KOMMUNALE SELBSTVERWALTUNG DOKUMENTENMANAGEMENT - 03|19 AUSGABE

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KOMMUNALE SELBSTVERWALTUNG DOKUMENTENMANAGEMENT - 03|19 AUSGABE
Organ des Sächsischen Städte- und Gemeindetages e. V.   Kommunalzeitschrift für die Städte und Gemeinden

  Die Themen der Ausgabe

        Kommunale Selbstverwaltung
        Dokumentenmanagement
                                                                                Ausgabe
                                                                                03|19
KOMMUNALE SELBSTVERWALTUNG DOKUMENTENMANAGEMENT - 03|19 AUSGABE
Vertrauen 4.0
Wenn aus Big Data                                    Die Digitalisierung verändert vieles. Auch in der öffentlichen
                                                     Verwaltung. Unsere Experten analysieren riesige Daten­
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                                                     Ihr Ansprechpartner
                                                     Rainer Schindler
                                                     Tel: +49 341 9856­162
                                                     rainer.schindler@de.pwc.com
                                                     www.pwc.de/oeffentlicher-sektor

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           International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitglieds gesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.
KOMMUNALE SELBSTVERWALTUNG DOKUMENTENMANAGEMENT - 03|19 AUSGABE
Inhaltsverzeichnis

30. Jahrgang                   SLK 03|19                        Inhaltsverzeichnis
      Spruch des Monats
                                                                      Kommunale Selbstverwaltung
    Keine Zukunft
    vermag gut zu machen,                                       110   Positionspapier zur Stärkung kommunaler Selbstverwaltung
                                                                      im Freistaat Sachsen
    was du in der
    Gegenwart versäumst.                                        116   Taschenbuch für die Ratsarbeit

                                           Albert Schweitzer
                                                                      Dokumentenmanagement
Der »Sachsenlandkurier« (SLK), Kommunalzeitschrift für die
                                                                118   Modernisierung und Digitalisierung der Verwaltungen –
Städte und Gemeinden, Organ des Sächsischen Städte- und               ein erster Werkstattbericht aus einer Großstadt
Gemeindetages (SSG)                                                   Dr. Christian Aegerter, Christian Burkert

Verantwortlich für den Herausgeber                              127   Schriftgutverwaltung 2.0 – Von der analogen zur elektronischen Akte
Geschäftsführer Mischa Woitscheck                                     Grit Richter-Laugwitz
Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht in jedem
Fall die Meinung des Herausgebers wieder. Für die inhaltliche   131   Sichere elektronische Vorgangsbearbeitung und Aktenführung für die
Richtigkeit von Fremdbeiträgen ist der jeweilige Verfasser            sächsische Verwaltung auf Basis von TR-RESISCAN und TR-ESOR
verantwortlich.
                                                                      Jawad Ahmad, Detlef Hühnlein, Ulrike Korte
Anschrift
                                                                136   Die elektronische Rechnung kommt im Jahr 2020 auch für die Kommunen
Sächsischer Städte- und Gemeindetag e. V.
Glacisstraße 3, 01099 Dresden                                         Katja Kretzschmar
Telefon: 03 51 81 92 – 0
Telefax: 03 51 8 19 22 22
                                                                139   Dokumentenmanagement und Rechnungsdurchlauf in Niederau
E-Mail: post@ssg-sachsen.de                                           Ronny Reichel
Internet: http://www.ssg-sachsen.de
                                                                141   Online-Antragsverfahren mit Dokumentenablage
Gesamtherstellung                                                     unter Anwendung des OZG-Leitfadens
SV SAXONIA VERLAG                                                     Michaela Weiße, Matthias Martin
für Recht, Wirtschaft und Kultur GmbH
Lingnerallee 3, 01069 Dresden                                   144   Das elektronische Kommunalarchiv:
Telefon: 03 51 48 52 60, Fax: 03 51 4 85 26 61                        Eine gemeinsame Lösung für sächsische Kommunen – Fortschritte im Projekt
Der SACHSENLANDKURIER erscheint 6 mal jährlich.                       Projektgruppe elektronisches Kommunalarchiv
Abonnenten erhalten den SLK als PDF-Datei auf Anfrage unter     146   Systeminterne Langzeitspeicherung ist keine Archivierung!
post@ssg-sachsen.de kostenlos zugesandt.

Bezugspreise
– für Mitgliedsstädte und -gemeinden:                                 Allgemeine Beiträge
   ein Jahresabonnement: gebührenfrei
   je weiteres Abonnement: 26,00 €                              150   Ergebnisse der AG Personalentwicklung
   je Einzelheft: 4,50 €
                                                                      Sebastian Schöne
– für Nichtmitglieder:
  je Jahresabonnement: 30,00 €                                  157   Open Government Modellkommune Brandis: Partizipation der
  je Einzelheft: 5,00 €                                               Bürgerschaft als Teil offenen Verwaltungshandelns
– für Studenten, Referendare und in Ausbildung                        Arno Jesse
	Stehende sowie gewählte Stadt-, Gemeinde- und
  Ortschaftsräte und Fraktionen der Gemeinderäte:               160   Crowdfunding – ein Instrument für Kommunen?
  je Jahresabonnement: 26,00 €                                        Daniel Näser, Erik Ackermann
  je Einzelheft: 4,50 €
                                                                162   »Hochwasservorsorge? Jeder kann was tun«
Alle Abonnementspreise einschließlich Versand- und
Zustellgebühren. Bei Einzelheftbezug zuzüglich Versand- und           Tilo Rother
Zustellgebühren. In den jeweiligen Bezugsgebühren ist die
gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.
                                                                163   Aus der Presse
                                                                164   Aus Büchern und Zeitschriften
Bestellungen
Schriftlich an die Geschäftsstelle des SSG, Abbestellungen
werden nur zum 30. Juni und zum 31. Dezember wirksam.

Nachdrucke und Kopien
Außer für Mitglieder nur mit ausdrücklicher Genehmigung des
SSG; Quellenangabe erforderlich.

Anzeigenverwaltung
SV SAXONIA VERLAG
für Recht, Wirtschaft und Kultur GmbH
Lingnerallee 3, 01069 Dresden
Telefon: 03 51 4 85 26 41, Fax: 03 51 4 85 26 62

Titelbild: © Frank Schmidt/fsw

                                                                                                                                            109
Sachsenlandkurier 03|19
KOMMUNALE SELBSTVERWALTUNG DOKUMENTENMANAGEMENT - 03|19 AUSGABE
Kommunale Selbstverwaltung

Positionspapier zur Stärkung kommunaler
Selbstverwaltung im Freistaat Sachsen
Der Landesvorstand des Sächsischen Städte- und Gemeindetages hat           Lage versetzt werden, wieder mehr Selbstverantwortung zu überneh-
am 12. April 2019 ein Positionspapier zur Stärkung kommunaler Selbst-      men. Kommunale Selbstverwaltung meint in ihrem ursprünglichen Sinn
verwaltung im Freistaat Sachsen beschlossen. Das Papier gibt die Posi-     die Erhaltung und Wiederbelebung von Gemeingeist und Bürgersinn.
tionen und Forderungen wieder, die von den Vertretern der Mitglieder       Dieser Gemeingeist und Bürgersinn muss durch eine Stärkung der kom-
des SSG in drei Workshops im Jahr 2018 und in Bürgermeisterversamm-        munalen Entscheidungsbefugnisse erhalten und motiviert werden.
lungen der Kreisverbände des SSG zusammengetragen und in den Aus-
schüssen und im Präsidium des SSG umfassend beraten wurden.                Das vorliegende Positionspapier knüpft an die verschiedenen Kompe-
                                                                           tenzen des Verfassungsrechts auf kommunale Selbstverwaltung an, die
Das Positionspapier wurde den Vorsitzenden der im Sächsischen              ihm seine Gliederung geben. Das Positionspapier ergänzt und aktua-
Landtag vertretenen Fraktionen, dem Ministerpräsidenten und weite-         lisiert insoweit die früheren Strategiepapiere des Sächsischen Städte-
ren Mitgliedern der Staatsregierung sowie dem Präsidenten des Säch-        und Gemeindetages, so das Zukunftsbild »Kommune 2020« aus dem
sischen Landkreistages zur Verfügung gestellt und auch den Medien          Jahr 2012 und das Positionspapier zur Bevölkerungsentwicklung aus
vorgestellt.                                                               dem Jahr 2017. Es ist zugleich eine Aufforderung an den Sächsischen
                                                                           Landtag, die Sächsische Staatsregierung und an die Landkreise, an der
                                                                           Stärkung kommunaler Selbstverwaltung und bürgerschaftlicher Selbst-
Gliederung                                                                 verantwortung im Freistaat Sachsen mitzuwirken.

