KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe - VOM 1. JULI 2012 - GPA

 
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KOLLEKTIVVERTRAG

für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe

VOM 1. JULI 2012

STAND VOM 1. MAI 2022
MITGLIED SEIN
BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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KOLLEKTIVVERTRAG
für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe

                                VOM 1. JULI 2012

                           STAND VOM 1. MAI 2022
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte-
resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit
herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger-
ne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                                             Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                                    Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights
  Aufgrund der Inflationsentwicklung im Jahr 2021 wurde die Valorisierung des 2-Jahresabschlus-
  ses des KV für Hotellerie/Gastronomie (vom 5. 2. 2021) nachverhandelt. So konnte am 17. 3.
  2022 mit Berücksichtigung der Inflation von 2021 (2,8 %) folgendes Ergebnis für 2022 erreicht
  werden:
  • Die Werte der KV-Gehaltstabelle werden durchschnittlich um 3,7 % angehoben (anstatt um
    ursprünglich vereinbart 2,3 %), die der Berufsgruppe 4 (Berufseinsteiger:innen) sogar um
    4,3 %.
    Damit beträgt das Einstiegsgehalt für Hilfskräfte € 1.629,– und für Fachkräfte mit Berufserfah-
    rung € 1.743,– (Abweichungen je nach Bundesland möglich).
  • Die Lehrlingseinkommen werden durchschnittlich um 3,8% angehoben und betragen:
    im 1. LJ € 815,–, im 2. LJ € 925,–, im 3. LJ € 1.055,– und im 4. LJ € 1.145,–
  • Die Zulagen werden mit 1. Mai 2022 erhöht:
    Nachtarbeitszulage: ............................................................................................ € 24,00
    Fremdsprachenzulage: ........................................................................................ € 32,00
    Fehlgeldentschädigung: ...................................................................................... € 33,00

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis
                                                                    Seite                                                                           Seite

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN                                                        17.   Schlichtungsklausel .................................        11
  1. Geltungsbereich .....................................             6          18.   Schlussbestimmungen .............................            12
  2. Arbeitszeit ..............................................        6
                                                                                  II. GEHALTSORDNUNG
  3. Wöchentliche Ruhezeit .............................               7
                                                                                  A. Allgemeiner Teil .........................................      13
  4a. Beschäftigung von Jugendlichen und
                                                                                  B. Nachtarbeitszuschlag .................................          13
      Nichtraucherschutz .................................             7
                                                                                  C. Fremdsprachenzulage ................................            13
  4b. Beschäftigung von Jugendlichen an Sonn-
                                                                                  D. Fehlgeldentschädigung ..............................            13
      tagen .....................................................      7
                                                                                  E. Dienstkleidungspauschale für HGA-Lehrlinge                      13
  5. Überstundenarbeit ..................................              8
                                                                                  F. Dienstzeitzulage .........................................      14
  6. Allgemeine Gehaltsbestimmungen ............                       8
                                                                                  G. Zulagen ....................................................    14
  7. Inanspruchnahme von Mahlzeiten und
                                                                                  H. Beschäftigungsgruppen .............................             14
      Wohngelegenheiten ................................               9
  8. Urlaub ...................................................        9          Zusatzkollektivverträge
  9. Jahresremuneration ................................               9          ZKV Hotellerie Wien (1. 1. 2015) ........................          18
10. Arbeit an Feiertagen ...............................               9          ZKV Hotellerie Wien
11. Fahrtkosten an Sonn- und Feiertagen .......                        9          (ab 1. 1. 2016, BG-Schema neu) .......................             23
12. Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhin-
                                                                                  Übereinkommen Mai 2022 ...............................             28
      derung ...................................................      9
                                                                                  Aktuelle Gehaltsordnungen .............................            29
13. Karenzanrechnung ..................................              10
14. Anerkennung für langjährige Dienste                                           Frühere Abschlüsse
      (Jubiläumsgeld bzw Treueprämie) ............                   10           Übereinkommen Mai 2021 ...............................             32
15. Auflösung des Dienstverhältnisses .............                  10           Übereinkommen Mai 2019 ...............................             35
16. Abfertigung ............................................         11           Übereinkommen Mai 2018 ...............................             38

Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlagseite

                                                                            –5–
KOLLEKTIVVERTRAG
                            für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe
abgeschlossen zwischen dem                                      Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft
                                                                der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier,
Fachverband Gastronomie und dem Fachverband
                                                                Wirtschaftsbereich Glücksspiel/Tourismus/Freizeit,
Hotellerie,
                                                                1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1,
beide 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63,
                                                                andererseits.
einerseits und dem

                      I.     ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

                                            1. Geltungsbereich

a) Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.            c) Persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftig-
                                                                ten Angestellten und Lehrlinge der Lehrberufe Hotel-
b) Fachlich: für alle Betriebe, die dem Fachverband             und Gastgewerbeassistent, Hotelkaufmann und Büro-
Gastronomie und dem Fachverband Hotellerie in der               kaufmann.
Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft in der Wirt-            Leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungs-
schaftskammer Österreichs angehören.                            aufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, un-
                                                                terliegen hinsichtlich der Regelung der Arbeitszeit ge-
                                                                mäß § 1 (2) 8 AZG nicht diesem Kollektivvertrag.

                                                2. Arbeitszeit

a) Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist auf 5 Tage            Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in den ein-
aufzuteilen; die sich daraus zusätzlich zur wöchentli-          zelnen Wochen des obigen Durchrechnungszeitrau-
chen Ruhezeit ergebende Freizeit kann jedoch inner-             mes auf 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie in-
halb der in lit b) erwähnten Durchrechnungszeiträume            nerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden
verschoben werden. Als Arbeitszeit gilt nur die Zeit,           nicht überschreitet. Die tägliche Normalarbeitszeit
während der sich der Arbeitnehmer im Betrieb zur                beträgt im Durchrechnungszeitraum 9 Stunden. Bei
Verfügung des Arbeitgebers halten muss. Eine Eintei-            der Durchrechnung mit einem Durchrechnungszeit-
lung des Beginns und des Endes der Arbeitszeit und              raum von bis zu 26 Wochen (für teilzeitbeschäftigte
der Ruhepausen sowie der Dauer der wöchentlichen                Angestellte: bis zu 13 Wochen) darf die wöchentliche
Ruhezeit ist vom Arbeitgeber an einer den Arbeitneh-            Normalarbeitszeit 30 Stunden nicht unterschreiten, es
mern leicht zugänglichen Stelle mindestens 2 Wochen             sei denn, der Grund für die Unterschreitung liegt im
im Voraus auszuhängen.                                          Verbrauch von Zeitausgleich in Form von ganzen Ta-
                                                                gen.
b) Für einen Zeitraum von höchstens 26 Wochen kann              Für die Durchrechnung bei Saisonbetrieben gilt
eine Durchrechnung der wöchentlichen Normalar-                  Punkt 5 lit b).
beitszeit für vollzeitbeschäftigte Angestellte mit dem
Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung im Sin-          c) Die tägliche Arbeitszeit kann unterbrochen werden,
ne des Arbeitsverfassungsgesetzes vereinbart werden.            sie muss jedoch so enden, dass die tägliche ununter-
Wenn kein Betriebsrat besteht, kann die Möglichkeit             brochene, an die Dienstzeit anschließende Ruhezeit
der Durchrechnung mit den einzelnen Dienstnehmern               der Angestellten zwischen 2 Arbeitstagen mindestens
selbst vereinbart werden, wobei in diesem Fall ein              11 Stunden beträgt. Diese Ruhezeit kann auf 10 Stun-
Dienstzettel darüber ausgestellt werden muss. Für teil-         den verkürzt werden, sofern diese Verkürzung inner-
zeitbeschäftigte Angestellte beträgt die Durchrech-             halb eines Zeitraumes von 10 Kalendertagen durch ei-
nung 3 Monate.                                                  ne entsprechende Verlängerung einer anderen tägli-
                                                                chen oder wöchentlichen Ruhezeit ausgeglichen wird.

