Herzlich willkommen zum Online-Meeting "Aktuelles im Lohnsteuerrecht" - Jahreswechsel 2021 / 2022 - SD Worx

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Herzlich willkommen zum Online-Meeting "Aktuelles im Lohnsteuerrecht" - Jahreswechsel 2021 / 2022 - SD Worx
Jahreswechsel 2021 / 2022

   Herzlich willkommen zum

           Online-Meeting

„Aktuelles im Lohnsteuerrecht“
Herzlich willkommen zum Online-Meeting "Aktuelles im Lohnsteuerrecht" - Jahreswechsel 2021 / 2022 - SD Worx
2 l © Thomas Fromme

© fotodesign-jegg.de/Fotofolia

      Aktuelles zur LOHNSTEUER
Herzlich willkommen zum Online-Meeting "Aktuelles im Lohnsteuerrecht" - Jahreswechsel 2021 / 2022 - SD Worx
Jahreswechsel 2021 / 2022

Im Lohnsteuerrecht zu
beachtende Punkte:

 1     Corona-spezielle Regelungen

 2     Jährlich zu beachtende Änderungen

 3     Bestehende Gesetze mit Terminen

 4     Neue und geplante Gesetze

 5     Verwaltung, Rechtsprechung

Stand der Informationen: 21.10.2021
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Coronabedingte Besonderheiten LSt. (1)                          4 l © Thomas Fromme

 Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld (§ 3 Nr. 28a EStG)
 o 03/2020 - 12/2021 steuerfrei mit Progressionsvorbehalt, ab 01/2022
   steuerpflichtig
 o Auswirkungen von KUG und Zahlungen nach dem IfSG auf bAV beachten!

 Steuerfreie Corona-Beihilfe (§ 3 Nr. 11a EStG)
 o In der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.03.2022 bis zu einem Betrag von 1.500 EUR
 o Aufzeichnung im Lohnkonto
 o Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
 o Pauschalversteuerung: Betrag weiter monatlich für 15 Tage ???
 o Private Nutzung eines Firmenfahrzeugs: Umstellung von 0,03%-Regelung auf
   002%-Methode ???
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Coronabedingte Besonderheiten LSt. (2)                              5 l © Thomas Fromme

 Grenzgänger und Steuerfreiheit nach DBA:
 Ausnahmeregeln bis zum 31.12.2020

 Stundung von Steuerzahlungen:
 bis zum 30.09.2021

 Kosten Corona-Test und Corona-Schutzimpfung:
 in der Regel aus überwiegend betrieblichem Interesse, kein Arbeitslohn
Jährliche lohnsteuerrechtliche Änderungen                         6 l © Thomas Fromme

 Berücksichtigung der RV-Beiträge als Vorsorgeaufwendungen (2022 = 88 %)

 Altersentlastungsbetrag (Kohortenregelung, 2022 = 14,4 %, max. 684 €)

 Versorgungsfreibetrag (Kohortenregelung, 2022 = 14,4 %, max. 1.080 €)

 Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Kohortenregelung, 2022 max. 324 €)

 Höchstgrenzen der Steuerfreiheit betrieblicher Altersvorsorge
   ACHTUNG: wegen niedrigerer BBG RV sinkt die Steuerfreiheit
                nach § 3 Nr. 56 und 63 EStG!

 Sachbezugswerte (2022 Frühstück = 1,87 €, Mittag-/Abendessen = 3,57 €)

 Termine für die Lohnsteueranmeldung und das Bezahlen der Lohnsteuer

 Jahreswechsel in ELStAM, Erweiterungen wegen privater KV/PV ab 2024

 Formulare „Lohnsteueranmeldung“ und „Lohnsteuerbescheinigung“
Der Lohnsteuerabgleich (1)                   7 l © Thomas Fromme

  Laufendes Jahr       Vorjahr   Folgejahr
Der Lohnsteuerabgleich (2)                                      8 l © Thomas Fromme

                           In der Lohnsteueranmeldung sind seit 2021 LSt,
                           KiSt und SolZ getrennt je Kalenderjahr anzugeben

                           Zulässig ist eine Übermittlung von Werten nur wie
                           folgt:

                       für das Vorjahr               für das Folgejahr
                       in den Anmeldungszeiträumen   in den Anmeldungszeiträumen
                       •    Januar, Februar          •   Dezember
                       •    I. Quartal               •   IV. Quartal
                       •    Kalenderjahr             •   Kalenderjahr

                       In allen anderen Anmeldungszeiträumen ist das Melden
                       von Werten für das Vorjahr oder Folgejahr nicht zulässig.
                       In diesen Fällen erfolgt von ELSTER eine Fehlermeldung.
Der Lohnsteuerabgleich (3)                                       9 l © Thomas Fromme

Bei vorschüssiger Abrechnung im laufenden Jahr für das Folgejahr (z. B. im
Dezember des laufenden Kalenderjahres für den Januar des Folgejahres) werden
die Werte in der Lohnsteuerbescheinigung für das Folgejahr angegeben, aber in
der Lohnsteueranmeldung des Monats im laufenden Jahr (z. B. Dezember), in
dem die Entgeltabrechnung erstellt, also die Lohnsteuer berechnet und von den
Arbeitnehmern einbehalten wurde, in der Spalte „Folgejahr“ auszuweisen.
Deshalb ist in der Lohnsteueranmeldung die Spalte „Folgejahr“ nur im Monat
Dezember erlaubt.

