VERBRAUCHERINFORMATION ZU IHRER SACH- UND ERTRAGSAUSFALL-VERSICHERUNG (AUSGABE 07/2010)

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VERBRAUCHERINFORMATION ZU IHRER SACH- UND ERTRAGSAUSFALL-VERSICHERUNG (AUSGABE 07/2010)
Verbraucherinformation zu Ihrer
Sach- und Ertragsausfall-
versicherung (Ausgabe 07/2010)

                                  BGVFIRM
VERBRAUCHERINFORMATION ZU IHRER SACH- UND ERTRAGSAUSFALL-VERSICHERUNG (AUSGABE 07/2010)
Inhaltsverzeichnis                                                                                         Seite

informationsblatt zu Versicherungsprodukten gemäß § 4 VVG-Informationspflichtenverordnung                      4

Wichtige Anzeigepflichten		                                                                                    5

Information zu Ihrer Sach- und Ertragsausfallversicherung gemäß § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung        6

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Sach- und Ertragsausfallversicherung von
Firmen, Gewerbetreibenden und freien Berufen (AVB-BGVFirm) - AUsgabe 07/2010

 Teil A Allgemeine Bestimmungen                                                                             7-9
   1   Der Versicherungsvertrag
   2   Vereinbarte Vertragsteile, rechtliche Selbstständigkeit
   3   Gefahrenumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung
   4   Obliegenheiten
   5   Versicherungsnehmer
   6   Beginn, Dauer und Ende des Vertrages
   7   Dokumentierungen
   8   Beitrag
   9   Mehrfache Versicherung
  10   Selbstbeteiligung
  11   Kündigung nach dem Versicherungsfall
  12   Verjährung
  13   Verzicht auf den Übergang von Ersatzansprüchen
  14   Gestrichen
  15   Zuständiges Gericht; Anzuwendendes Recht
  16   Mehrere Versicherer; Führung; Prozeßführung
  17   Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
  18   Embargobestimmung

  Teil B Sachversicherung                                                                                  9 - 18
  Versicherbare Gefahren und Schäden
   2 Versicherte Kosten; zusätzlich versicherbare Kosten
   3 Versicherbare Sachen
   4 Versicherungsort
   5 Versicherungswert
   6 Sicherheitsvorschriften zur Gefahrverhütung oder Gefahrminderung
   7 Versicherungsfall
   8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
   9 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung
  10 Zahlung der Entschädigung
  11 Besondere Verwirkungsgründe des Anspruches auf Entschädigung
  12 Entschädigungsbegrenzungen
  13 Sachverständigenverfahren
  14 Wiederherbeigeschaffte Sachen
  15 Teileigentümergemeinschaft
  16 Realrechtsgläubiger

  Teil C Ertragsausfallversicherung                                                                       18 - 20
  Abweichende Vertragsgrundlagen
  2 Versicherbare Gefahren und Schäden; Haftzeit
  3 Versicherte Kosten; zusätzlich versicherbare Kosten
  4 Versicherbarer Gewinn und versicherbare fortlaufende Kosten
  5 Beitragsrückgewähr
  6 Buchführungspflicht
  7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmer im Versicherungsfall
  8 Entschädigungsberechnung, Versicherungswert, Bewertungszeitraum, Unterversicherung, Nachhaftung
  9 Zahlung der Entschädigung
  10 Umfang der Feststellung der Sachverständigen zum Sachverständigenverfahren
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Inhaltsverzeichnis                                                                                          Seite

Zusätzliche Vereinbarungen und Klauseln                                                                     21 - 22

Höchstentschädigungen                                                                                           23

Übersicht der zusätzlichen Einschlüsse und deren Entschädigungsgrenzen in der Klassikdeckung                24 - 26

Besondere Bedingungen für die Sach- und Ertragsausfallversicherung mit Exklusivdeckung (BB Exklusiv 2010)       27

Übersicht der zusätzlichen Einschlüsse und deren Entschädigungsgrenzen in der Exklusivdeckung               28 - 30

Besondere Bedingungen für die Umbrelladeckung (BB Umbrella 2010)                                                31

Besondere Bedingungen zur Kühlgutversicherung (BB Kühlgut 2010)                                                 32

Besondere Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung (BB Betriebsschließung 2021)                      33 - 35

Besondere Bedingungen zur Maschinenversicherung (BB Maschinen 2010)                                         36 - 37

Besondere Bedingungen zur Ausstellungsversicherung (BB Ausstellung 2010)                                        38

Besondere Vereinbarungen zu den Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherung                               39 -40

Merkblatt zur Datenverarbeitung                                                                             41 - 42
VERBRAUCHERINFORMATION ZU IHRER SACH- UND ERTRAGSAUSFALL-VERSICHERUNG (AUSGABE 07/2010)
Informationsblatt zu VErsicherungsprodukten

                                                                                  Unternehmen:
                                                                                  BGV-Versicherung AG                                                                           Produkt:
                                                                                  Deutschland                                                                                   Sach- und Ertragsausfallversicherung

                                                                                  Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in
                                                                                  Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
                                                                                  Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
                                                                                  Es handelt sich um eine Sach- und Ertragsausfallversicherung für Firmen, Gewerbetreibende und freie Berufe. Sie sichert ab gegen finanzielle Folgen von Sachschäden an Ihrer
                                                                                  Betriebseinrichtung sowie den daraus resultierenden Ertragsausfallschaden (sofern vereinbart).

