Ministerium für Soziales und Integration Referat 35 Stand: 27.04.2020
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Ministerium für Soziales und Integration Referat 35 Stand: 27.04.2020 Konzept: Wohnungslosenhilfe in der Corona-Pandemie A. Situation B. Ambulante Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe C. Aufnahmehaus, Ambulant intensiv betreutes Wohnen und (teil-)stationäre Hilfen sowie externe tagesstrukturierende Maßnahmen D. Notunterkünfte/Räume E. Schutzmasken/Schutzkleidung F. Maßnahme des Landes: „Soforthilfe für Obdachlose“ - Unterstützung durch das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)/Personal, sachliche und räumliche Mittel - Sonstiges A. Situation: Bei der Personengruppe, die von Wohnungslosigkeit bedroht oder aktuell betroffen ist, handelt es sich um einen besonders vulnerablen Personenkreis. Viele sind medizinisch unterversorgt, haben Mehrfacherkrankungen und gehören damit zur Risikogruppe. Durch die Corona-Pandemie verschärft sich die Lebenssituation für die Betroffenen nochmals. Die aktuelle Lage stellt die Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Wohnungslosenhilfe vor eine schwierige Herausforderung. Auf der einen Seite soll weiterhin der Bedarf der Betroffenen gedeckt werden, auf der anderen Seite ist dies aber aufgrund der gebotenen Einschränkungen, die eine Verbreitung des Virus eindämmen sollen, und zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht möglich. B. Ambulante Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe Die Angebote, insbesondere der Tagesstätten, sind wichtig, da sie häufig für die Betroffenen die einzige Möglichkeit bieten, die Hygienevorschriften einzuhalten.
Bei weiterer Vorhaltung der Dienste wird zur Eindämmung der Gefährdung von Mitarbeitenden empfohlen, zwei unabhängig voneinander agierende Teams einzusetzen und eine Übergabe (Informationsweitergabe) wenn möglich schriftlich /telefonisch (ohne direkten Kontakt) zu gewährleisten. Der direkte Kontakt zum Klienten / Hilfesuchenden sollte vermieden werden. Tagesgeldauszahlungen sollten weiterhin erfolgen, sofern keine Alternative gegeben ist – hier ggf. Rücksprache (telefonisch/per Mail) mit dem zuständigen Jobcenter/Sozialamt halten. Fachberatungsstellen sollten nach Möglichkeit auf eine telefonische / schriftliche Beratung umstellen. Sofern dies im Einzelfall nicht möglich ist, ist auch hier der Mindestabstand einzuhalten, Ansammlungen zu vermeiden und entsprechende Schutzvorkehrungen einzuhalten Unter Einhaltung des Mindestabstands sowie der Berücksichtigung der zulässigen Personenanzahl (§ 3 CoronaVO) und der Hygieneregeln sowie entsprechender Schutzvorkehrungen ist die Versorgung mit Lunchpaketen sowie Getränken (ggf. nur nach außen) grundsätzlich zulässig. Die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, zählen zur kritischen Infrastruktur (§ 1 Abs. 6 Nr. 2a CoronaVO). Die ermöglicht die Notbetreuung von Kindern, deren Eltern in diesem Bereich tätig sind (zu den näheren Voraussetzungen vgl. § 1 Abs. 4 CoronaVO). C. Aufnahmehaus, Ambulant intensiv betreutes Wohnen und (teil-)stationäre Hilfen sowie externe tagesstrukturierende Maßnahmen Sofern weiterhin Betreuungs- und Unterstützungsangebot erfolgen, so sind auch hier entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen, auf den Mindestabstand zu achten (soweit möglich) und Ansammlungen zu vermeiden. Es sollte eine strikte Trennung der Haushaltsgemeinschaften erfolgen. Ein Wechsel innerhalb der Haushaltsgemeinschaften sollte vermieden werden. Sofern Gruppenangebote innerhalb des Hauses weiterhin durchgeführt werden sollen (z. B. Hausgruppe im Rahmen des pädagogischen Konzeptes zur Klärung von hausinternen Belangen der Klienten) wäre zu überlegen diese nur bei unabdingbarem Bedarf durchzuführen und die Gruppen zu verkleinern. Neu- bzw. Wiederaufnahmen obliegen in eigener Verantwortung der Einrichtung. Seit 17.04.2020 ist in der CoronaVO ein Betretungsverbot zu Besuchszwecken in (teil-)stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe (§ 6 Abs. 1 und 2 CoronaVO). D. Notunterkünfte/Räume
