Ministerium für Soziales und Integration Referat 35 Stand: 27.04.2020

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Ministerium für Soziales und Integration
                                     Referat 35
                                 Stand: 27.04.2020

Konzept: Wohnungslosenhilfe in der Corona-Pandemie

   A. Situation
   B. Ambulante Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe
   C. Aufnahmehaus, Ambulant intensiv betreutes Wohnen und (teil-)stationäre
      Hilfen sowie externe tagesstrukturierende Maßnahmen
   D. Notunterkünfte/Räume
   E. Schutzmasken/Schutzkleidung
   F. Maßnahme des Landes: „Soforthilfe für Obdachlose“ - Unterstützung durch
      das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)/Personal, sachliche und
      räumliche Mittel - Sonstiges

A. Situation:
Bei der Personengruppe, die von Wohnungslosigkeit bedroht oder aktuell betroffen
ist, handelt es sich um einen besonders vulnerablen Personenkreis. Viele sind
medizinisch unterversorgt, haben Mehrfacherkrankungen und gehören damit zur
Risikogruppe. Durch die Corona-Pandemie verschärft sich die Lebenssituation für die
Betroffenen nochmals.
Die aktuelle Lage stellt die Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien
Wohnungslosenhilfe vor eine schwierige Herausforderung. Auf der einen Seite soll
weiterhin der Bedarf der Betroffenen gedeckt werden, auf der anderen Seite ist dies
aber aufgrund der gebotenen Einschränkungen, die eine Verbreitung des Virus
eindämmen sollen, und zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht
möglich.

B. Ambulante Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe
Die Angebote, insbesondere der Tagesstätten, sind wichtig, da sie häufig für die
Betroffenen die einzige Möglichkeit bieten, die Hygienevorschriften einzuhalten.
Bei weiterer Vorhaltung der Dienste wird zur Eindämmung der Gefährdung von
Mitarbeitenden empfohlen, zwei unabhängig voneinander agierende Teams
einzusetzen und eine Übergabe (Informationsweitergabe) wenn möglich schriftlich
/telefonisch (ohne direkten Kontakt) zu gewährleisten.
Der direkte Kontakt zum Klienten / Hilfesuchenden sollte vermieden werden.
Tagesgeldauszahlungen sollten weiterhin erfolgen, sofern keine Alternative gegeben
ist – hier ggf. Rücksprache (telefonisch/per Mail) mit dem zuständigen
Jobcenter/Sozialamt halten.
Fachberatungsstellen sollten nach Möglichkeit auf eine telefonische / schriftliche
Beratung umstellen. Sofern dies im Einzelfall nicht möglich ist, ist auch hier der
Mindestabstand einzuhalten, Ansammlungen zu vermeiden und entsprechende
Schutzvorkehrungen einzuhalten
 Unter Einhaltung des Mindestabstands sowie der Berücksichtigung der zulässigen
Personenanzahl (§ 3 CoronaVO) und der Hygieneregeln sowie entsprechender
Schutzvorkehrungen ist die Versorgung mit Lunchpaketen sowie Getränken (ggf. nur
nach außen) grundsätzlich zulässig.
Die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die Leistungen
nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, zählen zur kritischen
Infrastruktur (§ 1 Abs. 6 Nr. 2a CoronaVO). Die ermöglicht die Notbetreuung von
Kindern, deren Eltern in diesem Bereich tätig sind (zu den näheren Voraussetzungen
vgl. § 1 Abs. 4 CoronaVO).

