Mietspiegel Neutraubling 2020 - www.neutraubling.de - Stadt Neutraubling
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VORWORT Inhaltsverzeichnis Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, neben Nahrung und Kleidung gehören die eigenen vier Wände zu den wichtigsten Fak- toren der Existenzsicherung. Inzwischen wohnen und leben rund 14.500 Menschen in Vorwort 3 Neutraubling. Für sie alle ausreichend Wohnraum zu schaffen ist ein andauerndes Ziel des Stadtrates, der Verwaltung und nicht zuletzt auch der Investoren. Ein ausreichen- Einführung 3 der Wohnraum muss zudem für sie alle bezahlbar bleiben. Andererseits muss ein ange- messener Mietpreis bezahlt werden, damit sich neben der Stadt auch noch private Geltungsbereich 4 Investoren finden, die Wohnraum schaffen. Eine vertrauenswürdige Übersicht über die ortsübliche Miete zur Hand zu haben ist in Definition der ortsüblichen Vergleichsmiete 4 Zeiten der starken Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum viel wert. Mit dem hier vor- liegenden Mietspiegel kann übersichtlich und verlässlich festgestellt werden, ob die zu Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete 5 bezahlende Miete für eine Wohnung, in Abhängigkeit von Lage, Größe, Art, Beschaf- fenheit und Ausstattung, angemessen ist. Er kann Vermietern und Mietern als Hilfsmittel Rechenbeispiel 7 für die Miethöhe dienen und somit einvernehmliches Miteinander fördern. Hoffen wir, dass der Mietspiegel zu einem gewissen „Wohnfrieden“ beitragen kann! Spannbreitenregelung 8 Ihr Definitionen zum Thema Mieten 9 Heinz Kiechle 1.1 Gesetzliche Grundlagen 9 Erster Bürgermeister 1.1.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 9 EINFÜHRUNG 1.1.2 Mieterschutzverordnung 9 Der Mietspiegel ist im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert als erleichtern, Gerichtsverfahren zwischen den Mietvertrags- eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete. Diese parteien vermeiden helfen und zur Versachlichung von Miet- 1.2 Mietbegriff/Mietsache 9 wird aus den üblichen Entgelten gebildet, die für Wohn- preisauseinandersetzungen beitragen. Die Erstellung des raum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffen- Mietspiegels erfolgte nach wissenschaftlichen Grundsätzen 1.3 Mieterhöhung 10 heit und Lage einschließlich der energetischen Ausstat- bei der Datenerhebung und Datenauswertung. Dabei wur- tung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren verein- den im Zeitraum von Ende Juni bis Ende August 2017 zufällig 1.4 Mietpreisbremse 10 bart oder, von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, ausgewählte auswertbare Haushalte anhand eines standar- geändert worden sind (§ 558c Abs. 1, § 558 Abs. 2 BGB). disierten Fragebogens durch Erhebungsbeauftragte persön- 1.5 Kappungsgrenze 10 Die im Mietspiegel ausgewiesenen Mietpreise dienen nicht lich befragt. In die regressionsanalytische Auswertung flossen der Preisfestsetzung, sondern sie geben eine Orientierung 258 mietspiegelrelevante Wohnungen ein, die den gesetzli- 1.6 Kündigung eines Mietverhältnisses 11 bei der Preisgestaltung und liefern Informationen über Ver- chen Anforderungen des BGB entsprachen. Dieser Mietspie- gleichsmieten für verschiedene Arten von Mietwohnungen. gel wurde im Herbst 2019 per deutschem Verbraucherpreis- Gültigkeit 11 Sie sollen die eigenverantwortliche Mietpreisbildung index im zweijährigen Turnus fortgeschrieben. Impressum 12 Die im Mietspiegel ausgewiesenen Mietpreise dienen nicht der Preisfestsetzung, sondern geben eine Orientierung bei der Preisgestaltung. 3
