Land- und Forstwirtschaft, Fischerei - Weinbestände 2021
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
wissen.nutzen. Statistisches Bundesamt Fachserie 3 Reihe 3.2.3 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei Weinbestände 2021 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 02.11.2021 Artikelnummer: 2030323217004 Ihr Kontakt zu uns: www.destatis.de/kontakt Telefon: +49 (0) 611 / 75 24 05 © Statistisches Bundesamt (Destatis), 2021 Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.
Inhalt Vorbemerkung Tabellen 1 Bestand an Wein und Traubenmost 2021 nach Herkunft und Weiß-/Rotwein 1.1 Bestand insgesamt 1.2 Bestand bei den Erzeugern 1.3 Bestand beim Handel 2 Bestand an Wein 2021 nach Kategorien des Bezeichnungsschutzes und Weiß-/Rotwein 2.1 Bestand insgesamt 2.2 Bestand bei den Erzeugern 2.3 Bestand beim Handel 2.4 Bestand beim Handel untergliedert nach der Herkunft 3 Bestand an Schaumwein 2021 nach Herkunft und Betriebsart Qualitätsbericht Statistisches Bundesamt, Fachserie 3, R 3.2.3, 2021 2
Vorbemerkung Dieser Bericht enthält Angaben über Bestände an Wein und Traubenmost im Jahr 2021, die am Erhebungs- stichtag in den Kellern und Lagerräumen der Weinbaubetriebe, Winzergenossenschaften, der Wein verarbei- tenden Betriebe und der Unternehmen des Großhandels lagerten, soweit diese zum Berichtszeitpunkt über einen Bestand an Wein von mindestens 100 Hektolitern verfügten. Der Erhebungsstichtag war der 31. Juli 2021 (Ende des Weinwirtschaftsjahres). Die Ausweisung der Ergebnisse zum Bestand an Wein und Traubenmost erfolgt untergliedert nach: − Weiß- und Rotwein bzw. weißem und rotem Traubenmost, − Art der Betriebe (Erzeuger bzw. Großhandel), − Herkunft aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU einschl. Deutschland) bzw. Herkunft aus Drittländern; beim Großhandel zusätzlich nach Wein inländischer Herkunft und Wein aus anderen Mit- gliedstaaten der EU, − Kategorien des Bezeichnungsschutzes, untergliedert nach Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.), Weinen mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.), Rebsortenweinen ohne g.U./g.g.A. und Wei- nen ohne g.U./g.g.A. Zusätzlich wird der Schaumwein nach Herkunft und Art des Betriebes nachgewiesen. Gebietsstand Die Angaben für Deutschland beziehen sich auf die Bundesrepublik Deutschland nach dem Gebietsstand seit dem 3.10.1990. Zeichenerklärung - = nichts vorhanden . = Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten Abkürzungen hl = Hektoliter (100 Liter) g.U. = geschützte Ursprungsbezeichnung g.g.A. = geschützte geografische Angabe Abweichungen in den Summen erklären sich durch Runden der Zahlen. Statistisches Bundesamt, Fachserie 3, R 3.2.3, 2021 3
1 Bestand an Wein (einschließlich Schaum- und Jungwein) und Traubenmost 2021 nach Herkunft und Weiß-/Rotwein 1.1 Bestand insgesamt Davon mit Herkunft aus Land Bestand EU-Mitgliedstaaten Bestand an Lfd. _________ an Wein (einschließlich Drittländern Traubenmost Nr. Deutschland) Weiß-/Rotwein Hektoliter 1 2 3 4 Insgesamt 1 Deutschland 11 527 527 11 164 011 363 516 12 196 2 Baden-Württemberg 2 510 119 2 506 306 3 813 2 053 3 Bayern 352 913 349 305 3 608 1 256 4 Berlin . . . . 5 Brandenburg . . . . 6 Bremen 76 337 61 353 14 984 6 7 Hamburg 61 935 53 909 8 026 1 8 Hessen 1 405 990 1 405 204 786 4 121 9 Mecklenburg-Vorpommern . . . . 10 Niedersachsen 18 493 17 190 1 303 21 11 Nordrhein-Westfalen 139 273 123 736 15 537 - 12 Rheinland-Pfalz 6 049 336 5 788 446 260 890 4 728 13 Saarland 12 241 . . - 14 Sachsen 114 366 73 538 40 828 - 15 Sachsen-Anhalt . . . - 16 Schleswig-Holstein 76 108 62 983 13 125 10 17 Thüringen . . . . davon: Weißwein und weißer Traubenmost 18 Deutschland 7 170 083 7 033 896 136 187 11 087 19 Baden-Württemberg 942 873 941 428 1 445 1 766 20 Bayern 230 670 228 896 1 774 1 151 21 Berlin . . . . 22 Brandenburg . . . . 23 Bremen 23 869 19 822 4 047 4 24 Hamburg 23 866 21 782 2 084 - 25 Hessen 1 222 645 1 222 370 275 3 470 26 Mecklenburg-Vorpommern . . . . 27 Niedersachsen 7 446 7 037 409 21 28 Nordrhein-Westfalen 67 450 61 872 5 578 - 29 Rheinland-Pfalz 3 932 794 3 832 241 100 553 4 675 30 Saarland 7 194 . . - 31 Sachsen 58 928 43 658 15 270 - 32 Sachsen-Anhalt . . . - 33 Schleswig-Holstein 30 870 26 342 4 528 - 34 Thüringen . . . . Rotwein 1 und roter Traubenmost 35 Deutschland 4 357 444 4 130 115 227 329 1 109 36 Baden-Württemberg 1 567 246 1 564 878 2 368 287 37 Bayern 122 243 120 409 1 834 105 38 Berlin . . . . 39 Brandenburg . . . . 40 Bremen 52 468 41 531 10 937 2 41 Hamburg 38 069 32 127 5 942 1 42 Hessen 183 345 182 834 511 651 43 Mecklenburg-Vorpommern . . . . 44 Niedersachsen 11 047 10 153 894 - 45 Nordrhein-Westfalen 71 823 61 864 9 959 - 46 Rheinland-Pfalz 2 116 542 1 956 205 160 337 53 47 Saarland 5 047 . . - 48 Sachsen 55 438 29 880 25 558 - 49 Sachsen-Anhalt . . . - 50 Schleswig-Holstein 45 238 36 641 8 597 10 51 Thüringen . . . . _____________ 1 Einschließlich Rotling und Roséwein. Statistisches Bundesamt, Fachserie 3, R 3.2.3, 2021 4
