Kurzfristig Beschäftigung in Unternehmen durch Kurzarbeit sichern!

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Kurzfristig Beschäftigung in Unternehmen durch Kurzarbeit sichern!
Kurzfristig Beschäftigung in Unternehmen
durch Kurzarbeit sichern!

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur
Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in
Deutschland
(Artikel 6, 9, 14 – Kurzarbeitergeld und Qualifizie-
rung)

Februar 2009

Ansprechpartner:
Abteilung Arbeitsmarkt
T +49 30 2033-1400
arbeitsmarkt@arbeitgeber.de
I. Zusammenfassung                                                Bleibt es bei der jetzigen Regelung, dürfen aber
                                                                  zumindest nicht Arbeitgeber benachteiligt wer-
Beschäftigungssicherung in den Unternehmen ist                    den, die ihre betrieblichen Möglichkeiten ausge-
in den nächsten Monaten eine vorrangige Aufga-                    schöpft haben, um Qualifizierung während Kurz-
be zur Bewältigung der konjunkturpolitischen                      arbeit anzubieten. Die Voraussetzung der Qualifi-
Herausforderung. Dabei kann insbesondere                          zierung muss deshalb auch dann als erfüllt gel-
Kurzarbeitergeld ein wichtiger Ansatz sein, um                    ten, wenn eine vom Arbeitgeber angebotene Wei-
Beschäftigung im Rahmen eines Gesamtpaketes                       terbildung vom Arbeitnehmer nicht angenommen
zu stabilisieren. Die vorgesehenen Neuregelun-                    wird, aus Gründen in der Person des Arbeitneh-
gen zum Kurzarbeitergeld können einen wichti-                     mers nicht sinnvoll ist, oder aufgrund eines Be-
gen Beitrag hierzu und damit gegen einen sich                     schäftigungstarifvertrages eine betriebliche Ver-
verstärkenden wirtschaftlichen Abschwung leis-                    einbarung zur Qualifizierung besteht. Außerdem
ten.                                                              muss in der Gesetzesbegründung die bestehen-
                                                                  de Rechtsunsicherheit zum Tatbestandsmerkmal
Die BDA unterstützt deshalb die Beschlüsse der                    der „Berücksichtigungsfähigkeit“ einer Qualifizie-
Bundesregierung, neben der Verlängerung der                       rungsaufnahme vermieden werden.
Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld nun auch die
finanzielle Belastung für die Betriebe in Bezug                   Eine Beschäftigungssicherungsvereinbarung darf
auf Kurzarbeitergeld zu verringern und das An-                    sich nicht nur für das Kurzarbeitergeld sondern
tragsverfahren zu vereinfachen. Dies gilt insbe-                  auch für das Arbeitslosengeld nicht zum Nachteil
sondere für die Erstattung von 50 % der vom Ar-                   der Betroffenen auswirken. Hat der Arbeitnehmer
beitgeber allein zu tragenden Beiträge zur Sozi-                  ein geringeres Arbeitslosengeld zu befürchten,
alversicherung, den Verzicht auf den Aufbau ne-                   bildet auch dies eine kontraproduktive Hürde für
gativer Arbeitszeitkonten (Minusstunden) und der                  sinnvolle Vereinbarungen zur Beschäftigungssi-
Berechnung des Kurzarbeitergeldes in Fällen von                   cherung. Deshalb muss dringend noch eine der
Beschäftigungssicherungsvereinbarungen nach                       Bemessung des Kurzarbeitergeldes entspre-
dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne                     chende Regelung zum Arbeitslosengeld in den
die Arbeitszeit- und Entgeltabsenkung erzielt hät-                Gesetzentwurf aufgenommen werden.
te. Hiermit wird auch wichtigen Forderungen der
BDA entsprochen.                                                  Dringend notwendig ist auch die von der Wirt-
                                                                  schaft (BDA, BDI, ZDH, DIHK) geforderte we-
Allerdings sind die vorgesehenen Maßnahmen an                     sentliche Verfahrenserleichterung beim Kurzar-
einigen Stellen noch nicht hinreichend oder ge-                   beitergeld hinsichtlich der detaillierten Darlegung
währleisten aufgrund ihrer unklaren Vorausset-                    der Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls. Ohne
zungen keine Rechtssicherheit für die Unterneh-                   diese wird es insbesondere nicht gelingen, kleine
men, obwohl gerade dies in der Krise erforderlich                 und mittlere Unternehmen erstmals für den Ein-
ist.                                                              satz von Kurzarbeitergeld zu gewinnen. Wenn
                                                                  eine solche Verfahrenserleichterung auch nicht
Die Zielsetzung, Zeiten der Kurzarbeit so weit wie                auf gesetzlicher Ebene für notwendig gehalten
möglich für sinnvolle Qualifizierung zu nutzen, ist               wird, dann muss sie zumindest auf der Verwal-
grundsätzlich vernünftig und wird von der BDA                     tungsebene umgesetzt werden. Die dazu von
deshalb nachdrücklich unterstützt. Die im Ge-                     Bundesagentur für Arbeit und Bundesministerium
setzentwurf vorgesehene rechtliche Verbindung                     für Arbeit und Soziales vorgesehenen Vereinfa-
von Kurzarbeit und Qualifizierung stellt dies aber                chungen des Anzeige- und Antragsverfahrens
geradezu auf den Kopf. Von ihr ginge der Fehlan-                  sind nachdrücklich zu begrüßen.
reiz aus, irgendeine Qualifizierung durchzufüh-
ren, nur um die zusätzliche finanzielle Entlastung                Wichtig ist auch die Stabilisierung des Beitrags-
beim Kurzarbeitergeld zu erhalten. Deshalb sollte                 satzes zur Arbeitslosenversicherung bei 2,8 %.
auf die geplante rechtliche Verknüpfung von                       Es sollte allerdings verhindert werden, dass die
Kurzarbeit und Qualifizierung als Voraussetzung                   Arbeitslosenversicherung, die über ihre eigentli-
zur Erstattung des vollen Sozialversicherungsbei-                 che Aufgabe hinaus mit Milliarden schweren kon-
trags besser verzichtet werden.                                   junkturpolitischen Sondermaßnahmen zur Stabili-
                                                                  sierung der Beschäftigung beiträgt, mit einer ho-

