" Abfallwirtschaft im Krankenhaus - Dargestellt anhand ausgewählter Stoffströme am Beispiel des LKH Graz II Standort Süd" - JKU ePUB
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„ Abfallwirtschaft im Krankenhaus - Dargestellt anhand ausgewählter Stoffströme am Beispiel des LKH Graz II Standort Süd“ Diplomarbeit Zur Erlangung des akademischen Grades einer Magistra der Rechtswissenschaften im Diplomstudium Rechtswissenschaften der Johannes Kepler Universität Linz Angefertigt am Institut für Umweltrecht Beurteilerin: Univ.-Prof.in Mag.a Dr.in Erika Wagner Mitbetreuung: Univ.-Prof. Dr. Wilhelm Bergthaler eingereicht von Anna Elena Winter Matrikel Nummer: 00533174 Februar, 2021
Eidesstattliche Erklärung Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt bzw. die wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe. Die vorliegende Diplomarbeit ist mit dem elektronisch übermittelten Textdokument identisch. Graz, am 17.02.2021 Unterschrift (Anna Elena Winter)
Anmerkung: Aufgrund des Textverständnisses und der Einfachheit wurde auf geschlechterspezifische Formulierungen verzichtet. i
VORWORT Wenn man den Begriff Krankenanstalt hört, denkt man meistens an Themen wie Arzt- Patient-Verhältnisse, Operationen, Behandlungen, die unterschiedlichen Fachbereiche wie zB Chirurgie, Kardiologie, Interne, Augenheilkunde, Notfallambulanzen, Patientenanwalt, Ärzteausbildung, Datenschutz, Aufklärung und vieles mehr. Begriffe wie Abfallwirtschaft, Abfallvermeidung, Abfallsammlung, Abfallbehandlung werden dagegen weniger mit dem Begriff Krankenanstalt in Zusammenhang gebracht. Eine wirkungsvolle Abfallwirtschaft ist nicht nur ein wesentlicher Bestandteil einer funktionierenden Gesellschaft, sondern eine effektive Abfallwirtschaft kann die Folgekosten reduzieren und die Umwelt zu schonen.1 Die Knappheit der natürlichen Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Flächen), die globalen Umwelt- und Klimaprobleme, die durch unsere „Wegwerfgesellschaft“ entstanden sind, fordern eine Verstärkung von Abfallvermeidung, Wiederverwendung und Recycling. Die letzte und aktuellste Bestandsaufnahme der Abfallströme und Abfallbehandlungsanlagen der österreichischen Abfallwirtschaft (BAWP 2020) zeigt, dass das Aufkommen der Abfälle aus dem medizinischen Bereich rund 47.000t betrug. Der Anteil der gefährlichen Abfälle lag bei rd. 1,9% (Daten bezogen sich auf das Jahr 2018).2 Doch wie genau schaut die Abfallwirtschaft in Krankenanstalten aus? Welche unterschiedliche Abfallkategorien gibt es und wie werden diese Abfallarten behandelt? Welche Maßnahmen zur Abfallvermeidung sind im Gesundheitswesen überhaupt möglich bzw vorhanden? Die Abfalltrennung im eigenen Haushalt hat einen großen Stellenwert für mich und da ich zur Zeit selber im Gesundheitswesen tätig bin, wollte ich in Erfahrung bringen, wie die Abfallwirtschaft im Krankenhaus funktioniert. 1von der Steiermärkischen Landesregierung beschlossener Landes-Abfallwirtschaftsplan Steiermark 2019 Planungsperiode 2019 bis 2024, 15 (abgerufen am 26.04.2020). 2BM für Klimaschutz,Umwelt,Energie,Mobilität, Innovation und Technologie, Die Bestandsaufnahme der Abfallwirtschaft in Österreich-Statusbericht 2020, 11 (abgefragt am 24.05.20). ii
Um einen besseren Einblick in die Materie zu bekommen und gleichzeitig die praktische Umsetzung zu sehen, hatte ich die Möglichkeit im Krankenhaus LKH Graz II Standort Süd mit dem dort zuständigen Abfallbeauftragten Herrn Eduard Bergmann ein ausführliches Interview zu führen. (Das Gespräch fand am 18.10.2019 statt) Somit kam ich zu meinem Diplomarbeitsthema „Abfallwirtschaft im Krankenhaus- Dargestellt anhand ausgewählter Abfallströme am Beispiel des LKH Graz II Standort Süd“. iii
DANKSAGUNGEN Zu aller erst möchte ich mich bei meiner Diplomarbeitsbetreuerin, Frau Univ.-Prof.in Mag.a Dr.in Erika Wagner, ganz herzlich Bedanken. Frau Univ.-Prof.in Mag.a Dr.in Wagner hat mich mit ihrer Art und vor allem mit ihrem Engagement im Bereich des Umweltrechtes gleich davon überzeugt, diesen Studienschwerpunkt zu wählen. Als Multimediastudentin der Johannes Kepler Universität Linz und in Graz wohnhaft konnte ich zwar aus beruflichen Gründen nicht vor Ort an ihren Lehrveranstaltungen teilnehmen, dennoch schaffte sie es erneut mir zu zeigen, warum ich mich für das rechtswissenschaftliche Studium entschieden habe - dafür bin ich ihr sehr dankbar. Ein weiterer großer Dank gebührt meinem Diplomarbeitsmitbetreuer, Herrn Univ.-Prof. Dr. Wilhelm Bergthaler. Da er die Lehrveranstaltung „Abfallwirtschaftsrecht“ betreute, konnte ich ihn gleich mit meinem Diplomarbeitsthema überzeugen und er ermöglichte mir ein reibungsloses Arbeiten. Vielen Dank dafür! Weiters möchte ich mich ganz herzlich bei Herrn Eduard Bergmann sowie beim gesamten LKH Graz II Standort Süd bedanken. Herr Bergmann hat neben seiner Tätigkeit als Abfallbeauftragter die Zeit gefunden mir einen sehr detaillierten, theoretischen Einblick in die Materie zugeben und die Möglichkeit eröffnet, vor Ort, einen Blick auf die gesamte Abfalllogistik zu werfen. Ohne diese Unterstützung wäre die vorliegende Arbeit nicht machbar gewesen. Zu guter Letzt gilt mein Danke meiner Familie, besonders meinen Eltern Sokratis und Regina Sgouridis, meinem Schwiegervater Peter Winter und seiner Frau Brigitte Perl, meiner Schwiegermutter Ute Winter und natürlich meinem Ehemann Horst Winter, die mich in dieser finalen Phase meines Studiums mit all ihrer Kraft unterstützt und immer ermutigt haben, mein Ziel nie aus den Augen zu verlieren. iv
