INFORMATIONEN ZUR VERPACKUNGS-VERORDNUNG - Industrielehrgang Verpackungstechnik Linz, 23.04.2021

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INFORMATIONEN ZUR VERPACKUNGS-VERORDNUNG - Industrielehrgang Verpackungstechnik Linz, 23.04.2021
INFORMATIONEN ZUR
VERPACKUNGS-
VERORDNUNG

 11. Industrielehrgang
 Verpackungstechnik
 Linz, 23.04.2021
INFORMATIONEN ZUR VERPACKUNGS-VERORDNUNG - Industrielehrgang Verpackungstechnik Linz, 23.04.2021
INHALT
− Rechtliche Grundlagen (Abfallwirtschaftsgesetz, Verpackungsverordnung
  etc.)

− Das Sammel- und Verwertungssystem (SVS)

− Definition Verpackung und Packstoffe

− Definition Haushalt und Gewerbe

− Verpackungsabgrenzungsverordnung (GVM-Studie)
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RECHTLICHE GRUNDLAGEN
(ABFALLWIRTSCHAFTSGESETZ,
VERPACKUNGSVERORDNUNG ETC.)
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GESETZE UND VERORDNUNGEN

− Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (BGBl. I Nr. 102/2002)
  zuletzt aktualisiert durch AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019 (in Kraft mit 01.08.2019)
− Verpackungsverordnung 2014 (BGBl. II Nr. 184/2014)
− Verpackungsabgrenzungsverordnung (BGBl. II Nr. 10/2015)
− Verpackungsabgrenzungsverordnungs-Novelle 2016 (BGBl. II Nr. 29/2016)
− Verpackungskoordinierungsstelle (VKS) gem. § 30a Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
− Abgeltungsverordnung Haushaltsverpackungen (BGBl. II Nr. 275/2015)

Sämtliche relevanten Infos und Unterlagen finden Sie auf www.ara.at:
https://www.ara.at/leistungen-angebote/entpflichtungsservice/verpackungsentpflichtung/rechtliche-grundlagen
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HIERARCHIE IN DER ABFALLWIRTSCHAFT

                       VERMEIDUNG
        1              Maßnahmen ergreifen, damit ein Stoff gar nicht zu Abfall wird

                                  VORBEREITUNG ZUR WIEDERVERWENDUNG
                          2       Reinigung oder Reparatur, damit Produkte ohne Vorbehandlung wiederverwendbar werden
                                  können

                                           RECYCLING
                                   3       Verwertungsverfahren, um Abfallmaterialien zu Erzeugnissen für ursprünglich gedachte oder
                                           auch andere Zwecke zu verarbeiten

                                                      SONSTIGE VERWERTUNG
                                              4       Als Brennstoff zur Energiegewinnung bzw. Ersatzbrennstoff, Rückgewinnung organischer
                                                      oder anorganischer Stoffe, landwirtschaftliche Bodenaufbringung zur Bodenverbesserung

                                                                BESEITIGUNG
                                                        5       Ablagerung in oder auf dem Boden

Quelle: EU AbfRRL Art 4, AWG §1
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VERPACKUNGSVERORDNUNG

                                ... ist die Schaffung der
                      Verantwortlichkeit für Verpackungsmaterial
                           für Erzeuger und Händler durch

                                     Aufbau eines
       Vermeidung                 flächendeckenden                    Ausbau der
 bzw. sparsamen Einsatz             Sammelsystems                  Wiederverwendung
   von Verpackungen             für nicht vermeidbare               oder -verwertung
                                     Verpackungen
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WER UNTERLIEGT DER VERPACKUNGSVERORDNUNG?
Die Verantwortung für Verpackungen liegt bei den „Primärverpflichteten“ gemäß § 13g AWG
Diese sind:
− Abpacker hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen
− Importeure hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter
− Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen (und Einweggeschirr/-besteck)
− Eigenimporteure hinsichtlich der Verpackungen der für den Betrieb des eigenen
  Unternehmens importierten Waren oder Güter
− Versandhändler, die aus dem Ausland Verpackungen an private Letztverbraucher in
  Österreich im Rahmen des Fernabsatzes übergeben
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SERVICEVERPACKUNGEN
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RECHTSVERBINDLICHE ERKLÄRUNGEN

