Insolvenzrecht als Krisenwerkzeug: Sanierungschancen und Risiken - Wien, am 17.06.2021 - Haslinger / Nagele
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Insolvenzrecht als Krisenwerkzeug: Sanierungschancen und Risiken Wien, am 17.06.2021
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum Unternehmensinsolvenzrecht 1. Entwurf einer Restrukturierungsordnung 1.1 Umsetzung der Europäischen Restrukturierungsrichtlinie durch Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie- Umsetzungsgesetz (RIRL-UG) 1.2 Inkrafttreten ist für 17.07.2021 geplant 2 17.06.2021 2
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum Unternehmensinsolvenzrecht 1.3 Gerichtliches Restrukturierungsverfahren im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften Personengesellschaften Einzelpersonen, die ein Unternehmen betreiben 3 17.06.2021 3
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum Unternehmensinsolvenzrecht 1.4 Restrukturierungsplan weitgefasste Palette möglicher Restrukturierungsmaßnahmen ("betriebswirtschaftliche Sanierung"), - Stundung und Kürzung von Gläubigerforderungen grundsätzlich bei Einleitung des Verfahrens vorzulegen Kann auch während des Verfahrens unter Beiziehung eines Restrukturierungs- beauftragten erstellt werden, wenn im Antrag zumindest ein Restrukturierungskonzept vorgelegt wird. 4 17.06.2021 4
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum Unternehmensinsolvenzrecht 1.5 Verfahrensziel Abwendung der Insolvenz und Sicherstellung der Bestandfähigkeit des Unternehmens 5 17.06.2021 5
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum Unternehmensinsolvenzrecht 1.6 "Wahrscheinliche Insolvenz" als Einleitungs- voraussetzung Abstellen auf Bestandgefährdung im Sinne des § 273 Abs 2 UGB ("Redepflicht des Abschlussprüfers") insbesondere gegeben, wenn - drohende Zahlungsunfähigkeit oder - die Eigenmittelquote (§ 23 URG) 8 % unterschreitet und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) 15 Jahre überschreitet ("Vermutung des Reorganisationsbedarfes") 6 17.06.2021 6
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum Unternehmensinsolvenzrecht Bestandfähigkeit muss gegeben sein, weshalb eine - Fortbestehensprognose zu erstellen ist (kann auch bedingt, also von der Annahme und Bestätigung des Restrukturierungsplans abhängig sein!) 7 17.06.2021 7
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum Unternehmensinsolvenzrecht 1.7 Vollstreckungssperre keine Prozesssperre Vollstreckungssperre kann alle Gläubiger umfassen - dann ist sie öffentlich in der Ediktsdatei bekanntzumachen 8 17.06.2021 8
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum Unternehmensinsolvenzrecht Publikmachung kann verhindert werden bei - Einschränkung auf einen oder mehrere Gläubiger/Gläubigerklassen, auf bestimmte Forderungen oder Forderungskategorien etc. über Antrag des Schuldners Ruhen der Insolvenzantragspflicht bei eingetretener insolvenzrechtlicher Überschuldung Entfall bzw. Reduktion der Haftung der Gesellschaftsorgane für Insolvenzverschleppung 9 17.06.2021 9
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum Unternehmensinsolvenzrecht 1.8 Eigenverwaltung grundsätzlich möglich Im Regelfall Restrukturierungsbeauftragter, der hinsichtlich seiner Rechtstellung einen Insolvenzverwalter angenähert ist. Aufgabenbefugnis des Restrukturierungsbeauftragten wird im Wesentlich vom Gericht definiert; - Mindestmaß an Eigenverwaltung muss Schuldner verbleiben! 10 17.06.2021 10