Bei (erlaubter) Rückrechnung im laufenden Jahr in das Vorjahr (z. B. im Januar
des laufenden Jahres für den Dezember des Vorjahres) muss ggf. eine berichtigte
Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr erstellt werden. Die Lohnsteuer aus dem
Vorjahres-Rückrechnungszeitraum muss zwar in der Lohnsteueranmeldung des
laufenden Monats angegeben werden, in dem die Rückrechnung „angestoßen“ und
damit die Lohnsteuer gerechnet und von den Arbeitnehmern einbehalten wurde,
in dieser Lohnsteueranmeldung jedoch in der Spalte „Vorjahr“.
Der Lohnsteuerabgleich (4)                                          10 l © Thomas Fromme

Ob man noch eine steuerrechtliche Rückrechnung in das Vorjahr machen darf
oder nicht hängt nicht davon ab, ob schon die Januar-Abrechnung erstellt wurde.
Maßgeblich ist vielmehr das Erstellen der Lohnsteuerbescheinigungen für das
Vorjahr. Erst danach ist eine Rückrechnung in das Vorjahr nicht mehr erlaubt. Das
Erstellen der Lohnsteuerbescheinigungen für das Vorjahr erfolgt bei einigen
Firmen bereits mit der Abrechnung für Januar, bei einigen Firmen aber auch erst
mit der Februar-Abrechnung, sofern diese nicht erst im März erstellt wird. Deshalb
wird in der Lohnsteueranmeldung die Spalte Vorjahr in den Monaten Januar und
Februar erlaubt, aber ab dem Anmeldemonat März nicht mehr.
Es gibt keinen Antrag auf eine Ausnahme von dieser Regelung, also keinen Antrag
auf Erlaubnis für eine Rückrechnung in das Vorjahr, obwohl die
Lohnsteuerbescheinigungen schon erstellt wurden.
§ 41c Abs. 4 EStG regelt vielmehr, dass dem Finanzamt mitzuteilen ist, wenn
sich   nach    Erstellen  der    Lohnsteuerbescheinigung herausstellt,  dass
steuerrelevante Beträge im Vorjahr nicht richtig ermittelt wurden und der
Arbeitgeber deshalb keine Korrektur mehr vornehmen darf.
Der Lohnsteuerabgleich (5)                                        11 l © Thomas Fromme

Durch diesen Brief an das Finanzamt wird der Arbeitgeber von der Haftung
befreit. Das Finanzamt führt die Korrektur dann im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung direkt beim Arbeitnehmer durch. Mit dieser
Korrektur durch das Finanzamt hat der Arbeitgeber nichts zu tun – eben außer
dass er den Brief an das Finanzamt zu schreiben hatte.
Da in diesen Fällen die Entgeltabrechnung lohnsteuerrechtlich nicht
geändert wird, unterscheiden sich die Beträge im Einkommensteuerbescheid,
den der Arbeitnehmer vom Finanzamt erhält (Bruttoarbeitslohn, Lohnsteuer,
Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Progressionsvorbehalt), von den Beträgen in
der Lohnabrechnung („aufgelaufene Werte“), in der Lohnsteuerbescheinigung und
im Lohnkonto des Arbeitgebers.
Das „Bindeglied“ zwischen diesen unterschiedlichen Beträgen ist der Brief des
Arbeitgebers an das Finanzamt, wonach der Arbeitgeber die Änderung in der
Entgeltabrechnung nicht mehr durchführen darf und diese deshalb durch das
Finanzamt in der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen sind.
Der Lohnsteuerabgleich (6)                     12 l © Thomas Fromme

                        Keine Änderung der
                        Entgeltabrechnung,
                        Brief ans Finanzamt!
                        AN informieren.

                        Berücksichtigung
                        durch das Finanzamt
                        im ESt.-Bescheid.

                        Brief = Bindeglied
Der Lohnsteuerabgleich (7)                                                                                    13 l © Thomas Fromme

An das Betriebsstättenfinanzamt (Straße/Postfach, PLZ, Ort)

Betreff: Steuernummer xxxxxxxxxx (hier die Steuernummer des Arbeitgebers für das Lohnsteuerverfahren angeben)

Sehr geehrte Damen und Herren!

Für unseren Mitarbeiter Herrn / unsere Mitarbeiterin Frau ----------, geboren am xx.xx.xxxx, Steuer-ID-Nr. xxxxxxxxxx, wurde in der
Entgeltabrechnung des Monats xx/xxxx aufgrund eines firmeninternen Versehens ein bereits zugeflossener Betrag in Höhe von x.xxx,xx €

 nicht abgerechnet, obwohl dieser Betrag lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn war

 lohnsteuerfrei abgerechnet, obwohl dieser Betrag lohnsteuerpflichtig war

 lohnsteuerpflichtig abgerechnet, obwohl dieser Betrag lohnsteuerfrei war

 fälschlicherweise den Einkünften mit Progressionsvorbehalt zugeordnet / nicht zugeordnet

           (hier die jeweils zutreffenden Texte ankreuzen oder übernehmen)

Die Lohnsteuerbescheinigung für das betroffene Kalenderjahr xxxx wurde bereits im Januar / Februar des Jahres xxxx erstellt, an das
Finanzamt übermittelt und dem Arbeitnehmer ausgehändigt. Gemäß § 41c Abs. 3 EStG i. V. m. § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind wir
nicht berechtigt, diesen Fehler in der Entgeltabrechnung rückwirkend zu korrigieren. Deshalb teilen wir Ihnen diesen Sachverhalt gemäß §
41c Abs. 4 EStG schriftlich mit. Bitte berücksichtigen Sie die Berichtigung in den Zeilen 03 / 15 der Lohnsteuerbescheinigung im Rahmen
der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers.

