Landkreis Märkisch-Oderland - Der Landrat - Landkreis Märkisch-Oderland

 
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Landkreis Märkisch-Oderland
                               Der Landrat

                                        Allgemeinverfügung
   über die Absonderung und Gesundheitsbeobachtung von Personen, die mit dem
   SARS-CoV-2-Virus infiziert oder enge Kontaktpersonen und Verdachtspersonen
               im Sinne der jeweils aktuellen RKI-Empfehlungen sind

   Auf Grundlage der §§ 16, 28, 28a und 29 bis 31 des Gesetzes zur Verhütung und
   Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz -IfSG)
   vom 20. Juli 2000 (BGBI. I. S. 1045) in der derzeit geltenden Fassung i.V.m. § 54 If SG i.
   V. m. § 1 der Infektionszuständigkeitsverordnung des Landes Brandenburg (IfSZV)wird
   folgende Allgemeinverfügung erlassen:

       1. Alle Personen (im Folgenden: betroffene Personen) mit gewöhnlichem Aufenthalt
          im Landkreis Märkisch-Oderland, die entweder

           a) durch einen PCR-Test (molekularbiologische Testung) positiv auf SARS-CoV-2
              Viren getestet wurden (infizierte Personen) oder

           b) eine ärztlich, gesundheitsamtlich oder durch Gemeinschaftseinrichtungen im
              Sinne des § 33 IfSG sowie Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des § 36
              Abs.1 IfSG veranlasste Mitteilung über einen engen Kontakt mit einer
              infizierten Person (Quellfall) erhalten haben die mit dem Quellfall in einem
              Hausstand zusammenleben (Haushaltsangehörige) oder die sonst Kenntnis
              erlangen engen Kontakt mit einer infizierten Person gehabt zu haben.
              (enge Kontaktpersonen gemäß Vorgabe RKI )

           c) durch einen validierten Schnelltest (PoC-Antigentest) positiv auf SARS-CoV-2
              Viren getestet wurden (Verdachtspersonen).

           müssen sich ohne weitere Anordnung des Gesundheitsamtes in die häusliche
           Isolation (Absonderung) begeben. Diese Regelung gilt bei Vorliegen der
           Voraussetzungen der Ziffer 1 a) und 1 b) für geimpfte und genesene Personen
           gleichermaßen.

       2. Von der Pflicht zur Absonderung sind enge Kontaktpersonen nach Ziffer 1 b)
          ausgenommen, wenn sie
          a) dreifach geimpft (eine Auffrischung – Boosterimpfung) gegen COVID-19 oder
          b) eine frische, d.h. nicht älter als 3 Monate zurückliegende Zweitimpfung gegen
             COVID-19 nachweisen können (mit einem EU-zugelassenen Impfstoff)
          c) geimpft Genesene, d.h. mind. einmal Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion
             oder Genesene, die mind. eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung
             erhalten haben
          d) Genesene ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des
             positiven PCR-Testes

   und aktuell keine Erkrankungssymptome aufweisen.

   Die Ausnahmen gemäß Ziffer 2 gelten nicht , wenn beim Quellfall der Verdacht auf eine
   Infektion mit einer besorgniserregenden SARS-CoV-2-Variante – ausgenommen Alpha
   (B.1.1.7), Delta (B1.617) und Omikron (B1.1.529) – nach den Vorgaben des RKI´s
   besteht bzw. eine solche nachgewiesen wurde.

Allgemeine Sprechzeiten: Dienstag 09:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr Freitag 09:00 – 12:00 Uhr. Für den
verbindlichen elektronischen Rechtsverkehr mit dem Landkreis Märkisch-Oderland steht Ihnen die E-Mail-Adresse
poststelle@landkreismol.de zur Verfügung. Informationen unter: http://www.maerkisch-oderland.de/kontakt. Alle
anderen E-Mail-Adressen dienen nur zum Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur. Internet: www.maerkisch-
oderland.de
3. Die Isolationszeit (Absonderungszeit) beginnt,

   a) für infizierte Personen gemäß Ziffer 1 a) und 1 c) unverzüglich an dem Tag,
      an dem die getestete Person Kenntnis von ihrem positiven Testergebnis
      erlangt.

   b) für enge Kontaktpersonen gemäß Ziffer 1 b), die mit dem Quellfall in
      einem Hausstand leben, mit dem Tag des Isolationsbeginns der infizierten
      Person.

   c) für enge Kontaktpersonen gemäß Ziffer 1 b), die nicht mit dem Quellfall
      in einem Hausstand leben, unverzüglich am Tag des Zugangs der in Ziffer 1
      b) genannten Mitteilung oder der Kenntniserlangung.

