KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten in den gewerblichen Molkereien und Käsereien
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten in den gewerblichen Molkereien und Käsereien VOM 1. NOVEMBER 1997 STAND 1. NOVEMBER 2020
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten in den gewerblichen Molkereien und Käsereien VOM 1. NOVEMBER 1997 STAND 1. NOVEMBER 2020
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im In- teresse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegen- heit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights: In gemeinsamen Verhandlungen mit der PROGE wurde am 10. November mit Berücksichtigung der Jahresinflation von 1,47 % bei der 2. Kollektivvertragsverhandlung folgende Einigung er- zielt: • Die Kollektivvertrags-Gehälter werden um 1,5 % angehoben. • Das Lehrlingseinkommen wird um 1,5 % erhöht (1. LJ: € 714,09; 2. LJ € 956,15; 3. LJ: € 1.264,26). • Taggelder, Nachtgeld, Zehrgeld, Rösselsprung und Kassierfehlgeld werden um 1,5 % erhöht. • Eine Coronaprämie von € 150,– wird empfohlen. GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite § 1 Vertragschließende .......................... 6 § 19 Abfertigung – Auszahlung .................. 15 § 2 Geltungsbereich .............................. 6 § 20 Reisekosten- und § 3 Geltungsdauer ................................ 6 Aufwandsentschädigung .................... 15 § 4 Arbeitszeit .................................... 6 § 21 Jubiläumsgeld ................................ 16 § 5 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit . 7 § 22 Arbeitskleidung .............................. 16 § 6 Nachtarbeit ................................... 8 § 23 Internatskosten, Fahrtkosten und Prämie § 7 Verwendungsgruppen ....................... 8 zur bestandenen Lehrabschlussprüfung .. 16 § 8 Allgemeine Bestimmungen über die § 23a Lehrlingsprämie .............................. 16 Verwendungsgruppen ....................... 10 § 24 Streitigkeiten ................................. 17 § 9 Gehälter und Deputate ...................... 11 § 25 Mindestgehaltstabelle der Angestellten in § 10 Einstellungsbeschränkungen ............... 11 den gewerblichen Molkereien und Käse- § 11 Freizeit bei Dienstverhinderung ........... 12 reien, Lehrlingseinkommen ................ 17 § 12 Urlaub, Krankenurlaub und § 26 Nächster Kollektivvertragsabschluß ....... 17 Heimaufenthalte ............................. 12 Anhang zu § 5: Sonn- und Feiertagsarbeit ....... 19 § 12a Urlaubsentgelt ................................ 12 Vereinbarung § 13 Karenz ......................................... 13 (Anrechnung Arbeitervordienstzeiten) ............ 19 § 14 Gehaltszahlung in Krankheitsfällen und im Aktenvermerk Überstunden/Zeitausgleich ....... 20 Todesfall ....................................... 13 Anhang zum Kollektivvertrag: § 15 Weihnachtsremuneration und Urlaubszu- Authentische Interpretation Sonderzahlung ..... 20 schuß .......................................... 14 § 16 Lösung des Dienstverhältnisses bei Er- 23. Zusatzkollektivvertrag .......................... 21 reichung der Altersgrenze bzw Mutter- Zusatzinformation: Frühere Abschlüsse ....... ab 24 schaft .......................................... 14 § 17 Abfertigung im Todesfall .................... 14 § 18 Berücksichtigung von Arbeitervordienst- Das Impressum befindet sich auf der letzten Um- zeiten für die Bemessung der Abfertigung 14 schlagseite. –5–
RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG für gewerbliche Molkereien und Käsereien § 1 VERTRAGSCHLIESSENDE Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen der sereien einerseits und dem Österreichischen Gewerk- Wirtschaftskammer Österreich, Sektion Gewerbe schaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, und Handwerk, Bundesinnung der Molkereien und Kä- Sektion Industrie und Gewerbe, andererseits. § 2 GELTUNGSBEREICH Der Vertrag gilt: WKG) in der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe angehören; örtlich: für das gesamte Bundesgebiet Österreich; persönlich: für alle Angestellten und Lehrlinge der fachlich: für alle gewerblichen Molkerei- und Käserei- oben angeführten Betriebe. betriebe, die dem Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe (Berufsgruppe gemäß § 49 § 3 GELTUNGSDAUER (1) Der Kollektivvertrag tritt am 1. November 1997 (3) Die in diesem Vertrag festgesetzten Mindestge- in Kraft. (In dieser Fassung sind alle Änderungen bis hälter, Nachtarbeitszuschläge und Lehrlingseinkom- zum 1. November 2020 enthalten). Gleichzeitig treten men können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu je- alle in den Geltungsbereich dieses Vertrages fallenden dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes Kollektivverträge und Zusatzkollektivverträge außer gekündigt werden. Kraft. (4) Im Falle der Kündigung bleiben bis zum Abschluß (2) Der Kollektivvertrag kann von jedem Vertrags- eines neuen Vertrages die alten Bestimmungen in partner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündi- Kraft. Während der Kündigungsfrist sollen Verhand- gungsfrist zum Letzten eines Kalendermonates mit- lungen wegen Erneuerung bzw Abänderung des Kol- tels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. lektivvertrages geführt werden. § 4 ARBEITSZEIT (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt gen und Vereinbarungen, die eine kürzere Arbeitszeit 38,5 Stunden. In die Normalarbeitszeit sind Pausen, betreffen, bleiben aufrecht. welcher Art auch immer, nicht einzurechnen. Für Teilzeitbeschäftigte wird die Arbeitszeit im selben Die Einteilung der täglichen Arbeitszeit bleibt in An- Verhältnis reduziert oder wird die Relation zwischen passung an die örtlichen Verhältnisse der Geschäfts- Normalarbeitszeit und Teilzeitarbeit im Einkommen führung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat vorbe- aufrechterhalten. halten. Für Jugendliche gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Bestehende günstigere Übun- –6–
