Mietspiegel 2020 gültig ab 1. Juli 2020 - Stadt Rheda-Wiedenbrück - Stadt Rheda-Wiedenbrück

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Stadt Rheda-Wiedenbrück

Mietspiegel 2020
gültig ab 1. Juli 2020
Mietspiegel 2020 gültig ab 1. Juli 2020 - Stadt Rheda-Wiedenbrück - Stadt Rheda-Wiedenbrück
Hinweise zum Mietspiegel der Stadt Rheda-Wiedenbrück

   1 Erstellung
   Der vorliegende Mietspiegel wurde nach aner-          Die Daten des Mietspiegels beruhen auf einer
   kannten wissenschaftlichen Grundsätzen er-            von den Städten und Gemeinden des Kreises
   stellt und von der Stadt Rheda-Wiedenbrück            Gütersloh durchgeführten repräsentativen Ver-
   sowie den an seiner Erstellung beteiligten Or-        mieterbefragung mit dem Stich-tag 1. Januar
   ganisationen und Interessenverbänden aner-            2020.
   kannt. Er gilt zwei Jahre lang ab Inkrafttreten
   und ist ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne       Die Beratung der Stadtverwaltung hinsichtlich
   des § 558d Abs. 1 BGB.                                der Datenerhebung und die nach aner-kannten
                                                         wissenschaftlichen Grundsätzen durchgeführte
   Die Erstellung des Mietspiegels wurde unter           Auswertung des Mietspiegels erfolgte durch die
   Leitung der Kreisverwaltung Gütersloh durch           Analyse & Konzepte immo.consult GmbH.
   einen Arbeitskreis Mietspiegel fachlich beglei-
   tet. An diesem Arbeitskreis waren folgende Or-        Der Mietspiegel ist eine Orientierungshilfe, die
   ganisationen beteiligt:                               es den Vertragspartnern ermöglichen soll, die
                                                         Miethöhe einer Wohnung unter Berücksichti-
   - Kreisverwaltung Gütersloh: Abteilung Bau-           gung von Art, Größe, Ausstattung, Beschaffen-
   en, Wohnen, Immissionen; Abteilung Soziales;          heit und Lage einschließlich der energetischen
   Fachbereich Jobcenter, Abteilung Materielle           Ausstattung und Beschaffenheit eigenverant-
   Hilfen; Geschäftsstelle des Gutachterausschus-        wortlich zu vereinbaren. Gleichzeitig ist er ein
   ses für Grundstückswerte im Kreis Gütersloh           Begründungsmittel nach § 558a Abs. 2 Nr. 1
                                                         BGB in Verbindung mit § 558d Abs. 1 BGB.
   - Vertreter der Städte und Gemeinden im Kreis
   Gütersloh

   - Mieterbund Ostwestfalen-Lippe und Umge-
   bung e.V.

   - Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.V.

   - Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerver-
   ein Gütersloh e.V.

   - Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfa-
   len e.V.

   - Gütersloher Maklerverein e. V.

   - Gemeinnütziger Bauverein Gütersloh eG

   - Analyse & Konzepte immo.consult GmbH,
   Hamburg

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Hinweise zum Mietspiegel der Stadt Rheda-Wiedenbrück

   2 Geltungsbereich
   Dieser Mietspiegel gilt grundsätzlich für alle
   vermieteten Wohnungen in der Stadt Rhe-
   da-Wiedenbrück, die bis zum 31.12.2019 be-
   zugsfertig geworden sind.