RECHTSVERBINDLICHE ERKLÄRUNG                                  RECHTSVERBINDLICHE ERKLÄRUNG
VON INLÄNDISCHEN PRIMÄRVERPFLICHTETEN                         VON NICHT PRIMÄRVERPFLICHTETEN
RVE ist für Gewerbeverpackungen einzuholen                    Nach Vereinbarung mit dem ausländischen Lieferanten, kann
(Haushaltsverpackungen = Systemteilnahmepflicht)              dieser seine verpackten Waren bereits entpflichtet an den
                                                              Importeur schicken.
Unterjährige Information, jährlich oder bei Änderungen (im
Vorhinein) über:                                              RVE ist dann für Haushalts- und Gewerbeverpackungen
                                                              einzuholen.
Sammel- und Verwertungssystem
                                                              Unterjährige Information, jährlich oder bei Änderungen (im
− Tarifkategorie                                              Vorhinein) über:
− Zeitraum                                                    − Sammel- und Verwertungssystem
                                                              − Tarifkategorie, Ausmaß
                                                              − Zeitraum im Vorhinein

Formulare für rechtsverbindliche Erklärungen:
 https://www.ara.at/leistungen-angebote/entpflichtungsservice/verpackungsentpflichtung/downloads
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RECHTSVERBINDLICHE ERKLÄRUNGEN
ZUKAUF VON VERPACKUNGSMATERIAL
RECHTSVERBINDLICHE ERKLÄRUNG                                     RECHTSVERBINDLICHE ERKLÄRUNG
VERPACKUNGSZUKAUF AUS DEM INLAND                                 VERPACKUNGSZUKAUF AUS DEM AUSLAND

Nur für Gewerbeverpackungen                                      Für Gewerbeverpackungen und Verpackung als Ware
(nach Vereinbarung auch für Verpackung als Ware)
                                                                 Der ausländische Packmittelhändler hat keine Verpflichtung!
Der Packmittelhändler ist nur für seine Transportverpackungen
primärverpflichtet.                                              Primärverpflichtet ist der Importeur.
Die bestellten Verpackungen (z.B. 100 Kartons), sind durch den
Abpacker zu entpflichten.                                        Der Packmittelhändler kann nach Absprache mit dem Kunden –
                                                                  nach Bekanntgabe der GVM Produktgruppe – die gelieferten
Der Packmittelhändler kann nach Absprache mit dem Kunden –
                                                                 Verpackungen als auch die Transportverpackungen
 nach Bekanntgabe der GVM Produktgruppe – die gelieferten
                                                                 vorentpflichtet anliefern.
Verpackungen auch vorentpflichtet anliefern.
In diesem Fall ist die Rechtsverbindliche Erklärung              In diesem Fall ist die RVE „Vorlizenzierung von Verpackungen
„Vorlizenzierung von Verpackungen als Ware“ einzuholen           als Ware“ und „für gewerbliche Verpackungen“ einzuholen
Formular für rechtsverbindliche Erklärungen:
 https://www.ara.at/leistungen-angebote/entpflichtungsservice/verpackungsentpflichtung/downloads
DAS SAMMEL- UND
VERWERTUNGSSYSTEM (SVS)
DIE ARA AG
ÖSTERREICHS MARKTFÜHRER
WER IST FÜR DEN ABFALL VERANTWORTLICH?

