KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei Immobilienverwaltern - STAND 1. JÄNNER 2021 - Gewerkschaft GPA

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KOLLEKTIVVERTRAG

für Angestellte bei Immobilienverwaltern

STAND 1. JÄNNER 2021
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BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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KOLLEKTIVVERTRAG
für Angestellte bei Immobilienverwaltern

                     STAND 1. JÄNNER 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im In-
teresse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegen-
heit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                           Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                  Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights:

  • Die Mindestgehälter erhöhen sich in Verwendungsgruppe I um 2,9 % und in den Verwen-
    dungsgruppe II bis V, sowie die Lehrlingseinkommen um 1,45 %!
  • In mittelgroße Kapitalgesellschaften gilt Aufrechterhaltung der Überzahlung! In
    großen Kapitalgesellschaften werden die IST-Gehälter in Verwendungsgruppe I um
    2,9 % und in den Verwendungsgruppe II bis V um 1,45 % angehoben!
  • Erstmals wird eine um 25 % erhöhte Lehrlingstabelle II für Lehrlinge mit Matura für ab
    heuer beginnende Lehrverhältnisse eingeführt!
  • Erstmals gilt der Kollektivvertrag auch für PflichtpraktikantInnen, die damit Anspruch auf
    Bezahlung des Pflichtpraktikums (SchülerInnen 700,–, StudentInnen 1000,–) haben!
  • Neu ist der Anspruch auf drei Tage Sonderurlaub pro Jahr für begünstigt Behinderte!

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis

                                                             Seite                                                               Seite

§    1    Vertragschließende ..........................         6    § 17   Verwendungsgruppen und Mindestgehäl-
§    2    Geltungsbereich ..............................        6           ter ..............................................     11
§    3    Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer .                6    § 18   Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt .                13
§    4    Arbeitszeit ....................................      6    § 19   Gehaltsabrechnung ..........................           14
§    4a   Dienstreise ....................................      7    § 20   Mindestgrundgehälter und Lehrlingsein-
§    5    Flexible Arbeitszeit – Bandbreite ..........          7           kommen .......................................         14
§    6    Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit               7    § 21   Kollektivvertragliche Mindestgrundgehäl-
§    7    Freizeit bei Dienstverhinderung ...........           8           ter für teilzeitbeschäftigte Angestellte ....          14
§    8    Anrechnung der Karenz im Sinne des                         § 22   Schlussbestimmungen – Günstigkeits-
          MSchG bzw VKG .............................           9           klausel .........................................      15
§    9    Krankenurlaube u Heimaufenthalte .......              9
                                                                     Muster Dienstzettel ..................................        17
§   10    Abfertigung ...................................       9
§   11    Urlaub .........................................      9    ZKV zur Erhöhung der IST-Gehälter 2021 ........               19
§   12    13. und 14. Monatsgehalt, Weihnachtsre-                    ZKV zur Erhöhung der IST-Gehälter 2020 ........               22
          muneration und Urlaubszuschuss .........              9
                                                                     Zusatzinformation frühere Gehaltsabschlüsse ...               25
§   13    Sondervereinbarungen ......................          10
§   14    Einstellungsbeschränkungen ...............           10
§   15    Fachverbandsverhandlungen ..............             10    Das Impressum befindet sich auf der letzten Um-
§   16    Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten ....            11    schlagseite

                                                                 –5–
§ 1 Vertragschließende

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem         angestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirt-
Fachverband der Immobilien- und Vermögens-                schaftsbereich Wirtschaftsdienstleistungen, an-
treuhänder einerseits und dem Österreichischen            dererseits.
Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privat-

                                          § 2 Geltungsbereich

(1) Der Kollektivvertrag gilt:                            (2) Der Kollektivvertrag gilt nicht:

a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Öster-           a) für alle DienstnehmerInnen, mit denen eine ganz
  reich.                                                     oder teilweise provisionsabhängige Entlohnung
                                                             vereinbart wurde und die als Immobilienmakler
b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe, die der Be-
                                                             angestellt wurden.
   rufsgruppe der Immobilienverwalter im Fachver-
   band der Immobilien- und Vermögenstreuhänder           b) Für VolontärInnen. VolontärInnen sind Personen,
   angehören.                                                die zum Zwecke einer beruflichen Vor- oder Ausbil-
                                                             dung ohne Arbeitspflicht beschäftigt werden, so-
c) persönlich: Für alle dem Angestelltengesetz un-
                                                             fern dieser Umstand bei Einstellung ausdrücklich
   terliegenden Dienstnehmer sowie für kaufmänni-
                                                             festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein
   sche Lehrlinge.
                                                             halbes Jahr in einer Firma beschäftigt werden.

                           § 3 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag tritt mit Wirksamkeit 1. Jänner 2021 in Kraft.

                                             § 4 Arbeitszeit

(1) Die normale Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wö-        (3) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeits-
chentlich. Die wöchentliche Normalarbeitszeit von         zeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und
40 Stunden ist auf fünf zusammenhängende Werkta-          das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der
ge zu verteilen.                                          Pausen sind aufgrund obiger Bestimmungen unter Be-
Für die Arbeitszeit der Angestellten unter 18 Jahren      rücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse
und der Lehrlinge gelten die Vorschriften des Bundes-     nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen fest-
gesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Ju-       zulegen.
gendlichen (KJGB).
In Betrieben mit 5-Tagewoche kann die Wochenar-           (4) Durch Betriebsvereinbarung – in Betrieben ohne
beitszeit der Jugendlichen gem § 11 Abs 2 des KJGB        Betriebsrat durch Vereinbarung mit den einzelnen Ar-
abweichend von den Bestimmungen des § 11 Abs 1            beitnehmerInnen – kann der Einarbeitungszeitraum
dieses Gesetzes an die tägliche Arbeitszeit der Er-       gem § 4 Abs 3 AZG bis 52 Wochen (Durchrechnungs-
wachsenen angepasst werden.                               zeitraum) verlängert werden.

(2) Die Arbeitszeit hat am 24. und 31. Dezember um        (5) Durch Betriebsvereinbarung – in Betrieben ohne
12 Uhr zu enden. Abschnitt XVI Z 7 der ARG-VO             Betriebsrat durch Vereinbarung mit den einzelnen Ar-
BGBl 149/1984 ist zu beachten.                            beitnehmerInnen – darf die tägliche Normalarbeits-
                                                          zeit gem § 4b Abs 4 AZG (Gleitzeitvereinbarung) bis
                                                          auf 10 Stunden verlängert werden.

                                                     –6–
§ 4a Dienstreise

Eine Dienstreise liegt vor, wenn eine ArbeitnehmerIn         Im Sinne des § 68 Abs 5 Z 5 EStG kann durch Betriebs-
über Auftrag des Arbeitgebers ihren Dienstort zur            vereinbarung festgelegt werden, in welchem Umfang
Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt.               und in welcher Höhe der/dem ArbeitnehmerIn für die
                                                             Dienstreise eine Entschädigung gebührt.

