MANUFACTURING VOR DEM HINTERGRUND DES MARKEN- UND DES GESCHMACKSMUSTER RECHTES
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Eingereicht von Linda Feßler ADDITIVE Angefertigt am Institut für MANUFACTURING VOR Unternehmensrecht Beurteiler / Beurteilerin Assoz. Univ.-Prof. Dr. DEM HINTERGRUND Thomas Wolkerstorfer, LL.B. Mitbetreuung DES MARKEN- UND Univ.-Ass. Mag. Marco Wolfsberger, LL.M. DES März 2020 GESCHMACKSMUSTER RECHTES Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Magistra der Rechtswissenschaften im Diplomstudium Rechtswissenschaften JO HA NN ES KEPLER U NIV ER SITÄT LINZ Altenberger Straße 69 4040 Linz, Österreich www.jku.at DVR 0093696
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt bzw. die wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe. Die vorliegende Diplomarbeit ist mit dem elektronisch übermittelten Textdokument identisch. Langen bei Bregenz, 25.03.2020 Linda Feßler 25. März 2020 Linda Feßler 2/56
I. Inhaltsverzeichnis I. INHALTSVERZEICHNIS .......................................................................................... 3 II. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ............................................................................... 5 III. EINLEITUNG ......................................................................................................... 6 IV. ADDITIVE MANUFACTURING .............................................................................. 7 A. ADDITIVE MANUFACTURING – GENERATIVES FERTIGUNGSVERFAHREN ..................... 7 1. Überblick ........................................................................................................... 7 2. Verfahrensablauf............................................................................................... 9 a) 3D-CAD-Modelle ....................................................................................................................... 9 b) Dateiformate ........................................................................................................................... 10 (1) STL-Dateiformat ................................................................................................................ 10 (2) AMF-Dateiformat ............................................................................................................... 11 (3) 3MF-Dateiformat ............................................................................................................... 11 c) Bauprozessvorbereitung (Jobvorbereitung) ............................................................................ 11 B. ENTWICKLUNG UND BEDEUTUNG DES ADDITIVE MANUFACTURING ......................... 12 C. ANWENDUNGSBEREICHE DES ADDITIVEN FERTIGUNGSVERFAHREN – BRANCHENBEISPIELE .................................................................................................. 14 1. Dentaltechnik .................................................................................................. 14 2. Architektur ....................................................................................................... 16 3. Design/Möbelstücke........................................................................................ 17 D. RECHTLICHE PROBLEMATIKEN IM ZUSAMMENHANG MIT ADDITIVE MANUFACTURING 17 1. Unterscheidung zwischen privater Nutzung und kommerziellem Gebrauch .. 18 a) § 10 MSchG ............................................................................................................................ 18 b) § 4a MuSchG .......................................................................................................................... 19 2. 3D-Druckvorlagen im Internet und 3D-Druck-Dienstleister ............................. 21 a) 3D-Druckvorlagen im Internet ................................................................................................. 21 b) 3D-Druck-Dienstleister ............................................................................................................ 22 3. Replikation von Gegenständen ....................................................................... 23 V. FORMMARKE ....................................................................................................... 23 A. DEFINITION FORMMARKE ...................................................................................... 24 B. ENTSTEHUNG DES FORMMARKENRECHTES ........................................................... 25 1. Markenfähigkeit der Formmarke ..................................................................... 25 a) Unterscheidungskraft .............................................................................................................. 25 b) Klare und eindeutige Bestimmbarkeit ..................................................................................... 26 2. Eintragung gem § 2 MSchG............................................................................ 26 3. Registrierfähigkeit der Formmarke.................................................................. 26 4. Absolute Eintragungshindernisse - Besonderheit des § 4 Abs 1 Z 6 MSchG für dreidimensionale Marken ...................................................................................... 27 5. Relative Eintragungshindernisse .................................................................... 29 6. Verhältnis zwischen § 4 Abs 1 Z 6 MSchG (absolutes Eintragungshindernis) und § 4 Abs 1 Z 3 - 5 MSchG (relative Eintragungshindernisse) .......................... 31 7. Beispiele ......................................................................................................... 31 25. März 2020 Linda Feßler 3/56
