Karo-holz.ch - Ennetbürgen

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Karo-holz.ch - Ennetbürgen
Amtlicher Teil                                                          Nr. 17 · 28. April 2021
    Herausgeber Kanton Nidwalden
    Verlag, Druck und Abonnementsverwaltung Engelberger Druck AG, Oberstmühle 3, 6370 Stans
    Kontakt Tel. 041 619 15 70, Fax 041 619 15 60, amtlich@amtsblatt-nw.ch, www.amtsblatt-nw.ch

                                                                  karo-holz.ch

BRÜCKEN verbinden Menschen und Wege
Wege mit Wege – Hier mit Dort…

Diese Holzbrücke durften wir anfangs April beim OWI-Land in Giswil aufbauen.
Bauherr, Planer und Handwerker – eine Beziehung wie eine Brücke.
Steht bei Ihnen demnächst ein Bauvorhaben an und Sie wissen nicht für
welchen Weg Sie sich entscheiden sollen? Wir finden immer einen Weg!

Rufen Sie uns an, wir freuen uns auf neue Wege und Brücken.

KARL ROHRER AG
Wichelstrasse 1
6072 Sachseln
041 660 30 44
info@karo-holz.ch
INHALTSVERZEICHNIS

Informationen aus dem Regierungsgebäude                                         755

Regierungsrat                                                                   759

Direktionen und Amtsstellen                                                     764
Medieninformationen                                                             764
Justiz- und Sicherheitsdirektion                                                770
Bildungsdirektion                                                               771
Gesundheits- und Sozialdirektion                                                772

Handelsregister773

Schuldbetreibung und Konkurs                                                    794

Gerichte                                                                        796

Gemeinden801
Baugesuche801
Beckenried803
Emmetten       805
Ennetmoos807
Hergiswil809
Stans811
Wolfenschiessen814

                                           Die nächste Ausgabe Nr. 18 erscheint am
                                           Mittwoch, den 5. Mai 2021

754                                                             Nr. 17 · 28. April 2021
INFORMATIONEN AUS DEM REGIERUNGSGEBÄUDE
Kanton erlaubt Restaurants den temporären Einsatz von Heizpilzen

Der Einsatz von Heizpilzen im Freien, die mit fossiler Energie betrieben werden, ist im Kanton Nid-
walden grundsätzlich nicht erlaubt. Mittels Notverordnung wird Gastwirtschaftsbetrieben vorüber-
gehend gestattet, mobile Heizpilze im Freien einzusetzen und dadurch ihren Gästen auch zu kälteren
Tageszeiten einen angenehmen Besuch zu ermöglichen.

Seit diesem Montag können Restaurants und Bars unter Einhaltung bestimmter Auflagen in
ihren Aussenbereichen wieder Gäste bewirten. Um den Gästen auch bei kühleren Tempera-
turen einen angenehmen Besuch zu ermöglichen, hat der Nidwaldner Regierungsrat eine
Notverordnung zur temporären Benützung von Heizpilzen im Gastronomiebereich erlassen.
Heizpilze oder -strahler gelten üblicherweise als ortsfest. Das kantonale Energiegesetz würde
ausschliesslich ortsfeste Heizungen im Freien erlauben, die mit erneuerbaren Energien oder
nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben sind.

Mit der Notverordnung, die per morgen Mittwoch, 21. April 2021, in Kraft tritt, sind vorüberge-
hend auch Heizpilze zulässig, die mit Gas, Öl oder Strom betrieben werden. Die Notverordnung
übersteuert damit die Vorschriften im kantonalen Energiegesetz. «Der Betrieb von Heizpilzen
mit fossilen Energien widerspricht eigentlich der kantonalen Energiepolitik, hier geht es aber
darum, die von den Covid-19-Massnahmen stark betroffene Gastronomie mit einer schnel-
len und praktikablen Lösung zu unterstützen», hält Landwirtschafts- und Umweltdirektor Joe
Christen fest und ergänzt: «Wir erachten die Lösung in der jetzigen Situation als verhältnismäs-
sig, weil der Betrieb an klare Vorgaben geknüpft und die Geltungsdauer nur vorübergehend ist.»
So sind Heizpilze im Freien nur so lange gestattet, bis Gastwirtschaftsbetriebe auch im Innern
wieder Gäste empfangen dürfen oder bis die Notverordnung am 30. Juni 2021 ausläuft.

Ab 22 Uhr müssen Heizpilze abgestellt werden
Der Einsatz von Heizpilzen oder -strahlern erfordert eine vorgängige schriftliche Mitteilung
an die kantonale Energiefachstelle (E-Mail: efs@nw.ch). Um einer erhöhten Lärmbelästigung
in den Morgen- und Abendstunden entgegenzuwirken, dürfen die Heizkörper ausschliesslich
zwischen 8.00 und 22.00 Uhr in Betrieb sein. Weiter darf pro 10m2 Terrassenfläche nur ein
Heizkörper aufgestellt werden. Zudem müssen die Verantwortlichen auch die technische, feu-
erpolizeiliche und gesundheitliche Sicherheit gewährleisten können. Aufgrund der Vorgaben
und der zeitlichen Befristung der Massnahme besteht keine Baubewilligungspflicht.

Nr. 17 · 28. April 2021                                                                        755
Notverordnungen müssen zwingend befristet werden. Die Befristung bis 30. Juni 2021 hängt
insbesondere damit zusammen, dass im Sommer keine kälteren Tage mehr zu erwarten sind
und der Einsatz von Wärmepilzen nicht mehr notwendig ist. «Auf der anderen Seite wollen
wir damit Gastwirtschaftsbetriebe dazu motivieren, längerfristig auf erneuerbare Lösungen zu
setzen. Dies als eigenständiger Beitrag an einen umweltschonenden Umgang mit Energie», so
Joe Christen. Heizpilze, die zum Beispiel mit Holzpellets betrieben werden, sind heutzutage
auf dem Markt erhältlich. Den etwas höheren Investitionskosten stehen in der Regel geringere
Betriebskosten gegenüber. Zudem kann im Baubewilligungsverfahren eine längerfristige Be-
nützung beantragt werden.

Terrassenbetrieb ist an Auflagen geknüpft
Der Bundesrat hat die Öffnung von Aussenbereichen von Gastwirtschaftsbetrieben vergangene
Woche beschlossen. Auf den Terrassen gilt eine Sitzpflicht und die Maske darf nur während der
Konsumation abgelegt werden. Pro Tisch sind maximal vier Personen erlaubt. Von sämtlichen
Gästen müssen die Kontaktdaten erhoben werden. Zudem muss zwischen den Tischen ein Ab-
stand von 1,5 Metern eingehalten oder eine geeignete Abschrankung angebracht werden.

Stans, 20. April 2021

756                                                                       Nr. 17 · 28. April 2021
Sandro Magistretti übernimmt das Kommando beim Zivilschutz

Die Zivilschutzorganisation des Kantons Nidwalden erhält einen neuen Kommandanten. Sandro
Magistretti tritt seine neue Stelle am 1. August 2021 an. Er folgt auf Marco Weber, der nach über
11 Jahren als Zivilschutzkommandant eine neue Herausforderung annimmt.

Der Nidwaldner Regierungsrat hat den 36-jährigen Sandro Magistretti zum neuen Komman-
danten und Instruktor der kantonalen Zivilschutzorganisation ernannt. «Er erfüllt das Anforde-
rungsprofil für diese anspruchsvolle Stelle vollumfänglich und bringt die notwendigen Kompe-
tenzen, Ausbildungen und Erfahrungen mit», begründet Justiz- und Sicherheitsdirektorin Karin
Kayser-Frutschi die Wahl. Diese war notwendig geworden, weil der bisherige Kommandant
Marco Weber sein Amt per Ende April 2021 niederlegt, um sich einer neuen beruflichen He-
rausforderung zu stellen. Nachfolger Sandro Magistretti wird seine neue Stelle auf den 1. Au-
gust 2021 antreten. In der Zwischenzeit sorgen die Mitarbeitenden der Abteilung Zivilschutz
dafür, dass der Ausbildungsbetrieb und die Einsatzkoordination der kantonalen Zivilschutz-
organisation mit ihren rund 370 Angehörigen nahtlos weitergeführt wird.

