KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei Immobilienverwaltern - STAND 1. JÄNNER 2021 - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei Immobilienverwaltern STAND 1. JÄNNER 2021
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei Immobilienverwaltern STAND 1. JÄNNER 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im In- teresse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegen- heit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights: • Die Mindestgehälter erhöhen sich in Verwendungsgruppe I um 2,9 % und in den Verwen- dungsgruppe II bis V, sowie die Lehrlingseinkommen um 1,45 %! • In mittelgroße Kapitalgesellschaften gilt Aufrechterhaltung der Überzahlung! In großen Kapitalgesellschaften werden die IST-Gehälter in Verwendungsgruppe I um 2,9 % und in den Verwendungsgruppe II bis V um 1,45 % angehoben! • Erstmals wird eine um 25 % erhöhte Lehrlingstabelle II für Lehrlinge mit Matura für ab heuer beginnende Lehrverhältnisse eingeführt! • Erstmals gilt der Kollektivvertrag auch für PflichtpraktikantInnen, die damit Anspruch auf Bezahlung des Pflichtpraktikums (SchülerInnen 700,–, StudentInnen 1000,–) haben! • Neu ist der Anspruch auf drei Tage Sonderurlaub pro Jahr für begünstigt Behinderte! GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite § 1 Vertragschließende .......................... 6 § 17 Verwendungsgruppen und Mindestgehäl- § 2 Geltungsbereich .............................. 6 ter .............................................. 11 § 3 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer . 6 § 18 Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt . 13 § 4 Arbeitszeit .................................... 6 § 19 Gehaltsabrechnung .......................... 14 § 4a Dienstreise .................................... 7 § 20 Mindestgrundgehälter und Lehrlingsein- § 5 Flexible Arbeitszeit – Bandbreite .......... 7 kommen ....................................... 14 § 6 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit 7 § 21 Kollektivvertragliche Mindestgrundgehäl- § 7 Freizeit bei Dienstverhinderung ........... 8 ter für teilzeitbeschäftigte Angestellte .... 14 § 8 Anrechnung der Karenz im Sinne des § 22 Schlussbestimmungen – Günstigkeits- MSchG bzw VKG ............................. 9 klausel ......................................... 15 § 9 Krankenurlaube u Heimaufenthalte ....... 9 Muster Dienstzettel .................................. 17 § 10 Abfertigung ................................... 9 § 11 Urlaub ......................................... 9 ZKV zur Erhöhung der IST-Gehälter 2021 ........ 19 § 12 13. und 14. Monatsgehalt, Weihnachtsre- ZKV zur Erhöhung der IST-Gehälter 2020 ........ 22 muneration und Urlaubszuschuss ......... 9 Zusatzinformation frühere Gehaltsabschlüsse ... 25 § 13 Sondervereinbarungen ...................... 10 § 14 Einstellungsbeschränkungen ............... 10 § 15 Fachverbandsverhandlungen .............. 10 Das Impressum befindet sich auf der letzten Um- § 16 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten .... 11 schlagseite –5–
§ 1 Vertragschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem angestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirt- Fachverband der Immobilien- und Vermögens- schaftsbereich Wirtschaftsdienstleistungen, an- treuhänder einerseits und dem Österreichischen dererseits. Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privat- § 2 Geltungsbereich (1) Der Kollektivvertrag gilt: (2) Der Kollektivvertrag gilt nicht: a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Öster- a) für alle DienstnehmerInnen, mit denen eine ganz reich. oder teilweise provisionsabhängige Entlohnung vereinbart wurde und die als Immobilienmakler b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe, die der Be- angestellt wurden. rufsgruppe der Immobilienverwalter im Fachver- band der Immobilien- und Vermögenstreuhänder b) Für VolontärInnen. VolontärInnen sind Personen, angehören. die zum Zwecke einer beruflichen Vor- oder Ausbil- dung ohne Arbeitspflicht beschäftigt werden, so- c) persönlich: Für alle dem Angestelltengesetz un- fern dieser Umstand bei Einstellung ausdrücklich terliegenden Dienstnehmer sowie für kaufmänni- festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein sche Lehrlinge. halbes Jahr in einer Firma beschäftigt werden. § 3 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer Der Kollektivvertrag tritt mit Wirksamkeit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 4 Arbeitszeit (1) Die normale Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wö- (3) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeits- chentlich. Die wöchentliche Normalarbeitszeit von zeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und 40 Stunden ist auf fünf zusammenhängende Werkta- das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der ge zu verteilen. Pausen sind aufgrund obiger Bestimmungen unter Be- Für die Arbeitszeit der Angestellten unter 18 Jahren rücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und der Lehrlinge gelten die Vorschriften des Bundes- nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen fest- gesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Ju- zulegen. gendlichen (KJGB). In Betrieben mit 5-Tagewoche kann die Wochenar- (4) Durch Betriebsvereinbarung – in Betrieben ohne beitszeit der Jugendlichen gem § 11 Abs 2 des KJGB Betriebsrat durch Vereinbarung mit den einzelnen Ar- abweichend von den Bestimmungen des § 11 Abs 1 beitnehmerInnen – kann der Einarbeitungszeitraum dieses Gesetzes an die tägliche Arbeitszeit der Er- gem § 4 Abs 3 AZG bis 52 Wochen (Durchrechnungs- wachsenen angepasst werden. zeitraum) verlängert werden. (2) Die Arbeitszeit hat am 24. und 31. Dezember um (5) Durch Betriebsvereinbarung – in Betrieben ohne 12 Uhr zu enden. Abschnitt XVI Z 7 der ARG-VO Betriebsrat durch Vereinbarung mit den einzelnen Ar- BGBl 149/1984 ist zu beachten. beitnehmerInnen – darf die tägliche Normalarbeits- zeit gem § 4b Abs 4 AZG (Gleitzeitvereinbarung) bis auf 10 Stunden verlängert werden. –6–
