Arbeiten in Luxemburg - Steuern, Sozialversicherung und Arbeitsrecht für deutsche Grenzpendler - EIC Trier

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Arbeiten in Luxemburg - Steuern, Sozialversicherung und Arbeitsrecht für deutsche Grenzpendler - EIC Trier
Arbeiten in Luxemburg
 Steuern, Sozialversicherung
       und Arbeitsrecht
 für deutsche Grenzpendler
Inhaltsverzeichnis

1. Steuerliche Aspekte für deutsche Grenzpendler                                 S. 3 - 12

1.1 DBA Deutschland Luxemburg                                                    S. 4 - 5

1.2 Verständigungsvereinbarungen bezüglich der Besteuerung von Grenzpendlern     S. 5 - 8

1.3 Verpflichtung zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen und zur Abführung    S. 8
der Einkommensteuer in Deutschland

1.4 Einzelveranlagung oder Zusammen-veranlagung von Ehegatten                    S. 8

1.5 Einkommensbesteuerung in Luxemburg                                           S. 8 - 9

1.6 Steuererklärung und Lohnsteuerjahresausgleich in Luxemburg                   S. 9 - 11

1.7 Option zur Gleichstellung mit gebietsansässigen Steuerpflichtigen            S. 12

2. Sozialversicherung                                                            S. 12 - 18

2.1 Sozialversicherung in Luxemburg                                              S. 13

2.2 Entsendung                                                                   S. 13 - 15

2.3 Mehrfachbeschäftigung                                                        S. 15 - 18

3. Arbeitsrecht                                                                  S. 18 - 26

3.1 Wesentliche vertragliche Regelungsinhalte                                    S. 19

3.2 Befristung von Verträgen                                                     S. 19

3.3 Die Probezeit                                                                S. 19 - 20

3.4 Arbeitszeit, Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit                          S. 20 - 21

3.5 Der bezahlte Urlaub                                                          S. 21 - 22

3.6 Der gesetzliche Mindestlohn                                                  S. 22

3.7 Die ordentliche Kündigung                                                    S. 22 -24

3.8 Die fristlose Kündigung                                                      S. 24 - 25

3.9 Aufhebungsverträge                                                           S. 25

3.10 Personalvertretung                                                          S. 26

3.11 Informationsquellen zum Luxemburger Arbeitsrecht                            S. 26

Arbeiten in Luxemburg –                                                         Stand 29.03.2018
Herausgegeben von der EIC Trier GmbH

Autorin: Christina Grewe          (06 51) 97 567-11                                           2
Rund 30.000 Arbeitnehmer aus der Region                          zudem auch sämtliche Schutzvorschriften des
Trier pendeln täglich zu ihrer Arbeitsstätte nach                Luxemburger Arbeitsgesetzbuches (Code du
Luxemburg. Einige regionale Unternehmen                          Travail), die in Luxemburg gängigen allgemein-
beschäftigen Arbeitnehmer zeitweise sowohl                       verbindlichen tarifvertraglichen Bestimmungen
an ihrem Firmensitz in Deutschland als auch in                   sowie auch die in Luxemburg im Bereich des
ihrer     Niederlassung      in     Luxemburg         bzw.       Arbeitsrechts ergangene Rechtsprechung. Die
entsenden ihre in Deutschland ansässigen                         arbeitsrechtlichen Bestimmungen weichen in
Arbeitnehmer im Auftrag des Luxemburger                          Luxemburg teilweise deutlich vom deutschen
Unternehmens         zu     Arbeitseinsätzen          nach       Arbeitsrecht ab.
Deutschland oder in Drittländer. Für die
                                                                 Dieser Leitfaden gibt einen grundlegenden
korrekte     Behandlung           solcher      grenzüber-
                                                                 Überblick     über    die         steuerlichen,     sozial-
schreitenden       Sachverhalte          müssen       sich
                                                                 versicherungs-       und     arbeitsrechtlichen        Be-
Arbeitgeber mit einer Reihe von steuerlichen,
                                                                 sonderheiten,        welche          Arbeitgeber,      die
sozialversicherungs-        und      arbeitsrechtlichen
                                                                 deutsche Grenzpendler in Luxemburg be-
Regelungen vertraut machen. Aufgrund der
                                                                 schäftigen, berücksichtigen müssen. Die nach-
Komplexität        der     Materie       und     häufiger
                                                                 folgend aufgeführten Informationen ersetzen
Gesetzesänderungen kommt es in der Praxis
                                                                 keinesfalls eine rechtliche oder steuerliche
immer wieder zu Fehlern bei der Umsetzung
                                                                 Beratung.
der rechtlichen Vorgaben, die sich zuweilen als
sehr kostspielig erweisen können. Arbeitgeber
                                                                 Der Leitfaden wurde mit größter Sorgfalt
sollten    daher     die    für    den      Einsatz    von
                                                                 zusammengestellt. Für die Richtigkeit der
Grenzpendlern            maßgeblichen          Reglungen
                                                                 Informationen übernimmt die EIC Trier GmbH
kennen       und     auch         Gesetzesänderungen
                                                                 jedoch keine Gewähr. Für Verbesserungs-
unbedingt im Blick behalten
                                                                 vorschläge,        sachliche          Hinweise        und
                                                                 Anregungen sind wir jederzeit dankbar.
Für die steuerliche Behandlung von Grenz-
pendlern sind neben dem Luxemburger Ein-
                                                                 Für weitere Informationen wenden Sie sich
kommensteuergesetz auch die einschlägigen
                                                                 bitte an: EIC Trier GmbH, Christina Grewe,
DBA-Regelungen sowie diverse Verständi-
                                                                 Geschäftsführerin,         Tel:     06 51/    97 567-11,
gungsvereinbarungen maßgeblich.
                                                                 E-Mail: grewe@eic-trier.de.
Die sozialversicherungsrechtlichen Sachver-
halte sind in der VO (EG) Nr. 883/2004
geregelt, wonach immer grundsätzlich die                         1.   Steuerliche       Aspekte          für   deutsche

Rechtsvorschriften des Tätigkeitsstaates zur                     Grenzpendler

Anwendung kommen. Ausnahmen bestehen
                                                                 Für die Besteuerung von deutschen Grenz-
jedoch     bei   Entsendungen         und      Mehrfach-
                                                                 pendlern, die in Luxemburg einer unselb-
beschäftigung.
                                                                 ständigen Tätigkeit nachgehen, ist neben dem
Für deutsche Grenzpendler, die bei einem
                                                                 Luxemburger Loi concernant l´impôt sur le
Unternehmen mit Sitz in Luxemburg angestellt
                                                                 revenu   auch      das      deutsch-luxemburgische
sind und im Großherzogtum arbeiten, gelten

Arbeiten in Luxemburg –                                                                                 Stand 29.03.2018
Herausgegeben von der EIC Trier GmbH

Autorin: Christina Grewe                     (06 51) 97 567-11                                                            3
Abkommen       zur     Vermeidung von Doppel-                 einem     solchen     Fall    wird   die    Doppelbe-
besteuerung        (DBA)       maßgeblich.    Darüber         steuerung vermieden, indem der Ansässig-
hinaus wurden zwischen Deutschland und                        keitsstaat entweder die Freistellungs- oder die
Luxemburg          diverse     Verständigungsverein-          Anrechnungsmethode zur Anwendung bringt.
barungen bezüglich der Besteuerung von                        Die DBA, die Deutschland mit anderen Staaten
Grenzpendlern ausgehandelt. Grenzpendler,                     abgeschlossen hat, sind kostenfrei online
die   mehr     als     90      Prozent    ihres    Welt-      zugänglich unter
einkommens          aus       Luxemburg      beziehen,        www.bundesfinanzministerium.de
können sich darüber hinaus für die Gleich-                    (Pfad: Themen > Steuern > Internationales
stellung     mit     Gebietsansässigen            Steuer-     Steuerrecht > staatenbezogene Informationen
pflichtigen optieren.                                         > DBA).