a) Markenrechtliche Beurteilung des „LEGO-Bausteines“ .......................................................... 32 (1) LEGO-Bausteine als Formmarke ...................................................................................... 32 (2) LEGO-Bausteine mit LEGO-Logo ..................................................................................... 33 b) Markenrechtliche Beurteilung der „LEGO-Minifigur“ ............................................................... 34 C. SCHUTZDAUER DER FORMMARKE ......................................................................... 35 D. SANKTIONEN BEI VERLETZUNG DES FORMMARKENRECHTES ................................. 36 1. Benutzungshandlung nach § 10a MSchG ...................................................... 36 2. Zivilrechtliche Sanktionen ............................................................................... 37 a) Unterlassungsanspruch gem § 51 MSchG ............................................................................. 37 b) Beseitigungsanspruch gem § 52 MSchG ............................................................................... 37 c) Angemessenes Entgelt gem § 53 MSchG .............................................................................. 38 3. Strafrechtliche Sanktionen .............................................................................. 39 a) Privatanklagedelikt gem § 60a MSchG ................................................................................... 39 b) Verwaltungsstrafe gem § 60c MSchG .................................................................................... 40 VI. 3-DIMENSIONALE MODELLE ............................................................................ 40 A. DEFINITION GESCHMACKSMUSTER ....................................................................... 40 B. ENTSTEHUNG GESCHMACKSMUSTERRECHT .......................................................... 42 1. Voraussetzungen ............................................................................................ 42 2. Registrierungshindernisse beim Geschmacksmuster gem § 2b und § 3 MuSchG ................................................................................................................ 45 3. Beispiele ......................................................................................................... 47 a) Musterschutzrechtliche Beurteilung des „LEGO-Bausteines“ ................................................. 47 b) Musterschutzrechtliche Beurteilung der „LEGO-Minifigur“ ..................................................... 48 C. AUSSCHLIEßLICHKEITSWIRKUNG DES GESCHMACKMUSTERRECHTES ..................... 48 D. SCHUTZBEREICH GESCHMACKSMUSTERRECHT ..................................................... 49 E. VORBENÜTZUNGSRECHT § 5 MUSCHG ................................................................. 49 F. SCHUTZDAUER DES GESCHMACKMUSTERS ........................................................... 50 G. SANKTIONEN BEI MUSTERRECHTSVERLETZUNGEN GEM § 34 FF MUSCHG IVM §§ 147 BIS 154 PATG ............................................................................................................. 51 VII. FAZIT .................................................................................................................. 52 VIII. LITERATURVERZEICHNIS .................................................................................. 54 25. März 2020 Linda Feßler 4/56
II. Abkürzungsverzeichnis 3MF-Dateiformat ............................................................... 3D-Manufacturing-Dateiformat Abs ........................................................................................................................ Absatz AMF-Dateiformat ...................................................... Additive-Manufacturing-Dateiformat bspw .......................................................................................................... beispielsweise bzw ........................................................................................................ beziehungsweise EU ....................................................................................................... Europäische Union EuG ............................................................................... Gericht der Europäischen Union EuGH ........................................................................................ Europäischer Gerichtshof EWR ................................................................................. Europäischer Wirtschaftsraum f ........................................................................................................................ folgende ff ................................................................................................................... fortfolgende Gem ....................................................................................................................... gemäß Hrsg ............................................................................................................. Herausgeber IDC ................................................................................... International Data Corporation idR ................................................................................................................. in der Regel iSd ......................................................................................................... im Sinne des/der MR ....................... Medien und Recht - Zeitschrift für Medien- und Kommunkationsrecht MSchG ............................................................................................. Markenschutzgesetz MuSchG ............................................................................................ Musterschutzgesetz ÖBl .......... Österreichische Blätter für den gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht OGH ................................................................................................ Oberster Gerichtshof OLG ..................................................................................................... Oberlandesgericht PatG ............................................................................................................ Patentgesetz PVÜ ............................................................................. Pariser Verbandsübereinkommen Rsp ......................................................................................................... Rechtsprechung Rz ..................................................................................................................... Randziffer S ............................................................................................................................... Satz sog ................................................................................................................. sogenannte STL-Dateiformat ............................................. Standard-Triangle-Language-Dateiformat vgl ..................................................................................................................... vergleiche Z .............................................................................................................................. Ziffer 25. März 2020 Linda Feßler 5/56
