KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen

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KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen
KOLLEKTIVVERTRAG
für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
                 privaten Bildungseinrichtungen

                                     STAND 1. MAI 2021

                    BABE
    Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen
     privater Bildungseinrichtungen (BABE)
Inhaltsverzeichnis
                                                                  Seite                                                                           Seite

Kapitel 1 – Geltungsbereich                                                     § 21    Zulagen und Zusammentreffen von Zula-
§ 1 Geltungsbeginn und Geltungsdauer .........                       3                  gen und Zuschlägen .............................           16
§ 2 Geltungsbereich .....................................            3          § 22    Zahlungsfrist .........................................    16
§ 3 Anwendung des Angestelltengesetzes .......                       4
                                                                                Kapitel 4 – Dienstverhinderungen
Kapitel 2 – Arbeitszeit und Arbeitsruhe                                         § 23a Entgeltfortzahlung .................................         16
§ 4 Normalarbeitszeit ..................................             4          § 23b Postensuchtage bei befristeten Arbeitsver-
§ 5 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit .                        5                hältnissen .............................................     17
§ 6 Sabbatical ............................................          6
                                                                                Kapitel 5 – Dienstreisen
§ 7 Vorruhestandsregelung .........................                  7
                                                                                § 24 Aufwandsersatz .......................................        17
§ 8 Nachtarbeit ..........................................           7
§ 8a Sonderregelung für internatsähnliche Ein-                                  Kapitel 6 – Erholung, Arbeitnehmerinnen- und Ar-
      richtungen bei Nachtarbeit ....................               7           beitnehmerschutz
§ 9 Teilzeitbeschäftigung .............................             7           § 25 Erholungsurlaub ................................... 17
§ 10 Elternkarenz .........................................         8           § 25a Jubiläums-Freizeittag ............................ 17
§ 10a Familienzeit ..........................................       8           § 26 Bewältigung besonderer, betriebsbeding-
§ 10b Frühkarenz ...........................................        8                 ter Belastungssituationen (Supervision/
§ 11 Überstunden .........................................          9                 Mediation) ............................................ 18
§ 12 Tägliche Ruhezeit ..................................           9
                                                                                Kapitel 7 – Aus- und Weiterbildung
§ 13 Wochen(end)ruhe .................................              9
                                                                                § 27 Bildungsfreistellung .................................        18
§ 14 Arbeitszeitaudit .....................................        10
                                                                                § 28 Betriebsvereinbarung ..............................           18
Kapitel 3 – Entgelt
                                                                                Kapitel 8 – Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 15 Verwendungsbereichsschema ................                    11
                                                                                § 29 Kündigung .............................................       19
§ 16 Gehaltsordnung ....................................           13
§ 16a Einmalzahlung .....................................          14           Kapitel 9 – Verfall von Ansprüchen
§ 17 Lehrlingseinkommen ..............................             14           § 30 Verfall kollektivvertraglicher Ansprüche .....                19
§ 17a Mindesthonorar für freie Dienstnehmer/-
                                                                                Kapitel 10 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
      innen ...................................................    14
                                                                                § 31 Übergangsbestimmungen ........................ 19
§ 18 Urlaubsaushilfen ...................................          14
                                                                                § 32 Optierung .............................................. 19
§ 19 Sonderzahlungen ..................................            14
                                                                                § 33 Günstigkeitsbestimmung .......................... 20
§ 20 Überstundenvergütung ..........................               15
                                                                                § 34 Schlussbestimmungen ............................. 20

                                                                          –2–
Zwischen der
                Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen privater Bildungseinrichtungen (BABE),
                                    p.A. bfi OÖ, Muldenstraße 5, 4021 Linz
                                                  einerseits und dem
                                      Österreichischen Gewerkschaftsbund,
                                               Gewerkschaft GPA,
                          Wirtschaftsbereich Forschung, Bildung, Kultur, Organisationen
                                       Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien
                                                        und der
                                                Gewerkschaft vida,
                                          Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien
                                             andererseits wird folgender

                                      KOLLEKTIVVERTRAG
                                                    betreffend die

 Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer/‑innen der privaten Bildungseinrichtungen
                                                       vereinbart

                                    KAPITEL 1         GELTUNGSBEREICH

                                   § 1 Geltungsbeginn und Geltungsdauer

(1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft         über den Abschluss eines neuen Kollektivvertrages
und wird hinsichtlich der Bestimmungen für die vom                 auf.
Geltungsbereich gemäß § 2 Absatz 1, lit. c) erfassten
Arbeitnehmer/‑innen auf unbestimmte Zeit abge-                     (2) Hinsichtlich der Bestimmungen für die vom Gel-
schlossen. Er kann jeweils unter Einhaltung einer Kün-             tungsbereich gemäß § 2 Absatz 3 erfassten Arbeitneh-
digungsfrist von 6 (sechs) Monaten zum Quartalsende                mer/‑innen kann der Kollektivvertrag unter Einhal-
mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.                 tung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu jedem
Im Falle der Kündigung des Vertrages nehmen die                    Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes ge-
Vertragspartner innerhalb eines Monates nach erfolg-               kündigt werden.
tem Ausspruch der Kündigung die Verhandlungen

                                              § 2 Geltungsbereich

(1) Dieser Kollektivvertrag gilt                                      für Arbeitnehmer/‑innen im Sinne des § 36 Arbeits-
                                                                      verfassungsgesetz.
a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich
                                                                      Die Bestimmungen des § 17a gelten für alle freien
b) fachlich: für sämtliche Betriebe, Unternehmen und                  Dienstnehmer/innen im Sinne des § 17a Abs 1 die-
   Vereine der Mitglieder der Berufsvereinigung der                   ses Kollektivvertrages.
   Arbeitgeber/‑innen privater Bildungseinrichtun-
   gen (BABE).                                                     (2) Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für:
c) persönlich: für Arbeitnehmer/‑innen und Lehrlin-                a) Arbeitnehmer/‑innen, die in Maßnahmen nach so-
   ge, von Arbeitgeber/‑innen im Sinne des lit b). Die                zialhilfe- und behindertenrechtlichen Bestimmun-
   Bestimmungen der §§ 8, 11, 12 und 13 gelten nur                    gen des Bundes und/oder der Länder beschäftigt
                                                                      werden.

                                                             –3–
b) Praktikanten und Praktikantinnen sowie Volontäre               d) § 11, Absätze 1, 2, 3, 6, 7 und 8 (Überstunden)
   und Volontärinnen. Volontär bzw. Volontärin ist,
                                                                  e) § 12 (Tägliche Ruhezeit)
   wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungs-
   zwecken in einer Einrichtung aufhält; eine geringe             f) § 13, Absatz 1 und 2 (Wochen(end)ruhe)
   Vergütung steht einem Volontariat nicht entgegen.                 [lit f) idF ab 1. Mai 2019]
   Praktikant bzw Praktikantin ist, wer im Rahmen ei-
                                                                  g) § 15, Absatz 2, lit. a) (Verwendungsbereichssche-
   ner schulischen oder universitären Ausbildung
                                                                     ma)
   oder einer Fachhochschule oder einer Kursmaß-
   nahme aufgrund eines Lehrplanes, einer Studien-                h) § 16, Absätze 3 bis 6 (Gehaltsordnung)
   ordnung bzw. eines Konzeptes verpflichtet ist, prak-
                                                                  i) § 19, Absätze 2, 3, 4 und 5 (Sonderzahlungen)
   tische Tätigkeiten nachzuweisen.
   [lit b) idF ab 1. Mai 2021]                                    j) § 20 (Überstundenvergütung)
                                                                  k) § 21 (Zusammentreffen von Zulagen und Zuschlä-
(3) Für Arbeitnehmer/‑innen, die als Teilnehmer/‑in-
                                                                     gen)
nen einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme mit der
Zielsetzung der Reintegration in den Arbeitsmarkt be-             l) § 22, Absatz 2 (Zahlungsfrist)
raten, betreut und geschult werden, Transitarbeits-
                                                                  m) § 23a (Entgeltfortzahlung)
kräfte, gelten folgende Bestimmungen dieses Kollek-
tivvertrages:                                                     n) § 25 (Erholungsurlaub)
a) § 1, Absatz 2 (Geltungsbeginn und Geltungsdauer)               o) § 29, Absatz 3 (Kündigung)
b) § 4, Absätze 1, 3 und 5 (Normalarbeitszeit)                    p) § 30 (Verfall kollektivvertraglicher Ansprüche)
c) § 5, Absätze 1 und 3

                                     § 3 Anwendung des Angestelltengesetzes

Die Bestimmungen des Angestelltengesetzes in ihrer                1 lit c) angeführten Arbeitsverhältnisse, ausgenom-
jeweils geltenden Fassung sind auf die im § 2 Absatz              men Lehrlinge, anzuwenden.

