Kurzarbeit bei Arbeitsausfall durch die Coronavirus-Pandemie

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Kurzarbeit bei Arbeitsausfall
durch die Coronavirus-Pandemie
aktualisiertes ZVDH-Infoblatt – Stand Mai 2020

Durch das als SARS-CoV-2 bezeichnete neuartige Coronavirus ist nicht nur die Gesundheit
vieler Menschen betroffen. Die sich ausbreitenden Infektionen wirken sich mittlerweile auch
auf die gesamte Wirtschaft aus. Viele Betriebe befürchten massive Einbrüche mit schwer-
wiegenden Folgen für Liquidität, Beschäftigung und den Betriebsbestand. Kurzarbeitergeld
kann eine Möglichkeit für Betriebe sein, die Folgen abzumildern.

Das vorliegende Infoblatt fasst die wichtigsten Punkte zum Thema Kurzarbeitergeld für
Dachdeckerbetriebe mit einem Fragen-Antworten-Katalog zusammen. Dabei werden folgen-
de Abkürzungen gebraucht:
• Saison-Kurzarbeitergeld (Dezember bis März): Saison-Kug (auch bekannt als S-Kug),
• Konjunkturelles Kurzarbeitergeld (April bis November): Kug.

Fragen-Antworten-Katalog

Inwiefern wurden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert?
Die Bundesregierung hat kurzfristig die notwendigen Voraussetzungen für den Bezug von
Kug abgesenkt und die Leistungen wie folgt erweitert:
• Absenkung der im Betrieb geltenden Grenze bei den vom Arbeitsausfall betroffenen Be-
   schäftigten auf nur noch 10 % der Belegschaft mit einer Entgeltminderung von mindes-
   tens 10 %. Bislang musste mindestens ⅓ der Belegschaft von Arbeitszeitreduzierungen
   betroffen sein, bevor Kug gewährt wird.
• Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für
   Arbeit. Zum Hintergrund: Aktuell hat der Arbeitgeber während des Bezugs von Kug die
   Sozialversicherungsbeiträge weiter zu bezahlen.
• Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden. Dieser
   Punkt spielt im Dachdeckerhandwerk keine große Rolle.
• Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer. Bislang haben diese
   keinen Anspruch auf Kug. Auch dieser Punkt spielt im Dachdeckerhandwerk keine große
   Rolle.
Kurzfristig neu aufgenommen wurde folgende Regelung: Für Betriebe aus Branchen, die
unter das Saison-Kug fallen, gilt rückwirkend seit dem 1. März 2020, dass für Angestellte
während der Schlechtwetterzeit die neuen Kug-Regelungen Vorrang vor den Saison-Kug-
Regelungen haben und somit auch für diese die komplette Erstattung der Sozialversiche-
rungsbeiträge übernommen wird.

Die Regelungen gelten zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2020.

Was ändert sich gegenüber den bisherigen Regelungen?
Dachdeckerbetriebe haben in der Schlechtwetterzeit bis 31. März 2020 wie gewohnt An-
spruch auf Saison-Kug. Hieran ergeben sich durch die o.g. Erleichterungen keine Änderun-
gen. Im Rahmen des Saison-Kug wurden auch bisher schon die Arbeitgeberanteile zur Sozial-
versicherung erstattet und auch die Anspruchsvoraussetzungen (s.u.) bleiben unverändert.
Für die Zeit nach dem 31. März 2020 können Dachdeckerbetriebe Kug in Anspruch nehmen.
Die Grundvoraussetzungen bleiben für Kug unverändert. Es muss ein erheblicher Arbeitsaus-
fall vorliegen, der unabwendbar, vorübergehender Natur und unvermeidbar ist. Als wesent-
liche Erleichterung wurde – zunächst befristet (s.o.) – durch das o.g. Hilfsprogramm einge-
führt, dass vom Arbeitsausfall nur noch mindestens 10 % der Beschäftigten des Betriebs
betroffen sein müssen und dass die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers in pau-
schalierter Form durch die Agentur für Arbeit erstattet werden.

