KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen STAND 1. MAI 2021 BABE Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen privater Bildungseinrichtungen (BABE)
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Kapitel 1 – Geltungsbereich § 21 Zulagen und Zusammentreffen von Zula- § 1 Geltungsbeginn und Geltungsdauer ......... 3 gen und Zuschlägen ............................. 16 § 2 Geltungsbereich ..................................... 3 § 22 Zahlungsfrist ......................................... 16 § 3 Anwendung des Angestelltengesetzes ....... 4 Kapitel 4 – Dienstverhinderungen Kapitel 2 – Arbeitszeit und Arbeitsruhe § 23a Entgeltfortzahlung ................................. 16 § 4 Normalarbeitszeit .................................. 4 § 23b Postensuchtage bei befristeten Arbeitsver- § 5 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit . 5 hältnissen ............................................. 17 § 6 Sabbatical ............................................ 6 Kapitel 5 – Dienstreisen § 7 Vorruhestandsregelung ......................... 7 § 24 Aufwandsersatz ....................................... 17 § 8 Nachtarbeit .......................................... 7 § 8a Sonderregelung für internatsähnliche Ein- Kapitel 6 – Erholung, Arbeitnehmerinnen- und Ar- richtungen bei Nachtarbeit .................... 7 beitnehmerschutz § 9 Teilzeitbeschäftigung ............................. 7 § 25 Erholungsurlaub ................................... 17 § 10 Elternkarenz ......................................... 8 § 25a Jubiläums-Freizeittag ............................ 17 § 10a Familienzeit .......................................... 8 § 26 Bewältigung besonderer, betriebsbeding- § 10b Frühkarenz ........................................... 8 ter Belastungssituationen (Supervision/ § 11 Überstunden ......................................... 9 Mediation) ............................................ 18 § 12 Tägliche Ruhezeit .................................. 9 Kapitel 7 – Aus- und Weiterbildung § 13 Wochen(end)ruhe ................................. 9 § 27 Bildungsfreistellung ................................. 18 § 14 Arbeitszeitaudit ..................................... 10 § 28 Betriebsvereinbarung .............................. 18 Kapitel 3 – Entgelt Kapitel 8 – Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 15 Verwendungsbereichsschema ................ 11 § 29 Kündigung ............................................. 19 § 16 Gehaltsordnung .................................... 13 § 16a Einmalzahlung ..................................... 14 Kapitel 9 – Verfall von Ansprüchen § 17 Lehrlingseinkommen .............................. 14 § 30 Verfall kollektivvertraglicher Ansprüche ..... 19 § 17a Mindesthonorar für freie Dienstnehmer/- Kapitel 10 – Übergangs- und Schlussbestimmungen innen ................................................... 14 § 31 Übergangsbestimmungen ........................ 19 § 18 Urlaubsaushilfen ................................... 14 § 32 Optierung .............................................. 19 § 19 Sonderzahlungen .................................. 14 § 33 Günstigkeitsbestimmung .......................... 20 § 20 Überstundenvergütung .......................... 15 § 34 Schlussbestimmungen ............................. 20 –2–
Zwischen der Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen privater Bildungseinrichtungen (BABE), p.A. bfi OÖ, Muldenstraße 5, 4021 Linz einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Forschung, Bildung, Kultur, Organisationen Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien und der Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien andererseits wird folgender KOLLEKTIVVERTRAG betreffend die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer/‑innen der privaten Bildungseinrichtungen vereinbart KAPITEL 1 GELTUNGSBEREICH § 1 Geltungsbeginn und Geltungsdauer (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft über den Abschluss eines neuen Kollektivvertrages und wird hinsichtlich der Bestimmungen für die vom auf. Geltungsbereich gemäß § 2 Absatz 1, lit. c) erfassten Arbeitnehmer/‑innen auf unbestimmte Zeit abge- (2) Hinsichtlich der Bestimmungen für die vom Gel- schlossen. Er kann jeweils unter Einhaltung einer Kün- tungsbereich gemäß § 2 Absatz 3 erfassten Arbeitneh- digungsfrist von 6 (sechs) Monaten zum Quartalsende mer/‑innen kann der Kollektivvertrag unter Einhal- mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. tung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu jedem Im Falle der Kündigung des Vertrages nehmen die Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes ge- Vertragspartner innerhalb eines Monates nach erfolg- kündigt werden. tem Ausspruch der Kündigung die Verhandlungen § 2 Geltungsbereich (1) Dieser Kollektivvertrag gilt für Arbeitnehmer/‑innen im Sinne des § 36 Arbeits- verfassungsgesetz. a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich Die Bestimmungen des § 17a gelten für alle freien b) fachlich: für sämtliche Betriebe, Unternehmen und Dienstnehmer/innen im Sinne des § 17a Abs 1 die- Vereine der Mitglieder der Berufsvereinigung der ses Kollektivvertrages. Arbeitgeber/‑innen privater Bildungseinrichtun- gen (BABE). (2) Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für: c) persönlich: für Arbeitnehmer/‑innen und Lehrlin- a) Arbeitnehmer/‑innen, die in Maßnahmen nach so- ge, von Arbeitgeber/‑innen im Sinne des lit b). Die zialhilfe- und behindertenrechtlichen Bestimmun- Bestimmungen der §§ 8, 11, 12 und 13 gelten nur gen des Bundes und/oder der Länder beschäftigt werden. –3–
b) Praktikanten und Praktikantinnen sowie Volontäre d) § 11, Absätze 1, 2, 3, 6, 7 und 8 (Überstunden) und Volontärinnen. Volontär bzw. Volontärin ist, e) § 12 (Tägliche Ruhezeit) wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungs- zwecken in einer Einrichtung aufhält; eine geringe f) § 13, Absatz 1 und 2 (Wochen(end)ruhe) Vergütung steht einem Volontariat nicht entgegen. [lit f) idF ab 1. Mai 2019] Praktikant bzw Praktikantin ist, wer im Rahmen ei- g) § 15, Absatz 2, lit. a) (Verwendungsbereichssche- ner schulischen oder universitären Ausbildung ma) oder einer Fachhochschule oder einer Kursmaß- nahme aufgrund eines Lehrplanes, einer Studien- h) § 16, Absätze 3 bis 6 (Gehaltsordnung) ordnung bzw. eines Konzeptes verpflichtet ist, prak- i) § 19, Absätze 2, 3, 4 und 5 (Sonderzahlungen) tische Tätigkeiten nachzuweisen. [lit b) idF ab 1. Mai 2021] j) § 20 (Überstundenvergütung) k) § 21 (Zusammentreffen von Zulagen und Zuschlä- (3) Für Arbeitnehmer/‑innen, die als Teilnehmer/‑in- gen) nen einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme mit der Zielsetzung der Reintegration in den Arbeitsmarkt be- l) § 22, Absatz 2 (Zahlungsfrist) raten, betreut und geschult werden, Transitarbeits- m) § 23a (Entgeltfortzahlung) kräfte, gelten folgende Bestimmungen dieses Kollek- tivvertrages: n) § 25 (Erholungsurlaub) a) § 1, Absatz 2 (Geltungsbeginn und Geltungsdauer) o) § 29, Absatz 3 (Kündigung) b) § 4, Absätze 1, 3 und 5 (Normalarbeitszeit) p) § 30 (Verfall kollektivvertraglicher Ansprüche) c) § 5, Absätze 1 und 3 § 3 Anwendung des Angestelltengesetzes Die Bestimmungen des Angestelltengesetzes in ihrer 1 lit c) angeführten Arbeitsverhältnisse, ausgenom- jeweils geltenden Fassung sind auf die im § 2 Absatz men Lehrlinge, anzuwenden. KAPITEL 2 ARBEITSZEIT UND ARBEITSRUHE § 4 Normalarbeitszeit (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt acht- (3) Für Transitarbeitskräfte kann die wöchentliche Ar- unddreißig Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit beitszeit auf sechs Tage in der Woche aufgeteilt wer- beträgt acht Stunden, soweit im Folgenden nichts an- den. deres bestimmt wird. Während des Zeitraums der Überlassung iSd § 2 Abs 3 gelten die arbeitszeitrechtlichen Regelungen des im (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist auf fünf zu- Beschäftiger-Betrieb auf vergleichbare Arbeitneh- sammenhängende Tage zu verteilen, welche den mer/‑innen anzuwendenden Beschäftiger-Kollektiv- Samstag einschließen kann. Eine Verteilung der Ar- vertrages bzw ist die beim Beschäftiger betriebsübli- beitszeit, welche den Samstag einschließt ist mittels che Arbeitszeit zu leisten und zu bezahlen. Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Absatz 1 Z 2 Dies gilt insbesondere auch für die Bezahlung von Zu- Arbeitsverfassungsgesetz möglich. lagen, Zuschlägen etc (betriebliche Übung). In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ist eine (Abs 3 idF ab 1. Mai 2019) Regelung betreff Samstagsarbeit analog zu den Be- stimmungen des § 4 Abs 4 durch Einzelvertrag zuläs- (4) Die tägliche Normalarbeitszeit liegt zwischen sig. 6:00 Uhr und 22:00 Uhr. Arbeitszeiten nach 20:00 Uhr (Letzter Satz gilt ab 1. Mai 2016) sind durch Betriebsvereinbarungen zu regeln, sofern es sich dabei um Normalarbeitszeit handelt. Davon abweichende Endzeiten bis spätestens 23:00 Uhr kön- nen mittels Betriebsvereinbarung geregelt werden. –4–
Jedenfalls ist sicher zu stellen, dass ein Zuschlag in der (5) Der 24. und 31. 12. sind ohne Schmälerung des lau- Höhe von 25 Prozent für die Arbeitszeit zwischen 22:00 fenden Lohnes / Gehaltes arbeitsfrei. Fällt der 24. und und 23:00 Uhr vereinbart wird. Insoweit die Normalar- / oder der 31. 12. auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag beitszeit den Samstag einschließt hat diese spätestens gebührt kein Ersatz. um 18:00 Uhr zu enden. Normalarbeitszeiten am (Abs 5 idF 1. Mai 2020) Samstag zwischen 14:00 und 18:00 sind mit einem Zu- schlag in der Höhe von 25 Prozent zu vergüten. Durch (6) Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Arbeitneh- Betriebsvereinbarung ist sicherzustellen, dass die Ar- mer/‑innen, welche in Maßnahmen Teilnehmer/‑in- beitnehmerin / der Arbeitnehmer nicht öfter als drei- nen unterrichten, aus- oder weiterbilden, beraten zehn Mal im Kalenderjahr zu Diensten herangezogen oder betreuen beträgt im Sinne des § 4 achtunddrei- wird, deren Normalarbeitszeit nach 22:00 Uhr und an ßig Stunden und setzt sich zusammen aus Unter- Samstagen liegt. richts-, Ausbildungs-, Weiterbildungs-, Beratungs- Wird keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen oder und/oder Betreuungszeiten sowie den notwendigen kann keine abgeschlossen werden, sind Arbeitszeiten Vor- und Nachbereitungszeiten. nach 22:00 Uhr keinesfalls als Normalarbeitszeit zu- lässig. (Abs 4 idF 1. Mai 2021) § 5 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit (1) Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei regelmäßi- überschreitende Zeitguthaben durch Betriebsverein- ger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf barung ohne Zuschlag in den nächsten Durchrech- maximal vier zusammenhängende Tage auf bis zu nungszeitraum übertragen werden. Dazu sind ent- zehn Stunden ausgedehnt werden, wobei die wö- sprechende Einzelvereinbarungen abzuschließen. chentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wer- (Abs 4 idF 1. Mai 2021) den darf. (5) Für Arbeitnehmer/‑innen, die Tätigkeiten entspre- (2) Bei gleitender Arbeitszeit kann die tägliche Nor- chend der Verwendungsbereiche 4 bis 8 verrichten, malarbeitszeit durch Betriebsvereinbarung auf zehn unabhängig davon ob sie gemäß § 16 eingestuft sind Stunden ausgedehnt werden. oder nicht optiert haben und sofern sie nicht von Ab- satz 4 erfasst sind, kann durch Betriebsvereinbarung (3) Entfällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeits- die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 45 Stun- zeit, um den Arbeitnehmern/‑innen eine längere zu- den und die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden sammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann ausgedehnt werden, wenn innerhalb eines Durch- durch Betriebsvereinbarung die ausfallende Normal- rechnungszeitraumes von 26 Wochen die kollektivver- arbeitszeit auf die Arbeitstage von höchstens zwei- tragliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wird. undfünfzig zusammenhängenden, die Ausfallstage Dazu sind Dauer und Lage der Normalarbeitszeit in einschließenden Wochen verteilt werden. Die tägliche den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitrau- Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht über- mes entsprechend zu vereinbaren. Besteht am Ende schreiten. Wird ein Durchrechnungszeitraum von bis des Durchrechnungszeitraumes ein Zeitguthaben, ist zu sieben Wochen vereinbart, darf die tägliche Nor- dieses mit Zuschlägen auszubezahlen. malarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten. (Abs 5 idF ab 1. Mai 2015) (4) Für Arbeitnehmer/‑innen, die in Maßnahmen Teil- (6) Im Zusammenhang mit Vorruhestandsregelungen nehmer/‑innen unterrichten, aus- oder weiterbilden, / Sabbatical im Sinne der §§ 6 und 7 kann ein längerer beraten oder betreuen, kann durch Betriebsvereinba- (mehrjähriger) Durchrechnungszeitraum vereinbart rung die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu werden bzw. die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn 45 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit auf Stunden ausgedehnt werden. Die Arbeitgeberin / 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb eines der Arbeitgeber hat im Rahmen der betrieblichen Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen die kol- Möglichkeiten den Wünschen der Arbeitnehmer/‑in- lektivvertragliche Normalarbeitszeit nicht überschrit- nen nachzukommen. ten wird. Dazu sind Dauer und Lage der Normalar- beitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrech- (7) In den Fällen einer Dienstverhinderung wegen nungszeitraumes entsprechend zu vereinbaren. Be- Krankheit, Unfall, Pflege und im Sinne des § 8 Absatz steht am Ende des Durchrechnungszeitraumes ein 3 Angestelltengesetz sowie eines Urlaubsverbrauches Zeitguthaben, kann entweder ein Teil oder das ge- gilt die für diesen Zeitraum vereinbarte Arbeitszeit samte die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit als erbracht. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, –5–