ZUSAMMENFASSUNG Abfälle aus Einrichtungen, die dem Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz unterliegen, werden als Abfälle aus dem medizinischen Bereich bezeichnet. Die ordnungsgemäße Behandlung von Abfällen aus dem medizinischen Bereich wird nach der ÖNORM S 2104 festgelegt und wie folgt unterteilt: Gruppe 1: Abfälle, die weder innerhalb noch außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen (dazu zählen nicht gefährliche Abfälle wie Siedlungsabfall, Altstoffe (Verpackungen aus Kunstoff, Glas, Papier, Metall), biogene Abfälle) Gruppe 2: Abfälle, die nur innerhalb des medizinischen Bereichs eine Infektions- oder Verletzungsgefahr darstellen können, jedoch nicht wie gefährliche Abfälle entsorgt werden müssen. Diese werden wiederum eingeteilt in Abfälle ohne Verletzungsgefahr (zB Wundverbände, Einmalartikel), Abfälle mit Verletzungsgefahr (zB Skalpelle), Nassabfälle und Körperteile und Organabfälle. Gruppe 3: Abfälle, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen und daher in beiden Bereichen einer besonderen Behandlung bedürfen. Zu dieser Gruppe zählen bspw mit gefährlichen Erregern behafteter Abfall. Gruppe 4: Sonstige im medizinischen Bereich anfallender Abfall wie zB Abfälle von Arzneimittel, Laborabfälle, Küchenabfälle. Am Beispiel des LKH Graz II Standort Süd soll gezeigt werden, wie die Abfallwirtschaft in einer Krankenanstalt genau funktioniert, welche Vorschriften beim Umgang mit Abfällen aus dem medizinischen Bereich zu beachten sind, wie die weitere Behandlung dieser Abfälle erfolgt und dass mit etwas Kreativität eine effiziente Abfalllogistik erreicht werden kann. v
ABSTRACT Medical waste is waste from medical institutions, which originates from establishments inter alia subject to the Act on hospitals and sanatoria. According to ÖNORM S 2104, established to set the proper treatment of medical waste, waste from medical institutions is subdivided into: Group 1: Waste that is not hazardous inside or outside medical institutions. This includes non-hazardous waste such as municipal waste, recoverable (e.g plastic, glass, paper, metal) and biogenic waste. Group 2. Waste that may only pose a risk of infection or injury within medical institutions but does not need to be disposed of as hazardous waste, divided into waste with no risk of injury (e.g wound dressings, disposable articles), waste with a risk of injury (e.g scalpels), wet waste and anatomical substances. Group 3: Waste that is hazardous inside and outside medical institutions and therefore requires special treatment in both areas (for example waste containing hazardous pathogens). Group 4: other waste which accrues in medical institutions such as waste derived from medicinal product, laboratory, kitchen and canteen waste. The example of LKH Graz II Standort Süd is intended to show how waste management works, which regulations must be observed when handling medical waste, the further treatment of medical waste and how an efficient waste logistic can be achieved with a little creativity. vi
INHALTSVERZEICHNIS Vorwort ii Danksagungen iv Zusammenfassung v Abstract vi Inhaltsverzeichnis vii Abkürzungen ix Glossar abfallwirtschaftlicher und medizinischer Fachbegriffe xii Abbildungsverzeichnis xviii Einleitung zur Struktur des LKH Graz II 1 Abfallwirtschaft im medizinischen Bereich 4 1. Rechtliche Grundlagen 4 1.1 EU-Rechtsvorschriften und anzuwendende völkerrechtliche Vorschriften 4 1.1.1 RICHTLINIEN 4 1.1.2 VERORDNUNGEN 5 1.1.3 VÖLKERRECHTLICHE VORSCHRIFT 7 1.2 Nationale Regelungen 8 1.3 ÖNORMEN 11 2. Organisation 13 2.1 Abfallkategorien 13 2.2 Grundpflichten 20 2.2.1 Sammlung und Lagerung 20 2.2.2 Abfallpolizeiliche Aufzeichnung-und Meldepflicht 22 2.2.3 Behandlung medizinischer Abfälle 23 vii
2.2.4 Exkurs: Transport gefährlicher medizinischer Abfälle 26 2.3 Abfallbeauftragter 36 2.3.1 Rechtliche Grundlage 36 2.3.2 Fachliche Qualifikationen und Aufgaben 37 2.4 Abfallwirtschaftskonzept 44 2.4.1 Rechtliche Grundlagen 44 2.4.2 Mindestinhalt 45 2.4.3 Aktualisierung des Abfallwirtschaftskonzeptes 46 2.4.4 Verantwortlichkeit 47 3. Optimierungen und Herausforderungen 48 4. Konklusion 51 Literaturverzeichnis 53 viii
ABKÜRZUNGEN AWG 2002 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 °C Grad Celcius A.S.I Austrian Standard International AbfallbilanzV Abfallbilanzverordnung AbfallBPV Abfallbehandlungspflichtenverordnung ABl Amtsblatt der Europäischen Union; Reihe L: Rechtsvorschriften Abs Absatz ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße; Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route ANV 2012 Abfallnachweisverordnung 2012 Art Artikel AVV Abfallverzeichnisverordnung AWK Abfallwirtschaftskonzept B-VG Bundes-Verfassungsgesetz BAWP Bundes-Abfallwirtschaftsplan BAWP Bundes-Abfallwirtschaftsplan BGBl Bundesgesetzblatt BM a) Bundesminister b) Bundesministerium BMG Bundesministeriengesetz BMK BM für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie BMLRT BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft BMNT BM für Nachhaltigkeit und Tourismus bspw beispielsweise Bzw Beziehungsweise ca circa CO2 Kohlenstoffdioxid oder Kohlendioxid ix
COVID-19 Cornavirus disease 2019; „Coronavirus- Krankheit 2019“ Def Definition Dh Das heißt Drin Doktorin e.g exempli gratia (for example; zum Beispiel) EAV Europäisches Abfallverzeichnis EDM Elektronisches Datenmanagement Umwelt EDV Elektronische Datenverarbeitung EFTA Europäische Freihandelsassoziation (englisch: European Free Trade Association); dazu gehören Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz EG Europäische Gemeinschaft Etc Et cetera EU Europäische Union ev eventuell ff fortfolgende FN Fußnote Gem Gemäß GGBG Gefahrgutbeförderungsgesetz Hon-Prof Honorarprofessor Hrsg Herausgeber idF In der Fassung Inkl inklusiv iSd Im Sinne des iSv Im Sinne von iVm in Verbindung mit KAGes Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft mit beschränkter Haftung KAKuG Krankenanstalten und Kuranstaltengesetz kg Kilogramm LAWP Landes-Abfallwirtschaftsplan x
