" Abfallwirtschaft im Krankenhaus - Dargestellt anhand ausgewählter Stoffströme am Beispiel des LKH Graz II Standort Süd" - JKU ePUB

 
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„ Abfallwirtschaft im Krankenhaus -
Dargestellt anhand ausgewählter Stoffströme am
     Beispiel des LKH Graz II Standort Süd“

                        Diplomarbeit

 Zur Erlangung des akademischen Grades einer Magistra der
Rechtswissenschaften im Diplomstudium Rechtswissenschaften
            der Johannes Kepler Universität Linz

                       Angefertigt am
                   Institut für Umweltrecht

                        Beurteilerin:
            Univ.-Prof.in Mag.a Dr.in Erika Wagner

                       Mitbetreuung:
             Univ.-Prof. Dr. Wilhelm Bergthaler

                       eingereicht von
                     Anna Elena Winter
                Matrikel Nummer: 00533174

                       Februar, 2021
" Abfallwirtschaft im Krankenhaus - Dargestellt anhand ausgewählter Stoffströme am Beispiel des LKH Graz II Standort Süd" - JKU ePUB
Eidesstattliche Erklärung
Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig und ohne
fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt
bzw. die wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht
habe.

Die vorliegende Diplomarbeit ist mit dem elektronisch übermittelten Textdokument
identisch.

Graz, am 17.02.2021                           Unterschrift

                                                              (Anna Elena Winter)
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Anmerkung: Aufgrund des Textverständnisses und der Einfachheit wurde auf
geschlechterspezifische Formulierungen verzichtet.

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" Abfallwirtschaft im Krankenhaus - Dargestellt anhand ausgewählter Stoffströme am Beispiel des LKH Graz II Standort Süd" - JKU ePUB
VORWORT

Wenn man den Begriff Krankenanstalt hört, denkt man meistens an Themen wie Arzt-
Patient-Verhältnisse, Operationen, Behandlungen, die unterschiedlichen Fachbereiche wie
zB Chirurgie, Kardiologie, Interne, Augenheilkunde, Notfallambulanzen, Patientenanwalt,
Ärzteausbildung, Datenschutz, Aufklärung und vieles mehr.

Begriffe wie Abfallwirtschaft, Abfallvermeidung, Abfallsammlung, Abfallbehandlung werden
dagegen weniger mit dem Begriff Krankenanstalt in Zusammenhang gebracht.
Eine wirkungsvolle Abfallwirtschaft ist nicht nur ein wesentlicher Bestandteil einer
funktionierenden Gesellschaft, sondern eine effektive Abfallwirtschaft kann die
Folgekosten reduzieren und die Umwelt zu schonen.1
Die Knappheit der natürlichen Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Flächen), die
globalen Umwelt- und Klimaprobleme, die durch unsere „Wegwerfgesellschaft“ entstanden
sind, fordern eine Verstärkung von Abfallvermeidung, Wiederverwendung und Recycling.

Die letzte und aktuellste Bestandsaufnahme der Abfallströme und
Abfallbehandlungsanlagen der österreichischen Abfallwirtschaft (BAWP 2020) zeigt, dass
das Aufkommen der Abfälle aus dem medizinischen Bereich rund 47.000t betrug. Der
Anteil der gefährlichen Abfälle lag bei rd. 1,9% (Daten bezogen sich auf das Jahr 2018).2

Doch wie genau schaut die Abfallwirtschaft in Krankenanstalten aus? Welche
unterschiedliche Abfallkategorien gibt es und wie werden diese Abfallarten behandelt?
Welche Maßnahmen zur Abfallvermeidung sind im Gesundheitswesen überhaupt möglich
bzw vorhanden?

Die Abfalltrennung im eigenen Haushalt hat einen großen Stellenwert für mich und da ich
zur Zeit selber im Gesundheitswesen tätig bin, wollte ich in Erfahrung bringen, wie die
Abfallwirtschaft im Krankenhaus funktioniert.

1von der Steiermärkischen Landesregierung beschlossener Landes-Abfallwirtschaftsplan Steiermark 2019
Planungsperiode 2019 bis 2024, 15 (abgerufen am 26.04.2020).
2BM für Klimaschutz,Umwelt,Energie,Mobilität, Innovation und Technologie, Die Bestandsaufnahme der
Abfallwirtschaft in Österreich-Statusbericht 2020, 11  (abgefragt am 24.05.20).
                                                                                                           ii
" Abfallwirtschaft im Krankenhaus - Dargestellt anhand ausgewählter Stoffströme am Beispiel des LKH Graz II Standort Süd" - JKU ePUB
Um einen besseren Einblick in die Materie zu bekommen und gleichzeitig die praktische
Umsetzung zu sehen, hatte ich die Möglichkeit im Krankenhaus LKH Graz II Standort Süd
mit dem dort zuständigen Abfallbeauftragten Herrn Eduard Bergmann ein ausführliches
Interview zu führen. (Das Gespräch fand am 18.10.2019 statt)

Somit kam ich zu meinem Diplomarbeitsthema „Abfallwirtschaft im Krankenhaus-
Dargestellt anhand ausgewählter Abfallströme am Beispiel des LKH Graz II Standort Süd“.

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" Abfallwirtschaft im Krankenhaus - Dargestellt anhand ausgewählter Stoffströme am Beispiel des LKH Graz II Standort Süd" - JKU ePUB
DANKSAGUNGEN

Zu aller erst möchte ich mich bei meiner Diplomarbeitsbetreuerin, Frau Univ.-Prof.in Mag.a
Dr.in Erika Wagner, ganz herzlich Bedanken.
Frau Univ.-Prof.in Mag.a Dr.in Wagner hat mich mit ihrer Art und vor allem mit ihrem
Engagement im Bereich des Umweltrechtes gleich davon überzeugt, diesen
Studienschwerpunkt zu wählen. Als Multimediastudentin der Johannes Kepler Universität
Linz und in Graz wohnhaft konnte ich zwar aus beruflichen Gründen nicht vor Ort an ihren
Lehrveranstaltungen teilnehmen, dennoch schaffte sie es erneut mir zu zeigen, warum ich
mich für das rechtswissenschaftliche Studium entschieden habe - dafür bin ich ihr sehr
dankbar.
Ein weiterer großer Dank gebührt meinem Diplomarbeitsmitbetreuer, Herrn Univ.-Prof. Dr.
Wilhelm Bergthaler. Da er die Lehrveranstaltung „Abfallwirtschaftsrecht“ betreute, konnte
ich ihn gleich mit meinem Diplomarbeitsthema überzeugen und er ermöglichte mir ein
reibungsloses Arbeiten. Vielen Dank dafür!

Weiters möchte ich mich ganz herzlich bei Herrn Eduard Bergmann sowie beim gesamten
LKH Graz II Standort Süd bedanken. Herr Bergmann hat neben seiner Tätigkeit als
Abfallbeauftragter die Zeit gefunden mir einen sehr detaillierten, theoretischen Einblick in
die Materie zugeben und die Möglichkeit eröffnet, vor Ort, einen Blick auf die gesamte
Abfalllogistik zu werfen. Ohne diese Unterstützung wäre die vorliegende Arbeit nicht
machbar gewesen.

Zu guter Letzt gilt mein Danke meiner Familie, besonders meinen Eltern Sokratis und
Regina Sgouridis, meinem Schwiegervater Peter Winter und seiner Frau Brigitte Perl,
meiner Schwiegermutter Ute Winter und natürlich meinem Ehemann Horst Winter, die
mich in dieser finalen Phase meines Studiums mit all ihrer Kraft unterstützt und immer
ermutigt haben, mein Ziel nie aus den Augen zu verlieren.