   Der Mietspiegel gilt nicht für:

   - Wohnungen, deren Erstellung oder Moderni-
   sierung mit Mitteln öffentlicher Haushalte ge-
   fördert wurden und deren Miethöhe deshalb
   derzeit noch einer Preisbindung unterliegen;

   - Wohnungen, die nur zum vorübergehenden
   Gebrauch (unter 1 Jahr) vermietet wurden;

   - Wohnraum, der Teil eines Studenten-, Ju-
   gend-, Altenwohnheims oder sonstigen hei-
   mähnlichen Unterkunft ist;

   - Wohnungen mit gemäß Mietvertrag gewerb-
   lich oder teilgewerblich genutzten Räumen;

   - Werks-, Dienst- oder Hausmeisterwohnungen,
   für die der Mieter eine ermäßigte Miete zahlt;

   - möbliert oder teilmöbliert vermietete Woh-
   nungen, wobei unter Möblierung/Teilmöblie-
   rung nicht Einbauschränke, Durchreichen, Ein-
   bauküchen u. ä. verstanden werden;

   - nicht abgeschlossene Wohnungen;

   - Wohnungen, deren Küche, Toilette und Bad,
   wenn vorhanden auch von anderen Mietpar-
   teien mitbenutzt werden;

   - Wohnungen mit WC außerhalb der Wohnung;

   - Wohnungen, die kleiner 25 m² sind.

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Hinweise zum Mietspiegel der Stadt Rheda-Wiedenbrück

   3 Zweck des Mietspiegels
   Der Mietspiegel stellt, neben der Benennung           Der Vermieter kann nach § 558 BGB verlan-
   von drei vergleichbaren Wohnungen, dem                gen, dass der Mieter einer Mieterhöhung bis
   Sachverständigengutachten und der Auskunft            zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete
   aus einer Mietdatenbank, eine der gesetz-             zustimmt, wenn folgende Voraussetzungen
   lichen Möglichkeiten für die Ermittlung der           erfüllt sind:
   ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558a BGB
   dar.                                                  - die bisherige Miete zu dem Zeitpunkt, zu dem
                                                         die Erhöhung wirksam werden soll, seit 15 Mo-
   Auf seiner Grundlage können sich die Mietver-         naten - abgesehen von Erhöhungen der Miete
   tragsparteien bei bestehenden Mietverhält-            aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen
   nissen in einem fairen Interessenausgleich            oder der Anpassung der Betriebskostenpau-
   über eine angemessene Miethöhe einigen,               schale (§§ 559 ff. bis § 560 BGB) - unverändert
   ohne selbst Vergleichsobjekte ermitteln oder          ist und das Mieterhöhungsverlangen frühe-
   erhebliche Kosten für Gutachten aufwenden             stens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung
   zu müssen. Sofern, wie in der Stadt Rhe-              geltend gemacht wird,
   da-Wiedenbrück, ein qualifizierter Mietspiegel
   vorhanden ist, hat der Vermieter in seinem            - der verlangte Mietzins sich innerhalb eines
   Mieterhöhungsverlangen die ortsübliche                Zeitraums von drei Jahren, wiederum von
   Vergleichsmiete laut Mietspiegel dem Mieter           Erhöhungen nach den §§ 559 ff. bis § 560 BGB
   mitzuteilen, wenn der Mietspiegel Angaben zu          abgesehen, nicht um mehr als 20 % (sog. Kap-
   diesem Wohnraum enthält. Hierbei reicht es            pungsgrenze; § 558 Abs. 3 BGB) erhöht hat,
   aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der
   im Mietspiegel ausgewiesenen Spanne liegt.            - eine Mieterhöhung nach dem Mietvertrag
                                                         nicht ausgeschlossen ist.
   Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn der
   Vermieter sich auf ein anderes Begründungs-           Der Mietspiegel gibt in jedem Mietspiegelfeld
   mittel als den Mietspiegel stützen will. Im           für die erhobenen Mietwerte den Mittel-wert
   Gerichtsverfahren hat der qualifizierte Miet-         (das arithmetische Mittel) und eine Mietspanne
   spiegel die Vermutung der Richtigkeit für sich.       an, die sich aus den inneren zwei Dritteln der
                                                         gemessenen Mietenverteilungen ergibt. D. h.
                                                         es sind bei der Datenerhebung sowohl marktü-
                                                         bliche Mieten unterhalb als auch oberhalb der
                                                         Mietspannen gefunden worden. Dieses kann
                                                         gegebenenfalls bei der Bewertung besonderer
                                                         individu-eller Wohnungseigenschaften Berück-
                                                         sichtigung finden.