GELTUNGSBEREICH BERECHNUNG DER ORTSÜBLICHEN Der Mietspiegel gilt ausschließlich für nicht preisgebundene Mietwohnungen des freifinanzierten Wohnungsbaus im VERGLEICHSMIETE Wohnflächenbereich zwischen 30 m² und 150 m². Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gilt er nicht für: Grundlage für die Berechnung der ortsüblichen Vergleichs- ohne Berücksichtigung von Art, Lage, Ausstattung und \ Wohnungen des öffentlich gefördeten \ Wohnraum, der Teil einer vom Vermieter miete sind die Tabellen 1 bis 5. Mit Hilfe dieser Tabellen kann Beschaffenheit der Wohnung, wider. Mit Hilfe der Tabellen sozialen Wohnungsbaus selbst bewohnten Wohnung ist nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einer 2 bis 5 erfolgt eine Konkretisierung des Mietpreises durch \ Wohnraum, der ganz oder überwiegend \ Dienst- oder Werkswohnungen, bei denen der Wohnung eine ortsübliche Vergleichsmiete berechnet wer- prozentuale Zu- und Abschläge - gemessen an der Basis- gewerblich genutzt wird (die Nutzung des sog. Mietvertrag an ein Beschäftigungsverhältnis den. Den Ausgangspunkt des Mietspiegels bildet Tabelle 1. miete - je nach Baujahr, Wohnlage, Haustyp, Ausstat- Arbeitszimmers gilt nicht als gewerblich) gebunden ist Hier sind durchschnittliche Nettomieten pro Quadratmeter in tung und Kernsanierung des Gebäudes. Die Ausstat- Abhängigkeit von der Wohnfläche, dem Merkmal mit dem tung muss vom Vermieter gestellt sein. Die durchschnittli- \ Wohnungen, die nur vorübergehend – \ Wohnungen unter 30 m² und über 150 m² max. 3 Monate - vermietet sind größten Einfluss auf den Mietpreis, enthalten. Sie werden che Nettomiete unabhängig von allen Wohnwertmerkmalen (z.B. Ferienwohnungen, Untermiete) \ Einfamilienhäuser als Basismieten bezeichnet und spiegeln das Mietniveau in beträgt in der Stadt Neutraubling 7,07 Euro/m². Neutraubling nur in Abhängigkeit der Wohnfläche in Euro/m , ² \ Wohnungen, die überwiegend möbliert \ Doppelhaushälften vermietet werden (ausgenommen Ein- bauküchen und Einbauschränke) \ Reihenhäuser Tabelle 1: Basismiete einer Wohnung nur in Abhängigkeit von der Wohnfläche \ Wohnungen, die Teil eines Studenten- oder eines sonstigen Wohnheimes, einer sozialen Einrichtung oder einer Sammelunterkunft sind Wohn Basis Wohn Basis Wohn Basis Wohn Basis fläche miete fläche miete fläche miete fläche miete m² Euro / m² m² Euro / m² m² Euro / m² m² Euro / m² 30-34 8,09 50-54 7,31 70-74 6,95 110-119 6,89 35-39 7,84 55-59 7,19 75-79 6,91 120-129 6,90 40-44 45-49 7,64 7,47 60-64 65-69 7,10 7,01 80-89 90-109 6,87 6,87 130-139 140-150 6,88 6,82 30 m2 150 m2 Tabelle 2: Zu- und Abschläge in Prozent der Basismiete je nach Baujahr Baujahresklasse Zu-/Abschlag in Prozent DEFINITION DER ORTSÜBLICHEN bis 1965 -9 1966 - 1982 -6 VERGLEICHSMIETE 1983 - 1996 0 Bei den im Mietspiegel dargestellten ortsüblichen Vergleichsmieten handelt es sich um Nettomieten (entspricht Kalt- nach 1996 +1 mieten) pro Quadratmeter. Betriebskosten und Schönheitsreparaturen sind darin nicht enthalten. Auch Zuschläge für die Vermietung einer Garage oder eines