MANUFACTURING VOR DEM HINTERGRUND DES MARKEN- UND DES GESCHMACKSMUSTER RECHTES

 
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MANUFACTURING VOR DEM HINTERGRUND DES MARKEN- UND DES GESCHMACKSMUSTER RECHTES
Eingereicht von
                                        Linda Feßler

     ADDITIVE                           Angefertigt am
                                        Institut                   für

MANUFACTURING VOR
                                        Unternehmensrecht

                                        Beurteiler / Beurteilerin
                                        Assoz.          Univ.-Prof. Dr.

 DEM HINTERGRUND                        Thomas Wolkerstorfer, LL.B.

                                        Mitbetreuung

 DES MARKEN- UND
                                        Univ.-Ass.   Mag.       Marco
                                        Wolfsberger, LL.M.

        DES
                                        März 2020

GESCHMACKSMUSTER
     RECHTES

Diplomarbeit
zur Erlangung des akademischen Grades

Magistra der Rechtswissenschaften
im Diplomstudium

Rechtswissenschaften

                                        JO HA NN ES KEPLER
                                        U NIV ER SITÄT LINZ
                                        Altenberger Straße 69
                                        4040 Linz, Österreich
                                        www.jku.at
                                        DVR 0093696
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EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG

Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig und
ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht
benutzt bzw. die wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich
gemacht habe.

Die vorliegende Diplomarbeit ist mit dem elektronisch übermittelten Textdokument
identisch.

Langen bei Bregenz, 25.03.2020

Linda Feßler

25. März 2020                                Linda Feßler                              2/56
MANUFACTURING VOR DEM HINTERGRUND DES MARKEN- UND DES GESCHMACKSMUSTER RECHTES
I. Inhaltsverzeichnis

I.      INHALTSVERZEICHNIS .......................................................................................... 3
II.      ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ............................................................................... 5
III.      EINLEITUNG ......................................................................................................... 6
IV. ADDITIVE MANUFACTURING .............................................................................. 7
  A. ADDITIVE MANUFACTURING – GENERATIVES FERTIGUNGSVERFAHREN ..................... 7
    1. Überblick ........................................................................................................... 7
    2. Verfahrensablauf............................................................................................... 9
              a)     3D-CAD-Modelle ....................................................................................................................... 9
              b)      Dateiformate ........................................................................................................................... 10
                   (1)     STL-Dateiformat ................................................................................................................ 10
                   (2)     AMF-Dateiformat ............................................................................................................... 11
                   (3)     3MF-Dateiformat ............................................................................................................... 11
              c)     Bauprozessvorbereitung (Jobvorbereitung) ............................................................................ 11
      B. ENTWICKLUNG UND BEDEUTUNG DES ADDITIVE MANUFACTURING ......................... 12
      C. ANWENDUNGSBEREICHE                    DES          ADDITIVEN               FERTIGUNGSVERFAHREN                         –
      BRANCHENBEISPIELE .................................................................................................. 14
        1. Dentaltechnik .................................................................................................. 14
        2. Architektur ....................................................................................................... 16
        3. Design/Möbelstücke........................................................................................ 17
      D. RECHTLICHE PROBLEMATIKEN IM ZUSAMMENHANG MIT ADDITIVE MANUFACTURING 17
        1. Unterscheidung zwischen privater Nutzung und kommerziellem Gebrauch .. 18
              a)     § 10 MSchG ............................................................................................................................ 18
              b)      § 4a MuSchG .......................................................................................................................... 19
         2.        3D-Druckvorlagen im Internet und 3D-Druck-Dienstleister ............................. 21
              a)     3D-Druckvorlagen im Internet ................................................................................................. 21
              b)      3D-Druck-Dienstleister ............................................................................................................ 22
         3.        Replikation von Gegenständen ....................................................................... 23
V.      FORMMARKE ....................................................................................................... 23
      A. DEFINITION FORMMARKE ...................................................................................... 24
      B. ENTSTEHUNG DES FORMMARKENRECHTES ........................................................... 25
        1. Markenfähigkeit der Formmarke ..................................................................... 25
              a)     Unterscheidungskraft .............................................................................................................. 25
              b)      Klare und eindeutige Bestimmbarkeit ..................................................................................... 26
         2. Eintragung gem § 2 MSchG............................................................................ 26
         3. Registrierfähigkeit der Formmarke.................................................................. 26
         4. Absolute Eintragungshindernisse - Besonderheit des § 4 Abs 1 Z 6 MSchG für
         dreidimensionale Marken ...................................................................................... 27
         5. Relative Eintragungshindernisse .................................................................... 29
         6. Verhältnis zwischen § 4 Abs 1 Z 6 MSchG (absolutes Eintragungshindernis)
         und § 4 Abs 1 Z 3 - 5 MSchG (relative Eintragungshindernisse) .......................... 31
         7. Beispiele ......................................................................................................... 31

25. März 2020                                                                           Linda Feßler                                                                3/56
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a)      Markenrechtliche Beurteilung des „LEGO-Bausteines“ .......................................................... 32
                 (1)    LEGO-Bausteine als Formmarke ...................................................................................... 32
                 (2)    LEGO-Bausteine mit LEGO-Logo ..................................................................................... 33
            b)      Markenrechtliche Beurteilung der „LEGO-Minifigur“ ............................................................... 34
   C. SCHUTZDAUER DER FORMMARKE ......................................................................... 35
   D. SANKTIONEN BEI VERLETZUNG DES FORMMARKENRECHTES ................................. 36
     1. Benutzungshandlung nach § 10a MSchG ...................................................... 36
     2. Zivilrechtliche Sanktionen ............................................................................... 37
            a)      Unterlassungsanspruch gem § 51 MSchG ............................................................................. 37
            b)      Beseitigungsanspruch gem § 52 MSchG ............................................................................... 37
            c)     Angemessenes Entgelt gem § 53 MSchG .............................................................................. 38
       3.        Strafrechtliche Sanktionen .............................................................................. 39
            a)      Privatanklagedelikt gem § 60a MSchG ................................................................................... 39
            b)      Verwaltungsstrafe gem § 60c MSchG .................................................................................... 40

VI. 3-DIMENSIONALE MODELLE ............................................................................ 40
  A. DEFINITION GESCHMACKSMUSTER ....................................................................... 40
  B. ENTSTEHUNG GESCHMACKSMUSTERRECHT .......................................................... 42
    1. Voraussetzungen ............................................................................................ 42
    2. Registrierungshindernisse beim Geschmacksmuster gem § 2b und § 3
    MuSchG ................................................................................................................ 45
    3. Beispiele ......................................................................................................... 47
            a)      Musterschutzrechtliche Beurteilung des „LEGO-Bausteines“ ................................................. 47
            b)      Musterschutzrechtliche Beurteilung der „LEGO-Minifigur“ ..................................................... 48
   C.   AUSSCHLIEßLICHKEITSWIRKUNG DES GESCHMACKMUSTERRECHTES ..................... 48
   D.   SCHUTZBEREICH GESCHMACKSMUSTERRECHT ..................................................... 49
   E.   VORBENÜTZUNGSRECHT § 5 MUSCHG ................................................................. 49
   F.   SCHUTZDAUER DES GESCHMACKMUSTERS ........................................................... 50
   G.   SANKTIONEN BEI MUSTERRECHTSVERLETZUNGEN GEM § 34 FF MUSCHG IVM §§ 147
   BIS 154 PATG ............................................................................................................. 51

