Herzlich willkommen zum Online-Meeting "Aktuelles im Lohnsteuerrecht" - Jahreswechsel 2021 / 2022 - SD Worx
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Jahreswechsel 2021 / 2022 Im Lohnsteuerrecht zu beachtende Punkte: 1 Corona-spezielle Regelungen 2 Jährlich zu beachtende Änderungen 3 Bestehende Gesetze mit Terminen 4 Neue und geplante Gesetze 5 Verwaltung, Rechtsprechung Stand der Informationen: 21.10.2021
Coronabedingte Besonderheiten LSt. (1) 4 l © Thomas Fromme Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld (§ 3 Nr. 28a EStG) o 03/2020 - 12/2021 steuerfrei mit Progressionsvorbehalt, ab 01/2022 steuerpflichtig o Auswirkungen von KUG und Zahlungen nach dem IfSG auf bAV beachten! Steuerfreie Corona-Beihilfe (§ 3 Nr. 11a EStG) o In der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.03.2022 bis zu einem Betrag von 1.500 EUR o Aufzeichnung im Lohnkonto o Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte o Pauschalversteuerung: Betrag weiter monatlich für 15 Tage ??? o Private Nutzung eines Firmenfahrzeugs: Umstellung von 0,03%-Regelung auf 002%-Methode ???
Coronabedingte Besonderheiten LSt. (2) 5 l © Thomas Fromme Grenzgänger und Steuerfreiheit nach DBA: Ausnahmeregeln bis zum 31.12.2020 Stundung von Steuerzahlungen: bis zum 30.09.2021 Kosten Corona-Test und Corona-Schutzimpfung: in der Regel aus überwiegend betrieblichem Interesse, kein Arbeitslohn
Jährliche lohnsteuerrechtliche Änderungen 6 l © Thomas Fromme Berücksichtigung der RV-Beiträge als Vorsorgeaufwendungen (2022 = 88 %) Altersentlastungsbetrag (Kohortenregelung, 2022 = 14,4 %, max. 684 €) Versorgungsfreibetrag (Kohortenregelung, 2022 = 14,4 %, max. 1.080 €) Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Kohortenregelung, 2022 max. 324 €) Höchstgrenzen der Steuerfreiheit betrieblicher Altersvorsorge ACHTUNG: wegen niedrigerer BBG RV sinkt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 56 und 63 EStG! Sachbezugswerte (2022 Frühstück = 1,87 €, Mittag-/Abendessen = 3,57 €) Termine für die Lohnsteueranmeldung und das Bezahlen der Lohnsteuer Jahreswechsel in ELStAM, Erweiterungen wegen privater KV/PV ab 2024 Formulare „Lohnsteueranmeldung“ und „Lohnsteuerbescheinigung“
Der Lohnsteuerabgleich (1) 7 l © Thomas Fromme Laufendes Jahr Vorjahr Folgejahr
Der Lohnsteuerabgleich (2) 8 l © Thomas Fromme In der Lohnsteueranmeldung sind seit 2021 LSt, KiSt und SolZ getrennt je Kalenderjahr anzugeben Zulässig ist eine Übermittlung von Werten nur wie folgt: für das Vorjahr für das Folgejahr in den Anmeldungszeiträumen in den Anmeldungszeiträumen • Januar, Februar • Dezember • I. Quartal • IV. Quartal • Kalenderjahr • Kalenderjahr In allen anderen Anmeldungszeiträumen ist das Melden von Werten für das Vorjahr oder Folgejahr nicht zulässig. In diesen Fällen erfolgt von ELSTER eine Fehlermeldung.
Der Lohnsteuerabgleich (3) 9 l © Thomas Fromme Bei vorschüssiger Abrechnung im laufenden Jahr für das Folgejahr (z. B. im Dezember des laufenden Kalenderjahres für den Januar des Folgejahres) werden die Werte in der Lohnsteuerbescheinigung für das Folgejahr angegeben, aber in der Lohnsteueranmeldung des Monats im laufenden Jahr (z. B. Dezember), in dem die Entgeltabrechnung erstellt, also die Lohnsteuer berechnet und von den Arbeitnehmern einbehalten wurde, in der Spalte „Folgejahr“ auszuweisen. Deshalb ist in der Lohnsteueranmeldung die Spalte „Folgejahr“ nur im Monat Dezember erlaubt. Bei (erlaubter) Rückrechnung im laufenden Jahr in das Vorjahr (z. B. im Januar des laufenden Jahres für den Dezember des Vorjahres) muss ggf. eine berichtigte Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr erstellt werden. Die Lohnsteuer aus dem Vorjahres-Rückrechnungszeitraum muss zwar in der Lohnsteueranmeldung des laufenden Monats angegeben werden, in dem die Rückrechnung „angestoßen“ und damit die Lohnsteuer gerechnet und von den Arbeitnehmern einbehalten wurde, in dieser Lohnsteueranmeldung jedoch in der Spalte „Vorjahr“.