                                                                                            Was ist versichert?                                                                          Was ist nicht versichert?
                                                                                            Versicherte Sachen                                                                           ✗    Schäden durch Verschleiß bei Mitversicherung von
                                                                                            ✓    Versichert ist die Betriebseinrichtung auf dem im                                            ergänzenden technischen Gefahren.
                                                                                                 Versicherungsschein genannten Betriebsgrundstück.                                       ✗    Schäden, die vor Beginn des Versicherungsschutzes,
                                                                                                                                                                                              d.h. innerhalb einer Wartezeit eingetreten sind.
                                                                                            Versicherbare Gefahren
                                                                                                                                                                                         ✗    Schäden durch Verletzung von Obliegenheiten
                                                                                            ✓    Feuer
                                                                                            ✓    Einbruchdiebstahl; Raub; Vandalismus                                                    ✗    Betriebsschließung: Schäden infolge Pandemie und
                                                                                                                                                                                              Epidemie
                                                                                            ✓    Leitungswasser
                                                                                            ✓    Sturm/Hagel
                                                                                                                                                                                         Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                                                                                            ✓    Glasbruch
                                                                                            ✓    Weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Rückstau,                                         Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der
                                                                                                 Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck und                                    Versicherungsschutz eingeschränkt sein kann. In jedem
                                                                                                 Vulkanausbruch)                                                                              Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum
                                                                                            ✓    Werkverkehr, Elektronik oder Betriebsschließung                                              Beispiel:
                                                                                            ✓    Ertragsausfall                                                                          !    Schäden durch Kriegsereignisse,

                                                                                            Versicherte Schäden
                                                                                                                                                                                         !    Schäden durch innere Unruhen,

                                                                                            ✓    Sachschäden infolge von Zerstörung, Beschädigung
                                                                                                                                                                                         !    Schäden durch Kernenergie,
                                                                                                 oder Abhandenkommen der versicherten Sachen infolge                                     !    Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben.
                                                                                                 eines Versicherungsfalls sowie den daraus resultierenden
                                                                                                 Ertragsausfallschaden (sofern vereinbart).                                              Deckungspaket:
                                                                                            Versicherte Kosten                                                                           Sofern im Versicherungsschein das Paket „Exklusiv“ vereinbart
                                                                                                 Versichert sind unter anderem die infolge eines Versicherungs­                          wurde, erhöhen sich u.a. die Kostenpositionen, die Haftzeit bei
                                                                                                 falls notwendigen und tatsächlich angefallenen:                                         Ertragsausfall sowie Entschädigungsgrenzen entsprechend der
                                                                                                                                                                                         Pauschaldeklaration.
                                                                                            ✓    Aufräumungs- und Abbruchkosten,
                                                                                            ✓    Bewegungungs- und Schutzkosten,
                                                                                            ✓    Mehrkosten.
                                                                                            Versicherungssumme und Versicherungswert
                                                                                            ✓    Es gilt der Neuwert versichert.
                                                                                            ✓    Bei einzelnen Bausteinen kann eine prozentuale Entschädigung
                                                                                                 oder eine Tagesentschädigung auf Erstes Risiko vereinbart sein.

                                                                                            Wo bin ich versichert?
                                                                                            ✓    Die Inhalts- und Ertragsausfallversicherung gilt an dem Versicherungsort, der im Versicherungsschein genannt ist.

                                                                                            Welche Verpflichtungen habe ich?
                                                                                             Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
                                                                                            –    Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
                                                                                            –    Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
F10.007 01.21 Produktinformationsblatt Sach- und Ertragsausfallversicherung

                                                                                            –    Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
                                                                                            –    Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der
                                                                                                 Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.

                                                                                            Wann und wie zahle ich?
                                                                                            Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
                                                                                            müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag
                                                                                            überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.

                                                                                            Wann beginnt und wann endet die Deckung?
                                                                                            Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt
                                                                                            haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch
                                                                                            um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am
                                                                                            Ende des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.

                                                                                            Wie kann ich den Vertrag kündigen?
                                                                                            Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen
                                                                                            z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende
                                                                                            der vereinbarten Dauer.

                                                                              4
Wichtige Anzeigepflichten:

                                                                                                                     -   noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
                                                                                                                     ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig
                                                                                                                     verletzt haben.

Belehrung über die Rechtsfolgen                                                                                		    Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden
                                                                                                                     der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

bei Verletzung der vorvertraglichen                                                                            2.		Kündigung
Anzeigepflicht                                                                                                 		    Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich
                                                                                                                     einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung

(Mitteilung nach § 19 Absatz 5 VVG)
                                                                                                                     einer Frist von einem Monat kündigen.
                                                                                                                     Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
                                                                                                                     angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,                                                     3.    Vertragsänderung
                                                                                                               		    Können wir nicht zurücktreten, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
damit wir Ihren Versicherungsvertrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie                         Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die
die Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche                          anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht
Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.                                                       schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungspe-
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich                       riode Vertragsbestandteil.
und unmittelbar gegenüber der BGV-Versicherung AG, Postanschrift 76116 Karlsruhe, schriftlich                  		    Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die
nachzuholen.                                                                                                         Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvoll-                   eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen.
ständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht                       Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
können Sie der nachstehenden Information entnehmen.
                                                                                                               4.		Ausübung unserer Rechte
                                                                                                               		    Wir können unsere Rechte zum Rücktritt zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur inner-
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
                                                                                                                     halb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen                 von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet,
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.                       Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf
Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheb-                        die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
lichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.                                            angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht versichert ist.
                                                                                                               		    Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche                                                            berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
                                                                                                                     kannten.
Anzeigepflicht verletzt wird?
                                                                                                               		    Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von
1. 	Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes                                                                  fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser
                                                                                                                     Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich
		    Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies
                                                                                                                     oder arglistig verletzt haben.
      gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
		    Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn                 5.		 Stellvertretung durch eine andere Person
      wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
      Bedingungen geschlossen hätten.
                                                                                                               		 Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind
                                                                                                                     bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts der Kündigung, der Vertragsänderung und der
		    Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt              Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters
      des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen,                   als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die
      dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand                                                           Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
		    -    weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles                                      weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über                                                                      Leistungsfreiheit