(2) Die wöchentliche Arbeitszeit kann bis 40 Stunden ses durch begründete Entlassung und ungerechtfer- ausgedehnt werden, wenn dafür Freizeitausgleich im tigten Austritt. In diesen Fällen gebührt nur die Ent- Verhältnis 1 : 1 gewährt wird. Durch die Mehrarbeit lohnung als Normalarbeitszeit. darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht über- schritten werden. Auf Zuschläge – ausgenommen (4) Die Arbeitszeitverkürzung vom 1. Mai 1987 im Überstundenzuschläge – ist Rücksicht zu nehmen. Ausmaß von 1,5 Stunden ist auf alle künftigen gesetz- Der Zeitraum für den Freizeitausgleich ist einver- lichen oder rahmenkollektivvertraglichen Regelun- nehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gen, die eine Arbeitszeitverkürzung beinhalten, anzu- festzulegen und soll nach Tunlichkeit in ganzen Tagen rechnen. gewährt werden. Mehrleistungsstunden bis zu einem Ausmaß von (5) Am 24. und am 31. Dezember endet die betriebli- 12 Stunden können in die nächste Periode vorgetra- che Arbeitszeit nach Ableistung von 4 Arbeitsstunden. gen werden, darüber hinausgehende sind wie Über- Die darüber hinausgehende Arbeitsleistung ist als stunden abzurechnen. Überstunde zu bezahlen. (3) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses werden (6) Soweit bisher der Tag des Landespatrones als be- Mehrarbeitsstunden wie Überstunden abgerechnet. zahlter Feiertag gegolten hat, gilt diese Regelung wei- Dies gilt nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnis- terhin. § 5 ÜBERSTUNDEN, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT (1) Überstunden sind ausdrücklich angeordnete Ar- (6) Wird ein Angestellter an einem Feiertag zur Arbeit beitsstunden, die über die kollektivvertragliche Ar- herangezogen, so kann er hiefür einen Ersatzruhetag beitszeit hinausgehen. Wer zur Anordnung von Über- in Anspruch nehmen. In diesem Fall gebührt ihm für stunden berechtigt ist, wird im Betrieb bekanntge- die an diesem Feiertag geleisteten Arbeitsstunden macht. ein Zuschlag von 50 % des auf die Stunde entfallen- den Gehaltes. Wird kein Ersatzruhetag gewährt, ist (2) Für Überstunden wird ein Zuschlag geleistet. Er zu den im Monatsgehalt abgegoltenen Normalstunden beträgt: ein Entgelt für geleistete Arbeit von 100 % und ein Zu- von 5.30 Uhr früh bis 20 Uhr .................... 50 % schlag von 100 % zu bezahlen (siehe Anhang, Sei- von 20 Uhr bis 5.30 Uhr früh .................... 100 % te 19). an freien Tagen ................................... 100 % (7) Ein Ersatzruhetag kann nicht mit einem gesetzli- des auf die Stunde entfallenden Gehaltes. chen Feiertag abgegolten werden. (3) Grundlage für die Berechnung der Grundstunde (8) Fallen mehrere Zuschläge zusammen, so werden für Überstunden und des vorbezeichneten Zuschlages diese addiert. je Arbeitsstunde ist 1/167 des Betrages, der sich aus 14 Zwölftel des letzten Monatsgehaltes ergibt. Für (9) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen eine Über- Zwecke der Berechnung einer Normalarbeitsstunde stundenpauschale vereinbart, so hat für die Berech- ist das Monatsgehalt durch 167 zu teilen. nung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz zu gelten, daß sie der durchschnittlich geleisteten (4) Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind nur in den Überstundenanzahl entspricht, wobei die obigen Zu- gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. Die Bestim- schläge zu berücksichtigen sind. mungen des Feiertagsruhegesetzes gelten sinnge- Die Berechnungsbasis für bestehende Überstunden- mäß. pauschalien bilden die in der Mindestgehaltstabelle angeführten kollektivvertraglichen Sätze. (5) Wird an einem Sonntag gearbeitet, so erhält der Angestellte dafür einen Ersatzruhetag in der Vorwo- (10) Ansprüche gem Abs 2 müssen binnen vier Mona- che, in derselben Woche oder in der nächstfolgenden ten nach dem Tag der Verrichtung geltend gemacht Woche. Außerdem gebührt ihm für die geleistete Ar- werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt. In jedem beit an diesem Sonntag ein Zuschlag von 50 % des Fall ist die Bezahlung der nicht verrechneten Über- auf die Stunde entfallenden Gehaltes. Wird kein freier stunden anläßlich der monatlichen Gehaltsauszahlung Tag gewährt, so ist ein Zuschlag von 100 % zu bezah- anzufordern. len (siehe Anhang, Seite 19). –7–
(11) Die Abgeltung von Überstunden in Form von Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitneh- Zeitausgleich ist nicht erzwingbar und kann nur im mer erfolgen. § 6 NACHTARBEIT Bei der Arbeitszeiteinteilung zwischen 20 Uhr und 50 % des auf die Stunde entfallenden Gehaltes zu be- 5.30 Uhr ist dem Angestellten eine Nachtzulage von zahlen. § 7 VERWENDUNGSGRUPPEN Die Einstufung erfolgt nach Verwendungsgruppen und nicht ein besonderes Übereinkommen getroffen wur- Berufsjahren (Gehaltsstufen). de. Tätigkeiten in der Datenerfassung zur Eingabe bzw Die Verwendungsgruppen sind folgende: Übertragung von Daten auf Datenträger, einschließ- lich der Prüfung der eingegebenen Daten. Verwendungsgruppe I Verwendungsgruppe III Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die schematische oder mechani- Tätigkeitsmerkmale: sche Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfs- Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien arbeiten zu werten sind. und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftra- Schulbildung: ges selbständig erledigen. Zweijährige kaufmännische Schule bzw abgeschlos- sene Lehrzeit. Schulbildung: Zweijährige bzw vierjährige kaufmännische oder Kaufmännische Angestellte: technische Fachschule oder abgeschlossene mittlere zB: Telefonisten, Maschinschreiber nach Konzept, Bü- Lehranstalt oder Hochschule. rohilfskräfte, wie Postexpedienten, Lohnschreiber, Lieferscheinschreiber uÄ. (reine Abschreibarbeiten), Kaufmännische Angestellte: Eingeben von EDV-Daten während der Anlernzeit zB: Stenotypisten (Korrespondenten), Datatypisten (höchstens jedoch für die Dauer von drei Monaten). mit besonderer Verwendung; Bürokräfte in der Lohn- und Gehaltsverrechnung (das Verwendungsgruppe II sind Angestellte, die Kontrolle, Abrechnung, Verbu- Tätigkeitsmerkmale: chung der Löhne oder Gehälter durchführen und in Angestellte, die einfache, nicht schematische kleinen Betrieben den Verkehr mit den Abrechnungs- oder mechanische Arbeiten nach gegebenen stellen, zB Finanzamt, Krankenkasse usw besorgen), Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung ver- Kassiere, Bürokräfte in Buchhaltung (wie Kontenfüh- richten, für die in der Regel eine kurze Einarbei- rer, Saldokontisten, Magazin-, Material und Lager- tungszeit erforderlich ist. Auch während der buchhalter uÄ.), Einarbeitungszeit ist die Einreihung in die vor- Magazineure, stehende Gruppe durchzuführen. Hofberater, Milchverrechner, Angestellte im Ein- und Verkauf, Ex- Schulbildung: pedienten, Fahrverkäufer, sofern sie Verkaufsgesprä- Wie Verwendungsgruppe I oder abgeschlossene mitt- che führen, Inkassanten, lere Lehranstalt. Programmierer im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, Kaufmännische Angestellte: insbesondere während der Einarbeitung, zB: Stenotypisten, Datatypisten, Telefonisten mit Operator, Auskunft oder solche, die zehn oder mehr Nebenstel- Tätigkeiten in der Datenerfassung mit Aufsichts- oder len bedienen oder zugleich für Büroarbeiten herange- Koordinationsfunktion. zogen werden, qualifizierte Hilfskräfte im Büro und Betrieb, wie Lieferscheinrechner, Karteiführer, Faktu- risten, Verkäufer im Detailgeschäft, sofern mit diesen –8–
