Karenz Elternteilzeit Wiedereinstieg: Der Leitfaden
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INHALTSVERZEICHNIS 6 VORWORT Landesrätin Dr.in Greti Schmid Arbeitsgruppe 8 RECHTLICHE GRUNDLAGEN 9 Begriffserklärungen Mutterschutz Karenz Väterkarenz Kinderbetreuungsgeld Wiedereinstieg Elternteilzeit 11 Arbeits- und sozialrechtliche Situation Erwerbsarbeit Mutterschutz Karenz Teilung der Karenz zwischen den Elternteilen Kinderbetreuungsgeld Pflegefreistellung Pflegekarenz Pflegeteilzeit Aufgeschobene Karenz Elternteilzeit Wenn während der Karenz ein weiteres Kind kommt Wenn während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld ein weiteres Kind kommt Versicherung 18 Finanzielle Situation Wochengeld Kinderbetreuungsgeld Zuschüsse und Beihilfen 25 Adressen 29 PERSÖNLICHE SITUATION 30 Frauen und Männer in Karenz Das erste Kind verändert das Leben ganz besonders Weitere Kinder sind auch „nicht ohne“ Kinder mit Behinderung haben zusätzliche Bedürfnisse Karenzväter – eine neue Entwicklung Alleinerziehende – eine besondere Herausforderung Was tun? Checkliste
INHALTSVERZEICHNIS 35 Aspekte der Familienarbeit Was tun? Checkliste 37 Auswirkungen einer längeren Unterbrechung der Berufstätigkeit Was tun? Checkliste 39 Familienergänzende Kinderbetreuung Was tun? Checkliste 41 Adressen 50 WIEDEREINSTIEG 51 Planung Gut geplant ist halb geschafft, Was tun? Checkliste 52 Arbeit Am Ball bleiben hilft Was sind atypische Beschäftigungsmodelle? Was tun? Checkliste 55 Konkrete Vorbereitung des Wiedereinstiegs Strategien für den neuen Lebensabschnitt, Was tun? Checkliste 57 Bewältigung der Umstellung von der Familien- zur Erwerbsarbeit Gibt es überhaupt einen Hut, unter den man alles bringen kann? Was tun? Checkliste 59 Kinderbetreuung Ein paar Stunden ohne Mama: Drama oder Bereicherung? Es gibt viele Möglichkeiten der Kinderbetreuung Was tun? Checkliste 62 Beihilfen und Zuschüsse 63 Adressen
INHALTSVERZEICHNIS 66 BILDUNG 67 Bildungsmöglichkeiten während der und im Anschluss an die Karenz Im Lernen liegt die Chance, Was tun? Checkliste Bildungskarenz und Bildungsteilzeit 70 Beihilfen und Zuschüsse 71 Adressen 76 WEITERE BERATUNGSANGEBOTE Adressen 78 INTERNETADRESSEN 79 BROSCHÜREN
VORWORT Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist für Frauen und Männer ein zentrales Anliegen. Wesentlich ist, dass wir Familien entsprechende Rahmenbedingungen bieten, die diese Vereinbarkeit ermöglichen. Gerade in den letzten Jahren konnten wir in diesem Bereich einiges zur Verbesserung beitragen. Ich sehe die Kindererziehungszeit als große Chance, sich Gedanken zu machen, welche Wege nach dieser Phase offen stehen, sich über Weiterbildungsangebote und über einen beruflichen Wiedereinstieg zu informieren und diese Zeit für die Möglichkeit zur Gestaltung der eigenen Zukunft zu nützen. Gerade in der Kindererziehungsphase ist es immens wichtig, die Unterstützungsangebote zu kennen. Der vorliegende Leitfaden bietet eine gute Orientierungshilfe für Frauen und Männer in dieser Zeit. Sie finden aktuelle und passende Antworten zu den Themen und Fragestellungen, die sich durch die Situation während der Kindererziehungszeit ergeben. Dr.in Greti Schmid Landesrätin 6
Der Leitfaden für Karenzierte bietet betroffenen Müttern und Vätern Rat und Orientierung bei Fragen, die sich rund um die Themenbereiche • Recht • Persönliche Situation • Wiedereinstieg • Bildung ergeben. Die Broschüre umfasst Erstinformationen und Überblicke über die einzelnen Themenbereiche sowie Adressen von Einrichtungen im Land Vorarlberg. Mit dem gesellschaftlichen Wandel ist auch eine Veränderung im Lebensstil von Frauen und Männern einhergegangen. Die Erwerbstätigkeit wird mit der Geburt eines Kindes in den meisten Fällen nur unterbrochen und nicht für immer aufgegeben. Daher ist es uns ein großes Anliegen, Frauen und Männer, die sich in Karenz befinden, bestmöglich über ihre Situation zu informieren. Mag.a Angelika Nocker, AK Vorarlberg Mag.a Sabine Rudigier, Frauenreferentin ÖGB Vorarlberg. Mag.a Monika Lindermayr, Referat für Frauen und Gleichstellung des Landes Vorarlbergs 7
RECHTLICHE GRUNDLAGEN Dieser Abschnitt behandelt: • Begriffserklärungen • Arbeits- und sozialrechtliche Situation • Finanzielle Situation Um sinnvolle Entscheidungen bezüglich Karenz und Elternteilzeit treffen zu können, ist es notwendig, die entsprechenden Begriffe und gesetzlichen Regelungen zu kennen. Was ist Wochengeld? Wie lange dauert der Mutterschutz? Wie lange kann ich nach der Geburt eines Kindes maximal in Karenz gehen? Wo beantrage ich Kinderbetreuungsgeld? Wie viel darf ich während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld dazuverdienen? Welche Möglichkeiten haben Mütter und Väter, sich die Kinderbetreuung zu teilen? 8
RECHTLICHE GRUNDLAGEN BEGRIFFSERKLÄRUNGEN [BEGRIFFSERKLÄRUNGEN] Begriffserklärungen Hier finden Sie eine kurze Erklärung der für Eltern wichtigsten Begriffe rund um das Thema Karenz – Elternteilzeit – Wiedereinstieg. Genauere Informationen sind in den jeweiligen Kapiteln dieses Leitfadens nachzulesen. Mutterschutz Die Mutterschutzzeit ist eine gesetzlich festgelegte Frist, in der zum Schutz von Mutter und Kind absolutes Beschäftigungsverbot besteht. Der Mutterschutz beginnt grundsätzlich acht Wochen vor dem berechneten Geburtstermin und endet regulär acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Für Früh-, Kaiserschnitt- und Mehrlingsgeburten gibt es Sonderregelungen. Während der Mutterschutzzeit wird in der Regel Wochengeld bezogen, dessen Höhe in etwa jener des bisherigen Gehalts entspricht. Karenz Elternkarenz ist der Anspruch unselbstständig erwerbstätiger Mütter bzw. Väter während der ersten beiden Lebensjahre eines Kindes von der Arbeit freigestellt zu werden. Die Karenzzeit beginnt mit dem Ende des Mutterschutzes und dauert längstens bis zum 2. Geburtstag des Kindes. Während der Karenzzeit kann Kinderbetreuungsgeld bezogen werden. Väter und Mütter können sich die Karenz aufteilen. Voraussetzung ist, dass sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Während der Karenzzeit ist eine Erwerbstätigkeit in begrenztem Ausmaß möglich. Väterkarenz Auch Väter können in Karenz gehen. Für sie gelten die gleichen rechtlichen Bestimmungen wie für Mütter, das heißt, für sie besteht ebenfalls Kündigungsschutz und sie haben Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Kinderbetreuungsgeld Das Kinderbetreuungsgeld gebührt Müttern bzw. Vätern, auch Pflege- und Adoptiveltern, und zwar unabhängig von einer Erwerbstätigkeit vor der Geburt. Es besteht die Möglichkeit, aus fünf verschiedenen Bezugsvarianten zu wählen. Je nach Variante unterscheiden sich die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes und die Bezugsdauer. 9