III. Einleitung Additive Manufacturing beschreibt die Herstellung von Bauteilen in schichtweisem Aufbau und ermöglicht damit die Fertigung von Objekten in nahezu jeder Geometrie. Die Basis für die additive Erzeugung dreidimensionaler Gegenstände sind 3D-CAD- Modelle, die in unterschiedlichen Dateiformaten in Erscheinung treten können.1 Die erste 3D-Drucktechnologie wurde von Chuck Hull im Jahre 1986 erfunden. Seit der Patentanmeldung 1986 wurde die Technologie laufend weiterentwickelt. Das führte neben der Verbesserung der Baugeschwindigkeit, Zuverlässigkeit und Genauigkeit additiver generativer Fertigungsverfahren, insbesondere zum erheblichen Sinken der Anschaffungskosten für 3D-Druck-Anlagen. Durch den schichtweisen Aufbau können Modelle rasch und relativ einfach gefertigt werden. Als Resultat etabliert sich Additive Manufacturing zunehmend in den unterschiedlichsten Anwendungsbereichen. Die Dentaltechnik, die Architektur und die Möbelindustrie sind nur einige wenige Beispiele dafür. Sowohl private Anwender als auch 3D-Druck-Dienstleister machen von dieser Fertigungstechnik immer häufiger Gebrauch.2 Dieser Umstand ergibt sich auch aus dem weltweiten, halbjährlichen „3D Printing Spending Guide“ des IDC und der Studie „The State of 3D-Printing 2019“ von Sculpteo.3 Die Verwendung additiver Fertigungstechnologien bringt in der Praxis nicht nur Vorteile mit sich. Insbesondere mit der Replikation bzw Fertigung geschützter Modelle gehen zahlreiche rechtliche Problematiken einher. Da es den Rahmen der Diplomarbeit sprengen würde, Additive Manufacturing vor dem Hintergrund sämtlicher Immaterialgüterrechte zu betrachten, wird sich auf eine Auseinandersetzung mit dem Marken- bzw Geschmacksmusterrecht beschränkt. Zielsetzung der Abhandlung ist die umfassende Darstellung jener (marken- und musterrechtlichen) Aspekte, die private Anwender und 3D-Druck-Dienstleister bei der Verwendung von Additive Manufacturing zwingend berücksichtigen müssen. In einem ersten Schritt wird aufgezeigt, was unter Additive Manufacturing als solches zu verstehen ist. Überblicksartig werden die einzelnen Verfahrensschritte von der digitalen Konstruktion des 3D-CAD-Modelles bis zur additiven Fertigung des Objektes dargestellt. Danach soll die Bedeutung des Additive Manufacturing in der Praxis 1 2 Fastermann, 3D-Drucken: Wie die generative Fertigungstechnik funktioniert (2016) 12; Klahn/Meboldt, Entwicklung und Konstruktion für die additive Fertigung (2018) 38 ff. 2 Lachmayer/Lippert in Fahlbusch (Hrsg), 3D-Druck beleuchtet: Additive Manufacturing auf dem Weg in die Anwendung (2016) 1 f. 3 Siehe unter: Sculpteo, The State of 3D Printing 2019, https://cdn2.hubspot.net/hubfs/5154612/downloads/Sculpteo_The%20State%20of%203D%20Printing_201 9.pdf (abgefragt am 12.08.2019); siehe unter: Ann-Kathrin L., Artikel zu „The State of 3D Printing 2019, https://www.3dnatives.com/de/the-state-of-3d-printing-2019-das-vertrauen-der-fachleute-in-den-3d-druck- steigt/ (abgefragt am 12.08.2019); Siehe unter: International Data Corporation, Worldwide Semiannual 3D Spending Guide 2019, https://www.idc.com/getdoc.jsp?containerId=prUS44619519 (abgefragt am 09.08.2019). 25. März 2020 Linda Feßler 6/56
aufgezeigt werden. Zur Untermauerung werden drei Branchenbeispiele für den Einsatz additiver Fertigungstechnologien skizziert. Anschließend erfolgt eine umfassende Auseinandersetzung mit marken- und musterrechtlichen Problemen, die üblicherweise mit der Anwendung additiver Fertigungstechniken verknüpft sind. Zur Veranschaulichung der diffizilen Problematik wird in der gesamten Arbeit auf die Beispiele „LEGO-Baustein“ und „LEGO-Minifigur“ zurückgegriffen. Zuletzt wird in zwei großen Abschnitten die Formmarke einerseits und das 3-dimensionale Modell andererseits vor dem Hintergrund des Additiv Manufacturing genauer betrachtet. Im Wesentlichen werden jeweils die Definition des Begriffs, die Entstehung des Rechts, Beispiele dafür, die Schutzdauer und die Sanktionen, die bei Zuwiderhandlungen gegen ein bestehendes Formmarken- oder Geschmacksmusterrecht drohen, behandelt. Die Diplomarbeit schließt mit einem Fazit der Verfasserin. IV. Additive Manufacturing Für ein besseres Verständnis wird im folgenden Abschnitt zunächst aufgezeigt, was unter Additive Manufacturing zu verstehen ist und in welchen Bereichen es zur Anwendung gelangt. Auf diesem Wissen aufbauend folgt eine eingehende Auseinandersetzung mit marken- und musterrechtlichen Problematiken, die mit Additive Manufacturing regelmäßig verknüpft sind. A. Additive Manufacturing – generatives Fertigungsverfahren 1. Überblick Beim 3D-Druck handelt es sich um ein additives Fertigungsverfahren zur schnellen und kostengünstigen Erzeugung von Objekten in der gewünschten Geometrie. Der 3D- Druck ist auch unter den Begriffen „Additive Manufacturing“ oder „Rapid Prototyping“ bekannt.4 4 2 Fastermann, 3D-Drucken 11. 25. März 2020 Linda Feßler 7/56
Für ein besseres Verständnis können die generativen Fertigungsverfahren in drei Typen unterteilt werden: • Subtraktive Fertigungsverfahren • Formative Fertigungsverfahren • Additive Fertigungsverfahren Beim subtraktiven Fertigungsverfahren wird zur Herstellung der gewünschten Geometrie Material durch Fräsen, Drehen oder Bohren abgetragen. Im Gegensatz dazu wird beim formativen Fertigungsverfahren die beabsichtigte Geometrie erzeugt, indem ein gegebenes Volumen umgeformt wird. Beispiele dafür sind das Schmieden oder das Tiefziehen.5 Demgegenüber liegt Additive Manufacturing vor, wenn dreidimensionale Bauteile anhand eines automatisierten, schichtweisen Prozesses, aus formlosem oder formneutralen Material gefertigt werden.6 Beim additiven Fertigungsverfahren werden also keine definierten Bereiche abgetragen, sondern Volumenelemente zur Schaffung der gewünschten Geometrie aneinandergefügt. Wird die Geometrie schichtweise hergestellt, spricht man vom Schichtbauverfahren.7 Damit das gewünschte Bauteil Schicht für Schicht aufgebaut werden kann, muss das Volumenmodell auf zwei Dimensionen reduziert werden. Deshalb wird beim Schichtbauprinzip zunächst das gewünschte Bauteil (technisch) in Scheiben geschnitten. In einem nächsten Schritt wird mit Hilfe von Energie das Ausgangsmaterial in diesen Einzelschichten verfestigt und die einzelnen Schichten miteinander verbunden. Als Ausgangsmaterialien kommen Pulver, Fluide (= formlos) oder Filamente (= formneutral) in Betracht. Exempel für Energiequellen sind Lasertechnologien.8 Automatisiert wird dieser Vorgang durch generative Fertigungsverfahren. Das Zerlegen des Bauteiles in Einzelschichten und die anschließende Verfestigung und Verbindung der einzelnen Schichten miteinander erfolgt nicht manuell, sondern computergesteuert. Handwerkliche Verfahren sind ausgeschlossen. Grundlage für diesen automatisierten Ablauf sind 3D-CAD-Modelle des Bauteiles.9 Charakteristisch für generative Fertigungsverfahren ist, dass neben der Geometrie auch die Stoffeigenschaften während des automatisierten Prozesses zur Herstellung des Bauteiles erzeugt werden. Obwohl „additive Verfahren“ und „generative Verfahren“ 5 3 Gebhardt, Generative Fertigungsverfahren (2007) 1. 6 Klahn/Meboldt, Entwicklung und Konstruktion für die additive Fertigung 11. 7 3 Gebhardt, Generative Fertigungsverfahren 1. 8 Zäh, Wirtschaftliche Fertigung mit Rapid-Technologien (2006) 11; Gebhardt, Generative 3 Fertigungsverfahren 1. 9 3 Gebhardt, Generative Fertigungsverfahren 1. 25. März 2020 Linda Feßler 8/56
