Maßnahmenplan für das Jagdjahr 2018/2019 - Anlage

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Auskunft:
                                                                                       Dr. Johannes Nöbl
                                                                                  T +43 5552 6136 51000

                                                                                  Zahl: BHBL-II-51-4//-397
                                                                                  Bludenz, am 29.06.2018

Betreff:      Bekämpfung der Tbc in Wildtierbeständen im Bezirk Bludenz;
              Umsetzungsmaßnahmen im Jagdjahr 2018/2019 - Fortschreibung
Anlage:       Tbc-Gebietseinteilung vom 14.03.2017

Maßnahmenplan für das Jagdjahr 2018/2019
zur Bekämpfung der Tbc im Rotwildraum 2 in den Hegegemeinschaften 2.1, 2.2
und 2.3 sowie im Rotwildraum 3 in den Hegegemeinschaften 3.1 und 3.2

Rechtsgrundlagen und aktuelle Ausgangslage

     Mit der Novellierung des Jagdgesetzes, LGBl Nr 70/2016 wurden die rechtlichen Voraus-
      setzungen geschaffen, dass jagdliche Vorkehrungen zur Vorbeugung und Bekämpfung von
      ansteckenden Tierkrankheiten sowie zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes getrof-
      fen werden können. Im Zusammenhang mit der Abschussplanung können entsprechende
      Mindestabschüsse ausgewiesen werden (Sonderkontingente), welche bei der Verumla-
      gung von Fütterungskosten der Hegegemeinschaft nicht berücksichtigt werden müssen.
      Schließlich wurde auch eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierung zur Fest-
      legung von jagdlichen Maßnahmen geschaffen.

     Mit der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung zur Vorbeugung und Bekämpfung
      der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), LGBl Nr 88/2016 idF
      42/2017 wurden die rechtlichen Grundlagen geschaffen im jagdlichen Bereich die erfor-
      derlichen Maßnahmen verpflichtend vorschreiben zu können. Im Wesentlichen enthält
      diese Verordnung die Festlegung des Tbc-Bekämpfungsgebietes, welches in ein Tbc-Kern-,

Bezirkshauptmannschaft Bludenz
Schloss-Gayenhofplatz 2, 6700 Bludenz, Österreich | www.vorarlberg.at/bhbludenz
bhbludenz@vorarlberg.at | T +43 5552 6136 0 | F +43 5574 511 951095
Tbc-Rand- und Tbc-Beobachtungsgebiet aufgegliedert ist, die Festlegung von jagdlichen
   Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Tuberkulose, Regelungen zur Proben-
   ziehung, zur weiteren Vorgehensweise bei Tbc-Verdacht und Regelungen zur Fütterungs-
   hygiene.

 Der gegenständliche Maßnahmenplan wird somit auf der Grundlage der Rotwild-Tbc-
  Verordnung, LGBl Nr 88/2016 idF LGBl Nr 42/2017 in Verbindung mit den §§ 48 Abs 2 und
  65 Abs 1 Jagdgesetz, LGBl Nr 32/1988 idF 70/2016 erlassen.

 Schließlich wurde mit der Novelle zur Jagdverordnung, LGBL Nr 89/2016 die Verwendung
  von Schalldämpfern jagdrechtlich erlaubt, sodass diesbezüglich kein gesondertes Ansu-
  chen mehr erforderlich ist. Um die waffenrechtliche Ausnahmegenehmigung ist nach wie
  vor bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzusuchen.

 Trotz der ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung der Tbc
  beim Rotwild haben die Beprobungen insgesamt ergeben, dass die Tbc-Problematik nicht
  mehr nur auf das bisherigen Tbc-Kern- und Tbc-Randgebiet begrenzt geblieben ist, son-
  dern eine Ausweitung Richtung Beobachtungsgebiet erfahren hat. Aus diesem Grund
  wurde bereits im vergangenen Jagdjahr das Bekämpfungsgebiet angepasst und um das
  Beobachtungsgebiet II , das sind jene Teile der Jagdgebiete der Wildregion 3.1. und 3.2,
  die im Bereich südlich des Silbertals und nördlich der Ill gelegen sind, erweitert. Im Be-
  kämpfungsgebiet der HG 3.1 wurden 7 der 53 vorgelegten Proben positiv getestet. In der
  HG 3.2 verlief das Monitoring bisher negativ. Die Beprobungen im Jagdjahr 2017/18 erga-
  ben für das Kerngebiet eine Prävalenz von 9,4 % und für das Randgebiet eine solche von
  8,1%. Im Beobachtungsgebiet I (ohne die Gebiete der HG 3.1 u. 3.2) wurden im vergan-
  genen Jagdjahr keine positiven Fälle festgestellt. Außerhalb des Bekämpfungsgebietes
  gab es einen positiven Fall, dabei konnte jedoch ein anderer Stamm nachgewiesen wer-
  den (Mykobakterium microti).

 Mit dem gegenständlichen Maßnahmenplan für den Bezirk Bludenz erfolgt die Fortschrei-
  bung und Anpassung an die geänderte Situation. Wie auch in den vergangenen Jahren
  wurde der Maßnahmenplan wiederum in Zusammenarbeit mit den veterinärmedizini-
  schen Experten der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und des Amtes der Landesregie-
  rung, dem wildökologisch-jagdlichen Amtssachverständigen erstellt und mit Vertretern
  der Vorarlberger Jägerschaft abgestimmt. Gemeinsames Ziel ist nach wie vor die Infekti-
  onskette möglichst zu durchbrechen und die im Bekämpfungsgebiet festgestellte Tbc-
  Seuchenrate weiter zu senken. Aus diesem Grunde ist es nach wie vor dringend geboten
  den Rotwildbestand nicht nur in den Tbc-Kern- und Randgebieten, sondern auch im Tbc-
  Beobachtungsgebiet weiter zu reduzieren. In den an das Tbc-Bekämpfungsgebiet angren-
  zenden Wildregionen, die rotwildökologisch in einem engen Kontakt mit dem Tbc-
  Bekämpfungsgebiet und somit in einer Wechselbeziehung stehen, ist der Rotwildbestand
  genau zu beobachten und schrittweise abzusenken. Um eine bejagungsbedingte räumli-
  che Ausbreitung der Tbc möglichst zu vermeiden, sind effiziente den „Jagddruck vermei-
  dende Jagdstrategien und Jagdmethoden anzuwenden.

