REFORM DER INVESTMENTBESTEUERUNG IN DEUTSCHLAND STEUERLICHE OPTIMIERUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR DEUTSCHE KUNDEN - OKTOBER 2016 - Baumgartner & Partner

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Oktober 2016                                                      1

     REFORM DER INVESTMENTBESTEUERUNG IN DEUTSCHLAND

    STEUERLICHE OPTIMIERUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR DEUTSCHE
                          KUNDEN

                       OKTOBER 2016
AGENDA
                                                                    BAUMGARTNER & PARTNER

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TEIL 1: REFORM DER INVESTMENTBESTEUERUNG IN DEUTSCHLAND
TEIL 2: STEUERLICHE OPTIMIERUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR DEUTSCHE KUNDEN
AGENDA
                                                                    BAUMGARTNER & PARTNER

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TEIL 1: REFORM DER INVESTMENTBESTEUERUNG IN DEUTSCHLAND
I.      HINTERGRUND DER INVESTMENTSTEUERREFORM/ ZIELE
II.     ÜBERSICHT KÜNFTIGES BESTEUERUNGSSYSTEM
III. ANWENDUNGSBEREICH
IV. INVESTMENTFONDS
     1.     FONDSEBENE
     2.     ANLEGEREBENE
V.      SPEZIALFONDS
     1.     FONDSEBENE
     2.     ANLEGEREBENE
VI.    PRAKTISCHE FOLGEN FÜR EINE AUSLÄNDISCHE BANK
TEIL 2: STEUERLICHE OPTIMIERUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR DEUTSCHE KUNDEN
I. HINTERGRUND DER REFORM / ZIELE
                                                              BAUMGARTNER & PARTNER

Oktober 2016                                                                    4

Gründe für die Investmentsteuerreform
 Europarechtliche Bedenken bzgl. der derzeitigen
   Investmentfondsbesteuerung (Gleichbehandlung in-/ausländische Fonds,
   § 6 InvStG)
 Reduzierung der Gestaltungsanfälligkeit (Cum/Cum, Cum-Ex,
   Bondstripping, Koppelungsgeschäfte)
 Vereinfachung und Reduzierung der Komplexität im Massenverfahren
   /Beseitigung von Systemfehlern
II. ÜBERSICHT KÜNFTIGES BESTEUERUNGSSYSTEM
                                                                                                                                      BAUMGARTNER & PARTNER

    Oktober 2016                                                                                                                                        5

     Deutsche Investmentsteuerreform - Timeline
      26.07.2016            Derzeitiges     Neues          Erster Werktag in
Abschluss Gesetzgebung         System      System            2019, Zufluss          Zufluss                 Zufluss                     Zufluss
Investmentsteuerreform      bis 31.12.17 ab 01.01.18      Vorabpauschale für        Vorab-                  Vorab-                      Vorab-
  durch das InvStRefG       Art. 11 Abs. § 56 Abs. 1       das Kalenderjahr       pauschale               pauschale                   pauschale
   (BGBl. I 2016, 1730)         3 S. 2    S.1 InvStG       2018, § 18 Abs. 3       für 2019                für 2020                    für 2021
                             InvStRefG       n.F.             InvStG n.F.

       2016               2017                     2018                    2019               2020                        2021

                                   31.12.2017                31.12.2018                                 31.12.2020                    31.12.2021
                              Fiktive Veräußerung       Verlängerte Frist zur                         Frist zur Daten-           Frist Feststellungs-
                                 und fiktive Neu-      Veröffentlichung der                          ermittlung fiktive          erklärung Anleger
                                 anschaffung der           Besteuerungs-                               Veräußerung                     für fiktive
                             Fondsanteile (soweit           grundlagen                                 (31.12.2017):                Veräußerung
                                kein Spezialfonds       nach § 5 InvStG a.F.                              Gewinn                     (31.12.2017)
                             nach InvStG n.F.); ggf.     Für Rumpf-GJ mit                                   ADDI                 § 56 Abs. 5 InvStG
                              Rumpfgeschäftsjahr             Ende 2017                               Zwischengewinne                      n.F.
                             bei Investmentfonds,      § 56 Abs. 1 S. 4 InvStG                       § 56 Abs. 4 InvStG
                             § 56 Abs. 3 InvStG n.F             n.F.                                         n.F.
II. ÜBERSICHT KÜNFTIGES BESTEUERUNGSSYSTEM
                                                                                                        BAUMGARTNER & PARTNER

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Künftig Unterscheidung zweier voneinander unabhängiger
Besteuerungssysteme (1)
1. Investmentfonds  intransparente Besteuerung
         Getrennte Besteuerung von Investmentfonds und Anleger
         Alle Kapitalanlagevehikel mit Ausnahme von Personengesellschaften unabhängig von
          ihrer rechtlichen Ausgestaltung oder des Anlegerkreises
         Künftig für Besteuerung nur noch 4 Kennzahlen relevant
              Höhe der Ausschüttung
              Wert des Fondsanteils am Jahresanfang
              Wert des Fondsanteils am Jahresende
              Typus des Fonds (Aktienfonds, in-/ausländischer Immobilienfonds, Mischfonds, sonstiger Fonds)

2.   Spezial-Investmentfonds  (weiterhin) semi-transparent
         Nicht alle Einkünfte werden dem Anleger zugerechnet, gesetzliche Anordnung ist
          Voraussetzung
II. ÜBERSICHT KÜNFTIGES BESTEUERUNGSSYSTEM
                                                                                            BAUMGARTNER & PARTNER

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Künftig Unterscheidung zweier voneinander unabhängiger
Besteuerungssysteme (2)
3. System der Investitionsgesellschaften entfällt wieder (eingeführt durch
    AIFM-StAnpG)
4. Ein Wechsel zwischen den Systemen ist nicht möglich
          Wechsel Investmentfonds zu Spezial-Investmentfonds ist ausgeschlossen, § 24 InvStG
           in der Fassung des InvStRefG*
          Wird ein Spezial-Investmentfonds zu einem Investmentfonds bedingt dies die
           Auflösung und fiktive Veräußerung der Fondsanteile, § 52 InvStG n.F.

