VERBRAUCHERINFORMATION ZU IHRER SACH- UND ERTRAGSAUSFALL-VERSICHERUNG (AUSGABE 07/2010)
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Inhaltsverzeichnis Seite informationsblatt zu Versicherungsprodukten gemäß § 4 VVG-Informationspflichtenverordnung 4 Wichtige Anzeigepflichten 5 Information zu Ihrer Sach- und Ertragsausfallversicherung gemäß § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung 6 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Sach- und Ertragsausfallversicherung von Firmen, Gewerbetreibenden und freien Berufen (AVB-BGVFirm) - AUsgabe 07/2010 Teil A Allgemeine Bestimmungen 7-9 1 Der Versicherungsvertrag 2 Vereinbarte Vertragsteile, rechtliche Selbstständigkeit 3 Gefahrenumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung 4 Obliegenheiten 5 Versicherungsnehmer 6 Beginn, Dauer und Ende des Vertrages 7 Dokumentierungen 8 Beitrag 9 Mehrfache Versicherung 10 Selbstbeteiligung 11 Kündigung nach dem Versicherungsfall 12 Verjährung 13 Verzicht auf den Übergang von Ersatzansprüchen 14 Gestrichen 15 Zuständiges Gericht; Anzuwendendes Recht 16 Mehrere Versicherer; Führung; Prozeßführung 17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 18 Embargobestimmung Teil B Sachversicherung 9 - 18 Versicherbare Gefahren und Schäden 2 Versicherte Kosten; zusätzlich versicherbare Kosten 3 Versicherbare Sachen 4 Versicherungsort 5 Versicherungswert 6 Sicherheitsvorschriften zur Gefahrverhütung oder Gefahrminderung 7 Versicherungsfall 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall 9 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung 10 Zahlung der Entschädigung 11 Besondere Verwirkungsgründe des Anspruches auf Entschädigung 12 Entschädigungsbegrenzungen 13 Sachverständigenverfahren 14 Wiederherbeigeschaffte Sachen 15 Teileigentümergemeinschaft 16 Realrechtsgläubiger Teil C Ertragsausfallversicherung 18 - 20 Abweichende Vertragsgrundlagen 2 Versicherbare Gefahren und Schäden; Haftzeit 3 Versicherte Kosten; zusätzlich versicherbare Kosten 4 Versicherbarer Gewinn und versicherbare fortlaufende Kosten 5 Beitragsrückgewähr 6 Buchführungspflicht 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmer im Versicherungsfall 8 Entschädigungsberechnung, Versicherungswert, Bewertungszeitraum, Unterversicherung, Nachhaftung 9 Zahlung der Entschädigung 10 Umfang der Feststellung der Sachverständigen zum Sachverständigenverfahren
Inhaltsverzeichnis Seite Zusätzliche Vereinbarungen und Klauseln 21 - 22 Höchstentschädigungen 23 Übersicht der zusätzlichen Einschlüsse und deren Entschädigungsgrenzen in der Klassikdeckung 24 - 26 Besondere Bedingungen für die Sach- und Ertragsausfallversicherung mit Exklusivdeckung (BB Exklusiv 2010) 27 Übersicht der zusätzlichen Einschlüsse und deren Entschädigungsgrenzen in der Exklusivdeckung 28 - 30 Besondere Bedingungen für die Umbrelladeckung (BB Umbrella 2010) 31 Besondere Bedingungen zur Kühlgutversicherung (BB Kühlgut 2010) 32 Besondere Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung (BB Betriebsschließung 2021) 33 - 35 Besondere Bedingungen zur Maschinenversicherung (BB Maschinen 2010) 36 - 37 Besondere Bedingungen zur Ausstellungsversicherung (BB Ausstellung 2010) 38 Besondere Vereinbarungen zu den Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherung 39 -40 Merkblatt zur Datenverarbeitung 41 - 42
Informationsblatt zu VErsicherungsprodukten Unternehmen: BGV-Versicherung AG Produkt: Deutschland Sach- und Ertragsausfallversicherung Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um eine Sach- und Ertragsausfallversicherung für Firmen, Gewerbetreibende und freie Berufe. Sie sichert ab gegen finanzielle Folgen von Sachschäden an Ihrer Betriebseinrichtung sowie den daraus resultierenden Ertragsausfallschaden (sofern vereinbart). Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Versicherte Sachen ✗ Schäden durch Verschleiß bei Mitversicherung von ✓ Versichert ist die Betriebseinrichtung auf dem im ergänzenden technischen Gefahren. Versicherungsschein genannten Betriebsgrundstück. ✗ Schäden, die vor Beginn des Versicherungsschutzes, d.h. innerhalb einer Wartezeit eingetreten sind. Versicherbare Gefahren ✗ Schäden durch Verletzung von Obliegenheiten ✓ Feuer ✓ Einbruchdiebstahl; Raub; Vandalismus ✗ Betriebsschließung: Schäden infolge Pandemie und Epidemie ✓ Leitungswasser ✓ Sturm/Hagel Gibt es Deckungsbeschränkungen? ✓ Glasbruch ✓ Weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Rückstau, Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck und Versicherungsschutz eingeschränkt sein kann. In jedem Vulkanausbruch) Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum ✓ Werkverkehr, Elektronik oder Betriebsschließung Beispiel: ✓ Ertragsausfall ! Schäden durch Kriegsereignisse, Versicherte Schäden ! Schäden durch innere Unruhen, ✓ Sachschäden infolge von Zerstörung, Beschädigung ! Schäden durch Kernenergie, oder Abhandenkommen der versicherten Sachen infolge ! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben. eines Versicherungsfalls sowie den daraus resultierenden Ertragsausfallschaden (sofern vereinbart). Deckungspaket: Versicherte Kosten Sofern im Versicherungsschein das Paket „Exklusiv“ vereinbart Versichert sind unter anderem die infolge eines Versicherungs wurde, erhöhen sich u.a. die Kostenpositionen, die Haftzeit bei falls notwendigen und tatsächlich angefallenen: Ertragsausfall sowie Entschädigungsgrenzen entsprechend der Pauschaldeklaration. ✓ Aufräumungs- und Abbruchkosten, ✓ Bewegungungs- und Schutzkosten, ✓ Mehrkosten. Versicherungssumme und Versicherungswert ✓ Es gilt der Neuwert versichert. ✓ Bei einzelnen Bausteinen kann eine prozentuale Entschädigung oder eine Tagesentschädigung auf Erstes Risiko vereinbart sein. Wo bin ich versichert? ✓ Die Inhalts- und Ertragsausfallversicherung gilt an dem Versicherungsort, der im Versicherungsschein genannt ist. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: – Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. – Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. F10.007 01.21 Produktinformationsblatt Sach- und Ertragsausfallversicherung – Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. – Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen. Wann und wie zahle ich? Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und wann endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer. 4
Wichtige Anzeigepflichten: - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Belehrung über die Rechtsfolgen Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. bei Verletzung der vorvertraglichen 2. Kündigung Anzeigepflicht Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung (Mitteilung nach § 19 Absatz 5 VVG) einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten damit wir Ihren Versicherungsvertrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die die Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungspe- Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich riode Vertragsbestandteil. und unmittelbar gegenüber der BGV-Versicherung AG, Postanschrift 76116 Karlsruhe, schriftlich Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die nachzuholen. Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvoll- eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. ständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. können Sie der nachstehenden Information entnehmen. 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur inner- Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? halb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheb- die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände lichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht versichert ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Anzeigepflicht verletzt wird? Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies oder arglistig verletzt haben. gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn 5. Stellvertretung durch eine andere Person wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten. Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts der Kündigung, der Vertragsänderung und der Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über Leistungsfreiheit die Folgen bei Verletzungen von Verstoßen Sie vorsätzlich gegen Ihre Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Obliegenheiten nach dem Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen eine dieser Obliegenheiten, können wir unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens – ggf. bis zum vollständigen Versicherungsfall Anspruchsverlust – kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe. dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten, Vorlage Leistungspflicht ursächlich war. von Belegen Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns wahrheitsgemäß und fristgerecht jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist, und uns die sachgerechte Hinweis: Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie alles Ihnen zur Sach- verhaltsaufklärung Zumutbare unternehmen. Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten uns fristgerecht Belege vorlegen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann. zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, Aufklärung und Vorlage von Belegen verpflichtet. 5
Informationen zu Ihrer Sach- und schließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformati- onen und Versicherungsinformationen und diese Belehrung zugegangen sind. Im elektro- nischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung auch der in § 312 e Ertragsausfallversicherung Abs. 1 Satz 1 des BGB geregelten Pflichten. gemäß § 1 VVG-Informations- Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift 76116 Karlsruhe. pflichtenverordnung Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: 0721 660-1688 Widerrufsfolgen 1. BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe, Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen Sitz: Karlsruhe, den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Amtsgericht Mannheim, HRB 707212, Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir Aufsichtsratsvorsitzender: Michael Kessler, einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Vorstand: Prof. Edgar Bohn (Vors.), Raimund Herrmann (stellv. Vors.), Dr. Moritz Finkelnburg Widerrufsfrist beginnt. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Ver- 2. Die BGV-Versicherung AG betreibt die Sparten Schaden- und Unfallversicherung. sicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, erstatten wir Ihnen Ihren gesamten Aufsichtsbehörde für die oben genannte Gesellschaft: Beitrag. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorferstr. 108, 53117 Bonn. E-Mail: poststelle@bafin.de, Tel.: 0228 4108-0, Fax 0228 4108-1550. Besondere Hinweise 3. a) Für die Sach- und Ertragsausfallsversicherung gelten die Allgemeinen Verbraucherinforma- Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren aus- tionen für die Sach- und Ertragsausfallversicherung AVB bgvFirm, die Besonderen Bedin- drücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. gungen zur Inhaltsversicherung sowie etwaig weitere vereinbarte Besondere Bedingungen. Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Diese Informationen finden Sie ab der Seite 3. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. b) Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Verbraucherinformationen für die Sach- und Ertragsausfallversiche- 9. Die Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie bitte dem Antrag sowie dem Versicherungs- rung AVB bgvFirm. schein. 4. Die Jahresbeiträge in der Sach- und Ertragsausfallversicherung richten sich nach der Be- 10. Eine Kündigung/Aufhebung des Vertrages kann z. B. durch erfolgen: triebsart bzw. Tarif-/Gefahrenzone, nach der Höhe der gewünschten Versicherungssumme, - Ordentliche Vertragskündigung zum Ablauf, nach etwaig vorhandenen, unterschiedlichen Deckungskonzepten, nach der gewünschten Vertragslaufzeit sowie nach etwaig vorhandenen Mindestbeiträgen in den Einzeltarifen. In - Kündigung im Schadenfall, den Beiträgen ist die gesetzliche Versicherungssteuer nicht enthalten. - Kündigung bei Beitragsanpassung, Der Mindestbeitrag je Vertrag beläuft sich auf 50 EUR zzgl. der gesetzlichen Versicherungs- - Kündigung bei Gefahrerhöhung, steuer. - Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Verträgen mit einer Laufzeit von 5. Zusätzliche Kosten, Abgaben und Gebühren werden nicht erhoben. mehr als drei Jahren. 6. Die Regelungen zur Zahlung der Prämie entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versiche- Die Kündigungsbedingungen, einschließlich evtl. Vertragsstrafen entnehmen Sie bitte den rungsbedingungen für die Sach- und Ertragsausfallversicherung AVB bgvFirm. Es besteht Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Sach- und Ertragsausfallversicherung AVB die Möglichkeit gegen Zahlung eines Ratenzuschlages den Jahresbeitrag statt jährlich, bgvFirm. halb- oder vierteljährlich zu zahlen. 11. Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. 7. Der Vertrag kommt durch die Übersendung des Versicherungsscheines zustande. Beginn 12. Regelungen zum Gerichtsstand und zum anwendbaren Recht entnehmen Sie bitte den der Versicherung und des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem Versicherungs- Ziffern 30 und 31 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Sach- und Ertragsaus- schein. fallversicherung AVB bgvFirm. 8. Widerrufsrecht 13. Die Vertragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache. Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen 14. Die BGV-Versicherung AG ist im Verein Versicherungsombudsmann e.V.. Damit ist für Sie in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei als besonderer Service die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen und neutralen Ombuds- - Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, mann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit der Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollten. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. - Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b Abs. 1 und 2 des BGB, Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin – - Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinne des Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 des Tel.: 0800 3696000 – Fax 0800 3699000 – Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz. E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Die Frist beginnt, wenn Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen ein- 15. Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, sich bei der unter Nummer 2 genannten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu beschweren. 6