die Folgen bei Verletzungen von                                                                           Verstoßen Sie vorsätzlich gegen Ihre Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder
                                                                                                          Vorlage von Belegen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung.
Obliegenheiten nach dem                                                                                   Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen eine dieser Obliegenheiten, können wir unsere
                                                                                                          Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens – ggf. bis zum vollständigen
Versicherungsfall                                                                                         Anspruchsverlust – kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie
                                                                                                          die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
                                                                                                          Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,                                                                 Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen,
wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe.                                   dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die
                                                                                                          Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer
Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten, Vorlage                                                         Leistungspflicht ursächlich war.
von Belegen                                                                                               Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen
Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von                            arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns wahrheitsgemäß
und fristgerecht jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls
oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist, und uns die sachgerechte                      Hinweis:
Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie alles Ihnen zur Sach-
verhaltsaufklärung Zumutbare unternehmen. Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie                        Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten
uns fristgerecht Belege vorlegen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.                                  zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, Aufklärung und Vorlage von Belegen verpflichtet.

                                                                                                                                                                                                                   5
Informationen zu Ihrer Sach- und                                                                             schließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformati-
                                                                                                             onen und Versicherungsinformationen und diese Belehrung zugegangen sind. Im elektro-
                                                                                                             nischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung auch der in § 312 e
Ertragsausfallversicherung                                                                                   Abs. 1 Satz 1 des BGB geregelten Pflichten.

gemäß § 1 VVG-Informations-                                                                                  Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der
                                                                                                             Widerruf ist zu richten an die BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe,
                                                                                                             Postanschrift 76116 Karlsruhe.
pflichtenverordnung                                                                                          Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten:
                                                                                                             0721 660-1688

                                                                                                             Widerrufsfolgen
1.		    BGV-Versicherung AG,
		      Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe,                                 Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen
		      Sitz: Karlsruhe,                                                                                     den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt.
		      Amtsgericht Mannheim, HRB 707212,                                                                    Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir
		      Aufsichtsratsvorsitzender: Michael Kessler,                                                          einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der
		      Vorstand: Prof. Edgar Bohn (Vors.), Raimund Herrmann (stellv. Vors.), Dr. Moritz Finkelnburg         Widerrufsfrist beginnt. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Ver-
2. 		   Die BGV-Versicherung AG betreibt die Sparten Schaden- und Unfallversicherung.                        sicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, erstatten wir Ihnen Ihren gesamten
		      Aufsichtsbehörde für die oben genannte Gesellschaft:                                                 Beitrag.
		      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),                                             Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.
		      Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorferstr. 108, 53117 Bonn.
		      E-Mail: poststelle@bafin.de, Tel.: 0228 4108-0, Fax 0228 4108-1550.                            	Besondere Hinweise
3. a) Für die Sach- und Ertragsausfallsversicherung gelten die Allgemeinen Verbraucherinforma-               Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren aus-
      tionen für die Sach- und Ertragsausfallversicherung AVB bgvFirm, die Besonderen Bedin-                 drücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
      gungen zur Inhaltsversicherung sowie etwaig weitere vereinbarte Besondere Bedingungen.                 Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter.
      Diese Informationen finden Sie ab der Seite 3.                                                         Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem
                                                                                                             Monat.
     b) Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers entnehmen Sie
        bitte den Allgemeinen Verbraucherinformationen für die Sach- und Ertragsausfallversiche-       9.    Die Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie bitte dem Antrag sowie dem Versicherungs-
        rung AVB bgvFirm.                                                                                    schein.
4.      Die Jahresbeiträge in der Sach- und Ertragsausfallversicherung richten sich nach der Be-       10.   Eine Kündigung/Aufhebung des Vertrages kann z. B. durch erfolgen:
        triebsart bzw. Tarif-/Gefahrenzone, nach der Höhe der gewünschten Versicherungssumme,                - Ordentliche Vertragskündigung zum Ablauf,
        nach etwaig vorhandenen, unterschiedlichen Deckungskonzepten, nach der gewünschten
        Vertragslaufzeit sowie nach etwaig vorhandenen Mindestbeiträgen in den Einzeltarifen. In             - Kündigung im Schadenfall,
        den Beiträgen ist die gesetzliche Versicherungssteuer nicht enthalten.                               - Kündigung bei Beitragsanpassung,
        Der Mindestbeitrag je Vertrag beläuft sich auf 50 EUR zzgl. der gesetzlichen Versicherungs-          - Kündigung bei Gefahrerhöhung,
        steuer.
                                                                                                             - Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Verträgen mit einer Laufzeit von
5.      Zusätzliche Kosten, Abgaben und Gebühren werden nicht erhoben.                                         mehr als drei Jahren.
6.      Die Regelungen zur Zahlung der Prämie entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versiche-                  Die Kündigungsbedingungen, einschließlich evtl. Vertragsstrafen entnehmen Sie bitte den
        rungsbedingungen für die Sach- und Ertragsausfallversicherung AVB bgvFirm. Es besteht                Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Sach- und Ertragsausfallversicherung AVB
        die Möglichkeit gegen Zahlung eines Ratenzuschlages den Jahresbeitrag statt jährlich,                bgvFirm.
        halb- oder vierteljährlich zu zahlen.
                                                                                                       11.   Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
7.      Der Vertrag kommt durch die Übersendung des Versicherungsscheines zustande. Beginn
                                                                                                       12.   Regelungen zum Gerichtsstand und zum anwendbaren Recht entnehmen Sie bitte den
        der Versicherung und des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem Versicherungs-
                                                                                                             Ziffern 30 und 31 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Sach- und Ertragsaus-
        schein.
                                                                                                             fallversicherung AVB bgvFirm.
8.      Widerrufsrecht                                                                                 13.   Die Vertragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache.
        Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen            14.   Die BGV-Versicherung AG ist im Verein Versicherungsombudsmann e.V.. Damit ist für Sie
        in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei              als besonderer Service die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen und neutralen Ombuds-
        - Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,                             mann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit der Entscheidung einmal nicht einverstanden
                                                                                                             sein sollten. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei.
        - Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen
          Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b Abs. 1 und 2 des BGB,                                       Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin –
        - Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinne des Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 des               Tel.: 0800 3696000 – Fax 0800 3699000 –
          Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz.                                               E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