4. Folgende Regeln gelten für die häusliche Isolation (Absonderung):

   a) Die Isolation hat in einer Wohnung oder einem anderweitig räumlich
      abgrenzbaren Teil eines Gebäudes zu erfolgen (Isolationsort). Die konkrete
      Anschrift des Isolationsortes ist dem Gesundheitsamt des Landkreises
      Märkisch-Oderland mitzuteilen.

   b) Die betroffene Person darf den Isolationsort ohne ausdrückliche Zustimmung
      des Gesundheitsamtes des Landkreises Märkisch-Oderland nicht verlassen.
      Dies gilt nicht, sofern das Verlassen zum Schutz von Leben und Gesundheit
      zwingend erforderlich ist (zum Beispiel bei einem Hausbrand, medizinischen
      Notfall).

   c) Der zeitweise Aufenthalt in einem zu dem Isolationsort gehörenden Garten,
      auf einer zugehörigen Terrasse oder einem zugehörigen Balkon ist gestattet,
      sofern Kontakte zu anderen, nicht betroffenen Personen ausgeschlossen
      werden können.

   d) In der gesamten Zeit der häuslichen Isolation soll eine räumliche oder zeitliche
      Trennung von anderen im Haushalt der betroffenen Person lebenden, selbst
      nicht isolierten Personen beachtet werden. Eine zeitliche Trennung kann zum
      Beispiel dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten zu verschiedenen Zeiten
      eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann zum Beispiel dadurch
      realisiert werden, dass sich die betroffenen Personen in einem anderen Raum
      als die übrigen Haushaltsmitglieder aufhalten.

   e) Während der Isolation darf die betroffene Person keinen Besuch von Personen,
      die nicht demselben Haushalt angehören, empfangen. Das Gesundheitsamt
      des Landkreises Märkisch-Oderland kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
      Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist zu wahren.

   f)   Ist ein persönlicher Kontakt mit anderen Personen unumgänglich (ärztliche
        Untersuchung usw.), haben die von der häuslichen Isolation betroffenen
        Personen die anderen Personen vorab unverzüglich auf das (mögliche)
        Vorliegen einer Infektion mit dem Corona Virus SARS-CoV-2 hinzuweisen. Bei
        dem unumgänglichen Kontakt hat der Isolierte eine FFP-2-Maske ohne
        Ausatemventil    enganliegend   zu   tragen   und,  wenn    möglich,  den
        Mindestabstand von 1,5 Metern zu wahren.

   g) Möglicherweise kontaminierte Abfälle (zum Beispiel benutzte Tasche ntücher,
      Küchenabfälle, sonstige Materialien, die zum Abdecken von Mund und Nase
      verwendet    wurden)   sind in der Restmülltonne zu entsorgen. Die
      kontaminierten Abfälle sind in stabilen Müllsäcken zu sammeln, die nach

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Befüllung mit dem kontaminierten Abfall durch Verknoten oder Zubinden fest
           zu verschließen sind. Die Müllsäcke sind direkt in Abfalltonnen oder Container
           zu geben und dürfen nicht daneben gestellt werden. Sind die Abfalltonnen oder
           Container bereits gefüllt, ist eine gesicherte Lagerung bis zur nächsten
           Abholung an einem möglichst kühlen Ort (zum Beispiel Keller) vorzunehmen.

