Kunden-information - VBLklassik - Die Betriebsrente der VBL aus der Pflichtversicherung. Januar 2017
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VBLklassik Kunden- information. Die Betriebsrente der VBL aus der Pflichtversicherung. Januar 2017
Inhaltsverzeichnis. Verantwortung Zukunft. Im Bereich der Pflichtversicherung – der VBLklassik – Einführung. wird den Versicherten eine betriebliche Alters- und Hinter- Verantwortung Zukunft. 3 bliebenenversorgung sowie in Fällen der Erwerbsminde- rung eine Betriebsrente gezahlt. Pflichtversicherung. Gute Perspektiven für Jung und Alt. 4 Durch den Altersvorsorgeplan 2001 sowie den Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten Betriebsrente. des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung Verdient in den Ruhestand. 9 – ATV) vom 1. März 2002 haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes das Zusatzversorgungsrecht Berechnung. grundlegend umgestaltet. Berechenbare Partnerschaft. 12 Die Zusatzversorgung basiert nun auf einem Versorgungs- Hinterbliebenenabsicherung. punktemodell. Die nach dem Punktemodell ermittelte Solidarität für die ganze Familie. 16 Betriebsrente erhalten die Versicherten zusätzlich zu ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei Beitragserstattung. werden jährlich Versorgungspunkte ermittelt, die zwei Faire Bedingungen für alle Versicherten. 17 wesentliche individuelle Komponenten berücksichtigen: das Entgelt sowie das Alter der Beschäftigten im jewei- Unser Service für Sie. 18 ligen Versicherungsjahr. Die mit dem Tarifvertrag Altersversorgung vereinbarten Regelungen wurden in die Satzung der VBL in der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung (VBLS) übertragen. Neuregelungen bedürfen jeweils einer Umsetzung in der Satzung, welche vom Verwaltungsrat beschlossen, vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Die Broschüre erläutert die wichtigsten Vorschriften der Satzung in der Fassung der 20. Satzungsänderung. Diese Broschüre wird ungültig, soweit angesprochene Vorschriften geändert werden. Neben der Pflichtversicherung VBLklassik bieten wir eine zusätzliche freiwillige Versicherung an: die VBLextra. Diese freiwillige Versicherung ermöglicht den Pflichtversicherten bei der VBL eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsor- ge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aufzu bauen. Sie funktioniert genau wie die VBLklassik nach einem Punktemodell. Dabei bietet die VBLextra höchste Sicherheit – wie es bei einer Altersvorsorge sein sollte. Und Sie zahlen Ihre Beiträge nicht alleine: Der Staat unterstützt Sie über die Entgeltumwandlung oder die Riester-Förderung. Als Aufsichts- und Genehmigungs- behörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- aufsicht (BaFin) beauftragt. Alle Details zur freiwilligen Versicherung sind in gesonderten Broschüren beschrie- ben. Weitere Informationen hierzu stehen unter www.vbl.de zur Verfügung. 3
Pflichtversicherung. 1.3 Aufwendungen für die Pflichtversicherung (§§ 63 bis 66a). Gute Perspektiven für Jung und Alt. Die Aufwendungen zur Pflichtversicherung sind im Be- 1 Pflichtversicherung – VBLklassik reich des Abrechnungsverbandes West und im Bereich (§§* 26 bis 29). des Abrechnungsverbandes Ost unterschiedlich. Dies beruht darauf, dass im Abrechnungsverband Ost die 1.1 Voraussetzungen für die Pflichtversicherung. betriebliche Altersvorsorge erst zum 1. Januar 1997 eingeführt wurde. Der Pflicht zur Versicherung unterliegen grundsätzlich alle Beschäftigten eines beteiligten Arbeitgebers, die nach der Hinweis: Satzung drei wesentliche Voraussetzungen erfüllen. Dies Die unterschiedlichen Aufwendungen zur Pflichtversiche- sind Beschäftigte, rung in den beiden Abrechnungsverbänden wirken sich nicht auf die Höhe der Betriebsrente aus. Die Rente wird die das 17. Lebensjahr vollendet haben, in beiden Fällen in gleicher Weise berechnet (vgl. Ab- die vom Beginn der Pflichtversicherung an bis zur schnitt Berechnung, Ziffer 2). Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen einer Regelaltersrente die Wartezeit von Berechnet werden die Aufwendungen zur VBLklassik 60 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllen können aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt. Zusatz- und versorgungspflichtiges Entgelt ist grundsätzlich der bei denen aufgrund eines Tarifvertrages oder – wenn steuerpflichtige Arbeitslohn. Es gibt aber eine Reihe von keine Tarifbindung besteht – aufgrund eines arbeits- Entgeltbestandteilen, die zwar steuerpflichtig, jedoch vertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrages die nicht zusatzversorgungspflichtig sind (vgl. im Einzelnen Pflicht zur Versicherung besteht. die Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 4 Satz 1). Versicherungspflichtig sind auch Auszubildende, die diese drei Voraussetzungen erfüllen. 1.3.1 Abrechnungsverband West. Sowohl die Prüfung der Voraussetzungen für die Pflicht Die Aufwendungen zur VBLklassik (Umlagen) sind zum zur Versicherung als auch die Meldung zur VBL sind Sa- einen von Ihrem Arbeitgeber in Höhe von 6,45 Prozent che des Arbeitgebers. Die Beschäftigten erhalten einen und zum anderen von Ihnen selbst in Höhe von Nachweis über die Anmeldung. 1,41 Prozent zu tragen. Der Arbeitgeberanteil an der Umlage ist – zumindest zum 1.2 Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung. Teil – steuer- und sozialversicherungspflichtig. Ausgenommen von der Pflicht zur Versicherung sind Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil insbesondere Beschäftigte, die Umlagen 6,45 % 1,41 % eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine Schuldner der Umlage einschließlich des Eigenanteils der lebenslange Versorgung nach beamten- oder solda- Beschäftigten ist allein der beteiligte Arbeitgeber. Nach tenrechtlichen Vorschriften oder nach entsprechenden § 64 Abs. 1 hat der Arbeitgeber die Umlage einschließlich Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen des Eigenanteils der Beschäftigten an die VBL zu zahlen. Regelungen mindestens in Höhe der beamtenrechtli- chen Mindestversorgung haben und denen Hinterblie- benenversorgung gewährleistet ist, eine Rente wegen Alters (§§ 35 bis 40 bzw. 235 bis 238 SGB VI) als Vollrente erhalten oder erhalten haben, im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig beschäftigt sind (sogenannte kurzfristig Beschäftigte). Weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung enthalten die Ausführungsbestimmungen zu § 28 Abs. 2. * §§ ohne Bezeichnung beziehen sich auf solche der VBL-Satzung. 4