Sandro Magistretti wohnt mit seiner Familie im Kanton Aargau und ist gegenwärtig Komman-
dant der Zivilschutzorganisation Uster. Zuvor hatte er diese Funktion bereits während zwei-
einhalb Jahren bei der Zivilschutzorganisation Region Dietikon inne. Als Chef Milizfeuerwehr/
Zivilschutz Region Süd bei Schutz & Rettung Zürich konnte er zudem über mehrere Jahre Er-
fahrungen in einer Bevölkerungsschutz-Kaderposition sammeln. Dabei hat Sandro Magistretti
erfolgreich diverse Grosseinsätze geleitet, weshalb er über ein breites Wissen in Bezug auf
die Arbeit im Bevölkerungsschutz und in Führungsstäben verfügt. Er hat mehrere Führungs-
kurse absolviert und bereits einige Module der Ausbildung zum eidgenössisch diplomierten
Zivilschutzinstruktor abgeschlossen. Darüber hinaus ist der Regierungsrat überzeugt, dass
Magistrettis hohe Affinität zu Informationstechnologien die weitere Digitalisierung der Abtei-
lung Zivilschutz unterstützen wird.

Marco Weber leitete die Zivilschutzorganisation mit Herzblut
Der Regierungsrat dankt dem abtretenden Marco Weber für seine Verdienste als Zivilschutz-
kommandant und -instruktor in den vergangenen 11 Jahren. Dank seinem grossen Engagement
und seinem Herzblut für die Institution Zivilschutz und deren Angehörigen etablierte sich die
Zivilschutzorganisation als verlässlicher Partner des Bevölkerungsschutzes in Nidwalden. Dies
unter anderem auch dank dem grossen Einsatz während der aktuellen Corona-Pandemie. Der
Regierungsrat wünscht Marco Weber auf seinem weiteren Berufsweg viel Erfolg.

Stans, 22. April 2021

Nr. 17 · 28. April 2021                                                                      757
Umfassendes Beratungsangebot verhindert Studienabbrüche nicht

In seiner Antwort auf einen Vorstoss zu Studienabbrüchen betont der Regierungsrat, dass angehende
Maturandinnen und Maturanden durch ein umfassendes Informations- und Beratungsangebot wirk-
sam unterstützt werden. Mitentscheidend ist, dass die Angebote auch eigenverantwortlich genutzt
werden.

Landrätin Karin Costanzo-Grob (Die Mitte) stellt in einer Interpellation fest, dass Jugendliche
ihr Studium oft schon nach einem Semester abbrechen und sich anderweitig orientieren. Ange-
sichts des verlorenen Jahres und der damit verbundenen Kosten verlangt sie vom Regierungsrat
Auskunft darüber, wie viele Studierende dies betrifft, welches die Gründe dafür sind und wie
dieser Entwicklung entgegengetreten werden kann.

In seiner Antwort auf die Interpellation hält der Regierungsrat fest, dass die Datenlage zu Studi-
enabbrüchen in der Schweiz bisher eher dürftig ist. Daher sind ihm die Anzahl Studierender, die
ihr Studium im ersten Jahr aufgeben, nicht bekannt. Allerdings ist anhand von Längsschnittana-
lysen des Bundesamts für Statistik eine Annäherung an die Fragestellung möglich. In der Sum-
me weisen die effektiven Studienabbrüche von Nidwaldnerinnen und Nidwaldnern im inter-
kantonalen Vergleich unterdurchschnittliche Werte aus. Auch die Zahl der Studienfachwechsel
verhält sich durchschnittlich. Der Regierungsrat sieht deshalb keinen Anlass zur Beunruhigung.

Auch zu den Gründen für Studienabbrüche gibt es kaum systematische, aufschlussreiche Un-
tersuchungen. Die Erfahrungen der Fachpersonen der Berufs- und Studienberatung zeigen,
dass ein Zusammenhang zwischen Abbruch und voruniversitären Faktoren wie sozioökono-
mischem Hintergrund oder schulischen Leistungen besteht. Studierende mit guten Maturitäts-
noten verbleiben mit einer höheren Wahrscheinlichkeit im (erstgewählten) Studienfach. Um
die künftigen Studierenden aus dem Kanton Nidwalden auf einen erfolgreichen Studienweg
vorzubereiten, gilt es aus Sicht des Regierungsrates deshalb vor allem, schulisch starke und
leistungsbereite Schülerinnen und Schüler zur gymnasialen Maturität zu führen.

Die Unterstützung der Jugendlichen im Studienwahlprozess erachtet der Regierungsrat als um-
fassend und wirksam. Er betont, dass die Studienwahl eine gemeinsame Aufgabe von Gymna-
siastinnen und Gymnasiasten, Eltern, Schule, Lehrpersonen, Bildungsanbietern der Tertiärstufe
und der Berufs- und Studienberatung ist. Im Vordergrund sieht er dabei die Eigenverantwor-
tung der angehenden Maturandinnen und Maturanden, denen ein umfassendes, frei zugäng-
liches Informations- und Beratungsangebot zur Verfügung steht.

Stans, 23. April 2021

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REGIERUNGSRAT                                                       641.3

     Notverordnung
     zum vorübergehenden Einsatz von mobilen
     Heizkörpern auf Aussenbereichen der
     Gastwirtschaftsbetriebe
     (Notverordnung über mobile Heizkörper im Freien)
     vom 20. April 20211

     Der R e g ier u ngs r a t v on N i d wa ld e n,
     gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung,
     bes c h l ies s t:

     §1                   Zweck, Gegenstand
        Diese Notverordnung bezweckt, während der Dauer der bundes-
        1
     rechtlichen Einschränkungen für Restaurationsbetriebe gemäss der
     Verordnung über Massnahmen in der besondere Lage zur Bekämpfung
     der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)2 die
     Bewirtschaftung auf Aussenbereichen von Gastwirtschaftsbetrieben zu
     erleichtern und von der Witterung unabhängiger auszugestalten.
       2 Sie regelt den vorübergehenden Einsatz mobiler Heizpilze und -
     strahler (mobile Heizkörper im Freien) auf den Aussenbereichen der
     Gastwirtschaftsbetriebe.

     §2                   Sachlicher und zeitlicher Geltungsbereich
        1   Die Notverordnung gilt für alle Gastwirtschaftsbetriebe im Kanton.
      2 Die Erleichterungen gemäss dieser Notverordnung gelten nur solan-
     ge, als die Gastwirtschaftsbetriebe ihre Gäste nicht im Innenbereich
     bewirten dürfen.

     §3                   Mobile Heizkörper im Freien
       1 Gastwirtschaftsbetriebe dürfen auf ihren Aussenbereichen mit Sitz-
     plätzen gemäss Art. 5a der Covid-19-Verordnung besondere Lage2
     mobile Heizkörper im Freien verwenden, die mit fossiler Energie (ein-
     schliesslich Strom) betrieben werden.

Nr. 17 · 28. April 2021                                                              759
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641.3                                Notverordnung über mobile Heizkörper im Freien

        2 Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über die sparsame Energienutzung und
      die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz,
      kEnG)3 ist nicht anwendbar.
        3 Der Einsatz der mobilen Heizköper im Freien ist nur zulässig, wenn
      die Gastwirtschaftsbetriebe die Vorschriften dieser Notverordnung ein-
      halten.

      §4               Bedingungen, Auflagen
        1 Die mobilen Heizkörper im Freien dürfen ausschliesslich von 08:00
      bis 22:00 Uhr in Betrieb sein.
        2 Je 10 m
                   2 Fläche des Aussenbereichs darf höchstens ein mobiler

      Heizkörper im Freien eingesetzt werden. Bei der Berechnung der zuläs-
      sigen Anzahl an Heizkörpern sind:
      1. nur Aussenbereiche mit Sitzplätzen zu berücksichtigen, die von
            einer Bewilligung gemäss dem Gesetz über das Gastgewerbe und
            den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz,
            GGG)4 erfasst sind;
      2. angebrochene Flächenmasse abzurunden.
        3 Die technische, feuerpolizeiliche wie auch gesundheitliche Sicherheit
      ist zu gewährleisten.
        4 Die Gastwirtschaftsbetriebe haben die mobilen Heizkörper im Freien
      umgehend zu entfernen, wenn:
      1. die Gastwirtschaftsbetriebe ihre Gäste wieder im Innenbereich
            bewirten dürfen; oder
      2. die Geltungsdauer dieser Notverordnung abgelaufen ist.

