KLIMAPOLITIK IN DER EUROPÄISCHEN UNION - DIE ROLLE DES FINANZDIENSTLEISTUNGSSEKTORS - JKU ePUB

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                                        Iqra Javed

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                                        Institut für Europarecht

                                        Beurteiler / Beurteilerin
                                        Univ.-Prof. Dr. Franz
                                        Leidenmühler

                                        Jänner 2021
KLIMAPOLITIK IN DER
EUROPÄISCHEN UNION – DIE ROLLE
DES
FINANZDIENSTLEISTUNGSSEKTORS

Diplomarbeit
zur Erlangung des akademischen Grades

Magistra der Rechtswissenschaften
im Diplomstudium

Rechtswissenschaften

                                        JOHANNES KEPLER
                                        UNIVERSITÄT LINZ
                                        Altenberger Straße 69
                                        4040 Linz, Österreich
                                        jku.at
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG

Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig und ohne
fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt
bzw. die wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht
habe.

Die vorliegende Diplomarbeit ist mit dem elektronisch übermittelten Textdokument
identisch.

Wien, am 17.01.2021

Iqra Javed

                                                                                           2
I. Inhaltsverzeichnis

I.    Inhaltsverzeichnis ......................................................................................................... 3

II.   Einleitung ...................................................................................................................... 4

III. Definitionen und Begriffe .............................................................................................. 7

A. Klimawandel, Klimaänderung und globale Erwärmung ............................................... 7

B. Ursachen und Folgen des Klimawandels..................................................................... 8

IV. Das Übereinkommen von Paris.................................................................................... 9

V. Klimaschutzmaßnahmen der Europäischen Union ................................................... 10

A. Klima- und Energiepakt 2020 ..................................................................................... 10

B. Rahmen der Klima- und Energiepolitik bis 2030 ....................................................... 12

C. Co2- Arme Wirtschaft bis 2050 .................................................................................. 14

D. Europäischer Grüner Deal .......................................................................................... 16

VI. Nachhaltiges Finanzwesen ........................................................................................ 18

A. Aktionsplan für nachhaltiges Finanzwesen................................................................ 18

B. Taxonomie-Verordnung .............................................................................................. 20

C. Offenlegungs-Verordnung .......................................................................................... 22

D. Green-Bonds............................................................................................................... 24

E. Benchmarks-Verordnung............................................................................................ 25

F. MiFiD II ........................................................................................................................ 28

G. CRR II und CRD V ...................................................................................................... 28

VII. Conclusio .................................................................................................................... 30

VIII. Quellenverzeichnis ..................................................................................................... 32

A. Literaturverzeichnis..................................................................................................... 32

B. Internetquellen ............................................................................................................ 35

                                                                                                                                       3
II. Einleitung

Am 15. Jänner 20201 wurde die 15. Ausgabe des Global Risk Reports des
Weltwirtschaftsforums veröffentlicht. Im Report werden die globalen Risiken benannt.
Unter einem globalen Risiko2 versteht man ein ungewisses Ereignis oder einen
ungewissen Zustand, der, wenn er eintritt, innerhalb der nächsten 10 Jahre enorme
Auswirkungen auf mehreren Ländern oder Branchen haben kann. Erstmals seit 20073
sind jene Zustände oder Ereignisse die durch Klimarisiken4 ausgelöst werden, unter den
die fünf an den wahrscheinlichsten Zuständen für die nächsten 10 Jahren. Folgende
Risiken5 werden genannt:
    •   Extreme Wetterereignisse, die zu größeren Sach- bzw. Infrastrukturschäden
        führen und zum Verlust von Menschenleben.
    •   Das Versagen von den Regierungen und Unternehmen, effektive Maßnahmen zur
        Eindämmung der Erderwärmung, zur Sicherheit der Bevölkerung und zur
        Unterstützung betroffener Unternehmen bei der Anpassung durchzusetzen.
    •   Auftretende Naturkatastrophen
    •   Der Klimawandel führt zu irreversiblen Auswirkungen für die biologische
        Artenvielfalt, die zur Erschöpfung der Ressourcen für die Menschheit führen. Auch
        die extremen Wettereignisse führen zu erheblichen Schäden im Eigentum und zu
        Verlust von Menschenleben.
    •   Die von Menschen verursachten Umweltschäden und Umweltkriminalität sind zu
        verhindern, weil sie die Bevölkerung, Wirtschaft, Infrastruktur und unseren
        Lebensraum schädigen.
Die genannten Folgen können sowohl katastrophal6 als auch weitreichend sein und sich
überschneiden. Die Komplexität des Klimasystems weist daraufhin, dass viele
Auswirkungen uns noch unbekannt sind. Um diese Risiken zu hemmen, hat die
Europäische Union in ihren Verträgen ihre Kompetenzen zum Schutz der Umwelt
festgelegt.

1
  Vgl URL https://www.weforum.org/reports/the-global-risks-report-2020 (abgerufen am 26.11.2020).
2
  Vgl World Economic Forum, Global Risk Report, 2020, 86.
3
  Siehe Fußnote 2, 2.
4
  Siehe Fußnote 2, 12.
5
  Siehe Fußnote 2, 86.
6
  Siehe Fußnote 2, 30.
                                                                                                    4
Laut Art 3 Abs 2 EUV zielt die EU auf eine nachhaltige Gestaltung Europas auf der Basis
einer ausgeglichener Expansion der Wirtschaft ab. In der Präambel7 des EUV wird
festgelegt, dass der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung zum Bestandteil, der
Stärkung des wirtschaftlichen Fortschrittes berücksichtigt werden soll. Im Art 114 Abs 3
AEUV ist normiert, dass die Kommission sich bei der Organisierung des Binnenmarktes
in ihren Vorschlägen eines hohen Umweltschutzniveaus verpflichtet und dabei auch neue
Entwicklungen, die sich auf wissenschaftliche Ergebnisse stützen, berücksichtigen
werden.

Im Art 11 AEUV ist normiert, dass der Umweltschutz im Rahmen von Politiken und
Maßnahmen einbezogen wird und zum Ziel hat, die Bewerkstelligung einer nachhaltigen
Entwicklung zu ermöglichen. Die Ziele der Umweltpolitik der EU sind im Art 191 AEUV
festgelegt. Diese sind:
    •   Die Wahrung und der Behütung sowie die Verbesserung der Qualität unsere
        Umwelt
    •   Der Schutz des Wohlergehens der Menschen
    •   Die rationelle zugleich umsichtige Nutzung von natürlichen Rohstoffen
    •   Die weltweite Herangehensweisen sollen gefördert werde, die zur Bewältigung
        lokaler oder grenzüberschreitender Umweltprobleme und zur Bekämpfung der
        globale Erderwärmung beitragen.
Die Sicherstellung und die Begünstigung der Energiepolitik wird im Art 194 AEUV
normiert.

Laut Art 2 Abs 1 lit a des Pariser Übereinkommens verpflichten sich die Vertragsparteien
dazu, die durchschnittliche Erdtemperatur auf konkret unter 2 Grad Celsius gegenüber
dem vorindustriellen Zustand zu absenken, um Gefahren und Nachwirkungen der
Klimaänderung deutlich zu verringern.

In der Schlussfolgerung der Tagung8 vom 12. Dezember 2019 erklärt der Europäische
Rat das Ziel, mithilfe der Intentionen des Pariser Übereinkommens eine klimaneutrale

7
 Vgl Vertrag über die Europäischen Union, ABI 2012, C 326/15, 3.
8
 Vgl EUCO 29/19, Generalsekretariat des Rates, Delegationen, Tagung des Europäischen Rates (12.
Dezember 2019) – Schlussfolgerungen, 2019, 1.
                                                                                                  5
Europäische Union bis 2050 durchzusetzen. Um die Treibhausgasminderungsziele9 zu
erreichen, hat die EU bestimmte Ziele bis 2020 und 2030 gesetzt. Die EU10 möchte so
eine Erreichung der für das Jahr 2050 gesetzten Klimaziele gewährleisten.

