KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei Ziviltechnikern (Architekten und Ingenieurkonsulenten/Zivilingenieuren)
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei Ziviltechnikern (Architekten und Ingenieurkonsulenten/Zivilingenieuren) STAND 1. JÄNNER 2022
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Kollektivvertrag § 18 Gehälter und Beschäftigungsgruppen .... 9 I. Allgemeine Bestimmungen § 18a Umstufung ............................................ 10 § 1 Geltungsbereich ................................... 3 § 18b Anrechnung von Elternkarenzzeiten ........ 10 § 2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer ....... 3 § 19 Merkmale der Beschäftigungsgruppen .... 11 § 3 Allgemeine Pflichten der Angestellten ..... 3 § 20 Urlaubs- und Weihnachtsremuneration § 4 Rechte des Angestellten bei Wettbewerbs- (13. und 14. Gehalt) ............................... 13 arbeiten ............................................... 4 § 21 Zulagen ............................................... 13 § 5 Normalarbeitszeit .................................. 4 § 22 Trennungsgeld ...................................... 14 § 6 Andere Verteilung der Arbeitszeit (Band- § 23 Pauschalentgelt .................................... 14 breite) .................................................. 4 § 24 Unterkunft ............................................ 14 § 6a Sabbatical ............................................ 5 § 25 Fahrtkosten und Reiseaufwandentschädi- § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Ent- gung .................................................... 15 lohnung, ganztägiger Zeitausgleich ........ 5 III. Schlussbestimmungen § 8 Dekadenarbeit ...................................... 6 § 26 Geltendmachung von Ansprüchen .......... 16 § 9 Schichtarbeit ........................................ 7 § 27 In-Kraft-Treten ...................................... 16 § 10 Arbeitsbereitschaft ................................ 7 Anhang zum Kollektivvertrag § 11 Sonn- und Feiertagsruhe sowie zusätzliche freie Tage ............................................. 7 Anhang I: Mindestgehälter ............................ 18 § 12 Dienstfreistellung zur Aus- und Weiterbil- Abschnitt I: Allgemeine Mindestgehälter .......... 18 dung .................................................... 7 Abschnitt II: Zulagen und Trennungsgeld ......... 18 § 13 Dienstverhinderung ............................... 8 Empfehlung ................................. 18 § 14 Übertritt in das neue Abfertigungsrecht ... 8 Anhang II: Dienstvertrag ................................ 19 § 15 Leistungen im Todesfall ......................... 8 Anhang A Vereinbarung über die gleitende § 16 Diensterfindungen ................................. 8 Arbeitszeit .................................... 23 II. Gehaltsordnung Anhang B Entsendung ins Ausland ................ 24 § 17 Allgemeine Bestimmungen der Gehalts- ordnung ............................................... 9 –2–
KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei Ziviltechnikern (Architekten und Ingenieurkonsulenten/Zivilingenieuren) abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der Zivil- schaft GPA, Wirtschaftsbereich Wirtschaftsdienstleis- techniker, 1040 Wien, Karlsgasse 9, und der Gewerk- tungen, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Geltungsbereich (1) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet. Erläuterungen: (2) Fachlich: Für die Mitglieder der österreichischen Festzuhalten ist, dass die Entgeltbestimmungen dieses Kammern der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- Kollektivvertrages im Sinne des § 7 Abs.2 AVRAG bei sellschaften. grenzüberschreitenden Dienstleistungen auch für Ange- stellte von ausländi-schen Dienstgebern gelten. (3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Volontäre sind Schüler und Studenten, die kurzfristig in einem ZT-Büro ausschließlich zu Ausbildungszwecken beschäftigt werden, ohne dass dies von der Schule oder Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Universität vorgeschrieben wird. Volontäre erhalten kein Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das oder nur ein geringfügiges Entgelt. Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils Ferialpraktikanten sind Schüler und Studenten, die im geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- Rahmen ihrer Ausbildung eine praktische Arbeit gemäß men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Lehrplänen oder Studienordnungen nachweisen müssen Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- und zu diesem Zweck in einem ZT-Büro vorübergehend mäß wie Lehrlinge zu behandeln. beschäftigt werden. § 2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2022 in dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. digt werden. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer (3) Es ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. § 3 Allgemeine Pflichten der Angestellten (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet ordnungsgemäß durchzuführen. des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung –3–
sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- hältnisses aufrecht. zes. § 4 Rechte des Angestellten bei Wettbewerbsarbeiten Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. § 5 Normalarbeitszeit (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- der Arbeit ohne die Ruhepausen. beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- Freitag aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und zunehmen. Fortbildung gilt auch der Samstag als Arbeitstag. Erläuterungen: (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- Für Gleitzeitvereinbarungen gilt § 4b Arbeitszeitgesetz in mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- der jeweils gültigen Fassung. In Anhang A wird ein Mus- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in ter für eine Gleitzeitvereinbarung zur Verfügung gestellt. der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- Für Kurzarbeit gilt das Arbeitsmarktservicegesetz in der ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden jeweils gültigen Fassung. eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde Die Bestimmung in § 5 Abs 2 Satz 2 ermöglicht es, dass zu gewähren. bei Seminarteilnahme die wöchentliche Normalarbeits- zeit auf die Zeit vom Montag bis Samstag verteilt werden (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von kann. Montag bis Freitag, der Beginn und das Ende der täg- § 6 Andere Verteilung der Arbeitszeit (Bandbreite) (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- (3) Lage der Normalarbeitszeit: rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- che nicht überschreitet. nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Tagen erfolgt. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie (2) Vereinbarung der Bandbreite: spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist zeit nicht überschreitet. möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über –4–