§ 4a Dienstreise Eine Dienstreise liegt vor, wenn eine ArbeitnehmerIn Im Sinne des § 68 Abs 5 Z 5 EStG kann durch Betriebs- über Auftrag des Arbeitgebers ihren Dienstort zur vereinbarung festgelegt werden, in welchem Umfang Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. und in welcher Höhe der/dem ArbeitnehmerIn für die Dienstreise eine Entschädigung gebührt. § 5 Flexible Arbeitszeit – Bandbreite (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines (5) Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Durchrechnungszeitraumes bis zu 52 Wochen unre- Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Ent- gelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt lassung aus Verschulden des Arbeitnehmers bzw der des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- Arbeitnehmerin, der Selbstkündigung des Arbeitneh- che nicht überschreitet. Diese Regelung ist durch Be- mers bzw der Arbeitnehmerin und bei Austritt ohne triebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Be- wichtigen Grund mit dem Stundengehalt (§ 21 KV), triebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem/jeder Ar- in den anderen Fällen mit der Überstundenentlohnung beitnehmerIn zu vereinbaren. (§ 6 Abs 6 KV). (2) Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 45 Stunden (6) Dem/Der ArbeitnehmerIn ist bei jeder Gehaltsab- nicht überschreiten und 35 Stunden nicht unterschrei- rechnung die Anzahl der im Abrechnungszeitraum ge- ten. Ein Unterschreiten der 35 Stunden in der Woche leisteten Guthabenstunden und der Stand des Guts- ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von gan- tundenkontos bekannt zu geben. zen Tagen erfolgt. Die tägliche Normalarbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten. (7) Die Vereinbarung gemäß Abs 1 hat nähere Be- stimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige (3) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt Normalarbeitszeit festgelegt wird und wie der Zeitaus- das vereinbarte Monatsgehalt. Auf Stunden bezogene gleich in Anspruch genommen wird. Die Arbeitszeit- Entgeltteile und Aufwandsersätze (Reisekosten, Rei- einteilung, die Lage und das Ausmaß der Normalar- seaufwandsentschädigungen) sind im Folgemonat beitszeit muss jedem/jeder davon betroffenen Arbeit- nach den tatsächlich erbrachten Leistungen abzurech- nehmerIn spätestens eine Woche vor Beginn des nen. Durchrechnungszeitraumes bekannt gegeben wer- den. Im Einvernehmen ist eine Änderung dieser Ein- (4) Ist am Ende des Durchrechnungszeitraumes der teilung durch Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen ei- ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarun- ner Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Ist gen zulässig und den ArbeitnehmerInnen eine Woche der/die ArbeitnehmerIn zum Verbrauchszeitpunkt vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche krank oder sonst aus in seiner/ihrer Person gelegenen bekannt zu geben. Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diese Zeit. Erfolgt der Aus- (8) Im Sinne des § 11 Abs 2a KJBG ist eine andere gleich nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch abzugelten. für Angestellte und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig. § 6 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit (1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordne- liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der te Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis für die vollbeschäftigten Angestellten festgesetzten der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeits- täglichen Arbeitszeit überschritten wird. zeit (§ 4 Abs 1 KV) und unter Berücksichtigung der Be- stimmungen der in § 4 KV festgelegten täglichen Ar- beitszeit überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten –7–
(2) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhr (7) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ge- bis 6 Uhr fallen, bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüber- bührt nur der jeweils höchste Zuschlag. stunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50 %. Fallen die Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr, (8) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstun- gebührt ein Zuschlag von 100 %. denpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berech- nung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz (3) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den ge- zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten setzlich vorgesehenen Fällen zulässig. Überstundenzahl entspricht, wobei die obigen Über- stundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind. (4) Überstunden an Sonntagen sind mit einem Zu- schlag von 100 % zu entlohnen. (9) Vor der Leistung von Überstunden kann jeweils vereinbart werden, dass der/die Angestellte anstelle (5) Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten des Überstundenentgeltes für jede geleistete Über- die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes 1983, stunde bezahlte Freizeit in der Dauer von 1 1/2 Stun- BGBl Nr 144. Übersteigt die an einem gesetzlichen den und für jede geleistete Nachtüberstunde sowie Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wo- Sonntags- und Feiertagsüberstunde bezahlte Freizeit chentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt im Ausmaß von 2 Stunden erhält. für diese Überstunden ein Zuschlag von 100 %. (10) Die Entlohnung gem Abs 1 bis Abs 8 bzw deren (5a) Für Arbeit an Samstagen ab 13 bis 19 Uhr ge- Abgeltung in bezahlter Freizeit gem Abs 9 müssen bin- bührt ein Zuschlag von 50 %. Übersteigt die an Sams- nen 4 Monaten nach dem Tage der Überstundenleis- tagen von 13 bis 19 Uhr geleistete Arbeit die Normal- tung geltend gemacht werden, widrigenfalls der An- arbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zu- spruch erlischt. schlag von 100 %. (11) Sind regelmäßige Überstunden gem § 2 Abs 2 (6) Die Überstundenvergütung und die Grundlage für zweiter Satz des Generalkollektivvertrages über den die Berechnung der Überstundenzuschläge und der Begriff des Urlaubsentgeltes bei Bemessung des Ur- Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist 1/150 laubsentgeltes mit zu berücksichtigen, so gelten des Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser Be- Überstunden dann als regelmäßig, wenn sie in min- rechnungsgrundlagen erscheinen alle über 12 Monats- destens 7 der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubs- gehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für die antritt geleistet worden sind. Für die Ermittlung des Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsent- Durchschnittes sind ebenfalls die letzten 12 Monate lohnung berücksichtigt. heranzuziehen. § 7 Freizeit bei Dienstverhinderung Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem h) Bei Eheschließung von Geschwis- Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist tern oder Kindern ..................... 