                                                          –6–
Ist die Verkürzung der Arbeitszeit im obigen Sinne             berücksichtigen. Der Anspruch auf Ruhezeit bleibt im
nicht möglich, ist ein 100 %iger Gehaltszuschlag zu            vollen Ausmaß weiter aufrecht.

                                       3. Wöchentliche Ruhezeit

a) Jedem Arbeitnehmer ist in regelmäßiger Folge wö-            eignis notwendig wird. Für jede entfallende wöchent-
chentlich Wochenruhe bzw Wochenendruhe im Aus-                 liche Ruhezeit, die nicht durch Ersatzruhe bzw eine
maß von mindestens 36 Stunden zu gewähren. Wird                wöchentliche Ruhezeit im laufenden Kalenderjahr
ein Arbeitnehmer während seiner wöchentlichen Ru-              oder bis zur früher eintretenden Beendigung des
hezeit beschäftigt, hat er Anspruch auf Ersatzruhe.            Dienstverhältnisses abgegolten wurde, ist 1/22 des
                                                               vereinbarten Monatsgehaltes für die Normalarbeits-
b) Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit ist ein   un-         zeit des Monats, in dem die wöchentliche Ruhezeit
abdingbares Recht des Arbeitnehmers. Sie kann      nur         nicht konsumiert werden konnte, als Entschädigung
dann verschoben werden, wenn dies durch ein        be-         zu leisten. Entschädigungsansprüche verfallen nach
trieblich unabwendbares, nicht voraussehbares      Er-         den Bestimmungen des Punktes 6 lit c).

               4a. Beschäftigung von Jugendlichen und Nichtraucherschutz

a) Bei der Beschäftigung von Jugendlichen, die ihre            b) Für Jugendliche, die ab dem 1. September 2018
betriebliche Ausbildung vor dem 1. September 2018              oder später ihre Ausbildung begonnen haben oder
begonnen haben, gilt: Im Falle, dass der Betrieb über          beschäftigt werden, gilt: Die Beschäftigung Jugendli-
Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das              cher in Räumen von Gastronomiebetrieben, in denen
Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, hat die              gemäß § 13a des Tabak- und Nichtraucherinnen-
Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher über-               bzw Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), BGBl
wiegend in jenen Räumen zu erfolgen, in denen nicht            Nr 431/1995 in der Fassung BGBl I Nr 37/2018, das
geraucht werden darf.                                          Rauchen gestattet ist und Jugendliche Einwirkungen
                                                               von Tabakrauch unmittelbar ausgesetzt sind, ist
                                                               höchstens bis zu einer Stunde täglich zulässig.

                      4b. Beschäftigung von Jugendlichen an Sonntagen

a) Nach § 18 Abs 3 Kinder- und Jugendlichenbeschäf-            b) Auch Ferialpraktikanten können an aufeinander-
tigungsgesetz muss für Jugendliche jeder zweite                folgenden Sonntagen beschäftigt werden. Die Hälfte
Sonntag arbeitsfrei bleiben. Nach § 18 Abs 3a KJBG             der in die Zeit der Ferialpraxis fallenden Sonntage
dürfen Jugendliche auch an aufeinanderfolgenden                muss jedoch frei sein.
Sonntagen beschäftigt werden.                                  Wenn die Beschäftigung eines Jugendlichen während
Innerhalb eines Kalenderjahres ist die Beschäftigung           eines Kalenderjahres beginnt oder endet, so ist die
an höchstens 23 Sonntagen möglich, wobei in diese              Zahl der Sonntage, an denen im Rumpfjahr gearbeitet
Zahl die Hälfte der Sonntage einzurechnen ist, die in          werden darf, wie folgt zu berechnen:
die Zeit des Besuches einer lehrgangs- oder saison-            Die Zahl der im Rumpfjahr zur Verfügung stehenden
mäßigen Berufsschule fallen. Jugendliche dürfen in-            Sonntage wird mit 23 multipliziert und durch 52 divi-
nerhalb eines Kalenderjahres an aufeinanderfolgen-             diert. Ergeben sich aus der Rechnung keine vollen Ta-
den Sonntagen nur während eines Zeitraumes von                 ge, so ist bis 0,499 abzurunden, ab 0,5 aufzurunden.
höchstens 23 aufeinanderfolgenden Sonntagen oder
innerhalb von zwei nicht zusammenhängenden Zeit-               c) Der Arbeitgeber hat dem zuständigen Arbeits-
räumen beschäftigt werden, deren einer höchstens               inspektorat jeden Jugendlichen anzuzeigen, der an
12 und deren anderer höchstens 11 aufeinanderfol-              aufeinanderfolgenden Sonntagen beschäftigt wer-
gende Sonntage umfasst. Fällt in einen Zeitraum, in            den soll. Die Anzeige soll im Jänner für das laufende
dem die Beschäftigung von Jugendlichen an aufei-               Kalenderjahr erfolgen. Eine spätere Anzeige ist vor al-
nanderfolgenden Sonntagen vorgesehen ist, der Be-              lem möglich, wenn die Zeiten des Besuches einer lehr-
such einer lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufs-               gangs- oder saisonmäßigen Berufsschule erst später
schule, so erweitert sich der Zeitraum der Sonntagsbe-         bekannt werden, der Urlaub des Jugendlichen noch
schäftigung von Jugendlichen um die Zeit des Berufs-           nicht vereinbart ist oder das Dienstverhältnis zu einem
schulbesuches.                                                 späteren Zeitpunkt beginnt.

                                                         –7–
Spätestens jedoch hat die Anzeige nach § 27a Abs 2              nanderfolgenden Sonntagen vorgesehen ist. Für die
KJBG zwei Wochen vor Beginn der Beschäftigung                   übrigen Sonntage des Anzeigezeitraumes genügt
von Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonnta-                der Hinweis, dass der Jugendliche an diesen Sonnta-
gen zu erfolgen, anderenfalls ist die Beschäftigung             gen nicht beschäftigt wird. Die Anzeige an das Ar-
von Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonnta-                beitsinspektorat hat in nachweisbarer Form (zB einge-
gen nicht zulässig.                                             schriebener Brief, Fax) zu erfolgen.
Die Anzeige muss den genauen Zeitraum enthalten, in
dem die Beschäftigung des Jugendlichen an aufei-

                                          5. Überstundenarbeit

a) Als Überstundenarbeit gilt jede über die gesetzlich          testens innerhalb von 14 Tagen nach Ende des Durch-
festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende ange-              rechnungszeitraumes schriftlich vereinbart wird. Der
ordnete Arbeitsleistung. Wenn eine Durchrechnung                Betriebsrat ist über diese Vereinbarung zu informie-
erfolgt, gilt jede Überschreitung der Summe der ver-            ren. Die Übertragung von Normalarbeitszeit von ei-
einbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit am Ende               nem Durchrechnungszeitraum in den nächsten
des Durchrechnungszeitraumes als Überstunde.                    Durchrechnungszeitraum ist unzulässig.

