INFORMATIONEN ZUR VERPACKUNGS-VERORDNUNG - Industrielehrgang Verpackungstechnik Linz, 23.04.2021
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INHALT − Rechtliche Grundlagen (Abfallwirtschaftsgesetz, Verpackungsverordnung etc.) − Das Sammel- und Verwertungssystem (SVS) − Definition Verpackung und Packstoffe − Definition Haushalt und Gewerbe − Verpackungsabgrenzungsverordnung (GVM-Studie)
GESETZE UND VERORDNUNGEN − Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (BGBl. I Nr. 102/2002) zuletzt aktualisiert durch AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019 (in Kraft mit 01.08.2019) − Verpackungsverordnung 2014 (BGBl. II Nr. 184/2014) − Verpackungsabgrenzungsverordnung (BGBl. II Nr. 10/2015) − Verpackungsabgrenzungsverordnungs-Novelle 2016 (BGBl. II Nr. 29/2016) − Verpackungskoordinierungsstelle (VKS) gem. § 30a Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) − Abgeltungsverordnung Haushaltsverpackungen (BGBl. II Nr. 275/2015) Sämtliche relevanten Infos und Unterlagen finden Sie auf www.ara.at: https://www.ara.at/leistungen-angebote/entpflichtungsservice/verpackungsentpflichtung/rechtliche-grundlagen
HIERARCHIE IN DER ABFALLWIRTSCHAFT VERMEIDUNG 1 Maßnahmen ergreifen, damit ein Stoff gar nicht zu Abfall wird VORBEREITUNG ZUR WIEDERVERWENDUNG 2 Reinigung oder Reparatur, damit Produkte ohne Vorbehandlung wiederverwendbar werden können RECYCLING 3 Verwertungsverfahren, um Abfallmaterialien zu Erzeugnissen für ursprünglich gedachte oder auch andere Zwecke zu verarbeiten SONSTIGE VERWERTUNG 4 Als Brennstoff zur Energiegewinnung bzw. Ersatzbrennstoff, Rückgewinnung organischer oder anorganischer Stoffe, landwirtschaftliche Bodenaufbringung zur Bodenverbesserung BESEITIGUNG 5 Ablagerung in oder auf dem Boden Quelle: EU AbfRRL Art 4, AWG §1
VERPACKUNGSVERORDNUNG ... ist die Schaffung der Verantwortlichkeit für Verpackungsmaterial für Erzeuger und Händler durch Aufbau eines Vermeidung flächendeckenden Ausbau der bzw. sparsamen Einsatz Sammelsystems Wiederverwendung von Verpackungen für nicht vermeidbare oder -verwertung Verpackungen
WER UNTERLIEGT DER VERPACKUNGSVERORDNUNG? Die Verantwortung für Verpackungen liegt bei den „Primärverpflichteten“ gemäß § 13g AWG Diese sind: − Abpacker hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen − Importeure hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter − Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen (und Einweggeschirr/-besteck) − Eigenimporteure hinsichtlich der Verpackungen der für den Betrieb des eigenen Unternehmens importierten Waren oder Güter − Versandhändler, die aus dem Ausland Verpackungen an private Letztverbraucher in Österreich im Rahmen des Fernabsatzes übergeben
