Kranken-versicherung der Studenten

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der Studenten
Kranken-versicherung der Studenten
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2   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Kranken-versicherung der Studenten
1.
Krankenversicherung
der Studenten
Kranken-versicherung der Studenten
Krankenversicherung der Studenten – KVdS

§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V:
Versicherungspflichtig sind Personen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschulen eingeschrieben sind, an
 Hochschulen (z.B. Universität, Technische Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule)
  oder
 Fachschulen (z.B. Höhere Fachschule, Berufsfachschule).

           Hinweis | Zu den Studierenden gehören auch Studenten mit Wohnort in Deutschland
           an einer EU-ausländischen Hochschule/Fachhochschule („Grundsätzliche Hinweise“ Tit.
           9.3).

1   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Kranken-versicherung der Studenten
Ausnahmen von der KVdS

                                                         Keine KVdS, wenn

                                                                  hauptbe-
                                                                                             von
              familien-                 versiche-                  ruflich   vorrangig
                                                                                          Vers.pflicht
              versichert                rungsfrei                  selbst-   versichert
                                                                                           befreit
                 (2)                      (3.1)                    ständig     (3.3)
                                                                                            (3.3)
                                                                    (3.2)

2   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Kranken-versicherung der Studenten
KVdS – Beginn und Ende

Beginn:
Mit dem Semesterbeginn, jedoch frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder Rückmeldung.

Ende (Grundsatz):
Mit Ablauf des Semesters, für das sich der Student zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet
hat. Bei Einschreibung oder Rückmeldung innerhalb eines Monats nach Ende des letzten
Semesters bleibt die KVdS bestehen.

         Hinweis | Hochschulsemester: 1.4. bis 30.9. und 1.10. bis 31.3.
         Fachhochschulsemester: 1.3. bis 31.8. und 1.9. bis 28./29.2.

3   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Kranken-versicherung der Studenten
Ende der KVdS – 30. Lebensjahr

KVdS besteht längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr
vollendet wird.

 Überschreiten der Altershöchstgrenze 30. Lebensjahr nur durch Hinderungsgründe, die vor
  Erreichen dieser Grenze vorgelegen haben.
 Eine Begrenzung der Mitgliedschaft durch die Anzahl der Fachsemester im Studiengang
  findet nicht mehr statt.

         Hinweis | Ob die Versicherungspflicht als Student über die Vollendung des 30.
         Lebensjahres hinaus gerechtfertigt ist, hat die Krankenkasse jeweils im Einzelfall
         festzustellen, bezogen auf jeweils ein Semester.

4   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Kranken-versicherung der Studenten
Ende der KVdS – Verlängerungsgründe

    Verlängerung über 30. Lebensjahr hinaus möglich, z.B. bei
    Erkrankung (durchgehend mindestens drei Monate)
    Behinderung (für max. 7 Semester)
    Kinderbetreuung nach Geburt eines Kindes (für max. 6 Semester)
    Mitarbeit in Hochschulgremien (Nachweis von HS oder BAföG-Amt)
    Nichtzulassung zum Studium (z.B. bei Auswahlverfahren)
    Gesetzl. Dienstpflicht, Freiwilligendienst, Entwicklungshelfer (für max. 12 Monate)
    Studienvorbereitender Sprachkurs (mit abgeschl. DSH-Prüfung)
    Besuch eines Studienkollegs (mit abgelegter Feststellungsprüfung)

5     | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Kranken-versicherung der Studenten
Nichtzahlung von KV-Beiträgen:
Exmatrikulation bzw. keine Immatrikulation
Versicherungspflichtige Studenten müssen vor der Einschreibung an der Hochschule bzw. vor
der Rückmeldung die Beiträge für das Semester im Voraus an die zuständige Krankenkasse
zahlen.
Die Satzung der Krankenkasse kann andere Zahlungsweisen vorsehen.
Weist der versicherungspflichtige Student seine Beitragszahlung nicht nach, muss die
Hochschule ihn exmatrikulieren bzw. die Aufnahme oder Rückmeldung verweigern.
(§ 254 S. 3 SGB V, „Grundsätzliche Hinweise“ Tit. 7.7)

6   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Kranken-versicherung der Studenten
Zahlungsverzug eines versicherungspflichtigen
Studenten – Meldeweg
§ 199a Abs. 5 SGB V

