Kranken-versicherung der Studenten
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Krankenversicherung der Studenten – KVdS § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V: Versicherungspflichtig sind Personen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, an Hochschulen (z.B. Universität, Technische Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule) oder Fachschulen (z.B. Höhere Fachschule, Berufsfachschule). Hinweis | Zu den Studierenden gehören auch Studenten mit Wohnort in Deutschland an einer EU-ausländischen Hochschule/Fachhochschule („Grundsätzliche Hinweise“ Tit. 9.3). 1 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Ausnahmen von der KVdS Keine KVdS, wenn hauptbe- von familien- versiche- ruflich vorrangig Vers.pflicht versichert rungsfrei selbst- versichert befreit (2) (3.1) ständig (3.3) (3.3) (3.2) 2 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
KVdS – Beginn und Ende Beginn: Mit dem Semesterbeginn, jedoch frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder Rückmeldung. Ende (Grundsatz): Mit Ablauf des Semesters, für das sich der Student zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet hat. Bei Einschreibung oder Rückmeldung innerhalb eines Monats nach Ende des letzten Semesters bleibt die KVdS bestehen. Hinweis | Hochschulsemester: 1.4. bis 30.9. und 1.10. bis 31.3. Fachhochschulsemester: 1.3. bis 31.8. und 1.9. bis 28./29.2. 3 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Ende der KVdS – 30. Lebensjahr KVdS besteht längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Überschreiten der Altershöchstgrenze 30. Lebensjahr nur durch Hinderungsgründe, die vor Erreichen dieser Grenze vorgelegen haben. Eine Begrenzung der Mitgliedschaft durch die Anzahl der Fachsemester im Studiengang findet nicht mehr statt. Hinweis | Ob die Versicherungspflicht als Student über die Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus gerechtfertigt ist, hat die Krankenkasse jeweils im Einzelfall festzustellen, bezogen auf jeweils ein Semester. 4 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Ende der KVdS – Verlängerungsgründe Verlängerung über 30. Lebensjahr hinaus möglich, z.B. bei Erkrankung (durchgehend mindestens drei Monate) Behinderung (für max. 7 Semester) Kinderbetreuung nach Geburt eines Kindes (für max. 6 Semester) Mitarbeit in Hochschulgremien (Nachweis von HS oder BAföG-Amt) Nichtzulassung zum Studium (z.B. bei Auswahlverfahren) Gesetzl. Dienstpflicht, Freiwilligendienst, Entwicklungshelfer (für max. 12 Monate) Studienvorbereitender Sprachkurs (mit abgeschl. DSH-Prüfung) Besuch eines Studienkollegs (mit abgelegter Feststellungsprüfung) 5 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Nichtzahlung von KV-Beiträgen: Exmatrikulation bzw. keine Immatrikulation Versicherungspflichtige Studenten müssen vor der Einschreibung an der Hochschule bzw. vor der Rückmeldung die Beiträge für das Semester im Voraus an die zuständige Krankenkasse zahlen. Die Satzung der Krankenkasse kann andere Zahlungsweisen vorsehen. Weist der versicherungspflichtige Student seine Beitragszahlung nicht nach, muss die Hochschule ihn exmatrikulieren bzw. die Aufnahme oder Rückmeldung verweigern. (§ 254 S. 3 SGB V, „Grundsätzliche Hinweise“ Tit. 7.7) 6 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Zahlungsverzug eines versicherungspflichtigen Studenten – Meldeweg § 199a Abs. 5 SGB V Meldung über den Verzug mit der Zahlung der Beiträge Meldung über die Begleichung der rückständigen Beiträge Krankenkasse Meldung über Meldung über holt Zahlungsverzug/ Begleichung rück- Zahlung Mitteilung darüber an Student ständiger Beiträge nach an HS Student X holt Zahlung nicht nach Hochschule keine Annahme der Rückmeldung 7 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
2 KVdS und Familienversicherung
