Insolvenzrecht als Krisenwerkzeug: Sanierungschancen und Risiken - Wien, am 17.06.2021 - Haslinger / Nagele

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Insolvenzrecht als Krisenwerkzeug:
Sanierungschancen und Risiken
Wien, am 17.06.2021
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
            Unternehmensinsolvenzrecht

1.        Entwurf einer Restrukturierungsordnung

1.1 Umsetzung der Europäischen
    Restrukturierungsrichtlinie durch
    Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-
    Umsetzungsgesetz (RIRL-UG)

1.2 Inkrafttreten ist für 17.07.2021 geplant

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A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
            Unternehmensinsolvenzrecht

1.3 Gerichtliches Restrukturierungsverfahren im
    Wesentlichen für

          Kapitalgesellschaften
          Personengesellschaften
          Einzelpersonen, die ein Unternehmen betreiben

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    1.4 Restrukturierungsplan
          weitgefasste Palette möglicher
          Restrukturierungsmaßnahmen
          ("betriebswirtschaftliche Sanierung"),
         - Stundung und Kürzung von Gläubigerforderungen
          grundsätzlich bei Einleitung des Verfahrens
          vorzulegen
          Kann auch während des Verfahrens unter
          Beiziehung eines Restrukturierungs-
          beauftragten erstellt werden, wenn im Antrag
          zumindest ein Restrukturierungskonzept
          vorgelegt wird.

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1.5 Verfahrensziel

          Abwendung der Insolvenz und Sicherstellung
          der Bestandfähigkeit des Unternehmens

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1.6 "Wahrscheinliche Insolvenz" als Einleitungs-
    voraussetzung
    Abstellen auf Bestandgefährdung im Sinne des
    § 273 Abs 2 UGB ("Redepflicht des
    Abschlussprüfers")
    insbesondere gegeben, wenn
    - drohende Zahlungsunfähigkeit oder
    - die Eigenmittelquote (§ 23 URG) 8 %
       unterschreitet und die fiktive
       Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) 15 Jahre
       überschreitet ("Vermutung des
       Reorganisationsbedarfes")

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A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
            Unternehmensinsolvenzrecht

          Bestandfähigkeit muss gegeben sein, weshalb
          eine
          -      Fortbestehensprognose zu erstellen ist
                 (kann auch bedingt, also von der Annahme
                 und Bestätigung des Restrukturierungsplans
                 abhängig sein!)

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1.7 Vollstreckungssperre

          keine Prozesssperre
          Vollstreckungssperre kann alle Gläubiger
          umfassen
          -      dann ist sie öffentlich in der Ediktsdatei
                 bekanntzumachen

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          Publikmachung kann verhindert werden bei
          -      Einschränkung auf einen oder mehrere
                 Gläubiger/Gläubigerklassen, auf bestimmte
                 Forderungen oder Forderungskategorien etc.
                 über Antrag des Schuldners
          Ruhen der Insolvenzantragspflicht bei
          eingetretener insolvenzrechtlicher
          Überschuldung
          Entfall bzw. Reduktion der Haftung der
          Gesellschaftsorgane für
          Insolvenzverschleppung

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 1.8 Eigenverwaltung
           grundsätzlich möglich
           Im Regelfall Restrukturierungsbeauftragter,
           der hinsichtlich seiner Rechtstellung einen
           Insolvenzverwalter angenähert ist.
           Aufgabenbefugnis des
           Restrukturierungsbeauftragten wird im
           Wesentlich vom Gericht definiert;
           -      Mindestmaß an Eigenverwaltung muss
                  Schuldner verbleiben!

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 1.9 Standstill
           für wesentliche, noch zu erfüllende Verträge,
           die für die Weiterführung des täglichen
           Betriebs des Unternehmens erforderlich sind
           ("legal standstill")
           keine bevorzugte Vertragsauflösung gemäß den
           §§ 21 ff IO
           Bestehende und künftige Forderungen
           derzeitiger oder ehemaliger Arbeitnehmer vom
           Restrukturierungsverfahren ausgeschlossen!