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum Unternehmensinsolvenzrecht 1.9 Standstill für wesentliche, noch zu erfüllende Verträge, die für die Weiterführung des täglichen Betriebs des Unternehmens erforderlich sind ("legal standstill") keine bevorzugte Vertragsauflösung gemäß den §§ 21 ff IO Bestehende und künftige Forderungen derzeitiger oder ehemaliger Arbeitnehmer vom Restrukturierungsverfahren ausgeschlossen! 11 17.06.2021 11
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum Unternehmensinsolvenzrecht 1.10 Gläubigerklassen zwingende Bildung von Gläubigerklassen - Gläubiger besicherter Forderungen - Gläubiger unbesicherter Forderungen - Schutzbedürftige Gläubiger, insbesondere Gläubiger mit Forderungen unter EUR 10.000,00 ("kleine Lieferanten") 12 17.06.2021 12
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum Unternehmensinsolvenzrecht - "Anleihegläubiger" - nachrangige Forderungen (§ 57a IO) Lediglich KMUs (§ 221 Abs 1 und 1a UGB) sind nicht verpflichtet, Gläubigerklassen zu bilden. 13 17.06.2021 13
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum Unternehmensinsolvenzrecht 1.11 Abschlusserfordernisse einfache (Kopf-)Mehrheit der einbezogenen Gläubiger in jeder Klasse und qualifizierte Mehrheit von 75 % der Gesamtsumme der Forderungen der einbezogenen Gläubiger 14 17.06.2021 14
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum Unternehmensinsolvenzrecht 1.12 Bestätigung durch das Insolvenzgericht Gläubigermehrheit in jeder Gläubigerklasse Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung in jeder Klasse 15 17.06.2021 15
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum Unternehmensinsolvenzrecht Kriterium des Gläubigerinteresses - über Antrag eines ablehnenden Gläubigers - Inhalt: kein ablehnender Gläubiger darf schlechter gestellt werden als im • Liquidationsfall • nächstbesten Alternativszenario bei Nichtbestätigung des Restrukturierungsplans (z.B. realistischer Sanierungsplan im gerichtlichen Insolvenzverfahren) 16 17.06.2021 16
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum Unternehmensinsolvenzrecht 1.13 „Cram-Down“ wenn Zustimmung aller Gläubigerklassen nicht erreicht wurde Bestätigung durch Insolvenzgericht, wenn - Gläubigergleichbehandlung ablehnende Gläubigerklassen werden mit gleichrangigen gleichgestellt oder bessergestellt als nachrangige 17 17.06.2021 17
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum Unternehmensinsolvenzrecht Strittig! - seit 1982 „klasseloser Konkurs“ Stellungnahme Österreichischer Rechtsanwaltskammertag: Grundsätzlich verbindlicher Rahmen für „Reihung“ von Gläubigerklassen vorgeben! 18 17.06.2021 18
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum Unternehmensinsolvenzrecht 1.14 Verfahrensbeendigung die rechtskräftige Bestätigung des Restrukturierungsplanes bewirkt die Aufhebung 19 17.06.2021 19
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum Unternehmensinsolvenzrecht ein Scheitern des Restrukturierungsverfahrens führt zu dessen Einstellung, welche insbesondere zu erfolgen hat, wenn - ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde; - der Schuldner innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist keinen Restrukturierungsplan vorgelegt hat; - der Schuldner den Antrag auf Annahme eines Restrukturierungsplanes zurückzieht; - die Gläubiger den Restrukturierungsplan ablehnen und die Tagsatzung nicht erstreckt wird, etc. 20 17.06.2021 20
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum Unternehmensinsolvenzrecht Anfechtung der Bestätigung des Restrukturierungsplanes durch Rekurs - keine aufschiebende Wirkung - geschädigter Gläubiger erhält Ersatz für seinen Ausfall 21 17.06.2021 21
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum Unternehmensinsolvenzrecht 1.15 "Kurzverfahren bei Ausgleichsstörern„ Anwendungsbereich: Scheitern des außergerichtlichen Ausgleichs an einem oder wenigen Gläubigern vereinfachtes Restrukturierungsverfahren 22 17.06.2021 22
