Mindestlohn - Was muss ich beachten? - Dr. Marcus Bauckmann Diplom-Jurist (Univ. Kiel) Rechtsanwalt und Mediator (Harvard Law School) ...

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Mindestlohn – Was muss ich beachten?

Dr. Marcus Bauckmann

Diplom-Jurist (Univ. Kiel)

Rechtsanwalt und Mediator (Harvard Law School)

Wirtschaftsmediator (CVM/MuCDR) + (IHK)

staatlich anerkannte Gütestelle iSv § 794 Abs. 1 ZPO

16. Januar 2015
Vortragsgliederung:

I.     Allgemeines zum Mindestlohn

II.    Höhe des Mindestlohnes?

III.   Ausnahmen vom Mindestlohn?

IV.    Problembereiche?

V.     Weitere Pflichten?

VI.    Kontrolle & Folgen von Verstößen

VII.   Fazit
I. Allgemeines zum Mindestlohn

•   seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland das MiLoG (Mindestlohngesetz)

•   die BReg geht davon aus, dass 3,7 Mio Arbeitsverhältnisse betroffen sind

•   d.h. Arbeitnehmer haben nunmehr einen verbindlichen Rechtsanspruch
    darauf, dass sie ein Gehalt nicht niedriger ist als bei einer Vergütung nach
    der Maßstäben des Mindestlohnes

•   (nach unten) abweichende Regelungen im Arbeitsvertrag sind seit dem
    01.01.2015 automatisch unwirksam

•   für tarifliche Regelungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2017

    • d.h. es darf in Arbeitsverhältnissen, auf die ein entsprechender
        Tarifvertrag Anwendung finden, bis zum 31.12.2016 (noch) den
        „alten“ tariflichen Mindestlohn gezahlt werden
II. Höhe des Mindestlohnes?

• zunächst: 8,50 EUR pro Zeitstunde (= 60 Minuten)

• dies gilt für

  • normale sozialversicherungspflichtige AN: brutto

  • 450,- EUR-Jobs: netto (= maximal 52,94 Stunden pro Monat)

• in Zukunft wird der Mindestlohn alle zwei Jahre durch die
  „Mindestlohnkommission“ neu festgesetzt

  • erstmalig zum 01.01.2017

  • Orientierung an der Tarifentwicklung

  • BReg kann Vorschlag der Mindestlohnkommission dann durch einfache
     Rechtsverordnung umsetzen

• tariflich höhere Mindestlohnregelungen gelten fort (Günstigkeitsprinzip)
II. Höhe des Mindestlohnes?

• Wie setzt sich der Mindestlohn zusammen?

  • bei Stundenlohn ist der Mindestlohn mindestens exakt zu zahlen

  • bei Pauschalvergütung/Monatslohn muss nach der tatsächlich
    gearbeiteten Stundenzahl stundenmäßig mindestens der Mindestlohn
    gezahlt werden (40-Stunden-Woche = Ø 1.473,31 EUR)

  • bei anderen Lohnarten (z.B. Werk-/Leistungslohn, Stück- oder
    Akkordlohn, Sachbezüge etc.) erfolgt ggf. eine Umrechnung nach dem
    Wert der anderen Lohnart

  • Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc.), Provisionen etc.
    können im Bezugsmonat angerechnet werden (???)

  • Zuschläge, Zulagen, vermögenswirksame Leistungen etc. zählen nicht
    zum Mindestlohn und können nicht angerechnet werden
III. Ausnahmen vom Mindestlohn?

•   Wer hat Anspruch auf Mindestlohn?

    • grundsätzlicher jeder volljährige Arbeitnehmer

      • also nicht: Selbständige, „echte“ freie Mitarbeiter etc.

      • egal ob Voll- oder Teilzeit

      • auch Familienangehörige (!), Rentner etc.

      • ggf. Übergangszeit bei tariflichem Mindestlohn

    • Branchenausnahmen?

      • NEIN!

    • Gebietsausnahmen?

      • NEIN!

    • Sonstige Ausnahmen?

      • JA, aber nur sehr eingeschränkt!
III. Ausnahmen vom Mindestlohn?

•   Praktikanten, wenn

    • das Praktikum im Rahmen der Schulausbildung oder dem Studium erfolgt

    • es Orientierungspraktika oder solche zur Aufnahme eines Studiums sind (aber:
      maximal drei Monate!)

