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Kundeninformationen und Allgemeine Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung Bern (GVB) und der GVB Privatversicherungen AG Stand Januar 2022
Willkommen Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde Seit über 200 Jahren sichert und versichert die Gebäudeversi- Bei wem sind Sie versichert? cherung Bern (GVB) die mittlerweile rund 400’000 Gebäude im Der Versicherungsschutz für die obligatorische Gebäude- Kanton Bern obligatorisch und unbeschränkt gegen Feuer- und versicherung gegen Feuer- und Elementarschäden (GVB Elementarschäden. Dank des Obligatoriums profitieren Sie von Standard) wird durch die GVB gewährt. Sie ist ein nicht niedrigen Prämien und unbegrenzten Deckungssummen. gewinnorientierter, öffentlich-rechtlicher Versicherer, welcher der Aufsicht des Regierungsrates des Kantons Bern unter- Den obligatorischen Versicherungsschutz können Sie punktuell steht. Die GVB hat ihren Sitz an der Papiermühlestrasse 130 mit massgeschneiderten und umfassenden Versicherungslösun- in 3063 Ittigen. gen ergänzen: Die GVB Privatversicherungen AG steht für eine Extraportion Sicherheit rund um Gebäude. Als Tochtergesell- Der Versicherungsschutz für Zusatzversicherungen (GVB Plus, schaft der Gebäudeversicherung Bern (GVB) bietet sie Versiche- GVB Top, GVB Aqua, GVB Casco, GVB Terra, GVB Solar rungslösungen für Ihr Gebäude, die über die Leistungen der und GVB Tech) wird von der GVB Privatversicherungen AG kantonalen Gebäudeversicherung hinausgehen. angeboten. Als 100 %ige Tochtergesellschaft der GVB führt sie allfällige Gewinne an die Muttergesellschaft ab. Unsere qualifizierten Mitarbeiter sorgen dafür, dass Sie als Kun- Die GVB Privatversicherungen AG hat ihren Sitz an der Papier- dinnen und Kunden optimal und auf jeweilige Bedürfnisse ab- mühlestrasse 130 in 3063 Ittigen. Die Zusatzversicherungen gestimmt betreut werden. Rund 150 externe Architekten, Bau- unterliegen dem Bundesgesetz über den Versicherungs fachleute und Ingenieure stehen zudem mit ihrem Fachwissen vertrag (VVG). Als private Versicherungsgesellschaft unter- zur Verfügung. Damit Sie tagtäglich von besten Services profi- steht die GVB Privatversicherungen AG der Kontrolle der tieren können. Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und ist Mitglied des Schweizerischen Versicherungsverbands (SVV). Das vorliegende Dokument informiert Sie umfassend über die Ver- tragsbedingungen unserer Versicherungen. Aus Gründen der Effi- zienz und des Umweltschutzes liegt es in einer Fassung für die An- gebote der GVB und der GVB Privatversicherungen AG vor. Für Sie sind nur die Inhalte zu den auf Ihrer Police aufgeführten Produkten der jeweiligen Gesellschaft relevant, bei der Sie versichert sind. Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen und freuen uns auf eine gute Partnerschaft. Freundliche Grüsse Stefan Dürig Andreas Dettwiler Vorsitzender der Geschäftsleitung Geschäftsleiter Gebäudeversicherung Bern (GVB) GVB Privatversicherungen AG 2
Inhaltsverzeichnis 1 Obligatorische Gebäudeversicherung 1.1 Versichertes Objekt 6 1.2 Versicherungswert 7 1.3 Versicherte Gefahren 8 1.4 Entschädigungen im Schadensfall und ergänzende Leistungen 10 1.5 Weitere Bestimmungen 11 2 Zusatzversicherungen 2.1 Versicherte Objekte 12 2.2 Versicherungswert 14 2.3 Versicherte Gefahren 14 2.4 Entschädigungen im Schadensfall 18 2.5 Weitere Bestimmungen 24 3 Gemeinsame Bestimmungen 3.1 Versicherungswert und Entschädigung 25 3.2 Prämienzahlung 25 3.3 Pflichten der versicherten Person 26 3.4 Datenschutz 27
Informationen gemäss Art. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Das Wichtigste im Überblick – GVB Privatversicherungen AG Dieser Überblick soll Sie über den wesentlichen Inhalt unseres Versicherungsangebotes informieren. Die Rechte und Pflichten der Vertrags- parteien ergeben sich nach Abschluss des Versicherungsvertrags namentlich aus dem Antrag, der Police, den Vertragsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften. Identität der Versicherungen Welche Ausschlüsse bestehen? Die einzelnen Versicherungen enthalten bestimmte Ausschlüsse. Wer ist die GVB Privatversicherungen AG? Diese werden in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Die GVB Privatversicherungen AG ist eine Tochterfirma der Gebäude- einem orange umrandeten Kasten besonders hervorgehoben. versicherung Bern (GVB). Der Sitz befindet sich an der Papiermühle- strasse 130 in 3063 Ittigen. Was ist der Umfang des Versicherungsschutzes? Die versicherten Risiken werden maximal bis zur vereinbarten Ver- sicherungssumme gedeckt. Die genaue Versicherungssumme sowie Versicherte Risiken und Umfang des Versicherungs- die weiteren Leistungen ergeben sich aus der Police und den All- schutzes gemeinen Versicherungsbedingungen, allenfalls ergänzt durch Besondere Bedingungen und weitere Policenbeilagen. Der Umfang Welche Risiken kann ich bei der GVB Privatversiche- des Versicherungsschutzes variiert je nach Art des gewählten ungen AG versichern? Produktes. Die GVB Privatversicherungen AG bietet schweizweit Versicherungs- dienstleistungen an, welche die Feuerund Elementarschadenver Habe ich einen Selbstbehalt zu tragen? sicherung für Gebäude optimal ergänzen. Bei den nachfolgenden Im Schadenfall haben Sie einen Selbstbehalt zu tragen. Davon aus- Deckungen handelt es sich um eine Schadenversicherung: genommen sind die Produkte GVB Top und GVB Plus. Individuell vereinbarte Selbstbehalte bleiben vorbehalten. GVB Plus Bietet Versicherungsschutz für Feuer-, Elementar- und weitere Schäden in Ihrer Gebäudeumgebung, z.B. bei der Prämie und weitere Pflichten des Versicherers Verwüstung Ihres Gartens durch Sturm. Wie hoch ist die Prämie? GVB Top Die Höhe der von Ihnen zu bezahlenden Prämie hängt von den ver- Erweitert den obligatorischen Versicherungsschutz, sicherten Gegenständen und Risiken sowie von der gewünschten z.B. Neuwertdeckung, Vandalismus, Marder-, Nager- und Deckung ab. Inbegriffen sind 5 % für die Eidgenössische Stempel- Insektenschäden sowie Diebstahl von Gebäudeteilen. steuer. GVB Aqua Indexierte Versicherungssummen und Prämien werden auf Beginn Deckt Wasserschäden am Gebäude, die nicht durch jedes Versicherungsjahres automatisch an die Entwicklung des Bau- die obligatorische Gebäudeversicherung übernommen kostenindexes angepasst. werden, z.B. Wasserschäden durch undichte Leitungen, Rückstau und Grundwasser. Wann wird die Prämienrechnung versendet? Die GVB Privatversicherungen AG versendet im 4. Quartal die GVB Casco