KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei Architekten und Ingenieurkonsulenten - STAND 1. JÄNNER 2019 - Bundeskammer der Architekten und ...
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei Architekten und Ingenieurkonsulenten STAND 1. JÄNNER 2019
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Kollektivvertrag § 18a Umstufung .................................... 10 I. Allgemeine Bestimmungen § 18b Anrechnung von Elternkarenzzeiten ...... 11 § 1 Geltungsbereich .............................. 3 § 19 Merkmale der Beschäftigungsgruppen ... 11 § 2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer ....... 3 § 20 Urlaubs- und Weihnachtsremuneration § 3 Allgemeine Pflichten der Angestellten .... 3 (13. und 14. Gehalt) ........................ 13 § 4 Rechte des Angestellten bei Wettbewerbs- § 21 Zulagen ....................................... 14 arbeiten ....................................... 4 § 22 Trennungsgeld ............................... 14 § 5 Normalarbeitszeit ............................ 4 § 23 Pauschalentgelt .............................. 15 § 6 Durchrechnung der Arbeitszeit und Band- § 24 Unterkunft .................................... 15 breite .......................................... 4 § 25 Fahrtkosten und Reiseaufwandentschädi- § 6a Sabbatical ..................................... 5 gung ........................................... 15 § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Ent- III. Schlussbestimmungen lohnung, ganztägiger Zeitausgleich ....... 6 § 26 Geltendmachung von Ansprüchen ........ 17 § 8 Dekadenarbeit ............................... 7 § 27 In-Kraft-Treten ............................... 17 § 9 Schichtarbeit ................................. 7 Anhang zum Kollektivvertrag § 10 Arbeitsbereitschaft .......................... 7 § 11 Sonn- und Feiertagsruhe sowie zusätzli- Anhang I: Mindestgehälter ...................... 18 che freie Tage ................................. 7 Abschnitt I: Allgemeine Mindestgehälter ....... 18 § 12 Dienstfreistellung zur Aus- und Weiterbil- Abschnitt II: Zulagen und Trennungsgeld ....... 18 dung ........................................... 8 Empfehlung .......................... 18 § 13 Dienstverhinderung ......................... 8 Anhang II: Dienstvertrag ........................ 19 § 14 Übertritt in das neue Abfertigungsrecht .. 8 Anhang A Vereinbarung über die gleitende § 15 Leistungen im Todesfall ..................... 9 Arbeitszeit ............................ 23 § 16 Diensterfindungen ........................... 9 Anhang B Entsendung ins Ausland ............ 24 II. Gehaltsordnung § 17 Allgemeine Bestimmungen der Gehalts- ordnung ....................................... 9 Das Impressum befindet sich auf der letzten Um- § 18 Gehälter und Beschäftigungsgruppen .... 10 schlagseite –2–
KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der Ar- stellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbe- chitekten und Ingenieurkonsulenten, 1040 Wien, reich Wirtschaftsdienstleistungen, Alfred-Dallinger- Karlsgasse 9, und der Gewerkschaft der Privatange- Platz 1, 1030 Wien) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Geltungsbereich (1) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet. Erläuterungen: (2) Fachlich: Für die Mitglieder der österreichischen Festzuhalten ist, dass die Entgeltbestimmungen die- Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern ses Kollektivvertrages im Sinne des § 7 Abs.2 AVRAG und die Ziviltechnikergesellschaften. bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen auch für Angestellte von ausländi-schen Dienstgebern gelten. (3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Volontäre sind Schüler und Studenten, die kurzfristig in einem ZT-Büro ausschließlich zu Ausbildungszwe- cken beschäftigt werden, ohne dass dies von der Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind al- Schule oder Universität vorgeschrieben wird. Volontä- le Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das re erhalten kein oder nur ein geringfügiges Entgelt. Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils Ferialpraktikanten sind Schüler und Studenten, die im geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- Rahmen ihrer Ausbildung eine praktische Arbeit ge- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber mäß Lehrplänen oder Studienordnungen nachweisen Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- müssen und zu diesem Zweck in einem ZT-Büro vorü- mäß wie Lehrlinge zu behandeln. bergehend beschäftigt werden. § 2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 1. 2019 in Kraft lendermonates mittels eingeschriebenen Briefs ge- und gilt auf unbestimmte Zeit. kündigt werden. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer (3) Es ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Ka- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Än- derung des Kollektivvertrages zu führen. § 3 Allgemeine Pflichten der Angestellten (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- ordnungsgemäß durchzuführen. rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit –3–
im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu tung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten ge- vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet genüber jedermann verpflichtet. Diese Geheimhal- des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen tungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienst- des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- verhältnisses aufrecht. teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet ei- nen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstver- (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine hältnisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestellten- gesetzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhal- gesetzes. § 4 Rechte des Angestellten bei Wettbewerbsarbeiten Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. § 5 Normalarbeitszeit (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum En- (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von de der Arbeit ohne die Ruhepausen. Montag bis Freitag, der Beginn und das Ende der tägli- chen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung Freitag aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe Fortbildung gilt auch der Samstag als Arbeitstag. der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Be- stimmungen des Gesetzes über die Beschäftigung Erläuterungen: von Kindern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/ Für Kurzarbeit