Vorbemerkung
I.   Positionen zur kommunalen Gebietshoheit und                           I. Kommunale Gebietshoheit und
     kommunalen Organisationshoheit                                           kommunale Organisationshoheit
II. Positionen zur kommunalen Personalhoheit
III. Positionen zur kommunalen Rechtsetzungshoheit                         Die Gebietsstruktur aus kleinen und großen Gemeinden und Städten
IV. Positionen zur kommunalen Planungshoheit                               im Freistaat Sachsen ist zukunftsfähig und wird erhalten. Zugleich
V. Positionen zur kommunalen Finanzhoheit                                  werden von Land und Kommunen alle nötigen Schritte unternommen,
                                                                           um die Verwaltungskraft der Kommunen, insbesondere durch inter-
                                                                           kommunale Zusammenarbeit und eine – im Grundsatz – Hauptamt-
Vorbemerkung                                                               lichkeit des Bürgermeisteramts zu stärken.

Am 26. Mai 2019 werden zusammen mit der Wahl zum Europäischen              1.	Die bestehende Gebietsstruktur im Freistaat Sachsen wird beibe-
Parlament auch Wahlen für die sächsischen Gemeinderäte, Stadträte,            halten. Vom Freistaat Sachsen wird erwartet, dass er von sämt-
Ortschaftsräte, Stadtbezirksbeiräte und Kreistage stattfinden. Im             lichen politischen, rechtlichen und finanzwirksamen Maßnahmen
Anschluss werden am 1. September 2019 die Abgeordneten des Säch-              absieht, die Städte und Gemeinden zu Zusammenschlüssen zu
sischen Landtages gewählt. Dies ist Anlass für den Sächsischen Städte-        drängen. Gemeindezusammenschlüsse sollen künftig ausschließ-
und Gemeindetag, ein Positionspapier mit den derzeit wichtigsten Posi-        lich Ergebnis des freien Willens der beteiligten Gemeinden sein.
tionen und Anregungen zur Stärkung kommunaler Selbstverwaltung im
Freistaat Sachsen vorzulegen.                                                  Die gemeindliche Gebietsstruktur im Freistaat Sachsen ist Ergebnis
                                                                               eines rund 25-jährigen Veränderungsprozesses, der von zahlrei-
Nach Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes muss den Gemeinden das                chen freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen und einer gesetz-
Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemein-           lichen Gemeindegebietsreform geprägt war. Die identitätsstiftende
schaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Aus           Funktion der Gemeinden, die mehr darstellen, als eine Gemeinde-
Sicht der Städte und Gemeinden nehmen die in den vergangenen fast              verwaltung, musste vielerorts neu eingeübt werden. Während die
30 Jahren im Freistaat Sachsen zusammengetragenen und für die Kom-             bisherigen gebietlichen Reformen und Zusammenschlüsse nicht in
munen geltenden Vorgaben und Gesetze in etlichen Bereichen über-               Frage gestellt werden, ist mittlerweile ein Stand erreicht, mit dem
hand. Der kommunalen Selbstverwaltung wurden zunehmend Grenzen                 die Städte und Gemeinden grundsätzlich für die Zukunft gerüstet
gesetzt, sowohl rechtlicher, sachlicher als auch finanzieller Natur. Der       sind. Allein durch eine Stärkung der Verwaltungskraft motivier-
Sächsische Städte- und Gemeindetag hat es sich in den vergangenen              ten Überlegungen nach weiteren Gemeindezusammenschlüssen
Monaten zur Aufgabe gemacht, diese Grenzen zu überprüfen und Vor-              stehen neuere Studienergebnisse entgegen, wonach Gebietsrefor-
schläge zu diskutieren, wie die kommunale Selbstverwaltung im Frei-            men solche Ziele nicht per se erreichen (vgl. etwa Rösel, IFO 4/2016,
staat Sachsen fortentwickelt werden kann.                                      Rosenfeld: »Gebiets- und Verwaltungsstrukturen im Umbruch«, Aka-
                                                                               demie für Raumforschung und Landesplanung 2015).
Das vorliegende Positionspapier ist Ergebnis dieses Prozesses und soll
dabei helfen, die Rahmenbedingungen für die im Mai dieses Jahres neu           Vom Freistaat Sachsen wird erwartet, dass er von allen direk-
gewählten kommunalen Entscheidungsträger zu verbessern. So sollen              ten und mittelbaren Maßnahmen absieht, kleinere Städte und
die Kommunen beispielsweise durch eine angemessenere Finanzaus-                Gemeinden zu Zusammenschlüssen zu drängen. Keine Stadt oder
stattung, durch eine höhere Planungsverantwortung oder durch eine              Gemeinde sollte allein wegen ihrer Einwohnerzahl in ihrem Bestand
Erweiterung der Entscheidungskompetenzen der Gemeinderäte in die               und in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden. Rund 75 Prozent

   110
                                                                                                                              Sachsenlandkurier 03|19
KOMMUNALE SELBSTVERWALTUNG DOKUMENTENMANAGEMENT - 03|19 AUSGABE
Kommunale Selbstverwaltung

     aller Städte und Gemeinden in Deutschland haben weniger als                zahlreichen Gemeinden mit eigener Gemeindeverwaltung. Dabei ist
     5.000 Einwohner. Die kleine Stadt oder Gemeinde im ländlichen              das Amt als kommunaler Wahlbeamter nicht mit einem klassischen
     Raum ist kein Auslaufmodell und muss auch im Freistaat Sachsen             Ehrenamt, z. B. als Friedensrichter oder als Übungsleiter in einem
     ohne Abstriche akzeptiert werden.                                          Sportverein, vergleichbar. Das Amt des Bürgermeisters erfordert
                                                                                einen Zeitaufwand, der in den letzten Jahren – auch bedingt durch
	Unbeschadet davon sind die Städte und Gemeinden offen für frei-                wachsende Anforderungen der Bevölkerung – fortlaufend gestiegen
  willige Gemeindezusammenschlüsse, wenn dies von den Kommunen                  ist. Das Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters ist in der Regel
  vor Ort gewollt ist. Nur ohne Druck von außen zustande gekom-                 nur dann leistbar, wenn der Hauptberuf aufgegeben wird oder sich
  mene Gemeindezusammenschlüsse werden von den Einwohnern                       der Amtsinhaber bereits im Rentenalter befindet. Die der bisheri-
  akzeptiert. Freiwillige Gemeindezusammenschlüsse führen in einer              gen Rechtslage zugrunde liegende Annahme, ein ehrenamtliches
  Übergangsphase zu Mehraufwendungen, z. B. durch die Zusammen-                 Bürgermeisteramt könne ohne Abstriche nebenberuflich ausgeübt
  führung der Gemeindeverwaltungen. Solche Mehraufwendungen                     werden, wird nur in Ausnahmefällen verwirklicht werden können.
  sollten durch eine Unterstützung aus Landesmitteln aufgefangen                Aufgrund der Verantwortung und gestiegenen Anforderungen an das
  werden.                                                                       Bürgermeisteramt ist es geboten, dieses Amt im Grundsatz haupt-
                                                                                amtlich auszugestalten.
2.	Die Städte und Gemeinden setzen auf einen Ausbau der interkom-
   munalen Zusammenarbeit, um die administrativen Fähigkeiten
   besonders kleinerer Kommunen fortzuentwickeln. Vom Freistaat            II. Kommunale Personalhoheit
   Sachsen wird erwartet, dass er dieses Ziel vorbehaltlos mitträgt,
   für einen andauernd modernen Rechtsrahmen interkommunaler                Bei Gewinnung und Bindung geeigneten Personals benötigen die
   Zusammenarbeit sorgt, sich an der Beratung der Kommunen durch            Kommunalverwaltungen vor dem Hintergrund des Generationen-
   ein spezialisiertes Internetportal und mittelfristig durch eine          wechsels in den Verwaltungen und einem sich wandelnden Arbeits-
   Beratungsstelle beteiligt sowie Projekte kommunaler Zusammen-            markt mehr Handlungsspielräume. Eingriffe in die kommunale Perso-
   arbeit aus Landesmitteln unterstützt.                                    nalhoheit sind zu reduzieren.