      h) Alle betroffenen Personen gemäß Ziffer 1 und 2 müssen während der
         Isolationszeit oder Beobachtungszeit ein Tagebuc h gemäß den Vorgaben des
         Robert Koch-Institutes
         (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/AE-
         GU/Tagebuch.pdf?__blob=publicationFile) bis zum 14. Tag führen, in dem –
         soweit möglich – zweimal täglich und mit einem Zeitabstand von mindestens
         sechs Stunden zwischen den Messungen die Körpertemperatur und – soweit
         vorhanden – der Verlauf von Symptomen festzuhalten sind. Die Verpflichtung
         zum Führen eines Tagebuches kann auch in elektronischer Form erfüllt
         werden, wenn sichergestellt ist, dass die Art und Weise der Datenübermittlung
         unter datenschutzrechtlichen Vorschriften für die Bearbeitung durch das
         Gesundheitsamt geeignet ist (z. B. CLIMEDO).

      i)   Für die Dauer der Absonderung stehen die betroffenen Personen gemäß Ziffer
           1 unter der Gesundheitsbeobachtung des Gesundheitsamtes des Landkreises
           Märkisch-Oderland. Auf Nachfrage haben die betroffenen Personen dem
           Gesundheitsamt wahrheitsgemäß Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu
           geben. Zudem sind die Angaben aus dem zu führenden Tagebuch dem
           Gesundheitsamt des Landkreises Märkisch-Oderland auf Verlangen mitzuteilen.

      j)   Weist eine enge Kontaktperson nach Ziffer 1 b) Symptome einer SARS -CoV-2-
           Infektion auf, hat sie unverzüglich den behandelnden Hausarzt zur Klärung des
           weiteren Vorgehens telefonisch zu kontaktieren. Weiterhin ist             das
           Gesundheitsamt des Landkreises Märkisch-Oderland unter Angabe ihres
           Namens, Adresse, Telefonnummer, (E-Mail-Adresse), ihr Testergebnis/
           Symptom, ihre Absonderung sowie die konkrete Postanschrift des gewählten
           Absonderungsortes unter folgenden Kontaktdaten zu informieren:

E-Mail:                  gam_monitoring@landkreismol.de
Erhebungsbogen Internet: https://www.maerkisch-oderland.de/de/buergertelefon.ht ml

      Symptome sind insbesondere erhöhte Temperatur über 37,5 Grad und akute
      Beschwerden       wie    Husten,      Halsschmerzen,    Schnupfen,     Kopf -und
      Gliedersc hmerzen, Durchfall, Geruchs-und Gesc hmacksverlust beziehungsweise
      -störungen.

      k) Abgesonderte haben Untersuchungen (z. B. ärztliche Konsultationen und
         Diagnostik) und die Entnahme von Untersuchungsmaterial durch Beauftragte
         des Gesundheitsamtes an sich vor-nehmen zu lassen sowie das erforderliche
         Untersuchungsmaterial bereitzustellen. Dies betrifft insbesondere Abstriche
         von Schleimhäuten und Blutentnahmen.

Ist die betroffene Person minderjährig, hat in Anwendung des § 16 Absatz 5 IfSG
derjenige für die Einhaltung der Regeln zur häuslichen Isolation nach Ziffer 4 a) bis k)
dieser Allgemeinverfügung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche
Verpflichtung trifft den Betreuer einer von den Regeln nach Ziffer 4 a) bis k) betroffener
Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.

   5. Die Isolationszeit endet,

      a) für infizierte Personen gemäß Ziffer 1 a), frühestens nach Ablauf von 10
         Tagen ab dem Erstnachweis des Erregers und nach schriftlicher Maßgabe des
         Gesundheitsamtes. Für Beschäftigte der kritischen Infrastruktur (Personal im

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medizinischen und pflegerischen Berufen) mit Grundimmunisierung kann ab
          Tag 7 eine Verkürzung der Isolationszeit zum Zwecke der vorzeitigen
          Arbeitsaufnahme erwirkt werden. Hierzu sind dem Gesundheitsamt eine
          negative PCR-Testung und eine Bescheinigung des Arbeitgebers zur
          Zugehörigkeit    der Person     zur kritischen Infrastruktur nachzuweisen.
          Vorausgesetzt es liegt einer 48 stündige Symptomfreiheit vor. Für alle übrigen
          Personen kann ab Tag 7 unter der Voraussetzung der 48 stündigen
          Symptomfreiheit eine Verkürzung der Isolationszeit erwirkt werden. Hierzu
          sind dem Gesundheitsamt eine negative PCR-Testung oder ein negativer
          zertifizierter Antigentest durch Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 TestV
          (Bürgerteststellen) nachzuweisen.

