KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe - VOM 1. JULI 2012 - GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe VOM 1. JULI 2012 STAND VOM 1. MAI 2022
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe VOM 1. JULI 2012 STAND VOM 1. MAI 2022
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights Aufgrund der Inflationsentwicklung im Jahr 2021 wurde die Valorisierung des 2-Jahresabschlus- ses des KV für Hotellerie/Gastronomie (vom 5. 2. 2021) nachverhandelt. So konnte am 17. 3. 2022 mit Berücksichtigung der Inflation von 2021 (2,8 %) folgendes Ergebnis für 2022 erreicht werden: • Die Werte der KV-Gehaltstabelle werden durchschnittlich um 3,7 % angehoben (anstatt um ursprünglich vereinbart 2,3 %), die der Berufsgruppe 4 (Berufseinsteiger:innen) sogar um 4,3 %. Damit beträgt das Einstiegsgehalt für Hilfskräfte € 1.629,– und für Fachkräfte mit Berufserfah- rung € 1.743,– (Abweichungen je nach Bundesland möglich). • Die Lehrlingseinkommen werden durchschnittlich um 3,8% angehoben und betragen: im 1. LJ € 815,–, im 2. LJ € 925,–, im 3. LJ € 1.055,– und im 4. LJ € 1.145,– • Die Zulagen werden mit 1. Mai 2022 erhöht: Nachtarbeitszulage: ............................................................................................ € 24,00 Fremdsprachenzulage: ........................................................................................ € 32,00 Fehlgeldentschädigung: ...................................................................................... € 33,00 GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 17. Schlichtungsklausel ................................. 11 1. Geltungsbereich ..................................... 6 18. Schlussbestimmungen ............................. 12 2. Arbeitszeit .............................................. 6 II. GEHALTSORDNUNG 3. Wöchentliche Ruhezeit ............................. 7 A. Allgemeiner Teil ......................................... 13 4a. Beschäftigung von Jugendlichen und B. Nachtarbeitszuschlag ................................. 13 Nichtraucherschutz ................................. 7 C. Fremdsprachenzulage ................................ 13 4b. Beschäftigung von Jugendlichen an Sonn- D. Fehlgeldentschädigung .............................. 13 tagen ..................................................... 7 E. Dienstkleidungspauschale für HGA-Lehrlinge 13 5. Überstundenarbeit .................................. 8 F. Dienstzeitzulage ......................................... 14 6. Allgemeine Gehaltsbestimmungen ............ 8 G. Zulagen .................................................... 14 7. Inanspruchnahme von Mahlzeiten und H. Beschäftigungsgruppen ............................. 14 Wohngelegenheiten ................................ 9 8. Urlaub ................................................... 9 Zusatzkollektivverträge 9. Jahresremuneration ................................ 9 ZKV Hotellerie Wien (1. 1. 2015) ........................ 18 10. Arbeit an Feiertagen ............................... 9 ZKV Hotellerie Wien 11. Fahrtkosten an Sonn- und Feiertagen ....... 9 (ab 1. 1. 2016, BG-Schema neu) ....................... 23 12. Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhin- Übereinkommen Mai 2022 ............................... 28 derung ................................................... 9 Aktuelle Gehaltsordnungen ............................. 29 13. Karenzanrechnung .................................. 10 14. Anerkennung für langjährige Dienste Frühere Abschlüsse (Jubiläumsgeld bzw Treueprämie) ............ 10 Übereinkommen Mai 2021 ............................... 32 15. Auflösung des Dienstverhältnisses ............. 10 Übereinkommen Mai 2019 ............................... 35 16. Abfertigung ............................................ 11 Übereinkommen Mai 2018 ............................... 38 Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlagseite –5–
KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe abgeschlossen zwischen dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Fachverband Gastronomie und dem Fachverband Wirtschaftsbereich Glücksspiel/Tourismus/Freizeit, Hotellerie, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, beide 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, andererseits. einerseits und dem I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Geltungsbereich a) Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich. c) Persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftig- ten Angestellten und Lehrlinge der Lehrberufe Hotel- b) Fachlich: für alle Betriebe, die dem Fachverband und Gastgewerbeassistent, Hotelkaufmann und Büro- Gastronomie und dem Fachverband Hotellerie in der kaufmann. Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft in der Wirt- Leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungs- schaftskammer Österreichs angehören. aufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, un- terliegen hinsichtlich der Regelung der Arbeitszeit ge- mäß § 1 (2) 8 AZG nicht diesem Kollektivvertrag. 2. Arbeitszeit a) Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist auf 5 Tage Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in den ein- aufzuteilen; die sich daraus zusätzlich zur wöchentli- zelnen Wochen des obigen Durchrechnungszeitrau- chen Ruhezeit ergebende Freizeit kann jedoch inner- mes auf 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie in- halb der in lit b) erwähnten Durchrechnungszeiträume nerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden verschoben werden. Als Arbeitszeit gilt nur die Zeit, nicht überschreitet. Die tägliche Normalarbeitszeit während der sich der Arbeitnehmer im Betrieb zur beträgt im Durchrechnungszeitraum 9 Stunden. Bei Verfügung des Arbeitgebers halten muss. Eine Eintei- der Durchrechnung mit einem Durchrechnungszeit- lung des Beginns und des Endes der Arbeitszeit und raum von bis zu 26 Wochen (für teilzeitbeschäftigte der Ruhepausen sowie der Dauer der wöchentlichen Angestellte: bis zu 13 Wochen) darf die wöchentliche Ruhezeit ist vom Arbeitgeber an einer den Arbeitneh- Normalarbeitszeit 30 Stunden nicht unterschreiten, es mern leicht zugänglichen Stelle mindestens 2 Wochen sei denn, der Grund für die Unterschreitung liegt im im Voraus auszuhängen. Verbrauch von Zeitausgleich in Form von ganzen