       Gemeinden und Gemeindeverbände:           Erweiterte Produzentenverantwortung:
             Gebührenfinanzierung                  Sammel- und Verwertungssysteme

                                                    Metall-         Leicht-       Buntglas
         Restmüll      Bioabfall     Altpapier
                                                 verpackungen    verpackungen     Weißglas

                                                           100% Kostentragung
700.000 T

±0€                                                  97%                                                                    MARKT-
                                    VERPACKUNGEN
                                   AUS HAUSHALTEN,
                                       GEWERBE
                                                                                                                            FÜHRER
                                                                                    520.000t
                                    UND INDUSTRIE
                                       ERFASST
                                                                                                                                 IN ÖSTERREICH
                                                                                      CO2 EINGESPART                          UNTER DEN SAMMEL-
                                     39.000 t                                                                                    SYSTEMEN FÜR
NON-PROFIT-UNTERNEHMEN              ELEKTROGERÄTE     FINDEN MÜLLTRENNUNG GUT                                                  VERPACKUNGEN,
  DER ÖSTERREICHISCHEN              UND BATTERIEN                                                                               ELEKTROGERÄTE
 WIRTSCHAFT ARA, AUSTRIA                ERFASST                                                                                 UND BATTERIEN
   GLAS RECYCLING, ERA

                                                                                                   1.200                           15.000
                             1,9                       113kg                                         KUNDEN IM                           KUNDEN IM

ARA IN
                                                                                                      ELEKTRO-                          VERPACKUNGS-
                                                                                                   UND BATTERIEN-                          BEREICH
                                                       PRO-KOPF-SAMMELMENGE
                                                                                                      BEREICH
                           MIO. SAMMEL-                  VERPACKUNGEN UND
                                                      ALTPAPIER AUS HAUSHALTEN
                             BEHÄLTER
ZAHLEN                        ZUR GETRENNTEN
                              SAMMLUNG VON
                                                        9,5kg

                                                                                           90%
                             VERPACKUNGEN FÜR
                            KONSUMENTINNEN UND
                                  BETRIEBE             PRO-KOPF-SAMMELMENGE
                                                         ELEKTROGERÄTE UND
                                                              BATTERIEN

 >75%
    MARKTANTEIL BEI
                             43%
                              MARKTANTEIL BEI
                                                        –57%
                                                       STÜCKKOSTENSENKUNG IM                       VERPACKUNGSRECYCLING IN ÖSTERREICH
    VERPACKUNGEN            ELEKTROGERÄTEN UND       VERPACKUNGSBEREICH SEIT 1993
                                 BATTERIEN
PRODUZENTENVERANTWORTUNG FÜR VERPACKUNGEN:
WIE FUNKTIONIERT DAS ARA SYSTEM?
                                              Unternehmen übertragen durch Teilnahme ihre Pflicht zur Rücknahme gebrauchter Verpackungen
                                                    an die ARA AG als genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem (SVS) gem. AWG

                                                                                       Abfüller, Abpacker
                                                               Verpackungs-
                                                                                           Importeure                Handel2
                                                                hersteller1
                                                                                      (Primärverpflichtete)

                                          Das ARA System betreibt und steuert als
                                                                                                                Sammelkategorien
                                          Non-Profit-Unternehmen die Sammlung,
                                                                                                                Papier
                                                   Erfassung und Verwertung von                                                               Private und
    Sekundärrohstoffe                                                                                           Metall
                                               Verpackungen aus Haushalten und                                                               gewerbliche
    Ersatzbrennstoffe                                                                                           Leichtverpackungen
                                                 Betrieben nach den gesetzlichen                                                           Letztverbraucher
                                                                                                                Glas (AGR)
                                                  Zielvorgaben und Auflagen des
                                                       Umweltministeriums (BMK)

                                                                                          Entsorger                Gemeinden
                                                                 Verwerter
                                                                                      (Sammler, Sortierer)      Gemeindeverbände

                                                              Gemeinden, Gemeindeverbände und über 200 Entsorger und Verwerter
1) Primärverpflichtete für Serviceverpackungen            setzen das Sammelsystem nach den Vorgaben der SVS in 94 Sammelregionen um
2) Primärverpflichtete als Importeur und Versandhändler
1,9 MILLIONEN
EINHEITLICHES ERSCHEINUNGSBILD FÖRDERT    SAMMELBEHÄLTER ZUR
                                         GETRENNTEN SAMMLUNG
WIEDERERKENNUNG UND GETRENNTE SAMMLUNG    FÜR KONSUMENTINNEN
                                              UND BETRIEBE
RECYCLING EFFEKTIV UND EFFIZIENT:
ERFASSUNG +35%, KOSTEN -56%
  TONNEN                                                                                                                                       EURO/t
    900.000                                                                                                                                        450

