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kiwuh.de

FÖRDERUNG
UND ENTLASTUNG
privater Waldeigentümer im Bereich
Wald und Forstwirtschaft

                             EINE ÜBERSICHTS-
                             DARSTELLUNG
                             FÜR DIE PRAXIS
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IMPRESSUM

Herausgeber
Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR)
OT Gülzow, Hofplatz 1
18276 Gülzow-Prüzen
Tel.: 03843/6930-0
Fax: 03843/6930-102
info@fnr.de
www.fnr.de

Gefördert durch das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages

Text
Dr. Dr. habil. Matthias Noack

Redaktion
Abteilung Kompetenz- und Informationszentrum Wald und Holz (KIWUH) der FNR

Bilder
Titel: Michael Jäger/Adobe.Stock

Gestaltung/Realisierung
www.tangram.de, Rostock

Druck
www.mkl-druck.de, Ostbevern

Gedruckt auf 100 % Recyclingpapier mit Farben auf Pflanzenölbasis

Bestell-Nr. 1.018
1. Auflage
FNR 2019
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INHALT

1     Einführung                                                           4

2     Förderung von Maßnahmen der Forstwirtschaft                          7
2.1   Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
      länd­lichen Raums (ELER)                                             7
2.2   Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und
      des Küstenschutzes“                                                   7
2.3   Waldklimafonds                                                       11
2.4   Fördersparte „Forstwirtschaft“ der Landwirtschaftlichen Rentenbank   14
2.5   Sonstige Fördermöglichkeiten                                         14
2.6   Behörden bzw. Fördermittelstellen der Bundesländer                   16

3     Entlastung von Wald und Forstwirtschaft                              18
3.1   Steuervergünstigungen im Kalamitätsfall                              18
3.2   Forstschäden-­Ausgleichsgesetz                                       18

4     Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes im Wald                    20
4.1   Ökokonten zur Kompensation von Eingriffen in die Natur               20
4.2   Bundesprogramm Biologische Vielfalt                                  21
4.3   Landesförderung von Vertragsnaturschutz                              23
4.4   Stiftungen                                                           24
4.5   Wirtschaftskooperationen                                             25
4.6   Kompensations­möglichkeiten                                          25

5     Weitere Informationen                                                26

                                                                            3
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1       EINFÜHRUNG

Wälder sind unsere naturnahesten Land-         gemeinschaft, der Europäischen Union, des
ökosysteme in Deutschland. Ihre eindrucks-     Bundes und der Bundesländer. Die daraus
volle Erscheinung in der Landschaft und ihre   resultierenden und teilweise sehr kom-
hochkomplexen ober- und unterirdischen         plexen Maßnahmen haben beträchtliche
Strukturen machen sie zudem zum aus-           Auswirkungen auf den Wald und die Forst-
tauschintensivsten Ökosystem überhaupt.        wirtschaft. Dieser Praxisleitfaden soll daher
Da die vielfältigen ökologisch positiven       einen Überblick vermitteln über die Mög-
Wirkungen der Wälder weit in das Offenland     lichkeiten zur finanziellen Förderung und
reichen, sind sie für den Schutz des Klimas,   steuerlichen Entlastung privater Waldeigen-
der Bodenfruchtbarkeit, der Biodiversität      tümer im Bereich Wald und Forstwirtschaft.
und einer nachhaltigen biogenen Ressour-
cennutzung auf der ganzen Landesfläche         Gesetzlicher Auftrag
bedeutsam und unverzichtbar. Wie kein an-      Für Deutschland bestimmt das Bundes-
deres Ökosystem sind die Wälder ein Garant     waldgesetz (BWaldG, www.gesetze-im-­
für die dauerhafte Besiedlungs- und Nut-       internet.de/bwaldg) in § 1, dass die Forst-
zungsfähigkeit unseres Naturraumes.            wirtschaft wegen der vielschichtigen Be-
                                               deutung des Waldes für Mensch und Natur
Die moderne Forstwirtschaft mit dem Leit-      zu fördern ist.
bild einer nachhaltigen, ökologiegerechten
Bewirtschaftung der Wälder ist folglich auch   Gemäß § 41 BWaldG soll die Förderung
die naturnaheste Landnutzungsform. Damit       insbesondere auf die Sicherung der all-
ist sie eine wesentliche Grundlage für die     gemeinen Bedingungen für die Wirtschaft-
umweltverträgliche Entwicklung und star-       lichkeit von Investitionen zur Erhaltung und
ke Multifunktionalität unserer ländlichen      nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes
Räume. Jedoch schädigen häufiger wer-          abzielen. Die Forstwirtschaft ist unter Be-
dende Extremwetterereignisse, der laufen-      rücksichtigung ihrer naturbedingten und
de Klimawandel und die anhaltend hohen         wirtschaftlichen Besonderheiten mit Mit-
Fremdstoffeinträge aus der Luft den Wald       teln der Wirtschafts-, Verkehrs-, Agrar-,
zunehmend und erschweren eine Forstwirt-       Sozial- und Steuerpolitik in den Stand zu
schaft, die auf den Dreiklang aus Schutz-,     setzen, den Wald unter wirtschaftlich ange-
Nutz- und Erholungsfunktion der Wälder         messenen Bedingungen zu nutzen und zu
ausgerichtet ist.                              erhalten.

Der Schutz der Wälder und die Förderung        Damit möchte der Gesetzgeber einen Bei-
der Forstwirtschaft sind daher Ziel zahlrei-   trag leisten, neben der Bereitstellung des
cher Strategien bzw. Initiativen der Welt-     wichtigsten nachwachsenden Rohstoffes

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©© Timo Ackermann
Holz die bedeutenden Funktionen des Wal-      Als Finanzierungsgrundlagen dienen die als
des für die Biodiversität, die Bodenfrucht-   Säulen bezeichneten Fonds:
barkeit, den Klimaschutz, den Landschafts-
wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft,     Der Europäische Garantiefonds für die
die Landschaftsstruktur sowie die Erholung    Landwirtschaft (EGFL) regelt als „erste
der Bevölkerung sicherzustellen und nach-     Säule“ Direktzahlungen an landwirtschaft-
haltig zu entwickeln.                         liche Betriebe und Maßnahmen zur Verwal-
                                              tung der Agrarmärkte.
Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der
Europäischen Union                            Der Europäische Landwirtschaftsfonds
Mit der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)        für die Entwicklung des ländlichen Raums
unterstützt die Europäische Union ihre Mit-   (ELER) zielt als „zweite Säule“ auf die Stär-
gliedsstaaten dabei, die ländlichen Räu-      kung der Wettbewerbsfähigkeit von Land-,
me auf die wirtschaftlichen, umweltpoliti-    Forst- und Ernährungswirtschaft und fördert
schen und sozialen Herausforderungen des      Maßnahmen zum Ressourcen- und Klima-
21. Jahrhunderts vorzubereiten.               schutz sowie zur Verbesserung der Lebens-
                                              qualität im ländlichen Raum.

