Insolvenzrecht als Krisenwerkzeug: Sanierungschancen und Risiken - Wien, am 17.06.2021 - Haslinger / Nagele
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Insolvenzrecht als Krisenwerkzeug: Sanierungschancen und Risiken Wien, am 17.06.2021
A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
Unternehmensinsolvenzrecht
1. Entwurf einer Restrukturierungsordnung
1.1 Umsetzung der Europäischen
Restrukturierungsrichtlinie durch
Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-
Umsetzungsgesetz (RIRL-UG)
1.2 Inkrafttreten ist für 17.07.2021 geplant
2 17.06.2021 2A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
Unternehmensinsolvenzrecht
1.3 Gerichtliches Restrukturierungsverfahren im
Wesentlichen für
Kapitalgesellschaften
Personengesellschaften
Einzelpersonen, die ein Unternehmen betreiben
3 17.06.2021 3A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
Unternehmensinsolvenzrecht
1.4 Restrukturierungsplan
weitgefasste Palette möglicher
Restrukturierungsmaßnahmen
("betriebswirtschaftliche Sanierung"),
- Stundung und Kürzung von Gläubigerforderungen
grundsätzlich bei Einleitung des Verfahrens
vorzulegen
Kann auch während des Verfahrens unter
Beiziehung eines Restrukturierungs-
beauftragten erstellt werden, wenn im Antrag
zumindest ein Restrukturierungskonzept
vorgelegt wird.
4 17.06.2021 4A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
Unternehmensinsolvenzrecht
1.5 Verfahrensziel
Abwendung der Insolvenz und Sicherstellung
der Bestandfähigkeit des Unternehmens
5 17.06.2021 5A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
Unternehmensinsolvenzrecht
1.6 "Wahrscheinliche Insolvenz" als Einleitungs-
voraussetzung
Abstellen auf Bestandgefährdung im Sinne des
§ 273 Abs 2 UGB ("Redepflicht des
Abschlussprüfers")
insbesondere gegeben, wenn
- drohende Zahlungsunfähigkeit oder
- die Eigenmittelquote (§ 23 URG) 8 %
unterschreitet und die fiktive
Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) 15 Jahre
überschreitet ("Vermutung des
Reorganisationsbedarfes")
6 17.06.2021 6A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
Unternehmensinsolvenzrecht
Bestandfähigkeit muss gegeben sein, weshalb
eine
- Fortbestehensprognose zu erstellen ist
(kann auch bedingt, also von der Annahme
und Bestätigung des Restrukturierungsplans
abhängig sein!)
7 17.06.2021 7A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
Unternehmensinsolvenzrecht
1.7 Vollstreckungssperre
keine Prozesssperre
Vollstreckungssperre kann alle Gläubiger
umfassen
- dann ist sie öffentlich in der Ediktsdatei
bekanntzumachen
8 17.06.2021 8A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
Unternehmensinsolvenzrecht
Publikmachung kann verhindert werden bei
- Einschränkung auf einen oder mehrere
Gläubiger/Gläubigerklassen, auf bestimmte
Forderungen oder Forderungskategorien etc.
über Antrag des Schuldners
Ruhen der Insolvenzantragspflicht bei
eingetretener insolvenzrechtlicher
Überschuldung
Entfall bzw. Reduktion der Haftung der
Gesellschaftsorgane für
Insolvenzverschleppung
9 17.06.2021 9A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
Unternehmensinsolvenzrecht
1.8 Eigenverwaltung
grundsätzlich möglich
Im Regelfall Restrukturierungsbeauftragter,
der hinsichtlich seiner Rechtstellung einen
Insolvenzverwalter angenähert ist.
Aufgabenbefugnis des
Restrukturierungsbeauftragten wird im
Wesentlich vom Gericht definiert;
- Mindestmaß an Eigenverwaltung muss
Schuldner verbleiben!
10 17.06.2021 10A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
Unternehmensinsolvenzrecht
1.9 Standstill
für wesentliche, noch zu erfüllende Verträge,
die für die Weiterführung des täglichen
Betriebs des Unternehmens erforderlich sind
("legal standstill")
keine bevorzugte Vertragsauflösung gemäß den
§§ 21 ff IO
Bestehende und künftige Forderungen
derzeitiger oder ehemaliger Arbeitnehmer vom
Restrukturierungsverfahren ausgeschlossen!