gilt für derartige Verhinderungsfälle jene Arbeitszeit Ab dem 4. Tag einer in diesen Zeitraum fallenden als erbracht, die sich nach dem Durchschnitt der letz- Krankheit gilt die Bestimmung analog zu § 5 Urlaubs- ten dreizehn Wochen errechnet. gesetz, nicht jedoch in Zusammenhang mit einer Auf- lösung des Dienstverhältnisses. (8) Im Falle eines vereinbarten Freizeitausgleiches ge- (Abs 8 idF 1. Mai 2018) bührt für in diesen Zeitraum fallende Zeiten von Krankheit (die ersten 3 Tage des Krankenstands), Un- (9) Steht die Lage und die Dauer des Freizeitausglei- fall, Pflege und im Sinne des § 8 Absatz 3 Angestellten- ches im Vorhinein nicht fest, bleiben erworbene Zeit- gesetz kein Ersatz. guthaben unberührt. § 6 Sabbatical (1) Ziel einer Regelung über Sabbatical ist es, den Ar- e) Wird die Rahmenzeit (einschließlich des Freizeitblo- beitnehmer/‑innen das Ansparen eines Freizeitblo- ckes) aus welchem Grund immer vorzeitig beendet, ist ckes im Ausmaß von maximal 6 Monaten zu ermögli- das Entgelt (inklusive der Sonderzahlungen) für diesen chen. Die Entscheidung über die Verwendung des Zeitraum so zu stellen, als ob es nicht gekürzt worden Freizeitblockes liegt im freien Ermessen der Arbeitneh- wäre und die dabei sich ergebende Differenz nachzu- merin / des Arbeitnehmers. zahlen. Abfertigungsansprüche werden ebenso nach dem vollen Entgelt berechnet. (2) Die Umsetzung dieser Kollektivvertragsbestimmun- gen unter Beachtung des § 5 kann durch Betriebsver- (6) Ansparen eines Zeitguthabens einbarung zugelassen werden. In einer schriftlichen a) Die Dauer der Rahmenzeit ist mit maximal 3 Jahren Vereinbarung mit der Arbeitnehmerin / dem Arbeit- begrenzt. Der Freizeitblock liegt immer vor dem Ende nehmer ist die Rückkehr an den ursprünglichen oder der Rahmenzeit. Es können jährlich maximal 228 Stun- zumindest einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu ga- den (die 6-fache wöchentliche Normalarbeitszeit) an- rantieren. Die Teilnahme an einer Sabbaticalregelung gespart werden. ist für die Arbeitnehmer/‑innen immer freiwillig. b) Es kann nur ein Urlaubsanspruch mit dem Freizeit- (3) Das Ansparen von Freizeitblöcken kann entweder block kombiniert konsumiert werden. gemäß Absatz 5 durch eine vereinbarte Entgeltkür- c) Das Verhältnis von Ansparzeit und Freizeitblock ist zung während einer definierten Rahmenzeit und der im Rahmen der angeführten Grenzen individuell zu Auszahlung des verringerten Entgeltes auch in der vereinbaren. Zeit der Inanspruchnahme des Freizeitblockes erfol- gen oder gemäß Absatz 6 durch das Ansparen eines d) Die innerhalb der Rahmenzeit vereinbarte wö- Zeitguthabens in einer definierten Rahmenzeit ver- chentliche Normalarbeitszeit gilt für die Fälle einer bunden mit der Inanspruchnahme des Freizeitblockes Fortzahlung des Entgeltes ohne tatsächliche Arbeits- bei Entgeltfortzahlung. leistung im Durchschnitt der letzten 13 Wochen als er- bracht. (4) Der Freizeitblock zählt in jedem Fall als Dienstzeit. e) Während der gesamten vereinbarten Rahmenzeit gebührt der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer (5) Vereinbarung über eine Entgeltkürzung das für die vereinbarte Normalarbeitszeit zustehende a) Die Dauer der Rahmenzeit (Ansparzeit plus Freizeit- Entgelt (inklusive der Sonderzahlungen). block) ist mit maximal 2,5 Jahren begrenzt. Der Frei- f) Bis 6 Monate vor dem vereinbarten Freizeitblock zeitblock liegt immer vor dem Ende der Rahmenzeit. kann die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer von b) Es kann nur ein Urlaubsanspruch mit dem Freizeit- dem Vertrag ohne Begründung zurücktreten; danach block konsumiert werden. nur bei nachweislich eingetretenen, schwerwiegen- den Veränderungen der privaten Lebensumstände. c) Das Verhältnis von Rahmenzeit, Entgeltkürzung und Für diese Fälle ist ein Ausgleich der Zeitguthaben zu Freizeitblock ist im Rahmen der angeführten Grenzen vereinbaren. Im Fall einer vorzeitigen Auflösung des individuell zu vereinbaren. Arbeitsvertrages gelten die im Kollektivvertrag zur Ab- d) Die innerhalb der Rahmenzeit vereinbarte wö- geltung von Mehrarbeit bzw. Überstunden vereinbar- chentliche Normalarbeitszeit gilt für die Fälle einer ten Bedingungen. Fortzahlung des Entgeltes ohne tatsächliche Arbeits- leistung als erbracht. –6–
§ 7 Vorruhestandsregelung (1) Liegt der frühest mögliche Pensionsantritt nach (2) Abweichend von den Bestimmungen des § 5 kön- den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen in- nen längere Durchrechnungszeiträume vereinbart nerhalb von 120 Monaten, kann zwischen der Arbeit- werden. nehmerin / dem Arbeitnehmer und der Arbeitgebe- rin / dem Arbeitgeber ein Vorruhestandsmodell im (3) Beim Modell der Entgeltkürzung kann das monat- Sinne der §§ 5 und 6 dieses Kollektivvertrages verein- liche Entgelt um maximal 20 Prozent reduziert werden. bart werden. Im Rahmen dieser Grenzen und der Grenzen des Zeit- ansparmodells gemäß § 6 Absatz 6 lit a) ist eine Kom- bination beider Modelle möglich. § 8 Nachtarbeit (1) Als Nachtarbeit im Sinne dieses Kollektivvertrages notwendigen Tätigkeiten im Veranstaltungsbereich, gilt jede in die Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr hinein- insbesondere auf Bällen, Musik- und Tanzveranstal- reichende Arbeitszeit sofern keine andere Vereinba- tungen. rung im Sinne des § 4 Absatz 4 getroffen wurde. (Abs 1 idF 1. Mai 2017) (4) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Absatz 3 gilt unbeschadet anderer Vereinbarungen, (2) Arbeitnehmer/‑innen, deren Normalarbeitszeit dass Überstunden jedenfalls nach einer Tagesarbeits- nach 23:00 Uhr endet, erhalten für die ab 23:00 Uhr zeit von 8 Stunden anfallen. geleistete Arbeitszeit einen Zuschlag in der Höhe von 100 Prozent. (5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Ab- satz 2 dürfen nicht öfter als zwei Mal je Kalendermonat (3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten nur für zu Nachtdiensten herangezogen werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit unbedingt (Abs 5 idF 1. Mai 2020) § 8a Sonderregelung für internatsähnliche Einrichtungen bei Nachtarbeit (1) Internatsähnliche Einrichtungen zur Betreuung von (3) Für die Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr im Sinne Jugendlichen sind Einrichtungen, in welchen sich des § 5 Absatz 1 AZG werden 5,5 Stunden als Normal- überwiegend Jugendliche in geblockter Ausbildung arbeitszeit angerechnet (= geringer zu entlohnende befinden und die während dieser Zeit nicht an ihren Nachtarbeitsbereitschaft) und pro Nachtdienst ge- Wohnort zurückkehren. bührt eine Nachtdienstpauschale von € 42,05. (2) Für Arbeitnehmer/‑innen, die in internatsähnlichen (4) Eine Arbeitsaufnahme während der geringer zu Einrichtungen zur Betreuung von Jugendlichen, tat- entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft unterbricht sächlich regelmäßig Nachtarbeit leisten gilt § 8a diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede angefangene und ersetzt § 4 Absatz 4 dieses Kollektivvertrages. halbe Stunde wird als halbe Stunde gerechnet und mit einem Zuschlag in der Höhe von 100 Prozent vergütet. § 9 Teilzeitbeschäftigung (1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die zwischen der Ar- (2) Der Mehrarbeitszuschlag gemäß § 19d Absatz 3a beitnehmerin / dem Arbeitnehmer und der Arbeitge- Arbeitszeitgesetz entfällt während des Ansparzeitrau- berin / dem Arbeitgeber vereinbarte Wochenarbeits- mes für eine Sabbaticalregelung und des Vorruhe- zeit die durch diesen Kollektivvertrag für Vollzeitbe- standmodells im Sinne der §§ 6 und 7 nach diesem schäftigte fest gesetzte wöchentliche Normalarbeits- Kollektivvertrag. zeit unterschreitet. Zum Zwecke der Berechnung des Normalstundengehaltes ist der entsprechende Mo- (3) Arbeitnehmer/‑innen, die teilzeitbeschäftigt im natsgehalt durch 164,54 zu teilen. Betriebliche günsti- Ausmaß von weniger als 30 Wochenarbeitsstunden gere Regelungen bleiben davon unberührt. sind, dürfen ohne Zustimmung des Arbeitgebers eine (Abs 1 idF 1. Mai 2016) Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber an- nehmen, wenn durch die Nebenbeschäftigung keine –7–
