REFORM DER INVESTMENTBESTEUERUNG IN DEUTSCHLAND STEUERLICHE OPTIMIERUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR DEUTSCHE KUNDEN - OKTOBER 2016 - Baumgartner & Partner
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BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 1 REFORM DER INVESTMENTBESTEUERUNG IN DEUTSCHLAND STEUERLICHE OPTIMIERUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR DEUTSCHE KUNDEN OKTOBER 2016
AGENDA BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 2 TEIL 1: REFORM DER INVESTMENTBESTEUERUNG IN DEUTSCHLAND TEIL 2: STEUERLICHE OPTIMIERUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR DEUTSCHE KUNDEN
AGENDA BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 3 TEIL 1: REFORM DER INVESTMENTBESTEUERUNG IN DEUTSCHLAND I. HINTERGRUND DER INVESTMENTSTEUERREFORM/ ZIELE II. ÜBERSICHT KÜNFTIGES BESTEUERUNGSSYSTEM III. ANWENDUNGSBEREICH IV. INVESTMENTFONDS 1. FONDSEBENE 2. ANLEGEREBENE V. SPEZIALFONDS 1. FONDSEBENE 2. ANLEGEREBENE VI. PRAKTISCHE FOLGEN FÜR EINE AUSLÄNDISCHE BANK TEIL 2: STEUERLICHE OPTIMIERUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR DEUTSCHE KUNDEN
I. HINTERGRUND DER REFORM / ZIELE BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 4 Gründe für die Investmentsteuerreform Europarechtliche Bedenken bzgl. der derzeitigen Investmentfondsbesteuerung (Gleichbehandlung in-/ausländische Fonds, § 6 InvStG) Reduzierung der Gestaltungsanfälligkeit (Cum/Cum, Cum-Ex, Bondstripping, Koppelungsgeschäfte) Vereinfachung und Reduzierung der Komplexität im Massenverfahren /Beseitigung von Systemfehlern
II. ÜBERSICHT KÜNFTIGES BESTEUERUNGSSYSTEM BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 5 Deutsche Investmentsteuerreform - Timeline 26.07.2016 Derzeitiges Neues Erster Werktag in Abschluss Gesetzgebung System System 2019, Zufluss Zufluss Zufluss Zufluss Investmentsteuerreform bis 31.12.17 ab 01.01.18 Vorabpauschale für Vorab- Vorab- Vorab- durch das InvStRefG Art. 11 Abs. § 56 Abs. 1 das Kalenderjahr pauschale pauschale pauschale (BGBl. I 2016, 1730) 3 S. 2 S.1 InvStG 2018, § 18 Abs. 3 für 2019 für 2020 für 2021 InvStRefG n.F. InvStG n.F. 2016 2017 2018 2019 2020 2021 31.12.2017 31.12.2018 31.12.2020 31.12.2021 Fiktive Veräußerung Verlängerte Frist zur Frist zur Daten- Frist Feststellungs- und fiktive Neu- Veröffentlichung der ermittlung fiktive erklärung Anleger anschaffung der Besteuerungs- Veräußerung für fiktive Fondsanteile (soweit grundlagen (31.12.2017): Veräußerung kein Spezialfonds nach § 5 InvStG a.F. Gewinn (31.12.2017) nach InvStG n.F.); ggf. Für Rumpf-GJ mit ADDI § 56 Abs. 5 InvStG Rumpfgeschäftsjahr Ende 2017 Zwischengewinne n.F. bei Investmentfonds, § 56 Abs. 1 S. 4 InvStG § 56 Abs. 4 InvStG § 56 Abs. 3 InvStG n.F n.F. n.F.
II. ÜBERSICHT KÜNFTIGES BESTEUERUNGSSYSTEM BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 6 Künftig Unterscheidung zweier voneinander unabhängiger Besteuerungssysteme (1) 1. Investmentfonds intransparente Besteuerung Getrennte Besteuerung von Investmentfonds und Anleger Alle Kapitalanlagevehikel mit Ausnahme von Personengesellschaften unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung oder des Anlegerkreises Künftig für Besteuerung nur noch 4 Kennzahlen relevant Höhe der Ausschüttung Wert des Fondsanteils am Jahresanfang Wert des Fondsanteils am Jahresende Typus des Fonds (Aktienfonds, in-/ausländischer Immobilienfonds, Mischfonds, sonstiger Fonds) 2. Spezial-Investmentfonds (weiterhin) semi-transparent Nicht alle Einkünfte werden dem Anleger zugerechnet, gesetzliche Anordnung ist Voraussetzung
II. ÜBERSICHT KÜNFTIGES BESTEUERUNGSSYSTEM BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 7 Künftig Unterscheidung zweier voneinander unabhängiger Besteuerungssysteme (2) 3. System der Investitionsgesellschaften entfällt wieder (eingeführt durch AIFM-StAnpG) 4. Ein Wechsel zwischen den Systemen ist nicht möglich Wechsel Investmentfonds zu Spezial-Investmentfonds ist ausgeschlossen, § 24 InvStG in der Fassung des InvStRefG* Wird ein Spezial-Investmentfonds zu einem Investmentfonds bedingt dies die Auflösung und fiktive Veräußerung der Fondsanteile, § 52 InvStG n.F. *Soweit nachfolgend das Invesmentsteuergesetz (InvStG) oder das Einkommensteuergesetz (EStG) in der nach dem Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) ab 2018 geltenden Fassung gemeint sind, werden die Bezeichnungen InvStG n.F. oder EStG n.F. gewählt.
