Antrag auf IT-Police Haftpflicht Kompakt - für Unternehmen der Informationstechnologie
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Versand per E-Mail: it-check@axa.de Antrag auf IT-Police Haftpflicht Kompakt für Unternehmen der Informationstechnologie Es betreut Sie:
Antrag auf IT-Police Haftpflicht Kompakt bei der AXA Versicherung AG Neuantrag Hiergegen erlischt AXA-Versicherungsschein-Nr. Bereits Kunde? ja nein Ersatzantrag Vorsteuerabzugsberechtigt? ja nein NL/VD BD AB Vermittler-Nr. OrgKZ VS-Nr. Partner-Nr. 0 0 – Antragsteller/ Antragsteller (Firma/Name) Telefon Firma Versicherungs nehmer Straße, Haus-Nr. Telefax Firma Postleitzahl, Ort eMail Firma Berufliche Tätigkeit (genaue Bezeichnung), Branche Mit der Angabe der eMail-Adresse erkläre ich mich mit der Zusendung von Werbeinformationen online einverstanden. Internet-Adresse: Vertragsdauer Beginn (mittags 12 Uhr) Laufzeit 12 Monate Zahlweise: jährlich 1/2-jährlich Zahlweise Der Vertrag verlängert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Versicherungs- Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden 3.000.000 EUR (zweifach maximiert), Selbstbeteiligung für Sachschäden 250 EUR summen/ für Vermögensschäden: Variante 1 250.000 EUR (einfach maximiert), Selbstbeteiligung 250 EUR Selbst- Variante 2 1.000.000 EUR (einfach maximiert), Selbstbeteiligung 500 EUR beteiligung Risikofragen Ihr Jahresumsatz liegt maximal bei 500.000 EUR. richtig falsch Sie erbringen keine Dienstleistungen in den USA oder exportieren Produkte dort hin. richtig falsch Sie führen ausschließlich IT-bezogene Tätigkeiten für Dritte durch wie z. B. IT-Beratung, Softwareentwicklung, Providerdienste, Netzwerkinstallation. richtig falsch Hinweis: Tätigkeit als Telekommunikationsanbieter und nicht IT-bezogene Tätigkeiten für Dritte sind nicht versichert! Sie erbringen keine Planungs- oder sonstige ingenieurmäßige Leistungen für Dritte richtig falsch Sie erbringen keine Dienstleistungen im Zusammenhang mit Abrechnungs- und Zahlungssystemen richtig falsch (z. B. Payment Service Pro-viding). Sie entwickeln oder liefern keine Software, die für Kraftfahrzeuge, Luft- und Raumfahrt, Maschinen-, Anlagen oder Sicherheits- richtig falsch steuerungen, Logistik (z. B. Lagerverwaltung), Medizinprodukte oder Abrechnungs- und Zahlungssysteme vorgesehen ist. Sie sind wirtschaftlich nicht mit Ihren Auftraggebern (z. B. Anteilseigner) verbunden. richtig falsch Sie erzielen mit keinem Kunden einen Anteil von über 80 % an Ihrem Jahresumsatz (wirtschaftliche Abhängigkeit). richtig falsch In den letzten fünf Jahren wurden keine Haftpflichtansprüche gegen Sie erhoben oder angedroht und Sie haben aktuell keine richtig falsch Kenntnis über Fehler, die zu einem solchen führen können. Sie verfügen im versicherten Tätigkeitsbereich über einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss, eine anerkannte Ausbildung richtig falsch oder nachweisbar mindestens 3 Jahre Berufserfahrung Wichtiger Hinweis Die IT-Police Haftpflicht Kompakt kann nur angeboten werden, wenn alle Risikofragen mit „richtig“ beantwortet wurden. Andernfalls bitten wir Sie, den ausführlichen Risikofragebogen auszufüllen und einzureichen. Gerne erstellen wir Ihnen auf dieser Grundlage ein individuelles Angebot für die IT-Police Haftpflicht Komfort. Beitrags- Variante 1 Variante 2 berechnung Beitragssatz Beitragssatz 1,16 ‰ per annum 1,58 ‰ per annum IT-Police Haftpflicht Kompakt Beitrag Beitrag 580,00 EUR 790,00 EUR Versicherungsteuer (19 %) 110,20 EUR 150,10 EUR Bruttogesamtbeitrag gemäß Zahlweise 690,20 EUR 940,10 EUR
