Jederzeitige Durchführung von Alkoholkontrollen und verbesserte Früherkennung von Erkrankungen bei Flugbesatzungsmitgliedern
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Der Bundesrat Das Portal der Schweizer Regierung Jederzeitige Durchführung von Alkoholkontrollen und verbesserte Früherkennung von Erkrankungen bei Flugbesatzungsmitgliedern Bern, 05.06.2020 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 5. Juni 2020 die Vernehmlassung zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG) eröffnet. Grund für die Anpassung bildet unter anderem die Übernahme eines EU Erlasses durch die Schweiz. Die neuen Bestimmungen verbessern die Früherkennung von psychischen Erkrankungen bei Pilotinnen und Piloten sowie Fluglotsen. Sie erlauben auch die jederzeitige Durchführung von Alkoholkontrollen bei Flugbesatzungsmitgliedern. Der 2015 von einem Germanwings-Piloten verursachte Flugzeugabsturz gab auf europäischer Ebene Anlass, die Vorschriften für die psychische und physische Beurteilung von Flugbesatzungsmitgliedern anzupassen. Auch wurden neue Regeln erlassen, um etwaigem Alkoholmissbrauch vorzubeugen. Piloten und Fluglotsen benötigen für die Ausübung ihrer Flug-/Arbeitstätigkeit eine gute körperliche Verfassung und einen medizinisch einwandfreien Gesundheitszustand. Im Rahmen von regelmässigen Kontrollen bei einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) akkreditierten Fliegerarzt wird deren Flugtauglichkeit zwar überprüft. Die bisherige Gesetzesgrundlage erschwerte aber die Weitergabe von Diagnosen und Informationen durch andere Ärzte, beispielsweise Haus- und Fachärzte, über mögliche akute psychische oder körperliche Erkrankungen bei Piloten oder Fluglotsen an das BAZL. Ein neues Melderecht ermöglicht nun auch diesen Ärzten, relevante Informationen punkto Flugsicherheit an das BAZL zu übermitteln. In der Vergangenheit waren Kontrollen von Flugbesatzungsmitgliedern nur bei Anzeichen von Angetrunkenheit oder beim Verdacht von Betäubungsmittelkonsum erlaubt. Neu kann das BAZL im Rahmen von Vorfeldkontrollen Flugbesatzungsmitglieder auch ohne Anzeichen von Angetrunkenheit einer stichprobenartigen Alkoholkontrolle unterziehen. Die Gesetzesänderungen tragen zur Erhöhung der Luftfahrtsicherheit bei, da sich allfällig unentdeckte psychische Erkrankungen oder durch Alkoholkonsum hervorgerufene Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit besser erkennen lassen.
Der Bundesrat hat heute die Vernehmlassung zur Teilrevision des LFG eröffnet. Voraussichtlich im März 2022 treten die neuen Regelungen in Kraft. Adresse für Rückfragen Medienstelle BAZL, +41 58 464 23 35 Herausgeber Generalsekretariat UVEK https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home.html Bundesamt für Zivilluftfahrt http://www.bazl.admin.ch Der Bundesrat https://www.admin.ch/gov/de/start.html
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Luftfahrtentwicklung Änderung des Luftfahrtgesetzes Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf 1. Mai 2020
1 Grundzüge der Vorlage Mit vorliegender Teilrevision des Bundesgesetzes über die Luftfahrt von 21. Dezember 1948 1 (Luftfahrt- gesetz, LFG) sollen neue regulatorische Vorgaben der Europäischen Union umgesetzt und weiterer Revisionsbedarf erfüllt werden. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Durchführung anlassloser Alkohol- kontrollen von Flugbesatzungsmitgliedern. Alkoholkontrollen 1.1.1 Ausgangslage Der tragische Absturz einer A320 Maschine der Germanwings im Jahr 2015 gab Anlass, die Vorschriften und Empfehlungen für die psychologische und physische Beurteilung von Flugbesatzungsmitgliedern genauer zu durchleuchten. Eine zu diesem Zweck gebildete Arbeitsgruppe der EU Kommission wurde beauftragt, mögliche Sicherheitsrisiken zu ermitteln sowie geeignete Empfehlungen zu deren Abmilde- rung, insbesondere im Bereich der medizinischen und psychischen Leistungsfähigkeit der Flugbesat- zungsmitglieder zu erarbeiten. Die Umsetzung einiger dieser Empfehlungen erforderte unter anderem regulatorische Änderungen in Bezug auf die Durchführung stichprobenartiger Alkoholtests durch die Mitgliedstaaten bei den Flugbesatzungsmitgliedern. Die Anpassungen im Hinblick auf die Alkoholkontrollen fanden schliesslich in der am 23. Juli 2018 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 2018/1042 der Europäischen Kommission Eingang 2. Diese wird von der Schweiz im Rahmen eines Beschlusses des Gemischten Luftverkehrsausschusses Europäi- sche Union/Schweiz auf den 1. Juli 2020 übernommen, unter dem Vorbehalt, dass die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung erst Anwendung finden, sobald die entsprechenden Normen auf natio- naler Ebene angepasst worden sind. Die Verordnung ändert bzw. ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der europäischen Kommission vom 5. Oktober 2012, welche die technischen Vorschriften und das Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb festlegt. Diese regelt unter anderem die beste- henden EU Programme für unangekündigte Vorfeldinspektionen («EU Ramp Inspection Programmes») von Luftfahrzeugen und deren Besatzungen. Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 bietet mit ihren um- fangreichen Bestimmungen und Schutzklauseln bereits einen Rahmen für die systematische, struktu- rierte und risikoabhängige Inspektion von Betreibern. Diesen bewährten Rahmen auch auf die Durch- führung von anlasslosen Alkoholtests bei den Flugbesatzungsmitgliedern anzuwenden, erschien damit naheliegend. In der Schweiz können Flugbesatzungsmitglieder bereits heute gemäss Artikel 100ter Absatz 1 LFG einer Untersuchung unterzogen werden, wenn Anzeichen der Angetrunkenheit oder des Einflusses von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen vorliegen. Die Durchführung einer stichprobeweisen Alkoholkontrolle, das heisst ohne Verdacht auf übermässigen Alkoholkonsum hin, ist gemäss den gel- tenden nationalen Bestimmungen hingegen nicht möglich. Das LFG ist darum entsprechend anzupas- sen. 1 SR 748.0. 2 Verordnung (EU) 2018/1042 der Kommission vom 23. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf die technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Einführung von Unterstützungsprogrammen, einer psychologi- schen Beurteilung der Flugbesatzung sowie von systematischen und stichprobenartigen Tests, bei denen die Flugbesatzung und Flugbegleiter zur Gewährleistung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit auf psychoaktive Substanzen getestet werden, sowie in Bezug auf die Ausrüstung neu gebauter turbinengetriebener Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von höchstens 5 700 kg und einer genehmigten Anzahl von sechs bis neun Fluggastsitzen mit einem Geländewarnsystem. 2 / 10 COO.2207.111.4.4719319