Der Lohnsteuerabgleich (4) 10 l © Thomas Fromme Ob man noch eine steuerrechtliche Rückrechnung in das Vorjahr machen darf oder nicht hängt nicht davon ab, ob schon die Januar-Abrechnung erstellt wurde. Maßgeblich ist vielmehr das Erstellen der Lohnsteuerbescheinigungen für das Vorjahr. Erst danach ist eine Rückrechnung in das Vorjahr nicht mehr erlaubt. Das Erstellen der Lohnsteuerbescheinigungen für das Vorjahr erfolgt bei einigen Firmen bereits mit der Abrechnung für Januar, bei einigen Firmen aber auch erst mit der Februar-Abrechnung, sofern diese nicht erst im März erstellt wird. Deshalb wird in der Lohnsteueranmeldung die Spalte Vorjahr in den Monaten Januar und Februar erlaubt, aber ab dem Anmeldemonat März nicht mehr. Es gibt keinen Antrag auf eine Ausnahme von dieser Regelung, also keinen Antrag auf Erlaubnis für eine Rückrechnung in das Vorjahr, obwohl die Lohnsteuerbescheinigungen schon erstellt wurden. § 41c Abs. 4 EStG regelt vielmehr, dass dem Finanzamt mitzuteilen ist, wenn sich nach Erstellen der Lohnsteuerbescheinigung herausstellt, dass steuerrelevante Beträge im Vorjahr nicht richtig ermittelt wurden und der Arbeitgeber deshalb keine Korrektur mehr vornehmen darf.
Der Lohnsteuerabgleich (5) 11 l © Thomas Fromme Durch diesen Brief an das Finanzamt wird der Arbeitgeber von der Haftung befreit. Das Finanzamt führt die Korrektur dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung direkt beim Arbeitnehmer durch. Mit dieser Korrektur durch das Finanzamt hat der Arbeitgeber nichts zu tun – eben außer dass er den Brief an das Finanzamt zu schreiben hatte. Da in diesen Fällen die Entgeltabrechnung lohnsteuerrechtlich nicht geändert wird, unterscheiden sich die Beträge im Einkommensteuerbescheid, den der Arbeitnehmer vom Finanzamt erhält (Bruttoarbeitslohn, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Progressionsvorbehalt), von den Beträgen in der Lohnabrechnung („aufgelaufene Werte“), in der Lohnsteuerbescheinigung und im Lohnkonto des Arbeitgebers. Das „Bindeglied“ zwischen diesen unterschiedlichen Beträgen ist der Brief des Arbeitgebers an das Finanzamt, wonach der Arbeitgeber die Änderung in der Entgeltabrechnung nicht mehr durchführen darf und diese deshalb durch das Finanzamt in der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen sind.
Der Lohnsteuerabgleich (6) 12 l © Thomas Fromme Keine Änderung der Entgeltabrechnung, Brief ans Finanzamt! AN informieren. Berücksichtigung durch das Finanzamt im ESt.-Bescheid. Brief = Bindeglied
Der Lohnsteuerabgleich (7) 13 l © Thomas Fromme An das Betriebsstättenfinanzamt (Straße/Postfach, PLZ, Ort) Betreff: Steuernummer xxxxxxxxxx (hier die Steuernummer des Arbeitgebers für das Lohnsteuerverfahren angeben) Sehr geehrte Damen und Herren! Für unseren Mitarbeiter Herrn / unsere Mitarbeiterin Frau ----------, geboren am xx.xx.xxxx, Steuer-ID-Nr. xxxxxxxxxx, wurde in der Entgeltabrechnung des Monats xx/xxxx aufgrund eines firmeninternen Versehens ein bereits zugeflossener Betrag in Höhe von x.xxx,xx € nicht abgerechnet, obwohl dieser Betrag lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn war lohnsteuerfrei abgerechnet, obwohl dieser Betrag lohnsteuerpflichtig war lohnsteuerpflichtig abgerechnet, obwohl dieser Betrag lohnsteuerfrei war fälschlicherweise den Einkünften mit Progressionsvorbehalt zugeordnet / nicht zugeordnet (hier die jeweils zutreffenden Texte ankreuzen oder übernehmen) Die Lohnsteuerbescheinigung für das betroffene Kalenderjahr xxxx wurde bereits im Januar / Februar des Jahres xxxx erstellt, an das Finanzamt übermittelt und dem Arbeitnehmer ausgehändigt. Gemäß § 41c Abs. 3 EStG i. V. m. § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind wir nicht berechtigt, diesen Fehler in der Entgeltabrechnung rückwirkend zu korrigieren. Deshalb teilen wir Ihnen diesen Sachverhalt gemäß § 41c Abs. 4 EStG schriftlich mit. Bitte berücksichtigen Sie die Berichtigung in den Zeilen 03 / 15 der Lohnsteuerbescheinigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers. Gemäß § 42d Abs. 2 EStG befreit uns diese Mitteilung von der Haftung als Arbeitgeber. Mit freundlichen Grüßen!