KVdS und Familienversicherung Grundsatz Studenten sind nicht versicherungspflichtig, wenn sie nach § 10 SGB V familienversichert sind. (§ 5 Abs. 7 SGB V, „Grundsätzliche Hinweise“ Tit. 1.5.2) Hinweis | Von allen Studierenden in Deutschland sind ca. die Hälfte familienversichert. 8 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Familienversicherung – Ausschlusstatbestände Eine Familienversicherung kann nicht durchgeführt werden, wenn der Familienangehörige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, aufgrund einer Beschäftigung, Arbeitslosigkeit oder Rente versicherungspflichtig ist*, freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, hauptberuflich selbstständig ist oder ein monatliches Einkommen von mehr als 455 EUR** hat. * Minijobs sind nur bis zu einem regelmäßigen monatlichen Entgelt von bis zu 450 EUR versicherungsfrei. ** Nicht zum Einkommen zählen Werbungskosten – auch Werbungskostenpauschale 1.000 Euro p.a. -, Abschreibungen, Sparerpauschbeträge, Eltern-, Kinder- und Wohngeld sowie BAföG. 9 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Familienversicherung – Einkommensgrenze Beispiel Sachverhalt Ein Student war bisher über seine Mutter familienversichert. Am 1.9.2020 nimmt er eine Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von 15 Stunden in der Woche und einem monatlichen Arbeitsentgelt von 700 EUR auf. Beurteilung Der Student wird ab dem 1.9.2020 versicherungspflichtig in der KVdS, da er die Einkommensgrenze überschreitet. 10 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Familienversicherung – Kinder Familienversichert sind Kinder von Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse. Ausnahme: Eine Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn der mit dem Kind verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist (PKV-Versicherte) und ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2020: 5.212,50 EUR) übersteigt und das regelmäßig höher ist als das Gesamteinkommen des Mitglieds. 11 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Familienversicherung – Kinder – Altersgrenzen Kinder sind familienversichert 1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, 2. bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, 3. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder einen Freiwilligendienst leisten (ggf. mit Verlängerung für die Dauer der Unterbrechung der Ausbildung durch gesetzlichen oder freiwilligen Dienst), 4. ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, indem das Kind nach Nr. 1, 2 oder 3 versichert war. 12 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Ende Familienversicherung – Beginn KVdS Beispiel Sachverhalt Ein Student (*16.5.1995) vollendet das 25. Lebensjahr am 15.5.2020 und scheidet mit diesem Zeitpunkt aus der Familienversicherung aus. Beurteilung Der Student ist ab 16.5.2020 versicherungspflichtig in der KVdS. 25. Lebensjahr nach Vollendung 25. Lebensjahr 15.5.2020 16.5.2020 familienversichert versicherungspflichtig KVdS 13 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Familienversicherung – Ehegatten/Lebenspartner Familienversichert sind Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz von Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse. Beispiel: Sachverhalt Zwei Studenten heiraten. Für beide besteht eine KVdS. Beurteilung Einer der Ehegatten bleibt in der KVdS, der andere wird familienversichert. Die Entscheidung, welcher Ehegatte in der KVdS versicherungspflichtig ist, wird mit dem Antrag für die Familienversicherung entsprechend der Wahl der Studierenden getroffen. 14 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Familienversicherung – Ehegatten/Lebenspartner – Ausnahmen Eine Familienversicherung kommt nicht zustande, wenn der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder sowie die Kinder von familienversicherten Kindern versicherungsfrei (z.B. Beamte) oder von der Versicherungspflicht befreit sind. 15 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Familienversicherung – Ausnahmen Beispiel Sachverhalt Die Ehefrau ist Studentin und PKV (Befreiung liegt vor), der Mann in der KVdS. Beurteilung Nach der Heirat ist keine Familienversicherung der Frau möglich, da die Ehefrau von der Versicherungspflicht befreit ist. 16 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Studienabschluss – Ende Familienversicherung Beispiel Sachverhalt Ein Student schließt im Sommersemester 2020 das Studium ab. Das Bestehen der Abschlussprüfung wird ihm am 28.8.2020 mitgeteilt. Beurteilung Der Student ist bis zum Ende des Sommersemesters 2020 (30.9.2020) familienversichert (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V). Abschluss Prüfung Familienversicherung bis Ende Abschlusssemester 28.8.2020 30.9.2020 17 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
3. Ausnahmen von der KVdS
