KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten in den Raiffeisen-Lagerhäusern in Niederösterreich
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten in den Raiffeisen- Lagerhäusern in Niederösterreich VOM 1. MÄRZ 2009 STAND 1. MÄRZ 2023
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten in den Raiffeisen‑Lagerhäusern in Niederösterreich VOM 1. MÄRZ 2009 STAND 1. MÄRZ 2023
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmer:innen einer Branche, • verhindert, dass die Arbeitnehmer:innen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden können, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der Arbeitnehmer:innen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights: Am 1. 2. 2023 konnte gemeinsam mit der PROGE für die Arbeitnehmer:innen der Raiffeisen-Lagerhaus- Genossenschaften in NÖ bei einer Jahresinflation von 8,6 % folgender Abschluss erzielt werden: • Die KV-Gehälter und -Löhne werden um + 7,5 % plus € 26,– erhöht und auf den nächsten vollen Euro aufgerundet. Durch die soziale Staffelung ergibt das einen Durchschnittswert von rd. 8,8 %. Für Hilfs- kräfte beträgt das Einstiegsgehalt € 2.013,– und für Fachkräfte in der niedrigsten Kategorie € 2.241,–. • Zum 28. 2. 2023 bestehende Überzahlungen bleiben in ihrer betragsmäßigen Höhe aufrecht. • Die Lehrlingseinkommen werden um rd. + 8,9 % angehoben und betragen im 1. LJ € 856,–, im 2. LJ € 1.026,– und im 3. LJ € 1.254,–. Vor allem mit Blick auf die verlängerte Lehre wird ein 4. Lehrjahr ein- geführt, das Lehrlingseinkommen dafür beträgt € 1.274,–. • Die Triennien werden um + 8,6 % angehoben und kfm. centgenau gerundet. • Die Einteilung der Kategorien wird entsprechend der Arbeitsgruppe neu formuliert. Mit ihr wird unter anderem die niedrigste Vorkategorie ersatzlos gestrichen und die Verweildauer von höchstens 2 auf höchstens 1 Jahr reduziert. In die Vorkategorie wird nur mehr eingereiht, wer keine zumindest 12 Mo- nate durchgehende Berufserfahrung vorweisen kann. Zudem ist auch für jene Berufsgruppen eine Einreihung in Kategorie 2 gesichert, die nicht kaufmännisch aber dennoch aufgabenbezogen sind (zB Gärtner:innen im Gartenmarkt). • Zusätzlich wird einheitlich bestimmt, was unter kleine und große Filialen/Werkstätten zu verstehen ist. Die veraltete und überholte Auflistung wird rausgenommen. Bisherige Einstufungen mit Bezug auf diese Auflistung bleiben gesichert. • Zur Frage der Rufbereitschaft in den Betrieben tritt eine Arbeitsgruppe zusammen. GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite I. Teil: Allgemeine Bestimmungen II. Teil: Gehaltsordnung § 1 Vertragsschließende .............................. 6 § 16 Entlohnung ........................................... 17 § 2 Geltungsbereich ................................... 6 § 17 Gehaltsordnung .................................... 18 § 3 Geltungsbeginn und Geltungsdauer ....... 6 § 18 Triennien .............................................. 19 § 4 Anstellung ............................................ 6 § 18a Karenzen .............................................. 19 § 5 Arbeitszeit ............................................. 8 § 19 Zulagen ............................................... 20 § 5a Beschäftigung von Angestellten an Sams- § 20 Reisekosten und Diäten .......................... 20 tagen nach 13.00 Uhr ............................ 8 § 21 Sonstige Bestimmungen ......................... 20 § 5b Flexible Arbeitszeit ................................. 9 Zusatz-KV Abschluss 2023 ............................... 22 § 6 Überstundenentlohnung und Mehrarbeit . 10 § 7 Urlaub ................................................. 11 ANLAGEN § 8 Bezüge im Krankheitsfall und bei Dienst- Anlage 1 ...................................................... 24 verhinderung ........................................ 13 Anlage 2 Dienstzettel ...................................... 25 § 9 Remuneration ....................................... 14 EMPFEHLUNGEN ............................................. 27 § 10 Jubiläumsgeld ...................................... 14 Empfehlung aus dem Jahr 2000 ....................... 27 § 10a Altersteilzeit .......................................... 14 § 11 Abfertigung „neu” ................................. 15 Zusatz-Information: § 12 Abfertigung „alt” ................................... 15 Nicht vereinbartes Gehaltsschema 2023 ............ 28 § 13 Schlichtung .......................................... 16 § 14 Begünstigungsklausel ............................ 16 § 15 Berechnungsgrundlage für Provisionsver- Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag- treter .................................................... 16 seite –5–
KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten in den Raiffeisen-Lagerhäusern in Niederösterreich I. TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Vertragsschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem Ös- angestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirt- terreichischen Raiffeisenverband, 1020 Wien, Fried- schaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/ rich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, und dem Österreichi- Genuss, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1. schen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privat- § 2 Geltungsbereich Der Kollektivvertrag gilt: (3) Persönlich: Für alle Angestellten der unter (2) be- zeichneten und in der Anlage 1 angeführten Raiffei- (1) Räumlich: Für das Gebiet des Bundeslandes Nie- sen-Lagerhäuser mit Ausnahme von derösterreich. a. Bedienerinnen, b. stundenweise Beschäftigten oder im Stundenlohn (2) Fachlich: Für die der Raiffeisen Ware Austria (RWA) stehenden Dienstnehmern, angeschlossenen Raiffeisen-Lagerhäuser und die c. Tankstellenwarte und Provisionsvertreter ohne Fi- „Lapro” Landesprodukten Handelsgesellschaft xum. m.b.H. & CoKG. Der einfacheren Lesbarkeit halber gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. § 3 Geltungsbeginn und Geltungsdauer Dieser Vertrag tritt am 1. März 2009 in Kraft (Änderun- mittels eingeschriebenen Briefes zum Halbjahres- gen bis 1. März 2023 sind in dieser Fassung eingear- oder Jahresschluss kündbar. beitet) und gliedert sich in zwei Teile: Der zweite Teil des Vertrages (Gehaltsordnung) gilt für 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen (arbeitsrechtlicher die Dauer von 12 Monaten ab Geltungsbeginn und Teil) §§ 1 bis 15. kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündi- gungsfrist zu jedem Halbjahresschluss nur mittels ein- 2. Teil: Gehaltsordnung (gehaltsrechtlicher Teil) §§ 16 geschriebenen Briefes von jedem vertragsschließen- bis 21. den Teil gekündigt werden. Innerhalb der Kündi- Der erste Teil „Allgemeine Bestimmungen” ist unter gungsfrist sind Verhandlungen wegen Abschluss einer Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten neuen Gehaltsordnung aufzunehmen. § 4 Anstellung (1) Von jeder Aufnahme ist der Betriebsrat in Kenntnis doch bei der Anmeldung zur Sozialversicherung vor- zu setzen und anzuhören. Diese Information und An- zunehmen. hörung ist tunlichst vor Dienstantritt, spätestens je- –6–
