KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei Ziviltechnikern (Architekten und Ingenieurkonsulenten/Zivilingenieuren)
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei Ziviltechnikern (Architekten und Ingenieurkonsulenten/Zivilingenieuren) STAND 1. JÄNNER 2021
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Kollektivvertrag § 18 Gehälter und Beschäftigungsgruppen .... 10 I. Allgemeine Bestimmungen § 18a Umstufung .................................... 11 § 1 Geltungsbereich .............................. 3 § 18b Anrechnung von Elternkarenzzeiten ...... 11 § 2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer ....... 3 § 19 Merkmale der Beschäftigungsgruppen ... 11 § 3 Allgemeine Pflichten der Angestellten .... 3 § 20 Urlaubs- und Weihnachtsremuneration § 4 Rechte des Angestellten bei Wettbewerbs- (13. und 14. Gehalt) ........................ 14 arbeiten ....................................... 4 § 21 Zulagen ....................................... 14 § 5 Normalarbeitszeit ............................ 4 § 22 Trennungsgeld ............................... 15 § 6 Durchrechnung der Arbeitszeit und Band- § 23 Pauschalentgelt .............................. 15 breite .......................................... 4 § 24 Unterkunft .................................... 15 § 6a Sabbatical ..................................... 5 § 25 Fahrtkosten und Reiseaufwandentschädi- § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Ent- gung ........................................... 16 lohnung, ganztägiger Zeitausgleich ....... 6 III. Schlussbestimmungen § 8 Dekadenarbeit ............................... 7 § 26 Geltendmachung von Ansprüchen ........ 17 § 9 Schichtarbeit ................................. 7 § 27 In-Kraft-Treten ............................... 17 § 10 Arbeitsbereitschaft .......................... 7 Anhang zum Kollektivvertrag § 11 Sonn- und Feiertagsruhe sowie zusätzli- che freie Tage ................................. 8 Anhang I: Mindestgehälter ...................... 19 § 12 Dienstfreistellung zur Aus- und Weiterbil- Abschnitt I: Allgemeine Mindestgehälter ....... 19 dung ........................................... 8 Abschnitt II: Zulagen und Trennungsgeld ....... 19 § 13 Dienstverhinderung ......................... 8 Empfehlung .......................... 19 § 14 Übertritt in das neue Abfertigungsrecht .. 9 Anhang II: Dienstvertrag ........................ 20 § 15 Leistungen im Todesfall ..................... 9 Anhang A Vereinbarung über die gleitende § 16 Diensterfindungen ........................... 9 Arbeitszeit ............................ 24 II. Gehaltsordnung Anhang B Entsendung ins Ausland ............ 25 § 17 Allgemeine Bestimmungen der Gehalts- ordnung ....................................... 9 –2–
KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei Ziviltechnikern (Architekten und Ingenieurkonsulenten/Zivilingenieuren) abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der Zivil- Papier, Wirtschaftsbereich Wirtschaftsdienstleistun- techniker, 1040 Wien, Karlsgasse 9, und der Gewerk- gen, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien) schaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Geltungsbereich (1) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet. Erläuterungen: (2) Fachlich: Für die Mitglieder der österreichischen Festzuhalten ist, dass die Entgeltbestimmungen die- Kammern der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- ses Kollektivvertrages im Sinne des § 7 Abs.2 AVRAG sellschaften. bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen auch für Angestellte von ausländi-schen Dienstgebern gelten. (3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Volontäre sind Schüler und Studenten, die kurzfristig in einem ZT-Büro ausschließlich zu Ausbildungszwe- cken beschäftigt werden, ohne dass dies von der Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind al- Schule oder Universität vorgeschrieben wird. Volontä- le Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das re erhalten kein oder nur ein geringfügiges Entgelt. Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils Ferialpraktikanten sind Schüler und Studenten, die im geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- Rahmen ihrer Ausbildung eine praktische Arbeit ge- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber mäß Lehrplänen oder Studienordnungen nachweisen Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- müssen und zu diesem Zweck in einem ZT-Büro vorü- mäß wie Lehrlinge zu behandeln. bergehend beschäftigt werden. § 2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2021 lendermonates mittels eingeschriebenen Briefs ge- in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. kündigt werden. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer (3) Es ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Ka- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Än- derung des Kollektivvertrages zu führen. § 3 Allgemeine Pflichten der Angestellten (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach ordnungsgemäß durchzuführen. Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der –3–
(2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- gesetzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhal- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen tung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten ge- Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- genüber jedermann verpflichtet. Diese Geheimhal- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- tungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienst- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- verhältnisses aufrecht. bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet ei- vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet nen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstver- des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen hältnisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestellten- des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- gesetzes. teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. § 4 Rechte des Angestellten bei Wettbewerbsarbeiten Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. § 5 Normalarbeitszeit (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum En- (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von de der Arbeit ohne die Ruhepausen. Montag bis Freitag, der Beginn und das Ende der tägli- chen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung Freitag aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe