Impfen im Spital - wen dürfen / wen müssen wir schützen ? - Hygiene in der Pflege 24. Februar 2017 - Kantonsspital Aarau

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Impfen im Spital - wen dürfen / wen müssen wir schützen ? - Hygiene in der Pflege 24. Februar 2017 - Kantonsspital Aarau
Hygiene in der Pflege 24. Februar 2017

Impfen im Spital – wen dürfen / wen
müssen wir schützen ?

PD Dr. med. Christoph Fux
Infektiologie & Spitalhygiene
Impfen im Spital - wen dürfen / wen müssen wir schützen ? - Hygiene in der Pflege 24. Februar 2017 - Kantonsspital Aarau
Die Masern sind zurück

                         BAG Bulletin 2017
Impfen im Spital - wen dürfen / wen müssen wir schützen ? - Hygiene in der Pflege 24. Februar 2017 - Kantonsspital Aarau
Risiko
                       =

Wahrscheinlichkeit eines unerwünschten Ereignisses

                        X

       Ausmass der Folgen des Ereignisses
Impfen im Spital - wen dürfen / wen müssen wir schützen ? - Hygiene in der Pflege 24. Februar 2017 - Kantonsspital Aarau
Masern weltweit – Impfung ist hoch-effektiv

            Quellen: WHO; Liu, L. et al. Lancet 2015
Impfen im Spital - wen dürfen / wen müssen wir schützen ? - Hygiene in der Pflege 24. Februar 2017 - Kantonsspital Aarau
Masern
            Schweiz & Europa

                               3’577 Fälle
                                 93% nicht geimpft
                                  5% nur 1/2 Dosen

                               260 Hospitalisationen
                                 147 Pneumonien
                                   8 Encephalitiden
                                   1 Todesfall

WHO Daten
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Masern
in der Schweiz

                 Inzidenz   ≥1 Dosis (2y)
Deutsch-CH       61/100,000 84.7 %
Lateinische CH 13/100,000 92.3 %
Impfen im Spital - wen dürfen / wen müssen wir schützen ? - Hygiene in der Pflege 24. Februar 2017 - Kantonsspital Aarau
Masern
     in der Schweiz

Besonders markant fiel der Anstieg bei den 16-Jährigen
aus: Waren im Zeitraum 2008 bis 2010 schweizweit erst 85
Prozent mit zwei Dosen geimpft, ergab die Stichprobe im 2014
einen Wert von 93 Prozent, was auf zahlreiche Nachimpfungen
hinweist. Im Weiteren sind die Unterschiede zwischen den
Kantonen deutlich geringer geworden. Der Kanton Appenzell
Innerrhoden etwa verzeichnete 2008 bei der zweiten Impfung
von Zweijährigen erst einen Wert von 50 Prozent, der nun
bis 2014 auf 85 Prozent gestiegen ist.
Impfen im Spital - wen dürfen / wen müssen wir schützen ? - Hygiene in der Pflege 24. Februar 2017 - Kantonsspital Aarau
Herden-Immunität ?
Impfen im Spital - wen dürfen / wen müssen wir schützen ? - Hygiene in der Pflege 24. Februar 2017 - Kantonsspital Aarau
Richtlininien empirische Antibiotikatherapie
und Prophylaxe Kantonsspital Aarau
(online verfügbar)
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Richtlininien empirische Antibiotikatherapie
und Prophylaxe Kantonsspital Aarau
(online verfügbar)
Wen schützen ?

Wen von wem?

Dürfen? Müssen?

      Patient                Mitarbeiter

                  Besucher
Grundvoraussetzung 1:

     Impfen wirkt

                        12
Last naturally occurring case of smallpox: child in Somalia 1977
Wirksamkeit der Influenza-Impfung –
Portugal 2011/12

Costa JT et al. High effectiveness of pandemic
influenza A (H1N1) vaccination in
healthcareworkers from a portuguese hospital.
Int Arch Occup Environ Health 2012
Wirksamkeit der Influenza-Impfung – USA 2011/12

              Ohmit SE et al. CID 2014
Influenza 2015/16 – gloria Victoria !
Grundvoraussetzung 2

Der politische Wille

Parlament  Bundesrat  BAG  Kantone  Spital  Individuum

Grundlagen:

1) Epidemiengesetz

2) Weisungen Bundesamt für Gesundheit (BAG)

3) ArbeitnehmerInnenschutz-Verordnung

4) Mutterschutzverordnung

5) OR                                                       17
1) Bundesgesetz über die Bekämpfung
   übertragbarer Krankheiten des Menschen
   (Epidemiengesetz, EpG)

Zweck

übertragbare Krankheiten überwacht und Grundlagenwissen über ihre
Verbreitung und Entwicklung bereitgestellt werden...