gilt das Arbeitsmarktservicegesetz in 1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist der jeweils gültigen Fassung. nach einer Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/ Die Bestimmung in § 5 Abs 2 Satz 2 ermöglicht es, 2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer hal- dass bei Seminarteilnahme die wöchentliche Normal- ben Stunde zu gewähren. arbeitszeit auf die Zeit vom Montag bis Samstag ver- teilt werden kann. § 6 Durchrechnung der Arbeitszeit und Bandbreite (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines (2) Vereinbarung der Bandbreite: Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen un- Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten regelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durch- nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- schnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- pro Woche nicht überschreitet. gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wochen- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche arbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von gan- so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durch- zen Tagen erfolgt. schnitt die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. –4–
(3) Lage der Normalarbeitszeit: vereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorse- Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber hen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs jeden- zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- falls bei Beendigung des Durchrechnungszeitraumes gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchszeit- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- punkt krank oder sonst aus in seiner Person gelegenen nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten verlängert sich die Frist um diesen Zeitraum. Erfolgt Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. als Überstunden mit 25 % abzurechnen. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- Arbeitsverhältnisses: che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einver- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung nehmen mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in die- aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- sem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungs- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen möglichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stun- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. den ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stun- den über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt die zurückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto das vereinbarte Monatsgehalt. zu führen, dass dem Arbeitnehmer bei der monatli- chen Abrechnung zu übermitteln ist. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durch- rechnungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten Durchrechnungszeitraumes: nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer (KJBG) unterliegen. Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grund- § 6a Sabbatical (1) Allgemeine Bestimmungen Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- konsumieren. nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, Stunden betragen. sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrech- nen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Arbeit- Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einvernehm- nehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben lich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Bedingun- Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbaticals. gen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbati- cal) zu machen: (2) Variante I – Ansparmodell a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten wer- Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer hend verbraucht wird. die Berufspause in Anspruch nimmt. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses –5–
b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten wer- c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten wer- den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufspause in Anspruch nimmt. die Berufspause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Abs 3a Arbeitszeitgesetz (AZG) eine Vergütung in Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 der Höhe des auf die Normalarbeitsstunde entfallen- und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw den Teiles des Entgeltes (zB beträgt bei einer Arbeits- im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. zeit von 20 Stunden der Teiler für die Berechnung der Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber Mehrarbeit 1/86,5 [86,5 = 173 : 2]). nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (5) Fälligkeit der Ansprüche: Ansprüche auf Mehrarbeits- oder Überstundenvergü- (2) Mehrarbeit: tung sind am Ende der ihrer Leistung folgenden Ge- Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- haltsperiode zu bezahlen. mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- (6) Geltendmachung der Ansprüche: den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- Ansprüche auf Mehrarbeits- oder Überstundenvergü- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- tung müssen spätestens am Ende der ihrer Leistung arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- folgenden Gehaltsperiode schriftlich beim Arbeitgeber arbeit. geltend gemacht werden, widrigenfalls die Ansprüche verfallen. Für in diesem Sinn geltend gemachte Mehr- (3) Überstundenvergütung: arbeits- oder Überstundenansprüche gilt dann die Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 Allgemeines Bürgerli- stundengehalt und einem Zuschlag. ches Gesetzbuch (ABGB). (Absatz idF ab 1. Jänner 2019) (7) Überstundenpauschale: a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- Durch Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind dem Angestellten kann eine Überstundenpauschale alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Sonder- festgesetzt werden, doch darf diese den Angestellten zahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- im Durchschnitt nicht ungünstiger stellen als die Über- und Feiertagsentlohnung bereits berücksichtigt. Die- stundenentlohnung. Als Beobachtungszeitraum gilt ser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftigten mit das Kalenderjahr. dem prozentuellen Anteil der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalarbeitszeit (8) Recht auf ganztägigen Zeitausgleich bei (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). Gleitzeit oder Überstundenguthaben: b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von Die Angestellten (Lehrlinge) haben das Recht, einer- 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an seits bei Gleitzeitvereinbarung oder andererseits bei Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- Vorliegen von Zeitguthaben aufgrund von Mehr- und und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. Überstunden im Ausmaß eines Normalstundentages, Zeitausgleich in ganzen – auch zusammenhängenden c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am – Tagen zu konsumieren. Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/ Grundsätzlich soll die Lage des ganztägigen Zeitaus- Überstunden angeordnet, so beträgt ab der 11. Ar- gleichs im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten fest- beitsstunde pro Tag bzw der 51. Arbeitsstunde pro gelegt werden. Kommt es zu keinem Einvernehmen, Woche der Zuschlag 100 % zum Grundstundengehalt. so haben die Angestellten (Lehrlinge) die Möglichkeit, (lit c) idF ab 1. Jänner 2019) mit einer Vorankündigungszeit von vier Wochen den Zeitausgleich in ganzen – auch zusammenhängenden (4) Mehrarbeitsvergütung: – Tagen bekannt zu geben und zu konsumieren. Für Mehrarbeit, durch die weder die tägliche noch die (Abs 8 gilt ab 1. Jänner 2019) wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftig- te überschritten wird, gebührt im Sinne des § 19d –6–
§ 8 Dekadenarbeit (1) Bei Großbaustellen kann im Rahmen der gesetzli- tens 36 Stunden. Für die Berechnung der durch- chen Möglichkeiten (§ 4c Arbeitszeitgesetz [AZG] in schnittlichen wöchentlichen Ruhezeit von 36 Stunden der derzeit geltenden Fassung) mittels Betriebsver- dürfen nur jene Ruhezeiten herangezogen werden, die einbarung bzw in einem Zusatz zum Einzeldienstver- mindestens 24 zusammenhängende Stunden umfas- trag Dekadenarbeit festgelegt werden, wenn dies der sen. Zwischen zwei aufeinander folgenden Dekaden Arbeitsrhythmus des Baustellenbetriebes erfordert muss jedenfalls eine Ruhezeit von mindestens und die Leistungen von Ziviltechnikerbüros notwendi- 36 Stunden liegen. gerweise vor Ort im selben Rhythmus zu erbringen sind (insbesondere für örtliche Bauaufsicht, Geologie (4) Für die Dauer der Zuteilung zur Dekadenarbeit gilt und Bodenmechanik, Vermessungswesen). diese für den Angestellten als Festlegung der Normal- arbeitszeit. (2) Als Regelfall der Dekadenarbeit gelten zehn aufei- nander folgende Arbeitstage und vier arbeitsfreie Ta- (5) Durch die Dekadenarbeit darf keine Entgelt- ge. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann mehr schmälerung eintreten. Während der Dauer der Deka- als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durch- denarbeit muss eine mindestens 5 %ige Überzahlung rechnungszeitraumes von zwei Wochen die wöchentli- gegeben sein. Diese Überzahlung bezieht sich auf che Normalarbeitszeit nicht überschritten wird. das jeweilige kollektivvertragliche Mindestgehalt des Angestellten unter Berücksichtigung seiner Einstu- (3) Innerhalb eines vierwöchigen Durchrechnungs- fung in die Beschäftigungsgruppe und das Jahr der zeitraumes hat der Angestellte Anspruch auf eine Gruppenzugehörigkeit. durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von mindes- § 9 Schichtarbeit Im Rahmen einer Schichtarbeit gemäß § 4a Arbeits- zeitgesetz gebührt dem Angestellten ein Zuschlag in Erläuterung: der Höhe von 30 % pro Arbeitsstunde für jene Stun- Unter Schichtarbeit wird eine Arbeitszeiteinteilung den, die nach 20 und vor 6 Uhr geleistet werden. Diese verstanden, bei der sich zwei oder mehrere Arbeitneh- Bestimmung gilt auch für Lehrlinge, sofern sie nicht mer innerhalb eines Tages an einem Arbeitsplatz ablö- dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kin- sen, um ihre Tagesarbeitszeit zu absolvieren, wobei dern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. geringfügige zeitliche Überlappungen (zB zur Arbeits- übergabe) nicht schaden. § 10 Arbeitsbereitschaft Fällt in die Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers re- die wöchentliche Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden gelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereit- und die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stun- schaft, so kann im Sinne des § 5 Arbeitszeitgesetz den ausgedehnt werden. § 11 Sonn- und Feiertagsruhe sowie zusätzliche freie Tage (1) Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die setzlicher Feiertag. Angestellte (Lehrlinge), die der is- gesetzlichen Feiertage. Für Angehörige der evangeli- raelitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich an- schen Kirche AB und HB, der Altkatholischen Kirche gehören, sind am Versöhnungstag von der Arbeitsleis- und der Methodistenkirche gilt der Karfreitag als ge- tung bei Fortzahlung des Entgeltes freizustellen. –7–
(2) Der 24. und 31. Dezember jeden Jahres sind dienstfrei. § 12 Dienstfreistellung zur Aus- und Weiterbildung (1) Sofern zwischen dem Dienstgeber und dem Ange- (2) Darüber hinaus kann dem Angestellten über des- stellten über den Inhalt der Ausbildung bzw Weiterbil- sen Antrag eine Dienstfreistellung zu Bildungszwe- dung Einvernehmen besteht, ist dem Angestellten pro cken unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, Arbeitsjahr eine Freistellung im Ausmaß der verein- wenn dies für die weitere Aus- bzw Weiterbildung zur barten wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren, wobei effizienten Erfüllung der Aufgaben des Angestellten die Hälfte der Dauer der Weiterbildungsmaßnahme zweckmäßig ist. unter Fortzahlung des Entgeltes erfolgt. § 13 Dienstverhinderung (1) Bei angezeigtem und nachgewiesenem Eintritt f) für die Teilnahme am Begräbnis der nachstehender Familienereignisse ist jedem Ange- unter Punkt e) angeführten nahen stellten (Lehrling) im unmittelbaren Zusammenhang Angehörigen ........................... 1 Arbeitstag mit dem anspruchsbegründenden Ereignis eine Frei- g) bei Ableben von Geschwistern, zeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgelts Schwiegereltern oder Großeltern wie folgt zu gewähren: und Teilnahme am Begräbnis insge- a) bei eigener Eheschließung bzw Be- samt .................................... 1 Arbeitstag gründung einer eingetragenen Part- h) beim ersten Wohnungswechsel in- nerschaft ............................... 3 Arbeitstage nerhalb eines Kalenderjahres ....... 2 Arbeitstage b) nach der Geburt eigener Kinder .... 2 Arbeitstage c) bei Eheschließung bzw Begründung (2) Dem Ehepartner bzw eingetragenen Partner ist einer eingetragenen Partnerschaft ein Lebensgefährte gleichzuhalten, mit dem seit min- dieser Kinder und der eigenen Ge- destens zehn Monaten eine eheähnliche Gemein- schwister ............................... 