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Hinweise zum Mietspiegel der Stadt Rheda-Wiedenbrück

     4 Mietbegriff im Mietspiegel
4.1 Ortsübliche Vergleichsmiete                            Die Spannweiten sind in den einzelnen Tabel-
     Laut § 558 Abs. 2 BGB bezeichnet die ortsüb-          lenfeldern unterschiedlich groß. Dies kann
     liche Vergleichsmiete die üblichen Entgelte,          verschiedene Gründe haben:
     die in der Gemeinde oder in vergleichbaren
     Gemeinden für nicht preisgebundenen Wohn-             - Es gibt Wohnwertunterschiede, die durch die
     raum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung,          Tabellenmerkmale nicht berücksichtigt wer-
     Beschaffenheit und Lage einschließlich der en-        den, wie z. B. sonstige Ausstattungen (Grund-
     ergetischen Ausstattung und Beschaffenheit in         rissgestaltung, Balkon, hochwertige Fußböden
     den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von         o. ä.), Modernisierungsmaßnahmen, die nicht
     Erhöhungen nach § 560 BGB (Betriebskosten-            durch die ausgewiesenen Kriterien abgedeckt
     pauschale) abgesehen, geändert worden sind.           sind oder die Lage der Wohnung im Ge-bäude
                                                           (siehe dazu die ausführliche Liste in Abschnitt
     Bei den in der Mietspiegeltabelle ausgewie-           5.3).
     senen Mietpreisen handelt es sich um die
     monatliche Netto-Kaltmiete pro Quadratmeter           - In die Erhebung werden sowohl Mieten aus
     Wohnfläche, d. h. die Miete ohne Betriebsko-          in den letzten sechs Jahren abge-schlossenen
     sten, Heizungs- und Warmwasserkosten sowie            Neuverträgen als auch aus älteren Verträgen
     sonstige Zuschläge (z. B. für Garagennutzung,         mit in den letzten sechs Jahren geänderten
     Untervermietung) aber einschließlich der in           Mieten einbezogen.
     ihr enthaltenen Modernisierungs- und In-
     standsetzungszuschläge.                               - Wohnungen in gleichartiger Wohnlage, aber
                                                           verschiedenen Stadt-/Ortsteilen können un-
     Die ausgewiesenen Mietpreise beruhen auf              terschiedliche Mieten haben.
     den im Januar 2020 gezahlten Mieten. In
     jedem Tabellenfeld des Mietspiegels sind der          - Es kommt vor, dass sich auch bei nahezu
     Mittelwert, die Mietspanne und die Feldbe-            identischen Wohnungen auf dem Wohnungs-
     setzung ausgewiesen. Felder, die mit 10 bis           markt unterschiedliche Mieten ergeben.
     unter 20 Fällen besetzt sind, wurden durch
     eine graue Hinterlegung der Zahlen besonders          - Subjektive Bewertungen von Wohnwert-
     gekennzeichnet. Felder mit einer Fallzahl von         merkmalen, Mietern und Mietverhältnis-sen
     unter 10 sind nicht ausgewiesen.                      können die Miete neben den objektiv mess-
                                                           baren Merkmalen des Mietspiegels beeinflus-
                                                           sen.
4.2 Mietspannen

