KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei Ziviltechnikern (Architekten und Ingenieurkonsulenten/Zivilingenieuren)

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KOLLEKTIVVERTRAG
für Angestellte bei Ziviltechnikern (Architekten und
           Ingenieurkonsulenten/Zivilingenieuren)

                                 STAND 1. JÄNNER 2021
Inhaltsverzeichnis

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Kollektivvertrag                                                      §   18    Gehälter und Beschäftigungsgruppen ....              10
I. Allgemeine Bestimmungen                                            §   18a   Umstufung ....................................       11
§ 1 Geltungsbereich ..............................             3      §   18b   Anrechnung von Elternkarenzzeiten ......             11
§ 2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer .......                   3      §   19    Merkmale der Beschäftigungsgruppen ...               11
§ 3 Allgemeine Pflichten der Angestellten ....                 3      §   20    Urlaubs- und Weihnachtsremuneration
§ 4 Rechte des Angestellten bei Wettbewerbs-                                    (13. und 14. Gehalt) ........................        14
        arbeiten .......................................       4      §   21    Zulagen .......................................      14
§ 5 Normalarbeitszeit ............................             4      §   22    Trennungsgeld ...............................        15
§ 6 Durchrechnung der Arbeitszeit und Band-                           §   23    Pauschalentgelt ..............................       15
        breite ..........................................      4      §   24    Unterkunft ....................................      15
§ 6a Sabbatical .....................................          5      §   25    Fahrtkosten und Reiseaufwandentschädi-
§ 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Ent-                                      gung ...........................................     16
        lohnung, ganztägiger Zeitausgleich .......             6      III. Schlussbestimmungen
§ 8 Dekadenarbeit ...............................              7      § 26 Geltendmachung von Ansprüchen ........                    17
§ 9 Schichtarbeit .................................            7      § 27 In-Kraft-Treten ...............................           17
§ 10 Arbeitsbereitschaft ..........................            7
                                                                      Anhang zum Kollektivvertrag
§ 11 Sonn- und Feiertagsruhe sowie zusätzli-
        che freie Tage .................................       8      Anhang I:     Mindestgehälter ......................           19
§ 12 Dienstfreistellung zur Aus- und Weiterbil-                       Abschnitt I: Allgemeine Mindestgehälter .......                19
        dung ...........................................       8      Abschnitt II: Zulagen und Trennungsgeld .......                19
§ 13 Dienstverhinderung .........................              8                    Empfehlung ..........................            19
§ 14 Übertritt in das neue Abfertigungsrecht ..                9      Anhang II:       Dienstvertrag ........................        20
§ 15 Leistungen im Todesfall .....................             9      Anhang A         Vereinbarung über die gleitende
§ 16 Diensterfindungen ...........................             9                       Arbeitszeit ............................      24
II. Gehaltsordnung                                                    Anhang B         Entsendung ins Ausland ............           25
§ 17 Allgemeine Bestimmungen der Gehalts-
       ordnung .......................................         9

                                                                    –2–
KOLLEKTIVVERTRAG
                                 für Angestellte bei Ziviltechnikern
               (Architekten und Ingenieurkonsulenten/Zivilingenieuren)

abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der Zivil-           Papier, Wirtschaftsbereich Wirtschaftsdienstleistun-
techniker, 1040 Wien, Karlsgasse 9, und der Gewerk-          gen, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien)
schaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus,

                                  I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

                                            § 1 Geltungsbereich

(1) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet.
                                                             Erläuterungen:
(2) Fachlich: Für die Mitglieder der österreichischen        Festzuhalten ist, dass die Entgeltbestimmungen die-
Kammern der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge-         ses Kollektivvertrages im Sinne des § 7 Abs.2 AVRAG
sellschaften.                                                bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen auch für
                                                             Angestellte von ausländi-schen Dienstgebern gelten.
(3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge.         Volontäre sind Schüler und Studenten, die kurzfristig
                                                             in einem ZT-Büro ausschließlich zu Ausbildungszwe-
                                                             cken beschäftigt werden, ohne dass dies von der
Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind al-      Schule oder Universität vorgeschrieben wird. Volontä-
le Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das        re erhalten kein oder nur ein geringfügiges Entgelt.
Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils          Ferialpraktikanten sind Schüler und Studenten, die im
geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom-               Rahmen ihrer Ausbildung eine praktische Arbeit ge-
men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber        mäß Lehrplänen oder Studienordnungen nachweisen
Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge-          müssen und zu diesem Zweck in einem ZT-Büro vorü-
mäß wie Lehrlinge zu behandeln.                              bergehend beschäftigt werden.

                              § 2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer

(1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2021         lendermonates mittels eingeschriebenen Briefs ge-
in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.                      kündigt werden.

(2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer         (3) Es ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes-
dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Ka-             tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Än-
                                                             derung des Kollektivvertrages zu führen.

                             § 3 Allgemeine Pflichten der Angestellten

(1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle     Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters
mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach         ordnungsgemäß durchzuführen.
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der

                                                           –3–
(2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt,      (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine
eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf-            gesetzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhal-
traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen             tung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten ge-
Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be-           genüber jedermann verpflichtet. Diese Geheimhal-
rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei-         tungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienst-
ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge-            verhältnisses aufrecht.
bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit
im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu             (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet ei-
vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet            nen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstver-
des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen              hältnisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestellten-
des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs-           gesetzes.
teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche
Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt.

                     § 4 Rechte des Angestellten bei Wettbewerbsarbeiten

Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe-
risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden.

                                           § 5 Normalarbeitszeit

(1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum En-     (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von
de der Arbeit ohne die Ruhepausen.                           Montag bis Freitag, der Beginn und das Ende der tägli-
                                                             chen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar-
(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt               beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf-
40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis            grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung
Freitag aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und           der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe
Fortbildung gilt auch der Samstag als Arbeitstag.            der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor-
                                                             zunehmen.
(3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Be-
stimmungen des Gesetzes über die Beschäftigung               Erläuterungen:
von Kindern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/             Für Kurzarbeit gilt das Arbeitsmarktservicegesetz in
1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist         der jeweils gültigen Fassung.
nach einer Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/           Die Bestimmung in § 5 Abs 2 Satz 2 ermöglicht es,
2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer hal-           dass bei Seminarteilnahme die wöchentliche Normal-
ben Stunde zu gewähren.                                      arbeitszeit auf die Zeit vom Montag bis Samstag ver-
                                                             teilt werden kann.

                       § 6 Durchrechnung der Arbeitszeit und Bandbreite

(1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines               ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von gan-
Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen un-            zen Tagen erfolgt.
regelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durch-
schnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden              (2) Vereinbarung der Bandbreite:
pro Woche nicht überschreitet.                               Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten
Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden              nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de-
nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei-        nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re-
ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche          gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er-
                                                             folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju-

                                                           –4–
gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wochen-           (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des
arbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes         Durchrechnungszeitraumes:
so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durch-        Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit-
schnitt die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit         ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer
nicht überschreitet.                                        Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grund-
                                                            vereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorse-
(3) Lage der Normalarbeitszeit:                             hen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs jeden-
Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber            falls bei Beendigung des Durchrechnungszeitraumes
zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest-     festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchszeit-
gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge-       punkt krank oder sonst aus in seiner Person gelegenen
nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech-              Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert,
nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren,          verlängert sich die Frist um diesen Zeitraum. Erfolgt
aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten          der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben
Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der           als Überstunden mit 25 % abzurechnen.
durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind.
Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge-        (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des
samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie           Arbeitsverhältnisses:
spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo-        Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut-
che entsprechend der Grundvereinbarung festzule-            haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung
gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einver-          aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi-
nehmen mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in die-         gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen
sem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungs-     Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl-
möglichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar.             len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag).
Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus-        Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas-
gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl       sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe-
der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden               gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen.
nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stun-
den ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stun-       (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt
den über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über          das vereinbarte Monatsgehalt.
die zurückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto
zu führen, dass dem Arbeitnehmer bei der monatli-           (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durch-
chen Abrechnung zu übermitteln ist.                         rechnungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß
                                                            auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten
                                                            nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über
                                                            die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
                                                            (KJBG) unterliegen.