                    Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in
                    Deutschland
                    (Artikel 6, 9, 14 – Kurzarbeitergeld und Qualifizierung)                                            2
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hen Schuldenlast aus der Krise hervorgeht. Des-                 Hinsichtlich Qualifizierung von Beschäftigten
halb sollte die Arbeitslosenversicherung nicht                  muss klar sein und bleiben, dass dies nicht Auf-
schlechter behandelt werden als Bund, Länder                    gabe der beitragsfinanzierten Arbeitslosenversi-
und Kommunen, deren Mehrausgaben größten-                       cherung, sondern von Betrieben und Beschäftig-
teils aus dem Sondervermögen „Investitions- und                 ten selbst ist. Deshalb ist die mit dem Gesetz-
Tilgungsfonds“ getragen werden, und auch die                    entwurf vorgesehene fast uferlose Ausweitung
Ende 2010 bestehende Restschuld der Arbeitslo-                  der Weiterbildungsförderung durch die Bundes-
senversicherung in diesen überführt und so ge-                  agentur für Arbeit auch auf qualifizierte Beschäf-
tilgt werden.                                                   tigte abzulehnen. Zumindest muss im Gesetz
                                                                hierzu noch eine klare Befristung aufgenommen
                                                                werden.

                  Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in
                  Deutschland
                  (Artikel 6, 9, 14 – Kurzarbeitergeld und Qualifizierung)                                           3
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II. Im Einzelnen                                                  berücksichtigungsfähig, „die berufliche Fertigkei-
                                                                  ten, Kenntnisse und Fähigkeiten erweitern, der
1. Kostenentlastung beim Kurzarbeitergeld                         technischen Entwicklung anpassen oder das Ziel
                                                                  haben, einen beruflichen Aufstieg zu ermögli-
a) Sachverhalt                                                    chen, einen beruflichen Abschluss zu vermitteln
                                                                  oder zu einer beruflichen Tätigkeit zu befähigen.“
Der Arbeitgeber wird von der Hälfte der Sozial-                   Nicht berücksichtigungsfähig sollen dabei nach
versicherungsbeiträge bei Kurzarbeit durch pau-                   der Gesetzesbegründung nicht nur Maßnahmen
schalierte Erstattung durch die Bundesagentur für                 sein, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich ver-
Arbeit entlastet. Dies gilt auch für das Saison-                  pflichtet ist und die in seinem ausschließlichen
Kurzarbeitergeld in Form einer Erstattung an das                  Interesse liegen, sondern auch Qualifizierungen,
Umlage-System. Zudem ist eine vollständige Er-                    die im „erkennbar überwiegenden Interesse des
stattung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags                    Unternehmens sind.“ Dies übersieht, dass sinn-
möglich, wenn während Kurzarbeit eine „berück-                    volle betriebliche Qualifizierungen in der Regel
sichtigungsfähige“      Qualifizierungsmaßnahme                   sowohl im Interesse des Arbeitnehmers als auch
durchgeführt wird, deren zeitlicher Umfang min.                   des Arbeitgebers sind. Mit der Feststellung, ob
50 % der Ausfallzeit betragen muss. Nach der                      dies auf einer Seite überwiegt, dürften die Sach-