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1. Abschussplanung

Mit Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung des Mindestabschusses
an Rotwild im Jagdjahr 2018/2019, LGBl Nr 16/2018, wurde der Mindestabschuss im Rotwild-
raum 2 und 3 für die im gegenständlichen Maßnahmenplan relevanten einzelnen Wildregionen
wie folgt festgelegt:

                           Hirsche III +       Tiere + Schmal-         Kälber               Gesamt
                          Schmalspießer             tiere
WR 2.1 (Bartholomä-             100                  250                170                   520
berg-Silbertal)
WR 2.2                           47                  48                  35                   130
(Klostertal)
WR 2.3                           33                  74                  51                   158
(Lech)
WR 3.1                           40                  70                  60                   170
(Gaschurn)
WR 3.2                          100                  160                140                400+50*
(St. Gallenkirch)

Gesamt                          320                  602                456                  1.428

*Sonderkontingent zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tuberkulose in Rotwildbeständen

 2. Gebietseinteilung

 Zuordnung der Jagdreviere nach wildökologischen und veterinärmedizinischen Gesichtspunk-
 ten in Tbc-Kern-, Tbc-Rand- und Tbc-Beobachtungsgebiete I und II (siehe beigefügter Lageplan
 vom 14.03.2017 zur Tbc-Gebietseinteilung):

                                      TBC-Bekämpfungsgebiet

        Tbc-               Tbc-Randgebiet                  Tbc-                         Tbc-
     Kerngebiet                                    Beobachtungsgebiet I*         Beobachtungsgebiet
                                                                                         II*
GJ Silbertal (nur       GJ Silbertal (linksufrig   GJ Dalaas I                  EJ Zamang
rechtsufrig der Litz)   der Litz)
GJ Wasserstuben         EJ Hubertus                GJ Bludenz I (Furkla)        GJ St Gallenkirch III
GJ Gretsch              EJ Galfuna                 GJ Bludenz II (Garnila)      EJ Montiel
GJ Klösterle I          GJ Bartholomäberg          GJ Bludenz III (Sonnsei-     EJ Netza
                                                   te)
GJ Klösterle II         EJ Latons                  GJ Stallehr                  EJ Sasarscha-Manigg
EJ Stubiger Alpe        EJ Stein                   GJ Innberbraz                EJ Valschaviel

                                                                                                    Seite 3
EJ Rauz               EJ Winkelwald            EJ Mason Bitschi           GJ Gaschurn I (Sonn-
                                                                          seite)
EJ Nenzigast          GJ Dalaas II             EJ Rauher Staffel          EJ Gibau
EJ Obernenzigast      GJ Dalaas III            EJ Mähren-Tschingel        EJ Verbella
EJ Albona             EJ Dürrer Wald           EJ Davenna                 EJ Zeinis
                                               EJ Formarin-Radona         EJ Tafamunt
                                               EJ Schafberg               GJ Gachurn III
                                                                          (Partenen)
                                              EJ Spullers Brazer Staffel
                                              EJ Platina (Silbertal)
                                              GJ St Anton
                                              GJ Schruns
                                              EJ Innerkapell
                                              EJ Vorderkapell
                                              EJ Fratte
                                              EJ Alpguess-Rona
                                              EJ Käfera
                                              EJ Oberdürrwald
                                              EJ Fresch-Alpele
                                              EJ Faneskla
                                              EJ Fresch
                                              Alle Reviere der Wildre-
                                              gion 2.3
* in der Rotwild-Tbc-Verordnung ist das Beobachtungsgebiet I + II zusammengefasst dargestellt

3. Jagdliche Maßnahmen

 Im Tbc-Kern- und Tbc-Randgebiet sowie in den Tbc-Beobachtungsgebieten I und II der
    Wildregionen 2.1-Bartholomäberg-Silbertal, 2.2-Klostertal, 2.3-Lech, 3.1 Gaschurn und 3.2
    St. Gallenkirch - in den letzten beiden Wildregionen eingeschränkt auf die Jagdgebiete
    südlich des Silbertales und nördlich der Ill wie in dem diesem Maßnahmenplan beigefüg-
    ten Lageplan dargestellt - werden im Jagdjahr 2018/19 die Schonzeiten für Rotwild (Hir-
    sche der Klasse I, IIa, IIb, III, Schmalspießer, Schmaltiere, nicht führende Tiere, Tiere und
    Kälber) abweichend von den jagdgesetzlich normierten Schon- und Schusszeiten entspre-
    chend den nachfolgend angeführten Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Bludenz
    geregelt:
     WR 2.1 Bartholomäberg-Silbertal: BHBL-II-5330-2//-76, ABl Nr 15/2018
     WR 2.2 Klostertal: BHBL-II-5330-3//-78, ABl Nr 15/2018
     WR 2.3 Lech: BHBL-II-5330-4//-103, ABl Nr 16/2018
     WR 3.1 Garneratal-Vermunt-Valschavieltal: BHBL-II-5330-5//-79, ABl Nr 15/2018
     WR 3.2 Gargellental-Vermieltal-Netza: BHBL-II-5330-6//-65; ABl Nr 15/2018
 Darüber hinaus können für andere Jagdgebiete des Bezirks Bludenz allenfalls erforderliche
    abweichende Schonzeiten (zB zur Reduktion der Rotwilddichte) durch Verordnung erlas-
    sen werden.