1 Bestand an Wein (einschließlich Schaum- und Jungwein) und Traubenmost 2021 nach Herkunft und Weiß-/Rotwein 1.2 Bestand bei den Erzeugern Davon mit Herkunft aus Land Bestand EU-Mitgliedstaaten Bestand an Lfd. _________ an Wein (einschließlich Drittländern Traubenmost Nr. Deutschland) Weiß-/Rotwein Hektoliter 1 2 3 4 Insgesamt 1 Deutschland 5 732 044 5 731 286 758 5 665 2 Baden-Württemberg 2 179 649 2 179 583 66 1 573 3 Bayern 289 267 288 638 629 1 189 4 Berlin . . . . 5 Brandenburg . . . . 6 Bremen - - - - 7 Hamburg - - - - 8 Hessen 262 979 262 979 - 2 739 9 Mecklenburg-Vorpommern . . . . 10 Niedersachsen - - - - 11 Nordrhein-Westfalen 2 295 2 295 - - 12 Rheinland-Pfalz 2 948 611 2 948 548 63 164 13 Saarland 5 589 5 589 - - 14 Sachsen 22 660 22 660 - - 15 Sachsen-Anhalt . . - - 16 Schleswig-Holstein - - - - 17 Thüringen . . . . davon: Weißwein und weißer Traubenmost 18 Deutschland 3 024 307 3 023 825 482 4 665 19 Baden-Württemberg 773 256 773 222 34 1 323 20 Bayern 196 243 195 805 438 1 092 21 Berlin . . . . 22 Brandenburg . . . . 23 Bremen - - - - 24 Hamburg - - - - 25 Hessen 206 644 206 644 - 2 108 26 Mecklenburg-Vorpommern . . . . 27 Niedersachsen - - - - 28 Nordrhein-Westfalen . . - - 29 Rheinland-Pfalz 1 809 440 1 809 430 10 142 30 Saarland 4 538 4 538 - - 31 Sachsen 18 061 18 061 - - 32 Sachsen-Anhalt . . - - 33 Schleswig-Holstein - - - - 34 Thüringen . . . . Rotwein 1 und roter Traubenmost 35 Deutschland 2 707 737 2 707 461 276 1 000 36 Baden-Württemberg 1 406 393 1 406 361 32 250 37 Bayern 93 024 92 833 191 97 38 Berlin . . . . 39 Brandenburg . . . . 40 Bremen - - - - 41 Hamburg - - - - 42 Hessen 56 335 56 335 - 631 43 Mecklenburg-Vorpommern . . . . 44 Niedersachsen - - - - 45 Nordrhein-Westfalen . . - - 46 Rheinland-Pfalz 1 139 171 1 139 118 53 22 47 Saarland 1 051 1 051 - - 48 Sachsen 4 599 4 599 - - 49 Sachsen-Anhalt . . - - 50 Schleswig-Holstein - - - - 51 Thüringen . . . . _____________ 1 Einschließlich Rotling und Roséwein. Statistisches Bundesamt, Fachserie 3, R 3.2.3, 2021 5
1 Bestand an Wein (einschließlich Schaum- und Jungwein) und Traubenmost 2021 nach Herkunft und Weiß-/Rotwein 1.3 Bestand beim Handel Davon mit Herkunft aus Land Bestand Bestand an anderen EU- Lfd. _________ an Wein Deutschland Drittländern Traubenmost Mitgliedstaaten Nr. Weiß-/Rotwein Hektoliter 1 2 3 4 5 Insgesamt 1 Deutschland 5 795 483 2 393 456 3 039 269 362 758 6 531 2 Baden-Württemberg 330 470 139 527 187 196 3 747 480 3 Bayern 63 646 29 726 30 941 2 979 67 4 Berlin . . . . . 5 Brandenburg . . . . . 6 Bremen 76 337 10 369 50 984 14 984 6 7 Hamburg 61 935 3 448 50 461 8 026 1 8 Hessen 1 143 011 209 605 932 620 786 1 382 9 Mecklenburg-Vorpommern . . . . . 10 Niedersachsen 18 493 4 556 12 634 1 303 21 11 Nordrhein-Westfalen 136 978 49 624 71 817 15 537 - 12 Rheinland-Pfalz 3 100 725 1 699 253 1 140 645 260 827 4 564 13 Saarland 6 652 . . . - 14 Sachsen 91 706 28 798 22 080 40 828 - 15 Sachsen-Anhalt . . . . - 16 Schleswig-Holstein 76 108 23 585 39 398 13 125 10 17 Thüringen . . . . . davon: Weißwein und weißer Traubenmost 18 Deutschland 4 145 776 1 619 846 2 390 225 135 705 6 422 19 Baden-Württemberg 169 617 55 935 112 271 1 411 443 20 Bayern 34 427 19 536 13 555 1 336 59 21 Berlin . . . . . 22 Brandenburg . . . . . 23 Bremen 23 869 7 134 12 688 4 047 4 24 Hamburg 23 866 2 725 19 057 2 084 - 25 Hessen 1 016 001 163 663 852 063 275 1 362 26 Mecklenburg-Vorpommern . . . . . 27 Niedersachsen 7 446 2 808 4 229 409 21 28 Nordrhein-Westfalen . . 28 613 5 578 - 29 Rheinland-Pfalz 2 123 354 1 140 179 882 632 100 543 4 533 30 Saarland 2 656 . . . - 31 Sachsen 40 867 14 659 10 938 15 270 - 32 Sachsen-Anhalt . . . . - 33 Schleswig-Holstein 30 870 11 269 15 073 4 528 - 34 Thüringen . . . . . Rotwein 1 und roter Traubenmost 35 Deutschland 1 649 707 773 610 649 044 227 053 109 36 Baden-Württemberg 160 853 83 592 74 925 2 336 37 37 Bayern 29 219 10 190 17 386 1 643 8 38 Berlin . . . . . 39 Brandenburg . . . . . 40 Bremen 52 468 3 235 38 296 10 937 2 41 Hamburg 38 069 723 31 404 5 942 1 42 Hessen 127 010 45 942 80 557 511 20 43 Mecklenburg-Vorpommern . . . . . 44 Niedersachsen 11 047 1 748 8 405 894 - 45 Nordrhein-Westfalen . . 43 204 9 959 - 46 Rheinland-Pfalz 977 371 559 074 258 013 160 284 31 47 Saarland 3 996 . . . - 48 Sachsen 50 839 14 139 11 142 25 558 - 49 Sachsen-Anhalt . . . . - 50 Schleswig-Holstein 45 238 12 316 24 325 8 597 10 51 Thüringen . . . . . _____________ 1 Einschließlich Rotling und Roséwein. Statistisches Bundesamt, Fachserie 3, R 3.2.3, 2021 6
2 Bestand an Wein (einschließlich Schaum- und Jungwein) 2021 nach Kategorien des Bezeichnungsschutzes und Weiß-/Rotwein 2.1 Bestand insgesamt Davon Land Bestand Rebsortenwein Wein ohne Lfd. _________ an Wein Wein mit g.U. Wein mit g.g.A. ohne Sonstiger Wein 1 g.U./g.g.A. Nr. g.U./g.g.A. Weiß-/Rotwein Hektoliter 1 2 3 4 5 6 Insgesamt 1 Deutschland 11 527 527 7 307 987 438 682 546 351 2 150 452 1 084 055 2 Baden-Württemberg 2 510 119 2 304 991 48 825 53 561 71 649 31 093 3 Bayern 352 913 295 379 14 102 8 477 17 027 17 928 4 Berlin . . . . . . 5 Brandenburg . . . . . . 6 Bremen 76 337 24 503 29 848 387 2 848 18 751 7 Hamburg 61 935 30 714 12 389 1 513 7 553 9 766 8 Hessen 1 405 990 247 952 6 775 161 158 945 588 44 517 9 Mecklenburg-Vorpommern . . . . . . 10 Niedersachsen 18 493 7 722 4 959 1 629 1 961 2 222 11 Nordrhein-Westfalen 139 273 61 045 23 574 8 914 19 124 26 616 12 Rheinland-Pfalz 6 049 336 4 214 063 277 572 297 943 870 003 389 755 13 Saarland 12 241 9 655 . 588 . . 14 Sachsen 114 366 40 797 5 520 7 031 6 002 55 016 15 Sachsen-Anhalt . 30 095 273 1 023 . . 16 Schleswig-Holstein 76 108 31 323 11 609 2 293 10 905 19 978 17 Thüringen . . . . . . davon: Weißwein 18 Deutschland 7 170 083 3 999 059 250 088 342 694 1 845 770 732 472 19 Baden-Württemberg 942 873 826 630 21 713 32 160 46 901 15 469 20 Bayern 230 670 197 653 10 234 5 543 7 793 9 447 21 Berlin . . . . . . 