Betriebsinformationen und/oder Kunden/‑innen mit- re Beschäftigung ist dem ersten Arbeitgeber mitzutei- genommen werden. Ein Konkurrenzverbot im Sinne len. des § 7 AngG kann nicht vereinbart werden. Die weite- § 10 Elternkarenz (1) Ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen Karenzgesetzes sind für das Ausmaß des Erholungsur- über den Anspruch auf Elternteilzeit wird vereinbart, laubes sowie für die Bemessung der Kündigungsfrist dass nach zumindest zweijähriger Dauer einer Teil- bis zum Höchstausmaß von 22 Monaten pro Karenz zeitbeschäftigung im Sinne des Gesetzes spätestens anzurechnen, soweit für diese Zeiten nicht ohnedies jedoch mit Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes, ein gesetzlicher Anspruch auf Anrechnung besteht. ein Antrag der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers Jede Karenz im obigen Sinne ist für Geburten ab 1. 8. auf Erhöhung der Arbeitszeit bis zum Ausmaß der wö- 2019 bis zu 22 Monaten auf die dienstzeitabhängigen chentlichen Normalarbeitszeit gestellt werden kann. Ansprüche anzurechnen. Diesem Antrag ist innerhalb von zwölf Monaten tun- (Abs 2 idF 1. Mai 2021) lichst zu entsprechen. Die Erfüllung der Frist von zwei Jahren entfällt bei Tod des Kindes oder gesetzlich vor- (3) Zeiten von im Arbeitsverhältnis in Anspruch ge- gesehenem Entfall des Sorgerechts ohne Verschulden nommenen gesetzlichen Elternkarenzzeiten und/oder der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers. Hospizkarenzen ab 1. 8. 2019 sind für eine Vorrückung in die nächsthöhere Stufe pro Karenz mit maximal (2) Zeiten von nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in 22 Monaten anzurechnen. Anspruch genommenen bzw. vereinbarten Karenzzei- (Abs 3 idF 1. Mai 2021) ten im Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw. des Väter- § 10a Familienzeit Bei Vorliegen der notwendigen gesetzlichen Voraus- In Ergänzung zu den Bestimmungen des Familienzeit- setzungen haben Arbeitnehmer/-innen Anspruch auf bonusgesetzes § 1 bis 12 (FamZeitbG) in der Fassung Familienzeit gemäß Familienzeitbonusgesetz. vom BGBl I Nr 53/2016 (ausgegeben am 8. Juli 2016) Der/die Arbeitnehmer/-in hat die Inanspruchnahme wird die Dauer der Familienzeit für Ansprüche die sich der Familienzeit spätestens 8 Kalenderwochen vor nach der Betriebszugehörigkeit richten (zB Ausmaß dem voraussichtlichen Geburtstermin unter Darle- des Erholungsurlaubes, Bemessung der Kündigungs- gung der anspruchsbegründenden Umstände be- frist, Anspruch auf Abfertigung alt, Vorrückung etc.) kanntzugeben. angerechnet. (§ 10a idF ab 1. Mai 2019) § 10b Frühkarenz Alternativ zur Familienzeit nach § 10a besteht die renzurlaubes spätestens 8 Wochen vor dem voraus- Möglichkeit, einen unbezahlten Karenzurlaub zum sichtlichen Geburtstermin bekanntgeben und in wei- Zwecke der Kinderbetreuung bereits während des Be- terer Folge die anspruchsbegründenden sowie die schäftigungsverbots der Mutter in Anspruch zu neh- anspruchsbeendenden Umstände darlegen. In dieser men (Frühkarenzurlaub). Innerhalb des Zeitrahmens Zeit bleibt der bisherige Sozialversicherungsschutz zwischen Geburt des Kindes und dem Ende des Be- aufrecht, und zwar unter gänzlicher Übernahme der schäftigungsverbotes der Mutter (in der Regel acht Beitragslast durch die Dienstgeberin/den Dienstge- Wochen) kann der Vater Beginn und Dauer des Ka- ber. Sinngemäß ist dieser auch für Pflege- und Adop- renzurlaubes unter Berücksichtigung einer 2-wöchi- tivkinder unter Berücksichtigung nachfolgender Fris- gen vorgelagerten Meldungspflicht frei wählen. Der ten anzuwenden. Die Frist beginnt mit der Ausstellung Frühkarenzurlaub gebührt bis zu maximal vier Wo- der Bescheinigung des Jugendwohlfahrtsträgers über chen. Die Frühkarenz verkürzt die Väterkarenz nach das Pflegekindschaftsverhältnis oder der Adoptions- dem Väterkarenzgesetz (VKG) nicht. Frühkarenzur- bescheinigung zu laufen. laub gebührt nur, wenn der Vater mit dem Kind und Danach ist binnen 8 Wochen nach Übernahme des der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine Kindes der maximal 4-wöchige Frühkarenzurlaub zu wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. konsumieren. Analog zu § 10a sind auch bei Dauer- Der Vater muss außerdem Beginn und Dauer des Ka- pflege-und Adoptivkindern die dienstlichen Interessen –8–
zu berücksichtigen, und ein gemeinsamer Haushalt Die Dauer der Frühkarenz wird für Ansprüche die sich hat zu bestehen. nach der Betriebszugehörigkeit richten (zB Ausmaß des Erholungsurlaubes, Bemessung der Kündigungs- Diese Bestimmungen sind sinngemäß derart anzu- frist, Anspruch auf Abfertigung alt, Vorrückungen wenden, sodass es zu keiner Diskriminierung kommt. etc) angerechnet (vgl. § 10a). (§ 10b idF ab 1. Mai 2020) § 11 Überstunden (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Normalar- sein musste, dass zur Bewältigung der Arbeit Über- beitszeit gemäß § 4 überschritten bzw. bei einer ande- stunden im geleisteten Ausmaß erforderlich waren. ren Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß § 5, diese Ist eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit vor- überschritten wird. gesehen, gelten die über die vereinbarte wöchentli- che Normalarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstun- (2) Bei Teilzeitbeschäftigungen liegen Überstunden den nur dann als Überstunden, wenn sie von der Ar- vor, wenn die für vergleichbare Vollzeitbeschäftigte beitgeberin / vom Arbeitgeber angeordnet werden. vereinbarte Normalarbeitszeit überschritten wird. (5) Absatz 1 gilt nicht, wenn § 9 Absatz 2 bzw. 3 anzu- (3) Die Arbeitnehmer/‑innen sind zur Leistung von wenden ist. rechtzeitig angeordneten Mehrstunden und / oder Überstunden im gesetzlich und kollektivvertraglich zu- (6) Als Mehrarbeit gelten die Differenzstunden zwi- lässigen Ausmaß verpflichtet. Arbeitnehmer/‑innen schen der einzelvertraglichen Wochenarbeitszeit und dürfen außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteintei- der kollektivvertraglichen Wochenarbeitszeit. lung zu Mehrstundenarbeit und / oder Überstunden- arbeit nur dann herangezogen werden, wenn berück- sichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmer/‑in- (7) Zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1 