Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen Stand 1. Mai 2020
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BERUFSVEREINIGUNG DER ARBEITGEBERINNEN PRIVATER BILDUNGSEINRICHTUNGEN Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen Stand 1. Mai 2020
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Kapitel 1 – Geltungsbereich Kapitel 4 - Dienstverhinderungen §1 Geltungsbeginn und Geltungsdauer ........... 3 § 23a Entgeltfortzahlung ..................................... 17 §2 Geltungsbereich .......................................... 3 § 23b Postensuchtage bei befristeten §3 Anwendung des Angestelltengesetzes ........ 4 Arbeitsverhältnissen .................................. 17 Kapitel 2 - Arbeitszeit und Arbeitsruhe Kapitel 5 – Dienstreisen §4 Normalarbeitszeit ........................................ 4 § 24 Aufwandsersatz ......................................... 18 §5 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit ... 5 §6 Sabbatical .................................................... 6 Kapitel 6 – Erholung, Arbeitnehmerinnen- und §7 Vorruhestandsregelung ............................... 7 Arbeitnehmerschutz §8 Nachtarbeit.................................................. 7 § 25 Erholungsurlaub ........................................ 18 § 8a Sonderregelung für internatsähnliche § 25a Jubiläums-Freizeittag ................................. 18 Einrichtungen bei Nachtarbeit .................... 7 § 26 Bewältigung besonderer, betriebsbedingter §9 Teilzeitbeschäftigung................................... 8 Belastungssituationen § 10 Elternkarenz ................................................ 8 (Supervision/Mediation)............................ 18 § 10a Familienzeit ................................................. 8 § 10b Frühkarenz................................................... 9 Kapitel 7 – Aus- und Weiterbildung § 11 Überstunden................................................ 9 § 12 Tägliche Ruhezeit ...................................... 10 § 27 Bildungsfreistellung ................................... 19 § 13 Wochen(end)ruhe ..................................... 10 § 28 Betriebsvereinbarung ................................ 19 § 14 Arbeitszeitaudit ......................................... 11 Kapitel 8 – Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kapitel 3 - Entgelt § 29 Kündigung .................................................. 20 § 15 Verwendungsbereichsschema .................. 12 Kapitel 9 – Verfall von Ansprüchen § 16 Gehaltsordnung ......................................... 14 § 17 Lehrlingseinkommen ................................. 14 § 30 Verfall kollektivvertraglicher Ansprüche ... 20 § 17a Mindesthonorar für freie Dienstnehmer/-innen ................................ 15 Kapitel 10 – Übergangs- und § 18 Urlaubsaushilfen........................................ 15 Schlussbestimmungen § 19 Sonderzahlungen ....................................... 15 § 31 Übergangsbestimmungen ......................... 20 § 20 Überstundenvergütung ............................. 16 § 32 Optierung................................................... 20 § 21 Zulagen und Zusammentreffen von § 33 Günstigkeitsbestimmung ........................... 21 Zulagen und Zuschlägen ............................ 16 § 34 Schlussbestimmungen ............................... 21 § 22 Zahlungsfrist .............................................. 16 Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlagseite -2-
Zwischen der Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen privater Bildungseinrichtungen (BABE), Kaunitzgasse 2, 1060 Wien einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Forschung, Bildung, Kultur, Organisationen Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien und der Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien andererseits wird folgender KOLLEKTIVVERTRAG betreffend die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer/‑innen der privaten Bildungseinrichtungen vereinbart KAPITEL 1 GELTUNGSBEREICH § 1 Geltungsbeginn und Geltungsdauer (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 5. 2020 in über den Abschluss eines neuen Kollektivvertrages Kraft und wird hinsichtlich der Bestimmungen für die auf. vom Geltungsbereich gemäß § 2 Absatz 1, lit. c) er- fassten Arbeitnehmer/‑innen auf unbestimmte Zeit (2) Hinsichtlich der Bestimmungen für die vom Gel- abgeschlossen. Er kann jeweils unter Einhaltung einer tungsbereich gemäß § 2 Absatz 3 erfassten Arbeitneh- Kündigungsfrist von 6 (sechs) Monaten zum Quartals- mer/‑innen kann der Kollektivvertrag unter Einhal- ende mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wer- tung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu jedem den. Im Falle der Kündigung des Vertrages nehmen Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes ge- die Vertragspartner innerhalb eines Monates nach er- kündigt werden. folgtem Ausspruch der Kündigung die Verhandlungen § 2 Geltungsbereich (1) Dieser Kollektivvertrag gilt c) persönlich: für Arbeitnehmer/‑innen und Lehrlin- ge, von Arbeitgeber/‑innen im Sinne des lit b). Die a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich Bestimmungen der §§ 8, 11, 12 und 13 gelten nur b) fachlich: für sämtliche Betriebe, Unternehmen für Arbeitnehmer/‑innen im Sinne des § 36 Ar- und Vereine der Mitglieder der Berufsvereinigung beitsverfassungsgesetz. der Arbeitgeber/‑innen privater Bildungseinrich- tungen (BABE). -3- –6–
Die Bestimmungen des § 17a gelten für alle freien a) § 1, Absatz 2 (Geltungsbeginn und Geltungs- Dienstnehmer/innen im Sinne des § 17a Abs 1 die- dauer) ses Kollektivvertrages. b) § 4, Absätze 1, 3 und 5 (Normalarbeitszeit) (2) Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für: c) § 5, Absätze 1 und 3 a) Arbeitnehmer/‑innen, die in Maßnahmen nach so- d) § 11, Absätze 1, 2, 3, 6, 7 und 8 (Überstunden) zialhilfe- und behindertenrechtlichen Bestimmun- e) § 12 (Tägliche Ruhezeit) gen des Bundes und/oder der Länder beschäftigt werden. f) § 13, Absatz 1 und 2 (Wochen(end)ruhe) [lit f) idF ab 1. Mai 2019] b) (Ferial)Praktikanten und (Ferial)Praktikantinnen sowie Volontäre und Volontärinnen. Volontär bzw. g) § 15, Absatz 2, lit. a) (Verwendungsbereichssche- Volontärin ist, wer sich kurzfristig ausschließlich ma) zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung auf- h) § 16, Absätze 3 bis 6 (Gehaltsordnung) hält; eine geringe Vergütung steht einem Volonta- riat nicht entgegen. (Ferial)Praktikant bzw. (Ferial) i) § 19, Absätze 2, 3, 4 und 5 (Sonderzahlungen) Praktikantin ist, wer im Rahmen einer schulischen j) § 20 (Überstundenvergütung) oder universitären Ausbildung