Karenz Elternteilzeit Wiedereinstieg: Der Leitfaden

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Karenz Elternteilzeit Wiedereinstieg: Der Leitfaden
,
        Karenz
  Elternteilzeit
Wiedereinstieg:
 Der Leitfaden
Karenz Elternteilzeit Wiedereinstieg: Der Leitfaden
INHALTSVERZEICHNIS

6    VORWORT
     Landesrätin Dr.in Greti Schmid
     Arbeitsgruppe

8    RECHTLICHE GRUNDLAGEN
9    Begriffserklärungen
     Mutterschutz
     Karenz
     Väterkarenz
     Kinderbetreuungsgeld
     Wiedereinstieg
     Elternteilzeit
11   Arbeits- und sozialrechtliche Situation
     Erwerbsarbeit
     Mutterschutz
     Karenz
     Teilung der Karenz zwischen den Elternteilen
     Kinderbetreuungsgeld
     Pflegefreistellung
     Pflegekarenz
     Pflegeteilzeit
     Aufgeschobene Karenz
     Elternteilzeit
     Wenn während der Karenz ein weiteres Kind kommt
     Wenn während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld ein weiteres Kind kommt
     Versicherung
18   Finanzielle Situation
     Wochengeld
     Kinderbetreuungsgeld
     Zuschüsse und Beihilfen
25   Adressen

29   PERSÖNLICHE SITUATION
30   Frauen und Männer in Karenz
     Das erste Kind verändert das Leben ganz besonders
     Weitere Kinder sind auch „nicht ohne“
     Kinder mit Behinderung haben zusätzliche Bedürfnisse
     Karenzväter – eine neue Entwicklung
     Alleinerziehende – eine besondere Herausforderung
     Was tun?
     Checkliste
Karenz Elternteilzeit Wiedereinstieg: Der Leitfaden
INHALTSVERZEICHNIS

35   Aspekte der Familienarbeit
     Was tun?
     Checkliste
37   Auswirkungen einer längeren Unterbrechung der Berufstätigkeit
     Was tun?
     Checkliste
39   Familienergänzende Kinderbetreuung
     Was tun?
     Checkliste
41   Adressen

50   WIEDEREINSTIEG
51   Planung
     Gut geplant ist halb geschafft, Was tun? Checkliste
52   Arbeit
     Am Ball bleiben hilft
     Was sind atypische Beschäftigungsmodelle?
     Was tun?
     Checkliste
55   Konkrete Vorbereitung des Wiedereinstiegs
     Strategien für den neuen Lebensabschnitt,
     Was tun?
     Checkliste
57   Bewältigung der Umstellung von der Familien- zur Erwerbsarbeit
     Gibt es überhaupt einen Hut, unter den man alles bringen kann?
     Was tun?
     Checkliste
59   Kinderbetreuung
     Ein paar Stunden ohne Mama: Drama oder Bereicherung?
     Es gibt viele Möglichkeiten der Kinderbetreuung
     Was tun?
     Checkliste
62   Beihilfen und Zuschüsse
63   Adressen
INHALTSVERZEICHNIS

66   BILDUNG
67   Bildungsmöglichkeiten während der und im Anschluss an die Karenz
     Im Lernen liegt die Chance, Was tun? Checkliste
     Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
70   Beihilfen und Zuschüsse
71   Adressen

76   WEITERE BERATUNGSANGEBOTE
     Adressen

78   INTERNETADRESSEN

79   BROSCHÜREN
VORWORT

                             Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist für Frauen und
                             Männer ein zentrales Anliegen. Wesentlich ist, dass wir Familien
                             entsprechende Rahmenbedingungen bieten, die diese
                             Vereinbarkeit ermöglichen. Gerade in den letzten Jahren konnten
                             wir in diesem Bereich einiges zur Verbesserung beitragen.

                             Ich sehe die Kindererziehungszeit als große Chance, sich
                             Gedanken zu machen, welche Wege nach dieser Phase offen
                             stehen, sich über Weiterbildungsangebote und über einen
                             beruflichen Wiedereinstieg zu informieren und diese Zeit für die
                             Möglichkeit zur Gestaltung der eigenen Zukunft zu nützen.

    Gerade in der Kindererziehungsphase ist es immens wichtig, die Unterstützungsangebote zu
    kennen. Der vorliegende Leitfaden bietet eine gute Orientierungshilfe für Frauen und
    Männer in dieser Zeit. Sie finden aktuelle und passende Antworten zu den Themen und
    Fragestellungen, die sich durch die Situation während der Kindererziehungszeit ergeben.

    Dr.in Greti Schmid
    Landesrätin

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Der Leitfaden für Karenzierte bietet betroffenen Müttern und Vätern Rat und Orientierung
bei Fragen, die sich rund um die Themenbereiche

•   Recht
•   Persönliche Situation
•   Wiedereinstieg
•   Bildung

ergeben. Die Broschüre umfasst Erstinformationen und Überblicke über die einzelnen
Themenbereiche sowie Adressen von Einrichtungen im Land Vorarlberg.

Mit dem gesellschaftlichen Wandel ist auch eine Veränderung im Lebensstil von Frauen und
Männern einhergegangen. Die Erwerbstätigkeit wird mit der Geburt eines Kindes in den
meisten Fällen nur unterbrochen und nicht für immer aufgegeben.

Daher ist es uns ein großes Anliegen, Frauen und Männer, die sich in Karenz befinden,
bestmöglich über ihre Situation zu informieren.

Mag.a Angelika Nocker, AK Vorarlberg
Mag.a Sabine Rudigier, Frauenreferentin
ÖGB Vorarlberg.
Mag.a Monika Lindermayr, Referat für Frauen und
Gleichstellung des Landes Vorarlbergs

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RECHTLICHE GRUNDLAGEN

    Dieser Abschnitt behandelt:

    •   Begriffserklärungen
    •   Arbeits- und sozialrechtliche Situation
    •   Finanzielle Situation

    Um sinnvolle Entscheidungen bezüglich Karenz und Elternteilzeit treffen zu können, ist es
    notwendig, die entsprechenden Begriffe und gesetzlichen Regelungen zu kennen. Was ist
    Wochengeld? Wie lange dauert der Mutterschutz? Wie lange kann ich nach der Geburt eines
    Kindes maximal in Karenz gehen? Wo beantrage ich Kinderbetreuungsgeld? Wie viel darf ich
    während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld dazuverdienen? Welche Möglichkeiten
    haben Mütter und Väter, sich die Kinderbetreuung zu teilen?

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RECHTLICHE GRUNDLAGEN
                                                      BEGRIFFSERKLÄRUNGEN

[BEGRIFFSERKLÄRUNGEN]

 Begriffserklärungen
 Hier finden Sie eine kurze Erklärung der für Eltern wichtigsten Begriffe rund
 um das Thema Karenz – Elternteilzeit – Wiedereinstieg. Genauere Informationen
 sind in den jeweiligen Kapiteln dieses Leitfadens nachzulesen.

Mutterschutz
Die Mutterschutzzeit ist eine gesetzlich festgelegte Frist, in der zum Schutz von Mutter und
Kind absolutes Beschäftigungsverbot besteht. Der Mutterschutz beginnt grundsätzlich acht
Wochen vor dem berechneten Geburtstermin und endet regulär acht Wochen nach der
Geburt des Kindes. Für Früh-, Kaiserschnitt- und Mehrlingsgeburten gibt es
Sonderregelungen. Während der Mutterschutzzeit wird in der Regel Wochengeld bezogen,
dessen Höhe in etwa jener des bisherigen Gehalts entspricht.

Karenz
Elternkarenz ist der Anspruch unselbstständig erwerbstätiger Mütter bzw. Väter während
der ersten beiden Lebensjahre eines Kindes von der Arbeit freigestellt zu werden. Die
Karenzzeit beginnt mit dem Ende des Mutterschutzes und dauert längstens bis zum
2. Geburtstag des Kindes. Während der Karenzzeit kann Kinderbetreuungsgeld bezogen
werden. Väter und Mütter können sich die Karenz aufteilen. Voraussetzung ist, dass sie mit
dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Während der Karenzzeit ist eine Erwerbstätigkeit
in begrenztem Ausmaß möglich.