                                                                                                  5
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Der Europäische Landwirtschaftsfonds            Neben ELER gibt es weitere Fonds der EU
ELER ist wesentlicher Bestandteil der Stra-     für die zumindest teilweise Finanzierung
tegie Europa 2020, mit der die nachhal-         von Umwelt- oder Naturschutzmaßnahmen.
tige Entwicklung des ländlichen Raums in        Dazu zählen der Europäische Fonds für regi-
der EU gefördert werden soll. Entsprechend      onale Entwicklung (EFRE), der Europäische
zielt die ELER-Förderung darauf ab:             Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und
• die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirt-        der Europäische Sozialfonds (ESF). Die
    schaft zu fördern,                          Gelder werden in der Regel über die Bun-
• die nachhaltige Bewirtschaftung der           desländer zur Verfügung gestellt.
    natürlichen Ressourcen und den Klima-
    schutz zu gewährleisten und                 Der einzige EU-Fonds, der ausschließlich für
• eine ausgewogene räumliche Entwick-           die Finanzierung von Umwelt- und Klima-
    lung der ländlichen Wirtschaft und der      schutzmaßnahmen eingerichtet wurde, ist
    ländlichen Gemeinschaften zu erhalten,      der Fonds LIFE (L’Instrument Financier pour
    einschließlich der Schaffung und des Er-    l’Environnement, ec.europa.eu/easme/en/
    halts von Arbeitsplätzen.                   life). Der Förderbereich „LIFE Natur und Bio-
                                                diversität“ dient dem Schutz von Arten und
Die ELER-Verordnung Nr. 1305/2013               Lebensräumen von gemeinschaftlicher Be-
(data.europa.eu/eli/reg/2013/1305/oj)           deutung. Das Programm unterstützt dabei
definiert den rechtlichen Rahmen für die        vor allem die Errichtung und das Manage-
daraus folgenden Programme zur Förde-           ment des europäischen Schutzgebietsnet-
rung land- und forstwirtschaftlicher Maß-       zes Natura 2000.
nahmen, für Natura-2000-Ausgleichszah-
lungen oder Beratungsleistungen durch           Die Förderung forstlicher Maßnahmen
die EU-Mitgliedsstaaten und Regionen. Die       durch öffentliche Gelder erfolgt in Deutsch-
Umsetzung der ELER-Förderung erfolgt auf        land auf der Grundlage der folgenden Fi-
der Grundlage der Entwicklungsprogram-          nanzierungsmodelle:
me für den ländlichen Raum (EPLR), die in       • Europäische Union, Bund und Bundes-
Deutschland regionalspezifisch für jedes           land (z. B. naturnahe Waldbewirtschaf-
Bundesland erstellt wurden.                        tung, Wegebau),
                                                • Bund und Bundesland (z. B. forstwirt-
Für Deutschland stehen im Zeitraum von             schaftliche Zusammenschlüsse),
2014 bis 2020 jährlich EU-Mittel in Höhe von    • Europäische Union und Bundesland
ca. 1,35 Milliarden Euro aus dem ELER-Fonds        (z. B. Vertragsnaturschutz) und
zur Verfügung. Die EU-Mitgliedsstaaten sind     • Bundesland (z. B. Vertragsnaturschutz).
gehalten, diese EU-Mittel mit nationalen Mit-
teln von Bund, Ländern oder Kommunen als
Co-Finanzierung aufzustocken, um eine bes-
sere Hebelwirkung zu entfalten.

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2       FÖRDERUNG VON MASSNAHMEN
        DER FORSTWIRTSCHAFT

2.1     Europäischer Landwirt­               Art und Höhe der Mittelvergabe
        schaftsfonds für die                 Die Zuwendungen erfolgen gewöhnlich als
        Entwicklung des länd­                Projektförderung in Form von Zuschüssen
        lichen Raums (ELER)                  als Voll- oder Anteilfinanzierung. Die Län-
                                             der bestimmen die Höhe in ihren jeweiligen
Maßgebend hierfür sind die von den Bun-      Richtlinien zu den Einzelprogrammen.
desländern erarbeiteten ELER-Länderpro-
gramme, welche die regionalspezifischen      Ansprechpartner und
Ziele und Maßnahmen zur Förderung der        genehmigende Stellen
ländlichen Entwicklung definieren. Sie       Anträge auf ELER-Förderung werden von
basieren auf einer Analyse der jeweiligen    den Forstbehörden (Forstamt, Landesforst-
Ausgangssituation und berücksichtigen die    betrieb, in einigen Ländern auch Landwirt-
regionalen Stärken und Schwächen im Agrar-   schaftskammer oder andere Institutionen)
und Forstbereich.                            entgegengenommen.

Förderfähige Maßnahmen                       Die Durchführung der Maßnahmen liegt al-
Fördergegenstand der regionalspezifischen    lein in der Zuständigkeit der Länder. Für An-
Förderrichtlinien können sein:               tragstellende sind deshalb die Richtlinien
• der Umbau kalamitätsgefährdeter Wälder,    des Landes maßgebend.
• die Anlage/Unterhaltung von Wundstrei-
   fensystemen, Wasserentnahmestellen und
   Verbindungswegen zwischen Wasser-         2.2     Gemeinschaftsaufgabe
   entnahmestellen und Hauptfahrwegen                „Verbesserung der
   sowie                                             Agrarstruktur und des
• investive Vorhaben zur Steigerung des              Küstenschutzes“
   Freizeitwertes von Wäldern.
                                             Innerhalb Deutschlands fördern der Bund
Antragsberechtigte Personen                  und die Länder mit der Gemeinschaftsauf-
oder Institutionen                           gabe „Verbesserung der Agrarstruktur und
Zuwendungsberechtigt sind natürliche und     des Küstenschutzes“ (GAK) gemeinsam die
juristische Personen des privaten und öf-    ländlichen Räume, die Landwirtschaft und
fentlichen Rechts als Eigentümer oder Be-    den Schutz der Küsten, wobei der Bund
sitzer forstwirtschaftlicher Flächen.        mindestens die Hälfte der Ausgabenlast
                                             trägt. Grundlage hierfür ist Artikel 91a des

                                                                                        7
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Grundgesetzes für die Bundesrepublik           Förderfähige Maßnahmen
Deutschland, wonach für die Verbesserung       Im Rahmen der GAK sind die folgenden Maß-
der Agrarstruktur und des Küstenschutzes       nahmengruppen grundsätzlich förderfähig:
der Bund bei der Erfüllung von Aufgaben        • naturnahe Waldbewirtschaftung,
der Länder mitwirkt, wenn diese Aufgaben       • forstwirtschaftliche Infrastruktur,
für die Gesamtheit bedeutsam sind und die      • forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse,
Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung         • Erstaufforstung,
der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Ge-   • Vertragsnaturschutz im Wald sowie
meinschaftsaufgaben).                          • Maßnahmen zur Bewältigung der durch
                                                  Extremereignisse verursachten Folgen im
Damit möchte die Bundesregierung sicher-          Wald.
stellen, dass
• die Land- und Forstwirtschaft leistungs-     Förderfähige Einzelmaßnahmen sind:
   fähig und auf künftige Anforderungen        • Naturnahe Waldbewirtschaftung
   ausgerichtet ist,                              –– Gutachten und fachliche Stellung-
• die Land- und Forstwirtschaft im ge-               nahmen, wenn sie einer Umstellung
   meinsamen Markt der Europäischen Ge-              auf naturnahe Waldwirtschaft dienen,
   meinschaft wettbewerbsfähig ist,               –– Vorarbeiten (z. B. Untersuchungen,
• die ländlichen Gebiete nachhaltig leis-            Standortgutachten),
   tungsfähig bleiben und eine umwelt-            –– Waldumbau,
   und ressourcenschonende Land- und              –– Jungbestandspflege;
   Forstwirtschaft integraler Bestandteil      • Bodenschutzkalkung;
   dieser Gebiete sind und                     • Forstwirtschaftliche Infrastruktur
• der Küstenschutz verbessert wird.               –– Wegebau (Neubau, Befestigung sowie
                                                     Grundinstandsetzung forstwirtschaft-
Einzelheiten zu den Grundsätzen, Zielen              licher Wege),
und Verfahrensfragen regelt das Gesetz            –– Holzkonservierungsanlagen (Erstinves-
über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbes-               titionen zur Lagerung von Holz und die
serung der Agrarstruktur und des Küsten-             dafür erforderliche konservierende Be-
schutzes“ (GAK-Gesetz, GAKG). Rechts-                handlung);
grundlagen und Funktionsweise erläutert        • Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
das Bundesministerium für Ernährung               –– Maßnahmen zur Entwicklung gemein-
und Landwirtschaft (www.bmel.de/DE/                  schaftlicher Bewirtschaftungsmodelle,
Landwirtschaft/Foerderung-Agrarsozial             –– Waldpflegevertrag,
politik/GAK).                                     –– Mitgliederinformation,
                                                  –– Zusammenfassung des Holzangebots
                                                     (bisherige Mobilisierungsprämie),
                                                  –– Professionalisierung von Zusammen-
                                                     schlüssen;

