Landkreis Märkisch-Oderland - Der Landrat - Landkreis Märkisch-Oderland
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Landkreis Märkisch-Oderland Der Landrat Allgemeinverfügung über die Absonderung und Gesundheitsbeobachtung von Personen, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert oder enge Kontaktpersonen und Verdachtspersonen im Sinne der jeweils aktuellen RKI-Empfehlungen sind Auf Grundlage der §§ 16, 28, 28a und 29 bis 31 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz -IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. I. S. 1045) in der derzeit geltenden Fassung i.V.m. § 54 If SG i. V. m. § 1 der Infektionszuständigkeitsverordnung des Landes Brandenburg (IfSZV)wird folgende Allgemeinverfügung erlassen: 1. Alle Personen (im Folgenden: betroffene Personen) mit gewöhnlichem Aufenthalt im Landkreis Märkisch-Oderland, die entweder a) durch einen PCR-Test (molekularbiologische Testung) positiv auf SARS-CoV-2 Viren getestet wurden (infizierte Personen) oder b) eine ärztlich, gesundheitsamtlich oder durch Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 IfSG sowie Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des § 36 Abs.1 IfSG veranlasste Mitteilung über einen engen Kontakt mit einer infizierten Person (Quellfall) erhalten haben die mit dem Quellfall in einem Hausstand zusammenleben (Haushaltsangehörige) oder die sonst Kenntnis erlangen engen Kontakt mit einer infizierten Person gehabt zu haben. (enge Kontaktpersonen gemäß Vorgabe RKI ) c) durch einen validierten Schnelltest (PoC-Antigentest) positiv auf SARS-CoV-2 Viren getestet wurden (Verdachtspersonen). müssen sich ohne weitere Anordnung des Gesundheitsamtes in die häusliche Isolation (Absonderung) begeben. Diese Regelung gilt bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 1 a) und 1 b) für geimpfte und genesene Personen gleichermaßen. 2. Von der Pflicht zur Absonderung sind enge Kontaktpersonen nach Ziffer 1 b) ausgenommen, wenn sie a) dreifach geimpft (eine Auffrischung – Boosterimpfung) gegen COVID-19 oder b) eine frische, d.h. nicht älter als 3 Monate zurückliegende Zweitimpfung gegen COVID-19 nachweisen können (mit einem EU-zugelassenen Impfstoff) c) geimpft Genesene, d.h. mind. einmal Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die mind. eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben d) Genesene ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven PCR-Testes und aktuell keine Erkrankungssymptome aufweisen. Die Ausnahmen gemäß Ziffer 2 gelten nicht , wenn beim Quellfall der Verdacht auf eine Infektion mit einer besorgniserregenden SARS-CoV-2-Variante – ausgenommen Alpha (B.1.1.7), Delta (B1.617) und Omikron (B1.1.529) – nach den Vorgaben des RKI´s besteht bzw. eine solche nachgewiesen wurde. Allgemeine Sprechzeiten: Dienstag 09:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr Freitag 09:00 – 12:00 Uhr. Für den verbindlichen elektronischen Rechtsverkehr mit dem Landkreis Märkisch-Oderland steht Ihnen die E-Mail-Adresse poststelle@landkreismol.de zur Verfügung. Informationen unter: http://www.maerkisch-oderland.de/kontakt. Alle anderen E-Mail-Adressen dienen nur zum Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur. Internet: www.maerkisch- oderland.de
3. Die Isolationszeit (Absonderungszeit) beginnt, a) für infizierte Personen gemäß Ziffer 1 a) und 1 c) unverzüglich an dem Tag, an dem die getestete Person Kenntnis von ihrem positiven Testergebnis erlangt. b) für enge Kontaktpersonen gemäß Ziffer 1 b), die mit dem Quellfall in einem Hausstand leben, mit dem Tag des Isolationsbeginns der infizierten Person. c) für enge Kontaktpersonen gemäß Ziffer 1 b), die nicht mit dem Quellfall in einem Hausstand leben, unverzüglich am Tag des Zugangs der in Ziffer 1 b) genannten Mitteilung oder der Kenntniserlangung. 