Kundeninformationen und Allgemeine Versicherungsbedingungen - der Gebäudeversicherung Bern (GVB) und der GVB Privatversicherungen AG Stand Januar ...

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Kundeninformationen und Allgemeine Versicherungsbedingungen - der Gebäudeversicherung Bern (GVB) und der GVB Privatversicherungen AG Stand Januar ...
Kundeninformationen und Allgemeine
Versicherungsbedingungen
der Gebäudeversicherung Bern (GVB) und der GVB Privatversicherungen AG
Stand Januar 2022
Willkommen

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde

Seit über 200 Jahren sichert und versichert die Gebäudeversi-           Bei wem sind Sie versichert?
cherung Bern (GVB) die mittlerweile rund 400’000 Gebäude im             Der Versicherungsschutz für die obligatorische Gebäude­-
Kanton Bern obligatorisch und unbeschränkt gegen Feuer- und             ver­sicherung gegen Feuer- und Elementarschäden (GVB
Elementarschäden. Dank des Obligatoriums profitieren Sie von            Standard) wird durch die GVB gewährt. Sie ist ein nicht
niedrigen Prämien und unbegrenzten Deckungssummen.                      gewinnorientierter, öffentlich-rechtlicher Versicherer, welcher
                                                                        der Aufsicht des Regierungsrates des Kantons Bern unter-
Den obligatorischen Versicherungsschutz können Sie punktuell            steht. Die GVB hat ihren Sitz an der Papiermühlestrasse 130
mit massgeschneiderten und umfassenden Versicherungslösun-              in 3063 Ittigen.
gen ergänzen: Die GVB Privatversicherungen AG steht für eine
Extraportion Sicherheit rund um Gebäude. Als Tochtergesell-             Der Versicherungsschutz für Zusatzversicherun­gen (GVB Plus,
schaft der Gebäudeversicherung Bern (GVB) bietet sie Versiche-          GVB Top, GVB Aqua, GVB Casco, GVB Terra, GVB Solar
rungslösungen für Ihr Gebäude, die über die Leistungen der              und GVB Tech) wird von der GVB Privatversicherungen AG
kantonalen Gebäudeversicherung hinausgehen.                             angeboten. Als 100 %ige Tochtergesellschaft der GVB
                                                                        führt sie allfällige Gewinne an die Muttergesellschaft ab.
Unsere qualifizierten Mitarbeiter sorgen dafür, dass Sie als Kun-       Die GVB Privatver­sicherungen AG hat ihren Sitz an der Papier-
dinnen und Kunden optimal und auf jeweilige Bedürfnisse ab-             mühlestrasse 130 in 3063 Ittigen. Die Zusatzversicherungen
gestimmt betreut werden. Rund 150 externe Architekten, Bau-             unterliegen dem Bundesgesetz über den Versicherungs­
fachleute und Ingenieure stehen zudem mit ihrem Fachwissen              vertrag (VVG). Als private Versicherungs­gesellschaft unter-
zur Verfügung. Damit Sie tagtäglich von besten Services profi-          steht die GVB Privatversicherungen AG der Kontrolle der
tieren können.                                                          ­Eid­genössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und ist
                                                                         ­Mitglied des Schweizerischen Versicherungsverbands (SVV).
Das vorliegende Dokument informiert Sie umfassend über die Ver-
tragsbedingungen unserer Versicherungen. Aus Gründen der Effi-
zienz und des Umweltschutzes liegt es in einer Fassung für die An-
gebote der GVB und der GVB Privatversicherungen AG vor. Für Sie
sind nur die Inhalte zu den auf Ihrer Police aufgeführten Produkten
der jeweiligen Gesellschaft relevant, bei der Sie versichert sind.

Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen und freuen uns auf eine gute Partnerschaft.

Freundliche Grüsse

Stefan Dürig                                                          Andreas Dettwiler
Vorsitzender der Geschäftsleitung                                     Geschäftsleiter
Gebäudeversicherung Bern (GVB)                                        GVB Privatversicherungen AG

2
Inhaltsverzeichnis

1     Obligatorische Gebäudeversicherung
1.1   Versichertes Objekt                                          6
1.2   Versicherungswert                                            7
1.3   Versicherte Gefahren                                         8
1.4   Entschädigungen im Schadensfall und ergänzende Leistungen   10
1.5   Weitere Bestimmungen                                        11

2 	Zusatzversicherungen
2.1 Versicherte Objekte                                           12
2.2 Versicherungswert                                             14
2.3 Versicherte Gefahren                                          14
2.4 Entschädigungen im Schadensfall                               18
2.5 Weitere Bestimmungen                                          24

3     Gemeinsame Bestimmungen
3.1   Versicherungswert und Entschädigung                         25
3.2   Prämienzahlung                                              25
3.3   Pflichten der versicherten Person                           26
3.4   Datenschutz                                                 27
Informationen gemäss Art. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Das Wichtigste im Überblick – GVB Privatversicherungen AG
Dieser Überblick soll Sie über den wesentlichen Inhalt unseres Versicherungsangebotes informieren. Die Rechte und Pflichten der Vertrags-
parteien ergeben sich nach Abschluss des Versicherungsvertrags namentlich aus dem Antrag, der Police, den Vertragsbedingungen und den
gesetzlichen Vorschriften.

Identität der Versicherungen                                          Welche Ausschlüsse bestehen?
                                                                      Die einzelnen Versicherungen enthalten bestimmte Ausschlüsse.
Wer ist die GVB Privatversicherungen AG?                              Diese werden in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen in
Die GVB Privatversicherungen AG ist eine Tochterfirma der Gebäude-    einem orange umrandeten Kasten besonders hervorgehoben.
versicherung Bern (GVB). Der Sitz befindet sich an der Papiermühle-
strasse 130 in 3063 Ittigen.                                          Was ist der Umfang des Versicherungsschutzes?
                                                                      Die versicherten Risiken werden maximal bis zur vereinbarten Ver-
                                                                      sicherungssumme gedeckt. Die genaue Versicherungssumme sowie
Versicherte Risiken und Umfang des Versicherungs-                     die weiteren Leistungen ergeben sich aus der Police und den All-
schutzes                                                              gemeinen Versicherungsbedingungen, allenfalls ergänzt durch
                                                                      Besondere Bedingungen und weitere Policenbeilagen. Der Umfang
Welche Risiken kann ich bei der GVB Privatversiche-                   des Versicherungsschutzes variiert je nach Art des gewählten
ungen AG versichern?                                                  Produktes.
Die GVB Privatversicherungen AG bietet schweizweit Versicherungs­-
dienstleistungen an, welche die Feuer­und Elementarschadenver­        Habe ich einen Selbstbehalt zu tragen?
sicherung für Gebäude optimal ergänzen. Bei den nachfolgenden         Im Schadenfall haben Sie einen Selbstbehalt zu tragen. Davon aus-
Deckungen handelt es sich um eine Schadenversicherung:                genommen sind die Produkte GVB Top und GVB Plus. Individuell
                                                                      vereinbarte Selbstbehalte bleiben vorbehalten.
          GVB Plus
          Bietet Versicherungsschutz für Feuer-, Elementar- und
          weitere Schäden in Ihrer Gebäudeumgebung, z.B. bei der      Prämie und weitere Pflichten des Versicherers
          Verwüstung Ihres Gartens durch Sturm.
                                                                      Wie hoch ist die Prämie?
          GVB Top                                                     Die Höhe der von Ihnen zu bezahlenden Prämie hängt von den ver-
          Erweitert den obligatorischen Versicherungsschutz,          sicherten Gegenständen und Risiken sowie von der gewünschten
          z.B. Neuwertdeckung, Vandalismus, Marder-, Nager- und       Deckung ab. Inbegriffen sind 5 % für die Eidgenössische Stempel-
          Insektenschäden sowie Diebstahl von Gebäudeteilen.          steuer.