Auf die Kommunen kommen verstärkte Anstrengungen zu, um ggf. weiteren geeigneten Raum zur Übernachtung in Notunterkünften und auch zum Aufenthalt tagsüber bereitzustellen. Dies gilt bereits für die Unterbringung von Obdachlosen unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und verschärft sich weiter durch die Notwendigkeit, für mit Corona infizierte Obdachlose geeignete Quarantäne-Unterkünfte bereitzustellen. Auf Initiative der Krisen-AG Wohnungslosenhilfe (SM, KVJS, Kommunale Landesverbände – KLVen -, Liga der Freien Wohlfahrtspflege) haben die KLVen am 26.3.2020 ein Rundschreiben erlassen, in welchem die Handreichung „Erfrierungsschutz“ wieder aktiviert wird. Darin empfohlen wurde die generelle Öffnung von Notquartieren und ausreichend Fläche vorzuhalten, um notwendige Abstandsregelungen umzusetzen. Weiter könnten (neugeschaffene) Notquartiere auch der räumlichen Enge in den weiteren Angeboten der Wohnungsnotfallhilfe aktuell entgegenzuwirken. „Als Möglichkeiten bieten sich hier ggfs. auch Hotels, Pensionen oder Jugendherbergen an. Da die Tagesstätten und Anlaufstellen meist nur einen „Notbetrieb“ gewährleisten können, wäre eine ganztägige Öffnung an sieben Tage in der Woche zu empfehlen. Es sollte auch bedacht werden, dass für zu erwartende Infektionen in den Unterkünften Isolationszimmer bzw. -bereiche zur Verfügung stehen sollten.“ Die Stadt Stuttgart hat in einer Pressemitteilung vom 26.3.2020 mitgeteilt, man habe vorsorglich über 300 Plätze zur Unterbringung und Betreuung von infizierten Personen unter Quarantänebedingungen geschaffen. Die gemieteten Gebäude sind über mehrere Stadtbezirke verteilt und werden von verschiedenen Hilfsdiensten im Auftrag der Stadt betrieben. Die erste Einrichtung nimmt am Freitag, 27. März, ihren Betrieb auf. Das Deutsche Rote Kreuz kümmert sich dann in Stuttgart-Mitte um Quarantänefälle aus dem Kreis von Geflüchteten und von wohnungslosen Menschen. Das Gebäude bietet 34 Plätze. E. Schutzmasken/Schutzkleidung Träger der Wohnungslosenhilfe, die für ihre Einrichtungen Schutzkleidung oder Schutzmasken benötigen, müssen sich an die örtlich zuständigen Stadt- und Landkreise wenden. Eintreffende Lieferungen von Schutzmasken sowie weiterer persönlicher Schutzausrüstung (Schutzanzüge, -brillen, -handschuhe etc.) werden im Auftrag des Ministeriums für Soziales und Integration von einem Logistikzentrum weiterverteilt. Dies geschieht nach einem mit den Kommunalen Landesverbänden vereinbarten Schlüssel: Stadt- und Landkreise: 70 Prozent Universitätsklinika (insgesamt fünf Einrichtungen): 15 Prozent Innenministerium: 10 Prozent Justizministerium: 5 Prozent Die Landkreise übernehmen dann die Verteilung an alle Versorger im Kreis.
Für die Ausgabe von Schutzkleidung sind die Stadt- oder Landkreis zuständig (https://sozialministerium.baden- wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/beschaffung-von- schutzausruestung-rollt-an/ sowiehttps://sozialministerium.baden- wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz- hygiene/informationen-zu-coronavirus/aktuelles-schutzausruestung/ ). Die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg hat in einem Schreiben vom 24.3.2020 an ihre Mitglieder, Einrichtungen und Dienste ein Schreiben zu „Schutzausrüstung von Bund und Ländern für Einrichtungen und Dienste der Sozialwirtschaft“ versandt. Darin wird empfohlen, auch ohne Aufforderung die Bedarfe umgehend an die zuständigen Stellen (Krisenverwaltungsstab) beim Landkreis zu melden, möglichst gemeinsam mit anderen Leistungserbringern (z.B. über die Kreisligen). Bei den Meldungen sollte zwischen einzelnen voll-, teilstationären sowie ambulanten Einrichtungen und Diensten differenziert werden und auch die Bedarfe getrennt angegeben werden. F. Maßnahme des Landes: „Soforthilfe für Obdachlose“ Vor dem Hintergrund verstärkter Anstrengungen der Kommunen, weitere bzw. neue geeignete Räumlichkeiten zur Übernachtung in Notunterkünften und zum Aufenthalt tagsüber bereitzustellen, sowie verstärkter Anstrengungen der Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die besondere Gefährdung von obdachlosen Menschen zu verringern, in dem sie die zum Teil nicht mehr ausreichende basale Versorgung für diese Menschen gewährleisten und den Zusatzbedarf, zum Beispiel an Hygieneartikeln sowie Lebensmittel u. ä., sicherstellen, werden Landesmittel in Höhe von 750.000 Euro für eine „Soforthilfe für Obdachlose“ bereitgestellt. Von den bereit gestellten 750.000 Euro entfallen 500.000 Euro auf die Anmietung von Räumlichkeiten durch Kommunen und 250.000 Euro auf die basale Versorgung durch die Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe. Die Mittel sollen für die folgenden zwei Zwecke zur Verfügung gestellt werden: 1) Entlastung der Kommunen bei der Anmietung von Notunterkünften für Obdachlose Ziel der Maßnahme ist die Entzerrung der Mehrfachbelegungen in Notunterkünften bzw. die Neuschaffung von Notunterkünften für Obdachlose (Einzelbelegung bei Einzelpersonen). Dazu gehören auch geeignete Unterkünfte zur Unterbringung unter Quarantänebedingungen.