Arbeitszeitge- nen der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen. setz zulässigen Überstunden sind wöchentlich fünf Überstunden zulässig, wobei eine Wochenarbeitszeit (4) Sofern dieser Kollektivvertrag oder eine Betriebs- von 55 Stunden nicht überschritten werden und keine vereinbarung keine andere Verteilung der Normalar- Regelmäßigkeit vorliegen darf. beitszeit vorsieht, gelten alle über die kollektivvertrag- liche Normalarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeits- (8) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier zu- stunden als Überstunden, wenn sie von der Arbeitge- sammenhängende Tage verteilt, kann die tägliche berin / vom Arbeitgeber angeordnet werden oder Höchstarbeitszeit einschließlich Überstunden bis zu wenn der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber bekannt 12 Stunden betragen. § 12 Tägliche Ruhezeit (1) Die tägliche Ruhezeit kann auf neun Stunden redu- Ruhezeiten, welche nach der verkürzten Ruhezeit in- ziert werden, insbesondere in Verbindung mit der Teil- nerhalb der darauf folgenden 10 Kalendertage lie- nahme an Messen, Ausstellungen, der Durchführung gen, mindestens 12 Stunden zu betragen. Darüber hi- von Konferenzen, Lehrplanbesprechungen, Dienstrei- naus haben die Arbeitnehmer/‑innen, für welche eine sen usw. verkürzte Ruhezeit gilt, am nächsten Arbeitstag An- spruch auf eine bezahlte Pause von 30 Minuten. (2) In den Fällen des Absatzes 1 haben zur Erreichung der durchschnittlichen Ruhezeit von 11 Stunden die § 13 Wochen(end)ruhe (1) Die Wochenendruhe hat zwei Kalendertage zu um- (2) Die Wochenendruhe kann in nachstehenden Fällen fassen. Der Kalendertag beginnt um 0:00 Uhr und en- zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteiles det um 24:00 Uhr. Die Wochenendruhe hat den ge- und der Sicherung der Beschäftigung durch eine Wo- samten Sonntag zu beinhalten. chenruhe ersetzt werden für: –9–
a) Die Reinigung und den Umbau von Veranstal- f) Die im Rahmen von Filmvorführungen notwendigen tungsräumen samt der dazu gehörenden Neben- Tätigkeiten, wie der Verkauf von Eintrittskarten, die räume bis zu drei Stunden. Übernahme und Aufbewahrung der Garderobe, die Einlasskontrolle, das Bedienen der technischen b) Die Herstellung der elektrischen Anlagen zur Geräte, die Führung der Besucher /‑innen und die Durchführung einer Musikveranstaltung ein- damit verbundenen Erläuterungen sowie der Ver- schließlich der damit verbundenen licht- und ton- kauf von Speisen und Getränken. technischen Vor- und Nachbereitungsarbeiten im Ausmaß von höchstens 8 Stunden. g) Alle im Zusammenhang mit der Durchführung von Kursen, Seminaren, Bildungsveranstaltungen, Ver- c) Die im Rahmen von Ballveranstaltungen notwendi- kaufsveranstaltungen von sozialen Integrationsun- gen Tätigkeiten, wie die Dekoration, der Verkauf ternehmen, Messen und Berufsmessen usw stehen- von Eintrittskarten, die Übernahme und Aufbewah- den Tätigkeiten, wie insbesondere die Eröffnung rung der Garderobe, die Einlasskontrolle, die Be- und Begrüßung, die Betreuung der Teilnehmer/ stellung von Speisen und Getränken sowie die da- ‑innen und die notwendigen Servicetätigkeiten. mit verbundene Bedienung und Kassierung, die [lit g) idF 1. Mai 2017] Reinigung von Tischen, Stühlen, Böden, Toiletten und der Nebenräume sowohl während einer Ver- h) Die mit lit. a) bis g) zusammenhängenden Tätigkei- anstaltung als auch als Abschlussarbeiten. Weiters ten einer begleitenden Inspektion, der Überwa- das Abspielen von Unterhaltungs- und Tanzmusik chung von Veranstaltungsräumen, von Fluchtwe- sowie sonstige künstlerische Darbietungen. gen, der Kontrolle und gegebenenfalls Instandset- zung von Notbeleuchtungen, der Behebung allfäl- d) Die im Rahmen von Besichtigungen eines Planeta- liger technischer Defekte, der allfälligen Kontakt- riums, einer Sternwarte oder ähnlicher Einrichtun- nahme mit den Sicherheitsorganen, sowie der gen notwendigen Tätigkeiten, wie der Verkauf von Überprüfung der Einhaltung sämtlicher gesetzli- Eintrittskarten, die Übernahme und Aufbewahrung cher Vorschriften sowohl vor und während einer der Garderobe, die Einlasskontrolle, das Bedienen Veranstaltung sowie als Abschlussarbeiten. der technischen Geräte, die Führung der Besu- cher/‑innen und die damit verbundenen Erläute- i) Die Beschäftigung von Arbeitnehmer/-innen iSd rungen sowie der Verkauf von Speisen und Geträn- § 2 Abs 3 im Rahmen eines sozialen Integrationsun- ken. ternehmens, die im Sinne des § 3 Abs 1 2. Satz, ARG erlaubt ist, sowie Schlüsselarbeitskräfte in sozial- e) Die im Rahmen von Kulturveranstaltungen notwen- ökonomischen Gastronomiebetrieben. digen Tätigkeiten, wie der Verkauf von Eintrittskar- [lit i) gilt ab 1. Mai 2019] ten, die Übernahme und Aufbewahrung der Gar- derobe, die Einlasskontrolle, das Bedienen der (3) In den Fällen des Absatzes 2 darf die Arbeitnehme- technischen Geräte, die Führung der Besucher/ rin / der Arbeitnehmer nicht öfter als dreizehn Mal im ‑innen und die damit verbundenen Erläuterungen Jahr zur Arbeitsleistung herangezogen werden, es sei sowie der Verkauf von Speisen und Getränken. denn für die Bedienung von speziellen technischen Geräten gemäß lit. d). § 14 Arbeitszeitaudit (1) Soziale Audits dienen der Überprüfung der Quali- (3) Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber verpflichtet tät der Arbeitsbedingungen auf Grundlage der mit sich innerhalb von 6 Monaten nach Bilanzstichtag ein- den vereinbarten Bestimmungen des Kollektivvertra- mal jährlich eine Arbeitszeitbilanz zu erstellen. In diese ges verbundenen Absichten der Vertragspartner. Die Bilanz sind alle auf Basis des Kollektivvertrages gere- Ergebnisse der Audits dienen als Beratungs- und Ent- gelten betrieblichen Arbeitszeitformen nach Ge- scheidungsgrundlage für allfällig notwendige Verän- schlechtern getrennt in einem Vergleich von Soll‑ derungen im Sinne dieser Absichten. und Ist-Arbeitszeiten aufzunehmen. Die Höhe von Zeit- guthaben oder Zeitrückständen muss ersichtlich sein. (2) Der Kollektivvertrag ermöglicht ein hohes Maß an Mehrarbeit, Überstunden und Urlaubsrückstände sind Flexibilisierung der Arbeitszeit. Damit soll die Wahr- gesondert aufzuweisen. nehmung spezifischer Interessen beider Seiten, so- (Abs 3 idF 1. Mai 2019) wohl der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers als auch der Arbeitnehmer/‑innen Rechnung getragen wer- (4) Einmal in zwei Jahren führen die Arbeitgeberin / den. der Arbeitgeber und der Betriebsrat eine nach verein- barten Fragestellungen anonym gestaltete Befragung – 10 –
