KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmer/innen in Telekom-Unternehmen - GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2021 - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmer/innen in Telekom-Unternehmen GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2021
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KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmer/innen in Telekom-Unternehmen GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im In- teresse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegen- heit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights: • Die IST- und kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden um 1,5 % erhöht. • Ebenso werden die Lehrlingseinkommen sowie alle kollektivvertraglichen Zulagen um diesen Prozentsatz angehoben. • Erstmals wird mit dem heurigen Abschluss die Möglichkeit eingeführt, die IST-Gehaltserhö- hung in Freizeit umzuwandeln (Freizeitoption). Nach dem Abschluss einer diesbezüglichen Betriebsvereinbarung, kann nur im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine solche Umwandlung erfolgen. GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen 2. Teil: Gehaltsrechtlicher Teil § 1 Geltungsbereich .............................. 6 § 1 Verwendungsgruppen und Mindestgrund- § 2 Geltungsdauer ................................ 7 gehälter ......................................... 16 § 3 Arbeitszeit .................................... 7 § 2 Gehaltsbestandteile ........................... 17 § 4 Überstundenarbeit, Sonn-, Feiertags- und § 3 Gehaltsabrechnung ........................... 17 Nachtarbeit; Rufbereitschaft ............... 9 § 4 Kollektivvertragliche Mindestgrundgehälter § 5 Dienstreisen .................................. 9 für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/innen 17 § 6 Unfallversicherung ........................... 11 § 5 Verwendungsgruppen ........................ 17 § 7 Anspruch bei Dienstverhinderung ......... 11 § 6 Qualifikationsstufen ........................... 20 § 8 Kündigung .................................... 11 § 7 Vorgangsweise bei Vorrückungen und Um- § 9 Abfertigung Alt ............................... 11 reihungen ...................................... 21 § 10 Weihnachtsremuneration und Urlaubszu- MINDESTGRUNDGEHALTSTABELLE ......... 22 schuss ......................................... 12 LEHRLINGSEINKOMMEN ..................... 22 § 11 Diensterfindungen ........................... 13 § 8 Übergangsbestimmungen .................... 22 § 12 Information bei befristeten Dienstverhält- 3. Teil: IST-Gehälter nissen .......................................... 13 Erhöhung der IST-Gehälter ......................... 23 § 13 Aus- und Weiterbildung ..................... 13 Erläuterungen ........................................ 23 § 14 Telearbeit ..................................... 14 § 14a Zusatzurlaub ................................. 14 ANHANG § 15 Jubiläumsurlaub ............................. 15 Muster für einen Dienstzettel ...................... 25 § 16 Sondervereinbarungen, Günstigkeits- Dienstzettel für Telearbeit .......................... 27 klausel ......................................... 15 Liste der Tochterunternehmen, für die jedenfalls § 17 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten .... 15 der Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen in Telekom-Unternehmen gilt ...................... 29 Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlagseite –5–
KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeitnehmer/innen in Telekom-Unternehmen abgeschlossen zwischen dem sowie der Fachverband der Telekommunikations- und Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediens- Rundfunkunternehmungen, teten, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, 1010 Wien, Biberstraße 5, einerseits und dem andererseits. Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 1. TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Geltungsbereich (1) Der Kollektivvertrag gilt Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezogene a) räumlich: Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt für das Gebiet der Republik Österreich. sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in glei- cher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Perso- b) fachlich: nen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu ver- für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der wenden. Telekommunikations- und Rundfunkunterneh- Soweit in diesem Kollektivvertrag auf Gesetze verwie- mungen, die sen wird, sind diese in der jeweils gültigen Fassung an- 1. mobile öffentliche Telefondienste gemäß § 3 zuwenden. Z 16 TKG 2003, ausgenommen Call Shops; 2. öffentliche Telefondienste gemäß § 3 Z 16 TKG (2) Der Kollektivvertrag gilt nicht 2003 mittels eines selbst betriebenen festen a) für Ferialpraktikant(inn)en, Ferialaushilfen (aus- Telekommunikationsnetzes und genommen 2. Teil § 1 Abs 7) und Volontäre/ Volon- 3. öffentlich Mietleitungen gemäß § 3 Z 12 TKG tärinnen; 2003 mittels selbst betriebener fester Telekom- Ferialpraktikant(inn)en sind Studierende, die für munikationsnetze anbieten, und die Dauer eines Semesters oder zum Zwecke einer 4. für Rechtsträger, die über eine Zulassung einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder terrestrischen Multiplex Plattform gemäß Au- administrativen) Vor- oder Ausbildung entspre- diovisuelle Mediendienstegesetz (AMD-G) ver- chend der öffentlichen Studienordnung vorüberge- fügen, hend beschäftigt werden. 5. sowie für ausgegliederte Tochterunternehmen Ferialaushilfen sind maximal 3 Monate zur techni- von Unternehmen laut 1. bis 4., die überwie- schen, kaufmännischen oder administrativen Aus- gend für das Mutterunternehmen Dienstleistun- hilfe beschäftigte Arbeitnehmer/innen. gen erbringen (siehe Erläuterung 1, Seite 23). Volontäre/Volontärinnen sind Personen, die zum Der Kollektivvertrag gilt jedenfalls für jene Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmän- Tochterunternehmen, welche in der Anlage 3 nischen oder administrativen) Vor- oder Ausbil- aufgelistet sind. dung beschäftigt werden, sofern dieser Umstand (Z 3–5 idF ab 1. Jänner 2013) bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einer c) persönlich: Firma beschäftigt werden. für alle Arbeitnehmer/innen der unter b) genann- ten Unternehmen. –6–