*Soweit nachfolgend das Invesmentsteuergesetz (InvStG) oder das Einkommensteuergesetz (EStG) in der nach
dem Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) ab 2018 geltenden Fassung gemeint sind, werden die
Bezeichnungen InvStG n.F. oder EStG n.F. gewählt.
II. ÜBERSICHT KÜNFTIGES BESTEUERUNGSSYSTEM
                   - AKTUELLES SYSTEM -                                                                       BAUMGARTNER & PARTNER

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        Aufsichtsrecht                                                             Steuerrecht

            OGAW
                                                                       Investmentfonds
      (§ 1 Abs. 2 KAGB)          - alle OGAW                                                                Investmentfonds-
                                 - offene AIF, die bestimmte                                                besteuerung
                                   Voraussetzungen erfüllen
                              Investitionsgesellschaften
                                                                                          Personen-         Allg.
                                                                                      Investitionsgesell-   Besteuerungs-
                                                           Investmentfonds sind
             AIF
                                                             Alle AIF, die keine

                                                                                           schaften         regeln PersG
      (§ 1 Abs. 3 KAGB)                                                                  § 18 InvStG
               Alle
    Investmentvermögen, die
        keine OGAW sind                                                                    Kapital-
                                                                                      Investitionsgesell-   KapitalG-
                                                                                           schaften         Besteuerung mit
                                                                                          19 InvStG         Anpassungen
II. ÜBERSICHT KÜNFTIGES BESTEUERUNGSSYSTEM
                    - KÜNFTIGES SYSTEM -                                 BAUMGARTNER & PARTNER

 Oktober 2016                                                                              9

                       Aufsichtsrecht

                                                                     1-Anleger Fonds
 Alternative Investmentfonds
                                    OGAW § 1 Abs. 2 KAGB            und fondsähnliche
    AIF iSd § 1 Abs. 3 KAGB
                                                                         Vehikel

                               Investmentfonds (§§ 6 – 24 InvStG n.F.)
 AIF in der                          Intransparente Besteuerung
Rechtsform
einer PersG
   => Allg.
Besteuerungs-
    regeln                 Spezial-Investmentfonds (§§ 25 – 52 InvStG n.F.)
                                    Semi-transparente Besteuerung
II. ÜBERSICHT KÜNFTIGES BESTEUERUNGSSYSTEM
                                                                                  BAUMGARTNER & PARTNER

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Anwendungsfragen (1)
 Geplante erstmalige Anwendung ab 01.01.2018
      Ggf. Rumpfgeschäftsjahr 31.12.2017, soweit Fond vom Kalenderjahr abweichendes
     Fondsgeschäftsjahr
 Fristverlängerungen
      Veröffentlichung Besteuerungsgrundlagen für Rumpf-GJ 2017=> 12 Monate (31.12.2018)
      Beschlussfassung über Ausschüttungen für Rumpf-GJ 2017=> 8 Monate
 Veräußerungs-/Anschaffungsfiktion zum 31.12.2017
      Ermittlung durch inländische depotführende oder Verwahrstelle bis spätestens
       31.12.2020
      Gesonderte Feststellung der Veräußerungsgewinne zum 31.12.2017
      Besteuerung erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung
      Zwischengewinn: kein KESt-Abzug ohne Liquiditätszufluss
      Aufschiebende Besteuerung nach altem Recht
II. ÜBERSICHT KÜNFTIGES BESTEUERUNGSSYSTEM
                                                                                  BAUMGARTNER & PARTNER

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Anwendungsfragen (2)
 Teilweise Aushebelung des Bestandsschutzes für Anteile im PV
     Bei sog. Alt-Anteilen im PV (Anschaffung vor 01.01.2009) bleiben Wertveränderungen bis
      zum 31.12.2017 steuerfrei
     Ab 01.01.2018 eintretende Wertveränderungen sind steuerpflichtig
     Aber Freibetrag i.H.v. EUR 100.000,-
     Jährliche gesonderte Feststellung des Freibetrages durch Wohnsitzfinanzamt des Anlegers
     Freibetrag lebt bei Verlusten aus Alt-Anteilen wieder auf
III. ANWENDUNGSBEREICH
                                                                                  BAUMGARTNER & PARTNER

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 Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 KAGB
      Unterscheidung OGAW und AIF entfällt für investmentsteuerliche Zwecke
      Einhaltung von Anlagebestimmungen entfällt (keine Beschränkung auf bestimmte
       Vermögensgegenstände)
 Fiktive Investmentfonds
      1-Anleger-Fonds, Abgrenzung erfolgt durch BMF-Schreiben, Steuersystem soll nicht über
       bloße Satzungsregelung aushebelbar sein
      Vermögensverwaltende KapG, die keiner Ertragsbesteuerung unterliegen (z.B. SPF)
 keine Anwendung auf:
      Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 und 2 KAGB
      Personengesellschaften und vergleichbare ausländische Rechtsformen (z.B. SCS in Lux)
      REITs
IV. INVESTMENTFONDS
                                1. FONDSEBENE                                   BAUMGARTNER & PARTNER

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 Leitgedanke: Trennungsprinzip
 Investmentfonds unterliegt KSt und ggf. der GewSt, soweit Deutschland
  international ein Besteuerungsrecht zusteht (§ 6 Abs. 2 S. 1 InvStG n.F.)
      Inländische Beteiligungseinnahmen (brutto, ohne Werbungskosten)
      Inländische Immobilienerträge (netto, nach Werbungskosten) = EK aus V+V Inland,
       Gewinne aus der Veräußerung unabhängig von der Haltedauer! Bestandsschutz nur
       sofern Anschaffung > 10 Jahre bei Beschlussfassung im Bundestag
      Auffangtatbestand für sonstige Einkünfte, d.h. solche i.S.d. § 49 Abs. 1 EStG
 Im Übrigen ist der Fonds von der KSt befreit (Zinsen, VG, ausl. Dividenden,
  ausl. Immobilienerträge)

Gleichstellung in- und ausländischer Investmentfonds
IV. INVESTMENTFONDS
                                 1. FONDSEBENE                                       BAUMGARTNER & PARTNER

Oktober 2016                                                                                          14

 Kapitalertragsteuereinbehalt
      Bei inländischen Dividenden iHv. 14,218% zzgl. 5,5% SolZ = 15%
      Abgeltungswirkung
      Nicht 15% zzgl. 5,5% SolZ wegen Quellensteuersätzen in DBAs
 Veranlagung zur Körperschaftsteuer (KSt)
      KSt 15% zzgl. 5,5% SolZ
      Inl. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
      Veräußerungsgeschäfte inländische Grundstücke
      Sonstige inländische Einkünfte iSd § 49 Abs. 1 EStG, z.B. Zinsen auf mit deutschem
      Grundbesitz besichertem Fremdkapital

 Sowohl Kapitalertragsteuereinbehalt als auch Veranlagung gilt für in-
  und ausländische Investmentfonds gleichermaßen
IV. INVESTMENTFONDS
                                 1. FONDSEBENE                                    BAUMGARTNER & PARTNER

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 Befreiung von KSt auf Fondsebene ist möglich, soweit steuerbegünstigte Anleger
  beteiligt sind
     gemeinnützige,
      mildtätige
      oder kirchliche Anleger
      zertifizierte Träger der Altersvorsorge (Riester / Rürup)
      und vergleichbare ausländische Anleger, in einem kooperativen ausländischen Staat
 Befreiung von KSt auf Immobilienerträge auf Fondsebene möglich, soweit Anleger
  inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder von KSt befreite
  inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen oder
  vergleichbare ausländische in kooperativem Staat ansässige Vehikel sind, die nicht
  unter zuvor genannte Befreiung fallen
 Maßgebend ist bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen, der Bestand zum
  Zuflusszeitpunkt, bei Einkünften ohne Steuerabzug ein
  Geschäftsjahresdurchschnittswert
 Steuerbegünstigte Anleger seit mind. 3 Monaten Eigentümer der Anteile am Fonds
IV. INVESTMENTFONDS
                                1. FONDSEBENE                                    BAUMGARTNER & PARTNER

