KURZER TITEL DER PRÄSENTATION - Ort | Datum - AGFK-BW

Die Seite wird erstellt Malte Schütze
 
WEITER LESEN
KURZER TITEL DER PRÄSENTATION - Ort | Datum - AGFK-BW
KURZER TITEL DER PRÄSENTATION
Ort | Datum
KURZER TITEL DER PRÄSENTATION - Ort | Datum - AGFK-BW
STVO-NOVELLE 2020
– NEUE CHANCEN FÜR DIE RADVERKEHRSFÖRDERUNG –

20. Januar 2021
KURZER TITEL DER PRÄSENTATION - Ort | Datum - AGFK-BW
ZIELE VERKEHRSMINISTERIUM FÜR 2030

      20. Januar 2021   Arne Koerdt – StVO - Novelle 2020   3
KURZER TITEL DER PRÄSENTATION - Ort | Datum - AGFK-BW
HERAUSFORDERUNGEN DER RADVERKEHRSFÖRDERUNG

Um den Radverkehr zu verdoppeln braucht es eine neue Qualität
der Radverkehrsförderung
o Kontinuität und Ambitionen
o Starke Partner in Kommunen, Ländern und Bund
o Radverkehrsförderung nicht nur ermöglichen sondern aktiv einfordern
o Von Modellprojekten zur flächenhaften Anwendung
o braucht einen aktiv fördernden Rechtsrahmen
KURZER TITEL DER PRÄSENTATION - Ort | Datum - AGFK-BW
UNTERSTÜTZUNG DER KOMMUNEN

Umfassendes Unterstützungsprogramm für alle Lagen

o NEU Personalstellen Stadt- und Landkreise
o NEU Konzeption
o NEU Planung
o Förderung kommunaler Infrastruktur
     -   NEU sehr hohe Förderquoten
     -   NEU neue Fördertatbestände
     -   NEU einfachere Abwicklung

o Beschilderung RadNETZ
o Kommunikation - RadKULTUR
o Vernetzung und Fortbildung
o NEU Rechtsrahmen (StVO / Anwohnerparken)
                                                    5
KURZER TITEL DER PRÄSENTATION - Ort | Datum - AGFK-BW
AUSGANGSPUNKT

KOALITIONSVERTRAG BUNDESREGIERUNG 19. Legislaturperiode

      „Wir werden die
      Straßenverkehrsordnung mit dem Ziel
      der Radverkehrsförderung überprüfen
      und gegebenenfalls fahrradgerecht
      fortschreiben einschließlich einer
      Innovationsklausel für örtlich und
      zeitlich begrenzte Pilotprojekte.“

        20. Januar 2021     Arne Koerdt – StVO - Novelle 2020   6
KURZER TITEL DER PRÄSENTATION - Ort | Datum - AGFK-BW
VMK AD-HOC-AG RADVERKEHRSPOLITIK

 Ergebnis
 o Federführung Verkehrsministerium Baden-Württemberg
 o Einigung unter 11 Ländern mit unterschiedlichen Ausgangsbedingungen

 Beschlussvorschlag VMK
 o Kurzer Beschlussvorschlag
 o Verweis auf den Bericht der Länder

 Bericht
 o Benennung der Ziele der Länder
 o 15 konkrete Punkte mit Kurzbeschreibung und Wirkung
 o 7 Prüfpunkte der Länder, Hinweise für zukünftige Überarbeitung der StVO
                                                                       7
KURZER TITEL DER PRÄSENTATION - Ort | Datum - AGFK-BW
15-PUNKTE-PLAN DER LÄNDER

 Maßgaben
 o Vorschläge zu zentralen Handlungsfeldern
     o Geschwindigkeit
     o Parken / Sichtbeziehungen
     o Überholabstände
     o Lkw-Rechtsabbiegen
 o keine umfassende Verkehrswende sondern Nachsteuerung im System
 o nicht nur kosmetische Änderungen sondern substantielle Verbesserungen
 o mehr kommunale Handlungsspielräume
 o Rechtssicherheit durch Klarstellungen
        20. Januar 2021         Arne Koerdt – StVO - Novelle 2020   8
KURZER TITEL DER PRÄSENTATION - Ort | Datum - AGFK-BW
15-PUNKTE-PLAN DER LÄNDER