Allgemeine Versicherungs- bedingungen für die Sach- und Ertragsausfallversicherung von 3.2.4 Um etwa versehentlich nicht angezeigte oder bisher nicht bekannt gewesene Gefah- Firmen, Gewerbetreibenden und rerhöhungen nachträglich feststellen zu können, wird der Versicherungsnehmer das versicherte Wagnis jährlich prüfen. freien Berufen (AVB-BGVfirm) Sendet der Versicherer dem Versicherungsnehmer zu Beginn des Versicherungsjahres einen Fragebogen zu und gibt der Versicherungsnehmer diesen innerhalb von sechs - Ausgabe 07/2010 Monaten wahrheitsgemäß ausgefüllt zurück, so ist der jährlichen Prüfung Genüge getan. Eine Besichtigung des Betriebes durch den Versicherer steht dieser Regelung gleich. 3.2.5 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, so bleibt gleichwohl die Ver- pflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen, wenn die Verletzung weder auf Teil A Allgemeine Bestimmungen Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungs- nehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. 3.2.6 Hat der Versicherungsnehmer eine Versicherungsabteilung eingerichtet, die Gewähr 1 Der Versicherungsvertrag dafür bietet, dass vertragserhebliche Tatsachen regelmäßig erfasst werden, so gilt die Anzeige von Gefahrerhöhungen als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 2 Wochen er- Der Versicherungsvertrag besteht aus: stattet wird, nachdem die Versicherungsabteilung des Versicherungsnehmers Kenntnis - dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen; von der Erhöhung der Gefahr erhalten hat. - den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Sach- und Ertragsausfall- Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die jeweils zuständigen Stellen des Versicherung von Firmen, Gewerbetreibenden und freien Berufen (AVB-bgvFirm); Betriebes die erforderlichen Meldungen an die Versicherungsabteilung unverzüglich - den Zusätzlichen Vereinbarungen und Klauseln; erstatten. - den Höchstentschädigungen; - den Zusätzlichen Einschlüssen und deren Entschädigungsgrenzen in der Klassik- 4 Obliegenheiten deckung; - den Besonderen Vereinbarungen zu den Sicherheitsvorschriften der Feuer- 4.1 Obliegenheiten sind Verhaltensvorschriften für den Versicherungsnehmer, die versicherung, 4.1.1 vor Eintritt des Versicherungsfalles; - den Besonderen Vereinbarungen bzw. Individualabsprachen (z. B. aus dem Antrag) 4.1.2 zur Minderung einer Gefahr (Sicherheitsvorschriften); - Merkblatt zur Datenverarbeitung 4.1.3 zur Verhütung einer Gefahrerhöhung; und sofern vereinbart und - den Besonderen Bedingungen für die Sach- und Ertragsausfallversicherung mit 4.1.4 im oder nach dem Versicherungsfall; zu erfüllen sind. Exklusivdeckung (BB Exklusiv 2010) 4.2 Die Verletzung von Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziff. - den zusätzlichen Einschlüssen und deren Entschädigungsgrenzen in der Exklusiv- 4.1.1. oder zur Gefahrminderung/-verhütung gemäß Ziff. 4.1.2. und 4.1.3. kann folgende deckung, Rechtsfolgen nach sich ziehen: - den Besonderen Bedingungen zur Kühlgutversicherung (BB Kühlgut 2010), 4.2.1 Wird eine in den Vertragsteilen vereinbarte Obliegenheit verletzt, hat der Versiche- - den Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung (BB Betriebs- rungsnehmer keinen Versicherungsschutz, wenn der Versicherer von seinem Recht schließung 2021), Gebrauch macht, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegen- - den Besonderen Bedingungen zur Maschinenversicherung (BB Maschinen 2010), heitsverletzung fristlos zu kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht und der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn die Obliegenheitsverletzung weder auf - den Besonderen Bedingungen zur Ausstellungsversicherung (BB Ausstellung 2010), Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, 2 Vereinbarte Vertragsteile, rechtliche Selbständigkeit die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis Besteht eine Gebäudeversicherung und eine Inhaltsversicherung, so sind diese jeweils erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ein rechtlich selbstständiger Vertrag. ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit Die nachfolgenden Bestimmungen gelten jeweils für diese Verträge. weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat. 4.2.2 Bezweckte die verletzte Obliegenheit die Gefahrminderung oder die Verhütung einer Gefahrerhöhung, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz dann 3 Gefahrenumstände bei Vertragsabschluss und nicht, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder Gefahrerhöhung den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. 4.3 Die Verletzung von Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziff. 4.1.4. 3.1 Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei wahrheitsgemäßer Beantwortung seiner kann folgende Rechtsfolgen nach sich ziehen: Fragen durch den Versicherungsnehmer oder einem Bevollmächtigten des Versi- cherungsnehmers oder aufgrund einer vom Versicherer vorgenommenen Besichtigung Wird eine in den Vertragsteilen vereinbarte Obliegenheit durch den Versicherungs- des Betriebes alle Umstände bekannt geworden sind, die im Zeitpunkt des Vertrags- nehmer vorsätzlich verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung abschlusses gegeben und für die Übernahme der Gefahr erheblich waren. Sofern der frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände arglistig verschwiegen hat, kann der seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 27 VVG vom Vertrag zurücktreten. Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten des Versicherungsnehmers oder von einem Vertreter ohne Vertretungsvollmacht geschlossen und kennt dieser den ge- Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Lei- fahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, stung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der als habe er selbst von den gefahrerheblichen Umständen Kenntnis gehabt oder dies Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für arglistig verschwiegen. die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 3.2 Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versi- 4.3.2 Bezweckt die verletzte Obliegenheit die Abwendung oder Minderung des Schadens, ist cherer gemäß den folgenden Bestimmungen anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie der Versicherer im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung berechtigt, seine Leistung ohne seinen Willen eintritt. in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung trägt der Versicherungsnehmer. berechtigt oder auch leistungsfrei sein. 4.3.3. Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Für vorschriftsmäßige Anlagen des Zivilschutzes und für Zivilschutzübungen gelten die §§ 23 bis 27 VVG nicht. 4.3.4 Abweichend von Ziff 4.3.2 und 4.3.3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch 3.2.1 Der Versicherungsnehmer wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwachung für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, der Gefahrenverhältnisse auf dem Versicherungsgrundstück verpflichten und Ge- wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. fahrerhöhungen unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch für Gefahrerhöhungen, die sich aus der Änderung bestehender oder der Aufnahme neuer Betriebszweige ergeben. 5 Versicherungsnehmer 3.2.2 Im Zweifel ist eine Gefahrerhöhung dann anzunehmen, wenn von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird oder Neu-, Um-, An- oder Erweiterungsbauten 5.1 Versicherungsnehmer und Mitversicherte durchgeführt werden. 5.1.1 Der im Deckblatt genannte Versicherungsnehmer ist berechtigt, Anzeigen und Willens- 3.2.3 Der Versicherer hat ab Eintritt einer Gefahrerhöhung Anspruch auf den erforderlichen erklärungen mit Wirkung für und gegen alle Mitversicherten (Versicherung für fremde höheren Beitrag. Dies gilt nicht, soweit der Versicherer in einem Versicherungsfall we- Rechnung) in Empfang zu nehmen oder abzugeben. gen Gefahrerhöhung leistungsfrei geworden ist. Erhöht sich durch eine Vertragsände- 5.1.2 Ist die Versicherung für fremde Rechnung genommen, kann der Versicherungsnehmer, rung die Prämie um mehr als 10 Prozent, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheines ist, über die Rechte des innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung Versicherten ohne dessen Zustimmung im eigenen Namen verfügen, insbesondere die einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer Zahlung der Entschädigung verlangen und die Rechte des Versicherten übertragen. Der auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. Versicherer kann jedoch vor Zahlung der Entschädigung den Nachweis erlangen, dass 7
der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. 8.2.3 Wegfall des Versicherungsschutzes 5.1.3 Der Versicherte kann abweichend von § 44 VVG über seine Rechte nicht verfügen, Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in selbst wenn er im Besitz des Versicherungsscheines ist. Er kann die Zahlung der Ent- Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er schädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 8.2.2. Abs. 2 darauf hingewiesen wurde. 5.1.4 Soweit Kenntnis oder Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung 8.2.4 Kündigung ist, kommt auch Kenntnis oder Verhalten des Versicherten in Betracht. Im Übrigen gilt Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in § 47 VVG. Verzug, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer 5.2 Repräsentanten mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 8.2.2. Abs. 2 darauf hingewiesen hat. Dem Versicherungsnehmer stehen Repräsentanten gleich. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfäl- le, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht 6 Beginn, Dauer und Ende des Vertrages jedoch kein Versicherungsschutz. 8.3 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 6.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeit- punkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten im Sinne von Ziff. 8.1.1. Abs. 2 zahlt. sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. 6.2 Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz. 8.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung 6.3 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als recht- 6.4 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um je- zeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag weils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. nicht widerspricht. 6.5 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versi- einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. cherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. 6.6 Bei einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren kann der Vertrag jeweils schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt werden; die Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht einge- Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des zogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. Lastschriftverfahrens zu verlangen. 