Hinweis: Zur Finanzierung der aus dem geschlossenen Gesamt- a) Neben dem Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage von versorgungssystem herrührenden Leistungsverpflich- derzeit 1,41 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen tungen hat der Beteiligte mit Pflichtversicherten im Ab- Entgelts führen Arbeitgeber, für deren Arbeitsverhält- rechnungsverband West zusätzlich ab 1. Januar 2002 nisse der ATV in der für die Tarifgemeinschaft deut- neben der Umlage ein steuer- und sozialversicherungs- scher Länder (TdL) geltenden Fassung Anwendung freies Sanierungsgeld zu entrichten (vgl. § 65). findet, einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage in folgender Höhe ab: 1.3.2 Abrechnungsverband Ost. Zusätzlicher Ar- Arbeitnehmerbei- beitnehmerbei- trag zur Umlage Zur VBLklassik sind im Tarifgebiet Ost Umlagen sowie trag zur Umlage insgesamt Beiträge zur Kapitaldeckung vom zusatzversorgungs- Ab 1. Juli 2015 0,2 % 1,61 % pflichtigen Entgelt zu entrichten. Während die Umlage Ab 1. Juli 2016 0,3 % 1,71 % von Ihrem Arbeitgeber allein getragen wird, sind die Bei- Ab 1. Juli 2017 0,4 % 1,81 % träge jeweils von Ihrem Arbeitgeber und Ihnen zu zahlen. Gleiches gilt für die Beschäftigten des Landes Hessen. Für die Arbeitgeberumlage können noch Anteile an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen hinzukom- b) Arbeitgeber, für deren Arbeitsverhältnisse der ATV men. Die Beiträge zur Kapitaldeckung sind in der Regel in der für den Bund oder die Vereinigung der kommu- steuer- und sozialversicherungsfrei. nalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung Anwendung findet, führen neben dem Arbeitnehmer- Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil beitrag zur Umlage von derzeit 1,41 Prozent des Umlagen 1,00 % 0,00 % zusatzversorgungspflichtigen Entgelts einen zusätz- Beiträge 2,00 % 2,00 % lichen Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage in folgender Höhe ab: Der beteiligte Arbeitgeber ist gegenüber der VBL Schuld- ner sowohl der Umlage von 1 Prozent als auch des Zusätzlicher Ar- Arbeitnehmerbei- Beitrags zum Kapitaldeckungsverfahren. Der Arbeitgeber beitnehmerbei- trag zur Umlage behält den Arbeitnehmeranteil am Beitrag zum Kapital- trag zur Umlage insgesamt deckungsverfahren vom Einkommen des Beschäftigten Ab 1. Juli 2016 0,2 % 1,61 % ein und überweist ihn zusammen mit dem Arbeitgeber- Ab 1. Juli 2017 0,3 % 1,71 % anteil an die VBL. Ab 1. Juli 2018 0,4 % 1,81 % c) Alle anderen Arbeitgeber, für deren Arbeitsverhält- nisse weder der ATV in der für die TdL noch in der Hinweis: für Bund oder VKA geltenden Fassung Anwendung a) Neben dem Arbeitnehmerbeitrag in Höhe von findet, führen neben dem Arbeitnehmerbeitrag zur 2 Prozent führen die Arbeitgeber, für deren Arbeits- Umlage von derzeit 1,41 Prozent des zusatzversor- verhältnisse der ATV in der für die TdL geltenden gungspflichtigen Entgelts einen zusätzlichen Arbeit- Fassung Anwendung findet, einen zusätzlichen nehmerbeitrag zur Umlage in folgender Höhe ab: Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung in folgender Höhe ab: Zusätzlicher Ar- Arbeitnehmerbei- beitnehmerbei- trag zur Umlage Zusätzlicher Arbeitnehmer- trag zur Umlage insgesamt Arbeitnehmer- beitrag insge- Spätestens ab 0,2 % 1,61 % beitrag samt 1. Januar 2017 Ab 1. Juli 2015 0,75 % 2,75 % Ab 1. Juli 2017 0,3 % 1,71 % Ab 1. Juli 2016 1,5 % 3,5 % Ab 1. Juli 2018 0,4 % 1,81 % Ab 1. Juli 2017 2,25 % 4,25 % 5
b) Arbeitgeber, für deren Arbeitsverhältnisse der ATV 2 Beitragsfreie Versicherung (§ 30). in der für den Bund oder VKA geltenden Fassung Anwendung findet, führen neben dem Arbeitneh- Endet die Pflichtversicherung vor Eintritt des Versiche- merbeitrag in Höhe von 2 Prozent einen zusätzlichen rungsfalles, so entsteht ohne besonderen Antrag eine Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung in folgender beitragsfreie Versicherung. Die erworbenen Versorgungs- Höhe ab: punkte bleiben auf dem Versicherungskonto bestehen. Zusätzlicher Arbeitnehmer- Sofern zum Zeitpunkt der Beendigung der Pflichtversi- Arbeitnehmer- beitrag insge- cherung die satzungsgemäße Wartezeit erfüllt ist (vgl. beitrag samt Abschnitt Betriebsrente, Ziffer 3), besteht eine Renten- Ab 1. Juli 2016 0,75 % 2,75 % anwartschaft. Bei Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. Ab 1. Juli 2017 1,5 % 3,5 % Abschnitt Betriebsrente, Ziffer 2) hat der beitragsfrei Ab 1. Juli 2018 2,25 % 4,25 % Versicherte später einen Anspruch auf Betriebsrente auf der Grundlage der erworbenen Versorgungspunkte. c) Alle anderen Arbeitgeber, für deren Arbeitsverhält- nisse weder der ATV in der für die TdL noch in der Hat ein beitragsfrei Versicherter bei Beendigung der für Bund oder VKA geltenden Fassung Anwendung Pflichtversicherung 120 Umlage-/Beitragsmonate erfüllt, findet, führen neben dem Arbeitnehmerbeitrag in kann sich die Rentenanwartschaft noch durch die Gut- Höhe von 2 Prozent einen zusätzlichen Arbeitnehmer- schrift von sogenannten Bonuspunkten erhöhen (vgl. beitrag zur Kapitaldeckung in folgender Höhe ab: Abschnitt Berechnung, Ziffer 4). Zusätzlicher Arbeitnehmer- Beitragsfrei Versicherte, die für Zeiten ab dem 1. Januar Arbeitnehmer- beitrag insge- beitrag samt 2004 eigene Beiträge in die Kapitaldeckung im Abrech- nungsverband Ost eingezahlt haben, können aus den Spätestens ab 0,75 % 2,75 % 1. Januar 2017 darauf beruhenden Versorgungspunkten bei Eintritt des Versicherungsfalles einen Teilanspruch auf Betriebsrente Ab 1. Juli 2017 1,5 % 3,5 % erhalten, auch wenn sie die Wartezeit nicht erfüllt haben Ab 1. Juli 2018 2,25 % 4,25 % (vgl. Abschnitt Betriebsrente, Ziffer 3). Die Wartezeit kann hier nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst Beschäftigte können für ihre Eigenbeiträge zur durch Hinzurechnung von Kalendermonaten ohne Auf- VBLklassik die optimale steuerliche Förderung wendungen, d. h. durch Zeitablauf, erfüllt werden. selbst wählen. Der Arbeitnehmeranteil zur VBLklassik wird vom Arbeitgeber seit 2012 grundsätzlich aus steu- erfreiem Einkommen an die VBL entrichtet. Die Beschäf- 3 Sonderregelungen. tigten erhalten auf diesem Weg die steuerliche Förderung der Vorsorgeaufwendungen. 3.1 Beschäftigte mit einer befristeten wissen schaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Je nach Höhe des Einkommens und der familiären Situa- Forschungseinrichtungen (§ 28). tion kann es aber günstiger sein, für die Eigenbeiträge zur VBLklassik die Riesterförderung in Anspruch zu Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an nehmen. Dafür müssen die Beschäftigten zunächst Hochschulen oder Forschungseinrichtungen können sich gegenüber ihrem Arbeitgeber auf die Steuerfreiheit der von ihrem Arbeitgeber von der Pflicht zur Versicherung Aufwände verzichten. Dies kann sich wegen der höheren befreien lassen, sofern sie bisher noch nicht in der Zulagenförderung insbesondere für Beschäftigte mit Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes pflichtver- mehreren kindergeldberechtigten Kindern lohnen. sichert waren (vgl. § 28 Abs. 1). Allerdings gilt dies nur dann, wenn sie für ein auf weniger als fünf Jahre Die Riesterförderung durch Zulagen und Sonderausga- befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden. benabzug ist über die VBL gesondert zu beantragen. Der Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung ist Hierzu erhalten die Beschäftigten von der VBL rechtzei- innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Arbeitsver- tig die erforderlichen Antragsunterlagen. So können sie hältnisses beim beteiligten Arbeitgeber zu stellen. insbesondere ihren Rentenanspruch in der VBLklassik erhöhen, da die zustehenden Zulagen auf das Versiche- rungskonto in der VBLklassik gutgeschrieben werden. 6