II. ÜBERSICHT KÜNFTIGES BESTEUERUNGSSYSTEM - AKTUELLES SYSTEM - BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 8 Aufsichtsrecht Steuerrecht OGAW Investmentfonds (§ 1 Abs. 2 KAGB) - alle OGAW Investmentfonds- - offene AIF, die bestimmte besteuerung Voraussetzungen erfüllen Investitionsgesellschaften Personen- Allg. Investitionsgesell- Besteuerungs- Investmentfonds sind AIF Alle AIF, die keine schaften regeln PersG (§ 1 Abs. 3 KAGB) § 18 InvStG Alle Investmentvermögen, die keine OGAW sind Kapital- Investitionsgesell- KapitalG- schaften Besteuerung mit 19 InvStG Anpassungen
II. ÜBERSICHT KÜNFTIGES BESTEUERUNGSSYSTEM - KÜNFTIGES SYSTEM - BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 9 Aufsichtsrecht 1-Anleger Fonds Alternative Investmentfonds OGAW § 1 Abs. 2 KAGB und fondsähnliche AIF iSd § 1 Abs. 3 KAGB Vehikel Investmentfonds (§§ 6 – 24 InvStG n.F.) AIF in der Intransparente Besteuerung Rechtsform einer PersG => Allg. Besteuerungs- regeln Spezial-Investmentfonds (§§ 25 – 52 InvStG n.F.) Semi-transparente Besteuerung
II. ÜBERSICHT KÜNFTIGES BESTEUERUNGSSYSTEM BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 10 Anwendungsfragen (1) Geplante erstmalige Anwendung ab 01.01.2018 Ggf. Rumpfgeschäftsjahr 31.12.2017, soweit Fond vom Kalenderjahr abweichendes Fondsgeschäftsjahr Fristverlängerungen Veröffentlichung Besteuerungsgrundlagen für Rumpf-GJ 2017=> 12 Monate (31.12.2018) Beschlussfassung über Ausschüttungen für Rumpf-GJ 2017=> 8 Monate Veräußerungs-/Anschaffungsfiktion zum 31.12.2017 Ermittlung durch inländische depotführende oder Verwahrstelle bis spätestens 31.12.2020 Gesonderte Feststellung der Veräußerungsgewinne zum 31.12.2017 Besteuerung erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung Zwischengewinn: kein KESt-Abzug ohne Liquiditätszufluss Aufschiebende Besteuerung nach altem Recht
II. ÜBERSICHT KÜNFTIGES BESTEUERUNGSSYSTEM BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 11 Anwendungsfragen (2) Teilweise Aushebelung des Bestandsschutzes für Anteile im PV Bei sog. Alt-Anteilen im PV (Anschaffung vor 01.01.2009) bleiben Wertveränderungen bis zum 31.12.2017 steuerfrei Ab 01.01.2018 eintretende Wertveränderungen sind steuerpflichtig Aber Freibetrag i.H.v. EUR 100.000,- Jährliche gesonderte Feststellung des Freibetrages durch Wohnsitzfinanzamt des Anlegers Freibetrag lebt bei Verlusten aus Alt-Anteilen wieder auf
III. ANWENDUNGSBEREICH BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 12 Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 KAGB Unterscheidung OGAW und AIF entfällt für investmentsteuerliche Zwecke Einhaltung von Anlagebestimmungen entfällt (keine Beschränkung auf bestimmte Vermögensgegenstände) Fiktive Investmentfonds 1-Anleger-Fonds, Abgrenzung erfolgt durch BMF-Schreiben, Steuersystem soll nicht über bloße Satzungsregelung aushebelbar sein Vermögensverwaltende KapG, die keiner Ertragsbesteuerung unterliegen (z.B. SPF) keine Anwendung auf: Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 und 2 KAGB Personengesellschaften und vergleichbare ausländische Rechtsformen (z.B. SCS in Lux) REITs
IV. INVESTMENTFONDS 1. FONDSEBENE BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 13 Leitgedanke: Trennungsprinzip Investmentfonds unterliegt KSt und ggf. der GewSt, soweit Deutschland international ein Besteuerungsrecht zusteht (§ 6 Abs. 2 S. 1 InvStG n.F.) Inländische Beteiligungseinnahmen (brutto, ohne Werbungskosten) Inländische Immobilienerträge (netto, nach Werbungskosten) = EK aus V+V Inland, Gewinne aus der Veräußerung unabhängig von der Haltedauer! Bestandsschutz nur sofern Anschaffung > 10 Jahre bei Beschlussfassung im Bundestag Auffangtatbestand für sonstige Einkünfte, d.h. solche i.S.d. § 49 Abs. 1 EStG Im Übrigen ist der Fonds von der KSt befreit (Zinsen, VG, ausl. Dividenden, ausl. Immobilienerträge) Gleichstellung in- und ausländischer Investmentfonds
IV. INVESTMENTFONDS 1. FONDSEBENE BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 14 Kapitalertragsteuereinbehalt Bei inländischen Dividenden iHv. 14,218% zzgl. 5,5% SolZ = 15% Abgeltungswirkung Nicht 15% zzgl. 5,5% SolZ wegen Quellensteuersätzen in DBAs Veranlagung zur Körperschaftsteuer (KSt) KSt 15% zzgl. 5,5% SolZ Inl. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Veräußerungsgeschäfte inländische Grundstücke Sonstige inländische Einkünfte iSd § 49 Abs. 1 EStG, z.B. Zinsen auf mit deutschem Grundbesitz besichertem Fremdkapital Sowohl Kapitalertragsteuereinbehalt als auch Veranlagung gilt für in- und ausländische Investmentfonds gleichermaßen
IV. INVESTMENTFONDS 1. FONDSEBENE BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 15 Befreiung von KSt auf Fondsebene ist möglich, soweit steuerbegünstigte Anleger beteiligt sind gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Anleger zertifizierte Träger der Altersvorsorge (Riester / Rürup) und vergleichbare ausländische Anleger, in einem kooperativen ausländischen Staat Befreiung von KSt auf Immobilienerträge auf Fondsebene möglich, soweit Anleger inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder von KSt befreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen oder vergleichbare ausländische in kooperativem Staat ansässige Vehikel sind, die nicht unter zuvor genannte Befreiung fallen Maßgebend ist bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen, der Bestand zum Zuflusszeitpunkt, bei Einkünften ohne Steuerabzug ein Geschäftsjahresdurchschnittswert Steuerbegünstigte Anleger seit mind. 3 Monaten Eigentümer der Anteile am Fonds