     Jede Wohnung und jedes Mietverhältnis ha-             Für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichs-
     ben ihre besonderen Eigenschaften. Um den             miete einer individuellen Wohnung bietet der
     wohnwertsteigernden oder auch -mindernden             Mittelwert des entsprechenden Tabellenfeldes
     Besonderheiten im Einzelfall besser Rechnung          den Ausgangspunkt. Gibt es positive oder ne-
     tragen zu können, weist die Mietspiegeltabelle        gative Merkmale, die eine Wohnung, abgese-
     neben der durchschnittlichen Netto-Kaltmiete          hen von den Tabellenmerkmalen, besitzt, kann
     auch die Mietspannen aus. Den Hinweisen der           die ortsübliche Vergleichsmiete der Wohnung
     Bundesregierung zur Mietspiegelerstellung             oberhalb oder unterhalb vom Mittelwert, aber
     entsprechend sind die Spannen des Mietspie-           innerhalb der angegebenen Spanne liegen
     gels der Stadt Rheda-Wiedenbrück so gewählt           (siehe dazu die ausführliche Liste in Abschnitt
     worden, dass zwei Drittel aller erfassten Mie-        5.3).
     ten des jeweiligen Tabellenfeldes innerhalb der
     ausgewiesenen Spanne liegen.                          Nur in Sonderfällen kann über die Spannen-
                                                           grenzen hinausgegangen werden.

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Hinweise zum Mietspiegel der Stadt Rheda-Wiedenbrück

     5 Gliederung des Mietspiegels
     Der Mietspiegel weist die ortsüblichen Ver-           Im Mietspiegel werden die Wohnungen in fünf
     gleichsmieten für Wohnungen gemäß § 558               Größenklassen eingeteilt:
     Abs. 2 BGB mit jeweils vergleichbarer Art, Grö-
     ße, Ausstattung, Beschaffenheit und Wohnlage          -          25 bis 50 m²
     einschließlich der energetischen Ausstattung          -      über 50 bis 65 m²
     und Beschaffenheit aus. Wie die einzelne Woh-         -      über 65 bis 80 m²
     nung im Mietspiegel einzuordnen ist, kann             -      über 80 bis 95 m²
     erst nach eingehender Prüfung und Anwen-              -           über 95 m².
     dung der nachfolgenden Hinweise beurteilt                                                  5.3 Ausstattung
     werden.                                               Maßgeblich ist allein die Wohnungs- und
                                                           Gebäudeausstattung, die durch den Vermieter
5.1 Art
                                                           gestellt wurde. Vom Mieter auf eigene Kosten
     Dieses Wohnwertkriterium ist im Mietspiegel           geschaffene Ausstattungsmerkmale bleiben
     nicht direkt einbezogen. Mit der Art der Woh-         unberücksichtigt.
     nung sind vor allem die Gebäudeart und die
     Anzahl der Wohnungen im Gebäude gemeint.              Im Mietspiegel der Stadt Rheda-Wiedenbrück
                                                           wird davon ausgegangen, dass die Wohnung
     Im Mietspiegel der Stadt Rheda-Wiedenbrück            vermieterseitig mit Bad, WC und Sammelhei-
     wurden sowohl Daten aus vermieteten Mehr-             zung ausgestattet sind (Standardwohnung).
     familienhäusern mit drei und mehr Woh-                Bei diesen Ausstattungsmerkmalen ist fol-
     nungen als auch Mietwohnungen aus Ein- und            gendes zu beachten:
     Zweifamilienhäusern einbezogen. Darunter
     fallen normale Etagenwohnungen, Dachge-               - Unter einem Bad ist ein gesonderter Raum
     schoss-, Souterrain- und Maisonette-Woh-              innerhalb der Wohnung zu verstehen, der
     nungen.                                               mit einer Badewanne oder Dusche und einer
                                                           ausreichenden Warmwasserversorgung aus-
5.2 Größe
                                                           gestattet ist (zentrale Warmwasserversorgung,
     Die Größe wird bestimmt durch die Wohnfläche          Durchlauferhitzer, ausreichend großer Warm-
     der Wohnung in Quadratmeter. Ist die Wohn-            wasserspeicher). Das Badezimmer kann ein
     fläche bis zum 31.12.2003 nach der II. Berech-        WC enthalten, wenn nicht ein gesondertes WC
     nungsverordnung berechnet worden, bleibt              innerhalb der Wohnung vorhanden ist.
     es bei dieser Berechnung. Für Berechnungen
     nach diesem Zeitpunkt kann die Wohnflächen-           - Unter einem WC ist ein in der Wohnung
     verordnung (WoFlV) angewendet werden. Nach            befindliches WC gemeint, welches entweder
     diesen Vorschriften umfasst die Wohnfläche            Bestandteil eines Bades oder ein gesonderter
     die Summe der Grundflächen der Räume, die             Raum ist.
     ausschließlich zur Wohnung gehören.
                                                           - Unter einer Sammelheizung sind alle Hei-
     Als Wohnungsgröße ist für den Mietspiegel             zungsarten zu verstehen, bei denen die
     der Stadt Rheda-Wiedenbrück die Wohnfläche            Wärme- und Energieerzeugung von einer
     hinter der Wohnungstür ohne Zusatzräume               zentralen Stelle aus erfolgt und alle Wohnräu-
     außerhalb der Wohnung, wie z. B. Keller oder          me erwärmt werden. Eine Etagenheizung ist
     Bodenraum, maßgebend. Balkone, Loggien,               einer Sammelheizung gleichzusetzen, wenn
     Terrassen oder gedeckte Freisitze können bis          sie sämtliche Wohnräume erwärmt und die
     höchstens zur Hälfte ihrer Fläche bei der Er-         Brennstoffversorgung automatisch, also nicht
     mittlung der Wohnungsgröße eingerechnet               von Hand, erfolgt.
     werden.