Im Falle einer Befreiung von der Pflichtversicherung Beispiel: Beginn des Arbeitsverhältnisses des befristet VBLklassik hat der Arbeitgeber für die Beschäftigten wissenschaftlich Beschäftigten am 1. Januar 2017. Das Versorgungsanwartschaften in der VBLextra zu begrün- Arbeitsverhältnis ist auf vier Jahre bis zum 31. Dezember den. Hierbei zahlt der Arbeitgeber Beiträge in Höhe 2020 befristet. der Aufwendungen, die sich in der VBLklassik ergeben Wartezeiterfüllung in der Pflichtversicherung nach hätten. Die Beiträge sind jedoch begrenzt auf höchstens § 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b ATV/§ 26 Absatz 1 4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Buchstabe b VBLS nicht möglich, da nur 48 Umlage-/ Beitragsmonate zurückgelegt werden können. Im Abrechnungsverband West beträgt der Beitrag zur Aber: Die verkürzte gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist VBLextra aufgrund der Sonderregelung nach § 28 Abs. 1 kann ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember daher 4 Prozent. Diesen Beitrag trägt der Arbeitgeber allein. 2020 erfüllt werden. Im Abrechnungsverband Ost haben die Arbeitgeber Die Verkürzung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist seit dem 1. Januar 2010 einen einheitlichen Beitragssatz führt aber nicht zwingend dazu, dass die Befreiung von zur VBLextra in Höhe von insgesamt 4 Prozent zu entrich- der Pflichtversicherung nach § 2 Absatz 2 ATV/§ 28 ten. 2 Prozent sind dabei von den Beschäftigten zu tragen. Absatz 1 VBLS nur noch auf befristet wissenschaftlich Beschäftigte anwendbar ist, deren Arbeitsverhältnis auf Wird das zunächst auf weniger als fünf Jahre befristete weniger als drei Jahre befristet ist. Die befristet wissen- Arbeitsverhältnis verlängert oder fortgesetzt, beginnt schaftlich Beschäftigten haben weiterhin ein Wahlrecht, anstelle der VBLextra die Pflichtversicherung VBLklassik ob sie sich zugunsten einer freiwilligen Versicherung mit dem Ersten des Monats, in dem die Verlängerung von der Pflichtversicherung befreien lassen wollen. Wie oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über fünf bisher wird eine freiwillige Versicherung statt der Pflicht- Jahre hinaus vereinbart wird. Eine rückwirkende Pflicht- versicherung nur auf ausdrücklichen Antrag der/des versicherung in der VBLklassik von Beginn des Arbeits- Versicherten begründet. verhältnisses an ist ausgeschlossen. Aufgrund der Verkürzung der Unverfallbarkeitsfrist nach Hinweis: Die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von dem Betriebsrentengesetz haben befristet wissenschaft- Betriebsrentenansprüchen wird ab dem 1. Januar 2018 lich Beschäftigte ein erhöhtes Informationsbedürfnis. Die von bisher fünf auf drei Jahre verkürzt. Dies kann für garantierten Leistungen aus der kapitalgedeckten frei- die Entscheidung, ob sich ein befristet wissenschaftlich willigen Versicherung sind im aktuellen Tarif geringer Beschäftigter von der Pflichtversicherung VBLklassik zu- als die Leistungen aus der Pflichtversicherung. Zudem gunsten der freiwilligen Versicherung VBLextra befreien werden in der Pflichtversicherung im Unterschied zur lässt, künftig von Bedeutung sein: freiwilligen Versicherung soziale Komponenten gewährt. Bei Beschäftigten im Tarifgebiet Ost gelten außerdem die Versicherte können ab dem 1. Januar 2018 aufgrund Besonderheiten aufgrund der sofortigen Unverfallbarkeit der gesetzlichen Regelung bereits nach drei Jahren der Anwartschaften aus dem Arbeitnehmerbeitrag zum Versicherungszeit in der VBLklassik eine unverfallbare Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost/ Anwartschaft erwerben und damit im Versicherungsfall Beitrag. In der freiwilligen Versicherung VBLextra erwer- ein Anspruch auf Leistungen aus der VBLklassik haben, ben alle Versicherten bereits mit der ersten Beitragszah- auch wenn die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmona- lung einen Anspruch auf Leistung. ten nicht erfüllt wird. Wegen der Verkürzung der gesetz- lichen Unverfallbarkeitsfrist kann künftig eine Pflichtver- Weiterführende Hinweise zur Umsetzung der EU-Mo- sicherung sinnvoll sein, wenn das Arbeitsverhältnis und bilitätsrichtlinie finden Sie im aktuellen Rundschreiben damit die Versorgungszusage mindestens drei – anstatt des BMI vom 10. Oktober 2016, veröffentlicht im Internet bisher fünf – Jahre besteht. unter dem Aktenzeichen „D 5 – 31004/21#1“. Die Verkürzung der Unverfallbarkeitsfrist kann sich auch auf Arbeitsverhältnisse von befristet wissenschaftlich Beschäftigten auswirken, die bereits vor dem 1. Januar 2018 beginnen: 7
3.2 Beschäftigte mit höheren Entgelten (§ 82). Beiträgen zur freiwilligen Versicherung für Entgelte über dem Grenzbetrag. Diese Arbeitgeber können jedoch in 3.2.1 Sonderregelung für den Bereich des Bundes diesen Fällen Beiträge zu einer freiwilligen Versicherung und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder der Beschäftigten entrichten (vgl. § 26 Abs. 5 ATV). (§ 82 Abs. 1). Unabhängig davon hat der Beteiligte aber in der Pflicht- Bei pflichtversicherten Beschäftigten und bei freiwillig versicherung in jedem Fall für das gesamte Entgelt die versicherten Beschäftigten mit wissenschaftlicher Tätig- Umlage sowie – als Beteiligter mit Pflichtversicherten im keit, deren zusatzversorgungspflichtige Entgelte einen Abrechnungsverband West – Sanierungsgeld zu zahlen. bestimmten Grenzwert übersteigen, gibt es für den Bund und die zur TdL gehörenden Arbeitgeber eine Entsprechendes gilt für die sonstigen an der VBL betei- Sonderregelung. ligten Arbeitgeber, die nicht Mitglied eines kommunalen Arbeitgeberverbandes sind. Für diese Beschäftigten sind vom Arbeitgeber Beiträge zur VBLextra in Höhe von 8 Prozent des den Grenzwert übersteigenden Betrages zu zahlen. Der Grenzbetrag 3.2.2 Übergangsregelung, wenn bisher schon ist das 1,181-Fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 eine zusätzliche Umlage entrichtet wurde Stufe 5 