4. Folgende Regeln gelten für die häusliche Isolation (Absonderung): a) Die Isolation hat in einer Wohnung oder einem anderweitig räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes zu erfolgen (Isolationsort). Die konkrete Anschrift des Isolationsortes ist dem Gesundheitsamt des Landkreises Märkisch-Oderland mitzuteilen. b) Die betroffene Person darf den Isolationsort ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes des Landkreises Märkisch-Oderland nicht verlassen. Dies gilt nicht, sofern das Verlassen zum Schutz von Leben und Gesundheit zwingend erforderlich ist (zum Beispiel bei einem Hausbrand, medizinischen Notfall). c) Der zeitweise Aufenthalt in einem zu dem Isolationsort gehörenden Garten, auf einer zugehörigen Terrasse oder einem zugehörigen Balkon ist gestattet, sofern Kontakte zu anderen, nicht betroffenen Personen ausgeschlossen werden können. d) In der gesamten Zeit der häuslichen Isolation soll eine räumliche oder zeitliche Trennung von anderen im Haushalt der betroffenen Person lebenden, selbst nicht isolierten Personen beachtet werden. Eine zeitliche Trennung kann zum Beispiel dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten zu verschiedenen Zeiten eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann zum Beispiel dadurch realisiert werden, dass sich die betroffenen Personen in einem anderen Raum als die übrigen Haushaltsmitglieder aufhalten. e) Während der Isolation darf die betroffene Person keinen Besuch von Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, empfangen. Das Gesundheitsamt des Landkreises Märkisch-Oderland kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist zu wahren. f) Ist ein persönlicher Kontakt mit anderen Personen unumgänglich (ärztliche Untersuchung usw.), haben die von der häuslichen Isolation betroffenen Personen die anderen Personen vorab unverzüglich auf das (mögliche) Vorliegen einer Infektion mit dem Corona Virus SARS-CoV-2 hinzuweisen. Bei dem unumgänglichen Kontakt hat der Isolierte eine FFP-2-Maske ohne Ausatemventil enganliegend zu tragen und, wenn möglich, den Mindestabstand von 1,5 Metern zu wahren. g) Möglicherweise kontaminierte Abfälle (zum Beispiel benutzte Tasche ntücher, Küchenabfälle, sonstige Materialien, die zum Abdecken von Mund und Nase verwendet wurden) sind in der Restmülltonne zu entsorgen. Die kontaminierten Abfälle sind in stabilen Müllsäcken zu sammeln, die nach Seite: 2/9
Befüllung mit dem kontaminierten Abfall durch Verknoten oder Zubinden fest zu verschließen sind. Die Müllsäcke sind direkt in Abfalltonnen oder Container zu geben und dürfen nicht daneben gestellt werden. Sind die Abfalltonnen oder Container bereits gefüllt, ist eine gesicherte Lagerung bis zur nächsten Abholung an einem möglichst kühlen Ort (zum Beispiel Keller) vorzunehmen. h) Alle betroffenen Personen gemäß Ziffer 1 und 2 müssen während der Isolationszeit oder Beobachtungszeit ein Tagebuc h gemäß den Vorgaben des Robert Koch-Institutes (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/AE- GU/Tagebuch.pdf?__blob=publicationFile) bis zum 14. Tag führen, in dem – soweit möglich – zweimal täglich und mit einem Zeitabstand von mindestens sechs Stunden zwischen den Messungen die Körpertemperatur und – soweit vorhanden – der Verlauf von Symptomen festzuhalten sind. Die Verpflichtung zum Führen eines Tagebuches kann auch in elektronischer Form erfüllt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Art und Weise der Datenübermittlung unter datenschutzrechtlichen Vorschriften für die Bearbeitung durch das Gesundheitsamt geeignet ist (z. B. CLIMEDO). i) Für die Dauer der Absonderung stehen die betroffenen Personen gemäß Ziffer 1 unter der Gesundheitsbeobachtung des Gesundheitsamtes des Landkreises Märkisch-Oderland. Auf Nachfrage haben die betroffenen Personen dem Gesundheitsamt wahrheitsgemäß Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben. Zudem sind die Angaben aus dem zu führenden Tagebuch dem Gesundheitsamt des Landkreises Märkisch-Oderland auf Verlangen mitzuteilen. j) Weist eine enge Kontaktperson nach Ziffer 1 b) Symptome einer SARS -CoV-2- Infektion