      §5               Bewilligungs- und Meldepflicht
        1 Der vorübergehende Einsatz mobiler Heizkörper im Freien untersteht
      nicht der Baubewilligungspflicht, wenn die Gastwirtschaftsbetriebe die
      Vorschriften dieser Notverordnung einhalten.
       2 Die Gastwirtschaftsbetriebe haben sämtliche mobilen Heizkörper im
      Freien umgehend der Energiefachstelle schriftlich zu melden.
          3   Die Meldung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
      1.        die Anzahl der eingesetzten mobilen Heizkörper im Freien;
      2.        das Fabrikat;
      3.        den Typ;
      4.        die Leistung;
      5.        den Energieträger; und

760   2                                                                     Nr. 17 · 28. April 2021
Notverordnung über mobile Heizkörper im Freien                     641.3

     6.        die massgebenden Flächen gemäss § 4 Abs. 2.
      4 Die Energiefachstelle informiert die Gemeinden sowie das Amt für
     Arbeit über die eingesetzten mobilen Heizköper im Freien. Sie darf die
     Angaben gemäss Abs. 3 bekannt geben.

     §6                   Strafbestimmungen
        Bei einer Widerhandlung gegen diese Notverordnung richten sich die
         1
     Strafbestimmungen insbesondere nach Art. 31 kEnG und Art. 171 des
     Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Pla-
     nungs- und Baugesetz, PBG)5.
      2 Der Gemeinderat und die Energiefachstelle sind bei Widerhandlun-
     gen zur Anzeige verpflichtet, wenn vorgängig bereits eine Verwarnung
     ausgesprochen wurde.

     §7                   Inkrafttreten, Befristung
      1 Diese Notverordnung tritt am 21. April 2021 in Kraft; sie wird zusätzlich
     ausserordentlich im Internet veröffentlicht.
         2   Die Notverordnung ist bis am 30. Juni 2021 befristet.
       Der Regierungsrat hebt die Notverordnung auf, sobald die Gastwirt-
         3
     schaftsbetriebe die Gäste auch im Innenbereich bewirten dürfen.
       4 Sie ist dem Landrat sobald als möglich zu unterbreiten; er hat über
     die weitere Geltung und Befristung zu entscheiden.

     Stans, 20. April 2021                    REGIERUNGSRAT NIDWALDEN
                                              Landammann
                                               Othmar Filliger
                                              Landschreiber
                                               Armin Eberli
     ____________________
     1
         A 2021, 759
     2
         SR 818.102
     3
         NG 641.1
     4
         NG 854.1
     5
         NG 611.1

Nr. 17 · 28. April 2021                                                             761
                                                                               3
Regierungsratsbeschluss
      betreffend die Genehmigung unter Vorbehalt der
      Änderung des Bau- und Zonenreglements vom
      27. November 2019 der Gemeinde Stans
      vom 20. April 20211

      Der R e g ier u ngs r a t v on N i d wa ld e n,
      gestützt auf Art. 65 Abs. 2 Ziff. 6 und Art. 74 der Kantonsverfassung, in
      Ausführung von Art. 26 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
      Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)2 und Art. 23 des Gesetzes
      vom 21. Mai 2014 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht
      (Planungs- und Baugesetz, PBG)3,
      bes c h l ies s t:

      I.
      Die Änderung des Bau- und Zonenreglement vom 27. November 2019
      der Gemeinde Stans wird unter Vorbehalt von Ziff. II gestützt auf Art. 23
      Abs. 1 PBG3 genehmigt.

      II.
      Der Regierungsrat passt Art. 57a Abs. 2 des Bau- und Zonenreglements
      gestützt auf Art. 23 Abs. 2 PBG3 wie folgt an:

      Art. 57a Abs. 2           Mobilfunkantennen
           1 Um
              eine optimale Standortwahl für Mobilfunkantennen festlegen zu können, ist für die
      Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkantenne folgendes Vorverfahren erforder-
      lich:
           a) Der Mobilfunkbetreiber teilt der Gemeinde mit, in welchem Umkreis der Bau einer An-
           lage beabsichtigt ist.
           b) Der Mobilfunkbetreiber hat, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Grundsätze ge-
           mäss Abs. 3 ff, einen Standortvorschlag vorzulegen.

                                                                                                1
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c) Die Behörde prüft den Standort und kann alternative Standorte vorschlagen.
         d) Das Prüfergebnis des Alternativstandortes und dessen Begründung ist der Gemeinde
         schriftlich mitzuteilen.
         e) Das Vorverfahren wird mit der Prüfung der Gemeinde gemäss lit. c oder, sofern ein
         Alternativstandort geprüft werden muss, mit der Mitteilung des Prüfergebnisses des Alter-
         nativstandortes gemäss lit. d abgeschlossen.
         2   Der Betreiber kann das Baugesuch einreichen, wenn
     1.       das Vorverfahren abgeschlossen wurde; oder
     2.       die Gemeinde binnen dreier Monate nach Einleitung des Vorverfah-
              rens keinen alternativen Standort vorgeschlagen hat.
         [Abs. 3–6 unverändert]

     III.
     Gegen diesen Entscheid kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Publika-
     tion beim Verwaltungsgericht Nidwalden schriftlich und begründet Be-
     schwerde erhoben werden (Art. 89 des Gesetzes über das Verwaltungs-
     verfahren und die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegege-
     setz, VRG; NG 265.1])4.

     Stans, 20. April 2021                       REGIERUNGSRAT NIDWALDEN
                                                 Landammann
                                                  Othmar Filliger
                                                 Landschreiber
                                                  Armin Eberli
     ___________________
     1
         A 2021, 762
     2
         SR 700
     3
         NG 611.1
     4
         NG 265.1

     2
Nr. 17 · 28. April 2021                                                                              763
DIREKTIONEN UND AMTSSTELLEN
Medieninformationen

Bevölkerung kann sich online für Covid-19-Impfung registrieren

Der Kanton Nidwalden hat die Internetplattform für Covid-19-Impfungen aufgeschaltet. Somit kön-
nen sich aktuell 65- bis 74-Jährige sowie enge Kontakte von Risikopersonen auch online für eine
Impfung anmelden. Neu führen nebst Hausärzten auch Apotheken Impfungen durch. Dennoch kann
es aufgrund der zu erwartenden Nachfrage vor allem zu Beginn zu Wartezeiten kommen. Auch alle
weiteren Impfwilligen können sich bereits registrieren.

Ab sofort kann sich die Bevölkerung online für eine Impfung gegen Covid-19 registrieren. Das
Anmeldesystem ist unter der Webseite nw.impfung-covid.ch zugänglich. Nachdem alle impf-
willigen Personen über 75 Jahren oder mit einer chronischen Vorerkrankung mit erhöhtem Ri-
siko zumindest die erste Impfung erhalten haben, können sich inzwischen 64- bis 75-Jährige
sowie Betreuungspersonal und weitere enge Kontakte von besonders gefährdeten Personen
impfen lassen. Neu werden Covid-19-Impfungen auch in den drei Apotheken in Stans durchge-
führt. Auch hierfür können sich Personen, die gemäss Impfplan aktuell an der Reihe sind, online
anmelden. Sie erhalten per SMS die beiden Impftermine zugestellt, sobald sie an der Reihe sind.
Je nach Nachfrage nach einer Covid-19-Impfung kann es länger dauern, bis ein nächster freier
Termin verfügbar ist. Wer sich bereits auf einer Impf-Warteliste seines Hausarztes befindet,
braucht keine Online-Anmeldung vorzunehmen. Er oder sie wird zum gegebenen Zeitpunkt von
der Arztpraxis kontaktiert.

Personen, die keinen Zugriff zur Online-Anmeldung haben oder die Anmeldung aus anderen
Gründen nicht selber vornehmen können, werden gebeten, zuerst mit dem Hausarzt Kontakt
aufzunehmen oder auf die Unterstützung ihres Umfelds oder von Organisationen wie Pro Se-
nectute oder Rotes Kreuz zurückzugreifen.