Väterkarenz
Auch Väter können in Karenz gehen. Für sie gelten die gleichen rechtlichen Bestimmungen
wie für Mütter, das heißt, für sie besteht ebenfalls Kündigungsschutz und sie haben
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.

Kinderbetreuungsgeld
Das Kinderbetreuungsgeld gebührt Müttern bzw. Vätern, auch Pflege- und Adoptiveltern,
und zwar unabhängig von einer Erwerbstätigkeit vor der Geburt. Es besteht die Möglichkeit,
aus fünf verschiedenen Bezugsvarianten zu wählen. Je nach Variante unterscheiden sich die
Höhe des Kinderbetreuungsgeldes und die Bezugsdauer.

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RECHTLICHE GRUNDLAGEN
     BEGRIFFSERKLÄRUNGEN

     Wiedereinstieg
     Unter Wiedereinstieg versteht man die Phase des Übergangs von einer Berufsunterbrechung
     wegen Kinderbetreuung zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Es gibt verschiedene
     Möglichkeiten, den Wiedereinstieg so zu gestalten, dass eventuelle Umstellungsprobleme so
     gering wie möglich gehalten werden.

     Elternteilzeit
     Elternteilzeit ist ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Herabsetzung der bisherigen
     Arbeitszeit bzw. auf Änderung der Lage der bisherigen Arbeitszeit. Dieser Anspruch gilt nur
     für Eltern, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben oder obsorgeberechtigt sind.
     Zusätzlich hängt der Anspruch auf Elternteilzeit von der Betriebsgröße und von der Dauer
     der Betriebszugehörigkeit ab.

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RECHTLICHE GRUNDLAGEN
                         ARBEITS- UND SOZIALRECHTLICHE SITUATION

[ARBEITS- UND SOZIALRECHTLICHE SITUATION]

•     Erwerbsarbeit
•     Mutterschutz
•     Karenz
•     Teilung der Karenz zwischen den Elternteilen
•     Kinderbetreuungsgeld
•     Pflegefreistellung, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit
•     Aufgeschobene Karenz
•     Elternteilzeit
•     Wenn während der Karenz ein weiteres Kind kommt
•     Wenn während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld ein weiteres Kind kommt
•     Versicherung

    Dieser Abschnitt gibt einen Überblick über die arbeits- und sozialrechtlichen Fragen in
    Zusammenhang mit der Karenzzeit. Im Folgenden wird vor allem auf leibliche
    Kinder Bezug genommen, für Pflege- und Adoptivkinder gibt es zum Teil spezielle
    Regelungen. Da es zu diesen Themenbereichen bereits umfangreiches Informations-
    material gibt, wird hier auf detailliertere Ausführungen verzichtet. Empfehlungen
    für Broschüren und Beratungsangebote finden Sie im Anhang.

                                                                                              11
RECHTLICHE GRUNDLAGEN
     ARBEITS- UND SOZIALRECHTLICHE SITUATION

     Erwerbsarbeit
     Sobald eine Arbeitnehmerin weiß, dass sie schwanger ist, hat sie dies sowie den
     voraussichtlichen Geburtstermin dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin zu melden. Für
     schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen, die gesundheitsgefährdende Arbeiten
     verrichten oder deren Arbeitszeit in die Nacht bzw. auf Feiertage/Sonntage fällt, bestehen
     verschiedene Formen von Beschäftigungsverboten.

     Schwangere stehen ab Beginn der Schwangerschaft unter besonderem Kündigungs- und
     Entlassungsschutz. Mütter und Väter in Karenz stehen bis vier Wochen nach Ende der Karenz
     bzw. des von ihnen beanspruchten Karenzteils unter Kündigungs- und Entlassungsschutz.
     Der arbeitsrechtliche Anspruch auf Karenz endet mit dem zweiten Geburtstag des Kindes.
     Eltern können ihr Dienstverhältnis anlässlich der Geburt ihres Kindes ohne Angabe von
     Gründen beenden, und zwar frühestens während der Mutterschutzfrist nach der Geburt,
     spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz. In diesem Fall muss keine Kündigungsfrist
     eingehalten werden. Hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünf Jahre ununterbrochen
     gedauert, besteht auch nach der alten Abfertigungsregelung Anspruch auf die Hälfte der
     gesetzlichen Abfertigung, höchstens jedoch auf das Dreifache des monatlichen Entgelts. Ein
     Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes ist allerdings gut zu überlegen. Denn ein
     beruflicher Wiedereinstieg gestaltet sich unter Umständen schwierig. Möglicherweise ist
     Elternteilzeit eine gangbare Alternative.

     Mutterschutz
     Die Mutterschutzfrist beginnt grundsätzlich acht Wochen vor dem errechneten
     Geburtstermin und endet regulär acht Wochen, bei Kaiserschnitt-Entbindungen, Früh- und
     Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei vorzeitigen Entbindungen
     verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung
     nicht in Anspruch genommen werden konnten. Bei Geburten nach dem errechneten
     Geburtstermin verkürzt sich die Mutterschutzzeit nicht, das heißt, die Acht-Wochen-Frist
     nach der Entbindung beginnt mit der Geburt des Kindes.

     Bei Gefahr für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind kann eine schwangere
     Arbeitnehmerin in jeder Phase der Schwangerschaft von der Arbeit völlig freigestellt werden.
     Während der Mutterschutzfrist besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot, und es besteht
     Anspruch auf Wochengeld, das in etwa so hoch ist wie der bisherige Durchschnittsverdienst.
     Wurde aus Gesundheitsgründen schon vor Beginn der Mutterschutzfrist eine
     Dienstfreistellung verfügt, bezahlt die zuständige Krankenkasse ein „vorgezogenes
     Wochengeld“.

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RECHTLICHE GRUNDLAGEN
                       ARBEITS- UND SOZIALRECHTLICHE SITUATION

Karenz
Die Karenzzeit beginnt frühestens mit dem Ende der Mutterschutzfrist und dauert längstens
bis zum 2. Geburtstag des Kindes. Während der Karenzzeit besteht Kündigungs- und
Entlassungsschutz.
Achtung: Die Dauer der Karenz (maximal bis zum 2. Geburtstag des Kindes) ist unter
Umständen eine andere als die Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld (maximal 30/36
Monate). Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld über den 2. Geburtstag des Kindes hinaus
verlängert nicht die Dauer der Karenz. Der arbeitsrechtliche Kündigungs- und
Entlassungsschutz endet in jedem Fall vier Wochen nach Ende der Karenz. (Siehe Abschnitt
„Finanzielle Situation“).

Teilung der Karenz zwischen den Elternteilen
Kindesmutter und Kindesvater können selbst entscheiden, wer von ihnen die Karenz in
Anspruch nimmt. Sie können sich bei der Betreuung des Kindes aber auch abwechseln. Die
Karenz kann bis zu zweimal zwischen Vater und Mutter aufgeteilt werden, das heißt, dass
insgesamt drei Karenzphasen zulässig sind (z.B. Betreuung durch die Mutter/den Vater/die
Mutter), wobei jede Phase mindestens zwei Monate umfassen muss. Grundsätzlich können
die Eltern frei wählen, wie lange sie jeweils in Karenz gehen möchten. Mitteilung zu Dauer
und Aufteilung der Karenz müssen dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin fristgerecht
mitgeteilt werden. Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson können
beide Elternteile einen Monat lang gleichzeitig in Karenz gehen (allerdings kann nur ein
Elternteil Kinderbetreuungsgeld beziehen). In diesem Fall endet der Karenzanspruch einen
Monat vor dem 2. Geburtstag des Kindes.
Während der Karenzzeit ist eine Erwerbstätigkeit in begrenztem Ausmaß (bis zur
Geringfügigkeitsgrenze; 2014: € 395,31 im Monat) möglich. Der gesetzliche Kündigungs- und
Entlassungsschutz gilt für Mütter und Väter. Auch Elternteilzeit und Aufschieben von Karenz
sind für beide Elternteile möglich.