RECHTLICHE GRUNDLAGEN BEGRIFFSERKLÄRUNGEN Wiedereinstieg Unter Wiedereinstieg versteht man die Phase des Übergangs von einer Berufsunterbrechung wegen Kinderbetreuung zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Wiedereinstieg so zu gestalten, dass eventuelle Umstellungsprobleme so gering wie möglich gehalten werden. Elternteilzeit Elternteilzeit ist ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit bzw. auf Änderung der Lage der bisherigen Arbeitszeit. Dieser Anspruch gilt nur für Eltern, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben oder obsorgeberechtigt sind. Zusätzlich hängt der Anspruch auf Elternteilzeit von der Betriebsgröße und von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab. 10
RECHTLICHE GRUNDLAGEN ARBEITS- UND SOZIALRECHTLICHE SITUATION [ARBEITS- UND SOZIALRECHTLICHE SITUATION] • Erwerbsarbeit • Mutterschutz • Karenz • Teilung der Karenz zwischen den Elternteilen • Kinderbetreuungsgeld • Pflegefreistellung, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit • Aufgeschobene Karenz • Elternteilzeit • Wenn während der Karenz ein weiteres Kind kommt • Wenn während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld ein weiteres Kind kommt • Versicherung Dieser Abschnitt gibt einen Überblick über die arbeits- und sozialrechtlichen Fragen in Zusammenhang mit der Karenzzeit. Im Folgenden wird vor allem auf leibliche Kinder Bezug genommen, für Pflege- und Adoptivkinder gibt es zum Teil spezielle Regelungen. Da es zu diesen Themenbereichen bereits umfangreiches Informations- material gibt, wird hier auf detailliertere Ausführungen verzichtet. Empfehlungen für Broschüren und Beratungsangebote finden Sie im Anhang. 11
RECHTLICHE GRUNDLAGEN ARBEITS- UND SOZIALRECHTLICHE SITUATION Erwerbsarbeit Sobald eine Arbeitnehmerin weiß, dass sie schwanger ist, hat sie dies sowie den voraussichtlichen Geburtstermin dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin zu melden. Für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen, die gesundheitsgefährdende Arbeiten verrichten oder deren Arbeitszeit in die Nacht bzw. auf Feiertage/Sonntage fällt, bestehen verschiedene Formen von Beschäftigungsverboten. Schwangere stehen ab Beginn der Schwangerschaft unter besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz. Mütter und Väter in Karenz stehen bis vier Wochen nach Ende der Karenz bzw. des von ihnen beanspruchten Karenzteils unter Kündigungs- und Entlassungsschutz. Der arbeitsrechtliche Anspruch auf Karenz endet mit dem zweiten Geburtstag des Kindes. Eltern können ihr Dienstverhältnis anlässlich der Geburt ihres Kindes ohne Angabe von Gründen beenden, und zwar frühestens während der Mutterschutzfrist nach der Geburt, spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz. In diesem Fall muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden. Hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert, besteht auch nach der alten Abfertigungsregelung Anspruch auf die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung, höchstens jedoch auf das Dreifache des monatlichen Entgelts. Ein Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes ist allerdings gut zu überlegen. Denn ein beruflicher Wiedereinstieg gestaltet sich unter Umständen schwierig. Möglicherweise ist Elternteilzeit eine gangbare Alternative. Mutterschutz Die Mutterschutzfrist beginnt grundsätzlich acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet regulär acht Wochen, bei Kaiserschnitt-Entbindungen, Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Bei Geburten nach dem errechneten Geburtstermin verkürzt sich die Mutterschutzzeit nicht, das heißt, die Acht-Wochen-Frist nach der Entbindung beginnt mit der Geburt des Kindes. Bei Gefahr für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind kann eine schwangere Arbeitnehmerin in jeder Phase der Schwangerschaft von der Arbeit völlig freigestellt werden. Während der Mutterschutzfrist besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot, und es besteht Anspruch auf Wochengeld, das in etwa so hoch ist wie der bisherige Durchschnittsverdienst. Wurde aus Gesundheitsgründen schon vor Beginn der Mutterschutzfrist eine Dienstfreistellung verfügt, bezahlt die zuständige Krankenkasse ein „vorgezogenes Wochengeld“. 12
RECHTLICHE GRUNDLAGEN ARBEITS- UND SOZIALRECHTLICHE SITUATION Karenz Die Karenzzeit beginnt frühestens mit dem Ende der Mutterschutzfrist und dauert längstens bis zum 2. Geburtstag des Kindes. Während der Karenzzeit besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz. Achtung: Die Dauer der Karenz (maximal bis zum 2. Geburtstag des Kindes) ist unter Umständen eine andere als die Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld (maximal 30/36 Monate). Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld über den 2. Geburtstag des Kindes hinaus verlängert nicht die Dauer der Karenz. Der arbeitsrechtliche Kündigungs- und Entlassungsschutz endet in jedem Fall vier Wochen nach Ende der Karenz. (Siehe Abschnitt „Finanzielle Situation“). Teilung der Karenz zwischen den Elternteilen Kindesmutter und Kindesvater können selbst entscheiden, wer von ihnen die Karenz in Anspruch nimmt. Sie können sich bei der Betreuung des Kindes aber auch abwechseln. Die Karenz kann bis zu zweimal zwischen Vater und Mutter aufgeteilt werden, das heißt, dass insgesamt drei Karenzphasen zulässig sind (z.B. Betreuung durch die Mutter/den Vater/die Mutter), wobei jede Phase mindestens zwei Monate umfassen muss. Grundsätzlich können die Eltern frei wählen, wie lange sie jeweils in Karenz gehen möchten. Mitteilung zu Dauer und Aufteilung der Karenz müssen dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin fristgerecht mitgeteilt werden. Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson können beide Elternteile einen Monat lang gleichzeitig in Karenz gehen (allerdings kann nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld beziehen). In diesem Fall endet der Karenzanspruch einen Monat vor dem 2. Geburtstag des Kindes. Während der Karenzzeit ist eine Erwerbstätigkeit in begrenztem Ausmaß (bis zur Geringfügigkeitsgrenze; 2014: € 395,31 im Monat) möglich. Der gesetzliche Kündigungs- und Entlassungsschutz gilt für Mütter und Väter. Auch Elternteilzeit und Aufschieben von Karenz sind für beide Elternteile möglich. Kinderbetreuungsgeld Grundsätzlich hat ein Elternteil Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Inzwischen besteht die Wahl zwischen fünf Varianten (vier Pauschalvarianten und eine einkommensabhängige Variante). Die Dauer der einzelnen Varianten reicht von 12 Monaten (plus zwei Monate, sofern auch der andere Elternteil eine Zeit lang die Kinderbetreuung übernimmt) bis zu 30 Monaten (bzw. 36 Monaten, wenn sich die Eltern bei der Kinderbetreuung abwechseln). (Siehe Abschnitt „Finanzielle Situation“). Während des Bezugs einer der Pauschalvarianten des Kinderbetreuungsgeldes kann die/der Beziehende einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wobei die individuelle Zuverdienstgrenze 60 % der Letzteinkünfte beträgt. Liegen die 60 % der Letzteinkünfte unter € 16.200,-, so gilt eine Zuverdienstgrenze von € 16.200,- pro Jahr. 13
RECHTLICHE GRUNDLAGEN ARBEITS- UND SOZIALRECHTLICHE SITUATION Es empfiehlt sich, die individuelle Zuverdienstgrenze bei der für das Kinderbetreuungsgeld zuständigen Stelle der Krankenversicherung zu erfragen (unter Vorlage der erforderlichen Daten bzw. Steuerbescheide). (Siehe Abschnitt „Finanzielle Situation“). Wechseln die Eltern einander bei der Betreuung des Kindes ab, so hat jeder Elternteil seine individuelle Zuverdienstgrenze. Wer die einkommensabhängige Variante des Kinderbetreuungsgeldes wählt, hat nur eine beschränkte Möglichkeit des Dazuverdienens (€ 6.400,- pro Kalenderjahr ab 1.1.2014), da in diesem Fall das Kinderbetreuungsgeld höher ist und einen Einkommensersatz darstellt. Pflegefreistellung, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit Erwerbstätige Mütter und Väter haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß der Arbeitszeit von einer Woche pro Jahr bei Entgeltfortzahlung und Anspruch auf eine weitere Woche Freistellung für die notwendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Seit Jahresbeginn 2014 besteht für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit wegen der Pflege und/oder Betreuung eines nahen Angehörigen mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin entweder • eine Pflegekarenz für die Dauer von einem bis drei Monate • oder eine Pflegeteilzeit (Reduktion der Arbeitszeit nicht unter zehn Wochenstunden) schriftlich zu vereinbaren. Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis muss mindestens drei Monate gedauert haben. Und die zu pflegende Person muss Pflegegeld zumindest der Stufe 3 beziehen. Bei der Pflege von minderjährigen Angehörigen genügt die Zuerkennung von Pflegestufe 1. Während der Dauer von Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit besteht Anspruch auf Pflegekarenzgeld und auf beitragsfreie Kranken- und Pensionsversicherung. Aufgeschobene Karenz Eltern können einen Teil ihrer Karenz (pro Elternteil drei Monate) bis zum siebenten Lebensjahr des Kindes (bzw. dessen Schuleintritt) aufsparen. Diese Zeit unterliegt allerdings nicht mehr dem gesetzlichen Kündigungs- bzw. Entlassungsschutz, auch besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Die Absicht, einen Teil der Karenz aufzuschieben, ist dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin spätestens mit Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bekanntzugeben. Von der Absicht, die aufgeschobene Karenz anzutreten, ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt zu informieren. Der tatsächliche Antritt bedarf einer Einigung mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin. 14
RECHTLICHE GRUNDLAGEN ARBEITS- UND SOZIALRECHTLICHE SITUATION Elternteilzeit Elternteilzeit ist ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit bzw. auf Änderung der Lage der Arbeitszeit. Dieser Anspruch ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen im Betrieb sowie an die Dauer des Arbeitsverhältnisses gekoppelt. Die Regelungen im Mutterschutz- und im Väter-Karenzgesetz unterscheiden je nach Betriebsgröße und Dauer des Arbeitsverhältnisses zwei Arten von Elternteilzeit: • Gesetzlicher Anspruch auf Elternteilzeit und/oder Veränderung der Lage der Arbeitszeit bis zum siebenten Geburtstag des Kindes (bzw. bis zu einem späteren Schuleintritt) besteht für Eltern, die in einem Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten tätig sind und deren Arbeitsverhältnis bereits drei Jahre ununterbrochen besteht. • Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung und/oder Verlegung der Arbeitszeit: Hat der Betrieb weniger als 21 Beschäftigte und/oder besteht das Beschäftigungsverhältnis noch keine drei Jahre, kann Elternteilzeit bzw. die Veränderung der Lage der Arbeitszeit maximal bis zum vierten Geburtstag des Kindes mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin vereinbart werden. Nähere Informationen über die Geltendmachung und die Durchsetzung des Rechtsanspruchs sowie über den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz finden Sie in den Rechtsinfos „Baby Package“ (siehe Abschnitt „Broschüren“). Zu beachten: Aufgrund der Ausdehnung des Durchrechnungszeitraums für die Pensions- berechnung verringert jede Form der Teilzeitarbeit die Pensionshöhe! 15
RECHTLICHE GRUNDLAGEN ARBEITS- UND SOZIALRECHTLICHE SITUATION Wenn während der Karenz (oder der Elternteilzeit) ein weiteres Kind kommt Wird die Mutter während der Karenz oder der Elternteilzeit oder einer anderen Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld wieder schwanger, so gelten die genannten arbeitsrechtlichen Bestimmungen (Meldepflicht usw.). Der Anspruch auf Karenz beginnt von Neuem. Beginnt der Mutterschutz für ein weiteres Kind nach Ende der Karenz, so ist in der Zeit zwischen Ende der Karenz und Beginn des Mutterschutzes zu arbeiten, sofern nichts anderes mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin vereinbart wird. Wenn während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld ein weiteres Kind kommt Kommt ein Kind zur Welt, während noch für ein anderes Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, so beginnt der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld mit der letzten Geburt wieder von Neuem, und der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für das ältere Kind erlischt. Kinderbetreuungsgeld kann immer nur für ein Kind bezogen werden. Bei Mehrlingsgeburten erhalten Eltern, sofern sie eine Pauschalvariante gewählt haben, 50 % des jeweiligen Grundbetrages für das zweite und jedes weitere Mehrlingskind. Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld besteht kein Anspruch auf Mehrlingszuschlag. Versicherung Mütter und Väter sind bei der für sie zuständigen Sozialversicherungsanstalt während der Zeit des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld kranken- und unfallversichert. Für die Pensionsversicherung gilt die Zeit bis zum vollendeten vierten Lebensjahr des Kindes als spezielle Versicherungszeit. Bei Personen, die vor dem ersten Jänner 1955 geboren sind, werden Zeiten der Kindererziehung als Ersatzzeiten angerechnet. Für Geburten ab 1.1.2002 werden die ersten 24 Monate als Beitragszeit gewertet. Für Personen, die ab 1.1.2005 erstmals Pensionszeiten erworben haben, gibt es nur Versicherungszeiten (keine Unterscheidung in Beitragszeiten und Ersatzzeiten) und Zeiten der Kindererziehung bis zum 4. Lebensjahr des Kindes gelten als Teilversicherungszeit für die Pension. Wer ein behindertes Kind pflegt, kann sich bis zu dessen vollendetem 40. Lebensjahr selbst in der Pensionsversicherung versichern, ohne dass dadurch Kosten entstehen. Die Beiträge werden zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen. Seit 2013 gibt es für diese Personengruppe unter Umständen auch die Möglichkeit, sich kostenlos krankenversichern zu lassen. 16
RECHTLICHE GRUNDLAGEN ARBEITS- UND SOZIALRECHTLICHE SITUATION Freiwilliges Pensionssplitting Für Kindererziehungszeiten ab 2005 gibt es die Möglichkeit des freiwilligen Pensionssplittings. Der berufstätige Elternteil, der das Kind nicht überwiegend betreut, kann maximal für die ersten vier Jahre eines Kindes freiwillig die Hälfte seiner Pensionsbeiträge auf das Pensionskonto des Elternteils, der sich der Kinderbetreuung widmet, übertragen lassen. Die Übertragung hat durch eine freiwillige Vereinbarung zwischen den Elternteilen zu erfolgen. Das freiwillige Splitting ist längstens bis zum siebenten Lebensjahr des Kindes beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu beantragen. Nachträglich kann das Splitting nicht mehr widerrufen werden. 17
RECHTLICHE GRUNDLAGEN FINANZIELLE SITUATION [FINANZIELLE SITUATION] • Wochengeld • Kinderbetreuungsgeld • Zuschüsse und Beihilfen WOCHENGELD Während der Mutterschutzfrist (acht Wochen vor und nach der Entbindung) beziehen Frauen, die in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stehen, Wochengeld. Dieses ist bei der zuständigen Krankenkasse zu beantragen. KINDERBETREUUNGSGELD (Beträge Stand 2014) Kinderbetreuungsgeld erhalten alle Mütter/Väter (Adoptiv- und Pflegeeltern), unabhängig von einer Erwerbstätigkeit vor der Geburt, sofern • für das Kind Familienbeihilfe oder eine gleichartige ausländische Leistung bezogen wird • ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind bzw. derselbe Hauptwohnsitz gegeben ist • die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht überschritten wird • die im Mutter-Kind-Pass vorgeschriebenen Untersuchungen durchgeführt werden • der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben sowie sich rechtmäßig in Österreich aufhalten. Das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld werden ausschließlich auf Antrag gewährt, der bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt zu stellen ist. 18
RECHTLICHE GRUNDLAGEN FINANZIELLE SITUATION Höhe des Kinderbetreuungsgeldes Seit 2010 kann zwischen fünf Varianten von Kinderbetreuungsgeld gewählt werden, die sich hinsichtlich Bezugshöhe und Bezugsdauer unterscheiden. Vier der fünf Varianten sind Pauschalvarianten, bei einer Variante ist die Bezugshöhe einkommensabhängig. Pauschalvarianten: • Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 14,53 täglich – längstens bis zur Vollendung des 30./36. * Lebensmonats des Kindes (entspricht rund € 436,- monatlich) • Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 20,80 täglich – längstens bis zur Vollendung des 20./24. * Lebensmonats des Kindes (entspricht rund € 624,- monatlich) • Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 26,60 täglich – längstens bis zur Vollendung des 15./18. * Lebensmonats des Kindes (entspricht rund € 800,- monatlich) • Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 33,- täglich – längstens bis zur Vollendung des 12./14. * Lebensmonats des Kindes (entspricht rund € 1.000,- monatlich) *Je nachdem, welches Modell Sie wählen, gebührt das Kinderbetreuungsgeld längstens bis zur Vollendung des 30., 20., 15. bzw. 12. Lebensmonats des Kindes. Wechseln Sie sich allerdings mit dem zweiten Elternteil im Bezug ab (zweimaliger Wechsel ist möglich, ein Block muss mindestens zwei Monate betragen), so verlängert sich der Anspruch je nach Variante – längstens bis zur Vollendung des 36., 24., 18. bzw. 14. Lebensmonats Ihres Kindes. 19
RECHTLICHE GRUNDLAGEN FINANZIELLE SITUATION Einkommensabhängige Variante: Höhe des Kinderbetreuungsgeldes € 66,- täglich (rund € 2.000,- monatlich). Dieses Modell kann längstens bis zur Vollendung des 12./14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Voraussetzung: Sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in den letzten sechs Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Bundesgebiet. Karenz und Mutterschutz gelten bei aufrechtem Dienstverhältnis als Zeiten der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern in den sechs Monaten unmittelbar davor eine in Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde. Berechnung des Tagsatzes: Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 80 % des Wochengeldtagsatzes bzw. 80 % des maßgeblichen Nettoeinkommens, das im letzten Kalenderjahr vor der Geburt erzielt wurde, in dem kein Kinderbetreuungsgeldbezug vorlag. Liegt der so ermittelte Tagsatz unter € 33,-, so ist ein Umstieg auf das pauschalierte Kinderbetreuungsgeld (€ 33,- täglich bis zur Vollendung des 12./14. Lebensmonats des Kindes) vorzunehmen. Ausnahme: Elternteile, die sich in einer akut schwierigen Situation befinden, erhalten in allen Bezugsvarianten zusätzlich zwei Monate länger Kinderbetreuungsgeld. Solche „Härtefälle“ sind gegeben, wenn der Partner/die Partnerin verstirbt, schwer erkrankt, im Gefängnis ist, sich in einer Heil- oder Pflegeanstalt befindet, aber auch bei behördlich festgestellter häuslicher Gewalt. Auch Alleinerziehende mit weniger als € 1.200,- Monatseinkommen (inklusive Familienleistungen) und einem laufenden Unterhaltsverfahren erhalten das Kinderbetreuungsgeld zwei Monate länger. Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht immer nur für ein Kind. Wird während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld ein weiteres Kind geboren, so endet der Anspruch für das ältere Kind mit dem Anspruch auf Wochengeld für das nächste Kind. Bei Mehrlingsgeburten erhalten Sie für das erste Kind Kinderbetreuungsgeld, und zwar je nach gewählter Variante in der vollen Höhe. Für das zweite Kind und jedes weitere Mehrlingskind gibt es monatlich 50 % des gewählten Grundbetrages. Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld wird kein Mehrlingszuschlag bezahlt. Achtung: Wird während des aufrechten Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld für Mehrlinge ein weiteres Kind geboren, besteht Anspruch auf Weiterzahlung des Mehrlingszuschlages. Hinweis: Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes ist an die korrekte Durchführung der ersten zehn vom Mutter-Kind-Pass vorgeschriebenen Untersuchungen gekoppelt. Bei der Variante 30+6 ist der Nachweis dieser Untersuchungen spätestens mit Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes zu erbringen. Für alle übrigen Varianten erfolgt der Nachweis in zwei Schritten: Die ersten neun Untersuchungen sind bis zur Vollendung des 10. Lebensmonats des Kindes zu belegen. Der Nachweis der 10. Untersuchung hat spätestens mit Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes zu erfolgen. 20
RECHTLICHE GRUNDLAGEN FINANZIELLE SITUATION Bei Nichtvorlage kommt es zu einer Kürzung und Rückforderung der zu Unrecht bezahlten Leistung. Bei den fünf Pauschalvarianten kommt es in diesem Fall zu einer Reduzierung des Tagsatzes auf die Hälfte, und zwar je nach Variante ab dem 25., 17., 13. und 10. Lebensmonat des Kindes. Bei der einkommensabhängigen Variante reduziert sich der Tagsatz des Kinderbetreuungsgeldes ab dem 10. Lebensmonat des Kindes um € 16,50. Werden die Untersuchungen aus Gründen, die nicht von den Eltern zu vertreten sind (z.B. Adoption), nicht oder nur teilweise durchgeführt, kommt es zu keiner Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes. Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld besteht Krankenversicherungsschutz. Zuverdienstgrenze Bei allen Pauschalvarianten beträgt die individuelle Zuverdienstgrenze 60 % der maßgeblichen Einkünfte des letzten Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Liegen diese 60 % der Letzteinkünfte unter € 16.200,- so gilt eine Zuverdienstgrenze von € 16.200,- pro Kalenderjahr. Berechnungsgrundlage ist der Steuerbescheid. Bei der einkommensabhängigen Variante beträgt die Zuverdienstgrenze € 6.400,- pro Jahr. Achtung: Unabhängig von der gewählten Variante des Kinderbetreuungsgeldes endet der arbeitsrechtliche Karenzanspruch grundsätzlich mit dem 2. Geburtstag des Kindes. Nur bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Arbeitsverhältnis aufrecht. Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld – für Geburten ab 1.1.2010 Bei einem Einkommen unter € 6.400,- und Bezug einer Pauschalvariante des Kinderbetreuungsgeldes wird eine Beihilfe in der Höhe von € 6,06 pro Tag für Alleinerziehende und Paare gewährt. Die Zuverdienstgrenze für den Partner/die Partnerin beträgt € 16.200,- im Jahr. Die Beihilfe kann maximal ein Jahr lang bezogen werden. Information und Antragstellung bei der zuständigen Krankenkasse, bei der Kindergeld beantragt wurde, sowie bei der Arbeiterkammer. Familienleistungen für Nichtösterreicherinnen und Nichtösterreicher Seit 2006 besteht für Familien, die eine andere als die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld, wenn sie sich mit dem Kind rechtmäßig in Österreich aufhalten. Damit kommen auch jene Familien in den Genuss der Familienleistungen, die in Österreich nicht beschäftigt sind bzw. sich noch nicht fünf Jahre im Bundesgebiet aufhalten. Der rechtmäßige Aufenthalt nach dem NAG ist dem Finanzamt (für die Familienbeihilfe) und der Krankenkasse (Kinderbetreuungsgeld) nach- zuweisen (NAG-Karte). Es empfiehlt sich, mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger frühzeitig Kontakt aufzunehmen. 21
RECHTLICHE GRUNDLAGEN FINANZIELLE SITUATION Hinweis: Es ist wichtig, rechtzeitig die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltstitel zu stellen. Für neugeborene Kinder, die eine andere als die österreichische Staatsbürgerschaft haben, ist sofort nach der Geburt ein Aufenthaltstitel zu beantragen! Dies gilt auch für neugeborene Kinder von EWR-Bürgerinnen und -Bürgern sowie Schweizer Staatsangehörigen, die sich bereits vor dem 1.1.2006 rechtmäßig niedergelassen haben. Weitere Informationen: Bezirkshauptmannschaften, Abteilung Fremdenpolizei www.bmi.gv.at/niederlassung Weitere Informationen zu den Familienleistungen des Bundes (Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld): Bürgerservice des Bundesministeriums für Familie und Jugend Tel. 0800/240-262 E-Mail: service@bmgfj.gv.at www.bmgfj.gv.at ZUSCHÜSSE UND BEIHILFEN In der Folge werden die wichtigsten finanziellen Unterstützungen für Familien in alphabetischer Reihenfolge angeführt. Nähere Informationen über die konkreten Anspruchsvoraussetzungen, über Sonderfälle und die Antragstellung erhalten Sie bei den angeführten Institutionen. Im Kapitel „Bildung“ finden Sie Beihilfen und Zuschüsse speziell für Bildungsvorhaben. Im Kapitel „Wiedereinstieg“ finden Sie Beihilfen und Zuschüsse für Arbeitsuche und Arbeitsaufnahme. Familienbeihilfe: Sie gebührt unabhängig vom Familieneinkommen. Anspruchsvoraussetzungen sind unter anderem österreichischer Wohnsitz und Haushaltszugehörigkeit des Kindes. (Information und Antragstellung beim Wohnsitzfinanzamt) Familienpass des Landes Vorarlberg: Er ermöglicht Familien und Alleinerziehenden einen kostengünstigen Zugang zu verschiedenen Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen. (Information und Antragstellung bei der Gemeinde) 22