Ta- gen. b) Für einen Zeitraum von höchstens 26 Wochen kann Für die Durchrechnung bei Saisonbetrieben gilt eine Durchrechnung der wöchentlichen Normalar- Punkt 5 lit b). beitszeit für vollzeitbeschäftigte Angestellte mit dem Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung im Sin- c) Die tägliche Arbeitszeit kann unterbrochen werden, ne des Arbeitsverfassungsgesetzes vereinbart werden. sie muss jedoch so enden, dass die tägliche ununter- Wenn kein Betriebsrat besteht, kann die Möglichkeit brochene, an die Dienstzeit anschließende Ruhezeit der Durchrechnung mit den einzelnen Dienstnehmern der Angestellten zwischen 2 Arbeitstagen mindestens selbst vereinbart werden, wobei in diesem Fall ein 11 Stunden beträgt. Diese Ruhezeit kann auf 10 Stun- Dienstzettel darüber ausgestellt werden muss. Für teil- den verkürzt werden, sofern diese Verkürzung inner- zeitbeschäftigte Angestellte beträgt die Durchrech- halb eines Zeitraumes von 10 Kalendertagen durch ei- nung 3 Monate. ne entsprechende Verlängerung einer anderen tägli- chen oder wöchentlichen Ruhezeit ausgeglichen wird. –6–
Ist die Verkürzung der Arbeitszeit im obigen Sinne berücksichtigen. Der Anspruch auf Ruhezeit bleibt im nicht möglich, ist ein 100 %iger Gehaltszuschlag zu vollen Ausmaß weiter aufrecht. 3. Wöchentliche Ruhezeit a) Jedem Arbeitnehmer ist in regelmäßiger Folge wö- eignis notwendig wird. Für jede entfallende wöchent- chentlich Wochenruhe bzw Wochenendruhe im Aus- liche Ruhezeit, die nicht durch Ersatzruhe bzw eine maß von mindestens 36 Stunden zu gewähren. Wird wöchentliche Ruhezeit im laufenden Kalenderjahr ein Arbeitnehmer während seiner wöchentlichen Ru- oder bis zur früher eintretenden Beendigung des hezeit beschäftigt, hat er Anspruch auf Ersatzruhe. Dienstverhältnisses abgegolten wurde, ist 1/22 des vereinbarten Monatsgehaltes für die Normalarbeits- b) Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit ist ein un- zeit des Monats, in dem die wöchentliche Ruhezeit abdingbares Recht des Arbeitnehmers. Sie kann nur nicht konsumiert werden konnte, als Entschädigung dann verschoben werden, wenn dies durch ein be- zu leisten. Entschädigungsansprüche verfallen nach trieblich unabwendbares, nicht voraussehbares Er- den Bestimmungen des Punktes 6 lit c). 4a. Beschäftigung von Jugendlichen und Nichtraucherschutz a) Bei der Beschäftigung von Jugendlichen, die ihre b) Für Jugendliche, die ab dem 1. September 2018 betriebliche Ausbildung vor dem 1. September 2018 oder später ihre Ausbildung begonnen haben oder begonnen haben, gilt: Im Falle, dass der Betrieb über beschäftigt werden, gilt: Die Beschäftigung Jugendli- Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das cher in Räumen von Gastronomiebetrieben, in denen Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, hat die gemäß § 13a des Tabak- und Nichtraucherinnen- Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher über- bzw Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), BGBl wiegend in jenen Räumen zu erfolgen, in denen nicht Nr 431/1995 in der Fassung BGBl I Nr 37/2018, das geraucht werden darf. Rauchen gestattet ist und Jugendliche Einwirkungen von Tabakrauch unmittelbar ausgesetzt sind, ist höchstens bis zu einer Stunde täglich zulässig. 4b. Beschäftigung von Jugendlichen an Sonntagen a) Nach § 18 Abs 3 Kinder- und Jugendlichenbeschäf- b) Auch Ferialpraktikanten können an aufeinander- tigungsgesetz muss für Jugendliche jeder zweite folgenden Sonntagen beschäftigt werden. Die Hälfte Sonntag arbeitsfrei bleiben. Nach § 18 Abs 3a KJBG der in die Zeit der Ferialpraxis fallenden Sonntage dürfen Jugendliche auch an aufeinanderfolgenden muss jedoch frei sein. Sonntagen beschäftigt werden. Wenn die Beschäftigung eines Jugendlichen während Innerhalb eines Kalenderjahres ist die Beschäftigung eines Kalenderjahres beginnt oder endet, so ist die an höchstens 23 Sonntagen möglich, wobei in diese Zahl der Sonntage, an denen im Rumpfjahr gearbeitet Zahl die Hälfte der Sonntage einzurechnen ist, die in werden darf, wie folgt zu berechnen: die Zeit des Besuches einer lehrgangs- oder saison- Die Zahl der im Rumpfjahr zur Verfügung stehenden mäßigen Berufsschule fallen. Jugendliche dürfen in- Sonntage wird mit 23 multipliziert und durch 52 divi- nerhalb eines Kalenderjahres an aufeinanderfolgen- diert. Ergeben sich aus der Rechnung keine vollen Ta- den Sonntagen nur während eines Zeitraumes von ge, so ist bis 0,499 abzurunden, ab 0,5 aufzurunden. höchstens 23 aufeinanderfolgenden Sonntagen oder innerhalb von zwei nicht zusammenhängenden Zeit- c) Der Arbeitgeber hat dem zuständigen Arbeits- räumen beschäftigt werden, deren einer höchstens inspektorat jeden Jugendlichen anzuzeigen, der an 12 und deren anderer höchstens 11 aufeinanderfol- aufeinanderfolgenden Sonntagen beschäftigt wer- gende Sonntage umfasst. Fällt in einen Zeitraum, in den soll. Die Anzeige soll im Jänner für das laufende dem die Beschäftigung von Jugendlichen an aufei- Kalenderjahr erfolgen. Eine spätere Anzeige ist vor al- nanderfolgenden Sonntagen vorgesehen ist, der Be- lem möglich, wenn die Zeiten des Besuches einer lehr- such einer lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufs- gangs- oder saisonmäßigen Berufsschule erst später schule, so erweitert sich der Zeitraum der Sonntagsbe- bekannt werden, der Urlaub des Jugendlichen noch schäftigung von Jugendlichen um die Zeit des Berufs- nicht vereinbart ist oder das Dienstverhältnis zu einem schulbesuches. späteren Zeitpunkt beginnt. –7–
