Arbeiten in Luxemburg - Steuern, Sozialversicherung und Arbeitsrecht für deutsche Grenzpendler - EIC Trier
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Inhaltsverzeichnis 1. Steuerliche Aspekte für deutsche Grenzpendler S. 3 - 12 1.1 DBA Deutschland Luxemburg S. 4 - 5 1.2 Verständigungsvereinbarungen bezüglich der Besteuerung von Grenzpendlern S. 5 - 8 1.3 Verpflichtung zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen und zur Abführung S. 8 der Einkommensteuer in Deutschland 1.4 Einzelveranlagung oder Zusammen-veranlagung von Ehegatten S. 8 1.5 Einkommensbesteuerung in Luxemburg S. 8 - 9 1.6 Steuererklärung und Lohnsteuerjahresausgleich in Luxemburg S. 9 - 11 1.7 Option zur Gleichstellung mit gebietsansässigen Steuerpflichtigen S. 12 2. Sozialversicherung S. 12 - 18 2.1 Sozialversicherung in Luxemburg S. 13 2.2 Entsendung S. 13 - 15 2.3 Mehrfachbeschäftigung S. 15 - 18 3. Arbeitsrecht S. 18 - 26 3.1 Wesentliche vertragliche Regelungsinhalte S. 19 3.2 Befristung von Verträgen S. 19 3.3 Die Probezeit S. 19 - 20 3.4 Arbeitszeit, Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit S. 20 - 21 3.5 Der bezahlte Urlaub S. 21 - 22 3.6 Der gesetzliche Mindestlohn S. 22 3.7 Die ordentliche Kündigung S. 22 -24 3.8 Die fristlose Kündigung S. 24 - 25 3.9 Aufhebungsverträge S. 25 3.10 Personalvertretung S. 26 3.11 Informationsquellen zum Luxemburger Arbeitsrecht S. 26 Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018 Herausgegeben von der EIC Trier GmbH Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 2
Rund 30.000 Arbeitnehmer aus der Region zudem auch sämtliche Schutzvorschriften des Trier pendeln täglich zu ihrer Arbeitsstätte nach Luxemburger Arbeitsgesetzbuches (Code du Luxemburg. Einige regionale Unternehmen Travail), die in Luxemburg gängigen allgemein- beschäftigen Arbeitnehmer zeitweise sowohl verbindlichen tarifvertraglichen Bestimmungen an ihrem Firmensitz in Deutschland als auch in sowie auch die in Luxemburg im Bereich des ihrer Niederlassung in Luxemburg bzw. Arbeitsrechts ergangene Rechtsprechung. Die entsenden ihre in Deutschland ansässigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen weichen in Arbeitnehmer im Auftrag des Luxemburger Luxemburg teilweise deutlich vom deutschen Unternehmens zu Arbeitseinsätzen nach Arbeitsrecht ab. Deutschland oder in Drittländer. Für die Dieser Leitfaden gibt einen grundlegenden korrekte Behandlung solcher grenzüber- Überblick über die steuerlichen, sozial- schreitenden Sachverhalte müssen sich versicherungs- und arbeitsrechtlichen Be- Arbeitgeber mit einer Reihe von steuerlichen, sonderheiten, welche Arbeitgeber, die sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen deutsche Grenzpendler in Luxemburg be- Regelungen vertraut machen. Aufgrund der schäftigen, berücksichtigen müssen. Die nach- Komplexität der Materie und häufiger folgend aufgeführten Informationen ersetzen Gesetzesänderungen kommt es in der Praxis keinesfalls eine rechtliche oder steuerliche immer wieder zu Fehlern bei der Umsetzung Beratung. der rechtlichen Vorgaben, die sich zuweilen als sehr kostspielig erweisen können. Arbeitgeber Der Leitfaden wurde mit größter Sorgfalt sollten daher die für den Einsatz von zusammengestellt. Für die Richtigkeit der Grenzpendlern maßgeblichen Reglungen Informationen übernimmt die EIC Trier GmbH kennen und auch Gesetzesänderungen jedoch keine Gewähr. Für Verbesserungs- unbedingt im Blick behalten vorschläge, sachliche Hinweise und Anregungen sind wir jederzeit dankbar. Für die steuerliche Behandlung von Grenz- pendlern sind neben dem Luxemburger Ein- Für weitere Informationen wenden Sie sich kommensteuergesetz auch die einschlägigen bitte an: EIC Trier GmbH, Christina Grewe, DBA-Regelungen sowie diverse Verständi- Geschäftsführerin, Tel: 06 51/ 97 567-11, gungsvereinbarungen maßgeblich. E-Mail: grewe@eic-trier.de. Die sozialversicherungsrechtlichen Sachver- halte sind in der VO (EG) Nr. 883/2004 geregelt, wonach immer grundsätzlich die 1. Steuerliche Aspekte für deutsche Rechtsvorschriften des Tätigkeitsstaates zur Grenzpendler Anwendung kommen. Ausnahmen bestehen Für die Besteuerung von deutschen Grenz- jedoch bei Entsendungen und Mehrfach- pendlern, die in Luxemburg einer unselb- beschäftigung. ständigen Tätigkeit nachgehen, ist neben dem Für deutsche Grenzpendler, die bei einem Luxemburger Loi concernant l´impôt sur le Unternehmen mit Sitz in Luxemburg angestellt revenu auch das deutsch-luxemburgische sind und im Großherzogtum arbeiten, gelten Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018 Herausgegeben von der EIC Trier GmbH Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 3
Abkommen zur Vermeidung von Doppel- einem solchen Fall wird die Doppelbe- besteuerung (DBA) maßgeblich. Darüber steuerung vermieden, indem der Ansässig- hinaus wurden zwischen Deutschland und keitsstaat entweder die Freistellungs- oder die Luxemburg diverse Verständigungsverein- Anrechnungsmethode zur Anwendung bringt. barungen bezüglich der Besteuerung von Die DBA, die Deutschland mit anderen Staaten Grenzpendlern ausgehandelt. Grenzpendler, abgeschlossen hat, sind kostenfrei online die mehr als 90 Prozent ihres Welt- zugänglich unter einkommens aus Luxemburg beziehen, www.bundesfinanzministerium.de können sich darüber hinaus für die Gleich- (Pfad: Themen > Steuern > Internationales stellung mit Gebietsansässigen Steuer- Steuerrecht > staatenbezogene Informationen pflichtigen optieren. > DBA). Das für deutsche Grenzpendler, die in 1.1 DBA Deutschland Luxemburg Luxemburg einer unselbständigen Tätigkeit nachgehen, maßgebliche DBA1 ist am Auch innerhalb der EU wird in Anlehnung an 1. Januar 2014 neu in Kraft getreten. Art. 293 EG die Doppelbesteuerung durch bila- terale völkerrechtliche Verträge (Abkommen Für die Einkommensbesteuerung von zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, DBA) deutschen Grenzpendlern gilt in Anlehnung an vermieden, so dass ein Steuerpflichtiger nicht Art. 10 des deutsch-luxemburgischen DBA der in zwei Staaten für denselben Steuergegen- Grundsatz, dass Einkünfte aus nicht selb- stand und im selben Veranlagungszeitraum mit ständiger Arbeit nur in dem Vertragsstaat einer vergleichbaren Steuer doppelt belastet besteuert werden, in dem die persönliche wird. Die in DBA vereinbarten Regelungen Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, basieren größtenteils auf Empfehlungen der ausgeübt wird. OECD und legen in Verteilungsartikeln fest, welcher Staat bei den jeweiligen grenzüber- Die nachfolgend aufgeführte Rückausnahme schreitenden Sachverhalten das Be- vom Tätigkeitsstaatprinzip, die in Art. 10 des steuerungsrecht hat und welcher Staat deutsch-luxemburgischen DBA vorgesehen ist, entsprechend auf sein Besteuerungsrecht kommt für Grenzpendler nicht zur Anwendung, verzichten muss. In Anlehnung an das da die Vergütungen hier regelmäßig