22 Brandenburg . . . . . . 23 Bremen 23 869 12 289 1 342 263 2 483 7 492 24 Hamburg 23 866 11 340 4 448 691 4 586 2 801 25 Hessen 1 222 645 193 485 5 008 103 337 880 294 40 521 26 Mecklenburg-Vorpommern . . . . . . 27 Niedersachsen 7 446 3 490 1 497 668 870 921 28 Nordrhein-Westfalen 67 450 32 827 9 112 3 866 9 213 12 432 29 Rheinland-Pfalz 3 932 794 2 647 732 189 227 189 596 712 968 193 271 30 Saarland 7 194 6 034 . 187 . . 31 Sachsen 58 928 30 533 1 732 4 472 2 609 19 582 32 Sachsen-Anhalt . 18 339 202 354 . . 33 Schleswig-Holstein 30 870 12 885 3 967 673 5 852 7 493 34 Thüringen . . . . . . Rotwein 2 35 Deutschland 4 357 444 3 308 928 188 594 203 657 304 682 351 583 36 Baden-Württemberg 1 567 246 1 478 361 27 112 21 401 24 748 15 624 37 Bayern 122 243 97 726 3 868 2 934 9 234 8 481 38 Berlin . . . . . . 39 Brandenburg . . . . . . 40 Bremen 52 468 12 214 28 506 124 365 11 259 41 Hamburg 38 069 19 374 7 941 822 2 967 6 965 42 Hessen 183 345 54 467 1 767 57 821 65 294 3 996 43 Mecklenburg-Vorpommern . . . . . . 44 Niedersachsen 11 047 4 232 3 462 961 1 091 1 301 45 Nordrhein-Westfalen 71 823 28 218 14 462 5 048 9 911 14 184 46 Rheinland-Pfalz 2 116 542 1 566 331 88 345 108 347 157 035 196 484 47 Saarland 5 047 3 621 . 401 . . 48 Sachsen 55 438 10 264 3 788 2 559 3 393 35 434 49 Sachsen-Anhalt . 11 756 71 669 . . 50 Schleswig-Holstein 45 238 18 438 7 642 1 620 5 053 12 485 51 Thüringen . . . . . . _____________ 1 Einschließlich Wein aus Drittländern. 2 Einschließlich Rotling und Roséwein. Statistisches Bundesamt, Fachserie 3, R 3.2.3, 2021 7
2 Bestand an Wein (einschließlich Schaum- und Jungwein) 2021 nach Kategorien des Bezeichnungsschutzes und Weiß-/Rotwein 2.2 Bestand bei den Erzeugern Davon Land Bestand Rebsortenwein Wein ohne Lfd. _________ an Wein Wein mit g.U. Wein mit g.g.A. ohne Sonstiger Wein 1 g.U./g.g.A. Nr. g.U./g.g.A. Weiß-/Rotwein Hektoliter 1 2 3 4 5 6 Insgesamt 1 Deutschland 5 732 044 5 298 358 96 430 207 287 58 813 71 156 2 Baden-Württemberg 2 179 649 2 088 663 31 835 25 180 13 195 20 776 3 Bayern 289 267 261 298 7 690 3 426 8 917 7 936 4 Berlin . . . . . . 5 Brandenburg . . . . . . 6 Bremen - - - - - - 7 Hamburg - - - - - - 8 Hessen 262 979 224 787 1 390 21 082 13 694 2 026 9 Mecklenburg-Vorpommern . . . . . . 10 Niedersachsen - - - - - - 11 Nordrhein-Westfalen 2 295 2 182 . . . - 12 Rheinland-Pfalz 2 948 611 2 675 806 54 753 157 177 20 527 40 348 13 Saarland 5 589 5 511 . - . . 14 Sachsen 22 660 21 826 557 105 109 63 15 Sachsen-Anhalt . 16 648 . - 1 905 5 16 Schleswig-Holstein - - - - - - 17 Thüringen . . . . . . davon: Weißwein 18 Deutschland 3 024 307 2 751 345 63 490 125 186 37 926 46 360 19 Baden-Württemberg 773 256 728 257 16 386 10 061 8 170 10 382 20 Bayern 196 243 177 727 5 628 2 132 5 797 4 959 21 Berlin . . . . . . 22 Brandenburg . . . . . . 23 Bremen - - - - - - 24 Hamburg - - - - - - 25 Hessen 206 644 175 735 1 160 16 973 11 570 1 206 26 Mecklenburg-Vorpommern . . . . . . 27 Niedersachsen - - - - - - 28 Nordrhein-Westfalen . . . - . - 29 Rheinland-Pfalz 1 809 440 1 633 608 39 896 95 655 10 511 29 770 30 Saarland 4 538 4 536 - - - 2 31 Sachsen 18 061 17 575 285 105 60 36 32 Sachsen-Anhalt . 11 130 . - 1 585 5 33 Schleswig-Holstein - - - - - - 34 Thüringen . . . . . . Rotwein 2 35 Deutschland 2 707 737 2 547 013 32 940 82 101 20 887 24 796 36 Baden-Württemberg 1 406 393 1 360 406 15 449 15 119 5 025 10 394 37 Bayern 93 024 83 571 2 062 1 294 3 120 2 977 38 Berlin . . . . . . 39 Brandenburg . . . . . . 40 Bremen - - - - - - 41 Hamburg - - - - - - 42 Hessen 56 335 49 052 230 4 109 2 124 820 43 Mecklenburg-Vorpommern . . . . . . 44 Niedersachsen - - - - - - 45 Nordrhein-Westfalen . . . . - - 46 Rheinland-Pfalz 1 139 171 1 042 198 14 857 61 522 10 016 10 578 47 Saarland 1 051 975 . - . . 48 Sachsen 4 599 4 251 272 - 49 27 49 Sachsen-Anhalt . 5 518 . - 320 - 50 Schleswig-Holstein - - - - - - 51 Thüringen . . . . . . _____________ 1 Einschließlich Wein aus Drittländern. 2 Einschließlich Rotling und Roséwein. Statistisches Bundesamt, Fachserie 3, R 3.2.3, 2021 8
2 Bestand an Wein (einschließlich Schaum- und Jungwein) 2021 nach Kategorien des Bezeichnungsschutzes und Weiß-/Rotwein 2.3 Bestand beim Handel Davon Land Bestand Rebsortenwein Wein ohne Lfd. _________ an Wein Wein mit g.U. Wein mit g.g.A. ohne Sonstiger Wein 1 g.U./g.g.A. Nr. g.U./g.g.A. Weiß-/Rotwein Hektoliter 1 2 3 4 5 6 Insgesamt 1 Deutschland 5 795 483 2 009 629 342 252 339 064 2 091 639 1 012 899 2 Baden-Württemberg 330 470 216 328 16 990 28 381 58 454 10 317 3 Bayern 63 646 34 081 6 412 5 051 8 110 9 992 4 Berlin . . . . . . 5 Brandenburg . . . . . . 6 Bremen 76 337 24 503 29 848 387 2 848 18 751 7 Hamburg 61 935 30 714 12 389 1 513 7 553 9 766 8 Hessen 1 143 011 23 165 5 385 140 076 931 894 42 491 9 Mecklenburg-Vorpommern . . . . . . 10 Niedersachsen 18 493 7 722 4 959 1 629 1 961 2 222 11 Nordrhein-Westfalen 136 978 58 863 . . . 26 616 12 Rheinland-Pfalz 3 100 725 1 538 257 222 819 140 766 849 476 349 407 13 Saarland 6 652 4 144 . 588 . . 14 Sachsen 91 706 18 971 4 963 6 926 5 893 54 953 15 Sachsen-Anhalt . 13 447 . 1 023 . . 16 Schleswig-Holstein 76 108 31 323 11 609 2 293 10 905 19 978 17 Thüringen . . . . . . davon: Weißwein 18 Deutschland 4 145 776 1 247 714 186 598 217 508 1 807 844 686 112 19 Baden-Württemberg 169 617 98 373 5 327 22 099 38 731 5 087 20 Bayern 34 427 19 926 4 606 3 411 1 996 4 488 21 Berlin . . . . . . 