Außerdem steht im Pariser Abkommen Art 2 Abs 1 laut lit c geschrieben, dass die
Finanzmittelflüsse in Einklang mit den Klimazielen zu bringen sind. Die Finanzmärkte11
sind da, um Zahlungsmethode für die Wirtschaftsakteure bereitzustellen, Spareinlagen für
nichtstaatliche und staatliche Investitionen vorzuschlagen und die Finanzierung von
globalem Handel zu ermöglichen. Diese Anforderungen werden durch Märkte
gewährleistet, auf denen Aktien, Geld, Devisen, Anleihen und Derivate gehandelt werden.
Deshalb hat der Finanzdienstleistungssektor eine systemrelevante Rolle, denn ein
Zusammenbruch eins Finanzinstituts beinhaltet auch ein äußert ansteigendes Risiko für
die Stabilität des Wirtschaftssystems.

Der Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzwesen12 wurde 2018 veröffentlicht und dient
zur Zusammenführung von Finanzthematik mit den spezifischen Bedingungen der
europäischen und weltweiten Ökonomie zum Vorteil unserer Umwelt und unsere
Gesellschaft. Um diese zu ermöglichen, sind Transparenz13 und ein einheitliches
Klassifikationssystem unabdingbar. Die Green Bonds14 bieten den Unternehmen ein
Instrument an. So ist es möglich, von potenziellen Investoren Kredite einzugehen, um
klimafreundliche Vorhaben, Vermögenswerte oder Wirtschaftstätigkeit finanziell zu
unterstützen oder zu refinanzieren. Mit der Benchmark-Verordnung15 sollen die Risiken
des Greenwashings verringert werden. In Finanzberatungsgesprächen16 kann die
Neuorientierung des Finanzdienstleistungssektors auf Umweltbewusst, um den Kunden
diese Thematik nahezubringen, eine grundlegende Funktion besitzen. Durch die

9
  Vgl COM (2018) 773 endg., Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den
Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der
Regionen und die Europäische Investitionsbank, Ein sauberer Planet für alle, Eine europäische
strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale
Wirtschaft, 5.
10
   Siehe Fußnote 9, 4.
11
   Vgl Weeber Joachim, Studiengang BWL, Fachhochschule BWL, Elmshorn, Springer Gabler
Klimawandel und Finanzmärkte, 2020, 7.
12
   Vgl COM (2018) 97 endg., Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Aktionsplan:
Finanzierung nachhaltigen Wachstums, 2.
13
   Siehe Fußnote 12, 4-5.
14
   Siehe Fußnote 12, 6.
15
   Siehe Fußnote 12, 9.
16
   Siehe Fußnote 12, 8.
                                                                                                       6
Überarbeitung der CRR II/CRD V17 werden die Aspekte der nachhaltigen Finanzen im
aufsichtlichen Überprüfungsverfahren gewährleistet.

Die vorliegende Diplomarbeit beginnt mit den Definitionen der wesentlichen Begriffe sowie
den Ursachen und Folgen des Klimawandels und den festgelegten Zielen des Pariser
Klimaschutzabkommens. Nachfolgend werden die wichtigsten Ziele und Maßnahmen der
EU für die Jahre 2020, 2030, 2050 und die des Europäischen Grünen Deals behandelt.
Anschließend wird der der Hauptteil vorgestellt, der folgende Kapitel umfasst:
Nachhaltiges Finanzwesen, der Aktionsplan des Finanzwesens, Taxonomie-Verordnung,
Offenlegungs-Verordnung, Green Bonds, Benchmark-Verordnung, MIFID II und CRD II
und CRD V. Abschließend wird in der Schlussfolgerung der Einfluss des Plans der
Europäischen Union das nachhaltiges Finanzwesen auf unser Klima thematisiert.

III. Definitionen und Begriffe

A. Klimawandel, Klimaänderung und globale Erwärmung

Im politischen und gesellschaftlichen Disput18 ist der Begriff Klimawandel präsent. Dieser
wird von Wissenschaftlern, Politikern, Klimaschützern und -skeptikern verwendet. Mit dem
Begriff „Wandel“19 wird die Gefahr abstrakt beschrieben, das bedeutet, dass ein Zustand
sich gut oder schlecht verändern kann.

Unter dem Begriff Klimaänderung20 versteht man die nachhaltige Schwankung des
Klimas.   Man     differenziert   hierbei   zwischen     zwei    Ursachen:      der   natürlichen
Klimaänderung, die unter anderem durch die Variabilität der Sonnenstrahlungen und
Vulkaneruptionen auftreten kann, sowie der anthropogenen Klimaänderung, die vom
Menschen durch Abgase, Expansion von Kohlendioxidausstoß, Spurengase sowie der
Verschlechterung durch die Vernichtung der Pflanzenwelt, verursacht wird.

17
   Vgl EBA, Action Plan on Sustainable Finance, 2019, 6.
18
   Vgl URL
https://www.sueddeutsche.de/kultur/framing-check-klimawandel-begriff-1.4252824 (abgerufen am
8.11.2020).
19
   Vgl URL https://klimartikulieren.at/framing/ (abgerufen am 6.12.2020).
20
   Vgl Brock House, Dr. Weiß Joachim, Grundmann Gunhild, Band 6, F.A. Brockhouse Gmbh. Leipzig
2005, 2006, 2008, 235.
                                                                                                 7
Im Art 1 und Art 2 der Klimakonvention der Vereinten Nationen ist der anthropogene
Begriff ableitbar. Laut Art 1 Z 2 bedeutet dieser die Änderung des Klimasystems, die direkt
oder indirekt auf menschliche Verhaltensweisen zurückführen ist, welche die
Beschaffenheit der Erdatmosphäre modifizieren, und die zu den über vergleichbaren
Zeitrahmen vermerkten natürlichen Klimaabweichungen hinzukommen.

Das Intergovermental Panel on Climate Change21 definiert die globale Erwärmung als
Anstieg der Erdoberflächen- und Meeresoberflächentemperatur über einen Zeitraum von
30 Jahren. Laut dem Global Climate Report22 2020 war die globale Land- und
Meeresoberflächentemperatur im November 2020 die zweithöchste seit Beginn der
globalen Aufzeichnungen im Jahr 1951. Der November 2020 ist auch der 44. November
und 43. Monat in Folge mit Temperaturen, die zumindest nominell über dem Durchschnitt
des 20. Jahrhunderts liegen. In weiten Teilen der Welt hat sich der Monat mit
überdurchschnittlichen warmen Temperaturen gekennzeichnet. Jedoch gab es keine
Landesgebiete oder Meeresoberfläche mit rekordverdächtig kalten Novembertemperatur.