Prämienrechnung für das kommende Jahr. Bei neuen Versicherungen Versichert diverse Risiken wie z.B. Glasbruch, Gebäude- kann die erste Rechnung auch zu einem anderen Zeitpunkt ver- schäden nach einem Einbruchdiebstahl oder Anprall eines sendet werden. Fahrzeugs. Was passiert, wenn ich die Prämie der GVB Privat- GVB Terra versicherungen AG nicht bezahle? Bietet umfassenden Versicherungsschutz bei Gebäude- Wenn Sie die Prämie nicht fristgerecht bezahlen, erhalten Sie schäden durch Erdbeben, z.B. Risse, Statikschäden, eine Zahlungserinnerung sowie allfällige Mahnungen. Bleibt die Einsturz, zusätzliche Lebenshaltungskosten und Ab- Zahlung aus, so kann die Prämie auf dem Rechtsweg eingefor- sicherung der Hypothek. dert werden und der Versicherungsschutz ruht bis zur vollstän- digen Bezahlung der Prämie und der verursachten Kosten. Wird GVB Solar die Prämie nicht bezahlt und innert gesetzlicher Frist nicht einge- Deckt diverse Schäden an einer Solarenergieanlage, fordert, wird der Vertrag mit der GVB Privatversicherungen AG z.B. durch Überspannung oder Kurzschluss. von Gesetzes wegen automatisch aufgehoben. GVB Tech Welche Pflichten habe ich als Versicherungsnehmer? Bietet umfassenden Versicherungsschutz für die Gebäude- Ihre Pflichten ergeben sich aus Ihrer Policen, den Allgemeinen technik, z.B. bei Schäden aufgrund falscher Bedienung Bedingungen, dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. oder bei einem durch den Hersteller nicht gedeckten Materialfehler. Sie müssen uns anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges 4 Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsa-
chen, soweit und so wie sie Ihnen bekannt sind oder bekannt - Wenn wir während der Laufzeit Ihrer Versicherung die Prämien sein müssen, mitteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mittei- oder die Selbstbehaltsregelung ändern, können sie den davon be- lung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nach- troffenen Teil Ihrer Police grundsätzlich kündigen. Davon ausge- weis durch Text ermöglicht, zu erfolgen. nommen ist die Anpassung indexierter Versicherungssummen und Prämien an die Baukostenentwicklung. In diesem Fall besteht kein Sie müssen uns während der Laufzeit Ihrer Versicherung eintre- Kündigungsrecht. tende Änderungen der im Antrag deklarierten oder auf der Po- lice aufgeführten und für die Risikobeurteilung erheblichen Tat- - Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können Sie und wir sachen umgehend anzeigen. So zum Beispiel eine Änderung der die betroffene Versicherung kündigen. Nutzung des Gebäudes. - Wenn Sie bei der Aufnahme des Antrages eine Frage unrichtig Tritt ein versicherter Schadenfall ein, müssen Sie uns diesen umge- beantwortet oder etwas verschwiegen haben, können wir die hend melden. Wir sind auf Ihre Mitarbeit angewiesen, damit wir Sie Versicherung kündigen. im Schadenfall optimal unterstützen können. Sie sind verpflichtet, bei der Erhebung von sachdienlichen Informationen, wie z.B. Schät- - Wenn der Gegenstand des Vertrages in seiner Gesamtheit den zungen, Schadenhergang etc. mitzuwirken sowie Auskünfte und Eigentümer wechselt (Handänderung), so gehen Rechte und Unterlagen im Schadenfall zur Verfügung zu stellen. Pflichten auf den neuen Eigentümer über. Im Rahmen der gesetz- lichen Fristen kann die Übernahme des Vertrages abgelehnt werden. Als Hauseigentümer haben Sie die Verpflichtung, Ihr Haus vor Schäden möglichst zu schützen, für die Minderung eines Schadens - Der Vertrag kann, auch wenn er für eine längere Dauer vereinbart zu sorgen sowie nach einem Schadenfall keine Veränderungen an wurde, auf das Ende des dritten oder jedes darauffolgenden Jah- der Schadensituation vorzunehmen, bevor wir den Schadenort frei res unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. gegeben haben. Eine Kündigung muss schriftlich oder in einer Form, die den Nach- weis durch Text ermöglicht, erfolgen. Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages Datenschutz Wann beginnt der Versicherungsvertrag zu laufen? Der Beginn des Versicherungsvertrags können Sie Ihrer Police ent- Was gilt bezüglich Datenschutz? nehmen. Die GVB Privatversicherungen AG hält sich bei der Bearbeitung von Personendaten an das schweizerische Datenschutzgesetz sowie an Widerrufsrecht des Versicherungsvertrages die europäische Datenschutzverordnung. Die Bearbeitung erfolgt im Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des Rahmen der Vertragsanbahnung und während der Vertragsdauer. Vertrages schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis Die Daten können sowohl physisch als auch elektronisch aufbewahrt durch Text ermöglicht, widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 und zu Marketingzwecken verwendet werden. Falls zur Vertragsab- Tage und beginnt, sobald der Versicherungsnehmer den Vertrag be- wicklung oder Schadenbehandlung erforderlich, wird die GVB Privat- antragt oder angenommen hat. Die Frist ist eingehalten, wenn der versicherungen AG die Daten an die an der Versicherung beteiligten Versicherungsnehmer am letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Wi- Dritten im In- und Ausland, insbesondere an Mit- und Rückversi- derruf der GVB Privatversicherungen AG mitteilt oder seine Wider- cherer und an die Gesellschaften der GVB Gruppe zur Datenbearbei- rufserklärung der Post übergibt. tung bekannt geben, die an der Abwicklung des Versicherungsver- hältnisses beteiligt sind. Ebenso ist die GVB Privatversicherungen AG Wann endet der Versicherungsvertrag? berechtigt, bei Vorversicherer oder Dritten sachdienliche Auskünfte, Der Versicherungsvertrag ist für die vereinbarte Dauer abgeschlossen. insbesondere bezüglich bisherigen Schäden, zur Risikoabklärung Sie können die Versicherung bis spätestens 3 Monate vor Ablauf der sowie zur Bestimmung der Prämien, einzuholen. Die GVB Privat- vereinbarten Dauer kündigen. Unternehmen Sie nichts, verlängert versicherungen AG ist sodann berechtigt zur Durchsetzung von sich die Versicherung jeweils stillschweigend um ein Jahr, damit Sie Regressansprüchen Informationen an haftpflichtige Dritte oder deren nicht plötzlich ungewollt ohne Versicherungsschutz sind. Versicherungen weiterzugeben. Neben der normalen Kündigung des Vertrages auf Vertragsende Wie kann ich die GVB Privatversicherungen AG bestehen weitere Kündigungsmöglichkeiten. Die Wichtigsten sind erreichen? nachstehend angeführt: Sie erreichen uns wie folgt: Telefon 0800 666 999 oder 031 925 11 11 - Hat die GVB Privatversicherungen AG die Informationspflicht nach Email info@gvb.ch Artikel 3 VVG verletzt, so sind Sie berechtigt, den Versicherungs- Internet gvb-privatversicherungen.ch vertrag zu kündigen. Ihre Kündigung müssen Sie schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, in- Adresse GVB Privatversicherungen AG nerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis der Informationsverletzungs- Papiermühlestrasse 130 pflicht, jedenfalls spätestens zwei Jahre nach der Pflichtverletzung CH-3063 Ittigen absenden. 5