RECHTLICHE GRUNDLAGEN FINANZIELLE SITUATION Familienzuschuss des Landes Vorarlberg: Der Familienzuschuss wird Familien im Anschluss an das Kinderbetreuungsgeld für den maximalen Zeitraum von 18 Monaten gewährt. (Information beim Land Vorarlberg, Antragstellung bei der Gemeinde) • Anspruchsvoraussetzungen: der auptwohnsitz des Kindes ist in Vorarlberg. Das Kind hat die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen EWR- Staates oder jene der Schweiz. • Das monatliche Familien-Nettoeinkommen ist nicht höher als die Einkommenshöchstgrenze. Kinderbetreuungsgeld: Es gebührt je nach gewählter Variante 12+2 bis 30+6 Monate lang. (Information und Antragstellung bei der zuständigen Krankenkasse) Kinderbetreuungsgeld und Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen: Werden die im Mutter-Kind-Pass vorgeschriebenen Untersuchungen nicht zeitgerecht durchgeführt, wird das Kinderbetreuungsgeld ab einem bestimmten Zeitpunkt auf die Hälfte gekürzt. (Information bei der zuständigen Krankenkasse) Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld: Alleinstehenden Elternteilen oder Familien ohne oder mit nur geringem Einkommen gebührt unter bestimmten Voraussetzungen eine Beihilfe. (Information und Antragstellung bei der zuständigen Krankenkasse) Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe: Anspruch darauf besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch nach oder während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld. (Information und Antragstellung beim Arbeitsmarktservice) Mehrkindzuschlag: Anspruch darauf haben Familien mit drei oder mehr Kindern, deren Einkommen eine gewisse Grenze (€ 55.000,- im Jahr) nicht übersteigt. (Information und Antragstellung beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt) Kinderfreibetrag: Haben Sie für ein Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen, haben Sie Anspruch auf einen Kinderfreibetrag. Dieser Steuerfreibetrag beträgt € 220,- jährlich. Machen für dasselbe Kind beide Elternteile den Kinderfreibetrag geltend, wird der Freibetrag begünstigt gesplittet. Es steht dann jedem Elternteil 60 % des Freibetrages (€ 132,- jährlich) zu. (Information und Antragstellung beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt) 23
RECHTLICHE GRUNDLAGEN FINANZIELLE SITUATION Aufwendung für die Kinderbetreuung: Kinderbetreuungskosten (z.B. Kindergärten, Kinderkrippen, Kindertagesheime, pädagogisch ausgebildete Tagesmütter) sind seit 2009 für Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einer Höhe von € 2.300,- pro Kind steuerlich absetzbar. Voraussetzung ist, dass Sie für das Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen haben bzw. Ihnen für mehr als sechs Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. (Information und Antragstellung beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt) Unterstützung von Familien in Notsituationen: Über den Familienhärteausgleich können finanzielle Unterstützungen (z.B. bei Krankheit, Tod, Unfällen, Katastrophen) angefordert werden. (Information und Antragstellung beim Bundesministerium für Familie und Jugend) Über verschiedene Steuerabsetzbeträge können Eltern im Rahmen ihrer Steuererklärungen/ArbeitnehmerInnenveranlagungen steuerliche Begünstigungen erhalten. (Informationen beim Wohnsitzfinanzamt) 24
RECHTLICHE GRUNDLAGEN ADRESSEN Information und Beratung bei arbeits- und sozialrechtlichen Fragen Erstinformationen FEMAIL FrauenInformationszentrum Vorarlberg e.V. Marktgasse 6 6800 Feldkirch T 05522/31002-0 F 05522/31002-33 E info@femail.at I www.femail.at Informationen zu Mutterschutz, Wochen- und Kinderbetreuungsgeld Vorarlberger Gebietskrankenkasse Vorarlberger Gebietskrankenkasse Außenstelle Bludenz Außenstelle Bregenz Bahnhofstraße 12 Heldendankstraße 10 6700 Bludenz 6900 Bregenz T 0508455-4400 T 0508455-2420 F 0508455-4040 F 0508455-2040 E bludenz@vgkk.at E bregenz@vgkk.at I www.vgkk.at I www.vgkk.at Vorarlberger Gebietskrankenkasse Vorarlberger Gebietskrankenkasse Dornbirn Außenstelle Egg Jahngasse 4 Bundesstraße 1039 6850 Dornbirn 6863 Egg T 0508455-0 T 0508455-5421 F 0508455-1040 F 0508455-5040 E vgkk@vgkk.at E egg@vgkk.at I www.vgkk.at I www.vgkk.at Vorarlberger Gebietskrankenkasse Vorarlberger Gebietskrankenkasse Außenstelle Feldkirch Außenstelle Kleinwalsertal Bahnhofstraße 30 (Montag und Dienstag) 6800 Feldkirch Walserstraße 25 T 0508455-3420 6991 Riezlern F 0508455-3040 T 0508455-5415 E feldkirch@vgkk.at F 0508455-5041 I www.vgkk.at E riezlern@vgkk.at I www.vgkk.at 25
RECHTLICHE GRUNDLAGEN ADRESSEN Vorarlberger Gebietskrankenkasse Sozialversicherungsanstalt der Außenstelle Schruns gewerblichen Wirtschaft Veltlinerweg 5 Schloßgraben 14 6780 Schruns 6800 Feldkirch T 0508455-6422 T 050808-9911 F 0508455-6040 F 050808-9919 E schruns@vgkk.at E direktion.vorarlberg@sva.sozvers.at I www.vgkk.at I www.sozialversicherung.at Sozialversicherungsanstalt der Bauern Montfortstraße 9 6900 Bregenz T 05574/4924 F 05574/4924-7300 E rb.vbg@svb.at I www.svb.at Information und Beratung bei Fragen der Karenz und des Wiedereinstiegs AMS Bludenz AMS Bregenz Bahnhofplatz 1b Rheinstraße 33 6700 Bludenz 6900 Bregenz T 05522/62371 T 05574/691-0 F 05552/62371-81160 F 05574/691-82160 E ams.bludenz@ams.at E ams.bregenz@ams.at I www.ams.at I www.ams.at AMS Dornbirn AMS Feldkirch Bahnhofstraße 24 Reichsstraße 151 6850 Dornbirn 6800 Feldkirch T 05572/22771-0 T 05522/3473-0 F 05572/22771-84160 F 05522/3473-85160 E ams.dornbirn@ams.at E ams.feldkirch@ams.at I www.ams.at I www.ams.at AMS Kleinwalsertal Walserstraße 240 6992 Hirschegg T 05517/5222-0 F 05517/5222-83160 E ams.kleinwalsertal@ams.at I www.ams.at 26
RECHTLICHE GRUNDLAGEN ADRESSEN Information und Beratung bei arbeits- und sozialrechtlichen Fragen ÖGB Frauenreferat AK Vorarlberg Steingasse 2 Büro für Familien- und Frauenfragen 6800 Feldkirch Widnau 2–4 T 05522/3553-20 6800 Feldkirch F 05522/3553-13 T 050 258-2600 E sabine.rudigier@oegb.at F 050 258-2601 I www.oegb.at E familie.frau@ak-vorarlberg.at I www.ak-vorarlberg.at Beratung und Informationen zur finanziellen Situation Informationen über Beihilfen und Zuschüsse FEMAIL DOWAS Der Ort für Wohnungs- und FrauenInformationszentrum Arbeitssuchende Vorarlberg e.V. Merbodgasse 10 Marktgasse 6 6900 Bregenz 6800 Feldkirch T 05574/909002-20 T 05522/31002-0 F 05574/909002-81 F 05522/31002-33 E beratungsstelle@dowas.at E info@femail.at I www.dowas.at I www.femail.at Informationen zum Familienzuschuss des Informationen zum Landes Vorarlberg Familienhärteausgleich Amt der Vorarlberger Landesregierung Bundesministerium für Fachbereich Jugend und Familie Familie und Jugend Römerstraße 15 Abteilung Familienhärteausgleich 6901 Bregenz Franz-Josefs-Kai 51 T 05574/511-241 39 1010 Wien F 05574/511- 920095 T 0800/240262 (gebührenfrei) E familienzuschuss@vorarlberg.at F 01/71100-14300 I www.vorarlberg.at/familienzuschuss E service@bmgfj.gv.at I www.bmgfj.gv.at 27