VII.    FAZIT .................................................................................................................. 52
VIII. LITERATURVERZEICHNIS .................................................................................. 54

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II. Abkürzungsverzeichnis

3MF-Dateiformat ............................................................... 3D-Manufacturing-Dateiformat
Abs ........................................................................................................................ Absatz
AMF-Dateiformat ...................................................... Additive-Manufacturing-Dateiformat
bspw .......................................................................................................... beispielsweise
bzw ........................................................................................................ beziehungsweise
EU ....................................................................................................... Europäische Union
EuG ............................................................................... Gericht der Europäischen Union
EuGH ........................................................................................ Europäischer Gerichtshof
EWR ................................................................................. Europäischer Wirtschaftsraum
f ........................................................................................................................ folgende
ff ................................................................................................................... fortfolgende
Gem ....................................................................................................................... gemäß
Hrsg ............................................................................................................. Herausgeber
IDC ................................................................................... International Data Corporation
idR ................................................................................................................. in der Regel
iSd ......................................................................................................... im Sinne des/der
MR ....................... Medien und Recht - Zeitschrift für Medien- und Kommunkationsrecht
MSchG ............................................................................................. Markenschutzgesetz
MuSchG ............................................................................................ Musterschutzgesetz
ÖBl .......... Österreichische Blätter für den gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht
OGH ................................................................................................ Oberster Gerichtshof
OLG ..................................................................................................... Oberlandesgericht
PatG ............................................................................................................ Patentgesetz
PVÜ ............................................................................. Pariser Verbandsübereinkommen
Rsp ......................................................................................................... Rechtsprechung
Rz ..................................................................................................................... Randziffer
S ............................................................................................................................... Satz
sog ................................................................................................................. sogenannte
STL-Dateiformat ............................................. Standard-Triangle-Language-Dateiformat
vgl ..................................................................................................................... vergleiche
Z .............................................................................................................................. Ziffer

25. März 2020                                                            Linda Feßler                                                     5/56
III. Einleitung

Additive Manufacturing beschreibt die Herstellung von Bauteilen in schichtweisem
Aufbau und ermöglicht damit die Fertigung von Objekten in nahezu jeder Geometrie.
Die Basis für die additive Erzeugung dreidimensionaler Gegenstände sind 3D-CAD-
Modelle, die in unterschiedlichen Dateiformaten in Erscheinung treten können.1
Die erste 3D-Drucktechnologie wurde von Chuck Hull im Jahre 1986 erfunden. Seit der
Patentanmeldung 1986 wurde die Technologie laufend weiterentwickelt. Das führte
neben der Verbesserung der Baugeschwindigkeit, Zuverlässigkeit und Genauigkeit
additiver generativer Fertigungsverfahren, insbesondere zum erheblichen Sinken der
Anschaffungskosten für 3D-Druck-Anlagen. Durch den schichtweisen Aufbau können
Modelle rasch und relativ einfach gefertigt werden. Als Resultat etabliert sich Additive
Manufacturing zunehmend in den unterschiedlichsten Anwendungsbereichen. Die
Dentaltechnik, die Architektur und die Möbelindustrie sind nur einige wenige Beispiele
dafür. Sowohl private Anwender als auch 3D-Druck-Dienstleister machen von dieser
Fertigungstechnik immer häufiger Gebrauch.2 Dieser Umstand ergibt sich auch aus
dem weltweiten, halbjährlichen „3D Printing Spending Guide“ des IDC und der Studie
„The     State   of   3D-Printing     2019“    von    Sculpteo.3       Die   Verwendung      additiver
Fertigungstechnologien bringt in der Praxis nicht nur Vorteile mit sich. Insbesondere
mit der Replikation bzw Fertigung geschützter Modelle gehen zahlreiche rechtliche
Problematiken einher. Da es den Rahmen der Diplomarbeit sprengen würde, Additive
Manufacturing vor dem Hintergrund sämtlicher Immaterialgüterrechte zu betrachten,
wird sich auf eine Auseinandersetzung mit dem Marken- bzw Geschmacksmusterrecht
beschränkt. Zielsetzung der Abhandlung ist die umfassende Darstellung jener (marken-
und musterrechtlichen) Aspekte, die private Anwender und 3D-Druck-Dienstleister bei
der Verwendung von Additive Manufacturing zwingend berücksichtigen müssen.
In einem ersten Schritt wird aufgezeigt, was unter Additive Manufacturing als solches
zu verstehen ist. Überblicksartig werden die einzelnen Verfahrensschritte von der
digitalen Konstruktion des 3D-CAD-Modelles bis zur additiven Fertigung des Objektes
dargestellt. Danach soll die Bedeutung des Additive Manufacturing in der Praxis

1                                                                            2
  Fastermann, 3D-Drucken: Wie die generative Fertigungstechnik funktioniert (2016) 12; Klahn/Meboldt,
Entwicklung und Konstruktion für die additive Fertigung (2018) 38 ff.
2
  Lachmayer/Lippert in Fahlbusch (Hrsg), 3D-Druck beleuchtet: Additive Manufacturing auf dem Weg in die
Anwendung (2016) 1 f.
3
         Siehe      unter:      Sculpteo,      The        State       of     3D       Printing     2019,
https://cdn2.hubspot.net/hubfs/5154612/downloads/Sculpteo_The%20State%20of%203D%20Printing_201
9.pdf (abgefragt am 12.08.2019); siehe unter: Ann-Kathrin L., Artikel zu „The State of 3D Printing 2019,
https://www.3dnatives.com/de/the-state-of-3d-printing-2019-das-vertrauen-der-fachleute-in-den-3d-druck-
steigt/ (abgefragt am 12.08.2019); Siehe unter: International Data Corporation, Worldwide Semiannual 3D
Spending Guide 2019, https://www.idc.com/getdoc.jsp?containerId=prUS44619519 (abgefragt am
09.08.2019).

25. März 2020                                           Linda Feßler                                       6/56
aufgezeigt werden. Zur Untermauerung werden drei Branchenbeispiele für den Einsatz
additiver Fertigungstechnologien skizziert. Anschließend erfolgt eine umfassende
Auseinandersetzung mit marken- und musterrechtlichen Problemen, die üblicherweise
mit      der      Anwendung         additiver   Fertigungstechniken      verknüpft     sind.   Zur
Veranschaulichung der diffizilen Problematik wird in der gesamten Arbeit auf die
Beispiele „LEGO-Baustein“ und „LEGO-Minifigur“ zurückgegriffen. Zuletzt wird in zwei
großen Abschnitten die Formmarke einerseits und das 3-dimensionale Modell
andererseits vor dem Hintergrund des Additiv Manufacturing genauer betrachtet. Im
Wesentlichen werden jeweils die Definition des Begriffs, die Entstehung des Rechts,
Beispiele dafür, die Schutzdauer und die Sanktionen, die bei Zuwiderhandlungen
gegen       ein   bestehendes        Formmarken-     oder       Geschmacksmusterrecht     drohen,
behandelt. Die Diplomarbeit schließt mit einem Fazit der Verfasserin.

IV. Additive Manufacturing

Für ein besseres Verständnis wird im folgenden Abschnitt zunächst aufgezeigt, was
unter Additive Manufacturing zu verstehen ist und in welchen Bereichen es zur
Anwendung          gelangt.   Auf     diesem    Wissen      aufbauend   folgt   eine   eingehende
Auseinandersetzung mit marken- und musterrechtlichen Problematiken, die mit
Additive Manufacturing regelmäßig verknüpft sind.

