KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmer/innen in Telekom-Unternehmen - GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2021 - Gewerkschaft GPA

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KOLLEKTIVVERTRAG

für Arbeitnehmer/innen in Telekom-Unternehmen

GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2021
MITGLIED SEIN
BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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KOLLEKTIVVERTRAG
   für Arbeitnehmer/innen
 in Telekom-Unternehmen

    GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im In-
teresse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegen-
heit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                           Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                  Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights:

  • Die IST- und kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden um 1,5 % erhöht.
  • Ebenso werden die Lehrlingseinkommen sowie alle kollektivvertraglichen Zulagen um diesen
    Prozentsatz angehoben.
  • Erstmals wird mit dem heurigen Abschluss die Möglichkeit eingeführt, die IST-Gehaltserhö-
    hung in Freizeit umzuwandeln (Freizeitoption). Nach dem Abschluss einer diesbezüglichen
    Betriebsvereinbarung, kann nur im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
    eine solche Umwandlung erfolgen.

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis

                                                             Seite                                                               Seite

1.   Teil: Allgemeine Bestimmungen                                     2. Teil: Gehaltsrechtlicher Teil
§    1 Geltungsbereich ..............................           6      § 1 Verwendungsgruppen und Mindestgrund-
§    2 Geltungsdauer ................................           7           gehälter .........................................     16
§    3 Arbeitszeit ....................................         7      § 2 Gehaltsbestandteile ...........................         17
§    4 Überstundenarbeit, Sonn-, Feiertags- und                        § 3 Gehaltsabrechnung ...........................           17
         Nachtarbeit; Rufbereitschaft ...............           9      § 4 Kollektivvertragliche Mindestgrundgehälter
§    5 Dienstreisen ..................................          9           für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/innen            17
§    6 Unfallversicherung ...........................          11      § 5 Verwendungsgruppen ........................             17
§    7 Anspruch bei Dienstverhinderung .........               11      § 6 Qualifikationsstufen ...........................        20
§    8 Kündigung ....................................          11      § 7 Vorgangsweise bei Vorrückungen und Um-
§    9 Abfertigung Alt ...............................         11           reihungen ......................................       21
§   10 Weihnachtsremuneration und Urlaubszu-                                MINDESTGRUNDGEHALTSTABELLE .........                   22
         schuss .........................................      12           LEHRLINGSEINKOMMEN .....................               22
§   11 Diensterfindungen ...........................           13      § 8 Übergangsbestimmungen ....................              22
§   12 Information bei befristeten Dienstverhält-
                                                                       3. Teil: IST-Gehälter
         nissen ..........................................     13
                                                                       Erhöhung der IST-Gehälter .........................         23
§   13 Aus- und Weiterbildung .....................            13
                                                                       Erläuterungen ........................................      23
§   14 Telearbeit .....................................        14
§   14a Zusatzurlaub .................................         14      ANHANG
§   15 Jubiläumsurlaub .............................           15      Muster für einen Dienstzettel ......................        25
§   16 Sondervereinbarungen,              Günstigkeits-                Dienstzettel für Telearbeit ..........................      27
         klausel .........................................     15      Liste der Tochterunternehmen, für die jedenfalls
§   17 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten ....               15      der Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen
                                                                       in Telekom-Unternehmen gilt ......................          29

Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlagseite

                                                                     –5–
KOLLEKTIVVERTRAG
                  für die Arbeitnehmer/innen in Telekom-Unternehmen

abgeschlossen zwischen dem                                sowie der

Fachverband der Telekommunikations-              und      Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediens-
Rundfunkunternehmungen,                                   teten,
1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63,                        1010 Wien, Biberstraße 5,

einerseits und dem                                        andererseits.

Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1

               1. TEIL             ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

                                             § 1 Geltungsbereich

(1) Der Kollektivvertrag gilt
                                                          Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezogene
a) räumlich:                                              Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
   für das Gebiet der Republik Österreich.                sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in glei-
                                                          cher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Perso-
b) fachlich:
                                                          nen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu ver-
   für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der
                                                          wenden.
   Telekommunikations- und Rundfunkunterneh-
                                                          Soweit in diesem Kollektivvertrag auf Gesetze verwie-
   mungen, die
                                                          sen wird, sind diese in der jeweils gültigen Fassung an-
   1. mobile öffentliche Telefondienste gemäß § 3         zuwenden.
      Z 16 TKG 2003, ausgenommen Call Shops;
   2. öffentliche Telefondienste gemäß § 3 Z 16 TKG       (2) Der Kollektivvertrag gilt nicht
      2003 mittels eines selbst betriebenen festen
                                                          a) für Ferialpraktikant(inn)en, Ferialaushilfen (aus-
      Telekommunikationsnetzes und
                                                             genommen 2. Teil § 1 Abs 7) und Volontäre/ Volon-
   3. öffentlich Mietleitungen gemäß § 3 Z 12 TKG
                                                             tärinnen;
      2003 mittels selbst betriebener fester Telekom-
                                                             Ferialpraktikant(inn)en sind Studierende, die für
      munikationsnetze anbieten, und
                                                             die Dauer eines Semesters oder zum Zwecke einer
   4. für Rechtsträger, die über eine Zulassung einer        beruflichen (technischen, kaufmännischen oder
      terrestrischen Multiplex Plattform gemäß Au-           administrativen) Vor- oder Ausbildung entspre-
      diovisuelle Mediendienstegesetz (AMD-G) ver-           chend der öffentlichen Studienordnung vorüberge-
      fügen,                                                 hend beschäftigt werden.
   5. sowie für ausgegliederte Tochterunternehmen            Ferialaushilfen sind maximal 3 Monate zur techni-
      von Unternehmen laut 1. bis 4., die überwie-           schen, kaufmännischen oder administrativen Aus-
      gend für das Mutterunternehmen Dienstleistun-          hilfe beschäftigte Arbeitnehmer/innen.
      gen erbringen (siehe Erläuterung 1, Seite 23).         Volontäre/Volontärinnen sind Personen, die zum
      Der Kollektivvertrag gilt jedenfalls für jene          Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmän-
      Tochterunternehmen, welche in der Anlage 3             nischen oder administrativen) Vor- oder Ausbil-
      aufgelistet sind.                                      dung beschäftigt werden, sofern dieser Umstand
   (Z 3–5 idF ab 1. Jänner 2013)                             bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden
                                                             ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einer
c) persönlich:
                                                             Firma beschäftigt werden.
   für alle Arbeitnehmer/innen der unter b) genann-
   ten Unternehmen.

                                                        –6–
b) für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften,       c) für alle dem § 19 Poststrukturgesetz unterliegen-
   Geschäftsführer/innen von Gesellschaften mit be-           den Unternehmen.
   schränkter Haftung, soweit Vorgenannte nicht ar-
   beiterkammerumlagepflichtig sind;

                                           § 2 Geltungsdauer

(1) Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2021 in       Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels ein-
Kraft.                                                     geschriebenen Briefes kündigen.

(2) Beide Vertragspartner können den Kollektivver-         (3) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlun-
trag zur Gänze oder einzelne Paragraphen des Kollek-       gen wegen Erneuerung bzw Abänderung des Kollek-
tivvertrages unter Einhaltung einer dreimonatigen          tivvertrages geführt werden.

