Arbeiten in Luxemburg - Steuern, Sozialversicherung und Arbeitsrecht für deutsche Grenzpendler - EIC Trier
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Inhaltsverzeichnis 1. Steuerliche Aspekte für deutsche Grenzpendler S. 3 - 12 1.1 DBA Deutschland Luxemburg S. 4 - 5 1.2 Verständigungsvereinbarungen bezüglich der Besteuerung von Grenzpendlern S. 5 - 8 1.3 Verpflichtung zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen und zur Abführung S. 8 der Einkommensteuer in Deutschland 1.4 Einzelveranlagung oder Zusammen-veranlagung von Ehegatten S. 8 1.5 Einkommensbesteuerung in Luxemburg S. 8 - 9 1.6 Steuererklärung und Lohnsteuerjahresausgleich in Luxemburg S. 9 - 11 1.7 Option zur Gleichstellung mit gebietsansässigen Steuerpflichtigen S. 12 2. Sozialversicherung S. 12 - 18 2.1 Sozialversicherung in Luxemburg S. 13 2.2 Entsendung S. 13 - 15 2.3 Mehrfachbeschäftigung S. 15 - 18 3. Arbeitsrecht S. 18 - 26 3.1 Wesentliche vertragliche Regelungsinhalte S. 19 3.2 Befristung von Verträgen S. 19 3.3 Die Probezeit S. 19 - 20 3.4 Arbeitszeit, Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit S. 20 - 21 3.5 Der bezahlte Urlaub S. 21 - 22 3.6 Der gesetzliche Mindestlohn S. 22 3.7 Die ordentliche Kündigung S. 22 -24 3.8 Die fristlose Kündigung S. 24 - 25 3.9 Aufhebungsverträge S. 25 3.10 Personalvertretung S. 26 3.11 Informationsquellen zum Luxemburger Arbeitsrecht S. 26 Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018 Herausgegeben von der EIC Trier GmbH Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 2
Rund 30.000 Arbeitnehmer aus der Region zudem auch sämtliche Schutzvorschriften des
Trier pendeln täglich zu ihrer Arbeitsstätte nach Luxemburger Arbeitsgesetzbuches (Code du
Luxemburg. Einige regionale Unternehmen Travail), die in Luxemburg gängigen allgemein-
beschäftigen Arbeitnehmer zeitweise sowohl verbindlichen tarifvertraglichen Bestimmungen
an ihrem Firmensitz in Deutschland als auch in sowie auch die in Luxemburg im Bereich des
ihrer Niederlassung in Luxemburg bzw. Arbeitsrechts ergangene Rechtsprechung. Die
entsenden ihre in Deutschland ansässigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen weichen in
Arbeitnehmer im Auftrag des Luxemburger Luxemburg teilweise deutlich vom deutschen
Unternehmens zu Arbeitseinsätzen nach Arbeitsrecht ab.
Deutschland oder in Drittländer. Für die
Dieser Leitfaden gibt einen grundlegenden
korrekte Behandlung solcher grenzüber-
Überblick über die steuerlichen, sozial-
schreitenden Sachverhalte müssen sich
versicherungs- und arbeitsrechtlichen Be-
Arbeitgeber mit einer Reihe von steuerlichen,
sonderheiten, welche Arbeitgeber, die
sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen
deutsche Grenzpendler in Luxemburg be-
Regelungen vertraut machen. Aufgrund der
schäftigen, berücksichtigen müssen. Die nach-
Komplexität der Materie und häufiger
folgend aufgeführten Informationen ersetzen
Gesetzesänderungen kommt es in der Praxis
keinesfalls eine rechtliche oder steuerliche
immer wieder zu Fehlern bei der Umsetzung
Beratung.
der rechtlichen Vorgaben, die sich zuweilen als
sehr kostspielig erweisen können. Arbeitgeber
Der Leitfaden wurde mit größter Sorgfalt
sollten daher die für den Einsatz von
zusammengestellt. Für die Richtigkeit der
Grenzpendlern maßgeblichen Reglungen
Informationen übernimmt die EIC Trier GmbH
kennen und auch Gesetzesänderungen
jedoch keine Gewähr. Für Verbesserungs-
unbedingt im Blick behalten
vorschläge, sachliche Hinweise und
Anregungen sind wir jederzeit dankbar.
Für die steuerliche Behandlung von Grenz-
pendlern sind neben dem Luxemburger Ein-
Für weitere Informationen wenden Sie sich
kommensteuergesetz auch die einschlägigen
bitte an: EIC Trier GmbH, Christina Grewe,
DBA-Regelungen sowie diverse Verständi-
Geschäftsführerin, Tel: 06 51/ 97 567-11,
gungsvereinbarungen maßgeblich.
E-Mail: grewe@eic-trier.de.
Die sozialversicherungsrechtlichen Sachver-
halte sind in der VO (EG) Nr. 883/2004
geregelt, wonach immer grundsätzlich die 1. Steuerliche Aspekte für deutsche
Rechtsvorschriften des Tätigkeitsstaates zur Grenzpendler
Anwendung kommen. Ausnahmen bestehen
Für die Besteuerung von deutschen Grenz-
jedoch bei Entsendungen und Mehrfach-
pendlern, die in Luxemburg einer unselb-
beschäftigung.
ständigen Tätigkeit nachgehen, ist neben dem
Für deutsche Grenzpendler, die bei einem
Luxemburger Loi concernant l´impôt sur le
Unternehmen mit Sitz in Luxemburg angestellt
revenu auch das deutsch-luxemburgische
sind und im Großherzogtum arbeiten, gelten
Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018
Herausgegeben von der EIC Trier GmbH
Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 3Abkommen zur Vermeidung von Doppel- einem solchen Fall wird die Doppelbe-
besteuerung (DBA) maßgeblich. Darüber steuerung vermieden, indem der Ansässig-
hinaus wurden zwischen Deutschland und keitsstaat entweder die Freistellungs- oder die
Luxemburg diverse Verständigungsverein- Anrechnungsmethode zur Anwendung bringt.
barungen bezüglich der Besteuerung von Die DBA, die Deutschland mit anderen Staaten
Grenzpendlern ausgehandelt. Grenzpendler, abgeschlossen hat, sind kostenfrei online
die mehr als 90 Prozent ihres Welt- zugänglich unter
einkommens aus Luxemburg beziehen, www.bundesfinanzministerium.de
können sich darüber hinaus für die Gleich- (Pfad: Themen > Steuern > Internationales
stellung mit Gebietsansässigen Steuer- Steuerrecht > staatenbezogene Informationen
pflichtigen optieren. > DBA).
Das für deutsche Grenzpendler, die in
1.1 DBA Deutschland Luxemburg
Luxemburg einer unselbständigen Tätigkeit
nachgehen, maßgebliche DBA1 ist am
Auch innerhalb der EU wird in Anlehnung an
1. Januar 2014 neu in Kraft getreten.
Art. 293 EG die Doppelbesteuerung durch bila-
terale völkerrechtliche Verträge (Abkommen
Für die Einkommensbesteuerung von
zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, DBA)
deutschen Grenzpendlern gilt in Anlehnung an
vermieden, so dass ein Steuerpflichtiger nicht
Art. 10 des deutsch-luxemburgischen DBA der
in zwei Staaten für denselben Steuergegen-
Grundsatz, dass Einkünfte aus nicht selb-
stand und im selben Veranlagungszeitraum mit
ständiger Arbeit nur in dem Vertragsstaat
einer vergleichbaren Steuer doppelt belastet
besteuert werden, in dem die persönliche
wird. Die in DBA vereinbarten Regelungen
Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren,
basieren größtenteils auf Empfehlungen der
ausgeübt wird.