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erarbeitet unter Einbezug der Kantone
themenspezifische nationale Programme zur Erkennung, Überwachung, Verhütung
und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, insbesondere in den Bereichen:

a.Impfungen
1) Epidemiengesetz - etwas konkreter:

Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone folgende Massnahmen anordnen:

c. Ärztinnen, Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen verpflichten, bei der
   Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken

d. Impfungen bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen, bei besonders exponierten
   Personen und bei Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für
   obligatorisch erklären.
3 Der Bundesrat kann die Pflicht vorsehen, Verhütungs- und
Bekämpfungsmassnahmen sowie deren Wirkung zu melden. Er kann öffentliche
und private Institutionen, die eine besondere Pflicht zum Schutz der Gesundheit
von Menschen haben, die in ihrer Obhut sind, zur Durchführung geeigneter
Verhütungsmassnahmen verpflichten.

Ärztinnen, Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen tragen im Rahmen ihrer
Tätigkeit zur Umsetzung des nationalen Impfplans bei.
1) Epidemiengesetz - aber:

Die Kantone können Impfungen von gefährdeten Bevölkerungsgruppen, von
besonders exponierten Personen und von Personen, die bestimmte Tätigkeiten
ausüben, für obligatorisch erklären, sofern eine erhebliche Gefahr besteht.

Eine Massnahme nach den Artikeln 33-38 darf nur angeordnet werden, wenn:

a. weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder nicht geeignet
   sind; und
b. die Massnahme dazu dient, eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit Dritter
   abzuwenden.

2 Die Massnahme muss erforderlich und zumutbar sein.
1) Epidemiengesetz - Staatsgarantie

1Wer durch eine behördlich angeordnete oder behördlich empfohlene Impfung
geschädigt wird, hat Anspruch auf eine Entschädigung.

1   Wer durch eine behördlich angeordnete oder behördlich empfohlene Impfung
    geschädigt wird, hat Anspruch auf Genugtuung…

3   Sie beträgt höchstens 70 000 Franken.
2) BAG:

«Der Kantonsarzt legt das Ausmass der Nachholimpfungen fest im Umfeld von
Masernverdachtsfällen und Masernfällen (Schulklasse, Schulkomplex,
benachbarte Kindergärten und Schulen usw.) und ordnet den 21-tägigen
Ausschluss nach Letztexposition zu einem kontagiösen Masernfall von
potenziellen Überträgern ohne fristgerechte postexpositionelle Impfung an.»

«Eine Immunität gegen Masern wird als Anstellungsbedingung (für
Lehrpersonen und Kinerbetreuerinnen) empfohlen»

Franchisenbefreiung für Impfungen
3) ArbeitnehmerInnenschutz- Verordnung

Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV)
832.321              Stand 1.6.2012

1Der Arbeitgeber muss zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer vor jedem Umgang mit Mikroorganismen und vor jeder
Exposition gegenüber Mikroorganismen die Gefahr ermitteln und das damit
verbundene Risiko bewerten.

Der Arbeitgeber muss kollektive oder, wo dies nicht oder nur teilweise
möglich ist, individuelle Schutzmassnahmen treffen.
3) ArbeitnehmerInnenschutz- Verordnung

Art. 14
1 Bei der Gefahrenermittlung und der Risikobewertung muss der

Arbeitgeber prüfen oder prüfen lassen, für welche Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer besondere arbeitsmedizinische Schutzmassnahmen
erforderlich sind. Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen einen
Mikroorganismus, mit dem sie umgehen oder dem sie ausgesetzt sein
könnten, noch nicht immun, so müssen sie auf Veranlassung und Kosten
des Arbeitgebers eine wirksame Impfung erhalten, wo dies möglich und
sinnvoll ist.