A. Additive Manufacturing – generatives Fertigungsverfahren

1. Überblick

Beim 3D-Druck handelt es sich um ein additives Fertigungsverfahren zur schnellen und
kostengünstigen Erzeugung von Objekten in der gewünschten Geometrie. Der 3D-
Druck ist auch unter den Begriffen „Additive Manufacturing“ oder „Rapid Prototyping“
bekannt.4

4                         2
    Fastermann, 3D-Drucken 11.

25. März 2020                                            Linda Feßler                                7/56
Für ein besseres Verständnis können die generativen Fertigungsverfahren in drei
Typen unterteilt werden:

     •    Subtraktive Fertigungsverfahren
     •    Formative Fertigungsverfahren
     •    Additive Fertigungsverfahren

Beim subtraktiven Fertigungsverfahren wird zur Herstellung der gewünschten
Geometrie Material durch Fräsen, Drehen oder Bohren abgetragen. Im Gegensatz
dazu wird beim formativen Fertigungsverfahren die beabsichtigte Geometrie erzeugt,
indem ein gegebenes Volumen umgeformt wird. Beispiele dafür sind das Schmieden
oder das Tiefziehen.5 Demgegenüber liegt Additive Manufacturing vor, wenn
dreidimensionale Bauteile anhand eines automatisierten, schichtweisen Prozesses,
aus formlosem oder formneutralen Material gefertigt werden.6 Beim additiven
Fertigungsverfahren werden also keine definierten Bereiche abgetragen, sondern
Volumenelemente zur Schaffung der gewünschten Geometrie aneinandergefügt. Wird
die Geometrie schichtweise hergestellt, spricht man vom Schichtbauverfahren.7 Damit
das gewünschte Bauteil Schicht für Schicht aufgebaut werden kann, muss das
Volumenmodell auf zwei Dimensionen reduziert werden. Deshalb wird beim
Schichtbauprinzip      zunächst     das       gewünschte       Bauteil     (technisch)     in    Scheiben
geschnitten.     In   einem    nächsten        Schritt    wird      mit    Hilfe   von   Energie      das
Ausgangsmaterial in diesen Einzelschichten verfestigt und die einzelnen Schichten
miteinander verbunden. Als Ausgangsmaterialien kommen Pulver, Fluide (= formlos)
oder Filamente (= formneutral) in Betracht. Exempel für Energiequellen sind
Lasertechnologien.8       Automatisiert        wird      dieser         Vorgang    durch        generative
Fertigungsverfahren. Das Zerlegen des Bauteiles in Einzelschichten und die
anschließende Verfestigung und Verbindung der einzelnen Schichten miteinander
erfolgt nicht manuell, sondern computergesteuert. Handwerkliche Verfahren sind
ausgeschlossen. Grundlage für diesen automatisierten Ablauf sind 3D-CAD-Modelle
des Bauteiles.9
Charakteristisch für generative Fertigungsverfahren ist, dass neben der Geometrie
auch die Stoffeigenschaften während des automatisierten Prozesses zur Herstellung
des Bauteiles erzeugt werden. Obwohl „additive Verfahren“ und „generative Verfahren“

5                                         3
  Gebhardt, Generative Fertigungsverfahren (2007) 1.
6
  Klahn/Meboldt, Entwicklung und Konstruktion für die additive Fertigung 11.
7                                         3
  Gebhardt, Generative Fertigungsverfahren 1.
8
    Zäh, Wirtschaftliche Fertigung mit Rapid-Technologien (2006) 11;               Gebhardt,     Generative
                   3
Fertigungsverfahren 1.
9                                         3
  Gebhardt, Generative Fertigungsverfahren 1.

25. März 2020                                            Linda Feßler                                         8/56
nur bei Betrachtung der Erzeugung der Geometrie identisch sind, trifft die Praxis bei
der       Begriffsverwendung          keine       Unterscheidung         zwischen       den     beiden
                     10
Verfahrenstypen.

Kennzeichnend für den 3D-Druck als additives generatives Fertigungsverfahren ist
somit die Erzeugung der gewünschten Geometrie durch schichtweisen Aufbau anhand
eines automatisierten Prozesses.

2. Verfahrensablauf

Das Verfahren zur additiven Fertigung von Erzeugnissen gliedert sich im Wesentlichen
in zwei große Abschnitte: Zunächst ist ein 3D-CAD-Modell digital zu konstruieren.
Dafür kommen unterschiedliche Dateiformate in Betracht, wobei regelmäßig auf das
STL-Format         zurückgegriffen        wird.11     Im      Anschluss         daran    erfolgt    die
Bauprozessvorbereitung.          Im    Rahmen       dessen       werden     die   Bauteile    für   den
Fertigungsprozess vorbereitet. Erst dann kann das eigentliche Erzeugnis additiv
gefertigt werden.12

a) 3D-CAD-Modelle

Die Erzeugung des zu fertigenden Bauteils folgt einer Prozesskette. Ausgangspunkt
dieser Prozesskette ist das 3D-CAD-Modell (= Volumenmodelle). Es bildet die
Grundlage für die additive Fertigung und beeinflusst damit unmittelbar das zu
erzeugende Bauteil. Fehler in der digitalen Konstruktion wirken sich auf das physische
Endprodukt aus. Dementsprechend kommt dem 3D-CAD-Modell besondere Bedeutung
zu. Bei den Volumenmodellen handelt es sich um 3D-Datensätze, die die
Bauteilgeometrie beschreiben. Gefordert ist ein vollständiges 3D-Volumenmodell, das
mit Hilfe eines CAD-Programmes konstruiert wird. Dabei ist die Festlegung von Höhe,
Breite und Tiefe der gewünschten Geometrie essentiell. Je nach verwendetem
Konstruktionsprogramm enthält der 3D-Datensatz zusätzliche Informationen wie bspw
über die zu verwendenden Werkstoffe, Farben, Parameter oder Oberflächenangaben.
Um die richtige Orientierung der Flächen des 3D-Modells sicherzustellen, sind sie in
Normalvektoren einzuteilen. Schließlich wird das so konstruierte 3D-Modell in ein

10                                            3
   Gebhardt, Generative Fertigungsverfahren 2.
11
   Klahn/Meboldt, Entwicklung und Konstruktion für die additive Fertigung 38.
12
   Zäh, Wirtschaftliche Fertigung mit Rapid-Technologien 16 f.