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• Erstaufforstung                              besonderen Kalamitätssituation wurde die-
  –– Kulturbegründung (Kulturvorbereitung,     ser Betrag für die Haushaltsjahre 2020 bis
     Saat, Pflanzung, Erhebungen, Siche-       2023 von jährlich 5 auf 10 Mio. Euro erhöht.
     rung der Kultur),
  –– Nachbesserungen;                          Förderfähig sind:
• Vertragsnaturschutz im Wald                  • Maßnahmen zur bestandes- und boden-
  –– Bewirtschaftung, Pflege oder Nut-            schonenden Räumung von Kalamitäts-
     zungsverzicht auf forstwirtschaftlich        flächen;
     genutzten sowie nutzbaren Flächen         • Waldschutzmaßnahmen wie
     nach naturschutzfachlichen Vorgaben,         –– Überwachung, Vorbeugung und Be-
     z. B. in FFH-Gebieten;                           kämpfung von Schadorganismen (z. B.
• Förderung von Maßnahmen zur Bewälti-                Borkenkäfer),
  gung der durch Extremwetterereignisse           –– Bekämpfung von Schadorganismen
  verursachten Folgen im Wald                         durch Auffinden und Aufarbeitung
  –– Maßnahmen zur bestandes- und                     von befallenem Holz (z. B. Sanitärhie-
     boden­schonenden Räumung von Ka-                 be, Entrinden, Entsorgen der Rinde,
     lamitätsflächen,                                 Rücken und Transport von Holz),
  –– Waldschutzmaßnahmen,                         –– Anlage von Holzlagerplätzen (Nass-
  –– Wiederaufforstung.                               und Trockenlager) zur Lagerung von
                                                      Kalamitätsholz,
Hinweise                                          –– Wiederherstellung von infolge von
Die Standortkartierung ist Planungsgrund-             Starkregenereignissen beschädigten
lage für Erstaufforstungs-, Umbau- oder               Waldwegen und der dazugehörigen
langfristige Überführungsmaßnahmen und                notwendigen Anlagen (z. B. Durchläs-
weitere Maßnahmen zur Umstellung auf eine             se, Ausweichstellen),
naturnahe Waldbewirtschaftung.                    –– Maßnahmen zur Prävention und Be-
                                                      kämpfung von Waldbränden;
Für die Bewältigung der Waldschäden            • Wiederaufforstung, Vor- und Unterbau
durch Extremwetterereignisse wurde                sowie Nachbesserung in lückigen oder
auf Vorschlag des Bundesministeriums für          verlichteten Beständen, die durch Ex-
Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) im            tremwetterereignisse und deren Folgen
Jahr 2018 der GAK-Fördertatbestand „Förde-        entstanden sind.
rung von Maßnahmen zur Bewältigung der
durch Extremwetterereignisse verursachten
Folgen im Wald“ beschlossen. Als zweckge-
bundene zusätzliche GAK-Mittel stellte der
Deutsche Bundestag im Haushalt des Jahres
2019 hierfür 25 Mio. Euro für einen Zeitraum
von fünf Jahren zur Verfügung. Aufgrund der

                                                                                          9
Antragsberechtigte Personen                     Ansprechpartner und
oder Institutionen                              genehmigende Stellen
Fördergelder können beantragen:                 Anträge auf GAK-Förderung werden von den
• forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse         Forstbehörden der Bundesländer (Forst-
   im Sinne des Bundeswaldgesetzes,             amt, Landesforstbetrieb, in einigen Ländern
• natürliche Personen und                       auch Landwirtschaftskammer oder andere
• juristische Personen des privaten und         Institutionen) entgegengenommen.
   öffentlichen Rechts als Besitzer von
   forstwirtschaftlichen Flächen mit Aus-       Die Durchführung der Maßnahmen liegt
   nahme von Bund und Ländern.                  allein in der Zuständigkeit der Bundeslän-
                                                der. Für den Antragsteller sind deshalb die
Art und Höhe der Mittelvergabe                  Richtlinien des jeweiligen Bundeslandes
Die Förderung der einzelnen Maßnahmen           maßgebend.
erfolgt in Form von Zuschüssen. Ihre Höhe ist
für die einzelnen Maßnahmen unterschied-
lich und liegt in der Regel zwischen 30 % und
90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die
Länder können für bestimmte Maßnahmen
kalkulierte Kostensätze festsetzen.

                                                                                        ©© Werner/Adobe.Stock

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2.3     Waldklimafonds                         • Maßnahmen zur „Sicherung und Erhö-
                                                 hung der CO2-Speicher- und Senkenfunk-
Der Waldklimafonds ist Programmbestand-          tion der Wälder sowie die Vermeidung
teil des Sondervermögens „Energie- und           von Treibhausgasemissionen“ (Förder-
Klimafonds“ (EKF) (www.gesetze-im-in             schwerpunkt 2).
ternet.de/ekfg) und wurde auf der Grund-
lage eines Beschlusses des Deutschen           Förderfähige Maßnahmen
Bundestages unter Federführung des Bun-        Der Förderschwerpunkt 1 hat die Erhöhung
desumweltministeriums (BMU) und des            der Anpassungsfähigkeit von Wäldern an den
Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMEL)       Klimawandel bei Erhalt ihrer Funktionen
im Jahr 2013 eingerichtet. Mit ihm möchte      für die biologische Vielfalt, als CO2-Senke
die Bundesregierung das Erreichen der an-      sowie zur Sicherung des CO2-Minderungs-
spruchsvollen nationalen, europäischen und     potenzials von Wäldern und Holzprodukten
internationalen Klimaschutzziele unterstüt-    zum Ziel.
zen. Das jährliche Fördervolumen betrug bis-
lang 19,5 Mio. Euro. Ab dem Jahr 2019 ste-     Förderfähige Modellprojekte zum Klima-
hen pro Jahr 24,5 Mio. Euro zur Verfügung.     schutz sind:
                                               • Wiederherstellung eines ausgeglichenen,
Die Förderrichtlinie „Waldklimafonds“             naturraumtypischen Landschaftswasser­
(www.waldklimafonds.de) zielt explizit            haushalts, z. B. durch Sicherung bzw.
auf Maßnahmen von besonderem Bundes-              Anhebung des Grundwasserspiegels, Er-
interesse. Gefördert werden Pilotprojekte,        höhung des Wasserrückhaltepotenzials
Forschungs- und Kommunikationsmaßnah-             der Waldböden mit ihrer Kohlenstoffspei-
men, die der Anpassung der Wälder an den          cherfähigkeit, Verminderung bzw. Verzö-
Klimawandel dienen und helfen, den un-            gerung des Oberflächenabflusses.
verzichtbaren Beitrag naturnaher, struktur-    • Schutz, Erhalt und Renaturierung von
und artenreicher Wälder zur Sicherung der         Mooren im Wald sowie von Moorwäldern.
natürlichen Lebensgrundlagen auf Dauer         • Wiederherstellung, Redynamisierung und
zu erhalten. Weiterhin sollen die positiven       Neuanlage von natürlichen oder naturver-
Effekte für die Erschließung des CO2-Min-         träglich genutzten Au- und Feuchtwäldern,
derungs-, Energie- und Substitutionspoten-        z. B. durch Rückbau von Drainagen und
zials von Wald und Holz verstärkt werden.         Entwässerungseinrichtungen, Bau von
                                                  Einrichtungen zur naturnahen Wasserrück-
Für den Bereich der Forstwirtschaft sieht         haltung, Pflanzungen zur Renaturierung
der Waldklimafonds die Förderung vor für:         von Moor-, Au- und Feuchtwäldern.
• Maßnahmen zur „Erhöhung der Anpas-           • Einrichtung von Referenzflächen mit
   sungsfähigkeit von Wäldern an den Kli-         dauerhaft natürlicher Waldentwicklung
   mawandel“ (Förderschwerpunkt 1) und            zur Erforschung der Anpassungsfähigkeit