Spätestens jedoch hat die Anzeige nach § 27a Abs 2 nanderfolgenden Sonntagen vorgesehen ist. Für die KJBG zwei Wochen vor Beginn der Beschäftigung übrigen Sonntage des Anzeigezeitraumes genügt von Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonnta- der Hinweis, dass der Jugendliche an diesen Sonnta- gen zu erfolgen, anderenfalls ist die Beschäftigung gen nicht beschäftigt wird. Die Anzeige an das Ar- von Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonnta- beitsinspektorat hat in nachweisbarer Form (zB einge- gen nicht zulässig. schriebener Brief, Fax) zu erfolgen. Die Anzeige muss den genauen Zeitraum enthalten, in dem die Beschäftigung des Jugendlichen an aufei- 5. Überstundenarbeit a) Als Überstundenarbeit gilt jede über die gesetzlich testens innerhalb von 14 Tagen nach Ende des Durch- festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende ange- rechnungszeitraumes schriftlich vereinbart wird. Der ordnete Arbeitsleistung. Wenn eine Durchrechnung Betriebsrat ist über diese Vereinbarung zu informie- erfolgt, gilt jede Überschreitung der Summe der ver- ren. Die Übertragung von Normalarbeitszeit von ei- einbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit am Ende nem Durchrechnungszeitraum in den nächsten des Durchrechnungszeitraumes als Überstunde. Durchrechnungszeitraum ist unzulässig. b) In Saisonbetrieben (gemäß § 53 Abs 6 Arbeitsver- e) Über die geleisteten Arbeitsstunden (Normalar- fassungsgesetz) sind nur solche Arbeitsstunden als beitszeit und Überstunden) und deren Entlohnung Überstundenarbeit zu entlohnen, die nach der Zusam- muss der Arbeitgeber Aufzeichnungen (Arbeitszeitkar- menzählung der während der Saison geleisteten Ar- te) führen und die geleisteten Überstunden dem An- beitsstunden über die festgesetzte Normalarbeitszeit gestellten wöchentlich, jedenfalls zum Monatsende, hinausgehen. Leistungsstunden minus dem Produkt schriftlich bestätigen. Bei einer Durchrechnung ist aus Wochenanzahl mal festgesetzte wöchentliche dem Arbeitnehmer spätestens mit dem Gehaltszettel Normalarbeitszeit = Summe der Überstunden. für das jeweils vorangegangene Kalendermonat eine Aufzeichnung der geleisteten Arbeitsstunden auszu- c) Die Überstundenarbeit wird mit dem Normalstun- händigen. dengehalt und einem Überstundenzuschlag entlohnt. Der Normalstundengehalt beträgt 1/173 des Brutto- f) Entgeltansprüche für Überstunden verfallen, wenn normalmonatsgehaltes. Der Überstundenzuschlag sie nicht innerhalb von 4 Monaten nach Durchführung beträgt 50 % des Normalstundengehaltes. der Gehaltsabrechnung über deren Leistung vom An- gestellten beim Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter d) Die am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bei schriftlich geltend gemacht werden. vollzeitbeschäftigten Angestellten festgestellten Zeit- guthaben sind als Überstunden am Ende eines Durch- g) Bei Angestellten in verantwortlicher Stellung mit rechnungszeitraumes mit dem Überstundenzuschlag Dispositionstätigkeit kann die Überstundenvergütung mit dem Gehalt des Folgemonats auszubezahlen. Auf frei vereinbart werden (zB Hotel-, Restaurantdirektor, Wunsch des Arbeitnehmers können diese Überstunden Geschäftsführer). Doch darf eine Pauschale den An- mit dem Überstundenzuschlag als Zeitausgleich in- gestellten im monatlichen Durchschnitt nicht ungüns- nerhalb von 3 Monaten nach Ende des Durchrech- tiger stellen als die Verrechnung der tatsächlich ge- nungszeitraumes abgegolten werden, wenn dies spä- leisteten Überstunden. 6. Allgemeine Gehaltsbestimmungen a) Der Gehaltszahlungszeitraum beginnt am 1. und sind. Bei zuschlagspflichtiger Arbeit sind die Zuschlä- endet am letzten Tag des Monats. ge gesondert ersichtlich zu machen. b) Bei der Gehaltsauszahlung ist jedem Angestellten c) Gehaltsansprüche verfallen, wenn sie nicht 4 Mona- eine Gehaltsabrechnung auszuhändigen, aus der te nach Fälligkeit vom Angestellten beim Arbeitgeber das Bruttogehalt, die Lohnsteuer, die Sozialversiche- oder dessen Stellvertreter schriftlich geltend gemacht rungsbeiträge und alle sonstigen Abzüge ersichtlich werden. –8–
7. Inanspruchnahme von Mahlzeiten und Wohngelegenheiten Die Inanspruchnahme von Mahlzeiten und Wohngele- Betracht kommende Kosten sind unter Weglassung ei- genheiten im Betrieb bleibt der freien Vereinbarung ner Verdienstspanne für den Arbeitgeber zu vereinba- zwischen Arbeitgeber und Angestellten vorbehalten. ren. Die vereinbarten Beträge werden vom Gehalt ein- Für die Inanspruchnahme von Wohngelegenheiten in behalten. 8. Urlaub Für den Urlaub gelten gemäß Angestelltengesetz die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einfüh- Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die rung einer Pflegefreistellung. 9. Jahresremuneration a) Alle Angestellten haben grundsätzlich Anspruch auf Dienstzeit entsprechenden Anteil der Jahresremune- eine Jahresremuneration. Diese beträgt 230 % des im ration. Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden kollektivvertragli- chen Mindestmonatsgehaltes, jedoch maximal das d) Wenn ein Angestellter nach Erhalt der für das lau- 2-fache des tatsächlichen Gehaltes für die Normalar- fende Kalenderjahr gebührenden Remuneration sein beitszeit. Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus seinem Dienst- verhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder b) Die Auszahlung erfolgt jeweils zur Hälfte bei Ur- infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig laubsantritt und mit der Gehaltsauszahlung für den schuldhaft entlassen wird, muss er sich die im laufen- Monat November, längstens aber bis zum 15. Dezem- den Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Re- ber des laufenden Jahres. muneration auf seine ihm aus dem Dienstverhältnis zustehenden Ansprüche, insbesondere Restgehalt, in c) Angestellte, deren Dienstverhältnis während eines Anrechnung bringen lassen. Kalenderjahres beginnt bzw endet, erhalten den ihrer 10. Arbeit an Feiertagen Für Arbeit an Feiertagen und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes. 11. Fahrtkosten an Sonn- und Feiertagen Wenn ein Angestellter an einem Sonn- oder Feiertag einen Anspruch auf Spesenersatz bis zur Höhe des je- arbeitet und ihm durch die Benützung eines üblichen weiligen Preises von zwei Fahrkarten des öffentlichen öffentlichen Verkehrsmittels am Sonn- oder Feiertag Verkehrsmittels am Ort. nachweislich zusätzliche Kosten erwachsen, so hat er 12. Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung Über die gesetzlichen Ansprüche zur Fortzahlung des b) Bei Eheschließung der Kinder, bei Teilnahme an der Entgelts im Krankheits- oder Unglücksfall hinaus be- Beerdigung der Eltern, Kinder, sofern sie mit dem An- steht in folgenden, die Person des Angestellten betref- gestellten nicht in Hausgemeinschaft lebten, ferner fenden Gründen Anspruch auf Freizeitgewährung oh- bei Beerdigung der Geschwister und Schwiegereltern; ne Minderung des Entgelts: bei Entbindung der Ehefrau (Lebensgefährtin): 1 Tag. a) Bei Todesfällen der Eltern, des Ehepartners (Le- c) Bei Wohnungswechsel mit eigenem Mobiliar, bei bensgefährten) sowie der Kinder, sofern sie mit dem Aufsuchen des Arztes, falls dies nicht außerhalb der Angestellten in Hausgemeinschaft lebten, ferner bei Arbeitszeit geschehen kann, bei Vorladungen von Be- eigener Eheschließung: 2 Tage. hörden, Ämtern und Gerichten bis zu je einem Tag, wenn erforderlich. –9–