Angebot der Gebäudeversicherung Bern 1 Obligatorische Gebäudeversicherung 1.1 Versichertes Objekt 1.1.1 Gebäude 1.1.3 Bauart Die Versicherung der Gebäude umfasst die Gebäude selbst und Die GVB unterscheidet massive und nicht massive Gebäude. Ein die zu deren Benützung erforderlichen Einrichtungen. Das ver- Gebäude gilt als massiv, wenn mindestens 80 % der Umfassungs sicherte Gebäude ist in der Police aufgeführt. Aus der Umschrei- wände, der Tragkonstruktion, der Decken und Dachflächen aus bung in der Police geht hervor, wie das versicherte Gebäude nicht brennbaren Materialien bestehen. zurzeit bzw. seit der letzten durch die Gebäudeversicherung Bern anerkannten Gebäudeschätzung genutzt wird. Nur wenn sie auf der Police einzeln aufgeführt sind, sind 1.1.2 Abgrenzung Gebäude/Fahrhabe betriebliche Einrichtungen gewerblicher, industrieller und Mit dem Gebäude sind alle ortsgebundenen, gebäudevollenden landwirtschaftlicher Anlagen (wie Maschinen, Apparate den Einrichtungen versichert, die mit dem Gebäude fest verbunden und Leitungen) einschliesslich der zugehörigen baulichen sind, unabhängig davon, ob sie vom Gebäudeeigentümer oder Einrichtungen (wie Fundamente, Sockel, Fördereinrich- von einem Dritten (Mieter, Pächter etc.) angebracht worden sind. tungen und Behälter), die mit betrieblichen Einrichtungen Als fest verbunden gilt eine Einrichtung, wenn sie, ohne selbst ein zusammenhängendes Ganzes bilden, versichert. Schaden zu nehmen oder ohne Beschädigung des Gebäudes oder Gebäudeteils, fachmännisch nicht entfernt werden kann. Dem Gebäude mit einem Versicherungswert bis CHF 25’000 Gebäude gleichgestellt sind auf der Parzelle gelegene Einrich können nur auf schriftlichen Antrag hin bei der Gebäude- tungen, die mit dem Gebäude baulich-funktionell eine Einheit versicherung Bern versichert werden. bilden oder das Gebäude funktionsfähig machen. Fahrhabe ist in der obligatorischen Gebäudeversicherung Versichert sind namentlich*: nicht versichert. – a lle Einrichtungen, die dem umbauten Raum dazu verhelfen, benützbar zu sein, wie Türen, Treppen, Aufzüge, Fenster, Fen- sterläden, Storen, Bodenbeläge aller Art –d ie der Beheizung, Belüftung und Klimatisierung des Raumes dienenden Einrichtungen –d ie der Beleuchtung des Raumes dienenden Einrichtungen, welche nur durch Fachleute bzw. bauseits installiert werden können – die sanitären Einrichtungen –d ie zentralen Energieerzeugungsund Verteilanlagen für Dampf, Druckluft, Elektrizität, Gas und Vakuum – Solarenergieanlagen, Jauchegruben, Wärmepumpen, Erdson- den und dergleichen * Vergleiche dazu auch die Abgrenzungswegleitung unter: gvb.ch/avb 6
Gebäudeversicherung Bern Obligatorische Gebäudeversicherung 1.2 Versicherungswert 1.2.1 Während der Bauzeit 1.2.2 Nach Abschluss der Bauzeit Für Neubauten sowie für Um- und Anbauten von mehr als Die Gebäude sind grundsätzlich zum Neuwert versichert. Das CHF 25’000 muss vor Baubeginn eine Bauzeitversicherung heisst, der Versicherungswert entspricht dem Kostenaufwand für über die veranschlagten Baukosten resp. über die bauliche die Wiederherstellung des Gebäudes in gleicher Grösse, im glei- Wertvermehrung abgeschlossen werden. chen Ausbaustandard, zur gleichen Nutzung und am gleichen Standort. Die auf der Police aufgeführte Versicherungssumme widerspiegelt die oberste Haftungsgrenze in einem Schadensfall. Vermeiden Sie eine Unterversicherung und lassen Sie Ihr Ist der Versicherungswert höher als die Versicherungssumme, Gebäude periodisch neu Schätzen (vgl. Ziffer 3.1). ist ein Gebäude unterversichert. Namentlich bei schlecht unterhaltenen, leer stehenden und zum Gebäudeteile und Einrichtungen sind vom Zeitpunkt an versichert, Abbruch bestimmten Gebäuden oder wenn Präventionsauflagen da sie eingebaut oder sonst mit dem Gebäude dauerhaft fest nicht erfüllt werden, kann von der Wertart Neuwert abgewichen verbunden sind. und eine andere Wertart festgelegt werden. In Betracht fallen: reduzierter Neuwert, feste Versicherungssumme, vereinbarte Die obligatorische Bauversicherung (Bauzeitversicherung) erstreckt Versicherungssumme und Abbruchwert (entsprechende Details sich auf die Zeit vom gemeldeten Baubeginn bis zum Inkrafttreten werden auf der Police ausführlich dargelegt). der ordentlichen obligatorischen Gebäudeversicherung. Die obligatorische Bauzeitversicherung ist nicht zu ver- wechseln mit der Bauwesen-, der Bauherrenhaftpflicht- und der Baugarantieversicherung. Diese Versicherungen decken unterschiedliche Gefahren. 7
1.3 Versicherte Gefahren 1.3.1 Feuerschäden Bei der obligatorischen Gebäudeversicherung besteht kein Die Feuerversicherung deckt Schäden am versicherten Objekt, Versicherungsschutz für Schäden, verursacht durch: die entstehen durch: – Abnützung bei ordentlicher Erfüllung des Zwecks des – Feuer, Brand Gebäudes oder Gebäudeteils – Rauch oder Hitze – nicht plötzliche oder unfallmässige Einwirkung von – Blitzschlag (mit oder ohne Zündung) Rauch, Hitze – e lektrische Überspannung als Folge von Blitzschlag oder – bestimmungsgemässen Einsatz bzw. Gebrauch von Elementarereignissen Feuer- und Rauchquellen (Nutzfeuer) – Explosion – eine Hitzequelle ohne Flamme (Sengschäden) – Staubablagerungen («Magic Dust») Feuer ist ein Verbrennungsvorgang mit einer Lichterscheinung, – direkte oder indirekte Einwirkungen von Erdbeben die durch Flammen hervorgerufen wird. Ein versicherter Schaden entsteht nur durch ein Schadenfeuer (Brand), welches dadurch Schäden durch herabstürzende und notlandende Luft- und qualifiziert ist, dass es seinen Herd aus eigener Kraft verlassen hat. Raumfahrzeuge oder Teile davon werden nur vergütet, wenn kein Dritter hierfür ersatzpflichtig ist. Rauch ist ein direkter Folgeschaden eines Feuers und als solcher, aber auch als selbstständiges Ereignis gedeckt. Rauch beinhaltet, im Gegensatz zu Dampf, Russpartikel. 