                                                                                        11
von Waldökosystemen und deren CO2-Bi-      Förderfähige Modellprojekte zum Klima-
  lanz sowie Erhaltung und Entwicklung       schutz sind:
  forstgenetischer Ressourcen, sofern sich   • Konzeptionen präventiver Maßnahmen
  unter Berücksichtigung des Netzwerks          zur Vermeidung und zur Bewältigung
  bestehender Referenzflächen zusätzli-         großflächiger Schadereignisse.
  cher Bedarf ergibt. Die Referenzflächen       Hierunter fallen die Entwicklung von
  sollen die für Deutschland flächenbe-         Konzepten zur überbetrieblichen La-
  deutsamsten Waldtypen und -entwick-           gerplatz-Infrastruktur (forstlicher Vor-
  lungsphasen (inkl. Bestände mit hohem         sorgeplan Infrastruktur), zur Abdeckung
  Alt- und Totholzanteil) repräsentieren.       klimabedingter Risiken der Forstbe-
• Erhaltung und Entwicklung forstgeneti-        triebe (z. B. Anlage bzw. Unterhaltung
  scher Ressourcen und der biologischen         von Waldbrandschutzstreifen, Lösch-
  Vielfalt als Grundlage der Anpassungs-        weihern, Waldbrandüberwachungsein-
  fähigkeit der Wälder.                         richtungen) sowie von Wissenssamm-
  Hierunter fallen die Anlage von Erhal-        lungen und Methodenentwicklung (z. B.
  tungsplantagen für Baum- und Strauch-         Notfallpläne, Wiederbewaldungsstrate-
  arten sowie Pflegemaßnahmen in aus-           gien, längerfristige Holzlagerung, Logis-
  gewiesenen Generhaltungsbeständen,            tik-Konzepte). Die Förderung von Inves-
  in zugelassenen Saatguterntebeständen         titionen ist hierbei ausgeschlossen.
  sowie in Beständen mit beigemischten       • Umsetzung neu entwickelter vorbeugen-
  seltenen Baumarten. Weiterhin Ergän-          der Forstschutzmaßnahmen zur Vermei-
  zungspflanzungen mit gebietsheimi-            dung und Begrenzung klimabedingter
  schem Vermehrungsgut zur Aufwertung           flächiger Schadereignisse.
  von individuenarmen Vorkommen sel-         • Neuanlage von Mischwäldern (Erstauf-
  tener Baumarten mit dem Ziel der Wie-         forstung) mit dem Ziel einer optimierten
  derherstellung einer überlebensfähigen        CO2-Bindung (Kriterium: Zuwachs pro
  Population, die Vernetzung isolierter         Hektar) und gutem Substitutionspoten-
  Populationen und Biotope sowie der            zial unter Berücksichtigung anpassungs-
  Aufbau und die Entwicklung von Vernet-        fähiger, standortgerechter, möglichst
  zungsstrukturen zur Sicherstellung der        überwiegend natürlich vorkommender
  genetischen Vielfalt.                         Baumarten. Die Förderung schließt die
                                                gezielte Begründung von Vorwäldern mit
Der Förderschwerpunkt 2 zielt auf die Si-       geeigneten Pionierbaumarten ein.
cherung und Erhöhung der CO2-Speicher-          Hierunter fallen Saat, Pflanzung und
und Senkenfunktion der Wälder sowie die         Maßnahmen zur gelenkten Sukzession
Vermeidung von Treibhausgasemissionen.          einschließlich Kulturvorbereitung, Schutz
Diese Ziele sollen auch durch Maßnahmen         der Kultur, Erhebungen wie z. B. Standort-
der Vorsorge und des Risikomanagements          gutachten, die der Vorbereitung der Maß-
bei Schadereignissen unterstützt werden.        nahme dienen, und Nachbesserungen,

12
©© Urbi/Fotolia.com
   soweit der Waldbesitzer den Ausfall nicht     Art und Höhe der Mittelvergabe
   zu vertreten hat. Darüber hinaus wird         Die Zuwendungen für Maßnahmen der För-
   eine Aufforstungsprämie gewährt.              derschwerpunkte 1 und 2 können bei privaten
   Die gepflanzten Arten müssen an die           und kommunalen Zuwendungsempfängern
   Umwelt- und Klimabedingungen des              bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausga-
   Gebiets angepasst sein und bestimmte          ben betragen. Sie werden auf dem Wege der
   Mindestumweltanforderungen erfüllen.          Projektförderung auf Ausgabenbasis als nicht
   Für die Anpflanzung von Bäumen für            rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
   den Niederwaldbetrieb mit Kurzumtrieb,
   Weihnachtsbäumen oder schnell wach-           Der Zuschuss wird als Anteilfinanzierung ge-
   senden Bäumen für die Energieerzeu-           währt und auf einen Höchstbetrag begrenzt.
   gung darf ausdrücklich keine Beihilfe
   gewährt werden.                               Für Maßnahmen der Neuanlage von Misch-
                                                 wäldern (Erstaufforstung) wird als Auffors-
Antragsberechtigte Personen                      tungsprämie nur eine Festbetragsfinanzie-
oder Institutionen                               rung gewährt. Unbezahlte, freiwillige eigene
Antragsberechtigt sind natürliche oder ju-       Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfän-
ristische Personen des privaten oder öffent-     ger und seiner Familienangehörigen (Eigen-
lichen Rechts, ein nach Bundeswaldgesetz         leistung) im Privatwald sind bis zu 80 % der
anerkannter forstwirtschaftlicher Zusam-         Ausgaben förderfähig, die sich für vergleich-
menschluss oder eine Personenvereini-            bare Lohnkosten bei der Durchführung die-
gung, die eine Niederlassung in der Bun-         ser Arbeiten im Staatswald ergeben würden.
desrepublik Deutschland hat. Maßnahmen
im Bereich des Kleinprivatwaldes sind mög-       Ansprechpartner und
lichst gemeinschaftlich von einem geeigne-       genehmigende Stellen
ten Träger (z. B. forstwirtschaftlicher Zusam-   Zuständig für das Antragsverfahren (www.
menschluss, Körperschaft des öffentlichen        waldklimafonds.de/antragsverfahren) ist
Rechts) abzuwickeln.                             die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe
                                                 e. V. (FNR) (www.fnr.de).

