KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten in den genossenschaftlichen Molkereien - VOM 1. NOVEMBER 1997
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten in den genossenschaftlichen Molkereien VOM 1. NOVEMBER 1997 STAND 1. NOVEMBER 2020
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten in den genossenschaftlichen Molkereien VOM 1. NOVEMBER 1997 STAND 1. NOVEMBER 2020
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im In- teresse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegen- heit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights: In gemeinsamen Verhandlungen mit der PROGE wurde am 10. November mit Berücksichtigung der Jahresinflation von 1,47 % bei der 2. Kollektivvertragsverhandlung folgende Einigung er- zielt: • Die Kollektivvertrags-Gehälter werden um 1,5 % angehoben. • Das Lehrlingseinkommen wird um 1,5 % erhöht (1. LJ: € 714,09; 2. LJ € 956,15; 3. LJ: € 1.264,26). • Taggelder, Nachtgeld, Zehrgeld, Rösselsprung und Kassierfehlgeld werden um 1,5 % erhöht. • Eine Coronaprämie von € 150,– wird empfohlen. GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite § 1 Vertragschliessende ......................... 6 § 19 Abfertigung – Auszahlung .................. 15 § 2 Geltungsbereich .............................. 6 § 20 Reisekosten- und § 3 Geltungsdauer ................................ 6 Aufwandsentschädigung .................... 15 § 4 Arbeitszeit .................................... 6 § 21 Jubiläumsgeld ................................ 15 § 5 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit . 7 § 22 Arbeitskleidung .............................. 16 § 6 Nachtarbeit ................................... 8 § 23 Internatskosten, Fahrtkosten und Prämie § 7 Verwendungsgruppen ....................... 8 zur bestandenen Lehrabschlussprüfung .. 16 § 8 Allgemeine Bestimmungen über die § 24 Streitigkeiten ................................. 16 Verwendungsgruppen ....................... 10 § 25 Mindestgehaltstabelle der Angestellten in § 9 Gehälter und Deputate ...................... 10 den genossenschaftlichen Molkereien, § 10 Einstellungsbeschränkungen ............... 11 Lehrlingseinkommen ........................ 17 § 11 Freizeit bei Dienstverhinderung ........... 11 § 26 Nächster Kollektivvertragsabschluss ...... 17 § 12 Urlaub, Krankenurlaub und Anhang zu § 5: Sonn- und Feiertagsarbeit ....... 19 Heimaufenthalte ............................. 12 Vereinbarung § 12a Urlaubsentgelt ................................ 12 (Anrechnung Arbeitervordienstzeiten) ............ 19 § 13 Karenz ......................................... 13 Aktenvermerk Überstunden/Zeitausgleich ....... 20 § 14 Gehaltszahlung in Krankheitsfällen und im Anhang zum Kollektivvertrag: Todesfall ....................................... 13 Authentische Interpretation Sonderzahlung ..... 20 § 15 Weihnachtsremuneration und Urlaubszu- schuss ......................................... 13 23. Zusatzkollektivvertrag .......................... 21 § 16 Lösungen des Dienstverhältnisses bei Er- Zusatzinformation: Frühere Abschlüsse ....... ab 24 reichung der Altersgrenze bzw Mutter- schaft .......................................... 14 § 17 Abfertigung im Todesfall .................... 14 § 18 Berücksichtigung von Arbeitervordienst- Das Impressum befindet sich auf der letzten Um- zeiten für die Bemessung der Abfertigung 14 schlagseite. –5–
RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG für die genossenschaftlichen Molkereien § 1 VERTRAGSCHLIESSENDE Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem schaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Österreichischen Raiffeisenverband einerseits und Gewerbe, andererseits. dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerk- § 2 GELTUNGSBEREICH Der Vertrag gilt: senschaftsmolkereien in Wien sowie die Genossen- schaftsmolkereien und Molkereien im Bezirk Baden, örtlich: für das gesamte Bundesgebiet Österreich; Bezirk Mödling, Bezirk Wiener Neustadt – und im Jah- fachlich: für alle Milch be- und verarbeitenden Betrie- resdurchschnitt fünf oder mehr Arbeitnehmer be- be, Eierkennzeichungsstellen und sonstige Nebenbe- schäftigen; triebe, sowie Molkerei- und Käserei-(Sennerei-)Ver- persönlich: für alle Angestellten und Lehrlinge der bände, soweit diese Betriebe oder Verbände mittelbar oben angeführten Betriebe. oder unmittelbar Mitglieder des Österreichischen Raiffeisenverbandes sind – ausgenommen die Genos- § 3 GELTUNGSDAUER (1) Der Kollektivvertrag tritt am 1. November 1997 (3) Die in diesem Vertrag festgesetzten Mindestge- in Kraft. (In dieser Fassung sind alle Änderungen bis hälter, Nachtarbeitszuschläge und Lehrlingseinkom- zum 1. November 2020 enthalten). Gleichzeitig treten men können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu je- alle in den Geltungsbereich dieses Vertrages fallenden dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes Kollektivverträge und Zusatzkollektivverträge außer gekündigt werden. Kraft. (4) Im Falle der Kündigung bleiben bis zum Abschluss (2) Der Kollektivvertrag kann von jedem Vertrags- eines neuen Vertrages die alten Bestimmungen in partner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündi- Kraft. Während der Kündigungsfrist sollen Verhand- gungsfrist zum Letzten eines Kalendermonates mit- lungen wegen Erneuerung bzw Abänderung des Kol- tels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. lektivvertrages geführt werden. § 4 ARBEITSZEIT (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt halten. Für Jugendliche gelten die Bestimmungen des 38,5 Stunden. In die Normalarbeitszeit sind Pausen, Jugendschutzgesetzes. Bestehende günstigere Übun- welcher Art auch immer, nicht einzurechnen. gen und Vereinbarungen, die eine kürzere Arbeitszeit Die Einteilung der täglichen Arbeitszeit bleibt in An- betreffen, bleiben aufrecht. passung an die örtlichen Verhältnisse der Geschäfts- Für Teilzeitbeschäftigte wird die Arbeitszeit im selben führung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat vorbe- Verhältnis reduziert oder wird die Relation zwischen –6–