    800.000                                                                                                                                        400

    700.000
                                                                           LEISTUNGS-                                                              350
                   310 €/t                                                STEIGERUNG
    600.000                                                                 +35%                                                                   300

    500.000                                                                 KOSTEN                                                                 250

    400.000
                                                                             -56%                                                                  200

    300.000                                                                                                                               137 €/t 150
    200.000                                                                                                                                        100

    100.000                                                                                                                                        50

              0                                                                                                                                    0
                    1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019

Quelle: ARA 2020
DEFINITION
VERPACKUNG UND
PACKSTOFFE
DEFINITIONEN VERPACKUNG UND NICHT-VERPACKUNG
Verpackung                                                       Nicht-Verpackung
− Packmittel, Packhilfsmittel oder Paletten aus verschiedenen    Erfüllen Anforderungen und Zwecke von Verpackungen nicht
  Packstoffen (z.B. Papier, Karton, Pappe oder Wellpappe;        z.B.: Büropapier, Zeitungen, Produktionsabfälle,
  Kunststoff, Materialverbund usw.)                              Wursthaut/hülle, Wurstclips etc.
− Dienen zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur
  Darbietung von Waren z.B.: Kartons, Kisten, Paletten, Säcke,
  Schrumpffolien, Tassen, Trage-taschen, Tuben, Wickelfolien
  etc. (vgl. VerpackVO 2014 §3)

Ausnahmebestimmungen für
  − Mehrwegverpackungen (gem. VerpackVO 2014 §6) z.B. EURO-Palette
  − Erschwert verwertbare Verpackungen (gem. VerpackVO § 7) „Schwarze Liste“
     z. B. Verpackungen von Sprengmitteln
  − Fleischfolien (mit Blut und/oder Fett verunreinigte Kunststofffolien)
DEFINITION VERPACKUNGEN (VVO – ANHANG 2)
Seit 23.07.2014 sind folgende Produkte zusätzlich zu entpflichten:
  − Spulenkerne (Küchenrolle, Klebebänder, Alufolien ...)
  − Etikettenträgermaterial
  − Gewürzmühlen (Einweg)
  − Kleiderbügel, die mit der Kleidung verkauft werden
  − Pannendreiecksbehälter
  − Kabelrollen
  − Schneekettenbehälter etc.

− Rollenkerne/Wickelhülsen für flexible Materialien (z.B. Palettenfolien,
  Stretchfolien, Silofolien), die nur mehr unmittelbar zum Einpacken/Umwickeln von
  Waren oder Produkten verwendet werden und nicht mehr weiterverarbeitet bzw.
  bearbeitet werden, gelten jedenfalls als Verpackung.
DEFINITION PACKSTOFFE GEMÄß VERPACKVO 2014
„Packstoffe“ sind Erzeugnisse aus folgenden Materialien, aus denen unmittelbar
Packmittel oder Packhilfsmittel oder Paletten hergestellt werden:
a) Papier, Karton, Pappe und Wellpappe
b) Glas
c) Holz
d) Keramik
e) Metalle
f) textile Faserstoffe
g) Kunststoffe
h) Getränkeverbundkarton
i) sonstige Materialverbunde
j) sonstige Packstoffe, insbesondere auf biologischer Basis
DEFINITION HAUSHALT UND
GEWERBE
PRIMÄRVERPFLICHTUNG
  VERPACKUNG                                                                   VERPFLICHTETER
  Haushaltsverpackung                                                          Systemteilnahmepflicht für:
  inkl. Serviceverpackung                                                      − Inländischer Abfüller, Abpacker
                                                                               − Importeur verpackter Waren
                                                                               − Inländische Hersteller/Importeur von Serviceverpackungen

