Mietspiegel 2020 gültig ab 1. Juli 2020 - Stadt Rheda-Wiedenbrück - Stadt Rheda-Wiedenbrück
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Hinweise zum Mietspiegel der Stadt Rheda-Wiedenbrück 1 Erstellung Der vorliegende Mietspiegel wurde nach aner- Die Daten des Mietspiegels beruhen auf einer kannten wissenschaftlichen Grundsätzen er- von den Städten und Gemeinden des Kreises stellt und von der Stadt Rheda-Wiedenbrück Gütersloh durchgeführten repräsentativen Ver- sowie den an seiner Erstellung beteiligten Or- mieterbefragung mit dem Stich-tag 1. Januar ganisationen und Interessenverbänden aner- 2020. kannt. Er gilt zwei Jahre lang ab Inkrafttreten und ist ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne Die Beratung der Stadtverwaltung hinsichtlich des § 558d Abs. 1 BGB. der Datenerhebung und die nach aner-kannten wissenschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Die Erstellung des Mietspiegels wurde unter Auswertung des Mietspiegels erfolgte durch die Leitung der Kreisverwaltung Gütersloh durch Analyse & Konzepte immo.consult GmbH. einen Arbeitskreis Mietspiegel fachlich beglei- tet. An diesem Arbeitskreis waren folgende Or- Der Mietspiegel ist eine Orientierungshilfe, die ganisationen beteiligt: es den Vertragspartnern ermöglichen soll, die Miethöhe einer Wohnung unter Berücksichti- - Kreisverwaltung Gütersloh: Abteilung Bau- gung von Art, Größe, Ausstattung, Beschaffen- en, Wohnen, Immissionen; Abteilung Soziales; heit und Lage einschließlich der energetischen Fachbereich Jobcenter, Abteilung Materielle Ausstattung und Beschaffenheit eigenverant- Hilfen; Geschäftsstelle des Gutachterausschus- wortlich zu vereinbaren. Gleichzeitig ist er ein ses für Grundstückswerte im Kreis Gütersloh Begründungsmittel nach § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 558d Abs. 1 BGB. - Vertreter der Städte und Gemeinden im Kreis Gütersloh - Mieterbund Ostwestfalen-Lippe und Umge- bung e.V. - Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.V. - Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerver- ein Gütersloh e.V. - Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfa- len e.V. - Gütersloher Maklerverein e. V. - Gemeinnütziger Bauverein Gütersloh eG - Analyse & Konzepte immo.consult GmbH, Hamburg 2
Hinweise zum Mietspiegel der Stadt Rheda-Wiedenbrück 2 Geltungsbereich Dieser Mietspiegel gilt grundsätzlich für alle vermieteten Wohnungen in der Stadt Rhe- da-Wiedenbrück, die bis zum 31.12.2019 be- zugsfertig geworden sind. Der Mietspiegel gilt nicht für: - Wohnungen, deren Erstellung oder Moderni- sierung mit Mitteln öffentlicher Haushalte ge- fördert wurden und deren Miethöhe deshalb derzeit noch einer Preisbindung unterliegen; - Wohnungen, die nur zum vorübergehenden Gebrauch (unter 1 Jahr) vermietet wurden; - Wohnraum, der Teil eines Studenten-, Ju- gend-, Altenwohnheims oder sonstigen hei- mähnlichen Unterkunft ist; - Wohnungen mit gemäß Mietvertrag gewerb- lich oder teilgewerblich genutzten Räumen; - Werks-, Dienst- oder Hausmeisterwohnungen, für die der Mieter eine ermäßigte Miete zahlt; - möbliert oder teilmöbliert vermietete Woh- nungen, wobei unter Möblierung/Teilmöblie- rung nicht Einbauschränke, Durchreichen, Ein- bauküchen u. ä. verstanden werden; - nicht abgeschlossene Wohnungen; - Wohnungen, deren Küche, Toilette und Bad, wenn vorhanden auch von anderen Mietpar- teien mitbenutzt werden; - Wohnungen mit WC außerhalb der Wohnung; - Wohnungen, die kleiner 25 m² sind. 3