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Hinweise zum Mietspiegel der Stadt Rheda-Wiedenbrück

   5 Gliederung des Mietspiegels
   Für Wohnungen, bei denen diese drei Ausstat-          negativ:
   tungsmerkmale nicht vorhanden sind, können
   keine Werte aus dem Mietspiegel abgelesen             - Kochnische in Wohnungen mit mehr als
   werden. Es ist davon auszugehen, dass die Mie-        einem Raum
   ten dieser Wohnungsbestände unterhalb der             - keine ausreichende Warmwasserversorgung
   im Mietspiegel ausgewiesenen ortsüblichen             - Küche ohne Fenster und ohne ausreichende
   Vergleichsmiete anzusiedeln sind.                     Entlüftung
                                                         - Küche nicht beheizbar
   Weitergehende besondere wohnwertmin-
   dernde oder wohnwerterhöhende Ausstat-                Allgemeine Wohnungsausstattung
   tungsmerkmale müssen unter Berücksichti-
   gung der Preisspanne gewürdigt werden. Die            positiv:
   Miete einer Standardwohnung entsprechend
   ihrem Baualter wird vorwiegend im mittleren           - großzügige Grundrissgestaltung
   Bereich der Spanne liegen. Eine schlechter aus-       - hochwertiger Parkettfußboden o.ä. in der
   gestattete Wohnung wird im unteren Bereich,           überwiegenden Zahl der Wohn-räume
   eine besser ausgestattete Wohnung (auch mo-           - überwiegend Fußbodenheizung
   dernisierte Wohnung) im oberen Bereich der            - Wärme-/Schallschutzfenster
   Spanne einzuordnen sein. Nachfolgend sind             - modernisierte Elektroinstallationen
   abweichend von der Standardwohnung we-                - Einbauschrank oder Abstellraum innerhalb
   sentliche Merkmale einer schlechteren und             der Wohnung
   besseren Ausstattung aufgeführt, wobei diese
   Aufzählung nicht abschließend ist.                    negativ:

   Sanitärausstattung                                    - schlechter Wohnungszuschnitt
                                                         (z. B. Vorhandensein von gefangenen Zim-
   positiv:                                              mern)
                                                         - Fußboden ohne Bodenbelag
   - zusätzliches WC in der Wohnung                      - Fußboden ohne ausreichende Trittschalldäm-
   - zusätzliches Bad bzw. Dusche in der Wohnung         mung
   - moderne und zeitgemäße Badausstattung               - Einfachverglasung
   - Fußbodenheizung                                     - unzureichende Elektroinstallation
                                                         - kein Balkon, keine Loggia, keine (Dach-)
   negativ:                                              Terrasse

