Maßnahmenplan für das Jagdjahr 2018/2019 - Anlage
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Auskunft: Dr. Johannes Nöbl T +43 5552 6136 51000 Zahl: BHBL-II-51-4//-397 Bludenz, am 29.06.2018 Betreff: Bekämpfung der Tbc in Wildtierbeständen im Bezirk Bludenz; Umsetzungsmaßnahmen im Jagdjahr 2018/2019 - Fortschreibung Anlage: Tbc-Gebietseinteilung vom 14.03.2017 Maßnahmenplan für das Jagdjahr 2018/2019 zur Bekämpfung der Tbc im Rotwildraum 2 in den Hegegemeinschaften 2.1, 2.2 und 2.3 sowie im Rotwildraum 3 in den Hegegemeinschaften 3.1 und 3.2 Rechtsgrundlagen und aktuelle Ausgangslage Mit der Novellierung des Jagdgesetzes, LGBl Nr 70/2016 wurden die rechtlichen Voraus- setzungen geschaffen, dass jagdliche Vorkehrungen zur Vorbeugung und Bekämpfung von ansteckenden Tierkrankheiten sowie zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes getrof- fen werden können. Im Zusammenhang mit der Abschussplanung können entsprechende Mindestabschüsse ausgewiesen werden (Sonderkontingente), welche bei der Verumla- gung von Fütterungskosten der Hegegemeinschaft nicht berücksichtigt werden müssen. Schließlich wurde auch eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierung zur Fest- legung von jagdlichen Maßnahmen geschaffen. Mit der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung zur Vorbeugung und Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), LGBl Nr 88/2016 idF 42/2017 wurden die rechtlichen Grundlagen geschaffen im jagdlichen Bereich die erfor- derlichen Maßnahmen verpflichtend vorschreiben zu können. Im Wesentlichen enthält diese Verordnung die Festlegung des Tbc-Bekämpfungsgebietes, welches in ein Tbc-Kern-, Bezirkshauptmannschaft Bludenz Schloss-Gayenhofplatz 2, 6700 Bludenz, Österreich | www.vorarlberg.at/bhbludenz bhbludenz@vorarlberg.at | T +43 5552 6136 0 | F +43 5574 511 951095
Tbc-Rand- und Tbc-Beobachtungsgebiet aufgegliedert ist, die Festlegung von jagdlichen Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Tuberkulose, Regelungen zur Proben- ziehung, zur weiteren Vorgehensweise bei Tbc-Verdacht und Regelungen zur Fütterungs- hygiene. Der gegenständliche Maßnahmenplan wird somit auf der Grundlage der Rotwild-Tbc- Verordnung, LGBl Nr 88/2016 idF LGBl Nr 42/2017 in Verbindung mit den §§ 48 Abs 2 und 65 Abs 1 Jagdgesetz, LGBl Nr 32/1988 idF 70/2016 erlassen. Schließlich wurde mit der Novelle zur Jagdverordnung, LGBL Nr 89/2016 die Verwendung von Schalldämpfern jagdrechtlich erlaubt, sodass diesbezüglich kein gesondertes Ansu- chen mehr erforderlich ist. Um die waffenrechtliche Ausnahmegenehmigung ist nach wie vor bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzusuchen. Trotz der ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung der Tbc beim Rotwild haben die Beprobungen insgesamt ergeben, dass die Tbc-Problematik nicht mehr nur auf das bisherigen Tbc-Kern- und Tbc-Randgebiet begrenzt geblieben ist, son- dern eine Ausweitung Richtung Beobachtungsgebiet erfahren hat. Aus diesem Grund wurde bereits im vergangenen Jagdjahr das Bekämpfungsgebiet angepasst und um das Beobachtungsgebiet II , das sind jene Teile der Jagdgebiete der Wildregion 3.1. und 3.2, die im Bereich südlich des Silbertals und nördlich der Ill gelegen sind, erweitert. Im Be- kämpfungsgebiet der HG 3.1 wurden 7 der 53 vorgelegten Proben positiv getestet. In der HG 3.2 verlief das Monitoring bisher negativ. Die Beprobungen im Jagdjahr 2017/18 erga- ben für das Kerngebiet eine Prävalenz von 9,4 % und für das Randgebiet eine solche von 8,1%. Im Beobachtungsgebiet I (ohne die Gebiete der HG 3.1 u. 3.2) wurden im vergan- genen Jagdjahr keine positiven Fälle festgestellt. Außerhalb des Bekämpfungsgebietes gab es einen positiven Fall, dabei konnte jedoch ein anderer Stamm nachgewiesen wer- den (Mykobakterium microti). Mit dem gegenständlichen Maßnahmenplan für den Bezirk Bludenz erfolgt die Fortschrei- bung und Anpassung an die geänderte Situation. Wie auch in den vergangenen Jahren wurde der Maßnahmenplan wiederum in Zusammenarbeit mit den veterinärmedizini- schen Experten der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und des Amtes der Landesregie- rung, dem wildökologisch-jagdlichen Amtssachverständigen erstellt und mit Vertretern der Vorarlberger Jägerschaft abgestimmt. Gemeinsames