IV. INVESTMENTFONDS 1. FONDSEBENE BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 16 Investmentfonds ist auch GewSt- Subjekt Persönliche Steuerbefreiung des Investmentfonds, wenn Objektiver Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anteils- oder Aktieninhaber beschränkt ist und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände in wesentlichem Umfang ausgeschlossen ist (Ausnahme Immobiliengesellschaften) die allg. Grundsätze zur Abgrenzung der gewerblichen von der vermögensverwaltenden Tätigkeit sind bei Investmentfonds nur eingeschränkt geeignet. vgl. BMF Schreiben vom 03.03.2015 Keine Infektion anderer Einkünfte (partielle Gewerbesteuerpflicht) Bagatellregelung in § 15 Abs. 3 InvStG: Einnahmen aus aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung < 5%
IV. INVESTMENTFONDS 2. ANLEGEREBENE BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 17 „Erträge aus Investmentfonds“ wird als neuer Einkünftetatbestand in § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG n.F. eingeführt, Art. 3 des InvStRefG, § 16 InvStG n.F. Ausschüttungen des Investmentfonds (inkl. Substanz, Rückzahlung von Einlagen) Gewinne aus der Veräußerung/Rückgabe/Entnahme von Investmentanteilen Vorabpauschale Zwischengewinnbesteuerung entfällt Keine Anwendung von § 8b KStG/ § 3 Nr. 40 EStG, aber ggf. Teilfreistellungen Eine Zuordnung zu anderen Einkunftsarten ist vorrangig (§ 20 Abs. 8 EStG)
IV. INVESTMENTFONDS 2. ANLEGEREBENE BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 18 Vorabpauschale , § 18 InvStG n.F. Es gibt keine ausschüttungsgleichen Erträge mehr => Vermeidung der dauerhaften Steuerstundung durch Thesaurierung Ziel: Versteuerung der risikolosen Marktverzinsung Basiszins § 203 Abs. 2 BewG (von der Bundesbank ermittelter Durchschnittszinssatz öffentlicher Anleihen) Zuflussfiktion zum ersten Werktag des nachfolgenden Kalenderjahres (bei vorheriger Veräußerung kein Ansatz) Besteuerung als Erträge aus Investmentfonds nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG n.F. keine Vorabpauschale bei zertifizierten Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen betrieblicher und privater Altersvorsorge
IV. INVESTMENTFONDS 2. ANLEGEREBENE BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 19 Vorabpauschale (Berechnung) Erster RNP zu Beginn des Kalenderjahres x Basiszins (derzeit 1,10% lt. BMF v. 4.1.2016) x 0,7 (30 % Werbungskostenpauschale) Aber: Begrenzung auf maximale Wertsteigerung Deckelung auf tatsächliche Wertsteigerung während des Kalenderjahres, d.h. Letzter RNP ./. erster RNP + Ausschüttungen innerhalb des Jahres = Basisertrag ./. Ausschüttung während des Kalenderjahres Begrenzung auf minimal 0,00, keine negative Vorabpauschale ./. 1/12 pro vollem Monat vor Erwerb Begrenzung bei unterjährigem Erwerb x Teilfreistellung = Vorabpauschale (Anlegerebene)
IV. INVESTMENTFONDS 2. ANLEGEREBENE BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 20 Vorabpauschale Bei Veräußerung der Fondsanteile Minderung des VG um die während der Besitzzeit angesetzte Vorabpauschale Ansatz in voller Höhe vor Teilfreistellung mindert VG auch, wenn diese z.B. aufgrund des Sparer-Pauschbetrages nicht besteuert wurde kann auch zu Verlust führen
IV. INVESTMENTFONDS 2. ANLEGEREBENE BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 21 Teilfreistellung, § 20 InvStG n.F. Zweck: Pauschalierte Neutralisierung der Vorbelastung auf Fondsebene Maßgeblich ist die fortlaufende Investition gemäß den Anlagebedingungen Einzelnachweis durch Anleger in der Veranlagung möglich, falls keine Hinweise in Anlagebedingungen Keine Kombination von Aktien- und Immobilienfreistellung Gilt für Ausschüttung, Vorabpauschale und Veräußerung Achtung: Veräußerungsfiktion nach § 22 InvStG n.F., wenn sich der Teilfreistellungssatz ändert oder die Voraussetzung für eine Teilfreistellung wegfallen
IV. INVESTMENTFONDS 2. ANLEGEREBENE BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 22 Teilfreistellung Art des Voraussetzungen Höhe der Höhe der Höhe der Investment- Freistellung Freistellung Freistellung fonds Natürliche Natürliche Körperschaft Person im PV Person im BV Aktienfonds Mind. 51% 30 % 60 % 80 % Kapitalbeteiligungen Immobilienfonds Mind. 51% 60 % 60 % 60 % Immobilien oder ImmoGes Ausl. Mind. 51% ausl. 80 % 80 % 80 % Immobilienfonds Immobilien oder ImmoGes Mischfonds Mind. 25% 15 % 30 % 40 % Kapitalbeteiligungen
IV. INVESTMENTFONDS 2. ANLEGEREBENE BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 23 Beispiel thesaurierender Fonds, RNP 01.01 = 500; RNP 31.12. = 600 Thesaurierender Fonds 100% inl. Aktien 100% inl. Aktien 100% Zinsen InvStG aktuell bei Dividende Veräußerung Dividenden und Zinsen (AGE) Fondsebene 100 100 100 100 KSt -15 0 0 0 85 100 100 Vorabpauschale (0,7*1,10%)*500 3,85 3,85 3,85 Vergleich mit 3,85 3,85 3,85 Wertsteigerung = 100 Teilfreistellung 0,3*3,85 = 1,16 1,16 0 BMG PV 2,69 2,69 3,85 100 25% AbgSt -0,67 -0,67 -0,96 -25 Steuer gesamt 15,67 0,67 0,96 25 Stundungseffekt bis zur tatsächlichen Veräußerung Ohne Soli, KiSt
V. SPEZIALFONDS 1. FONDSEBENE BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 24 Voraussetzungen nach § 26 InvStG n.F. Investmentfonds zusätzlich Gewerbesteuerbefreiung (§ 15 InvStG n.F. (+)) Anlagebedingungen siehe nächste Folie