1.3.2 Elementarschäden Als Elementarschäden gelten Schäden am versicherten Objekt, Hitze ist oft eine Folgeerscheinung eines Feuers. Sie kann aber die verursacht werden durch: auch Schäden verursachen, ohne dass ein offenes Feuer ausge- – Sturmwind brochen ist. – Hagel – Hochwasser und Überschwemmung Blitzschlag ruft oft einen Brand hervor, der dann als solcher ge- – Erdrutsch deckt ist. Insbesondere sind aber auch Schäden an elektrischen – Steinschlag und Felssturz Anlagen gedeckt, sofern sie nachweisbar auf die durch den – Lawinen und Schneerutsch Blitzschlag verursachte Überspannung zurückzuführen sind. – Schneedruck Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen Als Sturmwind gilt Wind mit einer Geschwindigkeit von mindestens und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäusserung. 63 km/h (im Zehnminutenmittel), der in der Umgebung zahl- Der Druckausgleich erfolgt von einem relativen Überdruck von reiche weitere Gebäude beschädigt. Schäden im Gebäudeinnern innen zu einem relativen Unterdruck nach aussen. Somit sind können nur dann übernommen werden, wenn sie eine direkte insbesondere Implosionen nicht gedeckt. Zudem sind sogenannte Folge der durch den Sturm beschädigten Gebäudehülle sind. Schleuderbrüche keine Explosionen, da sie nicht auf der Ausdeh- nung von Gasen und Dämpfen beruhen. Ebenso wenig gelten Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern. Zerstörungen aufgrund von Druck von Flüssigkeiten oder Schäden Schäden an einem versicherten Objekt werden übernommen, aufgrund des Überschallknalls als Explosionen. wenn sie durch direkte oder indirekte Einwirkung des Hagels entstanden sind. Als Hochwasser- und Überschwemmungsschäden gelten Schäden, die entstehen durch ebenerdig von aussen in das Gebäude ein gedrungenes Oberflächenwasser durch Öffnungen, welche für den ordentlichen Gebrauch des Gebäudes nötig sind (Türen, Fenster etc.). Ursache für Hochwasser- und Überschwemmungs- schäden ist immer Niederschlag oder Schmelzwasser. Über- schwemmungsschäden werden dabei direkt, Hochwasserschäden indirekt durch überdurchschnittlich hohe Pegel (stehende Ge- wässer) bzw. Abflussmengen (fliessende Gewässer) ausgelöst. 8
Gebäudeversicherung Bern Obligatorische Gebäudeversicherung Als Erdrutsch gilt das natürliche, unaufhaltsame, oberflächliche 1.3.3 Terror- und Unruheschäden Abrutschen von Erdreich in geneigtem Gelände. Ein Erdrutsch wird Versicherte Objekte sind begrenzt gegen Terror und Unruhe vermutet, wenn in der Umgebung des versicherten Gebäudes gedeckt (vgl. Ziffer 1.4.5). zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes namentlich weitere Gebäude beschädigt wurden, Risse und Brüche im Erdreich entstanden Als Terrorschäden gelten Feuer- und Explosionsschäden sowie sind oder Bäume, Masten oder Zäune schräg gestellt wurden. Sachbeschädigungen an Gebäuden, bei denen feststeht, dass sie durch Einzelne oder Gruppen mit der Absicht, durch der Schäden infolge von Steinschlag, Felssturz, Lawine oder Schnee- artige Gewaltakte politische, religiöse, ethische, ideologische rutsch sind versichert, wenn diese plötzlich, unaufhaltsam und oder ähnliche Ziele zu verwirklichen, verursacht worden sind. auf natürliche Art und Weise im Gelände oder vom Dach (Dach- Als Unruheschäden gelten Feuer- und Explosionsschäden sowie lawine) niedergehen. Sachbeschädigungen an Gebäuden, die während Ausschreitun gen aller Art, d. h. während grösserer Personenansammlungen, Schneedruckschäden entstehen durch die Einwirkung des Ge- entstanden sind. wichtes von natürlich angesammelter, ruhender Schnee- oder Eismasse. Bei der obligatorischen Gebäudeversicherung besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, verursacht durch: – Abnützung bei ordentlicher Erfüllung des Zwecks des Gebäudes oder Gebäudeteils – Rückstau aus Abläufen im Innern des Gebäudes (hierzu gehören insbesondere auch Lichtschächte, Kellerhals entwässerungen, Sickerleitungen, Abläufe und Rinnen unmittelbar vor dem Gebäude) oder wegen Eindringens von Grundwasser – Wasser (und andere Flüssigkeiten), das – gleichgültig aus welcher Ursache – aus Leitungen oder daran angeschlossenen Einrichtungen ausgeflossen ist – Wasserleitungsbrüche und Frostschäden an Wasser leitungen inner- oder ausserhalb des Gebäudes – blosses Eindringen von Regen-, Schnee- oder Schmelz- wasser in oberen Stockwerken, z. B. durch das Dach, über den Balkon oder deren Abläufe – Wasserinfiltration durch undichte Gebäudehülle (baulicher Mangel) – direkte und indirekte Einwirkung von Erdbeben Nicht versichert sind Schäden, die entstanden sind durch fortgesetzte Natureinflüsse ohne Einwirkung ausserordent- licher Heftigkeit, schlechten Baugrund, mangelhafte Konstruktion oder mangelhaften Unterhalt sowie vorbe- stehende Kontamination. Voraussehbare Schäden, welche die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer durch zumutbare Massnahmen hätte verhindern können, sind ebenfalls nicht gedeckt. 9
1.4 Entschädigungen im Schadensfall und ergänzende Leistungen Voraussetzung für eine Schadenleistung ist, dass ein versicher 1.4.2 Schutzkosten nach Schadensfall tes Objekt durch eine versicherte Gefahr in einem Zeitpunkt, Die GVB vergütet die Kosten der Massnahmen, die zum Schutz zu welchem die relevante Versicherungsdeckung bestand, noch vorhandener Gebäudeteile erforderlich sind. Dienen die beschädigt worden ist. Vorkehrungen nicht nur dem Schutz der Überreste des Gebäudes oder eines Gebäudeteiles, so vergütet die GVB nur die diesem 1.4.1 Feuer- und Elementarschäden Interesse entsprechenden Kosten. Bei einer Zerstörung des Gebäudes bildet die Versicherungssumme die obere Begrenzung der Entschädigungsleistung (zuzüglich 1.4.3 Räumungs-, Entsorgungs- und Leistungen aus Ziffer 1.4.3); wiederverwendbare Restwerte werden Dekontaminationskosten angerechnet. Im Teilschadensfall werden grundsätzlich die Kosten Für versicherte Gebäude beträgt die maximale Entschädigung für die Wiederherstellung der beschädigten Gebäudeteile, d. h. für Räumungs-, Entsorgungs- und Dekontaminationskosten die Reparaturkosten, vergütet. Im Rahmen der Neuwertdeckung 10 % der Entschädigung der GVB für den Gebäudeschaden werden Altersentwertungen von Gebäuden/Gebäudeteilen von nach Abzug der Entwertung. weniger als 40 % bei der Entschädigung für die Wiederher stellung des Gebäudes nicht in Abzug gebracht. Verzichtet der 1.4.4 Schäden an Kulturen und Gebäuden Eigentümer auf eine Wiederherstellung, wird der Verkehrswert Die GVB bezahlt Schäden an Kulturen und benachbarten Gebäu- entschädigt. den, sofern sie bei der Bekämpfung eines Feuer- oder Elementar- schadensereignisses entstanden sind, bei Kulturschäden jedoch Die obligatorische Bauzeitversicherung erfolgt zu steigendem höchstens bis 5 % der Entschädigung der GVB für den