Hinweise zum Mietspiegel der Stadt Rheda-Wiedenbrück 3 Zweck des Mietspiegels Der Mietspiegel stellt, neben der Benennung Der Vermieter kann nach § 558 BGB verlan- von drei vergleichbaren Wohnungen, dem gen, dass der Mieter einer Mieterhöhung bis Sachverständigengutachten und der Auskunft zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete aus einer Mietdatenbank, eine der gesetz- zustimmt, wenn folgende Voraussetzungen lichen Möglichkeiten für die Ermittlung der erfüllt sind: ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558a BGB dar. - die bisherige Miete zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam werden soll, seit 15 Mo- Auf seiner Grundlage können sich die Mietver- naten - abgesehen von Erhöhungen der Miete tragsparteien bei bestehenden Mietverhält- aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen nissen in einem fairen Interessenausgleich oder der Anpassung der Betriebskostenpau- über eine angemessene Miethöhe einigen, schale (§§ 559 ff. bis § 560 BGB) - unverändert ohne selbst Vergleichsobjekte ermitteln oder ist und das Mieterhöhungsverlangen frühe- erhebliche Kosten für Gutachten aufwenden stens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung zu müssen. Sofern, wie in der Stadt Rhe- geltend gemacht wird, da-Wiedenbrück, ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, hat der Vermieter in seinem - der verlangte Mietzins sich innerhalb eines Mieterhöhungsverlangen die ortsübliche Zeitraums von drei Jahren, wiederum von Vergleichsmiete laut Mietspiegel dem Mieter Erhöhungen nach den §§ 559 ff. bis § 560 BGB mitzuteilen, wenn der Mietspiegel Angaben zu abgesehen, nicht um mehr als 20 % (sog. Kap- diesem Wohnraum enthält. Hierbei reicht es pungsgrenze; § 558 Abs. 3 BGB) erhöht hat, aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der im Mietspiegel ausgewiesenen Spanne liegt. - eine Mieterhöhung nach dem Mietvertrag nicht ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn der Vermieter sich auf ein anderes Begründungs- Der Mietspiegel gibt in jedem Mietspiegelfeld mittel als den Mietspiegel stützen will. Im für die erhobenen Mietwerte den Mittel-wert Gerichtsverfahren hat der qualifizierte Miet- (das arithmetische Mittel) und eine Mietspanne spiegel die Vermutung der Richtigkeit für sich. an, die sich aus den inneren zwei Dritteln der gemessenen Mietenverteilungen ergibt. D. h. es sind bei der Datenerhebung sowohl marktü- bliche Mieten unterhalb als auch oberhalb der Mietspannen gefunden worden. Dieses kann gegebenenfalls bei der Bewertung besonderer individu-eller Wohnungseigenschaften Berück- sichtigung finden. 4
Hinweise zum Mietspiegel der Stadt Rheda-Wiedenbrück 4 Mietbegriff im Mietspiegel 4.1 Ortsübliche Vergleichsmiete Die Spannweiten sind in den einzelnen Tabel- Laut § 558 Abs. 2 BGB bezeichnet die ortsüb- lenfeldern unterschiedlich groß. Dies kann liche Vergleichsmiete die üblichen Entgelte, verschiedene Gründe haben: die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für nicht preisgebundenen Wohn- - Es gibt Wohnwertunterschiede, die durch die raum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Tabellenmerkmale nicht berücksichtigt wer- Beschaffenheit und Lage einschließlich der