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  Zum Zwecke der Erfüllung des Abschussplanes können Kirrungen im Tbc-Bekämpfungs-
    gebiet bei der Jagdbehörde beantragt werden.
 Die gegenständlichen Maßnahmen sollen so lange in Geltung bleiben, bis in den Kern- und
    Randgebieten der an Tuberkulose erkrankte Rotwildbestand bestmöglich eliminiert ist,
    damit sich wiederum ein gesunder Rotwildbestand etablieren kann.
 Der Jagdnutzungsberechtigte und das Jagdschutzorgan sind verpflichtet, Wahrnehmungen
    über das Auftreten von ansteckenden Tierkrankheiten im Tierbestand des Jagdgebietes
    unverzüglich der Behörde, dem Obmann der Hegegemeinschaft und dem Jagdnutzungs-
    berechtigten der benachbarten Jagdgebiete bekannt zu geben (§ 48 Abs 1 JagdG).
 Soweit es zur Durchsetzung der hier angeführten Maßnahmen erforderlich ist, kann die
    Behörde auf Grundlage des Jagdgesetzes und der Rotwild-Tbc-Verordnung Abschussauf-
    träge erteilen.
 Auf Grund der jüngsten Entwicklungen ist eine intensive Bejagung im gesamten Tbc-
    Bekämpfungsgebiet geboten. Dabei ist die Bejagungsstrategie in gegenseitiger Abstim-
    mung der einzelnen Jagdreviere und den Jagdnutzungsberechtigten räumlich und zeitlich
    so zu koordinieren, dass die Bejagung im Tbc-Bekämpfungsgebiet tunlichst von den äuße-
    ren Jagdgebieten (dh den äußersten Beobachtungsgebieten) nach innen (dh in Richtung
    Tbc-Kerngebiet) zu erfolgen hat (§ 4 Abs 3 Rotwild-Tbc-VO). Insbesondere haben die
    Jagdnutzungsberechtigten darauf zu achten, dass durch die Bejagung das Rotwild nicht
    über das bisherige Tbc-Bekämpfungsgebiet hinaus in benachbarte Jagdgebiete verdrängt
    wird.

4. Umfang der Probenziehung in den Tbc-Kerngebieten, Tbc-Randgebieten und Tbc-
   Beobachtungsgebieten I und II (Tbc-Bekämpfungsgebiet)

    Im Tbc-Kerngebiet und Tbc-Randgebiet hat der Jagdnutzungsberechtigte von allen
     erlegten Stück Rotwild - ausgenommen Rotwildkälber – den Kehlkopf mit den retropha-
     ryngealen Lymphknoten samt vollständigem Lungentrakt unverzüglich dem/der Amtstier-
     arzt/Amtstierärztin zur weiteren Untersuchung zu übergeben (§ 5 Abs 1 Rotwild Tbc-VO).

    Bei Kahlwild (Tiere, Schmaltiere) sowie Schmalspießern kann alternativ zum
     Kehlkopf mit den retropharyngealen Lymphknoten samt vollständigem Lungentrakt nur
     das Haupt inklusive der vollständigen retropharyngealen Lymphknoten übergeben wer-
     den (§ 5 Abs 1, letzter Satz, Rotwild-Tbc-VO).

    Im Tbc-Beobachtungsgebiet I und II ist erlegtes Rotwild im Umfang von 25 % (Vorgabe
     der Abteilung Vb-Veterinärangelegenheiten im Amt der Vorarlberger Landesregierung)
     des Abschusses aller Stücke dem/der Amtstierarzt/Amtstierärztin vorzulegen, wobei vor-
     zugsweise mehrjährige Stücke zu beproben und wie folgt zur Untersuchung vorzulegen
     sind: Der Umfang der Probenvorlage erfolgt analog dem Tbc-Kern- und Tbc-Randgebiet
     (§ 5 Abs 1 Rotwild-Tbc-VO).
     Eine drüber hinaus gehende freiwillige Vorlage von sämtlichen Rotwildproben aus diesem
     Gebiet wird aus präventiven Gründen ermöglicht.

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 Probennahme im Rahmen des landesweiten Screenings dh entsprechend dem
     Stichprobenplan in Jagdgebieten außerhalb des Tbc-Bekämpfungsgebietes:
     Je nach Abschusshöhe in einer Wildregion werden die Probenzahlen, aufgeteilt auf die
     Geschlechter und Altersklassen, gemäß dem Stichprobenplan des Amtes der Vorarlberger
     Landesregierung festgelegt. Der aktuelle Stichprobenplan für den Rotwildraum 3 und 4 ist
     in der Anlage 2 der novellierten Rotwild-Tbc-Verordnung festgelegt (§ 6 Rotwild Tbc-VO).
     Die Mindestvorgaben für das Probenmaterial außerhalb des Tbc-Bekämpfungsgebietes
     sind in § 5 Abs 1, erster Satz, der Rotwild Tbc-VO vorgegeben.

    Fallwild und Hegeabschüsse:
     Der Jagdnutzungsberechtigte hat sämtliche im Tbc-Bekämpfungsgebiet (Kern-, Rand- und
     Beobachtungsgebiet) aufgefundene und noch untersuchungstauglichen Rotwild-
     Fallwildstücke sowie alle Rotwild-Hegeabschüsse – sofern der Transport zur nächsten
     Straße geländebedingt zumutbar ist – unverzüglich dem/der Amtstierarzt/Amtstierärztin
     oder einem von der Bezirkshauptmannschaft beauftragten freiberuflichen Tier-
     arzt/Tierärztin zur weiteren Untersuchung vorzulegen (§ 5 Abs 3 Rotwild-Tbc-VO).