V. SPEZIALFONDS 1. FONDSEBENE BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 25 Voraussetzungen Anlagebestimmungen Investmentaufsicht Maximal 100 Anleger, grundsätzlich nur nicht-natürliche Personen (auch mittelbar über Personengesellschaft; Ausnahmen: Spezialinvestmentanteile werden im BV gehalten, Die Beteiligung natürlicher Personen ist aufgrund des Aufsichtsrechts erforderlich, oder Bestandschutz: Mittelbare Beteiligung wurde vor 9. Juni 2016 erworben Bei Erwerb der mittelbaren Beteiligung vor dem 24. Februar 2016 bis zum 1. Januar 2030 bei Erwerb ab dem 24. Februar 2016 bis zum 1. Januar 2020 Rückgaberecht (mind. 1x /Jahr) Risikomischung Zulässige Vermögensgegenstände (90 %) Max. 20 % des Wertes investiert in Anteile nicht börsennotierter KapGes‘en Max. Beteiligung an einer einzelnen KapGes < 10 % des Kapitals der KapGes Begrenzung Kreditaufnahme Fixierung in Anlagebedingungen
V. SPEZIALFONDS 1. FONDSEBENE BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 26 Grundsätzlich Beibehaltung des geltenden Rechts und der Möglichkeit der (semi)-transparenten Besteuerung Wahlrecht zur Befreiung von KSt, da grundsätzlich gleicher Besteuerungsumfang wie Investmentfonds Inländische Dividendeneinnahmen mit Steuerabzug: Transparenzoption: Fonds erklärt unwiderruflich gegenüber der Verwahrstelle, dass Steuerbescheinigung für auf Fondseingangsseite einbehaltene KESt gegenüber den Anlegern ausgestellt wird, § 30 InvStG n.F. Inländische Immobilienerträge ohne Steuerabzug, § 33 InvStG n.F. Erhebung von KESt auf die Erträge bei Ausschüttung/Thesaurierung (Fondsausgangsseite) Abführung KESt an das zuständige Finanzamt Ausstellung Steuerbescheinigung gegenüber den Anlegern Befreiung von GewSt Objektiver Geschäftszweck: Anlage und Verwaltung der Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Ausschluss aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände (Rückausnahme für Immobilienfonds und Bagatellgrenze < 5% der Gesamteinnahmen)
V. SPEZIALFONDS 2. ANLEGEREBENE BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 27 Erträge aus Spezial-Investmentfonds (§20 Abs. 1 Nr. 3a EStG n.F.) Wie bisher Ausschüttung, ausschüttungsgleiche Erträge und Veräußerungsgewinne § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG finden Anwendung, wenn dies auch bei der Direktanlage der Fall wäre Thesaurierungsprivileg VG aus Immobilien werden im Gegensatz zum geltenden Recht künftig unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig Steuerfreie Thesaurierung wie bisher bei Stillhalterprämien, VG aus Aktien und sonstigen Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften (maximal 15 Jahre) Sonstige Kapitalforderungen iSd § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG: auf bisherige Unterscheidung in Finanzinnovationen und sonstige Schuldverschreibungen wird verzichtet, steuerfreie Thesaurierung möglich Ausnahme: Finanzderivate, die wirtschaftlich als Surrogat für Zinsen und Dividenden anzusehen sind
VI. PRAKTISCHE FOLGEN FÜR EINE AUSLÄNDISCHE BANK BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 28 Kundeninformation Betandsschutz im Hinblick auf die Veräußerungsgewinne für Fondsanteile, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden, entfällt Neues Besteuerungssystem für Investmentfonds bei deutschen Kunden Depotoptimierung Kundenberater/Kunde sollte Portfolio im Hinblick auf Auswirkungen der neuen Steuerregeln überprüfen Optimierung im Hinblick auf Teilfreistellungen Thesaurierung vs. Ausschüttung Steuerreports für deutsche Kunden Erhebliche Auswirkungen auf das Steuerreporting für Deutsche Kunden Anpassung der Prozesse (z.B. neue WM-Felder, …) Aufgrund der fiktiven Veräußerung zum 31. Dezember 2017 und fiktiven Neuanschaffung zum 1. Januar 2018 müssen umfangreiche Daten vorgehalten werden
AGENDA BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 29 TEIL 1: REFORM DER INVESTMENTBESTEUERUNG IN DEUTSCHLAND TEIL 2: STEUERLICHE PORTFOLIOOPTIMIERUNG FÜR DEUTSCHE KUNDEN I. KURZÜBERBLICK BESTEUERUNG KAPITALEINKÜNFTE IN DEUTSCHLAND II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE 1. WERTLOSER VERFALL 2. XETRA-GOLD UND EDELMETALL-ETFS 3. EINLAGENRÜCKGEWÄHR SCHWEIZER GESELLSCHAFTEN 4. KAPITALMASSNAHMEN 5. STILLHALTERGESCHÄFTE 6. WANDLUNG VON AKTIENANLEIHEN 7. INTRANSPARENTE FONDS 8. TRANSAKTIONSKOSTENPAUSCHALE 9. WERTPAPIERLEIHE 10. FREMDWÄHRUNGSGESCHÄFTE
I. KURZÜBERBLICK BESTEUERUNG KAPITALEINKÜNFTE IN DEUTSCHLAND BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 30 Abgeltungsteuer 2. XXX Gültig ab 01.01.2009 für Besteuerung von Kapitaleinkünften aus Anlagen, die im Privatbermögen gehalten werden Einheitlicher Abgeltungssteuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, § 32d Abs. 1 EStG für Kapitalerträge von Privatanlegern Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens bei Dividenden und Veräusserungsgewinnen Wegfall der einjährigen Spekulationsfrist bei Veräusserungsgeschäften gem. § 23 EStG a.F. Kein Abzug tatsächlich gezahlter Werbungskosten bei Kapitaleinkünften mehr möglich, d.h. grds. nur noch Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 801 EUR bzw. 1.602 EUR bei Ehegatten
I. KURZÜBERBLICK BESTEUERUNG KAPITALEINKÜNFTE IN DEUTSCHLAND BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 31 2. XXX Neue Definition des Kapitalertragsbegriffs nach Einführung der Abgeltungsteuerregelungen Klassischer“ Kapitalertrag (§ 20 Abs. 1 EStG): Zinsen, Dividenden, Fondserträge Bestimmte Lebensversicherungen Neu: Stillhalterprämien; Neuregeln für Veräusserungsgeschäfte (Erträge nach § 20 Abs. 2 EStG) Grundsätzliche Versteuerung von Veräusserungsgewinnen, Verrechnung von Veräusserungsverlusten.