22 Brandenburg . . . . . . 23 Bremen 23 869 12 289 1 342 263 2 483 7 492 24 Hamburg 23 866 11 340 4 448 691 4 586 2 801 25 Hessen 1 016 001 17 750 3 848 86 364 868 724 39 315 26 Mecklenburg-Vorpommern . . . . . . 27 Niedersachsen 7 446 3 490 1 497 668 870 921 28 Nordrhein-Westfalen . . . 3 866 . 12 432 29 Rheinland-Pfalz 2 123 354 1 014 124 149 331 93 941 702 457 163 501 30 Saarland 2 656 1 498 . 187 . . 31 Sachsen 40 867 12 958 1 447 4 367 2 549 19 546 32 Sachsen-Anhalt . 7 209 . 354 . . 33 Schleswig-Holstein 30 870 12 885 3 967 673 5 852 7 493 34 Thüringen . . . . . . Rotwein 2 35 Deutschland 1 649 707 761 915 155 654 121 556 283 795 326 787 36 Baden-Württemberg 160 853 117 955 11 663 6 282 19 723 5 230 37 Bayern 29 219 14 155 1 806 1 640 6 114 5 504 38 Berlin . . . . . . 39 Brandenburg . . . . . . 40 Bremen 52 468 12 214 28 506 124 365 11 259 41 Hamburg 38 069 19 374 7 941 822 2 967 6 965 42 Hessen 127 010 5 415 1 537 53 712 63 170 3 176 43 Mecklenburg-Vorpommern . . . . . . 44 Niedersachsen 11 047 4 232 3 462 961 1 091 1 301 45 Nordrhein-Westfalen . . . . 9 911 14 184 46 Rheinland-Pfalz 977 371 524 133 73 488 46 825 147 019 185 906 47 Saarland 3 996 2 646 . 401 . . 48 Sachsen 50 839 6 013 3 516 2 559 3 344 35 407 49 Sachsen-Anhalt . 6 238 . 669 . . 50 Schleswig-Holstein 45 238 18 438 7 642 1 620 5 053 12 485 51 Thüringen . . . . . . _____________ 1 Einschließlich Wein aus Drittländern. 2 Einschließlich Rotling und Roséwein. Statistisches Bundesamt, Fachserie 3, R 3.2.3, 2021 9
2 Bestand an Wein (einschließlich Schaum- und Jungwein) 2021 nach Kategorien des Bezeichnungsschutzes und Weiß-/Rotwein 2.4 Bestand beim Handel untergliedert nach der Herkunft Davon Herkunft Bestand Rebsortenwein Wein ohne Lfd. _________ an Wein Wein mit g.U. Wein mit g.g.A. ohne Sonstiger Wein g.U./g.g.A. Nr. g.U./g.g.A. Weiß-/Rotwein Hektoliter 1 2 3 4 5 6 Bestand insgesamt 1 Insgesamt 5 795 483 2 009 629 342 252 339 064 2 091 639 1 012 899 davon: 2 aus Deutschland 2 393 456 1 718 198 96 206 74 272 451 061 53 719 3 aus anderen EU-Ländern 3 039 269 291 431 246 046 264 792 1 640 578 596 422 4 aus Drittländern 362 758 - - - - 362 758 davon: Weißwein 5 Zusammen 4 145 776 1 247 714 186 598 217 508 1 807 844 686 112 davon: 6 aus Deutschland 1 619 846 1 114 101 80 185 57 215 336 986 31 359 7 aus anderen EU-Ländern 2 390 225 133 613 106 413 160 293 1 470 858 519 048 8 aus Drittländern 135 705 - - - - 135 705 Rotwein 1 9 Zusammen 1 649 707 761 915 155 654 121 556 283 795 326 787 davon: 10 aus Deutschland 773 610 604 097 16 021 17 057 114 075 22 360 11 aus anderen EU-Ländern 649 044 157 818 139 633 104 499 169 720 77 374 12 aus Drittländern 227 053 - - - - 227 053 _____________ 1 Einschließlich Rotling und Roséwein. Statistisches Bundesamt, Fachserie 3, R 3.2.3, 2021 10
3 Bestand an Schaumwein 2021 nach Herkunft und Betriebsart davon mit Herkunft aus Land Bestand anderen EU- Lfd. _________ an Schaumwein Deutschland 1 Drittländern Mitgliedstaaten Nr. Betriebsart Hektoliter 1 2 3 4 Insgesamt 1 Deutschland 2 250 788 479 482 1 769 134 2 172 2 Baden-Württemberg 185 207 85 765 99 181 261 3 Bayern 13 847 8 344 5 461 42 4 Berlin . . . . 5 Brandenburg . . . . 6 Bremen 6 283 1 496 3 701 1 086 7 Hamburg 5 748 566 4 983 199 8 Hessen 926 795 197 330 729 465 - 9 Mecklenburg-Vorpommern . . . . 10 Niedersachsen 1 948 1 045 887 16 11 Nordrhein-Westfalen 13 166 7 539 5 102 525 12 Rheinland-Pfalz 639 643 166 972 472 661 10 13 Saarland 1 145 416 729 - 14 Sachsen 8 945 7 452 1 492 1 15 Sachsen-Anhalt . . . . 16 Schleswig-Holstein 2 037 941 1 088 8 17 Thüringen . . . . davon: Erzeuger 18 Deutschland 174 113 173 887 - 226 19 Baden-Württemberg 76 831 76 607 - 224 20 Bayern 6 740 6 740 - - 21 Berlin . . . . 22 Brandenburg . . . . 23 Bremen - - - - 24 Hamburg - - - - 25 Hessen 13 259 13 259 - - 26 Mecklenburg-Vorpommern . . . . 27 Niedersachsen - - - - 28 Nordrhein-Westfalen . . - - 29 Rheinland-Pfalz 74 987 74 985 - 2 30 Saarland 386 386 - - 31 Sachsen 682 682 - - 32 Sachsen-Anhalt 1 085 1 085 - - 33 Schleswig-Holstein - - - - 34 Thüringen . . . . Handel 35 Deutschland 2 076 675 305 595 1 769 134 1 946 36 Baden-Württemberg 108 376 9 158 99 181 37 37 Bayern 7 107 1 604 5 461 42 38 Berlin . . . . 39 Brandenburg . . . . 40 Bremen 6 283 1 496 3 701 1 086 41 Hamburg 5 748 566 4 983 199 42 Hessen 913 536 184 071 729 465 - 43 Mecklenburg-Vorpommern . . . . 44 Niedersachsen 1 948 1 045 887 16 45 Nordrhein-Westfalen . . 5 102 525 46 Rheinland-Pfalz 564 656 91 987 472 661 8 47 Saarland 759 30 729 - 48 Sachsen 8 263 6 770 1 492 1 49 Sachsen-Anhalt . . . . 50 Schleswig-Holstein 2 037 941 1 088 8 51 Thüringen . . . . _____________ 1 Der Schaumwein wird bei den Erzeugern nicht getrennt nach deutscher Herkunft und nach Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten der EU erfasst. Der Bestand an Schaumwein wird vollständig in der Spalte Schaumwein deutscher Herkunft ausgewiesen, da die anderen EU-Mitgliedstaaten mengenmäßig unbedeutend sind. Statistisches Bundesamt, Fachserie 3, R 3.2.3, 2021 11
wissen.nutzen. Statistisches Bundesamt Qualitätsbericht Erhebung der Weinbestände 2021 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 22.10.2021 Ihr Kontakt zu uns: www.destatis.de/kontakt Telefon:+49 (0) 611/75 24 05 © Statistisches Bundesamt (Destatis), 2021 Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.