OECD und legen in Verteilungsartikeln fest,
welcher Staat bei den jeweiligen grenzüber- Die nachfolgend aufgeführte Rückausnahme
schreitenden Sachverhalten das Be- vom Tätigkeitsstaatprinzip, die in Art. 10 des
steuerungsrecht hat und welcher Staat deutsch-luxemburgischen DBA vorgesehen ist,
entsprechend auf sein Besteuerungsrecht kommt für Grenzpendler nicht zur Anwendung,
verzichten muss. In Anlehnung an das da die Vergütungen hier regelmäßig von einem
Welteinkommensprinzip ist ein Steuersubjekt im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber
immer nur in einem Staat, und zwar im gezahlt werden. Grundvoraussetzung für die
Ansässigkeitsstaat, unbeschränkt steuer- Anwendung der Rückausnahme (Besteuerung
pflichtig. Der Ansässigkeitsstaat hat das im Ansässigkeitsstaat) ist nämlich, dass die
Besteuerungsrecht für das gesamte Weltein-
kommen eines Steuerpflichtigen. Allerdings
1
Der Text des DBA Deutschland-Luxemburg ist unter
kann in weiteren Staaten aufgrund grenz- nachfolgendem Link online abrufbar:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Stand
überschreitender Aktivitäten unter Umständen ardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/St
eine beschränkte Steuerpflicht entstehen. In aatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Luxemburg/2
012-12-10-Luxemburg-Abkommen-DBA-
Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018
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Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 4drei nachfolgend aufgeführten Bedingungen des entsandten Arbeitnehmers geht (Betriebs-
kumulativ erfüllt sind. stättenvorbehalt), oder überschreiten die
Einsätze des Arbeitnehmers insgesamt
die Vergütungen werden für eine Tätigkeit
183 Tage in einem zusammenhängenden
gezahlt, die in dem anderen Staat
Zeitraum, der in einem Kalenderjahr beginnt
(Tätigkeitsstaat) insgesamt nicht länger als
und im darauf folgenden Kalenderjahr endet,
183 Tage innerhalb eines Zeitraums von
so liegt das Besteuerungsrecht im Tätig-
12 Monaten, der während des betreffenden
keitsstaat.
Kalenderjahres beginnt oder endet,
Hat ein Arbeitnehmer sowohl einen Wohnsitz
ausgeübt wird, und
in Deutschland als auch in Luxemburg, so wird
die steuerliche Ansässigkeit im Wege des sog.
- die Vergütungen werden von einem
Tie-Breakers nach den folgenden Kriterien
Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber
ermittelt: Wohnsitz der Familie, Haupt-
gezahlt, der nicht in dem anderen Staat
aufenthalt inkl. beruflicher Tätigkeit/ Mittelpunkt
(Tätigkeitsstaat) ansässig ist, und
der Lebensinteressen, Staatsangehörigkeit.
- die Vergütungen werden nicht von einer
Betriebsstätte getragen, die der Arbeit-
1.2 Verständigungsvereinbarungen bezüg-
geber im anderen Staat (Tätigkeitsstaat)
lich der Besteuerung von Grenzpendlern
hat (Betriebsstättenvorbehalt).
Für die Besteuerung von Grenzpendlern, die in
Deutsche Grenzpendler, die einer unselb-
Luxemburg einer unselbständigen Tätigkeit
ständigen Tätigkeit in Luxemburg nachgehen,
nachgehen sind neben dem einschlägigen
sind somit für die im Großherzogtum
DBA auch mehrere Verständigungsver-
geleisteten Arbeitstage im Tätigkeitsstaat
einbarungen zu maßgeblich.
beschränkt steuerpflichtig. Für die Besteuerung
der in Deutschland oder in Drittstaaten
gearbeiteten Tage ist die unter Pkt. 1.2 Verständigungsvereinbarung vom 26. Mai
aufgeführte Verständigungsvereinbarung vom 2011 (Bagatellgrenze)
26. Mai 2011 maßgeblich.
Wird ein deutscher Grenzpendler von seinem
Die oben aufgeführte Rückausnahme ist Luxemburger Arbeitgeber auch zu Einsätzen
jedoch für in Luxemburg ansässige nach Deutschland oder in ein Drittland (z. B.
Arbeitnehmer relevant, die z. B. zu Einsätzen Frankreich oder Belgien) geschickt, so wären
nach Deutschland entsandt werden, oder auch diese Arbeitstage in Anlehnung an das
für in Deutschland ansässige Arbeitnehmer, Welteinkommensprinzip grundsätzlich im
die von ihrem deutschen Arbeitgeber zu einem Ansässigkeitsstaat zu besteuern. Überschreitet
Einsatz nach Luxemburg entsandt werden. der Arbeitnehmer in einem Drittstaat die 183-
Verfügt der Arbeitgeber jedoch in den vorab Tage Grenze oder geht der Arbeitslohn
genannten Fällen über eine Betriebsstätte im zulasten einer im Drittstaat belegenen
Einsatzstaat, zu dessen Lasten der Arbeitslohn Betriebsstätte des Arbeitgebers, so ist der
Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018
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Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 5Arbeitnehmer im Drittstaat beschränkt und während der Arbeitszeit stattfinden oder
steuerpflichtig. nicht. So fallen beispielsweise Fortbildungen,
die außerhalb von Luxemburg und außerhalb
Mit der Verständigungsvereinbarung zwischen
der vergüteten Arbeitszeit stattfinden, nicht
Deutschland und dem Großherzogtum vom
unter das 19-Tage-Kontingent.
26. Mai 2011 betreffend die steuerliche
Beginnt ein deutscher Grenzpendler erst
Behandlung des Arbeitslohns von Grenz-
unterjährig sein Arbeitsverhältnis in Luxem-
pendlern wurde für eine überschaubare Anzahl
burg, so steht nicht das volle 19-Tage-
von Einsatztagen im Ansässigkeitsstaat bzw. in
Kontingent zur Verfügung, sondern lediglich
einem Drittstaat eine Bagatellregel eingeführt.
zwei Tage pro Monat, wobei die jährliche
Umfassen die Einsätze von deutschen
Obergrenze weiterhin bei 19 Tagen liegt.
Grenzpendlern außerhalb von Luxemburg, also
Zudem sollte der Arbeitgeber bei einer
im Ansässigkeitsstaat oder in Drittstaaten,
unterjährigen Einstellung in Erfahrung bringen,
nicht mehr als 19 Tage pro Jahr, so verbleibt
ob der Arbeitnehmer im Rahmen seiner
das Besteuerungsrecht beim Großherzogtum.
vorherigen Beschäftigung bereits das 19-Tage-
Bei Überschreiten der Nicht-Aufgriffsgrenze
Kontingent angebrochen oder sogar erschöpft
von 19 Tagen pro Jahr geht das Besteuerungs-
hat.
recht für alle außerhalb von Luxemburg
gearbeiteten Tage wieder auf den Das Entgelt für Krankheit und Mutterschaft wird
Ansässigkeitsstaat über. in Anlehnung an die Verständigungsver-
einbarung vom 26. Mai 2011 ausschließlich im
Bei der Berechnung des 19 Tage-Kontingents
Tätigkeitsstaat, also in Luxemburg versteuert.
werden sog. Zähltage zu Grunde gelegt, d. h.
Dies gilt unabhängig von der Überschreitung
jeder geleistete Arbeitstag fällt in das
der Bagatellgrenze.
Kontingent, auch wenn der Arbeitseinsatz nur
eine Stunde dauert. Besteuert wird dann in Das auf Urlaub entfallende Entgelt muss
Deutschland bei Überschreitung der Bagatell- hingegen bei Überschreitung der Bagatell-
grenze lediglich der Anteil des Tages, der auch grenze entsprechend dem Verhältnis der
in Deutschland oder im Drittstaat gearbeitet Arbeitstage in und außerhalb von Luxemburg
wurde. aufgeteilt werden.
In Deutschland verbrachte Zeit im Rahmen von Jahresbezogene Erfolgsprämien werden bei
Bereitschaftsdienst fällt in das 19-Tage-Kon- Überschreitung der Bagatellgrenze ebenfalls
tingent, sofern der Bereitschaftsdienst entlohnt entsprechend anteilig in Deutschland und
wird. Luxemburg besteuert. Referenzjahr für die
Besteuerung ist hierbei allerdings nicht das
Unter das 19-Tage-Kontingent fallen zudem
Jahr, in dem die Prämie ausgezahlt wird,
unter Umständen auch Fortbildungen, Be-
sondern das Jahr, auf das sich die
triebsausflüge oder Weihnachtsfeiern. Das
Prämienzahlung bezieht. Wenn also im Januar
maßgebliche Kriterium ist auch hierbei, ob die
die Prämie für das abgelaufene Jahr
Veranstaltungen an bezahlten Arbeitstagen
Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018
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Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 6ausgezahlt wird, ist das Vorjahr das chende Proratierung zu erfolgen. Referenzjahr
Referenzjahr. Wurde im Referenzjahr die ist das Jahr der Vertragsauflösung.