d) Die notwendige Zeit zum Besuch von diagnosti- e) Bei amtlicher Entschädigung des Verdienstentgan- schen Maßnahmen und Untersuchungen im Zusam- ges entfällt der Anspruch. Der Angestellte hat beim Ar- menhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz bis zu ei- beitgeber oder dessen Beauftragten um Arbeitsbe- nem Tag; gesundheitsfördernde Aktivitäten (wie zB freiung rechtzeitig vorstellig zu werden. Beratungen, Seminare, Kurse) sind im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber festzulegen. 13. Karenzanrechnung a) Karenzen nach dem MSchG/VKG, die ab dem 1. 5. hängigen Ansprüche bzw Anwartschaftszeiten aus 2019 beginnen, werden im Ausmaß von insgesamt dem Dienstverhältnis angerechnet. höchstens 24 Monaten auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche bzw Anwartschaftszeiten aus dem Dienst- c) Zeiten der Sterbebegleitung naher Angehöriger verhältnis unter Einrechnung aller gesetzlich anre- oder Begleitung schwerstkranker Kinder nach den chenbaren Karenzzeiten (§ 15f MSchG und § 7c VKG) §§ 14a und b AVRAG, die ab dem 1. 5. 2019 beginnen, angerechnet. werden im Ausmaß von insgesamt höchstens 6 Mona- ten auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche bzw An- b) Zeiten für Pflegekarenzen (§ 14c AVRAG), die ab wartschaftszeiten aus dem Dienstverhältnis angerech- dem 1. 5. 2019 beginnen, werden im Ausmaß von ins- net. gesamt höchstens 3 Monaten auf alle dienstzeitab- 14. Anerkennung für langjährige Dienste (Jubiläumsgeld bzw Treueprämie) a) Als Anerkennung für eine langjährige ununterbro- können auf die kollektivvertragliche Regelung ange- chene Dienstzeit (einschließlich Lehrzeit) im selben Be- rechnet werden. Bisher vereinbarte höhere Jubi- trieb hat der Angestellte Anspruch auf ein Jubiläums- läumsgehälter bleiben aufrecht. geld. Dieses beträgt: d) Die Anwartschaftszeit gilt als nicht unterbrochen, nach 10 Jahren ....................... 1 Monatsgehalt wenn sie durch vorübergehende Betriebsstilllegung nach 15 Jahren ....................... 1,5 Monatsgehälter bzw Betriebseinschränkung unterbrochen wurde. Des nach 25 Jahren ....................... 2 Monatsgehälter Weiteren gilt die Anwartschaftszeit als nicht unterbro- nach 35 Jahren ....................... 2,5 Monatsgehälter chen, wenn die Unterbrechung aus anderen Gründen nach 40 Jahren ....................... 3 Monatsgehälter nicht länger als 60 Tage gedauert hat. nach 45 Jahren ....................... 4 Monatsgehälter e) Für Saisonbetriebe gelten die obigen Regelungen, vorausgesetzt, dass der Angestellte jährlich wenigs- b) Der Berechnung dieses Jubiläumsgeldes wird das tens 13 Wochen ununterbrochen im selben Betrieb be- am Tage des Anspruchs geltende Monatsgehalt ge- schäftigt ist. Eine Saison mit mindestens 13 ununter- mäß den kollektivvertraglichen Sätzen der jeweiligen brochenen Wochen zählt als ein halbes Jahr. Der Jubi- Gehaltsordnung zu Grunde gelegt. Die Auszahlung läumsgeldanspruch entsteht nach 10 Jahren, vom ers- hat spätestens mit der nächstfolgenden Monatsge- ten Dienstantritt an gerechnet, in aliquoter Höhe nach haltszahlung zu erfolgen. entsprechender Anzahl von Saisonen. c) Jubiläumsgelder, die freiwillig oder aufgrund be- stehender Betriebsvereinbarungen bezahlt werden, 15. Auflösung des Dienstverhältnisses Das unbefristete Dienstverhältnis kann nach Bestim- des Kalendermonats aufgekündigt werden kann (§ 20 mungen des Angestelltengesetzes gekündigt werden Abs 3 Angestelltengesetz). mit der Maßgabe, dass es jeweils zum 15. oder Letzten – 10 –
16. Abfertigung Für die Abfertigung gelten die Bestimmungen des An- Angestellter hat Anspruch auf Abfertigung im gesetz- gestelltengesetzes. lichen Ausmaß (§ 23 Abs 1 AngG), wenn er sein Arbeits- verhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung Ein nicht dem betrieblichen Mitarbeiter- und Selbst- des Passivrauchens kündigt. ständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl I Nr 100/ 2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender 17. Schlichtungsklausel a) Geltungsbereich 2.2. Berücksichtigung des Unternehmenssitzes bzw Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Wohnortes dieses Kollektivertrages und über die Einstufung eines Bei der Nominierung der Vertreter soll – sofern dies im Arbeitnehmers in die Beschäftigungsgruppenord- Hinblick auf ein rasches Verfahren möglich ist – da- nung, ist eine Schlichtungsstelle zur Entscheidung an- rauf geachtet werden, dass zumindest ein Vertreter zurufen. der Fachverbände Gastronomie bzw Hotellerie und ein Vertreter der Gewerkschaft der Privatangestellten, b) Schlichtungsstelle Druck, Journalismus, Papier aus demjenigen Bundes- land entsendet wird, in dem der Arbeitgeber seinen 1. Zusammensetzung Sitz hat bzw die Antragstellerin, oder der Antragsteller Die Schlichtungsstelle setzt sich aus 4 Mitgliedern zu- wohnhaft ist, sofern diese/r einen Wohnsitz in Öster- sammen, die in jedem einzelnen Fall gesondert nomi- reich hat. niert werden müssen: aus zwei Vertretern der Fachver- bände Gastronomie bzw Hotellerie in der Wirtschafts- 3. Vorsitz kammer Österreich und aus zwei Vertretern der Ge- Es ist Aufgabe der Fachverbände Gastronomie bzw werkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalis- Hotellerie in der Wirtschaftskammer Österreich, unter mus, Papier. den nominierten Vertretern einen Vorsitzenden festzu- legen, der den Schlichtungstermin (vor allem Schlich- 2. Mitglieder tungsort und Schlichtungszeit) koordiniert und die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind Angestellte oder Schlichtungsverhandlung leitet. Funktionäre der Wirtschaftskammer Österreich bzw der Wirtschaftskammern in den Ländern oder der Ge- d) Entscheidungen werkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalis- mus, Papier. Es kann jeweils ein Experte/eine Expertin 1. Einstimmigkeit ohne Stimmrecht beigezogen werden. Die Entscheidungen der Schlichtungsstelle werden einstimmig getroffen, wobei jedem der vier Vertreter c) Verfahren eine Stimme zukommt. 