KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei Architekten und Ingenieurkonsulenten - STAND 1. JÄNNER 2018 - Bundeskammer der Architekten und ...
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei Architekten und Ingenieurkonsulenten STAND 1. JÄNNER 2018
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Kollektivvertrag § 18a Umstufung .................................... 10 I. Allgemeine Bestimmungen § 18b Anrechnung von Elternkarenzzeiten ...... 11 § 1 Geltungsbereich .............................. 3 § 19 Merkmale der Beschäftigungsgruppen ... 11 § 2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer ....... 3 § 20 Urlaubs- und Weihnachtsremuneration § 3 Allgemeine Pflichten der Angestellten .... 3 (13. und 14. Gehalt) ........................ 13 § 4 Rechte des Angestellten bei Wettbewerbs- § 21 Zulagen ....................................... 14 arbeiten ....................................... 4 § 22 Trennungsgeld ............................... 14 § 5 Normalarbeitszeit ............................ 4 § 23 Pauschalentgelt .............................. 15 § 6 Durchrechnung der Arbeitszeit und Band- § 24 Unterkunft .................................... 15 breite .......................................... 4 § 25 Fahrtkosten und Reiseaufwandentschädi- § 6a Sabbatical ..................................... 5 gung ........................................... 15 § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Ent- III. Schlussbestimmungen lohnung ....................................... 6 § 26 Geltendmachung von Ansprüchen ........ 16 § 8 Dekadenarbeit ............................... 6 § 27 In-Kraft-Treten ............................... 17 § 9 Schichtarbeit ................................. 7 Anhang zum Kollektivvertrag § 10 Arbeitsbereitschaft .......................... 7 § 11 Sonn- und Feiertagsruhe sowie zusätzli- Anhang I: Mindestgehälter ...................... 18 che freie Tage ................................. 7 Abschnitt I: Allgemeine Mindestgehälter ....... 18 § 12 Dienstfreistellung zur Aus- und Weiterbil- Abschnitt II: Zulagen und Trennungsgeld ....... 18 dung ........................................... 7 Empfehlung .......................... 18 § 13 Dienstverhinderung ......................... 8 Anhang II: Dienstvertrag ........................ 19 § 14 Übertritt in das neue Abfertigungsrecht .. 8 Anhang A Vereinbarung über die gleitende § 15 Leistungen im Todesfall ..................... 8 Arbeitszeit ............................ 22 § 16 Diensterfindungen ........................... 9 Anhang B Entsendung ins Ausland ............ 23 II. Gehaltsordnung § 17 Allgemeine Bestimmungen der Gehalts- ordnung ....................................... 9 Das Impressum befindet sich auf der letzten Um- § 18 Gehälter und Beschäftigungsgruppen .... 10 schlagseite –2–
KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen am 13. 11. 2012 zwischen der Bundes- Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirt- kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, schaftsbereich Wirtschaftsdienstleistungen, Alfred- 1040 Wien, Karlsgasse 9, und der Gewerkschaft der Dallinger-Platz 1, 1030 Wien) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Geltungsbereich (1) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet. Erläuterungen: (2) Fachlich: Für die Mitglieder der österreichischen Festzuhalten ist, dass die Entgeltbestimmungen die- Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern ses Kollektivvertrages im Sinne des § 7 Abs.2 AVRAG und die Ziviltechnikergesellschaften. bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen auch für Angestellte von ausländi-schen Dienstgebern gelten. (3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Volontäre sind Schüler und Studenten, die kurzfristig in einem ZT-Büro ausschließlich zu Ausbildungszwe- cken beschäftigt werden, ohne dass dies von der Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind al- Schule oder Universität vorgeschrieben wird. Volontä- le Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das re erhalten kein oder nur ein geringfügiges Entgelt. Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils Ferialpraktikanten sind Schüler und Studenten, die im geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- Rahmen ihrer Ausbildung eine praktische Arbeit ge- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber mäß Lehrplänen oder Studienordnungen nachweisen Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- müssen und zu diesem Zweck in einem ZT-Büro vorü- mäß wie Lehrlinge zu behandeln. bergehend beschäftigt werden. § 2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 1. 2013 in Kraft lendermonates mittels eingeschriebenen Briefs ge- und gilt auf unbestimmte Zeit. kündigt werden. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer (3) Es ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Ka- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Än- derung des Kollektivvertrages zu führen. § 3 Allgemeine Pflichten der Angestellten (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- ordnungsgemäß durchzuführen. bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen –3–
des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- tungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienst- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche verhältnisses aufrecht. Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet ei- (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine nen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstver- gesetzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhal- hältnisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestellten- tung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten ge- gesetzes. genüber jedermann verpflichtet. Diese Geheimhal- § 4 Rechte des Angestellten bei Wettbewerbsarbeiten Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. § 5 Normalarbeitszeit (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum En- (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von de der Arbeit ohne die Ruhepausen. Montag bis Freitag, der Beginn und das Ende der tägli- chen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung Freitag aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe Fortbildung gilt auch der Samstag als Arbeitstag. der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Be- stimmungen des Gesetzes über die Beschäftigung Erläuterungen: von Kindern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/ Für Kurzarbeit gilt das Arbeitsmarktservicegesetz in 1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist der jeweils gültigen Fassung. nach einer Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/ Die Bestimmung in § 5 Abs 2 Satz 2 ermöglicht es, 2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer hal- dass bei Seminarteilnahme die wöchentliche Normal- ben Stunde zu gewähren. arbeitszeit auf die Zeit vom Montag bis Samstag ver- teilt werden kann. § 6 Durchrechnung der Arbeitszeit und Bandbreite (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen un- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- regelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durch- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- schnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wochen- pro Woche nicht überschreitet. arbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durch- nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- schnitt die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche nicht überschreitet. ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von gan- zen Tagen erfolgt. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber (2) Vereinbarung der Bandbreite: zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- –4–
nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, falls bei Beendigung des Durchrechnungszeitraumes aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchszeit- Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der punkt krank oder sonst aus in seiner Person gelegenen durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- verlängert sich die Frist um diesen Zeitraum. Erfolgt samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- als Überstunden mit 25 % abzurechnen. che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einver- (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des nehmen mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in die- Arbeitsverhältnisses: sem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungs- Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- möglichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stun- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). den ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stun- Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- den über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- die zurückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. zu führen, dass dem Arbeitnehmer bei der monatli- chen Abrechnung zu übermitteln ist. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durchrechnungszeitraumes: (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durch- Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- rechnungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grund- nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über vereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorse- die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen hen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs jeden- (KJBG) unterliegen. § 6a Sabbatical (1) Allgemeine Bestimmungen Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Stunden betragen. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, (3) Variante II – Entgeltreduktion sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrech- Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einvernehm- nen. lich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Bedingun- Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Arbeit- gen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbati- nehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben cal) zu machen: Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbaticals. a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten wer- den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des (2) Variante I – Ansparmodell Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit die Berufspause in Anspruch nimmt. Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten wer- Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer konsumieren. die Berufspause in Anspruch nimmt. –5–
c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten wer- 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des die Berufspause in Anspruch nimmt. Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung (1) Überstunde: (4) Mehrarbeitsvergütung: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 Für Mehrarbeit, durch die weder die tägliche noch die und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftig- im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. te überschritten wird, gebührt im Sinne des § 19d Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber Abs 3a Arbeitszeitgesetz (AZG) eine Vergütung in nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne der Höhe des auf die Normalarbeitsstunde entfallen- Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. den Teiles des Entgeltes (zB beträgt bei einer Arbeits- zeit von 20 Stunden der Teiler für die Berechnung der (2) Mehrarbeit: Mehrarbeit 1/86,5 [86,5 = 173 : 2]). Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten (5) Fälligkeit der Ansprüche: bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- Ansprüche auf Mehrarbeits- oder Überstundenvergü- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- tung sind am Ende der ihrer Leistung folgenden Ge- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- haltsperiode zu bezahlen. arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (6) Geltendmachung der Ansprüche: Ansprüche auf Mehrarbeits- oder Überstundenvergü- (3) Überstundenvergütung: tung müssen spätestens am Ende der ihrer Leistung Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- folgenden Gehaltsperiode schriftlich beim Arbeitgeber stundenlohn und einem Zuschlag. geltend gemacht werden, widrigenfalls die Ansprüche verfallen. Für in diesem Sinn geltend gemachte Mehr- a) Der Grundstundenlohn beträgt 1/160 des Brutto- arbeits- oder Überstundenansprüche gilt dann die monatsgehaltes. In diesem Grundstundenlohn sind Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 Allgemeines Bürgerli- alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Sonder- ches Gesetzbuch (ABGB). zahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksichtigt. Die- (7) Überstundenpauschale: ser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftigten mit Durch Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und dem prozentuellen Anteil der vertraglich vereinbarten dem Angestellten kann eine Überstundenpauschale Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalarbeitszeit festgesetzt werden, doch darf diese den Angestellten (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). im Durchschnitt nicht ungünstiger stellen als die Über- b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von stundenentlohnung. Als Beobachtungszeitraum gilt 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundenlohnes, an Werk- das Kalenderjahr. tagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundenlohnes. § 8 Dekadenarbeit (1) Bei Großbaustellen kann im Rahmen der gesetzli- sind (insbesondere für örtliche Bauaufsicht, Geologie chen Möglichkeiten (§ 4c Arbeitszeitgesetz [AZG] in und Bodenmechanik, Vermessungswesen). der derzeit geltenden Fassung) mittels Betriebsver- einbarung bzw in einem Zusatz zum Einzeldienstver- (2) Als Regelfall der Dekadenarbeit gelten zehn aufei- trag Dekadenarbeit festgelegt werden, wenn dies der nander folgende Arbeitstage und vier arbeitsfreie Ta- Arbeitsrhythmus des Baustellenbetriebes erfordert ge. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann mehr und die Leistungen von Ziviltechnikerbüros notwendi- als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durch- gerweise vor Ort im selben Rhythmus zu erbringen rechnungszeitraumes von zwei Wochen die wöchentli- che Normalarbeitszeit nicht überschritten wird. –6–
(3) Innerhalb eines vierwöchigen Durchrechnungs- (4) Für die Dauer der Zuteilung zur Dekadenarbeit gilt zeitraumes hat der Angestellte Anspruch auf eine diese für den Angestellten als Festlegung der Normal- durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von mindes- arbeitszeit. tens 36 Stunden. Für die Berechnung der durch- schnittlichen wöchentlichen Ruhezeit von 36 Stunden (5) Durch die Dekadenarbeit darf keine Entgelt- dürfen nur jene Ruhezeiten herangezogen werden, die schmälerung eintreten. Während der Dauer der Deka- mindestens 24 zusammenhängende Stunden umfas- denarbeit muss eine mindestens 5 %ige Überzahlung sen. Zwischen zwei aufeinander folgenden Dekaden gegeben sein. Diese Überzahlung bezieht sich auf muss jedenfalls eine Ruhezeit von mindestens das jeweilige kollektivvertragliche Mindestgehalt des 36 Stunden liegen. Angestellten unter Berücksichtigung seiner Einstu- fung in die Beschäftigungsgruppe und das Jahr der Gruppenzugehörigkeit. § 9 Schichtarbeit Im Rahmen einer Schichtarbeit gemäß § 4a Arbeits- zeitgesetz gebührt dem Angestellten ein Zuschlag in Erläuterung: der Höhe von 30 % pro Arbeitsstunde für jene Stun- Unter Schichtarbeit wird eine Arbeitszeiteinteilung den, die nach 20 und vor 6 Uhr geleistet werden. Diese verstanden, bei der sich zwei oder mehrere Arbeitneh- Bestimmung gilt auch für Lehrlinge, sofern sie nicht mer innerhalb eines Tages an einem Arbeitsplatz ablö- dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kin- sen, um ihre Tagesarbeitszeit zu absolvieren, wobei dern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. geringfügige zeitliche Überlappungen (zB zur Arbeits- übergabe) nicht schaden. § 10 Arbeitsbereitschaft Fällt in die Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers re- die wöchentliche Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden gelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereit- und die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stun- schaft, so kann im Sinne des § 5 Arbeitszeitgesetz den ausgedehnt werden. § 11 Sonn- und Feiertagsruhe sowie zusätzliche freie Tage (1) Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die gehören, sind am Versöhnungstag von der Arbeitsleis- gesetzlichen Feiertage. Für Angehörige der evangeli- tung bei Fortzahlung des Entgeltes freizustellen. schen Kirche AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt der Karfreitag als ge- (2) Der 24. und 31. Dezember jeden Jahres sind setzlicher Feiertag. Angestellte (Lehrlinge), die der is- dienstfrei. raelitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich an- § 12 Dienstfreistellung zur Aus- und Weiterbildung (1) Sofern zwischen dem Dienstgeber und dem Ange- die Hälfte der Dauer der Weiterbildungsmaßnahme stellten über den Inhalt der Ausbildung bzw Weiterbil- unter Fortzahlung des Entgeltes erfolgt. dung Einvernehmen besteht, ist dem Angestellten pro Arbeitsjahr eine Freistellung im Ausmaß der verein- (2) Darüber hinaus kann dem Angestellten über des- barten wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren, wobei sen Antrag eine Dienstfreistellung zu Bildungszwe- –7–
