Aufenthaltssicherung für weitergewanderte Flüchtlinge Eingeschränkte Freizügigkeit oder irreguläre Sekundärmigration?
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Aufenthaltssicherung für weitergewanderte Flüchtlinge Eingeschränkte Freizügigkeit oder irreguläre Sekundärmigration? DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND GESAMTVERBAND e. V. | www.paritaet.org
Inhalt Vorwort ............................................................................................................................................................................. 4 Möglichkeiten des Aufenthalts in Deutschland für Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel eines anderen EU-Staats ...................................................................................................... 5 Worum geht es? ............................................................................................................................................................................. 5 1. Reisefreiheit – Freizügigkeit für drei Monate innerhalb der Schengen-Staaten ......................................... 6 Visumfreier Aufenthalt für bis zu drei Monate .................................................................................................................... 6 Welche Sozialleistungen können während des dreimonatigen Kurzaufenthalts bezogen werden? ............ 7 2. Volle Freizügigkeit: Familienangehörige von Unionsbürger*innen .............................................................. 8 Besteht eine Visumpflicht? ....................................................................................................................................................... 9 Wer sind Familienangehörige? ............................................................................................................................................... 10 Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts als Familienangehörige .................................................................. 13 Aufenthaltsrecht für unverheiratete Elternteile minderjähriger Kinder ................................................................. 14 Können Sozialleistungen von Unionsbürger*innen sowie ihren Familienangehörigen bezogen werden? .... 14 Überbrückungsleistungen ....................................................................................................................................................... 15 Sonstige Sozialleistungen ........................................................................................................................................................ 15 3. Daueraufenthalt-EU ............................................................................................................................................. 16 Aufenthaltsrechtliche Situation ............................................................................................................................................. 17 Dreimonatiger visumfreier Aufenthalt ................................................................................................................................ 18 Aufenthalt für mehr als drei Monate: ................................................................................................................................... 18 Sicherung des Lebensunterhalts ........................................................................................................................................... 19 Zugang zum Arbeitsmarkt ....................................................................................................................................................... 21 Selbstständige Erwerbstätigkeit und Freiberuflichkeit ................................................................................................. 23 Zugang zu sozialen Leistungen ............................................................................................................................................. 24 4. Nationaler Aufenthaltstitel für Deutschland – Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung .......................................................... 28 Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums als Anspruch (§ 16 Abs. 1 AufenthG) ................................... 28 Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums nach Ermessen § 16 Abs. 6 AufenthG) ............................... 29 Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums für Menschen mit internationalem Schutzstatus in einem anderen Unionsstaat (§ 16 Abs. 9 AufenthG) ..................................... 29 Mobilität im Rahmen des Studiums (§ 16a AufenthG) .................................................................................................. 30 Teilnahme an Sprachkursen und dem Schulbesuch (§ 16b AufenthG) ................................................................... 30 Sonstige Ausbildungszwecke, z. B. betriebliche Berufsausbildung (§ 17 AufenthG) ......................................... 30 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation (§ 17a AufenthG) ......................................................................... 31 Studienbezogenes Praktikum EU (§ 17b AufenthG) ...................................................................................................... 31 Aufenthalt zum Zwecke der Beschäftigung (§ 18 AufenthG) ..................................................................................... 32 Arbeitsplatzsuche für Hochschulabsolvent*innen (§ 18c AufenthG) ...................................................................... 33 Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG) ........................................................................................................................................... 33 Selbstständige Tätigkeit (§ 21 AufenthG) ........................................................................................................................... 34 Ausbildungsduldung (§ 60a Abs. 2 Satz 4ff AufenthG) ................................................................................................. 34 2