                                              § 3 Arbeitszeit

Normalarbeitszeit                                          b) wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen bzw bei ei-
                                                              nem Durchrechnungszeitraum von mehr als
(1) Die normale Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wö-            52 Wochen in mehrwöchigen zusammenhängen-
chentlich.                                                    den Zeiträumen verbraucht werden kann oder

                                                           c) bei gleitender Arbeitszeit.
(2) Für die Arbeitszeit der Arbeitnehmer/innen unter
18 Jahren bzw der Lehrlinge unter 18 Jahren gelten
                                                           (5) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit
die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Be-
                                                           an Werktagen aus, um den Arbeitnehmer(inne)n eine
schäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG).
                                                           längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen,
Die zulässige Wochenarbeitszeit kann für diese Arbeit-
                                                           so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die
nehmer/innen entsprechend § 11 Abs 1 bis 3 KJBG so
                                                           Werktage von höchstens 26 zusammenhängenden,
auf die einzelnen Werktage aufgeteilt werden, dass
                                                           die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt wer-
die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden und die durch-
                                                           den, wobei die tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden
schnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Zeit-
                                                           nicht überschreiten darf.
raumes von 56 Wochen 40 Stunden nicht übersteigt.
                                                           Durch Betriebsvereinbarung kann ein längerer Durch-
                                                           rechnungszeitraum festgelegt werden.
(3) Der 24. Dezember und 31. Dezember gelten als
arbeitsfrei. Bei notwendiger Tätigkeit an diesen Tagen
                                                           Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit
gebührt die Feiertagsvergütung.
                                                           (6) Bei Arbeitsweise mit Schichtwechsel im Sinne des
Durch Betriebsvereinbarung kann eine andere, gleich-
                                                           § 4a AZG darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in
wertige Lösung vereinbart werden.
                                                           einzelnen Wochen bis auf 56 Stunden ausgedehnt
                                                           werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf bis auf
Andere Verteilung der Normalarbeitszeit                    12 Stunden ausgedehnt werden, wenn dies mit einem
                                                           Schichtwechsel in Verbindung steht oder die arbeits-
(4) Für alle anderen Arbeitnehmer/innen kann die zu-       medizinische Unbedenklichkeit bestätigt wurde und
lässige Wochenarbeitszeit so auf die einzelnen Werk-       durch Betriebsvereinbarung eine entsprechende Re-
tage aufgeteilt werden, dass die tägliche Normalar-        gelung getroffen wird.
beitszeit 9 Stunden und die durchschnittliche Wochen-
arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 56 Wochen       Verbrauch von Zeitguthaben
40 Stunden nicht übersteigt.                               (7) Während des Durchrechnungszeitraumes ist der
Die tägliche Normalarbeitszeit darf auf 10 Stunden         Verbrauch des Zeitguthabens einvernehmlich im Vor-
ausgedehnt werden,                                         hinein festzulegen. Andernfalls können Arbeitgeber
                                                           und Arbeitnehmer/in den Verbrauchszeitpunkt für je-
a) wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig
                                                           weils die Hälfte der Guthabenstunden einseitig be-
   auf 4 Tage verteilt wird oder
                                                           stimmen. Am Ende des Durchrechnungszeitraumes

                                                         –7–
ist die Übertragung von maximal 40 Stunden Zeitgut-         10 Kalendertage in ausreichendem Ausmaß Erho-
haben in den nächsten Durchrechnungszeitraum                lungsmöglichkeiten bestehen und der Verkürzung kei-
möglich. Erfolgt auch dann der Zeitausgleich nicht,         ne nachweisbaren arbeitsmedizinischen Bedenken
sind diese Zeitguthaben als Überstunden abzurech-           entgegenstehen.
nen.
                                                            Außergewöhnliche Fälle
(7a) Die Regelung des Abs 7 ist auch für Teilzeitbe-        (11) In außergewöhnlichen Fällen finden die Bestim-
schäftigte anzuwenden. Der Durchrechnungszeit-              mungen der Abs 1 bis 9 und 12 keine Anwendung auf
raum für Mehrarbeit im Sinne des § 19d Arbeitszeitge-       Arbeiten, die insbesondere zur Behebung einer Be-
setz wird somit auf die Dauer des Durchrechnungs-           triebsstörung oder eines unverhältnismäßigen wirt-
zeitraums gemäß Abs 4 verlängert.                           schaftlichen Sachschadens erforderlich sind.

                                                            Andere Verteilung der Normalarbeitszeit bei
Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Ar-
                                                            Sabbatical
beitsbereitschaft
                                                            (12) Zum Aufbau längerer zusammenhängender
                                                            Freizeit (Sabbatical) kann durch freiwillige Betriebs-
(8) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann durch
                                                            vereinbarung ein Durchrechnungszeitraum bis zu
Betriebsvereinbarung bis auf 60 Stunden, die tägliche
                                                            höchstens 3 Jahren mit unmittelbar anschließender
Normalarbeitszeit bis auf 12 Stunden ausgedehnt
                                                            Sabbaticalkonsumation vereinbart werden. Derartige
werden, wenn in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers/
                                                            Betriebsvereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechts-
der Arbeitnehmerin regelmäßig und in erheblichem
                                                            wirksamkeit der Kenntnisnahme der Kollektivver-
Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.*)
                                                            tragspartner und sollen insbesondere nachfolgende
                                                            Punkte regeln:
Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen ei-
nes erhöhten Arbeitsbedarfes.                               – Geltungsbereich und Geltungsdauer
(9) Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes            – Teilnehmerkreis und Teilnehmerauswahl
kann die Arbeitszeit über die nach den Absätzen 1           – Durchrechnungszeitraum und Konsumation der an-
bis 4 zulässige Dauer um 10 Überstunden in der ein-           gesparten Zeit
zelnen Woche und darüber hinaus um höchstens                – Ausmaß und Bewertung der angesparten Stunden
60 Überstunden innerhalb eines Kalenderjahres ver-
                                                            – Ansprüche nach der Dauer der Dienstzeit und auf
längert werden. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr
                                                              13. und 14. Gehalt
als 20 Überstunden zulässig. Die Höchstgrenze der Ta-
                                                            – Wiedereingliederungsmaßnahmen nach dem Sab-
gesarbeitszeit von 10 Stunden, bei Verteilung auf 4 zu-
                                                              batical
sammenhängende Tage von 12 Stunden, darf nicht
überschritten werden. Innerhalb eines Durchrech-            – Rücktrittsmöglichkeiten seitens Arbeitgeber und
nungszeitraumes von 26 Wochen darf die Höchstgren-            Arbeitnehmer/in
ze der Wochenarbeitszeit von durchschnittlich               – Ausmaß der Vergütung der angesparten Stunden
48 Stunden nicht überschritten werden.                        bei Rücktritt vom Sabbatical oder bei Auflösung
                                                              des Dienstverhältnisses
Ruhezeiten                                                  – Kündigungsschutz nach dem Sabbatical
(10) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist eine          – Individuelle Vereinbarung mit dem/der Arbeitneh-
ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stun-              mer/in
den zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit darf auf
                                                            – Sabbatical bei Überstundenpauschalbeziehern
10 Stunden verkürzt werden, wenn diese Verkürzung
innerhalb der nächsten 10 Kalendertage durch ent-           Der Absatz 12 (Sabbatical) wird bis 31. 12. 2021 be-
sprechende Verlängerung einer anderen täglichen             fristet.
oder wöchentlichen Ruhezeit ausgeglichen wird. Die
tägliche Ruhezeit darf auf 9 Stunden verkürzt werden,
wenn neben dem Ausgleich innerhalb der nächsten             *) Zu § 3 Abs 7a siehe Erläuterungen der Kollektivvertragspartner.

