MICROSOFT CLOUD FOR SCHWEIZER ANWÄLTE - David ...

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MICROSOFT CLOUD FOR SCHWEIZER ANWÄLTE - David ...
ANWALTSPRAXIS/PRATIQUE DU BARREAU

MICROSOFT CLOUD FOR SCHWEIZER
ANWÄLTE

DAVID ROSENTHAL
Partner bei VISCHER AG

Stichworte: Cloud, Microsoft, Berufsgeheimnis, 1365, Outsourcing

Immer mehr Unternehmen wechseln mit ihren Office-Anwendungen in die Microsoft Cloud. Eine
wachsende Zahl von Schweizer Anwaltskanzleien will dies ebenfalls tun oder hat es schon getan.
Dieser Beitrag erläutert, welche vertraglichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden müssen.
Die bisherigen Standardverträge des Marktführers in diesem Bereich genügen jedenfalls nicht. Wann
bietet Microsoft eine Lösung, die für alle Anwälte zugänglich sind?

Um es vorwegzunehmen: Technisch gesehen, punkto Hand-                 Die Voraussetzungen, die eine Auslagerung in die
habung und in Sachen Sicherheit erhält Microsofts 1365-Ser-       Cloud erfüllen muss, damit sie den gesetzlichen Anforde-
vice in der Privatwirtschaft praktisch durchwegs gute Noten)      rungen genügt, sind vom Autor an anderer Stelle einge-
Die meisten Unternehmen starten mit Teams (Videokonfe-            hend diskutiert worden.5 Hier soll konkret über den Nach-
renz, Telefonie und andere Gruppenkommunikation), dann            besserungsbedarf der Verträge speziell von Microsoft
folgen die klassischen Office -Anwendungen (die es auch in        orientiert werden, damit Anwälte und andere Berufsge-
Online-Varianten gibt), mit Exchange auch der Mail -Server,       heimnisträger von Microsoft entsprechende Anpassungen
Sharepoint Online (als Dateiablage) sowie OneDrive for Busi-      verlangen können. Microsoft wird deshalb als einzelne An-
ness (u. a. zum Teilen von Dateien mit Dritten). Diese und wei-   bieterin herausgenommen, weil sie in diesem Bereich mit
tere Dienste fasst Microsoft unter der Bezeichnung «1365»         1365 besonders erfolgreich ist und sich deshalb auch in
zusammen. Seltener kommt Azure zur Anwendung, quasi ein           der Anwaltschaft oft die Frage stellt, ob in die Cloud ge-
Cloud-basierter, virtueller Server, auf dem Kunden eigene An-     wechselt werden soll und was zu tun ist.
wendungen installieren und betreiben können - wie ihn aber            Faktisch wird diese Entwicklung nicht aufzuhalten
auch Konkurrenten wie Amazon oder Google anbieten.                sein. Jede Anwaltskanzlei wird zwar für sich selbst eine Ri-
                                                                  sikobeurteilung vornehmen und sich auch entsprechende
                                                                  Alternativen und Ausgestaltungen (wie Backups ausser-
I.   Ungenügende Standardverträge                                 halb der Microsoft Cloud) überlegen müssen. Doch auch
Doch nicht in jeder Hinsicht schneidet Microsoft gut ab. Un-      wenn das Angebot von Microsoft gut erscheint und die Er-
genügend ist der Softwarekonzern noch immer hinsichtlich          fahrungen derjenigen, die schon gewechselt haben, die-
seiner Verträge. Diese genügen für Schweizer Anwälte und          sen Eindruck bestärken mögen, werden auch Schweizer
andere Berufsgehеimnisträger nicht den gesetzlichen An-           Anwälte über kurz oder lang nicht darum herumkommen,
forderungen - entgegen dem, was aus einem kürzlichen              den korrekten Umgang mit ihren Daten und jenen ihrer
Bericht in der «Anwaltsrevue» hätte geschlossen werden            Klienten und den Betrieb wesentlicher Aspekte ihres Ge -
können.z Daher dieser Beitrag zur Klarstellung.
     Microsoft bietet zu ihren Standardverträgen für Anwälte
zwar ein «Professional Secrecy Addendum» an, aber darin
bestätigt Microsoft im Grunde nur, dass sie wisse, dass die
                                                                  1   Der Verfasser Ist in Cloud- Prolekten jeweils auf der Gegenseite
Daten des Kunden unter das Berufsgeheimnis fallen können.             von Microsoft tätig.
Es wird mitunter vertreten, das mache sie zu einer Hilfsperso-    2   DANIEL HÜRLIMANN/MARTIN STEIGER, Auf dem Weg zur
                                                                      digitalen Anwaltskanzlei trotz Berufsgeheimnis und Datenschutz,
nen, was wohl wiederum das Problem des Anwaltsgeheim-
                                                                      in: Anwaltsrevue 5/2021, S. 199-205 (https://www.sav-fsa.ch/de/
nisses lösen so11.3 Das ist jedoch nicht richtig. Das Wissen um       documents/dynamiccontent/199arv0521.pdf [besucht am
die Existenz von Berufsgeheimnisdaten macht noch nieman-              4.10.2021]).
                                                                  3   Ebd., S. 204.
den zur Hilfsperson, und selbst, wo Microsoft als Hilfsperson
                                                                  4    Ebd., S. 202 f.; DAVID ROSENTHAL, Mit Berufsgeheimnissen in die
zu betrachten ist, sind die Vorgaben aus dem Anwaltsge-               Cloud: So geht es trotz US CLOUD Act, in: Jusletter 10.8.2020
heimnis damit (leider) noch nicht eingehalten; gewisse ver-           (https://www.rosenthal.ch/downloads/Rosenthal-CloudLawful
                                                                      Access.pdf, https://www.rosenthal.ch/downloads/Rosenthal-
tragliche Voraussetzungen müssen zusätzlich geschaffen
                                                                      CloudLawfulAccess-Anhang.pdf [besucht am 4.10.2021]).
werden. Dies wurde in BGE 145 II 229 verdeutlicht.4               5    ROSENTHAL, ibid.