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ZUSAMMENFASSUNG

Abfälle aus Einrichtungen, die dem Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz unterliegen,
werden als Abfälle aus dem medizinischen Bereich bezeichnet.
Die ordnungsgemäße Behandlung von Abfällen aus dem medizinischen Bereich wird nach
der ÖNORM S 2104 festgelegt und wie folgt unterteilt:
Gruppe 1: Abfälle, die weder innerhalb noch außerhalb des medizinischen Bereichs eine
Gefahr darstellen (dazu zählen nicht gefährliche Abfälle wie Siedlungsabfall, Altstoffe
(Verpackungen aus Kunstoff, Glas, Papier, Metall), biogene Abfälle)
Gruppe 2: Abfälle, die nur innerhalb des medizinischen Bereichs eine Infektions- oder
Verletzungsgefahr darstellen können, jedoch nicht wie gefährliche Abfälle entsorgt werden
müssen. Diese werden wiederum eingeteilt in Abfälle ohne Verletzungsgefahr (zB
Wundverbände, Einmalartikel), Abfälle mit Verletzungsgefahr (zB Skalpelle), Nassabfälle
und Körperteile und Organabfälle.
Gruppe 3: Abfälle, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr
darstellen und daher in beiden Bereichen einer besonderen Behandlung bedürfen. Zu
dieser Gruppe zählen bspw mit gefährlichen Erregern behafteter Abfall.
Gruppe 4: Sonstige im medizinischen Bereich anfallender Abfall wie zB Abfälle von
Arzneimittel, Laborabfälle, Küchenabfälle.

Am Beispiel des LKH Graz II Standort Süd soll gezeigt werden, wie die Abfallwirtschaft in
einer Krankenanstalt genau funktioniert, welche Vorschriften beim Umgang mit Abfällen
aus dem medizinischen Bereich zu beachten sind, wie die weitere Behandlung dieser
Abfälle erfolgt und dass mit etwas Kreativität eine effiziente Abfalllogistik erreicht werden
kann.

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" Abfallwirtschaft im Krankenhaus - Dargestellt anhand ausgewählter Stoffströme am Beispiel des LKH Graz II Standort Süd" - JKU ePUB
ABSTRACT

Medical waste is waste from medical institutions, which originates from establishments
inter alia subject to the Act on hospitals and sanatoria.
According to ÖNORM S 2104, established to set the proper treatment of medical waste,
waste from medical institutions is subdivided into:
Group 1: Waste that is not hazardous inside or outside medical institutions. This includes
non-hazardous waste such as municipal waste, recoverable (e.g plastic, glass, paper,
metal) and biogenic waste.
Group 2. Waste that may only pose a risk of infection or injury within medical institutions
but does not need to be disposed of as hazardous waste, divided into waste with no risk of
injury (e.g wound dressings, disposable articles), waste with a risk of injury (e.g scalpels),
wet waste and anatomical substances.
Group 3: Waste that is hazardous inside and outside medical institutions and therefore
requires special treatment in both areas (for example waste containing hazardous
pathogens).
Group 4: other waste which accrues in medical institutions such as waste derived from
medicinal product, laboratory, kitchen and canteen waste.

The example of LKH Graz II Standort Süd is intended to show how waste management
works, which regulations must be observed when handling medical waste, the further
treatment of medical waste and how an efficient waste logistic can be achieved with a little
creativity.

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INHALTSVERZEICHNIS

Vorwort                                                              ii
Danksagungen                                                        iv
Zusammenfassung                                                      v
Abstract                                                            vi
Inhaltsverzeichnis                                                  vii
Abkürzungen                                                         ix
Glossar abfallwirtschaftlicher und medizinischer Fachbegriffe xii
Abbildungsverzeichnis                                             xviii
Einleitung zur Struktur des LKH Graz II                              1
Abfallwirtschaft im medizinischen Bereich                            4
  1. Rechtliche Grundlagen                                           4
    1.1 EU-Rechtsvorschriften und anzuwendende völkerrechtliche
  Vorschriften                                                       4
      1.1.1 RICHTLINIEN                                              4
      1.1.2 VERORDNUNGEN                                             5
      1.1.3 VÖLKERRECHTLICHE VORSCHRIFT                              7
    1.2 Nationale Regelungen                                         8
    1.3 ÖNORMEN                                                     11
  2. Organisation                                                  13
    2.1 Abfallkategorien                                           13
    2.2 Grundpflichten                                             20
      2.2.1 Sammlung und Lagerung                                   20
      2.2.2 Abfallpolizeiliche Aufzeichnung-und Meldepflicht        22
      2.2.3 Behandlung medizinischer Abfälle                        23

                                                                          vii
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2.2.4 Exkurs: Transport gefährlicher medizinischer Abfälle   26
    2.3 Abfallbeauftragter                                         36
      2.3.1 Rechtliche Grundlage                                   36
      2.3.2 Fachliche Qualifikationen und Aufgaben                 37
    2.4 Abfallwirtschaftskonzept                                   44
      2.4.1 Rechtliche Grundlagen                                  44
      2.4.2 Mindestinhalt                                          45
      2.4.3 Aktualisierung des Abfallwirtschaftskonzeptes          46
      2.4.4 Verantwortlichkeit                                     47

  3. Optimierungen und Herausforderungen                           48
  4. Konklusion                                                    51
Literaturverzeichnis                                               53

                                                                        viii
ABKÜRZUNGEN

AWG 2002        Abfallwirtschaftsgesetz 2002
°C              Grad Celcius
A.S.I           Austrian Standard International
AbfallbilanzV   Abfallbilanzverordnung
AbfallBPV       Abfallbehandlungspflichtenverordnung
ABl             Amtsblatt der Europäischen Union; Reihe
                L: Rechtsvorschriften
Abs             Absatz
ADR             Europäisches Übereinkommen über die
                internationale Beförderung gefährlicher
                Güter auf der Straße; Accord européen
                relatif au transport international des
                marchandises Dangereuses par Route
ANV 2012        Abfallnachweisverordnung 2012
Art             Artikel
AVV             Abfallverzeichnisverordnung
AWK             Abfallwirtschaftskonzept
B-VG            Bundes-Verfassungsgesetz
BAWP            Bundes-Abfallwirtschaftsplan
BAWP            Bundes-Abfallwirtschaftsplan
BGBl            Bundesgesetzblatt
BM              a) Bundesminister
                b) Bundesministerium
BMG             Bundesministeriengesetz
BMK             BM für Klimaschutz, Umwelt, Energie,
                Mobilität, Innovation und Technologie
BMLRT           BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
                und Wasserwirtschaft
BMNT            BM für Nachhaltigkeit und Tourismus
bspw            beispielsweise
Bzw             Beziehungsweise
ca              circa
CO2             Kohlenstoffdioxid oder Kohlendioxid

                                                           ix
COVID-19   Cornavirus disease 2019; „Coronavirus-
           Krankheit 2019“
Def        Definition
Dh         Das heißt
Drin       Doktorin
e.g        exempli gratia (for example; zum Beispiel)
EAV        Europäisches Abfallverzeichnis
EDM        Elektronisches Datenmanagement Umwelt
EDV        Elektronische Datenverarbeitung
EFTA       Europäische Freihandelsassoziation
           (englisch: European Free Trade
           Association); dazu gehören Island,
           Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz
EG         Europäische Gemeinschaft
Etc        Et cetera
EU         Europäische Union
ev         eventuell
ff         fortfolgende
FN         Fußnote
Gem        Gemäß
GGBG       Gefahrgutbeförderungsgesetz
Hon-Prof   Honorarprofessor
Hrsg       Herausgeber
idF        In der Fassung
Inkl       inklusiv
iSd        Im Sinne des
iSv        Im Sinne von
iVm        in Verbindung mit
KAGes      Steiermärkische
           Krankenanstaltengesellschaft mit
           beschränkter Haftung
KAKuG      Krankenanstalten und Kuranstaltengesetz
kg         Kilogramm
LAWP       Landes-Abfallwirtschaftsplan