Gebäu- Wert und wird grundsätzlich durch die in der Police aufgeführte deschaden nach Abzug der Entwertung. Bauzeitversicherungssumme begrenzt. Im Schadensfall wer- den grundsätzlich die Kosten für die Wiederherstellung der be- 1.4.5 Terror- und Unruheschäden reits verbauten, beschädigten Gebäudeteile, d. h. die Reparaturko- Im Schadensfall wird pro Gebäude und Ereignis ein Selbstbehalt sten, vergütet. von 10 % der Entschädigung der GVB für den Gebäudescha- den nach Abzug der Entwertung, jedoch mindestens Für Schäden, die nicht behoben werden können oder deren CHF 2’000, berechnet. Zudem sind die gesamten Entschädigun- Behebungskosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zur gen für Terror- und Unruheschäden pro Kalenderjahr für alle im Beschädigung stehen, wird eine angemessene Minderwert Kanton Bern versicherten Gebäude auf 100 Mio. CHF begrenzt. entschädigung vergütet. Überschreiten alle Leistungen zusammen den Betrag von 100 Mio. CHF, werden die individuellen Leistungen proportional ge- kürzt. Selbstbehalte bei Feuer- und Elementarschäden Bei Feuerschäden wird kein Selbstbehalt geltend gemacht. Der Selbstbehalt bei Elementarschäden beträgt 10 % der Entschädigung der GVB für den Gebäudeschaden nach Abzug der Entwertung, mindestens CHF 100, maximal CHF 1’000 pro Gebäude und Ereignis. Spezielle Vereinbarungen bleiben vorbehalten. 10
Gebäudeversicherung Bern Obligatorische Gebäudeversicherung 1.5 Weitere Bestimmungen 1.5.1 Obligatorische Bauzeitversicherung, wertver 1.5.4 Mehrwertsteuer (MWST) mehrende Investitionen Ist der/die Versicherungsnehmer/-in MWST-pflichtig, wird Für Neu-, An-, Aus- und Umbauten sowie Erneuerungen eines der Schaden immer exkl. Mehrwertsteuer abgerechnet. Gebäudes ist ab Beginn der Bauarbeiten durch den Bauherrn Unabhängig davon, ob der/die Versicherungsnehmer/-in oder seinen Vertreter bei der GVB eine obligatorische Bauzeit- zum vollen oder zu einem reduzierten Satz abrechnet, wird versicherung abzuschliessen. Auch bei anderen wertvermehren- der volle Normalsatz in Abzug gebracht. Dies gilt auch für den Investitionen ist eine Meldung an die GVB notwendig, um Versicherungsnehmer, die mit einem Vorsteuerkürzungs- im Schadensfall Unterversicherungsabzüge zu vermeiden. Er- schlüssel abrechnen. fährt ein Bauvorhaben gegenüber den eingereichten Unterlagen wesentliche Änderungen, ist auch dies der GVB umgehend zu melden. Als wesentliche Änderungen gelten zusätzliche Anbau- 1.5.5 Abgaben und Steuern ten, ein bedeutend verbesserter Ausbau, eine nachträgliche Der Rechnungsbetrag der obligatorischen Gebäudeversicherung Änderung der Zweckbestimmung sowie die erhebliche Über- beinhaltet neben der Versicherungsprämie und der darauf schreitung des Kostenvoranschlags. berechneten eidgenössischen Stempelsteuer auch einen Präven- tionsanteil. Mit dem auf der Rechnung separat ausgewiesenen 1.5.2 Prämiensätze Präventionsanteil unterstützt die GVB die Schadensprävention Die angewendeten Prämiensätze für die obligatorische Gebäude und die Feuerwehren im Kanton Bern. Die Versicherungsprämie versicherung sind dem von der Staatskanzlei des Kantons Bern und der Präventionsanteil sind mehrwertsteuerfrei. publizierten Tarif zu entnehmen. Die Prämien werden in Promille (‰) der Versicherungssumme angegeben. 1.5.6 Anwendbares Recht Verbindlich für das Versicherungsverhältnis sind die gemäss Die obligatorische Gebäudeversicherung unterscheidet zwischen der Police getroffenen Vereinbarungen, das kantonale Grundprämien und Prämienzuschlägen. Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) vom 9. Juni 2010, die Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) vom 27. Oktober 2010, der Prämientarif der GVB sowie ergänzend das schwei- Beispiel massive Bauweise zerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. Die Die Versicherungssumme CHF 100’000 und der P rämiensatz vorliegenden Ausführungen enthalten nur einen Auszug aus 0,34 ‰ führen zu einer Prämie von CHF 34. diesen Erlassen und sind nicht vollständig. Beispiel nicht massive Bauweise Die Versicherungssumme CHF 100’000 und der P rämiensatz 0,66 ‰ führen zu einer Prämie von CHF 66. Bei der obligatorischen Bauzeitversicherung werden zwei Drittel der obligatorischen Grundversicherungsprämie verrechnet. Diese Prämiensätze werden unter Umständen bei erhöhter Feuer- und/oder Elementarschadengefährdung infolge von Nutzung oder Exposition durch risikobasierte Prämienzuschläge erhöht. 1.5.3 Verwirkung von Ansprüchen Entschädigungsansprüche, die nicht innert zwei Jahren nach dem Schadenereignis geltend gemacht werden, sind verwirkt. 11
Angebot der GVB Privatversicherungen AG 2 Zusatzversicherungen 2.1 Versicherte Objekte 2.1.1 Gebäude Nicht versichert sind: Versicherbar ist das in der Police bezeichnete Gebäude gemäss Hohlgläser, optische Gläser, Handspiegel, Beleuchtungskörper der obligatorischen Gebäudeversicherung (Ziffer 1.1). jeder Art, Lampenbirnen, Leucht- und Neonröhren, Geschirr, Wird ausschliesslich eine einzelne Stockwerkeinheit versichert, Glasfiguren, Glasverzierungen, Umrahmungen, Bildschirm- beschränkt sich der Versicherungsschutz auf jenen Gebäude gläser und Displays aller Art, Schäden an Kacheln sowie anteil, welcher gemäss Sonderrecht dem einzelnen Stockwerk an Wand- und Bodenplatten sowie generell bewegliche eigentümer zugewiesen werden kann. Gemeinschaftliche Verglasungen im Eigentum oder in Räumlichkeiten von Gebäudeteile, für welche kein Versicherungsschutz besteht, Stockwerkeigentümern, Mietern und Pächtern. werden proportional gemäss Wertquote entschädigt. 2.1.2 Gebäudeumgebung 2.1.6 Solarenergieanlagen Versicherbar sind die baulichen Erzeugnisse sowie die Bepflanzung Solarthermische Anlagen auf der Parzelle des Gebäudes. Die Parzelle umfasst die zum Versicherbar ist die komplette Anlage, inklusive: Gebäude gehörende und gepflegte Gebäudeumgebung. Land- – Flach- oder Röhrenkollektoren mit Absorber wirtschaftliche oder gewerblich genutzte Anbauflächen und/ – elektronischer Mess-, Regeleinheiten und Temperaturfühler oder bewirtschaftete Kulturen sind ausgeschlossen. – Rohrleitungen innerhalb des Solarheizkreislaufes – Wasserspeicher, Wärmetauscher, Expansionsgefäss 2.1.3 Vermögen – Wärmeträgerflüssigkeit mit Speichergefäss (nur in Verbindung Versicherbar sind bestimmte Vermögensschäden als Folge eines mit einem Schaden an der versicherten solarthermischen Anlage) Feuer- oder Elementarschadens am Gebäude, die durch die – Zusatzheizungen (Nachladesysteme) innerhalb des Solar obligatorische Gebäudeversicherung nicht gedeckt