der Arbeitnehmer/‑innen über die Zufriedenheit mit nen können zwei, in Betrieben mit 51 bis 150 Arbeit- den betrieblichen Arbeitszeitregelungen durch. Die nehmern/‑innen können drei, in Betrieben mit 151 Auswertung ist, sofern die Anonymität nicht gefährdet bis 300 Arbeitnehmern/‑innen können vier und in Be- wird, nach Geschlechtern getrennt zu ermöglichen. trieben mit 301 und mehr Arbeitnehmern/‑innen kön- nen fünf Arbeitnehmer/‑innen beigezogen werden. (5) Ergeben sich aus der Arbeitszeitbilanz oder einer Befragung der Arbeitnehmer/‑innen, dass die be- (8) Auf Verlangen des Betriebsrates hat die Arbeitge- trieblichen Arbeitszeiten in auffälliger Weise von den berin / der Arbeitgeber mit diesem über das Ergebnis Vereinbarungen abweichen, kann der Betriebsrat Be- zu beraten. ratungsgruppen mit Arbeitnehmern/‑innen einrich- ten. (9) Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat Arbeitneh- mern/‑innen gemäß Absatz 7 für die Teilnahme an (6) Die Anzahl der Arbeitnehmern/‑innen in Bera- Beratungsgruppen gemäß Absatz 5 ein Zeitkontingent tungsgruppen gemäß Absatz 4 richtet sich nach der im Ausmaß von 24 Arbeitsstunden pro Jahr während Gesamtanzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeit- der Normalarbeitszeit zur Verfügung zu stellen. Allfäl- nehmer/‑innen. lig notwendige Reiseaufwände trägt die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber. Für die Teilnahme an solchen Bera- (7) In Betrieben bis zu 20 Arbeitnehmern/‑innen kann tungen gebührt Entgelt nur für Zeiten innerhalb der eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmer beigezogen täglichen Normalarbeitszeit. werden. In Betrieben mit 21 bis 50 Arbeitnehmern/‑in- KAPITEL 3 ENTGELT § 15 Verwendungsbereichsschema (1) Alle Arbeitnehmer/‑innen sind entsprechend ihrer beitskräfte unter Anleitung fachlich geschulten Perso- überwiegenden Tätigkeit in eine der nachfolgend ge- nals zur Verrichtung einfacher Tätigkeiten eingesetzt. nannten Verwendungsbereiche einzureihen. Sie haben Anspruch auf Entlohnung gemäß § 16 Ab- Stellenbeschreibungen, Funktionsprofile oder Ähnli- satz 3. ches, sofern sie der tatsächlichen Tätigkeit entspre- Die Verwendung in anderen Betrieben und bei ande- chen, sind bei der Einstufung in die jeweilige Verwen- ren Beschäftigern steht diesem Zweck nicht entgegen. dungsgruppe zu berücksichtigen. Jugendliche und Lehrlinge, welche im Rahmen eines Nicht einzustufen sind Teilnehmer/‑innen in Arbeits- Beschäftigungsprogrammes beraten, betreut bzw. stiftungen, Qualifizierungsverbünden und ähnlicher unterstützt werden, haben Anspruch auf Entlohnung Einrichtungen, welche zum Zwecke der Reintegration gemäß § 16 Absatz 5. in den Arbeitsmarkt geschult bzw. unterwiesen, bera- b) Verwendungsbereich 1 ten, betreut und unterstützt werden. Weiters sind nicht Arbeitnehmer/‑innen, die einfache Tätigkeiten ver- einzustufen Lehrgangsteilnehmer/‑innen sowie Stu- richten, wozu in der Regel keine besondere Einarbei- denten/‑innen, welche aufgrund einer Förderverein- tungszeit und keine abgeschlossene Berufsausbil- barung zu Aus- und / oder Weiterbildungszwecken dung notwendig sind. unterrichtet werden. Ein allfälliger Anspruch auf eine Die Tätigkeitsmerkmale sind fast ausschließlich vorge- Ausbildungsbeihilfe richtet sich nach § 16 Absatz 5. geben und es bestehen kaum Gestaltungsmöglichkei- ten zur Erfüllung der Funktion. (2) Verwendungsbereiche c) Verwendungsbereich 2 a) Verwendungsbereich Transitarbeitskräfte Arbeitnehmer/‑innen, die Tätigkeiten verrichten, wozu Arbeitnehmer/‑innen, welche im Rahmen einer ar- in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit und / oder beitmarktspolitischen Maßnahme beraten, betreut eine abgeschlossene Berufsausbildung notwendig ist. und geschult werden und bei denen auf die Erlernung Die Tätigkeitsmerkmale sind vorgegeben und es be- praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten besonderer stehen geringfügige Gestaltungsmöglichkeiten zur Wert zu legen ist. Diese werden dazu in unterschied- Erfüllung der Funktion. lichsten, arbeitsmarktrelevanten Berufen ausgebildet und es wird insbesondere auf den Erwerb praktischer d) Verwendungsbereich 3 Kenntnisse Wert gelegt. Diesen Aus-, Fort- und Weiter- Arbeitnehmer/‑innen, die Tätigkeiten verrichten, wozu bildungsgrundsätzen entsprechend werden Transitar- in der Regel eine entsprechende abgeschlossene Be- – 11 –
rufsausbildung oder der Abschluss einer berufsbil- i) Verwendungsbereich 7 denden oder allgemein bildenden mittleren Schule Arbeitnehmer/‑innen, die einen Teilbereich des Un- und / oder eine berufliche Praxis erforderlich ist, sowie ternehmens wesentlich beeinflussende Tätigkeiten Arbeitnehmer/‑innen, die im KundInnenkontakt bera- selbstständig und eigenverantwortlich verrichten, wo- tend tätig sind und deren Aufgaben über Portiers- und zu in der Regel eine entsprechende abgeschlossene einfache Auskunftstätigkeiten hinausgehen. Berufsausbildung oder ein einschlägiger akademi- Die Tätigkeitsmerkmale sind überwiegend vorgege- scher Abschluss sowie eine überdurchschnittlich lan- ben und es bestehen eingeschränkte Gestaltungs- ge berufliche Praxis erforderlich sind, sowie Arbeit- möglichkeiten zur Erfüllung der Funktion. nehmer/‑innen, die mit der Leitung wesentlicher Or- ganisationseinheiten betraut sind. e) Verwendungsbereich 4 Die Tätigkeitsmerkmale sind lediglich allgemein defi- Arbeitnehmer/‑innen, die selbstständige Tätigkeiten niert und es bestehen entscheidende Gestaltungs- verrichten, wozu in der Regel eine entsprechende, ab- möglichkeiten zur Erreichung der mit der Funktion geschlossene Berufsausbildung oder der Abschluss verbundenen Ziele. einer berufsbildenden oder allgemein bildenden mitt- leren oder höheren Schule und / oder eine entspre- j) Verwendungsbereich 8 chende berufliche Praxis erforderlich sind. Arbeitnehmer/‑innen, die das Unternehmen wesent- lich beeinflussende Tätigkeiten selbstständig und ei- f) Verwendungsbereich 4a genverantwortlich verrichten, wozu in der Regel eine Arbeitnehmer/‑innen, die in Maßnahmen Teilnehmer/ entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung ‑innen unterrichten, aus- oder weiterbilden, beraten oder ein einschlägiger akademischer Abschluss sowie oder betreuen. Die Tätigkeitsmerkmale sind allgemein eine überdurchschnittlich lange berufliche Praxis er- vorgegeben und es bestehen allgemeine Gestal- forderlich sind, sowie Arbeitnehmer/‑innen, die mit tungsmöglichkeiten zur Erfüllung der Funktion. der Leitung eines Gesamtbereiches betraut sind. g) Verwendungsbereich 5 Die Tätigkeitsmerkmale sind kaum noch definiert und Arbeitnehmer/-innen sofern diese nicht in den nach- es bestehen bedeutende Gestaltungsmöglichkeiten folgenden Absatz des VB 5 einzuordnen sind, die selb- zur Erreichung der mit der Funktion verbundenen Zie- ständige Tätigkeiten verantwortlich verrichten, wozu le. in der Regel eine entsprechende weiterführende Be- rufsausbildung sowie eine mindestens 7-jährige be- (3) Die Einreihung erfolgt jeweils in die erste Gehalts- rufliche Praxis erforderlich sind. stufe eines Verwendungsbereiches sofern sich nicht Arbeitnehmer/-innen im Sinne des Verwendungsbe- aufgrund der Anrechnung von Zeiten aus früheren reiches 5, die in den Maßnahmen Teilnehmer/-innen facheinschlägigen Tätigkeiten eine andere Einstufung unterrichten, aus- oder weiterbilden, beraten oder ergibt: betreuen, sofern diese auch mit Entwicklungs- und a) Alle Arbeitnehmer/‑innen haben Anspruch auf die Konzeptionsaufgaben betraut sind. Die Tätigkeits- Anrechnung von rechtzeitig nachgewiesenen Zei- merkmale sind allgemein vorgegeben und es beste- ten aus facheinschlägigen Tätigkeiten im Ausmaß hen relevante Gestaltungsmöglichkeiten zur Errei- von höchstens fünf Jahren. chung der mit der Funktion verbundenen Ziele. (lit a idF ab 1. 