IUL-Information: Vogelgrippe (H5N1) und die Landwirtschaftsarbeitnehmer Oktober 2005

 
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IUL-Information:
                                   Vogelgrippe (H5N1) und die
                                   Landwirtschaftsarbeitnehmer
                                   Oktober 2005
Ich glaube, die Schwungkraft, die sich jetzt entwickelt, wird uns eine Möglichkeit bie-
ten, den Lauf der Geschichte zu verändern und die durch das Virus H5N1 verursachte
Pandemie abzuwehren.
 Shigeru Omi, Regionaldirektor der Weltgesundheitsorganisation für den Westpazifik
                              Manila, 14. Oktober 2005

1. Einleitung
Mit dem zweiten großen Ausbruch der aviären Influenza (H5N1) oder "Vogel-
grippe" in der Region Asien seit 1997 und den ersten bestätigten Fällen infizier-
ter Vögel in Europa wächst die Furcht vor einer globalen Pandemie. Die Gesamt-
zahl der seit den ersten Berichten über eine Infizierung von Menschen im
Dezember 2003 gemeldeten Todesfälle bei Menschen beläuft sich auf 60, wobei
die meisten in Südostasien verzeichnet wurden. Im Zeitraum seit 1997, als eine
H5N1-Infizierung erstmals bei Hühnern in Hongkong festgestellt wurde, sind
Dutzende Millionen Stück Hausgeflügel (Enten, Hühner und Gänse) und
Wildvögel vernichtet worden, um das Ausbrechen der Krankheit einzudämmen.
Nunmehr gibt es Hinweise darauf, dass sich eine noch tödlichere Form des
H5N1 Virus entwickelt hat, die in den Medien bereits als "biologische Zeitbombe"
beschrieben wird und die die Gefahr erhöht, dass sie sich zu einem Virus ent-
wickelt, der von Mensch zu Mensch übertragen werden kann. Hinzu kommt die
Feststellung des Virus bei Wildvögeln, deren Migrationen sich über Kontinente
hinweg erstrecken.
Es gibt auch Anzeichen dafür, dass neue Formen des H5N1 bei Vögeln auftre-
ten, ohne dass ein äußerliches Zeichen einer Erkrankung festzustellen ist. Das
bedeutet, dass das visuelle Erkennen kranker Vögel (die bisher üblichste Kon-
trollmethode) nicht mehr möglich sein kann.
Während sich die Aufmerksamkeit der internationalen Medien der Feststellung
von H5N1 bei Zugvögeln und den durch neue, von Mensch zu Mensch übertrag-
bare Formen von H5N1 hervorgerufenen Gefahren zuwendet, besteht unverän-
dert die dringende Notwendigkeit, das unmittelbare Problem anzugehen, mit dem
all jene konfrontiert sind, die in den Bereichen Geflügelzucht und -verarbeitung
tätig sind. Für Kleinfarmer, Landwirtschaftsarbeitnehmer und Arbeitnehmer in der
Geflügelverarbeitung besteht eine hohe Infektionsgefahr. Und dort, wo es einen
Ausbruch des Virus gab, haben Kleinfarmer und Arbeitnehmer auch die wirt-
schaftlichen Folgen der Tötung von Geflügelbeständen und des Einbruchs beim
Absatz von Eiern und Geflügel tragen müssen.

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Somit ist die zunehmende "Vogelgrippen"-Krise eine Angelegenheit, die die IUL-
Mitgliedsverbände, insbesondere die Gewerkschaften der Landwirtschaftsarbeit-
nehmer, unmittelbar angeht. Mit Besorgnis erfüllt dabei auch die Tatsache, dass
die gegenwärtig als Reaktion auf H5N1 angewandten Aktionspläne und
Richtlinien Landwirtschaftsarbeitnehmer nicht erwähnen oder berücksich-
tigen.

