KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten in den gewerblichen Molkereien und Käsereien

 
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KOLLEKTIVVERTRAG

für die Angestellten in den
gewerblichen Molkereien und Käsereien

VOM 1. NOVEMBER 1997

STAND 1. NOVEMBER 2020
MITGLIED SEIN
BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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KOLLEKTIVVERTRAG
             für die Angestellten in den
gewerblichen Molkereien und Käsereien

                    VOM 1. NOVEMBER 1997

                   STAND 1. NOVEMBER 2020
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im In-
teresse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegen-
heit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                           Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                  Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights:

  In gemeinsamen Verhandlungen mit der PROGE wurde am 10. November mit Berücksichtigung
  der Jahresinflation von 1,47 % bei der 2. Kollektivvertragsverhandlung folgende Einigung er-
  zielt:

  • Die Kollektivvertrags-Gehälter werden um 1,5 % angehoben.
  • Das Lehrlingseinkommen wird um 1,5 % erhöht
    (1. LJ: € 714,09; 2. LJ € 956,15; 3. LJ: € 1.264,26).
  • Taggelder, Nachtgeld, Zehrgeld, Rösselsprung und Kassierfehlgeld werden um 1,5 % erhöht.
  • Eine Coronaprämie von € 150,– wird empfohlen.

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis

                                                          Seite                                                             Seite

§   1 Vertragschließende ..........................          6      § 19  Abfertigung – Auszahlung ..................         15
§   2 Geltungsbereich ..............................         6      § 20  Reisekosten- und
§   3 Geltungsdauer ................................         6            Aufwandsentschädigung ....................          15
§   4 Arbeitszeit ....................................       6      § 21 Jubiläumsgeld ................................       16
§   5 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit .               7      § 22 Arbeitskleidung ..............................       16
§   6 Nachtarbeit ...................................        8      § 23 Internatskosten, Fahrtkosten und Prämie
§   7 Verwendungsgruppen .......................             8            zur bestandenen Lehrabschlussprüfung ..             16
§   8 Allgemeine Bestimmungen über die                              § 23a Lehrlingsprämie ..............................      16
      Verwendungsgruppen .......................            10      § 24 Streitigkeiten .................................     17
§ 9 Gehälter und Deputate ......................            11      § 25 Mindestgehaltstabelle der Angestellten in
§ 10 Einstellungsbeschränkungen ...............             11            den gewerblichen Molkereien und Käse-
§ 11 Freizeit bei Dienstverhinderung ...........            12            reien, Lehrlingseinkommen ................          17
§ 12 Urlaub, Krankenurlaub und                                      § 26 Nächster Kollektivvertragsabschluß .......           17
      Heimaufenthalte .............................         12
                                                                    Anhang zu § 5: Sonn- und Feiertagsarbeit .......          19
§ 12a Urlaubsentgelt ................................       12
                                                                    Vereinbarung
§ 13 Karenz .........................................       13
                                                                    (Anrechnung Arbeitervordienstzeiten) ............         19
§ 14 Gehaltszahlung in Krankheitsfällen und im
                                                                    Aktenvermerk Überstunden/Zeitausgleich .......            20
      Todesfall .......................................     13
                                                                    Anhang zum Kollektivvertrag:
§ 15 Weihnachtsremuneration und Urlaubszu-
                                                                    Authentische Interpretation Sonderzahlung .....           20
      schuß ..........................................      14
§ 16 Lösung des Dienstverhältnisses bei Er-                         23. Zusatzkollektivvertrag ..........................     21
      reichung der Altersgrenze bzw Mutter-
                                                                    Zusatzinformation: Frühere Abschlüsse ....... ab          24
      schaft ..........................................     14
§ 17 Abfertigung im Todesfall ....................          14
§ 18 Berücksichtigung von Arbeitervordienst-                        Das Impressum befindet sich auf der letzten Um-
      zeiten für die Bemessung der Abfertigung              14      schlagseite.

                                                                  –5–
RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG
                          für gewerbliche Molkereien und Käsereien

                                     § 1 VERTRAGSCHLIESSENDE

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen der          sereien einerseits und dem Österreichischen Gewerk-
Wirtschaftskammer Österreich, Sektion Gewerbe              schaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten,
und Handwerk, Bundesinnung der Molkereien und Kä-          Sektion Industrie und Gewerbe, andererseits.

                                         § 2 GELTUNGSBEREICH

Der Vertrag gilt:                                          WKG) in der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe
                                                           angehören;
örtlich: für das gesamte Bundesgebiet Österreich;
                                                           persönlich: für alle Angestellten und Lehrlinge der
fachlich: für alle gewerblichen Molkerei- und Käserei-
                                                           oben angeführten Betriebe.
betriebe, die dem Bundesverband der Nahrungs- und
Genussmittelgewerbe (Berufsgruppe gemäß § 49

                                          § 3 GELTUNGSDAUER

(1) Der Kollektivvertrag tritt am 1. November 1997         (3) Die in diesem Vertrag festgesetzten Mindestge-
in Kraft. (In dieser Fassung sind alle Änderungen bis      hälter, Nachtarbeitszuschläge und Lehrlingseinkom-
zum 1. November 2020 enthalten). Gleichzeitig treten       men können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu je-
alle in den Geltungsbereich dieses Vertrages fallenden     dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes
Kollektivverträge und Zusatzkollektivverträge außer        gekündigt werden.
Kraft.
                                                           (4) Im Falle der Kündigung bleiben bis zum Abschluß
(2) Der Kollektivvertrag kann von jedem Vertrags-          eines neuen Vertrages die alten Bestimmungen in
partner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündi-        Kraft. Während der Kündigungsfrist sollen Verhand-
gungsfrist zum Letzten eines Kalendermonates mit-          lungen wegen Erneuerung bzw Abänderung des Kol-
tels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.            lektivvertrages geführt werden.

                                             § 4 ARBEITSZEIT

(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt             gen und Vereinbarungen, die eine kürzere Arbeitszeit
38,5 Stunden. In die Normalarbeitszeit sind Pausen,        betreffen, bleiben aufrecht.
welcher Art auch immer, nicht einzurechnen.                Für Teilzeitbeschäftigte wird die Arbeitszeit im selben
Die Einteilung der täglichen Arbeitszeit bleibt in An-     Verhältnis reduziert oder wird die Relation zwischen
passung an die örtlichen Verhältnisse der Geschäfts-       Normalarbeitszeit und Teilzeitarbeit im Einkommen
führung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat vorbe-         aufrechterhalten.
halten. Für Jugendliche gelten die Bestimmungen des
Jugendschutzgesetzes. Bestehende günstigere Übun-

                                                         –6–
(2) Die wöchentliche Arbeitszeit kann bis 40 Stunden          ses durch begründete Entlassung und ungerechtfer-
ausgedehnt werden, wenn dafür Freizeitausgleich im            tigten Austritt. In diesen Fällen gebührt nur die Ent-
Verhältnis 1 : 1 gewährt wird. Durch die Mehrarbeit           lohnung als Normalarbeitszeit.
darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht über-
schritten werden. Auf Zuschläge – ausgenommen                 (4) Die Arbeitszeitverkürzung vom 1. Mai 1987 im
Überstundenzuschläge – ist Rücksicht zu nehmen.               Ausmaß von 1,5 Stunden ist auf alle künftigen gesetz-
Der Zeitraum für den Freizeitausgleich ist einver-            lichen oder rahmenkollektivvertraglichen Regelun-
nehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer                gen, die eine Arbeitszeitverkürzung beinhalten, anzu-
festzulegen und soll nach Tunlichkeit in ganzen Tagen         rechnen.
gewährt werden.
Mehrleistungsstunden bis zu einem Ausmaß von                  (5) Am 24. und am 31. Dezember endet die betriebli-
12 Stunden können in die nächste Periode vorgetra-            che Arbeitszeit nach Ableistung von 4 Arbeitsstunden.
gen werden, darüber hinausgehende sind wie Über-              Die darüber hinausgehende Arbeitsleistung ist als
stunden abzurechnen.                                          Überstunde zu bezahlen.