        Meldung über den Verzug mit der Zahlung der Beiträge
        Meldung über die Begleichung der rückständigen Beiträge

                                                 Krankenkasse

    Meldung über                               Meldung über                   holt
    Zahlungsverzug/                            Begleichung rück-              Zahlung
    Mitteilung darüber an Student              ständiger Beiträge             nach
                                               an HS

                                                                    Student
                                                                                                       X
                                                                                        holt Zahlung
                                                                                         nicht nach
                   Hochschule
                                                                    keine Annahme der Rückmeldung

7     | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
2
KVdS und
Familienversicherung
KVdS und Familienversicherung

Grundsatz

Studenten sind nicht versicherungspflichtig, wenn sie nach § 10 SGB V
familienversichert sind.
(§ 5 Abs. 7 SGB V, „Grundsätzliche Hinweise“ Tit. 1.5.2)

           Hinweis | Von allen Studierenden in Deutschland sind ca. die Hälfte familienversichert.

8   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Familienversicherung –
Ausschlusstatbestände
Eine Familienversicherung kann nicht durchgeführt werden, wenn der Familienangehörige
 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat,
 aufgrund einer Beschäftigung, Arbeitslosigkeit oder Rente versicherungspflichtig ist*,
 freiwillig gesetzlich krankenversichert ist,
 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist,
 hauptberuflich selbstständig ist oder
 ein monatliches Einkommen von mehr als 455 EUR** hat.

* Minijobs sind nur bis zu einem regelmäßigen monatlichen Entgelt von bis zu 450 EUR versicherungsfrei.
** Nicht zum Einkommen zählen Werbungskosten – auch Werbungskostenpauschale 1.000 Euro p.a. -, Abschreibungen, Sparerpauschbeträge,
Eltern-, Kinder- und Wohngeld sowie BAföG.

9   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Familienversicherung – Einkommensgrenze
Beispiel
Sachverhalt
Ein Student war bisher über seine Mutter familienversichert. Am 1.9.2020 nimmt er eine
Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von 15 Stunden in der Woche und einem monatlichen
Arbeitsentgelt von 700 EUR auf.

Beurteilung
Der Student wird ab dem 1.9.2020 versicherungspflichtig in der
KVdS, da er die Einkommensgrenze überschreitet.

10   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Familienversicherung – Kinder

Familienversichert sind Kinder von Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse.

Ausnahme:
Eine Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn der mit dem Kind verwandte Ehegatte
oder Lebenspartner des Mitglieds
 nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist (PKV-Versicherte) und
 ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze
  (2020: 5.212,50 EUR) übersteigt und
 das regelmäßig höher ist als das Gesamteinkommen des Mitglieds.

11   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Familienversicherung – Kinder – Altersgrenzen

Kinder sind familienversichert
1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
2. bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung
   befinden oder einen Freiwilligendienst leisten (ggf. mit Verlängerung für die Dauer der
   Unterbrechung der Ausbildung durch gesetzlichen oder freiwilligen Dienst),
4. ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen außerstande sind, sich selbst zu
   unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, indem das
   Kind nach Nr. 1, 2 oder 3 versichert war.

12   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Ende Familienversicherung – Beginn KVdS
Beispiel
Sachverhalt
Ein Student (*16.5.1995) vollendet das 25. Lebensjahr am 15.5.2020 und scheidet mit diesem
Zeitpunkt aus der Familienversicherung aus.
Beurteilung
Der Student ist ab 16.5.2020 versicherungspflichtig in der KVdS.

          25. Lebensjahr              nach Vollendung 25. Lebensjahr

               15.5.2020              16.5.2020

       familienversichert            versicherungspflichtig KVdS

13   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Familienversicherung – Ehegatten/Lebenspartner
Familienversichert sind Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
von Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse.

Beispiel:
Sachverhalt
Zwei Studenten heiraten. Für beide besteht eine KVdS.

Beurteilung
Einer der Ehegatten bleibt in der KVdS, der andere wird familienversichert. Die Entscheidung,
welcher Ehegatte in der KVdS versicherungspflichtig ist, wird mit dem Antrag für die
Familienversicherung entsprechend der Wahl der Studierenden getroffen.