Gemäß § 42d Abs. 2 EStG befreit uns diese Mitteilung von der Haftung als Arbeitgeber.

Mit freundlichen Grüßen!
Der Lohnsteuerabgleich (8)                                                                                       14 l © Thomas Fromme

An die Mitarbeiterin / den Mitarbeiter (Straße/Postfach, PLZ, Ort)
Betreff: Ihre Einkommensteuer für 20xx (hier das entsprechende Kalenderjahr angeben)
Sehr geehrte/r Frau/Herr ----------!
Im Monat xx/xxxx ist Ihnen ein Betrag in Höhe von x.xxx,xx € zugeflossen. Aufgrund eines firmeninternen Versehens wurde das damals in
Ihrer Entgeltabrechnung leider (nachfolgend nur den jeweils zutreffende Text ankreuzen oder übernehmen)
           nicht abgerechnet, obwohl dieser Betrag lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn war
           lohnsteuerfrei abgerechnet, obwohl dieser Betrag lohnsteuerpflichtig war
           lohnsteuerpflichtig abgerechnet, obwohl dieser Betrag lohnsteuerfrei war
           fälschlicherweise den Einkünften mit Progressionsvorbehalt nicht zugeordnet
           fälschlicherweise den Einkünften mit Progressionsvorbehalt zugeordnet
Wir entschuldigen uns für diesen Fehler und die Ihnen dadurch entstehenden Unannehmlichkeiten. Hiermit möchten wir Sie über den
weiteren Ablauf informieren:
Die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr xxxx wurde bereits erstellt, an das Finanzamt übermittelt und Ihnen ausgehändigt. Des-
halb dürfen wir diesen Fehler nicht mehr rückwirkend korrigieren. In Ihrer Entgeltabrechnung wird dazu ggf. die Sozialversicherung korrigiert,
jedoch weder Lohnsteuer einbehalten noch ausgezahlt. Wir sind verpflichtet, diesen Sachverhalt dem Finanzamt mitzuteilen. Das für Sie
zuständige Finanzamt wird nun Ihre Einkommensteuerveranlagung des Kalenderjahres xxxx berichtigen. Sie erhalten einen entsprechenden
Einkommensteuerbescheid. In diesem wird Ihnen mitgeteilt, in welcher Höhe sich eine Erstattung oder Nachzahlung ergibt, und im Falle
einer Nachzahlung bis zu welchem Termin Sie diesen Betrag an das Finanzamt zu zahlen haben. Normalerweise müssen Sie diese Über-
weisung selbst vornehmen. Nur wenn Sie Ihrem Finanzamt eine Abbuchungsermächtigung erteilt haben, wird das Finanzamt den Betrag zu
dem genannten Termin von Ihrem Bankkonto abbuchen.
Bei Fragen zu diesem Vorgang wenden Sie sich bitte an Ihr Personalbüro.
Mit freundlichen Grüßen!
Der Lohnsteuerabgleich (9)                                            15 l © Thomas Fromme

Rückrechnungen in Vormonate des laufenden Jahres können bis zum Ende des
laufenden Jahres durchgeführt werden. Wurde bei einem während des Kalenderjahres
ausgeschiedenen Arbeitnehmer bereits die Lohnsteuerbescheinigung erstellt, ist diese
zu korrigieren. Die ursprüngliche Lohnsteuerbescheinigung muss vom Arbeitnehmer
nicht zurückgefordert werden (§ 45a Abs. 6 EStG). Das ist insofern „problemlos“, da
• in der Lohnsteuerbescheinigung nur die gesamten Jahreswerte ausgewiesen
  werden, also keine Zuordnung zu den einzelnen Monaten erfolgt
• im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auch nur die Jahreswerte
  berücksichtigt werden, unabhängig von der Entgeltabrechnung der einzelnen
  Monate
• der Arbeitnehmer seine Einkommensteuerveranlagung             für    das       laufende
  Kalenderjahr erst im Folgejahr machen kann
Insofern wirken sich Rückrechnungen im laufenden Kalenderjahr für Vormonate des
laufenden Kalenderjahres auf die Höhe der endgültigen Einkommensteuer nicht aus.
Es kann sich also kein Haftungsproblem für den Arbeitgeber ergeben.
Der Lohnsteuerabgleich (10)                                      16 l © Thomas Fromme

Zusammenfassend ergeben sich folgende 8 zu beachtende Regeln:

  (1) Zahlung von laufenden Bezügen in der (Erst-) Entgeltabrechnung
      für Dezember Vorjahr bis zum 21.01. des laufenden Jahres:
  -> Versteuerung in der Abrechnung Dezember Vorjahr
  -> Lohnsteuerbescheinigung Vorjahr
  -> Lohnsteueranmeldung lfd. Jahr in der Spalte „Vorjahr“
   (2) Zahlung von laufenden Bezügen für das Vorjahr ab dem 22.01. des
       laufenden Jahres:
   -> keine steuerliche Rückrechnung
   -> Versteuerung als sonstiger Bezug in der Abrechnung lfd. Jahr
   -> Lohnsteuerbescheinigung lfd. Jahr
   -> Lohnsteueranmeldung lfd. Jahr in der Spalte „lfd. Jahr“
   (3) Zahlung von sonstigen Bezügen für das Vorjahr ab 01.01. des
       laufenden Jahres:
   -> keine steuerliche Rückrechnung, Versteuerung in der Abrechnung lfd. Jahr
   -> Lohnsteuerbescheinigung lfd. Jahr
   -> Lohnsteueranmeldung lfd. Jahr in der Spalte „lfd. Jahr“
Der Lohnsteuerabgleich (11)                                17 l © Thomas Fromme

