DIPHENHYDRAMIN SACHVERSTÄNDIGEN-AUSSCHUSS FÜR VERSCHREIBUNGSPFLICHT 23. JANUAR 2020 - BFARM
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Diphenhydramin Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht 23. Januar 2020 Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht | 23. Januar 2020 | Seite 1
Hintergrund I • 81. Sitzung des Sachverständigen-Ausschusses für die Verschreibungspflicht (SVA): o Behandlung eines Antrags auf Unterstellung von oral anzuwendenden Antihistaminika der ersten Generation mit sedierender Wirkung unter die Verschreibungspflicht bei Patienten über 65 Jahre • Ergebnis: o Mehrheitliche Empfehlung des SVA, den Antrag abzulehnen o Gleichzeitig votierte der SVA für eine weiterführende Befassung mit der Thematik unter Berücksichtigung der betreffenden Einzelsubstanzen • Bisherige Maßnahmen des BfArM: o Zunächst Auswahl von Doxylamin basierend auf der SVA-Empfehlung sowie Diphenhydramin als weiterem typischen Vertreter mit etabliertem Einsatz Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht | 23. Januar 2020 | Seite 2
Hintergrund II • Einbindung der Zulassungsinhaber (ohne Nutzer von Standardzulassungen) zwecks Datenbereitstellung: o Bereitstellung der Expositions- bzw. Verkaufszahlen soweit vorhanden o Informationen zu vorliegenden Nebenwirkungsverdachtsfällen, insb. zu Fällen assoziiert mit Sturz Gleichgewichtsstörung Gangstörung Verwirrtheitszustand Delirium Frakturen jeglicher Art Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht | 23. Januar 2020 | Seite 3
Wirkstoff • H1-Rezeptor-Antagonist der ersten Generation o Therapeutisch wird die sedative und antiemetische Wirkung genutzt o Anticholinerge Wirkung bedingen die häufigsten Nebenwirkungen • Dosierung: o Einzeldosis von 25 – 50 mg o Dosisreduzierung bei beeinträchtigter Leber- und Nierenfunktion, geschwächten und älteren Patienten über 65 Jahre empfohlen Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht | 23. Januar 2020 | Seite 4
Verkaufsabgrenzung und Zulassungsstatus I • Positionsformulierung in Anlage 1 der AMVV: „Diphenhydramin - zur parenteralen Anwendung -“ • 290 apothekenpflichtige und national zugelassene Monoarzneimittel zur oralen Anwendung o 284 Standardzulassungen o 6 Arzneimittel, die nicht auf Standardzulassungen beruhen • 2 apothekenpflichtige und dezentral zugelassene Kombinationsarzneimittel Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht | 23. Januar 2020 | Seite 5
Verkaufsabgrenzung und Zulassungsstatus II • Monoarzneimittel – Standardzulassungen: o 4 BfArM-Monographien (25-mg- und 50-mg-Kapseln; 25-mg- und 50-mg-Tabletten) o Anwendungsgebiete: Einschlaf- und Durchschlafstörungen o Schrittweise Dosisreduzierung/Absetzen nach zweiwöchiger täglicher Einnahme; Notwendigkeit der fortgesetzten Einnahme soll überprüft werden o Monographien werden derzeit überarbeitet; im derzeitigen, noch nicht verabschiedeten Referentenentwurf ist ein expliziter Warnhinweis für die Anwendung bei älteren Patienten enthalten Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht | 23. Januar 2020 | Seite 6
Verkaufsabgrenzung und Zulassungsstatus III • Monoarzneimittel – nicht auf Standardzulassung beruhend o Diphenhydramin-Gehalt: 25 bzw. 50 mg o Anwendungsgebiete: - 5 Arzneimittel zur Kurzzeitbehandlung von Schlafstörungen mit klinisch bedeutsamem Schweregrad; - 1 Arzneimittel zur Prophylaxe und symptomatischen Therapie von Übelkeit und Erbrechen, insb. von Kinetosen o Maximale Anwendungsdauer: 2 Wochen o Fachinformation: Empfehlung zur Dosisanpassung bei älteren und geschwächten Patienten Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht | 23. Januar 2020 | Seite 7