auf, hat sie unverzüglich den behandelnden Hausarzt zur Klärung des weiteren Vorgehens telefonisch zu kontaktieren. Weiterhin ist das Gesundheitsamt des Landkreises Märkisch-Oderland unter Angabe ihres Namens, Adresse, Telefonnummer, (E-Mail-Adresse), ihr Testergebnis/ Symptom, ihre Absonderung sowie die konkrete Postanschrift des gewählten Absonderungsortes unter folgenden Kontaktdaten zu informieren: E-Mail: gam_monitoring@landkreismol.de Erhebungsbogen Internet: https://www.maerkisch-oderland.de/de/buergertelefon.ht ml Symptome sind insbesondere erhöhte Temperatur über 37,5 Grad und akute Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Kopf -und Gliedersc hmerzen, Durchfall, Geruchs-und Gesc hmacksverlust beziehungsweise -störungen. k) Abgesonderte haben Untersuchungen (z. B. ärztliche Konsultationen und Diagnostik) und die Entnahme von Untersuchungsmaterial durch Beauftragte des Gesundheitsamtes an sich vor-nehmen zu lassen sowie das erforderliche Untersuchungsmaterial bereitzustellen. Dies betrifft insbesondere Abstriche von Schleimhäuten und Blutentnahmen. Ist die betroffene Person minderjährig, hat in Anwendung des § 16 Absatz 5 IfSG derjenige für die Einhaltung der Regeln zur häuslichen Isolation nach Ziffer 4 a) bis k) dieser Allgemeinverfügung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von den Regeln nach Ziffer 4 a) bis k) betroffener Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört. 5. Die Isolationszeit endet, a) für infizierte Personen gemäß Ziffer 1 a), frühestens nach Ablauf von 10 Tagen ab dem Erstnachweis des Erregers und nach schriftlicher Maßgabe des Gesundheitsamtes. Für Beschäftigte der kritischen Infrastruktur (Personal im Seite: 3/9
medizinischen und pflegerischen Berufen) mit Grundimmunisierung kann ab Tag 7 eine Verkürzung der Isolationszeit zum Zwecke der vorzeitigen Arbeitsaufnahme erwirkt werden. Hierzu sind dem Gesundheitsamt eine negative PCR-Testung und eine Bescheinigung des Arbeitgebers zur Zugehörigkeit der Person zur kritischen Infrastruktur nachzuweisen. Vorausgesetzt es liegt einer 48 stündige Symptomfreiheit vor. Für alle übrigen Personen kann ab Tag 7 unter der Voraussetzung der 48 stündigen Symptomfreiheit eine Verkürzung der Isolationszeit erwirkt werden. Hierzu sind dem Gesundheitsamt eine negative PCR-Testung oder ein negativer zertifizierter Antigentest durch Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 TestV (Bürgerteststellen) nachzuweisen. b) für enge Kontaktpersonen gemäß Ziffer 1 b), grundsätzlich nach Ablauf von 10 Tagen nach dem Tag, an dem der letzte Kontakt zwischen der jeweiligen Person und dem Quellfall ärztlich oder gesundheitsamtlich festgestellt wurde oder sonst zur Kenntnis gelangt ist. Eine Verkürzung der Isolationszeit kann erwirkt werden: Ab Tag 7 mittels negativen PCR-Test oder zertifizierten Antigentest durch Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 TestV Ab 5 Tage mittels negativen PCR-Test oder zertifizierten Antigentest für Schüler und Schülerinnen, Hortkinder oder Kitakinder, wenn eine tägliche Testung und Maskenpflicht in der Einrichtung etabliert wurde. c) für Verdachtspersonen gemäß Ziffer 1 c), nach dem Ergebnis der PCR- Testung. Die Nachweise zur Erwirkung der Verkürzung der Isolationszeit sind dem Gesundheitsamt jeweils unverzüglich ohne Aufforderung in Kopie zu übermitteln an: gam_monitoring@landkre ismol.de Beim Nachweis einer SARS-CoV-2-Infektion mittels PCR-Test einer Person gemäß der Ziffer 1 b) und 1 c) während der Isolationszeit gelten die Bestimmungen der Ziffer 1 a) dieser Allgemeinverf ügung. Begründung Rechtsgrundlage für die durch diese Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen sind die Vorschriften der§§ 16, 28, 28a und 29 bis 31 IfSG. Gemäß §§ 16, 28 und 28a in Verbindung mit § 30 IfSG hat die zuständige Behörde unverzüglich die notwendigen Schutzmaßnahmen anzuordnen, um eine Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. Der zuständigen Behörde