von einem Welteinkommensprinzip ist ein Steuersubjekt im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber immer nur in einem Staat, und zwar im gezahlt werden. Grundvoraussetzung für die Ansässigkeitsstaat, unbeschränkt steuer- Anwendung der Rückausnahme (Besteuerung pflichtig. Der Ansässigkeitsstaat hat das im Ansässigkeitsstaat) ist nämlich, dass die Besteuerungsrecht für das gesamte Weltein- kommen eines Steuerpflichtigen. Allerdings 1 Der Text des DBA Deutschland-Luxemburg ist unter kann in weiteren Staaten aufgrund grenz- nachfolgendem Link online abrufbar: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Stand überschreitender Aktivitäten unter Umständen ardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/St eine beschränkte Steuerpflicht entstehen. In aatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Luxemburg/2 012-12-10-Luxemburg-Abkommen-DBA- Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018 Herausgegeben von der EIC Trier GmbH Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 4
drei nachfolgend aufgeführten Bedingungen des entsandten Arbeitnehmers geht (Betriebs- kumulativ erfüllt sind. stättenvorbehalt), oder überschreiten die Einsätze des Arbeitnehmers insgesamt die Vergütungen werden für eine Tätigkeit 183 Tage in einem zusammenhängenden gezahlt, die in dem anderen Staat Zeitraum, der in einem Kalenderjahr beginnt (Tätigkeitsstaat) insgesamt nicht länger als und im darauf folgenden Kalenderjahr endet, 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von so liegt das Besteuerungsrecht im Tätig- 12 Monaten, der während des betreffenden keitsstaat. Kalenderjahres beginnt oder endet, Hat ein Arbeitnehmer sowohl einen Wohnsitz ausgeübt wird, und in Deutschland als auch in Luxemburg, so wird die steuerliche Ansässigkeit im Wege des sog. - die Vergütungen werden von einem Tie-Breakers nach den folgenden Kriterien Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber ermittelt: Wohnsitz der Familie, Haupt- gezahlt, der nicht in dem anderen Staat aufenthalt inkl. beruflicher Tätigkeit/ Mittelpunkt (Tätigkeitsstaat) ansässig ist, und der Lebensinteressen, Staatsangehörigkeit. - die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte getragen, die der Arbeit- 1.2 Verständigungsvereinbarungen bezüg- geber im anderen Staat (Tätigkeitsstaat) lich der Besteuerung von Grenzpendlern hat (Betriebsstättenvorbehalt). Für die Besteuerung von Grenzpendlern, die in Deutsche Grenzpendler, die einer unselb- Luxemburg einer unselbständigen Tätigkeit ständigen Tätigkeit in Luxemburg nachgehen, nachgehen sind neben dem einschlägigen sind somit für die im Großherzogtum DBA auch mehrere Verständigungsver- geleisteten Arbeitstage im Tätigkeitsstaat einbarungen zu maßgeblich. beschränkt steuerpflichtig. Für die Besteuerung der in Deutschland oder in Drittstaaten gearbeiteten Tage ist die unter Pkt. 1.2 Verständigungsvereinbarung vom 26. Mai aufgeführte Verständigungsvereinbarung vom 2011 (Bagatellgrenze) 26. Mai 2011 maßgeblich. Wird ein deutscher Grenzpendler von seinem Die oben aufgeführte Rückausnahme ist Luxemburger Arbeitgeber auch zu Einsätzen jedoch für in Luxemburg ansässige nach Deutschland oder in ein Drittland (z. B. Arbeitnehmer relevant, die z. B. zu Einsätzen Frankreich oder Belgien) geschickt, so wären nach Deutschland entsandt werden, oder auch diese Arbeitstage in Anlehnung an das für in Deutschland ansässige Arbeitnehmer, Welteinkommensprinzip grundsätzlich im die von ihrem deutschen Arbeitgeber zu einem Ansässigkeitsstaat zu besteuern. Überschreitet Einsatz nach Luxemburg entsandt werden. der Arbeitnehmer in einem Drittstaat die 183- Verfügt der Arbeitgeber jedoch in den vorab Tage Grenze oder geht der Arbeitslohn genannten Fällen über eine Betriebsstätte im zulasten einer im Drittstaat belegenen Einsatzstaat, zu dessen Lasten der Arbeitslohn Betriebsstätte des Arbeitgebers, so ist der Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018 Herausgegeben von der EIC Trier GmbH Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 5
Arbeitnehmer im Drittstaat beschränkt und während der Arbeitszeit stattfinden oder steuerpflichtig. nicht. So fallen beispielsweise Fortbildungen, die außerhalb von Luxemburg und außerhalb Mit der Verständigungsvereinbarung zwischen der vergüteten Arbeitszeit stattfinden, nicht Deutschland und dem Großherzogtum vom unter das 19-Tage-Kontingent. 26. Mai 2011 betreffend die steuerliche Beginnt ein deutscher Grenzpendler erst Behandlung des Arbeitslohns von Grenz- unterjährig sein Arbeitsverhältnis in Luxem- pendlern wurde für eine überschaubare Anzahl burg, so steht nicht das volle 19-Tage- von Einsatztagen im Ansässigkeitsstaat bzw. in Kontingent zur Verfügung, sondern lediglich einem Drittstaat eine Bagatellregel eingeführt. zwei Tage pro Monat, wobei die jährliche Umfassen die Einsätze von deutschen Obergrenze weiterhin bei 19 Tagen liegt. Grenzpendlern außerhalb von Luxemburg, also Zudem sollte der Arbeitgeber bei einer im Ansässigkeitsstaat oder in Drittstaaten, unterjährigen Einstellung in Erfahrung bringen, nicht mehr als 19 Tage pro Jahr, so verbleibt ob der Arbeitnehmer im Rahmen seiner das Besteuerungsrecht beim Großherzogtum. vorherigen Beschäftigung bereits das 19-Tage- Bei Überschreiten der Nicht-Aufgriffsgrenze Kontingent angebrochen oder sogar erschöpft von 19 Tagen pro Jahr geht das Besteuerungs- hat. recht für alle außerhalb von Luxemburg gearbeiteten Tage wieder auf den Das Entgelt für Krankheit und Mutterschaft wird Ansässigkeitsstaat über. in Anlehnung an die Verständigungsver- einbarung vom 26. Mai 2011 ausschließlich im Bei der Berechnung des 19 Tage-Kontingents Tätigkeitsstaat, also in Luxemburg versteuert. werden sog. Zähltage zu Grunde gelegt, d. h. Dies gilt unabhängig von der Überschreitung jeder geleistete Arbeitstag fällt in das der Bagatellgrenze. Kontingent, auch wenn der Arbeitseinsatz nur eine Stunde dauert. Besteuert wird dann in Das auf Urlaub entfallende Entgelt muss Deutschland bei Überschreitung der Bagatell- hingegen bei Überschreitung der Bagatell- grenze lediglich der Anteil des Tages, der auch grenze entsprechend dem Verhältnis der in Deutschland oder im Drittstaat gearbeitet Arbeitstage in und außerhalb von Luxemburg wurde. aufgeteilt werden. In Deutschland verbrachte Zeit im Rahmen von Jahresbezogene Erfolgsprämien werden bei Bereitschaftsdienst fällt in das 19-Tage-Kon- Überschreitung der Bagatellgrenze ebenfalls tingent, sofern der Bereitschaftsdienst entlohnt entsprechend anteilig in Deutschland und wird. Luxemburg besteuert. Referenzjahr für die Besteuerung ist hierbei allerdings nicht das Unter das 19-Tage-Kontingent fallen zudem Jahr, in dem die Prämie ausgezahlt wird, unter Umständen auch Fortbildungen, Be- sondern das Jahr, auf das sich die triebsausflüge oder Weihnachtsfeiern. Das Prämienzahlung bezieht. Wenn also im Januar maßgebliche Kriterium ist auch hierbei, ob die die Prämie für das abgelaufene Jahr Veranstaltungen an bezahlten Arbeitstagen Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018 Herausgegeben von der EIC Trier GmbH Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 6
