Merkblatt Ehename/Lebenspartnerschaftsname - Deutsche ...

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Merkblatt Ehename/Lebenspartnerschaftsname
Vor Ausstellung eines deutschen Reisedokumentes muss immer geprüft werden, wie Sie
nach deutschem Recht heißen. Für die Namensführung von deutschen Staatsangehörigen
ist grundsätzlich das deutsche Recht anzuwenden.

Niederländisches Namensrecht
   

Das niederländische Ehenamensrecht unterscheidet sich grundlegend vom deutschen
Namensrecht. In den Niederlanden ist die Führung eines gemeinsamen Ehenamens, wie er
im deutschen Recht existiert, nicht vorgesehen. Ehegatten behalten nach der
Eheschließung ihren Namen. Wahlmöglichkeiten gibt es keine. Die gleiche Regelung gilt für
eingetragene Lebenspartner.
Gewohnheitsrechtlich ist es jedoch in den Niederlanden möglich, den Familiennamen des
Ehegatten/Partners als „Gebrauchsnamen“ zu führen (entweder ausschließlich oder in der
Form, dass dieser dem eigenen Familiennamen voran- oder nachgestellt wird). Offiziell
werden die Personen jedoch weiter unter dem Geburtsnamen und dem Zusatz
„echtgeno(o)t(e) van ....“ geführt.

Ehenamenserklärung bzw. Erklärung zur Führung eines Lebenspartnerschaftsnamen
nach deutschem Recht und deren Rechtsfolgen

Es besteht die Möglichkeit, eine ausdrückliche Erklärung über die Führung eines
gemeinsamen Familiennamens (Ehename) abzugeben. Diese Erklärung kann jederzeit
nachgeholt werden, wenn z.B. die Ehe vor einem niederländischen Standesbeamten
geschlossen und noch keine Namenserklärung abgegeben wurde. Zum Ehenamen kann
entweder der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung geführte Name des Mannes oder
der Frau bestimmt werden. Ein aus beiden Namen gebildeter Doppelname für beide
Ehegatten ist nicht möglich. Der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen wird, kann
seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Namenserklärung geführten Namen
voranstellen oder anfügen. Besteht der Name aus mehreren Namen, so kann nur einer
dieser Namen hinzugefügt werden.
Die Anfügung oder Voranstellung des Geburtsnamens oder des zur Zeit der
Namenserklärung geführten Namens kann später über eine weitere Namenserklärung
widerrufen werden.
Die gleichen Wahlmöglichkeiten haben Partner          gleichen Geschlechts, die eine
Eingetragene Lebenspartnerschaft begründet oder eine Ehe geschlossen haben.
Gemeinsame Kinder, die nach der Erklärung geboren werden oder zum Zeitpunkt der
Erklärung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten automatisch den
Ehenamen als Geburtsnamen. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr zu jenem Zeitpunkt
bereits vollendet und führt es nach deutschem Recht bereits einen Geburtsnamen, muss
eine Anschlusserklärung abgegeben werden. Ab dem 14. Lebensjahr muss das Kind diese
Erklärung selbst abgeben.
Eine solche Namenserklärung ist rechtlich bindend. Auch bei Auflösung der Ehe durch
Scheidung oder Tod eines Ehegatten behält der andere Ehegatte den gemeinsamen
Ehenamen so lange, bis er eine erneute Erklärung über die Namensführung abgibt. Er kann
seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens
geführt hat, wieder annehmen oder den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung
des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.
Durch eine Ehenamenserklärung ändert sich ggf. Ihr Familienname, so dass die
Neuausstellung eines Reisepasses erforderlich wäre. Beachten Sie hinsichtlich der
Beantragung desselbigen bitte das zugehörige Merkblatt.

Rechtswahlmöglichkeiten

Ehegatten können ihren künftig zu führenden Namen nach dem Recht eines Staates, dem
einer der Ehegatten angehört, wählen. Dadurch können sich weitere Optionen ergeben. Für
weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die jeweilige Auslandsvertretung des
betreffenden Landes.

Zuständigkeit Erklärung zur Namensführung

Für die Erklärungen über die Namensführung ist das Standesamt zuständig, das das
Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist. Ist die Eheschließung nicht in
einem deutschen Eheregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen
Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das
Standesamt I in Berlin zuständig.
Das Generalkonsulat bereitet eine entsprechende Namenserklärung für Sie vor und
leitet diese an das zuständige Standesamt weiter. Sollte keine beglaubigte
Unterschrift vom Standesamt verlangt werden, kann der Antrag ggf. auch direkt dort
eingereicht werden.
Ein Pass oder Personalausweis wird ungültig, wenn sich der Name ändert. Bitte beantragen
Sie in solchen Fällen im Generalkonsulat auch gleich einen neuen Pass/Personalausweis
auf den neuen Familiennamen (siehe Merkblatt Passantrag). Die Namenserklärung wird mit
Zugang beim Standesamt in Deutschland wirksam. Erst nachdem sie wirksam geworden ist,
kann das Generalkonsulat einen neuen Reisepass ausstellen.