Versicherungsfreiheit Versicherungsfrei sind Arbeiter oder Angestellte mit einem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2020 = 62.550 EUR), Beamte, Richter, Soldaten und weitere Personen mit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge, Lehrer an Privatschulen mit Ansprüchen nach beamtenrechtlichen Vorschriften sowie diese Personen im Ruhestand, Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der EG bei Krankheit geschützt sind. Versicherungsfreiheit gilt auch für Studenten, die gleichzeitig diesen Personenkreisen zuzuordnen sind. 18 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Hauptberuflich selbstständige Tätigkeit Studenten sind nicht versicherungspflichtig, wenn sie hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind. Beispiel: Sachverhalt Ein Student hat ein Gewerbe angemeldet und arbeitet dafür wöchentlich 22 Stunden. Der Gewinn (monatlich 3.000 EUR) aus dieser selbstständigen Tätigkeit ist seine einzige Einnahmequelle. Beurteilung Der Student ist hauptberuflich selbstständig tätig und kann nicht über die KVdS oder familienversichert werden. Hinweis | Eine Familienversicherung ist für hauptberuflich Selbstständige ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V). 19 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Vorrangversicherungen Die KVdS ist ausgeschlossen, wenn der Studierende aus bestimmten anderen gesetzlichen Gründen krankenversicherungspflichtig ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 – 8 und 11 – 12 SGB V), z.B. als Arbeitnehmer, als Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld, als Landwirt, als Künstler oder Publizist, in einer Einrichtung der Jugendhilfe zur Befähigung für eine Erwerbstätigkeit, als Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, als behinderter Mensch in einer anerkannten Werkstätte, als Rentner (z.B. Waisenrente). Hinweis | Studenten werden in einer Beschäftigung nicht versicherungspflichtig, wenn sie Werkstudenten sind (z.B. während des Semesters an nicht mehr als 20 Stunden/Woche beschäftigt). 20 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Vorrangversicherungen Beispiel Rentner Sachverhalt Ein Waisenrentner immatrikuliert sich für das Sommersemester 2020. Beurteilung Der Student bleibt als Rentner versicherungspflichtig in der KVdR*, eine Versicherungspflicht in der KVdS kommt nicht in Betracht, da sie gegenüber der KVdR nachrangig ist. Rentner Beginn des Studiums KVdR Der Student bleibt in der KVdR* 1.4.2020 *nur, wenn Rente beitragsfrei, ansonsten KVdS vorrangig. 21 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Erhalt der Mitgliedschaft nach §§ 192, 193 SGB V Die KVdS ist ausgeschlossen, solange die Mitgliedschaft aus den in den §§ 192, 193 SGB V genannten Gründen erhalten bleibt: Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld; Verletztengeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld während medizinischer Rehabilitation Elternzeit Beispiel: Sachverhalt Eine alleinerziehende Mutter befindet sich seit dem 14.3.2018 für drei Jahre in Elternzeit. Am 1.4.2020 wird ein Studium aufgenommen. Beurteilung Die bisherige Mitgliedschaft bleibt erhalten, die KVdS ist nachrangig. 22 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Befreiung von der Versicherungspflicht Wer durch die Einschreibung als Student versicherungspflichtig wird, kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen auf Antrag, und bei Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall gegenüber der Krankenkasse. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. 23 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Befreiung von der Versicherungspflicht Beispiele Sachverhalt Ein Student beginnt sein Studium am 1.4.2020. Er hat Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall vom Dienstherrn seiner Eltern und Ansprüche auf Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung. Beurteilung Der Student kann sich ab 1.4.2020 befreien lassen. 24 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Befreiung von der Versicherungspflicht – Antrag und Wirkung Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Befreiung kann während der Dauer des Studiums nicht widerrufen werden. Hinweis | Die Befreiung wirkt für die gesamte Dauer des Studiums und kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wirkt nicht über die Dauer des Studiums hinaus. 25 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Befreiung von der Versicherungspflicht – ausländische Studierende Ausländische Studierende, die nicht unter das EU-Recht der Freizügigkeit fallen und daher für den Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel benötigen, müssen dafür einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz nachweisen. Dieser muss dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung „gleichwertig“ sein. Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht muss lediglich „ein anderer“ Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden – z.B. eine private Krankenversicherung. Nicht jeder private Krankenversicherungsschutz erfüllt die Anforderungen des Aufenthaltsrechts! 26 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