en- den, wie z. B. sonstige Ausstattungen (Grund- ergetischen Ausstattung und Beschaffenheit in rissgestaltung, Balkon, hochwertige Fußböden den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von o. ä.), Modernisierungsmaßnahmen, die nicht Erhöhungen nach § 560 BGB (Betriebskosten- durch die ausgewiesenen Kriterien abgedeckt pauschale) abgesehen, geändert worden sind. sind oder die Lage der Wohnung im Ge-bäude (siehe dazu die ausführliche Liste in Abschnitt Bei den in der Mietspiegeltabelle ausgewie- 5.3). senen Mietpreisen handelt es sich um die monatliche Netto-Kaltmiete pro Quadratmeter - In die Erhebung werden sowohl Mieten aus Wohnfläche, d. h. die Miete ohne Betriebsko- in den letzten sechs Jahren abge-schlossenen sten, Heizungs- und Warmwasserkosten sowie Neuverträgen als auch aus älteren Verträgen sonstige Zuschläge (z. B. für Garagennutzung, mit in den letzten sechs Jahren geänderten Untervermietung) aber einschließlich der in Mieten einbezogen. ihr enthaltenen Modernisierungs- und In- standsetzungszuschläge. - Wohnungen in gleichartiger Wohnlage, aber verschiedenen Stadt-/Ortsteilen können un- Die ausgewiesenen Mietpreise beruhen auf terschiedliche Mieten haben. den im Januar 2020 gezahlten Mieten. In jedem Tabellenfeld des Mietspiegels sind der - Es kommt vor, dass sich auch bei nahezu Mittelwert, die Mietspanne und die Feldbe- identischen Wohnungen auf dem Wohnungs- setzung ausgewiesen. Felder, die mit 10 bis markt unterschiedliche Mieten ergeben. unter 20 Fällen besetzt sind, wurden durch eine graue Hinterlegung der Zahlen besonders - Subjektive Bewertungen von Wohnwert- gekennzeichnet. Felder mit einer Fallzahl von merkmalen, Mietern und Mietverhältnis-sen unter 10 sind nicht ausgewiesen. können die Miete neben den objektiv mess- baren Merkmalen des Mietspiegels beeinflus- sen. 4.2 Mietspannen Jede Wohnung und jedes Mietverhältnis ha- Für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichs- ben ihre besonderen Eigenschaften. Um den miete einer individuellen Wohnung bietet der wohnwertsteigernden oder auch -mindernden Mittelwert des entsprechenden Tabellenfeldes Besonderheiten im Einzelfall besser Rechnung den Ausgangspunkt. Gibt es positive oder ne- tragen zu können, weist die Mietspiegeltabelle gative Merkmale, die eine Wohnung, abgese- neben der durchschnittlichen Netto-Kaltmiete hen von den Tabellenmerkmalen, besitzt, kann auch die Mietspannen aus. Den Hinweisen der die ortsübliche Vergleichsmiete der Wohnung Bundesregierung zur Mietspiegelerstellung oberhalb oder unterhalb vom Mittelwert, aber entsprechend sind die Spannen des Mietspie- innerhalb der angegebenen Spanne liegen gels der Stadt Rheda-Wiedenbrück so gewählt (siehe dazu die ausführliche Liste in Abschnitt worden, dass zwei Drittel aller erfassten Mie- 5.3). ten des jeweiligen Tabellenfeldes innerhalb der ausgewiesenen Spanne liegen. Nur in Sonderfällen kann über die Spannen- grenzen hinausgegangen werden. 5