Wie errechnet sich die Betriebsgröße?
Bei der Gesamtzahl der im Betrieb Beschäftigten zählen sämtliche Arbeitnehmer (inkl. Mit-
arbeiter im Minijob) mit Ausnahme von Auszubildenden, Arbeitnehmern in einer Vollzeit-
Weiterbildungsmaßnahme und Arbeitnehmern in einem ruhenden Arbeitsverhältnis, z.B.
Elternzeit.

Kann der Arbeitgeber bei Arbeitsausfall aufgrund von Coronavirus-Erkrankungen Kurzar-
beit beantragen?
Ja. Wenn Unternehmen Arbeitsausfälle haben, die auf die Coronavirus-Pandemie zurück zu
führen sind, und ordnen sie Kurzarbeit an, sodass es zu Entgeltausfällen kommt, können
betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Der Arbeitsausfall muss vom Arbeitgeber
bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden. Nach Ablauf des Monats ist
der Leistungsantrag (Formular 107) zu stellen und die Abrechnungslisten (Formular 108)
einzureichen.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist, dass der Arbeitsausfall
• auf wirtschaftlichen Gründen, z.B. Auftragsmangel aufgrund der Stornierung eines Auf-
  trags, aufgrund fehlender Werkstoffe oder fehlender Vorleistung, oder
• auf einem unabwendbaren Ereignis, z.B. behördliche Beschränkungen oder Schutzmaß-
  nahmen wie die behördlich angeordnete vorübergehende Schließung des Betriebs,
beruht und zugleich erheblich, vorübergehend und unvermeidbar ist.

Wie wird das Kurzarbeitergeld-Verfahren durch den Arbeitgeber abgewickelt?
Bei Kug muss für die Kurzarbeit im ersten Schritt bei der zuständigen Agentur für Arbeit ein-
malig eine Anzeige über Arbeitsausfall eingereicht werden. Diese prüft dann, ob die Voraus-
setzungen für die Leistung erfüllt sind und gibt einen entsprechenden Bescheid. Im zweiten
Schritt ist das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber zu errechnen und an den Arbeitnehmer
auszuzahlen. Im dritten Schritt muss monatlich die Erstattung beantragt werden. Dazu muss
der Arbeitgeber einen Leistungsantrag stellen (s.u.). Mehr dazu im ZVDH-Infoblatt Kurzarbeit
ab 1. April 2020 – Formular-Ausfüllbeispiel.

Wo liegt der Unterschied zwischen Saison-Kug und Kug beim Antragsverfahren?
Während bei Saison-Kug keine Erstanzeige erforderlich ist, muss diese vor Inanspruchnahme
von Kug über die Anzeige von Arbeitsausfall (Formular 101) beantragt werden.

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Bis wann muss der Leistungsantrag bei der Agentur für Arbeit vorliegen/Welche Aus-
schlussfristen sind zu beachten?
Der Antrag soll bis zum 15. des Folgemonats bei der Agentur für Arbeit vorliegen, damit
schnellstmöglich die bereits ausgezahlten Leistungen erstattet werden. Dringend zu beach-
ten ist die gesetzliche Ausschlussfrist von 3 Kalendermonaten.

Wo liegen die Unterschiede zwischen Inanspruchnahme von Saison-Kug und Kug aus Sicht
des Arbeitnehmers?
Werden bis zum 31. März 2020 und im Dezember 2020 Stunden aus dem Arbeitszeitkonto
eingebracht, so erhält der gewerbliche Arbeitnehmer für jede Stunde, die dazu dient, Saison-
Kug zu vermeiden, netto 2,50 € Zuschuss-Wintergeld. Dies ist bei der Inanspruchnahme von
Kug nicht der Fall.

Welche Regelungen gelten beim Kug nach der Schlechtwetterzeit ab 1.4. und wie wird es
rechtssicher eingeführt?
Tarifvertragliche Regelungen zum Kug bestehen nicht. Es gelten ausschließlich die gesetzli-
chen Regelungen der §§ 95 ff. SGB III.