                                  § 5 Flexible Arbeitszeit – Bandbreite

(1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines               (5) Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein
Durchrechnungszeitraumes bis zu 52 Wochen unre-              Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Ent-
gelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt        lassung aus Verschulden des Arbeitnehmers bzw der
des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo-              Arbeitnehmerin, der Selbstkündigung des Arbeitneh-
che nicht überschreitet. Diese Regelung ist durch Be-        mers bzw der Arbeitnehmerin und bei Austritt ohne
triebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Be-          wichtigen Grund mit dem Stundengehalt (§ 21 KV),
triebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem/jeder Ar-     in den anderen Fällen mit der Überstundenentlohnung
beitnehmerIn zu vereinbaren.                                 (§ 6 Abs 6 KV).

(2) Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 45 Stunden          (6) Dem/Der ArbeitnehmerIn ist bei jeder Gehaltsab-
nicht überschreiten und 35 Stunden nicht unterschrei-        rechnung die Anzahl der im Abrechnungszeitraum ge-
ten. Ein Unterschreiten der 35 Stunden in der Woche          leisteten Guthabenstunden und der Stand des Guts-
ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von gan-         tundenkontos bekannt zu geben.
zen Tagen erfolgt. Die tägliche Normalarbeitszeit darf
10 Stunden nicht überschreiten.                              (7) Die Vereinbarung gemäß Abs 1 hat nähere Be-
                                                             stimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige
(3) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt             Normalarbeitszeit festgelegt wird und wie der Zeitaus-
das vereinbarte Monatsgehalt. Auf Stunden bezogene           gleich in Anspruch genommen wird. Die Arbeitszeit-
Entgeltteile und Aufwandsersätze (Reisekosten, Rei-          einteilung, die Lage und das Ausmaß der Normalar-
seaufwandsentschädigungen) sind im Folgemonat                beitszeit muss jedem/jeder davon betroffenen Arbeit-
nach den tatsächlich erbrachten Leistungen abzurech-         nehmerIn spätestens eine Woche vor Beginn des
nen.                                                         Durchrechnungszeitraumes bekannt gegeben wer-
                                                             den. Im Einvernehmen ist eine Änderung dieser Ein-
(4) Ist am Ende des Durchrechnungszeitraumes der             teilung durch Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben
Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen ei-   ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarun-
ner Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Ist             gen zulässig und den ArbeitnehmerInnen eine Woche
der/die ArbeitnehmerIn zum Verbrauchszeitpunkt               vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche
krank oder sonst aus in seiner/ihrer Person gelegenen        bekannt zu geben.
Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert,
verlängert sich die Frist um diese Zeit. Erfolgt der Aus-    (8) Im Sinne des § 11 Abs 2a KJBG ist eine andere
gleich nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden          Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch
abzugelten.                                                  für Angestellte und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.

                            § 6 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit

(1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordne-         liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der
te Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis         für die vollbeschäftigten Angestellten festgesetzten
der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeits-         täglichen Arbeitszeit überschritten wird.
zeit (§ 4 Abs 1 KV) und unter Berücksichtigung der Be-
stimmungen der in § 4 KV festgelegten täglichen Ar-
beitszeit überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten

                                                         –7–
(2) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhr        (7) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ge-
bis 6 Uhr fallen, bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüber-        bührt nur der jeweils höchste Zuschlag.
stunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50 %.
Fallen die Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr,     (8) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstun-
gebührt ein Zuschlag von 100 %.                              denpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berech-
                                                             nung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz
(3) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den ge-        zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten
setzlich vorgesehenen Fällen zulässig.                       Überstundenzahl entspricht, wobei die obigen Über-
                                                             stundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.
(4) Überstunden an Sonntagen sind mit einem Zu-
schlag von 100 % zu entlohnen.                               (9) Vor der Leistung von Überstunden kann jeweils
                                                             vereinbart werden, dass der/die Angestellte anstelle
(5) Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten          des Überstundenentgeltes für jede geleistete Über-
die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes 1983,               stunde bezahlte Freizeit in der Dauer von 1 1/2 Stun-
BGBl Nr 144. Übersteigt die an einem gesetzlichen            den und für jede geleistete Nachtüberstunde sowie
Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wo-      Sonntags- und Feiertagsüberstunde bezahlte Freizeit
chentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt           im Ausmaß von 2 Stunden erhält.
für diese Überstunden ein Zuschlag von 100 %.
                                                             (10) Die Entlohnung gem Abs 1 bis Abs 8 bzw deren
(5a) Für Arbeit an Samstagen ab 13 bis 19 Uhr ge-            Abgeltung in bezahlter Freizeit gem Abs 9 müssen bin-
bührt ein Zuschlag von 50 %. Übersteigt die an Sams-         nen 4 Monaten nach dem Tage der Überstundenleis-
tagen von 13 bis 19 Uhr geleistete Arbeit die Normal-        tung geltend gemacht werden, widrigenfalls der An-
arbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zu-        spruch erlischt.
schlag von 100 %.
                                                             (11) Sind regelmäßige Überstunden gem § 2 Abs 2
(6) Die Überstundenvergütung und die Grundlage für           zweiter Satz des Generalkollektivvertrages über den
die Berechnung der Überstundenzuschläge und der              Begriff des Urlaubsentgeltes bei Bemessung des Ur-
Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist 1/150            laubsentgeltes mit zu berücksichtigen, so gelten
des Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser Be-           Überstunden dann als regelmäßig, wenn sie in min-
rechnungsgrundlagen erscheinen alle über 12 Monats-          destens 7 der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubs-
gehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für die              antritt geleistet worden sind. Für die Ermittlung des
Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsent-             Durchschnittes sind ebenfalls die letzten 12 Monate
lohnung berücksichtigt.                                      heranzuziehen.

                                   § 7 Freizeit bei Dienstverhinderung

 Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem             h) Bei Eheschließung von Geschwis-
Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist              tern oder Kindern ..................... 1 Arbeitstag
jedem/jeder Angestellten eine Freizeit ohne Schmäle-         i) Bei Niederkunft der Ehefrau bzw Le-
rung seines/ihres monatlichen Entgeltes im folgenden            bensgefährtin ......................... 1 Arbeitstag
Ausmaß zu gewähren:                                          j) Die notwendige Zeit für das Aufsu-
a) Beim Tod des Ehegatten (-gattin) ..       3 Arbeitstage      chen des Arzt/der Ärztin bzw Zahn-
b) Beim Tod des Lebensgefährten                                 arztes/der Zahnärztin, sofern eine
   (-gefährtin), wenn er (sie) mit dem                          kassenärztliche Bescheinigung vor-
   Angestellten    im    gemeinsamen                            gewiesen wird.
   Haushalt lebte ........................   3 Arbeitstage   k) Für Prüfungen die aufgrund einer
c) Beim Tod eines Elternteiles .........     3 Arbeitstage      immobilienspezifischen       fachein-
d) Beim Tod eines Kindes ...............     2 Arbeitstage      schlägigen Fortbildung mit aus-
e) Bei Tod von Geschwistern, Schwie-                            drücklichem Einverständnis des Ar-
   gereltern und Großeltern ............     1 Arbeitstag       beitgebers absolviert werden ....... 1 Arbeitstag
f) Bei eigener Eheschließung ..........      3 Arbeitstage   Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichzu-
g) Bei Wohnungswechsel, im Falle ei-                         halten.
   nes bereits bestehenden eigenen
   Haushaltes oder im Falle der Grün-
   dung eines eigenen Haushaltes ....        2 Arbeitstage