Kurzfassung 1 Allgemeine Angaben zur Statistik Seite 3 • Grundgesamtheit und Erhebungseinheiten: Unternehmen des Großhandels und Erzeugerbetriebe, die zum Berichtszeitpunkt über einen Bestand an Wein von mindestens 100 hl verfügen • Räumliche Abdeckung: Deutschland insgesamt, Bundesländer • Berichtszeitpunkt: 31. Juli eines jeden Jahres • Periodizität: jährlich 2 Inhalte und Nutzerbedarf Seite 4 • Erhebungsinhalte: Bestand an Wein nach Weiß- und Rotwein, Herkunft, Art der Betriebe (Erzeuger oder Großhandel) und Kategorien des Bezeichnungsschutzes. Dabei zählt Deutscher Wein zu Wein ohne geschützte Herkunftsangabe. Zusätzlich wird der Schaumwein nach Herkunft und Art des Betriebes ausgewiesen. Der Bestand an Traubenmost wird nach weißem und rotem Traubenmost untergliedert. • Nutzerbedarf: Hauptnutzer sind die Europäische Kommission, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und die jeweiligen Länderministerien, wissenschaftliche Institutionen sowie Wirtschaftsverbände, insbesondere der Deutsche Weinbauverband 3 Methodik Seite 5 • Art der Datengewinnung : Sekundärstatistische Auswertung der Weinbaukartei sowie elektronische Befragung der nicht in der Weinbaukartei enthaltenen auskunftspflichtigen Einheiten • Erhebungsinstrumente und Berichtsweg: Meldeformular in elektronischer Form an die zuständigen Verwaltungen bei Sekundärerhebung sowie elektronischer Erhebungsbogen bei Primärbefragung 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit Seite 6 • Nicht-stichprobenbedingte Fehler: Mängel in der Erfassungsgrundlage durch untere Abschneidegrenze sowie Beschränkung auf den Großhandel und die Erzeuger, Verzerrungen durch die Stichtagsregelung 5 Aktualität und Pünktlichkeit Seite 6 • Veröffentlichung erster Ergebnisse: Endgültige Ergebnisse liegen etwa drei Monate nach dem Erhebungszeitpunkt vor. 6 Vergleichbarkeit Seite 7 • Räumlich: EU-weit sowie zwischen den einzelnen Bundesländern vergleichbar • Zeitlich: eine zeitliche Vergleichbarkeit ist seit 2013 ohne Einschränkungen möglich. Vor 2013 wurden andere Begrifflichkeiten verwendet. 7 Kohärenz Seite 7 • Input für andere Statistiken: Versorgungsbilanzen für Wein 8 Verbreitung und Kommunikation Seite 7 • Verbreitungswege: ausschließlich elektronische Veröffentlichung regelmäßiger Publikationen kostenlos unter https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Landwirtschaft-Forstwirtschaft- Fischerei/Wein/_inhalt.html#sprg239642 9 Sonstige fachstatistische Hinweise Seite 8 keine Seite 2
1 Allgemeine Angaben zur Statistik 1.1 Grundgesamtheit Die Erhebungsgrundgesamtheit bilden Unternehmen und Betriebe, die über einen Bestand an Wein von mindestens 100 hl verfügen. Sie gliedern sich in die Betriebsarten Großhandel und Erzeuger. Betriebsart Großhandel: Rechtlich selbständige Unternehmen des Großhandels mit Sitz in Deutschland, die über einen Bestand an Wein von mindestens 100 hl verfügen. Nicht einbezogen werden im Ausland gelegene Unternehmensteile. Die Erhebungseinheiten zählen i. d. R. zum Wirtschaftszweig 46.34.0 (Großhandel mit Getränken) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union, NACE Rev. 2 (entspricht der Klassifikation der Wirtschaftszweige - Ausgabe 2008). Betriebsart Erzeuger: Weinbauliche Erzeugerbetriebe, z. B. Weinbaubetriebe, Winzergenossenschaften, Wein verarbeitende Betriebe. 1.2 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Erhebungseinheiten sind 1.) die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe, 2.) die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen, 3.) die Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost, soweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen Bestand an Wein von mindestens 100 Hektolitern verfügen. Erhebungs- und Darstellungseinheit sind identisch. 1.3 Räumliche Abdeckung Der Weinbestand wird in allen 16 Bundesländern erhoben. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht Ergebnisse der Erhebung der Weinbestände auf Bundes- und Länderebene. In Veröffentlichungen bis einschließlich zum Berichtsjahr 2006 wurden Ergebnisse bis auf Ebene der Regierungsbezirke ausgewiesen. 1.4 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Berichtszeitpunkt ist jeweils der 31. Juli eines jeden Jahres. 1.5 Periodizität Die Weinbestandserhebung wird jährlich durchgeführt. 1.6 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen EU-Rechtsgrundlagen: Delegierte VO (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (ABl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 1) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 (ABl. L 171 vom 4. Juli 2017 S. 113), Anhang III 8. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671) in den jeweils geltenden Fassungen Bundesrecht: Agrarstatistikgesetz (AgrStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886) in der jeweils geltenden Fassung Bundesstatistikgesetz (BStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394) in den jeweils geltenden Fassungen. 1.7 Geheimhaltung 1.7.1 Geheimhaltungsvorschriften Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Die Namen und Adressen der Befragten werden in keinem Fall an Dritte weitergegeben. Nach § 16 BStatG ist es möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu Seite 3
stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind. Nach § 98 Absatz 1 AgrStatG in Verbindung mit § 16 Absatz 4 BStatG dürfen an die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 1.7.2 Geheimhaltungsverfahren Die Ermittlung der primär geheim zu haltenden Daten erfolgt auf Basis der Mindestfallzahlregel. Die primäre und sekundäre Geheimhaltung wird manuell in den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder durchgeführt. 1.8 Qualitätsmanagement 1.8.1 Qualitätssicherung Im Prozess der Statistikerstellung werden Maßnahmen durchgeführt, die zur Sicherung der Datenqualität beitragen. Diese werden insbesondere in Kapitel 3 (Methodik) erläutert. Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die an einzelnen Punkten der Statistikerstellung ansetzen, werden bei Bedarf angepasst und um standardisierte Methoden der Qualitätsbewertung und -sicherung ergänzt. 1.8.2 Qualitätsbewertung Aufgrund der Durchführung der Weinbestandserhebung als Totalerhebung ist die Datenqualität als gut einzustufen. Bei der Interpretation der Ergebnisse ist jedoch insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die Stichtagsregelung Verzerrungen auftreten können. 2 Inhalte und Nutzerbedarf 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Erfasst wird der Bestand an Wein und Traubenmost aus eigener sowie fremder Erzeugung untergliedert nach Weiß- und Rotwein bzw. weißem und rotem Traubenmost, Art der Betriebe (Erzeuger oder Großhandel), Herkunft aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU einschl. Deutschland) bzw. Herkunft aus Drittländern; beim Großhandel zusätzlich nach Wein inländischer Herkunft und Wein aus anderen Mitgliedstaaten der EU. Zusätzlich werden die Weine aus den EU-Mitgliedstaaten (EU einschl. Deutschland) untergliedert nach den Kategorien des Bezeichnungsschutzes. Der Schaumwein wird nach Herkunft und Art des Betriebes dargestellt. 2.1.2 Klassifikationssysteme Die Einteilung nach Qualitätsstufen erfolgt nach der Bezeichnungssystematik der Weine gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Dabei zählt Deutscher Wein zu Wein ohne geschützte Herkunftsangabe. 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen Die Definitionen der erhobenen Merkmale können den Erläuterungen zum Erhebungsbogen (siehe Anhang) entnommen werden. Zu Wein ohne geschützte Herkunftsangabe zählen Deutscher Wein und Deutscher Wein mit Angabe der Rebsorte und/oder des Jahrgangs. Deutscher Wein muss: • ausschließlich aus im Inland geernteten Weintrauben hergestellt sein, • ausschließlich von zugelassenen Rebsorten stammen, • nach etwaiger Anreicherung einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol = 67 g/l in den Zonen A und B aufweisen, • einen in Weinsäure ausgedrückten Gesamtsäuregehalt von mindestens 3,5 g/l aufweisen. Im Hinblick auf die Hektarertragsregelung wurden für Deutschen Wein maximal 150 Hektoliter je Hektar in den Anbaugebieten Mosel, Nahe, Pfalz und Rheinhessen festgelegt. Der alkoholreduzierte Wein bzw. der alkoholfreie Wein ist nicht Bestandteil der Meldung der Wein- und Traubenmostbestände. Seite 4