Kinderbetreuungsgeld
Grundsätzlich hat ein Elternteil Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Inzwischen besteht die
Wahl zwischen fünf Varianten (vier Pauschalvarianten und eine einkommensabhängige
Variante). Die Dauer der einzelnen Varianten reicht von 12 Monaten (plus zwei Monate,
sofern auch der andere Elternteil eine Zeit lang die Kinderbetreuung übernimmt) bis zu 30
Monaten (bzw. 36 Monaten, wenn sich die Eltern bei der Kinderbetreuung abwechseln).
(Siehe Abschnitt „Finanzielle Situation“).
Während des Bezugs einer der Pauschalvarianten des Kinderbetreuungsgeldes kann die/der
Beziehende einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wobei die individuelle Zuverdienstgrenze
60 % der Letzteinkünfte beträgt. Liegen die 60 % der Letzteinkünfte unter € 16.200,-, so gilt
eine Zuverdienstgrenze von € 16.200,- pro Jahr.

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RECHTLICHE GRUNDLAGEN
     ARBEITS- UND SOZIALRECHTLICHE SITUATION

     Es empfiehlt sich, die individuelle Zuverdienstgrenze bei der für das Kinderbetreuungsgeld
     zuständigen Stelle der Krankenversicherung zu erfragen (unter Vorlage der erforderlichen
     Daten bzw. Steuerbescheide). (Siehe Abschnitt „Finanzielle Situation“). Wechseln die Eltern
     einander bei der Betreuung des Kindes ab, so hat jeder Elternteil seine individuelle
     Zuverdienstgrenze.
     Wer die einkommensabhängige Variante des Kinderbetreuungsgeldes wählt, hat nur eine
     beschränkte Möglichkeit des Dazuverdienens (€ 6.400,- pro Kalenderjahr ab 1.1.2014), da in
     diesem Fall das Kinderbetreuungsgeld höher ist und einen Einkommensersatz darstellt.

     Pflegefreistellung, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit
     Erwerbstätige Mütter und Väter haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf
     Pflegefreistellung im Ausmaß der Arbeitszeit von einer Woche pro Jahr bei
     Entgeltfortzahlung und Anspruch auf eine weitere Woche Freistellung für die notwendige
     Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, welches das zwölfte
     Lebensjahr noch nicht überschritten hat.
     Seit Jahresbeginn 2014 besteht für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit
     wegen der Pflege und/oder Betreuung eines nahen Angehörigen mit dem Arbeitgeber bzw.
     der Arbeitgeberin entweder
         • eine Pflegekarenz für die Dauer von einem bis drei Monate
         • oder eine Pflegeteilzeit (Reduktion der Arbeitszeit nicht unter zehn Wochenstunden)
             schriftlich zu vereinbaren.

     Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis muss mindestens drei Monate gedauert haben. Und
     die zu pflegende Person muss Pflegegeld zumindest der Stufe 3 beziehen. Bei der Pflege von
     minderjährigen Angehörigen genügt die Zuerkennung von Pflegestufe 1.
     Während der Dauer von Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit besteht Anspruch auf
     Pflegekarenzgeld und auf beitragsfreie Kranken- und Pensionsversicherung.

     Aufgeschobene Karenz
     Eltern können einen Teil ihrer Karenz (pro Elternteil drei Monate) bis zum siebenten
     Lebensjahr des Kindes (bzw. dessen Schuleintritt) aufsparen. Diese Zeit unterliegt allerdings
     nicht mehr dem gesetzlichen Kündigungs- bzw. Entlassungsschutz, auch besteht für diese
     Zeit kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Die Absicht, einen Teil der Karenz
     aufzuschieben, ist dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin spätestens mit Vollendung des
     18. Lebensmonats des Kindes bekanntzugeben. Von der Absicht, die aufgeschobene Karenz
     anzutreten, ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin spätestens drei Monate vor dem
     gewünschten Zeitpunkt zu informieren. Der tatsächliche Antritt bedarf einer Einigung mit
     dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin.

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RECHTLICHE GRUNDLAGEN
                       ARBEITS- UND SOZIALRECHTLICHE SITUATION

Elternteilzeit
Elternteilzeit ist ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Herabsetzung der bisherigen
Arbeitszeit bzw. auf Änderung der Lage der Arbeitszeit. Dieser Anspruch ist jedoch an
bestimmte Voraussetzungen im Betrieb sowie an die Dauer des Arbeitsverhältnisses
gekoppelt.

Die Regelungen im Mutterschutz- und im Väter-Karenzgesetz unterscheiden je nach
Betriebsgröße und Dauer des Arbeitsverhältnisses zwei Arten von Elternteilzeit:
• Gesetzlicher Anspruch auf Elternteilzeit und/oder Veränderung der Lage der Arbeitszeit
   bis zum siebenten Geburtstag des Kindes (bzw. bis zu einem späteren Schuleintritt)
   besteht für Eltern, die in einem Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten tätig sind und
   deren Arbeitsverhältnis bereits drei Jahre ununterbrochen besteht.

•   Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung und/oder Verlegung der Arbeitszeit: Hat der Betrieb
    weniger als 21 Beschäftigte und/oder besteht das Beschäftigungsverhältnis noch keine
    drei Jahre, kann Elternteilzeit bzw. die Veränderung der Lage der Arbeitszeit maximal bis
    zum vierten Geburtstag des Kindes mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin vereinbart
    werden.

Nähere Informationen über die Geltendmachung und die Durchsetzung des Rechtsanspruchs
sowie über den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz finden Sie in den
Rechtsinfos „Baby Package“ (siehe Abschnitt „Broschüren“).

Zu beachten: Aufgrund der Ausdehnung des Durchrechnungszeitraums für die Pensions-
berechnung verringert jede Form der Teilzeitarbeit die Pensionshöhe!

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RECHTLICHE GRUNDLAGEN
     ARBEITS- UND SOZIALRECHTLICHE SITUATION

     Wenn während der Karenz (oder der Elternteilzeit) ein weiteres Kind kommt
     Wird die Mutter während der Karenz oder der Elternteilzeit oder einer anderen
     Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld wieder schwanger, so
     gelten die genannten arbeitsrechtlichen Bestimmungen (Meldepflicht usw.). Der Anspruch
     auf Karenz beginnt von Neuem. Beginnt der Mutterschutz für ein weiteres Kind nach Ende
     der Karenz, so ist in der Zeit zwischen Ende der Karenz und Beginn des Mutterschutzes zu
     arbeiten, sofern nichts anderes mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin vereinbart wird.

     Wenn während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld ein weiteres Kind kommt
     Kommt ein Kind zur Welt, während noch für ein anderes Kinderbetreuungsgeld bezogen
     wird, so beginnt der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld mit der letzten Geburt wieder von
     Neuem, und der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für das ältere Kind erlischt.
     Kinderbetreuungsgeld kann immer nur für ein Kind bezogen werden. Bei Mehrlingsgeburten
     erhalten Eltern, sofern sie eine Pauschalvariante gewählt haben, 50 % des jeweiligen
     Grundbetrages für das zweite und jedes weitere Mehrlingskind. Beim
     einkommensabhängigen        Kinderbetreuungsgeld    besteht     kein    Anspruch     auf
     Mehrlingszuschlag.

