Karrieremodelle an der MedUni Wien - akh-initiative.at - AKH Initiative

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Karrieremodelle an der MedUni Wien - akh-initiative.at - AKH Initiative
Karrieremodelle an der
     MedUni Wien

        akh-initiative.at
Karrierepfade
• IKV - Interne Karrierevereinbarung („MedUni Wien-interne“ QV neu,
  ehemals Entwicklungsvereinbarung)
• QV (Qualifizierungsvereinbarung) Alt
• §99 (5-7): QV neu nach UG, 15 Stellen bis 2021
• §99 (4): vereinfachtes Berufungsverfahren, 40 Stellen (inkl. 10 Stellen
  Frauencall)

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Frauencall (§99(4))
• 10 Stellen
• Wird demnächst ausgeschrieben
• Dz. 25% der Professoren-Kurie weiblich
• Das Ministerium verlangt >30%
• Ziel MUW: 27-30% (Mitte 2020 Zwischenevaluierung)

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§99 (4)
• Weiterer, offener Call für alle Geschlechter im Herbst

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Rechtliche Rahmenbedingungen
• Kein Rechtsanspruch auf Vergabe
• Leistungsorientiert
• Kriterien können von der Universität festgelegt werden
• Regelung im Kollektivvertrag bereits vor 2010
• Ab dem Jahr 2015 kommt es durch eine Gesetzesänderung des UG durch
  die Erfüllung einer QV zu einer Gleichstellung mit den
  Universitätsprofessoren (vor allem in universitären Gremien) für neu
  vergebene QVs
• Neu auch die internationale Ausschreibung und offene Bewerbung
• Einbindung der fachbereichsnahen Professoren und des Arbeitskreises für
  Gleichbehandlung (AKG)
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Rechtliche Rahmenbedingungen
• Zusätzlich gibt es ein kontingentiertes verkürztes Berufungsverfahren
  (§99(4)), die Universität hat diesen Prozess selbstständig festgelegt
• Anhörung der Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des AKG
  vorgesehen

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IKV – Interne Karrierevereinbarung

• Diese läuft weiter wie bereits gehabt und wie erst kürzlich
  abgeschlossen (30 Stellen).

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Verkürztes Berufungsverfahren (§99(4))
• Ähnlich einer §98 (Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen
  und Universitätsprofessoren) Besetzung, allerdings keine Hearings
• Factsheet bereits online
• Interne Arbeitsgruppe vom Senat (3 Prof-Kurie, 3 Mittelbau, 1
  Studierender)
• Die Vorauswahl geht an Gutachter, die ein A-B-C Ranking erstellen
• Dann ergeht ein Vorschlag an den Rektor

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QV Neu (§99(5))
• Ausschreibung (Intern und Extern)
• Es ist ein Hearing vorgesehen
• Zeitlicher Ablauf daher ähnlich einer §98 Professur
• 15 Stellen bis 2021

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Kriterien
• Die groben Kategorien unterscheiden sich eigentlich nicht
• Abgeschlossenes Doktorats/PhD Studium
• Internationalität (auch während der QV/EV möglich)
• Lehre
• Relevante Einwerbung von Drittmittel (Peer-Review oder Industrie)
• Anzahl der Publikation (IKV Ende: 3-Top, 8-Standard; §99(5) Beginn 3-
  Top, 8-Standard; §99(4) 20 Publikationen

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FAQ
• Wie wird entschieden, welche Klinik die QV/§99(4) erhält?
   • §99(4) Ein Vorschlag erfolgt an den Rektor (Vorschlag mit 3 mal soviel
     KandidatInnen wie Stellen ausgeschrieben sind) von den Kommissionen

   • Beim Frauencall wird Qualifikation die übergeordnete Rolle spielen, da es
     nicht auf Zentren ausgeschrieben wird. Es muss trotzdem für die
     verschiedenen Fächer adjustiert werden (unterschiedlicher Impact Level, ...)