  (4) In 01 bzw. 02 des laufenden Jahres vorgenommene Korrektur der
      Lohnsteuer für eine im Vorjahr bereits erfolgte Zahlung, Lohnsteuer-
      bescheinigung für das Vorjahr ist noch nicht erstellt:
  -> Rückrechnung, dadurch Berichtigung der Lohnsteuer im Vorjahr
  -> Lohnsteuerbescheinigung Vorjahr
  -> Lohnsteueranmeldung laufendes Jahr in der Spalte Vorjahr

  (5) Im laufenden Jahr festgestellte Korrektur der Lohnsteuer für eine
      im Vorjahr bereits erfolgte Zahlung, Lohnsteuerbescheinigung für
      das Vorjahr ist bereits erstellt:
  -> keine Rückrechnung
  -> keine Berichtigung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber
  -> deshalb keine Auswirkung auf LSt.-Bescheinigung und LSt.-Anmeldung
  -> Meldung an das Finanzamt nach § 41c Abs. 4 EStG
  -> Korrektur durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuer-
     veranlagung, ggf. berichtigter Steuerbescheid
Der Lohnsteuerabgleich (12)                                   18 l © Thomas Fromme

 (6) Im laufenden Jahr vorgenommene Pauschalversteuerung für eine
     im Vorjahr bereits erfolgte Zuwendung:
 -> keine Rückrechnung
 -> keine Auswirkung auf die Lohnsteuerbescheinigung
 -> Erstellen einer berichtigten Lohnsteueranmeldung für das Vorjahr

 (7) Im laufenden Jahr festgestellte (technisch bedingte) Berichtigung
     von Daten in den Zeilen 15 – 34 der Lohnsteuerbescheinigung,
     aber keine Änderung der Beträge beim Arbeitnehmer:
 -> keine Rückrechnung
 -> keine Auswirkung auf die Lohnsteueranmeldung
 -> Erstellen einer korrigierte LSt.-Bescheinigung für das Vorjahr möglich
    bis 30.04. lfd. Jahr (offiziell) bzw. 31.12. lfd. Jahr (technisch)

 (8) Im laufenden Jahr erfolgte nachträgliche Zahlung von Beträgen
     der Zeilen 15 – 28 der Lohnsteuerbescheinigung:
 -> keine Rückrechnung
 -> keine Auswirkung auf die Lohnsteueranmeldung
 -> Berücksichtigung in der Lohnsteuerbescheinigung des laufenden Jahres
Der Lohnsteuerabgleich (13)                                                     19 l © Thomas Fromme

Rückwirkende Änderungen, nachträgliche Zahlungen oder Einbehalte sind durch eine der
fünf folgenden Aktivitäten zu bearbeiten:

Vorgang                       Bedingung                         To do
Ändern der steuerlichen Be-
handlung einer bereits er-                                      Rückrechnung, Ausweis in der
folgten Zahlung / eines be-   Lohnsteuerbescheinigung noch
                                                                Spalte „Vorjahr“ der laufenden
reits erfolgten Einbehalts    nicht erstellt
                                                                Lohnsteueranmeldung
eines lfd. Bezugs für einen
schon abgerechneten Monat     Lohnsteuerbescheinigung bereits   Keine Rückrechnung,
                              erstellt                          Mitteilung an das Finanzamt
Zahlung oder Einbehalt                                          Keine Rückrechnung,
eines sonstigen Bezugs (=    Zufluss oder Abfluss               im aktuellen Monat zu
auch lfd. Bezug aus Vorjahr)                                    berücksichtigen
Abrechnung pauschaler         Lohnsteueranmeldung noch nicht    Erstellen einer berichtigten
Lohnsteuer für einen          bestandskräftig                   Lohnsteueranmeldung für den
Vormonat                                                        entsprechenden Zeitraum
Berichtigung der Zeilen 15 – Lohnsteuerbescheinigung bereits    Stornieren bzw. Erstellen einer
34 in der Lohnsteuer-        erstellt                           berichtigten Lohnsteuer-
bescheinigung                                                   bescheinigung
20 l © Thomas Fromme
 Ablaufschema rückwirkende Korrektur

 Ist das Vorjahr    Nein
                                                            Rückrechnung
    betroffen?
   Ja
    Zufluss         Nein   Lst.-Bescheinigung   Nein
  01.-21.01.?               Vorjahr erstellt?
                                     Ja
   Ja                                                     Brief ans Finanzamt

 laufender stpfl.   Nein    Sonstiger stpfl.    Ja            in aktuelle
     Bezug?                    Bezug?                      Lohnabrechnung
  Ja                        Nein
Abrechnung als               Steuerfreier       Ja
Vorjahres-Monat                Bezug?
                            Nein
                               Pauschal          Ja        Lohnsteueranmel-
                              versteuert?                   dung berichtigen
                             Nein
                             Zeilen 15 – 34          Ja    Lohnsteuerbeschei-
                                 falsch?                   nigung korrigieren
Der Lohnsteuerabgleich (15)                                                21 l © Thomas Fromme