Effektiven Bedarf an Impfdosen eruieren
Auch alle weiteren impfwilligen Personen ab 16 Jahren können sich bereits jetzt online re-
gistrieren. Eine frühe Registrierung hilft mit, den effektiven Bedarf an Impfdosen im Kanton
Nidwalden zu eruieren. Die Termine für die breite Bevölkerung werden anhand des weiteren
Verlaufs der Impfaktion zum gegebenen Zeitpunkt freigeschaltet und auf geeignete Weise
kommuniziert. Sofern die Impfstoffe weiterhin im momentanen Rhythmus und in der gegen-
wärtigen Menge eintreffen, ist der Einbezug eines Impfzentrums absehbar, um die Durchimp-
fung der Bevölkerung zu beschleunigen. Auch hier wird das Online-Anmeldeverfahren zum Zug
kommen. Die Planungen sind soweit fortgeschritten, dass ein Impfzentrum innert wenigen Ta-
gen in Betrieb genommen werden kann.

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Für den Anmeldeprozess im Internet sind keine Dokumente notwendig. Personen, die einen
Eintrag in den elektronischen Impfausweis wünschen, benötigen bei der Anmeldung die Num-
mer ihrer Krankenkassen-Versicherungskarte. Sowohl die Anmeldung zur Covid-19-Impfung
als auch die beiden Impfungen selbst sind kostenlos. Je nach Andrang zu Beginn der Online-
Anmeldung sind Wartezeiten auf der Webseite nicht auszuschliessen. Der breiten Bevölkerung
wird daher empfohlen, sich nicht umgehend, sondern im Verlauf der nächsten Tage und Wo-
chen zu registrieren. Die Registrierung alleine hat keinen Einfluss auf die Zulassung der einzel-
nen Personengruppen zur Impfaktion.

16.2 Prozent haben mindestens eine Impfung erhalten
Der Kanton Nidwalden hat bisher 13‘815 Impfdosen erhalten und davon bis Ende der ver-
gangenen Woche 9‘776 verabreicht. Gegenwärtig haben 16.2 Prozent der Nidwaldner Bevöl-
kerung, die sich theoretisch impfen lassen können (rund 36‘500 Personen), mindestens eine
Impfung erhalten. Bereits seit einiger Zeit vollständig geimpft sind sämtliche impfwilligen Be-
wohnenden von Alters- und Pflegeheimen.

Weitere Informationen: www.nw.ch/coronavirus

Stans, 20. April 2021

Nr. 17 · 28. April 2021                                                                      765
Medieninformationen

Bauen ausserhalb der Bauzone: Kanton und Bauernverband streben einen regelmässigen Aus-
tausch zum Thema an

Die kantonale Bewilligungspraxis zu landwirtschaftlichen Bauten ausserhalb der Bauzone ist jüngst
kritisiert worden. Die Baudirektion nimmt sich dem Anliegen nach grösstmöglicher Planungssicher-
heit für bauwillige Personen an und verstärkt den Austausch mit bäuerlichen Gremien und politi-
schen Mandatsträgern. Ein erstes Treffen hat stattgefunden.

Im Herbst 2020 hat der Bauernverband Nidwalden bei seinen Mitgliedern eine Umfrage zu
Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone durchgeführt und darauf basierend Feedbacks zu Erfah-
rungen mit der kantonalen Baudirektion hinsichtlich Bewilligungsverfahren erhalten. Zudem
kamen verschiedene Einzelfälle aufs Tapet, die aus Sicht des Bauernverbandes problematisch
sind. Bereits zuvor hatten mehrere Landräte fehlendes Augenmass bei der Anwendung der ge-
setzlichen Bestimmungen kritisiert. Der Bauernverband stellte in der Folge die Forderung an
den Regierungsrat, das bäuerliche Gewerbe bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone best-
möglich zu unterstützen und die Bandbreite des gesetzlichen Rahmens zugunsten der Land-
wirtschaftsbetriebe zu nutzen. Eine Verschärfung der kantonalen Bewilligungspraxis, wie sie
Entscheide zu einzelnen Bauprojekten erahnen lassen, werde nicht akzeptiert, äusserte sich
damals Verbandspräsident Sepp Odermatt.

Die Baudirektion hat daraufhin Gesprächsbereitschaft signalisiert, um eine Auslegeordnung zur
Thematik vorzunehmen. In der Zwischenzeit haben sich Vertreter des Bauernverbandes sowie
des Landrates mit Baudirektor Josef Niederberger zu einem Austausch getroffen. In Anlehnung
daran, dass das Bundesgesetz über die Raumplanung für die geltenden Bestimmungen massge-
bend ist, erwähnte Josef Niederberger: «Die Regelungsdichte beim Bauen ausserhalb der Bau-
zone ist hoch, was die Handhabung generell sehr komplex macht.» Der Kanton Nidwalden hat
die Anwendungspraxis in seiner Richtlinie für das Bauen ausserhalb der Bauzone dokumentiert.
Die Richtlinie ist vor dem Hintergrund von Entscheidungsbegründungen gegenüber bauwilligen
Personen wichtig und wertvoll. Generell gilt für das Bauen ausserhalb der Bauzone «so viel wie
nötig und so wenig wie möglich» als Voraussetzung, damit landwirtschaftliche Bauten und An-
lagen in der Landwirtschaftszone rechtmässig erstellt werden dürfen. Der Regierungsrat bestä-
tigt die Tendenz, dass verschiedene Bundesgerichtsentscheide in jüngster Vergangenheit eher
zu einer Verschärfung der Vollzugspraxis der Kantone geführt haben oder noch führen werden.

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Aus dem Gespräch ist hervorgegangen, dass der Bauernverband und die Baudirektion willens
sind, die gegenseitige Kommunikation zu verbessern. Auch nimmt sich die Baudirektion dem
Anliegen des Bauernverbandes nach möglichst grosser Planungssicherheit für das landwirt-
schaftliche Bauen ausserhalb der Bauzone an. Ein unmittelbarer Anpassungsbedarf der von
2016 stammenden Praxisrichtlinien für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen besteht
hingegen nicht. Im Weiteren haben sich die Gesprächsteilnehmenden darauf geeinigt, ein peri-
odisches Treffen mit einem Gruppenausschuss des Forums Landwirtschaft ins Leben zu rufen,
um die Thematik aus verschiedenen Blickwinkeln zu beleuchten und zu erörtern. Das Forum
Landwirtschaft ist ein beratendes Gremium der Landwirtschafts- und Umweltdirektion. Es be-
steht hauptsächlich aus Vertreterinnen und Vertretern des Kantons, Körperschaften, Korpora-
tionen, bäuerlichen Organisationen und politischen Parteien, aber auch des Gewerbes, Touris-
mus und von Umweltverbänden.

Stans, 22. April 2021

Nr. 17 · 28. April 2021                                                                 767
Medieninformationen

Interessierte Betriebe können sich für Reihentests anmelden

Die Pilotphase für repetitive Covid-19-Tests in Unternehmen und Institutionen ist erfolgreich verlau-
fen. Ab sofort können sich interessierte Betriebe über ein Online-Formular anmelden. Die Reihentests
sind kostenlos und freiwillig, auch für die Mitarbeitenden.

Die Pilotphase für Reihentests in Unternehmen und Institutionen im Kanton Nidwalden ist zwi-
schenzeitlich zu Ende gegangen und das Textkonzept beim Bundesamt für Gesundheit (BAG)
eingereicht worden. Neben dem kantonalen Sozialamt haben zwei Klassen des Kollegiums in
Stans sowie ein Unternehmen – insgesamt rund 75 Personen – mitgemacht. Sie haben sich
wöchentlich vor Ort je einmal mittels gepoolter PCR-Speichelprobe auf das Coronavirus testen
lassen. Bei Pools werden die Proben bestimmter Personengruppen zusammengenommen. Dies
erlaubt ein effizienteres und kostengünstigeres Vorgehen. Fällt das Resultat einer Probe positiv
aus, wird die Gruppe mittels individuellem PCR-Test erneut getestet, um die Infizierten zu eru-
ieren. Bis dahin haben sich die Personen dieses Pools in Isolation zu begeben. In der zweiwö-
chigen Testreihe sind keine Infektionen festgestellt worden.