ist hinsichtlich der Mittelauswahl zur Festsetzung der notwendigen Schutzmaßnahmen ein Ermessen eingeräumt, welches nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) pflichtgemä ß ausgeübt werden muss. Als notwendige Schutzmaßnahmen zählen dabei insbesondere jene der §§ 29 bis 31 IfSG. Gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde bei sonstigen Kranken sowie Krankheits-verdächtigten, Ansteckungsverdächtigten und Ausscheidern anordnen, dass diese in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person nach Art. 2 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz (GG), der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG und der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Absatz 1 GG werden insoweit eingeschränkt. Die Zuständigkeit des Landkreises Märkisch-Oderland für den Erlass dieser Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 54 IfSG in Verbindung mit der Anlage 1 laufende Nummern 2.1 bis 2.3 und 3.3 und 3.6 zu § 1 der Seite: 4/9
Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung (IfSZV).Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 IfSG, der sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet hat. Auch im Land Brandenburg und im Landkreis Märkisch-Oderland war eine rasche Verbreitung der Infektion in der Bevölkerung zu beobachten. Insbesondere bei älteren Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen besteht ein sehr hohes Erkrankungs-und Sterberisiko. Die weltweite epidemiologische Situation im Hinblick auf die Ausbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 entwickelt sich weiterhin dynamisch. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird daher nach wie vor für die Gruppe der Ungeimpften und für Risikogruppen als sehr hoch, für die Gruppen der Genesen und Geimpften mit Grundimmunisierung (zweimalige Impfung) als hoch und für die Gruppe der Geimpften mit Auffrischungsimpfung (dreimalige Impfung) als moderat eingeschätzt. Insbesondere die Ausbreitung mutierter Formen des SARS-CoV-2-Virus im Land Brandenburg ist ein Grund dafür, dass sich das Infektionsgeschehen weiterhin dynamisch entwickelt. Besorgniserregend ist, dass sich ansteckendere Mutanten des Coronavirus weltweit und auch in Deutschland und im Land Brandenburg insgesamt ausbreiten. Dadurch kann es zu einer schlagartigen Erhöhung der Infektionsfälle und einer schnellen Überlastung des Gesundheitssystems und ggf. weiterer Versorgungsbereiche kommen. Alle Impfstoffe, die aktuell in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach derzeitigen Erkenntnissen bei vollständiger Impfung sehr gut vor einer schweren Erkrankung. Dennoch gibt es noch keine spezifische Therapie, welche zur Verfügung steht, daher besteht weiterhin die Gefahr einer Verstärkung des Infe ktionsgeschehens mit erheblichen Folgen für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung und einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems unvermindert fort. Das SARS-CoV-2-Virus verbreitet sich hauptsächlich durch den Austausch von Aerosolen über die Atemluft (sogenannte Tröpfcheninfektion). Das führt zu Infektionsketten von Mensch zu Mensch. Diese Ketten werden immer länger, je später es gelingt, infizierte Personen davon abzuhalten, andere Menschen durch Sprechen, Husten, Niesen etc. anzustecken. Um die Verbreitung der Infektionskrankheit wirkungsvoll zu verhindern, muss das Ansteckungsrisiko möglichst minimiert werden. Mit den Anordnungen dieser Allgemeinverfügung sollen daher bestehende Infektionsketten möglichst früh unterbrochen und eine weitere Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus soweit wie möglich verlangsamt und verringert werden. Dies erfolgt dadurch, dass das Gesundheitsamt des Landkreises Märkisch- Oderland die betroffenen Personen dann nur noch per einfacher Mitteilung (z .B. per Email) informiert, dass sie unter den Regelungsbereich dieser Allgemeinverfügung fallen und welcher Personengruppe nach Ziffer 1 a); 1 b) oder 1 