KLIMAPOLITIK IN DER EUROPÄISCHEN UNION - DIE ROLLE DES FINANZDIENSTLEISTUNGSSEKTORS - JKU ePUB
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Eingereicht von Iqra Javed Angefertigt am Institut für Europarecht Beurteiler / Beurteilerin Univ.-Prof. Dr. Franz Leidenmühler Jänner 2021 KLIMAPOLITIK IN DER EUROPÄISCHEN UNION – DIE ROLLE DES FINANZDIENSTLEISTUNGSSEKTORS Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Magistra der Rechtswissenschaften im Diplomstudium Rechtswissenschaften JOHANNES KEPLER UNIVERSITÄT LINZ Altenberger Straße 69 4040 Linz, Österreich jku.at
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt bzw. die wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe. Die vorliegende Diplomarbeit ist mit dem elektronisch übermittelten Textdokument identisch. Wien, am 17.01.2021 Iqra Javed 2
I. Inhaltsverzeichnis I. Inhaltsverzeichnis ......................................................................................................... 3 II. Einleitung ...................................................................................................................... 4 III. Definitionen und Begriffe .............................................................................................. 7 A. Klimawandel, Klimaänderung und globale Erwärmung ............................................... 7 B. Ursachen und Folgen des Klimawandels..................................................................... 8 IV. Das Übereinkommen von Paris.................................................................................... 9 V. Klimaschutzmaßnahmen der Europäischen Union ................................................... 10 A. Klima- und Energiepakt 2020 ..................................................................................... 10 B. Rahmen der Klima- und Energiepolitik bis 2030 ....................................................... 12 C. Co2- Arme Wirtschaft bis 2050 .................................................................................. 14 D. Europäischer Grüner Deal .......................................................................................... 16 VI. Nachhaltiges Finanzwesen ........................................................................................ 18 A. Aktionsplan für nachhaltiges Finanzwesen................................................................ 18 B. Taxonomie-Verordnung .............................................................................................. 20 C. Offenlegungs-Verordnung .......................................................................................... 22 D. Green-Bonds............................................................................................................... 24 E. Benchmarks-Verordnung............................................................................................ 25 F. MiFiD II ........................................................................................................................ 28 G. CRR II und CRD V ...................................................................................................... 28 VII. Conclusio .................................................................................................................... 30 VIII. Quellenverzeichnis ..................................................................................................... 32 A. Literaturverzeichnis..................................................................................................... 32 B. Internetquellen ............................................................................................................ 35 3
II. Einleitung Am 15. Jänner 20201 wurde die 15. Ausgabe des Global Risk Reports des Weltwirtschaftsforums veröffentlicht. Im Report werden die globalen Risiken benannt. Unter einem globalen Risiko2 versteht man ein ungewisses Ereignis oder einen ungewissen Zustand, der, wenn er eintritt, innerhalb der nächsten 10 Jahre enorme Auswirkungen auf mehreren Ländern oder Branchen haben kann. Erstmals seit 20073 sind jene Zustände oder Ereignisse die durch Klimarisiken4 ausgelöst werden, unter den die fünf an den wahrscheinlichsten Zuständen für die nächsten 10 Jahren. Folgende Risiken5 werden genannt: • Extreme Wetterereignisse, die zu größeren Sach- bzw. Infrastrukturschäden führen und zum Verlust von Menschenleben. • Das Versagen von den Regierungen und Unternehmen, effektive Maßnahmen zur Eindämmung der Erderwärmung, zur Sicherheit der Bevölkerung und zur Unterstützung betroffener Unternehmen bei der Anpassung durchzusetzen. • Auftretende Naturkatastrophen • Der Klimawandel führt zu irreversiblen Auswirkungen für die biologische Artenvielfalt, die zur Erschöpfung der Ressourcen für die Menschheit führen. Auch die extremen Wettereignisse führen zu erheblichen Schäden im Eigentum und zu Verlust von Menschenleben. • Die von Menschen verursachten Umweltschäden und Umweltkriminalität sind zu verhindern, weil sie die Bevölkerung, Wirtschaft, Infrastruktur und unseren Lebensraum schädigen. Die genannten Folgen können sowohl katastrophal6 als auch weitreichend sein und sich überschneiden. Die Komplexität des Klimasystems weist daraufhin, dass viele Auswirkungen uns noch unbekannt sind. Um diese Risiken zu hemmen, hat die Europäische Union in ihren Verträgen ihre Kompetenzen zum Schutz der Umwelt festgelegt. 1 Vgl URL https://www.weforum.org/reports/the-global-risks-report-2020 (abgerufen am 26.11.2020). 2 Vgl World Economic Forum, Global Risk Report, 2020, 86. 3 Siehe Fußnote 2, 2. 4 Siehe Fußnote 2, 12. 5 Siehe Fußnote 2, 86. 6 Siehe Fußnote 2, 30. 4