TVöD/Bund Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost (§ 82 Abs. 2). (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2). Diese Beiträge sind zusätzlich zur Umlage und zum – bei Beteiligten mit Pflichtver- Für alle Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie sicherten im Abrechnungsverband West anfallenden Arbeitnehmer des Bundes, der Länder oder der kom- – Sanierungsgeld zu entrichten. Dabei sind die Umlage munalen bzw. sonstigen Beteiligten der VBL sind, gilt und das Sanierungsgeld für das gesamte zusatzversor- folgende Übergangsvorschrift: gungspflichtige Entgelt (einschließlich des den Grenzwert übersteigenden Betrages) zu zahlen. Für Beschäftigte, für die für Dezember 2001 schon und für Januar 2002 noch, also in den beiden Monaten Damit wird ein gewisser Ausgleich dafür geschaffen, dass Dezember 2001 und Januar 2002, eine zusätzliche Um- in der gesetzlichen Rentenversicherung die Entgelte über lage nach § 29 Abs. 4 der VBLS alter Fassung gezahlt der Beitragsbemessungsgrenze nicht versichert sind. wurde, ist in diesem Arbeitsverhältnis weiterhin eine entsprechende zusätzliche Umlage zu entrichten, soweit Wird eine Zuwendung gezahlt, ist dieser Grenzbetrag das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt jährlich einmal um den Betrag der Zuwendung zu erhöhen. den Grenzbetrag übersteigt. Der Grenzbetrag ist das 1,133-Fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 Die Zahlung von Beiträgen in die freiwillige Versicherung TVöD/VKA Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost. Erhal- hängt in diesen Fällen nicht davon ab, ob für die Beschäf- ten die Beschäftigten eine zusatzversorgungspflichtige tigten bereits eine freiwillige Versicherung besteht. Für die Jahressonderzahlung, ist diese dem Grenzbetrag jährlich Versicherung der über dem Grenzbetrag liegenden Ent- einmal hinzuzurechnen. gelte ist Versicherungsnehmer der freiwilligen Versi- cherung nicht der Beschäftigte, sondern der beteiligte In diesen Fällen findet die Übergangsregelung auch Arbeitgeber (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Versicherungs- dann weiter Anwendung, wenn das zusatzversorgungs- bedingungen VBLextra). pflichtige Entgelt nach dem Monat Januar 2002 den vorgenannten Grenzbetrag zeitweise unterschreitet. Diese Regelung gilt jedoch nur für Pflichtversi- Die zusätzliche Umlage ist dann von dem Zeitpunkt an cherte, für die in den Monaten Dezember 2001 und wieder zu entrichten, von dem an der entsprechende Januar 2002 keine zusätzlichen Umlagen nach Grenzbetrag wieder überschritten wird. § 29 Abs. 4 der VBLS alter Fassung zu entrichten waren. Scheiden Beschäftigte aus dem im Dezember 2001 und Januar 2002 bestehenden Arbeitsverhältnis aus, gelten Anders als im Bereich des Bundes und für Mitglieder der für die Zukunft die unter Punkt 3.2.1 dargestellten Re- TdL besteht für Beteiligte, die Mitglied in einem Ar- gelungen, soweit sie in ein Arbeitsverhältnis beim Bund beitgeberverband sind, der der VKA angehört, keine oder einem der zur TdL gehörenden Arbeitgeber eintre- tarifvertragliche Verpflichtung zur zusätzlichen Zahlung von ten, das die Pflicht zur Versicherung begründet. 8
Betriebsrente. Der Eintritt des Versicherungsfalles ist durch Vorlage einer Kopie des Rentenbescheides des Trägers der Verdient in den Ruhestand. gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen. Dem Rentenantrag ist ferner der Vordruck für die Krankenver- 1 Anspruch auf Betriebsrente (§§ 33 bis 37). sicherung der Rentner beizufügen. Ein Anspruch auf Betriebsrente entsteht, wenn bei dem Für Versicherte mit einer Grundversorgung aus berufs- Versicherten, der die Wartezeit erfüllt hat, der Versiche- ständischen Versorgungswerken oder anderer Grund- rungsfall eingetreten ist. versorgung gelten besondere Vorschriften. Diese können Sie der Broschüre „Betriebsrente für Versicherte ohne Anspruch auf gesetzliche Rente“ entnehmen. 2 Versicherungsfall (§ 33). Der Versicherungsfall tritt ein, wenn ein Anspruch auf 3 Wartezeit (§ 34). eine Altersrente als Vollrente beziehungsweise auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. Die Wartezeit für einen Anspruch auf Betriebsrente beträgt 60 Kalendermonate. Für die Wartezeit wird jeder Folgende Versicherungsfälle kommen in Betracht: Kalendermonat berücksichtigt, für den bis zum Beginn der Betriebsrente mindestens für einen Tag Umlagen Regelaltersrente als Vollrente (§ 35 SGB VI) oder Beiträge zur Pflichtversicherung geleistet wurden. Altersrente für langjährig Versicherte als Vollrente (§§ 36, 236 SGB VI) Die Wartezeit gilt auch schon vor Ablauf von 60 Mona- Altersrente für schwerbehinderte Menschen als ten als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Vollrente (§§ 37, 236a SGB VI) Arbeitsunfall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteil- dem Beschäftigungsverhältnis steht, aufgrund dessen zeitarbeit als Vollrente (§ 237 SGB VI; gilt für bis zum der Arbeitnehmer pflichtversichert wurde. Der Arbeitsun- 31.12.1951 Geborene) fall ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Un- Altersrente für Frauen als Vollrente (§ 237a SGB VI; gilt fallversicherung (Berufsgenossenschaft) nachzuweisen. für bis zum 31.12.1951 Geborene) Altersrente für besonders langjährig Versicherte als Durch Beiträge des Arbeitnehmers zum Kapitaldeckungs Vollrente (§§ 38, 236 SGB VI) verfahren im Abrechnungsverband Ost entstehen sofort Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Ver- unverfallbare Anwartschaften. Für die Ansprüche auf sicherte als Vollrente (§§ 40, 238 SGB VI) eine Betriebsrente, die auf diesen Arbeitnehmerbeiträgen Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung beruhen, muss die Wartezeit zwar auch erfüllt werden. (§§ 43, 240 SGB VI) Allerdings kann sie auch außerhalb des öffentlichen Dienstes, also durch bloßen Zeitablauf, erreicht wer- Die Betriebsrente wird nur auf schriftlichen Antrag ge- den. Beitrags- oder Umlagemonate sind hier nicht für zahlt. Sie erhalten Rentenantragsformulare entweder bei die Erfüllung der Wartezeit erforderlich. Bei Eintritt des Ihrem Arbeitgeber oder auf Wunsch unmittelbar durch Versicherungsfalles ergibt sich dann aus diesen Arbeit- die VBL übersandt. nehmerbeiträgen eine anteilige Betriebsrente. Hinweis: Sofern die Voraussetzungen nach dem Betriebsrenten- Mit unserem Online-Service „Rentenantrag“ können alle gesetz für unverfallbare Anwartschaften vorliegen (§ 1b VBL-Versicherten die VBL-Rente elektronisch beantragen. BetrAVG), gilt die Wartezeit ebenfalls als erfüllt. Die Ver- Auch die beteiligten Arbeitgeber können die ergänzenden sorgungszusage muss hierfür mindestens fünf Jahre be- Angaben zu einem Rentenantrag in Meine VBL online er- standen haben und zwar unabhängig davon, ob dabei fassen. Sobald alle Rentenantragsdaten vollständig er- Umlagen oder Beiträge geleistet wurden. fasst sind, wird der Rentenantrag elektronisch an die VBL übermittelt. Nach Prüfung des Rentenanspruchs folgt die Rentenberechnung und danach die erste Rentenauszah- lung. Das spart nicht nur Papier, sondern auch Zeit und Versandkosten. Das Einzige was Sie benötigen, ist ein Zugang in Meine VBL. Registrieren Sie sich dafür einfach unter www.meinevbl.de. 9