Fortbildung gilt auch der Samstag als Arbeitstag. der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Be- stimmungen des Gesetzes über die Beschäftigung Erläuterungen: von Kindern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/ Für Kurzarbeit gilt das Arbeitsmarktservicegesetz in 1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist der jeweils gültigen Fassung. nach einer Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/ Die Bestimmung in § 5 Abs 2 Satz 2 ermöglicht es, 2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer hal- dass bei Seminarteilnahme die wöchentliche Normal- ben Stunde zu gewähren. arbeitszeit auf die Zeit vom Montag bis Samstag ver- teilt werden kann. § 6 Durchrechnung der Arbeitszeit und Bandbreite (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von gan- Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen un- zen Tagen erfolgt. regelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durch- schnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden (2) Vereinbarung der Bandbreite: pro Woche nicht überschreitet. Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- –4–
gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wochen- (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des arbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes Durchrechnungszeitraumes: so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durch- Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- schnitt die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer nicht überschreitet. Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grund- vereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorse- (3) Lage der Normalarbeitszeit: hen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs jeden- Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber falls bei Beendigung des Durchrechnungszeitraumes zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchszeit- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- punkt krank oder sonst aus in seiner Person gelegenen nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, verlängert sich die Frist um diesen Zeitraum. Erfolgt aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der als Überstunden mit 25 % abzurechnen. durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie Arbeitsverhältnisses: spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einver- aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- nehmen mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in die- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen sem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungs- Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- möglichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stun- den ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stun- (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt den über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über das vereinbarte Monatsgehalt. die zurückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu führen, dass dem Arbeitnehmer bei der monatli- (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durch- chen Abrechnung zu übermitteln ist. rechnungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. § 6a Sabbatical (1) Allgemeine Bestimmungen Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- hend verbraucht wird. nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme konsumieren. bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrech- Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu nen. 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Arbeit- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn nehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stunden betragen. Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbaticals. (3) Variante II – Entgeltreduktion (2) Variante I – Ansparmodell Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einvernehm- Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- lich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Bedingun- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit –5–
gen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbati- Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten cal) zu machen: 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufspause in Anspruch nimmt. a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten wer- den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten wer- Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten die Berufspause in Anspruch nimmt. 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufspause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten wer- den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: d) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ge- Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 bührt jeweils nur der höchste Zuschlag. und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw (lit d) gilt ab 1. Jänner 2020) im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber (4) Mehrarbeitsvergütung: nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Für Mehrarbeit, durch die weder die tägliche noch die Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftig- te überschritten wird, gebührt im Sinne des § 19d (2) Mehrarbeit: Abs 3a Arbeitszeitgesetz (AZG) eine Vergütung in Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- der Höhe des auf die Normalarbeitsstunde entfallen- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten den Teiles des Entgeltes (zB beträgt bei einer Arbeits- bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- zeit von 20 Stunden der Teiler für die Berechnung der den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- Mehrarbeit 1/86,5 [86,5 = 173 : 2]). beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- (5) Fälligkeit der Ansprüche: arbeit. Ansprüche auf Mehrarbeits- oder Überstundenvergü- tung sind am Ende der ihrer Leistung folgenden Ge- (3) Überstundenvergütung: haltsperiode zu bezahlen. Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. (6) Geltendmachung der Ansprüche: (Absatz idF ab 1. Jänner 2019) Ansprüche auf Mehrarbeits- oder Überstundenvergü- tung müssen spätestens am Ende der ihrer Leistung a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- folgenden Gehaltsperiode schriftlich beim Arbeitgeber monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind geltend gemacht werden, widrigenfalls die Ansprüche alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Sonder- verfallen. Für in diesem Sinn geltend gemachte Mehr- zahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- arbeits- oder Überstundenansprüche gilt dann die und Feiertagsentlohnung bereits berücksichtigt. Die- Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 Allgemeines Bürgerli- ser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftigten mit ches Gesetzbuch (ABGB). dem prozentuellen Anteil der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalarbeitszeit (7) Überstundenpauschale: (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). Durch Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von dem Angestellten kann eine Überstundenpauschale 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an festgesetzt werden, doch darf diese den Angestellten Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- im Durchschnitt nicht ungünstiger stellen als die Über- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. stundenentlohnung. Als Beobachtungszeitraum gilt das Kalenderjahr. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/ (8) Recht auf ganztägigen Zeitausgleich bei Überstunden angeordnet, so beträgt ab der 11. Ar- Gleitzeit oder Überstundenguthaben: beitsstunde pro Tag bzw der 51. Arbeitsstunde pro Die Angestellten (Lehrlinge) haben das Recht, einer- Woche der Zuschlag 100 % zum Grundstundengehalt. seits bei Gleitzeitvereinbarung oder andererseits bei (lit c) idF ab 1. Jänner 2019) Vorliegen von Zeitguthaben aufgrund von Mehr- und –6–
Überstunden im Ausmaß eines Normalstundentages, so haben die Angestellten (Lehrlinge) die Möglichkeit, Zeitausgleich in ganzen – auch zusammenhängenden mit einer Vorankündigungszeit von vier Wochen den – Tagen zu konsumieren. Zeitausgleich in ganzen – auch zusammenhängenden Grundsätzlich soll die Lage des ganztägigen Zeitaus- – Tagen bekannt zu geben und zu konsumieren. gleichs im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten fest- (Abs 8 gilt ab 1. Jänner 2019) gelegt werden. Kommt es zu keinem Einvernehmen, § 8 Dekadenarbeit (1) Bei Großbaustellen kann im Rahmen der gesetzli- tens 36 Stunden. Für die Berechnung der durch- chen Möglichkeiten (§ 4c Arbeitszeitgesetz [AZG] in schnittlichen wöchentlichen Ruhezeit von 36 Stunden der derzeit geltenden Fassung) mittels Betriebsver- dürfen nur jene Ruhezeiten herangezogen werden, die einbarung bzw in einem Zusatz zum Einzeldienstver- mindestens 24 zusammenhängende Stunden umfas- trag Dekadenarbeit festgelegt werden, wenn dies der sen. Zwischen zwei aufeinander folgenden Dekaden Arbeitsrhythmus des Baustellenbetriebes erfordert muss jedenfalls eine Ruhezeit von mindestens und die Leistungen von Ziviltechnikerbüros notwendi- 36 Stunden liegen. gerweise vor Ort im selben Rhythmus zu erbringen sind (insbesondere für örtliche Bauaufsicht, Geologie (4) Für die Dauer der Zuteilung zur Dekadenarbeit gilt und Bodenmechanik, Vermessungswesen). diese für den Angestellten als Festlegung der Normal- arbeitszeit. (2) Als Regelfall der Dekadenarbeit gelten zehn aufei- nander folgende Arbeitstage und vier arbeitsfreie Ta- (5) Durch die Dekadenarbeit darf keine Entgelt- ge. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann mehr schmälerung eintreten. Während der Dauer der Deka- als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durch- denarbeit muss eine mindestens 5 %ige Überzahlung rechnungszeitraumes von zwei Wochen die wöchentli- gegeben sein. Diese Überzahlung bezieht sich auf che Normalarbeitszeit nicht überschritten wird. das jeweilige kollektivvertragliche Mindestgehalt des Angestellten unter Berücksichtigung seiner Einstu- (3) Innerhalb eines vierwöchigen Durchrechnungs- fung in die Beschäftigungsgruppe und das Jahr der zeitraumes hat der Angestellte Anspruch auf eine Gruppenzugehörigkeit. durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von mindes- § 9 Schichtarbeit Im Rahmen einer Schichtarbeit gemäß § 4a Arbeits- zeitgesetz gebührt dem Angestellten ein Zuschlag in Erläuterung: der Höhe von 30 % pro Arbeitsstunde für jene Stun- Unter Schichtarbeit wird eine Arbeitszeiteinteilung den, die nach 20 und vor 6 Uhr geleistet werden. Diese verstanden, bei der sich zwei oder mehrere Arbeitneh- Bestimmung gilt auch für Lehrlinge, sofern sie nicht mer innerhalb eines Tages an einem Arbeitsplatz ablö- dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kin- sen, um ihre Tagesarbeitszeit zu absolvieren, wobei dern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. geringfügige zeitliche Überlappungen (zB zur Arbeits- übergabe) nicht schaden. § 10 Arbeitsbereitschaft Fällt in die Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers re- die wöchentliche Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden gelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereit- und die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stun- schaft, so kann im Sinne des § 5 Arbeitszeitgesetz den ausgedehnt werden. –7–
§ 11 Sonn- und Feiertagsruhe sowie zusätzliche freie Tage (1) Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die gehören, sind am Versöhnungstag von der Arbeitsleis- gesetzlichen Feiertage. Für Angehörige der evangeli- tung bei Fortzahlung des Entgeltes freizustellen. schen Kirche AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt der Karfreitag als ge- (2) Der 24. und 31. Dezember jeden Jahres sind setzlicher Feiertag.1) Angestellte (Lehrlinge), die der dienstfrei. israelitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich an- § 12 Dienstfreistellung zur Aus- und Weiterbildung (1) Sofern zwischen dem Dienstgeber und dem Ange- (2) Darüber hinaus kann dem Angestellten über des- stellten über den Inhalt der Ausbildung bzw Weiterbil- sen Antrag eine Dienstfreistellung zu Bildungszwe- dung Einvernehmen besteht, ist dem Angestellten pro cken unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, Arbeitsjahr eine Freistellung im Ausmaß der verein- wenn dies für die weitere Aus- bzw Weiterbildung zur barten wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren, wobei effizienten Erfüllung der Aufgaben des Angestellten die Hälfte der Dauer der Weiterbildungsmaßnahme zweckmäßig ist. unter Fortzahlung des Entgeltes erfolgt. § 13 Dienstverhinderung (1) Bei angezeigtem und nachgewiesenem Eintritt f) für die Teilnahme am Begräbnis der nachstehender Familienereignisse ist jedem Ange- unter Punkt e) angeführten nahen stellten (Lehrling) im unmittelbaren Zusammenhang Angehörigen ........................... 1 Arbeitstag mit dem anspruchsbegründenden Ereignis eine Frei- g) bei Ableben von Geschwistern, zeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgelts Schwiegereltern oder Großeltern wie folgt zu gewähren: und Teilnahme am Begräbnis insge- a) bei eigener Eheschließung bzw Be- samt .................................... 