Normalarbeitszeit und Teilzeitarbeit im Einkommen Dies gilt nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnis- aufrechterhalten. ses durch begründete Entlassung und ungerechtfer- tigten Austritt. In diesen Fällen gebührt nur die Ent- (2) Die wöchentliche Arbeitszeit kann bis 40 Stunden lohnung als Normalarbeitszeit. ausgedehnt werden, wenn dafür Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 gewährt wird. Durch die Mehrarbeit (4) Die Arbeitszeitverkürzung vom 1. Mai 1987 im darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht über- Ausmaß von 1,5 Stunden ist auf alle künftigen gesetz- schritten werden. Auf Zuschläge – ausgenommen lichen oder rahmenkollektivvertraglichen Regelun- Überstundenzuschläge - ist Rücksicht zu nehmen. gen, die eine Arbeitszeitverkürzung beinhalten, anzu- Der Zeitraum für den Freizeitausgleich ist einver- rechnen. nehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen und soll nach Tunlichkeit in ganzen Tagen (5) Am 24. und am 31. Dezember endet die betriebli- gewährt werden. che Arbeitszeit nach Ableistung von 4 Arbeitsstunden. Mehrleistungsstunden bis zu einem Ausmaß von Die darüber hinausgehende Arbeitsleistung ist als 12 Stunden können in die nächste Periode vorgetra- Überstunde zu bezahlen. gen werden, darüber hinausgehende sind wie Über- stunden abzurechnen. (6) Soweit bisher der Tag des Landespatrones als be- zahlter Feiertag gegolten hat, gilt diese Regelung wei- (3) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses werden terhin. Mehrarbeitsstunden wie Überstunden abgerechnet. § 5 ÜBERSTUNDEN, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT (1) Überstunden sind ausdrücklich angeordnete Ar- Tag gewährt, so ist ein Zuschlag von 100 % zu bezah- beitsstunden, die über die kollektivvertragliche Ar- len (siehe Anhang, Seite 19). beitszeit hinausgehen. Wer zur Anordnung von Über- stunden berechtigt ist, wird im Betrieb bekannt ge- (6) Wird ein Angestellter an einem Feiertag zur Arbeit macht. herangezogen, so kann er hiefür einen Ersatzruhetag in Anspruch nehmen. In diesem Fall gebührt ihm für (2) Für Überstunden wird ein Zuschlag geleistet. Er die an diesem Feiertag geleisteten Arbeitsstunden beträgt: ein Zuschlag von 50 % des auf die Stunde entfallen- von 5.30 Uhr früh bis 20 Uhr .................... 50 % den Gehaltes. Wird kein Ersatzruhetag gewährt, ist von 20 Uhr bis 5.30 Uhr früh .................... 100 % zu den im Monatsgehalt abgegoltenen Normalstunden an freien Tagen ................................... 100 % ein Entgelt für geleistete Arbeit von 100 % und ein Zu- schlag von 100 % zu bezahlen (siehe Anhang, Sei- des auf die Stunde entfallenden Gehaltes. te 19). (3) Grundlage für die Berechnung der Grundstunde (7) Ein Ersatzruhetag kann nicht mit einem gesetzli- für Überstunden und des vorbezeichneten Zuschlages chen Feiertag abgegolten werden. je Arbeitsstunde ist 1/167 des Betrages, der sich aus 14 Zwölftel des letzten Monatsgehaltes ergibt. Für (8) Fallen mehrere Zuschläge zusammen, so werden Zwecke der Berechnung einer Normalarbeitsstunde diese addiert. ist das Monatsgehalt durch 167 zu teilen. (9) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen eine Über- (4) Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind nur in den stundenpauschale vereinbart, so hat für die Berech- gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. Die Bestim- nung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz mungen des Feiertagsruhegesetzes gelten sinnge- zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten mäß. Überstundenanzahl entspricht, wobei die obigen Zu- schläge zu berücksichtigen sind. (5) Wird an einem Sonntag gearbeitet, so erhält der Die Berechnungsbasis für bestehende Überstunden- Angestellte dafür einen Ersatzruhetag in der Vorwo- pauschalien bilden die in der Mindestgehaltstabelle che, in derselben Woche oder in der nächstfolgenden angeführten kollektivvertraglichen Sätze. Woche. Außerdem gebührt ihm für die geleistete Ar- beit an diesem Sonntag ein Zuschlag von 50 % des (10) Ansprüche gem Abs 2 müssen binnen vier Mona- auf die Stunde entfallenden Gehaltes. Wird kein freier ten nach dem Tag der Verrichtung geltend gemacht –7–
werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt. In jedem (11) Die Abgeltung von Überstunden in Form von Fall ist die Bezahlung der nicht verrechneten Über- Zeitausgleich ist nicht erzwingbar und kann nur im stunden anlässlich der monatlichen Gehaltsauszah- Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitneh- lung anzufordern. mer erfolgen. § 6 NACHTARBEIT Bei der Arbeitszeiteinteilung zwischen 20 Uhr und 50 % des auf die Stunde entfallenden Gehaltes zu be- 5.30 Uhr ist dem Angestellten eine Nachtzulage von zahlen. § 7 VERWENDUNGSGRUPPEN Die Einstufung erfolgt nach Verwendungsgruppen und risten, Verkäufer im Detailgeschäft, sofern mit diesen Berufsjahren (Gehaltsstufen). nicht ein besonderes Übereinkommen getroffen wur- de. Die Verwendungsgruppen sind folgende: Tätigkeiten in der Datenerfassung zur Eingabe bzw Übertragung von Daten auf Datenträger, einschließ- Verwendungsgruppe I lich der Prüfung der eingegebenen Daten. Tätigkeitsmerkmale: Verwendungsgruppe III Angestellte, die schematische oder mechani- sche Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfs- Tätigkeitsmerkmale: arbeiten zu werten sind. Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Schulbildung: Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftra- Zweijährige kaufmännische Schule bzw abgeschlos- ges selbstständig erledigen. sene Lehrzeit. Schulbildung: Kaufmännische Angestellte: Zweijährige bzw vierjährige kaufmännische oder zB: Telefonisten, Maschinschreiber nach Konzept, Bü- technische Fachschule oder abgeschlossene mittlere rohilfskräfte, wie Postexpedienten, Lohnschreiber, Lehranstalt oder Hochschule. Lieferscheinschreiber uÄ. (reine Abschreibarbeiten), Eingeben von EDV-Daten während der Anlernzeit Kaufmännische Angestellte: (höchstens jedoch für die Dauer von drei Monaten). zB: Stenotypisten (Korrespondenten), Datatypisten mit besonderer Verwendung; Verwendungsgruppe II Bürokräfte in der Lohn- und Gehaltsverrechnung (das Tätigkeitsmerkmale: sind Angestellte, die Kontrolle, Abrechnung, Verbu- Angestellte, die einfache, nicht schematische chung der Löhne oder Gehälter durchführen und in oder mechanische Arbeiten nach gegebenen kleinen Betrieben den Verkehr mit den Abrechnungs- Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung ver- stellen, zB Finanzamt, Krankenkasse usw besorgen), richten, für die in der Regel eine kurze Einarbei- Kassiere, Bürokräfte in Buchhaltung (wie Kontenfüh- tungszeit erforderlich ist. Auch während der rer, Saldokontisten, Magazin-, Material und Lager- Einarbeitungszeit ist die Einreihung in die vor- buchhalter uÄ.), stehende Gruppe durchzuführen. Magazineure, Hofberater, Schulbildung: Milchverrechner, Angestellte im Ein- und Verkauf, Ex- Wie Verwendungsgruppe I oder abgeschlossene mitt- pedienten, Fahrverkäufer, sofern sie Verkaufsgesprä- lere Lehranstalt. che führen, Inkassanten, Kaufmännische Angestellte: Programmierer im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, zB: Stenotypisten, Datatypisten, Telefonisten mit insbesondere während der Einarbeitung, Auskunft oder solche, die zehn oder mehr Nebenstel- Operator, len bedienen oder zugleich für Büroarbeiten herange- Tätigkeiten in der Datenerfassung mit Aufsichts- oder zogen werden, qualifizierte Hilfskräfte im Büro und Koordinationsfunktion. Betrieb, wie Lieferscheinrechner, Karteiführer, Faktu- –8–