    Füchse und Dachse
     Sollten bei Füchsen und Dachsen oder anderem Wild der Verdacht auf eine Erkrankung
     (abgemagert, Verhaltensauffälligkeiten wie zB keine Furcht vor Menschen etc) festgestellt
     werden, so sind diese Stücke zu erlegen und ebenfalls zur Untersuchung dem/der Amts-
     tierarzt/Amtstierärztin vorzulegen.

    Vorgehensweise bei Nicht-Erfüllung des Stichprobenplan nach Anlage 2 der Rotwild-Tbc-
     VO:
     Wird der Stichprobenplan nach Anlage 2 der Rotwild Tbc-Verordnung nicht erfüllt, kann
     die Bezirkshauptmannschaft das benötigte Probenmaterial vom Jagdnutzungsberechtig-
     ten durch Anordnung von Abschüssen einfordern (§ 6 Abs 1 Rotwild Tbc-VO).

5. Vorgangsweise bei offensichtlich seuchenkrankem Rotwild

    Wenn bei erlegtem Rotwild Veränderungen an den Organen festgestellt werden, die auf
     eine Tbc-Erkrankung schließen lassen, hat der Jagdnutzungsberechtigte den Wildkörper
     inklusive Darmtrakt, Lunge, Herz, Leber, Milz und Niere dem Amtstierarzt vorzulegen
     (§ 7 Rotwild Tbc-VO). Alternativ kann das ganze Stück dem/der Amtstierarzt/Amtstier-
     ärztin vorgelegt werden.

6. Vorgehensweise bei der Probenentnahme

    Der Erleger prüft das erlegte Stück Rotwild beim Aufbrechen auf Anzeichen von
     Veränderungen, die auf Tbc oder andere Krankheiten schließen lassen.
    Das Jagdschutzorgan entnimmt die Probe aus dem erlegten Stück Rotwild.
    Der Jagdnutzungsberechtigte bringt die sauber verpackte, entsprechend den

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verordnungsrechtlichen Vorgaben (§ 5 und 7 Rotwild-Tbc-VO) gezogene Probe während
      der Amtsstunden bzw nach Terminabsprache umgehend dem/der Amtstierarzt/Amtstier-
      ärztin der Bezirkshauptmannschaft Bludenz. Bei Einlagerung einer Probe in den Kühlraum
      der betroffenen Wildregion ist der/die Amtstier-arzt/Amtstierärztin der Bezirkshaupt-
      mannschaft Bludenz ohne unnötige Verzögerung zu verständigen. Das ausgefüllte Daten-
      blatt der Probe ist in jedem Fall vollständig ausgefüllt der Probe beizulegen. Auf dem Mel-
      deblatt sind der Name und die Telefonnummer des Probennehmers verlässlich anzufüh-
      ren.

7. Zwischenlagerung und Transportlogistik

    Die Probensäcke werden vom Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abt Vb
     Veterinärangelegenheiten besorgt und der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Abt IX-
     Veterinärwesen – je nach Bedarf – zur Verfügung gestellt.
    Die Bereitstellung dieser Probensäcke samt den Etiketten erfolgt durch die
     Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Abt IX-Veterinärwesen wie bisher.
    Die Standorte für die Kühlräume bzw Kühlzellen in den betroffenen Wildregionen
     befinden sich an folgenden Orten:

                  Wildregion 2.1:
                   o Schmelzhof, Silbertal
                   o JSO Alfred Werle, Riederhofweg, Bartholomäberg
                  Wildregion 2.3:
                   o Bauhof der Gemeinde Lech
                  Wildregion 3.1 und 3.2:
                   o Betriebsgebäude Stand Montafon Forstfond in St Gallenkirch-Galgenul

    Bei Einbringung einer Probe in die Kühlzelle ist der/die Amtstierarzt/Amtstierärztin der
     Bezirkshauptmannschaft Bludenz unverzüglich telefonisch zu verständigen.

    Abgeltungsregelungen:
         Die Probenziehung im Tbc-Bekämpfungsgebiet und Abgabe an einer Sammelstelle
           wird mit insgesamt € 20,-- pro vollständiger Probe entschädigt.
         Werden Proben direkt bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Abt IX-
           Veterinärwesen (Spitalgasse 8, Bludenz) abgegeben, erhält der Überbringer zusätz-
           lich € 10,-- pro vollständiger Probe.
         Für den Transport von der Kühlsammelsammelstelle zur Bezirkshaupt-mannschaft
           Bludenz, Abt IX-Veterinärwesen (Spitalgasse 8, Bludenz) wird ein Entschädigungs-
           betrag von € 10,-- pro Probe gewährt.
         Sofern die Probe vom Jagdnutzungsberechtigten (Erleger/Jäger/Jagdschutzorgan)
           nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz abgeliefert werden kann, wird die
           Abholung durch die Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Abt IX-Veterinärwesen or-
           ganisiert.

                                                                                           Seite 7
 Screening-Proben sind ausnahmslos vom Jagdnutzungsberechtigten beim Amts-
         tierarzt der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Abt IX-Veterinärwesen zu überge-
         ben. Für die Übergabe einer Screening-Probe erhält der Überbringer € 15,-- pro
         vollständige Probe.
        Für die Vorlage von Proben von Kälbern erfolgt ab sofort keinerlei Vergütung
         mehr.
        Die Rechnungslegung hat im Wege des Amtstierarztes der Bezirkshaupt-
         mannschaft Bludenz an das Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abt Vb-
         Veterinärangelegenheiten, zu erfolgen. Der Amtstierarzt der Bezirkshauptmann-
         schaft Bludenz bestätigt die sachliche und rechnerische Richtigkeit und leitet den
         Antrag an das Amt der Landesregierung weiter. Die Auszahlung erfolgt durch das
         Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abt Vb-Veterinärangelegenheiten).