2. Landwirtschaftsarbeitnehmer werden im Rahmen internationaler
   Aktionspläne und Richtlinien zu H5N1 nicht berücksichtigt
In den letzten zwei Jahren haben internationale Stellen wie die Weltgesundheits-
organisation (WHO), die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO)
und die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) eine Reihe von Richtlinien und
Aktionsplänen für nationale Regierungen ausgearbeitet.
Viele der vorgeschlagenen Maßnahmen umfassen grundlegende Änderungen
der bisherigen Praktiken der Geflügelzucht und einen Umbau der gesamten
Branche, die sämtlich einschneidende Auswirkungen für Landwirtschafts-
arbeitnehmer und die Arbeitnehmer in der Geflügelverarbeitung haben werden.
Gleichzeitig aber geht keiner dieser Aktionspläne ernsthaft auf die Interessen
und das Wohl der Arbeitnehmer in Verarbeitungsbetrieben oder der Landwirt-
schaftsarbeitnehmer auf Geflügelfarmen ein.
Ein Beispiel hierfür sind die Neuen Strategischen Aktionsempfehlungen zur aviä-
ren Influenza (H5N1), die die Abteilung Überwachung und Behandlung übertrag-
barer Krankheiten der WHO am 2. September 2005 herausgegeben hat. In den
Empfehlungen wird festgestellt, dass viele Ausbrüche "im Stillen" verlaufen
können und aus wirtschaftlichen Gründen nicht gemeldet werden. In betroffenen
Ländern kann es geschehen, dass die Regierungen vermutete und tatsächliche
Fälle von H5N1 wegen der möglichen wirtschaftlichen Verluste durch etwaige
Entschädigungszahlungen an Geflügelzüchter nicht melden. Grund für das
Stillschweigen kann auch sein, dass sich die Geflügelzüchter Sorgen wegen der
durch Quarantänemaßnahmen, Tötungen und der Nichtzahlung von Entschädi-
gungen verursachten finanziellen Verluste machen.
Ein weit größeres Stillschweigen jedoch umgibt die Unternehmen, die Geflügel-
zucht in großem Maßstab betreiben. Es gibt Berichte, wonach solche Unterneh-
men die Überwachungs- und Meldeauflagen in Bezug auf H5N1 unterlaufen, um
ihre Profite zu schützen. Wie aus jüngsten Berichten aus Indonesien hervorgeht,
wird Regierungsbeamten, die für H5N1-Kontrollen und die damit verbundene
Überwachung zuständig sind, der Zugang zu Großgeflügelfarmen verweigert,
darunter auch zu den Betrieben des in Thailand beheimateten transnationalen
Konzerns C.P., eines der größten Agro-Lebensmittelunternehmen in der Welt.
Das größte "Stillschweigen" im Zusammenhang mit der H5N1-Krise schließlich
betrifft Landwirtschafts- und Verarbeitungsarbeitnehmer. Dieses Stillschweigen
wird noch durch die WHO-Empfehlungen gefördert, worin es heißt: "Bisher ist

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noch kein Fall bei Arbeitnehmern im kommerziellen Geflügelsektor festgestellt
worden".
Aufgrund dieser Behauptung werden nationalen Regierungen keine Maß-
nahmen vorgeschlagen, um Landwirtschaftsarbeitnehmer oder Arbeitneh-
mer in der Geflügelverarbeitung zu schützen.

