Bedingungen für die staatlich geförderte ergänzende Pflege Monatsgeld Versicherung bei Pflegebedürftigkeit Musterbedingungen (MB/GEPV 201 ) und ...
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Bedingungen für die staatlich geförderte ergänzende Pflege- Pflege -Monatsgeld- Monatsgeld- Versicherung bei Pflegebedürftigkeit Musterbedingungen (MB/GEPV 20172017 ) und Tarifbedingungen nach Tarif GEPV Teil 1: Musterbedingungen 2017 für die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung (MB/GEPV 2017), §§ 1 – 27 Teil 2: Tarifbedingungen nach Tarif GEPV Teil 1: Musterbedingungen (MB/GEPV 2017) Der Versicherungsschutz Textform mit. Die Mitteilung an den § 1 Versicherungsfähigkeit Versicherungsnehmer gilt gleichzeitig als Mitteilung an sämtliche mitversicherte Personen. (1) Versicherungsfähig nach diesen Bedingungen sind Personen, die (2) Teilt die zentrale Stelle dem Versicherer mit, dass für eine versicherte Person kein Anspruch auf Zulage • in der gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale besteht, informiert der Versicherer hierüber Pflegeversicherung und private innerhalb von einem Monat nach Eingang des Pflegepflichtversicherung) versichert sind und entsprechenden Datensatzes unter Hinweis auf die • für diesen Vertrag eine Pflegevorsorgezulage Rechte nach § 25. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. gemäß § 126 SGB XI (siehe Anhang) erhalten. Die §§ 23 Absatz 2 Nr. 6, 24 und 26 Absatz 4 bleiben § 3 Gegenstand und Umfang des unberührt. Versicherungsschutzes (2) Nicht versicherungsfähig sind Personen, die (1) Der Versicherer leistet im Versicherungsfall in • vor Abschluss des Versicherungsvertrags bereits vertraglichem Umfang ein Pflegemonatsgeld oder Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegetagegeld. Vierten Kapitel des SGB XI aus der sozialen (2) Der Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte Pflegeversicherung oder gleichwertige Person pflegebedürftig im Sinne von § 14 SGB XI Vertragsleistungen aus der privaten (siehe Anhang) ist. Pflegepflichtversicherung beziehen oder bezogen haben oder (3) Der Versicherungsfall beginnt mit der Feststellung • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. der Pflegebedürftigkeit gemäß § 14 SGB XI; bei Versicherten der privaten Pflegepflichtversicherung sind die entsprechenden Feststellungen des § 2a Besondere Mitwirkungspflichten des Versicherten Versicherers zugrunde zu legen, bei dem die private Pflegepflichtversicherung besteht. Der (1) Bei Abschluss des Vertrages hat der Versicherte zu Versicherungsfall endet, wenn keine bestätigen, dass die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI (siehe Anhang) Versicherungsfähigkeit nach § 1 vorliegen. Die mehr vorliegt. Bestätigung erfolgt in Textform, soweit nicht eine andere Form vereinbart ist. (4) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, ergänzenden (2) Jede Änderung der Verhältnisse, die zu einem schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Wegfall der Versicherungsfähigkeit führt, Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit insbesondere auch das Ende der Versicherung in der Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Pflegeversicherung, ist dem Versicherer gesetzlichen Vorschriften. unverzüglich in Textform anzuzeigen, es sei denn, es wurde eine erleichterte Form vereinbart. (5) Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. § 2b Hinweispflichten des Versicherers (6) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der (1) Vergibt die zentrale Stelle nach § 128 Absatz 2 SGB XI Versicherung nur in eine andere mit einer (siehe Anhang) die Zulagenummer für die geförderte Pflegevorsorgezulage nach § 127 Absatz 1 SGB XI ergänzende Pflegeversicherung auf Antrag des (siehe Anhang) förderfähige Versicherung bei dem Versicherers gemäß § 128 Absatz 1 Satz 3 SGB XI gleichen Versicherer verlangen. Die erworbenen (siehe Anhang), teilt der Versicherer diese Rechte bleiben bei der Umwandlung erhalten; die Zulagenummer dem Versicherungsnehmer in nach den technischen Berechnungsgrundlagen GEPV – Stand 06/2019 Seite 1 von 8