Technische Angestellte: Schulbildung: zB: Laboranten, die die volle Verantwortung für ihre Wie Verwendungsgruppe III. Tätigkeiten zu übernehmen haben, Kaufmännische Angestellte: technische Molkerei- und Käsereiangestellte (Ober- zB: Oberbuchhalter, meier, Oberkäser usw) Stellvertreter von Angestellten der Verwendungs- Verwendungsgruppe IV gruppe VI, Leiter des Personalbüros, Tätigkeitsmerkmale: Leiter der EDV mit mittlerer Datentechnik oder mit be- Angestellte, die schwierige Arbeiten verant- schränkter integrierter Anwendung, wortlich selbstständig ausführen, wozu beson- Programmierer im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale dere Fachkenntnisse und praktische Erfahrun- (zum Beispiel Programmierer, die projektbezogene gen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die re- Gesamtprogramme erstellen, Systemprogrammie- gelmäßig und dauernd mit der Führung, Unter- rer), weisung und Beaufsichtigung von Angestellten- Analytiker, die aufgrund ihrer besonderen Qualifika- gruppen mit mindestens zwei bis fünf Angestell- tion (System- oder Organisationskenntnisse) umfas- ten, worunter sich Angestellte der Verwen- sende und schwierige Organisationsabläufe für die dungsgruppe III befinden müssen, beauftragt Programmierung vorbereiten. sind. Technische Angestellte: Schulbildung: zB: Leiter von Betriebshauptabteilungen (das sind An- Wie Verwendungsgruppe III. gestellte, die einen größeren Wirkungsbereich als An- Kaufmännische Angestellte: gestellte der Verwendungsgruppe IV zu betreuen ha- zB: selbstständige Buchhalter, Abteilungsleiter, Ge- ben), nossenschafts- und Filialinspektoren, Versandleiter, Betriebsleiter und Molkereileiter in größeren Betrie- Kassiere, Einkäufer, ben, soweit sie nicht nach Verwendungsgruppe VI zu Magazineure, Fahrparkleiter, entlohnen sind, selbstständige Programmierer, Stellvertreter von Angestellten der Verwendungs- Analytiker. gruppe VI. Technische Angestellte: Verwendungsgruppe VI zB: Betriebsleiter, Tätigkeitsmerkmale: Laboratoriumsleiter, Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und Maschinen- und Werkmeister mit Meisterbrief. Erfahrungen in leitenden, das Unternehmen in Verwendungsgruppe V ihrem Wirkungsbereich entscheidend beein- flussenden Stellungen. Ferner Angestellte mit Tätigkeitsmerkmale: verantwortungsreicher und schöpferischer Ar- Angestellte, die Arbeiten erledigen, die beson- beit. ders verantwortungsvoll sind, selbstständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangrei- Kaufmännische und technische Angestellte: che, überdurchschnittliche Berufskenntnisse zB: Geschäftsführer, Prokuristen und Molkereileiter – und mehrjährige praktische Erfahrungen erfor- diese in Betrieben mit einer täglichen Milchanlieferung derlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig von mehr als 50.000 Liter – alle, soweit mit ihnen kei- und dauernd mit der verantwortlichen Führung, ne Sondervereinbarungen getroffen wurden. Unterweisung und Beaufsichtigung von größe- Bei Rahmanlieferung wird die Milchmenge im Durch- ren Angestelltengruppen (über fünf Angestell- schnitt 1 : 6 ermittelt. Für Betriebe, die nicht als Mol- te, von denen entweder einer der Verwendungs- kereien und Käsereien gelten, ist die Betriebsgröße, gruppe IV oder mehrere der Verwendungsgrup- gemessen am Jahresumsatz, sinngemäß zu berück- pe III angehören müssen) beauftragt sind. sichtigen. –9–
§ 8 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERWENDUNGSGRUPPEN (1) Die Verwendungsgruppe I hat 3 Dienstjahre, den in der Mindestgehaltstabelle, die einen integrie- die Verwendungsgruppe II hat 6, renden Bestandteil dieses Vertrages bildet, angeführt. die Verwendungsgruppen III und IV haben 8, die Verwendungsgruppe V hat 9, (6) Jene überkollektivvertraglichen Bezahlungen, die die Verwendungsgruppe VI hat 3 Gehaltsstufen. auf einer Mehrleistung beruhen, bleiben in ihrer der- Diese Gehaltsstufen umfassen für die Verwendungs- zeitigen nominellen Höhe weiter aufrecht. gruppen II bis V eine Dienstzeit von 3 Berufsjahren, für die Verwendungsgruppe VI 5 Verwendungsgrup- (7) Alle Angestellten werden nach der Art ihrer vor- penjahre. wiegend ausgeübten Tätigkeit, unter Berücksichti- gung der Schulbildung bzw der fachlichen Vorbildung (2) Für die Einreihung in eine bestimmte Gehaltsstufe und der praktischen Arbeitserfahrungen in die vorge- werden die in einem Angestelltenverhältnis zuge- sehenen Verwendungsgruppen eingereiht. brachten Dienstzeiten nach Maßgabe folgender Grundsätze angerechnet: (8) Die Einreihung in die Verwendungsgruppe wird von der Geschäftsführung unter Mitwirkung des Be- a) die in demselben oder gleichartigen Betrieb zuge- triebsrates vorgenommen. brachten Dienstzeiten zur Gänze, b) die in einem andersartigen Betrieb zugebrachten (9) Die Einreihung in die Verwendungsgruppe, die An- Dienstzeiten zur Hälfte, zahl der angerechneten Dienstjahre und die Höhe des Gehaltes sowie alle weiterhin eintretenden Verände- c) die im Wehrdienst zugebrachte Zeit zur Gänze, rungen sind den Angestellten mittels Dienstzettels be- wenn unmittelbar vor der Wehrdienstleistung in ei- kannt zu geben. nem andersartigen Betrieb ein Dienstverhältnis als Angestellter mindestens schon drei Jahre gedauert (10) Angestellte der Verwendungsgruppe I sind ab hat, sonst zur Hälfte, Beginn des vierten Dienstjahres in die Verwendungs- d) die Zeit des Gehilfen- und Meisterkurses in Rotholz gruppe II, Gehaltsstufe 2, einzureihen. bzw