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 Investmentfonds ist auch GewSt- Subjekt
 Persönliche Steuerbefreiung des Investmentfonds, wenn
          Objektiver Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für
           gemeinschaftliche Rechnung der Anteils- oder Aktieninhaber beschränkt ist und
          eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände in
           wesentlichem Umfang ausgeschlossen ist (Ausnahme Immobiliengesellschaften)
          die allg. Grundsätze zur Abgrenzung der gewerblichen von der
           vermögensverwaltenden Tätigkeit sind bei Investmentfonds nur eingeschränkt
           geeignet.
          vgl. BMF Schreiben vom 03.03.2015
 Keine Infektion anderer Einkünfte (partielle Gewerbesteuerpflicht)
 Bagatellregelung in § 15 Abs. 3 InvStG: Einnahmen aus aktiver
  unternehmerischer Bewirtschaftung < 5%
IV. INVESTMENTFONDS
                              2. ANLEGEREBENE                                    BAUMGARTNER & PARTNER

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 „Erträge aus Investmentfonds“ wird als neuer Einkünftetatbestand in § 20
  Abs. 1 Nr. 3 EStG n.F. eingeführt, Art. 3 des InvStRefG, § 16 InvStG n.F.

      Ausschüttungen des Investmentfonds (inkl. Substanz, Rückzahlung von Einlagen)
      Gewinne aus der Veräußerung/Rückgabe/Entnahme von Investmentanteilen
      Vorabpauschale
      Zwischengewinnbesteuerung entfällt

 Keine Anwendung von § 8b KStG/ § 3 Nr. 40 EStG, aber ggf.
  Teilfreistellungen
 Eine Zuordnung zu anderen Einkunftsarten ist vorrangig (§ 20 Abs. 8 EStG)
IV. INVESTMENTFONDS
                                2. ANLEGEREBENE                                    BAUMGARTNER & PARTNER

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Vorabpauschale , § 18 InvStG n.F.
 Es gibt keine ausschüttungsgleichen Erträge mehr => Vermeidung der
 dauerhaften Steuerstundung durch Thesaurierung
 Ziel: Versteuerung der risikolosen Marktverzinsung
    Basiszins § 203 Abs. 2 BewG (von der Bundesbank ermittelter Durchschnittszinssatz
     öffentlicher Anleihen)
 Zuflussfiktion zum ersten Werktag des nachfolgenden Kalenderjahres (bei
  vorheriger Veräußerung kein Ansatz)
 Besteuerung als Erträge aus Investmentfonds nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG
n.F. keine Vorabpauschale bei
    zertifizierten Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen
    betrieblicher und privater Altersvorsorge
IV. INVESTMENTFONDS
                             2. ANLEGEREBENE                                   BAUMGARTNER & PARTNER

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Vorabpauschale (Berechnung)
  Erster RNP zu Beginn des Kalenderjahres
  x Basiszins (derzeit 1,10% lt. BMF v. 4.1.2016)
  x 0,7 (30 % Werbungskostenpauschale)
  Aber: Begrenzung auf maximale Wertsteigerung              Deckelung auf tatsächliche
                                                            Wertsteigerung
  während des Kalenderjahres, d.h. Letzter RNP ./. erster
  RNP + Ausschüttungen innerhalb des Jahres
  = Basisertrag
  ./. Ausschüttung während des Kalenderjahres               Begrenzung auf minimal 0,00, keine
                                                            negative Vorabpauschale
  ./. 1/12 pro vollem Monat vor Erwerb                      Begrenzung bei unterjährigem
                                                            Erwerb
  x Teilfreistellung
  = Vorabpauschale (Anlegerebene)
IV. INVESTMENTFONDS
                               2. ANLEGEREBENE                                    BAUMGARTNER & PARTNER

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Vorabpauschale
 Bei Veräußerung der Fondsanteile
    Minderung des VG um die während der Besitzzeit angesetzte Vorabpauschale
    Ansatz in voller Höhe vor Teilfreistellung
    mindert VG auch, wenn diese z.B. aufgrund des Sparer-Pauschbetrages nicht besteuert
     wurde
    kann auch zu Verlust führen
IV. INVESTMENTFONDS
                          2. ANLEGEREBENE                            BAUMGARTNER & PARTNER

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Teilfreistellung, § 20 InvStG n.F.
 Zweck: Pauschalierte Neutralisierung der Vorbelastung auf Fondsebene
 Maßgeblich ist die fortlaufende Investition gemäß den Anlagebedingungen
 Einzelnachweis durch Anleger in der Veranlagung möglich, falls keine
  Hinweise in Anlagebedingungen
 Keine Kombination von Aktien- und Immobilienfreistellung
 Gilt für Ausschüttung, Vorabpauschale und Veräußerung
 Achtung: Veräußerungsfiktion nach § 22 InvStG n.F., wenn sich der
  Teilfreistellungssatz ändert oder die Voraussetzung für eine Teilfreistellung
  wegfallen
IV. INVESTMENTFONDS
                              2. ANLEGEREBENE                              BAUMGARTNER & PARTNER

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Teilfreistellung
Art des            Voraussetzungen        Höhe der       Höhe der       Höhe der
Investment-                               Freistellung   Freistellung   Freistellung
fonds                                     Natürliche     Natürliche     Körperschaft
                                          Person im PV   Person im BV
Aktienfonds        Mind. 51%              30 %           60 %           80 %
                   Kapitalbeteiligungen
Immobilienfonds    Mind. 51%              60 %           60 %           60 %
                   Immobilien oder
                   ImmoGes
Ausl.              Mind. 51% ausl.        80 %           80 %           80 %
Immobilienfonds    Immobilien oder
                   ImmoGes
Mischfonds         Mind. 25%              15 %           30 %           40 %
                   Kapitalbeteiligungen
IV. INVESTMENTFONDS
                                  2. ANLEGEREBENE                                        BAUMGARTNER & PARTNER

  Oktober 2016                                                                                            23

Beispiel thesaurierender Fonds, RNP 01.01 = 500; RNP 31.12. = 600
Thesaurierender Fonds   100% inl. Aktien      100% inl. Aktien    100% Zinsen       InvStG aktuell bei
                        Dividende             Veräußerung                           Dividenden und
                                                                                    Zinsen (AGE)
Fondsebene              100                   100                 100               100
KSt                     -15                   0                   0                 0
                        85                    100                 100
Vorabpauschale
(0,7*1,10%)*500         3,85                  3,85                3,85
Vergleich mit           3,85                  3,85                3,85
Wertsteigerung = 100
Teilfreistellung        0,3*3,85 = 1,16       1,16                0
BMG PV                  2,69                  2,69                3,85              100
25% AbgSt               -0,67                 -0,67               -0,96             -25
Steuer gesamt           15,67                 0,67                0,96              25