2.2 Nutzerbedarf Die Weinbestandsstatistik gibt wichtige Einblicke in die Marktentwicklung und die Marktstruktur. Sie liefert damit Grunddaten, die für weinbaupolitische Entscheidungen, absatzfördernde Maßnahmen und Beratungsempfehlungen erforderlich sind und die der Anpassung der Versorgung an den Bedarf dienen. Sie liefert Eckwerte für die Versorgungsbilanzen für Wein auf nationaler und supranationaler Ebene sowie für die Vorbilanz im Rahmen der EU-Weinmarktordnung. Weiterhin fließen die Ergebnisse der Weinbestandsstatistik in den Ernährungs- und agrarpolitischen Bericht der Bundesregierung ein. Die wichtigsten supranationalen Nutzer der Weinbestandsstatistik sind die Europäische Kommission (Generaldirektion Landwirtschaft) und die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV). Zu den wichtigsten nationalen Nutzern zählen das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, die jeweiligen Länderministerien sowie wissenschaftliche Institutionen und Wirtschaftsverbände, insbesondere der Deutsche Weinbauverband. Weitere Nutzer der Daten sind das Deutsche Weininstitut sowie der Deutsche Weinfonds. 2.3 Nutzerkonsultation Die von Seiten der Europäischen Kommission oder der Ministerien gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsprogramm lassen sich auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Insofern finden auch die Interessen der Hauptnutzer Berücksichtigung bei der Datenerhebung. Darüber hinaus sind die Bundesministerien, die Statistischen Ämter der Länder, die kommunalen Spitzenverbände sowie Vertreter aus Wirtschaft und Wissenschaft im Statistischen Beirat vertreten, der nach § 4 BStatG das Statistische Bundesamt in Grundsatzfragen berät. Fachspezifische Fragen oder Anregungen werden dabei in dem vom Statistischen Beirat eingesetzten Fachausschuss "Landwirtschaftsstatistik" eingebracht. 3 Methodik 3.1 Konzept der Datengewinnung Die Weinbestandserhebung wird als Vollerhebung durchgeführt. Soweit in den Weinbau treibenden Bundesländern die Erhebungseinheiten in der Weinbaukartei erfasst sind, werden die bei den Verwaltungen (z. B. Landwirtschaftskammer, Weinbauamt, Ämter für Landwirtschaft) vorliegenden Daten sekundärstatistisch genutzt. Alle übrigen Einheiten werden primärstatistisch erhoben. Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Die Erhebung wird dezentral von den Statistischen Ämtern der Länder durchgeführt. Die Datenaufbereitung nehmen die Statistischen Ämter der Länder vor. Der primärstatistische Teil erfolgt anhand eines standardisierten Fragebogens (siehe Anhang) in Form einer elektronischen Befragung (IDEV). Die Verwaltungsdaten werden auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt. In einigen Weinbau treibenden Bundesländern (RP, BW, BY) wird die Weinbestandsstatistik vollständig als Sekundärstatistik durchgeführt. Großhändler mit Lagerstätten in verschiedenen Bundesländern weisen ihre Weinbestände am Firmensitz nach. 3.3 Datenaufbereitung (einschl. Hochrechnung) Grundsätzlich wird bei den durch primärstatistische Befragung erhobenen Daten bei fehlenden oder unplausiblen Angaben beim Auskunftspflichtigen nachgefragt. Es kommen keine Imputationsmethoden zur Anwendung. Die Daten der Weinbaukarteien werden nach Eingang in den Statistischen Landesämtern soweit möglich ebenfalls auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft. Das Statistische Bundesamt stellt, nachdem die Statistischen Ämter der Länder ihre Länderergebnisse übermittelt haben, aus diesen das Bundesergebnis zusammen. Eine Hochrechnung erfolgt nicht. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung; andere Analyseverfahren Bei der Erhebung der Weinbestände handelt es sich um eine jährliche Erhebung zum jeweils gleichen Stichtag 31. Juli. Ein Saisonbereinigungsverfahren findet nicht statt. 3.5 Beantwortungsaufwand Die Weinerzeuger sind aufgrund der Delegierte VO (EU) 2018/273 verpflichtet, für Verwaltungszwecke eine Weinbestandsmeldung vorzulegen. Durch die sekundärstatistische Nutzung der für Verwaltungszwecke erhobenen Daten werden diese Auskunftspflichtigen nicht zusätzlich durch statistische Berichtspflichten belastet. Das gleiche gilt auch für die Unternehmen des Großhandels in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg, die ebenfalls bereits in der Weinbaukartei mit den relevanten Angaben erfasst sind. Lediglich die Unternehmen in den Ländern ohne eine Weinbaukartei sowie in den Ländern, bei denen keine bzw. nicht alle Handelsbetriebe in der Weinbaukartei erfasst sind, werden durch die Statistik befragt. Durch die Einführung einer unteren Erfassungsgrenze im Jahr 2002 und die Beschränkung auf Unternehmen des Großhandels ab dem Jahr 1998 wurde der Berichtskreis erheblich eingeschränkt. Bis 1997 waren auch Gaststätten- und Einzelhandelsbetriebe sowie Privatverbraucher meldepflichtig, sofern sie sich eigener oder fremder Kellereinrichtungen bedienten und mindestens 2 500 Liter lagerten. Seite 5
4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Da über 95 % des Weinbestands in den Weinbau treibenden Ländern (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig- Holstein und Thüringen) lagert und diese zum größten Teil die Daten der Weinbaukartei nutzen, ist die Datenqualität der Weinbestandserhebung als relativ gut einzustufen. In den Ländern, in denen ausschließlich bzw. zusätzlich zur Nutzung der Daten aus der Weinbaukartei eine Primärerhebung durchgeführt wird, hängt die Genauigkeit der Angaben zum einen davon ab, ob alle maßgeblichen Betriebe mit einem Weinbestand über 100 hl befragt werden und ob diese Betriebe wahrheitsgemäß Auskunft erteilen. Die Adressbeschaffung erfolgt bei der Primärerhebung überwiegend unter Zuhilfenahme des Unternehmensregisters. Daher hängt die Weinbestandserhebung u. a. auch von der Aktualität des Unternehmensregisters ab. Weitere Verzerrungen können durch Probleme bei der Abgrenzung zwischen Großhandel und Einzelhandel (der nicht befragt wird) sowie durch die Stichtagsregelung entstehen. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Bei der Weinbestandsstatistik handelt es sich um eine Totalerhebung. Aus diesem Grund können keine stichprobenbedingten Fehler auftreten. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler Systematische Fehler können durch Mängel in der Erfassungs-/Auswahlgrundlage entstehen. Durch die bei der Weinbestandserhebung geltende untere Abschneidegrenze von 100 hl sowie die Beschränkung auf den Großhandel wird ein geringer Teil der Weinbestände nicht erfasst. Ein weiterer kritischer Punkt bei der Weinbestandserhebung liegt in der Abgrenzung zwischen Einzelhandel und Großhandel. Zentrale Lager größerer Einzelhandelsketten weisen einen größeren Weinbestand auf. Durch die Zuordnung zum Wirtschaftszweig Einzelhandel werden solche Lager jedoch nicht erfasst. Zu den erhebungsbedingten Fehlern gehören auch Antwortausfälle (= so genannte "echte Ausfälle" von Unternehmen, die nicht oder nicht rechtzeitig melden, obwohl sie auskunftspflichtig sind. Hierunter fallen solche Unternehmen, die nicht angeschrieben wurden, da sie fälschlicherweise nicht als auskunftspflichtig identifiziert wurden bzw. den Statistischen Ämtern der Länder gar nicht bekannt sind. Da für die Primärerhebung überwiegend das Unternehmensregister zur Identifizierung potenzieller Auskunftspflichtiger herangezogen wird, hängt die Genauigkeit der Primärbefragung u. a. auch von der Aktualität des Unternehmensregisters sowie der korrekten Zuordnung der im Unternehmensregister geführten Einheiten zu den Wirtschaftszweigen gemäß der geltenden WZ-Klassifikation ab. Eine weitere Ergebnisverzerrung kann durch fehlerhafte Angaben verursacht werden. Durch Einsatz von Plausibilitätskontrollen, die im Verlauf der Datenaufbereitung die jeweiligen Angaben mit den entsprechenden Vorjahreswerten vergleichen, werden diese Eintragungen weitestgehend erkannt. Darüber hinaus sind Ergebnisverzerrungen durch die Stichtagsregelung möglich. Für die Erhebung der Weinbestände wurden keine Analysen zum systematischen Fehler durchgeführt. 4.4 Revisionen 4.4.1 Revisionsgrundsätze Bei der Erhebung der Weinbestände werden keine vorläufigen Ergebnisse veröffentlicht. Daher gelten veröffentlichte Daten als endgültig. 4.4.2 Revisionsverfahren keine 4.4.3 Revisionsanalysen keine 5 Aktualität und Pünktlichkeit 5.1 Aktualität Das Bundesergebnis wird 3 Monate nach dem Erhebungszeitpunkt veröffentlicht. 5.2 Pünktlichkeit Eine Statistik ist pünktlich, wenn die Ergebnisse zu dem vorab geplanten und ggf. bekannt gegebenen Termin veröffentlicht werden. Die Ergebnisse der Statistik werden der EU-Kommission pünktlich vor dem gesetzlich festgelegten Termin, dem 31. Oktober, übermittelt. Die nationale Veröffentlichung der Ergebnisse erfolgt ebenfalls pünktlich. Seite 6
