KURZER TITEL DER PRÄSENTATION - Ort | Datum - AGFK-BW
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
HERAUSFORDERUNGEN DER RADVERKEHRSFÖRDERUNG Um den Radverkehr zu verdoppeln braucht es eine neue Qualität der Radverkehrsförderung o Kontinuität und Ambitionen o Starke Partner in Kommunen, Ländern und Bund o Radverkehrsförderung nicht nur ermöglichen sondern aktiv einfordern o Von Modellprojekten zur flächenhaften Anwendung o braucht einen aktiv fördernden Rechtsrahmen
UNTERSTÜTZUNG DER KOMMUNEN Umfassendes Unterstützungsprogramm für alle Lagen o NEU Personalstellen Stadt- und Landkreise o NEU Konzeption o NEU Planung o Förderung kommunaler Infrastruktur - NEU sehr hohe Förderquoten - NEU neue Fördertatbestände - NEU einfachere Abwicklung o Beschilderung RadNETZ o Kommunikation - RadKULTUR o Vernetzung und Fortbildung o NEU Rechtsrahmen (StVO / Anwohnerparken) 5
AUSGANGSPUNKT KOALITIONSVERTRAG BUNDESREGIERUNG 19. Legislaturperiode „Wir werden die Straßenverkehrsordnung mit dem Ziel der Radverkehrsförderung überprüfen und gegebenenfalls fahrradgerecht fortschreiben einschließlich einer Innovationsklausel für örtlich und zeitlich begrenzte Pilotprojekte.“ 20. Januar 2021 Arne Koerdt – StVO - Novelle 2020 6
VMK AD-HOC-AG RADVERKEHRSPOLITIK Ergebnis o Federführung Verkehrsministerium Baden-Württemberg o Einigung unter 11 Ländern mit unterschiedlichen Ausgangsbedingungen Beschlussvorschlag VMK o Kurzer Beschlussvorschlag o Verweis auf den Bericht der Länder Bericht o Benennung der Ziele der Länder o 15 konkrete Punkte mit Kurzbeschreibung und Wirkung o 7 Prüfpunkte der Länder, Hinweise für zukünftige Überarbeitung der StVO 7
15-PUNKTE-PLAN DER LÄNDER Maßgaben o Vorschläge zu zentralen Handlungsfeldern o Geschwindigkeit o Parken / Sichtbeziehungen o Überholabstände o Lkw-Rechtsabbiegen o keine umfassende Verkehrswende sondern Nachsteuerung im System o nicht nur kosmetische Änderungen sondern substantielle Verbesserungen o mehr kommunale Handlungsspielräume o Rechtssicherheit durch Klarstellungen 20. Januar 2021 Arne Koerdt – StVO - Novelle 2020 8
15-PUNKTE-PLAN DER LÄNDER Beschluss Verkehrsministerkonferenz 04./05. April 2019 Saarbrücken o Beschluss 16:0:0 9
STVO 2020 Von der Ankündigung zum Inkrafttreten o Eckpunkte auf dem NRVK 13. Mai 2019 o Erster Referentenentwurf 18. August 2019 o Beschluss Bundesrat 14. Februar 2020 o Beschluss Bundestag 20. April 2020 o Inkrafttreten 28. April 2020 o 15. Mai 2020 – BMVI will Korrekturen vornehmen (Behandlung Bundestagsanträge) o 02. Juli 2020 – Bekanntgabe Teil-Nichtigkeit aufgrund Formfehler durch BMVI 20. Januar 2021 Arne Koerdt – StVO - Novelle 2020 11
WIRKUNG DES RECHTSFEHLERS Rechtsfehler für Bußgelder o Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung durch StVO-Novelle ist nichtig es gilt die alte Bußgeldkatalog-Verordnung o StVO-Änderungen 2020 sind von Teilnichtigkeit nicht betroffen – STVO gilt! o Änderungen im Bußgeld-Katalog für Radverkehr sind inhaltlich unstrittig o Streitthema sind die Fahrverbote für Kfz-Führer 20. Januar 2021 Arne Koerdt – StVO - Novelle 2020 12
EINFÜHRUNGSERLASSE STVO 2020 11. Mai 2020 an Regierungspräsidien „Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr“ o Parken ist hoch sicherheitsrelevant – kein Kavaliersdelikt o Falschparken behindert oftmals den Verkehr mit umweltfreundlichen Verkehrsmitteln o Die bestehenden und die neu geschaffenen Sanktionsmöglichkeiten gilt es nun konsequent anzuwenden und Handlungsspielräume zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in vollem Umfang auszuschöpfen 20. Januar 2021 Arne Koerdt – StVO - Novelle 2020 13
EINFÜHRUNGSERLASSE STVO 2020 30. Juni 2020 per E-Mail an Regierungspräsidien o “Die Straßenverkehrs- und Bußgeldbehörden werden gebeten, die neuen Instrumente und Handlungsspielräume mit dem Ziel der Steigerung der Verkehrssicherheit in vollem Umfang auszuschöpfen.“ o Vorstellung und Erläuterung der Einzelregelungen 20. Januar 2021 Arne Koerdt – StVO - Novelle 2020 14