Der Lohnsteuerabgleich (8) 14 l © Thomas Fromme An die Mitarbeiterin / den Mitarbeiter (Straße/Postfach, PLZ, Ort) Betreff: Ihre Einkommensteuer für 20xx (hier das entsprechende Kalenderjahr angeben) Sehr geehrte/r Frau/Herr ----------! Im Monat xx/xxxx ist Ihnen ein Betrag in Höhe von x.xxx,xx € zugeflossen. Aufgrund eines firmeninternen Versehens wurde das damals in Ihrer Entgeltabrechnung leider (nachfolgend nur den jeweils zutreffende Text ankreuzen oder übernehmen) nicht abgerechnet, obwohl dieser Betrag lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn war lohnsteuerfrei abgerechnet, obwohl dieser Betrag lohnsteuerpflichtig war lohnsteuerpflichtig abgerechnet, obwohl dieser Betrag lohnsteuerfrei war fälschlicherweise den Einkünften mit Progressionsvorbehalt nicht zugeordnet fälschlicherweise den Einkünften mit Progressionsvorbehalt zugeordnet Wir entschuldigen uns für diesen Fehler und die Ihnen dadurch entstehenden Unannehmlichkeiten. Hiermit möchten wir Sie über den weiteren Ablauf informieren: Die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr xxxx wurde bereits erstellt, an das Finanzamt übermittelt und Ihnen ausgehändigt. Des- halb dürfen wir diesen Fehler nicht mehr rückwirkend korrigieren. In Ihrer Entgeltabrechnung wird dazu ggf. die Sozialversicherung korrigiert, jedoch weder Lohnsteuer einbehalten noch ausgezahlt. Wir sind verpflichtet, diesen Sachverhalt dem Finanzamt mitzuteilen. Das für Sie zuständige Finanzamt wird nun Ihre Einkommensteuerveranlagung des Kalenderjahres xxxx berichtigen. Sie erhalten einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid. In diesem wird Ihnen mitgeteilt, in welcher Höhe sich eine Erstattung oder Nachzahlung ergibt, und im Falle einer Nachzahlung bis zu welchem Termin Sie diesen Betrag an das Finanzamt zu zahlen haben. Normalerweise müssen Sie diese Über- weisung selbst vornehmen. Nur wenn Sie Ihrem Finanzamt eine Abbuchungsermächtigung erteilt haben, wird das Finanzamt den Betrag zu dem genannten Termin von Ihrem Bankkonto abbuchen. Bei Fragen zu diesem Vorgang wenden Sie sich bitte an Ihr Personalbüro. Mit freundlichen Grüßen!
Der Lohnsteuerabgleich (9) 15 l © Thomas Fromme Rückrechnungen in Vormonate des laufenden Jahres können bis zum Ende des laufenden Jahres durchgeführt werden. Wurde bei einem während des Kalenderjahres ausgeschiedenen Arbeitnehmer bereits die Lohnsteuerbescheinigung erstellt, ist diese zu korrigieren. Die ursprüngliche Lohnsteuerbescheinigung muss vom Arbeitnehmer nicht zurückgefordert werden (§ 45a Abs. 6 EStG). Das ist insofern „problemlos“, da • in der Lohnsteuerbescheinigung nur die gesamten Jahreswerte ausgewiesen werden, also keine Zuordnung zu den einzelnen Monaten erfolgt • im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auch nur die Jahreswerte berücksichtigt werden, unabhängig von der Entgeltabrechnung der einzelnen Monate • der Arbeitnehmer seine Einkommensteuerveranlagung für das laufende Kalenderjahr erst im Folgejahr machen kann Insofern wirken sich Rückrechnungen im laufenden Kalenderjahr für Vormonate des laufenden Kalenderjahres auf die Höhe der endgültigen Einkommensteuer nicht aus. Es kann sich also kein Haftungsproblem für den Arbeitgeber ergeben.
