KZU-Schutzkonzept für ausserschulische Aktivitäten - verbunden mit Reisen und/oder Übernachtungen

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Kantonsschule Zürcher Unterland
Lang- und Kurzgymnasium

Kantonsschulstrasse 23
8180 Bülach
Telefon +41 44 872 31 31
infoi@kzu.ch
www.kzu.ch

KZU-Schutzkonzept für
ausserschulische Aktivitäten –
verbunden mit Reisen und/oder
Übernachtungen
angepasste Version vom 26. Februar 2022
Kantonsschule Zürcher Unterland
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1.      Gültigkeit und rechtliche Grundlagen
Gültigkeit. Das folgende Schutzkonzept gilt für alle ausserschulischen Aktivitäten, welche
mit Reisen und/oder Übernachtungen verbunden sind. An der Kantonsschule Zürcher
Unterland sind dies Schulreisen, Exkursionen (z.B. im Rahmen von Studienwochen, poL)
und Projektwochen – fortan nur noch «Aktivität» genannt. Für die Hauswirtschaftskurse
(Internatsbetrieb) existiert ein eigenes Schutzkonzept, das unter www.strickhof.ch
eingesehen werden kann. Das vorliegende Schutzkonzept hat ausschliesslich Gültigkeit bei
schulischen Anlässen. Private Zusammenkünfte und Aktivitäten von Angehörigen der
Schule unterliegen nicht diesem Schutzkonzept.

Gültigkeit: ab 28. Februar 2022 bis auf Widerruf

Grundlagen.
   • Corona Schutzkonzept der Kantonsschule Zürcher Unterland vom 24. Februar
      2022, einsehbar unter www.kzu.ch
   • Richtlinie COVID-19 – Rahmenbedingungen des Unterrichts an den
      Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe II und Tertiärstufe B sowie übrigen
      Ausbildungsstätten im Schuljahr 2021/22 vom 25. Februar 2022

Die Richtlinie ist dem Schutzkonzept der KZU übergeordnet. Die folgenden Ausführungen
beruhen auf dem Raster «20220218_schutzkonzeptraster_lager_sekii.docx» des MBA.

2.      Allgemeine Bestimmungen
Bewilligung. Alle Aktivitäten in den oben genannten Bereichen müssen per Antrag an die
Schulleitung gelangen und von dieser bewilligt werden. Mit der Bewilligung obliegt es den
leitenden Lehrer_innen dieser ausserschulischen Aktivitäten, diese gemäss dem
vorliegenden Schutzkonzept umzusetzen. Lehrer_innen haben die Berechtigung, in
Absprache mit der Schulleitung Tests durchführen zu lassen (–> Kap. 3) und
Zertifikationsüberprüfungen vorzunehmen.

Verantwortlichkeiten. Die Schulleitung steht beratend zur Seite und überprüft regelmässig
die Einhaltung der Bestimmungen. Die leitenden Lehrer_innen machen die Schüler_innen
und – im Falle von minderjährigen Schüler_innen – auch deren Eltern auf die
Schutzbestimmungen aufmerksam, welche für die Aktivität gelten.

Testobligatorium. Die Schule kann alle Arten von Tests (Massentests, Einzeltestung
während der Aktivität) für Schüler_innen jeglichen Alters und für Lehrer_innen für
obligatorisch erklären, die kein 2G-Zertifikat aufweisen (die weder geimpft noch genesen
sind).

Zertifikatsüberprüfung. Die verantwortlichen Lehrer_innen bei Aktivitäten mit
Übernachtung müssen vorgängig von allen Teilnehmer_innen an der Aktivität den Impf-
bzw. Genesungsstatus anhand des Covidzertifikates überprüfen können, die Schulleitung
ihrerseits überprüft den Status der Lehrer_innen. Die Datenerhebung ist auf die strikte
notwendigen Informationen zu beschränken: Zertifikatsart und Gültigkeitsdauer. Die
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Verwendung zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen. Die bereits in der Schulverwaltung
hinterlegten Zertifikate aufgrund der Reihentests können mittels Anfrage an das Sekretariat
eingesehen werden.

3.      Testung
Testmodalität im Regelbetrieb. Gemäss Vorgabe des Kantons sind die wöchentlichen
Pooltests bis auf Weiteres sistiert. Die KZU kann auf Anordnung der Schulleitung und in
Zusammenarbeit mit «Together we test» für Aktivitäten mit Übernachtung die Reihentests
für betroffene Klassen situativ durchführen.
Angehörige der KZU, die in Isolation bzw. Quarantäne sind gemäss Anordnung des
Contact Tracing, nehmen in keinem Fall teil an ausserschulischen Aktivitäten.

Vor Abreise. Vor Abreise in eine Projektwoche oder bei mehrtätigen Exkursionen sind
ungeimpfte Schüler_innen und Lehrer_innen angehalten, einen Selbsttest am Tag vor der
Abreise durchzuführen.

Ausnahmesituation. Sollte die pandemische Situation an der Schule kurzfristig vor der
Aktivität eskalieren, kann die Schulleitung anordnen, dass Aktivitäten ausschliesslich mit
Teilnehmenden, die über 3G verfügen, durchgeführt werden dürfen. Annulationskosten
gehen zu Lasten der Schule. Für Personen ohne 2G muss von diesen ein Antigen-
Schnelltest-Nachweis (Gültigkeit 48 Std. ab Probeentnahme) oder ein PCR-Test-Nachweis
(Gültigkeit 72 Std. ab Probeentnahme) erbracht werden.