ERGO Krankenversicherung AG – Vertrags-Grundlage Tarif GEPV gebildete Rückstellung für das mit dem Alter der Für die Zuordnung einer versicherten Person zu einer versicherten Person wachsende Wagnis der Pflegegrade 1 bis 5 sind die Feststellungen nach (Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabe dieser § 3 Absatz 3 verbindlich. Berechnungsgrundlagen angerechnet. Der (3) Von der gesetzlichen Pflegeversicherung Umwandlungsanspruch besteht bei festgestellte pflegegradrelevante Änderungen der Anwartschaftsversicherung und ruhender Pflegebedürftigkeit gemäß § 14 SGB XI (siehe Versicherung solange nicht, wie der Anhang) sind dem Versicherer anzuzeigen. Anwartschaftsgrund bzw. der Ruhensgrund fortbesteht. Die Umwandlung einer nicht geförderten (4) Die Versicherungsleistungen dürfen die zum ergänzenden Pflegeversicherung in eine staatlich Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Höhe geförderte ergänzende Pflegeversicherung kann der Leistungen nach dem Elften Buch nicht verlangt werden. Sozialgesetzbuch (SGB XI) nicht überschreiten. Eine Dynamisierung bis zur Höhe der allgemeinen Inflationsrate ist zulässig. § 4 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im § 7 Auszahlung der Versicherungsleistungen Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss (1) Der Versicherungsnehmer erhält die Leistungen auf des Versicherungsvertrages (insbesondere durch Antrag. Voraussetzung ist, dass die vereinbarte Zugang des Versicherungsscheines oder einer Wartezeit (vgl. § 5) erfüllt ist. Die Leistungen werden schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor vom Beginn der Leistungen in der gesetzlichen Ablauf der vereinbarten Wartezeit nach § 5. An Stelle Pflegeversicherung an erbracht. Sie werden jedoch einer schriftlichen Annahmeerklärung kann eine frühestens ab dem Zeitpunkt ausgezahlt, in dem die erleichterte Form vereinbart werden. Bei Feststellungen nach § 3 Absatz 3 und der Beginn des Vertragsänderungen gilt Satz 1 für den Anspruchs auf Leistungen der gesetzlichen hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. Pflegeversicherung schriftlich nachgewiesen werden. (2) Bei untermonatlichem Beginn oder Ende des Versicherungsfalls werden Pflegemonats- oder § 5 Wartezeit Pflegetagegeld jeweils für den vollen Monat gezahlt. (1) Die Wartezeit rechnet vom Versicherungsbeginn an. (3) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 (2) Die Wartezeit beträgt fünf Jahre, soweit nicht eine VVG (siehe Anhang). kürzere Wartezeit vereinbart ist. (4) Das Pflegemonats- oder Pflegetagegeld wird ohne (3) Bei Vertragsänderungen gelten die Kostennachweis jeweils zum Ende eines jeden Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil Monats gezahlt, in dem Pflegebedürftigkeit nach § 14 des Versicherungsschutzes. SGB XI (siehe Anhang) besteht, soweit der Tarif mit Tarifbedingungen nichts Abweichendes regelt. § 6 Beginn und Umfang der Leistungspflicht (5) Grundsätzlich wird an den Versicherungsnehmer (1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben geleistet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen. Versicherungsnehmer die versicherte Person in Das Pflegemonatsgeld beträgt bei Pflegegrad 5 Textform oder in einer anderen vereinbarten mindestens 600 Euro. Bei Pflegegrad 1 beträgt das erleichterten Form als Empfangsberechtigte benannt Pflegemonatsgeld mindestens 10 Prozent, bei hat. Pflegegrad 2 mindestens 20 Prozent, bei Pflegegrad 3 (6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können mindestens 30 Prozent und bei Pflegegrad 4 weder abgetreten noch verpfändet werden. mindestens 40 Prozent des Pflegemonatsgeldes des Pflegegrades 5. § 8 Ende des Versicherungsschutzes Wird ein Pflegetagegeld vereinbart, darf die Summe der monatlich erbrachten Tagegelder die Der Versicherungsschutz endet - auch für vorgenannten Beträge nicht unterschreiten. schwebende Versicherungsfälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. (2) Das vereinbarte Pflegemonats- oder Pflegetagegeld wird gezahlt, wenn der Versicherungsfall nach § 3 Absatz 3 festgestellt wurde und die versicherte Pflichten des Versicherungsnehmers Person für diesen Versicherungsfall Leistungen aus § 9 Beitragszahlung der sozialen Pflegeversicherung für einen der Pflegegrade 1 bis 5 gemäß § 15 SGB XI (siehe (1) Der Beitrag ist, sofern nichts Abweichendes Anhang) oder nach den entsprechenden vereinbart ist, ein Monatsbeitrag und wird vom Versicherungsbedingungen in der privaten Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist am Ersten Pflegepflichtversicherung bezieht. eines jeden Monats fällig. Der Beitrag setzt sich aus einem Eigenanteil von mindestens 10 Euro und der Davon abweichend besteht die Leistungspflicht auch Zulage in Höhe von 5 Euro zusammen. Der dann, wenn die Leistung der sozialen Zulagenanteil des Beitrags wird vom Versicherer bis Pflegeversicherung nach § 34 Absatz 1 Nr. 2 und zur Zahlung der Zulage durch die zentrale Stelle nach Absatz 2 SGB XI (siehe Anhang) oder nach den § 128 Absatz 2 SGB XI (siehe Anhang) an den entsprechenden Versicherungsbedingungen in der Versicherer gestundet. privaten Pflegepflichtversicherung ruht. GEPV – Stand 06/2019 Seite 2 von 8