B. Ursachen und Folgen des Klimawandels

Die Klimaänderung23 hat mehrere Ursachen. Zu den Wesentlichen gehören: die
Änderungen der ankommenden Strahlung der Sonne, die reflektierte Strahlung der
Sonne, die in das Universum abgegebene Wärmestrahlung und die interne Variabilität der
Atmosphäre des Klimasystems. Einen Anteil an Treibhausgase weist die Erdatmosphäre
von Grund auf, die die Wärmestrahlung absorbieren. Die Strahlungen der Sonne dringen
durch die Gase ein, nehmen dabei Teile der Wärmestrahlung auf, die von der Oberfläche
der Erde kommt. Die abgegebene Wärmestrahlung in den Weltraum werden durch die
Gase reduziert. Die Beschaffenheit der Erdatmosphäre hat sich umgestellt als auch der
der Anteil der Treibhausgasen hat sich erhöht seit der Verbreitung der Industrialisierung.
Auf diese Weise verändert sich das Klimasystem der Erde. Die Hauptquelle24 dafür ist die
Verbrennung von fossilen Brennstoffen wie Kohle, Erdgas und Erdöl, wodurch
insbesondere Kohlendoxid freigesetzt wird.

21
   Vgl IPCC, Global Warming of 1,5°C, 2019, 51.
22
   Vgl URL https://www.ncdc.noaa.gov/sotc/global/202011 (abgerufen am 31.12.2020).
23
   Vgl Dr. Lehman Harry, Dr. Mäder Claudia, Dr. Müschen Klaus, Dr. Steffi Richter, Umweltbundesamt,
Dessau-Roßlau, Und sie erwärmt sich doch – Was steckt hinter der Debatte um den Klimawandel?, 2013,
11-12.
24
   Vgl URL https://www.bpb.de/gesellschaft/umwelt/klimawandel/38441/anthropogener-treibhauseffekt
(abgerufen am 07.12.20209).
                                                                                                  8
Die Folgen des Klimawandels25 betreffen viele Länder in divergierender Weise und
Dimension. Die extremen Witterungsereignisse veranlassen zu Ertragsausfällen,
Überflutungen ruinieren Produktionsstandorten und Infrastruktur, erhöhte Temperaturen
schränken die menschliche Arbeitskraft ein und der Anstieg der Wasseroberfläche des
Meeres bedroht das Ökosystem an Küsten. Es ist ersichtlich, dass die Folgen26
Auswirkungen auf die Wirtschaft, Infrastruktur und die Gesundheit der Menschheit und
der Tierwelt haben.

IV. Das Übereinkommen von Paris

Die erste Klimakonferenz27 der Weltorganisation für Meteorologie fand 1979 in Genf statt
und man hat festgestellt, dass eine globale Lösung gegen den Klimawandel notwendig
ist. Es folgten mehrere Diskussionen und schlussendlich wurde im Jahr 1992 das
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen fixiert. Die
dazugehörigen Staaten nehmen die Zuständigkeit an, Maßnahmen zur Abnahme der
Treibhausgase und zur Vorsorge gegen die Klimakrise zu übernehmen. Durch das Kyoto-
Protokoll im Jahr 1997 werden diesen dringenden, quantifizierten Reduktionskonzepten
für Treibhausgasemissionen zwingend gemacht.

In den ersten Perioden von 2008 bis 2017 sind die Emissionsbelastungen von
Treibhausgassen        gegenüber      1990     herunterzusetzen.       Die    Mitgliedstaaten      der
Europäischen Union haben als Ziel eine Begrenzung von 8 % festgelegt. Eine zweite
Verpflichtungsperiode wurde im Dezember 2012 beschlossen und dauert von 2013 bis
2020.

Die Ziele des Kyoto Protokolls verpflichten nur die Industrieländer, obwohl der größte
Anstieg der Treibhausgasemissionen in der letzten Dekade aus den Entwicklungsländern
stammt. Deshalb         schlossen     sich    die   Länder     im Dezember 2015            zu    einer
Staatengemeinschaft zusammen und einigten sich auf das Pariser Übereinkommen. Im
Art 2 Abs 1 lit a und lit b werden die Absichten des Pariser Übereinkommens festgelegt:

25
   Vgl URL https://www.diepresse.com/5865906/die-auswirkungen-des-klimawandels-kennen-keine-
grenzen (abgerufen am 29.11.2020).
26
   Vgl URL https://www.wiwo.de/technologie/green/klimawandel-in-europa-elf-bilder-zeigen-was-sie-ueber-
die-folgen-wissen-muessen/13549618.html (abgerufen am 29.11.2020).
27
   Vgl URL
https://www.oesterreich.gv.at/themen/bauen_wohnen_und_umwelt/klimaschutz/1/Seite.1000325.html
(abgerufen am 14.11.2020).
                                                                                                      9
•   Die weltweite Klimaänderung soll auf maximal unter zwei Grad Celsius gegenüber
         den vorindustriellen Werten begrenzt werden. Zusätzlich soll der Anstieg auf 1,5
         Grad Celsius begrenzt werden.
     •   Die Anpassung an unausweichlichen Auswirkungen des Klimawandels muss
         umfassender behandelt werden.
Im Art 2 Abs lit c ist normiert, dass die Finanzmittelflüsse mit der Intention der
treibhausgasemissionsarmen und gegenüber den Klimaänderungen resistenten Umbau
in einer Linie gebracht werden soll. Im Art 4 Abs 19 steht, dass sich die Staaten um die
Erarbeitung      und     Aushändigung         langfristiger    Vorgehensweisen          für    eine
treibhausgasemissionsarme Entwicklung zu bemühen haben. Mit dem Pariser
Klimaabkommen28         sollen    die   Finanzwirtschaft      und    die    Staaten     zu    einer
schadstoffreduzierten und klimaneutralen Entwicklung beitragen. Gemäß Art 8 Abs 1 sind
die Verluste als auch die Schäden, die mit den Tragweiten der Klimaänderungen
zusammengefallen sind, zu entkommen bzw. auf ein Minimum zu reduzieren.

Im Art 14 festgelegt ist, dass im Jahr 2023 und im Anschluss daran alle fünf Jahre eine
Tagung stattfinden soll, um die gemeinschaftlichen Entwicklungsprozesse bei der
Realisierung der langfristigen Ziele dieser Übereinkunft zu bewerten. Außerdem sollen
die Entwicklungsländer gemäß Art 9 finanziell unterstützt werden, ebenso bei der
Reduktion von Co2-Emissionen als auch bei der Anpassung einer klimaverträgliche
Wirtschaft.

V. Klimaschutzmaßnahmen der Europäischen Union

A. Klima- und Energiepakt 2020

Die wichtigsten Ziele des Klima- und Energiepakt 2020 sind:
     •   Bis 202029 sind die Treibhausgasemissionen, um jedenfalls mindestens 20 % im
         Äquivalent zu 1990 zu begrenzen.

28
   Vgl URL https://finanzblog.lgt.com/klimawandel-bedeutung-paris-agreement-fuer-finanzindustrie/
(abgerufen am 22.11.2020).
29
   Vgl COM (2007) 2 endg., Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen
Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen,
Begrenzung des globalen Klimawandels auf 2 Grad Celsius, Der Weg in die Zukunft bis 2020 und darüber
hinaus, 6.
                                                                                                  10
•    Bis 2020 soll in der EU der Bedarf an erneuerbaren Strom auf mindestens 20 %
          gesteigert werden und die Energieeffizienz um 20 % erhöht werden.
Im Art 3 der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr.
406/2009/EG30 wird festgelegt, dass bis 2020 jeder einzelner Mitgliedstaat in der EU seine
Treibhausgasemissionen gegenüber seinen Mengen im Vergleich zu Jahr 2005 um
mindestsens den Wert, der in Anhang der Entscheidung für den einschlägigen
Mitgliedstaat festgesetzt ist, verringern soll. Im Anhang II31 der Entscheidung
406/2009/EG steht, dass die Obergrenze für Österreich -16 % beträgt.