nur bei Betrachtung der Erzeugung der Geometrie identisch sind, trifft die Praxis bei der Begriffsverwendung keine Unterscheidung zwischen den beiden 10 Verfahrenstypen. Kennzeichnend für den 3D-Druck als additives generatives Fertigungsverfahren ist somit die Erzeugung der gewünschten Geometrie durch schichtweisen Aufbau anhand eines automatisierten Prozesses. 2. Verfahrensablauf Das Verfahren zur additiven Fertigung von Erzeugnissen gliedert sich im Wesentlichen in zwei große Abschnitte: Zunächst ist ein 3D-CAD-Modell digital zu konstruieren. Dafür kommen unterschiedliche Dateiformate in Betracht, wobei regelmäßig auf das STL-Format zurückgegriffen wird.11 Im Anschluss daran erfolgt die Bauprozessvorbereitung. Im Rahmen dessen werden die Bauteile für den Fertigungsprozess vorbereitet. Erst dann kann das eigentliche Erzeugnis additiv gefertigt werden.12 a) 3D-CAD-Modelle Die Erzeugung des zu fertigenden Bauteils folgt einer Prozesskette. Ausgangspunkt dieser Prozesskette ist das 3D-CAD-Modell (= Volumenmodelle). Es bildet die Grundlage für die additive Fertigung und beeinflusst damit unmittelbar das zu erzeugende Bauteil. Fehler in der digitalen Konstruktion wirken sich auf das physische Endprodukt aus. Dementsprechend kommt dem 3D-CAD-Modell besondere Bedeutung zu. Bei den Volumenmodellen handelt es sich um 3D-Datensätze, die die Bauteilgeometrie beschreiben. Gefordert ist ein vollständiges 3D-Volumenmodell, das mit Hilfe eines CAD-Programmes konstruiert wird. Dabei ist die Festlegung von Höhe, Breite und Tiefe der gewünschten Geometrie essentiell. Je nach verwendetem Konstruktionsprogramm enthält der 3D-Datensatz zusätzliche Informationen wie bspw über die zu verwendenden Werkstoffe, Farben, Parameter oder Oberflächenangaben. Um die richtige Orientierung der Flächen des 3D-Modells sicherzustellen, sind sie in Normalvektoren einzuteilen. Schließlich wird das so konstruierte 3D-Modell in ein 10 3 Gebhardt, Generative Fertigungsverfahren 2. 11 Klahn/Meboldt, Entwicklung und Konstruktion für die additive Fertigung 38. 12 Zäh, Wirtschaftliche Fertigung mit Rapid-Technologien 16 f. 25. März 2020 Linda Feßler 9/56
neutrales oder AM-spezifisches Dateiformat exportiert und in eine Software zur Datenvorbereitung importiert.13 b) Dateiformate (1) STL-Dateiformat Regelmäßig wird in der Praxis das STL-Format verwendet, das von allen CAD- Konstruktionsprogrammen unterstützt wird. Die Abkürzung „STL“ steht für „Standard triangle language“. Beim STL-Format wird die Außenfläche der Bauteilgeometrie mit Hilfe von Dreiecken durch Approximation beschrieben. Dies wird als Triangulation bezeichnet. Problematisch ist die Darstellung gekrümmter Oberflächen im STL-Format. Es bedarf einer Vielzahl an Dreiecken, um der Approximationsgenauigkeit nur ansatzweise gerecht zu werden. Die Dreiecke treffen mit mindestens drei anderen an ihren Eckknoten zusammen. Da jeder der Eckknoten dieser Dreiecke einzeln abgespeichert wird, kommt es zur Mehrfacherfassung. Das führt zu einer eklatanten Steigerung der Datenmenge. Bei Fehlerlosigkeit bilden die Dreiecke in ihrer Gesamtheit eine lückenlose Oberfläche. Ist dies nicht der Fall, kommt es zu Komplikationen beim weiteren Verfahrensablauf, da das Programm nicht erkennen kann, wo das Innere des Bauteils endet.14 Bild 1-1: Beispiel für STL-Datei [Quelle: www.heise.de] 13 3 Zäh, Wirtschaftliche Fertigung mit Rapid-Technologien 14 ff; Gebhardt, Generative Fertigungsverfahren 16 f; Klahn/Meboldt, Entwicklung und Konstruktion für die additive Fertigung 33 f; Fastermann, 3D- 2 Drucken 12, 15. 14 3 Zäh, Wirtschaftliche Fertigung mit Rapid-Technologien 23 f; Gebhardt, Generative Fertigungsverfahren 23; Klahn/Meboldt, Entwicklung und Konstruktion für die additive Fertigung 38 ff. 25. März 2020 Linda Feßler 10/56
Aufgrund der Ungenauigkeit und dem hohen Speicherplatzverbrauch vermehrt sich zunehmend die Kritik am STL-Format. Abgelöst werden könnte das STL-Format durch das AMF-Dateiformat oder das 3MF-Dateiformat. Allerdings haben sich beide in der Praxis noch nicht durchgesetzt.15 (2) AMF-Dateiformat Beim AMF-Dateiformat, auch Additive-Manufacturing-File-Format genannt, wird, wie beim STL-Format zuvor, das Modell mittels Dreiecken durch Approximation beschrieben. Allerdings enthält der Datensatz nicht nur Werte über die Bauteilgeometrie, sondern bspw auch zusätzliche Informationen über Farben, Materialien, Oberflächenstrukturen mit der Möglichkeit zur Implementierung um weitere mögliche zukünftige Eigenschaften. Schließlich können die Dreiecke beim AMF- Dateiformat auch gekrümmt sein. Dies führt zu einer wesentlich höheren Approximationsgenauigkeit. Da bei AMF-Dateien jedes Element (jeder Eckknoten) nur einmal abgespeichert wird, benötigen sie wesentlich weniger Speicherkapazität als Dateien im STL-Format.16 (3) 3MF-Dateiformat Die Abkürzung „3MF“ steht für „3D-Manufacturing-Format“. Das 3MF-Dateiformat weist in großen Zügen Ähnlichkeiten mit dem AMF-Dateiformat auf. Die Beschreibung des zu fertigenden Bauteiles erfolgt durch Approximation mit Hilfe von Dreiecken. Der Datensatz enthält zusätzliche Informationen bezüglich Farbe, Oberflächenstruktur und Material, wobei die Möglichkeit besteht, ihn um darüberhinausgehende potentielle Charakteristika zu erweitern. Vergleichbar mit dem AMF-Dateiformat ist das 3MF- Dateiformat charakterisiert durch das Bereitstellen einer Gelegenheit zur Aufnahme weitergehender Informationen zur Unterstützung der physischen Fertigung.17 c) Bauprozessvorbereitung (Jobvorbereitung) Die Datenvorbereitungssoftware dient zur Präparation der Bauteile für den Fertigungsprozess. Hier wird das 3D-CAD-Modell im Rahmen der Bauprozessvorbereitung in einem digitalen Bauraum auf der Bauplattform positioniert und ausgerichtet. Es können auch mehrere Bauteile im Bauraum platziert werden, um 15 Klahn/Meboldt, Entwicklung und Konstruktion für die Additive Fertigung 40. 16 Klahn/Meboldt, Entwicklung und Konstruktion für die Additive Fertigung 40 f. 17 Klahn/Meboldt, Entwicklung und Konstruktion für die Additive Fertigung 41. 25. März 2020 Linda Feßler 11/56
