Jederzeitige Durchführung von Alkoholkontrollen und verbesserte Früherkennung von Erkrankungen bei Flugbesatzungsmitgliedern

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Jederzeitige Durchführung von Alkoholkontrollen und verbesserte Früherkennung von Erkrankungen bei Flugbesatzungsmitgliedern
Der Bundesrat
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Jederzeitige Durchführung von
Alkoholkontrollen und verbesserte
Früherkennung von Erkrankungen bei
Flugbesatzungsmitgliedern
Bern, 05.06.2020 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 5. Juni 2020 die
Vernehmlassung zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG) eröffnet.
Grund für die Anpassung bildet unter anderem die Übernahme eines EU Erlasses durch die
Schweiz. Die neuen Bestimmungen verbessern die Früherkennung von psychischen
Erkrankungen bei Pilotinnen und Piloten sowie Fluglotsen. Sie erlauben auch die
jederzeitige Durchführung von Alkoholkontrollen bei Flugbesatzungsmitgliedern.

Der 2015 von einem Germanwings-Piloten verursachte Flugzeugabsturz gab auf
europäischer Ebene Anlass, die Vorschriften für die psychische und physische Beurteilung
von Flugbesatzungsmitgliedern anzupassen. Auch wurden neue Regeln erlassen, um
etwaigem Alkoholmissbrauch vorzubeugen. Piloten und Fluglotsen benötigen für die
Ausübung ihrer Flug-/Arbeitstätigkeit eine gute körperliche Verfassung und einen
medizinisch einwandfreien Gesundheitszustand. Im Rahmen von regelmässigen Kontrollen
bei einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) akkreditierten Fliegerarzt wird deren
Flugtauglichkeit zwar überprüft. Die bisherige Gesetzesgrundlage erschwerte aber die
Weitergabe von Diagnosen und Informationen durch andere Ärzte, beispielsweise Haus-
und Fachärzte, über mögliche akute psychische oder körperliche Erkrankungen bei Piloten
oder Fluglotsen an das BAZL. Ein neues Melderecht ermöglicht nun auch diesen Ärzten,
relevante Informationen punkto Flugsicherheit an das BAZL zu übermitteln.

In der Vergangenheit waren Kontrollen von Flugbesatzungsmitgliedern nur bei Anzeichen
von Angetrunkenheit oder beim Verdacht von Betäubungsmittelkonsum erlaubt. Neu kann
das BAZL im Rahmen von Vorfeldkontrollen Flugbesatzungsmitglieder auch ohne Anzeichen
von Angetrunkenheit einer stichprobenartigen Alkoholkontrolle unterziehen.

Die Gesetzesänderungen tragen zur Erhöhung der Luftfahrtsicherheit bei, da sich allfällig
unentdeckte psychische Erkrankungen oder durch Alkoholkonsum hervorgerufene
Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit besser erkennen lassen.
Der Bundesrat hat heute die Vernehmlassung zur Teilrevision des LFG eröffnet.
Voraussichtlich im März 2022 treten die neuen Regelungen in Kraft.

Adresse für Rückfragen

Medienstelle BAZL, +41 58 464 23 35

Herausgeber

Generalsekretariat UVEK
https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home.html

Bundesamt für Zivilluftfahrt
http://www.bazl.admin.ch
Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html
Eidgenössisches Departement für
                         Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
                         Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
                         Luftfahrtentwicklung

      Änderung des Luftfahrtgesetzes

Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf

                    1. Mai 2020
1 Grundzüge der Vorlage

Mit vorliegender Teilrevision des Bundesgesetzes über die Luftfahrt von 21. Dezember 1948 1 (Luftfahrt-
gesetz, LFG) sollen neue regulatorische Vorgaben der Europäischen Union umgesetzt und weiterer
Revisionsbedarf erfüllt werden. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Durchführung anlassloser Alkohol-
kontrollen von Flugbesatzungsmitgliedern.

       Alkoholkontrollen

1.1.1 Ausgangslage

Der tragische Absturz einer A320 Maschine der Germanwings im Jahr 2015 gab Anlass, die Vorschriften
und Empfehlungen für die psychologische und physische Beurteilung von Flugbesatzungsmitgliedern
genauer zu durchleuchten. Eine zu diesem Zweck gebildete Arbeitsgruppe der EU Kommission wurde
beauftragt, mögliche Sicherheitsrisiken zu ermitteln sowie geeignete Empfehlungen zu deren Abmilde-
rung, insbesondere im Bereich der medizinischen und psychischen Leistungsfähigkeit der Flugbesat-
zungsmitglieder zu erarbeiten. Die Umsetzung einiger dieser Empfehlungen erforderte unter anderem
regulatorische Änderungen in Bezug auf die Durchführung stichprobenartiger Alkoholtests durch die
Mitgliedstaaten bei den Flugbesatzungsmitgliedern.

Die Anpassungen im Hinblick auf die Alkoholkontrollen fanden schliesslich in der am 23. Juli 2018 in
Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 2018/1042 der Europäischen Kommission Eingang 2. Diese wird
von der Schweiz im Rahmen eines Beschlusses des Gemischten Luftverkehrsausschusses Europäi-
sche Union/Schweiz auf den 1. Juli 2020 übernommen, unter dem Vorbehalt, dass die einschlägigen
Bestimmungen der Verordnung erst Anwendung finden, sobald die entsprechenden Normen auf natio-
naler Ebene angepasst worden sind. Die Verordnung ändert bzw. ergänzt die Verordnung (EU) Nr.
965/2012 der europäischen Kommission vom 5. Oktober 2012, welche die technischen Vorschriften und
das Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb festlegt. Diese regelt unter anderem die beste-
henden EU Programme für unangekündigte Vorfeldinspektionen («EU Ramp Inspection Programmes»)
von Luftfahrzeugen und deren Besatzungen. Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 bietet mit ihren um-
fangreichen Bestimmungen und Schutzklauseln bereits einen Rahmen für die systematische, struktu-
rierte und risikoabhängige Inspektion von Betreibern. Diesen bewährten Rahmen auch auf die Durch-
führung von anlasslosen Alkoholtests bei den Flugbesatzungsmitgliedern anzuwenden, erschien damit
naheliegend.

In der Schweiz können Flugbesatzungsmitglieder bereits heute gemäss Artikel 100ter Absatz 1 LFG
einer Untersuchung unterzogen werden, wenn Anzeichen der Angetrunkenheit oder des Einflusses von
Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen vorliegen. Die Durchführung einer stichprobeweisen
Alkoholkontrolle, das heisst ohne Verdacht auf übermässigen Alkoholkonsum hin, ist gemäss den gel-
tenden nationalen Bestimmungen hingegen nicht möglich. Das LFG ist darum entsprechend anzupas-
sen.

1
    SR 748.0.
2
    Verordnung (EU) 2018/1042 der Kommission vom 23. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf
die technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Einführung von Unterstützungsprogrammen, einer psychologi-
schen Beurteilung der Flugbesatzung sowie von systematischen und stichprobenartigen Tests, bei denen die Flugbesatzung und
Flugbegleiter zur Gewährleistung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit auf psychoaktive Substanzen getestet werden, sowie in
Bezug auf die Ausrüstung neu gebauter turbinengetriebener Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von höchstens 5
700 kg und einer genehmigten Anzahl von sechs bis neun Fluggastsitzen mit einem Geländewarnsystem.                            2 / 10

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1.1.2 EU Programme für unangekündigte Vorfeldinspektionen (SAFA/SACA/SANA)

Die unangekündigten EU Vorfeldinspektionsprogramme dienen der Durchführung von Vorfeldinspekti-
onen von Luftfahrzeugen und Flugbesatzung von Betreibern aus Drittstaaten oder von Betreibern unter
der Aufsicht eines EASA-Mitgliedstaats (inklusive Betreibern aus der Schweiz). An den Programmen
nehmen 49 Staaten 3 teil, darunter auch die Schweiz. Die Kontrollen werden von den jeweiligen Luft-
fahrtaufsichtsbehörden durchgeführt. In der Schweiz führt entsprechend das BAZL die Vorfeldinspekti-
onen durch.