Hinweise zum Mietspiegel der Stadt Rheda-Wiedenbrück 5 Gliederung des Mietspiegels Der Mietspiegel weist die ortsüblichen Ver- Im Mietspiegel werden die Wohnungen in fünf gleichsmieten für Wohnungen gemäß § 558 Größenklassen eingeteilt: Abs. 2 BGB mit jeweils vergleichbarer Art, Grö- ße, Ausstattung, Beschaffenheit und Wohnlage - 25 bis 50 m² einschließlich der energetischen Ausstattung - über 50 bis 65 m² und Beschaffenheit aus. Wie die einzelne Woh- - über 65 bis 80 m² nung im Mietspiegel einzuordnen ist, kann - über 80 bis 95 m² erst nach eingehender Prüfung und Anwen- - über 95 m². dung der nachfolgenden Hinweise beurteilt 5.3 Ausstattung werden. Maßgeblich ist allein die Wohnungs- und Gebäudeausstattung, die durch den Vermieter 5.1 Art gestellt wurde. Vom Mieter auf eigene Kosten Dieses Wohnwertkriterium ist im Mietspiegel geschaffene Ausstattungsmerkmale bleiben nicht direkt einbezogen. Mit der Art der Woh- unberücksichtigt. nung sind vor allem die Gebäudeart und die Anzahl der Wohnungen im Gebäude gemeint. Im Mietspiegel der Stadt Rheda-Wiedenbrück wird davon ausgegangen, dass die Wohnung Im Mietspiegel der Stadt Rheda-Wiedenbrück vermieterseitig mit Bad, WC und Sammelhei- wurden sowohl Daten aus vermieteten Mehr- zung ausgestattet sind (Standardwohnung). familienhäusern mit drei und mehr Woh- Bei diesen Ausstattungsmerkmalen ist fol- nungen als auch Mietwohnungen aus Ein- und gendes zu beachten: Zweifamilienhäusern einbezogen. Darunter fallen normale Etagenwohnungen, Dachge- - Unter einem Bad ist ein gesonderter Raum schoss-, Souterrain- und Maisonette-Woh- innerhalb der Wohnung zu verstehen, der nungen. mit einer Badewanne oder Dusche und einer ausreichenden Warmwasserversorgung aus- 5.2 Größe gestattet ist (zentrale Warmwasserversorgung, Die Größe wird bestimmt durch die Wohnfläche Durchlauferhitzer, ausreichend großer Warm- der Wohnung in Quadratmeter. Ist die Wohn- wasserspeicher). Das Badezimmer kann ein fläche bis zum 31.12.2003 nach der II. Berech- WC enthalten, wenn nicht ein gesondertes WC nungsverordnung berechnet worden, bleibt innerhalb der Wohnung vorhanden ist. es bei dieser Berechnung. Für Berechnungen nach diesem Zeitpunkt kann die Wohnflächen- - Unter einem WC ist ein in der Wohnung verordnung (WoFlV) angewendet werden. Nach befindliches WC gemeint, welches entweder diesen Vorschriften umfasst die Wohnfläche Bestandteil eines Bades oder ein gesonderter die Summe der Grundflächen der Räume, die Raum ist. ausschließlich zur Wohnung gehören. - Unter einer Sammelheizung sind alle Hei- Als Wohnungsgröße ist für den Mietspiegel zungsarten zu verstehen, bei denen die der Stadt Rheda-Wiedenbrück die Wohnfläche Wärme- und Energieerzeugung von einer hinter der Wohnungstür ohne Zusatzräume zentralen Stelle aus erfolgt und alle Wohnräu- außerhalb der Wohnung, wie z. B. Keller oder me erwärmt werden. Eine Etagenheizung ist Bodenraum, maßgebend. Balkone, Loggien, einer Sammelheizung gleichzusetzen, wenn Terrassen oder gedeckte Freisitze können bis sie sämtliche Wohnräume erwärmt und die höchstens zur Hälfte ihrer Fläche bei der Er- Brennstoffversorgung automatisch, also nicht mittlung der Wohnungsgröße eingerechnet von Hand, erfolgt. werden. 6
Hinweise zum Mietspiegel der Stadt Rheda-Wiedenbrück 5 Gliederung des Mietspiegels Für Wohnungen, bei denen diese drei Ausstat- negativ: tungsmerkmale nicht vorhanden sind, können keine Werte aus dem Mietspiegel abgelesen - Kochnische in Wohnungen mit mehr als werden. Es ist davon auszugehen, dass die Mie- einem Raum ten dieser Wohnungsbestände unterhalb der - keine ausreichende Warmwasserversorgung im Mietspiegel ausgewiesenen ortsüblichen - Küche ohne Fenster und ohne ausreichende Vergleichsmiete anzusiedeln sind. Entlüftung - Küche nicht beheizbar Weitergehende besondere wohnwertmin- dernde oder wohnwerterhöhende Ausstat- Allgemeine Wohnungsausstattung tungsmerkmale müssen unter Berücksichti- gung der Preisspanne gewürdigt werden. Die positiv: Miete einer Standardwohnung entsprechend ihrem Baualter wird vorwiegend im mittleren - großzügige Grundrissgestaltung Bereich der Spanne liegen. Eine schlechter aus- - hochwertiger Parkettfußboden o.