(2) Eine Anstellung auf Probe kann nur auf die Dauer Enthält sich der Betriebsrat der Meinungsäußerung, so eines Monats erfolgen. liegt keine Stellungnahme vor. Eine vor Ablauf der 8-Tage-Frist ausgesprochene Kündi- (3) Dem Angestellten ist bei Beginn des Dienstverhält- gung ist rechtsunwirksam, es sei denn, dass der Betriebs- nisses seine Einreihung in die nach der Gehaltsord- rat bereits eine Stellungnahme abgegeben hat. nung des Vertrages festgesetzte Gehaltsstufe mittels Im Falle einer Entlassung ist der Betriebsrat spätestens Dienstzettel mitzuteilen. Die Einreihung der Dienstneh- unmittelbar nach erfolgter Entlassung davon zu verstän- mer in die Gehaltsstufen ist durch den Dienstgeber digen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolg- nach Anhören des Betriebsrates vorzunehmen. ter Verständigung auf das Verlangen des Betriebsrates mit diesem darüber zu beraten. Kommentar: 5.) Ein unbefristetes Dienstverhältnis kann auch so einge- Dienstverhältnisse können in verschiedener Form ge- gangen werden, dass bei der Aufnahme zwischen Ar- schlossen und beendet werden: beitgeber und Arbeitnehmer hinsichtlich der Beendi- gung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber 1.) Dienstverhältnis auf eine bestimmte Zeit: Das Dienst- die Vereinbarung getroffen werden kann, dass dieses verhältnis endet automatisch mit dem Ablauf der Zeit, zu jedem 15. oder Letzten eines Kalendermonates endet, für die es eingegangen wurde (§ 19, Abs 1, Angestellten- wobei jedoch die unter 3 angeführten Kündigungsfristen gesetz). nicht vermindert werden dürfen. 2.) Dienstverhältnis auf Probe: Dieses kann grundsätzlich 6.) Wenn für den Angestellten keine günstigeren Verein- nur auf 1 Monat geschlossen werden und während die- barungen bestehen, so kann dieser jeweils zum Letzten ser Zeit beiderseits täglich gekündigt werden. Die Ein- eines Monates – unter Einhaltung einer einmonatigen haltung einer Kündigungsfrist ist somit während des Pro- Kündigungsfrist – das Dienstverhältnis lösen (§ 20, Abs 4, bemonats nicht erforderlich. Angestelltengesetz). Ein Dienstverhältnis, das auf Probe eingegangen wurde und nach Ablauf des Probemonats nicht beendet wird, 7.) Ist das Dienstverhältnis nur für die Zeit eines vorüber- geht automatisch in ein unbefristetes Dienstverhältnis gehenden Bedarfes vereinbart, so kann es während des über, auf das die Bestimmungen des Punktes 3 zu § 4 ersten Monats von beiden Teilen jederzeit unter Einhal- des Kommentars Anwendung finden (§ 19, Abs 2, Ange- tung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden stelltengesetz). (§ 20, Abs 5, Angestelltengesetz). 3.) Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit: Ein auf unbe- 8.) Dienstverhältnisse können in verschiedener Form be- stimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis kann vom endet werden: Arbeitgeber nur mittels Kündigung zum Vierteljahresen- de gelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt innerhalb a) durch Ablauf der Zeit, siehe Punkt 1; der ersten 2 Jahre 6 Wochen und erhöht sich nach dem b) durch Kündigung, siehe Punkt 3 und 4; vollendeten 2. Dienstjahr auf 2 Monate, nach dem voll- endeten 5. Dienstjahr auf 3 Monate, nach dem vollende- c) durch einvernehmliche Auflösung ten 15. Dienstjahr auf 4 Monate und nach dem vollende- d) durch Entlassung, wenn ten 25. Dienstjahr auf 5 Monate (§ 20, Abs 2, Angestellten- gesetz). • der Angestellte im Dienst untreu ist, sich in seiner Tätig- keit ohne Wissen und Willen des Dienstgebers von drit- 4.) Von jeder beabsichtigten Kündigung ist vor Aus- ten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden lässt, spruch der Kündigung gegenüber dem Dienstnehmer insbesondere entgegen der Bestimmung des § 13, An- der Betriebsrat (Betriebsratsvorsitzende) vom Dienstge- gestelltengesetz, eine Provision oder eine sonstige Be- ber zu verständigen. Der Betriebsrat hat – nach einer in- lohnung annimmt, oder wenn er sich einer Handlung ternen Beratung der Betriebsratsmitglieder – dem schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstge- Dienstgeber innerhalb von 8 Tagen eine Stellungnahme bers unwürdig erscheinen lässt; zur beabsichtigten Kündigung zu übermitteln. Diese Stel- • der Angestellte unfähig ist, die versprochenen oder die lungnahme kann den Umständen nach angemessenen Dienste zu leis- a) die ausdrückliche Zustimmung, ten; b) den ausdrücklichen Widerspruch oder • einer der im § 1, Angestelltengesetz, bezeichneten An- gestellten ohne Einwilligung des Dienstgebers ein c) keine Meinungsäußerung (keine Stellungnahme) selbstständiges kaufmännisches Unternehmen be- zur Kündigungsabsicht des Dienstgebers zum Ausdruck treibt oder im Geschäftszweig des Dienstgebers für ei- bringen. Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen des Be- gene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte macht triebsrates mit diesem innerhalb der Frist zur Stellung- nahme über die Kündigung zu beraten. –7–