1 Arbeitstag gründung einer eingetragenen Part- h) beim ersten Wohnungswechsel in- nerschaft ............................... 3 Arbeitstage nerhalb eines Kalenderjahres ....... 2 Arbeitstage b) nach der Geburt eigener Kinder .... 2 Arbeitstage c) bei Eheschließung bzw Begründung (2) Dem Ehepartner bzw eingetragenen Partner ist einer eingetragenen Partnerschaft ein Lebensgefährte gleichzuhalten, mit dem seit min- dieser Kinder und der eigenen Ge- destens zehn Monaten eine eheähnliche Gemein- schwister ............................... 1 Arbeitstag schaft im gemeinsamen Haushalt besteht. Den eige- d) Bei lebensgefährlicher Erkrankung nen Kindern sind Stief- bzw Adoptivkinder, den eige- oder einem derartigen Unfall des nen Eltern Stief- bzw Adoptiveltern gleichzuhalten. Ehepartners bzw eingetragenen Partners, der eigenen Kinder oder (3) Die Dienstverhinderung ist binnen einem Monat der Eltern .............................. 3 Arbeitstage anzuzeigen und nachzuweisen, widrigenfalls der An- e) bei Ableben des Ehepartners bzw spruch verjährt. eingetragenen Partners, eines Kin- des oder eines Elternteiles .......... 3 Arbeitstage 1 ) Dieser Satz hat durch die Novelle des Arbeitsruhegesetzes (BGBl. I Nr 22/2019), die am 22.3.2019 in Kraft getreten ist, seine Gültigkeit verloren. –8–
§ 14 Übertritt in das neue Abfertigungsrecht Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen beitnehmer und Arbeitgeber berechtigt, innerhalb ei- Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestell- nes Monats von der getroffenen Vereinbarung zurück- tengesetzes in jenes des BMSVG (Betriebliches Mitar- zutreten. Als Termin für den Übertritt in eine Betriebli- beiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz), ist fol- che Vorsorgekasse ist ein Zeitpunkt zu wählen, der gende Vorgangsweise zu wählen: Ab dem Tag der Un- mindestens einen Monat nach dem Tag der Unter- terzeichnung einer Übertrittsvereinbarung sind Ar- zeichnung der Vereinbarung liegt. § 15 Leistungen im Todesfall (1) Anstelle der im Todesfall gebührenden Abferti- (2) Anspruchsberechtigt sind nur die gesetzlichen Er- gung nach § 23 Abs 6 Angestelltengesetz ist im Falle ben, zu deren Erhaltung der Erblasser unmittelbar des Todes eines Angestellten, der länger als ein Jahr aufgrund des Gesetzes verpflichtet war. im Betrieb tätig war, das Gehalt für den Sterbemonat und den darauf folgenden Monat weiterzuzahlen, so- (3) Für Hinterbliebene und Erben von Angestellten, fern dies für die Hinterbliebenen günstiger ist als die für die das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständi- Zahlung nach § 23 Abs 6 Angestelltengesetz. genvorsorgegesetz zur Anwendung gekommen ist, ergeben sich die Ansprüche im Todesfall ausschließ- lich aus diesem Gesetz. § 16 Diensterfindungen (1) Der Dienstgeber hat Anspruch auf Anbietung einer rechte ist der Dienstgeber zur absoluten Geheimhal- von einem Angestellten während des Bestandes des tung der Erfindung verpflichtet. Er hat im Falle der In- Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung im anspruchnahme die im Gesetz vorgesehene Entschä- Sinne des Patentgesetzes. digung an den Erfinder zu entrichten und alle auflau- fenden Patentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen (2) Er muss dazu innerhalb einer Frist von drei Mona- des Angestellten muss der Erfinder bei der Eintragung ten vom Tag der Anbietung an Stellung nehmen und in das Patentregister genannt werden, auch dann, erklären, ob er die Diensterfindung für sich in An- wenn der Dienstgeber als Anmelder erscheint. spruch nehmen will. Bis zur Anmeldung der Patent- II. GEHALTSORDNUNG § 17 Allgemeine Bestimmungen der Gehaltsordnung (1) Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages a) Nachweis der für die Aufnahme in eine bestimmte werden in Beschäftigungsgruppen eingeteilt. Es sind Beschäftigungsgruppe geforderten Mindestberufs- dies die Beschäftigungsgruppen 1 bis 6 der techni- tätigkeit, der fachlichen Ausbildung oder Schulbil- schen und kaufmännischen Angestellten. dung oder einer letztere ersetzenden einschlägi- gen Praxis als Angestellter; (2) Für die Einreihung in eine bestimmte Beschäfti- b) Beherrschung der für die zügige Erledigung dieser gungsgruppe bzw die Belassung in derselben müssen Arbeiten unerlässlichen Kenntnisse und Fertigkei- folgende Voraussetzungen gegeben sein: ten; –9–
c) tatsächliche oder überwiegende Beschäftigung mit (5) Die Beschreibung der kennzeichnenden Verrich- den die betreffende Beschäftigungsgruppe kenn- tungen in den einzelnen Beschäftigungsgruppen ist zeichnenden Arbeiten; keine erschöpfende. Dasselbe gilt von den angeführ- ten Berufsbezeichnungen. d) wenn es sich um Belassung von Angestellten in der Beschäftigungsgruppe 5 bzw um die Einreihung (6) Angestellte, deren Tätigkeit in der Beschäfti- oder Belassung von Angestellten in der Beschäfti- gungsgruppenbeschreibung nicht verzeichnet ist, gungsgruppe 6 handelt, sicheres Auftreten und werden jener Beschäftigungsgruppe zugewiesen, de- Gewandtheit im Umgang mit Mitarbeitern, Auf- ren Aufgabenkreis ihrer Tätigkeit am nächsten traggebern und ihren Vertretern, Behörden, Unter- kommt. nehmungen, Wirtschafts- und Berufsorganisatio- nen und anderen mehr, soziale Haltung, gute Auf- (7) Leistet ein Angestellter Arbeiten, die für zwei oder fassung und besondere Urteilsfähigkeit. mehrere Beschäftigungsgruppen charakteristisch sind, dann ist er jener Beschäftigungsgruppe zuzutei- (3) Fachliche und schulmäßige Ausbildung sowie be- len, deren Aufgaben er vorwiegend erledigt. rufliche Dienstzeiten sind durch Zeugnisse nachzu- weisen, die entweder im Original oder in Form von be- (8) Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Beschäf- glaubigten Abschriften vorzulegen sind. tigungsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung eines Angestellten einer höheren Beschäftigungs- (4) Welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein gruppe durch einen Angehörigen einer niedrigeren müssen, um einer bestimmten Beschäftigungsgruppe Beschäftigungsgruppe bedingt keinen Anspruch auf zugeordnet zu werden, ist den Beschreibungen der Einreihung in die höhere Beschäftigungsgruppe, wenn verschiedenen Beschäftigungsgruppen zu entneh- diese Beschäftigung nicht länger als zwei Monate men. Werden die dort geforderten Bedingungen nicht dauert. erfüllt, so besteht kein Anrecht auf Einreihung in die betreffende Beschäftigungsgruppe. Berufliche Be- zeichnungen sind für die Einreihung belanglos. § 18 Gehälter und