1. Anträge auf Schlichtung 2. Protokoll Anträge auf Schlichtung bezüglich der Einstufung Die Entscheidungen sind in einem Ergebnisprotokoll sind von der betroffenen Arbeitnehmerin bzw dem be- festzuhalten. troffenen Arbeitnehmer eingeschrieben per Post an Im Ergebnisprotokoll ist festzuhalten, ob Einstimmig- die Fachverbände Gastronomie oder Hotellerie in keit erzielt werden konnte oder es zu keiner gütlichen der Wirtschaftskammer Österreich oder an die Ge- Einigung gekommen ist. werkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalis- Kommt es zu einer gütlichen Einigung, sind die we- mus, Papier zu richten. sentlichen Punkte dieser Einigung im Ergebnisproto- Anträge auf Schlichtung bezüglich Auslegungsfragen koll festzuhalten. des Kollektivvertrages sind ausschließlich den Kollek- Das Ergebnisprotokoll ist von allen Vertretern sowie tivvertragsparteien vorbehalten. von den Parteien der Schlichtung zu unterschreiben und innerhalb von 6 Wochen den Parteien der Schlich- 2. Nominierung der Vertreter tung zu übersenden. 2.1. Nominierung durch die Parteien der Schlichtung Die Fachverbände Gastronomie bzw Hotellerie in der e) Kosten der Schlichtung Wirtschaftskammer Österreich einerseits, und die Ge- Jede Partei trägt die Kosten der Schlichtung und den werkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalis- Aufwand, der ihr durch die Schlichtung entsteht, sel- mus, Papier andererseits, nominieren jeweils zwei Ver- ber. treter. – 11 –
f) Veröffentlichung Schlichtungsstelle (Postaufgabedatum) verstrichen Bei einstimmigen Entscheidungen über die Auslegung sind. dieses Kollektivvertrages wird das Ergebnis veröffent- licht bzw die entsprechende Klarstellung im Kollektiv- h) Hemmung von Verjährung und Verfall vertrag umgesetzt und neu hinterlegt. Entscheidun- Anträge auf Schlichtung hemmen die Verjährung gen über die Einstufung werden nur den betroffenen oder den Verfall der jeweiligen kollektivvertraglichen Parteien zur Kenntnis gebracht, aufgrund des Daten- Ansprüche. schutzes jedoch nicht veröffentlicht. i) Außerkrafttreten g) Einbringen einer Klage Alle Landesschlichtungsstellen sind mit 30. 04. 2019 Das Einbringen einer Klage ist erst zulässig, wenn die außer Kraft getreten und werden durch diese Bestim- Entscheidung der Schlichtungsstelle protokolliert vor- mungen ersetzt. liegt oder mehr als 12 Wochen nach Anrufung der (idF ab 1. Mai 2019) 18. Schlussbestimmungen Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2019 in Kraft. – 12 –
II. GEHALTSORDNUNG A. ALLGEMEINER TEIL 1. Die von den Kollektivvertragsparteien vereinbarten Das Gleiche gilt für die Bemessung des Urlaubsent- Gehaltsabkommen bilden einen Bestandteil dieses gelts und der Jahresremuneration. Kollektivvertrages. Änderungen der Gehaltsabkom- men können jederzeit vereinbart werden, ohne dass 4. Praktikanten, die aufgrund schulrechtlicher Bestim- dadurch die Gültigkeit dieses Kollektivvertrages be- mungen zur Ableistung einer Betriebspraxis verpflich- rührt wird. tet sind, haben Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe Die Mindestgehaltssätze mit den jeweiligen Dienstzeit- des Lehrlingseinkommen für das mit dem Schuljahr zulagen sind dem Kollektivvertrag als Anlagen in Form korrespondierende Lehrjahr, mindestens aber in der von Landes- bzw Landesbranchengehaltstabellen Höhe des Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahrs. beigeschlossen. Pflichtpraktikanten, die für ihre Ausbildung eine Reife- prüfung, Berufsreifeprüfung oder Studienberechti- 2. Angestellten und kaufmännischen Lehrlingen ist ein gungsprüfung als Voraussetzung benötigen, haben monatliches Mindestgehalt bzw ein Lehrlingseinkom- Anspruch auf Entgelt in der Höhe eines Lehrlingsein- men nach den Landesgehaltstabellen zu bezahlen. kommen des 4. Lehrjahrs. Es gilt zwischen den Kollektivvertragsparteien als ver- einbart, dass ab 1. Mai 2010 die Lehrlingseinkom- 5. Dem Angestellten ist nach Abschluss des Dienstver- menssätze bundesweit einheitlich hoch sind. trages, auch nach Abänderung eines solchen, vom Dienstgeber eine schriftliche Aufzeichnung über die 3. Bei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung ist der ali- wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstver- quote Teil dieses Mindestgehaltssatzes zu bezahlen. trag (Dienstzettel) auszufolgen. B. NACHTARBEITSZUSCHLAG Auf einen Nachtarbeitszuschlag haben Anspruch: Der Nachtarbeitszuschlag gilt in beiden Kategorien a) in Beherbergungsbetrieben Angestellte, die in der für Angestellte, die überwiegend in der Zeit zwischen Nacht beschäftigt sind. 22.00 und 6.00 Uhr beschäftigt sind. Der Nachtarbeitszuschlag pro Nachtdienst ist im Ge- b) in Gast- und Schankbetrieben Angestellte in haltsabkommen festgelegt. Nachtbetrieben. C. FREMDSPRACHENZULAGE Angestellte, die eine oder mehrere Fremdsprachen wendung vom Arbeitgeber im Betrieb ausdrücklich den betrieblichen Notwendigkeiten entsprechend be- verlangt wird, einen Zuschuss zum kollektivvertragli- herrschen und nicht in eine Gehaltskategorie einge- chen Mindestgehalt, dessen Höhe im Gehaltsabkom- stuft sind, die ihre Fremdsprachenkenntnisse berück- men festgelegt ist. sichtigt, erhalten für jede Fremdsprache, deren An- D. FEHLGELDENTSCHÄDIGUNG Kassiere erhalten eine Fehlgeldentschädigung, deren Höhe im jeweiligen Gehaltsabkommen festgelegt ist. E. DIENSTKLEIDUNGSPAUSCHALE FÜR HGA-LEHRLINGE Wenn die Zurverfügungstellung und/oder die Reini- 1. Mai 2017 vereinbart war, bleibt diese Vereinbarung gung von Dienstkleidung im Lehrvertrag vor dem für die Dauer des Lehrverhältnisses aufrecht. – 13 –