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum Unternehmensinsolvenzrecht nur Finanzgläubiger (vor allem Banken) Mehrheit von mindestens 75 % der Gläubiger an Kapital in jeder Gläubigerklasse müssen zustimmen. Der Schuldner und die zustimmenden Gläubiger müssen den Restrukturierungsplan unterschrieben haben, wobei die Zustimmungserklärungen nicht älter als 14 Tage sein dürfen. 23 17.06.2021 23
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum Unternehmensinsolvenzrecht 1.16 Europäisches Restrukturierungsverfahren nur bei Veröffentlichung in der Ediktsdatei relevant bei Sachverhalten mit wesentlichem Auslandsbezug 24 17.06.2021 24
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum Unternehmensinsolvenzrecht 1.17 Anfechtungsbeschränkung Beschränkung des Anfechtungsrisikos für Zwischen- und Neufinanzierungen Erfasst nur „nachteiliges Rechtsgeschäft“ im Sinne des § 31 Abs 1 Z 3 IO! 25 17.06.2021 25
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum Unternehmensinsolvenzrecht 1.18 Fazit gelungene Umsetzung der einschlägigen EU-Richtlinie Praxiserfolg wird davon abhängen, ob es gelingt, dass Verfahren nur unter Beiziehung das Stakeholder, sohin nicht öffentlich abzuführen! 26 17.06.2021 26
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum Unternehmensinsolvenzrecht 2. Rechtsprechung zum Unternehmens- insolvenzrecht 2.1 Aufgriffsrechte und Insolvenz eines GmbH Gesellschafters OGH 16.09.2020, 6 Ob 64/20k - §§ 25a, 25b IO nicht auf mehrseitige, daher auch nicht auf gesellschaftsrechtliche Verträge anwendbar 27 17.06.2021 27
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum Unternehmensinsolvenzrecht - gesellschaftsvertragliche Aufgriffsrechte nicht unter § 26 Abs 3 IO zu subsumieren - Aufgriffsrecht im Insolvenzfall erlaubt - Allfällige Reduktion des Abfindungsanspruches muss für jede Form des freiwilligen und des unfreiwilligen Ausscheidens des Gesellschafters vereinbart werden! bestätigt durch OGH 08.01.2021, 6 Ob 251/20k 28 17.06.2021 28
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum Unternehmensinsolvenzrecht OGH 25.11.2020, 6 Ob 96/20s - Im Rahmen der Auslegung einer Regelung eines KG–Gesellschaftsvertrages („angemessene Abfindung“) hat der OGH festgehalten, dass ein Abschlag vom Verkehrswert in Höhe von 20 % sachgerecht ist 29 17.06.2021 29
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum Unternehmensinsolvenzrecht 3. Keine „Stundung der Zahlungsplanraten“ beim Sanierungsplan OLG Wien 03.11.2020, 6 R 179/20t § 11 2. COVID-19-Justizbegleitgesetz: Stundung der Zahlungsplanraten über Antrag des Schuldners um maximal 9 Monate, wenn - wegen geänderter Einkommens- und Vermögenslage aufgrund der COVID-19 Pandemie nicht begleichbar 30 17.06.2021 30
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum Unternehmensinsolvenzrecht keine Gesetzeslücke Die Stundungsregelung gilt ebenso wie § 198 IO ausdrücklich nur für den Zahlungsplan. Stundungsantrag beim Sanierungsplan unzulässig! 31 17.06.2021 31
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum Unternehmensinsolvenzrecht 4. Sanierungsplan: Sicherstellung und vorläufige Entscheidung über die Forderungshöhe? OLG Wien 31.10.2019, 6 R 322/19w § 150 Abs. 3 IO: „Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, sind in dem selben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Sanierungsplan festgesetzt worden sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Anbringung der Klage noch offen ist oder wenn die Klage bis zur Sanierungsplantagsatzung angebracht worden ist.“ 32 17.06.2021 32