I. KURZÜBERBLICK BESTEUERUNG KAPITALEINKÜNFTE IN DEUTSCHLAND BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 32 Was ist Kapitalertrag nach § 20 EStG? 2. XXX Bis 31.12.2008 Seit 01.01.2009 Zinsen, Dividenden und Erträge aus Kapitalerträge i.S.d. Kapitalerträge i.S.d. Investmentanteilen § 20 Abs. 1 EStG § 20 Abs. 1 EStG Gewinne aus privaten Steuerpflichtig i.S.d. § 23 EStG Veräusserungsgewinne aus nach Veräusserungsgeschäften in (a.F.), sofern die Wertpapiere dem 31.12.2008 gekauften Wertpapieren innerhalb der Papieren unabhängig von ihrer Veräusserungsfrist verkauft Haltedauer Kapitalertrag i.S.d. § werden 20 Abs. 2 EStG Verluste aus privaten Nur verrechenbar mit Verrechenbar auf Ebene des § 20 Veräusserungsgeschäften in Gewinnen i.S.d. § 23 EStG EStG (mit den Besonderheiten Wertpapieren bei Aktien) Gewinne aus Termingeschäften Sonstige Einkünfte i.S.d. § 23 Kapitalerträge i.S.d. EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG Stillhalterprämien Sonstige Erträge i.S.d. Kapitalerträge i.S.d. § 22 EStG § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG
I. KURZÜBERBLICK BESTEUERUNG KAPITALEINKÜNFTE IN DEUTSCHLAND BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 33 Veräusserungsgewinn nach § 20 Abs. 4 EStG 2. XXX Berechnung nach folgendem Schema: Einnahmen aus der Veräusserung – unmittelbare Aufwendungen – Anschaffungskosten* (inklusive Transaktionskosten) = steuerlich relevanter Veräusserungsgewinn Besonderheiten ergeben sich durch Kapitalveränderungen: Auswirkungen auf die Anschaffungskosten bzw. Veräusserungserlöse; Auswirkungen auf die Anschaffungs- bzw. Veräusserungszeitpunkte. § 20 Abs. 4a EStG regelt Kapitalmassnahmen. Anwendung FiFo-Methode beachten Die Ermittlung des Veräusserungsgewinns erfolgt in EUR. Anschaffungskosten und Veräusserungserlös werden zum jeweiligen Transaktionsdatum in EUR umgerechnet. Damit werden auch Währungsschwankungen im Ergebnis miterfasst.
I. KURZÜBERBLICK BESTEUERUNG KAPITALEINKÜNFTE IN DEUTSCHLAND BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 34 Verlustverrechnung 2. XXX Grundsätzlich sind Verluste mit Gewinnen und Erträgen verrechenbar. Ausnahme: Verluste aus Aktienveräusserungen sind nur mit Gewinnen aus Aktienveräusserungen verrechenbar, § 20 Abs. 6 S. 4 EStG Daher Trennung Verlustverrechnungskreise „Aktien“ und „Sonstige“ erforderlich Möglichkeit der Verrechnung mit Alt-Verlusten letztmalig im VZ 2013 Hinweis: Beachte anhängiges Verfahren beim BFH (Az. IX R 48/15) bzgl. zeitlicher Beschränkung der Altverlustverrechnung. Der Kunde sollte daher ggf. einen Einspruch erwägen, sofern Alt-Verluste zum 31.12.2013 noch in größerer Höhe gegeben sind.
I. KURZÜBERBLICK BESTEUERUNG KAPITALEINKÜNFTE IN DEUTSCHLAND BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 35 2. XXX Veräusserungsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG (n.F.) Abgrenzung zu Erträgen aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Wertpapieren. Unter § 23 EStG (n.F.) werden nur noch Veräusserungen von z.B. Edelmetallen oder Devisen erfasst; Bitte beachten: Edelmetallkonten werden mit Wertpapieren gleichgestellt, es sei denn: die physische Hinterlegung des Edelmetalls durch die kontenführende Bank ist sichergestellt Stichwort „gedeckte vs. nicht-gedeckte“ Edelmetallkonten Veräusserung von Fremdwährungen ebenfalls steuerpflichtig (vgl. Punkt 3c.) Veräusserungen von Wertpapieren werden grundsätzlich unter § 20 Abs. 2 EStG erfasst, wenn der Erwerb nach dem 31.12.2008 erfolgt ist (Ausnahmen bestätigen die Regel!).