RECHTSVERBINDLICHE ERKLÄRUNGEN RECHTSVERBINDLICHE ERKLÄRUNG RECHTSVERBINDLICHE ERKLÄRUNG VON INLÄNDISCHEN PRIMÄRVERPFLICHTETEN VON NICHT PRIMÄRVERPFLICHTETEN RVE ist für Gewerbeverpackungen einzuholen Nach Vereinbarung mit dem ausländischen Lieferanten, kann (Haushaltsverpackungen = Systemteilnahmepflicht) dieser seine verpackten Waren bereits entpflichtet an den Importeur schicken. Unterjährige Information, jährlich oder bei Änderungen (im Vorhinein) über: RVE ist dann für Haushalts- und Gewerbeverpackungen einzuholen. Sammel- und Verwertungssystem Unterjährige Information, jährlich oder bei Änderungen (im − Tarifkategorie Vorhinein) über: − Zeitraum − Sammel- und Verwertungssystem − Tarifkategorie, Ausmaß − Zeitraum im Vorhinein Formulare für rechtsverbindliche Erklärungen: https://www.ara.at/leistungen-angebote/entpflichtungsservice/verpackungsentpflichtung/downloads
RECHTSVERBINDLICHE ERKLÄRUNGEN ZUKAUF VON VERPACKUNGSMATERIAL RECHTSVERBINDLICHE ERKLÄRUNG RECHTSVERBINDLICHE ERKLÄRUNG VERPACKUNGSZUKAUF AUS DEM INLAND VERPACKUNGSZUKAUF AUS DEM AUSLAND Nur für Gewerbeverpackungen Für Gewerbeverpackungen und Verpackung als Ware (nach Vereinbarung auch für Verpackung als Ware) Der ausländische Packmittelhändler hat keine Verpflichtung! Der Packmittelhändler ist nur für seine Transportverpackungen primärverpflichtet. Primärverpflichtet ist der Importeur. Die bestellten Verpackungen (z.B. 100 Kartons), sind durch den Abpacker zu entpflichten. Der Packmittelhändler kann nach Absprache mit dem Kunden – nach Bekanntgabe der GVM Produktgruppe – die gelieferten Der Packmittelhändler kann nach Absprache mit dem Kunden – Verpackungen als auch die Transportverpackungen nach Bekanntgabe der GVM Produktgruppe – die gelieferten vorentpflichtet anliefern. Verpackungen auch vorentpflichtet anliefern. In diesem Fall ist die Rechtsverbindliche Erklärung In diesem Fall ist die RVE „Vorlizenzierung von Verpackungen „Vorlizenzierung von Verpackungen als Ware“ einzuholen als Ware“ und „für gewerbliche Verpackungen“ einzuholen Formular für rechtsverbindliche Erklärungen: https://www.ara.at/leistungen-angebote/entpflichtungsservice/verpackungsentpflichtung/downloads
DAS SAMMEL- UND VERWERTUNGSSYSTEM (SVS) DIE ARA AG ÖSTERREICHS MARKTFÜHRER
WER IST FÜR DEN ABFALL VERANTWORTLICH? Gemeinden und Gemeindeverbände: Erweiterte Produzentenverantwortung: Gebührenfinanzierung Sammel- und Verwertungssysteme Metall- Leicht- Buntglas Restmüll Bioabfall Altpapier verpackungen verpackungen Weißglas 100% Kostentragung
700.000 T ±0€ 97% MARKT- VERPACKUNGEN AUS HAUSHALTEN, GEWERBE FÜHRER 520.000t UND INDUSTRIE ERFASST IN ÖSTERREICH CO2 EINGESPART UNTER DEN SAMMEL- 39.000 t SYSTEMEN FÜR NON-PROFIT-UNTERNEHMEN ELEKTROGERÄTE FINDEN MÜLLTRENNUNG GUT VERPACKUNGEN, DER ÖSTERREICHISCHEN UND BATTERIEN ELEKTROGERÄTE WIRTSCHAFT ARA, AUSTRIA ERFASST UND BATTERIEN GLAS RECYCLING, ERA 1.200 15.000 1,9 113kg KUNDEN IM KUNDEN IM ARA IN ELEKTRO- VERPACKUNGS- UND BATTERIEN- BEREICH PRO-KOPF-SAMMELMENGE BEREICH MIO. SAMMEL- VERPACKUNGEN UND ALTPAPIER AUS HAUSHALTEN BEHÄLTER ZAHLEN ZUR GETRENNTEN SAMMLUNG VON 9,5kg 90% VERPACKUNGEN FÜR KONSUMENTINNEN UND BETRIEBE PRO-KOPF-SAMMELMENGE ELEKTROGERÄTE UND BATTERIEN >75% MARKTANTEIL BEI 43% MARKTANTEIL BEI –57% STÜCKKOSTENSENKUNG IM VERPACKUNGSRECYCLING IN ÖSTERREICH VERPACKUNGEN ELEKTROGERÄTEN UND VERPACKUNGSBEREICH SEIT 1993 BATTERIEN