                                                        x
LGBl          Landesgesetzblatt
lit           litera
LKH           Landeskrankenhaus
m             Meter
Maga          Magistra
MBA           Mechanisch-biologische Aufarbeitung
mill          Millionen
Min           Minuten
MS            Mitgliedstaat
n.a.g         nicht anderweitig genannte Eintragung
Nr            Nummer
PET           Polyethylenterephthalat
PVC           Polyvinylchlorid
rd            Rund
RL            Richtlinie
RZ            Randzahl
SARS-CoV-2    severe acute respiratory syndrome
              coronavirus 2
SN            Schlüsselnummer
StAWG 2004    Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz
              2004
t             Tonnen
Udgl          Und der gleichen
UNECE         United Nations Economic Commission for
              Europe (Wirtschaftskommission für Europa
              der Vereinten Nationen).
Univ-Profin   Universitätsprofessorin
VO            Verordnung
VStG          Verwaltungsstrafgesetz
Z             Ziffer
zB            Zum Beispiel

                                                         xi
GLOSSAR ABFALLWIRTSCHAFTLICHER UND
MEDIZINISCHER FACHBEGRIFFE

AWG 2002                               Bundesgesetz über eine nachhaltige
                                       Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz
                                       2002 – AWG 2002), BGBl I 102/2002, zuletzt
                                       idF BGBl I 24/2020
Abfall aus dem medizinischen Bereich   Def nach Kapitel 3.1 ÖNORM S 2104: Abfall
                                       aus Einrichtungen, die dem AIDS-Gesetz,
                                       Apothekengesetz, Ärztegesetz,
                                       Zahnärztegesetz, Krankenanstalten und
                                       Kuranstaltengesetz, Gesundheit-und
                                       Krankenpflegegesetz, den Ausübungsregeln
                                       für das Piercen und Tätowieren durch
                                       Kosmetik (Schönheitspflege)-
                                       Gewerbetreibende,                       dem
                                       Blutsicherheitsgesetz oder Tierärztegesetz
                                       unterliegen, sowie Abfall aus medizinischen
                                       und veterinärmedizinischen Versuchs-,
                                       Untersuchungs- und Forschungsanstalten
Abfallbehandler                        Def nach § 2 Abs 6 Z 4 AWG 2002: jede
                                       Person, die Abfälle verwertet oder beseitigt
Abfallbehandlungspflichtenverordnung   Verordnung des Bundesministers für Land-
                                       und Forstwirtschaft, Umwelt und
                                       Wasserwirtschaft über Behandlungspflichten
                                       von Abfällen, BGBl II 459/2004 idF BGBl II
                                       102/2017
Abfallbesitzer                         Def nach § 2 Abs 6 Z 1lit a AWG 2002: der
                                       Abfallerzeuger oder jede Person, welche die
                                       Abfälle innehat (lit b)
AbfallbilanzV                          Verordnung des Bundesministers für Land-
                                       und Forstwirtschaft, Umwelt und
                                       Wasserwirtschaft über Jahresabfallbilanzen,
                                       BGBl II 497/2008

                                                                                      xii
Abfallerzeuger                  Def nach § 2 Abs 6 Z 2 lit a AWG 2002: jede
                                Person, durch derenTätigkeit Abfälle
                                anfallen (Abfallersterzeuger)
Abfallnachweisverordnung 2012   Verordnung des Bundesministers für Land-
                                und Forstwirtschaft, Umwelt und
                                Wasserwirtschaft über die Nachweispflicht
                                über Abfälle, BGBl II 341/2012
Abfallrahmen-RL                 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen
                                Parlaments und des Rates vom 19.
                                November 2008 über Abfälle und zur
                                Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl L
                                2008/312,3 idF ABl L 2017/042,43, zuletzt
                                geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/851
                                des Europäischen Parlaments und des
                                Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der
                                Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle ABl L
                                2018/150,109
Abfallsammler                   Def nach § 2 Abs 6 Z 3 AWG 2002: jede
                                Person, die von Dritten erzeugte Abfälle
                                selbst oder durch andere abholt,
                                entgegennimmt oder über deren Abholung
                                oder Entgegennahme rechtlich verfügt
Abfallverzeichnisverordnung     Verordnung des Bundesministers für Land-
                                und Forstwirtschaft, Umwelt und
                                Wasserwirtschaft über ein Abfallverzeichnis,
                                BGBl II 570/2003, zuletzt geändert durch
                                BGBL II 409/2020
Arbeitnehmerschutz-RL           RL 2000/54/EG des Europäischen
                                Parlaments und des Rates vom 18.
                                September 2000 über den Schutz der
                                Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch
                                biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl L
                                2000/262,21

                                                                            xiii
Basler Übereinkommen        Das Basler Übereinkommen über die
                            Kontrolle der grenzüberschreitenden
                            Verbringung von gefährlichen Abfällen und
                            ihrer Entsorgung, BGBl 229/1993 idF BGBl
                            III 153/2019
Batterien-RL                Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen
                            Parlaments und des Rates vom 6.
                            September 2006 über Batterien und
                            Akkumulatoren sowie Altbatterien und
                            Altakkumulatoren und zur Aufhebung der
                            Richtlinie 91/157/EWG, ABl L 2006/266,1
                            idF ABl L 2018/150,93
BAWP                        Gem § 8 AWG 2002 erlassene Bundes-
                            Abfallwirtschaftsplan, der vom zuständigen
                            BM mindestens alle 6 Jahre zu erstellen ist
                            und auf seiner Internetseite
                            (www.bundesabfallwirtschaftsplan.at )zu
                            veröffentlichen ist
Dart-Drop-Test              Methode, um die Schlagfestigkeit oder
                            Zähigkeit einer Kunststofffolie zu bewerten3
EU-Verbringungsverordnung   Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des
                            Europäischen Parlaments und des Rates
                            vom (14. Juni 2006) über die Verbringung
                            von Abfällen, ABl L 2006/190,1-98 idF ABl L
                            2015/277,61, zuletzt geändert durch die
                            Ve r o r d n u n g ( E U ) 2 0 1 5 / 2 0 0 2 d e r
                            Kommission vom 10. November 2015 zur
                            Änderung der Anhänge IC und V der
                            Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des
                            Europäischen Parlaments und des Rates
                            über die Verbringung von Abfällen, ABl L
                            2015/294,1-31

                                                                           xiv
Festsetzungsverordnung gefährliche Verordnung des Bundesministers für
Abfälle                           Umwelt, Jugend und Familie über die
                                  Festsetzung von gefährlichen Abfällen und
                                  Problemstoffen, BGBl II 227/1997, zuletzt
                                  geändert durch BGBl II 178/2000
Industrieemissions-RL             Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen
                                  Parlaments und des Rates vom 24.
                                  November 2010 über Industrieemissionen
                                  (integrierte Vermeidung und Verminderung
                                  der Umweltverschmutzung), ABl L
                                  2010/334,17 idF ABl L 2012/158,25
Life Cycle Assessment             Auch: Umweltbilanz, Ökobilanz:
                                  systematische           Analyse          der
                                  Umweltwirkungen von Produkten während
                                  des gesamten Lebensweges
n.a.g-Eintragung (nicht anderweitig Eine Sammelbezeichnung, der solche
genannte Eintragung)              Stoffe, Gemische, Lösungen oder
                                  Gegenstände zugeordnet werden können,
                                  die a) in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht
                                  namentlich genannt sind und b) chemische,
                                  physikalische und/oder gefährliche
                                  Eigenschaften besitzen, die der Klasse, dem
                                  Klassifizierungscode,                    der
                                  Verpackungsgruppe und der Benennung der
                                  n.a.g.-Eintragung entsprechen.