cken unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, effizienten Erfüllung der Aufgaben des Angestellten wenn dies für die weitere Aus- bzw Weiterbildung zur zweckmäßig ist. § 13 Dienstverhinderung (1) Bei angezeigtem und nachgewiesenem Eintritt f) für die Teilnahme am Begräbnis der nachstehender Familienereignisse ist jedem Ange- unter Punkt e) angeführten nahen stellten (Lehrling) im unmittelbaren Zusammenhang Angehörigen ........................... 1 Arbeitstag mit dem anspruchsbegründenden Ereignis eine Frei- g) bei Ableben von Geschwistern, zeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgelts Schwiegereltern oder Großeltern wie folgt zu gewähren: und Teilnahme am Begräbnis insge- a) bei eigener Eheschließung bzw Be- samt .................................... 1 Arbeitstag gründung einer eingetragenen Part- h) beim ersten Wohnungswechsel in- nerschaft ............................... 3 Arbeitstage nerhalb eines Kalenderjahres ....... 2 Arbeitstage b) nach der Geburt eigener Kinder .... 2 Arbeitstage c) bei Eheschließung bzw Begründung (2) Dem Ehepartner bzw eingetragenen Partner ist einer eingetragenen Partnerschaft ein Lebensgefährte gleichzuhalten, mit dem seit min- dieser Kinder und der eigenen Ge- destens zehn Monaten eine eheähnliche Gemein- schwister ............................... 1 Arbeitstag schaft im gemeinsamen Haushalt besteht. Den eige- d) Bei lebensgefährlicher Erkrankung nen Kindern sind Stief- bzw Adoptivkinder, den eige- oder einem derartigen Unfall des nen Eltern Stief- bzw Adoptiveltern gleichzuhalten. Ehepartners bzw eingetragenen Partners, der eigenen Kinder oder (3) Die Dienstverhinderung ist binnen einem Monat der Eltern .............................. 3 Arbeitstage anzuzeigen und nachzuweisen, widrigenfalls der An- e) bei Ableben des Ehepartners bzw spruch verjährt. eingetragenen Partners, eines Kin- des oder eines Elternteiles .......... 3 Arbeitstage § 14 Übertritt in das neue Abfertigungsrecht Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen beitnehmer und Arbeitgeber berechtigt, innerhalb ei- Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestell- nes Monats von der getroffenen Vereinbarung zurück- tengesetzes in jenes des BMSVG (Betriebliches Mitar- zutreten. Als Termin für den Übertritt in eine Betriebli- beiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz), ist fol- che Vorsorgekasse ist ein Zeitpunkt zu wählen, der gende Vorgangsweise zu wählen: Ab dem Tag der Un- mindestens einen Monat nach dem Tag der Unter- terzeichnung einer Übertrittsvereinbarung sind Ar- zeichnung der Vereinbarung liegt. § 15 Leistungen im Todesfall (1) Anstelle der im Todesfall gebührenden Abferti- (2) Anspruchsberechtigt sind nur die gesetzlichen Er- gung nach § 23 Abs 6 Angestelltengesetz ist im Falle ben, zu deren Erhaltung der Erblasser unmittelbar des Todes eines Angestellten, der länger als ein Jahr aufgrund des Gesetzes verpflichtet war. im Betrieb tätig war, das Gehalt für den Sterbemonat und den darauf folgenden Monat weiterzuzahlen, so- (3) Für Hinterbliebene und Erben von Angestellten, fern dies für die Hinterbliebenen günstiger ist als die für die das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständi- Zahlung nach § 23 Abs 6 Angestelltengesetz. genvorsorgegesetz zur Anwendung gekommen ist, ergeben sich die Ansprüche im Todesfall ausschließ- lich aus diesem Gesetz. –8–
§ 16 Diensterfindungen (1) Der Dienstgeber hat Anspruch auf Anbietung einer rechte ist der Dienstgeber zur absoluten Geheimhal- von einem Angestellten während des Bestandes des tung der Erfindung verpflichtet. Er hat im Falle der In- Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung im anspruchnahme die im Gesetz vorgesehene Entschä- Sinne des Patentgesetzes. digung an den Erfinder zu entrichten und alle auflau- fenden Patentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen (2) Er muss dazu innerhalb einer Frist von drei Mona- des Angestellten muss der Erfinder bei der Eintragung ten vom Tag der Anbietung an Stellung nehmen und in das Patentregister genannt werden, auch dann, erklären, ob er die Diensterfindung für sich in An- wenn der Dienstgeber als Anmelder erscheint. spruch nehmen will. Bis zur Anmeldung der Patent- II. GEHALTSORDNUNG § 17 Allgemeine Bestimmungen der Gehaltsordnung (1) Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages (4) Welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein werden in Beschäftigungsgruppen eingeteilt. Es sind müssen, um einer bestimmten Beschäftigungsgruppe dies die Beschäftigungsgruppen 1 bis 6 der techni- zugeordnet zu werden, ist den Beschreibungen der schen und kaufmännischen Angestellten. verschiedenen Beschäftigungsgruppen zu entneh- men. Werden die dort geforderten Bedingungen nicht (2) Für die Einreihung in eine bestimmte Beschäfti- erfüllt, so besteht kein Anrecht auf Einreihung in die gungsgruppe bzw die Belassung in derselben müssen betreffende Beschäftigungsgruppe. Berufliche Be- folgende Voraussetzungen gegeben sein: zeichnungen sind für die Einreihung belanglos. a) Nachweis der für die Aufnahme in eine bestimmte (5) Die Beschreibung der kennzeichnenden Verrich- Beschäftigungsgruppe geforderten Mindestberufs- tungen in den einzelnen Beschäftigungsgruppen ist tätigkeit, der fachlichen Ausbildung oder Schulbil- keine erschöpfende. Dasselbe gilt von den angeführ- dung oder einer letztere ersetzenden einschlägi- ten Berufsbezeichnungen. gen Praxis als Angestellter; b) Beherrschung der für die zügige Erledigung dieser (6) Angestellte, deren Tätigkeit in der Beschäfti- Arbeiten unerlässlichen Kenntnisse und Fertigkei- gungsgruppenbeschreibung nicht verzeichnet ist, ten; werden jener Beschäftigungsgruppe zugewiesen, de- ren Aufgabenkreis ihrer Tätigkeit am nächsten c) tatsächliche oder überwiegende Beschäftigung mit kommt. den die betreffende Beschäftigungsgruppe kenn- zeichnenden Arbeiten; (7) Leistet ein Angestellter Arbeiten, die für zwei oder d) wenn es sich um Belassung von Angestellten in der mehrere Beschäftigungsgruppen charakteristisch Beschäftigungsgruppe 5 bzw um die Einreihung sind, dann ist er jener Beschäftigungsgruppe zuzutei- oder Belassung von Angestellten in der Beschäfti- len, deren Aufgaben er vorwiegend erledigt. gungsgruppe 6 handelt, sicheres Auftreten und Gewandtheit im Umgang mit Mitarbeitern, Auf- (8) Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Beschäf- traggebern und ihren Vertretern, Behörden, Unter- tigungsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung nehmungen, Wirtschafts- und Berufsorganisatio- eines Angestellten einer höheren Beschäftigungs- nen und anderen mehr, soziale Haltung, gute Auf- gruppe durch einen Angehörigen einer niedrigeren fassung und besondere Urteilsfähigkeit. Beschäftigungsgruppe bedingt keinen Anspruch auf Einreihung in die höhere Beschäftigungsgruppe, wenn (3) Fachliche und schulmäßige Ausbildung sowie be- diese Beschäftigung nicht länger als zwei Monate rufliche Dienstzeiten sind durch Zeugnisse nachzu- dauert. weisen, die entweder im Original oder in Form von be- glaubigten Abschriften vorzulegen sind. –9–