PRODUZENTENVERANTWORTUNG FÜR VERPACKUNGEN: WIE FUNKTIONIERT DAS ARA SYSTEM? Unternehmen übertragen durch Teilnahme ihre Pflicht zur Rücknahme gebrauchter Verpackungen an die ARA AG als genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem (SVS) gem. AWG Abfüller, Abpacker Verpackungs- Importeure Handel2 hersteller1 (Primärverpflichtete) Das ARA System betreibt und steuert als Sammelkategorien Non-Profit-Unternehmen die Sammlung, Papier Erfassung und Verwertung von Private und Sekundärrohstoffe Metall Verpackungen aus Haushalten und gewerbliche Ersatzbrennstoffe Leichtverpackungen Betrieben nach den gesetzlichen Letztverbraucher Glas (AGR) Zielvorgaben und Auflagen des Umweltministeriums (BMK) Entsorger Gemeinden Verwerter (Sammler, Sortierer) Gemeindeverbände Gemeinden, Gemeindeverbände und über 200 Entsorger und Verwerter 1) Primärverpflichtete für Serviceverpackungen setzen das Sammelsystem nach den Vorgaben der SVS in 94 Sammelregionen um 2) Primärverpflichtete als Importeur und Versandhändler
1,9 MILLIONEN EINHEITLICHES ERSCHEINUNGSBILD FÖRDERT SAMMELBEHÄLTER ZUR GETRENNTEN SAMMLUNG WIEDERERKENNUNG UND GETRENNTE SAMMLUNG FÜR KONSUMENTINNEN UND BETRIEBE
RECYCLING EFFEKTIV UND EFFIZIENT: ERFASSUNG +35%, KOSTEN -56% TONNEN EURO/t 900.000 450 800.000 400 700.000 LEISTUNGS- 350 310 €/t STEIGERUNG 600.000 +35% 300 500.000 KOSTEN 250 400.000 -56% 200 300.000 137 €/t 150 200.000 100 100.000 50 0 0 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Quelle: ARA 2020
DEFINITION VERPACKUNG UND PACKSTOFFE
DEFINITIONEN VERPACKUNG UND NICHT-VERPACKUNG Verpackung Nicht-Verpackung − Packmittel, Packhilfsmittel oder Paletten aus verschiedenen Erfüllen Anforderungen und Zwecke von Verpackungen nicht Packstoffen (z.B. Papier, Karton, Pappe oder Wellpappe; z.B.: Büropapier, Zeitungen, Produktionsabfälle, Kunststoff, Materialverbund usw.) Wursthaut/hülle, Wurstclips etc. − Dienen zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren z.B.: Kartons, Kisten, Paletten, Säcke, Schrumpffolien, Tassen, Trage-taschen, Tuben, Wickelfolien etc. (vgl. VerpackVO 2014 §3) Ausnahmebestimmungen für − Mehrwegverpackungen (gem. VerpackVO 2014 §6) z.B. EURO-Palette − Erschwert verwertbare Verpackungen (gem. VerpackVO § 7) „Schwarze Liste“ z. B. Verpackungen von Sprengmitteln − Fleischfolien (mit Blut und/oder Fett verunreinigte Kunststofffolien)
DEFINITION VERPACKUNGEN (VVO – ANHANG 2) Seit 23.07.2014 sind folgende Produkte zusätzlich zu entpflichten: − Spulenkerne (Küchenrolle, Klebebänder, Alufolien ...) − Etikettenträgermaterial − Gewürzmühlen (Einweg) − Kleiderbügel, die mit der Kleidung verkauft werden − Pannendreiecksbehälter − Kabelrollen − Schneekettenbehälter etc. − Rollenkerne/Wickelhülsen für flexible Materialien (z.B. Palettenfolien, Stretchfolien, Silofolien), die nur mehr unmittelbar zum Einpacken/Umwickeln von Waren oder Produkten verwendet werden und nicht mehr weiterverarbeitet bzw. bearbeitet werden, gelten jedenfalls als Verpackung.
