Merkblatt Ehename/Lebenspartnerschaftsname - Deutsche ...
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Merkblatt Ehename/Lebenspartnerschaftsname Vor Ausstellung eines deutschen Reisedokumentes muss immer geprüft werden, wie Sie nach deutschem Recht heißen. Für die Namensführung von deutschen Staatsangehörigen ist grundsätzlich das deutsche Recht anzuwenden. Niederländisches Namensrecht Das niederländische Ehenamensrecht unterscheidet sich grundlegend vom deutschen Namensrecht. In den Niederlanden ist die Führung eines gemeinsamen Ehenamens, wie er im deutschen Recht existiert, nicht vorgesehen. Ehegatten behalten nach der Eheschließung ihren Namen. Wahlmöglichkeiten gibt es keine. Die gleiche Regelung gilt für eingetragene Lebenspartner. Gewohnheitsrechtlich ist es jedoch in den Niederlanden möglich, den Familiennamen des Ehegatten/Partners als „Gebrauchsnamen“ zu führen (entweder ausschließlich oder in der Form, dass dieser dem eigenen Familiennamen voran- oder nachgestellt wird). Offiziell werden die Personen jedoch weiter unter dem Geburtsnamen und dem Zusatz „echtgeno(o)t(e) van ....“ geführt. Ehenamenserklärung bzw. Erklärung zur Führung eines Lebenspartnerschaftsnamen nach deutschem Recht und deren Rechtsfolgen Es besteht die Möglichkeit, eine ausdrückliche Erklärung über die Führung eines gemeinsamen Familiennamens (Ehename) abzugeben. Diese Erklärung kann jederzeit nachgeholt werden, wenn z.B. die Ehe vor einem niederländischen Standesbeamten geschlossen und noch keine Namenserklärung abgegeben wurde. Zum Ehenamen kann entweder der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung geführte Name des Mannes oder der Frau bestimmt werden. Ein aus beiden Namen gebildeter Doppelname für beide Ehegatten ist nicht möglich. Der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen wird, kann seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Namenserklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Besteht der Name aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Anfügung oder Voranstellung des Geburtsnamens oder des zur Zeit der Namenserklärung geführten Namens kann später über eine weitere Namenserklärung widerrufen werden. Die gleichen Wahlmöglichkeiten haben Partner gleichen Geschlechts, die eine Eingetragene Lebenspartnerschaft begründet oder eine Ehe geschlossen haben. Gemeinsame Kinder, die nach der Erklärung geboren werden oder zum Zeitpunkt der Erklärung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten automatisch den Ehenamen als Geburtsnamen. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr zu jenem Zeitpunkt bereits vollendet und führt es nach deutschem Recht bereits einen Geburtsnamen, muss eine Anschlusserklärung abgegeben werden. Ab dem 14. Lebensjahr muss das Kind diese Erklärung selbst abgeben.
Eine solche Namenserklärung ist rechtlich bindend. Auch bei Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten behält der andere Ehegatte den gemeinsamen Ehenamen so lange, bis er eine erneute Erklärung über die Namensführung abgibt. Er kann seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, wieder annehmen oder den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Durch eine Ehenamenserklärung ändert sich ggf. Ihr Familienname, so dass die Neuausstellung eines Reisepasses erforderlich wäre. Beachten Sie hinsichtlich der Beantragung desselbigen bitte das zugehörige Merkblatt. Rechtswahlmöglichkeiten Ehegatten können ihren künftig zu führenden Namen nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, wählen. Dadurch können sich weitere Optionen ergeben. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die jeweilige Auslandsvertretung des betreffenden Landes. Zuständigkeit Erklärung zur Namensführung Für die Erklärungen über die Namensführung ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist. Ist die Eheschließung nicht in einem deutschen Eheregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Generalkonsulat bereitet eine entsprechende Namenserklärung für Sie vor und leitet diese an das zuständige Standesamt weiter. Sollte keine beglaubigte Unterschrift vom Standesamt verlangt werden, kann der Antrag ggf. auch direkt dort eingereicht werden. Ein Pass oder Personalausweis wird ungültig, wenn sich der Name ändert. Bitte beantragen Sie in solchen Fällen im Generalkonsulat auch gleich einen neuen