Der Lohnsteuerabgleich (10) 16 l © Thomas Fromme Zusammenfassend ergeben sich folgende 8 zu beachtende Regeln: (1) Zahlung von laufenden Bezügen in der (Erst-) Entgeltabrechnung für Dezember Vorjahr bis zum 21.01. des laufenden Jahres: -> Versteuerung in der Abrechnung Dezember Vorjahr -> Lohnsteuerbescheinigung Vorjahr -> Lohnsteueranmeldung lfd. Jahr in der Spalte „Vorjahr“ (2) Zahlung von laufenden Bezügen für das Vorjahr ab dem 22.01. des laufenden Jahres: -> keine steuerliche Rückrechnung -> Versteuerung als sonstiger Bezug in der Abrechnung lfd. Jahr -> Lohnsteuerbescheinigung lfd. Jahr -> Lohnsteueranmeldung lfd. Jahr in der Spalte „lfd. Jahr“ (3) Zahlung von sonstigen Bezügen für das Vorjahr ab 01.01. des laufenden Jahres: -> keine steuerliche Rückrechnung, Versteuerung in der Abrechnung lfd. Jahr -> Lohnsteuerbescheinigung lfd. Jahr -> Lohnsteueranmeldung lfd. Jahr in der Spalte „lfd. Jahr“
Der Lohnsteuerabgleich (11) 17 l © Thomas Fromme (4) In 01 bzw. 02 des laufenden Jahres vorgenommene Korrektur der Lohnsteuer für eine im Vorjahr bereits erfolgte Zahlung, Lohnsteuer- bescheinigung für das Vorjahr ist noch nicht erstellt: -> Rückrechnung, dadurch Berichtigung der Lohnsteuer im Vorjahr -> Lohnsteuerbescheinigung Vorjahr -> Lohnsteueranmeldung laufendes Jahr in der Spalte Vorjahr (5) Im laufenden Jahr festgestellte Korrektur der Lohnsteuer für eine im Vorjahr bereits erfolgte Zahlung, Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr ist bereits erstellt: -> keine Rückrechnung -> keine Berichtigung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber -> deshalb keine Auswirkung auf LSt.-Bescheinigung und LSt.-Anmeldung -> Meldung an das Finanzamt nach § 41c Abs. 4 EStG -> Korrektur durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuer- veranlagung, ggf. berichtigter Steuerbescheid
Der Lohnsteuerabgleich (12) 18 l © Thomas Fromme (6) Im laufenden Jahr vorgenommene Pauschalversteuerung für eine im Vorjahr bereits erfolgte Zuwendung: -> keine Rückrechnung -> keine Auswirkung auf die Lohnsteuerbescheinigung -> Erstellen einer berichtigten Lohnsteueranmeldung für das Vorjahr (7) Im laufenden Jahr festgestellte (technisch bedingte) Berichtigung von Daten in den Zeilen 15 – 34 der Lohnsteuerbescheinigung, aber keine Änderung der Beträge beim Arbeitnehmer: -> keine Rückrechnung -> keine Auswirkung auf die Lohnsteueranmeldung -> Erstellen einer korrigierte LSt.-Bescheinigung für das Vorjahr möglich bis 30.04. lfd. Jahr (offiziell) bzw. 31.12. lfd. Jahr (technisch) (8) Im laufenden Jahr erfolgte nachträgliche Zahlung von Beträgen der Zeilen 15 – 28 der Lohnsteuerbescheinigung: -> keine Rückrechnung -> keine Auswirkung auf die Lohnsteueranmeldung -> Berücksichtigung in der Lohnsteuerbescheinigung des laufenden Jahres
Der Lohnsteuerabgleich (13) 19 l © Thomas Fromme Rückwirkende Änderungen, nachträgliche Zahlungen oder Einbehalte sind durch eine der fünf folgenden Aktivitäten zu bearbeiten: Vorgang Bedingung To do Ändern der steuerlichen Be- handlung einer bereits er- Rückrechnung, Ausweis in der folgten Zahlung / eines be- Lohnsteuerbescheinigung noch Spalte „Vorjahr“ der laufenden reits erfolgten Einbehalts nicht erstellt Lohnsteueranmeldung eines lfd. Bezugs für einen schon abgerechneten Monat Lohnsteuerbescheinigung bereits Keine Rückrechnung, erstellt Mitteilung an das Finanzamt Zahlung oder Einbehalt Keine Rückrechnung, eines sonstigen Bezugs (= Zufluss oder Abfluss im aktuellen Monat zu auch lfd. Bezug aus Vorjahr) berücksichtigen Abrechnung pauschaler Lohnsteueranmeldung noch nicht Erstellen einer berichtigten Lohnsteuer für einen bestandskräftig Lohnsteueranmeldung für den Vormonat entsprechenden Zeitraum Berichtigung der Zeilen 15 – Lohnsteuerbescheinigung bereits Stornieren bzw. Erstellen einer 34 in der Lohnsteuer- erstellt berichtigten Lohnsteuer- bescheinigung bescheinigung
20 l © Thomas Fromme Ablaufschema rückwirkende Korrektur Ist das Vorjahr Nein Rückrechnung betroffen? Ja Zufluss Nein Lst.-Bescheinigung Nein 01.-21.01.? Vorjahr erstellt? Ja Ja Brief ans Finanzamt laufender stpfl. Nein Sonstiger stpfl. Ja in aktuelle Bezug? Bezug? Lohnabrechnung Ja Nein Abrechnung als Steuerfreier Ja Vorjahres-Monat Bezug? Nein Pauschal Ja Lohnsteueranmel- versteuert? dung berichtigen Nein Zeilen 15 – 34 Ja Lohnsteuerbeschei- falsch? nigung korrigieren
Der Lohnsteuerabgleich (15) 21 l © Thomas Fromme Ändert sich bei einer Nettolohnvereinbarung rückwirkend das sv-pflichtige Brutto und die Differenzen der SV-Beiträge werden von Netto auf Brutto hochgerechnet, ergibt sich dadurch eigentlich auch eine Änderung des steuerpflichtigen Bruttos. Da nach Erstellen der Lohnsteuerbescheinigung bei einer Rückrechnung in das Vorjahr die Steuerbeträge aber nicht mehr korrigiert werden dürfen, ist dann wie folgt vorzugehen: 1. Rückrechnung in das Vorjahr nur bezogen auf die Sozialversicherung 2. Hochrechnung der geänderten SV-Beiträge, jedoch ohne Hochrechnung der Lohnsteuer 3. Berücksichtigung des sich so ergebenden Bruttobetrags im SV-Brutto, dadurch berichtigte DEÜV-Meldung 4. Bescheinigen der SV-Beiträge aus der Rückrechnung Vorjahr in der Lohnsteuerbescheinigung des laufenden Jahres 5. Melden der Bruttolohnänderung (jedoch ohne Deckelung bei der Beitragsbemessungsgrenze RV) an das Finanzamt nach § 41c EStG Die Steuerdifferenz ergibt sich erst in der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers, also außerhalb der Entgeltabrechnung, und wirkt sich deshalb auf die Netto-auf-Brutto- Hochrechnung der SV-Beiträge in der Rückrechnung nicht aus.