Vorgehen für Namenserklärung Ehenamen/Lebenspartnerschaftsname

1. Bitte übersenden Sie zunächst per Post (nicht per E-Mail) einfache Kopien der
   nachstehend aufgeführten Dokumente, damit die Namenserklärung vorbereitet werden
   kann:

      Heiratsurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde (falls es keine deutsche
       Urkunde ist, in internationaler Form oder mit Apostille oder Legalisation verbunden
       mit einer von einem vereidigten Übersetzer erstellten deutschen Übersetzung).

      Reisepässe oder Personalausweise beider Ehegatten bzw. Lebenspartner
       (Führerscheine sind nicht ausreichend).

      Geburtsurkunden beider Ehegatten bzw. Lebenspartner (die Geburtsurkunde des
       Ehegatten, dessen Familienname zum Ehenamen gewählt werden soll, sollte, falls es
       keine deutsche Urkunde ist, in internationaler Form oder mit Apostille oder
       Legalisation verbunden mit einer von einem vereidigten Übersetzer erstellten
       deutschen Übersetzung vorgelegt werden).

      deutsche Einbürgerungsurkunde, wenn Sie in Deutschland eingebürgert wurden
   Abmeldebestätigung aus Deutschland, falls Sie dort abgemeldet sind

      Falls Sie oder Ihr Ehepartner neben der deutschen eine weitere
       Staatsangehörigkeit besitzen und Sie Ihren Ehenamen nach diesem Recht führen
       möchten: Reisepass/ Personalausweis/ Identitäts-karte oder amtliche Bescheinigung
       des betreffenden Staats, aus dem der in diesem Land geführte oder gewünschte
       Name nach Eheschließung hervorgeht.

      Falls in Ihrer Geburtsurkunde ein anderer Name als in Ihrem Reisepass steht:
       Dokument, aus dem sich diese Änderung ergibt (Namensbescheinigung)

      falls Sie schon einmal verheiratet waren bzw. in einer registrierten
       Lebenspartnerschaft gelebt haben: Nachweis über die Auflösung der Ehe
       (Sterbeurkunde des Ehepartners oder deutsches Scheidungsurteil mit
       Rechtskraftvermerk; falls Sie in einem anderen EU-Staat - außer Dänemark –
       geschieden wurden, muss kein förmliches Anerkennungsverfahren durchgeführt
       werden, wenn das Verfahren nach dem 1.3.2001 bzw. nach dem zu einem späteren
       Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde; in diesem Fall muss
       als Nachweis der Auflösung der Ehe eine Bescheinigung gem. Art. 39 EuEheVO
       vorgelegt werden; diese erhalten sie von dem Gericht, das die Ehe geschieden hat)

      falls innerhalb der Ehe gemeinsame Kinder geboren wurden: Geburtsurkunde/n
       (falls es keine deutsche Urkunde ist, in internationaler Form oder mit Apostille oder
       Legalisation verbunden mit einer von einem vereidigten Übersetzer erstellten
       deutschen Übersetzung).

      falls gemeinsame Kinder vor der Eheschließung geboren wurden:
       Geburtsurkunde des Kindes und Nachweis der Vaterschaftsanerkennung mit
       Zustimmung der Mutter bzw. der Mutterschaftsanerkennung mit Zustimmung
       der anderen Mutter - bei Geburt des Kindes in den Niederlanden die internationale
       Geburtsurkunde sowie niederländische Geburtsurkunde mit dem Folgeblatt der
       Vaterschafts- bzw. Mutterschaftsanerkennung („geboorteakte met latere vermelding
       van de erkenning“) oder Urkunde über die vorgeburtliche Anerkennung mit Angabe,
       dass die (andere) Mutter zugestimmt hat.

      wenn Sie zeitgleich ein Ausweisdokument beantragen wollen: vollständig ausgefülltes
       Passantragsformular Passfoto (Original und biometrisches Passfoto bringen Sie
       zum Termin mit)

      vervollständigtes Anschreiben an das Generalkonsulat (siehe Beiblatt Seite 5) mit
       Angabe Ihrer Erreichbarkeit (Telefon/ E-Mail/ Anschrift)

   Bitte die Kopien weder heften noch klammern. Das zuständige deutsche
   Standesamt entscheidet, ob Urkunden oder Übersetzungen in englischer oder
   anderer Sprache akzeptiert werden können.

2. Nach Durchsicht der Unterlagen und Prüfung auf Vollständigkeit werden Sie zwecks
   Nachreichung fehlender Unterlagen bzw. Terminvereinbarung telefonisch oder per E-
   Mail kontaktiert.