3. Das Stillschweigen über Landwirtschaftsarbeitnehmer und H5N1
In Wirklichkeit jedoch sind mehrere Fälle gemeldet worden, in denen Geflügelar-
beitnehmer positiv auf eine H5N1-Infektion getestet wurden, darunter drei Arbeit-
nehmer einer Geflügelfarm in der Nähe von Chennai, Indien, die im Mai 2005
positiv auf den H5N1-Virus getestet wurden, und zumindest ein Arbeitnehmer auf
einer kommerziellen Farm in Süd-Sulawesi, Indonesien, wo im Juni 2005 25 000
Hühner geschlachtet wurden. (Die Testergebnisse bei 79 weiteren Arbeitneh-
mern sind noch nicht bekanntgegeben worden.)
Die Tatsache, dass konkrete Informationen über mögliche Infektionen aus wirt-
schaftlichen Gründen zurückgehalten werden, gilt in noch höherem Maße für
Arbeitnehmer, denen eine Entlassung oder gerichtliche Verfolgung droht, wenn
sie Verdachtsfälle melden, sowie überall dort, wo die Meldepflicht ausschließlich
Unternehmen im kommerziellen Geflügelsektor betrifft. Noch größer ist das
Problem im Fall von Landwirtschafts- und Wanderarbeitnehmern ohne Papiere,
deren prekäre Beschäftigungssituation und Angst vor einem Kontakt zu den
Behörden sie besonders verletzbar macht.
Wie bei vielen internationalen Richtlinien und Aktionsplänen wird der Rolle land-
wirtschaftlicher Lohnarbeiter auf Kleinfarmen und in kommerziellen Zuchtbetrie-
ben keinerlei Beachtung geschenkt. In den meisten Berichten über die Keulung
von Geflügelbeständen, die auf einer einzigen Farm mehrere tausend Stück
erreichen können, werden Arbeitnehmer niemals erwähnt, obgleich diese Zahlen
vermuten lassen, dass auf diesen Farmen Lohnarbeiter beschäftigt werden.
Wir sind in einer Situation, wo es zwar reichliche Daten über H5N1-infiziertes und
bei Massenkeulungen vernichtetes Geflügel gibt, gleichzeitig aber Daten über die
Zahl der auf den betroffenen Farmen oder in Zuchtbetrieben beschäftigten Land-
wirtschaftsarbeitnehmer völlig fehlen. Dies wiederum bedeutet, dass es keine
Möglichkeit gibt, festzustellen, ob Arbeitnehmer infiziert wurden oder erkrankten,
ob sie Lohneinbußen hinnehmen mussten oder infolge von Geflügelkeulungen
oder Farmschließungen arbeitslos wurden.
Es ist auch unklar, ob im Rahmen staatlicher Entschädigungsprogramme Land-
wirtschaftsarbeitnehmer besonders berücksichtigt werden. In den meisten Fällen
gibt es zwar Vorkehrungen für die Entschädigung von Farmern und Züchterei-
besitzern, aber Arbeitnehmer erhalten keine Entschädigung für Lohnein-
bußen oder den Verlust ihrer Beschäftigung.

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4. Landwirtschaftsarbeitnehmer in der vordersten Front der
   Schlacht gegen H5N1
In den WHO-Berichten über die Gefahr von H5N1 bei Menschen heißt es: "Der
direkte Kontakt mit infiziertem Geflügel oder mit durch Geflügelkot kontaminierten
Flächen und Gegenständen gilt als wichtigste Quelle einer Übertragung auf
Menschen": Diese Art direkter Kontakte mit Geflügel und mit kotkontaminierten
Flächen und Gegenständen ist für Landwirtschaftsarbeitnehmer etwas Alltägli-
ches, weshalb sie sich in der vordersten Front des Kampfes gegen H5N1
befinden.
Auch andere internationale Stellen und nationale Regierungen haben detaillierte
Richtlinien für die Überwachung und Kontrolle von Geflügel erlassen. Dadurch
sollen erkrankte Vögel so rasch wie möglich festgestellt und unverzügliche Maß-
nahmen zur Eindämmung eines Ausbruchs der Seuche getroffen werden. Auch
hier wieder sehen wir, dass die Stellung der Landwirtschaftsarbeitnehmer in
vorderster Front ignoriert wird. Aber wegen ihrer täglichen Kontakte mit Geflügel
sind diese Arbeitnehmer nicht nur einer möglichen Infektion ausgesetzt, sondern
sie sind auch in der besten Position, erkrankte Vögel visuell zu erkennen und
Verdachtsfälle von H5N1 zu melden.
Es gibt auch Richtlinien für den Schutz von Gesundheits- und Veterinärpersonal
bei Massentötungen. In Wirklichkeit jedoch sind bei Massentötungen häufig
Landwirtschaftsarbeitnehmer unmittelbar mit der eigentlichen Tötung und
der Beseitigung getöteter Vögel befasst. Aus Meldungen über die jüngsten
Tötungen Tausender Stück Geflügel in der Türkei und Rumänien beispielsweise
geht deutlich hervor, dass sowohl Farmarbeiter wie auch Soldaten eingesetzt
wurden.
Das Mitwirken von Landwirtschaftsarbeitnehmern an der Tötung infizierter Geflü-
gelbestände ist in Südostasien ganz üblich. Es ist auch üblich, dass Landwirt-
schaftsarbeitnehmer angewiesen werden, betroffene Farmen und Ställe zu reini-
gen, wenn die Krise vorüber ist und die Zucht neu aufgenommen wird.
In Bezug auf Personal im Gesundheitswesen heißt es im WHO-Update vom
Januar 2004:
     Die unverzügliche Tötung infizierter oder exponierter Bestände wird nach-
     drücklich empfohlen, gleichzeitig aber muss auch die Verhütung einer Infek-
     tion im Verlauf von Keulungen höchste Priorität haben. Bei Keulungen
     können zahlreiche Arbeitnehmer der Gefahr einer kurzen, aber intensi-
     ven Einwirkung des Virus ausgesetzt sein.
Dies wirft sehr ernste Fragen in Bezug auf die gefährlichen Bedingungen auf,
denen Landwirtschaftsarbeitnehmer im Verlauf von Keulungen ausgesetzt sind.
Aber auch wenn Arbeitnehmer nicht unmittelbar mit der Tötung oder mit an-
schließenden Säuberungstätigkeiten befasst sind, sind sie von den vom Arbeit-
geber während eines Ausbruchs ergriffenen Verhütungsmaßnahmen betroffen.