ausgezahlt wird, ist das Vorjahr das chende Proratierung zu erfolgen. Referenzjahr Referenzjahr. Wurde im Referenzjahr die ist das Jahr der Vertragsauflösung. Bagatellgrenze überschritten, haben jeweils Entschädigungen in Folge eines Sozialplans anteilig Luxemburg und Deutschland ein (auch Vorruhestandsgeld) werden wiederum Besteuerungsrecht. ausschließlich im Tätigkeitsstaat besteuert. Die Das Besteuerungsrecht für das sog. Bagatellgrenze ist hierbei unerheblich. Wartegeld2, das deutsche Grenzpendler auf- Gleiches gilt für Lohnfortzahlungen im Rahmen grund einer vormals in Luxemburg ausgeübten eines Sozialplans, bei denen sich der Arbeit- unselbständigen Tätigkeit beziehen, liegt in nehmer während der Freistellung im Ansässig- Luxemburg. keitsstaat aufhält. Werden bei Unterschreitung der Bagatell- Sonderregelung für Berufskraftfahrer sowie grenze, die in Deutschland oder im Drittstaat erbrachten Arbeitstage, nicht in Luxemburg Verständigungsvereinbarung vom versteuert, so geht das Besteuerungsrecht 7. September 2011 wieder auf den Ansässigkeitsstaat über. Eine weitere Sonderregelung existiert für die Besteuerung der Löhne von Berufskraftfahrern Verständigungsvereinbarung vom und Busfahrern, sofern diese Grenzpendler 7. September 2011 (Abfindungen/ sind. Mit der Verständigungsvereinbarung vom Entschädigungen) 7. September 2011 wurde die Sonderreglung auch auf Lokomotivführer und Begleitpersonal Die Besteuerung von Abfindungen und ausgeweitet. Entschädigungen von Grenzpendlern ist Die Regelung sieht vor, dass an Tagen, an geregelt in der Verständigungsvereinbarung denen jeweils in Deutschland und in Luxem- zwischen Deutschland und dem Groß- burg gearbeitet wird, unabhängig von der herzogtum vom 7. September 2011 betreffend Verweildauer in den beiden Staaten, jeder die Besteuerung von Abfindungen und Staat ein Besteuerungsrecht von 50 Prozent Entschädigungen in Folge einer Kündigung hat. oder eines Sozialplans. Arbeitet der Grenzpendler an einem Tag Hiernach werden Abfindungen mit einem ausschließlich in Deutschland oder in Luxem- Versorgungscharakter im Ansässigkeitsstaat burg, dann fällt für diesen Tag dem jeweiligen und Abfindungen, die nach Auflösung des Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu Arbeitsvertrags gezahlt werden, im Tätigkeits- 100 Prozent zu. staat besteuert. Allerdings hat bei Über- Arbeitet der Grenzpendler an einem Tag in drei schreitung der Bagatellgrenze eine entspre- Staaten (z. Bsp. Deutschland, Luxemburg und Belgien) so entfällt grundsätzlich auf jeden der Staaten das Besteuerungsrecht zu einem 2 Wartegeld zahlt das Großherzogtum an Arbeitssuchende, die zwar aus gesundheitlichen Gründen Drittel, so dass Luxemburg mit einem Drittel ihre letzte Beschäftigung nicht mehr ausüben können, aber noch nicht die Voraussetzungen zum Bezug einer und der Ansässigkeitsstaat Deutschland in Rente aufgrund von Erwerbsunfähigkeit erfüllen. Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018 Herausgegeben von der EIC Trier GmbH Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 7
Anlehnung an das Welteinkommensprinzip mit 1.4 Einzelveranlagung oder Zusammen- zwei Dritteln (Anteil Ansässigkeitsstaat und veranlagung von Ehegatten Anteil Drittstaat) besteuert. Ehegatten, von denen der eine Ehepartner in Deutschland arbeitet und der andere 1.3 Verpflichtung zur Abgabe von Ehepartner in Luxemburg arbeitet, können Einkommensteuererklärungen und zur sowohl für eine Einzelveranlagung als auch für Abführung der Einkommensteuer in eine Zusammenveranlagung optieren. Deutschland Bezieht ein deutscher Grenzpendler aus- Bei der Einzelveranlagung wirkt sich das schließlich Einkünfte aus Luxemburg, so Einkommen des Grenzpendlers nicht auf die entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer Bemessung des Steuersatzes (Progressions- Steuererklärung in Deutschland. vorbehalt) des im Ansässigkeitsstaat tätigen Ehepartners aus. In diesem Fall kann aller- Überschreitet der Grenzpendler hingegen die dings auch der günstigere Splittingtarif nicht Bagatellgrenze (siehe Pkt. 1.2, Verständi- zur Anwendung gebracht werden, sondern die gungsvereinbarung vom 26. Mai 2011) oder Bemessung der Steuer erfolgt nach der bezieht anderweitige Einkünfte aus Deutsch- Grundtabelle. land, so entsteht auch die Verpflichtung zur Abgabe einer entsprechenden Einkommen- Bei der Zusammenveranlagung wird bei der steuererklärung im Ansässigkeitsstaat, der der Ermittlung des Steuersatzes, der auf das Arbeitnehmer unaufgefordert nachkommen Einkommen des im Ansässigkeitsstaat tätigen muss. Ehepartners anzuwenden ist, das Weltein- kommen beider Ehepartner berücksichtigt. Das Der Luxemburger Arbeitgeber hat auch bei in Luxemburg versteuerte Einkommen des Überschreitung der Bagatellgrenze keine Grenzpendlers wird zwar in Deutschland nicht Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung noch einmal versteuert, aber der Steuersatz, der deutschen Lohnsteuer. Die Steuer- der auf das in Deutschland erzielte Einkommen erklärungspflicht (Vordruck Anlage N-AUS) anwendbar ist, steigt aufgrund der erweiterten liegt in diesem Fall beim Arbeitnehmer. Der Bemessungsgrundlage (Progressionsvorbe- Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer bei halt). Bei der Zusammenveranlagung kann Überschreitung der Bagatellgrenze entweder jedoch dann der günstigere Splittingtarif zur den auf die Arbeitseinsätze in Deutschland Anwendung gebracht werden. entfallenden Lohnanteil brutto auszahlen oder auf Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages Der in Deutschland beschäftige Ehepartner mit dem Finanzamt Trier freiwillig ent- kann für Steuerklasse 3 oder Steuerklasse 4 sprechende Vorauszahlungen leisten, die dann optieren. Steuerklasse 3 führt im Vergleich zu bei der Steuererklärung des Grenzpendlers mit Steuerklasse 4 unterjährig zu niedrigeren dessen Steuerschuld verrechnet werden. Steuerabzügen, hat aber den Nachteil, dass es aufgrund des Progressionsvorbehalts regel- Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018 Herausgegeben von der EIC Trier GmbH Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 8