DEFINITION PACKSTOFFE GEMÄß VERPACKVO 2014 „Packstoffe“ sind Erzeugnisse aus folgenden Materialien, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel oder Paletten hergestellt werden: a) Papier, Karton, Pappe und Wellpappe b) Glas c) Holz d) Keramik e) Metalle f) textile Faserstoffe g) Kunststoffe h) Getränkeverbundkarton i) sonstige Materialverbunde j) sonstige Packstoffe, insbesondere auf biologischer Basis
DEFINITION HAUSHALT UND GEWERBE
PRIMÄRVERPFLICHTUNG VERPACKUNG VERPFLICHTETER Haushaltsverpackung Systemteilnahmepflicht für: inkl. Serviceverpackung − Inländischer Abfüller, Abpacker − Importeur verpackter Waren − Inländische Hersteller/Importeur von Serviceverpackungen Ausnahme: der ausländische Lieferant kann nach Vereinbarung mit dem Importeur vorlizenzieren1 Importeur bleibt verwaltungsrechtlich primärverpflichtet Gewerbeverpackung − Abfüller, Abpacker, Importeure sind primärverpflichtet Verpflichtungsebene kann (wie bisher) einer vor- oder nachgelagerten Wirtschaftsstufe übertragen werden − Ausländische Versandhändler2, die an private Letztver- braucher liefern 1) Ausnahme gilt auch für inländische Hersteller von Haushaltsverpackungen (außer Serviceverpackungen), die an einen Primärverpflichteten geliefert werden, z.B.: leere Joghurtbecher 2) ohne Sitz und Niederlassung in Österreich
TARIFBLATT 2021
GRÖSSENKRITERIEN 1. Haushaltsverpackungen − Fläche ≤ 1,5 m², Hohlkörper mit Nennvolumen ≤ 5 l (bzw. Randvollvolumen ≤ 5,5 l bei z.B. kg- Angaben), EPS ≤ 0,15 kg pro Verkaufseinheit bzw. − Verkaufsverpackungen aus Papier (keine Größenkriterien bei Papier, sondern Definition Verkaufs- oder Transportverpackung!) − sowie Serviceverpackungen, Tragetaschen und Knotenbeutel unabhängig von ihrer Größe. 2. Gewerbeverpackungen (Kriterien für Haushaltsverpackung nicht erfüllt) − Verpackungen, der Definition von Haushaltsverpackungen entsprechen − Transportverpackungen aus Papier 3. Sonderregelung (kein Größenkriterium, sondern grundsätzlich Gewerbeverpackung) − Paletten, Umreifungs- und Klebebänder
GRÖSSENKRITERIEN Die Beurteilung der Größe richtet sich nach den einzelnen Packmitteln und nicht nach der kompletten Verpackung. Das Größenkriterium kommt nicht zur Anwendung bei − PPK-Verpackungen (Papier, Pappe und Karton) − Trayfolien − Serviceverpackungen − Paletten, Umreifungsbänder und Klebebänder Trayfolien aus Kunststoff unabhängig von ihrer Fläche, Paletten sowie Umreifungs- und Klebebänder werden unabhängig von der Größe immer als gewerbliche Verpackung voreingestellt (hierzu werden auch Schnüre zugerechnet). Für Nebenpackmittel wie Verschlüsse, Etiketten, andere verbundene Ausstattungen oder Packhilfsmittel gilt, dass die gleichen Einstufungen als Haushalts- oder gewerbliche Verpackung wie für das Hauptpackmittel zu treffen sind.