ENTSCHEIDEND IST DIE PRAXIS „Die Novelle der StVO soll das Ziel verfolgen, (…) radverkehrsfreundliche Lösungen (…) vereinfacht anordnen und umsetzen zu können, um deutliche und leicht umsetzbare Verbesserungen für den Radverkehr in der Alltagspraxis zu erreichen.“ (VMK-Beschluss 18./19. Oktober 2018) Es reicht nicht, etwas rechtlich zu ermöglichen Viele NEUREGELUNGEN sind eigentlich KLARSTELLUNGEN Praxis in der Fläche entscheidet Anordnungen Sanktionen Kommunikation 20. Januar 2021 Arne Koerdt – StVO - Novelle 2020 15
WAS JETZT GILT Symbolpolitik ohne nennenswerte Wirkung Verhaltensrecht – geringe Auswirkung auf Verwaltungshandeln Regelungen mit Auswirkungen auf Planungen o Klarstellung zum Mindestüberholabstand Klarstellung zum Nebeneinanderfahren 1,5 m innerorts – 2,0 m außerorts (Fahrstreifenwechsel ist die Regel) o Fahrradzonen Klarstellung der Anwendungsvoraussetzungen in VwV-StVO folgen o Klarstellung zu Begleitstrich konsequente Anwendung Musterlösungen RadNETZ / RSV 20. Januar 2021 Arne Koerdt – StVO - Novelle 2020 16
WAS JETZT GILT Regelungen mit Handlungsauftrag an Kommunen Parken o Halteverbot auf Schutzstreifen Auswirkungen auf Ausweisung von Schutzstreifen möglich o Parkverbot an Kreuzungen / Einmündungen Gestaltung von Knoten o Erhöhung der Bußgelder Parken/Halten auf Geh-/Radwegen Nutzung Zusammenhang mit Anhebung Anwohnerparkgebühren o Carsharing-Stellplätze Anordnung reservierter Stellplätze für Carsharing o Lade- und Ausstiegszonen Nutzung in dicht bebauten Gebieten o Parken für Lastenräder Neue Gestaltungsinstrument 20. Januar 2021 Arne Koerdt – StVO - Novelle 2020 17
WAS JETZT GILT Wenig bekannte Regelungen o Überholverbot für einspurige Fahrzeuge o Sinnbild mehrfachbesetzte Fahrzeuge o Haifischzahnmarkierungen o Erweiterte Experimentierklausel 20. Januar 2021 Arne Koerdt – StVO - Novelle 2020 18
KOMMUNIKATION Neue Verkehrsregeln kommunizieren o Wir benötigen eine neue Kultur des Miteinanders im Verkehr o Mobilitätskultur kann lokal beeinflusst werden o Infrastruktur o Öffentlichkeitsarbeit / Kommunikation o Handeln erklären Ahnung beim Parken o Aktionen, Aktivitäten, Vorbildwirkung o Vorlagen nutzen 20. Januar 2021 Arne Koerdt – StVO - Novelle 2020 19
WAS NOCH FEHLT kurzfristig: weitere Änderungen StVO / VwV-StVO o (Öffnung Einbahnstraßen wird zur Regel) – Entwurf o (Einfache Anordnung Fahrradstraßen) – Entwurf o Vereinfachung zu Tempo 30 innerorts o Regelung zur Geschwindigkeit Tempo 80 außerorts o Fahrbahnnutzung begleiteter Kinder möglichst schnell o Regelungen zum Fußverkehr (laufende ad-hoc AG der VMK) o Grundsätzliche Anpassung des Rechtsrahmens durch Anpassung StVG (Gesetzesziele Klima- und Umweltschutz, Gesundheitsschutz, Lebensqualität) 20. Januar 2021 Arne Koerdt – StVO - Novelle 2020 20
WIDERSPRÜCHE DES RECHTSRAHMENS Gefahrenabwehr ernst nehmen o StVO ist faktisch kein reines Gefahrenabwehrrecht mehr – ABER… o StVO / VWV-StVO dürfen Kommunen nicht daran hindern, sichere Regelungen umzusetzen o Konkurrenz von Sicherheit und Leichtigkeit o Die Sicherheit des (Rad)Verkehrs geht der Flüssigkeit des Verkehrs vor o Die Sicherheit des (Rad)Verkehrs geht den Belangen des ruhenden Verkehrs vor 20. Januar 2021 Arne Koerdt – StVO - Novelle 2020 21
GRUNDSÄTZLICHER PARADIGMENWECHSEL ERFORDERLICH Von der Straßenverkehrsordnung zur Straßennutzungsordnung o StVO ist nicht konsistent o Herrschende Interpretation der StVO ist nicht zeitgemäß o Ändernde gesellschaftliche Normen werden nicht berücksichtigt Wir benötigen o Größere kommunale Entscheidungsräume o Gesamtbetrachtung über Leistungsfähigkeit hinaus o Es geht um die Lebensqualität der Menschen 20. Januar 2021 Arne Koerdt – StVO - Novelle 2020 22
APPELL AN KOMMUNEN UND STRAßENVERKEHRSBEHÖRDEN Grundsätzlicher Paradimenwechsel o Mut zur Veränderungen o Keine formalen Scheinlösungen © Burkhard Walther o Aus der Nutzerperspektive denken © Burkhard Walther o Nicht theoretische Probleme/Einzelfälle in den Mittelpunkt stellen („System Poller“) o Praxistaugliche Lösungen suchen o Bewährte Lösungen nutzen o Ziele im Blick behalten 20. Januar 2021 Arne Koerdt – StVO - Novelle 2020 23
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit… Arne Koerdt Leiter Referat Rad- und Fußverkehr, Ortsmitte Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg www.aktivmobil-bw.de Arne Koerdt – StVO - Novelle 2020 24
Sie können auch lesen