1 Arbeitstag schaft im gemeinsamen Haushalt besteht. Den eige- d) Bei lebensgefährlicher Erkrankung nen Kindern sind Stief- bzw Adoptivkinder, den eige- oder einem derartigen Unfall des nen Eltern Stief- bzw Adoptiveltern gleichzuhalten. Ehepartners bzw eingetragenen Partners, der eigenen Kinder oder (3) Die Dienstverhinderung ist binnen einem Monat der Eltern .............................. 3 Arbeitstage anzuzeigen und nachzuweisen, widrigenfalls der An- e) bei Ableben des Ehepartners bzw spruch verjährt. eingetragenen Partners, eines Kin- des oder eines Elternteiles .......... 3 Arbeitstage § 14 Übertritt in das neue Abfertigungsrecht Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen beitnehmer und Arbeitgeber berechtigt, innerhalb ei- Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestell- nes Monats von der getroffenen Vereinbarung zurück- tengesetzes in jenes des BMSVG (Betriebliches Mitar- zutreten. Als Termin für den Übertritt in eine Betriebli- beiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz), ist fol- che Vorsorgekasse ist ein Zeitpunkt zu wählen, der gende Vorgangsweise zu wählen: Ab dem Tag der Un- mindestens einen Monat nach dem Tag der Unter- terzeichnung einer Übertrittsvereinbarung sind Ar- zeichnung der Vereinbarung liegt. –8–
§ 15 Leistungen im Todesfall (1) Anstelle der im Todesfall gebührenden Abferti- (2) Anspruchsberechtigt sind nur die gesetzlichen Er- gung nach § 23 Abs 6 Angestelltengesetz ist im Falle ben, zu deren Erhaltung der Erblasser unmittelbar des Todes eines Angestellten, der länger als ein Jahr aufgrund des Gesetzes verpflichtet war. im Betrieb tätig war, das Gehalt für den Sterbemonat und den darauf folgenden Monat weiterzuzahlen, so- (3) Für Hinterbliebene und Erben von Angestellten, fern dies für die Hinterbliebenen günstiger ist als die für die das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständi- Zahlung nach § 23 Abs 6 Angestelltengesetz. genvorsorgegesetz zur Anwendung gekommen ist, ergeben sich die Ansprüche im Todesfall ausschließ- lich aus diesem Gesetz. § 16 Diensterfindungen (1) Der Dienstgeber hat Anspruch auf Anbietung einer rechte ist der Dienstgeber zur absoluten Geheimhal- von einem Angestellten während des Bestandes des tung der Erfindung verpflichtet. Er hat im Falle der In- Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung im anspruchnahme die im Gesetz vorgesehene Entschä- Sinne des Patentgesetzes. digung an den Erfinder zu entrichten und alle auflau- fenden Patentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen (2) Er muss dazu innerhalb einer Frist von drei Mona- des Angestellten muss der Erfinder bei der Eintragung ten vom Tag der Anbietung an Stellung nehmen und in das Patentregister genannt werden, auch dann, erklären, ob er die Diensterfindung für sich in An- wenn der Dienstgeber als Anmelder erscheint. spruch nehmen will. Bis zur Anmeldung der Patent- II. GEHALTSORDNUNG § 17 Allgemeine Bestimmungen der Gehaltsordnung (1) Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages d) wenn es sich um Belassung von Angestellten in der werden in Beschäftigungsgruppen eingeteilt. Es sind Beschäftigungsgruppe 5 bzw um die Einreihung dies die Beschäftigungsgruppen 1 bis 6 der techni- oder Belassung von Angestellten in der Beschäfti- schen und kaufmännischen Angestellten. gungsgruppe 6 handelt, sicheres Auftreten und Gewandtheit im Umgang mit Mitarbeitern, Auf- (2) Für die Einreihung in eine bestimmte Beschäfti- traggebern und ihren Vertretern, Behörden, Unter- gungsgruppe bzw die Belassung in derselben müssen nehmungen, Wirtschafts- und Berufsorganisatio- folgende Voraussetzungen gegeben sein: nen und anderen mehr, soziale Haltung, gute Auf- fassung und besondere Urteilsfähigkeit. a) Nachweis der für die Aufnahme in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe geforderten Mindestberufs- (3) Fachliche und schulmäßige Ausbildung sowie be- tätigkeit, der fachlichen Ausbildung oder Schulbil- rufliche Dienstzeiten sind durch Zeugnisse nachzu- dung oder einer letztere ersetzenden einschlägi- weisen, die entweder im Original oder in Form von be- gen Praxis als Angestellter; glaubigten Abschriften vorzulegen sind. b) Beherrschung der für die zügige Erledigung dieser Arbeiten unerlässlichen Kenntnisse und Fertigkei- (4) Welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein ten; müssen, um einer bestimmten Beschäftigungsgruppe zugeordnet zu werden, ist den Beschreibungen der c) tatsächliche oder überwiegende Beschäftigung mit verschiedenen Beschäftigungsgruppen zu entneh- den die betreffende Beschäftigungsgruppe kenn- men. Werden die dort geforderten Bedingungen nicht zeichnenden Arbeiten; erfüllt, so besteht kein Anrecht auf Einreihung in die –9–
betreffende Beschäftigungsgruppe. Berufliche Be- (7) Leistet ein Angestellter Arbeiten, die für zwei oder zeichnungen sind für die Einreihung belanglos. mehrere Beschäftigungsgruppen charakteristisch sind, dann ist er jener Beschäftigungsgruppe zuzutei- (5) Die Beschreibung der kennzeichnenden Verrich- len, deren Aufgaben er vorwiegend erledigt. tungen in den einzelnen Beschäftigungsgruppen ist keine erschöpfende. Dasselbe gilt von den angeführ- (8) Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Beschäf- ten Berufsbezeichnungen. tigungsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung eines Angestellten einer höheren Beschäftigungs- (6) Angestellte, deren Tätigkeit in der Beschäfti- gruppe durch einen Angehörigen einer niedrigeren gungsgruppenbeschreibung nicht verzeichnet ist, Beschäftigungsgruppe bedingt keinen Anspruch auf werden jener Beschäftigungsgruppe zugewiesen, de- Einreihung in die höhere Beschäftigungsgruppe, wenn ren Aufgabenkreis ihrer Tätigkeit am nächsten diese Beschäftigung nicht länger als zwei Monate kommt. dauert. § 18 Gehälter und Beschäftigungsgruppen (1) Dem Angestellten (Lehrling) ist ein monatliches rechte Vorlage der Zeugnisse oder Arbeitspapiere Mindestgehalt nach den in den Gehaltstafeln nach Be- ist dem Angestellten in seinem Arbeitsvertrag schäftigungsgruppen und Gruppenalter gestaffelten bzw Dienstzettel zu bescheinigen. Der Anspruch Sätzen zu bezahlen. Die in den Gehaltstafeln ange- verfällt nicht, wenn kein schriftlicher Arbeitsver- führten Bruttomonatsgehälter sind Mindestsätze. Die trag geschlossen bzw Dienstzettel ausgestellt Mindestgrundgehaltstafeln sind im Anhang enthalten wird. und bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages. (4) Angestellte, die