Kurzfristig Beschäftigung in Unternehmen durch Kurzarbeit sichern!
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Kurzfristig Beschäftigung in Unternehmen durch Kurzarbeit sichern! Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Artikel 6, 9, 14 – Kurzarbeitergeld und Qualifizie- rung) Februar 2009 Ansprechpartner: Abteilung Arbeitsmarkt T +49 30 2033-1400 arbeitsmarkt@arbeitgeber.de
I. Zusammenfassung Bleibt es bei der jetzigen Regelung, dürfen aber zumindest nicht Arbeitgeber benachteiligt wer- Beschäftigungssicherung in den Unternehmen ist den, die ihre betrieblichen Möglichkeiten ausge- in den nächsten Monaten eine vorrangige Aufga- schöpft haben, um Qualifizierung während Kurz- be zur Bewältigung der konjunkturpolitischen arbeit anzubieten. Die Voraussetzung der Qualifi- Herausforderung. Dabei kann insbesondere zierung muss deshalb auch dann als erfüllt gel- Kurzarbeitergeld ein wichtiger Ansatz sein, um ten, wenn eine vom Arbeitgeber angebotene Wei- Beschäftigung im Rahmen eines Gesamtpaketes terbildung vom Arbeitnehmer nicht angenommen zu stabilisieren. Die vorgesehenen Neuregelun- wird, aus Gründen in der Person des Arbeitneh- gen zum Kurzarbeitergeld können einen wichti- mers nicht sinnvoll ist, oder aufgrund eines Be- gen Beitrag hierzu und damit gegen einen sich schäftigungstarifvertrages eine betriebliche Ver- verstärkenden wirtschaftlichen Abschwung leis- einbarung zur Qualifizierung besteht. Außerdem ten. muss in der Gesetzesbegründung die bestehen- de Rechtsunsicherheit zum Tatbestandsmerkmal Die BDA unterstützt deshalb die Beschlüsse der der „Berücksichtigungsfähigkeit“ einer Qualifizie- Bundesregierung, neben der Verlängerung der rungsaufnahme vermieden werden. Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld nun auch die finanzielle Belastung für die Betriebe in Bezug Eine Beschäftigungssicherungsvereinbarung darf auf Kurzarbeitergeld zu verringern und das An- sich nicht nur für das Kurzarbeitergeld sondern tragsverfahren zu vereinfachen. Dies gilt insbe- auch für das Arbeitslosengeld nicht zum Nachteil sondere für die Erstattung von 50 % der vom Ar- der Betroffenen auswirken. Hat der Arbeitnehmer beitgeber allein zu tragenden Beiträge zur Sozi- ein geringeres Arbeitslosengeld zu befürchten, alversicherung, den Verzicht auf den Aufbau ne- bildet auch dies eine kontraproduktive Hürde für gativer Arbeitszeitkonten (Minusstunden) und der sinnvolle Vereinbarungen zur Beschäftigungssi- Berechnung des Kurzarbeitergeldes in Fällen von cherung. Deshalb muss dringend noch eine der Beschäftigungssicherungsvereinbarungen nach Bemessung des Kurzarbeitergeldes entspre- dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne chende Regelung zum Arbeitslosengeld in den die Arbeitszeit- und Entgeltabsenkung erzielt hät- Gesetzentwurf aufgenommen werden. te. Hiermit wird auch wichtigen Forderungen der BDA entsprochen. Dringend notwendig ist auch die von der Wirt- schaft (BDA, BDI, ZDH, DIHK) geforderte we- Allerdings sind die vorgesehenen Maßnahmen an sentliche Verfahrenserleichterung beim Kurzar- einigen Stellen noch nicht hinreichend oder ge- beitergeld hinsichtlich der detaillierten Darlegung währleisten aufgrund ihrer unklaren Vorausset- der Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls. Ohne zungen keine Rechtssicherheit für die Unterneh- diese wird es insbesondere nicht gelingen, kleine men, obwohl gerade dies in der Krise erforderlich und mittlere Unternehmen erstmals für den Ein- ist. satz von Kurzarbeitergeld zu gewinnen. Wenn eine solche Verfahrenserleichterung auch nicht Die Zielsetzung, Zeiten der Kurzarbeit so weit wie auf gesetzlicher Ebene für notwendig gehalten möglich für sinnvolle Qualifizierung zu nutzen, ist wird, dann