Verkaufsabgrenzung und Zulassungsstatus IV • Kombinationsarzneimittel o 25 mg Diphenhydramin kombiniert mit 500 mg Paracetamol o Anwendungsgebiet ist im Wesentlichen die Kurzzeitbehandlung von Schmerzen, die das Einschlafen erschweren o In Fachinformation enthaltener Warnhinweis bzgl. Diphenhydramin: „Sollte nicht von älteren Menschen mit Verwirrtheit eingenommen werden. Sedierende Antihistaminika können bei älteren Menschen zu Verwirrtheit und paradoxen Erregungszuständen führen.“ Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht | 23. Januar 2020 | Seite 8
Nebenwirkungen und Risiken • die am häufigsten auftretenden Nebenwirkungen sind: o Sedierung; Somnolenz; Schläfrigkeit; Benommenheit und Konzentrationsstörungen während des Folgetages, insbesondere nach unzureichender Schlafdauer; Schwindel; Muskelschwäche; Kopfschmerzen; Sehstörungen; trockener Hals; Mundtrockenheit; Magen-Darm-Beschwerden (Übelkeit, Erbrechen, Durchfall); Magenschmerzen; Obstipation; Gastro-ösophagealer Reflux; Miktionsstörungen; Asthenie • die typischen Nebenwirkungen sind in erster Linie auf die anticholinergen, aber auch sedierenden Eigenschaften von Diphenhydramin zurückzuführen Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht | 23. Januar 2020 | Seite 9
Auswertung der Nebenwirkungsdaten I Analyse des von den pharmazeutischen Unternehmern übermittelten Datenmaterials zu Fällen mit möglicher Sturzassoziation (Falllistungen und Narratives): Insgesamt 62 Fallmeldungen mit insgesamt 210 Nebenwirkungen, aufgeschlüsselt nach folgenden Altersgruppen: Altersangabe insgesamt davon schwerwiegend Kinder (< 18 Jahren) 12 12 Erwachsene (≥ 18 - < 65 Jahren) 36 30 Ältere Patienten (≥ 65 Jahren) 7 5 Keine Angabe 7 (Fallberichte aus den Datenbanken der Pharmazeutischen Unternehmer) Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht | 23. Januar 2020 | Seite 10
Auswertung der Nebenwirkungsdaten II – Einzelanalyse von Fallberichten Insgesamt liegen 3 Fälle vor, bei denen im Vergleich zu den anderen Altersgruppen bestimmte sturzassoziierte Reaktionen bei den älteren Patienten häufiger waren In diesen Fällen wurden jeweils die folgenden Nebenwirkungen beschrieben: • “Confusional state, asthenia, visual hallucinations” • “Anticholinergic syndrome, confusional state, seizure, intentional overdose, suicide attempt, tachycardia” • “Delirium, fall, gait disturbance, intentional overdose, suicide attempt” Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht | 23. Januar 2020 | Seite 11
Auswertung der Nebenwirkungsdaten II – Einzelanalyse von Fallberichten • Ergebnis der Einzelfallbewertung: o Bei 1 Fall erlaubt die vorhandene Information keine Beurteilung des Kausalzusammenhangs o Bei den 2 anderen Fällen handelt es sich um Suizidversuche mit jeweils des 10-fachen der empfohlenen maximalen Dosierung von 50 mg; in beiden Fällen wurde zudem Doxylamin in der 20- bzw. 30-fachen Überdosierung eingenommen, einer dieser Patienten nahm zusätzlich noch Methadon ein; beide Patienten sind wiederhergestellt Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht | 23. Januar 2020 | Seite 12
Literaturdaten I Alvarez et al., 2015: • Kohortenstudie zur Anwendung von Skelettmuskelrelaxantien und Antihistaminika • erhöhtes Sturzrisiko für ältere Patienten, die Antihistaminika einnahmen • Studie hat viele Limitationen; Studie ist nicht geeignet, ein konkretes Risiko für einen der untersuchten Wirkstoffe abzuleiten American Geriatrics Society Beers Criteria Update Expert Panel (“Beers-Liste“), 2015/2019: • Warnt vor Anwendung von Diphenhydramin und anderen Antihistaminika der ersten Generation bei älteren Patienten wegen anticholinergem Effekt und Toleranzentwicklung • Datenevidenz wird als „moderat“ eingestuft, d. h. die Evidenz wird als ausreichend beurteilt, um die Risiken in der Anwendung zu belegen, jedoch als limitiert aufgrund fehlender/nicht ausreichender Studiendaten Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht | 23. Januar 2020 | Seite 13