C. Aufnahmehaus, Ambulant intensiv betreutes Wohnen und (teil-)stationäre Hilfen
   sowie externe tagesstrukturierende Maßnahmen
Sofern weiterhin Betreuungs- und Unterstützungsangebot erfolgen, so sind auch hier
entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen, auf den Mindestabstand zu achten
(soweit möglich) und Ansammlungen zu vermeiden.
Es sollte eine strikte Trennung der Haushaltsgemeinschaften erfolgen. Ein Wechsel
innerhalb der Haushaltsgemeinschaften sollte vermieden werden.
Sofern Gruppenangebote innerhalb des Hauses weiterhin durchgeführt werden
sollen (z. B. Hausgruppe im Rahmen des pädagogischen Konzeptes zur Klärung von
hausinternen Belangen der Klienten) wäre zu überlegen diese nur bei
unabdingbarem Bedarf durchzuführen und die Gruppen zu verkleinern.
Neu- bzw. Wiederaufnahmen obliegen in eigener Verantwortung der Einrichtung.
Seit 17.04.2020 ist in der CoronaVO ein Betretungsverbot zu Besuchszwecken in
(teil-)stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohnprojekten der
Wohnungslosenhilfe (§ 6 Abs. 1 und 2 CoronaVO).

D. Notunterkünfte/Räume
Auf die Kommunen kommen verstärkte Anstrengungen zu, um ggf. weiteren
geeigneten Raum zur Übernachtung in Notunterkünften und auch zum Aufenthalt
tagsüber bereitzustellen.
Dies gilt bereits für die Unterbringung von Obdachlosen unter Einhaltung der
Sicherheitsvorschriften und verschärft sich weiter durch die Notwendigkeit, für mit
Corona infizierte Obdachlose geeignete Quarantäne-Unterkünfte bereitzustellen.
Auf Initiative der Krisen-AG Wohnungslosenhilfe (SM, KVJS, Kommunale
Landesverbände – KLVen -, Liga der Freien Wohlfahrtspflege) haben die KLVen am
26.3.2020 ein Rundschreiben erlassen, in welchem die Handreichung
„Erfrierungsschutz“ wieder aktiviert wird. Darin empfohlen wurde die generelle
Öffnung von Notquartieren und ausreichend Fläche vorzuhalten, um notwendige
Abstandsregelungen umzusetzen. Weiter könnten (neugeschaffene) Notquartiere
auch der räumlichen Enge in den weiteren Angeboten der Wohnungsnotfallhilfe
aktuell entgegenzuwirken. „Als Möglichkeiten bieten sich hier ggfs. auch Hotels,
Pensionen oder Jugendherbergen an. Da die Tagesstätten und Anlaufstellen meist
nur einen „Notbetrieb“ gewährleisten können, wäre eine ganztägige Öffnung an
sieben Tage in der Woche zu empfehlen. Es sollte auch bedacht werden, dass für zu
erwartende Infektionen in den Unterkünften Isolationszimmer bzw. -bereiche zur
Verfügung stehen sollten.“
Die Stadt Stuttgart hat in einer Pressemitteilung vom 26.3.2020 mitgeteilt, man habe
vorsorglich über 300 Plätze zur Unterbringung und Betreuung von infizierten
Personen unter Quarantänebedingungen geschaffen. Die gemieteten Gebäude sind
über mehrere Stadtbezirke verteilt und werden von verschiedenen Hilfsdiensten im
Auftrag der Stadt betrieben. Die erste Einrichtung nimmt am Freitag, 27. März, ihren
Betrieb auf. Das Deutsche Rote Kreuz kümmert sich dann in Stuttgart-Mitte um
Quarantänefälle aus dem Kreis von Geflüchteten und von wohnungslosen
Menschen. Das Gebäude bietet 34 Plätze.

E. Schutzmasken/Schutzkleidung
Träger der Wohnungslosenhilfe, die für ihre Einrichtungen Schutzkleidung oder
Schutzmasken benötigen, müssen sich an die örtlich zuständigen Stadt- und
Landkreise wenden. Eintreffende Lieferungen von Schutzmasken sowie weiterer
persönlicher Schutzausrüstung (Schutzanzüge, -brillen, -handschuhe etc.) werden im
Auftrag des Ministeriums für Soziales und Integration von einem Logistikzentrum
weiterverteilt. Dies geschieht nach einem mit den Kommunalen Landesverbänden
vereinbarten Schlüssel:
Stadt- und Landkreise: 70 Prozent
Universitätsklinika (insgesamt fünf Einrichtungen): 15 Prozent
Innenministerium: 10 Prozent
Justizministerium: 5 Prozent
Die Landkreise übernehmen dann die Verteilung an alle Versorger im Kreis.
Für die Ausgabe von Schutzkleidung sind die Stadt- oder Landkreis zuständig
(https://sozialministerium.baden-
wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/beschaffung-von-
schutzausruestung-rollt-an/ sowiehttps://sozialministerium.baden-
wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-
hygiene/informationen-zu-coronavirus/aktuelles-schutzausruestung/ ).

