Mindestlohn - Was muss ich beachten? - Dr. Marcus Bauckmann Diplom-Jurist (Univ. Kiel) Rechtsanwalt und Mediator (Harvard Law School) ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Mindestlohn – Was muss ich beachten? Dr. Marcus Bauckmann Diplom-Jurist (Univ. Kiel) Rechtsanwalt und Mediator (Harvard Law School) Wirtschaftsmediator (CVM/MuCDR) + (IHK) staatlich anerkannte Gütestelle iSv § 794 Abs. 1 ZPO 16. Januar 2015
Vortragsgliederung: I. Allgemeines zum Mindestlohn II. Höhe des Mindestlohnes? III. Ausnahmen vom Mindestlohn? IV. Problembereiche? V. Weitere Pflichten? VI. Kontrolle & Folgen von Verstößen VII. Fazit
I. Allgemeines zum Mindestlohn • seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland das MiLoG (Mindestlohngesetz) • die BReg geht davon aus, dass 3,7 Mio Arbeitsverhältnisse betroffen sind • d.h. Arbeitnehmer haben nunmehr einen verbindlichen Rechtsanspruch darauf, dass sie ein Gehalt nicht niedriger ist als bei einer Vergütung nach der Maßstäben des Mindestlohnes • (nach unten) abweichende Regelungen im Arbeitsvertrag sind seit dem 01.01.2015 automatisch unwirksam • für tarifliche Regelungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2017 • d.h. es darf in Arbeitsverhältnissen, auf die ein entsprechender Tarifvertrag Anwendung finden, bis zum 31.12.2016 (noch) den „alten“ tariflichen Mindestlohn gezahlt werden
II. Höhe des Mindestlohnes? • zunächst: 8,50 EUR pro Zeitstunde (= 60 Minuten) • dies gilt für • normale sozialversicherungspflichtige AN: brutto • 450,- EUR-Jobs: netto (= maximal 52,94 Stunden pro Monat) • in Zukunft wird der Mindestlohn alle zwei Jahre durch die „Mindestlohnkommission“ neu festgesetzt • erstmalig zum 01.01.2017 • Orientierung an der Tarifentwicklung • BReg kann Vorschlag der Mindestlohnkommission dann durch einfache Rechtsverordnung umsetzen • tariflich höhere Mindestlohnregelungen gelten fort (Günstigkeitsprinzip)
II. Höhe des Mindestlohnes? • Wie setzt sich der Mindestlohn zusammen? • bei Stundenlohn ist der Mindestlohn mindestens exakt zu zahlen • bei Pauschalvergütung/Monatslohn muss nach der tatsächlich gearbeiteten Stundenzahl stundenmäßig mindestens der Mindestlohn gezahlt werden (40-Stunden-Woche = Ø 1.473,31 EUR) • bei anderen Lohnarten (z.B. Werk-/Leistungslohn, Stück- oder Akkordlohn, Sachbezüge etc.) erfolgt ggf. eine Umrechnung nach dem Wert der anderen Lohnart • Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc.), Provisionen etc. können im Bezugsmonat angerechnet werden (???) • Zuschläge, Zulagen, vermögenswirksame Leistungen etc. zählen nicht zum Mindestlohn und können nicht angerechnet werden
III. Ausnahmen vom Mindestlohn? • Wer hat Anspruch auf Mindestlohn? • grundsätzlicher jeder volljährige Arbeitnehmer • also nicht: Selbständige, „echte“ freie Mitarbeiter etc. • egal ob Voll- oder Teilzeit • auch Familienangehörige (!), Rentner etc. • ggf. Übergangszeit bei tariflichem Mindestlohn • Branchenausnahmen? • NEIN! • Gebietsausnahmen? • NEIN! • Sonstige Ausnahmen? • JA, aber nur sehr eingeschränkt!