     Zur Erhaltung des bestehenden Dienstleistungsangebotes, zur Grundsätzlich wurde in den Beratungen der Workshops wie auch in
     Bewältigung neuer Aufgaben (Umsatzsteuerrecht, Vergaberecht, der AG Personalentwicklung deutlich, dass die Gewinnung geeigneten
     Datenschutzrecht, Digitalisierung usw.) sowie des zunehmenden Personals sowie dessen Bindung an die Kommune vor Ort zunehmend
     Fachkräftemangels wollen die Kommunen ihre Zusammenarbeit schwieriger wird. Während nach jahrzehntelangem Personalabbau moti-
     ausbauen. Es sollen keine Grenzen kommunaler Zusammenarbeit vierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Verwaltungen vor Ort
     bestehen, wenn diese dem örtlichen Willen und dem öffentli- zunehmend als wichtigste Ressource der Kommunalverwaltung angese-
     chen Wohl entspricht. Mit den neueren Instrumenten kommunaler hen werden, sind sowohl die bestehenden Rechtsvorschriften als auch
     Zusammenarbeit wie z. B. der gemeinsamen Dienststelle i. S. v. § 71 das Agieren der Aufsichtsbehörden weiter von Restriktionen aus Zeiten
     Abs. 3 und 4 SächsKomZG bestehen bereits moderne Möglichkeiten des Personalüberhangs geprägt. Auch mit Blick auf die Vorschriften des
     interkommunaler Zusammenarbeit. Soweit erforderlich, sind diese Besoldungs- und Tarifrechts ist eine Flexibilisierung dringend nötig.
     fortzuentwickeln. Zugleich fordern die Kommunen vom Freistaat
     Sachsen Unterstützung beim Zustandekommen interkommunaler Um den steigenden Anforderungen an die Kommunalverwaltung Rech-
     Zusammenarbeit z. B. nach dem Vorbild der Programme im Freistaat nung zu tragen, benötigen Städte und Gemeinden deutlich mehr Fle-
     Bayern und im Land Hessen. Außerdem wird zum Aufbau einer zent- xibilität. Dabei haben die Kommunen ein erhebliches Eigeninteresse
     ralen Stelle, z. B. einer Servicestelle, Unterstützung eingefordert, die daran, gut qualifiziertes und motiviertes Personal zu rekrutieren, um
     die Kommunen mindestens über die Gegenstände, Handlungsformen eine bestmögliche Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. Eingriffe in die
     und rechtlichen Vereinbarungen beraten kann. Als Zwischenschritt Personalhoheit der Kommunen gefährden die Personalgewinnung und
     oder Ergänzung ist der Aufbau eines Internetportales nach dem -bindung und damit letztlich die Aufgabenerfüllung in erwarteter Qua-
     Vorbild einer vergleichbaren Lösung in Nordrhein-Westfalen denkbar lität.
     (vgl. https://interkommunales.nrw/).
                                                                              1. Personalrichtwerte müssen sich an den Aufgaben vor Ort orien-
3.   Für das Bürgermeisteramt ist durch eine Änderung des § 51 Abs. 2             tieren.
     der Sächsischen Gemeindeordnung im Grundsatz die Haupt-
     amtlichkeit einzuführen. Künftig soll jeder Bürgermeister einer              Die Veröffentlichung von Personalrichtwerten wird grundsätzlich als
     Gemeinde, ganz gleich welcher Einwohnerzahl und ob mit oder                  sinnvolle Orientierung angesehen. Allerdings darf deren Bemessung
     ohne eigene Gemeindeverwaltung, dieses Amt hauptamtlich                      nicht ausschließlich anhand der Einwohnerzahl erfolgen. Vielmehr
     ausüben können. Die Städte und Gemeinden setzen sich für eine                müssen sich die Richtwerte an den vor Ort tatsächlich wahrgenom-
     baldmögliche Änderung der Regelung in der Sächsischen Gemein-                menen Aufgaben orientieren. So benötigen Kommunen, deren Wirt-
     deordnung durch den Sächsischen Landtag ein.                                 schaft überwiegend vom Tourismus geprägt ist, in diesem Bereich
                                                                                  mehr Personal als andere. Bei der Berechnung des Personalbedarfs
     Derzeit üben im Freistaat Sachsen über 120 Bürgermeisterinnen                im Standesamt ist zu berücksichtigen, dass die Zahl der Beurkun-
     und Bürgermeister ihr Amt ehrenamtlich aus. Aufgrund der demo-               dungen in Orten mit Geburtskliniken oder Hospizen größer ist, als
     grafischen Entwicklung und wegen einer problematischen Regelung              in Kommunen mit gleicher Einwohnerzahl, jedoch ohne besondere
     in der Sächsischen Gemeindeordnung ist es wahrscheinlich, dass               Einrichtungen, die eine größere Anzahl von Geburts- oder Sterbe-
     die Anzahl der ehrenamtlichen Bürgermeister steigen wird, auch in            fällen mit sich bringen. Auswirkungen auf den Personalbedarf vor

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Sachsenlandkurier 03|19
KOMMUNALE SELBSTVERWALTUNG DOKUMENTENMANAGEMENT - 03|19 AUSGABE
Kommunale Selbstverwaltung

       Ort haben darüber hinaus auch die unterschiedliche Ausgestaltung           Verhalten oder Verfahren in bestimmten Situationen oder gegen-
       der Aufgabenwahrnehmung in den Bereichen Kita, Schulen oder                über bestimmten Personen vor Ort, das nicht aus Akten ersichtlich
      ­Abwasser.                                                                  ist.