Vorver Besteht oder bestand sonst noch eine VermögensschadenHaftpflichtversicherung bei uns oder einem anderen Versicherer? Ja Nein versicherung (Ggf. wer hat gekündigt? Wenn ja, Versicherungsschein Nr. Name des Versicherers Gekündigt durch Kündigungsgrund Informationen Selbstzahler (per Rechnung) zur Beitrags- zahlung Antragsteller ist Beitragszahler und erteilt ein neues SEPA-Lastschriftmandat. (Bitte anhängendes SEPA-Lastschriftmandat ausfüllen) Antragsteller ist Beitragszahler und bestehendes SEPA-Lastschriftmandat zu folgender Bankverbindung soll genutzt werden. IBAN (oder Kontonummer) BIC (oder Bankleitzahl) Beitragszahler ist nicht Antragsteller und stimmt der Abbuchung zu. (Bitte hier unterschreiben und anhängendes SEPA-Lastschriftmandat ausfüllen) Beitragszahler (Name, Vorname) Unterschrift Beitragszahler Wichtig für Bitte beantworten Sie die Fragen richtig und vollständig, sonst ist der Versicherungsschutz gefährdet. Die Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten Antragsteller kann den Versicherer berechtigen, je nach Verschulden vom Vertrag zurückzutreten, ihn zu kündigen oder anzupassen, was unter Umständen zur und Vermittler Leistungsfreiheit auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle führen kann. Nähere Einzelheiten hierzu können Sie den Ihnen zuvor überlassenen Versicherungsbedingungen entnehmen. Die folgende Seite und die beigefügten Vertragsinformationen sind wichtiger Bestandteil des Vertrages. Mit der auf der folgenden Seite abgedruckten datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung bin ich einverstanden. Widerruf Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: AXA Versicherung AG, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln, Postanschrift: 51171 Köln. Sofern Sie einen Versicherungsbeginn beantragen, der vor dem Ablauf der Widerrufsfrist liegt, erklären Sie sich einverstanden, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf dieser Frist beginnt und der erste oder einmalige Beitrag (Einlösebeitrag) - abweichend von der gesetzlichen Regelung - vor Ablauf der Frist fällig, d. h. unverzüglich zu zahlen ist. Widerrufs- Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden folgen Teil der Prämie, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Falle einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich je nach Zahlweise wie folgt berechnet: 1/360 der im Antrag ausgewiesenen Jahresprämie 1/180 der im Antrag ausgewiesenen Halbjahresprämie Anzahl der Tage, an denen multipliziert mit Versicherungsschutz bestanden hat 1/90 der im Antrag ausgewiesenen Vierteljahresprämie 1/30 der im Antrag ausgewiesenen Monatsprämie Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Hinweise Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung Unterschriften Ort/Datum Vermittler (Name/Anschrift/Stempel) Antragsteller Antrag speichern Antrag drucken Eingaben löschen AXA Versicherung Aktiengesellschaft Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln Postanschrift: 51171 Köln Internet: www.AXA.de Sitz der Gesellschaft Köln Handelsregister HR B Nr. 21298 USt.-Ident-Nr. DE 122786679 Versicherungsteuernr.: 9116/810/00242 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Jacques de Vaucleroy Vorstand: Dr. Thomas Buberl, Vorsitzender; Dr. Andrea van Aubel, Etienne Bouas-Laurent, Wolfgang Hanssmann, Jens Hasselbächer, Dr. Hanns Martin Schindewolf.