                                Stundungseffekt bis zur tatsächlichen Veräußerung
Ohne Soli, KiSt
V. SPEZIALFONDS
                          1. FONDSEBENE           BAUMGARTNER & PARTNER

Oktober 2016                                                       24

Voraussetzungen nach § 26 InvStG n.F.
 Investmentfonds zusätzlich
 Gewerbesteuerbefreiung (§ 15 InvStG n.F. (+))
 Anlagebedingungen siehe nächste Folie
V. SPEZIALFONDS
                                         1. FONDSEBENE                                                BAUMGARTNER & PARTNER

Oktober 2016                                                                                                           25

Voraussetzungen
 Anlagebestimmungen
     Investmentaufsicht
     Maximal 100 Anleger, grundsätzlich nur nicht-natürliche Personen (auch mittelbar über
     Personengesellschaft; Ausnahmen:
          Spezialinvestmentanteile werden im BV gehalten,
          Die Beteiligung natürlicher Personen ist aufgrund des Aufsichtsrechts erforderlich, oder
          Bestandschutz: Mittelbare Beteiligung wurde vor 9. Juni 2016 erworben
          Bei Erwerb der mittelbaren Beteiligung vor dem 24. Februar 2016 bis zum 1. Januar 2030
          bei Erwerb ab dem 24. Februar 2016 bis zum 1. Januar 2020
     Rückgaberecht (mind. 1x /Jahr)
     Risikomischung
     Zulässige Vermögensgegenstände (90 %)
     Max. 20 % des Wertes investiert in Anteile nicht börsennotierter KapGes‘en
     Max. Beteiligung an einer einzelnen KapGes < 10 % des Kapitals der KapGes
     Begrenzung Kreditaufnahme
     Fixierung in Anlagebedingungen
V. SPEZIALFONDS
                                   1. FONDSEBENE                                          BAUMGARTNER & PARTNER

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 Grundsätzlich Beibehaltung des geltenden Rechts und der Möglichkeit der
  (semi)-transparenten Besteuerung
 Wahlrecht zur Befreiung von KSt, da grundsätzlich gleicher
  Besteuerungsumfang wie Investmentfonds
      Inländische Dividendeneinnahmen mit Steuerabzug:
         Transparenzoption: Fonds erklärt unwiderruflich gegenüber der Verwahrstelle, dass
          Steuerbescheinigung für auf Fondseingangsseite einbehaltene KESt gegenüber den Anlegern
          ausgestellt wird, § 30 InvStG n.F.
      Inländische Immobilienerträge ohne Steuerabzug, § 33 InvStG n.F.
          Erhebung von KESt auf die Erträge bei Ausschüttung/Thesaurierung (Fondsausgangsseite)
          Abführung KESt an das zuständige Finanzamt
          Ausstellung Steuerbescheinigung gegenüber den Anlegern
 Befreiung von GewSt
      Objektiver Geschäftszweck: Anlage und Verwaltung der Mittel für gemeinschaftliche
     Rechnung der Anleger
      Ausschluss aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände
     (Rückausnahme für Immobilienfonds und Bagatellgrenze < 5% der Gesamteinnahmen)
V. SPEZIALFONDS
                                   2. ANLEGEREBENE                                          BAUMGARTNER & PARTNER

Oktober 2016                                                                                                 27

 Erträge aus Spezial-Investmentfonds (§20 Abs. 1 Nr. 3a EStG n.F.)
 Wie bisher  Ausschüttung, ausschüttungsgleiche Erträge und
  Veräußerungsgewinne
 § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG finden Anwendung, wenn dies auch bei der
  Direktanlage der Fall wäre
 Thesaurierungsprivileg
      VG aus Immobilien werden im Gegensatz zum geltenden Recht künftig unabhängig von der
       Haltedauer steuerpflichtig
      Steuerfreie Thesaurierung wie bisher bei Stillhalterprämien, VG aus Aktien und sonstigen
       Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften (maximal 15 Jahre)
      Sonstige Kapitalforderungen iSd § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG: auf bisherige Unterscheidung in
       Finanzinnovationen und sonstige Schuldverschreibungen wird verzichtet, steuerfreie
       Thesaurierung möglich
         Ausnahme: Finanzderivate, die wirtschaftlich als Surrogat für Zinsen und Dividenden anzusehen
          sind
VI. PRAKTISCHE FOLGEN FÜR EINE AUSLÄNDISCHE BANK
                                                                                  BAUMGARTNER & PARTNER

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 Kundeninformation
      Betandsschutz im Hinblick auf die Veräußerungsgewinne für Fondsanteile, die vor dem 1.
       Januar 2009 angeschafft wurden, entfällt
      Neues Besteuerungssystem für Investmentfonds bei deutschen Kunden

 Depotoptimierung
      Kundenberater/Kunde sollte Portfolio im Hinblick auf Auswirkungen der neuen
       Steuerregeln überprüfen
      Optimierung im Hinblick auf Teilfreistellungen
      Thesaurierung vs. Ausschüttung

 Steuerreports für deutsche Kunden
      Erhebliche Auswirkungen auf das Steuerreporting für Deutsche Kunden
      Anpassung der Prozesse (z.B. neue WM-Felder, …)
      Aufgrund der fiktiven Veräußerung zum 31. Dezember 2017 und fiktiven Neuanschaffung
       zum 1. Januar 2018 müssen umfangreiche Daten vorgehalten werden
AGENDA
                                                                          BAUMGARTNER & PARTNER

      Oktober 2016                                                                         29

TEIL 1: REFORM DER INVESTMENTBESTEUERUNG IN DEUTSCHLAND
TEIL 2: STEUERLICHE PORTFOLIOOPTIMIERUNG FÜR DEUTSCHE KUNDEN

I.            KURZÜBERBLICK BESTEUERUNG KAPITALEINKÜNFTE IN DEUTSCHLAND
II.           STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE
        1.        WERTLOSER VERFALL
        2.        XETRA-GOLD UND EDELMETALL-ETFS
        3.        EINLAGENRÜCKGEWÄHR SCHWEIZER GESELLSCHAFTEN
        4.        KAPITALMASSNAHMEN
        5.        STILLHALTERGESCHÄFTE
        6.        WANDLUNG VON AKTIENANLEIHEN
        7.        INTRANSPARENTE FONDS
        8.        TRANSAKTIONSKOSTENPAUSCHALE
        9.        WERTPAPIERLEIHE
        10.       FREMDWÄHRUNGSGESCHÄFTE
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Abgeltungsteuer
                                  2. XXX
 Gültig ab 01.01.2009 für Besteuerung von Kapitaleinkünften aus Anlagen,
  die im Privatbermögen gehalten werden
 Einheitlicher Abgeltungssteuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und
  ggf. Kirchensteuer, § 32d Abs. 1 EStG für Kapitalerträge von Privatanlegern
 Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens bei Dividenden und
  Veräusserungsgewinnen
 Wegfall der einjährigen Spekulationsfrist bei Veräusserungsgeschäften gem.
  § 23 EStG a.F.
 Kein Abzug tatsächlich gezahlter Werbungskosten bei Kapitaleinkünften
  mehr möglich, d.h. grds. nur noch Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 801 EUR bzw.
  1.602 EUR bei Ehegatten
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                                   2. XXX
Neue Definition des Kapitalertragsbegriffs nach Einführung der
Abgeltungsteuerregelungen