    • es sich um eine von der Arbeitsagentur geförderte Maßnahme zum Erwerb der
      Einstiegsqualifikation handelt

•   Auszubildende und unter 18-Jährige ohne Ausbildung

•   ehrenamtliche tätige Personen (anders: AN in Vereinen & Stiftungen)

•   Strafgefangene, die innerhalb der Haftanstalt arbeiten

•   Volontäre und Journalistenschüler im Zusammenhang mit der
    Ausbildung

•   AN, die zuvor mehr als 1 Jahr arbeitslos waren, für die ersten 6 Monate

•   „Rehabilitanden“ (z.B. Beschäftigte in Behindertenwerkstätten)
IV. Problembereiche?
•   Überstunden

    •   Überstundenzuschläge können nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden

    •   bei der Abrechnung muss also darauf geachtet werden, dass der Mindestlohn auch
        ohne Zuschläge erreicht wird (gilt auch für andere Zuschläge/Zulagen)

    •   Überstunden können also nicht zur Kompensation eines zu geringen Lohnes
        benutzt werden

•   Variable Vergütung

    •   in allen Monaten muss mindestens der Mindestlohn gezahlt werden, auch wenn
        z.B. Voraussetzungen für den leistungsabhängigen Teil nicht erfüllt sind

•   Arbeitszeitkonten

    •   ggf. problematisch bei monatlicher Festvergütung

    •   aktuell wohl herrschende Meinung: einmal pro Jahr muss „Nulllinie“ erreicht
        werden (hier unbedingt aktuelle Entwicklung beobachten!!)

•   Verfallklauseln
V. Weitere Pflichten?

•   § 17 MiLoG: Dokumentationspflichten

    • der AG (!) hat Beginn, Ende & Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes
       einzelnen AN bis zum Ablauf des 7. Tages nach der Leistungser-
       bringung zu dokumentieren und die Dokumentation zwei Jahre
       aufzubewahren

       Ø   dies gilt aber „nur“ für geringfügig Beschäftigte (in allen Branchen) bzw. für
            alle Beschäftigten in den Bereichen Baugewerbe, Gastronomie-/
            Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderung, Spedition-/Transport-/
            Logistikgewerbe, Schausteller, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messe-/
            Ausstellungsbau, Fleischwirtschaft

•   Folge aus § 13 MiLoG: Kontrolle von Subunternehmern

    Ø Achtung bei der Vertragsgestaltung !!!
VI. Kontrolle & Folgen von Verstößen

•   § 13 MiLoG: Haftung des Auftraggebers ggü. den (Fremd-) AN

•   § 14 MiLoG: Kontrolle erfolgt durch den Zoll, dort die FKS
    (Finanzkontrolle Schwarzarbeit)

    •   es sollen „im Laufe der kommenden Jahre bei der FKS 1.600 neue Stellen
        geschaffen werden“

    •   die FKS ist daher mit allen Kompetenzen nach dem Schwarzarbeitsbe-
        kämpfungsgesetz ausgestattet und hat umfangreiche Informations- und
        Einsichtsrechte

•   § 19 MiLoG: Ausschluss von öffentlichen Aufträgen

•   § 21 MiLoG: Verstoß gegen das MiLoG ist ein Ordnungswidrigkeiten-
    tatbestand, Bußgeld bis zu 30.000,- EUR bzw. 500.000,- EUR
VII. Fazit

• der Mindestlohn ist zwingendes Gesetzesrecht

• er gibt kaum Ausnahmetatbestände

• es gibt keine zuverlässigen Umgehungsmöglichkeiten

• ggf. sogar Haftung ggü. fremden AN in einer
  Nachunternehmerkette

• hohe Dokumentationspflichten sind zu beachten

• Nichtbeachtung des MiLoG kann zu empfindlichen
  Geldbußen führen
Vielen Dank für Ihr Interesse
 und Ihre Aufmerksamkeit!

Dr. Marcus Bauckmann

Diplom-Jurist (Univ. Kiel)

Rechtsanwalt und Mediator (Harvard Law School)

Wirtschaftsmediator (CVM/MuCDR) + (IHK)

staatlich anerkannte Gütestelle iSv § 794 Abs. 1 ZPO

Markt 9 Ÿ 33098 Paderborn

T: 05251 / 8772533

F: 05251 / 8772535

E: mail@bauckmann.de

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