RECHTLICHE GRUNDLAGEN ADRESSEN Informationen zum Arbeitslosengeld und Beihilfen des AMS (Kinderbetreuungsbeihilfe, Weiterbildungsgeld etc.) AMS Bludenz AMS Bregenz Bahnhofplatz 1b Rheinstraße 33 6700 Bludenz 6900 Bregenz T 05522/62371 T 05574/691-0 F 05552/62371-81160 F 05574/691-82160 E ams.bludenz@ams.at E ams.bregenz@ams.at I www.ams.at I www.ams.at AMS Dornbirn AMS Feldkirch Bahnhofstraße 24 Reichsstraße 151 6850 Dornbirn 6800 Feldkirch T 05572/22771-0 T 05522/3473-0 F 05572/22771-84160 F 05522/3473-85160 E ams.dornbirn@ams.at E ams.feldkirch@ams.at I www.ams.at I www.ams.at AMS Kleinwalsertal Walserstraße 240 6992 Hirschegg T 05517/5222-0 F 05517/5222-83160 E ams.kleinwalsertal@ams.at I www.ams.at Informationen zur Sozialhilfe Bezirkshauptmannschaft Bludenz Bezirkshauptmannschaft Bregenz Abteilung Soziales Abteilung Soziales Schloss-Gayenhofplatz 2 Bahnhofstraße 41 6700 Bludenz 6900 Bregenz T 05552/6136-51412 T 05574/4951-52414 F 05552/6136-51095 F 05574/511-952095 E bhbludenz@vorarlberg.at E bhbregenz@vorarlberg.at I www.vorarlberg.at/bhbludenz I www.vorarlberg.at/bhbregenz Bezirkshauptmannschaft Dornbirn Bezirkshauptmannschaft Feldkirch Abteilung Soziales Abteilung Soziales Klaudiastraße 2 Schloßgraben 1 6850 Dornbirn 6800 Feldkirch T 05572/308-53413 T 05522/3591-54414 F 05572/308-53095 F 05574/511-954095 E bhdornbirn@vorarlberg.at E bhfeldkirch@vorarlberg.at I www.vorarlberg.at/bhdornbirn I www.vorarlberg.at/bhfeldkirch 28
PERSÖNLICHE SITUATION Dieser Abschnitt behandelt: • Frauen und Männer in Karenz • Aspekte der Familienarbeit • Auswirkungen einer längeren Unterbrechung der Berufstätigkeit • Kinderbetreuung Ob und wie lange jemand seine Berufstätigkeit aus Gründen der Kinderbetreuung unterbricht, hängt nicht zuletzt von der persönlichen Situation ab. Und die kann sehr unterschiedlich sein. Es macht einen großen Unterschied, ob es ein Kind oder mehrere Kinder in der Familie gibt, ob in der Umgebung ausreichend Kinderbetreuungseinrichtungen vorhanden sind, ob man ein alleinerziehender Elternteil ist oder sich die Betreuung der Kinder ebenso wie die Beschaffung des Familieneinkommens mit einem Partner/einer Partnerin teilen kann. In diesem Zusammenhang gilt es nicht zuletzt auch zu bedenken, welche Folgen eine längere Unterbrechung der Berufstätigkeit hat. 29
PERSÖNLICHE SITUATION FRAUEN UND MÄNNER IN KARENZ [FRAUEN UND MÄNNER IN KARENZ] Ein Kind bringt viel Freude und bereichert das Leben. Die meisten Mütter und Väter, die in Karenz gehen, freuen sich auf die Zeit, die sie (fast) ausschließlich ihrem Kind widmen. Neben der Freude kommen aber auch neue Herausforderungen auf die Eltern zu, die nicht immer leicht zu bewältigen sind. Die Karenz wird von Eltern unterschiedlich erlebt: Einerseits sind da die Freude und der Stolz auf das Kind, die Bereicherung, die das Kind für das Leben bedeutet, das Voll-Ausgelastet- Sein – und der Elternteil in Karenz kann und will sich meist ganz dieser neuen Situation widmen. Andererseits verspürt der Elternteil, der zu Hause ist, oft auch eine Einschränkung der persönlichen Freiheit und bekommt den Eindruck, dass „das Leben“ draußen vorbeigeht. Je länger die Karenz dauert, desto öfter kann sich auch das Gefühl einstellen, dem Leben im Beruf nicht mehr gewachsen zu sein, weil in der (Arbeits-)Welt neue Entwicklungen stattfinden, an denen die/der Karenzierte nicht beteiligt ist. So kann die Karenz auch eine Verringerung des Selbstwertgefühls und des Selbstvertrauens zur Folge haben. Das erste Kind verändert das Leben ganz besonders Für die meisten Eltern stellt das erste Kind die stärkste Veränderung der persönlichen Lebensumstände dar. Aus einem Paar (aber auch aus einem bisher allein lebenden Menschen) wird eine Familie: Da ist plötzlich ein neuer Mensch, der voll und ganz von einem abhängig ist, der oft unvorhersehbar agiert, der die gut eingespielte Erwachsenenwelt auf den Kopf stellt. Bei vielen Eltern gesellen sich zur Freude über das Kind auch Unsicherheiten: Mache ich wohl alles richtig? Warum weint das Kind schon wieder? Manchmal werde ich zornig auf mein Kind – ist es „normal“, wenn ich als Mutter/Vater auch Ärger und Ungeduld meinem Kind gegenüber empfinde, obwohl das Kind „nichts dafür kann“? Die Unsicherheiten beim ersten Kind werden häufig noch verstärkt durch gute Ratschläge der Umgebung. Familie, Freundeskreis und Medien sparen nicht mit gutgemeinten Tipps, die manchmal mehr verwirren als helfen. Die gesellschaftliche Position verändert sich speziell für den Elternteil, der nach der Geburt des Kindes aus dem Erwerbsleben (vorübergehend) ausscheidet und „nur“ noch Elternteil ist. Eine Erwerbstätigkeit bringt in vielen Fällen Anerkennung, Selbstbestätigung und Befriedigung – sei es durch das Einkommen, sei es durch die mit dem Beruf verbundene soziale Stellung. Für Eltern in Karenz ist es manchmal nicht einfach, auf diese positiven Effekte einer Erwerbstätigkeit zu verzichten und nur noch Privatperson zu sein, auch wenn sie die Karenz freiwillig gewählt haben und ihr Kind mit Freude betreuen. 30
PERSÖNLICHE SITUATION FRAUEN UND MÄNNER IN KARENZ Eine weitere Veränderung, die das erste Kind mit sich bringt, betrifft die Sozialkontakte. Freundinnen und Freunde ohne Kinder sind zwar oft begeistert von dem Baby, aber es zeigt sich schnell, dass Eltern ein ganz anderes Leben führen (müssen) als Menschen ohne Kinder. Die Freizeitgestaltung ändert sich, sowohl was die Aktivitäten als auch die zeitlichen Möglichkeiten angeht. So tritt häufig eine Distanz zwischen vormals engen Freundinnen und Freunden ein. Auch die Verbindung zu ehemaligen Arbeitskolleginnen und -kollegen lockert sich häufig, alte Freundschaften, der Arbeitsplatz und frühere Freizeitbeschäftigungen verlieren an Bedeutung, das Kind ist das wichtigste Gesprächsthema. Auf der anderen Seite entstehen neue Freundschaften mit Menschen, die selbst Kinder haben. Weitere Kinder sind auch „nicht ohne“ Auch wenn das erste Kind sicher die größte Veränderung im Leben der Eltern bedeutet, so sind die Geburten weiterer Kinder keinesfalls zu unterschätzen. Die gesamte Familie verändert sich. Die Freuden und auch die Sorgen rund um den Neuankömmling fangen wieder von vorne an. Gerade bei nicht geplanten Kindern haben Eltern (und hier wieder vorrangig der Elternteil, der die Kinder zu Hause betreut) oft das Gefühl, wieder an den Anfang zurückgeworfen zu werden, obwohl das ältere Kind oder die älteren Kinder gerade „aus dem Gröbsten heraus“ wären. Es gilt, sich auf Kinder unterschiedlicher Entwicklungsstufen und mit unterschiedlichen Bedürfnissen einzustellen, möglichst niemanden „zu kurz kommen“ zu lassen und das Familienleben neu zu