14   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Familienversicherung – Ehegatten/Lebenspartner –
Ausnahmen
Eine Familienversicherung kommt nicht zustande, wenn der Ehegatte,
der Lebenspartner, die Kinder sowie die Kinder von familienversicherten Kindern
 versicherungsfrei (z.B. Beamte) oder
 von der Versicherungspflicht befreit
sind.

15   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Familienversicherung – Ausnahmen
Beispiel
Sachverhalt
Die Ehefrau ist Studentin und PKV (Befreiung liegt vor), der Mann in der KVdS.

Beurteilung
Nach der Heirat ist keine Familienversicherung der Frau möglich, da die Ehefrau von der
Versicherungspflicht befreit ist.

16   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Studienabschluss – Ende Familienversicherung
Beispiel
Sachverhalt
Ein Student schließt im Sommersemester 2020 das Studium ab. Das Bestehen der
Abschlussprüfung wird ihm am 28.8.2020 mitgeteilt.
Beurteilung
Der Student ist bis zum Ende des Sommersemesters 2020 (30.9.2020) familienversichert
(§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V).

     Abschluss Prüfung            Familienversicherung bis Ende Abschlusssemester

                28.8.2020                                                  30.9.2020

17   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
3.
Ausnahmen von der
KVdS
Versicherungsfreiheit

Versicherungsfrei sind
 Arbeiter oder Angestellte mit einem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze
  (2020 = 62.550 EUR),
 Beamte, Richter, Soldaten und weitere Personen mit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge,
 Lehrer an Privatschulen mit Ansprüchen nach beamtenrechtlichen Vorschriften sowie diese
  Personen im Ruhestand,
 Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der EG bei Krankheit geschützt sind.
Versicherungsfreiheit gilt auch für Studenten, die gleichzeitig diesen Personenkreisen
zuzuordnen sind.

18   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Hauptberuflich selbstständige Tätigkeit

Studenten sind nicht versicherungspflichtig, wenn sie hauptberuflich selbstständig
erwerbstätig sind.
Beispiel:
Sachverhalt
Ein Student hat ein Gewerbe angemeldet und arbeitet dafür wöchentlich 22 Stunden. Der
Gewinn (monatlich 3.000 EUR) aus dieser selbstständigen Tätigkeit ist seine einzige
Einnahmequelle.
Beurteilung
Der Student ist hauptberuflich selbstständig tätig und kann nicht über die KVdS oder
familienversichert werden.

            Hinweis | Eine Familienversicherung ist für hauptberuflich Selbstständige
            ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V).

19   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Vorrangversicherungen

Die KVdS ist ausgeschlossen, wenn der Studierende aus bestimmten anderen gesetzlichen
Gründen krankenversicherungspflichtig ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 – 8 und 11 – 12 SGB V), z.B.
 als Arbeitnehmer, als Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld,
 als Landwirt, als Künstler oder Publizist,
 in einer Einrichtung der Jugendhilfe zur Befähigung für eine Erwerbstätigkeit,
 als Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, als behinderter Mensch in einer
  anerkannten Werkstätte,
 als Rentner (z.B. Waisenrente).

            Hinweis | Studenten werden in einer Beschäftigung nicht versicherungspflichtig, wenn
            sie Werkstudenten sind (z.B. während des Semesters an nicht mehr als 20
            Stunden/Woche beschäftigt).

20   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Vorrangversicherungen
Beispiel Rentner
Sachverhalt

Ein Waisenrentner immatrikuliert sich für das Sommersemester 2020.
Beurteilung
Der Student bleibt als Rentner versicherungspflichtig in der KVdR*, eine Versicherungspflicht in
der KVdS kommt nicht in Betracht, da sie gegenüber der KVdR nachrangig ist.

 Rentner                     Beginn des Studiums

 KVdR                               Der Student bleibt in der KVdR*

                             1.4.2020

*nur, wenn Rente beitragsfrei, ansonsten KVdS vorrangig.

21   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Erhalt der Mitgliedschaft nach
§§ 192, 193 SGB V
Die KVdS ist ausgeschlossen, solange die Mitgliedschaft aus den in den
§§ 192, 193 SGB V genannten Gründen erhalten bleibt:
 Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Elterngeld,
  Kurzarbeitergeld; Verletztengeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld während
  medizinischer Rehabilitation
 Elternzeit

Beispiel:
Sachverhalt
Eine alleinerziehende Mutter befindet sich seit dem 14.3.2018 für drei Jahre in Elternzeit. Am
1.4.2020 wird ein Studium aufgenommen.
Beurteilung
Die bisherige Mitgliedschaft bleibt erhalten, die KVdS ist nachrangig.