Technische Angestellte: Schulbildung: zB: Laboranten, die die volle Verantwortung für ihre Wie Verwendungsgruppe III. Tätigkeiten zu übernehmen haben, Kaufmännische Angestellte: technische Molkerei- und Käsereiangestellte (Ober- zB: Oberbuchhalter, meier, Oberkäser usw) Stellvertreter von Angestellten der Verwendungs- Verwendungsgruppe IV gruppe VI, Leiter des Personalbüros, Tätigkeitsmerkmale: Leiter der EDV mit mittlerer Datentechnik oder mit be- Angestellte, die schwierige Arbeiten verant- schränkter integrierter Anwendung, wortlich selbständig ausführen, wozu besonde- Programmierer im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale re Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen (zum Beispiel Programmierer, die projektbezogene erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regel- Gesamtprogramme erstellen, Systemprogrammie- mäßig und dauernd mit der Führung, Unterwei- rer), sung und Beaufsichtigung von Angestellten- Analytiker, die aufgrund ihrer besonderen Qualifika- gruppen mit mindestens zwei bis fünf Angestell- tion (System- oder Organisationskenntnisse) umfas- ten, worunter sich Angestellte der Verwen- sende und schwierige Organisationsabläufe für die dungsgruppe III befinden müssen, beauftragt Programmierung vorbereiten. sind. Technische Angestellte: Schulbildung: zB: Leiter von Betriebshauptabteilungen (das sind An- Wie Verwendungsgruppe III. gestellte, die einen größeren Wirkungsbereich als An- Kaufmännische Angestellte: gestellte der Verwendungsgruppe IV zu betreuen ha- zB: selbstständige Buchhalter, Abteilungsleiter, Ge- ben), nossenschafts- und Filialinspektoren, Versandleiter, Betriebsleiter und Molkereileiter in größeren Betrie- Kassiere, Einkäufer, ben, soweit sie nicht nach Verwendungsgruppe VI zu Magazineure, Fahrparkleiter, entlohnen sind, selbstständige Programmierer, Stellvertreter von Angestellten der Verwendungs- Analytiker. gruppe VI. Technische Angestellte: Verwendungsgruppe VI zB: Betriebsleiter, Tätigkeitsmerkmale: Laboratoriumsleiter, Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und Maschinen- und Werkmeister mit Meisterbrief. Erfahrungen in leitenden, das Unternehmen in Verwendungsgruppe V ihrem Wirkungsbereich entscheidend beein- flussenden Stellungen. Ferner Angestellte mit Tätigkeitsmerkmale: verantwortungsreicher und schöpferischer Ar- Angestellte, die Arbeiten erledigen, die beson- beit. ders verantwortungsvoll sind, selbständig aus- geführt werden müssen, wozu umfangreiche, Kaufmännische und technische Angestellte: überdurchschnittliche Berufskenntnisse und zB: Geschäftsführer, Prokuristen und Molkereileiter – mehrjährige praktische Erfahrungen erforder- diese in Betrieben mit einer täglichen Milchanlieferung lich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig von mehr als 50.000 Liter – alle, soweit mit ihnen kei- und dauernd mit der verantwortlichen Führung, ne Sondervereinbarungen getroffen wurden. Unterweisung und Beaufsichtigung von größe- Bei Rahmanlieferung wird die Milchmenge im Durch- ren Angestelltengruppen (über fünf Angestell- schnitt 1 : 6 ermittelt. Für Betriebe, die nicht als Mol- te, von denen entweder einer der Verwendungs- kereien und Käsereien gelten, ist die Betriebsgröße, gruppe IV oder mehrere der Verwendungsgrup- gemessen am Jahresumsatz, sinngemäß zu berück- pe III angehören müssen) beauftragt sind. sichtigen. –9–
§ 8 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERWENDUNGSGRUPPEN (1) Die Verwendungsgruppe I hat 3 Dienstjahre, den in der Mindestgehaltstabelle, die einen integrie- die Verwendungsgruppe II hat 6, renden Bestandteil dieses Vertrages bildet, angeführt. die Verwendungsgruppen III und IV haben 8, die Verwendungsgruppe V hat 9, (6) Jene überkollektivvertraglichen Bezahlungen, die die Verwendungsgruppe VI hat 3 Gehaltsstufen. auf einer Mehrleistung beruhen, bleiben in ihrer der- Diese Gehaltsstufen umfassen für die Verwendungs- zeitigen nominellen Höhe weiter aufrecht. gruppen II bis V eine Dienstzeit von 3 Berufsjahren, für die Verwendungsgruppe VI 5 Verwendungsgrup- (7) Alle Angestellten werden nach der Art ihrer vor- penjahre. wiegend ausgeübten Tätigkeit, unter Berücksichti- gung der Schulbildung bzw der fachlichen Vorbildung (2) Für die Einreihung in eine bestimmte Gehaltsstufe und der praktischen Arbeitserfahrungen in die vorge- werden die in einem Angestelltenverhältnis zuge- sehenen Verwendungsgruppen eingereiht. brachten Dienstzeiten nach Maßgabe folgender Grundsätze angerechnet: (8) Die Einreihung in die Verwendungsgruppe wird von der Geschäftsführung unter Mitwirkung des Be- a) die in demselben oder gleichartigen Betrieb zuge- triebsrates vorgenommen. brachten Dienstzeiten zur Gänze, b) die in einem andersartigen Betrieb zugebrachten (9) Die Einreihung in die Verwendungsgruppe, die An- Dienstzeiten zur Hälfte, zahl der angerechneten Dienstjahre und die Höhe des Gehaltes sowie alle weiterhin eintretenden Verände- c) die im Wehrdienst zugebrachte Zeit zur Gänze, rungen sind den Angestellten mittels Dienstzettels be- wenn unmittelbar vor der Wehrdienstleistung in ei- kanntzugeben. nem andersartigen Betrieb ein Dienstverhältnis als Angestellter mindestens schon drei Jahre gedauert (10) Angestellte der Verwendungsgruppe I sind ab hat, sonst zur Hälfte, Beginn des vierten Dienstjahres in die Verwendungs- d) die Zeit des Gehilfen- und Meisterkurses in Rotholz gruppe II, Gehaltsstufe 2, einzureihen. bzw Wolfpassing wird für die Einstufung