muss sie zumindest auf der Verwal- grundsätzlich vernünftig und wird von der BDA tungsebene umgesetzt werden. Die dazu von deshalb nachdrücklich unterstützt. Die im Ge- Bundesagentur für Arbeit und Bundesministerium setzentwurf vorgesehene rechtliche Verbindung für Arbeit und Soziales vorgesehenen Vereinfa- von Kurzarbeit und Qualifizierung stellt dies aber chungen des Anzeige- und Antragsverfahrens geradezu auf den Kopf. Von ihr ginge der Fehlan- sind nachdrücklich zu begrüßen. reiz aus, irgendeine Qualifizierung durchzufüh- ren, nur um die zusätzliche finanzielle Entlastung Wichtig ist auch die Stabilisierung des Beitrags- beim Kurzarbeitergeld zu erhalten. Deshalb sollte satzes zur Arbeitslosenversicherung bei 2,8 %. auf die geplante rechtliche Verknüpfung von Es sollte allerdings verhindert werden, dass die Kurzarbeit und Qualifizierung als Voraussetzung Arbeitslosenversicherung, die über ihre eigentli- zur Erstattung des vollen Sozialversicherungsbei- che Aufgabe hinaus mit Milliarden schweren kon- trags besser verzichtet werden. junkturpolitischen Sondermaßnahmen zur Stabili- sierung der Beschäftigung beiträgt, mit einer ho- Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Artikel 6, 9, 14 – Kurzarbeitergeld und Qualifizierung) 2 Februar 2009
hen Schuldenlast aus der Krise hervorgeht. Des- Hinsichtlich Qualifizierung von Beschäftigten halb sollte die Arbeitslosenversicherung nicht muss klar sein und bleiben, dass dies nicht Auf- schlechter behandelt werden als Bund, Länder gabe der beitragsfinanzierten Arbeitslosenversi- und Kommunen, deren Mehrausgaben größten- cherung, sondern von Betrieben und Beschäftig- teils aus dem Sondervermögen „Investitions- und ten selbst ist. Deshalb ist die mit dem Gesetz- Tilgungsfonds“ getragen werden, und auch die entwurf vorgesehene fast uferlose Ausweitung Ende 2010 bestehende Restschuld der Arbeitslo- der Weiterbildungsförderung durch die Bundes- senversicherung in diesen überführt und so ge- agentur für Arbeit auch auf qualifizierte Beschäf- tilgt werden. tigte abzulehnen. Zumindest muss im Gesetz hierzu noch eine klare Befristung aufgenommen werden. Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Artikel 6, 9, 14 – Kurzarbeitergeld und Qualifizierung) 3 Februar 2009
II. Im Einzelnen berücksichtigungsfähig, „die berufliche Fertigkei- ten, Kenntnisse und Fähigkeiten erweitern, der 1. Kostenentlastung beim Kurzarbeitergeld technischen Entwicklung anpassen oder das Ziel haben, einen beruflichen Aufstieg zu ermögli- a) Sachverhalt chen, einen beruflichen Abschluss zu vermitteln oder zu einer beruflichen Tätigkeit zu befähigen.“ Der Arbeitgeber wird von der Hälfte der Sozial- Nicht berücksichtigungsfähig sollen dabei nach versicherungsbeiträge bei Kurzarbeit durch pau- der Gesetzesbegründung nicht nur Maßnahmen schalierte Erstattung durch die Bundesagentur für sein, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich ver- Arbeit entlastet. Dies gilt auch für das Saison- pflichtet ist und die in seinem ausschließlichen Kurzarbeitergeld in Form einer Erstattung an das Interesse liegen, sondern auch Qualifizierungen, Umlage-System. Zudem ist eine vollständige Er- die im „erkennbar überwiegenden Interesse des stattung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags Unternehmens sind.