Peripartal                        Während der Schwangerschaft, unter der
                                  Geburt und im Wochenbett auftretend
UN-Modellvorschriften             Modellvorschriften, die in der 20ten
                                  überarbeiteten Ausgabe der UN-Empfehlung
                                  für die Beförderung gefährlicher Güter,
                                  herausgegeben von den Vereinten Nationen
                                  (ST/SG/AC.10/1/Rev.20), enthalten sind

                                                                             xv
UN-Nummer                                 vierstellige Zahl als Nummer zur
                                          Kennzeichnung von Stoffen oder
                                          Gegenständen                gemäß          UN-
                                          Modellvorschriften

Verordnung über tierische Nebenprodukte   Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des
                                          Europäischen Parlaments und des Rates
                                          vom      21.     Oktober         2009       mit
                                          Hygienevorschriften für nicht für den
                                          menschlichen Verzehr bestimmte tierische
                                          Nebenprodukte und zur Aufhebung der
                                          Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 7 7 4 / 2 0 0 2
                                          (Verordnung über tierische Nebenprodukte),
                                          ABl L 2009/300,1-33 idF ABl L 2014/348,31,
                                          zuletzt geändert durch die Verordnung (EU)
                                          2019/1009 des Europäischen Parlaments
                                          und des Rates vom 5. Juni 2019 mit
                                          Vorschriften für die Bereitstellung von EU-
                                          Düngeprodukten auf dem Markt und zur
                                          Änderung der Verordnungen (EG) Nr.
                                          1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie
                                          zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
                                          2003/2003, ABl L 2019/170,1-114
Verpackungen und Verpackungsabfälle-RL Richtlinie 94/62/EG des Europäischen
                                          Parlaments und des Rates vom 20.
                                          Dezember 1994 über Verpackungen und
                                          Verpackungsabfälle, ABl L 1994/365,10-23
                                          idF ABl L 2018/306,72, zuletzt geändert
                                          durch die Richtlinie (EU) 2018/852 des
                                          Europäischen Parlaments und des Rates
                                          vom 30. Mai 2018 zur Änderung der
                                          Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und
                                          Verpackungsabfälle,                   ABl      L
                                          2018/150,141-154

                                                                                        xvi
Verpackungsverordnung 2014                    Verordnung des Bundesministers für Land-
                                                  und Forstwirtschaft, Umwelt und
                                                  Wasserwirtschaft über die Vermeidung und
                                                  Verwertung von Verpackungsabfällen und
                                                  bestimmten Warenresten, BGBl II 184/2014

3

3 (Stand am 15.02.20).
                                                                                        xvii
ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Bild 1: Verbände, Tuner; Einmalspritzen                                        Seite 12
 (abgerufen am 09.04.2020)

Bild 2: Infusionsgerät                                                         Seite 12
 (abgerufen am 09.04.2020)

Bild 3: Stitch-Cutter                                                          Seite 13

(abgerufen am 09.04.2020)

Bild 4: Lanzetten                                                              Seite 13
 (abgerufen am 09.04.2020)

Bild 5: Kanülen                                                                Seite 13
 (abgerufen am 09.04.2020)

Bild 6: Infusionsbeutel                                                        Seite 13
 (abgerufen am 09.04.2020)

Bild 7: Redonflasche                                                           Seite 13
 (abgerufen am 09.04.2020)

Bild 8, 9 und 10: Mikrobiologische Kulturen, Spritzenbehälter, Sammelsäcke Seiten 14,17
 (abgerufen am 09.04.2020)

                                                                                      xviii
EINLEITUNG ZUR STRUKTUR DES LKH GRAZ II

Abfall aus dem medizinischen Bereich ist jener Abfall aus „Einrichtungen, …die dem
Krankenanstalten-und Kuranstaltengesetz4…“ unterliegen.5
Das LKH Graz II Standort Süd, vormalig „Landesnervenklinik Sigmund Freud“, ist eine
öffentliche Sonderkrankenanstalt6 mit rund 780 Betten, an der Menschen mit psychischen,
neurologischen und psychosomatischen Erkrankungen aus dem Einzugsgebiet der
gesamten Steiermark aufgenommen werden.7

Das LKH Graz II Standort Süd ist seit 01.01.2019 Teil vom Krankenanstaltverbund „LKH
Graz II“, zu dem auch die Landeskrankenhäuser LKH West, LKH Enzenbach und LKH
Hörgas gehören und unter einem betriebsorganisatorischem Dach zusammengeschlossen
wurden.Es handelt sich um den zweitgrößten Krankenanstaltverbund der Steiermark.8 Mit
dem Zusammenschluss soll vor allem der Austausch und die Anwendung von
gemeinsamen Kompetenzen und Qualifikationen, die Angebotsverbesserung für
Patientinnen und Patienten sowie Überwindung betriebsorganisatorischer und
bürokratischer Hürden erzielt werden.9

Eine weitere Besonderheit im steirischen Gesundheitssystem ist, dass
Landeskrankenhäuser, somit auch das LKH Graz II Standort Süd, einer privatrechtlich
organisierten Gesellschaft unterstehen, nämlich der Steiermärkischen
Krankenanstaltengesellschaft mbH (kurz KAGes), die zu 100% im Eigentum des
Landes Steiermark steht.
1985 wurde dieses System eingeführt, um bestehende medizinische Standards und
dessen Weiterentwicklung zu sichern, modernste Managementmethoden einzuführen und

4 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) BGBl 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl
I 23/2020.
5   siehe Definition gemäß Kapitel 3.1 ÖNORM S 2104.
6Definition ergibt sich aus § 2 Abs 1 Z2 KAKuG, wonach Sonderkrankenanstalten Krankenanstalten für die
Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter
Altersstufen oder für bestimmte Zwecke sind.

7   (abgefragt am 24.10.19).
8    (abgefragt am 16.11.19).
9    (abgefragt am 16.11.19).
                                                                                                         1
somit die Voraussetzungen für eine höhere Wirtschaftlichkeit in Betrieb und Ausbau der
Spitäler zu schaffen.10

Therapeutische Angebote:11
     •    die Aufnahme und Behandlung forensischer PatientInnen in einer speziellen
          forensisch-psychiatrischen Station
     •    die Aufnahme von Frauen mit peripartalen psychischen Störungen gemeinsam mit
          ihrem Baby bis zum Ende des ersten Lebensjahres.
     •    die gemeinsamen Fachbereiche für manuelle Medizin und Schlafmedizin
     •    ein konservativer Fachbereich
     •    einige psychiatrische Nachsorgeambulanzen und Ambulanzen verschiedener
          Konsiliarfachärzte
     •    das in das LKH Graz II integrierte Beratungszentrum für psychische und soziale
          Fragen in der Granatengasse mit einer Ambulanz und einer Tagesklinik
     •    mehrere Tageskliniken im Gelände

Geschichtlicher Überblick:12
1867: Land Steiermark kaufte Feldhofgründe zur Errichtung der neuen „Landesirrenanstalt
am Feldhof“(zählte 311 Betten)
1925: Aus Respekt vor den Patienten erfolgte eine Umbenennung in „Landes-Heil- und
Pflegeanstalt für Geisteskranke“.
In den 60er Jahren öffnete sich Anstalt für neue Patientengruppen: schädelverletzte
Verkehrsopfer, Schlaganfallpatienten, Alkoholiker.
1967: Umbenennung in „ Landesnervenkrankenhaus Graz“
Seit 1999: Bezeichnung „Landesnervenklinik Sigmund Freud“ (kurz LSF Graz)
01.01.2015: kam es zum Zusammenschluss der Spitäler LKH Graz West und dem LSF
Graz als Krankenanstaltverbund mit der Bezeichnung „LKH Graz Süd-West“.
Am 1.1.2019 wurde dann das LKH Graz Süd-West und das LKH Hörgas-Enzenbach unter
einem betriebsorganisatorischen Dach mit der Bezeichnung LKH Graz II
zusammengeschlossen.