      Anpassungsbedarf besteht sowohl bei den Empfehlungen des Säch-              Derzeit ist es im Rahmen der Stellenbewirtschaftung nicht möglich,
      sischen Rechnungshofes (SRH) als auch besonders bei den Perso-              ausscheidende und künftige Stelleninhaber eine gewisse Zeit
      nalstandsrichtwerten nach der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft             gemeinsam auf einer Personalstelle zu beschäftigen, um einen
      (VwV KomHWi). Insbesondere, wenn sich ein personeller Mehrbedarf            unmittelbaren Wissenstransfer zu ermöglichen. Eine Neueinstellung
      aufgrund gesetzlicher Änderungen ergibt, wie z. B. bei der Einfüh-          ist damit oft erst dann zulässig, wenn der bisherige Stelleninhaber
      rung der Doppik, muss dies unmittelbar bei der Bestimmung der               bereits aus dem Dienst ausgeschieden und die Stelle frei gewor-
      Personalrichtwerte berücksichtigt werden.                                   den ist. Um eine reibungslose Wiedergabe von Erfahrungswissen zu
                                                                                  ermöglichen, sollte daher künftig eine auf sechs Monate befristete
2.    Qualifikationsanforderungen (z. B. Fachbediensteter für das                 parallele Stellenbesetzung möglich sein.
      Finanzwesen) sollten verhältnismäßig sein und entsprechend
      angepasst werden.
                                                                              III. Kommunale Rechtsetzungshoheit
      Die Anforderungen für bestimmte Funktionen schränken die Kom-
      munen bei der Personalgewinnung erheblich ein. Hinzu kommt, dass        Die Kompetenzen der Stadt- und Gemeinderäte werden erweitert. In
      formale Qualifikationen angesichts des immer schnelleren Wissens-       Kernbereichen werden vom Gesetzgeber klare und einfache Vorga-
      zuwachses sowie der hohen Verfügbarkeit formalen Wissens zuneh-         ben sowie Verfahren geschaffen, die in jeder Kommune zwingend zu
      mend an Bedeutung verlieren. Motivation, Methodenkompetenz und          beachten sind. Über die Geltung von weiteren Rechtsvorschriften hat
      Fortbildungsbereitschaft gewinnen dagegen zunehmend an Bedeu-           in bestimmten Rechtsgebieten der Stadt- bzw. Gemeinderat vor Ort
      tung. Rechtlich geregelte Qualifikationsanforderungen entsprechen       selbst zu entscheiden und diese zu gestalten. Dadurch werden diffe-
      zudem nicht mehr den sich ständig wandelnden Anforderungen an           renzierte Regelungen vor Ort ermöglicht.
      den Stelleninhaber und der wachsenden Vielfalt von Qualifikations-
      möglichkeiten. Sie sollten daher gänzlich gestrichen bzw. zumindest     In Rechtsgebieten wie beispielsweise dem Gemeindewirtschaftsrecht,
      angepasst werden. Dies gilt nicht nur, aber vor allem für die Fachbe-   Vergaberecht, sowie Umweltrecht sind Öffnungsklauseln zu verankern,
      diensteten für das Finanzwesen (FBdF) und die Standesbeamten.           sodass die Stadt- und Gemeinderäte selbst entscheiden, ob bestimmte
                                                                              Rechtsvorschriften vor Ort zur Anwendung kommen oder nicht bzw. mit
	So haben sich etwa die Aufgaben des FBdF mit der Einführung der              welchen Einschränkungen diese gelten sollen.
  Doppik weiterentwickelt. Parallel dazu wurde mit dem Kommunalen
  Bilanzbuchhalter (KomBB) ein staatlich anerkannter Fortbildungs-            Beispiel 1: Im Bereich des Gemeindewirtschaftsrechts wird der zwingend
  abschluss entwickelt, der dieser Aufgabenveränderung in der kom-            zu beachtende Kernbereich von Vorschriften auch vom Landesgesetzge-
  munalen Finanzverwaltung Rechnung trägt. Diese Entwicklung muss             ber auf bestimmte Sparten und/oder Beteiligungsstufen beschränkt. In
  auch in der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) nachvoll-               allen anderen Bereichen ist die Geltung der gemeindewirtschaftsrecht-
  zogen werden, so dass künftig Mitarbeiter der mittleren Qualifikati-        lichen Vorschriften durch Öffnungsklauseln davon abhängig zu machen,
  onsebene und dem Abschluss als KomBB zum FBdF bestellt werden               ob der Stadt- bzw. Gemeinderat durch Beschluss die jeweiligen Vor-
  dürfen. Damit würde gut qualifizierten, motivierten und bewährten           schriften für anwendbar erklärt oder nicht. Auch über das Absehen von
  Beschäftigten der mittleren Qualifikationsebene gleichzeitig eine           Wertgutachten bei der Veräußerung von Anlagevermögen entscheidet
  Entwicklungsmöglichkeiten eröffnet und die Gefahr einer Abwande-            zukünftig der jeweilige Stadt- oder Gemeinderat selbst.
  rung reduziert werden.
                                                                              Beispiel 2: Im Sächsischen Vergabegesetz ist für den Bereich unterhalb
      Dies gilt in ähnlicher Form für die Anforderungen an Standesbeamte.     der EU-Schwellenwerte eine Öffnungsklausel dahingehend vorzusehen,
      Diese setzen ausschließlich Bundesrecht um und haben damit in           dass der Stadt- bzw. Gemeinderat entscheidet, ob die Vorschriften
      allen Bundesländern ganz überwiegend die gleichen Aufgaben, die         des Sächsischen Vergabegesetzes in diesem Bereich zur Anwendung
      nach tarifgerechter Eingruppierung der mittleren Qualifikations-        kommen oder nicht.
      ebene zuzuordnen sind. Dementsprechend ist in vielen Bundeslän-
      dern ein Abschluss für den mittleren Verwaltungsdienst ausreichend.     Beispiel 3: Auch im Bereich des Umweltrechtes werden den Kommunen
      Dieser Auffassung sollte sich auch Sachsen anschließen, damit die       mehr Gestaltungs- und Entscheidungsspielräume zugestanden, etwa
      Personalgewinnung für diese Funktion erleichtert und gleichzeitig       bei der Gewässerunterhaltung (umfassende Satzungsermächtigung der
      die Diskrepanz zwischen Qualifikationsanforderung und Tarifrecht        Kommunen im Bereich unterhalb der unteren Wasserbehörden) oder
      beseitigt wird.                                                         durch umfassende Satzungsermächtigungen beim Baumschutz. Zudem
                                                                              sind die Regelungen im Naturschutz- und Umweltrecht sowie Denkmal-
3.	Demografiebrücken müssen ermöglicht werden, um den Verlust                 schutzrecht insgesamt zu vereinfachen.
   von Erfahrungswissen bei Personalwechseln zu verhindern.
                                                                              Der von der Sächsischen Staatsregierung im Jahr 2016 angedachte, aber
	In den nächsten Jahren wird eine hohe Anzahl von Beschäftigten               nicht weiter verfolgte Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung von
  aus Altersgründen aus dem kommunalen Dienst ausscheiden. Damit              Standards ist der richtige Ansatzpunkt, den Abbau von Standards durch
  geht auch ein großer Teil des Erfahrungswissens verloren. Gemeint           befristete Einzellösungen zu erproben und im nächsten Schritt eine
  ist vor allem die Erfahrung langjähriger Mitarbeiter zu bewährten           landesweite Übertragung zu prüfen. Dadurch wird es perspektivisch

     112
                                                                                                                               Sachsenlandkurier 03|19
Kommunale Selbstverwaltung

möglich, zu generellen und landesweiten Standarderleichterungen zu           2.	Der Freistaat muss zudem darauf drängen, dass die maßvolle
kommen.                                                                         Überplanung von Außenbereichsflächen im beschleunigten Ver-
                                                                                fahren möglich bleibt. Dies ist durch die Landesplanung zu flan-
                                                                                kieren.
IV. Kommunale Planungshoheit
                                                                             	Gemeinden, die weiteren Zuzug erwarten oder eine nachfrageorien-
Die Gemeinden können ihre Planungshoheit nur sachgerecht ausfül-               tierte Planung betreiben wollen, müssen im konkreten Bedarfsfall
len, wenn sie ihre städtebauliche Entwicklung auch eigenverantwort-            schnell geeignetes Bauland aktivieren können. Mit § 13b BauGB hat
lich steuern können. Die bestehenden Instrumente und Gestaltungs-              der Bundesgesetzgeber eine bis zum 31. Dezember 2019 geltende
spielräume reichen hierzu nicht aus.                                           Regelung geschaffen, die eine Aufstellung von Bebauungsplänen für
                                                                               innenbereichsnahe Außenbereichsflächen zugunsten von Wohnnut-
1.   Wir erwarten, dass sich der Freistaat auf Bundesebene für eine            zungen im beschleunigten Verfahren ermöglicht. Die Begrenzung der
     weitere Stärkung der Innenentwicklung einsetzt. Dabei muss                Grundfläche auf weniger als 10.000 Quadratmeter stellt eine maß-
     es den Gemeinden insbesondere erleichtert werden, vorgese-                volle Einbeziehung von Außenbereichsflächen sicher. Das beschleu-
     hene Nutzungen (z. B. Bebauung) auf innerstädtischen Flächen              nigte Verfahren tariert den Bedarf einer schnelleren Baulandaktivie-
     im Einzelfall durchzusetzen. Das Verfahren für den Erlass von             rung optimal mit dem Anliegen aus, flächen- und umweltschonend
     Abrundungs- und Ergänzungssatzungen ist zu vereinfachen. Auf              zu planen. Die Entfristung des § 13b BauGB wäre damit ein notwen-
     Landesebene sind die fachgesetzlichen Vorkaufsrechte wieder               diger und sinnvoller Beitrag zur nachhaltigen Stadtentwicklung.
     einzuführen.
                                                                             3.	Die Spielräume für eine nachfrageorientierte Siedlungs- und
     Die städtebauliche Entwicklung soll nach § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB           Gewerbeentwicklung sind zu erweitern. Das Zentrale-Orte-Prin-
     vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Dies              zip darf dabei nicht in Frage gestellt werden.
     setzt voraus, dass Gemeinden die innerörtlichen Flächenpoten­
     ziale (Ortskerne und Ortsrandlagen) auch vollständig ausschöpfen             Der Landesentwicklungsplan (LEP 2013) erlaubt Gemeinden, die
     können. Für eine Nachverdichtung kommen Baulücken, Brachflä-                 in den Raumordnungsplänen nicht als zentraler Ort oder Ort mit
     chen und leer stehende Gebäude sowie Grundstücke in Frage, die               besonderer Gemeindefunktion festgelegt sind, neue Siedlungsflä-
     »in zweiter Reihe« bebaut werden können. Die jeweiligen Eigen-               chen nur zur Sicherung der Eigenentwicklung auszuweisen. Ähnlich
     tümer sind – teils aus finanziellen Gründen – zu einer Sanierung,            verhält es sich mit der Bereitstellung gewerblicher Bauflächen.
     Bebauung oder Bereitstellung ihrer Grundstücke aber nicht immer              Hierdurch sind die Möglichkeiten einer nachhaltigen Flächenvor-
     bereit.                                                                      sorge stark begrenzt – spätere Entwicklungspotenziale können
                                                                                  kaum genutzt werden. Die vom SMI im Dezember 2017 vorgelegten
	In Ortsrandlagen kann die formale Abgrenzung zwischen Innen-                     Anwendungshinweise ändern diese Ausgangssituation nur bedingt.
  und Außenbereich die Entwicklung einer Gemeinde hemmen. Die                     Die Staatsregierung sollte anstelle des Begriffs der Eigenentwick-
  Voraussetzungen für den Erlass von Abrundungs- und Ergänzungs-                  lung deshalb ein neues Kriterium für die Siedlungs- und Gewerbe-
  satzungen sind sehr restriktiv – der erhebliche Verfahrensaufwand               entwicklung erarbeiten, das die Belange der zentralen Orte mit den
  steht dem eines Verfahrens zur Aufstellung von Bauleitplänen kaum               Belangen der Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion besser aus-
  noch nach.                                                                      tariert.