Wolfpassing wird für die Einstufung entspre- chend der Dauer je eines Kurses angerechnet. (11) Angestellte der Verwendungsgruppe II bis IV mit 16 anrechenbaren Berufsjahren, von denen die letz- (3) Bei Übernahme von Arbeitern in das Angestellten- ten 8 Berufsjahre im Betrieb verbracht sein müssen, verhältnis werden für die Einstufung in die jeweilige rücken hinsichtlich der Gehaltszahlung in die nächst- Verwendungsgruppe von den im gleichen Betrieb ver- höhere Verwendungsgruppe weiter. Die Gehaltszah- brachten Arbeitervordienstzeiten 5 Jahre voll und die lung erfolgt nach der jeweils betragsmäßig nächsthö- weiteren Jahre zur Hälfte angerechnet. Weiters wer- heren Gehaltsstufe, die Erhöhung muss aber mindes- den die im gleichen Betrieb erbrachten gewerblichen tens € 46,43 betragen; eine eventuelle Aufzahlung Lehrzeiten ab 1. Juli 1983 und die kaufmännischen entfällt bei der nächsten kollektivvertraglichen Vorrü- Lehrzeiten ab 1. August 1984 voll angerechnet. ckung. Eine Einreihung in die nächsthöhere Verwen- dungsgruppe ist dadurch nicht bedingt. Die Gehalts- (4) Nach Zusammenrechnung aller anrechenbaren stufen 7a und 7b gelten nur für jene Angestellten, Dienstzeiten werden diese auf einen vollen Monat auf- die in Verwendungsgruppe V eingestuft sind. gerundet. (Fassung vom 1. 11. 2020) (5) Alle Gehälter, die sich nach obiger Grundlage er- (12) Ferialaushilfen erhalten als monatliche Vergü- geben, sind grundsätzlich Mindestgehälter. Sie wer- tung das Lehrlingseinkommen im 3. Lehrjahr. (Fassung vom 1. 11. 2018) § 9 GEHÄLTER UND DEPUTATE (1) Die Auszahlung der Gehälter erfolgt am letzten (2) Deputate und sonstige Sachleistungen bilden ei- Arbeitstag jeden Monats im Nachhinein mit schriftli- nen Teil des Entgeltes und werden zu den behördlich cher Abrechnung. – 10 –
festgesetzten und, soweit solche nicht bestehen, zu Wochen (ab Übersendung der Vereinbarung mittels den vereinbarten Sätzen eingerechnet. eingeschriebenen Briefes) keinen Widerspruch er- hebt. Bisher günstigere Bedingungen in den Betrieben (3) Jeder Angestellte hat das Recht auf unentgeltli- hinsichtlich der Deputate bleiben aufrecht und dürfen chen Bezug von täglich 1 Liter Vollmilch (in Flaschen nicht zuungunsten der Angestellten abgeändert wer- etc). den. Das Milchdeputat kann aber durch innerbetriebliche (Fassung vom 1. 11. 2002) Vereinbarung in wertmäßig gleicher Höhe durch ein Butterdeputat ersetzt werden. Jeder Angestellte hat (4) Bis zu einem täglichen Kassaumsatz von darüber hinaus das Recht zum unentgeltlichen Bezug € 1.453,46 erhalten Kassiere ein Mankogeld in der Hö- von 1 Kilogramm Butter pro Monat. Dieses Deputat he von 1 % des Umsatzes, höchstens aber € 25,43 kann in Geld abgelöst werden. monatlich. Für Kassiere mit einem täglichen Kassa- Jeder Angestellte hat weiters Anspruch auf unentgelt- umsatz von mehr als € 1.453,46 ist innerbetrieblich lichen Bezug von inländischem Käse im Wert von ein höheres Mankogeld festzulegen. Das Mankogeld € 6,97 pro Monat. gelangt 12-mal pro Jahr zur Auszahlung. Bestehende Jeder Arbeitnehmer erhält mit 1. Dezember jeden günstigere Mankoregelungen bleiben aufrecht. Jahres als Weihnachtszuwendung Käse im Wert von (Fassung vom 1. 11. 2019) € 6,97 und 1 kg Butter (gilt ab 1. 11. 1993). Durch Betriebsvereinbarung können das Milchdepu- (5) Angestellte, die unter erschwerten Bedingungen tat, das Käsedeputat sowie die Weihnachtszuwen- im Sinne des § 68 EStG (niedrige Temperaturen im dung in Geld abgelöst werden. In Betrieben ohne Be- Kühlraum) beschäftigt sind, können für die Zeit dieser triebsrat kann eine Ablöse durch Einzelvereinbarun- Arbeit im Wege einer innerbetrieblichen Regelung eine gen erfolgen, die der Zustimmung des Kollektivver- Zulage in der Höhe bis zu 5 % des kollektivvertragli- tragspartners der Arbeitnehmer bedürfen. Diese gilt chen Grundgehaltes erhalten. als erteilt, wenn die Gewerkschaft innerhalb von drei § 10 EINSTELLUNGSBESCHRÄNKUNGEN (1) Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht voll- tungsbeginn des Kollektivvertrages eingestellt wer- endet haben, dürfen nicht als Angestellte beschäftigt den. werden. Die vorgeschriebene Schulbildung ist durch ein Zeug- nis über den erfolgreichen, ordnungsgemäßen Ab- (2) Es dürfen nur Angestellte mit einer mindestens schluss nachzuweisen. zweijährigen Fachschulausbildung oder mindestens sechs Klassen Mittelschule bzw abgeschlossener kauf- (3) Als Praktikanten (Volontäre) dürfen nur Personen männischer Lehrzeit neu eingestellt werden. Ausge- eingestellt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet nommen hievon sind Dienstnehmer mit Spezialkennt- haben und eine mindestens zweijährige Fachschule nissen oder besonderen Fachkenntnissen aufgrund oder sechsklassige Mittelschulbildung nachweisen. langjähriger Berufserfahrung. Ebenso gilt die für die Die Dauer ihrer Einstellung und das Gehalt wird zwi- Einreihung in eine Verwendungsgruppe vorgeschrie- schen der Geschäftsführung und dem Dienstnehmer bene Schulbildung nur für Angestellte, welche ab Gel- unter Mitwirkung des Betriebsrates vereinbart. § 11 FREIZEIT BEI DIENSTVERHINDERUNG (1) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiese- Bei eigener Eheschließung oder eige- nem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ner Eintragung der Partnerschaft im ist jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmäle- Sinne des EPG ........................... 3 Arbeitstage, rung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Aus- beim Tod des/der Ehegatten/in oder maß zu gewähren: des/der eingetragenen Partners/in im Sinne des EPG ........................... 3 Arbeitstage, – 11 –