6.7 Die Gefahren Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung ge- 8.5 Beitrag bei Vertragsänderung mäß Teil B Ziff. 1.1.9 bis 1.1.12 können jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird Bei Vertragsänderungen, für die der Versicherer einen höheren Beitrag verlangen kann, einen Monat nach Zugang wirksam. hat der Versicherer Anspruch auf einen höheren Beitrag ab dem Zeitpunkt des Inkraft- tretens der Änderung. 6.8 Kündigungsrecht bei Insolvenz des Versicherungsnehmers: Besondere Beitragsregulierungen sind je Vertragsteil individuell geregelt. Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, kann der Versicherer während der Dauer des Insolvenzverfahrens den Ver- 8.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung sicherungsnehmer in Textform kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas Zugang wirksam. anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der abgelaufenen 6.9. Nachweis bei angemeldetem Grundpfandrecht durch Realgläubiger: Vertragszeit entspricht. Hat ein Hypothekengläuber seine Hypothek angemeldet, ist eine Kündigung des Bei vollständigem oder teilweisem Wegfall versicherter Risiken steht dem Versicherer Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer im Hinblick auf die Ge- der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken fahrengruppe Brand, Blitzschlag, Explosion, Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeuges nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer mindesten einen Monat vor Ablauf des Kenntnis erlangt. Versicherungsvertrags nachgewiesen hat, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündi- Dasselbe gilt, wenn das versicherte Interesse wegfallen ist, weil der Versicherungsfall gung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit der Hypothek belastet war oder eingetreten ist. dass der Hypothekengläubiger der Kündigung zugestimmt hat. Diese gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall. 9 Mehrfache Versicherung 7 Dokumentierungen 9.1 Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr in verschiedenen Versicherungsverträgen versichert, so hat dies der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich, unter Vertragsänderungen können mit Angabe des Gültigkeitsbeginns (Stand) durch Aus- Angabe des anderen Versicherers sowie der Versicherungssummen anzuzeigen. tauschseiten zum Vertrag dokumentiert werden. Die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht ergeben sich nach Ziff. 4.2. 9.2 Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart und besteht mehrfache Versicherung, so kann 8 Beitrag abweichend von §78 VVG als Entschädigung aus den mehreren Verträgen nicht mehr als der Schaden abzüglich der Selbstbeteiligung verlangt werden. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versiche- rungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 8.1 Erst-, oder Einmalbeitrag 10 Selbstbeteiligung 8.1.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung 10.1 Der Versicherungsnehmer trägt je Versicherungsfall von dem nach diesem Vertrag Der erste oder einmalige Beitrag wird – wenn nichts anderes vereinbart ist- sofort nach bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechneten Betrag, einschließlich der Abschluss des Vertrages fällig. ersatzpflichtigen Aufwendungen für die Abwendung oder Minderung eines Schadens, die vereinbarte Selbstbeteiligung. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung (sowie nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten 10.2 Soweit im Versicherungsfall unterschiedliche Selbstbeteiligungen zur Anwendung Widerspruchsfrist von 14 Tagen) unverzüglich erfolgt. kommen, findet die höchste Selbstbeteiligung Anwendung. Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als Erstbeitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 11 Kündigung nach dem Versicherungsfall 8.1.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlt der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem 11.1 Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Versicherer oder der Versiche- späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. rungsnehmer den Vertrag kündigen, es sei denn die Höhe des Schadens liegt unterhalb eines vereinbarten Selbstbehaltes. 8.1.3 Rücktritt 11.1.1 Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, - Zahlung der Entschädigung oder es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. - Ablehnung der Entschädigungsleistung oder 8.2 Folgebeitrag - Verweigerung der Leistung der fälligen Entschädigung oder 8.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung - der Rechtshängigkeit des Haftpflichtanspruchs Die Folgebeiträge sind am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. zugehen. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der 11.1.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass 8.2.2 Verzug die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. 11.1.3 Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versiche- rungsnehmer wirksam. Der Versicherer wird ihn in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Die Aufforderung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die 12. Verjährung Rechtsfolgen angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind. Sind Gebäude versichert, beträgt die Zahlungsfrist einen Monat. 12.1 Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren gemäß den allgemeinen Verjährungsfristen Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens des BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Leistung zu verlangen. verlangt werden kann. 8