11 17.06.2021 11A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
Unternehmensinsolvenzrecht
1.10 Gläubigerklassen
zwingende Bildung von Gläubigerklassen
- Gläubiger besicherter Forderungen
- Gläubiger unbesicherter Forderungen
- Schutzbedürftige Gläubiger, insbesondere
Gläubiger mit Forderungen unter
EUR 10.000,00 ("kleine Lieferanten")
12 17.06.2021 12A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
Unternehmensinsolvenzrecht
- "Anleihegläubiger"
- nachrangige Forderungen (§ 57a IO)
Lediglich KMUs (§ 221 Abs 1 und 1a UGB) sind
nicht verpflichtet, Gläubigerklassen zu bilden.
13 17.06.2021 13A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
Unternehmensinsolvenzrecht
1.11 Abschlusserfordernisse
einfache (Kopf-)Mehrheit der einbezogenen
Gläubiger in jeder Klasse und
qualifizierte Mehrheit von 75 % der
Gesamtsumme der Forderungen der
einbezogenen Gläubiger
14 17.06.2021 14A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
Unternehmensinsolvenzrecht
1.12 Bestätigung
durch das Insolvenzgericht
Gläubigermehrheit in jeder Gläubigerklasse
Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung in jeder
Klasse
15 17.06.2021 15A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
Unternehmensinsolvenzrecht
Kriterium des Gläubigerinteresses
- über Antrag eines ablehnenden Gläubigers
- Inhalt:
kein ablehnender Gläubiger darf schlechter gestellt
werden als im
• Liquidationsfall
• nächstbesten Alternativszenario bei
Nichtbestätigung des Restrukturierungsplans
(z.B. realistischer Sanierungsplan im
gerichtlichen Insolvenzverfahren)
16 17.06.2021 16A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
Unternehmensinsolvenzrecht
1.13 „Cram-Down“
wenn Zustimmung aller Gläubigerklassen nicht
erreicht wurde
Bestätigung durch Insolvenzgericht, wenn
- Gläubigergleichbehandlung
ablehnende Gläubigerklassen werden mit
gleichrangigen gleichgestellt oder bessergestellt
als nachrangige
17 17.06.2021 17A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
Unternehmensinsolvenzrecht
Strittig!
- seit 1982 „klasseloser Konkurs“
Stellungnahme Österreichischer
Rechtsanwaltskammertag:
Grundsätzlich verbindlicher Rahmen für
„Reihung“ von Gläubigerklassen vorgeben!
18 17.06.2021 18A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
Unternehmensinsolvenzrecht
1.14 Verfahrensbeendigung
die rechtskräftige Bestätigung des
Restrukturierungsplanes bewirkt die Aufhebung
19 17.06.2021 19A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
Unternehmensinsolvenzrecht
ein Scheitern des Restrukturierungsverfahrens führt
zu dessen Einstellung, welche insbesondere zu
erfolgen hat, wenn
- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Schuldners eröffnet wurde;
- der Schuldner innerhalb der vom Gericht
festgelegten Frist keinen Restrukturierungsplan
vorgelegt hat;
- der Schuldner den Antrag auf Annahme eines
Restrukturierungsplanes zurückzieht;
- die Gläubiger den Restrukturierungsplan ablehnen
und die Tagsatzung nicht erstreckt wird, etc.
20 17.06.2021 20A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
Unternehmensinsolvenzrecht
Anfechtung der Bestätigung des
Restrukturierungsplanes durch Rekurs
- keine aufschiebende Wirkung
- geschädigter Gläubiger erhält Ersatz für seinen
Ausfall
21 17.06.2021 21A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
Unternehmensinsolvenzrecht
1.15 "Kurzverfahren bei Ausgleichsstörern„
Anwendungsbereich: Scheitern des
außergerichtlichen Ausgleichs an einem oder
wenigen Gläubigern
vereinfachtes Restrukturierungsverfahren
22 17.06.2021 22A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
Unternehmensinsolvenzrecht
nur Finanzgläubiger (vor allem Banken)
Mehrheit von mindestens 75 % der Gläubiger an
Kapital in jeder Gläubigerklasse müssen
zustimmen.