80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- verhältnisses: ren, dass dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- rechnung zu übermitteln ist. haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen rechnungszeitraumes: Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- das vereinbarte Monatsgehalt. zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über nen. die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. § 6a Sabbatical (1) Allgemeine Bestimmungen liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- Stunden betragen. nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines (3) Variante II – Entgeltreduktion Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Sabbatical) zu machen: Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten cals. dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten hend verbraucht wird. dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I pause in Anspruch nimmt. darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- konsumieren. entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu pause in Anspruch nimmt. 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. –5–
(2) Mehrarbeit: Teiles des Entgeltes (zB beträgt bei einer Arbeitszeit Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- von 20 Stunden der Teiler für die Berechnung der mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten Mehrarbeit 1/86,5 [86,5 = 173 : 2]). bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- (5) Fälligkeit der Ansprüche: beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- Ansprüche auf Mehrarbeits- oder Überstundenvergü- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- tung sind am Ende der ihrer Leistung folgenden Ge- arbeit. haltsperiode zu bezahlen. (3) Überstundenvergütung: (6) Geltendmachung der Ansprüche: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- Ansprüche auf Mehrarbeits- oder Überstundenvergü- stundengehalt und einem Zuschlag. tung müssen spätestens am Ende der ihrer Leistung (Absatz idF ab 1. Jänner 2019) folgenden Gehaltsperiode schriftlich beim Arbeitge- ber geltend gemacht werden, widrigenfalls die An- a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- sprüche verfallen. Für in diesem Sinn geltend ge- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind machte Mehrarbeits- oder Überstundenansprüche alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- gilt dann die Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 Allgemei- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, nes Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- (7) Überstundenpauschale: ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- Durch Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- dem Angestellten kann eine Überstundenpauschale beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). festgesetzt werden, doch darf diese den Angestellten b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von im Durchschnitt nicht ungünstiger stellen als die Über- 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an stundenentlohnung. Als Beobachtungszeitraum gilt Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- das Kalenderjahr. und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. (8) Recht auf ganztägigen Zeitausgleich bei Gleitzeit c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am oder Überstundenguthaben: Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Die Angestellten (Lehrlinge) haben das Recht, einer- Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der seits bei Gleitzeitvereinbarung oder andererseits bei 11. Arbeitsstunde pro Tag bzw der 51. Arbeitsstunde Vorliegen von Zeitguthaben aufgrund von Mehr- pro Woche der Zuschlag 100 % zum Grundstundenge- und Überstunden im Ausmaß eines Normalstundenta- halt. ges, Zeitausgleich in ganzen – auch zusammenhän- (lit c) idF ab 1. Jänner 2019) genden – Tagen zu konsumieren. d) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt Grundsätzlich soll die Lage des ganztägigen Zeitaus- jeweils nur der höchste Zuschlag. gleichs im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten fest- (lit d) gilt ab 1. Jänner 2020) gelegt werden. Kommt es zu keinem Einvernehmen, so haben die Angestellten (Lehrlinge) die Möglichkeit, (4) Mehrarbeitsvergütung: mit einer Vorankündigungszeit von vier Wochen den Für Mehrarbeit, durch die weder die tägliche noch die Zeitausgleich in ganzen – auch zusammenhängen- wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäf- den – Tagen bekannt zu geben und zu konsumieren. tigte überschritten wird, gebührt im Sinne des § 19d (Abs 8 gilt ab 1. Jänner 2019) Abs 3a Arbeitszeitgesetz (AZG) eine Vergütung in der Höhe des auf die Normalarbeitsstunde entfallenden § 8 Dekadenarbeit (1) Bei Großbaustellen kann im Rahmen der gesetzli- (insbesondere für örtliche Bauaufsicht, Geologie und chen Möglichkeiten (§ 4c Arbeitszeitgesetz [AZG] in Bodenmechanik, Vermessungswesen). der derzeit geltenden Fassung) mittels Betriebsverein- barung bzw in einem Zusatz zum Einzeldienstvertrag (2) Als Regelfall der Dekadenarbeit gelten zehn aufei- Dekadenarbeit festgelegt werden, wenn dies der Ar- nander folgende Arbeitstage und vier arbeitsfreie Ta- beitsrhythmus des Baustellenbetriebes erfordert und ge. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann mehr als die Leistungen von Ziviltechnikerbüros notwendiger- 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durch- weise vor Ort im selben Rhythmus zu erbringen sind rechnungszeitraumes von zwei Wochen die wöchentli- che Normalarbeitszeit nicht überschritten wird. –6–