b) für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, c) für alle dem § 19 Poststrukturgesetz unterliegen- Geschäftsführer/innen von Gesellschaften mit be- den Unternehmen. schränkter Haftung, soweit Vorgenannte nicht ar- beiterkammerumlagepflichtig sind; § 2 Geltungsdauer (1) Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2021 in Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels ein- Kraft. geschriebenen Briefes kündigen. (2) Beide Vertragspartner können den Kollektivver- (3) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlun- trag zur Gänze oder einzelne Paragraphen des Kollek- gen wegen Erneuerung bzw Abänderung des Kollek- tivvertrages unter Einhaltung einer dreimonatigen tivvertrages geführt werden. § 3 Arbeitszeit Normalarbeitszeit b) wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen bzw bei ei- nem Durchrechnungszeitraum von mehr als (1) Die normale Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wö- 52 Wochen in mehrwöchigen zusammenhängen- chentlich. den Zeiträumen verbraucht werden kann oder c) bei gleitender Arbeitszeit. (2) Für die Arbeitszeit der Arbeitnehmer/innen unter 18 Jahren bzw der Lehrlinge unter 18 Jahren gelten (5) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Be- an Werktagen aus, um den Arbeitnehmer(inne)n eine schäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG). längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, Die zulässige Wochenarbeitszeit kann für diese Arbeit- so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die nehmer/innen entsprechend § 11 Abs 1 bis 3 KJBG so Werktage von höchstens 26 zusammenhängenden, auf die einzelnen Werktage aufgeteilt werden, dass die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt wer- die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden und die durch- den, wobei die tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden schnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Zeit- nicht überschreiten darf. raumes von 56 Wochen 40 Stunden nicht übersteigt. Durch Betriebsvereinbarung kann ein längerer Durch- rechnungszeitraum festgelegt werden. (3) Der 24. Dezember und 31. Dezember gelten als arbeitsfrei. Bei notwendiger Tätigkeit an diesen Tagen Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit gebührt die Feiertagsvergütung. (6) Bei Arbeitsweise mit Schichtwechsel im Sinne des Durch Betriebsvereinbarung kann eine andere, gleich- § 4a AZG darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in wertige Lösung vereinbart werden. einzelnen Wochen bis auf 56 Stunden ausgedehnt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf bis auf Andere Verteilung der Normalarbeitszeit 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn dies mit einem Schichtwechsel in Verbindung steht oder die arbeits- (4) Für alle anderen Arbeitnehmer/innen kann die zu- medizinische Unbedenklichkeit bestätigt wurde und lässige Wochenarbeitszeit so auf die einzelnen Werk- durch Betriebsvereinbarung eine entsprechende Re- tage aufgeteilt werden, dass die tägliche Normalar- gelung getroffen wird. beitszeit 9 Stunden und die durchschnittliche Wochen- arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 56 Wochen Verbrauch von Zeitguthaben 40 Stunden nicht übersteigt. (7) Während des Durchrechnungszeitraumes ist der Die tägliche Normalarbeitszeit darf auf 10 Stunden Verbrauch des Zeitguthabens einvernehmlich im Vor- ausgedehnt werden, hinein festzulegen. Andernfalls können Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in den Verbrauchszeitpunkt für je- a) wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig weils die Hälfte der Guthabenstunden einseitig be- auf 4 Tage verteilt wird oder stimmen. Am Ende des Durchrechnungszeitraumes –7–
ist die Übertragung von maximal 40 Stunden Zeitgut- 10 Kalendertage in ausreichendem Ausmaß Erho- haben in den nächsten Durchrechnungszeitraum lungsmöglichkeiten bestehen und der Verkürzung kei- möglich. Erfolgt auch dann der Zeitausgleich nicht, ne nachweisbaren arbeitsmedizinischen Bedenken sind diese Zeitguthaben als Überstunden abzurech- entgegenstehen. nen. Außergewöhnliche Fälle (7a) Die Regelung des Abs 7 ist auch für Teilzeitbe- (11) In außergewöhnlichen Fällen finden die Bestim- schäftigte anzuwenden. Der Durchrechnungszeit- mungen der Abs 1 bis 9 und 12 keine Anwendung auf raum für Mehrarbeit im Sinne des § 19d Arbeitszeitge- Arbeiten, die insbesondere zur Behebung einer Be- setz wird somit auf die Dauer des Durchrechnungs- triebsstörung oder eines unverhältnismäßigen wirt- zeitraums gemäß Abs 4 verlängert. schaftlichen Sachschadens erforderlich sind. Andere Verteilung der Normalarbeitszeit bei Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Ar- Sabbatical beitsbereitschaft (12) Zum Aufbau längerer zusammenhängender Freizeit (Sabbatical) kann durch freiwillige Betriebs- (8) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann durch vereinbarung ein Durchrechnungszeitraum bis zu Betriebsvereinbarung bis auf 60 Stunden, die tägliche höchstens 3 Jahren mit unmittelbar anschließender Normalarbeitszeit bis auf 12 Stunden ausgedehnt Sabbaticalkonsumation vereinbart werden. Derartige werden, wenn in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers/ Betriebsvereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechts- der Arbeitnehmerin regelmäßig und in erheblichem wirksamkeit der Kenntnisnahme der Kollektivver- Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.*) tragspartner und sollen insbesondere nachfolgende Punkte regeln: Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen ei- nes erhöhten Arbeitsbedarfes. – Geltungsbereich und Geltungsdauer (9) Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes – Teilnehmerkreis und Teilnehmerauswahl kann die Arbeitszeit über die nach den Absätzen 1 – Durchrechnungszeitraum und Konsumation der an- bis 4 zulässige Dauer um 10 Überstunden in der ein- gesparten Zeit zelnen Woche und darüber hinaus um höchstens – Ausmaß und Bewertung der angesparten Stunden 60 Überstunden innerhalb eines Kalenderjahres ver- – Ansprüche nach der Dauer der Dienstzeit und auf längert werden. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr 13. und 14. Gehalt als 20 Überstunden zulässig. Die Höchstgrenze der Ta- – Wiedereingliederungsmaßnahmen nach dem Sab- gesarbeitszeit von 10 Stunden, bei Verteilung auf 4 zu- batical sammenhängende Tage von 12 Stunden, darf nicht überschritten werden. Innerhalb eines Durchrech- – Rücktrittsmöglichkeiten seitens Arbeitgeber und nungszeitraumes von 26 Wochen darf die Höchstgren- Arbeitnehmer/in ze der Wochenarbeitszeit von durchschnittlich – Ausmaß der Vergütung der angesparten Stunden 48 Stunden nicht überschritten werden. bei Rücktritt vom Sabbatical oder bei Auflösung des Dienstverhältnisses Ruhezeiten – Kündigungsschutz nach dem Sabbatical (10) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist eine – Individuelle Vereinbarung mit dem/der Arbeitneh- ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stun- mer/in den zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit darf auf – Sabbatical bei Überstundenpauschalbeziehern 10 Stunden verkürzt werden, wenn diese Verkürzung innerhalb der nächsten 10 Kalendertage durch ent- Der Absatz 12 (Sabbatical) wird bis 31. 12. 2021 be- sprechende Verlängerung einer anderen täglichen fristet. oder wöchentlichen Ruhezeit ausgeglichen wird. Die tägliche Ruhezeit darf auf 9 Stunden verkürzt werden, wenn neben dem Ausgleich innerhalb der nächsten *) Zu § 3 Abs 7a siehe Erläuterungen der Kollektivvertragspartner. –8–