 Klassischer“ Kapitalertrag (§ 20 Abs. 1 EStG):
     Zinsen,
     Dividenden,
     Fondserträge
     Bestimmte Lebensversicherungen
     Neu: Stillhalterprämien;

 Neuregeln für Veräusserungsgeschäfte (Erträge nach § 20 Abs. 2 EStG)
    Grundsätzliche Versteuerung von Veräusserungsgewinnen,
    Verrechnung von Veräusserungsverlusten.
I. KURZÜBERBLICK BESTEUERUNG KAPITALEINKÜNFTE IN
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Was ist Kapitalertrag nach § 20 EStG?
                                           2. XXX
                                              Bis 31.12.2008                     Seit 01.01.2009

Zinsen, Dividenden und Erträge aus   Kapitalerträge i.S.d.              Kapitalerträge i.S.d.
Investmentanteilen                   § 20 Abs. 1 EStG                   § 20 Abs. 1 EStG
Gewinne aus privaten                 Steuerpflichtig i.S.d. § 23 EStG   Veräusserungsgewinne aus nach
Veräusserungsgeschäften in           (a.F.), sofern die Wertpapiere     dem 31.12.2008 gekauften
Wertpapieren                         innerhalb der                      Papieren unabhängig von ihrer
                                     Veräusserungsfrist verkauft        Haltedauer Kapitalertrag i.S.d. §
                                     werden                             20 Abs. 2 EStG
Verluste aus privaten                Nur verrechenbar mit               Verrechenbar auf Ebene des § 20
Veräusserungsgeschäften in           Gewinnen i.S.d. § 23 EStG          EStG (mit den Besonderheiten
Wertpapieren                                                            bei Aktien)
Gewinne aus Termingeschäften         Sonstige Einkünfte i.S.d. § 23     Kapitalerträge i.S.d.
                                     EStG                               § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG
Stillhalterprämien                   Sonstige Erträge i.S.d.            Kapitalerträge i.S.d.
                                     § 22 EStG                          § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG
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Veräusserungsgewinn nach § 20 Abs. 4 EStG
                                          2. XXX
   Berechnung nach folgendem Schema:

           Einnahmen aus der Veräusserung
         – unmittelbare Aufwendungen
         – Anschaffungskosten* (inklusive Transaktionskosten)
         = steuerlich relevanter Veräusserungsgewinn

   Besonderheiten ergeben sich durch Kapitalveränderungen:
      Auswirkungen auf die Anschaffungskosten bzw. Veräusserungserlöse;
      Auswirkungen auf die Anschaffungs- bzw. Veräusserungszeitpunkte.
     § 20 Abs. 4a EStG regelt Kapitalmassnahmen.
   Anwendung FiFo-Methode beachten
   Die Ermittlung des Veräusserungsgewinns erfolgt in EUR. Anschaffungskosten und
    Veräusserungserlös werden zum jeweiligen Transaktionsdatum in EUR umgerechnet. Damit
    werden auch Währungsschwankungen im Ergebnis miterfasst.
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Verlustverrechnung
                                     2. XXX
   Grundsätzlich sind Verluste mit Gewinnen und Erträgen verrechenbar.
   Ausnahme: Verluste aus Aktienveräusserungen sind nur mit Gewinnen aus
    Aktienveräusserungen verrechenbar, § 20 Abs. 6 S. 4 EStG
   Daher Trennung Verlustverrechnungskreise „Aktien“ und „Sonstige“ erforderlich
      Möglichkeit der Verrechnung mit Alt-Verlusten letztmalig im VZ 2013

Hinweis:
Beachte anhängiges Verfahren beim BFH (Az. IX R 48/15) bzgl. zeitlicher
Beschränkung der Altverlustverrechnung. Der Kunde sollte daher ggf. einen
Einspruch erwägen, sofern Alt-Verluste zum 31.12.2013 noch in größerer Höhe
gegeben sind.
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                                      2. XXX
Veräusserungsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG (n.F.)

   Abgrenzung zu Erträgen aus der Veräusserung oder Rückzahlung von
    Wertpapieren.
   Unter § 23 EStG (n.F.) werden nur noch Veräusserungen von z.B. Edelmetallen
    oder Devisen erfasst;
       Bitte beachten: Edelmetallkonten werden mit Wertpapieren gleichgestellt,
          es sei denn: die physische Hinterlegung des Edelmetalls durch die
          kontenführende Bank ist sichergestellt
          Stichwort „gedeckte vs. nicht-gedeckte“ Edelmetallkonten
          Veräusserung von Fremdwährungen ebenfalls steuerpflichtig (vgl. Punkt 3c.)
   Veräusserungen von Wertpapieren werden grundsätzlich unter § 20 Abs. 2 EStG
    erfasst, wenn der Erwerb nach dem 31.12.2008 erfolgt ist (Ausnahmen bestätigen
    die Regel!).
I. KURZÜBERBLICK BESTEUERUNG KAPITALEINKÜNFTE IN
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                                          2. XXX
Private Veräusserungsgeschäfte nach altem Recht

   Grundsätzlich nach den Regeln des § 23 EStG (a.F.) zu behandeln sind
    Veräusserungen von Wertpapieren, die vor dem 01.01.2009 erworben worden
    sind.

   Zu beachten sind jedoch besondere Regelungen für:
      Finanzinnovationen;
      steueroptimierte Geldmarktfonds, die nach dem 18.09.2008 gekauft wurden;
      Vollrisikozertifikate, die zwischen dem 15.03.2007 und 31.12.2008 erworben
        wurden und nach dem 30.06.2009 verkauft wurden;
      „Millionärsfonds“, die nach dem 08.11.2007 erworben wurden.
                            Aktuelle Anmerkung:
                            Gefährdung des Status als Investmentfonds
                            durch Auswirkungen des AIFM-
                            Steueranpassungsgesetztes
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE
                    1. WERTLOSER VERFALL                             BAUMGARTNER & PARTNER