beim Tode einer anderen im gleichen bei Niederkunft der Ehefrau oder einer Haushalt lebenden und vom Arbeit- anderen im gleichen Haushalt leben- nehmer zu erhaltenden Person ........ 3 Arbeitstage, den und vom Arbeitnehmer zu erhal- beim Tode der Eltern .................... 2 Arbeitstage, tenden Person ........................... 1 Arbeitstag, beim Tode eines Kindes, das mit dem beim Tode der Kinder, die mit dem An- Angestellten im gemeinsamen Haus- gestellten nicht im gemeinsamen halt lebte ................................. 2 Arbeitstage, Haushalt lebten, von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern ...... 1 Arbeitstag. bei Wohnungswechsel im Falle eines (Die beiden ersten Punkte gelten idF ab 1. November 2011) bereits bestehenden eigenen Haus- haltes oder im Falle der Gründung ei- (2) Bei den Dienstverhinderungen durch Todesfall ge- nes eigenen Haushaltes ................ 2 Arbeitstage, bührt, wenn das Begräbnis außerhalb des Wohnortes bei Eheschließung von Geschwistern des Angestellten stattfindet, außerdem die notwendi- oder Kindern ............................. 1 Arbeitstag, ge Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnis- ort im Höchstausmaß eines weiteren Arbeitstages. § 12 URLAUB, KRANKENURLAUB UND HEIMAUFENTHALTE (1) Urlaubsausmaß: (2) Wird sowohl für den 24. als auch für den 31. De- zember Urlaub vereinbart, sind beide Tage insgesamt 1. Für das Urlaubsausmaß und die Urlaubsvoraus- mit einem Urlaubstag zu bewerten. Wird nur an einem setzungen gelten die Bestimmungen des Urlaubs- der beiden Tage Urlaub in Anspruch genommen, ist er gesetzes (Bundesgesetz vom 7. Juli 1976 betref- gemäß UrlG 1977, idgF, mit einem Urlaubstag zu ver- fend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und rechnen. die Einführung einer Pflegefreistellung) in der je- weiligen Fassung. (3) Krankenurlaub – Heimaufenthalte: 2. Dienstzeiten gemäß § 8 (2) sind auch für die Be- Von der Krankenkasse gewährte Krankenurlaube oder messung des Urlaubsausmaßes maßgebend, so- Heimaufenthalte sind nur dann als Krankheitsfälle zu weit das Urlaubsgesetz keine günstigere Regelung behandeln, wenn der Dienstnehmer eine Bestätigung vorsieht. der Krankenkasse über seine Arbeitsunfähigkeit für diese Zeit erbringt. Solche Zeiten dürfen nicht auf 3. Während des Urlaubes darf der Dienstnehmer kei- den gesetzlich zu gewährenden Erholungsurlaub an- ne dem Erholungszweck des Urlaubes widerspre- gerechnet werden. chende Erwerbstätigkeit leisten. § 12a URLAUBSENTGELT (1) Sind regelmäßige Überstunden gemäß § 2 Ab- nen Monate ist der Rückrechnungszeitraum zu verlän- satz 2, 2. Satz des Generalkollektivvertrages über gern. den Begriff des Urlaubsentgeltes bei Bemessung des Urlaubsentgeltes mit zu berücksichtigen, so gelten (2) Bestehen vor In-Kraft-Treten dieses Kollektivver- Überstunden dann als regelmäßig, wenn sie mindes- trages in den Betrieben andere Rückbetrachtungszei- tens 7 der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsan- träume für die Regelmäßigkeit und die Durchschnitts- tritt geleistet worden sind. Für die Ermittlung des berechnung als 7 bzw 12 Kalendermonate, dann blei- Durchschnittes sind die letzten 12 Kalendermonate ben diese Regelungen weiterhin aufrecht. Derartige heranzuziehen. Regelungen können auch in Zukunft im Einvernehmen Kalendermonate, in denen überwiegend Krankheit, mit dem Betriebsrat eingeführt werden. Urlaub oder sonstige bezahlte Dienstverhinderungen Bestehende und im Sinne dieses Absatzes künftig ab- vorliegen, sind sowohl für die Ermittlung der Regelmä- geschlossene Betriebsvereinbarungen über die Be- ßigkeit als auch für die Berechnung des Überstunden- rechnung des Urlaubsentgeltes gelten als Betriebs- durchschnittes auszuscheiden. Um die ausgeschiede- vereinbarung im Sinne des ArbVG. – 12 –
§ 13 KARENZ (1) Die erste Karenz innerhalb des Dienstverhältnis- (4) Für Karenzen, die ab 1.1.2019 oder später begon- ses im Sinne des § 15 MSchG bzw des § 2 VKG wird nen haben gilt: für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer Karenzen nach dem MSchG bzw. VKG werden für die des Krankenentgeltanspruches, der Urlaubsdauer Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Seite und bei Bemessung der Höhe der Abfertigung bis 4 von 5 KV f.d. Ang. in den gew. Molkereien und Käse- zum Höchstausmaß von 10 Monaten angerechnet. Vo- reien, 1. 11. 2018 Entgeltfortzahlung im Krankheits- raussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine drei- fall (Unglücksfall), des Urlaubsausmaßes, des Jubi- jährige Dauer des Dienstverhältnisses wobei eine Ka- läumsgeldes und der Einstufung im Höchstausmaß renz im obigen Sinne einzurechnen ist. von 24 Monaten angerechnet. (2) Die erste Karenz innerhalb eines Dienstverhältnis- (5) Sterbebegleitung für nahe Angehörige oder Be- ses im Sinne des § 15 MSchG bzw § 2 VKG wird bis gleitung von schwersterkrankten Kindern nach den zum Höchstausmaß von 10 Monaten für die Einstu- §§ 14a und b AVRAG, die ab dem 1. 1. 2019 oder da- fung berücksichtigt. Voraussetzung für die Anrech- nach beginnen, werden für die Bemessung der Kündi- nung ist jedoch eine dreijährige Dauer des Dienstver- gungsfrist, der Dauer der Entgeltfortzahlung im hältnisses. Die Anrechnung der Karenz gilt für Karen- Krankheitsfall (Unglücksfall), des Urlaubsausmaßes, zen, die ab dem 1. März 1981 oder vor dem 1. 1. des Jubiläumsgeldes und der Einstufung höchstens 2019 begonnen haben. im jeweils gesetzlich zulässigen Ausmaß angerechnet. (3) Die erste Karenz innerhalb eines Dienstverhältnis- (6) Karenzen im Sinne der Abs 2, 3 und 4 werden für ses im Sinne des § 15 MSchG bzw § 2 VKG wird bis die Bemessung der Einstufung insgesamt bis zu einem zum Höchstausmaß von 10 Monaten für die Einstu- Höchstausmaß von 24 Monaten angerechnet. Die An- fung berücksichtigt. Die Anrechnung der Karenz gilt rechnung von Karenzen im Sinne des MSchG bzw VKG fürKarenzen, die ab 1. November 2011 oder vor dem erfolgt nicht, wenn während dieser Karenzen eine Be- 1. 1. 2019 begonnen haben. schäftigung vereinbart wird/wurde und diese Zeiten als Dienstjahre angerechnet werden. (§ 13 idF 1. November 2018) § 14 GEHALTSZAHLUNG IN KRANKHEITSFÄLLEN UND IM TODESFALL Wenn ein Angestellter durch Krankheit oder Unglücks- dessen Dienstverhältnis länger als ein Jahr gedauert fall an der Leistung seines Dienstes verhindert wird, so hat, ist das volle Gehalt für den Sterbemonat zu be- hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes nach zahlen. Im Übrigen gelten im Todesfall die Bestim- den Vorschriften des § 8 Angestelltengesetz in seiner mungen des Angestelltengesetzes. jeweiligen Fassung. Beim Tode eines Angestellten, § 15 WEIHNACHTSREMUNERATION UND URLAUBSZUSCHUSS (1) Allen Angestellten ist zwischen dem 1. und 15. Ju- (2) Lehrlinge erhalten Weihnachtsremuneration und ni jeden Jahres ein Urlaubszuschuss in der Höhe des Urlaubszuschuss in der Höhe des Lehrlingseinkom- Maigehaltes und spätestens am 30. November jeden mens. Jahres eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des Novembergehaltes auszubezahlen. Den während (3) Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres des Kalenderjahres ein- oder austretenden Angestell- ihre Lehrzeit beendet haben, setzt sich der Urlaubszu- ten gebührt in beiden Fällen der aliquote Teil. schuss und die Weihnachtsremuneration aus dem ali- quoten Teil des letzten monatlichen des Lehrlingsein- kommens und des ab Beendigung der Lehrzeit zuste- henden Gehaltes zusammen. – 13 –