10   (abgerufen am 24.10.2019).
11   (abgefragt am 24.10.19).
12   (abgefragt am 16.11.19).
                                                                                           2
Als klassische Abfallanfallstelle und auf Grund der Breite des Angebots, eignet sich das
LKH Graz II Standort Süd zur Darstellung der wichtigsten Hauptthemen des
Abfallwirtschaftsrechtes.

                                                                                      3
ABFALLWIRTSCHAFT IM MEDIZINISCHEN BEREICH

1. RECHTLICHE GRUNDLAGEN

In den nächsten Kapiteln sind die wichtigsten europäischen und nationale
Rechtsvorschriften - überblicksmäßig- angeführt und näher beschrieben.

1.1 EU-Rechtsvorschriften und anzuwendende völkerrechtliche
Vorschriften

1.1.1 RICHTLINIEN
Richtlinien sind an die Gesetzgebungsorgane der Mitgliedstaaten gerichtete
Rechtsvorschriften, die innerhalb einer vorgegebenen Frist- entweder durch Anpassung
bestehender Gesetze oder durch die Schaffung neuer Gesetze- umzusetzen sind.13
Richtlinien geben grundsätzlich nur einen Rahmen vor, innerhalb dessen die
Mitgliedstaaten ihre Regelungen erlassen, sie dienen somit der Rechtsangleichung und
nicht der Rechtsvereinheitlichung.14

Zu den wichtigsten RL zählen:
• Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November
     2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmen-Richtlinie),
     ABl L 2008/312,3 idF ABl L 2017/042,43, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU)
     2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung
     der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle ABl L 2018/150,109: Das Ziel dieser RL ist es
     Mindestanforderungen mit dem Umgang von Abfällen innerhalb der europäischen
     Gemeinschaft zu schaffen. Sie enthält wichtige Bestimmungen wie beispielsweise eine
     einheitliche Abfallterminologie, Aufzeichnungspflicht, die Entsorgungsverantwortlichkeit
     jedes MS und die Erstellung von Abfallwirtschaftsplänen. In Österreich ist diese
     Richtlinie durch das Abfallwirtschaftsgesetz15, kurz AWG 2002, umgesetzt, welches im
     Kapitel “Nationale Rechtsgrundlagen“ noch näher behandelt wird.
• Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November
     2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der

13   Leidenmühler, Europarecht Die Rechtsordnung der Europäischen Union3 52.
14   Leidenmühler, Europarecht3 52.
15Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002), BGBl I
102/2002, zuletzt idF BGBl I 24/2020.
                                                                                                          4
Umweltverschmutzung), ABl L 2010/334,17 idF ABl L 2012/158,25 (Industrieemissions-
     Richtlinie): Gemäß Art 1 dieser RL ist der Gegenstand die integrierte Vermeidung und
     Verminderung der Umweltverschmutzung infolge industrieller Tätigkeiten. Des Weiteren
     sieht die RL Vorschriften zur Vermeidung und, falls dies nicht möglich ist, zur
     Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden und zur Abfallvermeidung vor.
     Dadurch soll ein hohes Schutzniveau für die Umwelt erreicht werden.
     Die Industrieemissions-RL wurde auch mit dem AWG 2002 umgesetzt.
• Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember
     1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl L 1994/365,10-23 idF ABl L
     2018/306,72, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über
     Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl L 2018/150,141-154:
     Ziel ist die Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der
     Verpackungs- und der Verpackungsabfallwirtschaft (Art 1).
     Auch diese Richtlinie wurde mittels dem AWG 2002 umgesetzt, wie es sich aus § 89
     AWG 2002 ergibt.
• Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September
     2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur
     Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG, ABl L 2006/266,1 idF ABl L 2018/150,93:
     Hauptziel dieser RL ist die Harmonisierung, dh Angleichung, der Rechtsvorschriften der
     einzelnen EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf Verwertung und Beseitigung von Altbatterien
     und Altakkumulatoren.
• RL 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000
     über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei
     der Arbeit (ABl L 2000/262,21)16: Gemäß Art 1 dieser RL ist das Ziel der Schutz der
     Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, der sie aufgrund der
     Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit ausgesetzt sind oder
     sein können, einschließlich der Vorbeugung gegen eine solche Gefährdung.

1.1.2 VERORDNUNGEN
Verordnungen haben im Gegensatz zur Richtlinien der Europäischen Union unmittelbare
Geltung in der mitgliedsstaatlichen Rechtsordnung. Das bedeutet, dass Verordnungen

16umgesetzt in der Steiermark durch die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10.
September 2001 über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und
Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (VbA LuFw) LGBl 55/2001, zuletzt
geändert durch LGBL 41/2017.
                                                                                                    5
nicht ins nationale Recht umgesetzt werden müssen. Verordnungen sind somit ein
Instrument zur vollständigenRechtsvereinheitlichung.17 Adressat können einerseits die
Mitgliedstaaten, andererseits auch natürliche und juristische Personen sein, und zwar
können diese sowohl berechtigt wie auch verpflichtet werden.18 Darin liegt auch ein großer
Unterschied zu den Richtlinien, die natürliche Personen nur berechtigen, aber nie
verpflichten.

Im Abfallwirtschaftsrecht im medizinischen Bereich sind ua folgende VO von Bedeutung:
• Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (14.
     Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen (EU-Verbringungsverordnung), ABl L
     2006/190,1-98 idF ABl L 2015/277,61, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU)
     2015/2002 der Kommission vom 10. November 2015 zur Änderung der Anhänge IC und
     V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
     über die Verbringung von Abfällen, ABl L 2015/294,1-31:
     Gegenstand dieser VO ist gemäß Art 1 die Festlegung von Verfahren und
     Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen, abhängig ua vom Ursprung,
     Transportweg, Art der verbrachten Abfälle. Sie regelt somit das Recht der Einfuhr,
     Ausfuhr und Durchfuhr sowie jede andere Form der Verbringung von Abfällen zwischen
     den Mitgliedstaaten der Union. Die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung unterliegt
     einem speziellen Notifizierungsverfahren (Anzeigepflicht des Abfallversenders,
     Zustimmung oder Erhebung von Einwänden des Zielstaates).19
• Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
     Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte
     tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
     (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl L 2009/300,1-33 idF ABl L 2014/348,31,
     zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments
     und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-
     Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr.
     1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
     2003/2003, ABl L 2019/170,1-114: Gegenstand ist die Festlegung von

17   Leidenmühler, Europarecht3 49.
18   Leidenmühler, Europarecht3 50.
19siehe Hauer, Abfallwirtschaftsrecht, in Hauer/Mayrhofer (Hrsg), Umweltrecht Grundriss für Studium und
Praxis2 (2015) 376f.
                                                                                                          6
Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte20 und ihre Folgeprodukte21. Diese
     Verordnung ist va für Forschungszwecke von Bedeutung.