                                                                               Ausnahme: der ausländische Lieferant kann nach Vereinbarung
                                                                               mit dem Importeur vorlizenzieren1
                                                                               Importeur bleibt verwaltungsrechtlich primärverpflichtet
  Gewerbeverpackung                                                            − Abfüller, Abpacker, Importeure sind primärverpflichtet
                                                                                 Verpflichtungsebene kann (wie bisher) einer vor- oder
                                                                                 nachgelagerten Wirtschaftsstufe übertragen werden
                                                                               − Ausländische Versandhändler2, die an private Letztver-
                                                                                 braucher liefern

1) Ausnahme gilt auch für inländische Hersteller von Haushaltsverpackungen (außer Serviceverpackungen), die an einen Primärverpflichteten geliefert werden, z.B.: leere Joghurtbecher
2) ohne Sitz und Niederlassung in Österreich
TARIFBLATT 2021
GRÖSSENKRITERIEN
1. Haushaltsverpackungen
  − Fläche ≤ 1,5 m², Hohlkörper mit Nennvolumen ≤ 5 l (bzw. Randvollvolumen ≤ 5,5 l bei z.B. kg-
    Angaben), EPS ≤ 0,15 kg pro Verkaufseinheit bzw.
  − Verkaufsverpackungen aus Papier (keine Größenkriterien bei Papier, sondern Definition
    Verkaufs- oder Transportverpackung!)
  − sowie Serviceverpackungen, Tragetaschen und Knotenbeutel unabhängig von ihrer Größe.

2. Gewerbeverpackungen (Kriterien für Haushaltsverpackung nicht erfüllt)
  − Verpackungen, der Definition von Haushaltsverpackungen entsprechen
  − Transportverpackungen aus Papier

3. Sonderregelung (kein Größenkriterium, sondern grundsätzlich Gewerbeverpackung)
  − Paletten, Umreifungs- und Klebebänder
GRÖSSENKRITERIEN
Die Beurteilung der Größe richtet sich nach den einzelnen Packmitteln und nicht nach der kompletten Verpackung.

Das Größenkriterium kommt nicht zur Anwendung bei
− PPK-Verpackungen (Papier, Pappe und Karton)
− Trayfolien
− Serviceverpackungen
− Paletten, Umreifungsbänder und Klebebänder

Trayfolien aus Kunststoff unabhängig von ihrer Fläche, Paletten sowie Umreifungs- und Klebebänder werden
unabhängig von der Größe immer als gewerbliche Verpackung voreingestellt (hierzu werden auch Schnüre
zugerechnet).

Für Nebenpackmittel wie Verschlüsse, Etiketten, andere verbundene Ausstattungen oder Packhilfsmittel gilt, dass
die gleichen Einstufungen als Haushalts- oder gewerbliche Verpackung wie für das Hauptpackmittel zu treffen sind.
BEISPIEL PAPIER

              PAPIER HAUSHALT                                        PAPIER GEWERBE

   − Verwendung bis zum Ver-/Gebrauch der                 − Waren oder Güter vom Hersteller bis zum
     Waren oder Güter                                       Vertreiber oder auf dem Weg über den
                                                            Vertreiber, bis zur Abgabe an den
   − Verwendung insbesondere als Träger von      KEIN       Letztverbraucher vor Schäden zu bewahren
     Gebrauchs- oder gesetzlich               GRÖSSEN-
     vorgeschriebenen Produktinformationen                − Aus Gründen der Sicherheit des Transports
                                              KRITERIUM     verwendet
EINDEUTIGE ZUORDNUNGEN