5. 2015) (VB 5 idF ab 1. Mai 2018) b) Als facheinschlägig gelten diese Zeiten dann, wenn h) Verwendungsbereich 6 diese für die Verwendung von relevanter Bedeu- Arbeitnehmer/‑innen sofern diese nicht in den nach- tung sind. folgenden Absatz des VB 6 einzuordnen sind, die einen Teilbereich des Unternehmens beeinflussende Tätig- c) Rechtzeitig nachgewiesen sind diese Zeiten dann, keiten selbstständig und eigenverantwortlich verrich- wenn sie durch entsprechende schriftliche Doku- ten, wozu in der Regel eine entsprechende abge- mente, wie Dienstzeugnisse, Bestätigungen von frü- schlossene Berufsausbildung oder ein einschlägiger heren Arbeitgeber/‑innen binnen drei Monaten akademischer Abschluss sowie eine überdurch- nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. binnen schnittlich lange berufliche Praxis erforderlich sind. eines Monates nach Aufforderung durch die Ar- Arbeitnehmer/‑innen im Sinne des Verwendungsbe- beitgeberin / den Arbeitgeber dieser / diesem vor- reiches 6, die in den Maßnahmen Teilnehmer/‑innen gelegt werden. unterrichten, aus- oder weiterbilden, beraten oder d) Zeiten aus früheren facheinschlägigen Tätigkeiten betreuen, sofern diese in erheblichem Umfang mit Lei- werden unabhängig davon angerechnet, in wel- tungsaufgaben betraut sind. Die Tätigkeitsmerkmale cher Rechtsform sie geleistet wurden (Arbeitsver- sind allgemein vorgegeben und es bestehen wesentli- hältnis, freier Dienstvertrag etc). che Gestaltungsmöglichkeiten zur Erreichung der mit der Funktion verbundenen Ziele. (VB 6 idF ab 1. Mai 2018) – 12 –
(4) Wird eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmer in Bei einer Teilzeittätigkeit ist der Betrag entsprechend Folge Änderung der Tätigkeit umgereiht, so gebührt zu aliquotieren. das neue Gehalt ab dem Monatsersten der Umrei- (lit a idF 1. Mai 2020) hung. b) Der Stichtag für weitere Vorrückungen bleibt un- a) Bei Umreihung in einen höheren Verwendungsbe- verändert. reich gebührt das dem bisherigen kollektivvertragli- chen Gehalt entsprechende nächst höhere Mindest- (5) Insoweit keine Prämien-, Zulagen- oder vergleich- grundgehalt des neuen Verwendungsbereiches, je- bare Regelung besteht, bleiben Überzahlungen an- denfalls aber € 50,–. Dieser Betrag ist ein Mindestbe- lässlich von Vorrückungen innerhalb eines Verwen- trag. Der Anspruch auf diesen Mindestbetrag besteht dungsbereiches und bei Umreihungen betragsmäßig bis zur nächsten Vorrückung. unverändert; dies gilt nicht für den Mindestbetrag ge- mäß § 15 Abs 4 lit a). (Abs 5 idF 1. Mai 2020) § 16 Gehaltsordnung (1) Die KV-Gehälter, KV-Lehrlingseinkommen, KV-Zu- Die betrieblichen Gehaltssysteme bzw die IST-Gehäl- lagen und KV-Zuschläge werden um 1,7 % erhöht. Es ter und betrieblichen IST-Zulagen werden um 1,7 % wird jeweils kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen ge- erhöht. rundet. Es wird jeweils kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. (2) VB 1 VB 2 VB 3 VB 4 VB 4a VB 5 VB 6 VB 7 VB 8 Stufe 1 (im 1. & 2. Jahr) 1.819,55 1.956,45 2.142,79 2.347,39 2.412,21 2.615,28 2.754,73 3.248,82 3.831,79 Stufe 2 (nach 2 Jahren) 1.891,55 2.042,37 2.243,63 2.477,17 2.541,99 2.778,64 2.947,91 3.471,87 4.093,46 Stufe 3 (nach 4 Jahren) 1.963,56 2.128,60 2.344,44 2.607,14 2.671,96 2.942,13 3.141,25 3.695,80 4.355,15 Stufe 4 (nach 7 Jahren) 2.035,41 2.214,67 2.445,25 2.740,82 2.805,65 3.105,63 3.334,58 3.920,10 4.616,84 Stufe 5 (nach 10 Jahren) 2.107,40 2.300,76 2.546,32 2.874,61 2.939,45 3.269,27 3.527,90 4.144,73 4.878,55 Stufe 6 (nach 13 Jahren) 2.179,40 2.386,82 2.648,56 3.008,29 3.073,12 3.432,75 3.722,16 4.369,03 5.140,23 Stufe 7 (nach 16 Jahren) 2.251,25 2.472,87 2.752,40 3.141,98 3.206,80 3.596,47 3.916,65 4.593,52 5.401,80 Stufe 8 (nach 20 Jahren) 2.323,38 2.558,94 2.856,41 3.275,65 3.340,47 3.760,93 4.110,96 4.817,84 5.663,61 (3) Das Gehalt für Transitarbeitskräfte beträgt (5) Für Jugendliche und Lehrlinge im Sinne des § 2 Ab- € 1.564,– brutto pro Monat auf Basis der wöchentli- satz 3 richtet sich der Anspruch auf eine Ausbildungs- chen Normalarbeitszeit nach § 4 Abs 1 BABE-KV. Tran- beihilfe nach den jeweiligen Förderrichtlinien der För- sitarbeitskräfte im Rahmen der gemeinnützigen Ar- dergeberin / des Fördergebers. beitskräfteüberlassung haben während des Zeitrau- mes der arbeitsmarktpolitischen Maßnahme An- (6) Lehrgangsteilnehmer/‑innen sowie Studenten/‑in- spruch auf jenes kollektivvertragliche Mindestentgelt, nen, welche aufgrund einer Fördervereinbarung zu das im Beschäftigerbetrieb für die ausgeübte Tätig- Aus- und/oder Weiterbildungszwecken beschäftigt keit gilt, zumindest aber € 1.564,– brutto auf Basis ei- werden, erhalten eine Ausbildungsbeihilfe / einen Un- ner 38-h-Woche. terhaltszuschuss bzw eine vergleichbare Entschädi- gung nach den jeweiligen Förderrichtlinien der För- (4) Transitarbeitskräfte, die nicht überlassen sind und dergeberin / des Fördergebers. mit besonderen Aufgaben, die darüber hinaus damit verbunden sind, dass wesentliche Arbeitsschritte selb- (7) Für Arbeitsleistungen gemäß § 13 Abs 2 an Sonnta- ständig und eigenverantwortlich durchgeführt wer- gen gebührt neben dem laufenden Gehalt für die Zeit den, beauftragt sind, erhalten für die Zeit der Beauf- von 6:00 bis 22:00 Uhr ein Zuschlag von € 5,72 je Ar- tragung eine Zulage von € 101,26 pro Monat auf Basis beitsstunde. Für Arbeitsleistungen an Samstagen ge- der wöchentlichen Normalarbeitszeit nach § 4 Abs 1. bührt neben dem laufenden Gehalt für die Zeit von Sollte der Beauftragungszeitraum ein Monat nicht 18:00 bis 22:00 Uhr ein Zuschlag von € 4,72 je Arbeits- zur Gänze erreichen wird die Zulage für den entspre- stunde. chenden Zeitraum, und bei teilzeitbeschäftigten Tran- (Abs 7 gilt ab 1. Mai 2021) sitarbeitskräften außerdem im Verhältnis der redu- zierten wöchentlichen Arbeitszeit zu der in § 4 Abs 1 geregelten Normalarbeitszeit, aliquotiert. – 13 –
§ 16a Einmalzahlung Für Beschäftigte, die am 15. 9. 2021 bei einer wöchent- eine entsprechende steuerrechtliche Möglichkeit be- lichen Normalarbeitszeit von 38 Stunden pro Woche steht (zB „Coronaprämie“) erfolgt die Einmalzahlung mindestens sechs Monate in einem nicht karenzierten steuerbegünstigt. Dienstverhältnis stehen und regelmäßig Entgelt bezie- Ausgenommen von dieser Einmalzahlung sind Unter- hen, wird eine Einmalzahlung in Höhe von € 200.- nehmen, die weniger als 40 % Umsatzanteil (vom Ge- brutto spätestens mit 31. 10. 2021 ausbezahlt. Dieser samtumsatz) mit AMS und/oder SMS und/oder einem Betrag ist bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend österreichischen Ministerium (inklusive allfälliger Ko- dem Beschäftigungsausmaß zu aliquotieren. Für die finanzierung) im Rahmen von Projektförderungen auf- Bemessung des Stundenausmaßes der wöchentlichen weisen (im Jahr 2020 oder im letzten abgeschlossenen Arbeitszeit betreffend Aliquotierung gilt als Stichtag Geschäftsjahr) sowie Transitarbeitskräfte. der 15. 9. 