5. Nationaler Aufenthaltstitel für Deutschland – Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung . 35 Familienzusammenführung zu deutschen Staatsangehörigen ................................................................................. 35 Familienzusammenführung zu ausländischen Staatsangehörigen ......................................................................... 36 Besonderheiten beim Nachzug zu Ehegatt*innen oder eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner*innen, § 30 AufenthG ................................................................................ 37 Zusammenführung von minderjährigen Kindern zu ihren ausländischen Eltern gemäß § 32 AufenthG . 38 Zusammenführung von Eltern zu anerkannten, minderjährigen Flüchtlingen ................................................... 39 6. Letzte Chance Asylantrag? .................................................................................................................................. 40 Personen, denen in einem anderen Unionsstaat Internationaler Schutz (Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz) zuerkannt worden ist ........................................................................... 44 7. Übergang des Flüchtlingsstatus aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Deutschland .................................................................................................................................................... 46 Impressum Herausgeber: Autor/-in: Der Paritätische Gesamtverband Claudius Voigt, GGUA Münster Oranienburger Str. 13-14 Projekt Qualifizierung der Flüchtlingssozialarbeit D-10178 Berlin Redaktion: Telefon 030 24636-0 Kerstin Becker, Der Paritätische Gesamtverband Telefax 030 24636-110 Gestaltung: E-Mail: info@paritaet.org Christine Maier, Der Paritätische Gesamtverband Internet: www.paritaet.org Titelbild: Verantwortlich im Sinne des Presserechts: © S. Engels - fotolia.de Dr. Ulrich Schneider gefördert vom 1. Auflage, Dezember 2018 3
Vorwort In der politischen Diskussion gewinnt die so genann- Die vorliegende Arbeitshilfe möchte bei der Klärung te „irreguläre Sekundärmigration“ zunehmend an der verschiedenen aufenthaltsrechtlichen Bleibeper- Bedeutung. Gemeint ist hiermit meist die Weiterwan- spektiven unterstützen und richtet sich insbesondere derung von Menschen, für die nach der Dublin-III- an Berater*innen der Flüchtlings- und Migrationsbe- Verordnung die Zuständigkeit eines anderen Mitglied- ratungsstellen, die weiter gewanderte Menschen be- staates – meist eines Staates an den EU-Außengrenzen treuen bzw. beraten. Sie wurde bewusst praxisorien- – vorliegt. In der täglichen Beratungs-Praxis kommen tiert gestaltet und enthält zahlreiche konkrete Tipps jedoch nicht nur Menschen an, die in einem anderen für die Beratungspraxis. Erstellt wurde die Broschüre europäischen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt von Claudius Voigt vom Projekt Q – Qualifizierung der haben oder nach der Dublin-III-Verordnung hätten Flüchtlingsberatung der Gemeinnützigen Gesellschaft stellen müssen, sondern zunehmend auch Menschen, zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA). Dem die in einem anderen Mitgliedstaat bereits als inter- Autor sowie dem Bundesministerium für Familien, Se- national Schutzsuchende anerkannt sind oder aus nioren, Frauen und Jugend, das die Veröffentlichung anderen Gründen einen nationalen Aufenthaltstitel dieser Arbeitshilfe gefördert hat, sei an dieser Stelle erlangt haben und nun ihren Lebensmittelpunkt nach herzlich gedankt. Ein besonders herzliches Danke- Deutschland verlegen wollen. schön für die Unterstützung bei dieser und zahlreicher anderer Broschüren geht an Volker Maria Hügel von Zwar können diese Personen in der Regel visumsfrei der GGUA. nach Deutschland einreisen und sich hier zu Besuchs- zwecken bis zu drei Monate lang aufhalten, aber was passiert, wenn sie sich dauerhaft in Deutschland auf- halten wollen? Handelt es sich hierbei zwangsläufig Kerstin Becker um eine „irreguläre Sekundärmigration“, die schnellst- möglich beendet werden muss? Oder gibt es Mög- Referentin Flüchtlingshilfe/-politik lichkeiten der Aufenthaltssicherung – und falls ja, wel- Der Paritätische Gesamtverband che? Die Antwort auf diese Fragen ist oft schwierig, denn selbst eine Flüchtlings-Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat führt nicht dazu, dass auch in Deutschland ein Aufenthaltstitel erteilt werden muss. Sie führt aber genauso wenig dazu, dass der Aufent- halt in Deutschland automatisch „irregulär“ ist. Viel- mehr muss in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft wer- den, ob es eine Gesetzesgrundlage für die Erteilung eines in Deutschland gültigen Aufenthaltstitels gibt. 4
Möglichkeiten des Aufenthalts in Deutschland für Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel eines anderen EU-Staats Worum geht es? Die Grenzen in Europa haben für Unionsbürger*innen Die vorliegende Broschüre soll helfen, die Perspekti- ihre Bedeutung fast vollständig verloren. Angehörige ven zu sortieren und zugleich eine Art Prüfsystema- der EU-Staaten haben aufgrund der im Vertrag über tik zu schaffen. Dabei stehen diejenigen Personen im die Arbeitsweise der Europäischen Union eingeführten Mittelpunkt, die bereits über einen Aufenthaltstitel Unionsbürgerschaft – einer Art europäischer Staats- eines anderen Unionsstaats verfügen; es soll in dieser bürgerschaft – das Recht, sich innerhalb der EU frei zu Broschüre nicht um Personen gehen, über deren Asyl- bewegen und aufzuhalten. Dies wird kurz als „Freizü- antrag noch nicht entschieden worden ist (und deren gigkeit“ bezeichnet. Rechte im Wesentlichen in der Dublin-III Verordnung geregelt sind). Für Drittstaatsangehörige gilt dieses Recht auf Freizü- gigkeit jedoch nur stark eingeschränkt. Für Personen, Die Broschüre wird sich mit sechs Konstellationen be- die einen Asylantrag gestellt haben und sich noch schäftigen, die zugleich auch eine Art Hierarchie dar- im Verfahren befinden oder deren Aufenthalt nicht stellen: Die bestehenden Rechte sind in den ersten rechtmäßig ist, besteht kaum eine rechtlich vorge- Konstellationen am weitesten gehend (dreimonatiges sehene Möglichkeit, sich in einem anderen EU-Staat Aufenthaltsrecht, Familienangehörige von Unions- aufzuhalten, auch nicht für Kurzaufenthalte. Aber auch bürgerinnen und -bürgern, Daueraufenthalt-EU) die Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU-Staat letzten Konstellationen sind oft mit erheblichen recht- einen Aufenthaltstitel erhalten haben – etwa nach Zu- lichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden erkennung eines Schutzstatus oder zum Zwecke der (nationaler Aufenthaltstitel in Deutschland zum Zwe- Familienzusammenführung oder der Erwerbstätigkeit cke