“ Dies übersieht, dass sinn- möglich, wenn während Kurzarbeit eine „berück- volle betriebliche Qualifizierungen in der Regel sichtigungsfähige“ Qualifizierungsmaßnahme sowohl im Interesse des Arbeitnehmers als auch durchgeführt wird, deren zeitlicher Umfang min. des Arbeitgebers sind. Mit der Feststellung, ob 50 % der Ausfallzeit betragen muss. Nach der dies auf einer Seite überwiegt, dürften die Sach- Gesetzesbegründung sind Weiterbildungen auch bearbeiter in den Arbeitsagenturen vollständig dann berücksichtigungsfähig, wenn Maßnahme überfordert sein. Deshalb sollte der Halbsatz im und Träger nicht nach der Anerkennungs- und „erkennbar überwiegenden Interesse des Unter- Zulassungsverordnung – Weiterbildung (AZWV) nehmens“ in der Gesetzesbegründung gestrichen zugelassen sind, wenn „im eigenen Betrieb mit werden. eigenem Personal“ qualifiziert wird, sofern diese Qualifizierungen nach Qualität und zeitlichem Da nach der Gesetzesbegründung für die Be- Umfang einer zertifizierten Maßnahme vergleich- rücksichtigungsfähigkeit zu Recht eine Zulassung bar sind. Dies muss mit einem konkreten Qualifi- der Maßnahme und des Trägers nach der AZWV zierungsplan belegt werden. nicht erforderlich ist, wenn die Weiterbildung im eigenen Betrieb mit eigenem Personal stattfindet, sollte klargestellt werden, dass dies z. B. auch b) Bewertung dann gilt, wenn nicht speziell AZWV-zugelassene externe Dienstleister die Weiterbildung im Betrieb Die Entlastung des Arbeitgebers von der Hälfte durchführen. Generell kann das richtige Ziel des der Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit ist Gesetzentwurfes, jetzt auf möglichst breiter Front uneingeschränkt zu begrüßen. Die BDA plädiert schnell und flexibel sinnvolle Qualifizierungen in auch dafür, die durch Kurzarbeit ausgefallene Ar- den Betrieben anzustoßen, nur erreicht werden, beitszeit grds. für Weiterbildungen zu nutzen. wenn an diese Qualifizierungen keine unnötigen Diese Zielsetzung wird allerdings durch die ge- bürokratischen und zeitverzögernden Anforde- plante rechtliche Verknüpfung von Kurzarbeit und rungen gestellt werden. Qualifizierung regelrecht auf den Kopf gestellt. Es entstehen Fehlanreize, irgendeine Qualifizie- Deshalb müssen Weiterbildungen auch als rungsmaßnahme durchzuführen, nur um die nicht grundsätzlich berücksichtigungsfähig eingestuft unerhebliche zusätzliche finanzielle Entlastung werden, die aufgrund von Qualifizierungstarifver- bei den Sozialversicherungsbeiträgen für Bezie- trägen durchgeführt werden. Soweit sich die mit her von Kurzarbeitergeld zu erhalten. Auf diese den wirtschaftlichen und betrieblichen Verhältnis- rechtliche Verknüpfung von Kurzarbeit und Quali- sen vertrauten Tarifpartner im Rahmen solcher fizierung als Voraussetzung zur Erstattung des Tarifverträge auf Voraussetzungen und Inhalte vollen Sozialversicherungsbeitrags sollte deshalb von Weiterbildungen geeinigt haben, sollte sich besser verzichtet werden. die Bundesagentur für Arbeit nicht über diese Vereinbarung hinwegsetzen und hierauf basie- Die gesetzliche Voraussetzung der „Berücksichti- rende Weiterbildungen als nicht berücksichti- gungsfähigkeit“ einer beruflichen Qualifizie- gungsfähig behandeln (müssen). rungsmaßnahme ist in hohem Maße unbestimmt. Nach der Gesetzesbegründung sind Maßnahmen Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Artikel 6, 9, 14 – Kurzarbeitergeld und Qualifizierung) 4 Februar 2009
Schließlich bleiben nach dem Entwurf noch fol- auch mit externen Dienstleistern“ statt- gende wichtige Fragen offen: Werden bspw. die findet. Beiträge auch dann erstattet, wenn der Kurzar- b. Nach „anderen beruflichen Tätigkeit zu beiter während der Weiterbildungsmaßnahme befähigen.“ Wird folgender Satz ange- erkrankt und dadurch nicht mehr in einem Um- fügt: fang teilnehmen kann, der 50 % der Ausfallzeit „Berücksichtigungsfähig sind Weiterbil- beträgt? Was ist, wenn der Arbeitnehmer nicht dungen generell auch dann, wenn sie teilnehmen will oder es in seinem persönlichen auf Grundlage von Qualifizierungstarif- Fall keinen Sinn macht? Auch in diesen Konstel- verträgen durchgeführt werden.