Jagdnutzungsberechtigte (Jäger, Jagdschutzorgane) und Amtstierarzt haben (jeder für sei-
  nen Bereich) das Erhebungsblatt für die Tbc-Studie Rotwild sowie die Beschriftung der
  entnommenen Proben samt Probenanhänger vorzunehmen, sodass eine genaue Erfas-
  sung des Erlegungsortes und Zuordnung der Probe möglich ist.

Die Proben müssen spätestens am Einsendetag bis 11:00 Uhr bei der Bezirkshauptmann-
  schaft Bludenz sein.

Die Anzahl der angelieferten Proben wird von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Abt
  IX-Veterinärwesen bestätigt.

Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Abt IX-Veterinärwesen sorgt für die Einsendung der
  Proben zur veterinärmedizinischen Untersuchung an das AGES-Institut für veterinärmedi-
  zinische Untersuchungen in Innsbruck.

Das AGES-Institut für veterinärmedizinische Untersuchung in Innsbruck untersucht die
  Proben prioritär und übermittelt das Ergebnis umgehend an die Bezirkshauptmannschaft
  Bludenz, Abt IX-Veterinärwesen. Bei verdächtigem Befund wird der Probennehmer von
  der Veterinärabteilung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz unverzüglich verständigt.

Das Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abt Vb-Veterinärangelegenheiten organisiert
  die Bereitstellung von TKV-Containern für zu entsorgendes Rotwild. Die Verständigung der
  TKV zur Abholung der Tierkadaver sowie die anschließende Reinigung der Container er-
  folgt durch den Einbringer des Tierkadavers. Die Kosten für die Bereitstellung und Entsor-
  gung der Container werden vom Amt der Landesregierung, Abt Vb-
  Veterinärangelegenheiten übernommen.

Die Einsendung der Proben mit Haupt durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmann-
  schaft Bludenz ersetzt die Grünvorlage. Hierzu wird der Amtstierarzt der Bezirkshaupt-
  mannschaft Bludenz von den betroffenen Gemeinden (Klösterle, Dalaas, Innerbraz, Silber-

                                                                                       Seite 8
tal, Bartholomäberg, St Anton i M, Gaschurn, St. Gallenkirch) zum befugten Abschusskon-
      trollorgan der betreffende Gemeinde für das Jagdjahr 2017/18 bestellt.

8. Kontrollmaßnahmen bei der Wildbret-Verwertung

    Es wird empfohlen, das Wildbret erst nach Vorlage des negativen Untersuchungs-
     Ergebnisses in Verkehr zu bringen. Sollte innerhalb von 96 Stunden nach Übergabe an
     den Amtstierarzt bzw nach telefonischer Verständigung des/der Amts-
     tierarztes/Amtstierärztin über die Abgabe im Kühlraum bzw der Kühlzelle keine Verstän-
     digung durch die Veterinärabteilung erfolgen, kann das Wildbret in Verkehr gebracht
     werden. Auf dem Meldeformular ist Name und Telefonnummer des Probennehmers ver-
     lässlich anzuführen.
    Die Verständigung des Probennehmers erfolgt unmittelbar nach Vorlage des
     Berichtes der AGES durch die Veterinärabteilung und wird auf dem Meldeblatt vermerkt.
    Erlegte Rotwildstücke mit auffälligen organischen Veränderungen sind jedenfalls
     nach Vorlage an den Amtstierarzt/Amtstierärztin und Entnahme der erforderlichen Orga-
     ne über die Tierkörperverwertungsanlage (TKV) zu entsorgen.

9. Behördliche Abschusskontrolle

    Die Einsendung der Proben mit Haupt durch den Amtstierarzt/Amtstierärztin der Bezirks-
     hauptmannschaft Bludenz ersetzt die Grünvorlage beim Kontrollorgan.
    Der Amtstierarzt/Amtstierärztin ist für die Gemeinden Lech, Klösterle, Dalaas,
     Innerbraz, Bludenz, Stallehr, Lorüns sowie Schruns, Silbertal, Bartholomäberg, St Anton
     iM, Gaschurn und St. Gallenkirch als zusätzliches Abschusskontrollorgan bestellt worden.
    Für erlegtes Rotwild, welches der Probenvorlage in Form des Hauptes unterliegt,
     ist eine gesonderte Abschussmeldekarte (JSO des JNB) zu führen und der Bezirkshaupt-
     mannschaft Bludenz vorzulegen.
    Alles andere erlegte Wild, welches der Vorzeigepflicht unterliegt, muss dem
     ortsansässigen Kontrollorgan – als Grünvorlage – vorgelegt werden.
     In den Wildregionen 2.1, 2.2, 2.3, 3.1 und 3.2 erfolgt die Abschusskontrolle bei
     Hirschen der Klasse III und Schmalspießern, welche bis zum 15. August 2018 erlegt wer-
     den, sowie bei Hirschen der Klasse II und I, welche bis zum 15. Juli 2018 erlegt werden,
     durch die vor Ort tätigen Waldaufseher.
    Als Beweisstück ist bei der Hegeschau der linke Unterkieferast vorzulegen.

10. Ausnahmsweise Genehmigung von Schalldämpfern

    Auf Grund der gegenwärtigen Tbc-Situation wird den Jagdschutzorganen eine
     befristete waffenrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Verwendung von Schalldämp-
     fern erteilt.