der Erwerbstätigkeit oder Ausbildung, Familien- – unterliegen starken Einschränkungen bei der Weiter- zusammenführung, Stellung eines Asylantrags). In wanderung in andere EU-Staaten. Die offizielle EU-Po- der Beratung empfiehlt es sich daher, die Fallprüfung litik spricht an dieser Stelle häufig von „irregulärer Se- entlang dieser Konstellationen von oben nach unten kundärmigration“, die unterbunden werden solle. Dies durchzuführen. verkennt jedoch, dass in nicht wenigen Fällen durchaus ein Recht auf Aufenthalt in einem anderen EU-Staat Eine Weiterwanderung innerhalb der EU ist nur un- (in diesem Fall: Deutschland) besteht oder begründet ter eingeschränkten Bedingungen möglich. Falls sie werden kann. Unmöglich ist die Weiterwanderung in Deutschland einen Aufenthaltstitel oder einen an- keineswegs. Aufgabe der Flüchtlings- und Migrations- deren rechtmäßigen Aufenthalt (z. B. als Familienan- beratung ist, über diese innereuropäischen Bleibeper- gehörige von Unionsbürger*innen) beanspruchen spektiven zu informieren und bei ihrer Durchsetzung können, ist jedoch unter bestimmten Bedingungen zu unterstützen. vorgesehen, dass ein zuerkannter Flüchtlingsstatus auf Deutschland übergeht und Deutschland für den In der Flüchtlings- und Migrationsberatung nimmt Flüchtlingsstatus und damit auch für die Verlängerung das Thema der europäischen Weiterwanderung einen des Reiseausweises für Flüchtlinge zuständig wird. Vo- immer größeren Raum ein und ist zugleich mit erheb- raussetzung hierfür ist allerdings das Bestehen eines lichen Unsicherheiten verbunden. Dies liegt daran, rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland. dass je nach individueller Situation der Betroffenen die aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten höchst unter- schiedlich sind. 5
1. Reisefreiheit – Freizügigkeit für drei Monate innerhalb der Schengen-Staaten Visumfreier Aufenthalt für bis zu drei Monate Drittstaatsangehörige benötigen für die Einreise nach • Lettland, Deutschland und einen Aufenthalt bis zu drei Monate • Liechtenstein, normalerweise ein Visum. Die Visumpflicht gilt jedoch • Litauen, nicht, wenn die Person im Besitz eines von einem an- • Luxemburg, deren Schengen-Staat ausgestellten, gültigen • Malta, • Aufenthaltstitels • Niederlande, • Norwegen, • Vorläufigen Aufenthaltstitels, • Österreich, • Reisedokuments (z. B. Reiseausweis für Flüchtlinge • Polen, oder Reiseausweis für Ausländer*innen) oder • Portugal, • Schweden, • nationalen Visums • Schweiz, ist (Art. 21 des Schengener Durchführungsüberein- • Slowakei, kommens, SDÜ). • Slowenien, • Spanien, Das heißt: Drittstaatsangehörige, die einen Aufent- • Tschechien und haltstitel aus einem anderen Staat besitzen, der das • Ungarn. Schengener Abkommen vollständig anwendet, dürfen nach Deutschland einreisen (sofern sie im Besitz eines Die EU-Mitgliedsstaaten gültigen Passes oder Passersatzes sind) und sich hier wie in allen anderen Schengen-Staaten 90 Tage inner- • Bulgarien, halb von 180 Tagen aufhalten. Eine Erwerbstätigkeit ist • Kroatien, in dieser Zeit normalerweise nicht zulässig. • Rumänien und • Zypern werden den Schengen-Besitzstand erst zu einem Praxistipp späteren Zeitpunkt vollständig anwenden. Aufent- haltstitel dieser Staaten berechtigen somit nicht zur Durchreise oder zum Touristenaufenthalt in Deutsch- Für welche Staaten gilt das Schengener land, Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltsti- Abkommen? tel aus diesen Staaten benötigen daher auch für ei- nen Besuchsaufenthalt in Deutschland ein Visum. Nicht alle Unionsstaaten wenden das Schengener Abkommen bereits vollständig an. „Vollanwender- • Großbritannien und staaten“ sind neben Deutschland die meisten EU- • Irland Staaten und vier Nicht-EU-Staaten: gehören aufgrund von Ausnahmeklauseln nicht zum Schengenraum, auch Drittstaatsangehörige • Belgien, mit einem Aufenthaltstitel dieser Staaten dürfen • Dänemark, daher nicht visumfrei nach Deutschland einreisen. • Estland, • Finnland, • Frankreich, Ein visumfreier Kurzaufenthalt kann gem. § 40 Aufent- • Griechenland, haltsverordnung (AufenthV) um weitere 90 Tage ver- • Island, längert werden, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt • Italien, werden soll. 6
Welche Sozialleistungen können während des dreimonatigen Kurzaufenthalts bezogen werden? Praxistipp Während des Besuchsaufenthalts können normalerwei- se keine Sozialleistungen bezogen werden. In Notfällen besteht jedoch Anspruch auf eingeschränkte Leistun- gen nach dem SGB XII (Leistungen nach dem SGB II sind Gesundheitsversorgung während des nicht möglich, da keine Arbeitserlaubnis erteilt werden visumfreien Kurzaufenthalts über EHIC kann und Leistungen nach dem AsylbLG können nicht bezogen werden, weil während der 90 Tage ein recht- Falls eine Absicherung im staatlichen Gesundheits- mäßiger Aufenthalt besteht). Das SGB XII sieht zwar system des anderen EU-Staats besteht, sind die be- einen Ausschluss für die ersten drei Monate des Auf- troffenen Personen auch in Deutschland im Krank- enthalts vor. Aber es können zumindest so genannte heitsfall abgesichert. Normalerweise erfolgt dies „Überbrückungsleistungen“ gem. § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB über die EHIC (European Health Insurence Card), XII beantragt werden. die auf der Rückseite der Versicherungskarte abge- druckt ist und auch für Drittstaatsangehörige inner- Diese werden normalerweise nur für einen Monat und in halb der EU gilt. Es ist im Notfall auch möglich, die eingeschränkter Höhe bewilligt (physisches Existenzmi- Mitgliedschaft im Gesundheitssystem des anderen nimum, Unterkunftskosten, Gesundheitsleistungen ent- EU-Staats über eine Provisorische Ersatzbescheini- sprechend § 4 AsylbLG, Leistungen bei Schwangerschaft gung (PEB) nachzuweisen. und Mutterschaft). In Härtefällen (z. B. bei Reiseunfä- higkeit, besonderem Schutzbedarf, Unmöglichkeit der Bei Krankheit besteht in Deutschland dann An- Ausreise) müssen die Leistungen auch länger als einen spruch auf Behandlung und Kostenübernahme Monat und über die eingeschränkten Leistungen hinaus durch eine frei gewählte gesetzliche Krankenkas- erbracht werden. Die Erklärung eines Ausreisewillens se, die sich die Kosten aus dem anderen EU-Staat ist für die Gewährung der „Überbrückungsleistungen“ erstatten lässt. Der Umfang des Behandlungsan- keine Voraussetzung, wie das Bundesministerium für spruchs hängt von der geplanten Dauer des Auf- Arbeit und Soziales in einem Schreiben an den Paritä- enthalts in Deutschland ab. Er geht über eine reine tischen Gesamtverband bestätigt hat. Notfallversorgung hinaus und umfasst diejenigen Leistungen, die erforderlich sind, um nicht vorzeitig in den anderen EU-Staat zurückkehren zu müssen. Auch die Kosten für Entbindung können dazu ge- hören. Ausführliche Informationen zur EHIC finden Sie in der Broschüre „Schutzlos oder gleichgestellt?“ des Paritätischen Gesamtverbandes, online hier: https://www.der-paritaetische.de/publikationen/ schutzlos-oder-gleichgestellt-der-zugang-zum- gesundheitssystem-fuer-unionsbuerger-und-ihre- familien/ 7