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Wertloser Verfall von Wertpapieren
 Für Optionen den Verfall von Kauf- und Verkaufsoptionen folgt die
  Finanzverwaltung mittlerweile der Linie der Rechtsprechung (Vgl. BFH
  Urteile vom 12.01.2016, Az. IX R 48/14, IX R 49/14, IX R 50/14), und erkennt
  bei Verfall entstandene Verluste in allen noch offenen Fällen als steuerlich
  berücksichtigungsfähig an, vgl. BMF-Schreiben vom 16. Juni 2016
 Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt, wenn ein Zertifikat bei Verfall
  wertlos ist, kein veräusserungsgleicher Vorgang i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG
  vor und die Verluste sind daher nicht berücksichtigungsfähig, vgl. BMF-
  Schreiben vom 18.01.2016; Jedoch lässt sich die Argumentation des BFH zu
  den Optionen auch auf Zertifikate übertragen, so dass Anleger ggf. in noch
  offenen Fällen Einspruch einlegen sollten gegen den Steuerbescheid
 Wertlose Ausbuchung von Aktien stellt nach Auffassung der Recht-
  sprechung Veräusserung i.S.d, § 20 Abs. 2 EStG dar (vgl. BFH IX R 57/13)
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE
             2. XETRA-GOLD UND EDELMETALL-ETFS                                 BAUMGARTNER & PARTNER

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  Unterscheidung XETRA-Gold und Edelmetall-ETFs
  XETRA-Gold
   Inhaberschuldverschreibung zu 100 % mit Gold hinterlegt
   Gemäss verschiedener Urteile des BFH (Az. VIII R 35/14, VIII R 4/15 und VIII R
     19/14):
        Keine sonstige Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
        Einlösung von XETRA-Gold-Inhaberschuldverschreibungen fällt unter § 23 EStG
        Spekulationsfrist von einem Jahr
  Edelmetall-ETFs
   Hinterlegung mit physischen Edelmetallen
   Erwerb eines Miteigentumsanteils am Sondervermögen des Fonds
   Anleger trägt Ausfallrisiko des Emittenten nicht mit
   Keine Risikodiversifizierung und daher kein Fonds i.S.d. InvStG
   Aber keine Inhaberschuldverschreibung
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE
               2. XETRA-GOLD UND EDELMETALL-ETFS                                              BAUMGARTNER & PARTNER

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  Steuerliche Behandlung eines Edelmetall-ETFs
     BFH-Urteil betrifft nicht die Frage, ob auch Edelmetall-ETFs ebenfalls nach § 23 EStG
      besteuert werden
     Daher Besteuerung grundsätzlich nach § 20 Abs. 2 EStG
     Argumente für eine Besteuerung nach § 23 EStG am Beispiel des ZKB Gold ETFs (ISIN
      CH0139101593):
          Direkte Beteilung am Sondervermögen
          Miteigentum in Höhe der Beteiligung am physischen Edelmetall
          Wahlrecht zwischen Auszahlung in bar und Auszahlung in Gold („Sachauslage“) gem. Prospekt mit
           integriertem Fonsvertrag
          Bei Veräusserung von Anteilen liegt u.E. keine Veräusserung einer Kapitalforderung, sondern seines
           Miteigentumanteils an physischem Gold
     Problem: Nach Einführung des AIFM-StAnpG (23.12.2013) gelten Anteile an Sondervermögen
      als Anteile an Kapitalinvestitionsgesellschaften
        Veräusserungen dieser Anteile würden unter § 20 Abs. 2 EStG fallen
        Steuerliche Beurteilung für vor dem 23.12.2013 angeschaften Anteile an Edelmetall-ETFs ebenfalls
         problematisch
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE
               2. XETRA-GOLD UND EDELMETALL-ETFS                                              BAUMGARTNER & PARTNER

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  Empfehlungen für Anleger von XETRA-Gold und Edelmetall-ETFs (I)

     XETRA-Gold:
          Prüfen, unter welcher Rechtsvorschrift die Bank Gewinne/Verluste aus der Veräusserung von XETRA-
           Gold ausgewiesen hat
          Falls unter § 20 Abs. 2 EStG ausgewiesen, dann Korrektur erforderlich

     Edelmetall-ETFs:
          Grundsätzlich Überprüfung des Anschaffungszeitpunktes unter Beachtung des AIFM-StAnpG
          Ansonsten gilt: wenn Bank Gewinne aus der Veräusserung von Edelmetall-ETFs bescheinigt, ist zu
           prüfen

                Haltedauer > 1 Jahr    Berufung auf die aktuelle Rechtssprechung zu XETRA-Gold
                Haltedauer < 1 Jahr    Vergleich tariflicher Steuersatz mit Abgeltungsteuersatz von 25%
                                       Abwägung, ob Besteuerung nach § 23 EStG sinnvoller aufgrund noch
                                       nicht verrechneter Verluste i.S.d. § 23 EStG n.F.
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE
             2. XETRA-GOLD UND EDELMETALL-ETFS                                                BAUMGARTNER & PARTNER

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  Empfehlungen für Anleger von XETRA-Gold und Edelmetall-ETFs (II)

     Edelmetall-ETFs (Fortsetzung):
           Wenn Bank Verluste aus der Veräusserung von Edelmetall-ETFs bescheinigt, besteht keine
            Veranlassung, sich auf die aktuelle Rechtsprechung zu berufen
           Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass sich ein Einspruch mit Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung
            lohnt, da sich bisher die Finanzämter unserer Auffassung angeschlossen haben, wenn es sich um
            Verkäufe vor dem 23.12.2013 handelte
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE
 3. EINLAGENRÜCKGEWÄHR SCHWEIZER GESELLSCHAFTEN                        BAUMGARTNER & PARTNER

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  Einlagenrückgewähr Schweizer Gesellschaften
   Nach Schweizer Recht können Gesellschaften seit 01.01.2011 die Einlagen
     (bis auf wenige Ausnahmen) steuerfrei zurückgewähren
   In Deutschland gelten für die Einlagenrückgewähr die Vorschriften des §
     27 KStG
   Danach ist die Rückgewähr von Einlagen aus dem Steuerlichen
     Einlagekonto steuerneutral (mindert die Anschaffungskosten)
   Regelung gilt für deutsche Gesellschaften und Gesellschaften mit Sitz in
     der EU, wenn sie den entsprechenden Nachweis erbringen
   Damit unterliegen diese Zahlungen in Deutschland ohne Nachweis dem
     Abzug von Kapitalertragsteuer (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Empfehlung: Bei höheren Beträgen sollte unbedingt Einspruch erwogen werden,
da Zweifel an der Vereinbarkeit von § 27 KStG mit der Kapitalverkehrsfreiheit
bestehen; vgl. hierzu anhängiges Verfahren beim BFH, Az.: VIII R 47/13)
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE
 3. EINLAGENRÜCKGEWÄHR SCHWEIZER GESELLSCHAFTEN                       BAUMGARTNER & PARTNER

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  Einlagenrückgewähr Schweizer Gesellschaften (Beispiel):
   Anleger X hat 1.000 Aktien der Credit Suisse Group in seinem Depot.
   Die Gesellschaft schüttete am 21.05.2015 0,70 CHF aus, die aus einer
     Einlagenrückgewähr (Rückzahlung Agio) resultieren.
  Steuerliche Konsequenzen:
   Nach Schweizer Recht ist diese Zahlung steuerfrei.
   In Deutschland unterliegen 700,00 CHF (bzw. 671,50 EUR) der
     Abgeltungsteuer.