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 Für die Jagdreviere der Wildregionen 2.1, 2.2, 2.3, 3.1 und 3.2 (Tbc-Kern-, Rand und Be-
     obachtungsgebiet I und II) wird den Jagdnutzungsberechtigten und Hilfsjägern, letzteren
     unter der Voraussetzung einer Jagderlaubnis im jeweiligen Jagdgebiet (siehe Punkt 2) eine
     befristete waffenrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Verwendung von Schalldämp-
     fern erteilt.
    Der Einsatz von Schalldämpfern gilt aus jagdtechnischen Gründen für Rot-, Reh
     und Gamswild.
    Die Erteilung von Sondergenehmigungen für den Nachtabschuss von Rotwild soll aus-
     schließlich im Tbc-Bekämpfungsgebiet und nur für Jagdschutzorgane entsprechend der
     Tbc-Rotwildverordnung ermöglicht werden.
    Da sich der Einsatz von Schalldämpfern sehr bewährt hat, wird in den restlichen Jagdge-
     bieten des Bezirkes Bludenz aus seuchenpräventiver Sicht für Jagdschutzorgane die Ertei-
     lung von Ausnahmegenehmigungen für den Einsatz von Schalldämpfern zur Reduktion des
     überhöhten Rotwildbestandes erteilt.

11. Wildfütterungs- und Weidehygiene

    Die Jagdnutzungsberechtigten im Tbc-Bekämpfungsgebiet haben unmittelbar nach
     Ende der Winterfütterung alle Futterplätze samt Fütterungseinrichtungen fachgerecht zu
     reinigen. Bei diesen Futterplätzen anfallende Futterreste sowie Losungen sind auf einem
     geeigneten Mistlagerplatz/Kompostierungsplatz mindestens ein Jahr lang zwischenzula-
     gern. Für die Einrichtung solcher Plätze sind die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen
     einzuhalten. Die kompostierten Futterreste und Losung dürfen auf Wegböschungen etc
     nach Einhaltung der Jahresfrist erst nach Ende des Weidebetriebes des Folgejahres aus-
     gebracht werden.
    Im Tbc-Kern- und Tbc-Randgebiet sind alle Futterplätze samt Fütterungseinrichtungen
     fachgerecht zu desinfizieren. Die Desinfektion der Futtertische, Futterraufen etc sowie die
     umliegenden Flächen, allfällige Mistlager etc sind grundsätzlich nach den Vorgaben des
     Bundesministeriums für Gesundheit (Desinfektions-Erlass, GZ 39.505/6-III/A/46/96)
     durchzuführen. Alternativ kann nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Ge-
     sundheit zur Desinfektion der Fütterungseinrichtungen auch die Verwendung von 1%-iger
     Peressigsäure verwendet werden. Da Peressigsäure wesentlich weniger Probleme in der
     Lagerung und Anwendung macht und unter Sonnenlicht rasch ohne Rückstände zu CO2
     und H2O abgebaut wird, empfiehlt das Amt der Landesregierung dringend die Verwen-
     dung von Peressigsäure. Bei der Desinfektion sind die gewässer-, boden- und naturschutz-
     rechtlichen Vorschriften genau zu beachten. Allenfalls ist vor Durchführung dieser Maß-
     nahmen bei Fütterungen im Nahbereich von fließenden Gewässern oder im Abflussbe-
     reich zu einem Gewässer eine Stellungnahme des gewässer- und bodenschutztechnischen
     sowie limnologischen Amtssachverständigen einzuholen. Nach Erledigung dieser Arbeiten
     hat das Jagdschutzorgan den Amtstierarzt darüber in Kenntnis zu setzen, sodass dieser in
     der Folge die durchgeführten Arbeiten kontrollieren und bei Bedarf Nachbesserungen
     veranlassen kann.

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 Rotwildfütterungen samt Mistlagerstätten sind im Bereich von Viehweiden in
     Absprache zwischen den Jagdverantwortlichen und den zuständigen Hirten vom Jagdnut-
     zungsberechtigten so sicher abzuzäunen, dass der Zutritt von Weidevieh verlässlich ver-
     hindert wird. Diese Maßnahme soll in enger Abstimmung zwischen Jagdverantwortlichen,
     Landwirten und Alppersonal erfolgen.
    Bei Wild-Winterfütterungen sind sowohl im Einstandsgebiet als auch am
     Futterplatz die Vorlage von Salz zu unterlassen. Wild-Salzlecken sind vom Jagdnutzungs-
     berechtigten so zu situieren, dass der Zugang von Weidevieh verhindert wird.
    Im Tbc-Bekämpfungsgebiet ist während der Weidezeit die Vorlage von Wild
     Salzlecken auf Weideflächen verboten
    Lecksteine für Weidevieh sollen nur kurzfristig im unbedingt notwendigen Ausmaß
     zur Lenkung des Weideviehs verwendet und danach sofort wieder entfernt
     werden.
    Grundsätzlich soll keine Bodenvorlage von Futtermitteln erfolgen.
    Landwirtschaftliche Futtermittel und Futterreste sind rotwildsicher zu lagern.
    Aufbruchmaterial darf nicht auf Weideflächen liegen gelassen werden. Verdächtiges Ma-
     terial ist vorzulegen (siehe Punkt 4 und 5).
    Falls es für die Erfüllung von den Mindestabschüssen erforderlich ist, können
     Satellitenfütterungen (Dezentralisierung) oder Kirrungen über Antrag bewilligt werden.
    Allfällige Missstände sind der Jagd- oder Veterinärabteilung der
     Bezirkshauptmannschaft Bludenz umgehend zu melden.