Die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg hat in einem Schreiben
vom 24.3.2020 an ihre Mitglieder, Einrichtungen und Dienste ein Schreiben zu
„Schutzausrüstung von Bund und Ländern für Einrichtungen und Dienste der
Sozialwirtschaft“ versandt.
Darin wird empfohlen, auch ohne Aufforderung die Bedarfe umgehend an die
zuständigen Stellen (Krisenverwaltungsstab) beim Landkreis zu melden, möglichst
gemeinsam mit anderen Leistungserbringern (z.B. über die Kreisligen). Bei den
Meldungen sollte zwischen einzelnen voll-, teilstationären sowie ambulanten
Einrichtungen und Diensten differenziert werden und auch die Bedarfe getrennt
angegeben werden.

F. Maßnahme des Landes: „Soforthilfe für Obdachlose“

Vor dem Hintergrund verstärkter Anstrengungen der Kommunen, weitere bzw. neue
geeignete Räumlichkeiten zur Übernachtung in Notunterkünften und zum Aufenthalt
tagsüber bereitzustellen, sowie verstärkter Anstrengungen der Einrichtungen und
Dienste der Wohnungslosenhilfe, die besondere Gefährdung von obdachlosen
Menschen zu verringern, in dem sie die zum Teil nicht mehr ausreichende basale
Versorgung für diese Menschen gewährleisten und den Zusatzbedarf, zum Beispiel
an Hygieneartikeln sowie Lebensmittel u. ä., sicherstellen, werden Landesmittel in
Höhe von 750.000 Euro für eine „Soforthilfe für Obdachlose“ bereitgestellt. Von den
bereit gestellten 750.000 Euro entfallen 500.000 Euro auf die Anmietung von
Räumlichkeiten durch Kommunen und 250.000 Euro auf die basale Versorgung
durch die Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe.

Die Mittel sollen für die folgenden zwei Zwecke zur Verfügung gestellt werden:

   1) Entlastung der Kommunen bei der Anmietung von Notunterkünften für
      Obdachlose

   Ziel der Maßnahme ist die Entzerrung der Mehrfachbelegungen in
   Notunterkünften bzw. die Neuschaffung von Notunterkünften für Obdachlose
   (Einzelbelegung bei Einzelpersonen). Dazu gehören auch geeignete Unterkünfte
   zur Unterbringung unter Quarantänebedingungen.
Es soll ein Aufwendungsersatz in Bezug auf einen Teil der Anmietkosten seit
Inkrafttreten der CoronaVO (17.03.2020) erfolgen. Vorerst wird der teilweise
Aufwendungsersatz der Anmietkosten bis 30.06.2020 begrenzt, mit Option auf
Verlängerung, sofern die derzeit kritische Situation anhält und die Maßnahmen
der Landesregierung verlängert werden und noch ausreichend Mittel zur
Verfügung stehen. Dies gilt, sofern keine anderweitige eigene bzw. durch
Schließung im Rahmen der Corona-Pandemie frei gewordene, geeignete,
bekannte Einrichtung vorhanden ist und kein anderweitiger vorrangige
Aufwandsersatz gegeben ist. Insoweit wird dem Vorrang des SodEG Rechnung
getragen.
Pro Person und Tag werden max. 25 Euro anerkannt – reine Unterbringung ohne
Verpflegung oder Betreuung. Die Auszahlung erfolgt im Wege des
Aufwendungsersatzes. Antragsberechtigt sind die Kommunen und die Stadt- und
Landkreise in Baden-Württemberg.