Bagatellgrenze überschritten, haben jeweils Entschädigungen in Folge eines Sozialplans
anteilig Luxemburg und Deutschland ein (auch Vorruhestandsgeld) werden wiederum
Besteuerungsrecht. ausschließlich im Tätigkeitsstaat besteuert. Die
Das Besteuerungsrecht für das sog. Bagatellgrenze ist hierbei unerheblich.
Wartegeld2, das deutsche Grenzpendler auf- Gleiches gilt für Lohnfortzahlungen im Rahmen
grund einer vormals in Luxemburg ausgeübten eines Sozialplans, bei denen sich der Arbeit-
unselbständigen Tätigkeit beziehen, liegt in nehmer während der Freistellung im Ansässig-
Luxemburg. keitsstaat aufhält.
Werden bei Unterschreitung der Bagatell-
Sonderregelung für Berufskraftfahrer sowie
grenze, die in Deutschland oder im Drittstaat
erbrachten Arbeitstage, nicht in Luxemburg Verständigungsvereinbarung vom
versteuert, so geht das Besteuerungsrecht 7. September 2011
wieder auf den Ansässigkeitsstaat über.
Eine weitere Sonderregelung existiert für die
Besteuerung der Löhne von Berufskraftfahrern
Verständigungsvereinbarung vom und Busfahrern, sofern diese Grenzpendler
7. September 2011 (Abfindungen/ sind. Mit der Verständigungsvereinbarung vom
Entschädigungen) 7. September 2011 wurde die Sonderreglung
auch auf Lokomotivführer und Begleitpersonal
Die Besteuerung von Abfindungen und
ausgeweitet.
Entschädigungen von Grenzpendlern ist
Die Regelung sieht vor, dass an Tagen, an
geregelt in der Verständigungsvereinbarung
denen jeweils in Deutschland und in Luxem-
zwischen Deutschland und dem Groß-
burg gearbeitet wird, unabhängig von der
herzogtum vom 7. September 2011 betreffend
Verweildauer in den beiden Staaten, jeder
die Besteuerung von Abfindungen und
Staat ein Besteuerungsrecht von 50 Prozent
Entschädigungen in Folge einer Kündigung
hat.
oder eines Sozialplans.
Arbeitet der Grenzpendler an einem Tag
Hiernach werden Abfindungen mit einem
ausschließlich in Deutschland oder in Luxem-
Versorgungscharakter im Ansässigkeitsstaat
burg, dann fällt für diesen Tag dem jeweiligen
und Abfindungen, die nach Auflösung des
Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu
Arbeitsvertrags gezahlt werden, im Tätigkeits-
100 Prozent zu.
staat besteuert. Allerdings hat bei Über-
Arbeitet der Grenzpendler an einem Tag in drei
schreitung der Bagatellgrenze eine entspre-
Staaten (z. Bsp. Deutschland, Luxemburg und
Belgien) so entfällt grundsätzlich auf jeden der
Staaten das Besteuerungsrecht zu einem
2
Wartegeld zahlt das Großherzogtum an
Arbeitssuchende, die zwar aus gesundheitlichen Gründen Drittel, so dass Luxemburg mit einem Drittel
ihre letzte Beschäftigung nicht mehr ausüben können,
aber noch nicht die Voraussetzungen zum Bezug einer
und der Ansässigkeitsstaat Deutschland in
Rente aufgrund von Erwerbsunfähigkeit erfüllen.
Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018
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Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 7Anlehnung an das Welteinkommensprinzip mit 1.4 Einzelveranlagung oder Zusammen-
zwei Dritteln (Anteil Ansässigkeitsstaat und veranlagung von Ehegatten
Anteil Drittstaat) besteuert.
Ehegatten, von denen der eine Ehepartner in
Deutschland arbeitet und der andere
1.3 Verpflichtung zur Abgabe von Ehepartner in Luxemburg arbeitet, können
Einkommensteuererklärungen und zur
sowohl für eine Einzelveranlagung als auch für
Abführung der Einkommensteuer in
eine Zusammenveranlagung optieren.
Deutschland
Bezieht ein deutscher Grenzpendler aus- Bei der Einzelveranlagung wirkt sich das
schließlich Einkünfte aus Luxemburg, so Einkommen des Grenzpendlers nicht auf die
entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer Bemessung des Steuersatzes (Progressions-
Steuererklärung in Deutschland. vorbehalt) des im Ansässigkeitsstaat tätigen
Ehepartners aus. In diesem Fall kann aller-
Überschreitet der Grenzpendler hingegen die dings auch der günstigere Splittingtarif nicht
Bagatellgrenze (siehe Pkt. 1.2, Verständi- zur Anwendung gebracht werden, sondern die
gungsvereinbarung vom 26. Mai 2011) oder Bemessung der Steuer erfolgt nach der
bezieht anderweitige Einkünfte aus Deutsch- Grundtabelle.
land, so entsteht auch die Verpflichtung zur
Abgabe einer entsprechenden Einkommen- Bei der Zusammenveranlagung wird bei der
steuererklärung im Ansässigkeitsstaat, der der Ermittlung des Steuersatzes, der auf das
Arbeitnehmer unaufgefordert nachkommen Einkommen des im Ansässigkeitsstaat tätigen
muss. Ehepartners anzuwenden ist, das Weltein-
kommen beider Ehepartner berücksichtigt. Das
Der Luxemburger Arbeitgeber hat auch bei in Luxemburg versteuerte Einkommen des
Überschreitung der Bagatellgrenze keine Grenzpendlers wird zwar in Deutschland nicht
Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung noch einmal versteuert, aber der Steuersatz,
der deutschen Lohnsteuer. Die Steuer- der auf das in Deutschland erzielte Einkommen
erklärungspflicht (Vordruck Anlage N-AUS) anwendbar ist, steigt aufgrund der erweiterten
liegt in diesem Fall beim Arbeitnehmer. Der Bemessungsgrundlage (Progressionsvorbe-
Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer bei halt). Bei der Zusammenveranlagung kann
Überschreitung der Bagatellgrenze entweder jedoch dann der günstigere Splittingtarif zur
den auf die Arbeitseinsätze in Deutschland Anwendung gebracht werden.
entfallenden Lohnanteil brutto auszahlen oder
auf Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages Der in Deutschland beschäftige Ehepartner
mit dem Finanzamt Trier freiwillig ent- kann für Steuerklasse 3 oder Steuerklasse 4
sprechende Vorauszahlungen leisten, die dann optieren. Steuerklasse 3 führt im Vergleich zu
bei der Steuererklärung des Grenzpendlers mit Steuerklasse 4 unterjährig zu niedrigeren
dessen Steuerschuld verrechnet werden. Steuerabzügen, hat aber den Nachteil, dass es
aufgrund des Progressionsvorbehalts regel-
Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018
Herausgegeben von der EIC Trier GmbH
Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 8mäßig zu Nachzahlungen im Zuge der Für gebietsansässige Steuerpflichtige gilt:
Einkommensteuerveranlagung kommt.