in die nächsthöhere Beschäfti- gungsgruppe vorrücken, erhalten das gegenüber (2) Die Gehaltstafel umfasst die Beschäftigungsgrup- dem bisherigen Bruttomonatsgehalt nächsthöhere pen 1 bis 6 gemäß § 19 sowie die Lehrlingsentschädi- Mindestgehalt der neuen Beschäftigungsgruppe. Das gung. Gruppenalter und die weitere Vorrückung richten sich jedoch nach der tatsächlichen Dauer der Zugehörig- (3) Unter Gruppenalter versteht man: keit zur neuen Beschäftigungsgruppe. a) entweder die tatsächliche Dauer der Zugehörigkeit (5) Angestellte, die aufgrund ihrer Gruppenzugehö- zu einer bestimmten Beschäftigungsgruppe oder rigkeitsjahre Anspruch auf Vorrückung in eine höhere b) die Summe der angerechneten und in einer Be- Mindestgehaltsstufe ihrer Beschäftigungsgruppe ha- schäftigungsgruppe tatsächlich zurückgelegten ben, erhalten die Gehaltserhöhung am ersten jenes Jahre. Für die Einstufung in das Gehaltsschema Monates, in dem sie die erhöhte Anzahl der Gruppen- sind dem Angestellten die bei anderen Dienstge- zugehörigkeitsjahre erreichen. bern erworbenen Vordienstzeiten unter Berück- sichtigung der künftigen Tätigkeit entsprechend (6) Für Angestellte, die während eines Monates ein- anzurechnen. Der Angestellte hat diese Zeiten treten oder ausscheiden, ist der aliquote Gehaltsteil dem Dienstgeber bei Eintritt bekannt zu geben zu ermitteln, indem das für den betreffenden Monat und tunlichst sofort, spätestens jedoch innerhalb gebührende Bruttomonatsgehalt durch 30 dividiert von drei Monaten, durch entsprechende Zeugnisse und das Resultat mit der Anzahl der Kalendertage oder Arbeitspapiere nachzuweisen, widrigenfalls multipliziert wird. sein Anrechnungsanspruch verfällt. Die fristge- § 18a Umstufung (1) Mit 1. 1. 2013 treten neue Mindestgehälter gemäß fung in das neue Gehaltsschema erfolgt derart, dass Anhang I Abschnitt I in Kraft, wobei Gehaltsvorrü- die Angestellten zwar in der zum Stichtag 1. 1. 2013 ckungen innerhalb einer Beschäftigungsgruppe nur aktuellen Beschäftigungsgruppe verbleiben, jedoch mehr bis zum 14. Jahr vorgesehen sind. Die Umstu- ausgehend vom Mindestgehalt zum 1. 1. 2013 laut – 10 –
dem alten Gehaltsschema das nächsthöhere Mindest- schäftigungsgruppe nach dem alten Gehaltsschema gehalt laut dem neuen Gehaltsschema des Kollektiv- zusammenfällt, ist zuerst die Vorrückung vorzuneh- vertrages 2013 anzuwenden ist, und zwar unabhängig men und erst danach die Umstufung durchzuführen. vom jeweiligen Gruppenalter (Beispiele: BG 3 im 9. Jahr wird in BG 3 im 8. Jahr umgestuft; das neue (2) Für Angestellte, die zum Stichtag 31. 12. 2012 Gruppenalter beträgt demnach 8 Jahre. BG 4 im länger als 14 Jahre in einer Beschäftigungsgruppe ein- 1. Jahr bleibt BG 4 im 1. Jahr; das Gruppenalter bleibt gestuft sind, und für die eine Vorrückung in die nächst- gleich). Wenn im Zuge der Umstufung die Einreihung höhere Beschäftigungsgruppe nicht vorgesehen ist, in das nächsthöhere Mindestgehalt einer Beschäfti- tritt eine Übergangsregelung gemäß Anhang I Ab- gungsgruppe nicht möglich ist, weil es kein höheres schnitt I (grau markierter Teil der Tabelle) in Kraft, Mindestgehalt gibt, bleibt das aktuelle Mindestgehalt die max. 4 Jahre gilt. Nach Ablauf von 4 Jahren bleibt aufrecht. Wenn die Umstufung mit einer Gehaltsvor- das aktuelle KV-Mindestgehalt innerhalb der Beschäf- rückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder Be- tigungsgruppe aufrecht.1) § 18b Anrechnung von Elternkarenzzeiten Zeiten der Elternkarenz im bestehenden Dienstver- Elternkarenz im bestehenden Dienstverhältnis wer- hältnis werden bis zu einem Gesamtausmaß von den bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten 24 Monaten für Zeitvorrückungen innerhalb der Be- für Zeitvorrückungen innerhalb der Beschäftigungs- schäftigungsgruppe (Gruppenalter) und für dienst- gruppe (Gruppenalter) angerechnet. Dieses Höchst- zeitabhängige Rechtsansprüche angerechnet. Dieses ausmaß gilt auch bei Teilung der ersten Karenz zwi- Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der Karenz zwi- schen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. schen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten. Eine Anrechnung von Zeiten einer Elternkarenz auf Die Anrechnung erfolgt für Elternkarenzen, die ab sonstige dienstzeitabhängige Ansprüche erfolgt nur dem 1.1.2018 begonnen haben. insoweit, als dies in § 15f MSchG und § 7c VKG vorge- Für Elternkarenzen, die im Zeitraum von 1.1.2017 bis sehen ist. 31.12.2017 begonnen haben, gilt: Zeiten der ersten (§ 18b idF ab 1. Jänner 2018) § 19 Merkmale der Beschäftigungsgruppen Beschäftigungsgruppe 1 tivvertrages zu beachten. Der Kollektivvertrag gilt nur für Angestellte, nicht aber für Arbeiter. Angestellte ohne Berufsausbildung, die sche- matische und mechanische Arbeiten verrichten. In diese Beschäftigungsgruppe gehören alle Ange- Beschäftigungsgruppe 2 stellten, die vorwiegend zu einfachen Vervielfälti- Angestellte, die einfache, nicht schematische gungs-, Schreib- und sonstigen Kanzleiarbeiten bzw oder mechanische Arbeiten nach gegebenen zu technischen oder kaufmännischen Hilfsarbeiten Richtlinien verrichten. herangezogen werden. In diese Beschäftigungsgruppe gehören alle Ange- Der Beschäftigungsgruppe 1 gehören unter anderem stellten, die technische, kaufmännische oder Kanzlei- an: dienste nach gegebenen Richtlinien unter Aufsicht Schreibkräfte, leisten. Abgesehen von seiner tatsächlichen Tätigkeit Bürogehilfen, muss jeder Angestellte, um in die Beschäftigungs- Messgehilfen. gruppe 2 eingereiht zu werden, eine der folgenden Vo- raussetzungen erfüllen: Erläuterung: a) Erfolgreich bestandene Reifeprüfung. Im Bereich derartiger einfacher Tätigkeiten ist auch die Geltungsbereichsbestimmung des § 1 des Kollek- b) Abgeschlossene Lehrzeit und/oder erfolgreich ab- gelegte Lehrabschlussprüfung. 1 ) Die Übergangsregelung für langjährige Angestellte galt vier Jahre lang ab 1. 1. 2013 und lief daher mit Ende 2016 aus. Der grau markierte Teil der Tabelle scheint daher nicht mehr in Anhang I Abschnitt I auf. – 11 –
Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung sind nach e) Erfolgreich abgeschlossener Besuch einer mittle- Abschluss der Lehrzeit in die Beschäftigungsgrup- ren Fachschule mit mindestens dreijähriger Unter- pe 2 in das 1. Jahr der Gruppenzugehörigkeit ein- richtsdauer und mindestens siebenjährige ein- zustufen. schlägige Berufstätigkeit als Angestellter. Angestellte mit bestandener Lehrabschlussprü- f) Erfüllt der Angestellte keine der unter a) bis e) auf- fung erhalten darüber hinaus ein Jahr der Grup- gezählten Voraussetzungen, so muss er, um in die penzugehörigkeit angerechnet. Beschäftigungsgruppe 3 aufgenommen werden zu Angestellte in den Fachgebieten Vermessungs- können, mindestens acht Jahre in einem Angestell- und Markscheidewesen, die keine facheinschlägige tenberuf tätig gewesen sein, wovon mindestens Lehre absolviert haben, benötigen überdies eine vier Jahre auf das Fachgebiet seiner Verwendung einjährige einschlägige Berufstätigkeit als Ange- entfallen müssen. stellter. Der Beschäftigungsgruppe 3 gehören unter anderem c) Erfolgreich abgeschlossener Besuch einer mittle- an: ren Fachschule mit mindestens dreijähriger Unter- Bachelor, richtsdauer und mindestens zweijährige einschlä- Ingenieure und Techniker für Entwurf und Konstruk- gige Berufstätigkeit als Angestellter nach Abgang tion, von der Fachschule. Ingenieure und Techniker für Bauaufsicht, d) Erfüllt der Angestellte keine der unter a), b) und c) Ingenieure und Fachtechniker für Vermessung, genannten Voraussetzungen, so muss er, um in die Vermessungstechniker ohne Fachtechnikerprüfung ab Beschäftigungsgruppe 2 eingereiht werden zu kön- dem 8. Gruppenjahr, nen, eine mindestens fünfjährige einschlägige Be- Vermessungstechniker ohne Fachtechnikerprüfung ab rufstätigkeit als Angestellter nachweisen. dem 13. Gruppenjahr, Der Beschäftigungsgruppe 2 gehören unter anderem Sekretariatsmitarbeiter, kaufmännisches und organi- an: satorisches Personal. Technischer und bautechnischer Zeichner, Beschäftigungsgruppe 4 technische Gehilfen, Vermessungstechniker ohne Fachtechnikerprüfung in Angestellte, die die ihnen übertragenen schwie- den ersten sieben Gruppenjahren, rigen Arbeiten weitgehend selbstständig aus- Vermessungstechniker ohne Fachtechnikerprüfung in führen, wozu noch besondere theoretische den ersten zwölf Gruppenjahren, Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen er- kaufmännisches und organisatorisches Hilfspersonal. forderlich sind. Abgesehen von der Ausübung dieser Tätigkeit muss Beschäftigungsgruppe 3 jeder Angestellte, der in die Beschäfti-gungsgruppe 4 Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Wei- eingereiht werden soll, eine der folgenden Vorausset- sungen im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages ihre zungen erfüllen: technischen oder kaufmännischen Arbeiten selbst- a) Ordnungsgemäß abgeschlossenes Universitäts- ständig erledigen. studium im Fachgebiet seiner Verwendung. Abgesehen von der tatsächlichen Beschäftigung mit den vorgenannten Arbeiten muss jeder Angestellte, b) Ordnungsgemäß abgeschlossenes Fachhochschul- um in die Beschäftigungsgruppe 3 eingereiht zu wer- studium im Fachgebiet seiner Verwendung; diese den, eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Personen erhalten in den ersten sechs Monaten ih- rer Anstellung ein um 10 % vermindertes Mindest- a) Ordnungsgemäß abgeschlossenes Bachelorstu- Brutto-Monatsgehalt der Beschäftigungsgruppe 4 dium (an einer Universität oder Fachhochschule), im 1. Jahr. wobei Absolventen eines Bachelorstudiums bei Be- ginn Ihrer Tätigkeit sogleich in das zweite Jahr der c) Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung einer berufsbil- Beschäftigungsgruppe 3 einzureihen sind. denden höheren Schule und mindestens fünfjähri- ge Berufstätigkeit im Fachgebiet seiner Verwen- b) Erfolgreich bestandene Reifeprüfung einer berufs- dung. bildenden höheren Schule im Fachgebiet seiner Verwendung. d) Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung und mindes- tens siebenjährige Berufstätigkeit im Fachgebiet c) Erfolgreich bestandene Reifeprüfung und mindes- seiner Verwendung. tens vierjährige einschlägige Berufstätigkeit als Angestellter. e) Erfüllt ein Angestellter keine der unter a) bis d) an- geführten Bedingungen, so muss er, um in die Be- d) Erfolgreich bestandene Prüfung oder ordnungsge- schäftigungsgruppe 4 aufgenommen werden zu mäß beendete Lehrzeit in einem Angestelltenberuf können, eine mindestens zehnjährige Tätigkeit und mindestens achtjährige einschlägige Berufstä- als Angestellter im Fachgebiet seiner Verwendung tigkeit als Angestellter nach Beendigung der Lehr- nachweisen können. zeit bzw nach erfolgreich bestandener Prüfung. – 12 –
Der Beschäftigungsgruppe 4 gehören unter anderem Leitende Konstrukteure, an: Leitendes Personal für Bauaufsicht, Diplomingenieure, Mag. arch., Master, Diplominge- Projektleiter für schwierige Vorhaben, nieure Fachhochschule, Ingenieure und Techniker für EDV-Analytiker und ‑Organisatoren (Systemadminis- Entwurf und Konstruktion sowie für Bauaufsicht, tratoren). Diplomingenieure, Ingenieure und Fachtechniker für Beschäftigungsgruppe 6 Vermessung, EDV-Programmierer, Angestellte, die besondere verantwortungsrei- kaufmännisches und organisatorisches Führungsper- che bzw schöpferische Arbeit verrichten. sonal. In diese Beschäftigungsgruppe gehören nur jene An- gestellten, die gemäß den Weisungen des Dienstge- Beschäftigungsgruppe 5 bers große Verantwortung tragen, schöpferisch arbei- Angestellte, die die ihnen übertragenen schwie- ten und in der Regel Gruppen von Dienstnehmern der rigen und verantwortungsreichen Arbeiten anderen Beschäftigungsgruppen führen. selbstständig ausführen, wozu noch besondere Abgesehen von der tatsächlichen Ausübung einer der- theoretische Fachkenntnisse und praktische Er- artigen Beschäftigung muss jeder Angestellte, der in fahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die Beschäftigungsgruppe 6 eingereiht werden soll, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Unterweisung und Beaufsichtigung von Ange- a) Ordnungsgemäß abgeschlossenes Universitäts- stellten beauftragt sind. studium bzw Fachhochschulstudium und mindes- Abgesehen von der Ausübung dieser Tätigkeit muss tens fünfjährige Berufstätigkeit als Angestellter jeder Angestellte, der in die Beschäftigungsgruppe 5 im Fachgebiet seiner Verwendung. eingereiht werden soll, eine der folgenden Vorausset- b) Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung einer berufsbil- zungen erfüllen: denden höheren Schule und mindestens neunjäh- a) Ordnungsgemäß abgeschlossenes Universitäts- rige Berufstätigkeit als Angestellter im Fachgebiet studium bzw Fachhochschulstudium und mindes- seiner Verwendung. tens zweijährige Berufstätigkeit als Angestellter c) Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung und mindes- im Fachgebiet seiner Verwendung. tens zwölfjährige Berufstätigkeit als Angestellter b) Erfolgreich abgeschlossene Reifeprüfung einer be- im Fachgebiet seiner Verwendung. rufsbildenden höheren Schule und mindestens sie- d) Erfüllt ein Angestellter keine von den drei Bedin- benjährige Berufstätigkeit im Fachgebiet