c) sie angehören. Weiterhin werden somit der Beginn und das Ende der häuslichen Isolation bestätigt (Be scheinigung zur häuslichen Isolation). Die häusliche Isolation von engen Kontaktpersonen, sowie von Personen, die positiv auf das Vorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, ist aus infektionsmedizinischer Sicht eine entscheidende Maßnahme zur Unterbrechung möglicher Infektionsketten. Insbesondere können nur so auch die vorgenannten Risikogruppen ausreichend geschützt werden. Näheres zur Kontaktpersonennachverfolgung kann den Informationen des Robert -Koch- Institutes entnommen werden. (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Manag ement.html;jsessionid=36BD7F279236CA17C864DC805F357519.internet062?nn=13490 888). Bei engen Kontaktpersonen ist die Gefahr der Ansteckung sehr hoch. Von Ihnen können dann neue Infektionsketten ausgehen oder bestehende Infektionsketten verlängert werden, sodass eine Nachverfolgbarkeit durch das Gesundheitsamt nicht mehr gewährleitet werden kann. Anzumerken ist, dass von dieser Allgemeinverfügung als enge Kontaktperson auch solche erfasst werden, die vollständig geimpft oder bereits genesen Seite: 5/9
sind, da nachgewiesen ist, dass geimpfte oder genesene Personen das Virus übertragen können. Geboosterte (3 Impfungen) und Genesene, welche bereits geimpft worden sind, sind von den Quarantäne-Maßnahmen als enge Kontaktperson generell ausgenommen. Vollständig gegen COVID-19 geimpfte Personen (2 Impfungen) und Personen, die in der jüngsten Vergangenheit eine PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben („Genesene“), sind von den Quarantäne-Maßnahmen als enge Kontaktperson nur unter der genannten 3 Monatsfrist ausgenommen. Nach bisherigem Kenntnisstand gilt diese Ausnahme von der Quarantäne für die aktuell in Deutschland zugelassenen und von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Impfstoffe. Die getroffenen Anordnungen dieser Allgemeinverfügung sind demnach auch geeignet , den Zweck einer effektiven und nachhaltigen Bekämpfung der Krankheit COVID-19 zu erfüllen. Die Absonderung von mit SARS-CoV-2 Viren infizierten Personen und enge Kontaktpersonen im Wege dieser Allgemeinverfügung ist eine notwendige Schutzmaßnahme, um die Infektionswege zu unterbrechen und die Verbreitung der Infektion wirkungsvoll zu verhindern oder zumindest im gebotenen Maß zu verzögern, denn das Virus wird vorrangig durch den Kontakt von Mensch zu Mensch übertragen. Nur durch eine strenge Limitierung beziehungsweise Unterbindung der Kontaktmöglichkeiten durch die Anordnung einer häuslichen Isolation kann der akuten Gefahr der ungehinderten Verbreitung der Krankheitserreger Einhalt geboten werden. Die generelle Ermöglichung weiterer Kontakte zu Menschen außer Haus, würde demgegenüber selbst beim Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ein zu großes Übertragungsrisiko darstellen. Die angeordnete häusliche Isolation stellt zudem, im Verhältnis zu einer Absonderung in einem Krankenhaus, das mildere Mittel dar. Die Isolation findet in vertrauter Umgebung statt und ist damit als weniger einschneidender Rechtseingriff als die Fremdunterbringung in einem Krankenhaus anzusehen. Andere geeignete Mittel zur Verhinderung der Erkrankung COVID-19 in der Bevölkerung stehen nicht zur Verfügung, sodass auch bei Anwendung des eröffneten Ermessens kein Absehen von dieser Anordnung möglich ist. Die getroffenen Anordnungen dieser Allgemeinverfügung sind folglich erforderlich, um den verfolgten Zweck zu erfüllen. Sie sind zudem verhältnismäßig, denn sie stehen nicht außer Verhältnis zum Ziel, eine Weiterverbreitung des Krankheitserregers in der Bevölkerung zu verhindern. Breiten sich das Virus und seine im höheren Maße ansteckenden Mutationen unkontrolliert in hoher Geschwindigkeit aus, so wird das Gesundheitssystem die hohe Zahl der Erkrankten nicht mehr bewältigen können. Die zeitlich überschaubar befristete Einschränkung der individuellen Bewegungs-und