I. KURZÜBERBLICK BESTEUERUNG KAPITALEINKÜNFTE IN DEUTSCHLAND BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 36 2. XXX Private Veräusserungsgeschäfte nach altem Recht Grundsätzlich nach den Regeln des § 23 EStG (a.F.) zu behandeln sind Veräusserungen von Wertpapieren, die vor dem 01.01.2009 erworben worden sind. Zu beachten sind jedoch besondere Regelungen für: Finanzinnovationen; steueroptimierte Geldmarktfonds, die nach dem 18.09.2008 gekauft wurden; Vollrisikozertifikate, die zwischen dem 15.03.2007 und 31.12.2008 erworben wurden und nach dem 30.06.2009 verkauft wurden; „Millionärsfonds“, die nach dem 08.11.2007 erworben wurden. Aktuelle Anmerkung: Gefährdung des Status als Investmentfonds durch Auswirkungen des AIFM- Steueranpassungsgesetztes
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE 1. WERTLOSER VERFALL BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 37 Wertloser Verfall von Wertpapieren Für Optionen den Verfall von Kauf- und Verkaufsoptionen folgt die Finanzverwaltung mittlerweile der Linie der Rechtsprechung (Vgl. BFH Urteile vom 12.01.2016, Az. IX R 48/14, IX R 49/14, IX R 50/14), und erkennt bei Verfall entstandene Verluste in allen noch offenen Fällen als steuerlich berücksichtigungsfähig an, vgl. BMF-Schreiben vom 16. Juni 2016 Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt, wenn ein Zertifikat bei Verfall wertlos ist, kein veräusserungsgleicher Vorgang i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG vor und die Verluste sind daher nicht berücksichtigungsfähig, vgl. BMF- Schreiben vom 18.01.2016; Jedoch lässt sich die Argumentation des BFH zu den Optionen auch auf Zertifikate übertragen, so dass Anleger ggf. in noch offenen Fällen Einspruch einlegen sollten gegen den Steuerbescheid Wertlose Ausbuchung von Aktien stellt nach Auffassung der Recht- sprechung Veräusserung i.S.d, § 20 Abs. 2 EStG dar (vgl. BFH IX R 57/13)
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE 2. XETRA-GOLD UND EDELMETALL-ETFS BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 38 Unterscheidung XETRA-Gold und Edelmetall-ETFs XETRA-Gold Inhaberschuldverschreibung zu 100 % mit Gold hinterlegt Gemäss verschiedener Urteile des BFH (Az. VIII R 35/14, VIII R 4/15 und VIII R 19/14): Keine sonstige Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG Einlösung von XETRA-Gold-Inhaberschuldverschreibungen fällt unter § 23 EStG Spekulationsfrist von einem Jahr Edelmetall-ETFs Hinterlegung mit physischen Edelmetallen Erwerb eines Miteigentumsanteils am Sondervermögen des Fonds Anleger trägt Ausfallrisiko des Emittenten nicht mit Keine Risikodiversifizierung und daher kein Fonds i.S.d. InvStG Aber keine Inhaberschuldverschreibung
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE 2. XETRA-GOLD UND EDELMETALL-ETFS BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 39 Steuerliche Behandlung eines Edelmetall-ETFs BFH-Urteil betrifft nicht die Frage, ob auch Edelmetall-ETFs ebenfalls nach § 23 EStG besteuert werden Daher Besteuerung grundsätzlich nach § 20 Abs. 2 EStG Argumente für eine Besteuerung nach § 23 EStG am Beispiel des ZKB Gold ETFs (ISIN CH0139101593): Direkte Beteilung am Sondervermögen Miteigentum in Höhe der Beteiligung am physischen Edelmetall Wahlrecht zwischen Auszahlung in bar und Auszahlung in Gold („Sachauslage“) gem. Prospekt mit integriertem Fonsvertrag Bei Veräusserung von Anteilen liegt u.E. keine Veräusserung einer Kapitalforderung, sondern seines Miteigentumanteils an physischem Gold Problem: Nach Einführung des AIFM-StAnpG (23.12.2013) gelten Anteile an Sondervermögen als Anteile an Kapitalinvestitionsgesellschaften Veräusserungen dieser Anteile würden unter § 20 Abs. 2 EStG fallen Steuerliche Beurteilung für vor dem 23.12.2013 angeschaften Anteile an Edelmetall-ETFs ebenfalls problematisch
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE 2. XETRA-GOLD UND EDELMETALL-ETFS BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 40 Empfehlungen für Anleger von XETRA-Gold und Edelmetall-ETFs (I) XETRA-Gold: Prüfen, unter welcher Rechtsvorschrift die Bank Gewinne/Verluste aus der Veräusserung von XETRA- Gold ausgewiesen hat Falls unter § 20 Abs. 2 EStG ausgewiesen, dann Korrektur erforderlich Edelmetall-ETFs: Grundsätzlich Überprüfung des Anschaffungszeitpunktes unter Beachtung des AIFM-StAnpG Ansonsten gilt: wenn Bank Gewinne aus der Veräusserung von Edelmetall-ETFs bescheinigt, ist zu prüfen Haltedauer > 1 Jahr Berufung auf die aktuelle Rechtssprechung zu XETRA-Gold Haltedauer < 1 Jahr Vergleich tariflicher Steuersatz mit Abgeltungsteuersatz von 25% Abwägung, ob Besteuerung nach § 23 EStG sinnvoller aufgrund noch nicht verrechneter Verluste i.S.d. § 23 EStG n.F.
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE 2. XETRA-GOLD UND EDELMETALL-ETFS BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 41 Empfehlungen für Anleger von XETRA-Gold und Edelmetall-ETFs (II) Edelmetall-ETFs (Fortsetzung): Wenn Bank Verluste aus der Veräusserung von Edelmetall-ETFs bescheinigt, besteht keine Veranlassung, sich auf die aktuelle Rechtsprechung zu berufen Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass sich ein Einspruch mit Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung lohnt, da sich bisher die Finanzämter unserer Auffassung angeschlossen haben, wenn es sich um Verkäufe vor dem 23.12.2013 handelte
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE 3. EINLAGENRÜCKGEWÄHR SCHWEIZER GESELLSCHAFTEN BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 42 Einlagenrückgewähr Schweizer Gesellschaften Nach Schweizer Recht können Gesellschaften seit 01.01.2011 die Einlagen (bis auf wenige Ausnahmen) steuerfrei zurückgewähren In Deutschland gelten für die Einlagenrückgewähr die Vorschriften des § 27 KStG Danach ist die Rückgewähr von Einlagen aus dem Steuerlichen Einlagekonto steuerneutral (mindert die Anschaffungskosten) Regelung gilt für deutsche Gesellschaften und Gesellschaften mit Sitz in der EU, wenn sie den entsprechenden Nachweis erbringen Damit unterliegen diese Zahlungen in Deutschland ohne Nachweis dem Abzug von Kapitalertragsteuer (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Empfehlung: Bei höheren Beträgen sollte unbedingt Einspruch erwogen werden, da Zweifel an der Vereinbarkeit von § 27 KStG mit der Kapitalverkehrsfreiheit bestehen; vgl. hierzu anhängiges Verfahren beim BFH, Az.: VIII R 47/13)
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE 3. EINLAGENRÜCKGEWÄHR SCHWEIZER GESELLSCHAFTEN BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 43 Einlagenrückgewähr Schweizer Gesellschaften (Beispiel): Anleger X hat 1.000 Aktien der Credit Suisse Group in seinem Depot. Die Gesellschaft schüttete am 21.05.2015 0,70 CHF aus, die aus einer Einlagenrückgewähr (Rückzahlung Agio) resultieren. Steuerliche Konsequenzen: Nach Schweizer Recht ist diese Zahlung steuerfrei. In Deutschland unterliegen 700,00 CHF (bzw. 671,50 EUR) der Abgeltungsteuer. Hinweis: Bei Neubeständen grundsätzlich nur vorgezogene Besteuerung, da bei Veräusserung ungekürzte Anschaffungskosten abgezogen werden (Jedoch nur eingeschränkte Verlustverrechnung mit Aktiengewinnen). Bei Altbeständen jedoch dauerhafte steuerliche Nachteile.