«Die Pilotphase war sehr hilfreich, um die logistischen und administrativen Prozesse für die
Reihen-Speicheltests durchzugehen. Eine zentrale Bedingung ist, dass die Tests durch Fach-
personen vor Ort erklärt und nach der Abgabe der Proben rasch ausgewertet werden. Daher
ist die Zusammenarbeit mit spezialisierten Partnern unabdingbar. Aus unserer Sicht hat es gut
geklappt», hält Gesundheits- und Sozialdirektorin Michèle Blöchliger fest. Auch mitmachende
Pilotbetriebe berichten von positiven Erfahrungen mit den Speicheltests. «Wir sind sehr gut
instruiert worden und der Ablauf vom Erhalt des Testmaterials bis zur Abholung der Speichel-
proben hat einwandfrei funktioniert. Auch sind die Testresultate ziemlich schnell bei uns ein-
getroffen», sagt Faruk Berisha, Leiter Produktion der Fixit AG in Ennetmoos. Das Unternehmen
wird die Reihentests nach der Probephase weiterführen. «Wir beschäftigen Mitarbeitende un-
terschiedlicher Altersgruppen. Die frühzeitige Erkennung einer allfälligen Infektion hilft mit, die
anderen zu schützen und das Risiko zu senken, dass der ganze Betrieb für eine bestimmte Zeit
geschlossen werden muss», so Faruk Berisha weiter.

Bisher haben rund 20 weitere Unternehmen und Schulen ihr Interesse an Reihentests ange-
meldet. Diese werden nun ab nächster Woche sukzessive eingeführt. Weitere Interessenten
– die minimale Teilnehmerzahl pro Betrieb beträgt vier Personen – finden auf der Webseite
www.nw.ch/coronavirus im Abschnitt «Testen» ein entsprechendes Anmeldeformular. Dieses
gilt es für die Teilnahme zwingend auszufüllen. Der Kanton Nidwalden ist bemüht, allen in-
teressierten Unternehmen und Institutionen Reihentests zu ermöglichen und hat hierfür bei
spezialisierten Partnern entsprechende Mengen an Testkits sowie Transportleistungen und
Laborkapazitäten vertraglich gesichert. Aufgrund logistischer Aspekte sind je nach Nachfrage
zu Beginn aber gewisse Wartezeiten nicht auszuschliessen.

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Reihentests führen zu Quarantänerleichterungen
Die wöchentlichen Reihentests sind für Unternehmen und Institutionen, aber auch für die
einzelnen Mitarbeitenden freiwillig und kostenlos. Sie nehmen relativ wenig Zeit in Anspruch,
sobald die Abläufe eingespielt sind. Grundsätzlich können auch Personen, die teils im Home-
Office arbeiten, getestet werden. Die Tests müssen aber vor Ort an einem vorgängig definierten
Tag erfolgen.

Unternehmen oder Institutionen, die Reihentests durchführen, profitieren von gelockerten
Quarantänebedingungen. So entfällt bei einem positiven Fall für die restlichen Mitarbeitenden
die Quarantäne am Arbeitsplatz. Massnahmen wie Maskentragen, Abstandhalten oder regel-
mässiges Händewaschen sowie allfällige spezifische Regelungen im jeweiligen Schutzkonzept
sind aber weiterhin einzuhalten. Auch in der kantonalen Verwaltung werden demnächst Rei-
hentests eingeführt.

Neben individuellen Tests mit oder ohne Symptomen sollen Reihentests dazu beitragen, Anste-
ckungen frühzeitig zu erkennen und Infektionsketten rasch zu unterbrechen. Dadurch sollen
auch Übertragungen auf die vulnerable Bevölkerung verhindert werden, die besonders gefähr-
det ist für schwere Krankheitsverläufe. Das erweiterte Testen und die laufende Impfaktion bil-
den wichtige Pfeiler in der Bekämpfung der Corona-Pandemie.

Stans, 23. April 2021

Nr. 17 · 28. April 2021                                                                   769
Justiz- und Sicherheitsdirektion
Amt für Justiz

Gesuche um die Erteilung einer Spezialbewilligung
für den Abschuss von Steinwild

Das Gesuch um Erteilung einer Spezialbewilligung kann unter Onlineformulare auf www.nw.ch
oder telefonisch beim Amt für Justiz, Jagd und Fischerei, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans (Telefon
041 618 44 81) bezogen werden. Das ausgefüllte Gesuch ist spätestens bis 31. Mai 2021
bei der vorerwähnten Amtsstelle einzureichen. Dem Gesuch ist eine Kopie des Haftpflichtver-
sicherungsnachweises beizulegen.

Jagdberechtigung

Für die Steinwildregulierung wird eine Spezialbewilligung an Jägerinnen und Jäger erteilt, die:

      1. fünf Hochjagdpatente im Kanton Nidwalden gelöst und die Hochjagd ausgeübt haben;
      2. 	während der laufenden Jagdperiode aufgrund der Jahrgangtrennung die Hochjagd nicht
           lösen können oder freiwillig darauf verzichten; und
      3. im Kanton Nidwalden ihren Wohnsitz haben.

Die Zuteilung des zu erlegenden Steinwildes (Kolonie Brisen 9 Tiere, Kolonie Pilatus 3 Tiere)
erfolgt durch das Los. Die Auslosung erfolgt gemäss § 9 und 9a der Vollzugsverordnung über
die Regulierung von Steinwildbeständen (Kantonale Steinwildverordnung, kStWV; NG 841.14).
Die Abschussberechtigung gilt nur für das laufende Jahr. Die Verlosung findet voraussichtlich
am Mittwoch, 16. Juni 2021, 18.00 Uhr, im Strasseninspektorat, Kreuzstrasse 6, Kantine
1. OG in Stans statt.

Infolge der momentanen Situation mit COVID-19 behält sich das Amt für Justiz vor, die Ver-
losung ohne Beteiligung der zugelassenen Jägerinnen und Jäger vorzunehmen.

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Bildungsdirektion
Amt für Berufsbildung und Mittelschule

Anmeldung für die Berufsfachschule Nidwalden

Lernende, welche im Schuljahr 2021/2022 (Beginn 23. August 2021) neu in die Berufsfach-
schule Nidwalden eintreten, müssen durch die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner bis am
15. Mai 2021 angemeldet werden.

Einzugsgebiet             Kanton Nidwalden/Kanton Obwalden
                          (Lehrort ist entscheidend)

Berufe	Automobil-Mechatroniker/in EFZ Personenwagen
        Automobil Fachfrau/-Fachmann EFZ Personenwagen
        Coiffeuse/Coiffeur EFZ Elektroinstallateur/in EFZ
        Montage-Elektriker/in EFZ
        Konstrukteur/in EFZ
        Polymechaniker/in EFZ

                          Kauffrau/Kaufmann EFZ Basis-Grundbildung
                          Kauffrau/Kaufmann EFZ Erweiterte Grundbildung
                          Kauffrau/Kaufmann EFZ mit Berufsmaturität (lehrbegleitend)

                          Detailhandelsassistent/in EBA
                          Detailhandelsfachfrau/-fachmann EFZ

Anmeldeformulare können bei folgender Adresse bezogen werden:
Berufsfachschule Nidwalden, Robert-Durrer-Strasse 4, Postfach 1241, 6371 Stans

Website für Online-Anmeldung             anmeldung.netwalden.ch
Telefonnummer                            041 618 74 33
E-Mail                                   bwz@nw.ch

Andere Berufe:
Die Anmeldung der Lernenden für die Berufsfachschule ist Sache des Lehrbetriebes. Lernende,
welche die Berufsfachschule nicht in Nidwalden besuchen, müssen direkt bei der betreffenden
Schule angemeldet werden.

Nr. 17 · 28. April 2021                                                                771
Gesundheits- und Sozialdirektion
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde NW

Zustellung Entscheid

In der Kindesschutzsache N 2023 liegt für Katiany Vanessa Bezerr-Martin, unbekannter Auf-
enthaltsort, der Entscheid vom 20. April 2021 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6370 Stans, zur Abholung bereit.

Der Entscheid gilt mit dieser Veröffentlichung als zugestellt und die im Entscheid aufgeführten
Fristen laufen vom Tage der Publikation.