     Versicherung
     Mütter und Väter sind bei der für sie zuständigen Sozialversicherungsanstalt während der
     Zeit des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld kranken- und unfallversichert.
     Für die Pensionsversicherung gilt die Zeit bis zum vollendeten vierten Lebensjahr des Kindes
     als spezielle Versicherungszeit. Bei Personen, die vor dem ersten Jänner 1955 geboren sind,
     werden Zeiten der Kindererziehung als Ersatzzeiten angerechnet. Für Geburten ab 1.1.2002
     werden die ersten 24 Monate als Beitragszeit gewertet. Für Personen, die ab 1.1.2005
     erstmals Pensionszeiten erworben haben, gibt es nur Versicherungszeiten (keine
     Unterscheidung in Beitragszeiten und Ersatzzeiten) und Zeiten der Kindererziehung bis zum
     4. Lebensjahr des Kindes gelten als Teilversicherungszeit für die Pension. Wer ein
     behindertes Kind pflegt, kann sich bis zu dessen vollendetem 40. Lebensjahr selbst in der
     Pensionsversicherung versichern, ohne dass dadurch Kosten entstehen. Die Beiträge werden
     zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen. Seit 2013 gibt es
     für diese Personengruppe unter Umständen auch die Möglichkeit, sich kostenlos
     krankenversichern zu lassen.

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RECHTLICHE GRUNDLAGEN
                       ARBEITS- UND SOZIALRECHTLICHE SITUATION

Freiwilliges Pensionssplitting
Für Kindererziehungszeiten       ab   2005   gibt   es   die   Möglichkeit   des   freiwilligen
Pensionssplittings.

Der berufstätige Elternteil, der das Kind nicht überwiegend betreut, kann maximal für die
ersten vier Jahre eines Kindes freiwillig die Hälfte seiner Pensionsbeiträge auf das
Pensionskonto des Elternteils, der sich der Kinderbetreuung widmet, übertragen lassen.
Die Übertragung hat durch eine freiwillige Vereinbarung zwischen den Elternteilen zu
erfolgen. Das freiwillige Splitting ist längstens bis zum siebenten Lebensjahr des Kindes beim
zuständigen Pensionsversicherungsträger zu beantragen. Nachträglich kann das Splitting
nicht mehr widerrufen werden.

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RECHTLICHE GRUNDLAGEN
     FINANZIELLE SITUATION

     [FINANZIELLE SITUATION]

     •   Wochengeld
     •   Kinderbetreuungsgeld
     •   Zuschüsse und Beihilfen

     WOCHENGELD
     Während der Mutterschutzfrist (acht Wochen vor und nach der Entbindung) beziehen
     Frauen, die in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stehen, Wochengeld. Dieses ist bei der
     zuständigen Krankenkasse zu beantragen.

     KINDERBETREUUNGSGELD (Beträge Stand 2014)
     Kinderbetreuungsgeld erhalten alle Mütter/Väter (Adoptiv- und Pflegeeltern), unabhängig
     von einer Erwerbstätigkeit vor der Geburt, sofern
     • für das Kind Familienbeihilfe oder eine gleichartige ausländische Leistung bezogen wird
     • ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind bzw. derselbe Hauptwohnsitz gegeben ist
     • die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht überschritten wird
     • die im Mutter-Kind-Pass vorgeschriebenen Untersuchungen durchgeführt werden
     • der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet
         haben sowie sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.
     Das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld werden ausschließlich
     auf Antrag gewährt, der bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt zu stellen ist.

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RECHTLICHE GRUNDLAGEN
                                                                             FINANZIELLE SITUATION

Höhe des Kinderbetreuungsgeldes
Seit 2010 kann zwischen fünf Varianten von Kinderbetreuungsgeld gewählt werden, die sich
hinsichtlich Bezugshöhe und Bezugsdauer unterscheiden. Vier der fünf Varianten sind
Pauschalvarianten, bei einer Variante ist die Bezugshöhe einkommensabhängig.

Pauschalvarianten:
• Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 14,53 täglich – längstens bis zur Vollendung des
   30./36. * Lebensmonats des Kindes (entspricht rund € 436,- monatlich)
• Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 20,80 täglich – längstens bis zur Vollendung des
   20./24. * Lebensmonats des Kindes (entspricht rund € 624,- monatlich)
• Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 26,60 täglich – längstens bis zur Vollendung des
   15./18. * Lebensmonats des Kindes (entspricht rund € 800,- monatlich)
• Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 33,- täglich – längstens bis zur Vollendung des
   12./14. * Lebensmonats des Kindes (entspricht rund € 1.000,- monatlich)

*Je nachdem, welches Modell Sie wählen, gebührt das Kinderbetreuungsgeld längstens bis zur Vollendung des 30., 20., 15. bzw. 12.
Lebensmonats des Kindes. Wechseln Sie sich allerdings mit dem zweiten Elternteil im Bezug ab (zweimaliger Wechsel ist möglich,
ein Block muss mindestens zwei Monate betragen), so verlängert sich der Anspruch je nach Variante – längstens bis zur Vollendung
des 36., 24., 18. bzw. 14. Lebensmonats Ihres Kindes.

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RECHTLICHE GRUNDLAGEN
     FINANZIELLE SITUATION

     Einkommensabhängige Variante:
     Höhe des Kinderbetreuungsgeldes € 66,- täglich (rund € 2.000,- monatlich). Dieses Modell
     kann längstens bis zur Vollendung des 12./14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden.
     Voraussetzung: Sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in den letzten sechs Monaten
     unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Bundesgebiet. Karenz und Mutterschutz gelten bei
     aufrechtem Dienstverhältnis als Zeiten der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern in den
     sechs Monaten unmittelbar davor eine in Österreich sozialversicherungspflichtige
     Erwerbstätigkeit    tatsächlich   ausgeübt     wurde.     Berechnung       des    Tagsatzes:
     Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 80 % des Wochengeldtagsatzes bzw. 80 % des
     maßgeblichen Nettoeinkommens, das im letzten Kalenderjahr vor der Geburt erzielt wurde,
     in dem kein Kinderbetreuungsgeldbezug vorlag. Liegt der so ermittelte Tagsatz unter € 33,-,
     so ist ein Umstieg auf das pauschalierte Kinderbetreuungsgeld (€ 33,- täglich bis zur
     Vollendung des 12./14. Lebensmonats des Kindes) vorzunehmen.

     Ausnahme: Elternteile, die sich in einer akut schwierigen Situation befinden, erhalten in allen
     Bezugsvarianten zusätzlich zwei Monate länger Kinderbetreuungsgeld. Solche „Härtefälle“
     sind gegeben, wenn der Partner/die Partnerin verstirbt, schwer erkrankt, im Gefängnis ist,
     sich in einer Heil- oder Pflegeanstalt befindet, aber auch bei behördlich festgestellter
     häuslicher Gewalt. Auch Alleinerziehende mit weniger als € 1.200,- Monatseinkommen
     (inklusive Familienleistungen) und einem laufenden Unterhaltsverfahren erhalten das
     Kinderbetreuungsgeld zwei Monate länger.
     Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht immer nur für ein Kind. Wird während des
     Bezugs von Kinderbetreuungsgeld ein weiteres Kind geboren, so endet der Anspruch für das
     ältere Kind mit dem Anspruch auf Wochengeld für das nächste Kind.
     Bei Mehrlingsgeburten erhalten Sie für das erste Kind Kinderbetreuungsgeld, und zwar je
     nach gewählter Variante in der vollen Höhe. Für das zweite Kind und jedes weitere
     Mehrlingskind gibt es monatlich 50 % des gewählten Grundbetrages. Beim
     einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld wird kein Mehrlingszuschlag bezahlt.

     Achtung: Wird während des aufrechten Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld für Mehrlinge
     ein weiteres Kind geboren, besteht Anspruch auf Weiterzahlung des Mehrlingszuschlages.

     Hinweis: Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes ist an die korrekte Durchführung der ersten
     zehn vom Mutter-Kind-Pass vorgeschriebenen Untersuchungen gekoppelt. Bei der Variante
     30+6 ist der Nachweis dieser Untersuchungen spätestens mit Vollendung des 18.
     Lebensmonats des Kindes zu erbringen. Für alle übrigen Varianten erfolgt der Nachweis in
     zwei Schritten: Die ersten neun Untersuchungen sind bis zur Vollendung des 10.
     Lebensmonats des Kindes zu belegen. Der Nachweis der 10. Untersuchung hat spätestens
     mit Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes zu erfolgen.