                                                         –8–
§ 8 Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG

Für Karenzurlaube innerhalb des Dienstverhältnisses     – auf die Bemessung der Höhe der Abfertigung und
gemäß MSchG bzw VKG werden aufgrund dieses Kol-           die Vorraussetzung der fünfjährigen Dienstzeit
lektivvertrages bis zu 22 Monaten auf folgende An-        gem § 23a Abs 3 AngG.
sprüche angerechnet:                                    Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw
– auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Un-     VKG für die Vorrückung ist im § 17 Abs 9 (Seite 11) ge-
  glücksfall),                                          regelt.
– auf die Bemessung der Urlaubsdauer,

                           § 9 Krankenurlaube und Heimaufenthalte

Von der Krankenkasse gewährte Krankenurlaube oder       diese Zeit erbringt. Solche Zeiten dürfen nicht auf
Heimaufenthalte sind als Krankheitsfälle zu behan-      den gesetzlich zu gewährenden Erholungsurlaub an-
deln, wenn der/die DienstnehmerIn eine Bestätigung      gerechnet werden.
der Krankenkasse über seine Arbeitsunfähigkeit für

                                           § 10 Abfertigung

Hinsichtlich der Abfertigung gelten die Bestimmungen    digenvorsorgegesetz, BGBl I Nr 100/2002) und des
des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbstän-     Angestelltengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

                                               § 11 Urlaub

(1) Für den Urlaub gelten die Bestimmungen des Ur-      (2) Begünstigte Behinderte nach dem Behinderten-
laubsgesetzes BGBl Nr 390/1976 in der jeweils gülti-    einstellungsgesetz erhalten darüber hinaus einen
gen Fassung.                                            Sonderurlaub von drei Arbeitstagen pro Urlaubsjahr.
                                                        (Abs 2 gilt ab 1. Jänner 2021))

   § 12 13. und 14. Monatsgehalt, Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss

(1) Allen Angestellten gebührt einmal in jedem Kalen-   gestellten, die während des Kalenderjahres ihre Lehr-
derjahr ein 13. und 14. Monatsgehalt (Weihnachtsre-     zeit vollendet haben, setzt sich das 13. und 14. Mo-
muneration und Urlaubszuschuss).                        natsgehalt aus dem aliquoten Teil des letzten monatli-
Lehrlinge erhalten als Weihnachtsremuneration und       chen Lehrlingseinkommens und aus dem aliquoten
Urlaubszuschuss je einen Betrag in der Höhe des mo-     Teil des Angestelltengehaltes zusammen.
natlichen Lehrlingseinkommens.                          Bei Angestellten mit unterschiedlichem Ausmaß der
                                                        Normalarbeitszeit bzw des Gehaltes berechnen sich
(2) Der Berechnung des 13. Monatsgehaltes ist das       die jeweiligen Sonderzahlungen aus dem Durch-
im November gebührende Monatsgehalt (das Lehr-          schnitt der letzten zwölf Monate.
lingseinkommen) zugrunde zu legen.                      Den während des Jahres ein- oder austretenden Ange-
Der Berechnung des 14. Monatsgehaltes ist das im        stellten gebührt im Kalenderjahr der aliquote Anteil.
Monat der Auszahlung gebührende Monatsgehalt
(das Lehrlingseinkommen) zugrunde zu legen. Bei An-

                                                    –9–
(3) Das 13. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration)           Angestellte, die das 13. oder 14. Monatsgehalt bereits
ist spätestens am 1. Dezember eines jeden Kalender-         erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalender-
jahres auszuzahlen.                                         jahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel be-
Das 14. Monatsgehalt (Urlaubszuschuss) wird bei An-         zahlte Anteil, der auf den restlichen Teil des Kalender-
tritt eines Urlaubes fällig. Werden im Kalenderjahr         jahres entfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu
mehrere Urlaubsteile konsumiert, so wird es bei An-         bringen.
tritt des längeren Urlaubsteiles, bei gleichen Urlaubs-
teilen mit Antritt des ersten Urlaubsteiles fällig. Wird    (5) Soweit einzelne Betriebe bereits ein 14. Monats-
ein Urlaub, auf den bereits Anspruch besteht, in einem      gehalt, oder unter welchem Titel immer eine sonstige
Kalenderjahr nicht angetreten bzw verbraucht, ist der       über das 13. Monatsgehalt hinausgehende Sonderzu-
für dieses Kalenderjahr noch zustehende Urlaubszu-          wendung leisten, können diese auf den Urlaubszu-
schuss mit der Abrechnung für Dezember auszube-             schuss angerechnet werden.
zahlen.
                                                            (6) Leistungs-, Ersparnis- oder Erfolgsprämien, die
(4) Den während des Kalenderjahres eintretenden             einmal oder mehrmals jährlich ausbezahlt werden,
oder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt         ferner echte Bilanzgelder, die nur an einzelne Ange-
der aliquote Teil des 13. und 14. Monatsgehaltes ent-       stellte für die Mitarbeit bei der Bilanzerstellung ge-
sprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten                währt werden, gelten als nichtanrechenbare Sonder-
Dienstzeit.                                                 zuwendungen.

                                      § 13 Sondervereinbarungen

Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages können,          schränkt werden. Sondervereinbarung sind nur gültig,
soweit sie Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern         soweit sie für den Angestellten günstiger sind oder An-
und Angestellten regeln, durch Betriebsvereinbarun-         gelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht
gen oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch be-           geregelt sind (§ 3 Arbeitsverfassungsgesetz).

                                   § 14 Einstellungsbeschränkungen

Die vertragschließenden Teile empfehlen, nur Ange-          Ausgenommen hievon sind DienstnehmerInnen mit
stellte mit einer mindestens zweijährigen Fachschul-        Spezialkenntnissen oder besonderen Fachkenntnis-
ausbildung oder mindestens sechs Klassen Mittelschu-        sen aufgrund langjähriger Berufserfahrung.
le bzw abgeschlossener Lehrzeit neu einzustellen.

                                  § 15 Fachverbandsverhandlungen

Der Fachverband der Immobilien- und Vermögens-                  binnen 3 Monaten von dem Zeitpunkt an, zu wel-
treuhänder und der Österreichischen Gewerkschafts-              chem seitens des Fachverbandes oder der Ge-
bund, Gewerkschaft der Privatangestellten sind be-              werkschaft die Einleitung von Verhandlungen be-
rechtigt, Sonderverhandlungen über folgende Gegen-              gehrt worden ist, zu keinem Erfolg führen, können
stände zu führen:                                               Betriebsvereinbarungen im Sinne des Arbeitsver-
a) Reisekosten und Aufwandsentschädigungen sowie                fassungsgesetzes abgeschlossen werden.
   Trennungskostenentschädigungen. Wenn Fach-               b) Interpretation der Verwendungsgruppen.
   verbandsverhandlungen über diesen Gegenstand

                                                       – 10 –
§ 16 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten

Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich        schließenden Organisationen zusammengesetzter
aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben,        Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst
hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes ein          dem Kreise der an den Verhandlungen über diesen
paritätisch aus je drei VertreterInnen der vertrag-         Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.