§ 16 LÖSUNGEN DES DIENSTVERHÄLTNISSES BEI ERREICHUNG DER ALTERSGRENZE BZW MUTTERSCHAFT (1) Sollten Angestellte bei Erreichung der Altersgren- (2) Sollten Dienstnehmerinnen während der Schutz- ze, also bei Frauen bei Erreichung des 60., bei Män- frist nach dem Mutterschutzgesetz bzw bei Inan- nern bei Erreichung des 65. Lebensjahres, infolge spruchnahme eines Karenzurlaubes spätestens 3 Mo- Übertrittes in den Ruhestand ihr Dienstverhältnis ge- nate vor Ende des Karenzurlaubes austreten, dann genüber dem Dienstgeber kündigen, dann erhalten haben sie Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung sie die ihnen gesetzlich zustehende Abfertigung. Dies gemäß § 23 Angestelltengesetz. gilt auch bei Inanspruchnahme der Frühpension (§ 253b ASVG). § 17 ABFERTIGUNG IM TODESFALL Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Ange- lienlastenausgleichsgesetz, Anspruch auf Familien- stellten gelöst und sind unter den gesetzlichen Erben, beihilfe besteht. Die gleiche Regelung gilt auch dann, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflich- wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Ferial- tet war, Minderjährige, die zum Zeitpunkt des Todes praxis unterbrochen wird und in diesem Zeitraum kei- des Angestellten das 18. Lebensjahr noch nicht voll- ne Familienbeihilfe gewährt wird. endet haben, so erhöht sich der Anspruch gemäß Dies gilt auch für behinderte Kinder im Sinne des § 23 (6) Angestelltengesetz auf die volle Abfertigung. § 252, Abs 2, Ziff 2 ASVG. Dies gilt auch, wenn derartige gesetzliche Erben das Dies gilt weiters auch für den überlebenden Ehepart- 18. Lebensjahr vollendet haben, jedoch in einem Aus- ner, soweit nicht anspruchsberechtigte Minderjährige bildungsverhältnis stehen und gemäß § 2, lit b), Fami- im Sinne dieses Paragraphen vorhanden sind. § 18 BERÜCKSICHTIGUNG VON ARBEITERVORDIENSTZEITEN FÜR DIE BEMESSUNG DER ABFERTIGUNG (1) Haben Angestellte, die im gleichen Unternehmen (5) Bei Berechnung der Arbeiterabfertigung gemäß als Arbeiter beschäftigt waren und in das Angestell- Ziffer 2 ist das letzte Monatsgehalt heranzuziehen. tenverhältnis übernommen wurden, Anspruch auf ei- Entgeltsteile, die über das Monatsgehalt hinausgehen, ne Abfertigung aufgrund des Angestelltengesetzes sind nur insofern heranzuziehen, als eine entspre- oder dieses Kollektivvertrages, dann erfolgt eine Be- chende Regelung im Arbeiterkollektivvertrag vorge- rücksichtigung ihrer Arbeitervordienstzeiten auf die sehen ist. Im Übrigen ist der Berechnung der Abferti- Angestelltenabfertigung nach Maßgabe der nachfol- gung das im letzten Monat des Angestelltendienstver- genden Bestimmungen. hältnisses gebührende Entgelt zugrunde zu legen. (2) Für die Dauer der Arbeitervordienstzeiten wird der (6) Der Anspruch auf Abfertigung ist jedoch mit jenem zeitliche Anspruch auf Abfertigung nach den Bestim- Anspruch nach oben begrenzt, den der Dienstnehmer mungen des jeweils bestehenden Arbeiterkollektiv- beanspruchen könnte, wenn er die gesamte Dienstzeit vertrages ermittelt. Das heißt, es wird ermittelt, auf im Unternehmen als Angestellter zurückgelegt hätte. wie viele Wochen- oder Monatslöhne der Arbeiter An- Die Bestimmungen der §§ 23 Abs 4 und 6 und 23a spruch hat. Abs 2 und 4 Angestelltengesetz sind auf die Gesamtab- fertigung im Sinne dieses Paragraphen anzuwenden. (3) Für die Dauer der Angestelltentätigkeit wird der zeitliche Anspruch auf Angestelltenabfertigung (Mo- (7) Eine Berücksichtigung der Arbeitervordienstzei- natsentgelte nach Angestelltendienstzeit laut Ange- ten entfällt, wenn der Arbeiter beim Übertritt in das stelltengesetz) ermittelt. Angestelltenverhältnis abgefertigt wurde. (4) Die nach Ziffer 2 und 3 getrennt errechneten in (8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Wochen bzw Monaten ausgedrückten Ansprüche wer- Unternehmungen, bei denen günstigere betriebliche den addiert. Regelungen bestehen oder in Zukunft abgeschlossen werden. – 14 –
§ 19 ABFERTIGUNG – AUSZAHLUNG Die Abfertigung ist mit Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. § 20 REISEKOSTEN- UND AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG (1) Wenn der Angestellte im Auftrag des Arbeitgebers Fahrtkosten). Besondere zusätzliche Dienstauslagen, Dienstreisen an Orte zu unternehmen hat, die außer- wie Porti, Telegramm- und Fernsprechgebühren, Wa- halb des Betriebsortes liegen und mehr als sechs genkosten usw, sind besonders zu vergüten. Trinkgel- Stunden in Anspruch nehmen, ist ihm außer der Fahrt- der für persönliche Bedienung sind im Taggeld enthal- vergütung eine Reisekosten- und Aufwandsentschädi- ten. Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unter- gung zu gewähren. kunftsbezahlung, bei Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Beansprucht eine (2) Fahrtvergütung: Dienstreise keinen vollen Kalendertag, so beträgt Es werden die tatsächlich aufgelaufenen Fahrtkosten das Taggeld: für öffentliche Verkehrsmittel II. Klasse vergütet. Bei bei Abwesenheit von fünf bis acht Stunden den hal- Fahrten über 200 Kilometer und Nachtfahrten über ben, 100 Kilometer I. Klasse. Für Dienstfahrten mit dem ei- über acht Stunden den vollen Taggeldsatz. genen Kraftfahrzeug hat der Angestellte Anspruch auf Vergütung im Ausmaß des jeweils vom Bundeskanz- (5) Diese Taggeldsätze werden auch für die Tage des leramt im Erlasswege kundgemachten Kilometergel- Antrittes bzw der Beendigung einer mehrtägigen des, jedoch höchstens bis zu einem Hubraum von Dienstreise bezahlt. 1500 cm³. (6) Besondere Aufwendungen, die der Angestellte (3) Reisekosten- und Aufwandentschädigung: zum Erreichen des Zweckes seiner Dienstreise ma- Es sind mindestens nachfolgende Entschädigungen zu chen muss, sind als Nebenkosten, jedoch lediglich in gewähren: der nachgewiesenen Höhe zu erstatten. volle Reise- aufwands- (7) Für Dienstreisen, die zu den ständigen Obliegen- Angest. der Verwen- Taggeld Nachtgeld entschädi- dungsgruppe € € heiten eines Angestellten gehören, wird der Entschä- gung € digungsanspruch einvernehmlich zwischen Ge- I–III 46,24 37,99 84,23 schäftsführung und Betriebsrat festgelegt. IV 48,67 37,99 86,66 V 56,47 37,99 94,46 (8) Angestellte, die in der Zeit zwischen 11 und 13 Uhr VI 62,11 37,99 100,10 wegen eines Außendienstes verhindert sind, ihr Mit- (Fassung vom 1. 