22   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Befreiung von der Versicherungspflicht

Wer durch die Einschreibung als Student versicherungspflichtig wird, kann sich von der
Versicherungspflicht befreien lassen

 auf Antrag, und
 bei Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall gegenüber der
  Krankenkasse.

Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der
Krankenkasse zu stellen.

23   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Befreiung von der Versicherungspflicht
Beispiele
Sachverhalt
Ein Student beginnt sein Studium am 1.4.2020. Er hat Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall
vom Dienstherrn seiner Eltern und Ansprüche auf Leistungen aus einer privaten
Krankenversicherung.
Beurteilung
Der Student kann sich ab 1.4.2020 befreien lassen.

24   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Befreiung von der Versicherungspflicht –
Antrag und Wirkung
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der
Krankenkasse zu stellen.

Die Befreiung wirkt
 vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in
  Anspruch genommen wurden,
 sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Befreiung kann
  während der Dauer des Studiums nicht widerrufen werden.

            Hinweis | Die Befreiung wirkt für die gesamte Dauer des Studiums und kann nicht
            widerrufen werden. Die Befreiung wirkt nicht über die Dauer des Studiums hinaus.

25   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Befreiung von der Versicherungspflicht –
ausländische Studierende
Ausländische Studierende, die

 nicht unter das EU-Recht der Freizügigkeit fallen und
 daher für den Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel benötigen,

müssen dafür einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz nachweisen. Dieser muss dem
Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung „gleichwertig“ sein.

Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht muss lediglich „ein anderer“
Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden – z.B. eine private Krankenversicherung.

Nicht jeder private Krankenversicherungsschutz erfüllt die Anforderungen des
Aufenthaltsrechts!

26   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
4.
Meldungen
Meldungen KVdS – Überblick

 Versicherungsbescheinigung des Studenten bei Einschreibung/Rückmeldung
  (Versicherungsstatus),
 Meldung der Hochschule an die Krankenkasse:
      Beginn des Studiums an der Hochschule,
      Meldung über das Ende des Studiums bei Exmatrikulation
       (Ablauf des Semesters und Tag der Exmatrikulation)
      Ende des Studiums an der Hochschule bei Aufnahme eines Promotionsstudiums
       (Ablauf des Semesters, das der Aufnahme eines Promotionsstudiums unmittelbar
       vorangeht).

            Hinweis | Die Meldung zur gesetzlichen Krankenversicherung schließt die Meldung zur
            sozialen Pflegeversicherung ein („Grundsätzliche Hinweise“ Tit. 6.7).

27   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Versicherungsbescheinigung –
gesetzlich Versicherte

     X ist bei uns versichert.

       ist nicht gesetzlich versichert.

     § 199a Abs. 2 Nr. 1 SGB V
     Elektronisches Studenten-Meldeverfahren: Meldegrund 10 - Versicherungsstatus

28    | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Versicherungsbescheinigung –
nicht gesetzlich Versicherte

       ist bei uns versichert.
     X ist nicht gesetzlich versichert.

     § 199a Abs. 2 Nr. 2 – 4 SGB V
     Elektronisches Studenten-Meldeverfahren: Meldegrund 10 - Versicherungsstatus

29    | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Meldung bei Beginn des Studiums

     X Meldung über den Beginn des Studiums
       Beginn des Semesters:                                                Tag der Einschreibung:
       Meldung über das Ende des Studiums
     X Ablauf des Semesters, zu dem die Exmatrikulation erfolgt:

       Tag der Exmatrikulation:
       Ablauf des Semesters, das der Aufnahme eines Promotionsstudiums unmittelbar
       vorangeht:

     § 199a Abs. 3 Nr. 1 SGB V
     Elektronisches Studenten-Meldeverfahren: Meldegrund 20 – Beginn des Studiums

             Hinweis | Ist auf der Versicherungsbescheinigung angegeben, dass der Student nicht
             gesetzlich versichert ist, ist keine Meldung an die Krankenkasse erforderlich.