4. Meldungen
Meldungen KVdS – Überblick Versicherungsbescheinigung des Studenten bei Einschreibung/Rückmeldung (Versicherungsstatus), Meldung der Hochschule an die Krankenkasse: Beginn des Studiums an der Hochschule, Meldung über das Ende des Studiums bei Exmatrikulation (Ablauf des Semesters und Tag der Exmatrikulation) Ende des Studiums an der Hochschule bei Aufnahme eines Promotionsstudiums (Ablauf des Semesters, das der Aufnahme eines Promotionsstudiums unmittelbar vorangeht). Hinweis | Die Meldung zur gesetzlichen Krankenversicherung schließt die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung ein („Grundsätzliche Hinweise“ Tit. 6.7). 27 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Versicherungsbescheinigung – gesetzlich Versicherte X ist bei uns versichert. ist nicht gesetzlich versichert. § 199a Abs. 2 Nr. 1 SGB V Elektronisches Studenten-Meldeverfahren: Meldegrund 10 - Versicherungsstatus 28 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Versicherungsbescheinigung – nicht gesetzlich Versicherte ist bei uns versichert. X ist nicht gesetzlich versichert. § 199a Abs. 2 Nr. 2 – 4 SGB V Elektronisches Studenten-Meldeverfahren: Meldegrund 10 - Versicherungsstatus 29 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Meldung bei Beginn des Studiums X Meldung über den Beginn des Studiums Beginn des Semesters: Tag der Einschreibung: Meldung über das Ende des Studiums X Ablauf des Semesters, zu dem die Exmatrikulation erfolgt: Tag der Exmatrikulation: Ablauf des Semesters, das der Aufnahme eines Promotionsstudiums unmittelbar vorangeht: § 199a Abs. 3 Nr. 1 SGB V Elektronisches Studenten-Meldeverfahren: Meldegrund 20 – Beginn des Studiums Hinweis | Ist auf der Versicherungsbescheinigung angegeben, dass der Student nicht gesetzlich versichert ist, ist keine Meldung an die Krankenkasse erforderlich. 30 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Meldung bei Ende des Studiums Meldung über den Beginn des Studiums Beginn des Semesters: Tag der Einschreibung: X Meldung über das Ende des Studiums X Ablauf des Semesters, zu dem die Exmatrikulation erfolgt: Tag der Exmatrikulation: Ablauf des Semesters, das der Aufnahme eines Promotionsstudiums unmittelbar vorangeht: § 199a Abs. 3 Nr. 2 SGB V Elektronisches Studenten-Meldeverfahren: Meldegrund 30 – Ende des Studiums Hinweis | Bei Beginn eines reinen Promotionsstudiums wird das Ende des Studiums gemeldet. Die Promotion gehört nicht mehr zur wissenschaftlichen Ausbildung. 31 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Meldungen bei Wechsel der Hochschule Hochschule 1 Meldung über Ende des Studiums an Krankenkasse die Krankenkasse Neue Hochschule 2 Versicherungsbescheinigung Meldung über Beginn des Studiums an die Krankenkasse 32 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Meldungen bei Krankenkassenwechsel – aufnehmende Krankenkasse X Meldung aufgrund eines erfolgten Krankenkassenwechsels Die vorgenannte Person ist ab dem bei uns versichert. Meldung über den Verzug mit der Zahlung der Beiträge Meldung über die Begleichung der rückständigen Beiträge § 199a Abs. 4 Satz 1 SGB V Elektronisches Studenten-Meldeverfahren: Meldegrund 11 – Beginn Versicherung - Krankenkassenwechsel 33 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Meldungen bei Zahlungsverzug Meldung aufgrund eines erfolgten Krankenkassenwechsels Die vorgenannte Person ist ab dem bei uns versichert. X Meldung über den Verzug mit der Zahlung der Beiträge Meldung über die Begleichung der rückständigen Beiträge § 199a Abs. 5 Nr. 1 SGB V Elektronisches Studenten-Meldeverfahren: Meldegrund 12 – Verzug mit der Zahlung der Beiträge; Meldegrund 13 – Begleichung rückständige Beiträge Hinweis | Zum Verfahren bei Zahlungsverzug siehe Folie 7. 34 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Stornierung von Meldungen - Krankenkasse X Stornierung einer abgegebenen Meldung Irrtümlich oder fälschlicherweise Die Meldung vom abgegebene Meldungen aufgrund eines erfolgten Krankenkassenwechsels sind zu stornieren. über den Verzug mit der Zahlung der Beiträge über die Begleichung der rückständigen Beiträge Gegebenenfalls ist eine korrigierte Meldung wird storniert. Eine neue Meldung ist beigefügt. beizufügen. 