(3) Innerhalb eines vierwöchigen Durchrechnungs- (4) Für die Dauer der Zuteilung zur Dekadenarbeit gilt zeitraumes hat der Angestellte Anspruch auf eine diese für den Angestellten als Festlegung der Normal- durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von mindes- arbeitszeit. tens 36 Stunden. Für die Berechnung der durch- schnittlichen wöchentlichen Ruhezeit von 36 Stunden (5) Durch die Dekadenarbeit darf keine Entgeltschmä- dürfen nur jene Ruhezeiten herangezogen werden, lerung eintreten. Während der Dauer der Dekadenar- die mindestens 24 zusammenhängende Stunden um- beit muss eine mindestens 5 %ige Überzahlung gege- fassen. Zwischen zwei aufeinander folgenden Deka- ben sein. Diese Überzahlung bezieht sich auf das je- den muss jedenfalls eine Ruhezeit von mindestens weilige kollektivvertragliche Mindestgehalt des Ange- 36 Stunden liegen. stellten unter Berücksichtigung seiner Einstufung in die Beschäftigungsgruppe und das Jahr der Grup- penzugehörigkeit. § 9 Schichtarbeit Im Rahmen einer Schichtarbeit gemäß § 4a Arbeits- zeitgesetz gebührt dem Angestellten ein Zuschlag in Erläuterung: der Höhe von 30 % pro Arbeitsstunde für jene Stunden, Unter Schichtarbeit wird eine Arbeitszeiteinteilung ver- die nach 20 und vor 6 Uhr geleistet werden. Diese Be- standen, bei der sich zwei oder mehrere Arbeitnehmer stimmung gilt auch für Lehrlinge, sofern sie nicht dem innerhalb eines Tages an einem Arbeitsplatz ablösen, Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern um ihre Tagesarbeitszeit zu absolvieren, wobei geringfü- und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. gige zeitliche Überlappungen (zB zur Arbeitsübergabe) nicht schaden. § 10 Arbeitsbereitschaft Fällt in die Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers re- wöchentliche Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden gelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereit- und die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stun- schaft, so kann im Sinne des § 5 Arbeitszeitgesetz die den ausgedehnt werden. § 11 Sonn- und Feiertagsruhe sowie zusätzliche freie Tage (1) Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die angehören, sind am Versöhnungstag von der Arbeits- gesetzlichen Feiertage. Für Angehörige der evangeli- leistung bei Fortzahlung des Entgeltes freizustellen. schen Kirche AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt der Karfreitag als ge- (2) Der 24. und 31. Dezember jeden Jahres sind dienst- setzlicher Feiertag.1) Angestellte (Lehrlinge), die der frei. israelitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich § 12 Dienstfreistellung zur Aus- und Weiterbildung (1) Sofern zwischen dem Dienstgeber und dem Ange- (2) Darüber hinaus kann dem Angestellten über des- stellten über den Inhalt der Ausbildung bzw Weiterbil- sen Antrag eine Dienstfreistellung zu Bildungszwecken dung Einvernehmen besteht, ist dem Angestellten pro unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, wenn Arbeitsjahr eine Freistellung im Ausmaß der verein- dies für die weitere Aus- bzw Weiterbildung zur effi- barten wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren, wobei zienten Erfüllung der Aufgaben des Angestellten die Hälfte der Dauer der Weiterbildungsmaßnahme zweckmäßig ist. unter Fortzahlung des Entgeltes erfolgt. 1 ) Dieser Satz hat durch die Novelle des Arbeitsruhegesetzes (BGBl. I Nr 22/2019), die am 22.3.2019 in Kraft getreten ist, seine Gültigkeit verloren. –7–
§ 13 Dienstverhinderung (1) Bei angezeigtem und nachgewiesenem Eintritt f) für die Teilnahme am Begräbnis der nachstehender Familienereignisse ist jedem Ange- unter Punkt e) angeführten nahen stellten (Lehrling) im unmittelbaren Zusammenhang Angehörigen ................................ 1 Arbeitstag mit dem anspruchsbegründenden Ereignis eine Frei- g) bei Ableben von Geschwistern, zeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgelts Schwiegereltern oder Großeltern wie folgt zu gewähren: und Teilnahme am Begräbnis insge- a) bei eigener Eheschließung bzw Be- samt ............................................ 1 Arbeitstag gründung einer eingetragenen h) beim ersten Wohnungswechsel in- Partnerschaft ................................ 3 Arbeitstage nerhalb eines Kalenderjahres ......... 2 Arbeitstage b) nach der Geburt eigener Kinder ..... 2 Arbeitstage c) bei Eheschließung bzw Begründung (2) Dem Ehepartner bzw eingetragenen Partner ist ein einer eingetragenen Partnerschaft Lebensgefährte gleichzuhalten, mit dem seit mindes- dieser Kinder und der eigenen Ge- tens zehn Monaten eine eheähnliche Gemeinschaft schwister ...................................... 1 Arbeitstag im gemeinsamen Haushalt besteht. Den eigenen Kin- d) Bei lebensgefährlicher Erkrankung dern sind Stief- bzw Adoptivkinder, den eigenen Eltern oder einem derartigen Unfall des Stief- bzw Adoptiveltern gleichzuhalten. Ehepartners bzw eingetragenen Partners, der eigenen Kinder oder (3) Die Dienstverhinderung ist binnen einem Monat der Eltern ..................................... 3 Arbeitstage anzuzeigen und nachzuweisen, widrigenfalls der An- e) bei Ableben des Ehepartners bzw spruch verjährt. eingetragenen Partners, eines Kin- des oder eines Elternteiles ............. 