“ lationen ist es gerechtfertigt, dem Arbeitgeber die vollständige Entlastung von den Sozialversiche- rungsbeiträgen zu gewähren, denn es liegt hier 2. Verfahrensvereinfachungen beim außerhalb seines Machtbereiches, eine sinnvolle Kurzarbeitergeld (und Saison- Qualifizierung durchzuführen. Soweit im Betrieb kurzarbeitergeld) auf der Grundlage eines Qualifizierungstarifver- trages eine betriebliche Vereinbarung zur Qualifi- a) Sachverhalt zierung besteht, wird der rechtspolitischen Ziel- setzung des Gesetzentwurfs „Qualifizieren statt Werden in den Betrieben Arbeitszeitkonten ge- Entlassen“ bereits entsprochen. Deshalb sollte nutzt, müssen in den Jahren 2009 und 2010 in auch dies als Erfüllungstatbestand aufgenommen diesem Rahmen keine negativen Arbeitszeitsal- werden. den aufgebaut werden, bevor Kurzarbeitergeld bezogen werden kann. Arbeitsausfall, der nur noch mit dem Aufbau von sog. Minusstunden c) Vorschläge vermieden werden kann, gilt nicht allein wegen dieser Möglichkeit als vermeidbar. In dieser Zeit Die BDA schlägt deshalb vor genügt auch der Nachweis eines individuellen Entgeltausfalls beim einzelnen Arbeitnehmer von § 421t Abs. 1 S. 1 Nr. 2 in Art. 9 des Entwur- min. 10 %, um für diesen Beschäftigten Kurzar- fes wie folgt zu ergänzen: beitergeld zu erhalten; nicht erforderlich ist, dass „Diese Voraussetzungen gelten auch als erfüllt dieser Entgeltausfall ein Drittel der Beschäftigten wenn: des Betriebes betrifft. a. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Für die Zeitarbeit wird durch eine Ergänzung in § Qualifizierungsmaßmaßnahme angeboten 11 Abs. 4 AÜG klargestellt, dass auch hier Kurz- hat, die vom Arbeitnehmer nicht ange- arbeitergeld bezogen werden kann. nommen wurde, b. Qualifizierungsmaßmaßnahmen bei ei- nem Arbeitnehmer aufgrund seiner per- b) Bewertung sönlichen Situation nicht sinnvoll sind o- der Dass die im Betrieb zulässigen Schwankungen der Arbeitszeit nicht durch den Aufbau von nega- c. im Betrieb auf der Grundlage eines Quali- tiven Arbeitszeitsalden genutzt werden müssen, fizierungstarifvertrages eine betriebliche bevor Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen Vereinbarung zur Qualifizierung besteht.“ werden kann, entspricht auch einer Forderung die Wörter „oder erkennbar überwiegenden“ in der BDA. Den Betrieben ist es in der jetzigen der Begründung zu Art. 9 Nr. 6 zu § 421t Abs. wirtschaftlichen Situation nicht zumutbar, mit der 1 S. 1 Nr. 2 zu streichen. Zahlung von Arbeitsentgelt für noch nicht geleis- tete Arbeit in Vorleistung zu treten, ohne zu wis- die Begründung zu Art. 9 Nr. 6 zu § 421t Abs. sen, ob und wann die bereits bezahlte Arbeit ein- 1 S. 1 Nr. 2 zu ergänzen: gefordert werden kann. a. wenn die Weiterbildung im eigenen Be- trieb mit eigenem Personal „oder z. B. Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Artikel 6, 9, 14 – Kurzarbeitergeld und Qualifizierung) 5 Februar 2009
Ebenfalls positiv ist die Verfahrenserleichterung 3. Berechnung des Kurzarbeitergeldes nach in Form des Verzichts auf das Drittelerfordernis Beschäftigungssicherungsvereinbarungen zu bewerten. Indem nur noch für jeden Arbeit- nehmer auf den individuellen Arbeitsausfall von a) Sachverhalt mindestens 10 % abgestellt wird, werden kompli- zierte Bestimmungen von selbständigen Be- Für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit und -entgelt triebsabteilungen überflüssig. Außerdem wird im Rahmen einer kollektiven Vereinbarung zur somit in bestimmten Branchen der Nachweis ei- Beschäftigungssicherung abgesenkt worden war, nes erheblichen Arbeitsausfalls erleichtert. soll Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2010 nach dem zuvor gezahlten tariflichen Entgelt be- Um Kurzarbeitergeld in der jetzigen Situation ins- messen werden. besondere auch für kleine und