   - Dielenfußboden im Bad                               Gebäude und Wohnumfeld
   - keine ausreichende Warmwasserversorgung
   - kein ausreichender Spritzwasserschutz               positiv:
   - Badezimmer und/oder WC nicht beheizbar
                                                         - abschließbarer Fahrradabstellraum innerhalb
   Küche                                                 oder außerhalb des Gebäudes
                                                         - Personenaufzug bei Gebäuden mit weniger
   positiv:                                              als fünf Obergeschossen
                                                         - zusätzliche und im angemessenen Umfang
   - Einbauküche mit Ober- und Unterschränken            nutzbare zusätzliche Räume außerhalb der
   sowie Herd und Spüle                                  Wohnung (z. B. Partyraum, Gästewohnung)
   - zusätzliche Elektrogeräte (z. B. Kühlschrank,       - Wohnungen mit überwiegender Südausrich-
   Geschirrspüler)                                       tung der Wohnräume

                                                     7
Hinweise zum Mietspiegel der Stadt Rheda-Wiedenbrück

   5 Gliederung des Mietspiegels
   positiv:

   - Garten zur alleinigen Nutzung der Mieter bzw.
   der Wohnung ohne zusätzliches Entgelt zuge-
   hörender Garten (gilt nicht für Einfamilienhäu-
   ser)

   negativ:

   - ungepflegte und offene Müllstandsflächen
   - Wohnungen im Souterrain
   - kein der Wohnung zugehöriger Abstellraum
   außerhalb der Wohnung (im Keller oder Dach)
   - Wohnungen mit überwiegender Nordausrich-
   tung der Wohnräume

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Hinweise zum Mietspiegel der Stadt Rheda-Wiedenbrück

   5.4 Beschaffenheit
   Das Wohnwertmerkmal „Beschaffenheit“ be-              Grundsätzlich werden modernisierte Woh-
   zieht sich auf Bauweise, Zuschnitt und bauli-         nungen in das Baualter der Ersterrichtung ein-
   chen Zustand des Gebäudes und der Wohnung.            geordnet.

   Es wird im Mietspiegel der Stadt Rheda-Wie-           Eine abweichende Einordnung, die dem Zeit-
   denbrück durch das Baualter wiedergegeben,            punkt der Fertigstellung der Modernisierung
   weil die grundsätzliche Beschaffenheit ver-           entspricht, kann - sofern nicht von der Mög-
   schiedener Wohnungen wesentlich durch die             lichkeit der Erhöhung der bisherigen Miete
   während bestimmter Zeitperioden übliche               gemäß § 559 BGB Gebrauch gemacht wird
   Bauweise charakterisiert wird.                        - im Einzelfall dann gerechtfertigt sein, wenn
                                                         der durch eine mit wesentlichem Bauaufwand
   Maßgeblich für das Baualter ist die Bezugsfer-        durchgeführte Modernisierung geschaffene
   tigkeit der Wohnung. Dies gilt auch bei Wie-          Wohnwert dieses rechtfertigt.
   deraufbau, Wiederherstellung, Ausbau oder
   Erweiterung von bestehenden Gebäuden (z. B.           Eine mit wesentlichem Bauaufwand durch-
   Dachgeschossausbau).                                  geführte Modernisierung liegt nur dann vor,
                                                         wenn die Wohnung in Bezug auf Ausstattung,
   Das Baualter soll dabei nicht schematisch be-         Größe und Beschaffenheit im Wesentlichen ei-
   rücksichtigt werden. Im Grenzbereich zwischen         ner im Zeitpunkt der Modernisierung erstellten
   zwei Baualtern kann es gerechtfertigt sein, die       Neubauwohnung entspricht und für die Mo-
   Wohnung höher oder niedriger einzustufen.             dernisierung mindestens 1/3 der Baukosten
   Im Mietspiegel der Stadt Rheda-Wiedenbrück            für einen vergleichbaren Neubau aufgewendet
   werden folgende Baualtersklassen unterschie-          wurden.
   den:
                                                         Dies trifft insbesondere dann zu, wenn der
   - bis 1960                                            Wohnwert der Wohnung durch weitergehende
   - 1961 bis 1967                                       Maßnahmen, wie Einbau einer energiespa-
   - 1968 bis 1977                                       renden Heizungsanlage, Dämmung der Au-
   - 1978 bis 1994                                       ßenwände, Verbesserung des Zuschnitts der
   - 1995 bis 2002                                       Wohnung, des Schall-schutzes u.a. nachhaltig
   - 2003 bis 2012                                       verbessert wird.
   - 2013 bis 2019