LGBl Landesgesetzblatt lit litera LKH Landeskrankenhaus m Meter Maga Magistra MBA Mechanisch-biologische Aufarbeitung mill Millionen Min Minuten MS Mitgliedstaat n.a.g nicht anderweitig genannte Eintragung Nr Nummer PET Polyethylenterephthalat PVC Polyvinylchlorid rd Rund RL Richtlinie RZ Randzahl SARS-CoV-2 severe acute respiratory syndrome coronavirus 2 SN Schlüsselnummer StAWG 2004 Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz 2004 t Tonnen Udgl Und der gleichen UNECE United Nations Economic Commission for Europe (Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen). Univ-Profin Universitätsprofessorin VO Verordnung VStG Verwaltungsstrafgesetz Z Ziffer zB Zum Beispiel xi
GLOSSAR ABFALLWIRTSCHAFTLICHER UND MEDIZINISCHER FACHBEGRIFFE AWG 2002 Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002), BGBl I 102/2002, zuletzt idF BGBl I 24/2020 Abfall aus dem medizinischen Bereich Def nach Kapitel 3.1 ÖNORM S 2104: Abfall aus Einrichtungen, die dem AIDS-Gesetz, Apothekengesetz, Ärztegesetz, Zahnärztegesetz, Krankenanstalten und Kuranstaltengesetz, Gesundheit-und Krankenpflegegesetz, den Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)- Gewerbetreibende, dem Blutsicherheitsgesetz oder Tierärztegesetz unterliegen, sowie Abfall aus medizinischen und veterinärmedizinischen Versuchs-, Untersuchungs- und Forschungsanstalten Abfallbehandler Def nach § 2 Abs 6 Z 4 AWG 2002: jede Person, die Abfälle verwertet oder beseitigt Abfallbehandlungspflichtenverordnung Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Behandlungspflichten von Abfällen, BGBl II 459/2004 idF BGBl II 102/2017 Abfallbesitzer Def nach § 2 Abs 6 Z 1lit a AWG 2002: der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat (lit b) AbfallbilanzV Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Jahresabfallbilanzen, BGBl II 497/2008 xii
Abfallerzeuger Def nach § 2 Abs 6 Z 2 lit a AWG 2002: jede Person, durch derenTätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger) Abfallnachweisverordnung 2012 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Nachweispflicht über Abfälle, BGBl II 341/2012 Abfallrahmen-RL Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl L 2008/312,3 idF ABl L 2017/042,43, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle ABl L 2018/150,109 Abfallsammler Def nach § 2 Abs 6 Z 3 AWG 2002: jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abholt, entgegennimmt oder über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt Abfallverzeichnisverordnung Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein Abfallverzeichnis, BGBl II 570/2003, zuletzt geändert durch BGBL II 409/2020 Arbeitnehmerschutz-RL RL 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl L 2000/262,21 xiii
Basler Übereinkommen Das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung, BGBl 229/1993 idF BGBl III 153/2019 Batterien-RL Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG, ABl L 2006/266,1 idF ABl L 2018/150,93 BAWP Gem § 8 AWG 2002 erlassene Bundes- Abfallwirtschaftsplan, der vom zuständigen BM mindestens alle 6 Jahre zu erstellen ist und auf seiner Internetseite (www.bundesabfallwirtschaftsplan.at )zu veröffentlichen ist Dart-Drop-Test Methode, um die Schlagfestigkeit oder Zähigkeit einer Kunststofffolie zu bewerten3 EU-Verbringungsverordnung Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen, ABl L 2006/190,1-98 idF ABl L 2015/277,61, zuletzt geändert durch die Ve r o r d n u n g ( E U ) 2 0 1 5 / 2 0 0 2 d e r Kommission vom 10. November 2015 zur Änderung der Anhänge IC und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen, ABl L 2015/294,1-31 xiv
Festsetzungsverordnung gefährliche Verordnung des Bundesministers für Abfälle Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen, BGBl II 227/1997, zuletzt geändert durch BGBl II 178/2000 Industrieemissions-RL Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl L 2010/334,17 idF ABl L 2012/158,25 Life Cycle Assessment Auch: Umweltbilanz, Ökobilanz: systematische Analyse der Umweltwirkungen von Produkten während des gesamten Lebensweges n.a.g-Eintragung (nicht anderweitig Eine Sammelbezeichnung, der solche genannte Eintragung) Stoffe, Gemische, Lösungen oder Gegenstände zugeordnet werden können, die a) in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind und b) chemische, physikalische und/oder gefährliche Eigenschaften besitzen, die der Klasse, dem Klassifizierungscode, der Verpackungsgruppe und der Benennung der n.a.g.-Eintragung entsprechen. Peripartal Während der Schwangerschaft, unter der Geburt und im Wochenbett auftretend UN-Modellvorschriften Modellvorschriften, die in der 20ten überarbeiteten Ausgabe der UN-Empfehlung für die Beförderung gefährlicher Güter, herausgegeben von den Vereinten Nationen (ST/SG/AC.10/1/Rev.20), enthalten sind xv
UN-Nummer vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen oder Gegenständen gemäß UN- Modellvorschriften Verordnung über tierische Nebenprodukte Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 7 7 4 / 2 0 0 2 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl L 2009/300,1-33 idF ABl L 2014/348,31, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU- Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, ABl L 2019/170,1-114 Verpackungen und Verpackungsabfälle-RL Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl L 1994/365,10-23 idF ABl L 2018/306,72, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl L 2018/150,141-154 xvi
Verpackungsverordnung 2014 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten, BGBl II 184/2014 3 3 (Stand am 15.02.20). xvii
ABBILDUNGSVERZEICHNIS Bild 1: Verbände, Tuner; Einmalspritzen Seite 12 (abgerufen am 09.04.2020) Bild 2: Infusionsgerät Seite 12 (abgerufen am 09.04.2020) Bild 3: Stitch-Cutter Seite 13 (abgerufen am 09.04.2020) Bild 4: Lanzetten Seite 13 (abgerufen am 09.04.2020) Bild 5: Kanülen Seite 13 (abgerufen am 09.04.2020) Bild 6: Infusionsbeutel Seite 13 (abgerufen am 09.04.2020) Bild 7: Redonflasche Seite 13 (abgerufen am 09.04.2020) Bild 8, 9 und 10: Mikrobiologische Kulturen, Spritzenbehälter, Sammelsäcke Seiten 14,17 (abgerufen am 09.04.2020) xviii