Werden Luftfahrzeuge aus Drittstaaten auf die Einhaltung flugbetrieblicher und technischer Vorschriften
hin kontrolliert, spricht man von einer SAFA- («Safety Assessment Foreign Aircraft»), bei Kontrollen an
einem Luftfahrzeug aus einem EASA-Mitgliedstaat von einer SACA-Inspektion («Safety Assessment
Community Aircraft). Kontrollen bei nationalen Betreibern gelten als SANA-Inspektion («Safety Asses-
sment -National Aircraft»). Bei SAFA kommen die Normen der Internationalen Zivilluftfahrt Organisation
(«International Civil Aviation Organisation», ICAO) als Prüfstandard zur Anwendung, bei SACA und
SANA die Ausführungsverordnungen des europäischen Zivilluftfahrtrechts.

Im Vordergrund der Inspektionen stehen Dokumente, Handbücher, Lizenzen, die Flugplanung, der ge-
nerelle Zustand der Luftfahrzeuge, die Sicherheitsausrüstungen in der Kabine sowie der Umgang mit
gefährlichen Gütern.

Sämtliche Inspektionsresultate werden den anderen Teilnehmerstaaten über eine zentralisierte Daten-
bank, welche von der Agentur für Flugsicherheit der Europäischen Union («European Union Aviation
Safety Agency», EASA) verwaltet wird, zugänglich gemacht. Die Aufsichtsbehörde des Betreiber- bzw.
des Registerstaates wird über die Datenbank zudem direkt über schwerwiegende Unregelmässigkeiten
informiert. Die Rolle der EASA ist es, laufend für die programmweite Standardisierung zu sorgen, die
Daten aus der Datenbank zu analysieren und der EU Kommission und den Teilnehmerstaaten Bericht
zu erstatten, wenn Sicherheitsrisiken bestehen.

Mit der neuen Verordnung (EU) Nr. 2018/1042 sollen im Rahmen dieser Inspektionen die Flugbesat-
zungsmitglieder von nationalen Luftfahrzeugen, von Luftfahrzeugen eines Drittstaates oder eines
EASA-Mitgliedstaates nun zusätzlich auch stichprobeweise einer Alkoholkontrolle unterzogen werden.

Die EASA legt den zuständigen nationalen Behörden eine Liste von Betreibern aus der EU und aus
Drittstaaten vor, bei denen auf der Grundlage einer von der EASA durchgeführten Risikobewertung
prioritär Alkoholtests durchzuführen sind. Die Liste dient dabei der Prioritätensetzung. Alle übrigen Kon-
trollen haben nach dem Prinzip der Nicht-Diskriminierung, das heisst unabhängig von Nationalität, Re-
gistration, Ausgangspunkt oder Destination zu erfolgen. Entscheidend sind Faktoren wie beispielsweise
Verkehrszahlen, Passagiervolumen oder Langstreckenflüge.

Die Änderung der Vorfeldinspektionsbestimmungen soll einen wesentlichen Beitrag zur Minderung des
Sicherheitsrisikos leisten, welches infolge einer Beeinträchtigung durch Alkoholkonsum bei den Mitglie-
dern der Flugbesatzung entstehen kann.

1.1.3 Beantragte Neuregelung und Begründung

Mit dieser Gesetzesvorlage sollen die nationalen Bestimmungen an die neuen Vorgaben der EU ange-
passt werden. Heute werden die Flugbesatzungsmitglieder von der Polizei oder den Flugplatzleiterinnen
bzw. Flugplatzleitern bei Verdacht auf übermässigen Alkoholkonsum zu einer Untersuchung angehal-
ten. Letztere haben die betroffene Person hierfür an die Polizei zu überstellen, da eine Kontrolle durch
die Flugplatzleiterin oder den Flugplatzleiter nicht erlaubt ist (Artikel 100ter Absatz 2 LFG). Im Lichte der

3
    Stand per 1. Dezember 2019.                                                                                 3 / 10

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neuen EU Bestimmungen soll Artikel 100ter LFG dahingehend geändert werden, dass Flugbesatzungs-
mitglieder auch ohne Anzeichen von Angetrunkenheit einer Alkoholkontrolle unterzogen werden kön-
nen.

Gemäss Verordnung (EU) Nr. 2018/1042 sind die Alkoholkontrollen durch die zuständige nationale Be-
hörde durchzuführen. In der Schweiz sollen die Alkoholkontrollen im Rahmen der Vorfeldinspektionen
von Luftfahrzeugen und deren Besatzung durch die Inspektorinnen und Inspektoren des BAZL in Zu-
sammenarbeit mit den kantonalen Polizeistellen erfolgen. Das Kontrollverfahren richtet sich sinngemäss
nach den Alkoholkontrollvorgaben im Strassenverkehrsrecht, soweit die übergeordneten, spezialge-
setzlichen Bestimmungen der EU hier keine anderslautenden Vorgaben enthalten.

Gemäss den neuen Vorgaben der EU können die Staaten anlasslose Kontrollen im Rahmen der Vor-
feldinspektion auch im Hinblick auf den Konsum von psychoaktiven Substanzen durchführen. Aufgrund
der Unzuverlässigkeit der gegenwärtig in der Schweiz verfügbaren Testgeräte und –verfahren, wird
vorerst von einer solchen Kontrolle abgesehen.

Die geplante Gesetzrevision trägt massgeblich zur Erhöhung der Luftfahrtsicherheit bei, da allfällige,
durch Alkoholkonsum hervorgerufene Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit erkannt werden kön-
nen. Im Übrigen erzeugen die stichprobeweise Durchführung sowie die damit verbundenen Sanktionen
eine abschreckende Wirkung.

      Erleichtertes ärztliches Melderecht

1.2.1 Ausgangslage

Flugbesatzungsmitglieder und Fluglotsinnen sowie Fluglotsen benötigen für die Ausübung der Flug-
bzw. Arbeitstätigkeit ein medizinisches Tauglichkeitszeugnis. Sofern sie nachweisen, dass keine medi-
zinischen Gründe vorliegen, welche gegen die sichere Tätigkeit sprechen, wird ihnen das Tauglichkeits-
zeugnis durch eine spezialisierte Fliegerärztin oder einen spezialisierten Fliegerarzt erteilt. Liegen hin-
gegen medizinische Gründe vor, kann dem Flugbesatzungsmitglied oder der Fluglotsin oder dem
Fluglotsen das Tauglichkeitszeugnis jederzeit entzogen werden. Die ärztlichen Kontrollen erfolgen in
regelmässigen Zeitabständen: Bei Fluglotsinnen und Fluglotsen erfolgen die fliegerärztlichen Untersu-
chungen alle zwei Jahre bis zum 40 Lebensjahr, danach jährlich. Bei Pilotinnen und Piloten erfolgen sie
je nach Tauglichkeitsklasse jährlich bis alle fünf Jahre und ab einem gewissen Alter ebenfalls in kürzeren
Abständen (halbjährlich, jährlich oder alle zwei Jahre). Fliegerärztinnen und Fliegerärzte werden durch
das Bundesamt für Zivilluftfahrt bezeichnet und beaufsichtigt.
Im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Umstände, die zum Absturz der Germanwings-Maschine
geführt hatten, wurde festgestellt, dass in der Schweiz die Hürden für die Meldung möglicher, die Luft-
fahrtsicherheit gefährdender Mitglieder der Flugbesatzung oder Fluglotsinnen und Fluglotsen durch üb-
rige Ärztinnen und Ärzte sowie auch Psychologinnen und Psychologen an die Luftfahrtbehörde relativ
hoch ist: Ärztinnen und Ärzte, welche nicht für das Bundesamt für Zivilluftfahrt als Flugmediziner oder
Flugmedizinerinnen tätig sind, müssen sich vorgängig mittels Gesuch an die für sie zuständige kanto-
nale Stelle (in der Regel die Gesundheitsdirektion) wenden, um sich von der ärztlichen Schweigepflicht
entbinden zu lassen. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass entscheidende Hinweise auf Pilo-
tinnen und Piloten, auf Mitglieder der Crew sowie auch auf Fluglotsinnen und Fluglotsen mit sicherheits-
relevanten gesundheitlichen Defiziten unterbleiben.