Der Schuldner und die zustimmenden Gläubiger
müssen den Restrukturierungsplan
unterschrieben haben, wobei die
Zustimmungserklärungen nicht älter als 14 Tage
sein dürfen.
23 17.06.2021 23A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
Unternehmensinsolvenzrecht
1.16 Europäisches Restrukturierungsverfahren
nur bei Veröffentlichung in der Ediktsdatei
relevant bei Sachverhalten mit wesentlichem
Auslandsbezug
24 17.06.2021 24A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
Unternehmensinsolvenzrecht
1.17 Anfechtungsbeschränkung
Beschränkung des Anfechtungsrisikos für
Zwischen- und Neufinanzierungen
Erfasst nur „nachteiliges Rechtsgeschäft“ im
Sinne des § 31 Abs 1 Z 3 IO!
25 17.06.2021 25A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
Unternehmensinsolvenzrecht
1.18 Fazit
gelungene Umsetzung der einschlägigen
EU-Richtlinie
Praxiserfolg wird davon abhängen, ob es gelingt,
dass Verfahren nur unter Beiziehung das
Stakeholder, sohin nicht öffentlich abzuführen!
26 17.06.2021 26A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
Unternehmensinsolvenzrecht
2. Rechtsprechung zum Unternehmens-
insolvenzrecht
2.1 Aufgriffsrechte und Insolvenz eines GmbH
Gesellschafters
OGH 16.09.2020, 6 Ob 64/20k
- §§ 25a, 25b IO nicht auf mehrseitige, daher
auch nicht auf gesellschaftsrechtliche Verträge
anwendbar
27 17.06.2021 27A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
Unternehmensinsolvenzrecht
- gesellschaftsvertragliche Aufgriffsrechte nicht
unter § 26 Abs 3 IO zu subsumieren
- Aufgriffsrecht im Insolvenzfall erlaubt
- Allfällige Reduktion des Abfindungsanspruches
muss für jede Form des freiwilligen und des
unfreiwilligen Ausscheidens des Gesellschafters
vereinbart werden!
bestätigt durch OGH 08.01.2021, 6 Ob 251/20k
28 17.06.2021 28A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
Unternehmensinsolvenzrecht
OGH 25.11.2020, 6 Ob 96/20s
- Im Rahmen der Auslegung einer Regelung
eines KG–Gesellschaftsvertrages
(„angemessene Abfindung“) hat der OGH
festgehalten, dass ein Abschlag vom
Verkehrswert in Höhe von 20 % sachgerecht
ist
29 17.06.2021 29A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
Unternehmensinsolvenzrecht
3. Keine „Stundung der Zahlungsplanraten“
beim Sanierungsplan
OLG Wien 03.11.2020, 6 R 179/20t
§ 11 2. COVID-19-Justizbegleitgesetz: Stundung
der Zahlungsplanraten über Antrag des
Schuldners um maximal 9 Monate, wenn
- wegen geänderter Einkommens- und
Vermögenslage aufgrund der COVID-19
Pandemie nicht begleichbar
30 17.06.2021 30A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
Unternehmensinsolvenzrecht
keine Gesetzeslücke
Die Stundungsregelung gilt ebenso wie § 198 IO
ausdrücklich nur für den Zahlungsplan.
Stundungsantrag beim Sanierungsplan
unzulässig!
31 17.06.2021 31A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
Unternehmensinsolvenzrecht
4. Sanierungsplan: Sicherstellung und vorläufige
Entscheidung über die Forderungshöhe?
OLG Wien 31.10.2019, 6 R 322/19w
§ 150 Abs. 3 IO:
„Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen,
sind in dem selben Ausmaß und unter den gleichen
Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener
Forderungen im Sanierungsplan festgesetzt worden
sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Anbringung
der Klage noch offen ist oder wenn die Klage bis zur
Sanierungsplantagsatzung angebracht worden ist.“
32 17.06.2021 32A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
Unternehmensinsolvenzrecht
Zweck der Regelung liegt darin, dass im
Sanierungsplan alle Insolvenzgläubiger
gleichbehandelt werden müssen.