25. März 2020                                            Linda Feßler                                     9/56
neutrales oder AM-spezifisches Dateiformat exportiert und in eine Software zur
Datenvorbereitung importiert.13

b) Dateiformate

(1) STL-Dateiformat

Regelmäßig wird in der Praxis das STL-Format verwendet, das von allen CAD-
Konstruktionsprogrammen unterstützt wird. Die Abkürzung „STL“ steht für „Standard
triangle language“. Beim STL-Format wird die Außenfläche der Bauteilgeometrie mit
Hilfe von Dreiecken durch Approximation beschrieben. Dies wird als Triangulation
bezeichnet. Problematisch ist die Darstellung gekrümmter Oberflächen im STL-Format.
Es bedarf einer Vielzahl an Dreiecken, um der Approximationsgenauigkeit nur
ansatzweise gerecht zu werden. Die Dreiecke treffen mit mindestens drei anderen an
ihren Eckknoten zusammen. Da jeder der Eckknoten dieser Dreiecke einzeln
abgespeichert wird, kommt es zur Mehrfacherfassung. Das führt zu einer eklatanten
Steigerung der Datenmenge. Bei Fehlerlosigkeit bilden die Dreiecke in ihrer
Gesamtheit eine lückenlose Oberfläche. Ist dies nicht der Fall, kommt es zu
Komplikationen beim weiteren Verfahrensablauf, da das Programm nicht erkennen
kann, wo das Innere des Bauteils endet.14

Bild 1-1: Beispiel für STL-Datei [Quelle: www.heise.de]

13                                                                                                       3
   Zäh, Wirtschaftliche Fertigung mit Rapid-Technologien 14 ff; Gebhardt, Generative Fertigungsverfahren
16 f; Klahn/Meboldt, Entwicklung und Konstruktion für die additive Fertigung 33 f; Fastermann, 3D-
        2
Drucken 12, 15.
14                                                                                                       3
   Zäh, Wirtschaftliche Fertigung mit Rapid-Technologien 23 f; Gebhardt, Generative Fertigungsverfahren
23; Klahn/Meboldt, Entwicklung und Konstruktion für die additive Fertigung 38 ff.

25. März 2020                                            Linda Feßler                                        10/56
Aufgrund der Ungenauigkeit und dem hohen Speicherplatzverbrauch vermehrt sich
zunehmend die Kritik am STL-Format. Abgelöst werden könnte das STL-Format durch
das AMF-Dateiformat oder das 3MF-Dateiformat. Allerdings haben sich beide in der
Praxis noch nicht durchgesetzt.15

(2) AMF-Dateiformat

Beim AMF-Dateiformat, auch Additive-Manufacturing-File-Format genannt, wird, wie
beim STL-Format zuvor, das Modell mittels Dreiecken durch Approximation
beschrieben.       Allerdings      enthält    der      Datensatz            nicht   nur     Werte      über   die
Bauteilgeometrie, sondern bspw auch zusätzliche Informationen über Farben,
Materialien, Oberflächenstrukturen mit der Möglichkeit zur Implementierung um weitere
mögliche zukünftige Eigenschaften. Schließlich können die Dreiecke beim AMF-
Dateiformat      auch     gekrümmt       sein.      Dies     führt     zu      einer      wesentlich    höheren
Approximationsgenauigkeit. Da bei AMF-Dateien jedes Element (jeder Eckknoten) nur
einmal abgespeichert wird, benötigen sie wesentlich weniger Speicherkapazität als
Dateien im STL-Format.16

(3) 3MF-Dateiformat

Die Abkürzung „3MF“ steht für „3D-Manufacturing-Format“. Das 3MF-Dateiformat weist
in großen Zügen Ähnlichkeiten mit dem AMF-Dateiformat auf. Die Beschreibung des zu
fertigenden Bauteiles erfolgt durch Approximation mit Hilfe von Dreiecken. Der
Datensatz enthält zusätzliche Informationen bezüglich Farbe, Oberflächenstruktur und
Material, wobei die Möglichkeit besteht, ihn um darüberhinausgehende potentielle
Charakteristika zu erweitern. Vergleichbar mit dem AMF-Dateiformat ist das 3MF-
Dateiformat charakterisiert durch das Bereitstellen einer Gelegenheit zur Aufnahme
weitergehender Informationen zur Unterstützung der physischen Fertigung.17

c) Bauprozessvorbereitung (Jobvorbereitung)

Die     Datenvorbereitungssoftware           dient     zur     Präparation          der     Bauteile    für   den
Fertigungsprozess.          Hier      wird       das       3D-CAD-Modell               im      Rahmen         der
Bauprozessvorbereitung in einem digitalen Bauraum auf der Bauplattform positioniert
und ausgerichtet. Es können auch mehrere Bauteile im Bauraum platziert werden, um
15
   Klahn/Meboldt, Entwicklung und Konstruktion für die Additive Fertigung 40.
16
   Klahn/Meboldt, Entwicklung und Konstruktion für die Additive Fertigung 40 f.
17
   Klahn/Meboldt, Entwicklung und Konstruktion für die Additive Fertigung 41.

25. März 2020                                                Linda Feßler                                           11/56
deren       Position     zueinander        zu     fixieren.     Sind         Stützen      oder     vergleichbare
Supportstrukturen zur physischen Fertigung des Bauteils erforderlich, sind sie nach der
Positionierung des dreidimensionalen Modells auf der Bauplattform im Bauraum
hinzuzufügen. Die Supportstrukturen werden von den unterschiedlichen CAD-
Programmen meistens automatisch erstellt und können vom Verwender manuell
modifiziert werden. Für die nicht im CAD-Datensatz enthaltenen Informationen über
Ausrichtung, Positionierung und Supportstrukturen der Bauteile werden eigene
Dateiformate verwendet.18 Letzter Schritt der Bauprozessvorbereitung ist das sog
„Slicen“. Beim Slicen wird das 3D-CAD-Modell (digital) in Schichten geschnitten. Dies
ist zur Gewährleistung des schichtweisen Aufbaus bei der physischen Fertigung
unentbehrlich. Sowohl die unterschiedlichen Schichtdicken, als auch die Genauigkeit
der Schichtdateien hinsichtlich Volumen, Supportstrukturen, Vektoren etc, sind vom
jeweiligen Verfahren bzw Anlagenhersteller abhängig.19

B. Entwicklung und Bedeutung des Additive Manufacturing

Seinen Ursprung fand das Additive Manufacturing mit dem Fertigungsverfahren
Stereolitographie 1983 erfunden durch Charles Hull. 1984 entwickelte dieser eine dem
Fertigungsverfahren entsprechende Gerätschaft. 1986 wurde das Patent bewilligt, das
er    1984        beantragt   hatte.20    Das      additive      Fertigungsverfahren              wurde    seither
kontinuierlich        weiterentwickelt.         Das    Resultat          der        von    Hull     entwickelten
Stereolitographie sind ein dutzend Prozesstechnologien. Weitere Entwicklungen sind
zu erwarten. Additive Manufacturing gewinnt an immer größer werdender Beliebtheit.
Viele bezeichnen es sogar als revolutionär. Die Situation mit 3D-Druckern weist
Parallelen mit jener der Computer bei der Einführung in den Markt auf: Während die
Preise          zur   Anschaffung        stetig    sinken,        wird        die    Technologie          additiver
Fertigungsverfahren permanent weiterentwickelt. Dadurch steigt auch die Attraktivität
für (Privat-)Kunden zum Erwerb eines solchen Produktes.21 Die Verkaufszahlen von
3D-Druckern werden daher auch in Zukunft rapide steigen. Dies ergibt sich auch aus
dem weltweiten, halbjährlichen „3D Printing Spending Guide“ des IDC (International
Data Corporation)und der Studie „The State of 3D-Printing 2019“ von Sculpteo.

18
   Klahn/Meboldt, Entwicklung und Konstruktion für die Additive Fertigung 34.
19
    Klahn/Meboldt, Entwicklung und Konstruktion für die Additive Fertigung 35; Zäh, Wirtschaftliche
Fertigung mit Rapid-Technologien 16.
20
   Siehe unter: Lansen, Die Entwicklung des 3D-Drucks, https://www.ke-next.de/3d-druck/die-entwicklung-
des-3d-drucks-276.html (abgefragt am 09.08.2019).
21                                                                                                 2
   Klahn/Meboldt, Entwicklung und Konstruktion für die Additive Fertigung 5; Fastermann, 3D-Drucken 1 f.