ERGO Krankenversicherung AG – Vertrags-Grundlage Tarif GEPV (2) Der erste Beitrag ist, sofern nicht anders vereinbart, Versicherungsleistungen und unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Die Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit Erteilung eines Auftrags zum Beitragseinzug gilt als eine Abweichung von mehr als 5 Prozent, werden Zahlung des Beitrags, sofern die Lastschrift eingelöst alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom und der Einlösung nicht widersprochen wird. Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit (3) Wird ein Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders ist der Versicherungsnehmer zum Ausgleich der angepasst, wenn die Abweichung als nicht nur Kosten verpflichtet, die dem Versicherer im Rahmen vorübergehend anzusehen ist. der Beitreibung entstehen. Ändert sich die vertragliche Leistungszusage des (4) Nicht rechtzeitige Zahlung eines Beitrages kann Versicherers aufgrund der dem unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden (siehe Anhang) zum Verlust des gesetzlichen Bestimmungen, ist der Versicherer Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. berechtigt, die Beiträge mit Zustimmung eines eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird unabhängigen Treuhänders entsprechend dem der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so veränderten Bedarf zu erhöhen oder zu verringern. ist er zur Zahlung der im Tarif mit Tarifbedingungen Bei verringertem Bedarf ist der Versicherer zur festgelegten Mahnkosten verpflichtet. Tritt der Anpassung insoweit verpflichtet. Erhöht der Versicherer vom Vertrag zurück, weil der erste Versicherer die Beiträge, hat der Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht gezahlt wird, kann er eine angemessene gemäß § 17 Absatz 4. Geschäftsgebühr verlangen. (2) Beitragsanpassungen werden zu Beginn des zweiten (5) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsperiode beendet, steht dem Versicherungsnehmers folgt. Versicherer für diese Versicherungsperiode nur der Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem § 12 Überschussbeteiligung Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz (1) Nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften wird bestanden hat. aus dem Abrechnungsverband der staatlich (6) Der Beitrag ist bis zum Ablauf des Tages zu zahlen, geförderten ergänzenden Pflegeversicherung eine an dem das Versicherungsverhältnis endet. Rückstellung für erfolgsabhängige (7) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu Beitragsrückerstattung gebildet, welche bezeichnende Stelle zu entrichten. ausschließlich den Versicherungsnehmern zu Gute kommt. Dies kann in folgender Form geschehen: a) Limitierung von Beitragsanstiegen bei § 10 Beitragsberechnung Beitragsanpassungen, (1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe b) Anrechnung auf den Beitrag, der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes c) Erhöhung der Leistung oder (VAG) und ist in den technischen d) Zuführung zur Alterungsrückstellung, wobei diese Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. Beträge ab Vollendung des 65. Lebensjahres des (2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Versicherten zur zeitlich unbefristeten Änderung des Versicherungsschutzes, wird das bei Finanzierung der Mehrbeiträge aus Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Beitragserhöhungen oder eines Teils der Lebensalter der versicherten Person berücksichtigt. Mehrbeiträge zu verwenden sind, soweit die Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person vorhandenen Mittel für eine vollständige dadurch Rechnung getragen, dass eine Finanzierung der Mehrbeiträge nicht ausreichen. Alterungsrückstellung gemäß den in den Nicht verbrauchte Beträge sind mit Vollendung technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten des 80. Lebensjahres des Versicherten zur Grundsätzen angerechnet wird. Eine Erhöhung der Prämiensenkung einzusetzen. Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des (2) Die Form und der Zeitpunkt der Verwendung erfolgt Versicherers wegen des Älterwerdens der nach Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders. versicherten Person ist jedoch ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist. (3) Eine Gesundheitsprüfung findet nicht statt. § 13 Erhalt der Förderfähigkeit Risikozuschläge werden nicht erhoben. Leistungsausschlüsse werden nicht vereinbart. Sollte der vereinbarte Beitrag für eine versicherte Person unter 15 Euro monatlich sinken (vgl. § 9 Absatz 1), setzt der Versicherer zum Erhalt der § 11 Beitragsanpassung Förderfähigkeit den Beitrag neu fest und erhöht (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage insoweit das Pflegemonats- oder Pflegetagegeld. Der können sich die Leistungen des Versicherers z. B. Versicherer teilt dies dem Versicherungsnehmer in aufgrund von Veränderungen der Pflegedauer, der Textform mit. Der Versicherungsnehmer kann den Häufigkeit von Pflegefällen oder aufgrund steigender Änderungen innerhalb von zwei Monaten nach Lebenserwartung ändern. Dementsprechend Mitteilung widersprechen. In diesem Fall werden die vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für Änderungen nicht wirksam und die jeden Tarif die erforderlichen mit den in den Versicherungsfähigkeit (§ 1 Absatz 1) entfällt mit der technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Folge, dass der Vertrag endet (§ 19 Absatz 3). Für die GEPV – Stand 06/2019 Seite 3 von 8