                                                              Das     für   deutsche       Grenzpendler,     die    in
1.1 DBA Deutschland Luxemburg
                                                              Luxemburg einer unselbständigen Tätigkeit
                                                              nachgehen,       maßgebliche         DBA1     ist    am
Auch innerhalb der EU wird in Anlehnung an
                                                              1. Januar 2014 neu in Kraft getreten.
Art. 293 EG die Doppelbesteuerung durch bila-
terale völkerrechtliche Verträge (Abkommen
                                                              Für     die     Einkommensbesteuerung                von
zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, DBA)
                                                              deutschen Grenzpendlern gilt in Anlehnung an
vermieden, so dass ein Steuerpflichtiger nicht
                                                              Art. 10 des deutsch-luxemburgischen DBA der
in zwei Staaten für denselben Steuergegen-
                                                              Grundsatz, dass Einkünfte aus nicht selb-
stand und im selben Veranlagungszeitraum mit
                                                              ständiger Arbeit nur in dem Vertragsstaat
einer vergleichbaren Steuer doppelt belastet
                                                              besteuert werden, in dem die persönliche
wird. Die in DBA vereinbarten Regelungen
                                                              Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren,
basieren größtenteils auf Empfehlungen der
                                                              ausgeübt wird.
OECD und legen in Verteilungsartikeln fest,
welcher Staat bei den jeweiligen grenzüber-                   Die nachfolgend aufgeführte Rückausnahme
schreitenden         Sachverhalten         das       Be-      vom Tätigkeitsstaatprinzip, die in Art. 10 des
steuerungsrecht        hat      und   welcher       Staat     deutsch-luxemburgischen DBA vorgesehen ist,
entsprechend        auf      sein   Besteuerungsrecht         kommt für Grenzpendler nicht zur Anwendung,
verzichten    muss.       In    Anlehnung     an     das      da die Vergütungen hier regelmäßig von einem
Welteinkommensprinzip ist ein Steuersubjekt                   im    Tätigkeitsstaat    ansässigen        Arbeitgeber
immer nur in einem Staat, und zwar im                         gezahlt werden. Grundvoraussetzung für die
Ansässigkeitsstaat,           unbeschränkt        steuer-     Anwendung der Rückausnahme (Besteuerung
pflichtig.   Der     Ansässigkeitsstaat      hat     das      im Ansässigkeitsstaat) ist nämlich, dass die
Besteuerungsrecht für das gesamte Weltein-
kommen eines Steuerpflichtigen. Allerdings
                                                              1
                                                                Der Text des DBA Deutschland-Luxemburg ist unter
kann in weiteren Staaten aufgrund grenz-                      nachfolgendem Link online abrufbar:
                                                              http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Stand
überschreitender Aktivitäten unter Umständen                  ardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/St
eine beschränkte Steuerpflicht entstehen. In                  aatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Luxemburg/2
                                                              012-12-10-Luxemburg-Abkommen-DBA-
                                                              Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Arbeiten in Luxemburg –                                                                            Stand 29.03.2018
Herausgegeben von der EIC Trier GmbH

Autorin: Christina Grewe                  (06 51) 97 567-11                                                         4
drei nachfolgend aufgeführten Bedingungen                         des entsandten Arbeitnehmers geht (Betriebs-
kumulativ erfüllt sind.                                           stättenvorbehalt),      oder        überschreiten    die
                                                                  Einsätze      des      Arbeitnehmers        insgesamt
     die Vergütungen werden für eine Tätigkeit
                                                                  183 Tage      in    einem      zusammenhängenden
      gezahlt,     die    in    dem      anderen     Staat
                                                                  Zeitraum, der in einem Kalenderjahr beginnt
      (Tätigkeitsstaat) insgesamt nicht länger als
                                                                  und im darauf folgenden Kalenderjahr endet,
      183 Tage innerhalb eines Zeitraums von
                                                                  so liegt das Besteuerungsrecht im Tätig-
      12 Monaten, der während des betreffenden
                                                                  keitsstaat.
      Kalenderjahres           beginnt    oder      endet,
                                                                  Hat ein Arbeitnehmer sowohl einen Wohnsitz
      ausgeübt wird, und
                                                                  in Deutschland als auch in Luxemburg, so wird
                                                                  die steuerliche Ansässigkeit im Wege des sog.
-     die   Vergütungen          werden       von   einem
                                                                  Tie-Breakers nach den folgenden Kriterien
      Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber
                                                                  ermittelt:    Wohnsitz        der    Familie,    Haupt-
      gezahlt, der nicht in dem anderen Staat
                                                                  aufenthalt inkl. beruflicher Tätigkeit/ Mittelpunkt
      (Tätigkeitsstaat) ansässig ist, und
                                                                  der Lebensinteressen, Staatsangehörigkeit.
-     die Vergütungen werden nicht von einer
      Betriebsstätte getragen, die der Arbeit-
                                                                  1.2 Verständigungsvereinbarungen bezüg-
      geber im anderen Staat (Tätigkeitsstaat)
                                                                  lich der Besteuerung von Grenzpendlern
      hat (Betriebsstättenvorbehalt).
                                                                  Für die Besteuerung von Grenzpendlern, die in
Deutsche Grenzpendler, die einer unselb-
                                                                  Luxemburg einer unselbständigen Tätigkeit
ständigen Tätigkeit in Luxemburg nachgehen,
                                                                  nachgehen sind neben dem einschlägigen
sind     somit     für    die     im     Großherzogtum
                                                                  DBA      auch       mehrere         Verständigungsver-
geleisteten       Arbeitstage      im     Tätigkeitsstaat
                                                                  einbarungen zu maßgeblich.
beschränkt steuerpflichtig. Für die Besteuerung
der    in   Deutschland          oder    in   Drittstaaten
gearbeiteten Tage ist die unter Pkt. 1.2                          Verständigungsvereinbarung vom 26. Mai

aufgeführte Verständigungsvereinbarung vom                        2011 (Bagatellgrenze)

26. Mai 2011 maßgeblich.
                                                                  Wird ein deutscher Grenzpendler von seinem

Die    oben       aufgeführte      Rückausnahme         ist       Luxemburger Arbeitgeber auch zu Einsätzen

jedoch      für      in        Luxemburg        ansässige         nach Deutschland oder in ein Drittland (z. B.

Arbeitnehmer relevant, die z. B. zu Einsätzen                     Frankreich oder Belgien) geschickt, so wären

nach Deutschland entsandt werden, oder auch                       diese   Arbeitstage      in    Anlehnung        an   das

für in Deutschland ansässige Arbeitnehmer,                        Welteinkommensprinzip               grundsätzlich     im

die von ihrem deutschen Arbeitgeber zu einem                      Ansässigkeitsstaat zu besteuern. Überschreitet

Einsatz nach Luxemburg entsandt werden.                           der Arbeitnehmer in einem Drittstaat die 183-

Verfügt der Arbeitgeber jedoch in den vorab                       Tage    Grenze        oder    geht    der   Arbeitslohn

genannten Fällen über eine Betriebsstätte im                      zulasten      einer     im    Drittstaat    belegenen

Einsatzstaat, zu dessen Lasten der Arbeitslohn                    Betriebsstätte des Arbeitgebers, so ist der

Arbeiten in Luxemburg –                                                                                  Stand 29.03.2018
Herausgegeben von der EIC Trier GmbH

Autorin: Christina Grewe                      (06 51) 97 567-11                                                         5
Arbeitnehmer         im      Drittstaat       beschränkt         und während der Arbeitszeit stattfinden oder
steuerpflichtig.                                                 nicht. So fallen beispielsweise Fortbildungen,
                                                                 die außerhalb von Luxemburg und außerhalb
Mit der Verständigungsvereinbarung zwischen
                                                                 der vergüteten Arbeitszeit stattfinden, nicht
Deutschland und dem Großherzogtum vom
                                                                 unter das 19-Tage-Kontingent.
26. Mai 2011         betreffend     die       steuerliche
                                                                 Beginnt    ein      deutscher      Grenzpendler      erst
Behandlung des Arbeitslohns von Grenz-
                                                                 unterjährig sein Arbeitsverhältnis in Luxem-
pendlern wurde für eine überschaubare Anzahl
                                                                 burg, so steht nicht das volle 19-Tage-
von Einsatztagen im Ansässigkeitsstaat bzw. in
                                                                 Kontingent zur Verfügung, sondern lediglich
einem Drittstaat eine Bagatellregel eingeführt.
                                                                 zwei Tage pro Monat, wobei die jährliche
Umfassen       die     Einsätze        von        deutschen
                                                                 Obergrenze weiterhin bei 19 Tagen liegt.
Grenzpendlern außerhalb von Luxemburg, also
                                                                 Zudem      sollte    der     Arbeitgeber     bei    einer
im Ansässigkeitsstaat oder in Drittstaaten,
                                                                 unterjährigen Einstellung in Erfahrung bringen,
nicht mehr als 19 Tage pro Jahr, so verbleibt
                                                                 ob der Arbeitnehmer im Rahmen seiner
das Besteuerungsrecht beim Großherzogtum.
                                                                 vorherigen Beschäftigung bereits das 19-Tage-
Bei Überschreiten der Nicht-Aufgriffsgrenze
                                                                 Kontingent angebrochen oder sogar erschöpft
von 19 Tagen pro Jahr geht das Besteuerungs-
                                                                 hat.
recht für alle außerhalb von Luxemburg
gearbeiteten         Tage      wieder         auf        den     Das Entgelt für Krankheit und Mutterschaft wird
Ansässigkeitsstaat über.                                         in     Anlehnung     an    die     Verständigungsver-
                                                                 einbarung vom 26. Mai 2011 ausschließlich im
Bei der Berechnung des 19 Tage-Kontingents
                                                                 Tätigkeitsstaat, also in Luxemburg versteuert.
werden sog. Zähltage zu Grunde gelegt, d. h.
                                                                 Dies gilt unabhängig von der Überschreitung
jeder    geleistete       Arbeitstag      fällt     in   das
                                                                 der Bagatellgrenze.
Kontingent, auch wenn der Arbeitseinsatz nur
eine Stunde dauert. Besteuert wird dann in                       Das auf Urlaub entfallende Entgelt muss
Deutschland bei Überschreitung der Bagatell-                     hingegen bei Überschreitung der Bagatell-
grenze lediglich der Anteil des Tages, der auch                  grenze     entsprechend          dem   Verhältnis    der
in Deutschland oder im Drittstaat gearbeitet                     Arbeitstage in und außerhalb von Luxemburg
wurde.                                                           aufgeteilt werden.