                                                                                 ANWALTS REVUE DE L'AVOCAT 10/2021               443
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schäfts auch vertraglich so abzusichern, wie sie dies ihren        in der Regel unterstehen, sind die Haftungsbegrenzungen
eigenen Klienten empfehlen.                                        und -ausschlösse gemäss irischen Anwälten jedoch selbst
                                                                   dann wirksam, wenn Microsoft die Verträge grob fahrlässig
                                                                   oder sogar vorsätzlich verletzt - etwa, indem ein Datenver-
Il.   Die Schwachstellen im Einzelnen                              lust bewirkt wird, etwa weil Microsoft grobfahrlässig ver-
Die Schwachstellen beziehen sich auf die Standardverträ-           traglich vorgesehene Sicherungen unterlässt. Zwar gibt es
ge von Microsoft, wie sie noch diesen Sommer zum Einsatz           diverse andere Gründe, warum Microsoft sich damit selbst
kamen. Die für den Datenschutz und die Geheimhaltung               schaden würde und es daher nicht darauf ankommen las-
wichtigsten beiden Dokumente sind das «Data Protection             sen wird, aber die Wirksamkeit des Vertrags ist damit infra-
Addendum» (DPA) und das «Microsoft Business Software               ge gestellt. Auch die Anforderungen von BGE 145 II 229 -
Agreement» (MBSA), das in unterschiedlichen Versionen              soweit sie hier gelten - sind damit wohl nicht erfüllt.
aus verschiedenen Jahren vorliegt und von den Kunden oft         - Das DPA spricht jeweils von «Microsoft», der Pflichten
schon im Zusammenhang mit dem Erwerb von Lizenzen                  auferlegt und Rechte eingeräumt werden, aber es ist
vereinbart worden ist. Teilweise gibt es auch andere Basis-        nicht klar, wer «Microsoft» ist: nur die vertragsschliessen-
verträge, die jeweils gesondert geprüft werden müssen.             de Partei (Microsoft Ireland Operations Ltd.) oder jede
     Das DPA enthält die für den Datenschutz wesentlichen          Microsoft-Gesellschaft? Erstere muss es sein, und nur sie,
Bestimmungen, das über allem stehende MBSA die Ge-                  damit der korrekte Beizug weiterer Hilfspersonen richtig
heimhaltungsklausel und die Haftungsklausel, also die für           geregelt ist. Sie ist die Ansprechpartnerin und daher ver-
Berufsgeheimnisträger wichtigen Bestimmungen. Im MBSA              antwortlich für alle anderen Konzerngesellschaften, die
wird auch das anwendbare Recht festgehalten. Daneben               mitwirken. Aber Achtung: Support- und Beratungsleis-
werden noch diverse weitere Dokumente Bestandteil eines             tungen werden im Microsoft-Konzern mitunter von der
Vertrags, wie etwa die Produktbestimmungen, die ge-                 Landesgesellschaft, d. h. Microsoft Schweiz, erbracht und
meinsame oder spezifische Aspekte der einzelnen Online-             in einem separaten Vertrag geregelt. Dieser muss auch
Services regeln wie etwa die möglichen Speicherstandorte            entsprechend angepasst werden.
oder zusätzliche sicherheitsrelevante Optionen.                  - Das DPA regelt die Bearbeitung von Personendaten ent-
     Microsoft hat leider die Angewohnheit, ihre Vertrags-          sprechend den Vorgaben der DSGVO. Die Bestimmungen
werke regelmässig zu verändern. Sie sind in wichtigen Teilen        sind jedoch teilweise so formuliert, dass sie nur auf Da-
zudem schlecht redigiert, unübersichtlich und unklar formu-         tenbearbeitung Anwendung finden, die der DSGVO un-