oder einer Fach- hochschule oder einer Kursmaßnahme aufgrund k) § 21 (Zusammentreffen von Zulagen und Zu- eines Lehrplanes, einer Studienordnung bzw. eines schlägen) Konzeptes verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten l) § 22, Absatz 2 (Zahlungsfrist) nachzuweisen. m) § 23a (Entgeltfortzahlung) (3) Für Arbeitnehmer/‑innen, die als Teilnehmer/‑in- n) § 25 (Erholungsurlaub) nen einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme mit der Zielsetzung der Reintegration in den Arbeitsmarkt be- o) § 29, Absatz 3 (Kündigung) raten, betreut und geschult werden (Transitarbeits- p) § 30 (Verfall kollektivvertraglicher Ansprüche) kräfte; in weiterer Folge TAK genannt), gelten folgen- de Bestimmungen dieses Kollektivvertrages: § 3 Anwendung des Angestelltengesetzes Die Bestimmungen des Angestelltengesetzes in ihrer 1 lit c) angeführten Arbeitsverhältnisse, ausgenom- jeweils geltenden Fassung sind auf die im § 2 Absatz men Lehrlinge, anzuwenden. KAPITEL 2 ARBEITSZEIT UND ARBEITSRUHE § 4 Normalarbeitszeit (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt acht- Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Absatz 1 Z 2 unddreißig Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit Arbeitsverfassungsgesetz möglich. beträgt acht Stunden, soweit im Folgenden nichts an- In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ist ei- deres bestimmt wird. ne Regelung betreff Samstagsarbeit analog zu den Be- stimmungen des § 4 Abs 4 durch Einzelvertrag zuläs- (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist auf fünf sig. zusammenhängende Tage zu verteilen, welche den (Letzter Satz gilt ab 1. Mai 2016) Samstag einschließen kann. Eine Verteilung der Ar- beitszeit, welche den Samstag einschließt ist mittels (3) Für TAK kann die wöchentliche Arbeitszeit auf sechs Tage in der Woche aufgeteilt werden. -4- –7–
Während des Zeitraums der Überlassung iSd § 2 Abs 3 dass die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer nicht öf- gelten die arbeitszeitrechtlichen Regelungen des im ter als dreizehn Mal im Kalenderjahr zu Diensten he- Beschäftiger-Betrieb auf vergleichbare Arbeitneh- rangezogen wird, deren Normalarbeitszeit nach mer/‑innen anzuwendenden Kollektivvertrages (Be- 22:00 Uhr und an Samstagen liegt. schäftiger-KoIIV) bzw ist die beim Beschäftiger be- Wird keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen oder triebsübliche Arbeitszeit zu leisten und zu bezahlen. kann keine abgeschlossen werden, sind Arbeitszeiten Dies gilt insbesondere auch für die Bezahlung von Zu- nach 22:00 Uhr keinesfalls als Normalarbeitszeit zu- lagen, Zuschlägen etc (betriebliche Übung). lässig. (Abs 3 idF ab 1. Mai 2019) (5) Der 24. und 31. 12. sind ohne Schmälerung des (4) Die tägliche Normalarbeitszeit liegt zwischen laufenden Lohnes / Gehaltes arbeitsfrei. Fällt der 24. 6:00 Uhr und 22:00 Uhr. Arbeitszeiten nach und / oder der 31. 12. auf einen ohnehin arbeitsfreien 20:00 Uhr sind durch Betriebsvereinbarungen zu re- Tag gebührt kein Ersatz. geln, sofern es sich dabei um Normalarbeitszeit han- (Abs 5 idF 1. Mai 2020) delt. Davon abweichende Endzeiten bis spätestens 23:00 Uhr können mittels Betriebsvereinbarung gere- (6) Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Arbeitneh- gelt werden. Jedenfalls ist sicher zu stellen, dass ein mer/‑innen, welche in Maßnahmen Teilnehmer/‑innen Zuschlag in der Höhe von 25 Prozent für die Arbeitszeit unterrichten, aus- oder weiterbilden, beraten oder be- zwischen 22:00 und 23:00 Uhr vereinbart wird. Inso- treuen beträgt im Sinne des § 4 achtunddreißig Stun- weit die Normalarbeitszeit den Samstag einschließt den und setzt sich zusammen aus Unterrichts-, Aus- hat diese spätestens um 18:00 Uhr zu enden. Normal- bildungs-, Weiterbildungs-, Beratungs- und/oder Be- arbeitszeiten zwischen 14:00 und 18:00 sind mit ei- treuungszeiten sowie den notwendigen Vor- und nem Zuschlag in der Höhe von 25 Prozent zu vergü- Nachbereitungszeiten. ten. Durch Betriebsvereinbarung ist sicherzustellen, § 5 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit (1) Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei regelmäßi- 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb ei- ger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf nes Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen die maximal vier zusammenhängende Tage auf bis zu kollektivvertragliche Normalarbeitszeit nicht über- zehn Stunden ausgedehnt werden, wobei die wö- schritten wird. Dazu sind Dauer und Lage der Normal- chentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wer- arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrech- den darf. nungszeitraumes entsprechend zu vereinbaren. Be- steht am Ende des Durchrechnungszeitraumes ein (2) Bei gleitender Arbeitszeit kann die tägliche Nor- Zeitguthaben, kann entweder ein Teil oder das gesam- malarbeitszeit durch Betriebsvereinbarung auf zehn te die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit über- Stunden ausgedehnt werden. schreitende Zeitguthaben durch Betriebsvereinba- rung ohne Zuschlag in den nächsten Durchrechnungs- (3) Entfällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeits- zeitraum übertragen werden. Dazu sind entsprechen- zeit, um den Arbeitnehmern/‑innen eine längere zu- de Einzelvereinbarungen zu schließen. sammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann durch Betriebsvereinbarung die ausfallende Normal- (5) Für Arbeitnehmer/‑innen, die Tätigkeiten ent- arbeitszeit auf die Arbeitstage von höchstens zwei- sprechend der Verwendungsbereiche 4 bis 8 verrich- undfünfzig zusammenhängenden, die Ausfallstage ten, unabhängig davon ob sie gemäß § 16 eingestuft einschließenden Wochen verteilt werden. Die tägliche sind oder nicht optiert haben und sofern sie nicht Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht über- von Absatz 4 erfasst sind, kann durch Betriebsverein- schreiten. Wird ein Durchrechnungszeitraum von bis barung die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu zu sieben Wochen vereinbart, darf die tägliche Nor- 45 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit auf malarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten. 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb ei- nes Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen die (4) Für Arbeitnehmer/‑innen, die in Maßnahmen Teil- kollektivvertragliche Normalarbeitszeit nicht über- nehmer/‑innen unterrichten, aus- oder weiterbilden, schritten wird. Dazu sind Dauer und Lage der Normal- beraten oder betreuen, kann durch Betriebsvereinba- arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrech- rung die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu nungszeitraumes entsprechend zu vereinbaren. Be- 45 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit auf steht am Ende des Durchrechnungszeitraumes ein -5- –8–