In Deutschland verbrachte Zeit im Rahmen von                     Jahresbezogene Erfolgsprämien werden bei
Bereitschaftsdienst fällt in das 19-Tage-Kon-                    Überschreitung der Bagatellgrenze ebenfalls
tingent, sofern der Bereitschaftsdienst entlohnt                 entsprechend anteilig in Deutschland und
wird.                                                            Luxemburg besteuert. Referenzjahr für die
                                                                 Besteuerung ist hierbei allerdings nicht das
Unter das 19-Tage-Kontingent fallen zudem
                                                                 Jahr, in dem die Prämie ausgezahlt wird,
unter Umständen auch Fortbildungen, Be-
                                                                 sondern     das      Jahr,       auf   das   sich    die
triebsausflüge oder Weihnachtsfeiern. Das
                                                                 Prämienzahlung bezieht. Wenn also im Januar
maßgebliche Kriterium ist auch hierbei, ob die
                                                                 die     Prämie      für    das     abgelaufene      Jahr
Veranstaltungen an bezahlten Arbeitstagen

Arbeiten in Luxemburg –                                                                                 Stand 29.03.2018
Herausgegeben von der EIC Trier GmbH

Autorin: Christina Grewe                     (06 51) 97 567-11                                                          6
ausgezahlt        wird,   ist    das      Vorjahr    das       chende Proratierung zu erfolgen. Referenzjahr
Referenzjahr. Wurde im Referenzjahr die                        ist das Jahr der Vertragsauflösung.
Bagatellgrenze überschritten, haben jeweils                    Entschädigungen in Folge eines Sozialplans
anteilig    Luxemburg       und    Deutschland        ein      (auch Vorruhestandsgeld) werden wiederum
Besteuerungsrecht.                                             ausschließlich im Tätigkeitsstaat besteuert. Die
Das        Besteuerungsrecht        für     das      sog.      Bagatellgrenze        ist    hierbei   unerheblich.
Wartegeld2, das deutsche Grenzpendler auf-                     Gleiches gilt für Lohnfortzahlungen im Rahmen
grund einer vormals in Luxemburg ausgeübten                    eines Sozialplans, bei denen sich der Arbeit-
unselbständigen Tätigkeit beziehen, liegt in                   nehmer während der Freistellung im Ansässig-
Luxemburg.                                                     keitsstaat aufhält.

Werden bei Unterschreitung der Bagatell-
                                                               Sonderregelung für Berufskraftfahrer sowie
grenze, die in Deutschland oder im Drittstaat
erbrachten Arbeitstage, nicht in Luxemburg                     Verständigungsvereinbarung                      vom

versteuert, so geht das Besteuerungsrecht                      7. September 2011

wieder auf den Ansässigkeitsstaat über.
                                                               Eine weitere Sonderregelung existiert für die
                                                               Besteuerung der Löhne von Berufskraftfahrern
Verständigungsvereinbarung                           vom       und Busfahrern, sofern diese Grenzpendler
7. September              2011          (Abfindungen/          sind. Mit der Verständigungsvereinbarung vom
Entschädigungen)                                               7. September 2011 wurde die Sonderreglung
                                                               auch auf Lokomotivführer und Begleitpersonal
Die     Besteuerung        von    Abfindungen        und
                                                               ausgeweitet.
Entschädigungen           von     Grenzpendlern        ist
                                                               Die Regelung sieht vor, dass an Tagen, an
geregelt in der Verständigungsvereinbarung
                                                               denen jeweils in Deutschland und in Luxem-
zwischen       Deutschland        und     dem       Groß-
                                                               burg gearbeitet wird, unabhängig von der
herzogtum vom 7. September 2011 betreffend
                                                               Verweildauer in den beiden Staaten, jeder
die    Besteuerung        von     Abfindungen        und
                                                               Staat ein Besteuerungsrecht von 50 Prozent
Entschädigungen in Folge einer Kündigung
                                                               hat.
oder eines Sozialplans.
                                                               Arbeitet der Grenzpendler an einem Tag
Hiernach      werden      Abfindungen       mit einem
                                                               ausschließlich in Deutschland oder in Luxem-
Versorgungscharakter im Ansässigkeitsstaat
                                                               burg, dann fällt für diesen Tag dem jeweiligen
und Abfindungen, die nach Auflösung des
                                                               Tätigkeitsstaat   das       Besteuerungsrecht    zu
Arbeitsvertrags gezahlt werden, im Tätigkeits-
                                                               100 Prozent zu.
staat besteuert. Allerdings hat bei Über-
                                                               Arbeitet der Grenzpendler an einem Tag in drei
schreitung der Bagatellgrenze eine entspre-
                                                               Staaten (z. Bsp. Deutschland, Luxemburg und
                                                               Belgien) so entfällt grundsätzlich auf jeden der
                                                               Staaten das Besteuerungsrecht zu einem
2
      Wartegeld    zahlt   das    Großherzogtum     an
Arbeitssuchende, die zwar aus gesundheitlichen Gründen         Drittel, so dass Luxemburg mit einem Drittel
ihre letzte Beschäftigung nicht mehr ausüben können,
aber noch nicht die Voraussetzungen zum Bezug einer
                                                               und der Ansässigkeitsstaat Deutschland in
Rente aufgrund von Erwerbsunfähigkeit erfüllen.

Arbeiten in Luxemburg –                                                                           Stand 29.03.2018
Herausgegeben von der EIC Trier GmbH

Autorin: Christina Grewe                   (06 51) 97 567-11                                                     7
Anlehnung an das Welteinkommensprinzip mit                 1.4 Einzelveranlagung oder Zusammen-
zwei Dritteln (Anteil Ansässigkeitsstaat und               veranlagung von Ehegatten
Anteil Drittstaat) besteuert.
                                                           Ehegatten, von denen der eine Ehepartner in
                                                           Deutschland     arbeitet   und     der    andere
1.3     Verpflichtung      zur      Abgabe         von     Ehepartner in Luxemburg arbeitet, können
Einkommensteuererklärungen               und       zur
                                                           sowohl für eine Einzelveranlagung als auch für
Abführung       der      Einkommensteuer             in
                                                           eine Zusammenveranlagung optieren.
Deutschland

Bezieht ein deutscher Grenzpendler aus-                    Bei der Einzelveranlagung wirkt sich das
schließlich   Einkünfte    aus      Luxemburg,      so     Einkommen des Grenzpendlers nicht auf die
entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer                Bemessung des Steuersatzes (Progressions-
Steuererklärung in Deutschland.                            vorbehalt) des im Ansässigkeitsstaat tätigen
                                                           Ehepartners aus. In diesem Fall kann aller-
Überschreitet der Grenzpendler hingegen die                dings auch der günstigere Splittingtarif nicht
Bagatellgrenze (siehe Pkt. 1.2, Verständi-                 zur Anwendung gebracht werden, sondern die
gungsvereinbarung vom 26. Mai 2011) oder                   Bemessung der Steuer erfolgt nach der
bezieht anderweitige Einkünfte aus Deutsch-                Grundtabelle.
land, so entsteht auch die Verpflichtung zur
Abgabe einer entsprechenden Einkommen-                     Bei der Zusammenveranlagung wird bei der
steuererklärung im Ansässigkeitsstaat, der der             Ermittlung des Steuersatzes, der auf das
Arbeitnehmer     unaufgefordert       nachkommen           Einkommen des im Ansässigkeitsstaat tätigen
muss.                                                      Ehepartners anzuwenden ist, das Weltein-
                                                           kommen beider Ehepartner berücksichtigt. Das
Der Luxemburger Arbeitgeber hat auch bei                   in Luxemburg versteuerte Einkommen des
Überschreitung     der     Bagatellgrenze         keine    Grenzpendlers wird zwar in Deutschland nicht
Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung               noch einmal versteuert, aber der Steuersatz,
der   deutschen       Lohnsteuer.     Die    Steuer-       der auf das in Deutschland erzielte Einkommen
erklärungspflicht (Vordruck Anlage N-AUS)                  anwendbar ist, steigt aufgrund der erweiterten
liegt in diesem Fall beim Arbeitnehmer. Der                Bemessungsgrundlage        (Progressionsvorbe-
Arbeitgeber    kann      dem     Arbeitnehmer       bei    halt). Bei der Zusammenveranlagung kann
Überschreitung der Bagatellgrenze entweder                 jedoch dann der günstigere Splittingtarif zur
den auf die Arbeitseinsätze in Deutschland                 Anwendung gebracht werden.
entfallenden Lohnanteil brutto auszahlen oder
auf Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages             Der in Deutschland beschäftige Ehepartner
mit   dem     Finanzamt     Trier    freiwillig    ent-    kann für Steuerklasse 3 oder Steuerklasse 4
sprechende Vorauszahlungen leisten, die dann               optieren. Steuerklasse 3 führt im Vergleich zu
bei der Steuererklärung des Grenzpendlers mit              Steuerklasse 4 unterjährig zu niedrigeren
dessen Steuerschuld verrechnet werden.                     Steuerabzügen, hat aber den Nachteil, dass es
                                                           aufgrund des Progressionsvorbehalts regel-

Arbeiten in Luxemburg –                                                                     Stand 29.03.2018
Herausgegeben von der EIC Trier GmbH