Achtung: Kug kann – anders als Saison-Kug – nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet
werden, es bedarf vielmehr einer Vereinbarung. In den Muster-Arbeitsverträgen des ZVDH
ist eine solche Vereinbarung enthalten. Ansonsten muss die Einführung von Kug mit dem
Betriebsrat oder mit den betroffenen Arbeitnehmern einzeln vereinbart werden. Die Verein-
barung bedarf der Schriftform und ist in Kopie der Anzeige über Arbeitsausfall beizufügen,
da die Agentur für Arbeit die rechtswirksame Einführung von Kug regelmäßig prüft. Muster
für die Vereinbarungen stellt der ZVDH im internen Mitgliederbereich zur Verfügung.

Die Anzeige über Arbeitsausfall (Formular Kug 101) ist schriftlich spätestens im 1. Kalender-
monat mit Kug unter Vorlage entsprechender Unterlagen (z.B. Arbeitszeit durch Kopie von
§ 3 Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk) bei der
örtlichen Agentur für Arbeit einzureichen. Ein Fax oder eine per E-Mail übersandte Anzeige
(mit eingescannten Unterschriften) reicht dabei aus. Die Erstattung der vom Arbeitgeber
vorgelegten Leistungen erfolgt über den Leistungsantrag (Formular Kug 107) und die Ab-
rechnungsliste (Formular Kug 108). Diese Anträge sind monatlich einzureichen. Die Vordru-
cke können im Internet unter www.arbeitsagentur.de >> Unternehmen >> Finanzielle Hilfen
// Themengebiet Kurzarbeitergeld (innerhalb der Kachel!) heruntergeladen werden.

Muss der Arbeitsausfall unvermeidbar sein?
Ja. Sowohl Kug als auch Saison-Kug kann nur gewährt werden, wenn der Arbeitsausfall vo-
rübergehend und unvermeidbar ist. In der betrieblichen Praxis stellt sich daher insbesondere
die Frage, ob ein Arbeitsausfall durch die Gewährung von Urlaub oder durch Auflösung von
Arbeitszeitguthaben überbrückt werden kann (siehe auch Alternativen zur Kurzarbeit).

Welche Alternativen gibt es zur Kurzarbeit?
Urlaub: Der Arbeitsausfall gilt als vermeidbar, wenn er durch Gewährung von Urlaub verhin-
dert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche des Arbeitnehmers der Urlaubsge-

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währung nicht entgegenstehen. Wenn kein Urlaubsplan seitens des Betriebs vorliegt, kann
dieser Betriebsferien anordnen. Jedoch sind hierbei die Interessen der Arbeitnehmer ausrei-
chend zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es zuläs-
sig, ⅗ des Jahresurlaubs durch Betriebsferien festzulegen, wenn dringende betriebliche Be-
lange dies notwendig erscheinen lassen. Liegt ein Urlaubsplan vor, wird die Möglichkeit einer
Anordnung von Urlaub in der Regel entfallen, da es im Fall von Coronavirus-Erkrankungen
um sehr kurzfristige Entscheidungen geht. Nicht verplanter Urlaub sowie Resturlaub aus
2019 muss zur Vermeidung von Arbeitsausfall eingesetzt werden.

Abbau von Überstunden: Der Arbeitsausfall gilt auch als vermeidbar, wenn er durch den
Abbau von Gutstunden aus dem Arbeitszeitkonto verhindert werden kann. Eine Pflicht, die
Zeitkonten ins Minus zu fahren (d.h. in Vorleistung zu gehen), besteht nicht und ist in den
momentanen Zeiten auch nicht ratsam. Ebenso besteht keine Pflicht, Stunden aus Arbeits-
zeitkonten abzubauen, die noch vorhanden sind und die für die kommende Schlechtwetter-
zeit reserviert werden.

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Anspruchsberechtigt sind gewerbliche Arbeitnehmer in unbefristeten und befristeten Be-
schäftigungsverhältnissen sowie kaufmännische und technische Angestellte.