1.2.2 Beantragte Neuregelung und Begründung

Um zu gewährleisten, dass Meldungen im Hinblick auf sicherheitsrelevante gesundheitliche Beeinträch-
tigungen von Flugbesatzungsmitgliedern und Fluglotsinnen und Fluglotsen zeitnah erfolgen, soll im Luft-
fahrtgesetz ein erleichtertes Meldeverfahren eingeführt werden. Behandelnde Ärztinnen und Ärzte, Psy-
chologinnen und Psychologen sowie deren Hilfspersonen können bei ihren Patienten anders als bei den
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Untersuchungen durch die Fliegerärztinnen und -ärzte, welche in regulären Zeitabständen erfolgt, neue
oder akut auftretende Wahrnehmungen machen, die nicht mit der Ausübung der Lizenz vereinbar sind.
Des Weiteren kann es vorkommen, dass ein Flugbesatzungsmitglied oder eine Fluglotsin bzw. ein Flug-
lotse infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls selber nicht (mehr) in der Lage ist, eine Meldung zu
liefern. Hinzu kommen jene Fälle, bei welchen die Krankheitseinsicht absichtlich oder auch unabsichtlich
nicht möglich ist.
Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen sowie ihre Hilfspersonen sollen von ihrer
Schweigepflicht entbunden sein, ohne dass sie vorgängig ein unter Umständen aufwändiges Verfahren
initiieren müssen. Aufgrund von Artikel 321 Ziffer 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21.
Dezember 1937 4 (StGB) kann auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Entbindung von der
Schweigepflicht verzichtet werden. Die Ausübung des Melderechts ist somit straflos. Die Meldung soll
auf freiwilliger Basis an die zuständige Aufsichtsbehörde, das heisst ans BAZL erfolgen. Auf eine Mel-
depflicht wird verzichtet.
Das Strassenverkehrsgesetz sieht bereits heute die erleichterte Meldung von Personen wegen körper-
lichen oder psychischen Krankheiten, Gebrechen oder einer Sucht durch ihren Arzt vor, wenn das si-
chere Führen eines Motorfahrzeuges in Frage steht. Die Meldung dieser Personen kann direkt bei der
zuständigen kantonalen Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte ohne vorhe-
rige Entbindung vom Berufsgeheimnis erfolgen. Eine analoge Regelung soll mit der geplanten Revision
des Luftfahrtgesetzes eingeführt werden, wobei die Meldung direkt ans BAZL zu erfolgen hat. Weiter
sollen im Luftfahrtgesetz auch Psychologinnen und Psychologen zur Meldung ohne vorherige Entbin-
dung von der ärztlichen Schweigepflicht ermächtigt werden, da diese im Rahmen ihrer Berufstätigkeit
häufig über solche sicherheitsrelevanten Informationen Kenntnis erhalten. Darüber hinaus sollen auch
die jeweiligen Hilfspersonen in diesen Fällen von der Schweigepflicht entbunden werden.

4
    SR 311.0                                                                                               5 / 10

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2 Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen

Art. 90bis Randtitel

Gemäss Art 90bis Buchstabe a LFG ist die Tätigkeit in angetrunkenem Zustand oder unter Einfluss von
Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen als Flugbesatzungsmitglied untersagt. Die Arbeits-
tätigkeit von Flugbesatzungsmitgliedern umfasst alle Aufgaben, welche ein Flugbesatzungsmitglied für
den Betreiber wahrzunehmen hat. Nebst dem eigentlichen Flugdienst gehören hierzu insbesondere
auch diverse Vorbereitungshandlungen administrativer oder physischer Natur (z.B. Leistungsberech-
nung, Briefings, Vorflugkontrollen, Vorarbeiten in der Kabine oder mit den Fluggästen, die Erteilung von
oder die Teilnahme an Schulungen und Überprüfungen oder bestimmte Elemente des Bereitschafts-
dienstes). Mit der Streichung von «an Bord» im Randtitel von Art. 90bis des deutschsprachigen Geset-
zestextes soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die eigentliche Arbeitstätigkeit bereits
vor Betreten des Flugzeugs beginnt.

Art. 100 Randtitel und Absatz 4

Da die von Ärztinnen und Ärzten beziehungsweise Psychologinnen und Psychologen sowie deren Hilfs-
personen gemeldeten gesundheitlichen Daten, ähnlich wie bei der Meldung von Staatsanwaltschaften
und Gerichten über strafbare Handlungen, zum Entzug von Bewilligungen, Ausweisen und Erlaubnissen
im Sinne von Artikel 92 Buchstabe a LFG führen, soll dieser Artikel durch das Melderecht in Absatz 4
ergänzt werden. Entsprechend soll der Randtitel in «IV. Meldepflichten, Einholen von Stellungnahmen
und Melderechte» geändert werden.

Der geplante Gesetzestext soll lediglich eine freiwillige Meldung ohne weitere administrative Hürden
ermöglichen; auf das Einführen einer Meldepflicht wird verzichtet. Die Meldung ist direkt beim flieger-
ärztlichen Dienst des Bundesamtes für Zivilluftfahrt einzureichen. Das Melderecht gilt unter Hinweis auf
Artikel 106 Absatz 2 LFG nicht für Pilotinnen und Piloten der militärischen Luftfahrt. Die militärische
Luftfahrt ist der Staatsluftfahrt zuzuordnen, wonach die Normen der Zivilluftfahrt dort nicht zur Anwen-
dung gelangen. Sofern eine Pilotin oder ein Pilot neben militärischen Luftfahrzeugen auch Zivilluftfahr-
zeuge operiert (z.B. im Rahmen einer Nebenanstellung bei einem Zivilluftfahrtunternehmen), ist er in
diesem Bereich hingegen vom Melderecht betroffen.
In Bezug auf die Meldung von Fluglotsinnen und Fluglotsen ist hingegen darauf hinzuweisen, dass alle
jene davon betroffen sind, welche über eine zivile Fluglotsenlizenz verfügen. Insofern auch jene Flug-
lotsinnen und Fluglosten, welche in Erweiterung dieser Lizenz militärische Operationen koordinieren.
Das weitere Vorgehen gegen Personen, welche aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sind, ein
Luftfahrzeug sicher zu führen bzw. ihre mit dem Beruf einhergehenden Aufgaben wahrzunehmen, sind
bereits in der geltenden schweizerischen und europäischen Gesetzgebung 5 geregelt, weshalb kein wei-
terer Anpassungsbedarf besteht. Unter Beurteilung der allfälligen Gefahrensituation wird möglicher-
weise ein sofortiges Flugverbot gegen das gemeldete Flugbesatzungsmitglied bzw. bei den Fluglotsin-
nen und Fluglotsen der Entzug oder die Aussetzung von Lizenzen und Berechtigungen verhängt
und/oder das medizinische Tauglichkeitszeugnis entzogen, um eine mögliche Gefährdung von Dritten
zu verhindern. Die Pilotin oder der Pilot, das Mitglied der Crew oder die Fluglotsin oder der Fluglotse
hat sich in der Folge den angeordneten medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um das Beste-
hen seiner Tauglichkeit nachzuweisen und wieder zum Flugverkehr bzw. dessen Koordination zugelas-
sen zu werden. In weniger gravierenden Fällen werden sie aufgeboten, sich innert kurzer Frist vom
zuständigen Fliegerarzt untersuchen zu lassen.