Es soll ein Aufwendungsersatz in Bezug auf einen Teil der Anmietkosten seit Inkrafttreten der CoronaVO (17.03.2020) erfolgen. Vorerst wird der teilweise Aufwendungsersatz der Anmietkosten bis 30.06.2020 begrenzt, mit Option auf Verlängerung, sofern die derzeit kritische Situation anhält und die Maßnahmen der Landesregierung verlängert werden und noch ausreichend Mittel zur Verfügung stehen. Dies gilt, sofern keine anderweitige eigene bzw. durch Schließung im Rahmen der Corona-Pandemie frei gewordene, geeignete, bekannte Einrichtung vorhanden ist und kein anderweitiger vorrangige Aufwandsersatz gegeben ist. Insoweit wird dem Vorrang des SodEG Rechnung getragen. Pro Person und Tag werden max. 25 Euro anerkannt – reine Unterbringung ohne Verpflegung oder Betreuung. Die Auszahlung erfolgt im Wege des Aufwendungsersatzes. Antragsberechtigt sind die Kommunen und die Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg. 2) Entlastung der Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe bei den Mehraufwendungen der Akutversorgung von Obdachlosen An viele Orten mussten krisenbedingt Essensausgabestellen, Kleiderkammern und Waschmöglichkeiten für Obdachlose geschlossen bzw. es musste die Hilfe umorganisiert werden, so dass die basale Versorgung von Obdachlosen nur noch bedingt gewährleistet ist. Ziel der Maßnahme ist die finanzielle Unterstützung der Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die weiterhin Hilfe leisten, für krisenbedingte Mehraufwendungen, die für die basale Versorgung von obdachlosen Menschen, zum Beispiel durch Mahlzeiten, Kleidung, Hygieneartikel etc., seit Inkrafttreten der CoronaVO (17.03.2020) entstanden sind bzw. noch entstehen. Dieser Maßnahmenteil ist vorerst ebenfalls begrenzt bis 30.06.2020 (Aufwand für Mehrkosten bis zu diesem Tag), mit Option auf Verlängerung, sofern die derzeit kritische Situation anhält und die Maßnahmen der Landesregierung verlängert werden. Es handelt sich dabei nicht um den Ersatz von Sozialleistungen, sondern es soll dem krisenbedingten Zusatzbedarf Rechnung getragen werden. Antragsberechtigt sind die Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe in Baden-Württemberg. Die Abwicklung soll über die LIGA der freien Wohlfahrtspflege erfolgen.