                                              § 6a Sabbatical

(1) Allgemeine Bestimmungen                                 Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge-
Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit-         hend verbraucht wird.
nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va-          Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I
rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines         darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses
Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich.               Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu
Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme            konsumieren.
bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden,            Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche
sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrech-        Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu
nen.                                                        48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg-
Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Arbeit-        liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn
nehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben           Stunden betragen.
Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbaticals.
                                                            (3) Variante II – Entgeltreduktion
(2) Variante I – Ansparmodell                               Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einvernehm-
Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf-       lich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Bedingun-
grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit

                                                          –5–
gen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbati-             Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten
cal) zu machen:                                                 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer
                                                                die Berufspause in Anspruch nimmt.
a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten wer-
   den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des          c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten wer-
   Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten             den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des
   3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer                Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten
   die Berufspause in Anspruch nimmt.                          3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer
                                                               die Berufspause in Anspruch nimmt.
b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten wer-
   den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des

    § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich

(1) Überstunde:                                             d) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ge-
Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5      bührt jeweils nur der höchste Zuschlag.
und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw            (lit d) gilt ab 1. Jänner 2020)
im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung.
Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber          (4) Mehrarbeitsvergütung:
nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne         Für Mehrarbeit, durch die weder die tägliche noch die
Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde.                wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftig-
                                                            te überschritten wird, gebührt im Sinne des § 19d
(2) Mehrarbeit:                                             Abs 3a Arbeitszeitgesetz (AZG) eine Vergütung in
Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel-        der Höhe des auf die Normalarbeitsstunde entfallen-
mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten        den Teiles des Entgeltes (zB beträgt bei einer Arbeits-
bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun-         zeit von 20 Stunden der Teiler für die Berechnung der
den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar-        Mehrarbeit 1/86,5 [86,5 = 173 : 2]).
beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal-
arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr-       (5) Fälligkeit der Ansprüche:
arbeit.                                                     Ansprüche auf Mehrarbeits- oder Überstundenvergü-
                                                            tung sind am Ende der ihrer Leistung folgenden Ge-
(3) Überstundenvergütung:                                   haltsperiode zu bezahlen.
Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund-
stundengehalt und einem Zuschlag.                           (6) Geltendmachung der Ansprüche:
(Absatz idF ab 1. Jänner 2019)                              Ansprüche auf Mehrarbeits- oder Überstundenvergü-
                                                            tung müssen spätestens am Ende der ihrer Leistung
a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto-
                                                            folgenden Gehaltsperiode schriftlich beim Arbeitgeber
monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind
                                                            geltend gemacht werden, widrigenfalls die Ansprüche
alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Sonder-
                                                            verfallen. Für in diesem Sinn geltend gemachte Mehr-
zahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn-
                                                            arbeits- oder Überstundenansprüche gilt dann die
und Feiertagsentlohnung bereits berücksichtigt. Die-
                                                            Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 Allgemeines Bürgerli-
ser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftigten mit
                                                            ches Gesetzbuch (ABGB).
dem prozentuellen Anteil der vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalarbeitszeit
                                                            (7) Überstundenpauschale:
(zB: bei 20 Wochenstunden 1/80).
                                                            Durch Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und
b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von        dem Angestellten kann eine Überstundenpauschale
6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an              festgesetzt werden, doch darf diese den Angestellten
Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn-         im Durchschnitt nicht ungünstiger stellen als die Über-
und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt.                stundenentlohnung. Als Beobachtungszeitraum gilt
                                                            das Kalenderjahr.
c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am
Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/
                                                            (8) Recht auf ganztägigen Zeitausgleich bei
Überstunden angeordnet, so beträgt ab der 11. Ar-
                                                            Gleitzeit oder Überstundenguthaben:
beitsstunde pro Tag bzw der 51. Arbeitsstunde pro
                                                            Die Angestellten (Lehrlinge) haben das Recht, einer-
Woche der Zuschlag 100 % zum Grundstundengehalt.
                                                            seits bei Gleitzeitvereinbarung oder andererseits bei
(lit c) idF ab 1. Jänner 2019)
                                                            Vorliegen von Zeitguthaben aufgrund von Mehr- und

                                                          –6–
Überstunden im Ausmaß eines Normalstundentages,            so haben die Angestellten (Lehrlinge) die Möglichkeit,
Zeitausgleich in ganzen – auch zusammenhängenden           mit einer Vorankündigungszeit von vier Wochen den
– Tagen zu konsumieren.                                    Zeitausgleich in ganzen – auch zusammenhängenden
Grundsätzlich soll die Lage des ganztägigen Zeitaus-       – Tagen bekannt zu geben und zu konsumieren.
gleichs im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten fest-         (Abs 8 gilt ab 1. Jänner 2019)
gelegt werden. Kommt es zu keinem Einvernehmen,

                                           § 8 Dekadenarbeit

(1) Bei Großbaustellen kann im Rahmen der gesetzli-        tens 36 Stunden. Für die Berechnung der durch-
chen Möglichkeiten (§ 4c Arbeitszeitgesetz [AZG] in        schnittlichen wöchentlichen Ruhezeit von 36 Stunden
der derzeit geltenden Fassung) mittels Betriebsver-        dürfen nur jene Ruhezeiten herangezogen werden, die
einbarung bzw in einem Zusatz zum Einzeldienstver-         mindestens 24 zusammenhängende Stunden umfas-
trag Dekadenarbeit festgelegt werden, wenn dies der        sen. Zwischen zwei aufeinander folgenden Dekaden
Arbeitsrhythmus des Baustellenbetriebes erfordert          muss jedenfalls eine Ruhezeit von mindestens
und die Leistungen von Ziviltechnikerbüros notwendi-       36 Stunden liegen.
gerweise vor Ort im selben Rhythmus zu erbringen
sind (insbesondere für örtliche Bauaufsicht, Geologie      (4) Für die Dauer der Zuteilung zur Dekadenarbeit gilt
und Bodenmechanik, Vermessungswesen).                      diese für den Angestellten als Festlegung der Normal-
                                                           arbeitszeit.
(2) Als Regelfall der Dekadenarbeit gelten zehn aufei-
nander folgende Arbeitstage und vier arbeitsfreie Ta-      (5) Durch die Dekadenarbeit darf keine Entgelt-
ge. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann mehr           schmälerung eintreten. Während der Dauer der Deka-
als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durch-       denarbeit muss eine mindestens 5 %ige Überzahlung
rechnungszeitraumes von zwei Wochen die wöchentli-         gegeben sein. Diese Überzahlung bezieht sich auf
che Normalarbeitszeit nicht überschritten wird.            das jeweilige kollektivvertragliche Mindestgehalt des
                                                           Angestellten unter Berücksichtigung seiner Einstu-
(3) Innerhalb eines vierwöchigen Durchrechnungs-           fung in die Beschäftigungsgruppe und das Jahr der
zeitraumes hat der Angestellte Anspruch auf eine           Gruppenzugehörigkeit.
durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von mindes-

                                             § 9 Schichtarbeit

Im Rahmen einer Schichtarbeit gemäß § 4a Arbeits-
zeitgesetz gebührt dem Angestellten ein Zuschlag in        Erläuterung:
der Höhe von 30 % pro Arbeitsstunde für jene Stun-         Unter Schichtarbeit wird eine Arbeitszeiteinteilung
den, die nach 20 und vor 6 Uhr geleistet werden. Diese     verstanden, bei der sich zwei oder mehrere Arbeitneh-
Bestimmung gilt auch für Lehrlinge, sofern sie nicht       mer innerhalb eines Tages an einem Arbeitsplatz ablö-
dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kin-           sen, um ihre Tagesarbeitszeit zu absolvieren, wobei
dern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen.                  geringfügige zeitliche Überlappungen (zB zur Arbeits-
                                                           übergabe) nicht schaden.