Autorin: Christina Grewe               (06 51) 97 567-11                                                  8
mäßig    zu     Nachzahlungen        im    Zuge    der        Für gebietsansässige Steuerpflichtige gilt:
Einkommensteuerveranlagung kommt.
                                                               Familiäre            Ohne            Mit zum      Am 1.1. des
                                                               Situation des        zum             Haushalt     SJ älter als
                                                               Steuerpflichtigen    Haushalt        gehören-     64 Jahre
1.5 Einkommensbesteuerung in Luxemburg                                              gehören-        den
                                                                                    de Kinder       Kindern
                                                               Ledig                    1               1A           1A
Rechtsgrundlage für die Besteuerung von                        Geschieden               1               1A           1A
                                                               Dauernd getrennt         2                2            2
Einkommen aus unselbständiger Arbeit ist in                    lebend
                                                               Verwitwet               1A              1A            1A
Luxemburg das Loi concernant l´impôt sur le
                                                               Verheiratet              2               2             2
revenu. Der luxemburgischen Einkommen-                         In einer einge-          2               2             2
                                                               tragenen Lebens-
steuerpflicht     unterliegen      im     Sinne    des         partnerschaft
                                                               lebend
Welteinkommensprinzips grundsätzlich alle in                   Nach ausländ.            2              2              2
                                                               Recht verheira-
Luxemburg ansässigen natürlichen Personen,                     teter Partner
die ihren steuerlichen Wohnsitz oder ihren                     einer gleich-
                                                               geschlechtlichen
gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum                       Lebenspartner-
                                                               schaft
haben.      Darüber       hinaus   unterliegen     der
luxemburgischen Einkommensteuerpflicht im
                                                              Für nicht gebietsansässige Steuerpflichtige gilt
Sinne    einer      beschränkten          Steuerpflicht
                                                              ab 2018:
grundsätzlich alle natürlichen Personen, die
                                                               Familiäre            Ohne            Mit zum      Am 1.1. des
nicht in Luxemburg ansässig sind, jedoch dort                  Situation des        zum             Haushalt     SJ älter als
                                                               Steuerpflichtigen    Haushalt        gehören-     64 Jahre
Einkünfte     erzielen.     Ausnahmen        von   der                              gehören-        den
                                                                                    de Kinder       Kindern
Besteuerung im Tätigkeitsstaat von Einkünften                  Ledig                    1               1A           1A
aus unselbständiger Arbeit von nicht gebiets-                  Geschieden               1               1A           1A
                                                               Dauernd getrennt         1               1A           1A
ansässigen Steuerpflichtigen regelt Art. 10 des                lebend
                                                               Verwitwet               1A              1A             1A
deutsch-luxemburgischen DBA.                                   Verheiratet              1               1             1A
                                                               Verheiratet/ in          2               2              2
                                                               einer eingetra-        (auf            (auf       (auf Antrag)
Maßgeblich für die Berechnung der Ein-                         genen Lebensge-       Antrag)         Antrag)       sonst 1A
                                                                                     sonst 1         sonst 1
kommensteuerschuld sind die Höhe des Ein-                      meinschaft
                                                               lebend & mit
kommens, die Steuerklasse sowie der ent-                       > 90% des
                                                               Einkommens in
sprechend anwendbare Steuertarif. Die ge-                      Luxemburg
                                                               steuerpflichtig
schuldete Einkommensteuer wird in Luxem-
burg wie in Deutschland durch den Arbeitgeber                 Im Zuge der Luxemburger Steuerreform ist es
monatlich einbehalten und abgeführt (Quellen-                 2018 zu einer Anpassung der steuerlichen
steuerabzug). Hierbei stützt sich der Arbeit-                 Einordnung      von     nicht     gebietsansässigen
geber auf die sog. Monatssteuertabelle. Im                    verheirateten    Steuerpflichtigen           gekommen.
Rahmen      der    jährlichen Einkommensteuer-                Diese Anpassung hat negative Auswirkungen
erklärung kommt entsprechend die Jahres-                      auf   das    Nettogehalt        von    nicht     gebiets-
einkommensteuertabelle zur Anwendung. Das                     ansässigen verheirateten Steuerpflichtigen von
Großherzogtum         kennt        insgesamt       drei       denen nur ein Partner in Luxemburg tätig ist.
Steuerklassen: Klasse 1, Klasse 2 und Klasse                  Vor diesem Hintergrund hat die Luxemburger
1A.

Arbeiten in Luxemburg –                                                                              Stand 29.03.2018
Herausgegeben von der EIC Trier GmbH

Autorin: Christina Grewe                  (06 51) 97 567-11                                                           9
Finanzverwaltung          im      Oktober     2017     die      globalen Steuersatzes zur Verfügung stellen,
betroffenen Steuerpflichtigen angeschrieben                     fallen ab 2018 automatisch in Steuerklasse 1.
und dazu aufgefordert, im Bedarfsfall einen
                                                                Die Einkommensteuer unterliegt in Luxemburg
Antrag auf Steuerklasse 2 zu stellen. Der
                                                                einem progressiven Steuersatz, der sich auf
Antrag    auf     Steuerklasse 2          kann     gestellt
                                                                Basis des Einkommens und der Steuerklasse
werden, sofern der in Luxemburg tätige Partner
                                                                aus der jeweiligen Monatssteuertabelle bzw.
mehr als 90 % seines Gesamteinkommens im
                                                                der      Jahreseinkommenssteuertabelle               ergibt.
Großherzogtum            erwirtschaftet       oder     das
                                                                Der Spitzensteuersatz wurde im Zuge der
außerhalb       von     Luxemburg         erwirtschaftete
                                                                Steuerreform auf 41 % für Einkünfte über
Einkommen unter 13.000 EUR liegt. Für die
                                                                150 TEUR und auf 42 % für Einkünfte über
Ermittlung der 90 %-Grenze werden die ersten
                                                                200 TEUR (Steuerklasse 1) angehoben. Der
50 Tage pro Jahr, die in Deutschland oder
                                                                Grenzsteuersatz liegt somit bei 45,78 %.
Drittstaaten gearbeitet wurden, nicht in die
Berechnung mit einbezogen. Neu ist ab 2018,
                                                                Steuerbefreit          sind     in    Luxemburg         die
dass bei der Ermittlung des anwendbaren
                                                                Aufschläge für Überstunden, Wochenend- und
Steuersatzes      für     die      Steuerklasse 2      das
                                                                Feiertagsarbeit           sowie        Entschädigungs-
gesamte      Haushaltseinkommen             zu    Grunde
                                                                zahlungen bei Entlassungen3.
gelegt wird, was bei zwei jeweils in Luxemburg
und in Deutschland berufstätigen Partnern                       Folgende Ausgaben können in Luxemburg
regelmäßig        zu       einer      Anhebung         des      zudem steuerlich geltend gemacht werden:
Steuersatzes führen dürfte. Zur Ermittlung des                  Werbungskosten,               Schuldzinsen     für      die
globalen Steuersatzes ist es ratsam, dass die                   Finanzierung von Wohneigentum, Unterhalts-
Steuerpflichtigen der Luxemburger Finanz-                       zahlungen         an     geschiedene         Ehepartner,
verwaltung möglichst präzise Angaben zum                        Schuldzinsen           und     sonstige      Kosten      im
Haushaltseinkommen liefern, denn ansonsten                      Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Bau
besteht u. U. die Gefahr von Steuernach-                        oder      der   Renovierung          einer   noch     nicht
zahlungen. Zudem sind die nicht gebiets-                        bezogenen Wohnung, Schuldzinsen für einen
ansässigen Steuerpflichtigen, die einen Antrag                  Privatkredit, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen
auf Steuerklasse 2 gestellt haben, künftig                      Sozialversicherung,            Beiträge      und       Ver-
verpflichtet, eine Steuererklärung in Luxem-                    sicherungsprämien,              Altersvorsorgebeiträge,
burg abzugeben. Betroffene Steuerpflichtige,                    Bausparbeiträge, Beiträge an ein Zusatz-
die   nicht      auf       das      Anschreiben        der      pensionsregime sowie Spenden.
Luxemburger Finanzverwaltung reagieren, also                    Einen Überblick über die in Luxemburg zu
nicht den von der Finanzverwaltung vor-                         erwartenden Abzüge bieten Gehaltsrechner,
geschlagenen           globalen      Steuersatz      unter      die online verfügbar sind unter:
www.myguichet.lu           akzeptieren        und      der      http://www.diegrenzgaenger.lu/?p=calcfisc
Finanzverwaltung           auch       keine       weiteren
Unterlagen       zur     Ermittlung       eines      neuen      3
                                                                    bis zu 12.500 EUR oder das 6-fache des Durchschnitts-
                                                                gehalt der letzten 12 Monate

Arbeiten in Luxemburg –                                                                                 Stand 29.03.2018
Herausgegeben von der EIC Trier GmbH