                                                                                           13
2.4     Fördersparte „Forstwirt­                Antragsberechtigte Personen
        schaft“ der Landwirt­                   oder Institutionen
        schaftlichen Rentenbank                 Antragsberechtigt sind Waldeigentümer, forst-
                                                wirtschaftliche Zusammenschlüsse, Waldge-
Mit dem expliziten Ziel, die Anpassungsfä-      nossenschaften und Pächter von Waldflächen
higkeit der Wälder an den laufenden Klima-      jeder Rechtsform.
wandel zu verbessern, eröffnete die Land-
wirtschaftliche Rentenbank im Jahr 2019 die     Darlehenshöchstbetrag
für sie neue Fördersparte „Forstwirtschaft“     und Förderzuschuss
(www.rentenbank.de/foerderangebote/             Finanziert werden können bis zu 100 % der
Forstwirtschaft). Damit schafft sie zusätzli-   förderfähigen Ausgaben, wobei die Renten-
che Förderangebote zu den bereits von Bund      bank das Darlehen nicht direkt, sondern
und Ländern eingerichteten.                     über die Hausbank des Kreditnehmers ver-
                                                gibt. Die Rentenbank selbst kann zusätzlich
Das Förderprogramm ist befristet bis zum        zu dem zinsgünstigen Darlehen einen För-
30. Juni 2021.                                  derzuschuss gewähren.

Förderfähige Maßnahmen                          Ansprechpartner und
Gefördert werden insbesondere waldbauli-        genehmigende Stellen
che Maßnahmen, die die Widerstandsfähig-        Landwirtschaftliche Rentenbank
keit der Wälder gegenüber dem laufenden         Postfach 10 14 45
Klimawandel erhöhen. Dazu zählen:               60014 Frankfurt am Main
• Ausgaben für die Erstaufforstung,             Telefon Förderberater: 069/2107700
• Ausgaben für den klima- und standort-
   angepassten Waldumbau,
• Ausgaben für Waldschutzmaßnahmen              2.5      Sonstige
   einschließlich Wildschutz und Vorbeu-                 Fördermöglichkeiten
   gung von Waldbränden,
• Ausgaben für Räumung, Lagerung und            Auskünfte über die Verfügbarkeit sonstiger
   Wiederaufforstung bei Extremwetter-          forstlicher Fördermöglichkeiten und die
   oder sonstigen Schadereignissen,             entsprechenden Zuwendungsverfahren er-
• Ausgaben für den gemeinschaftlichen           teilen die Forstbehörden der Bundesländer
   Maschinenkauf von Forstbetrieben und         (Forstamt, Landesforstbetrieb, in einigen
• Investitionen in gemeinschaftlich ge-         Bundesländern auch die Landwirtschafts-
   nutzte forstwirtschaftliche Infrastruktur    kammer oder andere Institutionen).
   (z. B. Holzlager bzw. Holzkonservierungs-
   anlagen, Wegeinstandsetzung, Wasser-         Verwaltung, Ausreichung und Verwendung
   führung).                                    der Fördermittel regeln Verwaltungsvor-
                                                schriften der einzelnen Bundes­länder.

14
Besondere Arbeitsverfahren in                   Gewöhnlich dürfen Mittel aus der Walder-
der Forstwirtschaft                             haltungsabgabe nicht für Maßnahmen ein-
Teilweise bieten die Bundesländer finanzi-      gesetzt werden, die zum Zeitpunkt der Ent-
elle Fördermöglichkeiten auf der Grundlage      scheidung über die Verwendung der Mittel
landesspezifischer Verwaltungsvorschriften      mit anderen öffentlichen Mitteln förderfähig
an, z. B. für bestands- und bodenschonende      sind oder bei denen eine rechtliche Ver-
Verfahren der Holzbringung im Wald durch        pflichtung zu ihrer Durchführung besteht.
den Einsatz von Pferden.
                                                Zuschüsse zu Verjüngungskosten bei
Walderhaltungsabgaben                           Waldbrandschäden
Begünstigte von Waldumwandlungsgeneh-           Die Waldgesetze der Bundesländer sehen
migungen leisten auf der Grundlage der je-      eine fristgemäße Wiederbewaldungspflicht
weils geltenden Landeswaldgesetze einen         nach flächigen Schadereignissen vor. Hierzu
finanziellen Ausgleich durch sogenannte         leisten einige Bundesländer auf Antrag und
Walderhaltungsabgaben, wenn weder eine          nach Maßgabe vorliegender Verwaltungs-
Erstaufforstung als Ersatzaufforstung noch      vorschriften Zuschüsse zu entstehenden
sonstige Schutz- und Gestaltungsmaßnah-         Verjüngungskosten bei Waldbrandschäden
men im Wald möglich sind, um die nachtei-       im Körperschafts- und Privatwald, soweit
ligen Auswirkungen der Waldumwandlung           vom Schädiger kein Ersatz zu erlangen ist.
auszugleichen.                                  Die Bewilligungsstellen entscheiden nach
                                                pflichtgemäßem Ermessen.
Walderhaltungsabgaben stehen zweckge-
bunden zur Erhaltung des Waldes einschließ-     Zuschussfähig sind gewöhnlich Ausgaben für:
lich der Verbesserung seiner Schutz- und Er-    • gutachterliche Standortbewertungen,
holungsfunktionen zur Verfügung, z. B. für:     • Abräumkosten für abgestorbene Vorbe-
• den Grunderwerb mit dem Ziel der Erst-           stockung,
    aufforstung,                                • Kulturvorbereitung bei verjüngungsbe-
• die Erstaufforstung von Grundstücken,            hindernder Vegetation,
• die Rekultivierung von Landschaftsschä-       • Bodenbearbeitung,
    den mit dem Ziel der Aufforstung, soweit    • Verjüngung (Naturverjüngung, Saat, Pflan­
    eine rechtliche Verpflichtung Dritter zur      zung, Waldrandanlage),
    Rekultivierung nicht besteht,               • Kulturpflege,
• die Anlage von Waldrändern für die Si-        • Schutz vor Wildverbiss und
    cherung von Kulturen,                       • Nachbesserungen.
• Maßnahmen zur Erhöhung der ökologi-
    schen Leistungsfähigkeit des Waldes und
• Maßnahmen zur Erhöhung der Stabilität
    geschwächter Wälder.

                                                                                         15
2.6       Behörden bzw. Fördermittelstellen der Bundesländer

Die folgenden Stellen bzw. Behörden geben Auskunft über Fördermöglichkeiten und Ver-
fahrensregelungen im Bereich Wald und Forstwirtschaft.