Verkaufsverpackungen
− Verkaufsverpackungen sind im § 3 Z 5 VerpackVO 2014 definiert: Verkaufsverpackungen sind
  Verpackungen, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder
  bis zum Gebrauch der Waren oder Güter, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich
  vorgeschriebenen Produktinformationen, verwendet werden.
− Für die Einordnung von Verpackungen bedeutet dies zum Beispiel, dass in den Produktgruppen, in
  denen Verpackungen aus Karton regelmäßig zum Letztverbraucher gelangen und dort vor Gebrauch
  oder Verbrauch entfernt werden, die Verpackungen als Verkaufsverpackung eingestuft werden. Dazu
  zählen u.a. Kartonverpackungen für Fernsehgeräte oder für Waschmaschinen, Kühlschränke und
  dergleichen (Produktgruppe „AT_29 Weiße Ware, Haustechnik, Elektrokleingeräte, Informations-,
  Kommunikationstechnik, Consumer Electronics“) oder Möbel (Produktgruppe „AT_25 Möbel
  Haushalt, Einbauküche“
BEISPIEL KUNSTSTOFF

                     KUNSTSTOFF HAUSHALT                                                                               KUNSTSTOFF GEWERBE

         Kunststoffe                                                                                       Kunststoffe
         ≤ 1,5 m² Fläche                                                         GRÖSSEN-                  > 1,5 m² Fläche
                                                                                 KRITERIUM
                                                                                  BERÜCK-
         Hohlkörper                                                                                        Hohlkörper
         ≤ 5 l Nennvolumen*                                                      SICHTIGEN                 > 5 l Nennvolumen*

         EPS                                                                                               EPS
         ≤ 0,15 kg/Verkaufseinheit                                                                         > 0,15 kg/Verkaufseinheit

  *Kann das Nennvolumen nicht sinnvoll ermittelt werden, z.B. bei kg-Angaben, dann wird das Randvollvolumen zu Grunde gelegt . In diesem Fall gilt die Volumengrenze von ≤ 5,5 Liter.
BEISPIEL EISENMETALL

                    EISENMETALL HAUSHALT                                                                               EISENMETALL GEWERBE

                                                                                 GRÖSSEN-
                                                                                 KRITERIUM
                                                                                  BERÜCK-
                                                                                 SICHTIGEN

                      ≤ 5 Liter Nennvolumen*                                                                            > 5 Liter Nennvolumen*

  *Kann das Nennvolumen nicht sinnvoll ermittelt werden, z.B. bei kg-Angaben, dann wird das Randvollvolumen zu Grunde gelegt . In diesem Fall gilt die Volumengrenze von ≤ 5,5 Liter.
BEISPIEL ALUMINIUM

                   ALUMINIUM HAUSHALT                                                                                 ALUMINIUM GEWERBE

                                                                                GRÖSSEN-
                                                                                KRITERIUM
                                                                                 BERÜCK-
                                                                                SICHTIGEN

                     ≤ 5 Liter Nennvolumen*                                                                            > 5 Liter Nennvolumen*

 *Kann das Nennvolumen nicht sinnvoll ermittelt werden, z.B. bei kg-Angaben, dann wird das Randvollvolumen zu Grunde gelegt . In diesem Fall gilt die Volumengrenze von ≤ 5,5 Liter.
BEISPIEL GLAS

          GLAS HAUSHALT                          GLAS GEWERBE

                             KEIN
                          GRÖSSEN-
                          KRITERIUM   Gibt es per Definition nicht (mehr), da es
                                      NUR die Haushaltssammlung der AGR für
                                      Glasverpackungen gibt!
BEISPIEL HOLZ

                           HOLZ HAUSHALT                                                                                      HOLZ GEWERBE

                                                                               GRÖSSEN-
                                                                           KRITERIUM* BZW.
                                                                            SONDERREGELN
                                                                                BERÜCK-
                                                                              SICHTIGEN

                                                                                                                       z.B. Einwegholzpaletten, -kisten

  *Kann das Nennvolumen nicht sinnvoll ermittelt werden, z.B. bei kg-Angaben, dann wird das Randvollvolumen zu Grunde gelegt . In diesem Fall gilt die Volumengrenze von ≤ 5,5 Liter.
INFORMATIONEN ZUR ABGRENZUNG
HAUSHALTS- UND GEWERBE VERPACKUNGEN
Folgende Informationen zur Abgrenzung finden Sie unter
https://www.ara.at/leistungen-angebote/entpflichtungsservice/verpackungsentpflichtung/downloads