5
    Vgl. Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von
Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates; Artikel 92 LFG; Artikel 1a ff. der Verordnung des UVEK über die nicht europaweit
geregelten oder vereinheitlichten Ausweise des Flugpersonals (SR 748.222.1).                                                 6 / 10

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Art. 100ter Absatz 1 zweiter Satz, 3, 3bis und 4

Die in Absatz 1 geregelte Anordnung von Untersuchungen im Hinblick auf Anzeichen der Angetrunken-
heit oder auf einen Einfluss von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen bleibt bestehen. Die
Möglichkeit zur Anordnung einer Blutprobe, die bisher in Absatz 1 zweiter Satz geregelt war, wird jedoch
neu in den Absatz 3bis verschoben. Damit ist die Anordnung einer Blutprobe sowohl bei Verdachtsfällen
nach Absatz 1 als auch bei anlasslosen Alkoholtests nach Absatz 3 zulässig.
Neu können Flugbesatzungsmitglieder mit der Einführung eines neuen Absatz 3 im Einklang mit dem
Recht der europäischen Union im Rahmen der Vorfeldinspektionsprogramme (SAFA/SACA/SANA)
auch anlassfrei durch die Inspektorinnen und Inspektoren des BAZL auf Angetrunkenheit hin kontrolliert
werden.
Die Durchführung und Beurteilung der Alkoholkontrolle innerhalb der Vorfeldinspektion sowie die Be-
reitstellung der hierfür notwendigen Messgeräte erfolgt durch die kantonalen Polizeibehörden und nicht
durch die Inspektorinnen und Inspektoren. Die Polizeibehörden verfügen aufgrund ihres Aufgabenbe-
reichs bereits über die fachlichen Kenntnisse, Kompetenzen und Erfahrungen für die Durchführung von
Alkoholtests sowie auch die notwendigen Gerätschaften. Sie werden im Hinblick auf ihre Bedürfnisse in
die Jahresplanung der Vorfeldinspektionen miteinbezogen und frühzeitig über eine anstehende Inspek-
tion informiert.
Verweigert die betroffene Person den Alkoholtest, darf sie den Flug nicht antreten bzw. die Flugvorbe-
reitungshandlungen nicht fortsetzen.
Die Flugbesatzungsmitglieder, allen voran der Kommandant, werden unmittelbar nach Betreten des
Luftfahrzeugs durch das BAZL über die geplante Alkoholkontrolle sowie den Testumfang informiert.
Findet die Kontrolle ausserhalb des Luftfahrzeugs statt, werden die Flugbesatzungsmitglieder ohne vor-
gängige Kommunikation an den Kommandanten getestet.
Die eigentliche Durchführung des Tests richtet sich nach den einschlägigen EU Vorschriften sowie den
dazu bestehenden Acceptable Means of Compliance (AMC) und dem Guidance Material (GM) 6. Soweit
sich die EU Vorgaben und Empfehlungen über die Vorgehensweise ausschweigen, finden die Bestim-
mungen zu Alkoholkontrollen im Schweizerischen Strassenverkehrsrecht ergänzend und sinngemäss
Anwendung. Zu diesem Zweck wird in Absatz 4 eine Delegationsnorm eingefügt. Genauere Vorgaben
zur Alkoholkontrolle werden auf Verordnungsstufe geregelt.
Gemäss den Vorgaben der EU sind bis zu zwei Alkoholkontrolltests (Alkoholkonzentration der Atemluft)
durchzuführen. Die gemessene Alkoholkonzentration in der Atemluft darf die äquivalente Blutalkohol-
konzentration von 0.2 g/L nicht übersteigen. Fällt der erste Test negativ aus, wird die betroffene Person
in den Dienst entlassen. Bei einem positiven Resultat wird unter Einbezug einer entsprechenden War-
tezeit ein zweiter Test durchgeführt. Fällt auch der zweite Alkoholkontrolltest positiv aus, ist die be-
troffene Person mit sofortiger Wirksamkeit vom Dienst zu suspendieren und hat mit administrativ- sowie
strafrechtlichen Folgen zu rechnen.
Die Resultate des Alkoholkontrolltestes werden anonymisiert und ohne Bekanntgabe der Alkoholwerte
in der EASA SAFA Datenbank erfasst.
Sofern Alkoholkontrollmessgeräte anstelle von Alkoholtestgeräten verwendet werden, kann in sinnge-
mässer Anwendung der Bestimmungen zu Alkoholkontrollen im Schweizerischen Strassenverkehrs-
recht auf eine Blutprobe verzichtet werden. Die Blutprobe ist dennoch anzuordnen, wenn die betroffene
Person dies verlangt. Dem Verweis auf das europäische Recht sowie die Bestimmungen des Schwei-
zerischen Strassenverkehrsrechts trägt die Anpassung in Absatz 4 Rechnung.

6
    ARO.RAMP.106 Alcohol Testing in Annex II (Part ORO) der Verordnung (EU) 2018/1042 sowie AMC1, GM1, GM2 und GM 3
zu ARO.RAMP.106.                                                                                                      7 / 10

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3 Auswirkungen

      Auswirkungen auf den Bund

3.1.1 Alkoholkontrollen

Die anlassfreien Alkoholtests werden im Rahmen der vom BAZL bereits heute vollzogenen Vorfeldin-
spektionen durchgeführt. Die Alkoholkontrolle hat somit lediglich organisatorische Auswirkungen im Hin-
blick auf den Ablauf und die Durchführung der Vorfeldinspektion und den Einbezug der kantonalen Po-
lizeistellen. Ein finanzieller oder personeller Mehraufwand von Seiten BAZL ist damit nicht verbunden.

3.1.2 Ärztliches Melderecht

Die Meldungen der Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen sowie deren Hilfspersonen
sind beim fliegerärztlichen Dienst des BAZL einzureichen. Je nach Meldungsumfang wird im Hinblick
auf die Abwicklung dieser Meldungen und damit verbundener Konsequenzen von einem Mehraufwand
bei der entsprechenden Abteilung/Sektion des BAZL ausgegangen. Diese möglichen Mehraufwände
können mit den vorhandenen finanziellen und personellen Ressourcen des BAZL aufgefangen werden.

      Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

3.2.1 Alkoholkontrollen

Die Alkoholkontrollen werden in Zusammenarbeit mit dem BAZL geplant und von den kantonalen Poli-
zeistellen durchgeführt. Da die Kantonspolizei bereits im Hinblick auf ihre normale Patrouillentätigkeit
über die notwendige Ausbildung, das Fachwissen sowie die Gerätschaften für die Durchführung von
Alkoholtests verfügt und diese Tests bereits heute bei einem Verdachtsmoment durchführt, führt die
beabsichtigte Gesetzesanpassung zu keiner zusätzlichen, nennenswerten finanziellen oder personellen
Mehrbelastung.

3.2.2 Ärztliches Melderecht

Die Kantone und Gemeinden sind von dem freiwilligen Melderecht und der damit verbundenen Entbin-
dung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht betroffen.

      Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

3.3.1 Alkoholkontrollen

In Bezug auf die eigentliche Durchführung der Tests ist wegen der beweissicheren und zertifizierten
Geräte von Seiten der Luftfahrtunternehmen und der Flugbesatzung von wenig Widerstand auszuge-
hen, orientieren sich die Behörden bei der Durchführung der Kontrollen an den einschlägigen Bestim-
mungen des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts sowie des übergeordneten EU-Rechts.
Bei einem positiven Test ist aufgrund der unmittelbaren Konsequenzen, welche schlimmstenfalls zu
einer Flug-Annullation führen können, mit einer finanziellen sowie auch personellen Mehrbelastung der
Luftverkehrsunternehmen zu rechnen: Allenfalls notwendige Umbuchungen von Passagieren auf an-
dere Flüge kann Mehrkosten verursachen und hat Konfliktpotential zwischen den Luftverkehrsunterneh-
men und den Passagieren.