ä. in der gestattete Wohnung wird im unteren Bereich, überwiegenden Zahl der Wohn-räume eine besser ausgestattete Wohnung (auch mo- - überwiegend Fußbodenheizung dernisierte Wohnung) im oberen Bereich der - Wärme-/Schallschutzfenster Spanne einzuordnen sein. Nachfolgend sind - modernisierte Elektroinstallationen abweichend von der Standardwohnung we- - Einbauschrank oder Abstellraum innerhalb sentliche Merkmale einer schlechteren und der Wohnung besseren Ausstattung aufgeführt, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist. negativ: Sanitärausstattung - schlechter Wohnungszuschnitt (z. B. Vorhandensein von gefangenen Zim- positiv: mern) - Fußboden ohne Bodenbelag - zusätzliches WC in der Wohnung - Fußboden ohne ausreichende Trittschalldäm- - zusätzliches Bad bzw. Dusche in der Wohnung mung - moderne und zeitgemäße Badausstattung - Einfachverglasung - Fußbodenheizung - unzureichende Elektroinstallation - kein Balkon, keine Loggia, keine (Dach-) negativ: Terrasse - Dielenfußboden im Bad Gebäude und Wohnumfeld - keine ausreichende Warmwasserversorgung - kein ausreichender Spritzwasserschutz positiv: - Badezimmer und/oder WC nicht beheizbar - abschließbarer Fahrradabstellraum innerhalb Küche oder außerhalb des Gebäudes - Personenaufzug bei Gebäuden mit weniger positiv: als fünf Obergeschossen - zusätzliche und im angemessenen Umfang - Einbauküche mit Ober- und Unterschränken nutzbare zusätzliche Räume außerhalb der sowie Herd und Spüle Wohnung (z. B. Partyraum, Gästewohnung) - zusätzliche Elektrogeräte (z. B. Kühlschrank, - Wohnungen mit überwiegender Südausrich- Geschirrspüler) tung der Wohnräume 7
Hinweise zum Mietspiegel der Stadt Rheda-Wiedenbrück 5 Gliederung des Mietspiegels positiv: - Garten zur alleinigen Nutzung der Mieter bzw. der Wohnung ohne zusätzliches Entgelt zuge- hörender Garten (gilt nicht für Einfamilienhäu- ser) negativ: - ungepflegte und offene Müllstandsflächen - Wohnungen im Souterrain - kein der Wohnung zugehöriger Abstellraum außerhalb der Wohnung (im Keller oder Dach) - Wohnungen mit überwiegender Nordausrich- tung der Wohnräume 8
Hinweise zum Mietspiegel der Stadt Rheda-Wiedenbrück 5.4 Beschaffenheit Das Wohnwertmerkmal „Beschaffenheit“ be- Grundsätzlich werden modernisierte Woh- zieht sich auf Bauweise, Zuschnitt und bauli- nungen in das Baualter der Ersterrichtung ein- chen Zustand des Gebäudes und der Wohnung. geordnet. Es wird im Mietspiegel der Stadt Rheda-Wie- Eine abweichende Einordnung, die dem Zeit- denbrück durch das Baualter wiedergegeben, punkt der Fertigstellung der Modernisierung weil die grundsätzliche Beschaffenheit ver- entspricht, kann - sofern nicht von der Mög- schiedener Wohnungen wesentlich durch die lichkeit der Erhöhung der bisherigen Miete während bestimmter Zeitperioden übliche gemäß § 559 BGB Gebrauch gemacht wird Bauweise charakterisiert wird. - im Einzelfall dann gerechtfertigt sein, wenn der durch eine mit wesentlichem