(3) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses werden             (6) Soweit bisher der Tag des Landespatrones als be-
Mehrarbeitsstunden wie Überstunden abgerechnet.               zahlter Feiertag gegolten hat, gilt diese Regelung wei-
Dies gilt nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnis-         terhin.

                        § 5 ÜBERSTUNDEN, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT

(1) Überstunden sind ausdrücklich angeordnete Ar-             (6) Wird ein Angestellter an einem Feiertag zur Arbeit
beitsstunden, die über die kollektivvertragliche Ar-          herangezogen, so kann er hiefür einen Ersatzruhetag
beitszeit hinausgehen. Wer zur Anordnung von Über-            in Anspruch nehmen. In diesem Fall gebührt ihm für
stunden berechtigt ist, wird im Betrieb bekanntge-            die an diesem Feiertag geleisteten Arbeitsstunden
macht.                                                        ein Zuschlag von 50 % des auf die Stunde entfallen-
                                                              den Gehaltes. Wird kein Ersatzruhetag gewährt, ist
(2) Für Überstunden wird ein Zuschlag geleistet. Er           zu den im Monatsgehalt abgegoltenen Normalstunden
beträgt:                                                      ein Entgelt für geleistete Arbeit von 100 % und ein Zu-
von 5.30 Uhr früh bis 20 Uhr .................... 50 %        schlag von 100 % zu bezahlen (siehe Anhang, Sei-
von 20 Uhr bis 5.30 Uhr früh .................... 100 %       te 19).
an freien Tagen ................................... 100 %
                                                              (7) Ein Ersatzruhetag kann nicht mit einem gesetzli-
des auf die Stunde entfallenden Gehaltes.                     chen Feiertag abgegolten werden.

(3) Grundlage für die Berechnung der Grundstunde              (8) Fallen mehrere Zuschläge zusammen, so werden
für Überstunden und des vorbezeichneten Zuschlages            diese addiert.
je Arbeitsstunde ist 1/167 des Betrages, der sich aus
14 Zwölftel des letzten Monatsgehaltes ergibt. Für            (9) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen eine Über-
Zwecke der Berechnung einer Normalarbeitsstunde               stundenpauschale vereinbart, so hat für die Berech-
ist das Monatsgehalt durch 167 zu teilen.                     nung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz
                                                              zu gelten, daß sie der durchschnittlich geleisteten
(4) Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind nur in den          Überstundenanzahl entspricht, wobei die obigen Zu-
gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. Die Bestim-          schläge zu berücksichtigen sind.
mungen des Feiertagsruhegesetzes gelten sinnge-               Die Berechnungsbasis für bestehende Überstunden-
mäß.                                                          pauschalien bilden die in der Mindestgehaltstabelle
                                                              angeführten kollektivvertraglichen Sätze.
(5) Wird an einem Sonntag gearbeitet, so erhält der
Angestellte dafür einen Ersatzruhetag in der Vorwo-           (10) Ansprüche gem Abs 2 müssen binnen vier Mona-
che, in derselben Woche oder in der nächstfolgenden           ten nach dem Tag der Verrichtung geltend gemacht
Woche. Außerdem gebührt ihm für die geleistete Ar-            werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt. In jedem
beit an diesem Sonntag ein Zuschlag von 50 % des              Fall ist die Bezahlung der nicht verrechneten Über-
auf die Stunde entfallenden Gehaltes. Wird kein freier        stunden anläßlich der monatlichen Gehaltsauszahlung
Tag gewährt, so ist ein Zuschlag von 100 % zu bezah-          anzufordern.
len (siehe Anhang, Seite 19).

                                                            –7–
(11) Die Abgeltung von Überstunden in Form von             Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitneh-
Zeitausgleich ist nicht erzwingbar und kann nur im         mer erfolgen.

                                            § 6 NACHTARBEIT

Bei der Arbeitszeiteinteilung zwischen 20 Uhr und          50 % des auf die Stunde entfallenden Gehaltes zu be-
5.30 Uhr ist dem Angestellten eine Nachtzulage von         zahlen.

                                    § 7 VERWENDUNGSGRUPPEN

Die Einstufung erfolgt nach Verwendungsgruppen und         nicht ein besonderes Übereinkommen getroffen wur-
Berufsjahren (Gehaltsstufen).                              de.
                                                           Tätigkeiten in der Datenerfassung zur Eingabe bzw
Die Verwendungsgruppen sind folgende:
                                                           Übertragung von Daten auf Datenträger, einschließ-
                                                           lich der Prüfung der eingegebenen Daten.
Verwendungsgruppe I
                                                           Verwendungsgruppe III
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die schematische oder mechani-                Tätigkeitsmerkmale:
sche Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfs-          Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien
arbeiten zu werten sind.                                   und Weisungen technische oder kaufmännische
                                                           Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftra-
Schulbildung:
                                                           ges selbständig erledigen.
Zweijährige kaufmännische Schule bzw abgeschlos-
sene Lehrzeit.                                             Schulbildung:
                                                           Zweijährige bzw vierjährige kaufmännische oder
Kaufmännische Angestellte:
                                                           technische Fachschule oder abgeschlossene mittlere
zB: Telefonisten, Maschinschreiber nach Konzept, Bü-
                                                           Lehranstalt oder Hochschule.
rohilfskräfte, wie Postexpedienten, Lohnschreiber,
Lieferscheinschreiber uÄ. (reine Abschreibarbeiten),       Kaufmännische Angestellte:
Eingeben von EDV-Daten während der Anlernzeit              zB: Stenotypisten (Korrespondenten), Datatypisten
(höchstens jedoch für die Dauer von drei Monaten).         mit besonderer Verwendung;
                                                           Bürokräfte in der Lohn- und Gehaltsverrechnung (das
Verwendungsgruppe II
                                                           sind Angestellte, die Kontrolle, Abrechnung, Verbu-
Tätigkeitsmerkmale:                                        chung der Löhne oder Gehälter durchführen und in
Angestellte, die einfache, nicht schematische              kleinen Betrieben den Verkehr mit den Abrechnungs-
oder mechanische Arbeiten nach gegebenen                   stellen, zB Finanzamt, Krankenkasse usw besorgen),
Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung ver-              Kassiere, Bürokräfte in Buchhaltung (wie Kontenfüh-
richten, für die in der Regel eine kurze Einarbei-         rer, Saldokontisten, Magazin-, Material und Lager-
tungszeit erforderlich ist. Auch während der               buchhalter uÄ.),
Einarbeitungszeit ist die Einreihung in die vor-           Magazineure,
stehende Gruppe durchzuführen.                             Hofberater,
                                                           Milchverrechner, Angestellte im Ein- und Verkauf, Ex-
Schulbildung:
                                                           pedienten, Fahrverkäufer, sofern sie Verkaufsgesprä-
Wie Verwendungsgruppe I oder abgeschlossene mitt-
                                                           che führen, Inkassanten,
lere Lehranstalt.
                                                           Programmierer im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
Kaufmännische Angestellte:                                 insbesondere während der Einarbeitung,
zB: Stenotypisten, Datatypisten, Telefonisten mit          Operator,
Auskunft oder solche, die zehn oder mehr Nebenstel-        Tätigkeiten in der Datenerfassung mit Aufsichts- oder
len bedienen oder zugleich für Büroarbeiten herange-       Koordinationsfunktion.
zogen werden, qualifizierte Hilfskräfte im Büro und
Betrieb, wie Lieferscheinrechner, Karteiführer, Faktu-
risten, Verkäufer im Detailgeschäft, sofern mit diesen