Gesetzesbegründung sind Weiterbildungen auch                      bearbeiter in den Arbeitsagenturen vollständig
dann berücksichtigungsfähig, wenn Maßnahme                        überfordert sein. Deshalb sollte der Halbsatz im
und Träger nicht nach der Anerkennungs- und                       „erkennbar überwiegenden Interesse des Unter-
Zulassungsverordnung – Weiterbildung (AZWV)                       nehmens“ in der Gesetzesbegründung gestrichen
zugelassen sind, wenn „im eigenen Betrieb mit                     werden.
eigenem Personal“ qualifiziert wird, sofern diese
Qualifizierungen nach Qualität und zeitlichem                     Da nach der Gesetzesbegründung für die Be-
Umfang einer zertifizierten Maßnahme vergleich-                   rücksichtigungsfähigkeit zu Recht eine Zulassung
bar sind. Dies muss mit einem konkreten Qualifi-                  der Maßnahme und des Trägers nach der AZWV
zierungsplan belegt werden.                                       nicht erforderlich ist, wenn die Weiterbildung im
                                                                  eigenen Betrieb mit eigenem Personal stattfindet,
                                                                  sollte klargestellt werden, dass dies z. B. auch
b) Bewertung                                                      dann gilt, wenn nicht speziell AZWV-zugelassene
                                                                  externe Dienstleister die Weiterbildung im Betrieb
Die Entlastung des Arbeitgebers von der Hälfte                    durchführen. Generell kann das richtige Ziel des
der Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit ist                Gesetzentwurfes, jetzt auf möglichst breiter Front
uneingeschränkt zu begrüßen. Die BDA plädiert                     schnell und flexibel sinnvolle Qualifizierungen in
auch dafür, die durch Kurzarbeit ausgefallene Ar-                 den Betrieben anzustoßen, nur erreicht werden,
beitszeit grds. für Weiterbildungen zu nutzen.                    wenn an diese Qualifizierungen keine unnötigen
Diese Zielsetzung wird allerdings durch die ge-                   bürokratischen und zeitverzögernden Anforde-
plante rechtliche Verknüpfung von Kurzarbeit und                  rungen gestellt werden.
Qualifizierung regelrecht auf den Kopf gestellt. Es
entstehen Fehlanreize, irgendeine Qualifizie-                     Deshalb müssen Weiterbildungen auch als
rungsmaßnahme durchzuführen, nur um die nicht                     grundsätzlich berücksichtigungsfähig eingestuft
unerhebliche zusätzliche finanzielle Entlastung                   werden, die aufgrund von Qualifizierungstarifver-
bei den Sozialversicherungsbeiträgen für Bezie-                   trägen durchgeführt werden. Soweit sich die mit
her von Kurzarbeitergeld zu erhalten. Auf diese                   den wirtschaftlichen und betrieblichen Verhältnis-
rechtliche Verknüpfung von Kurzarbeit und Quali-                  sen vertrauten Tarifpartner im Rahmen solcher
fizierung als Voraussetzung zur Erstattung des                    Tarifverträge auf Voraussetzungen und Inhalte
vollen Sozialversicherungsbeitrags sollte deshalb                 von Weiterbildungen geeinigt haben, sollte sich
besser verzichtet werden.                                         die Bundesagentur für Arbeit nicht über diese
                                                                  Vereinbarung hinwegsetzen und hierauf basie-
Die gesetzliche Voraussetzung der „Berücksichti-                  rende Weiterbildungen als nicht berücksichti-
gungsfähigkeit“ einer beruflichen Qualifizie-                     gungsfähig behandeln (müssen).
rungsmaßnahme ist in hohem Maße unbestimmt.
Nach der Gesetzesbegründung sind Maßnahmen