oder wenn ein Angestellter den in § 7, Abs 4, Angestell- 9.) Bezüglich des berechtigten vorzeitigen Ausscheidens tengesetz, bezeichneten Verboten zuwiderhandelt; eines Angestellten (ohne Kündigungsfrist) und Geltend- • der Angestellte ohne einen rechtmäßigen Hinderungs- machung allfälliger Schadensersatzansprüche wird grund während einer den Umständen nach erhebli- auf die §§ 26 und 29, Angestelltengesetz, verwiesen. chen Zeit die Dienstleistung unterlässt oder sich be- harrlich weigert, seine Dienste zu leisten oder sich 10.) Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass bei je- den durch den Gegenstand der Dienstleistung ge- der Auflösung eines Dienstverhältnisses ein Zeugnis aus- rechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fü- zustellen ist. gen, oder wenn er andere Bedienstete zum Ungehor- sam gegen den Dienstgeber zu verleiten sucht; 11.) Alle Veränderungen des Dienstverhältnisses (Kate- • der Angestellte durch eine längere Freiheitsstrafe oder gorie und Gehalt) sind dem Dienstnehmer mittels Dienst- durch Abwesenheit während einer den Umständen zettel (siehe Anlage 2, Seite 25) bekannt zugeben. Der nach erheblichen Zeit, ausgenommen wegen Krank- Betriebsrat ist hievon in Kenntnis zu setzen. heit oder Unglücksfalls, an der Verrichtung seiner Bei der Ausstellung eines Dienstzettels sind neben dem Dienste gehindert ist; Namen des Dienstnehmers insbesondere jene Punkte anzuführen, die gegenüber dem letzten Dienstzettel eine • der Angestellte sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Veränderung erfahren haben. Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Stellvertreter, deren Angehö- rige oder gegen Mitbedienstete zuschulden kommen lässt. § 5 Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Normalarbeitszeit beträgt, soweit a) in dieser Woche die Wochenarbeitszeit auf höchs- in der Folge nichts anderes bestimmt ist, 38,5 Stunden. tens 4 Tage verteilt wird, und b) zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende höchstens (2) Maximal 1,5 Stunden je Woche (von 38,5 auf 40 Wo- 11 Stunden liegen. Bis zum 01. Juli 2018 über Be- chenstunden) gelten als Mehrarbeitszeit. triebsvereinbarungen geregelte Pausen können diese Zeit um die Länge der Pause verlängern. (3) In die Normalarbeitszeit sind Pausen, welcher Art auch immer, nicht einzurechnen. Für Teilzeitangestellte gilt darüber hinaus, dass damit die wöchentlichen Arbeitstage entsprechend dem An- (4) Die Einteilung der täglichen Arbeitszeit und wö- stellungsausmaß auf das Mindestmaß reduziert wer- chentlichen Arbeitszeit bleibt in Anpassung an die ört- den müssen. Bei Pflegeteilzeit nach § 38w LAO NÖ lichen Verhältnisse der Geschäftsführung im Einver- und Elternteilzeit nach §§ 103f, 103g und 103m LAO nehmen mit dem Betriebsrat vorbehalten. Änderun- NÖ kann eine abweichende Verteilung vereinbart gen der so vereinbarten Normalarbeitszeit, die sich werden. aus Betriebserfordernissen ergeben, sind unter Be- dachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer (6) Als Feiertage gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Oster- und unter Mitwirkung des Betriebsrates rechtzeitig montag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, schriftlich festzusetzen. Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Staatsfeier- tag), 1. November, 15. November (Leopolditag), 8. De- (5) Über Betriebsvereinbarung kann im Einvernehmen zember, 25. Dezember, 26. Dezember. mit dem Dienstnehmer die tägliche Normalarbeitszeit entsprechend § 55 (3) LAO NÖ auf höchstens 10 Stun- (7) Darüber hinaus ist am 24. und 31. Dezember ab 12 den ausgedehnt werden, wenn Uhr dienstfrei. § 5a Beschäftigung von Angestellten an Samstagen nach 13.00 Uhr (1) Das Beschäftigen von Angestellten an Samstagen gestellten nur an 2 Samstagen innerhalb von 4 Wo- nach 13.00 Uhr in Haus-, Garten- und Baumärkten chen beschäftigt werden. wird unter den folgenden Bedingungen zugelassen. Die generelle Arbeitszeitregelung ist durch Betriebs- (2) Für die Tätigkeit an Samstagen ab 13.00 Uhr ge- vereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch bührt eine Zeitgutschrift. Einzelvertrag, zu regeln. Grundsätzlich sollen die An- –8–
a) Diese beträgt pro Stunde 30 % (18 Minuten), wenn (3) Kann das Zeitguthaben nicht innerhalb von 3 Mo- die Konsumation der Zeitgutschrift in ganzen Tagen naten, gerechnet ab der erfolgten Dienstleistung, in Zusammenhang mit der Wochenend- oder Feier- konsumiert werden, gebührt an Stelle der Zeitgut- tagsruhe erfolgt. schrift ein finanzieller Zuschlag. Dieser Zuschlag be- trägt 50 % einer Normalstunde. Der Divisor für die Be- b) Die Zeitgutschrift beträgt 50 % (30 Minuten) pro rechnung beträgt 1/167. Stunde, wenn eine Konsumation nach lit a nicht mög- Dieser Zuschlag gebührt auch dann, wenn das Zeit- lich ist. guthaben wegen Beendigung des Dienstverhältnisses nicht konsumiert werden kann. § 5b Flexible Arbeitszeit (1) Die Flexible Arbeitszeit dient (6) Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, so ist die be- triebsübliche Normalarbeitszeit nach § 5 (4) dieses a. zur Abdeckung zyklischer Schwankungen des Ar- Werktages in die Normalarbeitszeit dieser Woche ein- beitsaufkommens in einzelnen zu definierenden Berei- zurechnen. Beim Urlaubsverbrauch ist je beanspruch- chen sowie ten Urlaubstag bzw je beanspruchter Urlaubswoche b. der individuellen Gestaltung des Arbeitslebens die in diesen Zeitraum fallende vereinbarte tägliche durch den Dienstnehmer. oder wöchentliche Normalarbeitszeit anzurechnen. Die Zeitaufzeichnung hat bei flexibler Arbeitszeit ohne (7) Der Durchrechnungszeitraum kann für einzelne automatischen Zeitabzug zu erfolgen. Automatische Berufsgruppen auf höchstens 52 Wochen verlängert Zeitabzüge von Pausen, die bis zum 01. Juli 2018 über werden. Betriebsvereinbarungen geregelt sind, stehen der fle- Am Ende des Durchrechnungszeitraums kann ein xibilisierten Arbeitszeit nicht entgegen. Stundenguthaben bzw Stundendefizit von jeweils 20 Stunden in den nächsten Durchrechnungszeitraum (2) Flexibilisierte Arbeitszeit kann ausschließlich über übertragen werden. Darüber hinaus sind am Ende eine Betriebsvereinbarung und nur für Vollzeit-Anstel- des Durchrechnungszeitraums lungen vereinbart werden. Die Betriebsvereinbarung muss definieren: a) bestehende Mehrleistungen mit einem Überstun- denzuschlag entsprechend § 6 (5) abzugelten bzw a) die Länge des Durchrechnungszeitraums, b) Minusstunden auf 0 zu setzen. b) Beginn und Ende des Durchrechnungszeitraums, c) die maximale wöchentliche Normalarbeitszeit, (8) Im Falle des Beginns des Dienstverhältnisses im Verlaufe eines Durchrechnungszeitraumes ist die Ar- d) die maximale tägliche Normalarbeitszeit, beitszeiteinteilung für diesen Dienstnehmer so festzu- e) die maximale Höhe der Übertragungsmöglichkei- legen, dass bis zum Ende des Durchrechnungszeitrau- ten und mes die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, können f) die betroffene Arbeitnehmergruppe. fehlende Arbeitsstunden dem Angestellten nicht an- gelastet werden. (3) Jugendliche und werdende Mütter dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen (9) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann auf ihre Arbeitsleistung erbringen. höchstens 45 Stunden ausgedehnt werden, wenn die Normalarbeitszeit auf höchstens 5 Tage pro Woche (4) Die Gehaltszahlung im Durchrechnungszeitraum aufgeteilt wird. erfolgt mit gleichbleibendem Monatsgehalt (für 38,5 Wochenstunden Normalarbeitszeit). (10) Eine Erweiterung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ist entsprechend § 5 (5) möglich. (5) Dienstpläne sollen spätestens 4 Wochen im Vorhi- nein den Dienstnehmern bekannt gegeben werden. (11) Der zur Erreichung der durchschnittlichen Ar- Änderungen derselben müssen bis spätestens 2 Wo- beitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche chen vor Beginn des Dienstplans vorgenommen und Ausgleich von Zeitguthaben ist unter Berücksichti- bekannt gegeben werden. Änderungen innerhalb gung der Interessen der Arbeitnehmer und unter Be- dieser Frist von 2 Wochen bzw im laufenden Dienst- dachtnahme der jeweiligen Betriebserfordernisse tun- plan sind nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer lichst in ganzen Tagen zu gewähren. Jedenfalls hat möglich oder als Überstunde zu bewerten. die Arbeitszeit im Falle des Ausgleichs von Zeitgutha- –9–
ben mindestens 4 Stunden zu betragen. Bei einer wö- Zeitausgleichstage fallende Tage der Erkrankung, chentlichen Arbeitszeit von tatsächlich weniger als 32 an denen der Arbeitnehmer durch die Erkrankung ar- Stunden ist der Ausgleich von Zeitguthaben jedenfalls beitsunfähig war, nicht auf den Zeitausgleich ange- in ganzen Tagen zu gewähren. rechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalen- dertage gedauert hat. Der Arbeitnehmer hat dem Ar- (12) Wird bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit beitgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer die Er- der Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben nicht krankung unverzüglich mitzuteilen und nach Auffor- im Vorhinein festgelegt, und bestehen nach Ablauf derung eine Bestätigung nachzubringen. des halben Durchrechnungszeitraums Zeitguthaben, ist der Ausgleichszeitpunkt entsprechend § 10b (1) (14) Wird ein Dienstverhältnis im Verlauf eines Durch- LAO NÖ binnen vier Wochen festzulegen oder der Aus- rechnungszeitraumes aufgelöst, so sind allfällige gleich binnen 13 Wochen zu gewähren. Andernfalls Stunden, die über die durchschnittliche Wochenar- kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Ausgleichs beitszeit von 38,5 Stunden hinausgehen, mit Überstun- mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen selbst denzuschlägen entsprechend § 6 (5) zu vergüten. bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfor- Allenfalls auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit dernisse diesem Zeitpunkt entgegenstehen, oder eine fehlende Arbeitsstunden können auf noch ausstehen- Abgeltung in Geld verlangen. de Entgeltbestandteile aufgerechnet werden, ausge- nommen im Falle der Kündigung des Dienstverhältnis- (13) Erkrankt (verunglückt) ein Arbeitnehmer während ses durch den Dienstgeber, des berechtigten vorzeiti- des Zeitausgleichs, ohne dies vorsätzlich oder grob gen Austrittes oder der ungerechtfertigten Entlassung. fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf In diesen Fällen ist eine Aufrechnung nicht möglich. § 6 Überstundenentlohnung und Mehrarbeit (1) Der Anspruch auf Überstundenentlohnung entsteht an einem Feiertag beträgt für das Ausmaß der entfal- nach Überschreiten der festgelegten Normalarbeits- lenden Normalarbeitszeit der Aufschlag 200 % des zeit inklusive einer etwaigen Mehrarbeitszeit, sofern Normalstundengehaltes (ohne Grundstundenlohn, die Überstundenleistung angeordnet oder nachträg- da dieser normal weiterbezahlt wird). Für weitere lich genehmigt wurde. Feiertagsüberstunden gebührt neben dem Grund- stundenlohn ein Zuschlag von 100 % des Normalstun- (2) Eine über die in Abs 1 festgelegte hinausgehende denlohnes. Arbeitsleistung ist, wenn sie dem Abs 1 gemäß ange- ordnet wurde, als Überstundenleistung zu betrachten. (6) Überstunden mit Zuschlag können nach Vereinba- Beide Vertragsteile erklären die Leistung von Über- rung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des stunden als unerwünscht und verpflichten sich, alles Monats, in dem sie geleistet wurden, im entsprechen- Zweckdienliche vorzukehren, um Überstunden zu ver- den Verhältnis durch Freizeit abgegolten werden. meiden. Im Allgemeinen soll durch die Leistung von Überstunden die wöchentliche Arbeitszeit um nicht (7) Zur Abgeltung der in das Feiertagsentgelt einzu- mehr als 10 Stunden überschritten werden. rechnenden Entgeltteile für regelmäßige, nicht pau- schalierte Überstundenleistungen gewährt der Dienst- (3) Die Basis für die Überstundenberechnung beträgt geber eine Einmalzahlung, wobei Regelmäßigkeit 1/164 des Bruttomonatsgehaltes. dann vorliegt, wenn während eines Kalenderjahres (Beobachtungszeitraum) durch mindestens sieben (4) Mehrarbeit ist als Normalstunde – ohne Zuschlag – Monate Mehr- bzw Überstunden geleistet werden. zu vergüten (Bruttomonatsgehalt ist durch 167 zu tei- Diese beträgt pauschal 0,38 % des ihm im Beobach- len) oder anstelle der Bezahlung durch Zeitausgleich tungszeitraum zugeflossenen Entgelts für einzeln ver- im Ausmaß von 1 : 1 im Durchrechnungszeitraum ab- rechnete Überstunden (ohne Berücksichtigung der zugelten. Mehrarbeitsstunden bis zu einem Ausmaß Mehrstunden) für insgesamt fünf Feiertage. Wurden von 10 Stunden können in den nächsten Durchrech- im Beobachtungszeitraum in mehr als neun Monaten nungszeitraum vorgetragen werden. Darüber hinaus- Überstunden ausbezahlt, so werden insgesamt zehn gehende Mehrarbeitsstunden sind als Normalstunden Feiertage herangezogen. Diese Einmalzahlung wird ohne Zuschlag abzugelten. jeweils mit der Urlaubsremuneration im Folgejahr ausbezahlt. Als Basis für die Berechnung der Einmal- (5) Der Zuschlag für jede Überstunde beträgt 50 %, für zahlung gelten die laut Gehaltskonto im Beobach- Überstunden an Sonntagen und für Nachtstunden tungszeitraum verrechneten Entgelte für effektiv ge- (20 Uhr bis 6 Uhr) 100 % des Normalstundenlohnes leistete Überstunden. (zuzüglich zum Grundstundenlohn). Für Überstunden – 10 –