                                                          –8–
§ 4 Überstundenarbeit, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit;
                                     Rufbereitschaft

Überstundenarbeit                                           Freizeit im Ausmaß von 1 1/2 Stunden und für jede ge-
                                                            leistete Nacht-, Sonntags- und Feiertagsüberstunde
(1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordne-        bezahlte Freizeit im Ausmaß von 2 Stunden erhält.
te Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der unter Be-
rücksichtigung der Bestimmungen des § 3 festgeleg-          (8) Die Entlohnungen gemäß Abs 1 bis 6 bzw deren
ten täglichen Normalarbeitszeit überschritten wird.         Abgeltung in bezahlter Freizeit gemäß Abs 7 müssen
Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor,      binnen 4 Monaten nach dem Tage der Überstunden-
wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Arbeit-       leistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der
nehmer/innen festgesetzten täglichen Normalarbeits-         Anspruch erlischt. Im Falle einer Pauschalabgeltung
zeit überschritten wird.                                    von Überstunden oder einer Gleitzeitregelung tritt an
                                                            die Stelle des Tages der in Betracht kommenden Ar-
(2) Für Überstunden in der Zeit von 6 bis 22 Uhr ge-        beitsleistung das Ende des für die Ermittlung der
bührt ein Zuschlag von 50 Prozent. Für Überstunden          durchschnittlichen Überstundenanzahl maßgeblichen
in der Zeit von 22 bis 6 Uhr und für Überstunden an         Durchrechnungszeitraumes.
Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von
100 Prozent.                                                (9) Sind regelmäßige Überstunden bei Bemessung
                                                            des Urlaubsentgeltes mit zu berücksichtigen, so gel-
(3) Der/Die Arbeitnehmer/in, der/die nach der für           ten Überstunden dann als regelmäßig, wenn sie in
ihn/sie geltenden Arbeitszeiteinteilung während der         mindestens 7 der letzten 12 Kalendermonate vor Aus-
Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder       zahlung des Urlaubsentgeltes geleistet worden sind.
Kalenderwoche anstelle der Wochenendruhe An-                Für die Ermittlung des Durchschnittes sind ebenfalls
spruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von                die letzten 12 Monate heranzuziehen.
36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen
ganzen Wochentag einzuschließen. Das Höchstmaß              Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit
der jährlichen Wochenenddienste ist durch Betriebs-         (10) Fällt die normale Arbeitszeit aufgrund der im Be-
vereinbarung festzulegen.                                   trieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig
                                                            zur Gänze oder zum Teil auf einen Sonntag, einen
(4) Die Überstundengrundvergütung und die Grund-            Feiertag oder in die Nachtzeit (22 bis 6 Uhr), so ge-
lage für die Berechnung der Überstundenzuschläge            bührt den zu dieser Arbeit herangezogenen Arbeit-
ist 1/173 des Monatsgehaltes.                               nehmer(inne)n ein Zuschlag in Höhe von € 3,72 pro
                                                            geleisteter Stunde.
(5) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ge-
bührt nur der jeweils höchste Zuschlag.                     Rufbereitschaft
                                                            (11) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der/die Arbeit-
(6) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstun-           nehmer/in sich verpflichtet, außerhalb seiner/ihrer
denpauschalentgelt bzw eine All-In-Regelung verein-         Normalarbeitszeit telefonisch erreichbar zu sein und
bart, so hat für die Berechnung der monatlichen Pau-        über Aufforderung unverzüglich in den Betrieb zu
schalsummen der Grundsatz zu gelten, dass sie der           kommen, um die Arbeit aufzunehmen.
durchschnittlich geleisteten Überstundenzahl ent-           Innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten darf nur
spricht, wobei die obigen Überstundenzuschläge              an 30 Tagen Rufbereitschaft vereinbart werden. Das
ebenfalls einzurechnen sind.                                Pauschale für die Rufbereitschaft an Werktagen be-
                                                            trägt € 32,35 pro Tag. Das Pauschale für die Rufbereit-
(7) Für Überstunden kann jeweils vereinbart werden,         schaft an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen be-
dass der/die Arbeitnehmer/in anstelle des Überstun-         trägt € 41,10 pro Tag.
denentgeltes für jede geleistete Überstunde bezahlte

                                              § 5 Dienstreisen

Begriff der Dienstreise                                     ges seinen/ihren Dienstort verlässt. Als Dienstort im
(1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der/die Arbeitneh-     Sinne dieser Bestimmungen gilt das Gemeindegebiet
mer/in zur Ausführung eines ihm/ihr erteilten Auftra-       sowie ein Umkreis von 12 Straßenkilometern ab der

                                                          –9–
Gemeindegrenze, in dem sich die Betriebsstätte befin-          unaufgefordert bei der Abrechnung des Kilometer-
det. Die Dienstreise beginnt mit dem Verlassen der             geldes vorzulegen ist.
Betriebsstätte bzw mit dem reisenotwendigen Verlas-
sen der Wohnung und endet mit der Rückkehr zur Be-        Reiseaufwandsentschädigung
triebsstätte bzw in die Wohnung. Dienstliche Tätigkei-    (3)
ten innerhalb des Dienstortes sind Dienstwege, für die
                                                          a) Für jede Dienstreise gemäß § 5 (1) erhält der/die
keine Reiseaufwandsentschädigungen zu leisten sind.
                                                             Arbeitnehmer/in für Verpflegung und Unterkunft
                                                             für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwands-
Reisekostenentschädigung
                                                             entschädigung. Diese besteht aus dem Taggeld
(2) Dem/Der Arbeitnehmer/in sind die durch eine
                                                             und dem Nächtigungsgeld.
Dienstreise oder einen Dienstweg entstehenden Kos-
ten gegen Vorlage entsprechender Belege zu erset-         b) Die Reiseaufwandsentschädigung wird bei Dienst-
zen.                                                         reisen im Inland mit jenem Betrag festgesetzt,
                                                             der gemäß § 26 EStG in der Fassung BGBl I
a) Mangels anderer Vereinbarung ist der/die Arbeit-
                                                             Nr 111/2010 als steuerfrei anerkannt wird. Bei
   nehmer/in grundsätzlich verpflichtet, öffentliche
                                                             Auslandsdienstreisen, die einer ausdrücklichen
   Verkehrsmittel oder Verkehrsmittel des Arbeitge-
                                                             Bewilligung des Arbeitgebers bedürfen, werden
   bers in Anspruch zu nehmen.
                                                             jene Tag- und Nächtigungsgelder festgesetzt, die
b) Bei Dienstreisen mit der Eisenbahn werden die             der höchsten Gebührenstufe der Verordnung über
   Fahrtkosten der II. Klasse ersetzt, maximal aber          die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstver-
   die tatsächlich angefallenen Kosten. Liegt die aus-       richtungen im Ausland für Bundesbedienstete ent-
   drückliche Bewilligung des Arbeitgebers zur Benüt-        sprechen.
   zung der I. Klasse oder des Schlafwagens vor, so            [lit f) idF ab 1. Jänner 2014]
   werden diese Kosten ersetzt.
                                                          c) Für Dienstreisen im Inland, die weniger als 3 Stun-
c) Bei Dienstreisen/Dienstwegen mit dem Autobus,             den an einem Kalendertag dauern, gebührt kein
   Straßenbahn, U-Bahn, etc werden die tatsächli-            Taggeld. Bei Dienstreisen, die keinen vollen Kalen-
   chen Kosten ersetzt.                                      dertag dauern sowie für den Tag des Antritts und
                                                             den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Dienst-
d) Für die Benützung von Flugzeugen oder Schiffen ist
                                                             reise beträgt das Taggeld für jede angefangene
   eine ausdrückliche Bewilligung des Arbeitgebers
                                                             Stunde ein Zwölftel des oben angeführten Satzes
   erforderlich. Liegt diese vor, werden die tatsächli-
                                                             nach Maßgabe der Reisedauer am betreffenden
   chen Kosten ersetzt.
                                                             Tag.
e) Für die Verwendung des Privat-Kfz des Arbeitneh-
                                                          d) Das Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienst-
   mers/der Arbeitnehmerin ist eine ausdrückliche
                                                             reise keine Nächtigung verbunden ist, Quartier
   Bewilligung des Arbeitgebers erforderlich. Aus ei-
                                                             beigestellt oder durch den Arbeitgeber nach Vorla-
   ner solchen Bewilligung kann aber kein dienstli-
                                                             ge des Beleges bezahlt wird oder die Benützung
   cher Auftrag zur Verwendung des Privat-Kfz abge-
                                                             des Schlafwagens mit Kostenersatz bewilligt wird.
   leitet werden. Die Gewährung von Kilometergeld
   bedingt daher auch keinerlei Haftung des Arbeitge-     e) Eine Reiseaufwandsentschädigung entfällt bei Ent-
   bers für Schäden, die aus der Benützung des Kfz           sendung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
   durch oder für den/die Arbeitnehmer/in entstehen.         zu Veranstaltungen (zB Seminaren, Kursen, Ta-
   Zur Abdeckung des durch die Haltung und Benüt-            gungen, Meetings), sofern die Kosten der Teilnah-
   zung des Kfz entstehenden Aufwandes wird bei              me an diesen Veranstaltungen vom Arbeitgeber
   Vorliegen einer Bewilligung zur Benützung des Pri-        getragen werden.
   vat-Kfz ein Kilometergeld gewährt.
                                                          f) Ansprüche im Sinne dieses Abschnittes müssen
   Dieses Kilometergeld entspricht dem amtlichen Ki-
                                                             spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Beendi-
   lometergeld in der jeweils gültigen Höhe. Über die-
                                                             gung der Dienstreise oder des Dienstweges bei
   ses Kilometergeld hinaus bestehen keine weiteren
                                                             sonstigem Verfall beim Arbeitgeber durch Rech-
   Ansprüche auf Reisekostenersatz. Über die gefah-
                                                             nungslegung in der betriebsüblichen Form geltend
   renen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das
                                                             gemacht werden.