Laut Art 3 Abs 2 EUV zielt die EU auf eine nachhaltige Gestaltung Europas auf der Basis einer ausgeglichener Expansion der Wirtschaft ab. In der Präambel7 des EUV wird festgelegt, dass der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung zum Bestandteil, der Stärkung des wirtschaftlichen Fortschrittes berücksichtigt werden soll. Im Art 114 Abs 3 AEUV ist normiert, dass die Kommission sich bei der Organisierung des Binnenmarktes in ihren Vorschlägen eines hohen Umweltschutzniveaus verpflichtet und dabei auch neue Entwicklungen, die sich auf wissenschaftliche Ergebnisse stützen, berücksichtigen werden. Im Art 11 AEUV ist normiert, dass der Umweltschutz im Rahmen von Politiken und Maßnahmen einbezogen wird und zum Ziel hat, die Bewerkstelligung einer nachhaltigen Entwicklung zu ermöglichen. Die Ziele der Umweltpolitik der EU sind im Art 191 AEUV festgelegt. Diese sind: • Die Wahrung und der Behütung sowie die Verbesserung der Qualität unsere Umwelt • Der Schutz des Wohlergehens der Menschen • Die rationelle zugleich umsichtige Nutzung von natürlichen Rohstoffen • Die weltweite Herangehensweisen sollen gefördert werde, die zur Bewältigung lokaler oder grenzüberschreitender Umweltprobleme und zur Bekämpfung der globale Erderwärmung beitragen. Die Sicherstellung und die Begünstigung der Energiepolitik wird im Art 194 AEUV normiert. Laut Art 2 Abs 1 lit a des Pariser Übereinkommens verpflichten sich die Vertragsparteien dazu, die durchschnittliche Erdtemperatur auf konkret unter 2 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Zustand zu absenken, um Gefahren und Nachwirkungen der Klimaänderung deutlich zu verringern. In der Schlussfolgerung der Tagung8 vom 12. Dezember 2019 erklärt der Europäische Rat das Ziel, mithilfe der Intentionen des Pariser Übereinkommens eine klimaneutrale 7 Vgl Vertrag über die Europäischen Union, ABI 2012, C 326/15, 3. 8 Vgl EUCO 29/19, Generalsekretariat des Rates, Delegationen, Tagung des Europäischen Rates (12. Dezember 2019) – Schlussfolgerungen, 2019, 1. 5
Europäische Union bis 2050 durchzusetzen. Um die Treibhausgasminderungsziele9 zu erreichen, hat die EU bestimmte Ziele bis 2020 und 2030 gesetzt. Die EU10 möchte so eine Erreichung der für das Jahr 2050 gesetzten Klimaziele gewährleisten. Außerdem steht im Pariser Abkommen Art 2 Abs 1 laut lit c geschrieben, dass die Finanzmittelflüsse in Einklang mit den Klimazielen zu bringen sind. Die Finanzmärkte11 sind da, um Zahlungsmethode für die Wirtschaftsakteure bereitzustellen, Spareinlagen für nichtstaatliche und staatliche Investitionen vorzuschlagen und die Finanzierung von globalem Handel zu ermöglichen. Diese Anforderungen werden durch Märkte gewährleistet, auf denen Aktien, Geld, Devisen, Anleihen und Derivate gehandelt werden. Deshalb hat der Finanzdienstleistungssektor eine systemrelevante Rolle, denn ein Zusammenbruch eins Finanzinstituts beinhaltet auch ein äußert ansteigendes Risiko für die Stabilität des Wirtschaftssystems. Der Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzwesen12 wurde 2018 veröffentlicht und dient zur Zusammenführung von Finanzthematik mit den spezifischen Bedingungen der europäischen und weltweiten Ökonomie zum Vorteil unserer Umwelt und unsere Gesellschaft. Um diese zu ermöglichen, sind Transparenz13 und ein einheitliches Klassifikationssystem unabdingbar. Die Green Bonds14 bieten den Unternehmen ein Instrument an. So ist es möglich, von potenziellen Investoren Kredite einzugehen, um klimafreundliche Vorhaben, Vermögenswerte oder Wirtschaftstätigkeit finanziell zu unterstützen oder zu refinanzieren. Mit der Benchmark-Verordnung15 sollen die Risiken des Greenwashings verringert werden. In Finanzberatungsgesprächen16 kann die Neuorientierung des Finanzdienstleistungssektors auf Umweltbewusst, um den Kunden diese Thematik nahezubringen, eine grundlegende Funktion besitzen. Durch die 9 Vgl COM (2018) 773 endg., Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank, Ein sauberer Planet für alle, Eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft, 5. 10 Siehe Fußnote 9, 4. 11 Vgl Weeber Joachim, Studiengang BWL, Fachhochschule BWL, Elmshorn, Springer Gabler Klimawandel und Finanzmärkte, 2020, 7. 12 Vgl COM (2018) 97 endg., Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums, 2. 13 Siehe Fußnote 12, 4-5. 14 Siehe Fußnote 12, 6. 15 Siehe Fußnote 12, 9. 16 Siehe Fußnote 12, 8. 6
Überarbeitung der CRR II/CRD V17 werden die Aspekte der nachhaltigen Finanzen im aufsichtlichen Überprüfungsverfahren gewährleistet. Die vorliegende Diplomarbeit beginnt mit den Definitionen der wesentlichen Begriffe sowie den Ursachen und Folgen des Klimawandels und den festgelegten Zielen des Pariser Klimaschutzabkommens. Nachfolgend werden die wichtigsten Ziele und Maßnahmen der EU für die Jahre 2020, 2030, 2050 und die des Europäischen Grünen Deals behandelt. Anschließend wird der der Hauptteil vorgestellt, der folgende Kapitel umfasst: Nachhaltiges Finanzwesen, der Aktionsplan des Finanzwesens, Taxonomie-Verordnung, Offenlegungs-Verordnung, Green Bonds, Benchmark-Verordnung, MIFID II und CRD II und CRD V. Abschließend wird in der Schlussfolgerung der Einfluss des Plans der Europäischen Union das nachhaltiges Finanzwesen auf unser Klima thematisiert. III. Definitionen und Begriffe A. Klimawandel, Klimaänderung und globale Erwärmung Im politischen und gesellschaftlichen Disput18 ist der Begriff Klimawandel präsent. Dieser wird von Wissenschaftlern, Politikern, Klimaschützern und -skeptikern verwendet. Mit dem Begriff „Wandel“19 wird die Gefahr abstrakt beschrieben, das bedeutet, dass ein Zustand sich gut oder schlecht verändern kann. Unter dem Begriff Klimaänderung20 versteht man die nachhaltige Schwankung des Klimas. Man differenziert hierbei zwischen zwei Ursachen: der natürlichen Klimaänderung, die unter anderem durch die Variabilität der Sonnenstrahlungen und Vulkaneruptionen auftreten kann, sowie der anthropogenen Klimaänderung, die vom Menschen durch Abgase, Expansion von Kohlendioxidausstoß, Spurengase sowie der Verschlechterung durch die Vernichtung der Pflanzenwelt, verursacht wird. 17 Vgl EBA, Action Plan on Sustainable Finance, 2019, 6. 18 Vgl URL https://www.sueddeutsche.de/kultur/framing-check-klimawandel-begriff-1.4252824 (abgerufen am 8.11.2020). 19 Vgl URL https://klimartikulieren.at/framing/ (abgerufen am 6.12.2020). 20 Vgl Brock House, Dr. Weiß Joachim, Grundmann Gunhild, Band 6, F.A. Brockhouse Gmbh. Leipzig 2005, 2006, 2008, 235. 7