Bauaufwand Maßgeblich für das Baualter ist die Bezugsfer- durchgeführte Modernisierung geschaffene tigkeit der Wohnung. Dies gilt auch bei Wie- Wohnwert dieses rechtfertigt. deraufbau, Wiederherstellung, Ausbau oder Erweiterung von bestehenden Gebäuden (z. B. Eine mit wesentlichem Bauaufwand durch- Dachgeschossausbau). geführte Modernisierung liegt nur dann vor, wenn die Wohnung in Bezug auf Ausstattung, Das Baualter soll dabei nicht schematisch be- Größe und Beschaffenheit im Wesentlichen ei- rücksichtigt werden. Im Grenzbereich zwischen ner im Zeitpunkt der Modernisierung erstellten zwei Baualtern kann es gerechtfertigt sein, die Neubauwohnung entspricht und für die Mo- Wohnung höher oder niedriger einzustufen. dernisierung mindestens 1/3 der Baukosten Im Mietspiegel der Stadt Rheda-Wiedenbrück für einen vergleichbaren Neubau aufgewendet werden folgende Baualtersklassen unterschie- wurden. den: Dies trifft insbesondere dann zu, wenn der - bis 1960 Wohnwert der Wohnung durch weitergehende - 1961 bis 1967 Maßnahmen, wie Einbau einer energiespa- - 1968 bis 1977 renden Heizungsanlage, Dämmung der Au- - 1978 bis 1994 ßenwände, Verbesserung des Zuschnitts der - 1995 bis 2002 Wohnung, des Schall-schutzes u.a. nachhaltig - 2003 bis 2012 verbessert wird. - 2013 bis 2019 9
Hinweise zum Mietspiegel der Stadt Rheda-Wiedenbrück 5.5 Wohnlage Die Wohnlage spiegelt die Lagequalität des Besonderheiten der Wohnlage Wohnumfelds der jeweiligen Wohnung wi- der, die nachfolgenden Definitionen sind als Im Einzelfall kann es zu Abweichungen bei Empfehlung anzusehen. In Grenzfällen (z. B. der Bewertung von einzelnen Gebäu-den/ unterschiedliche Lageklassen in einer Straße, Wohnanlagen oder Wohnungen kommen. In bei Grundstücken, die unmittelbar an eine begründeten Ausnahmefällen sind bezüglich andere Wohnlage angrenzen oder bei Ände- der Wohnlage Zu- oder Abschlag angebracht. rungen des Wohnumfeldes) ist im Einzelfall Abschläge/eine Abstufung kommen/kommt eine abweichende Zuordnung möglich. insbesondere bei Immissionsbeeinträchti- gungen und unzureichender Infrastruktur in Die Wohnlage kann nach Einstufung durch Frage. Dies trifft insbesondere auch für Woh- die nachfolgenden Wohnlagebeschreibungen nungen in der guten Wohnlage zu, die durch innerhalb der Mietspanne berücksichtigt Verkehrsimmissionen beeinträchtigt werden. werden. Auch in Gewer-begebieten sind in der Regel Abschläge anzubringen. In der Stadt Rheda-Wiedenbrück erfolgt im Wesentlichen eine Unterscheidung in zwei Wohnlagen: mittlere und gute Wohnlage, wobei auch Besonderheiten der Wohnlage bei der Festlegung der ortsüblichen Vergleichs- miete zu berücksichtigen sind Mittlere Wohnlage Die meisten Wohnungen innerhalb des Stadt- gebietes liegen in mittlerer Wohnlage, der Normalwohnlage, ohne besondere Vor- und Nachteile. Solche Wohngebiete sind zumeist dicht bebaut und weisen keine besonderen Beeinträchtigungen durch Lärm oder Geruch auf. Bei starkem Verkehrsaufkommen müssen genügend Freiräume vorhanden sein, die die- sen Nachteil ausgleichen. Gute Wohnlage Wohnungen in Gebieten mit aufgelockerter Bebauung, auch mit großen Wohnobjek-ten, mit Baumpflanzungen an den Straßen / Vorgärten, im Wesentlichen nur Anlieger-ver- kehr, gute Einkaufsmöglichkeiten, das Woh- nen nicht beeinträchtigende Einrich-tungen, günstige Verkehrsverbindungen. Wohnungen, auf die diese Merkmale im Einzelfall zutreffen finden sich in der Regel im oberen Bereich der ausgewiesenen Mietpreisspanne. 10