1.1.2 EU Programme für unangekündigte Vorfeldinspektionen (SAFA/SACA/SANA) Die unangekündigten EU Vorfeldinspektionsprogramme dienen der Durchführung von Vorfeldinspekti- onen von Luftfahrzeugen und Flugbesatzung von Betreibern aus Drittstaaten oder von Betreibern unter der Aufsicht eines EASA-Mitgliedstaats (inklusive Betreibern aus der Schweiz). An den Programmen nehmen 49 Staaten 3 teil, darunter auch die Schweiz. Die Kontrollen werden von den jeweiligen Luft- fahrtaufsichtsbehörden durchgeführt. In der Schweiz führt entsprechend das BAZL die Vorfeldinspekti- onen durch. Werden Luftfahrzeuge aus Drittstaaten auf die Einhaltung flugbetrieblicher und technischer Vorschriften hin kontrolliert, spricht man von einer SAFA- («Safety Assessment Foreign Aircraft»), bei Kontrollen an einem Luftfahrzeug aus einem EASA-Mitgliedstaat von einer SACA-Inspektion («Safety Assessment Community Aircraft). Kontrollen bei nationalen Betreibern gelten als SANA-Inspektion («Safety Asses- sment -National Aircraft»). Bei SAFA kommen die Normen der Internationalen Zivilluftfahrt Organisation («International Civil Aviation Organisation», ICAO) als Prüfstandard zur Anwendung, bei SACA und SANA die Ausführungsverordnungen des europäischen Zivilluftfahrtrechts. Im Vordergrund der Inspektionen stehen Dokumente, Handbücher, Lizenzen, die Flugplanung, der ge- nerelle Zustand der Luftfahrzeuge, die Sicherheitsausrüstungen in der Kabine sowie der Umgang mit gefährlichen Gütern. Sämtliche Inspektionsresultate werden den anderen Teilnehmerstaaten über eine zentralisierte Daten- bank, welche von der Agentur für Flugsicherheit der Europäischen Union («European Union Aviation Safety Agency», EASA) verwaltet wird, zugänglich gemacht. Die Aufsichtsbehörde des Betreiber- bzw. des Registerstaates wird über die Datenbank zudem direkt über schwerwiegende Unregelmässigkeiten informiert. Die Rolle der EASA ist es, laufend für die programmweite Standardisierung zu sorgen, die Daten aus der Datenbank zu analysieren und der EU Kommission und den Teilnehmerstaaten Bericht zu erstatten, wenn Sicherheitsrisiken bestehen. Mit der neuen Verordnung (EU) Nr. 2018/1042 sollen im Rahmen dieser Inspektionen die Flugbesat- zungsmitglieder von nationalen Luftfahrzeugen, von Luftfahrzeugen eines Drittstaates oder eines EASA-Mitgliedstaates nun zusätzlich auch stichprobeweise einer Alkoholkontrolle unterzogen werden. Die EASA legt den zuständigen nationalen Behörden eine Liste von Betreibern aus der EU und aus Drittstaaten vor, bei denen auf der Grundlage einer von der EASA durchgeführten Risikobewertung prioritär Alkoholtests durchzuführen sind. Die Liste dient dabei der Prioritätensetzung. Alle übrigen Kon- trollen haben nach dem Prinzip der Nicht-Diskriminierung, das heisst unabhängig von Nationalität, Re- gistration, Ausgangspunkt oder Destination zu erfolgen. Entscheidend sind Faktoren wie beispielsweise Verkehrszahlen, Passagiervolumen oder Langstreckenflüge. Die Änderung der Vorfeldinspektionsbestimmungen soll einen wesentlichen Beitrag zur Minderung des Sicherheitsrisikos leisten, welches infolge einer Beeinträchtigung durch Alkoholkonsum bei den Mitglie- dern der Flugbesatzung entstehen kann. 1.1.3 Beantragte Neuregelung und Begründung Mit dieser Gesetzesvorlage sollen die nationalen Bestimmungen an die neuen Vorgaben der EU ange- passt werden. Heute werden die Flugbesatzungsmitglieder von der Polizei oder den Flugplatzleiterinnen bzw. Flugplatzleitern bei Verdacht auf übermässigen Alkoholkonsum zu einer Untersuchung angehal- ten. Letztere haben die betroffene Person hierfür an die Polizei zu überstellen, da eine Kontrolle durch die Flugplatzleiterin oder den Flugplatzleiter nicht erlaubt ist (Artikel 100ter Absatz 2 LFG). Im Lichte der 3 Stand per 1. Dezember 2019. 3 / 10 COO.2207.111.4.4719319
neuen EU Bestimmungen soll Artikel 100ter LFG dahingehend geändert werden, dass Flugbesatzungs- mitglieder auch ohne Anzeichen von Angetrunkenheit einer Alkoholkontrolle unterzogen werden kön- nen. Gemäss Verordnung (EU) Nr. 2018/1042 sind die Alkoholkontrollen durch die zuständige nationale Be- hörde durchzuführen. In der Schweiz sollen die Alkoholkontrollen im Rahmen der Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen und deren Besatzung durch die Inspektorinnen und Inspektoren des BAZL in Zu- sammenarbeit mit den kantonalen Polizeistellen erfolgen. Das Kontrollverfahren richtet sich sinngemäss nach den Alkoholkontrollvorgaben im Strassenverkehrsrecht, soweit die übergeordneten, spezialge- setzlichen Bestimmungen der EU hier keine anderslautenden Vorgaben enthalten. Gemäss den neuen Vorgaben der EU können die Staaten anlasslose Kontrollen im Rahmen der Vor- feldinspektion auch im Hinblick auf den Konsum von psychoaktiven Substanzen durchführen. Aufgrund der Unzuverlässigkeit der gegenwärtig in der Schweiz verfügbaren Testgeräte und –verfahren, wird vorerst von einer solchen Kontrolle abgesehen. Die geplante Gesetzrevision trägt massgeblich zur Erhöhung der Luftfahrtsicherheit bei, da allfällige, durch Alkoholkonsum hervorgerufene Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit erkannt werden kön- nen. Im Übrigen erzeugen die stichprobeweise Durchführung sowie die damit verbundenen Sanktionen eine abschreckende Wirkung. Erleichtertes ärztliches Melderecht 1.2.1 Ausgangslage Flugbesatzungsmitglieder und Fluglotsinnen sowie Fluglotsen benötigen für die Ausübung der Flug- bzw. Arbeitstätigkeit ein medizinisches Tauglichkeitszeugnis. Sofern sie nachweisen, dass keine medi- zinischen Gründe vorliegen, welche gegen die sichere Tätigkeit sprechen, wird ihnen das Tauglichkeits- zeugnis durch eine spezialisierte Fliegerärztin oder einen spezialisierten Fliegerarzt erteilt. Liegen hin- gegen medizinische Gründe vor, kann dem Flugbesatzungsmitglied oder der Fluglotsin oder dem Fluglotsen das Tauglichkeitszeugnis jederzeit entzogen werden. Die ärztlichen Kontrollen erfolgen in regelmässigen Zeitabständen: Bei Fluglotsinnen und Fluglotsen erfolgen die fliegerärztlichen Untersu- chungen alle zwei Jahre bis zum 40 Lebensjahr, danach jährlich. Bei Pilotinnen und Piloten erfolgen sie je nach Tauglichkeitsklasse jährlich bis alle fünf Jahre und ab einem gewissen Alter ebenfalls in kürzeren Abständen (halbjährlich, jährlich oder alle zwei Jahre). Fliegerärztinnen und Fliegerärzte werden durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt bezeichnet und beaufsichtigt. Im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Umstände, die zum Absturz der Germanwings-Maschine geführt hatten, wurde festgestellt, dass in der Schweiz die Hürden für die Meldung möglicher, die Luft- fahrtsicherheit gefährdender Mitglieder der Flugbesatzung oder Fluglotsinnen und Fluglotsen durch üb- rige Ärztinnen und Ärzte sowie auch Psychologinnen und Psychologen an die Luftfahrtbehörde relativ hoch ist: Ärztinnen und Ärzte, welche nicht für das Bundesamt für Zivilluftfahrt als Flugmediziner oder Flugmedizinerinnen tätig sind, müssen sich vorgängig mittels Gesuch an die für sie zuständige kanto- nale Stelle (in der Regel die Gesundheitsdirektion) wenden, um sich von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden zu lassen. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass entscheidende Hinweise auf Pilo- tinnen und Piloten, auf Mitglieder der Crew sowie auch auf Fluglotsinnen und Fluglotsen mit sicherheits- relevanten gesundheitlichen Defiziten unterbleiben. 1.2.2 Beantragte Neuregelung und Begründung Um zu gewährleisten, dass Meldungen im Hinblick auf sicherheitsrelevante gesundheitliche Beeinträch- tigungen von Flugbesatzungsmitgliedern und Fluglotsinnen und Fluglotsen zeitnah erfolgen, soll im Luft- fahrtgesetz ein erleichtertes Meldeverfahren eingeführt werden. Behandelnde Ärztinnen und Ärzte, Psy- chologinnen und Psychologen sowie deren Hilfspersonen können bei ihren Patienten anders als bei den 4 / 10 COO.2207.111.4.4719319
Untersuchungen durch die Fliegerärztinnen und -ärzte, welche in regulären Zeitabständen erfolgt, neue oder akut auftretende Wahrnehmungen machen, die nicht mit der Ausübung der Lizenz vereinbar sind. Des Weiteren kann es vorkommen, dass ein Flugbesatzungsmitglied oder eine Fluglotsin bzw. ein Flug- lotse infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls selber nicht (mehr) in der Lage ist, eine Meldung zu liefern. Hinzu kommen jene Fälle, bei welchen die Krankheitseinsicht absichtlich oder auch unabsichtlich nicht möglich ist. Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen sowie ihre Hilfspersonen sollen von ihrer Schweigepflicht entbunden sein, ohne dass sie vorgängig ein unter Umständen aufwändiges Verfahren initiieren müssen. Aufgrund von Artikel 321 Ziffer 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 4 (StGB) kann auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Entbindung von der Schweigepflicht verzichtet werden. Die Ausübung des Melderechts ist somit straflos. Die Meldung soll auf freiwilliger Basis an die zuständige Aufsichtsbehörde, das heisst ans BAZL erfolgen. Auf eine Mel- depflicht wird verzichtet. Das Strassenverkehrsgesetz sieht bereits heute die erleichterte Meldung von Personen wegen körper- lichen oder psychischen Krankheiten, Gebrechen oder einer Sucht durch ihren Arzt vor, wenn das si- chere Führen eines Motorfahrzeuges in Frage steht. Die Meldung dieser Personen kann direkt bei der zuständigen kantonalen Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte ohne vorhe- rige Entbindung vom Berufsgeheimnis erfolgen. Eine analoge Regelung soll mit der geplanten Revision des Luftfahrtgesetzes eingeführt werden, wobei die Meldung direkt ans BAZL zu erfolgen hat. Weiter sollen im Luftfahrtgesetz auch Psychologinnen und Psychologen zur Meldung ohne vorherige Entbin- dung von der ärztlichen Schweigepflicht ermächtigt werden, da diese im Rahmen ihrer Berufstätigkeit häufig über solche sicherheitsrelevanten Informationen Kenntnis erhalten. Darüber hinaus sollen auch die jeweiligen Hilfspersonen in diesen Fällen von der Schweigepflicht entbunden werden. 4 SR 311.0 5 / 10 COO.2207.111.4.4719319
2 Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen Art. 90bis Randtitel Gemäss Art 90bis Buchstabe a LFG ist die Tätigkeit in angetrunkenem Zustand oder unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen als Flugbesatzungsmitglied untersagt. Die Arbeits- tätigkeit von Flugbesatzungsmitgliedern umfasst alle Aufgaben, welche ein Flugbesatzungsmitglied für den Betreiber wahrzunehmen hat. Nebst dem eigentlichen Flugdienst gehören hierzu insbesondere auch diverse Vorbereitungshandlungen administrativer oder physischer Natur (z.B. Leistungsberech- nung, Briefings, Vorflugkontrollen, Vorarbeiten in der Kabine oder mit den Fluggästen, die Erteilung von oder die Teilnahme an Schulungen und Überprüfungen oder bestimmte Elemente des Bereitschafts- dienstes). Mit der Streichung von «an Bord» im Randtitel von Art. 90bis des deutschsprachigen Geset- zestextes soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die eigentliche Arbeitstätigkeit bereits vor Betreten des Flugzeugs beginnt. Art. 100 Randtitel und Absatz 4 Da die von Ärztinnen und Ärzten beziehungsweise Psychologinnen und Psychologen sowie deren Hilfs- personen gemeldeten gesundheitlichen Daten, ähnlich wie bei der Meldung von Staatsanwaltschaften und Gerichten über strafbare Handlungen, zum Entzug von Bewilligungen, Ausweisen und Erlaubnissen im Sinne von Artikel 92 Buchstabe a LFG führen, soll dieser Artikel durch das Melderecht in Absatz 4 ergänzt werden. Entsprechend soll der Randtitel in «IV. Meldepflichten, Einholen von Stellungnahmen und Melderechte» geändert werden. Der geplante Gesetzestext soll lediglich eine freiwillige Meldung ohne weitere administrative Hürden ermöglichen; auf das Einführen einer Meldepflicht wird verzichtet. Die Meldung ist direkt beim flieger- ärztlichen Dienst des Bundesamtes für Zivilluftfahrt einzureichen. Das Melderecht gilt unter Hinweis auf Artikel 106 Absatz 2 LFG nicht für Pilotinnen und Piloten der militärischen Luftfahrt. Die militärische Luftfahrt ist der Staatsluftfahrt zuzuordnen, wonach die Normen der Zivilluftfahrt dort nicht zur Anwen- dung gelangen. Sofern eine Pilotin oder ein Pilot neben militärischen Luftfahrzeugen auch Zivilluftfahr- zeuge operiert (z.B. im Rahmen einer Nebenanstellung bei einem Zivilluftfahrtunternehmen), ist er in diesem Bereich hingegen vom Melderecht betroffen. In Bezug auf die Meldung von Fluglotsinnen und Fluglotsen ist hingegen darauf hinzuweisen, dass alle jene davon betroffen sind, welche über eine zivile Fluglotsenlizenz verfügen. Insofern auch jene Flug- lotsinnen und Fluglosten, welche in Erweiterung dieser Lizenz militärische Operationen koordinieren. Das weitere Vorgehen gegen Personen, welche aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sind, ein Luftfahrzeug sicher zu führen bzw. ihre mit dem Beruf einhergehenden Aufgaben wahrzunehmen, sind bereits in der geltenden schweizerischen und europäischen Gesetzgebung 5 geregelt, weshalb kein wei- terer Anpassungsbedarf besteht. Unter Beurteilung der allfälligen Gefahrensituation wird möglicher- weise ein sofortiges Flugverbot gegen das gemeldete Flugbesatzungsmitglied bzw. bei den Fluglotsin- nen und Fluglotsen der Entzug oder die Aussetzung von Lizenzen und Berechtigungen verhängt und/oder das medizinische Tauglichkeitszeugnis entzogen, um eine mögliche Gefährdung von Dritten zu verhindern. Die Pilotin oder der Pilot, das Mitglied der Crew oder die Fluglotsin oder der Fluglotse hat sich in der Folge den angeordneten medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um das Beste- hen seiner Tauglichkeit nachzuweisen und wieder zum Flugverkehr bzw. dessen Koordination zugelas- sen zu werden. In weniger gravierenden Fällen werden sie aufgeboten, sich innert kurzer Frist vom zuständigen Fliegerarzt untersuchen zu lassen. 5 Vgl. Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates; Artikel 92 LFG; Artikel 1a ff. der Verordnung des UVEK über die nicht europaweit geregelten oder vereinheitlichten Ausweise des Flugpersonals (SR 748.222.1). 6 / 10 COO.2207.111.4.4719319