        Die Frist beginnt, wenn Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen ein-           15.   Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, sich bei der unter Nummer 2 genannten Bundesanstalt
                                                                                                             für Finanzdienstleistungsaufsicht zu beschweren.

6
Allgemeine Versicherungs-
bedingungen für die Sach- und
Ertragsausfallversicherung von
                                                                                                  3.2.4    Um etwa versehentlich nicht angezeigte oder bisher nicht bekannt gewesene Gefah-
Firmen, Gewerbetreibenden und                                                                              rerhöhungen nachträglich feststellen zu können, wird der Versicherungsnehmer das
                                                                                                           versicherte Wagnis jährlich prüfen.
freien Berufen (AVB-BGVfirm)                                                                               Sendet der Versicherer dem Versicherungsnehmer zu Beginn des Versicherungsjahres
                                                                                                           einen Fragebogen zu und gibt der Versicherungsnehmer diesen innerhalb von sechs

- Ausgabe 07/2010                                                                                          Monaten wahrheitsgemäß ausgefüllt zurück, so ist der jährlichen Prüfung Genüge
                                                                                                           getan.
                                                                                                           Eine Besichtigung des Betriebes durch den Versicherer steht dieser Regelung gleich.
                                                                                                  3.2.5    Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, so bleibt gleichwohl die Ver-
                                                                                                           pflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen, wenn die Verletzung weder auf
Teil A 	Allgemeine Bestimmungen                                                                            Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungs-
                                                                                                           nehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
                                                                                                  3.2.6    Hat der Versicherungsnehmer eine Versicherungsabteilung eingerichtet, die Gewähr
1	Der Versicherungsvertrag                                                                                 dafür bietet, dass vertragserhebliche Tatsachen regelmäßig erfasst werden, so gilt die
                                                                                                           Anzeige von Gefahrerhöhungen als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 2 Wochen er-
        Der Versicherungsvertrag besteht aus:                                                              stattet wird, nachdem die Versicherungsabteilung des Versicherungsnehmers Kenntnis
        - dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen;                                                   von der Erhöhung der Gefahr erhalten hat.
        - den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Sach- und Ertragsausfall-                       Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die jeweils zuständigen Stellen des
          Versicherung von Firmen, Gewerbetreibenden und freien Berufen (AVB-bgvFirm);                     Betriebes die erforderlichen Meldungen an die Versicherungsabteilung unverzüglich
        - den Zusätzlichen Vereinbarungen und Klauseln;                                                    erstatten.
        - den Höchstentschädigungen;
        - den Zusätzlichen Einschlüssen und deren Entschädigungsgrenzen in der Klassik-           4	Obliegenheiten
          deckung;
        - den Besonderen Vereinbarungen zu den Sicherheitsvorschriften der Feuer-                 4.1      Obliegenheiten sind Verhaltensvorschriften für den Versicherungsnehmer, die
          versicherung,                                                                           4.1.1    vor Eintritt des Versicherungsfalles;
        - den Besonderen Vereinbarungen bzw. Individualabsprachen (z. B. aus dem Antrag)          4.1.2    zur Minderung einer Gefahr (Sicherheitsvorschriften);
        - Merkblatt zur Datenverarbeitung                                                         4.1.3    zur Verhütung einer Gefahrerhöhung;
        und sofern vereinbart                                                                              und
        - den Besonderen Bedingungen für die Sach- und Ertragsausfallversicherung mit             4.1.4    im oder nach dem Versicherungsfall; zu erfüllen sind.
          Exklusivdeckung (BB Exklusiv 2010)
                                                                                                  4.2      Die Verletzung von Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziff.
        - den zusätzlichen Einschlüssen und deren Entschädigungsgrenzen in der Exklusiv-                   4.1.1. oder zur Gefahrminderung/-verhütung gemäß Ziff. 4.1.2. und 4.1.3. kann folgende
          deckung,                                                                                         Rechtsfolgen nach sich ziehen:
        - den Besonderen Bedingungen zur Kühlgutversicherung (BB Kühlgut 2010),
                                                                                                  4.2.1    Wird eine in den Vertragsteilen vereinbarte Obliegenheit verletzt, hat der Versiche-
        - den Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung (BB Betriebs-                     rungsnehmer keinen Versicherungsschutz, wenn der Versicherer von seinem Recht
          schließung 2021),                                                                                Gebrauch macht, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegen-
        - den Besonderen Bedingungen zur Maschinenversicherung (BB Maschinen 2010),                        heitsverletzung fristlos zu kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht und
                                                                                                           der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn die Obliegenheitsverletzung weder auf
        - den Besonderen Bedingungen zur Ausstellungsversicherung (BB Ausstellung 2010),
                                                                                                           Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
                                                                                                           Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit,
2       Vereinbarte Vertragsteile, rechtliche Selbständigkeit                                              die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so
                                                                                                           kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