Hinweis: Die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von Be- 4 Höhe der Betriebsrente (§ 35). triebsrentenansprüchen wird ab dem 1. Januar 2018 von bisher fünf auf drei Jahre verkürzt. Diese neue Regelung Die monatliche Betriebsrente ist der Betrag, der sich hat unter anderem Auswirkungen auf die Versicherungs- ergibt, wenn die Summe der bis zum Beginn der Betriebs- pflicht von älteren Beschäftigten. Beschäftigte, die die rente erworbenen Versorgungspunkte (vgl. Abschnitt Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten bis zum Berechnung, Ziffer 1) mit dem Messbetrag von 4 Euro Erreichen des Alters für eine abschlagsfreie Regelalters- multipliziert wird. Die Summe der Versorgungspunkte rente nicht erfüllen können, sind nach den Vorschriften kann dem Versicherungsnachweis entnommen werden, des ATV und der VBLS von der Versicherungspflicht aus- der jährlich den Versicherten zugesandt wird. genommen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b ATV/§ 26 Absatz 1 Buchstabe b VBLS). Diese Vorschrift ist künftig Für Versicherte im Abrechnungsverband Ost, die die unter Beachtung der neuen Unverfallbarkeitsfrist von drei Möglichkeit der staatlichen Förderung für ihre eigenen Jahren nach dem Betriebsrentengesetz zu prüfen: Beiträge genutzt haben (vgl. Abschnitt Pflichtversicherung, Ziffer 1.3.2) und Zulagen für ihre Pflichtversicherung erhal- Für Beschäftigte, für die bereits vor dem 1. Januar 2018 ten haben, erhöht sich die Betriebsrente entsprechend. arbeitsvertraglich Leistungen in der betrieblichen Alters- versorgung zugesagt worden sind, gilt weiterhin die bis- Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung herige Unverfallbarkeitsfrist von fünf Jahren. Der Arbeit- beträgt die Hälfte der Betriebsrente, die sich bei voller geber muss jedoch für diese Beschäftigen prüfen, ob ab Erwerbsminderung ergeben würde (§ 35 Abs. 2). dem 1. Januar 2018 noch drei Jahre lang Anwartschaften in dem jeweiligen Arbeitsverhältnis erworben werden Wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung können und damit die neue Unverfallbarkeitsfrist von drei schon vor Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters Jahren ab dem 1. Januar 2018 erreicht werden kann. bezogen und ist sie deshalb wegen vorzeitiger Inan- spruchnahme gekürzt, vermindert sich auch die Betriebs- Beispiel: Beginn des Arbeitsverhältnisses zum 1. Februar rente. Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme 2016 – Eintritt der Regelaltersrente zum 1. Januar 2021 wird sie um 0,3 Prozent gekürzt, jedoch höchstens um Wartezeiterfüllung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe 10,8 Prozent (§ 35 Abs. 3). b ATV/§ 26 Abs. 1 Buchst. b VBLS nicht möglich, da nur 59 Umlage-/Beitragsmonate zurückgelegt werden Wegen der unterschiedlichen Auswirkung im Einzelfall, können. besonders bei Beschäftigten im Abrechnungsverband Gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von drei Jahren nach Ost, welche die Riester-Förderung in Anspruch genom- dem Betriebsrentengesetz kann in der Zeit vom 1. Ja- men haben, wird den Beschäftigten empfohlen, sich an nuar 2018 bis zum Beginn der Altersrente am 1. Januar die VBL zu wenden. 2021 erfüllt werden. Beschäftigter ist zur Pflichtversicherung anzumelden. 5 Beiträge zur Kranken- und Wenn Sie hierzu Fragen haben, berät Sie unser Kunden- Pflegeversicherung. service gerne. Die VBL hat aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (vgl. § 256 Abs. 1 SGB V) von der Betriebsrente Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung einzubehalten und an die Krankenkasse abzuführen. Die Beiträge zur Krankenversicherung aus der Be- triebsrente bemessen sich nach dem vollen allgemei- nen Beitragssatz und dem jeweiligen Zusatzbeitrag der Krankenkasse. Diese Beiträge sind von den Rentnern allein zu tragen. Gleiches gilt für die Beiträge zur Pflegeversicherung. 10
6 Versteuerung der Betriebsrente. Ist der Versicherungsfall wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung eingetreten und wird die Rente Betriebsrenten unterliegen grundsätzlich der Steuer- aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen pflicht. Wie Ihre Rente zu versteuern ist, hängt davon ab, Hinzuverdienstes nicht oder nur zu einem Anteil ge- inwieweit die gezahlten Beiträge und Umlagen bereits in zahlt, wird auch die Betriebsrente nicht oder nur in der Ansparphase versteuert wurden. Ob Sie zur Abgabe Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt. einer Steuererklärung verpflichtet sind und ob Sie tat- sächlich Steuern zahlen müssen, erfahren Sie bei Ihrem Fragen hierzu beantwortet Ihnen gerne unser Kunden- zuständigen Finanzamt. service. Unsere Rufnummern finden Sie am Ende dieser Broschüre. 7 Beginn der Betriebsrente. 10 Versorgungsausgleich. Die Betriebsrente beginnt grundsätzlich mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei einer Ehescheidung werden auch die von den Ehe- Endet die gesetzliche Rente, wird sie versagt oder nur zu leuten erworbenen VBL-Anrechte (Pflicht- und freiwillige einem Teil gezahlt, hat dies auch Auswirkungen auf die Versicherung) hälftig geteilt. Der Anteil des ausgleichsbe- Betriebsrente (vgl. Ziffer 8). rechtigten Ehegatten wird auf ein eigenes Versicherungs- konto bei der VBL übertragen. Die Leistungen aus dem Versorgungsausgleich können nach Eintritt des Versiche- 8 Anpassung der Betriebsrente (§ 39). rungsfalles beantragt werden. Die Betriebsrente wird zum 1. Juli eines jeden Jahres um Das Versicherungskonto der ausgleichsverpflichteten 1 Prozent erhöht. Person ist zum Ehezeitende um den vom Familiengericht übertragenen Wert zu vermindern. Die Betriebsrente wird aus dem verbleibenden Anrecht berechnet. 9 Ruhen bzw. die anteilige Kürzung der Betriebsrente (§ 41). Zu den Einzelheiten des zum 1. September 2009 neu- geregelten Versorgungsausgleichs erteilt Ihnen die VBL Die Betriebsrente ruht, solange die Rente aus der gerne Auskunft. Weitere Informationen dazu finden Sie in gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise unserer Broschüre „Versorgungsausgleich“ auf unserer versagt wird. Internetseite. Die Betriebsrente wird von dem Zeitpunkt an nicht ge- zahlt, von dem an die Rente wegen Alters aus der ge- setzlichen Rentenversicherung nach § 100 Abs. 3 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 34 Abs. 2 SGB VI wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze en- det. Auf Antrag wird die Betriebsrente vom Ersten des Monats an wieder gezahlt, für den die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder geleistet wird. Wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Ein- tritt des Versicherungsfalles der Altersrente als Vollrente wegen der Höhe des Hinzuverdienstes eine Teilrente geleistet (§ 34 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 42 SGB VI), wird auch die Betriebsrente nur in Höhe eines entsprechenden Teils gezahlt (§ 41 Abs. 1 Satz 3). Die Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungs- falles der Rente wegen Alters in der Zusatzversorgung ändern sich hierdurch jedoch nicht. Der Versicherungs- fall tritt nur ein, wenn in der gesetzlichen Rentenversi- cherung ein Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente besteht. 11