3 Arbeitstage § 14 Übertritt in das neue Abfertigungsrecht Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen nehmer und Arbeitgeber berechtigt, innerhalb eines Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestellten- Monats von der getroffenen Vereinbarung zurückzu- gesetzes in jenes des BMSVG (Betriebliches Mitarbei- treten. Als Termin für den Übertritt in eine Betriebliche ter- und Selbstständigenvorsorgegesetz), ist folgende Vorsorgekasse ist ein Zeitpunkt zu wählen, der min- Vorgangsweise zu wählen: Ab dem Tag der Unter- destens einen Monat nach dem Tag der Unterzeich- zeichnung einer Übertrittsvereinbarung sind Arbeit- nung der Vereinbarung liegt. § 15 Leistungen im Todesfall (1) Anstelle der im Todesfall gebührenden Abferti- (2) Anspruchsberechtigt sind nur die gesetzlichen Er- gung nach § 23 Abs 6 Angestelltengesetz ist im Falle ben, zu deren Erhaltung der Erblasser unmittelbar des Todes eines Angestellten, der länger als ein Jahr aufgrund des Gesetzes verpflichtet war. im Betrieb tätig war, das Gehalt für den Sterbemonat und den darauf folgenden Monat weiterzuzahlen, so- (3) Für Hinterbliebene und Erben von Angestellten, für fern dies für die Hinterbliebenen günstiger ist als die die das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigen- Zahlung nach § 23 Abs 6 Angestelltengesetz. vorsorgegesetz zur Anwendung gekommen ist, erge- ben sich die Ansprüche im Todesfall ausschließlich aus diesem Gesetz. § 16 Diensterfindungen (1) Der Dienstgeber hat Anspruch auf Anbietung einer (2) Er muss dazu innerhalb einer Frist von drei Mona- von einem Angestellten während des Bestandes des ten vom Tag der Anbietung an Stellung nehmen und Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung im erklären, ob er die Diensterfindung für sich in An- Sinne des Patentgesetzes. spruch nehmen will. Bis zur Anmeldung der Patent- rechte ist der Dienstgeber zur absoluten Geheimhal- tung der Erfindung verpflichtet. Er hat im Falle der In- –8–
anspruchnahme die im Gesetz vorgesehene Entschä- des Angestellten muss der Erfinder bei der Eintragung digung an den Erfinder zu entrichten und alle auflau- in das Patentregister genannt werden, auch dann, fenden Patentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen wenn der Dienstgeber als Anmelder erscheint. II. GEHALTSORDNUNG § 17 Allgemeine Bestimmungen der Gehaltsordnung (1) Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages wer- (4) Welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein den in Beschäftigungsgruppen eingeteilt. Es sind dies müssen, um einer bestimmten Beschäftigungsgruppe die Beschäftigungsgruppen 1 bis 6 der technischen zugeordnet zu werden, ist den Beschreibungen der und kaufmännischen Angestellten. verschiedenen Beschäftigungsgruppen zu entneh- men. Werden die dort geforderten Bedingungen nicht (2) Für die Einreihung in eine bestimmte Beschäfti- erfüllt, so besteht kein Anrecht auf Einreihung in die gungsgruppe bzw die Belassung in derselben müssen betreffende Beschäftigungsgruppe. Berufliche Be- folgende Voraussetzungen gegeben sein: zeichnungen sind für die Einreihung belanglos. a) Nachweis der für die Aufnahme in eine bestimmte (5) Die Beschreibung der kennzeichnenden Verrich- Beschäftigungsgruppe geforderten Mindestbe- tungen in den einzelnen Beschäftigungsgruppen ist rufstätigkeit, der fachlichen Ausbildung oder keine erschöpfende. Dasselbe gilt von den angeführ- Schulbildung oder einer letztere ersetzenden ein- ten Berufsbezeichnungen. schlägigen Praxis als Angestellter; b) Beherrschung der für die zügige Erledigung dieser (6) Angestellte, deren Tätigkeit in der Beschäftigungs- Arbeiten unerlässlichen Kenntnisse und Fertigkei- gruppenbeschreibung nicht verzeichnet ist, werden ten; jener Beschäftigungsgruppe zugewiesen, deren Auf- gabenkreis ihrer Tätigkeit am nächsten kommt. c) tatsächliche oder überwiegende Beschäftigung mit den die betreffende Beschäftigungsgruppe (7) Leistet ein Angestellter Arbeiten, die für zwei oder kennzeichnenden Arbeiten; mehrere Beschäftigungsgruppen charakteristisch d) wenn es sich um Belassung von Angestellten in der sind, dann ist er jener Beschäftigungsgruppe zuzutei- Beschäftigungsgruppe 5 bzw um die Einreihung len, deren Aufgaben er vorwiegend erledigt. oder Belassung von Angestellten in der Beschäfti- gungsgruppe 6 handelt, sicheres Auftreten und (8) Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Beschäfti- Gewandtheit im Umgang mit Mitarbeitern, Auf- gungsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung traggebern und ihren Vertretern, Behörden, Unter- eines Angestellten einer höheren Beschäftigungs- nehmungen, Wirtschafts- und Berufsorganisatio- gruppe durch einen Angehörigen einer niedrigeren nen und anderen mehr, soziale Haltung, gute Auf- Beschäftigungsgruppe bedingt keinen Anspruch auf fassung und besondere Urteilsfähigkeit. Einreihung in die höhere Beschäftigungsgruppe, wenn diese Beschäftigung nicht länger als zwei Mona- (3) Fachliche und schulmäßige Ausbildung sowie be- te dauert. rufliche Dienstzeiten sind durch Zeugnisse nachzuwei- sen, die entweder im Original oder in Form von be- glaubigten Abschriften vorzulegen sind. § 18 Gehälter und Beschäftigungsgruppen (1) Dem Angestellten (Lehrling) ist ein monatliches (2) Die Gehaltstafel umfasst die Beschäftigungsgrup- Mindestgehalt nach den in den Gehaltstafeln nach pen 1 bis 6 gemäß § 19 sowie das Lehrlingseinkom- Beschäftigungsgruppen und Gruppenalter gestaffel- men. ten Sätzen zu bezahlen. Die in den Gehaltstafeln an- geführten Bruttomonatsgehälter sind Mindestsätze. (3) Unter Gruppenalter versteht man: Die Mindestgrundgehaltstafeln sind im Anhang ent- a) entweder die tatsächliche Dauer der Zugehörigkeit halten und bilden einen integrierenden Bestandteil zu einer bestimmten Beschäftigungsgruppe oder dieses Kollektivvertrages. –9–
b) die Summe der angerechneten und in einer Be- dem bisherigen Bruttomonatsgehalt nächsthöhere schäftigungsgruppe tatsächlich zurückgelegten Mindestgehalt der neuen Beschäftigungsgruppe. Jahre. Für die Einstufung in das Gehaltsschema Das Gruppenalter und die weitere Vorrückung richten sind dem Angestellten die bei anderen Dienstge- sich jedoch nach der tatsächlichen Dauer der Zuge- bern erworbenen Vordienstzeiten unter Berück- hörigkeit zur neuen Beschäftigungsgruppe. sichtigung der künftigen Tätigkeit entsprechend anzurechnen. Der Angestellte hat diese Zeiten (5) Angestellte, die aufgrund ihrer Gruppenzugehö- dem Dienstgeber bei Eintritt bekannt zu geben rigkeitsjahre Anspruch auf Vorrückung in eine höhere und tunlichst sofort, spätestens jedoch innerhalb Mindestgehaltsstufe ihrer Beschäftigungsgruppe ha- von drei Monaten, durch entsprechende Zeugnisse ben, erhalten die Gehaltserhöhung am ersten jenes oder Arbeitspapiere nachzuweisen, widrigenfalls Monates, in dem sie die erhöhte Anzahl der Gruppen- sein Anrechnungsanspruch verfällt. Die fristge- zugehörigkeitsjahre erreichen. rechte Vorlage der Zeugnisse oder Arbeitspapiere ist dem Angestellten in seinem Arbeitsvertrag bzw (6) Für Angestellte, die während eines Monates eintre- Dienstzettel zu bescheinigen. Der Anspruch verfällt ten oder ausscheiden, ist der aliquote Gehaltsteil zu nicht, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag ge- ermitteln, indem das für den betreffenden Monat ge- schlossen bzw Dienstzettel ausgestellt wird. bührende Bruttomonatsgehalt durch 30 dividiert und das Resultat mit der Anzahl der Kalendertage multipli- (4) Angestellte, die in die nächsthöhere Beschäfti- ziert wird. gungsgruppe vorrücken, erhalten das gegenüber § 18a Umstufung (1) Mit 1. 