                        § 17 Verwendungsgruppen und Mindestgehälter

(1) Die bei den Verwendungsgruppen angeführten              (7) Wenn ein/e Angestellte/r in einer Verwendungs-
Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiele für        gruppe die Höchstzahl der dort vorgesehenen Ver-
gleichwertige Tätigkeiten.                                  wendungsgruppenjahre erreicht hat, soll im Falle von
                                                            Leistungssteigerung nach weiterer Tätigkeit in der
(2) Bei Eintritt und Ausscheiden eines/einer Ange-          gleichen Verwendungsgruppe eine angemessene Ge-
stellten während eines Monats ist zur Ermittlung des        haltserhöhung vorgenommen werden.
aliquoten Gehaltsteiles das für den betreffenden Mo-
nat gebührende Bruttomonatsgehalt durch 26 zu divi-         (8) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem/
dieren und das Resultat mit der Anzahl der Werktage         der Angestellten gebührende monatliche Mindest-
zu multiplizieren.                                          grundgehalt durch die Zahl der anrechenbaren Ver-
                                                            wendungsgruppenjahre bestimmt.
(3) Die Angestellten werden nach der Art ihrer vor-         Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die
wiegend ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungs-            ein/e DienstnehmerIn in einer bestimmten Verwen-
gruppe I–V eingereiht.                                      dungsgruppe bzw vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kol-
                                                            lektivvertrages mit der einer bestimmten Verwen-
(4) Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird           dungsgruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestell-
von der Firmenleitung vorgenommen. Falls in dem be-         te/r verbracht hat.
treffenden Betrieb ein Angestellter als Betriebsrat ge-     Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren
wählt erscheint, ist die Einreihung unter seiner Mitwir-    ist es ohne Belang, ob diese bei einem oder verschie-
kung vorzunehmen. Die Einreihung in die Verwen-             denen DienstgeberInnen verbracht wurden.
dungsgruppen, die Anzahl der angerechneten Ver-             Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass
wendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehaltes              der/die Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung
sowie alle weiterhin eintretenden Veränderungen sind        schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort,
dem Angestellten mittels Dienstzettel bekannt zu ge-        spätestens aber innerhalb von zwei Monaten, durch
ben.                                                        entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapie-
                                                            re nachweist. Die fristgerechte Vorlage der Zeugnisse
(5) Wenn ein/e Angestellte/r infolge Ansteigens der         ist dem/der Angestellten auf dem in Abs 4 vorgesehe-
Anzahl seiner Verwendungsgruppenjahre in eine hö-           nen Dienstzettel zu bescheinigen; wird ein solcher
here Mindestgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe           nicht ausgestellt, so tritt die Präklusivfrist nicht ein.
vorzurücken hat, tritt die Gehaltserhöhung am Ersten
des Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl der Ver-       (9) Die erste Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG im
wendungsgruppenjahre erreicht.                              bestehenden Dienstverhältnis wird im Ausmaß von
                                                            10 Monaten im Rahmen der Vorrückung angerechnet.
(6) Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgrup-          Für Karenzen im Sinne des MSchG bzw VKG im beste-
pe gebührt das dem bisher erreichten Mindestgrund-          henden Dienstverhältnis, die ab 1. 7. 2017 angetreten
gehalt nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen            werden, sind in Summe 22 Monate im Rahmen der
Verwendungsgruppe. Das jeweilige Mindestgrundge-            Vorrückung anzurechnen.
halt des/der Angestellten darf jedoch jenes Mindest-        Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der ersten
grundgehalt nicht unterschreiten, das er/sie beim Ver-      Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des
bleiben in der bisherigen Verwendungsgruppe durch           MSchG bzw VKG für dasselbe Kind oder nach Mehr-
Zeitvorrückung erreichen würde.                             lingsgeburten.
                                                            Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw
                                                            VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenz eine

                                                       – 11 –
Beschäftigung vereinbart wird und diese Zeiten als      tungsarbeiten; RaumpflegerInnen, die auch Ange-
Verwendungsgruppenjahre angerechnet werden.             stelltentätigkeiten ausüben.

                                                        VERWENDUNGSGRUPPE II
(10) Verwendungsgruppen:
                                                        Tätigkeitsmerkmale:
VERWENDUNGSGRUPPE I                                     Angestellte, die einfache Arbeiten nach gegebe-
                                                        nen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung
A) Für bis zum 31. 12. 2012 begründete Dienst-          verrichten, für die in der Regel eine kurze Einar-
verhältnisse                                            beitungszeit erforderlich ist.
Ab 1. 1. 2017 erfolgt eine Vorrückung in eine höhere
                                                        Beispielhafte Aufzählung der Tätigkeiten:
Verwendungsgruppe gemäß § 17 Abs 6.
                                                        Steno- und PhonotypistInnen; Schreiben auf dem
B) Für neu begründete Dienstverhältnisse ab             Textautomaten; Erteilung einfacher Auskünfte; Ein-
1. 1. 2013:                                             und Ausgabe von Daten; Verteilung regelmäßig wie-
                                                        derkehrender Arbeiten; Entgegennahme von Klien-
Tätigkeitsmerkmale:
                                                        tInnenwünschen; Auftragserteilung an Professionis-
Angestellte, die schematische oder mechani-
                                                        tInnen; selbständige Brief- und Dokumentenablage;
sche Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfs-
                                                        Schadensmeldungen und Versicherungsabwicklung;
arbeiten zu werten sind. Die Verweildauer in
                                                        Bestellung des laufenden Verbrauchsmaterials.
der Verwendungsgruppe I beträgt maximal
4 Jahre, danach hat eine Vorrückung in eine hö-         Buchhaltungskraft:
here Verwendungsgruppe gemäß § 17 Abs 6 zu              Tägliches Rechnungsbuchen und Ablage; Zinsliste-
erfolgen. Im jenen Fällen, in denen der/die Ar-         nerstellung; Mahnlistenerstellung und Mahnungsver-
beitnehmer/in die Höchstzahl der vorgesehe-             sand; Vorbereitung der Abrechnungen und vorläufige
nen Verwendungsgruppenjahre erreicht hat,               sowie automatische Erstellung der Beiblätter und
hat jedenfalls spätestens mit 1. 7. 2018 eine           Steuererklärungen; USt-Voranmeldungen; MieterIn-
Vorrückung in die höhere Verwendungsgruppe              nenkontenführung; Zinslistenänderung bei Bestands-
gem § 17 (6) zu erfolgen.                               oder Vertragsänderungen; Honorarvorschreibung;
                                                        Festlegung von Akontierungen der Vorauszahlungen
Beispielhafte Aufzählung der Tätigkeiten:
                                                        und Schlussabrechnungen.
Telefontätigkeit mit Weiterverbinden an den/der zu-
ständigen MitarbeiterIn, Bedienung des Telefaxgerä-     VERWENDUNGSGRUPPE III
tes, Kopier- und Ablagetätigkeit, Kuvertierung und
                                                        Tätigkeitsmerkmale:
Postexpedit, Botengänge, Hilfstätigkeiten bei Bu-
                                                        Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien
chungs-, Abrechnungs- und sonstigen Hausverwal-
                                                        und Weisungen technische oder kaufmännische
tungsarbeiten; RaumpflegerInnen, die auch Ange-
                                                        Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftra-
stelltentätigkeiten ausüben.
                                                        ges selbständig erledigen.
C) Für neu begründete Dienstverhältnisse ab
                                                        Beispielhafte Aufzählung der Tätigkeiten:
1. 1. 2017:
                                                        Hausverwaltungskraft:
Tätigkeitsmerkmale:
                                                        Hausbesorger- und Lohnverrechnung mit allen Ne-
ungelernte Hilfskräfte während der Einarbei-
                                                        benarbeiten; Abschluss von HausbesorgerInnenver-
tungsphase
                                                        trägen nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten;
Die Verweildauer in der Verwendungsgruppe I
                                                        Bauangelegenheiten und Wartung der Versicherungs-
beträgt maximal 3 Jahre, danach hat eine Vorrü-
                                                        verträge; Hauskontrollen und Hausbegehungen mit
ckung in eine höhere Verwendungsgruppe ge-
                                                        sämtlichen Veranlassungen sowie Besprechung mit
mäß § 17 Abs 6 zu erfolgen. Den Tätigkeitsmerk-
                                                        MieterInnen und WohnungseigentümerInnen , Einho-
malen der Verwendungsgruppe I entsprechen-
                                                        lung von Kostenvoranschlägen und Abschluss von
de Vordienstzeiten bei einer/m anderen Dienst-
                                                        Werkverträgen, Förderungsansuchen; Berechnung
geberInnen sind auf die Verweildauer anzu-
                                                        der HMZ-Reserve; Diktieren sämtlicher notwendiger
rechnen.
                                                        Korrespondenz; Erstellung der Vorausschau samt
Beispielhafte Aufzählung der Tätigkeiten:               WE-Versammlungen; Jahresterminplan der Hausver-
                                                        waltung überwachen und delegieren.
Telefontätigkeit mit Weiterverbinden an den/der zu-
ständigen MitarbeiterIn, Bedienung des Telefaxgerä-     Buchhaltungsfachkraft:
tes, Kopier- und Ablagetätigkeit, Kuvertierung und      Verantwortliche Hauptkraft; Kenntnis des jährlichen
Postexpedit, Botengänge, Hilfstätigkeiten bei Bu-       buchhalterischen Terminplans einer Hausverwaltung;
chungs-, Abrechnungs- und sonstigen Hausverwal-         Überwachung bzw in schwierigen Fällen Durchführung
                                                        der anfallenden Buchungen; endgültige Erstellung der