12. Öffentlichkeitsarbeit

    Gezielte fachlich aufbereitete Informationen für Alpbesitzer, Alppersonal,
     Jagdnutzungsberechtigte, Jagdverfügungsberechtigte und Jagdschutzorgane in schriftli-
     cher Form werden je nach Bedarf durch das Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abt
     Vb-Veterinärangelegenheiten und der Abt Va-Landwirtschaft herausgegeben. Diese sollen
     inhaltliche Angaben zur Wahrnehmung von Tbc-Verdachtsfällen sowie über Verhaltens-
     und Bewirtschaftungsempfehlungen zur Vermeidung der Tbc-Übertragung bzw Verbrei-
     tung enthalten.
    Bei Bedarf wird durch das Amt der Vorarlberger Landesregierung (Landespresse
     stelle, Abt Vb-Veterinärangelegenheiten und Abt Va-Landwirtschaft und ländlicher Raum)
     in den Gemeindeblättern und sonstigen Informationsmedien der betroffenen Gemeinden
     eine gezielte und koordinierte Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt.
    In den betroffenen Gemeinden und Regionen sind bei Bedarf unter Beiziehung von
     Fachexperten aus dem jagdlichen und veterinärmedizinischen Bereich entsprechende In-
     formationsveranstaltungen (zB Tbc-Arbeitsgruppensitzungen, Hegegemeinschaftsver-
     sammlungen, Fortbildung der JSO etc) durchzuführen.

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13. Vorgehensweise bei Feststellung von Rotwildeinstand im Nahbereich von Gehöften und
    Stallungen

    Wenn im Tbc-Bekämpfungsgebiet Rotwild im Nahbereich von Gehöften und/oder
     Stallungen festgestellt wird, so soll vom Landwirt das zuständige Jagdschutzorgan ver-
     ständigt werden. Sofern das Jagdschutzorgan den Abschuss nicht ohne unnötige Verzöge-
     rung tätigt, ist die Jagdbehörde davon in Kenntnis zu setzen.

14. Prüfung der Schaffung von jagdlichen Sperrgebieten und allfälligen touristischen Len-
     kungsmaßnahmen zur Erhöhung der Jagdeffizienz

    Rechtzeitige Besprechung der Thematik zwischen Jagdbehörde, Jagd, Tourismus
     verantwortlichen und Bürgermeistern.
    Die Definition und Festlegung der in Frage kommenden Gebiete erfolgt über
    Vorschlag der Jagdschutzorgane und Begutachtung durch den wildökologischen-
     jagdlichen Amtssachverständigen.

15. Die vom Amt der Landesregierung, Abteilung Va-Landwirtschaft, festgelegten allgemeinen
    Schwerpunktmaßnahmen zur Tbc-Bekämpfung (siehe Link: http://www.vorarlberg.at/
    vorarlberg/landwirtschaft_forst/landwirtschaft/jagd/neuigkeiten_mitbild_/schwerpunkt-
    massnahmen2017.htm) bleiben weiterhin vollinhaltlich aufrecht.

    Auf Grund des § 48 Abs 2 Jagdgesetz, LGBl Nr 32/1988 in der Fassung LGBl Nr 70/2016 und
    der auf dieser Grundlage erlassenen Rotwild Tbc-Verordnung, LGBl Nr 88/2016, in der Fas-
    sung LGBl Nr 42/2017 sind die oben angeführten Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämp-
    fung der Tbc in Rotwildbeständen vollinhaltlich einzuhalten. Die Übermittlung dieses Maß-
    nahmenplanes gilt gleichzeitig auch als einleitender Verfahrensschritt zur Durchführung all-
    fälliger weitergehender Maßnahmen nach den angeführten Rechtsvorschriften.

Der Bezirkshauptmann

Dr. Johannes Nöbl

                                                                                            Seite 12
Ergeht an:
1.     alle Jagdnutzungsberechtigten der Wildregion 2.1
2.     alle Jagdnutzungsberechtigten der Wildregion 2.2
3.     alle Jagdnutzungsberechtigten der Wildregion 2.3
4.     alle Jagdnutzungsberechtigten der Wildregion 3.1
5.     alle Jagdnutzungsberechtigten der Wildregion 3.2
6.     alle Jagdschutzorgane der Wildregion 2.1
7.     alle Jagdschutzorgane der Wildregion 2.2
8.     alle Jagdschutzorgane der Wildregion 2.3
9.     alle Jagdschutzorgane der Wildregion 3.1
10.    alle Jagdschutzorgane der Wildregion 3.2
11.    alle Jagdverfügungsberechtigten der Wildregion 2.1
12.    alle Jagdverfügungsberechtigten der Wildregion 2.2
13.    alle Jagdverfügungsberechtigten der Wildregion 2.3
14.    alle Jagdverfügungsberechtigten der Wildregion 3.1
15.    alle Jagdverfügungsberechtigten der Wildregion 3.2
16.    Hegegemeinschaft 1.1, Großes Walsertal, Herrn Hegeobmann Edwin Kaufmann, Marul
       76, 6741 Raggal, E-Mail: edwin.kaufmann@gmx.at
17.    Hegegemeinschaft 2.1, Bartholomäberg-Silbertal, zH Herrn HO Johannes Meyer,
       Unterrainweg 54, 6706 Bürs, E-Mail: johannes.meyer@polizei.gv.at
18.    Hegegemeinschaft 2.2, Klostertal, zH Herrn HO KR Manfred Vonbank, Im Feld 8, 6751
       Innerbraz, E-Mail: mvonbank@aon.at
19.    Hegegemeinschaft 2.3 , Frau Caroline Egger-Batliner, Vaistlingasse 7, 9490 VADUZ,
       LIECHTENSTEIN, E-Mail: jagd@dsl.li
20.    Hegegemeinschaft 3.1, Garneratal-Vermunt-Valschavieltal, zH Hegeobmann Walter Dich,
       Montafonerstr. 81 a, 6794 Partenen, E-Mail: walter.dich@illwerke.at
21.    Hegegemeinschaft 3.2, Gargellental-Vermieltal-Netza, zH Herrn HO Otmar Tschofen, HNr
       255c, 6791 St.Gallenkirch, E-Mail: otmar.tschofen@aon.at
22.    Hegegemeinschaft 3.3, Rellstal-Gauertal-Gampadelstal, zH Herrn HO Christoph Tschohl,
       Kreuzgasse 4, 6774 Tschagguns, E-Mail: info@montafonerhof.com
23.    Hegegemeinschaft 4.1, Brand, zH Herrn Hegeobmann Herbert Meyer, Mühledörfle 87/1,
       6708 Brand, E-Mail: office@tannleger.at
24.    Hegegemeinschaft 4.2, Gamperdonatal, zH Herrn HO Josef Beck, Bazulstraße 19, 6710
       Nenzing, E-Mail: josef@beck-elektro.at
25.    Herrn Josef Battlogg, Luttweg 32, 6781 Bartholomäberg, E-Mail:
       josef.battlogg@vorarlberg.at
26.    Herrn Herbert Battlogg, HNr 3, 6771 St.Anton i.M., E-Mail:
       herbert.battlogg@vorarlberg.at
27.    Herrn Waldaufseher Matthias Bereuter, Untere Bündtastraße 20b, 6773 Vandans, E-
       Mail: matthias.bereuter@vorarlberg.at
28.    Herrn Norbert Egger, Bündt 584/13, 6764 Lech, E-Mail: norbert.egger@vorarlberg.at