                                                         –8–
Technische Angestellte:                                  Schulbildung:
zB: Laboranten, die die volle Verantwortung für ihre     Wie Verwendungsgruppe III.
Tätigkeiten zu übernehmen haben,
                                                         Kaufmännische Angestellte:
technische Molkerei- und Käsereiangestellte (Ober-
                                                         zB: Oberbuchhalter,
meier, Oberkäser usw)
                                                         Stellvertreter von Angestellten der Verwendungs-
Verwendungsgruppe IV                                     gruppe VI,
                                                         Leiter des Personalbüros,
Tätigkeitsmerkmale:
                                                         Leiter der EDV mit mittlerer Datentechnik oder mit be-
Angestellte, die schwierige Arbeiten verant-
                                                         schränkter integrierter Anwendung,
wortlich selbständig ausführen, wozu besonde-
                                                         Programmierer im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale
re Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen
                                                         (zum Beispiel Programmierer, die projektbezogene
erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regel-
                                                         Gesamtprogramme erstellen, Systemprogrammie-
mäßig und dauernd mit der Führung, Unterwei-
                                                         rer),
sung und Beaufsichtigung von Angestellten-
                                                         Analytiker, die aufgrund ihrer besonderen Qualifika-
gruppen mit mindestens zwei bis fünf Angestell-
                                                         tion (System- oder Organisationskenntnisse) umfas-
ten, worunter sich Angestellte der Verwen-
                                                         sende und schwierige Organisationsabläufe für die
dungsgruppe III befinden müssen, beauftragt
                                                         Programmierung vorbereiten.
sind.
                                                         Technische Angestellte:
Schulbildung:
                                                         zB: Leiter von Betriebshauptabteilungen (das sind An-
Wie Verwendungsgruppe III.
                                                         gestellte, die einen größeren Wirkungsbereich als An-
Kaufmännische Angestellte:                               gestellte der Verwendungsgruppe IV zu betreuen ha-
zB: selbstständige Buchhalter, Abteilungsleiter, Ge-     ben),
nossenschafts- und Filialinspektoren, Versandleiter,     Betriebsleiter und Molkereileiter in größeren Betrie-
Kassiere, Einkäufer,                                     ben, soweit sie nicht nach Verwendungsgruppe VI zu
Magazineure, Fahrparkleiter,                             entlohnen sind,
selbstständige Programmierer,                            Stellvertreter von Angestellten der Verwendungs-
Analytiker.                                              gruppe VI.

Technische Angestellte:                                  Verwendungsgruppe VI
zB: Betriebsleiter,
                                                         Tätigkeitsmerkmale:
Laboratoriumsleiter,
                                                         Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und
Maschinen- und Werkmeister mit Meisterbrief.
                                                         Erfahrungen in leitenden, das Unternehmen in
Verwendungsgruppe V                                      ihrem Wirkungsbereich entscheidend beein-
                                                         flussenden Stellungen. Ferner Angestellte mit
Tätigkeitsmerkmale:
                                                         verantwortungsreicher und schöpferischer Ar-
Angestellte, die Arbeiten erledigen, die beson-
                                                         beit.
ders verantwortungsvoll sind, selbständig aus-
geführt werden müssen, wozu umfangreiche,                Kaufmännische und technische Angestellte:
überdurchschnittliche Berufskenntnisse und               zB: Geschäftsführer, Prokuristen und Molkereileiter –
mehrjährige praktische Erfahrungen erforder-             diese in Betrieben mit einer täglichen Milchanlieferung
lich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig            von mehr als 50.000 Liter – alle, soweit mit ihnen kei-
und dauernd mit der verantwortlichen Führung,            ne Sondervereinbarungen getroffen wurden.
Unterweisung und Beaufsichtigung von größe-              Bei Rahmanlieferung wird die Milchmenge im Durch-
ren Angestelltengruppen (über fünf Angestell-            schnitt 1 : 6 ermittelt. Für Betriebe, die nicht als Mol-
te, von denen entweder einer der Verwendungs-            kereien und Käsereien gelten, ist die Betriebsgröße,
gruppe IV oder mehrere der Verwendungsgrup-              gemessen am Jahresumsatz, sinngemäß zu berück-
pe III angehören müssen) beauftragt sind.                sichtigen.

                                                       –9–
§ 8 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERWENDUNGSGRUPPEN

(1) Die Verwendungsgruppe I hat 3 Dienstjahre,           den in der Mindestgehaltstabelle, die einen integrie-
die Verwendungsgruppe II hat 6,                          renden Bestandteil dieses Vertrages bildet, angeführt.
die Verwendungsgruppen III und IV haben 8,
die Verwendungsgruppe V hat 9,                           (6) Jene überkollektivvertraglichen Bezahlungen, die
die Verwendungsgruppe VI hat 3 Gehaltsstufen.            auf einer Mehrleistung beruhen, bleiben in ihrer der-
Diese Gehaltsstufen umfassen für die Verwendungs-        zeitigen nominellen Höhe weiter aufrecht.
gruppen II bis V eine Dienstzeit von 3 Berufsjahren,
für die Verwendungsgruppe VI 5 Verwendungsgrup-          (7) Alle Angestellten werden nach der Art ihrer vor-
penjahre.                                                wiegend ausgeübten Tätigkeit, unter Berücksichti-
                                                         gung der Schulbildung bzw der fachlichen Vorbildung
(2) Für die Einreihung in eine bestimmte Gehaltsstufe    und der praktischen Arbeitserfahrungen in die vorge-
werden die in einem Angestelltenverhältnis zuge-         sehenen Verwendungsgruppen eingereiht.
brachten Dienstzeiten nach Maßgabe folgender
Grundsätze angerechnet:                                  (8) Die Einreihung in die Verwendungsgruppe wird
                                                         von der Geschäftsführung unter Mitwirkung des Be-
a) die in demselben oder gleichartigen Betrieb zuge-
                                                         triebsrates vorgenommen.
   brachten Dienstzeiten zur Gänze,

b) die in einem andersartigen Betrieb zugebrachten       (9) Die Einreihung in die Verwendungsgruppe, die An-
   Dienstzeiten zur Hälfte,                              zahl der angerechneten Dienstjahre und die Höhe des
                                                         Gehaltes sowie alle weiterhin eintretenden Verände-
c) die im Wehrdienst zugebrachte Zeit zur Gänze,
                                                         rungen sind den Angestellten mittels Dienstzettels be-
   wenn unmittelbar vor der Wehrdienstleistung in ei-
                                                         kanntzugeben.
   nem andersartigen Betrieb ein Dienstverhältnis als
   Angestellter mindestens schon drei Jahre gedauert
                                                         (10) Angestellte der Verwendungsgruppe I sind ab
   hat, sonst zur Hälfte,
                                                         Beginn des vierten Dienstjahres in die Verwendungs-
d) die Zeit des Gehilfen- und Meisterkurses in Rotholz   gruppe II, Gehaltsstufe 2, einzureihen.
   bzw Wolfpassing wird für die Einstufung entspre-
   chend der Dauer je eines Kurses angerechnet.          (11) Angestellte der Verwendungsgruppe II bis IV mit
                                                         16 anrechenbaren Berufsjahren, von denen die letz-
(3) Bei Übernahme von Arbeitern in das Angestellten-     ten 8 Berufsjahre im Betrieb verbracht sein müssen,
verhältnis werden für die Einstufung in die jeweilige    rücken hinsichtlich der Gehaltszahlung in die nächst-
Verwendungsgruppe von den im gleichen Betrieb ver-       höhere Verwendungsgruppe weiter. Die Gehaltszah-
brachten Arbeitervordienstzeiten 5 Jahre voll und die    lung erfolgt nach der jeweils betragsmäßig nächsthö-
weiteren Jahre zur Hälfte angerechnet. Weiters wer-      heren Gehaltsstufe, die Erhöhung muss aber mindes-
den die im gleichen Betrieb erbrachten gewerblichen      tens € 46,43 betragen; eine eventuelle Aufzahlung
Lehrzeiten ab 1. Juli 1983 und die kaufmännischen        entfällt bei der nächsten kollektivvertraglichen Vorrü-
Lehrzeiten ab 1. August 1984 voll angerechnet.           ckung. Eine Einreihung in die nächsthöhere Verwen-
                                                         dungsgruppe ist dadurch nicht bedingt. Die Gehalts-
(4) Nach Zusammenrechnung aller anrechenbaren            stufen 7a und 7b gelten nur für jene Angestellten,
Dienstzeiten werden diese auf einen vollen Monat auf-    die in Verwendungsgruppe V eingestuft sind.
gerundet.                                                (Fassung vom 1. 11. 2020)