Zeitguthaben, ist dieses mit Zuschlägen auszubezah- für derartige Verhinderungsfälle jene Arbeitszeit als len. erbracht, die sich nach dem Durchschnitt der letzten (Abs 5 idF ab 1. Mai 2015) dreizehn Wochen errechnet. (6) Im Zusammenhang mit Vorruhestandsregelun- (8) Im Falle eines vereinbarten Freizeitausgleiches gen / Sabbatical im Sinne der §§ 6 und 7 kann ein län- gebührt für in diesen Zeitraum fallende Zeiten von gerer (mehrjähriger) Durchrechnungszeitraum ver- Krankheit (die ersten 3 Tage des Krankenstands), Un- einbart werden bzw. die tägliche Normalarbeitszeit fall, Pflege und im Sinne des § 8 Absatz 3 Angestell- auf zehn Stunden ausgedehnt werden. Die Arbeitge- tengesetz kein Ersatz. berin / der Arbeitgeber hat im Rahmen der betriebli- Ab dem 4. Tag einer in diesen Zeitraum fallenden chen Möglichkeiten den Wünschen der Arbeitneh- Krankheit gilt die Bestimmung analog zu § 5 Urlaubs- mer/‑innen nachzukommen. gesetz, nicht jedoch in Zusammenhang mit einer Auf- lösung des Dienstverhältnisses. (7) In den Fällen einer Dienstverhinderung wegen (Abs 8 idF 1. Mai 2018) Krankheit, Unfall, Pflege und im Sinne des § 8 Absatz 3 Angestelltengesetz sowie eines Urlaubsverbrauches (9) Steht die Lage und die Dauer des Freizeitausglei- gilt die für diesen Zeitraum vereinbarte Arbeitszeit als ches im Vorhinein nicht fest, bleiben erworbene Zeit- erbracht. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, gilt guthaben unberührt. § 6 Sabbatical (1) Ziel einer Regelung über Sabbatical ist es, den Ar- Freizeitblock liegt immer vor dem Ende der Rahmen- beitnehmer/‑innen das Ansparen eines Freizeitblo- zeit. ckes im Ausmaß von maximal 6 Monaten zu ermögli- b) Es kann nur ein Urlaubsanspruch mit dem Freizeit- chen. Die Entscheidung über die Verwendung des block konsumiert werden. Freizeitblockes liegt im freien Ermessen der Arbeit- nehmerin / des Arbeitnehmers. c) Das Verhältnis von Rahmenzeit, Entgeltkürzung und Freizeitblock ist im Rahmen der angeführten (2) Die Umsetzung dieser Kollektivvertragsbestim- Grenzen individuell zu vereinbaren. mungen unter Beachtung des § 5 kann durch Be- d) Die innerhalb der Rahmenzeit vereinbarte wö- triebsvereinbarung zugelassen werden. In einer chentliche Normalarbeitszeit gilt für die Fälle einer schriftlichen Vereinbarung mit der Arbeitnehmerin / Fortzahlung des Entgeltes ohne tatsächliche Arbeits- dem Arbeitnehmer ist die Rückkehr an den ursprüng- leistung als erbracht. lichen oder zumindest einen gleichwertigen Arbeits- platz zu garantieren. Die Teilnahme an einer Sabbat- e) Wird die Rahmenzeit (einschließlich des Freizeit- icalregelung ist für die Arbeitnehmer/‑innen immer blockes) aus welchem Grund immer vorzeitig been- freiwillig. det, ist das Entgelt (inklusive der Sonderzahlungen) für diesen Zeitraum so zu stellen, als ob es nicht ge- (3) Das Ansparen von Freizeitblöcken kann entweder kürzt worden wäre und die dabei sich ergebende Diffe- gemäß Absatz 5 durch eine vereinbarte Entgeltkür- renz nachzuzahlen. Abfertigungsansprüche werden zung während einer definierten Rahmenzeit und der ebenso nach dem vollen Entgelt berechnet. Auszahlung des verringerten Entgeltes auch in der Zeit der Inanspruchnahme des Freizeitblockes erfol- (6) Ansparen eines Zeitguthabens gen oder gemäß Absatz 6 durch das Ansparen eines a) Die Dauer der Rahmenzeit ist mit maximal 3 Jahren Zeitguthabens in einer definierten Rahmenzeit ver- begrenzt. Der Freizeitblock liegt immer vor dem Ende bunden mit der Inanspruchnahme des Freizeitblockes der Rahmenzeit. Es können jährlich maximal bei Entgeltfortzahlung. 228 Stunden (die 6-fache wöchentliche Normalar- beitszeit) angespart werden. (4) Der Freizeitblock zählt in jedem Fall als Dienstzeit. b) Es kann nur ein Urlaubsanspruch mit dem Freizeit- (5) Vereinbarung über eine Entgeltkürzung block kombiniert konsumiert werden. a) Die Dauer der Rahmenzeit (Ansparzeit plus Frei- c) Das Verhältnis von Ansparzeit und Freizeitblock ist zeitblock) ist mit maximal 2,5 Jahren begrenzt. Der im Rahmen der angeführten Grenzen individuell zu vereinbaren. -6- –9–
d) Die innerhalb der Rahmenzeit vereinbarte wö- f) Bis 6 Monate vor dem vereinbarten Freizeitblock chentliche Normalarbeitszeit gilt für die Fälle einer kann die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer von Fortzahlung des Entgeltes ohne tatsächliche Arbeits- dem Vertrag ohne Begründung zurücktreten; danach leistung im Durchschnitt der letzten 13 Wochen als er- nur bei nachweislich eingetretenen, schwerwiegen- bracht. den Veränderungen der privaten Lebensumstände. Für diese Fälle ist ein Ausgleich der Zeitguthaben zu e) Während der gesamten vereinbarten Rahmenzeit vereinbaren. Im Fall einer vorzeitigen Auflösung des gebührt der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer das Arbeitsvertrages gelten die im Kollektivvertrag zur für die vereinbarte Normalarbeitszeit zustehende Ent- Abgeltung von Mehrarbeit bzw. Überstunden verein- gelt (inklusive der Sonderzahlungen). barten Bedingungen. § 7 Vorruhestandsregelung (1) Liegt der frühest mögliche Pensionsantritt nach (2) Abweichend von den Bestimmungen des § 5 kön- den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen in- nen längere Durchrechnungszeiträume vereinbart nerhalb von 120 Monaten, kann zwischen der Arbeit- werden. nehmerin / dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber ein Vorruhestandsmodell im Sinne (3) Beim Modell der Entgeltkürzung kann das monat- der §§ 5 und 6 dieses Kollektivvertrages vereinbart liche Entgelt um maximal 20 Prozent reduziert wer- werden. den. Im Rahmen dieser Grenzen und der Grenzen des Zeitansparmodells gemäß § 6 Absatz 6 lit a) ist ei- ne Kombination beider Modelle möglich. § 8 Nachtarbeit (1) Als Nachtarbeit im Sinne dieses Kollektivvertrages notwendigen Tätigkeiten im Veranstaltungsbereich, gilt jede in die Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr hi- insbesondere auf Bällen, Musik- und Tanzveranstal- neinreichende Arbeitszeit sofern keine andere Verein- tungen. barung im Sinne des § 4 Absatz 4 getroffen wurde. (Abs 1 idF 1. Mai 2017) (4) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Absatz 3 gilt unbeschadet anderer Vereinbarungen, (2) Arbeitnehmer/‑innen, deren Normalarbeitszeit dass Überstunden jedenfalls nach einer Tagesarbeits- nach 23:00 Uhr endet, erhalten für die ab 23:00 Uhr zeit von 8 Stunden anfallen. geleistete Arbeitszeit einen Zuschlag in der Höhe von 100 