III. Ausnahmen vom Mindestlohn? • Praktikanten, wenn • das Praktikum im Rahmen der Schulausbildung oder dem Studium erfolgt • es Orientierungspraktika oder solche zur Aufnahme eines Studiums sind (aber: maximal drei Monate!) • es sich um eine von der Arbeitsagentur geförderte Maßnahme zum Erwerb der Einstiegsqualifikation handelt • Auszubildende und unter 18-Jährige ohne Ausbildung • ehrenamtliche tätige Personen (anders: AN in Vereinen & Stiftungen) • Strafgefangene, die innerhalb der Haftanstalt arbeiten • Volontäre und Journalistenschüler im Zusammenhang mit der Ausbildung • AN, die zuvor mehr als 1 Jahr arbeitslos waren, für die ersten 6 Monate • „Rehabilitanden“ (z.B. Beschäftigte in Behindertenwerkstätten)
IV. Problembereiche? • Überstunden • Überstundenzuschläge können nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden • bei der Abrechnung muss also darauf geachtet werden, dass der Mindestlohn auch ohne Zuschläge erreicht wird (gilt auch für andere Zuschläge/Zulagen) • Überstunden können also nicht zur Kompensation eines zu geringen Lohnes benutzt werden • Variable Vergütung • in allen Monaten muss mindestens der Mindestlohn gezahlt werden, auch wenn z.B. Voraussetzungen für den leistungsabhängigen Teil nicht erfüllt sind • Arbeitszeitkonten • ggf. problematisch bei monatlicher Festvergütung • aktuell wohl herrschende Meinung: einmal pro Jahr muss „Nulllinie“ erreicht werden (hier unbedingt aktuelle Entwicklung beobachten!!) • Verfallklauseln
V. Weitere Pflichten? • § 17 MiLoG: Dokumentationspflichten • der AG (!) hat Beginn, Ende & Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes einzelnen AN bis zum Ablauf des 7. Tages nach der Leistungser- bringung zu dokumentieren und die Dokumentation zwei Jahre aufzubewahren Ø dies gilt aber „nur“ für geringfügig Beschäftigte (in allen Branchen) bzw. für alle Beschäftigten in den Bereichen Baugewerbe, Gastronomie-/ Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderung, Spedition-/Transport-/ Logistikgewerbe, Schausteller, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messe-/ Ausstellungsbau, Fleischwirtschaft • Folge aus § 13 MiLoG: Kontrolle von Subunternehmern Ø Achtung bei der Vertragsgestaltung !!!
VI. Kontrolle & Folgen von Verstößen • § 13 MiLoG: Haftung des Auftraggebers ggü. den (Fremd-) AN • § 14 MiLoG: Kontrolle erfolgt durch den Zoll, dort die FKS (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) • es sollen „im Laufe der kommenden Jahre bei der FKS 1.600 neue Stellen geschaffen werden“ • die FKS ist daher mit allen Kompetenzen nach dem Schwarzarbeitsbe- kämpfungsgesetz ausgestattet und hat umfangreiche Informations- und Einsichtsrechte • § 19 MiLoG: Ausschluss von öffentlichen Aufträgen • § 21 MiLoG: Verstoß gegen das MiLoG ist ein Ordnungswidrigkeiten- tatbestand, Bußgeld bis zu 30.000,- EUR bzw. 500.000,- EUR
VII. Fazit • der Mindestlohn ist zwingendes Gesetzesrecht • er gibt kaum Ausnahmetatbestände • es gibt keine zuverlässigen Umgehungsmöglichkeiten • ggf. sogar Haftung ggü. fremden AN in einer Nachunternehmerkette • hohe Dokumentationspflichten sind zu beachten • Nichtbeachtung des MiLoG kann zu empfindlichen Geldbußen führen
Vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Marcus Bauckmann Diplom-Jurist (Univ. Kiel) Rechtsanwalt und Mediator (Harvard Law School) Wirtschaftsmediator (CVM/MuCDR) + (IHK) staatlich anerkannte Gütestelle iSv § 794 Abs. 1 ZPO Markt 9 33098 Paderborn T: 05251 / 8772533 F: 05251 / 8772535 E: mail@bauckmann.de www.wirtschaftsmediation.xyz www.einigungsstelle.xyz
Sie können auch lesen