3.3.2 Ärztliches Melderecht

Die Meldung einer Ärztin oder eines Arztes bzw. einer Psychologin oder eines Psychologen oder deren
Hilfspersonen kann eine Eignungsabklärung bis hin zu einem Flugverbot bei Piloten bzw. den Entzug
oder die Aussetzungen von Lizenzen und Berechtigungen bei Fluglotsen zur Folge haben. Dies kann
                                                                                                           8 / 10

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bei der betroffenen Person dazu führen, vorübergehend ihrer Arbeitstätigkeit nicht nachgehen zu kön-
nen und damit finanzielle Einbussen mit sich ziehen. Bei den gegebenenfalls betroffenen Luftfahrtge-
sellschaften und Flugsicherungsanbietern ist in diesen Fällen von personellem und finanziellem Mehr-
aufwand infolge Umplanungen zu rechnen.

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4 Rechtliche Aspekte

       Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 87 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 7 der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV). Dieser gibt dem Bund die Kompetenz, Vorschriften über die Luftfahrt zu erlas-
sen. Die vorliegende Gesetzesrevision bewegt sich innerhalb des Rahmens dieser Bundeskompetenz.

       Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die geplante Revision des Luftfahrtgesetztes betrifft einen Bereich des Luftverkehrs, in dem sich die
Schweiz zur Erfüllung internationaler Vorgaben staatsvertraglich verpflichtet hat. Entsprechende völker-
rechtliche Verträge bestehen mit der ICAO, mit der EU oder anderen Staaten. Hier geht es um das
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Union über den Luftverkehr 8. Im Rahmen des Luftverkehrsabkommens mit der EU beabsichtigt
die Schweiz, die Verordnung (EU) Nr. 2018/1042 zu übernehmen. Dies geschieht jeweils durch einen
Beschluss des Gemischten Luftverkehrsausschusses Europäische Union/Schweiz, der den Anhang des
Luftverkehrsabkommens durch die Aufnahme der entsprechenden EU-Verordnungen ändert. Für eine
völkerrechtskonforme Umsetzung müssen die auf innerstaatlicher Ebene vorgesehenen Massnahmen
mit den internationalen Verpflichtungen kompatibel sein. Dies ist bei den vorgeschlagenen Änderungen
der Fall.

       Erlassform

Die Vorlage enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV und Artikel
22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 9 (ParlG) in der Form des Bundesgeset-
zes zu erlassen sind. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.

       Datenschutz

4.4.1 Alkoholkontrollen

Die Resultate von Vorfeldinspektionen werden in der zentralisierten SAFA Datenbank der EU erfasst.
Die Alkoholkontrollergebnisse werden dabei ebenfalls in die Datenbank eingespeist. Diese Resultate
enthalten jedoch weder personenbezogene Daten der jeweiligen Besatzungsmitglieder noch die Alko-
holwerte. Sie sind der EU zum Schutz der Daten der betroffenen Person anonymisiert zu übermitteln.
Die entsprechenden Grundlagen sind in der Verordnung (EU) Nr. 2018/1042 enthalten

4.4.2 Ärztliches Melderecht

Mit der beabsichtigen Neuregelung werden die notwendigen rechtlichen Grundlagen für die Übermitt-
lung besonders schützenswerter Daten der betroffenen Flugbesatzungsmitglieder an das BAZL ge-
schaffen.

7
    SR 101.
8
    SR 0.748.127.192.68.
9
    SR 171.10.                                                                                             10 / 10

COO.2207.111.4.4719319
Bundesgesetz                                                                                        Vorentwurf
          über die Luftfahrt
(Luftfahrtgesetz, LFG)

Änderung vom…

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom … 1,
beschliesst:

I
Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 2 wird wie folgt geändert:

                   Art. 90bis Randtitel
4. Tätigkeit mit
beeinträchtigtem
Bewusstsein
                   Art. 100 Randtitel und Abs. 4
IV.                4 Haben Ärzte, Psychologen oder deren Hilfspersonen bei einem Flugbesatzungsmitglied oder einem Fluglotsen wegen
Meldepflichten,
Einholen von       einer festgestellten körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Zweifel
Stellungnahmen
und Melderechte
                   an der Tauglichkeit zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten, so können sie dem BAZL Meldung erstatten.

                   Art. 100ter Abs. 1 zweiter Satz, 3, 3bis und 4
VI. Feststellung   1   …gestrichen
der Angetrun-
kenheit u. dgl.    3Bei der Durchführung von Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen und deren Flugbesatzung kann das BAZL bei
                   Flugbesatzungsmitgliedern jederzeit einen Alkoholtest anordnen. Die Durchführung der erforderlichen Massnahmen
                   erfolgt durch die Polizei.
                   3bis   Die zuständigen Personen und Stellen nach den Absätzen 2 und 3 können eine Blutprobe anordnen.
                   4Der Bundesrat regelt die Durchführung der Untersuchungen und Massnahmen nach den Absätzen 1, 3 und 3bis. Er
                   berücksichtigt dabei die Bestimmungen der Europäischen Union zur Angetrunkenheit, die gemäss dem Abkommen vom
                   21. Juni 1999 3 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den
                   Luftverkehr anwendbar sind. Ergänzend orientiert er sich an den Vorschriften über die Alkoholkontrolle und die anderen
                   Massnahmen gegenüber den Strassenbenützern.

II
1   Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2   Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1     BBl 20XX …
2     SR 748.0
               3 SR 0.748.127.192.68
Schweizerische Eidgenossenschaft               Eidgenössisches Departement für
Confdration suisse                             Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Confederazione Svizzera
Confederaziun svizra

Bern, 5. Juni 2020

Adressaten:
die politischen Parteien
die Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
die Dachverbände der Wirtschaft
die interessierten Kreise

Änderung des Luftfahrtgesetzes: Eröffnung des Vernehmiassungsverfahrens

Sehr geehrte Damen und Herren

Der Bundesrat hat am 5. Juni 2020 das UVEK beauftragt, bei den Kantonen, den po
litischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden,
Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft
und den interessierten Kreisen zur Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) ein Ver
nehmlassungsverfahren durchzuführen.

Die Vernehmlassungsfrist dauert bis 1. Oktober 2020.

Mit der Vorlage soll einerseits im Rahmen der Vorfeldinspektionen die Möglichkeit
geschaffen werden, anlassfreie Alkoholkontrollen bei Flugbesatzungsmitgliedern
durchzuführen. Andererseits sollen Ärztinnen und Ärzte, welche nicht vom BAZL be
zeichnet und beaufsichtigt werden, sowie Psychologinnen und Psychologen und de
ren Hilfspersonen bei Zweifeln an der Tauglichkeit eines Flugbesatzungsmitglieds o
der einer Fluglotsin bzw. eines Fluglotsen von ihrer Schweigepflicht entbunden sein
und die Möglichkeit haben, dem BAZL Meldung zu erstatten.

Wir möchten Sie einladen, zu den vorgeschlagenen Verordnungsänderungen und
zum erläuternden Bericht Stellung zu nehmen.

Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden über die Internetadresse:
htt :Hwww. admi n .ch/ch/d/qg/pc/pendent. html.

Wir sind bestrebt, die Dokumente im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes
(BehiG; SR 151.3) barrierefrei zu publizieren. Wir ersuchen Sie daher, Ihre Stellung
nahmen, wenn möglich, elektronisch (bitte nebst einer PDF-Version auch eine
Word-Version) innert der Vernehmlassungsfrist an folgende Email-Adresse zu sen
den:

                                   esther.iutzelercbazl.admin.ch
Für Rückfragen und alifällige Informationen steht Ihnen Frau Esther Jutzeler
(Tel. +41 5848452 17)zurVerfügung.

Wir danken Ihnen für Ihr Interesse und die wertvolle Mitarbeit.