12.2 Ist der Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, Teil B Sachversicherung zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zu Zugang der Entscheidung des Versicherers in Textform bei der Fristberechnung nicht mit. 1 Versicherbare Gefahren und Schäden 13 Verzicht auf den Übergang von Ersatzansprüchen Die versicherten Gefahren und Schäden ergeben sich aus den Angaben zu den verein- barten Bausteinen (Gefahren/Gefahrengruppen), deren Entschädigungsgrenzen und Die Regelungen unter Ziff 13 gelten ausschließlich für die Teile B - C des Versicherungs- Selbstbeteiligungen. vertrages. 1.1 Baustein A: Brand; Blitzschlag; Explosion; Anprall oder Absturz eines Luft- oder Raum- 13.1 Abweichend von § 86 VVG-E bleibt im Versicherungsfall der Versicherungsschutz fahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; Implosion; Anprall sonstiger Fahrzeuge; insoweit unberührt, als der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles Rauch; Überschallknall; Innere Unruhen; Böswillige Beschädigung; Streik; Aussperrung gegenüber Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder be- 13.1.1 Dritten auf Ersatzansprüche für nicht vorsätzlich oder nicht grobfahrlässig herbeige- schädigt werden oder infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden führte Schäden, Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem oder örtlichem 13.1.2 seinen Arbeitnehmern auf Ersatzansprüche für nicht vorsätzlich herbeigeführt Schäden, Zusammenhang mit diesem Vorgang abhandenkommen durch Brand, Blitzschlag, verzichtet hat. Explosion, Anprall oder Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeuges, seiner Teile oder 13.2 Voraussetzung für die Wirksamkeit von Ziff. 13 ist, dass der Versicherungsnehmer nicht seiner Ladung, Implosion, Anprall sonstiger Fahrzeuge, Rauch, Überschallknall, Innere auf Ersatzansprüche verzichtet, die aus einer Haftpflichtversicherung befriedigt werden Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung sowie durch Löschen, Nieder- können. Sofern sich im Versicherungsfall herausstellt, dass eine Haftpflichtversiche- reißen oder Ausräumen infolge der Ereignisse Brand Blitzschlag, Explosion und Anprall/ rung des Dritten oder des Arbeitnehmers nicht besteht oder nicht leisten würde, gilt Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeuges. Satz 1 gestrichen. 1.1.1 Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. 1.1.1.1 Abweichungen von normalen atmosphärischen Bedingungen schaden nicht. 14 Gestrichen 1.1.1.2 Nur soweit dies besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer Entschädigung für Brandschäden an einem bestimmungsgemäßen Herd (Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwärmern, Rekuperatoren, Rauchgasleitungen, Filter-, REA-, 15 Zuständiges Gericht; Anzuwendendes Recht DENOX- und vergleichbaren technischen Anlagen), wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht. 15.1 Für Klagen aus dem Vertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag deren Inhalt sind auch dann versichert, wenn der Brand innerhalb der Anlagen aus- zuständigen Niederlassung. bricht. Hat ein Versicherungsagent am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt, ist auch 1.1.1.3 Elektrotechnischer Kurzschluss ist auch dann kein Feuer, wenn er mit Lichterscheinung das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsagent zur Zeit der Vermitt- verbunden ist. lung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder – bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung – seinen Wohnsitz hatte. 1.1.1.4 Ein ansonsten bestimmungsgemäßer Herd verliert diesen Charakter aber für Schäden, die Personen des Außenverhältnisses durch seinen bestimmungswidrigen Gebrauch 15.2 Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei dem für den herbeiführen. Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht erhoben werden. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer Als Personen des Außenverhältnisses gelten nicht der Versicherungsnehmer sowie seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebe- Personen, deren Sachen mitversichert sind oder Personen, die mit den Obengenannten triebes zuständigen Gericht geltend machen. in häuslicher Gemeinschaft leben oder Betriebsangehörige, die in der betroffenen Betriebsabteilung tätig sind. 15.3 Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Dies gilt auch für Risiken im Ausland, soweit das ausländische Recht abbedungen werden kann. 1.1.2 Blitzschlag ist das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf Sachen. 