          GVB Aqua                                                    Indexierte Versicherungssummen und Prämien werden auf Beginn
          Deckt Wasserschäden am Gebäude, die nicht durch             jedes Versicherungsjahres automatisch an die Entwicklung des Bau-
          die obligatorische Gebäudeversicherung übernommen           kostenindexes angepasst.
          werden, z.B. Wasserschäden durch undichte Leitungen,
          Rückstau und Grundwasser.                                   Wann wird die Prämienrechnung versendet?
                                                                      Die GVB Privatversicherungen AG versendet im 4. Quartal die
          GVB Casco                                                   Prämienrechnung für das kommende Jahr. Bei neuen Versicherungen
          Versichert diverse Risiken wie z.B. Glasbruch, Gebäude-     kann die erste Rechnung auch zu einem anderen Zeitpunkt ver-
          schäden nach einem Einbruchdiebstahl oder Anprall eines     sendet werden.
          Fahrzeugs.
                                                                      Was passiert, wenn ich die Prämie der GVB Privat-
          GVB Terra                                                   versicherungen AG nicht bezahle?
          Bietet umfassenden Versicherungsschutz bei Gebäude-         Wenn Sie die Prämie nicht fristgerecht bezahlen, erhalten Sie
          schäden durch Erdbeben, z.B. Risse, Statikschäden,          eine Zahlungserinnerung sowie allfällige Mahnungen. Bleibt die
          Einsturz, zusätzliche Lebenshaltungskosten und Ab-          Zahlung aus, so kann die Prämie auf dem Rechtsweg eingefor-
          sicherung der Hypothek.                                     dert werden und der Versicherungsschutz ruht bis zur vollstän-
                                                                      digen Bezahlung der Prämie und der verursachten Kosten. Wird
          GVB Solar                                                   die Prämie nicht bezahlt und innert gesetzlicher Frist nicht einge-
          Deckt diverse Schäden an einer Solarenergieanlage,          fordert, wird der Vertrag mit der GVB Privatversicherungen AG
          z.B. durch Überspannung oder Kurzschluss.                   von Gesetzes wegen automatisch aufgehoben.

          GVB Tech                                                    Welche Pflichten habe ich als Versicherungsnehmer?
          Bietet umfassenden Versicherungsschutz für die Gebäude-     Ihre Pflichten ergeben sich aus Ihrer Policen, den Allgemeinen
          technik, z.B. bei Schäden aufgrund falscher Bedienung       Bedingungen, dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag.
          oder bei einem durch den Hersteller nicht gedeckten
          Materialfehler.                                             Sie müssen uns anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges
4                                                                     Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsa-
chen, soweit und so wie sie Ihnen bekannt sind oder bekannt              - Wenn wir während der Laufzeit Ihrer Versicherung die Prämien
sein müssen, mitteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mittei-           oder die Selbstbehaltsregelung ändern, können sie den davon be-
lung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nach-           troffenen Teil Ihrer Police grundsätzlich kündigen. Davon ausge-
weis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.                                   nommen ist die Anpassung indexierter Versicherungssummen und
                                                                           Prämien an die Baukostenentwicklung. In diesem Fall besteht kein
Sie müssen uns während der Laufzeit Ihrer Versicherung eintre-             Kündigungsrecht.
tende Änderungen der im Antrag deklarierten oder auf der Po-
lice aufgeführten und für die Risikobeurteilung erheblichen Tat-         - Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können Sie und wir
sachen umgehend anzeigen. So zum Beispiel eine Änderung der                die betroffene Versicherung kündigen.
Nutzung des Gebäudes.
                                                                         - Wenn Sie bei der Aufnahme des Antrages eine Frage unrichtig
Tritt ein versicherter Schadenfall ein, müssen Sie uns diesen umge-        beantwortet oder etwas verschwiegen haben, können wir die
hend melden. Wir sind auf Ihre Mitarbeit angewiesen, damit wir Sie         Versicherung kündigen.
im Schadenfall optimal unterstützen können. Sie sind verpflichtet,
bei der Erhebung von sachdienlichen Informationen, wie z.B. Schät-       - Wenn der Gegenstand des Vertrages in seiner Gesamtheit den
zungen, Schadenhergang etc. mitzuwirken sowie Auskünfte und                Eigentümer wechselt (Handänderung), so gehen Rechte und
Unterlagen im Schadenfall zur Verfügung zu stellen.                        Pflichten auf den neuen Eigentümer über. Im Rahmen der gesetz-
                                                                           lichen Fristen kann die Übernahme des Vertrages abgelehnt werden.
Als Hauseigentümer haben Sie die Verpflichtung, Ihr Haus vor
Schäden möglichst zu schützen, für die Minderung eines Schadens          - Der Vertrag kann, auch wenn er für eine längere Dauer vereinbart
zu sorgen sowie nach einem Schadenfall keine Veränderungen an              wurde, auf das Ende des dritten oder jedes darauffolgenden Jah-
der Schadensituation vorzunehmen, bevor wir den Schadenort frei            res unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
gegeben haben.
                                                                         Eine Kündigung muss schriftlich oder in einer Form, die den Nach-
                                                                         weis durch Text ermöglicht, erfolgen.
Laufzeit und Beendigung des
Versicherungsvertrages
                                                                         Datenschutz
Wann beginnt der Versicherungsvertrag zu laufen?
Der Beginn des Versicherungsvertrags können Sie Ihrer Police ent-        Was gilt bezüglich Datenschutz?
nehmen.                                                                  Die GVB Privatversicherungen AG hält sich bei der Bearbeitung von
                                                                         Personendaten an das schweizerische Datenschutzgesetz sowie an
Widerrufsrecht des Versicherungsvertrages                                die europäische Datenschutzverordnung. Die Bearbeitung erfolgt im
Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des             Rahmen der Vertragsanbahnung und während der Vertragsdauer.
Vertrages schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis       Die Daten können sowohl physisch als auch elektronisch aufbewahrt
durch Text ermöglicht, widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14         und zu Marketingzwecken verwendet werden. Falls zur Vertragsab-
Tage und beginnt, sobald der Versicherungsnehmer den Vertrag be-         wicklung oder Schadenbehandlung erforderlich, wird die GVB Privat-
antragt oder angenommen hat. Die Frist ist eingehalten, wenn der         versicherungen AG die Daten an die an der Versicherung beteiligten
Versicherungsnehmer am letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Wi-         Dritten im In- und Ausland, insbesondere an Mit- und Rückversi-
derruf der GVB Privatversicherungen AG mitteilt oder seine Wider-        cherer und an die Gesellschaften der GVB Gruppe zur Datenbearbei-
rufserklärung der Post übergibt.                                         tung bekannt geben, die an der Abwicklung des Versicherungsver-
                                                                         hältnisses beteiligt sind. Ebenso ist die GVB Privatversicherungen AG
Wann endet der Versicherungsvertrag?                                     berechtigt, bei Vorversicherer oder Dritten sachdienliche Auskünfte,
Der Versicherungsvertrag ist für die vereinbarte Dauer abgeschlossen.    insbesondere bezüglich bisherigen Schäden, zur Risikoabklärung
Sie können die Versicherung bis spätestens 3 Monate vor Ablauf der       sowie zur Bestimmung der Prämien, einzuholen. Die GVB Privat-
vereinbarten Dauer kündigen. Unternehmen Sie nichts, verlängert          versicherungen AG ist sodann berechtigt zur Durchsetzung von
sich die Versicherung jeweils stillschweigend um ein Jahr, damit Sie     Regressansprüchen Informationen an haftpflichtige Dritte oder deren
nicht plötzlich ungewollt ohne Versicherungsschutz sind.                 Versicherungen weiterzugeben.