b) In Saisonbetrieben (gemäß § 53 Abs 6 Arbeitsver-             e) Über die geleisteten Arbeitsstunden (Normalar-
fassungsgesetz) sind nur solche Arbeitsstunden als              beitszeit und Überstunden) und deren Entlohnung
Überstundenarbeit zu entlohnen, die nach der Zusam-             muss der Arbeitgeber Aufzeichnungen (Arbeitszeitkar-
menzählung der während der Saison geleisteten Ar-               te) führen und die geleisteten Überstunden dem An-
beitsstunden über die festgesetzte Normalarbeitszeit            gestellten wöchentlich, jedenfalls zum Monatsende,
hinausgehen. Leistungsstunden minus dem Produkt                 schriftlich bestätigen. Bei einer Durchrechnung ist
aus Wochenanzahl mal festgesetzte wöchentliche                  dem Arbeitnehmer spätestens mit dem Gehaltszettel
Normalarbeitszeit = Summe der Überstunden.                      für das jeweils vorangegangene Kalendermonat eine
                                                                Aufzeichnung der geleisteten Arbeitsstunden auszu-
c) Die Überstundenarbeit wird mit dem Normalstun-               händigen.
dengehalt und einem Überstundenzuschlag entlohnt.
Der Normalstundengehalt beträgt 1/173 des Brutto-               f) Entgeltansprüche für Überstunden verfallen, wenn
normalmonatsgehaltes. Der Überstundenzuschlag                   sie nicht innerhalb von 4 Monaten nach Durchführung
beträgt 50 % des Normalstundengehaltes.                         der Gehaltsabrechnung über deren Leistung vom An-
                                                                gestellten beim Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter
d) Die am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bei               schriftlich geltend gemacht werden.
vollzeitbeschäftigten Angestellten festgestellten Zeit-
guthaben sind als Überstunden am Ende eines Durch-              g) Bei Angestellten in verantwortlicher Stellung mit
rechnungszeitraumes mit dem Überstundenzuschlag                 Dispositionstätigkeit kann die Überstundenvergütung
mit dem Gehalt des Folgemonats auszubezahlen. Auf               frei vereinbart werden (zB Hotel-, Restaurantdirektor,
Wunsch des Arbeitnehmers können diese Überstunden               Geschäftsführer). Doch darf eine Pauschale den An-
mit dem Überstundenzuschlag als Zeitausgleich in-               gestellten im monatlichen Durchschnitt nicht ungüns-
nerhalb von 3 Monaten nach Ende des Durchrech-                  tiger stellen als die Verrechnung der tatsächlich ge-
nungszeitraumes abgegolten werden, wenn dies spä-               leisteten Überstunden.

                                6. Allgemeine Gehaltsbestimmungen

a) Der Gehaltszahlungszeitraum beginnt am 1. und                sind. Bei zuschlagspflichtiger Arbeit sind die Zuschlä-
endet am letzten Tag des Monats.                                ge gesondert ersichtlich zu machen.

b) Bei der Gehaltsauszahlung ist jedem Angestellten             c) Gehaltsansprüche verfallen, wenn sie nicht 4 Mona-
eine Gehaltsabrechnung auszuhändigen, aus der                   te nach Fälligkeit vom Angestellten beim Arbeitgeber
das Bruttogehalt, die Lohnsteuer, die Sozialversiche-           oder dessen Stellvertreter schriftlich geltend gemacht
rungsbeiträge und alle sonstigen Abzüge ersichtlich             werden.

                                                          –8–
7. Inanspruchnahme von Mahlzeiten und Wohngelegenheiten

Die Inanspruchnahme von Mahlzeiten und Wohngele-                Betracht kommende Kosten sind unter Weglassung ei-
genheiten im Betrieb bleibt der freien Vereinbarung             ner Verdienstspanne für den Arbeitgeber zu vereinba-
zwischen Arbeitgeber und Angestellten vorbehalten.              ren. Die vereinbarten Beträge werden vom Gehalt ein-
Für die Inanspruchnahme von Wohngelegenheiten in                behalten.

                                                   8. Urlaub

Für den Urlaub gelten gemäß Angestelltengesetz die              Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einfüh-
Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die                  rung einer Pflegefreistellung.

                                         9. Jahresremuneration

a) Alle Angestellten haben grundsätzlich Anspruch auf           Dienstzeit entsprechenden Anteil der Jahresremune-
eine Jahresremuneration. Diese beträgt 230 % des im             ration.
Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden kollektivvertragli-
chen Mindestmonatsgehaltes, jedoch maximal das                  d) Wenn ein Angestellter nach Erhalt der für das lau-
2-fache des tatsächlichen Gehaltes für die Normalar-            fende Kalenderjahr gebührenden Remuneration sein
beitszeit.                                                      Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus seinem Dienst-
                                                                verhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder
b) Die Auszahlung erfolgt jeweils zur Hälfte bei Ur-            infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig
laubsantritt und mit der Gehaltsauszahlung für den              schuldhaft entlassen wird, muss er sich die im laufen-
Monat November, längstens aber bis zum 15. Dezem-               den Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Re-
ber des laufenden Jahres.                                       muneration auf seine ihm aus dem Dienstverhältnis
                                                                zustehenden Ansprüche, insbesondere Restgehalt, in
c) Angestellte, deren Dienstverhältnis während eines            Anrechnung bringen lassen.
Kalenderjahres beginnt bzw endet, erhalten den ihrer

                                        10. Arbeit an Feiertagen

Für Arbeit an Feiertagen und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes.

                             11. Fahrtkosten an Sonn- und Feiertagen

Wenn ein Angestellter an einem Sonn- oder Feiertag              einen Anspruch auf Spesenersatz bis zur Höhe des je-
arbeitet und ihm durch die Benützung eines üblichen             weiligen Preises von zwei Fahrkarten des öffentlichen
öffentlichen Verkehrsmittels am Sonn- oder Feiertag             Verkehrsmittels am Ort.
nachweislich zusätzliche Kosten erwachsen, so hat er

                     12. Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung

Über die gesetzlichen Ansprüche zur Fortzahlung des             b) Bei Eheschließung der Kinder, bei Teilnahme an der
Entgelts im Krankheits- oder Unglücksfall hinaus be-            Beerdigung der Eltern, Kinder, sofern sie mit dem An-
steht in folgenden, die Person des Angestellten betref-         gestellten nicht in Hausgemeinschaft lebten, ferner
fenden Gründen Anspruch auf Freizeitgewährung oh-               bei Beerdigung der Geschwister und Schwiegereltern;
ne Minderung des Entgelts:                                      bei Entbindung der Ehefrau (Lebensgefährtin): 1 Tag.
a) Bei Todesfällen der Eltern, des Ehepartners (Le-             c) Bei Wohnungswechsel mit eigenem Mobiliar, bei
bensgefährten) sowie der Kinder, sofern sie mit dem             Aufsuchen des Arztes, falls dies nicht außerhalb der
Angestellten in Hausgemeinschaft lebten, ferner bei             Arbeitszeit geschehen kann, bei Vorladungen von Be-
eigener Eheschließung: 2 Tage.                                  hörden, Ämtern und Gerichten bis zu je einem Tag,
                                                                wenn erforderlich.

                                                          –9–
d) Die notwendige Zeit zum Besuch von diagnosti-                   e) Bei amtlicher Entschädigung des Verdienstentgan-
schen Maßnahmen und Untersuchungen im Zusam-                       ges entfällt der Anspruch. Der Angestellte hat beim Ar-
menhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz bis zu ei-               beitgeber oder dessen Beauftragten um Arbeitsbe-
nem Tag; gesundheitsfördernde Aktivitäten (wie zB                  freiung rechtzeitig vorstellig zu werden.
Beratungen, Seminare, Kurse) sind im Einvernehmen
mit dem Arbeitgeber festzulegen.