Art. 100ter Absatz 1 zweiter Satz, 3, 3bis und 4 Die in Absatz 1 geregelte Anordnung von Untersuchungen im Hinblick auf Anzeichen der Angetrunken- heit oder auf einen Einfluss von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen bleibt bestehen. Die Möglichkeit zur Anordnung einer Blutprobe, die bisher in Absatz 1 zweiter Satz geregelt war, wird jedoch neu in den Absatz 3bis verschoben. Damit ist die Anordnung einer Blutprobe sowohl bei Verdachtsfällen nach Absatz 1 als auch bei anlasslosen Alkoholtests nach Absatz 3 zulässig. Neu können Flugbesatzungsmitglieder mit der Einführung eines neuen Absatz 3 im Einklang mit dem Recht der europäischen Union im Rahmen der Vorfeldinspektionsprogramme (SAFA/SACA/SANA) auch anlassfrei durch die Inspektorinnen und Inspektoren des BAZL auf Angetrunkenheit hin kontrolliert werden. Die Durchführung und Beurteilung der Alkoholkontrolle innerhalb der Vorfeldinspektion sowie die Be- reitstellung der hierfür notwendigen Messgeräte erfolgt durch die kantonalen Polizeibehörden und nicht durch die Inspektorinnen und Inspektoren. Die Polizeibehörden verfügen aufgrund ihres Aufgabenbe- reichs bereits über die fachlichen Kenntnisse, Kompetenzen und Erfahrungen für die Durchführung von Alkoholtests sowie auch die notwendigen Gerätschaften. Sie werden im Hinblick auf ihre Bedürfnisse in die Jahresplanung der Vorfeldinspektionen miteinbezogen und frühzeitig über eine anstehende Inspek- tion informiert. Verweigert die betroffene Person den Alkoholtest, darf sie den Flug nicht antreten bzw. die Flugvorbe- reitungshandlungen nicht fortsetzen. Die Flugbesatzungsmitglieder, allen voran der Kommandant, werden unmittelbar nach Betreten des Luftfahrzeugs durch das BAZL über die geplante Alkoholkontrolle sowie den Testumfang informiert. Findet die Kontrolle ausserhalb des Luftfahrzeugs statt, werden die Flugbesatzungsmitglieder ohne vor- gängige Kommunikation an den Kommandanten getestet. Die eigentliche Durchführung des Tests richtet sich nach den einschlägigen EU Vorschriften sowie den dazu bestehenden Acceptable Means of Compliance (AMC) und dem Guidance Material (GM) 6. Soweit sich die EU Vorgaben und Empfehlungen über die Vorgehensweise ausschweigen, finden die Bestim- mungen zu Alkoholkontrollen im Schweizerischen Strassenverkehrsrecht ergänzend und sinngemäss Anwendung. Zu diesem Zweck wird in Absatz 4 eine Delegationsnorm eingefügt. Genauere Vorgaben zur Alkoholkontrolle werden auf Verordnungsstufe geregelt. Gemäss den Vorgaben der EU sind bis zu zwei Alkoholkontrolltests (Alkoholkonzentration der Atemluft) durchzuführen. Die gemessene Alkoholkonzentration in der Atemluft darf die äquivalente Blutalkohol- konzentration von 0.2 g/L nicht übersteigen. Fällt der erste Test negativ aus, wird die betroffene Person in den Dienst entlassen. Bei einem positiven Resultat wird unter Einbezug einer entsprechenden War- tezeit ein zweiter Test durchgeführt. Fällt auch der zweite Alkoholkontrolltest positiv aus, ist die be- troffene Person mit sofortiger Wirksamkeit vom Dienst zu suspendieren und hat mit administrativ- sowie strafrechtlichen Folgen zu rechnen. Die Resultate des Alkoholkontrolltestes werden anonymisiert und ohne Bekanntgabe der Alkoholwerte in der EASA SAFA Datenbank erfasst. Sofern Alkoholkontrollmessgeräte anstelle von Alkoholtestgeräten verwendet werden, kann in sinnge- mässer Anwendung der Bestimmungen zu Alkoholkontrollen im Schweizerischen Strassenverkehrs- recht auf eine Blutprobe verzichtet werden. Die Blutprobe ist dennoch anzuordnen, wenn die betroffene Person dies verlangt. Dem Verweis auf das europäische Recht sowie die Bestimmungen des Schwei- zerischen Strassenverkehrsrechts trägt die Anpassung in Absatz 4 Rechnung. 6 ARO.RAMP.106 Alcohol Testing in Annex II (Part ORO) der Verordnung (EU) 2018/1042 sowie AMC1, GM1, GM2 und GM 3 zu ARO.RAMP.106. 7 / 10 COO.2207.111.4.4719319
3 Auswirkungen Auswirkungen auf den Bund 3.1.1 Alkoholkontrollen Die anlassfreien Alkoholtests werden im Rahmen der vom BAZL bereits heute vollzogenen Vorfeldin- spektionen durchgeführt. Die Alkoholkontrolle hat somit lediglich organisatorische Auswirkungen im Hin- blick auf den Ablauf und die Durchführung der Vorfeldinspektion und den Einbezug der kantonalen Po- lizeistellen. Ein finanzieller oder personeller Mehraufwand von Seiten BAZL ist damit nicht verbunden. 3.1.2 Ärztliches Melderecht Die Meldungen der Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen sowie deren Hilfspersonen sind beim fliegerärztlichen Dienst des BAZL einzureichen. Je nach Meldungsumfang wird im Hinblick auf die Abwicklung dieser Meldungen und damit verbundener Konsequenzen von einem Mehraufwand bei der entsprechenden Abteilung/Sektion des BAZL ausgegangen. Diese möglichen Mehraufwände können mit den vorhandenen finanziellen und personellen Ressourcen des BAZL aufgefangen werden. Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden 3.2.1 Alkoholkontrollen Die Alkoholkontrollen werden in Zusammenarbeit mit dem BAZL geplant und von den kantonalen Poli- zeistellen durchgeführt. Da die Kantonspolizei bereits im Hinblick auf ihre normale Patrouillentätigkeit über die notwendige Ausbildung, das Fachwissen sowie die Gerätschaften für die Durchführung von Alkoholtests verfügt und diese Tests bereits heute bei einem Verdachtsmoment durchführt, führt die beabsichtigte Gesetzesanpassung zu keiner zusätzlichen, nennenswerten finanziellen oder personellen Mehrbelastung. 3.2.2 Ärztliches Melderecht Die Kantone und Gemeinden sind von dem freiwilligen Melderecht und der damit verbundenen Entbin- dung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht betroffen. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 3.3.1 Alkoholkontrollen In Bezug auf die eigentliche Durchführung der Tests ist wegen der beweissicheren und zertifizierten Geräte von Seiten der Luftfahrtunternehmen und der Flugbesatzung von wenig Widerstand auszuge- hen, orientieren sich die Behörden bei der Durchführung der Kontrollen an den einschlägigen Bestim- mungen des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts sowie des übergeordneten EU-Rechts. Bei einem positiven Test ist aufgrund der unmittelbaren Konsequenzen, welche schlimmstenfalls zu einer Flug-Annullation führen können, mit einer finanziellen sowie auch personellen Mehrbelastung der Luftverkehrsunternehmen zu rechnen: Allenfalls notwendige Umbuchungen von Passagieren auf an- dere Flüge kann Mehrkosten verursachen und hat Konfliktpotential zwischen den Luftverkehrsunterneh- men und den Passagieren. 3.3.2 Ärztliches Melderecht Die Meldung einer Ärztin oder eines Arztes bzw. einer Psychologin oder eines Psychologen oder deren Hilfspersonen kann eine Eignungsabklärung bis hin zu einem Flugverbot bei Piloten bzw. den Entzug oder die Aussetzungen von Lizenzen und Berechtigungen bei Fluglotsen zur Folge haben. Dies kann 8 / 10 COO.2207.111.4.4719319