2. Volle Freizügigkeit: Familienangehörige von Unionsbürger*innen Die am weitesten gehenden Möglichkeiten, mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Unionsstaats in Deutsch- land langfristig leben und arbeiten zu können, besteht für Familienangehörige von Unionsbürger*innen. Denn Familienangehörige von Unionsbürger*innen sind innerhalb der gesamten EU freizügigkeitsberech- tigt, auch wenn sie selbst Drittstaatsangehörige sind – sofern sie die Unionsbürger*innen, von denen sie ihr Freizügigkeitsrecht ableiten, begleiten oder ihnen nachziehen. Dieses Recht gründet auf europäischen Regelungen (vor allem der so genannten Unionsbür- gerrichtlinie, RL 2004/38/EG) und wird im deutschen Freizügigkeitsgesetz (FreizügG) konkretisiert. Das Frei- zügigkeitsgesetz wiederum wird durch Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Bundesinnenministe- riums (AVV FreizügG) ausgelegt, die auch für die Be- ratungspraxis sehr hilfreich sein können (online hier: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/ bsvwvbund_03022016_MI12100972.htm). Praxistipp • • Rumänien Schweden Wer sind Unionsbürger*innen? • Slowakei • Rumänien Unionsbürger*innen sind alle Staatsangehörigen • Spanien der folgenden Staaten: • Tschechien • Ungarn • Belgien • Vereinigtes Königreich • Bulgarien • Zypern • Dänemark • Estland Darüber hinaus werden aufgrund ihrer Mitglied- • Finnland schaft im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) die • Frankreich Staatsangehörigen von • Griechenland • Irland • Island • Italien • Liechtenstein • Kroatien • und Norwegen. • Lettland ebenso behandelt wie Unionsbürger*innen • Litauen • Luxemburg Für Staatsangehörige der Schweiz besteht ein • Malta eigenes Freizügigkeitsabkommen, nachdem • Niederlande ebenfalls das Recht auf Freizügigkeit in den EU- • Österreich Staaten besteht. Wenn im Folgenden der Begriff • Polen „Unionsbürger*innen“ verwendet wird, umfasst er • Portugal auch die letztgenannten Staatsangehörigen. 8
Besteht eine Visumpflicht? Die Familienangehörigen, die selbst nicht Eine Visumspflicht besteht hingegen nicht, wenn die Unionsbürger*innen sind, benötigen für die Einreise Familienangehörigen im Besitz einer Aufenthaltskarte nur in wenigen Fällen ein Einreisevisum (z. B. dritt- eines anderen Unionsstaats (§ 2 Abs. 4 S. 3 FreizügG, staatsangehörige Familienangehörige mit einem s.a. AVV FreizügG; Randnr. 2.4.3) oder im Besitz eines Aufenthaltstitel aus Rumänien oder Bulgarien, in de- nationalen Aufenthaltstitels eines Schengen-Staates nen das Schengener Abkommen (noch) nicht gilt – sind (Art. 21 SDÜ - Schengener Durchführungsüber- siehe blauer Kasten S. 6). einkommen). Vollwertige Schengen-Staaten sind alle EU- bzw. EWR-Staaten bis auf Bulgarien, Rumänien, Praxistipp Kroatien, Zypern, Irland und Großbritannien). Im Falle der Visumpflicht für Familienangehörige Beispiel 1: und Unionsbürger*innen sollen die deutschen Ein französischer Staatsbürger reist mit seiner ma- Botschaften rokkanischen Ehefrau, die in Frankreich eine Auf- enthaltserlaubnis besitzt, nach Deutschland ein. „alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den Be- Die Ehefrau benötigt benötigt gemäß § 2 Abs. 4 S. troffenen die Beschaffung des Visums zu erleichtern. 3 FreizügG/EU kein Visum und hat wie ihr Ehemann Im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten sind ihre An- ein voraussetzungsloses dreimonatiges Aufent- träge unverzüglich anzunehmen, zu bearbeiten und haltsrecht gemäß § 2 Abs. 5 FreizügG/EU. zu entscheiden.“ (AVV FreizügG; 2.44) Auch wenn die Visumspflicht nicht eingehalten wer- Beispiel 2: den sollte, ist die Zurückweisung an der Grenze in aller Regel nicht möglich, da dies unverhältnismä- Eine norwegische Staatsbürgerin reist mit ihrem ßig wäre. Auch die Verweigerung der Ausstellung kosovarischen Ehemann nach Deutschland ein. Der einer Aufenthaltskarte wegen des Visumverstoßes kosovarische Ehemann lebte mit der Norwegerin wäre rechtswidrig. (EUGH, Urteil vom 25. Juli 2002, bislang in Polen und hat eine polnische Aufenthalts- C-459/99, – MRAX; vgl. AVV FreizügG, 2.4.2.2 ff ) Die karte für Familienangehörige einer Unionsbürgerin. Ausstellung eines Visums für drittstaatsangehörige Damit benötigt er für die Einreise nach Deutschland Familienangehörige ist immer kostenfrei. (§ 2 Abs. kein Visum. Er hat wie seine Frau ein vorausset- 6 FreizügG). zungsloses dreimonatiges Aufenthaltsrecht, siehe Beispiel 1. Beispiel 3: Eine irische Staatsbürgerin reist mit ihrem russischen Ehemann, der im Besitz eines irischen Aufenthalts- titels ist, nach Deutschland ein. Der russische Ehe- mann benötigt für die Einreise ein Visum, da der irische Aufenthaltstitel nicht ausreicht, weil Irland kein Schengen-Staat ist. Allerdings hat er nach der Einreise, genau wie seine irische Frau, ein dreimona- tiges voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht gemäß § 2 Abs. 5 FreizügG/EU. 9