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 1.10 Gläubigerklassen

           zwingende Bildung von Gläubigerklassen
           - Gläubiger besicherter Forderungen
           - Gläubiger unbesicherter Forderungen
           - Schutzbedürftige Gläubiger, insbesondere
             Gläubiger mit Forderungen unter
             EUR 10.000,00 ("kleine Lieferanten")

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           - "Anleihegläubiger"
           - nachrangige Forderungen (§ 57a IO)

           Lediglich KMUs (§ 221 Abs 1 und 1a UGB) sind
           nicht verpflichtet, Gläubigerklassen zu bilden.

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 1.11 Abschlusserfordernisse

           einfache (Kopf-)Mehrheit der einbezogenen
           Gläubiger in jeder Klasse und
           qualifizierte Mehrheit von 75 % der
           Gesamtsumme der Forderungen der
           einbezogenen Gläubiger

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 1.12 Bestätigung

           durch das Insolvenzgericht

           Gläubigermehrheit in jeder Gläubigerklasse

           Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung in jeder
           Klasse

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           Kriterium des Gläubigerinteresses

           - über Antrag eines ablehnenden Gläubigers
           - Inhalt:
                  kein ablehnender Gläubiger darf schlechter gestellt
                  werden als im
                  •   Liquidationsfall
                  •   nächstbesten Alternativszenario bei
                      Nichtbestätigung des Restrukturierungsplans
                      (z.B. realistischer Sanierungsplan im
                      gerichtlichen Insolvenzverfahren)

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 1.13 „Cram-Down“
           wenn Zustimmung aller Gläubigerklassen nicht
           erreicht wurde
           Bestätigung durch Insolvenzgericht, wenn
           - Gläubigergleichbehandlung
                  ablehnende Gläubigerklassen werden mit
                  gleichrangigen gleichgestellt oder bessergestellt
                  als nachrangige

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           Strittig!

           - seit 1982 „klasseloser Konkurs“
                  Stellungnahme Österreichischer
                  Rechtsanwaltskammertag:
                  Grundsätzlich verbindlicher Rahmen für
                  „Reihung“ von Gläubigerklassen vorgeben!

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 1.14 Verfahrensbeendigung

           die rechtskräftige Bestätigung des
           Restrukturierungsplanes bewirkt die Aufhebung

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           ein Scheitern des Restrukturierungsverfahrens führt
           zu dessen Einstellung, welche insbesondere zu
           erfolgen hat, wenn
           - ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des
             Schuldners eröffnet wurde;
           - der Schuldner innerhalb der vom Gericht
             festgelegten Frist keinen Restrukturierungsplan
             vorgelegt hat;
           - der Schuldner den Antrag auf Annahme eines
             Restrukturierungsplanes zurückzieht;
           - die Gläubiger den Restrukturierungsplan ablehnen
             und die Tagsatzung nicht erstreckt wird, etc.

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           Anfechtung der Bestätigung des
           Restrukturierungsplanes durch Rekurs
       -      keine aufschiebende Wirkung
       -      geschädigter Gläubiger erhält Ersatz für seinen
              Ausfall

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 1.15 "Kurzverfahren bei Ausgleichsstörern„

           Anwendungsbereich: Scheitern des
           außergerichtlichen Ausgleichs an einem oder
           wenigen Gläubigern
           vereinfachtes Restrukturierungsverfahren

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           nur Finanzgläubiger (vor allem Banken)
           Mehrheit von mindestens 75 % der Gläubiger an
           Kapital in jeder Gläubigerklasse müssen
           zustimmen.
           Der Schuldner und die zustimmenden Gläubiger
           müssen den Restrukturierungsplan
           unterschrieben haben, wobei die
           Zustimmungserklärungen nicht älter als 14 Tage
           sein dürfen.