EINLEITUNG ZUR STRUKTUR DES LKH GRAZ II Abfall aus dem medizinischen Bereich ist jener Abfall aus „Einrichtungen, …die dem Krankenanstalten-und Kuranstaltengesetz4…“ unterliegen.5 Das LKH Graz II Standort Süd, vormalig „Landesnervenklinik Sigmund Freud“, ist eine öffentliche Sonderkrankenanstalt6 mit rund 780 Betten, an der Menschen mit psychischen, neurologischen und psychosomatischen Erkrankungen aus dem Einzugsgebiet der gesamten Steiermark aufgenommen werden.7 Das LKH Graz II Standort Süd ist seit 01.01.2019 Teil vom Krankenanstaltverbund „LKH Graz II“, zu dem auch die Landeskrankenhäuser LKH West, LKH Enzenbach und LKH Hörgas gehören und unter einem betriebsorganisatorischem Dach zusammengeschlossen wurden.Es handelt sich um den zweitgrößten Krankenanstaltverbund der Steiermark.8 Mit dem Zusammenschluss soll vor allem der Austausch und die Anwendung von gemeinsamen Kompetenzen und Qualifikationen, die Angebotsverbesserung für Patientinnen und Patienten sowie Überwindung betriebsorganisatorischer und bürokratischer Hürden erzielt werden.9 Eine weitere Besonderheit im steirischen Gesundheitssystem ist, dass Landeskrankenhäuser, somit auch das LKH Graz II Standort Süd, einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft unterstehen, nämlich der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft mbH (kurz KAGes), die zu 100% im Eigentum des Landes Steiermark steht. 1985 wurde dieses System eingeführt, um bestehende medizinische Standards und dessen Weiterentwicklung zu sichern, modernste Managementmethoden einzuführen und 4 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) BGBl 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl I 23/2020. 5 siehe Definition gemäß Kapitel 3.1 ÖNORM S 2104. 6Definition ergibt sich aus § 2 Abs 1 Z2 KAKuG, wonach Sonderkrankenanstalten Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke sind. 7 (abgefragt am 24.10.19). 8 (abgefragt am 16.11.19). 9 (abgefragt am 16.11.19). 1
somit die Voraussetzungen für eine höhere Wirtschaftlichkeit in Betrieb und Ausbau der Spitäler zu schaffen.10 Therapeutische Angebote:11 • die Aufnahme und Behandlung forensischer PatientInnen in einer speziellen forensisch-psychiatrischen Station • die Aufnahme von Frauen mit peripartalen psychischen Störungen gemeinsam mit ihrem Baby bis zum Ende des ersten Lebensjahres. • die gemeinsamen Fachbereiche für manuelle Medizin und Schlafmedizin • ein konservativer Fachbereich • einige psychiatrische Nachsorgeambulanzen und Ambulanzen verschiedener Konsiliarfachärzte • das in das LKH Graz II integrierte Beratungszentrum für psychische und soziale Fragen in der Granatengasse mit einer Ambulanz und einer Tagesklinik • mehrere Tageskliniken im Gelände Geschichtlicher Überblick:12 1867: Land Steiermark kaufte Feldhofgründe zur Errichtung der neuen „Landesirrenanstalt am Feldhof“(zählte 311 Betten) 1925: Aus Respekt vor den Patienten erfolgte eine Umbenennung in „Landes-Heil- und Pflegeanstalt für Geisteskranke“. In den 60er Jahren öffnete sich Anstalt für neue Patientengruppen: schädelverletzte Verkehrsopfer, Schlaganfallpatienten, Alkoholiker. 1967: Umbenennung in „ Landesnervenkrankenhaus Graz“ Seit 1999: Bezeichnung „Landesnervenklinik Sigmund Freud“ (kurz LSF Graz) 01.01.2015: kam es zum Zusammenschluss der Spitäler LKH Graz West und dem LSF Graz als Krankenanstaltverbund mit der Bezeichnung „LKH Graz Süd-West“. Am 1.1.2019 wurde dann das LKH Graz Süd-West und das LKH Hörgas-Enzenbach unter einem betriebsorganisatorischen Dach mit der Bezeichnung LKH Graz II zusammengeschlossen. 10 (abgerufen am 24.10.2019). 11 (abgefragt am 24.10.19). 12 (abgefragt am 16.11.19). 2
Als klassische Abfallanfallstelle und auf Grund der Breite des Angebots, eignet sich das LKH Graz II Standort Süd zur Darstellung der wichtigsten Hauptthemen des Abfallwirtschaftsrechtes. 3
ABFALLWIRTSCHAFT IM MEDIZINISCHEN BEREICH 1. RECHTLICHE GRUNDLAGEN In den nächsten Kapiteln sind die wichtigsten europäischen und nationale Rechtsvorschriften - überblicksmäßig- angeführt und näher beschrieben. 1.1 EU-Rechtsvorschriften und anzuwendende völkerrechtliche Vorschriften 1.1.1 RICHTLINIEN Richtlinien sind an die Gesetzgebungsorgane der Mitgliedstaaten gerichtete Rechtsvorschriften, die innerhalb einer vorgegebenen Frist- entweder durch Anpassung bestehender Gesetze oder durch die Schaffung neuer Gesetze- umzusetzen sind.13 Richtlinien geben grundsätzlich nur einen Rahmen vor, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten ihre Regelungen erlassen, sie dienen somit der Rechtsangleichung und nicht der Rechtsvereinheitlichung.14 Zu den wichtigsten RL zählen: • Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmen-Richtlinie), ABl L 2008/312,3 idF ABl L 2017/042,43, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle ABl L 2018/150,109: Das Ziel dieser RL ist es Mindestanforderungen mit dem Umgang von Abfällen innerhalb der europäischen Gemeinschaft zu schaffen. Sie enthält wichtige Bestimmungen wie beispielsweise eine einheitliche Abfallterminologie, Aufzeichnungspflicht, die Entsorgungsverantwortlichkeit jedes MS und die Erstellung von Abfallwirtschaftsplänen. In Österreich ist diese Richtlinie durch das Abfallwirtschaftsgesetz15, kurz AWG 2002, umgesetzt, welches im Kapitel “Nationale Rechtsgrundlagen“ noch näher behandelt wird. • Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der 13 Leidenmühler, Europarecht Die Rechtsordnung der Europäischen Union3 52. 14 Leidenmühler, Europarecht3 52. 15Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002), BGBl I 102/2002, zuletzt idF BGBl I 24/2020. 4