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FAQ
• Ist die Lehre beim Gehalt inkludiert, wenn man vorher die Lehre extra
  bezahlt bekommen hat?
   • Es soll niemand schlechter aussteigen, es wird aber nicht für alle das gleiche
     Gehalt geben, sondern es wird in Berufungsverhandlungen festgelegt. Für die
     außerordentlichen UniversitätsprofessorInnen besteht die Möglichkeit, dass
     der derzeitige Vertrag beibehalten wird und es wird dann eine Sonderzahlung
     nach Bundesbedienstetensozialplangesetz §9 erfolgen (gleich der KAAZG
     Zahlung)

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FAQ
• Welche Rechte und Pflichten sind mit der Professur verbunden?
   • Universitäre Stellung in der Professorenkurie, mehr
     Mitbestimmungsmöglichkeiten. Im Hintergrund erfolgt eine Evaluierung über
     die LOM-Punkte (alle 5 Jahre).
• Sind Mehrfachbewerbungen möglich?
   • Ja. §99(5) werden allerdings Clusterbezogen ausgeschrieben.
• Mit IKV kann man sich nur auf eine §99(5) Stelle bewerben, nicht aber
  auf eine §99(4).
   • Ja, das ist aufgrund der gesetzlichen Entwicklung so (Dienstrecht des
     Parlaments). Die IKV wird aber im vorklinischen Bereich besser bezahlt als die
     QV davor, auch das führt zu Spannungen

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FAQ
• Mit welchem Titel schließt man dann ab?
   • §99(5) arbeitsrechtlich assoziierter Professor, aber in der Gruppe der
     Universitätsprofessoren im Senat zugeordnet
   • §99(4) Univ.Prof.
• Hat man mehr Zeit für Forschung und Wissenschaft?
   • Ist in den individuellen Verhandlungen festlegbar. Als Professor gibt es keine
     Ortsbindung.
• Die letzte IKV-Ausschreibung enthielt nationale und internationale
  Aufenthalte, jetzt sollen aber nur mehr internationale Aufenthalte gelten?
   • Wenn man an einer berühmten inländischen Institution war (z.B. IMP), dann kann
     man eine Ausnahme machen, ist aber nur sehr selten zu erwarten

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FAQ
• Wer wird der Dienstgeber sein, ist hier das AKH involviert?
   • Das AKH ist kein Dienstgeber, man ist aber laut Vertrag verpflichtet, bei der
     Erfüllung der Aufgaben der Krankenanstalt mitzuarbeiten

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Quellen
UG § 99 - Abgekürztes Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
(4) Im Entwicklungsplan ist jeweils eine Anzahl von Stellen für Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß § 94
Abs. 2 Z 2 und für Assoziierte Professorinnen und Professoren festzulegen, die in jeweils einem vereinfachten Verfahren zu
Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren berufen werden können. Auf diese Verfahren sind § 98 Abs. 1 bis 8
nicht anzuwenden. Diese Stellen sind im Mitteilungsblatt der Universität auszuschreiben. Die Rektorin oder der Rektor hat
die Kandidatin oder den Kandidaten für die zu besetzende Stelle nach Anhörung der Universitätsprofessorinnen und
Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs der Universität, dem die Stelle zugeordnet ist, sowie des Arbeitskreises für
Gleichbehandlungsfragen auszuwählen. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
(5) Das Angebot des Abschlusses einer Qualifizierungsvereinbarung gemäß § 27 des gemäß § 108 Abs. 3 abgeschlossenen
Kollektivvertrages, in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung, setzt die Durchführung eines internationalen kompetitiven
Standards entsprechenden Auswahlverfahrens voraus, insbesondere ist die Stelle international auszuschreiben. Zum Ergebnis
des Auswahlverfahrens sind die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des betreffenden Fachbereichs
anzuhören. Der Aspekt der Gleichstellung von Frauen und Männern ist entsprechend zu berücksichtigen. § 42 ist
anzuwenden.
(6) Jene Personen, die ein Auswahlverfahren gemäß Abs. 5 durchlaufen und die Qualifikation gemäß § 27 Abs. 5 des gemäß
§ 108 Abs. 3 abgeschlossenen Kollektivvertrages in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung entsprechend der getroffenen
Vereinbarung erreicht haben (Assoziierte Professorinnen und Professoren), gehören dem wissenschaftlichen und
künstlerischen Universitätspersonal gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 an.
(7) Die gemäß Abs. 4 und 5 durchgeführten Verfahren sind im Abstand von fünf Jahren einer Evaluierung zu unterziehen.
Diese Evaluierung ist durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zu veranlassen.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40175848