1.1.3 VÖLKERRECHTLICHE VORSCHRIFT
Im Rahmen der internationalen Abfallverbringung spielt neben der bereits oben erwähnten
EU-Verbringungsverordnung (innerhalb der Europäischen Union) auch folgende
völkerrechtliche Vorschrift eine wichtige Rolle:
• Das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
     von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen), BGBl
     229/1993 idF BGBl III 153/201922: Grundsätzlich ist die Ausfuhr von Abfällen aus der
     Union bzw. die Einfuhr in die Union gemäß der EU-Verbringungsverordnung verboten.23
     Dieses Verbot wird jedoch zugunsten der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens
     (unter anderem die EFTA-Staaten24) durchbrochen, welches ein vergleichbares
     Notifizierungsverfahren wie die EU-Verbringungsverordnung vorsieht.25 (Exporte von
     Abfällen ohne schriftlicher Zustimmung des Import- oder des Transitstaates sind
     untersagt.26)
     Ziel dieses Übereinkommens ist vor allem die grenzüberschreitende Abfallverbringung
     zu minimieren, die umweltgerechte Behandlung sicherzustellen sowie die jeweilige
     nationale Abfallwirtschaft im Hinblick auf Vermeidung von Abfällen zu stärken.27
     Das Basler Übereinkommen definiert eigene Abfallkategorien.
     Welche Abfallkategorien im Bezug für medizinische Abfälle eine Rolle spielen und
     welche Probleme sich ergeben, wird im Kapitel 2.1 dieser Diplomarbeit noch näher
     behandelt.

20 Gem Art 3 Z 1 dieser VO sind „tierische Nebenprodukte“: ganze Tierkörper oder Teile von Tieren oder
Erzeugnisse tierischen Ursprungs beziehungsweise andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht
für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen.

 Gem Art 3 Z 2 dieser VO sind „Folgeprodukt“: Produkte, die durch eine(n) oder mehrere Behandlungen,
21

Umwandlungen oder Verarbeitungsschritte aus tierischen Nebenprodukten gewonnen werden.
22   Basel Convention on the Control of Transboundary Movements of Hazardous Wastes and their Disposal.
23   siehe Art 34, 41ff VerbringungsV.
24   dazu gehören: Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz.
25   siehe Hauer, Abfallwirtschaftsrecht, in Hauer/Mayrhofer (Hrsg), Umweltrecht, 379.
26siehe Baier/Moser, das Basler Übereinkommen auf dem Weg zu einem internationalen Abfallregime, RdU
1996, 113.
27   Baier/Moser, RdU 1996, 113.
                                                                                                          7
Einen Blick in den aktuellsten Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2020 zeigt auch, dass im Jahr
2018 insgesamt rd. 896.300t an Abfällen grenzüberschreitend aus Österreich und rd.
827.500t nach Österreich verbracht wurden; die wichtigsten Zielländer aus Österreich
waren Deutschland (rd. 41% der Gesamtmenge), Italien (rd. 26%), Slowenien (rd. 16%)
und die Schweiz (rd. 9%). Die nach Österreich verbrachten Mengen stammen vorwiegend
aus Deutschland (rd. 37% der Gesamtmenge), aus der Slowakei (23%), aus Tschechien
(rd. 19%) und aus der Schweiz (rd. 13%).28

1.2 Nationale Regelungen

Zu den wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften zählen:
• Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 –
     AWG 2002), BGBl I 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl I 24/2020
• Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
     Wasserwirtschaft über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung), BGBl II
     570/2003, zuletzt geändert durch BGBl II 498/2008.
     Durch das BGBL II 409/2020 wurde die neue Abfallverzeichnisverordnung 2020
     verlautbart.29 Es kam zur Anpassungen an EU-Recht, Kürzungen und Ergänzungen im
     Abfallverzeichnis. Die Abfallverzeichnisverordnung 2020 trat mit 01.10.2020 in Kraft,
     ausgenommen sind jedoch die § 1 Abs 1 bis Abs 3 sowie Anhang 1(Abfallverzeichnis)
     und Anhang 2 (Zuordnungskriterien zum Abfallverzeichnis) dieser neuen VO, die erst mit
     01.01.2022 in Kraft treten.30 Somit bleiben weiterhin § 1 Abs 1 bis Abs 3 sowie die
     Anlagen 1 und 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl II 570/2003, zuletzt geändert
     durch BGBl II 498/2008 bis 01.01.2022 in Kraft.31
• Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung
     von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen (Festsetzungsverordnung gefährliche
     Abfälle), BGBl II 227/1997, zuletzt geändert durch BGBl II 178/2000:
     Diese Verordnung wurde teilweise durch die Abfallverzeichnisverordnung materiell
     derogiert.

28siehe BM für Klimaschutz,Umwelt,Energie,Mobilität, Innovation und Technologie, Bestandsaufnahme
Statusbericht 2020, 145f.
29Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung 2020), BGBl II 409/2020.

30   siehe § 13 Abs 2 Abfallverzeichnisverordnung 2020.
31   siehe § 13 Abs 1 Abfallverzeichnisverordnung 2020.
                                                                                                        8
Durch die neue Abfallverzeichnisverordnung 2020 ist die Festsetzungsverordnung
     jedoch außer Kraft gesetzt worden.
• Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
     Wasserwirtschaft über die Nachweispflicht über Abfälle (Abfallnachweisverordnung
     2012 – ANV 2012), BGBl II 341/2012:
     Gemäß §1 ANV 2012 legt diese VO zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der
     umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen
     gemäß den §§ 17 bis 19 AWG 2002, Art und Form der Aufzeichnungen, Meldungen und
     Nachweisführungen fest.
• Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
     Wasserwirtschaft über Behandlungspflichten von Abfällen
     (Abfallbehandlungspflichtenverordnung-AbfallBPV), BGBl II 459/2004 idF BGBl II
     102/2017:
     Zweck ist die Festlegung von Mindestanforderungen an die Sammlung, Lagerung und
     Behandlung von Abfällen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der
     Abfallwirtschaft, die Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz und die
     Sicherstellung der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und
     Behandlung von Abfällen.32
• Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
     Wasserwirtschaft über Jahresabfallbilanzen (AbfallbilanzV), BGBl II 497/2008
• Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
     Wasserwirtschaft über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und
     bestimmten Warenresten (Verpackungsverordnung 2014), BGBl II 184/2014

Grundsätzlich ist nach der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung gemäß Art 10 Abs 1 Z
12 B-VG die „Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer
Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften
vorhanden ist“ (sogenannte Bedarfskompetenz), Angelegenheit des Bundes in
Gesetzgebung und Vollziehung.33
Mit dem AWG 2002 hat der Bundesgesetzgeber verstärkt diese
Bedarfsgesetzgebungskompetenz in Anspruch genommen.

32   siehe § 1 der Abfallbehandlungspflichtenverordnung.
33Hauer, Abfallwirtschaftsrecht, in Hauer/Mayrhofer (Hrsg), Umweltrecht Grundriss für Studium und Praxis2
(2015) 339.
                                                                                                            9
Das AWG 2002 wurde zur Bereinigung des Anlagenrechtes, zur Erlangung der
Rechtssicherheit, zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und wegen des
Anpassungsbedarfes an EU-rechtliche Vorgaben erlassen. 34

Somit verbleibt dem Landesgesetzgeber nur noch die Regelungskompetenz im Hinblick
auf: 35
          → die Siedlungsabfälle
          → die Organisation der Abfuhr von Siedlungsabfällen
          → die Anschlusspflicht zur öffentlichen Abfuhr von Siedlungsabfällen
          → die Gebühren
          → das Kostenwesen
          → die Abfallwirtschaftsverbände