                           KAPITEL 2         ARBEITSZEIT UND ARBEITSRUHE

                                             § 4 Normalarbeitszeit

(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt acht-              (3) Für Transitarbeitskräfte kann die wöchentliche Ar-
unddreißig Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit                beitszeit auf sechs Tage in der Woche aufgeteilt wer-
beträgt acht Stunden, soweit im Folgenden nichts an-              den.
deres bestimmt wird.                                              Während des Zeitraums der Überlassung iSd § 2 Abs 3
                                                                  gelten die arbeitszeitrechtlichen Regelungen des im
(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist auf fünf zu-           Beschäftiger-Betrieb auf vergleichbare Arbeitneh-
sammenhängende Tage zu verteilen, welche den                      mer/‑innen anzuwendenden Beschäftiger-Kollektiv-
Samstag einschließen kann. Eine Verteilung der Ar-                vertrages bzw ist die beim Beschäftiger betriebsübli-
beitszeit, welche den Samstag einschließt ist mittels             che Arbeitszeit zu leisten und zu bezahlen.
Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Absatz 1 Z 2               Dies gilt insbesondere auch für die Bezahlung von Zu-
Arbeitsverfassungsgesetz möglich.                                 lagen, Zuschlägen etc (betriebliche Übung).
In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ist eine         (Abs 3 idF ab 1. Mai 2019)
Regelung betreff Samstagsarbeit analog zu den Be-
stimmungen des § 4 Abs 4 durch Einzelvertrag zuläs-               (4) Die tägliche Normalarbeitszeit liegt zwischen
sig.                                                              6:00 Uhr und 22:00 Uhr. Arbeitszeiten nach 20:00 Uhr
(Letzter Satz gilt ab 1. Mai 2016)                                sind durch Betriebsvereinbarungen zu regeln, sofern
                                                                  es sich dabei um Normalarbeitszeit handelt. Davon
                                                                  abweichende Endzeiten bis spätestens 23:00 Uhr kön-
                                                                  nen mittels Betriebsvereinbarung geregelt werden.

                                                            –4–
Jedenfalls ist sicher zu stellen, dass ein Zuschlag in der         (5) Der 24. und 31. 12. sind ohne Schmälerung des lau-
Höhe von 25 Prozent für die Arbeitszeit zwischen 22:00             fenden Lohnes / Gehaltes arbeitsfrei. Fällt der 24. und
und 23:00 Uhr vereinbart wird. Insoweit die Normalar-              / oder der 31. 12. auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag
beitszeit den Samstag einschließt hat diese spätestens             gebührt kein Ersatz.
um 18:00 Uhr zu enden. Normalarbeitszeiten am                      (Abs 5 idF 1. Mai 2020)
Samstag zwischen 14:00 und 18:00 sind mit einem Zu-
schlag in der Höhe von 25 Prozent zu vergüten. Durch               (6) Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Arbeitneh-
Betriebsvereinbarung ist sicherzustellen, dass die Ar-             mer/‑innen, welche in Maßnahmen Teilnehmer/‑in-
beitnehmerin / der Arbeitnehmer nicht öfter als drei-              nen unterrichten, aus- oder weiterbilden, beraten
zehn Mal im Kalenderjahr zu Diensten herangezogen                  oder betreuen beträgt im Sinne des § 4 achtunddrei-
wird, deren Normalarbeitszeit nach 22:00 Uhr und an                ßig Stunden und setzt sich zusammen aus Unter-
Samstagen liegt.                                                   richts-, Ausbildungs-, Weiterbildungs-, Beratungs-
Wird keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen oder                 und/oder Betreuungszeiten sowie den notwendigen
kann keine abgeschlossen werden, sind Arbeitszeiten                Vor- und Nachbereitungszeiten.
nach 22:00 Uhr keinesfalls als Normalarbeitszeit zu-
lässig.
(Abs 4 idF 1. Mai 2021)

                            § 5 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit

(1) Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei regelmäßi-             überschreitende Zeitguthaben durch Betriebsverein-
ger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf                  barung ohne Zuschlag in den nächsten Durchrech-
maximal vier zusammenhängende Tage auf bis zu                      nungszeitraum übertragen werden. Dazu sind ent-
zehn Stunden ausgedehnt werden, wobei die wö-                      sprechende Einzelvereinbarungen abzuschließen.
chentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wer-              (Abs 4 idF 1. Mai 2021)
den darf.
                                                                   (5) Für Arbeitnehmer/‑innen, die Tätigkeiten entspre-
(2) Bei gleitender Arbeitszeit kann die tägliche Nor-              chend der Verwendungsbereiche 4 bis 8 verrichten,
malarbeitszeit durch Betriebsvereinbarung auf zehn                 unabhängig davon ob sie gemäß § 16 eingestuft sind
Stunden ausgedehnt werden.                                         oder nicht optiert haben und sofern sie nicht von Ab-
                                                                   satz 4 erfasst sind, kann durch Betriebsvereinbarung
(3) Entfällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeits-             die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 45 Stun-
zeit, um den Arbeitnehmern/‑innen eine längere zu-                 den und die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden
sammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann                    ausgedehnt werden, wenn innerhalb eines Durch-
durch Betriebsvereinbarung die ausfallende Normal-                 rechnungszeitraumes von 26 Wochen die kollektivver-
arbeitszeit auf die Arbeitstage von höchstens zwei-                tragliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wird.
undfünfzig zusammenhängenden, die Ausfallstage                     Dazu sind Dauer und Lage der Normalarbeitszeit in
einschließenden Wochen verteilt werden. Die tägliche               den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitrau-
Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht über-                    mes entsprechend zu vereinbaren. Besteht am Ende
schreiten. Wird ein Durchrechnungszeitraum von bis                 des Durchrechnungszeitraumes ein Zeitguthaben, ist
zu sieben Wochen vereinbart, darf die tägliche Nor-                dieses mit Zuschlägen auszubezahlen.
malarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten.                   (Abs 5 idF ab 1. Mai 2015)

(4) Für Arbeitnehmer/‑innen, die in Maßnahmen Teil-                (6) Im Zusammenhang mit Vorruhestandsregelungen
nehmer/‑innen unterrichten, aus- oder weiterbilden,                / Sabbatical im Sinne der §§ 6 und 7 kann ein längerer
beraten oder betreuen, kann durch Betriebsvereinba-                (mehrjähriger) Durchrechnungszeitraum vereinbart
rung die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu                 werden bzw. die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn
45 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit auf                  Stunden ausgedehnt werden. Die Arbeitgeberin /
10 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb eines                 der Arbeitgeber hat im Rahmen der betrieblichen
Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen die kol-                    Möglichkeiten den Wünschen der Arbeitnehmer/‑in-
lektivvertragliche Normalarbeitszeit nicht überschrit-             nen nachzukommen.
ten wird. Dazu sind Dauer und Lage der Normalar-
beitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrech-                   (7) In den Fällen einer Dienstverhinderung wegen
nungszeitraumes entsprechend zu vereinbaren. Be-                   Krankheit, Unfall, Pflege und im Sinne des § 8 Absatz
steht am Ende des Durchrechnungszeitraumes ein                     3 Angestelltengesetz sowie eines Urlaubsverbrauches
Zeitguthaben, kann entweder ein Teil oder das ge-                  gilt die für diesen Zeitraum vereinbarte Arbeitszeit
samte die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit                  als erbracht. Besteht eine solche Vereinbarung nicht,

                                                             –5–
gilt für derartige Verhinderungsfälle jene Arbeitszeit            Ab dem 4. Tag einer in diesen Zeitraum fallenden
als erbracht, die sich nach dem Durchschnitt der letz-            Krankheit gilt die Bestimmung analog zu § 5 Urlaubs-
ten dreizehn Wochen errechnet.                                    gesetz, nicht jedoch in Zusammenhang mit einer Auf-
                                                                  lösung des Dienstverhältnisses.
(8) Im Falle eines vereinbarten Freizeitausgleiches ge-           (Abs 8 idF 1. Mai 2018)
bührt für in diesen Zeitraum fallende Zeiten von
Krankheit (die ersten 3 Tage des Krankenstands), Un-              (9) Steht die Lage und die Dauer des Freizeitausglei-
fall, Pflege und im Sinne des § 8 Absatz 3 Angestellten-          ches im Vorhinein nicht fest, bleiben erworbene Zeit-
gesetz kein Ersatz.                                               guthaben unberührt.