20
RECHTLICHE GRUNDLAGEN
                                                      FINANZIELLE SITUATION

Bei Nichtvorlage kommt es zu einer Kürzung und Rückforderung der zu Unrecht bezahlten
Leistung. Bei den fünf Pauschalvarianten kommt es in diesem Fall zu einer Reduzierung des
Tagsatzes auf die Hälfte, und zwar je nach Variante ab dem 25., 17., 13. und 10.
Lebensmonat des Kindes. Bei der einkommensabhängigen Variante reduziert sich der
Tagsatz des Kinderbetreuungsgeldes ab dem 10. Lebensmonat des Kindes um € 16,50.
Werden die Untersuchungen aus Gründen, die nicht von den Eltern zu vertreten sind (z.B.
Adoption), nicht oder nur teilweise durchgeführt, kommt es zu keiner Kürzung des
Kinderbetreuungsgeldes.
Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld besteht Krankenversicherungsschutz.

Zuverdienstgrenze
Bei allen Pauschalvarianten beträgt die individuelle Zuverdienstgrenze 60 % der
maßgeblichen Einkünfte des letzten Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein
Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Liegen diese 60 % der Letzteinkünfte unter € 16.200,-
so gilt eine Zuverdienstgrenze von € 16.200,- pro Kalenderjahr. Berechnungsgrundlage ist
der Steuerbescheid. Bei der einkommensabhängigen Variante beträgt die Zuverdienstgrenze
€ 6.400,- pro Jahr.

Achtung: Unabhängig von der gewählten Variante des Kinderbetreuungsgeldes endet der
arbeitsrechtliche Karenzanspruch grundsätzlich mit dem 2. Geburtstag des Kindes. Nur bis zu
diesem Zeitpunkt bleibt das Arbeitsverhältnis aufrecht.

Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld – für Geburten ab 1.1.2010
Bei einem Einkommen unter € 6.400,- und Bezug einer Pauschalvariante des
Kinderbetreuungsgeldes wird eine Beihilfe in der Höhe von € 6,06 pro Tag für
Alleinerziehende und Paare gewährt. Die Zuverdienstgrenze für den Partner/die Partnerin
beträgt € 16.200,- im Jahr. Die Beihilfe kann maximal ein Jahr lang bezogen werden.
Information und Antragstellung bei der zuständigen Krankenkasse, bei der Kindergeld
beantragt wurde, sowie bei der Arbeiterkammer.

Familienleistungen für Nichtösterreicherinnen und Nichtösterreicher
Seit 2006 besteht für Familien, die eine andere als die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen, Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld, wenn sie sich mit dem
Kind rechtmäßig in Österreich aufhalten. Damit kommen auch jene Familien in den Genuss
der Familienleistungen, die in Österreich nicht beschäftigt sind bzw. sich noch nicht fünf
Jahre im Bundesgebiet aufhalten. Der rechtmäßige Aufenthalt nach dem NAG ist dem
Finanzamt (für die Familienbeihilfe) und der Krankenkasse (Kinderbetreuungsgeld) nach-
zuweisen (NAG-Karte). Es empfiehlt sich, mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger
frühzeitig Kontakt aufzunehmen.

                                                                                              21
RECHTLICHE GRUNDLAGEN
     FINANZIELLE SITUATION

     Hinweis: Es ist wichtig, rechtzeitig die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltstitel zu
     stellen. Für neugeborene Kinder, die eine andere als die österreichische Staatsbürgerschaft
     haben, ist sofort nach der Geburt ein Aufenthaltstitel zu beantragen! Dies gilt auch für
     neugeborene Kinder von EWR-Bürgerinnen und -Bürgern sowie Schweizer
     Staatsangehörigen, die sich bereits vor dem 1.1.2006 rechtmäßig niedergelassen haben.

     Weitere Informationen:
     Bezirkshauptmannschaften, Abteilung Fremdenpolizei
     www.bmi.gv.at/niederlassung

     Weitere Informationen zu den Familienleistungen des Bundes
     (Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld):
     Bürgerservice des Bundesministeriums für Familie und Jugend
     Tel. 0800/240-262
     E-Mail: service@bmgfj.gv.at
     www.bmgfj.gv.at

     ZUSCHÜSSE UND BEIHILFEN
     In der Folge werden die wichtigsten finanziellen Unterstützungen für Familien in
     alphabetischer Reihenfolge angeführt. Nähere Informationen über die konkreten
     Anspruchsvoraussetzungen, über Sonderfälle und die Antragstellung erhalten Sie bei den
     angeführten Institutionen. Im Kapitel „Bildung“ finden Sie Beihilfen und Zuschüsse speziell
     für Bildungsvorhaben. Im Kapitel „Wiedereinstieg“ finden Sie Beihilfen und Zuschüsse für
     Arbeitsuche und Arbeitsaufnahme.

     Familienbeihilfe: Sie gebührt unabhängig vom Familieneinkommen.
     Anspruchsvoraussetzungen sind unter anderem österreichischer               Wohnsitz    und
     Haushaltszugehörigkeit des Kindes.
     (Information und Antragstellung beim Wohnsitzfinanzamt)

     Familienpass des Landes Vorarlberg: Er ermöglicht Familien und Alleinerziehenden einen
     kostengünstigen Zugang zu verschiedenen Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen.
     (Information und Antragstellung bei der Gemeinde)

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RECHTLICHE GRUNDLAGEN
                                                     FINANZIELLE SITUATION

Familienzuschuss des Landes Vorarlberg: Der Familienzuschuss wird Familien im Anschluss
an das Kinderbetreuungsgeld für den maximalen Zeitraum von 18 Monaten gewährt.
(Information beim Land Vorarlberg, Antragstellung bei der Gemeinde)
• Anspruchsvoraussetzungen: der auptwohnsitz des Kindes ist in Vorarlberg. Das Kind hat
    die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen EWR-
    Staates oder jene der Schweiz.
• Das monatliche Familien-Nettoeinkommen ist nicht höher als die
    Einkommenshöchstgrenze.

Kinderbetreuungsgeld: Es gebührt je nach gewählter Variante 12+2 bis 30+6 Monate lang.
(Information und Antragstellung bei der zuständigen Krankenkasse)

Kinderbetreuungsgeld und Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen:
Werden die im Mutter-Kind-Pass vorgeschriebenen Untersuchungen nicht zeitgerecht
durchgeführt, wird das Kinderbetreuungsgeld ab einem bestimmten Zeitpunkt auf die Hälfte
gekürzt. (Information bei der zuständigen Krankenkasse)

Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld:
Alleinstehenden Elternteilen oder Familien ohne oder mit nur geringem Einkommen gebührt
unter bestimmten Voraussetzungen eine Beihilfe.
(Information und Antragstellung bei der zuständigen Krankenkasse)

Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe: Anspruch darauf besteht unter bestimmten
Voraussetzungen auch nach oder während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld.
(Information und Antragstellung beim Arbeitsmarktservice)

Mehrkindzuschlag: Anspruch darauf haben Familien mit drei oder mehr Kindern, deren
Einkommen eine gewisse Grenze (€ 55.000,- im Jahr) nicht übersteigt.
(Information und Antragstellung beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt)

Kinderfreibetrag: Haben Sie für ein Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
Familienbeihilfe bezogen, haben Sie Anspruch auf einen Kinderfreibetrag. Dieser
Steuerfreibetrag beträgt € 220,- jährlich. Machen für dasselbe Kind beide Elternteile den
Kinderfreibetrag geltend, wird der Freibetrag begünstigt gesplittet. Es steht dann jedem
Elternteil 60 % des Freibetrages (€ 132,- jährlich) zu.
(Information und Antragstellung beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt)