Sicherstellungsverpflichtung ergibt sich aus dem
Gesetz
33 17.06.2021 33A) Aktuelle Neuerungen und Rechtsprechung zum
Unternehmensinsolvenzrecht
- Eine Entscheidung des Insolvenzgerichtes, ob
und in welchem Umfang die Sicherstellung
vorzunehmen ist, ist nicht vorgesehen.
- Auch eine Entscheidung über das Bestehen
oder die Höhe der bestrittenen
Insolvenzforderung bzw. die Höhe des Ausfalles
ist bei Eintritt der gesetzlichen
Sicherstellungsverpflichtung nicht zulässig
Bei einer vom Insolvenzverwalter
auszubezahlenden Barquote sollten Gericht und
Verwalter im Bestätigungsverfahren aber auf die
gemäß § 150 Abs 3 IO gebotenen Sicherstellungen
achten!
34 17.06.2021 34B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe
unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation"
1. Einführung der Wortfolge "Epidemie,
Pandemie" in § 69 Abs 2a IO
Höchstfrist zur Antragstellung durch den Schuldner
von 60 auf 120 Tage nach Eintritt der materiellen
Insolvenz ausgeweitet, wenn
- diese (direkt oder indirekt) durch die Pandemie
ausgelöst wurde.
35 17.06.2021 35B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe
unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation"
2. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei
Überschuldung
2.1 Aussetzung abermals bis 30.06.2021 verlängert
(2. COVID-19-Justizbegleitgesetz BGBl I. Nr.
24/2020 idF BGBl I. Nr. 48/2021)
2.2 Weder Verpflichtung des Schuldners noch
Berechtigung des Gläubigers bei einer im
Zeitraum von 01.03.2020 bis 30.06.2021
eingetretenen Überschuldung.
36 17.06.2021 36B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe
unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation"
2.3 Für das Vorliegen einer insolvenzrechtlich
relevanten Überschuldung müssen kumulativ
folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- ein Vermögensvergleich (Überschuldungs-
status) zu Liquidationswerten muss negativ
ausfallen, was dann der Fall ist, wenn in
diesem Status das Aktivvermögen nicht mehr
ausreicht, um die Schulden zu decken;
- negative Fortbestehensprognose
37 17.06.2021 37B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe
unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation"
2.4 Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten
bei den meisten Kapitalgesellschaften negativ.
Fortbestehensprognose hat wesentliche
praktische Bedeutung für die Frage der
Überschuldungsprüfung!
38 17.06.2021 38B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe
unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation"
2.5 Nach gesicherter Rechtsprechung des OGH ist
im Rahmen einer Fortbestehensprognose mit
Hilfe
sorgfältiger Analyse von Verlustursachen,
eines Finanzierungsplans,
sowie der Zukunftsaussichten der Gesellschaft
die Wahrscheinlichkeit der künftigen
Zahlungsunfähigkeit und damit der Liquidation
der Gesellschaft zu prüfen. Dabei sind
Auswirkungen geplanter
Sanierungsmaßnahmen miteinzubeziehen.
39 17.06.2021 39B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe
unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation"
Insgesamt ist der Überschuldungstatbestand
daher wesentlich ein Prognosetatbestand, der
auf die Gefahr künftiger Illiquidität abstellt!
40 17.06.2021 40B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe
unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation"
2.6 Eine Fortbestehensprognose ist bereits bei
manifesten Anzeichen einer krisenhaften
Entwicklung zu erstellen, wobei
die Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft
stets die dauernde Fortführbarkeit im Interesse
der Gesellschaft im Auge zu behalten hat
41 17.06.2021 41B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe
unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation"
- der Eintritt eines negativen Eigenkapitals im
Sinne des § 225 Abs 1 UGB markiert jenen
Zeitpunkt, zu dem spätestens die Frage nach
dem Eintritt einer insolvenzrechtlich
relevanten Überschuldung zu stellen und
damit im Regelfall eine Fortbestehens-
prognose aufzustellen ist!