deren Position zueinander zu fixieren. Sind Stützen oder vergleichbare Supportstrukturen zur physischen Fertigung des Bauteils erforderlich, sind sie nach der Positionierung des dreidimensionalen Modells auf der Bauplattform im Bauraum hinzuzufügen. Die Supportstrukturen werden von den unterschiedlichen CAD- Programmen meistens automatisch erstellt und können vom Verwender manuell modifiziert werden. Für die nicht im CAD-Datensatz enthaltenen Informationen über Ausrichtung, Positionierung und Supportstrukturen der Bauteile werden eigene Dateiformate verwendet.18 Letzter Schritt der Bauprozessvorbereitung ist das sog „Slicen“. Beim Slicen wird das 3D-CAD-Modell (digital) in Schichten geschnitten. Dies ist zur Gewährleistung des schichtweisen Aufbaus bei der physischen Fertigung unentbehrlich. Sowohl die unterschiedlichen Schichtdicken, als auch die Genauigkeit der Schichtdateien hinsichtlich Volumen, Supportstrukturen, Vektoren etc, sind vom jeweiligen Verfahren bzw Anlagenhersteller abhängig.19 B. Entwicklung und Bedeutung des Additive Manufacturing Seinen Ursprung fand das Additive Manufacturing mit dem Fertigungsverfahren Stereolitographie 1983 erfunden durch Charles Hull. 1984 entwickelte dieser eine dem Fertigungsverfahren entsprechende Gerätschaft. 1986 wurde das Patent bewilligt, das er 1984 beantragt hatte.20 Das additive Fertigungsverfahren wurde seither kontinuierlich weiterentwickelt. Das Resultat der von Hull entwickelten Stereolitographie sind ein dutzend Prozesstechnologien. Weitere Entwicklungen sind zu erwarten. Additive Manufacturing gewinnt an immer größer werdender Beliebtheit. Viele bezeichnen es sogar als revolutionär. Die Situation mit 3D-Druckern weist Parallelen mit jener der Computer bei der Einführung in den Markt auf: Während die Preise zur Anschaffung stetig sinken, wird die Technologie additiver Fertigungsverfahren permanent weiterentwickelt. Dadurch steigt auch die Attraktivität für (Privat-)Kunden zum Erwerb eines solchen Produktes.21 Die Verkaufszahlen von 3D-Druckern werden daher auch in Zukunft rapide steigen. Dies ergibt sich auch aus dem weltweiten, halbjährlichen „3D Printing Spending Guide“ des IDC (International Data Corporation)und der Studie „The State of 3D-Printing 2019“ von Sculpteo. 18 Klahn/Meboldt, Entwicklung und Konstruktion für die Additive Fertigung 34. 19 Klahn/Meboldt, Entwicklung und Konstruktion für die Additive Fertigung 35; Zäh, Wirtschaftliche Fertigung mit Rapid-Technologien 16. 20 Siehe unter: Lansen, Die Entwicklung des 3D-Drucks, https://www.ke-next.de/3d-druck/die-entwicklung- des-3d-drucks-276.html (abgefragt am 09.08.2019). 21 2 Klahn/Meboldt, Entwicklung und Konstruktion für die Additive Fertigung 5; Fastermann, 3D-Drucken 1 f. 25. März 2020 Linda Feßler 12/56
Das IDC, ein US-amerikanisches Marktforschungs- und Beratungsunternehmen, prognostiziert in ihrem weltweiten, halbjährlichen „3D Printing Spending Guide“ für das Jahr 2019 Investitionen in die additive Fertigungstechnologie in der Höhe von 13,8 Billionen US-Dollar (entspricht bei einem Wechselkurs von 0,8930 in etwa 12,32 Milliarden Euro).22 Das stellt eine Steigerung von 21,2% zum Vorjahr 2018 dar. Diese Prognose bezieht sich auf Ausgaben für Material, Serviceleistungen, Software und Hardware. Bis zum Jahr 2022 sollen laut IDC die weltweiten Ausgaben für Additive Manufacturing auf 22,7 Billionen US-Dollar ansteigen.23 Bild 1-2: Überblick über Investitionen in Additive Manufacturing in den vergangenen vier Jahren [Quelle: www.3dnatives.com] Sculpteo, ein 3D-Druck-Dienstleister, arbeitet auf Basis einer von ihm durchgeführten Umfrage jährlich eine Studie über den Einsatz und die Entwicklung der additiven Fertigungstechnologien aus. Im Jahr 2019 haben 1300 Individuen aus acht verschiedenen Sektoren (zB Gesundheitswesen, Bildung oder die Luftfahrt) an dieser Umfrage teilgenommen. Die Teilnehmer stammten vorwiegend aus Europa (64%), gefolgt von Asien (20,2%) und den Vereinigten Staaten von Amerika (16,6%). Auf Grundlage dessen entstand die in Bild 1-3 abgebildete Grafik, aus der die Investitionen in Additive Manufacturing in den letzten fünf Jahren ablesbar sind. Die Skala zeigt, dass vor allem Anlagen in additive Fertigungstechnologien über € 100.000,- im Vergleich zu den Jahren 2018, 2017, 2016 und 2015 enorm zugenommen haben. Während hinsichtlich der Investitionen zwischen € 50.000,- und 22 Siehe unter: Onvista, Devisenkurs, https://www.onvista.de/devisen/Dollarkurs-USD-EUR (abgefragt am 05.09.2019). 23 Siehe unter: International Data Corporation, Worldwide Semiannual 3D Spending Guide 2019, https://www.idc.com/getdoc.jsp?containerId=prUS44619519 (abgefragt am 09.08.2019). 25. März 2020 Linda Feßler 13/56
€ 100.000,- sowie zwischen € 10.000,- und € 50.000,- ein erheblicher Anstieg in den letzten fünf Jahren zu vermerken ist, blieb die Höhe der Ausgaben für Additive Manufacturing im Bereich von € 1000,- bis € 5.000,- gleich. Drastisch gesunken ist die Zahl der Investitionen in der Höhe von weniger als € 1000,-.24 Die von Sculpteo ausgearbeitete Studie entspricht der Auffassung von Additive Manufacturing als revolutionäre Technologie mit rasantem Bedeutungsgewinn und stetiger Weiterentwicklung, was schon von Klahn, Meboldt und Fastermann zum Ausdruck gebracht wurde. C. Anwendungsbereiche des additiven Fertigungsverfahren – Branchenbeispiele Additive Manufacturing ist vielseitig einsetzbar. Wie im vorigen Kapitel aufgezeigt wurde, etablieren sich additive Fertigungsverfahren durch die laufende Verbesserung der Technologien zunehmend in den unterschiedlichsten Anwendungsbereichen.25 Im Wesentlichen unterscheidet man zwischen dem „Endkundenbereich“ und dem „professionellen Bereich“. Während der Endkundenbereich die Verwendung der additiven Fertigungsverfahren durch private Nutzer umfasst, fällt unter den professionellen Bereich unter anderem die industrielle Anwendung.26 Um die Reichweite und steigende Bedeutung des Additive Manufacturing zu verdeutlichen, sollen im folgenden Abschnitt einige Praxisbeispiele der industriellen Anwendung dargestellt werden. 1. Dentaltechnik In der heutigen Gesellschaft gewinnt das äußere Erscheinungsbild zunehmend an Bedeutung. Wesentlich für ein ästhetisches Auftreten sind weiße, insbesondere gleichmäßige Zähne. Viele Menschen tragen bereits im Jugendalter eine „klassische“ Metallzahnspange, um Zahnfehlstellungen zu korrigieren. Regelmäßig wird diese aber 24 Siehe unter: Sculpteo, The State of 3D Printing 2019, https://cdn2.hubspot.net/hubfs/5154612/downloads/Sculpteo_The%20State%20of%203D%20Printing_201 9.pdf (abgefragt am 12.08.2019); siehe unter: Ann-Kathrin L., Artikel zu „The State of 3D Printing 2019, https://www.3dnatives.com/de/the-state-of-3d-printing-2019-das-vertrauen-der-fachleute-in-den-3d-druck- steigt/ (abgefragt am 12.08.2019). 25 Lachmayer/Lippert in Fahlbusch, 3D-Druck beleuchtet 5. 26 Lachmayer/Lippert in Fahlbusch, 3D-Druck beleuchtet 1 f. 25. März 2020 Linda Feßler 14/56