  Beschluss Verkehrsministerkonferenz 04./05. April 2019 Saarbrücken

  o Beschluss 16:0:0

                                                                       9
KURZER TITEL DER PRÄSENTATION - Ort | Datum - AGFK-BW
ANKÜNDIGUNG
BM SCHEUER

              10
STVO 2020
Von der Ankündigung zum Inkrafttreten
o Eckpunkte auf dem NRVK 13. Mai 2019
o Erster Referentenentwurf 18. August 2019
o Beschluss Bundesrat 14. Februar 2020
o Beschluss Bundestag 20. April 2020
o Inkrafttreten 28. April 2020

o 15. Mai 2020 – BMVI will Korrekturen vornehmen (Behandlung Bundestagsanträge)
o 02. Juli 2020 – Bekanntgabe Teil-Nichtigkeit aufgrund Formfehler durch BMVI

           20. Januar 2021           Arne Koerdt – StVO - Novelle 2020   11
WIRKUNG DES RECHTSFEHLERS
Rechtsfehler für Bußgelder
o Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung durch StVO-Novelle ist nichtig
   es gilt die alte Bußgeldkatalog-Verordnung
o StVO-Änderungen 2020 sind von Teilnichtigkeit nicht betroffen – STVO gilt!
o Änderungen im Bußgeld-Katalog für Radverkehr sind inhaltlich unstrittig
o Streitthema sind die Fahrverbote für Kfz-Führer

           20. Januar 2021           Arne Koerdt – StVO - Novelle 2020   12
EINFÜHRUNGSERLASSE STVO 2020
11. Mai 2020 an Regierungspräsidien
„Überwachung und Sanktionierung von
Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr“
o Parken ist hoch sicherheitsrelevant – kein
   Kavaliersdelikt
o Falschparken behindert oftmals den Verkehr mit
  umweltfreundlichen Verkehrsmitteln
o Die bestehenden und die neu geschaffenen
  Sanktionsmöglichkeiten gilt es nun konsequent
  anzuwenden und Handlungsspielräume zur
  Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in vollem
  Umfang auszuschöpfen

          20. Januar 2021           Arne Koerdt – StVO - Novelle 2020   13
EINFÜHRUNGSERLASSE STVO 2020
30. Juni 2020 per E-Mail an Regierungspräsidien
o “Die Straßenverkehrs- und Bußgeldbehörden werden gebeten, die neuen
  Instrumente und Handlungsspielräume mit dem Ziel der Steigerung der
  Verkehrssicherheit in vollem Umfang auszuschöpfen.“
o Vorstellung und Erläuterung der Einzelregelungen

          20. Januar 2021           Arne Koerdt – StVO - Novelle 2020   14
ENTSCHEIDEND IST DIE PRAXIS

„Die Novelle der StVO soll das Ziel verfolgen, (…) radverkehrsfreundliche Lösungen (…)
vereinfacht anordnen und umsetzen zu können, um deutliche und leicht umsetzbare
Verbesserungen für den Radverkehr in der Alltagspraxis zu erreichen.“
(VMK-Beschluss 18./19. Oktober 2018)
     Es reicht nicht, etwas rechtlich zu ermöglichen
     Viele NEUREGELUNGEN sind eigentlich KLARSTELLUNGEN
     Praxis in der Fläche entscheidet
                  Anordnungen

                  Sanktionen

                  Kommunikation

          20. Januar 2021             Arne Koerdt – StVO - Novelle 2020   15
WAS JETZT GILT
Symbolpolitik ohne nennenswerte Wirkung

Verhaltensrecht – geringe Auswirkung auf Verwaltungshandeln

Regelungen mit Auswirkungen auf Planungen
o Klarstellung zum Mindestüberholabstand
  Klarstellung zum Nebeneinanderfahren

    1,5 m innerorts – 2,0 m außerorts
    (Fahrstreifenwechsel ist die Regel)

o Fahrradzonen  Klarstellung der Anwendungsvoraussetzungen in VwV-StVO folgen

o Klarstellung zu Begleitstrich  konsequente Anwendung Musterlösungen RadNETZ / RSV

          20. Januar 2021             Arne Koerdt – StVO - Novelle 2020   16
WAS JETZT GILT
Regelungen mit Handlungsauftrag an Kommunen