                                        § 10 Arbeitsbereitschaft

Fällt in die Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers re-       die wöchentliche Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden
gelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereit-          und die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stun-
schaft, so kann im Sinne des § 5 Arbeitszeitgesetz         den ausgedehnt werden.

                                                         –7–
§ 11 Sonn- und Feiertagsruhe sowie zusätzliche freie Tage

(1) Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die                       gehören, sind am Versöhnungstag von der Arbeitsleis-
gesetzlichen Feiertage. Für Angehörige der evangeli-                       tung bei Fortzahlung des Entgeltes freizustellen.
schen Kirche AB und HB, der Altkatholischen Kirche
und der Methodistenkirche gilt der Karfreitag als ge-                      (2) Der 24. und 31. Dezember jeden Jahres sind
setzlicher Feiertag.1) Angestellte (Lehrlinge), die der                    dienstfrei.
israelitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich an-

                              § 12 Dienstfreistellung zur Aus- und Weiterbildung

(1) Sofern zwischen dem Dienstgeber und dem Ange-                          (2) Darüber hinaus kann dem Angestellten über des-
stellten über den Inhalt der Ausbildung bzw Weiterbil-                     sen Antrag eine Dienstfreistellung zu Bildungszwe-
dung Einvernehmen besteht, ist dem Angestellten pro                        cken unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden,
Arbeitsjahr eine Freistellung im Ausmaß der verein-                        wenn dies für die weitere Aus- bzw Weiterbildung zur
barten wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren, wobei                        effizienten Erfüllung der Aufgaben des Angestellten
die Hälfte der Dauer der Weiterbildungsmaßnahme                            zweckmäßig ist.
unter Fortzahlung des Entgeltes erfolgt.

                                                   § 13 Dienstverhinderung

(1) Bei angezeigtem und nachgewiesenem Eintritt                            f) für die Teilnahme am Begräbnis der
nachstehender Familienereignisse ist jedem Ange-                              unter Punkt e) angeführten nahen
stellten (Lehrling) im unmittelbaren Zusammenhang                             Angehörigen ........................... 1 Arbeitstag
mit dem anspruchsbegründenden Ereignis eine Frei-                          g) bei Ableben von Geschwistern,
zeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgelts                             Schwiegereltern oder Großeltern
wie folgt zu gewähren:                                                        und Teilnahme am Begräbnis insge-
a) bei eigener Eheschließung bzw Be-                                          samt .................................... 1 Arbeitstag
   gründung einer eingetragenen Part-                                      h) beim ersten Wohnungswechsel in-
   nerschaft ...............................        3 Arbeitstage             nerhalb eines Kalenderjahres ....... 2 Arbeitstage
b) nach der Geburt eigener Kinder ....              2 Arbeitstage
c) bei Eheschließung bzw Begründung                                        (2) Dem Ehepartner bzw eingetragenen Partner ist
   einer eingetragenen Partnerschaft                                       ein Lebensgefährte gleichzuhalten, mit dem seit min-
   dieser Kinder und der eigenen Ge-                                       destens zehn Monaten eine eheähnliche Gemein-
   schwister ...............................        1 Arbeitstag           schaft im gemeinsamen Haushalt besteht. Den eige-
d) Bei lebensgefährlicher Erkrankung                                       nen Kindern sind Stief- bzw Adoptivkinder, den eige-
   oder einem derartigen Unfall des                                        nen Eltern Stief- bzw Adoptiveltern gleichzuhalten.
   Ehepartners bzw eingetragenen
   Partners, der eigenen Kinder oder                                       (3) Die Dienstverhinderung ist binnen einem Monat
   der Eltern ..............................        3 Arbeitstage          anzuzeigen und nachzuweisen, widrigenfalls der An-
e) bei Ableben des Ehepartners bzw                                         spruch verjährt.
   eingetragenen Partners, eines Kin-
   des oder eines Elternteiles ..........           3 Arbeitstage

1
    ) Dieser Satz hat durch die Novelle des Arbeitsruhegesetzes (BGBl. I Nr 22/2019), die am 22.3.2019 in Kraft getreten ist, seine Gültigkeit
      verloren.

                                                                      –8–
§ 14 Übertritt in das neue Abfertigungsrecht

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen              beitnehmer und Arbeitgeber berechtigt, innerhalb ei-
Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestell-          nes Monats von der getroffenen Vereinbarung zurück-
tengesetzes in jenes des BMSVG (Betriebliches Mitar-        zutreten. Als Termin für den Übertritt in eine Betriebli-
beiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz), ist fol-        che Vorsorgekasse ist ein Zeitpunkt zu wählen, der
gende Vorgangsweise zu wählen: Ab dem Tag der Un-           mindestens einen Monat nach dem Tag der Unter-
terzeichnung einer Übertrittsvereinbarung sind Ar-          zeichnung der Vereinbarung liegt.

                                     § 15 Leistungen im Todesfall

(1) Anstelle der im Todesfall gebührenden Abferti-          (2) Anspruchsberechtigt sind nur die gesetzlichen Er-
gung nach § 23 Abs 6 Angestelltengesetz ist im Falle        ben, zu deren Erhaltung der Erblasser unmittelbar
des Todes eines Angestellten, der länger als ein Jahr       aufgrund des Gesetzes verpflichtet war.
im Betrieb tätig war, das Gehalt für den Sterbemonat
und den darauf folgenden Monat weiterzuzahlen, so-          (3) Für Hinterbliebene und Erben von Angestellten,
fern dies für die Hinterbliebenen günstiger ist als die     für die das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständi-
Zahlung nach § 23 Abs 6 Angestelltengesetz.                 genvorsorgegesetz zur Anwendung gekommen ist,
                                                            ergeben sich die Ansprüche im Todesfall ausschließ-
                                                            lich aus diesem Gesetz.