seiner gungen, so muss er mindestens 15 Jahre als Ange- Verwendung. stellter im Fachgebiet seiner Verwendung nachwei- c) Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung und mindes- sen. tens neunjährige Berufstätigkeit im Fachgebiet seiner Verwendung. Der Beschäftigungsgruppe 6 gehören unter anderem an: d) Erfüllt ein Angestellter keine von diesen drei Bedin- Projektleiter für besonders komplizierte und komple- gungen, so muss er eine mindestens zwölfjährige xe Vorhaben, Tätigkeit als Angestellter im Fachgebiet seiner Ver- Abteilungs-(Gruppen‑)leiter, wendung nachweisen können. Büro- bzw Filialleiter. Der Beschäftigungsgruppe 5 gehören unter anderem an: Leitendes Entwurfspersonal, § 20 Urlaubs- und Weihnachtsremuneration (13. und 14. Gehalt) (1) Alle Angestellten (Lehrlinge) erhalten jedes Jahr nommen Prämien, die nur einmal jährlich bezahlt wer- eine Urlaubsremuneration und eine Weihnachtsremu- den, einen Entgeltbestandteil. Unter den „sonstigen neration in Höhe des im Monat der Auszahlung gebüh- vom Dienstgeber gewährten Zulagen“ sind alle vom renden Monatsentgelts. Dienstgeber an den Dienstnehmer gewährten Zula- gen, nicht jedoch Zulagen nach den §§ 21 bis 23 des (2) Für die Berechnung der Urlaubsremuneration und Kollektivvertrags zu verstehen. Sofern die Zulagen der Weihnachtsremuneration bilden das Bruttomo- und Prämien in unterschiedlicher Höhe gewährt wer- natsgehalt, sonstige vom Dienstgeber gewährte Zula- den, ist der Durchschnitt der letzten zwölf Monate gen sowie regelmäßig ausbezahlte Prämien, ausge- vor Fälligkeit der Zahlung heranzuziehen. Ausgenom- – 13 –
men bleiben Sachbezüge, Überstundenentlohnungen stufung in die Gehaltsordnung des vorliegenden Kol- und Überstundenpauschalen. Für die Berücksichti- lektivvertrags (z.B. bei Vorrückung in die nächste Be- gung der Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten ist der schäftigungsgruppe) gebührt der aliquote Teil der Ur- Durchschnitt der während des Kalenderjahres geleis- laubs- bzw. Weihnachtsremuneration entsprechend teten Mehrarbeit heranzuziehen. Bei Entgeltreduktion der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit. bzw ‑entfall im Krankheits- oder Unglücksfall sind die Erfolgt der Eintritt nach dem 30. Juni eines Jahres, ist Sonderzahlungen zu aliquotieren, wobei für die Be- die aliquote Urlaubsremuneration für dieses Kalender- rechnung das Kalenderjahr als Betrachtungszeitraum jahr spätestens am 30. November gemeinsam mit der gilt. Weihnachtsremuneration auszubezahlen. Angestell- ten (Lehrlingen), die im Dezember eintreten, ist die (3) Die Urlaubsremuneration ist bei Antritt des länge- aliquote Urlaubs- und Weihnachtsremuneration ge- ren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ers- meinsam mit dem Dezembergehalt auszubezahlen. ten Urlaubsteiles, spätestens aber am 30. September eines jeden Jahres auszubezahlen. Die Weihnachtsre- (5) Angestellten (Lehrlingen), die die Urlaubsremu- muneration ist spätestens am 30. November eines je- neration bzw die Weihnachtsremuneration bereits er- den Jahres auszubezahlen. halten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjah- res ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel be- (4) Den während des Kalenderjahres ein- oder aus- zahlte Anteil der Urlaubsremuneration bzw Weih- tretenden Angestellten (Lehrlingen) bzw. bei Ände- nachtsremuneration auf die aus dem Dienstverhältnis rung der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit, u. zustehenden Ansprüche in Anrechnung zu bringen. a. bei Wechsel zwischen Voll- und Teilzeitbeschäfti- (Abs 4 idF ab 1. Jänner 2018) gung oder Änderungen des Beschäftigungsausmaßes bei Teilzeitbeschäftigung, oder bei Änderung der Ein- § 21 Zulagen (1) Für die Abgeltung von Erschwernissen und Ver- gungsaufwand resultiert bzw ein zusätzlicher Be- schmutzung gebührt dem Angestellten (Lehrling) eine kleidungsaufwand erwächst (dies ist insbesondere Zulage für die Dauer der Beschäftigung: der Fall im Tunnelbau, im Brückenbau, bei Ab- brucharbeiten, bei Sanierungs- bzw Instandhal- a) unter Tag in Stollen, Tunnel und Regenwasserka- tungsarbeiten, im Zusammenhang mit Erdbau- nälen ab 1,7 m Höhe für Verschmutzung zusätzlich maßnahmen usw), zur Zulage nach lit e) b) zusätzlich zu lit a) für Erschwernisse durch eine (2) Die Höhe der Zulagen ist im Anhang I, Abschnitt II, Höhe unter 1,7 m des Kollektivvertrags festgelegt. c) zusätzlich zu lit a) für Verschmutzung in oben ge- (3) Der Anspruch auf Bezahlung der Zulagen muss schlossenen Fäkalkanälen binnen vier Monaten, vom Tag der Leistung an gerech- d) in Höhen über 1.600 Meter für Erschwernisse net, dem Dienstgeber gegenüber mit entsprechenden Aufzeichnungen (Art der Tätigkeit, Beschaffenheit der e) auf Baustellen, soweit aufgrund der Beschaffenheit Baustelle, Dauer der Beschäftigung) geltend gemacht der Baustelle eine über das übliche Ausmaß hi- werden, widrigenfalls der Anspruch verfällt. nausgehende Verschmutzung oder Beschädigung der Bekleidung und dadurch ein erhöhter Reini- § 22 Trennungsgeld (1) Auf Trennungsgeld haben Angestellte Anspruch, (2) Der Anspruch auf Trennungsgeld besteht nicht: die einen gemeinsamen Haushalt führen, aber im Auf- a) während des Urlaubes; trag des Dienstgebers so weit von ihrem ständigen Wohnsitz entfernt arbeiten, dass sie zu getrennter Haushaltsführung genötigt sind. – 14 –
b) während einer Erkrankung am ständigen Wohnsitz a) bei verheirateten Angestellten der Ort der gemein- bzw während der Behandlung in einem Kranken- samen Haushaltsführung beider Ehepartner. Dem haus oder in einer Heilstätte; Ehepartner ist ein Lebensgefährte gleichzuhalten, mit dem seit mindestens zehn Monaten eine eheähn- c) während jener Zeit, für die eine Reiseaufwandent- liche Gemeinschaft besteht; schädigung bezahlt wird; b) bei verwitweten, geschiedenen und ledigen Ange- d) für die Dauer der Beschäftigung eines Angestellten stellten der Ort der gemeinsamen Haushaltsführung an dem Ort, für den er aufgenommen wurde, wenn mit den eigenen Kindern, Pflege- oder Stiefkindern. dieser Dienstort gleichzeitig der Standort der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlas- (4) Auf Trennungsgeld haben nur jene Angestellte An- sung der Kanzlei ist; spruch, deren Haushaltsführung sich innerhalb der e) bei Arbeitsstellen im Ausland, wenn Angestellte ih- Europäischen Gemeinschaft bzw des EWR befindet. ren Ehepartner/Lebensgefährten an die Arbeits- stelle mitnehmen und der Dienstgeber Räumlich- (5) Die Höhe des Trennungsgeldes ist im Anhang I, keiten kostenlos bereitstellt, die eine gemeinsame Abschnitt II, des Kollektivvertrags