1 Arbeitstag jedem/jeder Angestellten eine Freizeit ohne Schmäle- i) Bei Niederkunft der Ehefrau bzw Le- rung seines/ihres monatlichen Entgeltes im folgenden bensgefährtin ......................... 1 Arbeitstag Ausmaß zu gewähren: j) Die notwendige Zeit für das Aufsu- a) Beim Tod des Ehegatten (-gattin) .. 3 Arbeitstage chen des Arzt/der Ärztin bzw Zahn- b) Beim Tod des Lebensgefährten arztes/der Zahnärztin, sofern eine (-gefährtin), wenn er (sie) mit dem kassenärztliche Bescheinigung vor- Angestellten im gemeinsamen gewiesen wird. Haushalt lebte ........................ 3 Arbeitstage k) Für Prüfungen die aufgrund einer c) Beim Tod eines Elternteiles ......... 3 Arbeitstage immobilienspezifischen fachein- d) Beim Tod eines Kindes ............... 2 Arbeitstage schlägigen Fortbildung mit aus- e) Bei Tod von Geschwistern, Schwie- drücklichem Einverständnis des Ar- gereltern und Großeltern ............ 1 Arbeitstag beitgebers absolviert werden ....... 1 Arbeitstag f) Bei eigener Eheschließung .......... 3 Arbeitstage Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichzu- g) Bei Wohnungswechsel, im Falle ei- halten. nes bereits bestehenden eigenen Haushaltes oder im Falle der Grün- dung eines eigenen Haushaltes .... 2 Arbeitstage –8–
§ 8 Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG Für Karenzurlaube innerhalb des Dienstverhältnisses – auf die Bemessung der Höhe der Abfertigung und gemäß MSchG bzw VKG werden aufgrund dieses Kol- die Vorraussetzung der fünfjährigen Dienstzeit lektivvertrages bis zu 22 Monaten auf folgende An- gem § 23a Abs 3 AngG. sprüche angerechnet: Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw – auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Un- VKG für die Vorrückung ist im § 17 Abs 9 (Seite 11) ge- glücksfall), regelt. – auf die Bemessung der Urlaubsdauer, § 9 Krankenurlaube und Heimaufenthalte Von der Krankenkasse gewährte Krankenurlaube oder diese Zeit erbringt. Solche Zeiten dürfen nicht auf Heimaufenthalte sind als Krankheitsfälle zu behan- den gesetzlich zu gewährenden Erholungsurlaub an- deln, wenn der/die DienstnehmerIn eine Bestätigung gerechnet werden. der Krankenkasse über seine Arbeitsunfähigkeit für § 10 Abfertigung Hinsichtlich der Abfertigung gelten die Bestimmungen digenvorsorgegesetz, BGBl I Nr 100/2002) und des des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbstän- Angestelltengesetzes in der jeweils gültigen Fassung. § 11 Urlaub (1) Für den Urlaub gelten die Bestimmungen des Ur- (2) Begünstigte Behinderte nach dem Behinderten- laubsgesetzes BGBl Nr 390/1976 in der jeweils gülti- einstellungsgesetz erhalten darüber hinaus einen gen Fassung. Sonderurlaub von drei Arbeitstagen pro Urlaubsjahr. (Abs 2 gilt ab 1. Jänner 2021)) § 12 13. und 14. Monatsgehalt, Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss (1) Allen Angestellten gebührt einmal in jedem Kalen- gestellten, die während des Kalenderjahres ihre Lehr- derjahr ein 13. und 14. Monatsgehalt (Weihnachtsre- zeit vollendet haben, setzt sich das 13. und 14. Mo- muneration und Urlaubszuschuss). natsgehalt aus dem aliquoten Teil des letzten monatli- Lehrlinge erhalten als Weihnachtsremuneration und chen Lehrlingseinkommens und aus dem aliquoten Urlaubszuschuss je einen Betrag in der Höhe des mo- Teil des Angestelltengehaltes zusammen. natlichen Lehrlingseinkommens. Bei Angestellten mit unterschiedlichem Ausmaß der Normalarbeitszeit bzw des Gehaltes berechnen sich (2) Der Berechnung des 13. Monatsgehaltes ist das die jeweiligen Sonderzahlungen aus dem Durch- im November gebührende Monatsgehalt (das Lehr- schnitt der letzten zwölf Monate. lingseinkommen) zugrunde zu legen. Den während des Jahres ein- oder austretenden Ange- Der Berechnung des 14. Monatsgehaltes ist das im stellten gebührt im Kalenderjahr der aliquote Anteil. Monat der Auszahlung gebührende Monatsgehalt (das Lehrlingseinkommen) zugrunde zu legen. Bei An- –9–
(3) Das 13. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration) Angestellte, die das 13. oder 14. Monatsgehalt bereits ist spätestens am 1. Dezember eines jeden Kalender- erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalender- jahres auszuzahlen. jahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel be- Das 14. Monatsgehalt (Urlaubszuschuss) wird bei An- zahlte Anteil, der auf den restlichen Teil des Kalender- tritt eines Urlaubes fällig. Werden im Kalenderjahr jahres entfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu mehrere Urlaubsteile konsumiert, so wird es bei An- bringen. tritt des längeren Urlaubsteiles, bei gleichen Urlaubs- teilen mit Antritt des ersten Urlaubsteiles fällig. Wird (5) Soweit einzelne Betriebe bereits ein 14. Monats- ein Urlaub, auf den bereits Anspruch besteht, in einem gehalt, oder unter welchem Titel immer eine sonstige Kalenderjahr nicht angetreten bzw verbraucht, ist der über das 13. Monatsgehalt hinausgehende Sonderzu- für dieses Kalenderjahr noch zustehende Urlaubszu- wendung leisten, können diese auf den Urlaubszu- schuss mit der Abrechnung für Dezember auszube- schuss angerechnet werden. zahlen. (6) Leistungs-, Ersparnis- oder Erfolgsprämien, die (4) Den während des Kalenderjahres eintretenden einmal oder mehrmals jährlich ausbezahlt werden, oder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt ferner echte Bilanzgelder, die nur an einzelne Ange- der aliquote Teil des 13. und 14. Monatsgehaltes ent- stellte für die Mitarbeit bei der Bilanzerstellung ge- sprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten währt werden, gelten als nichtanrechenbare Sonder- Dienstzeit. zuwendungen. § 13 Sondervereinbarungen Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages können, schränkt werden. Sondervereinbarung sind nur gültig, soweit sie Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern soweit sie für den Angestellten günstiger sind oder An- und Angestellten regeln, durch Betriebsvereinbarun- gelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht gen oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch be- geregelt sind (§ 3 Arbeitsverfassungsgesetz). § 14 Einstellungsbeschränkungen Die vertragschließenden Teile empfehlen, nur