Förderung der Elektromobilität (1) 22 l © Thomas Fromme Befristet bis zum 31.12.2030 gelten folgende Regelungen: • § 3 Nr. 46 EStG: Steuerfreiheit des zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits- lohn gewährten geldwerten Vorteils für o den Strom zum kostenlosen bzw. verbilligten Aufladen von Elektro- bzw. Hyb- rid-Fahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers o die Überlassung betrieblicher Ladevorrichtungen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z. B. i. V. m. der Überlassung eines Firmenfahrzeugs zur privaten Nutzung) • § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG: Möglichkeit der Pauschalversteuerung des zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten geldwerten Vorteils mit 25 % (dadurch auch sv-frei) für die Übereignung von Ladevorrichtungen an den Arbeitnehmer (z. B. in dessen Garage). Das gleiche gilt für einen Zuschuss des Arbeitgebers an den Ar- beitnehmer zu dessen Kosten für den Erwerb einer solchen Ladevorrichtung.
Förderung der Elektromobilität (2) 23 l © Thomas Fromme • § 3 Nr. 37 EStG: Die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erlaubte Überlassung eines betrieblichen Fahrrads bzw. Elektrofahrrads (= nicht schneller als 25 km/h und deshalb ohne Versicherung, da sonst Elektro-Kraftfahrzeug, siehe § 6 EStG) zur private Nutzung ist steuerfrei. • § 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG: Möglichkeit der Pauschalversteuerung des zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten geldwerten Vorteils mit 25 % (dadurch auch sv-frei) für die Übereignung von betrieblichen Fahrrädern bzw. Pedelecs • § 6 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 8 Abs. 2 EStG: Bei Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist für die Berechnung des Sachbezugs der privaten Nutzung der Listenpreis mit 50 % anzusetzen bei Anschaffung bzw. erstmaliger Überlassung an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung, wenn die Werte für CO2 und Reichweite eingehalten werden Bei reinen Elektrofahrzeugen ist für die Berechnung des Sachbezugs der privaten Nutzung der Bruttolistenpreis mit 25 % anzusetzen.
Anheben der Entfernungspauschale (1) 24 l © Thomas Fromme Für den 1. bis 20. Entfernungs-Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeits- stätte gilt eine Pauschale von 0,30 €. Gemäß „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030“ gelten ab dem 21. Entfernungs-km folgende Pauschalen: bis 2020 0,30 € 2021 – 2023 0,35 € 2024 – 2026 0,38 € ab 2027 0,30 € Siehe § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 + 5 EStG Die Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. km hat keine Auswirkung auf die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Nutzung eines Firmenfahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03-%-Monatspauschale oder Abrechnung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 %).
Anheben der Entfernungspauschale (2) 25 l © Thomas Fromme Die höhere Entfernungspauschale wirkt sich 2021 – 2026 u. a. wie folgt aus: Erhöhung des nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG mit 15 % pauschal versteuerten Arbeitgeberzuschuss, dadurch bei Nutzung eines Firmenwagens entspre- chenden Minderung des individuell steuerpflichtigen Restbetrags der 0,03 % Höherer Wert der Familienheimfahrten im Rahmen doppelter Haushaltsführung (Werbungskosten, 1 x pro Woche steuerfrei, darüber hinaus steuer- und sv- pflichtig, bei Nutzung eines Firmenfahrzeugs grundsätzlich USt.-pflichtig) Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten, dadurch höherer Freibetrag möglich (Beantragung durch den Arbeitnehmer beim Finanzamt, neuer ELStAM an den Arbeitgeber) Die entsprechenden Lohnarten bzw. Rechenparameter sind zu den jeweiligen Terminen anzupassen.