1.1.2.1 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen, es sei denn, dass der Blitz unmittelbar auf diese Sachen übergegangen ist. Folge- 16 Mehrere Versicherer; Führung; Prozessführung schäden sind nicht ausgeschlossen, soweit sie Folgeschäden von Brand- oder Explosi- onsschäden sind. 16.1 Sofern mehrere Versicherer an dem Vertrag beteiligt sind, ist der führende Versicherer bevoll- 1.1.3 Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beru- mächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten hende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Versicherer entgegenzunehmen. Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen 16.2 Soweit die vertraglichen Grundlagen der beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist Fol- wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb gendes vereinbart: des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch che- mische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein dadurch an dem Behälter entstehender 16.2.1 Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur Schaden auch dann zu ersetzen, wenn seine Wandung nicht zerrissen ist. Schäden gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen. durch Unterdruck sind nicht versichert. 16.2.2 Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig 1.1.3.1 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die an Verbrennungskraftmaschi- gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechts- nen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen sowie Schäden, die an hängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an. Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck 16.2.3 Falls der Anteil des führenden Versicherers den Beschwerdewert der Berufung oder der entstehen. Folgeschäden sind nicht ausgeschlossen. Revisionsbeschwerde nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Ver- 1.1.4 Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch die Differenz zwischen langen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen einem gleichbleibende Außendruck und einem bestehenden inneren Unterdruck. zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt Ziff. 16.2.2 nicht. 1.1.5 Anprall sonstiger Fahrzeuge ist jede unmittelbare Berührung eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges oder seiner Ladung. 1.1.5.1 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden: 17 Anzeigen, Willenserklärungen, - die von Fahrzeugen verursacht werden, die vom Versicherungsnehmer, dem Benut- Anschriftenänderungen zer der versicherten Gebäude oder deren Arbeitnehmern betrieben werden; - an Fahrzeugen; 17.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, in Textform abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des - durch Verschleiß. Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zu- 1.1.6 Rauch ist ein bei der Verbrennung entstehendes Gemisch von Gasen und feinstverteil- ständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. ten Feststoffen, das plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrund- 17.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens stück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausbricht. dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Ver- 1.1.7 Überschallknall ist die Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen ausgelöst sicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen durch die Überschalldruckwelle eines Luftfahrzeuges. Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung wird 3 Tage 1.1.8 Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes nach Absendung wirksam. in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und 17.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlos- unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. sen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der 1.1.9 Böswillige Beschädigung ist die unmittelbare vorsätzliche und widerrechtliche Beschä- Ziff. 17.2 entsprechende Anwendung. digung und Zerstörung von versicherten Sachen. 1.1.9.1 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf 18 embargobestimmung - Vandalismus nach einem Einbruch oder bei Raub innerhalb des Versicherungsortes (Ziff. 1.2.4); Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz - Schäden durch Betriebsangehörige und fremde im Betrieb tätige Personen, es sei nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt- denn, dass die Tat nur außerhalb des Versicherungsortes oder nur zu einer Zeit vor- schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder bereitet oder begangen worden ist, zu der der Versicherungsort für diese Personen geschlossen war. der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. - Abhandenkommen, auch als Folge einer böswilligen Beschädigung. Dies gilt nicht Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die für die im Versicherungsschein aufgeführten elektronischen/elektrotechnischen Ge- durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, räte und Maschinen/maschinelle Einrichtungen des Gebäudes und der Betriebsein- soweit dem nicht europäische doer deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. richtungen, für die Baustein I und J (Ziff. 1.9 und 1.10) vereinbart ist. 9
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