6 Vergleichbarkeit 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Die Erhebung der Weinbestände basiert auf Verordnungen der Europäischen Union und wird in allen EU-Mitgliedstaaten durchgeführt. Entsprechend sind die Ergebnisse EU-weit vergleichbar. Die räumliche Vergleichbarkeit von nationalen Ergebnissen ist gewährleistet. Zu beachten ist dabei, dass die Weinbestände jeweils dem Bundesland zugeordnet werden, in dem die Erhebungseinheit ihren Hauptsitz hat. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Für das frühere Bundesgebiet wird der Weinbestand von 1962 bis zum Jahr 1990 zum Stichtag 31.08. nachgewiesen; für Deutschland (einschließlich der neuen Länder) ab 1991 bis zum Jahr 2000 zum Stichtag 31.08. und seit 2001 bis aktuell zum Stichtag 31.07. (mit der Änderung der Definition des Weinwirtschaftsjahres). Im Jahre 2002 wurde die untere Abschneidegrenze von 100 hl eingeführt. Bis 1998 war die Weinbestandserhebung eine reine Primärerhebung, bei der auch Privatverbraucher, Einzelhandelsbetriebe und Gaststätten berichtspflichtig waren, die mindestens 2 500 Liter Wein lagerten. Bei der Einführung der Gesetzesänderungen wurde jedoch darauf geachtet, dass der Informationsverlust möglichst gering gehalten wird bei einer möglichst großen Entlastung der Berichtspflichtigen. Zu Verzerrungen hinsichtlich des Weinbestands in Deutschland im Zeitverlauf kann es auch dadurch kommen, dass es sich bei der Weinbestandserhebung um eine Stichtagserhebung handelt. Dies kann dazu führen, dass möglicherweise gerade zum Zeitpunkt des Stichtages Weinlager nahezu geleert sind und die Nachlieferung erst einige Tage später eintrifft. Die Angaben über den Weinbestand werden dann zu einem Zeitpunkt gemacht, der keine "normalen Verhältnisse" widerspiegelt. Seit der Erhebung 2012 werden Mehrländerunternehmen (Unternehmen, die Niederlassungen in mehreren Bundesländern besitzen) im Bereich des Großhandels prinzipiell nur noch direkt nach ihren deutschlandweiten Weinbeständen befragt. Sämtliche Weinbestände von Mehrländerunternehmen, unabhängig davon, in welcher Niederlassung sie tatsächlich lagerten, werden in dem Bundesland ausgewiesen, in welchem das Mehrländerunternehmen seinen Hauptsitz hat. In der Vergangenheit wurden nicht immer die Mehrländerunternehmen direkt, sondern zum Teil die Niederlassungen in den einzelnen Bundesländern nach ihren Weinbeständen befragt. Die Bestände der Niederlassungen wurden für das Bundesland ausgewiesen, in welchem die Niederlassung ansässig war. Aus diesem Grund sind die Ergebnisse ab 2012 auf Ebene der Bundesländer mit den Ergebnissen aus Vorjahren (bis 2011) nur eingeschränkt vergleichbar. 7 Kohärenz 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Die erhobenen Merkmale überschneiden sich nicht mit den Merkmalen anderer Erhebungen. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Die Erhebung der Weinbestände ist in sich kohärent. 7.3 Input für andere Statistiken Die Ergebnisse der Erhebung der Weinbestände finden Eingang in die Versorgungsbilanzen über Wein. 8 Verbreitung und Kommunikation 8.1 Verbreitungswege Pressemitteilungen keine Veröffentlichungen Die Weinbestandsstatistik wird online veröffentlicht; die Fachserie wird nicht mehr gedruckt. Das Statistische Bundesamt stellt das Bundesergebnis in folgenden Veröffentlichungen zur Verfügung: Fachserie 3, Reihe 3.2.3: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei - Weinbestände. Diese können im Publikationsservice unter folgendem Link abgerufen und kostenlos heruntergeladen werden: https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Landwirtschaft-Forstwirtschaft- Fischerei/Wein/_inhalt.html#sprg239642 Online-Datenbank Über das Datenbanksystem GENESIS-Online https://www- genesis.destatis.de/genesis/online?operation=statistic&levelindex=0&levelid=1603968676365&code=41255#abreadcr umb können lange Zeitreihen zu den Weinbeständen kostenfrei in unterschiedlichen Dateiformaten (.xls, .html und .csv) direkt geladen werden. Seite 7
Zugang zu Mikrodaten keine Sonstige Verbreitungswege keine 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Die amtlichen Qualitätsberichte zur Erhebung der Weinbestände stehen in ihrer jeweils aktuellen Fassung als kostenloser Download unter https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Landwirtschaft-Forstwirtschaft- Fischerei/Wein/_inhalt.html#sprg394832 zur Verfügung. 8.3 Richtlinien der Verbreitung Veröffentlichungskalender Die Veröffentlichung der Ergebnisse erfolgt gemäß dem mit den Statistischen Ämtern der Länder abgestimmten Arbeits- und Zeitplan. Zugriff auf den Veröffentlichungskalender nicht möglich Zugangsmöglichkeiten der Nutzer/-innen keine 9 Sonstige fachstatistische Hinweise keine Seite 8
Weinbestandserhebung am 31. Juli 2021 WE Ansprechperson für Rückfragen ( freiwillige Angabe ) Name: Vielen Dank für Ihre Mitarbeit. Telefon oder E-Mail: Kennnummer ( bei Rückfragen bitte angeben ) Zu den Erhebungseinheiten der Weinbestandserhebung gehören alle Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost sowie nicht in der Weinbaukartei erfasste Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen, soweit sie zum 31. Juli 2021 (Berichtszeitpunkt) über einen Weinbestand von mindestens 100 Hektolitern verfügen. Bitte prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen diese Erfassungsgrenze erreicht. Wenn dies der Fall ist, lesen Sie bitte die nachfolgenden Hinweise zum Aus füllen des Fragebogens und beginnen anschließend mit dem Ausfüllen. Senden Sie den Fragebogen bitte auch dann an den Absender zurück, wenn die angegebene Grenze auf Ihr Unternehmen nicht zutrifft. Tragen Sie bitte den Grund im Feld Bemerkungen auf Seite 2 ein. Bitte gehen Sie beim Ausfüllen des Fragebogens wie folgt vor: hl Beantworten Sie die Fragen, indem Sie die zutreffenden Bestände in Hektolitern (hl) rechtsbündig eintragen, z. B. ................... 9 3 4 2 1 Erläuterungen zu einzelnen Fragen finden Sie auf Seite 2 in dieser Unterlage. Diese sind im Text mit einem Verweis (z. B. 1 ) gekennzeichnet. WE 2021 Seite 1
Bitte aktualisieren Sie Ihre Anschrift, falls erforderlich. Name und Anschrift Bemerkungen Zur Vermeidung von Rückfragen unsererseits können Sie hier auf besondere Ereignisse und Umstände hinweisen, die Einfluss auf Ihre Angaben haben. Erläuterungen zum Fragebogen 1 Einschließlich Rotling, Weißherbst und Blanc de Noirs. 4 Hierzu gehört Rebsortenwein nach den aktuell in Deutsch 2 Hier sind alle Erzeugnisse aufzuführen, deren Bezeichnung land klassifizierten Rebsorten ohne geschützte Ursprungs den Namen eines der 13 bestimmten Anbaugebiete enthält. bezeichnung und ohne geschützte geografische Angabe Bei den Anbaugebieten handelt es sich um die Gebiete (Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Ahr, Baden, Franken, Hessische Bergstraße, Mittelrhein, Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über Mosel, Nahe, Pfalz, Rheingau, Rheinhessen, eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Saale-Unstrut, Sachsen und Württemberg. Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und 3 Hierzu gehören die Erzeugnisse, die den Namen der (EG) Nr. 1234/2007). folgenden Gebiete enthalten: Ahrtaler Landwein, Landwein Rhein, Badischer Landwein, Taubertäler Landwein, Land 5 Hier sind alle zuvor nicht erfassten Weine aufzuführen. wein Oberrhein, Landwein Main, Regensburger Landwein, 6 Weine, die die geschützte Ursprungsbezeichnung bzw. die Starkenburger Landwein, Rheinburgen-Landwein, Land geschützte geografische Angabe des jeweiligen wein der Mosel, Landwein der Saar, Landwein der Ruwer, EU-Mitgliedstaates enthalten (Delegierte Verordnung (EU) Saarländischer Landwein, Nahegauer Landwein, Pfälzer 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Landwein, Rheingauer Landwein, Rheinischer Landwein, Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Euro Mitteldeutscher Landwein, Sächsischer Landwein, päischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge Schwäbischer Landwein, Landwein Neckar, Landwein auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Rhein-Neckar, Bayerischer Bodensee Landwein, Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Mecklenburger Landwein, Brandenburger Landwein, Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Schleswig-Holsteinischer Landwein. Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung). Abschnitt 1: Wein inländischer Herkunft (einschließlich Schaum- und Jungwein) Bestand Rot- und Roséwein 1 Weißwein insgesamt Code hl Code hl Code hl Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) . . ...... 2 3511 3521 3501 Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) ........ 3 3512 3522 3502 Deutscher Rebsortenwein ohne g. U./g. g. A . ................................ 4 3513 3523 3503 Deutscher Wein ohne g. U./g. g. A. ..... 3514 3524 3504 Sonstiger Wein .................................... 5 3515 3525 3505 Summe 3511 bis 3515 Summe 3521 bis 3525 Summe 3501 bis 3505 Insgesamt ................................................. 3516 3526 3506 darunter: Schaumwein ............................. 3507 Seite 2 WE 2021