In der Steiermark wurde deshalb das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz - StAWG
199036 durch das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz 2004 – StAWG 2004)37
ersetzt.
Im Vergleich zum StAWG 1990 sind folgende Regelungen, die vor allem zu
Kostenminimierung führten, entfallen: 38
     •   Erstellung von Betriebsplänen
     •   Erstellung eines Rahmenplanes für Industrie- und Gewerbeabfälle
     •   Gesonderte Genehmigungspflicht fortgeschriebener regionaler Abfallwirtschaftspläne
         (nur noch Anzeigeverfahren)
     •   Anlagengenehmigungen für alle Arten von Abfallbehandlungsanlagen
     •   Legaldefinitionen für Behandlungsanlagen
     •   Maßnahmen- und Beseitigungsaufträge
     •   Aufzeichnungspflicht nach dem StAWG

34siehe ErlRV182 BlgNr XIV. GPStLT, 16  (abgefragt am
16.05.20).
35siehe ErlRV182 BlgNr XIV. GPStLT, 16  (abgefragt am
16.05.20).
36Gesetzes vom 24. November 1987, mit dem die umweltgerechte und wirtschaftliche Vermeidung,
Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Abfall geregelt wird (Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz -
StAWG), LGBl 5/1991.
37Gesetz vom 6. Juli 2004 über eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft in der Steiermark
(Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 – StAWG 2004) LGBl 65/2004, zuletzt geändert durch LGBl
149/2016.
38siehe ErlRV182 BlgNr XIV. GPStLT, 17  (abgefragt am
16.05.20).
                                                                                                      10
•   Sonderorganisationsregelungen für Abfallwirtschaftsverbände (durch Verweis auf
         das Gemeindeverbandsorganisationsgesetz)
     •   besondere Maßnahmen zur Abfallvermeidung (zB Kennzeichnungspflicht,
         Verkehrsbeschränkungen) aufgrund der Bestimmungen im AWG 2002
     •   Regelungen zur Klärschlammentsorgung
     •   Enteignungsbestimmungen und Verfahren
     •   Verordnungsermächtigungen bezüglich Altstoffbezeichnung,
     •   Verordnungsermächtigungen bezüglich überregionaler Maßnahmen,
     •   Festlegung der Entsorgungsbereiche für Standorte für die thermische Verwertung
         von Abfällen bzw. von Klärschlamm
     •   Festsetzung eines Ausgleichsbeitrages zur Abgeltung des erhöhten Verbrauches an
         Deponievolumen
     •   Ve r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g z u r A u s w e i s u n g v o n S t a n d o r t e n f ü r
         Abfallbehandlungsanlagen

1.3 ÖNORMEN

Weitere wichtige Rechtsvorschriften in Zusammenhang mit Abfällen aus dem
medizinischen Bereich sind die sogenannten ÖNORMEN:
ÖNORMEN sind vom Verein Austrian Standards International - Standardisierung und
Innovation (A.S.I., vormals Österreichisches Normungsinstitut) sachverständige
Festlegungen, die für sich allein rechtlich nicht verbindlich sind, aber durch ein Gesetz
oder einer Verordnung für verbindlich erklärt werden können.39

Für Abfälle aus dem medizinischen Bereich ist vor allem die ÖNORM S 210440 von
Bedeutung, die kurz dargestellt wird:
Nach Punkt 1 dieser ÖNORM ist das Ziel eine ordnungsgemäße Behandlung von Abfällen
aus dem medizinischen Bereich zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen durch
Verletzung, Infektion oder Vergiftung und zur Vermeidung einer Umweltgefährdung.
Deshalb haben Personen, die mit der Erzeugung und mit dem Umgang , dh Bereitstellung,

39Hauer, Allgemeine Lehren des Umweltverwaltungsrechts, in Hauer/Mayrhofer (Hrsg), Umweltrecht
Grundriss für Studium und Praxis2 (2015) 111.
40Austrian Standards International, ÖNORM S 2104 Abfälle aus dem medizinischen Bereich, Ausgabe
01.04.2020.
                                                                                                            11
Sammlung, Transport, Zwischenlagerung, Verwertung und Entsorgung, von Abfällen aus
dem medizinischen Bereich befasst sind, diese ÖNORM anzuwenden.

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2. ORGANISATION

In Betrieben, in denen Abfälle anfallen, haben Abfallerzeuger41 und Abfallbesitzer42
besondere Pflichten zu erfüllen, von denen die Wichtigsten in den nächsten Kapiteln näher
dargestellt werden.

Im LKH Graz II Standort Süd gibt es zahlreiche Berufsgruppen: von der Verwaltung, Pflege
bis zum Reinigungsdienst, Küche, Technik, Werkstatt etc. Überall wo viele Berufsgruppe
sind, gibt es natürlich auch viel Abfall.
Jeder angefallener Abfall eines Betriebes und somit auch in medizinischen Einrichtungen
wie dem LKH Graz II Standort Süd muss einer bestimmten Abfallkategorie zugeordnet
werden. Sämtliche Pflichten, die bei der Entstehung, der Sammlung, der
Zwischenlagerung, dem Transport und schließlich der Behandlung zu berücksichtigen
sind, hängt nämlich davon ab, um welche Art von Abfallkategorie es sich handelt.

2.1 Abfallkategorien

Die Abfallzuordnung in Österreich ist jedoch komplexer als auf den ersten Blick zu
vermuten ist:43
Mit der RL 75/442/EWG (nunmehr EU-AbfallRL44) wurden die Idee eines einheitlichen
europäischen Abfallkataloges für die Zuordnung und Klassifizierung von Abfällen
(Europäisches Abfallverzeichnis/Europäischer Abfallkatalog/EAK) geschaffen, welcher in
den Mitgliedstaaten umzusetzen war. Mit der Erlassung der Abfallverzeichnisverordnung
(AVV)45 und der ÖNORM S 2100 sollte dies umgesetzt werden.
In der Stammfassung der AVV war normiert, dass bis zum 31.12.2004 weiterhin die
Zuordnung eines Abfalles zu der 5-stelligen Schlüsselnummer nach dem Abfallkatalog der

41iSd § 2 Abs 6 Z 2 AWG 2002 ist Abfallerzeuger jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen
(Abfallersterzeuger) oder jede Person, die Vorverhandlungen, Mischungen oder andere Arten der
Behandlung vornehmen können, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle
bewirken.
42gem § 2 Abs 6 Z 1 AWG 2002 versteht man unter Abfallbesitzer einen Abfallerzeuger oder jede Person,
die Abfälle innehat.
43siehe Eisenberger, Die Abfallzuordnung in Österreich - ein Buch mit sieben Siegeln?, RdU 2012/85,137
(138).
44RL 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 ber Abf lle und zur
Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl L 2008/312,3.
45Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein
Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung) BGBl II 570/2003 idF BGBl II 409/2020.
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                                                                 ü
                                                                          ä
ÖNORM S 2100 und den Zuordnungskriterien der Anlage 5 AVV zu erfolgen hat und erst
ab dem 01.01.2005 die Anlagen 1 und 2 der AVV mit den Abfallcodes des EAK zur
Anwendung kommen sollten.
Das Europäische Abfallverzeichnis gemäß Anlage 2 AVV enthält alle gefährlichen und
nicht gefährlichen Abfallarten, wobei Abfälle, die als gefährlich gelten, mit einem Sternchen
(*) gekennzeichnet sind. Die Abfälle werden einem sechsstelligen Abfallcode zugeordnet.
Da das EAK vorwiegend herkunftsbezogen aufgebaut ist, ergibt sich für medizinische
Abfälle folgende Einteilung:
1) Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten
      beim Menschen (Anlage 2 Punkt 18 01); dazu zählen:
      > spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) 18 01 01
      > Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 180103)
      18 01 02
      > *Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht
      besondere Anforderungen gestellt werden 18 01 03
      > Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine
      besonderen Anforderungen gestellt werden (zB Wund- und Gipsverbände, Wäsche,
      Einwegkleidung, Windeln) 18 01 04
      > * Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 18 01 06
      > Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen 18 01 07
      > * zytotoxische und zytostatische Arzneimittel 18 01 08
      > Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen 18 01 09
      > * Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin 18 01 10
2) Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren
      (Anlage 2 Punkt 18 02). Diese Abfälle werden aber in dieser Diplomarbeit nicht näher
      behandelt.