mittelständische Unternehmen handhabbar zu machen, sollte die Durchführung verfahrensmäßig weitgehend ver- b) Bewertung einfacht werden. So sollte an Stelle der heute notwendigen detaillierten Darlegung der Unver- Richtig ist es, die Berechnung des Kurzarbeiter- meidbarkeit des Arbeitsausfalls eine Vereinfa- geldes nach einer Beschäftigungssicherungsver- chung des Anzeigeverfahrens dahingehend tre- einbarung nicht nach dem abgesenkten Entgelt, ten, dass während der verlängerten Durchfüh- sondern dem zuvor gezahlten tariflichen Entgelt rungsmöglichkeit von Kurzarbeitergeld für die zu bemessen. Unternehmen, die vom derzeitigen Anzeige und Beantragung die Versicherung des globalen Nachfragerückgang betroffen sind, kön- Arbeitgebers ausreicht, dass der dargelegte Ar- nen durch betriebliche Vereinbarungen zur Ar- beitsausfall unvermeidbar ist und insbesondere beitszeit- und Entgeltabsenkung Beschäftigung nicht durch den Einsatz von Arbeitszeitkonten sichern. Viele Unternehmen nutzen diesen Weg oder Gewährung des Erholungsurlaubs verhin- bereits und leisten so ihren Beitrag, um erhebli- dert werden kann. Im Ergebnis würde so auf die che Auftragsschwankungen betrieblich abzufe- von den Arbeitsagenturen in der jetzigen Lage dern. Diese Eigeninitiative darf sich aber später, ohnehin nicht leistbaren detaillierten Einzelfallprü- wenn doch Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosen- fung der „Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls“ geld bezogen werden muss, für die Betroffenen sowie der „wirtschaftlichen Ursachen“ vorüberge- nicht nachteilig auswirken. Anderenfalls würde hend verzichtet werden. Allerdings wäre es auch flexibles Handeln von Arbeitgebern und Arbeit- ausreichend, wenn – wie derzeit vom Bundesmi- nehmern „bestraft“ und dadurch der Abschluss nisterium für Arbeit und Soziales vorgesehen – notwendiger betrieblicher Vereinbarungen zur die gleiche Verfahrenserleichterung auf Verwal- Beschäftigungssicherung regelrecht konterkariert. tungsebene durch Vereinfachung des Anzeige- formulars erreicht wird. Deshalb ist es bedauerlich und nicht nachzuvoll- ziehen, dass im Gesetzentwurf eine Regelung Sofern der Gesetzgeber die oben vorgeschlage- fehlt, ebenso wie das Kurzarbeitergeld auch das ne Verfahrensvereinfachung auf der Verwal- Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigungssi- tungsebene nicht für umsetzbar hält, sollte eine cherungsvereinbarung nicht nach dem abgesenk- Ermächtigung für die Bundesregierung eingeführt ten Entgelt zu bemessen. Dies führt dazu, dass werden, im Falle der Gefahr einer schwerwie- Arbeitnehmer, die sich zu solchen Vereinbarun- genden Störung am Arbeitsmarkt durch Verord- gen zur Beschäftigungssicherung bereit erklären, nung befristet die Verfahrenserleichterung zu im Nachhinein ein geringeres Arbeitslosengeld gewährleisten. erhalten. Das ist ebenso inkonsequent und kont- raproduktiv, wie die bisherige Regelung zum Die mit der Änderung im Arbeitnehmerüberlas- Kurzarbeitergeld, die nun zu Recht verändert sungsgesetz vorgesehene Gleichbehandlung der werden soll. Zeitarbeitnehmer mit anderen Arbeitnehmern ist zu begrüßen. Es ist nur gerechtfertigt, dass auch Dieses Problem kann mit den heute bestehenden für Zeitarbeitnehmer wie für alle anderen Arbeit- rechtlichen Ansätzen anders als vielfach in der nehmer das Instrument der Kurzarbeit Anwen- Diskussion dargestellt nicht ausreichend gelöst dung findet. werden: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Artikel 6, 9, 14 – Kurzarbeitergeld und Qualifizierung) 6 Februar 2009