Nicht anspruchsberechtigt sind gekündigte Arbeitnehmer ab dem Zeit des Zugangs der Kün-
digung (unabhängig davon, wer gekündigt hat) sowie Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis
durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird, geringfügig Beschäftigte, Auszubildende (sie-
he unten), Arbeitnehmer nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze, Bezieher von
Renten mit voller Erwerbsminderung.

Was gilt für Auszubildende?
Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Dies
resultiert aus den Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses, deren Zweck in erster Linie
auf die Vermittlung und den Erwerb der Ausbildungsinhalte gerichtet ist. Anders als in einem
Arbeitsverhältnis besteht die Hauptpflicht des Auszubildenden nicht in dem Erbringen von
Arbeitsleistungen gegen Entgelt, so dass es insoweit an einem unmittelbaren Zusammen-
hang zwischen der betrieblichen Auftragslage und den Rechten und Pflichten im Rahmen der
Berufsausbildung fehlt.

Der Ausbildungsbetrieb ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG zur Fortzahlung der Ausbildungs-
vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen (42 Kalendertagen) verpflichtet. Fristbeginn ist
der erste Ausfalltag, an dem der Auszubildende wegen Arbeitsmangel mit der Arbeit ausset-
zen muss. Die Frist läuft nur an Ausfalltagen.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Die Höhe des Kug beträgt bei Arbeitnehmern ohne Kind 60 % und bei Arbeitnehmern mit
Kind (genau genommen: Kinderfreibetrag laut ELStAM ≥ 0,5) 67 % des Nettolohns, der sich
aus dem entfallenen Entgelt ergibt (Nettoentgeltdifferenz). Wie diese Nettoentgeltdifferenz
in der betrieblichen Lohnabrechnung ermittelt wird und welche Lohnbestandteile beim Soll-
Entgelt und beim Ist-Entgelt zu berücksichtigen sind, wird ausführlich in der ZVDH-

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Schriftenreihe „Hinweise zum Saison-Kurzarbeitergeld“ erläutert (siehe interner Mitglieder-
bereich).

Das Kug ist für den Arbeitnehmer steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und
muss somit vom Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden.
Für Arbeitgeber ist das Kug umlagefrei (U1, U2, U3, Sozialkassenbeitrag) und unterliegt nicht
den Beiträgen der BG BAU. Der Arbeitgeber trägt aber die vollen Beiträge zur Kranken-, Pfle-
ge- und Rentenversicherung bezogen auf das fiktive Entgelt (80 % des Unterschiedsbetrags
zwischen dem Soll- und Ist-Entgelt). Diese Beiträge werden ihm dann in pauschalierter Form
über den Leistungsantrag (Formular 107) und die Kug-Abrechnungsliste (Formular 108) von
der Agentur für Arbeit erstattet.

Wer trägt die Sozialversicherungskosten der Bezieher von Kurzarbeitergeld?
Während des Bezugs von Kug bleibt die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der gesetzli-
chen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bestehen. Lediglich die Beiträge zur Arbeits-
losenversicherung brauchen während des Bezugs von Kug nicht abgeführt werden. Die Höhe
der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge zu den genannten Sozialversicherungs-
zweigen wird aus 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt
errechnet (§ 232a Abs. 2 SGB V). Die Agentur für Arbeit erstattet diese vom Arbeitgeber zu
tragenden Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieher von Kug von der ersten Ausfallstunde
an in voller Höhe. Dies gilt auch für kaufmännische und technische Angestellte.

Was passiert, wenn Kug und Feiertage, die auf einen Arbeitstag fallen, zusammentreffen?
Es gilt das Lohnausfallprinzip: Es erfolgt eine Feiertagsbezahlung in Höhe des Kugs. Diese
Leistung wird nicht von der Agentur für Arbeit erstattet und unterliegt den gesetzlichen
Abzügen (volle Steuer-, Umlage- und Sozialversicherungspflicht).