                                                 § 6 Sabbatical

(1) Ziel einer Regelung über Sabbatical ist es, den Ar-           e) Wird die Rahmenzeit (einschließlich des Freizeitblo-
beitnehmer/‑innen das Ansparen eines Freizeitblo-                 ckes) aus welchem Grund immer vorzeitig beendet, ist
ckes im Ausmaß von maximal 6 Monaten zu ermögli-                  das Entgelt (inklusive der Sonderzahlungen) für diesen
chen. Die Entscheidung über die Verwendung des                    Zeitraum so zu stellen, als ob es nicht gekürzt worden
Freizeitblockes liegt im freien Ermessen der Arbeitneh-           wäre und die dabei sich ergebende Differenz nachzu-
merin / des Arbeitnehmers.                                        zahlen. Abfertigungsansprüche werden ebenso nach
                                                                  dem vollen Entgelt berechnet.
(2) Die Umsetzung dieser Kollektivvertragsbestimmun-
gen unter Beachtung des § 5 kann durch Betriebsver-               (6) Ansparen eines Zeitguthabens
einbarung zugelassen werden. In einer schriftlichen
                                                                  a) Die Dauer der Rahmenzeit ist mit maximal 3 Jahren
Vereinbarung mit der Arbeitnehmerin / dem Arbeit-
                                                                  begrenzt. Der Freizeitblock liegt immer vor dem Ende
nehmer ist die Rückkehr an den ursprünglichen oder
                                                                  der Rahmenzeit. Es können jährlich maximal 228 Stun-
zumindest einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu ga-
                                                                  den (die 6-fache wöchentliche Normalarbeitszeit) an-
rantieren. Die Teilnahme an einer Sabbaticalregelung
                                                                  gespart werden.
ist für die Arbeitnehmer/‑innen immer freiwillig.
                                                                  b) Es kann nur ein Urlaubsanspruch mit dem Freizeit-
(3) Das Ansparen von Freizeitblöcken kann entweder                block kombiniert konsumiert werden.
gemäß Absatz 5 durch eine vereinbarte Entgeltkür-
                                                                  c) Das Verhältnis von Ansparzeit und Freizeitblock ist
zung während einer definierten Rahmenzeit und der
                                                                  im Rahmen der angeführten Grenzen individuell zu
Auszahlung des verringerten Entgeltes auch in der
                                                                  vereinbaren.
Zeit der Inanspruchnahme des Freizeitblockes erfol-
gen oder gemäß Absatz 6 durch das Ansparen eines                  d) Die innerhalb der Rahmenzeit vereinbarte wö-
Zeitguthabens in einer definierten Rahmenzeit ver-                chentliche Normalarbeitszeit gilt für die Fälle einer
bunden mit der Inanspruchnahme des Freizeitblockes                Fortzahlung des Entgeltes ohne tatsächliche Arbeits-
bei Entgeltfortzahlung.                                           leistung im Durchschnitt der letzten 13 Wochen als er-
                                                                  bracht.
(4) Der Freizeitblock zählt in jedem Fall als Dienstzeit.
                                                                  e) Während der gesamten vereinbarten Rahmenzeit
                                                                  gebührt der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer
(5) Vereinbarung über eine Entgeltkürzung
                                                                  das für die vereinbarte Normalarbeitszeit zustehende
a) Die Dauer der Rahmenzeit (Ansparzeit plus Freizeit-            Entgelt (inklusive der Sonderzahlungen).
block) ist mit maximal 2,5 Jahren begrenzt. Der Frei-
                                                                  f) Bis 6 Monate vor dem vereinbarten Freizeitblock
zeitblock liegt immer vor dem Ende der Rahmenzeit.
                                                                  kann die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer von
b) Es kann nur ein Urlaubsanspruch mit dem Freizeit-              dem Vertrag ohne Begründung zurücktreten; danach
block konsumiert werden.                                          nur bei nachweislich eingetretenen, schwerwiegen-
                                                                  den Veränderungen der privaten Lebensumstände.
c) Das Verhältnis von Rahmenzeit, Entgeltkürzung und
                                                                  Für diese Fälle ist ein Ausgleich der Zeitguthaben zu
Freizeitblock ist im Rahmen der angeführten Grenzen
                                                                  vereinbaren. Im Fall einer vorzeitigen Auflösung des
individuell zu vereinbaren.
                                                                  Arbeitsvertrages gelten die im Kollektivvertrag zur Ab-
d) Die innerhalb der Rahmenzeit vereinbarte wö-                   geltung von Mehrarbeit bzw. Überstunden vereinbar-
chentliche Normalarbeitszeit gilt für die Fälle einer             ten Bedingungen.
Fortzahlung des Entgeltes ohne tatsächliche Arbeits-
leistung als erbracht.

                                                            –6–
§ 7 Vorruhestandsregelung

(1) Liegt der frühest mögliche Pensionsantritt nach               (2) Abweichend von den Bestimmungen des § 5 kön-
den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen in-               nen längere Durchrechnungszeiträume vereinbart
nerhalb von 120 Monaten, kann zwischen der Arbeit-                werden.
nehmerin / dem Arbeitnehmer und der Arbeitgebe-
rin / dem Arbeitgeber ein Vorruhestandsmodell im                  (3) Beim Modell der Entgeltkürzung kann das monat-
Sinne der §§ 5 und 6 dieses Kollektivvertrages verein-            liche Entgelt um maximal 20 Prozent reduziert werden.
bart werden.                                                      Im Rahmen dieser Grenzen und der Grenzen des Zeit-
                                                                  ansparmodells gemäß § 6 Absatz 6 lit a) ist eine Kom-
                                                                  bination beider Modelle möglich.

                                                § 8 Nachtarbeit

(1) Als Nachtarbeit im Sinne dieses Kollektivvertrages            notwendigen Tätigkeiten im Veranstaltungsbereich,
gilt jede in die Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr hinein-         insbesondere auf Bällen, Musik- und Tanzveranstal-
reichende Arbeitszeit sofern keine andere Vereinba-               tungen.
rung im Sinne des § 4 Absatz 4 getroffen wurde.
(Abs 1 idF 1. Mai 2017)                                           (4) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß
                                                                  Absatz 3 gilt unbeschadet anderer Vereinbarungen,
(2) Arbeitnehmer/‑innen, deren Normalarbeitszeit                  dass Überstunden jedenfalls nach einer Tagesarbeits-
nach 23:00 Uhr endet, erhalten für die ab 23:00 Uhr               zeit von 8 Stunden anfallen.
geleistete Arbeitszeit einen Zuschlag in der Höhe von
100 Prozent.                                                      (5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Ab-
                                                                  satz 2 dürfen nicht öfter als zwei Mal je Kalendermonat
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten nur für                zu Nachtdiensten herangezogen werden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit unbedingt                  (Abs 5 idF 1. Mai 2020)

        § 8a Sonderregelung für internatsähnliche Einrichtungen bei Nachtarbeit

(1) Internatsähnliche Einrichtungen zur Betreuung von             (3) Für die Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr im Sinne
Jugendlichen sind Einrichtungen, in welchen sich                  des § 5 Absatz 1 AZG werden 5,5 Stunden als Normal-
überwiegend Jugendliche in geblockter Ausbildung                  arbeitszeit angerechnet (= geringer zu entlohnende
befinden und die während dieser Zeit nicht an ihren               Nachtarbeitsbereitschaft) und pro Nachtdienst ge-
Wohnort zurückkehren.                                             bührt eine Nachtdienstpauschale von € 42,05.

(2) Für Arbeitnehmer/‑innen, die in internatsähnlichen            (4) Eine Arbeitsaufnahme während der geringer zu
Einrichtungen zur Betreuung von Jugendlichen, tat-                entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft unterbricht
sächlich regelmäßig Nachtarbeit leisten gilt § 8a                 diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede angefangene
und ersetzt § 4 Absatz 4 dieses Kollektivvertrages.               halbe Stunde wird als halbe Stunde gerechnet und mit
                                                                  einem Zuschlag in der Höhe von 100 Prozent vergütet.

                                         § 9 Teilzeitbeschäftigung

(1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die zwischen der Ar-           (2) Der Mehrarbeitszuschlag gemäß § 19d Absatz 3a
beitnehmerin / dem Arbeitnehmer und der Arbeitge-                 Arbeitszeitgesetz entfällt während des Ansparzeitrau-
berin / dem Arbeitgeber vereinbarte Wochenarbeits-                mes für eine Sabbaticalregelung und des Vorruhe-
zeit die durch diesen Kollektivvertrag für Vollzeitbe-            standmodells im Sinne der §§ 6 und 7 nach diesem
schäftigte fest gesetzte wöchentliche Normalarbeits-              Kollektivvertrag.
zeit unterschreitet. Zum Zwecke der Berechnung des
Normalstundengehaltes ist der entsprechende Mo-                   (3) Arbeitnehmer/‑innen, die teilzeitbeschäftigt im
natsgehalt durch 164,54 zu teilen. Betriebliche günsti-           Ausmaß von weniger als 30 Wochenarbeitsstunden
gere Regelungen bleiben davon unberührt.                          sind, dürfen ohne Zustimmung des Arbeitgebers eine
(Abs 1 idF 1. Mai 2016)                                           Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber an-
                                                                  nehmen, wenn durch die Nebenbeschäftigung keine