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Quellen
UG § 98 - Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
§ 98. (1) Die fachliche Widmung einer unbefristet oder länger als drei Jahre befristet zu besetzenden Stelle einer
Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors ist im Entwicklungsplan festzulegen.
(2) Jede Stelle ist vom Rektorat im In- und Ausland öffentlich auszuschreiben. In das Berufungsverfahren können mit ihrer
Zustimmung auch Wissenschafterinnen und Wissenschafter oder Künstlerinnen und Künstler, die sich nicht beworben haben, als
Kandidatinnen und Kandidaten einbezogen werden.
(3) Die im Senat vertretenen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren haben auf Vorschlag der
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zwei – davon mindestens eine externe oder
einen externen – Gutachterinnen oder Gutachter zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen
und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen. Die Rektorin oder der Rektor
hat das Recht, eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter zu bestellen.
(4) Der Senat hat eine entscheidungsbevollmächtigte Berufungskommission einzusetzen. Die Universitätsprofessorinnen und
Universitätsprofessoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder und die Studierenden mindestens ein Mitglied. Der
Berufungskommission können auch Angehörige anderer Universitäten oder postsekundärer Bildungseinrichtungen angehören.
(5) Die Berufungskommission hat zu überprüfen, ob die vorliegenden Bewerbungen die Ausschreibungskriterien erfüllen und jene
Bewerbungen, die die Ausschreibungskriterien offensichtlich nicht erfüllen, auszuscheiden. Die übrigen Bewerbungen sind den
Gutachterinnen und Gutachtern zu übermitteln, welche die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die ausgeschriebene Stelle
einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors zu beurteilen haben.
(6) Die Rektorin oder der Rektor hat allen geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten Gelegenheit zu geben, sich in angemessener
Weise zumindest dem Fachbereich und dem fachlich nahe stehenden Bereich zu präsentieren.

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Quellen
(7) Die Berufungskommission erstellt auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen einen begründeten Besetzungsvorschlag, der die
drei für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten zu enthalten hat. Ein
Vorschlag mit weniger als drei Kandidatinnen und Kandidaten ist besonders zu begründen.
(8) Die Rektorin oder der Rektor hat die Auswahlentscheidung aus dem Besetzungsvorschlag zu treffen oder den Besetzungsvorschlag
an die Berufungskommission zurückzuverweisen, wenn dieser nicht die am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten enthält.
(9) Die Rektorin oder der Rektor hat ihre oder seine Auswahlentscheidung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen vor
Aufnahme der Berufungsverhandlungen bekannt zu geben. Der Arbeitskreis hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen Beschwerde
zu erheben. Über diese entscheidet die Schiedskommission mit Bescheid.
(10) Weist die Schiedskommission die Beschwerde ab, kann die Rektorin oder der Rektor die Berufungsverhandlungen aufnehmen.
Gibt die Schiedskommission der Beschwerde statt, wird die Auswahlentscheidung unwirksam. Eine neue Auswahlentscheidung ist
unter Beachtung der von der Schiedskommission vertretenen Rechtsanschauung zu treffen.
(11) Die Rektorin oder der Rektor führt die Berufungsverhandlungen und schließt mit der ausgewählten Kandidatin oder dem
ausgewählten Kandidaten den Arbeitsvertrag.
(12) Die Universitätsprofessorin oder der Universitätsprofessor erwirbt mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Universität
die Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach, für das sie oder er berufen ist. Eine allenfalls früher erworbene Lehrbefugnis wird
hievon nicht berührt.
(13) Die Lehrbefugnis (venia docendi) einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors in einem zeitlich befristeten
Arbeitsverhältnis erlischt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40175829

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Quellen
Bundesgesetz über Sozialpläne und sonstige dienstrechtliche Sonderregelungen für
Bundesbedienstete – Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SozPG)
Leistungsorientierte Zuschläge
§ 9. Die ausgegliederte Einrichtung kann ihr zur Dienstleistung zugewiesenen
Beamten wegen besonderer Leistungen nicht ruhegenussfähige Zuschläge zum
Monatsbezug zahlen. Von diesen Zuschlägen ist von der ausgegliederten
Einrichtung kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an den Bund zu
leisten.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnorm
en&Gesetzesnummer=10009047

                                  akh-initiative.at
Quellen
• Entwicklungsplan
https://www.meduniwien.ac.at/web/fileadmin/content/se
rviceeinrichtungen/rechtsabteilung/mitteilungsblaetter_20
17-18/14_MB_20171220_MB_Entwicklungsplan_2019-
2024.pdf
• Entwicklungsvereinbarung (Internes
  Karrieremodell März 2017)
https://intranet.meduniwien.ac.at/dokumente?eID=dam_f
rontend_push&docID=6753

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