Ziel ist nach wie vor die Infekti- onskette möglichst zu durchbrechen und die im Bekämpfungsgebiet festgestellte Tbc- Seuchenrate weiter zu senken. Aus diesem Grunde ist es nach wie vor dringend geboten den Rotwildbestand nicht nur in den Tbc-Kern- und Randgebieten, sondern auch im Tbc- Beobachtungsgebiet weiter zu reduzieren. In den an das Tbc-Bekämpfungsgebiet angren- zenden Wildregionen, die rotwildökologisch in einem engen Kontakt mit dem Tbc- Bekämpfungsgebiet und somit in einer Wechselbeziehung stehen, ist der Rotwildbestand genau zu beobachten und schrittweise abzusenken. Um eine bejagungsbedingte räumli- che Ausbreitung der Tbc möglichst zu vermeiden, sind effiziente den „Jagddruck vermei- dende Jagdstrategien und Jagdmethoden anzuwenden. Seite 2
1. Abschussplanung Mit Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung des Mindestabschusses an Rotwild im Jagdjahr 2018/2019, LGBl Nr 16/2018, wurde der Mindestabschuss im Rotwild- raum 2 und 3 für die im gegenständlichen Maßnahmenplan relevanten einzelnen Wildregionen wie folgt festgelegt: Hirsche III + Tiere + Schmal- Kälber Gesamt Schmalspießer tiere WR 2.1 (Bartholomä- 100 250 170 520 berg-Silbertal) WR 2.2 47 48 35 130 (Klostertal) WR 2.3 33 74 51 158 (Lech) WR 3.1 40 70 60 170 (Gaschurn) WR 3.2 100 160 140 400+50* (St. Gallenkirch) Gesamt 320 602 456 1.428 *Sonderkontingent zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tuberkulose in Rotwildbeständen 2. Gebietseinteilung Zuordnung der Jagdreviere nach wildökologischen und veterinärmedizinischen Gesichtspunk- ten in Tbc-Kern-, Tbc-Rand- und Tbc-Beobachtungsgebiete I und II (siehe beigefügter Lageplan vom 14.03.2017 zur Tbc-Gebietseinteilung): TBC-Bekämpfungsgebiet Tbc- Tbc-Randgebiet Tbc- Tbc- Kerngebiet Beobachtungsgebiet I* Beobachtungsgebiet II* GJ Silbertal (nur GJ Silbertal (linksufrig GJ Dalaas I EJ Zamang rechtsufrig der Litz) der Litz) GJ Wasserstuben EJ Hubertus GJ Bludenz I (Furkla) GJ St Gallenkirch III GJ Gretsch EJ Galfuna GJ Bludenz II (Garnila) EJ Montiel GJ Klösterle I GJ Bartholomäberg GJ Bludenz III (Sonnsei- EJ Netza te) GJ Klösterle II EJ Latons GJ Stallehr EJ Sasarscha-Manigg EJ Stubiger Alpe EJ Stein GJ Innberbraz EJ Valschaviel Seite 3
EJ Rauz EJ Winkelwald EJ Mason Bitschi GJ Gaschurn I (Sonn- seite) EJ Nenzigast GJ Dalaas II EJ Rauher Staffel EJ Gibau EJ Obernenzigast GJ Dalaas III EJ Mähren-Tschingel EJ Verbella EJ Albona EJ Dürrer Wald EJ Davenna EJ Zeinis EJ Formarin-Radona EJ Tafamunt EJ Schafberg GJ Gachurn III (Partenen) EJ Spullers Brazer Staffel EJ Platina (Silbertal) GJ St Anton GJ Schruns EJ Innerkapell EJ Vorderkapell EJ Fratte EJ Alpguess-Rona EJ Käfera EJ Oberdürrwald EJ Fresch-Alpele EJ Faneskla EJ Fresch Alle Reviere der Wildre- gion 2.3 * in der Rotwild-Tbc-Verordnung ist das Beobachtungsgebiet I + II zusammengefasst dargestellt 3. Jagdliche Maßnahmen Im Tbc-Kern- und Tbc-Randgebiet sowie in den Tbc-Beobachtungsgebieten I und II der Wildregionen 2.1-Bartholomäberg-Silbertal, 2.2-Klostertal, 2.3-Lech, 3.1 Gaschurn und 3.2 St. Gallenkirch - in den letzten beiden Wildregionen eingeschränkt auf die Jagdgebiete südlich des Silbertales und nördlich der Ill wie in dem diesem Maßnahmenplan beigefüg- ten Lageplan dargestellt - werden im Jagdjahr 2018/19 die Schonzeiten für Rotwild (Hir- sche der Klasse I, IIa, IIb, III, Schmalspießer, Schmaltiere, nicht führende Tiere, Tiere und Kälber) abweichend von den jagdgesetzlich normierten Schon- und Schusszeiten entspre- chend den nachfolgend angeführten Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Bludenz geregelt: WR 2.1 Bartholomäberg-Silbertal: BHBL-II-5330-2//-76, ABl Nr 15/2018 WR 2.2 Klostertal: BHBL-II-5330-3//-78, ABl Nr 15/2018 WR 2.3 Lech: BHBL-II-5330-4//-103, ABl Nr 16/2018 WR 3.1 Garneratal-Vermunt-Valschavieltal: BHBL-II-5330-5//-79, ABl Nr 15/2018 WR 3.2 Gargellental-Vermieltal-Netza: BHBL-II-5330-6//-65; ABl Nr 15/2018 Darüber hinaus können für andere Jagdgebiete des Bezirks Bludenz allenfalls erforderliche abweichende Schonzeiten (zB zur Reduktion der Rotwilddichte) durch Verordnung erlas- sen werden. Seite 4