                                                            –7–
Betriebsinformationen und/oder Kunden/‑innen mit-               re Beschäftigung ist dem ersten Arbeitgeber mitzutei-
genommen werden. Ein Konkurrenzverbot im Sinne                  len.
des § 7 AngG kann nicht vereinbart werden. Die weite-

                                             § 10 Elternkarenz

(1) Ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen                  Karenzgesetzes sind für das Ausmaß des Erholungsur-
über den Anspruch auf Elternteilzeit wird vereinbart,           laubes sowie für die Bemessung der Kündigungsfrist
dass nach zumindest zweijähriger Dauer einer Teil-              bis zum Höchstausmaß von 22 Monaten pro Karenz
zeitbeschäftigung im Sinne des Gesetzes spätestens              anzurechnen, soweit für diese Zeiten nicht ohnedies
jedoch mit Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes,           ein gesetzlicher Anspruch auf Anrechnung besteht.
ein Antrag der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers               Jede Karenz im obigen Sinne ist für Geburten ab 1. 8.
auf Erhöhung der Arbeitszeit bis zum Ausmaß der wö-             2019 bis zu 22 Monaten auf die dienstzeitabhängigen
chentlichen Normalarbeitszeit gestellt werden kann.             Ansprüche anzurechnen.
Diesem Antrag ist innerhalb von zwölf Monaten tun-              (Abs 2 idF 1. Mai 2021)
lichst zu entsprechen. Die Erfüllung der Frist von zwei
Jahren entfällt bei Tod des Kindes oder gesetzlich vor-         (3) Zeiten von im Arbeitsverhältnis in Anspruch ge-
gesehenem Entfall des Sorgerechts ohne Verschulden              nommenen gesetzlichen Elternkarenzzeiten und/oder
der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers.                         Hospizkarenzen ab 1. 8. 2019 sind für eine Vorrückung
                                                                in die nächsthöhere Stufe pro Karenz mit maximal
(2) Zeiten von nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in          22 Monaten anzurechnen.
Anspruch genommenen bzw. vereinbarten Karenzzei-                (Abs 3 idF 1. Mai 2021)
ten im Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw. des Väter-

                                             § 10a Familienzeit

Bei Vorliegen der notwendigen gesetzlichen Voraus-              In Ergänzung zu den Bestimmungen des Familienzeit-
setzungen haben Arbeitnehmer/-innen Anspruch auf                bonusgesetzes § 1 bis 12 (FamZeitbG) in der Fassung
Familienzeit gemäß Familienzeitbonusgesetz.                     vom BGBl I Nr 53/2016 (ausgegeben am 8. Juli 2016)
Der/die Arbeitnehmer/-in hat die Inanspruchnahme                wird die Dauer der Familienzeit für Ansprüche die sich
der Familienzeit spätestens 8 Kalenderwochen vor                nach der Betriebszugehörigkeit richten (zB Ausmaß
dem voraussichtlichen Geburtstermin unter Darle-                des Erholungsurlaubes, Bemessung der Kündigungs-
gung der anspruchsbegründenden Umstände be-                     frist, Anspruch auf Abfertigung alt, Vorrückung etc.)
kanntzugeben.                                                   angerechnet.
                                                                (§ 10a idF ab 1. Mai 2019)

                                             § 10b Frühkarenz

Alternativ zur Familienzeit nach § 10a besteht die              renzurlaubes spätestens 8 Wochen vor dem voraus-
Möglichkeit, einen unbezahlten Karenzurlaub zum                 sichtlichen Geburtstermin bekanntgeben und in wei-
Zwecke der Kinderbetreuung bereits während des Be-              terer Folge die anspruchsbegründenden sowie die
schäftigungsverbots der Mutter in Anspruch zu neh-              anspruchsbeendenden Umstände darlegen. In dieser
men (Frühkarenzurlaub). Innerhalb des Zeitrahmens               Zeit bleibt der bisherige Sozialversicherungsschutz
zwischen Geburt des Kindes und dem Ende des Be-                 aufrecht, und zwar unter gänzlicher Übernahme der
schäftigungsverbotes der Mutter (in der Regel acht              Beitragslast durch die Dienstgeberin/den Dienstge-
Wochen) kann der Vater Beginn und Dauer des Ka-                 ber. Sinngemäß ist dieser auch für Pflege- und Adop-
renzurlaubes unter Berücksichtigung einer 2-wöchi-              tivkinder unter Berücksichtigung nachfolgender Fris-
gen vorgelagerten Meldungspflicht frei wählen. Der              ten anzuwenden. Die Frist beginnt mit der Ausstellung
Frühkarenzurlaub gebührt bis zu maximal vier Wo-                der Bescheinigung des Jugendwohlfahrtsträgers über
chen. Die Frühkarenz verkürzt die Väterkarenz nach              das Pflegekindschaftsverhältnis oder der Adoptions-
dem Väterkarenzgesetz (VKG) nicht. Frühkarenzur-                bescheinigung zu laufen.
laub gebührt nur, wenn der Vater mit dem Kind und               Danach ist binnen 8 Wochen nach Übernahme des
der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine               Kindes der maximal 4-wöchige Frühkarenzurlaub zu
wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.               konsumieren. Analog zu § 10a sind auch bei Dauer-
Der Vater muss außerdem Beginn und Dauer des Ka-                pflege-und Adoptivkindern die dienstlichen Interessen

                                                          –8–
zu berücksichtigen, und ein gemeinsamer Haushalt                   Die Dauer der Frühkarenz wird für Ansprüche die sich
hat zu bestehen.                                                   nach der Betriebszugehörigkeit richten (zB Ausmaß
                                                                   des Erholungsurlaubes, Bemessung der Kündigungs-
Diese Bestimmungen sind sinngemäß derart anzu-
                                                                   frist, Anspruch auf Abfertigung alt, Vorrückungen
wenden, sodass es zu keiner Diskriminierung kommt.
                                                                   etc) angerechnet (vgl. § 10a).
                                                                   (§ 10b idF ab 1. Mai 2020)

                                               § 11 Überstunden

(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Normalar-                sein musste, dass zur Bewältigung der Arbeit Über-
beitszeit gemäß § 4 überschritten bzw. bei einer ande-             stunden im geleisteten Ausmaß erforderlich waren.
ren Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß § 5, diese              Ist eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit vor-
überschritten wird.                                                gesehen, gelten die über die vereinbarte wöchentli-
                                                                   che Normalarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstun-
(2) Bei Teilzeitbeschäftigungen liegen Überstunden                 den nur dann als Überstunden, wenn sie von der Ar-
vor, wenn die für vergleichbare Vollzeitbeschäftigte               beitgeberin / vom Arbeitgeber angeordnet werden.
vereinbarte Normalarbeitszeit überschritten wird.
                                                                   (5) Absatz 1 gilt nicht, wenn § 9 Absatz 2 bzw. 3 anzu-
(3) Die Arbeitnehmer/‑innen sind zur Leistung von                  wenden ist.
rechtzeitig angeordneten Mehrstunden und / oder
Überstunden im gesetzlich und kollektivvertraglich zu-             (6) Als Mehrarbeit gelten die Differenzstunden zwi-
lässigen Ausmaß verpflichtet. Arbeitnehmer/‑innen                  schen der einzelvertraglichen Wochenarbeitszeit und
dürfen außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteintei-               der kollektivvertraglichen Wochenarbeitszeit.
lung zu Mehrstundenarbeit und / oder Überstunden-
arbeit nur dann herangezogen werden, wenn berück-
sichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmer/‑in-                (7) Zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1 Arbeitszeitge-
nen der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.                    setz zulässigen Überstunden sind wöchentlich fünf
                                                                   Überstunden zulässig, wobei eine Wochenarbeitszeit
(4) Sofern dieser Kollektivvertrag oder eine Betriebs-             von 55 Stunden nicht überschritten werden und keine
vereinbarung keine andere Verteilung der Normalar-                 Regelmäßigkeit vorliegen darf.
beitszeit vorsieht, gelten alle über die kollektivvertrag-
liche Normalarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeits-                (8) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier zu-
stunden als Überstunden, wenn sie von der Arbeitge-                sammenhängende Tage verteilt, kann die tägliche
berin / vom Arbeitgeber angeordnet werden oder                     Höchstarbeitszeit einschließlich Überstunden bis zu
wenn der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber bekannt                   12 Stunden betragen.