Neben der normalen Kündigung des Vertrages auf Vertragsende              Wie kann ich die GVB Privatversicherungen AG
bestehen weitere Kündigungsmöglichkeiten. Die Wichtigsten sind           erreichen?
nachstehend angeführt:                                                   Sie erreichen uns wie folgt:
                                                                         Telefon 0800 666 999 oder 031 925 11 11
- Hat die GVB Privatversicherungen AG die Informationspflicht nach       Email      info@gvb.ch
  Artikel 3 VVG verletzt, so sind Sie berechtigt, den Versicherungs-     Internet gvb-privatversicherungen.ch
  vertrag zu kündigen. Ihre Kündigung müssen Sie schriftlich oder in
  einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, in-        Adresse GVB Privatversicherungen AG
  nerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis der Informationsverletzungs-                  Papiermühlestrasse 130
  pflicht, jedenfalls spätestens zwei Jahre nach der Pflichtverletzung           CH-3063 Ittigen
  absenden.                                                                                                                                    5
Angebot der Gebäudeversicherung Bern

1 Obligatorische Gebäudeversicherung

1.1 Versichertes Objekt
1.1.1 Gebäude                                                      1.1.3 Bauart
Die Versicherung der Gebäude umfasst die Gebäude selbst und        Die GVB unterscheidet massive und nicht massive Gebäude. Ein
die zu deren Benützung erforderlichen Einrichtungen. Das ver-      Gebäude gilt als massiv, wenn mindestens 80 % der Umfassungs­
sicherte Gebäude ist in der Police aufgeführt. Aus der Umschrei-   wände, der Tragkonstruktion, der Decken und Dachflächen aus
bung in der Police geht hervor, wie das versicherte Gebäude        nicht brennbaren Materialien bestehen.
zurzeit bzw. seit der letzten durch die Gebäudeversicherung Bern
anerkannten Gebäudeschätzung genutzt wird.
                                                                     Nur wenn sie auf der Police einzeln aufgeführt sind, sind
1.1.2 Abgrenzung Gebäude/Fahrhabe                                    betriebliche Einrichtungen gewerblicher, industrieller und
Mit dem Gebäude sind alle ortsgebundenen, gebäudevollenden­          landwirtschaftlicher Anlagen (wie Maschinen, Apparate
den Einrichtungen versichert, die mit dem Gebäude fest verbunden     und Leitungen) einschliesslich der zugehörigen baulichen
sind, unabhängig davon, ob sie vom Gebäudeeigentümer oder            Einrichtungen (wie Fundamente, Sockel, Fördereinrich-
von einem Dritten (Mieter, Pächter etc.) angebracht worden sind.     tungen und Behälter), die mit betrieblichen Einrichtungen
Als fest verbunden gilt eine Einrichtung, wenn sie, ohne selbst      ein zusammenhängendes Ganzes bilden, versichert.
Schaden zu nehmen oder ohne Beschädigung des Gebäudes oder
Gebäudeteils, fachmännisch nicht entfernt werden kann. Dem           Gebäude mit einem Versicherungswert bis CHF 25’000
Gebäude gleichgestellt sind auf der Parzelle gelegene Einrich­       können nur auf schriftlichen Antrag hin bei der Gebäude-
tun­gen, die mit dem Gebäude baulich-funktionell eine Einheit        versicherung Bern versichert werden.
bilden oder das Gebäude funktionsfähig machen.
                                                                     Fahrhabe ist in der obligatorischen Gebäudeversicherung
Versichert sind namentlich*:                                         nicht versichert.
– a lle Einrichtungen, die dem umbauten Raum dazu verhelfen,
   benützbar zu sein, wie Türen, Treppen, Aufzüge, Fenster, Fen-
   sterläden, Storen, Bodenbeläge aller Art
–d  ie der Beheizung, Belüftung und Klimatisierung des Raumes
   dienenden Einrichtungen
–d  ie der Beleuchtung des Raumes dienenden Einrichtungen,
   welche nur durch Fachleute bzw. bauseits installiert werden
   können
– die sanitären Einrichtungen
–d  ie zentralen Energieerzeugungs­und Verteilanlagen für
   Dampf, Druckluft, Elektrizität, Gas und Vakuum
– Solarenergieanlagen, Jauchegruben, Wärmepumpen, Erdson-
   den und dergleichen

* Vergleiche dazu auch die Abgrenzungswegleitung unter:
  gvb.ch/avb

6
Gebäudeversicherung Bern
                                                                                             Obligatorische Gebäudeversicherung

1.2 Versicherungswert

1.2.1 Während der Bauzeit                                            1.2.2 Nach Abschluss der Bauzeit
Für Neubauten sowie für Um- und Anbauten von mehr als                Die Gebäude sind grundsätzlich zum Neuwert versichert. Das
CHF 25’000 muss vor Baubeginn eine Bauzeitversicherung               heisst, der Versicherungswert entspricht dem Kostenaufwand für
über die veranschlagten Baukosten resp. über die bauliche            die Wiederherstellung des Gebäudes in gleicher Grösse, im glei-
Wertvermehrung abgeschlossen werden.                                 chen Ausbaustandard, zur gleichen Nutzung und am gleichen
                                                                     Standort. Die auf der Police aufgeführte Versicherungssumme
                                                                     widerspiegelt die oberste Haftungsgrenze in einem Schadensfall.
  Vermeiden Sie eine Unterversicherung und lassen Sie Ihr            Ist der Versicherungswert höher als die Versicherungssumme,
  Gebäude periodisch neu Schätzen (vgl. Ziffer 3.1).                 ist ein Gebäude unterversichert.

                                                                     Namentlich bei schlecht unterhaltenen, leer stehenden und zum
Gebäudeteile und Einrichtungen sind vom Zeitpunkt an versichert,     Abbruch bestimmten Gebäuden oder wenn Präventionsauflagen
da sie eingebaut oder sonst mit dem Gebäude dauerhaft fest           nicht erfüllt werden, kann von der Wertart Neuwert abgewichen
verbunden sind.                                                      und eine andere Wertart festgelegt werden. In Betracht fallen:
                                                                     reduzierter Neuwert, feste Versicherungssumme, vereinbarte
Die obligatorische Bauversicherung (Bauzeitversicherung) erstreckt   Versicherungssumme und Abbruchwert (entsprechende Details
sich auf die Zeit vom gemeldeten Baubeginn bis zum Inkrafttreten     werden auf der Police ausführlich dargelegt).
der ordentlichen obligatorischen Gebäudeversicherung.

  Die obligatorische Bauzeitversicherung ist nicht zu ver-
  wechseln mit der Bauwesen-, der Bauherrenhaftpflicht-
  und der Baugarantieversicherung. Diese Versicherungen
  decken unterschiedliche Gefahren.

                                                                                                                                  7
1.3 Versicherte Gefahren

1.3.1 Feuerschäden                                                         Bei der obligatorischen Gebäudeversicherung besteht kein
Die Feuerversicherung deckt Schäden am versicherten Objekt,                Versicherungsschutz für Schäden, verursacht durch:
die entstehen durch:                                                       – Abnützung bei ordentlicher Erfüllung des Zwecks des
– Feuer, Brand                                                                Gebäudes oder Gebäudeteils
– Rauch oder Hitze                                                         – nicht plötzliche oder unfallmässige Einwirkung von
– Blitzschlag (mit oder ohne Zündung)                                         Rauch, Hitze
– e lektrische Überspannung als Folge von Blitzschlag oder                – bestimmungsgemässen Einsatz bzw. Gebrauch von
   Elementarereignissen                                                       Feuer- und Rauchquellen (Nutzfeuer)
– Explosion                                                                – eine Hitzequelle ohne Flamme (Sengschäden)
                                                                           – Staubablagerungen («Magic Dust»)
Feuer ist ein Verbrennungsvorgang mit einer Lichterscheinung,              – direkte oder indirekte Einwirkungen von Erdbeben
die durch Flammen hervorgerufen wird. Ein versicherter Schaden
entsteht nur durch ein Schadenfeuer (Brand), welches dadurch               Schäden durch herabstürzende und notlandende Luft- und
qualifiziert ist, dass es seinen Herd aus eigener Kraft verlassen hat.     Raumfahrzeuge oder Teile davon werden nur vergütet,
                                                                           wenn kein Dritter hierfür ersatzpflichtig ist.
Rauch ist ein direkter Folgeschaden eines Feuers und als solcher,
aber auch als selbstständiges Ereignis gedeckt. Rauch beinhaltet,
im Gegensatz zu Dampf, Russpartikel.                                     1.3.2 Elementarschäden
                                                                         Als Elementarschäden gelten Schäden am versicherten Objekt,
Hitze ist oft eine Folgeerscheinung eines Feuers. Sie kann aber          die verursacht werden durch:
auch Schäden verursachen, ohne dass ein offenes Feuer ausge-             – Sturmwind
brochen ist.                                                             – Hagel
                                                                         – Hochwasser und Überschwemmung
Blitzschlag ruft oft einen Brand hervor, der dann als solcher ge-        – Erdrutsch
deckt ist. Insbesondere sind aber auch Schäden an elektrischen           – Steinschlag und Felssturz
Anlagen gedeckt, sofern sie nachweisbar auf die durch den                – Lawinen und Schneerutsch
Blitzschlag verursachte Überspannung zurückzuführen sind.                – Schneedruck

Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen                Als Sturmwind gilt Wind mit einer Geschwindigkeit von mindestens
und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäusserung.             63 km/h (im Zehnminutenmittel), der in der Umgebung zahl-
Der Druckausgleich erfolgt von einem relativen Überdruck von             reiche weitere Gebäude beschädigt. Schäden im Gebäudeinnern
innen zu einem relativen Unterdruck nach aussen. Somit sind              können nur dann übernommen werden, wenn sie eine direkte
insbesondere Implosionen nicht gedeckt. Zudem sind sogenannte            Folge der durch den Sturm beschädigten Gebäudehülle sind.
Schleuderbrüche keine Explosionen, da sie nicht auf der Ausdeh-
nung von Gasen und Dämpfen beruhen. Ebenso wenig gelten                  Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern.
Zerstörungen aufgrund von Druck von Flüssigkeiten oder Schäden           Schäden an einem versicherten Objekt werden übernommen,
aufgrund des Überschallknalls als Explosionen.                           wenn sie durch direkte oder indirekte Einwirkung des Hagels
                                                                         entstanden sind.

                                                                         Als Hochwasser- und Überschwemmungsschäden gelten Schäden,
                                                                         die entstehen durch ebenerdig von aussen in das Gebäude ein­
                                                                         gedrungenes Oberflächenwasser durch Öffnungen, welche für
                                                                         den ordentlichen Gebrauch des Gebäudes nötig sind (Türen,
                                                                         Fenster etc.). Ursache für Hochwasser- und Überschwemmungs-
                                                                         schäden ist immer Niederschlag oder Schmelzwasser. Über-
                                                                         schwemmungsschäden werden dabei direkt, Hochwasserschäden
                                                                         indirekt durch überdurchschnittlich hohe Pegel (stehende Ge-
                                                                         wässer) bzw. Abflussmengen (fliessende Gewässer) ausgelöst.

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Gebäudeversicherung Bern
                                                                                           Obligatorische Gebäudeversicherung

Als Erdrutsch gilt das natürliche, unaufhaltsame, oberflächliche   1.3.3 Terror- und Unruheschäden
Abrutschen von Erdreich in geneigtem Gelände. Ein Erdrutsch wird   Versicherte Objekte sind begrenzt gegen Terror und Unruhe
vermutet, wenn in der Umgebung des versicherten Gebäudes           gedeckt (vgl. Ziffer 1.4.5).
zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes namentlich weitere Gebäude
beschädigt wurden, Risse und Brüche im Erdreich entstanden         Als Terrorschäden gelten Feuer- und Explosionsschäden sowie
sind oder Bäume, Masten oder Zäune schräg gestellt wurden.         Sachbeschädigungen an Gebäuden, bei denen feststeht, dass
                                                                   sie durch Einzelne oder Gruppen mit der Absicht, durch der­
Schäden infolge von Steinschlag, Felssturz, Lawine oder Schnee-    artige Gewaltakte politische, religiöse, ethische, ideologische
rutsch sind versichert, wenn diese plötzlich, unaufhaltsam und     oder ähnliche Ziele zu verwirklichen, verursacht worden sind.
auf natürliche Art und Weise im Gelände oder vom Dach (Dach-       Als Unruheschäden gelten Feuer- und Explosionsschäden sowie
lawine) niedergehen.                                               Sachbeschädigungen an Gebäuden, die während Ausschreitun­
                                                                   gen aller Art, d. h. während grösserer Personenansammlungen,
Schneedruckschäden entstehen durch die Einwirkung des Ge-          entstanden sind.
wichtes von natürlich angesammelter, ruhender Schnee- oder
Eismasse.

  Bei der obligatorischen Gebäudeversicherung besteht kein
  Versicherungsschutz für Schäden, verursacht durch:
  – Abnützung bei ordentlicher Erfüllung des Zwecks des
     ­Gebäudes oder Gebäudeteils
  – Rückstau aus Abläufen im Innern des Gebäudes (hierzu
      gehören insbesondere auch Lichtschächte, Kellerhals­
      entwässerungen, Sickerleitungen, Abläufe und Rinnen
      unmittelbar vor dem Gebäude) oder wegen Eindringens
      von Grundwasser
  – Wasser (und andere Flüssigkeiten), das – gleichgültig
      aus welcher Ursache – aus Leitungen oder daran
      angeschlossenen Einrichtungen ausgeflossen ist
  – Wasserleitungsbrüche und Frostschäden an Wasser­
      leitungen inner- oder ausserhalb des Gebäudes
  – blosses Eindringen von Regen-, Schnee- oder Schmelz-
      wasser in oberen Stockwerken, z. B. durch das Dach,
      über den Balkon oder deren Abläufe
  – Wasserinfiltration durch undichte Gebäudehülle
      (baulicher Mangel)
  – direkte und indirekte Einwirkung von Erdbeben

  Nicht versichert sind Schäden, die entstanden sind durch
  fortgesetzte Natureinflüsse ohne Einwirkung ausserordent-
  licher Heftigkeit, schlechten Baugrund, mangelhafte
  Konstruktion oder mangelhaften Unterhalt sowie vorbe-
  stehende Kontamination.

  Voraussehbare Schäden, welche die Hauseigentümerin
  oder der Hauseigentümer durch zumutbare Massnahmen
  hätte verhindern können, sind ebenfalls nicht gedeckt.

                                                                                                                                     9
1.4 Entschädigungen im Schadensfall
     und ergänzende Leistungen
Voraussetzung für eine Schadenleistung ist, dass ein versicher­      1.4.2 Schutzkosten nach Schadensfall
tes Objekt durch eine versicherte Gefahr in einem Zeitpunkt,         Die GVB vergütet die Kosten der Massnahmen, die zum Schutz
zu welchem die relevante Versicherungsdeckung bestand,               noch vorhandener Gebäudeteile erforderlich sind. Dienen die
­beschädigt worden ist.                                              Vorkehrungen nicht nur dem Schutz der Überreste des Gebäudes
                                                                     oder eines Gebäudeteiles, so vergütet die GVB nur die diesem
1.4.1 Feuer- und Elementarschäden                                    Interesse entsprechenden Kosten.
Bei einer Zerstörung des Gebäudes bildet die Versicherungssumme
die obere Begrenzung der Entschädigungsleistung (zuzüglich           1.4.3 Räumungs-, Entsorgungs- und
Leistungen aus Ziffer 1.4.3); wiederverwendbare Restwerte werden            Dekontaminationskosten
angerechnet. Im Teilschadensfall werden grundsätzlich die Kosten     Für versicherte Gebäude beträgt die maximale Entschädigung
für die Wiederherstellung der beschädigten Gebäudeteile, d. h.       für Räumungs-, Entsorgungs- und Dekontaminationskosten
die Reparaturkosten, vergütet. Im Rahmen der Neuwertdeckung          10 % der Entschädigung der GVB für den Gebäudeschaden
werden Altersentwertungen von Gebäuden/Gebäudeteilen von             nach Abzug der Entwertung.
weniger als 40 % bei der Entschädigung für die Wiederher­
stellung des Gebäudes nicht in Abzug gebracht. Verzichtet der        1.4.4 Schäden an Kulturen und Gebäuden
­Eigentümer auf eine Wiederherstellung, wird der Verkehrswert        Die GVB bezahlt Schäden an Kulturen und benachbarten Gebäu-
 entschädigt.                                                        den, sofern sie bei der Bekämpfung eines Feuer- oder Elementar-
                                                                     schadensereignisses entstanden sind, bei Kultur­schäden jedoch
Die obligatorische Bauzeitversicherung erfolgt zu steigendem         höchstens bis 5 % der Entschädigung der GVB für den Gebäu-
Wert und wird grundsätzlich durch die in der Police aufgeführte      deschaden nach Abzug der Entwertung.
Bauzeitversicherungssumme begrenzt. Im Schadensfall wer-
den grundsätzlich die Kosten für die Wiederherstellung der be-       1.4.5 Terror- und Unruheschäden
reits verbauten, beschädigten Gebäudeteile, d. h. die Reparaturko-   Im Schadensfall wird pro Gebäude und Ereignis ein Selbstbehalt
sten, vergütet.                                                      von 10 % der Entschädigung der GVB für den Gebäudescha-
                                                                     den nach Abzug der Entwertung, jedoch mindestens
Für Schäden, die nicht behoben werden können oder deren              CHF 2’000, berechnet. Zudem sind die gesamten Entschädigun-
Behebungskosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zur         gen für Terror- und Unruheschäden pro Kalenderjahr für alle im
Beschädigung stehen, wird eine angemessene Minderwert­               Kanton Bern ­versicherten Gebäude auf 100 Mio. CHF begrenzt.
entschädigung vergütet.                                              Überschreiten alle Leistungen zusammen den Betrag von 100
                                                                     Mio. CHF, werden die individuellen Leistungen proportional ge-
                                                                     kürzt.
     Selbstbehalte bei Feuer- und Elementarschäden
     Bei Feuerschäden wird kein Selbstbehalt geltend gemacht.
     Der Selbstbehalt bei Elementarschäden beträgt 10 %
     der Entschädigung der GVB für den Gebäudeschaden
     nach Abzug der Entwertung, mindestens CHF 100,
     maximal CHF 1’000 pro Gebäude und Ereignis. Spezielle
     Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