F. DIENSTZEITZULAGE Als Anerkennung für langjährige Dienste im selben die Dauer der Unterbrechung der Betriebszugehörig- Betrieb erhöht sich das kollektivvertragliche Mindest- keit. gehalt Für Saisonbetriebe gilt die obige Regelung, vorausge- 1. nach fünfjähriger ununterbrochener Dienstzeit setzt, dass der Arbeitnehmer jährlich wenigstens (einschließlich Lehrzeit) auf 102,5 Prozent des kol- 13 Wochen ununterbrochen im selben Betrieb be- lektivvertraglichen Mindestgehaltes. schäftigt ist. Eine Saison mit mindestens 13 ununter- brochenen Wochen zählt als ein halbes Jahr. 2. nach zehnjähriger ununterbrochener Dienstzeit Die Anwartschaftszeit wird nicht unterbrochen, wenn (einschließlich Lehrzeit) auf 105 Prozent des kollek- der Angestellte höchstens tivvertraglichen Mindestgehaltes. 3. nach fünfzehnjähriger ununterbrochener Dienst- a) während einer Saison im Einsaisonbetrieb, zeit (einschließlich Lehrzeit) auf 107,5 Prozent des b) während zweier Saisonen im Zweisaisonbetrieb kollektivvertraglichen Mindestgehaltes. abwesend ist. Die Anwartschaft verlängert sich in die- 4. nach zwanzigjähriger ununterbrochener Dienstzeit sen Fällen um die Dauer der Unterbrechungen der Be- (einschließlich Lehrzeit) auf 110 Prozent des kollek- triebszugehörigkeit. tivvertraglichen Mindestgehaltes. Dienstzeiten, die in anderen inländischen Betrieben Die Anwartschaftszeit gilt als nicht unterbrochen, desselben Unternehmens, die diesem Kollektivvertrag wenn das Dienstverhältnis zB durch vorübergehende unterliegen, angefallen sind, sind gleichfalls anzu- Betriebsstilllegung bzw Betriebseinschränkung unter- rechnen. brochen wurde. Erfolgte der Diensteintritt nach dem Monatsersten, so Eine viermalige Unterbrechung der Betriebszugehö- fällt die Gehaltserhöhung infolge längerer Betriebszu- rigkeit bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt gehörigkeit erstmals in jenem Monat an, der der Errei- 365 Tagen (Kalendertagen) während der gesamten chung der Anwartschaft folgt. Anwartschaft gilt ebenfalls nicht als Unterbrechung. Die nach diesem Punkt des Kollektivvertrages berech- Die Anwartschaft verlängert sich in diesen Fällen um neten erhöhten Monatsgehälter werden kaufmän- nisch auf volle 10 Cent gerundet. G. ZULAGEN Für den gesamten Betrieb oder für Teile des Betriebes gen mit allen oder mit bestimmten Gruppen von können Zulagen im Sinne des § 68 EStG 1988 in Form Dienstnehmern gewährt werden. von Betriebsvereinbarungen oder Einzeldienstverträ- H. BESCHÄFTIGUNGSGRUPPEN BG 0 Beispiele: Abteilungsleiter/in, Leiter/in der Buchhaltung, Emp- Angestellte, die mit der Geschäftsführung betraut fangschef/in, Hauptkassier/in, Lagerverwalter/in mit sind, wie zB Geschäftsführer/in, Hoteldirektor/in, je- Einkaufsberechtigung, kaufmännische Restaurantlei- weils mit maßgeblichem Einfluss auf die Unterneh- ter/in, Sales- und Marketingmanager/in, Personaldi- mensleitung rektor/in, Chefsteward/ess, Food- and Beverage-Lei- ter/in, IT-Manager/in, Leiter/in des Housekeeping- BG 1 Bereichs Angestellte mit großem Verantwortungsbereich: Abteilungsleiter/innen, die aufgrund entsprechender BG 2 Qualifikationen Angestellte mit erweitertem Verantwortungsbereich: • sehr anspruchsvolle berufseinschlägige Arbeiten Abteilungsleiter/innen, die aufgrund ihres Verant- selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaft- wortungsbereiches nicht unter die Beschäftigungs- licher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst ver- gruppe 1 fallen, Stellvertreter/innen von Abteilungs- richten leiter/innen in der Beschäftigungsgruppe 1, sowie und sonstige Angestellte, die aufgrund entsprechender • umfassende fachliche und personelle Verantwor- Qualifikationen tung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen. – 14 –
• berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter zeptionist/in, Animateur/in, Hotel- und Gastgewer- Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte be-Assistent/in, Food- and Beverage-Assistent/in, Su- verantwortungsbewusst verrichten pervisor/in, IT-Assistent/in. und • fachliche Verantwortung für ihnen unterstellte Ar- BG 4 beitskräfte tragen. Angestellte nach Abschluss der Lehre bzw nach Schul- Beispiele: abschluss im 1. und 2. Anstellungsjahr: Abteilungsleiter-Stellvertreter/in, Food- and Bevera- Angestellte mit abgeschlossener facheinschlägiger geverantwortliche/r, Housekeeping-Verantwortli- Lehre bzw mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen che/r, Bilanzbuchhalter/in, Lagerverwalter/in ohne facheinschlägigen berufsbildenden mittleren Schule Einkaufsberechtigung bzw einer facheinschlägigen berufsbildenden höhe- ren Schule in den ersten zwei Jahren nach Lehrab- BG 3 schluss bzw Schulabschluss. Angestellte mit abgeschlossener Berufsausbildung im BG 5 berufseinschlägigen Aufgabenbereich: Angestellte mit abgeschlossener facheinschlägiger Angestellte ohne abgeschlossene facheinschlägige Be- Lehre bzw mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen rufsausbildung: facheinschlägigen berufsbildenden mittleren Schule Angestellte ohne abgeschlossene facheinschlägige bzw einer facheinschlägigen berufsbildenden höhe- Berufsausbildung und angestellte Hilfskräfte in allen ren Schule oder einer facheinschlägigen höherwerti- Bereichen. geren Ausbildung. Beispiele: Beispiele: Berufe wie in der Beschäftigungsgruppe 3, nur ohne Buchhalter/in, Lohnverrechner/in, Sekretär/in, Kas- abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung, sier/in, Reservierungsangestellte/r, Sales- und Marke- sowie Hilfsbuchhalter/in, Telefonist/in, Diskjockey im tingassistent/in, Night-Auditor/in, Konferenz-, Semi- Angestelltenverhältnis, Bürohilfskräfte und sonstige nar- und Bankettbetreuer/in, Hotelassistent/in, Re- Hilfskräfte im Angestelltenverhältnis – 15 –
Wien, am 26. April 2019 FACHVERBAND GASTRONOMIE Fachverbandsobmann Geschäftsführer Mario Pulker Dr. Thomas Wolf FACHVERBAND HOTELLERIE Fachverbandsobfrau Geschäftsführerin Mag. Susanne Kraus-Winkler Mag. Maria Schreiner ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT GPA Vorsitzende Geschäftsbereichsleiter Interessensvertretung Barbara Treiber, MA Karl Dürtscher ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT GPA Wirtschaftsbereich 14, GLÜCKSPIEL/TOURISMUS/FREIZEIT BA-Vorsitzender Wirtschaftsbereichssekretär Manfred Schönbauer Mag. Andreas Laaber Verhandlungsleiter für die GPA Norbert Bauer – 16 –
ZKV Hotellerie Wien 2015 ZKV Hotellerie Wien 2016 – BG-Schema neu