§ 4 Überstundenarbeit, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit; Rufbereitschaft Überstundenarbeit Freizeit im Ausmaß von 1 1/2 Stunden und für jede ge- leistete Nacht-, Sonntags- und Feiertagsüberstunde (1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordne- bezahlte Freizeit im Ausmaß von 2 Stunden erhält. te Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der unter Be- rücksichtigung der Bestimmungen des § 3 festgeleg- (8) Die Entlohnungen gemäß Abs 1 bis 6 bzw deren ten täglichen Normalarbeitszeit überschritten wird. Abgeltung in bezahlter Freizeit gemäß Abs 7 müssen Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, binnen 4 Monaten nach dem Tage der Überstunden- wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Arbeit- leistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der nehmer/innen festgesetzten täglichen Normalarbeits- Anspruch erlischt. Im Falle einer Pauschalabgeltung zeit überschritten wird. von Überstunden oder einer Gleitzeitregelung tritt an die Stelle des Tages der in Betracht kommenden Ar- (2) Für Überstunden in der Zeit von 6 bis 22 Uhr ge- beitsleistung das Ende des für die Ermittlung der bührt ein Zuschlag von 50 Prozent. Für Überstunden durchschnittlichen Überstundenanzahl maßgeblichen in der Zeit von 22 bis 6 Uhr und für Überstunden an Durchrechnungszeitraumes. Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent. (9) Sind regelmäßige Überstunden bei Bemessung des Urlaubsentgeltes mit zu berücksichtigen, so gel- (3) Der/Die Arbeitnehmer/in, der/die nach der für ten Überstunden dann als regelmäßig, wenn sie in ihn/sie geltenden Arbeitszeiteinteilung während der mindestens 7 der letzten 12 Kalendermonate vor Aus- Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder zahlung des Urlaubsentgeltes geleistet worden sind. Kalenderwoche anstelle der Wochenendruhe An- Für die Ermittlung des Durchschnittes sind ebenfalls spruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von die letzten 12 Monate heranzuziehen. 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen. Das Höchstmaß Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit der jährlichen Wochenenddienste ist durch Betriebs- (10) Fällt die normale Arbeitszeit aufgrund der im Be- vereinbarung festzulegen. trieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig zur Gänze oder zum Teil auf einen Sonntag, einen (4) Die Überstundengrundvergütung und die Grund- Feiertag oder in die Nachtzeit (22 bis 6 Uhr), so ge- lage für die Berechnung der Überstundenzuschläge bührt den zu dieser Arbeit herangezogenen Arbeit- ist 1/173 des Monatsgehaltes. nehmer(inne)n ein Zuschlag in Höhe von € 3,72 pro geleisteter Stunde. (5) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ge- bührt nur der jeweils höchste Zuschlag. Rufbereitschaft (11) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der/die Arbeit- (6) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstun- nehmer/in sich verpflichtet, außerhalb seiner/ihrer denpauschalentgelt bzw eine All-In-Regelung verein- Normalarbeitszeit telefonisch erreichbar zu sein und bart, so hat für die Berechnung der monatlichen Pau- über Aufforderung unverzüglich in den Betrieb zu schalsummen der Grundsatz zu gelten, dass sie der kommen, um die Arbeit aufzunehmen. durchschnittlich geleisteten Überstundenzahl ent- Innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten darf nur spricht, wobei die obigen Überstundenzuschläge an 30 Tagen Rufbereitschaft vereinbart werden. Das ebenfalls einzurechnen sind. Pauschale für die Rufbereitschaft an Werktagen be- trägt € 32,35 pro Tag. Das Pauschale für die Rufbereit- (7) Für Überstunden kann jeweils vereinbart werden, schaft an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen be- dass der/die Arbeitnehmer/in anstelle des Überstun- trägt € 41,10 pro Tag. denentgeltes für jede geleistete Überstunde bezahlte § 5 Dienstreisen Begriff der Dienstreise ges seinen/ihren Dienstort verlässt. Als Dienstort im (1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der/die Arbeitneh- Sinne dieser Bestimmungen gilt das Gemeindegebiet mer/in zur Ausführung eines ihm/ihr erteilten Auftra- sowie ein Umkreis von 12 Straßenkilometern ab der –9–
Gemeindegrenze, in dem sich die Betriebsstätte befin- unaufgefordert bei der Abrechnung des Kilometer- det. Die Dienstreise beginnt mit dem Verlassen der geldes vorzulegen ist. Betriebsstätte bzw mit dem reisenotwendigen Verlas- sen der Wohnung und endet mit der Rückkehr zur Be- Reiseaufwandsentschädigung triebsstätte bzw in die Wohnung. Dienstliche Tätigkei- (3) ten innerhalb des Dienstortes sind Dienstwege, für die a) Für jede Dienstreise gemäß § 5 (1) erhält der/die keine Reiseaufwandsentschädigungen zu leisten sind. Arbeitnehmer/in für Verpflegung und Unterkunft für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwands- Reisekostenentschädigung entschädigung. Diese besteht aus dem Taggeld (2) Dem/Der Arbeitnehmer/in sind die durch eine und dem Nächtigungsgeld. Dienstreise oder einen Dienstweg entstehenden Kos- ten gegen Vorlage entsprechender Belege zu erset- b) Die Reiseaufwandsentschädigung wird bei Dienst- zen. reisen im Inland mit jenem Betrag festgesetzt, der gemäß § 26 EStG in der Fassung BGBl I a) Mangels anderer Vereinbarung ist der/die Arbeit- Nr 111/2010 als steuerfrei anerkannt wird. Bei nehmer/in grundsätzlich verpflichtet, öffentliche Auslandsdienstreisen, die einer ausdrücklichen Verkehrsmittel oder Verkehrsmittel des Arbeitge- Bewilligung des Arbeitgebers bedürfen, werden bers in Anspruch zu nehmen. jene Tag- und Nächtigungsgelder festgesetzt, die b) Bei Dienstreisen mit der Eisenbahn werden die der höchsten Gebührenstufe der Verordnung über Fahrtkosten der II. Klasse ersetzt, maximal aber die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstver- die tatsächlich angefallenen Kosten. Liegt die aus- richtungen im Ausland für Bundesbedienstete ent- drückliche Bewilligung des Arbeitgebers zur Benüt- sprechen. zung der I. Klasse oder des Schlafwagens vor, so [lit f) idF ab 1. Jänner 2014] werden diese Kosten ersetzt. c) Für Dienstreisen im Inland, die weniger als 3 Stun- c) Bei Dienstreisen/Dienstwegen mit dem Autobus, den an einem Kalendertag dauern, gebührt