Umweltverschmutzung), ABl L 2010/334,17 idF ABl L 2012/158,25 (Industrieemissions- Richtlinie): Gemäß Art 1 dieser RL ist der Gegenstand die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge industrieller Tätigkeiten. Des Weiteren sieht die RL Vorschriften zur Vermeidung und, falls dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden und zur Abfallvermeidung vor. Dadurch soll ein hohes Schutzniveau für die Umwelt erreicht werden. Die Industrieemissions-RL wurde auch mit dem AWG 2002 umgesetzt. • Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl L 1994/365,10-23 idF ABl L 2018/306,72, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl L 2018/150,141-154: Ziel ist die Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Verpackungs- und der Verpackungsabfallwirtschaft (Art 1). Auch diese Richtlinie wurde mittels dem AWG 2002 umgesetzt, wie es sich aus § 89 AWG 2002 ergibt. • Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG, ABl L 2006/266,1 idF ABl L 2018/150,93: Hauptziel dieser RL ist die Harmonisierung, dh Angleichung, der Rechtsvorschriften der einzelnen EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf Verwertung und Beseitigung von Altbatterien und Altakkumulatoren. • RL 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl L 2000/262,21)16: Gemäß Art 1 dieser RL ist das Ziel der Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, der sie aufgrund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können, einschließlich der Vorbeugung gegen eine solche Gefährdung. 1.1.2 VERORDNUNGEN Verordnungen haben im Gegensatz zur Richtlinien der Europäischen Union unmittelbare Geltung in der mitgliedsstaatlichen Rechtsordnung. Das bedeutet, dass Verordnungen 16umgesetzt in der Steiermark durch die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. September 2001 über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (VbA LuFw) LGBl 55/2001, zuletzt geändert durch LGBL 41/2017. 5
nicht ins nationale Recht umgesetzt werden müssen. Verordnungen sind somit ein Instrument zur vollständigenRechtsvereinheitlichung.17 Adressat können einerseits die Mitgliedstaaten, andererseits auch natürliche und juristische Personen sein, und zwar können diese sowohl berechtigt wie auch verpflichtet werden.18 Darin liegt auch ein großer Unterschied zu den Richtlinien, die natürliche Personen nur berechtigen, aber nie verpflichten. Im Abfallwirtschaftsrecht im medizinischen Bereich sind ua folgende VO von Bedeutung: • Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen (EU-Verbringungsverordnung), ABl L 2006/190,1-98 idF ABl L 2015/277,61, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2002 der Kommission vom 10. November 2015 zur Änderung der Anhänge IC und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen, ABl L 2015/294,1-31: Gegenstand dieser VO ist gemäß Art 1 die Festlegung von Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen, abhängig ua vom Ursprung, Transportweg, Art der verbrachten Abfälle. Sie regelt somit das Recht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr sowie jede andere Form der Verbringung von Abfällen zwischen den Mitgliedstaaten der Union. Die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung unterliegt einem speziellen Notifizierungsverfahren (Anzeigepflicht des Abfallversenders, Zustimmung oder Erhebung von Einwänden des Zielstaates).19 • Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl L 2009/300,1-33 idF ABl L 2014/348,31, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU- Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, ABl L 2019/170,1-114: Gegenstand ist die Festlegung von 17 Leidenmühler, Europarecht3 49. 18 Leidenmühler, Europarecht3 50. 19siehe Hauer, Abfallwirtschaftsrecht, in Hauer/Mayrhofer (Hrsg), Umweltrecht Grundriss für Studium und Praxis2 (2015) 376f. 6
Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte20 und ihre Folgeprodukte21. Diese Verordnung ist va für Forschungszwecke von Bedeutung. 1.1.3 VÖLKERRECHTLICHE VORSCHRIFT Im Rahmen der internationalen Abfallverbringung spielt neben der bereits oben erwähnten EU-Verbringungsverordnung (innerhalb der Europäischen Union) auch folgende völkerrechtliche Vorschrift eine wichtige Rolle: • Das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen), BGBl 229/1993 idF BGBl III 153/201922: Grundsätzlich ist die Ausfuhr von Abfällen aus der Union bzw. die Einfuhr in die Union gemäß der EU-Verbringungsverordnung verboten.23 Dieses Verbot wird jedoch zugunsten der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens (unter anderem die EFTA-Staaten24) durchbrochen, welches ein vergleichbares Notifizierungsverfahren wie die EU-Verbringungsverordnung vorsieht.25 (Exporte von Abfällen ohne schriftlicher Zustimmung des Import- oder des Transitstaates sind untersagt.26) Ziel dieses Übereinkommens ist vor allem die grenzüberschreitende Abfallverbringung zu minimieren, die umweltgerechte Behandlung sicherzustellen sowie die jeweilige nationale Abfallwirtschaft im Hinblick auf Vermeidung von Abfällen zu stärken.27 Das Basler Übereinkommen definiert eigene Abfallkategorien. Welche Abfallkategorien im Bezug für medizinische Abfälle eine Rolle spielen und welche Probleme sich ergeben, wird im Kapitel 2.1 dieser Diplomarbeit noch näher behandelt. 20 Gem Art 3 Z 1 dieser VO sind „tierische Nebenprodukte“: ganze Tierkörper oder Teile von Tieren oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs beziehungsweise andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen. Gem Art 3 Z 2 dieser VO sind „Folgeprodukt“: Produkte, die durch eine(n) oder mehrere Behandlungen, 21 Umwandlungen oder Verarbeitungsschritte aus tierischen Nebenprodukten gewonnen werden. 22 Basel Convention on the Control of Transboundary Movements of Hazardous Wastes and their Disposal. 23 siehe Art 34, 41ff VerbringungsV. 24 dazu gehören: Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz. 25 siehe Hauer, Abfallwirtschaftsrecht, in Hauer/Mayrhofer (Hrsg), Umweltrecht, 379. 26siehe Baier/Moser, das Basler Übereinkommen auf dem Weg zu einem internationalen Abfallregime, RdU 1996, 113. 27 Baier/Moser, RdU 1996, 113. 7