Ändert sich bei einer Nettolohnvereinbarung rückwirkend das sv-pflichtige Brutto und die
Differenzen der SV-Beiträge werden von Netto auf Brutto hochgerechnet, ergibt sich dadurch
eigentlich auch eine Änderung des steuerpflichtigen Bruttos. Da nach Erstellen der
Lohnsteuerbescheinigung bei einer Rückrechnung in das Vorjahr die Steuerbeträge aber nicht
mehr korrigiert werden dürfen, ist dann wie folgt vorzugehen:
1.   Rückrechnung in das Vorjahr nur bezogen auf die Sozialversicherung
2.   Hochrechnung der geänderten SV-Beiträge, jedoch ohne Hochrechnung der Lohnsteuer
3.   Berücksichtigung des sich so ergebenden Bruttobetrags im SV-Brutto,
     dadurch berichtigte DEÜV-Meldung
4.   Bescheinigen der SV-Beiträge aus der Rückrechnung Vorjahr in der
     Lohnsteuerbescheinigung des laufenden Jahres
5.   Melden der Bruttolohnänderung (jedoch ohne Deckelung bei der Beitragsbemessungsgrenze
     RV) an das Finanzamt nach § 41c EStG
Die Steuerdifferenz ergibt sich erst in der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers,
also außerhalb der Entgeltabrechnung, und wirkt sich deshalb auf die Netto-auf-Brutto-
Hochrechnung der SV-Beiträge in der Rückrechnung nicht aus.
Förderung der Elektromobilität (1)                                 22 l © Thomas Fromme

Befristet bis zum 31.12.2030 gelten folgende Regelungen:
• § 3 Nr. 46 EStG: Steuerfreiheit des zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits-
lohn gewährten geldwerten Vorteils für
   o den Strom zum kostenlosen bzw. verbilligten Aufladen von Elektro- bzw. Hyb-
     rid-Fahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers
   o die Überlassung betrieblicher Ladevorrichtungen an Arbeitnehmer zur privaten
     Nutzung (z. B. i. V. m. der Überlassung eines Firmenfahrzeugs zur privaten
     Nutzung)
• § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG: Möglichkeit der Pauschalversteuerung des zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten geldwerten Vorteils mit 25 % (dadurch
auch sv-frei) für die Übereignung von Ladevorrichtungen an den Arbeitnehmer (z. B.
in dessen Garage). Das gleiche gilt für einen Zuschuss des Arbeitgebers an den Ar-
beitnehmer zu dessen Kosten für den Erwerb einer solchen Ladevorrichtung.
Förderung der Elektromobilität (2)                                    23 l © Thomas Fromme

• § 3 Nr. 37 EStG: Die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erlaubte
Überlassung eines betrieblichen Fahrrads bzw. Elektrofahrrads (= nicht schneller als
25 km/h und deshalb ohne Versicherung, da sonst Elektro-Kraftfahrzeug, siehe § 6
EStG) zur private Nutzung ist steuerfrei.
• § 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG: Möglichkeit der Pauschalversteuerung des zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten geldwerten Vorteils mit 25 % (dadurch
auch sv-frei) für die Übereignung von betrieblichen Fahrrädern bzw. Pedelecs
• § 6 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 8 Abs. 2 EStG:
Bei Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist für die
Berechnung des Sachbezugs der privaten Nutzung der Listenpreis mit 50 %
anzusetzen bei Anschaffung bzw. erstmaliger Überlassung an einen Arbeitnehmer zur
privaten Nutzung, wenn die Werte für CO2 und Reichweite eingehalten werden
Bei reinen Elektrofahrzeugen ist für die Berechnung des Sachbezugs der privaten
Nutzung der Bruttolistenpreis mit 25 % anzusetzen.
Anheben der Entfernungspauschale (1)                               24 l © Thomas Fromme

Für den 1. bis 20. Entfernungs-Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeits-
stätte gilt eine Pauschale von 0,30 €.
Gemäß „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030“ gelten ab dem 21.
Entfernungs-km folgende Pauschalen:
      bis 2020             0,30 €
      2021 – 2023          0,35 €
      2024 – 2026          0,38 €
      ab 2027              0,30 €
Siehe § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 + 5 EStG
Die Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. km hat keine Auswirkung auf
die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Nutzung eines Firmenfahrzeuges für
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03-%-Monatspauschale
oder Abrechnung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 %).
Anheben der Entfernungspauschale (2)                              25 l © Thomas Fromme

Die höhere Entfernungspauschale wirkt sich 2021 – 2026 u. a. wie folgt aus:

     Erhöhung des nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG mit 15 % pauschal versteuerten
     Arbeitgeberzuschuss, dadurch bei Nutzung eines Firmenwagens entspre-
     chenden Minderung des individuell steuerpflichtigen Restbetrags der 0,03 %
     Höherer Wert der Familienheimfahrten im Rahmen doppelter Haushaltsführung
     (Werbungskosten, 1 x pro Woche steuerfrei, darüber hinaus steuer- und sv-
     pflichtig, bei Nutzung eines Firmenfahrzeugs grundsätzlich USt.-pflichtig)
     Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten,
     dadurch höherer Freibetrag möglich (Beantragung durch den Arbeitnehmer
     beim Finanzamt, neuer ELStAM an den Arbeitgeber)
Die entsprechenden Lohnarten bzw. Rechenparameter sind zu den jeweiligen
Terminen anzupassen.
Ändern der Steuerberechnung                          26 l © Thomas Fromme

Gemäß Zweitem Familienentlastungsgesetz werden angehoben
• der Grundfreibetrag (bis 2020 = 9.408 €) auf
  o 9.696 € in 2021
  o 9.984 € ab 2022
• analog dazu die Steuerprogressionszonen
• die in der Einkommensteuerveranlagung abziehbare
  Unterhaltsleistungen von 9.408 € auf
  o 9.696 € in 2021
  o 9.984 € ab 2022
Jahressteuergesetz 2020 (1)                                        27 l © Thomas Fromme

Lohnsteuerrelevante Änderungen mit Wirkung ab 01.01.2022 sind u. a.:

• § 3 Nr. 28a EStG: Wegfall der Steuerfreiheit für KUG-Zuschüsse

• § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG: Anheben der monatlichen Freigrenze für Sachbezüge
  von 44 auf 50 €

• § 24b Abs. 2 Satz 3 EStG i. V. m. § 39a Abs. 1 Nr. 4a EStG: Die Anhebung
  des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.008 (bisher nur für 2020 und
  2021) gilt auf Dauer und wird ab 2022 im amtlichen Programmablaufplan bei der
  Ermittlung der Lohnsteuer für die Steuerklasse II berücksichtigt.