	In den wachsenden Städten führen indes die Phänomene der »pri-
  vaten Flächenbevorratung« und des »spekulativen Flächenhandels«            V. Kommunale Finanzhoheit
  zu negativen Entwicklungen: Die Flächen stehen zunächst nicht für
  eine Nachverdichtung zur Verfügung; die renditeorientierte Bebau-          Zur Revitalisierung der kommunalen Selbstverwaltung in Sachsen ist
  ung oder Veräußerung bewirkt später ggf. sogar einen weiteren              ―― die kommunale Finanzkraft zu stärken,
  Anstieg des Mietniveaus.                                                   ―― die Finanzbedarfsbestimmung im FAG zu konkretisieren und
                                                                             ―― den Kommunen bei der Ausreichung von Fördermitteln und der
     Damit steht den Gemeinden das theoretisch vorhandene Flächen-                Ausgestaltung der Fördermittelverfahren ein größerer Freiraum
     potenzial im Innenbereich rein tatsächlich nicht vollständig zur Ver-        einzuräumen bzw. mehr Verantwortung zu übergeben.
     fügung. Die Änderung des Baugesetzbuches durch das Gesetz zur
     Stärkung der Innenentwicklung im Jahre 2013 hat die bestehenden         1.   Stärkung der kommunalen Finanzkraft
     Hemmnisse nicht beseitigt. Der Freistaat Sachsen hat vor Jahren
     zudem die fachgesetzlichen Vorkaufsrechte im Landesrecht (z. B. das          a)	Die Finanzausgleichsmasse ist durch eine Anhebung des kom-
     wasserrechtliche und das waldrechtliche Vorkaufsrecht) aufgeho-                 munalen Finanzmassenanteils (GMG I) zu erhöhen. In diesem
     ben. Damit fehlt derzeit ein durchsetzungsstarkes Instrumentarium               Zusammenhang sollten auch bislang aus dem Staatshaushalt
     für die nachhaltige Entwicklung innerörtlicher Bereiche.                        finanzierte Pauschalprogramme wie
                                                                                     ―― das »Pauschalengesetz 2018–2020« und
                                                                                     ―― die Gewässerunterhaltungsunterstützungspauschale
                                                                                     ab 2021 dauerhaft über eine Anpassung des GMG I in das
                                                                                     Finanzausgleichsgesetz überführt werden.

                                                                                                                                            113
Sachsenlandkurier 03|19
Kommunale Selbstverwaltung

      Die Wahrnehmung kommunaler Selbstverwaltung steht und                          erfasst und ausgeglichen werden. In den Folgejahren vergrö-
      fällt mit einer Finanzausstattung, die über die ordnungsgemäße                 ßert sich die Deckungslücke sogar noch, solange der gewährte
      Wahrnehmung eigener und übertragener Pflichtaufgaben auch                      Mehrbelastungsausgleich »statisch« ist und nicht in einer
      einen substanziellen Bereich freiwilliger Aufgabenwahrneh-                     regelgebundenen Erhöhung des Finanzmassenanteils (GMG I)
      mung ermöglicht. Zunehmende bürokratische Standards, stei-                     aufgeht. Dies kann nur durch eine regelgebundene und jährli-
      gende Sozialleistungen, ein sich verschärfender Wettbewerb                     che Dynamisierung der Landespauschale ausgeglichen werden.
      um gut qualifizierte Beschäftigte sowie gestiegene Erwartun-
      gen der Bürgerschaft an eine moderne Kommunalverwaltung                        Die gesetzgeberisch veranlasste Möglichkeit, die Eltern von
      und leistungsfähige Infrastruktur haben die Selbstverwal-                      Beiträgen zur Finanzierung der Aufgabe Kinderbetreuung frei-
      tungsspielräume einer großen Anzahl sächsischer Kommunen                       zustellen (Vorschuljahr, Hort) oder den Anteil auf 15 Prozent
      in den letzten Jahren zunehmend eingeschränkt. Die kommu-                      der Betriebskosten zu senken, hat die Kommunen und ihre
      nale Finanzausstattung ist deshalb deutlich zu verbessern.                     Haushalte im beginnenden Kommunalwahlkampf 2019 stark
                                                                                     unter Druck gesetzt. Wenn der Freistaat eine Entlastung der
 	In diesem Zusammenhang können auch zwei eher kleinere                              Eltern von den Betriebskosten politisch für geboten hält, dann
   staatliche Pauschalprogramme in das Finanzausgleichsgesetz                        ist dies eine Entscheidung, die für das gesamte Land einheit-
   überführt werden.                                                                 lich getroffen werden muss. Politische Verantwortung und Kos-
                                                                                     tentragung sind untrennbar verbunden. Die Kommunen lehnen
      Das Pauschalengesetz sieht von 2018 bis 2020 jährliche, nicht                  es ab, durch die Landespolitik veranlasste Wahlgeschenke zu
      zweckgebundene Zuweisungen an die kreisangehörigen                             finanzieren. Kürzungen oder Streichungen der Elternbeiträge
      Gemeinden vor. Um diese Verbesserung der kommunalen                            sollten daher entsprechende Ausgleichspflichten des Freistaa-
      Finanzkraft zu verstetigen, sind die Mittel über eine ent­spre­                tes Sachsen nach sich ziehen.
      chen­de Erhöhung des kommunalen Finanzmassenanteils
      (GMG I) in das Sächsische Finanzausgleichsgesetz zu integrie-              c)	Der Freistaat Sachsen gleicht Defizite der Landkreise und
      ren. Die Mittel sollten den Gemeinden ohne Zweckbindung und                   Kreisfreien Städte in Aufgabenbereichen vollständig aus, die
      steuerkraft­unabhängig als Basisfinanzierung zur Verfügung                    den Kommunen durch die Übertragung von staatlichen Auf-
      gestellt werden.                                                              gaben entstehen.

      Die     Gewässerunterhaltungsunterstützungspauschale            ist            Vom Staat auf die Kommunen übertragene Aufgaben haben in
      bislang auf die Jahre 2019 und 2020 befristet. Sie wird antei-                 den vergangenen Jahren verstärkt zu einer Haushaltsschieflage
      lig aus dem FAG (5 Mio. Euro p. a.) und dem Staatshaushalt                     in den sächsischen Kommunen geführt. Offensichtlich ist dies
      (5 Mio. Euro p. a.) finanziert. Eine Verstetigung erscheint gerade             bei den sogenannten Kreisaufgaben wie der Unterbringung von
      angesichts der Unterstützung der Gemeinden im ländlichen                       Flüchtlingen oder dem Aufgabenübergang im Zuge der Funktio-
      Raum mit vielen Gewässern 2. Ordnung sinnvoll. Allerdings                      nalreform 2008. Im kreisangehörigen Raum ist dies ein wesent-
      sollte der Finanzierungsanteil aus dem Staatshaushalt (5 Mio.                  licher Grund für den Anstieg der Kreisumlagensätze. Um diese
      Euro) durch einen entsprechend erhöhten Finanzmassenanteil                     negative Entwicklung umzukehren, ist es erforderlich, den
      (GMG I) im FAG aufgehen und damit wie die Pauschale selbst                     Landkreisen und Kreisfreien Städten für übertragene staatliche
      verstetigt werden.                                                             Aufgaben einen vollständigen Kostenausgleich zu gewähren.