Zum Zwecke der Erfüllung des Abschussplanes können Kirrungen im Tbc-Bekämpfungs- gebiet bei der Jagdbehörde beantragt werden. Die gegenständlichen Maßnahmen sollen so lange in Geltung bleiben, bis in den Kern- und Randgebieten der an Tuberkulose erkrankte Rotwildbestand bestmöglich eliminiert ist, damit sich wiederum ein gesunder Rotwildbestand etablieren kann. Der Jagdnutzungsberechtigte und das Jagdschutzorgan sind verpflichtet, Wahrnehmungen über das Auftreten von ansteckenden Tierkrankheiten im Tierbestand des Jagdgebietes unverzüglich der Behörde, dem Obmann der Hegegemeinschaft und dem Jagdnutzungs- berechtigten der benachbarten Jagdgebiete bekannt zu geben (§ 48 Abs 1 JagdG). Soweit es zur Durchsetzung der hier angeführten Maßnahmen erforderlich ist, kann die Behörde auf Grundlage des Jagdgesetzes und der Rotwild-Tbc-Verordnung Abschussauf- träge erteilen. Auf Grund der jüngsten Entwicklungen ist eine intensive Bejagung im gesamten Tbc- Bekämpfungsgebiet geboten. Dabei ist die Bejagungsstrategie in gegenseitiger Abstim- mung der einzelnen Jagdreviere und den Jagdnutzungsberechtigten räumlich und zeitlich so zu koordinieren, dass die Bejagung im Tbc-Bekämpfungsgebiet tunlichst von den äuße- ren Jagdgebieten (dh den äußersten Beobachtungsgebieten) nach innen (dh in Richtung Tbc-Kerngebiet) zu erfolgen hat (§ 4 Abs 3 Rotwild-Tbc-VO). Insbesondere haben die Jagdnutzungsberechtigten darauf zu achten, dass durch die Bejagung das Rotwild nicht über das bisherige Tbc-Bekämpfungsgebiet hinaus in benachbarte Jagdgebiete verdrängt wird. 4. Umfang der Probenziehung in den Tbc-Kerngebieten, Tbc-Randgebieten und Tbc- Beobachtungsgebieten I und II (Tbc-Bekämpfungsgebiet) Im Tbc-Kerngebiet und Tbc-Randgebiet hat der Jagdnutzungsberechtigte von allen erlegten Stück Rotwild - ausgenommen Rotwildkälber – den Kehlkopf mit den retropha- ryngealen Lymphknoten samt vollständigem Lungentrakt unverzüglich dem/der Amtstier- arzt/Amtstierärztin zur weiteren Untersuchung zu übergeben (§ 5 Abs 1 Rotwild Tbc-VO). Bei Kahlwild (Tiere, Schmaltiere) sowie Schmalspießern kann alternativ zum Kehlkopf mit den retropharyngealen Lymphknoten samt vollständigem Lungentrakt nur das Haupt inklusive der vollständigen retropharyngealen Lymphknoten übergeben wer- den (§ 5 Abs 1, letzter Satz, Rotwild-Tbc-VO). Im Tbc-Beobachtungsgebiet I und II ist erlegtes Rotwild im Umfang von 25 % (Vorgabe der Abteilung Vb-Veterinärangelegenheiten im Amt der Vorarlberger Landesregierung) des Abschusses aller Stücke dem/der Amtstierarzt/Amtstierärztin vorzulegen, wobei vor- zugsweise mehrjährige Stücke zu beproben und wie folgt zur Untersuchung vorzulegen sind: Der Umfang der Probenvorlage erfolgt analog dem Tbc-Kern- und Tbc-Randgebiet (§ 5 Abs 1 Rotwild-Tbc-VO). Eine drüber hinaus gehende freiwillige Vorlage von sämtlichen Rotwildproben aus diesem Gebiet wird aus präventiven Gründen ermöglicht. Seite 5
Probennahme im Rahmen des landesweiten Screenings dh entsprechend dem Stichprobenplan in Jagdgebieten außerhalb des Tbc-Bekämpfungsgebietes: Je nach Abschusshöhe in einer Wildregion werden die Probenzahlen, aufgeteilt auf die Geschlechter und Altersklassen, gemäß dem Stichprobenplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung festgelegt. Der aktuelle Stichprobenplan für den Rotwildraum 3 und 4 ist in der Anlage 2 der novellierten Rotwild-Tbc-Verordnung festgelegt (§ 6 Rotwild Tbc-VO). Die Mindestvorgaben für das Probenmaterial außerhalb des Tbc-Bekämpfungsgebietes sind in § 5 Abs 1, erster Satz, der Rotwild Tbc-VO vorgegeben. Fallwild und Hegeabschüsse: Der Jagdnutzungsberechtigte hat sämtliche im Tbc-Bekämpfungsgebiet (Kern-, Rand- und Beobachtungsgebiet) aufgefundene und noch untersuchungstauglichen Rotwild- Fallwildstücke sowie alle Rotwild-Hegeabschüsse – sofern der Transport zur nächsten Straße geländebedingt zumutbar ist – unverzüglich dem/der Amtstierarzt/Amtstierärztin oder einem von der Bezirkshauptmannschaft beauftragten freiberuflichen Tier- arzt/Tierärztin zur weiteren Untersuchung vorzulegen (§ 5 Abs 3 Rotwild-Tbc-VO). Füchse und Dachse Sollten bei Füchsen und Dachsen oder anderem Wild der Verdacht auf eine Erkrankung (abgemagert, Verhaltensauffälligkeiten wie zB keine Furcht vor Menschen etc) festgestellt werden, so sind diese Stücke zu erlegen und ebenfalls zur Untersuchung dem/der Amts- tierarzt/Amtstierärztin vorzulegen. Vorgehensweise bei Nicht-Erfüllung des Stichprobenplan nach Anlage 2 der Rotwild-Tbc- VO: Wird der Stichprobenplan nach Anlage 2 der Rotwild Tbc-Verordnung nicht erfüllt, kann die Bezirkshauptmannschaft das benötigte Probenmaterial vom Jagdnutzungsberechtig- ten durch Anordnung von Abschüssen einfordern (§ 6 Abs 1 Rotwild Tbc-VO). 