Handlungsfreiheit ist angesichts der, ohne Ihre Anordnung drohenden Gesundheitsgefahren für die Gesamtbevölkerung, verhältnismäßig. Die Absonderung für die komplette Isolationszeit an einem Ort, das ununterbrochene Verweilen dort und die räumliche Trennung von anderen Personen ergibt sich schon aus dem Sinn und Zweck einer Isolation/ Quarantäne und bedarf keiner weiteren Begründung (Ziffer 4 a) bis d)). Sollte ein Kontakt doch unumgänglich sein [Ziffer 4 e), f) und k)], ist auch klar, dass entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Die geeignetste Schutzmaßnahme stellt in solchen Fällen das Tragen einer medizinischen Maske und die Einhaltung des Abstandsgebotes dar. Die medizinische Maske muss entweder den Anforderungen an eine CE-gekennzeichnete medizinische Gesichtsmaske mit der Norm DIN EN 14683:2019-10 (OP-Maske) entsprec hen oder eine die europäische Norm EN 149:2001+A1:2009 erfüllende FFP2-Maske sein, die mit einer CE-Kennzeichnung mit vierstelliger Nummer der notifizierten Stelle gekennzeichnet ist. Als einer FFP2-Maske vergleichbar gelten auch Masken mit den Typbezeichnungen N95, P2, DS2 oder eine Corona-Pandemie-Atemschutzmaske (CPA), insbesondere KN95, sofern der Abgabeeinheit eine Bestätigung einer Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1) beiliegt. Eine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske ist nur ohne Ausatemventil zulässig. Seite: 6/9
Der Anordnung nach Ziffer 4 g), die spezielle Vorgaben zur Entsorgung von gegebenenfalls kontaminierten Abfällen macht, liegen die Empfehlungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu Grunde (https://www.bmu.de/pressemitteilung/abfalltrennung-in-zeiten-der-coronavirus- pandemie-wichtiger-denn-je/). Die Sicherung kontaminierter Abfälle ist ebenfalls eine notwendige Schutzmaßnahme, um den Zweck einer effektiven und nachhaltigen Bekämpfung der Krankheit COVID-19 zu erfüllen, da es auch durch kontaminierte Abfälle, die nicht ordnungsgemäß entsorgt werden, zu neuen Infektionen kommen kann. Die während der Absonderung angeordnete Beobachtung der Betroffenen durch das Gesundheitsamt auf Grundlage des § 29 IfSG, dient ebenfalls dem Ziel der Eindämmung der Ausbreitung des Virus. Sie ist nötig und angesichts ihrer geringen Eingriffsintensität angemessen, um gegebenenfalls die Notwendigkeit weiterer Schutzmaßnahmen beurteilen zu können. Weiterhin führen die Anordnungen nach Ziffer 4 h) bis i) zur Aufklärung des Krankenstandes, was sowohl der betroffenen Person selbst zugutekommt, als auch dem oben genannten Zweck dient. Des Weiteren ist es sinnvoll, die betroffenen Personen selbst mit ihren Möglichkeiten in Form der Selbstkontrolle durch Messung der Körpertemperatur und Dokumentation in einem Tagebuch nach Ziffer 4 h) in die Pflicht zu nehmen. Die Isolationszeit gemäß der Ziffer 5 ist ebenfalls angemessen. Die festgesetzte Dauer der Absonderung orientiert sich an den aktuell geltenden Empfehlungen de s Robert- Koch-Institutes zur Einschätzung des maximalen Zeitraumes der Inkubationszeit und Infektiosität. (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessio nid=D41C82336ADC06873D2ACB442749896E.internet051?nn=13490888#doc13776792 bodyText5) Sofortige Vollziehbarkeit Nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §16 Absatz 8 IfSG hat ein Widerspruchgegen eine Anordnung nach § 16 Absatz 1 IfSG keine aufschiebende Wirkung. § 28 Absatz 3 IfSG ordnet die Geltung des § 16 Absatz 8 IfSG auch für Schutzmaßnahmen, die auf Grundlage von § 28 Absatz 1 und 2 IfSG getroffen wurden, an. Diese Allgemeinverfügung ist demnach kraft Gesetzes im Sinne von § 80 Absatz 2 Nummer 3 VwGO sofort vollziehbar. Rechtsbehelfe gegen die vorliegende Allgemeinverfügung haben somit keine auf schiebende Wirkung. Hinweise 1. Weitergehende Regelungen einschlägiger Vorschriften werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt und sind zu beachten. Hierzu zählen insbesondere das Infektionsschutzgesetz und die SARS-CoV-2 Verordnungen des Landes Brandenburg in ihrer jeweils geltenden Fassung. 