sind. Ebenso heizkreislaufes (nur in Verbindung mit einem Schaden an sind bestimmte Vermögensschäden als Folge eines Wasser- der versicherten solarthermischen Anlage) und Erdbebenschadens am Gebäude versichert. – fest eingebauter Datenträger und Betriebssysteme – Strom- und Steuerverkabelungen 2.1.4 Geräte und Materialien sofern im Versicherungswert (Ziffer 2.2.2) enthalten. Unter Geräten und Materialien versteht man die dem Unterhalt und der Benützung des versicherten Gebäudes und der dazu gehörenden Areale dienende Fahrhabe und Heizmaterialien Nicht versichert sind: (Brennstoffe) sowie Effekten des für den Unterhalt bzw. die – Flüssigkeit führende Leitungen und Anlagen ausserhalb Reinigung zuständigen Personals. der solarthermischen Wärmeerzeugung – Heizungsvor- und -rückläufe ausserhalb der wärme 2.1.5 Verglasungen erzeugenden und/oder -speichernden Einheit Versicherbar ist der Bruch von Verglasungen. Als Verglasung – Schäden an Flüssigkeiten jeder Art gelten namentlich: – Werkzeug aller Art – Fenster- und Türgläser – Hilfs- und Betriebsstoffe – Wandverkleidungen und Glasbausteine – mobile Wechseldatenträger und Daten – Kochflächen aus Glaskeramik – Verschleissteile – Abdeckungen aus mineralischen Materialien – Gläser von Solarenergieanlagen – Lichtkuppeln – bewegliche Verglasungen – glasähnliche Materialien sind Glas gleichgestellt, falls sie anstelle von Glas verwendet werden – Sanitäreinrichtungen (Lavabos, Spültröge, Klosetts, Pissoirs, Bidets etc.) 12
GVB Privatversicherungen AG Zusatzversicherungen Fotovoltaikanlagen und Türöffnungsanlagen und -vorrichtungen, Steuerung Versicherbar ist die komplette Anlage, inklusive: Gebäudetechnik – Modulen – Parking und Personenbeförderung – Wechselrichtern, Speicherbatterien, Transformatoren z. B. automatische Garagentore, Schranken, Überwachungs- – Einspeise- und Erzeugungszählern kameras und Kassenautomaten, Aufzüge und Treppenlifte – Modultragkonstruktionen inkl. Behinderteneinrichtungen – Montagesets, wie z. B. Anschluss-, Befestigungs- – Schwimmbäder, Whirlpools, Saunas und Dampf- und Verbindungssets duschen, inkl. Umwandung/Verkleidung, Lüftungssyste- – Überspannungs- und anderer Schutzeinrichtungen men und Gartenbewässerungsanlagen (Blitzschutz, Sicherungen etc.) z. B. Pumpen, Heizung, Leitungen, Armaturen, Kompressoren, – Schaltern und Trenneinrichtungen Lüftungssysteme und Reinigungsgeräte, sofern diese Sachen – Monitoring- und Datenfernsystemen der Anlage mit dem Gebäude oder dem Bad fest verbunden oder auf dem – fest eingebauter Datenträger und Betriebssysteme zum Gebäude gehörenden Grundstück fest installiert sind – elektronischer Mess-, Steuer- und Regeleinheiten – Küchen-, Wasch- und Trocknungsbereiche (ohne – Gleich- und Wechselstromverkabelung Inhalt von Geldautomaten) sofern im Versicherungswert (Ziffer 2.2.2) enthalten. z. B. Kühl- und Gefriergeräte, Kochherde, Backöfen, Steamer, Mikrowellengeräte und Wasch- und Trockenmaschinen – Beschattungssysteme Nicht versichert sind: z. B. Antriebs- und Überwachungssysteme, Storen und Fenster- – Werkzeug aller Art läden – Hilfs- und Betriebsstoffe – Kommunikationstechnik – mobile Wechseldatenträger und Daten z. B. Telefon- und Gegensprechanlagen (ohne mobile Apparate) – Verschleissteile – Wiederherstellungskosten für Daten und Daten- träger bis 10 % der vereinbarten Erstrisiko-Versicherungssumme Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt an dem in der Police erwähnten Standort in der Schweiz. Befindet sich die versicherte Anlage bzw. Teile davon vorübergehend nicht am Standort (z. B. Reparatur, Wartungs Nicht versichert sind: arbeiten), besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Diese Aussen- – Technische Einrichtungen, Installationen, Anlagen und versicherung gilt innerhalb der Schweiz und des Fürstentums Geräte die industriellen, gewerblichen oder landwirt- Liechtenstein. schaftlichen Zwecken dienen – Technische Einrichtungen, Installationen, Anlagen und 2.1.7 Gebäudetechnik Geräte im Contracting Versicherbar sind alle unbeweglichen oder fest installierten – Multimediageräte wie Beamer, TV, Aufnahme- und Wie- elektrotechnischen Einrichtungen und dazugehörende Installa- dergabegeräte, Set-Top-Boxen, Hi-Fi-Anlagen, Antennen, tionen, Anlagen und Geräte (inkl. deren Verkabelung, jedoch Satellitenschüsseln und DSL-Hausverteilungsanlagen ohne öffentliches Netz) im Gebäude oder auf dem dazugehö- – Geothermische Anlagen oder Installationen ab einer Tie- renden Grundstück, die dem Betrieb des Gebäudes oder zu fe von mehr als 200 m dessen Funktion dienen für: – Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer thermischen Leis- – Energie-/Kälteerzeugung und Wasseraufbereitung tung > 20 kW z. B. Brenner mit Steuerung Heizungsanlagen, Warmwasser- – Handelswaren, Vorführgeräte sowie Anlagen und Gerä- kessel (inkl. Brenner und Steuerung), Elektroboiler, Klima te, für die der Versicherungsnehmer nicht die Gefahr anlagen, Wärmepumpen und Erdsonden (inkl. Kosten für trägt den Zugang des Bohrgerätes und anschliessender Wieder- – Geld und geldwerter Inhalt versicherter Sachen herstellung des Geländes), Durchlauferhitzer, Kachel- und – bei Mehrfamilienhäusern (inkl. Stockwerkeigentümerge- Schwedenofen, Fäkalienpumpen, Wasserenthärtungsanlagen meinschaften) nicht gemeinschaftlich genutzte Anlagen inkl. der dazugehörenden Armaturen und der Betriebsmittel und Geräte von Wärmepumpen / Klimaanalgen, aber ohne Rohrleitungen und Luftkanäle; Fotovoltaik- und solarthermische Anlagen, Aufladestationen für Elektrofahrzeuge; – Alarm- und Sicherungsbereiche z. B. Einbruch- und Brandmeldeanlagen, Umfeld- und Raum überwachungsanlagen und Kameras, Zutrittskontrollanlagen 13