Das Emissionshandelssystem32 der EU soll gestärkt werden. Vor 2013 erfasste das EU-
Emissionshandelssystem 45 % der Co2-Emissionen und dieser Anteil sollte sich ab 2013
erhöhen. Die Emissionen aus dem Verkehr sollen eingedämmt werden, indem z.B. in das
EU-Emissionshandelssystem der Luftverkehr mit zu berücksichtigen ist, die Abgaben für
Personenkraftwagen          an     derjenigen      Co2-Emissionen         gekoppelt      und      die
Schadstoffemissionen aus dem Straßengüterverkehr und der Wasserverkehr unter die
globalen Dimensionen begrenzt werden.

Bis zu       30%    der   Konsum des        Energieverbrauchs       in   Wohnbebauungen          und
Geschäftsgebäuden soll zurückgeschraubt werden. Dieses Ziel soll durch die Änderung
des Anwendungsbereichs der rechtliche Grundlage über die Gesamtenergieeffizienz von
Bebauungen und die Einsetzung von unionsweit bindenden Leistungsanforderungen zur
Begünstigung von Niedrigenergiegebäuden erreicht werden.

Um zugleich die übrigen Treibhausgase außer Co2, die für 17 % der Emissionen in der
EU       verantwortlich   sind,   einzudämmen,      wurde     darüber     hinaus    angesprochen,
Schwellenwerte für Methanemissionen aus Gasmotoren festzulegen. Außerdem soll es
zu einer verstärkten Verwirklichung der Prozedere im Bereich der Agrarpolitik kommen,
die eine Reduzierung der Emissionen aus der Landwirtschaftsbetrieb und eine
Einschränkung bzw. ein Verbot der Einsetzung von fluorierten Gasen zum Ziel haben.

30
   Vgl Vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam angenommene Entscheidung und
Beschlüsse, Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April
über die Anstrengung der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die
Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020, ABI
2009, L140/136, Artikel 3.
31
   Siehe Fußnote 30, 12.
32
   Siehe Fußnote 29, 6 ff.
                                                                                                   11
Eine weitere wichtige Maßnahme ist die Erhöhung des Budgets für Forschung und
technologische Entwicklung, wobei auch auf nationaler Ebene entsprechende
Anstrengungen erfolgen müssen.

Laut der Prognose der Europäischen Umweltagentur33 werden die Mitgliedstaaten der
Europäische Union zwei ihrer drei Ziele für 2020 erreichen, nämlich die Begrenzung der
Treibhausgasemissionen und die Förderung der regenerierbaren Energien. Der Abgang
oder die Konstanz des Energieverbrauchs ist noch unklar.

Im Jahr 2019 gingen die Treibhausgasemission trotz des Wirtschaftswachstumes um fast
4 % zurück. Das spiegelt den starken Anstieg der regenerierbaren Energien als auch das
Ergebnis der kumulativen, langfristigen und nachhaltigen Bemühungen um niedrige
Emissionsniveaus wider. Die Anlagen, die unter das Emissionshandelssystems fallen,
haben zu einer erheblichen Reduktion der Emissionen geführt. In den Sektoren Verkehr,
Landwirtschaft und Gebäude waren die Emissionsziele auf Grund der Lasteneinteilung im
Zeitraum 2013 – 2020 beständig, aber insgesamt haben sich die Fortschritte auf EU-
Ebene verringert. Anhand vorläufiger Schätzungen liegen die Emissionswerte in
Österreich über dem jährlichen Ziel. Im Bereich der Energieeffizienz haben die
Bemühungen EU-weit nicht ausgereicht. Nur neun der Mitgliedstaaten waren auf dem
Weg ihre Ziele für 2020 zu erreichen.

Es gibt Anzeichen, auch wenn die Fakten nicht quantifiziert sind, dass die COVID-19
Pandemie Auswirkungen auf das Erreichen der Ziele hat. Der wirtschaftliche Abschwung
hat den Energieverbrauch und die Treibhausgasemissionen reduziert, insbesondere im
Verkehrssektor, wobei der Anteil, der aus erneuerbaren Quellen verbrauchten Energie
wahrscheinlich gestiegen ist. Es könnte aber sein, dass diese Folgen der Pandemie nur
vor kurzer Dauer sind und die Emissionen wieder ansteigen, wenn die wirtschaftlichen
Aktivitäten wieder das Niveau von vor der Pandemie erreichen.

B. Rahmen der Klima- und Energiepolitik bis 2030

Die wichtigsten Ziele der Klima- und Energiepolitik sind:

33
     Vgl URL https://www.eea.europa.eu/highlights/eu-on-track-to-meet (abgerufen am 1.12.2020).
                                                                                                  12
•   Im Vergleich zu 199034 sind die Treibhausgasemissionen um mindestens 40% zu
         bis 2030 begrenzen.
     •   Den Anteil der erneuerbaren Energien35 auf mindestens 45 % anzuheben und die
         Energieeffizienz gemäß Z 45 der Präambel der Richtlinie 2018/2002 auf
         mindestens 32,5 % im Jahr 2030 zu steigern
Die Konzepte und Maßnahmen36 zur Minderung der Emissionen, die von den jeweiligen
Mitgliedstaaten im Hintergrund mit den aktuellen Verpflichtungen geplant und umgesetzt
wurden, werden nach 2020 auch weiterhin wirken, vorausgesetzt sie werden vollständig
umgesetzt und sind im vollen Umfang wirksam. Diese Ziele sollen mithilfe des
Emissionshandelssystems, der Lastenverteilung und der Maßnahmen37 in der Land- und
Forstwirtschaft erreicht werden.

Die Governance-Mechanismus wird mit der Verordnung 2018/1999 gemäß Art 1 Abs 1 lit
a eingereicht, der die Umsetzung der Maßnahmen und Politik verwirklichen soll, um die
klima- und energiepolitischen Zielsetzungen der EU für 2030 zu Realisierung und die
langfristigen    Obligationen     der    EU    im    Bereich     Treibhausgasemissionen            in
Übereinstimmung mit dem Pariser Übereinkommen zu bringen. Laut Art 17 hat jeder
Mitgliedstaat bis zum Jahr 2023 (und im Anschluss alle zwei Jahre) die Kommission über
den Zustand der Umsetzung seiner angepassten inländischen Klima- und Energiepläne
zu berichten, indem die Mitgliedstaaten einen nationalen Fortschrittsbericht übermittelt.

Außerdem ist in Art 11 festgelegt, dass nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen die
Mitgliedstaaten einen Meinungsaustausch über klimapolitische Problematiken auf
diversen Ebenen organisieren sollen, in dem sich lokale Gebietskörperschaften,
Vereinigungen der Zivilgesellschaft, die Industrie, Investoren, andere substanzielle
Interessenvertreter und die Einwohnerschaft einbringen können. Dies soll geschehen,
indem die Entwicklungsprozesse inspizieren werden, es sei denn, der Mitgliedstaat hat
schon eine Konstruktion, die dem identen Absicht nützt. So können im Rahmen dieses
Dialogs die Pläne erörtert werden.

34
   Vgl COM (2014) 15 endg., Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Ein Rahmen für die
Klima- und Energiepolitik um Zeitraum 2020-2030, 5.
35
   Siehe Fußnote 34, 7.
36
   Siehe Fußnote 34, 6.
37
   Siehe Fußnote 34, 17.
                                                                                                   13
Laut Art 3 mussten die Staaten der EU bis zum 31. Dezember 2019, anschließend bis
zum 1. Januar 2029 und daraufhin alle 10 Jahre ihren Klima- und Energieplan übermitteln.
Die wichtigsten Ziele, die Österreich38 festgelegt hat, entsprechen den Vorgaben der EU:
die Senkung der Treibhausgasemissionen um 36 % gegenüber 2005, die Erhöhung des
Ausmaßes der erneuerbaren Strom am Bruttoendenergieverbrauch auf 46-50 %, sowie
die Deckung des Stromverbrauchs mit 100 % erneuerbaren Strom und die Adaption der
Energieeffizienzrichtlinie. In den Sektoren Abfall-, Agrar- und Forstwirtschaft zielt man auf
einen entsprechenden quantitativer Treibhausgasemissionsbeitrag ab.