      b) für enge Kontaktpersonen gemäß Ziffer 1 b), grundsätzlich nach Ablauf von
         10 Tagen nach dem Tag, an dem der letzte Kontakt zwischen der jeweiligen
         Person und dem Quellfall ärztlich oder gesundheitsamtlich festgestellt wurde
         oder sonst zur Kenntnis gelangt ist.

Eine Verkürzung der Isolationszeit kann erwirkt werden:
Ab Tag 7 mittels negativen PCR-Test oder zertifizierten Antigentest durch
Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 TestV
Ab 5 Tage mittels negativen PCR-Test oder zertifizierten Antigentest für Schüler und
Schülerinnen, Hortkinder oder Kitakinder, wenn eine tägliche Testung und Maskenpflicht
in der Einrichtung etabliert wurde.

      c) für Verdachtspersonen gemäß Ziffer 1 c), nach dem Ergebnis der PCR-
         Testung.

Die Nachweise zur Erwirkung der Verkürzung der Isolationszeit sind dem Gesundheitsamt
jeweils unverzüglich ohne Aufforderung in Kopie zu übermitteln an:

                         gam_monitoring@landkre ismol.de

Beim Nachweis einer SARS-CoV-2-Infektion mittels PCR-Test einer Person gemäß der
Ziffer 1 b) und 1 c) während der Isolationszeit gelten die Bestimmungen der Ziffer 1 a)
dieser Allgemeinverf ügung.

Begründung
Rechtsgrundlage für die durch diese Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen sind
die Vorschriften der§§ 16, 28, 28a und 29 bis 31 IfSG. Gemäß §§ 16, 28 und 28a in
Verbindung mit § 30 IfSG hat die zuständige Behörde unverzüglich die notwendigen
Schutzmaßnahmen anzuordnen, um eine Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten
zu verhindern.
Der zuständigen Behörde ist hinsichtlich der Mittelauswahl zur Festsetzung der
notwendigen Schutzmaßnahmen ein Ermessen eingeräumt, welches nach § 1 Absatz 1
Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in
Verbindung mit § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) pflichtgemä ß ausgeübt
werden muss. Als notwendige Schutzmaßnahmen zählen dabei insbesondere jene der §§
29 bis 31 IfSG.
Gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde bei sonstigen Kranken
sowie Krankheits-verdächtigten, Ansteckungsverdächtigten und Ausscheidern anordnen,
dass diese in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert
werden.
Die Grundrechte der Freiheit der Person nach Art. 2 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz (GG),
der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG und der Unverletzlichkeit der Wohnung nach
Art. 13 Absatz 1 GG werden insoweit eingeschränkt.

Die   Zuständigkeit  des    Landkreises Märkisch-Oderland für den Erlass dieser
Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 54 IfSG in Verbindung mit der Anlage 1 laufende
Nummern       2.1   bis     2.3     und   3.3    und     3.6    zu     §    1     der

                                                                              Seite: 4/9
Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung (IfSZV).Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um
einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 IfSG, der sich in kurzer Zeit
weltweit verbreitet hat. Auch im Land Brandenburg und im Landkreis Märkisch-Oderland
war eine rasche Verbreitung der Infektion in der Bevölkerung zu beobachten.
Insbesondere bei älteren Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen besteht ein sehr
hohes Erkrankungs-und Sterberisiko.