§ 18 Gehälter und Beschäftigungsgruppen (1) Dem Angestellten (Lehrling) ist ein monatliches rechte Vorlage der Zeugnisse oder Arbeitspapiere Mindestgehalt nach den in den Gehaltstafeln nach Be- ist dem Angestellten in seinem Arbeitsvertrag schäftigungsgruppen und Gruppenalter gestaffelten bzw Dienstzettel zu bescheinigen. Der Anspruch Sätzen zu bezahlen. Die in den Gehaltstafeln ange- verfällt nicht, wenn kein schriftlicher Arbeitsver- führten Bruttomonatsgehälter sind Mindestsätze. Die trag geschlossen bzw Dienstzettel ausgestellt Mindestgrundgehaltstafeln sind im Anhang enthalten wird. und bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages. (4) Angestellte, die in die nächsthöhere Beschäfti- gungsgruppe vorrücken, erhalten das gegenüber (2) Die Gehaltstafel umfasst die Beschäftigungsgrup- dem bisherigen Bruttomonatsgehalt nächsthöhere pen 1 bis 6 gemäß § 19 sowie die Lehrlingsentschädi- Mindestgehalt der neuen Beschäftigungsgruppe. Das gung. Gruppenalter und die weitere Vorrückung richten sich jedoch nach der tatsächlichen Dauer der Zugehörig- (3) Unter Gruppenalter versteht man: keit zur neuen Beschäftigungsgruppe. a) entweder die tatsächliche Dauer der Zugehörigkeit (5) Angestellte, die aufgrund ihrer Gruppenzugehö- zu einer bestimmten Beschäftigungsgruppe oder rigkeitsjahre Anspruch auf Vorrückung in eine höhere b) die Summe der angerechneten und in einer Be- Mindestgehaltsstufe ihrer Beschäftigungsgruppe ha- schäftigungsgruppe tatsächlich zurückgelegten ben, erhalten die Gehaltserhöhung am ersten jenes Jahre. Für die Einstufung in das Gehaltsschema Monates, in dem sie die erhöhte Anzahl der Gruppen- sind dem Angestellten die bei anderen Dienstge- zugehörigkeitsjahre erreichen. bern erworbenen Vordienstzeiten unter Berück- sichtigung der künftigen Tätigkeit entsprechend (6) Für Angestellte, die während eines Monates ein- anzurechnen. Der Angestellte hat diese Zeiten treten oder ausscheiden, ist der aliquote Gehaltsteil dem Dienstgeber bei Eintritt bekannt zu geben zu ermitteln, indem das für den betreffenden Monat und tunlichst sofort, spätestens jedoch innerhalb gebührende Bruttomonatsgehalt durch 30 dividiert von drei Monaten, durch entsprechende Zeugnisse und das Resultat mit der Anzahl der Kalendertage oder Arbeitspapiere nachzuweisen, widrigenfalls multipliziert wird. sein Anrechnungsanspruch verfällt. Die fristge- § 18a Umstufung (1) Mit 1. 1. 2013 treten neue Mindestgehälter gemäß gungsgruppe nicht möglich ist, weil es kein höheres Anhang I Abschnitt I in Kraft, wobei Gehaltsvorrü- Mindestgehalt gibt, bleibt das aktuelle Mindestgehalt ckungen innerhalb einer Beschäftigungsgruppe nur aufrecht. Wenn die Umstufung mit einer Gehaltsvor- mehr bis zum 14. Jahr vorgesehen sind. Die Umstu- rückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder Be- fung in das neue Gehaltsschema erfolgt derart, dass schäftigungsgruppe nach dem alten Gehaltsschema die Angestellten zwar in der zum Stichtag 1. 1. 2013 zusammenfällt, ist zuerst die Vorrückung vorzuneh- aktuellen Beschäftigungsgruppe verbleiben, jedoch men und erst danach die Umstufung durchzuführen. ausgehend vom Mindestgehalt zum 1. 1. 2013 laut dem alten Gehaltsschema das nächsthöhere Mindest- (2) Für Angestellte, die zum Stichtag 31. 12. 2012 gehalt laut dem neuen Gehaltsschema des Kollektiv- länger als 14 Jahre in einer Beschäftigungsgruppe ein- vertrages 2013 anzuwenden ist, und zwar unabhängig gestuft sind, und für die eine Vorrückung in die nächst- vom jeweiligen Gruppenalter (Beispiele: BG 3 im höhere Beschäftigungsgruppe nicht vorgesehen ist, 9. Jahr wird in BG 3 im 8. Jahr umgestuft; das neue tritt eine Übergangsregelung gemäß Anhang I Ab- Gruppenalter beträgt demnach 8 Jahre. BG 4 im schnitt I (grau markierter Teil der Tabelle) in Kraft, 1. Jahr bleibt BG 4 im 1. Jahr; das Gruppenalter bleibt die max. 4 Jahre gilt. Nach Ablauf von 4 Jahren bleibt gleich). Wenn im Zuge der Umstufung die Einreihung das aktuelle KV-Mindestgehalt innerhalb der Beschäf- in das nächsthöhere Mindestgehalt einer Beschäfti- tigungsgruppe aufrecht. – 10 –
§ 18b Anrechnung von Elternkarenzzeiten Zeiten der Elternkarenz im bestehenden Dienstver- Elternkarenz im bestehenden Dienstverhältnis wer- hältnis werden bis zu einem Gesamtausmaß von den bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten 24 Monaten für Zeitvorrückungen innerhalb der Be- für Zeitvorrückungen innerhalb der Beschäftigungs- schäftigungsgruppe (Gruppenalter) und für dienst- gruppe (Gruppenalter) angerechnet. Dieses Höchst- zeitabhängige Rechtsansprüche angerechnet. Dieses ausmaß gilt auch bei Teilung der ersten Karenz zwi- Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der Karenz zwi- schen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. schen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten. Eine Anrechnung von Zeiten einer Elternkarenz auf Die Anrechnung erfolgt für Elternkarenzen, die ab sonstige dienstzeitabhängige Ansprüche erfolgt nur dem 1.1.2018 begonnen haben. insoweit, als dies in § 15f MSchG und § 7c VKG vorge- Für Elternkarenzen, die im Zeitraum von 1.1.2017 bis sehen ist. 31.12.2017 begonnen haben, gilt: Zeiten der ersten (§ 18b idF ab 1. Jänner 2018) § 19 Merkmale der Beschäftigungsgruppen Beschäftigungsgruppe 1 Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung sind nach Abschluss der Lehrzeit in die Beschäftigungsgrup- Angestellte ohne Berufsausbildung, die sche- pe 2 in das 1. Jahr der Gruppenzugehörigkeit ein- matische und mechanische Arbeiten verrichten. zustufen. In diese Beschäftigungsgruppe gehören alle Ange- Angestellte mit bestandener Lehrabschlussprü- stellten, die vorwiegend zu einfachen Vervielfälti- fung erhalten darüber hinaus ein Jahr der Grup- gungs-, Schreib- und sonstigen Kanzleiarbeiten bzw penzugehörigkeit