11. 2020) tagsessen im Betrieb einzunehmen, erhalten ein Zehrgeld im Ausmaß von € 16,99. (4) Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben (Fassung vom 1. 11. 2020) für Verpflegung sowie aller mit der Reise verbundenen persönlichen Aufwendungen (ausschließlich der § 21 JUBILÄUMSGELD Bei 25-jähriger Betriebszugehörig- Durch Betriebsvereinbarung bzw durch schriftliche keit erhalten Angestellte ............ 1 Monatsgehalt, Einzelvereinbarung in Betrieben ohne Betriebsrat bei 35-jähriger Betriebszugehörig- kann auch eine Abgeltung des Jubiläumsgeldes in Zeit keit ..................................... 2 Monatsgehälter, vereinbart werden. bei 40-jähriger Betriebszugehörig- (Fassung vom 1. 11. 2019) keit ..................................... 3 Monatsgehälter. – 15 –
§ 22 ARBEITSKLEIDUNG Jeder technische und kaufmännische Angestellte hat Berufskleidung. Die Arbeitskleidung bleibt im Eigen- das Recht auf kostenlose Beistellung einer Schutzklei- tum des Unternehmens und ist auf dessen Kosten rei- dung und der gewerbebehördlichen vorgeschriebenen nigen und reparieren zu lassen. § 23 INTERNATSKOSTEN, FAHRTKOSTEN UND PRÄMIE ZUR BESTANDENEN LEHRABSCHLUSSPRÜFUNG (1) Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des (3) Lehrlinge haben aus Anlass der bestandenen Lehrling in einem für die Schüler der Berufsschule be- Lehrabschlussprüfung Anspruch auf eine einmalige stimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschul- Prämie in der Höhe von € 150,–. Bestehende betrieb- pflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte so zu erset- liche Regelungen bleiben aufrecht, können aber der zen, dass dem Lehrling das volle Lehrlingseinkommen Höhe nach darauf angerechnet werden. verbleibt. (Fassung vom 1. 11. 2010) (2) Der Arbeitgeber übernimmt die Fahrtkosten für Lehrlinge im Ausmaß von 2 Zugfahrten pro Berufs- schuljahr gegen Vorlage der Belege. (Fassung vom 1. 11. 2018) § 24 STREITIGKEITEN (1) Jeder vertragschließende Teil ist verpflichtet, für sich mit der Beilegung von Meinungsverschiedenhei- die Einhaltung dieses Vertrages Sorge zu tragen. ten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertra- ges ergeben, ein paritätisch aus je drei Vertretern der (2) Bei Streitigkeiten ist die Anrufung außerbetriebli- vertragschließenden Organisationen zusammenge- cher Stellen erst dann zulässig, wenn eine Beilegung setzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tun- des Streitfalles durch die Geschäftsführung und den lichst dem Kreis der an den Verhandlungen über die- Betriebsrat nicht zustande kommt. In diesem Fall hat sen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind. – 16 –
§ 25 MINDESTGEHALTSTABELLE DER ANGESTELLTEN IN DEN GENOSSENSCHAFTLICHEN MOLKEREIEN Gültig ab 1. November 2020 in Euro Die KV-Gehälter der Verwendungsgruppen I–VI sowie die Lehrlingseinkommen vom 1. Nov. 2019 werden um 1,5 % angehoben. Die Werte werden kaufm. auf Cent gerundet. Mindestgrundgehalt: 1.556,76 € Verwendungsgruppe I II III IV V VI 1. Dienstjahr 1.473,73** Gehaltsstufe 1 1.644,34 1.958,49 2.213,77 2.781,04 bis 5 VWGJ 4.402,85 2. Dienstjahr 1.556,76** Gehaltsstufe 2 1.726,04 2.149,18 2.429,78 3.053,14 n. 5–10 VWGJ 5.265,91 3. Dienstjahr 1.655,31 Gehaltsstufe 3 1.868,06 2.334,59 2.641,23 3.328,94 n. 10 VWGJ 6.216,16 Gehaltsstufe 4 2.025,21 2.512,44 2.862,49 3.598,78 Gehaltsstufe 5 2.163,46 2.698,63 3.070,97 3.873,12 Gehaltsstufe 6 2.316,83 2.886,27 3.289,98 4.143,67 Gehaltsstufe 7 3.073,18 3.502,23 4.420,99 Gehaltsstufe 7a* 4.699,10 Gehaltsstufe 7b* 4.847,07 Gehaltsstufe 8 3.164,38 3.592,52 Lehrlingseinkommen: * Die Gehaltsstufen 7a und 7b gelten nur für jene Ange- für alle Bundesländer, ausgenommen Wien stellten, die in Verwendungsgruppe V eingestuft sind. im 1. Lehrjahr ...................................... 714,09 ** Das Mindestbruttogehalt beträgt ab 1. 11. 2020 Eu- im 2. Lehrjahr ...................................... 956,15 ro 1.556,76. Davon ausgenommen sind die Ferialange- stellten. im 3. Lehrjahr ...................................... 1.264,26 § 26 NÄCHSTER KOLLEKTIVVERTRAGSABSCHLUSS Der nächste Kollektivvertrag tritt mit 1. November 2021 in Kraft. (Fassung vom 1. 11. 2020) Wien, am 22. Oktober 1997 – 17 –
ÖSTERREICHISCHER RAIFFEISENVERBAND Der Generalanwalt: Der Generalsekretär: Dr. Konrad Dr. Maier ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär: Sallmutter Katzian ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN SEKTION INDUSTRIE UND GEWERBE Der Vorsitzende: Der leitende Sektionssekretär: Ing. Krassnitzer Ing. Laichmann Der Sekretär Ing. Landstetter – 18 –
ANHÄNGE: VEREINBARUNGEN, VERMERKE ANHANG ZU § 5 Sonntagsarbeit Feiertagsarbeit 1. Sonntag mit E ............ 50 % SZ 1. Feiertag mit E ............. 50 % FZ 2. Sonntag ohne E .......... 100 % SZ 2. Feiertag ohne E ........... 200 % FZ 3. Sonntag Nacht mit E ..... 50 % SZ + 50 % NZ 3. Feiertag Nachtarbeit mit 50 % FZ + 50 % NZ = 100 % E ............................ = 100 % 4. Sonntag Nacht ohne E ... 100 % SZ + 50 % NZ 4. Feiertag Nachtarbeit oh- 200 % FZ + 50 % NZ = 150 % ne E ........................ = 250 % 5. Sonntagsüberstunde mit 50 % SZ + 50 % NZ 5. Feiertagsüberstunde mit 50 % FZ + 50 % NZ E ............................ = 100 % E ............................ = 100 % 6. Sonntagsüberstunde oh- 100 % SZ + 50 % NZ 6. Feiertagsüberstunde oh- 200 % FZ + 50 % NZ ne E ........................ = 150 % ne E ........................ = 250 % 7. Sonntagsnachtüberstun- 50 % SZ + 100 % NZ 7. Feiertagsnachtüberstun- 50 % FZ + 100 % NZ de mit E ................... = 150 % de mit E ................... = 150 % 8. Sonntagsnachtüberstun- 100 % SZ + 100 % 8. Feiertagsnachtüberstun- 200 % FZ + 100 % NZ de ohne E ................. NZ de ohne E ................. = 300 % = 200 % E = Ersatzruhetag E = Ersatzruhetag FZ = Feiertagszuschlag SZ = Sonntagszuschlag NZ = Nachtzuschlag NZ = Nachtzuschlag VEREINBARUNG Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen überein, die Hälfte anzurechnen. Arbeitervordienstzeiten im Be- Überreihung von Arbeitern in das Angestelltenverhält- trieb unter 5 Jahren sind im tatsächlichen Ausmaß voll nis dahingehend zu überprüfen, ob dem Arbeiter min- anzurechnen. destens 5 Jahre seiner im Betrieb zugebrachten Arbei- Beispiel: tervordienstzeiten für die Einstufung voll angerechnet 10 Jahre Arbeitervordienstzeit: angerechnet werden wurden. Sollte dies nicht erfolgt sein, so wird die feh- 5 Jahre voll, 5 Jahre zur Hälfte = 7,5 Jahre lende Arbeitervordienstzeit nun so angerechnet, dass 3 Jahre Arbeitervordienstzeit: angerechnet werden 5 Jahre volle Anrechnung gegeben ist. 5 Jahre über- 3 Jahre voll steigende Arbeitervordienstzeiten sind wie bisher zur – 19 – Anhänge: Vereinbarungen, Vermerke