BEISPIEL PAPIER PAPIER HAUSHALT PAPIER GEWERBE − Verwendung bis zum Ver-/Gebrauch der − Waren oder Güter vom Hersteller bis zum Waren oder Güter Vertreiber oder auf dem Weg über den Vertreiber, bis zur Abgabe an den − Verwendung insbesondere als Träger von KEIN Letztverbraucher vor Schäden zu bewahren Gebrauchs- oder gesetzlich GRÖSSEN- vorgeschriebenen Produktinformationen − Aus Gründen der Sicherheit des Transports KRITERIUM verwendet
EINDEUTIGE ZUORDNUNGEN Verkaufsverpackungen − Verkaufsverpackungen sind im § 3 Z 5 VerpackVO 2014 definiert: Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder bis zum Gebrauch der Waren oder Güter, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen, verwendet werden. − Für die Einordnung von Verpackungen bedeutet dies zum Beispiel, dass in den Produktgruppen, in denen Verpackungen aus Karton regelmäßig zum Letztverbraucher gelangen und dort vor Gebrauch oder Verbrauch entfernt werden, die Verpackungen als Verkaufsverpackung eingestuft werden. Dazu zählen u.a. Kartonverpackungen für Fernsehgeräte oder für Waschmaschinen, Kühlschränke und dergleichen (Produktgruppe „AT_29 Weiße Ware, Haustechnik, Elektrokleingeräte, Informations-, Kommunikationstechnik, Consumer Electronics“) oder Möbel (Produktgruppe „AT_25 Möbel Haushalt, Einbauküche“
BEISPIEL KUNSTSTOFF KUNSTSTOFF HAUSHALT KUNSTSTOFF GEWERBE Kunststoffe Kunststoffe ≤ 1,5 m² Fläche GRÖSSEN- > 1,5 m² Fläche KRITERIUM BERÜCK- Hohlkörper Hohlkörper ≤ 5 l Nennvolumen* SICHTIGEN > 5 l Nennvolumen* EPS EPS ≤ 0,15 kg/Verkaufseinheit > 0,15 kg/Verkaufseinheit *Kann das Nennvolumen nicht sinnvoll ermittelt werden, z.B. bei kg-Angaben, dann wird das Randvollvolumen zu Grunde gelegt . In diesem Fall gilt die Volumengrenze von ≤ 5,5 Liter.
BEISPIEL EISENMETALL EISENMETALL HAUSHALT EISENMETALL GEWERBE GRÖSSEN- KRITERIUM BERÜCK- SICHTIGEN ≤ 5 Liter Nennvolumen* > 5 Liter Nennvolumen* *Kann das Nennvolumen nicht sinnvoll ermittelt werden, z.B. bei kg-Angaben, dann wird das Randvollvolumen zu Grunde gelegt . In diesem Fall gilt die Volumengrenze von ≤ 5,5 Liter.
BEISPIEL ALUMINIUM ALUMINIUM HAUSHALT ALUMINIUM GEWERBE GRÖSSEN- KRITERIUM BERÜCK- SICHTIGEN ≤ 5 Liter Nennvolumen* > 5 Liter Nennvolumen* *Kann das Nennvolumen nicht sinnvoll ermittelt werden, z.B. bei kg-Angaben, dann wird das Randvollvolumen zu Grunde gelegt . In diesem Fall gilt die Volumengrenze von ≤ 5,5 Liter.
BEISPIEL GLAS GLAS HAUSHALT GLAS GEWERBE KEIN GRÖSSEN- KRITERIUM Gibt es per Definition nicht (mehr), da es NUR die Haushaltssammlung der AGR für Glasverpackungen gibt!