                                                      – 10 –
§ 6 Unfallversicherung

Vom Arbeitgeber ist eine Unfallversicherung für jene          mer(inne)n, die auf Antennenmasten oder Antennen-
Arbeitnehmer/innen einzurichten, die Tätigkeiten              tragwerken arbeiten” und der „Maststeiger-Lehrgang”
ausüben, für welche gemäß § 49 ff ASchG die Absol-            Voraussetzung sind.
vierung der „Ärztlichen Untersuchung von Arbeitneh-

                                  § 7 Anspruch bei Dienstverhinderung

(1) Der/Die Arbeitnehmer/in behält nach § 8 Abs 3             c) beim Tode eines Elternteiles ........     3 Arbeitstage
Angestelltengesetz den Anspruch auf das Entgelt,              d) beim Tode eines Kindes, dass im ge-
wenn er/sie durch andere wichtige, seine/ihre Person             meinsamen Haushalt lebt ...........       3 Arbeitstage
betreffende Gründe ohne sein/ihr Verschulden wäh-             e) beim Tode von Kindern, die nicht im
rend einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leis-              gemeinsamen Haushalt leben, so-
tung seiner/ihrer Dienste verhindert wird.                       wie von Geschwistern, Schwieger-
                                                                 eltern und Großeltern ................    1 Arbeitstag
(2) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiese-             f) bei eigener Eheschließung ..........      3 Arbeitstage
nem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten            g) bei Wohnungswechsel im Falle ei-
ist – ergänzend zu (1) – jedem/jeder Arbeitnehmer/               nes bereits bestehenden eigenen
in eine Freizeit ohne Schmälerung seines/ihres mo-               Haushaltes oder im Falle der Grün-
natlichen Entgeltes, im unmittelbaren Zusammen-                  dung eines eigenen Haushaltes ....        2 Arbeitstage
hang mit dem Ereignis, in folgendem Ausmaße zu ge-            h) bei Eheschließung von Geschwis-
währen:                                                          tern oder Kindern .....................   1 Arbeitstag
a) beim Tode des/der Ehegatten/Ehe-                           i) bei Niederkunft der Ehefrau bzw der
   gattin ................................... 3 Arbeitstage      Lebensgefährtin ......................    2 Arbeitstage
b) beim Tode des Lebensgefährten/der
   Lebensgefährtin, wenn er/sie mit
   dem/der Arbeitnehmer/in im ge-
   meinsamen Haushalt lebte .......... 3 Arbeitstage

                                                  § 8 Kündigung

Für Arbeitnehmer/innen, die dem Kollektivvertrag in           Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten
der jeweils gültigen Fassung unterliegen, gelten die          fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten
Regelungen des Angestelltengesetzes. Für den/die              fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollen-
Arbeitgeber/in beträgt die Kündigungsfrist sechs Wo-          deten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Mona-
chen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten             te.

                                               § 9 Abfertigung Alt

(1) Gemäß den Bestimmungen des Angestelltenge-                 3. Dienstjahr   ...................... 2 Monatsentgelte
setzes erhalten die Arbeitnehmer/innen, welche die-            5. Dienstjahr   ...................... 3 Monatsentgelte
sem Kollektivvertrag unterliegen, eine Abfertigung.           10. Dienstjahr   ...................... 4 Monatsentgelte
Die Höhe der Abfertigung beträgt demnach nach                 15. Dienstjahr   ...................... 6 Monatsentgelte
dem vollendeten                                               20. Dienstjahr   ...................... 9 Monatsentgelte
                                                              25. Dienstjahr   ...................... 12 Monatsentgelte

                                                          – 11 –
(2) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht:          (5) Für Arbeitnehmer/innen, die ab 1. 1. 2003 eintre-
                                                         ten, gilt das Betriebliche Mitarbeitervorsorge-Gesetz
a) bei verschuldeter Entlassung;
                                                         (BMVG).
b) bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund;
                                                         (6) Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in ei-
c) bei Kündigung durch den/die Arbeitnehmer/in, mit
                                                         nen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Ange-
   Ausnahme bei Erreichung des pensionsfähigen Al-
                                                         stelltengesetzes / Arbeiterabfertigungs-Gesetzes in
   ters oder der Berufsunfähigkeit im Sinne des Ange-
                                                         jenes des BMVG, ist der/die Arbeitnehmer/in berech-
   stelltengesetzes.
                                                         tigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Über-
                                                         trittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von die-
(3) Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag des
                                                         ser zurückzutreten. Dies gilt nicht, soferne die Über-
Fünffachen des Monatsentgeltes nicht übersteigt, mit
                                                         trittsvereinbarung inhaltlich durch Betriebsvereinba-
der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig. Der Rest
                                                         rung gem § 97 Abs 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rah-
kann vom 6. Monat an mit monatlichen, im Voraus
                                                         menbedingungen für den Übertritt in das Abferti-
zahlbaren Teilbeträgen abgestattet werden.
                                                         gungsrecht des BMVG) bestimmt ist.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Ange-
stelltengesetzes.

                     § 10 Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss

(1) Allen Arbeitnehmer(inne)n gebührt einmal in je-      (3) Die Weihnachtsremuneration ist spätestens am
dem Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration und         1. Dezember eines jeden Kalenderjahres auszubezah-
ein Urlaubszuschuss.                                     len.
Lehrlinge erhalten als Weihnachtsremuneration und        Der Urlaubszuschuss ist spätestens am 1. Juni eines
Urlaubszuschuss je einen Betrag in der Höhe des mo-      jeden Kalenderjahres auszubezahlen.
natlichen Lehrlingseinkommens.
Bei Provisionsbezieher(inne)n, die außer der Provision   (4) Den während des Kalenderjahres eintretenden
ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, wird der Berech-      oder austretenden Arbeitnehmer(inne)n (Lehrlingen)
nung von Weihnachtsremuneration und Urlaubszu-           gebührt der aliquote Teil von Weihnachtsremuneration
schuss das Fixum zugrunde gelegt.                        und Urlaubszuschuss entsprechend der im Kalender-
Provisionsbezieher/innen, mit denen nur Provision        jahr zurückgelegten Dienstzeit.
vereinbart ist, haben nur insoweit Anspruch, als ihr     Arbeitnehmer(inne)n und Lehrlinge, die Weihnachts-
Jahresbezug geringer ist als das Vierzehnfache des ih-   remuneration und Urlaubszuschuss bereits erhalten
nen gebührenden kollektivvertraglichen Mindest-          haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres aus-
grundgehaltes.                                           scheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte An-
                                                         teil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres ent-
(2) Der Berechnung der Weihnachtsremuneration ist        fällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen.
das im November gebührende Monatsgehalt (Lehr-
lingseinkommen, Fixum) zugrunde zu legen. Der Be-        (5) Für Angestellte, die während des Kalenderjahres
rechnung des Urlaubszuschusses ist das im Monat          von einer Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäfti-
Mai gebührende Monatsgehalt (Lehrlingseinkommen,         gung oder umgekehrt übertreten, setzt sich das
Fixum) zugrunde zu legen. Bei der Berechnung von         13. und 14. Monatsgehalt jeweils aus dem der Dienst-
Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss ist           zeit im Kalenderjahr entsprechenden Teil des 13. und
der Durchschnitt aus den Zulagen des § 4 Abs 10          14. Monatsgehaltes vor dem Übertritt und dem ent-
und 11 sowie der Überstunden der letzten 12 Monate       sprechenden Teil nach dem Übertritt (Auszahlungs-
einzubeziehen.                                           monat) zusammen.
Bei Arbeitnehmer(inne)n, die während des Kalender-
jahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzen sich        (6) Für die Arbeitnehmer/innen bewirken unbezahlte
Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss aus           Fehlzeiten, verursacht durch Krankenstand über den
dem aliquoten Teil des letzten monatlichen Lehrlings-    Entgeltfortzahlungsanspruch hinaus, lediglich den
einkommens und aus dem aliquoten Teil des Bezuges        Entfall des laufenden Bezuges, der Zulagen und Zu-
zusammen.                                                schläge. Andere, in diesem Kollektivvertrag vorgese-
                                                         hene Leistungen (insbesondere Urlaubszuschuss und