        Besteht eine Gebäudeversicherung und eine Inhaltsversicherung, so sind diese jeweils               erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist
        ein rechtlich selbstständiger Vertrag.                                                             ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit
        Die nachfolgenden Bestimmungen gelten jeweils für diese Verträge.                                  weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat.
                                                                                                  4.2.2    Bezweckte die verletzte Obliegenheit die Gefahrminderung oder die Verhütung einer
                                                                                                           Gefahrerhöhung, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz dann
3	Gefahrenumstände bei Vertragsabschluss und                                                               nicht, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder
   Gefahrerhöhung                                                                                          den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
                                                                                                  4.3      Die Verletzung von Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziff. 4.1.4.
3.1     Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei wahrheitsgemäßer Beantwortung seiner                      kann folgende Rechtsfolgen nach sich ziehen:
        Fragen durch den Versicherungsnehmer oder einem Bevollmächtigten des Versi-
        cherungsnehmers oder aufgrund einer vom Versicherer vorgenommenen Besichtigung                     Wird eine in den Vertragsteilen vereinbarte Obliegenheit durch den Versicherungs-
        des Betriebes alle Umstände bekannt geworden sind, die im Zeitpunkt des Vertrags-                  nehmer vorsätzlich verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
        abschlusses gegeben und für die Übernahme der Gefahr erheblich waren. Sofern der                   frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
        Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände arglistig verschwiegen hat, kann der                 seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
        Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 27 VVG vom Vertrag zurücktreten.                            Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat
                                                                                                           der Versicherungsnehmer zu beweisen.
        Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten des Versicherungsnehmers oder von
        einem Vertreter ohne Vertretungsvollmacht geschlossen und kennt dieser den ge-                     Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Lei-
        fahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen,                    stung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
        als habe er selbst von den gefahrerheblichen Umständen Kenntnis gehabt oder dies                   Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für
        arglistig verschwiegen.                                                                            die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
3.2     Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versi-         4.3.2    Bezweckt die verletzte Obliegenheit die Abwendung oder Minderung des Schadens, ist
        cherer gemäß den folgenden Bestimmungen anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie                   der Versicherer im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung berechtigt, seine Leistung
        ohne seinen Willen eintritt.                                                                       in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
                                                                                                           Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
        Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung                  trägt der Versicherungsnehmer.
        berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
                                                                                                  4.3.3.   Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
        Für vorschriftsmäßige Anlagen des Zivilschutzes und für Zivilschutzübungen gelten die
        §§ 23 bis 27 VVG nicht.                                                                   4.3.4    Abweichend von Ziff 4.3.2 und 4.3.3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit
                                                                                                           die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch
3.2.1   Der Versicherungsnehmer wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwachung
                                                                                                           für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht,
        der Gefahrenverhältnisse auf dem Versicherungsgrundstück verpflichten und Ge-
                                                                                                           wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
        fahrerhöhungen unverzüglich anzeigen.
        Dies gilt auch für Gefahrerhöhungen, die sich aus der Änderung bestehender oder der
        Aufnahme neuer Betriebszweige ergeben.                                                    5        Versicherungsnehmer
3.2.2   Im Zweifel ist eine Gefahrerhöhung dann anzunehmen, wenn von der dokumentierten
        Betriebsbeschreibung abgewichen wird oder Neu-, Um-, An- oder Erweiterungsbauten          5.1      Versicherungsnehmer und Mitversicherte
        durchgeführt werden.                                                                      5.1.1    Der im Deckblatt genannte Versicherungsnehmer ist berechtigt, Anzeigen und Willens-
3.2.3   Der Versicherer hat ab Eintritt einer Gefahrerhöhung Anspruch auf den erforderlichen               erklärungen mit Wirkung für und gegen alle Mitversicherten (Versicherung für fremde
        höheren Beitrag. Dies gilt nicht, soweit der Versicherer in einem Versicherungsfall we-            Rechnung) in Empfang zu nehmen oder abzugeben.
        gen Gefahrerhöhung leistungsfrei geworden ist. Erhöht sich durch eine Vertragsände-       5.1.2    Ist die Versicherung für fremde Rechnung genommen, kann der Versicherungsnehmer,
        rung die Prämie um mehr als 10 Prozent, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag                auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheines ist, über die Rechte des
        innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung                 Versicherten ohne dessen Zustimmung im eigenen Namen verfügen, insbesondere die
        einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer             Zahlung der Entschädigung verlangen und die Rechte des Versicherten übertragen. Der
        auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.                                                            Versicherer kann jedoch vor Zahlung der Entschädigung den Nachweis erlangen, dass