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Hinweise zum Mietspiegel der Stadt Rheda-Wiedenbrück

   5.5 Wohnlage
   Die Wohnlage spiegelt die Lagequalität des            Besonderheiten der Wohnlage
   Wohnumfelds der jeweiligen Wohnung wi-
   der, die nachfolgenden Definitionen sind als          Im Einzelfall kann es zu Abweichungen bei
   Empfehlung anzusehen. In Grenzfällen (z. B.           der Bewertung von einzelnen Gebäu-den/
   unterschiedliche Lageklassen in einer Straße,         Wohnanlagen oder Wohnungen kommen. In
   bei Grundstücken, die unmittelbar an eine             begründeten Ausnahmefällen sind bezüglich
   andere Wohnlage angrenzen oder bei Ände-              der Wohnlage Zu- oder Abschlag angebracht.
   rungen des Wohnumfeldes) ist im Einzelfall            Abschläge/eine Abstufung kommen/kommt
   eine abweichende Zuordnung möglich.                   insbesondere bei Immissionsbeeinträchti-
                                                         gungen und unzureichender Infrastruktur in
   Die Wohnlage kann nach Einstufung durch               Frage. Dies trifft insbesondere auch für Woh-
   die nachfolgenden Wohnlagebeschreibungen              nungen in der guten Wohnlage zu, die durch
   innerhalb der Mietspanne berücksichtigt               Verkehrsimmissionen beeinträchtigt werden.
   werden.                                               Auch in Gewer-begebieten sind in der Regel
                                                         Abschläge anzubringen.
   In der Stadt Rheda-Wiedenbrück erfolgt im
   Wesentlichen eine Unterscheidung in zwei
   Wohnlagen: mittlere und gute Wohnlage,
   wobei auch Besonderheiten der Wohnlage bei
   der Festlegung der ortsüblichen Vergleichs-
   miete zu berücksichtigen sind

   Mittlere Wohnlage

   Die meisten Wohnungen innerhalb des Stadt-
   gebietes liegen in mittlerer Wohnlage, der
   Normalwohnlage, ohne besondere Vor- und
   Nachteile. Solche Wohngebiete sind zumeist
   dicht bebaut und weisen keine besonderen
   Beeinträchtigungen durch Lärm oder Geruch
   auf. Bei starkem Verkehrsaufkommen müssen
   genügend Freiräume vorhanden sein, die die-
   sen Nachteil ausgleichen.

   Gute Wohnlage

   Wohnungen in Gebieten mit aufgelockerter
   Bebauung, auch mit großen Wohnobjek-ten,
   mit Baumpflanzungen an den Straßen /
   Vorgärten, im Wesentlichen nur Anlieger-ver-
   kehr, gute Einkaufsmöglichkeiten, das Woh-
   nen nicht beeinträchtigende Einrich-tungen,
   günstige Verkehrsverbindungen. Wohnungen,
   auf die diese Merkmale im Einzelfall zutreffen
   finden sich in der Regel im oberen Bereich der
   ausgewiesenen Mietpreisspanne.