Im Art 1 und Art 2 der Klimakonvention der Vereinten Nationen ist der anthropogene Begriff ableitbar. Laut Art 1 Z 2 bedeutet dieser die Änderung des Klimasystems, die direkt oder indirekt auf menschliche Verhaltensweisen zurückführen ist, welche die Beschaffenheit der Erdatmosphäre modifizieren, und die zu den über vergleichbaren Zeitrahmen vermerkten natürlichen Klimaabweichungen hinzukommen. Das Intergovermental Panel on Climate Change21 definiert die globale Erwärmung als Anstieg der Erdoberflächen- und Meeresoberflächentemperatur über einen Zeitraum von 30 Jahren. Laut dem Global Climate Report22 2020 war die globale Land- und Meeresoberflächentemperatur im November 2020 die zweithöchste seit Beginn der globalen Aufzeichnungen im Jahr 1951. Der November 2020 ist auch der 44. November und 43. Monat in Folge mit Temperaturen, die zumindest nominell über dem Durchschnitt des 20. Jahrhunderts liegen. In weiten Teilen der Welt hat sich der Monat mit überdurchschnittlichen warmen Temperaturen gekennzeichnet. Jedoch gab es keine Landesgebiete oder Meeresoberfläche mit rekordverdächtig kalten Novembertemperatur. B. Ursachen und Folgen des Klimawandels Die Klimaänderung23 hat mehrere Ursachen. Zu den Wesentlichen gehören: die Änderungen der ankommenden Strahlung der Sonne, die reflektierte Strahlung der Sonne, die in das Universum abgegebene Wärmestrahlung und die interne Variabilität der Atmosphäre des Klimasystems. Einen Anteil an Treibhausgase weist die Erdatmosphäre von Grund auf, die die Wärmestrahlung absorbieren. Die Strahlungen der Sonne dringen durch die Gase ein, nehmen dabei Teile der Wärmestrahlung auf, die von der Oberfläche der Erde kommt. Die abgegebene Wärmestrahlung in den Weltraum werden durch die Gase reduziert. Die Beschaffenheit der Erdatmosphäre hat sich umgestellt als auch der der Anteil der Treibhausgasen hat sich erhöht seit der Verbreitung der Industrialisierung. Auf diese Weise verändert sich das Klimasystem der Erde. Die Hauptquelle24 dafür ist die Verbrennung von fossilen Brennstoffen wie Kohle, Erdgas und Erdöl, wodurch insbesondere Kohlendoxid freigesetzt wird. 21 Vgl IPCC, Global Warming of 1,5°C, 2019, 51. 22 Vgl URL https://www.ncdc.noaa.gov/sotc/global/202011 (abgerufen am 31.12.2020). 23 Vgl Dr. Lehman Harry, Dr. Mäder Claudia, Dr. Müschen Klaus, Dr. Steffi Richter, Umweltbundesamt, Dessau-Roßlau, Und sie erwärmt sich doch – Was steckt hinter der Debatte um den Klimawandel?, 2013, 11-12. 24 Vgl URL https://www.bpb.de/gesellschaft/umwelt/klimawandel/38441/anthropogener-treibhauseffekt (abgerufen am 07.12.20209). 8
Die Folgen des Klimawandels25 betreffen viele Länder in divergierender Weise und Dimension. Die extremen Witterungsereignisse veranlassen zu Ertragsausfällen, Überflutungen ruinieren Produktionsstandorten und Infrastruktur, erhöhte Temperaturen schränken die menschliche Arbeitskraft ein und der Anstieg der Wasseroberfläche des Meeres bedroht das Ökosystem an Küsten. Es ist ersichtlich, dass die Folgen26 Auswirkungen auf die Wirtschaft, Infrastruktur und die Gesundheit der Menschheit und der Tierwelt haben. IV. Das Übereinkommen von Paris Die erste Klimakonferenz27 der Weltorganisation für Meteorologie fand 1979 in Genf statt und man hat festgestellt, dass eine globale Lösung gegen den Klimawandel notwendig ist. Es folgten mehrere Diskussionen und schlussendlich wurde im Jahr 1992 das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen fixiert. Die dazugehörigen Staaten nehmen die Zuständigkeit an, Maßnahmen zur Abnahme der Treibhausgase und zur Vorsorge gegen die Klimakrise zu übernehmen. Durch das Kyoto- Protokoll im Jahr 1997 werden diesen dringenden, quantifizierten Reduktionskonzepten für Treibhausgasemissionen zwingend gemacht. In den ersten Perioden von 2008 bis 2017 sind die Emissionsbelastungen von Treibhausgassen gegenüber 1990 herunterzusetzen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben als Ziel eine Begrenzung von 8 % festgelegt. Eine zweite Verpflichtungsperiode wurde im Dezember 2012 beschlossen und dauert von 2013 bis 2020. Die Ziele des Kyoto Protokolls verpflichten nur die Industrieländer, obwohl der größte Anstieg der Treibhausgasemissionen in der letzten Dekade aus den Entwicklungsländern stammt. Deshalb schlossen sich die Länder im Dezember 2015 zu einer Staatengemeinschaft zusammen und einigten sich auf das Pariser Übereinkommen. Im Art 2 Abs 1 lit a und lit b werden die Absichten des Pariser Übereinkommens festgelegt: 25 Vgl URL https://www.diepresse.com/5865906/die-auswirkungen-des-klimawandels-kennen-keine- grenzen (abgerufen am 29.11.2020). 26 Vgl URL https://www.wiwo.de/technologie/green/klimawandel-in-europa-elf-bilder-zeigen-was-sie-ueber- die-folgen-wissen-muessen/13549618.html (abgerufen am 29.11.2020). 27 Vgl URL https://www.oesterreich.gv.at/themen/bauen_wohnen_und_umwelt/klimaschutz/1/Seite.1000325.html (abgerufen am 14.11.2020). 9
• Die weltweite Klimaänderung soll auf maximal unter zwei Grad Celsius gegenüber den vorindustriellen Werten begrenzt werden. Zusätzlich soll der Anstieg auf 1,5 Grad Celsius begrenzt werden. • Die Anpassung an unausweichlichen Auswirkungen des Klimawandels muss umfassender behandelt werden. Im Art 2 Abs lit c ist normiert, dass die Finanzmittelflüsse mit der Intention der treibhausgasemissionsarmen und gegenüber den Klimaänderungen resistenten Umbau in einer Linie gebracht werden soll. Im Art 4 Abs 19 steht, dass sich die Staaten um die Erarbeitung und Aushändigung langfristiger Vorgehensweisen für eine treibhausgasemissionsarme Entwicklung zu bemühen haben. Mit dem Pariser Klimaabkommen28 sollen die Finanzwirtschaft und die Staaten zu einer schadstoffreduzierten und klimaneutralen Entwicklung beitragen. Gemäß Art 8 Abs 1 sind die Verluste als auch die Schäden, die mit den Tragweiten der Klimaänderungen zusammengefallen sind, zu entkommen bzw. auf ein Minimum zu reduzieren. Im Art 14 festgelegt ist, dass im Jahr 2023 und im Anschluss daran alle fünf Jahre eine Tagung stattfinden soll, um die gemeinschaftlichen Entwicklungsprozesse bei der Realisierung der langfristigen Ziele dieser Übereinkunft zu bewerten. Außerdem sollen die Entwicklungsländer gemäß Art 9 finanziell unterstützt werden, ebenso bei der Reduktion von Co2-Emissionen als auch bei der Anpassung einer klimaverträgliche Wirtschaft. V. Klimaschutzmaßnahmen der Europäischen Union A. Klima- und Energiepakt 2020 Die wichtigsten Ziele des Klima- und Energiepakt 2020 sind: • Bis 202029 sind die Treibhausgasemissionen, um jedenfalls mindestens 20 % im Äquivalent zu 1990 zu begrenzen. 28 Vgl URL https://finanzblog.lgt.com/klimawandel-bedeutung-paris-agreement-fuer-finanzindustrie/ (abgerufen am 22.11.2020). 29 Vgl COM (2007) 2 endg., Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen, Begrenzung des globalen Klimawandels auf 2 Grad Celsius, Der Weg in die Zukunft bis 2020 und darüber hinaus, 6. 10