                                                                                                                                                                                                     7
der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat.                                            8.2.3    Wegfall des Versicherungsschutzes
5.1.3   Der Versicherte kann abweichend von § 44 VVG über seine Rechte nicht verfügen,                         Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in
        selbst wenn er im Besitz des Versicherungsscheines ist. Er kann die Zahlung der Ent-                   Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er
        schädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.                                      mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 8.2.2. Abs. 2 darauf hingewiesen wurde.
5.1.4   Soweit Kenntnis oder Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung             8.2.4    Kündigung
        ist, kommt auch Kenntnis oder Verhalten des Versicherten in Betracht. Im Übrigen gilt                  Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in
        § 47 VVG.                                                                                              Verzug, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer
5.2     Repräsentanten                                                                                         mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 8.2.2. Abs. 2 darauf hingewiesen hat.
        Dem Versicherungsnehmer stehen Repräsentanten gleich.                                                  Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb
                                                                                                               eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfäl-
                                                                                                               le, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht
6	Beginn, Dauer und Ende des Vertrages                                                                         jedoch kein Versicherungsschutz.
                                                                                                      8.3      Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
6.1     Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeit-
        punkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig                     Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten
        im Sinne von Ziff. 8.1.1. Abs. 2 zahlt.                                                                sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
6.2     Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall                     Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
        bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz.                         8.4      Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
6.3     Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.                          Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als recht-
6.4     Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um je-                   zeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag
        weils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf                   eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung
        des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.                                      nicht widerspricht.

6.5     Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es                     Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versi-
        einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.                                                    cherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie
                                                                                                               unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
6.6     Bei einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren kann der Vertrag jeweils schon zum
        Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt werden; die                      Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht einge-
        Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des                           zogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des
        jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.                                                        Lastschriftverfahrens zu verlangen.

6.7     Die Gefahren Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung ge-             8.5      Beitrag bei Vertragsänderung
        mäß Teil B Ziff. 1.1.9 bis 1.1.12 können jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird                Bei Vertragsänderungen, für die der Versicherer einen höheren Beitrag verlangen kann,
        einen Monat nach Zugang wirksam.                                                                       hat der Versicherer Anspruch auf einen höheren Beitrag ab dem Zeitpunkt des Inkraft-
                                                                                                               tretens der Änderung.
6.8     Kündigungsrecht bei Insolvenz des Versicherungsnehmers:
                                                                                                               Besondere Beitragsregulierungen sind je Vertragsteil individuell geregelt.
        Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet
        worden, kann der Versicherer während der Dauer des Insolvenzverfahrens den Ver-               8.6      Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
        sicherungsnehmer in Textform kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem                       Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas
        Zugang wirksam.                                                                                        anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der abgelaufenen
6.9.    Nachweis bei angemeldetem Grundpfandrecht durch Realgläubiger:                                         Vertragszeit entspricht.
        Hat ein Hypothekengläuber seine Hypothek angemeldet, ist eine Kündigung des                            Bei vollständigem oder teilweisem Wegfall versicherter Risiken steht dem Versicherer
        Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer im Hinblick auf die Ge-                       der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken
        fahrengruppe Brand, Blitzschlag, Explosion, Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeuges                  nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall
        nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer mindesten einen Monat vor Ablauf des                         Kenntnis erlangt.
        Versicherungsvertrags nachgewiesen hat, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündi-                       Dasselbe gilt, wenn das versicherte Interesse wegfallen ist, weil der Versicherungsfall
        gung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit der Hypothek belastet war oder                  eingetreten ist.
        dass der Hypothekengläubiger der Kündigung zugestimmt hat. Diese gilt nicht für eine
        Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.
                                                                                                      9	Mehrfache Versicherung
7	Dokumentierungen                                                                                    9.1      Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr in verschiedenen Versicherungsverträgen
                                                                                                               versichert, so hat dies der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich, unter
        Vertragsänderungen können mit Angabe des Gültigkeitsbeginns (Stand) durch Aus-                         Angabe des anderen Versicherers sowie der Versicherungssummen anzuzeigen.
        tauschseiten zum Vertrag dokumentiert werden.
                                                                                                               Die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht ergeben sich nach Ziff. 4.2.
                                                                                                      9.2      Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart und besteht mehrfache Versicherung, so kann
8	Beitrag                                                                                                      abweichend von §78 VVG als Entschädigung aus den mehreren Verträgen nicht mehr
                                                                                                               als der Schaden abzüglich der Selbstbeteiligung verlangt werden.
        Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versiche-
        rungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
8.1     Erst-, oder Einmalbeitrag
                                                                                                      10       Selbstbeteiligung
8.1.1   Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung                                                    10.1     Der Versicherungsnehmer trägt je Versicherungsfall von dem nach diesem Vertrag
        Der erste oder einmalige Beitrag wird – wenn nichts anderes vereinbart ist- sofort nach                bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechneten Betrag, einschließlich der
        Abschluss des Vertrages fällig.                                                                        ersatzpflichtigen Aufwendungen für die Abwendung oder Minderung eines Schadens,
                                                                                                               die vereinbarte Selbstbeteiligung.
        Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie nach Erhalt des Versicherungsscheins und
        der Zahlungsaufforderung (sowie nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten              10.2     Soweit im Versicherungsfall unterschiedliche Selbstbeteiligungen zur Anwendung
        Widerspruchsfrist von 14 Tagen) unverzüglich erfolgt.                                                  kommen, findet die höchste Selbstbeteiligung Anwendung.
        Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als Erstbeitrag nur die erste Rate
        des ersten Jahresbeitrags.                                                                    11	Kündigung nach dem Versicherungsfall
8.1.2   Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
        Zahlt der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem             11.1     Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Versicherer oder der Versiche-
        späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.                          rungsnehmer den Vertrag kündigen, es sei denn die Höhe des Schadens liegt unterhalb
                                                                                                               eines vereinbarten Selbstbehaltes.
8.1.3   Rücktritt
                                                                                                      11.1.1   Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach
        Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, ist der
        Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt,              - Zahlung der Entschädigung oder
        es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.                          - Ablehnung der Entschädigungsleistung oder
8.2     Folgebeitrag                                                                                           - Verweigerung der Leistung der fälligen Entschädigung oder
8.2.1   Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung                                                             - der Rechtshängigkeit des Haftpflichtanspruchs
        Die Folgebeiträge sind am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.                      zugehen.
        Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der          11.1.2   Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang
        Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.                                                        beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass
8.2.2   Verzug                                                                                                 die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden
                                                                                                               Versicherungsjahres, wirksam wird.
        Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne
        Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.        11.1.3   Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versiche-
                                                                                                               rungsnehmer wirksam.
        Der Versicherer wird ihn in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist
        von mindestens zwei Wochen setzen. Die Aufforderung ist nur wirksam, wenn sie die
        rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die            12.      Verjährung
        Rechtsfolgen angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind. Sind Gebäude versichert,
        beträgt die Zahlungsfrist einen Monat.                                                        12.1     Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren gemäß den allgemeinen Verjährungsfristen
        Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens                  des BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Leistung
        zu verlangen.                                                                                          verlangt werden kann.