Mit freundlichen Grüssen

Simonetta Sommaruga
Bundespräsidentin

                                                                               2/2
Liste der ständigen Vernehmlassungsadressaten
Liste des destinataires consultés systématiquement
Elenco dei destinatari permanenti della consultazione

Art. 4 Abs. 3 Vernehmlassungsgesetz (SR 172.061)

1.     Kantone / Cantons / Cantoni ............................................................................................... 2
2.     In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien / partis politiques
       représentés à l'Assemblée fédérale / partiti rappresentati nell'Assemblea federale . 4
3.     Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete /
       associations faîtières des communes, des villes et des régions de montagne qui
       œuvrent au niveau national / associazioni mantello nazionali dei Comuni, delle città
       e delle regioni i montagna ................................................................................................... 5
4.     Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft / associations faîtières de
       l'économie qui œuvrent au niveau national / associazioni mantello nazionali
       dell'economia......................................................................................................................... 5
5.     Organisationen und interessierte Kreise / Organisations et milieux intéressés /
       Orga-nizzazioni e ambienti interessati .............................................................................. 6

Stand: 2. April 2020

1
1. Kantone / Cantons / Cantoni

Staatskanzlei des Kantons Zürich            Neumühlequai 10
                                            Postfach
                                            8001 Zürich

Staatskanzlei des Kantons Bern              Postgasse 68
                                            3000 Bern 8

Staatskanzlei des Kantons Luzern            Bahnhofstrasse 15
                                            6002 Luzern

Standeskanzlei des Kantons Uri              Rathausplatz 1
                                            6460 Altdorf

Staatskanzlei des Kantons Schwyz            Regierungsgebäude
                                            Bahnhofstrasse 9
                                            Postfach 1260
                                            6431 Schwyz
Staatskanzlei des Kantons Obwalden          Rathaus
                                            Dorfplatz 8
                                            Postfach 1562
                                            6061 Sarnen
Staatskanzlei des Kantons Nidwalden         Dorfplatz 2
                                            Postfach 1246
                                            6371 Stans

Staatskanzlei des Kantons Glarus            Rathaus
                                            8750 Glarus

Staatskanzlei des Kantons Zug               Seestrasse 2
                                            Regierungsgebäude
                                            am Postplatz
                                            6300 Zug
Chancellerie d'Etat du Canton de Fribourg   Rue des Chanoines 17
                                            1701 Fribourg

Staatskanzlei des Kantons Solothurn         Rathaus
                                            Barfüssergasse 24
                                            4509 Solothurn

Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt       Marktplatz 9
                                            4001 Basel

2
Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft          Regierungsgebäude
                                                    Rathausstrasse 2
                                                    4410 Liestal

Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen              Beckenstube 7
                                                    8200 Schaffhausen

Kantonskanzlei des Kantons Appenzell Ausserrhoden   Regierungsgebäude
                                                    9102 Herisau

Ratskanzlei des Kantons Appenzell Innerrhoden       Marktgasse 2
                                                    9050 Appenzell

Staatskanzlei des Kantons St. Gallen                Regierungsgebäude
                                                    Klosterhof 3
                                                    9001 St. Gallen

Standeskanzlei des Kantons Graubünden               Reichsgasse 35
                                                    7001 Chur

Staatskanzlei des Kantons Aargau                    Regierungsgebäude
                                                    5001 Aarau

Staatskanzlei des Kantons Thurgau                   Regierungsgebäude
                                                    Zürcherstrasse 188
                                                    8510 Frauenfeld

Cancelleria dello Stato del Cantone Ticino          Piazza Governo 6
                                                    6501 Bellinzona

Chancellerie d’Etat du Canton de Vaud               Place du Château 4
                                                    1014 Lausanne

Chancellerie d’Etat du Canton du Valais             Planta 3
                                                    1950 Sion

Chancellerie d’Etat du Canton de Neuchâtel          Le Château
                                                    Rue de la Collégiale 12
                                                    2000 Neuchâtel

Chancellerie d’Etat du Canton de Genève             Rue de l'Hôtel-de-Ville 2
                                                    Case postale 3964
                                                    1211 Genève 3

3
Chancellerie d’Etat du Canton du Jura                          2, rue de l’Hôpital
                                                               2800 Delémont

Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)                         Haus der Kantone
Conférence des gouvernements cantonaux (CdC)                   Speichergasse 6
Conferenza dei Governi cantonali (CdC)                         Postfach
                                                               3001 Bern

    2. In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien / partis politiques représentés
       à l'Assemblée fédérale / partiti rappresentati nell'Assemblea federale

Bürgerlich-Demokratische Partei BDP                            Postfach 119
Parti bourgeois-démocratique PBD                               3000 Bern 6
Partito borghese democratico PBD

Christlichdemokratische Volkspartei CVP                        Generalsekretariat
Parti démocrate-chrétien PDC                                   Hirschengraben 9
Partito popolare democratico PPD                               Postfach
                                                               3001 Bern
Eidgenössisch-Demokratische Union EDU                          Postfach
Union Démocratique Fédérale UDF                                3602 Thun
Unione Democratica Federale UDF

Ensemble à Gauche EAG                                          Case postale 2070
                                                               1211 Genève 2

Evangelische Volkspartei der Schweiz EVP                       Nägeligasse 9
Parti évangélique suisse PEV                                   Postfach
Partito evangelico svizzero PEV                                3001 Bern

FDP. Die Liberalen                                             Generalsekretariat
PLR. Les Libéraux-Radicaux                                     Neuengasse 20
PLR.I Liberali Radicali                                        Postfach
                                                               3001 Bern

Grüne Partei der Schweiz GPS                                   Waisenhausplatz 21
Parti écologiste suisse PES                                    3011 Bern
Partito ecologista svizzero PES

Grünliberale Partei Schweiz glp                                Monbijoustrasse 30
Parti vert’libéral Suisse pvl                                  3011 Bern
Partito verde liberale svizzero pvl

4
Lega dei Ticinesi (Lega)                                         Via Monte Boglia 3
                                                                 Case postale 4562
                                                                 6904 Lugano

Partei der Arbeit PDA                                            Postfach 8721
Parti suisse du travail PST                                      8036 Zürich

Schweizerische Volkspartei SVP                                   Generalsekretariat
Union Démocratique du Centre UDC                                 Postfach 8252
Unione Democratica di Centro UDC                                 3001 Bern

Sozialdemokratische Partei der Schweiz SPS                       Zentralsekretariat
Parti socialiste suisse PSS                                      Theaterplatz 4
Partito socialista svizzero PSS                                  Postfach
                                                                 3001 Bern

    3. Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete /
       associations faîtières des communes, des villes et des régions de montagne qui œuvrent
       au niveau national / associazioni mantello nazionali dei Comuni, delle città e delle regioni
       di montagna

Schweizerischer Gemeindeverband                                  Laupenstrasse 35
                                                                 3008 Bern

Schweizerischer Städteverband                                    Monbijoustrasse 8
                                                                 Postfach
                                                                 3001 Bern

Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete           Seilerstrasse 4
                                                                 Postfach
                                                                 3001 Bern

    4. Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft / associations faîtières de
       l'économie qui œuvrent au niveau national / associazioni mantello nazionali
       dell'economia

economiesuisse                                                   Hegibachstrasse 47
Verband der Schweizer Unternehmen                                Postfach
Fédération des entreprises suisses                               8032 Zürich
Federazione delle imprese svizzere
Swiss business federation
Schweizerischer Gewerbeverband (SGV)                             Schwarztorstrasse 26
Union suisse des arts et métiers (USAM)                          Postfach
Unione svizzera delle arti e mestieri (USAM)                     3001 Bern

5
Schweizerischer Arbeitgeberverband                              Hegibachstrasse 47
Union patronale suisse                                          Postfach
Unione svizzera degli imprenditori                              8032 Zürich

Schweiz. Bauernverband (SBV)                                    Laurstrasse 10
Union suisse des paysans (USP)                                  5201 Brugg
Unione svizzera dei contadini (USC)

Schweizerische Bankiervereinigung (SBV)                         Postfach 4182
Association suisse des banquiers (ASB)                          4002 Basel
Associazione svizzera dei banchieri (ASB)
Swiss Bankers Association
Schweiz. Gewerkschaftsbund (SGB)                                Monbijoustrasse 61
Union syndicale suisse (USS)                                    Postfach
Unione sindacale svizzera (USS)                                 3000 Bern 23