als nicht sehr anmutsvoll empfunden. Zudem können Brackets27 aufgrund ihrer Oberflächenstruktur offene Lippen und dadurch Schmerzen verursachen. Eine Lösung bieten herausnehmbare, transparente Zahnspangen. Diese können mittels additiver Fertigung hergestellt werden. Die additiv gefertigte Zahnspange unterscheidet sich von der „klassischen“ Metallzahnspange vor allem durch ihre Transparenz, Herausnehmbarkeit und Schienenform. Während bei der Metallzahnspange nur eine Vorrichtung pro Patient angefertigt wird, werden die transparenten Zahnspangen im Abstand von zwei bis vier Wochen neu produziert. Bei der Fertigung der neuen Zahnspangen wird der bisherige Behandlungsfortschritt berücksichtigt und die Zahnspangen darauf abgestimmt. Dadurch kann die Behandlung des Patienten optimiert werden. Wie viele Zahnschienen pro Patient nötig sind und wie lange die Behandlung dauert, hängt vom Ausmaß der Zahnfehlstellung und der Initiative des Patienten ab. Grundlage für die Erstellung der Zahnspangenmodelle sind bspw vom Zahnarzt angefertigte Röntgenaufnahmen oder Abdrücke von Ober- und/oder Unterkiefer. Basierend auf den übermittelten Patientenakten wird ein Behandlungsplan erstellt, der 3D-Modelle der aktuellen und der gewünschten Zahnstellungen und die voraussichtliche Anzahl an notwendigen Zahnspangen umfasst. Nach Beendigung der Erstellung des Behandlungsplanes wird das 3D-Modell physisch hergestellt. Dieser digitalisierte Behandlungsablauf ermöglicht Ärzten ein wesentlich rascheres Arbeiten. In der Zeit, die für die Anpassung einer Metallzahnspange erforderlich war, kann ein Zahnarzt nunmehr bis zu drei Patienten untersuchen und Konzepte für den Behandlungsablauf erstellen. Die transparenten, herausnehmbaren Zahnschienen werden von den Patienten als viel annehmbarer empfunden. Durch die Digitalisierung des Behandlungsprozesses und die Nutzung des additiven Fertigungsverfahrens besteht die Möglichkeit wesentlich rascher auf Veränderungen zu reagieren und die Zahnschienen bei Notwendigkeit anzupassen.28 27 Kittel, Kieferorthopädie: A-Z kompakt für medizinische Heilberufe (2015) 14: Brackets sind kieferorthopädische Befestigungselemente, an denen der Bogen appliziert wird. Auf jeden Zahn wird ein Bracket geklebt, das erst nach Abschluss der zahnmedizinischen Behandlung wieder entfernt wird. 28 Klahn/Meboldt, Entwicklung und Konstruktion für die Additive Fertigung 158 ff. 25. März 2020 Linda Feßler 15/56
Bild 1-3: transparente, herausnehmbare Zahnspange, entwickelt von der nivellmedical AG [Quelle: www.nivellipso.com] 2. Architektur Der Gebrauch von additiven generativen Fertigungsverfahren ist vor allem im architektonischen Bereich üblich. Regelmäßig arbeiten Architekten mit Modellen, um für eventuell auftretende räumlich-gestalterische Problematiken Lösungen zu finden oder den finalen Entwurf nach Abschluss des Entwurfprozesses (öffentlich) darzubieten. Die Präsentation dient der Ideenvermittlung. Bei den konstruierten Modellen handelt es sich zumeist um Hybridmodelle, bei denen Elemente des klassischen Modellbaus mit solchen des Additive Manufacturing verbunden werden. Architekten erstellen die dreidimensionalen Modelle zunächst digital mit Hilfe von CAD- Programmen. Auf Grundlage der so erzeugten 3D-CAD-Modelle ist es ein Leichtes, die gewünschte Geometrie durch Additive Manufacturing physisch zu fertigen. Sollen komplexe Entwurfsmodelle produziert werden, etwa weil in deren Inneren ebenfalls Strukturen, wie Raumaufteilungen oder -zuordnungen, geplant sind, wird überwiegend das additive generative Fertigungsverfahren herangezogen. Zur Anwendung kommt Additive Manufacturing also dort, wo der klassische Modellbau an seine Grenzen stößt. Die Methode des Additive Manufacturing bietet den Architekten die Möglichkeit neben der digitalen Version des geplanten Objektes, über ein dreidimensionales, physisches Modell zu verfügen, so wie es bereits in der Vergangenheit Usus war. Die dreidimensionale, physische Darstellung des geplanten Objektes kann mitunter zu einer besseren Ideenvermittlung beitragen.29 29 Gebhardt, 3D-Drucken: Grundlagen und Anwendungen des Additive Manufacturing (AM) (2014) 102 ff; Gebhardt, Generative Fertigungsverfahren: Additive Manufacturing und 3D Drucken für Prototyping – 4 Tooling – Produktion (2013) 362. 25. März 2020 Linda Feßler 16/56
3. Design/Möbelstücke Neben der Funktionalität und Bequemlichkeit ist nunmehr vor allem das Design bei Möbelstücken maßgeblich. Durch das äußere Erscheinungsbild können sich Möbelstücke von anderen abheben und je nach Ausprägung der Individualität an Exklusivität gewinnen. So unterscheiden sich massengefertigte Möbelstücke von hochklassiger Designerware. Additive Manufacturing ermöglicht die physische Fertigung aller erdenklichen Geometrien und Formen und spielt daher im Bereich des Designs eine wesentliche Rolle. Das additive generative Fertigungsverfahren bietet die Möglichkeit, Möbelstücke an individuelle Kundenbedürfnisse anzupassen. Durch diese bedarfsgesteuerte, direkte Produktion werden Zwischenlagerungen vermieden und somit Kosten eingespart. Aufgrund der Charakteristik des Additive Manufacturing kann bei Notwendigkeit auf Designänderungen rasch reagiert werden. Lampen und Vasen können bereits zur Gänze durch Additive Manufacturing produziert werden. Bei größeren Möbelstücken, wie Tischen oder Kästen, werden die Einzelstücke zunächst additiv gefertigt und dann zusammengesetzt.30 D. Rechtliche Problematiken im Zusammenhang mit Additive Manufacturing Wie bereits dargelegt wurde, gibt es in der Sphäre des Additive Manufacturing neben dem professionellen Bereich auch einen Endkundenbereich. Dieser umfasst im Gegensatz zum professionellen Bereich (vgl näher oben unter IV. C.) die Anwendung additiver Fertigungsverfahren durch private Nutzer. Additive Manufacturing ermöglicht eine rasche und relativ einfache Fertigung von Modellen. Dadurch gewinnt seine Anwendung für private Nutzer und 3D-Druck-Dienstleister an Attraktivität. Durch die Anschaffung eines 3D-Druckers werden private Nutzer in die Rolle des Produzenten versetzt.31 Allerdings sind mit der additiven Fertigung vor allem in der Sphäre des Markenschutz- und Geschmacksmusterrechtes Probleme verknüpft: Besteht an einem Gegenstand Marken- oder Musterschutz, ist die additive Replikation zu gewerblichen Zwecken ohne Zustimmung des Schutzinhabers iSd § 10 MSchG bzw § 4 MuSchG rechtswidrig. Die einschlägigen marken- und geschmacksmusterrechtlichen Vorschriften sind daher bei der additiven Fertigung vom jeweiligen Anwender (privater Nutzer oder 3D-Druck-Dienstleister) zwingend zu berücksichtigen. Bei Nichtbeachtung 30 2 Fastermann, 3D-Drucken 103 ff. 31 Lachmayer/Lippert in Fahlbusch, 3D-Druck beleuchtet 1 f. 25. März 2020 Linda Feßler 17/56