liert. Viele Verweise sind dynamisch, was allerdings zum Teil       terliegen. Bearbeitet Microsoft Daten eines Schweizer
auch der Thematik geschuldet ist, denn das, was Microsoft           Anwalts, wird das in der Regel nicht zutreffen. Wichtige
an Services anbietet, verändert sich ständig und damit auch         Bestimmungen greifen in diesen Fällen gar nicht. Unter
die Vertragsbedingungen. Das macht es für jemanden, der             dem revidierten Schweizer DSG kann das zur Strafbarkeit
mit der Thematik nicht näher vertraut ist, praktisch unmög-         des Kunden führen. Hier ist daher klarzustellen, dass die
lich, sich darin in vernünftiger Zeit zurechtzufinden. Wer          Bestimmungen des DPA auch für Bearbeitungen gelten,
sich also nur mit Mühe zurechtfindet: Sie sind nicht allein!         die dem DSG unterliegen, und Verweise auf die DSGVO
Andere Anbieter sind da besser unterwegs.                           als solche gelten, die auf die entsprechenden Schweizer
      Die Verträge von Microsoft decken allerdings manche           Bestimmungen des Schweizer Datenschutzrechts ver-
 Aspekte, die für den rechtskonformen Einsatz erforderlich           weisen, sowie das Schweizer Datenschutzrecht einzuhal-
sind, bereits ab. Anwälte und andere Berufsgeheimnisträ-             ten ist. Im neusten DPA vom 15.9.2021 wurde nachgebes-
 ger sollten aber insbesondere über folgende Schwach-               sert, aber noch nicht hinreichend.
 punkte im Bilde sein:                                           - Es muss das Amendment «1329» vereinbart werden, ein
 - Im MBSA ist die Geheimhaltungspflicht je nach Fassung             Standardvertragszusatz, den es seit vielen Jahren gibt. Er
   zeitlich begrenzt. Im Schweizer Recht ist sie unbegrenzt;         wurde geschaffen, um die via DPA ebenfalls mitverein-
   das Anwaltsgeheimnis läuft nicht einfach nach fünf Jah-           barten (alten) Standardvertragsklauseln der Europäi-
   ren ab. Es muss daher klargestellt werden, dass sich die          schen Kommission an Schweizer Verhältnisse anzupas-
   Frist am Schweizer Berufsgeheimnis ausrichtet.                    sen. Wichtig war 1329 bisher (vor September 2021) noch
 - Das MBSA sieht in der Geheimhaltungsklausel einen Haf-            aus zwei weiteren für das Berufsgeheimnis sehr wichti-
   tungsvorbehalt für den Fall vor, dass ein Mitarbeiter von         gen Gründen: Es erweiterte den Begriff «Kundendaten»
   Microsoft sich ein Geheimnis nur in seinem Gedächtnis ge-         auf Daten juristischer Personen (wird 1329 beim Ver-
   merkt hat und in der Folge verrät. Selbstverständlich muss        tratsabschluss vergessen, fallen diese Daten vertraglich
   die Geheimhaltungspflicht auch in diesen Fällen gelten.           durch die Maschen, insbesondere unter dem revidierten
 - Das MBSA sieht auf den ersten Blick übliche Haftungsbe-           DSG), und es sieht die Pflicht von Microsoft vor, Behör-
   grenzungen und Ausschlüsse vor. Eine Haftung für «direkte         denzugriffe von ausserhalb der Schweiz abzuwehren,
   Schäden» (gemeint sind wohl unmittelbare Schäden) ist             wenn sie mit dem Schweizer Recht im Konflikt stehen.
    vorgesehen und summenmässig begrenzt. Hinzu kommt,               Diese «Defend your Data»-Klausel muss für Zugriffe
   dass die Haftung für den Verlust von Geschäftsinformatio-         durch jedwelche Behörden von ausserhalb der Schweiz
   nen generell ausgeschlossen wird. Aufgrund der Anwend-            gelten, nicht nur für aussereuropäische Behörden, die
    barkeit von irischem Recht, dem die Verträge von Microsoft       dabei die DSGVO verletzen. Sie ist daher auch im DPA