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum Unternehmensinsolvenzrecht Zweck der Regelung liegt darin, dass im Sanierungsplan alle Insolvenzgläubiger gleichbehandelt werden müssen. Sicherstellungsverpflichtung ergibt sich aus dem Gesetz 33 17.06.2021 33
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum Unternehmensinsolvenzrecht - Eine Entscheidung des Insolvenzgerichtes, ob und in welchem Umfang die Sicherstellung vorzunehmen ist, ist nicht vorgesehen. - Auch eine Entscheidung über das Bestehen oder die Höhe der bestrittenen Insolvenzforderung bzw. die Höhe des Ausfalles ist bei Eintritt der gesetzlichen Sicherstellungsverpflichtung nicht zulässig Bei einer vom Insolvenzverwalter auszubezahlenden Barquote sollten Gericht und Verwalter im Bestätigungsverfahren aber auf die gemäß § 150 Abs 3 IO gebotenen Sicherstellungen achten! 34 17.06.2021 34
B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation" 1. Einführung der Wortfolge "Epidemie, Pandemie" in § 69 Abs 2a IO Höchstfrist zur Antragstellung durch den Schuldner von 60 auf 120 Tage nach Eintritt der materiellen Insolvenz ausgeweitet, wenn - diese (direkt oder indirekt) durch die Pandemie ausgelöst wurde. 35 17.06.2021 35
B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation" 2. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung 2.1 Aussetzung abermals bis 30.06.2021 verlängert (2. COVID-19-Justizbegleitgesetz BGBl I. Nr. 24/2020 idF BGBl I. Nr. 48/2021) 2.2 Weder Verpflichtung des Schuldners noch Berechtigung des Gläubigers bei einer im Zeitraum von 01.03.2020 bis 30.06.2021 eingetretenen Überschuldung. 36 17.06.2021 36
B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation" 2.3 Für das Vorliegen einer insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung müssen kumulativ folgende Voraussetzungen gegeben sein: - ein Vermögensvergleich (Überschuldungs- status) zu Liquidationswerten muss negativ ausfallen, was dann der Fall ist, wenn in diesem Status das Aktivvermögen nicht mehr ausreicht, um die Schulden zu decken; - negative Fortbestehensprognose 37 17.06.2021 37
B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation" 2.4 Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten bei den meisten Kapitalgesellschaften negativ. Fortbestehensprognose hat wesentliche praktische Bedeutung für die Frage der Überschuldungsprüfung! 38 17.06.2021 38
B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation" 2.5 Nach gesicherter Rechtsprechung des OGH ist im Rahmen einer Fortbestehensprognose mit Hilfe sorgfältiger Analyse von Verlustursachen, eines Finanzierungsplans, sowie der Zukunftsaussichten der Gesellschaft die Wahrscheinlichkeit der künftigen Zahlungsunfähigkeit und damit der Liquidation der Gesellschaft zu prüfen. Dabei sind Auswirkungen geplanter Sanierungsmaßnahmen miteinzubeziehen. 39 17.06.2021 39
B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation" Insgesamt ist der Überschuldungstatbestand daher wesentlich ein Prognosetatbestand, der auf die Gefahr künftiger Illiquidität abstellt! 40 17.06.2021 40
B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation" 2.6 Eine Fortbestehensprognose ist bereits bei manifesten Anzeichen einer krisenhaften Entwicklung zu erstellen, wobei die Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft stets die dauernde Fortführbarkeit im Interesse der Gesellschaft im Auge zu behalten hat 41 17.06.2021 41
B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation" - der Eintritt eines negativen Eigenkapitals im Sinne des § 225 Abs 1 UGB markiert jenen Zeitpunkt, zu dem spätestens die Frage nach dem Eintritt einer insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung zu stellen und damit im Regelfall eine Fortbestehens- prognose aufzustellen ist! 42 17.06.2021 42