                                                   – 12 –
USt-Erklärungen und der Beiblätter zu den Steuerer-         ausgeführt werden müssen, wozu umfangrei-
klärungen samt Klientengesprächen; Überwachung              che überdurchschnittliche Berufskenntnisse
des Mahnwesens und Einleitung der gerichtlichen             und mehrjährige praktische Erfahrungen erfor-
Schritte; Sonderkonten- und Sparbuchführung; Kon-           derlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig
trolle für die Erstellung der Abrechnung und Rech-          und dauernd mit der verantwortlichen Führung,
nungslegungen gegenüber MieterInnen, Haus- und              Unterweisung und Beaufsichtigung von größe-
WohnungseigentümerInnen; Bedarfsanmeldung für               ren Angestelltengruppen (über fünf Angestell-
notwendige Computerprogrammerweiterungen und                te, von denen entweder einer der Verwendungs-
sonstige Investitionsgüter; Hausverwaltungsgehalts-         gruppe IV oder mehrere der Verwendungsgrup-
verrechnung; Hausverwaltungsbuchhaltung bis Roh-            pe III angehören müssen) beauftragt sind.
bilanz; EDV-Fachkraft im Sinne obiger Tätigkeiten.
                                                            Beispielhafte Aufzählung der Tätigkeiten:
VERWENDUNGSGRUPPE IV
                                                            Leitende Angestellte, die auch mit strategischen Auf-
Tätigkeitsmerkmale:                                         gaben betraut sind; BilanzbuchhalterInnen in Betrie-
Angestellte, die schwierige Arbeiten verant-                ben mit über 50 DienstnehmerInnen sowie LeiterIn-
wortlich selbstständig ausführen, wozu beson-               nen der gesamten EDV in derartigen Unternehmun-
dere Fachkenntnisse und praktische Erfahrun-                gen mit Großanlagen bei umfassender integrierter An-
gen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die re-          wendung.
gelmäßig und dauernd mit der Führung, Unter-
                                                            (11) Lehrlinge, die zum Zeitpunkt des Beginns ihrer
weisung und Beaufsichtigung von Angestellten-
                                                            Lehre eine BHS oder AHS mit Matura abgeschlossen
gruppen (zwei bis fünf Angestellte, unter wel-
                                                            haben, haben ein Lehrlingseinkommen in der Höhe
chen sich Angestellte der Verwendungsgruppe
                                                            der Lehrlingstabelle II zu erhalten. Diese erhöhte
III befinden müssen) beauftragt sind.
                                                            Lehrlingstabelle II gilt für Lehrverhältnisse, die ab
Beispielhafte Aufzählung der Tätigkeiten:                   1. 1. 2021 neu begründet werden.

Leitende/r Angestellte/r in der Hausverwaltung:
                                                            (12) SchülerInnen sind Pflichtpraktikanten, wenn
Führungs- und Aufsichtstätigkeiten für andere Ange-
                                                            sie aufgrund von schulrechtlichen Vorschriften in ei-
stellte mit speziell qualifizierten Arbeiten (Gerichts-
                                                            nem Betrieb zwecks Ergänzung ihrer schulischen Aus-
und Behördenverfahren, Schlichtungsverhandlungen,
                                                            bildung im Rahmen eines Pflichtpraktikums tätig sein
Weisungen an AnwältInnen bei Klagsführung; Förde-
                                                            müssen.
rungseinreichungen etc), KlientInnenbetreuung und
Akquisition; weitere Zeichnungsberechtigung für alle        Studierende sind Pflichtpraktikanten, wenn sie auf-
Schriftstücke und Bankbewegungen etc (nach den Re-          grund eines Studiums an einer inländischen oder aus-
geln des HGB), Objektoptimierung für KlientInnen            ländischen Fachhochschule, Hochschule oder Univer-
(Ertragserzielung, Vermittlung, Organisation von Um-        sität, aufgrund studienrechtlicher Vorschriften ein
bauten samt steuerlicher Berücksichtigung); Ent-            Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren müs-
scheidungskompetenz in Sonderfragen der Abrech-             sen.
nungslegung im Miet- und WE-Bereich; Bilanzbuch-
                                                            Pflichtpraktikanten erhalten für die Dauer ihres
halterInnen in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftig-
                                                            Pflichtpraktikums eine Ausbildungsvergütung wie
tenzahl bis zu 50 DienstnehmerInnen .
                                                            folgt:
VERWENDUNGSGRUPPE V                                         – SchülerInnen: 700,– Euro/Monat
Tätigkeitsmerkmale:                                         – StudentInnen: 1.000,– Euro/Monat
Angestellte, die Arbeiten erledigen, die beson-
ders verantwortungsvoll sind und selbständig

                          § 18 Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt

(1) Sozialzulagen:                                          (2) Remunerationen:
Familien-, Hausstands-, Frauen- und Kinderzulagen           Wenn die Summe der jährlich ausbezahlten Remune-
können bei Ermittlung des Mindestgrundgehaltes an-          rationen die Höhe von zwei Monatsgehältern über-
gerechnet werden, sodass das Mindestgrundgehalt             steigt, gelten die Bestimmungen bezüglich der Min-
als erreicht gilt, wenn es einschließlich dieser Zulagen    destgrundgehälter als erfüllt, wenn 1/14 des Jahres-
die vorgesehene Höhe erreicht.                              bezuges das Mindestgrundgehalt der entsprechenden
                                                            Verwendungsgruppe erreicht.