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zum Kollektivvertrag für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe in der ab 1. Juli 2012 geltenden Fassung, mit dem in der Hotellerie Wien ein neues Gehaltsschema eingeführt wird (Stand 1. Jänner 2015) 1. Vertragsparteien Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen und dem der Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Fachgruppe Hotellerie Wien, Sparte Tourismus und der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Freizeitwirtschaft, Wirtschaftskammer Wien, Juden- Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien. platz 3-4, 1010 Wien, 2. Geltungsbereich Dieser Kollektivvertrag gilt: • persönlich für alle in diesen Betrieben beschäftigten • räumlich für das Gebiet des Bundeslandes Wien, Angestellten. • fachlich für alle Betriebe, die der Wirtschaftskammer Wien, Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, Fach- gruppe Hotellerie Wien, angehören, 3. Gehaltstabelle Gültig ab Es gilt nachstehende Gehaltstabelle für die Jahre Beschäftigungsgruppe 1. 1. 1. 1. 1. 1. 2013, 2014 und 2015. 2013 2014 2015 Im Jahr 2015 berechnen sich die Gehälter, indem die Mindestgehälter 2014 mit dem VPI national (Durch- Beschäftigungsgruppe 1 1.900,00 1.950,00 1.993,00 schnitt von 1. 11. 2013 bis 31. 10. 2014) plus 0,5 % er- Angestellte mit großem höht werden. Die Rundung erfolgt kaufmännisch auf Verantwortungsbereich: ganze Eurobeträge. Abteilungsleiter/innen, die Die Gehälter sind in dieser Tabelle brutto angegeben aufgrund entsprechender und gebühren für eine wöchentliche Normalarbeits- Qualifikationen zeit von 40 Stunden. • sehr anspruchsvolle be- Gültig ab rufseinschlägige Arbeiten Beschäftigungsgruppe selbstständig und unter 1. 1. 1. 1. 1. 1. 2013 2014 2015 Berücksichtigung wirt- schaftlicher Gesichts- Beschäftigungsgruppe 0 2.090,00 2.145,00 2.192,00 punkte verantwortungs- Angestellte, die mit der Ge- bewusst verrichten und schäftsführung betraut sind, wie zB Geschäftsführer/in, • umfassende fachliche und Hoteldirektor/in, jeweils mit personelle Verantwortung maßgeblichem Einfluss auf für ihnen unterstellte Ar- die Unternehmensleitung beitskräfte tragen. Beispiele: Abteilungsleiter/in, Leiter/ in der Buchhaltung, Emp- fangschef/in, Hauptkas- sier/in, Lagerverwalter/in mit Einkaufsberechtigung, kaufmännische Restaurant- ZKV Hotellerie Wien – Schemareform 1. 1. 2015 – 18 –
Gültig ab Gültig ab Beschäftigungsgruppe 1. 1. 1. 1. 1. 1. Beschäftigungsgruppe 1. 1. 1. 1. 1. 1. 2013 2014 2015 2013 2014 2015 leiter/in, Sales- und Marke- Beispiele: tingmanager/in, Personal- Buchhalter/in, Lohnver- direktor/in, Chefsteward/ rechner/in, Sekretär/in, ess, Food- and Beverage- Kassier/in, Reservierungs- Leiter/in, IT-Manager/in, angestellte/r, Sales- und Leiter/in des Housekee- Marketingassistent/in, ping-Bereichs Night-Auditor/in, Konfe- renz-, Seminar- und Ban- Beschäftigungsgruppe 2 1.720,00 1.770,00 1.809,00 kettbetreuer/in, Hotelassis- Angestellte mit erweitertem tent/in, Rezeptionist/in, Verantwortungsbereich: Animateur/in, Hotel- und Abteilungsleiter/innen, die Gastgewerbe-Assistent/in, aufgrund ihres Verantwor- Food- and Beverage-Assis- tungsbereiches nicht unter tent/in, Supervisor/in, IT- die Beschäftigungsgruppe 1 Assistent/in fallen, Stellvertreter/innen von Abteilungsleiter/innen Beschäftigungsgruppe 4a 1.400,00 1.450,00 1.482,00 in der Beschäftigungsgrup- Angestellte nach 3 Monaten pe 1, sowie sonstige Ange- nach der Auslehre bzw nach stellte, die aufgrund ent- Schulabschluss im 1. und sprechender Qualifikatio- 2. Anstellungsjahr: nen Angestellte mit abgeschlos- • berufseinschlägige Arbei- sener facheinschlägiger ten selbstständig und un- Lehre bzw mit Abschluss ei- ter Berücksichtigung wirt- ner mindestens 3-jährigen schaftlicher Gesichts- facheinschlägigen berufs- punkte verantwortungs- bildenden mittleren Schule bewusst verrichten und bzw einer facheinschlägi- • fachliche Verantwortung gen berufsbildenden höhe- für ihnen unterstellte Ar- ren Schule in den ersten beitskräfte tragen. zwei Jahren nach Lehrab- Beispiele: schluss bzw Schulabschluss, Abteilungsleiter-Stellvertre- nach 3 Monaten nach der ter/in, Food- and Bevera- Auslehre bzw dem Schul- geverantwortliche/r, abschluss. Housekeeping-Verantwort- Beschäftigungsgruppe 4b 1.350,00 1.400,00 1.431,00 liche/r, Bilanzbuchhalter/ Angestellte in den ersten in, Lagerverwalter/in ohne 3 Monaten nach der Aus- Einkaufsberechtigung lehre bzw nach Schulab- Beschäftigungsgruppe 3 1.500,00 1.550,00 1.584,00 schluss: Angestellte mit abgeschlos- Angestellte mit abgeschlos- sener Berufsausbildung im sener facheinschlägiger berufseinschlägigen Auf- Lehre bzw mit Abschluss ei- gabenbereich: ner mindestens 3-jährigen Angestellte mit abgeschlos- facheinschlägigen berufs- sener facheinschlägiger bildenden mittleren Schule Lehre bzw mit Abschluss ei- bzw einer facheinschlägi- ner mindestens 3-jährigen gen berufsbildenden höhe- facheinschlägigen berufs- ren Schule in den ersten bildenden mittleren Schule 3 Monaten nach Lehrab- bzw einer facheinschlägi- schluss bzw Schulabschluss. gen berufsbildenden höhe- ren Schule oder einer fach- einschlägigen höherwerti- geren Ausbildung. – 19 – ZKV Hotellerie Wien – Schemareform 1. 1. 2015
Gültig ab Gültig ab Beschäftigungsgruppe 1. 1. 1. 1. 1. 1. Beschäftigungsgruppe 1. 1. 1. 1. 1. 1. 2013 2014 2015 2013 2014 2015 Beschäftigungsgruppe 5 1.350,00 1.400,00 1.431,00 ckey im Angestelltenver- Angestellte ohne abge- hältnis, Bürohilfskräfte und schlossene facheinschlägi- sonstige Hilfskräfte im An- ge Berufsausbildung: gestelltenverhältnis Angestellte ohne abge- schlossene facheinschlägi- Die Lehrlingseinkommen unterliegen weiterhin der ge Berufsausbildung und Gehaltstabelle für das Wiener Gastgewerbe. angestellte Hilfskräfte in al- Gültig len Bereichen. für 2013, Zulagen und Zuschläge 2014, Beispiele: 2015 Berufe wie in der Beschäfti- Nachtarbeitszuschlag 20,70 gungsgruppe 3, nur ohne Fremdsprachenzulage 30,00 abgeschlossene fachein- schlägige Berufsausbil- Fehlgeldentschädigung 30,70 dung, sowie Hilfsbuchhal- Dienstkleidungspauschale HGA-Lehrlinge 35,20 ter/in, Telefonist/in, Diskjo- 4. Dienstzeitzulage Die Ausnahmebestimmung in Punkt F der Gehaltsord- • nach zehnjähriger ununterbrochener Dienstzeit nung zum Kollektivvertrag für die Angestellten im Ho- (einschließlich Lehrzeit) auf 105 Prozent des kollek- tel- und Gastgewerbe für das Bundesland Wien tivvertraglichen Mindestgehaltes, (Dienstzeitzulage erst nach 10-jähriger ununterbro- • nach fünfzehnjähriger ununterbrochener Dienstzeit chener Dienstzeit) entfällt. Als Anerkennung für lang- (einschließlich Lehrzeit) auf 107,5 Prozent des kollek- jährige Dienste im selben Betrieb erhöht sich das kol- tivvertraglichen Mindestgehaltes, lektivvertragliche Mindestgehalt • nach zwanzigjähriger ununterbrochener Dienstzeit • nach fünfjähriger ununterbrochener Dienstzeit (ein- (einschließlich Lehrzeit) auf 110 Prozent des kollek- schließlich Lehrzeit) auf 102,5 Prozent des kollektiv- tivvertraglichen Mindestgehaltes. vertraglichen Mindestgehaltes, 5. Sonderzahlungen Die gemäß Abschnitt I, Punkt 9. des Kollektivvertrages Ist-Gehaltes. Sie ist in zwei gleichen Teilen am 30. 