kein Straßenbahn, U-Bahn, etc werden die tatsächli- Taggeld. Bei Dienstreisen, die keinen vollen Kalen- chen Kosten ersetzt. dertag dauern sowie für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Dienst- d) Für die Benützung von Flugzeugen oder Schiffen ist reise beträgt das Taggeld für jede angefangene eine ausdrückliche Bewilligung des Arbeitgebers Stunde ein Zwölftel des oben angeführten Satzes erforderlich. Liegt diese vor, werden die tatsächli- nach Maßgabe der Reisedauer am betreffenden chen Kosten ersetzt. Tag. e) Für die Verwendung des Privat-Kfz des Arbeitneh- d) Das Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienst- mers/der Arbeitnehmerin ist eine ausdrückliche reise keine Nächtigung verbunden ist, Quartier Bewilligung des Arbeitgebers erforderlich. Aus ei- beigestellt oder durch den Arbeitgeber nach Vorla- ner solchen Bewilligung kann aber kein dienstli- ge des Beleges bezahlt wird oder die Benützung cher Auftrag zur Verwendung des Privat-Kfz abge- des Schlafwagens mit Kostenersatz bewilligt wird. leitet werden. Die Gewährung von Kilometergeld bedingt daher auch keinerlei Haftung des Arbeitge- e) Eine Reiseaufwandsentschädigung entfällt bei Ent- bers für Schäden, die aus der Benützung des Kfz sendung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin durch oder für den/die Arbeitnehmer/in entstehen. zu Veranstaltungen (zB Seminaren, Kursen, Ta- Zur Abdeckung des durch die Haltung und Benüt- gungen, Meetings), sofern die Kosten der Teilnah- zung des Kfz entstehenden Aufwandes wird bei me an diesen Veranstaltungen vom Arbeitgeber Vorliegen einer Bewilligung zur Benützung des Pri- getragen werden. vat-Kfz ein Kilometergeld gewährt. f) Ansprüche im Sinne dieses Abschnittes müssen Dieses Kilometergeld entspricht dem amtlichen Ki- spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Beendi- lometergeld in der jeweils gültigen Höhe. Über die- gung der Dienstreise oder des Dienstweges bei ses Kilometergeld hinaus bestehen keine weiteren sonstigem Verfall beim Arbeitgeber durch Rech- Ansprüche auf Reisekostenersatz. Über die gefah- nungslegung in der betriebsüblichen Form geltend renen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das gemacht werden. – 10 –
§ 6 Unfallversicherung Vom Arbeitgeber ist eine Unfallversicherung für jene mer(inne)n, die auf Antennenmasten oder Antennen- Arbeitnehmer/innen einzurichten, die Tätigkeiten tragwerken arbeiten” und der „Maststeiger-Lehrgang” ausüben, für welche gemäß § 49 ff ASchG die Absol- Voraussetzung sind. vierung der „Ärztlichen Untersuchung von Arbeitneh- § 7 Anspruch bei Dienstverhinderung (1) Der/Die Arbeitnehmer/in behält nach § 8 Abs 3 c) beim Tode eines Elternteiles ........ 3 Arbeitstage Angestelltengesetz den Anspruch auf das Entgelt, d) beim Tode eines Kindes, dass im ge- wenn er/sie durch andere wichtige, seine/ihre Person meinsamen Haushalt lebt ........... 3 Arbeitstage betreffende Gründe ohne sein/ihr Verschulden wäh- e) beim Tode von Kindern, die nicht im rend einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leis- gemeinsamen Haushalt leben, so- tung seiner/ihrer Dienste verhindert wird. wie von Geschwistern, Schwieger- eltern und Großeltern ................ 1 Arbeitstag (2) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiese- f) bei eigener Eheschließung .......... 3 Arbeitstage nem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten g) bei Wohnungswechsel im Falle ei- ist – ergänzend zu (1) – jedem/jeder Arbeitnehmer/ nes bereits bestehenden eigenen in eine Freizeit ohne Schmälerung seines/ihres mo- Haushaltes oder im Falle der Grün- natlichen Entgeltes, im unmittelbaren Zusammen- dung eines eigenen Haushaltes .... 2 Arbeitstage hang mit dem Ereignis, in folgendem Ausmaße zu ge- h) bei Eheschließung von Geschwis- währen: tern oder Kindern ..................... 1 Arbeitstag a) beim Tode des/der Ehegatten/Ehe- i) bei Niederkunft der Ehefrau bzw der gattin ................................... 3 Arbeitstage Lebensgefährtin ...................... 2 Arbeitstage b) beim Tode des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin, wenn er/sie mit dem/der Arbeitnehmer/in im ge- meinsamen Haushalt lebte .......... 3 Arbeitstage § 8 Kündigung Für Arbeitnehmer/innen, die dem Kollektivvertrag in Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten der jeweils gültigen Fassung unterliegen, gelten die fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten Regelungen des Angestelltengesetzes. Für den/die fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollen- Arbeitgeber/in beträgt die Kündigungsfrist sechs Wo- deten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Mona- chen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten te. § 9 Abfertigung Alt (1) Gemäß den Bestimmungen des Angestelltenge- 3. Dienstjahr ...................... 2 Monatsentgelte setzes erhalten die Arbeitnehmer/innen, welche die- 5. Dienstjahr ...................... 3 Monatsentgelte sem Kollektivvertrag unterliegen, eine Abfertigung. 10. Dienstjahr ...................... 4 Monatsentgelte Die Höhe der Abfertigung beträgt demnach nach 15. Dienstjahr ...................... 6 Monatsentgelte dem vollendeten 20. Dienstjahr ...................... 9 Monatsentgelte 25. Dienstjahr ...................... 12 Monatsentgelte – 11 –
(2) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht: (5) Für Arbeitnehmer/innen, die ab 1. 1. 2003 eintre- ten, gilt das Betriebliche Mitarbeitervorsorge-Gesetz a) bei verschuldeter Entlassung; (BMVG). b) bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund; (6) Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in ei- c) bei Kündigung durch den/die Arbeitnehmer/in, mit nen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Ange- Ausnahme bei Erreichung des pensionsfähigen Al- stelltengesetzes / Arbeiterabfertigungs-Gesetzes in ters oder der Berufsunfähigkeit im Sinne des Ange- jenes des BMVG, ist der/die Arbeitnehmer/in berech- stelltengesetzes. tigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Über- trittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von die- (3) Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag des ser zurückzutreten. Dies gilt nicht, soferne die Über- Fünffachen des Monatsentgeltes nicht übersteigt, mit trittsvereinbarung inhaltlich durch Betriebsvereinba- der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig. Der Rest rung gem § 97 Abs 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rah- kann vom 6. Monat an mit monatlichen, im Voraus menbedingungen für den Übertritt in das Abferti- zahlbaren Teilbeträgen abgestattet werden. gungsrecht des BMVG) bestimmt ist. (4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Ange- stelltengesetzes. § 