Kindergeld Ausbildungsfreibetrag - und Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.

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Kindergeld Ausbildungsfreibetrag - und Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.
Kindergeld
             und
    Ausbildungsfreibetrag

Kompetenz beweisen.Vertrauen verdienen.
Kindergeld Ausbildungsfreibetrag - und Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.
Wir möchten Sie in diesem Flyer über die steuerlichen
    Vergünstigungen für Kinder, insbesondere das Kindergeld und
    den Ausbildungsfreibetrag, informieren.

    Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde die steu-
    erliche Behandlung von Kindern ab 2012 angepasst. Durch
    die Gesetzesänderungen sollte die steuerliche Behandlung
    erheblich vereinfacht und der damit zusammenhängende
    Aufwand sowohl auf Seiten der Familien, als auch auf Seiten
    der Behörden verringert werden.

    1. Kindergeld
    Das Kindergeld beträgt seit dem Jahr 2010:
      für das erste und zweite Kind       184,00 €
      für das dritte Kind                 190,00 €
      ab dem vierten Kind                 215,00 €

    Für Kinder unter 18 Jahren wird Kindergeld problemlos
    und ohne Nachfrage der Familienkasse gewährt.

    Bei Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird
    Kindergeld gewährt, wenn das Kind

       unter 21 Jahre alt ist, nicht in einem Beschäftigungsver
       hältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssu
       chend gemeldet ist

                                     unter 25 Jahre alt ist und
       •    sich in einer Berufsausbildung befindet oder
       •    sich in einer Übergangszeit von höchstens vier
            Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (z.B.
            Schule und Studium) oder einem Ausbildungsab-
            schnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr-
            oder Zivildienstes (oder einer hiervon befreienden
            Tätigkeit) befindet oder
       •    eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht
            beginnen/fortsetzen kann oder
       •    ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches
            Jahr leistet oder
       •    aufgrund einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres
            eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich
            selbst zu unterhalten.

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Bis einschließlich 2011 wurde Kindergeld für volljährige
    Kinder nur dann gewährt, wenn die eigenen Einkünfte und
    Bezüge des Kindes einen Grenzbetrag (in 2011 8.004,00 €)
    nicht überstiegen. Überstiegen die Einkünfte und Bezüge des
    Kindes diesen Betrag auch nur geringfügig, wurde für das
    Kind für das entsprechende Jahr überhaupt kein Kindergeld
    gewährt.

    Diese Einkünfte- und Bezügegrenze wurde nun abgeschafft.
    Ab dem Jahr 2012 sind die Einkünfte und Bezüge eines voll-
    jährigen Kindes für dessen steuerliche Behandlung unbeacht-
    lich. Stattdessen wird für ein volljähriges Kind nun grundsätz-
    lich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung
    oder eines Erststudiums Kindergeld gewährt.

    Durch den Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze wurde
    die steuerliche Behandlung volljähriger Kinder erheblich ver-
    einfacht. Da künftig keine aufwendigen Berechnungen mehr
    durchgeführt werden müssen, um die maßgebliche Höhe der
    Einkünfte und Bezüge des Kindes zu berechnen, wurde der
    Aufwand sowohl für die Kindergeldberechtigten als auch für
    die auszahlenden Stellen deutlich verringert.

    Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung (z.B. Aus-
    bildung in einem Ausbildungsberuf, Bachelorstudium) gilt ab
    2012 die gesetzliche Vermutung, dass ein volljähriges Kind in
    der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Dies hat zur Folge,
    dass nach der ersten Ausbildung für das Kind, wenn es nicht
    unter 21 Jahre alt und arbeitssuchend gemeldet oder behin-
    dert ist, kein Kindergeld mehr gewährt wird.

    Diese Vermutung lässt sich allerdings widerlegen indem der
    Nachweis erbracht wird, dass das Kind weiterhin für einen
    Beruf ausgebildet wird (z.B. Masterstudium oder Studium
    nach Abschluss einer Berufsausbildung) und zudem keiner
    Berufstätigkeit nachgeht, die die Zeit und Arbeitskraft des
    Kindes überwiegend beansprucht.

    Eine Berufstätigkeit ist dann unschädlich, wenn diese 20
    Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nicht über-
    steigt, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges
    Beschäftigungsverhältnis („Mini-Job“) darstellt.

    Übt das Kind vorübergehend (höchstens 2 Monate) eine
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Beschäftigung von mehr als 20 Stunden die Woche aus, ist
    diese unschädlich, wenn auf das ganze Jahr gesehen die durch-
    schnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stun-
    den beträgt. Dies betrifft beispielsweise Studenten, die wäh-
    rend der Semesterferien einige Wochen Vollzeit arbeiten, im
    laufenden Semester aber keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

    Wichtig
    Ab 2004 ist es wichtig, einen Antrag auf Kindergeld zu stellen,
    sofern Sie einen Anspruch darauf haben. Das Finanzamt geht
    in der Einkommensteuerberechnung immer davon aus, dass
    Sie Kindergeld bezogen haben, auch wenn keines ausgezahlt
    wurde.

    Aber: ein Antrag auf Kindergeld kann noch 4 Jahre nach Ent-
    stehen des Anspruchs gestellt werden.

    2. Ausbildungsfreibetrag
    Der Ausbildungsfreibetrag steht allen Steuerpflichtigen zu,
    deren volljährige Kinder in Ausbildung sind und für die ein
    Anspruch auf Kindergeld besteht.Voraussetzung ist weiterhin,
    dass das Kind auswärtig untergebracht ist.

    Der Ausbildungsfreibetrag beträgt im Kalenderjahr 924,00 €.

    Wenn die Ausbildung nicht das gesamte Jahr über besteht, ist
    dieser Betrag zu zwölfteln und nur für die Monate anzuset-
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zen, in denen das Kind in der Ausbildung war.

    Anmerkung:
    Bis einschließlich 2011 wurde der Ausbildungsfreibetrag um
    die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit sie den
    Betrag von 1.848,00 € überstiegen, gekürzt. Auch diese Kür-
    zung ist ab 2012 weggefallen. Für die Gewährung des Ausbil-
    dungsfreibetrags ist es damit künftig unerheblich, ob und in
    welcher Höhe das Kind eigene Einkünfte und Bezüge hat.

    Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns gerne an!

                           Laufenberg Michels und Partner
                           Robert-Perthel-Straße 77a
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                           www.laufmich.de
                           E-Mail: office@laufmich.de

    Stand: April 2012
    (Diese allgemeine Information kann die individuelle
    Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.)

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