Stellplatzes, für eine Möblierung oder Untervermietung usw. sind gesondert zu berücksichtigen. Tabelle 2 beinhaltet Zu- und Abschläge in Prozent der Basismiete je nach Baujahr des Gebäudes. Das Baujahr des Gebäu- des entspricht in der Regel dem Jahr der Bezugsfertigstellung des Wohnraumes. Nur bei nachträglich erstelltem Wohnraum, z.B. Dachgeschossausbauten oder Anbauten, ist das Jahr der Fertigstellung anzusetzen. Sanierungsmaßnahmen, die den Zustand eines Wohnraums oder eines Gebäudes verbessern, werden in Tabelle 5 berücksichtigt. 4 5
Tabelle 3: Zu- und Abschläge in Prozent der Basismiete je nach Wohnlage Tabelle 5: Zu- und Abschläge in Prozent der Basismiete bei Kernsanierung für Gebäude mit Baujahr vor 1983 Wohnlage Zu-/Abschlag in Prozent Modernisierungsmaßnahmen Zu-/Abschlag in % Wohnung liegt in der Gärtnersiedlung: +6 Kernsanierung (vergleichbar Neubau) +6 Im Umkreis von 50 m gibt es gewerbliche Nutzung (z.B. -6 Industrie-, Gewerbebetrieb, Gaststätte, Disko, Tanzlokal) Kernsanierung bedeutet: Dachstuhl, Mauern, Decken, Böden, Putz, Fenster, Türen wurden in einen neuwertigen Zustand ver- Sonstige kleinräumige Wohnlagekriterien wie Begrünungsgrad, Bebauungsart oder Infrastruktureinrichtungen wirken sich nicht setzt und die Rohrleitungssysteme (Zu- und Abwasserleitungen), die Heizungseinrichtung, sanitäre Anlagen, elektrische Leitun- signifikant auf die Nettomiete aus. gen und Dacheindeckung komplett erneuert. Einzelne Modernisierungsmaßnahmen wirken sich in diesem Mietspiegel nicht signifikant aus, da in der Basismiete überwiegend Nettomieten von Wohnungen enthalten sind, welche schon von einzelnen Modernisierungsmaßnahmen betroffen sind. Tabelle 4: Zu- und Abschläge in Prozent der Basismiete je nach Haustyp und Ausstattung RECHENBEISPIEL Haustyp und Ausstattung Zu-/Abschlag in Prozent Für eine Mietwohnung mit folgenden Merkmalen soll die durchschnittliche ortsübliche Vergleichsmiete Gebäude mit 5 Stockwerken und mehr (incl. Erdgeschoss) -2 berechnet werden: 75 m² Wohnfläche, Baujahr 1955, mit Zentralheizung und gestellter großer Einbauküche. Die Wohnung wurde im Jahr 2005 dezentrale Warmwasserversorgung oder Heizung nur -10 kernsaniert. mit Einzelöfen (Öl, Holz, Kohle, Gas, Elektrospeicher) gehobene Badausstattung +7 1. Schritt Tabelle 1 Basismiete für 75 m² Wohnfläche 6,91 €/ m² gehobene Küchenausstattung +6 2. Schritt Tabelle 2 Baujahr 1955 -9 % Boden aus einfachem Holz, PVC oder Linoleum -9 3. Schritt Tabelle 3 --- 0% keine Gegensprechanlage (gilt nur für ein Mehrfamilienhaus) -5 4. Schritt Tabelle 4 Wohnung mit Einbauküche +6 % eigen- oder gemeinschaftlich genutzter Garten vorhanden +3 5. Schritt Tabelle 5 Kernsanierung +6 % Aufzug in Gebäuden mit mehr als 3 Eta- +10 gen incl. Erdgeschoss Die Summe aller Zu- und Abschläge beträgt +3 %. Es errechnet sich eine Vergleichsmiete von 6,91 Euro/m² + 3 %. Die durch- schnittliche ortsübliche Vergleichsmiete beträgt damit 7,12 Euro/m² bzw. insgesamt 534 Euro. Tabelle 4 enthält Zu- und Abschläge in Prozent der Basismiete je nach Heizungs- bzw. Sanitärausstattung. Standard ist eine Zentralheizung (auch Etagenheizung), wobei die Beheizung von einer zentralen Stelle aus für den gesamten Wohnbereich erfolgt. Eine „dezentrale Warmwasserversorgung“ erfolgt in der Wohnung durch mindestens zwei Einzelgeräte (z.B. Boiler, Speicher). Bei einer gehobenen Badausstattung müssen mindestens zwei der folgenden sechs Ausstattungsmerkmale gege- ben sein: zweites WC in der Wohnung; zweites Badezimmer in der Wohnung; Badewanne und Einzeldusche; Fußbodenheizung im Bad; Bidet/Urinal im Bad; zweites Waschbecken im Bad. Eine gehobene Küchenausstattung liegt vor, wenn der Allgemein- zustand der Einbauküche insgesamt gut ist und mindestens zwei der folgenden Einbaugeräte vom Vermieter ohne zusätzlichen Mietzuschlag gestellt werden: hochwertiger Herd; Gefrierschrank/-truhe; Kühlschrank; Geschirrspülmaschine. 6 www.neutraubling.de
SPANNBREITENREGELUNG DEFINITIONEN ZUM THEMA MIETEN Der Mietspiegel kann durch die in den Tabellen angeführten oder unten von der in diesem Mietspiegel errechneten durch- Hinweis: Der hier dargestellte Text entspricht nicht dem Wortlaut des Gesetzes. Merkmale wesentliche Mietpreisunterschiede erklären. Trotz- schnittlichen ortsüblichen Vergleichsmiete sind ausdrücklich dem verbleibt auf dem freien Wohnungsmarkt ein Streube- anhand nicht im Mietspiegel ausgewiesener Merkmale zu reich der Nettomieten für gleichartige Wohnungstypen, der begründen (vergleiche Urteil des Bundesgerichtshofes BGH - 1.1 Gesetzliche Grundlagen statistisch nicht erklärt werden kann. Dieser kann zum VIII ZR 227/10). einen bedingt sein durch eine Mietpreisgestal- 1.1.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) tung auf Grundlage von subjektiv und individu- Alle Merkmale, die signifikanten Einfluss auf den ell bewerteten Wohnwertmerkmalen (z.B. Miet- Mietpreis haben, sind in den dargestellten Tabel- Die rechtlichen Grundlagen des Mietspiegels sind in den §§ 558 c und 558 d BGB geregelt. dauer, soziale Verantwortung), die der Gesetzge- len jeweils als Durchschnittswert enthalten. Bei Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand ber im Bürgerlichen Gesetzbuch zwar nicht vor- der Mietspiegelerstellung erhobene, aber nicht möglich ist. Die Mietspiegel und ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden. gesehen hat, der Vermieter aber dennoch anwen- genannte Wohnwertmerkmale können daher nur Ein Mietspiegel ist ein statistisches Werk, das die am örtlichen Wohnungsmarkt existierenden Mieten widerspiegelt. det. Zum anderen können die Spannen durch im Miet- in begründeter Weise und in begrenztem Umfang im „Qualifiziert“ ist ein Mietspiegel, wenn er nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder spiegel nicht enthaltene Merkmale erklärt werden, denn Rahmen der Spannbreitenregelung verwendet werden. von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. es können niemals alle Wohnwertmerkmale in einem Ein genereller Zuschlag von 18 % auf die Basismiete ist Mietspiegel abgebildet werden. somit ohne Begründung nicht möglich. Er soll im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden. Das erfolgt in Neutraubling durch die Fortschreibung nach dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Als ortsübliche Vergleichsmieten gelten daher üblicherweise Abweichungen nach oben oder unten sind auch gerechtfertigt, Haushalte in Deutschland bzw. durch die Neuerhebung von Daten. Nettomieten, die innerhalb einer Zwei-Drittel-Spannbreite lie- wenn vom jeweiligen durchschnittlichen Merkmalstandard (z.B. gen. Diese Spannbreite umfasst im Schnitt die nach den