10 Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss (1) Allen Arbeitnehmer(inne)n gebührt einmal in je- (3) Die Weihnachtsremuneration ist spätestens am dem Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration und 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres auszubezah- ein Urlaubszuschuss. len. Lehrlinge erhalten als Weihnachtsremuneration und Der Urlaubszuschuss ist spätestens am 1. Juni eines Urlaubszuschuss je einen Betrag in der Höhe des mo- jeden Kalenderjahres auszubezahlen. natlichen Lehrlingseinkommens. Bei Provisionsbezieher(inne)n, die außer der Provision (4) Den während des Kalenderjahres eintretenden ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, wird der Berech- oder austretenden Arbeitnehmer(inne)n (Lehrlingen) nung von Weihnachtsremuneration und Urlaubszu- gebührt der aliquote Teil von Weihnachtsremuneration schuss das Fixum zugrunde gelegt. und Urlaubszuschuss entsprechend der im Kalender- Provisionsbezieher/innen, mit denen nur Provision jahr zurückgelegten Dienstzeit. vereinbart ist, haben nur insoweit Anspruch, als ihr Arbeitnehmer(inne)n und Lehrlinge, die Weihnachts- Jahresbezug geringer ist als das Vierzehnfache des ih- remuneration und Urlaubszuschuss bereits erhalten nen gebührenden kollektivvertraglichen Mindest- haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres aus- grundgehaltes. scheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte An- teil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres ent- (2) Der Berechnung der Weihnachtsremuneration ist fällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen. das im November gebührende Monatsgehalt (Lehr- lingseinkommen, Fixum) zugrunde zu legen. Der Be- (5) Für Angestellte, die während des Kalenderjahres rechnung des Urlaubszuschusses ist das im Monat von einer Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäfti- Mai gebührende Monatsgehalt (Lehrlingseinkommen, gung oder umgekehrt übertreten, setzt sich das Fixum) zugrunde zu legen. Bei der Berechnung von 13. und 14. Monatsgehalt jeweils aus dem der Dienst- Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss ist zeit im Kalenderjahr entsprechenden Teil des 13. und der Durchschnitt aus den Zulagen des § 4 Abs 10 14. Monatsgehaltes vor dem Übertritt und dem ent- und 11 sowie der Überstunden der letzten 12 Monate sprechenden Teil nach dem Übertritt (Auszahlungs- einzubeziehen. monat) zusammen. Bei Arbeitnehmer(inne)n, die während des Kalender- jahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzen sich (6) Für die Arbeitnehmer/innen bewirken unbezahlte Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss aus Fehlzeiten, verursacht durch Krankenstand über den dem aliquoten Teil des letzten monatlichen Lehrlings- Entgeltfortzahlungsanspruch hinaus, lediglich den einkommens und aus dem aliquoten Teil des Bezuges Entfall des laufenden Bezuges, der Zulagen und Zu- zusammen. schläge. Andere, in diesem Kollektivvertrag vorgese- hene Leistungen (insbesondere Urlaubszuschuss und – 12 –
Weihnachtsremuneration) sind dadurch nicht berührt, drücklich festgelegt ist (Analogieverbot). Gleiches gilt soweit dies nicht bei den einzelnen Leistungen aus- für das Ausmaß des Urlaubsanspruches. § 11 Diensterfindungen Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Anbietung einer von me die im Gesetz vorgesehene Entschädigung an einem/einer Arbeitnehmer/in während des Bestandes den/die Erfinder/in zu entrichten und alle auflaufen- des Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung den Patentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen des im Sinne des § 7 (3) des österreichischen Patentge- Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin muss diese/r als setzes. Er/Sie muss dazu innerhalb einer Frist von vier Erfinder/in bei der Eintragung in das Patentregister Monaten vom Tag der Anbietung an Stellung nehmen genannt werden, auch dann, wenn der Arbeitgeber und erklären, ob er/sie sie für sich in Anspruch neh- als Anmelder erscheint. Im Übrigen gelten die Bestim- men will; bis zur Anmeldung der Patentrechte ist der mungen des österreichischen Patentgesetzes und die Arbeitgeber zur absoluten Geheimhaltung der Erfin- gemäß diesem Gesetz getroffenen Einzelvereinbarun- dung verpflichtet. Er hat im Falle der Inanspruchnah- gen. § 12 Information bei befristeten Dienstverhältnissen (1) Die Absicht, ein mit Enddatum befristetes Dienst- schließlich eines allfälligen Probemonats) das auf verhältnis nicht über den Endzeitpunkt fortzusetzen, den Zeitraum von 3 Tagen entfallende Entgelt über ist dem/der Arbeitnehmer/in spätestens 2 Wochen das mit Fristablauf beendete Dienstverhältnis hinaus vor Fristablauf mitzuteilen. als Ersatz für nicht konsumierte Freizeit für Posten- Diese Verpflichtung entfällt, wenn der/die Arbeitneh- suchtage zu bezahlen. mer/in erklärt, dieses Dienstverhältnis nicht fortset- zen zu wollen oder von vornherein Klarheit darüber (3) Erfolgt die Mitteilung nicht oder verspätet, ist bei besteht, dass eine Verlängerung des befristeten Befristungen bis zu 3-monatiger Dauer (einschließlich Dienstverhältnisses nicht beabsichtigt ist. eines allfälligen Probemonats) das auf den Zeitraum von 1 Tag entfallende Entgelt über das mit Fristablauf (2) Erfolgt die Mitteilung nicht oder verspätet, ist bei beendete Dienstverhältnis hinaus als Ersatz für nicht Befristungen von mehr als 3-monatiger Dauer (ein- konsumierte Freizeit für Postensuchtage zu bezahlen. § 13 Aus- und Weiterbildung (1) Jede/r Arbeitnehmer/in hat unter Fortzahlung des (3) Bei erfolgreicher Absolvierung einer nebenberufli- Entgeltes Anspruch auf Aus- und Weiterbildung im chen Ausbildung im Sinne eines Schul- oder Fach- Mindestausmaß von einer Woche (5 Werktage) pro hochschul-/Hochschul-/Universitätsabschlusses ist Kalenderjahr. die in die jeweilige Normalarbeitszeit des Arbeitneh- mers/ der Arbeitnehmerin fallende Zeit für die End- (2) Der Anspruch besteht nur für Bildungsveranstal- bzw Abschlussprüfungen durch Nachweis des erfolg- tungen, die das persönliche Fortkommen fördern und reichen Abschlusses in eine bezahlte Dienstfreistel- Kenntnisse oder Fertigkeiten vermitteln, die innerhalb lung (Bildungsfreistellung) umzuwandeln. der Tätigkeitsbereiche des Arbeitnehmers/der Arbeit- nehmerin und der Unternehmen, für den/die dieser (4) Hat der/die Arbeitnehmer/in in Betrieben, in de- Kollektivvertrag gilt oder die mit diesen in konzernar- nen ein Betriebsrat errichtet ist, die Teilnahme an ei- tiger Verbindung stehen, angewendet werden kön- ner geplanten Aus- und Weiterbildung mindestens nen. Innerbetrieblichen Bildungsveranstaltungen ist 3 Monate vorher bekannt gegeben und kommt eine Ei- Vorrang zu geben. nigung über die Teilnahme zwischen dem Arbeitgeber Im Unternehmen geplante und absolvierte Aus- und und dem/der Arbeitnehmer/in nicht zustande, so sind Weiterbildungsmaßnahmen sind anzurechnen. – 13 –