Autorin: Christina Grewe                    (06 51) 97 567-11                                                           10
https://www.calculatrice.lu/de                                      Einkommensteuererklärung bzw. können einen
                                                                    Lohnsteuerausgleich                beantragen.         Nicht
Zuständige Behörde für die Einkommensteuer
                                                                    gebietsansässige              verheiratete           Steuer-
ist in Luxemburg die Administration des Contri-
                                                                    pflichtige, die für Steuerklasse 2 optiert haben,
butions directes (Steuerverwaltung4). Informa-
                                                                    sind       verpflichtet       in     Luxemburg             eine
tionen      zur      Einkommensbesteuerung               von
                                                                    Einkommensteuererklärung abzugeben.
Gebietsansässigen und Grenzpendlern sowie
                                                                    Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer für
alle maßgeblichen Steuerformulare finden sich
                                                                    das      jeweilig    abgelaufene       Steuerjahr          eine
in   deutscher          Sprache       im        Luxemburger
                                                                    Verdienstbescheinigung aus, auf                     der das
Verwaltungsportal unter www.guichet.lu (Pfad:
                                                                    insgesamt ausgezahlte Arbeitsentgelt sowie
Bürgerportal > Steuern sowie Unternehmens-
                                                                    die bezogenen Sachleistungen aufgeführt sind.
portal > Steuern > Besteuerung von Ein-
                                                                    Die unterjährig bereits durch den Arbeitgeber
kommen).
                                                                    abgeführten         Steuern        werden    auf     die    im
                                                                    Rahmen        der     Steuererklärung          bzw.        des
1.6 Steuererklärung und Lohnsteuerjahres-                           Lohnsteuerjahresausgleiches ermittelte Steuer-
ausgleich in Luxemburg                                              schuld des Arbeitnehmers angerechnet. Im
                                                                    Wege          der         Einkommensteuererklärung
Der Arbeitgeber in Luxemburg behält im Wege                         deklariert     der     Arbeitnehmer          alle    steuer-
des Quellensteuerabzugs monatlich nach Maß-                         pflichtigen und steuerbefreiten Einkünfte aus
gabe der Eintragungen auf der Lohnsteuer-                           unselbständiger           Arbeit.      Nicht        gebiets-
karte    die      vom     Arbeitnehmer          geschuldete         ansässige       Arbeitnehmer,          die    keine        Ein-
Einkommensteuer ein und führt diese frist-                          kommensteuererklärung einreichen, können
gerecht an die Luxemburger Steuerverwaltung                         einen Lohnsteuerjahresausgleich auf Formular
ab. Bei monatlichen Abzügen über 250 EUR5                           163 NR beantragen. Der Lohnsteuerjahres-
müssen die Anmeldungen und Abführungen                              ausgleich ist für Grenzpendler von Vorteil, die
monatlich         bis    spätestens        zum     10.   des        nicht während des ganzen Jahres gearbeitet
Folgemonats erfolgen.                                               haben        oder     die     steuerlich       absetzbare
                                                                    Ausgaben geltend machen wollen.
Nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die die
Kriterien      der      Steuerpflicht      in    Luxemburg          Die jeweiligen Formulare für die Einkommen-
erfüllen, deklarieren ihre Einkünfte in einer                       steuererklärung und den Lohnsteuerjahresaus-
                                                                    gleich      sind     über     www.guichet.lu          (Pfad:
4
  Steuerverwaltung                                                  Bürgerportal > Steuern > Einkünfte aus einer
45, boulevard Roosevelt
L-2982 Luxemburg                                                    arbeitnehmerischen            Tätigkeit       versteuern).
Tel.: 00352/ 40800-1
Fax: 00352/ 40800-2022                                              online in deutscher Sprache zugänglich.
www.impotsdirects.publics.lu

5
  Bei monatlichen Abzügen zwischen 75 EUR und
250 EUR müssen die Meldungen und Abführungen
quartalsweise bis zum 10. des Monats nach Ablauf des
Quartals erfolgen
Bei monatlichen Abzügen unter 25 EUR erfolgen die
Meldungen und Abführungen jährlich zum 10. des Monats
nach Ablauf des Steuerjahres.

Arbeiten in Luxemburg –                                                                                     Stand 29.03.2018
Herausgegeben von der EIC Trier GmbH

Autorin: Christina Grewe                        (06 51) 97 567-11                                                               11
1.7     Option      zur      Gleichstellung         mit        sprechend das Einkommen des gesamten
gebietsansässigen Steuerpflichtigen                            Haushalts angegeben werden.

Nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die                   Weitere       Informationen          zur      steuerlichen
mehr als 90 % ihres Welteinkommens aus                         Gleichstellung mit Gebietsansässigen finden
Luxemburg beziehen, können für eine steuer-                    sich     auch      unter      www.guichet.lu          (Pfad:
liche Gleichstellung mit Gebietsansässigen                     Bürgerportal > Steuern > von einem nicht
optieren. Bemessungsgrundlage für die 90%-                     gebietsansässigen            ausgeübte          arbeitneh-
Schwelle sind sowohl berufliche Einkünfte6 als                 merische Tätigkeit > Erklärung von Einkünften
auch Einkünfte aus Vermögen7.                                  aus einer arbeitnehmerischen Tätigkeit als
                                                               nicht Gebietsansässiger > als nicht gebiets-
Belgische Grenzpendler können bereits für die                  ansässiger Steuerpflichtiger die steuerliche
steuerliche     Gleichstellung       mit    Gebietsan-         Gleichstellung mit gebietsansässigen Steuer-
sässigen optieren, wenn sie mindestens 50 %                    pflichtigen wählen).
ihres     Welteinkommens            aus     Luxemburg
beziehen. Für deutsche Grenzpendler gilt die
90 %-Schwelle.                                                 2. Sozialversicherung

Die     90 %-Schwelle      kann     grundsätzlich       in
                                                               Rechtsgrundlage für die Sozialversicherung in
Bezug auf einen Ehepartner sowie auch den
                                                               der EU ist die VO (EG) Nr. 883/20048.
Haushalt angewandt werden.
                                                               Während die Ausübung einer selbständigen
                                                               oder     unselbständigen          Tätigkeit     gleich       in
Die Option zur steuerlichen Gleichstellung mit
                                                               mehreren Staaten zu einer beschränkten
Gebietsansässigen         erfolgt    im    Wege     der
                                                               Steuerpflicht       führen       kann,        kennt        das
Einkommensteuererklärung             (Vordruck     100,
                                                               Sozialversicherungsrecht                hingegen           nur
Felder 319, 320, 321, 322) in Luxemburg.
                                                               schwarz und weiß. D. h. es gibt in Anlehnung
Nicht gebietsansässige, die für die steuerliche                an Art. 11 der VO (EG) Nr. 883/2004 immer
Gleichstellung mit Gebietsansässigen optiert                   nur ein Land, in dem eine Person sozial-
haben, müssen in ihrer Luxemburger Ein-                        versicherungspflichtig sein kann. Grundsätzlich
kommensteuererklärung ihr Welteinkommen                        kommen immer die Rechtsvorschriften des
offenlegen. Hierzu zählen auch eventuelle                      Landes zur Anwendung, in dem der Ort der
ausländische Einkünfte, für die Luxemburg                      physischen       Ausübung         der    Tätigkeit        liegt.
kein     Besteuerungsrecht          hat.    Bei   einer        Ausnahmen vom Tätigkeitsstaat Prinzip gibt es
gemeinsamen          Veranlagung           muss     ent-       bei Entsendungen sowie für Arbeitnehmer die
                                                               für einen oder mehrere Arbeitgeber in zwei
                                                               oder mehr EU-Ländern arbeiten (Mehrfach-
6
  Einkünfte unselbständiger und selbständiger Arbeit,          beschäftigung).
Einkünfte aus einem Gewerbetrieb, Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Pensionen und Renten

7
  Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte          8
                                                                  Der Text der Richtlinie ist online zugänglich unter:
aus Kapitalvermögen, Veräußerungsgewinne etc.                  http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.
                                                               do?uri=OJ:L:2004:166:0001:0123:de:PDF

Arbeiten in Luxemburg –                                                                                 Stand 29.03.2018
Herausgegeben von der EIC Trier GmbH

Autorin: Christina Grewe                   (06 51) 97 567-11                                                               12
2.1 Sozialversicherung in Luxemburg                                 Multisektorieller             arbeitsmedizinischer
                                                                     Dienst (nur AG-Anteil: 0,11%)
Deutsche Grenzpendler, die einer unselb-
                                                                    Zusatzversicherung der Arbeitgeber (nur
ständigen Tätigkeit in Luxemburg nachgehen,
                                                                     AG-Anteil: Beitrag ist abhängig von der
sind somit in Anlehnung an Art. 11.3.a der VO
                                                                     Risikoklasse10 des Arbeitgebers)
(EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich auch im
Großherzogtum sozialversicherungspflichtig.                     Weitere Informationen zur Begleichung der
                                                                Sozialversicherungsbeiträge            in    Luxemburg
Abzuführen       sind    die    Sozialversicherungs-
                                                                finden sich auch unter www.guichet.lu (Pfad:
beiträge in Luxemburg an die CCSS (Centre
                                                                Unternehmensportal            >     Personalwesen       >
Commun de la Sécurité Sociale9). Hierfür muss
                                                                Vergütung der Arbeitnehmer > Zahlung der
der Arbeitgeber zunächst der CCSS monatlich
                                                                Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeit-
die gezahlte Bruttovergütung sowie die Anzahl
                                                                nehmer).
der geleisteten Stunden melden. Auf Grund-
lage dieser Meldung ermittelt die CCSS den
monatlich        abzuführenden             Gesamtsozial-        2.2 Entsendung