30    | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Meldung bei Ende des Studiums

       Meldung über den Beginn des Studiums
       Beginn des Semesters:                                                Tag der Einschreibung:
     X Meldung über das Ende des Studiums
      X Ablauf des Semesters, zu dem die Exmatrikulation erfolgt:

       Tag der Exmatrikulation:
       Ablauf des Semesters, das der Aufnahme eines Promotionsstudiums unmittelbar
       vorangeht:

     § 199a Abs. 3 Nr. 2 SGB V
     Elektronisches Studenten-Meldeverfahren: Meldegrund 30 – Ende des Studiums

             Hinweis | Bei Beginn eines reinen Promotionsstudiums wird das Ende des Studiums
             gemeldet. Die Promotion gehört nicht mehr zur wissenschaftlichen Ausbildung.

31    | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Meldungen bei Wechsel der Hochschule

        Hochschule 1

     Meldung über Ende
      des Studiums an                                        Krankenkasse
     die Krankenkasse

                                                            Neue
                                                                               Hochschule 2
                                                 Versicherungsbescheinigung

                                                                               Meldung über
                                                                                Beginn des
                                                                              Studiums an die
                                                                               Krankenkasse

32   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Meldungen bei Krankenkassenwechsel –
aufnehmende Krankenkasse

     X Meldung aufgrund eines erfolgten Krankenkassenwechsels
      Die vorgenannte Person ist ab dem                                    bei uns versichert.

      Meldung über den Verzug mit der Zahlung der Beiträge

      Meldung über die Begleichung der rückständigen Beiträge

     § 199a Abs. 4 Satz 1 SGB V
     Elektronisches Studenten-Meldeverfahren: Meldegrund 11 – Beginn Versicherung -
     Krankenkassenwechsel

33   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Meldungen bei Zahlungsverzug

       Meldung aufgrund eines erfolgten Krankenkassenwechsels
       Die vorgenannte Person ist ab dem                                    bei uns versichert.

     X Meldung über den Verzug mit der Zahlung der Beiträge

       Meldung über die Begleichung der rückständigen Beiträge

     § 199a Abs. 5 Nr. 1 SGB V
     Elektronisches Studenten-Meldeverfahren: Meldegrund 12 – Verzug mit der
     Zahlung der Beiträge; Meldegrund 13 – Begleichung rückständige Beiträge

             Hinweis | Zum Verfahren bei Zahlungsverzug siehe Folie 7.

34    | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Stornierung von Meldungen - Krankenkasse
     X Stornierung einer abgegebenen Meldung
                                                                            Irrtümlich oder
                                                                            fälschlicherweise
       Die Meldung vom                                                      abgegebene Meldungen
          aufgrund eines erfolgten Krankenkassenwechsels                    sind zu stornieren.
          über den Verzug mit der Zahlung der Beiträge
          über die Begleichung der rückständigen Beiträge                   Gegebenenfalls ist eine
                                                                            korrigierte Meldung
         wird storniert.                 Eine neue Meldung ist beigefügt.   beizufügen.

35   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Stornierung von Meldungen - Uni/HS
                                                                           Irrtümlich oder
     X Stornierung einer abgegebenen Meldung                               fälschlicherweise
                                                                           abgegebene Meldungen
       Die Meldung vom                                          über       sind zu stornieren.
         den Beginn des Studiums
         das Ende des Studiums                                             Gegebenenfalls ist eine
                                                                           korrigierte Meldung
        wird storniert.                 Eine neue Meldung ist beigefügt.   beizufügen.

36   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Elektronisches Studenten-Meldeverfahren

 1.1.2021:                      Einführung des elektronischen Studenten-Meldeverfahrens
                                 Elektronische Meldungen Krankenkassen an Hochschulen obligatorisch
                                 Elektronische Meldungen Hochschulen an Krankenkassen möglich
 1.1.2022:                      Elektronische Meldungen obligatorisch

          Krankenkassen                                        Meldungen                            Hochschule

           GKV-Spitzen-
                                                                                               gesonderte
             verband
                                                                                               Absendernummer

                                                        ITSG
                                   Informationstechnische Servicestelle der   Hochschuldatei
                                      Gesetzlichen Krankenversicherung

37   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Elektronisches Studenten-Meldeverfahren

 Meldungen der Krankenkassen (Meldegründe):
      Versicherungsstatus (10)
      Beginn der Versicherung bei Krankenkassenwechsel (11)
      Verzug mit der Zahlung der Beiträge (12), Begleichung rückständiger Beiträge (13)