die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsra- dungsdauer fortgezahlten Entgeltes durch den/die tes fortzusetzen. Arbeitgeber/-in nicht zulässig ist. – Der sich jeweils ergebende monatliche Betrag oder (5) Dieser jährliche Anspruch ist weder ganz noch Anteil um den sich die Rückerstattungskosten ver- teilweise in Folgejahre übertragbar. ringern, Keinen Anspruch auf Rückerstattung von Aus- und (6) Für den Anspruch auf Rückerstattung von Aus- Weiterbildungskosten haben ArbeitgeberInnen wenn, und Weiterbildungskosten muss eine ausdrückliche Einverständniserklärung der ArbeitnehmerIn erfol- – Die Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen durch den gen. Diese Erklärung hat die folgenden Punkte zu ent- Arbeitgeber intern organisiert, betreut, veranstaltet halten: und durchgeführt werden. – Beginn und Ende der eventuellen Rückerstattungs- Diese Bestimmung gilt für alle ab 1. 1. 2007, zwischen dauer, wobei ein Zeitraum von 36 Monate nicht Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn vereinbarten Aus- überschritten werden darf. und Weiterbildungskosten. – Die Höhe der Rückerstattungskosten, wobei eine (Abs 6 gilt ab 1. Jänner 2007) Rückforderung des während der Aus- und Weiterbil- § 14 Telearbeit (1) Telearbeit liegt vor, wenn der Arbeitsplatz eines Über die Bedingungen der Telearbeit können Betriebs- Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin in eine außer- vereinbarungen abgeschlossen werden. Insoweit kei- betriebliche Arbeitsstätte, insbesondere die Woh- ne Betriebsvereinbarung besteht, sind Vereinbarun- nung, verlegt wird und die Verwendung neuer Kom- gen insbesondere über Arbeitsstätte, Arbeitszeit, Ar- munikationstechnologie für die Tätigkeit an der außer- beitsmittel, allfällige Aufwandserstattungen, Haf- betrieblichen Arbeitsstätte bestimmend ist. Telearbeit tungsregelungen, über den Kontakt zum Betrieb und ist nur im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber eine Beendigung der Telearbeit zu treffen. und dem/der Arbeitnehmer/in möglich. Der von den Kollektivvertragspartnern ausgearbeitete Dienstzettel ist anzuwenden (siehe Anlage 2, Sei- (2) Für die Telearbeit ist eine ausdrückliche Vereinba- te 27). rung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in zu treffen, die schriftlich (Vertrag oder Dienstzettel) fest- zuhalten ist. § 14a Zusatzurlaub (1) Nach Vollendung des 1. Jahres der ununterbro- (2) Der Anspruch entsteht mit dem jeweiligen Beginn chenen Betriebszugehörigkeit gebührt den Arbeitneh- des Urlaubsjahres. merInnen ein kollektivvertraglicher Zusatzurlaub. Dieser hat das Ausmaß von zwei Arbeitstagen auf Ba- (3) Der kollektivvertragliche Zusatzurlaub unterliegt sis einer 5-Tage-Woche pro Urlaubsjahr gemäß § 2 Ur- – soweit im Kollektivvertrag nicht abweichend gere- laubsgesetz. Erfolgt eine von der 5-Tage-Woche ab- gelt – all jenen Bestimmungen des Urlaubsgesetzes, weichende Verteilung der Normalarbeitszeit, so ist die auch für den gesetzlichen Urlaub gelten. das Ausmaß des Zusatzurlaubes entsprechend umzu- rechnen. (Abs 1 idF ab 1. Jänner 2019) (§ 14a gilt ab 1. Jänner 2019) – 14 –
§ 15 Jubiläumsurlaub Jeder/Jede Arbeitnehmer/in erhält nach 10 Jahren Be- bei der Bemessung unberücksichtigt. Karenzzeiten, triebszugehörigkeit einmalig einen zusätzlichen Ur- sowie Präsenzdienstzeiten werden nicht angerechnet. laubstag. Nach 15 Jahren und nach 20 Jahren Be- Stichtag für das in Kraft treten ist der 1. 1. 2015. triebszugehörigkeit gebühren je einmalig zwei zusätz- Günstigere innerbetriebliche Regelungen bleiben auf- liche Urlaubstage. Der Anspruch auf diese zusätzli- recht. chen Urlaubstage besteht nur in den jeweiligen Jubi- läumsjahren. Der Zusatzurlaub gemäß § 14a bleibt (§ 15 idF ab 1. Jänner 2015) § 16 Sondervereinbarungen, Günstigkeitsklausel Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages können, nur gültig, soweit sie für den/die Arbeitnehmer/in soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitge- günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die ber und Arbeitnehmer/in regeln, durch Betriebsver- im Kollektivvertrag nicht geregelt sind. Bestehende, einbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben für die Arbeitnehmer/innen günstigere Vereinbarun- noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind gen bleiben unberührt. § 17 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich ter(inne)n der vertragschließenden Organisationen aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages oder (Fachverband der Telekommunikations- und Rund- aus der Einführung des neuen Mindestgrundgehalts- funkunternehmungen, ÖGB) zusammengesetzter schemas mit 1. 1. 2001 ergeben, hat sich vor Anru- Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst fung des Bundeseinigungsamtes oder des Arbeits- dem Kreise der an den Verhandlungen über diesen und Sozialgerichtes ein paritätisch aus je drei Vertre- Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind. § 18 Innerhalb des Arbeitsverhältnisses in Anspruch ge- höchstens 22 Monaten auf die Berechnung des Ur- nommene Karenzen (Karenzurlaub) im Sinn des laubsausmaßes, der Kündigungsfristen sowie der Ent- MSchG bzw. VKG sowie Hospizkarenzen (§§ 14a und geltfortzahlung im Krankheitsfall(Unglücksfall) ange- 14b AVRAG), die nach dem 31. 12. 2018 beginnen, rechnet. werden ab dem 1. 1. 2019 im Ausmaß von insgesamt (§ 18 idF ab 1. Jänner 2019) – 15 –
2. TEIL GEHALTSRECHTLICHER TEIL § 1 Verwendungsgruppen und Mindestgrundgehälter (1) Alle Arbeitnehmer/innen werden nach der Art ih- setztem – Nachweis unter denselben Voraussetzun- rer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit in die Verwen- gen anzurechnen wie die im Inland zurückgelegten dungsgruppen 1 bis 7 eingereiht. Bei der Einreihung Vordienstzeiten. in die Verwendungsgruppen 4 bis 6 genügt die Erfül- Tätigkeitsspezifische Lehrzeiten werden bei bestan- lung der Kriterien für die Fachlaufbahn oder für die dener Lehrabschlussprüfung maximal mit einem Jahr Führungslaufbahn. als Vordienstzeit bei der Einstufung berücksichtigt. (2) Die Verwendungsgruppen werden im 2. Teil § 5 (7) Ferialaushilfen mit abgelegter Matura sind unge- durch verbindliche Einstufungskriterien beschrieben. achtet der Art der ausgeübten Tätigkeit in die Verwen- dungsgruppe 1 einzureihen. Ferialaushilfen ohne ab- (3) Die angeführten Tätigkeiten und Berufsbilder sind gelegter Matura sind ungeachtet der Art der ausgeüb- beispielhaft. ten Tätigkeit wie Lehrlinge im 2. Lehrjahr zu entloh- nen. (4) Der/Die Arbeitnehmer/in ist darüber hinaus in ei- ne Qualifikationsstufe einzuordnen. (8) Der/Die Arbeitnehmer/in kann jährlich vom Ar- Die Qualifikationsstufen werden in Grundstufe, Fach- beitgeber die Überprüfung seiner Einstufung in die stufe und Expertenstufe eingeteilt. Verwendungsgruppe und Qualifikationsstufe verlan- gen (zB im Rahmen eines Mitarbeitergespräches). (5) Die Einreihung in die Verwendungsgruppe und Kommt es diesbezüglich zu keinem Einvernehmen, Qualifikationsstufe wird von der Firmenleitung dem ist dies vom Arbeitgeber entsprechend zu begründen. 