1. 2013 treten neue Mindestgehälter gemäß nicht möglich ist, weil es kein höheres Mindestgehalt Anhang I Abschnitt I in Kraft, wobei Gehaltsvorrückun- gibt, bleibt das aktuelle Mindestgehalt aufrecht. Wenn gen innerhalb einer Beschäftigungsgruppe nur mehr die Umstufung mit einer Gehaltsvorrückung in die bis zum 14. Jahr vorgesehen sind. Die Umstufung in nächsthöhere Gehaltsstufe oder Beschäftigungsgrup- das neue Gehaltsschema erfolgt derart, dass die An- pe nach dem alten Gehaltsschema zusammenfällt, ist gestellten zwar in der zum Stichtag 1. 1. 2013 aktuellen zuerst die Vorrückung vorzunehmen und erst danach Beschäftigungsgruppe verbleiben, jedoch ausgehend die Umstufung durchzuführen. vom Mindestgehalt zum 1. 1. 2013 laut dem alten Ge- haltsschema das nächsthöhere Mindestgehalt laut (2) Für Angestellte, die zum Stichtag 31. 12. 2012 län- dem neuen Gehaltsschema des Kollektivvertrages ger als 14 Jahre in einer Beschäftigungsgruppe ein- 2013 anzuwenden ist, und zwar unabhängig vom je- gestuft sind, und für die eine Vorrückung in die weiligen Gruppenalter (Beispiele: BG 3 im 9. Jahr wird nächsthöhere Beschäftigungsgruppe nicht vorgese- in BG 3 im 8. Jahr umgestuft; das neue Gruppenalter hen ist, tritt eine Übergangsregelung gemäß Anhang beträgt demnach 8 Jahre. BG 4 im 1. Jahr bleibt BG I Abschnitt I (grau markierter Teil der Tabelle) in Kraft, 4 im 1. Jahr; das Gruppenalter bleibt gleich). Wenn die max. 4 Jahre gilt. Nach Ablauf von 4 Jahren bleibt im Zuge der Umstufung die Einreihung in das nächst- das aktuelle KV-Mindestgehalt innerhalb der Beschäf- höhere Mindestgehalt einer Beschäftigungsgruppe tigungsgruppe aufrecht.2) § 18b Anrechnung von Elternkarenzzeiten Zeiten der Elternkarenz im bestehenden Dienstver- Für Elternkarenzen, die im Zeitraum von 1.1.2017 bis hältnis werden bis zu einem Gesamtausmaß von 31.12.2017 begonnen haben, gilt: Zeiten der ersten El- 24 Monaten für Zeitvorrückungen innerhalb der Be- ternkarenz im bestehenden Dienstverhältnis werden schäftigungsgruppe (Gruppenalter) und für dienst- bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten für Zeit- zeitabhängige Rechtsansprüche angerechnet. Dieses vorrückungen innerhalb der Beschäftigungsgruppe Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der Karenz zwi- (Gruppenalter) angerechnet. Dieses Höchstausmaß schen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. gilt auch bei Teilung der ersten Karenz zwischen Mut- VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten. ter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dassel- Die Anrechnung erfolgt für Elternkarenzen, die ab be Kind oder nach Mehrlingsgeburten. Eine Anrech- dem 1.1.2018 begonnen haben. nung von Zeiten einer Elternkarenz auf sonstige 2 ) Die Übergangsregelung für langjährige Angestellte galt vier Jahre lang ab 1. 1. 2013 und lief daher mit Ende 2016 aus. Der grau markierte Teil der Tabelle scheint daher nicht mehr in Anhang I Abschnitt I auf. – 10 –
dienstzeitabhängige Ansprüche erfolgt nur insoweit, (§ 18b idF ab 1. Jänner 2018) als dies in § 15f MSchG und § 7c VKG vorgesehen ist. § 19 Merkmale der Beschäftigungsgruppen Beschäftigungsgruppe 1 gige Berufstätigkeit als Angestellter nach Abgang von der Fachschule. Angestellte ohne Berufsausbildung, die schematische und mechanische Arbeiten verrichten. d) Erfüllt der Angestellte keine der unter a), b) und c) In diese Beschäftigungsgruppe gehören alle Ange- genannten Voraussetzungen, so muss er, um in die stellten, die vorwiegend zu einfachen Vervielfälti- Beschäftigungsgruppe 2 eingereiht werden zu gungs-, Schreib- und sonstigen Kanzleiarbeiten bzw können, eine mindestens fünfjährige einschlägige zu technischen oder kaufmännischen Hilfsarbeiten Berufstätigkeit als Angestellter nachweisen. herangezogen werden. Der Beschäftigungsgruppe 2 gehören unter anderem Der Beschäftigungsgruppe 1 gehören unter anderem an: an: Technischer und bautechnischer Zeichner, Schreibkräfte, technische Gehilfen, Bürogehilfen, Vermessungstechniker ohne Fachtechnikerprüfung in Messgehilfen. den ersten sieben Gruppenjahren, kaufmännisches und organisatorisches Hilfspersonal. Erläuterung: Im Bereich derartiger einfacher Tätigkeiten ist auch die Beschäftigungsgruppe 3 Geltungsbereichsbestimmung des § 1 des Kollektivver- Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und trages zu beachten. Der Kollektivvertrag gilt nur für An- Weisungen im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages gestellte, nicht aber für Arbeiter. ihre technischen oder kaufmännischen Arbeiten selbstständig erledigen. Abgesehen von der tatsächlichen Beschäftigung mit Beschäftigungsgruppe 2 den vorgenannten Arbeiten muss jeder Angestellte, Angestellte, die einfache, nicht schematische oder um in die Beschäftigungsgruppe 3 eingereiht zu wer- mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien den, eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: verrichten. a) Ordnungsgemäß abgeschlossenes Bachelorstu- In diese Beschäftigungsgruppe gehören alle Ange- dium (an einer Universität oder Fachhochschule) stellten, die technische, kaufmännische oder Kanzlei- im Fachgebiet seiner Verwendung, wobei Absol- dienste nach gegebenen Richtlinien unter Aufsicht venten eines Bachelorstudiums bei Beginn ihrer leisten. Abgesehen von seiner tatsächlichen Tätigkeit Tätigkeit sogleich in das zweite Jahr der Beschäfti- muss jeder Angestellte, um in die Beschäftigungs- gungsgruppe 3 einzureihen sind. gruppe 