entspre- chend der Dauer je eines Kurses angerechnet. (11) Angestellte der Verwendungsgruppe II bis IV mit 16 anrechenbaren Berufsjahren, von denen die letz- (3) Bei Übernahme von Arbeitern in das Angestellten- ten 8 Berufsjahre im Betrieb verbracht sein müssen, verhältnis werden für die Einstufung in die jeweilige rücken hinsichtlich der Gehaltszahlung in die nächst- Verwendungsgruppe von den im gleichen Betrieb ver- höhere Verwendungsgruppe weiter. Die Gehaltszah- brachten Arbeitervordienstzeiten 5 Jahre voll und die lung erfolgt nach der jeweils betragsmäßig nächsthö- weiteren Jahre zur Hälfte angerechnet. Weiters wer- heren Gehaltsstufe, die Erhöhung muss aber mindes- den die im gleichen Betrieb erbrachten gewerblichen tens € 46,43 betragen; eine eventuelle Aufzahlung Lehrzeiten ab 1. Juli 1983 und die kaufmännischen entfällt bei der nächsten kollektivvertraglichen Vorrü- Lehrzeiten ab 1. August 1984 voll angerechnet. ckung. Eine Einreihung in die nächsthöhere Verwen- dungsgruppe ist dadurch nicht bedingt. Die Gehalts- (4) Nach Zusammenrechnung aller anrechenbaren stufen 7a und 7b gelten nur für jene Angestellten, Dienstzeiten werden diese auf einen vollen Monat auf- die in Verwendungsgruppe V eingestuft sind. gerundet. (Fassung vom 1. 11. 2020) (5) Alle Gehälter, die sich nach obiger Grundlage er- (12) Ferialaushilfen erhalten als monatliche Vergü- geben, sind grundsätzlich Mindestgehälter. Sie wer- tung das Lehrlingseinkommen im 3. Lehrjahr. (Fassung vom 1. 11. 2018) – 10 –
§ 9 GEHÄLTER UND DEPUTATE (1) Die Auszahlung der Gehälter erfolgt am letzten gen erfolgen, die der Zustimmung des Kollektivver- Arbeitstag jeden Monats im nachhinein mit schriftli- tragspartners der Arbeitnehmer bedürfen. Diese gilt cher Abrechnung. als erteilt, wenn die Gewerkschaft innerhalb von drei Wochen (ab Übersendung der Vereinbarung mittels (2) Deputate und sonstige Sachleistungen bilden ei- eingeschriebenen Briefes) keinen Widerspruch er- nen Teil des Entgeltes und werden zu den behördlich hebt. Bisher günstigere Bedingungen in den Betrieben festgesetzten und, soweit solche nicht bestehen, zu hinsichtlich der Deputate bleiben aufrecht und dürfen den vereinbarten Sätzen eingerechnet. nicht zuungunsten der Angestellten abgeändert wer- den. (3) Jeder Angestellte hat das Recht auf unentgeltli- (Fassung vom 1. 11. 2002) chen Bezug von täglich 1 Liter Vollmilch (in Flaschen etc). (4) Bis zu einem täglichen Kassaumsatz von Das Milchdeputat kann aber durch innerbetriebliche € 1.453,46 erhalten Kassiere ein Mankogeld in der Hö- Vereinbarung in wertmäßig gleicher Höhe durch ein he von 1 % des Umsatzes, höchstens aber € 25,43 Butterdeputat ersetzt werden. Jeder Angestellte hat monatlich. Für Kassiere mit einem täglichen Kassa- darüber hinaus das Recht zum unentgeltlichen Bezug umsatz von mehr als € 1.453,46 ist innerbetrieblich von 1 Kilogramm Butter pro Monat. Dieses Deputat ein höheres Mankogeld festzulegen. Das Mankogeld kann in Geld abgelöst werden. gelangt 12-mal pro Jahr zur Auszahlung. Bestehende Jeder Angestellte hat weiters Anspruch auf unentgelt- günstigere Mankoregelungen bleiben aufrecht. lichen Bezug von inländischem Käse im Wert von (Fassung vom 1. 11. 2019) € 6,97 pro Monat. Jeder Arbeitnehmer erhält mit 1. Dezember jeden (5) Angestellte, die unter erschwerten Bedingungen Jahres als Weihnachtszuwendung Käse im Wert von im Sinne des § 68 EStG (niedrige Temperaturen im € 6,97 und 1 kg Butter (gilt ab 1. 11. 1993). Kühlraum) beschäftigt sind, können für die Zeit dieser Durch Betriebsvereinbarung können das Milchdepu- Arbeit im Wege einer innerbetrieblichen Regelung eine tat, das Käsedeputat sowie die Weihnachtszuwen- Zulage in der Höhe bis zu 5 % des kollektivvertragli- dung in Geld abgelöst werden. In Betrieben ohne Be- chen Grundgehaltes erhalten. triebsrat kann eine Ablöse durch Einzelvereinbarun- § 10 EINSTELLUNGSBESCHRÄNKUNGEN (1) Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht voll- tungsbeginn des Kollektivvertrages eingestellt wer- endet haben, dürfen nicht als Angestellte beschäftigt den. werden. Die vorgeschriebene Schulbildung ist durch ein Zeug- nis über den erfolgreichen, ordnungsgemäßen Ab- (2) Es dürfen nur Angestellte mit einer mindestens schluß nachzuweisen. zweijährigen Fachschulausbildung oder mindestens sechs Klassen Mittelschule bzw abgeschlossener kauf- (3) Als Praktikanten (Volontäre) dürfen nur Personen männischer Lehrzeit neu eingestellt werden. Ausge- eingestellt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet nommen hievon sind Dienstnehmer mit Spezialkennt- haben und eine mindestens zweijährige Fachschule nissen oder besonderen Fachkenntnissen aufgrund oder sechsklassige Mittelschulbildung nachweisen. langjähriger Berufserfahrung. Ebenso gilt die für die Die Dauer ihrer Einstellung und das Gehalt wird zwi- Einreihung in eine Verwendungsgruppe vorgeschrie- schen der Geschäftsführung und dem Dienstnehmer bene Schulbildung nur für Angestellte, welche ab Gel- unter Mitwirkung des Betriebsrates vereinbart. – 11 –
§ 11 FREIZEIT BEI DIENSTVERHINDERUNG (1) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiese- bei Wohnungswechsel im Falle eines nem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten bereits bestehenden eigenen Haus- ist jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmäle- haltes oder im Falle der Gründung ei- rung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Aus- nes eigenen Haushaltes ................ 2 Arbeitstage, maß zu gewähren: bei Eheschließung von Geschwistern Bei eigener Eheschließung oder eige- oder Kindern ............................. 1 Arbeitstag, ner Eintragung der Partnerschaft im bei Niederkunft der Ehefrau oder einer Sinne des EPG ........................... 3 Arbeitstage, anderen im gleichen Haushalt leben- beim Tod des/der Ehegatten/in oder den und vom Arbeitnehmer zu erhal- des/der eingetragenen Partners/in im tenden Person ........................... 1 Arbeitstag, Sinne des EPG ........................... 3 Arbeitstage, beim Tode der Kinder, die mit dem An- beim Tode einer anderen im gleichen gestellten nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden und vom Arbeit- Haushalt lebten, von Geschwistern, nehmer zu erhaltenden Person ........ 3 Arbeitstage, Schwiegereltern und Großeltern ...... 