Im September 202039 erwähnte die Kommissionspräsidentin bei der Rede zur Lage der
EU, dass die Zielsetzung erhöht werden müssen. Daher wurde bei der Tagung des
Europäischen Rates40 im Dezember 2020 das Ziel, die Treibhausgasemissionen von 45
% auf mindestens 55 % im Vergleich zu 1990 bis 2030 zu reduzieren, erhöht. Dieses Ziel
soll im europäischen Klimagesetz niedergeschrieben werden und soll von der EU auf eine
Weise gestaltet werden, die es zulässt, nachhaltiges Wirtschaftswachstum einzurichten.
Das europäische Klimagesetz wird im Kapitel „Europäischer Gründer Deal“ thematisiert.

C. Co2- Arme Wirtschaft bis 2050

Im Jahr 201841 präsentierte die Europäische Kommission die Zukunftsplanung einer
klimaneutralen Wirtschaft. Diese Vorgehensweise soll einen gesellschaftlich gerechten
Wechsel ermöglichen, um bis zum Jahr 2050 Netto-Treibhausgasemission von null zu
verwirklichen. Diese sind die sieben wesentlichen strategischen Bausteine, die zu einer
Wirtschaft ohne Treibhausgasmissionen führen können:
     •   Auflagen zur Steigerung der Energieeffizienz42 und die Dekarbonisierung im Wohn-
         und Dienstleistungssektor
     •   Maximale Nutzung43 von erneuerbarer Energie und Strom

38
   Vgl Bundesministerium Nachhaltigkeit und Tourismus, Integrierter nationaler Energie- und Klimaplan für
Österreich, Periode 2021-2030 gemäß Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und
des Rates über das Governance-System für die Energieunion und den Klimaschutz, 2019, 9 ff.
39
   Vgl Europäische Kommission, Lage der Union 2020, Rede zur Lage der Union 2020, 2020, 9-10.
40
   Vgl EUCO 22/20 Generalsekretariat des Rates, Tagung des Europäischen Rates (10. und 11.
Dezember 2020) – Schlussfolgerungen, 2020, 5-6.
41 Siehe Fußnote 9, 4 ff.
42 Siehe Fußnote 9, 9.
43 Siehe Fußnote 9, 10.

                                                                                                       14
•   Umstellung44 auf eine saubere, sichere und vernetzte Beförderung von Gütern und
         Personen
     •   Wettbewerbsfähige45 und ressourceneffiziente Industrie in der EU
     •   Optimale Entwicklung46 einer adäquaten Netzinfrastruktur und Netzverbindungen
     •   Förderung47 der Biowirtschaft
     •   Verbleibendes Co248 beseitigen durch Abscheidung und Speicherung
Ergänzend spielt der Finanzdienstleistungssektor49 eine entscheidende Relevanz bei der
Mitwirkung der Wendung zu null Netto-Emissionen. Die Kapitalströme und auch die
Investitionen können in Richtung Nachhaltigkeit gelenkt werden.

Um die Ziele umzusetzen ist eine hohe Investition50 notwendig. Aktuell werden ca. 2 %
des BIP in das Energiesystem und in die Infrastruktur investiert. Dieser Part sollte auf 2,8
% (ca. € 520-575 Mrd.) hinaufgesetzt werden, um das Ziel zu verwirklichen, keine Netto-
Treibhausgasemission mehr anzustoßen. Zugleich wird angemerkt, dass beträchtliche
Krankheitskosten abgebaut werden können. Die Luftverschmutzung ist für schwere
Gesundheitsproblemen und eine bedenkliche hohe Anzahl vorzeitiger Ableben jährlich in
der Union schuldtragend. Eine Industrie frei von Netto-Treibhausgasemissionen kann zu
einem       Rückgang            der   Gesundheitsfolgen        und   den     Folgekosten    der
Gesundheitsbeschwerden um mehr als € 200 Mrd. pro Jahr führen.

Außerdem schlägt die Europäische Kommission51 vor, dass 35 % der Budget von € 100
Mrd., im Übergang der Neugestaltung innovativer, kostenwirksamer Co2-freier Lösungen
für Ziele des Klimaschutzes aufzubrauchen sind. Die Forschungsbereiche der EU sind
Energiespeicherung, Wasserstoff und Brennstoffzellen, Elektrifizierung, Co2-neutrale
Neuorientierung           von     energieintensiven   Wirtschaftszweigen,      Sicherung    der
Kreislaufwirtschaft,       Bioökonomie     und    effiziente   Entwicklung   von   Agrar-   und
Forstwirtschaft.

44 Siehe Fußnote 9, 12.
45 Siehe Fußnote 9, 14.
46 Siehe Fußnote 9, 15.
47 Siehe Fußnote 9, 16.
48 Siehe Fußnote 9, 17.
49 Siehe Fußnote 9, 21.
50 Siehe Fußnote 9, 19.
51
   Siehe Fußnote 9, 22.
                                                                                             15
Die abzielende Gestaltung52 auf null Netto-Treibhausgasemissionen kann zu sozialen
Herausforderungen führen. Dieser Prozess muss mit Überlegenheit geführt werden, um
einen fairen und gesellschaftlich akzeptablen Umgestaltung zu gewährleisten. Die
Mitgliedstaaten müssen mit den gesellschaftlichen Konsequenzen rechnen und
entsprechende Regelungen treffen, um diese Unsicherheiten zu vermeiden. Die
Sozialpartner sind in die Erarbeitung derartiger Übergangsregelungen einzubeziehen. Die
bestehenden Arbeitsplätze müssen umgestaltet werden und bei dieser Bewältigung sind
passende Weiterbildungsmöglichkeiten anzubieten.

Die Kommission weist darauf hin, dass nicht nur die Technologie 53 und die
treibhausgasneutrale Wirtschaft, sondern auch die Bürger/innen eine Rolle spielen. Sie
sind wichtig, um die Umstellung voranzutreiben und den Co2 - Fußabdruck zu verkleinern.
Die Initiativen zur Unternehmensanschauungsweise, neue Gesellschaftsgewohnheiten
und rechtliche Grundlagen beeinflussen sich gegenseitig positiv und führen zu einem
Umbruch.