Hinweis: Bei Neubeständen grundsätzlich nur vorgezogene Besteuerung, da bei
Veräusserung ungekürzte Anschaffungskosten abgezogen werden (Jedoch nur
eingeschränkte Verlustverrechnung mit Aktiengewinnen).
Bei Altbeständen jedoch dauerhafte steuerliche Nachteile.
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE
                     4. KAPITALMASSNAHMEN                                                       BAUMGARTNER & PARTNER

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  Ausgewählte Beispiele für Kapitalmassnahmen
  Beispiel 1: Anteilstausch mit Barkomponente (§ 20 Abs. 4a S. 1 und 2 EStG):
          Anleger A kauft am 23.08.2013 70 Anteile der Kraft Food Group zu 38,46 EUR.
          Am 06.07.2015 fusioniert Kraft Food Group mit der H.J. Heinz Co.  neue Gesellschaft Kraft Heinz Co.
          Tauschverhältnis 1:1, Anleger A erhält zudem 16,50 USD in bar.
       Steuerliche Behandlung der Fusion:
                Fusion gilt als steuerneutraler Titeltausch i.S.d. § 20 Abs. 4a S. 1 EStG
                      Anschaffungskosten der ursprünglichen Aktien gehen auf neue Aktien über
                Barkomponente ist gem. §20 Abs. 4a S. 2 EStG Kapitalertrag i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
               = 16,50 USD x 70 Stk. = 1.155,00 USD

Hinweis: Bei vor 2009 erworbenen hingegebenen Anteilen ist die neben den neuen Anteilen erhaltene
Barkomponente lt. Finanzverwaltung steuerpflichtiger Kapitalertrag i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG; abweichend
jedoch die Rechtsprechung, die von einer Steuerfreiheit ausgeht (FG München v. 06.06.13, Az. 5 K 2416/12,
FG Düsseldorf v. 11.12.2012, Az. 10 K 4059/10 E), (jeweils Revision beim BFH anhängig, Az. VIII R 42/13 und
VIII R 10/13). Insoweit empfiehlt sich ein Verkauf vor dem Ex-Tag um den im Verkaufserlös enthaltenen
Baranteil steuerfrei zu vereinnahmen und im Anschluss an die Kapitalmassnahme wieder zu erweben.
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE
                     4. KAPITALMASSNAHMEN                                                      BAUMGARTNER & PARTNER

Oktober 2016                                                                                                    45

  Ausgewählte Beispiele für Kapitalmassnahmen
  Beispiel 2: Spin-off ausländischer Gesellschaften (§ 20 Abs. 4a S. 7 EStG):
          Beispielsweise die Abspaltung Ebay – PayPal
          Keine eindeutige rechtliche Einordnung möglich und daher aus Risikogesichtspunkten Behandlung
           der Abspaltung als steuerpflichtigen Spin-off
          Bei der Zuteilung der neuen PayPal Aktien kommt es zu einer steuerpflichtigen Sachausschüttung in
           Höhe des Kurses der PayPal Aktie zum Zeitpunkt der Einbuchung, die als Kapitalertrag i.S.d. § 20 Abs.
           1 Nr. 1 EStG zu besteuern ist.

       Hinweis: Bei vor 2009 erworbenen Anteilen empfiehlt sich ein Verkauf vor dem Ex-Tag um den
       Veräußerungserlös steuerfrei zu vereinnahmen, da andernfalls die Zuteilung der neuen Aktien von
       der Finanzverwaltung als Sachausschüttung eingeordnet wird und daher auch bei vor 2009
       angeschafften Anteilen steuerpflichtig ist; Zu dieser Problematik ist ein Verfahren beim
       Bundesfinanzhof (Az. VIII R 47/13) anhängig, das Spin-offs von US-Gesellschaften und die Behandlung
       der Sachzuwendung nach § 27 KStG zum Gegenstand hat.
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE
                     4. KAPITALMASSNAHMEN                                                     BAUMGARTNER & PARTNER

Oktober 2016                                                                                                   46

  Ausgewählte Beispiele für Kapitalmassnahmen
  Beispiel 3: Bezugsrecht bei Kapitalerhöhung gegen Bareinlage (§ 20 Abs. 4a S. 4 EStG):
          Anleger A hat 900 StarDSL AG Aktien (ISIN DE000A0CASB4) im Bestand, die er in zwei Tranchen,vor
           und nach Einführung der Abgeltungsteuer gekauft hat.
          Die Gesellschaft möchte ihr Grundkapital per 31.10.2014 im Verhältnis 3:1 zu 1,00 € je Aktie erhöhen.
       Steuerliche Behandlung (vgl. Rz. 108, BMF-Schreiben vom 18.01.2016)
          Einbuchung der Bezugsrechte jeweils mit Anschaffungskosten i.H.v 0,00 € und dem
           Anschaffungsdatum des jeweiligen ursprünglichen Aktienbestandes, Ausübung der Bezugsrechte
           führt nicht zur Veräußerung der Bezugsrechte
          Neuanschaffung der neuen Aktien zum Zeitpunkt der Ausübung; Anschaffungskosten der
           Bezugsrechte i.H.v. 0,00 € werden auf neue Aktien übernommen, d.h. Anschaffungskosten lediglich
           i.H.v. 1,00 €. Nur diese Anschaffungskosten werden bei späterer Veräußerung berücksichtigt, die
           Minderung des Erwerbspreises durch Bezugsrechtshingabe unterliegt damit dann der
           Abgeltungsteuer da der Erwerb der neuen StarDSL-Aktien in 2014 erfolgte.
Hinweis: Veräußerung der Bezugsrechte bei vor 2009 angeschafften Altanteilen führt zu steuerfreiem
Veräußerungsgewinn. Dagegen führt eine Ausübung des Bezugsrechts wieder zur Steuerverstrickung.
Daher ggf. Veräußerung der Bezugsrechte und Wiederanschaffung vor Ausübung erwägen. Zum dieser
Problematik ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig, (Az. VIII R 54/14).
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE
                   5. STILLHALTERGESCHÄFTE                            BAUMGARTNER & PARTNER

Oktober 2016                                                                           47

Short Optionen (Stillhaltergeschäfte):
 Glattstellung (immer mit Closing-Vermerk) ist i. d. R. steuerlich günstiger als
  Assignment (Ausübung). Die bei Glattstellung gezahlte Prämie kann mit
  erhaltenen Optionsprämien und sämtlichen anderen Kapitalerträgen
  verrechnet werden. Bei einem Verlust aus dem Verkauf des Basiswerts
  greifen dagegen häufig die eingeschränkten Verrechnungsmöglichkeiten für
  Aktienverluste.
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE
              6. WANDLUNG VON AKTIENANLEIHEN                       BAUMGARTNER & PARTNER

Oktober 2016                                                                        48