Beschäftigungsgruppen (1) Dem Angestellten (Lehrling) ist ein monatliches und tunlichst sofort, spätestens jedoch innerhalb Mindestgehalt nach den in den Gehaltstafeln nach Be- von drei Monaten, durch entsprechende Zeugnisse schäftigungsgruppen und Gruppenalter gestaffelten oder Arbeitspapiere nachzuweisen, widrigenfalls Sätzen zu bezahlen. Die in den Gehaltstafeln ange- sein Anrechnungsanspruch verfällt. Die fristge- führten Bruttomonatsgehälter sind Mindestsätze. Die rechte Vorlage der Zeugnisse oder Arbeitspapiere Mindestgrundgehaltstafeln sind im Anhang enthalten ist dem Angestellten in seinem Arbeitsvertrag und bilden einen integrierenden Bestandteil dieses bzw Dienstzettel zu bescheinigen. Der Anspruch Kollektivvertrages. verfällt nicht, wenn kein schriftlicher Arbeitsver- trag geschlossen bzw Dienstzettel ausgestellt (2) Die Gehaltstafel umfasst die Beschäftigungsgrup- wird. pen 1 bis 6 gemäß § 19 sowie das Lehrlingseinkom- men. (4) Angestellte, die in die nächsthöhere Beschäfti- gungsgruppe vorrücken, erhalten das gegenüber (3) Unter Gruppenalter versteht man: dem bisherigen Bruttomonatsgehalt nächsthöhere Mindestgehalt der neuen Beschäftigungsgruppe. Das a) entweder die tatsächliche Dauer der Zugehörigkeit Gruppenalter und die weitere Vorrückung richten sich zu einer bestimmten Beschäftigungsgruppe oder jedoch nach der tatsächlichen Dauer der Zugehörig- b) die Summe der angerechneten und in einer Be- keit zur neuen Beschäftigungsgruppe. schäftigungsgruppe tatsächlich zurückgelegten Jahre. Für die Einstufung in das Gehaltsschema (5) Angestellte, die aufgrund ihrer Gruppenzugehö- sind dem Angestellten die bei anderen Dienstge- rigkeitsjahre Anspruch auf Vorrückung in eine höhere bern erworbenen Vordienstzeiten unter Berück- Mindestgehaltsstufe ihrer Beschäftigungsgruppe ha- sichtigung der künftigen Tätigkeit entsprechend ben, erhalten die Gehaltserhöhung am ersten jenes anzurechnen. Der Angestellte hat diese Zeiten Monates, in dem sie die erhöhte Anzahl der Gruppen- dem Dienstgeber bei Eintritt bekannt zu geben zugehörigkeitsjahre erreichen. – 10 –
(6) Für Angestellte, die während eines Monates ein- gebührende Bruttomonatsgehalt durch 30 dividiert treten oder ausscheiden, ist der aliquote Gehaltsteil und das Resultat mit der Anzahl der Kalendertage zu ermitteln, indem das für den betreffenden Monat multipliziert wird. § 18a Umstufung (1) Mit 1. 1. 2013 treten neue Mindestgehälter gemäß gungsgruppe nicht möglich ist, weil es kein höheres Anhang I Abschnitt I in Kraft, wobei Gehaltsvorrü- Mindestgehalt gibt, bleibt das aktuelle Mindestgehalt ckungen innerhalb einer Beschäftigungsgruppe nur aufrecht. Wenn die Umstufung mit einer Gehaltsvor- mehr bis zum 14. Jahr vorgesehen sind. Die Umstu- rückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder Be- fung in das neue Gehaltsschema erfolgt derart, dass schäftigungsgruppe nach dem alten Gehaltsschema die Angestellten zwar in der zum Stichtag 1. 1. 2013 zusammenfällt, ist zuerst die Vorrückung vorzuneh- aktuellen Beschäftigungsgruppe verbleiben, jedoch men und erst danach die Umstufung durchzuführen. ausgehend vom Mindestgehalt zum 1. 1. 2013 laut dem alten Gehaltsschema das nächsthöhere Mindest- (2) Für Angestellte, die zum Stichtag 31. 12. 2012 gehalt laut dem neuen Gehaltsschema des Kollektiv- länger als 14 Jahre in einer Beschäftigungsgruppe ein- vertrages 2013 anzuwenden ist, und zwar unabhängig gestuft sind, und für die eine Vorrückung in die nächst- vom jeweiligen Gruppenalter (Beispiele: BG 3 im höhere Beschäftigungsgruppe nicht vorgesehen ist, 9. Jahr wird in BG 3 im 8. Jahr umgestuft; das neue tritt eine Übergangsregelung gemäß Anhang I Ab- Gruppenalter beträgt demnach 8 Jahre. BG 4 im schnitt I (grau markierter Teil der Tabelle) in Kraft, 1. Jahr bleibt BG 4 im 1. Jahr; das Gruppenalter bleibt die max. 4 Jahre gilt. Nach Ablauf von 4 Jahren bleibt gleich). Wenn im Zuge der Umstufung die Einreihung das aktuelle KV-Mindestgehalt innerhalb der Beschäf- in das nächsthöhere Mindestgehalt einer Beschäfti- tigungsgruppe aufrecht.2) § 18b Anrechnung von Elternkarenzzeiten Zeiten der Elternkarenz im bestehenden Dienstver- Elternkarenz im bestehenden Dienstverhältnis wer- hältnis werden bis zu einem Gesamtausmaß von den bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten 24 Monaten für Zeitvorrückungen innerhalb der Be- für Zeitvorrückungen innerhalb der Beschäftigungs- schäftigungsgruppe (Gruppenalter) und für dienst- gruppe (Gruppenalter) angerechnet. Dieses Höchst- zeitabhängige Rechtsansprüche angerechnet. Dieses ausmaß gilt auch bei Teilung der ersten Karenz zwi- Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der Karenz zwi- schen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. schen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten. Eine Anrechnung von Zeiten einer Elternkarenz auf Die Anrechnung erfolgt für Elternkarenzen, die ab sonstige dienstzeitabhängige Ansprüche erfolgt nur dem 1.1.2018 begonnen haben. insoweit, als dies in § 15f MSchG und § 7c VKG vorge- Für Elternkarenzen, die im Zeitraum von 1.1.2017 bis sehen ist. 31.12.2017 begonnen haben, gilt: Zeiten der ersten (§ 18b idF ab 1. Jänner 2018) § 19 Merkmale der Beschäftigungsgruppen Beschäftigungsgruppe 1 gungs-, Schreib- und sonstigen Kanzleiarbeiten bzw zu technischen oder kaufmännischen Hilfsarbeiten Angestellte ohne Berufsausbildung, die sche- herangezogen werden. matische und mechanische Arbeiten verrichten. In diese Beschäftigungsgruppe gehören alle Ange- stellten, die vorwiegend zu einfachen Vervielfälti- 2 ) Die Übergangsregelung für langjährige Angestellte galt vier Jahre lang ab 1. 1. 2013 und lief daher mit Ende 2016 aus. Der grau markierte Teil der Tabelle scheint daher nicht mehr in Anhang I Abschnitt I auf. – 11 –