versicherungsbeitrag           (Arbeitgeber-        und         Bei Entsendungen, die 24 Monate nicht über-
Arbeitnehmeranteil). Der Arbeitgeber behält                     schreiten, kommt es in Anlehnung an Art. 12.1
wie in Deutschland den Arbeitnehmeranteil                       VO (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise nicht
entsprechend vom Lohn ein. Die Frist zur                        zu einer Sozialversicherungspflicht im Tätig-
Begleichung des von der CCSS in Rechnung                        keitsstaat, sondern der Arbeitnehmer unterliegt
gestellten Gesamtsozialversicherungsbeitrages                   weiterhin den Rechtsvorschriften des Ent-
beträgt 10 Tage. Diese Frist muss auch bei                      sendestaats. Somit verbleiben auch deutsche
Beanstandungen eingehalten werden, die erst                     Grenzpendler bei Entsendungen im Luxem-
im Nachgang zur Zahlung berichtigt werden                       burger Sozialversicherungssystem, und zwar
können.                                                         auch dann, wenn der deutsche Grenzpendler
                                                                zu Einsätzen nach Deutschland entsandt wird.
Die Sozialversicherung umfasst in Luxemburg
                                                                Der Verbleib im Sozialversicherungssystem
folgende Versicherungsfelder.
                                                                des Entsendestaates im Zuge einer Ent-
    Krankenversicherung (AG- und AN-Anteil                     sendung in Anlehnung an Art. 12.1 VO (EG)
     jeweils 0,25 % für Geldleistungen sowie                    Nr. 883/2004      ist    an       einige    Bedingungen
     2,8% für Sachleistungen)                                   geknüpft.
    Rentenversicherung (AG- und AN-Anteil                      So muss der Arbeitgeber seine Aktivität
     jeweils 8%)                                                gewöhnlich im Heimatstaat ausüben und es
    Pflegeversicherung (nur AN-Anteil: 1,4%)
    Unfallversicherung (nur AG-Anteil: 1,1%)                   www.ccss.lu
                                                                10

                                                                Klasse I: Abwesenheitsquote < 0,65%: Beitrag: 0,51%
                                                                Klasse II: Abwesenheitsquote < 1,60%: Beitrag: 1,32%
9
  Zentralstelle der Sozialversicherungen
                                                                Klasse III: Abwesenheitsquote < 2,50%: Beitrag: 1,94%
125, route d`Esch
                                                                Klasse IV: Abwesenheitsquote > 2,50%: Beitrag: 3,04%
L-2975 Luxemburg
Tel.: 00352/ 40141-1
Fax: 00352/ 404481

Arbeiten in Luxemburg –                                                                                Stand 29.03.2018
Herausgegeben von der EIC Trier GmbH

Autorin: Christina Grewe                    (06 51) 97 567-11                                                       13
muss sich um eine nennenswerte Tätigkeit11                      dung12 zwischen dem entsendenden Arbeit-
handeln.                                                        geber und dem entsandten Arbeitnehmer
Die    Arbeit     im    Entsendestaat         muss      für     bestehen.
Rechnung des Arbeitgebers ausgeübt werden                       Die Entsendung darf in der EU grundsätzlich
und der entsandte Arbeitnehmer muss auch                        24 Monate nicht überschreiten. Jedoch kann
gewöhnlich bei dem Arbeitgeber beschäftigt                      gemäß Art. 16 der VO (EG) Nr. 883/2004
sein und darf grundsätzlich nicht erst zum                      unter gewissen Voraussetzungen eine Ver-
Zwecke der Entsendung eingestellt werden.                       längerung      der     Anwendung         der    Rechts-
Allerdings können die Regeln für die Ent-                       vorschriften des Entsendestaates erfolgen13.
sendung von Arbeitnehmern auch zur Anwen-                       Auch darf grundsätzlich kein Mitarbeiter durch
dung kommen, wenn ein Arbeitnehmer im                           den Entsandten abgelöst werden. Jedoch kann
Hinblick auf eine Entsendung eingestellt wurde.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der                      12
                                                                     Leitfaden zum Anwendbaren Recht der EU
                                                                Kommission:
Arbeitnehmer            unmittelbar          vor       der      Kriterien, die für eine arbeitsrechtliche Bindung zwischen
Beschäftigung (mindestens seit einem Monat)                     entsendendem Unternehmen und entsandten Arbeit-
                                                                nehmer sprechen:
dem          Sozialversicherungssystem                 des           die Verantwortung der Einstellung;
                                                                     der Vertrag muss für die gesamte Dauer der
Entsendestaates angeschlossen ist.                                    Entsendung zwischen den gleichen Personen
                                                                      fortbestehen, nach deren Willen der Arbeitsvertrag
Zudem muss während der gesamten Dauer                                 geschlossen wurde, der zur Einstellung geführt hat;
                                                                     ausschließlich das entsendende Unternehmen ist
der Entsendung eine arbeitsrechtliche Bin-                            berechtigt, den Arbeitsvertrag durch Kündigung
                                                                      aufzulösen;
                                                                     das entsendende Unternehmen muss auch weiterhin
                                                                      die „Art“ der vom entsandten Arbeitnehmer
                                                                      auszuübenden Tätigkeit bestimmten, wobei darunter
                                                                      nicht die Befugnis zu verstehen ist, die Art der zu
                                                                      verrichtenden Arbeit und die damit verbundene Art
11
     Leitfaden zum Anwendbaren Recht der EU                           der Arbeitsausführung bis ins kleinste Detail zu
Kommission:                                                           regeln, sondern vielmehr die Befugnis, allgemein
Kriterien, die für eine nennenswerte Tätigkeit im                     darüber zu entscheiden, welches Endprodukt
Entsendestaat sprechen (nicht erschöpfend):                           gefertigt bzw. Welche Dienstleistung grundsätzlich
     der Ort, an dem das entsendende Unternehmen                     erbracht wird;
      seinen Sitz und seine Verwaltung hat;                          das Unternehmen, das den Arbeitsvertrag ge-
     die Anzahl von Verwaltungsangestellten des ent-                 schlossen hat, muss für die Entlohnung einstehen.
      sendenden Unternehmens im Entsendestaat und im                  Dies gilt unbeschadet etwaiger Vereinbarungen
      Beschäftigungsstaat - befindet sich im Entsende-                zwischen dem Arbeitgeber im Entsendestaat und
      staat    ausschließlich   Verwaltungspersonal      ist          dem Unternehmen im Beschäftigungsstaat über die
      automatisch       ausgeschlossen,      dass       das           Form der tatsächlichen Zahlungen an den
      Unternehmen unter die Entsendevorschriften fällt;               Arbeitnehmer;
     der Ort, an dem die entsandten Arbeitnehmer                    die Befugnis zur Verhängung von Disziplinar-
      eingestellt werden;                                             maßnahmen liegt weiterhin beim entsendenden
     der Ort, an dem die Mehrheit der Verträge mit den               Unternehmen.
      Kunden geschlossen wird;
     das Recht, dem die Verträge unterliegen, die das          13 In Anlehnung an Art. 16 der Verordnung 883/2004
      entsendende Unternehmen mit seinen Arbeit-                können die betroffenen Mitgliedstaaten im gegenseitigen
      nehmern bzw. seinen Kunden schließt;                      Einvernehmen Ausnahmen von den Bestimmungen über
     die Zahl der im Entsendestaat und im                      die geltenden Rechtsvorschriften vorsehen.
      Beschäftigungsstaat geschlossenen Verträge;               Wenn absehbar ist (oder sich nach Beginn des
     der während eines hinreichend charakteristischen          Entsendezeitraums herausstellt). Dass die Entsendung
      Zeitraums im Entsendestaat und im Beschäftigungs-         länger als 24 Monate dauern wird, hat der Arbeitgeber
      staat vom entsendenden Unternehmen erzielten              oder die betreffende Person unverzüglich einen Antrag bei
      Umsatz Beispielsweise könnte eine Umsatz in Höhe          der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates zu stellen,
      von 25% des Gesamtumsatzes ein hinreichender              dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer unterliegen
      Anhaltspunkt sein; Fälle, in denen der Umsatz             möchte. In Ermangelung eines Antrages und einer
      weniger als 25% beträgt, sind einer Einzelprüfung zu      Vereinbarung gemäß Art. 16 der Verordnung zur
      unterziehen);                                             Verlängerung der Anwendung der Rechtsvorschiften des
     die Dauer der Niederlassung eines Unternehmens im         Entsendestaats, kommen unmittelbar nach Ablauf des
      Entsendestaat.                                            Entsendezeitraums die Rechtsvorschriften des Tätigkeits-
                                                                staates zur Anwendung.

Arbeiten in Luxemburg –                                                                               Stand 29.03.2018
Herausgegeben von der EIC Trier GmbH

Autorin: Christina Grewe                    (06 51) 97 567-11                                                         14
in Ausnahmefällen (z. Bsp. bei Krankheit oder                   Charakteristisch für eine Entsendung ist neben
Kündigung) eine Ablösung einer bereits ent-                     den oben aufgeführten Bedingungen in Ab-
sandten Person erfolgen. In diesem Fall dürfen                  grenzung zur Mehrfachbeschäftigung immer,
die beiden Entsendungen insgesamt aber nicht                    dass     es    sich    um     unvorhersehbare          und
die zulässige Höchstdauer von 24 Monaten                        unregelmäßige Einsätze handelt, die im Voraus
überschreiten.                                                  zeitlich befristet sind.