Einen Blick in den aktuellsten Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2020 zeigt auch, dass im Jahr 2018 insgesamt rd. 896.300t an Abfällen grenzüberschreitend aus Österreich und rd. 827.500t nach Österreich verbracht wurden; die wichtigsten Zielländer aus Österreich waren Deutschland (rd. 41% der Gesamtmenge), Italien (rd. 26%), Slowenien (rd. 16%) und die Schweiz (rd. 9%). Die nach Österreich verbrachten Mengen stammen vorwiegend aus Deutschland (rd. 37% der Gesamtmenge), aus der Slowakei (23%), aus Tschechien (rd. 19%) und aus der Schweiz (rd. 13%).28 1.2 Nationale Regelungen Zu den wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften zählen: • Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002), BGBl I 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl I 24/2020 • Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung), BGBl II 570/2003, zuletzt geändert durch BGBl II 498/2008. Durch das BGBL II 409/2020 wurde die neue Abfallverzeichnisverordnung 2020 verlautbart.29 Es kam zur Anpassungen an EU-Recht, Kürzungen und Ergänzungen im Abfallverzeichnis. Die Abfallverzeichnisverordnung 2020 trat mit 01.10.2020 in Kraft, ausgenommen sind jedoch die § 1 Abs 1 bis Abs 3 sowie Anhang 1(Abfallverzeichnis) und Anhang 2 (Zuordnungskriterien zum Abfallverzeichnis) dieser neuen VO, die erst mit 01.01.2022 in Kraft treten.30 Somit bleiben weiterhin § 1 Abs 1 bis Abs 3 sowie die Anlagen 1 und 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl II 570/2003, zuletzt geändert durch BGBl II 498/2008 bis 01.01.2022 in Kraft.31 • Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen (Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle), BGBl II 227/1997, zuletzt geändert durch BGBl II 178/2000: Diese Verordnung wurde teilweise durch die Abfallverzeichnisverordnung materiell derogiert. 28siehe BM für Klimaschutz,Umwelt,Energie,Mobilität, Innovation und Technologie, Bestandsaufnahme Statusbericht 2020, 145f. 29Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung 2020), BGBl II 409/2020. 30 siehe § 13 Abs 2 Abfallverzeichnisverordnung 2020. 31 siehe § 13 Abs 1 Abfallverzeichnisverordnung 2020. 8
Durch die neue Abfallverzeichnisverordnung 2020 ist die Festsetzungsverordnung jedoch außer Kraft gesetzt worden. • Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Nachweispflicht über Abfälle (Abfallnachweisverordnung 2012 – ANV 2012), BGBl II 341/2012: Gemäß §1 ANV 2012 legt diese VO zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen gemäß den §§ 17 bis 19 AWG 2002, Art und Form der Aufzeichnungen, Meldungen und Nachweisführungen fest. • Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Behandlungspflichten von Abfällen (Abfallbehandlungspflichtenverordnung-AbfallBPV), BGBl II 459/2004 idF BGBl II 102/2017: Zweck ist die Festlegung von Mindestanforderungen an die Sammlung, Lagerung und Behandlung von Abfällen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, die Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz und die Sicherstellung der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen.32 • Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Jahresabfallbilanzen (AbfallbilanzV), BGBl II 497/2008 • Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (Verpackungsverordnung 2014), BGBl II 184/2014 Grundsätzlich ist nach der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung gemäß Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG die „Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist“ (sogenannte Bedarfskompetenz), Angelegenheit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung.33 Mit dem AWG 2002 hat der Bundesgesetzgeber verstärkt diese Bedarfsgesetzgebungskompetenz in Anspruch genommen. 32 siehe § 1 der Abfallbehandlungspflichtenverordnung. 33Hauer, Abfallwirtschaftsrecht, in Hauer/Mayrhofer (Hrsg), Umweltrecht Grundriss für Studium und Praxis2 (2015) 339. 9
Das AWG 2002 wurde zur Bereinigung des Anlagenrechtes, zur Erlangung der Rechtssicherheit, zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und wegen des Anpassungsbedarfes an EU-rechtliche Vorgaben erlassen. 34 Somit verbleibt dem Landesgesetzgeber nur noch die Regelungskompetenz im Hinblick auf: 35 → die Siedlungsabfälle → die Organisation der Abfuhr von Siedlungsabfällen → die Anschlusspflicht zur öffentlichen Abfuhr von Siedlungsabfällen → die Gebühren → das Kostenwesen → die Abfallwirtschaftsverbände In der Steiermark wurde deshalb das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz - StAWG 199036 durch das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz 2004 – StAWG 2004)37 ersetzt. Im Vergleich zum StAWG 1990 sind folgende Regelungen, die vor allem zu Kostenminimierung führten, entfallen: 38 • Erstellung von Betriebsplänen • Erstellung eines Rahmenplanes für Industrie- und Gewerbeabfälle • Gesonderte Genehmigungspflicht fortgeschriebener regionaler Abfallwirtschaftspläne (nur noch Anzeigeverfahren) • Anlagengenehmigungen für alle Arten von Abfallbehandlungsanlagen • Legaldefinitionen für Behandlungsanlagen • Maßnahmen- und Beseitigungsaufträge • Aufzeichnungspflicht nach dem StAWG 34siehe ErlRV182 BlgNr XIV. GPStLT, 16 (abgefragt am 16.05.20). 35siehe ErlRV182 BlgNr XIV. GPStLT, 16 (abgefragt am 16.05.20). 36Gesetzes vom 24. November 1987, mit dem die umweltgerechte und wirtschaftliche Vermeidung, Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Abfall geregelt wird (Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz - StAWG), LGBl 5/1991. 37Gesetz vom 6. Juli 2004 über eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft in der Steiermark (Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 – StAWG 2004) LGBl 65/2004, zuletzt geändert durch LGBl 149/2016. 38siehe ErlRV182 BlgNr XIV. GPStLT, 17 (abgefragt am 16.05.20). 10