 b)	Die Refinanzierung der Betriebskosten in den Kindertages-               2.   Konkretisierung der Finanzbedarfsbestimmung im Finanzaus-
    einrichtungen ist deutlich zu verbessern.                                    gleichsgesetz

      Qualitätsverbesserungen dürfen nicht zu Lasten der Gemein-                 a)	Die Finanzbedarfsbestimmung im Sächsischen Finanzaus-
      den gehen. Die Landespauschale ist zukünftig jährlich zu                      gleichsgesetz ist angesichts der demografischen Entwick-
      dynamisieren, um den Kostenanstieg dauerhaft abzufedern.                      lung zu überprüfen und zum Jahr 2021 unter Fortführung
                                                                                    der bewährten Regelbindung auf die neuen Herausforde-
 	Die durch den Gesetzgeber veranlasste Absenkung der                               rungen auszurichten. Entsprechend ihrer Bedarfssituation
   Elternbeitragssätze ist – unabhängig davon, ob sie gesetz-                       werden die Kommunen im ländlichen Raum zukünftig stärker
   lich verpflichtend oder vom Beschluss des Gemeinderates                          innerhalb des FAG unterstützt. Durch die Einführung neuer
   abhängig gemacht wird – vollständig vom Land auszuglei-                          bedarfsbildender Faktoren relativiert sich die Bedeutung
   chen.                                                                            der Hauptansatzstaffel, so dass der Anteil der kleineren
                                                                                    Gemeinden an der Schlüsselmasse steigt. Zu diesem Zweck
 	Seit vielen Jahren steigen nicht nur die Betriebskosten in den                    sollte insbesondere die Einführung eines Flächenfaktors
   Kindertageseinrichtungen und der Tagespflege, sondern auch                       untersucht werden.
   die Deckungslücken, die den Kommunen nach Abzug der Lan-
   despauschale und der Elternbeiträge verbleiben, kontinuierlich                	Seit vielen Jahren differenziert sich die Einwohnerentwick-
   an. Qualitative Verbesserungen in den Kindertageseinrichtun-                    lung in den Verdichtungsräumen und dem ländlichen Raum.
   gen wie die Veränderung der Personalschlüssel oder die Ein-                     Die Möglichkeiten der vom Einwohnerrückgang besonders
   führung von Vor- und Nachbereitungszeiten für die pädagogi-                     betroffenen Städte und Gemeinden, ihre Strukturen an die
   schen Fachkräfte decken die Mehrkosten häufig schon im Jahr                     im Vergleich zum Landesdurchschnitt negative Entwicklung
   der Einführung nicht ab, weil nicht alle Kosten angemessen                      der Schlüsselzuweisungen anzupassen, sind endlich. Vom

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                                                                                                                             Sachsenlandkurier 03|19
Kommunale Selbstverwaltung

           Einwohnerrückgang betroffen ist vor allem der ländliche Raum,              Mittelzentren unterschiedlich viele Einwohner des Umlandes
           in dem die Kommunen tendenziell »kleiner« sind und durch                   auch Angebote des Mittelzentrums nutzen. Zuschläge auf die
           die Einwohnerveredelung auch über eine in der Regel schlech-               Hauptansatzstaffel oder ein Nebenansatz zu den zentralört-
           tere Finanzausstattung verfügen. Wird der Finanzbedarf im FAG              lichen Funktionen könnten so die Nutzung eines Ortes mit
           zukünftig durch neue Bedarfselemente stärker differenziert                 zentraler Funktion besser abbilden als die Hauptansatzstaffel.
           und konkretisiert, relativiert sich gleichzeitig die Bedeutung             Werden zentralörtliche Funktionen in die Bedarfsbestimmung
           der Hauptansatzstaffel, die im geltenden Recht neben dem                   aufgenommen, muss gleichzeitig die Bedeutung der Hauptan-
           Schüleransatz den Finanzbedarf einer Kommune maßgeblich                    satzstaffel zurückgehen oder diese »gestaucht« werden, um
           widerspiegelt. Ein Element, insbesondere die kleinen Gemein-               eine Doppelanrechnung zentralörtlicher Gesichtspunkte zu
           den mit dünner Besiedelung im ländlichen Raum besser vor                   vermeiden.
           einem Rückgang ihrer Schlüsselzuweisungen zu schützen, wäre
           die Einführung eines Flächenfaktors in die Bedarfsbestimmung           d)	Der Straßenlastenausgleich sollte nach einer sorgfältig
           des FAG. Dieser soll daher in einem FAG-Gutachten näher                   durchgeführten Kostenerhebung in den sächsischen Kom-
           untersucht werden. Unabhängig von Änderungen der Finanz-                  munen überprüft und an das tatsächliche Kostenniveau
           bedarfsbestimmung im Detail hat sich die Regelbindung des                 angepasst werden.
           Sächsischen Finanzausgleichs (GMG I und II) in der Vergangen-
           heit bewährt. Daran soll festgehalten werden.                          	Im Abstand von 6 bis 8 Jahren wird der Straßenlastenausgleich
                                                                                    daraufhin überprüft, ob seine straßenartbezogene Höhe noch
     b)	Der Schülernebenansatz wird um einen Nebenansatz für die                    sachgerecht ist. Bei der letzten Überprüfung vor einigen Jahren
        Krippen- und Kindergartenkinder (»U6«) ergänzt und zu                       kam es nicht zu einer nennenswerten Erhöhung, weil die ermit-
        einem »Bildungsansatz« weiterentwickelt.                                    telten Datengrundlagen lückenhaft und wenig plausibel waren.
                                                                                    Eine Erhöhung ließ sich auf dieser Basis nicht rechtfertigen.
          Die Kinderbetreuungskosten belaufen sich aktuell im Freistaat             Voraussetzung einer zielgerichteten Überprüfung ist es daher,
          Sachsen auf rund 1,8 Mrd. Euro. Obwohl die Kommunen Eltern-               die Datengrundlagen zu verbessern und zu aktualisieren.
          beiträge erheben und vom Freistaat eine Landespauschale
          erhalten, verbleiben derzeit rund 50% der Betriebskosten           3.   Mehr kommunale Freiräume und Verantwortung bei der Ausrei-
          bei den Kommunen. Die Kinderbetreuung ist – gerade in den               chung von Fördermitteln und der Gestaltung von Fördermittelver-
          kleinen Gemeinden – die Aufgabe, die den höchsten Zuschuss-             fahren
          bedarf hat, der aus Steuereinnahmen und Schlüsselzuwei-
          sungen ausgeglichen werden muss. Gleichwohl findet dieser               a)	Das Fördermittelrecht ist zu deregulieren und zu entbüro-
          Zuschussbedarf bei der Abbildung des Finanzbedarfs im FAG                  kratisieren. Bestehende Fördermittelprogramme sollten
          bislang keine Berücksichtigung. Es ist deshalb sinnvoll, den               möglichst in Pauschalen oder Budgets mit vereinfachten Ver-
          Schülernebenansatz um einen Nebenansatz für die Krippen-                   wendungsnachweisverfahren umgewandelt werden. Für die
          und Kindergartenkinder, die in der jeweiligen Gemeinde                     verbliebenen Einzelfördermaßnahmen sind die Zuwendungs-
          betreut werden, zu ergänzen. Da die Kita-Betriebskosten                    und Abrechnungsbestimmungen in den Förderrichtlinien zu
          auch die Hortplätze mit umfassen, die sich weitgehend in den               vereinfachen. Die Anzahl der Förderrichtlinien ist zu reduzie-
          Grundschülerzahlen des Schülernebenansatzes widerspiegeln,                 ren bzw. »verwandte« Programme sind in zusammenfassen-
          sollten Schüler- und Kinderbetreuung zu einem »Bildungsan-                 den Förderrichtlinien zu konzentrieren.
          satz« weiterentwickelt werden.
                                                                                  	Bei der Beantragung und Verwendung von Fördermitteln ist der
     c)	Bei der Bedarfsbestimmung sollten zukünftig auch zent-                      Aufwand in den Kommunalverwaltungen in den letzten Jahren
        ralörtliche Funktionen berücksichtigt werden.                               unverhältnismäßig stark angewachsen. Daher sind Möglichkei-
                                                                                    ten der Deregulierung und Entbürokratisierung zu prüfen und
           Eine der wesentlichen Gründe für die Berechtigung der Haupt-             umzusetzen. Häufig wird eine Pauschalierung oder Budgetie-
           ansatzstaffel als bedarfsbildendes Element ist die Annahme,              rung der Mittel möglich sein. Soweit das Mittelvolumen dies
           dass mit der zunehmenden Größe einer Gemeinde auch ihre                  nicht als sinnvoll erscheinen lässt und weiterhin projektgebun-
           zentralörtliche oder Umlandfunktion zunimmt. In der Reali-               den bewilligt werden muss, sollten die Zuwendungsvorausset-
           tät ist das aber nicht immer bzw. nur eingeschränkt der Fall.            zungen und die Abrechnungsmodalitäten vereinfacht und die
           Offenkundig ist das beim Zusammenschluss von zwei oder                   Möglichkeiten digitaler Verwaltung genutzt werden. So sollten
           mehreren Gemeinden zu einer neuen Einheitsgemeinde. An                   beispielsweise die Freiräume bei der baufachlichen Prüfung
           der zentralörtlichen Einstufung der neuen Gemeinde im Lan-               durch den SIB erweitert werden. Um den Fördermitteldschun-
           desentwicklungsplan oder dem Regionalplan ändert sich                    gel zu »lichten«, sollten schließlich Fördermittelrichtlinien –
           durch den Zusammenschluss nichts. Im geltenden System der                etwa für den Bildungsbereich – zusammengeführt werden. Die
           Hauptansatzstaffel, das nur auf die eigenen Einwohner abstellt,          Deregulierung und Entbürokratisierung führt auch auf der Lan-
           steigt durch die Einwohnerveredelung jedoch der anerkannte               desseite zu Einsparungen.
           Finanzbedarf an. Demgegenüber bleiben die Einwohner im
           sogenannten Verflechtungsbereich unberücksichtigt. Gerade              b)	Die investiven Schlüsselzuweisungen sollten für die Tilgung
           bei den Mittelzentren wird bei einer Gegenüberstellung der                von Investitionskrediten eingesetzt werden können und
           Verflechtungsbereiche deutlich, dass je nach Lage eines Mit-              zugleich nicht mehr auf Maßnahmen der infrastrukturellen
           telzentrums im Verhältnis zu den Oberzentren und anderen                  Grundversorgung beschränkt sein.