(5) Alle Gehälter, die sich nach obiger Grundlage er-    (12) Ferialaushilfen erhalten als monatliche Vergü-
geben, sind grundsätzlich Mindestgehälter. Sie wer-      tung das Lehrlingseinkommen im 3. Lehrjahr.
                                                         (Fassung vom 1. 11. 2018)

                                                     – 10 –
§ 9 GEHÄLTER UND DEPUTATE

(1) Die Auszahlung der Gehälter erfolgt am letzten      gen erfolgen, die der Zustimmung des Kollektivver-
Arbeitstag jeden Monats im nachhinein mit schriftli-    tragspartners der Arbeitnehmer bedürfen. Diese gilt
cher Abrechnung.                                        als erteilt, wenn die Gewerkschaft innerhalb von drei
                                                        Wochen (ab Übersendung der Vereinbarung mittels
(2) Deputate und sonstige Sachleistungen bilden ei-     eingeschriebenen Briefes) keinen Widerspruch er-
nen Teil des Entgeltes und werden zu den behördlich     hebt. Bisher günstigere Bedingungen in den Betrieben
festgesetzten und, soweit solche nicht bestehen, zu     hinsichtlich der Deputate bleiben aufrecht und dürfen
den vereinbarten Sätzen eingerechnet.                   nicht zuungunsten der Angestellten abgeändert wer-
                                                        den.
(3) Jeder Angestellte hat das Recht auf unentgeltli-    (Fassung vom 1. 11. 2002)
chen Bezug von täglich 1 Liter Vollmilch (in Flaschen
etc).                                                   (4) Bis zu einem täglichen Kassaumsatz von
Das Milchdeputat kann aber durch innerbetriebliche      € 1.453,46 erhalten Kassiere ein Mankogeld in der Hö-
Vereinbarung in wertmäßig gleicher Höhe durch ein       he von 1 % des Umsatzes, höchstens aber € 25,43
Butterdeputat ersetzt werden. Jeder Angestellte hat     monatlich. Für Kassiere mit einem täglichen Kassa-
darüber hinaus das Recht zum unentgeltlichen Bezug      umsatz von mehr als € 1.453,46 ist innerbetrieblich
von 1 Kilogramm Butter pro Monat. Dieses Deputat        ein höheres Mankogeld festzulegen. Das Mankogeld
kann in Geld abgelöst werden.                           gelangt 12-mal pro Jahr zur Auszahlung. Bestehende
Jeder Angestellte hat weiters Anspruch auf unentgelt-   günstigere Mankoregelungen bleiben aufrecht.
lichen Bezug von inländischem Käse im Wert von          (Fassung vom 1. 11. 2019)
€ 6,97 pro Monat.
Jeder Arbeitnehmer erhält mit 1. Dezember jeden         (5) Angestellte, die unter erschwerten Bedingungen
Jahres als Weihnachtszuwendung Käse im Wert von         im Sinne des § 68 EStG (niedrige Temperaturen im
€ 6,97 und 1 kg Butter (gilt ab 1. 11. 1993).           Kühlraum) beschäftigt sind, können für die Zeit dieser
Durch Betriebsvereinbarung können das Milchdepu-        Arbeit im Wege einer innerbetrieblichen Regelung eine
tat, das Käsedeputat sowie die Weihnachtszuwen-         Zulage in der Höhe bis zu 5 % des kollektivvertragli-
dung in Geld abgelöst werden. In Betrieben ohne Be-     chen Grundgehaltes erhalten.
triebsrat kann eine Ablöse durch Einzelvereinbarun-

                             § 10 EINSTELLUNGSBESCHRÄNKUNGEN

(1) Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht voll-   tungsbeginn des Kollektivvertrages eingestellt wer-
endet haben, dürfen nicht als Angestellte beschäftigt   den.
werden.                                                 Die vorgeschriebene Schulbildung ist durch ein Zeug-
                                                        nis über den erfolgreichen, ordnungsgemäßen Ab-
(2) Es dürfen nur Angestellte mit einer mindestens      schluß nachzuweisen.
zweijährigen Fachschulausbildung oder mindestens
sechs Klassen Mittelschule bzw abgeschlossener kauf-    (3) Als Praktikanten (Volontäre) dürfen nur Personen
männischer Lehrzeit neu eingestellt werden. Ausge-      eingestellt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet
nommen hievon sind Dienstnehmer mit Spezialkennt-       haben und eine mindestens zweijährige Fachschule
nissen oder besonderen Fachkenntnissen aufgrund         oder sechsklassige Mittelschulbildung nachweisen.
langjähriger Berufserfahrung. Ebenso gilt die für die   Die Dauer ihrer Einstellung und das Gehalt wird zwi-
Einreihung in eine Verwendungsgruppe vorgeschrie-       schen der Geschäftsführung und dem Dienstnehmer
bene Schulbildung nur für Angestellte, welche ab Gel-   unter Mitwirkung des Betriebsrates vereinbart.

                                                    – 11 –
§ 11 FREIZEIT BEI DIENSTVERHINDERUNG

(1) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiese-               bei Wohnungswechsel im Falle eines
nem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten              bereits bestehenden eigenen Haus-
ist jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmäle-              haltes oder im Falle der Gründung ei-
rung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Aus-             nes eigenen Haushaltes ................      2 Arbeitstage,
maß zu gewähren:                                                bei Eheschließung von Geschwistern
Bei eigener Eheschließung oder eige-                            oder Kindern .............................   1 Arbeitstag,
ner Eintragung der Partnerschaft im                             bei Niederkunft der Ehefrau oder einer
Sinne des EPG ...........................      3 Arbeitstage,   anderen im gleichen Haushalt leben-
beim Tod des/der Ehegatten/in oder                              den und vom Arbeitnehmer zu erhal-
des/der eingetragenen Partners/in im                            tenden Person ...........................    1 Arbeitstag,
Sinne des EPG ...........................      3 Arbeitstage,   beim Tode der Kinder, die mit dem An-
beim Tode einer anderen im gleichen                             gestellten nicht im gemeinsamen
Haushalt lebenden und vom Arbeit-                               Haushalt lebten, von Geschwistern,
nehmer zu erhaltenden Person ........          3 Arbeitstage,   Schwiegereltern und Großeltern ......        1 Arbeitstag.
beim Tode der Eltern ....................      2 Arbeitstage,   (Die beiden ersten Punkte gelten idF ab 1. November 2011)

beim Tode eines Kindes, das mit dem
Angestellten im gemeinsamen Haus-                               (2) Bei den Dienstverhinderungen durch Todesfall ge-
halt lebte .................................   2 Arbeitstage,   bührt, wenn das Begräbnis außerhalb des Wohnortes
                                                                des Angestellten stattfindet, außerdem die notwendi-
                                                                ge Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnis-
                                                                ort im Höchstausmaß eines weiteren Arbeitstages.