                                                   13. Karenzanrechnung

a) Karenzen nach dem MSchG/VKG, die ab dem 1. 5.                   hängigen Ansprüche bzw Anwartschaftszeiten aus
2019 beginnen, werden im Ausmaß von insgesamt                      dem Dienstverhältnis angerechnet.
höchstens 24 Monaten auf alle dienstzeitabhängigen
Ansprüche bzw Anwartschaftszeiten aus dem Dienst-                  c) Zeiten der Sterbebegleitung naher Angehöriger
verhältnis unter Einrechnung aller gesetzlich anre-                oder Begleitung schwerstkranker Kinder nach den
chenbaren Karenzzeiten (§ 15f MSchG und § 7c VKG)                  §§ 14a und b AVRAG, die ab dem 1. 5. 2019 beginnen,
angerechnet.                                                       werden im Ausmaß von insgesamt höchstens 6 Mona-
                                                                   ten auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche bzw An-
b) Zeiten für Pflegekarenzen (§ 14c AVRAG), die ab                 wartschaftszeiten aus dem Dienstverhältnis angerech-
dem 1. 5. 2019 beginnen, werden im Ausmaß von ins-                 net.
gesamt höchstens 3 Monaten auf alle dienstzeitab-

                                    14. Anerkennung für langjährige Dienste
                                        (Jubiläumsgeld bzw Treueprämie)

a) Als Anerkennung für eine langjährige ununterbro-                können auf die kollektivvertragliche Regelung ange-
chene Dienstzeit (einschließlich Lehrzeit) im selben Be-           rechnet werden. Bisher vereinbarte höhere Jubi-
trieb hat der Angestellte Anspruch auf ein Jubiläums-              läumsgehälter bleiben aufrecht.
geld.
Dieses beträgt:                                                    d) Die Anwartschaftszeit gilt als nicht unterbrochen,
nach   10 Jahren .......................   1     Monatsgehalt      wenn sie durch vorübergehende Betriebsstilllegung
nach   15 Jahren .......................   1,5   Monatsgehälter    bzw Betriebseinschränkung unterbrochen wurde. Des
nach   25 Jahren .......................   2     Monatsgehälter    Weiteren gilt die Anwartschaftszeit als nicht unterbro-
nach   35 Jahren .......................   2,5   Monatsgehälter    chen, wenn die Unterbrechung aus anderen Gründen
nach   40 Jahren .......................   3     Monatsgehälter    nicht länger als 60 Tage gedauert hat.
nach   45 Jahren .......................   4     Monatsgehälter
                                                                   e) Für Saisonbetriebe gelten die obigen Regelungen,
                                                                   vorausgesetzt, dass der Angestellte jährlich wenigs-
b) Der Berechnung dieses Jubiläumsgeldes wird das                  tens 13 Wochen ununterbrochen im selben Betrieb be-
am Tage des Anspruchs geltende Monatsgehalt ge-                    schäftigt ist. Eine Saison mit mindestens 13 ununter-
mäß den kollektivvertraglichen Sätzen der jeweiligen               brochenen Wochen zählt als ein halbes Jahr. Der Jubi-
Gehaltsordnung zu Grunde gelegt. Die Auszahlung                    läumsgeldanspruch entsteht nach 10 Jahren, vom ers-
hat spätestens mit der nächstfolgenden Monatsge-                   ten Dienstantritt an gerechnet, in aliquoter Höhe nach
haltszahlung zu erfolgen.                                          entsprechender Anzahl von Saisonen.

c) Jubiläumsgelder, die freiwillig oder aufgrund be-
stehender Betriebsvereinbarungen bezahlt werden,

                                      15. Auflösung des Dienstverhältnisses

Das unbefristete Dienstverhältnis kann nach Bestim-                des Kalendermonats aufgekündigt werden kann (§ 20
mungen des Angestelltengesetzes gekündigt werden                   Abs 3 Angestelltengesetz).
mit der Maßgabe, dass es jeweils zum 15. oder Letzten

                                                              – 10 –
16. Abfertigung

Für die Abfertigung gelten die Bestimmungen des An-        Angestellter hat Anspruch auf Abfertigung im gesetz-
gestelltengesetzes.                                        lichen Ausmaß (§ 23 Abs 1 AngG), wenn er sein Arbeits-
                                                           verhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung
Ein nicht dem betrieblichen Mitarbeiter- und Selbst-
                                                           des Passivrauchens kündigt.
ständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl I Nr 100/
2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender

                                         17. Schlichtungsklausel

a) Geltungsbereich                                         2.2. Berücksichtigung des Unternehmenssitzes bzw
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung           des Wohnortes
dieses Kollektivertrages und über die Einstufung eines     Bei der Nominierung der Vertreter soll – sofern dies im
Arbeitnehmers in die Beschäftigungsgruppenord-             Hinblick auf ein rasches Verfahren möglich ist – da-
nung, ist eine Schlichtungsstelle zur Entscheidung an-     rauf geachtet werden, dass zumindest ein Vertreter
zurufen.                                                   der Fachverbände Gastronomie bzw Hotellerie und
                                                           ein Vertreter der Gewerkschaft der Privatangestellten,
b) Schlichtungsstelle                                      Druck, Journalismus, Papier aus demjenigen Bundes-
                                                           land entsendet wird, in dem der Arbeitgeber seinen
1. Zusammensetzung
                                                           Sitz hat bzw die Antragstellerin, oder der Antragsteller
Die Schlichtungsstelle setzt sich aus 4 Mitgliedern zu-
                                                           wohnhaft ist, sofern diese/r einen Wohnsitz in Öster-
sammen, die in jedem einzelnen Fall gesondert nomi-
                                                           reich hat.
niert werden müssen: aus zwei Vertretern der Fachver-
bände Gastronomie bzw Hotellerie in der Wirtschafts-       3. Vorsitz
kammer Österreich und aus zwei Vertretern der Ge-          Es ist Aufgabe der Fachverbände Gastronomie bzw
werkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalis-       Hotellerie in der Wirtschaftskammer Österreich, unter
mus, Papier.                                               den nominierten Vertretern einen Vorsitzenden festzu-
                                                           legen, der den Schlichtungstermin (vor allem Schlich-
2. Mitglieder
                                                           tungsort und Schlichtungszeit) koordiniert und die
Mitglieder der Schlichtungsstelle sind Angestellte oder
                                                           Schlichtungsverhandlung leitet.
Funktionäre der Wirtschaftskammer Österreich bzw
der Wirtschaftskammern in den Ländern oder der Ge-
                                                           d) Entscheidungen
werkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalis-
mus, Papier. Es kann jeweils ein Experte/eine Expertin     1. Einstimmigkeit
ohne Stimmrecht beigezogen werden.                         Die Entscheidungen der Schlichtungsstelle werden
                                                           einstimmig getroffen, wobei jedem der vier Vertreter
c) Verfahren                                               eine Stimme zukommt.
1. Anträge auf Schlichtung                                 2. Protokoll
Anträge auf Schlichtung bezüglich der Einstufung           Die Entscheidungen sind in einem Ergebnisprotokoll
sind von der betroffenen Arbeitnehmerin bzw dem be-        festzuhalten.
troffenen Arbeitnehmer eingeschrieben per Post an          Im Ergebnisprotokoll ist festzuhalten, ob Einstimmig-
die Fachverbände Gastronomie oder Hotellerie in            keit erzielt werden konnte oder es zu keiner gütlichen
der Wirtschaftskammer Österreich oder an die Ge-           Einigung gekommen ist.
werkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalis-       Kommt es zu einer gütlichen Einigung, sind die we-
mus, Papier zu richten.                                    sentlichen Punkte dieser Einigung im Ergebnisproto-
Anträge auf Schlichtung bezüglich Auslegungsfragen         koll festzuhalten.
des Kollektivvertrages sind ausschließlich den Kollek-     Das Ergebnisprotokoll ist von allen Vertretern sowie
tivvertragsparteien vorbehalten.                           von den Parteien der Schlichtung zu unterschreiben
                                                           und innerhalb von 6 Wochen den Parteien der Schlich-
2. Nominierung der Vertreter
                                                           tung zu übersenden.
2.1. Nominierung durch die Parteien der Schlichtung
Die Fachverbände Gastronomie bzw Hotellerie in der         e) Kosten der Schlichtung
Wirtschaftskammer Österreich einerseits, und die Ge-       Jede Partei trägt die Kosten der Schlichtung und den
werkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalis-       Aufwand, der ihr durch die Schlichtung entsteht, sel-
mus, Papier andererseits, nominieren jeweils zwei Ver-     ber.
treter.