 Bundesland           Forstbehörde/Fördermittelstelle
 Baden-               Landesbetrieb ForstBW
 Württemberg          Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
                      Kernerplatz 10
                      70182 Stuttgart
                      Tel.: 0711/126-0
                      www.forstbw.de
 Bayern               Bayerische Forstverwaltung
                      Bayerisches Staatsministerium für Ernährung,
                      Landwirtschaft und Forsten
                      Ludwigstraße 2
                      80539 München
                      Tel.: 089/2182-0
                      www.waldbesitzer-portal.bayern.de
 Brandenburg          Landesbetrieb Forst Brandenburg
                      Heinrich-Mann-Allee 103
                      14473 Potsdam
                      Tel.: 0331/97929-301
                      forst.brandenburg.de
 Hessen               Landesbetrieb HessenForst
                      Bertha-von-Suttner-Straße 3
                      34131 Kassel-Wilhelmshöhe
                      Tel.: 0561/3167-0
                      www.hessen-forst.de
 Mecklenburg-         Landesforst Mecklenburg-Vorpommern (AöR)
 Vorpommern           Fritz-Reuter-Platz 9
                      17139 Malchin
                      Tel.: 03994/235-0
                      www.wald-mv.de
 Niedersachsen        Landwirtschaftskammer Niedersachsen
                      Mars-la-Tour-Straße 1–13
                      26121 Oldenburg
                      Tel.: 0441/801-0
                      www.lwk-niedersachsen.de

16
Bundesland   Forstbehörde/Fördermittelstelle
Nordrhein-   Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen
Westfalen    Albrecht-Thaer-Straße 34
             48147 Münster
             Tel.: 0251/91797-0
             www.wald-und-holz.nrw.de
Rheinland-   Landesforsten Rheinland-Pfalz
Pfalz        Neupfalz
             55442 Stromberg
             Tel.: 06724/60369-0
             www.wald-rlp.de
Saarland     Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
             Keplerstraße 18
             66117 Saarbrücken
             Tel.: 0681/501-4500
             www.saarland.de/wald_forstwirtschaft.htm
Sachsen      Staatsbetrieb Sachsenforst
             Bonnewitzer Straße 34
             01796 Pirna OT Graupa
             Tel.: 03501/542-101
             www.sbs.sachsen.de
Sachsen-     Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie
Anhalt       Leipziger Straße 58
             39112 Magdeburg
             Tel.: 0391/567-1950
             mule.sachsen-anhalt.de/landwirtschaft/forst
Schleswig-   Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
Holstein     Grüner Kamp 15–17
             24768 Rendsburg
             Tel.: 04331/9453-0
             www.lksh.de/forst
Thüringen    ThüringenForst (AöR)
             Postfach 90 01 05
             99104 Erfurt
             Tel.: 0361/37898-00
             www.thueringenforst.de

                                                                  17
3       ENTLASTUNG VON WALD UND
        FORSTWIRTSCHAFT

3.1     Steuervergünstigungen                 Für das besonders kalamitätsgeprägte
        im Kalamitätsfall                     Steuerjahr 2018 vereinbarte das Bundes-
                                              ministerium für Ernährung und Landwirt-
Das Einkommensteuergesetz (EStG, www.         schaft (BMEL) mit dem Bundesministerium
gesetze-im-internet.de/estg) regelt mit       der Finanzen (BMF) darüber hinaus eine
§ 34b „Steuersätze bei Einkünften aus         Billigkeitsregelung für besonders schadens-
außerordentlichen Holznutzungen“ er-          betroffene Waldeigentümer. Danach galten
hebliche steuerliche Entlastungsmöglich-      Waldeigentümer als besonders betroffen,
keiten für Einkünfte aus außerordentlichen    wenn ihr Schadholzanfall das Doppelte des
Holznutzungen, zu denen vor allem die         betrieblichen Nutzungssatzes überschritt. In
aktuell relevanten Kalamitätsnutzungen        diesem Falle konnten sie den Viertelsteuer-
zählen.                                       satz – abweichend von der oben genannten
                                              gesetzlichen Regelung – bereits ab dem ers-
Demnach gilt für den Verkauf von kalami-      ten Kubikmeter Schadholz anwenden. Zu-
tätsbedingtem Schadholz ab dem ersten         sätzlich wurde besonders betroffenen Wald-
Kubikmeter der Halbsteuersatz. Übersteigt     eigentümern die Möglichkeit gewährt, das
die außerordentliche Holznutzung den be-      eingeschlagene und unverkaufte Kalami-
trieblichen Nutzungssatz, so gilt für diese   tätsholz bei der steuerlichen Gewinnermitt-
Holzmenge sogar der Viertelsteuersatz.        lung buchhalterisch nicht zu „aktivieren“.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Wald-
eigentümer diese Schäden unverzüglich,        3.2     Forstschäden-­
das heißt ohne schuldhaftes Zögern unmit-             Ausgleichsgesetz
telbar nach der Feststellung des Schadens-
falles, dem zuständigen Finanzamt mitteilt.   Nach Kalamitätsereignissen von nationaler
Diese Voranmeldung muss spätestens in-        Bedeutung kann das Bundesministerium
nerhalb von drei Monaten nach Feststellung    für Ernährung und Landwirtschaft im Ein-
des Schadens an das Finanzamt versendet       vernehmen mit dem Bundesministerium
werden. Zudem darf bis zur Voranmeldung       für Wirtschaft und Energie durch Rechtsver-
nicht mit der Aufarbeitung des Schadholzes    ordnung und mit Zustimmung des Bundes-
begonnen werden, um eine Überprüfung          rates Maßnahmen erlassen, die der Abwehr
durch die Forstsachverständigen des Fi-       erheblicher und überregionaler Störungen
nanzamtes zu ermöglichen.                     des Rohholzmarktes durch außerordentli-
                                              che Holznutzungen dienen.

18
©© Countrypixel/Adobe.Stock
Grundlage hierfür ist das Gesetz zum Aus-     durch die zuständige Landesbehörde auf
gleich von Auswirkungen besonderer            Antrag befreit werden.
Schadensereignisse in der Forstwirtschaft
(Forstschäden-Ausgleichsgesetz (www.          Zur Sicherung des Erfolgs dieser Ein-
gesetze-im-internet.de/forstschausglg)).      schlagsbeschränkungen ist zusätzlich die
                                              Drosselung der Einfuhr von Holz und Hol-
Das Gesetz legitimiert staatliche Maßnah-     zerzeugnissen der ersten Bearbeitungsstu-
men zur Minimierung und zeitlichen Be-        fe möglich.
grenzung der Marktstörungen. Sie sollen
einem Überangebot auf dem Rohholzmarkt        Als besondere Maßnahmen zum Schutz der
entgegenwirken und die Rohholzpreise sta-     Waldeigentümer sieht das Gesetz darüber
bilisieren. Damit möchte der Gesetzgeber      hinaus steuerliche Erleichterungen vor. Dazu
die Auswirkungen der Kalamitätsschäden für    zählen die Anlagemöglichkeit steuerfreier
die Allgemeinheit, aber insbesondere auch     Rücklagen für die Bildung eines betriebli-
für die privaten Waldeigentümer kleiner und   chen Ausgleichsfonds, der pauschale Abzug
mittlerer Betriebsgrößen begrenzen.           von 90 % der Einnahmen aus dem Verkauf
                                              des Kalamitätsholzes zur Abgeltung von Be-
Zu diesem Zweck kann der Holzeinschlag in     triebsausgaben, die Absenkung des Steuer-
allen Bundesländern für einzelne Holzarten-   satzes für den Verkauf von Kalamitätsholz
gruppen (Fichte, Kiefer, Buche, Eiche) oder   auf grundsätzlich 25 % und die gänzliche
Holzsorten für das laufende und das darauf    oder teilweise Entbindungspflicht von der
folgende Forstwirtschaftsjahr (1. Oktober     steuerlichen Aktivierung des eingeschlage-
bis 30. September) auf Antrag der Bundes-     nen und unverkauften Kalamitätsholzes.
länder und per Verordnung beschränkt wer-
den. Dabei darf sich der Gesamteinschlag      Steuerpflichtige Betriebe der Holzwirtschaft
eines Forstbetriebes höchstens auf 70 %       dürfen kalamitätsbedingte Übervorräte an
des von der Finanzbehörde festgesetzten       Holz, Holzhalbwaren und Halbstoffen aus
Nutzungssatzes belaufen. Im Falle einer       Holz bei der Bewertung ihrer Wirtschafts-
„unbilligen Härte“ können einzelne Forst-     güter mit einem um die Hälfte reduzierten
betriebe von der Einschlagsbeschränkung       Wert bilanzieren.