                                                       – 13 –
§ 19 Gehaltsabrechnung

(1) Der/Die Angestellte hat einen Rechtsanspruch auf                  f) Aufschlüsselung der verwendeten Abkürzungen
eine übersichtliche Abrechnung, aus der hervorgeht:                      und Codenummern.
a) Der Verrechnungsmonat
                                                                      (2) Bei Verwendung von flexiblen Arbeitszeitmodellen
b) Überstunden
                                                                      (zB gleitende Arbeitszeit, Überstunden gegen Zeit-
c) Allfällige Zulagen
                                                                      ausgleich) ist der/die Angestellte monatlich über die
d) Sonderzahlungen                                                    Differenz zwischen Normalarbeitszeit und der tat-
e) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage                               sächlich geleisteten Arbeitszeit schriftlich oder in
                                                                      nachweislich ähnlicher Form zu informieren.

                       § 20 Mindestgrundgehälter und Lehrlingseinkommen

Erhöhung der kollektivvertraglichen Gehälter und der Lehrlingseinkommen ab 1. 1. 2021 um 1,45 %,
                                       VwGr I mit 2,9 %.

                                 MINDESTGRUNDGEHÄLTER 1. 1. 2021

Verwendungsgruppe                           I                    II                III                IV                 V
im 1. u 2. VGJ                            1.431              1.558                1.766              2.179              2.657
nach dem 2. VGJ                           1.484              1.610                1.870              2.284              2.839
nach dem 4. VGJ                           1.568              1.662                1.974              2.439              3.024
nach dem 6. VGJ                           1.653              1.715                2.129              2.595              3.208
nach dem 8. VGJ                           1.738              1.766                2.234              2.724              3.389
nach dem 10. VGJ                                             1.880                2.335              2.880              3.573
nach dem 12. VGJ                                             1.958                2.441              3.010              3.731

                                                  VGJ = Verwendungsgruppenjahr

                             LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNGEN 1. 1. 2021

Lehrlingseinkommen (ohne Matura)                                      Lehrlingseinkommen (mit Matura)
im 1. Lehrjahr ....................................... 658,–          im 1. Lehrjahr ....................................... 823,–
im 2. Lehrjahr ....................................... 884,–          im 2. Lehrjahr ....................................... 1.105,–
im 3. Lehrjahr ....................................... 1.079,–        im 3. Lehrjahr ....................................... 1.349,–
                                                                      Gilt für Lehrlinge mit Matura gem § 17 (11)

                           § 21 Kollektivvertragliche Mindestgrundgehälter
                                  für teilzeitbeschäftigte Angestellte

Bei teilzeitbeschäftigten DienstnehmerInnen ist das                   mit jener Zahl zu multiplizieren, die sich aus der ver-
bei voller kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit zu-               einbarten Stundenzahl (Monatsstunden, Wochen-
stehende kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt                     stunden x 4,33) ergibt.
durch 173 zu teilen und dann der so ermittelte Wert

                                                             – 14 –
§ 22 Schlussbestimmungen – Günstigkeitsklausel

(1) Bestehende, für die Angestellten günstigere              1. 9. 1994) haben, behalten diesen Anspruch solange
Übungen und Vereinbarungen bleiben unberührt.                ihr Dienstverhältnis zum/zur selben Dienstgeber/
                                                             Dienstgeberin andauert.
(2) Wenn ein bei In-Kraft-Treten dieses Kollektivver-
trages bestehendes Monatsgehalt das in Betracht              (4) Änderungen dieses Kollektivvertrages können
kommende Mindestgrundgehalt nach § 20 dieses Ver-            frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft treten.
trages bereits erreicht hat, so kann aus dem In-Kraft-
Treten der neuen Mindestgrundgehälter kein An-               (5) Geschlechtsspezifische Bezeichnungen beziehen
spruch auf eine Gehaltserhöhung abgeleitet werden.           sich auf beide Geschlechter, soweit sich nicht aus-
                                                             drücklich aus einer Bestimmung anderes ergibt.
(3) Angestellte, die am 31. 12. 2002 einen Anspruch
auf Zusatzurlaub gem § 10 KV (in der Fassung vom

Wien, 15. Oktober 2020

                                          FACHVERBAND DER IMMOBILIEN-
                                          UND VERMÖGENSTREUHÄNDER

                       Fachverbandsobmann:                         Fachverbandsgeschäftsführerin:

                KommR Mag. Georg Edlauer, MRICS                              Ursula Pernica

                                   ÖSTERR. GEWERKSCHAFTSBUND
                  GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN. DRUCK, JOURNALISMUS. PAPIER

                         Die gf. Vorsitzende:                          Der Geschäftsbereichsleiter:

                         Barbara Teiber, MA                                  Karl Dürtscher

                                   ÖSTERR. GEWERKSCHAFTSBUND
                  GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN. DRUCK, JOURNALISMUS. PAPIER
                         WIRTSCHAFTSBEREICH WIRTSCHAFTSDIENSTLEISTUNGEN

                 Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende:               Der Wirtschaftsbereichssekretär:

                          Norbert Schwab                                Mag. Albert Steinhauser

                                                 Verhandlungsleiter:

                                           Mag. Philipp Amadeus Obermair

                                                       – 15 –
ANHANG

                                          MUSTER FÜR DIENSTZETTEL

        Name und Anschrift des Arbeitgebers

                                                                                            (Stampiglie)

                                                    DIENSTZETTEL
               (gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) AVRAG

I.     Herr/Frau .................................................................................................................

       wohnhaft in ..............................................................................................................

       geboren am .............................. , Staatsbürgerschaft ......................................................

II.    Beginn des Dienstverhältnisses .......................................................................................

       Das Dienstverhältnis ist unbefristet / bis ............................................................. befristet.*)

III.   Für das Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag für Angestellte der ImmobilienverwalterInnen, in sei-
       ner jeweils geltenden Fassung, Anwendung, sowie alle zwischen Firmenleitung und Betriebsrat abge-
       schlossenen Betriebsvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung.

IV.    Für die Kündigung des Dienstverhältnisses gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.

V.     Dienstort: ................................................................................................................

VI.    Tätigkeitsinhalt (Dienstverwendung): ...............................................................................

        ............................................................................................................................

        ............................................................................................................................

VII.   Einstufung:

       Verwendungsgruppe:                                                                     ......................................

       Verwendungsgruppenjahre:                                                               ......................................

       Grundgehalt im Sinne des AVRAG:                                                        ......................................

       Kollektivvertragliches Monatsbruttogehalt:                                             ......................................

       Die nächste Vorrückung erfolgt am:                                                     ......................................