Stans, 20. April 2021

KINDES- UND ERWACHSENENSCHUTZBEHÖRDE NIDWALDEN

Präsidentin
Katharina Steiger

772                                                                         Nr. 17 · 28. April 2021
HANDELSREGISTER
Publikationen

Obermeier Immobilien AG, in Hergiswil (NW), CHE-341.100.528, Aktiengesellschaft (SHAB Nr.
249 vom 24.12.2013, S.0, Publ. 1257539). Statutenänderung: 30.03.2021. Zweck neu: Die
Gesellschaft bezweckt den Erwerb und die Veräusserung von und den Handel mit Immobilien
im In- und Ausland sowie deren Finanzierung; die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich
von Immobilien, Patenten, Marken, Lizenzen und Schutzrechten aller Art, den nationalen und
internationalen Handel mit Waren aller Art sowie Consulting und Marketing im Bereich der
Verwaltung von Beteiligungen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesell-
schaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland
beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammen-
hang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten,
veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung
vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.
Aktien neu: 5’000 Namenaktien zu CHF 100.00 [bisher: 5’000 Inhaberaktien zu CHF 100.00].
Mitteilungen neu: Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen per Brief, E-Mail oder Telefax an die
im Aktienbuch verzeichneten Adressen. Vinkulierung neu: Die Übertragbarkeit der Namenak-
tien ist nach Massgabe der Statuten beschränkt. Eingetragene Personen neu oder mutierend:
Obermeier, Friedrich-Wilhelm Christoph, deutscher Staatsangehöriger, in Kilchberg (ZH), Mit-
glied des Verwaltungsrates, mit Einzelunterschrift [bisher: in Unterlunkhofen]. Tagesregister-Nr.
552 vom 31.03.2021

Nidwalden AirPark AG, in Stans, CHE-115.704.671, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 27 vom
10.02.2020, Publ. 1004826049). Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
Meier, Stefan Friedrich, genannt Meier-Deus, von Zürich, in Cham, Präsident des Verwaltungs-
rates, mit Kollektivunterschrift zu zweien; Bettermann, Thomas, von Luzern, in Ennetbürgen,
Mitglied des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien. Eingetragene Personen neu
oder mutierend: Hauswirth, Matthias, von Saanen, in Muntelier, Präsident des Verwaltungs-
rates, mit Kollektivunterschrift zu zweien. Tagesregister-Nr. 553 vom 31.03.2021

Nr. 17 · 28. April 2021                                                                      773
PAMI IMMO AG, in Hergiswil (NW), CHE-252.300.918, Mattstrasse 14, 6052 Hergiswil NW,
Aktiengesellschaft (Neueintragung). Statutendatum: 30.03.2021. Zweck: Die Gesellschaft be-
zweckt den Erwerb, das Halten, die Verwaltung sowie die Veräusserung von Beteiligungen an
Unternehmen, insbesondere solcher, die in der Immobilien- und Baubranche tätig sind. Wei-
ter bezweckt die Gesellschaft den Import, Export und Handel mit Waren aller Art sowie die
Erbringung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Die Gesellschaft kann Zweig-
niederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an ande-
ren Unternehmen im In- und Ausland beteiligen. Im Übrigen ist die Gesellschaft berechtigt,
sämtliche Tätigkeiten auszuüben, die mit dem Hauptzweck des Unternehmens in Zusammen-
hang stehen oder denselben zu fördern geeignet sind. Die Gesellschaft kann Grundeigentum
erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder
fremde Rechnung vornehmen sowie Sicherheiten für Verbindlichkeiten verbundener Gesell-
schaften abgeben. Aktienkapital: CHF 100’000.00. Liberierung Aktienkapital: CHF 100’000.00.
Aktien: 100 Namenaktien zu CHF 1’000.00. Publikationsorgan: SHAB. Alle Mitteilungen der
Gesellschaft an die Aktionäre erfolgen schriftlich (einschliesslich E-Mail, Telefax oder in einer
anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Mitteilung durch Text ermöglicht) unter
Vorbehalt abweichender gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen. Mit Erklärung vom
30.03.2021 wurde auf die eingeschränkte Revision verzichtet. Eingetragene Personen: Michel,
Paul, von Dottikon, in Hergiswil (NW), Mitglied des Verwaltungsrates, mit Einzelunterschrift.
Tagesregister-Nr. 554 vom 31.03.2021

Garage Flury AG Stans, in Stans, CHE-422.552.965, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 28 vom
09.02.2017, Publ. 3337279). Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
Ettlin, Roman, von Kerns, in Wolfenschiessen, Mitglied des Verwaltungsrates, mit Kollektiv-
unterschrift zu zweien. Tagesregister-Nr. 555 vom 31.03.2021

BWB - Betschart AG, in Oberdorf (NW), CHE-107.925.626, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 14
vom 21.01.2021, Publ. 1005079361). Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschrif-
ten: Baumgartner-Roth, Astrid, von Engelberg und Entlebuch, in Hergiswil NW, mit Kollektiv-
unterschrift zu zweien. Tagesregister-Nr. 556 vom 01.04.2021

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Inka AG, in Stansstad, CHE-108.816.744, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 95 vom 17.05.2019,
Publ. 1004632421). Statutenänderung: 30.03.2021. Zweck neu: Gegenstand und Zweck der
Gesellschaft sind Handel, Import, Export mit Gütern aller Art und das Erbringen von Dienst-
leistungen für Industrie, Handel, Gewerbe und Privatpersonen. Die Gesellschaft kann sich an
Unternehmen jeglicher Art beteiligen, im In- und Ausland Zweigstellen errichten sowie alle
Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck und die Entwick-
lung der Gesellschaft zu fördern. Insbesondere kann sie Grundstücke im In- und Ausland erwer-
ben, überbauen, belasten, veräussern, vermieten, verwalten und vermitteln. Aktien neu: 1‘500
Namenaktien zu CHF 100.00 [bisher: 300 Inhaberaktien zu CHF 500.00]. Mitteilungen neu:
Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen mit einfachem Brief oder E-Mail an die im Aktienbuch
eingetragene Adresse. Vinkulierung neu: Die Übertragbarkeit der Namenaktien ist nach Mass-
gabe der Statuten beschränkt. Mit Erklärung vom 30.03.2021 wurde auf die eingeschränkte
Revision verzichtet. Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: KATAG Revi-
sions und Beratungs AG (CHE-113.972.456), in Stans, Revisionsstelle. Eingetragene Personen
neu oder mutierend: Otto, Richard, von Stansstad und Winznau, in Hergiswil (NW), Präsident
des Verwaltungsrates, mit Einzelunterschrift. Tagesregister-Nr. 557 vom 01.04.2021

COMTECH WORLDWIDE IT-ENTERPRISES AG, in Hergiswil (NW), CHE-131.388.410, Ak-
tiengesellschaft (SHAB Nr. 106 vom 04.06.2019, Publ. 1004643791). Statutenänderung:
30.03.2021. Aktien neu: 500 Namenaktien zu CHF 200.00 [bisher: 200 Inhaberaktien zu
CHF 500.00]. Mitteilungen neu: Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen per Brief, E-Mail oder
Telefax an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen. Vinkulierung neu: Die Übertragbar-
keit der Namenaktien ist nach Massgabe der Statuten beschränkt. Tagesregister-Nr. 558 vom
01.04.2021

MAXAM Consulting AG, in Stansstad, CHE-100.394.656, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 190
vom 02.10.2014, S.0, Publ. 1746915). Statutenänderung: 30.03.2021. Aktien neu: 50 Namen-
aktien zu CHF 1‘000.00 [bisher: 50 Inhaberaktien zu CHF 1‘000.00]. Mitteilungen neu: Mit-
teilungen an die Aktionäre erfolgen per Brief oder E-Mail an die im Aktienbuch verzeichneten
Adressen. Bis zum Erhalt einer entsprechenden Adressänderung erfolgen alle brieflichen Mit-
teilungen rechtsgültig an die bisher im Aktienbuch eingetragene Adresse. Vinkulierung neu: Die
Übertragbarkeit der Namenaktien ist nach Massgabe der Statuten beschränkt. Tagesregister-
Nr. 559 vom 01.04.2021

Achal Worldwide Enterprises AG, in Hergiswil (NW), CHE-171.780.642, Aktiengesellschaft
(SHAB Nr. 93 vom 15.05.2017, Publ. 3521469). Statutenänderung: 30.03.2021. Aktien neu:
10‘000 Namenaktien zu CHF 10.00 [bisher: 10‘000 Inhaberaktien zu CHF 10.00]. Mitteilungen
neu: Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen per Brief, E-Mail oder Telefax an die im Aktien-
buch verzeichneten Adressen. Vinkulierung neu: Die Übertragbarkeit der Namenaktien ist nach
Massgabe der Statuten beschränkt. Tagesregister-Nr. 560 vom 01.04.2021