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   vorzusehen. Dort ist sie zwar schon drin seit Dezember        passungen auch gelten, wenn weitere Dienstleistungen
   2020, aber nur in Bezug auf aussereuropäische Behör-          oder Funktionen hinzugebucht werden. Zu achten ist auch
   den. Auch das genügt natürlich nicht. Die neuste Fassung      auf die Laufzeit etwaiger kundenspezifischer Anpassun-
   von 1329 (vom September 2021) ist leider viel enger als       gen. Diese sind häufig zeitlich auf eine Vertragsperiode
   die bisherige formuliert, d. h. dass spätestens ab dem In-    (typischerweise drei Jahre) begrenzt und sind danach er-
   krafttreten des revidierten DSG der Schutz von Daten für      neut zu vereinbaren - oder für neue Services, die während
   juristische Personen wegfällt, was aber für das Berufsge-     der Vertragsperiode hinzugekauft werden.
   heimnis wichtig wäre. Hier muss nachgebessert werden.              Wer Microsoft 1365 nutzt, diese Anpassungen aber
- Die Bestimmungen betreffend die Bearbeitung von Per-           nicht gemacht hat, der sollte sich um eine nachträgliche An-
   sonendaten gemäss DSGVO passen im Wesentlichen                passung bemühen, etwa durch entsprechende Vorstösse
   auch zur Durchsetzung des Berufsgeheimnisses, so etwa         beim Vertriebspartner (z. B. SoftwareOne, Swisscom), über
   das Vetorecht des Kunden für den Beizug von Hilfs-            den er den Vertrag mit Microsoft abgeschlossen hat. Zwar
   personen und deren Subordination. Es ist aber wichtig,       ist davon auszugehen, dass Microsoft sich im operativen
   dass diese Bestimmungen für alle Kundendaten gelten,         Betrieb so oder so an die nötigen Standards halten wird.
   und zwar nach dem Verständnis, das noch im alten 1329        Der Betrieb einer Cloud in der Grösse, wie sie Microsoft be-
   festgehalten war. Denn das Berufsgeheimnis gilt nicht        treibt, ist nur durch hochstandardisierte, einheitliche Pro-
   nur für Personendaten natürlicher Personen (wie es unter     zesse möglich. Passende Verträge braucht es aus Gründen
   der DSGVO genügt und worauf das DPA ausgerichtet ist),       der Sorgfalt über kurz oder lang aber trotzdem.
   sondern es muss auch für Daten von juristischen Perso-            Microsoft ist daher aufgefordert, möglichst rasch ein ver-
   nen vereinbart sein. Sonst besteht eine grundsätzliche       nünftiges «Standard-Amendment» für Berufsgeheimnisträ-
   Schutzlücke. Heute wird sie noch dadurch verhindert,         ger bereitzustellen, mit dem diese Anpassungen einfach um-
   dass das Schweizer Datenschutzrecht juristische Perso-       gesetzt werden können. Dies würde es nicht nur für Anwälte,
   nen ebenfalls schützt, aber das wird sich mit dem revi-      sondern auch für andere Berufs- und Amtsgeheimnisträger
   dierten DSG ändern. Bis dahin muss diese Schutzlücke in      erleichtern, in die Microsoft Cloud zu wechseln. Denn Micro-
   den Microsoft-Verträgen anders gestopft werden.              soft sieht heute nur für einen Teil ihrer Kunden (solche mit hin-
- Microsoft behält sich im DPA vor, berufsgeheimnisge-          reichend gewichtigen Verträgen) kundenspezifische Vertrags-
   schützte Kundendaten auch für eigene Zwecke zu ver-          anpassungen vor, mit denen die obigen Punkte abgedeckt
   wenden («Microsoft will use and otherwise process Custo-     werden können.? Die anderen gehen leer aus. Der Druck auf