− ARA Info-Blatt: Verpackungseinstufung ab 2015
− ARA Info-Blatt: Praktische Vorgehensweise zur Verpackungseinstufung ab 2015
− GVM Leitfaden zur Umsetzung der Abgrenzung
− GVM Produktgruppenblätter: Definitionen der Produktgruppen
− GVM Quotenblätter mit den Korrekturquoten für die 47 Produktgruppen
− ARA Info-Blatt: Änderungen bei der Verpackungseinstufung Verpackung – Nichtverpackung
DIE VERPACKUNGS-
ABGRENZUNGSVERORDNUNG
(GVM-STUDIE)
VERPACKUNGSABGRENZUNGSVERORDNUNG
− Ziel: Eindeutige und einheitliche Einstufung von Verpackungen nach
  Haushaltsverpackung und gewerbliche Verpackung
− Kostenwahrheit und Gleichbehandlung aller Unternehmen

− Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung: „GVM-Studie“
− Grundlage der VerpackungsabgrenzungsVO
− Einteilung aller Produkte in 47 Produktgruppen
− Unterschiedliche Korrekturquoten von Haushalt zu Gewerbe und umgekehrt

− Verbindliche Anwendung (Verordnung!)
− Keine individuelle Vertriebsweganalyse zugelassen
I. AUSWAHL DER PRODUKTGRUPPE

Gesuchter Artikel:
Datenkabel

21 Produktgruppen wurden bisher
untersucht.
11 davon zu 100% (HH& GEW)
10 davon nur im Gewerbe
Weitere 13 werden bis 2016
untersucht.
Die Restlichen 13 haben eine 100%
Voreinstellung HH oder GEW

                     GVM Produktgruppenblätter: https://www.ara.at/leistungen-angebote/entpflichtungsservice/verpackungsentpflichtung/downloads/
II. GRÖSSENKRITERIEN
1. Haushaltsverpackung (Größenkriterium erfüllt)
  − Fläche ≤ 1,5 m², Hohlkörper mit Nennfüllvolumen ≤ 5 l (bzw. Randvollvolumen ≤ 5,5 l bei z.B.
    kg-Angaben), EPS ≤ 0,15 kg pro Verkaufseinheit bzw.
  − Verkaufsverpackungen aus Papier (keine Größenkriterien bei Papier, sondern Definition
    Verkaufs- oder Transportverpackung!)
  − sowie Serviceverpackungen, Tragetaschen und Knotenbeutel unabhängig von ihrer Größe.

2. Gewerbeverpackungen (Größenkriterium nicht erfüllt)
  − Verpackungen, die nicht dieser Definition entsprechen
  − Transportverpackungen aus Papier

3. Sonderregelung (kein Größenkriterium - Gewerbeverpackung)
  − Paletten, Umreifungs- und Klebebänder
III. ANWENDUNG DER KORREKTURQUOTEN
AT_29 WEISSE WARE, HAUSTECHNIK, ETC.

GVM Quotenblätter: https://www.ara.at/leistungen-angebote/entpflichtungsservice/verpackungsentpflichtung/downloads/
1   2   3
ZUSAMMEN-
FASSUNG:
ARA
ÜBERSICHTS-
BLATT
EINDEUTIGE ZUORDNUNGEN

100% HAUSHALT                                        100% GEWERBE
− Einweggeschirr, -besteck                           − Transportverpackungen wie Paletten,
− Serviceverpackungen:                                 Stretchfolien etc., die ab der zweiten
                                                       Vertriebsstufe zusätzlich verwendet werden, sind
  Verpackungen wie Tragetaschen, Stanitzel,
                                                       der Produktgruppe AT 47 zuzuordnen.
  Säckchen, Flaschen oder ähnliche Umhüllungen,
  sofern diese Verpackungen in einer technisch
  einheitlichen Form hergestellt und üblicherweise
  in oder im Bereich der Abgabestelle an den
  Letztverbraucher befüllt werden,
  z.B.: Tragetaschen aus Papier und Kunststoff,
  Knotenbeutel (z.B. für Obst/Gemüse),
  Pizzakartons, Gebäcksäckchen…
ABLEITUNG AUS AWG-DEFINITION UND
ABGRENZUNGSVO (GVM-STUDIE)
                                     − Größenkriterien
         Haushaltsverpackung         − Sonderregelungen                   Gewerbeverpackung
                                     − Papierverpackungen:
              VOR GVM                  Verkaufsverpackung (HH) oder
                                                                              VOR GVM
                                       Transportverpackung (GEW)