Die Erweiterung der Bemessungsgrundlage 4. Stabilisierung des Beitragssatzes mit Dar- für das Arbeitslosengeld nach § 130 Abs. 3 S. lehensverpflichtung des Bundes 1 Nr. 2 SGB III von einem auf zwei Jahre ist nicht ausreichend, weil dies die Nachteile für a) Sachverhalt die Beschäftigten nur unbefriedigend ab- schwächen kann. Zwar ist hierdurch die Mög- Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung bei 2,8 % lichkeit gegeben, dass in größerem Umfang wird bis Ende 2010 durch eine entsprechende auch reguläres Arbeitsentgelt mit in die Be- Absenkung des gesetzlichen Beitragssatzes sta- messung einfließt. Da aber auch das gekürzte bilisiert. Mit der Stabilisierung des Beitragssatzes Arbeitsentgelt für die Berechnung des Arbeits- ist eine Ausgleichsverpflichtung des Bundes ver- losengeldes weiter mit maßgeblich bleibt, hat bunden, indem Defizite der Bundesagentur für der Beschäftigte insgesamt gleichwohl ein ver- Arbeit darlehensweise abgesichert werden. Kann ringertes Arbeitslosengeld. Der Nachteil ist die Bundesagentur für Arbeit das Darlehen bis dabei umso größer, je länger die Beschäfti- zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurück- gungssicherung zuvor andauerte. zahlen, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet. Auch die Regelung in § 130 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB III für eine Teilzeitvereinbarung hilft nicht weiter. Sie setzt voraus, dass die Ar- b) Bewertung beitszeit auf unter 80 Prozent abgesenkt wird und schließt damit fast alle heute bestehenden Die Beitragsgarantie ist zur Stabilisierung der Beschäftigungssicherungsvereinbarungen in Lohnzusatzkosten in der Krisenzeit sehr zu be- Tarifverträgen aus. Außerdem ist die trotzdem grüßen. Der Arbeitslosenversicherung ist es vor immer wieder als ausreichend genannte Norm allem auch durch tiefgreifende Reformen und ei- schon deshalb nicht einschlägig, weil sie sich nem konsequenten Mitteleinsatz nach Wirkung auf eine auf Dauer angelegte Teilzeitvereinba- und Wirtschaftlichkeit als einzigem Sozialversi- rung, nicht aber die zur Beschäftigungssiche- cherungszweig gelungen, im Aufschwung erheb- rung nur vorübergehende Absenkung der Ar- liche finanzielle Reserven aufzubauen. Wir unter- beitszeit bezieht. stützen ausdrücklich, dass die Rücklagen der Bundesagentur für Arbeit von insgesamt rund 17 Notwendig ist deshalb eine Regelung, die ent- Mrd. € nun auch gezielt zur Stabilisierung des sprechend der vorgesehenen Bemessung des Arbeitsmarktes durch konjunkturpolitische Son- Kurzarbeitergeldes nach Beschäftigungssiche- dermaßnahmen wie den durchgreifend erleichter- rungsvereinbarungen auch eine Schlechterstel- ten Einsatz von Kurzarbeitergeld verwendet wer- lung beim Arbeitslosengeld vermeidet. den sollen. Es sollte allerdings unbedingt verhin- dert werden, dass die Arbeitslosenversicherung mit einer hohen Schuldenlast aus der Krise her- c) Vorschlag vorgeht. Voraussichtlich werden die Rücklagen der Bundesagentur für Arbeit vor allem auch we- In § 131 Abs. 3 SGB III wird nach Nr. 2 folgende gen der richtigen, mit den Konjunkturpaketen be- Nr. 3 eingefügt: schlossenen vorübergehenden Maßnahmen zur Ausweitung der Kurzarbeit und der Beitragsga- „Für Zeiten, in denen der Arbeitslose auf Grund rantie für die Arbeitslosenversicherung bis Ende von kollektivrechtlichen Beschäftigungssiche- 2010 mehr als aufgebraucht sein. Es ist zu erwar- rungsvereinbarungen ein geringeres Arbeitsent- ten, dass die Bundesagentur für Arbeit bis zu die- gelt als das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt sem Zeitpunkt ganz erhebliche Schulden machen bezogen hat, das Arbeitsentgelt, das der Arbeits- muss. Es ist nicht einzusehen, wenn das gute lose ohne die Beschäftigungssicherungsverein- Haushalten der Bundesagentur für Arbeit nun barung erzielt hätte.“ faktisch bestraft würde und die Arbeitslosenversi- cherung bei der Tilgung von Mehrbelastungen aus dem Konjunkturpaket II schlechter behandelt würde als Bund, Länder und Kommunen, deren Mehrausgaben großteils aus dem Sondervermö- Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Artikel 6, 9, 14 – Kurzarbeitergeld und Qualifizierung) 7 Februar 2009