Die weltweite epidemiologische Situation im Hinblick auf die Ausbreitung von Infektionen
mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 entwickelt sich weiterhin dynamisch. Die Gefährdung
für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird daher nach wie vor für die
Gruppe der Ungeimpften und für Risikogruppen als sehr hoch, für die Gruppen der
Genesen und Geimpften mit Grundimmunisierung (zweimalige Impfung) als hoch und für
die Gruppe der Geimpften mit Auffrischungsimpfung (dreimalige Impfung) als moderat
eingeschätzt. Insbesondere die Ausbreitung mutierter Formen des SARS-CoV-2-Virus im
Land Brandenburg ist ein Grund dafür, dass sich das Infektionsgeschehen weiterhin
dynamisch entwickelt. Besorgniserregend ist, dass sich ansteckendere Mutanten des
Coronavirus weltweit und auch in Deutschland und im Land Brandenburg insgesamt
ausbreiten. Dadurch kann es zu einer schlagartigen Erhöhung der Infektionsfälle und
einer    schnellen  Überlastung    des     Gesundheitssystems     und    ggf.   weiterer
Versorgungsbereiche kommen.

Alle Impfstoffe, die aktuell in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach
derzeitigen Erkenntnissen bei vollständiger Impfung sehr gut vor einer schweren
Erkrankung. Dennoch gibt es noch keine spezifische Therapie, welche zur Verfügung
steht, daher besteht weiterhin die Gefahr einer Verstärkung des Infe ktionsgeschehens
mit erheblichen Folgen für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung und einer
möglichen Überforderung des Gesundheitssystems unvermindert fort.

Das SARS-CoV-2-Virus verbreitet sich hauptsächlich durch den Austausch von Aerosolen
über die Atemluft (sogenannte Tröpfcheninfektion). Das führt zu Infektionsketten von
Mensch zu Mensch. Diese Ketten werden immer länger, je später es gelingt, infizierte
Personen davon abzuhalten, andere Menschen durch Sprechen, Husten, Niesen etc.
anzustecken. Um die Verbreitung der Infektionskrankheit wirkungsvoll zu verhindern,
muss das Ansteckungsrisiko möglichst minimiert werden.
Mit    den     Anordnungen    dieser   Allgemeinverfügung   sollen daher    bestehende
Infektionsketten möglichst früh unterbrochen und eine weitere Ausbreitung der
Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus soweit wie möglich verlangsamt und verringert
werden. Dies erfolgt dadurch, dass das Gesundheitsamt des Landkreises Märkisch-
Oderland die betroffenen Personen dann nur noch per einfacher Mitteilung (z .B. per
Email) informiert, dass sie unter den Regelungsbereich dieser Allgemeinverfügung fallen
und welcher Personengruppe nach Ziffer 1 a); 1 b) oder 1 c) sie angehören. Weiterhin
werden somit der Beginn und das Ende der häuslichen Isolation bestätigt (Be scheinigung
zur häuslichen Isolation).
Die häusliche Isolation von engen Kontaktpersonen, sowie von Personen, die positiv auf
das     Vorliegen   des    Coronavirus    SARS-CoV-2     getestet  wurden,    ist   aus
infektionsmedizinischer Sicht     eine entscheidende Maßnahme zur Unterbrechung
möglicher Infektionsketten. Insbesondere können nur so auch die vorgenannten
Risikogruppen ausreichend geschützt werden.
Näheres zur Kontaktpersonennachverfolgung kann den Informationen des Robert -Koch-
Institutes entnommen werden.
(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Manag
ement.html;jsessionid=36BD7F279236CA17C864DC805F357519.internet062?nn=13490
888).
Bei engen Kontaktpersonen ist die Gefahr der Ansteckung sehr hoch. Von Ihnen können
dann neue Infektionsketten ausgehen oder bestehende Infektionsketten verlängert
werden, sodass eine Nachverfolgbarkeit durch das Gesundheitsamt nicht mehr
gewährleitet werden kann. Anzumerken ist, dass von dieser Allgemeinverfügung als enge
Kontaktperson auch solche erfasst werden, die vollständig geimpft oder bereits genesen

                                                                              Seite: 5/9
sind, da nachgewiesen ist, dass geimpfte oder genesene Personen das Virus übertragen
können.
Geboosterte (3 Impfungen) und Genesene, welche bereits geimpft worden sind, sind von
den Quarantäne-Maßnahmen als enge Kontaktperson generell ausgenommen.
Vollständig gegen COVID-19 geimpfte Personen (2 Impfungen) und Personen, die in der
jüngsten Vergangenheit eine PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben
(„Genesene“), sind von den Quarantäne-Maßnahmen als enge Kontaktperson nur unter
der genannten 3 Monatsfrist ausgenommen.
Nach bisherigem Kenntnisstand gilt diese Ausnahme von der Quarantäne für die aktuell
in Deutschland zugelassenen und von der Ständigen Impfkommission (STIKO)
empfohlenen Impfstoffe.