                 AT_01-47             unterschiedliche Prozentsätze              AT_01-47
                                           je Produktgruppe!

 XX % Haushalt              X % Gewerbe                           X % Haushalt              XX % Gewerbe

         Haushaltsverpackung                                             Gewerbeverpackungen
             NACH GVM                                                        NACH GVM
PACKSTOFFEINSTUFUNG UND ERMITTLUNG
DER KÜNFTIGEN LIZENZMENGEN JE TARIFKATEGORIE
1. Einstufung Verpackung – Nicht-Verpackung (Änderungen)
2. Ausschluss von Verpackungen, für die Ausnahmebestimmungen vorliegen:
   Mehrweg-Verpackungen (§ 6 VerpackVO) bzw. Verpackungen gem. „schwarzer Liste“ (§ 7 VerpackVO)
3. Zuordnung der Verpackungen zu Produktgruppen gem. Produktgruppendefinitionen (Neu)
4. Bestimmung des Packstoffes (z.B. Kunststoff, Ferrometall, Papier, etc.)
5. Einteilung der Verpackungen nach Größenkriterien (Änderungen der Größengrenzen)
   − Kleinverpackungen (Fläche ≤ 1,5m2, Nennfüllvolumen ≤ 5l, EPS ≤ 0,15kg/VE), VVP Papier
   − Großverpackungen (Fläche > 1,5m2, Nennfüllvolumen > 5l, EPS > 0,15kg/VE), Trayfolien, TVP Papier
   − Sonderregel: Einwegpaletten, Umreifungs- und Klebebänder
PACKSTOFFEINSTUFUNG UND ERMITTLUNG
DER KÜNFTIGEN LIZENZMENGEN JE TARIFKATEGORIE
6.   Zuordnung der Tarifkategorie (Änderungen der Tarifkategorien)
     nach Größe wie bisher: Kleinverpackungen → Haushalt; Großverpackungen, Sonderregel → Gewerbe
7.   Ermittlung der Packstoffmassen
8.   Anwendung der je Produktgruppe vorgegebenen Korrekturquoten (Neu)
     Korrekturen der gem. Schritt 6) zugeordneten Tarifkategorien in Anteile Haushalt & Gewerbe
9.   Ermittlung der Lizenzmengen je Tarifkategorie (nach GVM – Quotenverschiebung)
10. Bildung der Summen der Massen je Tarifkategorie
11. Ermittlung des Lizenzentgeltes → Lizenzmenge je Tarifkategorie x Lizenztarif

                  Schritte 1 u. 2      Schritt 3     Schritt 4              Schritt 5            Schritt 6   Schritt 7         Schritt 8                     Schritt 9

                    VP/NVP          PRODUKTGRUPPE   PACKSTOFF          GRÖßE/HH/GEW              TARIF-      MASSE       KORREKTURQUOTE              MASSE NACH
     PACKMITTEL      ODER                                                                        KATE-       (BSP.)                                 TARIFKATEGORIE
                     §6, §7                                                                      GORIE
                  VERPACKVO                                                                                              HH                GEW     HH                     GEW
                                                                 Größenkriterium        HH/GEW
                                                                                                               (A)       (B)               (C)   (A) x (B)               (A) x (C)
GEMEINSAM FÜR 360°
KREISLAUFWIRTSCHAFT
IN ÖSTERREICH.
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                 DI Christoph Gerhold
                 Tel.: +43 664 822 83 99
                 christoph.gerhold@araplus.at

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