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Gebäudeversicherung Bern
                                                                                          Obligatorische Gebäudeversicherung

1.5 Weitere Bestimmungen

1.5.1 Obligatorische Bauzeitversicherung, wertver­                 1.5.4 Mehrwertsteuer (MWST)
          mehrende Investitionen                                    Ist der/die Versicherungsnehmer/-in MWST-pflichtig, wird
Für Neu-, An-, Aus- und Umbauten sowie Erneuerungen eines           der Schaden immer exkl. Mehrwertsteuer abgerechnet.
Gebäudes ist ab Beginn der Bauarbeiten durch den Bauherrn           Unabhängig davon, ob der/die Versicherungsnehmer/-in
oder seinen Vertreter bei der GVB eine obligatorische Bauzeit-      zum vollen oder zu einem reduzierten Satz abrechnet, wird
versicherung abzuschliessen. Auch bei anderen wertvermehren-        der volle Normalsatz in Abzug gebracht. Dies gilt auch für
den Investitionen ist eine Meldung an die GVB notwendig, um         Versicherungsnehmer, die mit einem Vorsteuerkürzungs-
im Schadensfall Unterversicherungsabzüge zu vermeiden. Er-          schlüssel abrechnen.
fährt ein Bauvorhaben gegenüber den eingereichten Unterlagen
­wesentliche Änderungen, ist auch dies der GVB umgehend zu
 ­melden. Als wesentliche Änderungen gelten zusätzliche Anbau-    1.5.5 Abgaben und Steuern
  ten, ein bedeutend verbesserter Ausbau, eine nachträgliche      Der Rechnungsbetrag der obligatorischen Gebäudeversicherung
  ­Änderung der Zweckbestimmung sowie die erheb­liche Über-       beinhaltet neben der Versicherungsprämie und der darauf
   schreitung des Kostenvoranschlags.                             ­berechneten eidgenössischen Stempelsteuer auch einen Präven-
                                                                   tionsanteil. Mit dem auf der Rechnung separat ausge­wiesenen
1.5.2 Prämiensätze                                                 Präventionsanteil unterstützt die GVB die ­Schadensprävention
Die angewendeten Prämiensätze für die obligatorische Gebäude­      und die Feuerwehren im Kanton Bern. Die Versicherungsprämie
versicherung sind dem von der Staatskanzlei des Kantons Bern       und der Präventionsanteil sind mehrwertsteuerfrei.
publizierten Tarif zu entnehmen. Die Prämien werden in Promille
(‰) der Versicherungssumme angegeben.                             1.5.6 Anwendbares Recht
                                                                  Verbindlich für das Versicherungsverhältnis sind die gemäss
Die obligatorische Gebäudeversicherung unterscheidet zwischen     der Police getroffenen Vereinbarungen, das kantonale
Grundprämien und Prämienzuschlägen.                               Gebäude­versicherungsgesetz (GVG) vom 9. Juni 2010, die
                                                                  Gebäudever­sicherungsverordnung (GVV) vom 27. Oktober
                                                                  2010, der Prämientarif der GVB sowie ergänzend das schwei-
  Beispiel massive Bauweise                                       zerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. Die
  Die Versicherungssumme CHF 100’000 und der P­ rämiensatz        vorliegenden Ausführungen enthalten nur einen Auszug aus
  0,34 ‰ führen zu einer Prämie von CHF 34.                       diesen Erlassen und sind nicht vollständig.

  Beispiel nicht massive Bauweise
  Die Versicherungssumme CHF 100’000 und der P­ rämiensatz
  0,66 ‰ führen zu einer Prämie von CHF 66.

Bei der obligatorischen Bauzeitversicherung werden zwei Drittel
der obligatorischen Grundversicherungsprämie verrechnet.

Diese Prämiensätze werden unter Umständen bei erhöhter Feuer-
und/oder Elementarschadengefährdung infolge von Nutzung
oder Exposition durch risikobasierte Prämienzuschläge erhöht.

1.5.3 Verwirkung von Ansprüchen
Entschädigungsansprüche, die nicht innert zwei Jahren nach dem
Schadenereignis geltend gemacht werden, sind verwirkt.

                                                                                                                                 11
Angebot der GVB Privatversicherungen AG

2 Zusatzversicherungen

2.1 Versicherte Objekte

 2.1.1 Gebäude                                                        Nicht versichert sind:
 Versicherbar ist das in der Police bezeichnete Gebäude gemäss        Hohlgläser, optische Gläser, Handspiegel, Beleuchtungskörper
 der obligatorischen Gebäudeversicherung (Ziffer 1.1).                jeder Art, Lampenbirnen, Leucht- und Neonröhren, Geschirr,
 Wird ausschliesslich eine einzelne Stockwerkeinheit versichert,      Glasfiguren, Glasverzierungen, Umrahmungen, Bildschirm-
 beschränkt sich der Versicherungsschutz auf jenen Gebäude­           gläser und Displays aller Art, Schäden an Kacheln sowie
 anteil, welcher gemäss Sonderrecht dem einzelnen Stockwerk­          an Wand- und Bodenplatten sowie generell beweg­liche
 eigentümer zugewiesen werden kann. Gemeinschaftliche                 Verglasungen im Eigentum oder in Räumlichkeiten von
­Ge­­­bäude­teile, für welche kein Versicherungsschutz besteht,       Stockwerkeigentümern, Mietern und Pächtern.
 ­werden proportional gemäss Wertquote entschädigt.