                                                                            4.
In Thailand beispielsweise wurde Arbeitnehmern mehrerer Großfarmen und
kommerzieller Zuchtbetriebe das Recht verweigert, nach Hause zurückzukehren,
und sie wurden gezwungen, für die Dauer der Krise in Geflügelställen zu leben.
Dies ungeachtet der Tatsache, dass es ohne weiteres möglich gewesen wäre,
geeignete Desinfektionsmittel und Waschanlagen zur Verfügung zu stellen, um
den Arbeitnehmern die Möglichkeit zu bieten, sich vor Verlassen des Betriebs-
geländes zu desinfizieren.
Die Bemühungen um eine Eindämmung verursachen ein weiteres großes
Problem für Landwirtschaftsarbeitnehmer. Es besteht nämlich die sehr konkrete
Möglichkeit, dass landwirtschaftliche Saison- und Wanderarbeitnehmer dis-
kriminiert und verfolgt werden, wenn die Ausbreitung der Krankheit auf
ihre Mobilität zurückgeführt wird. Mehrere Regierungen haben bereits Ein-
dämmungspläne für H5N1 ausgearbeitet oder vorgeschlagen, in denen die Mobi-
lität von Landwirtschaftsarbeitnehmern als ein Faktor für die Ausbreitung der
Krankheit bezeichnet wird.

5. H5N1 berührt die Arbeitsschutzrechte der Landwirtschafts-
   arbeitnehmer
In einem ihrer regelmäßigen Updates (veröffentlicht am 22. Januar 2004)
äußerte die WHO die Besorgnis, dass Geflügelarbeitnehmer einer "berufsbeding-
ten Einwirkung" von H5N1 ausgesetzt seien. Dies ist einer der wenigen Fälle, in
denen H5N1 von einer internationalen Organisation als eine Berufsgefahr
anerkannt wurde. Dennoch ist diese Berufsgefahr noch nicht in die vorliegenden
Aktionspläne und Richtlinien einbezogen worden.
Tatsächlich lautete eine der Empfehlungen im WHO-Update vom 22. Januar
2004, "hochgefährdete Gruppen, wie Geflügelkeuler und Arbeiter gezielt gegen
saisonbedingte Grippe zu impfen". Aber nur eine Woche später wurde in den am
30. Januar 2004 veröffentlichten WHO-Richtlinien für das Impfen H5N1-infek-
tionsgefährdeter Menschen gegen saisonbedingte Grippe nur noch Gesundheits-
personal erwähnt. Es gibt also keinen ausdrücklichen Hinweis mehr auf die
gefährlichen Arbeitsbedingungen für Geflügelarbeiter. Infolge dessen hat es auch
keine Folgemaßnahmen zu den Forderungen nach einer gezielten Impfung von
Geflügelarbeitern mehr gegeben.
Bisher ist der wirksamste Impfstoff gegen den H5N1 Virus Tamiflu, ein patentier-
tes Medikament des Schweizer Pharmakonzerns Roche. In den ersten neun Mo-
naten dieses Jahres stieg der Tamiflu-Absatz um 290% und erreichte US$ 663
Millionen. Bisher hat Roche jede Produktion generischer Medikamente abge-
lehnt, auch wenn das Unternehmen zugeben muss, dass es die weltweite Nach-
frage nicht mehr decken kann.
Die Weigerung des Unternehmens, eine Produktion von Generika zuzulassen,
macht es unmöglich, dass Regierungen die erforderlichen Mengen an Impfstoff
erwerben, und schränkt die Möglichkeit weiter ein, dass Landwirtschaftsarbeit