   mer Data and Personal Data only in accordance with           Microsoft, auch für diese Kunden rechtskonforme Verträge
   Customer's documented instructions and as described          anzubieten, genügte bisher jedenfalls nicht, denn die Verträ-
  and subject to the limitations provided below (a) to pro-     ge für 1365 werden in der Praxis nach wie vor oft ungeprüft
   vide Customer the Online Services, and (b) for Micro-        abgeschlossen. Einige der oben zitierten Mängel betreffen im
  soft's legitimate business operations incident to delivery    Übrigen alle Kunden von Microsoft ohne kundenspezifische
  of the Online Services to Customer.»6). Diese eigenen         Anpassungen; in diesem Sinne sollte auch der Eidgenössische
  Zwecke, im Fachjargon «LBOs» genannt, sind sehr weit          Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) ein In-
  gefasst und unklar. Details dazu gibt es nur in vertrauli-    teresse daran haben, für Nachbesserung zu sorgen. Bisher
  chen Papieren, die nicht Bestandteil des Vertrags sind        war er allerdings mit anderen Themen beschäftigt.
  und daher keine Zusagen darstellen. Das verträgt sich              Wir werden an dieser Stelle gerne darüber berichten,
  nicht mit dem Berufsgeheimnis, weil dies auch berufsge-       wenn hier Fortschritte zugunsten der Schweizer Anwalt-
  heimnisgeschützte Daten betrifft. Es muss daher verein-       schaft erzielt worden sind.
  bart werden, dass Mitarbeiter von Microsoft in diesen
  Fällen auf unverschlüsselte Kundendaten keinen Zugang
  erhalten. Es müssen zudem dieselben Massnahmen gel-           Ill. WeIche Konfiguration?
  ten wie für den Fall, in dem die Kundendaten im Auftrag       Nebst den Verträgen muss auch der Service passend kon-
  des Kunden bearbeitet werden (Datensicherheit, Beizug         figuriert werden. Auch hier zeichnen sich gewisse Stan-
  von Subunternehmern mit Vetomöglichkeit etc.), d. h.,         dards ab:
  die Bestimmungen über die Auftragsbearbeitung müs-            - Als Speicherstandort für die Daten (data at-rest) muss
  sen auf diese Fälle, in denen Microsoft nicht mehr Auf-          die Schweiz gewählt werden. Das geht für die wichtigsten
  tragsbearbeiterin, sondern Verantwortliche ist, ausge-           Dienste (aber nicht für alle). Dies bedeutet entgegen
  dehnt werden. Sonst verbleibt eine Schutzlücke.                  landläufiger Meinung nicht, dass Daten nicht aus dem
- Microsoft beruft sich darauf, dass alles, was im Vertrag         Ausland abrufbar sind oder Microsoft nicht auch aus dem
  drin steht an Datenbearbeitungen, als Instruktion des
  Kunden gilt und von ihr folglich getan werden darf. Hier
  ist festzuhalten, dass dies natürlich nur gilt, soweit sie
  die Daten für den Kunden bearbeitet.                          6    Gemäss DPA vom Dezember 2020; die Version vom 15.9.2021 ist
                                                                    ähnlich formuliert.
                                                                7    Für Banken siehe: https://www.vischer.com/know-how/Ы oу/
Ferner muss die Rangreihenfolge der Regelungen geklärt
                                                                    schweizer-banken-in-die- cloud-so-geht-es-und-so-nicht-39214/
werden, und es muss sichergestellt werden, dass die An-             (besucht am 4.10.2021).