gen im Wege eines Überstundenpauschales vereinbart Kommentar: werden. Die Höhe des Überstundenpauschales hat auf das Ausmaß der durchschnittlichen Überstundenleis- 1.) Die Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden tung unter Berücksichtigung der Zuschläge Bedacht zu kann sich nur auf den Zeitraum einer Kalenderwoche er- nehmen. strecken und nur vom Geschäftsführer oder dessen Be- vollmächtigten vorgenommen werden. 3.) Angeordnete Mehrarbeit und Überstunden sind wö- chentlich von jedem Dienstnehmer geltend zu machen, 2.) Soweit es die Dienstleistung einzelner Dienstnehmer widrigenfalls sie verfallen. erfordert, kann die Abgeltung von Überstundenleistun- § 7 Urlaub (1) Alle Dienstnehmer haben Anspruch auf einen jähr- b) Schulzeiten an allgemein bildenden höheren, berufs- lichen Erholungsurlaub entsprechend den gesetzli- bildenden mittleren und höheren Schulen, an Akade- chen bzw den kollektivvertraglichen Bestimmungen. mien oder an vergleichbaren Schulen, soweit sie über Vordienstzeiten bei landwirtschaftlichen Warengenos- die Pflichtschulzeit hinausgehen, im Ausmaß der ge- senschaften in Niederösterreich (Lagerhausgenos- setzlichen Mindeststudiendauer – höchstens jedoch senschaften, Molkereigenossenschaften, Winzerge- 4 Jahre. Ausländische Schulen werden nur dann an- nossenschaften, Brennereigenossenschaften, Gemü- gerechnet, wenn deren Zeugnisse im Inland aner- severwertungsgenossenschaften) werden urlaubsmä- kannt werden. ßig zur Gänze angerechnet. c) Die gewöhnliche Dauer eines mit Erfolg abgeschlos- senen Hochschulstudiums – höchstens jedoch 5 Jah- (2) Behinderte im Sinne des § 2, Abs 1, Behindertenein- re. stellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung, ha- ben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzur- d) Zeiten, für die Haftentschädigung nach dem Opfer- laub von 3 Arbeitstagen. fürsorgegesetz gebührt. e) Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer – höchs- (3) Krankenurlaube und Kuraufenthalte werden auf tens jedoch 5 Jahre. den Erholungsurlaub nicht angerechnet, sofern die Aufnahme in ein Heim eines Sozialversicherungsträ- f) inländische Zeiten der selbstständigen Erwerbstätig- gers erfolgt oder geldliche Zuschüsse durch einen So- keit, sofern sie mindestens sechs Monate gedauert zialversicherungsträger geleistet werden. In Zweifels- hat – höchstens jedoch 5 Jahre. fällen kann der Vertrauensarzt des Lagerhauses auf Kosten der Genossenschaft konsultiert werden, um Zeiten nach a), e) und f) werden insgesamt mit höchstens die Notwendigkeit solcher Krankenurlaube und Ku- 5 Jahren angerechnet; darüber hinaus sind Zeiten nach raufenthalte festzustellen. b) nur bis höchstens 2 Jahren (insgesamt also nie mehr als 7 Jahre) anzurechnen. (4) Bei Erkrankung während des Urlaubes gelten die Vordienstzeiten bei landwirtschaftlichen Warengenos- Bestimmungen des § 5 im Bundesgesetz betreffend senschaften lt Z 1 des § 7 werden neben den oben ange- die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes. führten in jedem Falle zur Gänze für die Berechnung des Urlaubsausmaßes angerechnet. Kommentar: 3.) Dienstzeiten als Arbeiter, Angestellter oder Lehrling bei demselben Dienstgeber sind zur Gänze anzurech- 1.) Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von nen, wenn die Unterbrechung nicht länger als 3 Monate weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach gedauert hat und nicht durch eine verschuldete Entlas- Vollendung des 25. Dienstjahres auf 36 Werktage. sung, Kündigung durch den Dienstnehmer oder einen unberechtigten Austritt zustande gekommen ist. 2.) Folgende Zeiten sind auf die Dienstjahre zur Berech- nung des Urlaubsausmaßes anzurechnen: 4.) Im Falle einer Übernahme in das Angestelltenverhält- a) Dienstzeiten als Arbeiter, Angestellter, Lehrling oder nis wird die Dienstzeit als Arbeiter oder Lehrling beim sel- Heimarbeiter (ausgenommen bei landwirtschaftli- ben Dienstgeber sofort und zur Gänze angerechnet. chen Warengenossenschaften), sofern sie mindestens sechs Monate gedauert haben – bis höchstens 5 Jah- 5.) Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs re; Monaten des Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Ar- – 11 –
beitsjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten d) Zur Abgeltung der in das Urlaubsentgelt einzurechn- in voller Höhe. enden Entgeltteile für regelmäßige, nicht pauschalierte Überstundenleistungen gewährt der Dienstgeber eine 6.) Dienst-(Urlaubs-)jahr ist nicht gleich Kalenderjahr. Einmalzahlung. Diese beträgt für jeden Urlaubstag, auf Beispiel: Dienstantritt 1. Februar – das Urlaubsjahr geht den der Angestellte im Beobachtungszeitraum (Kalen- vom 1. Februar bis 31. Jänner des nachfolgenden Jahres derjahr) lt Z 1 Anspruch hatte, 0,38 % des ihm im Be- (und nicht vom 1. Jänner bis 31. Dezember eines Jahres). obachtungszeitraum zugeflossenen Entgelts für einzeln Die Umstellung des Dienst-(Urlaubs-)jahres auf das Ka- verrechnete Überstunden. Die Einmalzahlung ist jeweils lenderjahr kann nur mit schriftlicher Betriebsvereinba- mit der Urlaubsremuneration des dem Entstehen des Ur- rung zwischen Dienstgeber und Betriebsrat, unter Be- laubsanspruches folgenden Kalenderjahres auszube- achtung des § 2 im Urlaubsgesetz 1976 erfolgen. zahlen. Als Basis für die Berechnung der Einmalzahlung gelten die laut Gehaltskonto im Beobachtungszeitraum 7.) Während des Urlaubs darf der Angestellte keine dem verrechneten Entgelte für effektiv geleistete Überstun- Erholungszweck des Urlaubs widersprechende Erwerbs- den. tätigkeit leisten. 9.) (1) Dem Dienstnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in 8.) Während des Urlaubs behält der Angestellte den An- dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Be- spruch auf jenes Entgelt, das ihm gebührt hätte, wenn endigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung der Urlaub nicht angetreten worden wäre. als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr a) Als Entgelt gelten nicht Aufwandsentschädigungen entsprechenden Urlaub. Bereits verbrachter Jahresur- sowie jene Sachbezüge und sonstigen Leistungen, wel- laub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. che wegen ihres unmittelbaren Zusammenhanges mit Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hi- der Erbringung der Arbeitsleistung vom Angestellten naus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstat- während des Urlaubs nicht in Anspruch genommen wer- ten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch den können. Als derartige Leistungen kommen insbeson- dere in Betracht: Fehlgeldentschädigungen, soweit sie a. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder von der Einkommenssteuer befreit sind; ferner Tages- b. verschuldete Entlassung. und Nächtigungsgelder, Trennungsgelder, Entfernungs- Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel ver- zulagen, Fahrtkostenvergütungen, freie oder verbilligte brauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs Mahlzeiten oder Getränke, die Beförderung des Ange- erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen. stellten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers sowie der teilweise oder gänzliche Er- (2) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Dienst- satz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Angestell- nehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. ten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. b) Als Bestandteil des regelmäßigen Entgelts gelten (3) Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegange- auch Überstundenpauschalien sowie Leistungen für nen Urlaubsjahren gebührt anstelle des noch ausständi- Überstunden (nicht jedoch bloße Mehrarbeit), die auf- gen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Aus- grund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen maß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit wären, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist. Hat der Angestellte vor dem Urlaub regelmäßig Über- stunden geleistet, so sind diese bei der Entgeltbemes- (4) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbe- sung im bisherigen Ausmaß mit zu berücksichtigen, es schäftigung „gemäß VKG oder MSchG oder Herabset- sei denn, dass sie in Folge einer wesentlichen Änderung zung der Normalarbeitszeit nach den § 14a und § 14b des Arbeitsanfalles (zB Saisonende oder Auslaufen eines Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz, BGBl Nr 459/ Auftrages) nicht oder nur in geringem Ausmaß zu leisten 1993” durch gewesen wären. a. Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers, b. begründeten vorzeitigen Austritt c) Eine regelmäßige Überstundenleistung liegt nur dann vor, wenn während eines Kalenderjahres (Beobach- c. Kündigung seitens des Dienstgebers oder tungszeitraum) durch mindestens sieben Monate Über- d. einvernehmliche Auflösung, stunden geleistet werden. ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs 1 Erläuterung: Eine regelmäßige Überstunden- bzw Mehr- jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubs- arbeitsleistung liegt nur dann vor, wenn während eines jahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Kalenderjahres (Beobachtungszeitraum) durch mindes- Dienstnehmer überwiegend zu leisten war. tens 7 Monate Überstunden bzw Mehrstunden geleistet wurden. – 12 –
(5) die Ersatzleistung im Sinne der Abs 1, 3, und 4 gebührt 12.) Bei Erkrankung während des Urlaubs gilt, dass den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des durch jede, länger als 3 Tage andauernde, nicht vor- Dienstnehmers endet. sätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Erkrankung der Urlaub unterbrochen wird. Die Erkrankung ist dem 10.) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von Dienstgeber nach dem 3. Tag der Erkrankung unverzüg- 2 Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er ent- lich mitzuteilen, und bei Wiederantritt des Dienstes ist standen ist. dem Dienstgeber ein ärztlicher Nachweis über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. 11.) Samstage gelten als Werktage und sind auf den nach Werktagen berechneten Urlaub anzurechnen. § 8 Bezüge im Krankheitsfall und bei Dienstverhinderung (1) Im Falle der Erkrankung eines Dienstnehmers gel- a) Als Entgelt gelten nicht Aufwandsentschädigungen ten hinsichtlich Fortzahlung des Entgeltes die Bestim- sowie jene Sachbezüge und sonstigen Leistungen, wel- mungen der §§ 8 und 9 des Angestelltengesetzes. che wegen ihres unmittelbaren Zusammenhanges mit der Erbringung der Arbeitsleistung vom Angestellten (2) Für die Fortzahlung des Gehaltes bei Dienstverhin- während der Krankheit nicht in Anspruch genommen derung gelten die Bestimmungen des Angestelltenge- werden können. Als derartige Leistungen kommen ins- setzes und des Urlaubsgesetzes in der jeweils gelten- besondere in Betracht: den Fassung. So besteht der Anspruch auf Fortzah- Fehlgeldentschädigungen, soweit sie von der Einkom- lung des Gehaltes zum Beispiel in folgenden Fällen: mensteuer befreit sind; ferner Tages- und Nächtigungs- gelder, Trennungsgelder, Entfernungszulagen, Fahrt- a) bei eigener Eheschließung bzw Eintragung einer kostenvergütungen, freie oder verbilligte Mahlzeiten Partnerschaft nach dem EPG (zwei Arbeitstage); oder Getränke, die Beförderung des Angestellten zwi- b) bei Tod des Ehegatten bzw des eingetragenen schen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienst- Partners nach dem EPG (drei Arbeitstage); gebers sowie der teilweise oder gänzliche Ersatz der tat- sächlichen Kosten für Fahrten des Angestellten zwischen c) bei Teilnahme an der Eheschließung bzw Eintra- Wohnung und Arbeitsstätte. gung einer Partnerschaft nach dem EPG der Kinder und Geschwister (ein Arbeitstag); b) Als Bestandteil des regelmäßigen Entgelts gelten auch Überstundenpauschalien sowie Leistungen für d) bei Niederkunft der Frau (zwei Arbeitstage); Überstunden, die aufgrund der Arbeitszeiteinteilung zu e) bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder der Kinder erbringen gewesen wären, wenn die Krankheit nicht ein- (zwei Arbeitstage); getreten wäre. Hat der Angestellte vor der Krankheit re- gelmäßig Überstunden geleistet, so sind diese bei der f) zur Teilnahme an der Beerdigung der Geschwister Entgeltbemessung im bisherigen Ausmaß mit zu berück- und Großeltern (ein Arbeitstag); sichtigen, es sei denn, dass sie infolge einer wesentlichen g) bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, höchs- Änderung des Arbeitsanfalles (zum Beispiel Saisonende tens jedoch zwei Arbeitstage innerhalb des Jahres; oder Auslaufen eines Auftrages) nicht oder nur in gerin- gem Ausmaß zu leisten gewesen wären. h) für die Zeit notwendiger ärztlicher und zahnärztli- cher Behandlungen, sofern eine kassenärztliche 8.) Wegen einer durch Krankheit oder Unglücksfall ver- Bescheinigung vorgewiesen wird; ursachten Dienstverhinderung darf der Angestellte nicht i) für die Zeit behördlicher Vorladungen, die Aus- entlassen werden. Wird während einer derartigen Ver- übung öffentlicher Ämter oder Funktionen in der hinderung gekündigt, so bleiben die Ansprüche wäh- Berufsvertretung. rend der in Z 1 und 2 dieses Kommentars bestimmte Zeit- räume bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endigt. Kommentar: (Hinweis: Abs. 1.), 2.) 4.-7.) und 9.) des Kommentars entfallen mit 01. März 2022.) 3.) Während der Krankheit behält der Angestellte den Anspruch auf jenes Entgelt, das ihm gebührt hätte, wenn die Krankheit nicht eingetreten wäre. – 13 –