3. Alle Dokumente, die Sie vorab in Kopie eingereicht haben, müssen Sie zum vereinbarten
   Termin im Original mitbringen. Einfache Kopien können nicht anerkannt werden.
   Fremdsprachige Urkunden legen Sie entweder in internationaler Form vor oder lassen
   Sie von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzen. Die Originale erhalten
   Sie nach Prüfung sofort zurück.
4. Die Namenserklärung muss grundsätzlich von beiden Ehepartnern persönlich im
   Generalkonsulat Amsterdam abgegeben werden

Termin
Sie erhalten einen Termin für die Namenserklärung nach Übersendung und Prüfung der
Unterlagen. Es ist nicht möglich, einen Termin für eine Namenserklärung online zu buchen.

Gebühren
Die Gebühren für die Namenserklärung betragen 35 Euro. Sie sind in bar zu entrichten.
Nach Rücksprache mit dem zuständigen Standesamt können Sie ggf. die Namenserklärung
auch persönlich beim zuständigen Standesamt Ihres letzten deutschen Wohnsitzes
abgeben. In diesem Fall entfallen die Gebühren für die Beglaubigungen der Unterschriften
und Kopien im Generalkonsulat.

Die Höhe der Passgebühren entnehmen Sie bitte den Merkblättern der Passstelle.
Die deutschen Standesämter erheben separat Gebühren für die Ausstellung der
Namensbescheinigungen, sie betragen in der Regel ca. 12 € pro Namensbescheinigung.

Reisepass-/Personalausweisantrag
Im Rahmen des Termins für die Namenserklärung können Sie zudem ein Ausweisdokument
auf den erklärten Namen beantragen. Hierfür bringen Sie bitte pro Person und pro Antrag
jeweils ein vollständig ausgefülltes Antragsformular und ein biometrisches Passfoto mit.
Detaillierte     Informationen       zur      Passbeantragung   finden     Sie     unter
https://niederlande.diplo.de/nl-de/service/-/1502176.

Was passiert nach der Abgabe der Namenserklärung?
Die Namenserklärung sowie die beglaubigten Unterlagen sind an das zuständige deutsche
Standesamt weiterzuleiten, welches den Eingang der Namenserklärung und deren
Wirksamkeit dem Generalkonsulat gegenüber schriftlich bestätigt. Erst danach kann das
Generalkonsulat die von Ihnen beantragten Ausweise/Reisepässe an die Bundesdruckerei
in Berlin weiterleiten bzw. einen vorläufigen Reisepass ausstellen.

Kontakt

Mail: RK-10(at)amst.diplo.de

Telefon: (0031 20) 574 77 00 (Zentrale)

Haftungsausschluss: Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen des Generalkonsulats zum
Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Stand: Juli 2021
Termin Namenserklärung Ehename

An das
Generalkonsulat Amsterdam
Honthorststraat 36-38
1071 DG Amsterdam

Ich/wir benötige/n einen Termin für
   o Namenserklärung nach Heirat/Scheidung auf den Nachnamen: _______
   o Antrag auf weitere deutsche Pässe für Ehefrau/Ehemann und/oder Kind/er
      (Anzahl der Personen: ______)

Termine bitte möglichst vormittags in diesem Zeitraum: _______________

Aktuelle Anschrift in den Niederlanden – bitte in Druckbuchstaben:

______________________________________________________
(Vor- und Familienname)

______________________________________________________
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

______________________________________________________
(Telefon) (E-Mail)

derzeitige oder letzte melderechtliche Anschrift in Deutschland des Ehemannes:

____________________________________________________________________________
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

derzeitige oder letzte melderechtliche Anschrift in Deutschland der Ehefrau:

____________________________________________________________________________
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

Bitte beantworten Sie folgende Fragen, sofern zutreffend:

    1.) Haben Sie weitere gemeinsame Kinder in dieser Ehe? Ja  Nein
        wenn Ja, bitte Name, Geburtsdatum, -ort des ersten gemeinsamen Kindes:
    _____________________________________________________________

    2.) Ist die Ehefrau vorverheiratet/geschieden? Ja Nein

___________________, den _______________________

______________________________________________ (Unterschrift/en)
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     Fax: 030 18-17-5 7099

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3.   Im Ausland können Sie sich auch an die Datenschutz-Ansprechperson Ihrer Auslandsvertretung wenden. Sie erreichen die

     Datenschutz-Ansprechperson unter:

     Datenschutz-Ansprechperson
     Deutsche Botschaft Den Haag, Groot Hertoginnelaan 18-20, 2517 EG Den Haag
     Kontakt: Kontaktformular oder dsb-1@denh.diplo.de

4.   Ihre personenbezogenen Daten werden zur weiteren Bearbeitung Ihres staatsangehörigkeits-/namens-/personenstandsrechtlichen

     Antrags an das Bundes-verwaltungsamt/an das zuständige Standesamt weitergeleitet. Die Auslandsvertretung verarbeitet Ihre Daten

     zur Identitätsfeststellung der antragstellenden Person, zur Prüfung Ihres Antrags auf Vollständigkeit und zur Beglaubigung von

     Kopien und Ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist § 31 StAG /§§ 2, 8, 10 KonsG.

5.   Ihre personenbezogenen Daten werden gemäß Registraturanweisung für die Auslandsvertretungen max. fünf Jahre gespeichert;

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