mäßig zu Nachzahlungen im Zuge der Für gebietsansässige Steuerpflichtige gilt: Einkommensteuerveranlagung kommt. Familiäre Ohne Mit zum Am 1.1. des Situation des zum Haushalt SJ älter als Steuerpflichtigen Haushalt gehören- 64 Jahre 1.5 Einkommensbesteuerung in Luxemburg gehören- den de Kinder Kindern Ledig 1 1A 1A Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Geschieden 1 1A 1A Dauernd getrennt 2 2 2 Einkommen aus unselbständiger Arbeit ist in lebend Verwitwet 1A 1A 1A Luxemburg das Loi concernant l´impôt sur le Verheiratet 2 2 2 revenu. Der luxemburgischen Einkommen- In einer einge- 2 2 2 tragenen Lebens- steuerpflicht unterliegen im Sinne des partnerschaft lebend Welteinkommensprinzips grundsätzlich alle in Nach ausländ. 2 2 2 Recht verheira- Luxemburg ansässigen natürlichen Personen, teter Partner die ihren steuerlichen Wohnsitz oder ihren einer gleich- geschlechtlichen gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum Lebenspartner- schaft haben. Darüber hinaus unterliegen der luxemburgischen Einkommensteuerpflicht im Für nicht gebietsansässige Steuerpflichtige gilt Sinne einer beschränkten Steuerpflicht ab 2018: grundsätzlich alle natürlichen Personen, die Familiäre Ohne Mit zum Am 1.1. des nicht in Luxemburg ansässig sind, jedoch dort Situation des zum Haushalt SJ älter als Steuerpflichtigen Haushalt gehören- 64 Jahre Einkünfte erzielen. Ausnahmen von der gehören- den de Kinder Kindern Besteuerung im Tätigkeitsstaat von Einkünften Ledig 1 1A 1A aus unselbständiger Arbeit von nicht gebiets- Geschieden 1 1A 1A Dauernd getrennt 1 1A 1A ansässigen Steuerpflichtigen regelt Art. 10 des lebend Verwitwet 1A 1A 1A deutsch-luxemburgischen DBA. Verheiratet 1 1 1A Verheiratet/ in 2 2 2 einer eingetra- (auf (auf (auf Antrag) Maßgeblich für die Berechnung der Ein- genen Lebensge- Antrag) Antrag) sonst 1A sonst 1 sonst 1 kommensteuerschuld sind die Höhe des Ein- meinschaft lebend & mit kommens, die Steuerklasse sowie der ent- > 90% des Einkommens in sprechend anwendbare Steuertarif. Die ge- Luxemburg steuerpflichtig schuldete Einkommensteuer wird in Luxem- burg wie in Deutschland durch den Arbeitgeber Im Zuge der Luxemburger Steuerreform ist es monatlich einbehalten und abgeführt (Quellen- 2018 zu einer Anpassung der steuerlichen steuerabzug). Hierbei stützt sich der Arbeit- Einordnung von nicht gebietsansässigen geber auf die sog. Monatssteuertabelle. Im verheirateten Steuerpflichtigen gekommen. Rahmen der jährlichen Einkommensteuer- Diese Anpassung hat negative Auswirkungen erklärung kommt entsprechend die Jahres- auf das Nettogehalt von nicht gebiets- einkommensteuertabelle zur Anwendung. Das ansässigen verheirateten Steuerpflichtigen von Großherzogtum kennt insgesamt drei denen nur ein Partner in Luxemburg tätig ist. Steuerklassen: Klasse 1, Klasse 2 und Klasse Vor diesem Hintergrund hat die Luxemburger 1A. Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018 Herausgegeben von der EIC Trier GmbH Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 9
Finanzverwaltung im Oktober 2017 die globalen Steuersatzes zur Verfügung stellen, betroffenen Steuerpflichtigen angeschrieben fallen ab 2018 automatisch in Steuerklasse 1. und dazu aufgefordert, im Bedarfsfall einen Die Einkommensteuer unterliegt in Luxemburg Antrag auf Steuerklasse 2 zu stellen. Der einem progressiven Steuersatz, der sich auf Antrag auf Steuerklasse 2 kann gestellt Basis des Einkommens und der Steuerklasse werden, sofern der in Luxemburg tätige Partner aus der jeweiligen Monatssteuertabelle bzw. mehr als 90 % seines Gesamteinkommens im der Jahreseinkommenssteuertabelle ergibt. Großherzogtum erwirtschaftet oder das Der Spitzensteuersatz wurde im Zuge der außerhalb von Luxemburg erwirtschaftete Steuerreform auf 41 % für Einkünfte über Einkommen unter 13.000 EUR liegt. Für die 150 TEUR und auf 42 % für Einkünfte über Ermittlung der 90 %-Grenze werden die ersten 200 TEUR (Steuerklasse 1) angehoben. Der 50 Tage pro Jahr, die in Deutschland oder Grenzsteuersatz liegt somit bei 45,78 %. Drittstaaten gearbeitet wurden, nicht in die Berechnung mit einbezogen. Neu ist ab 2018, Steuerbefreit sind in Luxemburg die dass bei der Ermittlung des anwendbaren Aufschläge für Überstunden, Wochenend- und Steuersatzes für die Steuerklasse 2 das Feiertagsarbeit sowie Entschädigungs- gesamte Haushaltseinkommen zu Grunde zahlungen bei Entlassungen3. gelegt wird, was bei zwei jeweils in Luxemburg und in Deutschland berufstätigen Partnern Folgende Ausgaben können in Luxemburg regelmäßig zu einer Anhebung des zudem steuerlich geltend gemacht werden: Steuersatzes führen dürfte. Zur Ermittlung des Werbungskosten, Schuldzinsen für die globalen Steuersatzes ist es ratsam, dass die Finanzierung von Wohneigentum, Unterhalts- Steuerpflichtigen der Luxemburger Finanz- zahlungen an geschiedene Ehepartner, verwaltung möglichst präzise Angaben zum Schuldzinsen und sonstige Kosten im Haushaltseinkommen liefern, denn ansonsten Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Bau besteht u. U. die Gefahr von Steuernach- oder der Renovierung einer noch nicht zahlungen. Zudem sind die nicht gebiets- bezogenen Wohnung, Schuldzinsen für einen ansässigen Steuerpflichtigen, die einen Antrag Privatkredit, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen auf Steuerklasse 2 gestellt haben, künftig Sozialversicherung, Beiträge und Ver- verpflichtet, eine Steuererklärung in Luxem- sicherungsprämien, Altersvorsorgebeiträge, burg abzugeben. Betroffene Steuerpflichtige, Bausparbeiträge, Beiträge an ein Zusatz- die nicht auf das Anschreiben der pensionsregime sowie Spenden. Luxemburger Finanzverwaltung reagieren, also Einen Überblick über die in Luxemburg zu nicht den von der Finanzverwaltung vor- erwartenden Abzüge bieten Gehaltsrechner, geschlagenen globalen Steuersatz unter die online verfügbar sind unter: www.myguichet.lu akzeptieren und der http://www.diegrenzgaenger.lu/?p=calcfisc Finanzverwaltung auch keine weiteren Unterlagen zur Ermittlung eines neuen 3 bis zu 12.500 EUR oder das 6-fache des Durchschnitts- gehalt der letzten 12 Monate Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018 Herausgegeben von der EIC Trier GmbH Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 10
https://www.calculatrice.lu/de Einkommensteuererklärung bzw. können einen Lohnsteuerausgleich beantragen. Nicht Zuständige Behörde für die Einkommensteuer gebietsansässige verheiratete Steuer- ist in Luxemburg die Administration des Contri- pflichtige, die für Steuerklasse 2 optiert haben, butions directes (Steuerverwaltung4). Informa- sind verpflichtet in Luxemburg eine tionen zur Einkommensbesteuerung von Einkommensteuererklärung abzugeben. Gebietsansässigen und Grenzpendlern sowie Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer für alle maßgeblichen Steuerformulare finden sich das jeweilig abgelaufene Steuerjahr eine in deutscher Sprache im Luxemburger Verdienstbescheinigung aus, auf der das Verwaltungsportal unter www.guichet.lu (Pfad: insgesamt ausgezahlte Arbeitsentgelt sowie Bürgerportal > Steuern sowie Unternehmens- die bezogenen Sachleistungen aufgeführt sind. portal > Steuern > Besteuerung von Ein- Die unterjährig bereits durch den Arbeitgeber kommen). abgeführten Steuern werden auf die im Rahmen der Steuererklärung bzw. des 1.6 Steuererklärung und Lohnsteuerjahres- Lohnsteuerjahresausgleiches