2 eingereiht zu werden, eine der folgenden b) Erfolgreich bestandene Reifeprüfung einer berufs- Voraussetzungen erfüllen: bildenden höheren Schule im Fachgebiet seiner a) Erfolgreich bestandene Reifeprüfung. Verwendung. b) Abgeschlossene Lehrzeit und/oder erfolgreich ab- c) Erfolgreich bestandene Reifeprüfung und mindes- gelegte Lehrabschlussprüfung. tens vierjährige einschlägige Berufstätigkeit als Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung sind nach Angestellter. Abschluss der Lehrzeit in die Beschäftigungsgrup- d) Erfolgreich bestandene Prüfung oder ordnungsge- pe 2 in das 1. Jahr der Gruppenzugehörigkeit ein- mäß beendete Lehrzeit in einem Angestelltenberuf zustufen. und mindestens achtjährige einschlägige Berufs- Angestellte mit bestandener Lehrabschlussprüfung tätigkeit als Angestellter nach Beendigung der erhalten darüber hinaus ein Jahr der Gruppenzu- Lehrzeit bzw nach erfolgreich bestandener Prü- gehörigkeit angerechnet. fung. Angestellte in den Fachgebieten Vermessungs- e) Erfolgreich abgeschlossener Besuch einer mittle- und Markscheidewesen, die keine facheinschlägi- ren Fachschule mit mindestens dreijähriger Unter- ge Lehre absolviert haben, benötigen überdies ei- richtsdauer und mindestens siebenjährige ein- ne einjährige einschlägige Berufstätigkeit als An- schlägige Berufstätigkeit als Angestellter. gestellter. f) Erfüllt der Angestellte keine der unter a) bis e) auf- c) Erfolgreich abgeschlossener Besuch einer mittle- gezählten Voraussetzungen, so muss er, um in die ren Fachschule mit mindestens dreijähriger Unter- Beschäftigungsgruppe 3 aufgenommen werden richtsdauer und mindestens zweijährige einschlä- zu können, mindestens acht Jahre in einem Ange- – 11 –
stelltenberuf tätig gewesen sein, wovon mindestens Beschäftigungsgruppe 5 vier Jahre auf das Fachgebiet seiner Verwendung Angestellte, die die ihnen übertragenen schwierigen entfallen müssen. und verantwortungsreichen Arbeiten selbstständig (lit a) idF ab 1. Jänner 2020) ausführen, wozu noch besondere theoretische Fach- Der Beschäftigungsgruppe 3 gehören unter anderem kenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich an: sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd Bachelor, mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung Ingenieure und Techniker für Entwurf und Konstruk- von Angestellten beauftragt sind. tion, Abgesehen von der Ausübung dieser Tätigkeit muss Ingenieure und Techniker für Bauaufsicht, jeder Angestellte, der in die Beschäftigungsgruppe 5 Ingenieure und Fachtechniker für Vermessung, eingereiht werden soll, eine der folgenden Vorausset- Vermessungstechniker ohne Fachtechnikerprüfung zungen erfüllen: ab dem 8. Gruppenjahr, a) Ordnungsgemäß abgeschlossenes Universitätsstu- Sekretariatsmitarbeiter, kaufmännisches und organi- dium bzw Fachhochschulstudium und mindestens satorisches Personal. zweijährige Berufstätigkeit als Angestellter im Fachgebiet seiner Verwendung. Beschäftigungsgruppe 4 b) Erfolgreich abgeschlossene Reifeprüfung einer Angestellte, die die ihnen übertragenen schwierigen berufsbildenden höheren Schule und mindestens Arbeiten weitgehend selbstständig ausführen, wozu siebenjährige Berufstätigkeit im Fachgebiet seiner noch besondere theoretische Fachkenntnisse und Verwendung. praktische Erfahrungen erforderlich sind. c) Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung und mindes- Abgesehen von der Ausübung dieser Tätigkeit muss tens neunjährige Berufstätigkeit im Fachgebiet sei- jeder Angestellte, der in die Beschäfti-gungsgruppe 4 ner Verwendung. eingereiht werden soll, eine der folgenden Vorausset- d) Erfüllt ein Angestellter keine von diesen drei Bedin- zungen erfüllen: gungen, so muss er eine mindestens zwölfjährige a) Ordnungsgemäß abgeschlossenes Universitätsstu- Tätigkeit als Angestellter im Fachgebiet seiner Ver- dium im Fachgebiet seiner Verwendung. wendung nachweisen können. b) Ordnungsgemäß abgeschlossenes Fachhoch- Der Beschäftigungsgruppe 5 gehören unter anderem schulstudium im Fachgebiet seiner Verwendung; an: diese Personen erhalten in den ersten sechs Mona- Leitendes Entwurfspersonal, ten ihrer Anstellung ein um 10 % vermindertes Min- Leitende Konstrukteure, dest-Brutto-Monatsgehalt der Beschäftigungs- Leitendes Personal für Bauaufsicht, gruppe 4 im 1. Jahr. Projektleiter für schwierige Vorhaben, c) Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung einer berufs- EDV-Analytiker und ‑Organisatoren (Systemadminis- bildenden höheren Schule und mindestens fünf- tratoren). jährige Berufstätigkeit im Fachgebiet seiner Ver- wendung. Beschäftigungsgruppe 6 d) Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung und mindes- Angestellte, die besondere verantwortungsreiche tens siebenjährige Berufstätigkeit im Fachgebiet bzw schöpferische Arbeit verrichten. seiner Verwendung. In diese Beschäftigungsgruppe gehören nur jene An- e) Erfüllt ein Angestellter keine der unter a) bis d) an- gestellten, die gemäß den Weisungen des Dienstge- geführten Bedingungen, so muss er, um in die Be- bers große Verantwortung tragen, schöpferisch ar- schäftigungsgruppe 4 aufgenommen werden zu beiten und in der Regel Gruppen von Dienstnehmern können, eine mindestens zehnjährige Tätigkeit als der anderen Beschäftigungsgruppen führen. Angestellter im Fachgebiet seiner Verwendung Abgesehen von der tatsächlichen Ausübung einer nachweisen können. derartigen Beschäftigung muss jeder Angestellte, Der Beschäftigungsgruppe 4 gehören unter anderem der in die Beschäftigungsgruppe 6 eingereiht werden an: soll, eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Diplomingenieure, Mag. arch., Master, Diplominge- a) Ordnungsgemäß abgeschlossenes Universitätsstu- nieure Fachhochschule, Ingenieure und Techniker dium bzw Fachhochschulstudium und mindestens für Entwurf und Konstruktion sowie für Bauaufsicht, fünfjährige Berufstätigkeit als Angestellter im Diplomingenieure, Ingenieure und Fachtechniker für Fachgebiet seiner Verwendung. Vermessung, EDV-Programmierer, kaufmännisches und organisatorisches Führungsper- sonal. – 12 –
b) Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung einer berufs- Der Beschäftigungsgruppe 6 gehören unter anderem bildenden höheren Schule und mindestens neun- an: jährige Berufstätigkeit als Angestellter im Fachge- Projektleiter für besonders komplizierte und komplexe biet seiner Verwendung. Vorhaben, c) Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung und mindes- Abteilungs-(Gruppen‑)leiter, tens zwölfjährige Berufstätigkeit als Angestellter Büro- bzw Filialleiter. im Fachgebiet seiner Verwendung. d) Erfüllt ein Angestellter keine von den drei Bedin- gungen, so muss er mindestens 15 Jahre als Ange- stellter im Fachgebiet seiner Verwendung nach- weisen. § 20 Urlaubs- und Weihnachtsremuneration (13. und 14. Gehalt) (1) Alle Angestellten (Lehrlinge) erhalten jedes Jahr ei- nachtsremuneration ist spätestens am 30. November ne Urlaubsremuneration und eine Weihnachtsremu- eines jeden Jahres auszubezahlen. neration in Höhe des im Monat der Auszahlung ge- bührenden Monatsentgelts. (4) Den während des Kalenderjahres ein- oder austre- tenden Angestellten (Lehrlingen) bzw. bei Änderung (2) Für die Berechnung der Urlaubsremuneration und der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit, u.a. bei der Weihnachtsremuneration bilden das Bruttomo- Wechsel zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigung natsgehalt, sonstige vom Dienstgeber gewährte Zula- oder Änderungen des Beschäftigungsausmaßes bei gen sowie regelmäßig ausbezahlte Prämien, ausge- Teilzeitbeschäftigung, oder bei Änderung der Einstu- nommen Prämien, die nur einmal jährlich bezahlt wer- fung in die Gehaltsordnung des vorliegenden Kollek- den, einen Entgeltbestandteil. Unter den „sonstigen tivvertrags (z.B. bei Vorrückung in die nächste Be- vom Dienstgeber gewährten Zulagen“ sind alle vom schäftigungsgruppe) gebührt der aliquote Teil der Ur- Dienstgeber an den Dienstnehmer gewährten Zula- laubs- bzw. Weihnachtsremuneration entsprechend gen, nicht jedoch Zulagen nach den §§ 21 bis 23 des der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit. Kollektivvertrags zu verstehen. Sofern die Zulagen Erfolgt der Eintritt nach dem 30. Juni eines Jahres, ist und Prämien in unterschiedlicher Höhe gewährt wer- die aliquote Urlaubsremuneration für dieses Kalen- den, ist der Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor derjahr spätestens am 30. November gemeinsam mit Fälligkeit der Zahlung heranzuziehen. Ausgenommen der Weihnachtsremuneration auszubezahlen. Ange- bleiben Sachbezüge, Überstundenentlohnungen und stellten (Lehrlingen), die im Dezember eintreten, ist Überstundenpauschalen. Für die Berücksichtigung die aliquote Urlaubs- und Weihnachtsremuneration der Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten ist der gemeinsam mit dem Dezembergehalt auszubezahlen. Durchschnitt der während des Kalenderjahres geleis- teten Mehrarbeit heranzuziehen. Bei Entgeltreduktion (5) Angestellten (Lehrlingen), die die Urlaubsremune- bzw ‑entfall im Krankheits- oder Unglücksfall sind die ration bzw die Weihnachtsremuneration bereits erhal- Sonderzahlungen zu aliquotieren, wobei für die Be- ten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres rechnung das Kalenderjahr als Betrachtungszeitraum ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte gilt. Anteil der Urlaubsremuneration bzw Weihnachtsre- muneration auf die aus dem Dienstverhältnis zuste- (3) Die Urlaubsremuneration ist bei Antritt des länge- henden Ansprüche in Anrechnung zu bringen. ren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des (Abs 4 idF ab 1. Jänner 2018) ersten Urlaubsteiles, spätestens aber am 30. Septem- ber eines jeden Jahres auszubezahlen. Die Weih- § 21 Zulagen (1) Für die Abgeltung von Erschwernissen und Ver- b) zusätzlich zu lit a) für Erschwernisse durch eine Hö- schmutzung gebührt dem Angestellten (Lehrling) eine he unter 1,7 m Zulage für die Dauer der Beschäftigung: c) zusätzlich zu lit a) für Verschmutzung in oben ge- a) unter Tag in Stollen, Tunnel und Regenwasserkanä- schlossenen Fäkalkanälen len ab 1,7 m Höhe für Verschmutzung zusätzlich zur d) in Höhen über 1.600 Meter für Erschwernisse Zulage nach lit e) – 13 –
e) auf Baustellen, soweit aufgrund der Beschaffenheit (2) Die Höhe der Zulagen ist im Anhang I, Abschnitt II, der Baustelle eine über das übliche Ausmaß hi- des Kollektivvertrags festgelegt. nausgehende Verschmutzung oder Beschädigung der Bekleidung und dadurch ein erhöhter Reini- (3) Der Anspruch auf Bezahlung der Zulagen muss gungsaufwand resultiert bzw ein zusätzlicher Be- binnen vier Monaten, vom Tag der Leistung an ge- kleidungsaufwand erwächst (dies ist insbesondere rechnet, dem Dienstgeber gegenüber mit entspre- der Fall im Tunnelbau, im Brückenbau, bei Ab- chenden Aufzeichnungen (Art der Tätigkeit, Beschaf- brucharbeiten, bei Sanierungs- bzw Instandhal- fenheit der Baustelle, Dauer der Beschäftigung) gel- tungsarbeiten, im Zusammenhang mit Erdbau- tend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch maßnahmen usw), verfällt. § 22 Trennungsgeld (1) Auf Trennungsgeld haben Angestellte Anspruch, f) bei Verlegung des Wohnsitzes durch den Angestell- die einen gemeinsamen Haushalt führen, aber im Auf- ten selbst. trag des Dienstgebers so weit von ihrem ständigen Wohnsitz entfernt arbeiten, dass sie zu getrennter (3) Als ständiger Wohnsitz gilt: Haushaltsführung genötigt sind. a) bei verheirateten Angestellten der Ort der gemein- samen Haushaltsführung beider Ehepartner. Dem (2) Der Anspruch auf Trennungsgeld besteht nicht: Ehepartner ist ein Lebensgefährte gleichzuhalten, a) während des Urlaubes; mit dem seit mindestens zehn Monaten eine eheähnli- che Gemeinschaft besteht; b) während einer Erkrankung am ständigen Wohnsitz bzw während der Behandlung in einem Kranken- b) bei verwitweten, geschiedenen und ledigen Ange- haus oder in einer Heilstätte; stellten der Ort der gemeinsamen Haushaltsführung mit den eigenen Kindern, Pflege- oder Stiefkindern. c) während jener Zeit, für die eine Reiseaufwandent- schädigung bezahlt wird; (4) Auf Trennungsgeld haben nur jene Angestellte An- d) für die Dauer der Beschäftigung eines Angestellten spruch, deren Haushaltsführung sich innerhalb der an dem Ort, für den er aufgenommen wurde, wenn Europäischen Gemeinschaft bzw des EWR befindet. dieser Dienstort