5. Vorgangsweise bei offensichtlich seuchenkrankem Rotwild Wenn bei erlegtem Rotwild Veränderungen an den Organen festgestellt werden, die auf eine Tbc-Erkrankung schließen lassen, hat der Jagdnutzungsberechtigte den Wildkörper inklusive Darmtrakt, Lunge, Herz, Leber, Milz und Niere dem Amtstierarzt vorzulegen (§ 7 Rotwild Tbc-VO). Alternativ kann das ganze Stück dem/der Amtstierarzt/Amtstier- ärztin vorgelegt werden. 6. Vorgehensweise bei der Probenentnahme Der Erleger prüft das erlegte Stück Rotwild beim Aufbrechen auf Anzeichen von Veränderungen, die auf Tbc oder andere Krankheiten schließen lassen. Das Jagdschutzorgan entnimmt die Probe aus dem erlegten Stück Rotwild. Der Jagdnutzungsberechtigte bringt die sauber verpackte, entsprechend den Seite 6
verordnungsrechtlichen Vorgaben (§ 5 und 7 Rotwild-Tbc-VO) gezogene Probe während der Amtsstunden bzw nach Terminabsprache umgehend dem/der Amtstierarzt/Amtstier- ärztin der Bezirkshauptmannschaft Bludenz. Bei Einlagerung einer Probe in den Kühlraum der betroffenen Wildregion ist der/die Amtstier-arzt/Amtstierärztin der Bezirkshaupt- mannschaft Bludenz ohne unnötige Verzögerung zu verständigen. Das ausgefüllte Daten- blatt der Probe ist in jedem Fall vollständig ausgefüllt der Probe beizulegen. Auf dem Mel- deblatt sind der Name und die Telefonnummer des Probennehmers verlässlich anzufüh- ren. 7. Zwischenlagerung und Transportlogistik Die Probensäcke werden vom Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abt Vb Veterinärangelegenheiten besorgt und der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Abt IX- Veterinärwesen – je nach Bedarf – zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung dieser Probensäcke samt den Etiketten erfolgt durch die Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Abt IX-Veterinärwesen wie bisher. Die Standorte für die Kühlräume bzw Kühlzellen in den betroffenen Wildregionen befinden sich an folgenden Orten: Wildregion 2.1: o Schmelzhof, Silbertal o JSO Alfred Werle, Riederhofweg, Bartholomäberg Wildregion 2.3: o Bauhof der Gemeinde Lech Wildregion 3.1 und 3.2: o Betriebsgebäude Stand Montafon Forstfond in St Gallenkirch-Galgenul Bei Einbringung einer Probe in die Kühlzelle ist der/die Amtstierarzt/Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Bludenz unverzüglich telefonisch zu verständigen. Abgeltungsregelungen: Die Probenziehung im Tbc-Bekämpfungsgebiet und Abgabe an einer Sammelstelle wird mit insgesamt € 20,-- pro vollständiger Probe entschädigt. Werden Proben direkt bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Abt IX- Veterinärwesen (Spitalgasse 8, Bludenz) abgegeben, erhält der Überbringer zusätz- lich € 10,-- pro vollständiger Probe. Für den Transport von der Kühlsammelsammelstelle zur Bezirkshaupt-mannschaft Bludenz, Abt IX-Veterinärwesen (Spitalgasse 8, Bludenz) wird ein Entschädigungs- betrag von € 10,-- pro Probe gewährt. Sofern die Probe vom Jagdnutzungsberechtigten (Erleger/Jäger/Jagdschutzorgan) nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz abgeliefert werden kann, wird die Abholung durch die Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Abt IX-Veterinärwesen or- ganisiert. Seite 7
Screening-Proben sind ausnahmslos vom Jagdnutzungsberechtigten beim Amts- tierarzt der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Abt IX-Veterinärwesen zu überge- ben. Für die Übergabe einer Screening-Probe erhält der Überbringer € 15,-- pro vollständige Probe. Für die Vorlage von Proben von Kälbern erfolgt ab sofort keinerlei Vergütung mehr. Die Rechnungslegung hat im Wege des Amtstierarztes der Bezirkshaupt- mannschaft Bludenz an das Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abt Vb- Veterinärangelegenheiten, zu erfolgen. Der Amtstierarzt der Bezirkshauptmann- schaft Bludenz bestätigt die sachliche und rechnerische Richtigkeit und leitet den Antrag an das Amt der Landesregierung weiter. Die Auszahlung erfolgt durch das Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abt Vb-Veterinärangelegenheiten). Jagdnutzungsberechtigte (Jäger, Jagdschutzorgane) und Amtstierarzt haben (jeder für sei- nen Bereich) das Erhebungsblatt für die Tbc-Studie Rotwild sowie die Beschriftung der entnommenen Proben samt Probenanhänger vorzunehmen, sodass eine genaue Erfas- sung des Erlegungsortes und Zuordnung der Probe möglich ist. Die Proben müssen spätestens am Einsendetag bis 11:00 Uhr bei der Bezirkshauptmann- schaft Bludenz sein. Die Anzahl der angelieferten Proben wird von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Abt IX-Veterinärwesen bestätigt. Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Abt IX-Veterinärwesen sorgt für die Einsendung der Proben zur veterinärmedizinischen Untersuchung an das AGES-Institut für veterinärmedi- zinische Untersuchungen in Innsbruck. Das AGES-Institut für veterinärmedizinische Untersuchung in Innsbruck untersucht die Proben prioritär und übermittelt das Ergebnis umgehend an die Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Abt IX-Veterinärwesen. Bei verdächtigem Befund wird der Probennehmer von der Veterinärabteilung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz unverzüglich verständigt. Das Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abt Vb-Veterinärangelegenheiten organisiert die Bereitstellung von TKV-Containern für zu entsorgendes Rotwild. Die Verständigung der TKV zur Abholung der Tierkadaver sowie die anschließende Reinigung der Container er- folgt durch den Einbringer des Tierkadavers. Die Kosten für die Bereitstellung und Entsor- gung der Container werden vom Amt der Landesregierung, Abt Vb- Veterinärangelegenheiten übernommen. Die Einsendung der Proben mit Haupt durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmann- schaft Bludenz ersetzt die Grünvorlage. Hierzu wird der Amtstierarzt der Bezirkshaupt- mannschaft Bludenz von den betroffenen Gemeinden (Klösterle, Dalaas, Innerbraz, Silber- Seite 8
tal, Bartholomäberg, St Anton i M, Gaschurn, St. Gallenkirch) zum befugten Abschusskon- trollorgan der betreffende Gemeinde für das Jagdjahr 2017/18 bestellt. 8. Kontrollmaßnahmen bei der Wildbret-Verwertung Es wird empfohlen, das Wildbret erst nach Vorlage des negativen Untersuchungs- Ergebnisses in Verkehr zu bringen. Sollte innerhalb von 96 Stunden nach Übergabe an den Amtstierarzt bzw nach telefonischer Verständigung des/der Amts- tierarztes/Amtstierärztin über die Abgabe im Kühlraum bzw der Kühlzelle keine Verstän- digung durch die Veterinärabteilung erfolgen, kann das Wildbret in Verkehr gebracht werden. Auf dem Meldeformular ist Name und Telefonnummer des Probennehmers ver- lässlich anzuführen. Die Verständigung des Probennehmers erfolgt unmittelbar nach Vorlage des Berichtes der AGES durch die Veterinärabteilung und wird auf dem Meldeblatt vermerkt. Erlegte Rotwildstücke mit auffälligen organischen Veränderungen sind jedenfalls nach Vorlage an den Amtstierarzt/Amtstierärztin und Entnahme der erforderlichen Orga- ne über die Tierkörperverwertungsanlage (TKV) zu entsorgen. 9. Behördliche Abschusskontrolle Die Einsendung der Proben mit Haupt durch den Amtstierarzt/Amtstierärztin der Bezirks- hauptmannschaft Bludenz ersetzt die Grünvorlage beim Kontrollorgan. Der Amtstierarzt/Amtstierärztin ist für die Gemeinden Lech, Klösterle, Dalaas, Innerbraz, Bludenz, Stallehr, Lorüns sowie Schruns, Silbertal, Bartholomäberg, St Anton iM, Gaschurn und St. Gallenkirch als zusätzliches Abschusskontrollorgan bestellt worden. Für erlegtes Rotwild, welches der Probenvorlage in Form des Hauptes unterliegt, ist eine gesonderte Abschussmeldekarte (JSO des JNB) zu führen und der Bezirkshaupt- mannschaft Bludenz vorzulegen. Alles andere erlegte Wild, welches der Vorzeigepflicht unterliegt, muss dem ortsansässigen Kontrollorgan – als Grünvorlage – vorgelegt werden. In den Wildregionen 2.1, 2.2, 2.3, 3.1 und 3.2 erfolgt die Abschusskontrolle bei Hirschen der Klasse III und Schmalspießern, welche bis zum 15. August 2018 erlegt wer- den, sowie bei Hirschen der Klasse II und I, welche bis zum 15. Juli 2018 erlegt werden, durch die vor Ort tätigen Waldaufseher. Als Beweisstück ist bei der Hegeschau der linke Unterkieferast vorzulegen. 10. Ausnahmsweise Genehmigung von Schalldämpfern Auf Grund der gegenwärtigen Tbc-Situation wird den Jagdschutzorganen eine befristete waffenrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Verwendung von Schalldämp- fern erteilt. Seite 9