festgelegt. Haushaltsführung ermöglichen; (6) Der Anspruch auf Bezahlung des Trennungsgeldes f) bei Verlegung des Wohnsitzes durch den Angestell- muss binnen vier Monaten, vom Tag der Leistung an ten selbst. gerechnet, dem Dienstgeber gegenüber geltend ge- macht werden, widrigenfalls der Anspruch verfällt. (3) Als ständiger Wohnsitz gilt: § 23 Pauschalentgelt Die Erschwerniszulagen, die Bauzulage und das Tren- einbaren, wobei die durchschnittliche Dauer der Leis- nungsgeld können in Pauschalbeträgen festgesetzt tung zugrunde zu legen ist. Die Pauschalbeträge sind werden. Die Pauschalbeträge sind zwischen dem für den Zeitraum eines Monatsgehaltes zu bemessen. Dienstgeber und dem Angestellten schriftlich zu ver- § 24 Unterkunft (1) Wird ein Angestellter an eine Außenstelle entsen- (2) Die Unterkunftsvergütung gebührt auch während det, welche so weit von seinem Wohnsitz bzw Unter- des Urlaubes, einer Heimfahrt, einer Erkrankung oder kunftsort entfernt ist, dass ihm die tägliche Rückkehr einer Dienstreise, wenn während dieser Zeiten die nicht zugemutet werden kann, so hat er Anspruch Verpflichtung zur Zahlung des Mietpreises weiter be- auf Ersatz der Kosten für eine angemessene Unter- steht. kunft für seine Person. Wird eine angemessene Unter- kunft vom Dienstgeber beigestellt, entfällt der An- spruch auf Vergütung bzw Nächtigungsgeld. § 25 Fahrtkosten und Reiseaufwandentschädigung (1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte ßerhalb seines Dienstortes liegen, sind ihm die Fahrt- (Lehrling) zur Ausführung eines ihm erteilten Auftra- kosten gemäß Abs 3 zu vergüten. ges die Betriebsstätte des Arbeitsgebers verlässt. Bei Dienstreisen ist dem Angestellten (Lehrling) ne- ben den Fahrtkosten zusätzlich eine Reiseaufwand- (2) Wenn der Angestellte (Lehrling) im Auftrage sei- entschädigung gemäß Abs 4 zu bezahlen, wenn die nes Dienstgebers Dienstreisen unternimmt, die au- Dienstreise länger als drei Stunden dauert und der Zielort außerhalb des Gemeindegebietes seines – 15 –
Dienstortes liegt. Als Gemeindegebiet von Wien gel- heit von mindestens fünf Stunden in der Zeit zwi- ten die Bezirke 1 bis 23. schen 20 und 6 Uhr. e) Wird vom Dienstgeber für Verpflegung gesorgt, ist (3) Fahrtkosten: das Taggeld auf 1/3 zu kürzen, wird eine angemes- a) Bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sene Unterkunft bereitgestellt, entfällt der An- sind die tatsächlichen Fahrtkosten zu vergüten. spruch auf Vergütung bzw Nächtigungsgeld. b) Bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges des (5) Teilnahme an Seminaren, Kursen und ähnli- Angestellten für eine Dienstreise ist ein Kilometer- chen Ausbildungsveranstaltungen: geld zu bezahlen. Mit dem Kilometergeld werden Bei Entsendung des Angestellten zu Seminaren, Kur- alle unmittelbar zusammenhängenden Aufwen- sen und ähnlichen Ausbildungsveranstaltungen ent- dungen für die Haltung und Benützung des Kraft- fällt der Anspruch auf Reiseaufwandentschädigung, fahrzeuges abgegolten. Darüber hinaus besteht sofern die Kosten der Teilnahme an dieser Veranstal- ein Anspruch auf einen Zuschlag für jede Person, tung vom Dienstgeber getragen werden. deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist. Die Mitnahme von Vermessungsgeräten ist so zu (6) Überstunden auf Dienstreisen: bewerten, als würde eine zusätzliche Person mit- Werden auf Dienstreisen Arbeitsleistungen erbracht befördert werden. (zB Vorbereitung oder Auswertung von Besprechun- Die Höhe des Kilometergeldes und des Zuschlages gen, Anfertigung von Aktennotizen, Lenken des Kraft- bestimmt sich nach dem § 10 Abs 3 und 4 der Rei- fahrzeuges), gebührt für Überstunden an allen Tagen segebührenvorschrift des Bundes 1955 in der je- von 6 bis 20 Uhr ein Zuschlag von 50% und von 20 weils geltenden Fassung. bis 6 Uhr ein Zuschlag von 100%. Werden auf Dienstreisen keine Arbeitsleistungen er- (4) Reiseaufwandentschädigung: bracht, gebührt für Reisezeiten an Werktagen kein a) Der Angestellte erhält den bei einer Dienstreise für Überstundenzuschlag und für Reisezeiten an Sonn- Verpflegung und Nächtigung verbundenen persön- und gesetzlichen Feiertagen sowie an arbeitsfreien lichen Mehraufwand mit einer Reiseaufwandent- Werktagen ein Überstundenzuschlag in Höhe von schädigung pro Kalendertag vergütet. Diese be- 50 % des Grundstundengehaltes. Bei Teilnahme an steht aus dem Taggeld und den Nächtigungskosten Seminaren, Kursen und ähnlichen Ausbildungsver- bzw dem Nächtigungsgeld. anstaltungen gebührt kein Überstundenzuschlag. (Abs 6 idF ab 1. Jänner 2019) b) Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie alle mit der Dienstreise ver- (7) Dienstreisen in das Ausland: bundenen persönlichen Aufwendungen aus- Dienstreisen in das Ausland bedürfen einer ausdrück- schließlich der Fahrtkosten. Notwendige zusätzli- lichen Bewilligung des Dienstgebers. Die Fahrtkosten che Dienstauslagen wie Porti, Telegramm- und und die Reiseaufwandentschädigung sind jeweils vor Fernsprechgebühren, Park-, Garagierungs- und Antritt der Dienstreise zu vereinbaren. Es wird emp- Mautkosten usw sind gesondert zu vergüten. fohlen, die Sätze für Auslandsreisen nach der Reisege- c) Die Höhe des vollen Taggeldes für Inlandsdienst- bührenvorschrift des Bundes zu vereinbaren. Diese reisen bestimmt sich nach dem als steuerfrei be- Regelung kann auch durch Betriebsvereinbarung ge- zeichneten Entschädigungssatz, festgelegt in troffen werden. § 26 Z 4b Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) in der jeweils geltenden Fassung. (8) Geltendmachung der Ansprüche: Bei Dienstreisen, die länger als drei Stunden, aber Ansprüche auf Fahrtkosten und/oder Reiseaufwand- weniger als einen Kalendertag dauern, sowie für entschädigung müssen binnen vier Monaten nach Be- die Tage des Antritts und der Beendigung einer endigung der Dienstreise beim Dienstgeber durch mehrtägigen Dienstreise beträgt das Taggeld Rechnungslegung oder Vorlage des Fahrtenbuches Bruchteile des zustehenden Entschädigungssat- geltend gemacht werden, widrigenfalls die Ansprüche zes: für jede angefangene Stunde ist 1/12 des Tag- verfallen. geldes, höchstens jedoch das volle Taggeld, auszu- bezahlen. Erläuterung: d) Bei Inlandsdienstreisen sind die Nächtigungskos- Der Anspruch auf Reiseaufwandentschädigung gemäß ten nach Beleg (Hotelrechnung) vom Dienstgeber Abs 5 entfällt dann, wenn die Teilnahmekosten einer zu vergüten. Ohne Beleg ist ein Nächtigungsgeld Veranstaltung Unterbringung und Verpflegung inklu- in der Höhe von Euro 15,– zu bezahlen. Anspruch dieren. auf Nächtigungsgeld besteht bei einer Abwesen- – 16 –
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