Wer sind Familienangehörige? Der Familiennachzug im Sinne des Freizügigkeitsge- Der Unterhalt für die beiden letztgenannten Gruppen setzes beinhaltet sowohl den tatsächlichen Nachzug muss einen Teil des Bedarfs abdecken und muss kei- (d. h. die Unionsbürgerin oder der Unionsbürger lebt neswegs existenzsichernd sein. Auch Naturalunterhalt bereits in Deutschland) als auch die gleichzeitige Ein- (Betreuung, Pflege, kostenloses Wohnrecht usw.) wird reise. Unerheblich ist auch, ob die Ehe bzw. Lebens- als Unterhaltsleistung gewertet. Ergänzend zum Un- partnerschaft in Deutschland geschlossen wird oder terhalt kann ein Anspruch auf Sozialleistungen beste- bereits vor der Einreise bestanden hat. hen. Der Begriff des Familienangehörigen ist in § 3 Frei- Das Landessozialgericht NRW hat etwa in einem Fall zügG sowie in Art. 2 Nr. 2 Unionsbürgerrichtlinie, RL entschieden, dass auch ein Unterhalt in Höhe von 2004/38/EG geregelt 100 Euro ausreichen kann, um die Eigenschaft als Familienangehörige*r geltend machen zu können Danach besteht ein Freizügigkeitsrecht für (LSG NRW (7. Senat) vom 28.5.2015: L 7 AS 372/15 B ER und L 7 AS 373/15 B) ; vergleiche auch: LSG NRW (7. • Ehegatt*innen (auch wenn sie dauernd getrennt Senat) vom 15.4.2015: (L 7 AS 428/15 B ER). leben1) Lediglich für die Familienangehörigen von Nichter- • eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebens- werbstätigen besteht die Voraussetzung, dass ausrei- partner*innen (auch wenn sie dauernd getrennt chende Existenzmittel einschließlich eines Kranken- leben), versicherungsschutzes vorhanden sind. Im Falle des Familiennachzugs zu Arbeitnehmenden, Selbststän- • die Verwandten in gerader absteigender Linie der digen oder Arbeitsuchenden besteht das Freizügig- freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger*innen keitsrecht als Familienangehörige unabhängig von (also Kinder, Enkel usw.) oder ihrer Ehegattin*en der Sicherung des Lebensunterhalts. (also Stiefkinder, Stiefenkel usw.) bis zu einem Al- ter von einschließlich 20 Jahren, Ausnahmsweise kann auch dann ein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden, wenn nicht der*die EU-Bürger*in • die Verwandten in gerader absteigender Linie der seinem*ihrem Verwandten den Unterhalt gewährt, freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger*innen sondern es sich umgekehrt verhält. Dies ist der Fall, (also Kinder, Enkel usw.) oder ihres Ehegatten oder wenn es sich bei dem*der EU-Bürger*in um eine*n seiner Ehegattin (also Stiefkinder, Stiefenkel usw.) freizügigkeitsberechtigte*n Minderjährige*n handelt, ab einem Alter von 21 Jahren – in diesem Fall unter der*die von einem drittstaatsangehörigen Elternteil der Voraussetzung, dass ihnen ein Teil des Unter- tatsächlich betreut wird, diese Betreuung erforderlich halts gewährt wird, ist und keine öffentlichen Mittel in Anspruch genom- men werden. (AVV FreizügG, 3.2.2.2; EUGH, Urteil vom • Verwandte in aufsteigender Linie der 19. Oktober 2004, Rs. C-200/02 – Zu/Chen, Rn. 42 ff.) Unionsbürger*innen (also Eltern, Großeltern usw.) oder der Ehegatt*innen (also Schwiegereltern Diese Klarstellung dürfte für Menschen mit einem Auf- usw.) – in diesem Fall unter der Voraussetzung, enthaltstitel aus einem anderen Unionsstaat besonde- dass ihnen ein Teil des Unterhalts gewährt wird. re Bedeutung haben: In der Praxis sind dies nämlich häufig Fälle, in denen die Kinder eine europäische • Staatsangehörigkeit haben, die Eltern jedoch nicht. Hier muss der Lebensunterhalt über eine Beschäfti- 1 Anders als das deutsche Recht ist das unionsrechtliche Einreise- und Aufenthaltsrecht nicht vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft gung sicher gestellt werden. abhängig und gilt auch für getrennt lebende Ehegatten bis zur formellen Scheidung – nicht aber im Falle einer Scheinehe, vgl. Hofmann/Ausländer- recht, 2. Aufl., § 3 FreizügG/EU, Rn. 8. 10
Praxistipp sen (was unter Umständen mit Kindergeld und Unter- haltsvorschuss durchaus gewährleistet sein könnte), oder auch für die Eltern. Das FreizügG verlangt in § 4 Freier Arbeitsmarktzugang für Familienangehörige Abs. 1 für das Freizügigkeitsrecht des Unionsbürgers selbst lediglich das Vorhandensein der eigenen ausrei- Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten chenden Existenzmittel. Wenn die Familienangehöri- Unionsbürger*innen haben stets einen freien Zu- gen nicht über diese verfügen, ist zwar die Vorausset- gang zum Arbeitsmarkt, auch wenn sie noch nicht im zung für ihr Aufenthaltsrecht nicht erfüllt. Andererseits Besitz einer Aufenthaltskarte sind. Dies ergibt sich aus können sie jedoch nicht getrennt von ihren Kindern Art. 23 der Unionsbürgerrichtlinie: „Die Familienan- zur Ausreise aufgefordert werden. gehörigen eines Unionsbürgers, die das Recht auf Auf- enthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Falls doch (schädliche) öffentliche Mittel in Anspruch Mitgliedstaat genießen, sind ungeachtet ihrer Staats- genommen werden müssen, verweisen die Verwal- angehörigkeit berechtigt, dort eine Erwerbstätigkeit tungsvorschriften zum FreizügG an dieser Stelle alter- als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufzunehmen.“ nativ auf die Anwendung des § 28 AufenthG: Im Zweifelsfall sollte die Ausländerbehörde gebeten werden, eine Bestätigung hierüber auszustellen. In „Unter Umständen kommt in diesen Fallkonstellationen manchen Fällen haben auch entsprechende Bestäti- auch eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der gungen von Rechtsanwält*innen ausgereicht. Grundlage von § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG in Betracht, sofern dies dem Betroffenen eine günstigere Rechtsstellung vermittelt, als die Anwendung von Frei- Unter dem Begriff der „öffentlichen Mittel“ sind in zügigkeitsrecht (§ 11 Absatz 1 Satz 11).“ (AVV FreizügG; erster Linie steuerfinanzierte Sozialhilfeleistungen 3.2.2.2) zu verstehen; diese sind also als ausländerrechtlich „schädlich“ zu definieren. Unschädlich und somit wie Für die Anwendung des § 28 AufenthG (Familien- Einkommen sind hingegen folgende Leistungen zu nachzug zu Deutschen) spielt die Lebensunterhalts- werten: sicherung keine Rolle. Da Unionsbürger*innen nicht schlechter gestellt werden dürfen als die eigenen • Kindergeld, Staatsangehörigen, ist in derartigen Fällenauch das • Elterngeld, Aufenthaltsgesetz anwendbar, § 11 Abs. 1 S. 11 Frei- • Kinderzuschlag, zügG/EU. • (Landes-)Erziehungsgeld, • Unterhaltsvorschuss, Anders als im Aufenthaltsgesetz kennt das Freizügig- • BAföG, keitsgesetz keine weiteren Voraussetzungen. Insbe- • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). sondere die Voraussetzung von Deutschkenntnissen vor der Einreise wird für einen Familiennachzug nach Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 3 AufenthG. Das AufenthG dem Freizügigkeitsgesetz nicht verlangt. Ebenso sind ist zwar für Unionsbürger*innen sowie ihre Familien- die Altersgrenzen wesentlich großzügiger ausgestal- angehörigen eigentlich nicht anwendbar. Aber auf- tet als im Aufenthaltsgesetz. Insofern ist es in manchen grund des Schlechterstellungsverbots aus § 11 Abs. 1 Fällen günstiger, das Freizügigkeitsgesetz auch beim Satz 11 FreizügG muss diese Regelung auch auf Freizü- Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen gigkeitsberechtigte angewandt werden. anzuwenden. Dies geht allerdings nur dann, wenn es sich bei der oder der*dem Deutschen um einen so ge- Fraglich ist, ob für das Bestehen eines Freizügigkeits- nannten „Rückkehrerfall“ handelt, d. h. der*die Deut- rechts von nicht-erwerbstätigen Kindern und ihren sche bereits seine Freizügigkeit durch einen längeren drittstaatsangehörigen Eltern ausreichende Existenz- Aufenthalt im EU-Ausland wahrgenommen hat und mittel nur für die Kinder selbst vorhanden sein müs- nun nach Deutschland zurückkehrt. 11