2.2 Versicherungswert 2.3 Versicherte Gefahren 2.2.1 Anbindung an den Versicherungswert 2.3.1 Feuerschäden der Grundversicherung Als Feuerschäden gelten Schäden gemäss Ziffer 1.3.1. Der Versicherungswert der Zusatzversicherungen folgt dem in der obligatorischen Gebäudeversicherung festgelegten 2.3.2 Elementarschäden Versicherungswert. Als Elementarschäden gelten Schäden gemäss Ziffer 1.3.2. 2.2.2 Versicherungswert/Versicherungssumme 2.3.3 Wasserschäden bei Solarenergieanlagen Als Wasserschäden gelten Schäden am versicherten Objekt, die verursacht werden durch: Versicherungswert – Undichtigkeit Der Versicherungswert entspricht dem Initialwert einer gleichen – Frost neuen Anlage (Neuwert sämtlicher Bestandteile) zur Zeit der – Regen-, Schnee- oder Schmelzwasser Anschaffung, einschliesslich Zoll-, Transport-, Aufstellungs- und – Rückstau aller übrigen Nebenkosten (Vollwertversicherung). Bei der Be- – Grund- und Hangwasser stimmung des Versicherungswertes dürfen weder Rabatte noch Preiszugeständnisse abgezogen werden. Undichtigkeitsschäden entstehen durch das Auslaufen bzw. Aus- treten von Wasser, Flüssigkeiten oder Gas aus Leitungen und daran Versicherungssumme angeschlossenen Einrichtungen, aus Apparaten, Geräten und Die Versicherungssumme entspricht dem Versicherungswert. Wasser beinhaltender Fahrhabe wie Wasserbetten, Aquarien etc. Zusätzlich zur Versicherungssumme wird eine Vorsorgedeckung von 25 % für Erneuerungen (Erweiterungen / Austausch von Kom- Frostschäden entstehen durch das Gefrieren und Auftauen von ponenten) und Preissteigerungen, die während der Vertragsdauer Wasser in Leitungen im Innern des Gebäudes, in Leitungen im eintreten können, gewährt. Die Versicherungssumme bildet die Boden ausserhalb des Gebäudes, sofern nur dem versicherten obere Grenze der Ersatzleistung pro Schadensfall, zuzüglich Gebäude dienend, und den daran angeschlossenen Apparaten. der versicherten Kosten (gemäss Ziffer 2.4.34) sowie der Leistung für Ertragsausfall und Mehrkosten (Ziffer 2.4.35 bis 2.4.36). Regen-, Schnee- und Schmelzwasserschäden entstehen durch das Eindringen von Wasser in das Gebäude durch das Dach, aus Dach- rinnen, Aussen- und Innenablaufrohren oder durch geschlossene Fenster, Türen, Oblichter, Balkone und Terrassen. Rückstauschäden entstehen im Innern von Gebäuden durch den Rückstau aus der Abwasserkanalisation, unabhängig von ihrer Ursache. Grund- und Hangwasserschäden entstehen in und an Gebäuden durch unterirdisches Wasser und dessen Folgen, unabhängig von ihrer Ursache. 14
GVB Privatversicherungen AG Zusatzversicherungen Es besteht kein Versicherungsschutz für folgende Kosten: Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden: – Freilegung von Erdregistern, -sonden und -speicher – durch Abnützung bei ordentlicher Erfüllung des Zwecks anlagen etc. – durch die Folgen eines Überschallknalles, sofern ein Drit- – Reparatur von schadhaften Leitungen und undichten ter dafür haftbar gemacht werden kann Behältnissen, die auch ohne Schaden nötig gewesen – durch Feuer-oder Elementarereignisse sowie durch Terror wäre und Erdbeben – Auftauen und Reparieren von Dachrinnen und Aussen- – wie Kratzer, Splitter oder Schweissspritzer an der Ober- ablaufrohren fläche, der Politur oder der Malerei – Wegräumen von Schnee und Eis – durch reine Farbdifferenzen sowie Ersatz von Armaturen aller Art (insbesondere der Mischbatterie) bei Folge- und Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden: Komplementärschäden – durch Wasser, die als Folge eines Feuer-, Elementar- oder Erdbebenereignisses entstehen 2.3.5 Gebäudeschäden infolge Einbruchdiebstahls – die entstanden sind durch mangelhafte Konstruktion Gebäudeschäden infolge Einbruchdiebstahls entstehen durch das und mangelhaften Gebäudeunterhalt gewaltsame Eindringen Dritter (oder eines Versuches dazu) in ein –die entstanden sind beim Auffüllen oder Entleeren Gebäude und damit in Zusammenhang stehende mutwillige Be- von Flüssigkeitsbehältern und Leitungsanlagen sowie schädigungen des Gebäudes oder der zu dessen Benützung er- bei Revisionsarbeiten forderlichen Einrichtungen. Ein Ausbruchdiebstahl, bei dem Dritte – welche vor nachgewiesener Druckprüfung eintreten gewaltsam aus einem Gebäude oder einem Raum ausbrechen, – die an Wärmepumpenkreislaufsystemen infolge von wird dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt. Vermischung von Wasser mit anderen Flüssigkeiten oder Gasen innerhalb dieser Systeme entstehen 2.3.6 Diebstahl von fest verbundenen Gebäudeteilen – die durch allmähliches Ausfliessen von Wasser aus Versichert ist der Diebstahl von Gebäudeteilen, die fest mit dem Behältnissen entstehen Gebäude verbunden sind. – an Kälteanlagen, verursacht durch künstlich erzeugten Frost 2.3.7 Vandalismusschäden – durch Frost, die in Neu- und Umbauten entstehen, weil Als Vandalismusschäden gelten Schäden an der Gebäudehülle diese nicht beheizt werden und im Innern des Gebäudes in gemeinsam benützten Räumen – die an der Hausfassade (Aussenmauern samt Isolation (Innenwände und Anlagen) (vgl. Ziffer 1.1.1) oder die von der Um- und Fenstern) und am Dach (tragende Konstruktion, gebungsversicherung (vgl. Ziffer 2.4.1) erfasst werden. Vandalis- Dachbelag, Isolation) entstehen musschäden werden durch Einzelpersonen oder kleine Gruppen – die durch das Eindringen von Wasser durch offene Fenster, einzig mit dem Ziel, eine böswillige Sachbeschädigung zu bewir- Dachluken, Notdächer oder durch Öffnungen am Dach ken, verursacht. Nicht versichert sind Beschädigungen und Folge- bei Neubauten, Umbau- oder anderen Arbeiten entstehen schäden aufgrund versuchten oder erfolgten Einbruchdiebstahls. – durch Rückstau, für die der Eigentümer der Kanalisation haftet oder eine andere Versicherungsdeckung besteht 2.3.8 Marder-, Nager- und Insektenschäden sowie – durch Wasser, welche durch eine Bauwesenversicherung Schäden durch Wildtiere (Säugetiere und Vögel) gedeckt sind oder gedeckt werden könnten Als Marder, Nager, Insektenund Wildtierschäden gelten Schäden – durch Wasser aus Stauseen / künstlichen Wasseranlagen am versicherten Objekt, welche durch Marder, Nager, Insekten oder Wildtiere (Säugetiere und Vögel) sowie durch nachgewiese- nen Befall des Gebäudes durch Hausbock, Holzwurm, Splintholz- 2.3.4 Glasbruchschäden käfer oder Totenuhr verursacht werden. Eingeschlossen ist zudem Versichert sind alle Gefahren, welche Schäden an der Verglasung das kostenpflichtige Entfernen von Insektennestern. (gem. Ziffer 2.1.5) des versicherten Objektes verursachen und nicht nachfolgend ausgeschlossen werden. Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden durch Holzschädlinge (Ausnahme gemäss vorheriger Deckungs- umschreibung für Hausbock, Holzwurm, Splintholzkäfer oder Totenuhr), Hausschwamm; für Kosten, die aufgrund der Eruierung, der Bekämpfung und der Beseitigung von Mardern, Nagern, Insekten oder Wildtieren sowie durch Verunreinigungen entstehen; für Schäden durch Wurzelfrass sowie für Ernteausfälle, namentlich von Früchten aller Art. 15