                                         § 16 Diensterfindungen

(1) Der Dienstgeber hat Anspruch auf Anbietung einer        rechte ist der Dienstgeber zur absoluten Geheimhal-
von einem Angestellten während des Bestandes des            tung der Erfindung verpflichtet. Er hat im Falle der In-
Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung im            anspruchnahme die im Gesetz vorgesehene Entschä-
Sinne des Patentgesetzes.                                   digung an den Erfinder zu entrichten und alle auflau-
                                                            fenden Patentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen
(2) Er muss dazu innerhalb einer Frist von drei Mona-       des Angestellten muss der Erfinder bei der Eintragung
ten vom Tag der Anbietung an Stellung nehmen und            in das Patentregister genannt werden, auch dann,
erklären, ob er die Diensterfindung für sich in An-         wenn der Dienstgeber als Anmelder erscheint.
spruch nehmen will. Bis zur Anmeldung der Patent-

                                        II. GEHALTSORDNUNG

                     § 17 Allgemeine Bestimmungen der Gehaltsordnung

(1) Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages          a) Nachweis der für die Aufnahme in eine bestimmte
werden in Beschäftigungsgruppen eingeteilt. Es sind            Beschäftigungsgruppe geforderten Mindestberufs-
dies die Beschäftigungsgruppen 1 bis 6 der techni-             tätigkeit, der fachlichen Ausbildung oder Schulbil-
schen und kaufmännischen Angestellten.                         dung oder einer letztere ersetzenden einschlägi-
                                                               gen Praxis als Angestellter;
(2) Für die Einreihung in eine bestimmte Beschäfti-
                                                            b) Beherrschung der für die zügige Erledigung dieser
gungsgruppe bzw die Belassung in derselben müssen
                                                               Arbeiten unerlässlichen Kenntnisse und Fertigkei-
folgende Voraussetzungen gegeben sein:
                                                               ten;

                                                          –9–
c) tatsächliche oder überwiegende Beschäftigung mit      (5) Die Beschreibung der kennzeichnenden Verrich-
   den die betreffende Beschäftigungsgruppe kenn-        tungen in den einzelnen Beschäftigungsgruppen ist
   zeichnenden Arbeiten;                                 keine erschöpfende. Dasselbe gilt von den angeführ-
                                                         ten Berufsbezeichnungen.
d) wenn es sich um Belassung von Angestellten in der
   Beschäftigungsgruppe 5 bzw um die Einreihung
                                                         (6) Angestellte, deren Tätigkeit in der Beschäfti-
   oder Belassung von Angestellten in der Beschäfti-
                                                         gungsgruppenbeschreibung nicht verzeichnet ist,
   gungsgruppe 6 handelt, sicheres Auftreten und
                                                         werden jener Beschäftigungsgruppe zugewiesen, de-
   Gewandtheit im Umgang mit Mitarbeitern, Auf-
                                                         ren Aufgabenkreis ihrer Tätigkeit am nächsten
   traggebern und ihren Vertretern, Behörden, Unter-
                                                         kommt.
   nehmungen, Wirtschafts- und Berufsorganisatio-
   nen und anderen mehr, soziale Haltung, gute Auf-
                                                         (7) Leistet ein Angestellter Arbeiten, die für zwei oder
   fassung und besondere Urteilsfähigkeit.
                                                         mehrere Beschäftigungsgruppen charakteristisch
                                                         sind, dann ist er jener Beschäftigungsgruppe zuzutei-
(3) Fachliche und schulmäßige Ausbildung sowie be-
                                                         len, deren Aufgaben er vorwiegend erledigt.
rufliche Dienstzeiten sind durch Zeugnisse nachzu-
weisen, die entweder im Original oder in Form von be-
                                                         (8) Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Beschäf-
glaubigten Abschriften vorzulegen sind.
                                                         tigungsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung
                                                         eines Angestellten einer höheren Beschäftigungs-
(4) Welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein
                                                         gruppe durch einen Angehörigen einer niedrigeren
müssen, um einer bestimmten Beschäftigungsgruppe
                                                         Beschäftigungsgruppe bedingt keinen Anspruch auf
zugeordnet zu werden, ist den Beschreibungen der
                                                         Einreihung in die höhere Beschäftigungsgruppe, wenn
verschiedenen Beschäftigungsgruppen zu entneh-
                                                         diese Beschäftigung nicht länger als zwei Monate
men. Werden die dort geforderten Bedingungen nicht
                                                         dauert.
erfüllt, so besteht kein Anrecht auf Einreihung in die
betreffende Beschäftigungsgruppe. Berufliche Be-
zeichnungen sind für die Einreihung belanglos.

                           § 18 Gehälter und Beschäftigungsgruppen

(1) Dem Angestellten (Lehrling) ist ein monatliches           und tunlichst sofort, spätestens jedoch innerhalb
Mindestgehalt nach den in den Gehaltstafeln nach Be-          von drei Monaten, durch entsprechende Zeugnisse
schäftigungsgruppen und Gruppenalter gestaffelten             oder Arbeitspapiere nachzuweisen, widrigenfalls
Sätzen zu bezahlen. Die in den Gehaltstafeln ange-            sein Anrechnungsanspruch verfällt. Die fristge-
führten Bruttomonatsgehälter sind Mindestsätze. Die           rechte Vorlage der Zeugnisse oder Arbeitspapiere
Mindestgrundgehaltstafeln sind im Anhang enthalten            ist dem Angestellten in seinem Arbeitsvertrag
und bilden einen integrierenden Bestandteil dieses            bzw Dienstzettel zu bescheinigen. Der Anspruch
Kollektivvertrages.                                           verfällt nicht, wenn kein schriftlicher Arbeitsver-
                                                              trag geschlossen bzw Dienstzettel ausgestellt
(2) Die Gehaltstafel umfasst die Beschäftigungsgrup-          wird.
pen 1 bis 6 gemäß § 19 sowie das Lehrlingseinkom-
men.                                                     (4) Angestellte, die in die nächsthöhere Beschäfti-
                                                         gungsgruppe vorrücken, erhalten das gegenüber
(3) Unter Gruppenalter versteht man:                     dem bisherigen Bruttomonatsgehalt nächsthöhere
                                                         Mindestgehalt der neuen Beschäftigungsgruppe. Das
a) entweder die tatsächliche Dauer der Zugehörigkeit
                                                         Gruppenalter und die weitere Vorrückung richten sich
   zu einer bestimmten Beschäftigungsgruppe oder
                                                         jedoch nach der tatsächlichen Dauer der Zugehörig-
b) die Summe der angerechneten und in einer Be-          keit zur neuen Beschäftigungsgruppe.
   schäftigungsgruppe tatsächlich zurückgelegten
   Jahre. Für die Einstufung in das Gehaltsschema        (5) Angestellte, die aufgrund ihrer Gruppenzugehö-
   sind dem Angestellten die bei anderen Dienstge-       rigkeitsjahre Anspruch auf Vorrückung in eine höhere
   bern erworbenen Vordienstzeiten unter Berück-         Mindestgehaltsstufe ihrer Beschäftigungsgruppe ha-
   sichtigung der künftigen Tätigkeit entsprechend       ben, erhalten die Gehaltserhöhung am ersten jenes
   anzurechnen. Der Angestellte hat diese Zeiten         Monates, in dem sie die erhöhte Anzahl der Gruppen-
   dem Dienstgeber bei Eintritt bekannt zu geben         zugehörigkeitsjahre erreichen.

                                                     – 10 –
(6) Für Angestellte, die während eines Monates ein-                         gebührende Bruttomonatsgehalt durch 30 dividiert
treten oder ausscheiden, ist der aliquote Gehaltsteil                       und das Resultat mit der Anzahl der Kalendertage
zu ermitteln, indem das für den betreffenden Monat                          multipliziert wird.