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 1.16 Europäisches Restrukturierungsverfahren

           nur bei Veröffentlichung in der Ediktsdatei
           relevant bei Sachverhalten mit wesentlichem
           Auslandsbezug

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 1.17 Anfechtungsbeschränkung

           Beschränkung des Anfechtungsrisikos für
           Zwischen- und Neufinanzierungen
           Erfasst nur „nachteiliges Rechtsgeschäft“ im
           Sinne des § 31 Abs 1 Z 3 IO!

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 1.18 Fazit

           gelungene Umsetzung der einschlägigen
           EU-Richtlinie
           Praxiserfolg wird davon abhängen, ob es gelingt,
           dass Verfahren nur unter Beiziehung das
           Stakeholder, sohin nicht öffentlich abzuführen!

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 2.        Rechtsprechung zum Unternehmens-
           insolvenzrecht

 2.1 Aufgriffsrechte und Insolvenz eines GmbH
     Gesellschafters

           OGH 16.09.2020, 6 Ob 64/20k
           - §§ 25a, 25b IO nicht auf mehrseitige, daher
             auch nicht auf gesellschaftsrechtliche Verträge
             anwendbar

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           -      gesellschaftsvertragliche Aufgriffsrechte nicht
                  unter § 26 Abs 3 IO zu subsumieren
           -      Aufgriffsrecht im Insolvenzfall erlaubt
           -      Allfällige Reduktion des Abfindungsanspruches
                  muss für jede Form des freiwilligen und des
                  unfreiwilligen Ausscheidens des Gesellschafters
                  vereinbart werden!

           bestätigt durch OGH 08.01.2021, 6 Ob 251/20k

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           OGH 25.11.2020, 6 Ob 96/20s
           - Im Rahmen der Auslegung einer Regelung
             eines KG–Gesellschaftsvertrages
             („angemessene Abfindung“) hat der OGH
             festgehalten, dass ein Abschlag vom
             Verkehrswert in Höhe von 20 % sachgerecht
             ist

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     3.     Keine „Stundung der Zahlungsplanraten“
            beim Sanierungsplan
            OLG Wien 03.11.2020, 6 R 179/20t
            § 11 2. COVID-19-Justizbegleitgesetz: Stundung
            der Zahlungsplanraten über Antrag des
            Schuldners um maximal 9 Monate, wenn
            - wegen geänderter Einkommens- und
              Vermögenslage aufgrund der COVID-19
              Pandemie nicht begleichbar

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           keine Gesetzeslücke
           Die Stundungsregelung gilt ebenso wie § 198 IO
           ausdrücklich nur für den Zahlungsplan.
           Stundungsantrag beim Sanierungsplan
           unzulässig!

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     4.     Sanierungsplan: Sicherstellung und vorläufige
            Entscheidung über die Forderungshöhe?

            OLG Wien 31.10.2019, 6 R 322/19w
            § 150 Abs. 3 IO:
            „Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen,
            sind in dem selben Ausmaß und unter den gleichen
            Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener
            Forderungen im Sanierungsplan festgesetzt worden
            sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Anbringung
            der Klage noch offen ist oder wenn die Klage bis zur
            Sanierungsplantagsatzung angebracht worden ist.“

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           Zweck der Regelung liegt darin, dass im
           Sanierungsplan alle Insolvenzgläubiger
           gleichbehandelt werden müssen.
           Sicherstellungsverpflichtung ergibt sich aus dem
           Gesetz

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             Unternehmensinsolvenzrecht

         -        Eine Entscheidung des Insolvenzgerichtes, ob
                  und in welchem Umfang die Sicherstellung
                  vorzunehmen ist, ist nicht vorgesehen.
         -        Auch eine Entscheidung über das Bestehen
                  oder die Höhe der bestrittenen
                  Insolvenzforderung bzw. die Höhe des Ausfalles
                  ist bei Eintritt der gesetzlichen
                  Sicherstellungsverpflichtung nicht zulässig
             Bei einer vom Insolvenzverwalter
             auszubezahlenden Barquote sollten Gericht und
             Verwalter im Bestätigungsverfahren aber auf die
             gemäß § 150 Abs 3 IO gebotenen Sicherstellungen
             achten!