• Bis 2020 soll in der EU der Bedarf an erneuerbaren Strom auf mindestens 20 % gesteigert werden und die Energieeffizienz um 20 % erhöht werden. Im Art 3 der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 406/2009/EG30 wird festgelegt, dass bis 2020 jeder einzelner Mitgliedstaat in der EU seine Treibhausgasemissionen gegenüber seinen Mengen im Vergleich zu Jahr 2005 um mindestsens den Wert, der in Anhang der Entscheidung für den einschlägigen Mitgliedstaat festgesetzt ist, verringern soll. Im Anhang II31 der Entscheidung 406/2009/EG steht, dass die Obergrenze für Österreich -16 % beträgt. Das Emissionshandelssystem32 der EU soll gestärkt werden. Vor 2013 erfasste das EU- Emissionshandelssystem 45 % der Co2-Emissionen und dieser Anteil sollte sich ab 2013 erhöhen. Die Emissionen aus dem Verkehr sollen eingedämmt werden, indem z.B. in das EU-Emissionshandelssystem der Luftverkehr mit zu berücksichtigen ist, die Abgaben für Personenkraftwagen an derjenigen Co2-Emissionen gekoppelt und die Schadstoffemissionen aus dem Straßengüterverkehr und der Wasserverkehr unter die globalen Dimensionen begrenzt werden. Bis zu 30% der Konsum des Energieverbrauchs in Wohnbebauungen und Geschäftsgebäuden soll zurückgeschraubt werden. Dieses Ziel soll durch die Änderung des Anwendungsbereichs der rechtliche Grundlage über die Gesamtenergieeffizienz von Bebauungen und die Einsetzung von unionsweit bindenden Leistungsanforderungen zur Begünstigung von Niedrigenergiegebäuden erreicht werden. Um zugleich die übrigen Treibhausgase außer Co2, die für 17 % der Emissionen in der EU verantwortlich sind, einzudämmen, wurde darüber hinaus angesprochen, Schwellenwerte für Methanemissionen aus Gasmotoren festzulegen. Außerdem soll es zu einer verstärkten Verwirklichung der Prozedere im Bereich der Agrarpolitik kommen, die eine Reduzierung der Emissionen aus der Landwirtschaftsbetrieb und eine Einschränkung bzw. ein Verbot der Einsetzung von fluorierten Gasen zum Ziel haben. 30 Vgl Vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam angenommene Entscheidung und Beschlüsse, Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April über die Anstrengung der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020, ABI 2009, L140/136, Artikel 3. 31 Siehe Fußnote 30, 12. 32 Siehe Fußnote 29, 6 ff. 11
Eine weitere wichtige Maßnahme ist die Erhöhung des Budgets für Forschung und technologische Entwicklung, wobei auch auf nationaler Ebene entsprechende Anstrengungen erfolgen müssen. Laut der Prognose der Europäischen Umweltagentur33 werden die Mitgliedstaaten der Europäische Union zwei ihrer drei Ziele für 2020 erreichen, nämlich die Begrenzung der Treibhausgasemissionen und die Förderung der regenerierbaren Energien. Der Abgang oder die Konstanz des Energieverbrauchs ist noch unklar. Im Jahr 2019 gingen die Treibhausgasemission trotz des Wirtschaftswachstumes um fast 4 % zurück. Das spiegelt den starken Anstieg der regenerierbaren Energien als auch das Ergebnis der kumulativen, langfristigen und nachhaltigen Bemühungen um niedrige Emissionsniveaus wider. Die Anlagen, die unter das Emissionshandelssystems fallen, haben zu einer erheblichen Reduktion der Emissionen geführt. In den Sektoren Verkehr, Landwirtschaft und Gebäude waren die Emissionsziele auf Grund der Lasteneinteilung im Zeitraum 2013 – 2020 beständig, aber insgesamt haben sich die Fortschritte auf EU- Ebene verringert. Anhand vorläufiger Schätzungen liegen die Emissionswerte in Österreich über dem jährlichen Ziel. Im Bereich der Energieeffizienz haben die Bemühungen EU-weit nicht ausgereicht. Nur neun der Mitgliedstaaten waren auf dem Weg ihre Ziele für 2020 zu erreichen. Es gibt Anzeichen, auch wenn die Fakten nicht quantifiziert sind, dass die COVID-19 Pandemie Auswirkungen auf das Erreichen der Ziele hat. Der wirtschaftliche Abschwung hat den Energieverbrauch und die Treibhausgasemissionen reduziert, insbesondere im Verkehrssektor, wobei der Anteil, der aus erneuerbaren Quellen verbrauchten Energie wahrscheinlich gestiegen ist. Es könnte aber sein, dass diese Folgen der Pandemie nur vor kurzer Dauer sind und die Emissionen wieder ansteigen, wenn die wirtschaftlichen Aktivitäten wieder das Niveau von vor der Pandemie erreichen. B. Rahmen der Klima- und Energiepolitik bis 2030 Die wichtigsten Ziele der Klima- und Energiepolitik sind: 33 Vgl URL https://www.eea.europa.eu/highlights/eu-on-track-to-meet (abgerufen am 1.12.2020). 12
• Im Vergleich zu 199034 sind die Treibhausgasemissionen um mindestens 40% zu bis 2030 begrenzen. • Den Anteil der erneuerbaren Energien35 auf mindestens 45 % anzuheben und die Energieeffizienz gemäß Z 45 der Präambel der Richtlinie 2018/2002 auf mindestens 32,5 % im Jahr 2030 zu steigern Die Konzepte und Maßnahmen36 zur Minderung der Emissionen, die von den jeweiligen Mitgliedstaaten im Hintergrund mit den aktuellen Verpflichtungen geplant und umgesetzt wurden, werden nach 2020 auch weiterhin wirken, vorausgesetzt sie werden vollständig umgesetzt und sind im vollen Umfang wirksam. Diese Ziele sollen mithilfe des Emissionshandelssystems, der Lastenverteilung und der Maßnahmen37 in der Land- und Forstwirtschaft erreicht werden. Die Governance-Mechanismus wird mit der Verordnung 2018/1999 gemäß Art 1 Abs 1 lit a eingereicht, der die Umsetzung der Maßnahmen und Politik verwirklichen soll, um die klima- und energiepolitischen Zielsetzungen der EU für 2030 zu Realisierung und die langfristigen Obligationen der EU im Bereich Treibhausgasemissionen in Übereinstimmung mit dem Pariser Übereinkommen zu bringen. Laut Art 17 hat jeder Mitgliedstaat bis zum Jahr 2023 (und im Anschluss alle zwei Jahre) die Kommission über den Zustand der Umsetzung seiner angepassten inländischen Klima- und Energiepläne zu berichten, indem die Mitgliedstaaten einen nationalen Fortschrittsbericht übermittelt. Außerdem ist in Art 11 festgelegt, dass nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen die Mitgliedstaaten einen Meinungsaustausch über klimapolitische Problematiken auf diversen Ebenen organisieren sollen, in dem sich lokale Gebietskörperschaften, Vereinigungen der Zivilgesellschaft, die Industrie, Investoren, andere substanzielle Interessenvertreter und die Einwohnerschaft einbringen können. Dies soll geschehen, indem die Entwicklungsprozesse inspizieren werden, es sei denn, der Mitgliedstaat hat schon eine Konstruktion, die dem identen Absicht nützt. So können im Rahmen dieses Dialogs die Pläne erörtert werden. 34 Vgl COM (2014) 15 endg., Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik um Zeitraum 2020-2030, 5. 35 Siehe Fußnote 34, 7. 36 Siehe Fußnote 34, 6. 37 Siehe Fußnote 34, 17. 13