                                                          § 18a Umstufung

(1) Mit 1. 1. 2013 treten neue Mindestgehälter gemäß                        gungsgruppe nicht möglich ist, weil es kein höheres
Anhang I Abschnitt I in Kraft, wobei Gehaltsvorrü-                          Mindestgehalt gibt, bleibt das aktuelle Mindestgehalt
ckungen innerhalb einer Beschäftigungsgruppe nur                            aufrecht. Wenn die Umstufung mit einer Gehaltsvor-
mehr bis zum 14. Jahr vorgesehen sind. Die Umstu-                           rückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder Be-
fung in das neue Gehaltsschema erfolgt derart, dass                         schäftigungsgruppe nach dem alten Gehaltsschema
die Angestellten zwar in der zum Stichtag 1. 1. 2013                        zusammenfällt, ist zuerst die Vorrückung vorzuneh-
aktuellen Beschäftigungsgruppe verbleiben, jedoch                           men und erst danach die Umstufung durchzuführen.
ausgehend vom Mindestgehalt zum 1. 1. 2013 laut
dem alten Gehaltsschema das nächsthöhere Mindest-                           (2) Für Angestellte, die zum Stichtag 31. 12. 2012
gehalt laut dem neuen Gehaltsschema des Kollektiv-                          länger als 14 Jahre in einer Beschäftigungsgruppe ein-
vertrages 2013 anzuwenden ist, und zwar unabhängig                          gestuft sind, und für die eine Vorrückung in die nächst-
vom jeweiligen Gruppenalter (Beispiele: BG 3 im                             höhere Beschäftigungsgruppe nicht vorgesehen ist,
9. Jahr wird in BG 3 im 8. Jahr umgestuft; das neue                         tritt eine Übergangsregelung gemäß Anhang I Ab-
Gruppenalter beträgt demnach 8 Jahre. BG 4 im                               schnitt I (grau markierter Teil der Tabelle) in Kraft,
1. Jahr bleibt BG 4 im 1. Jahr; das Gruppenalter bleibt                     die max. 4 Jahre gilt. Nach Ablauf von 4 Jahren bleibt
gleich). Wenn im Zuge der Umstufung die Einreihung                          das aktuelle KV-Mindestgehalt innerhalb der Beschäf-
in das nächsthöhere Mindestgehalt einer Beschäfti-                          tigungsgruppe aufrecht.2)

                                     § 18b Anrechnung von Elternkarenzzeiten

Zeiten der Elternkarenz im bestehenden Dienstver-                           Elternkarenz im bestehenden Dienstverhältnis wer-
hältnis werden bis zu einem Gesamtausmaß von                                den bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten
24 Monaten für Zeitvorrückungen innerhalb der Be-                           für Zeitvorrückungen innerhalb der Beschäftigungs-
schäftigungsgruppe (Gruppenalter) und für dienst-                           gruppe (Gruppenalter) angerechnet. Dieses Höchst-
zeitabhängige Rechtsansprüche angerechnet. Dieses                           ausmaß gilt auch bei Teilung der ersten Karenz zwi-
Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der Karenz zwi-                          schen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw.
schen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw.                              VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten.
VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten.                          Eine Anrechnung von Zeiten einer Elternkarenz auf
Die Anrechnung erfolgt für Elternkarenzen, die ab                           sonstige dienstzeitabhängige Ansprüche erfolgt nur
dem 1.1.2018 begonnen haben.                                                insoweit, als dies in § 15f MSchG und § 7c VKG vorge-
Für Elternkarenzen, die im Zeitraum von 1.1.2017 bis                        sehen ist.
31.12.2017 begonnen haben, gilt: Zeiten der ersten                          (§ 18b idF ab 1. Jänner 2018)

                                    § 19 Merkmale der Beschäftigungsgruppen

Beschäftigungsgruppe 1                                                      gungs-, Schreib- und sonstigen Kanzleiarbeiten bzw
                                                                            zu technischen oder kaufmännischen Hilfsarbeiten
Angestellte ohne Berufsausbildung, die sche-
                                                                            herangezogen werden.
matische und mechanische Arbeiten verrichten.
In diese Beschäftigungsgruppe gehören alle Ange-
stellten, die vorwiegend zu einfachen Vervielfälti-

2
    ) Die Übergangsregelung für langjährige Angestellte galt vier Jahre lang ab 1. 1. 2013 und lief daher mit Ende 2016 aus. Der grau markierte
      Teil der Tabelle scheint daher nicht mehr in Anhang I Abschnitt I auf.

                                                                     – 11 –
Der Beschäftigungsgruppe 1 gehören unter anderem           Beschäftigungsgruppe 3
an:                                                        Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Wei-
Schreibkräfte,                                             sungen im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages ihre
Bürogehilfen,                                              technischen oder kaufmännischen Arbeiten selbst-
Messgehilfen.                                              ständig erledigen.
                                                           Abgesehen von der tatsächlichen Beschäftigung mit
Erläuterung:                                               den vorgenannten Arbeiten muss jeder Angestellte,
Im Bereich derartiger einfacher Tätigkeiten ist auch       um in die Beschäftigungsgruppe 3 eingereiht zu wer-
die Geltungsbereichsbestimmung des § 1 des Kollek-         den, eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
tivvertrages zu beachten. Der Kollektivvertrag gilt
                                                           a) Ordnungsgemäß abgeschlossenes Bachelorstu-
nur für Angestellte, nicht aber für Arbeiter.
                                                              dium (an einer Universität oder Fachhochschule)
                                                              im Fachgebiet seiner Verwendung, wobei Absol-
Beschäftigungsgruppe 2                                        venten eines Bachelorstudiums bei Beginn ihrer
                                                              Tätigkeit sogleich in das zweite Jahr der Beschäfti-
Angestellte, die einfache, nicht schematische
                                                              gungsgruppe 3 einzureihen sind.
oder mechanische Arbeiten nach gegebenen
                                                           b) Erfolgreich bestandene Reifeprüfung einer berufs-
Richtlinien verrichten.
                                                              bildenden höheren Schule im Fachgebiet seiner
In diese Beschäftigungsgruppe gehören alle Ange-
                                                              Verwendung.
stellten, die technische, kaufmännische oder Kanzlei-
dienste nach gegebenen Richtlinien unter Aufsicht          c) Erfolgreich bestandene Reifeprüfung und mindes-
leisten. Abgesehen von seiner tatsächlichen Tätigkeit         tens vierjährige einschlägige Berufstätigkeit als
muss jeder Angestellte, um in die Beschäftigungs-             Angestellter.
gruppe 2 eingereiht zu werden, eine der folgenden Vo-      d) Erfolgreich bestandene Prüfung oder ordnungsge-
raussetzungen erfüllen:                                       mäß beendete Lehrzeit in einem Angestelltenberuf
a) Erfolgreich bestandene Reifeprüfung.                       und mindestens achtjährige einschlägige Berufstä-
                                                              tigkeit als Angestellter nach Beendigung der Lehr-
b) Abgeschlossene Lehrzeit und/oder erfolgreich ab-
                                                              zeit bzw nach erfolgreich bestandener Prüfung.
   gelegte Lehrabschlussprüfung.
   Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung sind nach         e) Erfolgreich abgeschlossener Besuch einer mittle-
   Abschluss der Lehrzeit in die Beschäftigungsgrup-          ren Fachschule mit mindestens dreijähriger Unter-
   pe 2 in das 1. Jahr der Gruppenzugehörigkeit ein-          richtsdauer und mindestens siebenjährige ein-
   zustufen.                                                  schlägige Berufstätigkeit als Angestellter.
   Angestellte mit bestandener Lehrabschlussprü-           f) Erfüllt der Angestellte keine der unter a) bis e) auf-
   fung erhalten darüber hinaus ein Jahr der Grup-            gezählten Voraussetzungen, so muss er, um in die
   penzugehörigkeit angerechnet.                              Beschäftigungsgruppe 3 aufgenommen werden zu
   Angestellte in den Fachgebieten Vermessungs-               können, mindestens acht Jahre in einem Angestell-
   und Markscheidewesen, die keine facheinschlägige           tenberuf tätig gewesen sein, wovon mindestens
   Lehre absolviert haben, benötigen überdies eine            vier Jahre auf das Fachgebiet seiner Verwendung
   einjährige einschlägige Berufstätigkeit als Ange-          entfallen müssen.
   stellter.                                               (lit a) idF ab 1. Jänner 2020)
c) Erfolgreich abgeschlossener Besuch einer mittle-        Der Beschäftigungsgruppe 3 gehören unter anderem
   ren Fachschule mit mindestens dreijähriger Unter-       an:
   richtsdauer und mindestens zweijährige einschlä-        Bachelor,
   gige Berufstätigkeit als Angestellter nach Abgang       Ingenieure und Techniker für Entwurf und Konstruk-
   von der Fachschule.                                     tion,
d) Erfüllt der Angestellte keine der unter a), b) und c)   Ingenieure und Techniker für Bauaufsicht,
   genannten Voraussetzungen, so muss er, um in die        Ingenieure und Fachtechniker für Vermessung,
   Beschäftigungsgruppe 2 eingereiht werden zu kön-        Vermessungstechniker ohne Fachtechnikerprüfung ab
   nen, eine mindestens fünfjährige einschlägige Be-       dem 8. Gruppenjahr,
   rufstätigkeit als Angestellter nachweisen.              Sekretariatsmitarbeiter, kaufmännisches und organi-
                                                           satorisches Personal.
Der Beschäftigungsgruppe 2 gehören unter anderem
an:                                                        Beschäftigungsgruppe 4
Technischer und bautechnischer Zeichner,
                                                           Angestellte, die die ihnen übertragenen schwie-
technische Gehilfen,
                                                           rigen Arbeiten weitgehend selbstständig aus-
Vermessungstechniker ohne Fachtechnikerprüfung in
                                                           führen, wozu noch besondere theoretische
den ersten sieben Gruppenjahren,
                                                           Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen er-
kaufmännisches und organisatorisches Hilfspersonal.
                                                           forderlich sind.