Die getroffenen Anordnungen dieser Allgemeinverfügung sind demnach auch geeignet ,
den Zweck einer effektiven und nachhaltigen Bekämpfung der Krankheit COVID-19 zu
erfüllen.
Die Absonderung von mit SARS-CoV-2 Viren infizierten Personen und enge
Kontaktpersonen        im   Wege   dieser   Allgemeinverfügung    ist  eine     notwendige
Schutzmaßnahme, um die Infektionswege zu unterbrechen und die Verbreitung der
Infektion wirkungsvoll zu verhindern oder zumindest im gebotenen Maß zu verzögern,
denn das Virus wird vorrangig durch den Kontakt von Mensch zu Mensch übertragen. Nur
durch eine strenge Limitierung beziehungsweise Unterbindung der Kontaktmöglichkeiten
durch die Anordnung einer häuslichen Isolation kann der akuten Gefahr der
ungehinderten Verbreitung der Krankheitserreger Einhalt geboten werden. Die generelle
Ermöglichung weiterer Kontakte zu Menschen außer Haus, würde demgegenüber selbst
beim Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ein zu großes Übertragungsrisiko darstellen.
Die angeordnete häusliche Isolation stellt zudem, im Verhältnis zu einer Absonderung in
einem Krankenhaus, das mildere Mittel dar. Die Isolation findet in vertrauter Umgebung
statt     und    ist    damit  als  weniger    einschneidender   Rechtseingriff    als  die
Fremdunterbringung in einem Krankenhaus anzusehen. Andere geeignete Mittel zur
Verhinderung der Erkrankung COVID-19 in der Bevölkerung stehen nicht zur Verfügung,
sodass auch bei Anwendung des eröffneten Ermessens kein Absehen von dieser
Anordnung möglich ist.
Die getroffenen Anordnungen dieser Allgemeinverfügung sind folglich erforderlich, um
den verfolgten Zweck zu erfüllen.
Sie sind zudem verhältnismäßig, denn sie stehen nicht außer Verhältnis zum Ziel, eine
Weiterverbreitung des Krankheitserregers in der Bevölkerung zu verhindern. Breiten sich
das Virus und seine im höheren Maße ansteckenden Mutationen unkontrolliert in hoher
Geschwindigkeit aus, so wird das Gesundheitssystem die hohe Zahl der Erkrankten nicht
mehr bewältigen können. Die zeitlich überschaubar befristete Einschränkung der
individuellen Bewegungs-und Handlungsfreiheit ist angesichts der, ohne Ihre Anordnung
drohenden Gesundheitsgefahren für die Gesamtbevölkerung, verhältnismäßig.
Die Absonderung für die komplette Isolationszeit an einem Ort, das ununterbrochene
Verweilen dort und die räumliche Trennung von anderen Personen ergibt sich schon aus
dem Sinn und Zweck einer Isolation/ Quarantäne und bedarf keiner weiteren Begründung
(Ziffer 4 a) bis d)).
Sollte ein Kontakt doch unumgänglich sein [Ziffer 4 e), f) und k)], ist auch klar, dass
entsprechende        Schutzmaßnahmen    getroffen   werden    müssen.    Die    geeignetste
Schutzmaßnahme stellt in solchen Fällen das Tragen einer medizinischen Maske und die
Einhaltung des Abstandsgebotes dar. Die medizinische Maske muss entweder den
Anforderungen an eine CE-gekennzeichnete medizinische Gesichtsmaske mit der Norm
DIN EN 14683:2019-10 (OP-Maske) entsprec hen oder eine die europäische Norm EN
149:2001+A1:2009 erfüllende FFP2-Maske sein, die mit einer CE-Kennzeichnung mit
vierstelliger Nummer der notifizierten Stelle gekennzeichnet ist. Als einer FFP2-Maske
vergleichbar gelten auch Masken mit den Typbezeichnungen N95, P2, DS2 oder eine
Corona-Pandemie-Atemschutzmaske          (CPA),    insbesondere     KN95,    sofern     der
Abgabeeinheit eine Bestätigung einer Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 der
Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT
26.05.2020 V1) beiliegt. Eine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske ist nur
ohne Ausatemventil zulässig.