Wandlung von Reverse Convertibles bzw. Aktienanleihen
 Anleihe sollte vor der Wandlung veräussert werden, damit Verluste frei
  verrechenbar sind. Falls dagegen eine Lieferung der Aktien erfolgt, werden
  die Anschaffungskosten der Anleihe auf die Aktien übertragen. Dies führt
  bei Verkauf der Aktien i.d.R. zu einem Veräusserungsverlust aus Aktien.
  Dieser ist nur mit Gewinnen aus Aktien verrechenbar, während der Verlust
  aus dem Verkauf der Anleihe auch mit Zins- und Dividendeneinnahmen
  verrechnet werden kann.
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE
                  7. INTRANSPARENTE FONDS                                        BAUMGARTNER & PARTNER

Oktober 2016                                                                                      49

Intransparente Fonds: Nachweis der tatsächlichen Erträge zur Vermeidung der
    Pauschalbesteuerung
Bis einschließlich 2003 (§ 18 Abs. 3 AuslInvestmG)
   EU-/EWR-Fonds: Nachweis tatsächlicher Besteuerungsgrundlage möglich
   Drittstaaten-Fonds:
      Ggf. Erlass im Billigkeitswege, BFH v. 28. 07.2015, Az.: VIII R 2/09
      Alternative Überlegung: Nachträgliche Bestellung eines steuerlichen Vertreters und
         Nachweis tatsächlicher Erträge gemäss § 18 Abs. 2 AuslInvestmG (graue Fonds)

Ab 2004 (§ 6 InvStG)
   EU-/EWR-Fonds und Drittstaaten-Fonds: Nachweis tatsächlicher Besteuerungsgrundlage
    möglich
   Neuregelung § 6 InvStG vom 19.07.2016 i.R.d. Invesmentsteuerreformgesetzes:
    Nachweis in allen offenen Fällen möglich
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE
                  7. INTRANSPARENTE FONDS                                          BAUMGARTNER & PARTNER

Oktober 2016                                                                                        50

Vergleichswerte: LGT Capital Invest Limited Registered – CF Equities Global Small Cap

     175,00
     155,00
     135,00
     115,00
                                                            Strafbesteuerung
      95,00
                                                            jeweils zum 31.12.
      75,00                                                 Tatsächliche Erträge
      55,00                                                 jeweils zum 31.12.
      35,00
      15,00
       -5,00
                  2004          2005         2006
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE
               8. TRANSAKTIONSKOSTENPAUSCHALE                         BAUMGARTNER & PARTNER

Oktober 2016                                                                           51

  Transaktionskostenanteil von Pauschalgebühren, sog. „All-in-fee“
   Der Transaktionskostenanteil bei „All-in-fee“ ist als Verlust ansetzbar und
     daher mit „sonstigen“ Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar
   bei Vermögensverwaltungsverträgen/Beratungsverträgen maximal 50%
     der „All-in-fee“ abzugsfähige Transaktionskosten
   Voraussetzungen:
       Transaktionskostenanteil im Vertrag oder nachrichtlich auf der
         Abrechnung ausgewiesen
       keine zusätzlichen Einzelveräusserungskosten; Ausnahme:
         weiterbelastete Drittspesen
       sachgerechte und nachprüfbare Berechnung der
         Transaktionskostenpauschale
Notwendige Aufteilung der Gebühr durch Bank erforderlich, damit Kunde Anteil
an den Gebühren steuerlich geltend machen kann.
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE
                     9. WERTPAPIERLEIHE                            BAUMGARTNER & PARTNER

Oktober 2016                                                                        52

  Securities Lending/Wertpapierleihe
   Ausgleichszahlungen sind für deutsche Kunden häufig steuerlich nachteilig,
    da Besteuerung zum individuellen Einkommensteuersatz

   Individueller Einkommensteuersatz (bis zu 45 %) vs. Abgeltungsteuer (25 %)

   Jedoch ggf. Vorteilhaft bei hohen Werbungskosten, da steuerliche
    Berücksichtigung der (anteiligen) Aufwendungen möglich
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE
                  10. FREMDWÄHRUNGSGESCHÄFTE                                                   BAUMGARTNER & PARTNER

Oktober 2016                                                                                                    53

  Grundlagen Fremdwährungsgeschäfte

     Aus Sicht des deutschen Steuerrechts sind Fremdwährungen eigenständige Wirtschaftsgüter
     Rechtliche Grundlagen:
          § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG
          BMF-Schreiben vom 25.10.2004, Rz. 42ff
          LfSt Bayern vom 12.03.2013
     Spekulationsfrist von einem Jahr
          Für die Berechnung der Frist ist immer das Transaktionsdatum heranzuziehen.
     Anwendung der FIFO-Methode
          Welches Datum für die Verbrauchsreihenfolge zu verwenden ist, ist gesetzlich nicht definiert.
          In der Praxis ist die Verwendung des Valutadatums vertretbar.
     Ein Fremdwährungsgeschäft ist steuerpflichtig, wenn sowohl Anschaffung als auch
      Veräusserung als steuerrelevanter Vorgang zu behandeln sind
     Fremdwährungsgeschäfte sind in der Regel nicht im Steuerreport der Bank enthalten
II. STEUERFALLEN UND OPTIMIERUNGSANSÄTZE
                10. FREMDWÄHRUNGSGESCHÄFTE                              BAUMGARTNER & PARTNER

Oktober 2016                                                                             54

  Steuerrelevante Vorgänge (nicht abschliessend):
     Kauf und Verkauf eines Wertpapiers
     Devisentermingeschäfte und Devisenkassageschäfte
     Interne Überträge mit Währungswechsel
     Externe Überträge mit Währungswechsel, z.B. auf eine andere Kundenverbindung

  Steuerneutrale Vorgänge (nicht abschliessend):
     Gutschriften von Zinsen und Dividenden in der gleichen Währung
     Stillhalterprämien
     Belastung von Gebühren
     Darlehensaufnahme und -tilgung
     Ausschüttungen aus Kapitaleinlagereserven, wenn diese als Dividende behandelt
      werden
HAFTUNGSAUSSCHLUSS
                                                                                 BAUMGARTNER & PARTNER

4. Oktober 2016                                                                                    55

  Bei den in dieser Präsentation enthaltenen Informationen handelt es sich um unverbindliche
  Hinweise. Diese Präsentation kann daher insbesondere eine konkrete Rechts- und
  Steuerberatung nicht ersetzen. Für Rückfragen sowie für eine Beratung im Einzelfall stehen wir
  Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
KONTAKTDATEN
                                                                           BAUMGARTNER & PARTNER

Oktober 2016                                                                                56

                                           Aerogolf Center 1B, Heienhaff
Caroline Müller                            L-1736 Senningerberg
Dipl.-Ökonomin, Steuerberaterin, Partner   T +352 263 403 71
Caroline.Mueller@baumgartnerpartner.com    F +352 269 455 89

                                           Bockenheimer Landstr. 51-53
                                           60325 Frankfurt am Main
                                           T +49 69 716 73 77 0
                                           F +49 69 716 73 77 10

                                           Brandschenkestrasse 45
                                           CH-8002 Zürich
                                           T +41 44 20593-30
                                           F +41 44 20593-40

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