Laut Art 3 mussten die Staaten der EU bis zum 31. Dezember 2019, anschließend bis zum 1. Januar 2029 und daraufhin alle 10 Jahre ihren Klima- und Energieplan übermitteln. Die wichtigsten Ziele, die Österreich38 festgelegt hat, entsprechen den Vorgaben der EU: die Senkung der Treibhausgasemissionen um 36 % gegenüber 2005, die Erhöhung des Ausmaßes der erneuerbaren Strom am Bruttoendenergieverbrauch auf 46-50 %, sowie die Deckung des Stromverbrauchs mit 100 % erneuerbaren Strom und die Adaption der Energieeffizienzrichtlinie. In den Sektoren Abfall-, Agrar- und Forstwirtschaft zielt man auf einen entsprechenden quantitativer Treibhausgasemissionsbeitrag ab. Im September 202039 erwähnte die Kommissionspräsidentin bei der Rede zur Lage der EU, dass die Zielsetzung erhöht werden müssen. Daher wurde bei der Tagung des Europäischen Rates40 im Dezember 2020 das Ziel, die Treibhausgasemissionen von 45 % auf mindestens 55 % im Vergleich zu 1990 bis 2030 zu reduzieren, erhöht. Dieses Ziel soll im europäischen Klimagesetz niedergeschrieben werden und soll von der EU auf eine Weise gestaltet werden, die es zulässt, nachhaltiges Wirtschaftswachstum einzurichten. Das europäische Klimagesetz wird im Kapitel „Europäischer Gründer Deal“ thematisiert. C. Co2- Arme Wirtschaft bis 2050 Im Jahr 201841 präsentierte die Europäische Kommission die Zukunftsplanung einer klimaneutralen Wirtschaft. Diese Vorgehensweise soll einen gesellschaftlich gerechten Wechsel ermöglichen, um bis zum Jahr 2050 Netto-Treibhausgasemission von null zu verwirklichen. Diese sind die sieben wesentlichen strategischen Bausteine, die zu einer Wirtschaft ohne Treibhausgasmissionen führen können: • Auflagen zur Steigerung der Energieeffizienz42 und die Dekarbonisierung im Wohn- und Dienstleistungssektor • Maximale Nutzung43 von erneuerbarer Energie und Strom 38 Vgl Bundesministerium Nachhaltigkeit und Tourismus, Integrierter nationaler Energie- und Klimaplan für Österreich, Periode 2021-2030 gemäß Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System für die Energieunion und den Klimaschutz, 2019, 9 ff. 39 Vgl Europäische Kommission, Lage der Union 2020, Rede zur Lage der Union 2020, 2020, 9-10. 40 Vgl EUCO 22/20 Generalsekretariat des Rates, Tagung des Europäischen Rates (10. und 11. Dezember 2020) – Schlussfolgerungen, 2020, 5-6. 41 Siehe Fußnote 9, 4 ff. 42 Siehe Fußnote 9, 9. 43 Siehe Fußnote 9, 10. 14
• Umstellung44 auf eine saubere, sichere und vernetzte Beförderung von Gütern und Personen • Wettbewerbsfähige45 und ressourceneffiziente Industrie in der EU • Optimale Entwicklung46 einer adäquaten Netzinfrastruktur und Netzverbindungen • Förderung47 der Biowirtschaft • Verbleibendes Co248 beseitigen durch Abscheidung und Speicherung Ergänzend spielt der Finanzdienstleistungssektor49 eine entscheidende Relevanz bei der Mitwirkung der Wendung zu null Netto-Emissionen. Die Kapitalströme und auch die Investitionen können in Richtung Nachhaltigkeit gelenkt werden. Um die Ziele umzusetzen ist eine hohe Investition50 notwendig. Aktuell werden ca. 2 % des BIP in das Energiesystem und in die Infrastruktur investiert. Dieser Part sollte auf 2,8 % (ca. € 520-575 Mrd.) hinaufgesetzt werden, um das Ziel zu verwirklichen, keine Netto- Treibhausgasemission mehr anzustoßen. Zugleich wird angemerkt, dass beträchtliche Krankheitskosten abgebaut werden können. Die Luftverschmutzung ist für schwere Gesundheitsproblemen und eine bedenkliche hohe Anzahl vorzeitiger Ableben jährlich in der Union schuldtragend. Eine Industrie frei von Netto-Treibhausgasemissionen kann zu einem Rückgang der Gesundheitsfolgen und den Folgekosten der Gesundheitsbeschwerden um mehr als € 200 Mrd. pro Jahr führen. Außerdem schlägt die Europäische Kommission51 vor, dass 35 % der Budget von € 100 Mrd., im Übergang der Neugestaltung innovativer, kostenwirksamer Co2-freier Lösungen für Ziele des Klimaschutzes aufzubrauchen sind. Die Forschungsbereiche der EU sind Energiespeicherung, Wasserstoff und Brennstoffzellen, Elektrifizierung, Co2-neutrale Neuorientierung von energieintensiven Wirtschaftszweigen, Sicherung der Kreislaufwirtschaft, Bioökonomie und effiziente Entwicklung von Agrar- und Forstwirtschaft. 44 Siehe Fußnote 9, 12. 45 Siehe Fußnote 9, 14. 46 Siehe Fußnote 9, 15. 47 Siehe Fußnote 9, 16. 48 Siehe Fußnote 9, 17. 49 Siehe Fußnote 9, 21. 50 Siehe Fußnote 9, 19. 51 Siehe Fußnote 9, 22. 15
Die abzielende Gestaltung52 auf null Netto-Treibhausgasemissionen kann zu sozialen Herausforderungen führen. Dieser Prozess muss mit Überlegenheit geführt werden, um einen fairen und gesellschaftlich akzeptablen Umgestaltung zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten müssen mit den gesellschaftlichen Konsequenzen rechnen und entsprechende Regelungen treffen, um diese Unsicherheiten zu vermeiden. Die Sozialpartner sind in die Erarbeitung derartiger Übergangsregelungen einzubeziehen. Die bestehenden Arbeitsplätze müssen umgestaltet werden und bei dieser Bewältigung sind passende Weiterbildungsmöglichkeiten anzubieten. Die Kommission weist darauf hin, dass nicht nur die Technologie 53 und die treibhausgasneutrale Wirtschaft, sondern auch die Bürger/innen eine Rolle spielen. Sie sind wichtig, um die Umstellung voranzutreiben und den Co2 - Fußabdruck zu verkleinern. Die Initiativen zur Unternehmensanschauungsweise, neue Gesellschaftsgewohnheiten und rechtliche Grundlagen beeinflussen sich gegenseitig positiv und führen zu einem Umbruch. D. Europäischer Grüner Deal Der europäischer Grüner Deal54 wurde 2019 von der Europäische Kommission vorgestellt und es handelt sich dabei um eine Wachstumsstrategie. Der Deal55 ist ein integraler Bestandteil der Ziele 2030 und 2050, dass in der EU keine Netto-Treibhausgasemissionen künftig ausgestoßen werden. Die wesentlichen Aspekte sind: • Realisierung56 einer Geschäftswelt für eine saubere und kreislauforientierte Ökonomie • Erhaltung57 sowie Wiederherstellung der Ökosysteme und Biodiversität • Vermeidung58 neuer Umweltverschmutzung und sowie Regulierung existierender Verschmutzung 52 Siehe Fußnote 9, 22-24. 53 Siehe Fußnote 9, 26. 54 Vgl COM (2019) 640 endg., Mitteilung der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss der Regionen, Der europäische Grüne Deal, 1 und 2. 55 Siehe Fußnote 54, 3. 56 Siehe Fußnote 54, 8. 57 Siehe Fußnote 54, 15. 58 Siehe Fußnote 54, 17. 16