                    Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in
                    Deutschland
                    (Artikel 6, 9, 14 – Kurzarbeitergeld und Qualifizierung)                                           4
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Schließlich bleiben nach dem Entwurf noch fol-                                 auch mit externen Dienstleistern“ statt-
gende wichtige Fragen offen: Werden bspw. die                                  findet.
Beiträge auch dann erstattet, wenn der Kurzar-
                                                                         b.    Nach „anderen beruflichen Tätigkeit zu
beiter während der Weiterbildungsmaßnahme
                                                                               befähigen.“ Wird folgender Satz ange-
erkrankt und dadurch nicht mehr in einem Um-
                                                                               fügt:
fang teilnehmen kann, der 50 % der Ausfallzeit
                                                                               „Berücksichtigungsfähig sind Weiterbil-
beträgt? Was ist, wenn der Arbeitnehmer nicht
                                                                               dungen generell auch dann, wenn sie
teilnehmen will oder es in seinem persönlichen
                                                                               auf Grundlage von Qualifizierungstarif-
Fall keinen Sinn macht? Auch in diesen Konstel-
                                                                               verträgen durchgeführt werden.“
lationen ist es gerechtfertigt, dem Arbeitgeber die
vollständige Entlastung von den Sozialversiche-
rungsbeiträgen zu gewähren, denn es liegt hier
                                                                    2. Verfahrensvereinfachungen beim
außerhalb seines Machtbereiches, eine sinnvolle
                                                                    Kurzarbeitergeld (und Saison-
Qualifizierung durchzuführen. Soweit im Betrieb
                                                                    kurzarbeitergeld)
auf der Grundlage eines Qualifizierungstarifver-
trages eine betriebliche Vereinbarung zur Qualifi-
                                                                    a) Sachverhalt
zierung besteht, wird der rechtspolitischen Ziel-
setzung des Gesetzentwurfs „Qualifizieren statt
                                                                    Werden in den Betrieben Arbeitszeitkonten ge-
Entlassen“ bereits entsprochen. Deshalb sollte
                                                                    nutzt, müssen in den Jahren 2009 und 2010 in
auch dies als Erfüllungstatbestand aufgenommen
                                                                    diesem Rahmen keine negativen Arbeitszeitsal-
werden.
                                                                    den aufgebaut werden, bevor Kurzarbeitergeld
                                                                    bezogen werden kann. Arbeitsausfall, der nur
                                                                    noch mit dem Aufbau von sog. Minusstunden
c) Vorschläge
                                                                    vermieden werden kann, gilt nicht allein wegen
                                                                    dieser Möglichkeit als vermeidbar. In dieser Zeit
Die BDA schlägt deshalb vor
                                                                    genügt auch der Nachweis eines individuellen
                                                                    Entgeltausfalls beim einzelnen Arbeitnehmer von
 § 421t Abs. 1 S. 1 Nr. 2 in Art. 9 des Entwur-
                                                                    min. 10 %, um für diesen Beschäftigten Kurzar-
  fes wie folgt zu ergänzen:
                                                                    beitergeld zu erhalten; nicht erforderlich ist, dass
  „Diese Voraussetzungen gelten auch als erfüllt                    dieser Entgeltausfall ein Drittel der Beschäftigten
  wenn:                                                             des Betriebes betrifft.

  a.     der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine
                                                                    Für die Zeitarbeit wird durch eine Ergänzung in §
         Qualifizierungsmaßmaßnahme angeboten
                                                                    11 Abs. 4 AÜG klargestellt, dass auch hier Kurz-
         hat, die vom Arbeitnehmer nicht ange-
                                                                    arbeitergeld bezogen werden kann.
         nommen wurde,
  b.     Qualifizierungsmaßmaßnahmen bei ei-
         nem Arbeitnehmer aufgrund seiner per-                      b) Bewertung
         sönlichen Situation nicht sinnvoll sind o-
         der                                                        Dass die im Betrieb zulässigen Schwankungen
                                                                    der Arbeitszeit nicht durch den Aufbau von nega-
  c.     im Betrieb auf der Grundlage eines Quali-
                                                                    tiven Arbeitszeitsalden genutzt werden müssen,
         fizierungstarifvertrages eine betriebliche
                                                                    bevor Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen
         Vereinbarung zur Qualifizierung besteht.“
                                                                    werden kann, entspricht auch einer Forderung
 die Wörter „oder erkennbar überwiegenden“ in                      der BDA. Den Betrieben ist es in der jetzigen
  der Begründung zu Art. 9 Nr. 6 zu § 421t Abs.                     wirtschaftlichen Situation nicht zumutbar, mit der
  1 S. 1 Nr. 2 zu streichen.                                        Zahlung von Arbeitsentgelt für noch nicht geleis-
                                                                    tete Arbeit in Vorleistung zu treten, ohne zu wis-
 die Begründung zu Art. 9 Nr. 6 zu § 421t Abs.
                                                                    sen, ob und wann die bereits bezahlte Arbeit ein-
  1 S. 1 Nr. 2 zu ergänzen:
                                                                    gefordert werden kann.
    a.    wenn die Weiterbildung im eigenen Be-
          trieb mit eigenem Personal „oder z. B.