Pass/Personalausweis auf den neuen Familiennamen (siehe Merkblatt Passantrag). Die Namenserklärung wird mit Zugang beim Standesamt in Deutschland wirksam. Erst nachdem sie wirksam geworden ist, kann das Generalkonsulat einen neuen Reisepass ausstellen. Vorgehen für Namenserklärung Ehenamen/Lebenspartnerschaftsname 1. Bitte übersenden Sie zunächst per Post (nicht per E-Mail) einfache Kopien der nachstehend aufgeführten Dokumente, damit die Namenserklärung vorbereitet werden kann: Heiratsurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde (falls es keine deutsche Urkunde ist, in internationaler Form oder mit Apostille oder Legalisation verbunden mit einer von einem vereidigten Übersetzer erstellten deutschen Übersetzung). Reisepässe oder Personalausweise beider Ehegatten bzw. Lebenspartner (Führerscheine sind nicht ausreichend). Geburtsurkunden beider Ehegatten bzw. Lebenspartner (die Geburtsurkunde des Ehegatten, dessen Familienname zum Ehenamen gewählt werden soll, sollte, falls es keine deutsche Urkunde ist, in internationaler Form oder mit Apostille oder Legalisation verbunden mit einer von einem vereidigten Übersetzer erstellten deutschen Übersetzung vorgelegt werden). deutsche Einbürgerungsurkunde, wenn Sie in Deutschland eingebürgert wurden
Abmeldebestätigung aus Deutschland, falls Sie dort abgemeldet sind Falls Sie oder Ihr Ehepartner neben der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen und Sie Ihren Ehenamen nach diesem Recht führen möchten: Reisepass/ Personalausweis/ Identitäts-karte oder amtliche Bescheinigung des betreffenden Staats, aus dem der in diesem Land geführte oder gewünschte Name nach Eheschließung hervorgeht. Falls in Ihrer Geburtsurkunde ein anderer Name als in Ihrem Reisepass steht: Dokument, aus dem sich diese Änderung ergibt (Namensbescheinigung) falls Sie schon einmal verheiratet waren bzw. in einer registrierten Lebenspartnerschaft gelebt haben: Nachweis über die Auflösung der Ehe (Sterbeurkunde des Ehepartners oder deutsches Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk; falls Sie in einem anderen EU-Staat - außer Dänemark – geschieden wurden, muss kein förmliches Anerkennungsverfahren durchgeführt werden, wenn das Verfahren nach dem 1.3.2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde; in diesem Fall muss als Nachweis der Auflösung der Ehe eine Bescheinigung gem. Art. 39 EuEheVO vorgelegt werden; diese erhalten sie von dem Gericht, das die Ehe geschieden hat) falls innerhalb der Ehe gemeinsame Kinder geboren wurden: Geburtsurkunde/n (falls es keine deutsche Urkunde ist, in internationaler Form oder mit Apostille oder Legalisation verbunden mit einer von einem vereidigten Übersetzer erstellten deutschen Übersetzung). falls gemeinsame Kinder vor der Eheschließung geboren wurden: Geburtsurkunde des Kindes und Nachweis der Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Mutter bzw. der Mutterschaftsanerkennung mit Zustimmung der anderen Mutter - bei Geburt des Kindes in den Niederlanden die internationale Geburtsurkunde sowie niederländische Geburtsurkunde mit dem Folgeblatt der Vaterschafts- bzw. Mutterschaftsanerkennung („geboorteakte met latere vermelding van de erkenning“) oder Urkunde über die vorgeburtliche Anerkennung mit Angabe, dass die (andere) Mutter zugestimmt hat. wenn Sie zeitgleich ein Ausweisdokument beantragen wollen: vollständig ausgefülltes Passantragsformular Passfoto (Original und biometrisches Passfoto bringen Sie zum Termin mit) vervollständigtes Anschreiben an das Generalkonsulat (siehe Beiblatt Seite 5) mit Angabe Ihrer Erreichbarkeit (Telefon/ E-Mail/ Anschrift) Bitte die Kopien weder heften noch klammern. Das zuständige deutsche Standesamt entscheidet, ob Urkunden oder Übersetzungen in englischer oder anderer Sprache akzeptiert werden können. 2. Nach Durchsicht der Unterlagen und Prüfung auf Vollständigkeit werden Sie zwecks Nachreichung fehlender Unterlagen bzw. Terminvereinbarung telefonisch oder per E- Mail kontaktiert. 3. Alle Dokumente, die Sie vorab in Kopie eingereicht haben, müssen Sie zum vereinbarten Termin im Original mitbringen. Einfache Kopien können nicht anerkannt werden. Fremdsprachige Urkunden legen Sie entweder in internationaler Form vor oder lassen Sie von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzen. Die Originale erhalten Sie nach Prüfung sofort zurück.