   Dadurch entfällt ab 01/2022 der zusätzliche Freibetrag, der in den Jahren 2020
   und 2021 notwendig war (2021 = 175 € monatlich) und über ELStAM geliefert
   wurde.
Jahressteuergesetz 2020 (2)                                     28 l © Thomas Fromme

Lohnsteuerrelevante Änderungen ab 01.01.2023 bzw. 01.01.2024 sind u. a.:

• § 39 Abs. 4 Nr. 4a und 4b sowie Abs. 4a EStG und § 41c Abs. 1 EStG:
  Regelungen zum elektronischen Datenaustausch zwischen privater KV und PV
  mit der Finanzverwaltung, dadurch Weitergabe der Daten an die Arbeitgeber im
  Rahmen von ELStAM (2023 Pilotbetrieb, 2024 allgemeine Realisierung)

• § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1a EStG: Anrechenbare
  Beiträge an Versicherungen oder Sozialversicherungsträger im Ausland können
  auf Antrag als Freibetrag berücksichtigt werden.

• § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3d EStG: Berücksichtigen der Beiträge zur privaten
  KV und PV bei Steuerklasse I bis V im Rahmen von ELStAM

• § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3e EStG: Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenver-
  sicherung werden auch bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt
Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz                       29 l © Thomas Fromme

 Lohnsteuerrelevante Änderungen:

 • § 3 Nr. 11a EStG: Die Frist für die Auszahlung des steuerfreien Corona-Bonus
   wurde verlängert bis zum 31.03.2022.

 • § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3d EStG: Im Zuge der Vorbereitung auf die ab
   01.01.2024 erfolgende elektronische Übermittlung der Daten privater
   Kranken- und Pflegeversicherungen im Rahmen von ELStAM wird folgendes
   klargestellt:
    Bei Steuerklasse I – V sind für die Berechnung der Vorsorgepauschale
    maßgeblich die dem Arbeitgeber als Lohnsteuerabzugsmerkmale zur
    Verfügung gestellten Beiträge, etwaig vervielfältigt auf einen Jahresbeitrag,
    vermindert um steuerfreie Zuschüsse. Das bezieht sich auch auf steuerfreie
    Arbeitgeberzuschüsse zur PKV. Diese vermindern die bei der Vorsorgepau-
    schale zu berücksichtigenden mitgeteilten Beiträge um bis zu 50 %.
Fondsstandortgesetz (1)                                            30 l © Thomas Fromme

Lohnsteuerrelevante Änderungen seit 01.07.2021 :

• § 3 Nr. 39 EStG: Anheben des Freibetrags für Mitarbeiter-Kapitalbeteiligungen
  am eigenen Arbeitgeber von 360 € auf 1.440 € jährlich

• § 19a EStG und § 1 Nr. 1 SvEV: Sondervorschriften für Vermögensbeteiligun-
  gen an einem nicht länger als 10 Jahre existierenden KMU-Startup-Unternehmen:
   Der geldwerte Vorteil wird sofort verbeitragt und ist dem Grunde nach sofort
   lohnsteuerpflichtig. Mit Zustimmung des Arbeitnehmers kann die Lohnversteu-
   erung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung der Unternehmensbeteiligung
   jedoch verschoben werden. Dazu ist der Arbeitnehmer zu befragen.
   Die Höhe des geldwerten Vorteils ist zum Zuflusszeitpunkt als Arbeitslohn nach §
   38 Abs. 1 Satz 1 EStG zu bewerten und wird um den Freibetrag nach § 3 Nr. 39
   EStG (maximal 1.440 €) verringert. Der sich so ergebende Betrag ist im
   Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LStDV).
Fondsstandortgesetz (2)                                            31 l © Thomas Fromme

Diese Vermögensbeteiligungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Ar-
beitslohn gewährt werden; Entgeltumwandlungen sind nicht begünstigt.

Beim Aufschieben der Versteuerung des geldwerte Vorteil aus der vergünstigten
Unternehmensbeteiligung ist dieser Betrag dann lohnsteuerpflichtig (aber ohne SV,
da diese ja bereits zum Zeitpunkt der Einräumung der Beteiligung abgerechnet
wurde), wenn
   • die Beteiligung ganz oder teilweise übertragen bzw. veräußert wird oder
   • seit der Einräumung 12 Jahre vergangen sind oder
   • das Dienstverhältnis endet

Sind seit der Einräumung der Unternehmensbeteiligung mindestens 3 Jahre ver-
gangen, ist die Fünftelungsregel des § 34 EStG anzuwenden. Der steuerpflichtige
Betrag ist bei der Berechnung der Vorsorgepauschale nicht einzubeziehen.
Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts                        32 l © Thomas Fromme