bei der betroffenen Person dazu führen, vorübergehend ihrer Arbeitstätigkeit nicht nachgehen zu kön- nen und damit finanzielle Einbussen mit sich ziehen. Bei den gegebenenfalls betroffenen Luftfahrtge- sellschaften und Flugsicherungsanbietern ist in diesen Fällen von personellem und finanziellem Mehr- aufwand infolge Umplanungen zu rechnen. 9 / 10 COO.2207.111.4.4719319
4 Rechtliche Aspekte Verfassungsmässigkeit Die Vorlage stützt sich auf Artikel 87 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 7 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV). Dieser gibt dem Bund die Kompetenz, Vorschriften über die Luftfahrt zu erlas- sen. Die vorliegende Gesetzesrevision bewegt sich innerhalb des Rahmens dieser Bundeskompetenz. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die geplante Revision des Luftfahrtgesetztes betrifft einen Bereich des Luftverkehrs, in dem sich die Schweiz zur Erfüllung internationaler Vorgaben staatsvertraglich verpflichtet hat. Entsprechende völker- rechtliche Verträge bestehen mit der ICAO, mit der EU oder anderen Staaten. Hier geht es um das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi- schen Union über den Luftverkehr 8. Im Rahmen des Luftverkehrsabkommens mit der EU beabsichtigt die Schweiz, die Verordnung (EU) Nr. 2018/1042 zu übernehmen. Dies geschieht jeweils durch einen Beschluss des Gemischten Luftverkehrsausschusses Europäische Union/Schweiz, der den Anhang des Luftverkehrsabkommens durch die Aufnahme der entsprechenden EU-Verordnungen ändert. Für eine völkerrechtskonforme Umsetzung müssen die auf innerstaatlicher Ebene vorgesehenen Massnahmen mit den internationalen Verpflichtungen kompatibel sein. Dies ist bei den vorgeschlagenen Änderungen der Fall. Erlassform Die Vorlage enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV und Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 9 (ParlG) in der Form des Bundesgeset- zes zu erlassen sind. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum. Datenschutz 4.4.1 Alkoholkontrollen Die Resultate von Vorfeldinspektionen werden in der zentralisierten SAFA Datenbank der EU erfasst. Die Alkoholkontrollergebnisse werden dabei ebenfalls in die Datenbank eingespeist. Diese Resultate enthalten jedoch weder personenbezogene Daten der jeweiligen Besatzungsmitglieder noch die Alko- holwerte. Sie sind der EU zum Schutz der Daten der betroffenen Person anonymisiert zu übermitteln. Die entsprechenden Grundlagen sind in der Verordnung (EU) Nr. 2018/1042 enthalten 4.4.2 Ärztliches Melderecht Mit der beabsichtigen Neuregelung werden die notwendigen rechtlichen Grundlagen für die Übermitt- lung besonders schützenswerter Daten der betroffenen Flugbesatzungsmitglieder an das BAZL ge- schaffen. 7 SR 101. 8 SR 0.748.127.192.68. 9 SR 171.10. 10 / 10 COO.2207.111.4.4719319
Bundesgesetz Vorentwurf über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) Änderung vom… Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom … 1, beschliesst: I Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 2 wird wie folgt geändert: Art. 90bis Randtitel 4. Tätigkeit mit beeinträchtigtem Bewusstsein Art. 100 Randtitel und Abs. 4 IV. 4 Haben Ärzte, Psychologen oder deren Hilfspersonen bei einem Flugbesatzungsmitglied oder einem Fluglotsen wegen Meldepflichten, Einholen von einer festgestellten körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Zweifel Stellungnahmen und Melderechte an der Tauglichkeit zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten, so können sie dem BAZL Meldung erstatten. Art. 100ter Abs. 1 zweiter Satz, 3, 3bis und 4 VI. Feststellung 1 …gestrichen der Angetrun- kenheit u. dgl. 3Bei der Durchführung von Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen und deren Flugbesatzung kann das BAZL bei Flugbesatzungsmitgliedern jederzeit einen Alkoholtest anordnen. Die Durchführung der erforderlichen Massnahmen erfolgt durch die Polizei. 3bis Die zuständigen Personen und Stellen nach den Absätzen 2 und 3 können eine Blutprobe anordnen. 4Der Bundesrat regelt die Durchführung der Untersuchungen und Massnahmen nach den Absätzen 1, 3 und 3bis. Er berücksichtigt dabei die Bestimmungen der Europäischen Union zur Angetrunkenheit, die gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 1999 3 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr anwendbar sind. Ergänzend orientiert er sich an den Vorschriften über die Alkoholkontrolle und die anderen Massnahmen gegenüber den Strassenbenützern. II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 1 BBl 20XX … 2 SR 748.0 3 SR 0.748.127.192.68
Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement für Confdration suisse Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Bern, 5. Juni 2020 Adressaten: die politischen Parteien die Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete die Dachverbände der Wirtschaft die interessierten Kreise Änderung des Luftfahrtgesetzes: Eröffnung des Vernehmiassungsverfahrens Sehr geehrte Damen und Herren Der Bundesrat hat am 5. Juni 2020 das UVEK beauftragt, bei den Kantonen, den po litischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den interessierten Kreisen zur Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) ein Ver nehmlassungsverfahren durchzuführen. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis 1. Oktober 2020. Mit der Vorlage soll einerseits im Rahmen der Vorfeldinspektionen die Möglichkeit geschaffen werden, anlassfreie Alkoholkontrollen bei Flugbesatzungsmitgliedern durchzuführen. Andererseits sollen Ärztinnen und Ärzte, welche nicht vom BAZL be zeichnet und beaufsichtigt werden, sowie Psychologinnen und Psychologen und de ren Hilfspersonen bei Zweifeln an der Tauglichkeit eines Flugbesatzungsmitglieds o der einer Fluglotsin bzw. eines Fluglotsen von ihrer Schweigepflicht entbunden sein und die Möglichkeit haben, dem BAZL Meldung zu erstatten. Wir möchten Sie einladen, zu den vorgeschlagenen Verordnungsänderungen und zum erläuternden Bericht Stellung zu nehmen. Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden über die Internetadresse: htt :Hwww. admi n .ch/ch/d/qg/pc/pendent. html. Wir sind bestrebt, die Dokumente im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG; SR 151.3) barrierefrei zu publizieren. Wir ersuchen Sie daher, Ihre Stellung nahmen, wenn möglich, elektronisch (bitte nebst einer PDF-Version auch eine Word-Version) innert der Vernehmlassungsfrist an folgende Email-Adresse zu sen den: esther.iutzelercbazl.admin.ch