                      Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in
                      Deutschland
                      (Artikel 6, 9, 14 – Kurzarbeitergeld und Qualifizierung)                                             5
                      Februar 2009
Ebenfalls positiv ist die Verfahrenserleichterung                  3. Berechnung des Kurzarbeitergeldes nach
in Form des Verzichts auf das Drittelerfordernis                   Beschäftigungssicherungsvereinbarungen
zu bewerten. Indem nur noch für jeden Arbeit-
nehmer auf den individuellen Arbeitsausfall von                    a) Sachverhalt
mindestens 10 % abgestellt wird, werden kompli-
zierte Bestimmungen von selbständigen Be-                          Für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit und -entgelt
triebsabteilungen überflüssig. Außerdem wird                       im Rahmen einer kollektiven Vereinbarung zur
somit in bestimmten Branchen der Nachweis ei-                      Beschäftigungssicherung abgesenkt worden war,
nes erheblichen Arbeitsausfalls erleichtert.                       soll Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2010
                                                                   nach dem zuvor gezahlten tariflichen Entgelt be-
Um Kurzarbeitergeld in der jetzigen Situation ins-                 messen werden.
besondere auch für kleine und mittelständische
Unternehmen handhabbar zu machen, sollte die
Durchführung verfahrensmäßig weitgehend ver-                       b) Bewertung
einfacht werden. So sollte an Stelle der heute
notwendigen detaillierten Darlegung der Unver-                     Richtig ist es, die Berechnung des Kurzarbeiter-
meidbarkeit des Arbeitsausfalls eine Vereinfa-                     geldes nach einer Beschäftigungssicherungsver-
chung des Anzeigeverfahrens dahingehend tre-                       einbarung nicht nach dem abgesenkten Entgelt,
ten, dass während der verlängerten Durchfüh-                       sondern dem zuvor gezahlten tariflichen Entgelt
rungsmöglichkeit von Kurzarbeitergeld für die                      zu bemessen. Unternehmen, die vom derzeitigen
Anzeige und Beantragung die Versicherung des                       globalen Nachfragerückgang betroffen sind, kön-
Arbeitgebers ausreicht, dass der dargelegte Ar-                    nen durch betriebliche Vereinbarungen zur Ar-
beitsausfall unvermeidbar ist und insbesondere                     beitszeit- und Entgeltabsenkung Beschäftigung
nicht durch den Einsatz von Arbeitszeitkonten                      sichern. Viele Unternehmen nutzen diesen Weg
oder Gewährung des Erholungsurlaubs verhin-                        bereits und leisten so ihren Beitrag, um erhebli-
dert werden kann. Im Ergebnis würde so auf die                     che Auftragsschwankungen betrieblich abzufe-
von den Arbeitsagenturen in der jetzigen Lage                      dern. Diese Eigeninitiative darf sich aber später,
ohnehin nicht leistbaren detaillierten Einzelfallprü-              wenn doch Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosen-
fung der „Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls“                    geld bezogen werden muss, für die Betroffenen
sowie der „wirtschaftlichen Ursachen“ vorüberge-                   nicht nachteilig auswirken. Anderenfalls würde
hend verzichtet werden. Allerdings wäre es auch                    flexibles Handeln von Arbeitgebern und Arbeit-
ausreichend, wenn – wie derzeit vom Bundesmi-                      nehmern „bestraft“ und dadurch der Abschluss
nisterium für Arbeit und Soziales vorgesehen –                     notwendiger betrieblicher Vereinbarungen zur
die gleiche Verfahrenserleichterung auf Verwal-                    Beschäftigungssicherung regelrecht konterkariert.
tungsebene durch Vereinfachung des Anzeige-
formulars erreicht wird.                                           Deshalb ist es bedauerlich und nicht nachzuvoll-
                                                                   ziehen, dass im Gesetzentwurf eine Regelung
Sofern der Gesetzgeber die oben vorgeschlage-                      fehlt, ebenso wie das Kurzarbeitergeld auch das
ne Verfahrensvereinfachung auf der Verwal-                         Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigungssi-
tungsebene nicht für umsetzbar hält, sollte eine                   cherungsvereinbarung nicht nach dem abgesenk-
Ermächtigung für die Bundesregierung eingeführt                    ten Entgelt zu bemessen. Dies führt dazu, dass
werden, im Falle der Gefahr einer schwerwie-                       Arbeitnehmer, die sich zu solchen Vereinbarun-
genden Störung am Arbeitsmarkt durch Verord-                       gen zur Beschäftigungssicherung bereit erklären,
nung befristet die Verfahrenserleichterung zu                      im Nachhinein ein geringeres Arbeitslosengeld
gewährleisten.                                                     erhalten. Das ist ebenso inkonsequent und kont-
                                                                   raproduktiv, wie die bisherige Regelung zum
Die mit der Änderung im Arbeitnehmerüberlas-                       Kurzarbeitergeld, die nun zu Recht verändert
sungsgesetz vorgesehene Gleichbehandlung der                       werden soll.
Zeitarbeitnehmer mit anderen Arbeitnehmern ist
zu begrüßen. Es ist nur gerechtfertigt, dass auch                  Dieses Problem kann mit den heute bestehenden
für Zeitarbeitnehmer wie für alle anderen Arbeit-                  rechtlichen Ansätzen anders als vielfach in der
nehmer das Instrument der Kurzarbeit Anwen-                        Diskussion dargestellt nicht ausreichend gelöst
dung findet.                                                       werden:

                     Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in
                     Deutschland
                     (Artikel 6, 9, 14 – Kurzarbeitergeld und Qualifizierung)                                           6
                     Februar 2009
 Die Erweiterung der Bemessungsgrundlage                         4. Stabilisierung des Beitragssatzes mit Dar-
  für das Arbeitslosengeld nach § 130 Abs. 3 S.                   lehensverpflichtung des Bundes
  1 Nr. 2 SGB III von einem auf zwei Jahre ist
  nicht ausreichend, weil dies die Nachteile für                  a) Sachverhalt
  die Beschäftigten nur unbefriedigend ab-
  schwächen kann. Zwar ist hierdurch die Mög-                     Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung bei 2,8 %
  lichkeit gegeben, dass in größerem Umfang                       wird bis Ende 2010 durch eine entsprechende
  auch reguläres Arbeitsentgelt mit in die Be-                    Absenkung des gesetzlichen Beitragssatzes sta-
  messung einfließt. Da aber auch das gekürzte                    bilisiert. Mit der Stabilisierung des Beitragssatzes
  Arbeitsentgelt für die Berechnung des Arbeits-                  ist eine Ausgleichsverpflichtung des Bundes ver-
  losengeldes weiter mit maßgeblich bleibt, hat                   bunden, indem Defizite der Bundesagentur für
  der Beschäftigte insgesamt gleichwohl ein ver-                  Arbeit darlehensweise abgesichert werden. Kann
  ringertes Arbeitslosengeld. Der Nachteil ist                    die Bundesagentur für Arbeit das Darlehen bis
  dabei umso größer, je länger die Beschäfti-                     zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurück-
  gungssicherung zuvor andauerte.                                 zahlen, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss
                                                                  des folgenden Haushaltsjahres gestundet.
 Auch die Regelung in § 130 Abs. 2 S. 1
  Nr. 4 SGB III für eine Teilzeitvereinbarung hilft
  nicht weiter. Sie setzt voraus, dass die Ar-
                                                                  b) Bewertung
  beitszeit auf unter 80 Prozent abgesenkt wird
  und schließt damit fast alle heute bestehenden
                                                                  Die Beitragsgarantie ist zur Stabilisierung der
  Beschäftigungssicherungsvereinbarungen in
                                                                  Lohnzusatzkosten in der Krisenzeit sehr zu be-
  Tarifverträgen aus. Außerdem ist die trotzdem
                                                                  grüßen. Der Arbeitslosenversicherung ist es vor
  immer wieder als ausreichend genannte Norm
                                                                  allem auch durch tiefgreifende Reformen und ei-
  schon deshalb nicht einschlägig, weil sie sich
                                                                  nem konsequenten Mitteleinsatz nach Wirkung
  auf eine auf Dauer angelegte Teilzeitvereinba-
                                                                  und Wirtschaftlichkeit als einzigem Sozialversi-
  rung, nicht aber die zur Beschäftigungssiche-
                                                                  cherungszweig gelungen, im Aufschwung erheb-
  rung nur vorübergehende Absenkung der Ar-
                                                                  liche finanzielle Reserven aufzubauen. Wir unter-
  beitszeit bezieht.
                                                                  stützen ausdrücklich, dass die Rücklagen der
                                                                  Bundesagentur für Arbeit von insgesamt rund 17
Notwendig ist deshalb eine Regelung, die ent-                     Mrd. € nun auch gezielt zur Stabilisierung des
sprechend der vorgesehenen Bemessung des                          Arbeitsmarktes durch konjunkturpolitische Son-
Kurzarbeitergeldes nach Beschäftigungssiche-                      dermaßnahmen wie den durchgreifend erleichter-
rungsvereinbarungen auch eine Schlechterstel-                     ten Einsatz von Kurzarbeitergeld verwendet wer-
lung beim Arbeitslosengeld vermeidet.                             den sollen. Es sollte allerdings unbedingt verhin-
                                                                  dert werden, dass die Arbeitslosenversicherung
                                                                  mit einer hohen Schuldenlast aus der Krise her-
c) Vorschlag                                                      vorgeht. Voraussichtlich werden die Rücklagen
                                                                  der Bundesagentur für Arbeit vor allem auch we-
In § 131 Abs. 3 SGB III wird nach Nr. 2 folgende                  gen der richtigen, mit den Konjunkturpaketen be-
Nr. 3 eingefügt:                                                  schlossenen vorübergehenden Maßnahmen zur
                                                                  Ausweitung der Kurzarbeit und der Beitragsga-
„Für Zeiten, in denen der Arbeitslose auf Grund                   rantie für die Arbeitslosenversicherung bis Ende
von kollektivrechtlichen Beschäftigungssiche-                     2010 mehr als aufgebraucht sein. Es ist zu erwar-
rungsvereinbarungen ein geringeres Arbeitsent-                    ten, dass die Bundesagentur für Arbeit bis zu die-
gelt als das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt               sem Zeitpunkt ganz erhebliche Schulden machen
bezogen hat, das Arbeitsentgelt, das der Arbeits-                 muss. Es ist nicht einzusehen, wenn das gute
lose ohne die Beschäftigungssicherungsverein-                     Haushalten der Bundesagentur für Arbeit nun
barung erzielt hätte.“                                            faktisch bestraft würde und die Arbeitslosenversi-
                                                                  cherung bei der Tilgung von Mehrbelastungen
                                                                  aus dem Konjunkturpaket II schlechter behandelt
                                                                  würde als Bund, Länder und Kommunen, deren
                                                                  Mehrausgaben großteils aus dem Sondervermö-