Ange- Ausgenommen hievon sind DienstnehmerInnen mit stellte mit einer mindestens zweijährigen Fachschul- Spezialkenntnissen oder besonderen Fachkenntnis- ausbildung oder mindestens sechs Klassen Mittelschu- sen aufgrund langjähriger Berufserfahrung. le bzw abgeschlossener Lehrzeit neu einzustellen. § 15 Fachverbandsverhandlungen Der Fachverband der Immobilien- und Vermögens- binnen 3 Monaten von dem Zeitpunkt an, zu wel- treuhänder und der Österreichischen Gewerkschafts- chem seitens des Fachverbandes oder der Ge- bund, Gewerkschaft der Privatangestellten sind be- werkschaft die Einleitung von Verhandlungen be- rechtigt, Sonderverhandlungen über folgende Gegen- gehrt worden ist, zu keinem Erfolg führen, können stände zu führen: Betriebsvereinbarungen im Sinne des Arbeitsver- a) Reisekosten und Aufwandsentschädigungen sowie fassungsgesetzes abgeschlossen werden. Trennungskostenentschädigungen. Wenn Fach- b) Interpretation der Verwendungsgruppen. verbandsverhandlungen über diesen Gegenstand – 10 –
§ 16 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich schließenden Organisationen zusammengesetzter aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes ein dem Kreise der an den Verhandlungen über diesen paritätisch aus je drei VertreterInnen der vertrag- Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind. § 17 Verwendungsgruppen und Mindestgehälter (1) Die bei den Verwendungsgruppen angeführten (7) Wenn ein/e Angestellte/r in einer Verwendungs- Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiele für gruppe die Höchstzahl der dort vorgesehenen Ver- gleichwertige Tätigkeiten. wendungsgruppenjahre erreicht hat, soll im Falle von Leistungssteigerung nach weiterer Tätigkeit in der (2) Bei Eintritt und Ausscheiden eines/einer Ange- gleichen Verwendungsgruppe eine angemessene Ge- stellten während eines Monats ist zur Ermittlung des haltserhöhung vorgenommen werden. aliquoten Gehaltsteiles das für den betreffenden Mo- nat gebührende Bruttomonatsgehalt durch 26 zu divi- (8) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem/ dieren und das Resultat mit der Anzahl der Werktage der Angestellten gebührende monatliche Mindest- zu multiplizieren. grundgehalt durch die Zahl der anrechenbaren Ver- wendungsgruppenjahre bestimmt. (3) Die Angestellten werden nach der Art ihrer vor- Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die wiegend ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungs- ein/e DienstnehmerIn in einer bestimmten Verwen- gruppe I–V eingereiht. dungsgruppe bzw vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kol- lektivvertrages mit der einer bestimmten Verwen- (4) Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird dungsgruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestell- von der Firmenleitung vorgenommen. Falls in dem be- te/r verbracht hat. treffenden Betrieb ein Angestellter als Betriebsrat ge- Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren wählt erscheint, ist die Einreihung unter seiner Mitwir- ist es ohne Belang, ob diese bei einem oder verschie- kung vorzunehmen. Die Einreihung in die Verwen- denen DienstgeberInnen verbracht wurden. dungsgruppen, die Anzahl der angerechneten Ver- Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass wendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehaltes der/die Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung sowie alle weiterhin eintretenden Veränderungen sind schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort, dem Angestellten mittels Dienstzettel bekannt zu ge- spätestens aber innerhalb von zwei Monaten, durch ben. entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapie- re nachweist. Die fristgerechte Vorlage der Zeugnisse (5) Wenn ein/e Angestellte/r infolge Ansteigens der ist dem/der Angestellten auf dem in Abs 4 vorgesehe- Anzahl seiner Verwendungsgruppenjahre in eine hö- nen Dienstzettel zu bescheinigen; wird ein solcher here Mindestgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe nicht ausgestellt, so tritt die Präklusivfrist nicht ein. vorzurücken hat, tritt die Gehaltserhöhung am Ersten des Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl der Ver- (9) Die erste Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG im wendungsgruppenjahre erreicht. bestehenden Dienstverhältnis wird im Ausmaß von 10 Monaten im Rahmen der Vorrückung angerechnet. (6) Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgrup- Für Karenzen im Sinne des MSchG bzw VKG im beste- pe gebührt das dem bisher erreichten Mindestgrund- henden Dienstverhältnis, die ab 1. 7. 2017 angetreten gehalt nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen werden, sind in Summe 22 Monate im Rahmen der Verwendungsgruppe. Das jeweilige Mindestgrundge- Vorrückung anzurechnen. halt des/der Angestellten darf jedoch jenes Mindest- Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der ersten grundgehalt nicht unterschreiten, das er/sie beim Ver- Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des bleiben in der bisherigen Verwendungsgruppe durch MSchG bzw VKG für dasselbe Kind oder nach Mehr- Zeitvorrückung erreichen würde. lingsgeburten. Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenz eine – 11 –
Beschäftigung vereinbart wird und diese Zeiten als tungsarbeiten; RaumpflegerInnen, die auch Ange- Verwendungsgruppenjahre angerechnet werden. stelltentätigkeiten ausüben. VERWENDUNGSGRUPPE II (10) Verwendungsgruppen: Tätigkeitsmerkmale: VERWENDUNGSGRUPPE I Angestellte, die einfache Arbeiten nach gegebe- nen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung A) Für bis zum 31. 12. 2012 begründete Dienst- verrichten, für die in der Regel eine kurze Einar- verhältnisse beitungszeit erforderlich ist. Ab 1. 1. 2017 erfolgt eine Vorrückung in eine höhere Beispielhafte Aufzählung der Tätigkeiten: Verwendungsgruppe gemäß § 17 Abs 6. Steno- und PhonotypistInnen; Schreiben auf dem B) Für neu begründete Dienstverhältnisse ab Textautomaten; Erteilung einfacher Auskünfte; Ein- 1. 1. 