Familiäre Ohne Mit zum Am 1.1. des
Situation des zum Haushalt SJ älter als
Steuerpflichtigen Haushalt gehören- 64 Jahre
1.5 Einkommensbesteuerung in Luxemburg gehören- den
de Kinder Kindern
Ledig 1 1A 1A
Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Geschieden 1 1A 1A
Dauernd getrennt 2 2 2
Einkommen aus unselbständiger Arbeit ist in lebend
Verwitwet 1A 1A 1A
Luxemburg das Loi concernant l´impôt sur le
Verheiratet 2 2 2
revenu. Der luxemburgischen Einkommen- In einer einge- 2 2 2
tragenen Lebens-
steuerpflicht unterliegen im Sinne des partnerschaft
lebend
Welteinkommensprinzips grundsätzlich alle in Nach ausländ. 2 2 2
Recht verheira-
Luxemburg ansässigen natürlichen Personen, teter Partner
die ihren steuerlichen Wohnsitz oder ihren einer gleich-
geschlechtlichen
gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum Lebenspartner-
schaft
haben. Darüber hinaus unterliegen der
luxemburgischen Einkommensteuerpflicht im
Für nicht gebietsansässige Steuerpflichtige gilt
Sinne einer beschränkten Steuerpflicht
ab 2018:
grundsätzlich alle natürlichen Personen, die
Familiäre Ohne Mit zum Am 1.1. des
nicht in Luxemburg ansässig sind, jedoch dort Situation des zum Haushalt SJ älter als
Steuerpflichtigen Haushalt gehören- 64 Jahre
Einkünfte erzielen. Ausnahmen von der gehören- den
de Kinder Kindern
Besteuerung im Tätigkeitsstaat von Einkünften Ledig 1 1A 1A
aus unselbständiger Arbeit von nicht gebiets- Geschieden 1 1A 1A
Dauernd getrennt 1 1A 1A
ansässigen Steuerpflichtigen regelt Art. 10 des lebend
Verwitwet 1A 1A 1A
deutsch-luxemburgischen DBA. Verheiratet 1 1 1A
Verheiratet/ in 2 2 2
einer eingetra- (auf (auf (auf Antrag)
Maßgeblich für die Berechnung der Ein- genen Lebensge- Antrag) Antrag) sonst 1A
sonst 1 sonst 1
kommensteuerschuld sind die Höhe des Ein- meinschaft
lebend & mit
kommens, die Steuerklasse sowie der ent- > 90% des
Einkommens in
sprechend anwendbare Steuertarif. Die ge- Luxemburg
steuerpflichtig
schuldete Einkommensteuer wird in Luxem-
burg wie in Deutschland durch den Arbeitgeber Im Zuge der Luxemburger Steuerreform ist es
monatlich einbehalten und abgeführt (Quellen- 2018 zu einer Anpassung der steuerlichen
steuerabzug). Hierbei stützt sich der Arbeit- Einordnung von nicht gebietsansässigen
geber auf die sog. Monatssteuertabelle. Im verheirateten Steuerpflichtigen gekommen.
Rahmen der jährlichen Einkommensteuer- Diese Anpassung hat negative Auswirkungen
erklärung kommt entsprechend die Jahres- auf das Nettogehalt von nicht gebiets-
einkommensteuertabelle zur Anwendung. Das ansässigen verheirateten Steuerpflichtigen von
Großherzogtum kennt insgesamt drei denen nur ein Partner in Luxemburg tätig ist.
Steuerklassen: Klasse 1, Klasse 2 und Klasse Vor diesem Hintergrund hat die Luxemburger
1A.
Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018
Herausgegeben von der EIC Trier GmbH
Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 9Finanzverwaltung im Oktober 2017 die globalen Steuersatzes zur Verfügung stellen,
betroffenen Steuerpflichtigen angeschrieben fallen ab 2018 automatisch in Steuerklasse 1.
und dazu aufgefordert, im Bedarfsfall einen
Die Einkommensteuer unterliegt in Luxemburg
Antrag auf Steuerklasse 2 zu stellen. Der
einem progressiven Steuersatz, der sich auf
Antrag auf Steuerklasse 2 kann gestellt
Basis des Einkommens und der Steuerklasse
werden, sofern der in Luxemburg tätige Partner
aus der jeweiligen Monatssteuertabelle bzw.
mehr als 90 % seines Gesamteinkommens im
der Jahreseinkommenssteuertabelle ergibt.
Großherzogtum erwirtschaftet oder das
Der Spitzensteuersatz wurde im Zuge der
außerhalb von Luxemburg erwirtschaftete
Steuerreform auf 41 % für Einkünfte über
Einkommen unter 13.000 EUR liegt. Für die
150 TEUR und auf 42 % für Einkünfte über
Ermittlung der 90 %-Grenze werden die ersten
200 TEUR (Steuerklasse 1) angehoben. Der
50 Tage pro Jahr, die in Deutschland oder
Grenzsteuersatz liegt somit bei 45,78 %.
Drittstaaten gearbeitet wurden, nicht in die
Berechnung mit einbezogen. Neu ist ab 2018,
Steuerbefreit sind in Luxemburg die
dass bei der Ermittlung des anwendbaren
Aufschläge für Überstunden, Wochenend- und
Steuersatzes für die Steuerklasse 2 das
Feiertagsarbeit sowie Entschädigungs-
gesamte Haushaltseinkommen zu Grunde
zahlungen bei Entlassungen3.
gelegt wird, was bei zwei jeweils in Luxemburg
und in Deutschland berufstätigen Partnern Folgende Ausgaben können in Luxemburg
regelmäßig zu einer Anhebung des zudem steuerlich geltend gemacht werden:
Steuersatzes führen dürfte. Zur Ermittlung des Werbungskosten, Schuldzinsen für die
globalen Steuersatzes ist es ratsam, dass die Finanzierung von Wohneigentum, Unterhalts-
Steuerpflichtigen der Luxemburger Finanz- zahlungen an geschiedene Ehepartner,
verwaltung möglichst präzise Angaben zum Schuldzinsen und sonstige Kosten im
Haushaltseinkommen liefern, denn ansonsten Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Bau
besteht u. U. die Gefahr von Steuernach- oder der Renovierung einer noch nicht
zahlungen. Zudem sind die nicht gebiets- bezogenen Wohnung, Schuldzinsen für einen
ansässigen Steuerpflichtigen, die einen Antrag Privatkredit, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen
auf Steuerklasse 2 gestellt haben, künftig Sozialversicherung, Beiträge und Ver-
verpflichtet, eine Steuererklärung in Luxem- sicherungsprämien, Altersvorsorgebeiträge,
burg abzugeben. Betroffene Steuerpflichtige, Bausparbeiträge, Beiträge an ein Zusatz-
die nicht auf das Anschreiben der pensionsregime sowie Spenden.
Luxemburger Finanzverwaltung reagieren, also Einen Überblick über die in Luxemburg zu
nicht den von der Finanzverwaltung vor- erwartenden Abzüge bieten Gehaltsrechner,
geschlagenen globalen Steuersatz unter die online verfügbar sind unter:
www.myguichet.lu akzeptieren und der http://www.diegrenzgaenger.lu/?p=calcfisc
Finanzverwaltung auch keine weiteren
Unterlagen zur Ermittlung eines neuen 3
bis zu 12.500 EUR oder das 6-fache des Durchschnitts-
gehalt der letzten 12 Monate
Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018
Herausgegeben von der EIC Trier GmbH
Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 10https://www.calculatrice.lu/de Einkommensteuererklärung bzw. können einen
Lohnsteuerausgleich beantragen. Nicht
Zuständige Behörde für die Einkommensteuer
gebietsansässige verheiratete Steuer-
ist in Luxemburg die Administration des Contri-
pflichtige, die für Steuerklasse 2 optiert haben,
butions directes (Steuerverwaltung4). Informa-
sind verpflichtet in Luxemburg eine
tionen zur Einkommensbesteuerung von
Einkommensteuererklärung abzugeben.