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Das IDC, ein US-amerikanisches Marktforschungs- und Beratungsunternehmen,
prognostiziert in ihrem weltweiten, halbjährlichen „3D Printing Spending Guide“ für das
Jahr 2019 Investitionen in die additive Fertigungstechnologie in der Höhe von 13,8
Billionen US-Dollar (entspricht bei einem Wechselkurs von 0,8930 in etwa 12,32
Milliarden Euro).22 Das stellt eine Steigerung von 21,2% zum Vorjahr 2018 dar. Diese
Prognose bezieht sich auf Ausgaben für Material, Serviceleistungen, Software und
Hardware. Bis zum Jahr 2022 sollen laut IDC die weltweiten Ausgaben für Additive
Manufacturing auf 22,7 Billionen US-Dollar ansteigen.23

Bild 1-2: Überblick über Investitionen in Additive Manufacturing in den vergangenen
vier Jahren [Quelle: www.3dnatives.com]

Sculpteo, ein 3D-Druck-Dienstleister, arbeitet auf Basis einer von ihm durchgeführten
Umfrage jährlich eine Studie über den Einsatz und die Entwicklung der additiven
Fertigungstechnologien aus. Im Jahr 2019 haben 1300 Individuen aus acht
verschiedenen Sektoren (zB Gesundheitswesen, Bildung oder die Luftfahrt) an dieser
Umfrage teilgenommen. Die Teilnehmer stammten vorwiegend aus Europa (64%),
gefolgt von Asien (20,2%) und den Vereinigten Staaten von Amerika (16,6%). Auf
Grundlage dessen entstand die in Bild 1-3 abgebildete Grafik, aus der die Investitionen
in Additive Manufacturing in den letzten fünf Jahren ablesbar sind.
Die Skala zeigt, dass vor allem Anlagen in additive Fertigungstechnologien über
€ 100.000,- im Vergleich zu den Jahren 2018, 2017, 2016 und 2015 enorm
zugenommen haben. Während hinsichtlich der Investitionen zwischen € 50.000,- und

22
   Siehe unter: Onvista, Devisenkurs, https://www.onvista.de/devisen/Dollarkurs-USD-EUR (abgefragt am
05.09.2019).
23
    Siehe unter: International Data Corporation, Worldwide Semiannual 3D Spending Guide 2019,
https://www.idc.com/getdoc.jsp?containerId=prUS44619519 (abgefragt am 09.08.2019).

25. März 2020                                         Linda Feßler                                      13/56
€ 100.000,- sowie zwischen € 10.000,- und € 50.000,- ein erheblicher Anstieg in den
letzten fünf Jahren zu vermerken ist, blieb die Höhe der Ausgaben für Additive
Manufacturing im Bereich von € 1000,- bis € 5.000,- gleich. Drastisch gesunken ist die
Zahl der Investitionen in der Höhe von weniger als € 1000,-.24

Die von Sculpteo ausgearbeitete Studie entspricht der Auffassung von Additive
Manufacturing als revolutionäre Technologie mit rasantem Bedeutungsgewinn und
stetiger Weiterentwicklung, was schon von Klahn, Meboldt und Fastermann zum
Ausdruck gebracht wurde.

C. Anwendungsbereiche                    des      additiven            Fertigungsverfahren            –
     Branchenbeispiele

Additive Manufacturing ist vielseitig einsetzbar. Wie im vorigen Kapitel aufgezeigt
wurde, etablieren sich additive Fertigungsverfahren durch die laufende Verbesserung
der Technologien zunehmend in den unterschiedlichsten Anwendungsbereichen.25 Im
Wesentlichen unterscheidet man zwischen dem „Endkundenbereich“ und dem
„professionellen Bereich“. Während der Endkundenbereich die Verwendung der
additiven       Fertigungsverfahren     durch    private     Nutzer     umfasst,   fällt   unter   den
professionellen Bereich unter anderem die industrielle Anwendung.26
Um die Reichweite und steigende Bedeutung des Additive Manufacturing zu
verdeutlichen, sollen im folgenden Abschnitt einige Praxisbeispiele der industriellen
Anwendung dargestellt werden.

1. Dentaltechnik

In der heutigen Gesellschaft gewinnt das äußere Erscheinungsbild zunehmend an
Bedeutung. Wesentlich für ein ästhetisches Auftreten sind weiße, insbesondere
gleichmäßige Zähne. Viele Menschen tragen bereits im Jugendalter eine „klassische“
Metallzahnspange, um Zahnfehlstellungen zu korrigieren. Regelmäßig wird diese aber

24
         Siehe       unter:     Sculpteo,      The       State       of     3D       Printing      2019,
https://cdn2.hubspot.net/hubfs/5154612/downloads/Sculpteo_The%20State%20of%203D%20Printing_201
9.pdf (abgefragt am 12.08.2019); siehe unter: Ann-Kathrin L., Artikel zu „The State of 3D Printing 2019,
https://www.3dnatives.com/de/the-state-of-3d-printing-2019-das-vertrauen-der-fachleute-in-den-3d-druck-
steigt/ (abgefragt am 12.08.2019).
25
   Lachmayer/Lippert in Fahlbusch, 3D-Druck beleuchtet 5.
26
   Lachmayer/Lippert in Fahlbusch, 3D-Druck beleuchtet 1 f.

25. März 2020                                           Linda Feßler                                       14/56
als nicht sehr anmutsvoll empfunden. Zudem können Brackets27 aufgrund ihrer
Oberflächenstruktur offene Lippen und dadurch Schmerzen verursachen. Eine Lösung
bieten herausnehmbare, transparente Zahnspangen. Diese können mittels additiver
Fertigung hergestellt werden. Die additiv gefertigte Zahnspange unterscheidet sich von
der     „klassischen“     Metallzahnspange        vor       allem      durch   ihre   Transparenz,
Herausnehmbarkeit und Schienenform. Während bei der Metallzahnspange nur eine
Vorrichtung pro Patient angefertigt wird, werden die transparenten Zahnspangen im
Abstand von zwei bis vier Wochen neu produziert. Bei der Fertigung der neuen
Zahnspangen wird der bisherige Behandlungsfortschritt berücksichtigt und die
Zahnspangen darauf abgestimmt. Dadurch kann die Behandlung des Patienten
optimiert werden. Wie viele Zahnschienen pro Patient nötig sind und wie lange die
Behandlung dauert, hängt vom Ausmaß der Zahnfehlstellung und der Initiative des
Patienten ab. Grundlage für die Erstellung der Zahnspangenmodelle sind bspw vom
Zahnarzt angefertigte Röntgenaufnahmen oder Abdrücke von Ober- und/oder
Unterkiefer. Basierend auf den übermittelten Patientenakten wird ein Behandlungsplan
erstellt, der 3D-Modelle der aktuellen und der gewünschten Zahnstellungen und die
voraussichtliche Anzahl an notwendigen Zahnspangen umfasst. Nach Beendigung der
Erstellung des Behandlungsplanes wird das 3D-Modell physisch hergestellt.
Dieser digitalisierte Behandlungsablauf ermöglicht Ärzten ein wesentlich rascheres
Arbeiten. In der Zeit, die für die Anpassung einer Metallzahnspange erforderlich war,
kann ein Zahnarzt nunmehr bis zu drei Patienten untersuchen und Konzepte für den
Behandlungsablauf erstellen. Die transparenten, herausnehmbaren Zahnschienen
werden von den Patienten als viel annehmbarer empfunden. Durch die Digitalisierung
des Behandlungsprozesses und die Nutzung des additiven Fertigungsverfahrens
besteht die Möglichkeit wesentlich rascher auf Veränderungen zu reagieren und die
Zahnschienen bei Notwendigkeit anzupassen.28

27
    Kittel, Kieferorthopädie: A-Z kompakt für medizinische Heilberufe (2015) 14: Brackets sind
kieferorthopädische Befestigungselemente, an denen der Bogen appliziert wird. Auf jeden Zahn wird ein
Bracket geklebt, das erst nach Abschluss der zahnmedizinischen Behandlung wieder entfernt wird.
28
   Klahn/Meboldt, Entwicklung und Konstruktion für die Additive Fertigung 158 ff.