1 Arbeitstag. beim Tode der Eltern .................... 2 Arbeitstage, (Die beiden ersten Punkte gelten idF ab 1. November 2011) beim Tode eines Kindes, das mit dem Angestellten im gemeinsamen Haus- (2) Bei den Dienstverhinderungen durch Todesfall ge- halt lebte ................................. 2 Arbeitstage, bührt, wenn das Begräbnis außerhalb des Wohnortes des Angestellten stattfindet, außerdem die notwendi- ge Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnis- ort im Höchstausmaß eines weiteren Arbeitstages. § 12 URLAUB, KRANKENURLAUB UND HEIMAUFENTHALTE (1) Urlaubsausmaß: (2) Wird sowohl für den 24. als auch für den 31. De- zember Urlaub vereinbart, sind beide Tage insgesamt 1. Für das Urlaubsausmaß und die Urlaubsvoraus- mit einem Urlaubstag zu bewerten. Wird nur an einem setzungen gelten die Bestimmungen des Urlaubs- der beiden Tage Urlaub in Anspruch genommen, ist er gesetzes (Bundesgesetz vom 7. Juli 1976 betref- gemäß UrlG 1977, idgF, mit einem Urlaubstag zu ver- fend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und rechnen. die Einführung einer Pflegefreistellung) in der je- weiligen Fassung. (3) Krankenurlaub – Heimaufenthalte: 2. Dienstzeiten gemäß § 8 (2) sind auch für die Be- Von der Krankenkasse gewährte Krankenurlaube oder messung des Urlaubsausmaßes maßgebend, so- Heimaufenthalte sind nur dann als Krankheitsfälle zu weit das Urlaubsgesetz keine günstigere Regelung behandeln, wenn der Dienstnehmer eine Bestätigung vorsieht. der Krankenkasse über seine Arbeitsunfähigkeit für diese Zeit erbringt. Solche Zeiten dürfen nicht auf 3. Während des Urlaubes darf der Dienstnehmer kei- den gesetzlich zu gewährenden Erholungsurlaub an- ne dem Erholungszweck des Urlaubes widerspre- gerechnet werden. chende Erwerbstätigkeit leisten. § 12a URLAUBSENTGELT (1) Sind regelmäßige Überstunden gemäß § 2 Ab- tens 7 der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsan- satz 2, 2. Satz des Generalkollektivvertrages über tritt geleistet worden sind. Für die Ermittlung des den Begriff des Urlaubsentgeltes bei Bemessung des Durchschnittes sind die letzten 12 Kalendermonate Urlaubsentgeltes mit zu berücksichtigen, so gelten heranzuziehen. Überstunden dann als regelmäßig, wenn sie mindes- – 12 –
Kalendermonate, in denen überwiegend Krankheit, träume für die Regelmäßigkeit und die Durchschnitts- Urlaub oder sonstige bezahlte Dienstverhinderungen berechnung als 7 bzw 12 Kalendermonate, dann blei- vorliegen, sind sowohl für die Ermittlung der Regelmä- ben diese Regelungen weiterhin aufrecht. Derartige ßigkeit als auch für die Berechnung des Überstunden- Regelungen können auch in Zukunft im Einvernehmen durchschnittes auszuscheiden. Um die ausgeschiede- mit dem Betriebsrat eingeführt werden. nen Monate ist der Rückrechnungszeitraum zu verlän- Bestehende und im Sinne dieses Absatzes künftig ab- gern. geschlossene Betriebsvereinbarungen über die Be- rechnung des Urlaubsentgeltes gelten als Betriebs- (2) Bestehen vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertra- vereinbarung im Sinne des ArbVG. ges in den Betrieben andere Rückbetrachtungszei- § 13 KARENZ (1) Die erste Karenz innerhalb des Dienstverhältnis- (4) Für Karenzen, die ab 1.1.2019 oder später begon- ses im Sinne des § 15 MSchG bzw des § 2 VKG wird nen haben gilt: für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer Karenzen nach dem MSchG bzw. VKG werden für die des Krankenentgeltanspruches, der Urlaubsdauer Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Seite und bei Bemessung der Höhe der Abfertigung bis 4 von 5 KV f.d. Ang. in den gew. Molkereien und Käse- zum Höchstausmaß von 10 Monaten angerechnet. Vo- reien, 1. 11. 2018 Entgeltfortzahlung im Krankheits- raussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine drei- fall (Unglücksfall), des Urlaubsausmaßes, des Jubi- jährige Dauer des Dienstverhältnisses wobei eine Ka- läumsgeldes und der Einstufung im Höchstausmaß renz im obigen Sinne einzurechnen ist. von 24 Monaten angerechnet. (2) Die erste Karenz innerhalb eines Dienstverhältnis- (5) Sterbebegleitung für nahe Angehörige oder Be- ses im Sinne des § 15 MSchG bzw § 2 VKG wird bis gleitung von schwersterkrankten Kindern nach den zum Höchstausmaß von 10 Monaten für die Einstu- §§ 14a und b AVRAG, die ab dem 1. 1. 2019 oder da- fung berücksichtigt. Voraussetzung für die Anrech- nach beginnen, werden für die Bemessung der Kündi- nung ist jedoch eine dreijährige Dauer des Dienstver- gungsfrist, der Dauer der Entgeltfortzahlung im hältnisses. Die Anrechnung der Karenz gilt für Karen- Krankheitsfall (Unglücksfall), des Urlaubsausmaßes, zen, die ab dem 1. März 1981 oder vor dem 1. 1. des Jubiläumsgeldes und der Einstufung höchstens 2019 begonnen haben. im jeweils gesetzlich zulässigen Ausmaß angerechnet. (3) Die erste Karenz innerhalb eines Dienstverhältnis- (6) Karenzen im Sinne der Abs 2, 3 und 4 werden für ses im Sinne des § 15 MSchG bzw § 2 VKG wird bis die Bemessung der Einstufung insgesamt bis zu einem zum Höchstausmaß von 10 Monaten für die Einstu- Höchstausmaß von 24 Monaten angerechnet. Die An- fung berücksichtigt. Die Anrechnung der Karenz gilt rechnung von Karenzen im Sinne des MSchG bzw VKG fürKarenzen, die ab 1. November 2011 oder vor dem erfolgt nicht, wenn während dieser Karenzen eine Be- 1. 1. 2019 begonnen haben. schäftigung vereinbart wird/wurde und diese Zeiten als Dienstjahre angerechnet werden. (§ 13 idF 1. November 2018) § 14 GEHALTSZAHLUNG IN KRANKHEITSFÄLLEN UND IM TODESFALL Wenn ein Angestellter durch Krankheit oder Unglücks- dessen Dienstverhältnis länger als ein Jahr gedauert fall an der Leistung seines Dienstes verhindert wird, so hat, ist das volle Gehalt für den Sterbemonat zu be- hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes nach zahlen. Im übrigen gelten im Todesfall die Bestim- den Vorschriften des § 8 Angestelltengesetz in seiner mungen des Angestelltengesetzes. jeweiligen Fassung. Beim Tode eines Angestellten, – 13 –