Literaturdaten II Park et al., 2015: • systematischer Review der Publikationen der letzten fünf Jahre bzgl. eines Zusammenhangs von Stürzen und bestimmten Medikationen • widersprüchliche Ergebnisse: je eine Publikation mit und ohne Zusammenhang zwischen Stürzen und Antihistaminikaeinnahme, keine Unterscheidung nach Wirkstoffen Schroeck et al., 2016: • Autoren raten von der Verwendung von Diphenhydramin bei älteren Patienten ab und verweisen insbesondere auf das Problem der nachhaltigen Sedierung, der anticholinergen Effekte und der Toleranzentwicklung • Autoren berufen sich dabei auf die Beers-Liste sowie auf Studien, die aber in ihrer Aussagekraft limitiert sind Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht | 23. Januar 2020 | Seite 14
Literaturdaten III Riemann et al. (S3-Leitlinie „Nicht erholsamer Schlaf/Schlafstörungen“), 2017: • Kognitive Verhaltenstherapie als Mittel der Wahl bei allen Erwachsenen mit Insomnien • Pharmakologische Intervention nur ergänzend/wenn Verhaltenstherapie nicht möglich ist und nur kurzfristig; Langzeitbehandlung wird bei keiner Arzneimittelgruppe empfohlen • Zu Antihistaminika wird aufgrund unzureichender Datenlage keine Empfehlung ausgesprochen Cho et al., 2018: • Identifikation von 473 Studien in MEDLINE, EMBASE und weiteren Datenbanken bis 11/2016, die Zusammenhang von Stürzen und bestimmten Medikationen untersuchten • 2 Publikationen ließen eine Auswertung bzgl. Antihistaminika der ersten Generation und Sturzgefahr zu: Alvarez, 2015 und Lee, 2016 (hier wurde das Risiko von Hüftfrakturen nach Stürzen betrachtet, allerdings nicht aufgeschlüsselt nach Wirkstoffen) Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht | 23. Januar 2020 | Seite 15
Literaturdaten IV Park et al., 2019: • Fallkontrollstudie zum Zusammenhang von Arzneimittelgabe und Sturzrisiko bei 1832 über 65-Jahre alten Bewohnern in japanischen Pflegeheimen • Einnahme verschiedener Arzneimittel (u. a. NSARs, Antiparkinson-mitteln, Muskelrelaxantien, Antiepileptika, Antipsychotika, Antidepressiva, Opioiden) war mit einem höheren Sturzrisiko verbunden • Antihistaminika (ohne Aufschlüsselung nach Stoffgruppen) wurden nicht als sturzassoziiert identifiziert Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht | 23. Januar 2020 | Seite 16
Diskussion • Keine spezifischen Studiendaten, die ein erhöhtes Sturzrisiko für ältere Anwender belegen, die vorhandenen Studien weisen zahlreiche Limitationen auf • Die Analyse der Nebenwirkungsmeldungen ergab keinen belastbaren Beleg für ein erhöhtes Risiko bei Älteren hinsichtlich der sturzassoziierten Nebenwirkungen • Ältere Patienten weisen häufig eine eingeschränkte Nieren- und Leberfunktion auf, was konsekutiv zu unerwünschten anticholinergen wie antihistaminischen Wirkungen führen kann Nebenwirkungen könnten Ursache für erhöhte Sturzraten bei älteren Patienten sein – entsprechende Datenbelege fehlen aber Hinweise, dass bei älteren Patienten eine Dosisanpassung notwendig sein kann, finden sich in den Produktinformationen oder sind geplant Insgesamt lässt die Datenlage keine Rückschlüsse auf ein erhöhtes Sturzrisiko bei Älteren bei bestimmungsgemäßem Gebrauch von Diphenhydramin zu Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht | 23. Januar 2020 | Seite 17
Zusammenfassung und Empfehlung • Die Datenlage zur Postulierung eines erhöhten Sturzrisikos bei Älteren durch Diphenhydramin ist sowohl im Bereich der Nebenwirkungsmeldungen als auch auf der Grundlage von Studien eingeschränkt • Die Datenlage wird derzeit als nicht ausreichend bewertet, um die Anwendung von Diphenhydramin bei älteren Patienten der Verschreibungspflicht zu unterstellen • Das BfArM sieht – bedingt durch die pharmakologischen Eigenschaften von Diphenhydramin – das Potential, dass Dosis-abhängige Nebenwirkungen insbesondere bei älteren Patienten auftreten und konsekutiv Stürze verursachen könnten • Aus Sicht des BfArM sollte die Kommunikation zu der Thematik verstärkt werden – insbesondere die Information und Einbindung der Apotheker scheint wesentlich, damit eine gezielte Aufklärung der (älteren) Patienten bzgl. der Einnahme der sedierenden Antihistaminika der ersten Generation erfolgen kann Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht | 23. Januar 2020 | Seite 18
Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht | 23. Januar 2020 | Seite 19
Doxylamin Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht 23. Januar 2020 Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht | 23. Januar 2020 | Seite 20
Hintergrund I • 81. Sitzung des Sachverständigen-Ausschusses für die Verschreibungspflicht (SVA): o Behandlung eines Antrags auf Unterstellung von oral anzuwendenden Antihistaminika der ersten Generation mit sedierender Wirkung unter die Verschreibungspflicht bei Patienten über 65 Jahre Ergebnis: Mehrheitliche Empfehlung des SVA, den Antrag abzulehnen Gleichzeitig votierte der SVA für eine weiterführende Befassung mit der Thematik unter Berücksichtigung der betreffenden Einzelsubstanzen • Bisherige Maßnahmen des BfArM: • Zunächst Auswahl von Doxylamin basierend auf der SVA-Empfehlung sowie Diphenhydramin als weiterem typischen Vertreter mit etabliertem Einsatz Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht | 23. Januar 2020 | Seite 21
Hintergrund II • Einbindung der Zulassungsinhaber (ohne Nutzer von Standardzulassungen) zwecks Datenbereitstellung: o Expositions- bzw. Verkaufszahlen soweit vorhanden o Informationen zu vorliegenden Nebenwirkungsverdachtsfällen, insb. zu Fällen assoziiert mit Sturz Gleichgewichtsstörung Gangstörung Verwirrtheitszustand Delirium Frakturen jeglicher Art Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht | 23. Januar 2020 | Seite 22
Wirkstoff Doxylamin • H1-Rezeptor-Antagonist der ersten Generation • Doxylamin antagonisiert die Histaminwirkung, die allergische Effekte und zentralnervöse Wirkungen wie Übelkeit, Erbrechen und Störung des Schlaf- Wach-Rhythmus vermittelt • Wirkstoff ist ZNS-gängig • antiallergische, antiemetische und sedierende Wirkung Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht | 23. Januar 2020 | Seite 23
Verkaufsabgrenzung und Zulassungsstatus I • Positionsformulierung in Anlage 1 der AMVV: „Doxylamin - zur Behandlung von Schlafstörungen bei Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr -" • 8 apothekenpflichtige Monoarzneimittel und 1 verschreibungspflichtiges Monoarzneimittel mit Kinderindikation • Apothekenpflichtige Monoarzneimittel: Indikation: symptomatische Kurzzeitbehandlung von Schlafstörungen, die Ein- und Durchschlafstörungen einschließen 7 Arzneimittel: Einzeldosis 25 mg/tägliche Höchstdosis 50 mg 1 Arzneimittel: Einzeldosis 30 mg/tägliche Höchstdosis 60 mg Beschränkung der Einnahmedauer auf zwei Wochen Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht | 23. Januar 2020 | Seite 24
Verkaufsabgrenzung und Zulassungsstatus II 2 apothekenpflichtige doxylaminhaltige Kombinationsarzneimittel: • Wick MediNait Erkältungssirup für die Nacht: Doxylamin (7,5 mg) + Paracetamol + Dextromethorphan + Ephedrin • Wick MediNait Erkältungssirup mit Honig und Kamillenaroma: Doxylamin (7,5 mg) + Paracetamol + Dextromethorphan • Indikation beider Arzneimittel: „Zur symptomatischen Behandlung von gemeinsam auftretenden Beschwerden wie Kopf-, Glieder oder Halsschmerzen, Fieber, Schnupfen und Reizhusten infolge einer Erkältung oder eines grippalen Infekts.“ Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht | 23. Januar 2020 | Seite 25
Nebenwirkungen und Risiken • die am häufigsten auftretenden Nebenwirkungen sind: o Sedierung; Somnolenz; Schläfrigkeit; Benommenheit und Konzentrationsstörungen während des Folgetages, insbesondere nach unzureichender Schlafdauer; Schwindel; Muskelschwäche; Kopfschmerzen; Sehstörungen; trockener Hals; Mundtrockenheit; Magen-Darm-Beschwerden (Übelkeit, Erbrechen, Durchfall); Magenschmerzen; Obstipation; Gastro-ösophagealer Reflux; Miktionsstörungen; Asthenie • die typischen Nebenwirkungen sind in erster Linie auf die anticholinergen, aber auch sedierenden Eigenschaften von Doxylamin zurückzuführen Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht | 23. Januar 2020 | Seite 26