angerechnet. zu technischen oder kaufmännischen Hilfsarbeiten Angestellte in den Fachgebieten Vermessungs- herangezogen werden. und Markscheidewesen, die keine facheinschlägige Der Beschäftigungsgruppe 1 gehören unter anderem Lehre absolviert haben, benötigen überdies eine an: einjährige einschlägige Berufstätigkeit als Ange- Schreibkräfte, stellter. Bürogehilfen, c) Erfolgreich abgeschlossener Besuch einer mittle- Messgehilfen. ren Fachschule mit mindestens dreijähriger Unter- richtsdauer und mindestens zweijährige einschlä- Erläuterung: gige Berufstätigkeit als Angestellter nach Abgang Im Bereich derartiger einfacher Tätigkeiten ist auch von der Fachschule. die Geltungsbereichsbestimmung des § 1 des Kollek- d) Erfüllt der Angestellte keine der unter a), b) und c) tivvertrages zu beachten. Der Kollektivvertrag gilt genannten Voraussetzungen, so muss er, um in die nur für Angestellte, nicht aber für Arbeiter. Beschäftigungsgruppe 2 eingereiht werden zu kön- nen, eine mindestens fünfjährige einschlägige Be- Beschäftigungsgruppe 2 rufstätigkeit als Angestellter nachweisen. Angestellte, die einfache, nicht schematische Der Beschäftigungsgruppe 2 gehören unter anderem oder mechanische Arbeiten nach gegebenen an: Richtlinien verrichten. Technische Zeichner, In diese Beschäftigungsgruppe gehören alle Ange- technische Gehilfen, stellten, die technische, kaufmännische oder Kanzlei- Vermessungstechniker ohne Fachtechnikerprüfung in dienste nach gegebenen Richtlinien unter Aufsicht den ersten zwölf Gruppenjahren, leisten. Abgesehen von seiner tatsächlichen Tätigkeit kaufmännisches und organisatorisches Hilfspersonal. muss jeder Angestellte, um in die Beschäftigungs- Beschäftigungsgruppe 3 gruppe 2 eingereiht zu werden, eine der folgenden Vo- Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Wei- raussetzungen erfüllen: sungen im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages ihre a) Erfolgreich bestandene Reifeprüfung. technischen oder kaufmännischen Arbeiten selbst- b) Abgeschlossene Lehrzeit und/oder erfolgreich ab- ständig erledigen. gelegte Lehrabschlussprüfung. – 11 –
Abgesehen von der tatsächlichen Beschäftigung mit b) Ordnungsgemäß abgeschlossenes Fachhochschul- den vorgenannten Arbeiten muss jeder Angestellte, studium im Fachgebiet seiner Verwendung; diese um in die Beschäftigungsgruppe 3 eingereiht zu wer- Personen erhalten in den ersten sechs Monaten ih- den, eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: rer Anstellung ein um 10 % vermindertes Mindest- a) Ordnungsgemäß abgeschlossenes Bachelorstu- Brutto-Monatsgehalt der Beschäftigungsgruppe 4 dium (an einer Universität oder Fachhochschule), im 1. Jahr. wobei Absolventen eines Bachelorstudiums bei Be- c) Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung einer berufsbil- ginn Ihrer Tätigkeit sogleich in das zweite Jahr der denden höheren Schule und mindestens fünfjähri- Beschäftigungsgruppe 3 einzureihen sind. ge Berufstätigkeit im Fachgebiet seiner Verwen- b) Erfolgreich bestandene Reifeprüfung einer berufs- dung. bildenden höheren Schule im Fachgebiet seiner d) Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung und mindes- Verwendung. tens siebenjährige Berufstätigkeit im Fachgebiet c) Erfolgreich bestandene Reifeprüfung und mindes- seiner Verwendung. tens vierjährige einschlägige Berufstätigkeit als e) Erfüllt ein Angestellter keine der unter a) bis d) an- Angestellter. geführten Bedingungen, so muss er, um in die Be- d) Erfolgreich bestandene Prüfung oder ordnungsge- schäftigungsgruppe 4 aufgenommen werden zu mäß beendete Lehrzeit in einem Angestelltenberuf können, eine mindestens zehnjährige Tätigkeit und mindestens achtjährige einschlägige Berufstä- als Angestellter im Fachgebiet seiner Verwendung tigkeit als Angestellter nach Beendigung der Lehr- nachweisen können. zeit bzw nach erfolgreich bestandener Prüfung. Der Beschäftigungsgruppe 4 gehören unter anderem e) Erfolgreich abgeschlossener Besuch einer mittle- an: ren Fachschule mit mindestens dreijähriger Unter- Diplomingenieure, Mag. arch., Master, Diplominge- richtsdauer und mindestens siebenjährige ein- nieure Fachhochschule, Ingenieure und Techniker für schlägige Berufstätigkeit als Angestellter. Entwurf und Konstruktion sowie für Bauaufsicht, f) Erfüllt der Angestellte keine der unter a) bis e) auf- Diplomingenieure, Ingenieure und Fachtechniker für gezählten Voraussetzungen, so muss er, um in die Vermessung, Beschäftigungsgruppe 3 aufgenommen werden zu EDV-Programmierer, können, mindestens acht Jahre in einem Angestell- kaufmännisches und organisatorisches Führungsper- tenberuf tätig gewesen sein, wovon mindestens sonal. vier Jahre auf das Fachgebiet seiner Verwendung Beschäftigungsgruppe 5 entfallen müssen. Angestellte, die die ihnen übertragenen schwie- Der Beschäftigungsgruppe 3 gehören unter anderem rigen und verantwortungsreichen Arbeiten an: selbstständig ausführen, wozu noch besondere Bachelor, theoretische Fachkenntnisse und praktische Er- Ingenieure und Techniker für Entwurf und Konstruk- fahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, tion, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Ingenieure und Techniker für Bauaufsicht, Unterweisung und Beaufsichtigung von Ange- Ingenieure und Fachtechniker für Vermessung, stellten beauftragt sind. Vermessungstechniker ohne Fachtechnikerprüfung ab Abgesehen von der Ausübung dieser Tätigkeit muss dem 13. Gruppenjahr, jeder Angestellte, der in die Beschäftigungsgruppe 5 Sekretariatsmitarbeiter, kaufmännisches und organi- eingereiht werden soll, eine der folgenden Vorausset- satorisches Personal. zungen erfüllen: Beschäftigungsgruppe 4 a) Ordnungsgemäß abgeschlossenes Universitäts- Angestellte, die die ihnen übertragenen schwie- studium bzw Fachhochschulstudium und mindes- rigen Arbeiten weitgehend selbstständig aus- tens zweijährige Berufstätigkeit als Angestellter führen, wozu noch besondere theoretische im Fachgebiet seiner Verwendung. Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen er- b) Erfolgreich abgeschlossene Reifeprüfung einer be- forderlich sind. rufsbildenden höheren Schule und mindestens sie- Abgesehen von der Ausübung dieser Tätigkeit muss benjährige Berufstätigkeit im Fachgebiet seiner jeder Angestellte, der in die Beschäfti-gungsgruppe 4 Verwendung. eingereiht werden soll, eine der folgenden Vorausset- c) Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung und mindes- zungen erfüllen: tens neunjährige Berufstätigkeit im Fachgebiet a) Ordnungsgemäß abgeschlossenes Universitäts- seiner Verwendung. studium im Fachgebiet seiner Verwendung. d) Erfüllt ein Angestellter keine von diesen drei Bedin- gungen, so muss er eine mindestens zwölfjährige – 12 –