Für Rückfragen und alifällige Informationen steht Ihnen Frau Esther Jutzeler (Tel. +41 5848452 17)zurVerfügung. Wir danken Ihnen für Ihr Interesse und die wertvolle Mitarbeit. Mit freundlichen Grüssen Simonetta Sommaruga Bundespräsidentin 2/2
Liste der ständigen Vernehmlassungsadressaten Liste des destinataires consultés systématiquement Elenco dei destinatari permanenti della consultazione Art. 4 Abs. 3 Vernehmlassungsgesetz (SR 172.061) 1. Kantone / Cantons / Cantoni ............................................................................................... 2 2. In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien / partis politiques représentés à l'Assemblée fédérale / partiti rappresentati nell'Assemblea federale . 4 3. Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete / associations faîtières des communes, des villes et des régions de montagne qui œuvrent au niveau national / associazioni mantello nazionali dei Comuni, delle città e delle regioni i montagna ................................................................................................... 5 4. Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft / associations faîtières de l'économie qui œuvrent au niveau national / associazioni mantello nazionali dell'economia......................................................................................................................... 5 5. Organisationen und interessierte Kreise / Organisations et milieux intéressés / Orga-nizzazioni e ambienti interessati .............................................................................. 6 Stand: 2. April 2020 1
1. Kantone / Cantons / Cantoni Staatskanzlei des Kantons Zürich Neumühlequai 10 Postfach 8001 Zürich Staatskanzlei des Kantons Bern Postgasse 68 3000 Bern 8 Staatskanzlei des Kantons Luzern Bahnhofstrasse 15 6002 Luzern Standeskanzlei des Kantons Uri Rathausplatz 1 6460 Altdorf Staatskanzlei des Kantons Schwyz Regierungsgebäude Bahnhofstrasse 9 Postfach 1260 6431 Schwyz Staatskanzlei des Kantons Obwalden Rathaus Dorfplatz 8 Postfach 1562 6061 Sarnen Staatskanzlei des Kantons Nidwalden Dorfplatz 2 Postfach 1246 6371 Stans Staatskanzlei des Kantons Glarus Rathaus 8750 Glarus Staatskanzlei des Kantons Zug Seestrasse 2 Regierungsgebäude am Postplatz 6300 Zug Chancellerie d'Etat du Canton de Fribourg Rue des Chanoines 17 1701 Fribourg Staatskanzlei des Kantons Solothurn Rathaus Barfüssergasse 24 4509 Solothurn Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt Marktplatz 9 4001 Basel 2
Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft Regierungsgebäude Rathausstrasse 2 4410 Liestal Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen Beckenstube 7 8200 Schaffhausen Kantonskanzlei des Kantons Appenzell Ausserrhoden Regierungsgebäude 9102 Herisau Ratskanzlei des Kantons Appenzell Innerrhoden Marktgasse 2 9050 Appenzell Staatskanzlei des Kantons St. Gallen Regierungsgebäude Klosterhof 3 9001 St. Gallen Standeskanzlei des Kantons Graubünden Reichsgasse 35 7001 Chur Staatskanzlei des Kantons Aargau Regierungsgebäude 5001 Aarau Staatskanzlei des Kantons Thurgau Regierungsgebäude Zürcherstrasse 188 8510 Frauenfeld Cancelleria dello Stato del Cantone Ticino Piazza Governo 6 6501 Bellinzona Chancellerie d’Etat du Canton de Vaud Place du Château 4 1014 Lausanne Chancellerie d’Etat du Canton du Valais Planta 3 1950 Sion Chancellerie d’Etat du Canton de Neuchâtel Le Château Rue de la Collégiale 12 2000 Neuchâtel Chancellerie d’Etat du Canton de Genève Rue de l'Hôtel-de-Ville 2 Case postale 3964 1211 Genève 3 3
Chancellerie d’Etat du Canton du Jura 2, rue de l’Hôpital 2800 Delémont Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) Haus der Kantone Conférence des gouvernements cantonaux (CdC) Speichergasse 6 Conferenza dei Governi cantonali (CdC) Postfach 3001 Bern 2. In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien / partis politiques représentés à l'Assemblée fédérale / partiti rappresentati nell'Assemblea federale Bürgerlich-Demokratische Partei BDP Postfach 119 Parti bourgeois-démocratique PBD 3000 Bern 6 Partito borghese democratico PBD Christlichdemokratische Volkspartei CVP Generalsekretariat Parti démocrate-chrétien PDC Hirschengraben 9 Partito popolare democratico PPD Postfach 3001 Bern Eidgenössisch-Demokratische Union EDU Postfach Union Démocratique Fédérale UDF 3602 Thun Unione Democratica Federale UDF Ensemble à Gauche EAG Case postale 2070 1211 Genève 2 Evangelische Volkspartei der Schweiz EVP Nägeligasse 9 Parti évangélique suisse PEV Postfach Partito evangelico svizzero PEV 3001 Bern FDP. Die Liberalen Generalsekretariat PLR. Les Libéraux-Radicaux Neuengasse 20 PLR.I Liberali Radicali Postfach 3001 Bern Grüne Partei der Schweiz GPS Waisenhausplatz 21 Parti écologiste suisse PES 3011 Bern Partito ecologista svizzero PES Grünliberale Partei Schweiz glp Monbijoustrasse 30 Parti vert’libéral Suisse pvl 3011 Bern Partito verde liberale svizzero pvl 4
Lega dei Ticinesi (Lega) Via Monte Boglia 3 Case postale 4562 6904 Lugano Partei der Arbeit PDA Postfach 8721 Parti suisse du travail PST 8036 Zürich Schweizerische Volkspartei SVP Generalsekretariat Union Démocratique du Centre UDC Postfach 8252 Unione Democratica di Centro UDC 3001 Bern Sozialdemokratische Partei der Schweiz SPS Zentralsekretariat Parti socialiste suisse PSS Theaterplatz 4 Partito socialista svizzero PSS Postfach 3001 Bern 3. Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete / associations faîtières des communes, des villes et des régions de montagne qui œuvrent au niveau national / associazioni mantello nazionali dei Comuni, delle città e delle regioni di montagna Schweizerischer Gemeindeverband Laupenstrasse 35 3008 Bern Schweizerischer Städteverband Monbijoustrasse 8 Postfach 3001 Bern Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete Seilerstrasse 4 Postfach 3001 Bern 4. Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft / associations faîtières de l'économie qui œuvrent au niveau national / associazioni mantello nazionali dell'economia economiesuisse Hegibachstrasse 47 Verband der Schweizer Unternehmen Postfach Fédération des entreprises suisses 8032 Zürich Federazione delle imprese svizzere Swiss business federation Schweizerischer Gewerbeverband (SGV) Schwarztorstrasse 26 Union suisse des arts et métiers (USAM) Postfach Unione svizzera delle arti e mestieri (USAM) 3001 Bern 5