G. Unterstützung durch das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)/Personal, sachliche und räumliche Mittel Im Bereich der Wohnungslosenhilfe kann das SodEG in zweierlei Hinsicht Bedeutung erlangen: Zum einen sieht das SodEG Zuschüsse für soziale Dienstleister vor, deren Betrieb, Ausübung, Nutzung oder Erreichbarkeit von Angeboten durch Corona-bedingte hoheitliche Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt sind. Zu den insoweit begünstigten sozialen Dienstleistern können grds. auch Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe gehören. Zum anderen wird der SodEG-Zuschuss nur an diejenigen sozialen Dienstleister gewährt, die sich bereit erklären, Personal und sachliche und räumliche Mittel zur Corona-Hilfe zur Verfügung zu stellen. Insoweit können Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe ggf. als Nutznießer dieser Bereitstellungen in Betracht kommen. 1. Zuschüsse Das als Artikel 10 des Sozialschutz-Pakets der Bundesregierung (BGBl. I Seite 575) in Kraft getretene Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) erfasst die sozialen Dienstleister, die am 16. März 2020 in einem Rechtsverhältnis zu einem Sozialleistungsträger im Sinne des § 12 SGB I standen und deren Betrieb, die Ausübung, die Nutzung oder die Erreichbarkeit von Angeboten der sozialen Dienstleister durch coronabedingte hoheitliche Entscheidungen unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Diese erhalten dann einen Zuschuss in Höhe von höchstens 75 % der durchschnittlichen Monatsvergütung des Jahres vor Beginn der Corona-Maßnahmen (März 2019 bis März 2020). Auf den an sich subsidiären Zuschuss sind u.a. vertragliche Leistungen/Vergütungen, Förderungen und auch Kurzarbeitergeld anzurechnen; die Anrechnung erfolgt im Nachhinein im Erstattungswege. Der Begriff des sozialen Dienstleisters ist sehr weit definiert (§ 2 SodEG: Soziale Dienstleister in diesem Sinne sind alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes in einem Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger nach Satz 1 zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch oder dem Aufenthaltsgesetz stehen.), doch sind nach § 2 Satz 2 SodEG die Leistungsträger nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch – mithin gerade die im SGB
XI tätigen Pflegedienste - vom Schutz des SodEG ausgeschlossen. Zu den sozialen Dienstleistern im Sinne des SodEG gehören z.B. auch Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach dem 2. Teil des SGB IX aber auch soziale Dienstleister (Einrichtungen) der Wohnungslosenhilfe. Auf eine bestimmte Rechtsform kommt es nicht an. Die Gewährung von Zuschüssen durch den Leistungsträger ist aber davon abhängig, dass der zuschussbegehrende soziale Dienstleister erklärt, alle ihm nach den Umständen zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkeiten auszuschöpfen, um Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel in Bereichen zur Verfügung zu stellen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise geeignet sind. 2. Inanspruchnahme der im Rahmen der SodEG-Zuschüsse bereitgestellten Unterstützungen Die Gewährung von SodEG-Zuschüssen ist davon abhängig, dass der soziale Dienstleister mit der Antragstellung erklärt, alle ihm nach den Umständen zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkeiten auszuschöpfen, um Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel in Bereichen zur Verfügung zu stellen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise geeignet sind. Diese personellen, sachlichen und räumlichen Unterstützungsmittel können vom jeweiligen Leistungsträger zur Hilfeleistung bei Corona-bedingtem Mehraufwand eingesetzt werden. Der Einsatz dieser Ressourcen ist nicht an den Aufgabenbereich des jeweiligen Leistungsträgers gebunden, mit dem der soziale Dienstleister in einer Vertrags- oder sonstigen Rechtsbeziehung steht. Insoweit kommt auch eine Unterstützung der Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe in Betracht. Welche personellen, sachlichen und räumlichen Mittel im jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach § 1 SodEG bereitgestellt sind, kann der jeweilige Leistungsträger beurteilen. Dabei kommt es nicht auf den für die Wohnungslosenhilfe zuständigen Leistungsträger an, vielmehr kommen alle Leistungsträger des § 12 SGB I, mit Ausnahme derjenigen nach dem SGB V und SGB XI, also nicht die Kranken- und Pflegekassen, in Betracht. Daher sind Ansprechstellen in Baden-Württemberg zunächst die Landkreise (für die Bereitstellungen aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, Sozialhilfe und Eingliederungshilfe), die JobCenter (für die Bereitstellungen aus dem Bereich der Vertragspartner des SGB II), die Bundesagentur (für die Bereitstellungen aus dem
Bereich des SGB III), die Unfallversicherungsträger und Rentenversicherungsträger (für die Bereitstellungen aus dem Bereich des SGB VII und des SGB V), aber auch das BAMF (für die Bereitstellungen aus dem Bereich des AuslG/AsylG), ggf. auch die Kultusverwaltung (für die Bereitstellungen aus dem Bereich der Kindergärten o.ä.). Die Bereitstellung von personeller, sachlicher und räumlicher Unterstützung kommt aber nur insoweit in Betracht, als diese zumutbar und rechtlich zulässig ist. Fragen hierzu sind auf der FAQ-Seite des BMAS zum SodEG im Internet unter https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/faq- sozialdienstleister-einsatzgesetz.html beantwortet. Auch die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes stehen der Überlassung von Mitarbeitern im Rahmen der Corona-Hilfe nach dem SodEG nach den Hinweisen des BMAS in den FAQ (a.a.O.) nicht entgegen. Zur Antragstellung und zum Verfahren vgl. auch die Verfahrensabsprachen auf der Homepage des BMAS unter https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF- Schwerpunkte/verfahrensabsprachen-zum- sodeg.pdf?__blob=publicationFile&v=3 . H. Sonstige Hinweise Zwangsräumungen Die Aussetzung von Zwangsräumungen (Wohnungen) liegt im Ermessen der einzelnen Gerichtsvollzieherinnen und -vollzieher. Angesichts der Anforderung, dass alle nicht notwendigen sozialen Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren sind, ist davon auszugehen, dass insoweit nur der zwingend erforderliche Dienstbetrieb aufrechterhalten wird. Sofern es während der Corona-Pandemie zu Zwangsräumungen kommen sollte, besteht für den Schuldner die Möglichkeit eines gerichtlichen Schutzes gemäß § 765 a Zivilprozessordnung (ZPO) – Vollstreckungsschutz. Hiernach kann der Schuldner beim Vollstreckungsgericht die Aufhebung, Untersagung oder einstweilige Einstellung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme beantragen, wenn diese Maßnahme eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist.