34   17.06.2021                                                    34
B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe
            unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation"

 1. Einführung der Wortfolge "Epidemie,
    Pandemie" in § 69 Abs 2a IO

         Höchstfrist zur Antragstellung durch den Schuldner
         von 60 auf 120 Tage nach Eintritt der materiellen
         Insolvenz ausgeweitet, wenn
         -        diese (direkt oder indirekt) durch die Pandemie
                  ausgelöst wurde.

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B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe
            unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation"

 2.        Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei
           Überschuldung

 2.1 Aussetzung abermals bis 30.06.2021 verlängert
     (2. COVID-19-Justizbegleitgesetz BGBl I. Nr.
     24/2020 idF BGBl I. Nr. 48/2021)
 2.2 Weder Verpflichtung des Schuldners noch
     Berechtigung des Gläubigers bei einer im
     Zeitraum von 01.03.2020 bis 30.06.2021
     eingetretenen Überschuldung.

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B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe
            unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation"

 2.3       Für das Vorliegen einer insolvenzrechtlich
           relevanten Überschuldung müssen kumulativ
           folgende Voraussetzungen gegeben sein:
           -      ein Vermögensvergleich (Überschuldungs-
                  status) zu Liquidationswerten muss negativ
                  ausfallen, was dann der Fall ist, wenn in
                  diesem Status das Aktivvermögen nicht mehr
                  ausreicht, um die Schulden zu decken;
           -      negative Fortbestehensprognose

37   17.06.2021                                                37
B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe
            unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation"

 2.4 Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten
     bei den meisten Kapitalgesellschaften negativ.

           Fortbestehensprognose hat wesentliche
           praktische Bedeutung für die Frage der
           Überschuldungsprüfung!

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B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe
             unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation"

     2.5 Nach gesicherter Rechtsprechung des OGH ist
         im Rahmen einer Fortbestehensprognose mit
         Hilfe
             sorgfältiger Analyse von Verlustursachen,
             eines Finanzierungsplans,
             sowie der Zukunftsaussichten der Gesellschaft
             die   Wahrscheinlichkeit   der     künftigen
             Zahlungsunfähigkeit und damit der Liquidation
             der Gesellschaft zu prüfen. Dabei sind
             Auswirkungen                        geplanter
             Sanierungsmaßnahmen miteinzubeziehen.

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B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe
            unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation"

          Insgesamt ist der Überschuldungstatbestand
          daher wesentlich ein Prognosetatbestand, der
          auf die Gefahr künftiger Illiquidität abstellt!

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B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe
            unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation"

 2.6 Eine Fortbestehensprognose ist           bereits bei
     manifesten    Anzeichen       einer      krisenhaften
     Entwicklung zu erstellen, wobei

           die Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft
           stets die dauernde Fortführbarkeit im Interesse
           der Gesellschaft im Auge zu behalten hat

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B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe
            unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation"

           -      der Eintritt eines negativen Eigenkapitals im
                  Sinne des § 225 Abs 1 UGB markiert jenen
                  Zeitpunkt, zu dem spätestens die Frage nach
                  dem Eintritt einer insolvenzrechtlich
                  relevanten Überschuldung zu stellen und
                  damit im Regelfall eine Fortbestehens-
                  prognose aufzustellen ist!

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B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe
            unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation"

 2.7 Der rechtlich nicht verbindliche, aber für den
     Inhalt der Fortbestehensprognose instruktive
     "Leitfaden Fortbestehensprognose„
     (https://news.wko.at/news/oesterreich/Fortbesteh
     ensprognose2016.pdf; Fassung März 2016)
     zerlegt die Prognose in zwei wesentliche
     Komponenten, nämlich:

          Primärprognose und
          Sekundärprognose.