Prozent. (5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Ab- satz 2 dürfen nicht öfter als zwei Mal je Kalendermonat (3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten nur für zu Nachtdiensten herangezogen werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit unbedingt (Abs 5 idF 1. Mai 2020) § 8a Sonderregelung für internatsähnliche Einrichtungen bei Nachtarbeit (1) Internatsähnliche Einrichtungen zur Betreuung tatsächlich regelmäßig Nachtarbeit leisten gilt § 8a von Jugendlichen sind Einrichtungen, in welchen sich und ersetzt § 4 Absatz 5 dieses Kollektivvertrages. überwiegend Jugendliche in geblockter Ausbildung befinden und die während dieser Zeit nicht an ihren (3) Für die Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr im Sin- Wohnort zurückkehren. ne des § 5 Absatz 1 AZG werden 5,5 Stunden als Nor- malarbeitszeit angerechnet (= geringer zu entlohnen- (2) Für Arbeitnehmer/‑innen, die in internatsähnli- de Nachtarbeitsbereitschaft) und pro Nachtdienst ge- chen Einrichtungen zur Betreuung von Jugendlichen, bührt eine Nachtdienstpauschale von € 41,35. -7- – 10 –
(4) Eine Arbeitsaufnahme während der geringer zu halbe Stunde wird als halbe Stunde gerechnet und mit entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft unterbricht einem Zuschlag in der Höhe von 100 Prozent vergütet. diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede angefangene § 9 Teilzeitbeschäftigung (1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die zwischen der Ar- standmodells im Sinne der §§ 6 und 7 nach diesem beitnehmerin / dem Arbeitnehmer und der Arbeitge- Kollektivvertrag. berin / dem Arbeitgeber vereinbarte Wochenarbeits- zeit die durch diesen Kollektivvertrag für Vollzeitbe- (3) Arbeitnehmer/‑innen, die teilzeitbeschäftigt im schäftigte fest gesetzte wöchentliche Normalarbeits- Ausmaß von weniger als 30 Wochenarbeitsstunden zeit unterschreitet. Zum Zwecke der Berechnung des sind, dürfen ohne Zustimmung des Arbeitgebers eine Normalstundengehaltes ist der entsprechende Mo- Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber anneh- natsgehalt durch 164,54 zu teilen. Betriebliche güns- men, wenn durch die Nebenbeschäftigung keine Be- tigere Regelungen bleiben davon unberührt. triebsinformationen und/oder Kunden/‑innen mitge- (Abs 1 idF 1. Mai 2016) nommen werden. Ein Konkurrenzverbot im Sinne des § 7 AngG kann nicht vereinbart werden. Die weite- (2) Der Mehrarbeitszuschlag gemäß § 19d Absatz 3a re Beschäftigung ist dem ersten Arbeitgeber mitzutei- Arbeitszeitgesetz entfällt während des Ansparzeitrau- len. mes für eine Sabbaticalregelung und des Vorruhe- § 10 Elternkarenz (1) Ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zeiten im Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw. des über den Anspruch auf Elternteilzeit wird vereinbart, Väter-Karenzgesetzes sind für das Ausmaß des Erho- dass nach zumindest zweijähriger Dauer einer Teil- lungsurlaubes sowie für die Bemessung der Kündi- zeitbeschäftigung im Sinne des Gesetzes spätestens gungsfrist bis zum Höchstausmaß von 22 Monaten jedoch mit Vollendung des 7. Lebensjahres des Kin- pro Karenz anzurechnen, soweit für diese Zeiten nicht des, ein Antrag der Arbeitnehmerin / des Arbeitneh- ohnedies ein gesetzlicher Anspruch auf Anrechnung mers auf Erhöhung der Arbeitszeit bis zum Ausmaß besteht. Mehr als 36 Monate werden in der Anrech- der wöchentlichen Normalarbeitszeit gestellt werden nung über alle Karenzen nicht berücksichtigt. kann. Diesem Antrag ist innerhalb von zwölf Monaten (Abs 2 idF 1. Mai 2019) tunlichst zu entsprechen. Die Erfüllung der Frist von zwei Jahren entfällt bei Tod des Kindes oder gesetzlich (3) Zeiten von im Arbeitsverhältnis in Anspruch ge- vorgesehenem Entfall des Sorgerechts ohne Verschul- nommenen gesetzlichen Elternkarenzzeiten und Hos- den der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers. pizkarenzen, die nach dem 1. 5. 2012 beginnen, sind für eine Vorrückung in die nächst höhere Stufe mit (2) Zeiten von nach Beginn des Arbeitsverhältnisses max. 10 Monaten pro Karenz anzurechnen. in Anspruch genommenen bzw. vereinbarten Karenz- § 10a Familienzeit Bei Vorliegen der notwendigen gesetzlichen Voraus- gung der anspruchsbegründenden Umstände be- setzungen haben Arbeitnehmer/-innen Anspruch auf kanntzugeben. Familienzeit gemäß Familienzeitbonusgesetz. In Ergänzung zu den Bestimmungen des Familienzeit- Der/die Arbeitnehmer/-in hat die Inanspruchnahme bonusgesetzes § 1 bis 12 (FamZeitbG) in der Fassung der Familienzeit spätestens 8 Kalenderwochen vor vom BGBl I Nr 53/2016 (ausgegeben am 8. Juli 2016) dem voraussichtlichen Geburtstermin unter Darle- wird die Dauer der Familienzeit für Ansprüche die sich nach der Betriebszugehörigkeit richten (zB Ausmaß -8- – 11 –
des Erholungsurlaubes, Bemessung der Kündigungs- (§ 10a idF ab 1. Mai 2019) frist, Anspruch auf Abfertigung alt, Vorrückung etc.) angerechnet. § 10b Frühkarenz Alternativ zur Familienzeit nach § 10a besteht die Beitragslast durch die Dienstgeberin/den Dienstge- Möglichkeit, einen unbezahlten Karenzurlaub zum ber. Sinngemäß ist dieser auch für Pflege- und Adop- Zwecke der Kinderbetreuung bereits während des Be- tivkinder unter Berücksichtigung nachfolgender Fris- schäftigungsverbots der Mutter in Anspruch zu neh- ten anzuwenden. Die Frist beginnt mit der Ausstellung men (Frühkarenzurlaub). Innerhalb des Zeitrahmens der Bescheinigung des Jugendwohlfahrtsträgers über zwischen Geburt des Kindes und dem Ende des Be- das Pflegekindschaftsverhältnis oder der Adoptions- schäftigungsverbotes der Mutter (in der Regel acht bescheinigung zu laufen. Wochen) kann der Vater Beginn und Dauer des Ka- Danach ist binnen 8 Wochen nach Übernahme des Kin- renzurlaubes unter Berücksichtigung einer 2-wöchi- des der maximal 4-wöchige Frühkarenzurlaub zu kon- gen vorgelagerten Meldungspflicht frei wählen. Der sumieren. Analog zu § 10a sind auch bei Dauerpflege- Frühkarenzurlaub gebührt bis zu maximal vier Wo- und Adoptivkindern die dienstlichen Interessen zu be- chen. Die Frühkarenz verkürzt die Väterkarenz nach rücksichtigen, und ein gemeinsamer Haushalt hat zu dem Väterkarenzgesetz (VKG) nicht. Frühkarenzur- bestehen. laub gebührt nur, wenn der Vater mit dem Kind und Diese Bestimmungen sind sinngemäß derart anzu- der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wenden, sodass es zu keiner Diskriminierung kommt. wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Vater muss außerdem Beginn und Dauer des Ka- Die Dauer der Frühkarenz wird für Ansprüche die sich renzurlaubes spätestens 8 Wochen vor dem voraus- nach der Betriebszugehörigkeit richten (zB Ausmaß sichtlichen Geburtstermin bekanntgeben