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE 4. KAPITALMASSNAHMEN BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 44 Ausgewählte Beispiele für Kapitalmassnahmen Beispiel 1: Anteilstausch mit Barkomponente (§ 20 Abs. 4a S. 1 und 2 EStG): Anleger A kauft am 23.08.2013 70 Anteile der Kraft Food Group zu 38,46 EUR. Am 06.07.2015 fusioniert Kraft Food Group mit der H.J. Heinz Co. neue Gesellschaft Kraft Heinz Co. Tauschverhältnis 1:1, Anleger A erhält zudem 16,50 USD in bar. Steuerliche Behandlung der Fusion: Fusion gilt als steuerneutraler Titeltausch i.S.d. § 20 Abs. 4a S. 1 EStG Anschaffungskosten der ursprünglichen Aktien gehen auf neue Aktien über Barkomponente ist gem. §20 Abs. 4a S. 2 EStG Kapitalertrag i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG = 16,50 USD x 70 Stk. = 1.155,00 USD Hinweis: Bei vor 2009 erworbenen hingegebenen Anteilen ist die neben den neuen Anteilen erhaltene Barkomponente lt. Finanzverwaltung steuerpflichtiger Kapitalertrag i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG; abweichend jedoch die Rechtsprechung, die von einer Steuerfreiheit ausgeht (FG München v. 06.06.13, Az. 5 K 2416/12, FG Düsseldorf v. 11.12.2012, Az. 10 K 4059/10 E), (jeweils Revision beim BFH anhängig, Az. VIII R 42/13 und VIII R 10/13). Insoweit empfiehlt sich ein Verkauf vor dem Ex-Tag um den im Verkaufserlös enthaltenen Baranteil steuerfrei zu vereinnahmen und im Anschluss an die Kapitalmassnahme wieder zu erweben.
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE 4. KAPITALMASSNAHMEN BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 45 Ausgewählte Beispiele für Kapitalmassnahmen Beispiel 2: Spin-off ausländischer Gesellschaften (§ 20 Abs. 4a S. 7 EStG): Beispielsweise die Abspaltung Ebay – PayPal Keine eindeutige rechtliche Einordnung möglich und daher aus Risikogesichtspunkten Behandlung der Abspaltung als steuerpflichtigen Spin-off Bei der Zuteilung der neuen PayPal Aktien kommt es zu einer steuerpflichtigen Sachausschüttung in Höhe des Kurses der PayPal Aktie zum Zeitpunkt der Einbuchung, die als Kapitalertrag i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu besteuern ist. Hinweis: Bei vor 2009 erworbenen Anteilen empfiehlt sich ein Verkauf vor dem Ex-Tag um den Veräußerungserlös steuerfrei zu vereinnahmen, da andernfalls die Zuteilung der neuen Aktien von der Finanzverwaltung als Sachausschüttung eingeordnet wird und daher auch bei vor 2009 angeschafften Anteilen steuerpflichtig ist; Zu dieser Problematik ist ein Verfahren beim Bundesfinanzhof (Az. VIII R 47/13) anhängig, das Spin-offs von US-Gesellschaften und die Behandlung der Sachzuwendung nach § 27 KStG zum Gegenstand hat.
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE 4. KAPITALMASSNAHMEN BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 46 Ausgewählte Beispiele für Kapitalmassnahmen Beispiel 3: Bezugsrecht bei Kapitalerhöhung gegen Bareinlage (§ 20 Abs. 4a S. 4 EStG): Anleger A hat 900 StarDSL AG Aktien (ISIN DE000A0CASB4) im Bestand, die er in zwei Tranchen,vor und nach Einführung der Abgeltungsteuer gekauft hat. Die Gesellschaft möchte ihr Grundkapital per 31.10.2014 im Verhältnis 3:1 zu 1,00 € je Aktie erhöhen. Steuerliche Behandlung (vgl. Rz. 108, BMF-Schreiben vom 18.01.2016) Einbuchung der Bezugsrechte jeweils mit Anschaffungskosten i.H.v 0,00 € und dem Anschaffungsdatum des jeweiligen ursprünglichen Aktienbestandes, Ausübung der Bezugsrechte führt nicht zur Veräußerung der Bezugsrechte Neuanschaffung der neuen Aktien zum Zeitpunkt der Ausübung; Anschaffungskosten der Bezugsrechte i.H.v. 0,00 € werden auf neue Aktien übernommen, d.h. Anschaffungskosten lediglich i.H.v. 1,00 €. Nur diese Anschaffungskosten werden bei späterer Veräußerung berücksichtigt, die Minderung des Erwerbspreises durch Bezugsrechtshingabe unterliegt damit dann der Abgeltungsteuer da der Erwerb der neuen StarDSL-Aktien in 2014 erfolgte. Hinweis: Veräußerung der Bezugsrechte bei vor 2009 angeschafften Altanteilen führt zu steuerfreiem Veräußerungsgewinn. Dagegen führt eine Ausübung des Bezugsrechts wieder zur Steuerverstrickung. Daher ggf. Veräußerung der Bezugsrechte und Wiederanschaffung vor Ausübung erwägen. Zum dieser Problematik ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig, (Az. VIII R 54/14).
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE 5. STILLHALTERGESCHÄFTE BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 47 Short Optionen (Stillhaltergeschäfte): Glattstellung (immer mit Closing-Vermerk) ist i. d. R. steuerlich günstiger als Assignment (Ausübung). Die bei Glattstellung gezahlte Prämie kann mit erhaltenen Optionsprämien und sämtlichen anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Bei einem Verlust aus dem Verkauf des Basiswerts greifen dagegen häufig die eingeschränkten Verrechnungsmöglichkeiten für Aktienverluste.