                                                     – 12 –
Weihnachtsremuneration) sind dadurch nicht berührt,        drücklich festgelegt ist (Analogieverbot). Gleiches gilt
soweit dies nicht bei den einzelnen Leistungen aus-        für das Ausmaß des Urlaubsanspruches.

                                          § 11 Diensterfindungen

Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Anbietung einer von       me die im Gesetz vorgesehene Entschädigung an
einem/einer Arbeitnehmer/in während des Bestandes          den/die Erfinder/in zu entrichten und alle auflaufen-
des Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung          den Patentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen des
im Sinne des § 7 (3) des österreichischen Patentge-        Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin muss diese/r als
setzes. Er/Sie muss dazu innerhalb einer Frist von vier    Erfinder/in bei der Eintragung in das Patentregister
Monaten vom Tag der Anbietung an Stellung nehmen           genannt werden, auch dann, wenn der Arbeitgeber
und erklären, ob er/sie sie für sich in Anspruch neh-      als Anmelder erscheint. Im Übrigen gelten die Bestim-
men will; bis zur Anmeldung der Patentrechte ist der       mungen des österreichischen Patentgesetzes und die
Arbeitgeber zur absoluten Geheimhaltung der Erfin-         gemäß diesem Gesetz getroffenen Einzelvereinbarun-
dung verpflichtet. Er hat im Falle der Inanspruchnah-      gen.

                      § 12 Information bei befristeten Dienstverhältnissen

(1) Die Absicht, ein mit Enddatum befristetes Dienst-      schließlich eines allfälligen Probemonats) das auf
verhältnis nicht über den Endzeitpunkt fortzusetzen,       den Zeitraum von 3 Tagen entfallende Entgelt über
ist dem/der Arbeitnehmer/in spätestens 2 Wochen            das mit Fristablauf beendete Dienstverhältnis hinaus
vor Fristablauf mitzuteilen.                               als Ersatz für nicht konsumierte Freizeit für Posten-
Diese Verpflichtung entfällt, wenn der/die Arbeitneh-      suchtage zu bezahlen.
mer/in erklärt, dieses Dienstverhältnis nicht fortset-
zen zu wollen oder von vornherein Klarheit darüber         (3) Erfolgt die Mitteilung nicht oder verspätet, ist bei
besteht, dass eine Verlängerung des befristeten            Befristungen bis zu 3-monatiger Dauer (einschließlich
Dienstverhältnisses nicht beabsichtigt ist.                eines allfälligen Probemonats) das auf den Zeitraum
                                                           von 1 Tag entfallende Entgelt über das mit Fristablauf
(2) Erfolgt die Mitteilung nicht oder verspätet, ist bei   beendete Dienstverhältnis hinaus als Ersatz für nicht
Befristungen von mehr als 3-monatiger Dauer (ein-          konsumierte Freizeit für Postensuchtage zu bezahlen.

                                      § 13 Aus- und Weiterbildung

(1) Jede/r Arbeitnehmer/in hat unter Fortzahlung des       (3) Bei erfolgreicher Absolvierung einer nebenberufli-
Entgeltes Anspruch auf Aus- und Weiterbildung im           chen Ausbildung im Sinne eines Schul- oder Fach-
Mindestausmaß von einer Woche (5 Werktage) pro             hochschul-/Hochschul-/Universitätsabschlusses      ist
Kalenderjahr.                                              die in die jeweilige Normalarbeitszeit des Arbeitneh-
                                                           mers/ der Arbeitnehmerin fallende Zeit für die End-
(2) Der Anspruch besteht nur für Bildungsveranstal-        bzw Abschlussprüfungen durch Nachweis des erfolg-
tungen, die das persönliche Fortkommen fördern und         reichen Abschlusses in eine bezahlte Dienstfreistel-
Kenntnisse oder Fertigkeiten vermitteln, die innerhalb     lung (Bildungsfreistellung) umzuwandeln.
der Tätigkeitsbereiche des Arbeitnehmers/der Arbeit-
nehmerin und der Unternehmen, für den/die dieser           (4) Hat der/die Arbeitnehmer/in in Betrieben, in de-
Kollektivvertrag gilt oder die mit diesen in konzernar-    nen ein Betriebsrat errichtet ist, die Teilnahme an ei-
tiger Verbindung stehen, angewendet werden kön-            ner geplanten Aus- und Weiterbildung mindestens
nen. Innerbetrieblichen Bildungsveranstaltungen ist        3 Monate vorher bekannt gegeben und kommt eine Ei-
Vorrang zu geben.                                          nigung über die Teilnahme zwischen dem Arbeitgeber
Im Unternehmen geplante und absolvierte Aus- und           und dem/der Arbeitnehmer/in nicht zustande, so sind
Weiterbildungsmaßnahmen sind anzurechnen.

                                                       – 13 –
die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsra-                dungsdauer fortgezahlten Entgeltes durch den/die
tes fortzusetzen.                                                 Arbeitgeber/-in nicht zulässig ist.
                                                             – Der sich jeweils ergebende monatliche Betrag oder
(5) Dieser jährliche Anspruch ist weder ganz noch              Anteil um den sich die Rückerstattungskosten ver-
teilweise in Folgejahre übertragbar.                           ringern,
                                                             Keinen Anspruch auf Rückerstattung von Aus- und
(6) Für den Anspruch auf Rückerstattung von Aus-
                                                             Weiterbildungskosten haben ArbeitgeberInnen wenn,
und Weiterbildungskosten muss eine ausdrückliche
Einverständniserklärung der ArbeitnehmerIn erfol-            – Die Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen durch den
gen. Diese Erklärung hat die folgenden Punkte zu ent-          Arbeitgeber intern organisiert, betreut, veranstaltet
halten:                                                        und durchgeführt werden.

– Beginn und Ende der eventuellen Rückerstattungs-           Diese Bestimmung gilt für alle ab 1. 1. 2007, zwischen
  dauer, wobei ein Zeitraum von 36 Monate nicht              Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn vereinbarten Aus-
  überschritten werden darf.                                 und Weiterbildungskosten.