Auswertung der Nebenwirkungsdaten I Analyse des von den pharmazeutischen Unternehmern übermittelten Datenmaterials zu Fällen mit möglicher Sturzassoziation (Falllistungen und Narratives): Insgesamt 46 Fallmeldungen mit insgesamt 243 Nebenwirkungen, aufgeschlüsselt nach folgenden Altersgruppen: Altersangabe insgesamt davon schwerwiegend Kinder (
Auswertung der Nebenwirkungsdaten II – Einzelanalyse von Fallberichten • Die Reaktionen „Fall“, „Delirium“ und „Somnolence“ wurden im Vergleich zu den anderen Altersgruppen häufiger gemeldet • Die o. g. Reaktionen betreffen folgende Fallberichte: 1 Fall: der berichtete Sturz war auf eine anaphylaktische Reaktion zurückzuführen. 1 Fall: insuffiziente Information 1 Fall: absichtliche Überdosierung, die auf Arzneimittelmissbrauch zu- rückzuführen war 7 Fälle: Suizid/Suizidversuche (1 Patient, der Doxylamin in 100-facher Überdosierung eingenommen hatte, verstarb; die anderen 6 Patienten erholten sich vollständig bei bis zu 40-facher Überdosierung) Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht | 23. Januar 2020 | Seite 28
Literaturdaten • Keine spezifischen (Studien-)Daten vorhanden, die die Einnahme von Doxylamin und (sturzassoziierten) Nebenwirkungen bei älteren Patienten untersuchen • In der Studie von Alvarez et al., 2015, die die Anwendung von Skelettmuskelrelaxantien und Antihistaminika bei Patienten älter als 65 Jahre untersuchte, war Doxylamin nicht Teil der Studienmedikation • Bezüglich weiterer Literaturdaten wird auf die Darstellungen zu Diphenhydramin verwiesen Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht | 23. Januar 2020 | Seite 29
Diskussion • Keine spezifischen Studiendaten für den Zusammenhang zwischen der Anwendung von Doxylamin und Stürzen bei älteren Anwendern vorhanden • Die vorhandenen Studien beziehen Doxylamin nicht bei den untersuchten Antihistaminika ein und/oder differenzieren die Gruppe der Antihistaminika nicht nach einzelnen Substanzen und/oder weisen etliche (weitere) Limitationen auf • Die Analyse der Nebenwirkungsmeldungen ergab keinen belastbaren Beleg für ein erhöhtes Risiko bei Älteren hinsichtlich sturzassoziierter Nebenwirkungen Insgesamt lässt die Datenlage keine Rückschlüsse auf ein erhöhtes Sturzrisiko bei Älteren bei bestimmungsgemäßem Gebrauch von Doxylamin zu Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht | 23. Januar 2020 | Seite 30
Zusammenfassung und Empfehlung • Die Datenlage zur Postulierung eines erhöhten Sturzrisikos bei Älteren durch Doxylamineinnahme ist sowohl im Bereich der Nebenwirkungsmeldung als auch auf der Grundlage von Studien eingeschränkt • Die Datenlage wird derzeit als nicht ausreichend bewertet, um die Anwendung von Doxylamin bei älteren Patienten der Verschreibungspflicht zu unterstellen • Aus Sicht des BfArM sollte die Kommunikation zu der Thematik verstärkt werden – insbesondere die Information und Einbindung der Apotheker scheint wesentlich, damit eine gezielte Aufklärung der (älteren) Patienten bzgl. der Einnahme der sedierenden Antihistaminika der ersten Generation erfolgen kann Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht | 23. Januar 2020 | Seite 31
Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht | 23. Januar 2020 | Seite 32
Positionsformulierungen Diphenhydramin - zur parenteralen Anwendung - zur Behandlung von Schlafstörungen bei Erwachsenen ab dem 65. Lebensjahr Doxylamin - zur Behandlung von Schlafstörungen bei Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und bei Erwachsenen ab dem 65. Lebensjahr Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht | 23. Januar 2020 | Seite 33
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