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RECHTLICHE GRUNDLAGEN
     FINANZIELLE SITUATION

     Aufwendung für die Kinderbetreuung: Kinderbetreuungskosten (z.B. Kindergärten,
     Kinderkrippen, Kindertagesheime, pädagogisch ausgebildete Tagesmütter) sind seit 2009 für
     Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres als außergewöhnliche Belastung ohne
     Selbstbehalt bis zu einer Höhe von € 2.300,- pro Kind steuerlich absetzbar. Voraussetzung ist,
     dass Sie für das Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen haben bzw. Ihnen für
     mehr als sechs Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
     (Information und Antragstellung beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt)

     Unterstützung von Familien in Notsituationen: Über den Familienhärteausgleich können
     finanzielle Unterstützungen (z.B. bei Krankheit, Tod, Unfällen, Katastrophen) angefordert
     werden. (Information und Antragstellung beim Bundesministerium für Familie und Jugend)
     Über verschiedene Steuerabsetzbeträge können Eltern im Rahmen ihrer
     Steuererklärungen/ArbeitnehmerInnenveranlagungen steuerliche Begünstigungen erhalten.
     (Informationen beim Wohnsitzfinanzamt)

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RECHTLICHE GRUNDLAGEN
                                                                         ADRESSEN

Information und Beratung bei
arbeits- und sozialrechtlichen
Fragen Erstinformationen
FEMAIL
FrauenInformationszentrum Vorarlberg e.V.
Marktgasse 6
6800 Feldkirch
T 05522/31002-0
F 05522/31002-33
E info@femail.at
I www.femail.at

Informationen zu Mutterschutz,
Wochen- und Kinderbetreuungsgeld
Vorarlberger Gebietskrankenkasse            Vorarlberger Gebietskrankenkasse
Außenstelle Bludenz                         Außenstelle Bregenz
Bahnhofstraße 12                            Heldendankstraße 10
6700 Bludenz                                6900 Bregenz
T 0508455-4400                              T 0508455-2420
F 0508455-4040                              F 0508455-2040
E bludenz@vgkk.at                           E bregenz@vgkk.at
I www.vgkk.at                               I www.vgkk.at

Vorarlberger Gebietskrankenkasse            Vorarlberger Gebietskrankenkasse
Dornbirn                                    Außenstelle Egg
Jahngasse 4                                 Bundesstraße 1039
6850 Dornbirn                               6863 Egg
T 0508455-0                                 T 0508455-5421
F 0508455-1040                              F 0508455-5040
E vgkk@vgkk.at                              E egg@vgkk.at
I www.vgkk.at                               I www.vgkk.at

Vorarlberger Gebietskrankenkasse            Vorarlberger Gebietskrankenkasse
Außenstelle Feldkirch                       Außenstelle Kleinwalsertal
Bahnhofstraße 30                            (Montag und Dienstag)
6800 Feldkirch                              Walserstraße 25
T 0508455-3420                              6991 Riezlern
F 0508455-3040                              T 0508455-5415
E feldkirch@vgkk.at                         F 0508455-5041
I www.vgkk.at                               E riezlern@vgkk.at
                                            I www.vgkk.at

                                                                                    25
RECHTLICHE GRUNDLAGEN
     ADRESSEN

     Vorarlberger Gebietskrankenkasse            Sozialversicherungsanstalt der
     Außenstelle Schruns                         gewerblichen Wirtschaft
     Veltlinerweg 5                              Schloßgraben 14
     6780 Schruns                                6800 Feldkirch
     T 0508455-6422                              T 050808-9911
     F 0508455-6040                              F 050808-9919
     E schruns@vgkk.at                           E direktion.vorarlberg@sva.sozvers.at
     I www.vgkk.at                               I www.sozialversicherung.at

     Sozialversicherungsanstalt der
     Bauern
     Montfortstraße 9
     6900 Bregenz
     T 05574/4924
     F 05574/4924-7300
     E rb.vbg@svb.at
     I www.svb.at

     Information und Beratung bei
     Fragen der Karenz und des Wiedereinstiegs
     AMS Bludenz                                 AMS Bregenz
     Bahnhofplatz 1b                             Rheinstraße 33
     6700 Bludenz                                6900 Bregenz
     T 05522/62371                               T 05574/691-0
     F 05552/62371-81160                         F 05574/691-82160
     E ams.bludenz@ams.at                        E ams.bregenz@ams.at
     I www.ams.at                                I www.ams.at

     AMS Dornbirn                                AMS Feldkirch
     Bahnhofstraße 24                            Reichsstraße 151
     6850 Dornbirn                               6800 Feldkirch
     T 05572/22771-0                             T 05522/3473-0
     F 05572/22771-84160                         F 05522/3473-85160
     E ams.dornbirn@ams.at                       E ams.feldkirch@ams.at
     I www.ams.at                                I www.ams.at

     AMS Kleinwalsertal
     Walserstraße 240
     6992 Hirschegg
     T 05517/5222-0
     F 05517/5222-83160
     E ams.kleinwalsertal@ams.at
     I www.ams.at

26
RECHTLICHE GRUNDLAGEN
                                                                               ADRESSEN

Information und Beratung bei
arbeits- und sozialrechtlichen Fragen
ÖGB Frauenreferat                                AK Vorarlberg
Steingasse 2                                     Büro für Familien- und Frauenfragen
6800 Feldkirch                                   Widnau 2–4
T 05522/3553-20                                  6800 Feldkirch
F 05522/3553-13                                  T 050 258-2600
E sabine.rudigier@oegb.at                        F 050 258-2601
I www.oegb.at                                    E familie.frau@ak-vorarlberg.at
                                                 I www.ak-vorarlberg.at

Beratung und Informationen zur finanziellen Situation

Informationen über
Beihilfen und Zuschüsse
FEMAIL                                           DOWAS Der Ort für Wohnungs- und
FrauenInformationszentrum                        Arbeitssuchende
Vorarlberg e.V.                                  Merbodgasse 10
Marktgasse 6                                     6900 Bregenz
6800 Feldkirch                                   T 05574/909002-20
T 05522/31002-0                                  F 05574/909002-81
F 05522/31002-33                                 E beratungsstelle@dowas.at
E info@femail.at                                 I www.dowas.at
I www.femail.at

Informationen zum Familienzuschuss des           Informationen zum
Landes Vorarlberg                                Familienhärteausgleich
Amt der Vorarlberger Landesregierung             Bundesministerium für
Fachbereich Jugend und Familie                   Familie und Jugend
Römerstraße 15                                   Abteilung Familienhärteausgleich
6901 Bregenz                                     Franz-Josefs-Kai 51
T 05574/511-241 39                               1010 Wien
F 05574/511- 920095                              T 0800/240262 (gebührenfrei)
E familienzuschuss@vorarlberg.at                 F 01/71100-14300
I www.vorarlberg.at/familienzuschuss             E service@bmgfj.gv.at
                                                 I www.bmgfj.gv.at

                                                                                          27
RECHTLICHE GRUNDLAGEN
     ADRESSEN

     Informationen zum Arbeitslosengeld und Beihilfen des AMS
     (Kinderbetreuungsbeihilfe, Weiterbildungsgeld etc.)
     AMS Bludenz                                    AMS Bregenz
     Bahnhofplatz 1b                                Rheinstraße 33
     6700 Bludenz                                   6900 Bregenz
     T 05522/62371                                  T 05574/691-0
     F 05552/62371-81160                            F 05574/691-82160
     E ams.bludenz@ams.at                           E ams.bregenz@ams.at
     I www.ams.at                                   I www.ams.at

     AMS Dornbirn                                   AMS Feldkirch
     Bahnhofstraße 24                               Reichsstraße 151
     6850 Dornbirn                                  6800 Feldkirch
     T 05572/22771-0                                T 05522/3473-0
     F 05572/22771-84160                            F 05522/3473-85160
     E ams.dornbirn@ams.at                          E ams.feldkirch@ams.at
     I www.ams.at                                   I www.ams.at