                    Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in
                    Deutschland
                    (Artikel 6, 9, 14 – Kurzarbeitergeld und Qualifizierung)                                             7
                    Februar 2009
gen „Investitions- und Tilgungsfonds“ getragen                        tergeldes sowie zur zusätzlichen Förderung
werden. Deshalb sollte hier für eine Gleichbe-                        von Qualifizierungsmaßnahmen statt aus Bei-
handlung gesorgt und auch die Mehrbelastungen                         tragsmitteln aus Steuern finanziert werden.
der Arbeitslosenversicherung – begrenzt auf die
Restschuld Ende 2010 – durch Aufnahme in den
Investitions- und Tilgungsfonds getilgt werden.
                                                                   5. Ausbau der Qualifizierung für Beschäftigte
Bleibt es bei der Darlehensregelung, ist die
                                                                   und Arbeitslose
Handlungsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung
gefährdet, wenn sie mit einem erdrückenden
                                                                   a) Sachverhalt
Schuldenberg in den nächsten Aufschwung star-
tet. Dies kann ebenso wenig im Gesamtinteresse
                                                                   Die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmern
sein, wie ein nachteiliger Beitragssprung nach
                                                                   wird durch die Übernahme der Qualifizierungs-
der Krise.
                                                                   kosten gefördert, wenn der Erwerb der berufli-
                                                                   chen Qualifikation vier Jahre zurückliegt und der
                                                                   Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren an keiner
c) Vorschlag
                                                                   beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.
                                                                   Dies erfolgt durch eine Erweiterung des Anwen-
 Art. 6 des Entwurfs wird wie folgt geändert:
                                                                   dungsbereichs des WeGebAU-Programms der
    a.    in § 2 werden die Wörter „bis zu einem                   Bundesagentur für Arbeit. Die genannten Arbeit-
          Betrag von 16,9 Milliarden Euro“ gestri-                 nehmer können bei der Weiterbildung unabhän-
          chen                                                     gig von Betriebsgröße und Alter gefördert wer-
                                                                   den.
    b.    § 2 wird um einen sechsten Spiegel-
          strich ergänzt:
                                                                   Ebenfalls durch die Übernahme der Qualifizie-
          „- Tilgung des Darlehens gemäß § 365
                                                                   rungskosten können Weiterbildungen von Zeitar-
          SGB III [Art. 9 Nr. 5 ], das von der Bun-
                                                                   beitnehmern gefördert werden, die in den Jahren
          desagentur für Arbeit bis zum 31. De-
                                                                   2007 und 2008 nach dem AÜG sozialversiche-
          zember 2010 nicht zurückgezahlt wer-
                                                                   rungspflichtig beschäftigt waren und die Arbeits-
          den kann.“
                                                                   losigkeit durch die Wiederaufnahme der Beschäf-
    c.    In der Anlage zu § 3 Abs. 2 Wirtschafts-                 tigung bei demselben Verleiher beenden.
          plan des Sondervermögens „Investiti-
          ons- und Tilgungsfonds (ITF) die Titel-                  Außerdem werden die Umschulungen zum Alten-
          gruppe 07 eingefügt:                                     und Krankenpfleger, die bis zum 31. Dezember
                                                                   2010 beginnen, gefördert, indem auf eine Finan-
          „Tilgung des Darlehens, das von der
                                                                   zierungsbeteiligung Dritter im dritten Jahr der
          Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.
                                                                   Umschulung verzichtet wird und stattdessen die
          Dezember 2010 nicht zurückgezahlt
                                                                   Bundesagentur für Arbeit die vollständige Finan-
          werden kann.“
                                                                   zierung übernimmt.
 Art. 9 Ziff. 5 des Entwurfs wird wie folgt geän-
  dert:
                                                                   b) Bewertung
    a.    der bisherige § 365 wird Absatz 1

    b.    folgender Absatz 2 wird eingefügt:                       Gegen die Förderung von arbeitslosen ehemali-
          „Das Darlehen des Bundes, das bis zum                    gen Zeitarbeitnehmern bestehen keine Beden-
          31. Dezember 2010 von der Bundes-                        ken, da sie als Arbeitslose ohnehin grds. durch
          agentur für Arbeit nicht zurückgezahlt                   Übernahme von Weiterbildungskosten gefördert
          werden kann, wird in das Sondervermö-                    werden können (§ 77 SGB III).
          gen „Investition- und Tilgungsfonds“ [Art.
          6] eingestellt und gilt damit durch die                  Entschieden abzulehnen ist die Öffnung des Pro-
          Bundesagentur für Arbeit als getilgt.                    gramms WeGeBaU für die Weiterbildung bereits
                                                                   qualifizierter Arbeitnehmer. Eine pauschale Öff-
 Alternativ müssten zumindest die befristeten
                                                                   nung der Arbeitslosenversicherung für Weiterbil-
  Maßnahmen zur Ausweitung des Kurzarbei-