Der Beschäftigungsgruppe 1 gehören unter anderem Beschäftigungsgruppe 3 an: Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Wei- Schreibkräfte, sungen im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages ihre Bürogehilfen, technischen oder kaufmännischen Arbeiten selbst- Messgehilfen. ständig erledigen. Abgesehen von der tatsächlichen Beschäftigung mit Erläuterung: den vorgenannten Arbeiten muss jeder Angestellte, Im Bereich derartiger einfacher Tätigkeiten ist auch um in die Beschäftigungsgruppe 3 eingereiht zu wer- die Geltungsbereichsbestimmung des § 1 des Kollek- den, eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: tivvertrages zu beachten. Der Kollektivvertrag gilt a) Ordnungsgemäß abgeschlossenes Bachelorstu- nur für Angestellte, nicht aber für Arbeiter. dium (an einer Universität oder Fachhochschule) im Fachgebiet seiner Verwendung, wobei Absol- Beschäftigungsgruppe 2 venten eines Bachelorstudiums bei Beginn ihrer Tätigkeit sogleich in das zweite Jahr der Beschäfti- Angestellte, die einfache, nicht schematische gungsgruppe 3 einzureihen sind. oder mechanische Arbeiten nach gegebenen b) Erfolgreich bestandene Reifeprüfung einer berufs- Richtlinien verrichten. bildenden höheren Schule im Fachgebiet seiner In diese Beschäftigungsgruppe gehören alle Ange- Verwendung. stellten, die technische, kaufmännische oder Kanzlei- dienste nach gegebenen Richtlinien unter Aufsicht c) Erfolgreich bestandene Reifeprüfung und mindes- leisten. Abgesehen von seiner tatsächlichen Tätigkeit tens vierjährige einschlägige Berufstätigkeit als muss jeder Angestellte, um in die Beschäftigungs- Angestellter. gruppe 2 eingereiht zu werden, eine der folgenden Vo- d) Erfolgreich bestandene Prüfung oder ordnungsge- raussetzungen erfüllen: mäß beendete Lehrzeit in einem Angestelltenberuf a) Erfolgreich bestandene Reifeprüfung. und mindestens achtjährige einschlägige Berufstä- tigkeit als Angestellter nach Beendigung der Lehr- b) Abgeschlossene Lehrzeit und/oder erfolgreich ab- zeit bzw nach erfolgreich bestandener Prüfung. gelegte Lehrabschlussprüfung. Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung sind nach e) Erfolgreich abgeschlossener Besuch einer mittle- Abschluss der Lehrzeit in die Beschäftigungsgrup- ren Fachschule mit mindestens dreijähriger Unter- pe 2 in das 1. Jahr der Gruppenzugehörigkeit ein- richtsdauer und mindestens siebenjährige ein- zustufen. schlägige Berufstätigkeit als Angestellter. Angestellte mit bestandener Lehrabschlussprü- f) Erfüllt der Angestellte keine der unter a) bis e) auf- fung erhalten darüber hinaus ein Jahr der Grup- gezählten Voraussetzungen, so muss er, um in die penzugehörigkeit angerechnet. Beschäftigungsgruppe 3 aufgenommen werden zu Angestellte in den Fachgebieten Vermessungs- können, mindestens acht Jahre in einem Angestell- und Markscheidewesen, die keine facheinschlägige tenberuf tätig gewesen sein, wovon mindestens Lehre absolviert haben, benötigen überdies eine vier Jahre auf das Fachgebiet seiner Verwendung einjährige einschlägige Berufstätigkeit als Ange- entfallen müssen. stellter. (lit a) idF ab 1. Jänner 2020) c) Erfolgreich abgeschlossener Besuch einer mittle- Der Beschäftigungsgruppe 3 gehören unter anderem ren Fachschule mit mindestens dreijähriger Unter- an: richtsdauer und mindestens zweijährige einschlä- Bachelor, gige Berufstätigkeit als Angestellter nach Abgang Ingenieure und Techniker für Entwurf und Konstruk- von der Fachschule. tion, d) Erfüllt der Angestellte keine der unter a), b) und c) Ingenieure und Techniker für Bauaufsicht, genannten Voraussetzungen, so muss er, um in die Ingenieure und Fachtechniker für Vermessung, Beschäftigungsgruppe 2 eingereiht werden zu kön- Vermessungstechniker ohne Fachtechnikerprüfung ab nen, eine mindestens fünfjährige einschlägige Be- dem 8. Gruppenjahr, rufstätigkeit als Angestellter nachweisen. Sekretariatsmitarbeiter, kaufmännisches und organi- satorisches Personal. Der Beschäftigungsgruppe 2 gehören unter anderem an: Beschäftigungsgruppe 4 Technischer und bautechnischer Zeichner, Angestellte, die die ihnen übertragenen schwie- technische Gehilfen, rigen Arbeiten weitgehend selbstständig aus- Vermessungstechniker ohne Fachtechnikerprüfung in führen, wozu noch besondere theoretische den ersten sieben Gruppenjahren, Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen er- kaufmännisches und organisatorisches Hilfspersonal. forderlich sind. – 12 –
Abgesehen von der Ausübung dieser Tätigkeit muss b) Erfolgreich abgeschlossene Reifeprüfung einer be- jeder Angestellte, der in die Beschäfti-gungsgruppe 4 rufsbildenden höheren Schule und mindestens sie- eingereiht werden soll, eine der folgenden Vorausset- benjährige Berufstätigkeit im Fachgebiet seiner zungen erfüllen: Verwendung. a) Ordnungsgemäß abgeschlossenes Universitäts- c) Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung und mindes- studium im Fachgebiet seiner Verwendung. tens neunjährige Berufstätigkeit im Fachgebiet b) Ordnungsgemäß abgeschlossenes Fachhochschul- seiner Verwendung. studium im Fachgebiet seiner Verwendung; diese d) Erfüllt ein Angestellter keine von diesen drei Bedin- Personen erhalten in den ersten sechs Monaten ih- gungen, so muss er eine mindestens zwölfjährige rer Anstellung ein um 10 % vermindertes Mindest- Tätigkeit als Angestellter im Fachgebiet seiner Ver- Brutto-Monatsgehalt der Beschäftigungsgruppe 4 wendung nachweisen können. im 1. Jahr. Der Beschäftigungsgruppe 5 gehören unter anderem c) Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung einer berufsbil- an: denden höheren Schule und mindestens fünfjähri- Leitendes Entwurfspersonal, ge Berufstätigkeit im Fachgebiet seiner Verwen- Leitende Konstrukteure, dung. Leitendes Personal für Bauaufsicht, d) Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung und mindes- Projektleiter für schwierige Vorhaben, tens siebenjährige Berufstätigkeit im Fachgebiet EDV-Analytiker und ‑Organisatoren (Systemadminis- seiner Verwendung. tratoren). e) Erfüllt ein Angestellter keine der unter a) bis d) an- Beschäftigungsgruppe 6 geführten Bedingungen, so muss er, um in die Be- schäftigungsgruppe 4 aufgenommen werden zu Angestellte, die besondere verantwortungsrei- können, eine mindestens zehnjährige Tätigkeit che bzw schöpferische Arbeit verrichten. als Angestellter im Fachgebiet seiner Verwendung In diese Beschäftigungsgruppe gehören nur jene An- nachweisen können. gestellten, die gemäß den Weisungen des Dienstge- bers große Verantwortung tragen, schöpferisch arbei- Der Beschäftigungsgruppe 4 gehören unter anderem ten und in der Regel Gruppen von Dienstnehmern der an: anderen Beschäftigungsgruppen führen. Diplomingenieure, Mag. arch., Master, Diplominge- Abgesehen von der tatsächlichen Ausübung einer der- nieure Fachhochschule, Ingenieure und Techniker für artigen Beschäftigung muss jeder Angestellte, der in Entwurf und Konstruktion sowie für Bauaufsicht, die Beschäftigungsgruppe 6 eingereiht werden soll, Diplomingenieure, Ingenieure und Fachtechniker für eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Vermessung, EDV-Programmierer, a) Ordnungsgemäß abgeschlossenes Universitäts- kaufmännisches und organisatorisches Führungsper- studium bzw Fachhochschulstudium und mindes- sonal. tens fünfjährige Berufstätigkeit als Angestellter im Fachgebiet seiner Verwendung. Beschäftigungsgruppe 5 b) Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung einer berufsbil- Angestellte, die die ihnen übertragenen schwie- denden höheren Schule und mindestens neunjäh- rigen und verantwortungsreichen Arbeiten rige Berufstätigkeit als Angestellter im Fachgebiet selbstständig ausführen, wozu noch besondere seiner Verwendung. theoretische Fachkenntnisse und praktische Er- c) Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung und mindes- fahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, tens zwölfjährige Berufstätigkeit als Angestellter die regelmäßig und dauernd mit der Führung, im Fachgebiet seiner Verwendung. Unterweisung und Beaufsichtigung von Ange- d) Erfüllt ein Angestellter keine von den drei Bedin- stellten beauftragt sind. gungen, so muss er mindestens 15 Jahre als Ange- Abgesehen von der Ausübung dieser Tätigkeit muss stellter im Fachgebiet seiner Verwendung nachwei- jeder Angestellte, der in die Beschäftigungsgruppe 5 sen. eingereiht werden soll, eine der folgenden Vorausset- zungen erfüllen: Der Beschäftigungsgruppe 6 gehören unter anderem an: a) Ordnungsgemäß abgeschlossenes Universitäts- Projektleiter für besonders komplizierte und komple- studium bzw Fachhochschulstudium und mindes- xe Vorhaben, tens zweijährige Berufstätigkeit als Angestellter Abteilungs-(Gruppen‑)leiter, im Fachgebiet seiner Verwendung. Büro- bzw Filialleiter. – 13 –
§ 20 Urlaubs- und Weihnachtsremuneration (13. und 14. Gehalt) (1) Alle Angestellten (Lehrlinge) erhalten jedes Jahr muneration ist spätestens am 30. November eines je- eine Urlaubsremuneration und eine Weihnachtsremu- den Jahres auszubezahlen. neration in Höhe des im Monat der Auszahlung gebüh- renden Monatsentgelts. (4) Den während des Kalenderjahres ein- oder aus- tretenden Angestellten (Lehrlingen) bzw. bei Ände- (2) Für die Berechnung der Urlaubsremuneration und rung der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit, u. der Weihnachtsremuneration bilden das Bruttomo- a. bei Wechsel zwischen Voll- und Teilzeitbeschäfti- natsgehalt, sonstige vom Dienstgeber gewährte Zula- gung oder Änderungen des Beschäftigungsausmaßes gen sowie regelmäßig ausbezahlte Prämien, ausge- bei Teilzeitbeschäftigung, oder bei Änderung der Ein- nommen Prämien, die nur einmal jährlich bezahlt wer- stufung in die Gehaltsordnung des vorliegenden Kol- den, einen Entgeltbestandteil. Unter den „sonstigen lektivvertrags (z.B. bei Vorrückung in die nächste Be- vom Dienstgeber gewährten Zulagen“ sind alle vom schäftigungsgruppe) gebührt der aliquote Teil der Ur- Dienstgeber an den Dienstnehmer gewährten Zula- laubs- bzw. Weihnachtsremuneration entsprechend gen, nicht jedoch Zulagen nach den §§ 21 bis 23 des der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit. Kollektivvertrags zu verstehen. Sofern die Zulagen Erfolgt der Eintritt nach dem 30. Juni eines Jahres, ist und Prämien in unterschiedlicher Höhe gewährt wer- die aliquote Urlaubsremuneration für dieses Kalender- den, ist der Durchschnitt der letzten zwölf Monate jahr spätestens am 30. November gemeinsam mit der vor Fälligkeit der Zahlung heranzuziehen. Ausgenom- Weihnachtsremuneration auszubezahlen. Angestell- men bleiben Sachbezüge, Überstundenentlohnungen ten (Lehrlingen), die im Dezember eintreten, ist die und Überstundenpauschalen. Für die Berücksichti- aliquote Urlaubs- und Weihnachtsremuneration ge- gung der Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten ist der meinsam mit dem Dezembergehalt auszubezahlen. Durchschnitt der während des Kalenderjahres geleis- teten Mehrarbeit heranzuziehen. Bei Entgeltreduktion (5) Angestellten (Lehrlingen), die die Urlaubsremu- bzw ‑entfall im Krankheits- oder Unglücksfall sind die neration bzw die Weihnachtsremuneration bereits er- Sonderzahlungen zu aliquotieren, wobei für die Be- halten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjah- rechnung das Kalenderjahr als Betrachtungszeitraum res ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel be- gilt. zahlte Anteil der Urlaubsremuneration bzw Weih- nachtsremuneration auf die aus dem Dienstverhältnis (3) Die Urlaubsremuneration ist bei Antritt des länge- zustehenden Ansprüche in Anrechnung zu bringen. ren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ers- (Abs 4 idF ab 1. Jänner 2018) ten Urlaubsteiles, spätestens aber am 30. September eines jeden Jahres auszubezahlen. Die Weihnachtsre- § 21 Zulagen (1) Für die Abgeltung von Erschwernissen und Ver- der Bekleidung und dadurch ein erhöhter Reini- schmutzung gebührt dem Angestellten (Lehrling) eine gungsaufwand resultiert bzw ein zusätzlicher Be- Zulage für die Dauer der Beschäftigung: kleidungsaufwand erwächst (dies ist insbesondere der Fall im Tunnelbau, im Brückenbau, bei Ab- a) unter Tag in Stollen, Tunnel und Regenwasserka- brucharbeiten, bei Sanierungs- bzw Instandhal- nälen ab 1,7 m Höhe für Verschmutzung zusätzlich tungsarbeiten, im Zusammenhang mit Erdbau- zur Zulage nach lit e) maßnahmen usw), b) zusätzlich zu lit a) für Erschwernisse durch eine Höhe unter 1,7 m (2) Die Höhe der Zulagen ist im Anhang I, Abschnitt II, des Kollektivvertrags festgelegt. c) zusätzlich zu lit a) für Verschmutzung in oben ge- schlossenen Fäkalkanälen (3) Der Anspruch auf Bezahlung der Zulagen muss d) in Höhen über 1.600 Meter für Erschwernisse binnen vier Monaten, vom Tag der Leistung an gerech- net, dem Dienstgeber gegenüber mit entsprechenden e) auf Baustellen, soweit aufgrund der Beschaffenheit Aufzeichnungen (Art der Tätigkeit, Beschaffenheit der der Baustelle eine über das übliche Ausmaß hi- Baustelle, Dauer der Beschäftigung) geltend gemacht nausgehende Verschmutzung oder Beschädigung werden, widrigenfalls der Anspruch verfällt. – 14 –