42 17.06.2021 42B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe
unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation"
2.7 Der rechtlich nicht verbindliche, aber für den
Inhalt der Fortbestehensprognose instruktive
"Leitfaden Fortbestehensprognose„
(https://news.wko.at/news/oesterreich/Fortbesteh
ensprognose2016.pdf; Fassung März 2016)
zerlegt die Prognose in zwei wesentliche
Komponenten, nämlich:
Primärprognose und
Sekundärprognose.
43 17.06.2021 43B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe
unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation"
Als Primärprognose ist die Aufrechterhaltung der
Zahlungsfähigkeit für die nähere Zukunft glaubhaft
nachzuweisen, wobei sich die Erstellung eines
Finanzplanes für einen Zeitraum von ca. 12
Monaten empfiehlt.
Die Sekundärprognose im Sinne einer nachhaltigen
Trendwende der Ertragslage ("Turnaround") stellt
darauf ab, ob ein positives Unternehmensergebnis in
einem betriebswirtschaftlich überschaubaren
Zeitraum, sohin spätestens in zwei bis drei
Geschäftsjahren erreicht werden kann.
44 17.06.2021 44B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe
unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation"
2.8 ACHTUNG: Aussetzung der Insolvenz-
antragspflicht wegen Überschuldung greift nur
Platz, wenn die Überschuldung im relevanten
Zeitraum (zwischen 01.03.2020 und 30.06.2021)
eingetreten ist!
Verursachung durch die COVID-19 Pandemie
nicht erforderlich
War Unternehmenskrise aber bereits vorher
manifest, so greift die dargestellte Aussetzung
der Insolvenzantragspflicht nicht!
45 17.06.2021 45B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe
unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation"
2.9 Insolvenzantragspflicht besteht umso mehr bei
eingetretener Zahlungsunfähigkeit
Schuldner ist mangels bereiter Zahlungsmittel
nicht in der Lage, seine fälligen Schulden zu
bezahlen und kann sich die erforderlichen
Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht als bald
verschaffen
46 17.06.2021 46B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe
unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation"
"leading case": OGH 19.01.2011 (3 Ob 99/10w)
Liquiditätslücke/Unterdeckung von maximal 5
%, wenn der Schuldner seine fälligen
Verbindlichkeiten
- binnen drei Monaten mit über 50 %-iger
Wahrscheinlichkeit oder
- binnen fünf Monaten mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit tilgen kann.
47 17.06.2021 47B) Insolvenzantragspflichten und Eröffnungsgründe
unter Berücksichtigung der "COVID-19 Situation"
3. Praxistipps zur "Fortbestehensprognose":
3.1 Definition der Prognoseprämissen
"COVID-Beihilfen"
COFAG-Finanzierung
3.2 Zusätzliche Bestätigungen der Prämissen durch
Wirtschaftstreuhänder?
3.3 "Alternativszenarien"?
48 17.06.2021 48C) "Spielregeln" in der Zusammenarbeit mit
Insolvenzgerichten und Insolvenzverwaltern
1. Insolvenzrecht in der Praxis ist "Landrecht“
stark abhängig vom jeweiligen Gericht/Richter
- Abführung Prüfungstagsatzungen
- Sicherstellung bestrittener Forderungen
(§ 133 Abs 1 IO)
- Verteilung von Sondermassen gemäß
§§ 119f IO
49 17.06.2021 49C) "Spielregeln" in der Zusammenarbeit mit
Insolvenzgerichten und Insolvenzverwaltern
2. Kommunikation mit Insolvenzverwaltern und
"Vergleiche"
Vermeidung "bankenfeindlicher" Judikatur des
OGH
50 17.06.2021 50C) "Spielregeln" in der Zusammenarbeit mit
Insolvenzgerichten und Insolvenzverwaltern
3. Anfechtungsansprüche
Forderungseintreibung durch den
Insolvenzverwalter beim zessionsbesicherten
Kontokorrentkredit
"Teilnahmeverzicht" der Bank
51 17.06.2021 51C) "Spielregeln" in der Zusammenarbeit mit
Insolvenzgerichten und Insolvenzverwaltern
4. Mitwirkung im Gläubigerausschuss
52 17.06.2021 52Danke für Ihre
Aufmerksamkeit!
RA Mag. Thomas Kurz, Partner
Haslinger Nagele Rechtsanwälte GmbH
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