gen „Investitions- und Tilgungsfonds“ getragen tergeldes sowie zur zusätzlichen Förderung werden. Deshalb sollte hier für eine Gleichbe- von Qualifizierungsmaßnahmen statt aus Bei- handlung gesorgt und auch die Mehrbelastungen tragsmitteln aus Steuern finanziert werden. der Arbeitslosenversicherung – begrenzt auf die Restschuld Ende 2010 – durch Aufnahme in den Investitions- und Tilgungsfonds getilgt werden. 5. Ausbau der Qualifizierung für Beschäftigte Bleibt es bei der Darlehensregelung, ist die und Arbeitslose Handlungsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung gefährdet, wenn sie mit einem erdrückenden a) Sachverhalt Schuldenberg in den nächsten Aufschwung star- tet. Dies kann ebenso wenig im Gesamtinteresse Die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmern sein, wie ein nachteiliger Beitragssprung nach wird durch die Übernahme der Qualifizierungs- der Krise. kosten gefördert, wenn der Erwerb der berufli- chen Qualifikation vier Jahre zurückliegt und der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren an keiner c) Vorschlag beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat. Dies erfolgt durch eine Erweiterung des Anwen- Art. 6 des Entwurfs wird wie folgt geändert: dungsbereichs des WeGebAU-Programms der a. in § 2 werden die Wörter „bis zu einem Bundesagentur für Arbeit. Die genannten Arbeit- Betrag von 16,9 Milliarden Euro“ gestri- nehmer können bei der Weiterbildung unabhän- chen gig von Betriebsgröße und Alter gefördert wer- den. b. § 2 wird um einen sechsten Spiegel- strich ergänzt: Ebenfalls durch die Übernahme der Qualifizie- „- Tilgung des Darlehens gemäß § 365 rungskosten können Weiterbildungen von Zeitar- SGB III [Art. 9 Nr. 5 ], das von der Bun- beitnehmern gefördert werden, die in den Jahren desagentur für Arbeit bis zum 31. De- 2007 und 2008 nach dem AÜG sozialversiche- zember 2010 nicht zurückgezahlt wer- rungspflichtig beschäftigt waren und die Arbeits- den kann.“ losigkeit durch die Wiederaufnahme der Beschäf- c. In der Anlage zu § 3 Abs. 2 Wirtschafts- tigung bei demselben Verleiher beenden. plan des Sondervermögens „Investiti- ons- und Tilgungsfonds (ITF) die Titel- Außerdem werden die Umschulungen zum Alten- gruppe 07 eingefügt: und Krankenpfleger, die bis zum 31. Dezember 2010 beginnen, gefördert, indem auf eine Finan- „Tilgung des Darlehens, das von der zierungsbeteiligung Dritter im dritten Jahr der Bundesagentur für Arbeit bis zum 31. Umschulung verzichtet wird und stattdessen die Dezember 2010 nicht zurückgezahlt Bundesagentur für Arbeit die vollständige Finan- werden kann.“ zierung übernimmt. Art. 9 Ziff. 5 des Entwurfs wird wie folgt geän- dert: b) Bewertung a. der bisherige § 365 wird Absatz 1 b. folgender Absatz 2 wird eingefügt: Gegen die Förderung von arbeitslosen ehemali- „Das Darlehen des Bundes, das bis zum gen Zeitarbeitnehmern bestehen keine Beden- 31. Dezember 2010 von der Bundes- ken, da sie als Arbeitslose ohnehin grds. durch agentur für Arbeit nicht zurückgezahlt Übernahme von Weiterbildungskosten gefördert werden kann, wird in das Sondervermö- werden können (§ 77 SGB III). gen „Investition- und Tilgungsfonds“ [Art. 6] eingestellt und gilt damit durch die Entschieden abzulehnen ist die Öffnung des Pro- Bundesagentur für Arbeit als getilgt. gramms WeGeBaU für die Weiterbildung bereits qualifizierter Arbeitnehmer. Eine pauschale Öff- Alternativ müssten zumindest die befristeten nung der Arbeitslosenversicherung für Weiterbil- Maßnahmen zur Ausweitung des Kurzarbei- Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Artikel 6, 9, 14 – Kurzarbeitergeld und Qualifizierung) 8 Februar 2009