                    § 12 URLAUB, KRANKENURLAUB UND HEIMAUFENTHALTE

(1) Urlaubsausmaß:                                              (2) Wird sowohl für den 24. als auch für den 31. De-
                                                                zember Urlaub vereinbart, sind beide Tage insgesamt
1. Für das Urlaubsausmaß und die Urlaubsvoraus-
                                                                mit einem Urlaubstag zu bewerten. Wird nur an einem
   setzungen gelten die Bestimmungen des Urlaubs-
                                                                der beiden Tage Urlaub in Anspruch genommen, ist er
   gesetzes (Bundesgesetz vom 7. Juli 1976 betref-
                                                                gemäß UrlG 1977, idgF, mit einem Urlaubstag zu ver-
   fend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und
                                                                rechnen.
   die Einführung einer Pflegefreistellung) in der je-
   weiligen Fassung.
                                                                (3) Krankenurlaub – Heimaufenthalte:
2. Dienstzeiten gemäß § 8 (2) sind auch für die Be-             Von der Krankenkasse gewährte Krankenurlaube oder
   messung des Urlaubsausmaßes maßgebend, so-                   Heimaufenthalte sind nur dann als Krankheitsfälle zu
   weit das Urlaubsgesetz keine günstigere Regelung             behandeln, wenn der Dienstnehmer eine Bestätigung
   vorsieht.                                                    der Krankenkasse über seine Arbeitsunfähigkeit für
                                                                diese Zeit erbringt. Solche Zeiten dürfen nicht auf
3. Während des Urlaubes darf der Dienstnehmer kei-
                                                                den gesetzlich zu gewährenden Erholungsurlaub an-
   ne dem Erholungszweck des Urlaubes widerspre-
                                                                gerechnet werden.
   chende Erwerbstätigkeit leisten.

                                               § 12a URLAUBSENTGELT

(1) Sind regelmäßige Überstunden gemäß § 2 Ab-                  tens 7 der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsan-
satz 2, 2. Satz des Generalkollektivvertrages über              tritt geleistet worden sind. Für die Ermittlung des
den Begriff des Urlaubsentgeltes bei Bemessung des              Durchschnittes sind die letzten 12 Kalendermonate
Urlaubsentgeltes mit zu berücksichtigen, so gelten              heranzuziehen.
Überstunden dann als regelmäßig, wenn sie mindes-

                                                            – 12 –
Kalendermonate, in denen überwiegend Krankheit,            träume für die Regelmäßigkeit und die Durchschnitts-
Urlaub oder sonstige bezahlte Dienstverhinderungen         berechnung als 7 bzw 12 Kalendermonate, dann blei-
vorliegen, sind sowohl für die Ermittlung der Regelmä-     ben diese Regelungen weiterhin aufrecht. Derartige
ßigkeit als auch für die Berechnung des Überstunden-       Regelungen können auch in Zukunft im Einvernehmen
durchschnittes auszuscheiden. Um die ausgeschiede-         mit dem Betriebsrat eingeführt werden.
nen Monate ist der Rückrechnungszeitraum zu verlän-        Bestehende und im Sinne dieses Absatzes künftig ab-
gern.                                                      geschlossene Betriebsvereinbarungen über die Be-
                                                           rechnung des Urlaubsentgeltes gelten als Betriebs-
(2) Bestehen vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertra-     vereinbarung im Sinne des ArbVG.
ges in den Betrieben andere Rückbetrachtungszei-

                                                § 13 KARENZ

(1) Die erste Karenz innerhalb des Dienstverhältnis-       (4) Für Karenzen, die ab 1.1.2019 oder später begon-
ses im Sinne des § 15 MSchG bzw des § 2 VKG wird           nen haben gilt:
für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer           Karenzen nach dem MSchG bzw. VKG werden für die
des Krankenentgeltanspruches, der Urlaubsdauer             Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Seite
und bei Bemessung der Höhe der Abfertigung bis             4 von 5 KV f.d. Ang. in den gew. Molkereien und Käse-
zum Höchstausmaß von 10 Monaten angerechnet. Vo-           reien, 1. 11. 2018 Entgeltfortzahlung im Krankheits-
raussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine drei-       fall (Unglücksfall), des Urlaubsausmaßes, des Jubi-
jährige Dauer des Dienstverhältnisses wobei eine Ka-       läumsgeldes und der Einstufung im Höchstausmaß
renz im obigen Sinne einzurechnen ist.                     von 24 Monaten angerechnet.

(2) Die erste Karenz innerhalb eines Dienstverhältnis-     (5) Sterbebegleitung für nahe Angehörige oder Be-
ses im Sinne des § 15 MSchG bzw § 2 VKG wird bis           gleitung von schwersterkrankten Kindern nach den
zum Höchstausmaß von 10 Monaten für die Einstu-            §§ 14a und b AVRAG, die ab dem 1. 1. 2019 oder da-
fung berücksichtigt. Voraussetzung für die Anrech-         nach beginnen, werden für die Bemessung der Kündi-
nung ist jedoch eine dreijährige Dauer des Dienstver-      gungsfrist, der Dauer der Entgeltfortzahlung im
hältnisses. Die Anrechnung der Karenz gilt für Karen-      Krankheitsfall (Unglücksfall), des Urlaubsausmaßes,
zen, die ab dem 1. März 1981 oder vor dem 1. 1.            des Jubiläumsgeldes und der Einstufung höchstens
2019 begonnen haben.                                       im jeweils gesetzlich zulässigen Ausmaß angerechnet.

(3) Die erste Karenz innerhalb eines Dienstverhältnis-     (6) Karenzen im Sinne der Abs 2, 3 und 4 werden für
ses im Sinne des § 15 MSchG bzw § 2 VKG wird bis           die Bemessung der Einstufung insgesamt bis zu einem
zum Höchstausmaß von 10 Monaten für die Einstu-            Höchstausmaß von 24 Monaten angerechnet. Die An-
fung berücksichtigt. Die Anrechnung der Karenz gilt        rechnung von Karenzen im Sinne des MSchG bzw VKG
fürKarenzen, die ab 1. November 2011 oder vor dem          erfolgt nicht, wenn während dieser Karenzen eine Be-
1. 1. 2019 begonnen haben.                                 schäftigung vereinbart wird/wurde und diese Zeiten
                                                           als Dienstjahre angerechnet werden.
                                                           (§ 13 idF 1. November 2018)

           § 14 GEHALTSZAHLUNG IN KRANKHEITSFÄLLEN UND IM TODESFALL

Wenn ein Angestellter durch Krankheit oder Unglücks-       dessen Dienstverhältnis länger als ein Jahr gedauert
fall an der Leistung seines Dienstes verhindert wird, so   hat, ist das volle Gehalt für den Sterbemonat zu be-
hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes nach         zahlen. Im übrigen gelten im Todesfall die Bestim-
den Vorschriften des § 8 Angestelltengesetz in seiner      mungen des Angestelltengesetzes.
jeweiligen Fassung. Beim Tode eines Angestellten,

                                                       – 13 –
§ 15 WEIHNACHTSREMUNERATION UND URLAUBSZUSCHUSS

(1) Allen Angestellten ist zwischen dem 1. und 15. Ju-   (2) Lehrlinge erhalten Weihnachtsremuneration und
ni jeden Jahres ein Urlaubszuschuß in der Höhe des       Urlaubszuschuß in der Höhe des Lehrlingseinkom-
Maigehaltes und spätestens am 30. November jeden         mens.
Jahres eine Weihnachtsremuneration in der Höhe
des Novembergehaltes auszubezahlen. Den während          (3) Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres
des Kalenderjahres ein- oder austretenden Angestell-     ihre Lehrzeit beendet haben, setzt sich der Urlaubszu-
ten gebührt in beiden Fällen der aliquote Teil.          schuß und die Weihnachtsremuneration aus dem ali-
                                                         quoten Teil des letzten monatlichen Lehrlingseinkom-
                                                         mens und des ab Beendigung der Lehrzeit zustehen-
                                                         den Gehaltes zusammen.

   § 16 LÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES BEI ERREICHUNG DER ALTERSGRENZE
                           BZW MUTTERSCHAFT

(1) Sollten Angestellte bei Erreichung der Altersgren-   (2) Sollten Dienstnehmerinnen während der Schutz-
ze, also bei Frauen bei Erreichung des 60., bei Män-     frist nach dem Mutterschutzgesetz bzw bei Inan-
nern bei Erreichung des 65. Lebensjahres, infolge        spruchnahme eines Karenzurlaubes spätestens 3 Mo-
Übertrittes in den Ruhestand ihr Dienstverhältnis ge-    nate vor Ende des Karenzurlaubes austreten, dann
genüber dem Dienstgeber kündigen, dann erhalten          haben sie Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung
sie die ihnen gesetzlich zustehende Abfertigung. Dies    gemäß § 23 Angestelltengesetz.
gilt auch bei Inanspruchnahme der Frühpension
(§ 253b ASVG).