Nr. 17 · 28. April 2021                                                                   775
Projeunesse AG, in Hergiswil (NW), CHE-106.284.753, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 248 vom
21.12.2020, Publ. 1005053255). Statutenänderung: 31.03.2021. Zweck neu: Die Gesellschaft
bezweckt die Erbringung von medizinischen Leistungen aller Art, den Vertrieb und Verkauf von
Sanitätsartikeln und Medikamenten, die dem Erhalt von Jugendlichkeit und Vitalität dienen so-
wie den Handel mit Waren aller Art. Sie kann Lizenzrechte übernehmen und Lizenzen erteilen,
Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten, sich an anderen
Unternehmungen beteiligen sowie Finanzierungen vornehmen. Sie kann überdies Grundstücke
im Ausland kaufen und verkaufen, vermitteln und verwalten sowie allgemein jede finanziel-
le und kommerzielle Operation durchführen, die sich als notwendig oder angemessen erwei-
sen sollte, um den Zweck der Gesellschaft zu fördern. Aktien neu: 50 Namenaktien zu CHF
2‘000.00 [bisher: 50 Inhaberaktien zu CHF 2‘000.00]. Mitteilungen neu: Die Mitteilungen des
Verwaltungsrats an die Aktionäre erfolgen per Brief, Telefax oder E-Mail. Vinkulierung neu: Die
Übertragbarkeit der Namenaktien ist nach Massgabe der Statuten beschränkt. Tagesregister-
Nr. 561 vom 01.04.2021

Inteuropa AG, in Hergiswil (NW), CHE-101.075.455, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 132 vom
13.07.2009, S.19, Publ. 5133242). Statutenänderung: 31.03.2021. Aktien neu: 100 Namen-
aktien zu CHF 1‘000.00 [bisher: 100 Inhaberaktien zu CHF 1‘000.00]. Mitteilungen neu: Die
Mitteilungen des Verwaltungsrats an die Aktionäre erfolgen per Brief, Telefax oder E-Mail.
Vinkulierung neu: Die Übertragbarkeit der Namenaktien ist nach Massgabe der Statuten be-
schränkt.Tagesregister-Nr. 562 vom 01.04.2021

Thepra AG, Stans, in Stans, CHE-106.386.879, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 236 vom
03.12.2020, Publ. 1005038181). Die Aktiven und das Fremdkapital gehen infolge Fusion auf
die vbl transport ag (CHE-105.894.593), in Luzern, über. Die Gesellschaft wird im Handelsregis-
ter gelöscht. Löschungsdatum: 01.04.2021, Tagesregister-Nr. 563 vom 01.04.2021

Raiffeisenbank Nidwalden Genossenschaft, in Stans, CHE-105.986.232, Genossenschaft
(SHAB Nr. 22 vom 02.02.2021, Publ. 1005089359). Ausgeschiedene Personen und erlosche-
ne Unterschriften: Flury, Stefan Peter, von Stans, in Stans, Mitglied und Aktuar der Verwal-
tung, mit Kollektivunterschrift zu zweien; PricewaterhouseCoopers AG (CHE-434.873.063),
in Luzern, Revisionsstelle. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Würsch, Patrik, von
Emmetten, in Emmetten, Mitglied und Aktuar der Verwaltung, mit Kollektivunterschrift zu
zweien [bisher: Mitglied der Verwaltung, ohne Zeichnungsberechtigung]; Ernst & Young AG
(CHE-105.932.265), in Basel, Revisionsstelle. Tagesregister-Nr. 564 vom 01.04.2021

A+A AABACS SA, in Hergiswil (NW), CHE-100.887.261, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 184
vom 22.09.2011, S.0, Publ. 6346332). Eingetragene Personen neu oder mutierend: Bourdais,
Christian Benjamin Maurice, französischer Staatsangehöriger, in Montreux, Präsident des Ver-
waltungsrates, mit Einzelunterschrift. Tagesregister-Nr. 565 vom 01.04.2021

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KUERZI Aviation AG, in Buochs, CHE-257.591.120, schweizerische Zweigniederlassung (SHAB
Nr. 42 vom 02.03.2020, Publ. 1004842247), Hauptsitz in: Lommis. Die Zweigniederlassung
wird infolge Verlegung des Sitzes nach Horw im Handelsregister des Kantons Luzern eingetra-
gen und im Handelsregister des Kantons Nidwalden von Amtes wegen gelöscht. Tagesregister-
Nr. 566 vom 01.04.2021

wieder eingetragene Raidix International AG in Liquidation, in Stansstad, CHE-290.714.149,
Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 232 vom 29.11.2019, Publ. 1004771065). Statutenänderung:
16.03.2021. Sitz neu: Stans. Domizil neu: Breitenweg 10, 6370 Stans. Mitteilungen neu: Mittei-
lungen an die Aktionäre erfolgen per Brief oder E-Mail an die im Aktienbuch verzeichneten Ad-
ressen. Bis zum Erhalt einer entsprechenden Adressänderung erfolgen alle brieflichen Mittei-
lungen rechtsgültig an die bisher im Aktienbuch eingetragene Adresse. Eingetragene Personen
neu oder mutierend: Raidix International AG (CHE-369.922.425), in Stans, Liquidatorin [bisher:
in Stansstad]. Tagesregister-Nr. 567 vom 01.04.2021

Techno Investitions AG, bisher in Sarnen, CHE-115.013.673, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 93
vom 15.05.2017, Publ. 3521461). Statutenänderung: 12.03.2021. Sitz neu: Hergiswil (NW). Do-
mizil neu: Landweg 1, 6052 Hergiswil NW. Aktien neu: 150 Namenaktien zu CHF 1‘000.00 [bis-
her: 150 Inhaberaktien zu CHF 1‘000.00]. Mitteilungen neu: Mitteilungen erfolgen schriftlich
(durch Brief, Telefax, E-Mail oder in anderer geeigneter Schriftform) an die im Aktienbuch ein-
getragenen Adressen der einzelnen Aktionäre. Vinkulierung neu: Die Übertragbarkeit der Na-
menaktien ist nach Massgabe der Statuten beschränkt. Tagesregister-Nr. 568 vom 01.04.2021

Bortolas Bausupport GmbH, in Stans, CHE-113.295.555, Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung (SHAB Nr. 112 vom 13.06.2013, S.0, Publ. 915797). Domizil neu: Buochserstrasse 13,
6370 Stans. Tagesregister-Nr. 569 vom 01.04.2021

Raidix International AG, in Stansstad, CHE-369.922.425, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 75 vom
19.04.2016, Publ. 2786617). Statutenänderung: 24.02.2021. Sitz neu: Stans. Domizil neu: Brei-
tenweg 10, 6370 Stans. Mitteilungen neu: Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen per Brief
oder E-Mail an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen. Bis zum Erhalt einer entsprechen-
den Adressänderung erfolgen alle brieflichen Mitteilungen rechtsgültig an die bisher im Aktien-
buch eingetragene Adresse. Tagesregister-Nr. 570 vom 01.04.2021

AGN Immobilien und Consulting AG, in Hergiswil (NW), CHE-109.859.851, Aktiengesellschaft
(SHAB Nr. 178 vom 16.09.2013, S.0, Publ. 1077773). Statutenänderung: 31.03.2021. Firma
neu: AGN Real Estate and Consulting AG. Aktien neu: 1‘000 Namenaktien zu CHF 1‘000.00
[bisher: 1‘000 Inhaberaktien zu CHF 1‘000.00]. Mitteilungen neu: Mitteilungen an die Aktionä-
re erfolgen durch Publikation im SHAB. Tagesregister-Nr. 572 vom 06.04.2021