Schweizerischer Arbeitgeberverband Hegibachstrasse 47 Union patronale suisse Postfach Unione svizzera degli imprenditori 8032 Zürich Schweiz. Bauernverband (SBV) Laurstrasse 10 Union suisse des paysans (USP) 5201 Brugg Unione svizzera dei contadini (USC) Schweizerische Bankiervereinigung (SBV) Postfach 4182 Association suisse des banquiers (ASB) 4002 Basel Associazione svizzera dei banchieri (ASB) Swiss Bankers Association Schweiz. Gewerkschaftsbund (SGB) Monbijoustrasse 61 Union syndicale suisse (USS) Postfach Unione sindacale svizzera (USS) 3000 Bern 23 Kaufmännischer Verband Schweiz Hans-Huber-Strasse 4 Société suisse des employés de commerce Postfach 1853 Società svizzera degli impiegati di commercio 8027 Zürich Travail.Suisse Hopfenweg 21 Postfach 5775 3001 Bern 5. Organisationen und interessierte Kreise / Organisations et milieux intéressés / Orga- nizzazioni e ambienti interessati a. Luftfahrt-Verbände Aerosuisse Kapellenstrasse 14 Dachverband der schweizerischen Luftfahrt) Postfach Fédération Faîtière de l’Aéronautique et de l’Aérospatiale 3001 Bern BE Suisse) AeCS Aero-Club der Schweiz Lidostrasse 5 AeCS Aéro-Club de Suisse 6006 Luzern Swiss International Airport Association (SIAA) c/ Genève Aéroport, P.O BOX 100 1215 Genève 15 Verband Schweizer Flugplätze (VSF) c/o Weisser Pardo AG L’Association suisse des aérodromes (ASA) Kreuzstrasse 60 8008 Zürich AOPA Switzerland Steinstrasse 37 8003 Zürich 6
Board of Airline Representatives Switzerland (BAR) P.O.Box/ZRHHX/DSGB/OBCH 8058 Zurich-Airport Swiss Helicopter Association (SHA) Kapellenstrasse 14 Postfach 3001 Bern Airline Pilots Association (AEROPERS) Ewiges Wegli 10 8302 Kloten (Swiss Airline Pilots Association (SwissALPA) Ewiges Wegli 10 8302 Kloten AEROCONTROL SWITZERLAND Postfach 2107 AIR TRAFFIC CONTROLLERS 8060 Zürich Skycontrol Postfach 761 1215 Genf Association du Personnel de la Tour de Contrôle P.O. Box 608 et de Terminal Genève (APTC) 1215 Genf 15 Aéroport SwissATCA Postfach 2107 8060 Zürich-Flughafen Swiss Business Aviation Association (SBAA) Postfach 2223 8060 Zürich-Flughafen b. Airlines Swiss International Air Lines AG Postfach 4002 Basel easyjet Switzerland S.A. 5 Route de L'Aeroport 1215 Genf 15 Helvetic Airways AG P.O. Box 250 8058 Zürich-Flughafen 7
Edelweiss Air AG Operations Center Postfach 8058 Zürich-Flughafen Chair Airlines AG Flughofstrasse 57 8152 Glattbrugg Zimex Aviation Ltd. Cherstrasse 4 Postfach 8152 Glattbrugg c. Flughäfen und Regionalflugplätze Flughafen Zürich AG Postfach 8058 Zürich-Flughafen Aéroport International de Genève Case Postale 100 1215 Genève 15 EuroAirport Basel-Mulhouse-Freiburg Postfach 142 4030 Basel Flughafen Bern-Belp Flugplatzstrasse 3123 Belp Flugplatz Birrfeld Postfach 5242 Birr-Lupfig Aérodrome du Jura Plain Tertre 175 2904 Bressaucourt Aérodrome Ecuvillens Route de l'Aérodrome 1730 Ecuvillens Regionalflughafen Jura-Grenchen AG Flughafenstrasse 117 2540 Grenchen Aéroport de la région lausannoise La Blécherette SA Case postale 25 Av. du Grey 117 8
1018 Lausanne Aéroport Régionale Les Eplatures S.A. Boulevard des Eplatures 56 ARESA 2300 La Chaux-de-Fonds Aeroporto Città di Lugano Via Aeroporto 15 6982 Agno Engadin Airport Plazza Aviatica 2 7503 Samedan Airport Altenrhein AG Flughafenstrasse 11 Postfach 9423 Altenrhein Aéroport civil de Sion Ville de Sion Route de l’Aéroport 1950 Sion d. Flugsicherung Skyguide Route de Pré-Bois 15-17 Postfach 796 1215 Genf 15 e. Weitere Adresseaten FMH Swiss Medical Association Elfenstrasse 18 FMH Verbindung der Schweizerischen Ärztinnen und Ärzte 3006 Bern FMH Fédération des médecisn suisses FMH Federazione die Medici Svizzeri Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen Effingerstrasse 15 (FSP) 3008 Bern Fédération Suisse des Psychologues (FSP) Federazione Svizzera delle Psicologhe e degli Psicologi (FSP) Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten (KKPKS) Haus der Kantone Conférence des Commandants des Polices Cantonales de Speichergasse 6 Suisse (CCPCS) 3011 Bern Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und – Haus der Kantone direktoren (GDK) Speichergasse 6 Conférence des directrices et directeurs cantonaux de la Postfach santé (CDS) 3001 Bern 9
Conferenza delle direttrici e dei direttori cantonali della sanità (CDS) 10
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Änderung des Luftfahrtgesetzes Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens November 2020
Inhalt 1 Ausgangslage ................................................................................................................................3 2 Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren................................................................................3 3 Eingegangene Stellungnahmen ..................................................................................................3 4 Zusammenfassung der Ergebnisse ............................................................................................4 5 Ergebnisse zu den einzelnen Bestimmungen ............................................................................4 5.1 Artikel 90bis LFG inkl. Randtitel ...........................................................................................4 5.2 Artikel 100 LFG Randtitel ...................................................................................................5 5.3 Artikel 100 Absatz 4 LFG ...................................................................................................5 5.4 Artikel 100ter LFG ................................................................................................................6 5.4.1 Artikel 100ter Absatz 1 LFG.................................................................................................7 5.4.2 Artikel 100ter Absatz 2 LFG.................................................................................................8 5.4.3 Artikel 100ter Absatz 3 LFG.................................................................................................8 5.4.4 Artikel 100ter Absatz 3bis LFG..............................................................................................8 5.4.5 Artikel 100ter Absatz 4 LFG.................................................................................................8 6 Anhang ...........................................................................................................................................9 2/11 BAZL-D-3E3E3401/644