§ 15 WEIHNACHTSREMUNERATION UND URLAUBSZUSCHUSS (1) Allen Angestellten ist zwischen dem 1. und 15. Ju- (2) Lehrlinge erhalten Weihnachtsremuneration und ni jeden Jahres ein Urlaubszuschuß in der Höhe des Urlaubszuschuß in der Höhe des Lehrlingseinkom- Maigehaltes und spätestens am 30. November jeden mens. Jahres eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des Novembergehaltes auszubezahlen. Den während (3) Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres des Kalenderjahres ein- oder austretenden Angestell- ihre Lehrzeit beendet haben, setzt sich der Urlaubszu- ten gebührt in beiden Fällen der aliquote Teil. schuß und die Weihnachtsremuneration aus dem ali- quoten Teil des letzten monatlichen Lehrlingseinkom- mens und des ab Beendigung der Lehrzeit zustehen- den Gehaltes zusammen. § 16 LÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES BEI ERREICHUNG DER ALTERSGRENZE BZW MUTTERSCHAFT (1) Sollten Angestellte bei Erreichung der Altersgren- (2) Sollten Dienstnehmerinnen während der Schutz- ze, also bei Frauen bei Erreichung des 60., bei Män- frist nach dem Mutterschutzgesetz bzw bei Inan- nern bei Erreichung des 65. Lebensjahres, infolge spruchnahme eines Karenzurlaubes spätestens 3 Mo- Übertrittes in den Ruhestand ihr Dienstverhältnis ge- nate vor Ende des Karenzurlaubes austreten, dann genüber dem Dienstgeber kündigen, dann erhalten haben sie Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung sie die ihnen gesetzlich zustehende Abfertigung. Dies gemäß § 23 Angestelltengesetz. gilt auch bei Inanspruchnahme der Frühpension (§ 253b ASVG). § 17 ABFERTIGUNG IM TODESFALL Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Ange- lienlastenausgleichsgesetz, Anspruch auf Familien- stellten gelöst und sind unter den gesetzlichen Erben, beihilfe besteht. Die gleiche Regelung gilt auch dann, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflich- wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Ferial- tet war, Minderjährige, die zum Zeitpunkt des Todes praxis unterbrochen wird und in diesem Zeitraum kei- des Angestellten das 18. Lebensjahr noch nicht voll- ne Familienbeihilfe gewährt wird. endet haben, so erhöht sich der Anspruch gemäß Dies gilt auch für behinderte Kinder im Sinne des § 23 (6) Angestelltengesetz auf die volle Abfertigung. § 252, Abs. 2, Ziff. 2 ASVG. Dies gilt auch, wenn derartige gesetzliche Erben das Dies gilt weiters auch für den überlebenden Ehepart- 18. Lebensjahr vollendet haben, jedoch in einem Aus- ner, soweit nicht anspruchsberechtigte Minderjährige bildungsverhältnis stehen und gemäß § 2, lit. b, Fami- im Sinne dieses Paragraphen vorhanden sind. § 18 BERÜCKSICHTIGUNG VON ARBEITERVORDIENSTZEITEN FÜR DIE BEMESSUNG DER ABFERTIGUNG (1) Haben Angestellte, die im gleichen Unternehmen Angestelltenabfertigung nach Maßgabe der nachfol- als Arbeiter beschäftigt waren und in das Angestell- genden Bestimmungen. tenverhältnis übernommen wurden, Anspruch auf ei- ne Abfertigung aufgrund des Angestelltengesetzes (2) Für die Dauer der Arbeitervordienstzeiten wird der oder dieses Kollektivvertrages, dann erfolgt eine Be- zeitliche Anspruch auf Abfertigung nach den Bestim- rücksichtigung ihrer Arbeitervordienstzeiten auf die mungen des jeweils bestehenden Arbeiterkollektiv- vertrages ermittelt. Das heißt, es wird ermittelt, auf – 14 –
wie viele Wochen- oder Monatslöhne der Arbeiter An- (6) Der Anspruch auf Abfertigung ist jedoch mit je- spruch hat. nem Anspruch nach oben begrenzt, den der Dienst- nehmer beanspruchen könnte, wenn er die gesamte (3) Für die Dauer der Angestelltentätigkeit wird der Dienstzeit im Unternehmen als Angestellter zurückge- zeitliche Anspruch auf Angestelltenabfertigung (Mo- legt hätte. Die Bestimmungen der §§ 23 Abs. 4 und 6 natsentgelte nach Angestelltendienstzeit laut Ange- und 23a Abs. 2 und 4 Angestelltengesetz sind auf die stelltengesetz) ermittelt. Gesamtabfertigung im Sinne dieses Paragraphen an- zuwenden. (4) Die nach Ziffer 2 und 3 getrennt errechneten in Wochen bzw Monaten ausgedrückten Ansprüche wer- (7) Eine Berücksichtigung der Arbeitervordienstzei- den addiert. ten entfällt, wenn der Arbeiter beim Übertritt in das Angestelltenverhältnis abgefertigt wurde. (5) Bei Berechnung der Arbeiterabfertigung gemäß Ziffer 2 ist das letzte Monatsgehalt heranzuziehen. (8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Entgeltsteile, die über das Monatsgehalt hinausgehen, Unternehmungen, bei denen günstigere betriebliche sind nur insofern heranzuziehen, als eine entspre- Regelungen bestehen oder in Zukunft abgeschlossen chende Regelung im Arbeiterkollektivvertrag vorge- werden. sehen ist. Im übrigen ist der Berechnung der Abferti- gung das im letzten Monat des Angestelltendienstver- hältnisses gebührende Entgelt zugrunde zu legen. § 19 ABFERTIGUNG – AUSZAHLUNG Die Abfertigung ist mit Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. § 20 REISEKOSTEN- UND AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG volle Reise- (1) Wenn der Angestellte im Auftrag des Arbeitgebers aufwands- Angest. der Verwen- Taggeld Nachtgeld Dienstreisen an Orte zu unternehmen hat, die außer- dungsgruppe € € entschädi- gung halb des Betriebsortes liegen und mehr als sechs € Stunden in Anspruch nehmen, ist ihm außer der Fahrt- I–III 46,24 37,99 84,23 vergütung eine Reisekosten- und Aufwandsentschädi- IV 48,67 37,99 86,66 gung zu gewähren. V 56,47 37,99 94,46 VI 62,11 37,99 100,10 (2) Fahrtvergütung: (Fassung vom 1. 11. 2020) Es werden die tatsächlich aufgelaufenen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel II. Klasse vergütet. Bei (4) Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben Fahrten über 200 Kilometer und Nachtfahrten über für Verpflegung sowie aller mit der Reise verbundenen 100 Kilometer I. Klasse. Für Dienstfahrten mit dem ei- persönlichen Aufwendungen (ausschließlich der genen Kraftfahrzeug hat der Angestellte Anspruch auf Fahrtkosten). Besondere zusätzliche Dienstauslagen, Vergütung im Ausmaß des jeweils vom Bundeskanz- wie Porti, Telegramm- und Fernsprechgebühren, Wa- leramt im Erlaßwege kundgemachten Kilometergel- genkosten usw, sind besonders zu vergüten. Trinkgel- des, jedoch höchstens bis zu einem Hubraum von der für persönliche Bedienung sind im Taggeld enthal- 1500 cm³. ten. Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unter- kunftsbezahlung, bei Fahrten während der Nacht für (3) Reisekosten- und Aufwandentschädigung: den anfallenden Mehraufwand. Beansprucht eine Es sind mindestens nachfolgende Entschädigungen zu Dienstreise keinen vollen Kalendertag, so beträgt gewähren: das Taggeld: bei Abwesenheit von fünf bis acht Stunden den hal- ben, über acht Stunden den vollen Taggeldsatz. – 15 –