2) Entlastung der Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe bei den
   Mehraufwendungen der Akutversorgung von Obdachlosen

An viele Orten mussten krisenbedingt Essensausgabestellen, Kleiderkammern
und Waschmöglichkeiten für Obdachlose geschlossen bzw. es musste die Hilfe
umorganisiert werden, so dass die basale Versorgung von Obdachlosen nur noch
bedingt gewährleistet ist.
Ziel der Maßnahme ist die finanzielle Unterstützung der Einrichtungen und
Dienste der Wohnungslosenhilfe, die weiterhin Hilfe leisten, für krisenbedingte
Mehraufwendungen, die für die basale Versorgung von obdachlosen Menschen,
zum Beispiel durch Mahlzeiten, Kleidung, Hygieneartikel etc., seit Inkrafttreten der
CoronaVO (17.03.2020) entstanden sind bzw. noch entstehen.

Dieser Maßnahmenteil ist vorerst ebenfalls begrenzt bis 30.06.2020 (Aufwand für
Mehrkosten bis zu diesem Tag), mit Option auf Verlängerung, sofern die derzeit
kritische Situation anhält und die Maßnahmen der Landesregierung verlängert
werden.
Es handelt sich dabei nicht um den Ersatz von Sozialleistungen, sondern es soll
dem krisenbedingten Zusatzbedarf Rechnung getragen werden.
Antragsberechtigt sind die Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe in
Baden-Württemberg. Die Abwicklung soll über die LIGA der freien
Wohlfahrtspflege erfolgen.
G. Unterstützung durch das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)/Personal,
   sachliche und räumliche Mittel

   Im Bereich der Wohnungslosenhilfe kann das SodEG in zweierlei Hinsicht
   Bedeutung erlangen: Zum einen sieht das SodEG Zuschüsse für soziale
   Dienstleister vor, deren Betrieb, Ausübung, Nutzung oder Erreichbarkeit von
   Angeboten durch Corona-bedingte hoheitliche Maßnahmen unmittelbar oder
   mittelbar beeinträchtigt sind. Zu den insoweit begünstigten sozialen Dienstleistern
   können grds. auch Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe gehören. Zum anderen
   wird der SodEG-Zuschuss nur an diejenigen sozialen Dienstleister gewährt, die
   sich bereit erklären, Personal und sachliche und räumliche Mittel zur Corona-Hilfe
   zur Verfügung zu stellen. Insoweit können Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe
   ggf. als Nutznießer dieser Bereitstellungen in Betracht kommen.

   1. Zuschüsse

   Das als Artikel 10 des Sozialschutz-Pakets der Bundesregierung (BGBl. I Seite
   575) in Kraft getretene Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) erfasst die
   sozialen Dienstleister, die am 16. März 2020 in einem Rechtsverhältnis zu einem
   Sozialleistungsträger im Sinne des § 12 SGB I standen und deren Betrieb, die
   Ausübung, die Nutzung oder die Erreichbarkeit von Angeboten der sozialen
   Dienstleister durch coronabedingte hoheitliche Entscheidungen unmittelbar oder
   mittelbar beeinträchtigt werden. Diese erhalten dann einen Zuschuss in Höhe von
   höchstens 75 % der durchschnittlichen Monatsvergütung des Jahres vor Beginn
   der Corona-Maßnahmen (März 2019 bis März 2020). Auf den an sich subsidiären
   Zuschuss sind u.a. vertragliche Leistungen/Vergütungen, Förderungen und auch
   Kurzarbeitergeld anzurechnen; die Anrechnung erfolgt im Nachhinein im
   Erstattungswege.

   Der Begriff des sozialen Dienstleisters ist sehr weit definiert (§ 2 SodEG: Soziale
   Dienstleister in diesem Sinne sind alle natürlichen und juristischen Personen und
   Personengesellschaften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Maßnahmen
   zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des
   Infektionsschutzgesetzes in einem Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger
   nach Satz 1 zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch oder dem
   Aufenthaltsgesetz stehen.), doch sind nach § 2 Satz 2 SodEG die Leistungsträger
   nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch – mithin gerade die im SGB
XI tätigen Pflegedienste - vom Schutz des SodEG ausgeschlossen. Zu den
sozialen Dienstleistern im Sinne des SodEG gehören z.B. auch Einrichtungen der
Eingliederungshilfe nach dem 2. Teil des SGB IX aber auch soziale Dienstleister
(Einrichtungen) der Wohnungslosenhilfe. Auf eine bestimmte Rechtsform kommt
es nicht an.