1 Ausgangslage Mit der vorliegenden Revision des Bundesgesetzes über die Zivilluftfahrt vom 21. Dezember 1948 (Luft- fahrtgesetz, LFG; SR 748.0) soll einerseits im Rahmen der Vorfeldinspektionen die Möglichkeit geschaf- fen werden, anlassfreie Alkoholkontrollen bei Flugbesatzungsmitgliedern durchzuführen. Andererseits sollen Ärztinnen und Ärzte, welche nicht vom BAZL bezeichnet und beaufsichtigt werden, sowie Psy- chologinnen und Psychologen und deren Hilfspersonen bei Zweifeln an der Tauglichkeit eines Flugbe- satzungsmitglieds oder einer Fluglotsin bzw. eines Fluglotsen von ihrer Schweigepflicht entbunden sein und die Möglichkeit haben, dem BAZL Meldung zu erstatten. Am 10. Juni 2020 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zur vorliegenden Revision des Luftfahrtgesetzes eröffnet. Dieses dauerte bis am 1. Oktober 2020. Für den Bericht sind sämtliche Stel- lungnahmen berücksichtigt worden; auch jene, die nach Ablauf der Frist eingegangen sind. 2 Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren Mit Schreiben der Bundespräsidentin und Vorsteherin des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 10. Juni 2020 wurden folgende 89 Adressaten zur Vernehmlassung eingeladen: - 26 Kantonsregierungen 1; - die Konferenz der Kantonsregierungen; - 12 in der Bundesversammlung vertretene politische Parteien 2; - drei gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete 3; - acht gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft 4; - 10 Luftfahrtverbände 5; - sechs Luftfahrtunternehmen 6; - 14 Flughäfen und Regionalflugplätze 7; - neun weitere Adressaten (Flugsicherheit, Gesundheitswesen, Kantonspolizei) 8. 3 Eingegangene Stellungnahmen Bis Mitte Oktober sind insgesamt 55 Stellungnahmen eingegangen. Dabei haben fünf weitere interes- sierte Organisationen eine Stellungnahme eingereicht. Geäussert haben sich im Einzelnen: - 25 Kantone 9; - vier Parteien 10; - zwei gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinde, Städte und Berggebiete 11; - vier gesamtschweizerische Dachverbände für Wirtschaft 12; - acht Luftfahrtverbände 13; - ein Luftfahrtunternehmen 14; - zwei Landesflughäfen 15; - acht weitere Adressaten/Teilnehmer (Gesundheitswesen, Kantonspolizei) 16. 1 ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU. 2 BDP, CVP, EDU, EAG, EVP, FDP, GPS, glp, Lega, PDA, SVP, SP. 3 SGemV, SSV, SAB. 4 economiesuisse, SGV, SAGV, SBV, SBankV, SGB, KV Schweiz, TS. 5 Aerosuisse, AeCS, SIAA, VSF, AOPA, BAR, SHA, AEROPERS, SwissALPA, SBAA. 6 Swiss, easyjet, Helvetic, Edelweiss, Chair, Zimex. 7 FZAG, AIG, EAP, Bern, Birrfeld, Jura, Ecuvillens, Grenchen, La Blécherette, Les Eplatures, Lugano, Samedan, Sion, Altenrhein. 8 skyguide, Aerocontrol, Skycontrol, APTC, SwissATCA, FMH, FSP, KKPKS, GDK. 9 ZH, BE, LU, UR, OW, NW, GL, ZG, FR, SO BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU. 10 CVP, FDP, SVP, SP. 11 SGemV, SSV. 12 SGV, SAGV, SGB, TS. 13 Aerosuisse, AeCS, SIAA, VSF, AOPA, SHA, AEROPERS, kapers. 14 Swiss. 15 FZAG, AIG. 16 FMH, FSP, KKPKS, GDK, fme, Pro Mente Sana, SGAIM, SGARM. 3/11 BAZL-D-3E3E3401/644
4 Zusammenfassung der Ergebnisse Die beabsichtigte Anpassung von Artikel 90bis (Randtitel), Artikel 100 und 100ter LFG stösst bei der Mehr- heit der Vernehmlassungsadressaten und –teilnehmer auf vollumfängliche Zustimmung bzw. wird befür- wortet, vorbehalten zusätzlicher Anpassungen und Erläuterungen. Gesamthaft klar ablehnend äussern sich sieben Adressaten bzw. Teilnehmer 17. Sechs verzichten ausdrücklich auf eine materielle Stellung- nahme 18. Die Anpassungen im Randtitel von Artikel 90bis LFG führte zu praktisch keinen konkreten Reaktionen. Einzig zwei Vernehmlassungsadressaten nutzen die Gelegenheit, materielle Anpassungsvorschläge zu Artikel 90bis LFG anzubringen. Das in Artikel 100 Absatz 4 LFG vorgesehene erleichterte Melderecht für Ärztinnen und Ärzte, Psycho- loginnen und Psychologen sowie deren Hilfspersonen wird zwar im Grundsatz mehrheitlich unterstützt, provoziert allerdings auch sehr unterschiedliche Stellungnahmen, welche von strikter Ablehnung bis hin zu einer Verschärfung der Bestimmung reichen. Das Äussern von unterschiedlichen Haltungen gilt ins- besondere auch für Stellungnahmen aus dem Gesundheitsbereich. Die Gesetzesvorlage wird von einer Mehrheit als verhältnismässige und präventiv sinnvolle Massnahme zur Verbesserung der Sicherheit des Luftverkehrs eingestuft. Eine Minderheit lehnt die Einführung eines erleichterten Melderechts einerseits ab, da Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen bereits heute mittels Entbindung von der Schweigepflicht eine Meldung erstatten könnten und anderer- seits, weil sie befürchten, dies könnte zu einer Aufweichung des Vertrauensverhältnisses zwischen der medizinischen Fachperson und dem Patienten führen. Während das grundsätzliche Melderecht mehr- heitlich begrüsst wird, beurteilt eine Mehrheit das Melderecht für Hilfspersonal eher kritisch. Dabei wird insbesondere geltend gemacht, dass ein erleichtertes Melderecht für Hilfspersonen nicht sachgerecht sei, da diese nicht über das notwendige medizinische Fachwissen verfügen würden. Auch die beabsichtigten Änderungen in Artikel 100ter LFG werden mehrheitlich positiv aufgenommen, trügen anlasslose Alkoholkontrollen im Rahmen von Vorfeldinspektionen ebenfalls in verhältnismässiger Weise zur Förderung der Flugsicherheit bei. Einige Adressaten wünschen jedoch, dass man noch einen Schritt weiter gehe und anlasslose Kontrollen nicht nur im Rahmen von Vorfeldinspektionen durchführen solle, sondern dieses Recht auch dem Flugplatzleiter zuweisen müsse. Darüber hinaus seien nicht nur die Flugbesatzungsmitglieder solchen Kontrollen zu unterziehen, sondern auch andere Mitarbeiter am Flughafen, welche sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausführen. Darüber hinaus sollten sich solche Kon- trollen nicht nur auf den Konsum von Alkohol, sondern auch auf den Missbrauch anderer psychotropen Stoffe erstrecken. Ablehnende Stellungnahmen gingen insbesondere von den Luftfahrtverbänden ein, welche die Vorlage als unverhältnismässig, stressfördernd und unnötig einstufen. Insbesondere sei dem unterschiedlichen Schadenspotential von Pilot und Flugbesatzungsmitglied und der damit verbundenen falschen Gleichbehandlung Rechnung zu tragen. Der Fokus müsse auf Rehabilitations- und Präventi- onsprogramme gerichtet werden. Einige Adressaten und Teilnehmer wünschen sich im Übrigen einer- seits Klärung über die Verantwortlichkeiten sowie finanziellen und rechtlichen Folgen im Hinblick auf die Kosten des Tests an sich, positive Testresultate und das Ausbleiben oder nicht zeitige Antreten des Dienstes. Andererseits wird auch auf die Wichtigkeit des Datenschutzes beim Transfer von persönlichen Informationen im Zusammenhang mit den Alkoholkontrollen hingewiesen. 5 Ergebnisse zu den einzelnen Bestimmungen 5.1 Artikel 90bis LFG inkl. Randtitel Im Hinblick auf die Anpassung von Artikel 90bis LFG sowie des dazugehörigen Randtitels sind die einge- gangenen Stellungnahmen durchwegs zustimmend oder aber es wurde darauf verzichtet, hierzu 17 AeCS, AOPA, kapers, SAA, SGB, SHA, SP. 18 BS, SH, SAGV, SSV, SGemV, TV. 4/11 BAZL-D-3E3E3401/644
Sie können auch lesen