ERGO Krankenversicherung AG – Vertrags-Grundlage Tarif GEPV Kindernachversicherung gilt § 24. versicherten Person innerhalb von zwei Monaten vom Zugang der Änderungsmitteilung an zum Zeitpunkt § 14Obliegenheiten des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Der Versicherungsnehmer und die als Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis empfangsberechtigt benannte versicherte Person auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens (vgl. § 7 Absatz 5) haben auf Verlangen des der Erhöhung kündigen. Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der (5) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs Versicherer die Anfechtung, den Rücktritt oder die erforderlich ist. Die Auskünfte sind auch einem Kündigung nur für einzelne versicherte Personen Beauftragten des Versicherers zu erteilen. erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum Schluss des Monats verlangen, in § 15 Folgen von Obliegenheitsverletzungen dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen (1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Absatz 2 bis 4 VVG ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen wirksam wird. ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur (6) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Leistung frei, wenn die in § 14 genannte Obliegenheit Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten verletzt wird. Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter (2) Entstehen dem Versicherer durch eine Verletzung Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes der Obliegenheit nach § 14 zusätzliche Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder Aufwendungen, kann er vom Versicherungsnehmer der Beitrag unter Berücksichtigung einer dafür Ersatz verlangen. Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis (3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten hinsichtlich der betroffenen versicherten Person Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden binnen zwei Monaten nach der Änderung zum des Versicherungsnehmers gleich. Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht. § 16 Aufrechnung (7) Kündigt der Versicherungsnehmer das Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne des Versicherers nur aufrechnen, soweit die versicherte Personen, haben die versicherten Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der unter Benennung des künftigen Beitragspflicht kann jedoch ein Mitglied eines Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist Versicherungsvereins nicht aufrechnen. innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Ende der Versicherung betroffenen versicherten Personen von der § 17 Kündigung durch den Versicherungsnehmer Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben. (1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden § 18 Kündigung durch den Versicherer Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf (1) Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Kündigungsrecht. Jahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. (2) Die gesetzlichen Bestimmungen über das (2) Ist der Versicherungsnehmer hilfebedürftig im Sinne außerordentliche Kündigungsrecht bleiben des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unberührt. oder würde er allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig, kann er die Versicherung binnen einer (3) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Frist von drei Monaten nach Eintritt der Personen beschränkt werden. Hilfebedürftigkeit rückwirkend zum Zeitpunkt ihres (4) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis Eintritts kündigen. Die Hilfebedürftigkeit ist durch insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach gilt § 17 Absatz 7 Satz 1 und 2 entsprechend. dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Für den Fall der § 19 Sonstige Beendigungsgründe Vereinbarung einer Ruhenszeit nach § 23 beginnt die Dreimonatsfrist mit dem Ende der Ruhenszeit, wenn (1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Hilfebedürftigkeit weiter vorliegt. Später kann der Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen Versicherungsnehmer die Versicherung zum Ende haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis des Monats kündigen, in dem der Nachweis der unter Benennung des künftigen Hilfebedürftigkeit vorgelegt wird. Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tode des (3) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Versicherungsnehmers abzugeben. Personen beschränkt werden. (2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit (4) Erhöht der Versicherer die Beiträge gemäß § 11 oder das Versicherungsverhältnis. vermindert er seine Leistungen gemäß § 22 Absatz 1, kann der Versicherungsnehmer das (3) Das Versicherungsverhältnis endet, wenn eine der in Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen § 1 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die GEPV – Stand 06/2019 Seite 4 von 8