§ 9 Remuneration (1) Die Angestellten erhalten jährlich je eine Urlaubs- durch Betriebsvereinbarung andere festgelegt wer- remuneration und eine Weihnachtsremuneration in den. der Höhe eines Monatsbruttogehaltes. Für Teilzeitbe- schäftigte berechnen sich die Remunerationen aus (3) Die Remunerationen sind jeweils nach der Höhe dem Durchschnitt des Monatsbruttogehaltes für die des Juni- bzw Novembergehaltes zu berechnen. tatsächlich geleisteten Normalstunden in den letzten 6 Monaten. Für die Urlaubsremuneration werden die (4) Die Urlaubsremuneration kann in aliquoter Höhe Monate November bis April, für die Weihnachtsremu- bei Urlaubsantritt akontiert werden. neration Mai bis Oktober als Berechnungsgrundlage herangezogen. (5) Die Grundlage für die Berechnung der Urlaubsre- muneration und der Weihnachtsremuneration ist das (2) Die Urlaubsremuneration wird in der ersten Hälfte Kalenderjahr. des Monats Juni, die Weihnachtsremuneration in der ersten Hälfte des Monats November ausbezahlt bzw (6) Während des Jahres ein- oder austretende Ange- akontiert. Abweichend von diesen Fälligkeiten können stellte haben Anspruch auf die aliquoten Anteile. § 10 Jubiläumsgeld Für langjährige Dienste werden den Angestellten gungen an die Angestellten bereits bezahlt wurden, nach einer Beschäftigung bei den niederösterreichi- nicht eingerechnet. Desgleichen haben Dienstzeiten, schen Raiffeisenlagerhäusern oder im Verband länd- die durch eine fristlose Entlassung gemäß § 27, Ziffer 1 licher Genossenschaften in Niederösterreich bzw der bis 6, des Angestelltengesetzes oder durch unbegrün- RWA von deten vorzeitigen Austritt des Angestellten beendet 25 Jahren ..................... zwei Bruttomonatsgehälter, wurden, als Berechnungsgrundlage für das Jubi- 35 Jahren ..................... drei Bruttomonatsgehälter läumsgeld keine Berücksichtigung zu finden. als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. Kommentar: Der Angestellte wird an seinem Ehrentag vom Dienst Hat jemand die festgesetzte Anzahl von Dienstjahren in unter Fortzahlung seines Entgeltes befreit. zwei oder mehreren Lagerhausgenossenschaftsbetrie- Anrechnungen von Karenzzeiten sind nach § 18a die- ben erreicht, so tragen die beteiligten Genossenschaften ses Kollektivvertrags zu berücksichtigen. die Jubiläumsgelder anteilsmäßig nach Anzahl der (Letzter Absatz gilt ab 1. Februar 2022) Dienstjahre. In diese Berechnungsgrundlage werden Zeiträume, für die von den einzelnen Genossenschaften Abferti- § 10a Altersteilzeit (1) Wurde oder wird zwischen Arbeitgeber und Arbeit- schnittliche (Jahresdurchschnitt) Provisionsverdienste nehmer vereinbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 oder Anteile an leistungsorientierten Entgeltfindungs- AlVG oder § 38b AMSG (beide in der jeweils geltenden systemen) und dem der verringerten Arbeitszeit ent- Fassung) in Anspruch zu nehmen, gelten die nachste- sprechenden Entgelt. henden Regelungen für alle zum 31. 10. 2007 laufen- b) Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträ- den und zukünftigen Altersteilzeit-Vereinbarungen. ge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenver- sicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor (2) a) Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitrags- der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten. grundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Gehalts- ausgleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbe- c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuste- trages zwischen dem vor der Herabsetzung der Nor- hende Abfertigung ist auf der Grundlage der Arbeits- malarbeitszeit gebührenden (bei Altersteilzeitbeginn zeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Be- ab 1. 1. 2004 durchschnittlichen) Entgelt (einschließ- rechnung der Abfertigung sind regelmäßige Entgelt- lich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zula- Bestandteile (zB Überstunden, Provisionen oder sonsti- gen, Zuschläge und Überstunden – entsprechend den ges Leistungsentgelt) in jenem Ausmaß einzubezie- Richtlinien des Arbeitsmarktservice, sowie durch- – 14 –
hen, in dem sie vor Herabsetzung der Arbeitszeit ge- guthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pen- leistet wurden. sionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In diesem Fall gilt: d) Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentli- Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende che Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf Grundla- der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durch- ge des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Stundenent- schnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen. gelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch grundsätzlich e) Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen Zu- der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalar- schlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis beitszeit vorzunehmen. durch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührt diese Abgeltung den Erben. Wird das Arbeitsverhältnis wäh- f) Vor Abschluss zukünftiger Altersteilzeit-Vereinba- rend der Dauer der vereinbarten Altersteilzeit jedoch rungen ist der Betriebsrat zu informieren. auf Betreiben des Arbeitgebers (einvernehmliche Auf- lösung auf Betreiben des Arbeitsgebers, Arbeitgeber- (3) Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchent- Kündigung, ungerechtfertigte Entlassung) gelöst, so liche Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann ver- sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses beste- einbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normal- hende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit mit dem in arbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungspha- § 19e AZG vorgesehenen Zuschlag auszuzahlen. se) bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden, um anschließend durch den Verbrauch dieser Zeit- § 11 Abfertigung „neu“ (1) Auf Dienstverhältnisse, die nach dem 1. 