Praxistipp Die Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Famili- enangehörige: Drittstaatsangehörigen Familienangehörigen wird eine so genannte „Aufenthaltskarte“ ausgestellt. Diese ist rein „deklaratorisch“, d. h. das Aufenthalts- recht besteht auch ohne Vorliegen dieser Beschei- nigung. Die Aufenthaltskarte wird in Form einer elektronischen Chipkarte ausgestellt. Für die Auf- enthaltskarte gelten folgende Regelungen: D ie Aufenthaltskarte ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem der*die Familienangehöri- ge die entsprechenden Angaben gemacht hat, auszustellen. Eine Bescheinigung hierüber ist unverzüglich auszustellen. S ie ist von Amts wegen (d.h. ohne Antrag) auszustellen. Sie ist regelmäßig mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen. S ie ist unabhängig von einem eventuellen Visumsverstoß auszustellen. S ie kostet normalerweise 28,80 Euro. (vgl. AVV FreizügG; 5.1) Zusammenfassung: er Aufenthalt eines drittstaatsangehörigen Fami- D lienangehörigen ist unabhängig vom Vorliegen ei- Für Familienangehörige von Arbeitnehmer*innen, ner Aufenthaltskarte rechtmäßig, solange die Aus- Selbstständigen, Daueraufenthaltsberechtigten und länderbehörde nicht durch einen Verwaltungsakt Arbeitsuchenden besteht das Freizügigkeitsrecht den Verlust der Freizügigkeit festgestellt hat („Frei- unabhängig von der Lebensunterhaltssicherung – zügigkeitsvermutung“). evtl. jedoch unter der Voraussetzung, dass ein Teil des Unterhalts gesichert wird. Eine Verlustfeststellung aufgrund des Sozialhilfebezugs ist nicht zulässig. Für Familienangehörige von Arbeitnehmer*innen sowie Selbstständigen und Daueraufenthalts- berechtigten besteht Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II sowie ggf. sämtliche Leistungen des SGB XII (z. B. Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe nach § 67ff ) . 12
Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts als Familienangehörige Die Familienangehörigen behalten auch nach dem • Ebenfalls unabhängig von der Mindestbestands- Tod oder Wegzug von Unionsbürger*innen oder bei zeit bleibt ein Freizügigkeitsrecht als Familienan- einer Scheidung unter bestimmten Voraussetzungen gehörige bestehen, wenn „durch Vereinbarung der ein eigenständiges Aufenthaltsrecht: Ehegatt*innen oder der Lebenspartner*innen oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum per- • Beim Tod eines*einer Unionsbürger*in behalten sönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind Familienangehörige ein eigenständiges Recht nur im Bundesgebiet eingeräumt wurde“. (§ 3 Abs. auf Aufenthalt, wenn sie sich vor dem Tod es*der 5 Nr. 4 FreizügG) Unionsbürger*in mindestens ein Jahr als seine*ihre Familienangehörigen im Bundesgebiet aufgehalten • Minderjährige Kinder in Schul- oder Berufsausbil- haben. Hierfür ist es allerdings zudem erforderlich, dung und ihr Elternteil behalten ein familiäres Auf- dass sie in eigener Person eine der Freizügigkeitsvo- enthaltsrecht, wenn ein EU-angehöriger Elternteil raussetzungen aus § 2 Abs. 2 FreizügG erfüllen, also verstirbt oder wegzieht. Die Kinder von Unions- z. B. Arbeitnehmer*in oder Selbstständige*r bzw. bürgerinnen und der Elternteil, der die elterliche Arbeitssuchende*r sind). (§ 3 Abs. 3 FreizügG) Sorge tatsächlich ausübt, haben immer und un- eingeschränkt ein Aufenthaltsrecht und damit ei- • Bei Scheidung bleibt ein Freizügigkeitsrecht als nen Anspruch auf sozialrechtliche Gleichbehand- Familienangehörige bestehen, wenn die Ehe min- lung, wenn sie sich in einer Ausbildung befinden destens drei Jahre bestanden hatte, davon minde- (Grundschule bis Berufsausbildung bzw. Studium) stens ein Jahr im Bundesgebiet. Es kommt hierbei und wenn ein EU-angehöriger Elternteil verstirbt nicht auf den Zeitpunkt der Trennung an, sondern oder wegzieht. (§ 3 Abs. 4 FreizügG). Auch das LSG auf den Zeitpunkt der „Einleitung des gerichtlichen NRW hat bestätigt, dass in einem solchen Fall so- Scheidungsverfahrens“. (§ 3 Abs. 5 Nr. 1 FreizügG). wohl das Freizügigkeitsrecht (unabhängig von der Lebensunterhaltssicherung) fortbesteht, als auch • Im Fall einer „besonderen Härte“, etwa wegen Ge- ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder walt, körperlichen oder psychischen Missbrauchs SGB XII besteht. (LSG NRW; Beschluss vom 27. De- oder aus anderen Gründen, aufgrund derer zember 2016 (L 7 AS 2148/16 B ER) einem*einer Ehegatt*in das Festhalten an der Ehe oder der Lebenspartnerschaft nicht zugemutet werden konnte, gilt die Mindestbestandszeit nicht als Voraussetzung für das Fortbestehen des Freizü- gigkeitsrechts als Familienangehörige. (§ 3 Abs. 5 Nr. 3 FreizügG) 13
Aufenthaltsrecht für unverheiratete Elternteile minderjähriger Kinder Aus der Rechtsprechung unter anderem des Bundes- grundsätzlich die Regelungen des § 28 AufenthG (wie sozialgerichts (BSG, Urteil vom 30.1.2013, AZ: B 4 AS beim Familiennachzug zu Deutschen) anwendbar 54/12 R) ergibt sich ein weiterer Aufenthaltszweck sind. Das bedeutet: Auch der Elternteil eines minder- aus familiären Gründen, der aus dem Zusammenleben jährigen Kindes mit EU-Staatsangehörigkeit hat – un- der Partner mit einem gemeinsamen Kind oder dem abhängig von der Lebensunterhaltssicherung – ein Kind eines*einer Partner*Partnerin folgt – auch, wenn familiäres Freizügigkeitsrecht. Ein SGB-II-Anspruch be- die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Diese steht (vgl.: AVV FreizügG; 3.2.2.2 und 4a.0.2). Personengruppen bilden jeweils eine Familie im Sinne des Art. 6 GG und der §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 29 und Zusammenfassung: 32 AufenthG und können sich auch auf den Schutz aus Art. 8 der Konvention des Europarates zum Schutz der F ür Familienangehörige, deren Status als Familien- Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische angehörige fort gilt, besteht das Freizügigkeitsrecht Menschenrechtskonvention – EMRK) berufen. Dies gilt unabhängig von der Lebensunterhaltssicherung. nach den Ausführungen des BSG ausdrücklich auch Eine Verlustfeststellung aufgrund des Sozialhilfe- für unverheiratete