                                                                                                                                            115
Sachsenlandkurier 03|19
Kommunale Selbstverwaltung

 	Investive Schlüsselzuweisungen können bislang nur zur außer-                 im Jahr 2020 gibt es aber keine Notwendigkeit mehr, den Ver-
   ordentlichen Tilgung von Investitionskrediten und für Maß-                  wendungseinsatz der investiven Schlüsselzuweisungen derart
   nahmen der infrastrukturellen Grundversorgung eingesetzt                    einzuschränken. Ansonsten müsste überlegt werden, zukünftig
   werden. Nach der weitgehenden Beendigung des infrastruktu-                  ganz auf die investiven Schlüsselzuweisungen zugunsten der
   rellen Aufholprozesses und dem Auslaufen des Solidarpaktes II               allgemeinen Schlüsselzuweisungen zu verzichten.

Taschenbuch für die Ratsarbeit
Der Sächsische Städte- und Gemeindetag gibt anlässlich der dies-      das kommunale Haushalts- und Rechnungswesen eingehen sowie
jährigen Kommunalwahlen ein Taschenbuch für die Ratsarbeit            über Kommunalabgaben, kommunale Unternehmen und Vergaben
heraus. Es richtet sich jedoch nicht nur an Ratsmitglieder, sondern   informieren. Darüber hinaus wird im Anhang des Taschenbuchs die
auch an (Ober-Bürgermeister/innen und an Verwaltungsbediens-          Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen abgedruckt.
tete, die mit der Ratsarbeit befasst sind.
                                                                      Der Preis je Taschenbuch beträgt 10,50 EUR inklusive Versand
Das Taschenbuch orientiert sich an der ersten Auflage des Taschen-    und Mehrwertsteuer. Der Versand der Taschenbücher erfolgt auf
buches im Jahr 2014 und wird u. a. die Grundzüge des Kommunal-        Rechnung. Von einer Staffelung des Preises nach Abnahmemengen
verfassungsrechts und die Rechte und Pflichten der Gemeinderäte       wurde aus Vereinfachungsgründen abgesehen.
und Stadträte erklären, Erläuterungen zur Vorbereitung und Durch-
führung der Ratssitzung vornehmen, auf den Finanzausgleich und        Das Taschenbuch kann ab sofort bestellt werden.

                                                                      Wir streben eine Auslieferung des Taschenbuches ab Juli 2019 an.
                                                                      Da wir das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kommunalrechtli-
                                                                      cher Regelungen und von Regelungen im Personalvertretungsrecht,
                                                                      das sich momentan als Landtags-Drucksache 6/16713 in den parla-
                                                                      mentarischen Beratungen befindet, nach Beschlussfassung durch
                                                                      den Sächsischen Landtag in das Taschenbuch einarbeiten möchten,
                                                                      können sich aus diesem Anlass u. U. Verzögerungen ergeben. Wir
                                                                      werden die bestellenden Kommunen über den Auslieferungstermin
                                                                      gesondert informieren.

                                                                      Ferner möchten wir darauf hinweisen, dass wir diejenigen Städte
                                                                      und Gemeinden, die im Rahmen der Bedarfsabfrage ihr Interesse
                                                                      an dem Taschenbuch bekundet haben, bevorzugt beliefern werden.

                                                                      Informationen und Bestellung:
                                                                      https://www.ssg-sachsen.de/index.php?id=ratsarbeit

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                                                                                                                        Sachsenlandkurier 03|19
Kommunale Selbstverwaltung

                          Wir machen es möglich.
                          Mit der umfassend neugestalteten und erweiterten
                          Kommunalrichtlinie der NKI.

                                Jetzt informieren und Förderung beantragen.
                                www.klimaschutz.de/kommunalrichtlinie

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                                zentrum: Kommunaler Klimaschutz (SK:KK)
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                                                                                    117
Sachsenlandkurier 03|19
Dokumentenmanagement

Modernisierung und Digitalisierung der Verwaltungen –
ein erster Werkstattbericht aus einer Großstadt
                                                                         Digitalisierung auf der Basis moderner Dokumentenmanagementsys-
                                                                         teme »auszurollen«, d. h. in der Breite anzuwenden.

                                                                         Der Einsatz neuer Technologien und die damit einhergehende informa-
                                                                         tionelle Vernetzung (Web 2.0, Social Media, Social Software etc.) stellt
                                                                         in diesem Zusammenhang eine Chance dar, die Kommunikation und
                                                                         Zusammenarbeit zur Erbringung dieser Dienstleistungen entscheidend
 Dr. Christian Aegerter            Christian Burkert
                                                                         zu unterstützen und zu erleichtern.
 Leiter des Hauptamtes             Abteilungsleiter IT-Koordination,
 der Stadt Leipzig                 Hauptamt der Stadt Leipzig
                                                                         In einem nächsten Schritt kann man davon ausgehen, dass mit den wei-
                                                                         teren Entwicklungen von künstlicher Intelligenz und neuen Datenspei-
Inhaltsverzeichnis                                                       cherformen (Stichwort: Blockchain) auch wieder ein Technologieschub
                                                                         in den 2020er-Jahren neue Herausforderungen an die Verwaltungen
1   Anforderungen an die Stadtverwaltung der Zukunft                     bringen wird.
2	Integriertes Stadtentwicklungskonzept
3   Konzept »Moderne Verwaltung für die wachsende Stadt Leipzig«
4	Bisherige Erfahrungen bei der Digitalisierung                          2. Integriertes Stadtentwicklungskonzept
5   Voraussetzungen für das Rollout der Digitalisierung
6	Umsetzung der Digitalisierung der Verwaltung in Leipzig                Mit dem Integrierten Stadtentwicklungskonzept (INSEK) (1) hat Leipzig
6.1 Zielbestimmung durch die Verwaltungsführung                          sich einen gesamtstädtischen Strategieansatz gegeben und nimmt
6.2	Rechtlicher Rahmen                                                   somit die Entwicklung der Stadt Leipzig ganzheitlich in den Fokus,
6.3	Einheitliche Basisinfrastruktur (Technik)                            Dieses strategische Konzept bildet eine wichtige Grundlage für ein
6.4 DMS/E-Akte als zentraler Baustein der Digitalisierung                zielgerichtetes, modernes und bereichs- bzw. fachübergreifendes Ver-
6.5 Vorgehensmodell der Einführung der E-Akte                            waltungshandeln. Aus den gesamtstädtischen Zielen und Vorhaben
6.6 Digitalisierungsfahrplan                                             ergeben sich entsprechende Anforderungen an die Stadtverwaltung
7	Steuerung der Prozesse                                                 und ihre Arbeitsweisen und -strukturen.
8	Unterstützung durch Projektmanagement
9   Wirtschaftliche Effekte der Digitalisierung der Prozesse –           Für die »Verwaltung« wurde folgendes strategische Ziel formuliert:
    eine Abschätzung
10 Fazit                                                                 Ziel ist eine moderne, gesamtstädtisch denkende Verwaltung im
                                                                         Sinne einer flexiblen, lernenden Organisation, die ihr Handeln an
                                                                         strategischen Zielen, aktuellen Handlungserfordernissen und den
1. Anforderungen an die                                                  künftigen finanziellen Ressourcen ausrichtet.
   Stadtverwaltung der Zukunft