ermittelte Steuer- ausgleich in Luxemburg schuld des Arbeitnehmers angerechnet. Im Wege der Einkommensteuererklärung Der Arbeitgeber in Luxemburg behält im Wege deklariert der Arbeitnehmer alle steuer- des Quellensteuerabzugs monatlich nach Maß- pflichtigen und steuerbefreiten Einkünfte aus gabe der Eintragungen auf der Lohnsteuer- unselbständiger Arbeit. Nicht gebiets- karte die vom Arbeitnehmer geschuldete ansässige Arbeitnehmer, die keine Ein- Einkommensteuer ein und führt diese frist- kommensteuererklärung einreichen, können gerecht an die Luxemburger Steuerverwaltung einen Lohnsteuerjahresausgleich auf Formular ab. Bei monatlichen Abzügen über 250 EUR5 163 NR beantragen. Der Lohnsteuerjahres- müssen die Anmeldungen und Abführungen ausgleich ist für Grenzpendler von Vorteil, die monatlich bis spätestens zum 10. des nicht während des ganzen Jahres gearbeitet Folgemonats erfolgen. haben oder die steuerlich absetzbare Ausgaben geltend machen wollen. Nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die die Kriterien der Steuerpflicht in Luxemburg Die jeweiligen Formulare für die Einkommen- erfüllen, deklarieren ihre Einkünfte in einer steuererklärung und den Lohnsteuerjahresaus- gleich sind über www.guichet.lu (Pfad: 4 Steuerverwaltung Bürgerportal > Steuern > Einkünfte aus einer 45, boulevard Roosevelt L-2982 Luxemburg arbeitnehmerischen Tätigkeit versteuern). Tel.: 00352/ 40800-1 Fax: 00352/ 40800-2022 online in deutscher Sprache zugänglich. www.impotsdirects.publics.lu 5 Bei monatlichen Abzügen zwischen 75 EUR und 250 EUR müssen die Meldungen und Abführungen quartalsweise bis zum 10. des Monats nach Ablauf des Quartals erfolgen Bei monatlichen Abzügen unter 25 EUR erfolgen die Meldungen und Abführungen jährlich zum 10. des Monats nach Ablauf des Steuerjahres. Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018 Herausgegeben von der EIC Trier GmbH Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 11
1.7 Option zur Gleichstellung mit sprechend das Einkommen des gesamten gebietsansässigen Steuerpflichtigen Haushalts angegeben werden. Nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die Weitere Informationen zur steuerlichen mehr als 90 % ihres Welteinkommens aus Gleichstellung mit Gebietsansässigen finden Luxemburg beziehen, können für eine steuer- sich auch unter www.guichet.lu (Pfad: liche Gleichstellung mit Gebietsansässigen Bürgerportal > Steuern > von einem nicht optieren. Bemessungsgrundlage für die 90%- gebietsansässigen ausgeübte arbeitneh- Schwelle sind sowohl berufliche Einkünfte6 als merische Tätigkeit > Erklärung von Einkünften auch Einkünfte aus Vermögen7. aus einer arbeitnehmerischen Tätigkeit als nicht Gebietsansässiger > als nicht gebiets- Belgische Grenzpendler können bereits für die ansässiger Steuerpflichtiger die steuerliche steuerliche Gleichstellung mit Gebietsan- Gleichstellung mit gebietsansässigen Steuer- sässigen optieren, wenn sie mindestens 50 % pflichtigen wählen). ihres Welteinkommens aus Luxemburg beziehen. Für deutsche Grenzpendler gilt die 90 %-Schwelle. 2. Sozialversicherung Die 90 %-Schwelle kann grundsätzlich in Rechtsgrundlage für die Sozialversicherung in Bezug auf einen Ehepartner sowie auch den der EU ist die VO (EG) Nr. 883/20048. Haushalt angewandt werden. Während die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit gleich in Die Option zur steuerlichen Gleichstellung mit mehreren Staaten zu einer beschränkten Gebietsansässigen erfolgt im Wege der Steuerpflicht führen kann, kennt das Einkommensteuererklärung (Vordruck 100, Sozialversicherungsrecht hingegen nur Felder 319, 320, 321, 322) in Luxemburg. schwarz und weiß. D. h. es gibt in Anlehnung Nicht gebietsansässige, die für die steuerliche an Art. 11 der VO (EG) Nr. 883/2004 immer Gleichstellung mit Gebietsansässigen optiert nur ein Land, in dem eine Person sozial- haben, müssen in ihrer Luxemburger Ein- versicherungspflichtig sein kann. Grundsätzlich kommensteuererklärung ihr Welteinkommen kommen immer die Rechtsvorschriften des offenlegen. Hierzu zählen auch eventuelle Landes zur Anwendung, in dem der Ort der ausländische Einkünfte, für die Luxemburg physischen Ausübung der Tätigkeit liegt. kein Besteuerungsrecht hat. Bei einer Ausnahmen vom Tätigkeitsstaat Prinzip gibt es gemeinsamen Veranlagung muss ent- bei Entsendungen sowie für Arbeitnehmer die für einen oder mehrere Arbeitgeber in zwei oder mehr EU-Ländern arbeiten (Mehrfach- 6 Einkünfte unselbständiger und selbständiger Arbeit, beschäftigung). Einkünfte aus einem Gewerbetrieb, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Pensionen und Renten 7 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte 8 Der Text der Richtlinie ist online zugänglich unter: aus Kapitalvermögen, Veräußerungsgewinne etc. http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ. do?uri=OJ:L:2004:166:0001:0123:de:PDF Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018 Herausgegeben von der EIC Trier GmbH Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 12
2.1 Sozialversicherung in Luxemburg Multisektorieller arbeitsmedizinischer Dienst (nur AG-Anteil: 0,11%) Deutsche Grenzpendler, die einer unselb- Zusatzversicherung der Arbeitgeber (nur ständigen Tätigkeit in Luxemburg nachgehen, AG-Anteil: Beitrag ist abhängig von der sind somit in Anlehnung an Art. 11.3.a der VO Risikoklasse10 des Arbeitgebers) (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich auch im Großherzogtum sozialversicherungspflichtig. Weitere Informationen zur Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge in Luxemburg Abzuführen sind die Sozialversicherungs- finden sich auch unter www.guichet.lu (Pfad: beiträge in Luxemburg an die CCSS (Centre Unternehmensportal > Personalwesen > Commun de la Sécurité Sociale9). Hierfür muss Vergütung der Arbeitnehmer > Zahlung der der Arbeitgeber zunächst der CCSS monatlich Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeit- die gezahlte Bruttovergütung sowie die Anzahl nehmer). der geleisteten Stunden melden. Auf Grund- lage dieser Meldung ermittelt die CCSS den monatlich abzuführenden Gesamtsozial- 2.2 Entsendung versicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Bei Entsendungen, die 24 Monate nicht über- Arbeitnehmeranteil). Der Arbeitgeber behält schreiten, kommt es in Anlehnung an Art. 12.1 wie in Deutschland den Arbeitnehmeranteil VO (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise nicht entsprechend vom Lohn ein. Die Frist zur zu einer Sozialversicherungspflicht im Tätig- Begleichung des von der CCSS in Rechnung keitsstaat, sondern der Arbeitnehmer unterliegt gestellten Gesamtsozialversicherungsbeitrages weiterhin den Rechtsvorschriften des Ent- beträgt 10 Tage. Diese Frist muss auch bei sendestaats. Somit verbleiben auch deutsche Beanstandungen eingehalten werden, die erst Grenzpendler bei Entsendungen im Luxem- im Nachgang