dung unter derart vagen Kriterien selbst für Aka- verhalt, des dringend einer Regelung bedarf, mit demiker würde die vorrangige Verantwortung von zu regeln. Betrieben und Arbeitnehmern für die Weiterbil- dung aushebeln und in der Arbeitslosenversiche- rung „ein Fass ohne Boden“ aufmachen. Eine a) Sachverhalt breit angelegte, nicht zielgerichtete Weiterbildung von Beschäftigten in den Unternehmen ist nicht Einer außerbetrieblichen Berufsausbildung muss mit Sinn und Zweck einer Arbeitslosenversiche- heute immer eine mindestens sechsmonatige Be- rung zu vereinbaren. Sollte es bei dieser Rege- rufsvorbereitungsmaßnahme vorgeschaltet sein lung bleiben, muss aber zumindest die zeitliche (vgl. § 242 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Befristung bis zum 31. Dezember 2010 in den neuen § 421 t Abs. 4 SGB III (Art. 9 des Entwur- fes) aufgenommen werden. Zwar ist bisher diese b) Bewertung zeitliche Befristung über den Bezug zu § 417 S. 1 SGB III gegeben. Würde aber durch eine zukünf- Hierdurch wird eine Berufsvorbereitung selbst tige Gesetzesänderung die allgemeine Regelung dann zur Pflicht, wenn sie gar nicht erforderlich des § 417 SGB III über den 31. Dezember 2010 ist, und führt damit zu unnötigen Doppelqualifizie- hinaus verlängert werden, würde quasi durch „die rungen und einer erheblichen Ressourcenver- Hintertür“ auch die Förderung der Weiterbildung schwendung von Zeit und Geld. Die starre Rege- qualifizierter Arbeitnehmer gemäß des neuen § lung muss daher zugunsten einer flexiblen, be- 421t Abs. 4 SGB III zeitlich verlängert werden. darfsgerechten Lösung abgelöst werden, die auf Dies muss eindeutig ausgeschlossen werden. die individuellen Voraussetzungen des jeweiligen Jugendlichen abzielt. Es geht darum, ein beste- Auch wenn die Umschulungen zum Alten- und hendes Instrument zu optimieren, nicht auszuwei- Krankenpfleger aufgrund der demographischen ten; auch der Vorrang betrieblicher Ausbildung Entwicklung und der damit verbundenen Be- bleibt hiervon unberührt. schäftigungschancen in diesem Bereich arbeits- marktpolitisch sinnvoll sind, ist die alleinige Fi- nanzierung aus Mitteln der Arbeitslosenversiche- c) Vorschlag rung gleichwohl abzulehnen. Die gesamte Ver- antwortung für die Ausbildung wird so auf die Ar- In Art. 9 des Entwurfs wird nach Nr. 6 folgende beitslosenversicherung verlagert, weil die Bun- Nr. 7 eingefügt: desländer mit dieser Regelung von den finanziel- Nach § 421 t wird folgender § 421u eingefügt: len Lasten für die schulische Ausbildung befreit werden. § 421u Berufsausbildung in außerbetriebli- chen Einrichtungen c) Vorschlag Abweichend von § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung bis 31. Juli 2009 und § 242 Abs. 1 Nr. 2 Zumindest muss § 421 t Abs. 4 SGB III wie folgt in der Fassung ab 1. August 2009 kann in be- ergänzt werden: gründeten Ausnahmefällen zugunsten von sozial benachteiligten Auszubildenden bis zum 31. De- nach „Abweichend von den Voraussetzungen des zember 2011 vom Erfordernis der vorherigen § 417 S. 1 Nr. 1 und 3 können Arbeitnehmer“ Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bil- sind die die Wörter „bis zum 31. Dezember 2010“ dungsmaßnahme mit einer Dauer von mindes- einzufügen. tens sechs Monaten abgesehen werden. 6. Doppelqualifizierungen vermeiden – flexible Regelungen schaffen Das Beschäftigungssicherungsgesetz sollte zum Anlass genommen werden, um folgenden Sach- Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Artikel 6, 9, 14 – Kurzarbeitergeld und Qualifizierung) 9 Februar 2009
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