BEISPIEL HOLZ HOLZ HAUSHALT HOLZ GEWERBE GRÖSSEN- KRITERIUM* BZW. SONDERREGELN BERÜCK- SICHTIGEN z.B. Einwegholzpaletten, -kisten *Kann das Nennvolumen nicht sinnvoll ermittelt werden, z.B. bei kg-Angaben, dann wird das Randvollvolumen zu Grunde gelegt . In diesem Fall gilt die Volumengrenze von ≤ 5,5 Liter.
INFORMATIONEN ZUR ABGRENZUNG HAUSHALTS- UND GEWERBE VERPACKUNGEN Folgende Informationen zur Abgrenzung finden Sie unter https://www.ara.at/leistungen-angebote/entpflichtungsservice/verpackungsentpflichtung/downloads − ARA Info-Blatt: Verpackungseinstufung ab 2015 − ARA Info-Blatt: Praktische Vorgehensweise zur Verpackungseinstufung ab 2015 − GVM Leitfaden zur Umsetzung der Abgrenzung − GVM Produktgruppenblätter: Definitionen der Produktgruppen − GVM Quotenblätter mit den Korrekturquoten für die 47 Produktgruppen − ARA Info-Blatt: Änderungen bei der Verpackungseinstufung Verpackung – Nichtverpackung
DIE VERPACKUNGS- ABGRENZUNGSVERORDNUNG (GVM-STUDIE)
VERPACKUNGSABGRENZUNGSVERORDNUNG − Ziel: Eindeutige und einheitliche Einstufung von Verpackungen nach Haushaltsverpackung und gewerbliche Verpackung − Kostenwahrheit und Gleichbehandlung aller Unternehmen − Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung: „GVM-Studie“ − Grundlage der VerpackungsabgrenzungsVO − Einteilung aller Produkte in 47 Produktgruppen − Unterschiedliche Korrekturquoten von Haushalt zu Gewerbe und umgekehrt − Verbindliche Anwendung (Verordnung!) − Keine individuelle Vertriebsweganalyse zugelassen
I. AUSWAHL DER PRODUKTGRUPPE Gesuchter Artikel: Datenkabel 21 Produktgruppen wurden bisher untersucht. 11 davon zu 100% (HH& GEW) 10 davon nur im Gewerbe Weitere 13 werden bis 2016 untersucht. Die Restlichen 13 haben eine 100% Voreinstellung HH oder GEW GVM Produktgruppenblätter: https://www.ara.at/leistungen-angebote/entpflichtungsservice/verpackungsentpflichtung/downloads/
II. GRÖSSENKRITERIEN 1. Haushaltsverpackung (Größenkriterium erfüllt) − Fläche ≤ 1,5 m², Hohlkörper mit Nennfüllvolumen ≤ 5 l (bzw. Randvollvolumen ≤ 5,5 l bei z.B. kg-Angaben), EPS ≤ 0,15 kg pro Verkaufseinheit bzw. − Verkaufsverpackungen aus Papier (keine Größenkriterien bei Papier, sondern Definition Verkaufs- oder Transportverpackung!) − sowie Serviceverpackungen, Tragetaschen und Knotenbeutel unabhängig von ihrer Größe. 2. Gewerbeverpackungen (Größenkriterium nicht erfüllt) − Verpackungen, die nicht dieser Definition entsprechen − Transportverpackungen aus Papier 3. Sonderregelung (kein Größenkriterium - Gewerbeverpackung) − Paletten, Umreifungs- und Klebebänder
III. ANWENDUNG DER KORREKTURQUOTEN AT_29 WEISSE WARE, HAUSTECHNIK, ETC. GVM Quotenblätter: https://www.ara.at/leistungen-angebote/entpflichtungsservice/verpackungsentpflichtung/downloads/
1 2 3 ZUSAMMEN- FASSUNG: ARA ÜBERSICHTS- BLATT