                                                                                Seite: 6/9
Der Anordnung nach Ziffer 4 g), die spezielle Vorgaben zur Entsorgung von
gegebenenfalls    kontaminierten  Abfällen   macht,    liegen  die   Empfehlungen     des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu Grunde
(https://www.bmu.de/pressemitteilung/abfalltrennung-in-zeiten-der-coronavirus-
pandemie-wichtiger-denn-je/). Die Sicherung kontaminierter Abfälle ist ebenfalls eine
notwendige Schutzmaßnahme, um den Zweck einer effektiven und nachhaltigen
Bekämpfung der Krankheit COVID-19 zu erfüllen, da es auch durch kontaminierte
Abfälle, die nicht ordnungsgemäß entsorgt werden, zu neuen Infektionen kommen kann.
Die während der Absonderung angeordnete Beobachtung der Betroffenen durch das
Gesundheitsamt auf Grundlage des § 29 IfSG, dient ebenfalls dem Ziel der Eindämmung
der Ausbreitung des Virus. Sie ist nötig und angesichts ihrer geringen Eingriffsintensität
angemessen, um gegebenenfalls die Notwendigkeit weiterer Schutzmaßnahmen
beurteilen zu können. Weiterhin führen die Anordnungen nach Ziffer 4 h) bis i) zur
Aufklärung des Krankenstandes, was sowohl der betroffenen Person selbst zugutekommt,
als auch dem oben genannten Zweck dient. Des Weiteren ist es sinnvoll, die betroffenen
Personen selbst mit ihren Möglichkeiten in Form der Selbstkontrolle durch Messung der
Körpertemperatur und Dokumentation in einem Tagebuch nach Ziffer 4 h) in die Pflicht
zu nehmen.
Die Isolationszeit gemäß der Ziffer 5 ist ebenfalls angemessen. Die festgesetzte Dauer
der Absonderung orientiert sich an den aktuell geltenden Empfehlungen de s Robert-
Koch-Institutes zur Einschätzung des maximalen Zeitraumes der Inkubationszeit und
Infektiosität.
(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessio
nid=D41C82336ADC06873D2ACB442749896E.internet051?nn=13490888#doc13776792
bodyText5)

Sofortige Vollziehbarkeit
Nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit
§16 Absatz 8 IfSG hat ein Widerspruchgegen eine Anordnung nach § 16 Absatz 1 IfSG
keine aufschiebende Wirkung. § 28 Absatz 3 IfSG ordnet die Geltung des § 16 Absatz 8
IfSG auch für Schutzmaßnahmen, die auf Grundlage von § 28 Absatz 1 und 2 IfSG
getroffen wurden, an. Diese Allgemeinverfügung ist demnach kraft Gesetzes im Sinne
von § 80 Absatz 2 Nummer 3 VwGO sofort vollziehbar. Rechtsbehelfe gegen die
vorliegende Allgemeinverfügung haben somit keine auf schiebende Wirkung.

Hinweise
   1. Weitergehende Regelungen einschlägiger Vorschriften werden von dieser
      Allgemeinverfügung nicht berührt und sind zu beachten. Hierzu zählen
      insbesondere     das   Infektionsschutzgesetz    und      die   SARS-CoV-2
      Verordnungen des Landes Brandenburg in ihrer jeweils geltenden Fassung.

   2. Wer unter Gesundheitsbeobachtung nach § 29 IfSG steht, hat die gemäß §29
      Absatz 2 Satz 1 IfSG erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des
      Gesundheitsamtes zu dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge
      zu leisten. Hierzu sind insbesondere die erforderlichen Untersuchungen, Abstriche
      von Haut und Schleimhäuten, Blutentnahmen und Röntgenuntersuchungen zu
      dulden sowie das erforderliche Untersuchungsmaterial (zum Beispiel Blut,
      Speichel) auf Verlangen bereitzustellen.