Die rasante digitale Entwicklung, einher-
gehend mit Veränderungen in der Denk-,
Lebens- und Arbeitsweise der Menschen,
insbesondere der nachwachsenden Gene-
rationen, verändern Ansprüche an Inf-
rastrukturen und Serviceleistungen der
Verwaltungen. Damit muss sich die Inno-
vationsfähigkeit der Beschäftigten sowie
die Innovationsbereitschaft der Politik
und des Organisations- und Personalma-
nagements entwickeln. Nur so kann der
Wirtschaftsstandort Leipzig im weltweiten
Wettbewerb auch mit modernen Verwal-
tungsdienstleistungen platziert werden.

Nach der Digitalisierung der sog. »Mas-
senverfahren« in den 90er-Jahren und
vielen Ansätzen für Pilotprojekte des
E-Government Anfang der 2000er Jahre
                                              Abbildung: Zielbild »Leipzig 2030«
besteht heute die Aufgabe darin, die

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Dokumentenmanagement

3. Konzept »Moderne Verwaltung                                             ――   Die bestehende IT-Steuerung wird zukunftsfähig ausgerichtet.
   für die wachsende Stadt Leipzig«                                             Zudem wird die Einführung neuer gesamtstädtischer IT-Vorha-
                                                                                ben durch effizientes übergreifendes Projektmanagement unter-
Aufbauend auf dem INSEK wurde die Konzeption »Moderne Verwaltung                stützt.
für die wachsende Stadt Leipzig« (2) im Sinne von »Leipzig 2030« erar-     ――   Informationssicherheit und Datenschutz sind gewährleistet.
beitet und beinhaltet Handlungsschwerpunkte für die nächsten Jahre
bis 2022 sowie perspektivisch bis 2030. Es soll Grundlage sowohl für      Als zu realisierende Maßnahmen sind hier beispielhaft genannt:
die Modernisierung des nach innen wirkenden Verwaltungshandelns           ―― Elektronische Akte und digitale Vorgangsbearbeitung als Regelver-
als auch der nach außen gerichteten Verwaltungsarbeit gegenüber der            fahren einführen
Bürgerschaft sein.                                                        ―― Zentrales Multiprojektmanagement und Maßnahmen zur Verbesse-
                                                                               rung der Steuerungsprozesse von IT-Projekten aufbauen
Der Fokus des Konzeptes reicht dabei von der Stärkung demokratischer      ―― Geschäftsstelle und Steuerungseinheit zur Digitalisierung der Ver-
Werte über die Digitalisierung der Verwaltung, Entwicklung moderner            waltung etablieren
Arbeitswelten, neuer Personalmanagementsysteme und interne Kom-           ―― Bürger- und Unternehmensportal einführen
munikation bis hin zu der Stärkung der Kooperation mit Partnern aus       ―― Elektronisches Archiv als gemeinsames Kommunalarchiv entwickeln
Wirtschaft und Kommunen.                                                  ―― Bereitstellung von WLAN für mobiles Arbeiten und für die Bürger
                                                                               ―― Fachverfahren werden auf mobilfähigen Einsatz in der Verwal-
                                                                                     tung umgestellt
                                                                               ―― WLAN in allen Verwaltungsgebäuden.

                                                                          Im Weiteren sollen insbesondere die ersten 3 Themen näher beleuchtet
                                                                          werden.

                                                                          4. Bisherige Erfahrungen mit
                                                                             der Digitalisierung

                                                                          Die IT-Unterstützung der Aufgaben/Prozesse der Stadtverwaltung
                                                                          Leipzig wurde stetig mit dem Beginn der Digitalisierung in den 90er-Jah-
                                                                          ren ausgebaut. Dabei entwickelte sich vorrangig durch Individuallösun-
                                                                          gen eine heterogene Verfahrenslandschaft. Diese wurden nachfolgend
  Gesamtarchitektur der Handlungsfelder (HF)
                                                                          insbesondere durch neue technische Entwicklungen und die Festlegung
                                                                          von Standards soweit möglich konsolidiert und optimiert.
Ausgehend von den zehn Handlungsfeldern wurden die themenspe-
zifischen Zielstellungen definiert, die für die Handlungsfelder 3 und 4   Aufgrund der Diversität der Aufgaben der Stadtverwaltung sind aktuell
nachfolgend dargestellt sind. Darüber hinaus wurden konkrete Maßnah-      ca. 400 unterschiedliche Fachverfahren im Einsatz, die vorrangig durch
men benannt, zunächst im Wesentlichen mit der zeitlichen Orientierung     den zentralen IT-Dienstleister Lecos betrieben werden. Das bedeutet,
bis 2022.                                                                 dass der Großteil der Aufgaben der Stadtverwaltung bereits jetzt durch
                                                                          IT unterstützt wird.
 Ziele des HF 3:
                                                                          Gleichwohl unterliegen insbesondere die Massenverfahren (Aufga-
 Die Geschäftsprozesse der Stadtverwaltung Leipzig sind wirtschaft-       ben der Stadtverwaltung mit hohen Fallzahlen/Kontakten zum Bürger/
 lich organisiert und werden durch zukunftsfähige und nachhaltige         Unternehmen) neuen Anforderungen (gesetzliche Änderungen, demo-
 Digitalisierung unterstützt.                                             grafische Entwicklung, Digitalisierung). Vor allem die steigenden Ein-
 ―― Das Prozessmanagement wird als eine Grundlage für die                 wohnerzahlen bewirken steigende Fallzahlen in den verschiedensten
      moderne und effiziente Verwaltung aufgebaut.                        Bereichen der Verwaltung, insbesondere in den personenbedingten
      ―― Die Leistungserfüllung durch die Verwaltung orientieren          Dienstleistungen, wie z. B. Meldeangelegenheiten, Personenstandswe-
            sich an den Prozessen.                                        sen, KFZ-Zulassung, Sozialleistungen usw.
      ―― Wesentliche Prozesse sind im Prozessportal aktuell doku-
            mentiert. Das Portal ist für alle Beschäftigten zugänglich.   Die Digitalisierung von Prozessen ist für die Verwaltung also kein
                                                                          Neuland. Andererseits existieren eine Reihe von Verfahren, die eine
 Ziele des HF 4:                                                          Vielzahl von (Ämter-)Beteiligungsprozessen zur Folge haben. Diese
                                                                          werden in den meisten Fällen noch nahezu analog betrieben, weil ein IT-
 ――    Die Stadtverwaltung Leipzig schafft eine technische Infrastruk-    Fachverfahren die Bearbeitung zwar an sich unterstützt, aber nicht die
       tur und Standards zur Digitalisierung der Verwaltung mit den       Aktenhaltung oder eben das Beteiligungsverfahren (z. B. Baugenehmi-
       Schwerpunkten Antragsmanagement zur Entgegennahme und              gungsverfahren, Verfahren im Bereich des Kinder- und Jugendrechtes…).
       Bearbeitung von Onlineanträgen sowie ein Bürger- und Unter-
       nehmensportal.
 ――    Mobiles Arbeiten ist, soweit es fachlich notwendig ist, möglich.

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