                                            § 12 Tägliche Ruhezeit

(1) Die tägliche Ruhezeit kann auf neun Stunden redu-              Ruhezeiten, welche nach der verkürzten Ruhezeit in-
ziert werden, insbesondere in Verbindung mit der Teil-             nerhalb der darauf folgenden 10 Kalendertage lie-
nahme an Messen, Ausstellungen, der Durchführung                   gen, mindestens 12 Stunden zu betragen. Darüber hi-
von Konferenzen, Lehrplanbesprechungen, Dienstrei-                 naus haben die Arbeitnehmer/‑innen, für welche eine
sen usw.                                                           verkürzte Ruhezeit gilt, am nächsten Arbeitstag An-
                                                                   spruch auf eine bezahlte Pause von 30 Minuten.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 haben zur Erreichung
der durchschnittlichen Ruhezeit von 11 Stunden die

                                            § 13 Wochen(end)ruhe

(1) Die Wochenendruhe hat zwei Kalendertage zu um-                 (2) Die Wochenendruhe kann in nachstehenden Fällen
fassen. Der Kalendertag beginnt um 0:00 Uhr und en-                zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteiles
det um 24:00 Uhr. Die Wochenendruhe hat den ge-                    und der Sicherung der Beschäftigung durch eine Wo-
samten Sonntag zu beinhalten.                                      chenruhe ersetzt werden für:

                                                             –9–
a) Die Reinigung und den Umbau von Veranstal-              f) Die im Rahmen von Filmvorführungen notwendigen
   tungsräumen samt der dazu gehörenden Neben-                Tätigkeiten, wie der Verkauf von Eintrittskarten, die
   räume bis zu drei Stunden.                                 Übernahme und Aufbewahrung der Garderobe,
                                                              die Einlasskontrolle, das Bedienen der technischen
b) Die Herstellung der elektrischen Anlagen zur
                                                              Geräte, die Führung der Besucher /‑innen und die
   Durchführung einer Musikveranstaltung ein-
                                                              damit verbundenen Erläuterungen sowie der Ver-
   schließlich der damit verbundenen licht- und ton-
                                                              kauf von Speisen und Getränken.
   technischen Vor- und Nachbereitungsarbeiten im
   Ausmaß von höchstens 8 Stunden.                         g) Alle im Zusammenhang mit der Durchführung von
                                                              Kursen, Seminaren, Bildungsveranstaltungen, Ver-
c) Die im Rahmen von Ballveranstaltungen notwendi-
                                                              kaufsveranstaltungen von sozialen Integrationsun-
   gen Tätigkeiten, wie die Dekoration, der Verkauf
                                                              ternehmen, Messen und Berufsmessen usw stehen-
   von Eintrittskarten, die Übernahme und Aufbewah-
                                                              den Tätigkeiten, wie insbesondere die Eröffnung
   rung der Garderobe, die Einlasskontrolle, die Be-
                                                              und Begrüßung, die Betreuung der Teilnehmer/
   stellung von Speisen und Getränken sowie die da-
                                                              ‑innen und die notwendigen Servicetätigkeiten.
   mit verbundene Bedienung und Kassierung, die
                                                               [lit g) idF 1. Mai 2017]
   Reinigung von Tischen, Stühlen, Böden, Toiletten
   und der Nebenräume sowohl während einer Ver-            h) Die mit lit. a) bis g) zusammenhängenden Tätigkei-
   anstaltung als auch als Abschlussarbeiten. Weiters         ten einer begleitenden Inspektion, der Überwa-
   das Abspielen von Unterhaltungs- und Tanzmusik             chung von Veranstaltungsräumen, von Fluchtwe-
   sowie sonstige künstlerische Darbietungen.                 gen, der Kontrolle und gegebenenfalls Instandset-
                                                              zung von Notbeleuchtungen, der Behebung allfäl-
d) Die im Rahmen von Besichtigungen eines Planeta-
                                                              liger technischer Defekte, der allfälligen Kontakt-
   riums, einer Sternwarte oder ähnlicher Einrichtun-
                                                              nahme mit den Sicherheitsorganen, sowie der
   gen notwendigen Tätigkeiten, wie der Verkauf von
                                                              Überprüfung der Einhaltung sämtlicher gesetzli-
   Eintrittskarten, die Übernahme und Aufbewahrung
                                                              cher Vorschriften sowohl vor und während einer
   der Garderobe, die Einlasskontrolle, das Bedienen
                                                              Veranstaltung sowie als Abschlussarbeiten.
   der technischen Geräte, die Führung der Besu-
   cher/‑innen und die damit verbundenen Erläute-          i) Die Beschäftigung von Arbeitnehmer/-innen iSd
   rungen sowie der Verkauf von Speisen und Geträn-           § 2 Abs 3 im Rahmen eines sozialen Integrationsun-
   ken.                                                       ternehmens, die im Sinne des § 3 Abs 1 2. Satz, ARG
                                                              erlaubt ist, sowie Schlüsselarbeitskräfte in sozial-
e) Die im Rahmen von Kulturveranstaltungen notwen-
                                                              ökonomischen Gastronomiebetrieben.
   digen Tätigkeiten, wie der Verkauf von Eintrittskar-
                                                               [lit i) gilt ab 1. Mai 2019]
   ten, die Übernahme und Aufbewahrung der Gar-
   derobe, die Einlasskontrolle, das Bedienen der
                                                           (3) In den Fällen des Absatzes 2 darf die Arbeitnehme-
   technischen Geräte, die Führung der Besucher/
                                                           rin / der Arbeitnehmer nicht öfter als dreizehn Mal im
   ‑innen und die damit verbundenen Erläuterungen
                                                           Jahr zur Arbeitsleistung herangezogen werden, es sei
   sowie der Verkauf von Speisen und Getränken.
                                                           denn für die Bedienung von speziellen technischen
                                                           Geräten gemäß lit. d).

                                           § 14 Arbeitszeitaudit

(1) Soziale Audits dienen der Überprüfung der Quali-       (3) Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber verpflichtet
tät der Arbeitsbedingungen auf Grundlage der mit           sich innerhalb von 6 Monaten nach Bilanzstichtag ein-
den vereinbarten Bestimmungen des Kollektivvertra-         mal jährlich eine Arbeitszeitbilanz zu erstellen. In diese
ges verbundenen Absichten der Vertragspartner. Die         Bilanz sind alle auf Basis des Kollektivvertrages gere-
Ergebnisse der Audits dienen als Beratungs- und Ent-       gelten betrieblichen Arbeitszeitformen nach Ge-
scheidungsgrundlage für allfällig notwendige Verän-        schlechtern getrennt in einem Vergleich von Soll‑
derungen im Sinne dieser Absichten.                        und Ist-Arbeitszeiten aufzunehmen. Die Höhe von Zeit-
                                                           guthaben oder Zeitrückständen muss ersichtlich sein.
(2) Der Kollektivvertrag ermöglicht ein hohes Maß an       Mehrarbeit, Überstunden und Urlaubsrückstände sind
Flexibilisierung der Arbeitszeit. Damit soll die Wahr-     gesondert aufzuweisen.
nehmung spezifischer Interessen beider Seiten, so-         (Abs 3 idF 1. Mai 2019)
wohl der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers als auch
der Arbeitnehmer/‑innen Rechnung getragen wer-             (4) Einmal in zwei Jahren führen die Arbeitgeberin /
den.                                                       der Arbeitgeber und der Betriebsrat eine nach verein-
                                                           barten Fragestellungen anonym gestaltete Befragung

                                                      – 10 –
der Arbeitnehmer/‑innen über die Zufriedenheit mit         nen können zwei, in Betrieben mit 51 bis 150 Arbeit-
den betrieblichen Arbeitszeitregelungen durch. Die         nehmern/‑innen können drei, in Betrieben mit 151
Auswertung ist, sofern die Anonymität nicht gefährdet      bis 300 Arbeitnehmern/‑innen können vier und in Be-
wird, nach Geschlechtern getrennt zu ermöglichen.          trieben mit 301 und mehr Arbeitnehmern/‑innen kön-
                                                           nen fünf Arbeitnehmer/‑innen beigezogen werden.
(5) Ergeben sich aus der Arbeitszeitbilanz oder einer
Befragung der Arbeitnehmer/‑innen, dass die be-            (8) Auf Verlangen des Betriebsrates hat die Arbeitge-
trieblichen Arbeitszeiten in auffälliger Weise von den     berin / der Arbeitgeber mit diesem über das Ergebnis
Vereinbarungen abweichen, kann der Betriebsrat Be-         zu beraten.
ratungsgruppen mit Arbeitnehmern/‑innen einrich-
ten.                                                       (9) Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat Arbeitneh-
                                                           mern/‑innen gemäß Absatz 7 für die Teilnahme an
(6) Die Anzahl der Arbeitnehmern/‑innen in Bera-           Beratungsgruppen gemäß Absatz 5 ein Zeitkontingent
tungsgruppen gemäß Absatz 4 richtet sich nach der          im Ausmaß von 24 Arbeitsstunden pro Jahr während
Gesamtanzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeit-          der Normalarbeitszeit zur Verfügung zu stellen. Allfäl-
nehmer/‑innen.                                             lig notwendige Reiseaufwände trägt die Arbeitgeberin
                                                           / der Arbeitgeber. Für die Teilnahme an solchen Bera-
(7) In Betrieben bis zu 20 Arbeitnehmern/‑innen kann       tungen gebührt Entgelt nur für Zeiten innerhalb der
eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmer beigezogen          täglichen Normalarbeitszeit.
werden. In Betrieben mit 21 bis 50 Arbeitnehmern/‑in-