Die Einnahmen eines Geschäftsführers einer GmbH für seine Tätigkeiten im
Dienst der Gesellschaft werden als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
nach § 19 EStG klassifiziert, sind also über die Entgeltabrechnung als lohn-
steuerpflichtiger Arbeitslohn abzurechnen (§ 1a Abs. 3 Nr. 2 KStG).
Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt                        33 l © Thomas Fromme

Der Einbehalt der Lohnsteuer zu 100 % als Subvention des Arbeitgebers der See-
schifffahrt war befristet bis zum 31.05.2021 (§ 52 Abs. 40a EStG). Mit diesem
Gesetz
• wird diese Regelung mit Wirkung ab 01.06.2021 um 72 Monate verlängert, also
bis zum 31.05.2027
• und ausgedehnt auf Schiffe unter Flagge eines EU-/EWR-Mitgliedsstaates
Dazu war eine Genehmigung der Europäischen Kommission notwendig. Diese
wurde als Bekanntmachung vom 29.06.2021 veröffentlicht im Bundesgesetzblatt
2021 Teil I Nr. 38 vom 02.07.2021, Seite 2247. Damit ist der Lohnsteuereinbehalt
für die Seeschifffahrt weiter anwendbar.
Geplante neue Gesetze                                            34 l © Thomas Fromme

Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Abrechnungsrelevant ist nur die Erleichterung der Aufzeichnungspflichten für
Arbeitgeber bei bestimmten steuerfreien Bezügen. Diese müssen nicht mehr im
Lohnkonto aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV).

Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung (Entwurf)
In einem neuen § 194a AO wird geregelt, dass bei Steuerpflichtigen nach § 193 AO
(u. a. Gewerbebetrieb, Selbständige) mindestens einmal innerhalb von 3 Jahren
eine Außenprüfung durchgeführt werden soll.

Jahressteuergesetz 2021 ???
Umzugs- und Reisekosten                                         35 l © Thomas Fromme

BMF-Schreiben vom 21.06.2021:
Geänderte steuerfreie Umzugskostenpauschalen für die Zeit 01.04.2021 –
31.03.2022 sowie ab 01.04.2022

BMF-Schreiben vom 27.09.2021:
Die im BMF-Schreiben vom 03.12.2020 für 2021 veröffentlichten steuerfreien
Pauschalen für Auslandsdienstreisen gelten unverändert auch für 2022.
BMF-Schreiben (1)                                                      36 l © Thomas Fromme

BMF-Schreiben vom 13.04.2021: Ab 01.01.2022 anzuwendende Regeln für
die Abgrenzung von Sachbezug zu Geldleistung, insbesondere in Verbindung mit
Guthabens- und Kreditkarten sowie Versicherungen
In § 8 Abs. 1 EStG wird verwiesen auf § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG
(Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) mit folgenden Definitionen: „Als Zahlungsdienste gelten
nicht ..... Dienste, die auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die
a. für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten
   oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer
   Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten eingesetzt werden können,
b. für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt
   werden können, oder
c. beschränkt sind auf den Einsatz im Inland und auf Ersuchen eines Unternehmens oder
   einer öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe
   öffentlich-rechtlicher Bestimmungen für den Erwerb der darin bestimmten Waren oder
   Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten
   geschlossen haben, bereitgestellt werden
BMF-Schreiben (2)                                                   37 l © Thomas Fromme

Für die Ermittlung der richtigen steuerliche Behandlung von Sachbezügen kann
man nach folgendem Prüf-Schema vorgehen:
1.) Handelt es sich um eine Geldleistung oder um einen Sachbezug?
    Wenn Sachbezug:
2.) Gibt es eine spezielle Regelung, wonach dieser Sachbezug steuerfrei ist?
    Beispiele: 60 € bei persönlichem Anlass, monatliche 50-€-Freigrenze
3.) Ist der Wert des Sachbezugs nach einer besonderen Vorschrift zu ermitteln?
     Beispiele: private PKW-Nutzung, Mahlzeiten
4.) Kann der Sachbezug nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal versteuert werden, und
will der Arbeitgeber diese Pauschalversteuerung anwenden?
Alle danach verbleibenden steuerpflichtigen Sachbezüge können je Kalenderjahr
entweder      einzeln individuell versteuert und verbeitragt werden bzw. nach § 40
              Abs. 1 EStG auf Antrag pauschal versteuert werden
oder          insgesamt nach § 37b EStG pauschal versteuert werden
BMF-Schreiben (3)                                                     38 l © Thomas Fromme

BMF-Schreiben 20.04.2021: Gesundheitsfördernde Maßnahmen § 3 Nr.34 EStG
Nach § 20 Abs. 1 SGB V müssen Präventionskurse, die von den Krankenkassen bezu-
schusst werden, zertifiziert sein (§ 20 Abs. 5 SGB V). Diese Zertifizierung erfolgt über
die „Zentrale Prüfstelle Prävention“ des „Team Gesundheit GmbH“. Diese Kurse finden
i. d. R. außerhalb des Betriebsgeländes statt. Der Arbeitnehmer muss eine Teilnahme-
bescheinigung vorlegen. Diese muss zusammen mit dem Zertifikat als Beleg zum
Lohnkonto aufbewahrt werden. Ggf. muss der Arbeitnehmer eine Erklärung abgeben,
In § 20b Abs. 1 SGB V werden Leistungen zur Gesundheitsförderung beschrieben, die
von den Krankenkassen gemäß dem „GKV-Leitfaden Prävention“ bezuschusst werden
können. Eine Zertifizierung ist nicht vorgesehen. Vom Arbeitgeber seinen Arbeitneh-
mern angebotene nicht zertifizierte Präventionsmaßnahmen sind dann steuerfrei,
wenn sie hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen
des § 20 SGB V genügen. Der Kursleiter hat zu bestätigen, dass seine Qualifikation
den Kriterien des GKV-Spitzenverbandes zur Zertifizierung entspricht.
BMF-Schreiben (4)                                                 39 l © Thomas Fromme

Unabhängig von den Regelungen des § 3 Nr. 34 EStG sind Leistungen im ganz
überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers steuerfrei. Dazu gehören
auch Gesundheits-Check-Ups und Vorsorgeuntersuchungen bis zu dem Betrag,
den die GKV dafür erstatten würde.