D. Europäischer Grüner Deal

Der europäischer Grüner Deal54 wurde 2019 von der Europäische Kommission vorgestellt
und es handelt sich dabei um eine Wachstumsstrategie. Der Deal55 ist ein integraler
Bestandteil der Ziele 2030 und 2050, dass in der EU keine Netto-Treibhausgasemissionen
künftig ausgestoßen werden. Die wesentlichen Aspekte sind:
     •   Realisierung56 einer Geschäftswelt für eine saubere und kreislauforientierte
         Ökonomie
     •   Erhaltung57 sowie Wiederherstellung der Ökosysteme und Biodiversität
     •   Vermeidung58 neuer Umweltverschmutzung und sowie Regulierung existierender
         Verschmutzung

52
   Siehe Fußnote 9, 22-24.
53
   Siehe Fußnote 9, 26.
54
   Vgl COM (2019) 640 endg., Mitteilung der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss der Regionen, Der
europäische Grüne Deal, 1 und 2.
55
   Siehe Fußnote 54, 3.
56
   Siehe Fußnote 54, 8.
57
   Siehe Fußnote 54, 15.
58
   Siehe Fußnote 54, 17.
                                                                                                      16
Die EU möchte internationale Investoren59 mobilisieren, um ein Kapitalmarkt zu schaffen,
das global klimafreundliches Wirtschaftswachstum vorantreibt. Auf internationalen
Plattformen wird sich die EU für ein nachhaltiges Finanzwesen einsetzen und die
Handlungen zur Förderung von Anregungen für ökologisch nachhaltige Finanzierungen
wie Klassifikationen, Transparenzpflichten, Leitlinien und Kennzeichnung zu koordinieren.
Die Kommission appelliert, dass 25 % der Belastungen im Kontext aller Vorhaben der EU
zur Realisierung der Klimaziele beisteuern sollen. Im Deal60 ist vereinbart, dass ein
europäisches Klimagesetz zwingend wichtig ist, um die Kriterien für einen nachhaltigen
und soliden Übergang festzulegen und für die Rechtssicherheit für Finanzieren zu
gewährleisten und beibehalten, dass der Weg Unumkehrbarkeit ist. Im März 2020
präsentierte die Europäische Kommission die Verordnung 2018/199961. Gemäß Art 1 ist
der Gegenstand dieser Verordnung, dass die Einhaltung des in Art 2 des Pariser
Übereinkommens als vorgeschriebenes Pflicht festgelegt wird. In der Präambel Abs 4 wird
vorgeschrieben, dass die Finanzmittelflüsse sich mit einer treibhausgasemissionsarmen
und gegenüber Klimaänderungen resistenten Entwicklung aneinander abgleichen sollen.

Außerdem soll ein Klimapakt62 geschlossen werden, weil das Zusammenwirken der
Gesellschaft und der Interessenträger eine Kraftquelle für einen ökologischen Wandel
darstellt. Zwischen den Bürger/innen und der Bürgerversammlung der Kommission soll
ein Dialog aufgebaut werden, indem den Sorgen der Menschen, ob sie ihren Beruf
behalten, ihre Unterkunft in Stand halten können oder mit ihrem Budget auskommen
können, begegnet wird.

Die Kommission will am Anfang des Jahres 202163 eine Vorgehensweise zur Angleichung
an die klimawandelbedingten Folgen bestimmen. Zusätzlich möchte sie bis Juni 2021 alle
erforderlichen politischen Instrumente überprüfen und passende Überarbeitungen
vorschlagen.

59
   Siehe Fußnote 54, 27.
60
   Siehe Fußnote 54, 5.
61
   Siehe Fußnote 54, 21.
62
   Siehe Fußnote 54, 27.
63
   Vgl URL https://ec.europa.eu/clima/policies/eu-climate-action_de (abgerufen am 07.12.2020).
                                                                                                 17
VI. Nachhaltiges Finanzwesen

A. Aktionsplan für nachhaltiges Finanzwesen

Die Wirtschaft wird durch das Finanzwesen64 unterstützt, indem wirtschaftliche
Leistungen finanziert und dadurch Arbeitsplätze und Expansionen geschaffen werden.
Die ökologische und gesellschaftliche Bedenken wurden für Investitionsentscheidungen
meistens nicht umfangreich einkalkuliert, da man vermutet hat, dass die damit
zusammenhängenden Unsicherheiten erst in einem unabsehbaren Zeitraum negative
Auswirkungen entfalten werden. Die Rücksichtnahme auf die Nachhaltigkeitsbelange ist
ökonomisch sinnvoll und die Verdienstspannen der Kapitalanleger werden dadurch nicht
geschmälert.

Der Terminus nachhaltiges Finanzwesen bezieht sich auf die Bedachtnahme sozialer und
umweltbezogener Überlegungen bei Anlegerentscheidungen, was dazu führt, dass
nachhaltige Projekte gefördert werden. Bei den ökologischen Aspekten handelt es sich
um die Anpassung an die globale Erwärmung und die Abmilderung von dessen Folgen,
aber auch um ganz allgemeine Aspekte des Ökosystems und die damit dazukommenden
Gefahren (z.B. extreme Wettereignisse und Naturkatastrophen). Bei den sozialen
Erwägungen bezieht man sich auf Problemstellungen im Kontext mit Ungleichheit,
Teilhabe, Anstellungsverhältnissen sowie Investitionen in Individuen und Gesellschaft.
Diese zwei Erwägungen sind öfters miteinander verflochten, da durch den Klimawandel
die Ungleichheiten verschärft werden können. Eine unumgängliche Position spielen die
Unternehmensführung in staatlichen und privaten Sektoren, die auch Führungsstrukturen,
die Beziehungen innerhalb der Belegschaft und die Gegenleistung von Vorgesetzten bei
der Integration gesellschaftlicher und ökologischer Erwägungen einschließt.

Dieser Aktionsplan vereint Finanzfragen und die Forderungen der internationalen und
europäischen         Industrie   zum    sinnvollen    Nutzen     der Ressourcen    und unserer
Gemeinschaft miteinander. Ein integratives und nachhaltiges Wachstum kann hergestellt
werden, wenn die Geldflüsse auf umweltschonende Anlage umgeschwenkt werden. Die
finanziellen       Unsicherheiten,     die   sich    aus   der   Klimaänderung    ergeben,   wie
Ressourcenknappheit, Umweltzerstörung und gesellschaftliche Probleme, sind zu

64
     Siehe Fußnote 12, 2 ff.
                                                                                              18
bewältigen. In der Wirtschafts- und Finanzaktivitäten sind die Beständigkeit und
Offenlegung aufzubauen.

Eine nachhaltige Investition kann die europäische Wirtschaft in ein umweltfreundliches
und widerstandsfähiges Kreislaufsystem führen, den ökologischen Fußabdruck
reduzieren und bestehende Ungleichheiten beseitigen. Die Wettbewerbsfähigkeit kann
gesteigert werden, indem Abläufe in der Fertigstellung nachhaltiger angefertigt und die
Ausgaben für den Zugang zu Produktionsmitteln und deren Handhabung erleichtert
werden. Für dieses Ziel plant die EU mindestens 20 % des Budgets unmittelbar
klimarelevanten Verpflichtungen zu zuwenden.

Die Eingliederungen der gesellschaftlichen und umweltpolitischen Zielsetzungen bei
Festlegung der Finanzierung zielt darauf ab, die finanziellen Konsequenzen sozialer und
ökologischer Gefahren einzuschränken. Ein Anstieg der weltweiten Temperatur um 2
Grad könnte sich auf das Finanzsystem und die Wirtschaft in Europa einen negativen
Effekt    haben.     Zurzeit     werden      Klima-     und      Umweltgefahren       vom
Finanzdienstleistungssektor nicht angemessen berücksichtigt. Dadurch könnten Banken
Verlusten ausgesetzt werden, da die Wirtschaftsakteuren, die vom Klimawandel behindert
oder von natürlichen Ressourcen abhängig sind, Wirtschaftlichkeit verlieren. Die jährliche
Auswertung der Naturkatastrophen zwischen 2000 und 2016 hat um 46 % angestiegen
und die wirtschaftlichen Defizite zwischen 2007 und 2016, die durch extreme
Wettereignisse verursacht wurden, um 86 %. Diese Prognose ist beunruhigend, da so die
Kreditinstitute in der EU unmittelbar oder mittelbar mit klimawandelbedingten Gefahren
konfrontiert werden. Für Banken können auch soziale Faktoren wie mäßige
Arbeitsbedingungen und steigernde Ungleichheiten konkrete Konsequenzen haben und
rechtliche Nachteile beinhalten. Die Unternehmen, die ihr Beschäftigungsverhältnis nicht
an internationale Arbeitsauflagen halten, schädigen ihre Reputation.