Wie ist zu verfahren, wenn der Arbeitgeber freiwillig das Kurzarbeitergeld aufstockt?
Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise
(Corona-Steuerhilfegesetz) sieht eine befristete Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitge-
bers zum Kurzarbeitergeld vor (neuer § 3 Nr. 28a EStG): Aufstockungsleistungen unterliegen
im Zeitraum 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 nicht der Steuer- und Umlagepflicht. Sie
sind nicht melde- und beitragspflichtig bei der SOKA-DACH und werden bei der Berechnung
des Kug nicht im Ist-Entgelt berücksichtigt. Sie unterliegen zudem nicht der Sozialversiche-
rungspflicht, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags
zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt nicht übersteigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV).

Was ist zu beachten, wenn Fälle einer Quarantäne-Maßnahme bei einem Arbeitnehmer
aufgrund einer behördlichen Anordnung nach IfSG zeitlich mit Kurzarbeit im Betrieb zu-
sammentreffen?
Arbeitnehmer, die sich in von Behörden angeordneter Quarantäne befinden, erhalten ge-
mäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine finanzielle Entschädigung (§ 56 Abs.1 IfSG). Die Ent-
schädigung erfolgt bis zu 6 Wochen in der Höhe des Verdienstausfalls. Der Arbeitgeber hat
die Entschädigung anstelle der zuständigen Behörde auszuzahlen. Der Anspruch auf Ent-
schädigung in Höhe des von der Bundesagentur an den Arbeitgeber gezahlten Kugs geht auf

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die Bundesagentur für Arbeit über, so dass diese ihn gegenüber dem Bundesland der anord-
nenden Behörde geltend machen kann (§ 56 Abs. 9 IfSG).

Achtung: Darauf zu achten ist, dass Arbeitgeber in Fällen von Zusammentreffen mit
Kug/Saison-Kug bei der Entgeltfortzahlung nicht einen zu hohen Lohn für den aufgrund der
Quarantäne betroffenen Arbeitnehmer zugrunde legen, der ihnen dann evt. nicht voll erstat-
tet wird.

Hintergrund: Der Arbeitnehmer hat in der Situation, in der Kurzarbeit und Bezüge aus dem
IfSG zusammenfallen, für die entsprechenden Tage Anspruch auf Erstattung seines Verdiens-
tes in Höhe des Kurzarbeitergeldes und nicht in der Höhe seines regulären Lohns (§ 56 Abs. 3
IfSG). Für die Lohnart „Bezüge aus dem IfSG“ gilt damit dasselbe wie bei einem Zusammen-
treffen von Kurzarbeit und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Entscheidend ist, dass die
Quarantäne (genauso wie die Krankheit) beim betroffenen Arbeitnehmer zu keinem finanzi-
ellen Nachteil, aber auch zu keinem finanziellen Vorteil führen darf.

Können Kug und Ausfallgeld zusammenfallen?
Der Anspruch auf Kug ab dem 1. April 2020 setzt voraus, dass der Arbeitsausfall ausschließ-
lich auf wirtschaftlichen Gründen (z.B. Auftragsmangel) beruht. Der Anspruch auf Ausfallgeld
nach TV Beschäftigungssicherung in Höhe von max. 53 Stunden pro Kalenderjahr setzt vo-
raus, dass der Arbeitsausfall ausschließlich aufgrund von zwingenden Witterungsgründen
eintritt. Somit schließen sich die Ansprüche gegenseitig aus: Entweder der Betrieb hat keine
Aufträge, die somit auch nicht aufgrund von Witterungsgründen ausfallen können, oder der
Betrieb hat Aufträge, kann aber aufgrund schlechten Wetters nicht arbeiten.

Wo kann man sich noch informieren?
Die Bundesagentur für Arbeit stellt im Internet Erklärvideos zu den Voraussetzungen und
zum Verfahren bei der Beantragung von Kurzarbeit zur Verfügung.

Zusammenstellung: ZVDH/Fi
Stand: 07.05.2020

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