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nehmer und ihre Gemeinden in betroffenen Ländern das Recht auf eine kosten-
lose Impfung als Verhütungsmaßnahme erhalten.
Das eigentliche Problem, um das es hier geht, ist die Tatsache, dass die beiläu-
fige Anerkennung von H5N1 als Berufsgefahr für Landwirtschaftsarbeitnehmer
aus den Augen verloren wurde. Es ist deshalb nunmehr dringend notwendig,
dass diese Anerkennung wiederholt wird, und zwar nicht nur in der Form, dass
Landwirtschaftsarbeitnehmer als eine besonders gefährdete Gruppe eingestuft
werden, sondern auch in Gestalt der Anerkennung eines entsprechenden
Arbeitsschutzrechtes der betroffenen Arbeitnehmer.
Was den Arbeitsschutz betrifft, so stellt das Virus H5N1 eine biologische Ge-
fahr für Landwirtschaftsarbeitnehmer dar (siehe das von der IUL und der IAO
veröffentlichte Handbuch über "biologische Gefahren" Gesundheit, Sicherheit
und Umwelt: Eine Reihe gewerkschaftlicher Schulungshandbücher für
Landwirtschaftsarbeitnehmer).
Artikel 14 des IAO-Übereinkommens Nr. 184 über Arbeitsschutz in der
Landwirtschaft besagt:
     Die innerstaatliche Gesetzgebung hat sicherzustellen, dass Risiken, wie
     diejenigen einer Infektion, einer Allergie oder einer Vergiftung bei der Hand-
     habung von biologischen Agenzien verhütet oder auf ein Mindestmaß
     beschränkt werden und dass bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Tieren,
     Vieh und Stallbereichen die innerstaatlichen oder andere anerkannte
     Arbeitsschutznormen eingehalten werden.
Gezielte Bestimmungen zur Verminderung biologischer Gefahren enthält Absatz
8 der IAO-Empfehlung Nr. 192 betreffend den Arbeitsschutz in der Land-
wirtschaft.
Als Arbeitsschutzrechte der Landwirtschaftsarbeitnehmer müssen Reaktionen
auf eine Vermutung auf H5N1 bei Geflügel nicht nur das Recht auf persönliche
Schutzausrüstung, eine Ausbildung im Umgang mit infizierten Tieren usw. um-
fassen, sondern auch das Recht, Arbeit zu verweigern, und das Recht, Fälle
von vermutetem H5N1 ohne Furcht vor Entlassung oder Verfolgung zu
melden. Sie sollten ferner das Recht von Gewerkschaften einschließen, unab-
hängige Beurteilungen betroffener Farmen und Zuchtbetriebe durch medizini-
sche Sachverständige und Veterinäre vornehmen zu lassen, ehe Arbeitnehmer
wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.
Schließlich müssen Gewerkschaften diese Arbeitsschutzrechte als unauflösliche
Bestandteile nationaler Überwachungssysteme und Gegenmaßnahmen einfor-
dern. Regierungen und der Öffentlichkeit muss bewusst gemacht werden, dass
diese Arbeitsschutzrechte wertvolle Instrumente im Kampf gegen die Eindäm-
mung von H5N1 und anderen Krankheiten sind. Im Zusammenhang hiermit ist es
unerlässlich, dass die Ratifizierung des IAO-Übereinkommens Nr. 184 als
notwendige Maßnahme beim Vorgehen der Regierungen gegen H5N1 betrachtet
und dass die IAO aktiv an den Aktionsplänen und Richtlinien von FAO und

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WHO beteiligt wird. Es ist unerlässlich, dass die Rechte der Landwirtschafts-
arbeitnehmer in dieser globalen Krise berücksichtigt werden.

Internationale Union der Lebensmittel-, Landwirtschafts-, Hotel-,
Restaurant-, Café- und Genussmittel-Gewerkschaften
8 Rampe du Pont Rouge, Petit Lancy, CH-1213 Genf, Schweiz
Tel.: +41 22 793 22 33; Fax: +41 22 793 22 38; E-mail: iuf@iuf.org; www.iuf.org

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