     AMS Kleinwalsertal
     Walserstraße 240
     6992 Hirschegg
     T 05517/5222-0
     F 05517/5222-83160
     E ams.kleinwalsertal@ams.at
     I www.ams.at

     Informationen zur Sozialhilfe
     Bezirkshauptmannschaft Bludenz                 Bezirkshauptmannschaft Bregenz
     Abteilung Soziales                             Abteilung Soziales
     Schloss-Gayenhofplatz 2                        Bahnhofstraße 41
     6700 Bludenz                                   6900 Bregenz
     T 05552/6136-51412                             T 05574/4951-52414
     F 05552/6136-51095                             F 05574/511-952095
     E bhbludenz@vorarlberg.at                      E bhbregenz@vorarlberg.at
     I www.vorarlberg.at/bhbludenz                  I www.vorarlberg.at/bhbregenz

     Bezirkshauptmannschaft Dornbirn                Bezirkshauptmannschaft Feldkirch
     Abteilung Soziales                             Abteilung Soziales
     Klaudiastraße 2                                Schloßgraben 1
     6850 Dornbirn                                  6800 Feldkirch
     T 05572/308-53413                              T 05522/3591-54414
     F 05572/308-53095                              F 05574/511-954095
     E bhdornbirn@vorarlberg.at                     E bhfeldkirch@vorarlberg.at
     I www.vorarlberg.at/bhdornbirn                 I www.vorarlberg.at/bhfeldkirch

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PERSÖNLICHE SITUATION

Dieser Abschnitt behandelt:

•   Frauen und Männer in Karenz
•   Aspekte der Familienarbeit
•   Auswirkungen einer längeren Unterbrechung der Berufstätigkeit
•   Kinderbetreuung

Ob und wie lange jemand seine Berufstätigkeit aus Gründen der Kinderbetreuung
unterbricht, hängt nicht zuletzt von der persönlichen Situation ab. Und die kann sehr
unterschiedlich sein. Es macht einen großen Unterschied, ob es ein Kind oder mehrere
Kinder in der Familie gibt, ob in der Umgebung ausreichend Kinderbetreuungseinrichtungen
vorhanden sind, ob man ein alleinerziehender Elternteil ist oder sich die Betreuung der
Kinder ebenso wie die Beschaffung des Familieneinkommens mit einem Partner/einer
Partnerin teilen kann. In diesem Zusammenhang gilt es nicht zuletzt auch zu bedenken,
welche Folgen eine längere Unterbrechung der Berufstätigkeit hat.

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PERSÖNLICHE SITUATION
     FRAUEN UND MÄNNER IN KARENZ

     [FRAUEN UND MÄNNER IN KARENZ]

     Ein Kind bringt viel Freude und bereichert das Leben. Die meisten Mütter und Väter, die in
     Karenz gehen, freuen sich auf die Zeit, die sie (fast) ausschließlich ihrem Kind widmen.
     Neben der Freude kommen aber auch neue Herausforderungen auf die Eltern zu, die nicht
     immer leicht zu bewältigen sind.
     Die Karenz wird von Eltern unterschiedlich erlebt: Einerseits sind da die Freude und der Stolz
     auf das Kind, die Bereicherung, die das Kind für das Leben bedeutet, das Voll-Ausgelastet-
     Sein – und der Elternteil in Karenz kann und will sich meist ganz dieser neuen Situation
     widmen. Andererseits verspürt der Elternteil, der zu Hause ist, oft auch eine Einschränkung
     der persönlichen Freiheit und bekommt den Eindruck, dass „das Leben“ draußen vorbeigeht.
     Je länger die Karenz dauert, desto öfter kann sich auch das Gefühl einstellen, dem Leben im
     Beruf nicht mehr gewachsen zu sein, weil in der (Arbeits-)Welt neue Entwicklungen
     stattfinden, an denen die/der Karenzierte nicht beteiligt ist. So kann die Karenz auch eine
     Verringerung des Selbstwertgefühls und des Selbstvertrauens zur Folge haben.

     Das erste Kind verändert das Leben ganz besonders
     Für die meisten Eltern stellt das erste Kind die stärkste Veränderung der persönlichen
     Lebensumstände dar. Aus einem Paar (aber auch aus einem bisher allein lebenden
     Menschen) wird eine Familie: Da ist plötzlich ein neuer Mensch, der voll und ganz von einem
     abhängig ist, der oft unvorhersehbar agiert, der die gut eingespielte Erwachsenenwelt auf
     den Kopf stellt. Bei vielen Eltern gesellen sich zur Freude über das Kind auch Unsicherheiten:
     Mache ich wohl alles richtig? Warum weint das Kind schon wieder? Manchmal werde ich
     zornig auf mein Kind – ist es „normal“, wenn ich als Mutter/Vater auch Ärger und Ungeduld
     meinem Kind gegenüber empfinde, obwohl das Kind „nichts dafür kann“?
     Die Unsicherheiten beim ersten Kind werden häufig noch verstärkt durch gute Ratschläge
     der Umgebung. Familie, Freundeskreis und Medien sparen nicht mit gutgemeinten Tipps, die
     manchmal mehr verwirren als helfen.
     Die gesellschaftliche Position verändert sich speziell für den Elternteil, der nach der Geburt
     des Kindes aus dem Erwerbsleben (vorübergehend) ausscheidet und „nur“ noch Elternteil
     ist. Eine Erwerbstätigkeit bringt in vielen Fällen Anerkennung, Selbstbestätigung und
     Befriedigung – sei es durch das Einkommen, sei es durch die mit dem Beruf verbundene
     soziale Stellung. Für Eltern in Karenz ist es manchmal nicht einfach, auf diese positiven
     Effekte einer Erwerbstätigkeit zu verzichten und nur noch Privatperson zu sein, auch wenn
     sie die Karenz freiwillig gewählt haben und ihr Kind mit Freude betreuen.

30
PERSÖNLICHE SITUATION
                                         FRAUEN UND MÄNNER IN KARENZ

Eine weitere Veränderung, die das erste Kind mit sich bringt, betrifft die Sozialkontakte.
Freundinnen und Freunde ohne Kinder sind zwar oft begeistert von dem Baby, aber es zeigt
sich schnell, dass Eltern ein ganz anderes Leben führen (müssen) als Menschen ohne Kinder.
Die Freizeitgestaltung ändert sich, sowohl was die Aktivitäten als auch die zeitlichen
Möglichkeiten angeht. So tritt häufig eine Distanz zwischen vormals engen Freundinnen und
Freunden ein. Auch die Verbindung zu ehemaligen Arbeitskolleginnen und -kollegen lockert
sich häufig, alte Freundschaften, der Arbeitsplatz und frühere Freizeitbeschäftigungen
verlieren an Bedeutung, das Kind ist das wichtigste Gesprächsthema. Auf der anderen Seite
entstehen neue Freundschaften mit Menschen, die selbst Kinder haben.

Weitere Kinder sind auch „nicht ohne“
Auch wenn das erste Kind sicher die größte Veränderung im Leben der Eltern bedeutet, so
sind die Geburten weiterer Kinder keinesfalls zu unterschätzen. Die gesamte Familie
verändert sich. Die Freuden und auch die Sorgen rund um den Neuankömmling fangen
wieder von vorne an. Gerade bei nicht geplanten Kindern haben Eltern (und hier wieder
vorrangig der Elternteil, der die Kinder zu Hause betreut) oft das Gefühl, wieder an den
Anfang zurückgeworfen zu werden, obwohl das ältere Kind oder die älteren Kinder gerade
„aus dem Gröbsten heraus“ wären.
Es gilt, sich auf Kinder unterschiedlicher Entwicklungsstufen und mit unterschiedlichen
Bedürfnissen einzustellen, möglichst niemanden „zu kurz kommen“ zu lassen und das
Familienleben neu zu organisieren. Für manche Partner ist das zweite oder dritte Kind nicht
mehr so aufregend und interessant, wie es das erste war, und die Bereitschaft zur
Beteiligung an der Familienarbeit wird geringer. Schließen sich mehrere Karenzzeiten
lückenlos aneinander, so verstärkt sich die Fixierung auf den häuslichen Bereich, und der
Weg zurück in die Erwerbstätigkeit wird subjektiv und objektiv schwieriger.