Darüber      hinaus      gibt    es   einige    Fallkon-        Bei der Entsendung von Mitarbeitern zu
stellationen14, bei denen aufgrund der Kom-                     Arbeitseinsätzen ins EU-Ausland sind diverse
plexität des Sachverhalts und der fehlenden                     Meldepflichten und administrative Auflagen zu
Garantie in Bezug auf die Aufrechterhaltung                     beachten.        Informationen      zu      den     unter-
der    arbeitsrechtlichen        Bindung       zwischen         schiedlichen Auflagen in den einzelnen EU-
Arbeitnehmer        und     entsendendem          Unter-        Ländern       stellt   die   EIC    Trier     GmbH       in
nehmen,      die    Anwendung         der      Entsende-        entsprechenden         länderbezogenen         Leitfäden
vorschriften     durch     die    Gemeinschaft       von        zur Verfügung die online zugänglich sind unter
vorherein ausgeschlossen werden.                                www.eic-trier.de (Marktbearbeitung in Europa >
                                                                Grenzüberschreitende Einsätze in Europa).
Eine gefährliche Fallgrube bei der Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher           Sachverhalte
                                                                2.3 Mehrfachbeschäftigung
liegt zudem insbesondere in Grenzregionen
aufgrund       oftmals     komplizierter       Einzelfall-      Gerade in Grenzregionen wie zum Beispiel der
konstellationen bei der Verwechselung der                       Großregion haben Arbeitnehmer häufiger als
Begrifflichkeiten Entsendung und Mehrfach-                      anderswo       mehrere       Arbeitgeber      in    unter-
beschäftigung in Bezug auf die Anwendung der                    schiedlichen EU-Staaten bzw. Arbeitnehmer
unter Pkt. 2.3 aufgeführten 25%-Regelung                        arbeiten an einigen Tagen in der Woche in
(wesentliche Tätigkeit).                                        ihrem Home-Office in Deutschland oder haben
                                                                einen    Salary-Split-Vertrag       mit     einem      ver-
                                                                bundenen        Unternehmen        und      arbeiten    an
14
     Leitfaden zum Anwendbaren Recht der EU                     festen Tagen jeweils in Deutschland und in
Kommission:
Fälle, bei denen die Entsendevorschriften nicht greifen:        Luxemburg. Für Personen, die gewöhnlich in
    Das Unternehmen, zu dem der Arbeitnehmer ent-
     sandt wird, überlässt diesen einem anderen Unter-
                                                                zwei oder mehr Mitgliedstaaten einer Tätigkeit
     nehmen im Mitgliedstaat seiner Niederlassung.              nachgehen         (Mehrfachbeschäftigung,           Multi-
    Das Unternehmen, zu dem der Arbeitnehmer
     entsandt wird, überlässt diesen einem anderen              State-Worker), gelten gemäß Art. 13 VO (EG)
     Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat.
    Der Arbeitnehmer wird in einem Mitgliedstaat               Nr. 883/2004 besondere Bestimmungen.
     eingestellt, um von einem Unternehmen, das in
     einem zweiten Mitgliedstaat ansässig ist, zu einem
     Unternehmen in einem dritten Mitgliedstaat entsandt        In Fällen einer Mehrfachbeschäftigung muss
     zu werden, ohne dass die Voraussetzung des
     Anschlusses an das System der sozialen Sicherheit          immer ganz genau geprüft werden, welchem
     des Entsendestaates erfüllt ist.
    Der Arbeitnehmer wird in einem Mitgliedstaat von           Staat    die     Sozialversicherungspflicht         zuzu-
     einem Unternehmen eingestellt, welches in einem
     anderen Mitgliedstaat ansässig ist, um eine Tätigkeit
                                                                ordnen    ist.     Denn      bei   einer    fehlerhaften
     im ersten Mitgliedstaat auszuführen.
    Der Arbeitnehmer wird entsandt, um eine andere
     Person zu ersetzen (aber Ausnahmen möglich!).                 Der Arbeitnehmer hat mit dem Unternehmen, zu dem

Arbeiten in Luxemburg –                                                                               Stand 29.03.2018
Herausgegeben von der EIC Trier GmbH

Autorin: Christina Grewe                    (06 51) 97 567-11                                                           15
Zuordnung kommt es nicht nur zu einer                             das Kriterium der wesentlichen Tätigkeit16.
Nachzahlung der Sozialabgaben, sondern es                         Maßstab für die Feststellung, ob ein wesent-
werden auch Zinszahlungen fällig.                                 licher Teil der Tätigkeit des Arbeitnehmers im
Zur Prüfung komplexerer Sachverhalte sollte                       Wohnsitzstaat ausgeübt wird, ist die 25%-
beim Einsatz deutscher Grenzpendler unbe-                         Regelung: D. h. entfallen mindestens 25% der
dingt die DVKA (www.dvka.de) rechtzeitig mit                      Arbeitszeit und/ oder des Arbeitsentgelts auf
ins Boot geholt werden, zumal so auch                             Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer im Wohn-
mögliche Gestaltungsspielräume noch effektiv                      sitzstaat ausübt, so gilt dies als Indiz für eine
genutzt werden können. Ändert sich im Laufe                       wesentliche Tätigkeit.
der Zeit die Gewichtung der Aktivitäten in den                    Mit dem Ziel eventuelle Manipulationen der
verschiedenen EU-Ländern, in denen der                            Bestimmungen über die anwendbaren Rechts-
Arbeitnehmer aktiv ist, so sollte der Sach-                       vorschriften     zu     vermeiden,       sieht    Art. 13
verhalt erneut mit der DVKA erörtert werden.                      VO (EG) Nr. 883/2004 vor, dass unbedeutende
                                                                  Tätigkeiten       bei     der      Feststellung       der
Charakteristisch für die Mehrfachbeschäftigung
                                                                  anwendbaren Rechtsvorschriften außer Acht
in      Abgrenzung         zur         Entsendung       ist
grundsätzlich, dass die Einsätze gemäß Art. 14
                                                                  16
                                                                        Leitfaden zum Anwendbaren Recht der EU
Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 gewöhnlich15                          Kommission:
                                                                  Ein „wesentlicher Teil der Tätigkeit“, der in einem
stattfinden. D. h. es muss sich um ggf. zeitlich                  Mitgliedstaat ausgeübt wird, bedeutet, dass ein quantitativ
                                                                  erheblicher Teil aller Tätigkeiten eines Arbeitnehmers dort
unbefristete sowie planbare und vorhersehbare                     ausgeübt wird, wobei es sich nicht notwendigerweise um
Aktivitäten handeln, die auch einer gewissen                      den größten Teil seiner Tätigkeit handeln muss.
                                                                  Zur Feststellung, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit
Regelmäßigkeit unterliegen. Dies ist beispiels-                   eines Arbeitnehmers in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird,
                                                                  sind die folgenden Kriterien als Richtwerte in Betracht zu
weise     der    Fall,   wenn          ein   Arbeitnehmer         ziehen:
                                                                       die Arbeitszeit und/oder
gewöhnlich an gewissen Tage pro Woche/                                 das Arbeitsentgelt.
                                                                  Wird bei einer Gesamtbewertung festgestellt, dass eine
Monat vom Home-Office aus arbeitet oder                           Person mindestens 25% ihrer Arbeitszeit im Wohn-
                                                                  mitgliedstaat leistet und/oder mindestens 25% der
regelmäßig an Sitzungen im Headquarter                            Arbeitsentgelts der Person im Wohnmitgliedstaat bezogen
teilnimmt oder auch im Ansässigkeitsstaat                         werden, gilt dies als Indikator, dass ein wesentlicher Teil
                                                                  aller Tätigkeiten der betreffenden Person in diesem
einem 450-EUR-Job nachgeht.                                       Mitgliedstaat ausgeübt wird.
                                                                  Obwohl zwingend Arbeitszeit und/ oder Arbeitsentgelt zu
                                                                  berücksichtigen sind, erhebt diese Aufzählung keinen
Ausschlaggebend          für     die     Festlegung    der        Anspruch auf Vollständigkeit und es können ggf. weitere
                                                                  Kriterien berücksichtigt werden. Es ist die Aufgabe der
anwendbaren        Rechtsvorschriften           bei   einer       bezeichneten Träger, alle maßgeblichen Kriterien zu
                                                                  berücksichtigen und eine Gesamtbewertung der Ver-
Mehrfachbeschäftigung ist insbesondere auch                       hältnisse der betreffenden Person vorzunehmen, bevor
                                                                  eine Entscheidung über die anzuwendenden Rechts-
                                                                  vorschriften getroffen wird.
                                                                  Zusätzlich zu den obigen Kriterien muss bei der Fest-
                                                                  stellung des Mitgliedstaates dessen Rechtsvorschriften
                                                                  anwendbar sind, die voraussichtliche Sachlage in den
                                                                  folgenden zwölf Kalendermonaten ebenfalls berücksichtigt
      er entsandt wird einen Arbeitsvertrag abgeschlossen.        werden. Auch der bisherige Verlauf des Beschäftigungs-
15
    In Art. 14. Abs. 5 der VO (EG) Nr. 883/2004 ist               verhältnisses ist ein zuverlässiger Maßstab für das
festgelegt, dass unter einer Person, die gewöhnlich in zwei       zukünftige Verhalten; wenn eine Entscheidung also nicht
oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt,              auf geplanten Arbeitsbedingungen oder Arbeitseinsatz-
eine Person zu verstehen ist, die gleichzeitig oder               plänen basieren kann, wäre es zweckmäßig, die Sachlage
abwechselnd eine oder mehrere Tätigkeiten in zwei oder            der vergangenen zwölf Monate zu betrachten und diesen
mehr Mitgliedstaaten für dasselbe Unternehmen oder                Zeitraum zur Beurteilung einer wesentlichen Tätigkeit
denselben Arbeitgeber oder für mehrere Unternehmen                heranzuziehen. Ist ein Unternehmen erst vor kurzem
oder Arbeitgeber ausübt.                                          gegründet worden, kann sich diese Beurteilung auf einen
                                                                  kürzeren Zeitraum beziehen.