2013: und Ausgabe von Daten; Verteilung regelmäßig wie- derkehrender Arbeiten; Entgegennahme von Klien- Tätigkeitsmerkmale: tInnenwünschen; Auftragserteilung an Professionis- Angestellte, die schematische oder mechani- tInnen; selbständige Brief- und Dokumentenablage; sche Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfs- Schadensmeldungen und Versicherungsabwicklung; arbeiten zu werten sind. Die Verweildauer in Bestellung des laufenden Verbrauchsmaterials. der Verwendungsgruppe I beträgt maximal 4 Jahre, danach hat eine Vorrückung in eine hö- Buchhaltungskraft: here Verwendungsgruppe gemäß § 17 Abs 6 zu Tägliches Rechnungsbuchen und Ablage; Zinsliste- erfolgen. Im jenen Fällen, in denen der/die Ar- nerstellung; Mahnlistenerstellung und Mahnungsver- beitnehmer/in die Höchstzahl der vorgesehe- sand; Vorbereitung der Abrechnungen und vorläufige nen Verwendungsgruppenjahre erreicht hat, sowie automatische Erstellung der Beiblätter und hat jedenfalls spätestens mit 1. 7. 2018 eine Steuererklärungen; USt-Voranmeldungen; MieterIn- Vorrückung in die höhere Verwendungsgruppe nenkontenführung; Zinslistenänderung bei Bestands- gem § 17 (6) zu erfolgen. oder Vertragsänderungen; Honorarvorschreibung; Festlegung von Akontierungen der Vorauszahlungen Beispielhafte Aufzählung der Tätigkeiten: und Schlussabrechnungen. Telefontätigkeit mit Weiterverbinden an den/der zu- ständigen MitarbeiterIn, Bedienung des Telefaxgerä- VERWENDUNGSGRUPPE III tes, Kopier- und Ablagetätigkeit, Kuvertierung und Tätigkeitsmerkmale: Postexpedit, Botengänge, Hilfstätigkeiten bei Bu- Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien chungs-, Abrechnungs- und sonstigen Hausverwal- und Weisungen technische oder kaufmännische tungsarbeiten; RaumpflegerInnen, die auch Ange- Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftra- stelltentätigkeiten ausüben. ges selbständig erledigen. C) Für neu begründete Dienstverhältnisse ab Beispielhafte Aufzählung der Tätigkeiten: 1. 1. 2017: Hausverwaltungskraft: Tätigkeitsmerkmale: Hausbesorger- und Lohnverrechnung mit allen Ne- ungelernte Hilfskräfte während der Einarbei- benarbeiten; Abschluss von HausbesorgerInnenver- tungsphase trägen nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten; Die Verweildauer in der Verwendungsgruppe I Bauangelegenheiten und Wartung der Versicherungs- beträgt maximal 3 Jahre, danach hat eine Vorrü- verträge; Hauskontrollen und Hausbegehungen mit ckung in eine höhere Verwendungsgruppe ge- sämtlichen Veranlassungen sowie Besprechung mit mäß § 17 Abs 6 zu erfolgen. Den Tätigkeitsmerk- MieterInnen und WohnungseigentümerInnen , Einho- malen der Verwendungsgruppe I entsprechen- lung von Kostenvoranschlägen und Abschluss von de Vordienstzeiten bei einer/m anderen Dienst- Werkverträgen, Förderungsansuchen; Berechnung geberInnen sind auf die Verweildauer anzu- der HMZ-Reserve; Diktieren sämtlicher notwendiger rechnen. Korrespondenz; Erstellung der Vorausschau samt Beispielhafte Aufzählung der Tätigkeiten: WE-Versammlungen; Jahresterminplan der Hausver- waltung überwachen und delegieren. Telefontätigkeit mit Weiterverbinden an den/der zu- ständigen MitarbeiterIn, Bedienung des Telefaxgerä- Buchhaltungsfachkraft: tes, Kopier- und Ablagetätigkeit, Kuvertierung und Verantwortliche Hauptkraft; Kenntnis des jährlichen Postexpedit, Botengänge, Hilfstätigkeiten bei Bu- buchhalterischen Terminplans einer Hausverwaltung; chungs-, Abrechnungs- und sonstigen Hausverwal- Überwachung bzw in schwierigen Fällen Durchführung der anfallenden Buchungen; endgültige Erstellung der – 12 –
USt-Erklärungen und der Beiblätter zu den Steuerer- ausgeführt werden müssen, wozu umfangrei- klärungen samt Klientengesprächen; Überwachung che überdurchschnittliche Berufskenntnisse des Mahnwesens und Einleitung der gerichtlichen und mehrjährige praktische Erfahrungen erfor- Schritte; Sonderkonten- und Sparbuchführung; Kon- derlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig trolle für die Erstellung der Abrechnung und Rech- und dauernd mit der verantwortlichen Führung, nungslegungen gegenüber MieterInnen, Haus- und Unterweisung und Beaufsichtigung von größe- WohnungseigentümerInnen; Bedarfsanmeldung für ren Angestelltengruppen (über fünf Angestell- notwendige Computerprogrammerweiterungen und te, von denen entweder einer der Verwendungs- sonstige Investitionsgüter; Hausverwaltungsgehalts- gruppe IV oder mehrere der Verwendungsgrup- verrechnung; Hausverwaltungsbuchhaltung bis Roh- pe III angehören müssen) beauftragt sind. bilanz; EDV-Fachkraft im Sinne obiger Tätigkeiten. Beispielhafte Aufzählung der Tätigkeiten: VERWENDUNGSGRUPPE IV Leitende Angestellte, die auch mit strategischen Auf- Tätigkeitsmerkmale: gaben betraut sind; BilanzbuchhalterInnen in Betrie- Angestellte, die schwierige Arbeiten verant- ben mit über 50 DienstnehmerInnen sowie LeiterIn- wortlich selbstständig ausführen, wozu beson- nen der gesamten EDV in derartigen Unternehmun- dere Fachkenntnisse und praktische Erfahrun- gen mit Großanlagen bei umfassender integrierter An- gen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die re- wendung. gelmäßig und dauernd mit der Führung, Unter- (11) Lehrlinge, die zum Zeitpunkt des Beginns ihrer weisung und Beaufsichtigung von Angestellten- Lehre eine BHS oder AHS mit Matura abgeschlossen gruppen (zwei bis fünf Angestellte, unter wel- haben, haben ein Lehrlingseinkommen in der Höhe chen sich Angestellte der Verwendungsgruppe der Lehrlingstabelle II zu erhalten. Diese erhöhte III befinden müssen) beauftragt sind. Lehrlingstabelle II gilt für Lehrverhältnisse, die ab Beispielhafte Aufzählung der Tätigkeiten: 1. 1. 2021 neu begründet werden. Leitende/r Angestellte/r in der Hausverwaltung: (12) SchülerInnen sind Pflichtpraktikanten, wenn Führungs- und Aufsichtstätigkeiten für andere Ange- sie aufgrund von schulrechtlichen Vorschriften in ei- stellte mit speziell qualifizierten Arbeiten (Gerichts- nem Betrieb zwecks Ergänzung ihrer schulischen Aus- und Behördenverfahren, Schlichtungsverhandlungen, bildung im Rahmen eines Pflichtpraktikums tätig sein Weisungen an AnwältInnen bei Klagsführung; Förde- müssen. rungseinreichungen etc), KlientInnenbetreuung und Akquisition; weitere Zeichnungsberechtigung für alle Studierende sind Pflichtpraktikanten, wenn sie auf- Schriftstücke und Bankbewegungen etc (nach den Re- grund eines Studiums an einer inländischen oder aus- geln des HGB), Objektoptimierung für KlientInnen ländischen Fachhochschule, Hochschule oder Univer- (Ertragserzielung, Vermittlung, Organisation von Um- sität, aufgrund studienrechtlicher Vorschriften ein bauten samt steuerlicher Berücksichtigung); Ent- Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren müs- scheidungskompetenz in Sonderfragen der Abrech- sen. nungslegung im Miet- und