und in wei- des Erholungsurlaubes, Bemessung der Kündigungs- terer Folge die anspruchsbegründenden sowie die an- frist, Anspruch auf Abfertigung alt, Vorrückungen spruchsbeendenden Umstände darlegen. In dieser etc) angerechnet (vgl. § 10a). Zeit bleibt der bisherige Sozialversicherungsschutz aufrecht, und zwar unter gänzlicher Übernahme der (§ 10b idF ab 1. Mai 2020) § 11 Überstunden (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Normalar- (4) Sofern dieser Kollektivvertrag oder eine Betriebs- beitszeit gemäß § 4 überschritten bzw. bei einer ande- vereinbarung keine andere Verteilung der Normalar- ren Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß § 5, diese beitszeit vorsieht, gelten alle über die kollektivver- überschritten wird. tragliche Normalarbeitszeit hinaus geleisteten Ar- beitsstunden als Überstunden, wenn sie von der Ar- (2) Bei Teilzeitbeschäftigungen liegen Überstunden beitgeberin / vom Arbeitgeber angeordnet werden vor, wenn die für vergleichbare Vollzeitbeschäftigte oder wenn der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber be- vereinbarte Normalarbeitszeit überschritten wird. kannt sein musste, dass zur Bewältigung der Arbeit Überstunden im geleisteten Ausmaß erforderlich wa- (3) Die Arbeitnehmer/‑innen sind zur Leistung von ren. Ist eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit rechtzeitig angeordneten Mehrstunden und / oder vorgesehen, gelten die über die vereinbarte wöchent- Überstunden im gesetzlich und kollektivvertraglich liche Normalarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeits- zulässigen Ausmaß verpflichtet. Arbeitnehmer/‑innen stunden nur dann als Überstunden, wenn sie von der dürfen außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteintei- Arbeitgeberin / vom Arbeitgeber angeordnet werden. lung zu Mehrstundenarbeit und / oder Überstundenar- beit nur dann herangezogen werden, wenn berück- (5) Absatz 1 gilt nicht, wenn § 9 Absatz 2 bzw. 3 anzu- sichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmer/‑in- wenden ist. nen der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen. -9- – 12 –
(6) Als Mehrarbeit gelten die Differenzstunden zwi- von 55 Stunden nicht überschritten werden und keine schen der einzelvertraglichen Wochenarbeitszeit und Regelmäßigkeit vorliegen darf. der kollektivvertraglichen Wochenarbeitszeit. (8) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier zu- sammenhängende Tage verteilt, kann die tägliche (7) Zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1 Arbeitszeitge- Höchstarbeitszeit einschließlich Überstunden bis zu setz zulässigen Überstunden sind wöchentlich fünf 12 Stunden betragen. Überstunden zulässig, wobei eine Wochenarbeitszeit § 12 Tägliche Ruhezeit (1) Die tägliche Ruhezeit kann auf neun Stunden re- Ruhezeiten, welche nach der verkürzten Ruhezeit in- duziert werden, insbesondere in Verbindung mit der nerhalb der darauf folgenden 10 Kalendertage liegen, Teilnahme an Messen, Ausstellungen, der Durchfüh- mindestens 12 Stunden zu betragen. Darüber hinaus rung von Konferenzen, Lehrplanbesprechungen, haben die Arbeitnehmer/‑innen, für welche eine ver- Dienstreisen usw. kürzte Ruhezeit gilt, am nächsten Arbeitstag Anspruch auf eine bezahlte Pause von 30 Minuten. (2) In den Fällen des Absatzes 1 haben zur Erreichung der durchschnittlichen Ruhezeit von 11 Stunden die § 13 Wochen(end)ruhe (1) Die Wochenendruhe hat zwei Kalendertage zu d) Die im Rahmen von Besichtigungen eines Planeta- umfassen. Der Kalendertag beginnt um 0:00 Uhr riums, einer Sternwarte oder ähnlicher Einrichtun- und endet um 24:00 Uhr. Die Wochenendruhe hat gen notwendigen Tätigkeiten, wie der Verkauf von den gesamten Sonntag zu beinhalten. Eintrittskarten, die Übernahme und Aufbewahrung der Garderobe, die Einlasskontrolle, das Bedienen (2) Die Wochenendruhe kann in nachstehenden Fäl- der technischen Geräte, die Führung der Besu- len zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteiles cher/‑innen und die damit verbundenen Erläute- und der Sicherung der Beschäftigung durch eine Wo- rungen sowie der Verkauf von Speisen und Geträn- chenruhe ersetzt werden für: ken. a) Die Reinigung und den Umbau von Veranstaltungs- e) Die im Rahmen von Kulturveranstaltungen not- räumen samt der dazu gehörenden Nebenräume wendigen Tätigkeiten, wie der Verkauf von Ein- bis zu drei Stunden. trittskarten, die Übernahme und Aufbewahrung der Garderobe, die Einlasskontrolle, das Bedienen b) Die Herstellung der elektrischen Anlagen zur der technischen Geräte, die Führung der Besu- Durchführung einer Musikveranstaltung ein- cher/‑innen und die damit verbundenen Erläute- schließlich der damit verbundenen licht- und ton- rungen sowie der Verkauf von Speisen und Geträn- technischen Vor- und Nachbereitungsarbeiten im ken. Ausmaß von höchstens 8 Stunden. f) Die im Rahmen von Filmvorführungen notwendi- c) Die im Rahmen von Ballveranstaltungen notwendi- gen Tätigkeiten, wie der Verkauf von Eintrittskar- gen Tätigkeiten, wie die Dekoration, der Verkauf ten, die Übernahme und Aufbewahrung der Garde- von Eintrittskarten, die Übernahme und Aufbe- robe, die Einlasskontrolle, das Bedienen der tech- wahrung der Garderobe, die Einlasskontrolle, die nischen Geräte, die Führung der Besucher /‑innen Bestellung von Speisen und Getränken sowie die und die damit verbundenen Erläuterungen sowie damit verbundene Bedienung und Kassierung, die der Verkauf von Speisen und Getränken. Reinigung von Tischen, Stühlen, Böden, Toiletten und der Nebenräume sowohl während einer Veran- g) Alle im Zusammenhang mit der Durchführung von staltung als auch als Abschlussarbeiten. Weiters Kursen, Seminaren, Bildungsveranstaltungen, das Abspielen von Unterhaltungs- und Tanzmusik Verkaufsveranstaltungen von sozialen Integra- sowie sonstige künstlerische Darbietungen. tionsunternehmen, Messen und Berufsmessen usw stehenden Tätigkeiten, wie insbesondere die - 10 - – 13 –