Arbeiten in Luxemburg –                                                                                 Stand 29.03.2018
Herausgegeben von der EIC Trier GmbH

Autorin: Christina Grewe                      (06 51) 97 567-11                                                          16
gelassen werden sollen. Für die Beurteilung                     wird, liegt bei unter 25 %, so entfällt die
der       Mehrfachbeschäftigung             sind     somit      Sozialversicherungspflicht       immer       auf     den
unbedeutende           Tätigkeiten     irrelevant.      Als     Staat, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
unbedeutend werden Tätigkeiten erachtet, die                    Wenn ein deutscher Grenzpendler beispiels-
lediglich unterstützenden Charakter haben und                   weise an einem Tag pro Woche in der
somit nicht eigenständig sondern im Dienste                     deutschen Niederlassung seines Luxemburger
der Haupttätigkeit ausgeübt werden. Weitere                     Arbeitgebers arbeitet, und ansonsten für die
Kriterien für den unbedeutenden Charakter                       Muttergesellschaft in Luxemburg tätig ist, und
einer Tätigkeit sind der Zeitaufwand und der                    ggf. auch einen halben Tag pro Woche
Anteil     der   Vergütung.       So    werden         auch     Sitzungen in der belgischen Niederlassung des
Aktivitäten als unbedeutend eingestuft, die pro                 Luxemburger          Arbeitgebers       leitet,      dann
Quartal weniger als zwei Stunden pro Woche                      kommen unter der Voraussetzung, dass der
in Anspruch nehmen und deren Vergütung                          Anteil der Tätigkeit in Deutschland unter 25%
weniger als fünf Prozent der Gesamtvergütung                    liegt, die Luxemburger Rechtsvorschriften am
sowie deren Zeitaufwand ebenfalls nicht mehr                    Sitz des Arbeitgebers zur Anwendung.
als fünf Prozent der Gesamtarbeitszeit aus-
macht.
                                                                Mehrfachbeschäftigung für mehrere Arbeit-
                                                                geber in zwei oder mehr EU-Staaten
Mehrfachbeschäftigung für einen Arbeit-
                                                                Übt ein Arbeitnehmer im Falle einer Mehrfach-
geber in zwei oder mehr EU-Staaten
                                                                beschäftigung für mehrere Arbeitgeber in zwei
Übt ein Arbeitnehmer im Falle einer Mehrfach-                   oder     mehr       EU-Staaten   eine     wesentliche
beschäftigung für einen Arbeitgeber in zwei                     Tätigkeit im Wohnsitzstaat aus, d. h. der Anteil
oder      mehr       EU-Staaten      eine    wesentliche        der     Tätigkeit    im   Wohnsitzstaat      liegt    bei
Tätigkeit im Wohnsitzstaat aus, d. h. der Anteil                mindestens 25 % und/ oder das Arbeitsentgelt,
der      Tätigkeit    im   Wohnsitzstaat       liegt    bei     das im Wohnsitzstaat bezogen wird, liegt bei
mindestens 25 % und/ oder das Arbeitsentgelt,                   mindestens      25 %, so entfällt die Sozial-
das im Wohnsitzstaat bezogen wird, liegt bei                    versicherungspflicht auf den Wohnsitzstaat.
mindestens       25 %, so entfällt die Sozial-
                                                                Übt ein Arbeitnehmer im Falle einer Mehrfach-
versicherungspflicht auf den Wohnsitzstaat.
                                                                beschäftigung für mehrere Arbeitgeber in zwei
Übt ein Arbeitnehmer im Falle einer Mehrfach-                   oder     mehr       EU-Staaten      hingegen       keine
beschäftigung für einen Arbeitgeber in zwei                     wesentliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat aus, d.
oder      mehr       EU-Staaten      hingegen        keine      h. der Anteil der Tätigkeit im Wohnsitzstaat
wesentliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat aus, d.                  liegt    bei    unter     25%    und/      oder       das
h. der Anteil der Tätigkeit im Wohnsitzstaat                    Arbeitsentgelt, das im Wohnsitzstaat bezogen
liegt     bei    unter     25%       und/     oder      das     wird, liegt bei unter 25 %, so entfällt die
Arbeitsentgelt, das im Wohnsitzstaat bezogen                    Sozialversicherungspflicht auf den Haupttätig-
                                                                keitsstaat.

Arbeiten in Luxemburg –                                                                              Stand 29.03.2018
Herausgegeben von der EIC Trier GmbH

Autorin: Christina Grewe                    (06 51) 97 567-11                                                         17
Wenn ein deutscher Grenzpendler beispiels-                  Leitfaden „Praktischer Leitfaden zum anwend-
weise in Deutschland einem 450-EUR-Job                      baren Recht in der Europäischen Union (EU),
nachgeht, so ist davon auszugehen, dass im                  im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und
Falle einer Vollbeschäftigung in Luxemburg der              in der Schweiz“.
Anteil der Tätigkeit sowie des Arbeitsentgeltes             Der Leitfaden ist kostenfrei online zugänglich
in Deutschland unter 25% liegt, und somit                   unter:
würden die Luxemburger Rechtsvorschriften                   http://ec.europa.eu/social/keyDocuments.jsp?a
zur Anwendung kommen.                                       dvSearchKey=4944&mode=advancedSubmit&l
                                                            angId=de&policyArea=&type=0&country=0&yea
Geht ein Arbeitnehmer in unterschiedlichen
                                                            r=0 (Dokumentensuche > Dokument 4944)
EU-Ländern mit Ausnahme seines Wohn-
sitzstaates für unterschiedliche Arbeitgeber
einer unselbständigen Tätigkeit nach, dann
                                                            3. Arbeitsrecht
gelten    die    Rechtsvorschriften     des    Wohn-
sitzstaates.                                                Für Arbeitsverträge ist in Anlehnung an Art. 8
                                                            Abs. 2 ROM-I-VO prinzipiell immer das Recht

Mehrfachbeschäftigung im Rahmen einer                       des Landes maßgeblich, in dem der Arbeit-

abhängigen Tätigkeit und einer selbstän-                    nehmer in Erfüllung seines Arbeitsvertrages
                                                            tätig wird. D. h. für deutsche Grenzpendler, die
digen Tätigkeit in mehreren EU-Staaten
                                                            in einem in Luxemburg ansässigen Unter-
Geht     ein    Arbeitnehmer    einer    abhängigen         nehmen arbeiten, gelangen zwingend sämt-
Tätigkeit in einem EU-Land nach und übt im                  liche    Schutzvorschriften     des    Luxemburger
Wohnsitzstaat       zudem      auch     noch       eine     Arbeitsrechts zur Anwendung - und zwar auch
selbständige Tätigkeit aus, so kommt die                    dann, wenn ein Arbeitsvertrag nach deutschem
25 %-Grenze nicht zur Anwendung. Auch bei                   Recht abgeschlossen wurde. In diesem Fall
Überschreiten       der    25-%-Grenze        kommen        würde      der        Arbeitnehmer      von     einer
somit     immer     die    Rechtsvorschriften      des      Anspruchskumulation profitieren und könnte
Staates zur Anwendung, in dem die abhängige                 die Vorteile aus beiden Rechtsordnungen            in
Tätigkeit ausgeübt wird. Arbeitet beispielsweise            Anspruch
ein     deutscher    Grenzpendler       halbtags     in
                                                            Das Arbeitsrecht im Luxemburg beruht auf
Luxemburg im Rahmen einer unselbständigen
                                                            dem am 1. September 2006 in Kraft getretenen
Beschäftigung und geht den Rest der Woche in
                                                            neuen Arbeitsgesetzbuch (Code du Travail),
Deutschland       einer    selbständigen      Tätigkeit
                                                            auf        großherzoglichen           Verordnungen,
nach, so gelten weiterhin die Luxemburger
                                                            Rechtsprechung            und     tarifvertraglichen
Rechtsvorschriften.
                                                            Vorgaben.       Das    Luxemburger       Arbeitsrecht
Weitere Informationen zu den Rechtsvor-                     weicht     in    vielen   Regelungsfeldern      vom
schriften im Bereich der Sozialversicherung                 deutschen Arbeitsrecht ab. Die wichtigsten
inklusive einer Vielzahl von anschaulichen                  Grundlagen des Luxemburger Arbeitsrechts
Praxisbeispielen finden sich in dem EU-                     werden nachfolgend aufgeführt.

Arbeiten in Luxemburg –                                                                          Stand 29.03.2018
Herausgegeben von der EIC Trier GmbH

Autorin: Christina Grewe                (06 51) 97 567-11                                                     18
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