Tätigkeit als Angestellter im Fachgebiet seiner Ver- a) Ordnungsgemäß abgeschlossenes Universitäts- wendung nachweisen können. studium bzw Fachhochschulstudium und mindes- tens fünfjährige Berufstätigkeit als Angestellter Der Beschäftigungsgruppe 5 gehören unter anderem im Fachgebiet seiner Verwendung. an: Leitendes Entwurfspersonal, b) Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung einer berufsbil- Leitende Konstrukteure, denden höheren Schule und mindestens neunjäh- Leitendes Personal für Bauaufsicht, rige Berufstätigkeit als Angestellter im Fachgebiet Projektleiter für schwierige Vorhaben, seiner Verwendung. EDV-Analytiker und ‑Organisatoren (Systemadminis- c) Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung und mindes- tratoren). tens zwölfjährige Berufstätigkeit als Angestellter im Fachgebiet seiner Verwendung. Beschäftigungsgruppe 6 d) Erfüllt ein Angestellter keine von den drei Bedin- Angestellte, die besondere verantwortungsrei- gungen, so muss er mindestens 15 Jahre als Ange- che bzw schöpferische Arbeit verrichten. stellter im Fachgebiet seiner Verwendung nachwei- In diese Beschäftigungsgruppe gehören nur jene An- sen. gestellten, die gemäß den Weisungen des Dienstge- Der Beschäftigungsgruppe 6 gehören unter anderem bers große Verantwortung tragen, schöpferisch arbei- an: ten und in der Regel Gruppen von Dienstnehmern der Projektleiter für besonders komplizierte und komple- anderen Beschäftigungsgruppen führen. xe Vorhaben, Abgesehen von der tatsächlichen Ausübung einer der- Abteilungs-(Gruppen‑)leiter, artigen Beschäftigung muss jeder Angestellte, der in Büro- bzw Filialleiter. die Beschäftigungsgruppe 6 eingereiht werden soll, eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: § 20 Urlaubs- und Weihnachtsremuneration (13. und 14. Gehalt) (1) Alle Angestellten (Lehrlinge) erhalten jedes Jahr (3) Die Urlaubsremuneration ist bei Antritt des länge- eine Urlaubsremuneration und eine Weihnachtsremu- ren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ers- neration in Höhe des im Monat der Auszahlung gebüh- ten Urlaubsteiles, spätestens aber am 30. September renden Monatsentgelts. eines jeden Jahres auszubezahlen. Die Weihnachtsre- muneration ist spätestens am 30. November eines je- (2) Für die Berechnung der Urlaubsremuneration und den Jahres auszubezahlen. der Weihnachtsremuneration bilden das Bruttomo- natsgehalt, sonstige vom Dienstgeber gewährte Zula- (4) Den während des Kalenderjahres ein- oder aus- gen sowie regelmäßig ausbezahlte Prämien, ausge- tretenden Angestellten (Lehrlingen) bzw. bei Ände- nommen Prämien, die nur einmal jährlich bezahlt wer- rung der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit, u. den, einen Entgeltbestandteil. Unter den „sonstigen a. bei Wechsel zwischen Voll- und Teilzeitbeschäfti- vom Dienstgeber gewährten Zulagen“ sind alle vom gung oder Änderungen des Beschäftigungsausmaßes Dienstgeber an den Dienstnehmer gewährten Zula- bei Teilzeitbeschäftigung, oder bei Änderung der Ein- gen, nicht jedoch Zulagen nach den §§ 21 bis 23 des stufung in die Gehaltsordnung des vorliegenden Kol- Kollektivvertrags zu verstehen. Sofern die Zulagen lektivvertrags (z.B. bei Vorrückung in die nächste Be- und Prämien in unterschiedlicher Höhe gewährt wer- schäftigungsgruppe) gebührt der aliquote Teil der Ur- den, ist der Durchschnitt der letzten zwölf Monate laubs- bzw. Weihnachtsremuneration entsprechend vor Fälligkeit der Zahlung heranzuziehen. Ausgenom- der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit. men bleiben Sachbezüge, Überstundenentlohnungen Erfolgt der Eintritt nach dem 30. Juni eines Jahres, ist und Überstundenpauschalen. Für die Berücksichti- die aliquote Urlaubsremuneration für dieses Kalender- gung der Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten ist der jahr spätestens am 30. November gemeinsam mit der Durchschnitt der während des Kalenderjahres geleis- Weihnachtsremuneration auszubezahlen. Angestell- teten Mehrarbeit heranzuziehen. Bei Entgeltreduktion ten (Lehrlingen), die im Dezember eintreten, ist die bzw ‑entfall im Krankheits- oder Unglücksfall sind die aliquote Urlaubs- und Weihnachtsremuneration ge- Sonderzahlungen zu aliquotieren, wobei für die Be- meinsam mit dem Dezembergehalt auszubezahlen. rechnung das Kalenderjahr als Betrachtungszeitraum gilt. (5) Angestellten (Lehrlingen), die die Urlaubsremu- neration bzw die Weihnachtsremuneration bereits er- – 13 –
halten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjah- nachtsremuneration auf die aus dem Dienstverhältnis res ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel be- zustehenden Ansprüche in Anrechnung zu bringen. zahlte Anteil der Urlaubsremuneration bzw Weih- (Abs 4 idF ab 1. Jänner 2018) § 21 Zulagen (1) Für die Abgeltung von Erschwernissen und Ver- gungsaufwand resultiert bzw ein zusätzlicher Be- schmutzung gebührt dem Angestellten (Lehrling) eine kleidungsaufwand erwächst (dies ist insbesondere Zulage für die Dauer der Beschäftigung: der Fall im Tunnelbau, im Brückenbau, bei Ab- brucharbeiten, bei Sanierungs- bzw Instandhal- a) unter Tag in Stollen, Tunnel und Regenwasserka- tungsarbeiten, im Zusammenhang mit Erdbau- nälen ab 1,7 m Höhe für Verschmutzung zusätzlich maßnahmen usw), zur Zulage nach lit e) b) zusätzlich zu lit a) für Erschwernisse durch eine (2) Die Höhe der Zulagen ist im Anhang I, Abschnitt II, Höhe unter 1,7 m des Kollektivvertrags festgelegt. c) zusätzlich zu lit a) für Verschmutzung in