3 In der Gesundheitsakte werden folgende Daten festgehalten:
b. Untersuchungen zum Immunitätsstatus der Arbeitnehmerin oder des
   Arbeitnehmers;
c. durchgeführte Impfungen;
3) ArbeitnehmerInnenschutz- Verordnung

Art. 16
1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Weisungen des

Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz
befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln beachten.
2Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen jeden Unfall oder
Zwischenfall, bei dem sie Mikroorganismen ausgesetzt sind, unverzüglich …
melden.
4) Mutterschutzverordnung 822.111.52
Stand 1.7.2015
5) OR
Verhältnismässigkeit

Art. 328
1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des
Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit
gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu
sorgen.

2 Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach
der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den
Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es…
Zusammenfassung

Viele könnten bestimmen, (noch) niemand bestimmt

Vieles bleibt subjektiv und damit anfechtbar
        > öffentliche Meinung
        > Juristen

Föderalismus muss überwunden werden

                                                   28
Konzept zur Reduktion nosokomialer viraler Infektionen
-   Influenza
-   Masern
-   Varizellen
-   Hepatitis B

Etablierte Massnahmen:
   Besucher mit Atemwegsinfektionen: auf Spitalbesuch verzichten
    (Plakate, Infoscreen)

   Patienten mit respiratorischen Symptomen & Grippeepidemie:
    Tröpfchen-Isolation und Influenza-PCR (Kohortierung mgl.)

 Mitarbeitende: BAG-empfohlene Impfungen erklären und empfehlen

 Mitarbeitende mit Atemwegs-Symptomen: Mundnasenschutz tragen
Konzept zur Reduktion nosokomialer viraler Infektionen

3 zusätzliche Massnahmen

koordinierte Strategie, von der GL unterstützt:

 Neue Anstellungsverträge: Bereitschaftserklärung neuer Mitarbeiter
  mit Patientenkontakt, sich gemäss BAG impfen zu lassen
  (Hepatitis B, Masern, Varizellen Evaluation während Probezeit)

 Influenza-Impfung durch peers: Niederschwelliges, dezentrales Impfangebot
  (Abteilung, Ärztekonferenz, Rapporte, Kantine)

 Auf Risikoabteilungen: Mitarbeitende sind gegen Influenza geimpft
  oder Maske bei jedem Patientenkontakt während Influenzaepidemie

  Risikoabteilung: Geburtshilfe, Neonatologie, Intensivstationen, Onkologie
Risiko
                       =

Wahrscheinlichkeit eines unerwünschten Ereignisses

                        X

       Ausmass der Folgen des Ereignisses
Selbstverantwortung?

absolute Wagnisse

Bei folgenden Sportarten/Tätigkeiten werden bei Unfällen die Geldleistungen
gemäss Art. 50 UVV um 50 % gekürzt
• Auto-, Motorrad-, Motorbootrennen, Motocross, Downhillbiking…
• Base-Jumping
• Fullcontact-Wettkämpfe (bspw. Boxwettkämpfe)
• bewusstes Zertrümmern von Glas
• Karate-extrem
• Sprünge mit Bikes mit akrobatischen Einlagen (wie Salti, Drehungen um die eigene
  Achse, Hände vom Lenker oder Füsse von den Pedalen nehmen)
• Rollbrettabfahrten, sofern wettkampfmässig oder auf Geschwindigkeit betrieben
• Speedflying
• Tauchen in einer Tiefe von mehr als 40 Metern
Selbstverantwortung?

relative Wagnisse
Kürzung der Geldleistungen um 50 %, wer die üblichen Regeln oder
Vorsichtsgebote in schwerwiegender Weise missachtet.

• Bergsteigen, Klettern oder Schneesportaktivitäten abseits markierter Pisten,
  bei schwerwiegender Missachtung der üblichen Gebote (ungenügender
  Ausrüstung, Erfahrung oder bei schlechtem Wetter etc.)
• Gleitschirm- und Hängegleiterfliegen bei sehr ungünstigen Windbedingungen

Als relative Wagnisse gelten auch andere Aktivitäten, bei denen die objektiv
grossen Risiken nicht auf ein vertretbares Mass herabgesetzt wurden.
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