– Die Höhe der Rückerstattungskosten, wobei eine             (Abs 6 gilt ab 1. Jänner 2007)
  Rückforderung des während der Aus- und Weiterbil-

                                                 § 14 Telearbeit

(1) Telearbeit liegt vor, wenn der Arbeitsplatz eines        Über die Bedingungen der Telearbeit können Betriebs-
Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin in eine außer-            vereinbarungen abgeschlossen werden. Insoweit kei-
betriebliche Arbeitsstätte, insbesondere die Woh-            ne Betriebsvereinbarung besteht, sind Vereinbarun-
nung, verlegt wird und die Verwendung neuer Kom-             gen insbesondere über Arbeitsstätte, Arbeitszeit, Ar-
munikationstechnologie für die Tätigkeit an der außer-       beitsmittel, allfällige Aufwandserstattungen, Haf-
betrieblichen Arbeitsstätte bestimmend ist. Telearbeit       tungsregelungen, über den Kontakt zum Betrieb und
ist nur im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber             eine Beendigung der Telearbeit zu treffen.
und dem/der Arbeitnehmer/in möglich.                         Der von den Kollektivvertragspartnern ausgearbeitete
                                                             Dienstzettel ist anzuwenden (siehe Anlage 2, Sei-
(2) Für die Telearbeit ist eine ausdrückliche Vereinba-      te 27).
rung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in zu
treffen, die schriftlich (Vertrag oder Dienstzettel) fest-
zuhalten ist.

                                              § 14a Zusatzurlaub

(1) Nach Vollendung des 1. Jahres der ununterbro-            (2) Der Anspruch entsteht mit dem jeweiligen Beginn
chenen Betriebszugehörigkeit gebührt den Arbeitneh-          des Urlaubsjahres.
merInnen ein kollektivvertraglicher Zusatzurlaub.
Dieser hat das Ausmaß von zwei Arbeitstagen auf Ba-          (3) Der kollektivvertragliche Zusatzurlaub unterliegt
sis einer 5-Tage-Woche pro Urlaubsjahr gemäß § 2 Ur-         – soweit im Kollektivvertrag nicht abweichend gere-
laubsgesetz. Erfolgt eine von der 5-Tage-Woche ab-           gelt – all jenen Bestimmungen des Urlaubsgesetzes,
weichende Verteilung der Normalarbeitszeit, so ist           die auch für den gesetzlichen Urlaub gelten.
das Ausmaß des Zusatzurlaubes entsprechend umzu-
rechnen.
(Abs 1 idF ab 1. Jänner 2019)                                (§ 14a gilt ab 1. Jänner 2019)

                                                         – 14 –
§ 15 Jubiläumsurlaub

Jeder/Jede Arbeitnehmer/in erhält nach 10 Jahren Be-        bei der Bemessung unberücksichtigt. Karenzzeiten,
triebszugehörigkeit einmalig einen zusätzlichen Ur-         sowie Präsenzdienstzeiten werden nicht angerechnet.
laubstag. Nach 15 Jahren und nach 20 Jahren Be-             Stichtag für das in Kraft treten ist der 1. 1. 2015.
triebszugehörigkeit gebühren je einmalig zwei zusätz-       Günstigere innerbetriebliche Regelungen bleiben auf-
liche Urlaubstage. Der Anspruch auf diese zusätzli-         recht.
chen Urlaubstage besteht nur in den jeweiligen Jubi-
läumsjahren. Der Zusatzurlaub gemäß § 14a bleibt            (§ 15 idF ab 1. Jänner 2015)

                       § 16 Sondervereinbarungen, Günstigkeitsklausel

Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages können,          nur gültig, soweit sie für den/die Arbeitnehmer/in
soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitge-        günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die
ber und Arbeitnehmer/in regeln, durch Betriebsver-          im Kollektivvertrag nicht geregelt sind. Bestehende,
einbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben              für die Arbeitnehmer/innen günstigere Vereinbarun-
noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind           gen bleiben unberührt.

                            § 17 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten

Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich        ter(inne)n der vertragschließenden Organisationen
aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages oder            (Fachverband der Telekommunikations- und Rund-
aus der Einführung des neuen Mindestgrundgehalts-           funkunternehmungen, ÖGB) zusammengesetzter
schemas mit 1. 1. 2001 ergeben, hat sich vor Anru-          Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst
fung des Bundeseinigungsamtes oder des Arbeits-             dem Kreise der an den Verhandlungen über diesen
und Sozialgerichtes ein paritätisch aus je drei Vertre-     Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.

                                                     § 18

Innerhalb des Arbeitsverhältnisses in Anspruch ge-          höchstens 22 Monaten auf die Berechnung des Ur-
nommene Karenzen (Karenzurlaub) im Sinn des                 laubsausmaßes, der Kündigungsfristen sowie der Ent-
MSchG bzw. VKG sowie Hospizkarenzen (§§ 14a und             geltfortzahlung im Krankheitsfall(Unglücksfall) ange-
14b AVRAG), die nach dem 31. 12. 2018 beginnen,             rechnet.
werden ab dem 1. 1. 2019 im Ausmaß von insgesamt            (§ 18 idF ab 1. Jänner 2019)

                                                      – 15 –
2. TEIL           GEHALTSRECHTLICHER TEIL

                    § 1 Verwendungsgruppen und Mindestgrundgehälter

(1) Alle Arbeitnehmer/innen werden nach der Art ih-      setztem – Nachweis unter denselben Voraussetzun-
rer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit in die Verwen-       gen anzurechnen wie die im Inland zurückgelegten
dungsgruppen 1 bis 7 eingereiht. Bei der Einreihung      Vordienstzeiten.
in die Verwendungsgruppen 4 bis 6 genügt die Erfül-      Tätigkeitsspezifische Lehrzeiten werden bei bestan-
lung der Kriterien für die Fachlaufbahn oder für die     dener Lehrabschlussprüfung maximal mit einem Jahr
Führungslaufbahn.                                        als Vordienstzeit bei der Einstufung berücksichtigt.

(2) Die Verwendungsgruppen werden im 2. Teil § 5         (7) Ferialaushilfen mit abgelegter Matura sind unge-
durch verbindliche Einstufungskriterien beschrieben.     achtet der Art der ausgeübten Tätigkeit in die Verwen-
                                                         dungsgruppe 1 einzureihen. Ferialaushilfen ohne ab-
(3) Die angeführten Tätigkeiten und Berufsbilder sind    gelegter Matura sind ungeachtet der Art der ausgeüb-
beispielhaft.                                            ten Tätigkeit wie Lehrlinge im 2. Lehrjahr zu entloh-
                                                         nen.
(4) Der/Die Arbeitnehmer/in ist darüber hinaus in ei-
ne Qualifikationsstufe einzuordnen.                      (8) Der/Die Arbeitnehmer/in kann jährlich vom Ar-
Die Qualifikationsstufen werden in Grundstufe, Fach-     beitgeber die Überprüfung seiner Einstufung in die
stufe und Expertenstufe eingeteilt.                      Verwendungsgruppe und Qualifikationsstufe verlan-
                                                         gen (zB im Rahmen eines Mitarbeitergespräches).
(5) Die Einreihung in die Verwendungsgruppe und          Kommt es diesbezüglich zu keinem Einvernehmen,
Qualifikationsstufe wird von der Firmenleitung dem       ist dies vom Arbeitgeber entsprechend zu begründen.
2. Teil dieses Kollektivvertrages entsprechend vorge-    Der Betriebsrat ist auf Verlangen des Arbeitnehmers/
nommen. Falls in einem Betrieb ein Betriebsrat ge-       der Arbeitnehmerin hinzuzuziehen.
wählt ist, ist die Einreihung in die Verwendungsgruppe
und Qualifikationsstufe unter seiner Mitwirkung vor-     (9) Eine innerhalb des Arbeitsverhältnisses in An-
zunehmen. Die Einreihung in die Verwendungsgrup-         spruch genommene Karenz (Karenzurlaub) im Sinn
pe, die Qualifikationsstufe und die Höhe des Gehaltes    des Mutterschutzgesetzes, Eltern-Karenzurlaubsge-
sowie alle weiterhin eintretenden Veränderungen sind     setzes bzw Väter-Karenzgesetzes, die nach dem
dem/ der Arbeitnehmer/in mittels Dienstzettel unmit-     31. 12. 2011 beginnt, ist hinsichtlich der Vorrückung
telbar bekannt zu geben (siehe Muster für Dienstzet-     bis zum Höchstausmaß von insgesamt 12 Monaten
tel, Anlage 1, Seite 25).                                anzurechnen. Die Anrechnung gilt für maximal ein
                                                         Kind. Diese Bestimmung tritt mit 1. 1. 2012 in Kraft.
(6) Nachgewiesene tätigkeitsspezifische Vordienst-
zeiten entsprechend der jeweiligen Verwendungs-          (10) Innerhalb des Arbeitsverhältnjsses in Anspruch
gruppe sind bei der Einreihung in die Qualifikations-    genommene Karenzen (Karenzurlaub) im Sinn des
stufe anzurechnen. Für die Anrechnung derartiger         MSchG bzw. VKG sowie Hospizkarenzen (§§ 14a und
Vordienstzeiten ist es ohne Belang, ob diese bei einem   14b AVRAG), die nach dem 31.12.2018 beginnen,
oder verschiedenen Dienstgebern erbracht wurden.         sind hinsichtlich der Vorrückung bis zum Höchstaus-
Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass der/die       maß von insgesamt 22 Monaten anzurechnen. Diese
Arbeitnehmer/in diese Zeiten dem Arbeitgeber bei         Bestimmung tritt mit 1. 1. 2019 in Kraft. Karenzzeiten,
Eintritt, jedoch spätestens zwei Monate nach Beginn      die bereits vor dem 1. 1. 2019 im laufenden Arbeits-
des Dienstverhältnisses, durch entsprechende Zeug-       verhältnis angerechnet wurden, sind bei der Berech-
nisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist.            nung des Höchstausmaßes von 22 Monaten zu be-
Bei Dienstgebern im Ausland verbrachte Vordienstzei-     rückstigen und stehen daher nicht zusätzlich zu.
ten sind bei geeignetem – erforderlichenfalls über-      (Abs 10 gilt ab 1. Jänner 2019)