                                                       – 12 –
Abgesehen von der Ausübung dieser Tätigkeit muss            b) Erfolgreich abgeschlossene Reifeprüfung einer be-
jeder Angestellte, der in die Beschäfti-gungsgruppe 4          rufsbildenden höheren Schule und mindestens sie-
eingereiht werden soll, eine der folgenden Vorausset-          benjährige Berufstätigkeit im Fachgebiet seiner
zungen erfüllen:                                               Verwendung.
a) Ordnungsgemäß abgeschlossenes Universitäts-              c) Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung und mindes-
   studium im Fachgebiet seiner Verwendung.                    tens neunjährige Berufstätigkeit im Fachgebiet
b) Ordnungsgemäß abgeschlossenes Fachhochschul-                seiner Verwendung.
   studium im Fachgebiet seiner Verwendung; diese           d) Erfüllt ein Angestellter keine von diesen drei Bedin-
   Personen erhalten in den ersten sechs Monaten ih-           gungen, so muss er eine mindestens zwölfjährige
   rer Anstellung ein um 10 % vermindertes Mindest-            Tätigkeit als Angestellter im Fachgebiet seiner Ver-
   Brutto-Monatsgehalt der Beschäftigungsgruppe 4              wendung nachweisen können.
   im 1. Jahr.
                                                            Der Beschäftigungsgruppe 5 gehören unter anderem
c) Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung einer berufsbil-      an:
   denden höheren Schule und mindestens fünfjähri-          Leitendes Entwurfspersonal,
   ge Berufstätigkeit im Fachgebiet seiner Verwen-          Leitende Konstrukteure,
   dung.                                                    Leitendes Personal für Bauaufsicht,
d) Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung und mindes-           Projektleiter für schwierige Vorhaben,
   tens siebenjährige Berufstätigkeit im Fachgebiet         EDV-Analytiker und ‑Organisatoren (Systemadminis-
   seiner Verwendung.                                       tratoren).
e) Erfüllt ein Angestellter keine der unter a) bis d) an-
                                                            Beschäftigungsgruppe 6
   geführten Bedingungen, so muss er, um in die Be-
   schäftigungsgruppe 4 aufgenommen werden zu               Angestellte, die besondere verantwortungsrei-
   können, eine mindestens zehnjährige Tätigkeit            che bzw schöpferische Arbeit verrichten.
   als Angestellter im Fachgebiet seiner Verwendung         In diese Beschäftigungsgruppe gehören nur jene An-
   nachweisen können.                                       gestellten, die gemäß den Weisungen des Dienstge-
                                                            bers große Verantwortung tragen, schöpferisch arbei-
Der Beschäftigungsgruppe 4 gehören unter anderem
                                                            ten und in der Regel Gruppen von Dienstnehmern der
an:
                                                            anderen Beschäftigungsgruppen führen.
Diplomingenieure, Mag. arch., Master, Diplominge-
                                                            Abgesehen von der tatsächlichen Ausübung einer der-
nieure Fachhochschule, Ingenieure und Techniker für
                                                            artigen Beschäftigung muss jeder Angestellte, der in
Entwurf und Konstruktion sowie für Bauaufsicht,
                                                            die Beschäftigungsgruppe 6 eingereiht werden soll,
Diplomingenieure, Ingenieure und Fachtechniker für
                                                            eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Vermessung,
EDV-Programmierer,                                          a) Ordnungsgemäß abgeschlossenes Universitäts-
kaufmännisches und organisatorisches Führungsper-              studium bzw Fachhochschulstudium und mindes-
sonal.                                                         tens fünfjährige Berufstätigkeit als Angestellter
                                                               im Fachgebiet seiner Verwendung.
Beschäftigungsgruppe 5                                      b) Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung einer berufsbil-
Angestellte, die die ihnen übertragenen schwie-                denden höheren Schule und mindestens neunjäh-
rigen und verantwortungsreichen Arbeiten                       rige Berufstätigkeit als Angestellter im Fachgebiet
selbstständig ausführen, wozu noch besondere                   seiner Verwendung.
theoretische Fachkenntnisse und praktische Er-              c) Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung und mindes-
fahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte,               tens zwölfjährige Berufstätigkeit als Angestellter
die regelmäßig und dauernd mit der Führung,                    im Fachgebiet seiner Verwendung.
Unterweisung und Beaufsichtigung von Ange-                  d) Erfüllt ein Angestellter keine von den drei Bedin-
stellten beauftragt sind.                                      gungen, so muss er mindestens 15 Jahre als Ange-
Abgesehen von der Ausübung dieser Tätigkeit muss               stellter im Fachgebiet seiner Verwendung nachwei-
jeder Angestellte, der in die Beschäftigungsgruppe 5           sen.
eingereiht werden soll, eine der folgenden Vorausset-
zungen erfüllen:                                            Der Beschäftigungsgruppe 6 gehören unter anderem
                                                            an:
a) Ordnungsgemäß abgeschlossenes Universitäts-
                                                            Projektleiter für besonders komplizierte und komple-
   studium bzw Fachhochschulstudium und mindes-
                                                            xe Vorhaben,
   tens zweijährige Berufstätigkeit als Angestellter
                                                            Abteilungs-(Gruppen‑)leiter,
   im Fachgebiet seiner Verwendung.
                                                            Büro- bzw Filialleiter.