Hinweise zum Mietspiegel der Stadt Rheda-Wiedenbrück 6 Anwendung des Mietspiegels Die Mietspiegeltabelle von der Stadt Rhe- da-Wiedenbrück wird durch die Wohn- wert-merkmale Größe und Baualter der Woh- nungen gebildet. Um das für eine bestimmte Wohnung in Betracht kommende Mietspie- gelfeld und die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln, gehen Sie bitte folgendermaßen vor: 1 Feststellen der Wohnungsgröße (diese Anga- be kann aus den Mietvertragsunterlagen oder der Betriebskostenabrechnung entnommen werden) 2 Feststellen des Baualters bzw. der zugehö- rigen Baualtersklasse Aus der Kombination der Merkmale Woh- nungsgröße und Baualter ergibt sich das ent- sprechende Tabellenfeld des Mietspiegels, hier kann der Mittelwert und die Mietpreisspanne ablesen werden. Mietspanne. Abschließend ist die Wohnung innerhalb der Mietspanne anhand der Anzahl der vorhandenen weiteren Wohnungsausstattungen nach dem in Ab- schnitt fünf dargestellten Regelwerk einzuord- nen. Beispiel: Handelt es sich bei der Wohnung um eine zwischen 1978 und 1994 bezugsfertig gewor- dene Wohnung mit einer Normalausstattung (mit Bad, WC und Sammelheizung), 52 m² groß, dann ergeben sich folgende Mietwerte: - Mittelwert: 6,61 € - unterer Wert der 2/3-Spanne: 6,02 € - oberer Wert der 2/3-Spanne: 7,30 € Neben den in der Mietspiegeltabelle auf- geführten Kriterien gibt es weitere positive und negative Merkmale (siehe Abschnitt 5.3), die bei der Ermittlung der ortsüblichen Ver- gleichsmiete entsprechend berücksichtigt werden können. 11
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Raum für eigene Notizen 13
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Hinweise zum Mitspiegel der Stadt Rheda-Wiedenbrück Informations- und Ansprechpartner Organisationsberatung für ihre Mitglieder: Mieterbund Ostwestfalen Lippe e.V. Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer- im Deutschen Mieterbund verein Wiedenbrück e. V. - Geschäftsstelle Gütersloh - Herr Rechtsanwalt Peter Henz Königstraße 38 Rietberger Straße 26 33330 Gütersloh 33378 Rheda-Wiedenbrück Tel. (05242) 7068 Rechtsberatung nach Vereinbarung/Terminab- Fax (05242) 2183 sprache Sprechzeiten: nach Terminvereinbarung Internet: www.mieterbund-owl.de E-Mail: info@ra-henz.de E-Mail: guetersloh@mieterbund-owl.de Internet: www.haus-und-grund-ostw-lippe.de Öffnungszeiten: Haus und Grund Ostwestfalen-Lippe e.V. Montag, Dienstag, Donnerstag: 08.30 - 12.30 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr Alter Markt 11 Mittwoch 08.30 - 12.30 Uhr und 14.00 - 19.00 33602 Bielefeld Uhr Tel.: (0521) 96430 0 Freitag 08.30 - 12.30 Uhr Fax: (0521) 96430 23 Tel. (05241) 1 40 96 Sprechzeiten: Nach Terminvereinbarung Fax (05241) 2 02 45 Internet: www.haus-und-grund-ostw-lippe.de Fachbereich Immobilienmanagement Allgemeine Informationen (keine Beratung) Stadt Rheda-Wiedenbrück Fachbereich Immobilienmanagement Rathausplatz 13 33378 Rheda-Wiedenbrück Ansprechpartner: Norman Prill Tel. (05242) 963 524 Fax. (05425) 807 99 E-Mail: norman.prill@rh-wd.de www.rheda-wiedenbrueck.de Sprechzeiten (keine Rechtsberatung) Mo. - Fr.: 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr Do.: bis 18.00 Uhr
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