Berechnung. 2.2 Referenzentgelt. Berechenbare Partnerschaft. Das Referenzentgelt ist eine von den Tarifvertragspar- teien festgelegte versicherungsmathematische Rechen- 1 Versorgungspunkte (§ 36). größe zur Berechnung der Versorgungspunkte. Es beträgt 1.000,00 Euro. Versorgungspunkte ergeben sich für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, für soziale Komponenten und 2.3 Altersfaktor (§ 36 Abs. 3). als sogenannte Bonuspunkte. Der Altersfaktor ist eine Rechengröße, die – in Bezug Darüber hinaus können die Versicherten im Abrechnungs- auf die zugesagte Versorgungsleistung – die Zinseffekte verband Ost Versorgungspunkte aus Altersvorsorgezu- der dem Punktemodell zugrunde liegenden (fiktiven) lagen erwerben. Denn für den Arbeitnehmeranteil zum Beitragsentrichtung beinhaltet. Je jünger die/der Be- Kapitaldeckungsverfahren besteht hier die Möglichkeit, schäftigte ist, desto höher werden die Versorgungspunk- die Riesterförderung in Anspruch zu nehmen. Die Einzel- te bewertet, weil der Verzinsungszeitraum länger ist. heiten hierzu sind in § 82a geregelt. Alter Alters- Alter Alters- Alter Alters- faktor faktor faktor Soweit Anwartschaften im früheren Gesamtversorgungs- system erworben wurden, werden diese zum Stichtag 17 3,1 33 1,9 49 1,2 31. Dezember 2001 in Versorgungspunkte umgerechnet 18 3,0 34 1,8 50 1,1 und als Startgutschrift in das Versorgungspunktesystem 19 2,9 35 1,7 51 1,1 übertragen. 20 2,8 36 1,7 52 1,1 21 2,7 37 1,6 53 1,0 22 2,6 38 1,6 54 1,0 2 Versorgungspunkte aus zusatzversorgungs- 23 2,5 39 1,6 55 1,0 pflichtigem Entgelt (§ 36 Abs. 2). 24 2,4 40 1,5 56 1,0 2.1 Berechnungsformel. 25 2,4 41 1,5 57 0,9 26 2,3 42 1,4 58 0,9 Für jeden versicherungspflichtigen Beschäftigten werden 27 2,2 43 1,4 59 0,9 auf der Grundlage des zusatzversorgungspflichtigen Ent- 28 2,2 44 1,3 60 0,9 gelts Versorgungspunkte berechnet. 29 2,1 45 1,3 61 0,9 30 2,0 46 1,3 62 0,8 So können Sie Ihre Versorgungspunkte pro Versiche- 31 2,0 47 1,2 63 0,8 rungsjahr selbst ermitteln: 32 1,9 48 1,2 ab 64 0,8 Dividieren Sie ein Zwölftel Ihres jährlich von Ihrem Arbeit- geber gemeldeten zusatzversorgungspflichtigen Jahres- Der Altersfaktor berücksichtigt eine jährliche Verzinsung entgelts durch das Referenzentgelt von 1.000,00 Euro von 3,25 Prozent während der Anwartschaftsphase und (vgl. Ziffer 2.2). Multiplizieren Sie dann das Ergebnis mit von 5,25 Prozent während des Rentenbezugs. Er richtet dem jeweiligen Altersfaktor (vgl. Tabelle unter Ziffer 2.3). sich nach der vorstehenden Tabelle, wobei als Alter die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Verwenden Sie hierbei folgende Formel: Geburtsjahr gilt. zusatzversorgungspflichtiges Jahresentgelt : 12 Alters- Versorgungs- x = Referenzentgelt 1.000,00 € faktor punkte Das auf die zweite Nachkommastelle gerundete Ergebnis sind Ihre Versorgungspunkte für das jeweilige Jahr. 12
2.4 Berechnungsbeispiele. Mutterschutzzeiten, welche vor dem 1. Januar 2012 liegen, können ebenfalls für die Zusatzrente berücksich- Beispiel I tigt werden. Allerdings ist dies nur auf schriftlichen Antrag gegenüber der VBL möglich, da hier Beginn und Ende Beschäftigte geb. 08.08.1985 der Mutterschutzzeiten für zurückliegende Zeiträume Entgelt im Kalenderjahr 2015 25.000,00 € nicht bekannt sind. Aufwendungen zur Zusatzversorgung Altersfaktor nach Tabelle 2,0 müssen auch hier nicht nachentrichtet werden. Berechnung 25.000,00 € : 12 Wird im Anschluss an die Geburt eines Kindes bzw. nach nach Formel: Referenzentgelt x 2,0 = 4,16 VP Ende der Mutterschutzzeit Elternzeit beantragt, so wirkt 1.000,00 € sich dies ebenfalls positiv auf die Zusatzversorgung aus. Hierzu werden für jeden vollen Kalendermonat, in dem Versorgungspunkte im Jahr 2015 4,16 VP das Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ruht, zusätzliche Ver- Beispiel II sorgungspunkte berücksichtigt. Für jedes Kind, für das Anspruch auf Elternzeit besteht, werden dazu Versor- Beschäftigte geb. 17.12.1961 gungspunkte gutgeschrieben, die sich bei einem zu- Entgelt im Kalenderjahr 2015 40.000,00 € satzversorgungspflichtigen Entgelt von 500,00 Euro Altersfaktor nach Tabelle 1,0 in diesem Monat ergeben würden. Es werden je Kind höchstens 36 Kalendermonate berücksichtigt. Berechnung 40.000,00 € : 12 nach Formel: Referenzentgelt x 1,0 = 3,33 VP Die als soziale Komponente während der Elternzeit 1.000,00 € vorgesehenen Versorgungspunkte sind stets zu be- rücksichtigen, wenn das zusatzversorgungspflichtige Versorgungspunkte im Jahr 2015 3,33 VP Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit ruht. Es ist daher unerheblich, ob während der Elternzeit im Rahmen des ruhenden Arbeitsverhältnisses Arbeitsentgelt (z. B. aus 3 Versorgungspunkte aus sozialen einer Nachzahlung) zufließt. Komponenten (§ 37). Wird während der Elternzeit bei demselben Arbeit- 3.1 Versorgungspunkte für Mutterschutz- geber eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, liegt oder Elternzeit. im Regelfall kein ruhendes Arbeitsverhältnis vor. In diesem Fall werden lediglich die Versorgungspunkte aus Anlässlich der Geburt eines Kindes sehen die gesetz- dem während der Teilzeitbeschäftigung erzielten zusatz- lichen Regelungen den besonderen Schutz der Mutter versorgungspflichtigen Entgelt berücksichtigt, nicht aber vor. Hierzu ruht das Arbeitsverhältnis für die beschäftigte die im Rahmen der sozialen Komponente des § 37 Abs. 1 Frau während der Mutterschutzzeit 6 Wochen vor und zu vergebenden Versorgungspunkte. 8 Wochen nach der Geburt des Kindes. Bestehen mehrere zusatzversorgungspflichtige Arbeits- Diese Zeiten wurden bislang in der VBLklassik als Unter- verhältnisse, werden die Versorgungspunkte nach § 37 brechungszeiten ohne Entgelt gemeldet. Ab dem Jahr Abs. 1 nur im Rahmen eines dieser Arbeitsverhältnisse 2012 werden Mutterschutzzeiten nun automatisch wäh- berücksichtigt. Hierbei bestimmt die/der Pflichtversicher- rend einer bestehenden Pflichtversicherung wie Umlage- te, für welches Arbeitsverhältnis die Versorgungspunkte monate mit einem fiktiven Entgelt nach § 21 TVöD/TV-L gutgeschrieben werden sollen. berücksichtigt. Auf diese Weise erhöht sich der zustehen- de Rentenanspruch auch während der Mutterschutzzeit, obwohl für diese Wochen keine Aufwendungen zu entrich- ten sind. Außerdem gelten die Mutterschutzzeiten so als Umlage-/ Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit. 13