Die EU möchte internationale Investoren59 mobilisieren, um ein Kapitalmarkt zu schaffen, das global klimafreundliches Wirtschaftswachstum vorantreibt. Auf internationalen Plattformen wird sich die EU für ein nachhaltiges Finanzwesen einsetzen und die Handlungen zur Förderung von Anregungen für ökologisch nachhaltige Finanzierungen wie Klassifikationen, Transparenzpflichten, Leitlinien und Kennzeichnung zu koordinieren. Die Kommission appelliert, dass 25 % der Belastungen im Kontext aller Vorhaben der EU zur Realisierung der Klimaziele beisteuern sollen. Im Deal60 ist vereinbart, dass ein europäisches Klimagesetz zwingend wichtig ist, um die Kriterien für einen nachhaltigen und soliden Übergang festzulegen und für die Rechtssicherheit für Finanzieren zu gewährleisten und beibehalten, dass der Weg Unumkehrbarkeit ist. Im März 2020 präsentierte die Europäische Kommission die Verordnung 2018/199961. Gemäß Art 1 ist der Gegenstand dieser Verordnung, dass die Einhaltung des in Art 2 des Pariser Übereinkommens als vorgeschriebenes Pflicht festgelegt wird. In der Präambel Abs 4 wird vorgeschrieben, dass die Finanzmittelflüsse sich mit einer treibhausgasemissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen resistenten Entwicklung aneinander abgleichen sollen. Außerdem soll ein Klimapakt62 geschlossen werden, weil das Zusammenwirken der Gesellschaft und der Interessenträger eine Kraftquelle für einen ökologischen Wandel darstellt. Zwischen den Bürger/innen und der Bürgerversammlung der Kommission soll ein Dialog aufgebaut werden, indem den Sorgen der Menschen, ob sie ihren Beruf behalten, ihre Unterkunft in Stand halten können oder mit ihrem Budget auskommen können, begegnet wird. Die Kommission will am Anfang des Jahres 202163 eine Vorgehensweise zur Angleichung an die klimawandelbedingten Folgen bestimmen. Zusätzlich möchte sie bis Juni 2021 alle erforderlichen politischen Instrumente überprüfen und passende Überarbeitungen vorschlagen. 59 Siehe Fußnote 54, 27. 60 Siehe Fußnote 54, 5. 61 Siehe Fußnote 54, 21. 62 Siehe Fußnote 54, 27. 63 Vgl URL https://ec.europa.eu/clima/policies/eu-climate-action_de (abgerufen am 07.12.2020). 17
VI. Nachhaltiges Finanzwesen A. Aktionsplan für nachhaltiges Finanzwesen Die Wirtschaft wird durch das Finanzwesen64 unterstützt, indem wirtschaftliche Leistungen finanziert und dadurch Arbeitsplätze und Expansionen geschaffen werden. Die ökologische und gesellschaftliche Bedenken wurden für Investitionsentscheidungen meistens nicht umfangreich einkalkuliert, da man vermutet hat, dass die damit zusammenhängenden Unsicherheiten erst in einem unabsehbaren Zeitraum negative Auswirkungen entfalten werden. Die Rücksichtnahme auf die Nachhaltigkeitsbelange ist ökonomisch sinnvoll und die Verdienstspannen der Kapitalanleger werden dadurch nicht geschmälert. Der Terminus nachhaltiges Finanzwesen bezieht sich auf die Bedachtnahme sozialer und umweltbezogener Überlegungen bei Anlegerentscheidungen, was dazu führt, dass nachhaltige Projekte gefördert werden. Bei den ökologischen Aspekten handelt es sich um die Anpassung an die globale Erwärmung und die Abmilderung von dessen Folgen, aber auch um ganz allgemeine Aspekte des Ökosystems und die damit dazukommenden Gefahren (z.B. extreme Wettereignisse und Naturkatastrophen). Bei den sozialen Erwägungen bezieht man sich auf Problemstellungen im Kontext mit Ungleichheit, Teilhabe, Anstellungsverhältnissen sowie Investitionen in Individuen und Gesellschaft. Diese zwei Erwägungen sind öfters miteinander verflochten, da durch den Klimawandel die Ungleichheiten verschärft werden können. Eine unumgängliche Position spielen die Unternehmensführung in staatlichen und privaten Sektoren, die auch Führungsstrukturen, die Beziehungen innerhalb der Belegschaft und die Gegenleistung von Vorgesetzten bei der Integration gesellschaftlicher und ökologischer Erwägungen einschließt. Dieser Aktionsplan vereint Finanzfragen und die Forderungen der internationalen und europäischen Industrie zum sinnvollen Nutzen der Ressourcen und unserer Gemeinschaft miteinander. Ein integratives und nachhaltiges Wachstum kann hergestellt werden, wenn die Geldflüsse auf umweltschonende Anlage umgeschwenkt werden. Die finanziellen Unsicherheiten, die sich aus der Klimaänderung ergeben, wie Ressourcenknappheit, Umweltzerstörung und gesellschaftliche Probleme, sind zu 64 Siehe Fußnote 12, 2 ff. 18
bewältigen. In der Wirtschafts- und Finanzaktivitäten sind die Beständigkeit und Offenlegung aufzubauen. Eine nachhaltige Investition kann die europäische Wirtschaft in ein umweltfreundliches und widerstandsfähiges Kreislaufsystem führen, den ökologischen Fußabdruck reduzieren und bestehende Ungleichheiten beseitigen. Die Wettbewerbsfähigkeit kann gesteigert werden, indem Abläufe in der Fertigstellung nachhaltiger angefertigt und die Ausgaben für den Zugang zu Produktionsmitteln und deren Handhabung erleichtert werden. Für dieses Ziel plant die EU mindestens 20 % des Budgets unmittelbar klimarelevanten Verpflichtungen zu zuwenden. Die Eingliederungen der gesellschaftlichen und umweltpolitischen Zielsetzungen bei Festlegung der Finanzierung zielt darauf ab, die finanziellen Konsequenzen sozialer und ökologischer Gefahren einzuschränken. Ein Anstieg der weltweiten Temperatur um 2 Grad könnte sich auf das Finanzsystem und die Wirtschaft in Europa einen negativen Effekt haben. Zurzeit werden Klima- und Umweltgefahren vom Finanzdienstleistungssektor nicht angemessen berücksichtigt. Dadurch könnten Banken Verlusten ausgesetzt werden, da die Wirtschaftsakteuren, die vom Klimawandel behindert oder von natürlichen Ressourcen abhängig sind, Wirtschaftlichkeit verlieren. Die jährliche Auswertung der Naturkatastrophen zwischen 2000 und 2016 hat um 46 % angestiegen und die wirtschaftlichen Defizite zwischen 2007 und 2016, die durch extreme Wettereignisse verursacht wurden, um 86 %. Diese Prognose ist beunruhigend, da so die Kreditinstitute in der EU unmittelbar oder mittelbar mit klimawandelbedingten Gefahren konfrontiert werden. Für Banken können auch soziale Faktoren wie mäßige Arbeitsbedingungen und steigernde Ungleichheiten konkrete Konsequenzen haben und rechtliche Nachteile beinhalten. Die Unternehmen, die ihr Beschäftigungsverhältnis nicht an internationale Arbeitsauflagen halten, schädigen ihre Reputation. Die Leistungen der Marktakteure müssen einsichtig sein für ein intaktes Finanzsystem. In Hinblick auf Nachhaltigkeit ist Transparenz von Akteuren eine essentielle Grundlage. Die Finanzmarktakteure können, damit die langfristige Wertschöpfung und die Nachhaltigkeitsrisiken geeignet bewerten. Die Langfristigkeit widergibt die Einteilung, Vorkehrungen mit gesicherten Zielen oder Konsequenzen zu treffen. Eine langfristigen Ausrichtung benötigen die vorgesehenen Investitionen in gesellschaftliche und 19