35 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Stornierung von Meldungen - Uni/HS Irrtümlich oder X Stornierung einer abgegebenen Meldung fälschlicherweise abgegebene Meldungen Die Meldung vom über sind zu stornieren. den Beginn des Studiums das Ende des Studiums Gegebenenfalls ist eine korrigierte Meldung wird storniert. Eine neue Meldung ist beigefügt. beizufügen. 36 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Elektronisches Studenten-Meldeverfahren 1.1.2021: Einführung des elektronischen Studenten-Meldeverfahrens Elektronische Meldungen Krankenkassen an Hochschulen obligatorisch Elektronische Meldungen Hochschulen an Krankenkassen möglich 1.1.2022: Elektronische Meldungen obligatorisch Krankenkassen Meldungen Hochschule GKV-Spitzen- gesonderte verband Absendernummer ITSG Informationstechnische Servicestelle der Hochschuldatei Gesetzlichen Krankenversicherung 37 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Elektronisches Studenten-Meldeverfahren Meldungen der Krankenkassen (Meldegründe): Versicherungsstatus (10) Beginn der Versicherung bei Krankenkassenwechsel (11) Verzug mit der Zahlung der Beiträge (12), Begleichung rückständiger Beiträge (13) Meldungen der Hochschulen (Meldegründe): Beginn des Studiums und Tag der Einschreibung (20) Ende des Studiums; Ablauf des Semesters, in dem oder mit Wirkung zu dessen Ablauf der Studierende exmatrikuliert wurde (30) Ablauf des Semesters, das der Aufnahme eines Promotionsstudiums unmittelbar vorangeht (30) 38 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Krankenversicherung 5. ausländischer Studierender
Dauerhafter Aufenthalt Beispiel Sachverhalt Marcel Mosel verlegt nach dem Abitur seinen Wohnort zu seiner Freundin in die Niederlande, um dort Zahnmedizin zu studieren. Zuletzt war er bei Ihrer Krankenkasse über seinen Vater familienversichert. Beurteilung Für Herrn Mosel gelten nun die niederländischen Rechtsvorschriften. Durch die Verlegung seines „tatsächlichen Wohnorts“ in die Niederlande kann die Familienversicherung bei der TK nicht weiter bestehen. 39 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Anspruch auf Sachleistungen nach dem Recht der Europäischen Union Ein Anspruch auf Sachleistungen in den folgenden Ländern besteht für Studierende aus den folgenden Staaten: EU: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Großbritannien*, Zypern EWR**: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz * abhängig von Modalitäten des EU-Austritts ** Europäischer Wirtschaftsraum 40 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Anspruch auf Sachleistungen nach zwischenstaatlichem Recht Außerhalb des Geltungsbereiches der EG-Verordnung 883/2004: Land Anspruchsbescheinigung Bosnien und Herzegowina BH 6 Montenegro DE/MNE 111 Nordmazedonien D/RM 111 Serbien DE 111 SRB Tunesien A/TN 11 Türkei A/T 11 41 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Anspruch auf Sachleistungen nach dem Recht der EU – Voraussetzungen Voraussetzung ist, dass die ausländischen Studierenden ihren Lebensmittelpunkt (weiterhin) in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz haben, lediglich vorübergehend und zum Zwecke des Studiums nach Deutschland kommen, in Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben, während des Studiums in Deutschland einen Anspruch auf Leistungen gegenüber dem zuständigen Träger ihres Wohnstaates haben. 42 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Ausland/Auslandssemester Beispiel Sachverhalt Tina Tunichtgut wohnt bei ihren Eltern in Frankreich und ist dort bei einem französischen gesetzlichen Krankenversicherungsträger versichert. Sie wird nun zwei Semester in Deutschland studieren. Beurteilung Da Frau Tunichtgut während des Studiums in Deutschland weiterhin ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren Wohnort in Frankreich hat, gelten für Sie die französischen Rechtsvorschriften. Frau Tunichtgut weist ihren Anspruch auf Sachleistungen nach. Somit ist die KVdS ausgeschlossen. 