Ändern der Steuerberechnung 26 l © Thomas Fromme Gemäß Zweitem Familienentlastungsgesetz werden angehoben • der Grundfreibetrag (bis 2020 = 9.408 €) auf o 9.696 € in 2021 o 9.984 € ab 2022 • analog dazu die Steuerprogressionszonen • die in der Einkommensteuerveranlagung abziehbare Unterhaltsleistungen von 9.408 € auf o 9.696 € in 2021 o 9.984 € ab 2022
Jahressteuergesetz 2020 (1) 27 l © Thomas Fromme Lohnsteuerrelevante Änderungen mit Wirkung ab 01.01.2022 sind u. a.: • § 3 Nr. 28a EStG: Wegfall der Steuerfreiheit für KUG-Zuschüsse • § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG: Anheben der monatlichen Freigrenze für Sachbezüge von 44 auf 50 € • § 24b Abs. 2 Satz 3 EStG i. V. m. § 39a Abs. 1 Nr. 4a EStG: Die Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.008 (bisher nur für 2020 und 2021) gilt auf Dauer und wird ab 2022 im amtlichen Programmablaufplan bei der Ermittlung der Lohnsteuer für die Steuerklasse II berücksichtigt. Dadurch entfällt ab 01/2022 der zusätzliche Freibetrag, der in den Jahren 2020 und 2021 notwendig war (2021 = 175 € monatlich) und über ELStAM geliefert wurde.
Jahressteuergesetz 2020 (2) 28 l © Thomas Fromme Lohnsteuerrelevante Änderungen ab 01.01.2023 bzw. 01.01.2024 sind u. a.: • § 39 Abs. 4 Nr. 4a und 4b sowie Abs. 4a EStG und § 41c Abs. 1 EStG: Regelungen zum elektronischen Datenaustausch zwischen privater KV und PV mit der Finanzverwaltung, dadurch Weitergabe der Daten an die Arbeitgeber im Rahmen von ELStAM (2023 Pilotbetrieb, 2024 allgemeine Realisierung) • § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1a EStG: Anrechenbare Beiträge an Versicherungen oder Sozialversicherungsträger im Ausland können auf Antrag als Freibetrag berücksichtigt werden. • § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3d EStG: Berücksichtigen der Beiträge zur privaten KV und PV bei Steuerklasse I bis V im Rahmen von ELStAM • § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3e EStG: Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenver- sicherung werden auch bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt
Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz 29 l © Thomas Fromme Lohnsteuerrelevante Änderungen: • § 3 Nr. 11a EStG: Die Frist für die Auszahlung des steuerfreien Corona-Bonus wurde verlängert bis zum 31.03.2022. • § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3d EStG: Im Zuge der Vorbereitung auf die ab 01.01.2024 erfolgende elektronische Übermittlung der Daten privater Kranken- und Pflegeversicherungen im Rahmen von ELStAM wird folgendes klargestellt: Bei Steuerklasse I – V sind für die Berechnung der Vorsorgepauschale maßgeblich die dem Arbeitgeber als Lohnsteuerabzugsmerkmale zur Verfügung gestellten Beiträge, etwaig vervielfältigt auf einen Jahresbeitrag, vermindert um steuerfreie Zuschüsse. Das bezieht sich auch auf steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur PKV. Diese vermindern die bei der Vorsorgepau- schale zu berücksichtigenden mitgeteilten Beiträge um bis zu 50 %.
Fondsstandortgesetz (1) 30 l © Thomas Fromme Lohnsteuerrelevante Änderungen seit 01.07.2021 : • § 3 Nr. 39 EStG: Anheben des Freibetrags für Mitarbeiter-Kapitalbeteiligungen am eigenen Arbeitgeber von 360 € auf 1.440 € jährlich • § 19a EStG und § 1 Nr. 1 SvEV: Sondervorschriften für Vermögensbeteiligun- gen an einem nicht länger als 10 Jahre existierenden KMU-Startup-Unternehmen: Der geldwerte Vorteil wird sofort verbeitragt und ist dem Grunde nach sofort lohnsteuerpflichtig. Mit Zustimmung des Arbeitnehmers kann die Lohnversteu- erung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung der Unternehmensbeteiligung jedoch verschoben werden. Dazu ist der Arbeitnehmer zu befragen. Die Höhe des geldwerten Vorteils ist zum Zuflusszeitpunkt als Arbeitslohn nach § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG zu bewerten und wird um den Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG (maximal 1.440 €) verringert. Der sich so ergebende Betrag ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LStDV).
Fondsstandortgesetz (2) 31 l © Thomas Fromme Diese Vermögensbeteiligungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Ar- beitslohn gewährt werden; Entgeltumwandlungen sind nicht begünstigt. Beim Aufschieben der Versteuerung des geldwerte Vorteil aus der vergünstigten Unternehmensbeteiligung ist dieser Betrag dann lohnsteuerpflichtig (aber ohne SV, da diese ja bereits zum Zeitpunkt der Einräumung der Beteiligung abgerechnet wurde), wenn • die Beteiligung ganz oder teilweise übertragen bzw. veräußert wird oder • seit der Einräumung 12 Jahre vergangen sind oder • das Dienstverhältnis endet Sind seit der Einräumung der Unternehmensbeteiligung mindestens 3 Jahre ver- gangen, ist die Fünftelungsregel des § 34 EStG anzuwenden. Der steuerpflichtige Betrag ist bei der Berechnung der Vorsorgepauschale nicht einzubeziehen.
Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts 32 l © Thomas Fromme Die Einnahmen eines Geschäftsführers einer GmbH für seine Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft werden als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nach § 19 EStG klassifiziert, sind also über die Entgeltabrechnung als lohn- steuerpflichtiger Arbeitslohn abzurechnen (§ 1a Abs. 3 Nr. 2 KStG).
Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt 33 l © Thomas Fromme Der Einbehalt der Lohnsteuer zu 100 % als Subvention des Arbeitgebers der See- schifffahrt war befristet bis zum 31.05.2021 (§ 52 Abs. 40a EStG). Mit diesem Gesetz • wird diese Regelung mit Wirkung ab 01.06.2021 um 72 Monate verlängert, also bis zum 31.05.2027 • und ausgedehnt auf Schiffe unter Flagge eines EU-/EWR-Mitgliedsstaates Dazu war eine Genehmigung der Europäischen Kommission notwendig. Diese wurde als Bekanntmachung vom 29.06.2021 veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2021 Teil I Nr. 38 vom 02.07.2021, Seite 2247. Damit ist der Lohnsteuereinbehalt für die Seeschifffahrt weiter anwendbar.
Geplante neue Gesetze 34 l © Thomas Fromme Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen Abrechnungsrelevant ist nur die Erleichterung der Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber bei bestimmten steuerfreien Bezügen. Diese müssen nicht mehr im Lohnkonto aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung (Entwurf) In einem neuen § 194a AO wird geregelt, dass bei Steuerpflichtigen nach § 193 AO (u. a. Gewerbebetrieb, Selbständige) mindestens einmal innerhalb von 3 Jahren eine Außenprüfung durchgeführt werden soll. Jahressteuergesetz 2021 ???
Umzugs- und Reisekosten 35 l © Thomas Fromme BMF-Schreiben vom 21.06.2021: Geänderte steuerfreie Umzugskostenpauschalen für die Zeit 01.04.2021 – 31.03.2022 sowie ab 01.04.2022 BMF-Schreiben vom 27.09.2021: Die im BMF-Schreiben vom 03.12.2020 für 2021 veröffentlichten steuerfreien Pauschalen für Auslandsdienstreisen gelten unverändert auch für 2022.
BMF-Schreiben (1) 36 l © Thomas Fromme BMF-Schreiben vom 13.04.2021: Ab 01.01.2022 anzuwendende Regeln für die Abgrenzung von Sachbezug zu Geldleistung, insbesondere in Verbindung mit Guthabens- und Kreditkarten sowie Versicherungen In § 8 Abs. 1 EStG wird verwiesen auf § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) mit folgenden Definitionen: „Als Zahlungsdienste gelten nicht ..... Dienste, die auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die a. für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten eingesetzt werden können, b. für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt werden können, oder c. beschränkt sind auf den Einsatz im Inland und auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen für den Erwerb der darin bestimmten Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben, bereitgestellt werden
BMF-Schreiben (2) 37 l © Thomas Fromme Für die Ermittlung der richtigen steuerliche Behandlung von Sachbezügen kann man nach folgendem Prüf-Schema vorgehen: 1.) Handelt es sich um eine Geldleistung oder um einen Sachbezug? Wenn Sachbezug: 2.) Gibt es eine spezielle Regelung, wonach dieser Sachbezug steuerfrei ist? Beispiele: 60 € bei persönlichem Anlass, monatliche 50-€-Freigrenze 3.) Ist der Wert des Sachbezugs nach einer besonderen Vorschrift zu ermitteln? Beispiele: private PKW-Nutzung, Mahlzeiten 4.) Kann der Sachbezug nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal versteuert werden, und will der Arbeitgeber diese Pauschalversteuerung anwenden? Alle danach verbleibenden steuerpflichtigen Sachbezüge können je Kalenderjahr entweder einzeln individuell versteuert und verbeitragt werden bzw. nach § 40 Abs. 1 EStG auf Antrag pauschal versteuert werden oder insgesamt nach § 37b EStG pauschal versteuert werden
BMF-Schreiben (3) 38 l © Thomas Fromme BMF-Schreiben 20.04.2021: Gesundheitsfördernde Maßnahmen § 3 Nr.34 EStG Nach § 20 Abs. 1 SGB V müssen Präventionskurse, die von den Krankenkassen bezu- schusst werden, zertifiziert sein (§ 20 Abs. 5 SGB V). Diese Zertifizierung erfolgt über die „Zentrale Prüfstelle Prävention“ des „Team Gesundheit GmbH“. Diese Kurse finden i. d. R. außerhalb des Betriebsgeländes statt. Der Arbeitnehmer muss eine Teilnahme- bescheinigung vorlegen. Diese muss zusammen mit dem Zertifikat als Beleg zum Lohnkonto aufbewahrt werden. Ggf. muss der Arbeitnehmer eine Erklärung abgeben, In § 20b Abs. 1 SGB V werden Leistungen zur Gesundheitsförderung beschrieben, die von den Krankenkassen gemäß dem „GKV-Leitfaden Prävention“ bezuschusst werden können. Eine Zertifizierung ist nicht vorgesehen. Vom Arbeitgeber seinen Arbeitneh- mern angebotene nicht zertifizierte Präventionsmaßnahmen sind dann steuerfrei, wenn sie hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20 SGB V genügen. Der Kursleiter hat zu bestätigen, dass seine Qualifikation den Kriterien des GKV-Spitzenverbandes zur Zertifizierung entspricht.