Die Leistungen der Marktakteure müssen einsichtig sein für ein intaktes Finanzsystem. In
Hinblick auf Nachhaltigkeit ist Transparenz von Akteuren eine essentielle Grundlage. Die
Finanzmarktakteure     können,    damit   die   langfristige   Wertschöpfung    und   die
Nachhaltigkeitsrisiken geeignet bewerten. Die Langfristigkeit widergibt die Einteilung,
Vorkehrungen mit gesicherten Zielen oder Konsequenzen zu treffen. Eine langfristigen
Ausrichtung benötigen die vorgesehenen Investitionen in gesellschaftliche und

                                                                                        19
ökologische Ziele. Überwiegend vertieft sich die Marktpraxis auf die kurzfristige Erzielung
von hohen Renditen auf. Man möchte mit dem Aktionsplan Forderungen mit kurzlebiger
Profite bei Werten- und Finanzentscheidungen minimieren, insbesondere durch
Transparenz.

Die Ziele65 einer Neuausrichtung der Kapitalflüsse sind:
     •   Schaffung     eines      homogenen        Kategorisierungssystems           für   nachhaltige
         Wirtschaftsaktivitäten
     •   EU-Normen66 und Umweltzeichen für nachhaltige Finanzprodukte
     •   Mobilisierung67 von Kapitalanlagen in nachhaltige Vorhaben
     •   Miteinbeziehung68 des Nachhaltigkeitsaspekts in die Finanzberatung
     •   Einführung der Nachhaltigkeitsbenchmarks
Für diese aufgezählten Punkte werden auch Maßnahmen folgen.

B. Taxonomie-Verordnung

Innerhalb der EU69 ist eine einheitliche Taxonomie notwendig, um Gewissheit zu schaffen,
welche Tätigkeiten in der Wirtschaft als nachhaltig anerkannt werden können. Mithilfe
einer Leitlinie können Anleger eine Übersicht haben. Mit dieser Verordnung70 soll eine
Grundlage geschaffen werden, um die Kapitalflüsse so zu lenken, dass die Finanzierung
einer emissionsarmen Ökonomie abgesichert wird.

Die Taxonomie-Verordnung 2020/852 enthält im Art 3 die Hinweisen zur Entscheidung,
ob eine Tätigkeit in der Industrie als ökologisch nachhaltig einzuordnen ist. Der
Anwendungsbereich ist im Art 1 festgelegt. Dieser umfasst die Finanzmarktteilnehmer
oder die Emittenten von den Mitgliedstaaten der Union, die mit ökologische nachhaltige
Finanzprodukten oder Unternehmensanleihen bereitstellen.

Die Umweltziele im Art 9 der Verordnung sind:

65
   Siehe Fußnote 12, 5.
66
   Siehe Fußnote 12, 6.
67
   Siehe Fußnote 12, 7.
68
   Siehe Fußnote 12, 8.
69
   Siehe Fußnote 12, 5.
70
   Vgl Mayer Katja, Nachhaltigkeit: 125 Fragen und Antworten, Wegweiser für die Wirtschat der Zukunft, 2.
Auflage, Hofheim, 2020, 16.
                                                                                                       20
•   der Klimaschutz
     •   die Anpassung an die globale Erwärmung
     •   die Meeres- und Wasserressourcen sind nachhaltig zu verwerten und erhalten
     •   Kreislaufwirtschaft ankurbeln
     •   Umweltverschmutzung vermeiden und vermindern
     •   Biodiversität und Ökosystem schützen und wiederherstellen
Gemäß Art 3 gilt zur Ermittlung der ökologischen Nachteiligkeit einer Investition eine
Wirtschaftsaktivität als ökologisch nachhaltig, wenn diese Tätigkeit einen wesentlichen
Anteil zur Herbeiführung eines der Ziele leistet, ohne eine erhebliche Unterdrückung eines
der anderen Ziele. Es in der Verordnung festgelegt, wann eine Wirtschaftstätigkeit
wesentlich ist, wie z.B. im Art 11. Gemäß Art 11 lit a leistet eine Wirtschaftstätigkeit einen
wesentlichen Anteil zur Anpassung an die globale Erwärmung, wenn sie das Risiko der
nachteiligen Auswirkungen des aktuellen und des erwarten baldigen Klimas auf die
Geschäftstätigkeiten selbst erheblich verringert oder diese Auswirkungen erheblich
verringert, ohne das Risiko nachteiliger Konsequenzen auf Vermögenswerte, Individuen,
oder Umwelt zu erhöhen.

Außerdem steht im Art 19, dass die technischen Kriterien berücksichtigt werden sollen,
die von der Kommission genannt werden. Die Taxonomie-Verordnung71 ist im Juli 2020
in Kraft getreten.

Der Technical Report72 der Expertengruppe enthält eine Empfehlung zur Gestaltung der
Taxonomie und wie man die Veröffentlichung der Angaben gestalten kann. Dieser Bericht
beinhaltet eine Liste der technische Prüfkriterien für wirtschaftliche Aktivtäten, die
wesentlich zur Entgegenwirkung des Klimawandels oder Anpassung an der globale
Erwärmung und zu methodischen Aussagen zur Erleichterung der Vorschläge beitragen
können. Dieser Bericht beinhaltet technische Prüfkriterien für 67 Tätigkeiten, die einen
wesentlichen Unterstützung zum Klimaschutz in den Sektoren Landwirtschaft,
Forstwirtschaft,     Produktion,      Energie,     Transport,     Wasser,      Informations-      und
Kommunikationstechnik und Gebäude leisten können. Auch eine Methodik und Beispiele

71
   Vgl URL https://www.cmshs-bloggt.de/banking-finance/neue-offenlegungspflichten-unter-der-
taxonomie-verordnung/ (abgerufen am 17.01.2021).
72
   Vgl EU Technical Expert Group on Sustainable Finance, Technical Report, Taxonomy: Final report of
the Technical Expert Group on Sustainable Finance 2020, 1 ff.
                                                                                                       21
für die Bewertung des wesentlichen Beitrags zur Eingewöhnung an den Klimawandel sind
enthalten.
Die Experten sind der Auffassung, dass folgende Aktivitäten einen wesentlichen Beitrag
leisten:
   •   Die Tätigkeiten, die bereits kohlenstoffarm und mit einer Netto-Null-Kohlenstoff-
       Wirtschaft vereinbar sind. Diese sind z.B. emissionsfreie Verkehr, kohlenstofffreie
       Stromerzeugung und die Bewaldung.
   •   Die Tätigkeiten, sie zu einem Übergang zu einer Netto-Null-Emission-Wirtschaft
       beitragen, aber derzeit noch nicht auf diesem Niveau betrieben werden. Hierfür
       sind die Stromerzeugung
Ziele sind z.B. die sinnvolle Nutzung von Ressourcen, erneuerbare Strom und
erneuerbarer Boden oder eine wirtschaftliche Aktivität, die zur Erreichung eines
gesellschaftlichen Ziels beiträgt. Unter dem Begriff Nachhaltigkeitsrisiko versteht man ein
Geschehen oder eine Erfordernis in den Angelegenheiten Umwelt, Soziales oder
Unternehmensführung, dessen bzw. deren Entstehen tatsächlich als auch potenziell
wesentliche negative Konsequenzen auf den Wert der Investition haben kann. Gemäß Z
24    umfassen       die   Nachhaltigkeitsfaktoren     die    Umwelt-,     Sozial-     und
Arbeitnehmerinteressen, die Achtung der Menschenwürde und die Bekämpfung von
Wirtschaftskriminalität.