EINDEUTIGE ZUORDNUNGEN 100% HAUSHALT 100% GEWERBE − Einweggeschirr, -besteck − Transportverpackungen wie Paletten, − Serviceverpackungen: Stretchfolien etc., die ab der zweiten Vertriebsstufe zusätzlich verwendet werden, sind Verpackungen wie Tragetaschen, Stanitzel, der Produktgruppe AT 47 zuzuordnen. Säckchen, Flaschen oder ähnliche Umhüllungen, sofern diese Verpackungen in einer technisch einheitlichen Form hergestellt und üblicherweise in oder im Bereich der Abgabestelle an den Letztverbraucher befüllt werden, z.B.: Tragetaschen aus Papier und Kunststoff, Knotenbeutel (z.B. für Obst/Gemüse), Pizzakartons, Gebäcksäckchen…
ABLEITUNG AUS AWG-DEFINITION UND ABGRENZUNGSVO (GVM-STUDIE) − Größenkriterien Haushaltsverpackung − Sonderregelungen Gewerbeverpackung − Papierverpackungen: VOR GVM Verkaufsverpackung (HH) oder VOR GVM Transportverpackung (GEW) AT_01-47 unterschiedliche Prozentsätze AT_01-47 je Produktgruppe! XX % Haushalt X % Gewerbe X % Haushalt XX % Gewerbe Haushaltsverpackung Gewerbeverpackungen NACH GVM NACH GVM
PACKSTOFFEINSTUFUNG UND ERMITTLUNG DER KÜNFTIGEN LIZENZMENGEN JE TARIFKATEGORIE 1. Einstufung Verpackung – Nicht-Verpackung (Änderungen) 2. Ausschluss von Verpackungen, für die Ausnahmebestimmungen vorliegen: Mehrweg-Verpackungen (§ 6 VerpackVO) bzw. Verpackungen gem. „schwarzer Liste“ (§ 7 VerpackVO) 3. Zuordnung der Verpackungen zu Produktgruppen gem. Produktgruppendefinitionen (Neu) 4. Bestimmung des Packstoffes (z.B. Kunststoff, Ferrometall, Papier, etc.) 5. Einteilung der Verpackungen nach Größenkriterien (Änderungen der Größengrenzen) − Kleinverpackungen (Fläche ≤ 1,5m2, Nennfüllvolumen ≤ 5l, EPS ≤ 0,15kg/VE), VVP Papier − Großverpackungen (Fläche > 1,5m2, Nennfüllvolumen > 5l, EPS > 0,15kg/VE), Trayfolien, TVP Papier − Sonderregel: Einwegpaletten, Umreifungs- und Klebebänder
PACKSTOFFEINSTUFUNG UND ERMITTLUNG DER KÜNFTIGEN LIZENZMENGEN JE TARIFKATEGORIE 6. Zuordnung der Tarifkategorie (Änderungen der Tarifkategorien) nach Größe wie bisher: Kleinverpackungen → Haushalt; Großverpackungen, Sonderregel → Gewerbe 7. Ermittlung der Packstoffmassen 8. Anwendung der je Produktgruppe vorgegebenen Korrekturquoten (Neu) Korrekturen der gem. Schritt 6) zugeordneten Tarifkategorien in Anteile Haushalt & Gewerbe 9. Ermittlung der Lizenzmengen je Tarifkategorie (nach GVM – Quotenverschiebung) 10. Bildung der Summen der Massen je Tarifkategorie 11. Ermittlung des Lizenzentgeltes → Lizenzmenge je Tarifkategorie x Lizenztarif Schritte 1 u. 2 Schritt 3 Schritt 4 Schritt 5 Schritt 6 Schritt 7 Schritt 8 Schritt 9 VP/NVP PRODUKTGRUPPE PACKSTOFF GRÖßE/HH/GEW TARIF- MASSE KORREKTURQUOTE MASSE NACH PACKMITTEL ODER KATE- (BSP.) TARIFKATEGORIE §6, §7 GORIE VERPACKVO HH GEW HH GEW Größenkriterium HH/GEW (A) (B) (C) (A) x (B) (A) x (C)
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