       Das tatsächlich zur Auszahlung gelangende Bruttomonatsgehalt beträgt derzeit € .................... ,

        .................... mal jährlich zahlbar.

       Darüber hinaus hat der/die*) Angestellte Anspruch auf folgende Entgeltsbestandteile:

       1.   Zulagen (pro Monat .................... , .................... mal jährlich zahlbar): ....................

       2.   Überstundenpauschale: € .................... (pro Monat, .................... mal jährlich zahlbar für

            .................... Überstunden)

       3.   Provision/Prämie*): ..............................................................................................

                                                             – 17 –
Der/die*) Angestellte hat Anspruch auf Einbeziehung dieser Provision/Prämie*) in die Bemessungsgrund-
         lage für die Berechnung der Sonderzahlungen.
         Die Zahlung der monatlichen Entgeltsansprüche erfolgt gemäß § 15 AngG.
         Die Fälligkeit der Sonderzahlungen richtet sich nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen.

VIII. Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse: ...............................................................

          ............................................................................................................................

          ............................................................................................................................

IX.      Urlaub
         Für den Urlaub werden folgende Zeiten berücksichtigt:

         Der Urlaubsanspruch beträgt pro Dienstjahr .................... Werktage,

         ab dem .................... Dienstjahr .................... Werktage.

X.       Arbeitszeit
         Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ...................................................... Stunden.

XI.      Der/die Angestellte*) hat Anspruch auf Ausfolgung einer Kopie aller für ihn/sie*) geltenden Betriebsver-
         einbarungen.

         Diese liegen .................................................................................. zur Einsichtnahme auf.

XII.     Die Bestimmungen zum Datengeheimnis nach § 15 DSG 2000 (ab 25. 5. 2018 § 6 DSG 2018 in Verb. mit
         der DSGVO) sind besonders zu berücksichtigen.

XIII. Folgende Zeugnisse wurden zwecks Anrechnung von Vordienstzeiten im Sinne § 17 des Kollektivvertrages
      fristgerecht vorgelegt:

          ............................................................................................................................

          ............................................................................................................................

          ...................................................................................... , am ..............................

*) Nichtzutreffendes streichen!

                                                               – 18 –
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG
                                    zur Erhöhung der IST-Gehälter 2021

                                                § 1 Vertragschließende

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem                     schaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten,
Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreu-                        Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Wirt-
händer einerseits und dem Österreichischen Gewerk-                    schaftsdienstleistungen, andererseits.

                                                   § 2 Geltungsbereich

(1) Der Kollektivvertrag gilt:                                        c) persönlich: Für alle dem Angestelltengesetz un-
                                                                         terliegenden ArbeitnehmerInnen.
a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe, die der Be-                  (2) Der Kollektivvertrag gilt nicht:
   rufsgruppe der Immobilienverwalter im Fachver-
                                                                      a) für alle Dienstnehmer, mit denen eine ganz oder
   band der Immobilien- und Vermögenstreuhänder
                                                                         teilweise provisionsabhängige Entlohnung verein-
   angehören und die mindestens zwei der drei nach-
                                                                         bart wurde und die als Immobilienmakler ange-
   stehenden Merkmale1) zum letzten Bilanzstichtag
                                                                         stellt wurden.
   vor dem 1. 7. 2020 überschreiten:
    – 5 Millionen Euro Bilanzsumme,                                   b) Für Ferialpraktikanten und Volontäre. Ferialprakti-
                                                                         kanten sind Studierende, die zum Zwecke einer
    – 10 Millionen Euro Umsatzerlöse in den letzten
                                                                         beruflichen Vor- oder Ausbildung entsprechend
      12 Monaten vor dem Abschlussstichtag,
                                                                         der öffentlichen Studienordnung vorübergehend
    – im Durchschnitt des Geschäftsjahres 50 Arbeit-
                                                                         beschäftigt werden. Volontäre sind Personen, die
      nehmerInnen beschäftigt.
                                                                         zum Zwecke einer beruflichen Vor- oder Ausbil-
    Für Betriebe, die Teil eines Konzerns sind, sind die                 dung beschäftigt werden, sofern dieser Umstand
    Werte der Konzernbilanz2) heranzuziehen. Der                         bei Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist
    Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl bestimmt                         und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einer Fir-
    sich nach der Arbeitnehmeranzahl an den jeweili-                     ma beschäftigt werden.
    gen Monatsletzten innerhalb des Geschäftsjahrs3).

                                   § 3 Aufrechterhaltung der Überzahlung

(1) Erfüllt ein Betrieb die Kriterien gemäß § 2 Abs 1                 Mindestgrundgehältern aufrechtzuerhalten. Bei Provi-
lit b), aber nicht jene nach § 4 Abs 1 hat eine Aufrecht-             sionsvertretern ist das vereinbarte Fixum als Bemes-
erhaltung der Überzahlung stattzufinden.                              sungsgrundlage heranzuziehen (siehe dazu auch § 5
                                                                      Abs 1).
(2) Die am 31. Dezember 2020 bestehenden Über-
zahlungen der kollektivvertraglichen Mindestgrund-                    (3) Im Jahr 2020 – aufgrund einer Betriebsvereinba-
gehälter sind in ihrer euromäßigen Höhe gegenüber                     rung, einer betrieblichen Übung oder einer Arbeits-
den ab 1. Jänner 2021 erhöhten kollektivvertraglichen                 vertragsklausel, die eine wiederkehrende regelmäßi-

1
  ) Definition der Merkmale entsprechend der Größenklassen gemäß § 221 (2) UGB Mittelgroße Kapitalgesellschaften und § 221 (3) UGB Gro-
    ße Kapitalgesellschaften.
2
  ) Umfasst sind Konzerne im Sinne des § 244 UGB
3
  ) § 221 (6) UGB.

                                                               – 19 –
ge Gehaltserhöhung vorsieht – vorgenommene Erhö-                Überzahlung auf das kollektivvertragliche Mindest-
hungen der Gehälter sind auf die Aufrechterhaltung              grundgehalt jedenfalls auch am 1. Jänner 2021 in
der Überzahlung gemäß Abs. 2 anrechenbar. In die-               mindestens der gleichen Höhe bestehen.
sem Fall muss die zum 1. Jänner 2020 bestehende

                                             § 4 Erhöhung der IST-Gehälter

(1) Überschreitet ein Betrieb – für Betriebe, die Teil ei-      grundlage für diese Erhöhung ist das Dezembergehalt
nes Konzerns sind, sind die Werte der Konzernbilanz4)           2020.
heranzuziehen – zum letzten Bilanzstichtag vor dem              Der Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl bestimmt
1. 7. 2020 mindestens zwei der drei Merkmale5),                 sich nach der Arbeitnehmeranzahl an den jeweiligen
– 20 Millionen Euro Bilanzsumme,                                Monatsletzten innerhalb des Geschäftsjahrs.6)
– 40 Millionen Euro Umsatzerlöse in den letzten
                                                                (2) Im Jahr 2020 – aufgrund einer Betriebsvereinba-
  12 Monaten vor dem Abschlussstichtag,
                                                                rung, einer betrieblichen Übung oder einer Arbeits-
– im Jahresdurchschnitt 250 ArbeitnehmerInnen be-
                                                                vertragsklausel, die eine wiederkehrende regelmäßi-
  schäftigt,
                                                                ge Gehaltserhöhung vorsieht – vorgenommene Erhö-
ist das tatsächliche Monatsgehalt (IST-Gehalt) der Ar-          hungen der Gehälter sind auf die Erhöhung der IST-
beitnehmerInnen – bei Provisionsvertretern ein ver-             Gehälter gemäß Abs 1 anrechenbar. In diesem Fall
einbartes Fixum (siehe dazu auch § 5 Abs 1) – mit               ist sicherzustellen, dass das IST-Gehalt zum 1. Jänner
1. Jänner 2021 für ArbeitnehmerInnen in Verwen-                 2021 gegenüber jenem zum 1. Jänner 2020 mindes-
dungsgruppe I um 2,9 % und in den Verwendungsrup-               tens um die zuvor angeführten Prozentsätze erhöht
pen II bis V um 1,45 % zu erhöhen. Berechnungs-                 wurde.