Vertragsinformation Bitte beachten Sie die weiteren gesonderten Vertragsinformationen. Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung I. Bedeutung dieser Erklärung und Widerrufsmöglichkeit Ihre personenbezogenen Daten benötigen wir insbesondere zur Einschätzung des zu versichernden Risikos (Risikobeurteilung), zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch, zur Überprüfung unserer Leistungspflicht, zu Ihrer Beratung und Information sowie allgemein zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung. Personenbezogene Daten dürfen nach geltendem Datenschutzrecht nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Datenverwendung), wenn dies ein Gesetz ausdrücklich erlaubt oder anordnet oder wenn eine wirksame Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist die Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten (z .B. Alter oder Adresse) erlaubt, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses dient (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG). Das Gleiche gilt, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG). Die Anwendung dieser Vorschriften erfordert in der Praxis oft eine umfangreiche und zeitintensive Einzelfallprüfung. Auf diese kann bei Vorliegen dieser Einwilligungserklärung verzichtet werden. Zudem ermöglicht diese Einwilligungserklärung eine Datenverwendung auch in den Fällen, die nicht von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes erfasst werden. Die Einwilligung ist ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam. Sie wirkt unabhängig davon, ob später der Versicherungsvertrag zustande kommt. Es steht Ihnen frei, diese Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit ganz oder teilweise zu widerrufen. Dies lässt aber die gesetzlichen Datenverarbeitungsbefugnisse unberührt. Sollte die Einwilligung ganz oder teilweise verweigert werden, kann das dazu führen, dass ein Versicherungsvertrag nicht zustande kommt. II. Erklärung zur Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten Hiermit willige ich ein, dass meine personenbezogenen Daten unter Beachtung der Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung verwendet werden 1. a) zur Risikobeurteilung, zur Vertragsabwicklung und zur Prüfung der Leistungspflicht; b) zur Weitergabe an den/die für mich zuständigen Vermittler, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungs- angelegenheiten dient; 2. zur Risikobeurteilung durch Datenaustausch mit dem Vorversicherer, den ich bei Antragstellung genannt habe; 3. zur gemeinschaftlichen Führung von Datensammlungen der zur AXA-Gruppe gehörenden Unternehmen (zu denen auch die DBV-Gesellschaften zählen und die im Internet unter www.AXA.de sowie www.DBV.de einsehbar sind oder mir auf Wunsch mitgeteilt werden), um die Anliegen im Rahmen der Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung schnell, effektiv und kostengünstig bearbeiten zu können (z. B. richtige Zuordnung Ihrer Post oder Beitragszahlungen). Diese Datensammlungen enthalten Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Kundennummer, Versicherungsnummer, IBAN, BIC, Art der bestehenden Verträge, sonstige Kontaktdaten; 4. zur Risikobeurteilung und Abwicklung der Rückversicherung. Dies erfolgt durch Übermittlung an und zur Verwendung durch die Rückversicherer, bei denen mein zu versicherndes Risiko geprüft oder abgesichert werden soll. Eine Absicherung bei Rückversicherern im In- und Ausland dient dem Ausgleich der vom Versicherer übernommenen Risiken und liegt damit auch im Interesse der Versicherungsnehmer. In einigen Fällen bedienen sich Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie - sofern erforderlich - ebenfalls entsprechende Daten übermitteln; 5. durch andere Unternehmen/Personen (Dienstleister) innerhalb und außerhalb der AXA-Gruppe, denen der Versicherer oder ein Rückversicherer Aufgaben ganz oder teilweise zur Erledigung überträgt und die im Internet unter www.AXA.de sowie www.DBV.de einsehbar sind oder mir auf Wunsch mitgeteilt werden. Diese Dienstleister werden eingeschaltet, um die Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung möglichst schnell, effektiv und kostengünstig zu gestalten. Eine Erweiterung der Zweckbestimmung der Datenverwendung ist damit nicht verbunden. Die Dienstleister sind im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung verpflichtet, ein angemessenes Datenschutzniveau sicherzustellen, einen zweck- gebundenen und rechtlich zulässigen Umgang mit den Daten zu gewährleisten sowie den Grundsatz der Verschwiegenheit zu beachten; 6. zum Betrieb des Hinweis- und Informationssystems für die Versicherungswirtschaft (HIS) der informa IRFP GmbH, das eine genauere Risiko- und Leistungsfalleinschätzung bezweckt. Die Sachversicherer des AXA Konzerns melden erhöhte Risiken und Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten, in das HIS ein oder fragen Daten aus dem HIS ab. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrag zustande gekommen ist oder nicht. Die Kontaktdaten von informa IRFP GmbH sind: informa Insurance Risk and Fraud Prevention GmbH Rheinstraße 99 76532 Baden-Baden. Eine Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter www.informa-irfp.de. 7. zur Beratung und Information über Versicherungs- und sonstige Finanzdienstleistungen durch a) den Versicherer, andere Unternehmen der AXA-Gruppe und den für mich zuständigen Vermittler sowie zur Datenverarbeitung durch den von diesem Vermittler zur ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungs- und Finanzangelegenheiten ggf. eingeschalteten Maklerpool bzw. technischen Dienstleister (Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen) oder sonstigen Dienstleister, den ich bei meinem Vermittler erfragen kann; b) Kooperationspartner des Versicherers (die im Internet unter www.AXA.de sowie www.DBV.de einsehbar sind oder mir auf Wunsch mit- geteilt werden); soweit aufgrund von Kooperationen mit Gewerkschaften/Vereinen Vorteilskonditionen gewährt werden, bin ich damit einverstanden, dass der Versicherer zwecks Prüfung, ob eine entsprechende Mitgliedschaft besteht, mit den Gewerkschaften/Vereinen einen Datenabgleich vornimmt; 8. zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung, indem der Versicherer Informationen über mein allgemeines Zahlungsverhalten einholt. Dies kann auch erfolgen durch ein anderes Unternehmen der AXA-Gruppe oder eine Auskunftei (z. B. Bürgel, Infoscore, Creditreform, SCHUFA); 9. zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung, indem der Versicherer, ein Unternehmen der AXA-Gruppe oder eine Auskunftei eine auf der Grundlage mathematisch-statistischer Verfahren erzeugte Einschätzung meiner Zahlungsfähigkeit bzw. der Kundenbeziehung (Scoring) einholt.
SEPA-Lastschriftmandat Ich (Wir) ermächtige(n) die AXA Konzern AG, Zahlungen von meinem (unserem) Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise(n) ich (wir) mein (unser) Kreditinstitut an, die von AXA Konzern AG auf mein (unser) Konto gezogene(n) Lastschrift(en) einzulösen. Ich kann (Wir können) innerhalb von 8 Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem (unserem) Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Ich bin (Wir sind) damit einverstanden, dass die Frist für die Ankündigung des Lastschrifteinzugs von 14 Kalendertagen auf 5 Kalendertage vor Fälligkeit der Lastschriftzahlung verkürzt wird. Bei wiederkehrenden Lastschriften mit gleichen Lastschrift- beiträgen genügen eine einmalige Ankündigung vor dem ersten Lastschrifteinzug und die Angabe der Fälligkeitstermine. Zahlungsempfänger Gläubiger AXA Konzern AG, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln Gläubiger-Identifikationsnummer DE23ZZZ00000066097 Mandatsreferenz wird gesondert mitgeteilt Zahlungspflichtiger Titel Anrede Vorname Kontoinhaber Nachname Kontoinhaber Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) • • Straße, Hausnummer PLZ, Ort Land Kreditinstitut IBAN BIC bzw. Kontonummer BLZ Die AXA Konzern AG wird von mir (uns) ermächtigt, dieses SEPA-Lastschriftmandat ggf. um die notwendigen Angaben zu IBAN und/oder BIC zu ergänzen. Ort, Datum Unterschrift(en
Antwort AXA Konzern AG SEPA-Lastschriftmandat Postfach 92 01 13 51151 Köln