                                                      – 11 –
f) Veröffentlichung                                           Schlichtungsstelle (Postaufgabedatum) verstrichen
Bei einstimmigen Entscheidungen über die Auslegung            sind.
dieses Kollektivvertrages wird das Ergebnis veröffent-
licht bzw die entsprechende Klarstellung im Kollektiv-        h) Hemmung von Verjährung und Verfall
vertrag umgesetzt und neu hinterlegt. Entscheidun-            Anträge auf Schlichtung hemmen die Verjährung
gen über die Einstufung werden nur den betroffenen            oder den Verfall der jeweiligen kollektivvertraglichen
Parteien zur Kenntnis gebracht, aufgrund des Daten-           Ansprüche.
schutzes jedoch nicht veröffentlicht.
                                                              i) Außerkrafttreten
g) Einbringen einer Klage                                     Alle Landesschlichtungsstellen sind mit 30. 04. 2019
Das Einbringen einer Klage ist erst zulässig, wenn die        außer Kraft getreten und werden durch diese Bestim-
Entscheidung der Schlichtungsstelle protokolliert vor-        mungen ersetzt.
liegt oder mehr als 12 Wochen nach Anrufung der               (idF ab 1. Mai 2019)

                                         18. Schlussbestimmungen

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.

                                                         – 12 –
II.     GEHALTSORDNUNG

                                          A. ALLGEMEINER TEIL

1. Die von den Kollektivvertragsparteien vereinbarten      Das Gleiche gilt für die Bemessung des Urlaubsent-
Gehaltsabkommen bilden einen Bestandteil dieses            gelts und der Jahresremuneration.
Kollektivvertrages. Änderungen der Gehaltsabkom-
men können jederzeit vereinbart werden, ohne dass          4. Praktikanten, die aufgrund schulrechtlicher Bestim-
dadurch die Gültigkeit dieses Kollektivvertrages be-       mungen zur Ableistung einer Betriebspraxis verpflich-
rührt wird.                                                tet sind, haben Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe
Die Mindestgehaltssätze mit den jeweiligen Dienstzeit-     des Lehrlingseinkommen für das mit dem Schuljahr
zulagen sind dem Kollektivvertrag als Anlagen in Form      korrespondierende Lehrjahr, mindestens aber in der
von Landes- bzw Landesbranchengehaltstabellen              Höhe des Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahrs.
beigeschlossen.                                            Pflichtpraktikanten, die für ihre Ausbildung eine Reife-
                                                           prüfung, Berufsreifeprüfung oder Studienberechti-
2. Angestellten und kaufmännischen Lehrlingen ist ein      gungsprüfung als Voraussetzung benötigen, haben
monatliches Mindestgehalt bzw ein Lehrlingseinkom-         Anspruch auf Entgelt in der Höhe eines Lehrlingsein-
men nach den Landesgehaltstabellen zu bezahlen.            kommen des 4. Lehrjahrs.
Es gilt zwischen den Kollektivvertragsparteien als ver-
einbart, dass ab 1. Mai 2010 die Lehrlingseinkom-          5. Dem Angestellten ist nach Abschluss des Dienstver-
menssätze bundesweit einheitlich hoch sind.                trages, auch nach Abänderung eines solchen, vom
                                                           Dienstgeber eine schriftliche Aufzeichnung über die
3. Bei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung ist der ali-     wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstver-
quote Teil dieses Mindestgehaltssatzes zu bezahlen.        trag (Dienstzettel) auszufolgen.

                                      B. NACHTARBEITSZUSCHLAG

Auf einen Nachtarbeitszuschlag haben Anspruch:             Der Nachtarbeitszuschlag gilt in beiden Kategorien
a) in Beherbergungsbetrieben Angestellte, die in der       für Angestellte, die überwiegend in der Zeit zwischen
   Nacht beschäftigt sind.                                 22.00 und 6.00 Uhr beschäftigt sind.
                                                           Der Nachtarbeitszuschlag pro Nachtdienst ist im Ge-
b) in Gast- und Schankbetrieben Angestellte in
                                                           haltsabkommen festgelegt.
   Nachtbetrieben.

                                      C. FREMDSPRACHENZULAGE

Angestellte, die eine oder mehrere Fremdsprachen           wendung vom Arbeitgeber im Betrieb ausdrücklich
den betrieblichen Notwendigkeiten entsprechend be-         verlangt wird, einen Zuschuss zum kollektivvertragli-
herrschen und nicht in eine Gehaltskategorie einge-        chen Mindestgehalt, dessen Höhe im Gehaltsabkom-
stuft sind, die ihre Fremdsprachenkenntnisse berück-       men festgelegt ist.
sichtigt, erhalten für jede Fremdsprache, deren An-

                                    D. FEHLGELDENTSCHÄDIGUNG

Kassiere erhalten eine Fehlgeldentschädigung, deren Höhe im jeweiligen Gehaltsabkommen festgelegt ist.

                    E. DIENSTKLEIDUNGSPAUSCHALE FÜR HGA-LEHRLINGE

Wenn die Zurverfügungstellung und/oder die Reini-          1. Mai 2017 vereinbart war, bleibt diese Vereinbarung
gung von Dienstkleidung im Lehrvertrag vor dem             für die Dauer des Lehrverhältnisses aufrecht.

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F. DIENSTZEITZULAGE

Als Anerkennung für langjährige Dienste im selben           die Dauer der Unterbrechung der Betriebszugehörig-
Betrieb erhöht sich das kollektivvertragliche Mindest-      keit.
gehalt                                                      Für Saisonbetriebe gilt die obige Regelung, vorausge-
1. nach fünfjähriger ununterbrochener Dienstzeit            setzt, dass der Arbeitnehmer jährlich wenigstens
   (einschließlich Lehrzeit) auf 102,5 Prozent des kol-     13 Wochen ununterbrochen im selben Betrieb be-
   lektivvertraglichen Mindestgehaltes.                     schäftigt ist. Eine Saison mit mindestens 13 ununter-
                                                            brochenen Wochen zählt als ein halbes Jahr.
2. nach zehnjähriger ununterbrochener Dienstzeit
                                                            Die Anwartschaftszeit wird nicht unterbrochen, wenn
   (einschließlich Lehrzeit) auf 105 Prozent des kollek-
                                                            der Angestellte höchstens
   tivvertraglichen Mindestgehaltes.
3. nach fünfzehnjähriger ununterbrochener Dienst-           a) während einer Saison im Einsaisonbetrieb,
   zeit (einschließlich Lehrzeit) auf 107,5 Prozent des     b) während zweier Saisonen im Zweisaisonbetrieb
   kollektivvertraglichen Mindestgehaltes.                  abwesend ist. Die Anwartschaft verlängert sich in die-
4. nach zwanzigjähriger ununterbrochener Dienstzeit         sen Fällen um die Dauer der Unterbrechungen der Be-
   (einschließlich Lehrzeit) auf 110 Prozent des kollek-    triebszugehörigkeit.
   tivvertraglichen Mindestgehaltes.                        Dienstzeiten, die in anderen inländischen Betrieben
Die Anwartschaftszeit gilt als nicht unterbrochen,          desselben Unternehmens, die diesem Kollektivvertrag
wenn das Dienstverhältnis zB durch vorübergehende           unterliegen, angefallen sind, sind gleichfalls anzu-
Betriebsstilllegung bzw Betriebseinschränkung unter-        rechnen.
brochen wurde.                                              Erfolgte der Diensteintritt nach dem Monatsersten, so
Eine viermalige Unterbrechung der Betriebszugehö-           fällt die Gehaltserhöhung infolge längerer Betriebszu-
rigkeit bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt             gehörigkeit erstmals in jenem Monat an, der der Errei-
365 Tagen (Kalendertagen) während der gesamten              chung der Anwartschaft folgt.
Anwartschaft gilt ebenfalls nicht als Unterbrechung.        Die nach diesem Punkt des Kollektivvertrages berech-
Die Anwartschaft verlängert sich in diesen Fällen um        neten erhöhten Monatsgehälter werden kaufmän-
                                                            nisch auf volle 10 Cent gerundet.