ERGO Krankenversicherung AG – Vertrags-Grundlage Tarif GEPV Versicherungsfähigkeit entfällt. Besteht kein Änderungen und der hierfür maßgebenden Gründe Anspruch auf Pflegevorsorgezulage, da die zentrale an den Versicherungsnehmer folgt. Vermindert der Stelle nach § 128 Absatz 2 SGB XI (siehe Anhang) die Versicherer die Leistungen, hat der Pflegevorsorgezulage einem anderen Vertrag Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht zugeteilt hat, bleibt das Versicherungsverhältnis gemäß § 17 Absatz 4. abweichend von Satz 1 bestehen, wenn der (2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Mitteilung über das Ermittlungsergebnis nach § 2b Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann Absatz 2 Satz 2 nachweist, dass der andere Vertrag, sie der Versicherer durch eine neue Regelung für den die Pflegevorsorgezulage gewährt wurde, ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrages aufgehoben und der Antrag auf Zulage hierfür notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem storniert wurde. Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei (4) Die §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) sowie § 9 auch unter Berücksichtigung der Interessen der Absatz 4 bleiben unberührt. anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte (5) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Europäischen Union oder Vertragsstaat des Belange der Versicherungsnehmer angemessen Abkommens über den Europäischen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die Wirtschaftsraum ist, endet das neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung Vertragsbestandteil. fortgesetzt wird. (3) Ändern sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die staatliche Förderung der geförderten ergänzenden Pflegeversicherung, ist der Versicherer berechtigt, die Sonstige Bestimmungen Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach § 20 Willenserklärungen und Anzeigen Maßgabe des Absatzes 1 entsprechend anzupassen. Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform, sofern nicht eine § 23 Ruhen bei Hilfebedürftigkeit erleichterte Form vereinbart ist. (1) Ist der Versicherungsnehmer hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch § 21 Gerichtsstand oder würde er allein durch die Zahlung des Beitrags (1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen hilfebedürftig, kann er den Versicherungsvertrag drei den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes Jahre ruhen lassen. Der Tarif mit Tarifbedingungen zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen kann einen längeren Zeitraum vorsehen. Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung gewöhnlichen Aufenthalt hat. des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder (2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (2) In der Ruhenszeit gelten die Allgemeinen des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Versicherungsbedingungen mit folgenden Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden. Änderungen fort: (3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach 1. Leistungen des Versicherers werden nicht Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen erbracht; für während der Ruhenszeit Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der eingetretene Versicherungsfälle besteht die Europäischen Union oder Vertragsstaat des Leistungspflicht erst nach Wiederaufleben der Abkommens über den Europäischen Versicherung. Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der 2. Es sind keine Beiträge zu zahlen. Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz 3. Der Lauf von Fristen und der Wartezeit nach § 5 des Versicherers zuständig. wird nicht unterbrochen. 4. Die Ruhenszeit endet, wenn Hilfebedürftigkeit § 22 Änderungen der Allgemeinen nicht mehr besteht, spätestens mit Ablauf der Versicherungsbedingungen vereinbarten Laufzeit. Das Ende der (1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Hilfebedürftigkeit ist unverzüglich anzuzeigen Veränderung der Verhältnisse des und auf Verlangen nachzuweisen. Gesundheitswesens, können die Allgemeinen 5. Mit der Beendigung der Ruhenszeit tritt die Versicherungsbedingungen den veränderten ursprüngliche Versicherung wieder in Kraft. Als Verhältnissen angepasst werden, wenn die Beitrag ist der Neugeschäftsbeitrag zum Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange erreichten Alter unter Anrechnung der vor der der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen. Ruhenszeit aufgebauten Ein unabhängiger Treuhänder muss die Alterungsrückstellungen zu zahlen. Voraussetzungen für die Änderungen vorher 6. In Abweichung zu § 1 Absatz 1 ist der Anspruch überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt haben. auf Pflegevorsorgezulage während des Ruhens Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der GEPV – Stand 06/2019 Seite 5 von 8