• Sonderorganisationsregelungen für Abfallwirtschaftsverbände (durch Verweis auf das Gemeindeverbandsorganisationsgesetz) • besondere Maßnahmen zur Abfallvermeidung (zB Kennzeichnungspflicht, Verkehrsbeschränkungen) aufgrund der Bestimmungen im AWG 2002 • Regelungen zur Klärschlammentsorgung • Enteignungsbestimmungen und Verfahren • Verordnungsermächtigungen bezüglich Altstoffbezeichnung, • Verordnungsermächtigungen bezüglich überregionaler Maßnahmen, • Festlegung der Entsorgungsbereiche für Standorte für die thermische Verwertung von Abfällen bzw. von Klärschlamm • Festsetzung eines Ausgleichsbeitrages zur Abgeltung des erhöhten Verbrauches an Deponievolumen • Ve r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g z u r A u s w e i s u n g v o n S t a n d o r t e n f ü r Abfallbehandlungsanlagen 1.3 ÖNORMEN Weitere wichtige Rechtsvorschriften in Zusammenhang mit Abfällen aus dem medizinischen Bereich sind die sogenannten ÖNORMEN: ÖNORMEN sind vom Verein Austrian Standards International - Standardisierung und Innovation (A.S.I., vormals Österreichisches Normungsinstitut) sachverständige Festlegungen, die für sich allein rechtlich nicht verbindlich sind, aber durch ein Gesetz oder einer Verordnung für verbindlich erklärt werden können.39 Für Abfälle aus dem medizinischen Bereich ist vor allem die ÖNORM S 210440 von Bedeutung, die kurz dargestellt wird: Nach Punkt 1 dieser ÖNORM ist das Ziel eine ordnungsgemäße Behandlung von Abfällen aus dem medizinischen Bereich zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen durch Verletzung, Infektion oder Vergiftung und zur Vermeidung einer Umweltgefährdung. Deshalb haben Personen, die mit der Erzeugung und mit dem Umgang , dh Bereitstellung, 39Hauer, Allgemeine Lehren des Umweltverwaltungsrechts, in Hauer/Mayrhofer (Hrsg), Umweltrecht Grundriss für Studium und Praxis2 (2015) 111. 40Austrian Standards International, ÖNORM S 2104 Abfälle aus dem medizinischen Bereich, Ausgabe 01.04.2020. 11
Sammlung, Transport, Zwischenlagerung, Verwertung und Entsorgung, von Abfällen aus dem medizinischen Bereich befasst sind, diese ÖNORM anzuwenden. 12
2. ORGANISATION In Betrieben, in denen Abfälle anfallen, haben Abfallerzeuger41 und Abfallbesitzer42 besondere Pflichten zu erfüllen, von denen die Wichtigsten in den nächsten Kapiteln näher dargestellt werden. Im LKH Graz II Standort Süd gibt es zahlreiche Berufsgruppen: von der Verwaltung, Pflege bis zum Reinigungsdienst, Küche, Technik, Werkstatt etc. Überall wo viele Berufsgruppe sind, gibt es natürlich auch viel Abfall. Jeder angefallener Abfall eines Betriebes und somit auch in medizinischen Einrichtungen wie dem LKH Graz II Standort Süd muss einer bestimmten Abfallkategorie zugeordnet werden. Sämtliche Pflichten, die bei der Entstehung, der Sammlung, der Zwischenlagerung, dem Transport und schließlich der Behandlung zu berücksichtigen sind, hängt nämlich davon ab, um welche Art von Abfallkategorie es sich handelt. 2.1 Abfallkategorien Die Abfallzuordnung in Österreich ist jedoch komplexer als auf den ersten Blick zu vermuten ist:43 Mit der RL 75/442/EWG (nunmehr EU-AbfallRL44) wurden die Idee eines einheitlichen europäischen Abfallkataloges für die Zuordnung und Klassifizierung von Abfällen (Europäisches Abfallverzeichnis/Europäischer Abfallkatalog/EAK) geschaffen, welcher in den Mitgliedstaaten umzusetzen war. Mit der Erlassung der Abfallverzeichnisverordnung (AVV)45 und der ÖNORM S 2100 sollte dies umgesetzt werden. In der Stammfassung der AVV war normiert, dass bis zum 31.12.2004 weiterhin die Zuordnung eines Abfalles zu der 5-stelligen Schlüsselnummer nach dem Abfallkatalog der 41iSd § 2 Abs 6 Z 2 AWG 2002 ist Abfallerzeuger jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger) oder jede Person, die Vorverhandlungen, Mischungen oder andere Arten der Behandlung vornehmen können, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken. 42gem § 2 Abs 6 Z 1 AWG 2002 versteht man unter Abfallbesitzer einen Abfallerzeuger oder jede Person, die Abfälle innehat. 43siehe Eisenberger, Die Abfallzuordnung in Österreich - ein Buch mit sieben Siegeln?, RdU 2012/85,137 (138). 44RL 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 ber Abf lle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl L 2008/312,3. 45Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung) BGBl II 570/2003 idF BGBl II 409/2020. 13 ü ä
ÖNORM S 2100 und den Zuordnungskriterien der Anlage 5 AVV zu erfolgen hat und erst ab dem 01.01.2005 die Anlagen 1 und 2 der AVV mit den Abfallcodes des EAK zur Anwendung kommen sollten. Das Europäische Abfallverzeichnis gemäß Anlage 2 AVV enthält alle gefährlichen und nicht gefährlichen Abfallarten, wobei Abfälle, die als gefährlich gelten, mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind. Die Abfälle werden einem sechsstelligen Abfallcode zugeordnet. Da das EAK vorwiegend herkunftsbezogen aufgebaut ist, ergibt sich für medizinische Abfälle folgende Einteilung: 1) Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen (Anlage 2 Punkt 18 01); dazu zählen: > spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) 18 01 01 > Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 180103) 18 01 02 > *Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden 18 01 03 > Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (zB Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) 18 01 04 > * Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 18 01 06 > Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen 18 01 07 > * zytotoxische und zytostatische Arzneimittel 18 01 08 > Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen 18 01 09 > * Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin 18 01 10 2) Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren (Anlage 2 Punkt 18 02). Diese Abfälle werden aber in dieser Diplomarbeit nicht näher behandelt. Auf Grund der Entscheidung des EuGH aus dem Jahre 200446, in dem die Unionsrechtskonformität des bisherigen österreichischen Systems der Nomenklatur und Klassifizierung von Abfällen (dh Anlage 5 AVV iVm ÖNORM S 2100) bestätigt wurde und mit der unter BGBL II 498/2008 verlautbarten Änderung der Abfallverzeichnisverordnung ist allerdings der Umstieg auf das Europäische Abfallverzeichnis entfallen und für die 46 siehe EuGH 29. 04. 2004, C-194/01 (Kommission gegen Österreich). 14