WE-Bereich; Bilanzbuch- Pflichtpraktikanten erhalten für die Dauer ihres halterInnen in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftig- Pflichtpraktikums eine Ausbildungsvergütung wie tenzahl bis zu 50 DienstnehmerInnen . folgt: VERWENDUNGSGRUPPE V – SchülerInnen: 700,– Euro/Monat Tätigkeitsmerkmale: – StudentInnen: 1.000,– Euro/Monat Angestellte, die Arbeiten erledigen, die beson- ders verantwortungsvoll sind und selbständig § 18 Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt (1) Sozialzulagen: (2) Remunerationen: Familien-, Hausstands-, Frauen- und Kinderzulagen Wenn die Summe der jährlich ausbezahlten Remune- können bei Ermittlung des Mindestgrundgehaltes an- rationen die Höhe von zwei Monatsgehältern über- gerechnet werden, sodass das Mindestgrundgehalt steigt, gelten die Bestimmungen bezüglich der Min- als erreicht gilt, wenn es einschließlich dieser Zulagen destgrundgehälter als erfüllt, wenn 1/14 des Jahres- die vorgesehene Höhe erreicht. bezuges das Mindestgrundgehalt der entsprechenden Verwendungsgruppe erreicht. – 13 –
§ 19 Gehaltsabrechnung (1) Der/Die Angestellte hat einen Rechtsanspruch auf f) Aufschlüsselung der verwendeten Abkürzungen eine übersichtliche Abrechnung, aus der hervorgeht: und Codenummern. a) Der Verrechnungsmonat (2) Bei Verwendung von flexiblen Arbeitszeitmodellen b) Überstunden (zB gleitende Arbeitszeit, Überstunden gegen Zeit- c) Allfällige Zulagen ausgleich) ist der/die Angestellte monatlich über die d) Sonderzahlungen Differenz zwischen Normalarbeitszeit und der tat- e) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage sächlich geleisteten Arbeitszeit schriftlich oder in nachweislich ähnlicher Form zu informieren. § 20 Mindestgrundgehälter und Lehrlingseinkommen Erhöhung der kollektivvertraglichen Gehälter und der Lehrlingseinkommen ab 1. 1. 2021 um 1,45 %, VwGr I mit 2,9 %. MINDESTGRUNDGEHÄLTER 1. 1. 2021 Verwendungsgruppe I II III IV V im 1. u 2. VGJ 1.431 1.558 1.766 2.179 2.657 nach dem 2. VGJ 1.484 1.610 1.870 2.284 2.839 nach dem 4. VGJ 1.568 1.662 1.974 2.439 3.024 nach dem 6. VGJ 1.653 1.715 2.129 2.595 3.208 nach dem 8. VGJ 1.738 1.766 2.234 2.724 3.389 nach dem 10. VGJ 1.880 2.335 2.880 3.573 nach dem 12. VGJ 1.958 2.441 3.010 3.731 VGJ = Verwendungsgruppenjahr LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNGEN 1. 1. 2021 Lehrlingseinkommen (ohne Matura) Lehrlingseinkommen (mit Matura) im 1. Lehrjahr ....................................... 658,– im 1. Lehrjahr ....................................... 823,– im 2. Lehrjahr ....................................... 884,– im 2. Lehrjahr ....................................... 1.105,– im 3. Lehrjahr ....................................... 1.079,– im 3. Lehrjahr ....................................... 1.349,– Gilt für Lehrlinge mit Matura gem § 17 (11) § 21 Kollektivvertragliche Mindestgrundgehälter für teilzeitbeschäftigte Angestellte Bei teilzeitbeschäftigten DienstnehmerInnen ist das mit jener Zahl zu multiplizieren, die sich aus der ver- bei voller kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit zu- einbarten Stundenzahl (Monatsstunden, Wochen- stehende kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt stunden x 4,33) ergibt. durch 173 zu teilen und dann der so ermittelte Wert – 14 –
§ 22 Schlussbestimmungen – Günstigkeitsklausel (1) Bestehende, für die Angestellten günstigere 1. 9. 1994) haben, behalten diesen Anspruch solange Übungen und Vereinbarungen bleiben unberührt. ihr Dienstverhältnis zum/zur selben Dienstgeber/ Dienstgeberin andauert. (2) Wenn ein bei In-Kraft-Treten dieses Kollektivver- trages bestehendes Monatsgehalt das in Betracht (4) Änderungen dieses Kollektivvertrages können kommende Mindestgrundgehalt nach § 20 dieses Ver- frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft treten. trages bereits erreicht hat, so kann aus dem In-Kraft- Treten der neuen Mindestgrundgehälter kein An- (5) Geschlechtsspezifische Bezeichnungen beziehen spruch auf eine Gehaltserhöhung abgeleitet werden. sich auf beide Geschlechter, soweit sich nicht aus- drücklich aus einer Bestimmung anderes ergibt. (3) Angestellte, die am 31. 12. 2002 einen Anspruch auf Zusatzurlaub gem § 10 KV (in der Fassung vom Wien, 15. Oktober 2020 FACHVERBAND DER IMMOBILIEN- UND VERMÖGENSTREUHÄNDER Fachverbandsobmann: Fachverbandsgeschäftsführerin: KommR Mag. Georg Edlauer, MRICS Ursula Pernica ÖSTERR. GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN. DRUCK, JOURNALISMUS. PAPIER Die gf. Vorsitzende: Der Geschäftsbereichsleiter: Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher ÖSTERR. GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN. DRUCK, JOURNALISMUS. PAPIER WIRTSCHAFTSBEREICH WIRTSCHAFTSDIENSTLEISTUNGEN Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretär: Norbert Schwab Mag. Albert Steinhauser Verhandlungsleiter: Mag. Philipp Amadeus Obermair – 15 –
ANHANG MUSTER FÜR DIENSTZETTEL Name und Anschrift des Arbeitgebers (Stampiglie) DIENSTZETTEL (gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) AVRAG I. Herr/Frau ................................................................................................................. wohnhaft in .............................................................................................................. geboren am .............................. , Staatsbürgerschaft ...................................................... II. Beginn des Dienstverhältnisses ....................................................................................... Das Dienstverhältnis ist unbefristet / bis ............................................................. befristet.