                                                                                       19
4       FÖRDERUNG VON MASSNAHMEN DES
        NATURSCHUTZES IM WALD

4.1     Ökokonten zur                        Ein Ökokonto verknüpft auf sinnvolle Weise
        Kompensation von                     ökologische und ökonomische Interessen.
        Eingriffen in die Natur              Der Kontoinhaber kann Kompensationsflä-
                                             chen bevorraten und muss diese nicht erst
Sogenannte Ökokonten sollen einen fle-       in einem konkreten Genehmigungsverfah-
xibleren Umgang mit naturschutzrechtli-      ren suchen. Auch können die „Ökopunkte“
chen Eingriffs- und Ausgleichsregelungen     des Kontos zur Kompensation von Eingriffs-
ermöglichen. Mit ihrer Hilfe werden dem      vorhaben an Dritte verkauft werden.
Naturschutz dienliche Ausgleichs- oder
Ersatzmaßnahmen dokumentiert und gut-        Ein Ökokonto-Guthaben kann durch zusätz-
geschrieben. Diese Flächen stehen dann       liche anerkannte Naturschutzmaßnahmen
als Guthaben zur Kompensation späterer       und ihre Verzinsung erhöht werden. Nach
Eingriffe in Natur und Landschaft zur Ver-   Umsetzung der Maßnahme, Abnahme durch
fügung. Der Vollzug der Ökokonto-Rege-       die Untere Naturschutzbehörde und Einbu-
lungen unterliegt den Bestimmungen des       chung in das Ökokonto beträgt die Verzin-
Landesnaturschutzrechts der einzelnen        sung der Fläche bis zum Zeitpunkt ihrer Aus-
Bundesländer.                                buchung gewöhnlich 3 % bis 30 % p. a.

                                                                                      ©© tangram/K. Grümmert

20
Verfahren                                      Ansprechpartner und
Jeder Waldeigentümer kann bei der Unte-        genehmigende Stellen
ren Naturschutzbehörde ein Ökokonto ein-       Bei Anerkennung und Umsetzung der Maß-
richten. Der formelle Antrag zur Einrichtung   nahme wird das Ökokonto anschließend
eines Ökokontos muss bei der zuständigen       von der Unteren Naturschutzbehörde ge-
Unteren Naturschutzbehörde gestellt wer-       führt. Allein ihr obliegen Ein- und Ausbu-
den und rechtzeitig vor Beginn der Natur-      chungsvermerke über vom Kontoinhaber
schutzmaßnahme erfolgen. Hinzuzufügen          vorgenommene Naturschutzmaßnahmen in
sind die Katasterunterlagen, ein Über-         einem Ausgleichsflächenkataster.
sichts- und Lageplan sowie insbesondere
die Dokumentation des Ausgangzustandes
der Fläche, die Beschreibung der geplanten     4.2      Bundesprogramm
Maßnahme und die Angaben zur langfristi-                Biologische Vielfalt
gen Pflege der Fläche bzw. dem langfristig
angestrebten Entwicklungsziel.                 Mit dem Bundesprogramm Biologische
                                               Vielfalt (biologischevielfalt.bfn.de/bundes
Auf einem genehmigten Konto können             programm) unterstützt die Bundesregie-
nur Maßnahmen des Naturschutzes gut-           rung seit dem Jahr 2011 die Umsetzung
geschrieben werden, die freiwillig ohne        der Nationalen Strategie zur biologischen
öffentlich-rechtliche Verpflichtung durch-     Vielfalt. In Abstimmung mit den Bundes-
geführt wurden.                                ländern, Kommunen, Waldbesitzern, Land-
                                               nutzern und Naturschutzverbänden werden
Für die Ökokonten-Regelung geeignet sind       Maßnahmen gefördert, die in besonders
Flächen, die naturschutzfachlich aufgewer-     beispielhafter Weise der Umsetzung der
tet werden können. Hochwertige Flächen,        Nationalen Strategie zur biologischen Viel-
die bereits dem gesetzlichen Biotopschutz      falt dienen. Die Fördermaßnahmen müssen
unterliegen, können nicht mehr in ein Öko-     von gesamtstaatlich repräsentativer Be-
konto eingestellt werden. Auch dürfen kei-     deutung sein und es muss ein erhebliches
ne anderen Förderungen oder Festlegungen       Bundesinteresse an ihnen vorliegen.
auf den Flächen vorliegen.
                                               Förderziel ist es, dem Verlust an biologi-
Zur Sicherung der naturschutzfachlichen        scher Vielfalt in Deutschland entgegenzu-
Qualität von Kompensationsflächen und          wirken und eine Trendumkehr zu bewirken.
ihres dauerhaften Erhalts werden die Öko-      Im Fokus stehen der Schutz, die nachhaltige
konto-Flächen rechtlich dauerhaft gesi-        Nutzung und die Entwicklung der biologi-
chert. Dies erfolgt im Regelfall durch eine    schen Vielfalt über die rechtlich geforderten
Sicherung im Grundbuch oder durch die          Standards hinaus.
Überführung des Eigentums an eine öffent-
liche Stelle oder eine Stiftung.

                                                                                         21
Grundlage für die Förderung sind die Richt-   Art und Höhe der Mittelvergabe
linien zur Förderung von Maßnahmen im         Die Zuwendungen werden als nicht rück-
Rahmen des Bundesprogramms Biologi-           zahlbare Zuschüsse im Rahmen einer pro-
sche Vielfalt vom 23. Februar 2018.           jektbezogenen Anteilfinanzierung gewährt.
                                              Bemessungsgrundlage sind die zuwen-
Förderfähige Maßnahmen                        dungsfähigen projektbezogenen Ausgaben,
Gefördert werden Vorhaben zur Umsetzung       die bis zu 75 % finanziert werden.
der Nationalen Strategie zur biologischen
Vielfalt in den Förderschwerpunkten:          Vorausgesetzt wird eine angemessene
• Schutz von Arten in besonderer Verant-      Eigenbeteiligung. Die Finanzierung kann
   wortung Deutschlands,                      darüber hinaus grundsätzlich auch anteilig
• Schutz von „Hotspots“ der biologischen      durch andere öffentliche Mittel (z. B. kom-
   Vielfalt in Deutschland,                   munale oder Landesmittel) und nicht öf-
• Sicherung von Ökosystemleistungen und       fentliche Mittel Dritter erfolgen.
• Maßnahmen von besonderer repräsen-
   tativer Bedeutung für die Strategie.       Ansprechpartner,
                                              Behörden bzw. Fördermittelstellen
Antragsberechtigte Personen                   Das Bundesamt für Naturschutz hat mit der
oder Institutionen                            Abwicklung der Fördermaßnahme den fol-
Zuwendungsempfänger können natürliche         genden Projektträger beauftragt:
oder juristische Personen mit Sitz bzw.       Deutsches Zentrum für
Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik        Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
Deutschland sein.                             Projektträger „Leben, Natur, Vielfalt“
                                              Programmbüro für das BfN
Zuwendungsvoraussetzungen                     Heinrich-Konen-Straße 1
An die Vergabe einer Zuwendung für Einzel-    53227 Bonn
oder Verbundvorhaben ist geknüpft:
• die Durchführung des Fördervorhabens        Es wird empfohlen, zur Beratung mit diesem
   auf dem Territorium der BRD,               Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere
• der Abschluss des Vorhabens nach spä-       Informationen und Erläuterungen sind dort
   testens sechs Jahren,                      erhältlich. Vordrucke für Förderanträge, Richt-
• eine dauerhafte Sicherung des pro-          linien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbe-
   jektspezifischen Naturschutzzieles als     stimmungen können unter biologischeviel
   beschränkt persönliche Dienstbarkeit       falt.bfn.de/bundesprogramm abgerufen
   zugunsten der Bundesrepublik Deutsch-      oder unmittelbar beim oben angegebenen
   land, vertreten durch das Bundesamt für    Projektträger angefordert werden.
   Naturschutz, im Grundbuch und
• die Einrichtung einer projektbegleitenden
   Arbeitsgruppe, die einmal jährlich tagt.