ökologische Ziele. Überwiegend vertieft sich die Marktpraxis auf die kurzfristige Erzielung von hohen Renditen auf. Man möchte mit dem Aktionsplan Forderungen mit kurzlebiger Profite bei Werten- und Finanzentscheidungen minimieren, insbesondere durch Transparenz. Die Ziele65 einer Neuausrichtung der Kapitalflüsse sind: • Schaffung eines homogenen Kategorisierungssystems für nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten • EU-Normen66 und Umweltzeichen für nachhaltige Finanzprodukte • Mobilisierung67 von Kapitalanlagen in nachhaltige Vorhaben • Miteinbeziehung68 des Nachhaltigkeitsaspekts in die Finanzberatung • Einführung der Nachhaltigkeitsbenchmarks Für diese aufgezählten Punkte werden auch Maßnahmen folgen. B. Taxonomie-Verordnung Innerhalb der EU69 ist eine einheitliche Taxonomie notwendig, um Gewissheit zu schaffen, welche Tätigkeiten in der Wirtschaft als nachhaltig anerkannt werden können. Mithilfe einer Leitlinie können Anleger eine Übersicht haben. Mit dieser Verordnung70 soll eine Grundlage geschaffen werden, um die Kapitalflüsse so zu lenken, dass die Finanzierung einer emissionsarmen Ökonomie abgesichert wird. Die Taxonomie-Verordnung 2020/852 enthält im Art 3 die Hinweisen zur Entscheidung, ob eine Tätigkeit in der Industrie als ökologisch nachhaltig einzuordnen ist. Der Anwendungsbereich ist im Art 1 festgelegt. Dieser umfasst die Finanzmarktteilnehmer oder die Emittenten von den Mitgliedstaaten der Union, die mit ökologische nachhaltige Finanzprodukten oder Unternehmensanleihen bereitstellen. Die Umweltziele im Art 9 der Verordnung sind: 65 Siehe Fußnote 12, 5. 66 Siehe Fußnote 12, 6. 67 Siehe Fußnote 12, 7. 68 Siehe Fußnote 12, 8. 69 Siehe Fußnote 12, 5. 70 Vgl Mayer Katja, Nachhaltigkeit: 125 Fragen und Antworten, Wegweiser für die Wirtschat der Zukunft, 2. Auflage, Hofheim, 2020, 16. 20
• der Klimaschutz • die Anpassung an die globale Erwärmung • die Meeres- und Wasserressourcen sind nachhaltig zu verwerten und erhalten • Kreislaufwirtschaft ankurbeln • Umweltverschmutzung vermeiden und vermindern • Biodiversität und Ökosystem schützen und wiederherstellen Gemäß Art 3 gilt zur Ermittlung der ökologischen Nachteiligkeit einer Investition eine Wirtschaftsaktivität als ökologisch nachhaltig, wenn diese Tätigkeit einen wesentlichen Anteil zur Herbeiführung eines der Ziele leistet, ohne eine erhebliche Unterdrückung eines der anderen Ziele. Es in der Verordnung festgelegt, wann eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich ist, wie z.B. im Art 11. Gemäß Art 11 lit a leistet eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Anteil zur Anpassung an die globale Erwärmung, wenn sie das Risiko der nachteiligen Auswirkungen des aktuellen und des erwarten baldigen Klimas auf die Geschäftstätigkeiten selbst erheblich verringert oder diese Auswirkungen erheblich verringert, ohne das Risiko nachteiliger Konsequenzen auf Vermögenswerte, Individuen, oder Umwelt zu erhöhen. Außerdem steht im Art 19, dass die technischen Kriterien berücksichtigt werden sollen, die von der Kommission genannt werden. Die Taxonomie-Verordnung71 ist im Juli 2020 in Kraft getreten. Der Technical Report72 der Expertengruppe enthält eine Empfehlung zur Gestaltung der Taxonomie und wie man die Veröffentlichung der Angaben gestalten kann. Dieser Bericht beinhaltet eine Liste der technische Prüfkriterien für wirtschaftliche Aktivtäten, die wesentlich zur Entgegenwirkung des Klimawandels oder Anpassung an der globale Erwärmung und zu methodischen Aussagen zur Erleichterung der Vorschläge beitragen können. Dieser Bericht beinhaltet technische Prüfkriterien für 67 Tätigkeiten, die einen wesentlichen Unterstützung zum Klimaschutz in den Sektoren Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Produktion, Energie, Transport, Wasser, Informations- und Kommunikationstechnik und Gebäude leisten können. Auch eine Methodik und Beispiele 71 Vgl URL https://www.cmshs-bloggt.de/banking-finance/neue-offenlegungspflichten-unter-der- taxonomie-verordnung/ (abgerufen am 17.01.2021). 72 Vgl EU Technical Expert Group on Sustainable Finance, Technical Report, Taxonomy: Final report of the Technical Expert Group on Sustainable Finance 2020, 1 ff. 21
für die Bewertung des wesentlichen Beitrags zur Eingewöhnung an den Klimawandel sind enthalten. Die Experten sind der Auffassung, dass folgende Aktivitäten einen wesentlichen Beitrag leisten: • Die Tätigkeiten, die bereits kohlenstoffarm und mit einer Netto-Null-Kohlenstoff- Wirtschaft vereinbar sind. Diese sind z.B. emissionsfreie Verkehr, kohlenstofffreie Stromerzeugung und die Bewaldung. • Die Tätigkeiten, sie zu einem Übergang zu einer Netto-Null-Emission-Wirtschaft beitragen, aber derzeit noch nicht auf diesem Niveau betrieben werden. Hierfür sind die Stromerzeugung