8
12.2     Ist der Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden,                 Teil B 	Sachversicherung
         zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zu Zugang der Entscheidung des Versicherers
         in Textform bei der Fristberechnung nicht mit.

                                                                                                          1         Versicherbare Gefahren und Schäden
13       Verzicht auf den Übergang von Ersatzansprüchen                                                             Die versicherten Gefahren und Schäden ergeben sich aus den Angaben zu den verein-
                                                                                                                    barten Bausteinen (Gefahren/Gefahrengruppen), deren Entschädigungsgrenzen und
         Die Regelungen unter Ziff 13 gelten ausschließlich für die Teile B - C des Versicherungs-                  Selbstbeteiligungen.
         vertrages.
                                                                                                          1.1	Baustein A: Brand; Blitzschlag; Explosion; Anprall oder Absturz eines Luft- oder Raum-
13.1     Abweichend von § 86 VVG-E bleibt im Versicherungsfall der Versicherungsschutz                         fahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; Implosion; Anprall sonstiger Fahrzeuge;
         insoweit unberührt, als der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles                  Rauch; Überschallknall; Innere Unruhen; Böswillige Beschädigung; Streik; Aussperrung
         gegenüber
                                                                                                                    Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder be-
13.1.1   Dritten auf Ersatzansprüche für nicht vorsätzlich oder nicht grobfahrlässig herbeige-                      schädigt werden oder infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden
         führte Schäden,                                                                                            Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem oder örtlichem
13.1.2   seinen Arbeitnehmern auf Ersatzansprüche für nicht vorsätzlich herbeigeführt Schäden,                      Zusammenhang mit diesem Vorgang abhandenkommen durch Brand, Blitzschlag,
         verzichtet hat.                                                                                            Explosion, Anprall oder Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeuges, seiner Teile oder
13.2     Voraussetzung für die Wirksamkeit von Ziff. 13 ist, dass der Versicherungsnehmer nicht                     seiner Ladung, Implosion, Anprall sonstiger Fahrzeuge, Rauch, Überschallknall, Innere
         auf Ersatzansprüche verzichtet, die aus einer Haftpflichtversicherung befriedigt werden                    Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung sowie durch Löschen, Nieder-
         können. Sofern sich im Versicherungsfall herausstellt, dass eine Haftpflichtversiche-                      reißen oder Ausräumen infolge der Ereignisse Brand Blitzschlag, Explosion und Anprall/
         rung des Dritten oder des Arbeitnehmers nicht besteht oder nicht leisten würde, gilt                       Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeuges.
         Satz 1 gestrichen.                                                                               1.1.1     Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
                                                                                                                    verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
                                                                                                          1.1.1.1   Abweichungen von normalen atmosphärischen Bedingungen schaden nicht.
14	Gestrichen                                                                                             1.1.1.2   Nur soweit dies besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer Entschädigung für
                                                                                                                    Brandschäden an einem bestimmungsgemäßen Herd (Dampferzeugungsanlagen,
                                                                                                                    Wärmetauschern, Luftvorwärmern, Rekuperatoren, Rauchgasleitungen, Filter-, REA-,
15	Zuständiges Gericht; Anzuwendendes Recht                                                                         DENOX- und vergleichbaren technischen Anlagen), wenn der Brand innerhalb der
                                                                                                                    Anlagen ausbricht.
15.1     Für Klagen aus dem Vertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche                            Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und
         Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag                      deren Inhalt sind auch dann versichert, wenn der Brand innerhalb der Anlagen aus-
         zuständigen Niederlassung.                                                                                 bricht.
         Hat ein Versicherungsagent am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt, ist auch                  1.1.1.3   Elektrotechnischer Kurzschluss ist auch dann kein Feuer, wenn er mit Lichterscheinung
         das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsagent zur Zeit der Vermitt-                       verbunden ist.
         lung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder – bei Fehlen einer
         gewerblichen Niederlassung – seinen Wohnsitz hatte.                                              1.1.1.4   Ein ansonsten bestimmungsgemäßer Herd verliert diesen Charakter aber für Schäden,
                                                                                                                    die Personen des Außenverhältnisses durch seinen bestimmungswidrigen Gebrauch
15.2     Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei dem für den                               herbeiführen.
         Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht erhoben werden. Soweit es
         sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer                       Als Personen des Außenverhältnisses gelten nicht der Versicherungsnehmer sowie
         seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebe-                            Personen, deren Sachen mitversichert sind oder Personen, die mit den Obengenannten
         triebes zuständigen Gericht geltend machen.                                                                in häuslicher Gemeinschaft leben oder Betriebsangehörige, die in der betroffenen
                                                                                                                    Betriebsabteilung tätig sind.
15.3     Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Dies gilt auch für Risiken im Ausland, soweit
         das ausländische Recht abbedungen werden kann.                                                   1.1.2     Blitzschlag ist das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf Sachen.
                                                                                                          1.1.2.1   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen,
                                                                                                                    es sei denn, dass der Blitz unmittelbar auf diese Sachen übergegangen ist. Folge-
16	Mehrere Versicherer; Führung; Prozessführung                                                                     schäden sind nicht ausgeschlossen, soweit sie Folgeschäden von Brand- oder Explosi-