                                                     – 16 –
§ 2 Gehaltsbestandteile

Der Bezug kann aus fixen und variablen Bestandteilen     mit dem fixen Bestandteil das Mindestgrundgehalt er-
bestehen. Der variable Bestandteil (zB Provisionen)      reicht.
muss jedoch so bemessen sein, dass er zusammen

                                        § 3 Gehaltsabrechnung

(1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat einen Rechtsan-          g) Aufschlüsselung der verwendeten Abkürzungen
spruch auf eine übersichtliche Abrechnung, aus der          und Codenummern.
hervorgeht:
                                                         (2) Bei Eintritt und Ausscheiden eines Arbeitneh-
a) das Gehalt,
                                                         mers/einer Arbeitnehmerin während eines Monates
b) der Verrechnungsmonat,                                ist zur Ermittlung des aliquoten Gehaltsteiles das für
                                                         den betreffenden Monat gebührende Bruttomonats-
c) Überstunden,
                                                         gehalt durch 30 zu dividieren und das Resultat mit
d) allfällige Zulagen,                                   der Anzahl der Kalendertage zu multiplizieren.

e) Sonderzahlungen,

f) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage,

         § 4 Kollektivvertragliche Mindestgrundgehälter für teilzeitbeschäftigte
                                  Arbeitnehmer/innen

Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer(inne)n, soweit    durch 173 zu teilen und dann der so ermittelte Wert
sie diesem Kollektivvertrag unterliegen, ist das bei     mit jener Zahl zu multiplizieren, die sich aus der ver-
voller kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit zuste-   einbarten Stundenzahl (Monatsstunden, Wochen-
hende      kollektivvertragliche  Mindestgrundgehalt     stunden x 4,33) ergibt.

                                      § 5 Verwendungsgruppen

Verwendungsgruppe 1                                      Verwendungsgruppe 2

Tätigkeitsmerkmale:                                      Tätigkeitsmerkmale:
ArbeitnehmerInnen, die Hilfstätigkeiten ver-             ArbeitnehmerInnen, die einfache, nicht sche-
richten sowie Ferialaushilfen gemäß 2. Teil Abs 7        matische oder mechanische Tätigkeiten nach
                                                         gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsan-
                                                         weisung verrichten, für die in der Regel eine
Kaufmännische und administrative Arbeitnehmer/in-
                                                         kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist. Auch
nen:
                                                         während der Ausbildungs- bzw Einarbeitungs-
zB:                                                      zeit ist die Einreihung in die vorstehende Gruppe
Hilfskräfte in Büro, Werkstätte, Registratur, Magazin,   durchzuführen.
Lager, Versand;
Eingeben von EDV-Daten während der Anlernzeit
(höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten);
FahrerInnen für Messtätigkeiten.

                                                     – 17 –
Für ArbeitnehmerInnen des Customer Service               Monate in die Fachstufe der Verwendungsgrup-
und in Verkaufsstellen (zB: Shops), die im er-           pe 3 eingestuft.
heblichen Ausmaß Kundenkontakt (zumindest                Sofern die oben angeführte Verweildauer in ei-
ein Drittel der Arbeitszeit) haben, gilt Folgen-         ner der Qualifikationsstufen nicht voll ausge-
des:                                                     schöpft worden sein sollte, ist nach insgesamt
Die Grundstufe der Verwendungsgruppe 2 gilt              mindestens 96 Monaten (bei tätigkeits- und te-
als Einstiegsstufe während der Ausbildungszeit           lekommunikationsspezifischen      Vordienstzei-
von maximal 18 Monaten. Sollten tätigkeits-              ten) bzw. maximal 102 Monaten (ohne tätig-
und telekommunikationsspezifische Vordienst-             keits- und telekommunikationsspezifische Vor-
zeiten im Ausmaß von mindesten 24 Monaten                dienstzeiten) eine Vorrückung in die Experten-
vorliegen, erfolgt nach einer Einarbeitungszeit          stufe der Verwendungsgruppe 3 durchzufüh-
von 12 Monaten eine Vorrückung von der Grund-            ren.
stufe der Verwendungsgruppe 2 in die Grund-
                                                         Kaufmännische und administrative Arbeitnehmer/in-
stufe der Verwendungsgruppe 3.
                                                         nen:
Werden während der Ausbildungs- oder Einar-
beitungszeit Zusatzfunktionen übernommen                 zB:
(zB: „Lead-Verkäufer“, Profi-Consultants oder            ÜbersetzerInnen;
Shop Manager Assistants), sind die Arbeitneh-            TelefonistInnen mit regelmäßiger fremdsprachiger
merInnen im Folgemonat in die Grundstufe der             Auskunftserteilung;
Verwendungsgruppe 3 einzustufen.                         Tätigkeiten in der Datenerfassung und Datenauswer-
Im selben Unternehmen ununterbrochen ver-                tung.
brachte tätigkeitsspezifische Dienstzeiten wer-
                                                         Nachstehende Beispiele gelten für BerufseinsteigerIn-
den der Ausbildungs- bzw Einarbeitungszeit an-
                                                         nen nach absolvierter facheinschlägiger höherer be-
gerechnet (ausgenommen Lehrzeiten).
                                                         rufsbildender Schule, längstens jedoch für die Dauer
Kaufmännische und administrative Arbeitnehmer/in-        von 3 Jahren:
nen:                                                     ArbeitnehmerInnen im Rechnungswesen und Control-
                                                         ling;
zB:
                                                         ArbeitnehmerInnen in Personalverwaltung, Personal-
Qualifizierte Hilfskräfte in Büro (zB: Schreibkräfte,
                                                         verrechnung und Personalentwicklung; SekretärIn-
FakturistInnen mit einfacher Verrechnung); Telefonis-
                                                         nen, AssistentInnen;
tInnen mit einfacher Auskunftserteilung;
                                                         ArbeitnehmerInnen im Marketing, Vertrieb, Einkauf,
Qualifizierte Hilfskräfte in Lager, Versand, Vertrieb,
                                                         Logistik, Rechtsabteilung, Stabstellen sowie Custo-
Einkauf, Logistik, Marketing, Rechtsabteilung, Stab-
                                                         mer Service ohne Kundenkontakt.
stellen sowie im technischen und EDV-Bereich;
Tätigkeiten in der Datenerfassung zur Eingabe bzw        Technische Arbeitnehmer/innen:
Übertragung von Daten auf Datenträger, einschließ-
                                                         zB:
lich der Prüfung der eingegebenen Daten;
                                                         HaustechnikerInnen
Verwendungsgruppe 3
                                                         Nachstehende Beispiele gelten für BerufseinsteigerIn-
Tätigkeitsmerkmale:                                      nen nach absolvierter facheinschlägiger höherer be-
ArbeitnehmerInnen, die aufgrund ihrer Berufs-            rufsbildender Schule, längstens jedoch für die Dauer
kenntnisse nach allgemeinen Richtlinien und              von 3 Jahren:
Weisungen Tätigkeiten im Rahmen des ihnen                ProgrammiererInnen;
erstellten Auftrages selbstständig erledigen.            ArbeitnehmerInnen im Bereich der technischen Pla-
Für ArbeitnehmerInnen des Customer Service               nung, Errichtung, Betrieb und Wartung der EDV; Ar-
und in Verkaufsstellen (zB: Shops), die im er-           beitnehmerInnen (AdministratorInnen) in der Sys-
heblichen Ausmaß Kundenkontakt (zumindest                tem- und Datenbankwartung;
ein Drittel der Arbeitszeit) haben, gilt Folgen-         ArbeitnehmerInnen (AdministratorInnen) in der Netz-
des:                                                     werk- und Datenbanküberwachung;System- und Pro-
Nach einer Ausbildungs- oder Einarbeitungszeit           dukttechnikerInnen;
von 12 bis maximal 18 Monaten in der Grundstu-           ArbeitnehmerInnen im Bereich der technischen Pla-
fe der Verwendungsgruppe 2 erfolgt eine Vorrü-           nung, Errichtung, Betrieb und Wartung der Netzkom-
ckung von der Grundstufe der VWG 2 in die                ponenten.
Grundstufe der Verwendungsgruppe 3. In die
                                                         Verwendungsgruppe 4
Grundstufe der Verwendungsgruppe 3 sind Ar-
beitnehmerInnen für die Dauer von höchstens              Tätigkeitsmerkmale:
24 Monaten einzustufen. Im Anschluss daran               Fachlaufbahn: ArbeitnehmerInnen, die auf-
werden ArbeitnehmerInnen für höchstens 60                grund ihrer fachlichen Expertise schwierige Tä-