6. für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe zustehen- und am 30. 11. eines jeden Kalenderjahres fällig. de Jahresremuneration beträgt 200 % des jeweiligen 6. Verhältnis zu Betriebsvereinbarungen und Betriebskollektivverträgen Betriebsvereinbarungen und Betriebskollektivverträ- trag, gilt Folgendes: Diese höheren Gehälter gelten ge, mit denen in Hotels eigene Gehälter für Angestellte – exklusive Erhöhungen nach dem 31. 12. 2012 auf- festgelegt sind, treten mit 31. 12. 2012 außer Kraft, so- grund der Dauer der Betriebszugehörigkeit – so lange fern sie nicht bereits davor außer Kraft getreten sind. als Mindestgehälter für die betreffenden Betriebe wei- Sind in solchen Betriebsvereinbarungen oder Be- ter, bis die Gehälter dieses Zusatzkollektivvertrages sie triebskollektivverträgen die zuletzt gültigen Gehälter übersteigen. im Jahr 2012 höher als in diesem Zusatzkollektivver- ZKV Hotellerie Wien – Schemareform 1. 1. 2015 – 20 –
7. Verfall Entgeltansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten hin- ger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjäh- sichtlich der Einstufung verfallen mangels schriftlicher rungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht. Geltendmachung nach sechs Monaten. Bei rechtzeiti- 8. Schlichtungsklausel Mit Wirksamkeit dieses Zusatzkollektivvertrages wird der Wirtschaftskammer Wien und der Gewerkschaft nachstehende Schlichtungsklausel für sämtliche ihm der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier unterliegenden Arbeitsverträge vereinbart: im Österreichischen Gewerkschaftsbund für die Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung Schlichtungsstelle zu nominieren. Es ist sodann Auf- dieser Lohntafel bzw über die Einstufung eines Arbeit- gabe der Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschafts- nehmers ist eine Schlichtungsstelle zur Entscheidung kammer Wien, unter den nominierten Vertretern ei- anzurufen. nen Vorsitzenden zu ernennen, der den Schlich- • Diese Schlichtungsstelle ist aus zwei Vertretern der tungstermin koordiniert. Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschaftskammer • Entscheidungen der Schlichtungsstelle können nur Wien und aus zwei Vertretern der Gewerkschaft der einstimmig getroffen werden, wobei jedem der vier Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier im Vertreter eine Stimme zukommt. Österreichischen Gewerkschaftsbund zusammen- • Das Einbringen einer Klage ist erst zulässig, sobald gesetzt. die Entscheidung der Schlichtungskommission vor- • Anträge auf Schlichtung sind vom betroffenen Ar- liegt oder mehr als acht Wochen nach Anrufung beitgeber oder betroffenen Arbeitnehmer einge- der Schlichtungskommission (Postaufgabedatum) schrieben per Post an die Fachgruppe Hotellerie in verstrichen sind. der Wirtschaftskammer Wien zu richten. Unter einem • Die Anrufung der Schlichtungsstelle hemmt die Ver- haben die beiden betroffenen Parteien im Antrag jährung oder den Verfall der jeweiligen kollektivver- aus einer Liste im Anhang, die einen integrierenden traglichen Ansprüche. Bestandteil dieses Zusatzkollektivvertrages bildet, jeweils zwei Vertreter der Fachgruppe Hotellerie in (Punkt 4 idF vom 1. Jänner 2015) 9. Übergangsbestimmung Das Übereinkommen vom 10. 7. 2012 zwischen dem den, gilt hinsichtlich der in diesem Zusatzkollektivver- Fachverband Gastronomie und dem Fachverband trag geregelten Punkte nur bis zum 31. 12. 2012. Es der Hotellerie einerseits und der Gewerkschaft der Pri- wird zusätzlich insofern abgeändert, als folgender vatangestellten, Druck, Journalismus, Papier anderer- Punkt 4 entfällt: „Ab 1. 12. 2012 werden alle Kollektivvert- seits, in dem die Erhöhung der kollektivvertraglichen ragsgehälter, die den Betrag von 1.300,00 Euro am 1. 7. Gehälter, die kollektivvertraglichen Lehrlingseinkom- 2012 noch nicht erreicht haben, auf 1.300,00 Euro ange- men sowie Änderungen des Kollektivvertrages für An- hoben.” gestellte im Hotel- und Gastgewerbe vereinbart wur- 10. Geltungsbeginn und Kündigungsbestimmung Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. 12. 2012 in Kraft und geln des § 17 ArbVG eine Kündigung des Kollektivver- ist bis 31. 12. 2015 unkündbar. Nach dem 31. 12. 2015 trages aussprechen. können beide Vertragsparteien entsprechend den Re- – 21 – ZKV Hotellerie Wien – Schemareform 1. 1. 2015
FACHGRUPPE HOTELLERIE WIEN Komm.-R. Dr. Martin Schick Dr. Andreas Dänemark Obmann Geschäftsführer ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER Wolfgang Katzian Karl Proyer Vorsitzender Geschäftsbereichsleiter WIRTSCHAFTSBEREICH GLÜCKSPIEL/TOURISMUS/FREIZEIT Jürgen Nachbaur Paul Prusa Wirtschaftsbereichsvorsitzender Wirtschaftsbereichssekretär Alfred Gajdosik Verhandlungsleiter für die GPA-djp REGION WIEN Friedrich Hagl Barbara Teiber Regionalvorsitzender Regionalgeschäftsführerin ANHANG zum Kollektivvertrag für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe in der ab 1. Juli 2012 geltenden Fassung, mit dem in der Hotellerie Wien ein neues Gehaltsschema eingeführt wird Die Schlichtungsstelle betreffend Meinungsverschie- Fr. Dr. Andrea Feldbacher denheiten über die Auslegung der Gehaltstafel dieses alle p.A. Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschaftskam- Zusatzkollektivvertrages bzw über die Einstufung eines mer Wien Arbeitnehmers in dieser Gehaltstafel ist aus zwei Ver- Hr. Mag. Norbert Lux, tretern der Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschafts- p.A. Fachgruppe Kaffeehäuser in der Wirtschaftskam- kammer Wien und aus zwei Vertretern der Gewerk- mer Wien schaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier im Österreichischen Gewerkschaftsbund zu- Vertreter der Gewerkschaft der Privatangestellten, sammengesetzt. Druck, Journalismus, Papier: Hr. Alfred Gajdosik Vertreter der Fachgruppe Hotellerie: Hr. Norbert Bauer Hr. Dr. Martin Schick Hr. Manfred Frcena Mag. Manfred Austerer Hr. Paul Prusa Hr. Dr. Andreas Dänemark alle p.A. der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Hr. Roman Mayrhofer Journalismus, Papier im Österreichischen Gewerk- schaftsbund, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien Wien, am 4. November 2014 ZKV Hotellerie Wien – Schemareform 1. 1. 2015 – 22 –
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