3.2 Versorgungspunkte für Zurechnungszeiten bei 4 Bonuspunkte (§ 68). Bezug einer teilweisen oder vollen Erwerbs minderungsrente. Neben den Versorgungspunkten für zusatzversorgungs- pflichtiges Entgelt sowie den möglichen Versorgungs- Tritt bei einem pflichtversicherten Beschäftigten vor punkten für soziale Komponenten werden dem Ver- Vollendung des 60. Lebensjahres der Versicherungsfall sorgungskonto im Rahmen der Überschussverteilung wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung ein, gegebenenfalls noch sogenannte Bonuspunkte (Über- werden bei der Berechnung der Betriebsrente dem Ver- schussanteile) gutgeschrieben. sorgungskonto Punkte hinzugerechnet. Dabei werden für je zwölf volle bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Hierzu wird jährlich bis zum Jahresende für das vorange- fehlende Kalendermonate weitere Versorgungspunkte gangene Geschäftsjahr festgestellt, ob und in welchem gutgeschrieben. Diese entsprechen dem Verhältnis, in Umfang Bonuspunkte vergeben werden können. dem das durchschnittliche monatliche zusatzversorgungs- pflichtige Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt Grundlage für die Berechnung der Bonuspunkte ist eine des Versicherungsfalles zum Referenzentgelt steht. Bei versicherungstechnische Bilanz, in der ein tatsächlicher der Berechnung des durchschnittlichen Entgelts werden (Tarifgebiet Ost) bzw. fiktiver (Tarifgebiet West) Über- Monate ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nicht schuss aus Kapitalerträgen errechnet wird. Soweit keine berücksichtigt. Kapitaldeckung vorhanden ist, sondern die Leistungen aus den laufenden Umlagen finanziert werden, wird die Beispiel durchschnittliche laufende Verzinsung der zehn größten Pensionskassen in der Bundesrepublik Deutschland als Beschäftigter geb. 14.11.1959 unterstellte Verzinsung zugrunde gelegt. Vollendung des 60. Lebensjahres am 13.11.2019 Der so ermittelte Überschuss wird um den Aufwand für die sozialen Komponenten und die Verwaltungskosten Eintritt des Versicherungsfalles vermindert. Ein gegebenenfalls verbleibender Über- wegen voller Erwerbsminderung am 01.05.2010 schuss fließt den Versorgungskonten der Versicherten in Form von Bonuspunkten zu. Voraussetzung ist ein ent- Fehlende volle Kalendermonate bis sprechender Beschluss des Verwaltungsrates der VBL zur Vollendung des 60. Lebensjahres 114 auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. = volle Jahre 9 Bonuspunkte für ein abgeschlossenes Kalenderjahr kön- Durchschnittliches monatliches nen für die Versicherten vergeben werden, die am Ende Entgelt der letzten 3 Kalenderjahre des folgenden Geschäftsjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles 2.603,69 € pflichtversichert sind oder Berechnung nach Formel: beitragsfrei versichert sind, aber durch eine andere Zusatzversorgungseinrichtung (§ 31 Abs. 2) als Pflicht- 2.603,69 € versicherte gemeldet sind, oder = 2,60 VP Referenzentgelt 1.000,00 € beitragsfrei versichert sind und eine Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt haben. zusätzliche Versorgungspunkte für 9 Jahre 23,40 VP 14
5 Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 (§ 79). Beispiel (ohne Berücksichtigung von Bonuspunkten) Nach den Übergangsregelungen des neuen Zusatz- Jahr 1/12 des Referenz- Alters- Versor- Jahres- entgelt faktor gungs- versorgungsrechts wurden die im Gesamtversor- entgelts punkte gungssystem erworbenen Rentenanwartschaften der Start- Arbeitnehmer zum 1. Januar 2002 vollständig in das gutschrift 60,70 Versorgungspunktemodell übertragen. Dabei wurden die 2002 3.000,00 € 1.000,00 € 1,4 4,20 bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften 2003 3.100,00 € 1.000,00 € 1,3 4,03 in Versorgungspunkte umgerechnet und diese dann dem Versorgungskonto des Beschäftigten als Startgutschrift 2004 3.100,00 € 1.000,00 € 1,3 4,03 gutgeschrieben. 2005 3.200,00 € 1.000,00 € 1,2 3,84 2006 3.200,00 € 1.000,00 € 1,2 3,84 2007 3.300,00 € 1.000,00 € 1,2 3,96 6 Berechnung der Betriebsrente (§ 35 Abs. 1). 2008 3.300,00 € 1.000,00 € 1,2 3,96 2009 3.400,00 € 1.000,00 € 1,1 3,74 So errechnen Sie Ihre Betriebsrente selbst: 2010 3.400,00 € 1.000,00 € 1,1 3,74 Schritt 1: 2011 3.500,00 € 1.000,00 € 1,1 3,85 Addieren Sie die in der Pflichtversicherung erzielten 2012 3.500,00 € 1.000,00 € 1,0 3,50 Versorgungspunkte einschließlich der aus der Start- 2013 3.600,00 € 1.000,00 € 1,0 3,60 gutschrift stammenden Versorgungspunkte sowie Ihre 2014 3.600,00 € 1.000,00 € 1,0 3,60 Bonuspunkte. 2015 3.700,00 € 1.000,00 € 1,0 3,70 2016 3.700,00 € 1.000,00 € 0,9 3,33 Versorgungspunkte aus der Startgutschrift 2017 3.800,00 € 1.000,00 € 0,9 3,42 + Versorgungspunkte aus zusatzversorgungspflichtigem 2018 3.800,00 € 1.000,00 € 0,9 3,42 Entgelt + ggf. Versorgungspunkte aus sozialen Komponenten 2019 3.900,00 € 1.000,00 € 0,9 3,51 + ggf. Bonuspunkte 2020 3.900,00 € 1.000,00 € 0,9 3,51 2021 4.000,00 € 1.000,00 € 0,8 3,20 = Summe aller Versorgungspunkte 2022 4.000,00 € 1.000,00 € 0,8 3,20 Summe 137,88 Schritt 2: Multiplizieren Sie die Summe aller Versorgungspunkte mit Berechnung der monatlichen Betriebsrente dem Messbetrag von 4,00 Euro. Summe Versorgungspunkte Der Messbetrag dient der Umrechnung von Versorgungs- bei Eintritt des Versicherungsfalles 137,88 VP punkten in einen Geldbetrag. Pro Versorgungspunkt erhal- ten Sie eine monatliche Betriebsrente von 4,00 Euro. Formel: Verwenden Sie hierbei folgende Rentenformel: 137,88 VP x Messbetrag 4,00 € = 551,52 € Summe aller Versorgungspunkte x 4,00 € abzüglich Verminderung der = monatliche Betriebsrente Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,8 Prozent 59,56 € monatliche Betriebsrente 491,96 € 15