Die Gewährung von Zuschüssen durch den Leistungsträger ist aber davon
abhängig, dass der zuschussbegehrende soziale Dienstleister erklärt, alle ihm
nach den Umständen zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkeiten
auszuschöpfen, um Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel in Bereichen
zur Verfügung zu stellen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der
Coronavirus SARS-CoV-2 Krise geeignet sind.

2. Inanspruchnahme der im Rahmen der SodEG-Zuschüsse bereitgestellten
Unterstützungen

Die Gewährung von SodEG-Zuschüssen ist davon abhängig, dass der soziale
Dienstleister mit der Antragstellung erklärt, alle ihm nach den Umständen
zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkeiten auszuschöpfen, um
Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel in Bereichen zur Verfügung zu
stellen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Coronavirus SARS-CoV-2
Krise geeignet sind.
Diese personellen, sachlichen und räumlichen Unterstützungsmittel können vom
jeweiligen Leistungsträger zur Hilfeleistung bei Corona-bedingtem Mehraufwand
eingesetzt werden. Der Einsatz dieser Ressourcen ist nicht an den
Aufgabenbereich des jeweiligen Leistungsträgers gebunden, mit dem der soziale
Dienstleister in einer Vertrags- oder sonstigen Rechtsbeziehung steht. Insoweit
kommt auch eine Unterstützung der Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe in
Betracht.
Welche personellen, sachlichen und räumlichen Mittel im jeweiligen
Zuständigkeitsbereich nach § 1 SodEG bereitgestellt sind, kann der jeweilige
Leistungsträger beurteilen. Dabei kommt es nicht auf den für die
Wohnungslosenhilfe zuständigen Leistungsträger an, vielmehr kommen alle
Leistungsträger des § 12 SGB I, mit Ausnahme derjenigen nach dem SGB V und
SGB XI, also nicht die Kranken- und Pflegekassen, in Betracht. Daher sind
Ansprechstellen in Baden-Württemberg zunächst die Landkreise (für die
Bereitstellungen aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, Sozialhilfe und
Eingliederungshilfe), die JobCenter (für die Bereitstellungen aus dem Bereich der
Vertragspartner des SGB II), die Bundesagentur (für die Bereitstellungen aus dem
Bereich des SGB III), die Unfallversicherungsträger und
   Rentenversicherungsträger (für die Bereitstellungen aus dem Bereich des SGB
   VII und des SGB V), aber auch das BAMF (für die Bereitstellungen aus dem
   Bereich des AuslG/AsylG), ggf. auch die Kultusverwaltung (für die
   Bereitstellungen aus dem Bereich der Kindergärten o.ä.).

   Die Bereitstellung von personeller, sachlicher und räumlicher Unterstützung
   kommt aber nur insoweit in Betracht, als diese zumutbar und rechtlich zulässig ist.
   Fragen hierzu sind auf der FAQ-Seite des BMAS zum SodEG im Internet unter
   https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/faq-
   sozialdienstleister-einsatzgesetz.html

   beantwortet. Auch die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
   stehen der Überlassung von Mitarbeitern im Rahmen der Corona-Hilfe nach dem
   SodEG nach den Hinweisen des BMAS in den FAQ (a.a.O.) nicht entgegen.

   Zur Antragstellung und zum Verfahren vgl. auch die Verfahrensabsprachen auf
   der Homepage des BMAS unter
   https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-
   Schwerpunkte/verfahrensabsprachen-zum-
   sodeg.pdf?__blob=publicationFile&v=3 .