organisieren. Für manche Partner ist das zweite oder dritte Kind nicht mehr so aufregend und interessant, wie es das erste war, und die Bereitschaft zur Beteiligung an der Familienarbeit wird geringer. Schließen sich mehrere Karenzzeiten lückenlos aneinander, so verstärkt sich die Fixierung auf den häuslichen Bereich, und der Weg zurück in die Erwerbstätigkeit wird subjektiv und objektiv schwieriger. Kinder mit Behinderung haben zusätzliche Bedürfnisse Das Leben mit einem Kind mit Behinderung stellt Eltern vor zusätzliche Ansprüche und Probleme. Zuerst gilt es, die Tatsache der Behinderung mit all ihren Konsequenzen zu verarbeiten, sich mit möglichen Schuldgefühlen und den Reaktionen der Umgebung auseinanderzusetzen. Dann stellen die erhöhte Verantwortung, die besonderen Erfordernisse (z.B. Pflege, Therapie) und die zeitlich längere – oft lebenslange – Zuständigkeit für das Kind weitere belastende Faktoren dar. Für viele Mütter von Kindern mit Behinderung bedeutet die Geburt des Kindes das Ende ihrer außerfamiliären Tätigkeiten. 31
PERSÖNLICHE SITUATION FRAUEN UND MÄNNER IN KARENZ Karenzväter – eine neue Entwicklung Nach wie vor sind Männer, die in Väterkarenz gehen, eine verschwindende Minderheit. Im Dezember 2012 waren in Vorarlberg nur 2,1 % der Personen in Elternkarenz Väter. Auch was die männlichen Bezieher von Kinderbetreuungsgeld betrifft, ist Vorarlberg das Schlusslicht in Österreich. Karenzväter erleben die Zeit zu Hause meist als große Bereicherung, das Zusammensein mit den Kindern eröffnet ihnen neue Welten abseits der beruflichen Spielregeln. Zudem zeigt sich, dass durch die Zuständigkeit für die Familienarbeit bei den Vätern auch die Anerkennung des Wertes von Hausarbeit wächst, denn sie erleben hautnah, dass das Funktionieren des Haushalts keine Selbstverständlichkeit ist. Das Sich-Zuständig-Fühlen und die Wertschätzung der Hausarbeit wirken sich auch positiv auf die Beziehung zwischen den beiden Elternteilen aus. Väter, die ihre Kinder betreuen, sind heute häufiger zu sehen als noch vor einigen Jahren. Trotzdem spüren Väter, die ihren Beruf für die Familie unterbrechen, die Veränderung ihres Rollenbildes besonders stark, denn sie tun etwas noch immer Ungewöhnliches. Die Reaktionen ihrer Umgebung reichen von Unverständnis und Abwertung bis hin zu Interesse und Bewunderung. Väter in Karenz sind am Spielplatz oft „Hahn im Korb“ und bekommen von ihrer Umgebung meist mehr Unterstützung als Mütter, deren Befähigung zum Familienmanagement allzu oft als angeboren betrachtet wird. Beruflich haben Väter oft mit mehr Hürden zu kämpfen als Mütter, wenn sie in Karenz gehen möchten. Das liegt zum einen daran, dass es für Männer nach wie vor ungewöhnlich ist, die Familie dem Beruf eine Zeit lang vorzuziehen und dass es für sie auch nicht als notwendig erachtet wird. Väter, die sich karenzieren lassen, brauchen viel Mut und oft auch Durchsetzungsvermögen. Abgesehen von den beruflichen/gesellschaftlichen Hürden scheint es vielen Männern auch nicht sinnvoll, in Karenz zu gehen, weil sie zumeist ein höheres Einkommen als ihre Frau beziehen und eine Karenz des Mannes stärkere Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie hat. 32
PERSÖNLICHE SITUATION FRAUEN UND MÄNNER IN KARENZ Alleinerziehend – eine besondere Herausforderung Die Zahl der Ein-Elternteil-Familien ist in den letzten Jahrzehnten stetig gestiegen. Auf der einen Seite ist die Scheidungsrate hoch, auf der anderen Seite entscheiden sich mitunter Frauen (seltener: Männer) ganz bewusst, ihr Kind allein großzuziehen. Alleinerziehende Elternteile tragen ein erhöhtes Maß an Verantwortung und haben dabei meist weniger Möglichkeiten, durch andere Personen entlastet zu werden. Wenn ein kleines Kind rund um die Uhr betreut werden muss, ist es schwierig, Sozialkontakte zu pflegen. Ist neben den elterlichen Aufgaben auch eine Trennung oder der Verlust des Partners/der Partnerin zu verkraften, kann es zu einer Überforderung kommen. Zudem wird die wirtschaftliche Situation vieler Alleinerziehender durch finanzielle Engpässe erschwert. Für Alleinerziehende ist es sehr wichtig, Unterstützung zu bekommen von Menschen und Einrichtungen, auf die sie sich verlassen können. Entlastung können Personen in der Umgebung bieten und/oder professionelle Angebote der Kinderbetreuung sowie Beratungsstellen. Was tun? Wenn Sie sich Sorgen machen, ob Sie bei der Pflege und Erziehung Ihres Kindes/Ihrer Kinder wohl alles richtig machen – so bedenken Sie: Kein Mensch ist perfekt und gerade in der Entwicklung von Kindern spielen sehr viele Faktoren mit, die außerhalb des Einflussbereichs der Familie liegen. Untersuchungen belegen, dass nur etwa 25 % der Entwicklung von Kindern durch die Familie bestimmt werden; prägenden Einfluss haben weiters zu je 25 % Kindergarten und Schule, die Gruppe der Gleichaltrigen und die Medien. Auch in der Kindererziehung gilt es also, „Mut zur Lücke“ zu haben und auch auf die Entwicklungspotenziale der Kinder zu vertrauen. Die Atmosphäre innerhalb der Familie und die Entwicklung der Kinder werden auch durch das Wohlbefinden jedes einzelnen Elternteils beeinflusst. Somit ist es ganz wichtig, auf die eigenen Bedürfnisse zu achten und sich selbst immer wieder freie Zeiten zu gönnen, in denen Sie Ihren Interessen abseits des Familienlebens nachgehen können. 33
PERSÖNLICHE SITUATION FRAUEN UND MÄNNER IN KARENZ Folgende Fragen helfen Ihnen, Ihre Situation klarer zu sehen: • Fühle ich mich meinen momentanen Aufgaben in der Familie gewachsen? • Wer kann mir helfen, wenn ich Fragen oder Probleme habe? • Wer kann mich entlasten, wenn ich Zeit für mich selbst brauche? • Fühle ich mich unter Druck gesetzt, zweifle ich an meinen eigenen Fähigkeiten? • Setze ich mich selbst unter Druck, weil ich alles ganz allein und ganz perfekt machen möchte? • Habe ich manchmal den Eindruck, dass mir „die Decke auf den Kopf fällt“? Wenn Sie Hilfe bei persönlichen Fragen benötigen, wenn Sie befürchten, dass Ihre Fähigkeiten nicht ausreichen oder die Entwicklung eines Kindes nicht den gewünschten Verlauf nimmt, können Sie sich bei verschiedenen Beratungseinrichtungen Informationen und Anregungen holen. Es ist kein Zeichen persönlichen Versagens, wenn Sie eine Beratungsstelle aufsuchen, sondern vielmehr ein Zeichen dafür, dass Sie Ihre persönlichen Fähigkeiten ausweiten und entwickeln möchten. Die entsprechenden Adressen finden Sie am Ende dieses Kapitels. 34
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