AKTENVERMERK Gemeinsame Interpretation der Kollektivvertrags- Überstunden im Verhältnis 1 : 1-1/2 und bei partner betreffend die Urteile Zeitausgleich. 100 %-Überstunden im Verhältnis 1 : 2. Die Verhandlungspartner halten einvernehmlich fest, 3. Ebenfalls durch Vereinbarung ist eine gleichzeitige dass die Grundsatzaussage des beiliegenden Urteils Form von Zeitausgleich und Bezahlung möglich. darin besteht, dass Zeitausgleichsvereinbarungen Dies würde bedeuten, Zeitausgleich 1 : 1 und Aus- nicht schlechter sein können als die im Kollektivver- zahlung der laut Kollektivvertrag zustehenden Zu- trag festgelegte Bezahlung. Dies bedeutet folgende schläge. drei Abgeltungsmöglichkeiten von Überstunden: 1. Bezahlung der Überstunden entsprechend dem In jenen Fällen, in denen vom Dienstnehmer aus Kollektivvertrag. Gründen, die in seiner Privatsphäre liegen, Freizeit ge- gen nachträgliches Einbringen der Fehlzeit gewünscht 2. Sofern eine Vereinbarung zwischen Dienstgeber wird, hat dies im Verhältnis 1 : 1 zu geschehen. und Dienstnehmer vorliegt, ist eine Überstunden- abgeltung durch Zeitausgleich möglich, bei 50 %- Wien, am 2. 8. 1985 ANHANG ZUM KOLLEKTIVVERTRAG Authentische Interpretation des Anspruches einbarten Entfalles der Dienstleistung ohne Entgelt, auf Sonderzahlungen während entgeltfreier kann der Entfall der Sonderzahlungen vereinbart wer- Zeiten (§ 15) den (ausgenommen für unbezahlten Urlaub für Schu- Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch lungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen, § 118 ArbVG über die dort vorgesehene Dauer hi- ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich ange- naus). Erhält der Arbeitnehmer aufgrund öffentlich- führten Fällen (zB §§ 14 Abs 4 und 15 Abs 2 MSchG, rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (ein- § 10 APSG, § 119 Abs 3 ArbVG). Für Zeiten des unge- schließlich Sonderzahlungen), entfällt insoweit der rechtfertigten Fernbleibens von der Arbeit stehen kei- Anspruch gegen den Arbeitgeber. ne Sonderzahlungen zu. Für Zeiten des freiwillig ver- Anhänge: Vereinbarungen, Vermerke – 20 –
23. ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zum Kollektivvertrag für die Angestellten in den genossenschaftlichen Molkereien vom 1. November 1997 in der Fassung vom 1. November 2019 Durch diesen Zusatzkollektivvertrag wird der am durch den 22. Zusatzkollektivvertrag (gültig ab 1. 11. 22. Oktober 1997 abgeschlossene Kollektivvertrag 2019) um nachstehende Bestimmungen geändert (gültig ab 1. 11. 1997), zuletzt geändert bzw. ergänzt bzw ergänzt. I) VERTRAGSSCHLIESSENDE Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerk- schaft der Privatangestellten, Druck, Journalis- Österreichischen Raiffeisenverband, Friedrich- mus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, 1020 Wien Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, Alfred-Dallin- und dem ger-Platz 1, 1030 Wien II) GELTUNGSBEREICH Der Vertrag gilt: schen Raiffeisenverbandes sind – ausgenommen die Genossenschaftsmolkereien in Wien sowie die Genos- 1) örtlich: für das gesamte Bundesgebiet Österreich; senschaftsmolkereien und Molkereien im Bezirk Ba- den, Bezirk Mödling, Bezirk Wiener Neustadt – und 2) fachlich: für alle Milch be- und verarbeitenden Be- im Jahresdurchschnitt fünf oder mehr Arbeitnehmer triebe, Eierkennzeichungsstellen und sonstige Neben- beschäftigen; betriebe, sowie Molkerei- und Käserei-(Sennerei-) Verbände, soweit diese Betriebe oder Verbände mit- 3) persönlich: für alle Angestellten und Lehrlinge der telbar oder unmittelbar Mitglieder des Österreichi- oben angeführten Betriebe. III) GELTUNGSDAUER Folgende Änderung werden vorgenommen: § 3, Abs 1, Geltungsdauer: (1) Der Kollektivvertrag tritt am 1. November 2020 in Kraft. … IV) VALORISIERUNG § 8 Allgemeine Bestimmungen über die Verwen- § 20 Reisekosten- und Aufwandsentschädigung dungsgruppen Abs 3 Reisekosten und Aufwandsentschädigung § 8, Abs 11, 2. Satz: Der Betrag von Euro 45,74 wird Die Sätze werden wie folgt ab 1. 11. 2020 neu festge- auf Euro 46,43 erhöht. legt: § 9 Gehälter und Deputate volle Reise- Abs 4, 1. Satz: Der Betrag von Euro 25,05 wird auf aufwands- Angestellte der Verwen- entschädi- Euro 25,43 erhöht. Taggeld Nachtgeld dungsgruppe gung (Tag- und Nacht- geld) € € € I–III 46,24 37,99 84,23 IV 48,67 37,99 86,66 V 56,47 37,99 94,46 VI 62,11 37,99 100,10 – 21 – Aktueller Abschluss (23. Zusatz-KV)
Abs 8: Der Betrag wird von Euro 16,74 auf Euro 16,99 um 1,5 % angehoben. Die Werte werden kaufm. auf erhöht. Cent gerundet. Die KV-Gehälter der Verwendungsgruppen I–VI sowie die Lehrlingseinkommen vom 1. Nov. 2019 werden V) REDAKTIONELLE ÄNDERUNGEN Das Wort „Lehrlingsentschädigung“ wird im Kollektivvertrag auf „Lehrlingseinkommen“ geändert. VI) EMPFEHLUNG Unternehmen, für die es wirtschaftlich vertretbar ist, fer 30 ASVG in der Höhe von € 150,– für ihren beson- wird empfohlen, eine einmalige Corona-Prämie ge- deren Einsatz und die Arbeitsbelastung während der mäß § 124b Ziffer 350 lit a) EStG i.V.m. § 49 Abs 3 Zif- Covid-19-Pandemie auszubezahlen. VII) GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER § 26 nächster Kollektivvertragsabschluss: Der nächste Kollektivvertrag tritt mit 1. November 2021 in Kraft. Wien, am 10. November 2020 ÖSTERREICHISCHER RAIFFEISENVERBAND 1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1 Generalanwalt: Generalsekretär: Dr. Walter Rothensteiner Dr. Andreas Pangl ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Vorsitzende: Geschäftsbereichsleiter: Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Vorsitzende: Wirtschaftsbereichssekretär: Gerlinde Treml Mag. Andreas Laaber Aktueller Abschluss (23. Zusatz-KV) – 22 –
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