2021. Sofern zum Zeitpunkt der Auszahlung (§ 16a gilt ab 1. Mai 2021) § 17 Lehrlingseinkommen (1) Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes (4) Die Bestimmungen des § 19 sind sinngemäß anzu- erhalten monatlich ein Lehrlingseinkommen gemäß wenden. Absatz 2. (5) Während des Besuches einer internatsmäßig ge- (2) Mit Wirksamkeit vom 1. 5. 2021 beträgt das Brutto- führten Berufsschule wird das Lehrlingseinkommen lehrlingseinkommen im 1. Lehrjahr € 661,12, im nicht gekürzt. 2. Lehrjahr € 849,14, im 3. Lehrjahr € 1.127,21 und im 4. Lehrjahr € 1.496,72. (6) Nach Beendigung der Lehrzeit erhalten die Arbeit- nehmer/‑innen ab dem Montag, der dem Lehrzeiten- (3) Beginnt ein Lehrjahr während des Kalendermonats de folgt, jenen Gehalt der aufgrund der Tätigkeit nach setzt sich das Lehrlingseinkommen aus den aliquoten dem Verwendungsbereich zusteht. Anteilen beider Lehrjahre zusammen. § 17a Mindesthonorar für freie Dienstnehmer/-innen (1) Freien Dienstnehmer/-innen, die als Lehrende an (2) Das Honorar gemäß Absatz 1 wird jährlich im Aus- Einrichtungen tätig sind, die vom Arbeitsmarktservice maß der Kollektivvertragsgehälter gemäß § 16 Ab- mit der Erbringung von Dienstleistungen betraut sind, satz 2 angehoben. gebührt hinsichtlich dieser Dienstleistungen pro Ho- norarstunde ein Mindesthonorar von € 27,83. § 18 Urlaubsaushilfen (1) Urlaubsaushilfen sind Arbeitnehmer/‑innen, die tritt eine Entlohnung im Fall einer erstmaligen Be- sich in einer schulischen Ausbildung befinden, für schäftigung in der Höhe der Lehrlingsentschädigung die Familienbeihilfe bezogen werden kann und die des 1. Lehrjahres gemäß § 17 Absatz 2. Im Fall einer für eine kurzfristige Beschäftigung von bis zu drei Mo- wiederholten Beschäftigung gebührt eine monatliche naten ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbaren. Entlohnung in der Höhe der Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres gemäß § 17 Absatz 2. (2) Während dieser Beschäftigungsdauer gelten die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 nicht. An deren Stelle § 19 Sonderzahlungen (1) Arbeitnehmer/‑innen erhalten spätestens bis zum weils im Ausmaß des für diesen Monat gebührenden 30. 6. jeden Kalenderjahres einen Urlaubszuschuss tatsächlichen Monatsgehaltes. In die Berechnung und spätestens bis zum 30. 11. jeden Kalenderjahres des Monatsgehaltes sind Funktions-, Koordinations- eine Weihnachtsremuneration (Sonderzahlungen) je- und / oder Leitungszulagen sowie mit diesen ver- – 14 –
gleichbare Zulagen, regelmäßig gewährte Leistungs- weiligen Sonderzahlungen aus dem Durchschnitt der zulagen sowie Überzahlungen zum kollektivvertragli- letzten drei Monate inklusive dem Auszahlungsmonat. chen Mindestgehalt mit einzubeziehen. Betrieblich b) Bei Arbeitnehmer/-innen deren Gehalt in den drei gewährte Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulagen, den Auszahlungsmonat eingeschlossenen Monaten Überstundenentgelte, Sozialleistungen sowie Auf- variiert hat (wie etwa durch Vorrückungen, Indexie- wandsersätze bleiben bei der Berechnung außer Be- rungen, einvernehmliche Gehaltsänderung) ist der tracht. Durchschnitt der letzten drei Monate den Auszah- lungsmonat eingeschlossen heranzuziehen. Durch (2) Für Arbeitnehmer/‑innen, welche in den Verwen- Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne Betriebs- dungsbereich Transitarbeitskräfte einzustufen sind, rat durch Einzelvereinbarung kann anstelle des berechnen sich die Sonderzahlungen aus dem im Aus- Durchschnitts im Gehalt das im Monat der Auszahlung zahlungsmonat gebührenden Monatsgehalt. Eine Zu- gebührende Gehalt vereinbart werden. lage gemäß § 16 Absatz 4 ist in die Berechnung einzu- Betriebliche Regelungen für Beschäftigte, die vor dem beziehen. Hat zum Fälligkeitstermin der dem Beginn 1. 5. 2018 eingetreten sind, bleiben unverändert. des Beschäftigungsverhältnisses folgenden Sonder- zahlung das Beschäftigungsverhältnis noch weniger (Abs 3 idF ab 1. Mai 2020) als sechs Monate gedauert, kann diese Sonderzah- lung in jenem Ausmaß aliquotiert werden, die der (4) Den während des Jahres ein- oder austretenden doppelten Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bis Arbeitnehmer/‑innen gebührt im Kalenderjahr der zu diesem Zeitpunkt entspricht. Der Anspruch auf Son- aliquote Teil. Wenn eine Arbeitnehmerin / ein Arbeit- derzahlungen für Transitarbeitskräfte entfällt bei Ent- nehmer nach Erhalt des für das laufende Kalender- lassung aus Verschulden oder bei vorzeitigem Austritt jahr gebührenden Urlaubszuschusses bzw. der Weih- ohne wichtigen Grund. nachtsremuneration aus dem Arbeitsverhältnis aus- Während des Zeitraums der Überlassung gelten die scheidet, sind die anteilsmäßig zu viel bezogenen Regelungen des im Beschäftiger-Betrieb auf ver- Sonderzahlungen zurückzuzahlen. gleichbare ArbeitnehmerInnen anzuwendenden Kol- lektivvertrages (Beschäftiger-KollV), sofern diese kei- (5) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltan- ne Schlechterstellung darstellen. ArbeitnehmerInnen, spruch in Folge Krankheit oder Unfall vermindern die dem BUAG für den Sachbereich der Urlaubsrege- nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen. lung unterliegen, haben nur die dort vorgesehenen Werden Wochengeld oder Rehageld bezogen und Ansprüche auf Urlaubsgeld und Urlaubszuschuss. sind in diesen Bezügen (aliquote) Sonderzahlungen (Abs 2 idF ab 1. Mai 2018) enthalten, vermindert sich der Anspruch auf Sonder- zahlungen gegenüber dem Arbeitgeber im entspre- (3) a) Bei Arbeitnehmer/‑innen mit unterschiedlichem chenden Ausmaß. Ausmaß der Normalarbeitszeit berechnen sich die je- (Abs 5 idF ab 1. Mai 2020) § 20 Überstundenvergütung (1) Die Überstundenvergütung besteht aus einer in Höhe der Grundstundenvergütung. Ist Wochenruhe Grundstundenvergütung und einem Zuschlag. vereinbart, tritt an Stelle des Sonntags der jeweils zweite Tag der Wochenruhe. (2) Die Grundstundenvergütung beträgt 1/143 des Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser Berech- (5) Für Überstunden außerhalb der in Absatz 3 und 4 nungsgrundlagen sind alle über 12 Monatsgehälter geleisteten Zeiten gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke in Höhe der Grundstundenvergütung. der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt. (6) Anstelle der entgeltlichen Überstundenvergütung kann auch ein entsprechender Zeitausgleich verein- (3) Für Überstunden, die in der Zeit von 22:00 Uhr, in bart werden. Die Bestimmungen des § 5 Absatz 8 sind den Fällen einer Betriebsvereinbarung gemäß § 4 Ab- in diesem Fall nicht anzuwenden. satz 5 von 23:00 Uhr, bis 6:00 Uhr geleistet werden, ge- bührt ein Zuschlag in der Höhe von 100 Prozent der (7) Allfällige Zeitguthaben sollen vor Beendigung des Grundstundenvergütung. Arbeitsverhältnisses abgebaut werden. Besteht zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (4) Für Überstunden, die an Sonn- oder Feiertagen ge- dennoch ein Zeitguthaben, kann im Einvernehmen leistet werden, gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent die Kündigungsfrist um das Ausmaß des zum Zeit- – 15 –
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