43 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Ausland/Freiwilliges Praktikum Beispiel Sachverhalt Ayhan Aroc wohnt bei seinen Eltern in der Türkei und ist dort über seinen Vater bei einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger versichert. Er wird vier Semester in Deutschland studieren und bei Verwandten wohnen. Für den Aufenthalt während des Studiums in Deutschland hat Herr Aroc einen Anspruchsnachweis A/T 11 erhalten. Nebenbei wird er fünf Stunden in der Woche bei einem Onkel im Betrieb arbeiten und dafür monatlich 400 Euro erhalten. 44 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Ausland/Freiwilliges Praktikum Beispiel Beurteilung Mit Aufnahme der Beschäftigung endet der Sachleistungsanspruch gegenüber dem ausländischen Träger.. Herr Aroc muss sich ab diesem Zeitpunkt nach deutschem Recht kranken- und pflegeversichern. Erfüllt er die Voraussetzung kann er sich als pflichtversicherter Student versichern. 45 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Krankenversicherung ausländischer Studierender ohne Anspruch nach über- oder zwischenstaatlichem Recht Haben ausländische Studierende keinen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit aus EG-Recht oder aus zwischenstaatlichen Abkommen, besteht Versicherungspflicht in der KVdS, sofern keine weiteren Ausschlusstatbestände vorliegen (Überschreiten von Lebensaltersgrenze, Arbeitnehmereigenschaft, Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). 46 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Studenten aus dem Ausland in Deutschland Ein ausländischer Student kommt für ein/mehrere Semester zum Studium nach Deutschland. Wohnsitz in EU, Wohnsitz in sonstigem Wohnsitz in sonstigem EWR, Schweiz Ausland, mit SV-Abkommen Ausland, ohne einschl. Sachleistungs- Sachleistungsanspruch anspruch bei Krankheit bei Krankheit Sachleistungs- In D keine In D keine Versicherungspflicht anspruch bei Versicherungs- in der KVdS (SV-Abkommen) Krankheit JA pflicht in der KVdS (EG-Recht) Sachleistungs- Versicherungs- Versicherungspflicht in der Versicherungspflicht in der anspruch bei pflicht in der KVdS* KVdS* Krankheit KVdS* NEIN * Sofern keine Vorrangversicherung besteht oder der Student von der Versicherungspflicht befreit ist. 47 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Promovenden aus dem Ausland in Deutschland Ein ausländischer Student kommt für ein Promotionsstudium oder Weiterbildungsstudium zum Studium nach Deutschland. Wohnsitz in EU, EWR, Schweiz Wohnsitz in sonstigem Ausland Es besteht in D keine Versicherungspflicht in der KVdS, da die Promotion oder die Weiterbildung nicht zur wissenschaftlichen Ausbildung gehört. 48 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Teilnehmer an Studienkollegs, Sprachkursen und sonstigen Propädeutika Teilnehmer aus den Ländern der EU müssen für die Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland für ausreichende Existenzmittel und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz sorgen (§ 4 Freizügigkeitsgesetz/EU). Teilnehmer an Studienkollegs aus anderen Ländern als der Europäischen Union benötigen zum rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel (z.B. Aufenthaltserlaubnis). Dieser wird nur erteilt, wenn der Lebensunterhalt für die Zeit des Aufenthalts in Deutschland gesichert ist, „einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes“ (§ 5 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz). 49 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Studierende aus außervertraglichen Ausland, rein virtuelles Studium Ein rein virtuell durchgeführtes Studium (z.B. nur Online-Kurse wegen Corona-Krise) ist einem Fernstudium vergleichbar. Studenten, die an Fernuniversitäten in Deutschland eingeschrieben sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuches haben, werden von der Versicherungspflicht nicht erfasst. Studierende aus dem außervertraglichen Ausland, die sich an einer deutschen Hochschule eingeschrieben haben, sich jedoch nicht in Deutschland aufhalten und ausschließlich virtuell Lehrveranstaltungen besuchen, sind daher nicht versicherungspflichtig in der KVdS. Hinweis | Die Einreise nach Deutschland zum Zweck des Studiums löst Versicherungspflicht in der KVdS aus. 50 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Studierende aus außervertraglichen Ausland, rein virtuelles Studium Sachverhalt Studierender aus Ghana, Einschreibung an Universität Hamburg am 16. März 2020. Beginn/Ende des Sommersemesters: 1. April 2020 – 30. September 2020. Aufenthalt in Ghana bis 24. Mai 2020, Einreise nach Deutschland am 25. Mai 2020. Beurteilung Die Versicherungspflicht in der KVdS beginnt rückwirkend zum 1. April 2020. 51 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Krankenversicherung 6. deutscher Studierender im Ausland