                                 § 17 ABFERTIGUNG IM TODESFALL

Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Ange-        lienlastenausgleichsgesetz, Anspruch auf Familien-
stellten gelöst und sind unter den gesetzlichen Erben,   beihilfe besteht. Die gleiche Regelung gilt auch dann,
zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflich-   wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Ferial-
tet war, Minderjährige, die zum Zeitpunkt des Todes      praxis unterbrochen wird und in diesem Zeitraum kei-
des Angestellten das 18. Lebensjahr noch nicht voll-     ne Familienbeihilfe gewährt wird.
endet haben, so erhöht sich der Anspruch gemäß           Dies gilt auch für behinderte Kinder im Sinne des
§ 23 (6) Angestelltengesetz auf die volle Abfertigung.   § 252, Abs. 2, Ziff. 2 ASVG.
Dies gilt auch, wenn derartige gesetzliche Erben das     Dies gilt weiters auch für den überlebenden Ehepart-
18. Lebensjahr vollendet haben, jedoch in einem Aus-     ner, soweit nicht anspruchsberechtigte Minderjährige
bildungsverhältnis stehen und gemäß § 2, lit. b, Fami-   im Sinne dieses Paragraphen vorhanden sind.

  § 18 BERÜCKSICHTIGUNG VON ARBEITERVORDIENSTZEITEN FÜR DIE BEMESSUNG
                           DER ABFERTIGUNG

(1) Haben Angestellte, die im gleichen Unternehmen       Angestelltenabfertigung nach Maßgabe der nachfol-
als Arbeiter beschäftigt waren und in das Angestell-     genden Bestimmungen.
tenverhältnis übernommen wurden, Anspruch auf ei-
ne Abfertigung aufgrund des Angestelltengesetzes         (2) Für die Dauer der Arbeitervordienstzeiten wird der
oder dieses Kollektivvertrages, dann erfolgt eine Be-    zeitliche Anspruch auf Abfertigung nach den Bestim-
rücksichtigung ihrer Arbeitervordienstzeiten auf die     mungen des jeweils bestehenden Arbeiterkollektiv-
                                                         vertrages ermittelt. Das heißt, es wird ermittelt, auf

                                                     – 14 –
wie viele Wochen- oder Monatslöhne der Arbeiter An-       (6) Der Anspruch auf Abfertigung ist jedoch mit je-
spruch hat.                                               nem Anspruch nach oben begrenzt, den der Dienst-
                                                          nehmer beanspruchen könnte, wenn er die gesamte
(3) Für die Dauer der Angestelltentätigkeit wird der      Dienstzeit im Unternehmen als Angestellter zurückge-
zeitliche Anspruch auf Angestelltenabfertigung (Mo-       legt hätte. Die Bestimmungen der §§ 23 Abs. 4 und 6
natsentgelte nach Angestelltendienstzeit laut Ange-       und 23a Abs. 2 und 4 Angestelltengesetz sind auf die
stelltengesetz) ermittelt.                                Gesamtabfertigung im Sinne dieses Paragraphen an-
                                                          zuwenden.
(4) Die nach Ziffer 2 und 3 getrennt errechneten in
Wochen bzw Monaten ausgedrückten Ansprüche wer-           (7) Eine Berücksichtigung der Arbeitervordienstzei-
den addiert.                                              ten entfällt, wenn der Arbeiter beim Übertritt in das
                                                          Angestelltenverhältnis abgefertigt wurde.
(5) Bei Berechnung der Arbeiterabfertigung gemäß
Ziffer 2 ist das letzte Monatsgehalt heranzuziehen.       (8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für
Entgeltsteile, die über das Monatsgehalt hinausgehen,     Unternehmungen, bei denen günstigere betriebliche
sind nur insofern heranzuziehen, als eine entspre-        Regelungen bestehen oder in Zukunft abgeschlossen
chende Regelung im Arbeiterkollektivvertrag vorge-        werden.
sehen ist. Im übrigen ist der Berechnung der Abferti-
gung das im letzten Monat des Angestelltendienstver-
hältnisses gebührende Entgelt zugrunde zu legen.

                                § 19 ABFERTIGUNG – AUSZAHLUNG

Die Abfertigung ist mit Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.

                   § 20 REISEKOSTEN- UND AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG

                                                                                                      volle Reise-
(1) Wenn der Angestellte im Auftrag des Arbeitgebers                                                  aufwands-
                                                          Angest. der Verwen-   Taggeld   Nachtgeld
Dienstreisen an Orte zu unternehmen hat, die außer-       dungsgruppe              €         €
                                                                                                      entschädi-
                                                                                                          gung
halb des Betriebsortes liegen und mehr als sechs                                                            €
Stunden in Anspruch nehmen, ist ihm außer der Fahrt-
                                                          I–III                   46,24      37,99        84,23
vergütung eine Reisekosten- und Aufwandsentschädi-
                                                          IV                      48,67      37,99        86,66
gung zu gewähren.
                                                          V                       56,47      37,99        94,46
                                                          VI                      62,11      37,99       100,10
(2) Fahrtvergütung:
                                                          (Fassung vom 1. 11. 2020)
Es werden die tatsächlich aufgelaufenen Fahrtkosten
für öffentliche Verkehrsmittel II. Klasse vergütet. Bei
                                                          (4) Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben
Fahrten über 200 Kilometer und Nachtfahrten über
                                                          für Verpflegung sowie aller mit der Reise verbundenen
100 Kilometer I. Klasse. Für Dienstfahrten mit dem ei-
                                                          persönlichen Aufwendungen (ausschließlich der
genen Kraftfahrzeug hat der Angestellte Anspruch auf
                                                          Fahrtkosten). Besondere zusätzliche Dienstauslagen,
Vergütung im Ausmaß des jeweils vom Bundeskanz-
                                                          wie Porti, Telegramm- und Fernsprechgebühren, Wa-
leramt im Erlaßwege kundgemachten Kilometergel-
                                                          genkosten usw, sind besonders zu vergüten. Trinkgel-
des, jedoch höchstens bis zu einem Hubraum von
                                                          der für persönliche Bedienung sind im Taggeld enthal-
1500 cm³.
                                                          ten. Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unter-
                                                          kunftsbezahlung, bei Fahrten während der Nacht für
(3) Reisekosten- und Aufwandentschädigung:
                                                          den anfallenden Mehraufwand. Beansprucht eine
Es sind mindestens nachfolgende Entschädigungen zu
                                                          Dienstreise keinen vollen Kalendertag, so beträgt
gewähren:
                                                          das Taggeld:
                                                          bei Abwesenheit von fünf bis acht Stunden den hal-
                                                          ben,
                                                          über acht Stunden den vollen Taggeldsatz.