H. Sonstige Hinweise

   Zwangsräumungen

   Die Aussetzung von Zwangsräumungen (Wohnungen) liegt im Ermessen der
   einzelnen Gerichtsvollzieherinnen und -vollzieher. Angesichts der Anforderung,
   dass alle nicht notwendigen sozialen Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren
   sind, ist davon auszugehen, dass insoweit nur der zwingend erforderliche
   Dienstbetrieb aufrechterhalten wird.
   Sofern es während der Corona-Pandemie zu Zwangsräumungen kommen sollte,
   besteht für den Schuldner die Möglichkeit eines gerichtlichen Schutzes gemäß §
   765 a Zivilprozessordnung (ZPO) – Vollstreckungsschutz. Hiernach kann der
   Schuldner beim Vollstreckungsgericht die Aufhebung, Untersagung oder
   einstweilige Einstellung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme beantragen, wenn
   diese Maßnahme eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht zu
   vereinbaren ist.
Kündigungsschutz Mieter

In Bezug auf den Kündigungsschutz von Mietern wegen ausstehender Mieten, die
aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie entstanden sind, wird auf
nachfolgende Information des Bundesministeriums für Justiz und
Verbraucherschutz verwiesen
(https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Miete/Corona_Miete_no
de.html

Stromsperren

Nach derzeitigem Kenntnisstand werden während der Corona-Pandemie keine
Stromsperren vorgenommen bzw. die bestehenden aufgehoben – so z.B. bei der
EnBW, die Folgendes auf ihrer Homepage mitteilt: „Wir sperren keine Strom- und
Gaskunden: Jeder soll sich auf eine sichere Energieversorgung verlassen
können. Dafür stehen wir zu jeder Zeit ein. Und niemand darf in dieser Krise ohne
Strom sein. Deshalb führen wir derzeit auch keine neuen Strom- und Gassperren
durch und sind dabei, alle Strom- und Gassperren, die in den letzten Wochen
vorgenommen wurden, aufzuheben. Unsere Außendienstmitarbeiter arbeiten
hierfür mit Hochdruck daran, betroffene Kunden anzufahren und zu entsperren.
Die Gebühren für die Entsperrung tragen wir.“
(https://www.enbw.com/blog/corona-update/newsticker-das-machen-wir-fuer-
unsere-kunden/#wir-sperren-keine-strom-und-gaskunden)

Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU), die Interessenvertretung der
kommunalen Versorgungs- und Entsorgungswirtschaft in Deutschland, hat in
einer Pressemitteilung vom 25.03.2020 Folgendes mitgeteilt: „Eine Schnell-
Abfrage bei VKU-Mitgliedsunternehmen in der vergangenen Woche hatte bereits
zeigt: Fast ausnahmslos werden dort gegenwärtig bei Zahlungsrückständen keine
Unterbrechungen der Strom-, Gas- und Wasserversorgung in Privathaushalten
und Gewerbebetrieben mehr vorgenommen. Aus VKU-Sicht ist es ein
angemessenes Verhalten, dass die kommunalen Unternehmen gerade in Zeiten
einer Pandemie ihre Dienstleistungen der Daseinsvorsorge den Bürgerinnen,
Bürgern und der Wirtschaft ohne Unterbrechung zur Verfügung stellen.“
Sollten Stromsperren bestehen bzw. aktuell angedroht werden, wird in den FAQ
Wohnungslosenhilfe des Ministeriums für Soziales und Integration empfohlen,
sich mit dem betreffenden Energieversorger in Verbindung zu setzen.

Nach dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-,
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 erhalten
Verbraucherinnen und Verbraucher ein zeitlich befristetes
Leistungsverweigerungsrecht, faktisch also einen Zahlungsaufschub für
existenzsichernde Verträge der Grundversorgung (also Verträge über Energie,
Wasser und Kommunikation), die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden.
Das Leistungsverweigerungsrecht hat zur Folge, dass sie trotz Nichtzahlung nicht
in Verzug kommen.

Strafgefangene

Das Justizministerium hat die Haftanstalten darauf hingewiesen, dass ein
Entlassmanagement auch in Zeiten der Pandemie erfolgen soll und dass die
Ansprechpartner in Sozialamt und Wohnungslosenhilfe von den Entlassungen
unterrichtet werden sollen. Die Liga der freien Wohlfahrtspflege hat ihre
Einrichtungen diesbezüglich bereits umfassend informiert.
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