                                                                              ANWALTS REVUE DE L'AVOCAT       10/2021        445
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  Ausland auf diese Daten zugreift. Die ständige Speiche-                    und das Vorhandensein von Lockbox hilft Microsoft recht-
  rung erfolgt aber in Schweizer Rechenzentren. Das ist                      lich, behördliche Zugriffe aus dem Ausland abzuwehren.
  wichtig zur rechtlichen Abwehr ausländischer Behörden-                     Lockbox erforderte bisher eine sogenannte E5-Lizenz.
  zugriffe. Microsoft hat immerhin angekündigt, ab 2022
  zusätzlich zur Speicherung von Daten in der Schweiz auch              Mit diesen Schutzmechanismen und obigen Vertragsan-
  sicherstellen zu können, dass der Service komplett aus                passungen kann in der Praxis eine Situation geschaffen
  Europa erbracht wird. Heute behält sich Microsoft noch                werden, in der die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen
  immer Zugriffe auf die Daten aus der ganzen Welt vor.                 Zugriffs ausländischer Behörden auf Berufsgeheimnisda-
- Es sollte Provider-seitig eine Datenverschlüsselung einge-            ten im Klartext so klein ist, dass sie nach herrschender
  setzt werden, was an sich standardmässig angeboten                    Meinung vernachlässigbar ist. Hierzu kann die vom Autor
  wird. Der Kunde steuert diese bzw. den Zugang über sein               dieses Beitrags in Gestalt einer Excel-Datei entwickelte
  Active Directory, d. h. sein Benutzerverzeichnis, das opti-           Methode zur Berechnung dieser Wahrscheinlichkeit be-
  malerweise lokal gespeichert und jeweils in die Cloud ko-             nutzt werden; sie wurde im August 2020 als Open Source
  piert wird. Im Active Directory wird dann angegeben, wer              im Internet publiziert8 und wird inzwischen von diversen
  auf welche Daten zugreifen kann. Was es nach der hier                 Stellen in der Schweiz und im Ausland zur Beurteilung des
  vertretenen Ansicht nicht braucht, ist Bring-your-own-key             Risikos eines ausländischen Lawful Access eingesetzt und
  (BYOK), auch bekannt als «customer-managed key». Bei                  empfohlen.9 Die Risikobeurteilung muss am Ende jede An-
  ВУОК ist es zwar der Kunde, der den Entschlüsselungs-                 waltskanzlei allerdings für sich selbst vornehmen.
   schlüssel in der Cloud verwaltet; in den Händen von Micro-
   soft liegt er trotzdem, d. h., wenn ihr nicht vertraut wird,
   bringt selbst BYOK nichts. Aber ВУОК erhöht die Kosten,
   erhöht den Aufwand zur Verwaltung und sorgt für zusätz-              8         DAVID ROSENTHAL, Cloud Computing: Risk Assessment of Lawful
                                                                                  Access Ву Foreign Authorities/ Risikobeurteilung eines Lawful Access
  liche Fehlerquellen.
                                                                                  durch ausländische Behörden, https://www.rosenthal.ch/downloads/
- Es sollte Customer Lockbox eingesetzt werden. Das ist eine                      Rosenthal_Cloud_Lawful_Access_Risk_Assessment.xlsx; vgl. auch
  Option, wonach Microsoft sich verpflichtet, auf die Kun-                        https://datenrecht.ch/transfer-impact-assessments-Tapp- veroeffeпtlicht-
                                                                                  zwei-formulare-von-david-rosenthal/ (besucht am 4.10.2021),
  dendaten im Klartext nur mit Zustimmung des Kunden zu-
                                                                        9          Vgl. auch https://datenrecht.ch/transfer-impact-assess-
  zugreifen. Das kann z. В. in einem Support-Fall nötig sein.                     ments-iapp-veroeffentlicht-zwei-formu lare-von-david-rosenthal/
  In der Regel kommen die Kunden ohne solche Zugriffe aus,                        (besucht am 4.10.2021).

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          ZGB                                                Wettbewerbsrecht li

             5diwiaed,dкs3гиг19е,ееаииех                          Vки, гикА, игпвги. Рвс, вьв, uWc, всвм wd rRA

                                                                          0ег И
                                                                  Ро11х.Weta,
                                                                  Рoиеrôд
                                                                  ('"Д)

                                                                  z.. иы,.~ыпме ипг eпкпmг югове

              NAVI GATO R..H                                          NАН.'IAAVОR.CH
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