*) III. Für das Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag für Angestellte der ImmobilienverwalterInnen, in sei- ner jeweils geltenden Fassung, Anwendung, sowie alle zwischen Firmenleitung und Betriebsrat abge- schlossenen Betriebsvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung. IV. Für die Kündigung des Dienstverhältnisses gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes. V. Dienstort: ................................................................................................................ VI. Tätigkeitsinhalt (Dienstverwendung): ............................................................................... ............................................................................................................................ ............................................................................................................................ VII. Einstufung: Verwendungsgruppe: ...................................... Verwendungsgruppenjahre: ...................................... Grundgehalt im Sinne des AVRAG: ...................................... Kollektivvertragliches Monatsbruttogehalt: ...................................... Die nächste Vorrückung erfolgt am: ...................................... Das tatsächlich zur Auszahlung gelangende Bruttomonatsgehalt beträgt derzeit € .................... , .................... mal jährlich zahlbar. Darüber hinaus hat der/die*) Angestellte Anspruch auf folgende Entgeltsbestandteile: 1. Zulagen (pro Monat .................... , .................... mal jährlich zahlbar): .................... 2. Überstundenpauschale: € .................... (pro Monat, .................... mal jährlich zahlbar für .................... Überstunden) 3. Provision/Prämie*): .............................................................................................. – 17 –
Der/die*) Angestellte hat Anspruch auf Einbeziehung dieser Provision/Prämie*) in die Bemessungsgrund- lage für die Berechnung der Sonderzahlungen. Die Zahlung der monatlichen Entgeltsansprüche erfolgt gemäß § 15 AngG. Die Fälligkeit der Sonderzahlungen richtet sich nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen. VIII. Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse: ............................................................... ............................................................................................................................ ............................................................................................................................ IX. Urlaub Für den Urlaub werden folgende Zeiten berücksichtigt: Der Urlaubsanspruch beträgt pro Dienstjahr .................... Werktage, ab dem .................... Dienstjahr .................... Werktage. X. Arbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ...................................................... Stunden. XI. Der/die Angestellte*) hat Anspruch auf Ausfolgung einer Kopie aller für ihn/sie*) geltenden Betriebsver- einbarungen. Diese liegen .................................................................................. zur Einsichtnahme auf. XII. Die Bestimmungen zum Datengeheimnis nach § 15 DSG 2000 (ab 25. 5. 2018 § 6 DSG 2018 in Verb. mit der DSGVO) sind besonders zu berücksichtigen. XIII. Folgende Zeugnisse wurden zwecks Anrechnung von Vordienstzeiten im Sinne § 17 des Kollektivvertrages fristgerecht vorgelegt: ............................................................................................................................ ............................................................................................................................ ...................................................................................... , am .............................. *) Nichtzutreffendes streichen! – 18 –
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zur Erhöhung der IST-Gehälter 2021 § 1 Vertragschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem schaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreu- Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Wirt- händer einerseits und dem Österreichischen Gewerk- schaftsdienstleistungen, andererseits. § 2 Geltungsbereich (1) Der Kollektivvertrag gilt: c) persönlich: Für alle dem Angestelltengesetz un- terliegenden ArbeitnehmerInnen. a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich. b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe, die der Be- (2) Der Kollektivvertrag gilt nicht: rufsgruppe der Immobilienverwalter im Fachver- a) für alle Dienstnehmer, mit denen eine ganz oder band der Immobilien- und Vermögenstreuhänder teilweise provisionsabhängige Entlohnung verein- angehören und die mindestens zwei der drei nach- bart wurde und die als Immobilienmakler ange- stehenden Merkmale1) zum letzten Bilanzstichtag stellt wurden. vor dem 1. 7. 2020 überschreiten: – 5 Millionen Euro Bilanzsumme, b) Für Ferialpraktikanten und Volontäre. Ferialprakti- kanten sind Studierende, die zum Zwecke einer – 10 Millionen Euro Umsatzerlöse in den letzten beruflichen Vor- oder Ausbildung entsprechend 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag, der öffentlichen Studienordnung vorübergehend – im Durchschnitt des Geschäftsjahres 50 Arbeit- beschäftigt werden. Volontäre sind Personen, die nehmerInnen beschäftigt. zum Zwecke einer beruflichen Vor- oder Ausbil- Für Betriebe, die Teil eines Konzerns sind, sind die dung beschäftigt werden, sofern dieser Umstand Werte der Konzernbilanz2) heranzuziehen. Der bei Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl bestimmt und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einer Fir- sich nach der Arbeitnehmeranzahl an den jeweili- ma beschäftigt werden. gen Monatsletzten innerhalb des Geschäftsjahrs3). § 3 Aufrechterhaltung der Überzahlung (1) Erfüllt ein Betrieb die Kriterien gemäß § 2 Abs 1 Mindestgrundgehältern aufrechtzuerhalten. Bei Provi- lit b), aber nicht jene nach § 4 Abs 1 hat eine Aufrecht- sionsvertretern ist das vereinbarte Fixum als Bemes- erhaltung der Überzahlung stattzufinden. sungsgrundlage heranzuziehen (siehe dazu auch § 5 Abs 1). (2) Die am 31. Dezember 2020 bestehenden Über- zahlungen der kollektivvertraglichen Mindestgrund- (3) Im Jahr 2020 – aufgrund einer Betriebsvereinba- gehälter sind in ihrer euromäßigen Höhe gegenüber rung, einer betrieblichen Übung oder einer Arbeits- den ab 1. Jänner 2021 erhöhten kollektivvertraglichen vertragsklausel, die eine wiederkehrende regelmäßi- 1 ) Definition der Merkmale entsprechend der Größenklassen gemäß § 221 (2) UGB Mittelgroße Kapitalgesellschaften und § 221 (3) UGB Gro- ße Kapitalgesellschaften. 2 ) Umfasst sind Konzerne im Sinne des § 244 UGB 3 ) § 221 (6) UGB. – 19 –