                                                 G. ZULAGEN

Für den gesamten Betrieb oder für Teile des Betriebes       gen mit allen oder mit bestimmten Gruppen von
können Zulagen im Sinne des § 68 EStG 1988 in Form          Dienstnehmern gewährt werden.
von Betriebsvereinbarungen oder Einzeldienstverträ-

                                     H. BESCHÄFTIGUNGSGRUPPEN

BG 0                                                        Beispiele:
                                                            Abteilungsleiter/in, Leiter/in der Buchhaltung, Emp-
Angestellte, die mit der Geschäftsführung betraut
                                                            fangschef/in, Hauptkassier/in, Lagerverwalter/in mit
sind, wie zB Geschäftsführer/in, Hoteldirektor/in, je-
                                                            Einkaufsberechtigung, kaufmännische Restaurantlei-
weils mit maßgeblichem Einfluss auf die Unterneh-
                                                            ter/in, Sales- und Marketingmanager/in, Personaldi-
mensleitung
                                                            rektor/in, Chefsteward/ess, Food- and Beverage-Lei-
                                                            ter/in, IT-Manager/in, Leiter/in des Housekeeping-
BG 1
                                                            Bereichs
Angestellte mit großem Verantwortungsbereich:
Abteilungsleiter/innen, die aufgrund entsprechender         BG 2
Qualifikationen
                                                            Angestellte mit erweitertem Verantwortungsbereich:
• sehr anspruchsvolle berufseinschlägige Arbeiten           Abteilungsleiter/innen, die aufgrund ihres Verant-
  selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaft-        wortungsbereiches nicht unter die Beschäftigungs-
  licher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst ver-          gruppe 1 fallen, Stellvertreter/innen von Abteilungs-
  richten                                                   leiter/innen in der Beschäftigungsgruppe 1, sowie
  und                                                       sonstige Angestellte, die aufgrund entsprechender
• umfassende fachliche und personelle Verantwor-            Qualifikationen
  tung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen.

                                                       – 14 –
• berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter       zeptionist/in, Animateur/in, Hotel- und Gastgewer-
  Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte        be-Assistent/in, Food- and Beverage-Assistent/in, Su-
  verantwortungsbewusst verrichten                        pervisor/in, IT-Assistent/in.
  und
• fachliche Verantwortung für ihnen unterstellte Ar-      BG 4
  beitskräfte tragen.                                     Angestellte nach Abschluss der Lehre bzw nach Schul-
Beispiele:                                                abschluss im 1. und 2. Anstellungsjahr:
Abteilungsleiter-Stellvertreter/in, Food- and Bevera-     Angestellte mit abgeschlossener facheinschlägiger
geverantwortliche/r,       Housekeeping-Verantwortli-     Lehre bzw mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen
che/r, Bilanzbuchhalter/in, Lagerverwalter/in ohne        facheinschlägigen berufsbildenden mittleren Schule
Einkaufsberechtigung                                      bzw einer facheinschlägigen berufsbildenden höhe-
                                                          ren Schule in den ersten zwei Jahren nach Lehrab-
BG 3                                                      schluss bzw Schulabschluss.

Angestellte mit abgeschlossener Berufsausbildung im       BG 5
berufseinschlägigen Aufgabenbereich:
Angestellte mit abgeschlossener facheinschlägiger         Angestellte ohne abgeschlossene facheinschlägige Be-
Lehre bzw mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen       rufsausbildung:
facheinschlägigen berufsbildenden mittleren Schule        Angestellte ohne abgeschlossene facheinschlägige
bzw einer facheinschlägigen berufsbildenden höhe-         Berufsausbildung und angestellte Hilfskräfte in allen
ren Schule oder einer facheinschlägigen höherwerti-       Bereichen.
geren Ausbildung.                                         Beispiele:
Beispiele:                                                Berufe wie in der Beschäftigungsgruppe 3, nur ohne
Buchhalter/in, Lohnverrechner/in, Sekretär/in, Kas-       abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung,
sier/in, Reservierungsangestellte/r, Sales- und Marke-    sowie Hilfsbuchhalter/in, Telefonist/in, Diskjockey im
tingassistent/in, Night-Auditor/in, Konferenz-, Semi-     Angestelltenverhältnis, Bürohilfskräfte und sonstige
nar- und Bankettbetreuer/in, Hotelassistent/in, Re-       Hilfskräfte im Angestelltenverhältnis

                                                     – 15 –
Wien, am 26. April 2019

                                            FACHVERBAND GASTRONOMIE

                      Fachverbandsobmann                                 Geschäftsführer

                             Mario Pulker                                Dr. Thomas Wolf

                                              FACHVERBAND HOTELLERIE

                      Fachverbandsobfrau                                Geschäftsführerin

                   Mag. Susanne Kraus-Winkler                         Mag. Maria Schreiner

                                    ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
                                             GEWERKSCHAFT GPA

                              Vorsitzende                             Geschäftsbereichsleiter
                                                                       Interessensvertretung

                          Barbara Treiber, MA                             Karl Dürtscher

                                    ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
                                               GEWERKSCHAFT GPA
                             Wirtschaftsbereich 14, GLÜCKSPIEL/TOURISMUS/FREIZEIT

                            BA-Vorsitzender                         Wirtschaftsbereichssekretär

                      Manfred Schönbauer                              Mag. Andreas Laaber

                                            Verhandlungsleiter für die GPA

                                                    Norbert Bauer

                                                        – 16 –
ZKV Hotellerie Wien 2015
ZKV Hotellerie Wien 2016 – BG-Schema neu
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG
zum Kollektivvertrag für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe in der ab 1. Juli
 2012 geltenden Fassung, mit dem in der Hotellerie Wien ein neues Gehaltsschema
                       eingeführt wird (Stand 1. Jänner 2015)

                                                      1. Vertragsparteien

Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen                       und dem
der
                                                                          Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft
Fachgruppe Hotellerie Wien, Sparte Tourismus und                          der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier,
Freizeitwirtschaft, Wirtschaftskammer Wien, Juden-                        Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien.
platz 3-4, 1010 Wien,

                                                          2. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt:                                             • persönlich für alle in diesen Betrieben beschäftigten
• räumlich für das Gebiet des Bundeslandes Wien,                            Angestellten.
• fachlich für alle Betriebe, die der Wirtschaftskammer
  Wien, Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, Fach-
  gruppe Hotellerie Wien, angehören,

                                                          3. Gehaltstabelle
                                                                                                                       Gültig ab
Es gilt nachstehende Gehaltstabelle für die Jahre
                                                                              Beschäftigungsgruppe             1. 1.     1. 1.     1. 1.
2013, 2014 und 2015.
                                                                                                               2013      2014      2015
Im Jahr 2015 berechnen sich die Gehälter, indem die
Mindestgehälter 2014 mit dem VPI national (Durch-                             Beschäftigungsgruppe 1        1.900,00 1.950,00 1.993,00
schnitt von 1. 11. 2013 bis 31. 10. 2014) plus 0,5 % er-                      Angestellte mit großem
höht werden. Die Rundung erfolgt kaufmännisch auf                             Verantwortungsbereich:
ganze Eurobeträge.                                                            Abteilungsleiter/innen, die
Die Gehälter sind in dieser Tabelle brutto angegeben                          aufgrund entsprechender
und gebühren für eine wöchentliche Normalarbeits-                             Qualifikationen
zeit von 40 Stunden.                                                          • sehr anspruchsvolle be-
                                                Gültig ab                       rufseinschlägige Arbeiten
Beschäftigungsgruppe                                                            selbstständig und unter
                                        1. 1.     1. 1.      1. 1.
                                        2013      2014       2015               Berücksichtigung      wirt-
                                                                                schaftlicher     Gesichts-
Beschäftigungsgruppe 0        2.090,00 2.145,00 2.192,00
                                                                                punkte verantwortungs-
Angestellte, die mit der Ge-
                                                                                bewusst verrichten und
schäftsführung betraut sind,
wie zB Geschäftsführer/in,                                                    • umfassende fachliche und
Hoteldirektor/in, jeweils mit                                                   personelle Verantwortung
maßgeblichem Einfluss auf                                                       für ihnen unterstellte Ar-
die Unternehmensleitung                                                         beitskräfte tragen.
                                                                              Beispiele:
                                                                              Abteilungsleiter/in, Leiter/
                                                                              in der Buchhaltung, Emp-
                                                                              fangschef/in,     Hauptkas-
                                                                              sier/in, Lagerverwalter/in
                                                                              mit Einkaufsberechtigung,
                                                                              kaufmännische Restaurant-