Ziele sind z.B. die sinnvolle Nutzung von Ressourcen, erneuerbare Strom und erneuerbarer Boden oder eine wirtschaftliche Aktivität, die zur Erreichung eines gesellschaftlichen Ziels beiträgt. Unter dem Begriff Nachhaltigkeitsrisiko versteht man ein Geschehen oder eine Erfordernis in den Angelegenheiten Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen bzw. deren Entstehen tatsächlich als auch potenziell wesentliche negative Konsequenzen auf den Wert der Investition haben kann. Gemäß Z 24 umfassen die Nachhaltigkeitsfaktoren die Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerinteressen, die Achtung der Menschenwürde und die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität. Im Art 4 Abs 1 ist festgelegt, dass auf der Homepage die Auskünfte zu deren Strategie zur Eingliederung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsauswahlprozessen, Anlageberatungs- oder Versicherungstätigkeiten zu veröffentlichen sind. Außerdem haben Finanzmarktteilnehmer mittzuteilen, wenn sie die nachteiligen Folgen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsaspekten einbeziehen. Dazu ist eine Stellungnahme über die Strategie zur Sicherung der Sorgfaltspflicht, die Auswirkungen, ihrer Tätigkeit und der Kategorien der Finanzprodukte kundzutun. Wenn sie die nachteiligen Folgen von Investitionsentscheidungen nicht berücksichtigen, sind die Motive, warum sie das nicht tun, zu begründen. Gemäß Abs 5 sind auch Finanzberater verpflichtet, diese Hinweise auf der Homepage zu mitteilen. Laut Art 8 Abs 1 haben die Finanzmarktteilnehmer anzugeben wie diese Kriterien erfüllt werden, wenn die Marktteilnehmer Produkte mit sozialen und ökologischen Kennzeichen bewerben. Wenn es Produkte gibt, die eine umweltfreundliche Investition ansteuern, ist anzugeben, wie man das Ziel gemäß Art 9 Abs 1 erreicht. In der Präambel Abs 30 steht, dass die Europäische Aufsichtsbehörde beauftragt wurde, die Konzepte für technische Durchführungsstandards zur Festschreibung der uniformen Darlegung der Angaben über die Bewertung sozialer oder ökologischer Merkmale und nachhaltiger Investitionen auszuarbeiten. Gemäß Art 20 gilt die Verordnung gilt ab dem 10. März 2021. 23
D. Green-Bonds Im Investitionsplan für ein zukünftiges Europa73 wurde angekündigt, dass die Kommissionen im Jahr 2020 einen Standard für grüne Anleihen innerhalb der Union festlegt und untersucht. Dieser Leitfaden und auch weitere nutzbringende Rahmenbedingungen sollen künftig staatliche und private Geldmittel in nachhaltige Investitionen steuern können. Die Green Bonds74 übernehmen eine bedeutende Funktion bei der Finanzierung von Anlagen, die für den kohlenstoffarmen Übergang benötigt werden. Eine Expertengruppe soll die notwendigen Standards etablieren. Im Juni 2019 wurde ein Bericht dieser Expertengruppe veröffentlicht. Sie75 schlagen vor, dass die EU einen freiwilligen, nicht legislativen Standard schafft, um die Transparenz und Effektivität des Marktes für grüne Anleihen zu verbessern. Zusätzlich sollen die Marktteilnehmer ermutigt werden, die grüne Anleihen zu emittieren und in diese auch zu investieren. Die Gruppe schlägt vor, dass ein Europäischer Green Bond jede Art von börsennotierter oder nicht-börsennotierter Anleihe oder Kapitalmarktschuldverschreibungen sein kann, die von einem europäischen oder nationalen Emittenten ausgegeben wird und sich am Standard orientiert. Es wird vorgeschlagen, dass die Erlöse aus Green Bonds in die Finanzierung oder Refinanzierung von Aktivitäten fließen, die einen wesentlichen Unterstützung zu tatsächlich einem der sechs Umweltziele der Taxonomie-Verordnung leisten, keines der anderen Ziele wesentlich beeinträchtigen und die Mindestanforderungen an soziale Garantien erfüllen. Wenn technische Kriterien festgelegt werden, müssen die finanzierten Aktivitäten diese erfüllen, wobei es Ausnahmen geben darf. Im März 202076 wurde aufbauend auf den Empfehlungen der Expertengruppe ein Leitfaden für die Benutzerfreundlichkeit des EU Green Bond veröffentlicht. Dieser dient dazu, den Marktteilnehmer eine Anleitung für die Nutzung des vorgeschlagenen Standards anzubieten. 73 Vgl COM (2020) 21 endg., Mitteilung der Kommission an das Europäischen Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa, Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal, 11-12. 74 Vgl URL https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/banking-and-finance/sustainable-finance/eu- green-bond-standard_en (abgerufen am 20.12.2020). 75 Vgl EU Technical Expert Group on Sustainable Finance, Report on EU Green Bond Standard, Overview, 2019, 1-2. 76 Siehe Fußnote 74. 24
Anschließend wurden zwei Konsultationen über die Möglichkeit einer Gesetzesinitiative für einen Green Bond Standard innerhalb der EU und eine gezielte Konsultation zu der Arbeit der Expertengruppe durchgeführt. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Konsultationen möchte die Kommission eine Entscheidung treffen, wie der Standard vorangebracht werden soll. Im Arbeitsprogramm77 der Kommission für 2021 wird dieser Punkt erwähnt, dass der Wirtschafts- und Finanzsystem eine zentrale Treibkraft des ökologischen Wandel sein. Zu dieser Gedanke wird eine EU-Standard für grüne Anleihen geplant. E. Benchmarks-Verordnung Bei den sogenannten Benchmarks78 handelt es sich um Anhaltspunkte, die eine ausschlaggebendere Rolle im Finanzwelt bei der Kursbildung von Finanzmöglichkeiten und diversen bedeutsamen Vermögenswerten spielen. So haben die Anleger einen Weg die Leistungen zu messen und zu verfolgen, sowie Vermögenswerte nach Maßgaben zu investieren. Die Nachhaltigkeitsziele werden bei den konventionellen Benchmarks nicht mitberücksichtigt, weil sie den Ist-Zustand wiedergeben. Daher sind sie für die Vergleichung nachhaltiger Investitionen untauglich. Anfang 201979 ist die Entscheidung gefallen die Verordnung (EU) 2016/1011 zu überarbeiten. Es sollen zwei neue Arten von Klima-Benchmarks und ESG-Angaben für alle Benchmarks eingeführt werden. Die Abkürzung ESG80 steht für Environment, Social und Governance, also auf Deutsch Umwelt, Soziales und Unternehmensführung. In der Finanzwelt und bei internationalen Unternehmen ist der Begriff etabliert, um zu zeigen, wie z.B. bei Firmenbewertungen von Banken umweltbewusste und soziale Aspekte, sowie die Kultur der Geschäftsführung einkalkuliert werden. Diese Kriterien werden von diversen Rating- und Research-Agenturen, die für Nachhaltigkeit arbeiten, eingesetzt. Der Begriff Umwelt81 steht für: 77 Vgl COM (2020) 690 endg., Mitteilung der Kommission an das Europäischen Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Arbeitsprogramm der Kommission für 2021, Eine vitale Union in einer fragilen Welt, 6. 78 Siehe Fußnote 12, 8. 79 Vgl EU Technical Expert Group on Sustainable Finance, Interim report on Climate Benchmarks and Benchmarks ESG Disclosures, Overview, 2019, 1-2. 80 Vgl URL https://www.nachhaltigkeit.info/artikel/esg_1609.htm (abgerufen am 26.12.2020). 81 Vgl URL https://www.hypovereinsbank.de/hvb/nachhaltigkeit/esg-kriterien (abgerufen am 01.01.2021). 25
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