2. Wer unter Gesundheitsbeobachtung nach § 29 IfSG steht, hat die gemäß §29 Absatz 2 Satz 1 IfSG erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. Hierzu sind insbesondere die erforderlichen Untersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten, Blutentnahmen und Röntgenuntersuchungen zu dulden sowie das erforderliche Untersuchungsmaterial (zum Beispiel Blut, Speichel) auf Verlangen bereitzustellen. 3. Aufgrund der Beobachtung sind betroffene Personen nach § 29 Absatz 2 Satz 3 IfSG ferner verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten, ihnen auf Verlangen über alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben und im Falle des Wechsels der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich dem bisher zuständigen Gesundheitsamt Anzeige zu erstatten. Dazu gehört unter anderem die Mitteilung über die häusliche Isolation sowie über den Gesundheitszustand im Rahmen einer täglichen Abfrage Seite: 7/9
des Gesundheitsamtes oder dies auf Verlangen durch bereitgestellten digitalen Fragebögen zu beantworten. 4. Nach Entlassung aus einer häuslichen Quarantäne sind noch weitere sieben Tag über das Ende der Isolationsdauer hinaus eine ergänzende Selbstbeobachtung auf die Entwicklung von Krankheitssymptomen durchzuführen und die Kontakte zu anderen Personen auf das nötige Minimum zu beschränken. Bei Entwicklung typischer Symptomatik sind der Hausarzt und das Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren. 5. Betroffenen Personen, die dieser Allgemeinverfügung nicht nachkommen, können zwangsweise durch die Unterbringung in einem abgeschlossenen Kra nkenhaus oder in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses oder sonst in geeigneter Weise abgesondert werden (§ 30 Abs. 2 IfSG). Bekanntmachungshinwe is Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Zugänglichmachung auf der Internetseite des Landkreises Märkisch-Oderland in Kraft (§ 1 Absatz 1 Infektionsschutz- Bekanntmachungsverordnung (IfSGBekV). Sie ist nicht befristet, kann aber bei entsprechender erneuter Risikoeinschätzung ganz oder teilweise aufgehoben. Die vorliegende Allgemeinverfügung wurde am 21. Januar 2022 auf der Internetseite des Landkreises Märkisch-Oderland unter: https://www.maerkisch- oderland.de/de/allgemeinverfuegungen-1606479815.ht ml veröffentlicht. Mit in Kraft treten der Allgemeinverfügung wird die Allgemeinverfügung zur häuslichen Isolation von auf SARS-CoV-2 Viren positiv getesteten Personen und enge Kontaktpersonen des Landkreises Märkisch-Oderland vom 29.09.2021 ganz aufgehoben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser ist schriftlich oder zur Niederschrift an den Landrat des Landkreises Märkisch-Oderland, Puschkinplatz 12, 15306 Seelow zu richten. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter http://www.maerkisch- oderland.de/kontakt aufgeführt sind. G. Schmidt Landrat Seelow, 21. Januar 2022 Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung GG -Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 u. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 29. September 2020 (BGBl. I S. 2048) IfSG -Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist VwVfGBbg -Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 12], S.262, 264), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 8], S.4) VwVfG -Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist VwGO -Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650) geändert worden ist Seite: 8/9
IfSZV -Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung)vom 27. November 2007 (GVBl.II/07, [Nr. 27], S.488), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 43]) IfSGBekV -Verordnung zur elektronischen öffentlichen Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutzgesetz- Bekanntgabeverordnung) vom 12. Februar 2021 (GVBl. II/21, [Nr. 17] Seite: 9/9
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