                                                                                                                    onsschäden sind.
16.1     Sofern mehrere Versicherer an dem Vertrag beteiligt sind, ist der führende Versicherer bevoll-   1.1.3     Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beru-
         mächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten                    hende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel,
         Versicherer entgegenzunehmen.                                                                              Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen
16.2     Soweit die vertraglichen Grundlagen der beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist Fol-                wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb
         gendes vereinbart:                                                                                         des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch che-
                                                                                                                    mische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein dadurch an dem Behälter entstehender
16.2.1   Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur                       Schaden auch dann zu ersetzen, wenn seine Wandung nicht zerrissen ist. Schäden
         gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.                    durch Unterdruck sind nicht versichert.
16.2.2   Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig           1.1.3.1   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die an Verbrennungskraftmaschi-
         gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechts-                       nen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen sowie Schäden, die an
         hängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an.                                      Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck
16.2.3   Falls der Anteil des führenden Versicherers den Beschwerdewert der Berufung oder der                       entstehen. Folgeschäden sind nicht ausgeschlossen.
         Revisionsbeschwerde nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Ver-          1.1.4     Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch die Differenz zwischen
         langen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen              einem gleichbleibende Außendruck und einem bestehenden inneren Unterdruck.
         zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht
         ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt Ziff. 16.2.2 nicht.                        1.1.5     Anprall sonstiger Fahrzeuge ist jede unmittelbare Berührung eines Schienen-, Straßen-
                                                                                                                    oder Wasserfahrzeuges oder seiner Ladung.
                                                                                                          1.1.5.1   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden:
17	Anzeigen, Willenserklärungen,                                                                                    - die von Fahrzeugen verursacht werden, die vom Versicherungsnehmer, dem Benut-
    Anschriftenänderungen                                                                                             zer der versicherten Gebäude oder deren Arbeitnehmern betrieben werden;
                                                                                                                    - an Fahrzeugen;
17.1     Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind, soweit nicht etwas
         anderes vereinbart ist, in Textform abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des                       - durch Verschleiß.
         Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zu-                1.1.6     Rauch ist ein bei der Verbrennung entstehendes Gemisch von Gasen und feinstverteil-
         ständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.                                                               ten Feststoffen, das plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrund-
17.2     Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens                              stück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausbricht.
         dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Ver-                 1.1.7     Überschallknall ist die Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen ausgelöst
         sicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen                             durch die Überschalldruckwelle eines Luftfahrzeuges.
         Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung wird 3 Tage
                                                                                                          1.1.8     Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes
         nach Absendung wirksam.
                                                                                                                    in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und
17.3     Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlos-                         unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
         sen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der
                                                                                                          1.1.9     Böswillige Beschädigung ist die unmittelbare vorsätzliche und widerrechtliche Beschä-
         Ziff. 17.2 entsprechende Anwendung.
                                                                                                                    digung und Zerstörung von versicherten Sachen.
                                                                                                          1.1.9.1   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
18       embargobestimmung                                                                                          - Vandalismus nach einem Einbruch oder bei Raub innerhalb des Versicherungsortes
                                                                                                                      (Ziff. 1.2.4);
         Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz                            - Schäden durch Betriebsangehörige und fremde im Betrieb tätige Personen, es sei
         nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-                          denn, dass die Tat nur außerhalb des Versicherungsortes oder nur zu einer Zeit vor-
         schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder                           bereitet oder begangen worden ist, zu der der Versicherungsort für diese Personen
                                                                                                                      geschlossen war.
         der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
                                                                                                                    - Abhandenkommen, auch als Folge einer böswilligen Beschädigung. Dies gilt nicht
         Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die
                                                                                                                      für die im Versicherungsschein aufgeführten elektronischen/elektrotechnischen Ge-
         durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden,                          räte und Maschinen/maschinelle Einrichtungen des Gebäudes und der Betriebsein-
         soweit dem nicht europäische doer deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.                                richtungen, für die Baustein I und J (Ziff. 1.9 und 1.10) vereinbart ist.

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