 Meldungen der Hochschulen (Meldegründe):
      Beginn des Studiums und Tag der Einschreibung (20)
      Ende des Studiums; Ablauf des Semesters, in dem oder mit Wirkung zu dessen Ablauf der
       Studierende exmatrikuliert wurde (30)
      Ablauf des Semesters, das der Aufnahme eines Promotionsstudiums unmittelbar vorangeht
       (30)

38   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Krankenversicherung
                      5.
ausländischer
Studierender
Dauerhafter Aufenthalt
Beispiel
Sachverhalt
Marcel Mosel verlegt nach dem Abitur seinen Wohnort zu seiner Freundin in die Niederlande,
um dort Zahnmedizin zu studieren. Zuletzt war er bei Ihrer Krankenkasse über seinen Vater
familienversichert.

Beurteilung
Für Herrn Mosel gelten nun die niederländischen Rechtsvorschriften. Durch die Verlegung seines
„tatsächlichen Wohnorts“ in die Niederlande kann die Familienversicherung bei der TK nicht
weiter bestehen.

39   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Anspruch auf Sachleistungen nach dem Recht
der Europäischen Union
Ein Anspruch auf Sachleistungen in den folgenden Ländern
besteht für Studierende aus den folgenden Staaten:
EU: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien,
Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich,
Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien,
Spanien, Tschechien, Ungarn, Großbritannien*, Zypern
EWR**: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz

* abhängig von Modalitäten des EU-Austritts
** Europäischer Wirtschaftsraum

40   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Anspruch auf Sachleistungen nach
zwischenstaatlichem Recht
Außerhalb des Geltungsbereiches der EG-Verordnung 883/2004:

 Land                                                                      Anspruchsbescheinigung
 Bosnien und Herzegowina                                                   BH 6
 Montenegro                                                                DE/MNE 111
 Nordmazedonien                                                            D/RM 111
 Serbien                                                                   DE 111 SRB
 Tunesien                                                                  A/TN 11
 Türkei                                                                    A/T 11

41   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Anspruch auf Sachleistungen nach dem Recht
der EU – Voraussetzungen
Voraussetzung ist, dass die ausländischen Studierenden
 ihren Lebensmittelpunkt (weiterhin) in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz
  haben,
 lediglich vorübergehend und zum Zwecke des Studiums nach Deutschland kommen,
 in Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben,
 während des Studiums in Deutschland einen Anspruch auf Leistungen gegenüber dem
  zuständigen Träger ihres Wohnstaates haben.

42   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Ausland/Auslandssemester
Beispiel
Sachverhalt
Tina Tunichtgut wohnt bei ihren Eltern in Frankreich und ist dort bei einem französischen
gesetzlichen Krankenversicherungsträger versichert. Sie wird nun zwei Semester in
Deutschland studieren.

Beurteilung
Da Frau Tunichtgut während des Studiums in Deutschland weiterhin ihren Lebensmittelpunkt
und damit ihren Wohnort in Frankreich hat, gelten für Sie die französischen Rechtsvorschriften.
Frau Tunichtgut weist ihren Anspruch auf Sachleistungen nach. Somit ist die KVdS
ausgeschlossen.

43   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Ausland/Freiwilliges Praktikum
Beispiel
Sachverhalt
Ayhan Aroc wohnt bei seinen Eltern in der Türkei und ist dort über seinen Vater bei einem
gesetzlichen Krankenversicherungsträger versichert.
Er wird vier Semester in Deutschland studieren und bei Verwandten wohnen.
Für den Aufenthalt während des Studiums in Deutschland hat Herr Aroc einen
Anspruchsnachweis A/T 11 erhalten.
Nebenbei wird er fünf Stunden in der Woche bei einem Onkel im Betrieb arbeiten und dafür
monatlich 400 Euro erhalten.

44   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Ausland/Freiwilliges Praktikum
Beispiel
Beurteilung
Mit Aufnahme der Beschäftigung endet der Sachleistungsanspruch gegenüber dem
ausländischen Träger..
Herr Aroc muss sich ab diesem Zeitpunkt nach deutschem Recht kranken- und pflegeversichern.
Erfüllt er die Voraussetzung kann er sich als pflichtversicherter Student versichern.