                                        KAPITEL 3 ENTGELT

                                 § 15 Verwendungsbereichsschema

(1) Alle Arbeitnehmer/‑innen sind entsprechend ihrer       beitskräfte unter Anleitung fachlich geschulten Perso-
überwiegenden Tätigkeit in eine der nachfolgend ge-        nals zur Verrichtung einfacher Tätigkeiten eingesetzt.
nannten Verwendungsbereiche einzureihen.                   Sie haben Anspruch auf Entlohnung gemäß § 16 Ab-
Stellenbeschreibungen, Funktionsprofile oder Ähnli-        satz 3.
ches, sofern sie der tatsächlichen Tätigkeit entspre-      Die Verwendung in anderen Betrieben und bei ande-
chen, sind bei der Einstufung in die jeweilige Verwen-     ren Beschäftigern steht diesem Zweck nicht entgegen.
dungsgruppe zu berücksichtigen.                            Jugendliche und Lehrlinge, welche im Rahmen eines
Nicht einzustufen sind Teilnehmer/‑innen in Arbeits-       Beschäftigungsprogrammes beraten, betreut bzw.
stiftungen, Qualifizierungsverbünden und ähnlicher         unterstützt werden, haben Anspruch auf Entlohnung
Einrichtungen, welche zum Zwecke der Reintegration         gemäß § 16 Absatz 5.
in den Arbeitsmarkt geschult bzw. unterwiesen, bera-
                                                           b) Verwendungsbereich 1
ten, betreut und unterstützt werden. Weiters sind nicht
                                                           Arbeitnehmer/‑innen, die einfache Tätigkeiten ver-
einzustufen Lehrgangsteilnehmer/‑innen sowie Stu-
                                                           richten, wozu in der Regel keine besondere Einarbei-
denten/‑innen, welche aufgrund einer Förderverein-
                                                           tungszeit und keine abgeschlossene Berufsausbil-
barung zu Aus- und / oder Weiterbildungszwecken
                                                           dung notwendig sind.
unterrichtet werden. Ein allfälliger Anspruch auf eine
                                                           Die Tätigkeitsmerkmale sind fast ausschließlich vorge-
Ausbildungsbeihilfe richtet sich nach § 16 Absatz 5.
                                                           geben und es bestehen kaum Gestaltungsmöglichkei-
                                                           ten zur Erfüllung der Funktion.
(2) Verwendungsbereiche
                                                           c) Verwendungsbereich 2
a) Verwendungsbereich Transitarbeitskräfte
                                                           Arbeitnehmer/‑innen, die Tätigkeiten verrichten, wozu
Arbeitnehmer/‑innen, welche im Rahmen einer ar-
                                                           in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit und / oder
beitmarktspolitischen Maßnahme beraten, betreut
                                                           eine abgeschlossene Berufsausbildung notwendig ist.
und geschult werden und bei denen auf die Erlernung
                                                           Die Tätigkeitsmerkmale sind vorgegeben und es be-
praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten besonderer
                                                           stehen geringfügige Gestaltungsmöglichkeiten zur
Wert zu legen ist. Diese werden dazu in unterschied-
                                                           Erfüllung der Funktion.
lichsten, arbeitsmarktrelevanten Berufen ausgebildet
und es wird insbesondere auf den Erwerb praktischer        d) Verwendungsbereich 3
Kenntnisse Wert gelegt. Diesen Aus-, Fort- und Weiter-     Arbeitnehmer/‑innen, die Tätigkeiten verrichten, wozu
bildungsgrundsätzen entsprechend werden Transitar-         in der Regel eine entsprechende abgeschlossene Be-

                                                      – 11 –
rufsausbildung oder der Abschluss einer berufsbil-           i) Verwendungsbereich 7
denden oder allgemein bildenden mittleren Schule             Arbeitnehmer/‑innen, die einen Teilbereich des Un-
und / oder eine berufliche Praxis erforderlich ist, sowie    ternehmens wesentlich beeinflussende Tätigkeiten
Arbeitnehmer/‑innen, die im KundInnenkontakt bera-           selbstständig und eigenverantwortlich verrichten, wo-
tend tätig sind und deren Aufgaben über Portiers- und        zu in der Regel eine entsprechende abgeschlossene
einfache Auskunftstätigkeiten hinausgehen.                   Berufsausbildung oder ein einschlägiger akademi-
Die Tätigkeitsmerkmale sind überwiegend vorgege-             scher Abschluss sowie eine überdurchschnittlich lan-
ben und es bestehen eingeschränkte Gestaltungs-              ge berufliche Praxis erforderlich sind, sowie Arbeit-
möglichkeiten zur Erfüllung der Funktion.                    nehmer/‑innen, die mit der Leitung wesentlicher Or-
                                                             ganisationseinheiten betraut sind.
e) Verwendungsbereich 4
                                                             Die Tätigkeitsmerkmale sind lediglich allgemein defi-
Arbeitnehmer/‑innen, die selbstständige Tätigkeiten
                                                             niert und es bestehen entscheidende Gestaltungs-
verrichten, wozu in der Regel eine entsprechende, ab-
                                                             möglichkeiten zur Erreichung der mit der Funktion
geschlossene Berufsausbildung oder der Abschluss
                                                             verbundenen Ziele.
einer berufsbildenden oder allgemein bildenden mitt-
leren oder höheren Schule und / oder eine entspre-           j) Verwendungsbereich 8
chende berufliche Praxis erforderlich sind.                  Arbeitnehmer/‑innen, die das Unternehmen wesent-
                                                             lich beeinflussende Tätigkeiten selbstständig und ei-
f) Verwendungsbereich 4a
                                                             genverantwortlich verrichten, wozu in der Regel eine
Arbeitnehmer/‑innen, die in Maßnahmen Teilnehmer/
                                                             entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung
‑innen unterrichten, aus- oder weiterbilden, beraten
                                                             oder ein einschlägiger akademischer Abschluss sowie
oder betreuen. Die Tätigkeitsmerkmale sind allgemein
                                                             eine überdurchschnittlich lange berufliche Praxis er-
vorgegeben und es bestehen allgemeine Gestal-
                                                             forderlich sind, sowie Arbeitnehmer/‑innen, die mit
tungsmöglichkeiten zur Erfüllung der Funktion.
                                                             der Leitung eines Gesamtbereiches betraut sind.
g) Verwendungsbereich 5                                      Die Tätigkeitsmerkmale sind kaum noch definiert und
Arbeitnehmer/-innen sofern diese nicht in den nach-          es bestehen bedeutende Gestaltungsmöglichkeiten
folgenden Absatz des VB 5 einzuordnen sind, die selb-        zur Erreichung der mit der Funktion verbundenen Zie-
ständige Tätigkeiten verantwortlich verrichten, wozu         le.
in der Regel eine entsprechende weiterführende Be-
rufsausbildung sowie eine mindestens 7-jährige be-           (3) Die Einreihung erfolgt jeweils in die erste Gehalts-
rufliche Praxis erforderlich sind.                           stufe eines Verwendungsbereiches sofern sich nicht
Arbeitnehmer/-innen im Sinne des Verwendungsbe-              aufgrund der Anrechnung von Zeiten aus früheren
reiches 5, die in den Maßnahmen Teilnehmer/-innen            facheinschlägigen Tätigkeiten eine andere Einstufung
unterrichten, aus- oder weiterbilden, beraten oder           ergibt:
betreuen, sofern diese auch mit Entwicklungs- und
                                                             a) Alle Arbeitnehmer/‑innen haben Anspruch auf die
Konzeptionsaufgaben betraut sind. Die Tätigkeits-
                                                                Anrechnung von rechtzeitig nachgewiesenen Zei-
merkmale sind allgemein vorgegeben und es beste-
                                                                ten aus facheinschlägigen Tätigkeiten im Ausmaß
hen relevante Gestaltungsmöglichkeiten zur Errei-
                                                                von höchstens fünf Jahren.
chung der mit der Funktion verbundenen Ziele.
                                                                 (lit a idF ab 1. 5. 2015)
(VB 5 idF ab 1. Mai 2018)
                                                             b) Als facheinschlägig gelten diese Zeiten dann, wenn
h) Verwendungsbereich 6
                                                                diese für die Verwendung von relevanter Bedeu-
Arbeitnehmer/‑innen sofern diese nicht in den nach-
                                                                tung sind.
folgenden Absatz des VB 6 einzuordnen sind, die einen
Teilbereich des Unternehmens beeinflussende Tätig-           c) Rechtzeitig nachgewiesen sind diese Zeiten dann,
keiten selbstständig und eigenverantwortlich verrich-           wenn sie durch entsprechende schriftliche Doku-
ten, wozu in der Regel eine entsprechende abge-                 mente, wie Dienstzeugnisse, Bestätigungen von frü-
schlossene Berufsausbildung oder ein einschlägiger              heren Arbeitgeber/‑innen binnen drei Monaten
akademischer Abschluss sowie eine überdurch-                    nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. binnen
schnittlich lange berufliche Praxis erforderlich sind.          eines Monates nach Aufforderung durch die Ar-
Arbeitnehmer/‑innen im Sinne des Verwendungsbe-                 beitgeberin / den Arbeitgeber dieser / diesem vor-
reiches 6, die in den Maßnahmen Teilnehmer/‑innen               gelegt werden.
unterrichten, aus- oder weiterbilden, beraten oder
                                                             d) Zeiten aus früheren facheinschlägigen Tätigkeiten
betreuen, sofern diese in erheblichem Umfang mit Lei-
                                                                werden unabhängig davon angerechnet, in wel-
tungsaufgaben betraut sind. Die Tätigkeitsmerkmale
                                                                cher Rechtsform sie geleistet wurden (Arbeitsver-
sind allgemein vorgegeben und es bestehen wesentli-
                                                                hältnis, freier Dienstvertrag etc).
che Gestaltungsmöglichkeiten zur Erreichung der mit
der Funktion verbundenen Ziele.
(VB 6 idF ab 1. Mai 2018)