   3. Aufgrund der Beobachtung sind betroffene Personen nach § 29 Absatz 2 Satz 3
      IfSG ferner verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der
      Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten,
      ihnen auf Verlangen über alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände
      Auskunft zu geben und im Falle des Wechsels der Hauptwohnung oder des
      gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich dem bisher zuständigen Gesundheitsamt
      Anzeige zu erstatten. Dazu gehört unter anderem die Mitteilung über die häusliche
      Isolation sowie über den Gesundheitszustand im Rahmen einer täglichen Abfrage

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des Gesundheitsamtes oder dies auf Verlangen durch bereitgestellten digitalen
      Fragebögen zu beantworten.

   4. Nach Entlassung aus einer häuslichen Quarantäne sind noch weitere sieben Tag
      über das Ende der Isolationsdauer hinaus eine ergänzende Selbstbeobachtung auf
      die Entwicklung von Krankheitssymptomen durchzuführen und die Kontakte zu
      anderen Personen auf das nötige Minimum zu beschränken. Bei Entwicklung
      typischer Symptomatik sind der Hausarzt und das Gesundheitsamt unverzüglich
      zu informieren.

   5. Betroffenen Personen, die dieser Allgemeinverfügung nicht nachkommen, können
      zwangsweise durch die Unterbringung in einem abgeschlossenen Kra nkenhaus
      oder in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses oder sonst in geeigneter
      Weise abgesondert werden (§ 30 Abs. 2 IfSG).

Bekanntmachungshinwe is
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Zugänglichmachung auf der
Internetseite des Landkreises Märkisch-Oderland in Kraft (§ 1 Absatz 1 Infektionsschutz-
Bekanntmachungsverordnung (IfSGBekV). Sie ist nicht befristet, kann aber bei
entsprechender erneuter Risikoeinschätzung ganz oder teilweise aufgehoben. Die
vorliegende Allgemeinverfügung wurde am 21. Januar 2022 auf der Internetseite des
Landkreises Märkisch-Oderland unter: https://www.maerkisch-
oderland.de/de/allgemeinverfuegungen-1606479815.ht ml veröffentlicht.
Mit in Kraft treten der Allgemeinverfügung wird die Allgemeinverfügung zur häuslichen
Isolation von auf SARS-CoV-2 Viren positiv getesteten Personen und enge
Kontaktpersonen des Landkreises Märkisch-Oderland vom 29.09.2021 ganz aufgehoben.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Dieser ist schriftlich oder zur Niederschrift an den Landrat
des Landkreises Märkisch-Oderland, Puschkinplatz 12, 15306 Seelow zu richten.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das
elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei
der    Verwendung     der     elektronischen    Form     sind   besondere     technische
Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter http://www.maerkisch-
oderland.de/kontakt aufgeführt sind.

G. Schmidt
Landrat                                                      Seelow, 21. Januar 2022

Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung
 GG -Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil
   III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
   durch Artikel 1 u. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 29. September 2020 (BGBl. I S. 2048)
 IfSG -Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch
   Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden
   ist
 VwVfGBbg -Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009
   (GVBl.I/09, [Nr. 12], S.262, 264), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
   8. Mai 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 8], S.4)
 VwVfG -Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
   Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom
   25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist
 VwGO -Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
   19.März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8.
   Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650) geändert worden ist

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   IfSZV -Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Ermächtigung zum
    Erlass     von      Rechtsverordnungen       nach    dem       Infektionsschutzgesetz
    (Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung)vom 27. November 2007 (GVBl.II/07,
    [Nr. 27], S.488), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2021 (GVBl.II/21,
    [Nr. 43])
   IfSGBekV     -Verordnung    zur   elektronischen  öffentlichen     Bekanntgabe    von
    Allgemeinverfügungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutzgesetz-
    Bekanntgabeverordnung) vom 12. Februar 2021 (GVBl. II/21, [Nr. 17]

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