2.1.2 Gebäudeumgebung                                               2.1.6 Solarenergieanlagen
Versicherbar sind die baulichen Erzeugnisse sowie die Bepflanzung           Solarthermische Anlagen
auf der Parzelle des Gebäudes. Die Parzelle umfasst die zum         Versicherbar ist die komplette Anlage, inklusive:
Gebäude gehörende und gepflegte Gebäudeumgebung. Land-              – Flach- oder Röhrenkollektoren mit Absorber
wirtschaftliche oder gewerblich genutzte Anbauflächen und/          – elektronischer Mess-, Regeleinheiten und Temperaturfühler
oder bewirtschaftete Kulturen sind ausgeschlossen.                  – Rohrleitungen innerhalb des Solarheizkreislaufes
                                                                    – Wasserspeicher, Wärmetauscher, Expansionsgefäss
2.1.3 Vermögen                                                      – Wärmeträgerflüssigkeit mit Speichergefäss (nur in Verbindung
Versicherbar sind bestimmte Vermögensschäden als Folge eines           mit einem Schaden an der versicherten solarthermischen Anlage)
Feuer- oder Elementarschadens am Gebäude, die durch die             – Zusatzheizungen (Nachladesysteme) innerhalb des Solar­
obligatorische Gebäudeversicherung nicht gedeckt sind. Ebenso          heizkreislaufes (nur in Verbindung mit einem Schaden an
sind bestimmte Vermögensschäden als Folge eines Wasser-                der ver­sicherten solarthermischen Anlage)
und Erdbebenschadens am Gebäude versichert.                         – fest eingebauter Datenträger und Betriebssysteme
                                                                    – Strom- und Steuerverkabelungen
2.1.4 Geräte und Materialien                                        sofern im Versicherungswert (Ziffer 2.2.2) enthalten.
Unter Geräten und Materialien versteht man die dem Unterhalt
und der Benützung des versicherten Gebäudes und der dazu­
gehörenden Areale dienende Fahrhabe und Heizmaterialien               Nicht versichert sind:
(Brenn­stoffe) sowie Effekten des für den Unterhalt bzw. die          – Flüssigkeit führende Leitungen und Anlagen ausserhalb
Reinigung zuständigen Personals.                                         der solarthermischen Wärmeerzeugung
                                                                      – Heizungsvor- und -rückläufe ausserhalb der wärme­
2.1.5 Verglasungen                                                       erzeugenden und/oder -speichernden Einheit
Versicherbar ist der Bruch von Verglasungen. Als Verglasung           – Schäden an Flüssigkeiten jeder Art
gelten namentlich:                                                    – Werkzeug aller Art
– Fenster- und Türgläser                                              – Hilfs- und Betriebsstoffe
– Wandverkleidungen und Glasbausteine                                 – mobile Wechsel­datenträger und Daten
– Kochflächen aus Glaskeramik                                         – Verschleissteile
– Abdeckungen aus mineralischen Materialien
– Gläser von Solarenergieanlagen
– Lichtkuppeln
– bewegliche Verglasungen
– glasähnliche Materialien sind Glas gleichgestellt, falls sie
   anstelle von Glas verwendet werden
– Sanitäreinrichtungen (Lavabos, Spültröge, Klosetts, Pissoirs,
   Bidets etc.)

12
GVB Privatversicherungen AG
                                                                                             Zusatzversicherungen

Fotovoltaikanlagen                                                      und Türöffnungsanlagen und -vorrichtungen, Steuerung
Versicherbar ist die komplette Anlage, inklusive:                       ­Gebäudetechnik
– Modulen                                                           – Parking und Personenbeförderung
– Wechselrichtern, Speicherbatterien, Transformatoren                   z. B. automatische Garagentore, Schranken, Überwachungs-
– Einspeise- und Erzeugungszählern                                      kameras und Kassenautomaten, Aufzüge und Treppenlifte
– Modultragkonstruktionen                                               inkl. Behinderteneinrichtungen
– Montagesets, wie z. B. Anschluss-, Befestigungs-                  – Schwimmbäder, Whirlpools, Saunas und Dampf-
   und Verbindungssets                                                   duschen, inkl. Umwandung/Verkleidung, Lüftungssyste-
– Überspannungs- und anderer Schutzeinrichtungen                        men und Gartenbewässerungsanlagen
   (Blitzschutz, Sicherungen etc.)                                       z. B. Pumpen, Heizung, Leitungen, Armaturen, Kompressoren,
– Schaltern und Trenneinrichtungen                                      Lüftungssysteme und Reinigungsgeräte, sofern diese Sachen
– Monitoring- und Datenfernsystemen der Anlage                          mit dem Gebäude oder dem Bad fest verbunden oder auf dem
– fest eingebauter Datenträger und Betriebssysteme                      zum Gebäude gehörenden Grundstück fest installiert sind
– elektronischer Mess-, Steuer- und Regeleinheiten                  – Küchen-, Wasch- und Trocknungsbereiche (ohne
– Gleich- und Wechselstromverkabelung                                  Inhalt von Geldautomaten)
sofern im Versicherungswert (Ziffer 2.2.2) enthalten.                    z. B. Kühl- und Gefriergeräte, Kochherde, Backöfen, Steamer,
                                                                         Mikrowellengeräte und Wasch- und Trockenmaschinen
                                                                     – Beschattungssysteme
  Nicht versichert sind:                                                 z. B. Antriebs- und Überwachungssysteme, Storen und Fenster-
  – Werkzeug aller Art                                                  läden
  – Hilfs- und Betriebsstoffe                                        – Kommunikationstechnik
  – mobile Wechseldatenträger und Daten                                 z. B. Telefon- und Gegensprechanlagen (ohne mobile Apparate)
  – ­Verschleissteile                                                – Wiederherstellungskosten für Daten und Daten-
                                                                         träger
                                                                         bis 10 % der vereinbarten Erstrisiko-Versicherungssumme
Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt an dem in der Police erwähnten Standort in
der Schweiz. Befindet sich die versicherte Anlage bzw. Teile davon
vorübergehend nicht am Standort (z. B. Reparatur, Wartungs­            Nicht versichert sind:
arbeiten), besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Diese Aussen-        – Technische Einrichtungen, Installationen, Anlagen und
versicherung gilt innerhalb der Schweiz und des Fürstentums               Geräte die industriellen, gewerblichen oder landwirt-
Liechtenstein.                                                            schaftlichen Zwecken dienen
                                                                       – Technische Einrichtungen, Installationen, Anlagen und
2.1.7 Gebäudetechnik                                                     Geräte im Contracting
Versicherbar sind alle unbeweglichen oder fest installierten           – Multimediageräte wie Beamer, TV, Aufnahme- und Wie-
elektrotechnischen Einrichtungen und dazugehörende Installa-              dergabegeräte, Set-Top-Boxen, Hi-Fi-Anlagen, Antennen,
tionen, Anlagen und Geräte (inkl. deren Verkabelung, jedoch               Satellitenschüsseln und DSL-Hausverteilungsanlagen
ohne öffentliches Netz) im Gebäude oder auf dem dazugehö-              – Geothermische Anlagen oder Installationen ab einer Tie-
renden Grundstück, die dem Betrieb des Gebäudes oder zu                   fe von mehr als 200 m
dessen Funktion dienen für:                                            – Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer thermischen Leis-
– Energie-/Kälteerzeugung und Wasseraufbereitung                         tung > 20 kW
  z. B. Brenner mit Steuerung Heizungsanlagen, Warmwasser-             – Handelswaren, Vorführgeräte sowie Anlagen und Gerä-
  kessel (inkl. Brenner und Steuerung), Elektroboiler, Klima­             te, für die der Versicherungsnehmer nicht die Gefahr
  anlagen, Wärmepumpen und Erdsonden (inkl. Kosten für                    trägt
  den Zugang des Bohrgerätes und anschliessender Wieder­-              – Geld und geldwerter Inhalt versicherter Sachen
  her­stellung des Geländes), Durchlauferhitzer, ­Kachel- und          – bei Mehrfamilienhäusern (inkl. Stockwerkeigentümer­ge-
  Schwedenofen, Fäkalienpumpen, Wasserenthär­tungs­anlagen                meinschaften) nicht gemeinschaftlich genutzte Anlagen
  inkl. der dazugehörenden Armaturen und der Betriebsmittel               und Geräte
  von Wärmepumpen / Klimaanalgen, aber ohne Rohr­leitungen
  und Luftkanäle; Fotovoltaik- und solar­thermische Anlagen,
  Aufladestationen für Elektrofahrzeuge;
– Alarm- und Sicherungsbereiche
  z. B. Einbruch- und Brandmeldeanlagen, Umfeld- und Raum­
  überwachungsanlagen und Kameras, Zutrittskontrollanlagen                                                                          13
2.2 Versicherungswert                                              2.3 Versicherte Gefahren

2.2.1 Anbindung an den Versicherungswert                           2.3.1 Feuerschäden
        der Grundversicherung                                       Als Feuerschäden gelten Schäden gemäss Ziffer 1.3.1.
Der Versicherungswert der Zusatzversicherungen folgt dem
in der obligatorischen Gebäudeversicherung festgelegten             2.3.2 Elementarschäden
­Ver­sicherungswert.                                                Als Elementarschäden gelten Schäden gemäss Ziffer 1.3.2.