45   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Krankenversicherung ausländischer
Studierender ohne Anspruch nach
über- oder zwischenstaatlichem Recht
Haben ausländische Studierende keinen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit
 aus EG-Recht oder
 aus zwischenstaatlichen Abkommen,
besteht Versicherungspflicht in der KVdS,
 sofern keine weiteren Ausschlusstatbestände vorliegen (Überschreiten von
  Lebensaltersgrenze, Arbeitnehmereigenschaft, Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).

46   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Studenten aus dem Ausland in Deutschland

Ein ausländischer Student kommt für ein/mehrere Semester zum Studium nach Deutschland.

                        Wohnsitz in EU,             Wohnsitz in sonstigem                    Wohnsitz in sonstigem
                        EWR, Schweiz                Ausland, mit SV-Abkommen                 Ausland, ohne
                                                    einschl. Sachleistungs-                  Sachleistungsanspruch
                                                    anspruch bei Krankheit                   bei Krankheit
 Sachleistungs-         In D keine                  In D keine Versicherungspflicht
 anspruch bei           Versicherungs-              in der KVdS (SV-Abkommen)
 Krankheit JA           pflicht in der
                        KVdS (EG-Recht)
 Sachleistungs-         Versicherungs-              Versicherungspflicht in der              Versicherungspflicht in der
 anspruch bei           pflicht in der              KVdS*                                    KVdS*
 Krankheit              KVdS*
 NEIN

 * Sofern keine Vorrangversicherung besteht oder der Student von der Versicherungspflicht befreit ist.

47   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Promovenden aus dem Ausland in Deutschland

Ein ausländischer Student kommt für ein Promotionsstudium oder Weiterbildungsstudium
zum Studium nach Deutschland.

     Wohnsitz in EU, EWR, Schweiz                                          Wohnsitz in sonstigem Ausland

     Es besteht in D keine Versicherungspflicht in der KVdS, da die Promotion oder die
     Weiterbildung nicht zur wissenschaftlichen Ausbildung gehört.

48   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Teilnehmer an Studienkollegs,
Sprachkursen und sonstigen Propädeutika
Teilnehmer aus den Ländern der EU müssen für die Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland
für ausreichende Existenzmittel und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz sorgen
(§ 4 Freizügigkeitsgesetz/EU).
Teilnehmer an Studienkollegs aus anderen Ländern als der Europäischen Union benötigen
zum rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel (z.B. Aufenthaltserlaubnis).
Dieser wird nur erteilt, wenn der Lebensunterhalt für die Zeit des Aufenthalts in Deutschland
gesichert ist, „einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes“ (§ 5 Abs. 1 i.V. mit
§ 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz).

49   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Studierende aus außervertraglichen Ausland, rein
virtuelles Studium
Ein rein virtuell durchgeführtes Studium (z.B. nur Online-Kurse wegen Corona-Krise) ist einem
Fernstudium vergleichbar.

Studenten, die an Fernuniversitäten in Deutschland eingeschrieben sind und ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuches haben,
werden von der Versicherungspflicht nicht erfasst.

Studierende aus dem außervertraglichen Ausland, die sich an einer deutschen
Hochschule eingeschrieben haben, sich jedoch nicht in Deutschland aufhalten und
ausschließlich virtuell Lehrveranstaltungen besuchen, sind daher nicht
versicherungspflichtig in der KVdS.

            Hinweis | Die Einreise nach Deutschland zum Zweck des Studiums löst Versicherungspflicht in der
            KVdS aus.

50   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Studierende aus außervertraglichen Ausland, rein
virtuelles Studium

Sachverhalt
Studierender aus Ghana, Einschreibung an Universität Hamburg am 16. März 2020.
Beginn/Ende des Sommersemesters: 1. April 2020 – 30. September 2020. Aufenthalt in Ghana
bis 24. Mai 2020, Einreise nach Deutschland am 25. Mai 2020.
Beurteilung
Die Versicherungspflicht in der KVdS beginnt rückwirkend zum 1. April 2020.