Vertragsinformationen 1. Vetragspartner Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn bei einem Überweisungsauftrag an die Bank des Versicherungs- nehmers der Beitrag innerhalb der Zahlungsfrist vom Konto des AXA Versicherung AG Versicherungsnehmers abgebucht wurde; Colonia Allee 10 - 20, 51067 Köln Postanschrift: 51171 Köln Einzahlungen auf das Konto der AXA Versicherung AG bei Bank Internet: www.AXA.de oder Post innerhalb der Zahlungsfrist vorgenommen werden. Vorsitzender des Vorstandes: Dr. Thomas Buberl Sitz der Gesellschaft Köln Hat der Versicherungsnehmer der AXA Versicherung AG ein SEPA- Handelsregister Köln HR B Nr. 21298 Lastschriftmandat erteilt, hat er lediglich dafür zu sorgen, dass der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit von seinem Konto abgebucht werden kann, also ausreichende Kontodeckung besteht. 2. Weitere Ansprechpartner 10. Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Der Name des Vermittlers befindet sich im Antrag oder im Angebot. Informationen bzw. der Gültigkeit befristeter Angebote 3. Ladungsfähige Anschriften des Vertragspartners/Vermittlers Sofern die AXA Versicherung AG die Gültigkeit von Informationen oder Angeboten begrenzt hat, befindet sich dort ein entsprechender Hin- Die ladungsfähige Anschrift der AXA Versicherung AG ist unter weis. Im Übrigen gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetz- Punkt 1 genannt. Die Anschrift des Vermittlers der AXA, der dem buches (BGB), insbesondere des § 147 BGB. Danach kann der einem Versicherungsnehmer gegenüber tätig wird, befindet sich im Antrag Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen oder im Angebot. werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. 4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde 11. Spezielle Risiken Die Hauptgeschäftstätigkeit der AXA Versicherung AG ist der Betrieb Für die Unfallversicherung mit Beitragsrückzahlung gilt: von Versicherungsgeschäften. Die Leistungen aus der Überschussbeteiligung können nicht garantiert werden, da die Überschussentwicklung von den künftigen Kapital- Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die erträgen und der Entwicklung der Kosten abhängig ist. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 12. Angaben zum Vertragsabschluss, zum Beginn der Ver- - Bereich Versicherungen - sicherung und des Versicherungsschutzes sowie zur Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Antragsfrist 5. Garantiefonds Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn der Versicherungs- nehmer seine Vertragserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen Ein Garantiefond ist gesetzlich nicht vorgesehen. nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie der 6. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Informationen widerruft. Bei einem vom Antrag des Versicherungsnehmers abweichenden Ver- sicherungsschein kommt der Versicherungsvertrag mit dem vom Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Antrag oder dem Angebot. Antrag abweichenden Inhalt zustande, wenn der Versicherungs- Es gelten die zu Vertragsbeginn gültigen und dem Versicherungs- nehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungs- nehmer zuvor ausgehändigten Versicherungsbedingungen. scheins in Textform widerspricht. 7. Gesamtpreis der Versicherung Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung des Versiche- rungsscheines durch Zahlung des Erstbeitrages und der Versicherung- steuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Die Höhe der Prämie einschließlich der Steuer ist dem Antrag zu entnehmen, bzw. dem Angebot und dem Versicherungsschein, welche Sofern vereinbart gilt: dem Versicherungsnehmer überreicht bzw. zugesandt werden. Wird der erste Beitrag erst nach diesem Zeitpunkt eingefordert, als- dann aber ohne Verzug gezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz 8. Zusätzlich anfallende Kosten und/oder Gebühren mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Für Tätigkeiten, die über die gewöhnliche Verwaltung des Vertrages Die Angaben zum Beginn der Versicherung ergeben sich im Übrigen hinausgehen, stellen wir Gebühren in Rechnung, insbesondere aus dem Antrag oder dem Angebot sowie den dem Vertrag zugrunde Gebühren für Mahnungen (zurzeit 5,00 EUR), für Lastschriftrückläufer liegenden Bedingungen. (zurzeit 10,00 EUR) und angemessene Geschäftsgebühren bei Rück- tritt vom Vertrag wegen Nichtzahlung des Erstbeitrages. Hierzu ver- Eine Frist, während der der Versicherungsnehmer an seinen Antrag weisen wir auf § 39 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gebunden ist, besteht nicht. in Verbindung mit den dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen. 9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung 13. Widerrufsbelehrung Angaben zur Fälligkeit des Beitrags sind den dem Vertrag zugrunde- Widerrufsrecht