Eröffnung und Begrüßung, die Betreuung der Teil- ARG erlaubt ist, sowie Schlüsselarbeitskräfte in so- nehmer/‑innen und die notwendigen Servicetätig- zialökonomischen Gastronomiebetrieben. keiten. [lit i) gilt ab 1. Mai 2019] [lit g) idF 1. Mai 2017] (3) In den Fällen des Absatzes 2 darf die Arbeitneh- h) Die mit lit. a) bis g) zusammenhängenden Tätig- merin / der Arbeitnehmer nicht öfter als dreizehn Mal keiten einer begleitenden Inspektion, der Überwa- im Jahr zur Arbeitsleistung herangezogen werden, es chung von Veranstaltungsräumen, von Fluchtwe- sei denn für die Bedienung von speziellen technischen gen, der Kontrolle und gegebenenfalls Instandset- Geräten gemäß lit. d). zung von Notbeleuchtungen, der Behebung allfälli- ger technischer Defekte, der allfälligen Kontakt- (4) Für Arbeitsleistungen gemäß Absatz 2 an Sonnta- nahme mit den Sicherheitsorganen, sowie der gen gebührt neben dem laufenden Gehalt für die Zeit Überprüfung der Einhaltung sämtlicher gesetzli- von 6:00 bis 22:00 Uhr ein Zuschlag von € 5,49 je Ar- cher Vorschriften sowohl vor und während einer beitsstunde. Für Arbeitsleistungen an Samstagen ge- Veranstaltung sowie als Abschlussarbeiten. bührt neben dem laufenden Gehalt für die Zeit von i) Die Beschäftigung von Arbeitnehmer/-innen iSd 18:00 bis 22:00 Uhr ein Zuschlag von € 4,52 je Ar- § 2 Abs 3 im Rahmen eines sozialen Integrations- beitsstunde. unternehmens, die im Sinne des § 3 Abs 1 2. Satz, § 14 Arbeitszeitaudit (1) Soziale Audits dienen der Überprüfung der Quali- (5) Ergeben sich aus der Arbeitszeitbilanz oder einer tät der Arbeitsbedingungen auf Grundlage der mit den Befragung der Arbeitnehmer/‑innen, dass die betrieb- vereinbarten Bestimmungen des Kollektivvertrages lichen Arbeitszeiten in auffälliger Weise von den Ver- verbundenen Absichten der Vertragspartner. Die Er- einbarungen abweichen, kann der Betriebsrat Bera- gebnisse der Audits dienen als Beratungs- und Ent- tungsgruppen mit Arbeitnehmern/‑innen einrichten. scheidungsgrundlage für allfällig notwendige Verän- derungen im Sinne dieser Absichten. (6) Die Anzahl der Arbeitnehmern/‑innen in Bera- tungsgruppen gemäß Absatz 4 richtet sich nach der (2) Der Kollektivvertrag ermöglicht ein hohes Maß an Gesamtanzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeit- Flexibilisierung der Arbeitszeit. Damit soll die Wahr- nehmer/‑innen. nehmung spezifischer Interessen beider Seiten, so- wohl der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers als auch (7) In Betrieben bis zu 20 Arbeitnehmern/‑innen der Arbeitnehmer/‑innen Rechnung getragen werden. kann eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmer beige- zogen werden. In Betrieben mit 21 bis 50 Arbeitneh- (3) Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber verpflichtet mern/‑innen können zwei, in Betrieben mit 51 bis sich innerhalb von 6 Monaten nach Bilanzstichtag ein- 150 Arbeitnehmern/‑innen können drei, in Betrieben mal jährlich eine Arbeitszeitbilanz zu erstellen. In die- mit 151 bis 300 Arbeitnehmern/‑innen können vier se Bilanz sind alle auf Basis des Kollektivvertrages ge- und in Betrieben mit 301 und mehr Arbeitnehmern/ regelten betrieblichen Arbeitszeitformen nach Ge- ‑innen können fünf Arbeitnehmer/‑innen beigezogen schlechtern getrennt in einem Vergleich von Soll‑ werden. und Ist-Arbeitszeiten aufzunehmen. Die Höhe von Zeitguthaben oder Zeitrückständen muss ersichtlich (8) Auf Verlangen des Betriebsrates hat die Arbeitge- sein. Mehrarbeit, Überstunden und Urlaubsrückstän- berin / der Arbeitgeber mit diesem über das Ergebnis de sind gesondert aufzuweisen. zu beraten. (Abs 3 idF 1. Mai 2019) (9) Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat Arbeitneh- (4) Einmal in zwei Jahren führen die Arbeitgeberin / mern/‑innen gemäß Absatz 7 für die Teilnahme an Be- der Arbeitgeber und der Betriebsrat eine nach verein- ratungsgruppen gemäß Absatz 5 ein Zeitkontingent barten Fragestellungen anonym gestaltete Befragung im Ausmaß von 24 Arbeitsstunden pro Jahr während der Arbeitnehmer/‑innen über die Zufriedenheit mit der Normalarbeitszeit zur Verfügung zu stellen. Allfäl- den betrieblichen Arbeitszeitregelungen durch. Die lig notwendige Reiseaufwände trägt die Arbeitgeberin Auswertung ist, sofern die Anonymität nicht gefährdet / der Arbeitgeber. Für die Teilnahme an solchen Bera- wird, nach Geschlechtern getrennt zu ermöglichen. tungen gebührt Entgelt nur für Zeiten innerhalb der täglichen Normalarbeitszeit. - 11 - – 14 –
KAPITEL 3 ENTGELT § 15 Verwendungsbereichsschema (1) Alle Arbeitnehmer/‑innen sind entsprechend ihrer c) Verwendungsbereich 2 überwiegenden Tätigkeit in eine der nachfolgend ge- Arbeitnehmer/‑innen, die Tätigkeiten verrichten, wo- nannten Verwendungsbereiche einzureihen. zu in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit und / oder Stellenbeschreibungen, Funktionsprofile oder Ähnli- eine abgeschlossene Berufsausbildung notwendig ist. ches, sofern sie der tatsächlichen Tätigkeit entspre- Die Tätigkeitsmerkmale sind vorgegeben und es be- chen, sind bei der Einstufung in die jeweilige Verwen- stehen geringfügige Gestaltungsmöglichkeiten zur Er- dungsgruppe zu berücksichtigen. füllung der Funktion. Nicht einzustufen sind Teilnehmer/‑innen in Arbeits- d) Verwendungsbereich 3 stiftungen, Qualifizierungsverbünden und ähnlicher Arbeitnehmer/‑innen, die Tätigkeiten verrichten, wo- Einrichtungen, welche zum Zwecke der Reintegration zu in der Regel eine entsprechende abgeschlossene in den Arbeitsmarkt geschult bzw. unterwiesen, bera- Berufsausbildung oder der Abschluss einer berufsbil- ten, betreut und unterstützt werden. Weiters sind denden oder allgemein bildenden mittleren Schule nicht einzustufen Lehrgangsteilnehmer/‑innen sowie und / oder eine berufliche Praxis erforderlich ist, sowie Studenten/‑innen, welche aufgrund einer Förderver- Arbeitnehmer/‑innen, die im KundInnenkontakt bera- einbarung zu Aus- und / oder Weiterbildungszwecken tend tätig sind und deren Aufgaben über Portiers- und unterrichtet werden. Ein allfälliger Anspruch auf eine einfache Auskunftstätigkeiten hinausgehen. Ausbildungsbeihilfe richtet sich nach § 16 Absatz 5. Die Tätigkeitsmerkmale sind überwiegend vorgege- ben und es bestehen eingeschränkte Gestaltungs- (2) Verwendungsbereiche möglichkeiten zur Erfüllung der Funktion. a) Verwendungsbereich TAK e) Verwendungsbereich 4 Arbeitnehmer/‑innen, welche im Rahmen einer ar- Arbeitnehmer/‑innen, die selbstständige Tätigkeiten beitmarktspolitischen Maßnahme beraten, betreut verrichten, wozu in der Regel eine entsprechende, ab- und geschult werden und bei denen auf die Erlernung geschlossene Berufsausbildung oder der Abschluss ei- praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten besonderer ner berufsbildenden oder allgemein bildenden mittle- Wert zu legen ist. Diese werden dazu in unterschied- ren oder höheren Schule und / oder eine entsprechen- lichsten, arbeitsmarktrelevanten Berufen ausgebildet de berufliche Praxis erforderlich sind. und es wird insbesondere auf den Erwerb praktischer Kenntnisse Wert gelegt. Diesen Aus-, Fort- und Wei- f) Verwendungsbereich 4a terbildungsgrundsätzen entsprechend werden TAK Arbeitnehmer/‑innen, die in Maßnahmen Teilnehmer/ unter Anleitung fachlich geschulten Personals zur Ver- ‑innen unterrichten, aus- oder weiterbilden, beraten richtung einfacher Tätigkeiten eingesetzt. oder betreuen. Die Tätigkeitsmerkmale sind