Abschnitt 2: Wein aus anderen Mitgliedstaaten der EU (einschließlich Schaum- und Jungwein) Bestand Rot- und Roséwein 1 Weißwein insgesamt Code hl Code hl Code hl Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) .......... 6 3551 3571 3531 Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) ........ 6 3552 3572 3532 Rebsortenwein ohne g. U./g. g. A. .......... 3553 3573 3533 Wein ohne g. U./g. g. A. ............................. 3554 3574 3534 Sonstiger Wein ........................................... 3555 3575 3535 Summe 3551 bis 3555 Summe 3571 bis 3575 Summe 3531 bis 3535 Insgesamt ................................................. 3556 3576 3536 darunter: Schaumwein ............................. 3537 Abschnitt 3: Wein mit Ursprung aus Drittländern Bestand Rot- und Roséwein 1 Weißwein insgesamt Code hl Code hl Code hl Wein insgesamt ......................................... 3558 3578 3538 darunter: Schaumwein ............................. 3539 Abschnitt 4: Traubenmost in- und ausländischer Herkunft Bestand rot weiß insgesamt Code hl Code hl Code hl Konzentrierter Traubenmost . . ............... 3560 3580 3540 Rektifizierter Traubenmost .. .................. 3561 3581 3541 Summe 3560 und 3561 Summe 3580 und 3581 Summe 3540 und 3541 Insgesamt ................................................. 3562 3582 3542 WE 2021 Seite 3
Weinbestandserhebung 2021 Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz (BStatG)1 und nach der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO)2 Zweck, Art und Umfang der Erhebung Die Weinbestandserhebung wird jährlich bei nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen sowie bei Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost, die am 31. Juli 2021 (Berichtszeitpunkt) über einen Weinbestand von mindestens 100 Hektolitern verfügen, durchgeführt. Die Weine werden beim Handel untergliedert nach Wein inländischer Herkunft, Wein aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Wein aus Drittländern. Die inländischen Weine sowie die Weine aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach Kategorien des Bezeichnungsschutzes zu untergliedern. Die Weinbestandsstatistik gibt wichtige Einblicke in die Marktentwicklung und die Marktstruktur. Sie liefert Grunddaten, die für weinbaupolitische Entscheidungen, Absatz fördernde Maßnahmen und Beratungsempfehlungen erforderlich sind. Die Ergebnisse dienen zur Anpassung der Versorgung an den Bedarf. Rechtsgrundlagen, Auskunftspflicht Rechtsgrundlage ist das Agrarstatistikgesetz (AgrStatG) in Verbindung mit dem BStatG. Erhoben werden die Angaben zu § 77 Absatz 1 AgrStatG. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 93 Absatz 1 Satz 1 AgrStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. Nach § 93 Absatz 2 Nummer 1 AgrStatG sind die Inhaber/Inhaberinnen oder Leiter/Leiterinnen der Unternehmen auskunftspflichtig. Nach § 11a Absatz 2 BStatG sind alle Unternehmen verpflichtet, ihre Meldungen auf elektronischem Weg an die statistischen Ämter zu übermitteln. Hierzu sind die von den statistischen Ämtern zur Verfügung gestellten Online-Verfahren zu nutzen. Im begründeten Einzelfall kann eine zeitlich befristete Ausnahme von der Verpflichtung zur Online-Meldung vereinbart werden. Dies ist auf formlosen Antrag möglich. Die Pflicht, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, bleibt jedoch weiterhin bestehen. Erteilen Auskunftspflichtige keine, keine vollständige, keine richtige oder nicht rechtzeitig Auskunft, können sie zur Erteilung der Auskunft mit einem Zwangsgeld nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzten der Länder angehalten werden. Nach § 23 BStatG handelt darüber hinaus ordnungswidrig, wer – vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 5 Satz 1 BStatG eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß erteilt, – entgegen § 15 Absatz 3 BStatG eine Antwort nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt oder – entgegen § 11a Absatz 2 Satz 1 BStatG ein dort genanntes Verfahren nicht nutzt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Soweit die Erteilung der Auskunft freiwillig ist, kann die Einwilligung in die Verarbeitung der freiwillig bereit gestellten Angaben jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf wirkt erst für die Zukunft. Verarbeitungen, die vor dem Widerruf erfolgt sind, sind davon nicht betroffen. Nach § 15 Absatz 7 BStatG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung. 1 Den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung finden Sie unter https://www.gesetze-im-internet.de/. 2 Die Rechtsakte der EU in der jeweils geltenden Fassung und in deutscher Sprache finden Sie auf der Internetseite des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union unter https://eur-lex.europa.eu/. WE 2021 Seite 1
Geheimhaltung Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen, dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Eine Übermittlung von Einzelangaben ist grundsätzlich zulässig an: – öffentliche Stellen und Institutionen innerhalb des Statistischen Verbunds, die mit der Durchführung einer Bundes- oder europäischen Statistik betraut sind (z. B. die Statistischen Ämter der Länder, die Deutsche Bundesbank, das Statistische Amt der Europäischen Union [Eurostat]), – Dienstleister, zu denen ein Auftragsverhältnis besteht (z. B. ITZBund, Rechenzentren der Länder). Nach § 98 Absatz 1 AgrStatG in Verbindung mit § 16 Absatz 4 BStatG dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder an die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. ach § 16 Absatz 6 BStatG ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen N Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben 1. Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben), 2. innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Name und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Einzelangaben erhalten. Hilfsmerkmale, laufende Nummern/Ordnungsnummern, Löschung, Betriebsregister Name (gegebenfalls Firma, Instituts- oder Behördenname) und Anschrift des Unternehmens sowie Name und Rufnummer oder Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. In den Datensätzen mit Angaben zu den Erhebungsmerkmalen werden diese Hilfsmerkmale nach Abschluss der Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit gelöscht. Angaben zu den Erhebungsmerkmalen werden solange verarbeitet und gespeichert, wie dies für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen erforderlich ist. Nach § 97 Absatz 3 AgrStatG wird für jede Erhebungseinheit eine systemfreie länderspezifische Kennnummer vergeben, die von den statistischen Ämtern der Länder in das nach § 97 Absatz 1 AgrStatG zu führende landwirtschaftliche Betriebsregister übernommen wird. Die verwendete Kennnummer dient der Unterscheidung der in die Erhebung einbezogenen Unternehmen. Neben der vergebenen Kennnummer werden in das Betriebsregister nach § 97 Absatz 2 AgrStatG folgende Hilfs- und Erhebungsmerkmale aufgenommen – die Namen und die Anschriften der Inhaber/Inhaberinnen oder Leiter/Leiterinnen der Unternehmen, – die Namen, die Rufnummern und die Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen, – die Anschrift des Unternehmenssitzes und die Bezeichnungen für regionale Zuordnungen, – die Beteiligung an den agrarstatistischen Erhebungen und – der Tag der Aufnahme in das Betriebsregister. Nach § 97 Absatz 4 AgrStatG werden die im Betriebsregister gespeicherten Merkmale gelöscht, wenn sie für die Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung der Agrar statistiken nicht mehr benötigt werden. Bei Betrieben, die über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht mehr zu Erhebungen herangezogen wurden, werden sie spätestens nach Ablauf von sieben Jahren gelöscht. Eine Löschung der Kennnummer im Einzel datensatz erfolgt nicht. Seite 2 WE 2021
Sie können auch lesen