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Bild 1-3: transparente, herausnehmbare Zahnspange, entwickelt von der nivellmedical
AG [Quelle: www.nivellipso.com]

2. Architektur

Der Gebrauch von additiven generativen Fertigungsverfahren ist vor allem im
architektonischen Bereich üblich. Regelmäßig arbeiten Architekten mit Modellen, um
für eventuell auftretende räumlich-gestalterische Problematiken Lösungen zu finden
oder den finalen Entwurf nach Abschluss des Entwurfprozesses (öffentlich)
darzubieten. Die Präsentation dient der Ideenvermittlung. Bei den konstruierten
Modellen handelt es sich zumeist um Hybridmodelle, bei denen Elemente des
klassischen Modellbaus mit solchen des Additive Manufacturing verbunden werden.
Architekten erstellen die dreidimensionalen Modelle zunächst digital mit Hilfe von CAD-
Programmen. Auf Grundlage der so erzeugten 3D-CAD-Modelle ist es ein Leichtes, die
gewünschte Geometrie durch Additive Manufacturing physisch zu fertigen. Sollen
komplexe Entwurfsmodelle produziert werden, etwa weil in deren Inneren ebenfalls
Strukturen, wie Raumaufteilungen oder -zuordnungen, geplant sind, wird überwiegend
das additive generative Fertigungsverfahren herangezogen.
Zur Anwendung kommt Additive Manufacturing also dort, wo der klassische Modellbau
an seine Grenzen stößt. Die Methode des Additive Manufacturing bietet den
Architekten die Möglichkeit neben der digitalen Version des geplanten Objektes, über
ein dreidimensionales, physisches Modell zu verfügen, so wie es bereits in der
Vergangenheit Usus war. Die dreidimensionale, physische Darstellung des geplanten
Objektes kann mitunter zu einer besseren Ideenvermittlung beitragen.29

29
  Gebhardt, 3D-Drucken: Grundlagen und Anwendungen des Additive Manufacturing (AM) (2014) 102 ff;
Gebhardt, Generative Fertigungsverfahren: Additive Manufacturing und 3D Drucken für Prototyping –
                    4
Tooling – Produktion (2013) 362.

25. März 2020                                       Linda Feßler                                    16/56
3. Design/Möbelstücke

Neben der Funktionalität und Bequemlichkeit ist nunmehr vor allem das Design bei
Möbelstücken         maßgeblich.       Durch    das    äußere         Erscheinungsbild   können   sich
Möbelstücke von anderen abheben und je nach Ausprägung der Individualität an
Exklusivität gewinnen. So unterscheiden sich massengefertigte Möbelstücke von
hochklassiger Designerware. Additive Manufacturing ermöglicht die physische
Fertigung aller erdenklichen Geometrien und Formen und spielt daher im Bereich des
Designs eine wesentliche Rolle. Das additive generative Fertigungsverfahren bietet die
Möglichkeit, Möbelstücke an individuelle Kundenbedürfnisse anzupassen. Durch diese
bedarfsgesteuerte, direkte Produktion werden Zwischenlagerungen vermieden und
somit Kosten eingespart. Aufgrund der Charakteristik des Additive Manufacturing kann
bei Notwendigkeit auf Designänderungen rasch reagiert werden. Lampen und Vasen
können bereits zur Gänze durch Additive Manufacturing produziert werden. Bei
größeren Möbelstücken, wie Tischen oder Kästen, werden die Einzelstücke zunächst
additiv gefertigt und dann zusammengesetzt.30

D. Rechtliche Problematiken im Zusammenhang mit Additive
       Manufacturing

Wie bereits dargelegt wurde, gibt es in der Sphäre des Additive Manufacturing neben
dem professionellen Bereich auch einen Endkundenbereich. Dieser umfasst im
Gegensatz zum professionellen Bereich (vgl näher oben unter IV. C.) die Anwendung
additiver Fertigungsverfahren durch private Nutzer. Additive Manufacturing ermöglicht
eine rasche und relativ einfache Fertigung von Modellen. Dadurch gewinnt seine
Anwendung für private Nutzer und 3D-Druck-Dienstleister an Attraktivität. Durch die
Anschaffung eines 3D-Druckers werden private Nutzer in die Rolle des Produzenten
versetzt.31 Allerdings sind mit der additiven Fertigung vor allem in der Sphäre des
Markenschutz- und Geschmacksmusterrechtes Probleme verknüpft: Besteht an einem
Gegenstand Marken- oder Musterschutz, ist die additive Replikation zu gewerblichen
Zwecken ohne Zustimmung des Schutzinhabers iSd § 10 MSchG bzw § 4 MuSchG
rechtswidrig.        Die    einschlägigen       marken-         und      geschmacksmusterrechtlichen
Vorschriften sind daher bei der additiven Fertigung vom jeweiligen Anwender (privater
Nutzer oder 3D-Druck-Dienstleister) zwingend zu berücksichtigen. Bei Nichtbeachtung

30                           2
     Fastermann, 3D-Drucken 103 ff.
31
     Lachmayer/Lippert in Fahlbusch, 3D-Druck beleuchtet 1 f.

25. März 2020                                             Linda Feßler                                   17/56
ist mit der Verhängung von Sanktionen (siehe näher dazu unten unter V. D. bzw VI. G.)
zu rechnen.

1. Unterscheidung zwischen privater Nutzung und kommerziellem Gebrauch

Von grundlegender Bedeutung ist die Differenzierung zwischen der Nutzung additiver
Fertigungstechniken für private und für kommerzielle Zwecke, da § 10 MSchG und
§ 4a MuSchG darauf abstellen. Nur wenn die additive Fertigung von geschützten
Gegenständen zu gewerblichen Zwecken erfolgt, wird unter Umständen ein Verstoß
gegen § 10 MSchG bzw § 4 MuSchG begründet.