(5) Diese Taggeldsätze werden auch für die Tage des (7) Für Dienstreisen, die zu den ständigen Obliegen- Antrittes bzw der Beendigung einer mehrtägigen heiten eines Angestellten gehören, wird der Entschä- Dienstreise bezahlt. digungsanspruch einvernehmlich zwischen Ge- schäftsführung und Betriebsrat festgelegt. (6) Besondere Aufwendungen, die der Angestellte zum Erreichen des Zweckes seiner Dienstreise ma- (8) Angestellte, die in der Zeit zwischen 11 und 13 Uhr chen muß, sind als Nebenkosten, jedoch lediglich in wegen eines Außendienstes verhindert sind, ihr Mit- der nachgewiesenen Höhe zu erstatten. tagsessen im Betrieb einzunehmen, erhalten ein Zehrgeld im Ausmaß von € 16,99. (Fassung vom 1. 11. 2020) § 21 JUBILÄUMSGELD Bei 25-jähriger Betriebszugehörig- Durch Betriebsvereinbarung bzw durch schriftliche keit erhalten Angestellte ............ 1 Monatsgehalt, Einzelvereinbarung in Betrieben ohne Betriebsrat bei 35-jähriger Betriebszugehörig- kann auch eine Abgeltung des Jubiläumsgeldes in Zeit keit ..................................... 2 Monatsgehälter, vereinbart werden. bei 40-jähriger Betriebszugehörig- keit ..................................... 3 Monatsgehälter. (Fassung vom 1. 11. 2019) § 22 ARBEITSKLEIDUNG Jeder technische und kaufmännische Angestellte hat Berufskleidung. Die Arbeitskleidung bleibt im Eigen- das Recht auf kostenlose Beistellung einer Schutzklei- tum des Unternehmens und ist auf dessen Kosten rei- dung und der gewerbebehördlichen vorgeschriebenen nigen und reparieren zu lassen. § 23 INTERNATSKOSTEN, FAHRTKOSTEN UND PRÄMIE ZUR BESTANDENEN LEHRABSCHLUSSPRÜFUNG (1) Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des (2) Der Arbeitgeber übernimmt die Fahrtkosten für Lehrling in einem für die Schüler der Berufsschule be- Lehrlinge im Ausmaß von 2 Zugfahrten pro Berufs- stimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschul- schuljahr gegen Vorlage der Belege. pflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte so zu erset- (Fassung vom 1. 11. 2018) zen, daß dem Lehrling das volle Lehrlingseinkommen verbleibt. § 23a LEHRLINGSPRÄMIE Erhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine Förde- Die einmalige Prämie beträgt bei gutem Erfolg oder rung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprü- bei ausgezeichnetem Erfolg von € 150,–. fungen gemäß der „Richtlinie zur Förderung der be- Die Änderung oder Aufhebung dieser Förderung für trieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c den Arbeitgeber gemäß obiger Richtlinie zu § 19c BAG“, in der Fassung vom 27. Jänner 2011, erhält BAG führt zum Entfall der Prämie für den Lehrling ab der Lehrling eine einmalige Prämie. diesem Zeitpunkt. (§ 23a gilt ab 1. 11. 2011) – 16 –
§ 24 STREITIGKEITEN (1) Jeder vertragschließende Teil ist verpflichtet, für sich mit der Beilegung von Meinungsverschiedenhei- die Einhaltung dieses Vertrages Sorge zu tragen. ten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertra- ges ergeben, ein paritätisch aus je drei Vertretern der (2) Bei Streitigkeiten ist die Anrufung außerbetriebli- vertragschließenden Organisationen zusammenge- cher Stellen erst dann zulässig, wenn eine Beilegung setzter Ausschuß zu befassen, dessen Mitglieder tun- des Streitfalles durch die Geschäftsführung und den lichst dem Kreis der an den Verhandlungen über die- Betriebsrat nicht zustande kommt. In diesem Fall hat sen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind. § 25 MINDESTGEHALTSTABELLE DER ANGESTELLTEN IN DEN GEWERBLICHEN MOLKEREIEN UND KÄSEREIEN Gültig ab 1. November 2020 in Euro Die KV-Gehälter der Verwendungsgruppen I–VI sowie die Lehrlingseinkommen vom 1. Nov. 2019 werden um 1,5 % angehoben. Die Werte werden kaufm. auf Cent gerundet. Mindestgrundgehalt: 1.556,76 € Verwendungsgruppe I II III IV V VI 1. Dienstjahr 1.473,73** Gehaltsstufe 1 1.644,34 1.958,49 2.213,77 2.781,04 bis 5 VWGJ 4.402,85 2. Dienstjahr 1.556,76** Gehaltsstufe 2 1.726,04 2.149,18 2.429,78 3.053,14 n. 5–10 VWGJ 5.265,91 3. Dienstjahr 1.655,31 Gehaltsstufe 3 1.868,06 2.334,59 2.641,23 3.328,94 n. 10 VWGJ 6.216,16 Gehaltsstufe 4 2.025,21 2.512,44 2.862,49 3.598,78 Gehaltsstufe 5 2.163,46 2.698,63 3.070,97 3.873,12 Gehaltsstufe 6 2.316,83 2.886,27 3.289,98 4.143,67 Gehaltsstufe 7 3.073,18 3.502,23 4.420,99 Gehaltsstufe 7a* 4.699,10 Gehaltsstufe 7b* 4.847,07 Gehaltsstufe 8 3.164,38 3.592,52 Lehrlingseinkommen: * Die Gehaltsstufen 7a und 7b gelten nur für jene Ange- für alle Bundesländer, ausgenommen Wien stellten, die in Verwendungsgruppe V eingestuft sind. im 1. Lehrjahr ...................................... 714,09 **Das Mindestbruttogehalt beträgt ab 1. 11. 2020 im 2. Lehrjahr ...................................... 956,15 € 1.556,76. Davon ausgenommen sind die Ferialange- stellten. im 3. Lehrjahr ...................................... 1.264,26 § 26 NÄCHSTER KOLLEKTIVVERTRAGSABSCHLUSS Der nächste Kollektivvertrag tritt mit 1. November 2020 in Kraft. (Fassung vom 1. 11. 2019) Wien, am 22. Oktober 1997 – 17 –
BUNDESINNUNG DER MOLKEREIEN UND KÄSEREIEN Der Bundesinnungsmeister: Der Geschäftsführer: Mag. Florian Wild Ing. Mag. Walter Loibl ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär: Sallmutter Katzian ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN SEKTION INDUSTRIE UND GEWERBE Der Vorsitzende: Der leitende Sektionssekreträr: Ing. Krassnitzer Ing. Laichmann Der Sekretär: Ing. Landstetter – 18 –