liegenden Bedingungen zu entnehmen. Der Versicherungsnehmer hat Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung bis zum seine Pflicht zur Zahlung des Beitrags erfüllt, wenn die Zahlung bei der Ablauf von 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins und der AXA Versicherung AG eingegangen ist. Das ist bei einer Überweisung Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungs- der Zeitpunkt, zu dem der Beitrag auf dem Konto der AXA bedingungen sowie der weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Infor- Versicherung AG gutgeschrieben wird. Bei Zahlung im Wege des mationen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. per Fax oder SEPA-Lastschriftverfahrens ist zusätzlich die wirksame Belastung des E-Mail) widerrufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die recht- Kontos des Versicherungsnehmers erforderlich. zeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an: Der Versicherer kann außerdem bei Zahlungsverzug mit einem Folge- beitrag und - sofern vereinbart - bei Insolvenz des Versicherungs- AXA Versicherung AG nehmers kündigen. Colonia Allee 10-20, 51067 Köln Postanschrift: 51171 Köln Unrichtige Angaben zu den Tarifmerkmalen können zu Vertragsstrafen führen. Weitere Einzelheiten, insbesondere zu den Kündigungsfristen Sofern der Versicherungsnehmer einen Versicherungsbeginn bean- und etwaigen Vertragsstrafen, sind den dem Vertrag zugrunde- tragt, der vor dem Ablauf der Widerrufsfrist liegt, erklärt er sich damit liegenden Bedingungen zu entnehmen. einverstanden, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf dieser Frist beginnt und die erste oder einmalige Prämie (Einlösungsprämie) 16. Angabe des Rechts, welches der Versicherer bei der - abweichend von der gesetzlichen Regelung - vor Ablauf der Frist Vertragsanbahnung der Beziehung zum Versicherungs- fällig, d. h. unverzüglich zu zahlen ist. nehmer zugrunde legt Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz Den vorvertraglichen Beziehungen liegt deutsches Recht zugrunde. und die AXA Versicherung AG erstattet dem Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der 17. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Prämien, wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Anwendbares Recht Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf die AXA Versicherung AG in diesem Fall einbehalten; dabei Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich um einen Betrag, der sich je nach Zahlweise wie folgt (deutsches Recht) Anwendung. berechnet: Zuständiges Gericht 1/360 der im Antrag ausge- Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen wiesenen Jahresprämie Gerichtsstände der Bundesrepublik Deutschland. 1/180 der im Antrag ausge- Anzahl der Tage, an wiesenen Halbjahresprämie Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohn- multipliziert sitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des denen Versicherungs- mit 1/90 der im Antrag ausge- Versicherungsvertragsgesetztes oder ist sein Wohnsitz, Sitz oder schutz bestanden hat wiesenen Vierteljahresprämie gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. 1/30 der im Antrag ausge- wiesenen Monatsprämie Andere nach deutschem Recht begründete Gerichtsstände werden durch diese Vereinbarungen nicht ausgeschlossen. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spä- testens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versiche- 18. Maßgebliche Vertragssprache rungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Alle Vertragsbedingungen und die vorliegenden Vertragsinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Während der Laufzeit dieses Besondere Hinweise Vertrages wird in Deutsch kommuniziert. Das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers erlischt, wenn der 19. Außergerichtliche Beschwerde und Rechtsbehelfsverfahren Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers sowohl von ihm als auch von der AXA Versicherung AG vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht aus- Sollte der Versicherungsnehmer mit Entscheidungen der AXA Ver- geübt hat. sicherung AG nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung, den Versicherungsombudsmann Ende der Widerrufsbelehrung als einen unabhängigen und neutralen Schlichter anzurufen: „Versicherungsombudsmann e.V.” 14. Laufzeit Postfach 080632, 10006 Berlin, Tel.: 0800 369 60 00, Fax 0800 369 90 00 Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus dem Antrag, dem Angebot oder aus dem Versicherungsschein. E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de 15. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich Das Schlichtungsverfahren ist bis zu einem Beschwerdewert von etwaiger Vertragsstrafen 100.000 EUR möglich und kostenfrei. Der Beschwerdegegenstand darf noch nicht bei Gericht anhängig sein. Wenn der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag nicht oder nicht recht- zeitig zahlt, ist der Versicherer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 20. Möglichkeit einer Beschwerde bei der unter Ziffer 4 genannte Wenn der Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeigepflicht Aufsichtsbehörde verletzt, kann der Versicherer ebenfalls vom Vertrag zurücktreten oder kündigen. Sollte der Versicherungsnehmer mit Entscheidungen des Versicherers nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit bei der unter Ziffer 4 Der Vertrag kann von beiden Seiten zum vereinbarten Ablauf und nach genannten Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen. Eintritt eines Versicherungsfalles gekündigt werden. Der Versiche- rungsvertrag kann außerdem von beiden Seiten (Erwerber und Ver- sicherer) im Fall der Veräußerung der versicherten Sachen gekündigt werden. Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ent- sprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens der Erhöhung, kündigen.
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Inhaltsübersicht Bedingungen Umfang des Versicherungsschutzes Umfang des Versicherungsschutzes (Ziff. 1 - 7) 1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 2. Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen 3. Versichertes Risiko 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos 4. Vorsorgeversicherung für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der 5. Leistungen der Versicherung / Vollmacht des Versicherers Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses 6. Begrenzung der Leistungen (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus er- 7. Ausschlüsse gebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts 8. Beginn des Versicherungsschutzes/Beitrag und Versicherung- von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. steuer 9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung Beitrag des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schaden- 10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag verursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht 11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat an. 12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es 13. Beitragsregulierung sich um gesetzliche Ansprüche handelt, 14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 15. Beitragsangleichung (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung 16. Dauer und Ende des Vertrages durchführen zu können; 17. Wegfall des versicherten Risikos 18. Kündigung nach Beitragsangleichung (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder 19. Kündigung nach Versicherungsfall wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen Erfolges; 21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungs- von Rechtsvorschriften gemäße Vertragserfüllung; 22. Mehrfachversicherung (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Leistung; 23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatz- 24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles leistungen. 25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen Weitere Bestimmungen Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung er- weitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts 27. Mitversicherte Personen des Versicherungsnehmers wegen 28. Abtretungsverbot 29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach- 30. Verjährung schäden entstanden sind; 31. Anzuwendendes Recht und zuständiges Gericht 2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. 3. Versichertes Risiko 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen ange- gebenen Risiken des Versicherungsnehmers, (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungs- pflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziff. 4 näher geregelt sind. 3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen.