a) § 10 MSchG

Vor dem Hintergrund des Additive Manufacturing ergibt sich im Bereich des
Markenrechtes die Notwendigkeit der Differenzierung zwischen privater Nutzung und
kommerziellem Gebrauch, da § 10 Abs 1 S1 MSchG an einer Benutzungshandlung im
„geschäftlichen Verkehr“ anknüpft. § 10 MSchG gewährt dem Markeninhaber ein
Ausschließlichkeitsrecht gegenüber Dritten betreffend die Verletzung der Marke im
„geschäftlichen Verkehr“.32 Der Markenrechtsinhaber kann anderen die Vornahme von
Benutzungshandlungen untersagen, wenn die Benutzung sowohl im geschäftlichen
Verkehr als auch kennzeichenmäßig erfolgt.33 Was unter einer „Benutzung im
geschäftlichen Verkehr“ zu verstehen ist, judizierte der EuGH unter anderem in seiner
Entscheidung C-206/0134: Darunter sind Tätigkeiten einer Person zu subsumieren, die
außerhalb       des   privaten   Bereiches    erfolgen     und     auf   die   Erlangung   eines
wirtschaftlichen Vorteils gerichtet sind. Sofern die Handlungen objektiv geeignet sind
der Förderung fremden Wettbewerbs zu dienen, gelten sie ebenfalls als im
geschäftlichen Verkehr vorgenommen.35 Eine Förderung weiterführender subjektiver
Elemente ist nicht entscheidend, da dies der Verschuldensunabhängigkeit der
Unterlassungsansprüche           des    Markenrechtes          zuwiderlaufen      würde.   Eine
Markenrechtsverletzung liegt nur dann vor, wenn bei objektiver Betrachtungsweise
Verhaltensweisen betreffend einer im Rahmen des Additive Manufacturing gefertigten
dreidimensionalen Marke dem Ziel der Förderung des eigenen oder fremden

32
   Kucsko, Geistiges Eigentum (2017) 65.
33                                                                  2
   Schuhmacher/Rauch, Europäisches Marken-, Muster- und Urheberrecht (2017) 21.
34
   EuGH 12.11.2002, C 206/01 (Arsenal Football Club).
35
   OGH 16.02.2011, 17 Ob 19/10h.

25. März 2020                                       Linda Feßler                                   18/56
Wettbewerbs dienen. Der Zweck der Wettbewerbsförderung darf nicht von anderen
Intentionen überlagert werden.36

Diffizil bleibt hingegen die Qualifikation einer Verkaufstätigkeit als im „geschäftlichen
Verkehr“ vorgenommen, wenn der Absatz des additiv gefertigten Gegenstandes auf
einer überwiegend für Privatpersonen konzipierten Online-Plattform erfolgt. „Shpock“
oder „eBay“ sind Beispiele für derartige Internet-Märkte. Elementar für die Beurteilung,
ob eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr oder eine private Verkaufstätigkeit
gesetzt wurde, sind neben den Faktoren „Häufigkeit“ und „Umfang“, auch das
Vorliegen von Indizien, die auf einen Handel über den privaten Bereich hinaus
hinweisen.37

b) § 4a MuSchG

Ebenso wie für § 10 MSchG ist die Differenzierung zwischen der additiven Fertigung
von Gegenständen für die private Nutzung oder für den kommerziellen Gebrauch für
§ 4a MuSchG unerlässlich. Gem § 4a Abs 1 Z 1 MuSchG kann das Musterrecht nicht
geltend gemacht werden, wenn eine Benutzungshandlung im privaten Bereich zu nicht
kommerziellen Zwecken vorgenommen wird. Das Ausschließlichkeitsrecht des § 4
MuSchG entfaltet gem § 4a Abs 1 Z 1 MuSchG dann seine Wirkung, wenn eine
Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr, die über den privaten Bereich hinausgeht, vorliegt.
§ 4a MuSchG ist als eine Beschränkung des in § 4 MuSchG normierten
Ausschließlichkeitsrechtes zu qualifizieren. Durch § 4a Abs 1 Z 1 MuSchG werden
Tätigkeiten im Rahmen des privaten Bereichs zu erlaubten Handlungen deklariert.38

Entsprechend § 4a MuSchG ist die additive Replikation von Gegenständen als eine
Handlung im privaten Bereich zu qualifizieren, wenn die Nutzung des additiv
gefertigten Gegenstandes privaten Zwecken oder dem häuslichen (mitunter familiären)
Gebrauch dient. Sofern die Tätigkeit für einen außerhalb dieser Privatsphäre liegenden
Adressatenkreis bestimmt ist, entfaltet der in § 4 MuSchG gewährleistete Schutz von
registrierten Geschmacksmustern seine Wirkung. Ob eine Tätigkeit im privaten Bereich
vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.39 Vergleichbar mit

36                                                                              2
   Guggenbichler/Mayer/Schumacher in Kucsko/Schumacher (Hrsg), marken.schutz (2013) § 10 MSchG
Rz 35 f; OGH 16.02.2011, 17 Ob 19/10h.
37                                                                        2
   Guggenbichler/Mayer/Schumacher in Kucsko/Schumacher, marken.schutz § 10 MuSchG Rz 37.
38
   Thiele in Thiele/Schneider (Hrsg), MuSchG und Muster-RL: Österreichisches und Europäisches Design-
und Musterschutzrecht (2018) § 4a MuSchG Rz 14.
39
   Thiele in Thiele/Schneider, MuSchG und Muster-RL § 4a MuSchG Rz 15 f; Appl in Wiebe (Hrsg),
                                        4
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht (2018) 116.

25. März 2020                                         Linda Feßler                                      19/56
dem Markenschutzrecht genügt es für die Qualifikation als „wirtschaftliche Tätigkeit“,
wenn die Handlung zur Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils bzw zur Förderung
des Wettbewerbs eines Dritten vorgenommen wird. Eine Ertragserzielungsabsicht gilt
als Indiz für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, ist aber nicht maßgeblich.40

Dem Begriff der „Gewerbsmäßigkeit“ iSd § 4a Abs 1 Z 1 MuSchG sind alle
unternehmerischen Betätigungen zu subsumieren. Daher fallen auch freiberufliche
Tätigkeiten wie etwa jene des Arztes, Tierarztes oder Rechtsanwaltes darunter. Wird
eine Tätigkeit außerhalb des privaten Bereiches vorgenommen, ist sie nicht bloß
gelegentlich und zielt auf die Erlangung eines wirtschaftlichen oder sonstigen
geschäftlichen Vorteiles ab, gilt sie als „zu einem gewerblichen Zweck“ gesetzt.41 Wird
daher gewerbsmäßig ein geschmacksmusterrechtlich geschütztes Objekt mittels
additiver Fertigung produziert und mit der Absicht, einen wirtschaftlichen oder
sonstigen geschäftlichen Vorteil zu erlangen, außerhalb der Privatsphäre des
Erzeugers wirtschaftlich verwertet, so liegt eine „gewerbliche“ Tätigkeit iSd § 4a Abs 1
Z 1 MuSchG vor. In einem solchen Fall kann der Schutzrechtsinhaber sein in § 4
MuSchG (siehe näher unter VI. C.) normiertes Ausschließlichkeitsrecht geltend
machen.

Obwohl im Geschmacksmusterrecht die Abgrenzung zwischen gewerblichem und
nichtgewerblichem Zweck in großen Zügen Ähnlichkeiten mit der Differenzierung
zwischen „geschäftlichem Verkehr“ und „Privatbereich“ im Markenrecht aufweist, ist sie
nicht ident. Im Geschmacksmusterrecht kommt es nicht auf einen Gebrauch im
geschäftlichen Verkehr, sondern auf eine private Benutzung zu nichtgewerblichen
Zwecken an. Problematisch ist die Grenzziehung zwischen der Nutzung zu
gewerblichen bzw nichtgewerblichen Zwecken, wenn eine musterrechtlich geschützte
Fertigung sowohl privat als auch beruflich vom Erzeuger verwendet wird. In einem
solchen Fall ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob die Tätigkeit
dem § 4a Abs 1 Z 1 MuSchG subsumiert werden kann. Während im Markenrecht den
Schutzrechtsinhaber die volle Beweislast für die markenmäßige Benutzung trifft,
unterliegt ihr im Geschmacksmusterrecht derjenige, der die Benutzungshandlung
setzt.42

40
   Kucsko, Geistiges Eigentum 113; Thiele in Thiele/Schneider, MuSchG und Muster-RL § 4a MuSchG Rz
17.
41                                                                                     4
   Kucsko, Geistiges Eigentum 113; Appl in Wiebe, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht 116; Thiele in
Thiele/Schneider, MuSchG und Muster-RL § 4a MuSchG Rz 18 f.
42
   Thiele in Thiele/Schneider, MuSchG und Muster-RL § 4a MuSchG Rz 21 ff.