Nicht nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei sind insbesondere
   − Mitgliedsbeiträge für Sportvereine oder Fitness-Studios
   − das Erlernen einer Sportart
   − Massagen
   − Eintrittsgelder für Schwimmbäder oder Saunen
   − Tanzkurse
BMF-Schreiben (5)                                           40 l © Thomas Fromme

• BMF-Schreiben vom 03.06.2020: Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von
  Umzugskosten

• BMF-Schreiben vom 21.06.2021: Anpassung der steuerfreien Beträge für
  beruflich bedingte Umzugskosten ab 01.04.2021 und 01.04.2022

• BMF-Schreiben vom 30.06.2021: Formvorschriften für Bewirtungen

• BMF-Schreiben vom 11.08.2021: Lohnsteueranmeldung 2022

• BMF-Schreiben vom 12.08.2021: Gesamtdarstellung bAV

• BMF-Schreiben vom 18.08.2021: Lohnsteuerbescheinigung 2022

• BMF-Schreiben vom 27.09.2021: Auslandsreisekosten 2022
Erlasse, Verfügungen                                                 41 l © Thomas Fromme

• Erlaß FM Thüringen vom 17.02.2021: Für Tage, an denen die Homeoffice-Pau-
  schale als Werbungskosten geltend gemacht wird, können keine Fahrtkosten ange-
  setzt werden. Die Kosten für eine Zeitfahrkarte sind jedoch nicht aufzuteilen. Viel-
  mehr können diese insgesamt als Werbungskosten angesetzt werden, soweit die
  Kosten höher sind als die (um die Homeoffice-Tage gekürzte) Entfernungspauschale
  für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
• Kurzinformation des FM Schleswig-Holstein vom 21.05.2021: Eine der Me-
  thoden 0,03 %-Regelung oder Einzelbewertung darf während des Kalenderjahres nur
  einheitlich angewendet werden. Eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs
  für das gesamte Kalenderjahr, also ein Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Ein-
  zelbewertung oder umgekehrt, ist jedoch grundsätzlich möglich. Ggf. müssten in
  also Rückrechnungen bis Januar des lfd. Kalenderjahres durchgeführt werden.
• Erlaß FM NRW vom 16.07.2021: Hinweise zu steuerlichen Maßnahmen zur
  Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den Unwetter-Ereignissen im
  Juli dieses Jahres für steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen nach R 3.11 LStR,
  die geschädigte Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten
Rechtsprechung Lohnsteuer (1)                                     42 l © Thomas Fromme

 • BFH-Urteil vom 16.12.2020 (veröffentlicht in 06/2021): Ist für eine Einmal-
   Zahlung eines Arbeitnehmers für ein privat genutztes Firmenfahrzeug ein Zeit-
   raum vereinbart, für den diese Zuzahlung erfolgt, ist dieser Betrag auf den
   entsprechenden Zeitraum zu verteilen und mindert insoweit monatlich des
   Sachbezugswert.
 • BFH-Urteil vom 19.04.2021: Die Übertragung einer vom Arbeitgeber erteil-
   ten Pensionszusage auf einen Pensionsfonds führt beim Arbeitnehmer in Höhe
   der zur Übernahme der bestehenden Versorgungsverpflichtung erforderlichen
   und getätigten Leistungen zum Zufluss von Arbeitslohn.
 • BFH-Urteil vom 23.04.2021: Wurde ein Guthaben für die Altersversorgung
   über mehrere Jahre durch Entgeltumwandlung aufgebaut und wird dann dieses
   Guthaben als Einmalzahlung ausgezahlt, kann die Fünftelungsregel (§ 34 Abs. 2
   Nr. 4 EStG) angewendet werden.
Rechtsprechung Lohnsteuer (2)                                      43 l © Thomas Fromme

• BFH-Urteil vom 29.04.2021: Die Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung
  sind auf die tatsächlich anwesenden Teilnehmer aufzuteilen, nicht auf die ange-
  meldeten Personen. Das gilt auch dann, wenn dem Arbeitgeber Kosten für die
  nicht erschienenen Arbeitnehmer entstanden sind. Diese Kosten gehören zu den
  Gesamtkosten, die auf die tatsächlich Anwesenden zu verteilen sind.
• BVerfG-Urteil vom 18.08.2021: Die bisherige jährliche Verzinsung von Steuer-
  schulden ist verfassungswidrig. Der Zinssatz von 0,5 % monatlich (= 6 % jähr-
  lich) ist spätestens seit 2014 "evident realitätsfern". Es müssen jedoch nur die
  Bescheide seit 2019 korrigiert werden. Zinsen, die vorher festgesetzt wurden,
  werden nicht rückwirkend geändert. Der Gesetzgeber muss spätestens bis zum
  31.07.2022 den Steuerzins neu regeln.
   Hinweis:
   Der Säumniszuschlag der Sozialversicherung (1 % pro Monat) ändert sich nicht.
JAHRESWECHSEL 2021 / 2022     44 l © Thomas Fromme

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