Gebietsansässigen und Grenzpendlern sowie
Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer für
alle maßgeblichen Steuerformulare finden sich
das jeweilig abgelaufene Steuerjahr eine
in deutscher Sprache im Luxemburger
Verdienstbescheinigung aus, auf der das
Verwaltungsportal unter www.guichet.lu (Pfad:
insgesamt ausgezahlte Arbeitsentgelt sowie
Bürgerportal > Steuern sowie Unternehmens-
die bezogenen Sachleistungen aufgeführt sind.
portal > Steuern > Besteuerung von Ein-
Die unterjährig bereits durch den Arbeitgeber
kommen).
abgeführten Steuern werden auf die im
Rahmen der Steuererklärung bzw. des
1.6 Steuererklärung und Lohnsteuerjahres- Lohnsteuerjahresausgleiches ermittelte Steuer-
ausgleich in Luxemburg schuld des Arbeitnehmers angerechnet. Im
Wege der Einkommensteuererklärung
Der Arbeitgeber in Luxemburg behält im Wege deklariert der Arbeitnehmer alle steuer-
des Quellensteuerabzugs monatlich nach Maß- pflichtigen und steuerbefreiten Einkünfte aus
gabe der Eintragungen auf der Lohnsteuer- unselbständiger Arbeit. Nicht gebiets-
karte die vom Arbeitnehmer geschuldete ansässige Arbeitnehmer, die keine Ein-
Einkommensteuer ein und führt diese frist- kommensteuererklärung einreichen, können
gerecht an die Luxemburger Steuerverwaltung einen Lohnsteuerjahresausgleich auf Formular
ab. Bei monatlichen Abzügen über 250 EUR5 163 NR beantragen. Der Lohnsteuerjahres-
müssen die Anmeldungen und Abführungen ausgleich ist für Grenzpendler von Vorteil, die
monatlich bis spätestens zum 10. des nicht während des ganzen Jahres gearbeitet
Folgemonats erfolgen. haben oder die steuerlich absetzbare
Ausgaben geltend machen wollen.
Nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die die
Kriterien der Steuerpflicht in Luxemburg Die jeweiligen Formulare für die Einkommen-
erfüllen, deklarieren ihre Einkünfte in einer steuererklärung und den Lohnsteuerjahresaus-
gleich sind über www.guichet.lu (Pfad:
4
Steuerverwaltung Bürgerportal > Steuern > Einkünfte aus einer
45, boulevard Roosevelt
L-2982 Luxemburg arbeitnehmerischen Tätigkeit versteuern).
Tel.: 00352/ 40800-1
Fax: 00352/ 40800-2022 online in deutscher Sprache zugänglich.
www.impotsdirects.publics.lu
5
Bei monatlichen Abzügen zwischen 75 EUR und
250 EUR müssen die Meldungen und Abführungen
quartalsweise bis zum 10. des Monats nach Ablauf des
Quartals erfolgen
Bei monatlichen Abzügen unter 25 EUR erfolgen die
Meldungen und Abführungen jährlich zum 10. des Monats
nach Ablauf des Steuerjahres.
Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018
Herausgegeben von der EIC Trier GmbH
Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 111.7 Option zur Gleichstellung mit sprechend das Einkommen des gesamten
gebietsansässigen Steuerpflichtigen Haushalts angegeben werden.
Nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die Weitere Informationen zur steuerlichen
mehr als 90 % ihres Welteinkommens aus Gleichstellung mit Gebietsansässigen finden
Luxemburg beziehen, können für eine steuer- sich auch unter www.guichet.lu (Pfad:
liche Gleichstellung mit Gebietsansässigen Bürgerportal > Steuern > von einem nicht
optieren. Bemessungsgrundlage für die 90%- gebietsansässigen ausgeübte arbeitneh-
Schwelle sind sowohl berufliche Einkünfte6 als merische Tätigkeit > Erklärung von Einkünften
auch Einkünfte aus Vermögen7. aus einer arbeitnehmerischen Tätigkeit als
nicht Gebietsansässiger > als nicht gebiets-
Belgische Grenzpendler können bereits für die ansässiger Steuerpflichtiger die steuerliche
steuerliche Gleichstellung mit Gebietsan- Gleichstellung mit gebietsansässigen Steuer-
sässigen optieren, wenn sie mindestens 50 % pflichtigen wählen).
ihres Welteinkommens aus Luxemburg
beziehen. Für deutsche Grenzpendler gilt die
90 %-Schwelle. 2. Sozialversicherung
Die 90 %-Schwelle kann grundsätzlich in
Rechtsgrundlage für die Sozialversicherung in
Bezug auf einen Ehepartner sowie auch den
der EU ist die VO (EG) Nr. 883/20048.
Haushalt angewandt werden.
Während die Ausübung einer selbständigen
oder unselbständigen Tätigkeit gleich in
Die Option zur steuerlichen Gleichstellung mit
mehreren Staaten zu einer beschränkten
Gebietsansässigen erfolgt im Wege der
Steuerpflicht führen kann, kennt das
Einkommensteuererklärung (Vordruck 100,
Sozialversicherungsrecht hingegen nur
Felder 319, 320, 321, 322) in Luxemburg.
schwarz und weiß. D. h. es gibt in Anlehnung
Nicht gebietsansässige, die für die steuerliche an Art. 11 der VO (EG) Nr. 883/2004 immer
Gleichstellung mit Gebietsansässigen optiert nur ein Land, in dem eine Person sozial-
haben, müssen in ihrer Luxemburger Ein- versicherungspflichtig sein kann. Grundsätzlich
kommensteuererklärung ihr Welteinkommen kommen immer die Rechtsvorschriften des
offenlegen. Hierzu zählen auch eventuelle Landes zur Anwendung, in dem der Ort der
ausländische Einkünfte, für die Luxemburg physischen Ausübung der Tätigkeit liegt.
kein Besteuerungsrecht hat. Bei einer Ausnahmen vom Tätigkeitsstaat Prinzip gibt es
gemeinsamen Veranlagung muss ent- bei Entsendungen sowie für Arbeitnehmer die
für einen oder mehrere Arbeitgeber in zwei
oder mehr EU-Ländern arbeiten (Mehrfach-
6
Einkünfte unselbständiger und selbständiger Arbeit, beschäftigung).
Einkünfte aus einem Gewerbetrieb, Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Pensionen und Renten
7
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte 8
Der Text der Richtlinie ist online zugänglich unter:
aus Kapitalvermögen, Veräußerungsgewinne etc. http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.
do?uri=OJ:L:2004:166:0001:0123:de:PDF
Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018
Herausgegeben von der EIC Trier GmbH
Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 122.1 Sozialversicherung in Luxemburg Multisektorieller arbeitsmedizinischer
Dienst (nur AG-Anteil: 0,11%)
Deutsche Grenzpendler, die einer unselb-
Zusatzversicherung der Arbeitgeber (nur
ständigen Tätigkeit in Luxemburg nachgehen,
AG-Anteil: Beitrag ist abhängig von der
sind somit in Anlehnung an Art. 11.3.a der VO
Risikoklasse10 des Arbeitgebers)
(EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich auch im
Großherzogtum sozialversicherungspflichtig. Weitere Informationen zur Begleichung der
Sozialversicherungsbeiträge in Luxemburg
Abzuführen sind die Sozialversicherungs-
finden sich auch unter www.guichet.lu (Pfad:
beiträge in Luxemburg an die CCSS (Centre
Unternehmensportal > Personalwesen >
Commun de la Sécurité Sociale9). Hierfür muss
Vergütung der Arbeitnehmer > Zahlung der
der Arbeitgeber zunächst der CCSS monatlich
Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeit-
die gezahlte Bruttovergütung sowie die Anzahl
nehmer).
der geleisteten Stunden melden. Auf Grund-
lage dieser Meldung ermittelt die CCSS den
monatlich abzuführenden Gesamtsozial- 2.2 Entsendung
versicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Bei Entsendungen, die 24 Monate nicht über-
Arbeitnehmeranteil). Der Arbeitgeber behält schreiten, kommt es in Anlehnung an Art. 12.1
wie in Deutschland den Arbeitnehmeranteil VO (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise nicht
entsprechend vom Lohn ein. Die Frist zur zu einer Sozialversicherungspflicht im Tätig-
Begleichung des von der CCSS in Rechnung keitsstaat, sondern der Arbeitnehmer unterliegt
gestellten Gesamtsozialversicherungsbeitrages weiterhin den Rechtsvorschriften des Ent-
beträgt 10 Tage. Diese Frist muss auch bei sendestaats. Somit verbleiben auch deutsche
Beanstandungen eingehalten werden, die erst Grenzpendler bei Entsendungen im Luxem-
im Nachgang zur Zahlung berichtigt werden burger Sozialversicherungssystem, und zwar
können. auch dann, wenn der deutsche Grenzpendler
zu Einsätzen nach Deutschland entsandt wird.