allgemein Sie haben Anspruch auf Entlohnung gemäß § 16 Ab- vorgegeben und es bestehen allgemeine Gestaltungs- satz 3. möglichkeiten zur Erfüllung der Funktion. Die Verwendung in anderen Betrieben und bei ande- g) Verwendungsbereich 5 ren Beschäftigern steht diesem Zweck nicht entge- Arbeitnehmer/-innen sofern diese nicht in den nach- gen. Jugendliche und Lehrlinge, welche im Rahmen ei- folgenden Absatz des VB 5 einzuordnen sind, die selb- nes Beschäftigungsprogrammes beraten, betreut ständige Tätigkeiten verantwortlich verrichten, wozu bzw. unterstützt werden, haben Anspruch auf Entloh- in der Regel eine entsprechende weiterführende Be- nung gemäß § 16 Absatz 5. rufsausbildung sowie eine mindestens 7-jährige be- b) Verwendungsbereich 1 rufliche Praxis erforderlich sind. Arbeitnehmer/‑innen, die einfache Tätigkeiten ver- Arbeitnehmer/-innen im Sinne des Verwendungsbe- richten, wozu in der Regel keine besondere Einarbei- reiches 5, die in den Maßnahmen Teilnehmer/-innen tungszeit und keine abgeschlossene Berufsausbildung unterrichten, aus- oder weiterbilden, beraten oder be- notwendig sind. treuen, sofern diese auch mit Entwicklungs- und Kon- Die Tätigkeitsmerkmale sind fast ausschließlich vor- zeptionsaufgaben betraut sind. Die Tätigkeitsmerk- gegeben und es bestehen kaum Gestaltungsmöglich- male sind allgemein vorgegeben und es bestehen re- keiten zur Erfüllung der Funktion. levante Gestaltungsmöglichkeiten zur Erreichung der mit der Funktion verbundenen Ziele. (VB 5 idF ab 1. Mai 2018) - 12 - – 15 –
h) Verwendungsbereich 6 facheinschlägigen Tätigkeiten eine andere Einstufung Arbeitnehmer/‑innen sofern diese nicht in den nach- ergibt: folgenden Absatz des VB 6 einzuordnen sind, die einen a) Alle Arbeitnehmer/‑innen haben Anspruch auf die Teilbereich des Unternehmens beeinflussende Tätig- Anrechnung von rechtzeitig nachgewiesenen Zei- keiten selbstständig und eigenverantwortlich verrich- ten aus facheinschlägigen Tätigkeiten im Ausmaß ten, wozu in der Regel eine entsprechende abge- von höchstens fünf Jahren. schlossene Berufsausbildung oder ein einschlägiger (lit a idF ab 1. 5. 2015) akademischer Abschluss sowie eine überdurch- schnittlich lange berufliche Praxis erforderlich sind. b) Als facheinschlägig gelten diese Zeiten dann, wenn Arbeitnehmer/‑innen im Sinne des Verwendungsbe- diese für die Verwendung von relevanter Bedeu- reiches 6, die in den Maßnahmen Teilnehmer/‑innen tung sind. unterrichten, aus- oder weiterbilden, beraten oder be- c) Rechtzeitig nachgewiesen sind diese Zeiten dann, treuen, sofern diese in erheblichem Umfang mit Lei- wenn sie durch entsprechende schriftliche Doku- tungsaufgaben betraut sind. Die Tätigkeitsmerkmale mente, wie Dienstzeugnisse, Bestätigungen von sind allgemein vorgegeben und es bestehen wesentli- früheren Arbeitgeber/‑innen binnen drei Monaten che Gestaltungsmöglichkeiten zur Erreichung der mit nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. binnen der Funktion verbundenen Ziele. eines Monates nach Aufforderung durch die Arbeit- (VB 6 idF ab 1. Mai 2018) geberin / den Arbeitgeber dieser / diesem vorge- i) Verwendungsbereich 7 legt werden. Arbeitnehmer/‑innen, die einen Teilbereich des Unter- d) Zeiten aus früheren facheinschlägigen Tätigkeiten nehmens wesentlich beeinflussende Tätigkeiten werden unabhängig davon angerechnet, in wel- selbstständig und eigenverantwortlich verrichten, wo- cher Rechtsform sie geleistet wurden (Arbeitsver- zu in der Regel eine entsprechende abgeschlossene hältnis, freier Dienstvertrag etc). Berufsausbildung oder ein einschlägiger akademi- scher Abschluss sowie eine überdurchschnittlich lange (4) Wird eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmer in berufliche Praxis erforderlich sind, sowie Arbeitneh- Folge Änderung der Tätigkeit umgereiht, so gebührt mer/‑innen, die mit der Leitung wesentlicher Organi- das neue Gehalt ab dem Monatsersten der Umrei- sationseinheiten betraut sind. hung. Die Tätigkeitsmerkmale sind lediglich allgemein defi- niert und es bestehen entscheidende Gestaltungs- a) Bei Umreihung in einen höheren Verwendungsbe- möglichkeiten zur Erreichung der mit der Funktion reich gebührt das dem bisherigen kollektivvertragli- verbundenen Ziele. chen Gehalt entsprechende nächst höhere Mindest- grundgehalt des neuen Verwendungsbereiches, je- j) Verwendungsbereich 8 denfalls aber € 50,–. Dieser Betrag ist ein Mindestbe- Arbeitnehmer/‑innen, die das Unternehmen wesent- trag. Der Anspruch auf diesen Mindestbetrag besteht lich beeinflussende Tätigkeiten selbstständig und ei- bis zur nächsten Vorrückung. genverantwortlich verrichten, wozu in der Regel eine Bei einer Teilzeittätigkeit ist der Betrag entsprechend entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung zu aliquotieren. oder ein einschlägiger akademischer Abschluss sowie (lit a idF 1. Mai 2020) eine überdurchschnittlich lange berufliche Praxis er- forderlich sind, sowie Arbeitnehmer/‑innen, die mit b) Der Stichtag für weitere Vorrückungen bleibt un- der Leitung eines Gesamtbereiches betraut sind. verändert. Die Tätigkeitsmerkmale sind kaum noch definiert und es bestehen bedeutende Gestaltungsmöglichkeiten (5) Insoweit keine Prämien-, Zulagen- oder ver- zur Erreichung der mit der Funktion verbundenen Zie- gleichbare Regelung besteht, bleiben Überzahlungen le. anlässlich von Vorrückungen innerhalb eines Verwen- dungsbereiches und bei Umreihungen betragsmäßig (3) Die Einreihung erfolgt jeweils in die erste Gehalts- unverändert; dies gilt nicht für den Mindestbetrag ge- stufe eines Verwendungsbereiches sofern sich nicht mäß § 15 Abs 4 lit a). aufgrund der Anrechnung von Zeiten aus früheren (Abs 5 idF 1. Mai 2020) - 13 - – 16 –