zur Zahlung berichtigt werden burger Sozialversicherungssystem, und zwar können. auch dann, wenn der deutsche Grenzpendler zu Einsätzen nach Deutschland entsandt wird. Die Sozialversicherung umfasst in Luxemburg Der Verbleib im Sozialversicherungssystem folgende Versicherungsfelder. des Entsendestaates im Zuge einer Ent- Krankenversicherung (AG- und AN-Anteil sendung in Anlehnung an Art. 12.1 VO (EG) jeweils 0,25 % für Geldleistungen sowie Nr. 883/2004 ist an einige Bedingungen 2,8% für Sachleistungen) geknüpft. Rentenversicherung (AG- und AN-Anteil So muss der Arbeitgeber seine Aktivität jeweils 8%) gewöhnlich im Heimatstaat ausüben und es Pflegeversicherung (nur AN-Anteil: 1,4%) Unfallversicherung (nur AG-Anteil: 1,1%) www.ccss.lu 10 Klasse I: Abwesenheitsquote < 0,65%: Beitrag: 0,51% Klasse II: Abwesenheitsquote < 1,60%: Beitrag: 1,32% 9 Zentralstelle der Sozialversicherungen Klasse III: Abwesenheitsquote < 2,50%: Beitrag: 1,94% 125, route d`Esch Klasse IV: Abwesenheitsquote > 2,50%: Beitrag: 3,04% L-2975 Luxemburg Tel.: 00352/ 40141-1 Fax: 00352/ 404481 Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018 Herausgegeben von der EIC Trier GmbH Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 13
muss sich um eine nennenswerte Tätigkeit11 dung12 zwischen dem entsendenden Arbeit- handeln. geber und dem entsandten Arbeitnehmer Die Arbeit im Entsendestaat muss für bestehen. Rechnung des Arbeitgebers ausgeübt werden Die Entsendung darf in der EU grundsätzlich und der entsandte Arbeitnehmer muss auch 24 Monate nicht überschreiten. Jedoch kann gewöhnlich bei dem Arbeitgeber beschäftigt gemäß Art. 16 der VO (EG) Nr. 883/2004 sein und darf grundsätzlich nicht erst zum unter gewissen Voraussetzungen eine Ver- Zwecke der Entsendung eingestellt werden. längerung der Anwendung der Rechts- Allerdings können die Regeln für die Ent- vorschriften des Entsendestaates erfolgen13. sendung von Arbeitnehmern auch zur Anwen- Auch darf grundsätzlich kein Mitarbeiter durch dung kommen, wenn ein Arbeitnehmer im den Entsandten abgelöst werden. Jedoch kann Hinblick auf eine Entsendung eingestellt wurde. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der 12 Leitfaden zum Anwendbaren Recht der EU Kommission: Arbeitnehmer unmittelbar vor der Kriterien, die für eine arbeitsrechtliche Bindung zwischen Beschäftigung (mindestens seit einem Monat) entsendendem Unternehmen und entsandten Arbeit- nehmer sprechen: dem Sozialversicherungssystem des die Verantwortung der Einstellung; der Vertrag muss für die gesamte Dauer der Entsendestaates angeschlossen ist. Entsendung zwischen den gleichen Personen fortbestehen, nach deren Willen der Arbeitsvertrag Zudem muss während der gesamten Dauer geschlossen wurde, der zur Einstellung geführt hat; ausschließlich das entsendende Unternehmen ist der Entsendung eine arbeitsrechtliche Bin- berechtigt, den Arbeitsvertrag durch Kündigung aufzulösen; das entsendende Unternehmen muss auch weiterhin die „Art“ der vom entsandten Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit bestimmten, wobei darunter nicht die Befugnis zu verstehen ist, die Art der zu verrichtenden Arbeit und die damit verbundene Art 11 Leitfaden zum Anwendbaren Recht der EU der Arbeitsausführung bis ins kleinste Detail zu Kommission: regeln, sondern vielmehr die Befugnis, allgemein Kriterien, die für eine nennenswerte Tätigkeit im darüber zu entscheiden, welches Endprodukt Entsendestaat sprechen (nicht erschöpfend): gefertigt bzw. Welche Dienstleistung grundsätzlich der Ort, an dem das entsendende Unternehmen erbracht wird; seinen Sitz und seine Verwaltung hat; das Unternehmen, das den Arbeitsvertrag ge- die Anzahl von Verwaltungsangestellten des ent- schlossen hat, muss für die Entlohnung einstehen. sendenden Unternehmens im Entsendestaat und im Dies gilt unbeschadet etwaiger Vereinbarungen Beschäftigungsstaat - befindet sich im Entsende- zwischen dem Arbeitgeber im Entsendestaat und staat ausschließlich Verwaltungspersonal ist dem Unternehmen im Beschäftigungsstaat über die automatisch ausgeschlossen, dass das Form der tatsächlichen Zahlungen an den Unternehmen unter die Entsendevorschriften fällt; Arbeitnehmer; der Ort, an dem die entsandten Arbeitnehmer die Befugnis zur Verhängung von Disziplinar- eingestellt werden; maßnahmen liegt weiterhin beim entsendenden der Ort, an dem die Mehrheit der Verträge mit den Unternehmen. Kunden geschlossen wird; das Recht, dem die Verträge unterliegen, die das 13 In Anlehnung an Art. 16 der Verordnung 883/2004 entsendende Unternehmen mit seinen Arbeit- können die betroffenen Mitgliedstaaten im gegenseitigen nehmern bzw. seinen Kunden schließt; Einvernehmen Ausnahmen von den Bestimmungen über die Zahl der im Entsendestaat und im die geltenden Rechtsvorschriften vorsehen. Beschäftigungsstaat geschlossenen Verträge; Wenn absehbar ist (oder sich nach Beginn des der während eines hinreichend charakteristischen Entsendezeitraums herausstellt). Dass die Entsendung Zeitraums im Entsendestaat und im Beschäftigungs- länger als 24 Monate dauern wird, hat der Arbeitgeber staat vom entsendenden Unternehmen erzielten oder die betreffende Person unverzüglich einen Antrag bei Umsatz Beispielsweise könnte eine Umsatz in Höhe der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates zu stellen, von 25% des Gesamtumsatzes ein hinreichender dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer unterliegen Anhaltspunkt sein; Fälle, in denen der Umsatz möchte. In Ermangelung eines Antrages und einer weniger als 25% beträgt, sind einer Einzelprüfung zu Vereinbarung gemäß Art. 16 der Verordnung zur unterziehen); Verlängerung der Anwendung der Rechtsvorschiften des die Dauer der Niederlassung eines Unternehmens im Entsendestaats, kommen unmittelbar nach Ablauf des Entsendestaat. Entsendezeitraums die Rechtsvorschriften des Tätigkeits- staates zur Anwendung. Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018 Herausgegeben von der EIC Trier GmbH Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 14