22
©© Timo Ackermann
4.3      Landesförderung von                     Je nach regionaler Notwendigkeit werden mit
         Vertragsnaturschutz                     dem Eigentümer land- bzw. forstwirtschaft-
                                                 lich genutzter Flächen bestimmte dem Na-
Insbesondere für Vertragsnaturschutzmaß-         turschutz dienliche und somit im Interesse
nahmen als wesentliche Säule des staatli-        der Allgemeinheit liegende Nutzungsformen
chen Naturschutzes stehen Mittel der Bun-        oder Pflegearbeiten auf dem Grundstück
desländer und Landkreise zur Verfügung. Der      vertraglich vereinbart. Vertragsnaturschutz-
Vertragsnaturschutz ist ein strategisches Ins-   maßnahmen haben in der Regel eine Lauf-
trument der Naturschutzbehörden zur Erhal-       zeit von mindestens 5 Jahren und sind dar-
tung der Kulturlandschaft oder bestimmter        auf ausgerichtet, den Erhaltungszustand von
Lebensräume für Tiere und Pflanzen im frei-      Arten und Lebensräumen zu verbessern oder
willigen Zusammenwirken mit Grundstücks-         die Ziele des europäischen Naturschutzes
besitzern. Für den Vertragszeitraum soll eine    (Natura 2000) zu unterstützen.
angepasste land- oder forstwirtschaftliche
Nutzung einer Fläche im Sinne des Natur-         Ansprechpartner,
schutzes gesichert und naturschutzrechtli-       Behörden bzw. Fördermittelstellen
che Ge- und Verbote ergänzt werden.              Zuständig für die Antragstellung sind die
                                                 Unteren Naturschutzbehörden der jeweili-
Förderfähige Maßnahmen                           gen Kreise oder kreisfreien Städte. Die Ein-
Informationen über die Fördermöglich-            haltung der Vertragsverpflichtungen wird
keiten von kooperativen Vertragsnatur-           jährlich mit EU-, Bundes-, Landes- und kom-
schutzmaßnahmen, die im Landesinteresse          munalen Mitteln bezuschusst.
liegen, erteilen die jeweiligen Unteren Na-
turschutzbehörden oder die Deutsche Ver-
netzungsstelle Ländliche Räume (DVS)
(www.netzwerk-laendlicher-raum.de).

                                                                                          23
4.4     Stiftungen                            •   Allianz Umweltstiftung
                                              •   Aktion Kulturland
Die Inanspruchnahme staatlicher Förder-       •   Deutsche Bundesstiftung Umwelt
mittel, insbesondere für hochinvestive Na-    •   Edmund Siemers-Stiftung
turschutzmaßnahmen, setzt gewöhnlich          •   Gregor Louisoder Umweltstiftung
nicht unerhebliche Eigenanteile voraus. Um    •   Umweltstiftung Michael Otto
diese aufzubringen, können Gelder von Stif-   •   Norddeutsche Stiftung für Umwelt und
tungen im Bereich des Natur- und Umwelt-          Entwicklung
schutzes eingeworben werden.                  •   Heinz Sielmann Stiftung
                                              •   Sparkassenstiftungen
Informationen zu Fördermöglichkeiten und      •   Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
Verfahrensabwicklungen geben die Stif-        •   Stiftung Unternehmen Wald
tungen auf ihren jeweiligen Internetseiten.   •   Zukunftsstiftung Landwirtschaft
Beispiele deutscher Naturschutzstiftungen     •   Manfred-Hermsen-Stiftung
sind:                                         •   Stiftung Schorfheide-Chorin

                                                                                   ©© tangram/K. Grümmert

24
4.5      Wirtschaftskooperationen

Etablierte Verfahren der Finanzierung von
Naturschutzmaßnahmen sind mittlerweile
Kooperationen zwischen den Eigentümern
von Naturschutzflächen mit Unternehmen
oder Konzernen, die sich im Bereich des
Umwelt- und Naturschutzes engagieren
wollen.

Sprechen Sie Unternehmen am besten di-
rekt an und stellen Sie ihnen Ihr Projektkon-
zept vor.

4.6      Kompensations­
         möglichkeiten

Zur aktiven Erhöhung der Treibhausgas-­
Speicherwirkung von Wäldern entwickelten
sich in den zurückliegenden Jahren ge-
meinnützige Initiativen zur Einwerbung von
Spendengeldern für den Schutz und die
Neuanlage von Wäldern in Deutschland und
weltweit.

Durch das Bereitstellen geeigneter Grund-
stücke bieten sich naturschutzfachlich sinn-
volle Kooperationsmöglichkeiten zwischen
Grundstückseigentümern und den besag-
ten Initiativen zu beiderseitigem Vorteil.

                                                25
5       WEITERE INFORMATIONEN

Weiterführende Informationen zur Förderung von Maßnahmen im Bereich Wald und Forst-
wirtschaft finden Sie auf den folgenden Internetseiten:

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
www.bmel.de/DE/Wald-Fischerei/Forst-Holzwirtschaft/_texte/
ForstwirtschaftFoerderung.html

Förderglossar des Bundes
www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/foerderglossar.html

Forstwirtschaft in Deutschland
www.forstwirtschaft-in-deutschland.de/infos/startseite/?no_cache=1

Deutsche Vernetzungsstelle Ländliche Räume
www.netzwerk-laendlicher-raum.de

Europäische Kommission Politikfeld Forstwirtschaft
ec.europa.eu/info/food-farming-fisheries/forestry_de

Bundesamt für Naturschutz
www.bfn.de/foerderung.html

Literaturhinweis
Weitere kostenfreie Broschüren der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR) zum
Download finden Sie in der Mediathek unter: mediathek.fnr.de

26
Kompetenz- und Informationszentrum Wald und Holz (KIWUH)
bei der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR)
OT Gülzow, Hofplatz 1
18276 Gülzow-Prüzen
Tel.: 03843/6930-300
Fax: 03843/6930-102
info@kiwuh.de
www.kiwuh.de

Gedruckt auf 100 % Recyclingpapier
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Bestell-Nr. 1.018
mediathek.fnr.de
FNR 2019
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