Kaufmännischer Verband Schweiz                                  Hans-Huber-Strasse 4
Société suisse des employés de commerce                         Postfach 1853
Società svizzera degli impiegati di commercio                   8027 Zürich

Travail.Suisse                                                  Hopfenweg 21
                                                                Postfach 5775
                                                                3001 Bern

    5. Organisationen und interessierte Kreise / Organisations et milieux intéressés / Orga-
       nizzazioni e ambienti interessati

           a. Luftfahrt-Verbände

Aerosuisse                                                      Kapellenstrasse 14
Dachverband der schweizerischen Luftfahrt)                      Postfach
Fédération Faîtière de l’Aéronautique et de l’Aérospatiale      3001 Bern BE
Suisse)

AeCS Aero-Club der Schweiz                                      Lidostrasse 5
AeCS Aéro-Club de Suisse                                        6006 Luzern

Swiss International Airport Association (SIAA)                  c/ Genève Aéroport,
                                                                P.O BOX 100
                                                                1215 Genève 15

Verband Schweizer Flugplätze (VSF)                              c/o Weisser Pardo AG
L’Association suisse des aérodromes (ASA)                       Kreuzstrasse 60
                                                                8008 Zürich

AOPA Switzerland                                                Steinstrasse 37
                                                                8003 Zürich

6
Board of Airline Representatives Switzerland (BAR)   P.O.Box/ZRHHX/DSGB/OBCH
                                                     8058 Zurich-Airport

Swiss Helicopter Association (SHA)                   Kapellenstrasse 14
                                                     Postfach
                                                     3001 Bern

Airline Pilots Association (AEROPERS)                Ewiges Wegli 10
                                                     8302 Kloten

    (Swiss Airline Pilots Association (SwissALPA)    Ewiges Wegli 10
                                                     8302 Kloten

AEROCONTROL SWITZERLAND                              Postfach 2107
AIR TRAFFIC CONTROLLERS                              8060 Zürich

Skycontrol                                           Postfach 761
                                                     1215 Genf

Association du Personnel de la Tour de Contrôle      P.O. Box 608
et de Terminal Genève (APTC)                         1215 Genf 15 Aéroport

SwissATCA                                            Postfach 2107
                                                     8060 Zürich-Flughafen

Swiss Business Aviation Association (SBAA)           Postfach 2223
                                                     8060 Zürich-Flughafen

             b. Airlines

Swiss International Air Lines AG                     Postfach
                                                     4002 Basel

easyjet Switzerland S.A.                             5 Route de L'Aeroport
                                                     1215 Genf 15

Helvetic Airways AG                                  P.O. Box 250
                                                     8058 Zürich-Flughafen

7
Edelweiss Air AG                                      Operations Center
                                                      Postfach
                                                      8058 Zürich-Flughafen

Chair Airlines AG                                     Flughofstrasse 57
                                                      8152 Glattbrugg

Zimex Aviation Ltd.                                   Cherstrasse 4
                                                      Postfach
                                                      8152 Glattbrugg

          c. Flughäfen und Regionalflugplätze

Flughafen Zürich AG                                   Postfach
                                                      8058 Zürich-Flughafen

Aéroport International de Genève                      Case Postale 100
                                                      1215 Genève 15

EuroAirport Basel-Mulhouse-Freiburg                   Postfach 142
                                                      4030 Basel

Flughafen Bern-Belp                                   Flugplatzstrasse
                                                      3123 Belp

Flugplatz Birrfeld                                    Postfach
                                                      5242 Birr-Lupfig

Aérodrome du Jura                                     Plain Tertre 175
                                                      2904 Bressaucourt

Aérodrome Ecuvillens                                  Route de l'Aérodrome
                                                      1730 Ecuvillens

Regionalflughafen Jura-Grenchen AG                    Flughafenstrasse 117
                                                      2540 Grenchen

Aéroport de la région lausannoise La Blécherette SA   Case postale 25
                                                      Av. du Grey 117
8
1018 Lausanne

Aéroport Régionale Les Eplatures S.A.                      Boulevard des Eplatures 56
ARESA                                                      2300 La Chaux-de-Fonds

Aeroporto Città di Lugano                                  Via Aeroporto 15
                                                           6982 Agno

Engadin Airport                                            Plazza Aviatica 2
                                                           7503 Samedan

Airport Altenrhein AG                                      Flughafenstrasse 11
                                                           Postfach
                                                           9423 Altenrhein

Aéroport civil de Sion                                     Ville de Sion
                                                           Route de l’Aéroport
                                                           1950 Sion

           d. Flugsicherung

Skyguide                                                   Route de Pré-Bois 15-17
                                                           Postfach 796
                                                           1215 Genf 15

           e. Weitere Adresseaten

FMH Swiss Medical Association                              Elfenstrasse 18
FMH Verbindung der Schweizerischen Ärztinnen und Ärzte     3006 Bern
FMH Fédération des médecisn suisses
FMH Federazione die Medici Svizzeri
Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen    Effingerstrasse 15
(FSP)                                                      3008 Bern
Fédération Suisse des Psychologues (FSP)
Federazione Svizzera delle Psicologhe e degli Psicologi
(FSP)
Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten (KKPKS)       Haus der Kantone
Conférence des Commandants des Polices Cantonales de       Speichergasse 6
Suisse (CCPCS)                                             3011 Bern

Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und –    Haus der Kantone
direktoren (GDK)                                           Speichergasse 6
Conférence des directrices et directeurs cantonaux de la   Postfach
santé (CDS)                                                3001 Bern

9
Conferenza delle direttrici e dei direttori cantonali della
sanità (CDS)

10
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
                   Energie und Kommunikation UVEK

Änderung des Luftfahrtgesetzes

Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

November 2020
Inhalt

1       Ausgangslage ................................................................................................................................3
2       Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren................................................................................3
3       Eingegangene Stellungnahmen ..................................................................................................3
4       Zusammenfassung der Ergebnisse ............................................................................................4
5       Ergebnisse zu den einzelnen Bestimmungen ............................................................................4
        5.1           Artikel 90bis LFG inkl. Randtitel ...........................................................................................4
        5.2           Artikel 100 LFG Randtitel ...................................................................................................5
        5.3           Artikel 100 Absatz 4 LFG ...................................................................................................5
        5.4           Artikel 100ter LFG ................................................................................................................6
        5.4.1         Artikel 100ter Absatz 1 LFG.................................................................................................7
        5.4.2         Artikel 100ter Absatz 2 LFG.................................................................................................8
        5.4.3         Artikel 100ter Absatz 3 LFG.................................................................................................8
        5.4.4         Artikel 100ter Absatz 3bis LFG..............................................................................................8
        5.4.5         Artikel 100ter Absatz 4 LFG.................................................................................................8
6       Anhang ...........................................................................................................................................9

                                                                                                                                                              2/11

BAZL-D-3E3E3401/644
1       Ausgangslage
Mit der vorliegenden Revision des Bundesgesetzes über die Zivilluftfahrt vom 21. Dezember 1948 (Luft-
fahrtgesetz, LFG; SR 748.0) soll einerseits im Rahmen der Vorfeldinspektionen die Möglichkeit geschaf-
fen werden, anlassfreie Alkoholkontrollen bei Flugbesatzungsmitgliedern durchzuführen. Andererseits
sollen Ärztinnen und Ärzte, welche nicht vom BAZL bezeichnet und beaufsichtigt werden, sowie Psy-
chologinnen und Psychologen und deren Hilfspersonen bei Zweifeln an der Tauglichkeit eines Flugbe-
satzungsmitglieds oder einer Fluglotsin bzw. eines Fluglotsen von ihrer Schweigepflicht entbunden sein
und die Möglichkeit haben, dem BAZL Meldung zu erstatten.