2.3.9 Fahrzeuganprall 2.3.13 Sengschäden Beschädigung oder Zerstörung des versicherten Gebäudes durch Unter Sengschäden sind durch Hitzeeinwirkung örtlich begrenzte Kollision oder Anprall eines Fahrzeuges. Schäden zu verstehen, welche ohne Brand oder Feuer entstanden sind. Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden an 2.3.14 Erdbeben Fahrzeugen samt Ladung. Versichert sind die Zerstörung oder die Beschädigung des Ge- bäudes, das Abhandenkommen von Gebäudeteilen, Feuer-, Elementar-und Wasserschaden (Leitungsbruch) als Folge von 2.3.10 Gebäudeeinsturz Erdbeben oder vulkanischer Eruption. Versichert sind alle Gefahren, welche zum Einsturz des ver sicherten Gebäudes führen und nicht nachfolgend ausgeschlossen Unter einen «Schadensfall» fallen alle versicherten Einzelschäden, werden. welche die gleiche Ursache haben und zeitlich und räumlich zusammengehören. Als Ursache gilt dabei die direkte Schaden stiftende Gefahr oder, falls mehrere Gefahren in ununterbro Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, chener Kausalkette die Schäden ausgelöst haben, die die Kausal- verursacht durch: kette auslösende Gefahr. – Feuer- und Elementarereignisse sowie Terror und Erdbeben – mangelhaften Gebäudeunterhalt, Konstruktionsmängel und schlechten Baugrund Ausgeschlossen sind Umweltschäden und Schäden an – Bau-, Umbau-, Montage- oder Reparaturarbeiten am Kernenergieanlagen, insbesondere Schäden infolge Frei- Gebäude setzung von Radioaktivität und Schäden, verursacht durch Kernenergie. Ferner ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch Wasser aus Stauseen. 2.3.11 Vermögensschäden Versichert sind folgende Vermögensschäden als Folge eines Feuer- Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden als Folge fehlerhaf- oder Elementarschadens am Gebäude zusätzlich zur Deckung ter statischer Berechnungen, nicht fachgerechter Planung aus der obligatorischen Gebäudeversicherung: Verzinsung der oder Bauausführung oder mangelhaften Unterhalts. Schadenzahlung, Wegfall des Selbstbehalts, Neuwertdeckung, automatische Bauzeitversicherung, höhere Räumungskostenent schädigung, Kosten für präventive Sofortmassnahmen sowie, wenn besonders vereinbart, der Mietertragsausfall. Diese Vermögensschäden teilen das rechtliche Schicksal der obligatorischen Gebäudeversicherung. Insoweit und in dem Masse, als in der obligatorischen Gebäudeversicherung ein Deckungsausschluss greift, entfällt auch in der Zusatz- versicherung der Versicherungsschutz. 2.3.12 Erdfall Erdfall ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. Erdfälle oder Erdsenkungen bilden sich vornehmlich durch che- mische Auflösung wasserlöslicher Gesteine (Korrosion), gelegent- lich auch durch Ausspülung des Feinanteils von Lockergesteinen (Suffosion). Dadurch entstehen unterirdische Hohlräume, die zum plötzlichen Einsturz der Erdoberfläche führen und sich dort in Form von Trichtern (sog. Dolinen) oder Schloten bemerkbar machen. 16
GVB Privatversicherungen AG Zusatzversicherungen 2.3.15 Beschädigung, Zerstörung und Diebstahl 2.3.16 Beschädigung von Gebäudetechnik von Solarenergieanlagen Unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen Versicherbar sind unvorhergesehen und plötzlich eintretende oder Zerstörungen als Folge von: Beschädigungen oder Zerstörungen der Anlage, insbesondere als – äusseren Einwirkungen (z. B. Herunterfallen, Ungeschicklich- Folge von: keit, Bedienungsfehler, Anprallen) – Vandalismus – inneren Ursachen (z. B. Material- oder Fabrikationsfehler) – falscher Bedienung, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit – Überspannung – Konstruktions-, Material- oder Fabrikationsfehlern – Tierverbiss – Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung Nicht versichert sind: – Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen – Kosten, die auch ohne Schadensereignis angefallen wären, – Diebstahl der Anlage oder von Teilen davon um den störungsfreien Betrieb der Anlagen oder die ge- forderte Verfügbarkeit der Anlagen zu gewährleisten, wie Fotovoltaikmodule sind bei Funktionsverlust (ohne Beschädigung Behebung von Störungen sowie vorgeschriebene Service-, oder Zerstörung) im Rahmen des Kostenersatzes gemäss Ziffer Wartungsarbeiten, Revisionen und Sanierungen 2.4.32 versichert, falls die Unbrauchbarkeit des Moduls die Folge – Schäden, die durch eine Feuer-/Elementarschaden-, eines versicherten Schadens an anderen Anlageteilen ist. Einbruchdiebstahl-/Beraubungs-, Wasser- oder Glas- bruchversicherung versichert werden können (gilt nicht für Ertragsausfälle bei Solarenergieanlagen) Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, verursacht – Schäden, für die der Hersteller, Verkäufer, die Reparatur, durch: Montage- oder Wartungsfirma aus Gesetz oder Vertrag – Feuer- und Elementarereignisse haftet – Versuche und Experimente, bei denen die normale – Schäden, die als direkte Folge dauernder voraussehbarer Beanspruchung einer versicherten Sache bewusst über- Einflüsse entstehen, wie Alterung, Abnützung, Oxidati- schritten wird on, Korrosion, Erosion; Schäden jeglicher Art, z. B. infol- – Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen ge Frost und Schneedruck Wasseranlagen – Schäden durch tauenden Permafrost, Terrorismus, Krieg, – Grundwasser und Rückstau von Kanalisationen innere Unruhen, Erdbeben und vulkanische Eruptionen – Erdbeben, vulkanische Eruptionen oder Veränderungen oder Veränderungen der Atomkernstruktur der Atomkernstruktur – Schäden im Zusammenhang mit Verunreinigung mit Asbest – abstürzende oder notlandende Luft- und Raumfahrzeuge – Mehrkosten für Veränderungen und Verbesserungen so- oder Teile davon sowie herabstürzende Luftfracht wie Kosten für Revisionen oder Wartungsarbeiten, die im – Meteoriten oder andere Himmelskörper Zusammenhang mit dem Schadensereignis ausgeführt – Massnahmen oder Übungen von Militär, Polizei oder werden Zivilschutzorganisationen – Verlust durch Diebstahl, Schadprogrammen (z.B. Compu- – Krieg, Terrorismus oder innere Unruhen terviren) oder Hackerangriffen – Veränderungen oder Verluste von Betriebssystemen, wel- che nicht die direkte Folge von Beschädigung, Zerstörung oder Verlust durch Diebstahl des Datenträgers sind – dauernde, voraussehbare Einflüsse mechanischer, thermi- scher oder elektrischer Art wie Alterung, Abnützung, Korrosion, Verrottung oder übermässigen Ansatz von Rost, Schlamm, Kesselstein und sonstigen Ablagerungen. Führen jedoch solche Ereignisse zu unvorhergesehen und plötzlich eintretenden Beschädigungen oder Zerstörungen versicherter Sachen, so sind deren Folgeschäden versichert Nicht versichert sind: –U nterhaltskosten, Revisionen und Wartungsarbeiten –V ermögensfolgeschäden (ausgenommen Ertragsausfall und Mehrkosten gemäss Ziffer 2.4.35 und 2.4.36) – S chäden, die durch eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Garantie oder Gewährleistung gedeckt sind 17
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