ZKV Hotellerie Wien – Schemareform 1. 1. 2015                        – 18 –
Gültig ab                                                                   Gültig ab
Beschäftigungsgruppe             1. 1.     1. 1.     1. 1.            Beschäftigungsgruppe                   1. 1.      1. 1.     1. 1.
                                 2013      2014      2015                                                    2013       2014      2015

leiter/in, Sales- und Marke-                                          Beispiele:
tingmanager/in, Personal-                                             Buchhalter/in, Lohnver-
direktor/in, Chefsteward/                                             rechner/in, Sekretär/in,
ess, Food- and Beverage-                                              Kassier/in, Reservierungs-
Leiter/in,    IT-Manager/in,                                          angestellte/r, Sales- und
Leiter/in des Housekee-                                               Marketingassistent/in,
ping-Bereichs                                                         Night-Auditor/in, Konfe-
                                                                      renz-, Seminar- und Ban-
Beschäftigungsgruppe 2         1.720,00 1.770,00 1.809,00
                                                                      kettbetreuer/in, Hotelassis-
Angestellte mit erweitertem
                                                                      tent/in, Rezeptionist/in,
Verantwortungsbereich:
                                                                      Animateur/in, Hotel- und
Abteilungsleiter/innen, die
                                                                      Gastgewerbe-Assistent/in,
aufgrund ihres Verantwor-
                                                                      Food- and Beverage-Assis-
tungsbereiches nicht unter
                                                                      tent/in, Supervisor/in, IT-
die Beschäftigungsgruppe 1
                                                                      Assistent/in
fallen, Stellvertreter/innen
von Abteilungsleiter/innen                                            Beschäftigungsgruppe 4a 1.400,00 1.450,00 1.482,00
in der Beschäftigungsgrup-                                            Angestellte nach 3 Monaten
pe 1, sowie sonstige Ange-                                            nach der Auslehre bzw nach
stellte, die aufgrund ent-                                            Schulabschluss im 1. und
sprechender Qualifikatio-                                             2. Anstellungsjahr:
nen                                                                   Angestellte mit abgeschlos-
• berufseinschlägige Arbei-                                           sener facheinschlägiger
  ten selbstständig und un-                                           Lehre bzw mit Abschluss ei-
  ter Berücksichtigung wirt-                                          ner mindestens 3-jährigen
  schaftlicher       Gesichts-                                        facheinschlägigen berufs-
  punkte verantwortungs-                                              bildenden mittleren Schule
  bewusst verrichten und                                              bzw einer facheinschlägi-
• fachliche Verantwortung                                             gen berufsbildenden höhe-
   für ihnen unterstellte Ar-                                         ren Schule in den ersten
   beitskräfte tragen.                                                zwei Jahren nach Lehrab-
Beispiele:                                                            schluss bzw Schulabschluss,
Abteilungsleiter-Stellvertre-                                         nach 3 Monaten nach der
ter/in, Food- and Bevera-                                             Auslehre bzw dem Schul-
geverantwortliche/r,                                                  abschluss.
Housekeeping-Verantwort-                                              Beschäftigungsgruppe 4b 1.350,00 1.400,00 1.431,00
liche/r, Bilanzbuchhalter/                                            Angestellte in den ersten
in, Lagerverwalter/in ohne                                            3 Monaten nach der Aus-
Einkaufsberechtigung                                                  lehre bzw nach Schulab-
Beschäftigungsgruppe 3      1.500,00 1.550,00 1.584,00                schluss:
Angestellte mit abgeschlos-                                           Angestellte mit abgeschlos-
sener Berufsausbildung im                                             sener facheinschlägiger
berufseinschlägigen Auf-                                              Lehre bzw mit Abschluss ei-
gabenbereich:                                                         ner mindestens 3-jährigen
Angestellte mit abgeschlos-                                           facheinschlägigen berufs-
sener facheinschlägiger                                               bildenden mittleren Schule
Lehre bzw mit Abschluss ei-                                           bzw einer facheinschlägi-
ner mindestens 3-jährigen                                             gen berufsbildenden höhe-
facheinschlägigen berufs-                                             ren Schule in den ersten
bildenden mittleren Schule                                            3 Monaten nach Lehrab-
bzw einer facheinschlägi-                                             schluss bzw Schulabschluss.
gen berufsbildenden höhe-
ren Schule oder einer fach-
einschlägigen höherwerti-
geren Ausbildung.

                                                             – 19 –                          ZKV Hotellerie Wien – Schemareform 1. 1. 2015
Gültig ab                                                            Gültig ab
Beschäftigungsgruppe                    1. 1.     1. 1.      1. 1.            Beschäftigungsgruppe           1. 1.     1. 1.      1. 1.
                                        2013      2014       2015                                            2013      2014       2015

Beschäftigungsgruppe 5         1.350,00 1.400,00 1.431,00                     ckey im Angestelltenver-
Angestellte ohne abge-                                                        hältnis, Bürohilfskräfte und
schlossene facheinschlägi-                                                    sonstige Hilfskräfte im An-
ge Berufsausbildung:                                                          gestelltenverhältnis
Angestellte ohne abge-
schlossene facheinschlägi-                                                Die Lehrlingseinkommen unterliegen weiterhin der
ge Berufsausbildung und                                                   Gehaltstabelle für das Wiener Gastgewerbe.
angestellte Hilfskräfte in al-                                                                                                     Gültig
len Bereichen.                                                                                                                   für 2013,
                                                                              Zulagen und Zuschläge
                                                                                                                                   2014,
Beispiele:                                                                                                                         2015
Berufe wie in der Beschäfti-                                                  Nachtarbeitszuschlag                               20,70
gungsgruppe 3, nur ohne
                                                                              Fremdsprachenzulage                                30,00
abgeschlossene fachein-
schlägige Berufsausbil-                                                       Fehlgeldentschädigung                              30,70
dung, sowie Hilfsbuchhal-                                                     Dienstkleidungspauschale HGA-Lehrlinge             35,20
ter/in, Telefonist/in, Diskjo-

                                                          4. Dienstzeitzulage

Die Ausnahmebestimmung in Punkt F der Gehaltsord-                         • nach zehnjähriger ununterbrochener Dienstzeit
nung zum Kollektivvertrag für die Angestellten im Ho-                       (einschließlich Lehrzeit) auf 105 Prozent des kollek-
tel- und Gastgewerbe für das Bundesland Wien                                tivvertraglichen Mindestgehaltes,
(Dienstzeitzulage erst nach 10-jähriger ununterbro-                       • nach fünfzehnjähriger ununterbrochener Dienstzeit
chener Dienstzeit) entfällt. Als Anerkennung für lang-                      (einschließlich Lehrzeit) auf 107,5 Prozent des kollek-
jährige Dienste im selben Betrieb erhöht sich das kol-                      tivvertraglichen Mindestgehaltes,
lektivvertragliche Mindestgehalt                                          • nach zwanzigjähriger ununterbrochener Dienstzeit
• nach fünfjähriger ununterbrochener Dienstzeit (ein-                       (einschließlich Lehrzeit) auf 110 Prozent des kollek-
  schließlich Lehrzeit) auf 102,5 Prozent des kollektiv-                    tivvertraglichen Mindestgehaltes.
  vertraglichen Mindestgehaltes,