Studium deutscher Studierender im Ausland und KVdS Halten sich deutsche Studierende, die grundsätzlich versicherungspflichtig in der KVdS sind, zum Zweck des Studiums vorübergehend im Ausland auf, sind sie KVdS-pflichtig, wenn sie weiterhin an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, KVdS-pflichtig, wenn sie nicht an einer deutschen Hochschule, aber an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz eingeschrieben sind („Grundsätzliche Hinweise“ Tit. 9.3), nicht KVdS-pflichtig, wenn sie ausschließlich an einer anderen ausländischen Hochschule eingeschrieben sind („Grundsätzliche Hinweise“ Tit. 9.3). 52 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Befreiung von der Versicherungspflicht Beispiel Sachverhalt Thorsten Tauchnichts, wohnhaft in Deutschland, studiert im vierten Semester Geschichte an einer deutschen Universität. Er ist bei der TK in der KVdS versichert. Nun möchte er das nächste Semester in einem Abkommensstaat studieren. Er bleibt hier in Deutschland weiterhin immatrikuliert. Beurteilung Da Herr Tauchnichts während des Auslandssemesters an der deutschen Universität immatrikuliert ist, bleibt die KVdS bei der TK bestehen. Die TK stellt Herrn Tauchnichts einen Anspruchsnachweis für den vorübergehenden Aufenthalt in dem Abkommensstaat zur Verfügung 53 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Studium deutscher Studierender im Ausland Deutscher Student (Wohnsitz, Lebensmittelpunkt in D) geht für ein/mehrere Semester zum Studium ins Ausland. EU, Sonstiges Ausland, mit sonstiges Ausland, ohne EWR, SV-Abkommen einschließlich Sachleistungsanspruch Schweiz Sachleistungsanspruch bei Krankheit bei Krankheit bisher KVdS KVdS KVdS, wenn weiter in D eingeschrieben KVdS, wenn weiter in D eingeschrieben bisher familienversichert, wenn Voraussetzungen erfüllt sind familien- versichert bisher freiwillig freiwillig versichert freiwillig versichert (ggf. freiwillig versichert Anwartschaftsversicherung) versichert Hinweis zu EU-Recht nach zwischenstaatlichem Recht keine; private Auslands- Leistungs- krankenversicherung ansprüchen empfohlen 54 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
7. Firmenkundenservice
Angebote für Firmenkunden Firmenkundenportal Informationen für Arbeitgeber zur Sozialversicherung, internationalen Beschäftigung und zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement. 55 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Angebote für Firmenkunden Firmenkundenportal: Hilfreiche Antworten auf häufig gestellte Fragen Auf einen Blick – thematisch gebündelte Informationen Suchfunktion: schneller finden und einfacher nutzen 56 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Angebote für Firmenkunden Fachinformation Beiträge Informiert umfassend über Themen aus dem Beitrags- und Versicherungsrecht sowie zum Meldewesen. Webinare Live und kostenfrei auf den neuesten Stand rund um die Sozialversicherung bringen – einfach bei unseren Online-Seminaren mitmachen. TK-Lex Nachschlagewerk rund um Sozialversicherung, Arbeits- und Steuerrecht. Mit hilfreichen Berechnungsprogrammen. 57 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Angebote für Firmenkunden Newsletter Unsere Newsletter informieren Sie regelmäßig über Themen der Sozialversicherung, zum Betr. Gesundheitsmanagement und zu Auslandsthemen. Erklärfilme Mit der Suchnummer 2030470 finden Sie z. B. unseren kurzen Film zu sv.net. Endlich verständlich Mitarbeitende der TK erklären in Videos Begriffe und Themen aus der Sozialversicherung (Suchnummer 2066528). 58 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Angebote für Firmenkunden TK-Firmenkundenchat Unser neuer Kommunikationskanal für Sie – Chatten Sie mit uns bei Fragen zum Versicherungs- und Beitragsrecht (Suchnummer 2038774). Ausbildungsmarketing Alles zum Thema berufliche Ausbildung – Recruiting, Ausbildungsbetreuung sowie Medien und Events: Suchnummer 2068930 Folgen Sie uns auch auf Twitter @TK_Firmenkunden 59 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Weiter Informationen finden Sie unter firmenkunden.tk.de Einfach die Suchnummer ins Suchfeld eintragen Beratungsblatt Midijobs 2031420 Falls Sie noch Beratungsblatt Beschäftigung von Studenten 2033352 Fragen haben … Geringfügigkeits-Richtlinien 2056194 Newsletter 2032116 … stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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