1. 2003 (2) Für die „Betriebliche Mitarbeitervorsorge” gelten erstmals abgeschlossen werden, ist der § 12 („Abferti- darüber hinaus die Bestimmungen §§ 38j–38r NÖ gung alt”) nicht anzuwenden. LAO. § 12 Abfertigung „alt“ (1) Im Falle einer vom Dienstgeber ausgesprochenen gehälter (ohne Anrechnung von Sonderzahlungen Kündigung eines Angestellten gebührt ihm die gesetz- und sonstigen Zuwendungen). lich zustehende Abfertigung. Bei Kündigung durch Anspruchsberechtigt sind nachfolgend angeführte den Dienstnehmer infolge Erreichung des gesetzli- Hinterbliebene: chen Pensionsalters als auch bei Frühpension gebührt a) die Witwe (Witwer), wenn die Ehe nicht gerichtlich ebenfalls die volle Abfertigung. aufgelöst wurde; (2) Die Grundlage für die Berechnung bilden sämtli- b) die Kinder des Verstorbenen; che in den niederösterreichischen Raiffeisen-Lager- c) die Eltern, sofern sie vom Verstorbenen überwie- häusern bzw im Verband ländlicher Genossenschaf- gend unterstützt wurden; ten in Niederösterreich oder in der RWA Raiffeisen Wa- re Austria zugebrachten Angestelltendienstzeiten. Die d) die Geschwister, sofern sie mit dem Verstorbenen Anrechnung solcher Vordienstzeiten erfolgt nur dann, im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und von wenn bei Beendigung des jeweiligen Dienstverhältnis- ihm überwiegend unterstützt wurden. ses (abgesehen von der Voraussetzung der Dauer der Dienstzeit) ein Anspruch auf Abfertigung bestand, der Kommentar: nicht ausbezahlt wurde. Die Raiffeisen-Lagerhäuser Die Errechnung des Abfertigungsanspruches ist aus verpflichten sich, den auf sie entfallenden anteilsmä- nachfolgendem Beispiel ersichtlich: ßigen Abfertigungsbetrag aufgrund der bei ihnen 12 Monatsbruttogehälter verbrachten Dienstzeit dem auszahlenden Raiffeisen- + 1 Bruttogehalt Weihnachtsremuneration Lagerhaus zu refundieren. + 1 Bruttogehalt Urlaubsremuneration + eventuell ausbezahlte Sonderzahlungen (3) Im Falle des Ablebens eines aktiven Dienstnehmers + ständiges Überstundenpauschale bzw Überstun- gebührt den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen denentlohnung für regelmäßig geleistete Über- die Abfertigung in der Höhe, auf die der Verstorbene stunden zum Zeitpunkt des Ablebens Anspruch gehabt hätte. Der Mindestanspruch beträgt jedoch 3 Bruttomonats- – 15 –
+ Deputatbezüge (die Bewertungshöhe bei Woh- bei Dauer von mindestens nung, Licht, Beheizung) 10 Jahren ........................... 4 Monatsbruttoentgelte Summe : 12 = Monatsbruttoentgelt. bei Dauer von mindestens Das Monatsbruttoentgelt multipliziert mit der Anzahl der 15 Jahren ........................... 6 Monatsbruttoentgelte gesetzlich zustehenden Abfertigungsmonate ergibt den bei Dauer von mindestens tatsächlichen Bruttoabfertigungsbetrag. 20 Jahren ........................... 9 Monatsbruttoentgelte Die Abfertigung gebührt nur dann, wenn ein Dienstver- bei Dauer von mindestens hältnis mindestens ununterbrochen 3 Jahre gedauert 25 Jahren ........................... 12 Monatsbruttoentgelte hat. Für die Berechnung des Abfertigungsanspruches ist je- Der Abfertigungsanspruch besteht in folgender Höhe: weils der letzte Monatsbruttobezug zugrunde zu legen. bei Dauer von mindestens Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der 3 Jahren ............................. 2 Monatsbruttoentgelte Angestellte kündigt, wenn er ohne wichtigen Grund vor- bei Dauer von mindestens zeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vor- 5 Jahren ............................. 3 Monatsbruttoentgelte zeitigen Entlassung trifft (§ 23, Angestelltengesetz). § 13 Schlichtung Streitigkeiten aus diesem Vertrag sollen, bevor die Ar- beitsgerichte angerufen werden, durch Vertreter der Kommentar: vertragsschließenden Teile geschlichtet werden. Falls Streitigkeiten auftreten sollten und diese zwischen Gewerkschaft und der Raiffeisen-Lagerhausleitung nicht bereinigt werden können, ist vor Anrufung des Arbeits- gerichtes die RWA als Schlichtungsstelle heranzuziehen. § 14 Begünstigungsklausel (1) Kein Dienstnehmer darf durch den Kollektivvertrag (2) Die bestehenden Überzahlungen über die kollek- in seinen Bezügen gekürzt werden. Günstigere Rechte, tivvertraglichen Gehaltsansätze sind in ihrer betrags- die in Einzelverträgen enthalten sind, welche zum Zeit- mäßigen Höhe bei In-Kraft-Treten des neuen Kollek- punkt des In-Kraft-Tretens dieses Kollektivvertrages in tivvertrages aufrechtzuerhalten. Geltung stehen, bleiben gewahrt. § 15 Berechnungsgrundlage für Provisionsvertreter (1) Bei Provisionsvertretern wird als Berechnungs- jahr – mit der Urlaubsremuneration zur Abrech- grundlage für Urlaubsremuneration und Bilanzremu- nung und Auszahlung gebracht. neration, ohne Rücksicht auf die Provisionshöhe, der b) Zeiträume der Dienstverhinderung, wofür Entgelt- Bezug eines Provisionsvertreters mit Fixum nach der anspruch besteht, sind: entsprechenden Kategorie einvernehmlich vereinbart. Als Berechnungsgrundlage für die Weihnachtsremu- aa) der gesetzliche Urlaub neration wird mindestens der KV-Ansatz der Kategorie bb) Krankenstand im Sinne des § 8 (1) und (2) 2 herangezogen. Als Berechnungsgrundlage für das AngG. Jubiläumsgeld ist der Ansatz der Kategorie 4 verein- cc) sonstige Dienstverhinderungen im Sinne des bart. § 8 (3) AngG. bzw § 8 Z 2 des Kollektivvertrages. (2) Pauschalierung des Anspruches auf Durchschnitts- c) In die Pauschalberechnung einbezogen werden provision für Krankenstand und Urlaub: Tage der Dienstverhinderung nur dann, wenn sie zumindest drei aufeinander folgende Werktage a) Der Anspruch auf Durchschnittsprovision für alle umfassen. Wird die Aufeinanderfolge der Werktage Angestellten mit Provisionsanspruch während der durch einen Sonn- oder Feiertag unterbrochen, so Zeit der Dienstverhinderung mit Entgeltsanspruch gilt dies als ununterbrochene Aufeinanderfolge wird pauschaliert und wie folgt berechnet. Der (zum Beispiel krank am Dienstag, Mittwoch – Don- Pauschalbetrag wird jeweils nach Ablauf eines Ka- nerstag ist Feiertag – und Freitag, so gilt dies als lenderjahres – für dieses abgelaufene Kalender- ununterbrochener dreitägiger Krankenstand). In die Dienstverhinderung fallende arbeitsfreie Werk- – 16 –
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