oben ge- (3) Der Anspruch auf Bezahlung der Zulagen muss schlossenen Fäkalkanälen binnen vier Monaten, vom Tag der Leistung an gerech- d) in Höhen über 1.600 Meter für Erschwernisse net, dem Dienstgeber gegenüber mit entsprechenden Aufzeichnungen (Art der Tätigkeit, Beschaffenheit der e) auf Baustellen, soweit aufgrund der Beschaffenheit Baustelle, Dauer der Beschäftigung) geltend gemacht der Baustelle eine über das übliche Ausmaß hi- werden, widrigenfalls der Anspruch verfällt. nausgehende Verschmutzung oder Beschädigung der Bekleidung und dadurch ein erhöhter Reini- § 22 Trennungsgeld (1) Auf Trennungsgeld haben Angestellte Anspruch, f) bei Verlegung des Wohnsitzes durch den Angestell- die einen gemeinsamen Haushalt führen, aber im Auf- ten selbst. trag des Dienstgebers so weit von ihrem ständigen Wohnsitz entfernt arbeiten, dass sie zu getrennter (3) Als ständiger Wohnsitz gilt: Haushaltsführung genötigt sind. a) bei verheirateten Angestellten der Ort der gemein- samen Haushaltsführung beider Ehepartner. Dem (2) Der Anspruch auf Trennungsgeld besteht nicht: Ehepartner ist ein Lebensgefährte gleichzuhalten, a) während des Urlaubes; mit dem seit mindestens zehn Monaten eine eheähn- liche Gemeinschaft besteht; b) während einer Erkrankung am ständigen Wohnsitz bzw während der Behandlung in einem Kranken- b) bei verwitweten, geschiedenen und ledigen Ange- haus oder in einer Heilstätte; stellten der Ort der gemeinsamen Haushaltsführung mit den eigenen Kindern, Pflege- oder Stiefkindern. c) während jener Zeit, für die eine Reiseaufwandent- schädigung bezahlt wird; (4) Auf Trennungsgeld haben nur jene Angestellte An- d) für die Dauer der Beschäftigung eines Angestellten spruch, deren Haushaltsführung sich innerhalb der an dem Ort, für den er aufgenommen wurde, wenn Europäischen Gemeinschaft bzw des EWR befindet. dieser Dienstort gleichzeitig der Standort der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlas- (5) Die Höhe des Trennungsgeldes ist im Anhang I, sung der Kanzlei ist; Abschnitt II, des Kollektivvertrags festgelegt. e) bei Arbeitsstellen im Ausland, wenn Angestellte ih- (6) Der Anspruch auf Bezahlung des Trennungsgeldes ren Ehepartner/Lebensgefährten an die Arbeits- muss binnen vier Monaten, vom Tag der Leistung an stelle mitnehmen und der Dienstgeber Räumlich- gerechnet, dem Dienstgeber gegenüber geltend ge- keiten kostenlos bereitstellt, die eine gemeinsame macht werden, widrigenfalls der Anspruch verfällt. Haushaltsführung ermöglichen; – 14 –
§ 23 Pauschalentgelt Die Erschwerniszulagen, die Bauzulage und das Tren- einbaren, wobei die durchschnittliche Dauer der Leis- nungsgeld können in Pauschalbeträgen festgesetzt tung zugrunde zu legen ist. Die Pauschalbeträge sind werden. Die Pauschalbeträge sind zwischen dem für den Zeitraum eines Monatsgehaltes zu bemessen. Dienstgeber und dem Angestellten schriftlich zu ver- § 24 Unterkunft (1) Wird ein Angestellter an eine Außenstelle entsen- (2) Die Unterkunftsvergütung gebührt auch während det, welche so weit von seinem Wohnsitz bzw Unter- des Urlaubes, einer Heimfahrt, einer Erkrankung oder kunftsort entfernt ist, dass ihm die tägliche Rückkehr einer Dienstreise, wenn während dieser Zeiten die nicht zugemutet werden kann, so hat er Anspruch Verpflichtung zur Zahlung des Mietpreises weiter be- auf Ersatz der Kosten für eine angemessene Unter- steht. kunft für seine Person. Wird eine angemessene Unter- kunft vom Dienstgeber beigestellt, entfällt der An- spruch auf Vergütung bzw Nächtigungsgeld. § 25 Fahrtkosten und Reiseaufwandentschädigung (1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte bewerten, als würde eine zusätzliche Person mit- (Lehrling) zur Ausführung eines ihm erteilten Auftra- befördert werden. ges die Betriebsstätte des Arbeitsgebers verlässt. Die Höhe des Kilometergeldes und des Zuschlages bestimmt sich nach dem § 10 Abs 3 und 4 der Rei- (2) Wenn der Angestellte (Lehrling) im Auftrage sei- segebührenvorschrift des Bundes 1955 in der je- nes Dienstgebers Dienstreisen unternimmt, die au- weils geltenden Fassung. ßerhalb seines Dienstortes liegen, sind ihm die Fahrt- kosten gemäß Abs 3 zu vergüten. (4) Reiseaufwandentschädigung: Bei Dienstreisen ist dem Angestellten (Lehrling) ne- a) Der Angestellte erhält den bei einer Dienstreise für ben den Fahrtkosten zusätzlich eine Reiseaufwand- Verpflegung und Nächtigung verbundenen persön- entschädigung gemäß Abs 4 zu bezahlen, wenn die lichen Mehraufwand mit einer Reiseaufwandent- Dienstreise länger als drei Stunden dauert und der schädigung pro Kalendertag vergütet. Diese be- Zielort außerhalb des Gemeindegebietes seines steht aus dem Taggeld und den Nächtigungskosten Dienstortes liegt. Als Gemeindegebiet von Wien gel- bzw dem Nächtigungsgeld. ten die Bezirke 1 bis 23. b) Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben (3) Fahrtkosten: für Verpflegung sowie alle mit der Dienstreise ver- bundenen persönlichen Aufwendungen aus- a) Bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln schließlich der Fahrtkosten. Notwendige zusätzli- sind die tatsächlichen Fahrtkosten zu vergüten. che Dienstauslagen wie Porti, Telegramm- und b) Bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges des Fernsprechgebühren, Park-, Garagierungs- und Angestellten für eine Dienstreise ist ein Kilometer- Mautkosten usw sind gesondert zu vergüten. geld zu bezahlen. Mit dem Kilometergeld werden c) Die Höhe des vollen Taggeldes für Inlandsdienst- alle unmittelbar zusammenhängenden Aufwen- reisen bestimmt sich nach dem als steuerfrei be- dungen für die Haltung und Benützung des Kraft- zeichneten Entschädigungssatz, festgelegt in fahrzeuges abgegolten. Darüber hinaus besteht § 26 Z 4b Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) ein Anspruch auf einen Zuschlag für jede Person, in der jeweils geltenden Fassung. deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist. Bei Dienstreisen, die länger als drei Stunden, aber Die Mitnahme von Vermessungsgeräten ist so zu weniger als einen Kalendertag dauern, sowie für – 15 –
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