                                               § 5 Allgemeine Grundsätze

(1) Liegt bei Provisionsvertretern – die nicht vom Gel-         (3) Überstundenpauschalien sind um dieselbe Be-
tungsbereich dieses Kollektivvertrags gem § 2 (2) lit a         rechnungsweise zu erhöhen, um den sich das Monats-
ausgenommen sind – das Fixum unter dem bisherigen               gehalt nach den Vorschriften dieses Kollektivvertrags
kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es mit           effektiv erhöht.
1. Jänner 2021 im aliquoten Ausmaß der Erhöhung
des Mindestgrundgehaltes anzuheben.                             (4) Die Erhöhung gemäß § 3 oder § 4 bezieht sich nur
                                                                auf das Monatsgehalt (Fixum). Andere Entgeltbe-
(2) Nach Durchführung der Erhöhung im Sinne von                 standteile, wie zB Provisionsbezüge, Mindestprovisio-
§ 3 oder § 4 darf das ab 1. Jänner 2021 geltende Min-           nen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prä-
destgrundgehalt nicht unterschritten werden. Würde              mien, Sachbezüge etc. bleiben unverändert.
das IST-Gehalt unter dem neuen Mindestgrundgehalt
liegen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das kollek-
tivvertragliche Mindestgrundgehalt.

                                            § 6 Authentische Interpretation

Die Kollektivvertragspartner halten fest, dass die mit          ten 2 und 4 die bereits seit 1. 1. 2020 geltende Rechts-
1. 1. 2021 durchgeführten Ergänzungen in den Fußno-             lage darstellen und präzisieren.

4
    ) Umfasst sind Konzerne im Sinne des § 244 UGB
5
    ) Große Kapitalgesellschaften gemäß § 221 Abs 3 UGB.
6
    ) § 221 (6) UGB.

                                                           – 20 –
§ 7 Geltungsdauer

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. Jänner 2021 in Kraft und ist bis 31. Dezember 2021 be-
fristet.

Wien, 15. Oktober 2020

                                          FACHVERBAND DER IMMOBILIEN-
                                          UND VERMÖGENSTREUHÄNDER

                      Fachverbandsobmann:                           Fachverbandsgeschäftsführerin:

                KommR Mag. Georg Edlauer, MRICS                               Ursula Pernica

                                   ÖSTERR. GEWERKSCHAFTSBUND
                  GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN. DRUCK, JOURNALISMUS. PAPIER

                         Die gf. Vorsitzende:                           Der Geschäftsbereichsleiter:

                         Barbara Teiber, MA                                   Karl Dürtscher

                                   ÖSTERR. GEWERKSCHAFTSBUND
                  GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN. DRUCK, JOURNALISMUS. PAPIER
                         WIRTSCHAFTSBEREICH WIRTSCHAFTSDIENSTLEISTUNGEN

                Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende:                 Der Wirtschaftsbereichssekretär:

                          Norbert Schwab                                 Mag. Albert Steinhauser

                                                  Verhandlungsleiter:

                                           Mag. Philipp Amadeus Obermair

                                                        – 21 –
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG
                                 zur Erhöhung der IST-Gehälter 2020

                                          § 1 Vertragschließende

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem           schaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten,
Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreu-              Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Wirt-
händer einerseits und dem Österreichischen Gewerk-          schaftsdienstleistungen, andererseits.

                                            § 2 Geltungsbereich

(1) Der Kollektivvertrag gilt:                              (2) Der Kollektivvertrag gilt nicht:

a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.        a) für alle ArbeitnehmerInnen, mit denen eine ganz
                                                            oder teilweise provisionsabhängige Entlohnung ver-
b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe, die der Berufs-
                                                            einbart wurde und die als Immobilienmakler ange-
gruppe der Immobilienverwalter im Fachverband der
                                                            stellt wurden.
Immobilien- und Vermögenstreuhänder angehören
und die mindestens zwei der drei nachstehenden              b) Für Ferialpraktikanten und Volontäre. Ferialprakti-
Merkmale*) zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. 7.         kanten sind Studierende, die zum Zwecke einer beruf-
2019 überschreiten:                                         lichen Vor- oder Ausbildung entsprechend der öffentli-
– 5 Millionen Euro Bilanzsumme,                             chen Studienordnung vorübergehend beschäftigt
                                                            werden. Volontäre sind Personen, die zum Zwecke ei-
– 10 Millionen Euro Umsatzerlöse in den letzten
                                                            ner beruflichen Vor- oder Ausbildung beschäftigt wer-
  12 Monaten vor dem Abschlussstichtag,
                                                            den, sofern dieser Umstand bei Einstellung ausdrück-
– im Durchschnitt des Geschäftsjahres 50 Arbeitneh-
                                                            lich festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein
  merInnen beschäftigt.
                                                            halbes Jahr in einer Firma beschäftigt werden.
Für Betriebe, die Teil eines Konzerns sind, sind die
Werte der Konzernbilanz heranzuziehen. Der Durch-
schnitt der Arbeitnehmeranzahl bestimmt sich nach
der Arbeitnehmeranzahl an den jeweiligen Monats-
letzten innerhalb des Geschäftsjahrs.**)
                                                            *) Definition der Merkmale entsprechend der Größenklassen ge-
                                                            mäß § 221 UGB (2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften und § 221
c) persönlich: Für alle dem Angestelltengesetz unter-       UGB (3) Große Kapitalgesellschaften.
liegenden ArbeitnehmerInnen.                                **) § 221 (6) UGB.

                                 § 3 Aufrechterhaltung der Überzahlung

(1) Erfüllt ein Betrieb die Kriterien gemäß § 2 Abs 1       gehälter sind in ihrer euromäßigen Höhe gegenüber
lit b, aber nicht jene nach § 4 Abs 1 hat eine Aufrecht-    den ab 1. Jänner 2020 erhöhten kollektivvertraglichen
erhaltung der Überzahlung stattzufinden.                    Mindestgrundgehältern aufrechtzuerhalten. Bei Provi-
                                                            sionsvertretern ist das vereinbarte Fixum als Bemes-
(2) Die am 31. Dezember 2019 bestehenden Über-              sungsgrundlage heranzuziehen (siehe dazu auch § 5
zahlungen der kollektivvertraglichen Mindestgrund-          Abs 1).

                                                       – 22 –
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