ERGO Krankenversicherung AG – Vertrags-Grundlage Tarif GEPV keine Voraussetzung für die Anhang) in den Fällen des § 19 Absatz 3 Satz 2 Versicherungsfähigkeit. entfällt, oder weil die Versicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung endet (vgl. § 1 Absatz 1), wird die beendete Versicherung auf Antrag § 24 Kindernachversicherung des Versicherungsnehmers als Anwartschaft (1) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz fortgesetzt. Das Gleiche gilt, wenn der ohne Wartezeit ab Vollendung der Geburt, wenn am Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Tag der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung Staat verlegt, der nicht Mitgliedstaat der zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Europäischen Union oder Vertragsstaat des Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Abkommens über den Europäischen Versicherungsschutz darf nicht höher oder Wirtschaftsraum ist. Der Antrag ist innerhalb von drei umfassender als der eines versicherten Elternteils Monaten nach Beendigung der Versicherung oder der sein und nicht geringer als der Versicherungsschutz Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen nach § 6 Absatz 1. Aufenthalts zu stellen. (2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, (4) In Abweichung zu § 1 Absatz 1 sind in der sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch Anwartschaftsversicherung auch Personen minderjährig ist. versicherungsfähig, die keinen Anspruch auf Pflegevorsorgezulage haben. (3) Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Anspruch auf Pflegevorsorgezulage keine (5) Durch den Abschluss einer Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit. Der Anwartschaftsversicherung erwirbt die versicherte Beitrag darf 15 Euro monatlich unterschreiten; eine Person das Recht, die Versicherung in der staatlich Stundung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 4 erfolgt nicht. geförderten ergänzenden Pflegeversicherung in Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt (4) Ab Vollendung des 18. Lebensjahres richtet sich die sind. Der Beitrag nach Aufleben des Versicherungsfähigkeit nach § 1. Liegt der Beitrag Versicherungsschutzes richtet sich nach dem unter 15 Euro monatlich, gilt § 13. Werden in diesem erreichten Alter unter Anrechnung vorhandener Zeitpunkt bereits Leistungen wegen Alterungsrückstellungen. Pflegebedürftigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XI aus der sozialen Pflegeversicherung oder (6) Für die Dauer der Anwartschaft ist monatlich ein gleichwertige Vertragsleistungen aus der privaten Beitrag zu zahlen. Es besteht kein Anspruch auf Pflegepflichtversicherung bezogen, gilt abweichend Pflegevorsorgezulage nach § 127 Absatz 1 SGB XI von Satz 1 Absatz 3; § 13 findet keine Anwendung. (siehe Anhang). (7) Bei einer Änderung der Beiträge in der der Anwartschaftsversicherung zugrunde liegenden § 25 Mehrfachversicherung staatlich geförderten ergänzenden Besteht für eine versicherte Person bei Pflegeversicherung gemäß § 11 werden die Beiträge verschiedenen Versicherern Versicherungsverträge für die Anwartschaftsversicherung zum selben über die staatlich geförderte ergänzende Zeitpunkt neu festgesetzt. Pflegeversicherung, kann der Versicherungsnehmer (8) Für die Dauer der Anwartschaft besteht kein vom Versicherer unter der Voraussetzung, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen. Während der Versicherungsvertrag nicht als erster abgeschlossen Anwartschaft eingetretene Versicherungsfälle sind wurde, die Stornierung des Antrags auf für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, Pflegevorsorgezulage und die Aufhebung des der in die Zeit der Anwartschaft fällt. Zeiten einer Versicherungsvertrages verlangen. Stornierung und Anwartschaft werden auf die Wartezeit nach § 5 Aufhebung können nur zusammen verlangt werden. angerechnet. Der Versicherer bestätigt dem Versicherungsnehmer unverzüglich die Aufhebung des Vertrages und die (9) Die Anwartschaftsversicherung endet, wenn die Stornierung des Antrags auf Zulage. Er kann im Fall Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht mehr der Aufhebung des Versicherungsvertrages und vorliegen. Die Versicherung wird in diesen Fällen Stornierung des Antrags auf Zulage eine rückwirkend zum Ersten des Monats, in dem der angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Versicherungsnehmer die Wiedererlangung der Förderfähigkeit nachweist, in der staatlich geförderten ergänzenden Pflegeversicherung § 26 Anwartschaft fortgeführt. (1) Für die Anwartschaftsversicherung gelten die Regelungen der §§ 1 bis 25, soweit sie nicht durch nachstehende Bestimmungen geändert oder ergänzt § 27 Übergangsregelung werden. (1) Versicherte, bei denen am 31. Dezember 2016 die (2) Während der Anwartschaftsversicherung darf der Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Beitrag den Mindestbeitrag von 15 Euro (vgl. § 9 vertragliche Versicherungsleistung vorliegen, werden Absatz 1 Satz 3) unterschreiten. Eine Stundung gemäß der nachfolgenden Tabelle einem Pflegegrad gemäß § 9 Absatz 1Satz 4 erfolgt nicht. Ein Antrag zugeordnet: auf Zulage wird für den Zeitraum der Anwartschaftsversicherung nicht gestellt. (3) Endet die Versicherungsfähigkeit, weil der Anspruch auf Pflegevorsorgezulage nach § 126 SGB XI (siehe GEPV – Stand 06/2019 Seite 6 von 8
ERGO Krankenversicherung AG – Vertrags-Grundlage Tarif GEPV (2) Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer Einstufung am 31.12.2016 Einstufung ab bzw. der als empfangsberechtigt benannten 1.1.2017 versicherten Person (§ 7 Abs. 5) die Zuordnung nach Erheblich eingeschränkte Pflegegrad 2 Absatz 1 schriftlich mit. Weicht die Zuordnung des Alltagskompetenz ohne Versicherers von derjenigen der gesetzlichen Pflegestufe Pflegeversicherung ab, gilt deren Zuordnung. (3) Das Pflegemonats- oder Pflegetagegeld richtet Pflegestufe I Pflegegrad 2 sich nach dem ab 1. Januar 2017 gültigen Tarif. Es wird jedoch mindestens in der bisher bezogenen Pflegestufe I und erheblich Pflegegrad 3 Höhe erbracht. Satz 2 gilt auch für den Fall, dass eingeschränkte nachträglich festgestellt wird, dass am 31. Dezember Alltagskompetenz 2016 ein Anspruch auf Leistung bestand. Satz 2 gilt Pflegestufe II Pflegegrad 3 nicht mehr, wenn die Pflegebedürftigkeit endet oder nach einer Umwandlung in eine gleichartige Pflegestufe II und erheblich Pflegegrad 4 Versicherung nach § 3 Absatz 6. eingeschränkte (4) Sofern die gesetzliche Pflegeversicherung ab Alltagskompetenz dem 1. Januar 2017 feststellt, dass bereits vor diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Pflegestufe III Pflegegrad 4 Einstufung in einen höheren Pflegegrad bestanden, Pflegestufe III und Pflegegrad 5 als denjenigen, in den gesetzlich übergeleitet worden erheblich ist, richten sich die Leistungen aus dieser eingeschränkte Versicherung ab dem Zeitpunkt, den die gesetzliche Alltagskompetenz Pflegeversicherung festgestellt hat, für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2016 nach Pflegestufe III als Härtefall Pflegegrad 5 dem ab dem 1. Januar 2017 geltenden Tarif. Pflegestufe III und Pflegegrad 5 erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz, auch als Härtefall Teil 2: Tarifbedingungen nach Tarif GEPV Ergänzend zu den Musterbedingungen (MB/GEPV 2017) pflegebedürftig oder in ihrer Alltagskompetenz in Teil 1 gelten folgende Tarifbedingungen. erheblich eingeschränkt wird. 1 Gegenstand und Umfang des Soweit für die versicherte Person eine ergänzende Versicherungsschutzes Pflegeversicherung nach unseren Tarifen PZ3, PZ2, Liegt bei der versicherten Person ein PZ1 besteht, deren Versicherungsbeginn nicht vor Versicherungsfall nach den Musterbedingungen dem Versicherungsbeginn der Versicherung nach (Pflegebedürftigkeit gemäß § 14 SGB XI (siehe diesem Tarif liegt, entfällt die Wartezeit wie folgt: Anhang)) vor, zahlen wir ein Pflegemonatsgeld. Solange die versicherte Person in dem Tarif PZ3 versichert ist, entfällt bei Leistungen aufgrund der Das Pflegemonatsgeld beträgt bei Pflegegrad 5 Pflegegrade 5 und 4 die Wartezeit. Solange die 600,00 Euro. Wird der für die Erlangung der versicherte Person im Tarif PZ2 versichert ist, entfällt Pflegevorsorgezulage erforderliche monatliche bei Leistungen aufgrund der Pflegegrade 5, 4 und 3 Mindestbeitrag in Höhe von 15 Euro (vgl. § 9 Absatz 1 die Wartezeit. Solange die versicherte Person im Tarif der Musterbedingungen) nicht erreicht, kann für den PZ1 versichert ist, entfällt die Wartezeit bei Pflegegrad 5 ein entsprechend höheres Leistungen aufgrund aller fünf Pflegegrade. Pflegemonatsgeld vereinbart werden. Die Regelungen zur Kindernachversicherung bleiben unberührt. 3 Auszahlung der Versicherungsleistungen Bei Pflegegrad 1 beträgt das Pflegemonatsgeld 10 Die Leistungen überweisen wir kostenfrei auf ein uns Prozent, bei Pflegegrad 2 20 Prozent, bei Pflegegrad 3 zu nennendes Konto. Bei Überweisungen in das 30 Prozent und bei Pflegegrad 4 40 Prozent des Ausland trägt der Zahlungsempfänger das hiermit Pflegemonatsgeldes des Pflegegrades 5. verbundene Risiko sowie die anfallenden Kosten. 2 Wartezeit Nach Vorlage aller zur Prüfung der Leistungsansprüche notwendigen Unterlagen Die Wartezeit endet 5 Jahre nach erklären wir innerhalb von 10 Tagen, ob und in Versicherungsbeginn. welchem Umfang wir eine Leistung anerkennen. Die Wartezeit entfällt bei Unfällen. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person nach Vertragsschluss durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig GEPV – Stand 06/2019 Seite 7 von 8