                                                        – 12 –
(4) Wird eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmer in                     Bei einer Teilzeittätigkeit ist der Betrag entsprechend
Folge Änderung der Tätigkeit umgereiht, so gebührt                     zu aliquotieren.
das neue Gehalt ab dem Monatsersten der Umrei-                         (lit a idF 1. Mai 2020)
hung.
                                                                       b) Der Stichtag für weitere Vorrückungen bleibt un-
a) Bei Umreihung in einen höheren Verwendungsbe-                       verändert.
reich gebührt das dem bisherigen kollektivvertragli-
chen Gehalt entsprechende nächst höhere Mindest-                       (5) Insoweit keine Prämien-, Zulagen- oder vergleich-
grundgehalt des neuen Verwendungsbereiches, je-                        bare Regelung besteht, bleiben Überzahlungen an-
denfalls aber € 50,–. Dieser Betrag ist ein Mindestbe-                 lässlich von Vorrückungen innerhalb eines Verwen-
trag. Der Anspruch auf diesen Mindestbetrag besteht                    dungsbereiches und bei Umreihungen betragsmäßig
bis zur nächsten Vorrückung.                                           unverändert; dies gilt nicht für den Mindestbetrag ge-
                                                                       mäß § 15 Abs 4 lit a).
                                                                       (Abs 5 idF 1. Mai 2020)

                                                    § 16 Gehaltsordnung

(1) Die KV-Gehälter, KV-Lehrlingseinkommen, KV-Zu-                     Die betrieblichen Gehaltssysteme bzw die IST-Gehäl-
lagen und KV-Zuschläge werden um 1,7 % erhöht. Es                      ter und betrieblichen IST-Zulagen werden um 1,7 %
wird jeweils kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen ge-                  erhöht.
rundet.                                                                Es wird jeweils kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen
                                                                       gerundet.

(2)

                                  VB 1       VB 2        VB 3          VB 4      VB 4a           VB 5     VB 6       VB 7       VB 8
Stufe   1   (im 1. & 2. Jahr)   1.819,55   1.956,45    2.142,79      2.347,39   2.412,21    2.615,28    2.754,73   3.248,82   3.831,79
Stufe   2   (nach 2 Jahren)     1.891,55   2.042,37    2.243,63      2.477,17   2.541,99    2.778,64    2.947,91   3.471,87   4.093,46
Stufe   3   (nach 4 Jahren)     1.963,56   2.128,60    2.344,44      2.607,14   2.671,96    2.942,13    3.141,25   3.695,80   4.355,15
Stufe   4   (nach 7 Jahren)     2.035,41   2.214,67    2.445,25      2.740,82   2.805,65    3.105,63    3.334,58   3.920,10   4.616,84
Stufe   5   (nach 10 Jahren)    2.107,40   2.300,76    2.546,32      2.874,61   2.939,45    3.269,27    3.527,90   4.144,73   4.878,55
Stufe   6   (nach 13 Jahren)    2.179,40   2.386,82    2.648,56      3.008,29   3.073,12    3.432,75    3.722,16   4.369,03   5.140,23
Stufe   7   (nach 16 Jahren)    2.251,25   2.472,87    2.752,40      3.141,98   3.206,80    3.596,47    3.916,65   4.593,52   5.401,80
Stufe   8   (nach 20 Jahren)    2.323,38   2.558,94    2.856,41      3.275,65   3.340,47    3.760,93    4.110,96   4.817,84   5.663,61

(3) Das Gehalt für Transitarbeitskräfte beträgt                        (5) Für Jugendliche und Lehrlinge im Sinne des § 2 Ab-
€ 1.564,– brutto pro Monat auf Basis der wöchentli-                    satz 3 richtet sich der Anspruch auf eine Ausbildungs-
chen Normalarbeitszeit nach § 4 Abs 1 BABE-KV. Tran-                   beihilfe nach den jeweiligen Förderrichtlinien der För-
sitarbeitskräfte im Rahmen der gemeinnützigen Ar-                      dergeberin / des Fördergebers.
beitskräfteüberlassung haben während des Zeitrau-
mes der arbeitsmarktpolitischen Maßnahme An-                           (6) Lehrgangsteilnehmer/‑innen sowie Studenten/‑in-
spruch auf jenes kollektivvertragliche Mindestentgelt,                 nen, welche aufgrund einer Fördervereinbarung zu
das im Beschäftigerbetrieb für die ausgeübte Tätig-                    Aus- und/oder Weiterbildungszwecken beschäftigt
keit gilt, zumindest aber € 1.564,– brutto auf Basis ei-               werden, erhalten eine Ausbildungsbeihilfe / einen Un-
ner 38-h-Woche.                                                        terhaltszuschuss bzw eine vergleichbare Entschädi-
                                                                       gung nach den jeweiligen Förderrichtlinien der För-
(4) Transitarbeitskräfte, die nicht überlassen sind und                dergeberin / des Fördergebers.
mit besonderen Aufgaben, die darüber hinaus damit
verbunden sind, dass wesentliche Arbeitsschritte selb-                 (7) Für Arbeitsleistungen gemäß § 13 Abs 2 an Sonnta-
ständig und eigenverantwortlich durchgeführt wer-                      gen gebührt neben dem laufenden Gehalt für die Zeit
den, beauftragt sind, erhalten für die Zeit der Beauf-                 von 6:00 bis 22:00 Uhr ein Zuschlag von € 5,72 je Ar-
tragung eine Zulage von € 101,26 pro Monat auf Basis                   beitsstunde. Für Arbeitsleistungen an Samstagen ge-
der wöchentlichen Normalarbeitszeit nach § 4 Abs 1.                    bührt neben dem laufenden Gehalt für die Zeit von
Sollte der Beauftragungszeitraum ein Monat nicht                       18:00 bis 22:00 Uhr ein Zuschlag von € 4,72 je Arbeits-
zur Gänze erreichen wird die Zulage für den entspre-                   stunde.
chenden Zeitraum, und bei teilzeitbeschäftigten Tran-                  (Abs 7 gilt ab 1. Mai 2021)
sitarbeitskräften außerdem im Verhältnis der redu-
zierten wöchentlichen Arbeitszeit zu der in § 4 Abs 1
geregelten Normalarbeitszeit, aliquotiert.

                                                                  – 13 –
§ 16a Einmalzahlung

Für Beschäftigte, die am 15. 9. 2021 bei einer wöchent-    eine entsprechende steuerrechtliche Möglichkeit be-
lichen Normalarbeitszeit von 38 Stunden pro Woche          steht (zB „Coronaprämie“) erfolgt die Einmalzahlung
mindestens sechs Monate in einem nicht karenzierten        steuerbegünstigt.
Dienstverhältnis stehen und regelmäßig Entgelt bezie-      Ausgenommen von dieser Einmalzahlung sind Unter-
hen, wird eine Einmalzahlung in Höhe von € 200.-           nehmen, die weniger als 40 % Umsatzanteil (vom Ge-
brutto spätestens mit 31. 10. 2021 ausbezahlt. Dieser      samtumsatz) mit AMS und/oder SMS und/oder einem
Betrag ist bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend          österreichischen Ministerium (inklusive allfälliger Ko-
dem Beschäftigungsausmaß zu aliquotieren. Für die          finanzierung) im Rahmen von Projektförderungen auf-
Bemessung des Stundenausmaßes der wöchentlichen            weisen (im Jahr 2020 oder im letzten abgeschlossenen
Arbeitszeit betreffend Aliquotierung gilt als Stichtag     Geschäftsjahr) sowie Transitarbeitskräfte.
der 15. 9. 2021. Sofern zum Zeitpunkt der Auszahlung       (§ 16a gilt ab 1. Mai 2021)

                                        § 17 Lehrlingseinkommen

(1) Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes       (4) Die Bestimmungen des § 19 sind sinngemäß anzu-
erhalten monatlich ein Lehrlingseinkommen gemäß            wenden.
Absatz 2.
                                                           (5) Während des Besuches einer internatsmäßig ge-
(2) Mit Wirksamkeit vom 1. 5. 2021 beträgt das Brutto-     führten Berufsschule wird das Lehrlingseinkommen
lehrlingseinkommen im 1. Lehrjahr € 661,12, im             nicht gekürzt.
2. Lehrjahr € 849,14, im 3. Lehrjahr € 1.127,21 und
im 4. Lehrjahr € 1.496,72.                                 (6) Nach Beendigung der Lehrzeit erhalten die Arbeit-
                                                           nehmer/‑innen ab dem Montag, der dem Lehrzeiten-
(3) Beginnt ein Lehrjahr während des Kalendermonats        de folgt, jenen Gehalt der aufgrund der Tätigkeit nach
setzt sich das Lehrlingseinkommen aus den aliquoten        dem Verwendungsbereich zusteht.
Anteilen beider Lehrjahre zusammen.