Kinder mit Behinderung haben zusätzliche Bedürfnisse
Das Leben mit einem Kind mit Behinderung stellt Eltern vor zusätzliche Ansprüche und
Probleme. Zuerst gilt es, die Tatsache der Behinderung mit all ihren Konsequenzen zu
verarbeiten, sich mit möglichen Schuldgefühlen und den Reaktionen der Umgebung
auseinanderzusetzen. Dann stellen die erhöhte Verantwortung, die besonderen
Erfordernisse (z.B. Pflege, Therapie) und die zeitlich längere – oft lebenslange – Zuständigkeit
für das Kind weitere belastende Faktoren dar. Für viele Mütter von Kindern mit Behinderung
bedeutet die Geburt des Kindes das Ende ihrer außerfamiliären Tätigkeiten.

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PERSÖNLICHE SITUATION
     FRAUEN UND MÄNNER IN KARENZ

     Karenzväter – eine neue Entwicklung
     Nach wie vor sind Männer, die in Väterkarenz gehen, eine verschwindende Minderheit. Im
     Dezember 2012 waren in Vorarlberg nur 2,1 % der Personen in Elternkarenz Väter. Auch was
     die männlichen Bezieher von Kinderbetreuungsgeld betrifft, ist Vorarlberg das Schlusslicht in
     Österreich.

     Karenzväter erleben die Zeit zu Hause meist als große Bereicherung, das Zusammensein mit
     den Kindern eröffnet ihnen neue Welten abseits der beruflichen Spielregeln. Zudem zeigt
     sich, dass durch die Zuständigkeit für die Familienarbeit bei den Vätern auch die
     Anerkennung des Wertes von Hausarbeit wächst, denn sie erleben hautnah, dass das
     Funktionieren des Haushalts keine Selbstverständlichkeit ist. Das Sich-Zuständig-Fühlen und
     die Wertschätzung der Hausarbeit wirken sich auch positiv auf die Beziehung zwischen den
     beiden Elternteilen aus.

     Väter, die ihre Kinder betreuen, sind heute häufiger zu sehen als noch vor einigen Jahren.
     Trotzdem spüren Väter, die ihren Beruf für die Familie unterbrechen, die Veränderung ihres
     Rollenbildes besonders stark, denn sie tun etwas noch immer Ungewöhnliches. Die
     Reaktionen ihrer Umgebung reichen von Unverständnis und Abwertung bis hin zu Interesse
     und Bewunderung. Väter in Karenz sind am Spielplatz oft „Hahn im Korb“ und bekommen
     von ihrer Umgebung meist mehr Unterstützung als Mütter, deren Befähigung zum
     Familienmanagement allzu oft als angeboren betrachtet wird.

     Beruflich haben Väter oft mit mehr Hürden zu kämpfen als Mütter, wenn sie in Karenz gehen
     möchten. Das liegt zum einen daran, dass es für Männer nach wie vor ungewöhnlich ist, die
     Familie dem Beruf eine Zeit lang vorzuziehen und dass es für sie auch nicht als notwendig
     erachtet wird. Väter, die sich karenzieren lassen, brauchen viel Mut und oft auch
     Durchsetzungsvermögen.

     Abgesehen von den beruflichen/gesellschaftlichen Hürden scheint es vielen Männern auch
     nicht sinnvoll, in Karenz zu gehen, weil sie zumeist ein höheres Einkommen als ihre Frau
     beziehen und eine Karenz des Mannes stärkere Auswirkungen auf die wirtschaftlichen
     Verhältnisse der Familie hat.

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PERSÖNLICHE SITUATION
                                       FRAUEN UND MÄNNER IN KARENZ

Alleinerziehend – eine besondere Herausforderung
Die Zahl der Ein-Elternteil-Familien ist in den letzten Jahrzehnten stetig gestiegen. Auf der
einen Seite ist die Scheidungsrate hoch, auf der anderen Seite entscheiden sich mitunter
Frauen (seltener: Männer) ganz bewusst, ihr Kind allein großzuziehen. Alleinerziehende
Elternteile tragen ein erhöhtes Maß an Verantwortung und haben dabei meist weniger
Möglichkeiten, durch andere Personen entlastet zu werden. Wenn ein kleines Kind rund um
die Uhr betreut werden muss, ist es schwierig, Sozialkontakte zu pflegen. Ist neben den
elterlichen Aufgaben auch eine Trennung oder der Verlust des Partners/der Partnerin zu
verkraften, kann es zu einer Überforderung kommen. Zudem wird die wirtschaftliche
Situation vieler Alleinerziehender durch finanzielle Engpässe erschwert.
Für Alleinerziehende ist es sehr wichtig, Unterstützung zu bekommen von Menschen und
Einrichtungen, auf die sie sich verlassen können. Entlastung können Personen in der
Umgebung bieten und/oder professionelle Angebote der Kinderbetreuung sowie
Beratungsstellen.

Was tun?
Wenn Sie sich Sorgen machen, ob Sie bei der Pflege und Erziehung Ihres Kindes/Ihrer Kinder
wohl alles richtig machen – so bedenken Sie: Kein Mensch ist perfekt und gerade in der
Entwicklung von Kindern spielen sehr viele Faktoren mit, die außerhalb des Einflussbereichs
der Familie liegen. Untersuchungen belegen, dass nur etwa 25 % der Entwicklung von
Kindern durch die Familie bestimmt werden; prägenden Einfluss haben weiters zu je 25 %
Kindergarten und Schule, die Gruppe der Gleichaltrigen und die Medien.

Auch in der Kindererziehung gilt es also, „Mut zur Lücke“ zu haben und auch auf die
Entwicklungspotenziale der Kinder zu vertrauen. Die Atmosphäre innerhalb der Familie und
die Entwicklung der Kinder werden auch durch das Wohlbefinden jedes einzelnen Elternteils
beeinflusst. Somit ist es ganz wichtig, auf die eigenen Bedürfnisse zu achten und sich selbst
immer wieder freie Zeiten zu gönnen, in denen Sie Ihren Interessen abseits des
Familienlebens nachgehen können.

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PERSÖNLICHE SITUATION
     FRAUEN UND MÄNNER IN KARENZ

     Folgende Fragen helfen Ihnen, Ihre Situation klarer zu sehen:

     •   Fühle ich mich meinen momentanen Aufgaben in der Familie gewachsen?
     •   Wer kann mir helfen, wenn ich Fragen oder Probleme habe?
     •   Wer kann mich entlasten, wenn ich Zeit für mich selbst brauche?
     •   Fühle ich mich unter Druck gesetzt, zweifle ich an meinen eigenen Fähigkeiten?
     •   Setze ich mich selbst unter Druck, weil ich alles ganz allein und ganz perfekt machen
         möchte?
     •   Habe ich manchmal den Eindruck, dass mir „die Decke auf den Kopf fällt“?

     Wenn Sie Hilfe bei persönlichen Fragen benötigen, wenn Sie befürchten, dass Ihre
     Fähigkeiten nicht ausreichen oder die Entwicklung eines Kindes nicht den gewünschten
     Verlauf nimmt, können Sie sich bei verschiedenen Beratungseinrichtungen Informationen
     und Anregungen holen. Es ist kein Zeichen persönlichen Versagens, wenn Sie eine
     Beratungsstelle aufsuchen, sondern vielmehr ein Zeichen dafür, dass Sie Ihre persönlichen
     Fähigkeiten ausweiten und entwickeln möchten. Die entsprechenden Adressen finden Sie
     am Ende dieses Kapitels.

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