Zuordnung des Abfallverzeichnisses (auf Bundesebene) ist demnach Anlage 5 der AVV iVm der ÖNORM S 2100 verbindlich.47 Die Zuordnung erfolgt weiterhin nach dem Schlüsselnummersystem der ÖNORM S 2100.48 Der zuständige BM (idF BMK) hat dieses „Abfallverzeichnis“ am EDM-Portal49 zu veröffentlichen. Eine Ausnahme sieht § 5 AVV iVm Anlage 5 zur AVV vor, nämlich dass die Abfallarten gemäß Anlage 2 AVV dann zur Anwendung kommen, wenn dies im AWG 2002 oder in einer V zum AWG 2002 vorgesehen ist. Wie bereits im Kapitel 1.2 dargestellt, ist die Kompetenz im Abfallwirtschaftsrecht zwischen Bund und Länder in Österreich aufgeteilt. Bei der Abfallzuordnung kann es also durchaus kommen, dass nicht der Anlage 5 AVV iVm der ÖNORM S 2100 verbindlich ist, sondern die Nomenklatur und die Zuordnungsregeln des Europäischen Abfallverzeichnisses, sprich Anlage 2 iVm Anlage 1 AVV.50 Bei grenzüberschreitender Abfallverbringung kommt eine weitere Abfallzuordnung zum Tragen, nämlich die gemäß der EU-Verbringungsverordnung bzw. des Basler Übereinkommens: Die EU-Verbringungsverordnung basiert auf einen Zweilistensystem für die Klassifikation von Abfällen (Grüne und Gelbe Abfallliste). Abfälle aus der „Grünen Abfallliste“ (Anhang III der EU-Verbringungsverordnung), die zur Verwertung innerhalb der Union verbracht werden, unterliegen keiner Notifizierungspflicht und keiner Bewilligung, jedoch sind gewisse Unterlagen gem Art 18 EU- Verbringungsverordnung mitzuführen.51 47 Eisenberger, RdU 2012/85,137 (138). 48 Eisenberger, RdU 2012/85,137 (138). 49 (abgefragt am 02.06.20). 50siehe VfGH 20.09.2011, A 5/10 JUS Vf/4584=ZfVB 2012/555/605=RdU 2012/85,137 (Eisenberger)= VfSlg 19470, in dem er entschieden hat, dass Tiroler Siedlungsabfälle nicht nach Anlage 5 der Abfallverzeichnis-V iVm ÖNORM S 2100 zuzuordnen ist, sondern die Zuordnungskriterien und die Nomenklatur des Europäischen Abfallverzeichnisses (Verweisungskette Tiroler AWG zu § 2 Abs 4 AWG 2002 auf das Europäische Abfallverzeichnis). 51BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Handbuch zu Kapitel 8.2 Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011, 3 ( Pdf Datei) < https://www.bmlrt.gv.at/umwelt/abfall-ressourcen/ bundes-abfallwirtschaftsplan/bawp2011.html> (abgerufen am 05.09.2020). 15
Abfälle der Grünen Liste, die zur Beseitigung bestimmt sind, Abfälle der Gelben Abfallliste sowie nicht gelistete Abfälle unterliegen immer einer Notifizierungs- und Bewilligungspflicht.52 Die „Gelbe Abfallliste“ ist in Anhang IV normiert, welcher wiederum auf Anlage VIII des Basler Übereinkommens verweist. Für klinische Abfälle ist die Abfallzuordnung A4010 (Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln und A4020 („Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, dh Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher oder ähnlichen Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Anlagen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsarbeiten anfallen“) Die Gefahrenmerkmale werden im Basler Übereinkommen53 hauptsächlich durch die UN- Einstufungskriterien für den Transport gefährlicher Abfälle definiert (dies wird im Kapitel 2.2.4 noch näher behandelt), hingegen basieren die EU-Gefahrenmerkmale auf chemikalienrechtlichen Einstufungen, die innerhalb der Mitgliedstaaten variieren können. Wie schon Oben bereits erwähnt wird zur Klassifizierung der medizinischen Abfälle die ÖNORM S 2104 herangezogen. Abfälle aus dem medizinischen Bereich werden in unterschiedliche Gruppen unterteilt und der entsprechenden Schlüsselnummer zugeordnet und Abfälle mit einem g/gn sind als gefährliche Abfälle einzustufen:54 Dies ergibt folgende Einteilung: 1. Abfälle, die weder innerhalb noch außerhalb des medizinischen Bereiches eine Gefahr darstellen: Dazu zählen Siedlungsabfälle, Abfälle aus Krankenhäusern, sofern diese in der Zusammensetzung mit gemischten Siedlungsabfällen aus Haushalten und haushaltsähnlichen Betrieben vergleichbar sind, Sperrmüll, Biogene Abfälle, Altstoffe (zB Verpackungen aus Kunststoff, Glas, Papier, Metall, Karton) 2. Abfälle, die nur innerhalb des medizinischen Bereiches eine Infektions- oder Verletzungsgefahr darstellen können, jedoch nicht wie gefährliche Abfälle entsorgt werden müssen Diese werden wiederum unterteilt in: 52 Piska, Illegale Verbringung bei unklarer Abfalleigenschaft-aktuelle Probleme, ZTR 2019, 1 (3). 53 siehe Anlage III des Basler Übereinkommens. 54 siehe Punkt 4 ff der ÖNORM S 2104. 16
A) Abfälle OHNE Verletzungsgefahr (SN 97104) Beispiele sind: Verbände, Tupfer, Windeln, Einmalwäsche, Tampons, Einmalartikel (Tupfer, Handschuhe, Einmalspritzen ohne Kanülen, Katheter, Infusionsgeräte ohne Dorn) restentleerte Infusion- und Harnbeutel, Schürzen Ohne Dorn BILD 1:VERBÄNDE, TUPFER, BILD 2 INFUSIONSGERÄT EINMALSPRITZEN B) Abfälle MIT Verletzungsgefahr (SN 97105) Dazu zählen Kanülen und sämtliche verletzungsgefährdende scharfe und spitze Gegenstände wie zB Lanzetten, Skalpellklingen, Ampullenreste, Nadeln, Dorne, Stitch- Cutter BILD 3: STITCH-CUTTER BILD 4: LANZETTEN BILD 5: KANÜLEN 17
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