                                                                                      Seite 13
29.   Herrn Emil Fleisch, HNr 71, 6782 Silbertal, E-Mail: emil.fleisch@vorarlberg.at
30.   Herrn Robert Jochum, Walgaustraße 40c, 6714 Nüziders, E-Mail:
      robert.jochum@vorarlberg.at
31.   Amt der Stadt Bludenz, Werdenbergerstraße 42, 6700 Bludenz, E-Mail: stadt@bludenz.at
32.   Gemeindeamt Bartholomäberg, Luttweg 1, 6781 Bartholomäberg, E-Mail:
      martin.vallaster@bartholomaeberg.at
33.   Gemeindeamt Dalaas, Bahnhofstraße 140, 6752 Dalaas, E-Mail: gemeindeamt@dalaas.at
34.   Gemeinde Gaschurn, 6793 Gaschurn, E-Mail: gemeinde@gaschurn.at
35.   Gemeindeamt Innerbraz, Am Tobel 1, 6751 Innerbraz, E-Mail: gemeinde@innerbraz.at
36.   Gemeindeamt Klösterle, HNr 59b, 6754 Klösterle, E-Mail:
      gemeindeamt@kloesterle.cnv.at
37.   Gemeindeamt Lech, Dorf 329, 6764 Lech, E-Mail: info@gemeinde.lech.at
38.   Gemeindeamt Lorüns, HNr 1, 6700 Lorüns, E-Mail: gemeinde@loruens.at
39.   Marktgemeindeamt Schruns, Kirchplatz 2, 6780 Schruns, E-Mail: gemeinde@schruns.at
40.   Gemeinde Silbertal, 6782 Silbertal, E-Mail: gemeinde@silbertal.at
41.   Gemeindeamt Stallehr, 6700 Stallehr, E-Mail: gemeinde@stallehr.at
42.   Gemeindeamt St. Anton i.M., 6771 St. Anton i.M., E-Mail: gemeinde@st.anton.i.m.cnv.at
43.   Gemeinde St. Gallenkirch, 6791 St. Gallenkirch, E-Mail: gemeindeamt@st.gallenkirch.at
44.   Vorarlberg Tourismus GmbH, Poststraße 11, 6850 Dornbirn, E-Mail:
      info@vorarlberg.travel
45.   Montafon Tourismus, Montafonerstraße 21, 6780 Schruns, E-Mail: info@montafon.at
46.   Klösterle - Stuben Tourismus GmbH, zH Mag Barbara Mathies, Bundesstraße 59, 6754
      Klösterle, E-Mail: barbara.mathies@kloesterle.com
47.   Alpenregion Bludenz Tourismus, Rathausgasse 12, 6700 Bludenz, E-Mail:
      office@alpenregion.at
48.   Landwirtschaftskammer Vorarlberg, Montfortstraße 9-11, 6900 Bregenz, E-Mail:
      office@lk-vbg.at
49.   Herrn Oswald Ganahl, Kellerweg 4/1, 6781 Bartholomäberg, E-Mail:
      ganahl_oswald@aon.at
50.   Herrn Landesrat, Christian Gantner, im Hause, E-Mail: christian.gantner@vorarlberg.at
51.   Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abt. Veterinärangelegenheiten, zH Herrn Dr
      Norbert Greber (Vb), Intern
52.   Abt. IX - Veterinärwesen, zH Frau Mag Martina Reitmayr (BHBL-IX), Intern
53.   Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abt. Landwirtschaft und ländlicher Raum, zH
      Herrn DI Hubert Schatz (Va), Intern
54.   Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abt. Landwirtschaft und ländlicher Raum, zH
      Herrn Ing August Elsensohn (Va), Intern
55.   Bundesministerium f. Inneres, zH Herrn SC Dr Ulrich Herzog, Sektion 2/Bereich B,
      Herrengasse 7, 1014 Wien, E-Mail: anita.chvatal@bmg.gv.at

                                                                                     Seite 14
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Schloss-Gayenhofplatz 2
A-6700 Bludenz
E-Mail: bhbludenz@vorarlberg.at
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