§ 22 Trennungsgeld (1) Auf Trennungsgeld haben Angestellte Anspruch, f) bei Verlegung des Wohnsitzes durch den Angestell- die einen gemeinsamen Haushalt führen, aber im Auf- ten selbst. trag des Dienstgebers so weit von ihrem ständigen Wohnsitz entfernt arbeiten, dass sie zu getrennter (3) Als ständiger Wohnsitz gilt: Haushaltsführung genötigt sind. a) bei verheirateten Angestellten der Ort der gemein- samen Haushaltsführung beider Ehepartner. Dem (2) Der Anspruch auf Trennungsgeld besteht nicht: Ehepartner ist ein Lebensgefährte gleichzuhalten, a) während des Urlaubes; mit dem seit mindestens zehn Monaten eine eheähn- liche Gemeinschaft besteht; b) während einer Erkrankung am ständigen Wohnsitz bzw während der Behandlung in einem Kranken- b) bei verwitweten, geschiedenen und ledigen Ange- haus oder in einer Heilstätte; stellten der Ort der gemeinsamen Haushaltsführung mit den eigenen Kindern, Pflege- oder Stiefkindern. c) während jener Zeit, für die eine Reiseaufwandent- schädigung bezahlt wird; (4) Auf Trennungsgeld haben nur jene Angestellte An- d) für die Dauer der Beschäftigung eines Angestellten spruch, deren Haushaltsführung sich innerhalb der an dem Ort, für den er aufgenommen wurde, wenn Europäischen Gemeinschaft bzw des EWR befindet. dieser Dienstort gleichzeitig der Standort der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlas- (5) Die Höhe des Trennungsgeldes ist im Anhang I, sung der Kanzlei ist; Abschnitt II, des Kollektivvertrags festgelegt. e) bei Arbeitsstellen im Ausland, wenn Angestellte ih- (6) Der Anspruch auf Bezahlung des Trennungsgeldes ren Ehepartner/Lebensgefährten an die Arbeits- muss binnen vier Monaten, vom Tag der Leistung an stelle mitnehmen und der Dienstgeber Räumlich- gerechnet, dem Dienstgeber gegenüber geltend ge- keiten kostenlos bereitstellt, die eine gemeinsame macht werden, widrigenfalls der Anspruch verfällt. Haushaltsführung ermöglichen; § 23 Pauschalentgelt Die Erschwerniszulagen, die Bauzulage und das Tren- einbaren, wobei die durchschnittliche Dauer der Leis- nungsgeld können in Pauschalbeträgen festgesetzt tung zugrunde zu legen ist. Die Pauschalbeträge sind werden. Die Pauschalbeträge sind zwischen dem für den Zeitraum eines Monatsgehaltes zu bemessen. Dienstgeber und dem Angestellten schriftlich zu ver- § 24 Unterkunft (1) Wird ein Angestellter an eine Außenstelle entsen- (2) Die Unterkunftsvergütung gebührt auch während det, welche so weit von seinem Wohnsitz bzw Unter- des Urlaubes, einer Heimfahrt, einer Erkrankung oder kunftsort entfernt ist, dass ihm die tägliche Rückkehr einer Dienstreise, wenn während dieser Zeiten die nicht zugemutet werden kann, so hat er Anspruch Verpflichtung zur Zahlung des Mietpreises weiter be- auf Ersatz der Kosten für eine angemessene Unter- steht. kunft für seine Person. Wird eine angemessene Unter- kunft vom Dienstgeber beigestellt, entfällt der An- spruch auf Vergütung bzw Nächtigungsgeld. – 15 –
§ 25 Fahrtkosten und Reiseaufwandentschädigung (1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zeichneten Entschädigungssatz, festgelegt in § 26 (Lehrling) zur Ausführung eines ihm erteilten Auftra- Z 4b Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) in der ges die Betriebsstätte des Arbeitsgebers verlässt. jeweils geltenden Fassung. Bei Dienstreisen, die länger als drei Stunden, aber (2) Wenn der Angestellte (Lehrling) im Auftrage sei- weniger als einen Kalendertag dauern, sowie für nes Dienstgebers Dienstreisen unternimmt, die au- die Tage des Antritts und der Beendigung einer ßerhalb seines Dienstortes liegen, sind ihm die Fahrt- mehrtägigen Dienstreise beträgt das Taggeld kosten gemäß Abs 3 zu vergüten. Bruchteile des zustehenden Entschädigungssat- Bei Dienstreisen ist dem Angestellten (Lehrling) ne- zes: für jede angefangene Stunde ist 1/12 des Tag- ben den Fahrtkosten zusätzlich eine Reiseaufwand- geldes, höchstens jedoch das volle Taggeld, auszu- entschädigung gemäß Abs 4 zu bezahlen, wenn die bezahlen. Dienstreise länger als drei Stunden dauert und der d) Bei Inlandsdienstreisen sind die Nächtigungskos- Zielort außerhalb des Gemeindegebietes seines ten nach Beleg (Hotelrechnung) vom Dienstgeber Dienstortes liegt. Als Gemeindegebiet von Wien gel- zu vergüten. Ohne Beleg ist ein Nächtigungsgeld ten die Bezirke 1 bis 23. in der Höhe von Euro 15,– zu bezahlen. Anspruch auf Nächtigungsgeld besteht bei einer Abwesen- (3) Fahrtkosten: heit von mindestens fünf Stunden in der Zeit zwi- a) Bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln schen 20 und 6 Uhr. sind die tatsächlichen Fahrtkosten zu vergüten. e) Wird vom Dienstgeber für Verpflegung gesorgt, ist b) Bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges des das Taggeld auf 1/3 zu kürzen, wird eine angemes- Angestellten für eine Dienstreise ist ein Kilometer- sene Unterkunft bereitgestellt, entfällt der An- geld zu bezahlen. Mit dem Kilometergeld werden spruch auf Vergütung bzw Nächtigungsgeld. alle unmittelbar zusammenhängenden Aufwen- dungen für die Haltung und Benützung des Kraft- (5) Teilnahme an Seminaren, Kursen und ähnli- fahrzeuges abgegolten. Darüber hinaus besteht chen Ausbildungsveranstaltungen: ein Anspruch auf einen Zuschlag für jede Person, Bei Entsendung des Angestellten zu Seminaren, Kur- deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist. sen und ähnlichen Ausbildungsveranstaltungen ent- Die Mitnahme von Vermessungsgeräten ist so zu fällt der Anspruch auf Reiseaufwandentschädigung, bewerten, als würde eine zusätzliche Person mit- sofern die Kosten der Teilnahme an dieser Veranstal- befördert werden. tung vom Dienstgeber getragen werden. Die Höhe des Kilometergeldes und des Zuschlages bestimmt sich nach dem § 10 Abs 3 und 4 der Rei- (6) Überstunden auf Dienstreisen: segebührenvorschrift des Bundes 1955 in der je- a) Werden auf Dienstreisen Arbeitsleistungen er- weils geltenden Fassung. bracht (z.B. Vorbereitung oder Auswertung von Be- sprechungen, Anfertigung von Aktennotizen, Lenken (4) Reiseaufwandentschädigung: des Kraftfahrzeuges), gebührt für Überstunden an al- a) Der Angestellte erhält den bei einer Dienstreise für len Tagen von 6 bis 20 Uhr ein Zuschlag von 50% und Verpflegung und Nächtigung verbundenen persön- von 20 bis 6 Uhr ein Zuschlag von 100%. Wird eine Ar- lichen Mehraufwand mit einer Reiseaufwandent- beitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 schädigung pro Kalendertag vergütet. Diese be- Stunden in der Woche angeordnet, gebührt ab der steht aus dem Taggeld und den Nächtigungskosten 11. Arbeitsstunde pro Tag bzw. der 51. Arbeitsstunde bzw dem Nächtigungsgeld. pro Woche ein Zuschlag von 100 %. Bei Zusammen- treffen mehrerer Zuschläge gebührt jeweils nur der b) Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben höchste Zuschlag. für Verpflegung sowie alle mit der Dienstreise ver- bundenen persönlichen Aufwendungen aus- b) Werden auf Dienstreisen keine Arbeitsleistungen schließlich der Fahrtkosten. Notwendige zusätzli- erbracht, gebührt für Reisezeiten an Werktagen kein che Dienstauslagen wie Porti, Telegramm- und Überstundenzuschlag und für Reisezeiten an Sonn- Fernsprechgebühren, Park-, Garagierungs- und und gesetzlichen Feiertagen sowie an arbeitsfreien Mautkosten usw sind gesondert zu vergüten. Werktagen ein Überstundenzuschlag in Höhe von 50 % des Grundstundengehaltes. § 7 Abs 3 lit c) ist c) Die Höhe des vollen Taggeldes für Inlandsdienst- nicht anzuwenden. reisen bestimmt sich nach dem als steuerfrei be- – 16 –
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