                     Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in
                     Deutschland
                     (Artikel 6, 9, 14 – Kurzarbeitergeld und Qualifizierung)                                          8
                     Februar 2009
dung unter derart vagen Kriterien selbst für Aka-                 verhalt, des dringend einer Regelung bedarf, mit
demiker würde die vorrangige Verantwortung von                    zu regeln.
Betrieben und Arbeitnehmern für die Weiterbil-
dung aushebeln und in der Arbeitslosenversiche-
rung „ein Fass ohne Boden“ aufmachen. Eine                        a) Sachverhalt
breit angelegte, nicht zielgerichtete Weiterbildung
von Beschäftigten in den Unternehmen ist nicht                    Einer außerbetrieblichen Berufsausbildung muss
mit Sinn und Zweck einer Arbeitslosenversiche-                    heute immer eine mindestens sechsmonatige Be-
rung zu vereinbaren. Sollte es bei dieser Rege-                   rufsvorbereitungsmaßnahme vorgeschaltet sein
lung bleiben, muss aber zumindest die zeitliche                   (vgl. § 242 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).
Befristung bis zum 31. Dezember 2010 in den
neuen § 421 t Abs. 4 SGB III (Art. 9 des Entwur-
fes) aufgenommen werden. Zwar ist bisher diese                    b) Bewertung
zeitliche Befristung über den Bezug zu § 417 S. 1
SGB III gegeben. Würde aber durch eine zukünf-                    Hierdurch wird eine Berufsvorbereitung selbst
tige Gesetzesänderung die allgemeine Regelung                     dann zur Pflicht, wenn sie gar nicht erforderlich
des § 417 SGB III über den 31. Dezember 2010                      ist, und führt damit zu unnötigen Doppelqualifizie-
hinaus verlängert werden, würde quasi durch „die                  rungen und einer erheblichen Ressourcenver-
Hintertür“ auch die Förderung der Weiterbildung                   schwendung von Zeit und Geld. Die starre Rege-
qualifizierter Arbeitnehmer gemäß des neuen §                     lung muss daher zugunsten einer flexiblen, be-
421t Abs. 4 SGB III zeitlich verlängert werden.                   darfsgerechten Lösung abgelöst werden, die auf
Dies muss eindeutig ausgeschlossen werden.                        die individuellen Voraussetzungen des jeweiligen
                                                                  Jugendlichen abzielt. Es geht darum, ein beste-
Auch wenn die Umschulungen zum Alten- und                         hendes Instrument zu optimieren, nicht auszuwei-
Krankenpfleger aufgrund der demographischen                       ten; auch der Vorrang betrieblicher Ausbildung
Entwicklung und der damit verbundenen Be-                         bleibt hiervon unberührt.
schäftigungschancen in diesem Bereich arbeits-
marktpolitisch sinnvoll sind, ist die alleinige Fi-
nanzierung aus Mitteln der Arbeitslosenversiche-                  c) Vorschlag
rung gleichwohl abzulehnen. Die gesamte Ver-
antwortung für die Ausbildung wird so auf die Ar-                 In Art. 9 des Entwurfs wird nach Nr. 6 folgende
beitslosenversicherung verlagert, weil die Bun-                   Nr. 7 eingefügt:
desländer mit dieser Regelung von den finanziel-                  Nach § 421 t wird folgender § 421u eingefügt:
len Lasten für die schulische Ausbildung befreit
werden.                                                           § 421u Berufsausbildung in außerbetriebli-
                                                                  chen Einrichtungen

c) Vorschlag                                                      Abweichend von § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der
                                                                  Fassung bis 31. Juli 2009 und § 242 Abs. 1 Nr. 2
Zumindest muss § 421 t Abs. 4 SGB III wie folgt                   in der Fassung ab 1. August 2009 kann in be-
ergänzt werden:                                                   gründeten Ausnahmefällen zugunsten von sozial
                                                                  benachteiligten Auszubildenden bis zum 31. De-
nach „Abweichend von den Voraussetzungen des                      zember 2011 vom Erfordernis der vorherigen
§ 417 S. 1 Nr. 1 und 3 können Arbeitnehmer“                       Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bil-
sind die die Wörter „bis zum 31. Dezember 2010“                   dungsmaßnahme mit einer Dauer von mindes-
einzufügen.                                                       tens sechs Monaten abgesehen werden.

6. Doppelqualifizierungen vermeiden – flexible
Regelungen schaffen

Das Beschäftigungssicherungsgesetz sollte zum
Anlass genommen werden, um folgenden Sach-

                    Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in
                    Deutschland
                    (Artikel 6, 9, 14 – Kurzarbeitergeld und Qualifizierung)                                            9
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