ge Gehaltserhöhung vorsieht – vorgenommene Erhö- Überzahlung auf das kollektivvertragliche Mindest- hungen der Gehälter sind auf die Aufrechterhaltung grundgehalt jedenfalls auch am 1. Jänner 2021 in der Überzahlung gemäß Abs. 2 anrechenbar. In die- mindestens der gleichen Höhe bestehen. sem Fall muss die zum 1. Jänner 2020 bestehende § 4 Erhöhung der IST-Gehälter (1) Überschreitet ein Betrieb – für Betriebe, die Teil ei- grundlage für diese Erhöhung ist das Dezembergehalt nes Konzerns sind, sind die Werte der Konzernbilanz4) 2020. heranzuziehen – zum letzten Bilanzstichtag vor dem Der Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl bestimmt 1. 7. 2020 mindestens zwei der drei Merkmale5), sich nach der Arbeitnehmeranzahl an den jeweiligen – 20 Millionen Euro Bilanzsumme, Monatsletzten innerhalb des Geschäftsjahrs.6) – 40 Millionen Euro Umsatzerlöse in den letzten (2) Im Jahr 2020 – aufgrund einer Betriebsvereinba- 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag, rung, einer betrieblichen Übung oder einer Arbeits- – im Jahresdurchschnitt 250 ArbeitnehmerInnen be- vertragsklausel, die eine wiederkehrende regelmäßi- schäftigt, ge Gehaltserhöhung vorsieht – vorgenommene Erhö- ist das tatsächliche Monatsgehalt (IST-Gehalt) der Ar- hungen der Gehälter sind auf die Erhöhung der IST- beitnehmerInnen – bei Provisionsvertretern ein ver- Gehälter gemäß Abs 1 anrechenbar. In diesem Fall einbartes Fixum (siehe dazu auch § 5 Abs 1) – mit ist sicherzustellen, dass das IST-Gehalt zum 1. Jänner 1. Jänner 2021 für ArbeitnehmerInnen in Verwen- 2021 gegenüber jenem zum 1. Jänner 2020 mindes- dungsgruppe I um 2,9 % und in den Verwendungsrup- tens um die zuvor angeführten Prozentsätze erhöht pen II bis V um 1,45 % zu erhöhen. Berechnungs- wurde. § 5 Allgemeine Grundsätze (1) Liegt bei Provisionsvertretern – die nicht vom Gel- (3) Überstundenpauschalien sind um dieselbe Be- tungsbereich dieses Kollektivvertrags gem § 2 (2) lit a rechnungsweise zu erhöhen, um den sich das Monats- ausgenommen sind – das Fixum unter dem bisherigen gehalt nach den Vorschriften dieses Kollektivvertrags kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es mit effektiv erhöht. 1. Jänner 2021 im aliquoten Ausmaß der Erhöhung des Mindestgrundgehaltes anzuheben. (4) Die Erhöhung gemäß § 3 oder § 4 bezieht sich nur auf das Monatsgehalt (Fixum). Andere Entgeltbe- (2) Nach Durchführung der Erhöhung im Sinne von standteile, wie zB Provisionsbezüge, Mindestprovisio- § 3 oder § 4 darf das ab 1. Jänner 2021 geltende Min- nen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prä- destgrundgehalt nicht unterschritten werden. Würde mien, Sachbezüge etc. bleiben unverändert. das IST-Gehalt unter dem neuen Mindestgrundgehalt liegen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das kollek- tivvertragliche Mindestgrundgehalt. § 6 Authentische Interpretation Die Kollektivvertragspartner halten fest, dass die mit ten 2 und 4 die bereits seit 1. 1. 2020 geltende Rechts- 1. 1. 2021 durchgeführten Ergänzungen in den Fußno- lage darstellen und präzisieren. 4 ) Umfasst sind Konzerne im Sinne des § 244 UGB 5 ) Große Kapitalgesellschaften gemäß § 221 Abs 3 UGB. 6 ) § 221 (6) UGB. – 20 –
§ 7 Geltungsdauer Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. Jänner 2021 in Kraft und ist bis 31. Dezember 2021 be- fristet. Wien, 15. Oktober 2020 FACHVERBAND DER IMMOBILIEN- UND VERMÖGENSTREUHÄNDER Fachverbandsobmann: Fachverbandsgeschäftsführerin: KommR Mag. Georg Edlauer, MRICS Ursula Pernica ÖSTERR. GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN. DRUCK, JOURNALISMUS. PAPIER Die gf. Vorsitzende: Der Geschäftsbereichsleiter: Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher ÖSTERR. GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN. DRUCK, JOURNALISMUS. PAPIER WIRTSCHAFTSBEREICH WIRTSCHAFTSDIENSTLEISTUNGEN Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretär: Norbert Schwab Mag. Albert Steinhauser Verhandlungsleiter: Mag. Philipp Amadeus Obermair – 21 –
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zur Erhöhung der IST-Gehälter 2020 § 1 Vertragschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem schaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreu- Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Wirt- händer einerseits und dem Österreichischen Gewerk- schaftsdienstleistungen, andererseits. § 2 Geltungsbereich (1) Der Kollektivvertrag gilt: (2) Der Kollektivvertrag gilt nicht: a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich. a) für alle ArbeitnehmerInnen, mit denen eine ganz oder teilweise provisionsabhängige Entlohnung ver- b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe, die der Berufs- einbart wurde und die als Immobilienmakler ange- gruppe der Immobilienverwalter im Fachverband der stellt wurden. Immobilien- und Vermögenstreuhänder angehören und die mindestens zwei der drei nachstehenden b) Für Ferialpraktikanten und Volontäre. Ferialprakti- Merkmale*) zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. 7. kanten sind Studierende, die zum Zwecke einer beruf- 2019 überschreiten: lichen Vor- oder Ausbildung entsprechend der öffentli- – 5 Millionen Euro Bilanzsumme, chen Studienordnung vorübergehend beschäftigt werden. Volontäre sind Personen, die zum Zwecke ei- – 10 Millionen Euro Umsatzerlöse in den letzten ner beruflichen Vor- oder Ausbildung beschäftigt wer- 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag, den, sofern dieser Umstand bei Einstellung ausdrück- – im Durchschnitt des Geschäftsjahres 50 Arbeitneh- lich festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein merInnen beschäftigt. halbes Jahr in einer Firma beschäftigt werden. Für Betriebe, die Teil eines Konzerns sind, sind die Werte der Konzernbilanz heranzuziehen. Der Durch- schnitt der Arbeitnehmeranzahl bestimmt sich nach der Arbeitnehmeranzahl an den jeweiligen Monats- letzten innerhalb des Geschäftsjahrs.**) *) Definition der Merkmale entsprechend der Größenklassen ge- mäß § 221 UGB (2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften und § 221 c) persönlich: Für alle dem Angestelltengesetz unter- UGB (3) Große Kapitalgesellschaften. liegenden ArbeitnehmerInnen. **) § 221 (6) UGB. § 3 Aufrechterhaltung der Überzahlung (1) Erfüllt ein Betrieb die Kriterien gemäß § 2 Abs 1 gehälter sind in ihrer euromäßigen Höhe gegenüber lit b, aber nicht jene nach § 4 Abs 1 hat eine Aufrecht- den ab 1. Jänner 2020 erhöhten kollektivvertraglichen erhaltung der Überzahlung stattzufinden. Mindestgrundgehältern aufrechtzuerhalten. Bei Provi- sionsvertretern ist das vereinbarte Fixum als Bemes- (2) Die am 31. Dezember 2019 bestehenden Über- sungsgrundlage heranzuziehen (siehe dazu auch § 5 zahlungen der kollektivvertraglichen Mindestgrund- Abs 1). – 22 –
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