ist mit der Verhängung von Sanktionen (siehe näher dazu unten unter V. D. bzw VI. G.) zu rechnen. 1. Unterscheidung zwischen privater Nutzung und kommerziellem Gebrauch Von grundlegender Bedeutung ist die Differenzierung zwischen der Nutzung additiver Fertigungstechniken für private und für kommerzielle Zwecke, da § 10 MSchG und § 4a MuSchG darauf abstellen. Nur wenn die additive Fertigung von geschützten Gegenständen zu gewerblichen Zwecken erfolgt, wird unter Umständen ein Verstoß gegen § 10 MSchG bzw § 4 MuSchG begründet. a) § 10 MSchG Vor dem Hintergrund des Additive Manufacturing ergibt sich im Bereich des Markenrechtes die Notwendigkeit der Differenzierung zwischen privater Nutzung und kommerziellem Gebrauch, da § 10 Abs 1 S1 MSchG an einer Benutzungshandlung im „geschäftlichen Verkehr“ anknüpft. § 10 MSchG gewährt dem Markeninhaber ein Ausschließlichkeitsrecht gegenüber Dritten betreffend die Verletzung der Marke im „geschäftlichen Verkehr“.32 Der Markenrechtsinhaber kann anderen die Vornahme von Benutzungshandlungen untersagen, wenn die Benutzung sowohl im geschäftlichen Verkehr als auch kennzeichenmäßig erfolgt.33 Was unter einer „Benutzung im geschäftlichen Verkehr“ zu verstehen ist, judizierte der EuGH unter anderem in seiner Entscheidung C-206/0134: Darunter sind Tätigkeiten einer Person zu subsumieren, die außerhalb des privaten Bereiches erfolgen und auf die Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils gerichtet sind. Sofern die Handlungen objektiv geeignet sind der Förderung fremden Wettbewerbs zu dienen, gelten sie ebenfalls als im geschäftlichen Verkehr vorgenommen.35 Eine Förderung weiterführender subjektiver Elemente ist nicht entscheidend, da dies der Verschuldensunabhängigkeit der Unterlassungsansprüche des Markenrechtes zuwiderlaufen würde. Eine Markenrechtsverletzung liegt nur dann vor, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Verhaltensweisen betreffend einer im Rahmen des Additive Manufacturing gefertigten dreidimensionalen Marke dem Ziel der Förderung des eigenen oder fremden 32 Kucsko, Geistiges Eigentum (2017) 65. 33 2 Schuhmacher/Rauch, Europäisches Marken-, Muster- und Urheberrecht (2017) 21. 34 EuGH 12.11.2002, C 206/01 (Arsenal Football Club). 35 OGH 16.02.2011, 17 Ob 19/10h. 25. März 2020 Linda Feßler 18/56
Wettbewerbs dienen. Der Zweck der Wettbewerbsförderung darf nicht von anderen Intentionen überlagert werden.36 Diffizil bleibt hingegen die Qualifikation einer Verkaufstätigkeit als im „geschäftlichen Verkehr“ vorgenommen, wenn der Absatz des additiv gefertigten Gegenstandes auf einer überwiegend für Privatpersonen konzipierten Online-Plattform erfolgt. „Shpock“ oder „eBay“ sind Beispiele für derartige Internet-Märkte. Elementar für die Beurteilung, ob eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr oder eine private Verkaufstätigkeit gesetzt wurde, sind neben den Faktoren „Häufigkeit“ und „Umfang“, auch das Vorliegen von Indizien, die auf einen Handel über den privaten Bereich hinaus hinweisen.37 b) § 4a MuSchG Ebenso wie für § 10 MSchG ist die Differenzierung zwischen der additiven Fertigung von Gegenständen für die private Nutzung oder für den kommerziellen Gebrauch für § 4a MuSchG unerlässlich. Gem § 4a Abs 1 Z 1 MuSchG kann das Musterrecht nicht geltend gemacht werden, wenn eine Benutzungshandlung im privaten Bereich zu nicht kommerziellen Zwecken vorgenommen wird. Das Ausschließlichkeitsrecht des § 4 MuSchG entfaltet gem § 4a Abs 1 Z 1 MuSchG dann seine Wirkung, wenn eine Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr, die über den privaten Bereich hinausgeht, vorliegt. § 4a MuSchG ist als eine Beschränkung des in § 4 MuSchG normierten Ausschließlichkeitsrechtes zu qualifizieren. Durch § 4a Abs 1 Z 1 MuSchG werden Tätigkeiten im Rahmen des privaten Bereichs zu erlaubten Handlungen deklariert.38 Entsprechend § 4a MuSchG ist die additive Replikation von Gegenständen als eine Handlung im privaten Bereich zu qualifizieren, wenn die Nutzung des additiv gefertigten Gegenstandes privaten Zwecken oder dem häuslichen (mitunter familiären) Gebrauch dient. Sofern die Tätigkeit für einen außerhalb dieser Privatsphäre liegenden Adressatenkreis bestimmt ist, entfaltet der in § 4 MuSchG gewährleistete Schutz von registrierten Geschmacksmustern seine Wirkung. Ob eine Tätigkeit im privaten Bereich vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.39 Vergleichbar mit 36 2 Guggenbichler/Mayer/Schumacher in Kucsko/Schumacher (Hrsg), marken.schutz (2013) § 10 MSchG Rz 35 f; OGH 16.02.2011, 17 Ob 19/10h. 37 2 Guggenbichler/Mayer/Schumacher in Kucsko/Schumacher, marken.schutz § 10 MuSchG Rz 37. 38 Thiele in Thiele/Schneider (Hrsg), MuSchG und Muster-RL: Österreichisches und Europäisches Design- und Musterschutzrecht (2018) § 4a MuSchG Rz 14. 39 Thiele in Thiele/Schneider, MuSchG und Muster-RL § 4a MuSchG Rz 15 f; Appl in Wiebe (Hrsg), 4 Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht (2018) 116. 25. März 2020 Linda Feßler 19/56
dem Markenschutzrecht genügt es für die Qualifikation als „wirtschaftliche Tätigkeit“, wenn die Handlung zur Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils bzw zur Förderung des Wettbewerbs eines Dritten vorgenommen wird. Eine Ertragserzielungsabsicht gilt als Indiz für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, ist aber nicht maßgeblich.40 Dem Begriff der „Gewerbsmäßigkeit“ iSd § 4a Abs 1 Z 1 MuSchG sind alle unternehmerischen Betätigungen zu subsumieren. Daher fallen auch freiberufliche Tätigkeiten wie etwa jene des Arztes, Tierarztes oder Rechtsanwaltes darunter. Wird eine Tätigkeit außerhalb des privaten Bereiches vorgenommen, ist sie nicht bloß gelegentlich und zielt auf die Erlangung eines wirtschaftlichen oder sonstigen geschäftlichen Vorteiles ab, gilt sie als „zu einem gewerblichen Zweck“ gesetzt.41 Wird daher gewerbsmäßig ein geschmacksmusterrechtlich geschütztes Objekt mittels additiver Fertigung produziert und mit der Absicht, einen wirtschaftlichen oder sonstigen geschäftlichen Vorteil zu erlangen, außerhalb der Privatsphäre des Erzeugers wirtschaftlich verwertet, so liegt eine „gewerbliche“ Tätigkeit iSd § 4a Abs 1 Z 1 MuSchG vor. In einem solchen Fall kann der Schutzrechtsinhaber sein in § 4 MuSchG (siehe näher