Die Sozialversicherung umfasst in Luxemburg
Der Verbleib im Sozialversicherungssystem
folgende Versicherungsfelder.
des Entsendestaates im Zuge einer Ent-
Krankenversicherung (AG- und AN-Anteil sendung in Anlehnung an Art. 12.1 VO (EG)
jeweils 0,25 % für Geldleistungen sowie Nr. 883/2004 ist an einige Bedingungen
2,8% für Sachleistungen) geknüpft.
Rentenversicherung (AG- und AN-Anteil So muss der Arbeitgeber seine Aktivität
jeweils 8%) gewöhnlich im Heimatstaat ausüben und es
Pflegeversicherung (nur AN-Anteil: 1,4%)
Unfallversicherung (nur AG-Anteil: 1,1%) www.ccss.lu
10
Klasse I: Abwesenheitsquote < 0,65%: Beitrag: 0,51%
Klasse II: Abwesenheitsquote < 1,60%: Beitrag: 1,32%
9
Zentralstelle der Sozialversicherungen
Klasse III: Abwesenheitsquote < 2,50%: Beitrag: 1,94%
125, route d`Esch
Klasse IV: Abwesenheitsquote > 2,50%: Beitrag: 3,04%
L-2975 Luxemburg
Tel.: 00352/ 40141-1
Fax: 00352/ 404481
Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018
Herausgegeben von der EIC Trier GmbH
Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 13muss sich um eine nennenswerte Tätigkeit11 dung12 zwischen dem entsendenden Arbeit-
handeln. geber und dem entsandten Arbeitnehmer
Die Arbeit im Entsendestaat muss für bestehen.
Rechnung des Arbeitgebers ausgeübt werden Die Entsendung darf in der EU grundsätzlich
und der entsandte Arbeitnehmer muss auch 24 Monate nicht überschreiten. Jedoch kann
gewöhnlich bei dem Arbeitgeber beschäftigt gemäß Art. 16 der VO (EG) Nr. 883/2004
sein und darf grundsätzlich nicht erst zum unter gewissen Voraussetzungen eine Ver-
Zwecke der Entsendung eingestellt werden. längerung der Anwendung der Rechts-
Allerdings können die Regeln für die Ent- vorschriften des Entsendestaates erfolgen13.
sendung von Arbeitnehmern auch zur Anwen- Auch darf grundsätzlich kein Mitarbeiter durch
dung kommen, wenn ein Arbeitnehmer im den Entsandten abgelöst werden. Jedoch kann
Hinblick auf eine Entsendung eingestellt wurde.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der 12
Leitfaden zum Anwendbaren Recht der EU
Kommission:
Arbeitnehmer unmittelbar vor der Kriterien, die für eine arbeitsrechtliche Bindung zwischen
Beschäftigung (mindestens seit einem Monat) entsendendem Unternehmen und entsandten Arbeit-
nehmer sprechen:
dem Sozialversicherungssystem des die Verantwortung der Einstellung;
der Vertrag muss für die gesamte Dauer der
Entsendestaates angeschlossen ist. Entsendung zwischen den gleichen Personen
fortbestehen, nach deren Willen der Arbeitsvertrag
Zudem muss während der gesamten Dauer geschlossen wurde, der zur Einstellung geführt hat;
ausschließlich das entsendende Unternehmen ist
der Entsendung eine arbeitsrechtliche Bin- berechtigt, den Arbeitsvertrag durch Kündigung
aufzulösen;
das entsendende Unternehmen muss auch weiterhin
die „Art“ der vom entsandten Arbeitnehmer
auszuübenden Tätigkeit bestimmten, wobei darunter
nicht die Befugnis zu verstehen ist, die Art der zu
verrichtenden Arbeit und die damit verbundene Art
11
Leitfaden zum Anwendbaren Recht der EU der Arbeitsausführung bis ins kleinste Detail zu
Kommission: regeln, sondern vielmehr die Befugnis, allgemein
Kriterien, die für eine nennenswerte Tätigkeit im darüber zu entscheiden, welches Endprodukt
Entsendestaat sprechen (nicht erschöpfend): gefertigt bzw. Welche Dienstleistung grundsätzlich
der Ort, an dem das entsendende Unternehmen erbracht wird;
seinen Sitz und seine Verwaltung hat; das Unternehmen, das den Arbeitsvertrag ge-
die Anzahl von Verwaltungsangestellten des ent- schlossen hat, muss für die Entlohnung einstehen.
sendenden Unternehmens im Entsendestaat und im Dies gilt unbeschadet etwaiger Vereinbarungen
Beschäftigungsstaat - befindet sich im Entsende- zwischen dem Arbeitgeber im Entsendestaat und
staat ausschließlich Verwaltungspersonal ist dem Unternehmen im Beschäftigungsstaat über die
automatisch ausgeschlossen, dass das Form der tatsächlichen Zahlungen an den
Unternehmen unter die Entsendevorschriften fällt; Arbeitnehmer;
der Ort, an dem die entsandten Arbeitnehmer die Befugnis zur Verhängung von Disziplinar-
eingestellt werden; maßnahmen liegt weiterhin beim entsendenden
der Ort, an dem die Mehrheit der Verträge mit den Unternehmen.
Kunden geschlossen wird;
das Recht, dem die Verträge unterliegen, die das 13 In Anlehnung an Art. 16 der Verordnung 883/2004
entsendende Unternehmen mit seinen Arbeit- können die betroffenen Mitgliedstaaten im gegenseitigen
nehmern bzw. seinen Kunden schließt; Einvernehmen Ausnahmen von den Bestimmungen über
die Zahl der im Entsendestaat und im die geltenden Rechtsvorschriften vorsehen.
Beschäftigungsstaat geschlossenen Verträge; Wenn absehbar ist (oder sich nach Beginn des
der während eines hinreichend charakteristischen Entsendezeitraums herausstellt). Dass die Entsendung
Zeitraums im Entsendestaat und im Beschäftigungs- länger als 24 Monate dauern wird, hat der Arbeitgeber
staat vom entsendenden Unternehmen erzielten oder die betreffende Person unverzüglich einen Antrag bei
Umsatz Beispielsweise könnte eine Umsatz in Höhe der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates zu stellen,
von 25% des Gesamtumsatzes ein hinreichender dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer unterliegen
Anhaltspunkt sein; Fälle, in denen der Umsatz möchte. In Ermangelung eines Antrages und einer
weniger als 25% beträgt, sind einer Einzelprüfung zu Vereinbarung gemäß Art. 16 der Verordnung zur
unterziehen); Verlängerung der Anwendung der Rechtsvorschiften des
die Dauer der Niederlassung eines Unternehmens im Entsendestaats, kommen unmittelbar nach Ablauf des
Entsendestaat. Entsendezeitraums die Rechtsvorschriften des Tätigkeits-
staates zur Anwendung.
Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018
Herausgegeben von der EIC Trier GmbH
Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 14in Ausnahmefällen (z. Bsp. bei Krankheit oder Charakteristisch für eine Entsendung ist neben
Kündigung) eine Ablösung einer bereits ent- den oben aufgeführten Bedingungen in Ab-
sandten Person erfolgen. In diesem Fall dürfen grenzung zur Mehrfachbeschäftigung immer,
die beiden Entsendungen insgesamt aber nicht dass es sich um unvorhersehbare und
die zulässige Höchstdauer von 24 Monaten unregelmäßige Einsätze handelt, die im Voraus
überschreiten. zeitlich befristet sind.
Darüber hinaus gibt es einige Fallkon- Bei der Entsendung von Mitarbeitern zu
stellationen14, bei denen aufgrund der Kom- Arbeitseinsätzen ins EU-Ausland sind diverse
plexität des Sachverhalts und der fehlenden Meldepflichten und administrative Auflagen zu
Garantie in Bezug auf die Aufrechterhaltung beachten. Informationen zu den unter-
der arbeitsrechtlichen Bindung zwischen schiedlichen Auflagen in den einzelnen EU-
Arbeitnehmer und entsendendem Unter- Ländern stellt die EIC Trier GmbH in
nehmen, die Anwendung der Entsende- entsprechenden länderbezogenen Leitfäden
vorschriften durch die Gemeinschaft von zur Verfügung die online zugänglich sind unter
vorherein ausgeschlossen werden. www.eic-trier.de (Marktbearbeitung in Europa >
Grenzüberschreitende Einsätze in Europa).