Crysil Immobilien Holding AG, in Stans, CHE-102.300.212, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 48
vom 10.03.2010, S.11, Publ. 5534602). Statutenänderung: 30.03.2021. Aktien neu: 100 Na-
menaktien zu CHF 1‘000.00 [bisher: 100 Inhaberaktien zu CHF 1‘000.00]. Mitteilungen neu:
Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen schriftlich (einschliesslich E-Mail) an die im Aktienbuch
eingetragenen Adressen unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher oder statutarischer Be-
stimmungen. Tagesregister-Nr. 573 vom 06.04.2021
Nr. 17 · 28. April 2021                                                                     777
MBRaceparts GmbH, in Buochs, CHE-346.161.313, Alpenstrasse 3, 6374 Buochs, Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (Neueintragung). Statutendatum: 01.04.2021. Zweck: Handel mit
Waren aller Art, insbesondere mit Zweirad-Ersatzteilen sowie Durchführung von Reparaturen
und Service an Fahrzeugen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen in der Schweiz und
im Ausland errichten, sich an anderen Unternehmungen des In- und des Auslandes beteiligen,
gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder sich mit solchen zusammenschlies-
sen sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der
Gesellschaft zu fördern oder die direkt oder indirekt damit im Zusammenhang stehen. Sie kann
Grundstücke, Immaterialgüterrechte und Lizenzen aller Art erwerben, verwalten, belasten und
veräussern. Stammkapital: CHF 20‘000.00. Nebenleistungspflichten, Vorhand-, Vorkaufs- oder
Kaufsrechte gemäss näherer Umschreibung in den Statuten. Publikationsorgan: SHAB. Die
Mitteilungen der Geschäftsführung an die Gesellschafter erfolgen schriftlich oder per E-Mail.
Mit Erklärung vom 01.04.2021 wurde auf die eingeschränkte Revision verzichtet. Eingetrage-
ne Personen: Barmettler, Martin, von Buochs, in Buochs, Gesellschafter und Geschäftsführer,
mit Einzelunterschrift, mit 20 Stammanteilen zu je CHF 1‘000.00. Tagesregister-Nr. 574 vom
06.04.2021

mindsetter AG, in Ennetbürgen, CHE-115.519.406, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 136 vom
17.07.2018, Publ. 4363071). Statutenänderung: 10.02.2021. 31.03.2021. Uebersetzungen der
Firma neu: (mindsetter Ltd) (mindsetter SA). Aktien neu: 1‘000 Namenaktien zu CHF 100.00
[bisher: 1‘000 Inhaberaktien zu CHF 100.00]. Mitteilungen neu: Mitteilungen der Gesellschaft
erfolgen schriftlich per Brief, E-Mail oder Telefax an die im Aktienbuch eingetragenen Adres-
sen der Aktionäre und Nutzniesser. Vinkulierung neu: Die Übertragbarkeit der Namenaktien ist
nach Massgabe der Statuten beschränkt. Tagesregister-Nr. 575 vom 06.04.2021

WTC group GmbH, in Hergiswil (NW), CHE-115.963.385, Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung (SHAB Nr. 249 vom 24.12.2013, S.0, Publ. 1256867). Eingetragene Personen neu oder
mutierend: Pabst, Stefan, deutscher Staatsangehöriger, in Erlensee (DE), Gesellschafter und
Geschäftsführer, mit Einzelunterschrift, mit 150 Stammanteilen zu je CHF 100.00 [bisher: in
Kerns]. Tagesregister-Nr. 576 vom 06.04.2021

Prospecter Labs AG, in Hergiswil (NW), CHE-272.738.241, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 254
vom 30.12.2020, Publ. 1005062159). Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschrif-
ten: Lönser, André Michael, deutscher Staatsangehöriger, in Berlin (DE), Direktor, mit Kollekti-
vunterschrift zu zweien mit einem Mitglied des Verwaltungsrates. Tagesregister-Nr. 577 vom
07.04.2021

Prospecter Ventures AG, in Hergiswil (NW), CHE-183.817.766, Aktiengesellschaft (SHAB
Nr. 254 vom 30.12.2020, Publ. 1005062161). Eingetragene Personen neu oder mutierend:
Bronowsky, Sabine, deutsche Staatsangehörige, in Hergiswil (NW), Präsidentin des Verwal-
tungsrates, Vorsitzende der Geschäftsleitung (CEO), mit Einzelunterschrift [bisher: Mitglied
des Verwaltungsrates, Vorsitzende der Geschäftsleitung (CEO), mit Einzelunterschrift]; Happe,
Dr. Peter, deutscher Staatsangehöriger, in Köln (DE), Mitglied des Verwaltungsrates, mit Kollek-
tivunterschrift zu zweien. Tagesregister-Nr. 578 vom 07.04.2021

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CardioBase AG (CardioBase SA) (CardioBase Ltd), in Stans, CHE-428.825.989, c/o Monika
Ruckstuhl, Aemättlistrasse 2, 6370 Stans, Aktiengesellschaft (Neueintragung). Statutendatum:
06.04.2021. Zweck: Die Gesellschaft bezweckt den Betrieb und die Verwaltung einer oder
mehrerer Arzt- und Gruppenpraxen, sowie den Betrieb von Einrichtungen für Gesundheitsför-
derung, Gesundheitsvorsorge und Gesundheitspflege, sowie die Erbringung damit verbunde-
ner Dienstleistungen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften
im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen
sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang ste-
hen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern
und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnungen vornehmen
sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen. Aktienkapi-
tal: CHF 100‘000.00. Liberierung Aktienkapital: CHF 100‘000.00. Aktien: 100‘000 Namenak-
tien zu CHF 1.00. Publikationsorgan: SHAB. Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen per Brief
oder E-Mail an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen. Mit Erklärung vom 06.04.2021
wurde auf die eingeschränkte Revision verzichtet. Eingetragene Personen: Gerding, Dr. Anke
Daniela, deutsche Staatsangehörige, in Zürich, Präsidentin des Verwaltungsrates, mit Kollekti-
vunterschrift zu zweien; Pieper, Dr. Michael, deutscher Staatsangehöriger, in Bottighofen, Mit-
glied des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien; Pieper, Friedrich, deutscher
Staatsangehöriger, in Bottighofen, Mitglied des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu
zweien; Piller, Fredy Peter Alexander, von St. Gallen, in Ermatingen, Mitglied des Verwaltungs-
rates, mit Kollektivunterschrift zu zweien; Krasniqi, Dr. Nazmi, von Rümlang, in Rümlang, mit
Kollektivunterschrift zu zweien. Tagesregister-Nr. 579 vom 07.04.2021

Elektro Wild + Barmettler AG, in Oberdorf (NW), CHE-105.863.457, Aktiengesellschaft (SHAB
Nr. 135 vom 16.07.2019, Publ. 1004676737). Ausgeschiedene Personen und erloschene Un-
terschriften: Zanotto, Francesca, von Zollikon, in Küsnacht (ZH), Präsidentin des Verwaltungs-
rates, mit Kollektivunterschrift zu zweien; Jürgens, Ole Jakob, deutscher Staatsangehöriger, in
Berlin (DE), Mitglied des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien; Dr. Rietmann
& Partner AG, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (CHE-102.084.882), Revisionsstelle; Gisler,
Simon Johannes, von Spiringen, in Oberdorf (NW), mit Kollektivprokura zu zweien. Eingetra-
gene Personen neu oder mutierend: Barmettler, Werner, von Buochs, in Buochs, Mitglied des
Verwaltungsrates, Mitglied der Geschäftsleitung, mit Einzelunterschrift [bisher: Mitglied des
Verwaltungsrates, Geschäftsführer, mit Kollektivunterschrift zu zweien]; Fuhrer und Partner
Audit AG (CHE-106.222.373), in Stans, Revisionsstelle; Barmettler-Gabriel, Edith, von Buochs,
in Buochs, mit Kollektivunterschrift zu zweien; Barmettler, Mario, von Buochs, in Buochs, mit
Kollektivunterschrift zu zweien; Gander, Adrian, von Beckenried, in Stans, mit Kollektivprokura
zu zweien. Zweigniederlassung neu: Buochs (CHE-175.667.192) [bisher: Buochs]. Tagesregis-
ter-Nr. 580 vom 07.04.2021

moretti engineering (me), in Stans, CHE-134.119.243, Wirzboden 27, 6370 Stans, Einzelunter-
nehmen (Neueintragung). Zweck: Ingenieurtätigkeiten als Freelancer im Bereich der Produk-
teentwicklung (Berechnung, Simulation und CAE Software). Eingetragene Personen: Moretti,
Werner, von Gurtnellen, in Stans, Inhaber, mit Einzelunterschrift. Tagesregister-Nr. 581 vom
07.04.2021
Nr. 17 · 28. April 2021                                                                    779
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