4. Die Namenserklärung muss grundsätzlich von beiden Ehepartnern persönlich im Generalkonsulat Amsterdam abgegeben werden Termin Sie erhalten einen Termin für die Namenserklärung nach Übersendung und Prüfung der Unterlagen. Es ist nicht möglich, einen Termin für eine Namenserklärung online zu buchen. Gebühren Die Gebühren für die Namenserklärung betragen 35 Euro. Sie sind in bar zu entrichten. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Standesamt können Sie ggf. die Namenserklärung auch persönlich beim zuständigen Standesamt Ihres letzten deutschen Wohnsitzes abgeben. In diesem Fall entfallen die Gebühren für die Beglaubigungen der Unterschriften und Kopien im Generalkonsulat. Die Höhe der Passgebühren entnehmen Sie bitte den Merkblättern der Passstelle. Die deutschen Standesämter erheben separat Gebühren für die Ausstellung der Namensbescheinigungen, sie betragen in der Regel ca. 12 € pro Namensbescheinigung. Reisepass-/Personalausweisantrag Im Rahmen des Termins für die Namenserklärung können Sie zudem ein Ausweisdokument auf den erklärten Namen beantragen. Hierfür bringen Sie bitte pro Person und pro Antrag jeweils ein vollständig ausgefülltes Antragsformular und ein biometrisches Passfoto mit. Detaillierte Informationen zur Passbeantragung finden Sie unter https://niederlande.diplo.de/nl-de/service/-/1502176. Was passiert nach der Abgabe der Namenserklärung? Die Namenserklärung sowie die beglaubigten Unterlagen sind an das zuständige deutsche Standesamt weiterzuleiten, welches den Eingang der Namenserklärung und deren Wirksamkeit dem Generalkonsulat gegenüber schriftlich bestätigt. Erst danach kann das Generalkonsulat die von Ihnen beantragten Ausweise/Reisepässe an die Bundesdruckerei in Berlin weiterleiten bzw. einen vorläufigen Reisepass ausstellen. Kontakt Mail: RK-10(at)amst.diplo.de Telefon: (0031 20) 574 77 00 (Zentrale) Haftungsausschluss: Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen des Generalkonsulats zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Stand: Juli 2021
Termin Namenserklärung Ehename An das Generalkonsulat Amsterdam Honthorststraat 36-38 1071 DG Amsterdam Ich/wir benötige/n einen Termin für o Namenserklärung nach Heirat/Scheidung auf den Nachnamen: _______ o Antrag auf weitere deutsche Pässe für Ehefrau/Ehemann und/oder Kind/er (Anzahl der Personen: ______) Termine bitte möglichst vormittags in diesem Zeitraum: _______________ Aktuelle Anschrift in den Niederlanden – bitte in Druckbuchstaben: ______________________________________________________ (Vor- und Familienname) ______________________________________________________ (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) ______________________________________________________ (Telefon) (E-Mail) derzeitige oder letzte melderechtliche Anschrift in Deutschland des Ehemannes: ____________________________________________________________________________ (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) derzeitige oder letzte melderechtliche Anschrift in Deutschland der Ehefrau: ____________________________________________________________________________ (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) Bitte beantworten Sie folgende Fragen, sofern zutreffend: 1.) Haben Sie weitere gemeinsame Kinder in dieser Ehe? Ja Nein wenn Ja, bitte Name, Geburtsdatum, -ort des ersten gemeinsamen Kindes: _____________________________________________________________ 2.) Ist die Ehefrau vorverheiratet/geschieden? Ja Nein ___________________, den _______________________ ______________________________________________ (Unterschrift/en)
Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Das Auswärtige Amt verwendet bei der Bearbeitung Ihres Antrags Ihre personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Um Sie über die Datenverarbeitung aufzuklären und unserer Informationspflicht gemäß Art. 13 DS-GVO nachzukommen, informieren wir Sie wie folgt: 1. Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gemäß Artikel 4 Nr. 7 DS-GVO: Auswärtiges Amt Werderscher Markt 1 10117 Berlin Telefon: 030 18-17-0 Bürgerservice: 030 18-17-2000 Telefax: 030 18-17-3402 Website: www.auswaertiges-amt.de Kontaktformular: https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/buergerservice-faq-kontakt/kontaktformular-node 2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Auswärtigen Amts: Datenschutzbeauftragter des Auswärtigen Amts Werderscher Markt 1 10117 Berlin Tel.: 030 18-17-7099 Fax: 030 18-17-5 7099 Kontaktformular: https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/datenschutz/kontakt-datenschutz 3. Im Ausland können Sie sich auch an die Datenschutz-Ansprechperson Ihrer Auslandsvertretung wenden. Sie erreichen die Datenschutz-Ansprechperson unter: Datenschutz-Ansprechperson Deutsche Botschaft Den Haag, Groot Hertoginnelaan 18-20, 2517 EG Den Haag Kontakt: Kontaktformular oder dsb-1@denh.diplo.de 4. Ihre personenbezogenen Daten werden zur weiteren Bearbeitung Ihres staatsangehörigkeits-/namens-/personenstandsrechtlichen Antrags an das Bundes-verwaltungsamt/an das zuständige Standesamt weitergeleitet. Die Auslandsvertretung verarbeitet Ihre Daten zur Identitätsfeststellung der antragstellenden Person, zur Prüfung Ihres Antrags auf Vollständigkeit und zur Beglaubigung von Kopien und Ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist § 31 StAG /§§ 2, 8, 10 KonsG. 5. Ihre personenbezogenen Daten werden gemäß Registraturanweisung für die Auslandsvertretungen max. fünf Jahre gespeichert; nach positiver Bescheidung Ihres Antrags werden Ihre Daten sofort vernichtet. 6. Sie haben als betroffene Person grundsätzlich folgende Rechte: - Recht auf Auskunft (Artikel 15 DS-GVO), - Recht auf Berichtigung (Artikel 16 DS-GVO), - Recht auf Löschung (Artikel 17 DS-GVO), - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DS-GVO) - Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20 DS-GVO), - Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung (Artikel 21 DS-GVO). 7. Sie haben zudem das Recht, sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu beschweren. Die für das Auswärtige Amt zuständige Aufsichtsbehörde ist: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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