2. Teil dieses Kollektivvertrages entsprechend vorge- Der Betriebsrat ist auf Verlangen des Arbeitnehmers/ nommen. Falls in einem Betrieb ein Betriebsrat ge- der Arbeitnehmerin hinzuzuziehen. wählt ist, ist die Einreihung in die Verwendungsgruppe und Qualifikationsstufe unter seiner Mitwirkung vor- (9) Eine innerhalb des Arbeitsverhältnisses in An- zunehmen. Die Einreihung in die Verwendungsgrup- spruch genommene Karenz (Karenzurlaub) im Sinn pe, die Qualifikationsstufe und die Höhe des Gehaltes des Mutterschutzgesetzes, Eltern-Karenzurlaubsge- sowie alle weiterhin eintretenden Veränderungen sind setzes bzw Väter-Karenzgesetzes, die nach dem dem/ der Arbeitnehmer/in mittels Dienstzettel unmit- 31. 12. 2011 beginnt, ist hinsichtlich der Vorrückung telbar bekannt zu geben (siehe Muster für Dienstzet- bis zum Höchstausmaß von insgesamt 12 Monaten tel, Anlage 1, Seite 25). anzurechnen. Die Anrechnung gilt für maximal ein Kind. Diese Bestimmung tritt mit 1. 1. 2012 in Kraft. (6) Nachgewiesene tätigkeitsspezifische Vordienst- zeiten entsprechend der jeweiligen Verwendungs- (10) Innerhalb des Arbeitsverhältnjsses in Anspruch gruppe sind bei der Einreihung in die Qualifikations- genommene Karenzen (Karenzurlaub) im Sinn des stufe anzurechnen. Für die Anrechnung derartiger MSchG bzw. VKG sowie Hospizkarenzen (§§ 14a und Vordienstzeiten ist es ohne Belang, ob diese bei einem 14b AVRAG), die nach dem 31.12.2018 beginnen, oder verschiedenen Dienstgebern erbracht wurden. sind hinsichtlich der Vorrückung bis zum Höchstaus- Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass der/die maß von insgesamt 22 Monaten anzurechnen. Diese Arbeitnehmer/in diese Zeiten dem Arbeitgeber bei Bestimmung tritt mit 1. 1. 2019 in Kraft. Karenzzeiten, Eintritt, jedoch spätestens zwei Monate nach Beginn die bereits vor dem 1. 1. 2019 im laufenden Arbeits- des Dienstverhältnisses, durch entsprechende Zeug- verhältnis angerechnet wurden, sind bei der Berech- nisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist. nung des Höchstausmaßes von 22 Monaten zu be- Bei Dienstgebern im Ausland verbrachte Vordienstzei- rückstigen und stehen daher nicht zusätzlich zu. ten sind bei geeignetem – erforderlichenfalls über- (Abs 10 gilt ab 1. Jänner 2019) – 16 –
§ 2 Gehaltsbestandteile Der Bezug kann aus fixen und variablen Bestandteilen mit dem fixen Bestandteil das Mindestgrundgehalt er- bestehen. Der variable Bestandteil (zB Provisionen) reicht. muss jedoch so bemessen sein, dass er zusammen § 3 Gehaltsabrechnung (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat einen Rechtsan- g) Aufschlüsselung der verwendeten Abkürzungen spruch auf eine übersichtliche Abrechnung, aus der und Codenummern. hervorgeht: (2) Bei Eintritt und Ausscheiden eines Arbeitneh- a) das Gehalt, mers/einer Arbeitnehmerin während eines Monates b) der Verrechnungsmonat, ist zur Ermittlung des aliquoten Gehaltsteiles das für den betreffenden Monat gebührende Bruttomonats- c) Überstunden, gehalt durch 30 zu dividieren und das Resultat mit d) allfällige Zulagen, der Anzahl der Kalendertage zu multiplizieren. e) Sonderzahlungen, f) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage, § 4 Kollektivvertragliche Mindestgrundgehälter für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/innen Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer(inne)n, soweit durch 173 zu teilen und dann der so ermittelte Wert sie diesem Kollektivvertrag unterliegen, ist das bei mit jener Zahl zu multiplizieren, die sich aus der ver- voller kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit zuste- einbarten Stundenzahl (Monatsstunden, Wochen- hende kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt stunden x 4,33) ergibt. § 5 Verwendungsgruppen Verwendungsgruppe 1 Verwendungsgruppe 2 Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeitsmerkmale: ArbeitnehmerInnen, die Hilfstätigkeiten ver- ArbeitnehmerInnen, die einfache, nicht sche- richten sowie Ferialaushilfen gemäß 2. Teil Abs 7 matische oder mechanische Tätigkeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsan- weisung verrichten, für die in der Regel eine Kaufmännische und administrative Arbeitnehmer/in- kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist. Auch nen: während der Ausbildungs- bzw Einarbeitungs- zB: zeit ist die Einreihung in die vorstehende Gruppe Hilfskräfte in Büro, Werkstätte, Registratur, Magazin, durchzuführen. Lager, Versand; Eingeben von EDV-Daten während der Anlernzeit (höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten); FahrerInnen für Messtätigkeiten. – 17 –
Für ArbeitnehmerInnen des Customer Service Monate in die Fachstufe der Verwendungsgrup- und in Verkaufsstellen (zB: Shops), die im er- pe 3 eingestuft. heblichen Ausmaß Kundenkontakt (zumindest Sofern die oben angeführte Verweildauer in ei- ein Drittel der Arbeitszeit) haben, gilt Folgen- ner der Qualifikationsstufen nicht voll ausge- des: schöpft worden sein sollte, ist nach insgesamt Die Grundstufe der Verwendungsgruppe 2 gilt mindestens 96 Monaten (bei tätigkeits- und te- als Einstiegsstufe während der Ausbildungszeit lekommunikationsspezifischen Vordienstzei- von maximal 18 Monaten. Sollten tätigkeits- ten) bzw. maximal 102 Monaten (ohne tätig- und telekommunikationsspezifische Vordienst- keits- und telekommunikationsspezifische Vor- zeiten im Ausmaß von mindesten 24 Monaten dienstzeiten) eine Vorrückung in die Experten- vorliegen, erfolgt nach einer Einarbeitungszeit stufe der Verwendungsgruppe 3 durchzufüh- von 12 Monaten eine Vorrückung von der Grund- ren. stufe der Verwendungsgruppe 2 in die Grund- Kaufmännische und administrative Arbeitnehmer/in- stufe der Verwendungsgruppe 3. nen: Werden während der Ausbildungs- oder Einar- beitungszeit Zusatzfunktionen übernommen zB: (zB: „Lead-Verkäufer“, Profi-Consultants oder ÜbersetzerInnen; Shop Manager Assistants), sind die Arbeitneh- TelefonistInnen mit regelmäßiger fremdsprachiger merInnen im Folgemonat in die Grundstufe der Auskunftserteilung; Verwendungsgruppe 3 einzustufen. Tätigkeiten in der Datenerfassung und Datenauswer- Im selben Unternehmen ununterbrochen ver- tung. brachte tätigkeitsspezifische Dienstzeiten