Parken
o Halteverbot auf Schutzstreifen  Auswirkungen auf Ausweisung von Schutzstreifen möglich
o Parkverbot an Kreuzungen / Einmündungen  Gestaltung von Knoten
o Erhöhung der Bußgelder Parken/Halten auf Geh-/Radwegen
    Nutzung Zusammenhang mit Anhebung Anwohnerparkgebühren

o Carsharing-Stellplätze  Anordnung reservierter Stellplätze für Carsharing
o Lade- und Ausstiegszonen  Nutzung in dicht bebauten Gebieten
o Parken für Lastenräder  Neue Gestaltungsinstrument

           20. Januar 2021              Arne Koerdt – StVO - Novelle 2020      17
WAS JETZT GILT
Wenig bekannte Regelungen
o Überholverbot für einspurige Fahrzeuge
o Sinnbild mehrfachbesetzte Fahrzeuge
o Haifischzahnmarkierungen
o Erweiterte Experimentierklausel

         20. Januar 2021            Arne Koerdt – StVO - Novelle 2020   18
KOMMUNIKATION
Neue Verkehrsregeln kommunizieren
o Wir benötigen eine neue Kultur des Miteinanders im Verkehr
o Mobilitätskultur kann lokal beeinflusst werden
    o Infrastruktur
    o Öffentlichkeitsarbeit / Kommunikation
o Handeln erklären  Ahnung beim Parken
o Aktionen, Aktivitäten, Vorbildwirkung
o Vorlagen nutzen

         20. Januar 2021           Arne Koerdt – StVO - Novelle 2020   19
WAS NOCH FEHLT
kurzfristig: weitere Änderungen StVO / VwV-StVO
o (Öffnung Einbahnstraßen wird zur Regel) – Entwurf
o (Einfache Anordnung Fahrradstraßen) – Entwurf
o Vereinfachung zu Tempo 30 innerorts
o Regelung zur Geschwindigkeit Tempo 80 außerorts
o Fahrbahnnutzung begleiteter Kinder

möglichst schnell
o Regelungen zum Fußverkehr (laufende ad-hoc AG der VMK)
o Grundsätzliche Anpassung des Rechtsrahmens durch Anpassung StVG
  (Gesetzesziele Klima- und Umweltschutz, Gesundheitsschutz, Lebensqualität)
         20. Januar 2021           Arne Koerdt – StVO - Novelle 2020   20
WIDERSPRÜCHE DES RECHTSRAHMENS

Gefahrenabwehr ernst nehmen
o StVO ist faktisch kein reines Gefahrenabwehrrecht
  mehr – ABER…
o StVO / VWV-StVO dürfen Kommunen nicht daran
  hindern, sichere Regelungen umzusetzen
o Konkurrenz von Sicherheit und Leichtigkeit
    o Die Sicherheit des (Rad)Verkehrs geht der
      Flüssigkeit des Verkehrs vor
    o Die Sicherheit des (Rad)Verkehrs geht den
      Belangen des ruhenden Verkehrs vor

         20. Januar 2021           Arne Koerdt – StVO - Novelle 2020   21
GRUNDSÄTZLICHER PARADIGMENWECHSEL ERFORDERLICH

Von der Straßenverkehrsordnung zur Straßennutzungsordnung
o StVO ist nicht konsistent
o Herrschende Interpretation der StVO ist nicht zeitgemäß
o Ändernde gesellschaftliche Normen werden nicht berücksichtigt

Wir benötigen
o Größere kommunale Entscheidungsräume
o Gesamtbetrachtung über Leistungsfähigkeit hinaus
o Es geht um die Lebensqualität der Menschen

          20. Januar 2021          Arne Koerdt – StVO - Novelle 2020   22
APPELL AN KOMMUNEN UND STRAßENVERKEHRSBEHÖRDEN

Grundsätzlicher Paradimenwechsel
o Mut zur Veränderungen
o Keine formalen Scheinlösungen       © Burkhard Walther

o Aus der Nutzerperspektive denken                                       © Burkhard Walther

o Nicht theoretische Probleme/Einzelfälle
  in den Mittelpunkt stellen („System Poller“)
o Praxistaugliche Lösungen suchen
o Bewährte Lösungen nutzen
o Ziele im Blick behalten

          20. Januar 2021            Arne Koerdt – StVO - Novelle 2020            23
Vielen Dank für die
            Aufmerksamkeit…

          Arne Koerdt
Leiter Referat Rad- und Fußverkehr,
              Ortsmitte

     Ministerium für Verkehr
      Baden-Württemberg

      www.aktivmobil-bw.de

                                Arne Koerdt – StVO - Novelle 2020   24
Sie können auch lesen