                                                        – 13 –
§ 20 Urlaubs- und Weihnachtsremuneration (13. und 14. Gehalt)

(1) Alle Angestellten (Lehrlinge) erhalten jedes Jahr       muneration ist spätestens am 30. November eines je-
eine Urlaubsremuneration und eine Weihnachtsremu-           den Jahres auszubezahlen.
neration in Höhe des im Monat der Auszahlung gebüh-
renden Monatsentgelts.                                      (4) Den während des Kalenderjahres ein- oder aus-
                                                            tretenden Angestellten (Lehrlingen) bzw. bei Ände-
(2) Für die Berechnung der Urlaubsremuneration und          rung der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit, u.
der Weihnachtsremuneration bilden das Bruttomo-             a. bei Wechsel zwischen Voll- und Teilzeitbeschäfti-
natsgehalt, sonstige vom Dienstgeber gewährte Zula-         gung oder Änderungen des Beschäftigungsausmaßes
gen sowie regelmäßig ausbezahlte Prämien, ausge-            bei Teilzeitbeschäftigung, oder bei Änderung der Ein-
nommen Prämien, die nur einmal jährlich bezahlt wer-        stufung in die Gehaltsordnung des vorliegenden Kol-
den, einen Entgeltbestandteil. Unter den „sonstigen         lektivvertrags (z.B. bei Vorrückung in die nächste Be-
vom Dienstgeber gewährten Zulagen“ sind alle vom            schäftigungsgruppe) gebührt der aliquote Teil der Ur-
Dienstgeber an den Dienstnehmer gewährten Zula-             laubs- bzw. Weihnachtsremuneration entsprechend
gen, nicht jedoch Zulagen nach den §§ 21 bis 23 des         der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit.
Kollektivvertrags zu verstehen. Sofern die Zulagen          Erfolgt der Eintritt nach dem 30. Juni eines Jahres, ist
und Prämien in unterschiedlicher Höhe gewährt wer-          die aliquote Urlaubsremuneration für dieses Kalender-
den, ist der Durchschnitt der letzten zwölf Monate          jahr spätestens am 30. November gemeinsam mit der
vor Fälligkeit der Zahlung heranzuziehen. Ausgenom-         Weihnachtsremuneration auszubezahlen. Angestell-
men bleiben Sachbezüge, Überstundenentlohnungen             ten (Lehrlingen), die im Dezember eintreten, ist die
und Überstundenpauschalen. Für die Berücksichti-            aliquote Urlaubs- und Weihnachtsremuneration ge-
gung der Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten ist der       meinsam mit dem Dezembergehalt auszubezahlen.
Durchschnitt der während des Kalenderjahres geleis-
teten Mehrarbeit heranzuziehen. Bei Entgeltreduktion        (5) Angestellten (Lehrlingen), die die Urlaubsremu-
bzw ‑entfall im Krankheits- oder Unglücksfall sind die      neration bzw die Weihnachtsremuneration bereits er-
Sonderzahlungen zu aliquotieren, wobei für die Be-          halten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjah-
rechnung das Kalenderjahr als Betrachtungszeitraum          res ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel be-
gilt.                                                       zahlte Anteil der Urlaubsremuneration bzw Weih-
                                                            nachtsremuneration auf die aus dem Dienstverhältnis
(3) Die Urlaubsremuneration ist bei Antritt des länge-      zustehenden Ansprüche in Anrechnung zu bringen.
ren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ers-   (Abs 4 idF ab 1. Jänner 2018)
ten Urlaubsteiles, spätestens aber am 30. September
eines jeden Jahres auszubezahlen. Die Weihnachtsre-

                                                 § 21 Zulagen

(1) Für die Abgeltung von Erschwernissen und Ver-                der Bekleidung und dadurch ein erhöhter Reini-
schmutzung gebührt dem Angestellten (Lehrling) eine              gungsaufwand resultiert bzw ein zusätzlicher Be-
Zulage für die Dauer der Beschäftigung:                          kleidungsaufwand erwächst (dies ist insbesondere
                                                                 der Fall im Tunnelbau, im Brückenbau, bei Ab-
a) unter Tag in Stollen, Tunnel und Regenwasserka-
                                                                 brucharbeiten, bei Sanierungs- bzw Instandhal-
   nälen ab 1,7 m Höhe für Verschmutzung zusätzlich
                                                                 tungsarbeiten, im Zusammenhang mit Erdbau-
   zur Zulage nach lit e)
                                                                 maßnahmen usw),
b) zusätzlich zu lit a) für Erschwernisse durch eine
   Höhe unter 1,7 m                                         (2) Die Höhe der Zulagen ist im Anhang I, Abschnitt II,
                                                            des Kollektivvertrags festgelegt.
c) zusätzlich zu lit a) für Verschmutzung in oben ge-
   schlossenen Fäkalkanälen
                                                            (3) Der Anspruch auf Bezahlung der Zulagen muss
d) in Höhen über 1.600 Meter für Erschwernisse              binnen vier Monaten, vom Tag der Leistung an gerech-
                                                            net, dem Dienstgeber gegenüber mit entsprechenden
e) auf Baustellen, soweit aufgrund der Beschaffenheit
                                                            Aufzeichnungen (Art der Tätigkeit, Beschaffenheit der
   der Baustelle eine über das übliche Ausmaß hi-
                                                            Baustelle, Dauer der Beschäftigung) geltend gemacht
   nausgehende Verschmutzung oder Beschädigung
                                                            werden, widrigenfalls der Anspruch verfällt.

                                                        – 14 –
§ 22 Trennungsgeld

(1) Auf Trennungsgeld haben Angestellte Anspruch,        f) bei Verlegung des Wohnsitzes durch den Angestell-
die einen gemeinsamen Haushalt führen, aber im Auf-         ten selbst.
trag des Dienstgebers so weit von ihrem ständigen
Wohnsitz entfernt arbeiten, dass sie zu getrennter       (3) Als ständiger Wohnsitz gilt:
Haushaltsführung genötigt sind.
                                                         a) bei verheirateten Angestellten der Ort der gemein-
                                                         samen Haushaltsführung beider Ehepartner. Dem
(2) Der Anspruch auf Trennungsgeld besteht nicht:
                                                         Ehepartner ist ein Lebensgefährte gleichzuhalten,
a) während des Urlaubes;                                 mit dem seit mindestens zehn Monaten eine eheähn-
                                                         liche Gemeinschaft besteht;
b) während einer Erkrankung am ständigen Wohnsitz
   bzw während der Behandlung in einem Kranken-          b) bei verwitweten, geschiedenen und ledigen Ange-
   haus oder in einer Heilstätte;                        stellten der Ort der gemeinsamen Haushaltsführung
                                                         mit den eigenen Kindern, Pflege- oder Stiefkindern.
c) während jener Zeit, für die eine Reiseaufwandent-
   schädigung bezahlt wird;
                                                         (4) Auf Trennungsgeld haben nur jene Angestellte An-
d) für die Dauer der Beschäftigung eines Angestellten    spruch, deren Haushaltsführung sich innerhalb der
   an dem Ort, für den er aufgenommen wurde, wenn        Europäischen Gemeinschaft bzw des EWR befindet.
   dieser Dienstort gleichzeitig der Standort der
   Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlas-         (5) Die Höhe des Trennungsgeldes ist im Anhang I,
   sung der Kanzlei ist;                                 Abschnitt II, des Kollektivvertrags festgelegt.