2.2.2 Versicherungswert/Versicherungssumme                         2.3.3 Wasserschäden
       bei Solarenergieanlagen                                      Als Wasserschäden gelten Schäden am versicherten Objekt,
                                                                    die verursacht werden durch:
Versicherungswert                                                   – Undichtigkeit
Der Versicherungswert entspricht dem Initialwert einer gleichen     – Frost
neuen Anlage (Neuwert sämtlicher Bestandteile) zur Zeit der         – Regen-, Schnee- oder Schmelzwasser
Anschaffung, einschliesslich Zoll-, Transport-, Aufstellungs- und   – Rückstau
aller übrigen Nebenkosten (Vollwertversicherung). Bei der Be-       – Grund- und Hangwasser
stimmung des Versicherungswertes dürfen weder Rabatte noch
Preiszugeständnisse abgezogen werden.                               Undichtigkeitsschäden entstehen durch das Auslaufen bzw. Aus-
                                                                    treten von Wasser, Flüssigkeiten oder Gas aus Leitungen und daran
Versicherungssumme                                                  angeschlossenen Einrichtungen, aus Apparaten, Geräten und
Die Versicherungssumme entspricht dem Versicherungswert.            Wasser beinhaltender Fahrhabe wie Wasserbetten, Aquarien etc.
Zusätzlich zur Versicherungssumme wird eine Vorsorgedeckung
von 25 % für Erneuerungen (Erweiterungen / Austausch von Kom-       Frostschäden entstehen durch das Gefrieren und Auftauen von
ponenten) und Preissteigerungen, die während der Vertragsdauer      Wasser in Leitungen im Innern des Gebäudes, in Leitungen im
eintreten können, gewährt. Die Versicherungssumme bildet die        Boden ausserhalb des Gebäudes, sofern nur dem versicherten
obere Grenze der Ersatzleistung pro Schadensfall, zuzüglich         Gebäude dienend, und den daran angeschlossenen Apparaten.
der versicherten Kosten (gemäss Ziffer 2.4.34) sowie der Leistung
für Ertragsausfall und Mehrkosten (Ziffer 2.4.35 bis 2.4.36).       Regen-, Schnee- und Schmelzwasserschäden entstehen durch das
                                                                    Eindringen von Wasser in das Gebäude durch das Dach, aus Dach-
                                                                    rinnen, Aussen- und Innenablaufrohren oder durch geschlossene
                                                                    Fenster, Türen, Oblichter, Balkone und Terrassen.

                                                                    Rückstauschäden entstehen im Innern von Gebäuden durch den
                                                                    Rückstau aus der Abwasserkanalisation, unabhängig von ihrer
                                                                    Ursache.

                                                                    Grund- und Hangwasserschäden entstehen in und an Gebäuden
                                                                    durch unterirdisches Wasser und dessen Folgen, unabhängig
                                                                    von ihrer Ursache.

14
GVB Privatversicherungen AG
                                                                                           Zusatzversicherungen

  Es besteht kein Versicherungsschutz für folgende Kosten:          Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden:
  – Freilegung von Erdregistern, -sonden und -speicher­            – durch Abnützung bei ordentlicher Erfüllung des Zwecks
     anlagen etc.                                                   – durch die Folgen eines Überschallknalles, sofern ein Drit-
  – Reparatur von schadhaften Leitungen und undichten                 ter dafür haftbar gemacht werden kann
     ­Behältnissen, die auch ohne Schaden nötig gewesen             – durch Feuer-­oder Elementarereignisse sowie durch Terror
      wäre                                                             und Erdbeben
  – Auftauen und Reparieren von Dachrinnen und Aussen-             – wie Kratzer, Splitter oder Schweissspritzer an der Ober-
      ablaufrohren                                                     fläche, der Politur oder der Malerei
  – Wegräumen von Schnee und Eis                                    – durch reine Farbdifferenzen sowie Ersatz von Armaturen
                                                                       aller Art (insbesondere der Mischbatterie) bei Folge- und
  Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden:                     Komplementärschäden
  – durch Wasser, die als Folge eines Feuer-, Elementar-
     oder Erdbebenereignisses entstehen                           2.3.5 Gebäudeschäden infolge Einbruchdiebstahls
  – die entstanden sind durch mangelhafte Konstruktion           Gebäudeschäden infolge Einbruchdiebstahls entstehen durch das
     und mangelhaften Gebäudeunterhalt                            gewaltsame Eindringen Dritter (oder eines Versuches dazu) in ein
  –die entstanden sind beim Auffüllen oder Entleeren            Gebäude und damit in Zusammenhang stehende mutwillige Be-
     von Flüssigkeitsbehältern und Leitungsanlagen sowie          schädigungen des Gebäudes oder der zu dessen Benützung er-
     bei Revisionsarbeiten                                        forderlichen Einrichtungen. Ein Ausbruchdiebstahl, bei dem Dritte
  – welche vor nachgewiesener Druckprüfung eintreten              gewaltsam aus einem Gebäude oder einem Raum ausbrechen,
  – die an Wärmepumpenkreislaufsystemen infolge von              wird dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt.
     ­Vermischung von Wasser mit anderen Flüssigkeiten
      oder Gasen innerhalb dieser Systeme entstehen               2.3.6 Diebstahl von fest verbundenen Gebäudeteilen
  – die durch allmähliches Ausfliessen von Wasser aus            Versichert ist der Diebstahl von Gebäudeteilen, die fest mit dem
      Behältnissen entstehen                                      Gebäude verbunden sind.
  – an Kälteanlagen, verursacht durch künstlich erzeugten
     Frost                                                        2.3.7 Vandalismusschäden
  – durch Frost, die in Neu- und Umbauten entstehen, weil        Als Vandalismusschäden gelten Schäden an der Gebäudehülle
      diese nicht beheizt werden                                  und im Innern des Gebäudes in gemeinsam benützten Räumen
  – die an der Hausfassade (Aussenmauern samt Isolation          (Innenwände und Anlagen) (vgl. Ziffer 1.1.1) oder die von der Um-
      und Fenstern) und am Dach (tragende Konstruktion,           gebungsversicherung (vgl. Ziffer 2.4.1) erfasst werden. Vandalis-
      ­Dachbelag, Isolation) entstehen                            musschäden werden durch Einzelpersonen oder kleine Gruppen
  – die durch das Eindringen von Wasser durch offene ­Fenster,   einzig mit dem Ziel, eine böswillige Sachbeschädigung zu bewir-
     Dachluken, Notdächer oder durch Öffnungen am Dach            ken, verursacht. Nicht versichert sind Beschädigungen und Folge-
     bei Neubauten, Umbau- oder anderen Arbeiten entstehen        schäden aufgrund versuchten oder erfolgten Einbruchdiebstahls.
  – durch Rückstau, für die der Eigentümer der Kanalisation
       haftet oder eine andere Versicherungsdeckung besteht       2.3.8 Marder-, Nager- und Insektenschäden sowie
  – durch Wasser, welche durch eine Bauwesenversicherung                Schäden durch Wildtiere (Säugetiere und Vögel)
       gedeckt sind oder gedeckt werden könnten                   Als Marder­, Nager­, Insekten­und Wildtierschäden gelten Schäden
  – durch Wasser aus Stauseen / künstlichen Wasseranlagen         am versicherten Objekt, welche durch Marder, Nager, Insekten
                                                                  oder Wildtiere (Säugetiere und Vögel) sowie durch nachgewiese-
                                                                  nen Befall des Gebäudes durch Hausbock, Holzwurm, Splintholz-
2.3.4 Glasbruchschäden                                            käfer oder Totenuhr verursacht werden. Eingeschlossen ist zudem
Versichert sind alle Gefahren, welche Schäden an der Verglasung   das kostenpflichtige Entfernen von Insektennestern.
(gem. Ziffer 2.1.5) des versicherten Objektes verursachen und
nicht nachfolgend ausgeschlossen werden.                            Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden durch
                                                                    Holzschädlinge (Ausnahme gemäss vorheriger Deckungs-
                                                                    umschreibung für Hausbock, Holzwurm, Splintholzkäfer
                                                                    oder Totenuhr), Hausschwamm; für Kosten, die aufgrund
                                                                    der Eruierung, der Bekämpfung und der Beseitigung von
                                                                    Mardern, Nagern, Insekten oder Wildtieren sowie durch
                                                                    Verunreinigungen entstehen; für Schäden durch Wurzelfrass
                                                                    sowie für Ernteausfälle, namentlich von Früchten aller Art.

                                                                                                                                    15
2.3.9 Fahrzeuganprall                                              2.3.13 Sengschäden
Beschädigung oder Zerstörung des versicherten Gebäudes durch       Unter Sengschäden sind durch Hitzeeinwirkung örtlich begrenzte
Kollision oder Anprall eines Fahrzeuges.                           Schäden zu verstehen, welche ohne Brand oder Feuer entstanden
                                                                   sind.

     Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden an            2.3.14 Erdbeben
     ­Fahrzeugen samt Ladung.                                      Versichert sind die Zerstörung oder die Beschädigung des Ge-
                                                                   bäudes, das Abhandenkommen von Gebäudeteilen, Feuer-­,
                                                                   Elementar-­und Wasserschaden (Leitungsbruch) als Folge von
2.3.10 Gebäudeeinsturz                                             Erdbeben oder vulkanischer Eruption.
Versichert sind alle Gefahren, welche zum Einsturz des ver­
sicherten Gebäudes führen und nicht nachfolgend ausgeschlossen     Unter einen «Schadensfall» fallen alle versicherten Einzelschäden,
werden.                                                            welche die gleiche Ursache haben und zeitlich und räumlich
                                                                   zusammengehören. Als Ursache gilt dabei die direkte Schaden
                                                                   stiftende Gefahr oder, falls mehrere Gefahren in ununterbro­
     Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden,              chener Kausalkette die Schäden ausgelöst haben, die die Kausal-
     verursacht durch:                                             kette auslösende Gefahr.
     – Feuer- und Elementarereignisse sowie Terror und Erdbeben
     – mangelhaften Gebäudeunterhalt, Konstruktionsmängel
        und schlechten Baugrund                                      Ausgeschlossen sind Umweltschäden und Schäden an
     – Bau-, Umbau-, Montage- oder Reparaturarbeiten am             Kernenergieanlagen, insbesondere Schäden infolge Frei-
        Gebäude                                                      setzung von Radioaktivität und Schäden, verursacht
                                                                     durch Kernenergie. Ferner ausgeschlossen sind Schäden,
                                                                     verursacht durch Wasser aus Stauseen.
2.3.11 Vermögensschäden
Versichert sind folgende Vermögensschäden als Folge eines Feuer-     Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden als Folge fehlerhaf-
oder Elementarschadens am Gebäude zusätzlich zur Deckung             ter statischer Berechnungen, nicht fachgerechter ­Planung
aus der obligatorischen Gebäudeversicherung: Verzinsung der          oder Bauausführung oder mangelhaften Unterhalts.
Schadenzahlung, Wegfall des Selbstbehalts, Neuwertdeckung,
automatische Bauzeitversicherung, höhere Räumungskostenent­
schädigung, Kosten für präventive Sofortmassnahmen sowie,
wenn besonders vereinbart, der Mietertragsausfall.

     Diese Vermögensschäden teilen das rechtliche Schicksal
     der obligatorischen Gebäudeversicherung. Insoweit und in
     dem Masse, als in der obligatorischen Gebäudeversicherung
     ein Deckungsausschluss greift, entfällt auch in der Zusatz-
     versicherung der Versicherungsschutz.

2.3.12 Erdfall
Erdfall ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über
natürlichen Hohlräumen.
Erdfälle oder Erdsenkungen bilden sich vornehmlich durch che-
mische Auflösung wasserlöslicher Gesteine (Korrosion), gelegent-
lich auch durch Ausspülung des Feinanteils von Lockergesteinen
(Suffosion). Dadurch entstehen unterirdische Hohlräume, die
zum plötzlichen Einsturz der Erdoberfläche führen und sich dort
in Form von Trichtern (sog. Dolinen) oder Schloten bemerkbar
machen.

16
GVB Privatversicherungen AG
                                                                                              Zusatzversicherungen

2.3.15 Beschädigung, Zerstörung und Diebstahl                       2.3.16 Beschädigung von Gebäudetechnik
        von Solarenergieanlagen                                      Unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen
Versicherbar sind unvorhergesehen und plötzlich eintretende          oder Zerstörungen als Folge von:
Beschädigungen oder Zerstörungen der Anlage, insbesondere als        – äusseren Einwirkungen (z. B. Herunterfallen, Ungeschicklich-
Folge von:                                                              keit, Bedienungsfehler, Anprallen)
– Vandalismus                                                        – inneren Ursachen (z. B. Material- oder Fabrikationsfehler)
– falscher Bedienung, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit             – Überspannung
– Konstruktions-, Material- oder Fabrikationsfehlern
– Tierverbiss
– Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung                             Nicht versichert sind:
– Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen             – Kosten, die auch ohne Schadensereignis angefallen ­wären,
– Diebstahl der Anlage oder von Teilen davon                              um den störungsfreien Betrieb der Anlagen oder die ge-
                                                                          forderte Verfügbarkeit der Anlagen zu gewährleisten, wie
Fotovoltaikmodule sind bei Funktionsverlust (ohne Beschädigung            Behebung von Störungen sowie vorgeschriebene Service-,
oder Zerstörung) im Rahmen des Kostenersatzes gemäss Ziffer               Wartungsarbeiten, Revisionen und Sanierungen
2.4.32 versichert, falls die Unbrauchbarkeit des Moduls die Folge      – Schäden, die durch eine Feuer-/Elementarschaden-,
eines versicherten Schadens an anderen Anlageteilen ist.                  ­Einbruchdiebstahl-/Beraubungs-, Wasser- oder Glas-
                                                                           bruchversicherung versichert werden können (gilt nicht
                                                                           für Ertragsausfälle bei Solarenergieanlagen)
  Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, verursacht          – Schäden, für die der Hersteller, Verkäufer, die Reparatur­,
  durch:                                                                  Montage- oder Wartungsfirma aus Gesetz oder Vertrag
  – Feuer- und Elementarereignisse                                        haftet
  – Versuche und Experimente, bei denen die normale                   – Schäden, die als direkte Folge dauernder voraussehbarer
        Beanspruchung einer versicherten Sache bewusst über-              Einflüsse entstehen, wie Alterung, Abnützung, Oxidati-
        schritten wird                                                    on, Korrosion, Erosion; Schäden jeglicher Art, z. B. infol-
  – Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen                       ge Frost und Schneedruck
        Wasseranlagen                                                  – Schäden durch tauenden Permafrost, Terrorismus, Krieg,
  – Grundwasser und Rückstau von Kanalisationen                           innere Unruhen, Erdbeben und vulkanische Eruptionen
  – Erdbeben, vulkanische Eruptionen oder Veränderungen                  oder Veränderungen der Atomkernstruktur
        der Atomkernstruktur                                           – Schäden im Zusammenhang mit Verunreinigung mit Asbest
  – abstürzende oder notlandende Luft- und Raumfahrzeuge              – Mehrkosten für Veränderungen und Verbesserungen so-
        oder Teile davon sowie herabstürzende Luftfracht                  wie Kosten für Revisionen oder Wartungsarbeiten, die im
  – Meteoriten oder andere Himmelskörper                                  Zusammenhang mit dem Schadensereignis aus­geführt
  – Massnahmen oder Übungen von Militär, Polizei oder                    werden
        Zivilschutzorganisationen                                      – Verlust durch Diebstahl, Schadprogrammen (z.B. Compu-
  – Krieg, Terrorismus oder innere Unruhen                                terviren) oder Hackerangriffen
  – Veränderungen oder Verluste von Betriebssystemen, wel-
        che nicht die direkte Folge von Beschädigung, Zerstörung
        oder Verlust durch Diebstahl des Datenträgers sind
  – dauernde, voraussehbare Einflüsse mechanischer, thermi-
     scher oder elektrischer Art wie Alterung, Abnützung,
     ­Korrosion, Verrottung oder übermässigen Ansatz von Rost,
      Schlamm, Kesselstein und sonstigen Ablagerungen. ­Führen
      jedoch solche Ereignisse zu unvorhergesehen und
      ­plötzlich eintretenden Beschädigungen oder Zerstörungen
       ­versicherter Sachen, so sind deren Folgeschäden versichert

  Nicht versichert sind:
  –U  nterhaltskosten, Revisionen und Wartungsarbeiten
  –V  ermögensfolgeschäden (ausgenommen Ertragsausfall
    und Mehrkosten gemäss Ziffer 2.4.35 und 2.4.36)
  – S chäden, die durch eine gesetzliche oder vertraglich
    ­vereinbarte Garantie oder Gewährleistung gedeckt sind
                                                                                                                                        17
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