                                                      – 15 –
(5) Diese Taggeldsätze werden auch für die Tage des            (7) Für Dienstreisen, die zu den ständigen Obliegen-
Antrittes bzw der Beendigung einer mehrtägigen                 heiten eines Angestellten gehören, wird der Entschä-
Dienstreise bezahlt.                                           digungsanspruch einvernehmlich zwischen Ge-
                                                               schäftsführung und Betriebsrat festgelegt.
(6) Besondere Aufwendungen, die der Angestellte
zum Erreichen des Zweckes seiner Dienstreise ma-               (8) Angestellte, die in der Zeit zwischen 11 und 13 Uhr
chen muß, sind als Nebenkosten, jedoch lediglich in            wegen eines Außendienstes verhindert sind, ihr Mit-
der nachgewiesenen Höhe zu erstatten.                          tagsessen im Betrieb einzunehmen, erhalten ein
                                                               Zehrgeld im Ausmaß von € 16,99.
                                                               (Fassung vom 1. 11. 2020)

                                              § 21 JUBILÄUMSGELD

Bei 25-jähriger Betriebszugehörig-                             Durch Betriebsvereinbarung bzw durch schriftliche
keit erhalten Angestellte ............ 1 Monatsgehalt,         Einzelvereinbarung in Betrieben ohne Betriebsrat
bei 35-jähriger Betriebszugehörig-                             kann auch eine Abgeltung des Jubiläumsgeldes in Zeit
keit ..................................... 2 Monatsgehälter,   vereinbart werden.
bei 40-jähriger Betriebszugehörig-
keit ..................................... 3 Monatsgehälter.   (Fassung vom 1. 11. 2019)

                                             § 22 ARBEITSKLEIDUNG

Jeder technische und kaufmännische Angestellte hat             Berufskleidung. Die Arbeitskleidung bleibt im Eigen-
das Recht auf kostenlose Beistellung einer Schutzklei-         tum des Unternehmens und ist auf dessen Kosten rei-
dung und der gewerbebehördlichen vorgeschriebenen              nigen und reparieren zu lassen.

       § 23 INTERNATSKOSTEN, FAHRTKOSTEN UND PRÄMIE ZUR BESTANDENEN
                          LEHRABSCHLUSSPRÜFUNG

(1) Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des          (2) Der Arbeitgeber übernimmt die Fahrtkosten für
Lehrling in einem für die Schüler der Berufsschule be-         Lehrlinge im Ausmaß von 2 Zugfahrten pro Berufs-
stimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschul-            schuljahr gegen Vorlage der Belege.
pflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte so zu erset-        (Fassung vom 1. 11. 2018)
zen, daß dem Lehrling das volle Lehrlingseinkommen
verbleibt.

                                           § 23a LEHRLINGSPRÄMIE

Erhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine Förde-          Die einmalige Prämie beträgt bei gutem Erfolg oder
rung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprü-             bei ausgezeichnetem Erfolg von € 150,–.
fungen gemäß der „Richtlinie zur Förderung der be-             Die Änderung oder Aufhebung dieser Förderung für
trieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c              den Arbeitgeber gemäß obiger Richtlinie zu § 19c
BAG“, in der Fassung vom 27. Jänner 2011, erhält               BAG führt zum Entfall der Prämie für den Lehrling ab
der Lehrling eine einmalige Prämie.                            diesem Zeitpunkt.
                                                               (§ 23a gilt ab 1. 11. 2011)

                                                           – 16 –
§ 24 STREITIGKEITEN

(1) Jeder vertragschließende Teil ist verpflichtet, für             sich mit der Beilegung von Meinungsverschiedenhei-
die Einhaltung dieses Vertrages Sorge zu tragen.                    ten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertra-
                                                                    ges ergeben, ein paritätisch aus je drei Vertretern der
(2) Bei Streitigkeiten ist die Anrufung außerbetriebli-             vertragschließenden Organisationen zusammenge-
cher Stellen erst dann zulässig, wenn eine Beilegung                setzter Ausschuß zu befassen, dessen Mitglieder tun-
des Streitfalles durch die Geschäftsführung und den                 lichst dem Kreis der an den Verhandlungen über die-
Betriebsrat nicht zustande kommt. In diesem Fall hat                sen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.

                   § 25 MINDESTGEHALTSTABELLE DER ANGESTELLTEN IN DEN
                        GEWERBLICHEN MOLKEREIEN UND KÄSEREIEN

                                    Gültig ab 1. November 2020 in Euro

 Die KV-Gehälter der Verwendungsgruppen I–VI sowie die Lehrlingseinkommen vom 1. Nov. 2019
           werden um 1,5 % angehoben. Die Werte werden kaufm. auf Cent gerundet.
                              Mindestgrundgehalt: 1.556,76 €

Verwendungsgruppe I                                   II           III        IV           V                 VI
1. Dienstjahr    1.473,73**    Gehaltsstufe 1       1.644,34     1.958,49   2.213,77    2.781,04   bis 5 VWGJ      4.402,85
2. Dienstjahr    1.556,76**    Gehaltsstufe 2       1.726,04     2.149,18   2.429,78    3.053,14   n. 5–10 VWGJ    5.265,91
3. Dienstjahr    1.655,31      Gehaltsstufe 3       1.868,06     2.334,59   2.641,23    3.328,94   n. 10 VWGJ      6.216,16
                               Gehaltsstufe 4       2.025,21     2.512,44   2.862,49    3.598,78
                               Gehaltsstufe 5       2.163,46     2.698,63   3.070,97    3.873,12
                               Gehaltsstufe 6       2.316,83     2.886,27   3.289,98    4.143,67
                               Gehaltsstufe 7                    3.073,18   3.502,23    4.420,99
                               Gehaltsstufe 7a*                                         4.699,10
                               Gehaltsstufe 7b*                                         4.847,07
                               Gehaltsstufe 8                    3.164,38   3.592,52

Lehrlingseinkommen:
                                                                    * Die Gehaltsstufen 7a und 7b gelten nur für jene Ange-
für alle Bundesländer, ausgenommen Wien                             stellten, die in Verwendungsgruppe V eingestuft sind.
im 1. Lehrjahr ...................................... 714,09        **Das Mindestbruttogehalt beträgt ab 1. 11. 2020
im 2. Lehrjahr ...................................... 956,15        € 1.556,76. Davon ausgenommen sind die Ferialange-
                                                                    stellten.
im 3. Lehrjahr ...................................... 1.264,26

                              § 26 NÄCHSTER KOLLEKTIVVERTRAGSABSCHLUSS

Der nächste Kollektivvertrag tritt mit 1. November 2020 in Kraft.
(Fassung vom 1. 11. 2019)

Wien, am 22. Oktober 1997

                                                               – 17 –
BUNDESINNUNG DER MOLKEREIEN UND KÄSEREIEN

Der Bundesinnungsmeister:                          Der Geschäftsführer:

   Mag. Florian Wild                              Ing. Mag. Walter Loibl

              ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
              GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN

    Der Vorsitzende:                                Der Zentralsekretär:

       Sallmutter                                         Katzian

              ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
              GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
                 SEKTION INDUSTRIE UND GEWERBE

    Der Vorsitzende:                           Der leitende Sektionssekreträr:

     Ing. Krassnitzer                                 Ing. Laichmann

                            Der Sekretär:

                            Ing. Landstetter

                                – 18 –
ANHÄNGE: VEREINBARUNGEN, VERMERKE

                                             ANHANG ZU § 5

Sonntagsarbeit                                             Feiertagsarbeit

1. Sonntag mit E ............ 50 % SZ                       1. Feiertag mit E ............. 50 % FZ
2. Sonntag ohne E .......... 100 % SZ                       2. Feiertag ohne E ........... 200 % FZ
3. Sonntag Nacht mit E ..... 50 % SZ+ 50 % NZ               3. Feiertag Nachtarbeit mit 50 % FZ+ 50 % NZ
                             = 100 %                           E ............................ = 100 %
4. Sonntag Nacht ohne E ... 100 % SZ+ 50 % NZ               4. Feiertag Nachtarbeit oh- 200 % FZ+ 50 % NZ
                            = 150 %                            ne E ........................ = 250 %
5. Sonntagsüberstunde mit 50 % SZ+ 50 % NZ                  5. Feiertagsüberstunde mit 50 % FZ+ 50 % NZ
   E ............................ = 100 %                      E ............................ = 100 %
6. Sonntagsüberstunde oh- 100 % SZ+ 50 % NZ                 6. Feiertagsüberstunde oh- 200 % FZ+ 50 % NZ
   ne E ........................ = 150 %                       ne E ........................ = 250 %
7. Sonntagsnachtüberstun- 50 % SZ+ 100 % NZ                 7. Feiertagsnachtüberstun- 50 % FZ+ 100 % NZ
   de mit E ................... = 150 %                        de mit E ................... = 150 %
8. Sonntagsnachtüberstun- 100 % SZ+ 100 % NZ                8. Feiertagsnachtüberstun- 200 % FZ+ 100 % NZ
   de ohne E ................. = 200 %                         de ohne E ................. = 300 %