Für die Jagdreviere der Wildregionen 2.1, 2.2, 2.3, 3.1 und 3.2 (Tbc-Kern-, Rand und Be- obachtungsgebiet I und II) wird den Jagdnutzungsberechtigten und Hilfsjägern, letzteren unter der Voraussetzung einer Jagderlaubnis im jeweiligen Jagdgebiet (siehe Punkt 2) eine befristete waffenrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Verwendung von Schalldämp- fern erteilt. Der Einsatz von Schalldämpfern gilt aus jagdtechnischen Gründen für Rot-, Reh und Gamswild. Die Erteilung von Sondergenehmigungen für den Nachtabschuss von Rotwild soll aus- schließlich im Tbc-Bekämpfungsgebiet und nur für Jagdschutzorgane entsprechend der Tbc-Rotwildverordnung ermöglicht werden. Da sich der Einsatz von Schalldämpfern sehr bewährt hat, wird in den restlichen Jagdge- bieten des Bezirkes Bludenz aus seuchenpräventiver Sicht für Jagdschutzorgane die Ertei- lung von Ausnahmegenehmigungen für den Einsatz von Schalldämpfern zur Reduktion des überhöhten Rotwildbestandes erteilt. 11. Wildfütterungs- und Weidehygiene Die Jagdnutzungsberechtigten im Tbc-Bekämpfungsgebiet haben unmittelbar nach Ende der Winterfütterung alle Futterplätze samt Fütterungseinrichtungen fachgerecht zu reinigen. Bei diesen Futterplätzen anfallende Futterreste sowie Losungen sind auf einem geeigneten Mistlagerplatz/Kompostierungsplatz mindestens ein Jahr lang zwischenzula- gern. Für die Einrichtung solcher Plätze sind die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Die kompostierten Futterreste und Losung dürfen auf Wegböschungen etc nach Einhaltung der Jahresfrist erst nach Ende des Weidebetriebes des Folgejahres aus- gebracht werden. Im Tbc-Kern- und Tbc-Randgebiet sind alle Futterplätze samt Fütterungseinrichtungen fachgerecht zu desinfizieren. Die Desinfektion der Futtertische, Futterraufen etc sowie die umliegenden Flächen, allfällige Mistlager etc sind grundsätzlich nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit (Desinfektions-Erlass, GZ 39.505/6-III/A/46/96) durchzuführen. Alternativ kann nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Ge- sundheit zur Desinfektion der Fütterungseinrichtungen auch die Verwendung von 1%-iger Peressigsäure verwendet werden. Da Peressigsäure wesentlich weniger Probleme in der Lagerung und Anwendung macht und unter Sonnenlicht rasch ohne Rückstände zu CO2 und H2O abgebaut wird, empfiehlt das Amt der Landesregierung dringend die Verwen- dung von Peressigsäure. Bei der Desinfektion sind die gewässer-, boden- und naturschutz- rechtlichen Vorschriften genau zu beachten. Allenfalls ist vor Durchführung dieser Maß- nahmen bei Fütterungen im Nahbereich von fließenden Gewässern oder im Abflussbe- reich zu einem Gewässer eine Stellungnahme des gewässer- und bodenschutztechnischen sowie limnologischen Amtssachverständigen einzuholen. Nach Erledigung dieser Arbeiten hat das Jagdschutzorgan den Amtstierarzt darüber in Kenntnis zu setzen, sodass dieser in der Folge die durchgeführten Arbeiten kontrollieren und bei Bedarf Nachbesserungen veranlassen kann. Seite 10
Rotwildfütterungen samt Mistlagerstätten sind im Bereich von Viehweiden in Absprache zwischen den Jagdverantwortlichen und den zuständigen Hirten vom Jagdnut- zungsberechtigten so sicher abzuzäunen, dass der Zutritt von Weidevieh verlässlich ver- hindert wird. Diese Maßnahme soll in enger Abstimmung zwischen Jagdverantwortlichen, Landwirten und Alppersonal erfolgen. Bei Wild-Winterfütterungen sind sowohl im Einstandsgebiet als auch am Futterplatz die Vorlage von Salz zu unterlassen. Wild-Salzlecken sind vom Jagdnutzungs- berechtigten so zu situieren, dass der Zugang von Weidevieh verhindert wird. Im Tbc-Bekämpfungsgebiet ist während der Weidezeit die Vorlage von Wild Salzlecken auf Weideflächen verboten Lecksteine für Weidevieh sollen nur kurzfristig im unbedingt notwendigen Ausmaß zur Lenkung des Weideviehs verwendet und danach sofort wieder entfernt werden. Grundsätzlich soll keine Bodenvorlage von Futtermitteln erfolgen. Landwirtschaftliche Futtermittel und Futterreste sind rotwildsicher zu lagern. Aufbruchmaterial darf nicht auf Weideflächen liegen gelassen werden. Verdächtiges Ma- terial ist vorzulegen (siehe Punkt 4 und 5). Falls es für die Erfüllung von den Mindestabschüssen erforderlich ist, können Satellitenfütterungen (Dezentralisierung) oder Kirrungen über Antrag bewilligt werden. Allfällige Missstände sind der Jagd- oder Veterinärabteilung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz umgehend zu melden. 