Kündigungsschutz Mieter In Bezug auf den Kündigungsschutz von Mietern wegen ausstehender Mieten, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie entstanden sind, wird auf nachfolgende Information des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz verwiesen (https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Miete/Corona_Miete_no de.html Stromsperren Nach derzeitigem Kenntnisstand werden während der Corona-Pandemie keine Stromsperren vorgenommen bzw. die bestehenden aufgehoben – so z.B. bei der EnBW, die Folgendes auf ihrer Homepage mitteilt: „Wir sperren keine Strom- und Gaskunden: Jeder soll sich auf eine sichere Energieversorgung verlassen können. Dafür stehen wir zu jeder Zeit ein. Und niemand darf in dieser Krise ohne Strom sein. Deshalb führen wir derzeit auch keine neuen Strom- und Gassperren durch und sind dabei, alle Strom- und Gassperren, die in den letzten Wochen vorgenommen wurden, aufzuheben. Unsere Außendienstmitarbeiter arbeiten hierfür mit Hochdruck daran, betroffene Kunden anzufahren und zu entsperren. Die Gebühren für die Entsperrung tragen wir.“ (https://www.enbw.com/blog/corona-update/newsticker-das-machen-wir-fuer- unsere-kunden/#wir-sperren-keine-strom-und-gaskunden) Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU), die Interessenvertretung der kommunalen Versorgungs- und Entsorgungswirtschaft in Deutschland, hat in einer Pressemitteilung vom 25.03.2020 Folgendes mitgeteilt: „Eine Schnell- Abfrage bei VKU-Mitgliedsunternehmen in der vergangenen Woche hatte bereits zeigt: Fast ausnahmslos werden dort gegenwärtig bei Zahlungsrückständen keine Unterbrechungen der Strom-, Gas- und Wasserversorgung in Privathaushalten und Gewerbebetrieben mehr vorgenommen. Aus VKU-Sicht ist es ein angemessenes Verhalten, dass die kommunalen Unternehmen gerade in Zeiten einer Pandemie ihre Dienstleistungen der Daseinsvorsorge den Bürgerinnen, Bürgern und der Wirtschaft ohne Unterbrechung zur Verfügung stellen.“ Sollten Stromsperren bestehen bzw. aktuell angedroht werden, wird in den FAQ Wohnungslosenhilfe des Ministeriums für Soziales und Integration empfohlen, sich mit dem betreffenden Energieversorger in Verbindung zu setzen. Nach dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 erhalten
Verbraucherinnen und Verbraucher ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht, faktisch also einen Zahlungsaufschub für existenzsichernde Verträge der Grundversorgung (also Verträge über Energie, Wasser und Kommunikation), die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Das Leistungsverweigerungsrecht hat zur Folge, dass sie trotz Nichtzahlung nicht in Verzug kommen. Strafgefangene Das Justizministerium hat die Haftanstalten darauf hingewiesen, dass ein Entlassmanagement auch in Zeiten der Pandemie erfolgen soll und dass die Ansprechpartner in Sozialamt und Wohnungslosenhilfe von den Entlassungen unterrichtet werden sollen. Die Liga der freien Wohlfahrtspflege hat ihre Einrichtungen diesbezüglich bereits umfassend informiert.
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