                                                     – 18 –
tigkeiten selbstständig ausführen oder Füh-             banküberwachung; System- und ProdukttechnikerIn-
rungslaufbahn: ArbeitnehmerInnen, die regel-            nen;
mäßig und dauernd mit der Einteilung von Tätig-         ArbeitnehmerInnen im Bereich der technischen Pla-
keiten von mindestens 2 ArbeitnehmerInnen               nung, Betrieb, Errichtung und Wartung der Netzkom-
beauftragt sind, sowie ArbeitnehmerInnen, die           ponenten.
in erheblichem Ausmaß, jedoch nicht überwie-
                                                        Verwendungsgruppe 5
gend mit Aufgaben aus der Personalverantwor-
tung beauftragt sind.                                   Tätigkeitsmerkmale:
Unter erheblichem Ausmaß ist ein Drittel der            Fachlaufbahn: ArbeitnehmerInnen, die auf-
Normalarbeitszeit der ArbeitnehmerIn anzuse-            grund ihrer umfangreichen fachlichen Expertise
hen.                                                    schwierige Tätigkeiten selbstständig und fach-
Für ArbeitnehmerInnen des Customer Service              lich verantwortlich ausführen.
und in Verkaufsstellen (zB: Shops), gilt Folgen-        oder
des:
                                                        Führungslaufbahn: ArbeitnehmerInnen, die re-
Teamleiter Customer Service mit höchstens
                                                        gelmäßig und dauernd mit der Führung von min-
15 Vollzeit-MitarbeiterInnen (FTE) und Ver-
                                                        dest 4 ArbeitnehmerInnen beauftragt sind.
kaufsstellenleiterInnen mit einem Shop.
                                                        Für ArbeitnehmerInnen des Customer Service
Kaufmännische und administrative Arbeitnehmer/in-
                                                        und in Verkaufsstellen (zB: Shops), gilt Folgen-
nen:
                                                        des:
zB:                                                     TeamleiterInnen mit dauerhaft mehr als 15 Voll-
StellvertreterInnen von ArbeitnehmerInnen der Ver-      zeit-MitarbeiterInnen (FTE), Verkaufstellenlei-
wendungsgruppe 5.                                       terInnen mit dauerhaft (über einen Zeitraum
                                                        von zumindest 6 Monaten) mehr als einer Ver-
Nachstehende Beispiele gelten für BerufseinsteigerIn-
                                                        kaufsstelle.
nen nach Abschluss einer berufs- bzw facheinschlägi-
gen Universität oder einer Fachhochschule, längstens    Kaufmännische und administrative Arbeitnehmer/in-
jedoch für die Dauer von 3 Jahren, für Berufseinstei-   nen:
gerInnen nach Abschluss eines berufs- und fachein-
                                                        zB:
schlägigen Bachelor Studiums längstens für die Dauer
                                                        StellvertreterInnen von ArbeitnehmerInnen der Ver-
von 5 Jahren:
                                                        wendungsgruppe 6;
ArbeitnehmerInnen im Rechnungswesen und Control-
                                                        ArbeitnehmerInnen im Rechnungswesen und Control-
ling;
                                                        ling;
ArbeitnehmerInnen in Personalverwaltung, Personal-
                                                        ArbeitnehmerInnen in Personalverwaltung, Personal-
verrechnung und Personalentwicklung; SekretärIn-
                                                        verrechnung und Personalentwicklung; SekretärIn-
nen, AssistentInnen;
                                                        nen, AssistentInnen;
ArbeitnehmerInnen im Marketing, Vertrieb (mit Aus-
                                                        ArbeitnehmerInnen im Marketing, Vertrieb Einkauf,
nahme jener AussendienstmitarbeiterInnen die über-
                                                        Logistik, Rechtsabteilung, Stabstellen sowie Custo-
wiegend Kunden mit weniger als 1000 MitarbeiterIn-
                                                        mer Service ohne Kundenkontakt;
nen betreuen), Einkauf, Logistik, Rechtsabteilung,
                                                        Führungskräfte mit Personal- oder Budgetverantwort-
Stabstellen sowie Customer Service ohne Kundenkon-
                                                        lichkeit.
takt.
                                                        Technische Arbeitnehmer/innen:
Technische Arbeitnehmer/innen:
                                                        zB:
Nachstehende Beispiele gelten für BerufseinsteigerIn-
                                                        ProgrammiererInnen;
nen nach Abschluss einer berufs- bzw facheinschlägi-
                                                        ArbeitnehmerInnen (AdministratorInnen) in der Sys-
gen Universität oder einer Fachhochschule, längstens
                                                        tem- und Datenbankwartung; ArbeitnehmerInnen
jedoch für die Dauer von 3 Jahren, für Berufseinstei-
                                                        (AdministratorInnen) in der Netzwerk- und Daten-
gerInnen nach Abschluss eines berufs- und fachein-
                                                        banküberwachung;
schlägigen Bachelor Studiums längstens für die Dauer
                                                        System- und ProdukttechnikerInnen;
von 5 Jahren:
                                                        ArbeitnehmerInnen im Bereich der technischen Pla-
ProgrammiererInnen;
                                                        nung, Errichtung, Betrieb und Wartung der EDV;
ArbeitnehmerInnen im Bereich der technischen Pla-
                                                        ArbeitnehmerInnen im Bereich der technischen Pla-
nung, Errichtung, Betrieb und Wartung der EDV;
                                                        nung, Errichtung und Wartung der Netzkomponenten;
ArbeitnehmerInnen (AdministratorInnen) in der Sys-
                                                        Führungskräfte mit Personal- oder Budgetverantwort-
tem- und Datenbankwartung; ArbeitnehmerInnen
                                                        lichkeit.
(AdministratorInnen) in der Netzwerk- und Daten-

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