12. Öffentlichkeitsarbeit Gezielte fachlich aufbereitete Informationen für Alpbesitzer, Alppersonal, Jagdnutzungsberechtigte, Jagdverfügungsberechtigte und Jagdschutzorgane in schriftli- cher Form werden je nach Bedarf durch das Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abt Vb-Veterinärangelegenheiten und der Abt Va-Landwirtschaft herausgegeben. Diese sollen inhaltliche Angaben zur Wahrnehmung von Tbc-Verdachtsfällen sowie über Verhaltens- und Bewirtschaftungsempfehlungen zur Vermeidung der Tbc-Übertragung bzw Verbrei- tung enthalten. Bei Bedarf wird durch das Amt der Vorarlberger Landesregierung (Landespresse stelle, Abt Vb-Veterinärangelegenheiten und Abt Va-Landwirtschaft und ländlicher Raum) in den Gemeindeblättern und sonstigen Informationsmedien der betroffenen Gemeinden eine gezielte und koordinierte Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt. In den betroffenen Gemeinden und Regionen sind bei Bedarf unter Beiziehung von Fachexperten aus dem jagdlichen und veterinärmedizinischen Bereich entsprechende In- formationsveranstaltungen (zB Tbc-Arbeitsgruppensitzungen, Hegegemeinschaftsver- sammlungen, Fortbildung der JSO etc) durchzuführen. Seite 11
13. Vorgehensweise bei Feststellung von Rotwildeinstand im Nahbereich von Gehöften und Stallungen Wenn im Tbc-Bekämpfungsgebiet Rotwild im Nahbereich von Gehöften und/oder Stallungen festgestellt wird, so soll vom Landwirt das zuständige Jagdschutzorgan ver- ständigt werden. Sofern das Jagdschutzorgan den Abschuss nicht ohne unnötige Verzöge- rung tätigt, ist die Jagdbehörde davon in Kenntnis zu setzen. 14. Prüfung der Schaffung von jagdlichen Sperrgebieten und allfälligen touristischen Len- kungsmaßnahmen zur Erhöhung der Jagdeffizienz Rechtzeitige Besprechung der Thematik zwischen Jagdbehörde, Jagd, Tourismus verantwortlichen und Bürgermeistern. Die Definition und Festlegung der in Frage kommenden Gebiete erfolgt über Vorschlag der Jagdschutzorgane und Begutachtung durch den wildökologischen- jagdlichen Amtssachverständigen. 15. Die vom Amt der Landesregierung, Abteilung Va-Landwirtschaft, festgelegten allgemeinen Schwerpunktmaßnahmen zur Tbc-Bekämpfung (siehe Link: http://www.vorarlberg.at/ vorarlberg/landwirtschaft_forst/landwirtschaft/jagd/neuigkeiten_mitbild_/schwerpunkt- massnahmen2017.htm) bleiben weiterhin vollinhaltlich aufrecht. Auf Grund des § 48 Abs 2 Jagdgesetz, LGBl Nr 32/1988 in der Fassung LGBl Nr 70/2016 und der auf dieser Grundlage erlassenen Rotwild Tbc-Verordnung, LGBl Nr 88/2016, in der Fas- sung LGBl Nr 42/2017 sind die oben angeführten Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämp- fung der Tbc in Rotwildbeständen vollinhaltlich einzuhalten. Die Übermittlung dieses Maß- nahmenplanes gilt gleichzeitig auch als einleitender Verfahrensschritt zur Durchführung all- fälliger weitergehender Maßnahmen nach den angeführten Rechtsvorschriften. Der Bezirkshauptmann Dr. Johannes Nöbl Seite 12
Ergeht an: 1. alle Jagdnutzungsberechtigten der Wildregion 2.1 2. alle Jagdnutzungsberechtigten der Wildregion 2.2 3. alle Jagdnutzungsberechtigten der Wildregion 2.3 4. alle Jagdnutzungsberechtigten der Wildregion 3.1 5. alle Jagdnutzungsberechtigten der Wildregion 3.2 6. alle Jagdschutzorgane der Wildregion 2.1 7. alle Jagdschutzorgane der Wildregion 2.2 8. alle Jagdschutzorgane der Wildregion 2.3 9. alle Jagdschutzorgane der Wildregion 3.1 10. alle Jagdschutzorgane der Wildregion 3.2 11. alle Jagdverfügungsberechtigten der Wildregion 2.1 12. alle Jagdverfügungsberechtigten der Wildregion 2.2 13. alle Jagdverfügungsberechtigten der Wildregion 2.3 14. alle Jagdverfügungsberechtigten der Wildregion 3.1 15. alle Jagdverfügungsberechtigten der Wildregion 3.2 16. Hegegemeinschaft 1.1, Großes Walsertal, Herrn Hegeobmann Edwin Kaufmann, Marul 76, 6741 Raggal, E-Mail: edwin.kaufmann@gmx.at 17. Hegegemeinschaft 2.1, Bartholomäberg-Silbertal, zH Herrn HO Johannes Meyer, Unterrainweg 54, 6706 Bürs, E-Mail: johannes.meyer@polizei.gv.at 18. Hegegemeinschaft 2.2, Klostertal, zH Herrn HO KR Manfred Vonbank, Im Feld 8, 6751 Innerbraz, E-Mail: mvonbank@aon.at 19. Hegegemeinschaft 2.3 , Frau Caroline Egger-Batliner, Vaistlingasse 7, 9490 VADUZ, LIECHTENSTEIN, E-Mail: jagd@dsl.li 20. Hegegemeinschaft 3.1, Garneratal-Vermunt-Valschavieltal, zH Hegeobmann Walter Dich, Montafonerstr. 