BMF-Schreiben (4) 39 l © Thomas Fromme Unabhängig von den Regelungen des § 3 Nr. 34 EStG sind Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers steuerfrei. Dazu gehören auch Gesundheits-Check-Ups und Vorsorgeuntersuchungen bis zu dem Betrag, den die GKV dafür erstatten würde. Nicht nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei sind insbesondere − Mitgliedsbeiträge für Sportvereine oder Fitness-Studios − das Erlernen einer Sportart − Massagen − Eintrittsgelder für Schwimmbäder oder Saunen − Tanzkurse
BMF-Schreiben (5) 40 l © Thomas Fromme • BMF-Schreiben vom 03.06.2020: Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Umzugskosten • BMF-Schreiben vom 21.06.2021: Anpassung der steuerfreien Beträge für beruflich bedingte Umzugskosten ab 01.04.2021 und 01.04.2022 • BMF-Schreiben vom 30.06.2021: Formvorschriften für Bewirtungen • BMF-Schreiben vom 11.08.2021: Lohnsteueranmeldung 2022 • BMF-Schreiben vom 12.08.2021: Gesamtdarstellung bAV • BMF-Schreiben vom 18.08.2021: Lohnsteuerbescheinigung 2022 • BMF-Schreiben vom 27.09.2021: Auslandsreisekosten 2022
Erlasse, Verfügungen 41 l © Thomas Fromme • Erlaß FM Thüringen vom 17.02.2021: Für Tage, an denen die Homeoffice-Pau- schale als Werbungskosten geltend gemacht wird, können keine Fahrtkosten ange- setzt werden. Die Kosten für eine Zeitfahrkarte sind jedoch nicht aufzuteilen. Viel- mehr können diese insgesamt als Werbungskosten angesetzt werden, soweit die Kosten höher sind als die (um die Homeoffice-Tage gekürzte) Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. • Kurzinformation des FM Schleswig-Holstein vom 21.05.2021: Eine der Me- thoden 0,03 %-Regelung oder Einzelbewertung darf während des Kalenderjahres nur einheitlich angewendet werden. Eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs für das gesamte Kalenderjahr, also ein Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Ein- zelbewertung oder umgekehrt, ist jedoch grundsätzlich möglich. Ggf. müssten in also Rückrechnungen bis Januar des lfd. Kalenderjahres durchgeführt werden. • Erlaß FM NRW vom 16.07.2021: Hinweise zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den Unwetter-Ereignissen im Juli dieses Jahres für steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen nach R 3.11 LStR, die geschädigte Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten
Rechtsprechung Lohnsteuer (1) 42 l © Thomas Fromme • BFH-Urteil vom 16.12.2020 (veröffentlicht in 06/2021): Ist für eine Einmal- Zahlung eines Arbeitnehmers für ein privat genutztes Firmenfahrzeug ein Zeit- raum vereinbart, für den diese Zuzahlung erfolgt, ist dieser Betrag auf den entsprechenden Zeitraum zu verteilen und mindert insoweit monatlich des Sachbezugswert. • BFH-Urteil vom 19.04.2021: Die Übertragung einer vom Arbeitgeber erteil- ten Pensionszusage auf einen Pensionsfonds führt beim Arbeitnehmer in Höhe der zur Übernahme der bestehenden Versorgungsverpflichtung erforderlichen und getätigten Leistungen zum Zufluss von Arbeitslohn. • BFH-Urteil vom 23.04.2021: Wurde ein Guthaben für die Altersversorgung über mehrere Jahre durch Entgeltumwandlung aufgebaut und wird dann dieses Guthaben als Einmalzahlung ausgezahlt, kann die Fünftelungsregel (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) angewendet werden.
Rechtsprechung Lohnsteuer (2) 43 l © Thomas Fromme • BFH-Urteil vom 29.04.2021: Die Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung sind auf die tatsächlich anwesenden Teilnehmer aufzuteilen, nicht auf die ange- meldeten Personen. Das gilt auch dann, wenn dem Arbeitgeber Kosten für die nicht erschienenen Arbeitnehmer entstanden sind. Diese Kosten gehören zu den Gesamtkosten, die auf die tatsächlich Anwesenden zu verteilen sind. • BVerfG-Urteil vom 18.08.2021: Die bisherige jährliche Verzinsung von Steuer- schulden ist verfassungswidrig. Der Zinssatz von 0,5 % monatlich (= 6 % jähr- lich) ist spätestens seit 2014 "evident realitätsfern". Es müssen jedoch nur die Bescheide seit 2019 korrigiert werden. Zinsen, die vorher festgesetzt wurden, werden nicht rückwirkend geändert. Der Gesetzgeber muss spätestens bis zum 31.07.2022 den Steuerzins neu regeln. Hinweis: Der Säumniszuschlag der Sozialversicherung (1 % pro Monat) ändert sich nicht.
JAHRESWECHSEL 2021 / 2022 44 l © Thomas Fromme Haben Sie noch Fragen? © drizzd/Fotofolia
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