§ 16 Gehaltsordnung (1) Die KV-Gehälter, KV-Lehrlingseinkommen, KV- Die betrieblichen Gehaltssysteme bzw. die IST-Gehäl- Zulagen und KV-Zuschläge werden um 2,4 % erhöht. ter und betrieblichen IST-Zulagen werden um 2,2 % Es wird jeweils kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen erhöht. gerundet. Es wird jeweils kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. (2) VB 1 VB 2 VB 3 VB 4 VB 4a VB 5 VB 6 VB 7 VB 8 Stufe 1 (im 1. & 2. Jahr) 1.789,13 1.923,75 2.106,97 2.308,15 2.371,89 2.571,56 2.708,68 3.194,51 3.767,74 Stufe 2 (nach 2 Jahren) 1.859,93 2.008,23 2.206,13 2.435,76 2.499,50 2.732,19 2.898,63 3.413,83 4.025,03 Stufe 3 (nach 4 Jahren) 1.930,74 2.093,02 2.305,25 2.563,56 2.627,30 2.892,95 3.088,74 3.634,02 4.282,35 Stufe 4 (nach 7 Jahren) 2.001,39 2.177,65 2.404,38 2.695,00 2.758,75 3.053,72 3.278,84 3.854,57 4.539,67 Stufe 5 (nach 10 Jahren) 2.072,17 2.262,30 2.503,76 2.826,56 2.890,31 3.214,62 3.468,93 4.075,45 4.797,00 Stufe 6 (nach 13 Jahren) 2.142,97 2.346,92 2.604,29 2.958,00 3.021,75 3.375,37 3.659,94 4.296,00 5.054,31 Stufe 7 (nach 16 Jahren) 2.213,62 2.431,53 2.706,39 3.089,46 3.153,20 3.536,35 3.851,18 4.516,74 5.311,50 Stufe 8 (nach 20 Jahren) 2.284,54 2.516,17 2.808,66 3.220,89 3.284,63 3.698,06 4.042,24 4.737,31 5.568,94 (3) Das Gehalt für Transitarbeitskräfte beträgt nicht zur Gänze erreichen wird die Zulage für den ent- € 1.495,44 brutto pro Monat auf Basis der wöchentli- sprechenden Zeitraum, und bei teilzeitbeschäftigten chen Normalarbeitszeit nach § 4 Abs 1. Transitarbeits- Transitarbeitskräften außerdem im Verhältnis der re- kräfte im Rahmen der gemeinnützigen Arbeitskräfte- duzierten wöchentlichen Arbeitszeit zu der in § 4 Abs 1 überlassung haben während des Zeitraumes der ar- geregelten Normalarbeitszeit, aliquotiert. beitsmarktpolitischen Maßnahme Anspruch auf jenes kollektivvertragliche Mindestentgelt, das im Beschäf- (5) Für Jugendliche und Lehrlinge im Sinne des § 2 tigerbetrieb für die ausgeübte Tätigkeit gilt, zumindest Absatz 3 richtet sich der Anspruch auf eine Ausbil- aber € 1.495,44 brutto auf Basis einer 38-h-Woche. dungsbeihilfe nach den jeweiligen Förderrichtlinien der Fördergeberin / des Fördergebers. (4) Transitarbeitskräfte, die nicht überlassen sind und mit besonderen Aufgaben, die darüber hinaus damit (6) Lehrgangsteilnehmer/‑innen sowie Studenten/ verbunden sind, dass wesentliche Arbeitsschritte ‑innen, welche aufgrund einer Fördervereinbarung selbständig und eigenverantwortlich durchgeführt zu Aus- und/oder Weiterbildungszwecken beschäftigt werden, beauftragt sind, erhalten für die Zeit der Be- werden, erhalten eine Ausbildungsbeihilfe / einen Un- auftragung eine Zulage von € 99,57 pro Monat auf Ba- terhaltszuschuss bzw eine vergleichbare Entschädi- sis der wöchentlichen Normalarbeitszeit nach § 4 gung nach den jeweiligen Förderrichtlinien der Förder- Abs 1. Sollte der Beauftragungszeitraum ein Monat geberin / des Fördergebers. § 17 Lehrlingseinkommen (1) Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgeset- (4) Die Bestimmungen des § 19 sind sinngemäß an- zes erhalten monatlich ein Lehrlingseinkommen ge- zuwenden. mäß Absatz 2. (5) Während des Besuches einer internatsmäßig ge- (2) Mit Wirksamkeit vom 1. 5. 2020 beträgt das Lehr- führten Berufsschule wird das Lehrlingseinkommen lingseinkommen im 1. Lehrjahr € 650,07, im nicht gekürzt. 2. Lehrjahr € 834,95, im 3. Lehrjahr € 1.108,37 und im 4. Lehrjahr € 1.471,70. (6) Nach Beendigung der Lehrzeit erhalten die Arbeit- nehmer/‑innen ab dem Montag, der dem Lehrzeitende (3) Beginnt ein Lehrjahr während des Kalendermo- folgt, jenen Gehalt der aufgrund der Tätigkeit nach nats setzt sich das Lehrlingseinkommen aus den ali- dem Verwendungsbereich zusteht. quoten Anteilen beider Lehrjahre zusammen. - 14 - – 17 –
§ 17a Mindesthonorar für freie Dienstnehmer/-innen (1) Freien Dienstnehmer/-innen, die als Lehrende an (2) Das Honorar gemäß Absatz 1 wird jährlich im Aus- Einrichtungen tätig sind, die vom Arbeitsmarktservice maß der Kollektivvertragsgehälter gemäß § 16 Ab- mit der Erbringung von Dienstleistungen betraut sind, satz 2 angehoben. gebührt hinsichtlich dieser Dienstleistungen pro Ho- norarstunde ein Mindesthonorar von € 27,36. § 18 Urlaubsaushilfen (1) Urlaubsaushilfen sind Arbeitnehmer/‑innen, die tritt eine Entlohnung im Fall einer erstmaligen Be- sich in einer schulischen Ausbildung befinden, für die schäftigung in der Höhe der Lehrlingsentschädigung Familienbeihilfe bezogen werden kann und die für eine des 1. Lehrjahres gemäß § 17 Absatz 2. Im Fall einer kurzfristige Beschäftigung von bis zu drei Monaten ein wiederholten Beschäftigung gebührt eine monatliche befristetes Arbeitsverhältnis vereinbaren. Entlohnung in der Höhe der Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres gemäß § 17 Absatz 2. (2) Während dieser Beschäftigungsdauer gelten die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 nicht. An deren Stelle § 19 Sonderzahlungen (1) Arbeitnehmer/‑innen erhalten spätestens bis zum TAK entfällt bei Entlassung aus Verschulden oder bei 30. 6. jeden Kalenderjahres einen Urlaubszuschuss vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund. und spätestens bis zum 30. 11. jeden Kalenderjahres Während des Zeitraums der Überlassung gelten die eine Weihnachtsremuneration (Sonderzahlungen) je- Regelungen des im Beschäftiger-Betrieb auf ver- weils im Ausmaß des für diesen Monat gebührenden gleichbare ArbeitnehmerInnen anzuwendenden Kol- tatsächlichen Monatsgehaltes. In die Berechnung lektivvertrages (Beschäftiger-KollV), sofern diese kei- des Monatsgehaltes sind Funktions-, Koordinations- ne Schlechterstellung darstellen. ArbeitnehmerInnen, und / oder Leitungszulagen sowie mit diesen ver- die dem BUAG für den Sachbereich der Urlaubsrege- gleichbare Zulagen, regelmäßig gewährte Leistungs- lung unterliegen, haben nur die dort vorgesehenen zulagen sowie Überzahlungen zum kollektivvertragli- Ansprüche auf Urlaubsgeld und Urlaubszuschuss. chen Mindestgehalt mit einzubeziehen. Betrieblich ge- (Abs 2 idF ab 1. Mai 2018) währte Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulagen, Überstundenentgelte, Sozialleistungen sowie Auf- (3) a) Bei Arbeitnehmer/‑innen mit unterschiedlich- wandsersätze bleiben bei der Berechnung außer Be- em Ausmaß der Normalarbeitszeit berechnen sich tracht. die jeweiligen Sonderzahlungen aus dem Durch- schnitt der letzten drei Monate inklusive dem Auszah- (2) Für Arbeitnehmer/‑innen, welche in den Verwen- lungsmonat. dungsbereich TAK einzustufen sind, berechnen sich b) Bei Arbeitnehmer/-innen deren Gehalt in den drei die Sonderzahlungen aus dem im Auszahlungsmonat den Auszahlungsmonat eingeschlossenen Monaten gebührenden Monatsgehalt. Eine Zulage gemäß § 16 variiert hat (wie etwa durch Vorrückungen, Indexie- Absatz 4 ist in die Berechnung einzubeziehen. Hat rungen, einvernehmliche Gehaltsänderung) ist der zum Fälligkeitstermin der dem Beginn des Beschäfti- Durchschnitt der letzten drei Monate den Auszah- gungsverhältnisses folgenden Sonderzahlung das Be- lungsmonat eingeschlossen heranzuziehen. Durch schäftigungsverhältnis noch weniger als sechs Monate Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne Betriebs- gedauert, kann diese Sonderzahlung in jenem Aus- rat durch Einzelvereinbarung kann anstelle des Durch- maß aliquotiert werden, die der doppelten Dauer des schnitts im Gehalt das im Monat der Auszahlung ge- Beschäftigungsverhältnisses bis zu diesem Zeitpunkt bührende Gehalt vereinbart werden. entspricht. Der Anspruch auf Sonderzahlungen für - 15 - – 18 –
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