e) bei Arbeitsstellen im Ausland, wenn Angestellte ih-
                                                         (6) Der Anspruch auf Bezahlung des Trennungsgeldes
   ren Ehepartner/Lebensgefährten an die Arbeits-
                                                         muss binnen vier Monaten, vom Tag der Leistung an
   stelle mitnehmen und der Dienstgeber Räumlich-
                                                         gerechnet, dem Dienstgeber gegenüber geltend ge-
   keiten kostenlos bereitstellt, die eine gemeinsame
                                                         macht werden, widrigenfalls der Anspruch verfällt.
   Haushaltsführung ermöglichen;

                                          § 23 Pauschalentgelt

Die Erschwerniszulagen, die Bauzulage und das Tren-      einbaren, wobei die durchschnittliche Dauer der Leis-
nungsgeld können in Pauschalbeträgen festgesetzt         tung zugrunde zu legen ist. Die Pauschalbeträge sind
werden. Die Pauschalbeträge sind zwischen dem            für den Zeitraum eines Monatsgehaltes zu bemessen.
Dienstgeber und dem Angestellten schriftlich zu ver-

                                             § 24 Unterkunft

(1) Wird ein Angestellter an eine Außenstelle entsen-    (2) Die Unterkunftsvergütung gebührt auch während
det, welche so weit von seinem Wohnsitz bzw Unter-       des Urlaubes, einer Heimfahrt, einer Erkrankung oder
kunftsort entfernt ist, dass ihm die tägliche Rückkehr   einer Dienstreise, wenn während dieser Zeiten die
nicht zugemutet werden kann, so hat er Anspruch          Verpflichtung zur Zahlung des Mietpreises weiter be-
auf Ersatz der Kosten für eine angemessene Unter-        steht.
kunft für seine Person. Wird eine angemessene Unter-
kunft vom Dienstgeber beigestellt, entfällt der An-
spruch auf Vergütung bzw Nächtigungsgeld.

                                                     – 15 –
§ 25 Fahrtkosten und Reiseaufwandentschädigung

(1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte           zeichneten Entschädigungssatz, festgelegt in § 26
(Lehrling) zur Ausführung eines ihm erteilten Auftra-          Z 4b Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) in der
ges die Betriebsstätte des Arbeitsgebers verlässt.             jeweils geltenden Fassung.
                                                               Bei Dienstreisen, die länger als drei Stunden, aber
(2) Wenn der Angestellte (Lehrling) im Auftrage sei-           weniger als einen Kalendertag dauern, sowie für
nes Dienstgebers Dienstreisen unternimmt, die au-              die Tage des Antritts und der Beendigung einer
ßerhalb seines Dienstortes liegen, sind ihm die Fahrt-         mehrtägigen Dienstreise beträgt das Taggeld
kosten gemäß Abs 3 zu vergüten.                                Bruchteile des zustehenden Entschädigungssat-
Bei Dienstreisen ist dem Angestellten (Lehrling) ne-           zes: für jede angefangene Stunde ist 1/12 des Tag-
ben den Fahrtkosten zusätzlich eine Reiseaufwand-              geldes, höchstens jedoch das volle Taggeld, auszu-
entschädigung gemäß Abs 4 zu bezahlen, wenn die                bezahlen.
Dienstreise länger als drei Stunden dauert und der
                                                          d) Bei Inlandsdienstreisen sind die Nächtigungskos-
Zielort außerhalb des Gemeindegebietes seines
                                                             ten nach Beleg (Hotelrechnung) vom Dienstgeber
Dienstortes liegt. Als Gemeindegebiet von Wien gel-
                                                             zu vergüten. Ohne Beleg ist ein Nächtigungsgeld
ten die Bezirke 1 bis 23.
                                                             in der Höhe von Euro 15,– zu bezahlen. Anspruch
                                                             auf Nächtigungsgeld besteht bei einer Abwesen-
(3) Fahrtkosten:
                                                             heit von mindestens fünf Stunden in der Zeit zwi-
a) Bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln            schen 20 und 6 Uhr.
   sind die tatsächlichen Fahrtkosten zu vergüten.
                                                          e) Wird vom Dienstgeber für Verpflegung gesorgt, ist
b) Bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges des             das Taggeld auf 1/3 zu kürzen, wird eine angemes-
   Angestellten für eine Dienstreise ist ein Kilometer-      sene Unterkunft bereitgestellt, entfällt der An-
   geld zu bezahlen. Mit dem Kilometergeld werden            spruch auf Vergütung bzw Nächtigungsgeld.
   alle unmittelbar zusammenhängenden Aufwen-
   dungen für die Haltung und Benützung des Kraft-        (5) Teilnahme an Seminaren, Kursen und ähnli-
   fahrzeuges abgegolten. Darüber hinaus besteht          chen Ausbildungsveranstaltungen:
   ein Anspruch auf einen Zuschlag für jede Person,       Bei Entsendung des Angestellten zu Seminaren, Kur-
   deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist.         sen und ähnlichen Ausbildungsveranstaltungen ent-
   Die Mitnahme von Vermessungsgeräten ist so zu          fällt der Anspruch auf Reiseaufwandentschädigung,
   bewerten, als würde eine zusätzliche Person mit-       sofern die Kosten der Teilnahme an dieser Veranstal-
   befördert werden.                                      tung vom Dienstgeber getragen werden.
   Die Höhe des Kilometergeldes und des Zuschlages
   bestimmt sich nach dem § 10 Abs 3 und 4 der Rei-       (6) Überstunden auf Dienstreisen:
   segebührenvorschrift des Bundes 1955 in der je-
                                                          a) Werden auf Dienstreisen Arbeitsleistungen er-
   weils geltenden Fassung.
                                                          bracht (z.B. Vorbereitung oder Auswertung von Be-
                                                          sprechungen, Anfertigung von Aktennotizen, Lenken
(4) Reiseaufwandentschädigung:
                                                          des Kraftfahrzeuges), gebührt für Überstunden an al-
a) Der Angestellte erhält den bei einer Dienstreise für   len Tagen von 6 bis 20 Uhr ein Zuschlag von 50% und
   Verpflegung und Nächtigung verbundenen persön-         von 20 bis 6 Uhr ein Zuschlag von 100%. Wird eine Ar-
   lichen Mehraufwand mit einer Reiseaufwandent-          beitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50
   schädigung pro Kalendertag vergütet. Diese be-         Stunden in der Woche angeordnet, gebührt ab der
   steht aus dem Taggeld und den Nächtigungskosten        11. Arbeitsstunde pro Tag bzw. der 51. Arbeitsstunde
   bzw dem Nächtigungsgeld.                               pro Woche ein Zuschlag von 100 %. Bei Zusammen-
                                                          treffen mehrerer Zuschläge gebührt jeweils nur der
b) Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben
                                                          höchste Zuschlag.
   für Verpflegung sowie alle mit der Dienstreise ver-
   bundenen persönlichen Aufwendungen aus-                b) Werden auf Dienstreisen keine Arbeitsleistungen
   schließlich der Fahrtkosten. Notwendige zusätzli-      erbracht, gebührt für Reisezeiten an Werktagen kein
   che Dienstauslagen wie Porti, Telegramm- und           Überstundenzuschlag und für Reisezeiten an Sonn-
   Fernsprechgebühren, Park-, Garagierungs- und           und gesetzlichen Feiertagen sowie an arbeitsfreien
   Mautkosten usw sind gesondert zu vergüten.             Werktagen ein Überstundenzuschlag in Höhe von
                                                          50 % des Grundstundengehaltes. § 7 Abs 3 lit c) ist
c) Die Höhe des vollen Taggeldes für Inlandsdienst-
                                                          nicht anzuwenden.
   reisen bestimmt sich nach dem als steuerfrei be-

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