                     § 17a Mindesthonorar für freie Dienstnehmer/-innen

(1) Freien Dienstnehmer/-innen, die als Lehrende an        (2) Das Honorar gemäß Absatz 1 wird jährlich im Aus-
Einrichtungen tätig sind, die vom Arbeitsmarktservice      maß der Kollektivvertragsgehälter gemäß § 16 Ab-
mit der Erbringung von Dienstleistungen betraut sind,      satz 2 angehoben.
gebührt hinsichtlich dieser Dienstleistungen pro Ho-
norarstunde ein Mindesthonorar von € 27,83.

                                          § 18 Urlaubsaushilfen

(1) Urlaubsaushilfen sind Arbeitnehmer/‑innen, die         tritt eine Entlohnung im Fall einer erstmaligen Be-
sich in einer schulischen Ausbildung befinden, für         schäftigung in der Höhe der Lehrlingsentschädigung
die Familienbeihilfe bezogen werden kann und die           des 1. Lehrjahres gemäß § 17 Absatz 2. Im Fall einer
für eine kurzfristige Beschäftigung von bis zu drei Mo-    wiederholten Beschäftigung gebührt eine monatliche
naten ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbaren.       Entlohnung in der Höhe der Lehrlingsentschädigung
                                                           des 2. Lehrjahres gemäß § 17 Absatz 2.
(2) Während dieser Beschäftigungsdauer gelten die
Bestimmungen der §§ 15 bis 17 nicht. An deren Stelle

                                          § 19 Sonderzahlungen

(1) Arbeitnehmer/‑innen erhalten spätestens bis zum        weils im Ausmaß des für diesen Monat gebührenden
30. 6. jeden Kalenderjahres einen Urlaubszuschuss          tatsächlichen Monatsgehaltes. In die Berechnung
und spätestens bis zum 30. 11. jeden Kalenderjahres        des Monatsgehaltes sind Funktions-, Koordinations-
eine Weihnachtsremuneration (Sonderzahlungen) je-          und / oder Leitungszulagen sowie mit diesen ver-

                                                      – 14 –
gleichbare Zulagen, regelmäßig gewährte Leistungs-          weiligen Sonderzahlungen aus dem Durchschnitt der
zulagen sowie Überzahlungen zum kollektivvertragli-         letzten drei Monate inklusive dem Auszahlungsmonat.
chen Mindestgehalt mit einzubeziehen. Betrieblich
                                                            b) Bei Arbeitnehmer/-innen deren Gehalt in den drei
gewährte Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulagen,
                                                            den Auszahlungsmonat eingeschlossenen Monaten
Überstundenentgelte, Sozialleistungen sowie Auf-
                                                            variiert hat (wie etwa durch Vorrückungen, Indexie-
wandsersätze bleiben bei der Berechnung außer Be-
                                                            rungen, einvernehmliche Gehaltsänderung) ist der
tracht.
                                                            Durchschnitt der letzten drei Monate den Auszah-
                                                            lungsmonat eingeschlossen heranzuziehen. Durch
(2) Für Arbeitnehmer/‑innen, welche in den Verwen-
                                                            Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne Betriebs-
dungsbereich Transitarbeitskräfte einzustufen sind,
                                                            rat durch Einzelvereinbarung kann anstelle des
berechnen sich die Sonderzahlungen aus dem im Aus-
                                                            Durchschnitts im Gehalt das im Monat der Auszahlung
zahlungsmonat gebührenden Monatsgehalt. Eine Zu-
                                                            gebührende Gehalt vereinbart werden.
lage gemäß § 16 Absatz 4 ist in die Berechnung einzu-
                                                            Betriebliche Regelungen für Beschäftigte, die vor dem
beziehen. Hat zum Fälligkeitstermin der dem Beginn
                                                            1. 5. 2018 eingetreten sind, bleiben unverändert.
des Beschäftigungsverhältnisses folgenden Sonder-
zahlung das Beschäftigungsverhältnis noch weniger           (Abs 3 idF ab 1. Mai 2020)
als sechs Monate gedauert, kann diese Sonderzah-
lung in jenem Ausmaß aliquotiert werden, die der            (4) Den während des Jahres ein- oder austretenden
doppelten Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bis         Arbeitnehmer/‑innen gebührt im Kalenderjahr der
zu diesem Zeitpunkt entspricht. Der Anspruch auf Son-       aliquote Teil. Wenn eine Arbeitnehmerin / ein Arbeit-
derzahlungen für Transitarbeitskräfte entfällt bei Ent-     nehmer nach Erhalt des für das laufende Kalender-
lassung aus Verschulden oder bei vorzeitigem Austritt       jahr gebührenden Urlaubszuschusses bzw. der Weih-
ohne wichtigen Grund.                                       nachtsremuneration aus dem Arbeitsverhältnis aus-
Während des Zeitraums der Überlassung gelten die            scheidet, sind die anteilsmäßig zu viel bezogenen
Regelungen des im Beschäftiger-Betrieb auf ver-             Sonderzahlungen zurückzuzahlen.
gleichbare ArbeitnehmerInnen anzuwendenden Kol-
lektivvertrages (Beschäftiger-KollV), sofern diese kei-     (5) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltan-
ne Schlechterstellung darstellen. ArbeitnehmerInnen,        spruch in Folge Krankheit oder Unfall vermindern
die dem BUAG für den Sachbereich der Urlaubsrege-           nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen.
lung unterliegen, haben nur die dort vorgesehenen           Werden Wochengeld oder Rehageld bezogen und
Ansprüche auf Urlaubsgeld und Urlaubszuschuss.              sind in diesen Bezügen (aliquote) Sonderzahlungen
(Abs 2 idF ab 1. Mai 2018)                                  enthalten, vermindert sich der Anspruch auf Sonder-
                                                            zahlungen gegenüber dem Arbeitgeber im entspre-
(3) a) Bei Arbeitnehmer/‑innen mit unterschiedlichem        chenden Ausmaß.
Ausmaß der Normalarbeitszeit berechnen sich die je-         (Abs 5 idF ab 1. Mai 2020)

                                       § 20 Überstundenvergütung

(1) Die Überstundenvergütung besteht aus einer              in Höhe der Grundstundenvergütung. Ist Wochenruhe
Grundstundenvergütung und einem Zuschlag.                   vereinbart, tritt an Stelle des Sonntags der jeweils
                                                            zweite Tag der Wochenruhe.
(2) Die Grundstundenvergütung beträgt 1/143 des
Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser Berech-          (5) Für Überstunden außerhalb der in Absatz 3 und 4
nungsgrundlagen sind alle über 12 Monatsgehälter            geleisteten Zeiten gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent
hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke               in Höhe der Grundstundenvergütung.
der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung
berücksichtigt.                                             (6) Anstelle der entgeltlichen Überstundenvergütung
                                                            kann auch ein entsprechender Zeitausgleich verein-
(3) Für Überstunden, die in der Zeit von 22:00 Uhr, in      bart werden. Die Bestimmungen des § 5 Absatz 8 sind
den Fällen einer Betriebsvereinbarung gemäß § 4 Ab-         in diesem Fall nicht anzuwenden.
satz 5 von 23:00 Uhr, bis 6:00 Uhr geleistet werden, ge-
bührt ein Zuschlag in der Höhe von 100 Prozent der          (7) Allfällige Zeitguthaben sollen vor Beendigung des
Grundstundenvergütung.                                      Arbeitsverhältnisses abgebaut werden. Besteht zum
                                                            Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(4) Für Überstunden, die an Sonn- oder Feiertagen ge-       dennoch ein Zeitguthaben, kann im Einvernehmen
leistet werden, gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent        die Kündigungsfrist um das Ausmaß des zum Zeit-

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