ERGO Krankenversicherung AG – Vertrags-Grundlage Tarif GEPV 4 Beitragszahlung Rückstand nicht fristgerecht, können wir den Vertrag Die vereinbarten Beiträge sind, abzüglich des kündigen. Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf Zulagenanteils, monatlich ab Vertragsbeginn zu ein und waren Sie zu diesem Zeitpunkt mit der bezahlen. Der erste Beitrag (Einlösungsbeitrag) wird, Beitragszahlung in Verzug, sind wir nicht zur Leistung abzüglich des Zulagenanteils, sofort mit verpflichtet. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie im Zustandekommen des Vertrags fällig, jedoch nicht Mahnschreiben umfassend hinweisen. Die Kündigung vor dem im Versicherungsschein angegebenen des Vertrags kann für den Fall der Nichtzahlung der Beginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind, Beiträge bereits im Mahnschreiben erklärt werden. abzüglich des Zulagenanteils, jeweils zu Beginn der 5 Kündigung durch den Versicherungsnehmer vereinbarten Zahlungsperiode zu entrichten. Sie können abweichend von §§ 17, 20 der Die Höhe des zu zahlenden Beitrags und des Musterbedingungen den Versicherungsschutz Zulagenanteils entnehmen Sie Ihrem jeweils insgesamt oder nur für einzelne versicherte Personen gültigen Versicherungsschein. Der Beitrag richtet sich ohne Einhaltung einer Frist zum Ende eines jeden nach dem erreichten Alter der versicherten Person Kalendermonats kündigen. Hierfür genügt die bei Eintritt in den Tarif (Eintrittsalter). Das Textform. Eintrittsalter ist die Anzahl der bei Vertragsbeginn 6 Willenserklärungen und Anzeigen vollendeten Lebensjahre. Für Personen, die das 15. und 18. Lebensjahr vollenden, ist vom Beginn des Abweichend von § 20 der Musterbedingungen folgenden Monats an der ihrem Lebensalter können Ihre den Vertrag betreffenden entsprechende Neuzugangsbeitrag zu zahlen. Willenserklärungen und Anzeigen (fern-) mündlich erfolgen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird. Wurden wir zum Beitragseinzug (Lastschriftverfahren) ermächtigt, sind Sie erst und Unsere Annahmeerklärung kann abweichend von § 4 nur dann zur Übermittlung ausstehender und der Musterbedingungen auch (fern-) mündlich zukünftiger Beiträge verpflichtet, wenn wir Sie in erfolgen. Textform dazu aufgefordert haben. Wir sind dann Die Vertragssprache ist deutsch. nicht mehr zum Beitragseinzug verpflichtet. Erfolgt Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift oder die Beitragszahlung im Lastschriftverfahren, müssen eine Namensänderung nicht mitgeteilt, genügt für Sie sicherstellen, dass der Beitrag, abzüglich des eine Ihnen gegenüber abzugebende Erklärung die Zulagenanteils, am Fälligkeitstag eingezogen werden Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die kann und einer berechtigten Einziehung nicht letzte uns von Ihnen bekannte gegebene Anschrift. widersprochen wird. Konnte der fällige Beitrag ohne Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Ihr Verschulden wiederholt von uns nicht eingezogen Briefs als zugegangen. werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung in Textform erfolgt. Wurde uns kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, genügt es für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Die Übermittlung der Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. Konnte der Einlösungsbeitrag, abzüglich des Zulagenanteils, von uns nicht rechtzeitig eingezogen werden oder wurde dieser von Ihnen nicht rechtzeitig gezahlt, können wir – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – vom Vertrag zurücktreten. Unser Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Ist der Einlösungsbeitrag, abzüglich des Zulagenanteils, bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, besteht kein Anspruch auf die Leistung. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Wurden wir ermächtigt, die Beiträge von einem Konto einzuziehen, besteht auch bei Nichtzahlung des Erstbeitrags Versicherungsschutz, es sei denn, die Bank hätte den Einzug des Beitrags zum Fälligkeitstag mangels Kontodeckung nicht durchgeführt. Konnte ein Folgebeitrag, abzüglich des Zulagenanteils, von uns nicht rechtzeitig eingezogen werden oder wurde dieser von Ihnen nicht rechtzeitig gezahlt, erhalten Sie von uns eine Mahnung in Textform, in der wir Ihnen eine Frist von mindestens zwei Monaten setzen. Begleichen Sie den GEPV – Stand 06/2019 Seite 8 von 8
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