4. Vorsorgeversicherung 6. Begrenzung der Leistungen 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu ent- 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Ver- stehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert. sicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzu- zeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung er- 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschä- folgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige An- digungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines zeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rück- Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versiche- wirkend ab dessen Entstehung. rungssummen begrenzt. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. auf derselben Ursache, (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen ange- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und messenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die zeitlichem, Zusammenhang oder Höhe des Beitrages innerhalb eines Monats nach Eingang der An- zeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. beruhen. 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den Betrag von bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festge- 250.000,00 EUR für Personenschäden und 75.000,00 EUR für Sach- legten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). schäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Ver- Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch sicherungssummen festgesetzt sind. in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche 4.3 Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken verpflichtet. (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, die Versicherungssummen angerechnet. Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Ver- (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; sicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt- (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; höhe dieser Ansprüche. (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Ver- sicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun- 5. Leistungen der Versicherung/Vollmacht des Versicherers gen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistel- der Rente vom Versicherer erstattet. lung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzver- pflichtungen. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vor- schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahr- Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Ver- zeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit- sicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner- punkt des Versicherungsfalles. kenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Ver- Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs- gleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Ver- nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der sicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Ver- Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Ver- sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme über- gleich bestanden hätte. steigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin- dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft- den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Dritten freizustellen. Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädi- 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des gungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig er- scheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzu- 7. Ausschlüsse geben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrück- Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der lich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausge- Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechts- schlossen: streit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vor- 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, sätzlich herbeigeführt haben. das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan- 7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch spruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder ge- oder Schädlichkeit nehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevoll- 7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen mächtigt. über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungs- nehmers hinausgehen.
7.4 Haftpflichtansprüche 7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs- nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung Personen gegen die Mitversicherten, liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögens- (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche- schäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem rungsvertrages, mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teil- leistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungs- Leistung führt. vertrages. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf- 7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer trag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Leistungen übernommen haben. Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit- versicherten Personen gehören; 7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadener- eignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mit- Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des versichert. Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, 7.10 (a) Ansprüche die gegen den Versicherungsnehmer wegen Um- Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU- und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umset- und –kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf zungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher miteinander verbunden sind). Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Ver- genommen wird. sicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäfts- fähige oder betreute Person ist; Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungs- auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender natio- nehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen naler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; bestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs- nehmer geltend gemacht werden könnten. (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; Haftpflichtrisiken. (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge- 7.10 (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwir- tragene Partnerschaftsgesellschaft ist; kung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden. Schäden durch Brand oder Explosion gelten als Schäden durch Umwelt- (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern; einwirkung. zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5: Dieser Ausschluss gilt nicht Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich (1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. oder 7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und (2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Ver- oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, ge- sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach liehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, 7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzu- (1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des stellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit (UmweltHG-Anlagen); betroffen waren; Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmun- (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungs- gen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; nehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialab- Abwasseranlagen oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind. lagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von 7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest- ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. (3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des 7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgen- Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden strahlen). haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungs- nehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich 7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden auf getroffen hatte. (1) gentechnische Arbeiten, zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7: (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in (3) Erzeugnisse, die der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmäch- tigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so ent- Bestandteile aus GVO enthalten, fällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. etwa mitversicherten Personen.
7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und (3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. 7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist sich handelt um Schäden aus noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforde- (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände- rung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde. rung von Daten, 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungs- nehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. hingewiesen hat. 7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer Namensrechtsverletzungen. danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der 7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Versicherungsschutz. 7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Über- 11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat tragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versiche- Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag einge- entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn zogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch Einziehung nicht widerspricht. grob fahrlässig gehandelt hat. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungs- nehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung (Ziff. 8 - 15) auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Text- form abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. 8. Beginn des Versicherungsschutzes/Beitrag und Versicherung- steuer Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versiche- rungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein an- der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass gegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Ver- einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt. Der in Rech- sicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des SEPA-Last- nung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Ver- schriftverfahrens zu verlangen. sicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu ent- Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst ver- richten hat. pflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. 9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einma- liger Beitrag 12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit angegebenen Versicherungsbeginn. der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ist Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages. verlangen. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt 13. Beitragsregulierung der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung ver- durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben pflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei- sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu lung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versiche- machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichti- rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags auf- gen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Ver- merksam gemacht hat. sicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des fest- 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen gestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurück- Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der An- treten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht gaben kein Verschulden trifft. zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall ver- 10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag sicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mit- 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, teilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig. darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungs- Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. schein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Ver- kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu sicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug ent- Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. standenen Schadens zu verlangen. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.
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