in Ausnahmefällen (z. Bsp. bei Krankheit oder Charakteristisch für eine Entsendung ist neben Kündigung) eine Ablösung einer bereits ent- den oben aufgeführten Bedingungen in Ab- sandten Person erfolgen. In diesem Fall dürfen grenzung zur Mehrfachbeschäftigung immer, die beiden Entsendungen insgesamt aber nicht dass es sich um unvorhersehbare und die zulässige Höchstdauer von 24 Monaten unregelmäßige Einsätze handelt, die im Voraus überschreiten. zeitlich befristet sind. Darüber hinaus gibt es einige Fallkon- Bei der Entsendung von Mitarbeitern zu stellationen14, bei denen aufgrund der Kom- Arbeitseinsätzen ins EU-Ausland sind diverse plexität des Sachverhalts und der fehlenden Meldepflichten und administrative Auflagen zu Garantie in Bezug auf die Aufrechterhaltung beachten. Informationen zu den unter- der arbeitsrechtlichen Bindung zwischen schiedlichen Auflagen in den einzelnen EU- Arbeitnehmer und entsendendem Unter- Ländern stellt die EIC Trier GmbH in nehmen, die Anwendung der Entsende- entsprechenden länderbezogenen Leitfäden vorschriften durch die Gemeinschaft von zur Verfügung die online zugänglich sind unter vorherein ausgeschlossen werden. www.eic-trier.de (Marktbearbeitung in Europa > Grenzüberschreitende Einsätze in Europa). Eine gefährliche Fallgrube bei der Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Sachverhalte 2.3 Mehrfachbeschäftigung liegt zudem insbesondere in Grenzregionen aufgrund oftmals komplizierter Einzelfall- Gerade in Grenzregionen wie zum Beispiel der konstellationen bei der Verwechselung der Großregion haben Arbeitnehmer häufiger als Begrifflichkeiten Entsendung und Mehrfach- anderswo mehrere Arbeitgeber in unter- beschäftigung in Bezug auf die Anwendung der schiedlichen EU-Staaten bzw. Arbeitnehmer unter Pkt. 2.3 aufgeführten 25%-Regelung arbeiten an einigen Tagen in der Woche in (wesentliche Tätigkeit). ihrem Home-Office in Deutschland oder haben einen Salary-Split-Vertrag mit einem ver- bundenen Unternehmen und arbeiten an 14 Leitfaden zum Anwendbaren Recht der EU festen Tagen jeweils in Deutschland und in Kommission: Fälle, bei denen die Entsendevorschriften nicht greifen: Luxemburg. Für Personen, die gewöhnlich in Das Unternehmen, zu dem der Arbeitnehmer ent- sandt wird, überlässt diesen einem anderen Unter- zwei oder mehr Mitgliedstaaten einer Tätigkeit nehmen im Mitgliedstaat seiner Niederlassung. nachgehen (Mehrfachbeschäftigung, Multi- Das Unternehmen, zu dem der Arbeitnehmer entsandt wird, überlässt diesen einem anderen State-Worker), gelten gemäß Art. 13 VO (EG) Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat. Der Arbeitnehmer wird in einem Mitgliedstaat Nr. 883/2004 besondere Bestimmungen. eingestellt, um von einem Unternehmen, das in einem zweiten Mitgliedstaat ansässig ist, zu einem Unternehmen in einem dritten Mitgliedstaat entsandt In Fällen einer Mehrfachbeschäftigung muss zu werden, ohne dass die Voraussetzung des Anschlusses an das System der sozialen Sicherheit immer ganz genau geprüft werden, welchem des Entsendestaates erfüllt ist. Der Arbeitnehmer wird in einem Mitgliedstaat von Staat die Sozialversicherungspflicht zuzu- einem Unternehmen eingestellt, welches in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, um eine Tätigkeit ordnen ist. Denn bei einer fehlerhaften im ersten Mitgliedstaat auszuführen. Der Arbeitnehmer wird entsandt, um eine andere Person zu ersetzen (aber Ausnahmen möglich!). Der Arbeitnehmer hat mit dem Unternehmen, zu dem Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018 Herausgegeben von der EIC Trier GmbH Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 15
Zuordnung kommt es nicht nur zu einer das Kriterium der wesentlichen Tätigkeit16. Nachzahlung der Sozialabgaben, sondern es Maßstab für die Feststellung, ob ein wesent- werden auch Zinszahlungen fällig. licher Teil der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Zur Prüfung komplexerer Sachverhalte sollte Wohnsitzstaat ausgeübt wird, ist die 25%- beim Einsatz deutscher Grenzpendler unbe- Regelung: D. h. entfallen mindestens 25% der dingt die DVKA (www.dvka.de) rechtzeitig mit Arbeitszeit und/ oder des Arbeitsentgelts auf ins Boot geholt werden, zumal so auch Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer im Wohn- mögliche Gestaltungsspielräume noch effektiv sitzstaat ausübt, so gilt dies als Indiz für eine genutzt werden können. Ändert sich im Laufe wesentliche Tätigkeit. der Zeit die Gewichtung der Aktivitäten in den Mit dem Ziel eventuelle Manipulationen der verschiedenen EU-Ländern, in denen der Bestimmungen über die anwendbaren Rechts- Arbeitnehmer aktiv ist, so sollte der Sach- vorschriften zu vermeiden, sieht Art. 13 verhalt erneut mit der DVKA erörtert werden. VO (EG) Nr. 883/2004 vor, dass unbedeutende Tätigkeiten bei der Feststellung der Charakteristisch für die Mehrfachbeschäftigung anwendbaren Rechtsvorschriften außer Acht in Abgrenzung zur Entsendung ist grundsätzlich, dass die Einsätze gemäß Art. 14 16 Leitfaden zum Anwendbaren Recht der EU Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 gewöhnlich15 Kommission: Ein „wesentlicher Teil der Tätigkeit“, der in einem stattfinden. D. h. es muss sich um ggf. zeitlich Mitgliedstaat ausgeübt wird, bedeutet, dass ein quantitativ erheblicher Teil aller Tätigkeiten eines Arbeitnehmers dort unbefristete sowie planbare und vorhersehbare ausgeübt wird, wobei es sich nicht notwendigerweise um Aktivitäten handeln, die auch einer gewissen den größten Teil seiner Tätigkeit handeln muss. Zur Feststellung, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit Regelmäßigkeit unterliegen. Dies ist beispiels- eines Arbeitnehmers in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, sind die folgenden Kriterien als Richtwerte in Betracht zu weise der Fall, wenn ein Arbeitnehmer ziehen: die Arbeitszeit und/oder gewöhnlich an gewissen Tage pro Woche/ das Arbeitsentgelt. Wird bei einer Gesamtbewertung festgestellt, dass eine Monat vom Home-Office aus arbeitet oder Person mindestens 25% ihrer Arbeitszeit im Wohn- mitgliedstaat leistet und/oder mindestens 25% der regelmäßig an Sitzungen im Headquarter Arbeitsentgelts der Person im Wohnmitgliedstaat bezogen teilnimmt oder auch im Ansässigkeitsstaat werden, gilt dies als Indikator, dass ein wesentlicher Teil aller Tätigkeiten der betreffenden Person in diesem einem 450-EUR-Job nachgeht. Mitgliedstaat ausgeübt wird. Obwohl zwingend Arbeitszeit und/ oder Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sind, erhebt diese Aufzählung keinen Ausschlaggebend für die Festlegung der Anspruch auf Vollständigkeit und es können ggf. weitere Kriterien berücksichtigt werden. Es ist die Aufgabe der anwendbaren Rechtsvorschriften bei einer bezeichneten Träger, alle maßgeblichen Kriterien zu berücksichtigen und eine Gesamtbewertung der Ver- Mehrfachbeschäftigung ist insbesondere auch hältnisse der betreffenden Person vorzunehmen, bevor eine Entscheidung über die anzuwendenden Rechts- vorschriften getroffen wird. Zusätzlich zu den obigen Kriterien muss bei der Fest- stellung des Mitgliedstaates dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, die voraussichtliche Sachlage in den folgenden zwölf Kalendermonaten ebenfalls berücksichtigt er entsandt wird einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. werden. Auch der bisherige Verlauf des Beschäftigungs- 15 In Art. 14. Abs. 5 der VO (EG) Nr. 883/2004 ist verhältnisses ist ein zuverlässiger Maßstab für das festgelegt, dass unter einer Person, die gewöhnlich in zwei zukünftige Verhalten; wenn eine Entscheidung also nicht oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, auf geplanten Arbeitsbedingungen oder Arbeitseinsatz- eine Person zu verstehen ist, die gleichzeitig oder plänen basieren kann, wäre es zweckmäßig, die Sachlage abwechselnd eine oder mehrere Tätigkeiten in zwei oder der vergangenen zwölf Monate zu betrachten und diesen mehr Mitgliedstaaten für dasselbe Unternehmen oder Zeitraum zur Beurteilung einer wesentlichen Tätigkeit denselben Arbeitgeber oder für mehrere Unternehmen heranzuziehen. Ist ein Unternehmen erst vor kurzem oder Arbeitgeber ausübt. gegründet worden, kann sich diese Beurteilung auf einen kürzeren Zeitraum beziehen. Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018 Herausgegeben von der EIC Trier GmbH Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 16