43   17.06.2021                                         43
B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe
            unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation"

            Als Primärprognose ist die Aufrechterhaltung der
            Zahlungsfähigkeit für die nähere Zukunft glaubhaft
            nachzuweisen, wobei sich die Erstellung eines
            Finanzplanes für einen Zeitraum von ca. 12
            Monaten empfiehlt.
            Die Sekundärprognose im Sinne einer nachhaltigen
            Trendwende der Ertragslage ("Turnaround") stellt
            darauf ab, ob ein positives Unternehmensergebnis in
            einem      betriebswirtschaftlich   überschaubaren
            Zeitraum, sohin spätestens in zwei bis drei
            Geschäftsjahren erreicht werden kann.

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B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe
            unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation"

 2.8 ACHTUNG:         Aussetzung  der   Insolvenz-
     antragspflicht wegen Überschuldung greift nur
     Platz, wenn die Überschuldung im relevanten
     Zeitraum (zwischen 01.03.2020 und 30.06.2021)
     eingetreten ist!
            Verursachung durch die COVID-19 Pandemie
            nicht erforderlich
            War Unternehmenskrise aber bereits vorher
            manifest, so greift die dargestellte Aussetzung
            der Insolvenzantragspflicht nicht!

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B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe
            unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation"

 2.9 Insolvenzantragspflicht besteht umso mehr bei
     eingetretener Zahlungsunfähigkeit
            Schuldner ist mangels bereiter Zahlungsmittel
            nicht in der Lage, seine fälligen Schulden zu
            bezahlen und kann sich die erforderlichen
            Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht als bald
            verschaffen

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B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe
            unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation"

            "leading case": OGH 19.01.2011 (3 Ob 99/10w)
            Liquiditätslücke/Unterdeckung von maximal 5
            %, wenn der Schuldner seine fälligen
            Verbindlichkeiten
          - binnen drei Monaten mit über 50 %-iger
            Wahrscheinlichkeit oder
          - binnen fünf Monaten mit an Sicherheit
            grenzender Wahrscheinlichkeit tilgen kann.

47   17.06.2021                                            47
B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe
            unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation"

 3.         Praxistipps zur "Fortbestehensprognose":
 3.1        Definition der Prognoseprämissen
            "COVID-Beihilfen"
            COFAG-Finanzierung
 3.2 Zusätzliche Bestätigungen der Prämissen durch
     Wirtschaftstreuhänder?

 3.3 "Alternativszenarien"?

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C) "Spielregeln" in der Zusammenarbeit mit
            Insolvenzgerichten und Insolvenzverwaltern

 1. Insolvenzrecht in der Praxis ist "Landrecht“
         stark abhängig vom jeweiligen Gericht/Richter
         - Abführung Prüfungstagsatzungen
         - Sicherstellung bestrittener Forderungen
           (§ 133 Abs 1 IO)
         - Verteilung von Sondermassen gemäß
           §§ 119f IO

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C) "Spielregeln" in der Zusammenarbeit mit
            Insolvenzgerichten und Insolvenzverwaltern

 2. Kommunikation mit Insolvenzverwaltern und
         "Vergleiche"

         Vermeidung "bankenfeindlicher" Judikatur des
         OGH

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C) "Spielregeln" in der Zusammenarbeit mit
            Insolvenzgerichten und Insolvenzverwaltern

 3.         Anfechtungsansprüche

           Forderungseintreibung durch den
           Insolvenzverwalter beim zessionsbesicherten
           Kontokorrentkredit
           "Teilnahmeverzicht" der Bank

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C) "Spielregeln" in der Zusammenarbeit mit
            Insolvenzgerichten und Insolvenzverwaltern

 4.       Mitwirkung im Gläubigerausschuss

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Danke für Ihre
                  Aufmerksamkeit!

                RA Mag. Thomas Kurz, Partner
            Haslinger Nagele Rechtsanwälte GmbH

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