51   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Krankenversicherung
                         6.
deutscher Studierender
im Ausland
Studium deutscher Studierender
im Ausland und KVdS
Halten sich deutsche Studierende, die grundsätzlich versicherungspflichtig in der KVdS sind,
zum Zweck des Studiums vorübergehend im Ausland auf, sind sie
 KVdS-pflichtig, wenn sie weiterhin an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind,
 KVdS-pflichtig, wenn sie nicht an einer deutschen Hochschule, aber an einer staatlichen
  oder staatlich anerkannten Hochschule in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der
  Schweiz eingeschrieben sind („Grundsätzliche Hinweise“ Tit. 9.3),
 nicht KVdS-pflichtig, wenn sie ausschließlich an einer anderen ausländischen Hochschule
  eingeschrieben sind („Grundsätzliche Hinweise“ Tit. 9.3).

52   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Befreiung von der Versicherungspflicht
Beispiel
Sachverhalt
Thorsten Tauchnichts, wohnhaft in Deutschland, studiert im vierten Semester Geschichte an
einer deutschen Universität. Er ist bei der TK in der KVdS versichert. Nun möchte er das
nächste Semester in einem Abkommensstaat studieren. Er bleibt hier in Deutschland weiterhin
immatrikuliert.

Beurteilung
Da Herr Tauchnichts während des Auslandssemesters an der deutschen Universität
immatrikuliert ist, bleibt die KVdS bei der TK bestehen. Die TK stellt Herrn Tauchnichts einen
Anspruchsnachweis für den vorübergehenden Aufenthalt in dem Abkommensstaat zur
Verfügung

53   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Studium deutscher Studierender im Ausland
Deutscher Student (Wohnsitz, Lebensmittelpunkt in D) geht für ein/mehrere Semester
zum Studium ins Ausland.
                     EU,             Sonstiges Ausland, mit                        sonstiges Ausland, ohne
                     EWR,            SV-Abkommen einschließlich                    Sachleistungsanspruch
                     Schweiz         Sachleistungsanspruch bei Krankheit           bei Krankheit
 bisher KVdS         KVdS            KVdS, wenn weiter in D eingeschrieben         KVdS, wenn weiter in D
                                                                                   eingeschrieben

 bisher                                    familienversichert, wenn Voraussetzungen erfüllt sind
 familien-
 versichert
 bisher              freiwillig      freiwillig versichert                         freiwillig versichert (ggf.
 freiwillig          versichert                                                    Anwartschaftsversicherung)
 versichert
 Hinweis zu          EU-Recht        nach zwischenstaatlichem Recht                keine; private Auslands-
 Leistungs-                                                                        krankenversicherung
 ansprüchen                                                                        empfohlen
54   | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
7.
Firmenkundenservice
Angebote für Firmenkunden

Firmenkundenportal
Informationen für Arbeitgeber zur Sozialversicherung, internationalen Beschäftigung und zum
Betrieblichen Gesundheitsmanagement.

55 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Angebote für Firmenkunden

Firmenkundenportal:
 Hilfreiche Antworten auf häufig gestellte Fragen

 Auf einen Blick – thematisch gebündelte Informationen

 Suchfunktion: schneller finden und einfacher nutzen

 56 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Angebote für Firmenkunden

Fachinformation Beiträge
Informiert umfassend über Themen aus dem Beitrags- und
Versicherungsrecht sowie zum Meldewesen.

Webinare
Live und kostenfrei auf den neuesten Stand rund um die
Sozialversicherung bringen – einfach bei unseren
Online-Seminaren mitmachen.

TK-Lex
Nachschlagewerk rund um Sozialversicherung, Arbeits-
und Steuerrecht. Mit hilfreichen Berechnungsprogrammen.

57 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Angebote für Firmenkunden

Newsletter
Unsere Newsletter informieren Sie regelmäßig über Themen der
Sozialversicherung, zum Betr. Gesundheitsmanagement und zu
Auslandsthemen.

Erklärfilme
Mit der Suchnummer 2030470 finden Sie z. B. unseren kurzen
Film zu sv.net.

Endlich verständlich
Mitarbeitende der TK erklären in Videos Begriffe und Themen aus
der Sozialversicherung (Suchnummer 2066528).

58 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
Angebote für Firmenkunden

TK-Firmenkundenchat
Unser neuer Kommunikationskanal für Sie – Chatten
Sie mit uns bei Fragen zum Versicherungs- und
Beitragsrecht (Suchnummer 2038774).

Ausbildungsmarketing
Alles zum Thema berufliche Ausbildung – Recruiting,
Ausbildungsbetreuung sowie Medien und Events:
Suchnummer 2068930

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59 | Fachseminar Krankenversicherung der Studenten – Stand August 2020
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