Am 10. Juni 2020 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zur vorliegenden Revision des
Luftfahrtgesetzes eröffnet. Dieses dauerte bis am 1. Oktober 2020. Für den Bericht sind sämtliche Stel-
lungnahmen berücksichtigt worden; auch jene, die nach Ablauf der Frist eingegangen sind.

2       Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren
Mit Schreiben der Bundespräsidentin und Vorsteherin des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK) vom 10. Juni 2020 wurden folgende 89 Adressaten zur Vernehmlassung
eingeladen:
-     26 Kantonsregierungen 1;
-     die Konferenz der Kantonsregierungen;
-     12 in der Bundesversammlung vertretene politische Parteien 2;
-     drei gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete 3;
-     acht gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft 4;
-     10 Luftfahrtverbände 5;
-     sechs Luftfahrtunternehmen 6;
-     14 Flughäfen und Regionalflugplätze 7;
-     neun weitere Adressaten (Flugsicherheit, Gesundheitswesen, Kantonspolizei) 8.

3       Eingegangene Stellungnahmen
Bis Mitte Oktober sind insgesamt 55 Stellungnahmen eingegangen. Dabei haben fünf weitere interes-
sierte Organisationen eine Stellungnahme eingereicht. Geäussert haben sich im Einzelnen:
-      25 Kantone 9;
-      vier Parteien 10;
-      zwei gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinde, Städte und Berggebiete 11;
-      vier gesamtschweizerische Dachverbände für Wirtschaft 12;
-      acht Luftfahrtverbände 13;
-      ein Luftfahrtunternehmen 14;
-      zwei Landesflughäfen 15;
-      acht weitere Adressaten/Teilnehmer (Gesundheitswesen, Kantonspolizei) 16.

1
  ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU.
2
  BDP, CVP, EDU, EAG, EVP, FDP, GPS, glp, Lega, PDA, SVP, SP.
3
  SGemV, SSV, SAB.
4
  economiesuisse, SGV, SAGV, SBV, SBankV, SGB, KV Schweiz, TS.
5
  Aerosuisse, AeCS, SIAA, VSF, AOPA, BAR, SHA, AEROPERS, SwissALPA, SBAA.
6
  Swiss, easyjet, Helvetic, Edelweiss, Chair, Zimex.
7
  FZAG, AIG, EAP, Bern, Birrfeld, Jura, Ecuvillens, Grenchen, La Blécherette, Les Eplatures, Lugano, Samedan, Sion, Altenrhein.
8
  skyguide, Aerocontrol, Skycontrol, APTC, SwissATCA, FMH, FSP, KKPKS, GDK.
9
  ZH, BE, LU, UR, OW, NW, GL, ZG, FR, SO BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU.
10
   CVP, FDP, SVP, SP.
11
   SGemV, SSV.
12
   SGV, SAGV, SGB, TS.
13
   Aerosuisse, AeCS, SIAA, VSF, AOPA, SHA, AEROPERS, kapers.
14
   Swiss.
15
   FZAG, AIG.
16
   FMH, FSP, KKPKS, GDK, fme, Pro Mente Sana, SGAIM, SGARM.                                                                       3/11

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4         Zusammenfassung der Ergebnisse
Die beabsichtigte Anpassung von Artikel 90bis (Randtitel), Artikel 100 und 100ter LFG stösst bei der Mehr-
heit der Vernehmlassungsadressaten und –teilnehmer auf vollumfängliche Zustimmung bzw. wird befür-
wortet, vorbehalten zusätzlicher Anpassungen und Erläuterungen. Gesamthaft klar ablehnend äussern
sich sieben Adressaten bzw. Teilnehmer 17. Sechs verzichten ausdrücklich auf eine materielle Stellung-
nahme 18.

Die Anpassungen im Randtitel von Artikel 90bis LFG führte zu praktisch keinen konkreten Reaktionen.
Einzig zwei Vernehmlassungsadressaten nutzen die Gelegenheit, materielle Anpassungsvorschläge zu
Artikel 90bis LFG anzubringen.

Das in Artikel 100 Absatz 4 LFG vorgesehene erleichterte Melderecht für Ärztinnen und Ärzte, Psycho-
loginnen und Psychologen sowie deren Hilfspersonen wird zwar im Grundsatz mehrheitlich unterstützt,
provoziert allerdings auch sehr unterschiedliche Stellungnahmen, welche von strikter Ablehnung bis hin
zu einer Verschärfung der Bestimmung reichen. Das Äussern von unterschiedlichen Haltungen gilt ins-
besondere auch für Stellungnahmen aus dem Gesundheitsbereich.

Die Gesetzesvorlage wird von einer Mehrheit als verhältnismässige und präventiv sinnvolle Massnahme
zur Verbesserung der Sicherheit des Luftverkehrs eingestuft. Eine Minderheit lehnt die Einführung eines
erleichterten Melderechts einerseits ab, da Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen
bereits heute mittels Entbindung von der Schweigepflicht eine Meldung erstatten könnten und anderer-
seits, weil sie befürchten, dies könnte zu einer Aufweichung des Vertrauensverhältnisses zwischen der
medizinischen Fachperson und dem Patienten führen. Während das grundsätzliche Melderecht mehr-
heitlich begrüsst wird, beurteilt eine Mehrheit das Melderecht für Hilfspersonal eher kritisch. Dabei wird
insbesondere geltend gemacht, dass ein erleichtertes Melderecht für Hilfspersonen nicht sachgerecht
sei, da diese nicht über das notwendige medizinische Fachwissen verfügen würden.

Auch die beabsichtigten Änderungen in Artikel 100ter LFG werden mehrheitlich positiv aufgenommen,
trügen anlasslose Alkoholkontrollen im Rahmen von Vorfeldinspektionen ebenfalls in verhältnismässiger
Weise zur Förderung der Flugsicherheit bei. Einige Adressaten wünschen jedoch, dass man noch einen
Schritt weiter gehe und anlasslose Kontrollen nicht nur im Rahmen von Vorfeldinspektionen durchführen
solle, sondern dieses Recht auch dem Flugplatzleiter zuweisen müsse. Darüber hinaus seien nicht nur
die Flugbesatzungsmitglieder solchen Kontrollen zu unterziehen, sondern auch andere Mitarbeiter am
Flughafen, welche sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausführen. Darüber hinaus sollten sich solche Kon-
trollen nicht nur auf den Konsum von Alkohol, sondern auch auf den Missbrauch anderer psychotropen
Stoffe erstrecken. Ablehnende Stellungnahmen gingen insbesondere von den Luftfahrtverbänden ein,
welche die Vorlage als unverhältnismässig, stressfördernd und unnötig einstufen. Insbesondere sei dem
unterschiedlichen Schadenspotential von Pilot und Flugbesatzungsmitglied und der damit verbundenen
falschen Gleichbehandlung Rechnung zu tragen. Der Fokus müsse auf Rehabilitations- und Präventi-
onsprogramme gerichtet werden. Einige Adressaten und Teilnehmer wünschen sich im Übrigen einer-
seits Klärung über die Verantwortlichkeiten sowie finanziellen und rechtlichen Folgen im Hinblick auf die
Kosten des Tests an sich, positive Testresultate und das Ausbleiben oder nicht zeitige Antreten des
Dienstes. Andererseits wird auch auf die Wichtigkeit des Datenschutzes beim Transfer von persönlichen
Informationen im Zusammenhang mit den Alkoholkontrollen hingewiesen.

5         Ergebnisse zu den einzelnen Bestimmungen

5.1       Artikel 90bis LFG inkl. Randtitel
Im Hinblick auf die Anpassung von Artikel 90bis LFG sowie des dazugehörigen Randtitels sind die einge-
gangenen Stellungnahmen durchwegs zustimmend oder aber es wurde darauf verzichtet, hierzu

17
     AeCS, AOPA, kapers, SAA, SGB, SHA, SP.
18
     BS, SH, SAGV, SSV, SGemV, TV.                                                                           4/11

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