E = Ersatzruhetag                                          E = Ersatzruhetag
SZ = Sonntagszuschlag                                      FZ = Feiertagszuschlag
NZ = Nachtzuschlag                                         NZ = Nachtzuschlag

                                              VEREINBARUNG

Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen überein, die           Hälfte anzurechnen. Arbeitervordienstzeiten im Be-
Überreihung von Arbeitern in das Angestelltenverhält-      trieb unter 5 Jahren sind im tatsächlichen Ausmaß voll
nis dahingehend zu überprüfen, ob dem Arbeiter min-        anzurechnen.
destens 5 Jahre seiner im Betrieb zugebrachten Arbei-
                                                           Beispiel:
tervordienstzeiten für die Einstufung voll angerechnet
                                                           10 Jahre Arbeitervordienstzeit: angerechnet werden
wurden. Sollte dies nicht erfolgt sein, so wird die feh-
                                                           5 Jahre voll, 5 Jahre zur Hälfte = 7,5 Jahre
lende Arbeitervordienstzeit nun so angerechnet, daß
                                                           3 Jahre Arbeitervordienstzeit: angerechnet werden
5 Jahre volle Anrechnung gegeben ist. 5 Jahre über-
                                                           3 Jahre voll
steigende Arbeitervordienstzeiten sind wie bisher zur

                                                       – 19 –                     Anhänge: Vereinbarungen, Vermerke
AKTENVERMERK
Gemeinsame Interpretation der Kollektivvertrags-              Überstunden im Verhältnis 1 : 1-1/2 und bei
partner betreffend die Urteile Zeitausgleich.                 100 %-Überstunden im Verhältnis 1 : 2.
Die Verhandlungspartner halten einvernehmlich fest,
                                                         3. Ebenfalls durch Vereinbarung ist eine gleichzeitige
daß die Grundsatzaussage des beiliegenden Urteils
                                                            Form von Zeitausgleich und Bezahlung möglich.
darin besteht, daß Zeitausgleichsvereinbarungen
                                                            Dies würde bedeuten, Zeitausgleich 1 : 1 und Aus-
nicht schlechter sein können als die im Kollektivver-
                                                            zahlung der laut Kollektivvertrag zustehenden Zu-
trag festgelegte Bezahlung. Dies bedeutet folgende
                                                            schläge.
drei Abgeltungsmöglichkeiten von Überstunden:

1. Bezahlung der Überstunden entsprechend dem            In jenen Fällen, in denen vom Dienstnehmer aus
   Kollektivvertrag.                                     Gründen, die in seiner Privatsphäre liegen, Freizeit ge-
                                                         gen nachträgliches Einbringen der Fehlzeit gewünscht
2. Sofern eine Vereinbarung zwischen Dienstgeber
                                                         wird, hat dies im Verhältnis 1 : 1 zu geschehen.
   und Dienstnehmer vorliegt, ist eine Überstunden-
   abgeltung durch Zeitausgleich möglich, bei 50 %-

Wien, am 2. 8. 1985

                                    ANHANG ZUM KOLLEKTIVVERTRAG
Authentische Interpretation des Anspruches               einbarten Entfalles der Dienstleistung ohne Entgelt,
auf Sonderzahlungen während entgeltfreier                kann der Entfall der Sonderzahlungen vereinbart wer-
Zeiten (§ 15)                                            den (ausgenommen für unbezahlten Urlaub für Schu-
Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch      lungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des
vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen,       § 118 ArbVG über die dort vorgesehene Dauer hi-
ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich ange-         naus). Erhält der Arbeitnehmer aufgrund öffentlich-
führten Fällen (zB §§ 14 Abs 4 und 15 Abs 2 MSchG,       rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (ein-
§ 10 APSG, § 119 Abs 3 ArbVG). Für Zeiten des unge-      schließlich Sonderzahlungen), entfällt insoweit der
rechtfertigten Fernbleibens von der Arbeit stehen kei-   Anspruch gegen den Arbeitgeber.
ne Sonderzahlungen zu. Für Zeiten des freiwillig ver-

Anhänge: Vereinbarungen, Vermerke                    – 20 –
23. ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG
zum Kollektivvertrag für die Angestellten in den gewerblichen Molkereien und
  Käsereien vom 22. Oktober 1997 in der Fassung vom 1. November 2019

                                    I) VERTRAGSSCHLIESSENDE
Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen der       und dem

Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Gewer-             Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerk-
be und Handwerk, Bundesinnung der Lebens-               schaft der Privatangestellten, Druck, Journalis-
mittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs-              mus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und
und Genussmittelgewerbe, 1045 Wien, Wiedner             Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, Alfred-Dallin-
Hauptstraße 63                                          ger-Platz 1, 1030 Wien

                                       II) GELTUNGSBEREICH

Der Vertrag gilt:                                       und Genussmittelgewerbe (Berufsgruppe gemäß § 49
                                                        WKG) in der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe
1) örtlich: für das gesamte Bundesgebiet Österreich;    angehören;

2) fachlich: für alle gewerblichen Molkerei- und Kä-    3) persönlich: für alle Angestellten und Lehrlinge der
sereibetriebe, die dem Bundesverband der Nahrungs-      oben angeführten Betriebe.

                                        III) GELTUNGSDAUER
§ 3 Geltungsdauer                                       (1) Der Kollektivvertrag tritt am 1. November 2020
Folgende Änderungen werden vorgenommen:                 in Kraft. …

                                        IV) VALORISIERUNG

Die bisher geltenden Gehälter, das Lehrlingseinkom-     § 20 Reisekosten- und Aufwandsentschädigung
men sowie die Mindesthöhe bei Aufrückung lt § 8
                                                        (3) Reisekosten und Aufwandsentschädigung
(11), Mankogeld und Reisekosten-/Aufwandsent-
                                                                                                       volle Reise-
schädigungen werden mit 1. 11. 2020 um 1,5 % er-                                                       aufwands-
                                                        Angest. der Verwen-    Taggeld    Nachtgeld
höht und kaufmännisch auf Cent gerundet. Folgende       dungsgruppe               €          €
                                                                                                       entschädi-
                                                                                                           gung
Änderungen werden vorgenommen:                                                                               €

§ 8 Allgemeine Bestimmungen über die Verwen-            I–III                   46,24        37,99         84,23
dungsgruppen                                            IV                      48,67        37,99         86,66
(11) … Die Gehaltszahlung erfolgt nach der jeweils      V                       56,47        37,99         94,46
betragsmäßig nächsthöheren Gehaltsstufe, die Erhö-      VI                      62,11        37,99        100,10
hung muss aber mindestens € 46,43 betragen; …
                                                        (8) Angestellte, die in der Zeit zwischen 11 und 13 Uhr
§ 9 Gehälter und Deputate                               wegen eines Außendienstes verhindert sind, ihr Mit-
(4) Bis zu einem täglichen Kassaumsatz von              tagsessen im Betrieb einzunehmen, erhalten ein
€ 1.453,46 erhalten Kassiere ein Mankogeld in der Hö-   Zehrgeld im Ausmaß von € 16,99.
he von 1 % des Umsatzes, höchstens aber € 25,43
                                                        Die KV-Gehälter der Verwendungsgruppen I–VI sowie
monatlich. Für Kassiere mit einem täglichen Kassa-
                                                        die Lehrlingseinkommen vom 1. Nov. 2019 werden
umsatz von mehr als € 1.453,46 ist innerbetrieblich
                                                        um 1,5 % angehoben. Die Werte werden kaufm. auf
ein höheres Mankogeld festzulegen. Das Mankogeld
                                                        Cent gerundet.
gelangt 12-mal pro Jahr zur Auszahlung. Bestehende
günstigere Mankoregelungen bleiben aufrecht.

                                                    – 21 –                      Aktueller Abschluss (23. Zusatz-KV)
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