ANHÄNGE: VEREINBARUNGEN, VERMERKE ANHANG ZU § 5 Sonntagsarbeit Feiertagsarbeit 1. Sonntag mit E ............ 50 % SZ 1. Feiertag mit E ............. 50 % FZ 2. Sonntag ohne E .......... 100 % SZ 2. Feiertag ohne E ........... 200 % FZ 3. Sonntag Nacht mit E ..... 50 % SZ+ 50 % NZ 3. Feiertag Nachtarbeit mit 50 % FZ+ 50 % NZ = 100 % E ............................ = 100 % 4. Sonntag Nacht ohne E ... 100 % SZ+ 50 % NZ 4. Feiertag Nachtarbeit oh- 200 % FZ+ 50 % NZ = 150 % ne E ........................ = 250 % 5. Sonntagsüberstunde mit 50 % SZ+ 50 % NZ 5. Feiertagsüberstunde mit 50 % FZ+ 50 % NZ E ............................ = 100 % E ............................ = 100 % 6. Sonntagsüberstunde oh- 100 % SZ+ 50 % NZ 6. Feiertagsüberstunde oh- 200 % FZ+ 50 % NZ ne E ........................ = 150 % ne E ........................ = 250 % 7. Sonntagsnachtüberstun- 50 % SZ+ 100 % NZ 7. Feiertagsnachtüberstun- 50 % FZ+ 100 % NZ de mit E ................... = 150 % de mit E ................... = 150 % 8. Sonntagsnachtüberstun- 100 % SZ+ 100 % NZ 8. Feiertagsnachtüberstun- 200 % FZ+ 100 % NZ de ohne E ................. = 200 % de ohne E ................. = 300 % E = Ersatzruhetag E = Ersatzruhetag SZ = Sonntagszuschlag FZ = Feiertagszuschlag NZ = Nachtzuschlag NZ = Nachtzuschlag VEREINBARUNG Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen überein, die Hälfte anzurechnen. Arbeitervordienstzeiten im Be- Überreihung von Arbeitern in das Angestelltenverhält- trieb unter 5 Jahren sind im tatsächlichen Ausmaß voll nis dahingehend zu überprüfen, ob dem Arbeiter min- anzurechnen. destens 5 Jahre seiner im Betrieb zugebrachten Arbei- Beispiel: tervordienstzeiten für die Einstufung voll angerechnet 10 Jahre Arbeitervordienstzeit: angerechnet werden wurden. Sollte dies nicht erfolgt sein, so wird die feh- 5 Jahre voll, 5 Jahre zur Hälfte = 7,5 Jahre lende Arbeitervordienstzeit nun so angerechnet, daß 3 Jahre Arbeitervordienstzeit: angerechnet werden 5 Jahre volle Anrechnung gegeben ist. 5 Jahre über- 3 Jahre voll steigende Arbeitervordienstzeiten sind wie bisher zur – 19 – Anhänge: Vereinbarungen, Vermerke
AKTENVERMERK Gemeinsame Interpretation der Kollektivvertrags- Überstunden im Verhältnis 1 : 1-1/2 und bei partner betreffend die Urteile Zeitausgleich. 100 %-Überstunden im Verhältnis 1 : 2. Die Verhandlungspartner halten einvernehmlich fest, 3. Ebenfalls durch Vereinbarung ist eine gleichzeitige daß die Grundsatzaussage des beiliegenden Urteils Form von Zeitausgleich und Bezahlung möglich. darin besteht, daß Zeitausgleichsvereinbarungen Dies würde bedeuten, Zeitausgleich 1 : 1 und Aus- nicht schlechter sein können als die im Kollektivver- zahlung der laut Kollektivvertrag zustehenden Zu- trag festgelegte Bezahlung. Dies bedeutet folgende schläge. drei Abgeltungsmöglichkeiten von Überstunden: 1. Bezahlung der Überstunden entsprechend dem In jenen Fällen, in denen vom Dienstnehmer aus Kollektivvertrag. Gründen, die in seiner Privatsphäre liegen, Freizeit ge- gen nachträgliches Einbringen der Fehlzeit gewünscht 2. Sofern eine Vereinbarung zwischen Dienstgeber wird, hat dies im Verhältnis 1 : 1 zu geschehen. und Dienstnehmer vorliegt, ist eine Überstunden- abgeltung durch Zeitausgleich möglich, bei 50 %- Wien, am 2. 8. 1985 ANHANG ZUM KOLLEKTIVVERTRAG Authentische Interpretation des Anspruches einbarten Entfalles der Dienstleistung ohne Entgelt, auf Sonderzahlungen während entgeltfreier kann der Entfall der Sonderzahlungen vereinbart wer- Zeiten (§ 15) den (ausgenommen für unbezahlten Urlaub für Schu- Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch lungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen, § 118 ArbVG über die dort vorgesehene Dauer hi- ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich ange- naus). Erhält der Arbeitnehmer aufgrund öffentlich- führten Fällen (zB §§ 14 Abs 4 und 15 Abs 2 MSchG, rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (ein- § 10 APSG, § 119 Abs 3 ArbVG). Für Zeiten des unge- schließlich Sonderzahlungen), entfällt insoweit der rechtfertigten Fernbleibens von der Arbeit stehen kei- Anspruch gegen den Arbeitgeber. ne Sonderzahlungen zu. Für Zeiten des freiwillig ver- Anhänge: Vereinbarungen, Vermerke – 20 –
23. ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zum Kollektivvertrag für die Angestellten in den gewerblichen Molkereien und Käsereien vom 22. Oktober 1997 in der Fassung vom 1. November 2019 I) VERTRAGSSCHLIESSENDE Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen der und dem Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Gewer- Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerk- be und Handwerk, Bundesinnung der Lebens- schaft der Privatangestellten, Druck, Journalis- mittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- mus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und und Genussmittelgewerbe, 1045 Wien, Wiedner Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, Alfred-Dallin- Hauptstraße 63 ger-Platz 1, 1030 Wien II) GELTUNGSBEREICH Der Vertrag gilt: und Genussmittelgewerbe (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) in der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe 1) örtlich: für das gesamte Bundesgebiet Österreich; angehören; 2) fachlich: für alle gewerblichen Molkerei- und Kä- 3) persönlich: für alle Angestellten und Lehrlinge der sereibetriebe, die dem Bundesverband der Nahrungs- oben angeführten Betriebe. III) GELTUNGSDAUER § 3 Geltungsdauer (1) Der Kollektivvertrag tritt am 1. November 2020 Folgende Änderungen werden vorgenommen: in Kraft. … IV) VALORISIERUNG Die bisher geltenden Gehälter, das Lehrlingseinkom- § 20 Reisekosten- und Aufwandsentschädigung men sowie die Mindesthöhe bei Aufrückung lt § 8 (3) Reisekosten und Aufwandsentschädigung (11), Mankogeld und Reisekosten-/Aufwandsent- volle Reise- schädigungen werden mit 1. 11. 2020 um 1,5 % er- aufwands- Angest. der Verwen- Taggeld Nachtgeld höht und kaufmännisch auf Cent gerundet. Folgende dungsgruppe € € entschädi- gung Änderungen werden vorgenommen: € § 8 Allgemeine Bestimmungen über die Verwen- I–III 46,24 37,99 84,23 dungsgruppen IV 48,67 37,99 86,66 (11) … Die Gehaltszahlung erfolgt nach der jeweils V 56,47 37,99 94,46 betragsmäßig nächsthöheren Gehaltsstufe, die Erhö- VI 62,11 37,99 100,10 hung muss aber mindestens € 46,43 betragen; … (8) Angestellte, die in der Zeit zwischen 11 und 13 Uhr § 9 Gehälter und Deputate wegen eines Außendienstes verhindert sind, ihr Mit- (4) Bis zu einem täglichen Kassaumsatz von tagsessen im Betrieb einzunehmen, erhalten ein € 1.453,46 erhalten Kassiere ein Mankogeld in der Hö- Zehrgeld im Ausmaß von € 16,99. he von 1 % des Umsatzes, höchstens aber € 25,43 Die KV-Gehälter der Verwendungsgruppen I–VI sowie monatlich. Für Kassiere mit einem täglichen Kassa- die Lehrlingseinkommen vom 1. Nov. 2019 werden umsatz von mehr als € 1.453,46 ist innerbetrieblich um 1,5 % angehoben. Die Werte werden kaufm. auf ein höheres Mankogeld festzulegen. Das Mankogeld Cent gerundet. gelangt 12-mal pro Jahr zur Auszahlung. Bestehende günstigere Mankoregelungen bleiben aufrecht. – 21 – Aktueller Abschluss (23. Zusatz-KV)
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