wer- Nachstehende Beispiele gelten für BerufseinsteigerIn- den der Ausbildungs- bzw Einarbeitungszeit an- nen nach absolvierter facheinschlägiger höherer be- gerechnet (ausgenommen Lehrzeiten). rufsbildender Schule, längstens jedoch für die Dauer Kaufmännische und administrative Arbeitnehmer/in- von 3 Jahren: nen: ArbeitnehmerInnen im Rechnungswesen und Control- ling; zB: ArbeitnehmerInnen in Personalverwaltung, Personal- Qualifizierte Hilfskräfte in Büro (zB: Schreibkräfte, verrechnung und Personalentwicklung; SekretärIn- FakturistInnen mit einfacher Verrechnung); Telefonis- nen, AssistentInnen; tInnen mit einfacher Auskunftserteilung; ArbeitnehmerInnen im Marketing, Vertrieb, Einkauf, Qualifizierte Hilfskräfte in Lager, Versand, Vertrieb, Logistik, Rechtsabteilung, Stabstellen sowie Custo- Einkauf, Logistik, Marketing, Rechtsabteilung, Stab- mer Service ohne Kundenkontakt. stellen sowie im technischen und EDV-Bereich; Tätigkeiten in der Datenerfassung zur Eingabe bzw Technische Arbeitnehmer/innen: Übertragung von Daten auf Datenträger, einschließ- zB: lich der Prüfung der eingegebenen Daten; HaustechnikerInnen Verwendungsgruppe 3 Nachstehende Beispiele gelten für BerufseinsteigerIn- Tätigkeitsmerkmale: nen nach absolvierter facheinschlägiger höherer be- ArbeitnehmerInnen, die aufgrund ihrer Berufs- rufsbildender Schule, längstens jedoch für die Dauer kenntnisse nach allgemeinen Richtlinien und von 3 Jahren: Weisungen Tätigkeiten im Rahmen des ihnen ProgrammiererInnen; erstellten Auftrages selbstständig erledigen. ArbeitnehmerInnen im Bereich der technischen Pla- Für ArbeitnehmerInnen des Customer Service nung, Errichtung, Betrieb und Wartung der EDV; Ar- und in Verkaufsstellen (zB: Shops), die im er- beitnehmerInnen (AdministratorInnen) in der Sys- heblichen Ausmaß Kundenkontakt (zumindest tem- und Datenbankwartung; ein Drittel der Arbeitszeit) haben, gilt Folgen- ArbeitnehmerInnen (AdministratorInnen) in der Netz- des: werk- und Datenbanküberwachung;System- und Pro- Nach einer Ausbildungs- oder Einarbeitungszeit dukttechnikerInnen; von 12 bis maximal 18 Monaten in der Grundstu- ArbeitnehmerInnen im Bereich der technischen Pla- fe der Verwendungsgruppe 2 erfolgt eine Vorrü- nung, Errichtung, Betrieb und Wartung der Netzkom- ckung von der Grundstufe der VWG 2 in die ponenten. Grundstufe der Verwendungsgruppe 3. In die Verwendungsgruppe 4 Grundstufe der Verwendungsgruppe 3 sind Ar- beitnehmerInnen für die Dauer von höchstens Tätigkeitsmerkmale: 24 Monaten einzustufen. Im Anschluss daran Fachlaufbahn: ArbeitnehmerInnen, die auf- werden ArbeitnehmerInnen für höchstens 60 grund ihrer fachlichen Expertise schwierige Tä- – 18 –
tigkeiten selbstständig ausführen oder Füh- banküberwachung; System- und ProdukttechnikerIn- rungslaufbahn: ArbeitnehmerInnen, die regel- nen; mäßig und dauernd mit der Einteilung von Tätig- ArbeitnehmerInnen im Bereich der technischen Pla- keiten von mindestens 2 ArbeitnehmerInnen nung, Betrieb, Errichtung und Wartung der Netzkom- beauftragt sind, sowie ArbeitnehmerInnen, die ponenten. in erheblichem Ausmaß, jedoch nicht überwie- Verwendungsgruppe 5 gend mit Aufgaben aus der Personalverantwor- tung beauftragt sind. Tätigkeitsmerkmale: Unter erheblichem Ausmaß ist ein Drittel der Fachlaufbahn: ArbeitnehmerInnen, die auf- Normalarbeitszeit der ArbeitnehmerIn anzuse- grund ihrer umfangreichen fachlichen Expertise hen. schwierige Tätigkeiten selbstständig und fach- Für ArbeitnehmerInnen des Customer Service lich verantwortlich ausführen. und in Verkaufsstellen (zB: Shops), gilt Folgen- oder des: Führungslaufbahn: ArbeitnehmerInnen, die re- Teamleiter Customer Service mit höchstens gelmäßig und dauernd mit der Führung von min- 15 Vollzeit-MitarbeiterInnen (FTE) und Ver- dest 4 ArbeitnehmerInnen beauftragt sind. kaufsstellenleiterInnen mit einem Shop. Für ArbeitnehmerInnen des Customer Service Kaufmännische und administrative Arbeitnehmer/in- und in Verkaufsstellen (zB: Shops), gilt Folgen- nen: des: zB: TeamleiterInnen mit dauerhaft mehr als 15 Voll- StellvertreterInnen von ArbeitnehmerInnen der Ver- zeit-MitarbeiterInnen (FTE), Verkaufstellenlei- wendungsgruppe 5. terInnen mit dauerhaft (über einen Zeitraum von zumindest 6 Monaten) mehr als einer Ver- Nachstehende Beispiele gelten für BerufseinsteigerIn- kaufsstelle. nen nach Abschluss einer berufs- bzw facheinschlägi- gen Universität oder einer Fachhochschule, längstens Kaufmännische und administrative Arbeitnehmer/in- jedoch für die Dauer von 3 Jahren, für Berufseinstei- nen: gerInnen nach Abschluss eines berufs- und fachein- zB: schlägigen Bachelor Studiums längstens für die Dauer StellvertreterInnen von ArbeitnehmerInnen der Ver- von 5 Jahren: wendungsgruppe 6; ArbeitnehmerInnen im Rechnungswesen und Control- ArbeitnehmerInnen im Rechnungswesen und Control- ling; ling; ArbeitnehmerInnen in Personalverwaltung, Personal- ArbeitnehmerInnen in Personalverwaltung, Personal- verrechnung und Personalentwicklung; SekretärIn- verrechnung und Personalentwicklung; SekretärIn- nen, AssistentInnen; nen, AssistentInnen; ArbeitnehmerInnen im Marketing, Vertrieb (mit Aus- ArbeitnehmerInnen im Marketing, Vertrieb Einkauf, nahme jener AussendienstmitarbeiterInnen die über- Logistik, Rechtsabteilung, Stabstellen sowie Custo- wiegend Kunden mit weniger als 1000 MitarbeiterIn- mer Service ohne Kundenkontakt; nen betreuen), Einkauf, Logistik, Rechtsabteilung, Führungskräfte mit Personal- oder Budgetverantwort- Stabstellen sowie Customer Service ohne Kundenkon- lichkeit. takt. Technische Arbeitnehmer/innen: Technische Arbeitnehmer/innen: zB: Nachstehende Beispiele gelten für BerufseinsteigerIn- ProgrammiererInnen; nen nach Abschluss einer berufs- bzw facheinschlägi- ArbeitnehmerInnen (AdministratorInnen) in der Sys- gen Universität oder einer Fachhochschule, längstens tem- und Datenbankwartung; ArbeitnehmerInnen jedoch für die Dauer von 3 Jahren, für Berufseinstei- (AdministratorInnen) in der Netzwerk- und Daten- gerInnen nach Abschluss eines berufs- und fachein- banküberwachung; schlägigen Bachelor Studiums längstens für die Dauer System- und ProdukttechnikerInnen; von 5 Jahren: ArbeitnehmerInnen im Bereich der technischen Pla- ProgrammiererInnen; nung, Errichtung, Betrieb und Wartung der EDV; ArbeitnehmerInnen im Bereich der technischen Pla- ArbeitnehmerInnen im Bereich der technischen Pla- nung, Errichtung, Betrieb und Wartung der EDV; nung, Errichtung und Wartung der Netzkomponenten; ArbeitnehmerInnen (AdministratorInnen) in der Sys- Führungskräfte mit Personal- oder Budgetverantwort- tem- und Datenbankwartung; ArbeitnehmerInnen lichkeit. (AdministratorInnen) in der Netzwerk- und Daten- – 19 –
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