B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation" 2.7 Der rechtlich nicht verbindliche, aber für den Inhalt der Fortbestehensprognose instruktive "Leitfaden Fortbestehensprognose„ (https://news.wko.at/news/oesterreich/Fortbesteh ensprognose2016.pdf; Fassung März 2016) zerlegt die Prognose in zwei wesentliche Komponenten, nämlich: Primärprognose und Sekundärprognose. 43 17.06.2021 43
B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation" Als Primärprognose ist die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit für die nähere Zukunft glaubhaft nachzuweisen, wobei sich die Erstellung eines Finanzplanes für einen Zeitraum von ca. 12 Monaten empfiehlt. Die Sekundärprognose im Sinne einer nachhaltigen Trendwende der Ertragslage ("Turnaround") stellt darauf ab, ob ein positives Unternehmensergebnis in einem betriebswirtschaftlich überschaubaren Zeitraum, sohin spätestens in zwei bis drei Geschäftsjahren erreicht werden kann. 44 17.06.2021 44
B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation" 2.8 ACHTUNG: Aussetzung der Insolvenz- antragspflicht wegen Überschuldung greift nur Platz, wenn die Überschuldung im relevanten Zeitraum (zwischen 01.03.2020 und 30.06.2021) eingetreten ist! Verursachung durch die COVID-19 Pandemie nicht erforderlich War Unternehmenskrise aber bereits vorher manifest, so greift die dargestellte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht! 45 17.06.2021 45
B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation" 2.9 Insolvenzantragspflicht besteht umso mehr bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit Schuldner ist mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage, seine fälligen Schulden zu bezahlen und kann sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht als bald verschaffen 46 17.06.2021 46
B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation" "leading case": OGH 19.01.2011 (3 Ob 99/10w) Liquiditätslücke/Unterdeckung von maximal 5 %, wenn der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten - binnen drei Monaten mit über 50 %-iger Wahrscheinlichkeit oder - binnen fünf Monaten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tilgen kann. 47 17.06.2021 47
B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation" 3. Praxistipps zur "Fortbestehensprognose": 3.1 Definition der Prognoseprämissen "COVID-Beihilfen" COFAG-Finanzierung 3.2 Zusätzliche Bestätigungen der Prämissen durch Wirtschaftstreuhänder? 3.3 "Alternativszenarien"? 48 17.06.2021 48
C) "Spielregeln" in der Zusammenarbeit mit Insolvenzgerichten und Insolvenzverwaltern 1. Insolvenzrecht in der Praxis ist "Landrecht“ stark abhängig vom jeweiligen Gericht/Richter - Abführung Prüfungstagsatzungen - Sicherstellung bestrittener Forderungen (§ 133 Abs 1 IO) - Verteilung von Sondermassen gemäß §§ 119f IO 49 17.06.2021 49
C) "Spielregeln" in der Zusammenarbeit mit Insolvenzgerichten und Insolvenzverwaltern 2. Kommunikation mit Insolvenzverwaltern und "Vergleiche" Vermeidung "bankenfeindlicher" Judikatur des OGH 50 17.06.2021 50
C) "Spielregeln" in der Zusammenarbeit mit Insolvenzgerichten und Insolvenzverwaltern 3. Anfechtungsansprüche Forderungseintreibung durch den Insolvenzverwalter beim zessionsbesicherten Kontokorrentkredit "Teilnahmeverzicht" der Bank 51 17.06.2021 51
C) "Spielregeln" in der Zusammenarbeit mit Insolvenzgerichten und Insolvenzverwaltern 4. Mitwirkung im Gläubigerausschuss 52 17.06.2021 52
Danke für Ihre Aufmerksamkeit! RA Mag. Thomas Kurz, Partner Haslinger Nagele Rechtsanwälte GmbH 53 17.06.2021 53
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