Paare. bezugs ist nicht zulässig. Auch in den Verwaltungsvorschriften der Bundesregie- Für Familienangehörige, deren Status fort gilt, rung zum Freizügigkeitsgesetz wird klargestellt, dass besteht Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für Angehörige der „Kernfamilie“ (Eltern, minderjäh- sowie ggf. sämtliche Leistungen des SGB XII (z. B. rige Kinder, Ehegatt*innen und Lebenspartner*innen) Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe nach § 67ff.) Können Sozialleistungen von Unionsbürger*innen sowie ihren Familienangehörigen bezogen werden? Der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach dem SGB Das Landessozialgericht NRW hat ein monatliches II oder SGB XII für die Unionsbürger*innen sowie ihre Einkommen von 172 bis 156 Euro als ausreichend ge- Familienangehörigen ist davon abhängig, dass die wertet (LSG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2016; „stammberechtigte“ EU-staatsangehörige Person als L 12 AS 1420/16 B ER). Nach anderen Entscheidungen Arbeitnehmer*in bzw. Selbstständige*r freizügigkeits- reicht auch ein monatliches Einkommen, das über der berechtigt ist und damit auch einen Anspruch auf (er- Freibetragsgrenze des § 11b Abs. 2 SGB II in Höhe von gänzende) Sozialhilfeleistungen hat. 100 Euro liegt (LSG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2016; L 12 AS 965/16 B ER), ein Einkommen von fünf Es ist für dieses Freizügigkeitsrecht nicht Vorausset- Wochenstunden und 187 Euro Monatseinkommen zung, dass die Arbeit existenzsichernd ist. Auch eine (LSG Bayern, Beschluss vom 6. Februar 2017; L 11 AS Tätigkeit mit einem Monatseinkommen von 175 Euro 887/16 B ER) oder fünf Wochenstunden und 180 Euro bei einem Umfang von 5,5 Wochenstunden kann den Einkommen (LSG Berlin-Brandenburg; Beschluss vom Arbeitnehmer*innenstatus begründen. (EUGH, Urteil 27. Februar 2017; L 18 AS 2884/16). vom 4. Februar 2010; Genc, C-14/09; BVerwG, Urteil vom 19. April 2012; 1 C 10.11). Auch Studierende oder Es besteht eine Schutzregelung, nach der nach einer Schüler*innen, die neben dem Studium einen Neben- unverschuldeten Arbeitslosigkeit trotz Verlusts des job ausüben, können als Arbeitnehmer*innen gelten Arbeitsplatzes weiterhin der Status „Arbeitnehmerin“ und somit die für Studierende vorgesehenen Leistun- oder „Arbeitnehmer“ erhalten bleibt. gen des SGB II beanspruchen (EuGH, Urteil vom 21. Fe- bruar 2013; C 46/12). 14
Unfreiwillig ist der Verlust, wenn die Person „die Grün- ei unverschuldeter Kündigung nach genau einem B de, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kün- Jahr Erwerbstätigkeit oder länger oder einem auf digung, Aufhebungsvertrag) geführt haben, nicht zu mindestens ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag vertreten hat.“ Voraussetzung ist, dass die Person sich bleibt der Arbeitnehmer*innenstatus unbefristet arbeitslos bei der Arbeitsagentur meldet, „den Vermitt- bestehen (und damit jeweils auch der Leistungs- lungsbemühungen der zuständigen Arbeitsagentur zur anspruch). (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 FreizügG). Nach Auf- Verfügung steht und sich selbst bemüht, seine Arbeitslo- fassung des Bundessozialgerichts müssen für die sigkeit zu beenden“ (AVV FreizügG; 2.3.1.2). Berechnung der Jahresfrist Beschäftigungszeiten jedenfalls auch dann zusammen gerechnet wer- ei unverschuldeter Kündigung nach weniger als B den, wenn dazwischen Unterbrechungszeiten lie- einem Jahr Erwerbstätigkeit oder einem auf weni- gen (BSG, Urteil vom 13. Juli 2017; B 4 AS 17/16 R). ger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag: Der Ar- beitnehmerinnenstatus bleibt für sechs Monate bestehen. (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 FreizügG) Überbrückungsleistungen Sonstige Sozialleistungen Ausgeschlossen von Sozialhilfeleistungen nach SGB II Für Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger*innen so- oder SGB XII sind vom Wortlaut des Gesetzes hingegen wie ihre Familienangehörigen besteht darüber hinaus Unionsbürger*innen sowie ihre Familienangehörigen, Anspruch auf Kindergeld, Elterngeld, Unterhaltsvor- die sich als Nicht-Erwerbstätige oder nur Arbeitsu- schuss und (fast) alle anderen Sozialleistungen. chende hier aufhalten. In diesem Fall können zumin- Literaturtipp: dest so genannte „Überbrückungsleistungen“ gem. § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII beantragt werden. Diese werden normalerweise nur für einen Monat Ausführliche Informationen zum Freizügigkeitsrecht und in eingeschränkter Höhe bewilligt (physisches von Unionsbürger*innen sowie ihrer drittstaatsan- Existenzminimum, Unterkunftskosten, Gesundheits- gehörigen Familienangehörigen finden Sie in der leistungen entsprechend § 4 AsylbLG, Leistungen bei Broschüre: „Ausgeschlossen oder privilegiert?“ des Schwangerschaft und Mutterschaft). In Härtefällen (z. Paritätischen Gesamtverbands, zum Download hier: B. bei Reiseunfähigkeit, besonderem Schutzbedarf, Un- www.der-paritaetische.de/publikationen/ausge- möglichkeit der Ausreise) müssen die Leistungen auch schlossen-oder-privilegiert/ länger als einen Monat und über die eingeschränkten Leistungen hinaus erbracht werden. Die Erklärung eines Ausreisewillens ist für die Gewährung der „Überbrückungsleistungen“ keine Voraussetzung (s.o.). 15
3. Daueraufenthalt-EU Die Europäische Union hat durch die Richtlinie Die oben genannte Richtlinie gilt in allen EU-Staaten 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) zwei grund- mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dä- legende Aspekte europaweit geregelt: nemark. Das bedeutet, dass in den drei genannten Staaten weder die Rechtstellung eines*einer langfri- • Es gibt einerseits einen Rechtsanspruch für Dritt- stig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann, staatsangehörige, in einem EU-Staat nach einem noch dass langfristig aufenthaltsberechtigte Dritt- fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt, und wenn staatsangehörige aus anderen EU-Staaten in den drei zusätzlich verschiedene andere Voraussetzungen genannten Ländern aufgrund dessen ein nationales erfüllt werden, einen langfristigen Aufenthaltsti- Aufenthaltsrecht erhalten können. tel zu erhalten. Dieser heißt in Deutschland „Er- laubnis zum Daueraufenthalt-EU“ (§ 9a bis c Seit Mai 2013 legt eine Änderung der Daueraufent- AufenthG) und ist der Niederlassungserlaubnis haltsrichtlinie fest, dass auch Personen mit interna- vergleichbar. In den anderen EU-Staaten heißt er tionalem Schutz (z. B. Flüchtlingsanerkennung oder genauso – in der entsprechenden Landessprache. subsidiärem Schutzstatus) den Status eines*einer langfristig Aufenthaltsberechtigten erhalten können. • Es besteht andererseits für Personen mit einem solchen Status als „Langfristig aufenthaltsberech- tigter Drittstaatsangehörige“ ein eingeschränktes Recht auf Freizügigkeit in andere Unionsstaaten: Unter bestimmten Bedingungen, die im fol- genden dargestellt werden sollen, besteht also die Möglichkeit, sich auch in anderen EU-Staaten län- gerfristig niederzulassen. Die Erlaubnis zum Dau- eraufenthalt-EU aus einem anderen EU-Staat kann also gleichsam die Eintrittskarte auch für Deutsch- land sein. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, hätte die betreffende Person in Deutschland einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- erlaubnis nach § 38a AufenthG. 16