gleichzeitig der Standort der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlas- (5) Die Höhe des Trennungsgeldes ist im Anhang I, Ab- sung der Kanzlei ist; schnitt II, des Kollektivvertrags festgelegt. e) bei Arbeitsstellen im Ausland, wenn Angestellte ih- (6) Der Anspruch auf Bezahlung des Trennungsgeldes ren Ehepartner/Lebensgefährten an die Arbeits- muss binnen vier Monaten, vom Tag der Leistung an stelle mitnehmen und der Dienstgeber Räumlich- gerechnet, dem Dienstgeber gegenüber geltend ge- keiten kostenlos bereitstellt, die eine gemeinsame macht werden, widrigenfalls der Anspruch verfällt. Haushaltsführung ermöglichen; § 23 Pauschalentgelt Die Erschwerniszulagen, die Bauzulage und das Tren- einbaren, wobei die durchschnittliche Dauer der Leis- nungsgeld können in Pauschalbeträgen festgesetzt tung zugrunde zu legen ist. Die Pauschalbeträge sind werden. Die Pauschalbeträge sind zwischen dem für den Zeitraum eines Monatsgehaltes zu bemessen. Dienstgeber und dem Angestellten schriftlich zu ver- § 24 Unterkunft (1) Wird ein Angestellter an eine Außenstelle entsen- kunft vom Dienstgeber beigestellt, entfällt der An- det, welche so weit von seinem Wohnsitz bzw Unter- spruch auf Vergütung bzw Nächtigungsgeld. kunftsort entfernt ist, dass ihm die tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann, so hat er Anspruch (2) Die Unterkunftsvergütung gebührt auch während auf Ersatz der Kosten für eine angemessene Unter- des Urlaubes, einer Heimfahrt, einer Erkrankung oder kunft für seine Person. Wird eine angemessene Unter- – 14 –
einer Dienstreise, wenn während dieser Zeiten die Ver- pflichtung zur Zahlung des Mietpreises weiter besteht. § 25 Fahrtkosten und Reiseaufwandentschädigung (1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte c) Die Höhe des vollen Taggeldes für Inlandsdienst- (Lehrling) zur Ausführung eines ihm erteilten Auftra- reisen bestimmt sich nach dem als steuerfrei be- ges die Betriebsstätte des Arbeitsgebers verlässt. zeichneten Entschädigungssatz, festgelegt in § 26 Z 4b Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) in der je- (2) Wenn der Angestellte (Lehrling) im Auftrage seines weils geltenden Fassung. Dienstgebers Dienstreisen unternimmt, die außerhalb Bei Dienstreisen, die länger als drei Stunden, aber seines Dienstortes liegen, sind ihm die Fahrtkosten ge- weniger als einen Kalendertag dauern, sowie für mäß Abs 3 zu vergüten. die Tage des Antritts und der Beendigung einer Bei Dienstreisen ist dem Angestellten (Lehrling) neben mehrtägigen Dienstreise beträgt das Taggeld den Fahrtkosten zusätzlich eine Reiseaufwandent- Bruchteile des zustehenden Entschädigungssatzes: schädigung gemäß Abs 4 zu bezahlen, wenn die für jede angefangene Stunde ist 1/12 des Taggel- Dienstreise länger als drei Stunden dauert und der des, höchstens jedoch das volle Taggeld, auszube- Zielort außerhalb des Gemeindegebietes seines zahlen. Dienstortes liegt. Als Gemeindegebiet von Wien gelten d) Bei Inlandsdienstreisen sind die Nächtigungskosten die Bezirke 1 bis 23. nach Beleg (Hotelrechnung) vom Dienstgeber zu vergüten. Ohne Beleg ist ein Nächtigungsgeld in (3) Fahrtkosten: der Höhe von Euro 15,– zu bezahlen. Anspruch a) Bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf Nächtigungsgeld besteht bei einer Abwesen- sind die tatsächlichen Fahrtkosten zu vergüten. heit von mindestens fünf Stunden in der Zeit zwi- schen 20 und 6 Uhr. b) Bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges des Angestellten für eine Dienstreise ist ein Kilometer- e) Wird vom Dienstgeber für Verpflegung gesorgt, ist geld zu bezahlen. Mit dem Kilometergeld werden das Taggeld auf 1/3 zu kürzen, wird eine angemes- alle unmittelbar zusammenhängenden Aufwen- sene Unterkunft bereitgestellt, entfällt der Anspruch dungen für die Haltung und Benützung des Kraft- auf Vergütung bzw Nächtigungsgeld. fahrzeuges abgegolten. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf einen Zuschlag für jede Person, (5) Teilnahme an Seminaren, Kursen und ähnlichen deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist. Ausbildungsveranstaltungen: Die Mitnahme von Vermessungsgeräten ist so zu Bei Entsendung des Angestellten zu Seminaren, Kursen bewerten, als würde eine zusätzliche Person mitbe- und ähnlichen Ausbildungsveranstaltungen entfällt fördert werden. der Anspruch auf Reiseaufwandentschädigung, so- Die Höhe des Kilometergeldes und des Zuschlages fern die Kosten der Teilnahme an dieser Veranstaltung bestimmt sich nach dem § 10 Abs 3 und 4 der Reise- vom Dienstgeber getragen werden. gebührenvorschrift des Bundes 1955 in der jeweils geltenden Fassung. (6) Überstunden auf Dienstreisen: a) Werden auf Dienstreisen Arbeitsleistungen erbracht (4) Reiseaufwandentschädigung: (z.B. Vorbereitung oder Auswertung von Besprechun- a) Der Angestellte erhält den bei einer Dienstreise für gen, Anfertigung von Aktennotizen, Lenken des Kraft- Verpflegung und Nächtigung verbundenen per- fahrzeuges), gebührt für Überstunden an allen Tagen sönlichen Mehraufwand mit einer Reiseaufwand- von 6 bis 20 Uhr ein Zuschlag von 50% und von 20 bis 6 entschädigung pro Kalendertag vergütet. Diese Uhr ein Zuschlag von 100%. Wird eine Arbeitszeit von besteht aus dem Taggeld und den Nächtigungs- mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der kosten bzw dem Nächtigungsgeld. Woche angeordnet, gebührt ab der 11. Arbeitsstunde pro Tag bzw. der 51. Arbeitsstunde pro Woche ein Zu- b) Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben schlag von 100 %. Bei Zusammentreffen mehrerer Zu- für Verpflegung sowie alle mit der Dienstreise ver- schläge gebührt jeweils nur der höchste Zuschlag. bundenen persönlichen Aufwendungen aus- schließlich der Fahrtkosten. Notwendige zusätzli- b) Werden auf Dienstreisen keine Arbeitsleistungen che Dienstauslagen wie Porti, Telegramm- und erbracht, gebührt für Reisezeiten an Werktagen kein Fernsprechgebühren, Park-, Garagierungs- und Überstundenzuschlag und für Reisezeiten an Sonn- Mautkosten usw sind gesondert zu vergüten. und gesetzlichen Feiertagen sowie an arbeitsfreien Werktagen ein Überstundenzuschlag in Höhe von – 15 –
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