                                                      5. Sonderzahlungen

Die gemäß Abschnitt I, Punkt 9. des Kollektivvertrages                    Ist-Gehaltes. Sie ist in zwei gleichen Teilen am 30. 6.
für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe zustehen-                       und am 30. 11. eines jeden Kalenderjahres fällig.
de Jahresremuneration beträgt 200 % des jeweiligen

           6. Verhältnis zu Betriebsvereinbarungen und Betriebskollektivverträgen

Betriebsvereinbarungen und Betriebskollektivverträ-                       trag, gilt Folgendes: Diese höheren Gehälter gelten
ge, mit denen in Hotels eigene Gehälter für Angestellte                   – exklusive Erhöhungen nach dem 31. 12. 2012 auf-
festgelegt sind, treten mit 31. 12. 2012 außer Kraft, so-                 grund der Dauer der Betriebszugehörigkeit – so lange
fern sie nicht bereits davor außer Kraft getreten sind.                   als Mindestgehälter für die betreffenden Betriebe wei-
Sind in solchen Betriebsvereinbarungen oder Be-                           ter, bis die Gehälter dieses Zusatzkollektivvertrages sie
triebskollektivverträgen die zuletzt gültigen Gehälter                    übersteigen.
im Jahr 2012 höher als in diesem Zusatzkollektivver-

ZKV Hotellerie Wien – Schemareform 1. 1. 2015                        – 20 –
7. Verfall

Entgeltansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten hin-           ger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjäh-
sichtlich der Einstufung verfallen mangels schriftlicher     rungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht.
Geltendmachung nach sechs Monaten. Bei rechtzeiti-

                                           8. Schlichtungsklausel

Mit Wirksamkeit dieses Zusatzkollektivvertrages wird             der Wirtschaftskammer Wien und der Gewerkschaft
nachstehende Schlichtungsklausel für sämtliche ihm               der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
unterliegenden Arbeitsverträge vereinbart:                       im Österreichischen Gewerkschaftsbund für die
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung                 Schlichtungsstelle zu nominieren. Es ist sodann Auf-
dieser Lohntafel bzw über die Einstufung eines Arbeit-           gabe der Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschafts-
nehmers ist eine Schlichtungsstelle zur Entscheidung             kammer Wien, unter den nominierten Vertretern ei-
anzurufen.                                                       nen Vorsitzenden zu ernennen, der den Schlich-
• Diese Schlichtungsstelle ist aus zwei Vertretern der           tungstermin koordiniert.
  Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschaftskammer             • Entscheidungen der Schlichtungsstelle können nur
  Wien und aus zwei Vertretern der Gewerkschaft der            einstimmig getroffen werden, wobei jedem der vier
  Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier im           Vertreter eine Stimme zukommt.
  Österreichischen Gewerkschaftsbund zusammen-               • Das Einbringen einer Klage ist erst zulässig, sobald
  gesetzt.                                                     die Entscheidung der Schlichtungskommission vor-
• Anträge auf Schlichtung sind vom betroffenen Ar-             liegt oder mehr als acht Wochen nach Anrufung
  beitgeber oder betroffenen Arbeitnehmer einge-               der Schlichtungskommission (Postaufgabedatum)
  schrieben per Post an die Fachgruppe Hotellerie in           verstrichen sind.
  der Wirtschaftskammer Wien zu richten. Unter einem         • Die Anrufung der Schlichtungsstelle hemmt die Ver-
  haben die beiden betroffenen Parteien im Antrag              jährung oder den Verfall der jeweiligen kollektivver-
  aus einer Liste im Anhang, die einen integrierenden          traglichen Ansprüche.
  Bestandteil dieses Zusatzkollektivvertrages bildet,
  jeweils zwei Vertreter der Fachgruppe Hotellerie in        (Punkt 4 idF vom 1. Jänner 2015)

                                         9. Übergangsbestimmung

Das Übereinkommen vom 10. 7. 2012 zwischen dem               den, gilt hinsichtlich der in diesem Zusatzkollektivver-
Fachverband Gastronomie und dem Fachverband                  trag geregelten Punkte nur bis zum 31. 12. 2012. Es
der Hotellerie einerseits und der Gewerkschaft der Pri-      wird zusätzlich insofern abgeändert, als folgender
vatangestellten, Druck, Journalismus, Papier anderer-        Punkt 4 entfällt: „Ab 1. 12. 2012 werden alle Kollektivvert-
seits, in dem die Erhöhung der kollektivvertraglichen        ragsgehälter, die den Betrag von 1.300,00 Euro am 1. 7.
Gehälter, die kollektivvertraglichen Lehrlingseinkom-        2012 noch nicht erreicht haben, auf 1.300,00 Euro ange-
men sowie Änderungen des Kollektivvertrages für An-          hoben.”
gestellte im Hotel- und Gastgewerbe vereinbart wur-

                         10. Geltungsbeginn und Kündigungsbestimmung

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. 12. 2012 in Kraft und    geln des § 17 ArbVG eine Kündigung des Kollektivver-
ist bis 31. 12. 2015 unkündbar. Nach dem 31. 12. 2015        trages aussprechen.
können beide Vertragsparteien entsprechend den Re-

                                                        – 21 –                    ZKV Hotellerie Wien – Schemareform 1. 1. 2015
FACHGRUPPE HOTELLERIE WIEN

                         Komm.-R. Dr. Martin Schick                        Dr. Andreas Dänemark
                                Obmann                                         Geschäftsführer

                                            ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
                                            GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN,
                                                 DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER

                               Wolfgang Katzian                                 Karl Proyer
                                 Vorsitzender                              Geschäftsbereichsleiter

                                   WIRTSCHAFTSBEREICH GLÜCKSPIEL/TOURISMUS/FREIZEIT

                              Jürgen Nachbaur                                    Paul Prusa
                       Wirtschaftsbereichsvorsitzender                   Wirtschaftsbereichssekretär

                                                         Alfred Gajdosik
                                                Verhandlungsleiter für die GPA-djp

                                                          REGION WIEN

                                Friedrich Hagl                                 Barbara Teiber
                             Regionalvorsitzender                         Regionalgeschäftsführerin

                                                          ANHANG
zum Kollektivvertrag für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe in der ab 1. Juli
 2012 geltenden Fassung, mit dem in der Hotellerie Wien ein neues Gehaltsschema
                                  eingeführt wird
Die Schlichtungsstelle betreffend Meinungsverschie-                Fr. Dr. Andrea Feldbacher
denheiten über die Auslegung der Gehaltstafel dieses               alle p.A. Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschaftskam-
Zusatzkollektivvertrages bzw über die Einstufung eines             mer Wien
Arbeitnehmers in dieser Gehaltstafel ist aus zwei Ver-
                                                                   Hr. Mag. Norbert Lux,
tretern der Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschafts-
                                                                   p.A. Fachgruppe Kaffeehäuser in der Wirtschaftskam-
kammer Wien und aus zwei Vertretern der Gewerk-
                                                                   mer Wien
schaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus,
Papier im Österreichischen Gewerkschaftsbund zu-                   Vertreter der Gewerkschaft der Privatangestellten,
sammengesetzt.                                                     Druck, Journalismus, Papier:
                                                                   Hr. Alfred Gajdosik
Vertreter der Fachgruppe Hotellerie:
                                                                   Hr. Norbert Bauer
Hr. Dr. Martin Schick                                              Hr. Manfred Frcena
Mag. Manfred Austerer                                              Hr. Paul Prusa
Hr. Dr. Andreas Dänemark                                           alle p.A. der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck,
Hr. Roman Mayrhofer                                                Journalismus, Papier im Österreichischen Gewerk-
                                                                   schaftsbund, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien
Wien, am 4. November 2014

ZKV Hotellerie Wien – Schemareform 1. 1. 2015                 – 22 –
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