Aufenthaltsrechtliche Situation In der Beratungspraxis empfiehlt es sich also, stets Falls keine der unten genannten Formulierungen im zunächst zu klären, ob die ratsuchende Person in Aufenthaltstitel vermerkt ist, kann in manchen Fällen einem anderen EU-Staat den Status eines langfristig jedoch dennoch der Status eines langfristig Aufenthalts- Aufenthaltsberechtigten innehat, da dies größere berechtigten bestehen; insbesondere betrifft dies Ita- aufenthaltsrechtliche Spielräume entfaltet. Der Sta- lien und Spanien. Dies lässt sich gegebenenfalls mit der tus eines*einer langfristig Aufenthaltsberechtigten ist Botschaft des jeweiligen EU-Herkunftsstaats oder den stets gegeben, wenn auf dem Aufenthaltstitel in der jeweiligen Behörden im EU-Herkunftsstaat klären, die jeweiligen Landessprache folgendes vermerkt ist: darüber eine schriftliche Bestätigung ausstellen können. bulgarisch: „– C“ zusätzlich: „Long-term resident – EC“; neue Titel: „Long-term resident – EU“ englisch: „long-term resident – EC“ estnisch: „pikaajaline elanik – EÜ“ finnisch: „pitkään oleskelleen kolmannen maan kansalaisen EY-oleskelulupa“ od. „P-EU 2003/109-EU“ französisch: „carte de résident longue durée – Communauté Européenne“ oder „carte de résident longue durée – UE“ (Frankreich)“ „résident de longue durée – UE“ (Luxemburg) „résident de longue durée – CE oder UE“ (Belgien) griechisch: „–“ ggf. zusätzlich: „LONG-TERM RESIDENT-EC“ (Ausgabe als Kleber oder – neu – als eAT) italienisch: „soggiornante di lungo periodo – CE oder UE“ kroatisch: „osoba s dugotrainim boravištem – EZ oder EU“ lettisch: „pastvgi dzvojosa persona – ES“ oder „pastvgais iedzvotjs – ES“ litauisch: “ilgalaikis gyventojas – EB” maltesisch: “residenti gat-tul – KE “ oder „resident fit-tul – UE“ niederl.: „EU – langdurig ingezetene“ polnisch: „Pobyt rezydenta dugoterminowego – UE“ portugiesisch: „residênte CE de longa duração“ rumänisch: „rezident pe termen lung – CE“ schwedisch: „varaktigt bosatt inom EU“ od. „P-EG 2003/109/EG“ slowakisch: „dlhodobý pobyt – EU“ oder „OSOBA S DLHODOBÝM POBYTOM – EÚ“ slowenisch: „rezident za daljši as – ES oder EU“ spanisch: “Residente de larga duración – CE oder UE” tschechisch: „povolení k pobytu pro dlouhodob pobývajícího rezidenta – ES“ oder „Trvalý Pobyt/Permanent residence (zweistellige Zahl) povolení k pobytu pro dlouhodob pobývajícího rezidenta – EU“ oder „Trvalý Pobyt/Permanent residence (zweistellige Zahl) Rezident – ES“ ungarisch: „huzamos tartózkodási engedéllyel rendelkez – EK“ Quelle: Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin zu § 38a Aufenth, Seite 319. (www.berlin.de/labo/willkommen-in-berlin/service/downloads/artikel.274377.php) 17
Dreimonatiger visumfreier Aufenthalt Zunächst darf jede*r Drittstaatsangehörige*r sich für drei Monate visumfrei in Deutschland aufhalten, wenn sie*er über eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU aus einem anderen Schengen-Staat verfügt. Nur, wenn es sich um eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU eines Staates handelt, der das Schengen-Abkommen nicht (vollständig) anwendet, besteht eine Visumpflicht (si- ehe unter 1). Aufenthalt für mehr als drei Monate: Wer als daueraufenthaltsberechtigte*r Drittstaats- Falls die Prüfung bis zur Erteilung der Aufenthaltser- angehörige*r beabsichtigt, längerfristig in Deutsch- laubnis länger als die ersten drei Monate nach Einreise land zu bleiben, muss innerhalb der ersten drei Mo- dauert, muss die Ausländerbehörde eine so genannte nate einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach „Fiktionsbescheinigung“ gem. § 81 Abs. 3 Satz 1 Auf- § 38a AufenthG stellen. Für die Prüfung des Antrags enthG (für aus einem Schengen-Staat eingereiste Per- verlangt die Ausländerbehörde normalerweise fol- sonen) bzw. gem. § 81 Abs. 4 AufenthG (für Personen gende Dokumente: aus Nicht-Schengen-Staaten, die mit Visum einge- reist sind) erteilen. Dies bedeutet, dass der Aufenthalt N achweis des „Daueraufenthalts-EU“ aus dem an- auch nach Ablauf der ersten drei Monate weiterhin als deren EU-Staat rechtmäßig gilt, bis die Ausländerbehörde über die Er- teilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG gültiges Reisedokument (Pass oder Passersatz) entschieden hat. N achweis über die vorhandene Lebensunterhalts- In jedem Fall ist es möglich, die Aufenthaltserlaubnis sicherung für sich und die Familienangehörigen nach § 38a AufenthG in Deutschland zu beantragen (etwa in Form einer Einstellungszusage oder Ver- – die manchmal verlangte Nachholung eines Visum- mögen) verfahrens ist nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus § 39 Nr. 3 bzw. 6 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV). N achweis über ausreichenden Krankenversiche- Hiernach kann eine Aufenthaltserlaubnis direkt in rungsschutz Deutschland erteilt werden, wenn die Person sich nach dem Schengener Abkommen visumfrei in Deutschland g egebenenfalls Nachweis über die beabsichtigte aufhalten darf, im Besitz eines Schengen-Visums ist Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätig- oder einen von einem anderen Schengen-Staat ausge- keit stellten Aufenthaltstitel besitzt und auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ein Rechtsanspruch besteht. g gf.: Nachweis über einen Ausbildungsplatz oder Diese Voraussetzung ist grundsätzlich bei der Aufent- eine Studieneinschreibung. haltserlaubnis nach § 38a erfüllt, da diese erteilt wer- den muss, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Ausländerbehörde hat keine Ermessensspielräume. 18
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