7 Versorgungspunkte und Aufwendungen Hinterbliebenenabsicherung. während einer Altersteilzeit. Solidarität für die ganze Familie. 7.1 Vor dem 1. Januar 2003 vereinbarte Altersteilzeit. 1 Betriebsrente für Witwen/Witwer (§ 38). Bei einer vor dem 1. Januar 2003 vereinbarten Altersteil- zeit auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes bemisst Die Witwe (Entsprechendes gilt für Witwer) eines Versi- sich das zusatzversorgungspflichtige Entgelt auf Basis cherten bzw. Betriebsrentenberechtigten hat Anspruch der – grundsätzlich halbierten – Bezüge für Altersteilzeit- auf Betriebsrente, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen arbeit nach § 4 TV ATZ. Die sich ergebenden Versor- zum Zeitpunkt des Todes noch bestanden hat und die gungspunkte werden mit dem Faktor 1,8 vervielfacht, Witwe eine Witwenrente aus der gesetzlichen Renten- soweit sie nicht auf Entgelten beruhen, die in voller Höhe versicherung erhält. zustehen. Hat die Ehe weniger als zwölf Monate gedauert, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Witwenrente (vgl. § 38 7.2 Nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarte Abs. 2). Der Witwe steht dann jedoch der Nachweis offen, Altersteilzeit. dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, ihr eine Rente zu verschaffen. Wird ein solcher Für nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarte Altersteil- Nachweis erbracht, besteht der Rentenanspruch, auch zeit ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das 1,8-Fache wenn die Ehe weniger als zwölf Monate gedauert hat. der zur Hälfte zustehenden Bezüge nach § 4 ATV TZ – zuzüglich derjenigen Bezüge, die in voller Höhe zustehen. Ein Anspruch auf Betriebsrente für Hinterbliebene besteht auch für eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebens- In Bezug auf die während der Altersteilzeit erworbenen partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Rentenanwartschaften werden sowohl die unter Ziffer 7.1 wie auch die unter Ziffer 7.2 fallenden Arbeitnehmer im Ergebnis so gestellt, als ob sie mit 90 Prozent ihrer 2 Betriebsrente für Waisen (§ 38). bisherigen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. Anspruch auf Betriebsrente für Waisen haben die Kinder Mit dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten des/der verstorbenen Versicherten oder des/der ver- für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (für den storbenen Betriebsrentenberechtigten, wenn auch eine Bereich des Bundes und der VKA) wurde die Möglichkeit Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Altersteilzeit für die Beschäftigten des öffentlichen geleistet wird (§ 48 SGB VI). Kinder sind die leiblichen und Dienstes fortgeführt. Aus zusatzversorgungsrechtlicher angenommenen Kinder sowie die Pflegekinder im Sinne Sicht ergeben sich keine Änderungen gegenüber den des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG, soweit sie nach § 32 Abs. 3 bisher auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EstG berücksichtigungsfähig sind. der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) geschlossenen Alters- teilzeitarbeitsverhältnissen. Das Bundesministerium des Die Waise hat Anspruch auf Betriebsrente bis zur Vollen- Innern und die VKA legten deshalb in ihren Durchfüh- dung des 18. Lebensjahres. rungsrundschreiben fest, dass das zusatzversorgungs- pflichtige Entgelt das 1,8-Fache des Entgelts nach dem Die Betriebsrente für Waisen kann ferner bis zur Vollen- jeweiligen § 7 dieser Tarifverträge ist. Die VBLS wurde dung des 25. Lebensjahres gezahlt werden, wenn die mit der 16. Änderung dahingehend ergänzt. Waise insbesondere sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, sich in einer Übergangszeit befindet, z. B. zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines frei- willigen Wehrdienstes oder der Ableistung eines frei- willigen sozialen oder ökologischen Jahres, ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr ableistet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde- rung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 16
Hat die Waise einen freiwilligen Wehrdienst geleistet, kann Beitragserstattung. sich der Anspruch auf die Waisenrente auch über das 25. Lebensjahr hinaus ergeben, längstens jedoch für die Faire Bedingungen für alle Versicherten. Dauer des abgeleisteten Dienstes. Anspruch auf Beitragserstattung hat der beitragsfrei Versicherte, der die Wartezeit nicht erfüllt hat (§ 44). 3 Berechnung der Hinterbliebenenrente. Erstattet werden Die Betriebsrente für Hinterbliebene wird aus der Be- triebsrente des/der Verstorbenen errechnet. Hat der/die die für die Zeit vor dem 1. Januar 1978 entrichteten Verstorbene noch keine Betriebsrente bezogen, ist Pflichtbeiträge einschließlich der Arbeitnehmeranteile Berechnungsgrundlage die Betriebsrente, die/der Ver- an den Erhöhungsbeträgen, storbene hätte beanspruchen können, wenn er/sie zum die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 entrich- Zeitpunkt seines/ihres Todes wegen voller Erwerbsmin- teten Arbeitnehmeranteile an den Erhöhungsbeträgen, derung ausgeschieden wäre. die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1998 entrich- teten Eigenanteile der Pflichtversicherten an der Umlage, Entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Ren- die für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 entrichteten tenversicherung ermittelt sich: Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung. die Art (kleine/große Betriebsrente für Witwen/Witwer), Die vom Arbeitgeber gezahlten Umlagen sind nicht die Höhe (der nach Ablauf des Sterbevierteljahres erstattungsfähig. maßgebende Rentenartfaktor nach § 67 Nr. 5 und 6 und § 255 Abs. 1 SGB VI) und Ebenfalls nicht erstattet werden die ab 1. Januar 2004 die Dauer des Anspruchs. entrichteten Eigenanteile der Pflichtversicherten im Abrechnungsverband Ost am Beitrag im Kapitalde- Leistungen für Hinterbliebene sind: ckungsverfahren. Aus diesen Beiträgen entstehen sofort unverfallbare Anwartschaften, die bei Eintritt des Versi- die kleine und große Betriebsrente für Witwen/Witwer cherungsfalles zu einem Anspruch auf eine anteilige Be- und triebsrente führen, weshalb diese Beiträge nicht vorzeitig die Betriebsrente für Voll- oder Halbwaisen. erstattet werden können. Ergibt sich bei Zusammenrechnung der Betriebsrenten für Eine Beitragserstattung kann nur bis zur Vollendung alle Hinterbliebenen ein höherer Betrag als die Betriebs- des 69. Lebensjahres beantragt werden. rente des/der Verstorbenen, werden die Hinterbliebenen- renten im gleichen Verhältnis so gekürzt, dass die Be- triebsrente des/der Verstorbenen nicht überschritten wird. 4 Beginn der Hinterbliebenenrente. Die Betriebsrente für Hinterbliebene beginnt grund- sätzlich zu demselben Zeitpunkt, von dem an die Hinter- bliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wird (vgl. § 99 Abs. 2 SGB VI). Bei den Hinterbliebenenrenten wird Einkommen entspre- chend den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversiche- rung auf die Betriebsrente angerechnet. Hinterbliebene erhalten nach einer Einkommensanrechnung mindestens einen Betrag von 35 Prozent der ihnen zustehenden Hin- terbliebenenrente. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unsere Broschüre „Betriebsrente für Hinterbliebene“. 17
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