81 a, 6794 Partenen, E-Mail: walter.dich@illwerke.at 21. Hegegemeinschaft 3.2, Gargellental-Vermieltal-Netza, zH Herrn HO Otmar Tschofen, HNr 255c, 6791 St.Gallenkirch, E-Mail: otmar.tschofen@aon.at 22. Hegegemeinschaft 3.3, Rellstal-Gauertal-Gampadelstal, zH Herrn HO Christoph Tschohl, Kreuzgasse 4, 6774 Tschagguns, E-Mail: info@montafonerhof.com 23. Hegegemeinschaft 4.1, Brand, zH Herrn Hegeobmann Herbert Meyer, Mühledörfle 87/1, 6708 Brand, E-Mail: office@tannleger.at 24. Hegegemeinschaft 4.2, Gamperdonatal, zH Herrn HO Josef Beck, Bazulstraße 19, 6710 Nenzing, E-Mail: josef@beck-elektro.at 25. Herrn Josef Battlogg, Luttweg 32, 6781 Bartholomäberg, E-Mail: josef.battlogg@vorarlberg.at 26. Herrn Herbert Battlogg, HNr 3, 6771 St.Anton i.M., E-Mail: herbert.battlogg@vorarlberg.at 27. Herrn Waldaufseher Matthias Bereuter, Untere Bündtastraße 20b, 6773 Vandans, E- Mail: matthias.bereuter@vorarlberg.at 28. Herrn Norbert Egger, Bündt 584/13, 6764 Lech, E-Mail: norbert.egger@vorarlberg.at Seite 13
29. Herrn Emil Fleisch, HNr 71, 6782 Silbertal, E-Mail: emil.fleisch@vorarlberg.at 30. Herrn Robert Jochum, Walgaustraße 40c, 6714 Nüziders, E-Mail: robert.jochum@vorarlberg.at 31. Amt der Stadt Bludenz, Werdenbergerstraße 42, 6700 Bludenz, E-Mail: stadt@bludenz.at 32. Gemeindeamt Bartholomäberg, Luttweg 1, 6781 Bartholomäberg, E-Mail: martin.vallaster@bartholomaeberg.at 33. Gemeindeamt Dalaas, Bahnhofstraße 140, 6752 Dalaas, E-Mail: gemeindeamt@dalaas.at 34. Gemeinde Gaschurn, 6793 Gaschurn, E-Mail: gemeinde@gaschurn.at 35. Gemeindeamt Innerbraz, Am Tobel 1, 6751 Innerbraz, E-Mail: gemeinde@innerbraz.at 36. Gemeindeamt Klösterle, HNr 59b, 6754 Klösterle, E-Mail: gemeindeamt@kloesterle.cnv.at 37. Gemeindeamt Lech, Dorf 329, 6764 Lech, E-Mail: info@gemeinde.lech.at 38. Gemeindeamt Lorüns, HNr 1, 6700 Lorüns, E-Mail: gemeinde@loruens.at 39. Marktgemeindeamt Schruns, Kirchplatz 2, 6780 Schruns, E-Mail: gemeinde@schruns.at 40. Gemeinde Silbertal, 6782 Silbertal, E-Mail: gemeinde@silbertal.at 41. Gemeindeamt Stallehr, 6700 Stallehr, E-Mail: gemeinde@stallehr.at 42. Gemeindeamt St. Anton i.M., 6771 St. Anton i.M., E-Mail: gemeinde@st.anton.i.m.cnv.at 43. Gemeinde St. Gallenkirch, 6791 St. Gallenkirch, E-Mail: gemeindeamt@st.gallenkirch.at 44. Vorarlberg Tourismus GmbH, Poststraße 11, 6850 Dornbirn, E-Mail: info@vorarlberg.travel 45. Montafon Tourismus, Montafonerstraße 21, 6780 Schruns, E-Mail: info@montafon.at 46. Klösterle - Stuben Tourismus GmbH, zH Mag Barbara Mathies, Bundesstraße 59, 6754 Klösterle, E-Mail: barbara.mathies@kloesterle.com 47. Alpenregion Bludenz Tourismus, Rathausgasse 12, 6700 Bludenz, E-Mail: office@alpenregion.at 48. Landwirtschaftskammer Vorarlberg, Montfortstraße 9-11, 6900 Bregenz, E-Mail: office@lk-vbg.at 49. Herrn Oswald Ganahl, Kellerweg 4/1, 6781 Bartholomäberg, E-Mail: ganahl_oswald@aon.at 50. Herrn Landesrat, Christian Gantner, im Hause, E-Mail: christian.gantner@vorarlberg.at 51. Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abt. Veterinärangelegenheiten, zH Herrn Dr Norbert Greber (Vb), Intern 52. Abt. IX - Veterinärwesen, zH Frau Mag Martina Reitmayr (BHBL-IX), Intern 53. Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abt. Landwirtschaft und ländlicher Raum, zH Herrn DI Hubert Schatz (Va), Intern 54. Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abt. Landwirtschaft und ländlicher Raum, zH Herrn Ing August Elsensohn (Va), Intern 55. Bundesministerium f. Inneres, zH Herrn SC Dr Ulrich Herzog, Sektion 2/Bereich B, Herrengasse 7, 1014 Wien, E-Mail: anita.chvatal@bmg.gv.at Seite 14
Dieses Dokument ist amtssigniert im Sinne des E-Government-Gesetzes. Mechanismen zur Überprüfung des elektronischen Dokuments sind unter https://pruefung.signatur.rtr.at/ verfügbar. Ausdrucke des Dokuments können bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz Schloss-Gayenhofplatz 2 A-6700 Bludenz E-Mail: bhbludenz@vorarlberg.at überprüft werden.
Sie können auch lesen