Anga- hinsichtlich Qualität, Menge oder Umfang) der in den Tabellen ben der Tabellen 1 bis 5 errechnete durchschnittliche ortsübli- angeführten Merkmale erheblich abgewichen wird. 1.1.2 Mieterschutzverordnung che Vergleichsmiete +/- 18 Prozent. Abweichungen nach oben In der Mieterschutzverordnung (MiSchuV) vom 10. November 2015 legt die Bayerische Staatsregierung fest, in wel- chen Gemeinden, kreisfreien Städten oder Landkreisen bundesrechtliche Mieterschutzverordnungen der §§ 556 d (Mietpreisbremse), 558 (Kappungsgrenze) und 577a BGB (Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung) gelten. Für Neutraubling gelten die genannten Einschränkungen aufgrund der Tatsache, dass die Stadt Neutraubling zu den in der Anlage 1 der MiSchV genannten Gebieten gehört, in denen „die ausreichende Versorgung der Bevöl- kerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen“ besonders gefährdet ist. Diese Verordnung gilt vorerst bis zum 31. Juli 2020. 1.2 Mietbegriff/Mietsache Der § 535 BGB beschreibt Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags für beide Vertragsparteien. Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Wohnung während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Wohnung dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Im Gegenzug ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu zahlen. 8 9
1.3 Mieterhöhung 1.6 Kündigung eines Mietverhältnisses Die §§ 557 bis 559 BGB regeln die Mieterhöhung Der § 573 BGB regelt die „Ordentliche Kündigung des Vermieters“ Vermieter und Mieter können für ihr Mietverhältnis eine Erhöhung der Miete z.B. in der Art einer Staffel- oder Indexmiete Dieser kann den Mietvertrag aufkündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses vereinbaren (vgl. § 557 BGB). Dies setzt jedoch einvernehmliche Regelungen im Mietvertrag voraus. Darüber hinaus regelt hat, aber nicht, um eine höhere Miete zu verlangen. Verletzt der Mieter seine im Mietvertrag festgesetzten Pflichten erheb- das Gesetz das Verfahren der Mieterhöhung zur Anpassung an eine „ortsübliche“ Vergleichsmiete (vgl. § 558 ff. BGB). lich, kann der Vermieter den Mietvertrag ebenfalls kündigen. Maßstab für diese Miete ist eine fiktive Miethöhe, die aus Wohnwertkriterien für den lokalen Bereich abgeleitet wird. Diese Kriterien können aus einem Mietspiegel, aus Vergleichsmieten oder Mietdatenbanken hergeleitet werden. Benötigt der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts, liegt eine sogenannte Eigenbedarfskündigung vor. Die Eigenbedarfskündigung muss ordentlich begründet werden. Ob sie Der Vermieter kann die Miete nicht unbegrenzt und beliebig häufig erhöhen, eine Anpassung bis zur ortsübliche Ver- wirksam ist, ist davon abhängig, ob der Vermieter den als Kündigungsgrund geltend gemachten Eigenbedarf nachweisen gleichsmiete setzt voraus, dass die Miete vorher 15 Monate lang unverändert gewesen ist. Über einen Zeitraum von drei kann. Jahren ist die Erhöhung auf 20 % bzw. in Gebieten mit knappem Wohnungsmarkt, wie in Neutraubling, auf 15 % gedeckelt. siehe: 1.5 Kappungsgrenze Der § 577 a BGB regelt eine weitere Form der Kündigung, die „Kündigungsbeschränkung bei Woh- nungsumwandlung“ Hat der Mieter das Mieterhöhungsverlangen erhalten, so darf er bis zum Ende des zweiten darauffolgenden Monats die Wohnungen, die während der Mietzeit in Eigentumswohnungen umgewandelt wurden, können frühestens drei Jahre nach Argumente des Vermieters prüfen. Sind die Angaben und Berechnungen korrekt, muss er der Mieterhöhung zustimmen, Erwerb wegen Eigenbedarfs gekündigt werden. In Gebieten, in denen „die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit gegebenenfalls kann er gerichtlich dazu verpflichtet werden. Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist“ siehe hierzu Absatz 1.1.2, also auch in Neutraubling, verlängert sich diese Frist entsprechend § 577 a Absatz (2) BGB auf zehn Jahre. Zieht der Mieter jedoch in eine Eigentumswohnung zur Miete ein, gelten die regulären gesetzlichen Kündigungsfristen. 1.4 Mietpreisbremse Der § 556 d BGB regelt die „Mietpreisbremse“ Wie in Absatz 1.1.2 beschrieben, gilt für Neutraubling die „Mietpreisbremse“ bis zum 31. Juli 2020. Das bedeutet, die Mög- GÜLTIGKEIT lichkeit des Vermieters, die Miete bei Neuvermietung einer Wohnung zu erhöhen, ist auf den Höchstsatz von 10 % über Der Mietspiegel in der vorliegenden Fassung wurde vom Stadtrat am 07. Dezember 2017 als qualifizierter Mietspiegel anerkannt der „ortsüblichen“ Vergleichsmiete begrenzt, um einen unkontrollierten Anstieg der Mieten zu verhindern. Ausnahmen, und gilt ab dem 01. Januar 2020. Er ist bei der Stadt Neutraubling erhältlich und auf den Internetseiten der Stadt Neutraubling z.B. nach umfassender Sanierung oder bei gefördertem Wohnraum, werden in den §§ 556 e und f BGB beschrieben. abrufbar. Sollte in einem Mietvertrag entgegen der Mietspreisbremse eine Miete vereinbart sein, die die zulässige Miete überschrei- tet, kann dies Rechtsfolgen haben, die in § 556 g BGB beschrieben sind. Der Mieter kann zu viel verlangte Miete vom Vermieter nur zurückverlangen, wenn er dies unter Berufung auf das BGB zuvor gerügt hat. Dabei muss er u.a. erläutern, aufgrund welcher Fakten er die zuvor vereinbarte Miete beanstandet. 1.5 Kappungsgrenze Der § 558 Absatz (3) BGB regelt die „Kappungsgrenze“ Bei Miethöhungen darf sich die Miete in Neutraubling innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 % erhöhen. Der Pro- zentsatz für Neutraubling beträgt bis zum 31. Juli 2020 15 %, weil das Gemeindegebiet als ein Gebiet bestimmt ist, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist siehe hierzu Absatz 1.2. Ausnahmen davon sind in den §§ 558 Absatz (4), 559 und 560 BGB dargestellt. 10 11
IMPRESSUM Herausgeber: Stadt Neutraubling | Erster Bürgermeister Heinz Kiechle Regensburger Str. 9, 93073 Neutraubling · Tel. 09401 / 800-0, Fax. 09401 / 800-66 Öffnungszeiten: Mo und Fr: 8 – 12 Uhr, Di und Do: 8 – 18 Uhr · Mittwoch geschlossen Erstellung und Fortschreibung: EMA-Institut für empirische Marktanalysen · Waltenhofen 2, 93161 Sinzing STAT-Plan, Statistische Planung und Analyse · Oberlichtenwald 8b, 93177 Altenthann Layout und Satz: ManhartMedia GmbH & Co. KG · Mintrachinger Str. 9a, 93073 Neutraubling Im Rahmen der Erarbeitung des Mietspiegels 2018 waren beteiligt: Amtsgericht Regensburg, Stadtverwaltung Neutraubling, Haus- und Grundbesitzerverein, Regensburg und Umgebung e.V., Mieterbund Regensburg e.V., Mieterverein Regensburg und Umgebung e.V., Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW Bayern) Neutraubling, Januar 2020
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