25. März 2020                                          Linda Feßler                                      20/56
§ 4a Abs 1 Z 1 MuSchG ist sehr weitreichend: Er deklariert nicht nur die Replikation
von Gegenständen für die Nutzung in der privaten oder familiären Sphäre, sondern
auch den Erwerb von nachgeahmten Erzeugnissen oder das Verschenken von
Imitaten zu erlaubten Handlungen.43 Wird bspw mittels Additive Manufacturing ein
LEGO-Baustein, dessen Erscheinungsform geschmacksmusterrechtlich geschützt ist,
zum Zweck des privaten oder familiären Gebrauchs repliziert, kann der Schutzinhaber
sein in § 4 MuSchG gewährleistetes Ausschließlichkeitsrecht gem § 4a Abs 1 Z 1
MuSchG nicht geltend machen (vgl näher dazu unten unter VI. 3. a)).

2. 3D-Druckvorlagen im Internet und 3D-Druck-Dienstleister

a) 3D-Druckvorlagen im Internet

Die zunehmende Etablierung additiver Fertigungstechniken in den unterschiedlichsten
Anwendungsbereichen führt zu einem erheblichen Bedeutungsgewinn von 3D-
Druckvorlagen im Internet.44 Allerdings ist die Inanspruchnahme solcher 3D-
Druckvorlagen für die additive Fertigung marken- und geschmacksmusterrechtlich nicht
unproblematisch.

Wie bereits oben näher erläutert (IV. A. 2. a)), sind 3D-CAD-Modelle die Basis für die
additive Fertigung eines Objektes in der gewünschten Geometrie.45 Die Konstruktion
solcher 3D-CAD-Modelle erfordert idR neben Kreativität, facheinschlägiger Kenntnisse
im Umgang mit den dafür vorgesehenen Programmen auch einen beträchtlichen
Zeitaufwand. Dies kann umgangen werden, in dem 3D-Druckvorlagen aus dem
Internet bezogen werden. Umgekehrt ist es auch möglich, seine eigens konstruierten
3D-CAD-Modelle           auf   entsprechenden      Internet-Plattformen          (Open-Source-    oder
Tausch-Plattformen) anderen Usern zum (kostenlosen) Download zur Verfügung zu
stellen. Oftmals ist mit diesen Plattformen ein „Online-Markt“ zum Vertrieb eigener
additiv gefertigter Objekte oder zum Erwerb von Fertigungen anderer Anwender
verbunden. Der Betreiber der Internet-Plattform erhält für die Zurverfügungstellung des
„Online-Marktes“ für jedes verkaufte Objekt eine im Vorhinein festgelegte Provision.
Beispiele       für   derartige   Online-Plattformen      sind     unter      anderem    „Shapeways“,
                                                                       46
„Sculpteo“, „i.materialise“, „Thingiverse“ oder „Pinshape“.                 Solche Internet-Plattformen

43
   Thiele in Thiele/Schneider, MuSchG und Muster-RL § 4a MuSchG Rz 28 f.
44                                                                                                  2
   Klahn/Meboldt, Entwicklung und Konstruktion für die Additive Fertigung 5; Fastermann, 3D-Drucken 1 f.
45                                             3
   Gebhardt, Generative Fertigungsverfahren 1; Lachmayer/Lippert in Fahlbusch, 3D-Druck beleuchtet 1 f.
46                           2
   Fastermann, 3D-Drucken 55 ff; siehe unter: 3D-Druck.com, Die besten Quellen für kostenlose 3D-
Druck-Modelle        2019,      https://3druck.com/3d-modelle/kostenlose-3d-druck-modelle-2017-2653285/
(abgefragt am 28.08.2019); Feiler/Schnider, 3D-Druck und die Rechte Dritter, Die Presse 2011/29/04.

25. März 2020                                           Linda Feßler                                       21/56
ermöglichen jedermann die Nutzung additiver Fertigungstechnologien ohne sich zuvor
eingehend mit einer 3D-CAD-Software auseinandersetzen zu müssen. Dies führt
allerdings dazu, dass die additive Nachahmung von geschützten Gegenständen
erleichtert und so insbesondere Produktpiraterie (siehe näher zu dieser Problematik
unten unter IV. D. 3.) begünstigt wird.47
Die Wirkung des Ausschließlichkeitsrecht des § 10 MSchG und des § 4 MuSchG
beschränkt sich auf den gewerblichen Bereich. Fertigen private Anwender additiv
Imitationen     für    den     häuslichen   Bereich,      liegt   keine   Marken-   oder
Musterrechtsverletzung vor. Anderes gilt, wenn die Fertigung zu gewerblichen
Zwecken erfolgt (siehe näher oben unter IV. D. 1. a) bzw b)). In diesem Fall muss mit
der Geltendmachung von Sanktionen (siehe näher unten unter V. D. bzw VI. G.) durch
den Marken- bzw Musterrechtsinhaber gerechnet werden. Rechtliche Problematiken
können sich insbesondere dann ergeben, wenn private Nutzer Ersatzteile für
Maschinen, Fahrzeuge oder sonstige Geräte herstellen, die aus minderwertigen
Materialien bestehen. Führt dies zu schweren Unfällen, muss mit Schadenersatzklagen
gerechnet werden.48

b) 3D-Druck-Dienstleister

Wer als Privatperson nicht in ein 3D-Druck-Gerät für den häuslichen Bereich
investieren möchte, kann optional einen 3D-Druck-Dienstleister in Anspruch nehmen.49
Im Gegensatz zu privaten Anwendern laufen 3D-Druck-Dienstleister Gefahr eine
Marken- oder Musterrechtsverletzung zu begehen, da die Fertigung idR zu
gewerblichen Zwecken iSd § 10 MSchG bzw § 4 MuSchG erfolgt (siehe näher oben
unter IV. D. 1. a) bzw b)). Liegt eine Verletzung vor, so treffen den 3D-Druck-
Dienstleister nach dem Musterschutzrecht zivilrechtliche Sanktionen gem §§ 51 ff
MSchG und strafrechtliche Sanktionen gem §§60a, 60c MSchG, nach dem
Geschmacksmusterrecht Sanktionen gem §§ 34 ff MuSchG (siehe näher unten unter
V. D. bzw VI. G.). Aus diesem Grund ist es bei einem Tätigwerden im 3D-Druck-
Dienstleistungsbereich unerlässlich, Marken- und Geschmacksmusterrechte bei der
additiven Fertigung zu berücksichtigen. Bestehen an Zeichen eingetragene Marken-
oder Musterrechte, ist die Einholung der Zustimmung des Schutzinhabers für eine
gewerbsmäßige Nutzung erforderlich.

47                       2
   Fastermann, 3D-Drucken 56, 98.
48                       2
   Fastermann, 3D-Drucken 98.
49                       2
   Fastermann, 3D-Drucken 71 ff.

25. März 2020                                   Linda Feßler                               22/56
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