unter VI. C.) normiertes Ausschließlichkeitsrecht geltend machen. Obwohl im Geschmacksmusterrecht die Abgrenzung zwischen gewerblichem und nichtgewerblichem Zweck in großen Zügen Ähnlichkeiten mit der Differenzierung zwischen „geschäftlichem Verkehr“ und „Privatbereich“ im Markenrecht aufweist, ist sie nicht ident. Im Geschmacksmusterrecht kommt es nicht auf einen Gebrauch im geschäftlichen Verkehr, sondern auf eine private Benutzung zu nichtgewerblichen Zwecken an. Problematisch ist die Grenzziehung zwischen der Nutzung zu gewerblichen bzw nichtgewerblichen Zwecken, wenn eine musterrechtlich geschützte Fertigung sowohl privat als auch beruflich vom Erzeuger verwendet wird. In einem solchen Fall ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob die Tätigkeit dem § 4a Abs 1 Z 1 MuSchG subsumiert werden kann. Während im Markenrecht den Schutzrechtsinhaber die volle Beweislast für die markenmäßige Benutzung trifft, unterliegt ihr im Geschmacksmusterrecht derjenige, der die Benutzungshandlung setzt.42 40 Kucsko, Geistiges Eigentum 113; Thiele in Thiele/Schneider, MuSchG und Muster-RL § 4a MuSchG Rz 17. 41 4 Kucsko, Geistiges Eigentum 113; Appl in Wiebe, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht 116; Thiele in Thiele/Schneider, MuSchG und Muster-RL § 4a MuSchG Rz 18 f. 42 Thiele in Thiele/Schneider, MuSchG und Muster-RL § 4a MuSchG Rz 21 ff. 25. März 2020 Linda Feßler 20/56
§ 4a Abs 1 Z 1 MuSchG ist sehr weitreichend: Er deklariert nicht nur die Replikation von Gegenständen für die Nutzung in der privaten oder familiären Sphäre, sondern auch den Erwerb von nachgeahmten Erzeugnissen oder das Verschenken von Imitaten zu erlaubten Handlungen.43 Wird bspw mittels Additive Manufacturing ein LEGO-Baustein, dessen Erscheinungsform geschmacksmusterrechtlich geschützt ist, zum Zweck des privaten oder familiären Gebrauchs repliziert, kann der Schutzinhaber sein in § 4 MuSchG gewährleistetes Ausschließlichkeitsrecht gem § 4a Abs 1 Z 1 MuSchG nicht geltend machen (vgl näher dazu unten unter VI. 3. a)). 2. 3D-Druckvorlagen im Internet und 3D-Druck-Dienstleister a) 3D-Druckvorlagen im Internet Die zunehmende Etablierung additiver Fertigungstechniken in den unterschiedlichsten Anwendungsbereichen führt zu einem erheblichen Bedeutungsgewinn von 3D- Druckvorlagen im Internet.44 Allerdings ist die Inanspruchnahme solcher 3D- Druckvorlagen für die additive Fertigung marken- und geschmacksmusterrechtlich nicht unproblematisch. Wie bereits oben näher erläutert (IV. A. 2. a)), sind 3D-CAD-Modelle die Basis für die additive Fertigung eines Objektes in der gewünschten Geometrie.45 Die Konstruktion solcher 3D-CAD-Modelle erfordert idR neben Kreativität, facheinschlägiger Kenntnisse im Umgang mit den dafür vorgesehenen Programmen auch einen beträchtlichen Zeitaufwand. Dies kann umgangen werden, in dem 3D-Druckvorlagen aus dem Internet bezogen werden. Umgekehrt ist es auch möglich, seine eigens konstruierten 3D-CAD-Modelle auf entsprechenden Internet-Plattformen (Open-Source- oder Tausch-Plattformen) anderen Usern zum (kostenlosen) Download zur Verfügung zu stellen. Oftmals ist mit diesen Plattformen ein „Online-Markt“ zum Vertrieb eigener additiv gefertigter Objekte oder zum Erwerb von Fertigungen anderer Anwender verbunden. Der Betreiber der Internet-Plattform erhält für die Zurverfügungstellung des „Online-Marktes“ für jedes verkaufte Objekt eine im Vorhinein festgelegte Provision. Beispiele für derartige Online-Plattformen sind unter anderem „Shapeways“, 46 „Sculpteo“, „i.materialise“, „Thingiverse“ oder „Pinshape“. Solche Internet-Plattformen 43 Thiele in Thiele/Schneider, MuSchG und Muster-RL § 4a MuSchG Rz 28 f. 44 2 Klahn/Meboldt, Entwicklung und Konstruktion für die Additive Fertigung 5; Fastermann, 3D-Drucken 1 f. 45 3 Gebhardt, Generative Fertigungsverfahren 1; Lachmayer/Lippert in Fahlbusch, 3D-Druck beleuchtet 1 f. 46 2 Fastermann, 3D-Drucken 55 ff; siehe unter: 3D-Druck.com, Die besten Quellen für kostenlose 3D- Druck-Modelle 2019, https://3druck.com/3d-modelle/kostenlose-3d-druck-modelle-2017-2653285/ (abgefragt am 28.08.2019); Feiler/Schnider, 3D-Druck und die Rechte Dritter, Die Presse 2011/29/04. 25. März 2020 Linda Feßler 21/56
ermöglichen jedermann die Nutzung additiver Fertigungstechnologien ohne sich zuvor eingehend mit einer 3D-CAD-Software auseinandersetzen zu müssen. Dies führt allerdings dazu, dass die additive Nachahmung von geschützten Gegenständen erleichtert und so insbesondere Produktpiraterie (siehe näher zu dieser Problematik unten unter IV. D. 3.) begünstigt wird.47 Die Wirkung des Ausschließlichkeitsrecht des § 10 MSchG und des § 4 MuSchG beschränkt sich auf den gewerblichen Bereich. Fertigen private Anwender additiv Imitationen für den häuslichen Bereich, liegt keine Marken- oder Musterrechtsverletzung vor. Anderes gilt, wenn die Fertigung zu gewerblichen Zwecken erfolgt (siehe näher oben unter IV. D. 1. a) bzw b)). In diesem Fall muss mit der Geltendmachung von Sanktionen (siehe näher unten unter V. D. bzw VI. G.) durch den Marken- bzw Musterrechtsinhaber gerechnet werden. Rechtliche Problematiken können sich insbesondere dann ergeben, wenn private Nutzer Ersatzteile für Maschinen, Fahrzeuge oder sonstige Geräte herstellen, die aus minderwertigen Materialien bestehen. Führt dies zu schweren Unfällen, muss mit Schadenersatzklagen gerechnet werden.48 b) 3D-Druck-Dienstleister Wer als Privatperson nicht in ein 3D-Druck-Gerät für den häuslichen Bereich investieren möchte, kann optional einen 3D-Druck-Dienstleister in Anspruch nehmen.49 Im Gegensatz zu privaten Anwendern laufen 3D-Druck-Dienstleister Gefahr eine Marken- oder Musterrechtsverletzung zu begehen, da die Fertigung idR zu gewerblichen Zwecken iSd § 10 MSchG bzw § 4 MuSchG erfolgt (siehe näher oben unter IV. D. 1. a) bzw b)). Liegt eine Verletzung vor, so treffen den 3D-Druck- Dienstleister nach dem Musterschutzrecht zivilrechtliche Sanktionen gem §§ 51 ff MSchG und strafrechtliche Sanktionen gem §§60a, 60c MSchG, nach dem Geschmacksmusterrecht Sanktionen gem §§ 34 ff MuSchG (siehe näher unten unter V. D. bzw VI. G.). Aus diesem Grund ist es bei einem Tätigwerden im 3D-Druck- Dienstleistungsbereich unerlässlich, Marken- und Geschmacksmusterrechte bei der additiven Fertigung zu berücksichtigen. Bestehen an Zeichen eingetragene Marken- oder Musterrechte, ist die Einholung der Zustimmung des Schutzinhabers für eine gewerbsmäßige Nutzung erforderlich. 47 2 Fastermann, 3D-Drucken 56, 98. 48 2 Fastermann, 3D-Drucken 98. 49 2 Fastermann, 3D-Drucken 71 ff. 25. März 2020 Linda Feßler 22/56
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