Auf Grund der Entscheidung des EuGH aus dem Jahre 200446, in dem die
Unionsrechtskonformität des bisherigen österreichischen Systems der Nomenklatur und
Klassifizierung von Abfällen (dh Anlage 5 AVV iVm ÖNORM S 2100) bestätigt wurde und
mit der unter BGBL II 498/2008 verlautbarten Änderung der Abfallverzeichnisverordnung
ist allerdings der Umstieg auf das Europäische Abfallverzeichnis entfallen und für die

46   siehe EuGH 29. 04. 2004, C-194/01 (Kommission gegen Österreich).
                                                                                          14
Zuordnung des Abfallverzeichnisses (auf Bundesebene) ist demnach Anlage 5 der AVV
iVm der ÖNORM S 2100 verbindlich.47
Die Zuordnung erfolgt weiterhin nach dem Schlüsselnummersystem der ÖNORM S
2100.48 Der zuständige BM (idF BMK) hat dieses „Abfallverzeichnis“ am EDM-Portal49 zu
veröffentlichen.
Eine Ausnahme sieht § 5 AVV iVm Anlage 5 zur AVV vor, nämlich dass die Abfallarten
gemäß Anlage 2 AVV dann zur Anwendung kommen, wenn dies im AWG 2002 oder in
einer V zum AWG 2002 vorgesehen ist.

Wie bereits im Kapitel 1.2 dargestellt, ist die Kompetenz im Abfallwirtschaftsrecht zwischen
Bund und Länder in Österreich aufgeteilt. Bei der Abfallzuordnung kann es also durchaus
kommen, dass nicht der Anlage 5 AVV iVm der ÖNORM S 2100 verbindlich ist, sondern
die Nomenklatur und die Zuordnungsregeln des Europäischen Abfallverzeichnisses, sprich
Anlage 2 iVm Anlage 1 AVV.50

Bei grenzüberschreitender Abfallverbringung kommt eine weitere Abfallzuordnung zum
Tragen, nämlich die gemäß der EU-Verbringungsverordnung bzw. des Basler
Übereinkommens:
Die EU-Verbringungsverordnung basiert auf einen Zweilistensystem für die Klassifikation
von Abfällen (Grüne und Gelbe Abfallliste).
Abfälle aus der „Grünen Abfallliste“ (Anhang III der EU-Verbringungsverordnung), die zur
Verwertung innerhalb der Union verbracht werden, unterliegen keiner Notifizierungspflicht
und keiner Bewilligung, jedoch sind gewisse Unterlagen gem Art 18 EU-
Verbringungsverordnung mitzuführen.51

47   Eisenberger, RdU 2012/85,137 (138).
48   Eisenberger, RdU 2012/85,137 (138).
49 (abgefragt am 02.06.20).
50siehe VfGH 20.09.2011, A 5/10 JUS Vf/4584=ZfVB 2012/555/605=RdU 2012/85,137 (Eisenberger)= VfSlg
19470, in dem er entschieden hat, dass Tiroler Siedlungsabfälle nicht nach Anlage 5 der Abfallverzeichnis-V
iVm ÖNORM S 2100 zuzuordnen ist, sondern die Zuordnungskriterien und die Nomenklatur des
Europäischen Abfallverzeichnisses (Verweisungskette Tiroler AWG zu § 2 Abs 4 AWG 2002 auf das
Europäische Abfallverzeichnis).
51BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Handbuch zu Kapitel 8.2
Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011, 3 ( Pdf Datei) < https://www.bmlrt.gv.at/umwelt/abfall-ressourcen/
bundes-abfallwirtschaftsplan/bawp2011.html> (abgerufen am 05.09.2020).
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Abfälle der Grünen Liste, die zur Beseitigung bestimmt sind, Abfälle der Gelben Abfallliste
sowie nicht gelistete Abfälle unterliegen immer einer Notifizierungs- und
Bewilligungspflicht.52
Die „Gelbe Abfallliste“ ist in Anhang IV normiert, welcher wiederum auf Anlage VIII des
Basler Übereinkommens verweist. Für klinische Abfälle ist die Abfallzuordnung A4010
(Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln und A4020
(„Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, dh Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung,
Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher oder ähnlichen Behandlung oder in
Krankenhäusern oder sonstigen Anlagen bei der Untersuchung oder Behandlung von
Patienten oder im Rahmen von Forschungsarbeiten anfallen“)
Die Gefahrenmerkmale werden im Basler Übereinkommen53 hauptsächlich durch die UN-
Einstufungskriterien für den Transport gefährlicher Abfälle definiert (dies wird im Kapitel
2.2.4 noch näher behandelt), hingegen basieren die EU-Gefahrenmerkmale auf
chemikalienrechtlichen Einstufungen, die innerhalb der Mitgliedstaaten variieren können.

Wie schon Oben bereits erwähnt wird zur Klassifizierung der medizinischen Abfälle die
ÖNORM S 2104 herangezogen. Abfälle aus dem medizinischen Bereich werden in
unterschiedliche Gruppen unterteilt und der entsprechenden Schlüsselnummer
zugeordnet und Abfälle mit einem g/gn sind als gefährliche Abfälle einzustufen:54
Dies ergibt folgende Einteilung:

1. Abfälle, die weder innerhalb noch außerhalb des medizinischen Bereiches eine
       Gefahr darstellen:
       Dazu zählen Siedlungsabfälle, Abfälle aus Krankenhäusern, sofern diese in der
       Zusammensetzung mit gemischten Siedlungsabfällen aus Haushalten und
       haushaltsähnlichen Betrieben vergleichbar sind, Sperrmüll, Biogene Abfälle, Altstoffe
       (zB Verpackungen aus Kunststoff, Glas, Papier, Metall, Karton)
2. Abfälle, die nur innerhalb des medizinischen Bereiches eine Infektions- oder
       Verletzungsgefahr darstellen können, jedoch nicht wie gefährliche Abfälle
       entsorgt werden müssen
       Diese werden wiederum unterteilt in:

52   Piska, Illegale Verbringung bei unklarer Abfalleigenschaft-aktuelle Probleme, ZTR 2019, 1 (3).
53   siehe Anlage III des Basler Übereinkommens.
54   siehe Punkt 4 ff der ÖNORM S 2104.
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A) Abfälle OHNE Verletzungsgefahr (SN 97104)
   Beispiele sind: Verbände, Tupfer, Windeln, Einmalwäsche, Tampons, Einmalartikel
   (Tupfer, Handschuhe, Einmalspritzen ohne Kanülen, Katheter, Infusionsgeräte ohne
   Dorn) restentleerte Infusion- und Harnbeutel, Schürzen

                                                    Ohne Dorn

   BILD 1:VERBÄNDE, TUPFER,                          BILD 2 INFUSIONSGERÄT
   EINMALSPRITZEN

B) Abfälle MIT Verletzungsgefahr (SN 97105)
   Dazu zählen Kanülen und sämtliche verletzungsgefährdende scharfe und spitze
   Gegenstände wie zB Lanzetten, Skalpellklingen, Ampullenreste, Nadeln, Dorne, Stitch-
   Cutter

   BILD 3: STITCH-CUTTER                          BILD 4: LANZETTEN

   BILD 5: KANÜLEN
                                                                                    17
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