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE 6. WANDLUNG VON AKTIENANLEIHEN BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 48 Wandlung von Reverse Convertibles bzw. Aktienanleihen Anleihe sollte vor der Wandlung veräussert werden, damit Verluste frei verrechenbar sind. Falls dagegen eine Lieferung der Aktien erfolgt, werden die Anschaffungskosten der Anleihe auf die Aktien übertragen. Dies führt bei Verkauf der Aktien i.d.R. zu einem Veräusserungsverlust aus Aktien. Dieser ist nur mit Gewinnen aus Aktien verrechenbar, während der Verlust aus dem Verkauf der Anleihe auch mit Zins- und Dividendeneinnahmen verrechnet werden kann.
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE 7. INTRANSPARENTE FONDS BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 49 Intransparente Fonds: Nachweis der tatsächlichen Erträge zur Vermeidung der Pauschalbesteuerung Bis einschließlich 2003 (§ 18 Abs. 3 AuslInvestmG) EU-/EWR-Fonds: Nachweis tatsächlicher Besteuerungsgrundlage möglich Drittstaaten-Fonds: Ggf. Erlass im Billigkeitswege, BFH v. 28. 07.2015, Az.: VIII R 2/09 Alternative Überlegung: Nachträgliche Bestellung eines steuerlichen Vertreters und Nachweis tatsächlicher Erträge gemäss § 18 Abs. 2 AuslInvestmG (graue Fonds) Ab 2004 (§ 6 InvStG) EU-/EWR-Fonds und Drittstaaten-Fonds: Nachweis tatsächlicher Besteuerungsgrundlage möglich Neuregelung § 6 InvStG vom 19.07.2016 i.R.d. Invesmentsteuerreformgesetzes: Nachweis in allen offenen Fällen möglich
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE 7. INTRANSPARENTE FONDS BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 50 Vergleichswerte: LGT Capital Invest Limited Registered – CF Equities Global Small Cap 175,00 155,00 135,00 115,00 Strafbesteuerung 95,00 jeweils zum 31.12. 75,00 Tatsächliche Erträge 55,00 jeweils zum 31.12. 35,00 15,00 -5,00 2004 2005 2006
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE 8. TRANSAKTIONSKOSTENPAUSCHALE BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 51 Transaktionskostenanteil von Pauschalgebühren, sog. „All-in-fee“ Der Transaktionskostenanteil bei „All-in-fee“ ist als Verlust ansetzbar und daher mit „sonstigen“ Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar bei Vermögensverwaltungsverträgen/Beratungsverträgen maximal 50% der „All-in-fee“ abzugsfähige Transaktionskosten Voraussetzungen: Transaktionskostenanteil im Vertrag oder nachrichtlich auf der Abrechnung ausgewiesen keine zusätzlichen Einzelveräusserungskosten; Ausnahme: weiterbelastete Drittspesen sachgerechte und nachprüfbare Berechnung der Transaktionskostenpauschale Notwendige Aufteilung der Gebühr durch Bank erforderlich, damit Kunde Anteil an den Gebühren steuerlich geltend machen kann.
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE 9. WERTPAPIERLEIHE BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 52 Securities Lending/Wertpapierleihe Ausgleichszahlungen sind für deutsche Kunden häufig steuerlich nachteilig, da Besteuerung zum individuellen Einkommensteuersatz Individueller Einkommensteuersatz (bis zu 45 %) vs. Abgeltungsteuer (25 %) Jedoch ggf. Vorteilhaft bei hohen Werbungskosten, da steuerliche Berücksichtigung der (anteiligen) Aufwendungen möglich
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE 10. FREMDWÄHRUNGSGESCHÄFTE BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 53 Grundlagen Fremdwährungsgeschäfte Aus Sicht des deutschen Steuerrechts sind Fremdwährungen eigenständige Wirtschaftsgüter Rechtliche Grundlagen: § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG BMF-Schreiben vom 25.10.2004, Rz. 42ff LfSt Bayern vom 12.03.2013 Spekulationsfrist von einem Jahr Für die Berechnung der Frist ist immer das Transaktionsdatum heranzuziehen. Anwendung der FIFO-Methode Welches Datum für die Verbrauchsreihenfolge zu verwenden ist, ist gesetzlich nicht definiert. In der Praxis ist die Verwendung des Valutadatums vertretbar. Ein Fremdwährungsgeschäft ist steuerpflichtig, wenn sowohl Anschaffung als auch Veräusserung als steuerrelevanter Vorgang zu behandeln sind Fremdwährungsgeschäfte sind in der Regel nicht im Steuerreport der Bank enthalten
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE 10. FREMDWÄHRUNGSGESCHÄFTE BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 54 Steuerrelevante Vorgänge (nicht abschliessend): Kauf und Verkauf eines Wertpapiers Devisentermingeschäfte und Devisenkassageschäfte Interne Überträge mit Währungswechsel Externe Überträge mit Währungswechsel, z.B. auf eine andere Kundenverbindung Steuerneutrale Vorgänge (nicht abschliessend): Gutschriften von Zinsen und Dividenden in der gleichen Währung Stillhalterprämien Belastung von Gebühren Darlehensaufnahme und -tilgung Ausschüttungen aus Kapitaleinlagereserven, wenn diese als Dividende behandelt werden
HAFTUNGSAUSSCHLUSS BAUMGARTNER & PARTNER 4. Oktober 2016 55 Bei den in dieser Präsentation enthaltenen Informationen handelt es sich um unverbindliche Hinweise. Diese Präsentation kann daher insbesondere eine konkrete Rechts- und Steuerberatung nicht ersetzen. Für Rückfragen sowie für eine Beratung im Einzelfall stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
KONTAKTDATEN BAUMGARTNER & PARTNER Oktober 2016 56 Aerogolf Center 1B, Heienhaff Caroline Müller L-1736 Senningerberg Dipl.-Ökonomin, Steuerberaterin, Partner T +352 263 403 71 Caroline.Mueller@baumgartnerpartner.com F +352 269 455 89 Bockenheimer Landstr. 51-53 60325 Frankfurt am Main T +49 69 716 73 77 0 F +49 69 716 73 77 10 Brandschenkestrasse 45 CH-8002 Zürich T +41 44 20593-30 F +41 44 20593-40 www.baumgartnerpartner.com
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