Kostenübernahme. Alle Tests, die nicht im Rahmen des schulischen Angebotes
durchgeführt werden (dieses besteht aus Reihentest (Pooling), Einzel-PCR Tests vor Ort
oder auf Projektwoche) werden privat über die Krankenkassen abgerechnet und können
von der Schule nicht übernommen werden.

4.      An- und Rückreise, Reiseziele,
        zertifikationsgebundene Aktivitäten
Verkehrsmittel und Rayon. Auf Reisen im Inland und Ausland ist auf die Einhaltung der
Schutz- und Hygienemassnahmen gemäss kantonalen, bundesrechtlichen und
internationalen Vorgaben und gemäss gewähltem Transportmittel zu achten. Die Reisen
erfolgen mit dem öffentlichen Verkehr (ohne Flüge). Schulreisen, Exkursionen und
Projektwochen der 1.-3. Klassen finden auf dem Territorium der Schweiz oder im nahen
Ausland statt («Ellipse»). Einreisebestimmungen sind vorgängig von den organisierenden
Lehrpersonen abzuklären.

Reisekosten. Mehrkosten für Reisen, die ausserhalb der gemeinsamen Gruppenreise
aufgewendet werden müssen, weil z.B. Schüler_innen aufgrund von Isolations-
Anordnungen später anreisen oder früher zurückreisen müssen, gehen zu Lasten der
Schüler_innen bzw. deren Eltern wie auch die regulären Kosten abzüglich des
Schulbeitrages.
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Zertifikationsgebundene Aktivitäten. Teilnehmende über 16 Jahre, die ohne Zertifikat nicht
an zertifikatsgebundenen Aktivitäten teilnehmen können, sind für die Erarbeitung der
verpassten Inhalte selber verantwortlich. Sie werden von den Lehrer_innen dabei unterstützt.
Letztere müssen ihrer Obhutspflicht nachkommen. Diese ist altersadäquat zu definieren.

Bestimmungen in anderen Kantonen und Ländern. Es gelten die Covid-19
Bestimmungen des Zielkantons bzw. des Ziellandes bei den Übernachtungen. Für
Schüler_innen, die aufgrund dieser Vorgaben nicht an den ausserschulischen Aktivitäten
teilnehmen können, ist ein Spezialprogramm an der Schule zu etablieren – sie haben kein
Anrecht auf Freitage. Die leitendenden Lehrer_innen sind verpflichtet, die Covid-
Massnahmen der bereisten Kantone und Länder genau zu studieren und sich an die
Vorgaben zu halten, die abweichen können von denjenigen des Kantons Zürich.

5.      Hygiene- und Verhaltensregeln
Hygienevorgaben. Bei den ausserschulischen Aktivitäten gelten sinngemäss die Regeln,
wie sie im Schutzkonzept für die KZU beschrieben sind. Insbesondere ist auf
entsprechende Hygiene, auf Abstände und auf die gute Durchlüftung der Gruppenräume zu
achten, insbesondere auch in der Nacht. Die verantwortlichen Lehrer_innen legen fest, in
welchen Situationen das Tragen einer Maske empfohlen ist. Gilt zum Zeitpunkt der Aktivität
eine Maskenpflicht, ist diese strikte einzuhalten.

Verpflegung. Insbesondere bei der Essenssituation ist darauf zu achten, dass nicht aus
gemeinsamen Gefässen gegessen bzw. getrunken wird und Hygiene und Abstände
eingehalten werden.

Material. Desinfektionsmaterial und Masken – je nach dem auf Testkits (vgl. Kap. 3) sind in
ausreichenden Mengen mitzunehmen. Allenfalls lohnt es sich auch, Absperrband und
Malerklebband mitzunehmen, um im Gruppenhaus Personenströme zu lenken. Nicht
benötigtes Material ist nach dem Anlass an die Schule zu retournieren.

6.      weitere Schutzmassnahmen
Aktivitäten sind – wenn es wettermässig möglich ist – soweit wie möglich draussen
abzuhalten oder in gut gelüfteten Räumen. Massierungen an Personen sind zu vermeiden.
Schüler_innen sind regelmässig zu sensibilisieren für die Covid-Thematik unter den
Bedingungen von ausserschulischen Aktivitäten. Für das regelmässige Lüften von Arbeits-,
Koch-, Ess- und Schlafräumen sowie für das systematische Reinigen von sensiblen Stellen
(Handläufe, Türgriffe, usw.) sind Einsatzpläne zu erstellen. Die Lehrer_innen sind
verantwortlich für Instruktion und Umsetzung.

7.      Vorgehen bei Covid-19 Ansteckung
Isolation. Werden während einer Aktivität bei Teilnehmenden Krankheitssymptome
festgestellt, muss die betreffende Person umgehend isoliert und getestet werden. Aufgrund
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des nahen Zusammenlebens während der Aktivität bedeutet ein Ausbruch in der Regel ein
Abbruch der Aktivität für Personen ohne Impf- oder Immunitätsschutz. Wie weit andere
Beteiligte getestet werden müssen, entscheidet die Leitung vor Ort nach Rücksprache mit
der Schulleitung. In der Regel läuft die ausserschulische Aktivität normal weiter.

Rückreise. Eine Heimreise trotz Erkrankung bzw. Isolationsanordnung unter konsequenter
Einhaltung der Schutzmassnahmen ist erlaubt (Maskentragepflicht). Die Verantwortlichen
besprechen Schutzmassnahmen und Reisemittel mit den Erziehungsberechtigten.

Rückfragen zum Konzept sind zu richten an:
Jost Rinderknecht, Prorektor; jost.rinderknecht@kzu.ch

Bülach, 26. Februar 2022

Dr. Roland Lüthi                                    Jost Rinderknecht
Rektor                                              Prorektor
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