gelassen werden sollen. Für die Beurteilung wird, liegt bei unter 25 %, so entfällt die der Mehrfachbeschäftigung sind somit Sozialversicherungspflicht immer auf den unbedeutende Tätigkeiten irrelevant. Als Staat, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. unbedeutend werden Tätigkeiten erachtet, die Wenn ein deutscher Grenzpendler beispiels- lediglich unterstützenden Charakter haben und weise an einem Tag pro Woche in der somit nicht eigenständig sondern im Dienste deutschen Niederlassung seines Luxemburger der Haupttätigkeit ausgeübt werden. Weitere Arbeitgebers arbeitet, und ansonsten für die Kriterien für den unbedeutenden Charakter Muttergesellschaft in Luxemburg tätig ist, und einer Tätigkeit sind der Zeitaufwand und der ggf. auch einen halben Tag pro Woche Anteil der Vergütung. So werden auch Sitzungen in der belgischen Niederlassung des Aktivitäten als unbedeutend eingestuft, die pro Luxemburger Arbeitgebers leitet, dann Quartal weniger als zwei Stunden pro Woche kommen unter der Voraussetzung, dass der in Anspruch nehmen und deren Vergütung Anteil der Tätigkeit in Deutschland unter 25% weniger als fünf Prozent der Gesamtvergütung liegt, die Luxemburger Rechtsvorschriften am sowie deren Zeitaufwand ebenfalls nicht mehr Sitz des Arbeitgebers zur Anwendung. als fünf Prozent der Gesamtarbeitszeit aus- macht. Mehrfachbeschäftigung für mehrere Arbeit- geber in zwei oder mehr EU-Staaten Mehrfachbeschäftigung für einen Arbeit- Übt ein Arbeitnehmer im Falle einer Mehrfach- geber in zwei oder mehr EU-Staaten beschäftigung für mehrere Arbeitgeber in zwei Übt ein Arbeitnehmer im Falle einer Mehrfach- oder mehr EU-Staaten eine wesentliche beschäftigung für einen Arbeitgeber in zwei Tätigkeit im Wohnsitzstaat aus, d. h. der Anteil oder mehr EU-Staaten eine wesentliche der Tätigkeit im Wohnsitzstaat liegt bei Tätigkeit im Wohnsitzstaat aus, d. h. der Anteil mindestens 25 % und/ oder das Arbeitsentgelt, der Tätigkeit im Wohnsitzstaat liegt bei das im Wohnsitzstaat bezogen wird, liegt bei mindestens 25 % und/ oder das Arbeitsentgelt, mindestens 25 %, so entfällt die Sozial- das im Wohnsitzstaat bezogen wird, liegt bei versicherungspflicht auf den Wohnsitzstaat. mindestens 25 %, so entfällt die Sozial- Übt ein Arbeitnehmer im Falle einer Mehrfach- versicherungspflicht auf den Wohnsitzstaat. beschäftigung für mehrere Arbeitgeber in zwei Übt ein Arbeitnehmer im Falle einer Mehrfach- oder mehr EU-Staaten hingegen keine beschäftigung für einen Arbeitgeber in zwei wesentliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat aus, d. oder mehr EU-Staaten hingegen keine h. der Anteil der Tätigkeit im Wohnsitzstaat wesentliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat aus, d. liegt bei unter 25% und/ oder das h. der Anteil der Tätigkeit im Wohnsitzstaat Arbeitsentgelt, das im Wohnsitzstaat bezogen liegt bei unter 25% und/ oder das wird, liegt bei unter 25 %, so entfällt die Arbeitsentgelt, das im Wohnsitzstaat bezogen Sozialversicherungspflicht auf den Haupttätig- keitsstaat. Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018 Herausgegeben von der EIC Trier GmbH Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 17
Wenn ein deutscher Grenzpendler beispiels- Leitfaden „Praktischer Leitfaden zum anwend- weise in Deutschland einem 450-EUR-Job baren Recht in der Europäischen Union (EU), nachgeht, so ist davon auszugehen, dass im im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und Falle einer Vollbeschäftigung in Luxemburg der in der Schweiz“. Anteil der Tätigkeit sowie des Arbeitsentgeltes Der Leitfaden ist kostenfrei online zugänglich in Deutschland unter 25% liegt, und somit unter: würden die Luxemburger Rechtsvorschriften http://ec.europa.eu/social/keyDocuments.jsp?a zur Anwendung kommen. dvSearchKey=4944&mode=advancedSubmit&l angId=de&policyArea=&type=0&country=0&yea Geht ein Arbeitnehmer in unterschiedlichen r=0 (Dokumentensuche > Dokument 4944) EU-Ländern mit Ausnahme seines Wohn- sitzstaates für unterschiedliche Arbeitgeber einer unselbständigen Tätigkeit nach, dann 3. Arbeitsrecht gelten die Rechtsvorschriften des Wohn- sitzstaates. Für Arbeitsverträge ist in Anlehnung an Art. 8 Abs. 2 ROM-I-VO prinzipiell immer das Recht Mehrfachbeschäftigung im Rahmen einer des Landes maßgeblich, in dem der Arbeit- abhängigen Tätigkeit und einer selbstän- nehmer in Erfüllung seines Arbeitsvertrages tätig wird. D. h. für deutsche Grenzpendler, die digen Tätigkeit in mehreren EU-Staaten in einem in Luxemburg ansässigen Unter- Geht ein Arbeitnehmer einer abhängigen nehmen arbeiten, gelangen zwingend sämt- Tätigkeit in einem EU-Land nach und übt im liche Schutzvorschriften des Luxemburger Wohnsitzstaat zudem auch noch eine Arbeitsrechts zur Anwendung - und zwar auch selbständige Tätigkeit aus, so kommt die dann, wenn ein Arbeitsvertrag nach deutschem 25 %-Grenze nicht zur Anwendung. Auch bei Recht abgeschlossen wurde. In diesem Fall Überschreiten der 25-%-Grenze kommen würde der Arbeitnehmer von einer somit immer die Rechtsvorschriften des Anspruchskumulation profitieren und könnte Staates zur Anwendung, in dem die abhängige die Vorteile aus beiden Rechtsordnungen in Tätigkeit ausgeübt wird. Arbeitet beispielsweise Anspruch ein deutscher Grenzpendler halbtags in Das Arbeitsrecht im Luxemburg beruht auf Luxemburg im Rahmen einer unselbständigen dem am 1. September 2006 in Kraft getretenen Beschäftigung und geht den Rest der Woche in neuen Arbeitsgesetzbuch (Code du Travail), Deutschland einer selbständigen Tätigkeit auf großherzoglichen Verordnungen, nach, so gelten weiterhin die Luxemburger Rechtsprechung und tarifvertraglichen Rechtsvorschriften. Vorgaben. Das Luxemburger Arbeitsrecht Weitere Informationen zu den Rechtsvor- weicht in vielen Regelungsfeldern vom schriften im Bereich der Sozialversicherung deutschen Arbeitsrecht ab. Die wichtigsten inklusive einer Vielzahl von anschaulichen Grundlagen des Luxemburger Arbeitsrechts Praxisbeispielen finden sich in dem EU- werden nachfolgend aufgeführt. Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018 Herausgegeben von der EIC Trier GmbH Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 18
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