                                                    10
Hinweise zum Mietspiegel der Stadt Rheda-Wiedenbrück

   6 Anwendung des Mietspiegels
   Die Mietspiegeltabelle von der Stadt Rhe-
   da-Wiedenbrück wird durch die Wohn-
   wert-merkmale Größe und Baualter der Woh-
   nungen gebildet. Um das für eine bestimmte
   Wohnung in Betracht kommende Mietspie-
   gelfeld und die ortsübliche Vergleichsmiete
   zu ermitteln, gehen Sie bitte folgendermaßen
   vor:

   1 Feststellen der Wohnungsgröße (diese Anga-
   be kann aus den Mietvertragsunterlagen oder
   der Betriebskostenabrechnung entnommen
   werden)
   2 Feststellen des Baualters bzw. der zugehö-
   rigen Baualtersklasse

   Aus der Kombination der Merkmale Woh-
   nungsgröße und Baualter ergibt sich das ent-
   sprechende Tabellenfeld des Mietspiegels, hier
   kann der Mittelwert und die Mietpreisspanne
   ablesen werden. Mietspanne. Abschließend
   ist die Wohnung innerhalb der Mietspanne
   anhand der Anzahl der vorhandenen weiteren
   Wohnungsausstattungen nach dem in Ab-
   schnitt fünf dargestellten Regelwerk einzuord-
   nen.

   Beispiel:

   Handelt es sich bei der Wohnung um eine
   zwischen 1978 und 1994 bezugsfertig gewor-
   dene Wohnung mit einer Normalausstattung
   (mit Bad, WC und Sammelheizung), 52 m²
   groß, dann ergeben sich folgende Mietwerte:

   - Mittelwert: 6,61 €
   - unterer Wert der 2/3-Spanne: 6,02 €
   - oberer Wert der 2/3-Spanne: 7,30 €

   Neben den in der Mietspiegeltabelle auf-
   geführten Kriterien gibt es weitere positive
   und negative Merkmale (siehe Abschnitt 5.3),
   die bei der Ermittlung der ortsüblichen Ver-
   gleichsmiete entsprechend berücksichtigt
   werden können.

                                                    11
12
Raum für eigene Notizen

                          13
14
15
Hinweise zum Mitspiegel der Stadt Rheda-Wiedenbrück

    Informations- und Ansprechpartner
    Organisationsberatung für ihre Mitglieder:

    Mieterbund Ostwestfalen Lippe e.V.               Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-
    im Deutschen Mieterbund                          verein Wiedenbrück e. V.

    - Geschäftsstelle Gütersloh -                    Herr Rechtsanwalt Peter Henz
    Königstraße 38                                   Rietberger Straße 26
    33330 Gütersloh                                  33378 Rheda-Wiedenbrück
                                                     Tel. (05242) 7068
    Rechtsberatung nach Vereinbarung/Terminab-       Fax (05242) 2183
    sprache                                          Sprechzeiten: nach Terminvereinbarung
    Internet: www.mieterbund-owl.de                  E-Mail: info@ra-henz.de
    E-Mail: guetersloh@mieterbund-owl.de             Internet: www.haus-und-grund-ostw-lippe.de

    Öffnungszeiten:                                  Haus und Grund Ostwestfalen-Lippe e.V.
    Montag, Dienstag, Donnerstag: 08.30 - 12.30
    Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr                        Alter Markt 11
    Mittwoch 08.30 - 12.30 Uhr und 14.00 - 19.00     33602 Bielefeld
    Uhr                                              Tel.: (0521) 96430 0
    Freitag 08.30 - 12.30 Uhr                        Fax: (0521) 96430 23
    Tel. (05241) 1 40 96                             Sprechzeiten: Nach Terminvereinbarung
    Fax (05241) 2 02 45                              Internet: www.haus-und-grund-ostw-lippe.de

Fachbereich Immobilienmanagement

 Allgemeine Informationen (keine Beratung)

 Stadt Rheda-Wiedenbrück
 Fachbereich Immobilienmanagement
 Rathausplatz 13
 33378 Rheda-Wiedenbrück
 Ansprechpartner: Norman Prill
 Tel. (05242) 963 524
 Fax. (05425) 807 99
 E-Mail: norman.prill@rh-wd.de

 www.rheda-wiedenbrueck.de

 Sprechzeiten (keine Rechtsberatung)
 Mo. - Fr.: 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr
 Do.: bis 18.00 Uhr
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