Eine gefährliche Fallgrube bei der Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Sachverhalte
2.3 Mehrfachbeschäftigung
liegt zudem insbesondere in Grenzregionen
aufgrund oftmals komplizierter Einzelfall- Gerade in Grenzregionen wie zum Beispiel der
konstellationen bei der Verwechselung der Großregion haben Arbeitnehmer häufiger als
Begrifflichkeiten Entsendung und Mehrfach- anderswo mehrere Arbeitgeber in unter-
beschäftigung in Bezug auf die Anwendung der schiedlichen EU-Staaten bzw. Arbeitnehmer
unter Pkt. 2.3 aufgeführten 25%-Regelung arbeiten an einigen Tagen in der Woche in
(wesentliche Tätigkeit). ihrem Home-Office in Deutschland oder haben
einen Salary-Split-Vertrag mit einem ver-
bundenen Unternehmen und arbeiten an
14
Leitfaden zum Anwendbaren Recht der EU festen Tagen jeweils in Deutschland und in
Kommission:
Fälle, bei denen die Entsendevorschriften nicht greifen: Luxemburg. Für Personen, die gewöhnlich in
Das Unternehmen, zu dem der Arbeitnehmer ent-
sandt wird, überlässt diesen einem anderen Unter-
zwei oder mehr Mitgliedstaaten einer Tätigkeit
nehmen im Mitgliedstaat seiner Niederlassung. nachgehen (Mehrfachbeschäftigung, Multi-
Das Unternehmen, zu dem der Arbeitnehmer
entsandt wird, überlässt diesen einem anderen State-Worker), gelten gemäß Art. 13 VO (EG)
Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat.
Der Arbeitnehmer wird in einem Mitgliedstaat Nr. 883/2004 besondere Bestimmungen.
eingestellt, um von einem Unternehmen, das in
einem zweiten Mitgliedstaat ansässig ist, zu einem
Unternehmen in einem dritten Mitgliedstaat entsandt In Fällen einer Mehrfachbeschäftigung muss
zu werden, ohne dass die Voraussetzung des
Anschlusses an das System der sozialen Sicherheit immer ganz genau geprüft werden, welchem
des Entsendestaates erfüllt ist.
Der Arbeitnehmer wird in einem Mitgliedstaat von Staat die Sozialversicherungspflicht zuzu-
einem Unternehmen eingestellt, welches in einem
anderen Mitgliedstaat ansässig ist, um eine Tätigkeit
ordnen ist. Denn bei einer fehlerhaften
im ersten Mitgliedstaat auszuführen.
Der Arbeitnehmer wird entsandt, um eine andere
Person zu ersetzen (aber Ausnahmen möglich!). Der Arbeitnehmer hat mit dem Unternehmen, zu dem
Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018
Herausgegeben von der EIC Trier GmbH
Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 15Zuordnung kommt es nicht nur zu einer das Kriterium der wesentlichen Tätigkeit16.
Nachzahlung der Sozialabgaben, sondern es Maßstab für die Feststellung, ob ein wesent-
werden auch Zinszahlungen fällig. licher Teil der Tätigkeit des Arbeitnehmers im
Zur Prüfung komplexerer Sachverhalte sollte Wohnsitzstaat ausgeübt wird, ist die 25%-
beim Einsatz deutscher Grenzpendler unbe- Regelung: D. h. entfallen mindestens 25% der
dingt die DVKA (www.dvka.de) rechtzeitig mit Arbeitszeit und/ oder des Arbeitsentgelts auf
ins Boot geholt werden, zumal so auch Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer im Wohn-
mögliche Gestaltungsspielräume noch effektiv sitzstaat ausübt, so gilt dies als Indiz für eine
genutzt werden können. Ändert sich im Laufe wesentliche Tätigkeit.
der Zeit die Gewichtung der Aktivitäten in den Mit dem Ziel eventuelle Manipulationen der
verschiedenen EU-Ländern, in denen der Bestimmungen über die anwendbaren Rechts-
Arbeitnehmer aktiv ist, so sollte der Sach- vorschriften zu vermeiden, sieht Art. 13
verhalt erneut mit der DVKA erörtert werden. VO (EG) Nr. 883/2004 vor, dass unbedeutende
Tätigkeiten bei der Feststellung der
Charakteristisch für die Mehrfachbeschäftigung
anwendbaren Rechtsvorschriften außer Acht
in Abgrenzung zur Entsendung ist
grundsätzlich, dass die Einsätze gemäß Art. 14
16
Leitfaden zum Anwendbaren Recht der EU
Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 gewöhnlich15 Kommission:
Ein „wesentlicher Teil der Tätigkeit“, der in einem
stattfinden. D. h. es muss sich um ggf. zeitlich Mitgliedstaat ausgeübt wird, bedeutet, dass ein quantitativ
erheblicher Teil aller Tätigkeiten eines Arbeitnehmers dort
unbefristete sowie planbare und vorhersehbare ausgeübt wird, wobei es sich nicht notwendigerweise um
Aktivitäten handeln, die auch einer gewissen den größten Teil seiner Tätigkeit handeln muss.
Zur Feststellung, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit
Regelmäßigkeit unterliegen. Dies ist beispiels- eines Arbeitnehmers in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird,
sind die folgenden Kriterien als Richtwerte in Betracht zu
weise der Fall, wenn ein Arbeitnehmer ziehen:
die Arbeitszeit und/oder
gewöhnlich an gewissen Tage pro Woche/ das Arbeitsentgelt.
Wird bei einer Gesamtbewertung festgestellt, dass eine
Monat vom Home-Office aus arbeitet oder Person mindestens 25% ihrer Arbeitszeit im Wohn-
mitgliedstaat leistet und/oder mindestens 25% der
regelmäßig an Sitzungen im Headquarter Arbeitsentgelts der Person im Wohnmitgliedstaat bezogen
teilnimmt oder auch im Ansässigkeitsstaat werden, gilt dies als Indikator, dass ein wesentlicher Teil
aller Tätigkeiten der betreffenden Person in diesem
einem 450-EUR-Job nachgeht. Mitgliedstaat ausgeübt wird.
Obwohl zwingend Arbeitszeit und/ oder Arbeitsentgelt zu
berücksichtigen sind, erhebt diese Aufzählung keinen
Ausschlaggebend für die Festlegung der Anspruch auf Vollständigkeit und es können ggf. weitere
Kriterien berücksichtigt werden. Es ist die Aufgabe der
anwendbaren Rechtsvorschriften bei einer bezeichneten Träger, alle maßgeblichen Kriterien zu
berücksichtigen und eine Gesamtbewertung der Ver-
Mehrfachbeschäftigung ist insbesondere auch hältnisse der betreffenden Person vorzunehmen, bevor
eine Entscheidung über die anzuwendenden Rechts-
vorschriften getroffen wird.
Zusätzlich zu den obigen Kriterien muss bei der Fest-
stellung des Mitgliedstaates dessen Rechtsvorschriften
anwendbar sind, die voraussichtliche Sachlage in den
folgenden zwölf Kalendermonaten ebenfalls berücksichtigt
er entsandt wird einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. werden. Auch der bisherige Verlauf des Beschäftigungs-
15
In Art. 14. Abs. 5 der VO (EG) Nr. 883/2004 ist verhältnisses ist ein zuverlässiger Maßstab für das
festgelegt, dass unter einer Person, die gewöhnlich in zwei zukünftige Verhalten; wenn eine Entscheidung also nicht
oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, auf geplanten Arbeitsbedingungen oder Arbeitseinsatz-
eine Person zu verstehen ist, die gleichzeitig oder plänen basieren kann, wäre es zweckmäßig, die Sachlage
abwechselnd eine oder mehrere Tätigkeiten in zwei oder der vergangenen zwölf Monate zu betrachten und diesen
mehr Mitgliedstaaten für dasselbe Unternehmen oder Zeitraum zur Beurteilung einer wesentlichen Tätigkeit
denselben Arbeitgeber oder für mehrere Unternehmen heranzuziehen. Ist ein Unternehmen erst vor kurzem
oder Arbeitgeber ausübt. gegründet worden, kann sich diese Beurteilung auf einen
kürzeren Zeitraum beziehen.
Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018
Herausgegeben von der EIC Trier GmbH
Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 16gelassen werden sollen. Für die Beurteilung wird, liegt bei unter 25 %, so entfällt die
der Mehrfachbeschäftigung sind somit Sozialversicherungspflicht immer auf den
unbedeutende Tätigkeiten irrelevant. Als Staat, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
unbedeutend werden Tätigkeiten erachtet, die Wenn ein deutscher Grenzpendler beispiels-
lediglich unterstützenden Charakter haben und weise an einem Tag pro Woche in der
somit nicht eigenständig sondern im Dienste deutschen Niederlassung seines Luxemburger
der Haupttätigkeit ausgeübt werden. Weitere Arbeitgebers arbeitet, und ansonsten für die
Kriterien für den unbedeutenden Charakter Muttergesellschaft in Luxemburg tätig ist, und
einer Tätigkeit sind der Zeitaufwand und der ggf. auch einen halben Tag pro Woche
Anteil der Vergütung. So werden auch Sitzungen in der belgischen Niederlassung des
Aktivitäten als unbedeutend eingestuft, die pro Luxemburger Arbeitgebers leitet, dann
Quartal weniger als zwei Stunden pro Woche kommen unter der Voraussetzung, dass der
in Anspruch nehmen und deren Vergütung Anteil der Tätigkeit in Deutschland unter 25%
weniger als fünf Prozent der Gesamtvergütung liegt, die Luxemburger Rechtsvorschriften am
sowie deren Zeitaufwand ebenfalls nicht mehr Sitz des Arbeitgebers zur Anwendung.
als fünf Prozent der Gesamtarbeitszeit aus-
macht.
Mehrfachbeschäftigung für mehrere Arbeit-
geber in zwei oder mehr EU-Staaten
Mehrfachbeschäftigung für einen Arbeit-
Übt ein Arbeitnehmer im Falle einer Mehrfach-
geber in zwei oder mehr EU-Staaten
beschäftigung für mehrere Arbeitgeber in zwei
Übt ein Arbeitnehmer im Falle einer Mehrfach- oder mehr EU-Staaten eine wesentliche
beschäftigung für einen Arbeitgeber in zwei Tätigkeit im Wohnsitzstaat aus, d. h. der Anteil
oder mehr EU-Staaten eine wesentliche der Tätigkeit im Wohnsitzstaat liegt bei
Tätigkeit im Wohnsitzstaat aus, d. h. der Anteil mindestens 25 % und/ oder das Arbeitsentgelt,
der Tätigkeit im Wohnsitzstaat liegt bei das im Wohnsitzstaat bezogen wird, liegt bei
mindestens 25 % und/ oder das Arbeitsentgelt, mindestens 25 %, so entfällt die Sozial-
das im Wohnsitzstaat bezogen wird, liegt bei versicherungspflicht auf den Wohnsitzstaat.
mindestens 25 %, so entfällt die Sozial-
Übt ein Arbeitnehmer im Falle einer Mehrfach-
versicherungspflicht auf den Wohnsitzstaat.
beschäftigung für mehrere Arbeitgeber in zwei
Übt ein Arbeitnehmer im Falle einer Mehrfach- oder mehr EU-Staaten hingegen keine
beschäftigung für einen Arbeitgeber in zwei wesentliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat aus, d.
oder mehr EU-Staaten hingegen keine h. der Anteil der Tätigkeit im Wohnsitzstaat
wesentliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat aus, d. liegt bei unter 25% und/ oder das
h. der Anteil der Tätigkeit im Wohnsitzstaat Arbeitsentgelt, das im Wohnsitzstaat bezogen
liegt bei unter 25% und/ oder das wird, liegt bei unter 25 %, so entfällt die
Arbeitsentgelt, das im Wohnsitzstaat bezogen Sozialversicherungspflicht auf den Haupttätig-
keitsstaat.
Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018
Herausgegeben von der EIC Trier GmbH
Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 17Wenn ein deutscher Grenzpendler beispiels- Leitfaden „Praktischer Leitfaden zum anwend-
weise in Deutschland einem 450-EUR-Job baren Recht in der Europäischen Union (EU),
nachgeht, so ist davon auszugehen, dass im im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und
Falle einer Vollbeschäftigung in Luxemburg der in der Schweiz“.
Anteil der Tätigkeit sowie des Arbeitsentgeltes Der Leitfaden ist kostenfrei online zugänglich
in Deutschland unter 25% liegt, und somit unter:
würden die Luxemburger Rechtsvorschriften http://ec.europa.eu/social/keyDocuments.jsp?a
zur Anwendung kommen. dvSearchKey=4944&mode=advancedSubmit&l
angId=de&policyArea=&type=0&country=0&yea
Geht ein Arbeitnehmer in unterschiedlichen
r=0 (Dokumentensuche > Dokument 4944)
EU-Ländern mit Ausnahme seines Wohn-
sitzstaates für unterschiedliche Arbeitgeber
einer unselbständigen Tätigkeit nach, dann
3. Arbeitsrecht
gelten die Rechtsvorschriften des Wohn-
sitzstaates. Für Arbeitsverträge ist in Anlehnung an Art. 8
Abs. 2 ROM-I-VO prinzipiell immer das Recht
Mehrfachbeschäftigung im Rahmen einer des Landes maßgeblich, in dem der Arbeit-
abhängigen Tätigkeit und einer selbstän- nehmer in Erfüllung seines Arbeitsvertrages
tätig wird. D. h. für deutsche Grenzpendler, die
digen Tätigkeit in mehreren EU-Staaten
in einem in Luxemburg ansässigen Unter-
Geht ein Arbeitnehmer einer abhängigen nehmen arbeiten, gelangen zwingend sämt-
Tätigkeit in einem EU-Land nach und übt im liche Schutzvorschriften des Luxemburger
Wohnsitzstaat zudem auch noch eine Arbeitsrechts zur Anwendung - und zwar auch
selbständige Tätigkeit aus, so kommt die dann, wenn ein Arbeitsvertrag nach deutschem
25 %-Grenze nicht zur Anwendung. Auch bei Recht abgeschlossen wurde. In diesem Fall
Überschreiten der 25-%-Grenze kommen würde der Arbeitnehmer von einer
somit immer die Rechtsvorschriften des Anspruchskumulation profitieren und könnte
Staates zur Anwendung, in dem die abhängige die Vorteile aus beiden Rechtsordnungen in
Tätigkeit ausgeübt wird. Arbeitet beispielsweise Anspruch
ein deutscher Grenzpendler halbtags in
Das Arbeitsrecht im Luxemburg beruht auf
Luxemburg im Rahmen einer unselbständigen
dem am 1. September 2006 in Kraft getretenen
Beschäftigung und geht den Rest der Woche in
neuen Arbeitsgesetzbuch (Code du Travail),
Deutschland einer selbständigen Tätigkeit
auf großherzoglichen Verordnungen,
nach, so gelten weiterhin die Luxemburger
Rechtsprechung und tarifvertraglichen
Rechtsvorschriften.
Vorgaben. Das Luxemburger Arbeitsrecht
Weitere Informationen zu den Rechtsvor- weicht in vielen Regelungsfeldern vom
schriften im Bereich der Sozialversicherung deutschen Arbeitsrecht ab. Die wichtigsten
inklusive einer Vielzahl von anschaulichen Grundlagen des Luxemburger Arbeitsrechts
Praxisbeispielen finden sich in dem EU- werden nachfolgend aufgeführt.
Arbeiten in Luxemburg – Stand 29.03.2018
Herausgegeben von der EIC Trier GmbH
Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 18Sie können auch lesen