Kindergeld Ausbildungsfreibetrag - und Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.
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Wir möchten Sie in diesem Flyer über die steuerlichen Vergünstigungen für Kinder, insbesondere das Kindergeld und den Ausbildungsfreibetrag, informieren. Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde die steu- erliche Behandlung von Kindern ab 2012 angepasst. Durch die Gesetzesänderungen sollte die steuerliche Behandlung erheblich vereinfacht und der damit zusammenhängende Aufwand sowohl auf Seiten der Familien, als auch auf Seiten der Behörden verringert werden. 1. Kindergeld Das Kindergeld beträgt seit dem Jahr 2010: für das erste und zweite Kind 184,00 € für das dritte Kind 190,00 € ab dem vierten Kind 215,00 € Für Kinder unter 18 Jahren wird Kindergeld problemlos und ohne Nachfrage der Familienkasse gewährt. Bei Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird Kindergeld gewährt, wenn das Kind unter 21 Jahre alt ist, nicht in einem Beschäftigungsver hältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssu chend gemeldet ist unter 25 Jahre alt ist und • sich in einer Berufsausbildung befindet oder • sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (z.B. Schule und Studium) oder einem Ausbildungsab- schnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes (oder einer hiervon befreienden Tätigkeit) befindet oder • eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen/fortsetzen kann oder • ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr leistet oder • aufgrund einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 2
Bis einschließlich 2011 wurde Kindergeld für volljährige Kinder nur dann gewährt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einen Grenzbetrag (in 2011 8.004,00 €) nicht überstiegen. Überstiegen die Einkünfte und Bezüge des Kindes diesen Betrag auch nur geringfügig, wurde für das Kind für das entsprechende Jahr überhaupt kein Kindergeld gewährt. Diese Einkünfte- und Bezügegrenze wurde nun abgeschafft. Ab dem Jahr 2012 sind die Einkünfte und Bezüge eines voll- jährigen Kindes für dessen steuerliche Behandlung unbeacht- lich. Stattdessen wird für ein volljähriges Kind nun grundsätz- lich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums Kindergeld gewährt. Durch den Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze wurde die steuerliche Behandlung volljähriger Kinder erheblich ver- einfacht. Da künftig keine aufwendigen Berechnungen mehr durchgeführt werden müssen, um die maßgebliche Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes zu berechnen, wurde der Aufwand sowohl für die Kindergeldberechtigten als auch für die auszahlenden Stellen deutlich verringert. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung (z.B. Aus- bildung in einem Ausbildungsberuf, Bachelorstudium) gilt ab 2012 die gesetzliche Vermutung, dass ein volljähriges Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Dies hat zur Folge, dass nach der ersten Ausbildung für das Kind, wenn es nicht unter 21 Jahre alt und arbeitssuchend gemeldet oder behin- dert ist, kein Kindergeld mehr gewährt wird. Diese Vermutung lässt sich allerdings widerlegen indem der Nachweis erbracht wird, dass das Kind weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird (z.B. Masterstudium oder Studium nach Abschluss einer Berufsausbildung) und zudem keiner Berufstätigkeit nachgeht, die die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht. Eine Berufstätigkeit ist dann unschädlich, wenn diese 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nicht über- steigt, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis („Mini-Job“) darstellt. Übt das Kind vorübergehend (höchstens 2 Monate) eine 3
Beschäftigung von mehr als 20 Stunden die Woche aus, ist diese unschädlich, wenn auf das ganze Jahr gesehen die durch- schnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stun- den beträgt. Dies betrifft beispielsweise Studenten, die wäh- rend der Semesterferien einige Wochen Vollzeit arbeiten, im laufenden Semester aber keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Wichtig Ab 2004 ist es wichtig, einen Antrag auf Kindergeld zu stellen, sofern Sie einen Anspruch darauf haben. Das Finanzamt geht in der Einkommensteuerberechnung immer davon aus, dass Sie Kindergeld bezogen haben, auch wenn keines ausgezahlt wurde. Aber: ein Antrag auf Kindergeld kann noch 4 Jahre nach Ent- stehen des Anspruchs gestellt werden. 2. Ausbildungsfreibetrag Der Ausbildungsfreibetrag steht allen Steuerpflichtigen zu, deren volljährige Kinder in Ausbildung sind und für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht.Voraussetzung ist weiterhin, dass das Kind auswärtig untergebracht ist. Der Ausbildungsfreibetrag beträgt im Kalenderjahr 924,00 €. Wenn die Ausbildung nicht das gesamte Jahr über besteht, ist dieser Betrag zu zwölfteln und nur für die Monate anzuset- 4
zen, in denen das Kind in der Ausbildung war. Anmerkung: Bis einschließlich 2011 wurde der Ausbildungsfreibetrag um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit sie den Betrag von 1.848,00 € überstiegen, gekürzt. Auch diese Kür- zung ist ab 2012 weggefallen. Für die Gewährung des Ausbil- dungsfreibetrags ist es damit künftig unerheblich, ob und in welcher Höhe das Kind eigene Einkünfte und Bezüge hat. Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns gerne an! Laufenberg Michels und Partner Robert-Perthel-Straße 77a 50739 Köln Telefon: 02 21 / 957 49 40 Telefax: 02 21 / 957 49 427 www.laufmich.de E-Mail: office@laufmich.de Stand: April 2012 (Diese allgemeine Information kann die individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.) 5
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