Im Art 4 Abs 1 ist festgelegt, dass auf der Homepage die Auskünfte zu deren Strategie
zur Eingliederung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsauswahlprozessen,
Anlageberatungs- oder Versicherungstätigkeiten zu veröffentlichen sind. Außerdem
haben Finanzmarktteilnehmer mittzuteilen, wenn sie die nachteiligen Folgen von
Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsaspekten einbeziehen. Dazu ist eine
Stellungnahme über die Strategie zur Sicherung der Sorgfaltspflicht, die Auswirkungen,
ihrer Tätigkeit und der Kategorien der Finanzprodukte kundzutun. Wenn sie die
nachteiligen Folgen von Investitionsentscheidungen nicht berücksichtigen, sind die
Motive, warum sie das nicht tun, zu begründen. Gemäß Abs 5 sind auch Finanzberater
verpflichtet, diese Hinweise auf der Homepage zu mitteilen.

Laut Art 8 Abs 1 haben die Finanzmarktteilnehmer anzugeben wie diese Kriterien erfüllt
werden, wenn die Marktteilnehmer Produkte mit sozialen und ökologischen Kennzeichen
bewerben. Wenn es Produkte gibt, die eine umweltfreundliche Investition ansteuern, ist
anzugeben, wie man das Ziel gemäß Art 9 Abs 1 erreicht.

In der Präambel Abs 30 steht, dass die Europäische Aufsichtsbehörde beauftragt wurde,
die Konzepte für technische Durchführungsstandards zur Festschreibung der uniformen
Darlegung der Angaben über die Bewertung sozialer oder ökologischer Merkmale und
nachhaltiger Investitionen auszuarbeiten.

Gemäß Art 20 gilt die Verordnung gilt ab dem 10. März 2021.

                                                                                         23
D. Green-Bonds

Im Investitionsplan für ein zukünftiges Europa73 wurde angekündigt, dass die
Kommissionen im Jahr 2020 einen Standard für grüne Anleihen innerhalb der Union
festlegt   und    untersucht.     Dieser     Leitfaden    und     auch    weitere     nutzbringende
Rahmenbedingungen sollen künftig staatliche und private Geldmittel in nachhaltige
Investitionen steuern können.

Die Green Bonds74 übernehmen eine bedeutende Funktion bei der Finanzierung von
Anlagen, die für den kohlenstoffarmen Übergang benötigt werden. Eine Expertengruppe
soll die notwendigen Standards etablieren. Im Juni 2019 wurde ein Bericht dieser
Expertengruppe veröffentlicht. Sie75 schlagen vor, dass die EU einen freiwilligen, nicht
legislativen Standard schafft, um die Transparenz und Effektivität des Marktes für grüne
Anleihen zu verbessern. Zusätzlich sollen die Marktteilnehmer ermutigt werden, die grüne
Anleihen zu emittieren und in diese auch zu investieren. Die Gruppe schlägt vor, dass ein
Europäischer Green Bond jede Art von börsennotierter oder nicht-börsennotierter Anleihe
oder Kapitalmarktschuldverschreibungen sein kann, die von einem europäischen oder
nationalen Emittenten ausgegeben wird und sich am Standard orientiert. Es wird
vorgeschlagen, dass die Erlöse aus Green Bonds in die Finanzierung oder Refinanzierung
von Aktivitäten fließen, die einen wesentlichen Unterstützung zu tatsächlich einem der
sechs Umweltziele der Taxonomie-Verordnung leisten, keines der anderen Ziele
wesentlich beeinträchtigen und die Mindestanforderungen an soziale Garantien erfüllen.
Wenn technische Kriterien festgelegt werden, müssen die finanzierten Aktivitäten diese
erfüllen, wobei es Ausnahmen geben darf.

Im März 202076 wurde aufbauend auf den Empfehlungen der Expertengruppe ein
Leitfaden für die Benutzerfreundlichkeit des EU Green Bond veröffentlicht. Dieser dient
dazu, den Marktteilnehmer eine Anleitung für die Nutzung des vorgeschlagenen
Standards anzubieten.

73
   Vgl COM (2020) 21 endg., Mitteilung der Kommission an das Europäischen Parlament, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Investitionsplan für
ein zukunftsfähiges Europa, Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal, 11-12.
74
   Vgl URL https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/banking-and-finance/sustainable-finance/eu-
green-bond-standard_en (abgerufen am 20.12.2020).
75
   Vgl EU Technical Expert Group on Sustainable Finance, Report on EU Green Bond Standard,
Overview, 2019, 1-2.
76
   Siehe Fußnote 74.
                                                                                                     24
Anschließend wurden zwei Konsultationen über die Möglichkeit einer Gesetzesinitiative
für einen Green Bond Standard innerhalb der EU und eine gezielte Konsultation zu der
Arbeit der Expertengruppe durchgeführt. Auf der Grundlage der Ergebnisse der
Konsultationen möchte die Kommission eine Entscheidung treffen, wie der Standard
vorangebracht werden soll. Im Arbeitsprogramm77 der Kommission für 2021 wird dieser
Punkt erwähnt, dass der Wirtschafts- und Finanzsystem eine zentrale Treibkraft des
ökologischen Wandel sein. Zu dieser Gedanke wird eine EU-Standard für grüne Anleihen
geplant.

E. Benchmarks-Verordnung

Bei den sogenannten Benchmarks78 handelt es sich um Anhaltspunkte, die eine
ausschlaggebendere Rolle im Finanzwelt bei der Kursbildung von Finanzmöglichkeiten
und diversen bedeutsamen Vermögenswerten spielen. So haben die Anleger einen Weg
die Leistungen zu messen und zu verfolgen, sowie Vermögenswerte nach Maßgaben zu
investieren. Die Nachhaltigkeitsziele werden bei den konventionellen Benchmarks nicht
mitberücksichtigt, weil sie den Ist-Zustand wiedergeben. Daher sind sie für die
Vergleichung nachhaltiger Investitionen untauglich.

Anfang 201979 ist die Entscheidung gefallen die Verordnung (EU) 2016/1011 zu
überarbeiten. Es sollen zwei neue Arten von Klima-Benchmarks und ESG-Angaben für
alle Benchmarks eingeführt werden. Die Abkürzung ESG80 steht für Environment, Social
und Governance, also auf Deutsch Umwelt, Soziales und Unternehmensführung. In der
Finanzwelt und bei internationalen Unternehmen ist der Begriff etabliert, um zu zeigen,
wie z.B. bei Firmenbewertungen von Banken umweltbewusste und soziale Aspekte, sowie
die Kultur der Geschäftsführung einkalkuliert werden. Diese Kriterien werden von diversen
Rating- und Research-Agenturen, die für Nachhaltigkeit arbeiten, eingesetzt.

Der Begriff Umwelt81 steht für:

77
   Vgl COM (2020) 690 endg., Mitteilung der Kommission an das Europäischen Parlament, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Arbeitsprogramm der
Kommission für 2021, Eine vitale Union in einer fragilen Welt, 6.
78
   Siehe Fußnote 12, 8.
79
   Vgl EU Technical Expert Group on Sustainable Finance, Interim report on Climate Benchmarks and
Benchmarks ESG Disclosures, Overview, 2019, 1-2.
80
   Vgl URL https://www.nachhaltigkeit.info/artikel/esg_1609.htm (abgerufen am 26.12.2020).
81
   Vgl URL https://www.hypovereinsbank.de/hvb/nachhaltigkeit/esg-kriterien (abgerufen am 01.01.2021).
                                                                                                    25
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